Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die

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Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die
19.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/3
2. Herr Goncharov trägt die Kosten.
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
2. Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH &
Co. KG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
Beschluss des Gerichtshofs vom 23. November 2010 —
Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle), Hasbro, Inc.
(Rechtssache C-204/10 P) (1)
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom
15.
Dezember
2010
—
Karen
Goncharov/
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle), DSB
(Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG)
Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Wortmarke ENER­
CON — Widerspruch des Inhabers der Wortmarke TRANS­
FORMERS ENERGON — Zurückweisung der Anmeldung —
Verwechslungsgefahr)
(Rechtssache C-156/10 P) (1)
(2011/C 89/05)
(Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Aus Akronymen be­
stehende Marken — Ältere Marke DSB — Wortzeichen
DSBW — Widerspruchsverfahren — Relatives Eintragungs­
hindernis — Prüfung der Verwechslungsgefahr — Bildliche
Ähnlichkeit — Klangliche Ähnlichkeit — Unzulässigkeit —
Tatsachenwürdigung)
Verfahrenssprache: Englisch
(2011/C 89/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: J.
Mellor, Barrister, und Rechtsanwalt R. Böhm)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnen­
markt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter:
D. Botis), Hasbro, Inc.
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Karen Goncharov (Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt A. Späth)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnen­
markt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B.
Schmidt), DSB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Graf)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom
21. Januar 2010, Goncharov/HABM — DSB (DSBW) (T-34/07),
mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entschei­
dung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. De­
zember 2006 abgewiesen hat, mit der die Eintragung des Wort­
zeichen „DSBW“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienst­
leistungen der Klassen 39, 41 und 43 verweigert und dem
Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftswortmarke
„DSB“ stattgegeben wurde — Verwechslungsgefahr — Nicht­
berücksichtigung der Besonderheiten von Marken, die aus Akro­
nymen bestehen, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr —
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 40/94
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer)
vom 3. Februar 2010, Enercon/HABM (T-472/07), mit dem
das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ENER­
CON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 gegen
die Entscheidung R 959/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom
25. Oktober 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde
der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Wider­
spruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers
der Gemeinschaftswortmarke „TRANSFORMERS ENERGON“ für
Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 sowie der
nicht eingetragenen, im Vereinigten Königreich für ähnliche
Waren benutzten Marken „TRANSFORMERS ENERGON“ und
„ENERGON“ zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war —
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG)
Nr. 40/94
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.