Jo B. Das Joblexikon - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Jo B. Das Joblexikon - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Jo B. Das Joblexikon
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Einleitung
Einleitung
(LQOH
LWXQJ
Einleitung
Jo B.
Hallo! Ich bin Jo B.
Ich führe dich schnell zu den wichtigsten Informationen
für deinen Berufseinstieg!
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Einleitung
Lesehilfe
Bestimmt hast du dich auch schon gefragt: Welche Ausbildungsberufe
gibt es überhaupt? Welcher passt zu mir? Wie bekomme ich meine
Wunschausbildung? Was erwartet mich im Beruf? Dieses Lexikon bietet
dir eine erste Orientierung und hilft bei der Beantwortung deiner Fragen.
Du kannst es auf verschiedene Arten lesen:
ff von A bis Z, also von vorne nach hinten,
ff a ls Nachschlagewerk, wenn du Fragen zu einem bestimmten
Thema hast, oder
ff mithilfe von mir: Jo B.
Einleitung
Ich führe dich zu den Basisartikeln in diesem Lexikon:
ff Berufswahl
S. 80
ff Bewerbung
S. 86
ff Bewerbungsanschreiben
S. 88
ff Duale Ausbildung
S. 104
ff Arbeit
S. 13
ff Weiterbildung
S. 241
ff Arbeitszeugnis
S. 42
ff Arbeitsschutz
S. 30
ff Sozialversicherung
S. 214
ff Finanzielle Hilfen
S. 127
In den Basisartikeln bekommst du grundlegende Informationen, die du
für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz brauchst. Für
einen guten Überblick ist es sinnvoll, sie in der angegebenen Reihenfolge
zu lesen. Wenn du mehr über ein Thema wissen möchtest, kannst du den
Verweisen im Text folgen. Sie führen dich zu weiteren Lexikonartikeln. Du
erkennst die Verweise am Pfeil → und an der farbigen Markierung.
Viel Spaß und Erfolg beim Berufseinstieg!
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Zur leichteren Lesbarkeit wurde meist auf zusätzliche
Bezeichnungen in weiblicher Form verzichtet und nur
die männliche Form verwendet.. Angesprochen sind
natürlich immer Leserinnen und Leser!
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Einleitung
Vorwort
Auf deinen Einsatz kommt es an
Als Berufseinsteiger stehen dir viele Wege offen. Es gibt unzählige
Ausbildungs- und Einstiegsangebote. Du kannst selbst entscheiden,
welcher Beruf für dich der richtige ist, und dein Leben viel flexibler
gestalten, als das zum Beispiel deine Eltern und Großeltern konnten.
Bei so vielen Möglichkeiten kann man leicht den Durchblick verlieren.
Den meisten Jugendlichen geht es am Anfang so. Viele Möglichkeiten
bedeuten jedoch gleichzeitig viele Chancen!
Als Erstes solltest du dir über deine Interessen, Kenntnisse und Fähig­
keiten, aber auch über deine Schwächen klar werden. Dabei können dir
deine Eltern, Lehrer, gute Freunde und die Berufsberatung der Arbeitsagentur helfen. Wenn dir klar ist, was du kannst und willst, bist du schon
ein großes Stück vorangekommen. Spätestens ein Jahr vor Schulabschluss
solltest du loslegen und über die Berufsberatung der Arbeitsagentur, in
Zeitungen und Online-Stellenbörsen nach Ausbildungsplätzen suchen.
Immer wieder Neues dazulernen
Noch vor rund 50 Jahren arbeiteten viele Menschen bis zur Rente in ein
und demselben Betrieb. Wer dort einmal Fuß gefasst hatte, konnte sich
seines Arbeitsplatzes in der Regel sicher sein. Diese Sicherheit ist heute
selten geworden. Viele Arbeitnehmer wechseln mehrmals im Leben den
Job, entweder weil sie es wollen oder auch weil sie es müssen. Selbst
wenn du dein Leben lang bei einem Arbeitgeber bleibst, kann sich deine
Tätigkeit dort mit der Zeit verändern, vor allem durch den technischen
Fortschritt.
Dafür gibt es jedoch kräftige Unterstützung! Was du auch vorhast – sei
es einen Schulabschluss nachzuholen, eine Weiterbildung zu machen,
oder wenn du einfach nur Hilfe bei deinen Bewerbungsunterlagen
brauchst: Bei deiner örtlichen Arbeitsagentur kannst du dich beraten
lassen. Je genauer du dich über deine Möglichkeiten informierst, desto
besser sind deine Chancen.
Einleitung
Acht Punkte, die für den Berufseinstieg
­besonders wichtig sind:
ff selbst zügig aktiv werden
ff s pätestens ein Jahr vor Schulabschluss mit der Ausbildungsplatzsuche
beginnen
ff Probleme nicht als Niederlage, sondern als Herausforderung sehen
ff b
ei Schwierigkeiten selbstkritisch hinterfragen:
Was könnte ich besser machen?
ff Termine und Fristen einhalten
ff B
ewerbungsunterlagen zusammenstellen, aktualisieren und
stets parat haben
ff Ausbildungsvertrag genau lesen, bei Unklarheiten Rückfragen stellen
ff b
ei Bedarf Informationen und Hilfe einholen, zum Beispiel bei der
Berufsberatung der Arbeitsagentur
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Kapitel A
Kapitel A
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Kapitel A
Abendschule
An der Abendschule kann ein Schulabschluss nachgeholt werden, der
nicht durch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule erreicht wurde.
Abendschulen sind Einrichtungen des → zweiten Bildungswegs, also
der Erwachsenenbildung. Auf dem ersten Bildungsweg kann ein Schulabschluss durch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Regelschule) erreicht werden. Wer dort keinen Abschluss gemacht hat, kann
ihn an einer Abendschule nachholen. Der Unterricht findet abends und
oft auch am Wochenende statt.
Abendschüler müssen in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein und die
allgemeine → Schulpflicht erfüllt haben. Die Voraussetzungen unterscheiden
sich je nach Bundesland. An manchen Abendschulen können sich auch
Minderjährige mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten anmelden.
Man kann zwischen drei Arten von Abendschulen wählen. Die Bezeichnung
der jeweiligen Schulart kann je nach Bundesland unterschiedlich sein.
Die Abendhauptschule dauert ein Jahr beziehungsweise zwei Schulhalbjahre, auch Semester genannt, und bereitet auf den Hauptschulabschluss
vor. Die Abendrealschule dauert zwei Jahre beziehungsweise vier Semester
und bereitet auf den Realschulabschluss vor. Das Abendgymnasium
dauert drei bis vier Jahre beziehungsweise sechs bis acht Semester und
bereitet auf die Abiturprüfung vor. In der Regel müssen die Schüler eine
abgeschlossene → Berufsausbildung haben oder seit mindestens drei
Jahren berufstätig sein.
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Abmahnung
Siehe → Kündigung
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Kapitel A
Altersvorsorge, betriebliche
→ Auszubildende und → Arbeitnehmer können mit der betrieblichen
Altersvorsorge ihre zukünftige → Rente aufbessern.
Die Beiträge zum Aufbau einer Betriebsrente können vom → Arbeit­geber oder vom Arbeitnehmer allein oder von beiden gemeinsam gezahlt
werden. Der Arbeitnehmer leistet seine Beiträge entweder durch Ent­geltumwandlung oder durch direkte Eigenbeiträge.
Entgeltumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil
seines → Arbeitsentgelts verzichtet. Damit wird vom Arbeit­geber eine
betriebliche Altersvorsorge aufgebaut. Hierbei können → Steuern und
→ Sozialabgaben gespart werden. Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch
Entgeltumwandlung.
Es gibt fünf verschiedene Möglichkeiten, Geld für die betriebliche Alters­vorsorge anzulegen: als Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse.
Tipp
Ausführliche Informationen bietet die kostenlose Broschüre
„Zusätzliche Altersvorsorge“ des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, erhältlich unter www.bmas.de.
Kapitel A
Altersvorsorge, private
Wer im Rentenalter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten
will, sollte die gesetzliche → Rente ergänzen, zum Beispiel durch private
Altersvorsorge.
In Deutschland steigt die Zahl der älteren Menschen. Gleichzeitig werden
immer weniger Kinder geboren. Um die Folgen dieser demografischen
Veränderungen in der gesetzlichen → Rentenversicherung generationengerecht auf Jung und Alt zu verteilen, sind Obergrenzen für die Beitragshöhe festgelegt worden. Außerdem gibt es ein Mindestsicherungsniveau,
also eine Untergrenze beim Rentenniveau. Wer auch im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten will, muss sich frühzeitig um eine
zusätzliche private und, soweit möglich, betriebliche → Altersvorsorge
kümmern und selbst Kapital ansparen.
Der Staat fördert die private Altersvorsorge mit der sogenannten RiesterRente: Mit dieser Rente können alle vorsorgen, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind, also auch → Auszubildende.
Wer 4 Prozent seines Bruttoeinkommens für die Riester-Rente aufwendet,
erhält den höchsten Fördersatz. Es gibt eine Grundzulage sowie eine
Kinderzulage für Familien. Darüber hinaus können auch → Steuern
gespart werden.
Die Riester-Rente lohnt sich vor allem bei kleineren Einkommen, wie
folgendes Beispiel zeigt: Ein Auszubildender mit einem Jahreseinkommen
von 10.000 Euro spart die erforderlichen 4 Prozent, also 400 Euro im
Jahr. Davon übernimmt der Staat 154 Euro, die direkt in das Vorsorgekonto
fließen. Der Auszubildende selbst zahlt also nur 246 Euro, das sind
20,50 Euro im Monat. Außerdem erhalten unter 25-Jährige, die erstmals
einen Riester-Vertrag unterschreiben, einen einmaligen BerufseinsteigerBonus von 200 Euro. Mit dem sogenannten Wohn-Riester kann auch
privates Wohneigentum gefördert werden.
Staatlich unterstützt wird auch die private Basis-Rente. Die Basis-Rente
wird steuerlich begünstigt und garantiert eine feste Verzinsung sowie
eine lebenslange Rente. Eine Besonderheit sind die veränderlichen
Beitragszahlungen: Wenn das Einkommen schwankt, kann man die Höhe
der Beiträge anpassen.
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Kapitel A
Antidiskriminierungsstelle
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hilft und berät Menschen,
die benachteiligt oder ausgegrenzt werden.
Das Allgemeine → Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskrimi­
nierungen aus rassistischen Motiven oder wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität. Dieser Schutz gilt bei → Bewerbungen auf einen Job, bei der → Berufsberatung und → Berufsausbildung,
bei → Weiterbildungen und in vielen weiteren Fällen. Auch wer bereits
eine Ausbildung oder einen Job hat, darf dort nicht ungerechtfertigt
benachteiligt werden.
Wer Diskriminierung erfahren hat, kann sich kostenlos an die unabhängige
Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, um sich gegen Benachteiligungen und Belästigungen zu wehren. Die Antidiskriminierungsstelle
beantwortet Fragen, gibt Informationen und Tipps und unterstützt
Betroffene.
Erreichen kann man die Antidiskriminierungsstelle
im Internet unter www.antidiskriminierungsstelle.de sowie
telefonisch unter (0 30 18) 5 55 18 65,
montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr.
Siehe auch
→ Diskriminierungsverbote
→ Sexuelle Belästigung
Kapitel A
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Arbeit
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Arbeit ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben durch
eigenes Einkommen und ist das beste Mittel gegen
Armut und Hilfsbedürftigkeit.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung bietet eine gute Grundlage
für die Aufnahme einer Arbeitsstelle. Der erste Schritt vor Beginn einer
geregelten Arbeit ist der Abschluss eines → Arbeitsvertrags. Wichtige
Inhalte dieses Vertrags sind Art und Umfang der zu leistenden Arbeit,
Arbeitsentgelt, Arbeitsort und Arbeitszeit. Der Inhalt des Arbeitsvertrags
kann grundsätzlich frei von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestaltet
werden. Betriebsvereinbarungen, → Tarifverträge und Gesetze schützen
den Arbeitnehmer aber vor unerlaubten Regeln im Arbeitsvertrag. Es
gibt zum Beispiel Vorschriften zur → Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zum → Urlaub, zum → Kündigungsschutz und zum → Arbeitsschutz.
Außerdem gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche → Mindestlohn.
Tarifverträge werden von den → Tarifvertragsparteien vereinbart:
Gewerkschaften, die sich für Arbeitnehmer einsetzen, und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Sie legen in Tarifverhandlungen
verbindliche Regeln für ganze Branchen oder Regionen und alle dazu­
gehörigen Arbeitnehmer fest. Tarifverträge enthalten zum Beispiel
Bestimmungen über die Höhe der Löhne, Arbeitszeiten oder Urlaub.
Ein Arbeitsvertrag kann wie jeder andere Vertrag gekündigt werden.
Dafür gibt es gesetzliche Vorschriften und bestimmte Fristen, die
im Gesetz festgelegt oder in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag
vereinbart sind. Nach Beendigung eines → Arbeitsverhältnisses hat
der Arbeitnehmer das Recht auf ein → Arbeitszeugnis.
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Kapitel A
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer andere Menschen beschäftigt und sie für ihre
→ Arbeit bezahlt.
Zwischen Arbeitgeber und → Arbeitnehmer wird ein → Arbeitsvertrag
abgeschlossen.
Arbeitgeber können sein:
ff n
atürliche Personen, zum Beispiel eine Privatperson oder
ein Freiberufler
ff juristische Personen des privaten Rechts, zum Beispiel
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder
eine Aktiengesellschaft (AG)
ff juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel
eine Gemeindeverwaltung
ff eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel
eine Kommanditgesellschaft (KG)
ff n
icht rechtsfähige Personenverbände, zum Beispiel
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Siehe auch
→ Arbeitsverhältnis
→ Beschäftigungsverhältnisse
Kapitel A
Arbeitgeberverbände
Arbeitgeberverbände treten für die Interessen der → Arbeitgeber ein
und verhandeln mit → Gewerkschaften über → Tarifverträge.
Arbeitgeber können sich zu Interessenverbänden, also zu Gruppen mit
gleichen Zielen, zusammenschließen. Das Recht dazu, die sogenannte
Koalitionsfreiheit, wird im Grundgesetz garantiert.
Die Arbeitgeberverbände sind fachlich und regional gegliedert. 50 Bundes­
fachverbände und 14 Landesvereinigungen sind unter dem Dach der
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) organisiert.
Im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) haben sich 40 Wirt­schaftsverbände zusammengeschlossen (Stand 2016). → Tarifpartner der
Arbeitgeberverbände sind die Arbeitnehmerverbände, die Gewerkschaften.
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften dürfen im Tarifvertrag eigen­ständig und ohne staatliche Einflussnahme Regeln zu Arbeits- und Wirt­schaftsbedingungen aufstellen. Dies wird → Tarifautonomie genannt. In
→ Tarifverhandlungen werden Tarifverträge ausgehandelt. Sie gelten für
ganze Branchen oder Regionen und alle dazugehörigen → Arbeitnehmer.
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Arbeitnehmer
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Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in einem → Arbeitsvertrag, für den
→ Arbeitgeber zu arbeiten.
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Für seine Arbeit erhält der Arbeitnehmer ein → Arbeitsentgelt vom Arbeit­geber. Das wichtigste Merkmal eines Arbeitnehmers ist die persönliche
Abhängigkeit vom Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer ist in den Betrieb des
Arbeitgebers eingebunden und kann nicht selbst über seine → Arbeitszeiten und seinen Arbeitsort bestimmen. Der Arbeitgeber legt fest, welche
Aufgaben der Arbeitnehmer hat und kontrolliert dessen → Arbeit.
Zum Schutz der Arbeitnehmer in unselbstständigen, abhängigen
→ Arbeitsverhältnissen gibt es im → Arbeitsrecht bestimmte Regelungen,
zum Beispiel zur → Arbeitszeit oder → Kündigung. Für Selbstständige
gelten diese Schutzgesetze nicht.
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Kapitel A
Arbeitsagentur/Agentur
für Arbeit
Die Arbeitsagenturen bieten Schülern, Berufsanfängern und
Berufserfahrenen vielfältige Hilfestellungen.
Die Agenturen für Arbeit und ihre Geschäftsstellen sind die örtlichen
Niederlassungen der Bundesagentur für Arbeit. Sie sind erste Anlaufstellen
für alle, die Beratung, Vermittlung und Förderung sowie → finanzielle
Hilfe benötigen. Alle Angebote der Arbeitsagenturen sind kostenlos.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Arbeitsagenturen gehören:
ff → Berufsberatung und Berufsorientierung
ff Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen
ff Förderung der Bewerbung und Vorstellung
ff Förderung der → Berufsausbildung
ff Förderung der beruflichen → Weiterbildung
ff Förderung von → Menschen mit Behinderung zur Eingliederung
in Ausbildung und Arbeit
ff Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern am
Arbeitsmarkt
ff Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
ff Unterstützung für Existenzgründer und ältere Arbeitnehmer
ff Zahlung von → Arbeitslosengeld, → Kurzarbeitergeld und
→ Insolvenzgeld
ff Hilfen für Arbeitgeber, zum Beispiel durch Zahlung eines
→ Eingliederungszuschusses
Kapitel A
Tipp
Wer bei der Arbeitsagentur ausbildungsuchend, arbeitslos oder
wegen drohender Arbeitslosigkeit arbeitsuchend gemeldet ist, kann
aus dem → Vermittlungsbudget gefördert werden. Im Internet
(www.arbeitsagentur.de) oder im Berufsinformationszentrum (kurz
BiZ genannt) kann man sich außerdem unverbindlich informieren.
Dort sind alle relevanten Themen zur Berufswahl zu finden.
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Arbeitsanweisung
Eine Arbeitsanweisung beschreibt genau, wie eine Tätigkeit ausgeführt
werden soll.
Der → Arbeitgeber kann eine Arbeitsanweisung mündlich oder schrift­lich erteilen. Meist werden die erforderlichen Arbeitsschritte in einer
schriftlichen Checkliste beschrieben, in der auch Zeitvorgaben stehen
können. Dies garantiert, dass die Arbeitsschritte sicher und korrekt
ausgeführt werden, was vor allem bei gefährlichen Tätigkeiten wichtig
ist, zum Beispiel bei Arbeiten an elektrischen Anlagen.
Erfahrene → Arbeitnehmer können Arbeitsanweisungen als Nachschlage­
werk nutzen. Neuen Arbeitnehmern dienen sie als Leitfaden. Arbeits­
anweisungen können auch speziell für die → Berufsausbildung erstellt
werden. Eine Arbeitsanweisung darf aber nicht die Einweisung in eine
neue Tätigkeit ersetzen. Wenn Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen wieder­holt außer Acht lassen, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen bis
hin zur → Kündigung haben.
Siehe auch
→ Arbeitsschutz
→ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
→ Ausbildungsordnung
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Kapitel A
Arbeitsentgelt
Für seine geleistete → Arbeit erhält der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt
vom Arbeitgeber.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können das Arbeitsentgelt grundsätzlich
frei verhandeln. → Tarifverträge oder Branchenmindestlöhne können
aber eine Mindesthöhe festlegen. Zudem gilt seit 1. Januar 2015 der
gesetzliche → Mindestlohn.
Im Allgemeinen wird zwischen zwei verschiedenen Entgeltformen unter­
schieden: dem Lohn für Arbeiter und dem Gehalt für Angestellte. Das
Gehalt ist ein Monatsentgelt, das in gleichbleibender Höhe gezahlt wird
– unabhängig von der Anzahl der Tage im Monat und der erbrachten
Leistung. Der Lohn kann unterschiedlich hoch ausfallen, da er von der
geleisteten Arbeit abhängt, zum Beispiel als Stundenlohn oder Stücklohn. In der Gesetzgebung und in Tarifverträgen gibt es diese Unterscheidung aber kaum noch, dort wird meist nur von Entgelt gesprochen.
Im → Arbeitsvertrag wird üblicherweise das monatliche Bruttoentgelt
genannt. Davon zieht der Arbeitgeber → Steuern und → Sozialabgaben
ab und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. Das übrig bleibende
Nettoentgelt überweist er an den Arbeitnehmer. Alle Steuern und
Sozialabgaben werden in der Gehaltsabrechnung aufgelistet, die der
Arbeitnehmer am Ende des Monats erhält.
Geringverdiener müssen keine Steuern zahlen. Im Jahr 2016 liegt der
Grundfreibetrag bei 8.652 Euro. Wer mehr verdient, kann am Jahresende
eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und zu viel gezahlte
Steuern zurückerstattet bekommen. Verdient ein → Auszubildender
monatlich weniger als 325 Euro, dann trägt der Arbeitgeber auch die
Sozialabgaben allein.
Manche Arbeitnehmer erhalten neben dem Arbeitsentgelt noch frei­
willige Sonderzahlungen vom Arbeitgeber, zum Beispiel Urlaubsgeld
oder Weihnachtsgeld. Diese können im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag geregelt sein. Sie sind genauso wie das
monatliche Arbeitsentgelt steuer- und sozialabgabenpflichtig. Darüber
hinaus erhalten manche Arbeitnehmer auch → vermögenswirksame
Leistungen (VL).
Kapitel A
Selbstständige erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern in der Regel ein
Honorar, siehe → Beschäftigungsverhältnisse.
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Arbeitsförderung/Arbeits­förderungsrecht (SGB III)
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Die → Arbeitsagenturen helfen bei der Suche nach Arbeit oder einer
→ Berufsausbildung.
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Das Arbeitsförderungsrecht regelt, wie die Arbeitsagenturen Ausbildungund Arbeitsuchende unterstützen können. Die Förderleistungen werden
im → Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beschrieben. Ziel der
Arbeitsförderung ist es, möglichst vielen Menschen zu einer Arbeit zu
verhelfen. Offene Stellen sollen schnell besetzt werden, und auch
benachteiligte Menschen sollen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten.
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Die Arbeitsagenturen können zum Beispiel durch folgende Maßnahmen
unterstützen:
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ff Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
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ff Berufsberatung
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ff Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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ff Förderung der beruflichen → Weiterbildung
ff Gründungszuschuss an Menschen, die sich selbstständig machen
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ff → Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber
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ff Zahlung von → Kurzarbeitergeld an Arbeitgeber, um bei einem
Arbeitsausfall Entlassungen von Arbeitnehmern zu vermeiden
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ff Förderhilfen für → benachteiligte Jugendliche und → Menschen
mit Behinderungen
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Kapitel A
Finanziert werden diese Leistungen vor allem durch Beiträge, die
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur → Arbeitslosenversicherung zahlen.
Wenn es bei der Arbeitsförderung größere Probleme mit der Arbeitsagentur gibt, dann kann man sich an das → Sozialgericht wenden.
Dieses entscheidet, wie die Streitigkeit geklärt wird.
Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten sollen langzeitarbeitslosen Menschen helfen,
wieder am Arbeitsleben teilzunehmen.
Menschen, die → Arbeitslosengeld II erhalten und keine → Arbeit
finden, können Arbeitsgelegenheiten angeboten werden. Diese werden
umgangssprachlich Ein-Euro-Jobs genannt. Arbeitsgelegenheiten müssen
zusätzlich sein, das heißt, sie dürfen normale Arbeitsplätze nicht ver­drängen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Hilfen in Sport­vereinen
oder um unterstützende Arbeiten in Seniorenheimen handeln. Arbeitsgelegenheiten helfen, durch regelmäßige Tätigkeit die Beschäftigungs­
fähigkeit zu erhalten oder wiederzuerlangen, am gesellschaftlichen Leben
teilzuhaben und sich so für einen neuen Arbeitsplatz zu qualifizieren.
Wer an einer Arbeitsgelegenheit teilnimmt, bekommt zusätzlich zum
Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung. Diese beträgt
in der Regel zwischen einem und zwei Euro pro Arbeitsstunde. Das
örtliche → Jobcenter entscheidet über Dauer und Inhalte einer Arbeits­
gelegenheit. Sie ist kein reguläres → Arbeitsverhältnis, man erhält also
keinen → Arbeitsvertrag. Einem Arbeitslosen, der eine Arbeitsgelegenheit
ohne wichtigen Grund ablehnt, kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden.
Kapitel A
Arbeitsgericht
Wenn es zwischen → Arbeitnehmer und → Arbeitgeber zu Problemen
kommt, dann kann das Arbeitsgericht die Streitigkeit klären.
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Bei einem Gerichtsverfahren müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
ihren Anwalt selbst bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, dann übernimmt diese die Anwaltskosten.
Der Verlierer des Prozesses muss die Gerichtskosten tragen.
D
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann man unter bestimmten
Voraussetzungen Berufung einlegen. Bei einer Berufung wird das Urteil
durch ein übergeordnetes Gericht überprüft und unter Umständen
geändert. Nach dem Arbeitsgericht entscheidet das Landesarbeitsgericht
über den Fall. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann gegen die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
G
Die → Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern meist kostenfreie
Beratung und Rechtsschutz in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts an.
Sie vertreten sie gegenüber dem Arbeitgeber und übernehmen die
anfallenden Kosten der Verfahren – vorausgesetzt, der Rechtsstreit hat
gute Chancen, gewonnen zu werden. Der Rechtschutz ist eine freiwillige
Mitgliederleistung.
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Kapitel A
Arbeitslosengeld
Die → Arbeitsagenturen zahlen Arbeitslosengeld an Menschen, die ihre
→ Arbeit verloren haben und eine neue Beschäftigung suchen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der → Arbeitslosenversicherung hat,
ff wer arbeitslos ist,
ff sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat,
ff in den zwei Jahren vor der → Arbeitslosigkeit mindestens zwölf
Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt im Regelfall davon ab, wie viel
der Arbeitslose vorher verdient hat: Von dem Bruttolohn des vergangenen
Jahres wird ein kalendertäglicher Durchschnittsbetrag errechnet. Davon
werden eine Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und der
Solidaritätszuschlag abgezogen. Von dem dann verbleibenden Netto­
gehalt erhalten Arbeitslose mit Kindern 67 Prozent, Arbeitslose ohne
Kinder 60 Prozent als Arbeitslosengeld.
Wie lange man Arbeitslosengeld erhält, hängt davon ab, wie alt man
ist und wie lange man zuvor Beiträge in die Arbeitslosenversicherung
gezahlt hat. Arbeitslose, die jünger als 50 Jahre sind, bekommen es für
mindestens sechs und maximal zwölf Monate. Ältere erhalten bis zu
24 Monate Arbeitslosengeld. Menschen, die überwiegend in auf nicht
mehr als zehn Wochen befristeten → Arbeitsverhältnissen beschäftigt
waren, können bereits nach sechs Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Sie erhalten es dann für drei bis höchstens fünf Monate.
Arbeitslose müssen sich selbst anstrengen, einen neuen Job zu finden,
und sich unmittelbar auf → Arbeitsuche begeben. Hierzu gehört auch die
Bereitschaft, eine von der Arbeitsagentur angebotene zumutbare Arbeit
anzunehmen. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt,
muss mit einer Sperrzeit rechnen, während der kein Arbeitslosengeld
gezahlt wird.
Kapitel A
Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht, sollten sich frühzeitig bei der
Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, spätestens drei Monate vorher
beziehungsweise innerhalb von drei Tagen, nachdem sie davon erfahren
haben. Versäumen sie dies, gibt es ebenfalls eine Sperrzeit.
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Tipp
Zusätzlich zu dem ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld sollte man
Folgendes mitbringen:
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ff Personalausweis
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ff alle Arbeitsbescheinigungen
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ff gegebenenfalls Kündigungsschreiben
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Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung
Die → Arbeitsagenturen fördern die berufliche → Weiterbildung von
Arbeitslosen durch → Arbeitslosengeld und die Übernahme weiterer
Kosten.
Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen auch während
einer beruflichen Weiterbildung Arbeitslosengeld erhalten. Die Rege­lungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der
Weiterbildung. Für jeweils zwei Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld
mindert sich die Anspruchsdauer während der geförderten Weiterbildung
nur um jeweils einen Tag. Die örtliche Arbeitsagentur informiert über
die genauen Voraussetzungen.
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Kapitel A
Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur
ff d
ie Lehrgangskosten und gegebenenfalls Kosten für eine notwendige
Eignungsfeststellung,
ff → Fahrtkosten, unter anderem für Fahrten zwischen Wohnung und
Bildungsstätte,
ff Kosten für Unterkunft und Verpflegung, falls diese erforderlich sind,
ff Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder.
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung für Hilfebedürftige, die
arbeiten können, aber keine Arbeit finden.
Mit dem ALG II, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, können
Menschen, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, ihren
Lebensunterhalt bestreiten und am kulturellen Leben teilhaben.
Zusätzlich helfen ihnen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
und spezielle Beratungsangebote, wieder bessere Chancen auf dem
Arbeitsmarkt zu erhalten.
Die Leistungen sind im → Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
gesetzlich geregelt, das im Jahr 2005 in Kraft trat. Im Unterschied zum
Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung wird das ALG II
aus Steuermitteln des Bundes finanziert.
Kapitel A
Wo beantragt man Arbeitslosengeld II?
Den Antrag stellt man im örtlichen → Jobcenter. Es ist Ansprechpartner
für alle Fragen, zahlt das Geld aus und erbringt weitere Hilfen. Die Geld­leistung wird am Anfang des Monats gezahlt und in der Regel für jeweils
sechs Monate bewilligt. Danach muss erneut ein Antrag gestellt werden.
Wer bekommt Arbeitslosengeld II?
Leistungsberechtigt sind Menschen ab 15 Jahren, die erwerbsfähig
und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden
täglich arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familie nicht bestreiten kann – weder mit dem eigenen Geld,
noch mit der eigenen Arbeitskraft oder der Hilfe anderer.
Wenn das Arbeitsentgelt oder andere staatliche Transferleistungen (zum
Beispiel Krankengeld oder Kindergeld) nicht für den Lebensunterhalt
reichen, kann man diese mit ALG II aufstocken. Zuerst wird aber geprüft,
ob die Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld und/oder gegebenenfalls einem
→ Kinderzuschlag überwunden werden kann. Menschen, die nicht
arbeiten können, erhalten Sozialgeld beziehungsweise → Sozialhilfe.
Jugendliche unter 25 Jahren werden gezielt gefördert. Ihnen soll so
schnell wie möglich eine → Berufsausbildung, eine Arbeit, eine beruf­
liche → Weiterbildung, ein → Praktikum oder eine → berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme vermittelt werden. Persönliche Ansprechpartner
finden sie im örtlichen Jobcenter. Jugendliche unter 15 Jahren sind noch
nicht erwerbsfähig und können Sozialgeld beantragen.
Der Grundgedanke des ALG II lautet: fördern und fordern. Gefordert
wird, dass Arbeitslose sich selbst anstrengen, eine Arbeit oder Ausbildung
zu finden – auch wenn sie weniger verdienen als erwartet. Was konkret
zu tun ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Gefördert
werden die Leistungsberechtigten durch die finanzielle Unterstützung
und die Angebote der Arbeitsförderung.
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Kapitel A
Muss jede Arbeit angenommen werden?
Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme,
→ Arbeitsgelegenheit oder ein Praktikum ohne stichhaltigen Grund
ablehnt, dem wird die Leistung gekürzt. Wer sich wiederholt weigert,
muss mit der kompletten Streichung der Leistung rechnen, außer es
sprechen körperliche, geistige oder seelische Gründe gegen die Arbeitsaufnahme. Auch wer Kinder unter drei Jahren betreut, Angehörige pflegt
oder eine allgemeinbildende Schule besucht, kann die Arbeit ablehnen.
Wie lange und in welcher Höhe wird bezahlt?
Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach der Bedürftigkeit der Antragsteller. Es wird so lange gezahlt, wie die Hilfebedürftigkeit andauert. Die
Antragsteller müssen ausführlich Auskunft über ihre Einkünfte und ihr
Vermögen geben, damit die Höhe berechnet werden kann.
Das ALG II deckt die Kosten für den Lebensunterhalt ab. Dazu zählen
unter anderem alle Ausgaben für das tägliche Leben, zum Beispiel für
Lebensmittel, Kleidung, Freizeit, Telefon und Internet. Für diese Ausgaben
erhalten die Empfänger den Regelbedarf. Im Jahr 2016 liegt der Regelbedarf für Alleinstehende bei 404 Euro im Monat. Ehegatten und Lebens­partner erhalten 364 Euro. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
bekommen 306 Euro, 6- bis 13-Jährige 270 Euro und unter 6-Jährige
237 Euro. Schwangere, → Menschen mit Behinderungen und Alleiner­
ziehende können zusätzlich Zuschläge für ihren Mehrbedarf erhalten.
Die Miete für eine angemessen große Wohnung, Heizung sowie die
Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden
übernommen.
Kinder und Jugendliche können darüber hinaus Leistungen aus dem so­genannten Bildungspaket erhalten. Das sind zum Beispiel Zuschüsse für
ein warmes Mittagessen in der Schule, für Lernförderung, für Mitgliedschaften im Sport- oder Musikverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Außerdem gibt es einen jährlichen Zuschuss für Schulmaterial.
Leistungsempfänger, die Geld zum ALG II dazuverdienen, bekommen
einen Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Die ersten 100 Euro
aus Erwerbseinkommen werden als Grundfreibetrag nicht angerechnet.
Zusätzlich bleiben 20 Prozent des Teils des Bruttoeinkommens frei,
Kapitel A
das zwischen 100 Euro und 1.000 Euro liegt. Bei Einkommen zwischen
1.000 Euro und 1.200 Euro bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei. Für Allein­erziehende liegt die Anrechnungsgrenze bei 1.500 Euro. Eine Ausnahme
bildet der → Bundesfreiwilligendienst: Wer daran teilnimmt, darf 200 Euro
von seinem monatlichen Taschengeld behalten (Stand 2016). Infos zu
Höhe und Dauer erteilt das zuständige Jobcenter.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung sorgt dafür, dass man bei → Arbeitslosigkeit
nicht ohne Geld dasteht.
Finanziert wird die Arbeitslosenversicherung durch Beiträge, die sich
→ Arbeitnehmer und → Arbeitgeber je zur Hälfte teilen. Im Jahr 2016
liegt der Beitrag bei 3 Prozent des Bruttogehalts. Pflichtversichert sind
→ Auszubildende und alle Arbeitnehmer, die mehr als → geringfügig
beschäftigt sind. Aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
werden das → Arbeitslosengeld und die → Arbeitsförderung bezahlt.
Die Grenze der Beitragsbemessung liegt im Jahr 2016 bei 6.200 Euro
monatlich im Westen Deutschlands und 5.400 Euro im Osten. Wer mehr
verdient, muss nur bis zu dieser Grenze Beiträge zahlen.
Arbeitslosigkeit
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Wer arbeitslos ist, erhält Unterstützung von der → Arbeitsagentur und
sollte auch selbst zügig nach einer neuen → Arbeit suchen.
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Wenn jemand seinen Ausbildungsplatz oder seine Arbeitsstelle ver­liert, dann kann das viele Gründe haben, zum Beispiel wirtschaftliche
Krisen, Sparmaßnahmen im Betrieb oder mangelnde Qualifikationen.
Wer seine Arbeit verloren hat oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
sollte sich zuerst an die örtliche Arbeitsagentur wenden. Sie bewilligt
das → Arbeitslosengeld, hilft bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz oder einer neuen Arbeit und vermittelt → Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
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Kapitel A
Bei drohender oder bereits eingetretener Arbeitslosigkeit sollte man
aber auch selbst aktiv werden:
ff Stellenanzeigen im Internet, in Zeitungen und Zeitschriften lesen
ff ein eigenes Profil in der Jobbörse der → Bundesagentur für Arbeit
(www.arbeitsagentur.de) einstellen
ff Initiativbewerbungen schreiben, das heißt auch → Bewerbungen zu
Unternehmen schicken, die gerade keine offenen Stellen anbieten
ff eine eigene → Stellensuchanzeige schalten
ff Eltern, Freunde und Bekannte um Rat fragen
ff Ausbildungs- und Jobmessen besuchen
ff d
ie Zeit der Arbeitslosigkeit für ein → Praktikum, eine berufliche
→ Weiterbildung oder das Nachholen eines Schulabschlusses nutzen
(vorher aber die Arbeitsagentur fragen!)
ff sich über andere Job- und Ausbildungsmöglichkeiten informieren
Arbeitsmarkt
Unternehmen halten auf dem Arbeitsmarkt Ausschau nach passenden
Mitarbeitern, während Arbeitsuchende dort ihre Arbeitskraft anbieten.
Wenn Angebot und Nachfrage an Arbeitskräften gleich hoch sind,
dann werden die offenen Stellen zügig besetzt, und die → Arbeitslosigkeit
ist gering. Das ist jedoch schwer zu erreichen, denn der Arbeitsmarkt
verändert sich ständig, unter anderem durch die wirtschaftliche Lage,
Geburtenrate, Qualifikationen der Mitarbeiter sowie Gesetze und
→ Tarifverträge. Auch der technische Fortschritt und die Globalisierung
beschleunigen den → Arbeitsmarktwandel.
Im → Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird die → Arbeitsförderung
geregelt. Diese soll für einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage an
Arbeitskräften sorgen und die Arbeitslosigkeit möglichst niedrig halten.
Kapitel A
Arbeitsmarktwandel
Der → Arbeitsmarkt befindet sich seit Jahrzehnten im Wandel und stellt
→ Arbeitnehmer und → Auszubildende vor neue Herausforderungen.
Deutschland entwickelt sich zu einer Wissensgesellschaft, in der vor allem
qualifizierte Fachkräfte gesucht werden. Derzeit erleben besonders der
Automobilbau, der Maschinen- und Anlagenbau und die Elektrotechnikbranche ein starkes Wachstum. Aber auch soziale Dienstleistungen im
Bildungswesen und im Gesundheitsbereich werden immer wichtiger.
Berufe in der industriellen Herstellung und in der Landwirtschaft sind
hingegen immer weniger gefragt. Auch Jobs mit einem hohen Routineanteil fallen durch die Automatisierung eher weg.
In den Unternehmen nimmt die Digitalisierung und Vernetzung zu.
Dadurch entstehen neue Berufe sowie flexiblere → Arbeitszeiten und
→ Beschäftigungsverhältnisse.
Jugendliche wollen oft verschiedene Tätigkeiten und Branchen kennenlernen, bevor sie sich beruflich festlegen. Voraussetzung dafür ist ein
erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss. In einigen Branchen,
Regionen und Berufsfeldern herrscht schon heute ein → Fachkräftemangel.
Wer sich für einen → Engpassberuf interessiert, hat gute Chancen auf
dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge werden → Arbeitnehmer über
Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz aufgeklärt und beraten.
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Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen und
→ Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und
zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll
außerdem die Beschäftigungsfähigkeit erhalten.
Alle Beschäftigten haben grundsätzlich einen
Anspruch darauf, sich regelmäßig arbeits­medizinisch
untersuchen zu lassen. Das gilt nur dann nicht,
wenn mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
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Kapitel A
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der → Arbeitgeber den
Beschäftigten ein Vorsorgeangebot bei einem Arbeitsmediziner unterbreiten. Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten ist die Teilnahme an der
arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Beschäftigten verpflichtend. Die
entsprechenden Tätigkeiten sind in einer Verordnung aufgelistet. Der
Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er berät die Betroffenen
individuell über die Wechselwirkungen zwischen ihrer → Arbeit und ihrer
Gesundheit. Der Arzt muss die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen
Vorsorge auswerten. Daraus können sich auch Hinweise für den allgemeinen Arbeitsschutz ergeben.
Siehe auch
→ Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
→ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
→ Ärztliche Untersuchungen
→ Einstellungs-, Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen
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Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz sichert → Arbeitnehmer gegen Gefahren
ab und schützt sie vor arbeitsbedingten Krankheiten.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das → Arbeitsschutzgesetz.
Es verpflichtet den → Arbeitgeber, seine Mitarbeiter vor Gefahren an
Maschinen, Geräten und Anlagen zu schützen. In gefährlichen Arbeitsbereichen muss der Arbeitgeber besondere Sicherheitsvorkehrungen
treffen. Außerdem muss er die Beschäftigten über Risiken aufklären.
Der Arbeitgeber muss den → Betriebsrat bei allen Fragen der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes hinzuziehen. Dieser achtet auf die Ein­haltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz
gibt es zahlreiche Verordnungen,
welche die Gesundheit der Beschäftigten
schützen sollen, zum Beispiel die Gefahr­stoffverordnung, die Biostoffverordnung,
die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz­verordnung und die Verordnung zur
→ arbeitsmedi­zinischen Vorsorge.
Kapitel A
Siehe auch
→ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
→ Berufsgenossenschaft
→ Gewerbeaufsicht
→ Unfallverhütungsvorschriften
→ Unfallversicherung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Dieses Gesetz regelt, was → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer für einen
sicheren Arbeitsplatz tun müssen.
Die Vermeidung von Unfällen und der Schutz der Gesundheit sind die
wichtigsten Ziele des betrieblichen → Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber
muss seinen Betrieb auf Gefahren für die Beschäftigten untersuchen lassen.
Er muss Schutzmaßnahmen treffen und die Mitarbeiter über Risiken
aufklären, um die Entstehung von → Berufskrankheiten zu verhindern.
Arbeitnehmer müssen die Vorschriften des Arbeitgebers befolgen. Sie
tragen die Verantwortung für ihre eigene Sicherheit, indem sie zum
Beispiel Schutzausrüstungen benutzen. Wer grob fahrlässig gegen
Sicherheitsbestimmungen verstößt und dadurch einen Unfall verschuldet, kann vor Gericht verurteilt werden.
Das Arbeitsschutzgesetz gewährt Arbeitnehmern auch bestimmte Rechte:
ff Sie können Vorschläge zum Arbeitsschutz machen.
ff S ie dürfen bei direkten und großen Gefahren ihren Arbeitsplatz
verlassen.
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ff Sie können sich bei den Aufsichtsbehörden beschweren, wenn der
Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ausreichend schützt und ihre
Hinweise missachtet.
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Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn sie
diese Rechte wahrnehmen.
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Kapitel A
Gesetzliche Verordnungen regeln, welche konkreten Maßnahmen der
Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten treffen muss. Dazu gehören:
ff A
rbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sie legt fest, wie Arbeitsstätten
eingerichtet und betrieben werden müssen, und enthält zum Beispiel
Bestimmungen für Arbeitsräume, Sanitär- und Pausenräume,
Notausgänge, Lüftung, Raumtemperatur und Beleuchtung.
ff Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Der Arbeitgeber muss
prüfen und beurteilen, ob die Verwendung von Arbeitsmitteln, zum
Beispiel Werkzeuge und Maschinen, für die Beschäftigten gefährlich
werden kann. Wenn eine Gefährdung gegeben ist, muss er geeignete
Schutzmaßnahmen treffen. Überwachungsbedürftige Anlagen wie
Druckbehälter und Aufzüge müssen von zugelassenen Überwachungs­stellen geprüft werden.
ff G
efahrstoffverordnung (GefStoffV): Sie verpflichtet den Arbeitgeber,
wirksame Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen,
wenn diese zum Beispiel mit ätzenden oder giftigen Stoffen arbeiten
müssen. Die Gefahrstoffverordnung greift auch, wenn Gefahrstoffe
bei der Arbeit entstehen. Zu den Schutzmaßnahmen zählen technische Maßnahmen wie Lüftungsanlagen, organisatorische Maßnahmen wie Zutrittsbeschränkungen und persönliche Maßnahmen wie
das Tragen von Schutzkleidung.
Siehe auch
→ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
→ Arbeitsunfall
Kapitel A
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Dieses Gesetz verpflichtet den → Arbeitgeber, Betriebsärzte und
Fachkräfte für Sicherheit zu bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben
zu übertragen.
Wie viele Betriebsärzte und Fachkräfte den Arbeitgeber unterstützen
müssen, ist abhängig von der Zahl der → Arbeitnehmer, von der Art des
Betriebs und von den Unfall- und Gesundheitsgefahren. Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kümmern sich um die Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer, teilen dem Arbeitgeber Mängel beim
→ Arbeitsschutz mit und schlagen Maßnahmen zu deren Beseitigung
vor. Sie informieren die Arbeitnehmer über Gefahren und erklären ihnen,
wie sie sich sicherheitsbewusst verhalten.
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Die → Unfallverhütungsvorschriften legen genaue Sicherheitsregeln
für Betriebe fest. Sie werden von den Trägern der gesetzlichen → Unfall­
versicherung, zum Beispiel den → Berufsgenossenschaften, erlassen.
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Siehe auch
→ Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
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Arbeitsuche
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Siehe → Pflichten von Arbeitsuchenden
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Kapitel A
Arbeitsunfähigkeits­
bescheinigung (AU)
Ist ein → Arbeitnehmer krank, muss er seinem → Arbeitgeber spätestens
am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss sofort, also bereits am ersten
Krankheitstag und noch vor Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitteilen,
dass er arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Die
Art der Erkrankung muss er nicht nennen. Wenn er länger als drei Tage
nicht arbeiten kann, muss er dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann diese Bescheinigung
jedoch auch schon früher verlangen. Auch in → Tarifverträgen können
andere Regelungen getroffen werden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom behandelnden Arzt
ausgestellt. Sie besteht aus vier Teilen: Die erste Seite muss der Arbeitnehmer bei der → Krankenkasse einreichen. Die zweite Seite muss er
dem Arbeitgeber aushändigen – entweder persönlich oder per Post.
Die dritte Seite behält der Arzt für seine Krankenakte. Die vierte Seite
erhält der Patient für seine persönlichen Unterlagen.
Auf der ersten und dritten Seite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
stehen die Patientendaten, der Name des Arztes, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und auch die verschlüsselte Diagnose, also die Art der
Erkrankung. Auf der zweiten Seite fehlt die Diagnose – der Arbeitgeber
erfährt also nicht, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Wer krank ist und nicht zur → Arbeit gehen kann, bekommt bis zu sechs
Wochen sein → Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vorher mindestens vier Wochen
ununterbrochen bestanden hat. Solange der Arbeitgeber die Arbeits­
unfähigkeitsbescheinigung nicht erhalten hat, kann er die → Entgeltfortzahlung aber verweigern. Versäumt der Arbeitnehmer für längere Zeit
oder wiederholt, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, muss
er mit arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zur → Kündigung rechnen.
Kapitel A
Wenn ein kranker Auszubildender die → Berufsschule nicht besuchen
kann, muss er sich dort noch vor Schulbeginn krankmelden. Dem Aus­bildungsbetrieb muss die Krankheit ebenfalls sofort mitgeteilt werden.
Die Berufsschule benötigt meist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
sondern nur eine schriftliche Entschuldigung des Erziehungsberechtigten.
Auszubildende über 18 Jahre können diese selbst ausstellen. Bei längerer
Krankheit kann die Berufsschule aber ein ärztliches Attest verlangen.
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Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die während der → Arbeitszeit, bei Betriebs­
veranstaltungen oder auf dem Weg zur oder von der → Arbeit geschehen.
Wer einen Arbeits- oder → Wegeunfall hatte, sollte so schnell wie
möglich zu einem Arzt gehen. Danach muss der Unfall dem → Arbeitgeber
mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber informiert dann den zuständigen
Träger der → Unfallversicherung. Verantwortlich für die Abwicklung von
Arbeitsunfällen sind die → Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die
ärztliche Behandlung und die Wiederherstellung der Gesundheit, also
für die → Rehabilitation. Sie zahlt Verletztengeld, wenn man nach dem
Unfall arbeitsunfähig ist. Außerdem kommt sie für Umschulungen auf,
wenn man seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei dauerhaften
schwerwiegenderen Unfallfolgen wird eine → Unfallrente der gesetzlichen
Unfallversicherung gezahlt.
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Kapitel A
Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen
→ Arbeitgeber und → Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine → Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber muss dafür ein → Arbeitsentgelt zahlen. Diese Verpflichtungen
werden meistens in einem schriftlichen → Arbeitsvertrag festgehalten,
aber ein mündlicher Vertrag ist rechtlich auch erlaubt.
Wenn der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wurde oder ein schriftlicher
Arbeitsvertrag nicht alle Angaben enthält, dann muss der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die Arbeitsbedingungen nachreichen – spätestens einen Monat nach dem vereinbarten
Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dieser Nachweis muss vom Arbeitgeber
unterschrieben sein und alle Angaben enthalten, die auch in einem
regulären Arbeitsvertrag zu finden sind. Arbeitnehmern, die für höchstens
einen Monat eingestellt werden, muss der Arbeitgeber keinen Nachweis
ausstellen.
Wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, dann muss der Arbeitgeber
das dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung
schriftlich mitteilen. Er muss den Arbeitnehmer aber nicht informieren,
wenn sich gesetzliche Vorschriften, → Tarifverträge und ähnliche
Regelungen ändern.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das
Recht auf ein → Arbeitszeugnis. Wenn es zu Streitigkeiten über das
Arbeitsverhältnis kommt, dann kann das → Arbeitsgericht die Auseinandersetzung klären.
Kapitel A
Arbeitsvermittlung/Ausbildungsvermittlung
Die → Arbeitsagentur und private Arbeitsvermittler können bei der
Suche nach einer → Berufsausbildung oder einer → Arbeit helfen.
Die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen ist eine wichtige
Aufgabe der Arbeitsagentur. Jeder kann sich dort kostenlos beraten
lassen. Das → Arbeitsförderungsrecht regelt, wie die Arbeitsagenturen
Ausbildung- und Arbeitsuchende unterstützen können. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die → Arbeitslosengeld II erhalten, übernimmt das
→ Jobcenter die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung. Das Jobcenter hat
auch die Möglichkeit, die Arbeitsagentur mit der Ausbildungsvermittlung
zu beauftragen.
Private Arbeitsvermittler können ebenfalls bei der Suche nach einer
Ausbildungs- oder einer Arbeitsstelle helfen. Ihre Beratung kann vom
→ Arbeitgeber, aber auch vom Arbeitsuchenden bezahlt werden. Von
einem Ausbildungsuchenden darf dafür kein Geld verlangt werden.
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitsagentur oder vom
Jobcenter einen sogenannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
erhalten. Damit können sie kostenlos einen privaten Arbeitsvermittler
beauftragen. Der Gutschein kann nicht für die Vermittlung in Ausbildung
eingesetzt werden.
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Kapitel A
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen
→ Arbeitgeber und → Arbeitnehmer.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Arbeitsvertrag, damit
beide ihre Rechte und Pflichten kennen. Der Arbeitnehmer verpflichtet
sich, für den Arbeitgeber zu arbeiten. Der Arbeitgeber zahlt ihm dafür
ein → Arbeitsentgelt.
Ein Arbeitsvertrag sollte am besten schriftlich festgehalten werden.
Es ist aber auch ein mündlicher Vertrag möglich. Dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber spätestens einen Monat nach dem Beginn
des → Arbeitsverhältnisses einen unterschriebenen Nachweis über die
Arbeitsbedingungen nachreichen.
Ein Arbeitsvertrag muss folgende Punkte beinhalten:
ff Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ff B
eginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Verträgen auch
die Dauer des Arbeitsverhältnisses
ff Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
ff → Arbeitszeit
ff Arbeitsort
ff Zusammensetzung, Höhe und Zahlungszeitpunkt des Arbeitsentgelts
(einschließlich eventueller Zulagen, Prämien, Weihnachtsgeld und
Urlaubsgeld)
ff Dauer des jährlichen → Urlaubs
ff → Kündigungsfristen
ff A
ngaben zu tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen, die für
das Arbeitsverhältnis gelten
Kapitel A
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbaren,
was in einem Arbeitsvertrag stehen soll. Gesetzliche Regelungen des
→ Arbeitsrechts, → Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen schützen
den Arbeitnehmer aber vor unerlaubten und unfairen Arbeitsbedingungen. Grundsätzlich gilt: Höherrangiges Recht geht vor. Das Gesetz steht
also über dem Tarifvertrag, der Tarifvertrag über der Betriebsvereinbarung und die Betriebsvereinbarung über dem Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall gilt das Recht, das für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.
Arbeitsvertrag, befristeter
Bei befristeten → Arbeitsverträgen ist die Dauer des → Arbeits­
verhältnisses zeitlich begrenzt.
Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die Beschäftigungsdauer
entweder kalendermäßig bestimmt ist (zum Beispiel „von … bis …“ oder
„für die Dauer von sechs Monaten“) oder sich aus dem Zweck der
Arbeitsleistung ergibt (zum Beispiel „bis zum Ende der Erdbeerernte“).
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn
des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wird. Ein befristeter
Arbeitsvertrag endet ohne → Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten
Zeit oder mit dem Erreichen des Zwecks. Die Zweckerreichung muss der
→ Arbeitgeber dem → Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich bekannt geben, sonst verlängert sich der Arbeitsvertrag ent­sprechend. Die ordentliche, fristgemäße Kündigung eines befristeten
Arbeitsvertrags ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im
anwendbaren → Tarifvertrag vereinbart ist. Aus wichtigem Grund kann
der befristete Arbeitsvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer
Frist gekündigt werden.
In welchen Fällen ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden
darf und welche Vorschriften dabei zu beachten sind, regelt das Teilzeitund Befristungsgesetz. Grundsätzlich muss die Befristung des Arbeitsvertrags durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Ein solcher
liegt zum Beispiel vor, wenn der Betrieb eine bestimmte Arbeitsleistung
nur vorübergehend benötigt, wenn ein Arbeitnehmer wegen vorübergehender Abwesenheit vertreten werden soll oder wenn einem Berufsanfänger nach seiner → Ausbildung oder seinem → Studium der Übergang
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Kapitel A
ins Arbeitsleben erleichtert werden soll. Die zulässige Dauer der Befristung ergibt sich in diesen Fällen aus dem Befristungsgrund.
Auch wenn kein sachlicher Grund vorliegt, können unter bestimmten
Voraussetzungen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden: zum
Beispiel, wenn der Arbeitnehmer bei dem betreffenden Arbeitgeber
zuvor noch nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war (Neueinstellung) oder nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann,
wenn zwischen dem Ende eines früheren Arbeitsverhältnisses und dem
neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
Ein Berufsausbildungsverhältnis ist im Sinne dieser Regelung kein
Arbeitsverhältnis. Der ausbildende Arbeitgeber kann also mit seinem
ehemaligen → Auszubildenden einen befristeten Arbeitsvertrag ohne
sachlichen Grund abschließen.
Die Höchstdauer eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen
Befristungsgrund beträgt zwei Jahre, soweit im Tarifvertrag nichts
anderes geregelt ist. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der befristete
Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Ist die Befristung des
Arbeitsvertrags nicht zulässig, gilt der Arbeitsvertrag von Anfang an als
unbefristet. Weigert sich der Arbeitgeber, das anzuerkennen, kann der
Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Befristung
beim → Arbeitsgericht Klage erheben, um feststellen zu lassen, dass die
Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.
Arbeitszeit
Arbeitszeitregelungen bestimmen die Arbeits- und Ruhezeiten für
unterschiedliche Beschäftigtengruppen.
Die Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz, → Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen oder den → Arbeitsvertrag geregelt. Das Arbeits­zeitgesetz gilt für Beschäftigte ab 18 Jahren. Es schreibt vor, dass → Arbeit-­
nehmer grundsätzlich nicht länger als acht Stunden an sechs Werktagen
arbeiten dürfen. Die Arbeitszeit darf auf zehn Stunden pro Werktag
erhöht werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten
durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeitet. Für Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren gilt das → Jugendarbeitsschutzgesetz.
Kapitel A
Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bei mehr als sechs Stunden
→ Arbeit am Tag hat ein Arbeitnehmer Recht auf mindestens 30 Minuten
Pause, bei mehr als neun Stunden Arbeit sind es 45 Minuten Pause.
Zwischen Ende und Beginn der Arbeit müssen mindestens elf Stunden
Ruhezeit liegen. Fahrzeiten von der Wohnung zur Arbeit und zurück
gelten als Ruhezeiten, zählen also nicht als Arbeitszeit. Nur bei
→ Auszubildenden gehören Fahrten zwischen → Berufsschule und
Ausbildungsbetrieb zur Arbeitszeit.
In vielen Betrieben und Verwaltungen wird die Arbeitszeit flexibel
gestaltet, etwa mit der sogenannten Gleitzeit. Hier darf der Beschäftigte
täglich selbst bestimmen, wann seine Arbeit anfängt und wann sie
endet. Anwesenheitspflicht besteht nur für eine festgelegte verkürzte
Zeit, die sogenannte Kernarbeitszeit. Die vertragliche Gesamtarbeitszeit
von zum Beispiel 40 Stunden muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums erreicht werden.
An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden.
Ausnahmen gelten für Menschen, die lebenswichtige Arbeiten erfüllen,
zum Beispiel Feuerwehrleute, und auch für Beschäftigte, die zum
Beispiel im öffentlichen Verkehr arbeiten oder Schichtarbeit leisten.
Schichtarbeit gibt es in Unternehmen, bei denen länger als üblich oder
sogar rund um die Uhr gearbeitet werden muss, zum Beispiel in Krankenhäusern. Dazu werden die Arbeitnehmer in Schichten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten eingeteilt. Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen
23 und 6 Uhr. In Deutschland darf jeder Arbeitgeber seinen volljährigen
Arbeitnehmern Nachtarbeit anordnen. Einschränkungen sind durch den
Tarifvertrag oder den → Betriebsrat möglich. Besonderen Schutz
genießen werdende Mütter nach dem → Mutterschutzgesetz sowie
Jugendliche. Schwerbehinderte Menschen dürfen nachts nicht arbeiten.
Wenn Arbeitnehmer durch Nacht- und Schichtarbeit gesundheitlich
belastet sind, dann haben sie das Recht, sich in eine Tagesschicht
versetzen zu lassen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die sich um einen
schwer pflegebedürftigen Verwandten kümmern oder die allein ein Kind
unter zwölf Jahren betreuen.
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Kapitel A
Arbeitszeugnis
Wenn das → Arbeitsverhältnis oder die → Berufs­
ausbildung endet, dann hat der → Arbeitnehmer
oder der → Auszubildende Anspruch auf ein
Arbeitszeugnis.
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Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für
zukünftige Bewerbungen und den weiteren Berufsweg. Darum sollte es der Wahrheit entsprechen und
alle wesentlichen Informationen enthalten. Es gibt
zwei Arten von Arbeitszeugnissen:
Einfaches Zeugnis
Das einfache Zeugnis enthält den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers und des → Arbeitgebers. Es nennt Beginn und Ende der
Beschäftigung und beschreibt kurz die Art der Tätigkeit. Das einfache
Arbeitszeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten. Außerdem muss es die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden nennen. Ein
einfaches Zeugnis ist also eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne Leistungs­bewertung, die oft bei kurzen Arbeitsverhältnissen ausgestellt wird.
Qualifiziertes Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzliche Angaben über die Leistung
und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann
diese Art von Zeugnis ausdrücklich verlangen. Wenn er allerdings kein
qualifiziertes Zeugnis haben möchte, dann kann er auch ein einfaches
Zeugnis fordern.
Kapitel A
Das qualifizierte Zeugnis muss alle Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der Tätigkeit wichtig sind. Es muss
wohlwollend sein und darf das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren. Bei der Leistungsbeurteilung werden die
Fachkenntnisse, die Berufserfahrung, die Arbeitsweise und die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers bewertet. Bei der Führungsbeurteilung geht
es um das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
Bei qualifizierten Arbeitszeugnissen haben sich bestimmte Formulierungen durchgesetzt, an denen Arbeitgeber den Arbeitserfolg des Arbeitnehmers ablesen können. Zum Beispiel steht die Bewertung „stets zu
unserer vollsten Zufriedenheit“ für die Note „sehr gut“.
Bei jeder Art von Zeugnis gilt:
Es muss schriftlich ausgestellt und von einer Führungskraft unterschrieben werden. Meist übernimmt das der Personalverantwortliche oder der
Vorgesetzte. Es muss außerdem klar und verständlich formuliert sein
und der Wahrheit entsprechen. Verboten sind Geheimzeichen, die in
unzulässiger Weise etwas über den Arbeitnehmer aussagen sollen. Zu
diesen Geheimzeichen zählen ungewöhnliche Schriftarten oder verschlüsselte Formulierungen. Wenn ein Zeugnis falsche Behauptungen
enthält, dann kann der Arbeitnehmer ein neues, korrigiertes Zeugnis
verlangen. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht über das
Arbeitszeugnis einigen können, kann der Arbeitnehmer das → Arbeits­
gericht einschalten.
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Kapitel A
Ärztliche Untersuchungen
Ärztliche Untersuchungen stellen sicher, dass Jugendliche gesund
genug für eine → Berufsausbildung oder eine Beschäftigung sind.
Wer arbeitet, sollte gesund sein. Dies gilt besonders für Jugendliche.
Darum müssen sich Minderjährige ärztlich untersuchen lassen, bevor sie
mit einer Ausbildung oder erstmals mit einer Beschäftigung beginnen,
die nicht geringfügig ist. Das schreibt das → Jugendarbeitsschutzgesetz
vor. Mit den Untersuchungen wird vor allem geprüft, ob bestimmte
Tätigkeiten die Gesundheit gefährden können.
Für die Untersuchungen gilt:
ff Alle Untersuchungen sind kostenlos.
ff Der Arzt kann frei gewählt werden.
ff Der → Arbeitgeber muss den Jugendlichen für die Untersuchungen
freigeben.
ff Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein
benötigt, der von der Gemeinde- oder Kreisverwaltung ausgestellt wird.
Erstuntersuchung
Sie muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Antritt der Berufsausbildung oder der Beschäftigung stattfinden. Der Arbeitgeber darf einen
Jugendlichen unter 18 Jahren nur beschäftigen, wenn ihm über die
Untersuchung eine Bescheinigung vorgelegt wird.
Nachuntersuchungen
Innerhalb der letzten drei Monate des ersten Beschäftigungsjahres muss
eine erste Nachuntersuchung stattfinden. Der Arbeitgeber muss den
Jugendlichen auf diesen Termin hinweisen. Nach Ablauf jedes weiteren
Jahres können Jugendliche sich freiwillig ärztlich untersuchen lassen.
Kapitel A
Außerordentliche Nachuntersuchung/­
Ergänzungsuntersuchung
Außerordentliche Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn ein
Jugendlicher gesundheitlich angeschlagen ist, wenn die gesundheitlichen
Folgen der Tätigkeit nicht absehbar sind oder wenn der Jugendliche
hinter dem allgemeinen Entwicklungsstand zurückgeblieben ist. Wenn
der Arzt zur Beurteilung noch einen anderen Arzt einschalten muss,
folgen Ergänzungsuntersuchungen.
Siehe auch → Einstellungs-, Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung
Aufbausprachkurse
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die studieren möchten,
können ein Stipendium für einen Aufbausprachkurs erhalten.
Auf Basis der Richtlinien „Garantiefonds Hochschule“ fördert das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sprach­
förderung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge
mit gesichertem Aufenthaltsstatus bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Aufbauend auf den Integrationskursen des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge werden die Teilnahme an Deutschsprach­
kursen bis zum Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens und die
Teilnahme an Sonderlehrgängen und Studienkollegs gefördert.
Diese Maßnahmen sollen junge Menschen, die nicht mehr schulpflichtig
sind, dazu befähigen, die Hochschulreife zu erwerben, ein Hochschul­
studium aufzunehmen oder eine im Herkunftsland begonnene Hochschulausbildung in Deutschland fortzusetzen.
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Internet
www.bildungsberatung-gfh.de
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Siehe auch → Deutschkurse
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46
Kapitel A
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Durch dieses Gesetz werden Berufserfahrene bei der Finanzierung einer
→ Fortbildung unterstützt und zur Existenzgründung motiviert.
Handwerker und andere Fachkräfte können das sogenannte MeisterBAföG für die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung beantragen. Dazu
müssen sie einige qualitative und persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Förderanträge und Beratung bieten in der Regel die kommunalen Ämter
für Ausbildungsförderung am Wohnort des Antragstellers.
Die Geförderten erhalten einen Maßnahmebeitrag, der unabhängig vom
Einkommen und Vermögen gezahlt wird. Er besteht aus einem Beitrag
zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag zu den
Kosten für das Prüfungsstück. Als Maßnahmebeitrag erhalten die Teil­nehmer bis zu 10.200 Euro. Davon werden bei bestandener Abschlussprüfung 30 Prozent als Zuschuss geleistet, der nicht mehr zurückgezahlt
werden muss. Für den Rest können die Teilnehmer ein zinsgünstiges
Darlehen bekommen. Das Prüfungsstück wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 1.534 Euro, als zinsgünstiges
Darlehen gefördert. Ab 1. August 2016 steigen die Beiträge zu Lehrgangs- und Prüfungskosten auf maximal 15.000 Euro.
Bei Fortbildungen in Vollzeit kann darüber hinaus noch ein Beitrag zum
Lebensunterhalt gezahlt werden. Dabei wird jedoch das Einkommen und
Vermögen des Antragstellers sowie des Ehegatten angerechnet. Maximal
können als Unterhaltsbeitrag bei Alleinstehenden ohne Kind 697 Euro,
bei Alleinstehenden mit einem Kind 907 Euro, bei Verheirateten 912 Euro,
bei Verheirateten mit einem Kind 1.122 Euro und bei Verheirateten mit
zwei Kindern 1.332 Euro gezahlt werden. Von diesem Unterhaltsbedarf
wird ein Teil als Zuschuss gezahlt, der Restbetrag wird als zinsgünstiges
Darlehen gewährt. Ab 1. August 2016 steigen auch die Unterhaltsbeiträge und Zuschüsse: bei Alleinstehenden ohne Kind auf 768 Euro, bei
Alleinstehenden mit einem Kind auf 1.003 Euro, bei Verheirateten mit
einem Kind auf 1.238 Euro und bei Verheirateten mit zwei Kindern auf
1.473 Euro. Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag wird auf 47 Prozent
angehoben.
Kapitel A
47
Tipp
Der kostenlose Flyer „Das Meister-BAföG“ ist erhältlich beim Bundes­
ministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de.
A
Internet
www.meister-bafoeg.info
C
Aufstiegsstipendium
Ein staatliches Aufstiegsstipendium können Erwachsene mit Berufs­
erfahrung bekommen, die an einer Hochschule studieren wollen.
Die Antragsteller müssen eine abgeschlossene → Berufsausbildung und
eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren haben. Eine Altersgrenze gibt es nicht, allerdings muss das Aufstiegsstipendium spätestens
im zweiten Studiensemester beantragt werden. Gefördert werden
besonders diejenigen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung durch
mehrjährige Berufserfahrung, eine hohe fachliche Begabung oder eine
berufliche → Fortbildung erhalten haben. Auch wer vor, während oder
nach einer Berufsausbildung den Hochschulzugang erhalten hat, kann
unterstützt werden.
Studierende im Vollzeitstudium erhalten monatlich 670 Euro plus 80 Euro
Büchergeld. Wenn sie Kinder haben, bekommen sie zusätzlich eine
Betreuungspauschale in Höhe von 113 Euro für das erste Kind und für
jedes weitere Kind jeweils 85 Euro. Teilnehmer an einem berufsbegleitenden Studiengang erhalten jährlich 2.000 Euro für Maßnahmekosten
(Stand 2016).
Internet
www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium.html
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Kapitel A
Ausbildender
Der Ausbildende ist ein → Arbeitgeber, der einen anderen Menschen zur
→ Berufsausbildung einstellt.
Der Ausbildende kann eine natürliche
Person sein, zum Beispiel ein Kaufmann
im Einzelhandel, oder eine juristische
Person, zum Beispiel eine Aktiengesell­schaft (AG). Zwischen dem Ausbildenden
und dem → Auszubildenden muss ein
→ Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen
werden. Der Ausbildende kann selbst aus­bilden, er kann aber auch einen → Ausbilder
damit beauftragen. Dies ist in größeren
Unternehmen meistens der Fall.
Ausbilder
Der Ausbilder ist im Unternehmen für die → Berufsausbildung zuständig.
Ein Ausbilder muss persönlich und fachlich für die Betreuung der
→ Auszubildenden geeignet sein. Persönlich geeignet ist der Ausbilder,
wenn er nicht vorbestraft ist. Fachlich geeignet ist er, wenn er selbst eine
Berufsausbildung in dem jeweiligen Berufsfeld hat. Darüber hinaus muss
er ausreichende Berufserfahrung besitzen.
In der Ausbilder-Eignungsverordnung steht, welche berufs- und
arbeitspädagogischen Fähigkeiten ein Ausbilder zusätzlich haben muss.
Dazu gehört unter anderem die Fähigkeit zum selbstständigen Planen,
Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung. Die Prüfung zum
Ausbilder besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Zuständig für die Prüfung sind die Kammern, zum Beispiel die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer.
Bei → Fachpraktiker-Ausbildungen, das sind spezielle Ausbildungen
für Menschen mit Behinderungen, ist ergänzend eine → rehabilitations­
pädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZa) erforderlich.
Kapitel A
49
Ausbildung
A
Siehe → Berufsausbildung
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C
Ausbildung, außerbetriebliche
→ Benachteiligte junge Menschen können eine außerbetriebliche
Ausbildung machen, wenn sie keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
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Die außerbetriebliche Ausbildung richtet sich vor allem an benachteiligte
Jugendliche sowie an junge → Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung ist, dass ihnen auch mit anderen Leistungen der → Arbeitsförderung
noch keine betriebliche Ausbildungsstelle vermittelt werden konnte.
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Eine außerbetriebliche Ausbildung kann zum Beispiel von Bildungsträgern
oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (→ Rehabilitation
beruflich, Einrichtungen) angeboten werden. Dort werden die Jugendlichen
in staatlich anerkannten → Ausbildungsberufen (auch → FachpraktikerAusbildungen) ausgebildet und nehmen zusätzlich am Berufsschulunterricht teil. Die Auszubildenden erhalten vom Ausbildungsträger eine
→ Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Jugendliche, die
nicht bei ihren Eltern wohnen, können unter bestimmten Umständen
ergänzend eine → Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Für die Fahrten
zu den Ausbildungsorten ist ein Zuschuss möglich.
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Während der Ausbildung finden mehrwöchige → Betriebspraktika statt.
In einigen Fällen erfolgt sogar die gesamte berufspraktische Unterweisung
in einem Kooperationsbetrieb. Ziel ist, dass die Jugendlichen in einen
Betrieb übernommen werden und dort ihre Ausbildung fortsetzen können.
Die außerbetriebliche Ausbildung wird überwiegend öffentlich finanziert,
zum Beispiel durch die → Arbeitsagentur oder das → Jobcenter. Die
Entscheidung über die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Ausbildung
trifft die Berufsberatung.
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Kapitel A
Ausbildung, assistierte (AsA)
→ Benachteiligte Jugendliche, die bisher noch keinen Ausbildungsplatz
gefunden haben, können an einer assistierten Ausbildung teilnehmen.
Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen
und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen → Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der
assistierten Ausbildung unterstützen.
Ziel ist es, das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren und dadurch
einen Ausbildungsabbruch zu verhindern. Die → Auszubildenden werden
durch Sozialpädagogen, Lehrkräfte und Ausbildungsbegleiter unterstützt
und erhalten Förderunterricht. Auch regelmäßige Gespräche mit dem
Ausbilder, Berufsschullehrern und gegebenenfalls den Eltern gehören
dazu. Während der ausbildungsbegleitenden Phase zahlt der Ausbildungs­
betrieb dem Teilnehmenden die Ausbildungsvergütung. Die Kosten für
die Unterstützung durch Sozialpädagogen, Lehrkräfte und Ausbildungsbegleiter werden von der Agentur für Arbeit oder das Jobcenter getragen.
Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende
Phase enthalten, zum Beispiel Bewerbungstrainings und berufspraktische
Erprobungen. In Abstimmung mit der → Agentur für Arbeit beziehungsweise dem → Jobcenter wird eine Ausbildungsstellenakquise durchgeführt.
Zusätzlich werden die Teilnehmenden und die Betriebe bei Formalitäten
vor und beim Vertragsabschluss unterstützt.
Ist eine ausbildungsvorbereitende Phase vorgeschaltet, hat der Teilnehmende Anspruch auf → Berufsausbildungsbeihilfe.
Kapitel A
Ausbildung, behinderten­
spezifische
Die → Agenturen für Arbeit unterstützen junge → Menschen mit
Behinderungen mit speziellen Förderangeboten zum Erwerb eines
Berufsabschlusses.
Menschen mit Behinderungen sollen ebenso wie Menschen ohne
Behinderungen grundsätzlich nach dem → Berufsbildungsgesetz oder
der → Handwerksordnung in anerkannten Ausbildungsberufen in Betrieben
ausgebildet werden. Die besonderen Verhältnisse junger Menschen mit
Behinderungen sollen vor allem hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen
Gliederung der Ausbildung, der Dauer von Prüfungszeiten, der Zulassung
von Hilfsmitteln oder der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter
wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen ausge­
glichen werden.
Falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderungen nicht möglich
ist, erfolgt die Ausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen
für Menschen mit Behinderungen (→ Fachpraktiker-Ausbildungen).
Sofern erforderlich, kann die Ausbildung auch in speziellen Einrichtungen
(→ Rehabilitation beruflich, Einrichtungen) für junge Menschen mit
Behinderungen durchgeführt werden
Tipp
Die Agenturen für Arbeit (Teams Reha/SB) geben dazu gern – bezogen
auf den individuellen Unterstützungsbedarf – Auskunft und Förderung,
falls notwendig.
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Ausbildung, überbetriebliche
In der überbetrieblichen Ausbildung werden Inhalte gelehrt, die vom
Ausbildungsbetrieb selbst nicht vermittelt werden können.
Wenn der Betrieb keine eigenen Lehrwerkstätten hat, nur auf wenige
Tätigkeiten spezialisiert ist oder notwendige Maschinen und Fachkräfte
nicht zur Verfügung stellen kann, ist eine Kooperation mit anderen
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Kapitel A
Betrieben oder eine überbetriebliche Ausbildung erforderlich. Was die
→ Auszubildenden lernen sollen und wie viele überbetriebliche Lehr­
gänge dafür nötig sind, richtet sich nach der → Ausbildungsordnung.
Die meisten überbetrieblichen Ausbildungen werden von den Kammern
angeboten, zum Beispiel den Handwerkskammern oder den Industrieund Handelskammern.
Ausbildungsbegleitende Hilfen
(abH)
Mit ausbildungsbegleitenden Hilfen soll förderungsbedürftigen jungen
Menschen eine betriebliche → Berufsausbildung ermöglicht werden.
Förderungsbedürftig sind → Auszubildende, die ohne die Förderung
eine Berufsausbildung beziehungsweise → Einstiegsqualifizierung nicht
beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden könnten. Es besteht auch
die Möglichkeit eine Zweitausbildung mit ausbildungsbegleitenden
Hilfen zu fördern, wenn diese zu einer dauerhaften Eingliederung in
den → Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Für junge Menschen in einer Einstiegsqualifizierung sollen ausbildungsbegleitende Hilfen den erfolgreichen Abschluss der Einstiegsqualifizierung
ermöglichen und die Chancen auf einen Übergang in eine anschließende
Berufsausbildung verbessern.
Hilfestellung gibt es bei:
ff Lücken und Lernschwierigkeiten in der Fachtheorie und Fachpraxis
ff Sprachproblemen
ff Problemen im sozialen Umfeld
ff Problemen im Betrieb
ff Problemen mit Prüfungen
Interessierte können sich an ihre zuständige → Agentur für Arbeit wenden.
Kapitel A
Ausbildungsberufe, staatlich
anerkannte
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Ausbildungsberufe werden durch Verordnungen – meist des Bundes­
ministeriums für Wirtschaft und Energie – staatlich anerkannt.
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Jugendliche unter 18 Jahren können auf zwei Wegen ausgebildet werden:
E
ff S ie lassen sich in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
ausbilden, die einer
→ Ausbildungsordnung nach dem → Berufsbildungsgesetz und
der → Handwerksordnung unterliegen. Diese Verordnungen regeln
die Prüfungsanfor­derungen und was in den staatlich anerkannten
Ausbildungsberufen mindestens vermittelt werden muss. Dadurch
wird für diese Berufe eine geordnete und bundeseinheitliche
→ Berufsausbildung erreicht.
ff S ie lassen sich in Berufen ausbilden, die außerhalb der Zuständigkeit
des Berufs­bildungsgesetzes und der Handwerksordnung liegen, aber
bundes- oder landesrechtlich in eigenen Ausbildungsgesetzen geregelt
sind, zum Beispiel Pflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege,
Altenpflege).
Die Ausbildungsordnungen werden bei Bedarf an die wirtschaftliche,
technische und gesellschaftliche Entwicklung angepasst. In Deutschland
gibt es die → duale Ausbildung: Ausbildungsberufe werden in einer
praktischen Ausbildung in einem Betrieb erlernt und durch Berufsschulunterricht ergänzt.
Anerkannte Ausbildungsberufe können in der Wirtschaft (Industrie,
Handel, Handwerk, Landwirtschaft, freie Berufe, Hauswirtschaft) und in
der Verwaltung (Bundesbehörden, Landesbehörden, Städte, Gemeinden)
erlernt werden. Zurzeit sind mehr als 320 Ausbildungsberufe staatlich
anerkannt. Daneben gibt es → Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen,
die meist an Schulen erlernt werden.
Tipp
Informationen über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
gibt es im Berufsinformationszentrum (BiZ) der → Arbeitsagentur oder
im Internet unter www.bibb.de/berufe.
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Kapitel A
Ausbildungsgeld (Abg)
→ Menschen mit Behinderungen können zur Sicherstellung des Lebens­
unterhalts Ausbildungsgeld von den → Agenturen für Arbeit erhalten.
Das Ausbildungsgeld wird nicht nur für eine → Berufsausbildung,
sondern auch für → berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung geleistet. Hierzu zählen jene Maß­
nahmen, die der Vorbereitung einer beruflichen Ausbildung dienen, zum
Beispiel das Auswahlverfahren, bei dem durch eine Tätigkeit in einer
Werkstatt für Menschen mit Behinderung ermittelt wird, für welche Art
der Ausbildung sich der Teilnehmer überhaupt eignet. Darüber hinaus
besteht der Anspruch auf Ausbildungsgeld auch während einer betrieb­
lichen Qualifizierung im Rahmen einer → Unterstützten Beschäftigung.
Ausbildungsnachweis,
schrift­licher
→ Auszubildende müssen ein Berichtsheft führen, mit dem sie ihre
→ Berufsausbildung dokumentieren.
Die Auszubildenden halten darin ihre täglichen Aufgaben und Tätigkeiten
sowie die erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse fest. Sie dürfen dies
während ihrer → Arbeitszeit erledigen. Der → Ausbilder muss den Aus­­bildungsnachweis regelmäßig durchsehen und abzeichnen. Er stellt eine
Vorlage zur Verfügung, die per Hand oder am Computer ausgefüllt
werden kann. Wenn der schriftliche Ausbildungsnachweis fehlt, dürfen
Auszubildende laut → Berufsbildungsgesetz nicht zur Abschlussprüfung
zugelassen werden.
Kapitel A
Ausbildungsordnung
Die Ausbildungsordnung regelt die Inhalte und Ziele der Ausbildung
in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen.
Das → Berufsbildungsgesetz und die → Handwerksordnung schreiben
eine geordnete und bundeseinheitliche → Berufsausbildung vor. Darum
wird für jeden staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf eine Ausbildungs­ordnung erlassen, die bei der Ausbildung eingehalten werden muss. So
lernen die → Auszubildenden alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die für die Berufsausübung benötigt werden. Die Ausbildungsinhalte im
Betrieb werden durch den Unterricht in der → Berufsschule ergänzt.
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Mindestangaben in den Ausbildungsordnungen sind:
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ff die Bezeichnung des Ausbildungsberufs
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ff die Ausbildungsdauer
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ie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der
Ausbildung vermittelt werden müssen (Ausbildungsberufsbild)
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ff eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
(Ausbildungsrahmenplan)
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ff die Prüfungsanforderungen
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Wenn ein zweijähriger Ausbildungsberuf inhaltlich mit den ersten
beiden Jahren eines anderen, beispielsweise dreijährigen Ausbildungs­
berufs, übereinstimmt, kann die Ausbildungsordnung regeln, dass die
beiden Jahre angerechnet werden. Auszubildende können dann also
ihre Ausbildung in dem dreijährigen Ausbildungsberuf fortsetzen.
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Kapitel A
Ausbildungsvergütung
→ Auszubildende erhalten während ihrer betrieblichen → Berufs­
ausbildung regelmäßig Geld vom Ausbildenden.
Die Vergütung in der Ausbildung soll der Definition nach die Lebens­
haltungskosten des Auszubildenden zuzüglich eines Taschengeldes
decken. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im → Berufsausbildungs­vertrag festgelegt. Sie unterscheidet sich je nach Beruf und Branche. Es
gibt auch regionale Abweichungen: Auszubildende im Westen Deutschlands verdienen zum Beispiel im Durchschnitt etwas mehr als Auszubildende im Osten in derselben Branche. Das Berufsbildungsgesetz verlangt,
dass die Ausbildungsvergütung in jedem → Ausbildungsberuf jährlich steigt.
Für die meisten Branchen haben die Tarifpartner verbindliche Ausbildungs­
vergütungen vereinbart. Auch wenn für den Ausbildungsbetrieb kein
→ Tarifvertrag gilt, muss die Ausbildungsvergütung angemessen sein.
Als untere Grenze der Angemessenheit sieht das Bundesarbeitsgericht
Beträge an, die 20 Prozent unter den für die Region und Branche geltenden
tariflichen Sätzen liegen. Wenn es keinen Branchentarif gibt, legen die
zuständigen Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern
oder die Handwerkskammern, Richtwerte für die Ausbildungsvergü­
tungen fest.
Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmer → Steuern und → Sozialabgaben
auf ihr Einkommen zahlen. Vom Bruttoentgelt zieht der Arbeitgeber
Steuern und Sozialabgaben ab und leitet sie an die zuständigen Stellen
weiter. Das übrig bleibende Nettoentgelt überweist er an den Arbeitnehmer oder Auszubildenden. Alle Steuern und Sozialabgaben werden
in der Gehaltsabrechnung aufgelistet, die der Arbeitnehmer oder Aus­zubildende am Ende des Monats erhält. Geringverdiener (dazu zählen
viele Auszubildende) müssen keine Steuern zahlen. Im Jahr 2016 liegt
der Grundfreibetrag bei 8.652 Euro. Wer mehr verdient, kann am Jahres­
ende eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und zu viel
gezahlte Steuern zurückerstattet bekommen. Verdient ein Auszubildender monatlich weniger als 325 Euro, dann trägt der Arbeitgeber auch die
Sozialabgaben allein.
Manche Auszubildenden erhalten neben der Ausbildungsvergütung
noch freiwillige Sonderzahlungen vom Arbeitgeber, zum Beispiel
Kapitel A
Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Diese Sonderleistungen sind für
Auszubildende meist tarifvertraglich geregelt. Sie sind genauso wie die
Ausbildungsvergütung steuer- und sozialabgabenpflichtig. Darüber
hinaus erhalten manche Auszubildenden auch → vermögenswirksame
Leistungen (VL).
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Auszubildende können von der Arbeitsagentur → Berufsausbildungs­
beihilfe erhalten, wenn ihre Ausbildungsvergütung nicht für ihren
Lebensunterhalt reicht. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs können
ihre Eltern auch Anspruch auf → Kindergeld haben.
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Tipp
In der „Datenbank Ausbildungsvergütungen“ des Bundesinstituts für
Berufsbildung sind die durchschnittliche Ausbildungsvergütungen
zahlreicher Ausbildungsberufe aufgeführt: www.bibb.de/dav.
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Ausbildungsvertrag
Siehe → Berufsausbildungsvertrag
Ausbildungsvorbereitungsjahr
(AVJ)
Im Ausbildungsvorbereitungsjahr können Jugendliche verschiedene
Berufsfelder kennenlernen.
Das Ausbildungsvorbereitungsjahr ist ein Angebot für schulpflichtige
Jugendliche ohne Hauptschulabschluss oder ohne Ausbildungsreife. Die
Jugendlichen besuchen ein Jahr lang in Vollzeit ein Bildungsangebot
einer berufsbildenden Schule, in dem sie verschiedene Berufsfelder
kennenlernen. Außerdem können sie den Hauptschulabschluss nachholen
und in → Praktika erste Arbeitserfahrungen sammeln. Da die einzelnen
Bundesländer für die schulische Bildung verantwortlich sind, wird das
Ausbildungsvorbereitungsjahr nicht in jedem Bundesland angeboten.
Siehe auch → Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
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Kapitel A
Ausbildungszuschüsse
→ Arbeitgeber können Zuschüsse zur → Ausbildungsvergütung
erhalten, wenn sie einen → Menschen mit Behinderung ausbilden.
Die Ausbildungszuschüsse werden für die gesamte Dauer der → Berufsausbildung gezahlt. Die Höhe richtet sich danach, wie stark die Leistungs­fähigkeit des → Auszubildenden aufgrund seiner Behinderung eingeschränkt
ist und wie viel mehr Zeit der Arbeitgeber für die Betreuung benötigt.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Ausbildungszuschusses
treffen die → Agenturen für Arbeit. Den Antrag auf Ausbildungszuschuss
muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit stellen, in deren Bezirk
der Auszubildende bei Abschluss des Ausbildungsvertrags wohnt.
Ausländerbeauftragte/
Ausländerbeauftragter
Siehe → Integrationsbeauftragte/Integrationsbeauftragter
Ausländische Jugendliche,
­Jugendliche mit Migrations­
hintergrund
In der beruflichen Bildung wird die Chancengerechtigkeit für junge
Menschen ausländischer Herkunft besonders gefördert.
Jugendliche mit Migrationshintergrund können von der → Arbeitsagentur
mit → berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen unterstützt werden.
Vorher ist eine → Berufsberatung erforderlich, die auch von ihren Eltern
genutzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können die
Jugendlichen auch an berufsbezogenen → Deutschkursen teilnehmen.
Darüber hinaus werden Integrationskurse für junge Erwachsene
angeboten.
Kapitel A
Ausländische Jugendliche oder junge Menschen mit Migrationshintergrund können bis zum Alter von 27 Jahren spezielle Unterstützung
bekommen, um sich auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zurecht­
zufinden. Beim Jugendmigrationsdienst (JMD) erhalten sie fachkundige
Begleitung mit individuellen Förderplänen und Einzelberatung.
Siehe auch → Integrationsbeauftragte/Integrationsbeauftragter
Internet
www.bamf.de
www.jobstarter.de
www.start-stiftung.de
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Auslandsaufenthalt in Ausbildung
und Studium
→ Auszubildende, Schüler an → Berufsfachschulen und Studierende
können einen Teil ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Ausland
absolvieren.
In der Arbeitswelt werden Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle
Kompetenz und internationale Fachkenntnisse immer wichtiger. Es
ist darum gut, bereits in der Ausbildung Erfahrungen im Ausland zu
sammeln. Der Gesetzgeber hat daher die Voraussetzungen für Auslandsaufenthalte in der Berufsbildung geschaffen.
Auslandsaufenthalte für Auszubildende sind im → Berufsbildungs­
gesetz beziehungsweise in der
→ Handwerksordnung geregelt.
Sie müssen dem Ausbildungszweck
dienen und sollen nicht länger
dauern als ein Viertel der Ausbildungszeit. Die → Berufsschule kann
die Auszubildenden für die Zeit im
Ausland beurlauben. Auch Schüler
von Berufsfachschulen können
einen Teil der Ausbildung im
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Kapitel A
Aus­land absolvieren. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Schulgesetze der unterschiedlichen Bundesländer.
Wer im Rahmen der Ausbildung ins Ausland gehen möchte, muss sich
mit dem Ausbildungsbetrieb beziehungsweise der Berufsfachschule
abstimmen. Ein Auslandsaufenthalt ist nur dann möglich, wenn alle
Beteiligten zustimmen.
Die internationale Mobilität der Lernenden wird von der Europäischen
Union durch das Programm → Erasmus+ gefördert. Die im Ausland
zusätzlich erworbenen Kompetenzen können im → Europass dokumentiert werden.
Das Programm Erasmus+ fördert auch den Austausch von Studierenden:
von zwei bis zwölf Monaten für ein Praktikum und von drei bis zwölf
Monaten für ein Studium im europäischen Ausland. Allgemeine Informationen sind unter www.eu.daad.de/studierende zu finden.
Tipp
Im Programm Erasmus+ gibt es sogenannte Poolprojekte, bei denen
sich Auszubildende und Berufsfachschüler direkt für einen Auslands­
aufenthalt bewerben können. Der Vorteil ist, dass der Betrieb oder die
Schule keinen eigenen Förderantrag stellen muss. Eine Datenbank mit
allen Poolprojekten gibt es unter www.na-bibb.de.
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) bietet für Studierende und Graduierte (mit erstem Studienabschluss) viele Stipendien –
darunter auch Praktika im Rahmen des Studiums. Eine Suchmaschine
zur Förderung von Auslandsaufenthalten „Stipendien finden und
bewerben“ gibt es unter www.daad.de in der Rubrik „Infos für Deutsche“.
Kapitel A
61
Aussperrung
A
Siehe → Streik
B
C
D
Auszubildender
E
Auszubildende erlernen einen Beruf, meist in Form einer
→ dualen Ausbildung.
G
Auszubildender ist, wer einen → Berufsausbildungsvertrag unterschrieben
hat und eine → Berufsausbildung macht. Die Ausbildungsdauer beträgt
zwei bis dreieinhalb Jahre, je nach Ausbildungsberuf und Vorkenntnissen
des Auszubildenden.
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Kapitel B
Kapitel B
%
Kapitel B
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BAföG
A
Siehe → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
B
C
Begabtenprüfung/Begabten­
förderung
Wer erfolgreich eine Begabtenprüfung ablegt, kann auch ohne Abitur
an einer Universität oder → Fachhochschule studieren.
Teilnehmen können vor allem Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung,
ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein → Studium geeignet
sind. Darüber hinaus können begabte Menschen weitere Förderung
erhalten. Informationen erteilt das Bundesministerium für Bildung und
Forschung
ff im Internet unter www.bmbf.de > Bildung > Begabtenförderung,
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ff telefonisch unter (02 28) 9 95 70 und (0 30) 1 85 70.
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Die Fachhochschulreife kann auch über die sogenannten besonderen
Bildungswege erlangt werden. Auskunft darüber erteilt das Sekretariat
der Kultusministerkonferenz, Taubenstraße 10, 10117 Berlin, Telefon:
(0 30) 25 41 84 99.
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Siehe auch
→ Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
→ Finanzielle Hilfen
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Kapitel B
Behindertenbeauftragte
Behindertenbeauftragte setzen sich für die Gleichstellung von
→ Menschen mit Behinderungen ein.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter
Menschen informiert über die Gesetzeslage, regt Rechtsänderungen
an und zeigt Möglichkeiten der Eingliederung in Gesellschaft und Beruf
auf. Innerhalb der Bundesregierung nimmt sie Einfluss auf politische
Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen.
Für jedes Bundesland gibt es auch jeweils Landesbehindertenbeauftragte.
Internet
www.behindertenbeauftragte.de
Behinderung
Siehe → Menschen mit Behinderung
Benachteiligte Jugendliche
Für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, anderen individuellen Beeinträch­tigungen oder sozialen Problemen gibt es verschiedene Hilfsangebote.
Jungen Menschen, die individuell beeinträchtigt oder sozial benachteiligt
sind, fällt es oft schwer, eine → Berufsausbildung zu beginnen oder
ab­zuschließen. Sie können während einer Berufsausbildung oder einer
→ Einstiegsqualifizierung durch → ausbildungsbegleitende Hilfen unter­stützt werden. Dazu gehören Stütz- und Förderunterricht sowie Be­
ratungs­angebote. Hat ein Auszubildender seine Ausbildung abgebrochen,
dann können diese Hilfen den Übergang in eine Anschlussausbildung
erleichtern. Wer eine Ausbildung erfolgreich beendet hat, kann beim
Übergang in eine Beschäftigung unterstützt werden. Benachteiligte
Jugendliche können auch eine außerbetriebliche Ausbildung absolvieren
(siehe → Ausbildung, außerbetriebliche).
Kapitel B
Das Programm der → assistierten Ausbildung oder auch der begleiteten
betrieblichen Ausbildung richtet sich an Chancenärmere (zum Beispiel
an junge → Menschen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund),
die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten. Die jungen
Menschen erhalten Unterstützung wie Nachhilfe, Beratung, Hilfen zur
Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und eventuell eine finanzielle
Förderung (→ Ausbildungszuschuss), um eine betriebliche Ausbildung
abschließen zu können. Betriebe erhalten gleichzeitig Unterstützung für
das erfolgreiche Gelingen der Ausbildung. Informationen dazu erteilen
die → Agenturen für Arbeit.
Wenn Jugendliche nicht zu einer Ausbildung oder Beschäftigung
angeregt werden können, dann ist eine Förderung mit sogenannten
Aktivierungshilfen für Jüngere möglich. Informationen dazu hat die
Berufsberatung der Arbeitsagentur beziehungsweise das → Jobcenter.
Darüber hinaus unterstützt das Jugendamt junge Menschen mit sozialen
Benachteiligungen oder individuellen Beeinträchtigungen im Rahmen
sozialpädagogischer Hilfen. An vielen Orten arbeiten Jugendamt, Berufs­beratung und Jobcenter intensiv zusammen, zum Beispiel in den „Arbeitsbündnissen Jugend und Beruf“ oder in → Jugendberufsagenturen.
Das Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ unterstützt
rund 180 Jugendämter beim Aufbau sozialpädagogischer Beratungs- und
Begleitangebote für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf am Übergang von der Schule in den Beruf.
Im Projekt „JUGEND STÄRKEN: 1.000 Chancen“ können junge Menschen
durch niedrigschwellige, praxisnahe Angebote wie „Unternehmer zu
buchen“, „Ein Tag Azubi“, „Next Step“ oder „Coach4Life“ junge Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte kennenlernen und
erste Zugänge zur lokalen Arbeitswelt gewinnen.
Internet
www.jugend-staerken.de
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Berichtsheft
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Siehe → Ausbildungsnachweis, schriftlicher
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Kapitel B
Berufe mit geregelten
Ausbildungsgängen
In diesen Berufen wird überwiegend an → Fachschulen oder Fachhoch­
schulen sowie in Verwaltungen ausgebildet.
Neben den staatlich anerkannten → Ausbildungsberufen nach dem
→ Berufsbildungsgesetz und der → Handwerksordnung gibt es auch
zahlreiche Berufe mit geregelten (schulischen) Ausbildungsgängen.
Sie werden meist von den einzelnen Bundesländern festgelegt. Auch
öffentliche Verwaltungen bilden auf diese Weise aus. Häufig wird ein
bestimmter Schulabschluss vorausgesetzt. Die Ausbildungen in den
Pflegeberufen wie Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege
werden in speziellen Gesetzen geregelt.
Berufsausbildung
In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Berufsausbildungen.
Die meisten sind → duale Ausbildungen mit einem praktischen und
einem theoretischen Teil.
Die Mehrheit der Jugendlichen entscheidet sich für einen staatlich
anerkannten → Ausbildungsberuf. Der praktische Teil dieser Ausbildung
findet im Betrieb statt. Der begleitende theoretische Teil wird in der
→ Berufsschule absolviert. Da das Lernen also zweigeteilt ist, spricht
man von einer dualen Ausbildung. Darüber hinaus gibt es → Berufe mit
geregelten Ausbildungsgängen und Berufe, in denen ausschließlich an
Schulen ausgebildet wird.
Siehe auch
→ Ausbildung, außerbetriebliche
→ Ausbildung, behindertenspezifische
→ Ausbildung, überbetriebliche
→ Berufsausbildung, schulische
→ Berufsausbildung in Teilzeit
Kapitel B
Berufsausbildung, schulische
In einigen Berufen wird ausschließlich an Schulen ausgebildet. Sie
gehören nicht zum → dualen Ausbildungssystem.
Schulische Berufsausbildungen finden zum Beispiel in speziellen
→ Berufsfachschulen statt. Oft werden Berufe in den Bereichen Gesundheit und Pflege, Pädagogik, Gestaltung oder Fremdsprachen schulisch
ausgebildet. Schulische Berufsausbildungen dauern ein bis höchstens
dreieinhalb Jahre. Auch bei den schulischen Ausbildungsgängen gibt es
staatlich oder landesrechtlich anerkannte Ausbildungen. Nicht immer ist
der Besuch der Schule kostenfrei. Bei einer schulischen Ausbildung kann man
einen Antrag auf BAföG (→ Bundesausbildungsförderungsgesetz) stellen.
Tipp
Wenn sich die Inhalte einer schulischen Ausbildung und die einer
betrieblichen Berufsausbildung gleichen, kann man nach der erfolgreich
abgeschlossenen schulischen Ausbildung auch die Prüfung für den
staatlich anerkannten betrieblichen → Ausbildungsberuf ablegen.
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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Mit der Berufsausbildungshilfe werden → Auszubildende unterstützt,
die nicht genügend Geld haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Für eine betriebliche oder außerbetriebliche → Ausbildung kann bei
der → Arbeitsagentur eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden,
zum Beispiel wenn ein Auszubildender nicht mehr bei seinen Eltern
wohnen kann, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist. Wenn
die → Ausbildungsvergütung nicht für Essen und Miete reicht, kann die
Arbeitsagentur mit der Berufsausbildungsbeihilfe helfen. Mit dem
BAB-Rechner (www.babrechner.arbeitsagentur.de) kann geprüft werden,
ob und wenn ja in welcher Höhe man voraussichtlich Berufsausbildungsbeihilfe erhalten kann.
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Kapitel B
Wie hoch diese Leistung ist, errechnet sich so: Zuerst wird der Bedarf
für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ermittelt. Gezahlt werden:
348 Euro Grundbedarf plus 149 Euro Mietpauschale plus 75 Euro
Mietzuschlag, wenn die Miete höher als 149 Euro ist, plus → Fahrtkosten
plus Kosten für Arbeitskleidung plus Kinderbetreuungskosten, falls diese
anfallen.
Ab dem 1. August 2016 ändern sich die Bedarfssätze: Dann gibt es
375 Euro für den Grundbedarf plus 166 Euro Mietpauschale plus 84 Euro
Mietzuschlag. Die Ausbildungsvergütung wird auf den Gesamtbetrag
angerechnet. Auch das Einkommen der Eltern beziehungsweise des
Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet, wenn deren Einkommen
einen bestimmten Freibetrag überschreitet.
Berufsausbildungsbeihilfe wird auch für Teilnehmer an → berufs­
vorbereitenden Bildungsmaßnahmen gezahlt. Hier gibt es folgende
Besonderheiten:
ff Das Einkommen wird grundsätzlich nicht angerechnet.
ff Die Beihilfe wird auch bei Unterbringung im Haushalt der Eltern
gezahlt. Der Bedarf beträgt dann 216 Euro (ab 1. August 2016
231 Euro). Bei auswärtiger Unterbringung beträgt der Grundbedarf
391 Euro (ab 1. August 2016 418 Euro) plus 74 Euro Mietzuschlag,
wenn die Miete höher als 58 Euro ist (ab 1. August 2016 84 Euro
Zuschlag, wenn die Miete höher als 65 Euro ist).
ff Die Arbeitsagentur übernimmt die Maßnahmekosten, die Fahrtkosten,
die Kinderbetreuungskosten sowie die Beiträge zur freiwilligen
→ Krankenversicherung und → Pflegeversicherung, falls diese anfallen.
Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss bei der örtlichen
Arbeitsagentur gestellt werden. Sie wird bei einer Berufsausbildung in
der Regel zunächst für 18 Monate bewilligt, bei berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen für den gesamten Zeitraum der Teilnahme. Für
Auszubildende mit Behinderungen gibt es Sonderregelungen.
Kapitel B
Berufsausbildungsvertrag
Vor Beginn der Ausbildung müssen der → Auszubildende und der
Arbeitgeber als → Ausbildender einen schriftlichen Vertrag abschließen.
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Der Berufsausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
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ff Name und Anschrift der Vertragspartner
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ff Art, sachliche Gliederung und Ziel der Ausbildung
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ff Beginn und Dauer der Ausbildung
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ff Dauer der Probezeit
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ff → Arbeitszeit
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ff Höhe der → Ausbildungsvergütung
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ff Dauer des → Urlaubs
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ff Voraussetzungen für → Kündigung
ff Hinweis auf geltende → Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen
ff Datum und Unterschrift der Vertragspartner
Auszubildender und Ausbildender müssen den Ausbildungsvertrag
unterschreiben. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter,
also meist die Eltern, dem Ausbildungsvertrag zustimmen und mit­
unterschreiben. Dann muss der Ausbildungsbetrieb den Vertrag an die
zuständige Stelle weiterleiten, meist an eine Industrie- und Handels-,
Handwerks-, Rechtsanwalts-, Ärzte- oder Landwirtschaftskammer.
Diese prüft den Vertrag und trägt ihn in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Ohne diesen Eintrag darf der Auszubildende
die Abschlussprüfung nicht absolvieren.
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Kapitel B
Berufsberatung
Jeder Arbeit- oder Ausbildungsuchende kann die kostenlose und
neutrale Berufsberatung der → Arbeitsagenturen in Anspruch nehmen.
Die Berufsberatung berät und unterstützt junge Menschen in allen
Fragen zu:
ff → Berufswahl, berufliche Entwicklungen und Berufswechsel
ff Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie der Berufe
ff Möglichkeiten der beruflichen Bildung und deren Förderung
ff Leistungen der Ausbildungs- und → Arbeitsförderung
ff Fragen zur Ausbildung- und → Arbeitsuche
Über die Ausbildungs- und Arbeitswelt kann man sich bereits in der Schule
informieren: Regelmäßig bieten Berufsberater der Arbeitsagenturen den
letzten beiden Klassen vor dem Schulabschluss Veranstaltungen zur Berufs­orientierung an – im Berufsinformationszentrum (BiZ) und in der Schule.
Man kann sich auch selbst in den Berufsinformationszentren der
Arbeitsagenturen informieren. Dort gibt es viele Informationsangebote,
zum Beispiel Filme, Informationsmappen, Internetarbeitsplätze und
Broschüren. Zusätzlich sind mobile Infocenter (BiZ-Mobil) im Einsatz.
Mit BERUFE Universum, dem beruflichen Selbsterkundungsprogramm
für Schülerinnen und Schüler bis zur zehnten Klasse, können junge
Menschen mehr über die eigenen beruflichen Interessen und ihre
persönlichen Stärken erfahren. Mit dem BERUFE Entdecker finden sie
die dazu passenden Berufsfelder und Berufe.
Kapitel B
Die Informationen der Bundesagentur für Arbeit sind auch im Internet
erhältlich unter www.arbeitsagentur.de. Dort gibt es die Datenbank
BERUFENET mit Beschreibungen zu rund 8.000 Berufen und Ausbildungen
und das Filmportal BERUFETV mit mehr als 350 Filmen über Ausbildungsund Studienberufe. Das Netzwerk KURSNET bietet Informationen zu
mehr als 500.000 beruflichen Aus- und Weiterbildungsangeboten.
Viele Schulabgänger führen ein persönliches Gespräch mit ihrem
Berufsberater der Arbeitsagentur. Im Beratungsgespräch können
persönliche Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
ermittelt und mit verschiedenen → Berufsausbildungen verglichen
werden. Bei Bedarf können die Fachdienste der Agenturen (Ärztlicher
Dienst, Berufspsychologischer Service und Technischer Beratungsdienst)
zur Unterstützung hinzugezogen werden. So kann ein realistischer
Berufswunsch entwickelt werden. Damit die Berufsberater ausreichend
Zeit für ein ausführliches Gespräch haben, sollte man vorher einen
Termin vereinbaren. Das geht persönlich, telefonisch oder auch per
E-Mail. Infos gibt es unter: www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und
Bürger > Ausbildung > Berufsberatung.
Wenn ein Jugendlicher sich für einen bestimmten Beruf entschieden
hat, dann beginnt die Suche nach einem passenden Ausbildungsplatz.
Die Berufsberater können dabei helfen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige,
die → Arbeitslosengeld II erhalten, werden vom → Jobcenter unterstützt.
Die Job-Börse der Arbeitsagenturen gibt einen Überblick über freie
Ausbildungsstellen: http://jobboerse.arbeitsagentur.de.
Auch private Arbeitsvermittler können bei der Suche nach einem
Ausbildungsplatz helfen. Sie dürfen von einem Ausbildungsuchenden
dafür kein Geld verlangen.
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Kapitel B
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz regelt den betrieblichen Teil der
→ Berufsausbildung im → dualen Ausbildungssystem.
Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes stellen sicher, dass alle
→ Auszubildenden eine einheitliche und qualifizierte Berufsausbildung
erhalten.
Sie regeln unter anderem:
ff den → Berufsausbildungsvertrag
ff Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden
ff die → Ausbildungsvergütung
ff die → Ausbildungsordnungen
ff die Prüfungen
ff die Berufsbildung von → Menschen mit Behinderungen
Internet
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbig_2005/gesamt.pdf
Berufsbildungswerk
Junge → Menschen mit Behinderung können in einem Berufsbildungs­
werk eine berufliche Erstausbildung oder Berufsvorbereitung machen.
Siehe auch → Rehabilitation beruflich, Einrichtungen
Kapitel B
Berufseinstiegsbegleitung (BerEb)
Ziel der Berufseinstiegsbegleitung ist, Schülerinnen und Schülern
der Abgangsklassen die berufliche Eingliederung zu erleichtern
Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich Schwierigkeiten beim
Erreichen des Förder-, Haupt- oder gleichwertigen Schulabschlusses
haben, sollen beim Übergang von der Schule in die → Berufsausbildung
individuell unterstützt werden. Die Begleitung beginnt in der Vorabgangsklasse und wird nach Verlassen der allgemeinbildenden Schule
während der Ausbildungssuche und in der Anfangsphase der Berufs­
ausbildung weitergeführt.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Stärken, Interessen und
Fähigkeiten legen die Berufseinstiegsbegleiter gemeinsam mit den
Teilnehmenden fest, wie die Unterstützung im Einzelnen aussieht.
Die Berufsberater der → Arbeitsagentur sind während der gesamten
Teilnahme mit eingebunden.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Berufseinstiegsbegleitung gehört die
Unterstützung bei:
ff Erreichen des Abschlusses der allgemeinbildenden Schule
ff Berufsorientierung und → Berufswahl
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ff Ausbildungsplatzsuche
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ff Begleitung im Übergangssystem
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ff Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses
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Die Berufseinstiegsbegleitung wird an rund 3.000 Schulen bundesweit
angeboten. Interessierte Schülerinnen und Schüler sollten an ihrer
Schule nachfragen, ob die Möglichkeit für eine Teilnahme gegeben ist.
Auskunft erteilt auch die Berufsberatung der Agentur für Arbeit vor Ort.
Die Berufseinstiegsbegleitung wird seit 2015 durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, den → Europäischen Sozialfonds und durch die
Bundesagentur für Arbeit gefördert.
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Kapitel B
Berufsfachschule
Berufsfachschulen bereiten Jugendliche auf eine → Berufsausbildung
oder eine Beschäftigung vor.
Das Bildungsangebot dieser Vollzeitschulen ist breit gefächert. Es gibt
Berufsfachschulen für künstlerische, hauswirtschaftliche, soziale und
pflegerische Berufe, für Fremdsprachenberufe, Berufe des Gesundheitswesens und viele mehr.
Um eine Berufsfachschule besuchen zu können, muss man in der Regel
einen Schulabschluss haben (zum Beispiel den Hauptschulabschluss
oder den mittleren Schulabschluss). Wenn die Berufsfachschule keine
volle Berufsausbildung vermittelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen
das erste Jahr der Berufsfachschule bei einer → dualen Ausbildung
angerechnet werden.
Die Bildungsgänge an Berufsfachschulen dauern je nach Fachrichtung
ein bis drei Jahre. Wer die Ausbildung an einer Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich auch in einem staatlich anerkannten
→ Ausbildungsberuf prüfen lassen, wenn sich die Inhalte der beiden
Ausbildungsberufe gleichen. Ob der Bildungsgang anerkannt wird, sollte
man vor dem Besuch einer Berufsfachschule prüfen.
Berufsförderungswerk (BfW)
Erwachsene mit Behinderung können in einem Berufsförderungswerk
eine → Weiterbildung oder eine neue → Berufsausbildung machen.
Berufsförderungswerke unterstützen die berufliche → Rehabilitation,
also die Wiedereingliederung ins Berufsleben. Sie helfen Erwachsenen,
die wegen einer Behinderung ihren alten Beruf nicht mehr ausüben
können. Der Besuch eines Berufsförderungswerks kann bei der örtlichen
→ Arbeitsagentur beantragt werden.
Kapitel B
Die Berufsförderungswerke sind behinderungsgerecht gestaltet. Der
praktische und theoretische Unterricht erfolgt durch qualifizierte
Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Die Teilnehmer können auch ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Unterstützung erhalten.
Außerdem sind Freizeit- und Sportangebote vorhanden. Teilnehmer, die
weiter entfernt wohnen, können einen Platz in einem angegliederten
Internat bekommen.
Internet
www.bv-bfw.de
Siehe auch → Rehabilitation beruflich, Einrichtungen.
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Berufsgenossenschaft
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Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen
→ Unfallversicherung.
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Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, → Arbeitsunfälle und
→ Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu
verhüten. Kommt es trotzdem zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit, dann kümmern sich die Berufsgenossenschaften um die medizinische, berufliche und soziale → Rehabilitation des Betroffenen und zahlen
eine finanzielle Entschädigung je nach Schwere der Unfall- und Krankheitsfolgen.
In Deutschland gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften
und eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Die gewerblichen
Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. Für
den öffentlichen Dienst sind die Unfallkassen zuständig.
Siehe auch
→ Arbeitsschutz
→ Sozialversicherung
→ Unfallverhütungsvorschriften
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Kapitel B
Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)
Das erste Jahr einer betrieblichen → Berufsausbildung wird häufig auch
Berufsgrundbildungsjahr genannt.
Das Berufsgrundbildungsjahr, teilweise auch Berufsgrundschuljahr
genannt, ist in einigen Bundesländern und Berufen das erste Jahr einer
betrieblichen Berufsausbildung. Jugendliche können aber auch ein
Berufsgrundbildungsjahr absolvieren, wenn sie noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
Wer ein BGJ besuchen möchte, muss sich an der Berufsschule dafür
anmelden. Während des BGJ besuchen die Schüler ein Jahr lang in
Vollzeit die Berufsschule. In dieser Zeit finden auch → Praktika statt.
Das BGJ vermittelt die praktischen und theoretischen Inhalte des ersten
Ausbildungsjahrs in einem Berufsfeld und kann als erstes Lehrjahr
angerechnet werden: So kann zum Beispiel ein BGJ im Bereich Wirtschaft
und Verwaltung als erstes Lehrjahr bei einer Berufsausbildung zur
Kauffrau für Büromanagement zählen.
Bei einem BGJ wird kein → Berufsausbildungsvertrag mit einem Betrieb
abgeschlossen und somit auch keine → Ausbildungsvergütung gezahlt.
Die Schüler können aber Leistungen nach dem → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Weitere Informationen gibt es bei
der → Berufsberatung der → Arbeitsagentur.
Berufsinformationszentrum (BiZ)
Siehe → Arbeitsagentur und → Berufswahl
Kapitel B
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch eine berufliche Tätigkeit
verursacht worden und in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind.
Bei einer Berufskrankheit können → Arbeitnehmer Leistungen aus der
gesetzlichen → Unfallversicherung erhalten. Sie muss der zuständigen
→ Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Alle anerkannten Berufskrankheiten sind in einer Liste aufgeführt (Anlage 1 der Berufskrank­
heiten-Verordnung).
Berufsrückkehrer
Siehe → Wiedereinstieg, beruflicher
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Berufsschule/Berufsschul­
unterricht
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An Berufsschulen werden fachliche und allgemeinbildende Kenntnisse
für die → Berufsausbildung vermittelt.
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Neben dem theoretischen Unterricht gibt es in den Berufsschulen auch
Lehrwerkstätten mit Praxisunterricht. Der Berufsschulunterricht und die
betriebliche Ausbildung bilden zusammen das → duale Ausbildungssystem.
Etwa zwei Drittel des Unterrichts entfallen auf berufliche Inhalte. Die
allgemeinbildenden Fächer wie Deutsch, Sozialkunde, Wirtschaftslehre,
Sport und Fremdsprachenunterricht machen ungefähr ein Drittel aus.
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Schulische und betriebliche Ausbildung finden abwechselnd statt. Der
Berufsschulunterricht umfasst mindestens zwölf Stunden wöchentlich.
Er kann zum Beispiel auf zwei Tage pro Woche verteilt werden oder
zusammenhängend als Blockunterricht erfolgen. In der restlichen Zeit
lernen die → Auszubildenden im Betrieb die praktischen Fähigkeiten.
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Kapitel B
Jugendliche, die keine Ausbildung machen, müssen bis zum 18. Lebensjahr (auch neben einer Berufstätigkeit) die Berufsschule besuchen. Die
Berufsschule kann auch dabei helfen, einen angehenden Auszubildenden
auf die Berufsausbildung vorzubereiten.
Berufsunfähigkeit/Berufs­
unfähigkeitsversicherung
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung sichert → Arbeitnehmer
gegen die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit ab.
Arbeitnehmer und → Auszubildende, die aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sind, können aus
der gesetzlichen → Rentenversicherung eine → Erwerbsminderungsrente
erhalten. Um diese Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu
erhalten, müssen sie vorher jedoch mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Deshalb ist es vor allem für Berufsanfänger sinnvoll, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
Wird der Versicherte dann berufsunfähig, erhält er von der privaten
Versicherung eine vorher vereinbarte monatliche Rente.
Vor Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung muss man
Fragen zu seiner Gesundheit beantworten. Je jünger und gesünder man
ist, desto niedriger sind die Beiträge. Auch deshalb ist es vorteilhaft, die
Versicherung so früh wie möglich abzuschließen, am besten zu Beginn
der → Berufsausbildung. Vor dem Abschluss einer privaten Versicherung
sollte man sich bei einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)
Diese Qualifizierungsmaßnahmen helfen Jugendlichen, ihre Chancen
auf dem Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Kapitel B
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden von den Berufs­
beratern der → Arbeitsagentur an Jugendliche unter 25 Jahren vermittelt,
die bisher keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben. Die
Maßnahmen finden in Vollzeit statt und dauern in der Regel bis zu zehn
Monate, bei jungen → Menschen mit Behinderung bis zu elf Monate. In
Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich.
Durch praktische Arbeit bei einem Bildungsträger, → Praktika, zusätz­
lichen Unterricht und Beratungsangebote kann die Aussicht auf einen
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verbessert werden. Junge Menschen
ohne Schulabschluss können in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Hauptschulabschluss nachholen. Wer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt, kann eine → Berufs­
ausbildungsbeihilfe erhalten. Diese muss bei der örtlichen Arbeitsagentur
beantragt werden.
Siehe auch
→ Ausländische Jugendliche, Jugendliche mit Migrationshintergrund
→ Benachteiligte Jugendliche
→ Menschen mit Behinderung
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Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
Wer noch keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden hat, kann ein
Berufsvorbereitungsjahr machen.
Das Berufsvorbereitungsjahr richtet sich vor allem an Jugendliche,
die einen schlechten oder keinen Schulabschluss haben oder die mit
finanziellen oder sozialen Problemen zu kämpfen haben. An → Berufsschulen wird den Schülern berufliches Grundwissen in einer oder
mehreren Berufsgruppen vermittelt. So können sie ihre Aussichten auf
dem Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt verbessern. Außerdem können
sie den Hauptschulabschluss nachholen.
Weitere Bezeichnungen sind zum Beispiel: berufsbefähigende Lehrgänge,
→ Ausbildungsvorbereitungsjahr (AVJ) und Sonderberufsgrundschuljahr.
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Kapitel B
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Berufswahl
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Jugendliche können sich direkt bei einem Ausbildungs­
betrieb bewerben oder sich vor der Entscheidung für
einen Beruf beraten lassen.
Vor der Suche nach einem passenden Beruf sollte man sich zunächst
über die eigenen Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch über
die eigenen Schwächen klar werden. Hierbei helfen die → Berufsberatung,
die Infos im Berufsinformationszentrum (BiZ) oder auch die Internet­
seiten und Apps der Arbeitsagenturen. Alle Links sind zu finden auf
www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Ausbildung.
Danach kann man sich einen Überblick über die Ausbildungsmöglichkeiten
verschaffen: In Deutschland stehen mehr als 300 staatlich anerkannte
→ Ausbildungsberufe zur Auswahl. Daneben gibt es Berufe mit geregelten
Ausbildungsgängen und Berufe, in denen ausschließlich an Schulen
ausgebildet wird. Das Internetportal „AusbildungPlus“ bietet Informationen über eine Ausbildung mit Zusatzqualifikationen oder duale
Studiengänge: www.ausbildungplus.de.
Im Berufsinformationszentrum (BiZ) der → Arbeitsagentur und mit den
Online-Angeboten BERUFENET, BERUFETV kann man sich über jeden
Beruf informieren. Die Berufsberater der Arbeitsagentur kommen auch
in die Schulen. Weitere Informationen zu den einzelnen Berufen erhält
man bei den Industrie- und Handelskammern, bei den Handwerkskammern und im Internet.
Für die Berufswahl ist es wichtig, praktische Erfahrungen zum Beispiel
durch Betriebserkundungen oder Betriebspraktika zu sammeln, die von
den Schulen organisiert werden. Viele Betriebe bieten auch eine Schnupperlehre an. Ein Ferienjob kann ebenfalls Einblicke in ein Berufsfeld
vermitteln.
Kapitel B
Tipp
Jungen und Mädchen haben häufig unterschiedliche Berufswünsche und
wählen teilweise „geschlechtstypische“ Beschäftigungen. Damit Mädchen und Jungen auch andere Berufe kennenlernen können, gibt es die
Aktionstage „Girls’ Day – Mädchen-Zukunftstag“ und den „Boys’ Day –
Jungen-Zukunftstag“. Weitere Informationen findet man im Internet
unter www.girls-day.de und www.boys-day.de.
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Hilfe und Beratung
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Die Berufsberatung der Arbeitsagentur unterstützt Jugendliche bei der
Berufswahl und informiert über einzelne Berufe. Damit die Berufsberater ausreichend Zeit für ein ausführliches Gespräch haben, sollte man
vorher einen Termin vereinbaren. Das geht persönlich, telefonisch oder
auch per E-Mail. Alle Infos sind zu finden unter: www.arbeitsagentur.de
> Bürgerinnen und Bürger > Ausbildung > Berufsberatung.
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Die Berufsberatung kann unter anderem folgende Fragen beantworten:
ff Wie sieht der Berufsalltag aus?
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ff Wie sind die Zukunftsaussichten der Berufe?
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ff Wie viel kann man verdienen?
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ff Wie ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt?
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Die Berufsberater wissen auch, welche Voraussetzungen die Bewerber
mitbringen müssen. Außerdem erhält man hier Informationen über
→ finanzielle Hilfen während der Berufsausbildung. Wer zum Beispiel zu
Hause ausziehen will oder muss, kann Berufsausbildungsbeihilfe
beantragen.
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Kapitel B
Wenn es nicht gleich klappt
Bei der Suche nach dem Ausbildungsplatz können auch Hindernisse
auftauchen: Die Bewerbungen für die gewünschte Ausbildung sind nicht
erfolgreich, oder man kann sich für keine Berufsausbildung entscheiden.
Auch in diesen Fällen hilft die Berufsberatung der Arbeitsagentur weiter.
Es gibt viele Möglichkeiten, die Zeit bis zum Ausbildungsstart sinnvoll zu
überbrücken und sich weiterzuentwickeln.
Bei einem → Praktikum kann man erste Berufserfahrungen sammeln,
mögliche Arbeitsfelder ausprobieren und neue Fähigkeiten erlernen.
Außerdem gibt es noch Möglichkeiten zur Förderung der Berufsausbildung, zum Beispiel für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte
Jugendliche und für junge Menschen mit Behinderung.
Einen Einblick in soziale Berufe bietet der → Jugendfreiwilligendienst.
In einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr können sich junge
Menschen bis zum 27. Lebensjahr ehrenamtlich einsetzen. Auch der
→ Bundesfreiwilligendienst kann bei der Berufswahl helfen. Die Teil­
nehmer können für sechs bis 18 Monate Erfahrungen im sozialen,
ökologischen und kulturellen Bereich, in der Integration oder im Zivilund Katastrophenschutz sammeln.
Tipp
Für alle, die sich noch intensiver mit ihren beruflichen Chancen auseinandersetzen möchten, bietet der Berufswahlpass eine Hilfe. Er gibt
individuelle und regional bezogene Tipps für die Berufsorientierung. Alle
relevanten Partner, die mit dem Übergang von der Schule in den Beruf
vor Ort zu tun haben, sind hier eingebunden: www.berufswahlpass.de.
Kapitel B
Beschäftigungsverhältnisse
Immer mehr Erwerbstätige werden als freie Mitarbeiter, in → Teilzeit,
als → Leiharbeitnehmer, befristet oder geringfügig beschäftigt.
Als traditionelles Beschäftigungsverhältnis gilt das unbefristete
→ Arbeitsverhältnis, das in Vollzeit ausgeübt wird und für das Beiträge
in die → Sozialversicherung gezahlt werden.
Es gibt jedoch auf dem Arbeitsmarkt eine wachsende Anzahl von
sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Berufsanfänger
werden immer häufiger als Leiharbeitnehmer oder in Teilzeit eingestellt.
Befristete Arbeitsverträge dienen manchmal als verlängerte Probezeit
oder zu Ausbildungszwecken, zum Beispiel bei Trainee-Programmen.
Die Zahl der Selbstständigen auf dem Arbeitsmarkt sinkt, die Zahl der
Selbstständigen in den freien Berufen hingegen steigt. Selbstständige
sind nicht in einen fremden Betrieb eingebunden. Sie entscheiden selbst,
wann und wo sie arbeiten.
Selbstständige schließen keinen → Arbeitsvertrag ab, sondern einen
Honorar- oder Werkvertrag. Bei einem Honorarvertrag erhalten sie eine
Vergütung für ihre Arbeitsleistung. Diese kann monatlich gezahlt werden
oder wenn der Auftrag erledigt ist. Bei einem Werkvertrag erhalten sie
ihr Honorar erst bei Fertigstellung des vereinbarten Werks – das kann
zum Beispiel ein Buch oder ein Computerprogramm sein. Für ihre Arbeits­leistung stellen sie eine Rechnung aus, die der Auftraggeber innerhalb
eines bestimmten Zeitraums bezahlen muss. Bei knapper Auftragslage
haben Freiberufler ein geringeres Einkommen. Sie müssen sich daher
immer wieder selbst um neue Aufträge bemühen.
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Kapitel B
Die Regelungen des → Arbeitsrechts gelten für Selbstständige nicht.
Sie zahlen in der Regel auch keine Beiträge in die gesetzliche Sozialver­
sicherung, sondern müssen sich selbst um eine private Absicherung
kümmern. Wenn sie im Kunst- oder Medienbereich tätig sind, können sie
aber unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse
abgesichert werden. Die Künstlersozialkasse übernimmt dann die Hälfte
der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Selbstständige müssen Steuern zahlen, die sie am Ende des Jahres direkt
an das Finanzamt abführen.
Tipp
Die Gewerkschaft ver.di bietet unter www.mediafon.net einen kosten­
losen Ratgeber für Freiberufler sowie Honorarempfehlungen.
Internet
www.kuenstlersozialkasse.de
Betriebspraktikum
Schüler erhalten durch ein Betriebspraktikum einen ersten Einblick in
die Arbeitswelt.
Betriebspraktika werden von den Schulen organisiert. Der Lehrer oder
die Schule ist bei der Suche nach einem Praktikumsplatz behilflich.
Ein schulisches Betriebspraktikum wird im Unterricht vorbereitet. Nach
dem Abschluss des Praktikums werden Beobachtungen, Erkenntnisse
und Erfahrungen besprochen und ausgewertet. Manche Betriebe bieten
den Schülern später einen Ausbildungsplatz an, wenn diese erfolgreich
ein Betriebspraktikum bei ihnen gemacht haben. Während des Betriebspraktikums erhalten die Schüler kein Geld.
Siehe auch
→ Berufsausbildung
→ Berufswahl
→ Praktikum
Kapitel B
Betriebsrat
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der → Arbeitnehmer im Betrieb
und kann stellvertretend für die Beschäftigten mit dem → Arbeitgeber
verhandeln.
Betriebe mit mindestens fünf Beschäftigten können einen Betriebsrat
wählen. Der Betriebsrat hat abgestufte Rechte der → Mitbestimmung:
In wirtschaftlichen Angelegenheiten muss er lediglich informiert werden.
In personellen Angelegenheiten kann er mitwirken und beraten, etwa
bei Einstellungen und Beförderungen. In sozialen Angelegenheiten kann
er voll mitbestimmen, zum Beispiel bei betriebsspezifischen Regelungen
zur → Arbeitszeit oder zum → Arbeitsschutz. Das heißt, hier kann der
Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats entscheiden.
Eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass alle
geltenden Gesetze, Verordnungen, → Tarifverträge und andere Schutzbestimmungen zugunsten von Arbeitnehmern eingehalten werden. So
prüft er zum Beispiel bei betriebsbedingten → Kündigungen, ob der
Arbeitgeber bei der Auswahl des zu entlassenden Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat.
Wer im Betriebsrat tätig ist, muss für diese Aufgaben freigestellt werden
und darf gegenüber seinen Kollegen weder benachteiligt noch begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Kosten für die Arbeit des Betriebsrats muss der Arbeitgeber
tragen. Weitere Regeln stehen im → Betriebsverfassungsgesetz.
Siehe auch
→ Europäischer Betriebsrat (EBR)
→ Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
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Kapitel B
Betriebsverfassungsgesetz
­(BetrVG)
Dieses Gesetz regelt die Wahl und die Arbeit von → Betriebsräten und
→ Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV).
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die → Mitbestimmung von
Betriebsräten, das heißt deren Rechte und Aufgaben. Außerdem gibt es
dem einzelnen → Arbeitnehmer bestimmte Rechte. Für Beschäftigte im
öffentlichen Dienst gelten die → Personalvertretungsgesetze mit
teilweise abgeschwächten Rechten.
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Bewerbung
In einem Bewerbungsverfahren gibt es mehrere Stufen,
auf die man sich gut vorbereiten kann.
Bewerber erhöhen ihre Aussichten auf Erfolg, wenn sie ihre Bewerbung
individuell auf die gewünschte Ausbildung oder Arbeitsstelle sowie das
Unternehmen anpassen. Dies kann in folgenden Schritten geschehen:
ff Z
uerst werden Informationen über die Stelle oder die → Berufsausbildung, den Betrieb und die Branche gesammelt, zum Beispiel im
Internet oder in Fachzeitschriften. Bewerber können so herausfinden, welche Anforderungen an künftige Arbeitnehmer und Auszubildende gestellt werden.
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ie Anforderungen werden mit den eigenen Fähigkeiten, Kenntnissen, persönlichen Eigenschaften sowie der bisherigen schulischen
und beruflichen Laufbahn verglichen. Der Bewerber erstellt eine
Liste, welche Anforderungen er erfüllt und wo er Schwächen hat. In
den Bewerbungsunterlagen sollten die Übereinstimmungen und die
eigenen Stärken hervorgehoben werden.
ff D
er Bewerber sollte erklären können, warum er sich trotz Abweichungen zwischen den Anforderungen und dem eigenen Profil
beworben hat. Gründe können zum Beispiel der Wunsch nach
beruflicher Weiterentwicklung oder nach einer neuen Tätigkeit sein.
Kapitel B
Nach der Informationsbeschaffung werden die Bewerbungsunterlagen
zusammengestellt. Dazu gehören ein → Bewerbungsanschreiben, ein
→ Lebenslauf mit den wichtigsten persönlichen und beruflichen Daten
sowie Schul-, Ausbildungs- und → Arbeitszeugnisse oder auch eine gute
Praktikumsbeurteilung. Wichtig ist: Die Bewerbungsunterlagen sollten
einen ordentlichen und ansprechenden Eindruck vermitteln und sprachlich fehlerfrei sein.
Wenn das Unternehmen eine schriftliche Bewerbung wünscht, dann
werden die Bewerbungsunterlagen übersichtlich in einer Bewerbungsmappe zusammengestellt. Manche Betriebe bevorzugen eine Bewerbung
per E-Mail oder über ein Bewerbungsformular im Internet. Diese muss
genauso sorgfältig vorbereitet werden wie eine Bewerbung per Post. Es ist
sinnvoll, die Unterlagen vor dem Versand vom Berufsberater der Arbeitsagentur oder berufserfahrenen Bekannten lesen zu lassen und sie um
Verbesserungsvorschläge zu bitten.
Wenn der Arbeitgeber die Bewerbung interessant findet, lädt er
den Bewerber zu einem persönlichen → Vorstellungsgespräch ein. In
diesem Gespräch können sich die beiden persönlich kennenlernen und
herausfinden, ob sie zueinander passen. Viele Unternehmen führen
zusätzlich → Tests durch. Mit einem solchen Einstellungstest will der
Arbeitgeber feststellen, ob der Bewerber wirklich für die Arbeit oder
die Ausbildung geeignet ist. Das Berufsinformationszentrum (BiZ) der
Arbeitsagentur bietet Unterstützung an, damit man sich gezielt auf solche
Auswahlverfahren vorbereiten kann. Die Broschüre „Orientierungshilfe
zu Auswahltests“ gibt es kostenlos bei der Arbeitsagentur oder unter
www.arbeitsagentur.de.
Selten sind gleich die ersten Bewerbungen erfolgreich. Mit Absagen muss
man rechnen und sich darauf einstellen. Die meisten Betriebe erhalten
sehr viele Bewerbungen, und oft entscheiden nur Kleinigkeiten darüber,
wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird und später den Job
oder den Ausbildungsplatz erhält. Wer mit einer ansprechenden Bewerbung punkten kann, ist aber auf jeden Fall im Vorteil.
Bei Bewerbungen lesen viele Personalverantwortliche nicht nur die
Arbeitszeugnisse, sondern durchstöbern auch das Internet. Persönliche
Daten werden in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube oder
Instagram oft zu großzügig und unüberlegt bereitgestellt. Das kann
schädlich sein – nicht nur bei der Jobsuche. Deshalb sollte man sich
darum kümmern, unvorteilhafte Darstellungen der eigenen Person aus
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Kapitel B
dem Internet zu entfernen. Außerdem sollten die Sicherheitseinstellungen in den sozialen Netzwerken überprüft werden, damit nicht jeder
Zugriff auf private Fotos und Informationen hat.
Der → Datenschutz in sozialen Netzwerken ist ein komplexes Unter­
fangen. Hilfe dazu gibt es unter anderem in den Broschüren „Soziale
Netzwerke: Wo hört der Spaß auf?“ und „Internet: Alltag online“ bei
www.datenschutzzentrum.de.
Internet
www.abi.de
www.planet-beruf.de
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Bewerbungsanschreiben,
­Bewerbungsunterlagen
Mit den Bewerbungsunterlagen vermittelt der Bewerber den ersten
Eindruck von sich, sie sollten daher sorgfältig zusammengestellt werden.
Zu den Bewerbungsunterlagen gehören:
ff das Bewerbungsanschreiben
ff der → Lebenslauf
ff Schul-, Ausbildungs- und → Arbeitszeugnisse oder auch eine gute
Praktikumsbeurteilung. Es werden keine Originale verschickt, sondern
nur gute Kopien. Manche → Arbeitgeber verlangen beglaubigte
Kopien. Diese erhält man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
ff gegebenenfalls Bescheinigungen über besuchte Kurse oder
ehrenamtliche Tätigkeiten
ff d
er Berufswahlpass, falls vorhanden. Mehr Informationen dazu gibt
es unter www.berufswahlpass.de.
Kapitel B
89
Das Bewerbungsanschreiben muss klar gegliedert werden, sollte nicht
mehr als eine Seite umfassen und sprachlich fehlerfrei sein. Folgender
Aufbau ist üblich:
A
ff N
ame, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bewerbers
stehen links oben.
C
ff N
ame und Anschrift der Firma oder Behörde, bei der man sich
bewirbt, stehen ein Stück darunter.
ff Das aktuelle Datum folgt rechtsbündig.
B
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ff D
ie Betreffzeile steht links in Fettdruck und enthält die Bezeichnung
des Jobs oder der Ausbildung, um die man sich bewirbt, zum Beispiel:
„Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zur Industriemechanikerin“.
H
ff B
ewirbt man sich auf eine Stellenanzeige, dann sollten Erscheinungs­
ort und -datum der Anzeige sowie gegebenenfalls die Kennziffer
direkt unter der Betreffzeile erwähnt werden, zum Beispiel: „Ihre
Stellenanzeige bei jobpilot.de vom 30. März 2016, Kennziffer 2016-102“.
J
ff Wenn man den Namen des Ansprechpartners kennt, sollte dieser
persönlich angesprochen werden, zum Beispiel „Sehr geehrte Frau
Schmidt“. Wenn der Name unbekannt ist, schreibt man: „Sehr
geehrte Damen und Herren“.
ff Dann folgt der eigentliche Bewerbungstext, siehe unten.
ff D
anach kann man den Wunsch nach einem persönlichen Gespräch
äußern, zum Beispiel: „Über die Einladung zu einem persönlichen
Gespräch würde ich mich sehr freuen.“
ff Darunter folgt eine Verabschiedung, zum Beispiel: „Mit freundlichen
Grüßen“.
ff Dann wird das Bewerbungsanschreiben per Hand unterschrieben.
ff G
anz am Ende steht das Wort „Anlagen“, um auf die beiliegenden
Unterlagen hinzuweisen.
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Kapitel B
Der Bewerbungstext sollte sachlich gehalten sein und alle wesentlichen
Informationen kurz und knapp vermitteln. Gibt es einen besonderen
Anlass für die Bewerbung, kann dieser am Anfang stehen, zum Beispiel:
„Auf Empfehlung von Herrn Müller, Ihrem Einkaufsleiter, …“
Außerdem sollten folgende Punkte angesprochen werden:
ff W
arum man gerade diese Stelle oder diesen Ausbildungsberuf haben
möchte.
ff Warum man sich speziell bei diesem Unternehmen bewirbt.
ff Welche Fähigkeiten, Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen einen
besonders für diesen Ausbildungsberuf oder diese Stelle qualifizieren.
ff Was man zurzeit macht.
ff W
arum man – bei einem Arbeitsplatzwechsel – eine andere Tätigkeit
aufnehmen will.
Antwortet man auf eine Stellenanzeige, dann sollte man die Anzeige
sorgfältig studieren und auf jeden wichtigen Punkt der Stellenbeschreibung einzeln eingehen, zum Beispiel auf gewünschte Qualifikationen.
Die kompletten Bewerbungsunterlagen werden in einer Bewerbungsmappe zusammengestellt. Zuerst kommt der Lebenslauf, danach folgen
die Zeugnisse in zeitlicher Abfolge, also das aktuellste zuerst. Das
Bewerbungsanschreiben legt man lose obenauf. Die Unterlagen werden
in einem großen, ausreichend frankierten Briefumschlag verschickt. Von
allen Bewerbungsanschreiben sollte man eine Kopie behalten. Wird man
zu einem → Vorstellungsgespräch eingeladen, kann man sein Anschreiben
noch einmal nachlesen.
Vor dem Versand sollte man die Unterlagen von
berufserfahrenen Bekannten oder Verwandten
lesen lassen und sie um Verbesserungsvor­
schläge bitten. Die → Arbeitsagentur bietet
kostenlose Bewerbungstrainings an.
Kapitel B
Bewerbungskosten
Bewerbungskosten und → Fahrtkosten zu → Vorstellungsgesprächen
können von der → Arbeitsagentur erstattet werden.
Die Arbeitsagentur oder das → Jobcenter (für Empfänger von → Arbeitslosengeld II) entscheidet, ob und welche Bewerbungskosten aus dem
Vermittlungsbudget erstattet werden können. Die Erstattung muss
beantragt werden, bevor die Kosten entstehen. Ein nachträglicher Antrag
kann nicht bewilligt werden. Daher sollte man einen Termin mit der
→ Berufsberatung oder der → Arbeitsvermittlung vereinbaren und die
Kostenerstattung ansprechen, bevor man beginnt, sich zu bewerben.
Bildungskredit/Bildungs­
kreditprogramm
Studierende und volljährige Schüler können mit einem zinsgünstigen
Bildungskredit unterstützt werden.
Voraussetzung für einen Bildungskredit ist, dass das → Studium beziehungsweise die Schulausbildung schon fortgeschritten ist. Studierende
müssen die Vor- oder Zwischenprüfung bestanden haben oder sich in
einem Master- oder Aufbaustudium befinden. Schüler müssen bereits
einen berufsqualifizierenden Abschluss haben oder diesen mit ihrer
gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen.
Der Bildungskredit soll die Schulausbildung beziehungsweise das
Studium sichern und beschleunigen. → BAföG-Empfänger können mit
dem Bildungskredit außergewöhnliche Ausgaben bezahlen, zum Beispiel
für besondere Studienmaterialien oder Exkursionen.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt bis zu 7.200 Euro als
zinsgünstigen Kredit. Diese Summe kann in gleichbleibenden Monats­
raten von 100, 200 oder 300 Euro gezahlt werden. Auch eine Einmalzahlung von bis zu 3.600 Euro ist möglich (Stand 2016). Der Bildungskredit
kann beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden: www.bva.bund.de
> Themen > Bildung > Bildungskredit.
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Kapitel B
Bildungsurlaub
→ Arbeitnehmer und → Auszubildende können vom → Arbeitgeber
freigestellt werden, um sich weiterzubilden.
Im Bildungsurlaub kann man sich beruflich, politisch, gewerkschaftlich
oder auch allgemein weiterbilden. Je nach Bundesland müssen Arbeitnehmer und Auszubildende unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen,
um Bildungsurlaub nehmen zu können. Einen gesetzlichen Anspruch auf
bezahlten Bildungsurlaub gibt es in folgenden Bundesländern: BadenWürttemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
(Stand 2016).
Der Bildungsurlaub wird in Landesgesetzen, → Tarifverträgen oder
→ Betriebsvereinbarungen geregelt. Für den öffentlichen Dienst gibt es
Sonderregelungen. Auskünfte erteilen die zuständigen Ministerien der
Bundesländer und alle Bildungsberatungsstellen. Einen Überblick über
die Regelungen der einzelnen Bundesländer erhält man bei www.iwwb.de.
Brutto
Siehe → Arbeitsentgelt
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Die Bundesagentur für Arbeit ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung
zuständig für die Verwaltung, Beseitigung und Vermeidung von
→ Arbeitslosigkeit.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet Bürgern und Unternehmen vielfältige Dienstleistungen für den Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt. Sie erfüllt
ihre Aufgaben eigenverantwortlich und steht unter rechtlicher Aufsicht
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Kapitel B
Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg und gliedert sich in die
Zentrale, die Regionaldirektionen, die einzelnen → Arbeitsagenturen und
deren Geschäftsstellen. Hinzu kommen Dienststellen wie das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, die Familienkasse und die Zentrale
Auslands- und Fachvermittlung.
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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Das BAföG ermöglicht jungen Menschen eine Ausbildung, die sie ohne
Unterstützung nicht finanzieren könnten.
Wer bekommt BAföG?
Ausbildungsförderung können Deutsche und Ausländer erhalten, die zu
einer der folgenden Gruppen gehören:
ff Studierende an Hochschulen, höheren → Fachschulen und Akademien
ff S chüler weiterführender allgemeinbildender Schulen und → Berufsfachschulen ab der zehnten Klasse, wenn sie aus zwingenden
Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen können
ff Schüler an Fachschulen und → Fachoberschulen, deren Besuch keine
abgeschlossene → Berufsausbildung voraussetzt, wenn sie aus
zwingenden Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen können
ff Schüler von → Abendschulen und Kollegs
ff S chüler von Fachschulen und Berufsfachschulen, deren Besuch keine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wenn sie in einem
zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen
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ff Schüler von Berufsaufbauschulen
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ff Schüler von Fachoberschulen und Fachschulen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
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Kapitel B
Auch Auslandspraktika können gefördert werden, wenn sie beim Besuch
von Berufsfachschulen vorgeschrieben werden. Außerdem können voll­ständige Ausbildungen in einem Land der Europäischen Union und in
der Schweiz unterstützt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann
auch eine Ausbildung oder ein Ausbildungsabschnitt im außereuropäischen
Ausland gefördert werden.
Wie viel BAföG erhält man?
Die Höhe der Leistung richtet sich danach, welche Ausbildung man
macht und ob man noch bei den Eltern wohnt. Ob man den vollen
BAföG-Satz oder einen Teilbetrag davon bekommt, hängt mit vom
Einkommen und Vermögen ab – nicht nur vom eigenen, sondern auch
von dem der Eltern oder des Ehepartners. BAföG-Empfänger dürfen
einen → Minijob haben, ohne dass die Leistung gekürzt wird.
Schüler erhalten zwischen 216 Euro und 645 Euro, Studierende zwischen
422 Euro und 670 Euro. Wenn sie Beiträge in die gesetzliche oder eine
private → Krankenversicherung zahlen müssen, erhalten sie 62 Euro für
die Krankenversicherung sowie 11 Euro für die → Pflegeversicherung.
Schüler und Studierende mit Kindern unter zehn Jahren bekommen
einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro
für jedes weitere Kind.
Ab Herbst 2016 werden die Bedarfssätze um 7 Prozent erhöht. Der
Wohnzuschlag steigt überproportional auf 250 Euro. Damit werden die
gestiegenen Mietkosten berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden auf 71 und 15 Euro angehoben. Für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, steigt damit der Förderungs­höchstsatz von 670 Euro auf 735 Euro monatlich.
BAföG-Bedingungen
Schüler erhalten einen Vollzuschuss, den sie nicht zurückzahlen müssen.
Studierende erhalten BAföG in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur
Hälfte als zinsloses Darlehen, das später in Raten zurückgezahlt werden
muss.
Wer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, besonders gute Leistungen
erbracht hat oder das → Studium vorzeitig abschließt, erhält auf Antrag
Kapitel B
einen Teil des Darlehens erlassen. Studierende, die ihr Studium nach dem
28. Februar 2001 begonnen haben, müssen höchstens 10.000 Euro
zurückzahlen.
Tipp
Weitere Informationen erhält man unter der gebührenfreien Telefonnummer (08 00) 2 23 63 41 und unter www.bafoeg.de. Auf dieser
Internetseite kann man auch die Antragsformulare herunterladen. Den
BAföG-Antrag stellt man beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
Hier kann man sich auch persönlich beraten lassen.
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Bundesfreiwilligendienst (BFD)
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Im Bundesfreiwilligendienst kann sich jeder freiwillig für gemein­
nützige Zwecke einsetzen.
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Die Teilnehmer können Erfahrungen im sozialen, ökologischen und
kulturellen Bereich, in der Integration oder im Zivil- und Katastrophenschutz sammeln. Einsatzstellen sind zum Beispiel Wohlfahrtsverbände,
Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen, Sportvereine und Museen.
Es gibt keine Altersgrenze, die Teilnehmer müssen aber die allgemeine
→ Schulpflicht erfüllt haben. Der Bundesfreiwilligendienst dauert in der
Regel zwölf Monate, mindestens aber sechs und höchstens 18 Monate.
In Ausnahmefällen kann er bis zu 24 Monate lang geleistet werden. Die
Freiwilligen engagieren sich in der Regel ganztägig. Teilnehmer, die über
27 Jahre alt sind, können den Dienst aber auch in Teilzeit bei mehr als
20 Stunden pro Woche leisten.
Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld von bis zu 372 Euro und
können an kostenlosen Seminaren teilnehmen (Stand 2016). Unterkunft,
Verpflegung und Berufskleidung können gestellt werden. Die Einsatzstelle zahlt die Beiträge für die → Arbeitslosen-, → Kranken-, → Pflege-,
→ Renten- und → Unfallversicherung. Bis zur Vollendung des
25. Lebensjahrs können die Eltern der Freiwilligen auch An­spruch auf → Kindergeld haben. Nach Abschluss des Diensts
erhalten die Teilnehmer ein quali­fiziertes → Zeugnis.
Internet
www.bundesfreiwilligendienst.de
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Bundeswehr
Bei der Bundeswehr kann man eine → Berufsausbildung oder ein
→ Studium machen und in verschiedenen Bereichen arbeiten.
Die Bundeswehr ist einer der größten Arbeitgeber in Deutschland.
Neben der militärischen Laufbahn als Soldatin und Soldat bieten die
Streitkräfte weitere Karrieremöglichkeiten, zum Beispiel in der zivilen
Bundeswehrverwaltung oder als Beamte. Außerdem ist es möglich, bis
zu 23 Monate → Freiwilligen Wehrdienst zu leisten, um zum Beispiel
die Zeit bis zum → Studium oder bis zur → Ausbildung zu überbrücken.
Absolventen, die mindestens einen Hauptschulabschluss erworben
haben, können sich in der Laufbahn der Mannschaftssoldaten oder um
eine zivile Ausbildung bewerben. Absolventen mit Realschulabschluss
oder einem gleichwertigen anerkannten Bildungsstand steht die Karriere­laufbahn der Unteroffiziere und Feldwebel sowie der Mittlere Dienst als
Beamte oder Angestellte offen. Die Fachhochschulreife oder allgemeine
Hochschulreife (Abitur) qualifiziert für eine Laufbahn als Offizier oder
für den Gehobenen Dienst im Angestellten- oder Beamtenverhältnis.
Darüber hinaus werden auch zivile und militärische Jobs für Quereinsteiger mit abgeschlossener Ausbildung oder Hochschulstudium angeboten.
An den Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg
können Offiziersanwärter zwischen 20 universitären Bachelor- und
27 Masterstudiengängen sowie sieben Fachhochschulstudiengängen
wählen. Ergänzt wird das Angebot durch weitere Studiengänge in
Kooperation mit öffentlichen Universitäten.
Die Bundeswehr bildet auch in mehr als 50 Lehrberufen aus, zum Beispiel:
ff handwerkliche Berufe (zum Beispiel Maler und Lackierer, Tischler, Koch)
ff informationstechnische Berufe (zum Beispiel Systeminformatiker)
ff kaufmännische Berufe (zum Beispiel Kaufleute für Bürokommunikation)
ff medizinische Assistenzberufe (zum Beispiel zahnmedizinischer
Fachangestellter)
ff technische Berufe (zum Beispiel Fluggerätemechaniker)
Kapitel B
Bereits während des Studiums oder der Ausbildung erhalten die Stu­
dierenden und → Auszubildenden ein ihrem Dienstgrad entsprechendes
Gehalt beziehungsweise eine → Ausbildungsvergütung. Alle oben
genannten Abschlüsse sind staatlich anerkannt und können bei einem
späteren Wechsel in die Wirtschaft mitgenommen werden.
Die Aufgaben der zivilen Organisationsbereiche der Bundeswehr reichen
vom Betrieb der Kasernen, dem Umwelt- und Brandschutz über die
Beschaffung von Material, Forschung und Technologieentwicklung bis
hin zur Personalgewinnung und Lehre an den Universitäten der Bundeswehr. Darüber hinaus sind zivile Mitarbeiter in der Rechtspflege und
Militärseelsorge tätig.
Die Bundeswehr bildet Beamte des Mittleren und Gehobenen Dienstes
in Laufbahnen des technischen und des nichttechnischen Dienstes sowie
Verwaltungsfachangestellte selbst aus. Beamtenanwärter und Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung.
Die Beamtenausbildung des Gehobenen Dienstes beinhaltet in der Regel
ein Bachelorstudium. Für die Übernahme in den Höheren Dienst ist ein
Master beziehungsweise ein gleichwertiger Studienabschluss oder die
Befähigung zum Richteramt notwendig. Für einige Studiengebiete
werden Stipendien angeboten.
Tipp
Weitere Informationen zu den Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr gibt es unter www.bundeswehrkarriere.de und unter der kosten­
freien Telefonnummer (08 00) 9 80 08 80 oder in einem Karrierecenter
der Bundeswehr.
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Kapitel C
Kapitel C
&
Kapitel C
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Beauftragte für
Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt setzen sich in
den örtlichen → Arbeitsagenturen für die Chancengleichheit im
Erwerbsleben ein.
In den Arbeitsagenturen und Jobcentern informieren die Beauftragten
für Chancengleichheit über die Gleichstellung von Frauen und Männern
am → Arbeitsmarkt sowie über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Sie sind Ansprechpartner in Fragen der → Berufsausbildung, insbesondere
einer geschlechtergerechten Berufs- und Studienwahl.
Darüber hinaus unterstützen und beraten die Beauftragten für Chancengleichheit vor allem Frauen, aber auch Männer bei der beruflichen Ausund Weiterbildung sowie bei ihrem → Wiedereinstieg in den Beruf nach
einer Familienphase. Außerdem sensibilisieren sie Unternehmen für eine
familienfreundliche Personalpolitik und weisen dabei auf die Wichtigkeit
von flexiblen Ausbildungs- und Arbeitszeitmodellen hin.
Internet
www.arbeitsagentur.de/chancengleichheit
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Kapitel D
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'
Kapitel D
Datenschutz
Der Datenschutz soll den Einzelnen vor Nachteilen schützen, die durch
die Verbreitung seiner persönlichen Daten entstehen können.
Beim Datenschutz geht es um Entscheidungsfreiheit und das Recht
der informationellen Selbstbestimmung: Jeder soll selbst entscheiden
können, wem, wann welche persönlichen Daten bekannt werden. Zu den
sogenannten personenbezogenen Daten gehören alle konkreten Angaben
über einen Menschen, zum Beispiel Adresse und Geburtsdatum, Bankverbindung, persönliche Vorlieben oder Informationen über den Gesundheitszustand. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt den Umgang mit
personenbezogenen Daten. Daneben gibt es noch Sondervorschriften,
zum Beispiel für die Bereiche Telekommunikation, Versicherung und
Gesundheitswesen sowie Richtlinien der Europäischen Union.
Um soziale Rechte durch die sozialen Sicherungssysteme gewährleisten
zu können, ist der Umgang mit personenbezogenen Daten der Bürger
notwendig. Hier werden auch hochsensible Daten, zum Beispiel über den
Gesundheitszustand, erhoben und verarbeitet. Deshalb gelten dafür auch
besonders strenge Regeln: die Vorschriften über das Sozialgeheimnis, über
den Sozialdatenschutz sowie ergänzende datenschutzrechtliche Sondervorschriften in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB).
In Betrieben werden personenbezogene Daten an verschiedenen Stellen
verarbeitet, zum Beispiel in der Personalabteilung. Diese Daten dürfen
nur für betriebliche Zwecke verwendet werden. Die Nutzung und
Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
ff d
ie Datenverarbeitung durch gesetzliche Vorschriften erlaubt ist,
zum Beispiel bei der Erstellung von → Arbeitsverträgen,
ff d
ie Datenverarbeitung durch eine Vorschrift angeordnet ist, zum
Beispiel die Weitergabe von Lohndaten an das Finanzamt, oder
ff der betroffene → Arbeitnehmer in die Datenverarbeitung eingewilligt
hat, zum Beispiel die freiwillige Aufnahme in eine Geburtstagsliste.
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Kapitel D
Jeder Beschäftigte, der Zugriff auf personenbezogene Daten hat, ist
verpflichtet, diese geheim zu halten. Regeln zum Datenschutz können im
Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
Wer im Betrieb fahrlässig mit personenbezogenen Daten umgeht, muss
mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie einer Abmahnung rechnen.
Wenn mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb Personendaten
automatisiert verarbeiten, muss der → Arbeitgeber einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte über­prüft die betriebliche Datenverarbeitung und berät die Geschäfts­leitung und die Beschäftigten zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
Wer der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein,
kann sich an die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes wenden.
Siehe auch
→ Arbeitsverhältnis
→ Berufsausbildungsvertrag
Internet
www.bfdi.bund.de
www.stiftungdatenschutz.org
Deutschkurse
Ausländische Mitbürger können an
kostenlosen Sprachkursen teilnehmen,
um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fördert die Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz. Teilnehmen können Zuwanderer,
die auf Dauer in Deutschland leben, wenig oder kein Deutsch sprechen
und keine Schule mehr besuchen. Für → ausländische Jugendliche bis
27 Jahre gibt es spezielle Integrationskurse für junge Erwachsene. Die
Jugendmigrationsdienste unterstützen jugendliche Zuwanderer bei der
Suche nach einem passenden Integrationskurs und bieten während der
Teilnahme am Kurs auch sozialpädagogische Hilfe an.
Kapitel D
Siehe auch
→ Aufbausprachkurse
→ Integrationsbeauftragte/Integrationsbeauftragter
Internet
www.bamf.de
www.jmd-portal.de
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Diskriminierungsverbote
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Laut Gesetz dürfen Menschen nicht unterschiedlich oder ungleich
behandelt werden, wenn es dafür keine sachlich gerechtfertigten
Gründe gibt.
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Alle Menschen sind in ihrer Würde, ihrem Wert und ihrem Rang gleich
und müssen deshalb vor Benachteiligungen geschützt werden. Diese
Grundüberzeugung beeinflusst seit Langem das nationale und das
europäische Recht. Bereits Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt,
dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Niemand darf wegen
des Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden. Artikel 3 schützt
außerdem jeden Menschen davor, wegen seiner Abstammung, seiner
Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft oder seines Glaubens, wegen seiner
religiösen oder politischen Anschauung oder einer Behinderung diskriminiert zu werden.
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Weitere Gesetze wie das Bundesgleichstellungsgesetz haben zum Ziel,
dass Frauen und Männer zum Beispiel in der Bundesverwaltung gleiche
Chancen haben. Dazu gehört, dass Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert werden muss und dass Führungspositionen genauso auf Frauen übertragen werden wie auf Männer. Bei
Bedarf können Frauen besonders gefördert werden.
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Das Allgemeine → Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität. → Arbeitgeber dürfen nur unter
bestimmten Voraussetzungen nach diesen Merkmalen unterscheiden.
Wird ein → Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wegen dieser Merkmale
belästigt oder benachteiligt, muss der Arbeitgeber einschreiten.
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Kapitel D
Dann sollte man sich an die Vorgesetzten, Personalverantwortlichen
oder → Gleichstellungsbeauftragten wenden. Alle Arbeitgeber sind
zudem gesetzlich verpflichtet, eine zuständige Beschwerdestelle im
Betrieb zu benennen und bekannt zu machen. In bestimmten Fällen
kann auch der → Betriebsrat oder die → Gewerkschaft weiterhelfen.
Das Gesetz gilt vor allem für das Arbeitsumfeld, aber auch bei normalen
Geschäften wie bei Handyverträgen oder beim Discobesuch. Wichtig ist,
dass man innerhalb von zwei Monaten reagiert, weil danach meistens
kein Anspruch auf Entschädigung mehr besteht. Unter bestimmten Vor­aussetzungen kann man Schadensersatz und eine Entschädigung erhalten.
Betroffene können sich jederzeit an die → Antidiskriminierungsstelle des
Bundes wenden.
Tipp
Informationen gibt es in dem kostenlosen Flyer „Du darfst rein – gegen
Rassismus an der Clubtür“, erhältlich bei der → Antidiskriminierungsstelle
unter www.antidiskriminierungsstelle.de.
Duale Ausbildung/
Duales Ausbildungssystem
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Die meisten → Auszubildenden durchlaufen eine praktische
und theoretische Ausbildung in einem staatlich anerkannten
→ Ausbildungsberuf.
Der praktische Teil der Ausbildung findet im Betrieb statt. Der begleitende
theoretische Teil wird in der → Berufsschule absolviert. Da das Lernen
also zweigeteilt ist, spricht man von einer dualen Ausbildung.
Kapitel D
Ziele der dualen Ausbildung
Die Ausbildungsordnung regelt, was Auszubildende zu welcher Zeit im
Betrieb lernen sollen. Sie stellt sicher, dass alle Auszubildenden eine
einheitliche und sinnvolle Ausbildung erhalten. Der → Ausbildende, also
der → Arbeitgeber, muss einen Ausbildungsplan erstellen, der den Ablauf
und die Lernziele der Ausbildung festlegt. Manchmal kann ein Betrieb
nicht alle nötigen Ausbildungsinhalte vermitteln, zum Beispiel weil er
nur auf bestimmte Tätigkeiten spezialisiert ist. Dann findet ein Teil der
Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten oder Ausbildungs­verbünden statt.
Die duale Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen findet
ungefähr zu 60 Prozent im Betrieb und zu 40 Prozent in der Berufsschule
statt. Die Lehrpläne bestimmen, was in der Berufsschule in welcher Zeit
gelernt werden soll. Sie werden parallel zu den Ausbildungsordnungen
entwickelt und mit diesen abgestimmt.
Jugendliche, die eine gestufte Ausbildung absolvieren, können innerhalb
von drei Jahren zwei vollwertige Berufsabschlüsse erwerben: Die erste
Stufe endet nach zwei Jahren mit einem anerkannten Ausbildungs­
abschluss. Danach kann man die Berufsausbildung in der zweiten Stufe
fortsetzen und einen zweiten anerkannten Ausbildungsabschluss erwerben.
Die Erstausbildung wird also auf die zweite Ausbildung angerechnet –
darum nennt man diese Art der Ausbildung auch Anrechnungsmodell.
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Kapitel D
Vor der Ausbildung
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung schreiben vor,
dass der Auszubildende und der Ausbildende vor Ausbildungsbeginn
einen → Berufsausbildungsvertrag abschließen müssen. Der Arbeitgeber
muss den unterzeichneten Ausbildungsvertrag bei der Industrie- und
Handelskammer beziehungsweise der Handwerkskammer vorlegen,
überprüfen und registrieren lassen. Jeder Jugendliche muss außerdem
vor Ausbildungsbeginn zu einer → ärztlichen Untersuchung.
Alle Auszubildenden sind in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosenund Unfallversicherung pflichtversichert. Die Anmeldung erledigt der
Arbeit­geber. Außerdem muss jeder Auszubildende eine Krankenkasse
wählen, bei der er gesetzlich kranken- und pflegeversichert sein möchte.
Die Krankenkasse beantragt für den Auszubildenden eine Versicherungsnummer, die für die Rentenversicherung notwendig ist. Die → Sozial­
versicherungsbeiträge werden automatisch von der → Ausbildungsver­
gütung abgezogen und an die jeweiligen Träger überwiesen.
Ebenso ist es bei den → Steuern. Alle Daten, die früher auf einer Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, werden heute elektronisch erfasst.
Auszubildende müssen dem Arbeitgeber lediglich ihre Identifikationsnummer (Steuer-ID), ihr Geburtsdatum und ihre Religionszugehörigkeit
mitteilen. Der Arbeitgeber erledigt dann den Antrag bei der Finanzbehörde,
errechnet anhand der Steuerklasse die Lohnsteuer, zieht sie von der
Ausbildungsvergütung ab und überweist sie an das zuständige Finanzamt.
Während der Ausbildung
ff Im Berufsbildungsgesetz steht, welche Rechte und Pflichten Aus­
zubildende und Ausbildende haben:
ff D
er Ausbildende muss dem Auszubildenden die Lerninhalte vermitteln,
damit dieser seine Ausbildung erfolgreich abschließen kann. Im
Gegenzug verpflichtet sich der Auszubildende, die notwendigen
Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlernen.
ff Ausbildungsmittel wie Werkzeuge oder Werkstoffe müssen vom
Ausbildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Kapitel D
ff D
er Auszubildende muss für den Unterricht in der Berufsschule
freigestellt werden. Er ist verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.
ff Der Auszubildende muss den Anweisungen des Ausbilders folgen
und die Betriebsordnung einhalten. Er darf nur Aufgaben übertragen
bekommen, die dem Ausbildungszweck dienen.
ff D
er Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schweigen und den Arbeitsschutz einzuhalten.
Abschluss der Ausbildung
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Die Ausbildung ist abgeschlossen, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht besteht, kann
er sie zweimal wiederholen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich
dann bis zur wiederholten Prüfung. Die Verlängerung darf aber höchstens ein Jahr betragen. Am Ende der Berufsausbildung hat jeder Auszubildende Anspruch auf ein → Zeugnis.
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Tipp
Die kostenlose Broschüre „Ausbildung und Beruf. Rechte und Pflichten
während der Berufsausbildung“ ist erhältlich beim Bundesministerium
für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de.
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Kapitel E
Kapitel E
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Kapitel E
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Ein-Euro-Job
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Siehe → Arbeitsgelegenheiten
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Eingliederung, berufliche
Siehe → Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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Eingliederungszuschuss
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→ Arbeitgeber können von der → Arbeitsagentur einen Eingliederungs­
zuschuss erhalten, wenn sie Menschen einstellen, die schwer zu
vermitteln sind.
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Arbeitgeber, die zum Beispiel älteren Menschen oder Menschen,
die (noch) nicht über die gewünschten beruflichen Erfahrungen und
Kenntnisse verfügen, oder → Menschen mit Behinderungen einstellen
möchten, können finanziell mit einem Eingliederungszuschuss unterstützt werden. Über den Eingliederungszuschuss sowie dessen Höhe
und Dauer entscheidet die Vermittlungsfachkraft der Arbeitsagentur.
Sie berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen, die der
Arbeitsuchende in Bezug auf den angebotenen Arbeitsplatz mitbringt.
Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der
Leistungsumfang erweitert werden.
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Kapitel E
Einstellungs-, Eignungs- und
Tauglichkeitsuntersuchungen
Diese Untersuchungen sollen feststellen, ob der → Arbeitnehmer oder
→ Auszubildende gesund genug für die → Arbeit ist.
Die Einstellungsuntersuchung vor dem Abschluss des → Arbeitsvertrags
soll vor allem Folgendes klären: Ist der Bewerber arbeitsunfähig, oder
wird er voraussichtlich bald arbeitsunfähig sein? Ist er krank, sodass
andere gefährdet sind oder er für die vorgesehene Tätigkeit nur bedingt
oder gar nicht geeignet ist?
Einstellungsuntersuchungen erfolgen üblicherweise, wenn der
→ Arbeitgeber sie verlangt. Bei Beamten sind diese Untersuchungen
genau geregelt (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). Bei → Arbeitnehmern
in der privaten Wirtschaft kann der Arbeitgeber eine Untersuchung
verlangen, wenn festgestellt werden soll, ob der Bewerber für den
Arbeitsplatz geeignet ist. Dies kann auch allgemein von der körperlichen
oder psychischen Verfassung abhängen – etwa von der Fingerfertigkeit
bei Montagearbeiten oder von der mentalen Belastbarkeit (Leistungs­
fähigkeit in Stresssituationen).
Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen sollen vor Aufnahme
der Beschäftigung klären, ob der Bewerber den physischen und/oder
psychischen Anforderungen am Arbeitsplatz gerecht wird. So muss zum
Beispiel ein Kranführer eine ruhige Hand haben, um andere nicht zu
gefährden. Der Betriebsarzt muss dem Bewerber die Untersuchungs­
ergebnisse erläutern. Dem Arbeitgeber wird nur mitgeteilt, ob der
Bewerber arbeitsfähig ist. Tauglichkeitsuntersuchungen für Jugendliche
sind im → Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Siehe auch
→ Arbeitsmedizinische Vorsorge
→ Ärztliche Untersuchungen
Kapitel E
Einstiegsqualifizierung
Die Einstiegsqualifizierung ist ein → Praktikum für Jugendliche,
die keinen Ausbildungsplatz finden.
Die Einstiegsqualifizierung ist im → Sozialgesetzbuch Drittes Buch
geregelt. Sie ist eine Art Langzeitpraktikum, das sechs bis zwölf Monate
dauert. In dieser Zeit können die Jugendlichen Grundkenntnisse für
einen staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz oder dem
Altenpflegegesetz erwerben. Ziel ist, dass sie nach der Einstiegsqualifizierung von dem Betrieb in eine → Berufsausbildung übernommen
werden. Lernbeeinträchtigte oder sozial → benachteiligte Jugendliche,
die eine Einstiegsqualifizierung machen, können währenddessen
ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten.
Der → Arbeitgeber erhält von der → Arbeitsagentur oder dem → Job­center
einen Zuschuss zur Vergütung von bis zu 216 Euro pro Monat. Der Arbeit­geber kann dem Jugendlichen aber auch mehr zahlen. Außerdem erhält
der Arbeitgeber eine Pauschale für die → Sozial­versicherung in Höhe von
108 Euro (Stand 2016).
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Elterngeld
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Das Elterngeld ermöglicht Eltern, sich nach der Geburt ohne größere
finanzielle Einbußen um ihr Kind zu kümmern.
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Elterngeld bekommt, wer sein Kind nach der Geburt selbst betreut
und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Der Mindestbeitrag liegt
im Basiselterngeldbezug bei 300 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.800 Euro
pro Monat. Beim → Arbeitslosengeld II, bei der → Sozialhilfe oder beim
→ Kinderzuschlag wird das Elterngeld vollständig als Einkommen
angerechnet.
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Kapitel E
Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro netto beträgt das
Elterngeld 67 Prozent des vorherigen Gehalts. Für Nettoeinkommen
über 1.200 Euro vor der Geburt sinkt die Prozentrate von 67 auf 65 Prozent.
Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der
Geburt steigt die Prozentrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je
geringer das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Familien mit
mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Bei
Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für jedes
zweite und weitere Mehrlingskind und das ElterngeldPlus (siehe unten)
um jeweils 150 Euro.
Das Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt, die sich die Eltern
untereinander frei aufteilen können. Ein Elternteil kann höchstens zwölf
Monatsbeträge allein beantragen, zwei weitere Bezugsmonate sind für
den anderen Partner reserviert. Alleinerziehende können die gesamten
14 Monate beantragen. Paare mit mehr als 500.000 Euro oder Alleinerziehende mit mehr als 250.000 Euro Jahreseinkommen bekommen kein
Elterngeld.
Neben dem Elterngeld in der bisherigen Form (Basiselterngeld), besteht
für Eltern, deren Kind nach dem 30. Juni 2015 geboren wurde, die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beanspruchen. Das ElterngeldPlus richtet sich vor
allem an Eltern, die während des Elterngeldbezugs in → Teilzeit arbeiten
möchten. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld,
beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne
Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den
doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat entspricht zwei
ElterngeldPlus-Monaten. Eltern profitieren damit vom ElterngeldPlus
auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und können ihr
Elterngeldbudget besser ausnutzen. Auch Alleinerziehende können etwa
bei Halbtagserwerbstätigkeit mit Einkommen und ElterngeldPlusMonaten länger, nämlich über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus,
für ihr Kind da sein und im Beruf den Anschluss behalten.
Neben dem ElterngeldPlus wurde auch ein Partnerschaftsbonus
eingeführt. Arbeiten beide Eltern parallel in vier aufeinander folgenden
Monaten durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhält
jeder Elternteil für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeträge Eltern­geldPlus. Alleinerziehende erhalten ebenfalls eine zusätzliche Förderung,
die dem Partnerschaftsbonus vergleichbar ist. Wie Elternpaare können
Kapitel E
sie für vier weitere Monate ElterngeldPlus beziehen, wenn sie in mindestens
vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden
arbeiten.
Siehe auch
→ Elternzeit
→ Mutterschutzleistungen
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Elternzeit
Die Elternzeit ermöglicht berufstätigen Eltern, sich um ihr Kind zu
kümmern und gleichzeitig bei ihrem → Arbeitgeber angestellt zu bleiben.
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im selben
Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen und
während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
→ Arbeitnehmer können bis zu drei Jahre Elternzeit für jedes Kind
nehmen. Sie können bestimmen,
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ff ob nur einer von ihnen Elternzeit nimmt,
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ff ob sie die drei Jahre untereinander aufteilen oder
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ff ob beide gleichzeitig drei Jahre Elternzeit nehmen.
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Die gesetzliche → Krankenversicherung und → Pflegeversicherung für
Pflichtversicherte läuft ohne Beitragszahlung weiter, wenn die Eltern in
der Zeit kein Geld verdienen.
Elternzeit und Teilzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes
Die Elternzeit ab der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss
spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich verbindlich darauf festlegen,
für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahre er die Elternzeit
nehmen will. Wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat, haben
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Arbeitnehmer in Elternzeit einen Rechtsanspruch darauf, ihre
→ Arbeitszeit zu verringern und → Teilzeit zu arbeiten – außer es
sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen.
Elternzeit und Teilzeit vom dritten bis achten
Geburtstag des Kindes
Für Geburten nach dem 30. Juni 2015 kann ein Zeitraum von bis zu
24 Monaten nicht genommener Elternzeit zwischen dem dritten und
dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Zustimmung
des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Sowohl Elternzeit als auch
Teilzeit (Rechtsanspruch), die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, muss 13 Wochen vor deren
Beginn angemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit ab­lehnen,
wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Er kann sie auch
ablehnen, wenn es sich dabei um den „dritten Zeitabschnitt“ der Elternzeit
handelt (siehe unten) und wenn die Elternzeit vollständig im Zeitraum
zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
Gemeinsame Elternzeit und Aufteilung
Sind beide Elternteile erwerbstätig, haben beide Anspruch auf bis zu
drei Jahre Elternzeit – und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang
der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen
Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Mütter und Väter, deren
Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können ihre Elternzeit in zwei
Abschnitte aufteilen. Mütter und Väter, deren Kind nach dem 30. Juni 2015
geboren wurde, können die Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen. Eine
Aufteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Kündigungsschutz
Elternzeitberechtigte sind grundsätzlich bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit vor Kündigungen geschützt. Der Kündigungsschutz für
Geburten nach dem 30 Juni 2015 beginnt acht Wochen vor Elternzeit­
beginn (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes) oder
14 Wochen vor Elternzeitbeginn (bei Elternzeit zwischen dem dritten
und achten Geburtstag).
Kapitel E
Engpassberufe
Bereits heute gibt es einen → Fachkräftemangel bei Engpassberufen,
in denen → Auszubildende und → Arbeitnehmer fehlen.
Die Startbedingungen für Schulabgänger haben sich in den vergangenen
Jahren verbessert. → Arbeitsmarkt und Wirtschaft entwickeln sich gut, es
gibt so viele Erwerbstätige wie noch nie. Dennoch finden viele Jugendliche mit niedrigem Schulabschluss oder aus strukturschwachen Gegenden keine passende Ausbildungsstelle. Gleichzeitig können viele Unternehmen ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen, weil es an qualifizierten
Bewerbern mangelt oder weil die Ausbildungsberufe den Jugendlichen
nicht attraktiv erscheinen.
Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen suchen oft
erfolglos nach Auszubildenden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung
nennt jedes Jahr die Top Ten der Berufe mit den meisten unbesetzten
Ausbildungsstellen. Im Jahr 2015 fehlten vor allem Restaurantfachleute,
Fleischer, Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk, Fachleute für
Systemgastronomie, Bäcker, Gerüstbauer, Tierwirte, Gebäudereiniger,
Köche und Hotelkaufleute.
Auch in der Gesundheits- und Pflegebranche und in den sogenannten
MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und
Technik) mangelt es an gut ausgebildeten Arbeitnehmern. In diesen
Berufen (zum Beispiel Informatiker, Elektroniker für Energie- und
Gebäudetechnik oder Hörgeräteakustiker) haben Jugendliche gute
Chancen auf einen Ausbildungsplatz oder später auf einen Job.
Siehe auch → Arbeitsmarktwandel
Internet
www.komm-mach-mint.de
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Entgeltfortzahlung
Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, bekommt trotzdem eine
Zeit lang sein → Arbeitsentgelt vom → Arbeitgeber weiter gezahlt.
→ Arbeitnehmer und → Auszubildende haben für höchstens sechs
Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vorher müssen sie aber
mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bei ihrem Arbeitgeber
beschäftigt gewesen sein. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die
→ Krankenkasse für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
→ Krankengeld.
Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen. Wer länger als
drei Tage krank ist, muss spätestens am vierten Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine ärztliche → Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachreichen. Der
Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen. In → Tarif­
verträgen können auch andere Regelungen getroffen werden.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für eine bestimmte Zeit
meist auch bei einer Geburt oder einem Sterbefall in der Familie, bei
schweren Erkrankungen naher Angehöriger und bei der eigenen Hochzeit. Dieser Anspruch kann aber durch einen Tarifvertrag oder → Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Entgeltumwandlung
Siehe → Altersvorsorge, betriebliche
Erasmus+
Erasmus+ ist ein Programm der Europäischen Union (EU) für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport.
Mit dem Förderprogramm Erasmus+ unterstützt die Europäische Union
Jugendliche und Erwachsene dabei, im europäischen Ausland zu lernen
Kapitel E
und Berufserfahrung zu sammeln. Gefördert werden zum Beispiel
Auslandsaufenthalte zur Verbesserung der Sprachkenntnisse oder für
die berufliche → Weiterbildung.
Die bisherigen EU-Bildungsprogramme wurden mit Erasmus+ unter
einem Dach zusammengefasst. Erasmus+ ersetzt die zuvor getrennten
Programme für Hochschulbildung (Erasmus), berufliche Bildung (Leo­n­ardo Da Vinci), Schulen (Comenius) und Erwachsenenbildung (Grundtvig).
Die stärkere Vernetzung und der intensivere Austausch von Schulen,
Hochschulen und Arbeitswelt sollen dabei helfen, aktuelle Probleme in
Europa zu bewältigen. Dazu zählen vor allem die hohe Jugendarbeitslosigkeit in vielen europäischen Ländern und der wachsende Bedarf an hoch
qualifizierten Arbeitskräften. Das Programm läuft bis 2020.
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Siehe auch → EURES (Europäisches Jobnetzwerk)
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Internet
www.erasmusplus.de
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Erwerbsminderung/Erwerbsminderungsrente
→ Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur
noch begrenzt arbeiten können, erhalten eine → Erwerbsminderungsrente.
Wer durch eine Krankheit, einen Unfall oder eine → Behinderung weniger
als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann,
erhält aus der gesetzlichen → Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer
noch drei bis sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
arbeiten kann. Die Erwerbsminderungsrente wird nicht gezahlt, wenn der
Versicherte einen anderen Beruf ausüben kann. Die → Arbeitsagentur, die
Renten- oder → Unfallversicherung kann eine Umschulung finanzieren.
Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der
Arbeitnehmer normalerweise bestimmte Mindestversicherungszeiten
(Wartezeiten) erfüllen. Während und nach einer Ausbildung sowie bei
→ Arbeitsunfällen und → Berufskrankheiten gelten Sonderregelungen,
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die es erleichtern, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dennoch
kann es für Berufsanfänger sinnvoll sein, eine private → Berufsunfähigkeits-­
versicherung abzuschließen.
Tipp
Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre
„Erwerbsminderungsrente“ des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales unter www.bmas.de.
Europäischer Betriebsrat (EBR)
Der Europäische Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung in
Unternehmen, die in mehreren europäischen Ländern tätig sind.
Damit ein Europäischer Betriebsrat in einem deutschen Unternehmen
gegründet werden kann, müssen mindestens 1.000 → Arbeitnehmer in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beschäftigt sein – davon
jeweils mindestens 150 in wenigstens zwei Mitgliedstaaten. Dies
schreibt das Gesetz über Europäische Betriebsräte vor (Stand 2016).
Ziel dieses Gesetzes ist eine grenzüberschreitende Unterrichtung und
Anhörung der Beschäftigten in EU-weit tätigen Unternehmen und
Konzernen. Die Unternehmensleitung muss den Europäischen Betriebsrat
mindestens einmal jährlich über die Geschäftslage und Unternehmenspläne informieren.
Siehe auch → Betriebsrat
Europäischer Sozialfonds (ESF)
Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Instrument der
Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung in Europa.
Der Europäische Sozialfonds fördert den Zugang zu besseren Arbeitsplätzen, bietet Qualifizierung und unterstützt die soziale Integration.
Internet
www.esf.de
Kapitel E
Europäisches Jobnetzwerk (EURES)
Das EURES-Netzwerk hilft Arbeitsuchenden dabei, im europäischen
Ausland eine Ausbildungs- oder eine Arbeitsstelle zu finden.
Jeder EU-Bürger kann sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) frei bewegen und entscheiden, wo er leben und arbeiten
möchte. Dieses sogenannte Freizügigkeitsrecht gilt in den ersten drei
Monaten voraussetzungslos. Im Anschluss sind EU-Bürger insbesondere
dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie als Arbeitnehmer oder Selbstständige in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind. Das EURES-Netzwerk informiert und berät → Arbeitnehmer und → Auszubildende, wenn
sie eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz im europäischen
Ausland suchen. Jugendliche können einen Teil ihrer → Berufsausbildung
im Ausland absolvieren. Die EURES-Berater helfen, einen persönlichen
Kontakt zwischen Stellensuchenden und → Arbeitgebern in ganz Europa
herzustellen.
Die EURES-Stellenbörse im Internet ermöglicht es Arbeitnehmern
und Auszubildenden, auch selbst nach einem passenden Arbeitgeber zu
suchen. Darüber hinaus bietet das Internetportal umfangreiche Informationen zum → Arbeitsmarkt und den Lebens- und Arbeitsbedingungen des jeweiligen Landes. EURES wurde im Jahr 1993 gegründet in
Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der 28 EU-Mitgliedstaaten sowie von
Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
Siehe auch → Erasmus+
Internet
https://ec.europa.eu/eures/public/de/homepage
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Kapitel E
Europass
Mit dem Europass können berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse
europaweit verständlich dargestellt werden.
Zum Europass gehören:
ff → Lebenslauf
ff Sprachenpass
ff Zeugniserläuterungen
ff Mobilitätspass (Nachweise von Lernaufenthalten im
europäischen Ausland)
ff Diploma Supplement (Erläuterung zum Hochschulabschluss)
Den Lebenslauf und Sprachenpass kann jeder selbst ausfüllen. Die
drei anderen Dokumente werden von den zuständigen Organisationen
ausgestellt. → Bewerbungen innerhalb der Europäischen Union können
so einheitlicher und übersichtlicher gestaltet werden. Der Europass ist in
allen 28 Mitgliedsländern der Europäischen Union eingeführt, außerdem
in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Mazedonien und der Türkei
(Stand 2016). Erste Anlaufstelle für alle, die den Europass nutzen oder
mehr über ihn erfahren möchten, ist das Nationale Europass Center (NEC).
Tipp
Die Broschüre „Europass“ ist kostenlos erhältlich beim Bundesministerium
für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de.
Internet
www.europass-info.de
Kapitel E
Externenprüfung
Durch eine Externenprüfung können Berufstätige einen Abschluss in
einem staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf erwerben.
Wer als Externer zur Abschlussprüfung zugelassen werden möchte,
muss mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sein, in dem er die Prüfung
ablegen möchte. Das sind zum Beispiel viereinhalb Jahre bei einem
dreijährigen Ausbildungsberuf. Ausbildungszeiten in einem anderen
einschlägigen Beruf können angerechnet werden.
Die konkreten Prüfungsanforderungen stehen in der jeweiligen
→ Ausbildungsordnung. Vorbereiten kann man sich mit Fachbüchern
oder in Vorbereitungskursen, die zum Beispiel von den Kammern
angeboten werden. Die Prüfungszulassung erfolgt durch die zuständige
Kammer, zum Beispiel die Industrie- und Handels-, die Landwirtschaftsoder die Handwerkskammer.
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Kapitel F
Kapitel F
)
Kapitel F
Fachkräftemangel
In Deutschland gibt es noch keinen flächendeckenden Fachkräfte­
mangel, aber in einigen Regionen, Branchen und Berufsfeldern fehlen
Fachkräfte.
Der deutschen Wirtschaft geht es gut, die Zahl der Erwerbstätigen
befand sich im Jahr 2015 auf einem Höchststand. Mit dem wirtschaftlichen
Aufschwung steigt auch der Fachkräftebedarf. Bis zum Jahr 2060 wird es
laut Statistischem Bundesamt rund 16 Millionen weniger Erwerbstätige
in Deutschland geben. Wirtschaftsexperten warnen angesichts dieser
Zahlen vor einem Fachkräftemangel in Deutschland, der sich bereits in
einigen Branchen, Regionen und → Engpassberufen bemerkbar macht.
Als Fachkräfte gelten Menschen mit mindestens einer abgeschlossenen
Berufsausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss. Neben einem
Schulabschluss sind auch persönliche und soziale Kompetenzen wie
Verlässlichkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität wichtig.
Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen beschlossen, um
zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen. Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich weiterzubilden. Die Gesundheit älterer
Arbeitnehmer soll gefördert werden, damit sie länger arbeiten und ihre
Erfahrungen und Fähigkeiten einbringen können. Die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf soll weiter verbessert werden, damit vor allem Frauen
mit qualifizierter Ausbildung arbeiten können. Schulabbrüche sollen
verhindert werden, damit Jugendliche gute Chancen auf dem Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt haben. Außerdem sollen qualifizierte
Fachkräfte aus dem Ausland besser integriert und deren Bildungsabschlüsse und Zeugnisse leichter anerkannt werden.
Siehe auch → Arbeitsmarktwandel
Internet
www.fachkraefte-offensive.de
www.planet-beruf.de
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Kapitel F
Fachoberschule (FOS)
An einer Fachoberschule kann man die Fachhochschulreife erwerben,
die zu einem → Studium an einer Fachhochschule berechtigt.
Die Ausbildung an Fachoberschulen dauert zwei Jahre. In der elften
Klasse werden Allgemeinbildung sowie theoretische und praktische
Fachkenntnisse vermittelt. In der zwölften Klasse werden verstärkt
theoretische Inhalte gelehrt. Das elfte Schuljahr kann erlassen werden,
wenn der Schüler bereits eine → Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Voraussetzung für den Besuch der Fachoberschule ist ein mittlerer
Bildungsabschluss, zum Beispiel ein Realschulabschluss.
Es gibt Fachoberschulen unter anderem für folgende Bereiche: Technik,
Wirtschaft, Gesundheit und Soziales, Ernährung und Hauswirtschaft,
Gestaltung, Verwaltung und Landwirtschaft. Je nach Bundesland
bestehen unterschiedliche Fachrichtungen und Schulformen.
Fachpraktiker-Ausbildung
Die Fachpraktiker-Ausbildung richtet sich an junge Menschen,
die aufgrund einer → Behinderung keine anerkannte → Ausbildung
absolvieren können.
Fachpraktiker-Ausbildungen nach dem → Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der → Handwerksordnung stellen für Menschen mit
Behinderungen eine ergänzende Möglichkeit der Ausbildung dar –
sowohl in Betrieben als auch bei außerbetrieblichen Ausbildungen. Sie
haben ihren Schwerpunkt in der Praxis und werden aus den Inhalten
von anerkannten → Ausbildungsberufen entwickelt.
Zielgruppe sind junge Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung –
meist einer Lernbehinderung – (noch) keine anerkannte Ausbildung
absolvieren können. Diese Jugendlichen haben häufig eher ihre Stärken
im Bereich der Praxis als der Theorie. Die Ausbildungsregelungen für
Fachpraktiker-Ausbildungen werden von der jeweils zuständigen Kammer
entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundes­
instituts für Berufsbildung (BIBB) festgelegt.
Kapitel F
Fachschule
An Fachschulen können Berufserfahrene eine berufliche
→ Weiterbildung machen.
Voraussetzung für den Fachschulbesuch ist eine abgeschlossene
→ Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufstätigkeit. Den Teilnehmern
soll ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden. Vollzeitbildungsgänge
dauern in der Regel mindestens zwölf Monate, Teilzeitlehrgänge
entsprechend länger. An einigen Fachschulen kann auch die Fachhochschulreife erworben werden.
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Fahrtkosten
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→ Arbeitnehmer und → Auszubildende können sich die Kosten für
Dienstreisen vom → Arbeitgeber erstatten lassen.
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Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder
Auszubildenden nur Fahrtkosten erstatten, wenn dies im → Arbeits­
vertrag, im →Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt
ist. Fahrten von der Wohnung zur Arbeit oder zum Ausbildungsbetrieb
und zurück werden in der Regel nicht erstattet. Die meisten Arbeitgeber
übernehmen aber die Kosten für Dienstreisen zu Kunden, Tagungen
oder Fachmessen. Die zurückerhaltenen Fahrtkosten sind für den
Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.
Fahrtkosten zur → Berufsschule und zurück müssen Auszubildende in
der Regel selbst tragen. Im → Berufsausbildungsvertrag oder Tarifvertrag
kann jedoch vereinbart sein, dass der Arbeitgeber die Kosten für die
Berufsschulfahrten übernehmen muss. Der Arbeitgeber muss die Fahrten
auch erstatten, wenn er verlangt, dass der Auszubildende nicht die
nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Berufsschule besucht.
Das Gleiche gilt, wenn er an einer außerbetrieblichen Schulung teilnimmt oder an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte eingesetzt wird,
zum Beispiel in einer anderen Filiale.
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Kapitel F
Wenn die → Ausbildungsvergütung nicht für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsschule reicht, kann der Auszubildende
eine → Berufsausbildungsbeihilfe von der Arbeitsagentur erhalten.
Auch Arbeitsuchende können von der Arbeitsagentur oder vom Job­
center Fahrtkosten erstattet bekommen, zum Beispiel für Fahrten zu
→ Vorstellungsgesprächen oder Jobmessen. Die Erstattung muss aber
vor Fahrtbeginn beantragt werden.
Tipp
Arbeitnehmer, Auszubildende und Arbeitsuchende können ihre Fahrtkosten auch steuerlich geltend machen. Bei der Lohnsteuererklärung
können sie diese als Werbungskosten angegeben. Das Finanzamt
erstattet ihnen dann die Steuern, die sie im Lauf des Jahres zu viel
gezahlt haben.
Fahrzeiten
Siehe → Arbeitszeit
Familienpflegezeit
Siehe → Pflegezeit
Ferienjob
Mit Ferienjobs können Kinder und Jugendliche
ihr Taschengeld aufbessern und zugleich
praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt
sammeln.
Für Ferienjobs gibt es Regeln und Gesetze, die Kinder und Jugendliche
schützen. Das → Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche unter
18 Jahren. Für Kinder ab 13 Jahren gilt zusätzlich die Kinderarbeitsschutz­
verordnung. Beide Bestimmungen bewahren Kinder und Jugendliche vor
→ Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, sie gefährdet oder für sie ungeeignet ist.
Kapitel F
Kinder, die zwischen 13 und 14 Jahre alt sind, dürfen täglich maximal für
zwei Stunden leichte Aushilfsjobs übernehmen wie Prospekte verteilen,
babysitten oder Zeitungen austragen – aber nicht vor oder während der
Schule und nicht abends nach 18 Uhr. Die Arbeit darf ihre Gesundheit
nicht gefährden und den Schulbesuch oder die schulischen Leistungen
nicht einschränken. Grundsätzlich müssen die Eltern zustimmen.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche von 15 bis 18 Jahren dürfen höchstens
20 Tage pro Jahr arbeiten – bei maximal 40 Stunden pro Woche und
acht Stunden am Tag. Für nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt
diese Begrenzung auf 20 Tage nicht. Die 20 Tage können aufs Jahr
verteilt oder in den Ferien am Stück gearbeitet werden. Die Arbeit darf
zwischen 6 Uhr und 20 Uhr stattfinden. Arbeit an Samstagen und
Sonntagen ist nicht erlaubt, Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für
Bäckereien, Supermärkte, das Gaststättengewerbe oder Krankenhäuser.
Schwere Lasten schleppen oder gefährliche Arbeiten sind verboten,
ebenso regelmäßige Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.
Volljährige Schüler und Studierende dürfen bis zu 70 Tage im Jahr in
einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung arbeiten. Das können
bei einer Fünftagewoche drei Monate am Stück oder 70 Tage verteilt
auf das ganze Jahr sein.
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Siehe auch → Geringfügige Beschäftigung
Finanzielle Hilfen
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Schüler, Auszubildende, Studierende und Arbeitnehmer
können finanzielle Hilfen für ihre schulische und berufliche
Bildung erhalten.
Das → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt die
schulische Bildung, die Berufsausbildung sowie das Studium. Auszubildende
und Teilnehmer einer → berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
können eine → Berufsausbildungsbeihilfe nach dem → Arbeitsförderungs­recht erhalten. Die Beihilfe wird zum Beispiel geleistet, wenn der Aus­zubildende nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Ausbildungs­betrieb zu weit entfernt ist. Für junge → Menschen mit Behinderungen
gibt es besondere Regelungen.
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Kapitel F
Das → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) unterstützt
Berufserfahrene bei ihrer beruflichen → Fortbildung. Arbeitnehmer
können zum Beispiel gefördert werden, wenn sie die Fortbildung
brauchen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten. Es
können auch Arbeitnehmer gefördert werden, die keinen Berufsabschluss besitzen und sich beruflich qualifizieren möchten. Arbeitslose
können während der Teilnahme an einer beruflichen Fortbildung
weiterhin → Arbeitslosengeld oder → Arbeitslosengeld II erhalten.
Weitere Förderungen sind möglich nach dem Bundesversorgungsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Heimkehrergesetz, dem Häft­lingshilfegesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz oder aufgrund von
Einzelregelungen der Bundesländer. Die Arbeitsagentur gibt Auskunft
über alle Fördermöglichkeiten.
Fortbildung
Eine Fortbildung ist eine berufliche
→ Weiterbildung im erlernten Beruf.
Sie soll vertiefen und erweitern, was man in der → Berufsausbildung und
im Beruf gelernt hat. Wenn sich die Arbeitsanforderungen zum Beispiel
durch technische Neuerungen ändern, können die nötigen Kenntnisse
und Fertigkeiten in Anpassungsfortbildungen vermittelt werden. Aufstiegsfortbildungen ermöglichen den beruflichen Aufstieg, zum Beispiel
zum Meister, Fachwirt oder Betriebswirt. Die Prüfungen dazu nehmen
die Kammern ab. Bei der Auswahl von Fortbildungsangeboten kann eine
Checkliste helfen (zum Beispiel unter www.bibb.de/de/checkliste.htm).
Auch die beruflichen Schulen bieten ein umfangreiches Fortbildungs­
angebot, zum Beispiel zum Techniker.
Eine Fortbildung kann Eltern den → Wiedereinstieg ins Berufsleben
erleichtern, wenn sie wegen Kindererziehung zeitweise ihren Beruf nicht
ausgeübt haben. Auch fehlende schulische oder berufliche Abschlüsse
können durch eine Fortbildung nachgeholt werden. Informationen gibt
es bei der → Arbeitsagentur.
Siehe auch → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Kapitel F
129
Freie Mitarbeit/Freier Mitarbeiter
A
Siehe → Beschäftigungsverhältnisse
B
C
Freistellung
Der → Arbeitgeber muss dem → Auszubildenden freigeben, damit er
den Unterricht in der → Berufsschule besuchen kann.
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Wenn die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten
dauert, braucht der Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurück­
zukehren. Ein solcher Berufsschultag wird mit acht Stunden auf die
→ Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt aber nur für einen Tag in der Woche.
Wer also zweimal pro Woche Berufsschule hat, muss an einem dieser
Tage zum Ausbildungsbetrieb zurückkehren.
H
Der Auszubildende muss nicht vor Unterrichtsbeginn zum Betrieb
gehen, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt oder wenn vor Schul­
beginn nur eine kurze Anwesenheit im Betrieb möglich wäre. An Prüfungs­tagen müssen die Auszubildenden ebenfalls von ihrem Aus­bildenden
freigestellt werden. Jugendliche unter 18 Jahren müssen zusätzlich an
dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freibekommen. Für Blockunterricht gilt: In einer Berufsschulwoche muss der Auszubildende ganz
von der → Arbeit freigestellt werden, wenn der Unterricht wenigstens
25 Stunden an mindestens fünf Tagen stattfindet. Die Berufsschulwoche
wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
L
Es gibt auch noch andere Gründe für eine Freistellung: Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel von der Arbeit freigestellt werden, wenn ihm der
Arbeitgeber fristgerecht gekündigt hat. Der Arbeitnehmer erhält dann
bis zum Ende des → Arbeitsverhältnisses weiterhin sein → Arbeitsentgelt.
Wenn die Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, ist sie in
der Regel unbezahlt. Unter gewissen Umständen hat der Arbeitnehmer
jedoch Anspruch auf → Entgeltfortzahlung, zum Beispiel bei schweren
Erkrankungen naher Angehöriger.
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Kapitel F
Freiwilliger Wehrdienst (FWD)
Deutsche Staatsangehörige können bei der → Bundeswehr einen
Freiwilligen Wehrdienst leisten.
Der Freiwillige Wehrdienst bietet die Möglichkeit, den → Arbeitgeber
Bundeswehr zwischen sieben und 23 Monaten lang kennenzulernen, sich
beruflich zu orientieren und persönlich weiterzuentwickeln. Die Bewerber
können selbst den Zeitraum wählen, in dem sie sich verpflichten möchten.
In einer dreimonatigen Grundausbildung lernen sie militärisches Grund­
lagenwissen und trainieren ihre körperliche Fitness. Danach beginnt der
Dienst in Heer, Luftwaffe, Marine, im Sanitätsdienst oder in einem der
anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr. Freiwillig Wehrdienst
Leistende, die sich für zwölf oder mehr Monate verpflichten, können auch
in den Auslandseinsätzen der Bundeswehr eingesetzt werden.
Neben der deutschen Staatsbürgerschaft müssen die Bewerber die
allgemeine → Schulpflicht erfüllt haben, mindestens 17 Jahre alt und
körperlich und geistig für den Freiwilligen Wehrdienst geeignet sein.
Freiwillig Wehrdienst Leistende bekommen ein Gehalt, den sogenannten
Wehrsold. Zusätzlich zum Wehrsoldtagessatz wird ein Wehrdienstzuschlag
gezahlt. Das monatliche Einkommen beträgt so anfangs 837,30 Euro monat­lich und steigt auf bis zu 1.206,30 Euro im Monat. Zusätzlich erhalten sie
eine kostenfreie ärztliche Versorgung, Verpflegung und Unterkunft,
weitere finanzielle Zulagen für bestimmte Tätigkeiten, Heimfahrten,
30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr sowie ein Entlassungsgeld abhängig
von der Gesamtverpflichtungszeit. Diese Leistungen sind größtenteils
steuerpflichtig, aber frei von → Sozialabgaben (Stand 2016).
Für unterhaltsberechtigte Angehörige (zum Beispiel Ehepartner und
Kinder) können Leistungsansprüche nach dem → Unterhaltssicherungsgesetz bestehen. Miete für Wohnraum, der zuvor angemietet wurde,
kann nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erstattungsfähig sein. Bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres können die Eltern von Freiwillig
Wehrdienst Leistenden auch Anspruch auf → Kindergeld haben.
Kapitel F
Die ersten sechs Monate gelten als → Probezeit. In dieser Zeit können
sie ihren Dienst jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Im
Anschluss an den Dienst oder während des Dienstes ist jederzeit eine
Bewerbung als Soldatin oder Soldat auf Zeit möglich.
Tipp
Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Freiwillig
dienen. Ein Wegweiser für den Freiwilligen Wehrdienst“ des Bundes­
ministeriums der Verteidigung unter www.bundeswehrkarriere.de/
mediathek/downloads. Interessierte können sich auch persönlich unter
der kostenfreien Telefonnummer (08 00) 9 80 08 80 oder in einem
Karrierecenter der Bundeswehr beraten lassen.
Internet
www.bundeswehrkarriere.de
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Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
und Freiwilliges Ökologisches
Jahr (FÖJ)
Jugendliche bis 27 Jahre können sich freiwillig für soziale Zwecke oder
für die Umwelt einsetzen, nachdem sie die allgemeine → Schulpflicht
erfüllt haben.
Das Freiwillige Soziale Jahr und das Frei­
willige Ökologische Jahr dienen vor allem
der Orientierung und der Überbrückung der
Zeit zwischen Schule und Ausbildung oder
Studium, aber auch der persönlichen Weiter­entwicklung. Junge Menschen sammeln
Erfahrungen in sozialen, kulturellen, sport­
lichen sowie ökologischen Bereichen. Die
Freiwilligendienste sind keine → Berufsausbildung und kein → Praktikum, sondern
Bildungs- und Orientierungsdienste, die in
gemeinwohlorientierten Einrichtungen
geleistet werden.
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Kapitel F
Die Teilnehmenden engagieren sich in Vollzeit für meistens zwölf
Monate, mindestens jedoch sechs und nicht länger als 18 Monate. In
Ausnahmefällen kann der Freiwilligendienst für 24 Monate vereinbart
werden, wenn ein besonderes pädagogisches Konzept vorliegt. Bei
einem mindestens zwölfmonatigen Dienst sind 25 Seminartage Pflicht.
Für die Tätigkeit gibt es ein Taschengeld sowie freie Unterkunft, Verpfle­
gung und Arbeitskleidung. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs können
die Eltern der Freiwilligen auch Anspruch auf → Kindergeld haben.
FSJ und FÖJ können im In- und Ausland absolviert werden.
Einsatzorte sind zum Beispiel:
ff Jugendzentren, Kindertagesstätten, Schulen
ff Alten- und Pflegeheime
ff Kinderheime
ff Einrichtungen für → Menschen mit Behinderungen
ff Sportvereine
ff Kultureinrichtungen
ff Einrichtungen der Denkmalspflege
Ein FÖJ ist möglich in Einrichtungen und Unternehmen, die im Naturund Umweltschutz arbeiten. Tätigkeiten sind zum Beispiel:
ff Schutzmaßnahmen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten
ff Gewässerpflege
ff Umwelterziehung von Kindern und Jugendlichen
Die Teilnehmenden sind ohne eigene Beitragszahlung in der → Kranken-,
→ Renten-, → Arbeitslosen-, → Pflege- und → Unfallversicherung
versichert.
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Kapitel G
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Gehalt/Gehaltsabrechnung
A
Siehe → Arbeitsentgelt
B
C
Geringfügige Beschäftigung
Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der → Arbeitnehmer keine
oder verringerte → Sozialabgaben.
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Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn:
H
ff das → Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt
(deshalb auch 450-Euro-Job genannt) oder
I
ff d
ie Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei
Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung),
es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
K
Sie kann bei einem gewerblichen Arbeitgeber oder in einem privaten
Haushalt aufgenommen werden.
450-Euro-Job
Bei einem 450-Euro-Job für einen gewerblichen Arbeitgeber zahlen
geringfügig Beschäftigte selbst lediglich Beiträge in Höhe von 3,7 Prozent
ihres Bruttoarbeitsentgelts zur gesetzlichen → Rentenversicherung.
Steuern oder Beiträge zur → Arbeitslosen-, → Kranken- und → Pflegeversicherung fallen für sie nicht an. Geringfügig Beschäftigte können sich
von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dadurch verlieren sie
jedoch den Schutz der Rentenversicherung (zum Beispiel für den Fall
einer Erwerbsminderung) und erwerben nur geringe Rentenansprüche.
Der → Arbeitgeber bezahlt für den geringfügig Beschäftigten einen
Beitrag in Höhe von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Wenn der
Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist, zahlt der Arbeitgeber
weitere 13 Prozent zur Krankenversicherung (Stand 2016).
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Kapitel G
Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter in einem privaten Haushalt, zahlt
der Arbeitgeber nur jeweils 5 Prozent zur Renten- und Krankenversicherung. Sofern der Beschäftigte keinen Antrag auf Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht gestellt hat, zahlt er selbst in diesem Fall
13,7 Prozent seines Bruttoentgelts zur Rentenversicherung.
Es können mehrere 450-Euro-Jobs nebeneinander ausgeübt werden,
allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen
Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sobald die monatliche
Grenze von 450 Euro überschritten wird, muss man für alle ausgeübten
450-Euro-Jobs Beiträge zur → Sozialversicherung zahlen.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann nur ein
450-Euro-Job kranken- und pflegeversicherungsfrei ausgeübt werden
(gegebenenfalls auch rentenversicherungsfrei, wenn ein entsprechender
Antrag beim Arbeitgeber eingereicht wurde). Alle weiteren 450-Euro-Jobs
werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, und es fallen
Steuern und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an.
In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle 450-Euro-Jobs, die neben
einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, versicherungsfrei.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Arbeitnehmer keine
Beiträge zur Sozialversicherung an. Allerdings muss der Arbeitgeber
Steuern und Beiträge zur gesetzlichen → Unfallversicherung abführen.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen
überschritten sind, werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet. Kurzfristige Beschäftigungen werden jedoch nicht
mit einer eventuellen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Arbeitnehmerrechte
Unabhängig davon, ob man einen 450-Euro-Job oder eine kurzfristige
Beschäftigung ausübt, hat man wie ein normal Beschäftigter ein Anrecht
auf Erholungsurlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an
Feiertagen. Außerdem ist man gegen Arbeitsunfälle versichert.
Kapitel G
Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht überwacht die Einhaltung der verschiedenen
Vorschriften zum → Arbeitsschutz.
Die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden führen zur Überprüfung der
Arbeitsschutzmaßnahmen unter anderem Betriebsbesichtigungen durch.
Der → Betriebsrat muss sie dabei beratend unterstützen.
Gewerkschaft
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Gewerkschaften sind Vereinigungen von → Arbeitnehmern zur
Vertretung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen.
I
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Die meisten
Arbeitnehmer sind in den zurzeit acht Gewerkschaften des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) organisiert, die übrigen in den Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB), im Deutschen
Beamtenbund (DBB) oder in einer anderen Arbeitnehmervereinigung.
Gewerkschaften haben folgende Aufgaben:
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ff Abschluss von → Tarifverträgen
O
ff Unterstützung der betrieblichen → Mitbestimmung
P
ff Anhörung und Mitwirkung bei der sozialpolitischen Gesetzgebung
ff V
ertretung ihrer Mitglieder vor → Arbeitsgerichten und
→ Sozialgerichten
ff Mitarbeit in Ausschüssen des Arbeits- und Wirtschaftslebens
Siehe auch
→ Arbeitgeberverbände
→ Tarifvertragsparteien/Tarifpartner
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Kapitel G
Gleichbehandlungsgesetz,
Allgemeines (AGG)
Siehe → Diskriminierungsverbote
Gleichstellungsbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte fördern die Gleichbehandlung von Frauen
und Männern in der Verwaltung.
Sie vertreten die Interessen der Frauen und Männer gegenüber der
Verwaltungsleitung und achten darauf, dass die gesetzlichen Regelungen
zur Gleichstellung eingehalten werden. Sie helfen Frauen und Männern
auch bei Problemen mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zum
Beispiel wenn es um die → Elternzeit geht.
In Bundesbehörden mit mindestens 100 Mitarbeitern werden Gleichstellungsbeauftragte durch geheime Wahlen ermittelt. Die Bundesländer
haben eigene Gesetze mit ähnlichen Regelungen. Die Gleichstellungs­
beauftragten der Gemeinden sind auch für die Einwohner in ihrer Gemeinde
zuständig und vertreten deren Interessen bei kommunalpolitischen
Entscheidungen.
In der Privatwirtschaft müssen keine Gleichstellungsbeauftragten
gewählt werden. Wenn es hier aber trotzdem welche gibt, haben sie
die gleichen Rechte und Pflichten wie im öffentlichen Dienst.
Kapitel G
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Kapitel H
Kapitel H
+
Kapitel H
Handwerksordnung
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B
Die Handwerksordnung regelt die Ausübung eines Handwerks sowie
die → Berufsausbildung im Handwerk.
C
Die Bestimmungen ähneln den Regeln des → Berufsbildungsgesetzes.
D
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Hartz IV
Siehe → Arbeitslosengeld II (ALG II)
Honorar/Honorarvertrag
Siehe → Beschäftigungsverhältnisse
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Kapitel I
Kapitel I
,
Kapitel I
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld können → Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr → Arbeitgeber
zahlungsunfähig ist und das → Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise
zahlen kann.
143
A
B
C
D
Die → Arbeitsagentur zahlt Insolvenzgeld für die letzten drei Monate
des → Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis,
zum Beispiel, wenn:
E
ff ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
G
ff ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird,
H
ff die Betriebstätigkeit des Arbeitgebers vollständig beendet wird, weil
nicht genug Geld zur Durchführung des Insolvenzverfahrens übrig ist.
J
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach
dem Insolvenzereignis gestellt werden. Zuständig ist die → Arbeitsagentur,
in deren Bezirk der ehemalige Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle
hatte.
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Integration/Integrationskurse
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Siehe → Deutschkurse
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Kapitel I
Integrationsbeauftragte/
Integrationsbeauftragter
Integrationsbeauftragte unterstützen die Integrationspolitik und die
Förderung des Zusammenlebens von Ausländern und Deutschen.
Der Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration wird von der
Bundesregierung ernannt und berät diese in Ausländerfragen. Zu seinen
Aufgaben gehört es, die Integration von Migranten zu fördern, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Ausländer und Deutsche gut zusammen
leben können, Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken und Ausländern
dabei zu helfen, dass ihre Belange angemessen berücksichtigt werden.
Internet
www.bundesregierung.de > Bundesregierung > Beauftragte für Migration,
Flüchtlinge und Integration
Internetnutzung am Arbeitsplatz
Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz wird im → Arbeits­
vertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung
geregelt.
Für viele → Arbeitnehmer ist der Computer das tägliche Arbeitsmittel.
Sie stehen mit Kollegen, Kunden oder Dienstleistungsunternehmen
nicht nur per Post oder Telefon in Kontakt, sondern auch über Internet,
E-Mail oder Online-Netzwerke. Die Internetnutzung für dienstliche
Zwecke ist hier also nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht.
Ob das Internet am Arbeitsplatz auch für private Zwecke genutzt
werden darf, wird meist durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Viele
Betriebe erlauben zum Beispiel eine private Nutzung während der Pausen.
Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Arbeitnehmer oder der
→ Auszubildende, diese Regeln einzuhalten. Tut er das nicht, kann er
eine Abmahnung, bei grober Missachtung sogar die → Kündigung erhalten.
Kapitel I
Gibt es keine Betriebsvereinbarung oder keine entsprechende Regel im
Arbeitsvertrag, dann gilt für den Arbeitnehmer die betriebliche Übung
– also eine private Internetnutzung, die im Betrieb üblich ist. Da neue
Mitarbeiter und Auszubildende dies oft nur schwer einschätzen können,
sollten sie den → Betriebsrat oder den Vorgesetzten danach fragen.
Stundenlanges Surfen, Chatten oder E-Mail-Schreiben ist grundsätzlich
nicht erlaubt, da der Arbeitnehmer dann seine Arbeitsleistung nicht
mehr in ausreichendem Maße erbringen kann.
Der → Arbeitgeber darf die Internetnutzung von Arbeitnehmern in
geregeltem Rahmen überwachen. Allerdings muss er dabei das Fern­
meldegeheimnis, das → Datenschutzgesetz und die Persönlichkeitsrechte
des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine generelle Überwachung ist
unzulässig. Sie darf nur stichprobenartig oder bei konkretem Missbrauchsverdacht stattfinden. Der Besuch von pornografischen, rechts­
extremen oder anderen strafbaren Seiten ist grundsätzlich verboten
und kann zur Kündigung führen.
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Kapitel J
-
Kapitel J
Jobcenter
Das Jobcenter ist für die Leistungen des → Arbeitslosengelds II (ALG II)
zuständig.
Aufgabe des Jobcenters ist es, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen und die berufliche Eingliederung zu fördern, zum
Beispiel durch → Arbeitsvermittlung/Ausbildungsvermittlung, → Berufsberatung und → Arbeitsförderung. Es zahlt das Arbeitslosengeld II aus
und erbringt weitere Hilfen, zum Beispiel Schuldnerberatung, Suchtund Drogenberatung und Übernahme der Kosten für Kinderbetreuung.
Im Jobcenter arbeiten in der Regel die → Arbeitsagentur und die
Gemeinde in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen. Die Arbeitsagentur ist zuständig für das Arbeitslosengeld II, die Arbeitsförderung
und das → Sozialgeld. Die Gemeinde trägt die Kosten für eine angemessene Wohnung und Heizung und die weiteren Hilfen. Es gibt aber auch
Jobcenter, sogenannte zugelassene kommunale Träger, in denen die
Gemeinde sämtliche Leistungen allein verantwortet.
Internet
Das örtliche Jobcenter ist zu finden unter www.sgb2.info.
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Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG)
Dieses Gesetz schützt → Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren
vor Arbeit, die sie gefährdet oder für sie ungeeignet ist.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern unter
15 Jahren und Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren. Generell ist die
Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in
Deutschland verboten. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen aber
einen → Ferienjob von bis zu vier Wochen ausüben. Ob das Jugendarbeits­schutzgesetz eingehalten wird, überwachen zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise die Ämter für → Arbeitsschutz.
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Kapitel J
Folgende Bedingungen gelten für die Beschäftigung von Jugendlichen:
ff J ugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und
40 Stunden in der Woche arbeiten.
ff Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der Samstag ist arbeitsfrei.
Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Einzelhandel und im
Gaststättengewerbe.
ff Jugendliche dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gelten zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft,
im Gaststättengewerbe und in Schichtbetrieben.
ff Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen
immer mindestens zwölf freie Stunden liegen.
ff Z
ur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte Pausen. Bei
einer → Arbeitszeit von über viereinhalb bis sechs Stunden müssen
diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden
insgesamt 60 Minuten dauern.
ff Die Schichtzeit, also die Arbeitszeit plus Pausen, darf grundsätzlich
nicht länger als zehn Stunden dauern. Im Gaststättengewerbe, in der
Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen
darf die Schicht elf Stunden dauern.
ff D
er Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt:
15-Jährige erhalten mindestens 30 Tage, 16-Jährige mindestens 27
Tage und 17-Jährige mindestens 25 Tage Urlaub.
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden,
vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen
oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso sind
Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit für Jugendliche
verboten. Die Gesundheit der Jugendlichen wird auch durch → ärztliche
Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als
Auszubildende oder als Arbeitnehmer, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Dies gilt nicht für → geringfügige Beschäftigungen
oder solche, die nicht länger als drei Monate dauern.
Kapitel J
Auszubildende müssen für den Unterricht in der → Berufsschule
freigestellt werden. An Prüfungstagen und jeweils einen Tag davor
müssen minderjährige Auszubildende ebenfalls von ihrem Arbeitgeber
freibekommen.
149
A
B
C
Tipp
Hilfe, Auskunft und Unterstützung in allen Fragen des Jugend­
arbeitsschutzes geben:
D
ff Jugendverbände
F
ff → Gewerkschaften
G
ff örtliche Arbeitsschutzbehörden
(Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter)
ff der → Betriebsrat oder die → Jugend- und Auszubildenden­vertretung (JAV)
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Jugendberufsagenturen
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Jugendberufsagenturen sind zentrale Anlaufstellen, in denen Jugendliche
gezielt bei der Berufswahl unterstützt werden.
O
An vielen Orten arbeiten die → Agentur für Arbeit, das → Jobcenter, das
Jugendamt und die Schulen in Jugendberufsagenturen zusammen, um
Jugendliche zu informieren, zu beraten und ihnen zu helfen, einen
passenden → Ausbildungsplatz oder eine → Arbeitsstelle zu finden.
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Jugendfreiwilligendienst
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Siehe → Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches
Jahr (FÖJ)
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Kapitel J
Jugend- und Auszubildenden­
vertretung (JAV)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die Interessen der
im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und → Auszubildenden.
Die JAV arbeitet eng mit dem → Betriebsrat oder → Personalrat zusammen. Gemeinsam setzen sie sich gegenüber dem → Arbeitgeber für die
Belange der jungen Kollegen ein. Die JAV darf an allen Betriebs- oder
Personalratssitzungen teilnehmen, bei denen es um Angelegenheiten
geht, die junge Arbeitnehmer oder Auszubildende betreffen. Sie hat dort
volles Stimmrecht. Hält sie einen Beschluss auf einer solchen Sitzung für
falsch, dann muss der Beschluss für eine Woche ausgesetzt werden.
Die JAV wird alle zwei Jahre von Arbeitnehmern unter 18 Jahren und
Auszubildenden unter 25 Jahren gewählt. In Betrieben mit fünf bis
20 Wahlberechtigten wird ein Jugend- und Auszubildendenvertreter
bestimmt. Bei 21 bis 50 Wahlberechtigten sind es drei. Die Zahl der
Jugend- und Auszubildendenvertreter steigt bis auf 15, wenn mehr als
1.000 Jugendliche und Auszubildende beschäftigt werden. Gewählt
werden kann, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kapitel J
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Kapitel K
.
Kapitel K
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Kinderbetreuungskosten
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Siehe → Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
B
C
Kindergeld
Erziehungsberechtigte, also meistens die Eltern, bekommen für ihre
Kinder vom Staat Kindergeld.
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Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der → Arbeitsagentur oder im
öffentlichen Dienst direkt beim → Arbeitgeber beantragt werden. Es ist
nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt pro Monat (Stand 2016):
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ff für das erste und zweite Kind je 190 Euro
J
ff für das dritte Kind 196 Euro
ff ab dem vierten Kind 221 Euro
Damit soll der Lebensbedarf des Kindes unterstützt und allgemein
die Familie gefördert werden. Unter Umständen bekommen die Eltern
noch Steuern erstattet. Dazu prüft das Finanzamt, ob es für die Familie
günstiger ist, wenn von der → Lohnsteuer ein bestimmter Freibetrag
abgezogen wird. Dieser Freibetrag ist vorgeschrieben, denn das Existenzminimum eines Kindes darf nicht besteuert werden. Wenn die Freibeträge
für Kinder (2.304 Euro pro Elternteil) plus weiterer Freibeträge für
Betreuung, Erziehung und Ausbildung (1.320 Euro pro Elternteil) für die
Familie günstiger sind, dann werden Steuern erstattet (Stand 2016).
Kindergeld wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
gezahlt. Darüber hinaus
ff bis zum 21. Lebensjahr für arbeitsuchende Kinder,
ff b
is zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, wenn das Kind noch die
Schule besucht, ein → Studium oder eine → Berufsausbildung
absolviert, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet, einen Ausbildungs-
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Kapitel K
platz sucht oder einen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst
wie den → Bundesfreiwilligendienst oder ein → Freiwilliges Soziales/
Ökologisches Jahr absolviert oder als Freiwilligen Wehrdienst
Leistender eine Berufsausbildung erhält. Für Kinder, die bereits eine
erste Berufsausbildung abgeschlossen haben, gelten zudem bestimmte Einschränkungen.
Das Kindergeld ist zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht für sich selbst
sorgen können. Die Behinderung des Kindes muss bereits vor Vollendung
des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Kinderzuschlag
Eltern erhalten Kinderzuschlag, wenn ihr Einkommen zwar für sie selbst
reicht, aber nicht für ihre Kinder.
Der Kinderzuschlag soll Familien ermöglichen, vom eigenen Einkommen
der Eltern zu leben. Er beträgt bis zu 140 Euro monatlich je Kind. Am
1. Juli 2016 erhöht sich die Leistung auf bis zu 160 Euro pro Monat.
Eltern erhalten keinen Kinderzuschlag, wenn sie ausschließlich von
→ Arbeitslosengeld II, → Sozialhilfe oder Sozialgeld leben und keine
eigenen Einkünfte haben oder wenn das monatliche Einkommen unter
die Mindesteinkommensgrenze fällt. Die Mindesteinkommensgrenze
liegt für Elternpaare bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro.
Kolleg
An einem Kolleg können Erwachsene mit Berufserfahrung das Abitur
nachholen und die allgemeine Hochschulreife erlangen.
Das Kolleg gehört zum → zweiten Bildungsweg. Der Unterricht findet in
Vollzeit tagsüber statt. Nach meistens drei, höchstens vier Jahren kann
man die Abiturprüfung ablegen.
Kapitel K
Wer ein Kolleg besuchen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
ff Mindestalter 19 Jahre
ff abgeschlossene → Berufsausbildung oder mindestens dreijährige
geregelte Berufstätigkeit
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C
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ff b
estandene Eignungsprüfung oder Abschluss eines mindestens
halbjährigen (Vor-)Kurses
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Je nach Bundesland gibt es noch unterschiedliche zusätzliche Zugangsvoraussetzungen.
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Krankengeld
I
Wenn ein → Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank ist, zahlt die
→ Krankenkasse Krankengeld.
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Vorher, also während der ersten sechs Wochen seiner Krankheit, erhält
der Arbeitnehmer vom → Arbeitgeber noch weiterhin sein → Arbeitsentgelt (siehe → Entgeltfortzahlung).
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Für das Krankengeld gilt:
O
ff Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts,
höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsengelts.
J
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P
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ff V
om Krankengeld müssen Beiträge zur → Renten-, → Pflege- und
→ Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
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ff D
as Krankengeld wird längstens für 78 Wochen innerhalb von
drei Jahren gezahlt.
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Kapitel K
Für die Pflege kranker Kinder unter zwölf Jahren erhalten Versicherte
maximal zehn Arbeitstage lang Krankengeld, Alleinerziehende maximal
20 Tage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage je
Kalenderjahr begrenzt, bei Alleinerziehenden auf 50 Tage. Für Eltern in
→ Berufsausbildung können spezielle Regeln gelten.
Für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder gibt es keine Altersgrenze. Bei der Betreuung schwerstkranker Kinder, die das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen eine Heilung
ausgeschlossen ist, haben Eltern einen zeitlich unbegrenzten Anspruch
auf Krankengeld.
Krankenkasse
Alle → Auszubildenden und die meisten → Arbeitnehmer sind bei einer
gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Alle Pflichtversicherten können ihre Krankenkasse frei aussuchen.
Zur Wahl stehen:
ff Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
ff Ersatzkassen
ff für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkassen (BKK) und
Innungskrankenkassen (IKK)
ff Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Krankenkassen sind Träger der → Kranken- und Pflegeversicherung.
Sie gehören dem System der → Sozialversicherung an und sind erster
Ansprechpartner bei allen Fragen zu Gesundheit, Krankheit, Vorsorge,
Pflege und → Rehabilitation.
Kapitel K
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Schutz bei Krankheit und
Mutterschaft.
157
A
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C
Jeder Bürger soll im Krankheitsfall abgesichert sein und Anspruch auf
medizinische Versorgung haben. Wer nicht krankenversichert ist und
auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
hat, muss sich entweder gesetzlich oder privat krankenversichern.
D
→ Auszubildende und Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn ihr regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt mehr als 450 Euro monatlich beträgt. Für die Berechnung der
Krankenversicherungsbeiträge der Versicherten werden Einkünfte bis
4.237,50 Euro pro Monat berücksichtigt (Stand 2016). Für darüber
liegende Gehaltsanteile wird kein Beitrag erhoben.
G
Pflichtversichert sind auch Menschen, die → Arbeitslosengeld oder
→ Arbeitslosengeld II beziehen, ebenso Studierende bis zum Abschluss
des 14. Fachsemesters oder bis Vollendung des 30. Lebensjahrs.
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Die wichtigsten Leistungen der Krankenversicherung sind:
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ff ärztliche Behandlung
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ff z ahnärztliche Behandlung einschließlich
Zahnersatz und Zahnkronen
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ff Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heilund Hilfsmitteln
R
ff Krankenhausbehandlung
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ff → Krankengeld
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ff L eistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft
ff Untersuchungen zur Verhütung und
Früherkennung von Krankheiten
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Kapitel K
Auch mitversicherte Familienangehörige können diese Leistungen
in Anspruch nehmen. Dazu gehören Ehepartner, eingetragene Lebens­
partner und Kinder, deren regelmäßiges Einkommen 405 Euro im
Monat nicht übersteigt. Wenn sie ein Praktikum absolvieren oder eine
→ geringfügige Beschäftigung ausüben, dürfen sie bis zu 450 Euro
monatlich verdienen.
Für Kinder gilt die Familienversicherung normalerweise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie verlängert sich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn die Kinder noch in Schul- oder → Berufsausbildung sind.
Kindern, die den → Bundesfreiwilligendienst, den → Freiwilligen Wehrdienst oder ein → Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr absolviert
haben, wird die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für
die Dauer der geleisteten Dienste verlängert, wenn sie ihre Schul- oder
Berufsausbildung deswegen unterbrochen und anschließend wieder
aufgenommen haben. Der Zeitraum der Verlängerung ist hierbei auf
höchstens zwölf Monate begrenzt. Kinder können bis zum vollendeten
23. Lebensjahr mitversichert bleiben, wenn sie keinen Arbeits- oder
Ausbildungsplatz gefunden haben. → Menschen mit Behinderungen, die
nicht für sich selbst sorgen können, bleiben unbegrenzt mitversichert,
wenn sie zuvor als Kind mitversichert waren.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch
Beiträge und sonstige Einnahmen wie Steuermittel finanziert. Diese
fließen in einen Gesundheitsfonds. Jede Krankenkasse bekommt für
ihre Versicherten je einen pauschalen Betrag aus dem Fonds. Für die
Berechnung der Beiträge gilt ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz.
Er beträgt im Jahr 2016 14,6 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer
jeweils 7,3 Prozent). Wenn die Kassen mit dem Geld nicht auskommen,
dürfen sie Zusatzbeiträge erheben. Zum Jahresbeginn 2016 lagen die
Zusatzbeiträge im Durchschnitt bei 1,1 Prozent. Der Arbeitgeberanteil
bleibt unangetastet.
Wer so viel verdient, dass das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze
(56.250 Euro Jahreseinkommen, Stand 2016) übersteigt, kann nach
einem Jahr wählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern
möchte. Auch Selbstständige oder Beamte können sich privat krankenversichern. Bei der privaten Krankenversicherung findet kein sozialer
Ausgleich statt. Jeder zahlt für sich selbst nach persönlichem Risiko und
Bedürfnissen. Die Höhe der Prämie richtet sich nicht nach dem Einkommen,
Kapitel K
sondern ist vom individuellen Krankheitsrisiko, Alter und Geschlecht
sowie vom gewählten Umfang des Versicherungsschutzes abhängig.
Tipp
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhalten empfängnis­
verhütende Mittel kostenlos, wenn der Arzt diese verschreibt. Bis zum
18. Lebensjahr sind diese Mittel für die Versicherten kostenfrei, volljährige
Versicherte müssen in der Apotheke lediglich eine Rezeptgebühr
bezahlen.
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Krankmeldung
H
Siehe → Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
I
J
Kündigung
K
→ Auszubildende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber können durch eine
Kündigung das Ausbildungs- oder → Arbeitsverhältnis einseitig beenden.
M
Es wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
unterschieden. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt
fristlos, also sofort. Das → Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen.
L
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Für die ordentliche Kündigung gilt:
R
ff Arbeitnehmer können grundsätzlich ohne sachlichen Grund kündigen.
S
ff D
er Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutz­
gesetzes Gründe haben, welche die Kündigung sozial rechtfertigen.
ff Eine ordentliche Kündigung ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erlaubt. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich
gekündigt werden, wenn das im → Arbeitsvertrag oder im → Tarif­
vertrag vereinbart ist.
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Kapitel K
Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen
will, muss er ihn in der Regel zuvor abgemahnt haben. Eine Abmahnung
ist die meist schriftliche Aufforderung, ein unangemessenes Verhalten,
zum Beispiel häufige Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen,
künftig zu unterlassen. Sie wird in der Regel in die → Personalakte
eingetragen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In
der → Probezeit, höchstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Wenn der Arbeitnehmer bereits zwei Jahre oder mehr in einem Betrieb
oder Unternehmen gearbeitet hat, dann muss der Arbeitgeber längere
Kündigungsfristen einhalten. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit
beträgt die Kündigungsfrist zum Beispiel zwei Monate zum Ende des
Kalendermonats. Im Tarifvertrag können längere oder kürzere Kündigungs­fristen vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag können nur längere
Kündigungsfristen vereinbart werden.
Bei vorübergehender Aushilfstätigkeit bis drei Monate können Arbeit­
geber und Arbeitnehmer auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren
als gesetzlich festgelegt. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer
darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch
den Arbeitgeber.
Für die außerordentliche Kündigung gilt:
ff Sie erfolgt fristlos, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
ff Für sie muss ein wichtiger Grund vorliegen, das heißt: Es muss
unzumutbar für den Kündigenden sein, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen. Gründe können zum Beispiel sein: bewusste Beleidigung
des Arbeitgebers, Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten, die Gefahren für Dritte mit sich bringen
(zum Beispiel als Lkw-Fahrer, Bauarbeiter, Arzt).
ff Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann außerordentlich gekündigt
werden.
Kapitel K
Eine außerordentliche Kündigung muss die unausweichlich letzte
Maßnahme für den Kündigenden sein. Vorher sollten andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden, zum Beispiel eine Versetzung oder ordentliche Kündigung.
Wenn es einen → Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber diesen vor der
geplanten Kündigung anhören. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut oder
dem Betriebsrat wesentliche Informationen nicht übermittelt, dann ist
die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von
drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim → Arbeits­
gericht gegen die Kündigung klagen (Kündigungsschutzklage).
Der Betriebsrat kann der geplanten Kündigung widersprechen, zum
Beispiel wenn der betroffene Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Wenn der
Betriebsrat Widerspruch eingelegt hat und der Arbeitgeber trotzdem
kündigt, kann der Arbeitnehmer ebenfalls beim Arbeitsgericht klagen. In
diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach Ablauf
der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen, und zwar so lange, bis der Streit
vom Arbeitsgericht geklärt wurde.
Im Kündigungsschreiben müssen keine Kündigungsgründe angegeben
werden. Die Verpflichtung zur Angabe eines Kündigungsgrundes kann
sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer
einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben. In besonderen Fällen ist die
Angabe des Kündigungsgrundes sogar gesetzlich vorgeschrieben, zum
Beispiel im Mutterschutzgesetz und Berufsbildungsgesetz. Wird ein
Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der Kündigende auf Verlangen
des Gekündigten den Grund sofort schriftlich mitteilen.
Jede Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen,
Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Die Kündigung wird erst wirksam,
wenn sie dem Gekündigten in schriftlicher Form zugeht, also persönlich
übergeben oder per Post zugestellt wird. Der Gekündigte muss der
Kündigung weder zustimmen, noch kann er sie ablehnen. Eine Kündigung
kann nur zurückgenommen werden, wenn der Vertragspartner damit
einverstanden ist.
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Kapitel K
Für Auszubildende gilt: Während der Probezeit, die mindestens einen
Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann jederzeit und fristlos
gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem Auszubildenden und dem Ausbildenden außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Auszubildende kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn
er die → Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf
ausbilden lassen will. Nach Ablauf der Probezeit müssen Gründe für die
Kündigung genannt werden.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz schützt → Arbeitnehmer vor sozial nicht
gerechtfertigten → Kündigungen.
Es gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne
Unterbrechung in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
Außerdem muss der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer haben, die
→ Auszubildenden nicht mitgezählt.
Eine Kündigung durch den → Arbeitgeber ist sozial gerechtfertigt, wenn
ff d
er Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liegt, etwa
weil er für die Arbeit nicht geeignet ist (personenbedingte Kündigung),
ff der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, zum
Beispiel dauernde Unpünktlichkeit (verhaltensbedingte Kündigung),
ff dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, zum Beispiel Auftragsmangel oder
Rationalisierungsmaßnahmen (betriebsbedingte Kündigung).
Vor der Kündigung muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nach
einer zumutbaren Umschulung, → Fortbildung oder – mit seinem
Einverständnis – unter geänderten Arbeitsbedingungen im Betrieb
weiterbeschäftigt werden kann.
Kapitel K
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine
soziale Auswahl treffen, das heißt: Er muss abwägen, welcher von
mehreren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit von einer Kündigung
am wenigsten hart betroffen ist. Dabei muss der Arbeitgeber Folgendes
berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden ist,
dann kann er innerhalb von drei Wochen, nachdem er die schriftliche
Kündigung erhalten hat, beim → Arbeitsgericht dagegen klagen (Kündigungsschutzklage). Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigung
sozial gerechtfertigt war. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung
unwirksam ist, besteht das → Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber
muss dem Arbeitnehmer das ausgefallene Arbeitsentgelt nachzahlen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr, wenn er gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzung ist, dass
der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat,
dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist
und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist die
Abfindung erhält.
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Ein Abfindungsanspruch kann auch bestehen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung sozialwidrig ist und das Arbeitsverhältnis
auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht
aufgelöst wurde, weil die Fortsetzung für eine Seite unzumutbar
geworden ist. Ein Abfindungsanspruch kann sich darüber hinaus aus
dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) oder einer
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
O
Für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer besteht besonderer
Kündigungsschutz. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitnehmer in
→ Elternzeit, Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung und schwerbehinderte Menschen.
Diesen Arbeitnehmern darf nicht gekündigt werden, außer der Arbeit­
geber bekommt dazu die Zustimmung einer staatlichen Behörde.
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Kapitel K
Besonderen Kündigungsschutz haben auch Mitglieder des → Betriebsrats, Mitglieder der → Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt
werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung
des Betriebsrats erlaubt.
Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld
Wenn es in einem Betrieb vorübergehend weniger → Arbeit gibt, kann
der → Arbeitgeber die Arbeitszeit reduzieren und Kurzarbeitergeld
beantragen.
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der → Arbeitslosenversicherung.
Es soll bestehende Arbeitsplätze in wirtschaftlich schwierigen Zeiten
sichern, zum Beispiel wenn die Auftragslage schlecht ist. Der Arbeitgeber
muss die Kurzarbeit mit dem → Betriebsrat oder, falls es keinen Betriebs­
rat gibt, mit dem einzelnen → Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren.
Anschließend kann er Kurzarbeitergeld bei der → Agentur für Arbeit
beantragen.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
beziehungsweise 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit mindestens einem
Kind. Es kann nach der gesetzlichen Regelung für höchstens zwölf Monate
gezahlt werden. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Bezugsdauer
durch eine Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Kapitel K
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Kapitel L
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Kapitel L
Lebenslauf
Der Lebenslauf soll dem → Arbeitgeber einen Überblick über die
bisherige schulische und berufliche Laufbahn des Bewerbers geben.
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Üblich ist ein tabellarischer Lebenslauf in Stichworten. Nach der Überschrift
„Lebenslauf“ werden zunächst die persönlichen Daten aufgelistet:
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ff Name
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ff Adresse
G
ff Telefonnummer
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ff Geburtsdatum und -ort
E
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ff Familienstand
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ff Nationalität
L
Das Bewerbungsfoto kann rechts daneben aufgeklebt werden.
M
Nach den persönlichen Daten folgen ausführlichere Informationen zu:
ff Schulbildung
N
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ff → Berufsausbildung
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ff → Studium
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ff Berufserfahrung (einschließlich → Praktika)
S
ff → Fortbildungen und → Weiterbildungen
ff w
eitere Fähigkeiten und Kenntnisse (Sprachen, Computerkenntnisse
oder Ähnliches)
ff persönliche Interessen mit Bezug zur angestrebten Tätigkeit
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Kapitel L
Auf der linken Seite stehen jeweils die Zeitangaben (zum Beispiel:
07/2015 – 09/2015), rechts daneben Stichworte zur Ausbildung oder zur
beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel: Praktikum im Großhandel) sowie
nähere Erläuterungen (Name und Ort des Betriebs, eigene Aufgaben).
Am Ende stehen Datum und Unterschrift.
Siehe auch
→ Bewerbungsanschreiben/Bewerbungsunterlagen
Leiharbeit/Leiharbeitnehmer
Bei der Leiharbeit schließt ein → Arbeitnehmer einen → Arbeitsvertrag
mit einem Leiharbeitsunternehmen, das ihn dann an ein anderes
Unternehmen verleiht.
Leiharbeit wird auch als Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung
bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AUG). Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt ein → Arbeit­geber
(Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an
Dritte (Entleiher) zur Arbeit. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist also
der Verleiher mit allen Rechten und Pflichten.
Sein → Arbeitsentgelt erhält der Leiharbeitnehmer vom Leiharbeits­
unternehmen. Das Leiharbeitsunternehmen nutzt die Arbeitskraft des
Arbeitnehmers aber nicht selbst, sondern stellt sie einem anderen
Unternehmen zur Verfügung. Dafür zahlt der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen eine Gebühr (Überlassungsgeld). Wenn der Entleiher den
Arbeitnehmer nicht mehr braucht, kann er den Einsatz beenden. Der
Arbeitnehmer wird dann in der Regel von dem Leiharbeitsunternehmen
einem anderen Unternehmen überlassen.
Kapitel L
Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer für die Zeit beim Entleiher einen
gesetzlichen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im
Betrieb des Entleihers. Dies entspricht dem Gleichstellungsgrundsatz im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Von diesem Grundsatz kann nur dann
abgewichen werden, wenn für das → Arbeitsverhältnis ein → Tarifvertrag
hierfür abweichende Regelungen trifft. Die Arbeitsbedingungen in der
Leiharbeit werden, wie in anderen Branchen auch, vorrangig durch die
→ Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen
geregelt. Das Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich ein normales
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es gelten die
gleichen Arbeitnehmerschutzrechte, zum Beispiel das → Kündigungsschutzgesetz und das → Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Am 1. April 2014 ist die Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze
in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten. Darin wird eine
absolute Lohnuntergrenze für alle Leiharbeitnehmer festgelegt. Eine
Lohnunterbietung zulasten der Arbeitnehmer soll so vermieden werden.
Die Lohnuntergrenze gilt sowohl für Zeiten des Verleihs als auch für
verleihfreie Zeiten. Leiharbeitnehmer, die in bestimmten Branchen
eingesetzt sind, können je nach Einsatzdauer auf ihr Entgelt einen
prozentualen Zuschlag erhalten, der an den ununterbrochenen Einsatz
bei demselben Kundenbetrieb gebunden ist. So können Leiharbeitnehmer,
die zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie oder der Textil- und
Bekleidungsindustrie beschäftigt sind, Zuschläge auf der Grundlage
eines entsprechenden Tarifvertrags erhalten.
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Internet
www.gleichearbeit-gleichesgeld.de
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Siehe auch
→ Beschäftigungsverhältnisse
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Lohn
Siehe → Arbeitsentgelt
Lohnfortzahlung
Siehe → Entgeltfortzahlung
Lohnsteuer
Siehe → Steuern
Kapitel L
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Kapitel M
0
Kapitel M
Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung
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Diese Maßnahmen helfen Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen und
von → Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, ihre Chancen auf dem
→ Arbeitsmarkt zu verbessern.
D
Die Maßnahmen können
F
ff d
ie Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle unterstützen,
zum Beispiel durch Bewerbungstraining,
G
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ff Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen,
I
ff die Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs­
verhältnis zum Inhalt haben,
J
ff an eine selbstständige Tätigkeit heranführen oder
ff in den ersten Monaten nach Aufnahme einer neuen → Arbeit
Hilfestellung geben.
Die Maßnahmen werden bei Trägern oder in Betrieben durchgeführt und
können je nach Inhalt unterschiedlich lang dauern. Die → Arbeitsagentur
beziehungsweise das → Jobcenter entscheidet, welche Maßnahme
notwendig und geeignet ist, und übernimmt die Kosten für die Teilnahme.
Währenddessen wird weiter → Arbeitslosengeld beziehungsweise
→ Arbeitslosengeld II gezahlt.
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Meister-BAföG
Siehe → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
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Kapitel M
Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung können Unterstützung erhalten, um
selbstbestimmt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen
zu können.
Ein Mensch gilt als behindert, wenn körperliche Funktionen, geistige
Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von
dem Zustand abweichen, der für das betreffende Lebensalter typisch wäre.
Die → Bundesagentur für Arbeit hilft jungen Menschen mit Behinderung,
am Arbeitsleben teilzunehmen. Wann immer möglich, werden Menschen
mit Behinderung in den gleichen Berufen und an den gleichen Orten wie
Menschen ohne Behinderung ausgebildet. Wenn nötig, können die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld angepasst und behinderungsgerecht gestaltet
werden.
Junge Menschen, die wegen einer Behinderung besondere Hilfen benötigen, können eine → Berufsausbildung in einem → Berufsbildungswerk
oder einer anderen Einrichtung zur beruflichen → Rehabilitation
machen. Während der Ausbildung können die Jugendlichen auch
ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Betreuung erhalten.
→ Berufsförderungswerke ermöglichen Erwachsenen mit Behinderung
eine → Weiterbildung oder Umschulung, wenn sie wegen ihrer Behinderung ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können.
Die Bundesregierung plant ein Bundesteilhabegesetz: Menschen mit
Behinderung sollen durch individuelle Hilfen selbstbestimmter leben
und besser am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben
können. Dazu ist die Einführung eines Bundesteilhabegeldes geplant.
Arbeitgeber sollen unterstützt werden, wenn sie Jugendlichen mit
Behinderung eine Ausbildung ermöglichen. Das neue Gesetz soll im
Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten.
Tipp
Mehr Informationen gibt es im kostenlosen „Ratgeber für Menschen
mit Behinderung“ (auch in Leichter Sprache) vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.
Kapitel M
Internet
www.einfach-teilhaben.de
www.gemeinsam-einfach-machen.de
Mindestlohn
Deutschlandweit erhalten alle → Arbeitnehmer in sämtlichen Branchen
einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro brutto.
Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren, → Auszubildende,
ehrenamtlich Tätige und unter bestimmten Bedingungen auch Praktikanten und Langzeitarbeitslose. Am 1. Januar 2015 wurde der gesetzliche
Mindestlohn in Höhe von 8,50 brutto pro geleisteter Arbeitsstunde
eingeführt. Eine Kommission aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften berät darüber, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017
sein soll. Danach wird die Kommission alle zwei Jahre über die Anpassung
des Mindestlohns entscheiden.
Bis 31. Dezember 2017 kann es Übergangsregelungen in Branchen
geben, in denen bereits allgemein verbindliche Lohnuntergrenzen
bestehen oder in denen die Löhne noch deutlich unter dem gesetzlichen
Mindestlohn liegen. Dazu zählen zum Beispiel die Textil- und Bekleidungsindustrie, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Die
Einhaltung des Mindestlohns in den Betrieben wird vom Zoll kontrolliert.
Mindestlöhne für einzelne Branchen können in Deutschland auf zwei
Wegen eingeführt werden: Die → Arbeitgeberverbände und → Gewerkschaften können einen Mindestlohn für eine Branche aushandeln und
diesen in einem → Tarifvertrag festhalten. Der Mindestlohn gilt dann
allerdings nur für Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich freiwillig an
den Tarifvertrag halten. Der Gesetzgeber kann jedoch mithilfe des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes branchenspezifische Mindestlöhne für
alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges verbindlich machen. Im Jahr
2016 gelten solche Mindestlöhne zum Beispiel in der Abfallwirtschaft
und im Baugewerbe.
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Kapitel M
Minijob
Siehe → Geringfügige Beschäftigung
Mitbestimmung
Es gibt zwei Arten von Mitbestimmung: die betriebliche Mitbestimmung
und die Unternehmensmitbestimmung.
In Betrieben mit mindestens fünf ständigen Mitarbeitern kann ein
→ Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der → Arbeitnehmer
vertritt. Er kann bei Angelegenheiten mitbestimmen, die den Arbeitsplatz betreffen, zum Beispiel betriebsspezifischen Regelungen zur
→ Arbeitszeit und zum → Arbeitsschutz oder bei → Kurzarbeit. Im
öffentlichen Dienst übernehmen → Personalräte die Mitbestimmung.
Unternehmensmitbestimmung gibt es nur in größeren Unternehmen
mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Sie bezieht sich auf wirtschaftliche und
unternehmerische Fragen. Hier können die Arbeitnehmer zum Beispiel
darauf Einfluss nehmen, welche Betriebsanlagen an welchen Standorten
gebaut werden. Die Unternehmensmitbestimmung findet im Aufsichtsrat statt, einem Organ, das den Vorstand kontrolliert.
Ein Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern
gewählt. Die übrigen Mitglieder werden von den Anteilseignern bestimmt,
also den Aktionären des Unternehmens. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter hängt in erster Linie von der Größe des Unternehmens ab. Im
Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie ist die
Unternehmensmitbestimmung am stärksten ausgeprägt.
Tipp
Das kostenlose Buch „Mitbestimmung – eine gute Sache“ gibt weitere Infor­mationen zum Thema Mitbestimmung, sowohl zur betrieblichen als auch
zur Unternehmensmitbestimmung. Es ist erhältlich unter www.bmas.de.
Siehe auch
→ Betriebsverfassungsgesetz
→ Personalvertretungsgesetze
Kapitel M
Mobbing
Als Mobbing bezeichnet man wiederkehrende absichtliche und gezielte
Handlungen, die Menschen massiv benachteiligen und ausgrenzen.
Mobbing kann überall stattfinden, zum Beispiel in der Schule, am Arbeitsplatz, im Sportverein oder im Internet. Unter Mobbing am Arbeitsplatz
versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren
von → Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetzte. Dazu gehören
zum Beispiel die Verbreitung bösartiger Gerüchte, Zuweisung sinnloser
Arbeitsaufgaben oder ständige, ungerechtfertigte Kritik.
Arbeitnehmer, die von Mobbing betroffen sind, können sich wehren:
Zuerst sollten sie sich Unterstützung holen, zum Beispiel beim → Betriebsrat
oder → Personalrat, bei der → Gleichstellungsbeauftragten, bei ihrem
→ Arbeitgeber oder bei einer außerbetrieblichen Beratungsstelle, zum
Beispiel dem Bürgertelefon zum Thema Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Telefonnummer: (0 30) 2 21 91 10 04,
montags bis donnerstags, 8 Uhr bis 20 Uhr.
Das Arbeitsrecht und das Grundgesetz verbieten Mobbing. Der Arbeit­
geber ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte sowie die Gesundheit
und Ehre der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen. Wenn ein
Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt wird, sollte er
das seinem Arbeitgeber sofort mitteilen. Der Arbeitgeber muss dann
dafür sorgen, dass das Mobbing aufhört. Hierfür hat er verschiedene
rechtliche Möglichkeiten, zum Beispiel die Ermahnung, Abmahnung,
Versetzung oder → Kündigung des Täters.
Der Arbeitnehmer kann den betreffenden Kollegen oder Vorgesetzten
beim → Arbeitsgericht auf Schadensersatz, gegebenenfalls auch auf
Schmerzensgeld verklagen. In besonders schwerwiegenden Fällen und
wenn der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vorgeht, kann der
Arbeitnehmer seine → Arbeit einstellen und hat trotzdem Anspruch auf
sein → Arbeitsentgelt.
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Tipp
Hilfreiche Informationen bietet die
kostenlose Broschüre „Was tun! Tipps für
Auszubildende“ der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, erhältlich
unter www.bzga.de.
Siehe auch
→ Antidiskriminierungsstelle
→ Diskriminierungsverbote
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Dieses Gesetz schützt berufstätige Frauen während und nach der
Schwangerschaft vor Gefahren und Schaden.
Der Mutterschutz ist unter anderem auch Teil des → Arbeitsschutzes.
Es gelten folgende Regelungen:
ff W
erdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn Gesundheit
oder Leben von Mutter oder Kind gefährdet sind.
ff Werdende Mütter dürfen nicht schwer körperlich arbeiten. Sie dürfen
auch keine Arbeiten ausführen, bei denen sie gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder
Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
ff Akkordarbeit ist ebenfalls verboten.
Außerdem dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht
ff mehr als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten,
ff in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten oder
ff an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Kapitel M
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Schwangere unter 18 Jahren dürfen täglich nur acht Stunden oder
80 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.
A
Vor und nach der Entbindung gilt:
B
ff I n den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen
nur beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich wünschen. Diese
Erklärung können sie jederzeit widerrufen.
ff I n den ersten acht Wochen nach der Entbindung dürfen sie überhaupt nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten
nicht in den ersten zwölf Wochen. Nach einer Frühgeburt und sons­tigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist um den
Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden
konnte.
Tipp
Die kostenlose Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ ist erhältlich
beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter
www.bmfsfj.de.
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Mutterschutzleistungen
Frauen im Mutterschutz erhalten Mutterschaftsgeld und haben
Anspruch auf Vorsorgeuntersuchen und Hebammenhilfe.
Der gesetzliche Mutterschutz gilt sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen
nach der Geburt. → Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen
→ Krankenkasse sind, erhalten von der Krankenkasse pro Tag bis zu
13 Euro Mutterschaftsgeld. Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro, das bei der Mutterschaftsgeldstelle des
Bundesversicherungsamtes, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
beantragt werden kann. Wenn die Arbeitnehmerin vorher ein höheres
Nettoeinkommen hatte, dann zahlt der → Arbeitgeber den Unterschieds­betrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt,
das um die gesetzlichen Abzüge vermindert wurde, dazu (Stand 2016).
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Mutterschaftsgeld ist von Steuern und → Sozialabgaben befreit. Wenn
eine Frau Mutterschaftsgeld erhält und keine weiteren beitragspflichtigen
Einnahmen hat, dann bleibt sie beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenund → Pflegeversicherung. Im Anschluss an die Mutterschutzleistungen
erhalten berufstätige Frauen → Elterngeld, wenn sie nicht mehr als
30 Wochenstunden arbeiten. Das Elterngeld wird aber mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet.
Werdende Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind
oder die über die Familienversicherung in der gesetzlichen → Krankenversicherung kostenfrei mitversichert sind, haben außerdem Anspruch auf:
ff Vorsorgeuntersuchungen
ff ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
ff Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln
ff Entbindung
Unter bestimmten Bedingungen können sie auch häusliche Pflege und
eine Haushaltshilfe erhalten.
Tipp
Bei finanziellen Notlagen schon in der Schwangerschaft hilft die
Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“.
Die gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangige und ergänzende finanzielle Unterstützung sollte noch während der Schwangerschaft
bei Schwangerschaftsberatungsstellen in der Nähe beantragt werden.
Dort gibt es auch Infos und Beratung zu gesetzlichen Ansprüchen, Hilfeangeboten vor Ort und allen Fragen rund um Schwangerschaft und
Geburt und das Leben mit dem Kleinkind.
Internet
www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de
www.familien-wegweiser.de
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1
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Nachtarbeit
A
Siehe → Arbeitszeit
B
C
Nachteilsausgleich
→ Menschen mit Behinderungen können einen Nachteilsausgleich
erhalten.
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Die möglichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen
betreffen unterschiedliche Lebensbereiche. Es können Nachteilsaus­
gleiche sein, die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen
sollen. Menschen mit Behinderungen benötigen oftmals auch speziellen
Wohnraum. Für das Arbeitsleben gibt es ebenfalls Regelungen zur
Sicherung der beruflichen Teilhabe.
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Nachteilsausgleiche werden meist Menschen mit → Schwerbehinderung
gewährt. Sie müssen beantragt werden und sind in der Regel von der
Vorlage des Schwerbehindertenausweises und dem Vorhandensein
bestimmter Merkmale im Ausweis abhängig.
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Siehe auch:
→ Rehabilitation und Teilhabe
Netto
Siehe → Arbeitsentgelt
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Nichtschülerprüfung
Durch eine Nichtschülerprüfung kann man einen schulischen oder
beruflichen Abschluss nachträglich erwerben.
Mit einer Nichtschülerprüfung, auch Schulfremdenprüfung genannt,
kann man nachträglich einen staatlich anerkannten Schulabschluss
erwerben (zum Beispiel das Abitur), ohne vorher eine entsprechende
Schule besucht zu haben. Auf die Prüfungen kann man sich selbstständig mit Schulbüchern und Lernmaterialien vorbereiten oder sich in
Vorbereitungskursen schulen lassen, die zum Beispiel an Volkshochschulen angeboten werden.
Die Voraussetzungen und Prüfungsinhalte können sich je nach Bundesland unterscheiden. Die Prüfungszulassung erteilt das Kultusministerium
des Bundeslands, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Beratung
bieten die Berufsinformationszentren (BiZ) der → Arbeitsagenturen
sowie die zuständigen Kultusministerien beziehungsweise Senatsver­
waltungen des jeweiligen Bundeslands.
Durch eine → Externenprüfung können Berufstätige auch einen Abschluss
in einem staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf erwerben, ohne
vorher eine entsprechende Berufsausbildung absolviert zu haben.
Siehe auch
→ Zweiter Bildungsweg
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Kapitel P
3
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Pausen
A
Siehe → Arbeitszeit
B
C
Personalakte
Die Personalakte ist eine Sammlung von Unterlagen, die das → Arbeits­
verhältnis zwischen → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer dokumentiert.
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Der Arbeitgeber legt meist direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine
Personalakte an. Dabei handelt es sich oft nicht mehr um Papierakten,
sondern um digitale Dokumente. Übliche Inhalte einer Personalakte
sind zum Beispiel die → Bewerbungsunterlagen, der → Arbeitsvertrag
mit Stellenbeschreibung, Weiterbildungsnachweise, Sozialversicherungsund Steuerunterlagen sowie Beurteilungen des Arbeitnehmers.
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Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche Dokumente und Einträge
in die Personalakte kommen. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie
wahrheitsgemäß sind. Persönliche, politische oder religiöse Interessen
des Arbeitnehmers gehören nicht hinein. Auch die Unterlagen des
Betriebsarztes müssen aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht getrennt
aufbewahrt werden.
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Personalakten sind streng vertraulich. Nur direkte Vorgesetzte dürfen sie
einsehen, nicht aber Dritte wie andere Abteilungsleiter, Kollegen oder
Kunden. Jeder Arbeitnehmer und → Auszubildende hat das Recht, seine
Personalakte einzusehen und Kopien davon zu machen. Dabei darf er
vom → Betriebsrat oder betriebsfremden Personen wie einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person seines Vertrauens begleitet werden.
Vor einer Abmahnung oder einer anderen nachteiligen Beurteilung muss
der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter anhören. Die Äußerung oder schrift­
liche Gegendarstellung des Arbeitnehmers muss in die Personalakte
mitaufgenommen werden. Abmahnungen sollten je nach Schwere des
Vorfalls nach einiger Zeit aus der Personalakte gelöscht werden
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üblicherweise nach zwölf bis 42 Monaten. Einen gesetzlichen Anspruch
auf Löschung gibt es jedoch nicht. Betroffene Arbeitnehmer sollten bei
Bedarf direkt ihren Arbeitgeber darauf ansprechen.
Siehe auch
→ Kündigung
Personalrat
Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im
öffentlichen Dienst.
Die Wahl des Personalrats in Behörden und Verwaltungen ist in
→ Personalvertretungsgesetzen geregelt. Seine Aufgaben entsprechen
in etwa denen des → Betriebsrats in der Privatwirtschaft.
Personalvertretungsgesetze
Diese Gesetze regeln die → Mitbestimmung der Beschäftigten im
öffentlichen Dienst.
Die Personalvertretungsgesetze und das → Betriebsverfassungsgesetz
für die Privatwirtschaft ähneln sich inhaltlich. → Personalräte haben aber
oft weniger Mitbestimmungsrechte als → Betriebsräte. In jedem
Bundesland gibt es ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz. Für
Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung hilft pflegebedürftigen Menschen mit Geldund Sachleistungen.
Pflegebedürftige Menschen können durch Angehörige oder Pflegedienste
im eigenen Zuhause gepflegt werden (ambulante Pflege). Sie können aber
auch in Pflegeheimen oder Kliniken gepflegt werden (stationäre Pflege).
Kapitel P
Am 1. Januar 2016 tritt das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit
diesem Gesetz wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Die
Pflegebedürftigkeit wird dann in fünf Pflegegrade unterteilt, welche die
bisherigen drei Pflegestufen ablösen: von geringer Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung
(Pflegegrad 5). Über die Leistungshöhe entscheidet, was Pflegebedürftige
noch selbst können und wo sie Unterstützung brauchen, unabhängig
davon, ob sie an Altersverwirrung (Demenz) oder körperlichen Einschränkungen leiden. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der
Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017
wirksam werden.
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung und Teil der gesetzlichen
→ Sozialversicherung. Jeder, der bei einer → Krankenkasse gesetzlich
krankenversichert ist, wird automatisch dort auch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Jeder, der privat krankenversichert ist, muss
eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.
Finanziert wird die gesetzliche Pflegeversicherung durch Beiträge der
Mitglieder und der → Arbeitgeber. Der Beitragssatz beträgt 2,35 Prozent
des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2016
bei 4.237,50 Euro im Monat beziehungsweise 50.850 Euro im Jahr liegt.
Für darüberliegende Gehaltsanteile muss kein Beitrag gezahlt werden.
→ Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte.
Eine Ausnahme besteht in Sachsen: Dort zahlen die Arbeitnehmer
mit 1,675 Prozent einen höheren Beitragssatz als die Arbeitgeber mit
0,675 Prozent. Als Ausgleich blieb in Sachsen der Buß- und Bettag als
Feiertag erhalten. In allen anderen Bundesländern wurde dieser Feiertag
mit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 abgeschafft.
Beitragsfrei mitversichert sind Kinder, Ehegatten und Lebenspartner,
die monatlich regelmäßig nicht mehr als 405 Euro beziehungsweise bei
→ geringfügiger Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro verdienen.
Kinderlose Mitglieder müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen.
Dieser Zuschlag entfällt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 23. Lebensjahres, Bezieher von → Arbeitslosengeld II sowie Teilnehmer am → Bundesfreiwilligendienst.
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Kapitel P
Die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, auch Prämien
genannt, richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem
Alter bei Versicherungsbeginn. Die Prämie darf aber nicht höher sein als
der höchste Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Prämien
sind einheitlich für Mann und Frau. Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
Pflegezeit
Das Pflegezeitgesetz erlaubt → Arbeitnehmern, zur Pflege von Familien­angehörigen eine berufliche Auszeit von bis zu sechs Monaten zu nehmen.
→ Auszubildende und Beschäftigte können wählen, ob sie ganz oder
teilweise von der → Arbeit freigestellt werden. In dieser Zeit können sie
ein zinsloses Darlehen erhalten. Es soll helfen, den Verdienstausfall
abzufedern, und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Der Darlehensantrag kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben gestellt werden: www.bafza.de.
Wenn ein Angehöriger unvermittelt pflegebedürftig wird, dann darf der
Arbeitnehmer bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um eine Pflegeunterstützung zu organisieren. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer
das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt bis zu 90 Prozent
des ausgefallenen Nettoeinkommens (Stand 2016). Auch Jugendliche in
der → Berufsausbildung können Pflegezeit nehmen. Die Ausbildungszeit
verlängert sich dann um die genommene Pflegezeit. Der → Arbeitgeber
darf das Ausbildungs- oder → Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis
zur Ende der Pflegezeit nicht kündigen.
Am 1. Januar 2012 ist zusätzlich das Familienpflegezeitgesetz in Kraft
getreten: Pflegende Angehörige können ihre → Arbeitszeit auf bis zu
15 Stunden pro Woche verringern, höchstens aber zwei Jahre lang. Ihr
Einkommen wird in dieser Zeit nur halb so stark reduziert wie die
Arbeitszeit. Wer zum Beispiel von einer vollen auf eine halbe Stelle
umsteigt, bekommt weiterhin 75 Prozent des Einkommens. Nach der
Pflegephase arbeiten die Beschäftigten wieder voll, bekommen aber
weiterhin ihr abgesenktes Gehalt, bis ihr Zeitkonto wieder ausgeglichen
ist. Einen Rechtsanspruch auf dieses Arbeitsmodell gibt es jedoch nicht.
Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis
zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.
Kapitel P
Pflichten von Arbeitsuchenden
Arbeitsuchende haben Melde- und Mitwirkungspflichten, damit sie
Leistungen der → Arbeitsförderung und Geldleistungen erhalten können.
191
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B
C
Bei drohender → Arbeitslosigkeit sollte man so früh wie möglich mit der
→ Arbeitsagentur in Kontakt treten. Wer ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit → Arbeitslosengeld erhalten möchte, muss bestimmte Fristen
einhalten:
D
Arbeitsuchende müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung
des Ausbildungs- oder → Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur
arbeitsuchend melden. Erfahren sie erst später von der Beendigung,
dann müssen sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Das kann auch
telefonisch oder online geschehen, wenn man einen Termin vereinbart
und sich später noch einmal persönlich meldet.
G
Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem
die Arbeitslosigkeit gemeldet wurde. Dazu müssen die Arbeitsuchenden
persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen. Ändern sich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch die
Aufnahme einer neuen Beschäftigung, muss dies der Arbeitsagentur
umgehend mitgeteilt werden.
Betriebliche Ausbildungen sind von der frühzeitigen Meldepflicht
ausgenommen. → Auszubildende sollten sich allerdings so schnell wie
möglich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, wenn sie wissen,
dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden. Sie können dann frühzeitig Beratung und Unterstützung bei der
Suche nach einem neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erhalten. Auch
für Auszubildende gilt: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
müssen sie sich bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden.
Zu den Mitwirkungspflichten gehört, dass Arbeitsuchende an jedem
Werktag verfügbar sind. Eine Abwesenheit muss von der Arbeitsagentur
genehmigt werden. Arbeitsuchende müssen sich auch selbst aktiv um
eine neue Beschäftigung bemühen, also nach offenen Stellen suchen
und → Bewerbungen schreiben. Zumutbare Beschäftigungsangebote
müssen angenommen werden. Ziel aller Bemühungen ist es, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
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Kapitel P
Arbeitsuchende, die → Arbeitslosengeld II beantragen möchten, müssen
sich persönlich beim → Jobcenter melden. Zum Antrag gehört, dass sie
ihre persönlichen Einkünfte und ihr Vermögen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft offenlegen. Eine individuelle
Eingliederungsvereinbarung soll die Vermittlung in eine Beschäftigung
beschleunigen. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet,
zumutbare → Arbeitsgelegenheiten anzunehmen.
Wer die Melde- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, muss mit
Sperrzeiten rechnen, in den denen kein Arbeitslosengeld oder Arbeits­
losengeld II gezahlt wird, oder mit Kürzung, Wegfall oder Rückforderung
der Geldleistung.
Prävention
Prävention bedeutet Vorbeugung und bezeichnet Aktivitäten, mit denen
unerwünschte Ereignisse oder Zustände abgewendet werden sollen.
Im Gesundheitswesen sollen mit Präventionsmaßnahmen Krankheiten
oder gesundheitliche Schädigungen vermieden und das Risiko einer
Erkrankung verringert werden. Um die Kosten für Krankheitsfälle
möglichst gering zu halten, bieten die gesetzlichen → Krankenkassen
gesundheitliche Vorsorge an: Sportkurse, Kurse zum Thema gesunde
Ernährung, kostenfreie Untersuchungen im Kindes- und Jugendalter
und Früherkennungsuntersuchungen auf Krebserkrankungen. Darüber
hinaus unterstützen die Krankenkassen Unternehmen bei der betrieblichen
Gesundheitsförderung.
Praktikum
Praktika sind eine gute Möglichkeit, erste Berufserfahrungen zu
sammeln, mögliche Arbeitsfelder auszuprobieren und sich neue
Fähigkeiten anzueignen.
Für ein Praktikum muss kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.
Um Unklarheiten zu vermeiden, ist ein Praktikumsvertrag aber empfehlenswert. Für den Fall, dass kein schriftlicher Praktikumsvertrag
Kapitel P
geschlossen wurde, gelten die Regelungen des sogenannten Nachweis­
gesetzes. Danach muss derjenige, der einen Praktikanten einstellt,
spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit folgende wesentlichen
Arbeitsbedingungen schriftlich niederlegen:
ff Namen und Anschriften des Praktikanten und des → Arbeitgebers
193
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ff Beginn und Dauer des Praktikums
E
ff Beschreibung des Praktikums, Lernziele
F
ff Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
G
ff Ort des Praktikums
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ff Zahlung und Höhe der Vergütung
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ff Dauer des → Urlaubs
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ff → Kündigungsfristen
L
ff gegebenenfalls Angaben zu tarifvertraglichen oder betrieblichen
Regelungen, die für das Praktikum gelten.
Ein Praktikum ist dazu gedacht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse,
Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung zu erwerben. Wird während eines
Praktikums hauptsächlich Arbeitsleistung erbracht, dann handelt es sich
nicht um ein Praktikum, sondern um ein → Arbeitsverhältnis.
Im Fall von → Arbeitslosigkeit kann
man bei einem Arbeitgeber bis zu sechs
Wochen lang eine betriebliche Maßnahme
zur Erprobung im Betrieb machen (siehe
→ Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung). Dies setzt die Zustimmung der
→ Arbeitsagentur voraus. In der Zeit wird das
→ Arbeitslosengeld weiter gezahlt. Bezieher
von → Arbeitslosengeld II, die unter 25 Jahre
alt oder schon sehr lange arbeitslos sind,
können bis zu zwölf Wochen eine betriebliche
Erprobung absolvieren.
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Probearbeit
Während der Probearbeit können → Arbeitgeber und Bewerber
herausfinden, ob sie zueinander passen.
Manche Unternehmen laden Bewerber nach einem → Vorstellungsgespräch und eventuell einem → Test zur Probearbeit ein, auch Auswahlpraktikum genannt. Die Probearbeit ist meist unbezahlt und sollte nicht
länger als ein bis drei Tage dauern. Der Bewerber erhält in diesen Tagen
meist einige leichtere Aufgaben. Üblich ist auch, dass er den anderen
Kollegen vorgestellt wird. Dabei kann der Arbeitgeber die Fähigkeiten,
Kenntnisse und die Persönlichkeit des Bewerbers etwas besser kennenlernen. Der Bewerber erhält Einblicke in den Betrieb und kann prüfen,
ob die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld das Richtige für ihn sind.
Bewerber, die → Arbeitslosengeld beziehen, sollten vor Beginn der
Probearbeit unbedingt die → Arbeitsagentur informieren. Wird das
versäumt, kann dem Bewerber unter Umständen das Arbeitslosengeld
gesperrt werden. Außerdem ist er nicht über die gesetzliche → Unfallversicherung abgesichert.
Probezeit
In der Probezeit können → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer heraus­
finden, ob sie zueinander passen.
Jede → Berufsausbildung und die meisten → Arbeitsverhältnisse beginnen
mit einer Probezeit. Sie wird im → Arbeitsvertrag oder → Ausbildungsvertrag vereinbart.
Kapitel P
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Arbeitsverhältnis mit
einer Probezeit beginnen muss. Üblich ist jedoch eine Probezeitdauer
von höchstens sechs Monaten. Bei einer Berufsausbildung darf die
Probezeit höchstens vier Monate dauern. Während dieser Zeit darf
sowohl der → Auszubildende als auch der Arbeitgeber jederzeit ohne
Angabe von Gründen kündigen.
In einem Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf zwei unterschiedliche
Arten vereinbart werden:
ff D
as Arbeitsverhältnis wird auf eine bestimmte Zeit befristet (Befristung
zur Erprobung). Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch. Soll
das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, muss ein neuer Vertrag
abgeschlossen werden.
ff B
ei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Anfangszeit als
Probezeit vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann dann nur
durch eine → Kündigung aufgelöst werden.
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Kapitel R
Kapitel R
5
Kapitel R
Rehabilitation und Teilhabe
→ Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit
haben Anspruch auf Unterstützung, um am gesellschaftlichen Leben
teilhaben zu können.
197
A
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C
D
Sie können folgende Hilfen zur Rehabilitation, also Eingliederung, erhalten:
E
ff L eistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen alle erforderlichen Heilmaßnahmen wie ärztliche Behandlungen, Kuren und
Therapien.
F
ff L eistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben helfen Menschen mit
Behinderung oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, einen Ausbildungsoder Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten (→ Rehabilitation
beruflich, Einrichtungen).
ff Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe
werden ergänzt durch unterhaltssichernde Leistungen, wenn
während der Rehabilitation keine Berufstätigkeit ausgeübt werden
kann.
ff L eistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtern
Menschen mit Behinderung die Eingliederung in die Gesellschaft. Sie
sollen genauso wie Menschen ohne Behinderung am gemeinschaft­
lichen Leben teilhaben können.
Tipp
Umfangreiche Informationsmaterialien zu den Themen Rehabilitation
und Teilhabe gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
unter www.bmas.de.
Internet
www.einfach-teilhaben.de
www.gemeinsam-einfach-machen.de
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Kapitel R
Rehabilitation beruflich,
Einrichtungen
Junge → Menschen mit Behinderungen können in speziellen Einrich­
tungen der beruflichen Rehabilitation eine berufliche Erstausbildung
machen.
Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation sind vor allem Berufsbildungs­
werke (BBW) und Berufsförderungswerke (BFW). Ob eine Berufsvorbereitung oder eine berufliche Erstausbildung in einer solchen Einrichtung
erforderlich ist, entscheidet die Berufsberatung der → Arbeitsagentur. Es
ist abhängig vom individuellen Bedarf und von der Art oder Schwere der
Behinderung.
Die → Auszubildenden und Teilnehmenden an einer Berufsvorbereitung
erhalten dann ein → Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur anstatt
einer → Ausbildungsvergütung oder → Berufsausbildungsbeihilfe.
Übernommen werden auch Kosten für die → Berufsausbildung, die
Verpflegung und das Wohnen im Internat. Außerdem wird ein Zuschuss
für Familienheimfahrten gewährt.
Die speziellen Einrichtungen sind behinderungsgerecht gestaltet. Der
praktische und theoretische Unterricht wird von qualifizierten Ausbildern,
Meistern und Lehrkräften gehalten. Die Jugendlichen können auch
ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Unterstützung in
Anspruch nehmen. Außerdem gibt es Freizeit- und Sportangebote.
Auszubildende, die weiter entfernt wohnen, können einen Platz im
Internat oder in einer Wohngruppe der Einrichtung bekommen. Teil­
weise kann die berufliche Eingliederung auch am Wohnort stattfinden.
Dabei wird mit Betrieben zusammengearbeitet.
Kapitel R
Das Angebot umfasst:
ff die Ausbildung in staatlich anerkannten → Ausbildungsberufen
ff d
ie Ausbildung nach besonderen Regelungen für Menschen mit
Behinderungen (→ Fachpraktiker-Ausbildung)
199
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C
D
ff → berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
E
ff Maßnahmen zur Eignungsabklärung
F
Rehabilitationspädagogische
Zusatzqualifikation für Ausbilder
(ReZa)
Diese vorgeschriebene Zusatzqualifikation für Ausbilder sichert die
Qualität von → Fachpraktiker-Ausbildungen für → Menschen mit
Behinderungen.
Siehe auch
→ Berufsbildungswerk
→ Berufsförderungswerk
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200
Kapitel R
Rente
Die gesetzliche → Rentenversicherung
zahlt an ihre Versicherten Altersrenten,
Renten wegen → Erwerbsminderung
sowie Witwen- und Waisenrenten.
Altersrenten
Versicherte, die ein vorgeschriebenes Alter erreicht haben und für eine
bestimmte Mindestzeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
gezahlt haben (Wartezeit), erhalten eine Altersrente. Die Regelaltersgrenze wird bis zum Jahr 2029 schrittweise von ehemals 65 auf 67 Jahre
angehoben. Entsprechende Anhebungen gibt es bei anderen Altersgrenzen.
Nach Abschluss der Anhebung gilt:
ff Regelaltersrente: ab 67 Jahren. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre.
ff Altersrente für besonders langjährig Versicherte: ab 65 Jahren,
Wartezeit: 45 Jahre
ff Altersrente für langjährig Versicherte: ab 63 Jahren mit Abschlägen,
ab 67 Jahren ohne Abschläge, Wartezeit: 35 Jahre
ff Altersrente für schwerbehinderte Menschen: ab 62 Jahren mit
Abschlägen, ab 65 Jahren ohne Abschläge, Wartezeit: 35 Jahre
Hinterbliebenenrente
ff Witwen- oder Witwerrente erhalten Männer und Frauen nach dem
Tod ihres Ehepartners oder ihres Partners einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre.
ff Waisenrente: Halbwaisen – also Kinder, die einen Elternteil verloren
haben – erhalten 10 Prozent von der Rente des verstorbenen Eltern­teils. Vollwaisen bekommen 20 Prozent der Rente der verstorbenen
Eltern plus einen Zuschlag. Waisenrente wird höchstens bis zum
27. Geburtstag des Kindes gezahlt (Stand 2016).
Kapitel R
Bei der Berechnung einer Rente werden auch Zeiten der Kindererziehung,
der → Berufsausbildung, → Pflegezeiten sowie Zeiten von Wehr- oder
Zivildienst, → Freiwilligem Wehrdienst und → Bundesfreiwilligendienst
berücksichtigt. Abschläge gleichen in der Rentenberechnung den Vorteil
aus, der sich aus einem vorgezogenen Rentenbeginn und damit aus
einem längeren Rentenbezug ergibt.
Renten wegen Erwerbsminderung
Wer durch eine Krankheit, einen Unfall oder eine → Behinderung weniger als
drei Stunden täglich arbeiten kann, kann eine volle → Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann
erhalten, wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der
Arbeitnehmer normalerweise bestimmte Mindestversicherungszeiten
(Wartezeiten) erfüllen. Die Erwerbsminderungsrente wird nicht gezahlt,
wenn der Versicherte einen anderen Beruf ausüben kann.
Siehe auch
→ Berufsunfähigkeit/Berufsunfähigkeitsversicherung
Rentenversicherung
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Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt → Renten an die Versicherten
und unterstützt sie bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.
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Die Rentenversicherung gehört zur → Sozialversicherung und hat
folgende Hauptaufgaben:
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ff die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene
ff d
ie Erbringung von Leistungen zur medizinischen → Rehabilitation
und Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende unterhalts­
sichernde Leistungen mit dem Ziel, die Arbeitskraft der Versicherten
wiederherzustellen oder zu verbessern
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202
Kapitel R
Fast alle → Arbeitnehmer sind verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu zahlen. Auch → Auszubildende, → Menschen
mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit
Behinderung tätig sind, → Freiwillig Wehrdienst Leistende, Teilnehmer
am → Bundesfreiwilligendienst sowie bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind pflichtversichert. Für Eltern, die ihre Kinder erziehen, zahlt
der Bund Beiträge während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Die Rentenversicherung wird aus Beiträgen der Versicherten finanziert.
Arbeitnehmer und → Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des Beitrags.
Außerdem zahlt der Bund Zuschüsse.
Wie hoch die Rente ausfällt, hängt davon ab, wie lange der Betreffende
vorher berufstätig war und wie viel er verdient und an Beiträgen eingezahlt
hat: je länger das Erwerbsleben und je höher der Verdienst, desto höher
die Rente.
Riester-Rente
Siehe → Altersvorsorge, private
Kapitel R
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Kapitel S
Kapitel S
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Kapitel S
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Schichtarbeit
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Siehe → Arbeitszeit
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Schulpflicht, allgemeine
Jeder Jugendliche muss je nach Bundesland mindestens neun oder
zehn Jahre zur Schule gehen.
In Deutschland herrscht allgemeine Schulpflicht, auch Vollzeitschulpflicht
genannt. In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beträgt sie neun Jahre.
In Berlin, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen beträgt sie
zehn Jahre. Die Schulpflicht wird in den jeweiligen Schulgesetzen der
Bundesländer geregelt.
Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen in der Regel der allgemeinen
Schulpflicht. Wenn ein Jugendlicher die Schule verlässt, bevor er die
Schulpflicht erfüllt hat, muss er eine → Berufsschule, → Berufsfachschule
oder eine weiterführende Schule besuchen. Dies gilt auch für Jugendliche,
die eine → Berufsausbildung machen oder einen Job haben. Auszubildende sind gegebenenfalls darüber hinaus für die Dauer ihres Berufs­
ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
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Schulzeitbescheinigung
R
Mithilfe der Schulzeitbescheinigung kann man schulische Ausbildungs­
zeiten für die spätere → Rente anrechnen lassen.
T
Versicherte müssen eine bestimmte Wartezeit erfüllen, um Anspruch auf
eine Altersrente zu haben. Für die Regelaltersrente muss man zum
Beispiel fünf Jahre in der gesetzlichen → Rentenversicherung versichert
gewesen sein und Beiträge gezahlt haben. Bei der Rente für langjährig
Versicherte beträgt die Wartezeit 35 Jahre, die auch mit anderen Zeiten
als Beitragszeiten erfüllt werden kann. Zum Beispiel können bis zu acht
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206
Kapitel S
Jahre der schulischen Ausbildung ab 17 Jahren auf die Rente angerechnet werden. Dazu zählen der Besuch einer allgemeinbildenden Schule,
einer → Fachschule oder einer Hochschule sowie die Teilnahme an einer
→ berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Einen Abschluss muss
man dafür nicht erreicht haben.
Die schulischen Ausbildungszeiten steigern zwar nicht unmittelbar
die Höhe der späteren Rente, werden aber auf bestimmte Wartezeiten
angerechnet. Ausnahme: Wer eine Fachschule besucht oder an einer
berufsbildenden Maßnahme teilgenommen hat, kann davon drei Jahre
rentensteigernd berücksichtigen lassen. In der Schulzeitbescheinigung
wird die Ausbildungsdauer bestätigt. Sie wird von der jeweiligen Schule
ausgestellt. Damit die Ausbildungszeiten angerechnet werden können,
muss man dem Rentenversicherungsträger die Bescheinigung vorlegen.
Schwangerschaft während
der Ausbildung
Schwangere → Auszubildende werden besonders geschützt und können
verschiedene Beratungs- und Hilfsangebote annehmen.
Für alle schwangeren Beschäftigten gelten besondere Schutzvorschriften.
Damit Beschäftigungspausen und Mutterschutzfristen geplant und
eingehalten werden können, sollte dem Betrieb eine Schwangerschaft
rechtzeitig mitgeteilt werden, üblicherweise nach dem dritten Schwanger­
schaftsmonat. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht.
Für schwangere Auszubildende kann die Ausbildungszeit verlängert werden,
wenn sie aufgrund von Mutterschutz, → Elternzeit, → Teilzeitarbeit oder
Krankheit länger fehlen. Der entsprechende Antrag kann zusammen mit
dem Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer gestellt werden.
Einer schwangeren Auszubildenden darf während der Schwangerschaft
und vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden,
auch nicht während der → Probezeit. Der Berufsschulbesuch ist während
der Mutterschutzfrist erlaubt, außer es sprechen medizinische Gründe
dagegen. Eine genaue Auflistung, was erlaubt ist und was nicht, enthält
das → Mutterschutzgesetz.
Kapitel S
Auskunft geben können auch das Gewerbeaufsichtsamt oder der
→ Betriebsrat. Weitere Informationen und Unterstützung erhält man bei
den Schwangerschaftsberatungsstellen, zum Beispiel von Pro Familia,
der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, dem Sozialdienst katholischer Frauen,
dem Diakonischen Werk, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Tipp
Bei Bedürftigkeit oder um einen familiengerechten, angemessenen
Wohnraum zu sichern, hilft der Staat, etwa durch → Sozialhilfe oder
Wohngeld. Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des unge­
borenen Lebens“ unterstützt werdende Mütter in Konflikt- und Not­
situationen durch Geldleistungen.
Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Rundum.
Schwangerschaft und Geburt“ der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung unter www.bzga.de.
Internet
www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de
www.familien-wegweiser.de
www.familienplanung.de
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Schwerbehinderung
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Menschen sind nach dem Sozialgesetzbuch schwerbehindert, wenn bei
Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 amtlich festgestellt
worden ist.
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Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis.
Mit diesem Ausweis können sie bestimmte Leistungen in Anspruch
nehmen, zum Beispiel Sonderrechte und → Nachteilsausgleiche wie
Zusatzurlaub, Vergünstigung bei der Besteuerung des Einkommens oder
unentgeltliche Beförderung.
Der Grad der Behinderung dient als Maß für die Schwere der körperlichen,
geistigen oder seelischen Einschränkungen. Der Grad besagt nichts über
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208
Kapitel S
die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom aus­
geübten oder angestrebten Beruf.
Siehe auch → Menschen mit Behinderung
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen schwerbehin­
derter Menschen und hilft ihnen, sich in den Betrieb einzugliedern.
Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen
mindestens fünf schwerbehinderte Menschen dauerhaft be­schäftigt sind.
Sie achtet darauf, dass alle Gesetze, Verordnungen und → Tarifverträge
zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden.
Siehe auch
→ Menschen mit Behinderung
→ Schwerbehinderung
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung wird durch das Allgemeine → Gleichbehandlungs­
gesetz verboten und kann bestraft werden.
Unter sexueller Belästigung versteht man unerwünschte sexuelle Verhaltensweisen, welche die Würde eines Menschen verletzen. Dies geschieht
zum Beispiel durch unerwünschte sexuelle Handlungen und körperliche
Berührungen, sexuelle Bemerkungen oder unerwünschtes Zeigen und
sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.
Wer sexuell belästigt wird, kann sich bei seinem → Arbeitgeber, Vorgesetzten
oder der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren. Diese müssen die
Beschwerde prüfen und eine Wiederholung verhindern. Die belästigende
Person kann ermahnt, abgemahnt, versetzt und ihr kann unter Umständen
sogar gekündigt werden. Wenn der Arbeitgeber keine oder nur ungeeignete Maßnahmen ergreift, darf der betroffene → Arbeitnehmer seine
Tätigkeit einstellen, soweit das zu seinem eigenen Schutz erfor­derlich ist.
Kapitel S
209
Er erhält dann trotzdem weiter sein → Arbeitsentgelt. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist der Arbeitgeber außerdem zu Schadens­ersatz
verpflichtet.
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Internet
www.antidiskriminierungsstelle.de
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Sonderurlaub
Siehe → Urlaub
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Sonntagsarbeit
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Siehe → Arbeitszeit
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Sozialabgaben/
Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen → Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber in der Regel jeweils zur Hälfte.
Jeder Auszubildende und die meisten Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen
Sozialversicherung pflichtversichert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen
sich die Beiträge zur → Renten-, → Arbeitslosen-, → Kranken- und
→ Pflegeversicherung. Eventuelle Zusatzbeiträge einzelner → Krankenkassen zahlen die Arbeitnehmer selbst. Den Beitrag für die → Unfallversicherung übernimmt allein der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird direkt vom → Arbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitgeber überweist das Geld zusammen mit
seinem eigenen Beitrag an die entsprechenden Stellen. Wer als Auszu­
bildender nicht mehr als 325 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keine
Sozialabgaben. Der Arbeitgeber trägt sie dann allein. Für arbeitslose
Menschen übernimmt die → Arbeitsagentur die Sozialversicherungs­
beiträge (Stand 2016).
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Kapitel S
Die Sozialabgaben werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
berechnet. Arbeitnehmer, deren Gehalt darüberliegt, müssen trotzdem
nur bis zu dieser Grenze Beiträge zahlen. Im Jahr 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenver­
sicherung bei monatlich 6.200 Euro brutto im Westen und monatlich
5.400 Euro brutto im Osten Deutschlands. Für die gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung liegt sie bundesweit bei 4.237,50 Euro.
Sozialgeld
Siehe → Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Sozialgericht
Sozialgerichte klären vor allem Streitigkeiten in sozialrechtlichen
Angelegenheiten zwischen Bürgern und Behörden.
Sie sind zuständig bei Streitigkeiten über Ansprüche aus der → Sozialversicherung (→ Renten-, → Kranken-, → Unfall- und → Pflegeversicherung)
sowie der privaten Pflegeversicherung,
ff die → Arbeitsförderung sowie die sonstigen Aufgaben der → Bundesagentur für Arbeit,
ff das → Arbeitslosengeld II,
ff das soziale Entschädigungsrecht (Versorgung),
ff die → Sozialhilfe,
ff das Asylbewerberleistungsrecht sowie
ff die Feststellung von Behinderungen.
Für die klagenden Bürger fallen keine Gerichtskosten an, wenn sie
zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, der im
Sozialgerichtsgesetz genannt wird (zum Beispiel Versicherte, Leistungsempfänger oder → Menschen mit Behinderung).
Kapitel S
Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II)
Das SGB II ist die rechtliche Grundlage für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende, besser bekannt als → Arbeitslosengeld II (ALG II).
Das Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige
Hilfsbedürftige, die arbeitslos sind oder die mit ihrer → Arbeit nicht genug
für ihren Lebensunterhalt verdienen. Mit dem SGB II wurde neben der
→ Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für
Erwerbsfähige ein bedarfsorientiertes Fürsorgesystem gestaltet, das
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bereithält und gleich­
zeitig die Hilfe zur Selbsthilfe fördert.
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben,
erhalten Sozialgeld. Es wird ähnlich berechnet und gewährt wie das
Arbeitslosengeld II.
Tipp
Die kostenlose Broschüre „Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II:
Fragen und Antworten“ ist beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales unter www.bmas.de erhältlich.
Internet
www.sgb2.info
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Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III)
Im SGB III werden die Leistungen und Maßnahmen zur → Arbeits­
förderung geregelt.
Das SGB III bildet die Grundlage für die Entscheidungen der → Bundesagentur für Arbeit und der örtlichen → Arbeitsagenturen. Es enthält
außerdem Regelungen zur → Arbeitslosenversicherung.
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Kapitel S
Tipp
Die kostenlose Broschüre „A – Z der Arbeitsförderung“ gibt einen
Überblick über die Leistungen der Arbeitsförderung und ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de erhältlich.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
(SGB IX)
Das SGB IX regelt das Recht zur → Rehabilitation und Teilhabe von
→ Menschen mit Behinderung und → Schwerbehinderung.
Menschen mit Behinderung sollen ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Fähigkeiten gestalten können, damit sie am gesellschaftlichen
Leben teilnehmen können. Sie haben Anspruch auf Leistungen zur
Förderung und Wiedereingliederung, die sie dabei unterstützen.
Tipp
Die kostenlose Broschüre „Ratgeber für Menschen mit Behinderung“
(auch in Leichter Sprache) ist beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales unter www.bmas.de erhältlich.
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII)
Das SGB XII regelt die → Sozialhilfe für Menschen, die nicht arbeiten
können und die nicht genügend Geld für ihren Lebensunterhalt haben.
Sozialhilfe gibt es in unterschiedlichen Formen der Leistung. Als Geldleistung, als Sachleistung oder als persönliche Hilfe (Dienstleistung in
Form von Beratung). Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben
bedürftige Nichterwerbsfähige (zum Beispiel wegen voller → Erwerbsminderung) sowie Bedürftige über 65 Jahre (Altersrentner).
Kapitel S
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist eine gesetzlich verankerte Unterstützung für ein
menschenwürdiges Dasein.
Sozialhilfe soll auch Hilfe zur Selbsthilfe sein: Sie unterstützt in der
Regel Menschen, die vorübergehend bzw. dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch auf Sozialgeld nach dem → Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben. Die Sozialhilfe ist nicht nur darauf
gerichtet, individuelle Hilfen für eine selbstbestimmte Lebensführung
anzubieten, sondern garantiert den Betroffenen die erforderlichen
Lebensunterhaltsleistungen.
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, können sie Geld- und/
oder Sachleistungen erhalten. Unter Beachtung der jeweiligen Lebens­
situation können Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit,
Eingliederungshilfen bei Behinderung oder Hilfe wegen Pflegebedürftigkeit gewährt werden. Außerdem wird ihnen Beratung angeboten.
Genaue Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben Menschen, die erwerbsfähig sind,
also arbeiten können. Sie können → Arbeitslosengeld II beantragen.
Asylbewerber und Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung erhalten
ebenfalls keine Sozialhilfe, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch → Auszubildende bekommen keine Sozialhilfe,
sondern können Leistungen nach dem → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem → Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
beantragen.
Tipp
Die kostenlose Broschüre „Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung“ ist erhältlich beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales unter www.bmas.de.
Siehe auch → Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
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Sozialpartner
Siehe → Tarifvertragsparteien
HO
DUWLN
%DVLV
Sozialversicherung
Die gesetzliche Sozialversicherung sichert alle Bürger
gegen die wichtigsten Lebensrisiken ab und hilft ihnen
in Notlagen.
Die Leistungen der Sozialversicherung werden hauptsächlich durch
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie staatliche Zuschüsse
finanziert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auch → Sozialabgaben
oder Lohnnebenkosten genannt.
Die Sozialversicherung besteht aus fünf Versicherungszweigen:
ff Die gesetzliche → Krankenversicherung bietet finanziellen Schutz
bei Krankheit und Mutterschaft.
ff Die gesetzliche → Rentenversicherung zahlt → Renten an die
Versicherten und unterstützt sie bei der Wiedereingliederung ins
Arbeitsleben.
ff Die gesetzliche → Unfallversicherung hat die Aufgabe, → Arbeitsunfälle, → Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
zu verhüten sowie die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen.
ff Die gesetzliche → Arbeitslosenversicherung hilft arbeitslosen
Menschen mit Geldleistungen und unterstützt sie mit der Arbeits­
förderung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche.
ff Die gesetzliche → Pflegeversicherung hilft pflegebedürftigen
Menschen mit Geld- und Sachleistungen.
Kapitel S
Tipp
Die kostenlose Broschüre „Soziale Sicherung im Überblick“ kann beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de angefordert
werden. Es gibt sie auch in englischer, italienischer, französischer,
spanischer und türkischer Sprache.
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Stellensuchanzeige
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Wer einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sucht,
kann eigene Stellensuchanzeigen in Zeitungen,
Zeitschriften oder im Internet aufgeben.
G
Wenn man eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz in der Nähe des
eigenen Wohnorts sucht, dann reicht meist eine Anzeige in der lokalen
Tageszeitung. Wer seine Chancen vergrößern will, schaltet eine Anzeige
in einer überregionalen Zeitung. Sinnvoll sind auch Anzeigen in Fachzeitschriften, die in den Branchen beziehungsweise Berufskreisen gelesen
werden, in denen man eine Stelle sucht. Bei der Online-Jobbörse der
→ Bundesagentur für Arbeit kann man sich mit einem eigenen Bewerber­
profil möglichen Arbeitgebern präsentieren. Außerdem gibt es viele
weitere Jobbörsen im Internet, bei denen man Stellensuchanzeigen
schalten oder ein eigenes Profil anlegen kann.
Die Anzeige sollte klar und knapp vermitteln, was man einem → Arbeitgeber zu bieten hat und welche Stelle oder Ausbildung man sucht.
Folgende Angaben gehören in den Anzeigentext:
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ff jetziger Beruf
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ff → Berufsausbildung oder Schulabschluss
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ff bisherige Berufserfahrung
ff gewünschte Position, Tätigkeit und/oder Branche
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ff besondere Kenntnisse
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ff möglicher Eintrittstermin und Ortswünsche
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Steuern
Steuern sind die wichtigste Einnahmenquelle des Staates. Mit Steuern
werden Aufgaben für die Allgemeinheit finanziert.
Alle Bürger und Unternehmen müssen Steuern zahlen. Der Gesetzgeber
legt genau fest, wann welche Steuer anfällt. Es gibt unterschiedliche
Steuern, zum Beispiel Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Verbrauchssteuern für bestimmte Produkte wie alkoholische
Getränke und Tabakwaren. Die Steuereinnahmen fließen in die Haushalte
von Bund, Ländern und Gemeinden. Mit diesem Geld werden Aufgaben
für die Allgemeinheit erfüllt, zum Beispiel der Bau und Betrieb öffentlicher
Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser, der Ausbau des Straßenverkehrsnetzes oder die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
durch Justiz und Polizei.
Jeder Bürger, der Einkünfte wie Lohn, Gehalt, Zinsen oder Mieteinnahmen
hat, muss diese ab einer gewissen Einkommenssteuergrenze versteuern.
Die deutsche Steuerpolitik zielt auf soziale Gerechtigkeit. Das heißt, sie
belastet die verschiedenen Bevölkerungsgruppen nach ihrer wirtschaft­
lichen Leistungsfähigkeit. Menschen mit einem geringen Einkommen
müssen keine oder nur geringe Steuern zahlen. Menschen mit einem
hohen Einkommen werden hingegen stärker belastet. Wer zum Beispiel als
Alleinstehender 8.652 Euro im Jahr 2016 verdient, muss davon 14 Prozent
Steuern zahlen (Eingangssteuersatz). Mit zunehmendem Einkommen
steigt der Steuersatz auf bis zu 45 Prozent (Spitzensteuersatz). Wer
weniger als 8.652 Euro jährlich verdient, muss keine Steuern zahlen.
→ Arbeitnehmer oder → Auszubildende erhalten am Ende des Monats
eine Gehaltsabrechnung, in der alle Steuern und → Sozialabgaben
aufgelistet sind. Am Jahresende kann man eine Lohnsteuererklärung
beim Finanzamt abgeben und zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet
bekommen. Bei einer → geringfügigen Beschäftigung fallen keine
Steuern an. Wer einen → Ferienjob hat, muss Steuern zahlen, wenn der
Verdienst über dem Grundfreibetrag liegt.
Nicht nur das monatliche Einkommen ist für die Höhe des Steuersatzes
ausschlaggebend. Auch die persönlichen Umstände werden berücksichtigt. Mit dem sogenannten Familienleistungsausgleich sorgt der Staat
zum Beispiel dafür, dass Kinder durch → Kindergeld oder steuerliche
Freibeträge bei der Besteuerung von Familien berücksichtigt werden.
Kapitel S
Familien werden auf diese Weise finanziell entlastet. Auch Sozialleistungen
wie → Arbeitslosengeld II oder Wohngeld werden durch Steuern
finanziert. Mithilfe von Steuern werden also soziale Unterschiede
innerhalb der Gesellschaft ausgeglichen.
Siehe auch
→ Arbeitsentgelt
→ Ausbildungsvergütung
Streik
Bei einem Streik legen → Arbeitnehmer gemeinsam die Arbeit nieder,
um ihre Tarifforderungen gegenüber dem → Arbeitgeber durchzusetzen.
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Wenn → Tarifverhandlungen erfolglos bleiben, kann es zum Streik
kommen. Das Recht zu streiken ist durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt.
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Dennoch sind Streiks an enge Regeln gebunden. Für einen rechtmäßigen
Streik müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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ff D
er Streik muss von einer → Gewerkschaft, also einer Vereinigung
von Arbeitnehmern, ausgerufen und geführt werden.
ff A
rbeitnehmer und → Auszubildende dürfen streiken. Beamte, Richter
und Soldaten haben kein Streikrecht.
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er Streik muss sich gegen einen → Tarifpartner, also einen einzelnen
Arbeitgeber oder → Arbeitgeberverband, richten.
R
ff Der gültige → Tarifvertrag ist ausgelaufen, neue Tarifverhandlungen
sind gescheitert. Mögliche Schlichtungsgespräche endeten ebenfalls
erfolglos.
T
ff Mindestens 75 Prozent der zur Urabstimmung aufgerufenen
Gewerkschaftsmitglieder müssen für den Streik gestimmt haben.
ff M
it dem Streik dürfen nur Regelungen angestrebt werden, die in
einem Tarifvertrag erfasst werden können.
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Kapitel S
Die Arbeitgeber können auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer
Aussperrung reagieren. Dabei werden vorübergehend alle Arbeitnehmer
oder ein Teil von ihnen ohne Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit
freigestellt. Dabei muss allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
berücksichtigt werden. Die Aussperrung ist keine → Kündigung. Während
des Arbeitskampfs haben die Streikenden keinen Anspruch auf → Entgeltfortzahlung. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld von ihrer
Gewerkschaft, im Durchschnitt zwei Drittel des Bruttoeinkommens.
Studium
Ein Studium ist eine Ausbildung an einer Hochschule.
Es gibt verschiedene Arten von Hochschulen in staatlicher, privater
oder kirchlicher Trägerschaft: Universitäten (einschließlich Technischer
Universitäten), Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
Verwaltungshochschulen und andere. Bei der Auswahl von Studiengang
und Hochschule helfen die → Berufsberatung der → Arbeitsagentur und
die Studienberatung an den Hochschulen.
Wer an einer Universität studieren möchte, benötigt grundsätzlich die
allgemeine Hochschulreife, also das Abitur. Für die Ausbildung an einer
Fachhochschule benötigt man die Fachhochschulreife. Wer zunächst
eine → Berufsausbildung macht, kann durch berufliche → Fortbildung
oder Berufspraxis eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen und an
einer Hochschule studieren.
Studierende können durch das → Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) finanzielle Unterstützung erhalten. Außerdem kann man sich
bei zahlreichen Stiftungen und Begabtenförderungswerken oder auch
bei der → Bundeswehr um ein Stipendium bemühen. Wer sich bei der
Bundeswehr für die Offizierslaufbahn entscheidet, erhält während des
Studiums ein volles Gehalt. Die Bundeswehr bietet auch Berufsausbildungen mit integriertem Studium an.
Für → Menschen mit Behinderungen gibt es ergänzend → Nachteils­
ausgleiche, um ein Studium erfolgreich zu absolvieren.
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Kapitel T
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Kapitel T
Tarifautonomie
Als Tarifautonomie bezeichnet man das Recht der → Tarifvertrags­
parteien, eigenständig und ohne staatliche Einflussnahme → Tarifver­
handlungen zu führen.
Die Tarifautonomie ist im Grundgesetz verankert. → Gewerkschaften und
→ Arbeitgeberverbände oder einzelne → Arbeitgeber legen selbstständig
die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in → Tarifverträgen fest. Die
Tarifvertragsparteien müssen sich dabei aber an geltende Gesetze halten.
Tarifverhandlungen
→ Gewerkschaften und → Arbeitgeberverbände oder einzelne
→ Arbeitgeber handeln die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für
die Beschäftigten aus.
In Tarifverhandlungen geht es zum Beispiel um die Höhe von Löhnen
und Gehältern, die → Arbeitszeit oder den → Urlaub. Meistens stellen die
Gewerkschaften eine Forderung, und die Arbeitgeberverbände halten ihr
Angebot dagegen. In oft langen Verhandlungen einigt man sich dann auf
einen Kompromiss.
Wenn sich die → Tarifvertragsparteien in den Verhandlungen nicht
einigen können, kann es zu einem Schlichtungsverfahren und einem
Arbeitskampf kommen, meist ein → Streik der gewerkschaftlich organisierten → Arbeitnehmer. Sie erhalten in dieser Zeit für den wegfallenden
Lohn ein Streikgeld von ihrer → Gewerkschaft. Die Arbeitgeber können
darauf mit Aussperrung reagieren und den ausgesperrten Arbeitnehmern
für diese Zeit ihren Lohn und den Zutritt zur Arbeitsstelle verweigern.
Ziel des Arbeitskampfes ist es, zu einer Vereinbarung zu gelangen, die für
beide Seiten akzeptabel ist. Am Ende der Tarifverhandlungen wird ein
neuer → Tarifvertrag unterschrieben.
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Kapitel T
Tarifvertrag
In Tarifverträgen stehen die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen,
auf die sich die → Tarifvertragsparteien geeinigt haben.
→ Gewerkschaften und → Arbeitgeberverbände oder einzelne
→ Arbeitgeber legen in Tarifverträgen zum Beispiel Regeln über die
Höhe der Löhne und Gehälter, → Arbeitszeiten und → Urlaub fest. Tarif­verträge gelten zwingend, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils
Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind. Sie gelten auch dann zwingend,
wenn der Staat sie für bestimmte Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige
als allgemein verbindlich erklärt hat. In diesem Fall gelten sie für alle
→ Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieser Gruppen oder Wirtschaftszweige.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zudem im → Arbeitsvertrag die
Anwendung der Regeln des Tarifvertrags vereinbaren.
Tarifvertragsparteien/
Tarifpartner
Als Tarifpartner vertreten die → Gewerkschaften die Interessen
der → Arbeitnehmer und die → Arbeitgeberverbände die Interessen
der → Arbeitgeber.
Die Tarifvertragsparteien führen → Tarifverhandlungen, in denen sie
sich auf einen → Tarifvertrag einigen. Auch ein einzelner Arbeitgeber,
der keinem Arbeitgeberverband angehört, kann mit einer Gewerkschaft
einen Tarifvertrag abschließen.
Kapitel T
Technikum
Das Technikum ist ein → Praktikum zur Studien- und Berufsorientierung
in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und
Technik (MINT).
Jugendliche mit Abitur oder Fachhochschulreife können für einige
Monate praktische Erfahrungen in einem naturwissenschaftlich-technischen
Unternehmen oder einer Forschungseinrichtung sammeln. Während
dieser Zeit lernen sie den Berufsalltag von Ingenieuren und Wissenschaftlern kennen und können herausfinden, ob das Berufsfeld zu ihnen
passt. Das Technikum ist eine gute Vorbereitung für einen Beruf oder ein
→ Studium im MINT-Bereich.
Das Technikum im Überblick:
ff D
as Technikum dauert fünf bis acht Monate. Nach einer zweimonatigen
Einführungsphase folgt eine projektbezogene Phase, die drei bis
sechs Monate dauert.
ff P
raktikant und Technikum-Betrieb schließen einen Praktikumsvertrag ab. Der Praktikant erhält eine Vergütung, der Betrieb kümmert
sich um den Versicherungsschutz.
ff Während des Praktikums wird man von berufserfahrenen Kollegen
betreut und nimmt an Informationsveranstaltungen teil.
ff N
ach Abschluss des Technikums erhält man ein qualifiziertes
Zeugnis.
Internet
www.komm-mach-mint.de
www.mintzukunftschaffen.de
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Kapitel T
Teilzeit/Teilzeitanspruch
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben → Arbeitnehmer
einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Voraussetzung für den Teilzeitanspruch ist, dass der Arbeitnehmer seit
mindestens sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt ist und seinen
Teilzeitwunsch spätestens drei Monate vor der gewünschten Arbeits­
zeitverkürzung ankündigt. Der → Arbeitgeber kann die Teilzeitarbeit
ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, zum Beispiel
wenn die → Arbeit dann nicht mehr fristgerecht zu bewältigen ist oder
die Sicherheit im Betrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Die
→ Tarifpartner können weitere betriebliche Gründe festlegen.
Auch eine → Berufsausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche
Ausbildungszeit gekürzt werden, wenn ein „berechtigtes Interesse“
vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten
Zeit trotzdem erreicht wird. Wer zum Beispiel vor Beginn oder während
einer Berufsausbildung schwanger wird, kann seine Ausbildung dem
Gesetz nach in Teilzeit abschließen. Auf diese Weise sollen Ausbildungsabbrüche und lange Unterbrechungszeiten aufgrund der Elternschaft
vermieden werden.
Tipp
Die kostenlose Broschüre „Teilzeit – alles, was Recht ist“ gibt es beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Eine
weitere kostenlose Broschüre „Ausbildung in Teilzeit“ ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de erhältlich.
Auch die Beauftragten für → Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in den
→ Agenturen für Arbeit und den → Jobcentern informieren über Teilzeitberufsausbildungen.
Kapitel T
Test
Mit einem Einstellungstest will der → Arbeitgeber herausfinden, ob der
Bewerber wirklich für die Stelle oder die Ausbildung geeignet ist.
Wer zu einem Einstellungstest eingeladen wird, hat die erste Hürde
geschafft: Der Arbeitgeber findet die → Bewerbung interessant und
möchte den Bewerber näher kennenlernen. Der Test soll die verschiedenen Fähigkeiten und Kenntnisse, manchmal auch Verhaltensweisen des
Bewerbers offenlegen. Es ist umstritten, wie aussagekräftig solche Tests
sind. Wenn der Arbeitgeber aber einen Test verlangt, sollte man daran
teilnehmen. Ansonsten scheidet man aus dem Bewerbungsverfahren aus.
Auf Einstellungstests kann man sich gezielt vorbereiten. Im Buchhandel
und in Bibliotheken gibt es Ratgeber und Übungsbücher zu den verschiedenen Testformen. Das Berufsinformationszentrum (BiZ) der
→ Arbeitsagentur bietet außerdem kostenlose Veranstaltungen zur
Vorbereitung auf Bewerbungen und Auswahltests.
Tipp
Die Broschüre „Orientierungshilfe zu Auswahltests“ gibt es kostenlos bei
der Arbeitsagentur oder unter www.arbeitsagentur.de.
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Trainee
Siehe → Beschäftigungsverhältnisse
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Kapitel U
Kapitel U
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Übergangsgeld
→ Arbeitnehmer und → Menschen mit Behinderung können während
einer → Rehabilitation ein Übergangsgeld erhalten.
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Das Übergangsgeld ist eine Leistung für den Lebensbedarf und ersetzt
einen Teil des wegfallenden Lohns.
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Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitation
F
Arbeitnehmer haben für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation
in der Regel für sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres
→ Lohns. Ist dieser Anspruch ganz oder teilweise verbraucht, können sie
aus der → gesetzlichen Rentenversicherung ein Übergangsgeld erhalten.
Es beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Netto­
arbeitsentgelts, für Versicherte mit Kindern 75 Prozent.
G
Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation
Auch bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von
Menschen mit Behinderung kann ein Übergangsgeld bezogen werden:
zum Beispiel während einer Weiterbildung in einem → Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation
(siehe → Rehabilitation beruflich, Einrichtungen). Das Übergangsgeld
beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, für Versicherte mit Kindern 75 Prozent.
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Übernahme
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Die Übernahme von → Auszubildenden wird durch den → Tarifvertrag,
das → Betriebsverfassungsgesetz oder individuelle Vereinbarungen
geregelt.
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Einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme in ein → Arbeitsverhältnis
gibt es nicht. Der → Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche
Auszubildenden er nach abgeschlossener → Berufsausbildung weiterbeschäftigen möchte. Eine Übernahme kann frühestens sechs Monate vor
Ende der Ausbildung vereinbart werden. Wird nichts vereinbart, dann
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Kapitel U
endet das Ausbildungsverhältnis, und der ehemalige Auszubildende
muss sich einen neuen Arbeitgeber suchen. Im → Berufsausbildungs­
vertrag darf eine Weiterbeschäftigung nicht vereinbart werden.
Die Übernahme kann befristet oder unbefristet sein. Wenn der Auszu­
bildende einen zeitlich unbefristeten → Arbeitsvertrag bekommt, kann
dieser eine neue → Probezeit enthalten. Der Arbeitgeber kann seinen
ehemaligen Auszubildenden auch befristet einstellen, wenn die gesetz­
lichen Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegen.
In einigen Fällen muss der Arbeitgeber seine Auszubildenden jedoch
übernehmen:
ff Im Tarifvertrag kann die Übernahme verbindlich geregelt werden.
ff Laut Betriebsverfassungsgesetz müssen Mitglieder der → Jugendund Auszubildendenvertretung nach Ende der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.
ff Werden Auszubildende nach dem Ende der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass dazu etwas vereinbart worden ist, dann entsteht
dadurch automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Überstunden
Wenn → Arbeitnehmer länger arbeiten, als es vertraglich vereinbart ist,
leisten sie Überstunden.
Im → Arbeitsvertrag, im → Tarifvertrag oder durch eine Betriebsver­
einbarung können Arbeitnehmer verpflichtet werden, Überstunden zu
leisten. Wenn ein Arbeitnehmer dann mehrfach Überstunden verweigert,
droht ihm die → Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu
werden. Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten.
Kapitel U
Für → Auszubildende gilt ausschließlich die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit, sie müssen keine Überstunden leisten. Lediglich bei betrieblichen Notfällen darf der → Arbeitgeber Überstunden anordnen. Auszubildende dürfen aber freiwillig mehr arbeiten. Die Überstunden müssen
dann dem Ausbildungszweck dienen. Wenn Auszubildende an einzelnen
Tagen Überstunden leisten, müssen sie dafür einen Freizeitausgleich
oder eine Vergütung erhalten.
Auch bei Überstunden darf die gesetzlich festgelegte → Arbeitszeit
nicht überschritten werden. Für Beschäftigte ab 18 Jahren gilt das
Arbeitszeitgesetz. Es regelt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr
als acht Stunden an sechs Werktagen arbeiten dürfen, also höchstens
48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit darf auf zehn Stunden pro Werktag
erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt
nicht mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet wird. Für Jugendliche
unter 18 Jahren gilt das → Jugendarbeitsschutzgesetz: Sie dürfen
grundsätzlich nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden bei
einer Fünftagewoche arbeiten.
Siehe auch
→ Freistellung
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften legen genaue Sicherheitsregeln für den
Betrieb fest.
Die Unfallverhütungsvorschriften regeln, wie der → Arbeitgeber die
Beschäftigten vor → Arbeitsunfällen, → Berufskrankheiten und anderen
Gesundheitsgefahren schützen muss. Sie legen auch fest, welche
Verhaltensregeln die → Arbeitnehmer zu ihrem eigenen Schutz beachten
müssen. Unfallverhütungsvorschriften werden von den Trägern der
→ Unfallversicherung, zum Beispiel den → Berufsgenossenschaften,
erlassen und gehören zum → Arbeitsschutz.
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Kapitel U
Unfallrente
Nach einem → Arbeitsunfall oder bei einer → Berufskrankheit können
Versicherte eine Unfallrente aus der gesetzlichen → Unfallversicherung
erhalten.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt an ihre Versicherten eine
Unfallrente, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit dauerhaft gemindert ist (um mindestens
20 Prozent). Im Gegensatz zur → gesetzlichen Rentenversicherung gibt
es keine Mindestversicherungs- oder Wartezeiten.
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert → Arbeitnehmer gegen die
Folgen von → Arbeitsunfällen und → Berufskrankheiten ab.
Die Unfallversicherung gehört zum System der → Sozialversicherung, in
der alle Arbeitnehmer, also auch die → Auszubildenden, versichert sind.
Geschützt sind außerdem Schüler und Studierende. Versicherungsschutz
besteht am Arbeitsplatz, in der Schule oder Hochschule und auch auf
dem Hin- und Rückweg. Auch Veranstaltungen, die von dem Betrieb
oder der Schule organisiert werden, können versichert sein: zum Beispiel
Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, Sportfeste und Studienfahrten.
Im Unterschied zu den anderen Sozialversicherungszweigen ist die
gesetzliche Unfallversicherung für die Arbeitnehmer kostenlos. Sie wird
aus den Beiträgen der Unternehmen in der jeweiligen Branche finanziert.
Das heißt, der Arbeitgeber zahlt seinen Beitrag an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Kapitel U
Aufgaben der Unfallversicherung sind:
ff Arbeits- und → Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeits­
bedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention),
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ff nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und
Leistungsfähigkeit der Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln
wiederherzustellen und
D
ff d
ie Betroffenen oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu
entschädigen.
F
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Nach einem Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung
die Kosten für die ärztliche Behandlung und die → Rehabilitation. Sie
zahlt Verletztengeld, wenn man nach dem Unfall arbeitsunfähig ist.
Außerdem kommt sie für Umschulungen auf, wenn man seinen alten
Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei dauerhaften schwerwiegenderen
Unfallfolgen wird eine → Unfallrente gezahlt.
H
Träger der Unfallversicherung sind die → Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind je nach Bundesland bei einer Unfallkasse, Landesunfallkasse oder einem Gemeinde­
unfallversicherungsverband versichert. Im Gegensatz zur → gesetzlichen
Rentenversicherung gibt es keine Mindestversicherungs- oder Wartezeiten.
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Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
→ Freiwillig Wehrdienst Leistende und ihre Familienangehörigen
können während der Dienstzeit neben dem Wehrsold zusätzliche
Geldleistungen erhalten.
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Kapitel U
Folgende Leistungen können gewährt werden:
ff Mietbeihilfe
ff Sonderleistungen, zum Beispiel die Übernahme von Versicherungsbeiträgen
ff Unterhaltsleistungen an Familienangehörige, zum Beispiel an die
Ehefrau und Kinder
ff Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige
ff Leistungen für Reservistendienst Leistende zur Sicherung ihres
Einkommens (plus Reservistendienstleistungsprämie)
Das Unterhaltssicherungsgesetz gilt nicht für Berufssoldaten, Zeitsoldaten
oder Teilnehmer des → Bundesfreiwilligendiensts.
Unterstützte Beschäftigung
Die unterstützte Beschäftigung hilft → Menschen mit Behinderungen,
einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen → Arbeitsmarkt zu finden.
Sie richtet sich an Jugendliche und Erwachsene mit geistigen, psychischen
oder Lernbehinderungen, die eine reguläre Beschäftigung aufnehmen
können und keine Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung benötigen.
Ein Qualifizierungstrainer hilft ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Stelle. Ist diese gefunden, begleitet der Trainer die Einarbeitung am
Arbeitsplatz. Diese betriebliche Qualifizierung kann bis zu zwei Jahre
gefördert werden. Während dieser Zeit zahlt die → Arbeitsagentur
Leistungen zum Lebensunterhalt und übernimmt auch die Teilnahmekosten. Die Berater der Arbeitsagentur entscheiden über die Förderung.
Ziel der unterstützten Beschäftigung ist der Abschluss eines → Arbeitsvertrags. Bekommt der Teilnehmer nach Ende der Qualifizierung einen
Arbeitsplatz in dem Betrieb, dann kann er dort weiter unterstützt werden.
Kapitel U
Internet
www.einfach-teilhaben.de
www.gemeinsam-einfach-machen.de
Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert allen erwachsenen → Arbeit­
nehmern einen bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr.
Jugendliche haben einen höheren Urlaubsanspruch, da sie durch das
→ Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt werden.
Im → Arbeitsvertrag oder → Tarifvertrag kann auch ein höherer
Urlaubsanspruch vereinbart werden.
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Kapitel V
Kapitel V
9
Kapitel V
Vermittlungsbudget
Wer einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sucht, kann eine Förderung
aus dem Vermittlungsbudget erhalten.
Die Suche und Aufnahme einer Beschäftigung kann mit höheren Kosten
verbunden sein. Darum unterstützt die → Arbeitsagentur Arbeit- und
Ausbildungsuchende bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch nicht bei einer versicherungsfreien
→ geringfügigen Beschäftigung. Wer → Arbeitslosengeld II erhält, kann
vom → Jobcenter auch bei einer schulischen Ausbildung gefördert werden.
Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter entscheidet für
jeden Arbeit- und Ausbildungsuchenden einzeln, welche Kosten in welcher
Höhe erstattet werden. Wenn der → Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist
eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht möglich.
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Übernommen werden können zum Beispiel
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ff Bewerbungskosten für die Bewerbungsunterlagen und das Briefporto,
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ff Kosten der Reise zum Vorstellungsgespräch,
ff → Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder
ff A
usgaben, die individuell anfallen können und die für das neue
Arbeitsverhältnis erforderlich sind (Arbeitskleidung, spezielle
Ausrüstung oder Ähnliches).
Wichtig:
Der Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss bei der
Arbeitsagentur oder beim Jobcenter gestellt werden, bevor die Kosten
entstehen. Am besten vereinbart man einen persönlichen Beratungs­
termin vor Bewerbungsbeginn.
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Kapitel V
Vermögensbildung/Vermögenswirksame Leistungen (VL)
→ Arbeitgeber zahlen → Arbeitnehmern zusätzliche Geldleistungen
für den Vermögensaufbau, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Vermögenswirksame Leistungen können im → Tarifvertrag, in einer
Betriebsvereinbarung oder im → Arbeitsvertrag geregelt sein. Der
Arbeitnehmer erhält diese Geldleistungen dann zusätzlich zum → Arbeits­
entgelt und muss sie sparen – für mindestens sieben Jahre und in einer
bestimmten Anlageform. Wer keine vermögenswirksamen Leistungen
vom Arbeitgeber bekommt, kann trotzdem einen Teil seines Arbeits­
entgelts anlegen. Das Gehalt wird dann um den gewünschten Betrag
gekürzt. Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenden Gehaltsanteile
auf ein Anlagekonto des Beschäftigten.
Der Staat fördert die Vermögensbildung mit der Arbeitnehmersparzulage:
ff W
er sein Gehalt in Aktienfonds anlegt, erhält einen Zuschuss in Höhe
von 20 Prozent der vermögensbildenden Leistungen – bis zu einem
Höchstbetrag von 400 Euro. Die Zulage beträgt also maximal 80 Euro
pro Jahr. Diese Zulage erhalten Arbeitnehmer, die höchstens 20.000
Euro im Jahr verdienen.
ff Wer sein Gehalt in einen Bausparvertrag oder zur Abbezahlung
eines Baukredits anlegt, erhält einen Zuschuss von 9 Prozent der
vermögensbildenden Leistungen – bis zu einem Höchstbetrag von
470 Euro. Die Zulage beträgt dann höchstens 43 Euro jährlich. Hier
gilt eine Einkommensgrenze von 17.900 Euro (Stand 2016).
Für Ehepaare und Lebenspartner gelten die jeweils doppelten Werte.
Arbeitnehmer können beide Formen der Arbeitnehmersparzulage
gleichzeitig erhalten. Vermögenswirksame Leistungen werden auch
steuerlich begünstigt. Weitere Informationen gibt es bei Banken,
Sparkassen und Verbraucherzentralen.
Kapitel V
Vierhundertfünfzig-Euro-Job/
450-Euro-Job
Siehe → Geringfügige Beschäftigung
Vorstellungsgespräch
Im Vorstellungsgespräch können → Arbeitgeber und Bewerber sich
persönlich kennenlernen und herausfinden, ob sie zueinander passen.
Der Arbeitgeber kann sich im Gespräch ein genaueres Bild von den
Fähigkeiten, Kenntnissen und der Persönlichkeit des Bewerbers machen.
Der Bewerber erhält die Gelegenheit, sich näher über den Betrieb und
die → Arbeit zu informieren. Er kann den Arbeitgeber davon überzeugen,
dass er der Richtige für die Position oder die Ausbildung ist. Darum
sollte das Gespräch sorgfältig vorbereitet werden:
ff W
er bereits einiges über den Betrieb und die Branche weiß, zeigt
dem Arbeitgeber, dass er wirklich an der Stelle interessiert ist.
Informationen gibt es im Internet, in der Öffentlichkeitsabteilung
des Unternehmens und in Fachzeitschriften.
ff D
er Bewerber sollte den eigenen → Lebenslauf im Kopf haben, damit
er klar und ausführlich auf Fragen antworten kann.
ff Der Bewerber sollte darüber nachdenken, welche Fragen ihm
wahrscheinlich gestellt werden und die passenden Antworten
vorbereiten.
ff E
benso sollte er sich eigene Fragen überlegen, zum Beispiel zum
Betrieb oder zur späteren Tätigkeit. Damit zeigt er Interesse am
künftigen Job oder der → Berufsausbildung.
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Kapitel V
Meistens entscheidet das Vorstellungsgespräch, wer den Arbeits- oder
Ausbildungsplatz erhält. Darum sollten Bewerber einige Regeln beachten:
ff K
leidung und äußeres Erscheinungsbild sollten ordentlich und dem
Anlass angemessen sein. Bei bestimmten Berufen sollten Bewerber
einen Anzug beziehungsweise ein Kostüm tragen.
ff Pünktlichkeit ist ein Muss. Man sollte sich daher frühzeitig über die
Verkehrsverbindungen informieren.
ff Der Bewerber sollte aufmerksam dem Gespräch folgen, offen und
sachlich Fragen beantworten sowie einen höflichen und freundlichen
Eindruck vermitteln.
Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darf der
Arbeitgeber nur Fragen stellen, die zur Beurteilung der Eignung und
Befähigung des Arbeitnehmers erforderlich sind.
Tipp
Es gibt zahlreiche Ratgeber zum Thema Vorstellungsgespräch, die bei
der Vorbereitung helfen können. Man findet sie in der Bibliothek, bei der
→ Arbeitsagentur sowie im Berufsinformationszentrum (BiZ). Im
Internet gibt es weitere Tipps, zum Beispiel unter www.arbeitsagentur.de.
Kapitel V
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Kapitel W
Kapitel W
:
Kapitel W
Wegeunfall
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Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg von oder zur → Arbeit,
Schule oder Hochschule passieren.
C
D
Wegeunfälle zählen zu den → Arbeitsunfällen und sind über die gesetzliche
→ Unfallversicherung abgesichert.
HO
DUWLN
%DVLV
Weiterbildung, berufliche
Wer sich regelmäßig weiterbildet, verbessert seine beruflichen
Aussichten und kann finanzielle Förderung erhalten.
Die technische und gesellschaftliche Weiterentwicklung erfordert, dass sich
jeder ständig auf den aktuellsten Wissensstand bringt. Lebenslanges Lernen
sichert den eigenen Arbeitsplatz und fördert die berufliche Karriere.
Zur beruflichen Weiterbildung zählen alle Maßnahmen, die
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ff zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse beitragen,
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ff das Nachholen eines Berufsabschlusses ermöglichen,
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ff auf einen anderen Beruf vorbereiten oder
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ff den beruflichen Aufstieg fördern.
Die → Arbeitsagentur beziehungsweise das → Jobcenter können die
Kosten für die Weiterbildung übernehmen. Voraussetzung ist, dass die
Weiterbildung berufliche und nicht nur allgemeinbildende Inhalte hat.
Sie muss außerdem nötig sein, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder
zu behalten. Arbeitnehmer ohne → Berufsausbildung müssen vor der
Weiterbildung mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein.
→ Fortbildungen dienen der beruflichen Weiterbildung und dem
Aufstieg im erlernten Beruf, zum Beispiel zum Meister oder Techniker.
Sie können nach dem → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem
sogenannten Meister-BAföG, unterstützt werden.
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Kapitel W
Eine Umschulung ist die Aus- oder Weiterbildung in einem neuen Beruf.
Sie kann von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter gefördert werden.
Nach einem Arbeitsunfall oder längerer Krankheit können die Kosten für
eine Umschulung auch von der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung übernommen werden.
Arbeitslose, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können
unter bestimmten Voraussetzungen → Arbeitslosengeld oder → Arbeitslosengeld II bekommen. Informationen über die berufliche Weiterbildung
bekommt man bei der Arbeitsagentur beziehungsweise beim örtlichen
Jobcenter und in den Berufsinformationszentren (BiZ).
Tipp
Die Datenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit enthält
umfangreiche Informationen zu beruflichen Weiterbildungsangeboten:
www.kursnet.arbeitsagentur.de.
Siehe auch
→ Arbeitsförderung/Arbeitsförderungsrecht
→ Bildungsurlaub
=HXJQLV
$UEHLWV]HXJQLV
Kapitel W
Weiterbildungsstipendium
Dieses Stipendium unterstützt junge, begabte Menschen mit Berufs­
erfahrung bei ihrer beruflichen → Weiterbildung.
Das Weiterbildungsstipendium hilft jungen Fachkräften dabei, sich in
ihrem Beruf durch Weiterbildung zu qualifizieren und neue berufliche
Möglichkeiten bis hin zur Selbstständigkeit zu entdecken.
Wer ein Stipendium erhalten möchte, muss
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ff eine → Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
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ff s eine besondere berufliche Begabung nachweisen, zum Beispiel
durch eine sehr gute Abschlussprüfung,
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ff bei Beginn des Stipendiums jünger als 25 Jahre sein,
K
ff z um Zeitpunkt der Bewerbung entweder mindestens 15 Stunden
wöchentlich arbeiten oder bei der → Arbeitsagentur als arbeits­
suchend gemeldet sein.
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Wer in → Elternzeit war oder andere Zeiten anrechnen lassen kann,
darf bis zu 28 Jahre alt sein. Das Stipendium beinhaltet Zuschüsse für
fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen in Höhe von insgesamt höchstens 6.000 Euro, verteilt über drei Jahre. Es muss nicht
zurückgezahlt werden. Die Weiterbildung muss grundsätzlich berufs­
begleitend durchgeführt werden (Stand 2016).
Internet
www.bmbf.de/weiterbildungsstipendium
www.weiterbildungsstipendien.de
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Kapitel W
Werkvertrag
Siehe → Beschäftigungsverhältnisse
Wiedereinstieg, beruflicher
Wer wegen familiärer Pflichten beruflich pausiert hat und in den Beruf
zurückkehren will, kann Unterstützung von der → Arbeitsagentur erhalten.
Grundsätzlich hat jeder → Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu drei Jahre
→ Elternzeit zur Betreuung seines Kindes. Nach Ablauf der Elternzeit
kann der Arbeitnehmer auf seinen ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehren. Zur Pflege von Familienangehörigen
können Arbeitnehmer eine berufliche Auszeit von bis zu sechs Monaten
nehmen, siehe → Pflegezeit.
Wer seine Erwerbstätigkeit mindestens ein Jahr lang unterbrochen hat
und danach keine Beschäftigungsmöglichkeit findet, kann Unterstützung von der Arbeitsagentur erhalten. Berufsrückkehrer sollten sich
spätestens drei Monate vor Ende der Eltern- oder Pflegezeit dort
melden. Die Arbeitsagentur unterstützt Berufsrückkehrer im Rahmen
der → Arbeitsförderung, zum Beispiel mit → Berufsberatung oder durch
die Finanzierung einer beruflichen → Weiterbildung.
Kapitel W
Die Beauftragten für → Chancengleichheit am Arbeitsmarkt leisten
in den Arbeitsagenturen hierzu einen wichtigen Beitrag: zum Beispiel in
Informationsveranstaltungen für Wiedereinsteiger und Berufsrückkehrer,
in Informationen zu Kinderbetreuungsangeboten, durch gezielte Hilfe
zum Wiedereinstieg nach der Familien- oder Pflegephase und schließlich
in der Beratung von Unternehmen zu familienorientierter Personalpolitik.
Tipp
Ausführliche Informationen bieten die kostenlosen Broschüren „Durchstarten – Familie und Beruf“ und „Motiviert zurückkehren – Erfolgreich
durchstarten“ unter www.arbeitsagentur.de.
Internet
www.familien-wegweiser.de
www.perspektive-wiedereinstieg.de
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Kapitel Z
Kapitel Z
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Zeugnis
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Siehe → Arbeitszeugnis
B
C
Zweiter Bildungsweg
Einen fehlenden Schulabschluss kann man auf dem zweiten Bildungsweg
nachholen.
Ein erfolgreicher Schulabschluss ist wichtig für die → Berufsausbildung,
für den Job und die berufliche → Weiterbildung. Hat man an einer Regelschule keinen Schulabschluss erreicht, dann kann man ihn an verschiedenen Bildungseinrichtungen nachholen, zum Beispiel an Volkshochschulen, → Abendschulen oder → Kollegs.
Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung hat man meist gleichzeitig
auch den Hauptschulabschluss erreicht. In vielen Bundesländern wird
Meistern, Technikern oder Fachwirten der Zugang zur Universität oder
zur → Fachhochschule inzwischen auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife ermöglicht.
Hauptschulabschluss
Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Erwachsenenbildung
bieten Vorbereitungskurse für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses an. Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen
→ Schulpflicht. Oft kann man auch mit einer erfolgreichen Schulfremdenprüfung, einer sogenannten → Externenprüfung, den Hauptschulabschluss erreichen.
Mittlerer Bildungsabschluss
Den Realschulabschluss kann man in Volkshochschulen, → Fachoberschulen, in einigen Bundesländern in Berufsaufbauschulen, aber auch
über den Fernunterricht und die Externenprüfung erwerben. Zulassungsvoraussetzungen sind unter anderem die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht,
ein Hauptschulabschluss (nicht in allen Bundesländern), ein gleichwer­
tiges Zeugnis oder eine abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise eine mehrjährige Berufstätigkeit.
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Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife erlangt man an Fachoberschulen, Abend­
gymnasien, über Fernunterricht und das Telekolleg II, Kollegs oder
über die Externenprüfung.
Fachgebundene Hochschulreife
In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, über Berufsober­
schulen, Fachakademien, Fernunterricht oder die Externenprüfung für
bestimmte Ausbildungsrichtungen die Hochschulreife zu erwerben.
Allgemeine Hochschulreife
In Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder im Fern­
unterricht kann man die allgemeine Hochschulreife erlangen, ebenso
über die Externenprüfung oder über eine Begabtenprüfung.
Bei allen Angeboten des zweiten Bildungswegs sollte man sich über die
jeweiligen Bedingungen genau erkundigen. Beratungen bieten die
Berufsinformationszentren (BiZ) der → Arbeitsagenturen sowie die
zuständigen Kultusministerien beziehungsweise Senatsverwaltungen
des jeweiligen Bundeslands an.
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Teste dich selbst!
Teste dich selbst!
7HVWHGLFKVHOEVW
Teste dich selbst!
Teste dich selbst!
1. Frage zum Basisartikel → Arbeit:
Wie heißt das Schriftstück, das die rechtliche Beziehung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt?
A _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
2. Frage zum Basisartikel → Arbeitsschutz:
Wer muss die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am
Arbeitsplatz gewährleisten?
A _ _
_ _ _ _ _ _ _
3. Frage zum Basisartikel → Arbeitszeugnis:
Wofür braucht man ein Arbeitszeugnis?
B _ _ _
_ _ _ _
4. Frage zum Basisartikel → Duale Ausbildung:
Wo werden die theoretischen Inhalte der dualen Ausbildung vermittelt?
B _ _
_ _ _ _ _ _ _
5. Frage zum Basisartikel → Berufswahl:
Wo können sich Jugendliche über alle Formen der Berufsausbildung
informieren?
B _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
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Teste dich selbst!
6. Frage zum Basisartikel → Bewerbung:
Wie nennt man das Schriftstück, in dem man stichpunktartig seine
schulische und berufliche Laufbahn beschreibt?
L _ _ _ _
_ _ _ _
7. Frage zum Basisartikel → Bewerbungsanschreiben:
Welche Einrichtung bietet kostenlose Bewerbungstrainings an?
A _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _
8. Frage zum Basisartikel → Finanzielle Hilfen:
Welche finanzielle Unterstützung können Jugendliche bekommen, die
während ihrer Berufsausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen können?
B _ _ _ _ _
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9. Frage zum Basisartikel → Sozialversicherung:
Aus welcher Versicherung wird die Arbeitsförderung bezahlt?
A
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
10. Frage zum Basisartikel → Weiterbildung, berufliche:
Wie nennt man eine Weiterbildung im erlernten Beruf, die dem
beruflichen Aufstieg dient?
F _ _
_ _ _ _ _ _ _
Teste dich selbst!
Lösungswort:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
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Publikationsverzeichnis
Publikationsverzeichnis
HU]HLFKQLV
3XEOLNDWLRQVY
Publikationsverzeichnis
Publikationen
Soweit nicht anders angegeben, sind die Publikationen zu bestellen beim:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
Telefon: (030) 1 82 72 27 21
Fax: (030) 1 81 02 72 27 21
E-Mail: [email protected]
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Internet: www.bmas.de
E-Mail: [email protected]
A – Z der Arbeitsförderung. Nachschlagewerk zum
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Bestellnummer: A186
Arbeitsrecht – Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Bestellnummer: A711
Baustellenverordnung – Vorschriften, Regeln und Praxishilfen für die
Koordination
Bestellnummer: A218
Begleitband zur Ausstellung „In die Zukunft gedacht“
Historischer Überblick über die Geschichte der sozialen Sicherung
vom Mittelalter bis zur Gegenwart
Bestellnummer Broschüre: A195
Bestellnummer DVD: D709
Das Arbeitszeitgesetz
Bestellnummer: A120
Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen
Bestellnummer: A857b
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Publikationsverzeichnis
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
Bestellnummer: A301
Das neue Rentenpaket. Alles, was Sie wissen müssen
Bestellnummer: A869
Das trägerübergreifende persönliche Budget
Bestellnummer Broschüre (Alltagssprache): A722
Bestellnummer Faltblatt (Leichte Sprache): A726
Bestellnummer Faltblatt (Brailleschrift): B723
Bestellnummer DVD: D722
Der Mindestlohn. Fragen und Antworten
Bestellnummer: A640
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
Bestellnummer: A164
Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone
Bestellnummer: A630
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Fragen und Antworten
Bestellnummer: A430
Informationen für behinderte Menschen
Bestellnummer CD-ROM: C720
Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Bestellnummer: A707
Kündigungsschutz – Alles, was Sie wissen sollten
Bestellnummer: A163
Mitbestimmung – eine gute Sache. Alles über die Mitbestimmung und
ihre rechtlichen Grundlagen
Bestellnummer: A741
Ratgeber für Menschen mit Behinderung
Bestellnummer Broschüre (Alltagssprache): A712
Bestellnummer Broschüre (Leichte Sprache): A749
Publikationsverzeichnis
Ratgeber zur Rente
Bestellnummer: A815
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Bestellnummer: A990
(in Deutsch, Englisch, Französisch)
Schritt für Schritt zurück in den Job. Betriebliche Eingliederung nach
längerer Krankheit – was Sie wissen müssen
Bestellnummer: A748
Soziale Sicherung im Überblick
Bestellnummer: A721 (Deutsch)
Bestellnummer: A998 (Englisch)
Bestellnummer: A996 (Französisch)
Bestellnummer: A982 (Italienisch)
Bestellnummer: A997 (Spanisch)
Bestellnummer: A985 (Türkisch)
Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bestellnummer: A207
Sozialkompass Europa – Soziale Sicherung im Vergleich
Bestellnummer Broschüre: A801 (Deutsch)
Bestellnummer Broschüre: A802 (Englisch)
Bestellnummer DVD: D801 (DVD inkl. Datenbank)
Sozialpolitik – ein Heft für die Schule
Bestellnummer: A999
Extern zu bestellen bei: Bestellservice Jugend und Bildung, 65341 Eltville
E-Mail: [email protected] oder [email protected]
Internet: www.sozialpolitik.com
Teilzeit – Alles, was Recht ist
Bestellnummer: A263
Zusätzliche Altersvorsorge
Bestellnummer: A817
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Publikationsverzeichnis
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Internet: www.bmbf.de
Ausbildung, Job – und dann? Ratgeber zum Start in die berufliche
Weiterbildung
Ausbildung in Teilzeit. Finanzierungsmöglichkeiten des Lebensunter­
haltes im Überblick
Ausbildung oder Studium? Tipps und Informationen für Schul­
abgängerinnen und Schulabgänger
Ausbildung und Beruf. Rechte und Pflichten während der Ausbildung
Das BAföG – Informationen zur Ausbildungsförderung
Das Meister-BAföG – Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (ABFG)
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Internet: www.bmfsfj.de
Alleinerziehend – Tipps und Informationen
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Bundesstiftung Mutter und Kind
Der Unterhaltsvorschuss – Eine Hilfe für Alleinerziehende
Die neue Familien-Zeit – ElterngeldPlus, Familienpflegezeit und
Kita-Ausbau
Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern
Publikationsverzeichnis
Merkblatt Kindergeld
Merkblatt Kinderzuschlag
Leitfaden zum Mutterschutz
So sag ich’s meinem Vorgesetzten – Elternzeit, Wiedereinstieg und
flexible Arbeitszeitmodelle erfolgreich vereinbaren
Zeit, das Richtige zu tun. Freiwillig engagiert in Deutschland – Bundesfrei­
willigendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr
Bundesministerium für Gesundheit
Internet: www.bmg.bund.de
Das Pflegestärkungsgesetz I. Die wichtigsten Leistungsverbesserungen
im Überblick
Bestellnummer: BMG-P-11044
Das Pflegestärkungsgesetz I. Alle Leistungen zum Nachschlagen
Bestellnummer: BMG-P-11005
Das Pflegestärkungsgesetz I. Informationen für Demenzkranke und
ihre Angehörigen
Bestellnummer: BMG-P-11006
Das Pflegestärkungsgesetz I. Informationen zur häuslichen Pflege
Bestellnummer: BMG-P-11007
Das Pflegestärkungsgesetz II. Das Wichtigste im Überblick
Bestellnummer: BMG-P-11017
Ratgeber für Patientenrechte
Bestellnummer: BMG-G-11042
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Publikationsverzeichnis
Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bestellnummer: BMG-G-07031
Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege und zum neuen Pflege­
stärkungsgesetz wissen müssen
Bestellnummer: BMG-P-07055
Ratgeber zur Prävention und Gesundheitsförderung
Bestellnummer: BMG-V-09053
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Internet: www.bzga.de
Das Baby. Informationen für Eltern über das erste Lebensjahr
Bestellnummer: 11030000
Was tun! Tipps für Auszubildende
Bestellnummer: 13307200
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Internet: www.bmub.bund.de
Wohngeld 2014 – Ratschläge und Hinweise
Publikationsverzeichnis
Bundesministerium der Verteidigung
Sämtliche Broschüren zu Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr
sind im Internet unter www.bundeswehrkarriere.de in der Mediathek als
Download erhältlich.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de
Flyer „Du darfst rein – gegen Rassismus an der Clubtür“
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Adressverzeichnis
Adressverzeichnis
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Adressverzeichnis
Adressen
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Telefon: (030) 1 85 55 18 65
Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de
E-Mail: [email protected]
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Telefon: (08 00) 4 55 55 00 (gebührenfrei)
Internet: www.arbeitsagentur.de
E-Mail: [email protected]
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben
Telefon: (02 21) 3 67 30
Internet: www.bundesfreiwilligendienst.de
E-Mail: [email protected]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Telefon: (09 11) 9 43 63 90
Internet: www.bamf.de
E-Mail: [email protected]
Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.
(BAG SELBSTHILFE)
Telefon: (02 11) 31 00 60
Internet: www.bag-selbsthilfe.de
E-Mail: [email protected]
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Adressverzeichnis
Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für
behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM)
Telefon: (0 69) 9 43 39 40
Internet: www.bagwfbm.de
E-Mail: [email protected]
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Telefon: (02 28) 10 70
Internet: www.bibb.de
E-Mail: [email protected]
Bundesversicherungsamt
Telefon: (02 28) 61 90
Internet: www.bva.de
E-Mail: [email protected]
Bundeswehr
Bürgertelefon: (030) 1 82 42 42 42
Karriereberatung: (08 00) 9 80 08 80 (gebührenfrei)
Internet: www.bundeswehrkarriere.de
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
(DGUV)
Telefon: (0 30) 2 88 76 38 00
Internet: www.dguv.de
E-Mail: [email protected]
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) e. V.
Telefon: (0 23 81) 9 01 50
Internet: www.dhs.de
E-Mail: [email protected]
Adressverzeichnis
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon: (0800) 1 00 04 80 70 (gebührenfrei)
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
E-Mail: [email protected]
Deutscher Volkshochschul-Verband e. V.
Telefon: (02 28) 97 56 90
Internet: www.dvv-vhs.de
E-Mail: [email protected]
Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland
Telefon: (0 30) 25 41 84 99
Internet: www.kmk.org
E-Mail: [email protected]
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Telefon: (02 21) 9 21 20 70
Internet: www.zfu.de
E-Mail: [email protected]
Stiftung für Hochschulzulassung
Telefon: (02 31) 1 08 10
Internet: www.hochschulstart.de
E-Mail: [email protected]
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Telefonverzeichnis
Telefonverzeichnis
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Telefonverzeichnis
Bürgertelefon
Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr
Sie fragen – wir antworten!
Rente:
(0 30) 2 21 91 10 01
Unfallversicherung und Ehrenamt:
(0 30) 2 21 91 10 02
Arbeitsmarktpolitik und -förderung:
(0 30) 2 21 91 10 03
Arbeitsrecht:
(0 30) 2 21 91 10 04
Mindestlohn:
(0 30) 60 28 00 28
Teilzeit, Altersteilzeit, Minijobs:
(0 30) 2 21 91 10 05
Informationen für Menschen mit Behinderungen:
(0 30) 2 21 91 10 06
Europäischer Sozialfonds:
(0 30) 2 21 91 10 07
Mitarbeiterkapitalbeteiligung:
(0 30) 2 21 91 10 08
Bildungspaket:
(0 30) 2 21 91 10 09
Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service: [email protected]
ISDN-Bildtelefon: (0 30) 2 11 91 10 15
Fax: (0 30) 2 11 91 10 17
Gebärdentelefon: [email protected]
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Auflösung des Rätsels
Auflösung des Rätsels
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Auflösung des Rätsels
Auflösung
1. Antwort:
ARBEITSVERTRAG
2. Antwort:
ARBEITGEBER
3. Antwort:
BEWERBUNG
4. Antwort:
BERUFSSCHULE
5. Antwort:
BERUFSINFORMATIONSZENTRUM
6. Antwort:
LEBENSLAUF
7. Antwort:
ARBEITSAGENTUR
8. Antwort:
BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE
9. Antwort:
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
10. Antwort: FORTBILDUNG
Das Gesamtlösungswort lautet:
BERUFSSTART
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Impressum
Impressum
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Impressum
Impressum
Herausgeber
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Referat Information, Monitoring, Bürgerservice, Bibliothek
53107 Bonn
Stand: Februar 2016
Für Bestellungen:
Bestellnummer: A103
Telefon: (030) 1 82 72 27 21
Fax: (0 30) 1 81 02 72 27 21
Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
Internet: www.bmas.de
E-Mail: [email protected]
Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service: [email protected]
ISDN-Bildtelefon: (0 30) 2 11 91 10 15
Fax: (0 30) 2 11 91 10 17
Gebärdentelefon: [email protected]
Text: Viola Calsow, Buxtehude
Redaktion: Frauke Hagemann, Katja Rieger, Wiesbaden
Layout/Satz: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn
Druck: GGP Media GmbH, Pößneck
Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers,
des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den
Herausgeber.
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