weinrecht - GEWA Etiketten GmbH

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weinrecht - GEWA Etiketten GmbH
in Zusammenarbeit
mit dem
Schutzverband
Deutscher Wein e.V.
KURZINFORMATION
WEINRECHT
Neufassung Nr. 29 · Stand 1. August 2014
Die Etikettierung von
Wein, Schaumwein, Perlwein und
anderen Weinerzeugnissen
2
Druck und Verlag:
GEWA Etiketten GmbH
Schultheiß-Kollei-Str. 25 · 55411 Bingen
fon 06721 4060 · fax 06721 940600
www.gewa-etiketten.de
e-mail: [email protected]
in Zusammenarbeit
mit dem
Schutzverband
Deutscher Wein e.V.
Mozartplatz 3 · 56075 Koblenz
fon 0261 34310, fax 0261 37833
e-mail: [email protected]
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Bei Rückfragen zum Bezeichnungsrecht wählen Sie bitte:
06721 406-22 (Herr Heinz Walter)
oder 06721 406-77 (Frau Bernhard-Praß)
3
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort
1. Rechtsgrundlagen
(Systematik der Weinkategorien, Etikettierung,
Missbrauchsprinzip/Irreführungsverbot, Sanktionen) 4
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2. Bezeichnungsrecht
a) Obligatorische Angaben
b) Definierte fakultative Angaben
8
8
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3. Geografische Angaben
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4. Süßreserve (Süßung)
17
5. Abfüllerangaben, Betriebsangaben
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6. Wichtige zulässige Angaben nach festgelegten
Bestimmungen (Rebsortenangaben, Jahrgangsangaben,
ökologischer/ biologischer Wein, Barrique, Classic,
Selection usw.)21
7. Auszeichnungen30
8. Geschützte traditionelle Begriffe32
9. Hinweise auf die Herstellungsart,
die Art des Erzeugnisses, eine besondere Farbe des
Erzeugnisses und traditionelle Begriffe 33
10.
Geschmacksangaben34
11. Andere zugelassene Angaben
35
12.Drittlandsweine
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13. Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), Sekt b. A.
37
14. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Qualitätsperlwein b. A.
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15. Andere Erzeugnisse und Getränke
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a) Federweißer (teilweise gegorener Traubenmost)
47
b) Traubensaft
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c) Weinhaltige/aromatisierte Getränke, Glühwein50
d) Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
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e) Weinähnliche Getränke und daraus hergestellte
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schäumende Getränke
16. Schriftarten, Schriftgrößen, Schreibweisen, Sprache
56
17.
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58
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59
60
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Richtige Bezeichnung der Etiketten für das Ausland
A China
B Japan
C Kanada
D Taiwan
E USA
F Sprachenhinweis
18. Stichwortverzeichnis
65
4
Kurzinformation
WEINRECHT
Neufassung Nr. 29
Stand 1. August 2014
Mit dieser Broschüre wollen wir die Tradition unserer seit 1970
erscheinenden Information fortsetzen, die wir im Zuge der Weinmarktreform 2008 auf ein verkürztes Format zurückgeführt haben.
Nachdem die Anpassungen des deutschen Weinrechts an das
geänderte Unionsrecht vollzogen sind, wollen wir Sie in bewährter
Weise auf die Besonderheiten des Bezeichnungsrechts hinweisen.
Durch die Reform der Europäischen Weinmarktordnung waren
die Bestimmungen, die den Anbau der Reben, die Herstellung
von Wein und die Etikettierung der Erzeugnisse betreffen, seit
dem 01. August 2009 auf neue Grundlagen gestützt worden.
Bezeichnung und Etikettierung der Weinerzeugnisse richteten
sich seit 1. August 2009 im Wesentlichen nach der gemeinsamen
Marktorganisation VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
22. Okto­ber 2007. Diese Verordnung ist durch die am 01. Januar
2014 in Kraft getretene Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation
VO (EU) Nr. 1308/2013 (EGMO) aufgehoben worden, welche viele
Bestimmungen der bisherigen VO (EG) Nr. 1234/2007 inhaltlich
übernommen hat.
Die vorliegende Neufassung der Kurzinformation wird zusammen
mit dem Schutzverband Deutscher Wein e. V., Koblenz herausgegeben, welcher die Neubearbeitung und Aktualisierung übernommen hat.
Bearbeiter der Neufassung und Ansprechpartner: Rechtsanwalt
H. Hieronimi, 56075 Koblenz, Fon 0261 34310, Fax 0261 37833,
e-mail: [email protected]
Wir haben uns wiederum bemüht, die oft nicht leicht verständlichen
Gesetzestexte so zu interpretieren und zu kommentieren, dass
sie allgemeinverständlich werden und in der Praxis einfach
und trotzdem sicher und umfassend anzuwenden sind. Wenn
uns dies gelungen ist, freuen wir uns. Für aktuelle Hinweise
und Verbesserungsvorschläge sind wir jederzeit dankbar. Allen
Beteiligten möchten wir für ihre Mithilfe unseren aufrichtigen Dank
aussprechen.
GEWA Etiketten GmbH
und
Schutzverband Deutscher Wein e. V.
Bei unserer Darstellung handelt es sich um sorgsam geprüfte
Rechtsmeinungen, für deren Richtigkeit wir aber keine
Gewähr leisten können.
Anfragen zu bezeichnungsrechtlichen Einzelfragen richten Sie in
Rheinland-Pfalz bitte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Telefon 0651/9494548 (Herr Martin)
Telefax 0651/9494171, in anderen Bundesländern an die zuständige
Weinüberwachungsbehörde.
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1. Rechtsgrundlagen
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Weinrecht ist europäisches Recht. Die wesentlichen weinbezeichnungsrechtlichen und herstellungsrechtlichen Vorschriften
finden sich im EU-Recht. Sie sind in speziellen, in jedem Mitgliedstaat
unmittelbar geltenden Verordnungen niedergelegt. Das sind:
–
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/1972, (EWG) Nr.
234/1979, (EWG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, (EGMO).
Inkrafttreten 1. Januar 2014.
–
die am 01. August 2009 in Kraft getretene Verordnung
(EG) 607/2009 des Rates vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des
Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe so-​
wie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, mehrfach geändert.
– Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel, LMIV (ABl. Nr. 304 S. 18). Diese Verordnung
schreibt bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln (also grundsätzlich auch bei Wein) die Angabe u. a. des Verzeichnisses der
Zutaten, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Nährwertdeklaration verpflichtend vor. Wein und Weinerzeugnisse sind jedoch
vorerst von der Angabe des Zutatenverzeichnisses und der
Nährwertdeklaration befreit. Von der Verpflichtung zur Angabe
des Mindeshaltbarkeitsdatums sind Wein und Weinerzeugnisse
ausdrücklich ausgenommen. Im übrigen sind die speziellen Weinbezeichnungsvorschriften der VO (EU) Nr. 1308/2013 und der VO
(EG) Nr. 607/2009 gegenüber der LMIV Nr. 1169/2011 vorrangig.
Die Weinbau treibenden Länder und auch Deutschland besitzen
eine lange bezeichnungsrechtliche Tradition, welche vom EU-Recht
respektiert wird. Das EU-Weinbezeichnungsrecht überlässt daher den
Weinbau treibenden Mitgliedstaaten einen breiten Handlungsspielraum.
Die deutschen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften finden sich
–im Weingesetz (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2011, mehrfach geändert,
–in der Weinverordnung (WeinVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 2009, mehrfach geändert,
–in Landesverordnungen (LVO) der Weinbau treibenden Bundesländer.
Das Weinbezeichnungsrecht gilt für sämtliche Weinbauerzeugnisse: Wein, Jungwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Sekt, Sekt b.A., Aromatischer Qualitätsschaumwein,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Traubenmost,
Teilweise gegorener Traubenmost, Konzentrierter Traubenmost,
Wein aus eingetrockneten Trauben, Wein aus überreifen Trauben.
Die durch die Reform der Marktordnung im Jahre 2009 bewirkten
Änderungen im Bereich der Bezeichnung sind bei weitem nicht
so umfangreich wie ursprünglich erwartet. Wichtig ist, dass die
Etikettierung von Qualitätswein, Prädikatswein und Landwein  2
im Wesentlichen unverändert bleibt; auf einige Besonderheiten
wird später hingewiesen. Die traditionellen Begriffe wie Qualitätswein,
Prädikatswein, alle Prädikate, aber auch die Bezeichnungen wie z.B.  3
Affentaler, Badisch Rotgold, Ehrentrudis, Schillerwein, Classic,
Hock, Liebfrau(en)milch, Riesling-Hochgewächs, Weißherbst usw.
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bleiben erhalten. Ebenso die Namen der Anbaugebiete und der
Landweingebiete. Weiterhin gelten unverändert das Miss­brauchs­
prinzip und die Einteilung in obligatorische Angaben, definierte
fakultative Angaben und andere fakultative Angaben.
Auf vorgeschriebene Schriftgrößen wird weitgehend verzichtet.
Unverändert bleiben die Größenvorschriften für die Angabe des
Alkoholgehaltes und des Nenn­volumens. Im Einzelnen siehe hierzu
Rand-Nr. 107.
1.Systematik der Weinkategorien
Es wird unterschieden zwischen Wein ohne geografische
Angabe mit der Differenzierung:
– Wein aus der Europäischen Gemeinschaft
(Verkehrsbezeichnung z. B.: „Verschnitt von Weinen aus
verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“
oder „Europäischer Wein“ oder ähnliche Angaben)
– Wein mit Angabe des Herkunftslandes ohne Rebsortenund Jahrgangsangabe. Ersetzt die bisherige Weinkategorie
„Tafelwein“ (Verkehrsbezeichnung z. B.: „Deutscher Wein“
oder ähnliche Angaben)
– Wein mit Angabe des Herkunftslandes mit Rebsortenund/oder Jahrgangsangabe. Ersetzt die bisherige
Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“
(Verkehrsbezeichnung z. B.: „2013 Deutscher Wein
Chardonnay“ oder ähnliche Angaben)
und den Weinen mit geografischer Angabe; hierzu gehören:
–Wein mit geschützter geografischer Angabe
(Wein, der in einem bestimmten Gebiet entweder erzeugt,
verarbeitet oder hergestellt wurde. Gruppe: Landweine)
–Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
(Wein, bei dem alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet
erfolgten. Gruppe: Qualitäts- und Prädikatsweine)
Für deutsche Weine bedeutet dies:
Landweine sind der Kategorie „Wein mit geschützter geographischer Angabe“ zugeordnet. Qualitätsweine und Prädikatsweine gehören zu der Kategorie „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“. Die Begriffe „geschützte geografische Angabe“
und „geschützte Ursprungsbezeichnung“ dürfen als fakultative
Angaben für die Etikettierung deutscher Land- oder Qualitätsweine
verwendet werden. Ebenso zulässig ist die Verwendung des EUGemeinschaftszeichens:
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Nicht erlaubt sind die Abkürzungen „g.g.A“ und „g.U“.
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2.Etikettierung
Die „Etikettierung“ ist für den Verbraucher die wichtigste Informationsquelle. Das gilt insbesondere für das Hauptetikett mit den
vorgeschriebenen Angaben. Vielfach werden auch Halsschleifen,
Streifen und Rückenetiketten verwendet. Sie gehören rechtlich
auch zum Begriff Etikettierung genauso wie Kapseln, Anhänger
und sämtliche Umhüllungen.
Streifen dürfen nach Form, Farbe und Schriftbild nicht mit Prämierungsstreifen verwechslungsfähig und somit täuschend sein.
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Aus verkaufstechnischen Gründen werden in schlichter Form
heute oft die obligatorischen Angaben auf einem Rückenetikett
zusammengefasst, während ein anderes, optisch hervorgehobenes sogenanntes Schauetikett werblich wirksame fakultative
Angaben enthält. Hauptetikett ist das ­Etikett mit den obligatorischen Angaben.
Im geltenden Weinrecht herrscht Etikettierungspflicht.
Vorgeschriebene und zulässige Angaben dürfen in der Etikettierung -- ggf. auch nur teilweise -- wiederholt werden. Dabei sind
aber bestimmte Bindungen der Schriftgröße auf der Schauseite
der Flasche bei Wiederholungen zu berücksichtigen.
3. Missbrauchsprinzip/Irreführungsverbot
Das Bezeichnungsrecht unterscheidet zwischen
– obligatorischen Angaben, d.h. zwingend vorgeschrieben,
–definierten fakultativen Angaben nach festgelegten Bestimmungen und
– anderen fakultativen Angaben.
Andere fakultative Angaben müssen wahrheitsgemäß sein, dem
Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen und dürfen nicht
zur Täuschung oder Irreführung geeignet sein. In der Formulierung und Gestaltung dieser anderen Angaben liegt ein weiter
Spielraum. Auch nicht definierte Begriffe (wie z.B. „feinherb“)
sind denkbar, ein größerer Anwendungsbereich dürfte jedoch
in dem Bereich der beschreibenden Angaben (auf einem
Rückenetikett) liegen. (Rand-Nr. 67)
Die Bezeichnung ein und desselben Weins mit weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen (z. B. Großlage oder
Einzellage) ist nach Wettbewerbsrecht grundsätzlich unzulässig
(Verbot der Mehrfachbezeichnung).
Es stellt einen Vorstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen dar,
denselben Wein unter unterschiedlichen Bezeichnungen und
Preisen auf derselben Vermarktungsschiene (z. B. Preisliste,
Angebot, Weinkarte) anzubieten.
Alle Bezeichnungen unterliegen dem Irreführungsverbot. Das
Irreführungsverbot soll den Verbraucher vor Irreführung und
Übervorteilung schützen. Irreführung heißt zur Täuschung geeignet. Auch die Aufmachung (äußeres Erscheinungsbild) kann
täuschend wirken. Verboten ist auch der Gebrauch täuschender
oder zur Verwechslung geeigneter Marken.
Vorsicht beim Gebrauch von Firmennamen mit geografischen Wort‑
bestandteilen! Aus Schutzgründen für den Verbraucher hat
nach herrschender Rechtsauffassung die Bezeichnungswahrheit
Vorrang vor der Firmenwahrheit. Entscheidend für die Beurteilung
ist immer der Gesamteindruck der Etikettierung.
Werbung mit „Selbstverständlichkeiten“ ist irreführend.
Angaben wie beispielsweise „Villa“ sind bei der Firmenanschrift erlaubt.
Auch Weinpreislisten, Werbebriefe und Werbeschriften sind am
Irreführungsverbot zu messen. Wichtig ist eine deutliche Unterscheidung zwischen eigenen Erzeugnissen und zugekauften Erzeugnissen. Folgende Formulierung trägt dieser Vorschrift Rechnung: „Zur
Abrundung unseres Angebotes bieten wir folgende nicht selbst
erzeugte (bzw. zugekaufte) Produkte an“. (Rand-Nr. 49)
4. Sanktionen
Vorschriftswidrig gekennzeichnete und aufgemachte Erzeugnisse
des Weinrechts sind nicht verkehrsfähig.
Durch Ausnahmegenehmigung kann zur Vermeidung unbil­li­ger
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Härten das Inverkehrbringen vorschriftswidrig bezeichneter Erzeugnisse genehmigt werden, wenn die Abweichung von den geltenden
Vorschriften gering ist. Zuständige Antragsstelle z. B. in RheinlandPfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willi-Brand-Platz 3,
54290 Trier.
Schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Verstöße gegen das
EU- und nationale Weinbezeichnungsrecht können strafrechtlich als
Vergehen mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder als Ordnungswidrigkeit
mit Bußgeld geahndet werden.
Zivilrechtliche Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche
bestimmen sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010.
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2. Bezeichnungsrecht
2. a) Obligatorische Angaben
Das sind
–
die Verkehrsbezeichnung z. B. „Wein“ (verzichtbar bei „Qua­li­
täts­wein“ und „Landwein“), „Perlwein“, „Likörwein“ o. ä.
–
die geschützten traditionellen Begriffe Qualitätswein, Prädikatswein oder Land­wein mit dem Namen des bestimmten
Anbaugebiets oder Landweingebiets.
Die Namen eines der 13 Anbaugebiete bzw. eines der 26 Landweingebiete sind jeweils im gleichen Sichtbereich mit der
Verkehrsbezeichnung, z. B. „Qualitätswein Mosel“, „Landwein der
Mosel“ anzugeben. Die räumliche Abgrenzung dieser Gebiete ist
in Verordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Die Namen
der Landwein- und Qualitätsweingebiete sind in den Randnummern
35, 37 aufgelistet.
Qualitätswein und Prädikatswein müssen zu 100% aus dem
ange­
gebenen bestimmten Anbaugebiet stammen. Landweine
müssen ebenfalls zu 100% aus Weintrauben des jeweiligen Land­
weingebietes stammen. Ausnahme: Landwein Rhein (Rand-Nr. 35).
Die Verkehrsbezeichnung Prädikatswein ist in Verbindung mit einem im WeinG geregelten und im EG-Recht als traditioneller Begriff
geschützten Prädikat anzugeben:
Kabinett: ein Wein, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, d.h.,
der je nach Rebsorte und Anbaugebiet einen bestimmten Reifegrad
hat, ausgedrückt im Mostgewicht im gärfähigen Gebinde.
Spätlese: Es dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden,
die in einer späten Lese geerntet worden sind.
Auslese: Es dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
Beerenauslese: Es dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife
Beeren verwendet werden.
Trockenbeerenauslese: Es dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte
edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
Eiswein: Die verwendeten Weintrauben müssen bei ihrer Lese und
Kelterung gefroren sein.
Für sämtliche Prädikate gilt, dass
– sie die für das jeweilige Prädikat typischen Bewertungsmerkmale
aufweisen müssen,
– der durch Landesverordnung festgelegte Mindestalkoholgehalt
(Mindestmostgewicht) im gärfähigen Gebinde erreicht ist,
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– der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7%
vol = 56g/l hat,
– der Wein nicht mit Eichenholzstücken behandelt,
– keine teilweise Entalkoholisierung vorgenommen worden ist,
– eine Anreicherung nicht vorgenommen und
– dem Prädikat eine Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
– der vorhandene Alkoholgehalt durch volle oder halbe
Einheiten in Volumenprozent. Dem Alkoholgehalt ist das Symbol
„% vol“ (nur in Kleinbuchstabe, ohne Punkt!) anzufügen. Dieser
Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“ oder
„vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ (mit Punkt!)
vorangestellt werden, z. B. „alc. 11,5 % vol“. Toleranzwert: 0,5 % vol.
Vorgeschriebene Mindestschrifthöhe siehe Rand-Nr. 107.
– die Angabe der Herkunft (Mitgliedstaat oder Drittland). Es
müssen alle Weine einen Hinweis auf die Herkunft tragen. Die
Angabe der Herkunft erfolgt
a)
für Wein, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure ohne geschützte Ur­sprungsbezeichnung
oder geografische Angabe durch
–
die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder
„Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt
durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in
dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet oder zu Wein
verarbeitet werden (z.B. „Deutscher Wein“ – für diese
Weine reicht die Angabe „Produce of Germany“ nicht
aus) bzw. durch
–entweder die Wörter „Wein aus der Europäischen Gemein­
schaft“ oder entsprechende Begriffe (z.B. „Europäischer
Gemeinschaftswein“) - eine Codierung des Abfüllortes ist
nicht mehr erforderlich - oder „Verschnitt von Weinen aus
ver­schiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“
im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen
mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt,
b) für Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aro­
matisierten Qualitätsschaumwein ohne geschützte Ur­
sprungsbe­zeich­nung oder geografische An­gabe durch
–die Wörter „Wein aus (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder
„Sekt aus (…)“, „Deutscher Sekt“ (Rand-Nr. 70) oder
entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des
Mitgliedstaats oder Drittlands, in des­sen Hoheitsgebiet
die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden bzw.
durch
–
die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende
Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitglied­staats, in
dem die zweite Gärung stattfindet
c) für Weine mit geschützter Ursprungsbezeich­nung oder
geografischer Angabe durch die Wörter „Wein aus (…)“,
„erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende
Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder
Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und
zu Wein verarbeitet werden.
Die vorgenannten Hinweise auf die Herkunft (z.B. „Deutschland“) sind keine geografischen Angaben im Sinne des Be­
zeich­nungsrechts.
Über die ersatzweise Akzeptanz der Übersetzung „Product
of Germany“ wird z. Z. noch kontrovers diskutiert. Der
Begriff wird in Rheinland-Pfalz geduldet.
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–die Amtliche Prüfungsnummer bei Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A., welcher die Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ oder eine Kurzform voranzustellen sind (z. B. A.P.-Nr.
oder A.P.-Nummer, Amtl. Prüfnummer)
–
die Angabe des Namens (Firma) und der Anschrift des
Abfüllers oder im Falle von Sekt den Namen des Herstellers
oder Verkäufers. Bei Wein ohne geografische Angabe
(„Deutscher Wein“) dür­
fen Bezeichnungen wie „Weingut“,
„Winzer“, „Hof“ etc. nicht benutzt werden. Auch Bezeichnungen
wie „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Schloss­
abfüllung“ sind nicht erlaubt.
Bei „Deutscher Wein“ könnte die Abfüllerangabe lauten:
„Abfüller…“, „abgefüllt durch…“ und bei Lohnabfüllung „Abgefüllt
für….“, z.B. „Weinkellerei X in Y-Stadt, ab­gefüllt für Weinhandlung
Z in Y-Dorf“. Zur Anschrift gehört der Gemeindename und der
Mitgliedstaat z. B.: D, PLZ, Gemeindename. Straßenname und
Hausnummer sind nicht nötig.
Erfolgt die Abfüllung in anderen Gemeinden oder Ortsteilen
oder an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes
des Abfüllers ist der tatsächliche Abfüllort oder Versandort
anzugeben. Der Begriff „unmittelbare Nachbarschaft“ ist in
der Verordnung nicht definiert. Als vertretbare Lösung wird ein
Radius von etwa 15 km Luftlinie angesehen. Wird dieser Radius
nicht überschritten, bedarf es keiner Angabe des abweichenden
Abfüllortes. Bei der Angabe von Ortsnamen ist die amtliche
Schreibweise zu verwenden. Wird die Abfüllung oder der
Versand in oder von einer anderen Gemeinde oder Ortsteil
vorgenommen, dann ist zusätzlich zu dem Hauptsitz des
Abfüllers oder Versenders auf die betreffende Gemeinde oder
den Ortsteil, in dem die Abfüllung erfolgt ist, hinzuweisen.
Die Angabe des Abfüllers kann ersetzt werden durch einen
Code, wenn ein anderer an der Vermarktung beteiligter Betrieb
mit dem Namen und der Anschrift in der EU angegeben wird.
Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde
zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens
„D“ und der vorgeschriebenen Abkürzung des Bundeslandes
(z. B. „Vertrieb: C. Müller GmbH, 56068 Koblenz. Abfüller: D-RP
333202“).
Besteht der Name eines Abfüllers, Herstellers, Einführers
oder Verkäufers aus dem Namen einer geschützten
geografischen Angabe (z. B. dem Namen eines Landweinoder Weinbaugebietes) oder enthält er Bestandteile eines
solchen Namens (z. B. „Badische Weinkellerei“), so dürfen
Namen und Anschrift nur in Schriftzeichen angegeben werden,
die höchstens halb so groß sind wie für die Angabe der
geografischen Bezeichnung (z. B. „Pfalz“, „Pfälzer Landwein“,
„Nahe“ etc.) oder der Kategorie (z. B. „Deutscher Wein“).
Wenn es die Wein-Kategorie zulässt bzw. bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Angabe Abfüller durch die
Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ ersetzt werden (Rand-Nrn. 42, 46, 47).
Bei eingeführtem Wein ist der Name und die Anschrift des
Einführers unter Voranstellung der Wörter „Einführer“ oder
„eingeführt von...“ anzugeben.
–das Nennvolumen (Flascheninhalt), z. B.: 0,75 Liter. Vorgeschriebene Mindest-Schrifthöhe:
bei 5 cl oder weniger:
2 mm
bei mehr als 5 bis 20 cl: 3 mm
bei mehr als 20 bis 100 cl: 4 mm
bei mehr als 100 cl:
6 mm
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Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml (0,1 l) und 1500 ml (1,5 l) sind
ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
100/187/250/375/500/750/1000/1500 ml.
Darüber- oder darunterliegende Füllmengen sind zulässig.
–die Weinart „Rosé-Wein“, „Rosé“ (nur aus Rotweintrauben),
„Rotling“ (aus roten und weißen Trauben). Verschnitt aus rot/
weiß erlaubt, dagegen die Angabe „Rosé“ unzulässig, aber als
„Roséfarben“ oder „Rosé de blanc de noir“ zulässig (Rand-Nr.
33).
– bei Sekt (Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, Sekt b. A. oder aroma­tischem
Qualitätsschaumwein) die Geschmacksangabe
brut nature, naturherb:
Zuckergehalt unter 3 g/Liter; diese
Angaben dürfen nur für Erzeugnisse
verwendet werden, denen nach der
zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt
wurde.
extra brut, extra herb:Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l
brut, herb:
Zuckergehalt unter 12 g/l
extra dry, extra trocken: Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l
sec, trocken:
Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l
demi-sec, halbtrocken: Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l
doux, mild:
Zuckergehalt über 50 g/l
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Neue Toleranzregelung bei Sekt: Der Zuckergehalt darf nicht
mehr als 3 g/Liter von der Angabe auf dem Etikett ab­weichen.
Ermöglicht der Restzuckergehalt des Erzeugnisses die Angabe von zwei aufgeführten Begriffen, so darf nur einer davon
verwendet werden (nach Wahl).
– allergene Stoffe
Seit dem 3. Juli 2012 ist die Durchführungsverordnung zur erweiterten Allergenkennzeichnung für Wein, Perlwein, Sekt und alle
anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Kraft. Auf Etiketten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %
vol. muss die Verwendung bestimmter Zutaten, die allergische
oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Die Bestimmungen gelten für
Weinbauerzeugnisse, die vollständig oder teilweise aus Trauben
der 2012er Lese und folgender Jahre gewonnen werden. Zum Schutz entsprechend empfindlicher Personen müssen neben
Schwefeldioxid auch Behandlungsmittel auf Basis von Milch und Ei
auf dem Etikett angegeben werden. Behandlungsmittel auf Basis
von Milch ist Kasein. Behandlungsmittel auf Basis von Ei sind Albumin, Hühnereieiweiß und Lysozym. Kasein und Albumin finden
sich in vielen Kombinationsprodukten zur Geschmacksschönung.
Nach Vorgabe der amtlichen Weinüberwachung gilt in Deutschland, dass nur bei einem Gehalt von 0,25 mg/l oder mehr Kasein
aus Milch oder Albumin aus Ei beziehungsweise Lysozym aus
Ei im Erzeugnis zum Zeitpunkt der Etikettierung eine Kennzeichnung notwendig ist.
Etikettierung: Enthält ein Wein 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus
Milch oder Albumin aus Ei beziehungsweise Lysozym aus Ei beziehungsweise 10 mg/l oder mehr Schwefeldioxid, dann ist folgende
Kenntlichmachung in der Etikettierung erforderlich: Das
Wort „Enthält“ oder „enthält“ vorangestellt, gefolgt von „Sulfite“
oder „Schwefeldioxid“, „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym
aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“, „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“. Sind mehrere dieser Stoffe
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enthalten, ist das Wort „Enthält“ oder „enthält“ voranzustellen,
gefolgt von der jeweiligen Bezeichnung der betreffenden Zutaten
(Beispiel: „Enthält Sulfite, Ei, Milch“).
Für den Verkauf in Deutschland ist die deutsche Sprache vorgeschrieben. Eine Liste mit den vorgeschriebenen Sprachen für die anderen
Länder der Europäischen Union findet sich im Internet unter http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/labelling_allergens.pdf
Da es sich bei der Allergenkennzeichnung um eine obligatorische Angabe handelt, ist darauf zu achten, dass diese in
unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen ist und sich von
allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich
abhebt. Jedoch darf diese Angabe außerhalb des Sichtbereichs
angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen
Angaben befinden.
Zusätzlich können die Stoffe in einem Piktogramm dargestellt
werden:
Enthält
Sulfite
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Enthält
Ei
Enthält
Milch
Enthält Sulfite,
Ei, Milch
Bisherige Untersuchungen haben gezeigt, dass nach einer
Behandlung von Wein Gehalte an Kasein und Albumin durch
Reaktion mit Weininhaltsstoffen, Sedimentation, Filtration und
Zerfall im Verlauf der Weinbereitung abnehmen. Es ist keine
Nachweismethode für Milch, Ei oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Wein festgelegt. Weinlabore bieten zurzeit auf immunologischer Basis arbeitende ELISA-Tests zum Nachweis von Kasein,
Albumin beziehungsweise Lysozym an.
Enthalten Erzeugnisse, auch nach einer eventuellen Behandlung,
jeweils weniger als 0,25 mg/l an Kasein, Albumin beziehungsweise Lysozym, ist keine Kennzeichnung notwendig. Um eine
Allergenkennzeichnung zu vermeiden, kann neben dem Verzicht
auf allergenhaltige Behandlungsmittel eine Analyse Sicherheit geben, dass die Gehalte im Endprodukt jeweils unter 0,25 mg/l liegen.
– Losnummer: Erzeugnisse des Weinrechts dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind,
aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die
Gesamtheit der Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter
praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt
oder verpackt wurde. Verantwortlich für die Festlegung und
Anbringung ist der Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder
der erste im Inland niedergelassene Verkäufer des Erzeugnisses.
Die Angabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern-, oder Buchstaben/
Ziffern-Kombination, nach freier Wahl bestehen, die gut sichtbar,
leicht lesbar und unverwischbar angebracht werden muss. Bei
Qualitätswein b. A. und Prädikatswein kann das die Amtliche
Prüfungsnummer sein. Der Angabe ist der Buchstabe „L“
voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen
Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
Insgesamt gilt für die Angabe der obligatorischen Angaben
folgendes:
Die obligatorischen Angaben müssen – Ausnahme: Alkoholgehalt, Nennvolumen (Rand-Nr. 107) – eine Mindestschriftgröße
13
von 1,2 mm aufweisen (gemessen am Kleinbuchstaben „x“,
sogenannte „x-Höhe“). Sie sind zusammen im glei­chen Sicht­
bereich auf dem Behältnis so an­zu­­­bringen, dass sie gleichzeitig
gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das
Behältnis umzudrehen (ausgenommen die Losnummer [bei
Qualitäts- und Prädikatswein kann das die A.P.Nr. sein] und die
Allergenkennzeichnung – diese können auch an anderer Stelle
angebracht werden. Die Mindest-Schrifthöhe 1,2 mm gemessen am
kleinen „x“ ist jedoch einzuhalten). Siehe im Einzelnen Rand-Nr. 107.
2. b) Definierte fakultative Angaben
22
23
Die Verwendung definierter fakultativer Angaben in der Etiket­tierung
muss in der Weinbuchführung und ggf. in den Begleitpapieren do-­
ku­mentiert sein.
Folgende fakultative Angaben können auf dem gleichen Etikett oder
auf einem Zusatzetikett angebracht werden:
– die Begriffe „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Qualitätswein
und Prädikatswein sowie „Geschützte geografische Angabe“
bei Landwein (Abkürzungen sind nicht zulässig!); zulässig
ist die zusätzliche – nicht ersatzweise – Verwendung der EUGemeinschaftszeichen (Logos Rand-Nr. 6)
Neue geschützte Ursprungsbezeichnungen sowie neue ge­
schützte geografische Angaben sind zulässig, wenn sie das
nationale und EU-rechtliche Antragsverfahren absolviert haben
und in das von der Kommission geführte elektronische Register
„E-Bacchus“ eingetragen sind.
– das Erntejahr (Rand-Nr. 54): Bei im Januar oder Februar geern­
tetem Eiswein ist das vorhergehende Kalenderjahr anzugeben.
Bei Wein und Wein aus der Europäischen Gemeinschaft
ist eine Jahrgangsangabe zulässig, sofern bestimmte Produkt-,
Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften eingehalten sind. Das ist in
Deutschland der Fall.
–die Namen einer oder mehrerer klassifizierter Kelter­trau­
ben­sorten oder ihre Synonyme (es sind für jedes Anbaugebiet
mehr als 60 Rebsorten zugelassen). (Rand-Nr. 52)
Keltertraubensorten, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine
solche enthalten, z. B. die Burgunder-Rebsorten, dürfen nur auf
dem Etikett eines Erzeugnisses mit Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe stehen.
Das heißt, für Wein ohne geografische Angabe (z. B. „Deutscher
Wein“), ist daher auf nachstehend angeführte Synonyme zurückzugreifen:
Statt bisher:
Jetzt:
Frühburgunder
Pinot Madeleine, Madeleine noir
Spätburgunder
Pinot noir, Pinot nero
Grauer Burgunder
Pinot gris, Pinot grigio, Ruländer
Weißer Burgunder
Pinot blanc, Pinot blanco
BlaufränkischLemberger
Rhein-RieslingRiesling
Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein sind von dieser Regelung
nicht betroffen.
Bei Deutscher Wein ist der Name einer oder mehrerer klassifizierter Keltertraubensorten oder deren Synonyme zulässig, sofern
bestimmte Produkt-, Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften eingehalten sind. Das ist in Deutschland der Fall.
24
25
26
14
Bei „Wein aus der Europäischen Gemeinschaft“ bzw. „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der
Europäischen Gemeinschaft“ o. ä. ist eine Rebsortenangabe
unzulässig, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben
eine anderslautende Vereinbarung getroffen und sorgen für die
Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren. Solche Vereinbarungen fehlen.
Es können zwei oder mehrere Rebsorten an­gegeben werden,
wenn das Erzeugnis zu 100% (Süßung ist ausgenommen)
aus diesen Rebsorten hergestellt ist. Die Angabe erfolgt in
mengenmäßig ab­
stei­
gender Reihen­
folge in Schriftzeichen
derselben Art und Größe.
Bei einem Wein ohne geografische Angabe (z.B.
„Deutscher Wein“), ausgenommen Perlwein, Schaumwein und
Qualitätsschaumwein, ist die Angabe der folgenden Rebsorten
unzulässig (sogenannte Negativ-Rebsortenliste):
- Bacchus
- Blauer Limberger
- Blauer Portugieser
- Blauer Silvaner
- Blauer Spätburgunder
- Blauer Trollinger
- Domina
- Dornfelder
- Grauer Burgunder
- Grüner Silvaner
- Kerner
- Müller-Thurgau
- Müllerrebe
- Rieslaner
- Roter Elbling
- Roter Gutedel
- Roter Riesling
- Roter Traminer
- Scheurebe
- Weißer Elbling
- Weißer Gutedel
- Weißer Riesling
Auch die synonymen Bezeichnungen dürfen nicht verwendet
werden. Zur Rebsortenangabe Rand-Nr. 51, 52.
27
– die Geschmacksangabe
Bei Wein ergibt sich hinsichtlich der Werte keine Ver­än­derung.
Es gilt folgende Toleranzregelung: Der Zucker­­gehalt darf nicht
mehr als 1g/Liter von der Angabe auf dem Etikett abweichen.
a) trocken
Restzuckergehalt entweder höchstens 4 g/l oder
höchstens 9 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte
Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 2 g/l unter dem
Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze von 9 g/l).
b) halbtrocken
Restzuckergehalt höchstens 18 g/l, wobei der in g/l Weinsäure
ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als
10 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure +
10 bis zur Höchstgrenze von 18 g/l).
Die Bezeichnung „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn
der Restzuckergehalt des Weins den für „trocken“ festgelegten
Höchstwert übersteigt.
c) Die Geschmacksangabe
–„lieblich“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein einen
Restzuckergehalt aufweist, der die unter Abs. b genannten
Werte übersteigt und höchstens 45 g/l beträgt und
„süß“ nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des
–
Weines mindestens 45 g/l beträgt. Im Hinblick auf die definierte Geschmacksangabe „mild“ bei Sekt und Perlwein halten wir
die Verwendung dieses Begriffes bei Wein für problematisch.
15
Gegen die Angabe „feinfruchtig“ ist nichts einzuwenden.
– Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
gilt die Regelung in § 41 Wein­verordnung weiter, d.h.
– trocken:
Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l
– halbtrocken:Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l
– mild:
Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l.
–
bei Qualitätswein und Landwein ein traditioneller Begriff
(z.B. Hock, Weißherbst, Liebfrau(en)milch, Badisch Rotgold,
Riesling-Hochgewächs, Classic, Schillerwein, Primeur) (Rand-Nr.
64, 65)
–
Bei Qualitätswein/Prädikatswein den Namen einer kleineren
geografischen Angabe (Gemeinde oder Ortsteil, die Namen
von in die Weinbergsrolle eingetragenen Bereichen oder Lagen).
Der Angabe des Bereiches ist, soweit er mit einer sonstigen
geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist,
die Angabe „Bereich“ in Schriftzeichen gleicher Größe und Farbe
voranzustellen, z. B. „Bereich Bernkastel“. Die Angabe der Lage
ist der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen,
z. B. „Wehlener Sonnenuhr“.
Zum Herkunftsverschnitt siehe Rand-Nr. 54 entsprechend.
Ab dem Jahrgang 2013 sind neben der Angabe von Lagen,
Gemeinden und Bereichen bei den Katasterämtern geführte
Gewannenamen zulässig, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt
sind, soweit diese Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sind.
Bei der Verwendung von sogen. kleineren geografischen Angaben
(Katasterlagen) ist wie bei der Angabe des Lagenamens der Name
der Gemeinde oder des Ortsteils anzugeben. Ein Lagename darf
auch neben dem Namen einer kleineren geografischen Einheit (Katastername) angegeben werden.
In Rheinland-Pfalz darf ab dem Herbst 2014 der Name einer
Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nur angegeben werden, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt
der Prädikatsweinstufe Kabinett aufweist.
– Dornfelder
Die Rebsortenbezeichnung „Dornfelder“ durfte ab 2003 in
Rhein­land-Pfalz für angereicherten Qualitätswein nur mit einem
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 12% vol. verwendet
werden. Diese Festsetzung ist seit 2009 entfallen. Für diese
Weine ist aber weiterhin ein Mindestmostgewicht von 68°
Oechsle vorgeschrieben.
– Korkbrand
Ein Korkbrand ist ab 01. August 2009 nicht mehr vorgeschrieben,
aber aus Sicherheitsgründen zu empfehlen (Prüfungsnummer,
Betriebsnummer oder Weinguts- bzw. Firmennamen).
– Hinweise zum Erzeugerbetrieb
Angaben wie „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schloss­
abfüllung“, „Burg“, „Kloster“, „Weingut“, „Winzer“ sind nur bei
Qualitätswein/Prädikatswein und Landwein erlaubt. Bei Wein
ohne geografische Angabe sind diese Angaben verboten. (RandNr. 39)
– Rot/Weiß-Verschnitt
Es ist seit dem 01. August 2009 zulässig, Weiß- und Rotwein
der Kategorie „Wein“ zu verschneiden. Das Produkt kann ohne
Herkunftsangabe als „Deutscher Wein“ vermarktet werden. Die
Angaben „Rosé“ oder „Roséwein“ sind bei dieser Herstellungsart
jedoch nicht erlaubt. Ein solcher Verschnitt ist bei Qualitätswein
und Landwein verboten. Bei Sekt ist weiterhin ein Rot/WeißVerschnitt zulässig. (Rand-Nr. 18)
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3. Geografische Angaben mit EU-Schutz
Wein mit geschützter geografischer Angabe (Landwein)
1. Ahrtaler Landwein
14. Mitteldeutscher Landwein
2. Badischer Landwein
15. Nahegauer Landwein
3. Bayerischer Bodensee-Landwein 16. Pfälzer Landwein
4. Brandenburger Landwein
17. Regensburger Landwein
5. Landwein Main
18.Rheinburgen-Landwein
6. Landwein der Mosel
19. Rheingauer Landwein
7. Landwein Neckar*
20. Rheinischer Landwein
8. Landwein Oberrhein*
21. Saarländischer Landwein
9. Landwein Rhein*
22. Sächsischer Landwein
10. Landwein Rhein-Neckar*
23. Schleswig-Holsteiner Landwein
11. Landwein der Ruwer
24. Schwäbischer Landwein
12. Landwein der Saar
25. Starkenburger Landwein
13. Mecklenburger Landwein
26. Taubertäler Landwein
Landwein muss ausschließlich aus Weintrauben des umschriebenen Raumes stammen (Ausnahme: Landwein Rhein; hier dürfen
15% der Trauben aus einem anderen deutschen Landweingebiet
stammen).
Der Begriff ,,Landwein“ ist in der Etikettierung zusammen mit den
vorgeschriebenen Angaben anzubringen.
Auszeichnungen, Gütezeichen sind seit dem 31.10.2013 für
Landwein zugelassen.
Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder haben die
Herstellung von Landwein zugelassen; dabei haben sie weitere
Produktionsbedingungen festgesetzt.
Der Restzuckergehalt darf den für „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert (18 g/l) nicht übersteigen.
Anmerkung: *Die neuen Landweingebiete „Landwein Rhein“,
„Landwein Oberrhein“, „Landwein Neckar“, „Landwein RheinNeckar“ dürfen die Geschmacksbezeichnung „lieblich“ oder
„süß“ tragen.
In das Gebiet des „Landwein Rhein“ sind alle rheinland-pfälzischen und hessischen Anbaugebiete einbezogen.
Bei „Landwein Rhein“ darf der geschützte traditionelle Begriff
„Hock“ angegeben werden, wenn er aus weißen Trauben hergestellt und der Restzuckergehalt innerhalb der für die Angabe
„lieblich“ zulässigen Spanne liegt.
Als engste geografische Bezeichnung sind für Landweine nur die
unter Rand-Nr. 35 aufgeführten landschaftsbezogenen Namen
zugelassen.
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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
(Qualitätswein und Prädikatswein)
Die bestimmten Anbaugebiete mit den Bereichen:
best. Anbaugebiet Bereich
AhrWalporzheim/Ahrtal
Hessische BergstraßeStarkenburg; Umstadt
Mittelrhein
Loreley; Siebengebirge
NaheNahetal
RheingauJohannisberg
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Rheinhessen
Pfalz
Mosel
Franken
Württemberg
Baden
Sachsen
Saale-Unstrut
Bingen; Nierstein; Wonnegau
Südliche Weinstraße;
Mittelhaardt – Deutsche Weinstraße
Burg Cochem; Bernkastel; Obermosel;
Saar; Ruwer; Moseltor
Steigerwald; Maindreieck; Mainviereck
Remstal – Stuttgart; Württembergisches
Unterland; Kocher – Jagst – Tauber;
Oberer Neckar; Württembergischer
Bodensee; Bayerischer Bodensee
Bodensee; Markgräflerland; Kaiserstuhl;
Tuniberg; Breisgau; Ortenau; Badische Berg-
straße; Kraichgau; Tauberfranken
Meißen, Elstertal
Thüringen, Schloß Neuenburg, Mansfelder Seen
Dem Bereichsnamen muss das Wort „Bereich“ in gleicher Schriftart,
-farbe und -größe nur noch dann vorangestellt werden, wenn der
Bereichsname mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung
identisch oder verwechselbar ist, wie z. B. Bingen oder Bernkastel.
Bei der Angabe einer Lage darf der dazugehörige Bereich zusätzlich
angegeben werden, wenn er optisch deutlich dem Anbaugebiet
zugeordnet ist.
4. Süßreserve (Süßung)
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Zur Süßung von Landwein, QuaIi­tätswein und Prädikatswein
darf nur Traubenmost verwendet werden, der bei Landwein auch
aus anderen deutschen Landweingebieten, bei Qualitätswein und
Prädikatswein aus dem selben bestimmten Anbaugebiet wie der zu
süßende Wein stammt. Der Alkohol des verwendeten Traubenmostes
darf 1 % vol = 8 g/l nicht übersteigen.
Der Gesamtalkohol des betreffenden Weins darf nicht um mehr als
4 % vol erhöht werden.
Die Zugabe von Süßreserve gilt nicht als Verschnitt
a) eines Weines, Landweines oder
b) eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines, wenn die Süßreserve
aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Namen sie
trägt.
Dem Zusatz von Süßreserve sind bezeichnungsrechtliche Grenzen
gesetzt. Zugesetzte Süßreserve muss gleichrangig, gleichwertig und
bei Prädikatsweinen ungezuckert sein (z.B. bei Spätlese aus vollreifen
Trauben, die spät gelesen sind).
Neben dem Alkoholgehalt kann auch der Restzuckergehalt angegeben werden, in g/l und/oder durch die Angabe des potentiellen
Alkoholgehaltes. Wird diese Angabe verwendet, dann wird das Symbol „+“ vor und das Symbol „% vol“ nach dieser Zahl angegeben (zu
Geschmacksangaben Rand-Nr. 66).
5. Abfüllerangaben, Betriebsangaben
Abfüllerangaben:
Abfüller ist, wer für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt
oder vornehmen lässt (weitgreifender Begriff).
Die Angabe des Namens oder Firmennamens des Abfüllers ist
durch die Begriffe:
–„Abfüller“
– oder „abgefüllt durch. . .“
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18
40
– und bei Lohnabfüllung durch den Begriff „abgefüllt für . . .“
z. B. „Weinkellerei X in Y-Stadt, abgefüllt für Weinhandlung Z in­
Y-Dorf“ zu ergänzen.
Statt der Angabe „Abfüller“ oder „abgefüllt durch . . .“ kann bei
Landwein, bei Qualitätswein und Prädikatswein, falls zutreffend,
Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung oder Schlossabfüllung geschrieben werden (zu den Voraussetzungen Rand-Nr. 42ff).
Die Verwendung des Begriffes „Weingut“ und dgl. ist nur zulässig,
wenn der Wein aus im eigenen Weingut geernteten Trauben stammt
und im eigenen Betrieb zu Wein bereitet wird (Rand-Nr. 49).
Anzugeben ist der Name (der sogen. bürgerliche Name) oder die
handelsrechtliche Firma (das ist der Name, unter dem ein Kaufmann
im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt). Der
Firmenname ist dabei vollständig anzugeben, wie er sich aus dem
Handelsregister ergibt. Auf eine Gesellschaft hinweisende Zusätze
(OHG, GmbH, KG etc.) dürfen nicht weggelassen werden.
Die Angabe des geschäftlichen Standes ist nicht mehr vorgeschrieben, ist aber zur Vermeidung einer möglichen Irreführung empfehlenswert, z. B. durch Begriffe wie „Weingutsbesitzer“, „Weinhändler“ usw.
Tochterunternehmen sind rechtlich keine selbstständigen Betriebe. Am Markt kann deshalb als Abfüller nur der Eigentümer und der
unmittelbare Besitzer auftreten. Tochterfirmen, die mit eigener
Abfüllnummer in der Etikettierung erscheinen, müssen neben eigener
­Betriebsführung eine vollständige von der Mutterfirma losgelöste
Weinbuchführung besitzen und sind zur gewissenhaften Ausfüllung
verpflichtet. Besonders deutlich wird dies bei Firmen, die gleichfalls
über eigenen Weinbergbesitz verfügen und die daraus stammenden
Weine unter einer Bezeichnung wie „Weingut“ oder „Erzeugerabfüllung“ in den Handel bringen.
Keine Lohnabfüllung liegt vor, wenn ­Abfüllung in einem Fremdbetrieb (Abfüllzentrale) für eigene Rechnung in Anwesenheit
und unter Aufsicht und Verantwortung des Winzers erfolgt. Eine
solche Verfahrensweise bedarf eines Vertrages. In diesen Fällen
darf der Winzer sich selbst als Abfüller bezeichnen. Im Gegensatz
zu den Begriffen „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder
„Schlossabfüllung“ kann der Begriff „Weingut“ auch verwendet
werden, wenn die Abfüllung einem anderen Betrieb überlassen
wird (Lohnabfüllung), z.B. „Abfüller Weingut XY“.
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Eine Betriebsnummer wird nur dem Unternehmen erteilt, das neben
eigener Betriebsführung und eigenständiger Weinbuchführung
nach der Weinüberwachungsverordnung verfügt und zu ihrer
gewissenhaften Ausfüllung verpflichtet ist. Abfüllungen dürfen zur
Verhinderung von Irreführungen nicht den Namen des weisungsgebundenen Tochterbetriebs führen.
Die Bezeichnung „ErzeugerabfüIlung“ ist für Deutschland, Österreich
und für die aus der Provinz Bozen stammenden Weine zugelassen. Das
gilt für Landweine, Qualitätsweine sowie Prädikatsweine. Berechtigte
sind Einzelerzeuger und Zusammenschlüsse von Erzeugern.
Es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a)Trauben ausschließlich aus eigenen oder angepachteten Reb­
flächen (Pachtdauer mindestens zwei Ernten),
b) Süßreserve aus eigenen Trauben (Herstellung im Lohnverfahren
zulässig),
c) Weinbereitung und Abfüllung im eigenen Betrieb des Erzeugers
oder des Zusammenschlusses,
d) eine Codierung des Abfüllers bei Verwendung des Begriffes
„Erzeugerabfüllung“ ist erlaubt.
19
Der Begriff Erzeugerabfüllung darf nicht verwendet werden von
einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, der den Wein
zwar abfüllt, jedoch nicht aus Weintrauben, Maische oder Most zu
Wein verarbeitet hat. In diesem Fall kann die Bezeichnung „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“
verwendet werden.
In Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg wird die Verwendung des Begriffes Erzeugerabfüllung unter bestimmten Bedingungen auch dann als zulässig angesehen, wenn der betreffende Wein
auf einer gemieteten Anlage abgefüllt worden ist. Entscheidende
Voraussetzung ist hier, dass die Abfüllung unter ausschließlicher Leitung, Kontrolle und Verantwortung des Erzeugers vorgenommen wird.
Der Begriff Erzeugerabfüllung darf nur mit dem Begriff „estate
bottled“ übersetzt werden, wenn der betreffende Wein aus Trauben
stammt, die in dem selben Weinbaubetrieb geerntet worden sind,
in dem die Weinbereitung und auch die Abfüllung erfolgt sind. Soweit Erzeugergemeinschaften bzw. Verbundbetriebe in Betracht
kommen, ist die Übersetzung mit dem Begriff „bottled by the
producer(s)“ zugelassen.
Angaben wie Privatfüllung, Privatcuvée, Sonderfüllung für... sind
neben und in Ergänzung der vorgeschriebenen Abfüllerangabe als
zulässig anzusehen. Die Angabe „Originalabfüllung“ ist unzulässig,
da sie eine gehobene Qualität vorspiegeln kann.
Die Angabe „bottled by“ für einen z. B. in Deutschland abgefüllten
südafrikanischen Wein ist unzulässig.
Bei Winzergenossenschaften/Weingärtnergenossenschaften/
Er­zeugergemeinschaften ist darauf zu achten, dass in der Etikettierung bei der Abfüllerangabe von Zukaufweinen keine Hinweise auf
Begriffe wie „Winzer“, „Weinbau“, „Weingärtner“ o. ä. enthalten sind.
Bei Zukaufweinen ist unter einem anderen Namen zu firmieren.
Statt „Erzeugerabfüllung“ darf der Begriff „Gutsabfüllung“ angegeben werden, wenn der Wein in dem Weinbaubetrieb abgefüllt
worden ist, in dem die für ihn verwendeten Trauben geerntet und zu
Wein verarbeitet worden sind und
– der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,
–der Betriebsleiter eine önologische Berufsausbildung nachweisen kann (mindestens Fachschulabschluss als „Wirtschafter für Weinbau“, bei mehr als 50 Jahre alten Betriebsleitern soll es als gleichwertig angesehen werden, wenn sie
einen Weinbaubetrieb mindestens acht Jahre selbständig
geführt ­haben) und
– die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des Weines
verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit
1. Januar des Erntejahres von dem Weinbaubetrieb bewirtschaftet
werden.
Statt „Gutsabfüllung“ darf der Begriff „Schlossabfüllung“ verwendet werden, wenn
– ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Wein baubetriebs ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung
erfolgen und
– die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von
betriebseigenen Rebflächen stammen.
Wortwahl „Erzeuger und Abfüller“:
Abfüllerangabe (Abfüller, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung,
Schlossabfüllung):
Grundsätzlich müssen die Begriffe Abfüller oder Erzeugerabfüllung
u.ä. unmittelbar mit dem Namen des Abfüllers oder Erzeugers/
Abfüllers verknüpft sein.
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Ausnahmsweise kann auf diese unmittelbare Verknüpfung bei der
Verwendung des Begriffs Erzeugerabfüllung u.ä. verzichtet werden,
wenn der Zusammenhang mit der Weingutsbezeichnung sich in der
Gestaltung deutlich ergibt; es wird empfohlen, dies mit der zuständigen Weinkontrolle abzuklären.
Eine Wiederholung an anderer Stelle ist möglich, ohne dass dabei
die vorgenannten Vorgaben eingehalten werden müssen.
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Die Betriebsangaben:
a)Die Berufsbezeichnung „Winzermeister“ weist auf eine Weinbau­
tätigkeit hin. Sie darf deshalb in der Etikettierung nur verwendet
werden, wenn die angebotenen Erzeugnisse ausschließlich
aus Trauben des betreffenden Betriebes stammen und auch
die Weinbereitung im gleichen Betrieb vorgenommen wurde.
Gleiche Voraussetzungen wie „Weingut“. Bei der Verwendung der Begriffe „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ bzw.
„Schlossabfüllung“ ist zu empfehlen, den geschäftlichen Stand
durch Begriffe wie „Weingut“, „Winzer“, „Weinbau“ zu ergänzen.
b) Die Betriebsbezeichnungen „Weingut“, „Weingutsbesitzer“,
„Weinbau“, „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“, „Winzer“,
„Weingärtner“ und „Kloster“ dürfen nur gebraucht werden
wenn:
– Trauben ausschließlich aus eigenen oder gepachteten Reb­
flächen (Pachtdauer mindestens 2 Ernten) stammen,
– Weinbereitung vollständig im eigenen Betrieb erfolgte,
– zugesetzte Süßreserve aus eigenen Trauben stammte, wobei
ihre Herstellung außerhalb des Betriebs erlaubt ist.
Abfüllung außerhalb des Betriebes ist ebenfalls zulässig, sofern
die Anlage für den Zweck der Abfüllung gemietet und der Verantwortliche während der Abfüllung anwesend ist.
Die auf einem Etikett verwendeten Angaben dürfen in sich nicht
widersprüchlich sein, z. B. „Weinhaus Walter“ und gleichzeitig
„Weingut Walter“. Statt der Bezeichnung „Weingut“ kann – falls
zutreffend – auch die Bezeichnung „Familien-Weingut“, „PrivatWeingut“ oder „Bio-Weingut“ (gesamter Betrieb muss auf Bio
umgestellt sein) verwendet werden.
c) Bei der Angabe eines an der Vermarktung des Erzeugnisses
Beteiligten kann die Abfüllerangabe codiert werden (z. B. durch
die zugeteilte Kennziffer [Amtliche Prüfungsnummer]). (RandNr. 16)
d) Ähnliche, auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene
Begriffe wie Hofgut, Winzerhof, Rebenhof, Gutswein u. a. sind,
zur Vermeidung einer Irreführung, an gleiche Voraussetzungen
gebunden wie „Weingut“.
e)„Weinkellerei“ und „Weinhandel“ fallen nicht unter die strengen
Anforderungen. Sie dürfen, falls zutreffend, auch bei der Vermarktung von zugekauften Erzeugnissen verwendet werden.
f) Die Doppelbezeichnung „Weingut und Weinkellerei“ darf
in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn der Wein
vollständig aus Trauben stammt, die in den Rebflächen des
Weinguts geerntet worden sind.
g) Bei Preisangeboten und Geschäftspapieren darf bei nur geringem
Zukauf und Verwendung von fremdem Lesegut die Doppelbezeichnung „Weingut und Weinkellerei“ benutzt werden. Es muss
aber gewährleistet sein, dass auf Preislisten eine deut­liche
Trennung zwischen Weingutsweinen und den Weinen aus der
Kellerei sichtbar ist (Rand-Nr. 8, 45).
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Anmerkung: Begriff Domäne
Auch beim Export darf „Weingut“ nicht mit „Domäne“ übersetzt
werden. Die Angabe „Domäne“ ist nur Gütern vorbehalten, die
im Eigentum des Staates stehen oder den ehemals regierenden
Fürstenhäusern gehörten.
6.Wichtige zulässige Angaben nach festgelegten
Bestimmungen
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a) Rebsortenangaben (Rand-Nr. 26)
Der Verbraucher legt großen Wert auf die Angabe einer Rebsorte,
obwohl eine Verpflichtung dazu nicht besteht. Angegeben werden
dürfen grundsätzlich nur für die betreffende Herkunft klassifizierte
Rebsorten mit ihrem in der Klassifizierung festgelegten Namen
oder dem zugelassenen Synonym. Eine Ausnahme ist zugelassen
für die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung ihrer
Anbaueignung für die Dauer dieser amtlichen Prüfung. Sie muss
auf dem Etikett zusammen mit der Angabe „aus Versuchsanbau“
erfolgen. Bei Qualitätswein und Prädikatswein gilt diese Ausnahme nur, sofern es sich um eine Rebsorte der Art „vitis vinifera“
handelt.
Erscheint die Rebsorte in der Etikettierung, muss der Wein mindestens zu 85% aus der angegebenen Rebsorte stammen und
diese muss artbestimmend sein. Zum Rebsortenverschnitt
Rand-Nr. 54.
Erlaubt ist die Angabe von mehreren Rebsorten, sofern der Wein
vollständig aus diesen angegebenen Rebsorten bereitet worden
ist. Die Rebsorten sind nach ihrem Mengenanteil in absteigender
Folge in Schriftzeichen derselben Größe anzugeben. Zugesetzte
Süßreserve darf aus beliebigen Rebsorten stammen.
Zugelassen sind auch synonyme Bezeichnungen. Die gleichzeitige
Verwendung des deutschen Rebsortennamens in Verbindung
mit dem Synonym ist ausnahmsweise möglich, wenn einer der
angegebenen Namen allgemein wenig bekannt ist und die Synonymbezeichnung mit einer Klammer versehen ist, z. B. Riesling
(Klingelberger). Diese Ausnahme gilt nicht bei den allgemein
bekannten Synonymbezeichnungen wie z. B. Müller-Thurgau
(Rivaner).
51
Die folgende Tabelle nennt nur die Rebsorten mit synonymen
Bezeichnungen, soweit sie in den Klassifizierungslisten der
für den Weinbau wichtigsten Bundesländer enthalten sind.
Für viele klassifizierte Rebsorten sind keine Synonyme festgelegt. Diese Rebsorten sind in der Aufstellung nicht enthalten.
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Bundesland
Name der Rebsorte
Synonyme Bezeichnung
Baden
Weißer Burgunder
Weißburgunder, Pinot blanc,
Pinot bianco
Roter Gutedel
Gutedel, Chasselas
Weißer Gutedel
Gutedel, Chasselas
Blauer Limberger
Lemberger, Blaufränkisch
Müllerrebe
Schwarzriesling, Pinot Meunier
Müller-ThurgauRivaner
Gelber Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Roter Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Blauer Portugieser
Portugieser
Weißer Riesling
Riesling, Klingelberger,
Rheinriesling, Riesling renano
Ruländer
Grauer Burgunder, Grauburgunder,
Pinot gris, Pinot grigio
Saint Laurent
St. Laurent
Sauvignon blanc
Fumé blanc
22
Baden
Grüner Silvaner
Silvaner
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Pinot noir,
Pinot nero
SyrahShiraz
Roter Traminer
Clevner (Roter Traminer), Traminer
Blauer Trollinger
Trollinger
ViognierVioqne
Württemberg
Weißer Burgunder
Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot
bianco
Blauer Frühburgunder
Frühburgunder
Roter Gutedel
Gutedel, Chasselas
Weißer Gutedel
Gutedel, Chasselas
Blauer Limberger
Lemberger, Blaufränkisch
Müllerrebe
Schwarzriesling, Pinot Meunier
Müller-ThurgauRivaner
Gelber Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Roter Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Blauer Portugieser
Portugieser
Weißer Riesling
Riesling
Ruländer
Grauer Burgunder, Grauburgun
der, Pinot gris, Pinot grigio
Saint Laurent
St. Laurent
Sauvignon blanc
Fumé blanc
ShirazSyrah
Blauer Silvaner
Silvaner
Grüner Silvaner
Silvaner
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Clevner, Samtrot,
Pinot noir, Pinot nero
Roter Traminer
Traminer
Blauer Trollinger
Trollinger
ViognierViogne
Blauer Zweigelt
Zweigelt
Bayern
Auxerrois
Auxerrois blanc, Pinot auxerrois
Blauer Frühburgunder
Frühburgunder; Madeleine noir,
Pinot Madeleine
Blauer Limberger
Limberger, Lemberger,
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Portugieser
Blauer Silvaner
Silvaner
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Pinot noir, Pinot
nero, Samtrot
Blauer Trollinger
Trollinger, Vernatsch
Blauer Zweigelt
Zweigelt, Zweigeltrebe, Rotburger
Cabernet Dorio
Dorio
Cabernet Dorsa
Dorsa
Cabernet Mitos
Mitos
Cabernet Cubin
Cubin
Früher roter Malvasier
Früher Malvasier, Malvasier, Malvoisie
Gelber Muskateller
Muskateller, Moscato,
Muscat, Muscat blanc
Grauer Burgunder
Ruländer, Pinot gris, Pinot grigio,
Grauburgunder
Grüner Silvaner
Silvaner
HuxelrebeHuxel
Müllerrebe
Schwarzriesling, Pinot meunier
Müller-ThurgauRivaner
PhönixPhoenix
Roter Elbling
Elbling rouge
Roter Gutedel
Chasselas rouge, Fendant roux
Roter Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Roter Traminer
Traminer, Gewürztraminer,
Clevner
Sauvignon blanc
Muskat Silvaner
SiegerrebeSieger
Weißer Burgunder
Weißburgunder, Pinot blanc,
Pinot bianco
Weißer Elbling
Elbling
Weißer Gutedel
Gutedel, Chasselas blanc,
Chasselas, Fendant
Weißer Riesling
Riesling
23
Hessen
Weißer Burgunder
Weißburgunder, Pinot blanc,
weiße Rebsorten
Pinot bianco
Chardonnay rosé
Chardonnay
Roter Elbling
Elbling
Weißer Elbling
Elbling
Roter Gutedel
Gutedel, Chasselas
Weißer Gutedel
Gutedel, Chasselas
Weißer Heunisch
Heunisch
Früher Malingre
Malinger
Früher roter Malvasier
Malvasier, Malvoisie
Gelber Muskateller
Muskateller, Moscato
Müller-ThurgauRivaner
Orleans
Gelber Orleans
Weißer Räuschling
Räuschling
Roter Räuschling
Räuschling
Weißer Riesling
Riesling, Rheinriesling, Riesling
renano, Klingelberger
Roter Riesling
Rheinriesling, Riesling renano
Roter Muskateller
Muskateller, Moscato
Müller-ThurgauRivaner
Roter Traminer
Gewürztraminer, Traminer,
Clevner
Ruländer
Grauer Burgunder, Grauburgun
der, Pinot gris, Pinot grigio
Sauvignon blanc
Muskat Silvaner
Blauer Silvaner
Silvaner
Grüner Silvaner
Silvaner
rote RebsortenBlauer Affenthaler
Affenthaler
Blauer Elbling
Willbacher
Blauer Frühburgunder
Frühburgunder, Pinot noir précoce,
Pinot Madeleine
Blauber Gelbhölzer
Gelbhölzer
Blauer Limberger
Blauer Lemberger, Blaufränkisch
Müllerrebe
Schwarzriesling, Pinot meunier
Blauer Portugieser
Portugieser
Primitivo
Zinfandel, Blauer Scheuchner
Saint Laurent
Sankt Laurent
Syrah
Shiraz
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Samtrot,
Pinot noir, Pinot nero
Blauer Trollinger
Trollinger
Blauer Zweigelt
Zweigelt, Zweigeltrebe
Sachsen
Weißer Burgunder
Weißburgunder, Pinot blanc,
weiße Rebsorten
Pinot bianco
Roter Elbling
Elbling
Weißer Elbling
Elbling
Roter Gutedel
Gutedel, Chasselas
Weißer Gutedel
Gutedel, Chasselas
Früher roter Malvasier
Malvasier
Müller-ThurgauRivaner
Gelber Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Roter Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Weißer Riesling
Riesling, Rheinriesling, Riesling
renano
Ruländer
Grauer Burgunder, Grauburgunder,
Pinot gris, Pinot grigio
Blauer Silvaner
SilvanerS
Grüner Silvaner
Silvaner
Roter Traminer
Traminer, Gewürztraminer
Grüner Veltliner
Veltliner
rote WeinsortenBlauer Frühburgunder
Frühburgunder
Blauer Limberger
Lemberger, Blaufränkisch
Müllerrebe
Schwarzriesling, Pinot meunier
Blauer Portugieser
Portugieser
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Pinot nero,
Pinot noir
Blauer Trollinger
Trollinger
Blauer Zweigelt
Zweigelt
Sachsen-AnhaltWeißer Burgunder
Weißer Elbling
Faberebe
Blauer Frühburgunder
Weißburgunder, Pinot blanc,
Pinot Bianco
Elbling
Faber
Frühburgunder
24
Rheinland-Pfalz
Weißer Gutedel
Gutedel
Blauer Limberger
Lemberger, Blaufränkisch
MüllerrebeSchwarzriesling,
Pinot Meunier
Müller-ThurgauRivaner
Gelber Muskateller
Muskateller
PhoenixPhönix
Blauer Portugieser
Portugieser
Weißer Riesling
Riesling
Ruländer
Grauer Burgunder, Grauburgun
der, Pinot gris, Pinot Grigio
Grüner Silvaner
Silvaner, Sylvaner
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Pinot noir,
Pinot Nero
Roter Traminer
Traminer, Gewürztraminer
Blauer Trollinger
Trollinger
Grüner Veltliner
Veltliner
Blauer Zweigelt
Zweigelt
Auxerrois
Auxerrois blanc, Pinot auxerrois
Saint Laurent
Sankt Laurent, St. Laurent
SyrahShiraz
Weißer Burgunder
Weißburgunder, Pinot blanc,
Pinot bianco
Roter Elbling
Elbling
Weißer Elbling
Elbling
Frühburgunder, Pinot noir précose,
Blauer Frühburgunder
Pinot Madeleine
Gewürztraminer
Roter Traminer
Roter Gutedel
Gutedel, Chasselas
Weißer Gutedel
Gutedel, Chasselas
Blauer Limberger
Lemberger, Blaufränkisch
Früher Malingre
Malinger
Früher Roter Malvasier
Malvasier, Malvoisie
Müllerrebe
Schwarzriesling, Pinot meunier
Müller-ThurgauRivaner
Gelber Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Roter Muskateller
Muskateller, Moscato, Muscat
Blauer Portugieser
Portugieser
Weißer Riesling
Riesling, Rheinriesling, Riesling
renano
Grauer Burgunder, Grauburgunder,
Ruländer
Pinot gris, Pinot grigio
Grüner Silvaner
Silvaner, Sylvaner
Blauer Spätburgunder
Spätburgunder, Pinot noir,
Pinot nero
Blauer Trollinger
Trollinger
Grüner Veltliner
Veltliner
53
54
55
Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet
werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot
meunier“ bzw. deren Synonyme.
b) Jahrgangsangaben
Eine Jahrgangsangabe ist erlaubt, wenn der Wein mindestens
zu 85% aus dem angegebenen Jahrgang stammt. Die Angabe
mehrerer Jahrgänge ist nicht zulässig. Dagegen ist die Angabe
„100% aus dem Jahrgang 2006“ erlaubt.
Kumulative Ausnutzung der Verschnittanteile ist verboten.
Beim Herkunfts-, Rebsorten- und Jahrgangsverschnitt gilt
die Zugabe von fremder Süßreserve nicht als Verschnittanteil.
Um aber ein Übermaß an fremder Süßreserve abzuwehren ist
vorgeschrieben, dass der gesamte Fremdanteil einschließlich
zugesetzter Süßreserve nicht mehr als 25% betragen darf.
c) Wein darf als „ökologischer/biologischer Wein“ oder „BioWein“ oder „Öko-Wein“ bezeichnet werden, wenn die Bedin-
25
gungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der VO (EG)
Nr. 203/2012 eingehalten sind (Rand-Nr. 67). Das EU-Logo für
ökologische/biologische Produktion ist anzugeben:
Mindesthöhe 9 mm, Mindestbreite 13,5 mm.
Beide Varianten sind möglich.
Außerdem ist die Code-Nr. der Zertifizierungsstelle anzugeben.
d) Die Angaben „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“
oder „Terrassenlagenwein“ sind bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein unter bestimmten
Vorraussetzungen zulässig.
„Steillage oder Steillagenwein“ bei Landwein, Qualitätswein
und Prädikatswein darf nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
Rebfläche stammen, die
– in einem Gelände gelegen ist, dessen Neigung mindestens 30
von 100 beträgt oder
– sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche gelegen
ist, weniger als 30 von 100 beträgt, eine eigene Geländeneigung
von mindestens 30 von 100 aufweist.
Die Angabe „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“
darf nur verwendet werden bei Landwein, Qualitätswein und
Prädikatswein, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt
worden ist, die von einer
– durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
– durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen,
in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet gelegenen Rebflächen stammen. Die Rebflächen müssen in einem
Gelände gelegen sein, dessen Neigung mindestens 30 von
100 beträgt oder, sofern die Neigung des Geländes, in der die
Rebfläche gelegen ist, weniger als 30 von 100 beträgt, eine
eigene Geländeneigung von mindestens 30 von 100 aufweist.
Die vorgenannten Bezeichnungen dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden. Seit dem 1. August 2014 ist in Rheinland-Pfalz
die Verwendung dieser Angaben nur zulässig, wenn (zusätzlich
zu den in der Weinverordnung genannten Bedingungen)
– es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
handelt
– bei dem Wein die Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder
angegeben werden dürfen
– der Wein einen natürlichen Mindestzuckergehalt der Prädikatsstufe Kabinett aufweist
– der Wein in der Amtlichen Prüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 Punkten erreicht hat.
56
e) Gesundheitsbezogene Angaben, wie z.B. „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befragen des Arztes“ oder „Diabetikerwein“
sind nicht zulässig. Analysenangaben sind erlaubt. (Rand-Nr. 67)
57
f) Bei inländischem Qualitätsweinen und Prädikatsweinen, die in
Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden,
ist die Verwendung der Angaben „im Barrique gegoren“,
„im Barrique ausgebaut“, „im Barrique gereift“, „im Fass
58
26
59
60
gegoren“, „im Fass ausgebaut“ oder „im Fass gereift“ nur
zulässig, wenn
1. mindestens 75% des Weines oder der zu seiner Herstellung
verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen
Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem
Holzbehältnis
aa) mindestens 6 Monate bei Rotwein
bb) mindestens 4 Monate bei anderem als Rotwein betragen hat
und
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique
ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das
Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350
Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren dieser Angaben ist nicht
zulässig.
Die Angaben, die sich auf das Fass beziehen, können durch die
Angabe des entsprechenden Holzes ergänzt werden, z. B. „im
Eichenholzfass gereift“.
In Deutschland ist die Verwendung von Eichenholzstücken (Chips)
bei Prädikatswein ausgeschlossen.
g)das EU-Verpackungszeichen „0“ in Verbindung mit der
Angabe des Nennvolumens, Schriftgröße mindestens 3 mm
h) Classic, Selection:
Die Begriffe Classic und Selection sind für deutsche Weine
zugelassen. Das Deutsche Weininstitut hat für Classic einen
besonderen Schriftzug zur Verfügung gestellt:
In der Weinverordnung ist u.a. folgendes geregelt:
61
Classic
Der nach EU-Recht geschützte traditionelle Begriff „Classic“ darf
nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart
Weißwein oder Rotwein handelt und
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in
Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen
Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch
die Landesregierungen festgesetzt,
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das
bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in
dem die Weintrauben geerntet worden sind,
4.der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a)11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines
verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel
geerntet worden sind bzw.
b)12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines
verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten
Anbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,
5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden,
27
6.der Jahrgang angegeben wird,
7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt
und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte
übersteigt und
8.eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Die Profilwein-Angabe Selection:
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn es
sich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen
Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch
die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend
auf dieser Seite.
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt
a)von mindestens 12,2 Volumenprozent oder
b)soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat
Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von
mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem
bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert
aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen
stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht
überschritten hat,
5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
6.eine Einzellage angegeben wird,
7.der Jahrgang angegeben wird,
8.der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte
Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Liter
beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten
Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
10.eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
11.der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale
hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und
Restzuckergehalt erfüllt.
Weitere Bestimmungen für Classic und Selection gibt es.
Sie berühren die Kennzeichnung jedoch nur in Ausnahmefällen.
Für die Herstellung von Wein mit der Angabe „Classic“ und
der Angabe „Selection“ dürfen für das jeweilige bestimmte
Anbaugebiet nur die in der folgenden Tabelle aufgeführten
typischen klassischen Rebsortennamen verwandt werden,
teilweise auch deren Synonyme.
REBSORTEN FÜR CLASSIC/SELECTION
(uns bekannter aktueller Stand)
Anbaugebiet Ahr:
Classic: Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder
62
63
28
Selection: Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder
Anbaugebiet Baden:
Classic: Weißer Burgunder, Roter Gutedel, Weißer Gutedel,
Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder,
Pinot gris oder Pinot grigio), Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder
Selection: Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Roter
Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe
nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als
Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio),
Saint Laurent, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder
Anbaugebiet Franken:
Classic: Silvaner, Müller-Thurgau, Bacchus, Kerner, Spätburgunder,
Domina, Portugieser, Dornfelder
Selection: Silvaner, Riesling, Rieslaner, Weißer Burgunder, Grauer
Burgunder, Spätburgunder
Anbaugebiet Hessische Bergstraße:
Classic: Weißer Riesling, Weißer Burgunder/Weißburgunder, Grauer Burgunder/Grauburgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thurgau/
Rivaner, Blauer Spätburgunder
Selection: Weißer Riesling, Weißer Burgunder/Weißburgunder,
Grauer Burgunder/Grauburgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thurgau/Rivaner, Blauer Spätburgunder
Anbaugebiet Mittelrhein:
Classic: Weißer Burgunder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder
Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit
den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer
Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
Selection: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer
Spätburgunder
Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben
werden.
•Hinweis: Im nordrhein-westfälischen Teil des Anbaugebiets sind für
„Classic“ und „Selection“ die Rebsorten Gewürztraminer,
Kerner, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder oder Grau burgunder), Weißer Riesling, Scheurebe, Blauer Spätburgunder und
Dornfelder zugelassen.
Anbaugebiet Mosel:
Classic: Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, MüllerThurgau, Weißer Riesling, Ruländer
•Hinweis: Für die Angabe der Rebsorte Müller-Thurgau darf nur die
synonyme Rebsortenbezeichnung Rivaner und für die Angabe der
Rebsorte Ruländer dürfen nur die synoymen Rebsortenbe zeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder
Pinot gris verwendet werden.
Selection: Weißer Riesling
Anbaugebiet Nahe:
Classic: Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau, Blauer
Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf
29
­
nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die
Rebsorte Ruländer nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung
Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris
angegeben werden.
Selection: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer
Spätburgunder
Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder und Grauer Burgunder verwendet
werden.
Anbaugebiet Pfalz:
Classic: Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau, Weißer
Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder
Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit
den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer
Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
Selection: Weißer Burgunder, Chardonnay, Gewürztraminer,
Müllerrebe, Rieslaner, Weißer Riesling, Ruländer, Saint Laurent,
Blauer Spätburgunder
Die Rebsorte Müllerrebe darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Schwarzriesling und die Rebsorte Ruländer nur
mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder oder
Grauer Burgunder angegeben werden.
Anbaugebiet Rheingau:
Classic: Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder
Selection: Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder
Anbaugebiet Rheinhessen:
Classic: Weißer Burgunder, Chardonnay, Dornfelder, MüllerThurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner
Silvaner, Blauer Spätburgunder
Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit
den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer
Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
Selection: Weißer Burgunder, Chardonnay, Blauer Frühburgunder,
Gewürztraminer, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer,
Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder
Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben
werden.
•Hinweis: Weiterhin zulässig ist in Rheinhessen die Verwendung
des Gütezeichens „Selection Rheinhessen“ in Verbindung mit
dem Gütezeichen „Deutsches Weinsiegel“ nach Maßgabe der be sonderen Verleihungsbestimmungen.
Anbaugebiet Württemberg:
Classic: Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer
Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger
Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit
den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauer Burgunder,
Grauburgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
Selection: Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe,
Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,
Blauer Trollinger
30
Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot grigio
oder Pinot gris angegeben werden.
Anbaugebiet Saale-Unstrut:
Classic: Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten
Anbaubegietes Saale-Unstrut: Kerner, Müller-Thurgau, Portugieser, Riesling, Silvaner, Spätburgunder, Traminer, Weißburgunder
Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen: Grauburgunder, Riesling, Spätburgunder,
Traminer, Weißburgunder
Selection: Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten
Anbaubegietes Saale-Unstrut: Grauburgunder, Riesling, Silvaner,
Spätburgunder
Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaubegietes Sachsen: Grauburgunder, Riesling, Spätburgunder,
Traminer, Weißburgunder
•Hinweis: Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zugelassen (Rand-Nr. 46 - Tabelle).
Anbaugebiet Sachsen:
Classic und Selection: Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer,
Weißer Burgunder, Weißer Riesling
•Hinweis: Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zugelassen (Rand-Nr. 46 - Tabelle).
63a
Abweichungen; Ausnahmen
Ausnahmsweise dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten
Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg
geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger
in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden.
7. Auszeichnungen
Auszeichnungen (Prämierungen sowie Gütezeichen) sind
bei Quali­tätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein b. A. sowie seit dem 31. Oktober 2013 auch für sämtliche inländische Erzeugnisse zugelassen. Seit 31. Oktober 2013 können Gütezeichen auch von nicht Weinbau treibenden Ländern anerkannt werden.
Zulässig sind Hinweise auf folgende Auszeichnungen bei Prämierungen und Verleihung von Gütezeichen:
Veranstalter
Deutsche Landwirtschafts-
Gesellschaft e.V.
Eschborner Landstr. 122
D-60489 Frankfurt am Main
Bezeichnung des Wettbewerbs
Bundesweinprämierung
Verleihung des Gütezeichens
„Deutsches Weinsiegel“
Verleihung des Gütezeichens
Deutsches Weinsiegel
„Selection Rheinhessen“
Verleihung der Auszeichnung
„Deutsches Güteband Wein“
Internationaler Weinpreis der DLG
für Weine aus Trauben aus ökologischem Anbau
Badischer Weinbauverband e.V.
Wein- und Sektprämierung im
Merzhauser Str. 115
bestimmten Anbaugebiet Baden
D-79100 Freiburg im BreisgauVerleihung des Gütezeichens für 31
badische Qualitätsweine
Verleihung des Gütezeichens
„Sekt b.A. Baden“
Weinbauverband Württemberg e.V. Wein- und Sektprämierung im
Hirschbergstr. 2
bestimmten Anbaugebiet
D-74189 Weinsberg
Württemberg
Fränkischer Weinbauverband e.V.
Postfach 57 64
D-97007 Würzburg
Fränkische Weinprämierung
Regierungspräsidium Darmstadt –
Dezernat Weinbauamt mit
Weinbauschule
Wallufer Str. 19
D-65343 Eltville am Rhein
Landesweinprämierung in Hessen
Rheingauer Weinbauverband e.V.
Adam-von-Itzstein-Str. 20
D-65375 Oestrich-Winkel
Verleihung des Gütezeichens
„Erstes Gewächs“
Landwirtschaftskammer Weinprämierung in NordrheinNordrhein-WestfalenWestfalen
Siebengebirgsstraße 200
D-53229 Bonn
Concept 2000plus
Verlag und Werbeagentur GmbH
D-55270 Jugenheim
Premium select
wine challenge
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
D-55543 Bad Kreuznach
Landesprämierung für Qualitätswein b. A.
„Kammerwein des Jahres der
Industrie- und Handelskammer
zu Koblenz“
„Der Beste Schoppen“
„Großer Wein des Pfälzer
Barrique Forums e.V.“
„Großer Barrique Wein“
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Internationaler Rieslingwettbewerb
Landwirtschaft und Weinbau
„Best of Riesling“
des Landes Rheinland-Pfalz
Stiftstraße 9
D-55116 Mainz
Mundus Vini GmbH
Internationale Weinakademie
c/o Meininger Verlag GmbH
Maximilianstr. 7-17
D-67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Internationaler
Wettbewerb
„Mundus Vini“
Pfalzwein e.V.
Gebietsweinwerbung
Martin-Luther-Straße 69
D-67433 Neustadt a.d.W.
Gütezeichen „Districtus
Controllatus Pfalz (DC Pfalz)“
Landwirtschaftskammer für das
Weinprämierung für das
SaarlandSaarland
Dillinger Straße 67
D-66822 Lebach
32
Weinbauverband Sachsen e.V.
Wein- und Sektprämierung im
Fabrikstraße 16
bestimmten Anbaugebiet
D-01662 Meißen
Sachsen
Verleihung einer Auszeichnung in
Form von Gold-, Silber-, Bronzemedaillen
Weinbau-Verband Saale-Unstrut e.V. Wein- und Sektprämierung
Baumersrodaer Weg 3b
Saale-Unstrut
D-06632 Gleina
Deutsche Wein-Marketing GmbH
Am Borsigturm 1
D-13507 Berlin
Berliner Wein-Trophy
Busche Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 410107
D-44271 Dortmund
Busche Deutscher Weinpreis
DLG TestService GmbH
Wöllsteiner Straße 16
D-55599 Gau-Bickelheim
DLG-Produkt-Zertifikat
Meininger Verlag GmbH
Maximilianstraße 7 - 17
D-67433 Neustadt
Meininger Weintest
Julius Kühn-Institut
Regent Preis
Bundesforschungsinstitut für
Kulturpflanzen (JKI) Institut für
Rebenzüchtung Geilweilerhof
D-76833 Siebeldingen
Internet: http://www.regent-forum.de
International Wine Institut
Wilhelmstraße 20
D-53474 Bad Neuenahr
Ahrwein des Jahres
63b Hinweise auf private Auszeichnungen wie z.B. „Deutscher Rotweinpreis“ oder „Gault Millau“ usw. sind bei der Etikettierung – auch
auf einem Nebenetikett – verboten.
64
8.Geschützte traditionelle Begriffe
Als geschützte traditionelle Begriffe für Qualitätswein sind zugelassen:
a) LIEBFRAU(EN)MILCH (beide Schreibweisen sind zulässig):
Der als Liebfrau(en)milch gekennzeichnete Wein muss aus den
Herkunftsräumen der bestimmten Anbaugebiete „Nahe“, „Rheingau“, „Rheinhessen“ oder „Pfalz“ stammen und zwingend den
Namen des bestimmten Anbaugebietes tragen, aus dem der Wein
ausschließlich, einschließlich zugesetzter Süßreserve, herrührt.
Als Liebfrau(en)milch ausgewiesener Wein muss zu mindestens
70 % aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, MüllerThurgau und Kerner hergestellt sein. Der Restzuckergehalt muss
innerhalb der für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen
Spanne liegen.
Eine Rebsortenangabe ist verboten, ebenso die Angabe einer kleineren geografischen Einheit als die des bestimmten
Anbaugebiets.
33
b) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen
inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch
Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit
Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer
Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der die Bezeichnung
Rotling führen darf.
Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein,
Rosé oder Rotling angegeben werden.
c) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most
hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der
Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe
und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b. A.
oder Qualitätsperlwein b. A. darf die Bezeichnung „Weißherbst“
nur verwendet werden, wenn der Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der die Bezeichnung „Weißherbst“ führen darf.
Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
d) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der
Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung
des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem
bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder und
Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung
verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten
Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung
des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem
bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der
Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der Großlage, aus der
die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen,
der von der Landesregierung festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.
e) Classic (Rand-Nr. 61)
9. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeug nisses, eine besondere Farbe des Erzeugnisses und
traditionelle Begriffe
Zugelassen sind
a) die Angabe „Hock“
– für einen Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“
aus weißen Rebsorten mit einem Restzuckergehalt innerhalb
der Spanne für die Geschmacksangabe „lieblich“.
b) der Begriff „Der Neue“ für einen Landwein, der ausschließlich
aus Trauben eines Erntejahres stammt. Er darf nicht vor dem
1. November des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben
werden.
c)„Rotling“ (Rand-Nr. 64).
65
34
d)„Affentaler Spätburgunder Rotwein“ für einen Qualitäts- bzw.
Prädikatswein mit Herkunft aus den Gemarkungen Altschweier,
Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, der Gemarkung Bühlertal sowie Neuweier der Stadt Baden-­Baden.
e)„Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst“ für einen Qualitätsbzw. Prädikatswein aus dem Bereich Tuniberg.
f)„Badisch Rotgold“ – mit Zusatz „Grauburgunder und Spätburgunder“ – für einen Qualitäts- oder Prädikatswein der Weinart
Rotling (Rand-Nr. 64), wenn die zur H
­ erstellung verwendeten
Erzeugnisse ausschließlich aus dem ­bestimmten Anbaugebiet
Baden stammen.
g)„Riesling-Hochgewächs“ für einen weißen Qualitätswein (nicht
Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve,
kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist. Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen
­haben, der mindestens 1,5% vol (etwa 10° Oechsle) über dem
­natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten
Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die
Trauben geerntet worden sind.
h) „Primeur“ bei in Frankreich geerntetem „Beaujolais AOC“, für
den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und wenn er nicht vor dem 3. Donnerstag
des Monats November des Erntejahres an den Endverbraucher
abgegeben wird.
i) „Messwein“, „Abendmahlswein“, „Koscherer Wein“, „Koscherer Passahwein“ nach Maßgabe der Vorschriften der
jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft.
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10. Geschmacksangaben
Der Weinkonsument möchte leicht erkennen, um welche Geschmacksrichtung es sich handelt. Die nicht angabepflichtigen
Geschmacksangaben „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ und „süß“
sind als besonderer Hinweis auf die Herstellungsart der Weine aufzufassen. Weitere Angaben hinsichtlich des Geschmacks sind denkbar
unter der Kategorie „andere zugelassene Angaben“ (Rand-Nr. 67).
a) trocken
Restzuckergehalt entweder höchstens 4 g/l oder höchstens 9 g/l,
wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt
des Weins um nicht mehr als 2 g/l unter dem Restzuckergehalt
liegen darf (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze von 9 g/l).
b) halbtrocken
Restzuckergehalt höchstens 18 g/l, wobei der in g/l Weinsäure
ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als
10 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure +
10 bis zur Höchstgrenze von 18 g/l).
Die Bezeichnung „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn
der Restzuckergehalt des Weins den für „trocken“ festgelegten
Höchstwert übersteigt.
c) Die Geschmacksangabe
–„lieblich“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein einen
Restzuckergehalt aufweist, der die unter Abs. b genannten
Werte übersteigt und höchstens 45 g/l beträgt und
–„süß“ nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt
des Weines mindestens 45 g/l beträgt. Im Hinblick auf die
definierte Geschmacksangabe „mild“ bei Sekt und Perlwein
halten wir die Verwendung dieses Begriffes bei Wein für
problematisch. Gegen die Angabe „feinfruchtig“ ist nichts
einzuwenden.
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11. Andere zugelassene Angaben
Andere fakultative Angaben, die wahrheitsgemäße Angaben enthalten, dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen und
lediglich dem Täuschungs- und Irreführungsverbot unterliegen,
sind zulässig.
Sie können definierte fakultative Angaben ersetzen oder ergänzen. Statt der Angabe „halbtrocken“ ist z.B. auch die Angabe
„feinherb“ möglich. Diese „anderen“ Angaben dürfen jedoch keine
Wortbestandteile gesetzlich geregelter Begriffe enthalten. Die Zulässigkeit der Angabe „edelsüß“ ist daher fraglich.
Obligatorische Angaben dürfen nicht um „andere“ Angaben ergänzt werden, wie z. B. „feine Auslese“. Dagegen können in einem
durchgehenden Fließtext, falls zutreffend, ergänzende Hinweise zu
obligatorischen Angaben wie etwa „Diese feine Auslese zeichnet
sich durch....“ angebracht werden.
In der Formulierung und Gestaltung dieser anderen Angaben liegt
ein weiter Spielraum. Ein größerer Anwendungsbereich dürfte in
dem Bereich der beschreibenden Angaben (meist auf einem
Rückenetikett) liegen, wie z. B.:
– Angaben zu den natürlichen und technischen Weinbaubedingungen. So ist z.B. die Angabe „alte Reben“ zulässig. Zu beachten
ist jedoch, dass der gesamte Wein aus einem Weinberg mit alten
Reben (mindestens 25 Jahre alt) hergestellt ist und nicht nur ein
Teil davon.
– Angaben zur Erzeugung und Herstellung des Weines, z. B. Cuvée.
Bei besonderer Qualität ist auch die Bezeichnung „Grand Cuvée“
denkbar. Dies gilt auch für „Cuvée blanc“ bzw. „Cuvée rubin“, wenn
der Wein aus mehreren entsprechenden Rebsorten herge stellt ist.
– Angaben zu charakteristischen Eigenschaften des Erzeugnisses
– Angaben zur Geschichte des Weines
– Angaben zur Geschichte des Weinbaubetriebes
– Angaben zu den Lagerungsbedingungen
– Angaben zu Verwendungsempfehlungen
– Angaben zur Beschaffenheit des Erzeugnisses, z. B. Exquisit
– Angaben zu Marken
-- Analysedaten wie Säure, Restzuckergehalt
-- Geschmackshinweise wie „fruchtig“, „frisch“, „harmonisch“, „durchgegoren“. Die Angabe „mild“ halten wir wegen definierter
Bestimmungen bei Schaumwein, Perlwein und Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure für problematisch. Der Hinweis „sanfte
Säure“ dürfte nicht zu beanstanden sein
-- Hinweise auf Lage, Klima oder Handlese (soweit nicht gesetz lich vorgeschrieben) -- Lagerungsbedingungen, Trinktemperatur, Speiseempfehlungen
-- Erläuterungen bestimmter Begriffe, wie z.B. gesetzliche Anfor derungen an Prädikat oder Hinweise auf die Bezeichnung „Terroir“
-- Hinweise auf Verzicht von Zusatzstoffen wie z. B. „nicht ange reichert“, „ohne Süßung“, „unverschnitten“ oder „ohne Zusatz
von Schwefel“
-- Qualitätsangaben und betriebliche Klassifizierungen wie etwa
„bestes Fass“ oder „unser Spitzenwein“, „Edition“, „XY-Premium“,
„Linie Prestige“
-- Raum für die individuelle Gestaltung im Rahmen der Kategorie
„andere“ Angaben ist gegeben. So dürfte gegen Angaben wie
„maischevergoren“ bzw. „Maischeerhitzung“, „kaltvergoren“
bzw. „Kaltvergärung“ oder „Ganztraubenpressung“, „entrappt“
u.ä. nichts einzuwenden sein, sofern durch sie das Erzeugnis im
organoleptischen Erscheinungsbild deutlich beeinflusst ist.
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36
Begriffe zur Beschaffenheit von Böden und geologischen Formationen wie etwa Löss, Schiefer oder Porphyr können bei der Weinbezeichnung nicht von einzelnen Winzern exklusiv als Marke verwendet werden. Sie sind – falls zutreffend – allgemein verwendbar.
-- Hinweise zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen - so auch der Hinweis „kontrolliert umweltschonender
Anbau“ oder „Öko-Wein“ bzw. „Bio-Wein“ – sind, falls zutreffend,
auf einem Zusatzetikett oder auf einem Teil des Etiketts möglich,
der von den vorgeschriebenen Angaben deutlich getrennt ist.
Rand-Nr. 55.
–der „Grüne Punkt“. Dieses Zeichen wurde seither oft ohne
das ® als Hinweis auf ein registriertes Warenzeichen abgebildet.
Zukünftig werden wir bei Neuauflagen diese Ergänzung vornehmen. Der seither manchmal in das Warenzeichen integrierte Text
„DER GRÜNE PUNKT“ entfällt.
– Bei Wein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein kann die
Etikettierung durch andere, insbesondere organoleptische Eigenschaften, die charakteristisch sind, ergänzt werden. Zulässig
sind z. B. Angaben zur Farbe, Geruch und Geschmack, z. B.
„feinherb“.
– Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten. Unzulässig ist
z. B. die Angabe „bekömmlich“ mit dem Zusatz „sanfte
Säure“. Unzulässig ist die Angabe „Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes“ oder „Diabetikerwein“.
Analysewerte dürfen angegeben werden.
– Die Angaben „Winzertrunk“ oder „Winzerschoppen“ sind nur
zulässig, wenn es sich um ein 100%iges Eigenerzeugnis handelt.
–Eine Marke (Wort- oder Bildmarke oder Wort-/Bildmarke) neben
der Weinbezeichnung bei der Flaschenausstattung oder in der
Werbung, wenn sie nicht zur Irreführung geeignet und von der
Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.
– Gegen die Angaben „blanc de noir[s]“ (Schreibweise „noir“
dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“ dürfte nichts
einzuwenden sein, da davon ausgegangen werden kann, dass der
Endverbraucher dies versteht. Auch gegen Hinweise wie „100%
Riesling“ oder „reiner Riesling“ dürfte nichts einzuwenden sein.
– Ein beschreibender Text zur Angabe „Orange-Wein“ ist als
zulässig zu betrachten.
– Begriffe wie „Großes Gewächs“, „1. Gewächs“, „1. Lage“,
„Grand Cru“ oder ähnlich sind im Hinblick auf die hessische
Auszeichnungsbestimmung „Erstes Gewächs“ problematisch.
– Unzulässig ist der Begriff „sur lie“, da nicht allgemein verständlich.
– Begriffe wie „Réserve“, „Grand Réserve“, „Privat Réserve“
sind zulässig, wenn durch Ertragsbeschränkungen, hohes Mostgewicht und längere Lagerzeit eine besondere Qualität vorliegt
und dies nachgewiesen werden kann.
– die Anbringung des QR-Codes ist zulässig, sofern der codierte
Text bezeichnungsrechtlich erlaubt und nicht irreführend ist.
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12. Drittlandsweine
Folgende Angaben sind vorgeschrieben:
a) die Angabe „Wein“, „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gmeinschaft“ o.ä.
b)das Nennvolumen,
c) bei Abfüllung innerhalb der Gemeinschaft: Name oder Firmen­
name des Einführers sowie seine Anschrift. Die Wörter „Einführer“
oder „eingeführt von“ sind voranzustellen,
d) bei Abfüllung außerhalb der Gemeinschaft:
– in Behältnissen bis zu 60 Liter: Name oder Firmenname des
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Importeurs sowie Gemeinde oder Ortsteil seines Hauptsitzes
(diese Angabe ist auch auf einem anderen Etikett möglich,
z. B. Rückenetikett, Halsschleife, Streifen u. a.),
e)das Ursprungsdrittland (z. B. Australien, Chile),
f)der vorhandene Alkoholgehalt,
g)die Los-Kennzeichnung,
h) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20).
Anmerkung: Für eingeführte Weine dürfen in der Etikettierung
folgende Begriffe nicht gebraucht werden: „Prädikatswein“, „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, „Eiswein“, „spätgelesen“ und „ausgelesen“.
13.Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt),
Sekt b.A.
Auch hier gilt das Missbrauchsprinzip. Neben den vorgeschriebenen Angaben sind die Voraussetzungen für zulässige Angaben
geregelt worden. Es dürfen alle Angaben gemacht werden, sofern
sie wahrheitsgemäß und nicht zur Täuschung geeignet sind.
A Vorgeschriebene Angaben
Auf der Flasche in einem Sichtfeld - also nicht unbedingt notwendig
auf einem Etikett - müssen zusammen angegeben werden:
– Verkehrsbezeichnung (z. B. Qualitätsschaumwein oder Sekt,
Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
[nicht gebräuchlich] oder der traditionelle Begriff „Sekt b. A“. Die
Angabe „Deutscher Qualitätssekt“ ist nicht gesetzeskonform)
– Herkunftsstaat z. B. „Deutscher Sekt“ (Rand-Nr. 14)
– Nennvolumen (z. B. 0,75 l), Schriftgröße (Rand-Nr. 107)
– Dosage-Bezeichnung (Geschmacksangabe) (Rand-Nr. 71)
– Alkoholgehalt in % vol, Schriftgröße (Rand-Nr. 107)
– Name oder Firma des Herstellers oder des in der Gemeinschaft
ansässigen Verkäufers oder des Einführers (Rand-Nr. 75)
– Ortsbezeichnung und Angabe des EU-Mitgliedstaats bzw.
Bezeichnung des Drittlandes.
–Loskennzeichnung (Rand-Nr. 21)
– Allergene Stoffe (Rand-Nr. 20).
Der Name eines Staates, auch in adjektivischer Form („Deutscher
Sekt“) darf nur angegeben werden, wenn alle verwendeten Trauben in diesem Staat geerntet, zu Wein bereitet und aus diesem der
Schaumwein hergestellt worden ist.
Folgende Geschmacksangaben sind vorgeschrieben:
brut nature, naturherb:Zuckergehalt unter 3 g/Liter; diese
Angaben dürfen nur für Erzeugnisse
verwendet werden, denen nach
der zweiten Gärung kein Zucker
zugesetzt wurde.
Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l
– extra brut, extra herb:
– brut, herb:
Zuckergehalt unter 12 g/l
– extra dry, extra trocken: Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l
– sec, trocken:
Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l
– demi-sec, halbtrocken: Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l
– doux, mild:
Zuckergehalt über 50 g/l
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Darüber hinaus müssen angegeben werden
– bei Sekt b. A. der Name des bestimmten Anbaugebietes, in dem
die verwendeten Trauben geerntet worden sind
– bei Sekt b. A. sowie bei Quali­tätsschaumwein (Sekt) mit
Rebsortenangabe, dem auf Antrag eine Amtliche Prüfungsnummer
verliehen worden ist, die Amtliche Prüfungsnummer
– bei aromatischem Qualitätsschaumwein (Sekt) entweder der
Name der Rebsorte oder die Angabe „aus Trauben aromatischer
Rebsorten hergestellt“.
Die vorgeschriebenen Angaben sind zusammen im gleichen
Sichtbereich auf dem Behältnis selbst in leicht lesbaren,
unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen anzubringen. Vorgeschriebene Angaben über den Importeur dürfen nur
außerhalb dieses Sichtbereiches angebracht werden. Mindestschriftgröße: x-Höhe, Rand-Nr. 107.
Für die Verkehrsbezeichnung „Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure“ sind Schriftzeichen derselben Art zu verwenden. Eine
Schriftgröße ist nicht vorgeschrieben.
Für das Nennvolumen sind folgende Mindest-Schriftgrößen vorgeschrieben:
– bis 0,2 Liter:
Höhe der Angabe mind. 3 mm
– mehr als 0,2 Liter bis 1,0 Liter Höhe der Angabe mind. 4 mm
– mehr als 1,0 Liter
Höhe der Angabe mind. 6 mm
Für alle weiteren Angaben sind keine Schriftgrößen vorgeschrieben,
außer beim Alkoholgehalt (Rand-Nr. 107).
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Besondere Regelungen bestehen bezüglich der Flaschenaufmachung:
Nur Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein dürfen in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder
ausgeführt werden, die folgendermaßen verschlossen sind:
Pilzförmiger Stopfen mit Haltevorrichtung, wobei der Stopfen ganz
und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist.
Bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,2
Liter ist auch ein sonstiger Verschluss zulässig. Die bisherige
Regelung, wonach für Schaumwein und Qualitätsschaumwein
die dort beschriebene Aufmachung verwendet werden musste, besteht nicht mehr. Somit ist es zulässig, diese Erzeugnisse auch in andere Behältnisse abzufüllen. Für Sekt b. A. ist
die Schaumweinausstattung weiterhin obligatorisch.
Seit 31. Oktober 2013 ist die Schaumweinflasche auch in Form
des Bocksbeutels erlaubt, sofern die für diese Ausstattung geregelten Anforderungen vorliegen.
Für aromatische Qualitätsschaumweine und für aromatische
Qualitäts­schaum­weine b.A. kann die Angabe über die Art des
Erzeugnisses durch den Hinweis des ermittelten Restzuckergehalts
(Analyse) ersetzt werden.
Der vorhandene Alkoholgehalt ist in (vollen oder ggf. halben)
Volumenprozenten anzugeben, darf aber das Analysenergebnis um
höchstens 0,8% vol über- oder unterschreiten. Mindestschriftgröße
Rand-Nr. 107.
Bemerkungen zur Angabe des Herstellers bzw. des Lohnversekters:
Hersteller ist, wer
– die Herstellung durchführt oder
– sie auf seine Rechnung durchführen lässt (Lohnversektung).
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Herstellung ist die Verarbeitung von frischen Trauben, Traubenmost
und Wein zu Schaumwein bzw. Sekt. Soweit es sich um Grundwein
aus dem eigenen Weingut handelt, ist die Angabe „Hersteller Weingut
XY“ bzw. „Weinbau XY“ zulässig.
Der Hersteller ist wie folgt anzugeben:
– Name und Anschrift des Herstellers mit Gemeinde und Name des
Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Herstellers befindet.
Letzterer ist anzugeben
– entweder hinter der Gemeinde oder dem Gemeindeteil vollständig ausgeschrieben oder
– durch die postübliche Abkürzung, vorangestellt vor der Postleitzahl der betreffenden Gemeinde.
Der Firma sind voranzustellen die Begriffe „Hersteller“ oder
„hergestellt von“.
Bei der Verwendung des Begriffs Sektkellerei ist die ergänzende
Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ nicht erforderlich. Ist
jedoch die Sektkellerei überwiegend mit dem Vertrieb betraut, muss
der begleitende Begriff „Vertrieb“ bzw. „verkauft von“ angegeben
werden.
Nicht zulässig ist der Begriff Abfüller.
Zur Bezeichnung „Sektkellerei“: Der Begriff erfordert, dass der Geschäftszweck die Herstellung und den Vertrieb von Schaumwein/Sekt
zum Gegenstand hat. Die Herstellung kann erfolgen entweder
– in einer eigenen Betriebsstätte oder
– in einer anderen Betriebsstätte als Auftragsproduktion.
Erforderlich ist eine sachkundige und verantwortliche Beteiligung
am Herstellungsprozess.
Erfolgt die Herstellung in einer anderen Gemeinde als sie im
Firmennamen genannt ist, so muss außerdem der Herstellungsort
angegeben werden.
Beispiel: Sektkellerei A GmbH,
X-Stadt - Y-Stadt/Deutschland
oder:
D-PLZ X-Stadt, versektet in Y-Stadt/Deutschland.
Die Angabe „versektet in“ oder dgl. kann auch in der Halsschleife im
gleichen Sichtbereich wie die anderen vorgeschriebenen Angaben
erfolgen.
Erfolgt die Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch
dieser zusätzlich anzugeben.
Lohnversektung:
Im Einzelnen
– ist anzugeben der Name oder die Firma des Betriebes, der für
seine Rechnung die Herstellung durchführen lässt, mit Ortsangabe und Zusatz Deutschland,
– vor dem Namen oder der Firma sind anzugeben die Wörter
„Hersteller“ oder „hergestellt von“ oder ein anderer die Lohn­
versektung kennzeichnender Hinweis, z. B. „hergestellt für“ oder
„versektet für“ oder „Versektung für“.
Jedoch:
Wenn der Betrieb, der die Lohnherstellung auf seine Rechnung
durchführen lässt, eine „Sektkellerei“ ist, genügt diese Angabe,
d.h. es bedarf nicht noch zusätzlich der Voranstellung der Wörter
„Hersteller“, „hergestellt von“ etc.
– Erfolgt die Herstellung in einem anderen Ort als in der Firma genannt ist, muss zusätzlich der Herstellungsort angegeben werden;
die Betriebsnummer oder Ortskennziffer genügt nicht.
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– Erfolgt die Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist
dieser ebenfalls zusätzlich anzugeben.
Beispiele:
– Wenn der auftraggebende Betrieb keine Sektkellerei ist und die
Herstellung in einem anderen Ort stattfindet:
Versektung für Weinkellerei Müller, Bingen - Mainz/Deutschland
oder
Versektung für Weinkellerei Müller, Bingen/Deutschland
versektet in Mainz/Deutschland,
– wenn die auftraggebende Firma eine Sektkellerei ist und die
Versektung in einem anderen Ort stattfindet:
Sektkellerei Müller, Bingen - Mainz/Deutschland oder
Sektkellerei Müller, Bingen/Deutschland
versektet in Mainz/Deutschland.
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Ergänzende Bemerkung: (Quelle: Leitfaden, Verband Deutscher
Sektkellereien e.V., Wiesbaden)
– Wird die Angabe des abweichenden Herstellungsortes nicht
gewünscht, muss eine Lohnversektung ausscheiden. In diesem
­Fall besteht die Möglichkeit, die Sache als Hausmarkengeschäft
abzuwickeln. Hierbei müssen alle Kriterien für die Hausmarke
erfüllt werden, d.h. der Wein ist an die Sektkellerei zu verkaufen,
von dieser dann der fertige Sekt zu kaufen.
– Der typische Fall des „Verkäufers“ im Sinne der EG-rechtlichen Vorschrift ist der Hausmarkenkunde, also derjenige, der Schaumwein
etc. ankauft und anschließend in den Verkehr bringt. Anzugeben
sind:
– der Name oder die Firma des Verkäufers (Hausmarkenkunde)
entweder mit D-Postleitzahl und Ortsangabe oder mit Ortsangabe und dem Zusatz „Deutschland“
– vor dem Namen oder der Firma des Hausmarkenkunden die
Worte „Vertrieb“ oder „verkauft von“ oder
– ein anderer gleichwertiger Begriff.
–
Jedoch: Die Angabe „Vertrieb“, „verkauft durch“ u. ä. ist nicht
erforderlich, wenn ein Hinweis auf den Hersteller erfolgt.
Dies kann durch eine Kennziffer (Betriebsnummer) geschehen,
der die Begriffe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Sektkellerei“ vorangestellt werden muss.
Beispiele:
1. Lösungsmöglichkeit:
„Vertrieb“ oder „Verkauf von“ oder ein anderer gleichwertiger Begriff
Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt
• bei Sekt
• bei Schaumwein „Vertrieb“ oder „Verkauf von“ oder ein anderer gleichwertiger Begriff
Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt
2. Lösungsmöglichkeit:
• bei Sekt
Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt
„Hersteller“ oder hergestellt von“
oder „Sektkellerei“, Betriebsnummer
mit Kurzform des Namens des Bundes-
landes.
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• bei Schaumwein Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt
„Hersteller“ oder hergestellt von“
oder „Sektkellerei“, Betriebsnummer mit Kurzform des Namens des Bundes-
landes.
Die Angaben zum Hersteller und Verkäufer können durch einen Code
ersetzt werden, der mit einem Verweis auf den Mitgliedstaat versehen
sein muss. Zusätzlich sind auf dem Etikett aber Name und Anschrift
einer anderen an der Vermarktung beteiligten Person anzugeben.
Begriffe wie „Hausmarke“, „Sonderfüllung“, „Sondercuvée“, „Privatcuvée“ sind zulässig, werden von den Behörden aber nicht als Ersatz
der Angaben „Vertrieb“ oder „Verkauf von“ gewertet.
Die Überwachungsbehörden sind der Auffassung, dass Begriffe wie
„Sondercuvée“, „Privatcuvée“, „Privatfüllung“ etc. nur verwendet
werden sollten, wenn die Sektkellerei eine speziell ihrem jeweiligen
Kunden vorbehaltene Cuvée bereithält.
Angaben wie „Weingut“ oder „aus eigenem Lesegut“ sind nur
zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Weinen des genannten Weingutes hergestellt ist; die Füll- und Versanddosage
kann nach unserer Auffassung unberücksichtigt bleiben. Die Angabe der Begriffe „Erzeugerabfüllung“, o. ä. ist bei Schaumwein
Qualitätsschaumwein/Qualitätsschaumwein b. A. unzulässig.
B Durch Rechtsvorschriften definierte fakultative Angaben
Regelungen sind getroffen worden für die Angabe
– einer kleineren geografischen Einheit
– der Rebsorte
– des Jahrgangs
– des Gärverfahrens
– einer gehobenen Qualität
– einer Auszeichnung
–„Winzersekt“
–„Cabinet“.
Für Qualitätsschaumweine b.A., in der Gemeinschaft hergestellte
Qualitätsschaumweine sowie als gleichwertig anerkannte DrittlandsSchaumweine ist die Angabe einer kleineren geografischen Einheit ebenfalls zulässig, sofern die zur Herstellung – mit Ausnahme
der Dosagen – verwendeten Erzeugnisse in der angegebenen Einheit
geerntet worden sind; die Fülldosage muss aber auf jeden Fall aus
dem bestimmten Anbaugebiet stammen.
Für Qualitätsschaumwein (Sekt) dürfen zur Zeit die Namen der
Landweingebiete nicht verwendet werden. Für Sekt b. A. dürfen
– außer dem vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes – ausschließlich die für Qualitätswein b.A. festgelegten
Namen des Bereiches (Rand-Nr. 37) sowie die in die Weinbergsrolle
eingetragenen Namen von Lagen in Verbindung mit Gemeindeoder Ortsteilnamen und von Gemeinden und Ortsteilen gebraucht
werden. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von 15% ist
zugelassen. Einschließlich Füll- und Versanddosage dürfen jedoch
nicht mehr als 25% aus anderen Herkünften stammen.
Folgende Sektarten können angegeben werden:
– Weiß (Blanc de Blancs) aus Weißweintrauben
– Weiß (Blanc de noir[s]) aus Rotweintrauben
–Rot-Sekt aus Rotweintrauben
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–Rosé-Sekt aus Rotweintrauben
– Rosé de blanc et noir aus Weiß- und Rotweintrauben
–Weißherbst-Sekt aus Rotweintrauben
– Rotling-Sekt aus Rotwein- und Weißweintrauben
– Schiller aus Rotwein- und Weißweintrauben
– Badisch Rotgold aus Grauburgunder- und Spätburgundertrauben
Die Angaben „Schiller“, „Badisch Rotgold“ und „Schieler“ sind
nur bei Sekt b. A. zulässig.
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Der Name einer Rebsorte darf bei Schaumwein und Sekt b. A.
(nicht mit zugesetzter Kohlensäure) angegeben werden, wenn
das Erzeugnis – mit Ausnahme der Dosagen – aus Trauben
dieser Rebsorte hergestellt ist und sie die Art des Schaumweins bestimmt. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von
15% ist zugelassen.
Einschließlich der für Füll- und Versanddosage verwendeten Erzeugnisse dürfen jedoch nicht mehr als 25% aus Trauben anderer
Rebsorten stammen.
Bei Schaumwein oder Deutscher Sekt dürfen keine Rebsorten
verwendet werden, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung
enthalten. Gleiche Regelung wie bei Wein, Rand-Nr. 26
Schaumwein und Qualitätsschaumwein sind von der lediglich bei
Wein geltenden Negativ-Rebsortenliste ausgenommen. (Rand-Nr. 26)
Die Namen mehrerer Rebsorten dürfen in absteigender Folge
angegeben werden, wenn der Qualitätsschaumwein bzw. Sekt
b. A. – ausgenommen die zur Füll- und Versanddosage verwendeten Erzeugnisse – ausschließlich aus diesen Rebsor ten
hergestellt ist und ihre Mischung artbestimmend ist. Eine Besonderheit gilt für die Bezeichnung von Sekten, die aus Burgundersorten hergestellt sind (z. B. Weiß- und Grauburgunder sowie
Spätburgunder). In solchen Fällen genügt die alleinige Angabe
PINOT. Diese Regelung ist auf Qualitätsschaumweine bzw. Sekt b.
A. beschränkt.
Ein Jahrgang darf nur bei Sekt b. A., Qualitätsschaumwein (Sekt)
und bei als gleichwertig anerkannten Drittlandserzeugnissen angegeben werden, wenn ausschließlich der Füll- und Versanddosage
mindestens 85% der verwendeten Trauben aus diesem Jahrgang
stammen. Jedoch müssen einschließlich der Dosagen mindestens
75% der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem angegebenen
Jahrgang stammen.
Nach dem Kumu­lie­rungsverbot gilt die Einschränkung, dass bei
Ausnutzung zweier oder dreier Verschnittmöglichkeiten mindestens
85% des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der
Rebsorte und aus dem Jahrgang sowie ggf. aus der kleineren geografischen Einheit stammen müssen, mit denen es bezeichnet wird.
Angaben über das Gärverfahren sind nur bei Sekt b. A., Qualitätsschaumwein (Sekt) und bei als gleichwertig anerkannten
Drittlandserzeugnissen zulässig. Regelungen sind getroffen für die
Angabe „Flaschengärung“ sowie die Angaben „Flaschengärung nach
traditionellem Verfahren“, „traditionelles Verfahren“, „klassisches
Verfahren“ und „traditionelles, klassisches Verfahren“.
Bedenken bestehen gegen den Gebrauch der Bezeichnungen „garantierte Flaschengärung“ oder „verbürgte Flaschengärung“.
Zulässig sind – früher nur bei inländischem Sekt b. A. und seit dem
31. Oktober 2013 auch bei Schaumwein und Qualitätsschaumwein
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(Sekt) – Hinweise auf Auszeichnungen bei Prämierungen und
Verleihung von Gütezeichen. In Betracht kommen:
– Auszeichnungen der DLG
– Auszeichnungen der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Weinprämierungen
und
– Gütezeichen, die durch Rechtsverordnungen der weinbautreibenden Länder zugelassen sind. (Rand-Nr. 63a)
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Als Winzersekt darf nur ein Sekt b. A. bezeichnet werden, der
durch traditionelle Flaschengärung aus Trauben gewonnen ist,
die im Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller die
Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt. Gleiches gilt auch
für Erzeugergemeinschaften. Winzersekt darf auch im Lohnverfahren hergestellt werden. Schließlich sind in der Etikettierung der
Weinbaubetrieb, die Rebsorte und der Jahrgang angabepflichtig.
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Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:
– Sekt b. A.
– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
– Zulassung durch den Mitgliedstaat
– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max.
100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut
– Höchstschwefeldioxid-Gehalt 150 mg/Liter
– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter
– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.
91
In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“
nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und
der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm)
je Liter nicht übersteigt:
Ahr:
Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer
Frühburgunder, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder
Mittelrhein:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer
Spätburgunder. Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen
roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
Mosel-Saar-Ruwer:
Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Weißer Riesling,
Ruländer oder Blauer Spätburgunder. Das verarbeitete Erzeugnis
muss vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens zwölf
Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem
Trub gelagert und der Qualitätsschaumwein b. A. in der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 der Weinverordnung mindestens die Qualitätszahl 3.00 erhalten haben. Die Bezeichnung „Crémant“ darf
nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
Nahe:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner,
Dornfelder oder Blauer Spätburgunder
Pfalz:
Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer,
Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder
44
Rheinhessen:
Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer,
Grüner Silvaner oder Blauer Spätburgunder
Soweit uns bekannt ist, gelten für die anderen Weinanbaugebiete
keine besonderen Rebsorten oder sonstige strengere Voraussetzungen.
92
93
94
95
Die Angabe „Cabinet“ darf für Qualitätsschaumwein, Sekt und
Sekt b. A. nur in Verbindung mit dem Namen des Herstellers oder
desjenigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, genannt werden
und zwar deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses.
Die Angaben „Weißherbst“, „Schiller“, „Badisch Rotgold“ und
„Schieler“ sind bei Sekt b. A. zulässig, wenn der verwendete
Grundwein diese Angaben tragen darf. (Rand-Nr. 64)
C Andere fakultative Angaben
Auch bei Sekt sind andere Angaben zugelassen, die nicht näher geregelt sind (Missbrauchsprinzip [Rand-Nr. 8]). Unter diese Kategorie
fällt z. B. der Begriff „handgerüttelt“.
Gesundheitsbezogene Angaben sind nicht mehr zulässig.
Die Begriffe „Reserve“ und „Premium“ waren durch EG-Recht als
Hinweis auf eine gehobene Qualität zugelassen. Seit 1. August 2009
sind diese Qualitätsangaben fakultativ zulässig, sofern sie nicht irreführend bzw. unwahr sind. Die Verwendung des Begriffs „Reserve“
ist problematisch, da diese Angabe für Ortsweine ein geschützter
traditioneller Begriff ist.
14. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Qualitätsperlwein b. A.
ABegriffsbestimmungen
1. Perlwein: das Erzeugnis, das
– aus Wein, sofern diese Weine einen Gesamtalkoholgehalt von
mindestens 9 % vol aufweisen, hergestellt wird,
–
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist,
– in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf endogenes, gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck
von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar aufweist.
2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das aus
– Wein gewonnen wurde,
– einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist,
– in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes
Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,0 bar und
höchstens 2,5 bar aufweist.
3. Qualitätsperlwein b. A.: das Erzeugnis, das
– der Definition für Perlwein entspricht,
– im Übrigen den Anforderungen an Qualitätswein b. A. genügt
(z. B. Herkunft) und
– eine Amtliche Prüfungsnummer erhalten hat.
Einem Qualitätsperlwein b. A. darf niemals fremde Kohlensäure
zugesetzt werden.
BBezeichnung
1. Vorgeschriebene Angaben
Die obligatorischen Angaben sind in der Etikettierung im gleichen
Sichtbereich zusammenhängend, leicht lesbar und unverwischbar anzugeben. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen
45
Haupt- und Rückenetikett. Das heißt, die obligatorischen Angaben können auch in gleicher Weise auf dem Rückenetikett
angegeben werden. Die Losnummer, ersatzweise A.P.Nr. und die
Allergenkennzeichnung, dürfen auch außerhalb des Sichtbereichs
der anderen obligatorischen Angaben angebracht werden. Die
Verkehrsbezeichnung „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“
erfolgt mit Schriftzeichen in gleicher Größe, Schriftart und Farbe.
Diese Angabe hat in der gleichen Zeile oder unmittelbar untereinander zu erfolgen.
Weitere Angaben zur Schriftgröße siehe Rand-Nr. 107.
Eine Wiederholung des Firmennamens/Firmensitzes an anderer
Stelle bleibt davon unberührt (Rand-Nr. 7, 48)
– Verkehrsbezeichnung: Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A.
– Angabe des Herstellungsstaates (Rand-Nr. 14)
Bei Verperlung deutscher Weine in Deutschland:
ohne geographische Angabe:
• Deutscher Perlwein
• Deutscher Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
mit geographischer Angabe:
– Deutscher Qualitätsperlwein b. A. und alternativ Pfalz,
Mosel, Nahe, Rheinhessen, Ahr oder Mittelrhein. Anstelle
„Deutscher…“ wird die Angabe „Product of Germany“ bei
Qualitätsperlwein b. A. geduldet
Bei Verperlung von Weinen aus anderen Mitgliedstaaten in
Deutsch­land:
•Perlwein (mit zugesetzter Kohlensäure), hergestellt in
Deutschland aus italienischen Weinen
•Perlwein (mit zugesetzter Kohlensäure) aus der euro­
päischen Gemeinschaft oder entsprechender Begriff wie
Europäischer Gemeinschaftsperlwein (mit zugesetzter
Kohlensäure)
– Angabe des bestimmten Anbaugebietes (nur bei Qualitätsperlwein b. A.)
– Bei weißem oder rotem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure ist die Farbangabe nicht vorgeschrieben, aber erlaubt. Bei Perlwein Rosé darf die Farbangabe „Rosé“ verwendet
werden, ist aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
–Alkoholgehalt (Rand-Nr. 13, 107)
– Bei „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Perlwein“ und
„Qualitätsperlwein b.A.“ sind immer die Worte „Abfüller“ bzw.
„abgefüllt von“ dem Namen des Abfüllers voranzustellen. Der
Name ist durch die Angabe des Sitzes des Betriebes und des
Mitgliedstaates zu ergänzen. Die Codierung des Abfüllers ist
zulässig, wenn ein an der Vermarktung Beteiligter mit Name und
Anschrift auf dem Etikett angegeben ist. Die Codierung erfolgt
wie bei Wein, z.B. D-RP 123456 (Rand-Nr. 16). Bei Lohnherstellung ist der Abfüller wie folgt anzugeben: „abgefüllt für“. Soll
der Name des Lohnabfüllers angegeben werden (fakultativ)
erfolgt dies durch „abgefüllt für..., von ....Name, D-PLZ-Ort“.
Die Codierung des Lohnabfüllers ist nicht möglich.
– Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und
„Schloss­abfüllung“ sind bei „Perlwein“, „Perlwein mit
zu­gesetzter Kohlen­säure“ und „Qualitätsperlwein b.A.“
verboten.
–Die Angabe „Hersteller“ ist bei allen Kategorien
nicht zulässig. Weicht der Ort der Abfüllung vom Ort
46
des Betriebssitzes ab und liegt nicht in unmittelbarer
Nachbarschaft, ist auch der Ort der Abfüllung anzugeben. In
unmittelbarer Nachbarschaft liegen alle Gemeinden innerhalb
von 15 km Luftlinie. Eine Stadt oder Gemeinde mit mehreren
Ortsteilen gilt als ein Ort. Die Angabe erfolgt mit „abgefüllt
in..“, gefolgt vom entsprechenden Ortsnamen. Wenn der
Abfüller codiert ist, kann die Angabe des abweichenden
Abfüllortes entfallen.
Die Angabe des Betriebsnamens und der Anschrift erfolgt
in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß wie die
Schriftzeichen der Kategorie des Weinbauerzeugnisses sind,
wenn Name oder Anschrift eine g.U. oder g. g. A. enthalten,
also ein Qualitätsweinanbaugebiet oder ein Landweingebiet.
Gleiches gilt für “Perlwein“.
Bei „Qualitätsperlwein b. A.“ darf die Angabe des Be­
triebsnamens und der Anschrift höchstens halb so groß
sein wie­die Angabe des Anbaugebietes, wenn Name oder
Anschrift eine g. U. oder g. g. A. enthalten, also ein bestimmtes
Anbaugebiet oder Landweingebiet.
–Nennvolumen (Rand-Nr. 17, 107)
–Los-Nr. (Rand-Nr. 21)
– A.P.Nr. bei Qualitätsperlwein b. A.
-- Allergene Stoffe (Rand-Nr. 20).
2. Wahlweise (fakultative) Angaben
–
Bei Qualitätsperlwein b. A. sind alle geografischen Angaben
wie bei Wein möglich. Prädikatsangaben sind nicht erlaubt.
– Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist die
Angabe einer geografischen Herkunft (Landweinbezeichnungen wie „Rhein“ oder „Pfälzer“) nicht gestattet; der Hinweis
„Deutscher“ gilt in diesem Zusammenhang nicht als geografische Herkunftsangabe.
– Rebsorte – bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
und Qualitätsperlwein b. A. – Die Negativ-Rebsorten-Liste für
Wein findet bei Perlwein ab 31.10.2013 keine Anwendung mehr
(Rand-Nr. 26)
– Bei Perlwein (ohne b. A.) und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen die Sortenbezeichnungen Weißburgunder, Weißer
Burgunder und Frühburgunder ebenfalls nicht angegeben
werden – die Synonyme Pinot blanc, Pinot bianco, bzw. Pinot
noir precoce, Pinot madeleine dürfen aber verwendet werden.
– Bei Perlwein (ohne b. A.) müssen für die weiteren Burgundersorten Spätburgunder und Grauburgunder die Synonyme (Pinot
noir, Pinot gris u. a.) verwendet werden.
– Jahrgang – bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Qualitätsperlwein b. A.
–
Die Weinartangaben weiß, rot, rosé und Rotling sind bei allen
Perlweinen, auch mit zugesetzter Kohlensäure, zugelassen.
Nicht geregelte Angaben, wie „blanc de noir“ oder „blanc et
noir“ sind ebenso möglich. Qualitätsperlwein b. A. darf auch
die Bezeichnung „Weißherbst“ führen.
Die Angaben „Weißherbst“, „Schiller“, „Badisch-Rotgold“ und
„Schieler“ sind bei Qualitätsperlwein b. A. zulässig, wenn der
verwendete Grundwein diese Angaben tragen darf.
–
Art des Betriebes Die Angaben „Weingut, Winzer, Winzergenossenschaft“ sind
bei Qualitätsperlwein b. A. möglich. Nach dem Wortlaut des
§ 38 Abs. 1 WeinVO sind sie für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure außerhalb der Abfüllerangabe verboten.
47
–Geschmacksangaben
• „trocken“: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l
• „halbtrocken“: Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l
• „mild“: Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l
• Das Wort „Secco“ oder Wortverbindungen daraus können nur für
trockene Perlweine verwendet werden.
–
Für die Verwendung des Begriffes „Verperlt in ...“ können wir keine
Empfehlung aussprechen. Sie wird aber in Rheinland-Pfalz geduldet.
Die Zusatzbezeichnung „alkoholfrei“ bzw. „alkoholreduziert“ ist bei
Perlweinen (auch bei Sekt) nicht zulässig. Solche Produkte fallen in die
Kategorie „schäumende Getränke aus alkoholfreiem/alkoholreduziertem
Wein“ (Rand-Nr. 105).
Verwendung von Kennziffern (Code)
Bei im Inland abgefülltem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure dürfen die Angaben über den Abfüller und den Abfüllort
oder über den Einführer mittels einer von der zuständigen Behörde
zugeteilten Kennziffer erfolgen, sofern die Etikettierung die Angabe
eines anderen an der Vermarktung Beteiligten beinhaltet.
Hinweis: Die Bezeichnung Prosecco ist nur für italienischen Perlwein
(Frizzante) und Schaumwein (Spumante) aus den Anbaugebieten
DOC-Prosecco und DOCG-Prosecco in der Provinz Treviso in Venetien zulässig.
Schaumweinsteuer entsteht nur bei einer Verwendung einer Sekt­
flasche mit Agraffe und Sektkorken.
Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist nach Auffassung der Weinkontrolle
nicht anzugeben, aber fakultativ zulässig.
15. Andere Erzeugnisse und Getränke
15. a)Federweißer (teilweise gegorener Traubenmost)
In der Etikettierung sind vorgeschrieben:
a) die Verkehrsbezeichnung „Teilweise gegorener Traubenmost“
b) der Herkunftsstaat, in dem das Erzeugnis hergestellt ist z. B.:
„Deutscher teilweise gegorener Traubenmost“
c) der vorhandene Alkoholgehalt und/oder der Gesamtalkoholgehalt.
Bei letzterem ist der Zahl das Symbol „% vol“ anzufügen. Die
Wörter „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ können
vorangestellt werden
d) das Nennvolumen (Rand-Nr. 107)
e) der Name oder Firmenname sowie Sitz von Abfüller oder Versender (Rand-Nr. 16)
f) die Angabe „Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Gemeinschaft“ bzw. „Teilweise gegorener Traubenmost gewonnen in (...) aus in (...) geernteten Trauben
g) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20)
h) Ab 13. Dezember 2014 ist das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben, z. B. „gekühlt bei xx °C mindestens haltbar bis xx.xx.xx (Tag/
Monat/Jahr)
i) die Losnummer
Diese vorgeschriebenen können durch zulässige Angaben ergänzt werden. Von Bedeutung sind
a) ergänzend zu der Verkehrsbezeichnung der geschützte traditionelle Begriff „Federweißer“ nur zusammen mit der Angabe
des Eigenschaftswortes eines Landweingebiets, z. B.: „Nahegauer
Federweißer“ oder „Rheinischer Federweißer“. Die Angabe des
96
48
EU-Gemeinschaftszeichens ist zulässig. Bei teilweise gegorenem
Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken und Rheinhessen
ist die Angabe „Fränkischer Federweißer“ bzw. „Rheinhessischer Federweißer“ zulässig.
Die Bezeichnung „Federweißer“ oder „teilweise gegorener Traubenmost“ für einen teilweise gegorenen Most aus Tafeltrauben/
Ziertrauben ist unzulässig.
Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf
der Angabe „Federweißer“ das Wort „Roter“ vorangestellt
werden. Bei einem deutschen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von
Weißweintrauben und Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.
Bei „Deutschem teilweise gegorenem Traubenmost“ darf ergänzend zu dieser Angabe einer der folgenden Begriffe „Süßer“,
„Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“,
„Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Der Hinweis
auf ein Landweingebiet ist bei Verwendung der vorgenannten
Begriffe nicht erlaubt.
Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten
teilweise gegorenen Traubenmost ist ergänzend zu der
Verkehrsbezeichnung die Angabe „Federweißer“ zulässig, wenn
eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte
geografische Angabe verwendet wird. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten teilweise gegorenen Traubensaft
ohne geschützte geografische Angabe darf ergänzend der
Begriff „Sauser“ verwendet werden (z. B. „Italienischer teilweise
gegorener Traubenmost-Sauser“. „Deutscher teilweise gegorener Traubenmost“ unterliegt der Hektarhöchstertragsregelung
der Gruppe „Deutscher Wein“ = 150 hl/ha, unabhängig weiterer
geografischer Angaben).
b) der Jahrgang 100%,
c) die Rebsorte (85% – 15% Regelung),
d) die Angabe „aus eigenem Lesegut“, „aus Bacchustrauben“.
Federweißer aus dem eigenen Weingut darf mit der Weingutsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Bei zugekauften
­E rzeugnissen ist die Angabe „Abfüller“ ohne Weingutsangabe vorgeschrieben. Die Begriffe „Erzeuger­abfüllung“ o. ä.
sind bei Federweißer nicht erlaubt.
e) Weiterführende Angaben wie z. B. „Gärender Inhalt – Flasche
nicht legen“ sind zulässig.
97
15. b)Traubensaft
Rechtsgrundlage sind die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vom 15. Dezember 1999, die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 und die Leitsätze für Fruchtsäfte
vom 23. Januar 2003. Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die VO (EG)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung mehrerer Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates.
Obligatorisch vorgeschrieben sind
– die Verkehrsbezeichnung „Traubensaft“ (üblich ist die zusätzliche
Angabe „rot“ oder „weiß“)
– sofern Konzentrat verwendet wurde, zusätzlich „aus Traubensaftkonzentrat“ oder gegebenenfalls „...teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat“
49
– die Angabe des Herstellers bzw. Abfüllers mit Namen und Firmensitz
– das Nennvolumen
– das Mindesthaltbarkeitsdatum, das vom Hersteller selbst bestimmt
wird, in der Form: „mindestens haltbar bis Ende...“, gefolgt von
Tag, Monat und Jahr (auch z. B.: mindestens haltbar bis Dezember
2014 oder 12/2014). In diesem Fall kann auf die Angabe einer
Loskennzeichnung verzichtet werden.
– das Zutatenverzeichnis. Sämtliche Zutaten sind in absteigender
Reihenfolge des Gesamtanteiles aufzuzählen. Der Begriff „Zutaten“ oder „Zutatenliste“ ist voranzustellen. Bei Zusatzstoffen ist
der „Klassenname“ der Verkehrsbezeichnung voranzustellen z. B.
Zutaten: Traubensaft, Antioxidationsmittel Ascorbinsäure
– die Loskennzeichnung
– die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20).
– Ab 13. Dezember 2016 ist die Nährwertdeklaration anzugeben
und zwar wie folgt:
Brennwert in kj/kcal je 100 ml
Zucker in g je 100 ml
Eiweiß in g je 100 ml
Fett in g je 100 ml
Kohlenhydrate in g je 100 ml
gesättigte Fettsäuren in g je 100 ml
Ballaststoffe in g je 100 ml
Salz in g je 100 ml
Falls das Wort „Vitamin C“ nur im Zutatenverzeichnis genannt wird,
ist keine zu­sätzliche Nährwertkennzeichnung erforderlich.
Wird die Angabe „Vitamin C“ verwendet, müssen mindestens 120
mg/l Ascorbinsäure enthalten sein. Diese Menge soll auch noch bis
zum Ende der angegebenen Mindesthaltbarkeit enthalten sein. Der
Mindestgehalt ergibt sich aus der signifikanten Menge, d.h. 15 %
der empfohlenen Tagesdosis (80 mg pro Tag) welche in 100 ml des
Produktes enthalten sein sollte.
Wird die Angabe „reich an Vitamin C“ verwendet, muss das Er­
zeug­nis einen Ascorbinsäuregehalt von mindestens 240mg/l, bei
der Angabe mit den Worten „Vitamin-C-haltig“ einen Ascorbin­
säuregehalt von mindestens 120 mg/l aufweisen. Auch hier ist
darauf zu achten, dass diese Mengen an Ascorbinsäure bis zum
Endes der Mindesthaltbarkeit vorhanden sein müssen. Werden an
anderer Stelle als im Zutatenverzeichnis Hinweise angebracht wie
(z. B. „mit Vitamin C“, „enthält Vitamin C“, „reich an Vitamin C“
oder ähnliches), dann muss dies in der Nährwertkennzeichnung
angegeben werden.
Die Angaben sind gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar
anzubringen. Die Verkehrsbezeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Nennvolumen müssen sich im gleichen Sichtfeld
befinden. Eine bestimmte Buchstabengröße ist nur für die Angabe
des Nennvolumens vorgeschrieben. Ab dem 13. Dezember 2014 ist
für obligatorische Angaben eine Mindestgröße von 1,2 mm bezogen
auf den kleinen Buchstaben „x“ vorgeschrieben (sogen. x-Höhe).
Fakultativ zugelassen sind
– Herkunfts- (nur das bestimmte Anbaugebiet), Jahrgangs- und
Rebsortenangaben, wobei diese Angaben absolut (100%) wahr
sein müssen und nicht zur Irreführung geeignet sein dürfen
– die Zusatzangabe „... mit Kohlensäure“
– nicht zulässig ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ oder „ohne
Konservierungsstoffe“, da generell verboten
Hingewiesen werden kann auch auf die Herkunft aus dem eigenen
Weingut.
Verboten sind weinspezifische Begriffe wie Prädikatsangaben und
Erzeugerabfüllung o. ä. Auch der Hinweis „kein Verfalldatum“ ist
unserer Ansicht nach nicht zulässig. Die Angabe „100% Fruchtge-
50
halt“ wird zwiespältig beurteilt, da sie eine Selbstverständlichkeit ist
(Rand-Nr. 8).
98
15. c) Weinhaltige/aromatisierte Getränke, Glühwein
99
WEINHALTIGE GETRÄNKE
Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung anderer Erzeugnisse
hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende
­alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 % beträgt und bei der Verarbeitung
eine Gärung nicht stattgefunden hat. Abweichend von diesem
Grundsatz darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen
von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als „Schorle“
bezeichnet werden. Eine Schorle aus Wein und kohlensäurehaltigem Wasser darf als „Weinschorle“ bezeichnet werden.
Die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20) darf nicht vergessen werden.
Duch die Änderung der Weinverordnung ist festgelegt, dass ab
1. Januar 2015 Betriebe zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder
eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg,
„Domäne“, „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“,
„Weingut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortteil nur verwenden
dürfen, wenn der für die Herstellung dieser Getränke verwendete
Wein aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen des
kennzeichnenden Betriebes stammem und die Weinbereitung
oder Herstellung der aromatisierten Erzeugnisse vollständig in
dem kennzeichnenden Betrieb erfolgt ist.
Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass Begriffe wie „Winzerglühwein“ verwendet werden, ohne dass die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die vorgenannten Vorgaben gelten auch für die Kennzeichnung
weinhaltiger Getränke, mit Ausnahme solcher Getränke, soweit deren Name eine geschützte Marke oder Bestandteil einer
geschützten Marke zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung ist. Diese Ausnahme betrifft den markenrechtlich
geschützten Begriff „Winzerschorle“.
100 AROMATISIERTE GETRÄNKE
Für Bezeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisgruppe gelten
grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der LebensmittelKennzeichnungsverordnung (LMKV), die von den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr.1601/91 des Rates ergänzt werden.
Ab dem 28. März 2015 gilt die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von
aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer
Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse“, welche die VO (EWG)
Nr. 1691/91 aufgehoben hat. Die VO (EU) Nr. 251/2014 hat im
Wesentlichen die Klassifizierung und Definition der VO (EWG) Nr.
1601/91 übernommen.
Vorgeschrieben sind nach der bisher geltenden VO (EWG) Nr.
1601/91 als Verkehrsbezeichnung
101 1. aromatisierter Wein für das Getränk, das
– aus zur Gewinnung von Wein, Likörwein, Schaumwein,
51
Schaum­wein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Qualitäts­
perlwein b. A. oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost, teilweise
gegorenem Traubenmost und/oder mit Alkohol stumm gemachtem Traubenmost aus frischen Weintrauben versetzt
wurde,
– mit Zusatz von aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem
Äthylalkohol, Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben, Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat
aus Wein oder getrockneten Weintrauben, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Brandy/Weinbrand
oder Tresterbrand oder Brand aus getrockneten Weintrauben
versetzt wurde,
– einer Aromatisierung unterzogen wurde,
– im Allgemeinen einer Süßung und gegebenenfalls einer Färbung mit Zuckercouleur unterzogen wurde,
– einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 14,5% vol
und weniger als 22% vol und einen Gesamtalkoholgehalt von
mindestens 17,5% vol aufweist; bei den Erzeugnissen, die als
„trocken“ bezeichnet werden, muss der Gesamtalkoholgehalt
16% vol betragen, bei der Bezeichnung „extra trocken“
15% vol.
Der Anteil des bei der Herstellung verwendeten Weines muss
vor der Anreicherung im Fertigerzeugnis mindestens 75% betragen. Die Bezeichnung „aromatisierter Wein“ kann durch die
Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ sowie – bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen – durch die Bezeichnungen Wermut
oder Wermutwein, bitterer aromatisierter Wein, Bitter vino
oder Americano ersetzt werden.
2. aromatisiertes weinhaltiges Getränk für das Getränk, das
102
– aus Jungwein, zur Gewinnung von Wein, Schaumwein,
Schaum­wein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Qualitäts­
perlwein b. A. oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder
teil­weise gegorenem Traubenmost versetzt wurde,
– einer Aromatisierung und
– gegebenenfalls einer Süßung unterzogen wurde,
– abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen nicht mit Alkohol
versetzt wurde,
– einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol und
weniger als 14,5% vol aufweist.
Der Anteil des bei der Herstellung verwendeten Weines muss
im Fertigerzeugnis mindestens 50% betragen.
Ab dem 28. März 2015 ist bei einem aromatisierten weinhaltigen
Getränk ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,5% vol
und nicht mehr als 14,5% vol festgelegt.
Die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ darf – bei
Erfüllung besonderer Voraussetzungen – im Herstellungsland
er­setzt und in den übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden
durch Zurra, Bitter soda, Kalte Ente, Glühwein, Maiwein oder
Maitrank. Die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges
Getränk“ darf auch ersetzt oder ergänzt werden durch die zusammengesetzte Bezeichnung wie z. B. Nürnberger Glühwein oder
Thüringer Glühwein, wenn die für den Charakter und die endgültigen Eigenschaften des Getränks entscheidende Produktionsphase
in Nürnberg bzw. in Thüringen stattgefunden hat. Diese Bezeichnung
darf nicht übersetzt werden.
52
103
Glühwein
Aktuelle und ab dem 15. März 2015 geltende Rechtslage:
Glühwein ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hauptsächlich mit Zimt und Gewürznelken gewürzt wird. Zur Herstellung
darf nur Rotwein oder Weißwein verwendet werden. Eine Mischung
aus beiden Weinen ist nicht zulässig. Der Zusatz von Wasser (Ausnahme, wenn zum Zwecke der Süßung notwendig), Trauben- oder
Obstsaft, Farbstoffen und Alkohol in jeglicher Form ist verboten.
Obligatorische Angaben:
–Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ oder „Deutscher Glühwein“ (hier muss das Ausgangsprodukt Qualitätswein, Landwein oder Deutscher Wein sein). Bei im Ausland hergestellten
Erzeugnissen ist nur die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes
weinhaltiges Getränk“ zulässig. Eine Aromatisierung mit Hilfe
von Aromastoffen und/oder Aromaextrakten, Würzkräutern und
insbesondere Früchten ist zulässig
– Falls aus Weißwein hergestellt: „Glühwein aus Weißwein“
– Vorhandener Alkohol in % vol (mindestens 4,5% vol und nicht
mehr als 14,5% vol) Abweichung +/- 0,3% vol
–Los-Nummer
–Nennvolumen
– Name und Anschrift des Herstellers, Abfüllers oder Vertreibers
– Allergene Stoffe („Enthält Sulfite“)
Fakultative Angaben:
–Geschmacksangaben (siehe Seite 53)
– Rebsortenangabe (wenn zu 100% aus der angegebenen Rebsorte zubereitet)
– Die Angabe eines Anbaugebiets, Landweingebiets, Bereichs
oder einer Lage ist nicht zulässig. Ein in Nürnberg hergestellter
Glühwein darf als „Nürnberger Glühwein“, ein in Thüringen hergestellter Glühwein darf als „Thüringer Glühwein“ bezeichnet
werden. Die Abfüllung darf in diesem Fall auch außerhalb der
genannten geografischen Grenzen erfolgen
– Hinweise auf verwendete Gewürze
– Die Angabe „Weingut“ (das Ausgangsprodukt muss Qualitätswein oder Landwein sein)
– Eine Marke
– Die Angabe „aus eigenen Weinen“, „nach Art des Hauses“,
„nach altem Hausrezept“. Die Angabe „Gutsabfüllung“ oder
„Erzeugerabfüllung“ ist nicht zulässig
– Zubereitungshinweise für den Endverbraucher
– Ab 1. Januar 2015 ist die Angabe „Winzer-Glühwein“ nicht mehr
zulässig. Durch eine Änderung der Wein VO so festgelegt. Zur
Zeit wird diese Angabe in Rheinland-Pfalz geduldet.
Eine Besonderheit gilt für die Bezeichnungen Sangria und Clarea.
Sie dürfen auch für im Inland hergestellte Getränke ausschließlich
zur Ergänzung der Verkehrsbezeichnung verwendet werden und
müssen jeweils den Zusatz „hergestellt in Deutschland“ (oder in
­einer kleineren geografischen Einheit) tragen.
Enthält die Verkehrsbezeichnung des aromatisierten weinhaltigen
Getränks den Ausdruck „Schaum“, so muss der Schaumweinanteil
mindestens 95% betragen.
104 3. aromatisierter weinhaltiger Cocktail für das Getränk, das
– aus Wein und/oder Traubenmost gewonnen wurde,
53
–
–
–
einer Aromatisierung und ggf. einer Süßung bzw. Färbung unterzogen wurde
nicht mit Alkohol versetzt wurde und
einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol
aufweist.
Ab dem 28. März 2015 ist nach neuem Recht ein vorhandener
Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol und weniger als 10% vol
festgelegt.
Die Verkehrsbezeichnung aromatisierter weinhaltiger Cocktail
darf
– bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen – im Herstellungsland ersetzt und in den übrigen Mitgliedstaaten ergänzt
werden durch die Bezeichnung weinhaltiger Cocktail (Weincocktail) oder aromatisierter Traubenperlmost.
Die vorgenannten Verkehrsbezeichnungen dürfen ergänzt
werden durch einen Hinweis
– auf das wichtigste verwendete Aroma und
– auf die Alkoholsorte, falls der verwendete Alkohol von einem
einzigen Ausgangsstoff stammt (z. B. Weinalkohol, Melasse­
alkohol, Getreidealkohol).
Sie dürfen nicht ergänzt werden durch geografische An­gaben, auf
die die verwendeten Weinbauerzeugnisse Anspruch haben.
Bei allen aromatisierten/weinhaltigen Getränken ist die Angabe
allergener Stoffe obligatorisch.
Ab dem 28. März 2015 ist – anders als nach geltendem Recht – in
der EU die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen auch
aus Drittlandwein möglich.
Zu den auf Grund der LMKV weiter vorgeschriebenen Angaben
und die Art der Angabe siehe Rand-Nr. 105 entsprechend.
Abweichend von den Bestimmungen der LMKV müssen diese
Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft
so erfolgen, dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht
verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird
auf andere Weise sichergestellt. Sie können bei der Ausfuhr in einer
anderen Sprache wiederholt werden. Bei Getränken mit Ursprung in
Drittländern ist außerdem die Verwendung einer Amtssprache des
Ursprungslandes zulässig.
Sie können bei aromatisiertem Wein/aromatisierten weinhaltigen
Getränken und damit auch bei Glühwein – sowie ab 28. März 2015
auch bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails – ergänzt werden
durch die Geschmacksangaben
extra trockenbei einem Zuckergehalt von weniger als
30 g/l
trocken
bei einem Zuckergehalt von weniger als
50 g/l
halbtrocken bei einem Zuckergehalt zwischen
50 und 90 g/l
lieblich
bei einem Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g/l
süß
bei einem Zuckergehalt von über
130 g/l
(jeweils als lnvertzucker). Die Angaben „lieblich“ und „süß“ dürfen
durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm lnvertzucker ersetzt
werden.
Andere Angaben sind zulässig, wenn sie nicht gegen die Irre­
führungsverbote des LMBG verstoßen.
Die Herkunft (das ist der Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde), kann angegeben werden durch die Wörter
„hergestellt in (...) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den
Namen des jeweiligen Mitgliedstaats.
54
105
15. d) Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
Alkoholfreie und alkoholreduzierte Weine sind Getränke, die nach allgemeinem Lebensmittelrecht zu beurteilen sind. Für die Etikettierung
gelten die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
(ZZuIV) sowie die besonderen Vorschriften in § 47 WeinV 1995. Ab
dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittelinformations VO (EG)
Nr. 1169/2011.
Vorgeschrieben sind
a) die Verkehrsbezeichnung
„alkoholfreier Wein“ bei dem Getränk mit weniger als 0,5% vol
–
(4 g/l),
– „alkoholreduzierter Wein“ bei dem Getränk mit mindestens
0,5% vol und weniger als 4% vol (32 g/l) vorhandenem Alkohol.
Bei den aus den vorgenannten Getränken hergestellten schäumenden Getränken
– „schäumendes Getränk aus alkoholfreiem bzw. alkoholreduziertem Wein“.
Bezeichnungen wie „entalkoholisierter Wein“ oder „alkoholfreier
Sekt“ sind verboten.
Die Verkehrsbezeichnung ist in Schriftzeichen der gleichen Art,
Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den
anderen Angaben abhebt.
b) der Name oder Firmenname sowie Sitz des Herstellers, des
Abfüllers oder eines in der EWG niedergelassenen Verkäufers,
c) das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Die Schriftgröße
muss mindestens betragen bei einer Füllmenge von
– bis 0,2 Liter:
Höhe der Angabe mind. 3 mm
– mehr als 0,2 Liter bis 1,0 Liter Höhe der Angabe mind. 4 mm
– mehr als 1,0 Liter
Höhe der Angabe mind. 6 mm
d) das Verzeichnis der Zutaten (einschließlich der Zusatzstoffe unter
Voranstellung ihrer Klassennamen, z. B. Konservierungsstoffe: ...),
wenn das Getränk einen Alkoholgehalt von weniger als 1,2% vol
hat, z. B. „Zutaten: Alkoholfreier Rotwein, Traubenmost, Saccharose, Kohlensäure, Konservierungsstoff: Schwefeldioxid“,
e) das Wort „geschwefelt“, wenn das Getränk mehr als 50 mg/l SO2
enthält, die Worte „mit Konservierungsstoff“, wenn das Getränk
z. B. Sorbinsäure enthält,
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum und
g) der vorhandene Alkoholgehalt in % vol, wenn er höher ist als 1,2%
vol; die Wörter „Alkohol“ oder „alc.“ können vorangestellt werden,
h) die Loskennzeichnung (Rand-Nr. 21),
i) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20).
j) Ab 13. Dezember 2014 ist die Nährwerttabelle anzugeben,
Rand-Nr. 97.
Die vorgeschriebenen Angaben sind auf der Flasche oder einem mit
ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache
anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information
des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch
andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, vorhandener Alkoholgehalt und Füllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Die Angabe des Herstellungsstaates ist zulässig, z. B.: „Deutscher
alkoholfreier Wein“ oder „Deutscher alkoholreduzierter Wein“.
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Weitere Angaben, wie z.B. eine Geschmacksangabe, sind zulässig, wenn sie nicht gegen das Irre­führungsverbot des § 17 LMBG
verstoßen.
Rebsorten- und Herkunftsangaben bei alkoholfreien und
alkoholreduzierten Weinen und daraus hergestellten schäumenden Getränken
Bei diesen Getränken darf auch der Name des bestimmten Anbaugebietes
– sofern diese dafür typisch sind – und eine einzige Rebsorte, sofern diese
die Art bestimmt, angegeben werden, wenn zur Herstellung Qualitätswein
b. A. verwendet wird. Diese Angaben sind nicht zulässig, wenn zur
Herstellung Verarbeitungswein im Sinne der Bestimmungen des
Weingesetzes über den zulässigen Hektarertrag verwendet wird.
Zulässig ist die Angabe eines Bundeslandes und das daraus abgeleitete Eigenschaftswort, z. B. „Hessischer alkoholfreier Wein“.
Zulässig ist die Angabe des Brennwertes, des Gehaltes an Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett mit dem Hinweis „... entspricht
nur etwa 1/3 der Kalorien eines alkoholhaltigen Weines“.
Die Aufmachung in der Schaumweinflasche herkömmlicher Art
ist zugelassen.
Die Angabe „0% alkoholfrei“ ist erlaubt, wenn sie zu 100%
der Wahrheit entspricht.
Farbangaben wie „Roter alkoholfreier Wein“ sind zulässig.
15. e) Weinähnliche Getränke und daraus
hergestellte schäumende Getränke
Die dem Wein ähnlichen Getränke aus dem Saft von frischem
Stein-, Kern- oder Beerenobst sowie aus Hagebutten oder Schlehen, aus frischen Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder
aus Honig sind ebenfalls keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Für sie und die aus ihnen hergestellten schäumenden
Getränke gelten grundsätzlich die Vorschriften des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und die seiner Ergänzung oder Ausführung dienenden Rechtsvorschriften. Außerdem
gelten für sie die einschlägigen Vorschriften der Verordnung
über bestimmte alkoholhaltige Getränke AGeV. Die Etikettierung
richtet sich nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der AGeV. Ab dem 13. Dezember
2014 gilt die Lebensmittelinformations VO (EG) Nr. 1169/2011.
Vorgeschrieben sind
a) die Verkehrsbezeichnung (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Honigwein,
Beeren-Schaumwein),
b) der Name, Firmenname sowie Sitz des Herstellers, des Abfüllers
oder eines in der EWG niedergelassenen Verkäufers,
c) der vorhandene Alkoholgehalt bei 20° Celsius in % vol.,
d) die Füllmenge nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter,
(Schriftgröße Rand-Nr. 107),
e) die Loskennzeichnung (Rand-Nr. 21),
f) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20).
Die vorgeschriebenen Angaben sind auf der Flasche oder einem
mit ihr verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle
in deutscher Sprache anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Verkehrsbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt und Füllmenge
sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Andere Angaben sind zulässig, wenn sie nicht gegen das Irre­
führungsverbot des LMBG verstoßen.
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56
107
16. Schriftarten, Schriftgrößen, Schreibweisen,
Sprache
Sämtliche obligatorischen Angaben sind zusammen im gleichen
Sichtbereich (entweder horizontale oder vertikale Ausrichtung) auf
dem Behältnis in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend
großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind und von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.
Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittelinformations VO
(EG) Nr. 1169/2011. Demnach ist bei obligatorischen Angaben in der
Etikettierung eine Mindestgröße von 1,2 Millimeter bezogen auf den
kleinen Buchstaben „x“ so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit
sichergestellt ist (sogen. „x-Höhe“). Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter
beträgt, muss die Schrifthöhe mindestens 0,9 mm betragen.
Auch wenn alle Buchstaben als Großbuchstaben (VERSALIEN oder
Kapitälchen) gestaltet werden, bezieht sich die Mindestgröße auf das
kleine „x“ und die Großbuchstaben müssen im entsprechendem
Verhältnis größer dargestellt werden.
Nur noch bei folgenden Angaben sind die Vorschriften bezüglich Größe und Art der zu verwendenden Schriftzeichen bestehen geblieben:
– Vorhandener Alkoholgehalt (gilt für Wein, Sekt, Perlwein):
bei einem Nennvolumen
bis
20 cl (0,2 l)
mindestens 2 mm hoch
von mehr als 20 cl bis 100 cl (1,0 l) mindestens 3 mm hoch
von mehr als100 cl
mindestens 5 mm hoch
Der Angabe des Alkoholgehaltes ist „% vol“ anzufügen. Dieser
Angabe dürfen die Wörter „vorhandener Alkoholgehalt“ oder
„vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc. (mit Punkt!)“
vorangestellt werden.
– Wird für Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Jungwein und Wein aus überreifen Trauben
ein Gesamtalkoholgehalt angegeben, ist der Zahl, die dem
Gesamtalkoholgehalt entspricht, das Symbol % vol anzufügen. Dieser Angabe sind die Worte Gesamtalkoholgehalt oder
Gesamtalkohol voranzustellen. Diese Zahl wird mit Schriftzeichen
der gleichen Höhe angegeben wie sie für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts vorgesehen ist.
– Nennvolumen:
bei
5 cl oder weniger
mindestens 2 mm hoch
bei mehr als 5 bis 20 cl
mindestens 3 mm hoch
bei mehr als 20 bis 100 cl
mindestens 4 mm hoch
bei mehr als 100 cl
mindestens 6 mm hoch
Statt der Angabe „cl“ (Zentiliter) sind auch die Angaben „ml“
(Milliliter) oder „l“ (Liter) zulässig.
– Besteht der Name eines Abfüllers, Herstellers, Einführers oder
Verkäufers aus dem Namen einer geschützten geografischen
Angabe (Namen eines Anbaugebiets oder Landweingebiets) oder
enthält er Bestandteile eines solchen Namens (z.B. „Pfälzische
Weinkellerei“), so dürfen Namen und Anschrift nur in Schriftzeichen angegeben werden, die höchstens halb so groß sind wie
für die Angabe der geografischen Bezeichnung (Pfalz, Pfälzer
Landwein, Nahe) oder der Kategorie (z.B. „Deutscher Wein“,
„Perlwein“ usw). Alternativ kann ein Code verwendet werden
(Rand-Nr. 16).
57

– Wird das EU-Zeichen für Fertigpackungen „ “ verwendet, ist
dieses in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich
wie die Angabe des Nennvolumens anzubringen.
– Im Falle der Verwendung mehrerer sind die Rebsorten in
abnehmender Reihenfolge ihres Anteils und in Schriftzeichen
derselben Größe anzugeben.
– Wird für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure durch die
ver­wendete Sprache nicht deutlich, dass Kohlensäure zugesetzt
wurde, so ist die Etikettierung durch den Hinweis „durch den Zusatz von
Kohlensäure hergestellt“ in Schriftzeichen derselben Art und
Größe zu ergänzen. Entsprechendes gilt auch für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
– Der Begriff Weißherbst muss in Verbindung mit der Rebsorte in
Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden
(nur bei Qualitätswein und Prädikatswein erlaubt).
– Wird der Begriff „Bereich“ einem Bereichsnamen vorangestellt,
so hat das in gleicher Schriftart, -farbe und -größe zu erfolgen.
Die Verwendung des Wortes „Bereich“ in Verbindung mit dem
Bereichsnamen ist nur dann zwingend erforderlich, wenn der
Bereichsname identisch oder verwechselbar mit einer sonstigen
Bezeichnung ist. Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe
„district“ ersetzt werden und dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn
auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache
gemacht werden.
Keine Vorschriften über Schriftarten/-größen gibt es z. B. für
folgende Angaben:
a)Geschmacksangaben
b) Rebsorte, Jahrgang, Einzellagen, Bereiche
c) Classic, Selection
d) Für zusammenhängende Angaben (z.B. Ortsnamen und Lagebezeichnungen) ist eine einheitliche Schriftgröße nicht vorgeschrieben.
Allgemeine Hinweise zu
„SCHRlFTGRÖSSE“ und „SCHRIFTART“:
a) Schriftgröße: Nach bislang geltendem Recht ist davon auszugehen, dass die Größenverhältnisse der verwendeten Schriftzeichen (Buchstaben) sich nach der normalen Buchstabenhöhe
(Kleinbuchstaben) richten und nicht nach verschnörkelten
Initialen (Großbuchstaben). Dabei wird die Buchstabenhöhe gemessen von der Schriftlinie bis zur Oberlänge. Ab 13. Dezember
2014 gilt als Mindestschrifthöhe bei obligatorischen Angaben
die sogenannte „x“-Höhe nach Maßgabe der Lebensmittel­
informations VO (EG) Nr. 1169/2011.
b) Schriftart: Bei der Definition des Begriffs „SCHRIFTART“ kann
es nicht zu Auslegungsschwierigkeiten kommen; es muss einfach genau die gleiche Schrifttype – ohne Berücksichtigung
der Schrifthöhe – verwandt werden. Es ist sogar anzunehmen,
dass der Gesetzgeber bei der Definition SCHRIFTART davon
ausgeht, dass die in der Schriftart übereinstimmenden Begriffe
auch in der gleichen Anordnung der Buchstaben gehalten
werden müssen, damit ­optisch kein Unterschied festzustellen
ist. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, in Schriftart übereinstimmende Begriffe einmal z.B. in Groß- und Kleinbuchstaben
zu halten und zum anderen nur in Großbuchstaben.
58
Sprache:
Alle Angaben müssen in einer oder mehreren Amtssprachen der
Gemeinschaft erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser
Angaben ohne weiteres verstehen kann.
Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer
geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff ist
auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf
die sich der Schutz erstreckt.
108
17. Richtige Bezeichnung der Weinetiketten
für das Ausland
Die nachfolgenden Hinweise sollen Anhaltspunkte geben, um einen
reibungslosen Export durchführen zu können. Bei der Ausfuhr in
Drittländer dürfen u.U. Etiketten verwendet werden, die nicht in
allen Einzelheiten mit den gemeinschaftlichen Vorschriften übereinstimmen. Die Erleichterung kommt dann in Betracht, wenn in dem
Empfangsland andere Regelungen gesetzlich vorgeschrieben sind.
Zunächst ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei allen Exporten
grundsätzlich die europäischen und deutschen Vorschriften
zum Bezeichnungsrecht gelten.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungsregeln werden
oftmals nationale Hinweise des Importlandes gefordert, um einen
Wein im Importland in den Verkehr bringen zu können. Dies gilt besonders bei Lieferungen in Drittländer. Was den Weinversand in Mitgliedstaaten der EU betrifft, so sind die Vorschriften weitestgehend vereinheitlicht. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Angabe des Ursprungs-/
Herkunftslandes (z.B. Produce of Germany). Wichtig ist auch bei der
Angabe allergener Stoffe auf die korrekte Sprachfassung zu achten.
Nachfolgend einige Besonderheiten für einzelne Drittländer:
A CHINA
Für Wein als Lebensmittel ist eine Kennzeichnung in chinesischer
Sprache unabdinglich, wobei die Etiketten sowohl in englischer als
auch chinesischer Sprache aufgemacht werden sollten. Grundsätzlich können auch Angaben in chinesischer Umschrift (Pinyin) oder
einer Minderheitensprache erfolgen. Die nicht-chinesischen Schriften
dürfen jedoch auf dem Etikett nicht größer sein als die chinesischen
Schriftzeichen. In der VR China dürfen grundsätzlich nur Kurzzeichen
(im Gegensatz zu den sog. Langzeichen, die in Hongkong, Taiwan und
Singapur Anwendung finden) verwendet werden. Die AQSIQ (General
Administration for Quality, Supervision, Inspection and Quarantine)
prüft die Kennzeichnung von Lebensmitteln bei der Eingangskontrolle
und stellt in ihrem Prüfzeugnis eine Notiz hierüber aus („audited labels are found to meet the standards“). Folgende Angaben auf den
Etiketten werden üblicherweise verlangt:
-- Produktname des Weins und Handelsmarke (falls zutreffend)
-- Name und Anschrift des Herstellers
-- Ursprungsland
-- Name und Anschrift des Importeurs/Händlers, mit Telefonnummer und Registrierungsnummer in China (Achtung: wird der
Importeur gewechselt, so ist das Etikett zu ändern und erneut
zu genehmigen!)
-- Alkoholgehalt in Vol-%
-- Extraktgehalt des Weins
-- Zutatenliste (Inhaltsstoffe, z.B. Schwefel, Sorbinsäure, falls
zutreffend)
-- Nettoinhalt (in ml)
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-- Traubenjahrgang und Abfülldatum (Jahr/Monat/Tag) sowie
Haltbarkeitsdatum oder „Quality Guarantee Period“ (Angabe
von regulär 10 Jahren, bei hochwertigen Qualitätsweinen bis zu
25 Jahren üblich)
-- Los- bzw. Chargennummer (wenn ein „L“ vor der Amtlichen
Prüfungsnummer (A.P.-Nr.) steht, kann eine Chargennummer
entfallen)
-- Lagerungsbedingungen (z.B. liegend, kein Tageslicht)
-- ggf. Produktart (z.B. „sweet wine“) und Zuckergehalt (in g/l).
Bisweilen werden weitere Angaben verlangt, eine Abstimmung mit
dem Importeur ist hier sinnvoll.
B JAPAN
Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss die Ware noch keine japanische
Etikettierung tragen. Erst beim Binnenvertrieb ist diese vorgeschrieben. Die Etikettierung kann also gegebenenfalls durch den
japanischen Handelspartner durchgeführt werden.
Die Etiketten alkoholischer Getränke sollten folgende Angaben auf
Japanisch aufweisen:
-- Produktart und –name
-- Liste der enthaltenen Zusatzstoffe (Schwefel, Konservierungsmittel usw.)
-- Mengenmäßiger Alkoholgehalt
-- Angabe ob das Getränk kohlensäurehaltig ist
-- Name und Adresse des Importeurs
-- Name und Adresse des Vertriebs
-- Warnung vor dem Verzehr seitens Minderjähriger
-- Angabe zu Herkunft und Qualitätsstandards
Im speziellen Fall von Weineinfuhren können spezifische Angaben
gefordert sein, z. B. hinsichtlich Rebsorte, Jahrgang, Anbauregion
und Herstellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für Lebensmitteletikettierungen in Japan
ist die Agentur für Konsumentenangelegenheiten (der japanischen
Regierung) und kann wie folgt kontaktiert werden:
Consumer Affairs Agency
Sanno Park Tower
2-11-1 Nagata, Chiyoda
JP-1006178Tokyo
Telefon: (00 81-3) 35 07 88 00
C KANADA
Es gelten die Bestimmungen der „Consumer Packaging and Labelling
Act and Regulation“ und der „Food and Drugs Act and Regulations“.
Insbesondere sind der „Wine Content and Labelling Act“ sowie der
„Liquor Licence Act“ zu beachten.
Folgende Angaben sind zusätzlich bei der Etikettierung vorgeschrieben:
-- Produktbezeichnung in englischer und französischer Sprache
Beispiel: White Wine - Vin blanc
Teilweise werden aber auch einsprachige Etikettierungen
akzeptiert.
Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“)
-- Ursprungsland in englischer und französischer Sprache.
Beispiel: Product of/Produit du Federal Republic of Germany
Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“)
60
--
--
--
--
----
Name und Adresse des deutschen Erzeugers bzw. Lieferanten. Die Adresse muss postalischen Ansprüchen genügen.
Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“)
Wird der kanadische Agent (Importeur) genannt, so muss
unmittelbar vor seinem Namen und seiner Adresse folgende
Angabe erscheinen:
„imported by“ – „importé par“
oder
„imported for“ – „importé pour”
Die Angabe des Agenten ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.
Nennvolumen im metrischen System, ggf. auch in „Imperial
ounces“. Bis zu einem Liter erfolgt die Angabe in Millilitern (ml),
darüber in Litern (l). Wird die Angabe ausgeschrieben, so muss
sie in englischer und französischer Sprache erfolgen.
z. B.
750ml
oder
750 millliliter/millilitre
1l
oder
1 liter/litre
Schrifthöhe: Min. 3,2 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“)
Alkoholgehalt in Volumenprozent. Wird keine Abkürzung
verwendet, muss die Angabe in Englisch und Französisch
erfolgen.
z. B. ...% alc./vol. (gilt als zweisprachig)
Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“)
Liste der Inhaltsstoffe (nur im Fall von nicht standardisierten
alkoholischen Getränken; da Wein einem gesetzlich vorgeschriebenen Standard bzgl. der erlaubten Zusammensetzung
unterliegt, ist dieser Punkt in dem Fall nicht obligatorisch)
Angabe zu Allergenen, Gluten und Sulfiten (im Fall von 10
Teilen pro Million (ppm) oder mehr ist die Angabe auch für
standardisierte Getränke verpflichtend)
Haltbarkeit (nur falls diese weniger als 90 Tage ist)
Angaben zu Alter und Umständen der Alterung sind u.U. erlaubt
Produktkodierung (Universal Product Code – UPC)
Auch wenn die Angabe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, fordern
viele kanadische Einzelhändler, dass Nahrungsmittel einen UPC
tragen. Dieser Strichcode (maschinenlesbar und aus zwölf Ziffern)
wird von GS1 Canada verwaltet:
GS1 Canada
9200 boul. du Golf
Montreal (Anjou), Quebec
H1J3A1
Kanada
Tel.: 001 514 3558929, Fax: 001 514 3563235
D TAIWAN
Das taiwanesische Gesetz zur Verwaltung von Tabak und Alkohol
(Tobacco and Alcohol Administration Act) schreibt vor, dass folgende Angaben generell auf den Etiketten ausgewiesen sein müssen:
-- Markenname
-- Art des Produkts
-- Alkoholgehalt
-- Ursprungsangabe
-- Name und Adresse des Herstellers
-- Name und Adresse des Einführers (im Fall von importierter
Ware)
-- Name und Adresse des Verpackers, Abfüllers und/oder Weiterverarbeitenden in Taiwan (falls zutreffend)
-- Mengenangabe (Volumen)
61
-- Entweder Ablaufdatum oder Datum der Abfüllung nebst Lagerzeit nach Produktion (falls der Alkoholgehalt weniger als 7%
beträgt)
-- Warnhinweise auf Gesundheitsgefährdung, z.B. „Excessive
consumption of alcohol is harmful to health“ (Übersetzung:
„Übermäßiger Alkoholkonsum gefährdet die Gesundheit“)
-- Jahrgang, Alter oder geografische Angabe des Weins (zusätzlich möglich)
-- Zusätzliche Angaben (falls gefordert).
Generell sind irreführende Angaben, z. B. hinsichtlich eines Imitats
einer geografischen Angabe, verboten. Alle Angaben müssen in
Chinesisch ausgewiesen werden; weitere Sprachen sind zusätzlich erlaubt.
E USA
Nach Erhalt der Einfuhrgenehmigung muss der Importeur die
Zulassung der jeweiligen Getränke-Etiketten bei der TTB beantragen (entweder in Papierform oder elektronisch) bevor die besagten
Waren kommerziell eingeführt werden dürfen. Abhängig vom Produkt und dessen Herkunft können die Behörden eine Evaluierung
veranlassen, um festzustellen, ob die Angaben auf dem Etikett
korrekt sind. Weitere Informationen erteilt die Advertising, Labeling
and Formulation Division des
Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau (TTB)
1310 G Street, NW, 4th Floor
US-Washington, DC 20220
Telefon: (0 01) 20 24 53 22 50
Telefax: (0 01) 20 24 53 29 84
Zusätzlich zu den genannten föderalen Bestimmungen bestehen in
den einzelnen Bundesstaaten eigene Regulierungen, die beachtet
werden sollten. Außerdem können die Vorschriften für Privateinfuhren von denen für kommerzielle Zwecke abweichen. Bitte informieren Sie sich hierüber im Voraus bei der TTB unter der folgenden
allgemeinen Adresse:
Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau
1310 G Street, NW, Suite 300
US-Washington, DC 20220
Telefon: (00 1) 20 24 53 20 00
Der Genehmigungsbescheid („Certificate of Label Approval“)
ist vom US-Importeur beim amerikanischen Einfuhrzollamt als
Voraussetzung für die Freigabe aus dem Zollgewahrsam zu hinterlegen.
Eine Beantragung des Label Approval ist ebenfalls per Internet
möglich. Allgemeine Informationen hierzu sind unter
http://www.ttb.gov/alcohol/colasonline.htm abrufbar.
Folgende Angaben sind gemäß US-amerikanischer Bestimmungen
auf dem zuvor von Seiten der TTB genehmigten Etikett in englischer Sprache erforderlich:
Handelsmarke des Weines
Soweit der Wein nicht unter einer Handelsmarke vertrieben wird,
gilt der Name der Person oder Firma, die den Wein in den Handel
bringt, als Handelsmarke. Dies ist der deutsche Erzeuger, Abfüller
oder Exporteur, dessen Name auf dem Etikett erscheinen muss.
Ursprungsland
Das Ursprungsland ist mit den Worten: „Product of...“ zu kenn-
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zeichnen, wobei der englische Name des Staates zu verwenden
ist; z. B. „Product of Germany“ (Dies ist eine Zollbestimmung).
Name und Adresse des Importeurs
Der Importeur ist durch den Vermerk „Imported by...“ zu bezeichnen. Name und Adresse des Importeurs müssen auf dem Etikett erscheinen. z. B. „Imported by John Smith & Sons, Atlanta, Georgia“
Name und Adresse des deutschen Abfüllers und Produzenten
Der Abfüller ist mit Name und Anschrift in englischer Schreibweise
„Bottled by...“ anzugeben. Wenn Abfüller und Versender nicht
identisch sind, sind Name und Anschrift sowohl vom Abfüller als
auch vom Versender („Bottled by...; Shipped by...“) aufzuführen. In
diesem Fall kann der Abfüller auch codiert gekennzeichnet werden
(z. B. „Bottled by D-RP 000 000“).
Die Bezeichnung „Estate Bottled“ darf nur unter folgender Bedingung verwendet werden:
-- Auf dem Etikett müssen das gesetzlich anerkannte Weinbaugebiet und der Abfüller genannt werden.
-- Der Abfüller muss seinen Sitz in diesem Weinbaugebiet haben
und die Trauben selbst gepresst und den daraus stammenden
Most selbst vergoren, den Wein fertig gestellt, gelagert und
abgefüllt haben, wobei der Most bzw. Wein bis zur Abfüllung
ständig im Betrieb des Abfüllers verblieben sein muss.
Alkoholgehalt
Der Alkoholgehalt ist in Volumenprozent anzugeben. Dabei ist
folgende Wahlmöglichkeit für die Angabe des spezifischen Alkoholgehalts gegeben:
“ALCOHOL (ALC)____% BY VOLUME (VOL)“
“____% ALCOHOL (ALC) BY VOLUME (VOL)” oder
“ALC____% BY VOL oder
“alc____% vol
Höchstgehalt an gesamter schwefeliger Säure 350 mg/l
Der Schwefelgehalt ist auf dem Etikett mit „contains sulfites“ aufzuführen, wenn dieser Gehalt 10ppm oder mehr pro Liter beträgt.
(auch möglich contains sulfur dioxide; contains sodium sulfite)
Angaben zu wesentlichen Allergenen
Die Allergenkennzeichnung (Ei-, Milch-, Fischprodukte) ist bislang
freiwillig. Ein dahingehender Gesetzentwurf zur Pflichtkennzeichnung wurde noch nicht umgesetzt.
Warnhinweis
Sämtliche alkoholischen Getränke (mindestens 0,5 % vol. Alkohol), die
in den USA vermarktet werden, müssen einen Warnhinweis tragen:
oder
Das korrekte Format der Warnung: Fettdruck und Großbuchstaben
beim Wort GOVERNMENT WARNING und sofortiger Anschluss
des Textes.
63
Dieses Warnetikett muss sicher angebracht werden, so dass eine
Entfernung ohne die Verwendung von Wasser oder Lösungsmittel
nicht möglich ist.
Bei der Einfuhr von allen Arten von Schaumwein wird empfohlen,
die Flaschen mit folgendem Aufkleber zu versehen: „Caution. Contents under pressure. When opening bottle, point away from body.“
Jahrgang
Bei Qualitätsweinen und engerer Herkunftsangabe darf das Erntejahr nur angegeben werden, sofern mindestens 95 % des Weines
aus dem angegebenen Weinlesejahr stammen. Bei Landweinen
ist eine Jahrgangsangabe auch dann möglich, wenn die innerhalb
der EU geltende 85/15 Verschnittregelung eingehalten wurde. Im
Gegensatz zur geltenden EU-Regelung dürfen Qualitätsweine und
-schaumweine, deren Herkunftsangabe sich nur auf die Angabe
des Herkunftslandes bezieht, keine Jahrgangsangaben tragen.
Strichkodierung „Universal Product Code“ (UPC)
In den USA ist es üblich, jedoch nicht Pflicht, eine Preis- und
Produktkennzeichnung („Universal Product Code“) auf den
Lebensmitteln und einer Reihe anderer Produkte aufzudrucken.
Das europäische System (EAN) kann von den amerikanischen
Maschinen nicht erfasst werden, jedoch kann die amerikanische
Kennzeichnung (UPC) von den meisten europäischen Maschinen
gelesen werden. Antragsformulare für die Mitgliedschaft beim
UNIFORM CODE COUNCIL, INC. der diese Preis- und Produktkennzeichnungsnummer (UPS) ausgibt, sind erhältlich unter:
http://www.gs1us.org/.
Seit 2005 ist der EAN Code in den USA ebenfalls zulässig.
Schriftgrößen
Sämtliche geforderten Angaben auf dem Etikett müssen auf
kontrastierendem Hintergrund in gut lesbarer Schrift erscheinen.
Folgende Schrifthöhen sind bei Warnhinweisen zum Schutz der
Gesundheit zu beachten:
FlaschengrößeEtikettenschriftgröße
über 3 Liter (101 fl. oz.)
> 3 mm
min. 237 ml (8 fl. oz.)
bis max. 3 Liter (101 fl. oz.)
> 2 mm
max. 237 ml
> 1 mm
Grundsätzlich gilt bei den übrigen Pflichtangaben eine Mindestschriftgröße von 2 mm für Behältnisse über 187 ml und
1 mm für Behältnisse von 187 ml oder weniger.
Die Angabe des Alkoholvolumens muss größer als 1 mm, aber
kleiner als 3 mm sein. Sie darf auch nicht hervorgehoben werden,
z. B. mit einem Rand etc. Dies gilt für Behälter bis zu 5 Liter Inhalt.
Alle Angaben müssen in englischer Sprache erfolgen. Zusätzliche
Angaben in anderen Sprachen sind erlaubt, solange diese den
englischen Angaben nicht widersprechen.
ATF hat ein Handbuch veröffentlicht, in welchem die wichtigsten
bei der Etikettierung von Wein zu beachtenden Regeln zusammengefasst sind. Das „Beverage Alcohol Manual“ (BAM) ist im Internet
abrufbar unter: http://www.ttb.gov/wine/bam.shtml.
Das Deutsche Weininstitut und die IHK Trier haben ihr gesamtes Informationsangebot gebündelt, um allen exportorientierten
Weinerzeugern und –händlern einen schnellen Überblick über alle
relevanten Informationen zu verschaffen. Diese Zusammenfassung
kann unter http://www.ihk-trier.de/weinexport abgerufen
werden.
64
Die jährliche Nutzungsgebühr für Nichtmitglieder der
vorgenannten Organisationen beträgt 50,00€. Anmeldung unter
Fax 0651/9977205 oder per Mail unter [email protected]
möglich.
Zur Beantwortung Ihrer Anfragen stehen Ihnen
auch gerne zur Verfügung:
Albrecht Ehses, und
Telefon: (06 51) 97 77-201, Telefax: (06 51) 97 77-965, E-Mail: [email protected] Gudrun Wewering, Telefon (06 51) 97 77-210, Telefax (06 51) 97 77-205, E-Mail: [email protected]
109
F
Sprachenhinweis Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der
Euro­päischen Gemeinschaft
NL
„melange van wijn uit verschillende landen van de
Europese Gemeenschap“
„Blanding af vine fra fiere land i Det europeeiske Faellesskab“
„blend of wines from different countries of the European ­Community“
„mélange di vini di vari paesi della Communitá europea“
„mélange de vins de différent pays de la Communauté
européenne“
DK
GB
I
F
Persönliche Notizen
65
18. Stichwortverzeichnis
Um das Stichwortverzeichnis
nicht zu umfangreich
werden zu lassen, haben
wir uns auf die wichtigsten
Suchkriterien konzentriert.
Die angegebenen Zahlen
entsprechen den Randnummern im Text. Bei ausführlicher Behandlung des
Stichwortes ist die angegebene Randnummer fett
gedruckt.
Im Zweifelsfall und um sämtliche stichwortabhängige
Stellen im Text zu finden,
empfehlen wir, wegen der
Komplexität der Materie,
unter allen genannten RandNummern nachzusehen.
A
Abendmahlswein 65
Abfüller, Abfüllerangaben 16,
39f, 48, 76, 107
- Perlwein 95
Affentaler 3, 65
Alkohol, -gehalt, -sorte 13, 38,
68, 107, (alkoholfreier/alkoholreduzierter Wein 105), (aromatisierter Wein 101), (aromatisierter
weinhaltiger Cocktail 104), (aromatisiertes weinhaltiges Getränk 102, 103),
(Federweißer 96), (Perlwein, Sekt
95), (Schaumwein, Qualitätsschaumwein [Sekt], Sekt b. A. 70,
72, 74) , (weinhaltige, aromatisierte
Getränke 98ff)
allergene Stoffe 20 (alkoholfreier,
alkoholreduzierter Wein 105),
(Federweißer 96), (Perlwein 95),
(Schaumwein, Qualitätsschaumwein
[Sekt], Sekt b. A. 70), (Schorle,
Weinschorle 99), (Traubensaft 97),
(weinhaltige, aromatisierte Getränke
98)
Albumin 20
alte Reben 67
Americano 101
Amtliche Prüfungsnummer 12,
15, 21, 71 (Qualitätsperlwein 95)
Amtssprache 107
Analysedaten 67
Anbaugebiet 3, 12, 37, 71
andere (fakultative) Angaben 3,
8, 67, 92, 104
andere zugelassene (fakultative)
Angaben 67
angereichert/nicht angereichert
67
Anhänger 7
Anreicherung 12
Apfelwein 106
Aroma, Aromatisierung 100ff
aromatisierte Getränke 98f
aromatischer Qualitätsschaumwein 1, 71, 73
aromatisierter Traubenperlmost
104
aromatisierter Wein 101
aromatisierter weinhaltiger
Cocktail 104
aromatisiertes weinhaltiges
Getränk 102
aus eigenem Lesegut 80
Ausland 108
Auslese 12
Ausnahmegenehmigung 9
Auszeichnung 63a (Sekt 81, 89)
B
Badisch Rotgold 3, 64f, 95
Barrique 58
Beerenauslese 12
Beeren-Schaumwein 106
Begleitpapiere 23
bekömmlich 67
Bereich 29, 37, 107
beschreibende Angaben 8, 67
bestes Fass 67
bestimmtes Anbaugebiet siehe
Anbaugebiet
Betriebsangaben 32, 39, 49
Betriebsnummer 41, 77
Bezeichnung, -srecht 10ff
biologischer Wein, Bio-Wein 55,
67
Bio-Weingut 49
Birnenwein 106
Bitter soda 102
Bitter vino 101
bitterer aromatisierter Wein 101
Bitzler 96
Blanc de noir(s) 67, 83
Bocksbeutel (Sekt 72)
bottled by the producer(s) 43f
Bremser 96
brut, brut nature, extra brut (Sekt)
71
Burg 49
C
Cabinet 81
Clarea 103
Classic 3, 60f
Code, Codierung 16, 49, 79, 95
Crémant 91
Cuvée, Cuvée blanc, Cuvée rubin,
Grand Cuvée 67
D
definierte fakultative Angaben 3,
8, 23, 50 (s. auch fakultative
Angaben)
Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen.
66
demi-sec (Sekt) 71
Deutscher Rotweinpreis 63b
Deutscher Sekt 70
Deutscher Wein 5, 16
Diabetiker, Diabetikerwein 57, 67
district 107
Domäne 49
Dornfelder 30
Dosage, -bezeichnung 70, 71,
doux (Sekt) 71
Drittland, Drittlandswein 14, 68
durchgegoren 67
E
„0“ (EU-Verpackungszeichen)
59
E-Bacchus 23
edelsüß 67
Edition 67
EGMO 1
Ehrentrudis 3, 65
Ei 20
Eichenholzfass, -stücke 58
Einführer, eingeführte Weine 16,
68, 70
Einzellage 8, 29, 62
endogene Kohlensäure 95
Eiswein 12
entrappt 67
Erstes Gewächs, Erste Lage 67
Erzeuger 32, 48
Erzeugerabfüllung 32, 39, 42,
(Federweißer 96),
(Perlwein 95)
Erzeugergemeinschaft 45
estate bottled 43, 108
Etikettierung 2, 7,
Europäischer Wein 5
EU-Gemeinschaftszeichen 5, 6
Exquisit 67
extra dry, extra brut, extra herb,
extra trocken (Sekt) 71
F
fakultative Angaben, andere fakultative Angaben 23, 50, 66, 67
(siehe auch definierte fakultative
Angaben)
Familienweingut 49
Farbe 18, 64, 65
Fassausbau 58
Federrotling 96
Federweißer 96
feine Auslese u. ä. 67
feinfruchtig 27
feinherb 8, 67
Firmenbezeichnung, -name, -sitz,
-wahrheit 8, 39
Flaschenanhänger 7
Flaschengärung, garantierte
Flaschengärung 88
frisch 67
Fruchtgehalt, Fruchtsaftkonzentrat 97
fruchtig, feinfruchtig 67
G
Ganztraubenpressung 67
Gärung, Gärverfahren 58, 81, 88
Gault Millau 63b
Gemeinde, -namen 29
gehobene Qualität 81, 94
Gemeinsame Marktorganisation
EGMO 1
Gemeinschaftszeichen 5, 6
geografische Bezeichnung/Angabe 5, 29, 34f
geologische Angaben 67
Gesamtalkohol 38, 61, 107
(aromatisierter Wein 101),
(Federweißer 96)
geschäftlicher Stand 39
Geschmacksangabe 27, 61,
63, 66 (Perlwein, Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure,
Qualitätsperlwein 95), (Sekt 19,
71)
geschützte geografische Angabe
5, 6, 24, 34
geschützte traditionelle Begriffe
64
geschützte Ursprungsbezeichnung 5, 6, 24
geschwefelt 105
gesundheitsbezogene Angaben
67, 93
Glühwein 103
Grand cru 67
gris de gris 67
Großes Gewächs 67
Grüner Punkt 67
Gütezeichen 63a, 89
Gutsabfüllung 39, 46
H
halbtrocken 27, 66, 67
(Sekt 71)
Halsschleife 7
Handlese, handgelesen 62, 67
handgerüttelt (Sekt) 92
harmonisch 67
Hauptetikett 7
Hausmarke 78
herb, naturherb, extra herb
(Sekt) 71
Herkunft 14, 70
Herkunftsverschnitt 54
Hersteller, Herstellung (Sekt 75f)
Herstellungsort (Sekt) 76
Hock 3, 65
Hof, Hofgut 49
Holzbehältnis 58
Honigwein 106
Hühnereieiweiß 20
I, J
Inhalt s. Nennvolumen
Irreführungsverbot 8
Jahrgangsangabe, -verschnitt,
Erntejahr 25, 54 (Federweißer
Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen.
67
96), (Qualitätsperlwein 95),
(Qualitätsschaumwein/Sekt, Sekt
b. A. 81, 86)
K
Kabinett 12
Kalte Ente 102
Kaltvergärung, kaltvergoren 67
Kapsel 7
Kasein 20
Katasterlagen 29
Kategorie s. Weinkategorie
Keltertrauben 26
Kennziffer (s. auch Codierung)
mild 66, 67 (Sekt 66, 71)
Mindestalkohol 61, 62
Mindesthaltbarkeitsdatum 1,
97, 105f
Missbrauchsprinzip 8
Mitgliedstaat 1, 14
N
Nährwertdeklaration, -tabelle 1,
97, 105
naturherb (Sekt) 71
Negativ-Rebsortenliste 26, 95
Nennvolumen, Nennfüllmenge
17, 107 (alkoholfreier/
alkoholreduzierter Wein 105),
(Federweißer 96), (Perlwein 95),
(Schaumwein, Qualitätsschaumwein
[Sekt], Sekt b. A. 70, 72),
(Traubensaft 97), (weinähnliche
Getränke 106)
(Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure, Qualitätsperlwein
95)
klassisches Verfahren (Sekt) 88
kleinere geografische Einheit 82
Kloster 49
kontrolliert umweltschonender
Anbau 67
Korkbrand 31
Koscherer Wein 65
Kumulierungsverbot 54 (bei
Sekt 87)
L
Lage siehe auch Einzellage,
Großlage 29
Lagerung 67
landschaftsbezogene Namen
(bei Landwein 35), (bei Qualitäts- und
Prädikatswein 37)
Landwein, Landweingebiet 1, 3,
5, 12, 35
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) 1
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV) 100, 105
Liebfrau(en)milch 3, 64
lieblich 27, 66
Likörwein 1
LMIV 1
Löss 67
Lohnabfüllung 40
Lohnversektung 75, 77
Losnummer/-kennzeichnung 21,
(alkoholfreier/alkoholreduzierter Wein 105),
(Perlwein 95), (Schaumwein,
Qualitätsschaumwein, Sekt 70),
(Traubensaft 97)
Lysozym 20
Neue, der 65
Neuer, Süßer 96
Nürnberger Glühwein 102, 103
O
Obligatorische Angaben s.
vorgeschriebene Angaben
ökologischer Wein 55, 67
Orange-Wein 67
Ordnungswidrigkeit 9
organoleptische Eigenschaften 67
Originalabfüllung 44
Ortsname 16
Ortsteil 29
P
Pachtdauer, -flächen 49
Perlwein, Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure 95
Piktogramm 20
Pinot 53, 85
Porphyr 67
Postleitzahl 16
Prädikate 3, 12
Prädikatswein 1, 12
Prämierungen 63a
Preisliste 8
Premium (Sekt) 94
Primeur 65
Privatcuvée 44, 79
Privatfüllung 44, 79
Privatweingut 49
Produce/Product of Germany 14
Prosecco 95
M
Q
Maischeerhitzung 67
maischevergoren 67
Maitrank, -wein 102
Marken 8, 67
Mehrfachbezeichnung (s.
Wiederholung)
Messwein 65
Milch 20
QR-Code 67
Qualitätsperlwein 95
Qualitätsschaumwein 69, 82
Qualitätswein 1, 5, 12, 36, 67
R
Rauscher 96
Rebenhof 49
Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen.
68
Rebsorten, -angabe, -verschnitt
26, 51, 52, 54
(alkoholfreier/alkoholreduzierter
Wein 105), (Federweißer 96), (Sekt
81, 84)
Reserve (Sekt) 94
Réserve, Grand Réserve, Privat
Réserve 67, 94
Restzuckergehalt 38, 62, 67
Riesling Hochgewächs 3, 65
Rosé, -wein 18, 64
-Perlwein 95
roter Federweißer 96
Rot/Weiss-Verschnitt 33
Rotling 64, 65, 95
Rückenetikett 7
S
Sangria 103
Sanktionen 9
Säure 67
Sauser 96
Schaumwein,
Qualitätsschaumwein,
Sekt b. A. 1, 69ff
Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure 1, 71, 107
schäumendes Getränk 106
Schaumweinflasche 72
Schauetikett 7
Schiefer 67
Schieler 64, 95
Schiller (Sekt) 83
Schillerwein 3, 64
Schloss/-abfüllung 39, 47, 49
Schorle 99
Schriftart, -farbe, -größe, -höhe,
-zeichen 4, 107
Schwefel, Schwefeldioxid,
geschwefelt 20, 67, 105
sec, demi-sec (Sekt) 71
Sekt, Sekt b. A. 69
Sektarten 82
Sektkellerei 75f
Selbstverständlichkeit 8
Selection 62
Sichtbereich/-feld 22, 107
Sonderfüllung 44, 79
Spätlese 12
Speiseempfehlung 67
Spitzenwein 67
Sprachenhinweis 107, 109
Steillage, Steillagenwein 56
Stift 49
Streifen 7
Sulfite 20
sur lie 67
süß 27, 66, 104
Süßer, Suser 96
Süßreserve (Süßung) 38, 67
Synonyme Bezeichnungen 52
T
Tafelwein 5
Täuschung 8, 67
teilweise gegorener Traubensaft/
-most 1, 96
Terrassenlage, Terrassenlagenwein 56
Terroir 67
Thüringer Glühwein 103
Tochterunternehmen 40
Toleranzregelung (bei Sekt 19)
traditioneller Begriff 12, 28, 64
traditionelles Verfahren
(Sekt) 88
Traubenmost 1
Traubensaft 1, 97
Trinktemperatur 67
Trocken 27, 66 (Sekt 71) ,
(Perlwein 95)
Trockenbeerenauslese 12
U
Umhüllung 7
Unmittelbare Nachbarschaft 16
Ursprungsbezeichnung
(geschützte) 5
Ursprungsdrittland/ -staat 68
V
Vergehen 9
Verfalldatum (s.
Mindesthaltbarkeit)
Verkäufer 16 (Schaumwein 69,
78)
Verkehrsbezeichnung 5, 11, 70,
100ff
Verperlung, verperlt 95
Verschnitt von Weinen aus
verschiedenen Ländern der
EU 5, 14
Verschnitt, -anteil 38, 54
Versektung, versektet 76f
Versuchsanbau 51
Vertrieb 75
Villa 8
Vorgeschriebene, obligatorische
Angaben 3, 8 11ff,
(Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure, Qualitätsperlwein
b. A. 95), (Schaumwein,
Qualitätsschaumwein [Sekt], Sekt
b. A. 70)
Vorhandener Alkoholgehalt s.
Alkoholgehalt
W
Wein 1, 5, 11 (aus der Europäischen
Gemeinschaft 14), (ohne
geografische Angabe 5), (ohne
Rebsorten- und Jahrgangsangabe
5), (mit geografischer/geschützter
Angabe 5), (mit geschützter
Ursprungsbezeichnung 5),
(mit Rebsorten- und Jahrgangsangabe 5)
Wein-Aperitif 101
Weinart 18
Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen.
69
Weinbau 49
Weinbereitung 49
Weinbuchführung 23
Weingärtner 49
Weingut, -sbesitzer 39, 49,
(Perlwein 95), (Sekt 80)
weinähnliche Getränke,
schäumende Getränke 106
weinhaltige Getränke 99
weinhaltiger Cocktail 104
Weinhandel, -händler 49
Weinhaus 49
Weinkategorie 5
Weinkellerei 49
Weinpreisliste 8
Weinschorle 99
Weißherbst 3, 64, 95
Werbung 8
Wermut, -wein 101
Wettbewerbsrecht 8, 9
Wiederholung 7, 48
Winzer, Winzermeister 49
Winzer-/Weingärtnergenossenschaften 45
Winzerglühwein 99, 103
Winzerhof 49
Winzerschorle 99
Winzersekt 81, 90
Winzerschoppen 67
Winzertrunk 67
X
x-Höhe 22, 71, 97, 107
Z
Zertifizierung 55
Zuckergehalt (bei Sekt) 71
zugekaufte Erzeugnisse/
Produkte, Zukaufweine 45
zulässige Angaben nach
festgelegten Bestimmungen
50ff
Zurra 102
Zusammenschluss 42
Zutatenverzeichnis 1, 97, 105
Persönliche Notizen
Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen.
70
Persönliche Notizen
71
Persönliche Notizen
72

Weinrecht
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