abe teilegutachten

Transcription

abe teilegutachten
ACHTUNG
FÜR DIESE FELGE IST
SOWOHL EINE
ABE
ALS AUCH EIN
TEILEGUTACHTEN
HINTERLEGT
F
BITTE BEACHTEN:
Ist im Felgenberatungssystem der Vermerk
„TÜV – Vorführung nicht erforderlich“ verwenden
Sie bitte die ABE (Gutachten zur ABE Nr. .....)
Ist im Felgenberatungssystem der Vermerk
„TÜV – Vorführung erforderlich“ verwenden
Sie bitte das Teilegutachten.
F
Neufahrzeuge ab Baujahr 2003/2004 sind teilweise
nur noch im Gutachten zur ABE hinterlegt.
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)
Nummer der ABE:
45647
Gerät:
Sonderräder für Personenkraftwagen
6½ J x 15 H2
Typ:
01682
Inhaber der ABE
und Hersteller:
O.Z. S.p.a.
I-36061 Bassano del Grappa/Italien
Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 45647
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlaß geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932 Flensburg
2
Nummer der ABE: 45647
Die ABE Nr. 45647 erstreckt sich auf die Sonderräder 6½ J x 15 H2 , Typ 01682, in den
Ausführungen:
Nr.
der
Anlage
1
Ausführungsbezeichnung
Kennzeichnung
Kennzeichnung
auf dem
auf dem
Zentrierring
Rad
01682200
S-Æ58.06
Mittenloch-Æ
in mm
58,1
LochEinZumax.
lässige Abroll- kreis-Æ preßtiefe
Radlast umfang in mm /
in kg
in mm Lochzahl in mm
550
1950
100/4
37
2
01682200
S-Æ54.06
54,1
550
1950
100/4
37
3
01682200
S-Æ56.1
56,1
550
1950
100/4
37
4
01682200
S-Æ56.56
56,6
550
1950
100/4
37
5
01682200
S-Æ57.06
57,1
550
1950
100/4
37
6
01682200
S-Æ59.06
59,1
550
1950
100/4
37
7
01682200
S-Æ60.06
60,1
550
1950
100/4
37
8
01682201
S-Æ58.06
58,1
550
1980
100/4
43
9
01682201
S-Æ54.06
54,1
550
1980
100/4
43
10
01682201
S-Æ56.1
56,1
550
1980
100/4
43
11
01682201
S-Æ56.56
56,6
550
1980
100/4
43
12
01682201
S-Æ60.06
60,1
550
1980
100/4
43
13
01682001
ohne Ring
63,4
550
1880
108/4
42
14
01682051
ohne Ring
65,1
570
1940
108/4
25
15
01682052
ohne Ring
65,1
570
1980
108/4
18
Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens Nr.
55813403 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen.
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe
anzubringen.
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932 Flensburg
3
Nummer der ABE: 45647
Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz
Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 06.11.2003 festgehaltenen Angaben.
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 13.11.2003
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. 55813403
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932 Flensburg
Nummer der ABE: 45647
- Anlage Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht
entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig
oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist
dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
D-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 1 von 4
Auftraggeber
O.Z. Spa
Via Brocchi, 22
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
Prüfgegenstand
Modell
Typ
Radgröße
Zentrierart
PKW-Sonderrad
Superturismo GT
01682
6.5 J x 15 H2
Mittenzentrierung
Ausführung
Kennzeichnung Rad/ Zentrierring
001
01682001 / ohne Ring
Kennzeichnungen
KBA-Nummer
Herstellerzeichen
Radtyp und Ausführung
Radgröße
Einpresstiefe
Giessereikennzeichen
Herkunftsmerkmal
Herstelldatum
Lochzahl/
Lochkreis- (mm)/
Mittenloch-ø
(mm)
4/108/63,4
Einpress- Radtiefe
last
(mm)
(kg)
Abrollumfang
(mm)
42
1880
550
45647
OZ
01682 001
6.5 J x 15 H2
ET 42
Made in Italy
Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr.
S01
Art der Befestigungsmittel
Mutter M12x1,5
Bund
Kegel 60°
Anzugsmoment (Nm)
110
Schaftlänge (mm)
-
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55813403) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller
Ford
Mazda
Spurverbreiterung
innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 2 von 4
Handelsbezeichnung kW-Bereich
Fahrzeug-Typ
ABE/EWG-Nr.
Ford Cougar
96-125
BCV
96-147
e9*96/79*0027*..
Ford Focus
D . W, D . X
e13*97/27*, 98/91*,
98/14*0037-0040*..,
0056-0058*..
Ford Mondeo
BAP, BAW
e1*95/54*0046*..,
e1*98/14*0124*..
Ford Mondeo
BFP, BFW
e1*95/54*0045*..,
e1*98/14*0125*..
Ford Mondeo
BNP, BNW
G387,
e1*95/54*0047*..,
e1*98/14*0126*..
Ford Mondeo
GBP
G274
Ford Mondeo
GBP4
H028
Mazda 2
DY
e1*2001/116*0212*..
Reifen
Reifenbezogene Auflagen und
Hinweise
Auflagen und
Hinweise
205/60R15
195/60R15
A12
A11 M+S R09
55-85
55-85
55-96
195/50R15
195/55R15
195/60R15
R37 T82
R37
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
97
97
97
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/60R15
205/55R15
Z14
M+S R09
R09
R37
Z15
Z14
M+S R09
R09
R37
Z15
110 M+S R09 T85 T89
110 T85 T89 Z14
R09 T86 T87 T88
110 R37 T85 T86
110 T87 T88 Z15
Z14
M+S R09
R09
R37
Z15
M+S
A02 A04 A05
A08 A09 A14
A21 B02 B03
S01
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 B02
Car Flh Sth
S01
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 B02
B03 S01
50-74
50-74
185/55R15
195/45R15
R37
R37
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 B02
B03 S01
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 B02
B03 S01
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 B02
B03 S01
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 B02
B03 Car Lim
S01
A02 A04 A05
A08 A09 A12
A14 A21 Flh
S01
Auflagen und Hinweise
110
Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1100 kg.
A02
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 3 von 4
A04
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11
Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12
Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14
Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A21
Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.
B02
Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte,
Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03
Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).
Flh
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
Lim
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S
Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09
Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
R37
Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 4 von 4
Sth
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T82
Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T85
Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T86
Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T87
Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T88
Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T89
Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
Z14
Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 14 Zoll Serienbereifung
(Sommer).
Z15
Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 15 Zoll Serienbereifung
(Sommer).
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 6.November 2003
Pohl
00056444.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
ACHTUNG
TEILE
GUTACHTEN
è è è
AB HIER FOLGT DAS
TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer
55-813403-A13-VTGA01
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 1 von 5
Auftraggeber
O.Z. Spa
Via Brocchi, 22
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
Prüfgegenstand
Modell
Typ
Radgröße
Zentrierart
PKW-Sonderrad
Superturismo GT
01682
6.5 J x 15 H2
Mittenzentrierung
Ausführung
Kennzeichnung Rad/ Zentrierring
001
01682001 / ohne Ring
Kennzeichnungen
Herstellerzeichen
Radtyp und Ausführung
Radgröße
Einpresstiefe
Giessereikennzeichen
Herkunftsmerkmal
Herstelldatum
Lochzahl/
Lochkreis- (mm)/
Mittenloch-ø
(mm)
4/108/63,4
Einpress- Radtiefe
last
(mm)
(kg)
Abrollumfang
(mm)
42
1880
550
OZ
01682 001
6.5 J x 15 H2
ET 42
Made in Italy
Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr.
S01
Art der Befestigungsmittel
Mutter M12x1,5
Bund
Kegel 60°
Anzugsmoment (Nm)
110
Schaftlänge (mm)
-
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55813403) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller
Ford
Mazda
Spurverbreiterung
innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer
55-813403-A13-VTGA01
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 2 von 5
Handelsbezeichnung kW-Bereich
Fahrzeug-Typ
ABE/EWG-Nr.
Ford Cougar
96-125
BCV
96-147
e9*96/79*0027*..
Ford Fiesta
JH1, JD3
e1*98/14*0191*..,
e1*2001/116*0210*..
Ford Focus
D . W, D . X
e13*97/27*, 98/91*,
98/14*0037-0040*..,
0056-0058*..
Ford Fusion
JU2
e1*98/14*0194*..
Ford Mondeo
BAP, BAW
e1*95/54*0046*..,
e1*98/14*0124*..
Ford Mondeo
BFP, BFW
e1*95/54*0045*..,
e1*98/14*0125*..
Ford Mondeo
BNP, BNW
G387,
e1*95/54*0047*..,
e1*98/14*0126*..
Ford Mondeo
GBP
G274
Ford Mondeo
GBP4
H028
Mazda 2
DY
e1*2001/116*0212*..
Reifen
Reifenbezogene Auflagen und
Hinweise
Auflagen und
Hinweise
205/60R15
195/60R15
A12
A11 M+S R09
43-74
43-74
43-74
43-74
55-85
55-85
55-85
55-96
55-96
50-74
50-74
50-74
50-74
50-74
50-74
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
66-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
65-125
97
97
97
185/55R15
195/45R15
195/50R15
205/45R15
195/50R15
195/55R15
205/50R15
195/60R15
205/55R15
185/60R15
195/55R15
195/60R15
205/55R15
215/50R15
215/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/55R15
195/60R15
205/50R15
205/55R15
195/55R15
195/60R15
205/55R15
K08 R37
K08 R37
K07 K08
K07 K08
R37 T82
R37
K02 K07
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A14 A21 B02
B03 S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
Flh S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B02 Car Flh
Sth S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B03 S01
50-74
50-74
50-74
50-74
50-74
185/55R15
195/45R15
195/50R15
205/45R15
205/50R15
R37
R37
K07 K08
K07 K08
K06 K07 K08 K11
K02 K07
K07 K08 R09
K07 K08 R37
K07 K08
K49 K50
K49 K50
K46 K49 K50
Z14
M+S R09
R09
R37
Z15
Z14
M+S R09
R09
R37
Z15
110 M+S R09 T85 T89
110 T85 T89 Z14
R09 T86 T87 T88
110 R37 T85 T86
110 T87 T88 Z15
Z14
M+S R09
R09
R37
Z15
Car Lim M+S
Car Lim
Car Lim
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B02 B03 S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B02 B03 S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B02 B03 S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B02 B03 V15
S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
B02 B03 S01
A02 A04 A05
A06 A08 A09
A12 A14 A21
Flh V15 S01
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer
55-813403-A13-VTGA01
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
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Auflagen und Hinweise
110
Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1100 kg.
A02
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A04
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A06
Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5
und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF.
A08
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11
Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12
Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14
Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A21
Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.
B02
Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte,
Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03
Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer
55-813403-A13-VTGA01
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 4 von 5
Flh
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3- türig und 5- türig).
K02
An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K06
An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw.
deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K07
Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K08
Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K11
Ggf. ist durch Nacharbeiten der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K46
An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K49
Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50
Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
Lim
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S
Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09
Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
R37
Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
Sth
Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T82
Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T85
Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T86
Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T87
Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T88
Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T89
Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer
55-813403-A13-VTGA01
Prüfgegenstand
Hersteller
PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
O.Z. Spa
Seite 5 von 5
V15
Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
1
2
3
4
5
Vorderachse
Hinterachse
185/55R15
195/45R15
195/50R15
195/55R15
205/45R15
205/50R15, 215/45R15
215/40R15, 245/35R15
205/50R15, 215/45R15
215/50R15
215/40R15
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
Z14
Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 14 Zoll Serienbereifung
(Sommer).
Z15
Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 15 Zoll Serienbereifung
(Sommer).
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 6.November 2003
Pohl
00056445.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim