IVa/3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die

Transcription

IVa/3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
1
IVa/3
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Übertragung der Aufgaben des Schulträgers
für eine Schule für Lernbehinderte (Sonderschule)
Zwischen der Gemeinde Selm
und
dem Amt Olfen
wird auf Grund der §§ 1 und 23 bin 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
26.
April 1961 (GV.
NW.
S. 190) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des
Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV. NW S. 36) folgende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung geschlossen:.
§1
Die Gemeinde Selm hat gemäß § l0 (3) Schulvervaltungsgesetz eine Schule für Lernbehinderte
(Sonderschule) errichtet und führt sie fort.
Die Sonderschule trägt den Namen
„Pestalozzischule“.
§2
Das Amt Olfen, dem die Aufgaben das Schulträgers für Sonderschulen der Gemeinden Stadt
und Kirchspiel Olfen übertragen sind, überträgt fortan die Aufgaben hinsichtlich der Be
schulung seiner sonderschulpflichtigen Kinder auf die Gemeinde Selm. Insoweit ist die
Gemeinde Selm mit allen Rechten und Pflichten Schulträger der von ihr auch für Schüler aus
den zwei Olfener Gemeinden errichteten und fortzuführenden Sonderschule.
§3
Die Gemeinde Selm als Schulträger wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 9 des
Schulverwaltungesetzes in den Schulbezirk ihrer Sonderschule auch die beiden Olfener
Gemeinden einzubeziehen.
§4
Der Schulträger - die Gemeinde Selm - übernimmt die Kosten der Beförderung der
Sonderschüler aus den Entsendegemeinden zum Schulort Selm. Die Beförderung geschieht
durch öffentliche Verkehrsmittel, Benutzung des Linienbusses der VKL auf der Strecke Olfen Selm. Im übrigen gilt die Verordnung zu § 7 SchFG über die Beförderung von Schülern.
2
§5
In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einverständnis der Beteiligten
anzustreben.
Über Streitigkeiten entscheidet die nach § 11 Abe. 1 Satz 2 des
Schulverwaltungsgesetzes zuständige Schulaufsichtsbehörde.
§6
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Beteiligte kann die
Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Schlusse eines Schuljahres schriftlich
kündigen.
Selm, den 28. März 1972
Für die Gemeinde Selm
gez. Bürgermeister
gez. Amtsdirektor
Olfen, den 10. April 1972
Für das Amt Olfen
gez. Amtsdirektor
gez. Amtsoberamtmann
3
Genehmigung
Aufgrund des § 24 Abs. 2 S.. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
26.4.1961 (GV. NW. S. 190/SGV 202) genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Gemeinde Selm und dem Amt Olfen vom 28.3.1972/10.4.1972
über
die
Übertragung der Aufgaben des Schulträgers für eine Schule für Lernbehinderte (Sonderschule).
(Siegel)
Lüdinghausen, d. 11. Juli 1972
Der Oberkreisdirektor
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
I.V.
gez. Goss
Kreisdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende öffentlich.-rechtliche Vereinbarung mit Genehmigungsvermerk wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Lüdinghausen, den 11. Juli 1972
Der Oberkreisdirektor
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
I.V.
gez. Goss
Kreisdirektor