PDF-Download - Arbeitslosennetz

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PDF-Download - Arbeitslosennetz
Arbeitsmarktservice
Osterreich
GZ:LGSOÖ
/ A4/ 0722| 0036/200s
BUNDESRICHTLINIE
B E I H I L F E NZ U R
..
FORDERUNG DER B.ERUFLICHEN
MOBILITAT
(BEMO)
Gültig ab:
Erstellt voni
Nummerierung:
GZ:
11. Juli 2OO5(spätestens mit Einsatz der
Sommerrelease 20O5)
BGS/Förderungen/Dr. Melitta Florian/
Edith Hofmann/Günter Pichler
AMF/19-2005
BGs.| AMF tO722t9936/2005
Damit außer Kraft: BGSIAMF/O72Z99A42OOS= AMF/6-2005
Dr. Herbert Buchinger e.h_
Vorstandsvorsitzender
Mag. Herbert Böhm e-h_
Vorstandsmitglied
Datum de. Untezeichnung: 04.o7.2oos
D a t u md e r U n l e z e i c h n u n g :0 4 0 7 . 2 O O 5
Die von der Landesgeschäftsstee O0 festgelegtenErghnzungensind kursiv
dargestellt.
erstellt:
geprüft:
g€nehmigt:
QM-registriert:
Ausgabe:
Mae. Heregg€r
Dr. Haslehner
Dr. Obrovski
Mag. Pils
gültigab: I1.7.2005
Arl:oitsmarktseNice
Ostereich
INHALTSVERZEICHNIS
B.
BEIHILFENÜBtrRCREIFEI\DEVERFAHRENSVORSCHRIFTEN
2.
3.
L
J.
6.
7.
II.
BEIHILFEZU DtrN KURSKOSTEN
A.
2.
J.
i.
6.
7.
8.
2.
3.
L
J,
Bundesrichtlinie Beihilfen zu. Förderung der be'unrchen Mobrhtät,AMI /19 2005
l1
ArLreitsmarktseNiceOsterr€ich
Bundes.ichtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflich€n Mobilitäl, AMF/19-2005
Seite 3
Arlreitsmarktseruice Öste.r€ich
I.
BEIHILFENÜBERGREIFENDENORMENUND
YERFAIIRENSVORSCHRIFTEN
A.
1.
BEIHILFENÜBERGREIFENDENORMEN
REGELUNGSGEGENSTANI)
Mit dieserBundesrichtliniewerdenfolgendeBeihilfen geregelt:
. Beihilfe zu den Kwskosten(KK)
(DLU)
r Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes
. Beihilfe zu den Kursnebenkosten
(KNK)
Geregeltwird weiters
. die Existenzsicherungfür Teilnehmer/Teilnehmerinnen
* an Maßnahmender Arbeitsmarktausbildung
* am Untemehmensgründungsprograrnm
* an Arbeitsstiftungen
durch Weiterbezugvon AIG- oderNH-Leistungen
. die Unfallversicherung.
2.
ADRESSATEN/ADRESSATINNEN
DieseBundesrichtliniegilt für alle Mitarbeiter/MitarbeiterirmendesArbeifsmarktserr'ice,die mit
ArbeitsmarktftirderungaufEbeneder Landesgesch2iftsstelle
Aufgabender personenbemgenen
betrautsind (inkl. Budgetierung,Budgetverbuchung,
und der regionalenGeschäftsstelle
Anweisung,Auszahlung,Durcbführungallfülliger Rückforderungen,Fortbezugvon AIVG(AIVG),
gemzißS l8 (5) bis (7) und $ 12(5) Arbeitslosenversicherungsgesetz
Leistungen
Unfallversicherung).
3.
GESETZLICHEGRUNDLAGEN
werdenim Sinnedes{ 34
Die Beihilfen zu denKurskostenund zu denKursnebenkosten
(AMSC) gewzihrt.Die Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes
Arbeitsmarktservicegesetz
wird nach Maßgabedes$ 35 AMSG gervährt.Der Fortbezugvon Arbeitslosengeldoder
Notstandshilfew:ihrendder Teilnahmean Maßnahmender Arbeitsmarktausbildungerfolgt gemziß
i.V.m. $ 18 (4) bis (7) AIVG.
$ 12 (5) im FalledesArbeitslosengeldes
I Z3lit.cund $ 74 Abs.2 Allgemeines
FürdieUnfallversichenmgsind$8Abs.
(ASVG)raßgeblich.
Sozialversicherungsgesetz
BundesriohtlinieBeihilfen zur Förderung de. berunichen Mobilität,AMF/19 2OO5
artreitsmarktsewi@
4.
Osterreich
ARBEITSMARKTPOLITISCHESZIELI
arbeitsmarktpolitischen
speziellen
NebendenjeweilsbeideneirzehenBeihilfenangefühiten
Ziele der Maßnahmenzur Förderungder
Zielen der Beihilfen sind folgendearbeitsmarktpolitische
beruflichenMobilität zu bedcksichtigen:
. Unterstützungder Vernittlung
odcr
. Sichenrng
Beschziftigung
einergeflihrdeten
5.
FÖRDERBARERPERSONENKRDIS
. Arbeitslose
geltenauch
ln Bezugaufdie Gewährungvon Beihilfen zur DeckungdesLebensunterhaltes
(AlvG) alsarbeitslos.
gemäßS 12(6) Arbeitslosenversichemngsgesetz
Personen
. Beschäftigte,
EUR 1.676,im Fall der Beihill'ezu denKurskosten/Kursnebenkosten
derenBruttoeinkommen
monatlich nicht überscheitet
und
die eine Qualifizierungin einemBerufsbereichmit Fachkräftenangelanstreben.
werdenermächtigt,für dasjeweilige BundeslandBerufsbereiche
Die Landesdfuektorien
mit Fachkräftemangelzu defluferen.2
classAusbildungenfür
desAMS OO hat beschktssen,
Das Landesdirelctorium
Metall/Elehro, Nahrungsmittel,GastgerNelbe,
Beschaftiglein den Berufsbereichen
in OO fonlerbar sincl,sofernsie fiir die
TechnischeBetufe und Gesundheitsberufe
j eweiligen Berufsbereiche typische Fertigkei ten ver mitteI4.
Konkret handekessich dabei um/blgende Berufsbereiche:
18 21)
s Metall un<lElektrobereich(Berufsobergruppen
36 u. 37)
a Nahrungsüittelbranche(Beru.fsobergruppen
(Berufsobergruppen
51
u.
52)
t Gastgewerbe
6)
t TechnischeBerufe (Beru.fsabteilung
(Berufsobergruppen
80 u. 8J)
t Gesundheitsberufe
oder
a derenberuflicheExistenzgeflihdet ist
und bei welchenmindestenseinesder folgendenKriterien zutrifft:
* die in einemBetrieb beschziftigtsind,der nach S 45aArbeitsmarktörderungsgesetz
(AMFG) eine Anzeigebeim ArbeitsmarktseNiceeingebrachthat
oder
I sieheErläuterungen
LA.9.l.
' sieheErläuterungen
1.4.9.2.
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der be.unichen Mobilität, AMF/19 2OO5
arbeitsmarktsewice osterreich
die bereitsind,ein anderes
* die bereitsgekündigtwoden sind(As-Vorgemerkte,
Arbeitsverhältnisaufzunehmen)
oder
,N bei \^Telchen
vorliegt
psychische
odergeistigeBehinderung
einephysische,
oder
* die über 45 Jahe alt sind
oder
* die über keine abgeschlossene
Berufsausbildungverlügenund für die eine
ungünstigeberuflicheEntwicklungzu elwafien ist
oder
* derenQualifikation am Arbeitsrnarktnicht mehrverwertbarist oder in Gefahrist. zu
veralten
ocler
* die aufgrundvon Kinderbetreuungspllichten
karenziertsind, oder deren
herabgesetn
isls
rorübergehend
Besch?iRigungcausmaß
. PersonenohneaufiechtesArbeitsverhältnis,die Karenzgeldoder Kinderbetreuungsgeld
beziehen,bereitseine Maßnahmebesuchenkörmenund dem Arbeitsmarktbinnen I Jahres
wieder zur Verfügungstehen.
. Lebrstellensuchende
. BauernundBäuerinnen,
Besitzesim Fall der
derenEinheitswert
deslandJfoßtwitschaftlichen
FLichensindnicht zu
EUR 12.400,-(verpachtete
Beihilfezu denKurskosten/Kursnebenkosten
berücksichtigen)nicht überschreitet.
..i/egenInvaliditäts-und Beruf'sunf:ihigkeit,
. PensionisteltPensionistinnen
wegendauernderErwerbsunfilhigkeit,wenn sich der zust:indige
PensionisteltPensionistinnen
an der Maßnahmebeteiligt.
Pemionsversichemngshäger
o Personer!die am Unternehmensgdndungsprogramm
fiir Arbeitsloseteilnehmen,hinsichtlich
gemäßBundesrichtlinie
der Existenzsicherung
währendder Vorbereitungsphase
nir Arbeitslose".
,,Untemehmensgdindungsprogra.mn
. Personeqdie an MaßnahmeneinerArbeitsstiftunggemäß,Bundesrichtliniezur Anerkennung
und Dwchführung von Arbeitsstiftungen"teilnehmen.
nicht ftirderbar sindl
. SelbständigErwerbstätigeohneAnspruchauf Arbeitslosengeldoder Notstandshilfe
. Ausländer/Ausländerimen,die gemäßder Bundesrichtlinie,,VeryflichtendeEintagungen in
nicht
der AMS-EDV" bzw.der Bundesrichtlinie
SfA./BVS/SAB/SVL"
.Zusammenarbeit
vorzumerkensind4
r Personenin einemunkündbarenArbeitsverhältnis
. Personer!die die Anspruchsvoraussetanngen
liir einePensionauseinemder
Versicherungsliille
desAlterserfüllen
o Personen,
beziehen
(Begründung:
Vorwiegendes
Eigeninteresse,
da eine
die eineAlterspension
nichtangenommen
anschließende
Vermittlungbzw.Arbeitsaufnahme
werdenkann.)
3 sieheErläuterungen
LA.9.3.
" ftirderbarbeiPST-Statüs
Al./l.S/SC/TA
Bundesdchtlinie Beihjlfen zur Förderung der berunichen Mobilität, AMF/19-2005
A.L€itsmarktseNice
Österreich
. Personen,für die die AllgemeineUnfallve$icherungsanstalt(AUVA) oder dre
Unfallversicherungder Eisenbahnenoder die Unfallv€rsicherungder Bauernfür den Besuch
einer MaßnahmeÜbergangsgeldgewährt(Begründung:diesePersonenerhaltenohnediesdie
und dasÜbergangsgeld,daherist keine zusätzliche
Kurskosten,die Kursnebenkosten
FinanzierungseitersdesArbeitsmarktseNicenötig )
WeitereKriterien im Falle schulischerAusbildungen:
(AMSG),bei
im Sinnedes$ 3l (3) fubeitsmarktservicegesetz
Förderbarsindjene Personen
einesder folgendenKriterienzutrifft:
welchenmindestens
r Personenohneabgeschlossene
schulischeAusbildung
. PemonenohneberuflicheAusbildung(ausgenonrmen
AHs-Matuanten/AlIs-Matuantinnen)
zwei Jahe
. MaturanteltMaturantinnenund Universitätsabbrecherruniversitätsabbrecherinnen
nachdemAIVG
nachMatura oder bei Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen
r Schulabbrecher/Schulabbrecherimen
zwei JahrenachSchulabbruchoder bei Vorliegen von
nachdem AIVG
Anspruchsvoraussetzungen
. Personenmit abgescblossener
Ausbildr.tng,derenQualil-rkationaufdem AJbeitsrnarktnicht
melü verwertbarist (2.B. beruflicherWiedereinstiegvon Frauen)
. Langzeitarbeitslose
(Personen
unter25 JalüenundAlterej längerals6 Monate,alleanderen
längerals 12Monatearbeitslos)
. ältereArbeitslose5
Im Fall schulischerAüsbildungensiüd nicht fürderbar:
. Jugendliche
unterl7 Jalüen
gegenüber
denschulischen
ist denkursmäßigen
Bei gleichwertigen
Qualifizierungsmaßnahmen
der Vorzug zu geben.
6.
HARTEFALLE
sozialgerechtfertigteAbweichungenvon den
In Härtefüllen könnendie Landesgeschäftsstellen
genehmigen.
Es istjedochdaraufzuachten,dassdiesnur in Einz.elf:illen
Bundesrichtlinien
Fälleist die Bundesgeschäftsstelle
zu
anzuwenden
ist. Bei einerHäufrnggleichgelagerter
eineAnderungder Bundesrichtlinie
in die Wegelejtenzu können.
informieren,um gegebenenfalls
7.
EINKOMMEN
Als Einkommen sind für alle Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität folgende
Bruttoeinko1nmen heranzuziehen:
' Als Altere geltenvorgemerkteArb€itsloseab dem im Rahnen der ZielvorgabendefiniertenAlter.
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderunq der berunichen Mobilil?it,AMF/19-2005
ArbeitsmarktseNice Östeneich
7.1. ausunselbständigerErwerbstäligkeit
Erwerbstätigkeit
7.2. ausselbsfindiger
7.3. ausland- und forstwhtschaftlichtemBesitz (verpachteteFlächensind nicht zu
sind maßgeblich)
bedcksichtigen;die Einheitswertgrenzen
Studienbeihilfen
7.4. gemäß$ 34 (6) AI4SGalllälligeSchülerbeihilfen,
und andereftir dengleichenZweck gew:ihrteZuwendungen
Hinsichtlich der Festlegungder Beihilfenhahesind Beziehe nnendieser/inanziellen
ZuwendungenBeschcifti[al4rmit eikemEi4LarqugLgleichzuhalten
und der
Beihilfenwerbern,bei denenunter BerückrichtigungdesbesuchtenMalJnahmentyps
(Jmstände
im
Sinne
von
PkL
7.1
Zuwendlü1g
einer
die
Zuerkennung
sonstigen
.finataiellen
aber noch keineEntscheidung
möglich erscheint,zum Zeitpunh der Begehrensbearbeitung
w iegt, kl)nnenAMSG - Beihil.fenbis zur Bekanntgabedet latsächlichenHöhe diesel
Zuwendungennur toßchuss\reisezuerkanntwerelen.
In tJiesemFalle hat die zustähdigeRGSvom fton cler)Beihilfenwerberlneineschiftliche
Erkltirung eircuholen (Anlage2), dasser/sie im Falle der Zuerkennungt'on SchulStudiehbeihilfenund anderefif* dengleiche ZweckgewöhrtenZulrendungenbereit ist, die
der Beihilfenhöhelaut <len
AMSG- Beihife zul Gdnzeoder teilveise (Neubemessung
Bestimmukgender BEMO Richtlinie) zurückzueßlallen,wenndie auJMonale
umgelechneten
khul- bzw.Studienbeihilfenhaherals die ieweilsge endeEinkommensisl.
bzw.Gerindügigkeitsgrerue(nut bei DLU maJSgeblich)
Pensionen
wegendauemder
7.5. Invaliditäts-undBerufsunftihigkeitspensionen,
Erwerbsun?ihigkeit
Nicht zu berücksichtigensind Einkommen,die nicht auseinerErwerbstätigkeitresultieren,wie
beispielsweise
. eigeneAlimente
. Witwen-/Witwelpension
. waisenpension
. Eilkommen ausVermietungund Verpachtung
. Sonderzahlungen
. Kinderbetreuungsgeld
ünd
Übergangsgeld
derPensionsversicherung
derAngestellten
undderArbeiter,
Eisenbalnen,
der Pensionsversicherung
der österreichischen
der Pensionsversicherung
der Bauem,
der Pensionsversicherung
desösterreichischen
Bergbauesund
der gewerblichenWirtschaft
der Pensionsversicherung
und
Unfallrenten.
Bundesrichtlini€ Beihilf€n zur Förderung d€r beruflichen Mobilitäi, AMF/19-2OO5
Arb/eiGmarktserviceÖste(eich
Für die Entscheidung,ob Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität gewährtwerden
können bzw. in welcher Höhe, ist dasBruttoeinkommendesletztenvollentlohntenMonatsbzw
der letztenvier vollentlohntenwochen vor Beginnder Maßnahmeherananziehen.
vom l.5 bis31.5.)
15.6.- Bruttoentgelt
(BeispielMaßnahmenbeginn
zum Zeitpunkt desMaßnahmenbegims
Förderungswerber
Sofemdie Förderungswerberin/der
fth Arbeitslose.
arbeitslosist, geltendie Regelungen
Etfotgt der Einstieg in eineMafnahme, die im Eikretnehmenmil demA^45 besuchtvtird, so
noch kein toll
burflistig n.tch BeginneinesDietutverhältnisses,dasstor Maßnahmenbeginn
entlohnterMonat liegt, istfül dieseMafndhme kein Selbsthehalt
.fiil die Kurskostenzu
berücksichtigen.Liegt bercitsein voll enllohnterMo at ror un l ürdendie Kosleneinesmit dem
Kundinübetsteigen'
einesKunden/einer
Möglichkeilefi
dieJinanziellen
AMS vereinbaen Kurses
ist wegenAnwendbarkeitder H.irtefallklnuselKontak mit der LGS auJ2unehmen
bleibt bei
W:ihrenddesGewährungszeitaumes
. der Beihilfe zu denKüskosten und der Beihilfe zu denKursnebenkosten
* eineAnderungder Einkommensgrenzen
* eineEinkommensänderung
. der Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes
* eineAnderungder ASVG-Geringfügigkeitsgrenze
ulberücksichtigt.
8.
ANRECHENBARI(EIT
sindmit allenBeihilfen
aufgrundvonAlv-LeistungenoderBeihilfengewährungen
Übergenüsse
(gemiß$ 25 (4) AIVG und $ 38 (2) AMSG).
gegenzurechnen
Beispbl1;
Beispiql-I
AlG-Übergenussist auf DLU anzurechnen
KK-Übergenussist auf AlG anzurechnen
9.
ERLALTTERUNGEN
9.1.
Ziel
Zu Punkt I.A,4. Arbeitsmarkqtolitisches
stelltdieFörderungder
Dengesetzlichen
Vorgaben(AMSG $ 31 (3)) entsprechend,
Chancengleichheitvon Frauenaufdem ArbeitsmarLteinegrundsätzlicheAusrichtungfür das
HandelndesArbeitsrnarktseNicedar.
Mit dem gezieltenEinsatzder Instrumenteder Arbeitsnrarktörderungkann ein Beitrag zum
geleistetwerden.
geteiltenArbeitsmarktes
AbbaudesgescNechtsspezihsch
arbeitsmarktpolitisches
Ziel.
ist demnach
ein übergreifendes
Chancengleichheit
Bundesrchlhni€ Beihilfen 7ur Forderung de' berunrchen Mobilitait.AMF/19.2005
ArbeitsmarktseNice Österreich
Da die Bundesrichtliniefür die Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität an sich
Ziels
Kriterien vorgibt, mussbei der umsetzungdesarbeitsmarktpolitischen
geschlechtsneutrale
beider
werdenBeispielsweise
begormen
flir Frauenbereitsim Vorfel<lder Fördervergabe
Kursplanung,in der Zuweisungspraxisund bei der Auswahlder Teilnehmer/Teilnehmeriruren
9.2. Zu Punkt I.A.5. FörderbarerPersonenkreis
Sofem eine Landesorganisation von dieser Ernächtigung Gebrauch nacht, sind die Reschlüssean
die Bundesgeschäftsstelle/Abteilung Förderungen zu übermitteln.
9.3.
Zu Punkt I.A.5. FörderbarerPersonenkreis
DieseErg?inzungsoll Personeqdie bei aufrechtemAtbeitsverhältnisaufgrundvon
Betreuungspflichtenfür Kindef bis 15 Jahren(vgl. Definition
karenziertsindoder ihre Arbeitszeitreduzierthaben,
,,wiedereinsteiger/wiedereinsteigerinnen")
Ziel dabeiist, einebemfliche
ermöglichen.
dieTeilnahmean Qualifizierungsmaßnahmen
zu verhindern.Diesekann sich darausergeben,dassdie bisherigen
Existenzgeführdung
ArbeitszeitenrlachEndeder Karenzierungoder bei UmstiegaufVollzeit nicht mit den
Betreuungspflichtenvereinbarsind,bzw. mit der Teilzeitbeschäftigungllingerfiistig keine
möglichist.
(Einkommenshöhe)
Existenzsichemng
eigenstzindige
oderarbeitetnebendemKinderbetreuungsgeldbezug
Zum Beispiel:Kellnerinist in Eltemkarenz
stundenweise(oder in Teilzeit) zu regelmäßigvereinbartenZeiten Mit Endedes
möchtesie wiederVollzeit arbeiten.Sie kann aberdie im
Kinderbetreuungsgeldbezuges
Gastgewerbeüblichenoder notwendigenAbenddienstenicht mehrübernehmen(da z.B
Alleinerzieherin).Ihre beruflicheExistenzist dahergeführdetund sie soll die Möglichkeit
erhalten,sich durchQ'lalifizierung rcchtzeitigauf einenberuflichenUmstieg vozubereiten.
Bundesrichilinie Beihilfen zur Förderung der berunichen Mobalilät,AMF/l9 2OO5
arbeitsma.ktservice
B.
1.
Österreich
BEIHILFENÜBERGREIFENDEVERFAHRENSVORSCHR'FTE/V
ABLAUFORGANISATION
Die Abwicklung aller Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität isl an die regionalen
und somit auchdie budget:ire
Geschäftsstellen(RGS) zu delegieren'Die Begehrensbearbeitung
Förderungswerberin
Verbuchungedolgt in jener RGS,die für denFörderungswerber/die
desPST'Swerdenauchdie offenen
Bei einerÜbersiedlung
ist (Wohnsitzprinzip).
zustZindig
Förderungsliille(ausgenormenFörderungsf:illeim Status,Fntschieden')mitübersiedelt'
Beihilfenhegefuenmit ei emfiaguElkagg;stLlg!
''orzulegen'
bisaufllidertuf yg|eigr Eiuktzlspgg der Abteilung 4 der LGSzur Begutachtung
Die ArbeitsschtritteMaßnahmen-und Beihilfenberatungbis Genehmigung(inklusi'r'egenauer
Verwendungund Abschluss
Höhe und Dauerder Beihilfe), sowiePrüfungder widmungsgemäßen
erl'olgenim BeihilfenadministationssystemIndividualörderungen(BAS IF) (siehedazu folgende
Grafik).
erfolgt
derHöheder Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes
Ausnahme:Die Berechnung
nachVerfügungin der AIV-EDV, da starkeAnlehnungansArbeitslosengeld(AlG)
(mindestens10 aber wenigerals
Kurz- (kürzer als I Woche)und/oderTeilzeitmaßnahmen
pro Woche)ohneDlu-Miüdestsicherung:Bei AIGNH-Anspruchist
16 Maßnahmenstunden
die Existenzsicherungmit der KategorieAIGA''IH-F(AIGA'IH-FortbezugohneMindestsicherung
zuzüglichUnfallversicherung)im BAS IF zu verfügen.Bei PersonenohneLeistungsanspruch
wird die Unfallversicherungebenfallsim BAS IF vorgemerkt.
Bundesrichllinie Beihilfen zur Förd€runq der berunichen Mobilität, AMF/l9
2OO5
arheitsmarktservice Ös!eneich
ENTSCHEIDLNGS-UNdABWICKLUNGSSCHRITTE
der BEMO-BEIHILFEN
Maßnahmen-und Beihilfenberatung
l* B"g"hr"*u,r.gub"
l*
Beg"hrenseinbringnng
L*
Begehrensbearbeitung
L-
Begehrensenrscheirlung
| - G"n"t .ig.rng
L
prüflroga"r *iomungsgemäißen
verwendung
L oor"nru..
2.
BEGEHRI,N
Auch bei gleichzeitigerGewährungmehrererBeihill'enzur Förderungder beruflichenMobilität ist
währendder Teilnahmeam
nur ein Begehen zu verwenden.Fih die Existenzsicherung
Begehrengemäß
liir Arbeitslosesind die entsprechenden
Unternehmensgründungsprogramm
fft Arbeitslose"zu verwendenFüt die
Bundesrichtlinie,,Unternehmensgdndungsprogramm
Existenzsichemngwährendder Teilnabmean Arbeitsstiftungenist dasBEMO-Begehienausdem
BAS IF zu verwenden.
Alle Beihilfen zur beruflichenMobilität, die währenddesBesucheseiner MaßIlahmegewährt
werden,sind als ein Förderungsfallzu wertenund als solcherzu bearbeiten
Bei Nicht-EinlangendesBegehrensiinerhalb der vereinbartenRückgabefristsind keine Beihilfen
zu gewällren.Die vereinbarteFrist kann austriftigen Gfündenverlzingeftwerden.
eingebracht,
ist bei Setzungeinei,NachfiistfituUnterlagen'
Wurdeein Begehrenunvollständig
zu veranlassen.
ein Mahlschreiben
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der berunichen Mobilität,AMF/19 2005
Seite 12
aibeitsma.kts€rvioe
Österreich
3.
BUDGETARE VERBUCHUNG UND STATISTISCHEERT'ASSUNG
3.1.
BudgetäreVerbuchung
Die budget:ireVerbuchungder Beihilfen zul Förderungder beruflichenMobilität erfolgt auf
Grundlageder jeweils gültigen Bunde$ichtlinie ,,Budgetierungund Verbuchungvon Beihilt-en
(AMF-SAP)'.
3.2.
StatistischeErfassung
Die begleitendeStatistikzu den Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität generiertsich
automatisch(großteilsausdem BAS IF) und ist mittels DWH abrufbar.
4.
ANDERUNGSVERFÜGT]NG
(ohneneuerliche
Bei der Beihilfe zu den Kusnebenkostensind Anderungsverfügungen
währendder Maßnahmebezüglichder Höhe und der Dauerder Beihilfe
Begehrensstellung)
zulässig,rnüssenjedoch entsprcchenddem4-Augen-Pdnzipneuerlichgenehmigtwerden.
ausarbeitsmarktpolitischen
Gründen
Sollte esbei der Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes
über dasVerfligungs-bis-Datumhinauszu verlängern
notwendigwerderLdasMaßnahmenende
währendeiner modularen
(2.B. wegenIGankheitdesFörderunswerbers/der
Förderungswerberin
Ausbildungund daherggf Verlängerungum ein oder mehrereModule), ist eineVerfügungohne
neuerlicheBegehrensstellung
undohneAnderungder verfügtenHöhe zulässig
(: Arderungsverfügung).
dem4-Augen-Prinzipdurchunterschiedliche
DieseAnderungsverfügungist entsprechend
Personen
zu enlscheiden
undzu genehmigen.
5.
EDV.EINTRAGIJNGEN
5.1.
Beihilfenadministrationssystem
Individualfürderungen(BAS IF)
5.1.l. DasBAS lF ist einzusetzen,
d.h.alleBEMO-Beihilfen(inklusiveUnfallversicherung)
sind
mittelsdieserAoolikationabzuwickeln.
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderuns de. b€ruaichen Mobilitäl, AMF/19 2OO5
A{beitsma.ktseNice
Osterreich
in der (houpBeurteilungist im Fenster,'Begehüensfall-Basis"
5.1.2. Die arbeitsmarktpolitische
einzutragen(wird automatischin den PST-Ter1genedert)
box ,.Maßnahmenbegründung"
möglichslgenauzu
Beihilfenbetrag
5.1.3. Bei AusgabedesBegehensist der geplante
ist der Differenzbetag
schätzen.Für die Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes
im Feld
aufTagsatzbasis
undDlU-Mindestsicherung
zwischenLeistungsanspruch
unter der DLll,,GeplanterBetrag" einzugeben,wenn der Leistungsanspruch
liegt.
Mindestsicherung
über der Dlu-Mindestsicherung liegt' ist I Cent einzutragen.
Wennder Leistungsanspruch
obneSamstage,
demFörderungszeitraum
5.1.4. Die UV Tagewerdenvom BAS tF entsprechend
Sonntageund Feiefage vorgeschlagen.
denAngabenim Begehren(Tage,an denendie
Die Anzahlder UV-Tageist entsprechend
Maßnalme stattfindet) anzupassen.
UV-Tage,bei
sinddiezusätzlichen
einerMaßnahme
Bei der Verlängerung
die Anzahlder Tage,um welchesichdie UV-Tageverfingern.
Bezugseinstellung
anzugeben.
bzw.jede LandesgeBundesgebiet6
kannffir dasgesamte
5.1.5. Die Bundesgeschäfisstelle
kann für ilt BundeslandSonderprognmmefür BEMO-Beihilfen (z.B
schZiftsstelle
Zielen) festlegen.
Zuordnungzu denarbeitsmarktpolitischen
entsprechende
sind:
Diese Sonderprogramme
* zur Aufnahmein die EDV an die Bundesgeschäftsstelle
Abteilung Förderungenund
an die RGSen
* zur entsprechenden
CodierungzumjeweiligenFörderungsfall
zu kommunizieren.
aul'
Fördenulgsfüllen
festlegen,
sindpassenden
WennBGSoderLGS Sonderprogramme
Codes
oderaufder Schaltfläche
,,SP"die entsprechenden
,,AnsichtI Sonderprogramm"
und2 LGS-Codes
könnenbis zu 3 BGS-Codes
EinemFördemngsfall
zuzuordnen.
könnendieseDaten
Feldersuche"
werden.Mittelsder,,Förderungsfall
zugeordnet
abgefragtwerden.
nimmt vor
5.1.6. SofemeineBeihilfevorzeitignichtmebrgebührt(2.B.Kunde/Kundin
nlit dem
Kursendeeine Beschäftigungauf), ist im BAS IF eineBezugseinstellung
In diesemFall sindallfülligeVorbuchungen
Einstellungscode
,,T" (Storno)zu vemnlassen.
im Bunde$echenzentrum
zu stomierenund allfüllige Rückforderungeneinzuleiten.
-untelbrechungen
DLU oderKNK sindBezugseinstellungen,
5.1.7. Währcndeinerlaufenden
bzw. Aufhebungenim BAS IF oder am PST duchzuführen.
(ohneDlu-Anteilen)
bei (reinem)AIG/NH-Fofibezug
5.1.8. Allfüllige Bezugsver?inderungen
(VMZ)" zu veranlassen.
am PSTim Fenster,,Vormerkzeiten
sindausschließlich
Veiwendungder Beihilfe zu den
5-1.9. DasErgebnisder Pdfung der widmungsgem?lßen
um den
ist im BAS IF beimentsprechenden
Förderuogsfall
zu dokumentieren,
Kurskosten
Förderungsfall
EDV-mäßigkotekt abzuschließen.
6 sieheErläuterungen
I.8.7.1.
Bundesnchllinie Beihilfen zur Fö.derung der berunichen Mobililät, AMF/l9-2005
arbeitsmarktsewice Östenaich
5.2.
PST
der Bundesrichtlinie
ist entsprechend
5.2.1. Die Group-box,,Status"im Fenster,"Personendaten"
,^VeryflichtendeEintragungenin der AMS-EDV" zu codieren.
5.2.2. Weitersist dasFeld,,Venlr-Post"
* auf,,J" 1rusetzen,wenn mit demFörderungswerber/der
Förderungswerben vereinbart\urde.
dassauchw?ihrendder Maßnalmebzw. knappvor Endeder Maßnahme
Vermittlungsvorschläge
zugesandt
werden;
* auf ,N" zu setzeqwennesausarbeitsmarktpolitischer
Sichtnicht sinnvollist, w:ihrend
der MaßnahmeVermittlungsvorschlägezuzuschicken.
5.2.3. Im Feld,Jnt.äiI" ist immerzusätzlichein ,,S"zu setzen.
Wem die Felder
,,lnt.für" auf S LmdV
,,Verm.Posf'aufJ und
auf SC stehen,
,,Status"
ist ein Suchprofilanzulegen.
zu beachten:
Bei AIGNH-FortbezugsindnochfolgendeRegeLn
(M/V-)Verbindungsbuchung:
a) PST mit SDG oder Maßnahme/Veranstaltung
.
Statuswechsel
von AL aufSC beiMaßnahmenbeginn:
mittelsCode"E" (im Feld"E" - Kurseintritt)ist
SDG: Beim EintragendesKurseintrittes
(BVM) zu unterdrücken.
die Bezugsveränderungsmeldung
mit der Aktion..Eintritf ist dasFeld..BEunterdrücken"
M/V: BeimUm-/Abbuchen
zu aktivieren.
. Bei Kursabscblusszr.rmvorgesehenen
Arbeitslosigkeit)ist
Zeitpunkt (und anschließender
die BVM zlr unterdrücken.
r Bei vorzeitigemKursausschluss
bzrv.bei Arbeitsaufnahme
währendoderzumEndedes
Kurses:
der Codes"A" (Arbeitsaufnahme
im Inland)oder,,B"
SDG: Bei Verwendung
"N"
(Arbeitsaufnahme
(Kursausschluss-$
im Ausland)oder
10vorbereiten)
im Feld
"8" (Beendigungsgrund),
ist in iedemFall eineBVM zu veranlassen.
M/V: BeimUm-/Abbuchen
mit derAktion ,,Ausschluss"
bzw.,,Abbruch"mussdasFeld
,,BEurterddcken' inaktivbleiben,d.h.eswird eineBVM veranlasst.
. Bei vorzeitigemKursaustritt:
SDG: Bei VerwendungdesCodes"I" (individuellerAustiitt)im Feld"B" ist injedemFall
eineBVM zu veranlassen.
M/V:
Beim Um-/Abbuchenmit der Aktion ,,Abbruch"mussdasFeld ,,BE unterdrücken"
inaktiv bleiben,d.h. eswird eineBVM verar[asst.
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förde.ung der beruflichen Mobilitäl, AMF/19-2OO5
Seite15
arbeitsma.ktsedice Österreich
(M/V-)Verbindungsbuchung:
b) PST ohneSDG oder Maßnahme/Veranstaltung
. Bei Statuswechsel
von AL auf SC bei Maßnahmenbeginn:
Die BVM ist immer zu unterdrück€n,wennder/dieTeilnehmerlnAIG oder NH fortbezieht
Arbeitslosigkeit)ist
Zeitpunkt (und anschließender
. Bei Kursabschlusszum vorgesehenen
die BVM zu untedrücken.
. Bei Arbeilsauftahme
ist in jedemFalleineBVN'4zu reranlassen.
Ende,ist in jedem Fall eine BVM zu
. Bei Beendigungder Maßnaltne vor demvorgesehenen
im PsT-Fenster
Vormerkzeiten
In diesemFall ist im Feld,,Begründung"
veranlassen.
(VMZ) ,,WegfallKNK" einzugeben.
6.
EUROPAßCHER SOZIALFONDS(ESF)
Eine EsF-Kofinanzierungder Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilitälist nicht möglioh.
7.
ERLAUTERUNGEN
7.1.
Zu Punld I.8.5.1.4,BGS-Sonderprogramm-Codes
Da die bislangan dieserSt€llegef:orderteZuordnungder Förderungslällezu den von der BGS
(axbeitsmarktpolitische
Zielvorgaben)sehrlückenhaft
vorgegebenenSondelprcgramrn-Codes
erfolgte,und somit keine gültigen Aussagengetoffen werdenkönnen,verzichtetdie
Förderungenderzeitaufdie Vorgabevon zuzuordnerdenBGSBundesgeschäftsstelle/Abteilung
Sonderprogramm-Codes.
Bunclesrichtlini€ Boihilfen zu. Förderung der berufli6hen Mobilitäl, AMF/l9
2OO5
Arbeitsmarktservic€ Osten€ich
II.
A.
1.
BEIHILFEN
BEIHILFEZU DENKURSKOSIE/V
BEIHILFENKURZBEZEICHNUNG
KK
2.
ARBEITSMARKTPOLITISCHESZIEL
die
(finanzielleMehbelastung),
Hindernisse
bzw.Veningerungkostenbedingter
Beseitigung
sinnvollenberuflichenQualifizierungs-oder
aufgrundeiner arbeitsrnarktpoütisch
oder Maßnahmeder aktivenArbeitssucheentstehen(nicht vom
Berufsorientiemngsmaßnahme
Arbeitsmarktservicein Auftrag gegebeneMaßnahmen).?
3.
.
.
.
.
.
o
.
4,
FÖRDERIJNGSGEGENSTAND
Kusgebühr
Schulgeld
Lehrmittel
:Lztliche bzw. psychologischeGutachten
Pdfungsgebührcn
Schulungskleidung(2.8. Schuheffir Bau-Kurseetc.)
Selbstbehaltffir Schulbücher
TöRDERTINGSVORAUSSETZUNGEN
(1)Die Gewährungeiner Beihilfe zu denKurskostenist nur dannmöglich, wenn sie z\'r'ischendem
Förderungswerberin
als Ergebniseines
ArbeitsrnarktseNiceund dem Förderungswerber/der
Beratungs-und Betreuungsvorganges
vereinbartwurde (rechtzeitige
vorangehenden
Kontaktnehmeerforderlich).
(2)DasBruttoeinkommen
desFörderungswerbers/der
Förderungswerberin
darfEUR 1.676,monatlichnicht überschüeiten.
7 siehe
Erläuterun
senll.A.9.l
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderun9 der berufli6hen Mobilitäl, AMF/19 2OO5
ArbeitsmarktseruiceOslerreich
Anderungdes
bleibt eineallliillige betragsmäßige
WährenddesGewährungszeitraumes
unberücksichtigt'
undder Kurs-bzw.Schulkosten
der Einkornmensgrenzen
Einkommens,
ResitT'es
darfderEinleitswertdesland-/forstwfutschaftlichen
(3)BeiBauemund Bäuerinnen
nichtüberschreiten.
sindnichtzu berücksichtigen)
Flä,ghen
EUR 12.400,-(verpachtete
Anderungdes
bleibt eineallflillige betragsm2ißige
WährenddesGewährungszeitraumes
Einheitswertesunbedcksichtigt.
(4)Nicht ftirderbarist die Anschaftrng von Lehrmittelnetc , die in keinemursächlichen
mit dem Besuchder Maßnalrmesteht.
Zusammenhang
(5)Berücksichtigungvon Beteiligungenan denKostendüch andercKostenträger.
(6)Kein vollständigerKostenersatzduch verhaglicheRegelungseitensdesBetdebesbzw. durch
andereKostentäger.
5.
HöHE DER BEIHILFE
Kosten.
. Bei Arbeitslosen
bet€gt dieHöhederBeihilfe100%derentstehenden
Die Berechnungder Beihilfenhöhebei Beschäftigtenerfolgt (durch die trDV) nach folgenden
Grundsätzen:
(Kosten/Dauer
in Monaten).
KostenwerdenaufmonatlicheKostenumgerechnet
Die gesamten
Bei einemBruttoeinkommen
. überEUR 1.676,-monatlichgebührtKEINE Beihilfe.
. von genauEUR 1.676,-monatlichbeträgtdie Küskostenabgeltung
(möglicheBeihilfe)50%;
monatlicheBelastungbeträgt20yodesBrüttoeinkommens
die maximalzumutbare
(EUR 335,20maximalzumutbare
monatliche
Belastung
bei einemEinkommenin der ['löhe
vonEUR 1.676,-).
. von genauEUR 914,-bis EUR 1.676,-monatlicherfolgteineprozentuelle
Kußkostenabgeltung
(von 0olomaximalzumutbarer
monatlicher
Belastung
bei EUR 914,-linearansteigend
bis 20%
maximalzumutbarer
monatlicherBelastung
bei EUR 1.676,-).
. unterEUR 914,-monatlichbeträgtdieBeihilfenhöhe
10070(keinemonatliche
Belastung
zumutbar).
Bundes.ichtlinie Beihilfen zu. Förderung der berunichen Mobililät, AMF/l9 2005
Seib 1A
ArteitsmarktseNice Osterreich
Im Falle einer (nachtf.iglichen)Zuerkznnungeiner Schul,oder Studienbeihi(botler andererfi)r
dengleichenZweckgey'ährtenZuwendungen
istdie BeihifunhöheunterBeachtung
der o. a.
Einkomnensgrenzcn 1neu.1
zu bcrechnen.
Die Beihilfenhöhe
ergibtsichdanndurchdenVergleichder maximalzumutbaren
mona ichen
Belastungeinerseitsund denmonatlichenKostenunter Berücksichtigungder Kostenabgeltung
andererseits
(BeispielesiehefolgendeTabelleauf Seitel9):
Ist die Differenz von monatlichenKosten..d Kurskostenabgeltung
(möglicherBeihillb) nieddger
als die marimal zumutbaremonatlicheBelastung,entsprichtdie Beihilfenhöheder Höhe der
Kostenabgeltung
(möglicheBeihilfe).
Bei teilweiserKostenübernahme
durchdenArbeitgeberist dieserBetragzunächst
aüfdie Kosten
anzurechnenund vom verbleibendenRestdie Beihilfe zu den Kurskostenzu berechnen.
Bei teilweiser Kostenübemabme
dulch andereKostenträgerist zunächstdie Beih fenröhe und
danndavondie Beleiligung zu berechnenund anschließendabzuziehen.
Bei Bauernünd Bäueritrnen.
gebüht bei einemEinleitswertdesland-/forstwi(schaftlichen
BesitzesüberEUR12.400._
(verpachtete
Flächensindnichtzrrberücksichtigen)
KEINE Beihilfe.
beträgtbeieinemEinheitswerr
desland-/forstwirtschaftlichen
Besitzesvon EUR 6.400.0rbis
zu EUR 12.400,-(verpachtete
Flächensindnichtzu berücksichtigen)
die Kurskostenabgeltung
50oloderKosten.
beträgtbeieinemEinheitswe desland-/forstwirlschaftlichen
Besitzesbis zu EUR 6.400,(verpachteteFlächensind nicht zu berücksichtigen)die Beihill'enhöhe1000/0
der Kosten.
6.
DAUER DER FÖRDERUNG
Die Beihilfe ist für die Gesamtdauer
einer Maßnahmebzw. für die Dauereinessinnvollen
Maßnahmenpaketes
zusamme[gefasster
Maßnahmen(2.B. BuchhaltungI und Il sind eine
Maßnahme)zu gewzihren.
Bundesrichltinie
Beihitfonzur Fö.derunsder beruricrre"vooirir:iqiüF7i6-666
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4.2
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Arbeitsmarklsewice Ostorreich
7.
VERT'AHREN
Die Gewähung der Beihilfe ist nachdengängigenVerfahrensgrundsätzen
abzuwickeln
(schriftliches Begehren- arbeitsmarktpolitisch€
Beurteilung/prüfungder
Förderungsvoraussetzungen
Mitteilung - Auszahlung- prüfung der widmungsgemäßen
Verwendung).
Die Auszahlung
erfolgtgrundsätzlich
einmaligzur Gänzeim Nachhineinnachprüfungder
widmungsgemäßen
Verwendungdurch Vorlageeiner Teilnahmebestätigung
liir die gesamte
Maßnahme.Istjedoch aufgrundder Dauerder Maßnahmeeinemehrnalige Auszahlungin
Teilbeträgen
erforderlich,
bestehtdie MöglichkeiteinerAuszahlungin mehrerenTeilbeträgen
im Nachhineinzujeweilsfestgesetzten
Terminen(entsprechend
denZahlungsbedingungen
des
Schulungsträgers)
nachPrüfungderwidmungsgemäßen
Verwendung
duch Vorlageeiner
Teilnahmeb€stätigung
ff.irdenjeweiligen Zeitraum.
Die Vorlageei er Teilnahmebestätigung
desSchulungstrcigers
fiir denggramtet|
Maßkahmezeitrauh kann entfallen.wenngleichzeitigeineBeihip zur DLU und/oder KNK
gev,ährtr)ird und in dieseh Zusdmmenhakg
monallicheTeilnahmebestätig!\gen|orgelegt
Je nach wunschdesKundenkann die ßeih fe aufdat Konto desBeihirfenwerberstrler trirekt
auf
<lasKonto desSchulungstr.igersüberwiesehwerden.SollenhöhereBeihibnbeträge im ,/orhinein
auf dasKonto desBeihilfenwerbersüberwiesenwerden,ist zuprüfe\ ob daclurchnicht tlie
'nidmungsgemäße
Verwendungder Beihilfe gefcihrfutwinl. Bei Kundekmit aktue en
LohnpJändungen
und bekanntengravielendenLiquiditätsproblemenwird dtther in tler Regelzu
vereinbarensein, cl^ts Kut'skostekbeihi@ndirekt auf dasSchulungsträgerkonto
überrNiesen
InjenenFällen,in denender Schulungsträger
aufvorherigeZahlungder Kostenbesteht,der
Förderungswerber/die
Förderungswerberin
jedochdieZahlungnicht leistenkann,ßt die
MöglichkeiteinerAuszahlung
im Vorhinein(u. U. aufdasKontodesSchulungstagers)
gegeben.
Die Auszahlungkann a\r Gär.zebzw. in Teilbeträgen im Vorhinein - analog
zur Auszahlung
im Nachhinein- yor Prüfungder widmungsgem:ißen
Verwendung(vor Beginn oder w:ihrendder
Maßnahme)erölgen.
Es sind keine Verechnungs-/Abtretungserkläungeqdie sich an SchulungstrZiger
und/oder
Förderungswerber/Förderungswerberinnen
richten, zu verwenden.Alle relevantcr
Daten/Verpfl
ichtuqen sindim Begelüenenthalten.
unberechtigfcmpfangeneBeihirfensind i m m e r von dem Förd€mngswerber/der
Förderungswerberinrückzufordern.
BundesrichtlinieB€ihitfenzr. rO.U".un[Oo
Oe^rni.r,en VoOiritatllmrltO-ZOOS
Seite 21
arbeitsmarktservice Osterreich
Anderungdes
bleibteineallfdlligebetragsmäßige
WährenddesGewährungszeitraumes
und der Kostenunberücksichtigt
Einkommens,der Einkommensgrenzen
ist zu verpflichten,denNichtantdtt bzw. die
Förd€rungswerberin
Der Förderungswerber/Die
vorzeitigeBeendigungder Maßnahmeunverzüglichbekanntzu geben,damit di€ Prülüng der
Verwendungerfolgenkannund eineallfüllige Rückforderungausbezahlter
widmungsgemäßen
Beihilfenbeträgebzw. keine Auszahlungvon Beihilfenbehägenvorgenommenwerdenkann.
Verwendungnicht für die gesamtebzw
Wennder Nachweiszur Prüfungder widmungsgemäßen
jeweiligeMaßnahmendauer
erbrachtwird, oderderNachweisnichtftistgerecht
(4 Wochennach Ende/Teilendeder Maßnahme)vorgelegtwird, ist die Beihill'e zur Gäozebzw.
von Beihilfen
rückzul'ordem
oderkeineAuszahlung
derjeweiligeBeihilfenteilbetrag
vorzulehmen,
Ausnahmen:
. Der Förderungswerber/Die
tritt aufgrunddesBesuchesemes
Förderungswerberin
ein einschlägigesArbeitsverhältnisan.
Maßnahmenteiles
. Dem Förderungswerber/Der
ist die Fortsetzungder Maßnahmeaus
Fördemngswerberin
gesundheitlichen
Gründennichtmöglich.
. Der Schulungsträger
Förderungswerberin
bestätigtschtrifflich,dassder Förderungswerb€r/die
musste.
ausder MaßnahmeweeenNichteneichendesKurszielesausscheiden
8.
ANGABEN UND NACFIWEISE
8.l.
Zum Z,eitpunktder Begehrensentscheidung
. Kusprogramn (Kostenvoranschlag)
oder Rechnungoder Zahlungsbeleg
. beiBeschäRiglen:
Ehlommensnachweis
r bei Bauernund Bäuerinnen:Ebheitswertbescheid
8.2.
Zum
itpunkt der Prüfung der widmungsmätlen VerTvendung
. Nachweis über die Teilnahme an der Maßnahme
8.3.
.
.
r
o
.
Fonnulare und Schreibenausder EDV
Begehen(AMF-01/BEMO)
NegativeMilteilung(AMF-10)
Mahnschreiben(AMF-02)
Einkommensnachweis(AMF-04)
Teilnahmebestätigung
nachher(AMF-07)
Bundesrichllinie Beihilfen zur Fö.derung der beruaichen Mobiliüit, AMF/19 2005
Seite 22
arbeitsmarktservice
Österf eich
(AMF-12)
. Auszahlungsinformationsänderung
9.
ERLAUTERUNGEN
9.1.
Ziel
Zü Punkt II.A.2. Arbeitsmarktpolitisches
lnteprctation
des$ 34 (6) AMSG:
StaatlichanerkannteLehrzielebeziehensich auchaufHochschulausbildunger!demnachsind
Universitzitslelrgängeund Lehrg:ingeuniversitzirenCharakters(defniefi im
im Rahmender Bundesichtlinie BEMO nicht örderbar.
Universitätsstudiengesetz)
Bundesrichllinie Beihilrenzur torderung der berunichen Mobiliuit, AMI /19 2OO5
Seite 23
Osterreicn
ArbeitsmarktseNice
B.
I.
BEIHILFEZUR DECKUNGDES LEBENSUNTERHALIES
BEIHILI'ENKURZBEZEICHNUNG
DLU
2.
ARBEITSMARI(TPOLITISCHESZIEL
währendder Teilnahmean arbeitsmarktpolitischsimvollen beruflichen
Existenzsicherung
und TrainingsmaßnahmeqMaßnahmender aktiven
Qualilizierungs-,Ben-rt'sorientierungsArbeitssuche,am UntemehmensgründungsFogramm
fft Arbeitslosebzw. an einer
Arbeitsstiftung.
3.
FÖRDERTJNGSVORAUSSETZUNGEN
(l)Die Gew:ihug einerBeihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes
ist nur dannmöglich,
wenn sie zwischendem Arbeitsmarktserviceund demFörderungswerber/der
Förderungswerbedn
als Ergebniseinesvorangehenden
Beratungs-und Betreuungsvorganges
vereinbaf wurde (rechtzeitigeKontaktnahmeerforderlich);
(2)Nachvollziehbare
(keinesfalls
Erhöhungder Vermihlungschancen
Überbrückurgvorr
Arbeitslosigkeit);
(3)Kursm:ißige
Maßnahmen
habengegenüber
schulischen
Priorität;
(4)Die Maßnahmemussmindestens1 Wochedauemund mindestens16 Maßnahmenstunden
pro
Wocheumfassen;
Gewährune
einerDLU beiE-leornitts- Kursen.
Die Gewährungeiner Beihilfe zü/ DeckungdesLebensunterhaltes
ist dannzulässig,wennder
Schulungsträgereineschrirtliche Besfitigung mit einer Schdtzuügderfür denEJemninganteil
erJbrderlichenMafruthmenstundenausstelltund dasgeschatte Autma.fJder EJeurningstunden
zusammenmit denPraisenztagen i destens16 Ma$nahmenstunden
(a 60 min.) pro llroche
betrrigt und die Maßnahmemindestenseine lloche dauert.
(5)Ein allfülligerLeistungsbezug
in derArbeitslosenversicherung
ist kleineralsder nachPunkt
II.8.4.1.in Betrachtkommende
DlU-Standard.
Blndesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der be.unichen Mobitität,AMF/19-2005
a.beitsmarklsedice
Östeneich
4.
HÖHE Df,R BEIHILFE8
4.1.
Die Höhe der Beihilfebeträgt
. EUR 8,- täglichfflr Jugendliche
vor Vollendungdes18.Lebensjahres;
. EUR I 3,- täglich ftir erwachseneTeihehmer/Teihehmerinnenan Teilzeitmaßnabmen,
die
mindestens16 aberrvenigerals 25 Maßnahmenstunden
pro Wocheumfassen;
. EUR 18,50täglich für erwachseneTeilnehmer/Teilnehnerimenan Maßnahmen,die
mindestens25 Maßnahmenstunden
pro Wocheurnfassensowie für
Teilnehmer/Ieilnehmerinnenam Untemehmensgründungsprogramn
währendder
Vorbereitungsphase.
Zu den eb€ngenanntenBeträgenkommengegebenenfalls
noch Familienzuschlägenachden
Bestimmungen
des$ 20 AIVG.
4.2.
AnrechnungvonLeistungsbezügen
in derArbeitslosenyersicherung
Auf Beihilfen zur DeckungdesLebensunterhaltes
sind Ansprücheauf Arbeitslosengeldoder
Notstandshilfe
a.nzüechnen,
sodassdiegemäßtI.B.4.1.festgelegten
Dl,u-Tagsätzeum die
entsprechenden
Leistungstagsätze
vermindertw€rden.Sind die Ansprüchein der
größerodergleichdenDl-u-Tagsätzen
Arbeitslosenversicherung
gemziß
Punkt11.8.4.1.,
steht
keine DLU zu. In diesemFall kommt ausschließlichdie WeitergewlibrungdesLeistungsbezuges
nach$ 12 (5) zumTragen.
4.3.
Soialversicherung
Alle Bezieher,/Bezieherinnen
einer Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes
sind wie
Bezieher,/Bezieherinnen
von Arbeitslosengeldin der Krankenversicherung
versichert(S 40 bis 43
AIVG). In der Pensionsversicherung
gilt dieZeit desBezugsvonBeihilfenzur Deckungdes
Lebensunterhaltes
wie der Bezugvon AIG oder NH
. alsErsatzzeit
für Personen,
die bis zum 31.12.1954
geborensindund
. als Beitragszeit
für Personeqdie nachdem31.12.1954
geborensind.
Bei AIG- oderNH-Fortbezugurd./oderDLU-Bezug sind die Bezieher/Bezieherinnen
zur
UnfallversicherunsaDzumelden.
3 sieheErläuterungen
118.9.1.
Bundesnchllinie
Beihitfen zur Fö.derung der berufichen
Mobitiiät, AMF/1S-2005
Seite 25
Ark eitsdarkts€rvace österreich
ENTSCHEIDUNGSBAUM
ZUR BESTIMMUNGDERHÖHEDER
EXISTENZSICIIERUNG
Einkonnen> ASVC{;eri.snigigkeihgrcnz€
linheitswcrr>EHWCB')
Wöchcnlli
ch€sAusmaß,Maßnaih endau
er
undAhü?
: l0 und< l6 Malnrhmdslundcn
undoder < | Woche
ohneDLU Mindeslsictorung
> 16und<25 Maßnainenstundsr
und: I Woche
:25 Maßnahnenstunden
arc^lr/Dr,ur8J0t)3)
Erlwc8 = De. im g r2 (6) Iir.b(Arvc) gmmre Berrag.
d* hir wirku.g ab r_Jbner einesjeden.rahres
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?)
Katego.iedes BAS IF
ggi Kennaichen REHA. UGp oder ^ST
gen. Bundesichrlinie Unremehmenss.ündungsp.ogrhm
nir tubeilstose(UGp)
Bundes'ichuin'e
B e i h i t r e "r @
Aibeilsmärktservice
Osterreich
DAUER DER FÖRDERUNC
5.
einerMaßnahrnebzw. für die Dauereinessinnvollen
Die Beihilfe ist für die Gesamtdauer
zu gewähren'
(2. B. BuchhaltungI und lI ist ein Maßnahmenpaket)
Maßnahmenpaketes
Gründen)im Ausmaß
UnterbrechungenzwischenMaßnahmenteilen(z.B ausorganisatorischen
bis zu einerWochebleibenunbedcksichtigt.'
ist daraufzu achten dassdieseso konzipiert
Bei der Zusammenstellungvon Maßnahmenpaketen
sind (auchmetüjährigeAusbildungen),dassErholungszeitendasAusmaßvon 25 Werktagen
(Montag bis Freitag)pro Ausbildüngsjahrnicht übersclleiten.
5.1.
Erholungszeiten
Bei Maf3nahmen(-paketen),die mindeslenssechs Monate dauern, kann eine Erholungszeit von 25
Tagen (Mo - Ft) gevdhrt werden.
Die Inanspruchnehme der Erholungszeit istlh!!fo;lewnach einer Schulungszeit ron 3 Monaten
und zv'ar im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung entsprichl, möglich
Die Aliquotierung erfolgt folgenderma"ßen:25 Erholungstage dividiefi durch l2 Morure mal
Dauer der MafSrurhmein Monaten. Bruchleile 4b 0,5 Tage sind auf ganze Tage aufzutunden.
Wochentageaußerhalb der gesetzlichen Feie age, die der Schulungsll.iger schulungsfrei häll,
sind Lluf die zu gewöhrende Erholungszeit anzurechnen (d.h. unter andetem auch, class
Zwickeltage (Fenstertage) als Etholungszeit gelten).
Für Schulungsteile, die über ei Jahr hin.tusreichen, ist in gleicher Weisevorzugehen, d.h.
gegebenenfalls zu aliquotieren.
Im Falle von schulischen Ausbildungen erhalten die Teilnebmer/Teilnehmerinnen auch wzihüend
der Sommerferien eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltesin der zuerkannten Höhe (die
Beihilfe zu den Kursnebenkosten ist jedoch zu unterbrech€n).
ln jenen Fällen, in denen im Rahmender Trtigelfttderung mit den Schulungsinstitutionen Ferien
vereinbart v)urden sowie beim Besuch öffenllichet Schulen, gebührt v,ährend dievr Ferietl
(allenfalls bis zum Antrill de/ Beschdliigung) die BeihilJb zur DLU, der ALG/NH-Fortbezüg,
unabhängig von der Gesamtdauet del Maß ahme (2.8. Il/eihnachts-, Oster-, SommerJerienu. a-).
Kom l es unmiltelbar vor dem ersten Ferientag (dies kann auch ein Sa. oder So-sein) zu
unentschuldigtem Fernbleiben und erfolgt kein Wiederantritt der Maßnahme nach Felienende so
endet die DLU, der AIG/l'trH-Foltbezug mit dem Tag, der tor dem unentschuldigten Fbrnbleihen
liegt. Ttilt der/die Beihilfenrerherln die Schulungsma/Snahme
ordnungsgemäJ3nach Ferienende
vieder an, so gebühren die Beihi(b zur DLU, der ALG/NH-Fortbezug lediglich an den Tagen des
unentschuldi sten Femb Ieibens nic ht.
'
sieheErläuierunsen
11.8.9.2.
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderunq der berunichen Mobi'itä1,AMF/19-2OO5
AroeitsmarktserviceOslerreich
5.2.
Weiterc entschuldbareAbwesenheiteh;
I Anlasslich des Ablebent und der Teilnahme an der Best.tttung eines Elternreiles, des Ehegatten
oder Lebensgeft)hrten sowie eines Kndes. Bei Stief oder Adoptiteltern nur, sofern sie mit
dem/der Teilnehmerln in Hausgemeinschaft lebten: 3 Tage
2. Anlasslich Eheschließung: 3 Tage
3. Anl.isslich des Ablebens ufid der Teilnahme an der Bestatlung einer schwesrer, eines Bruders
bzw. eines Stief-, GroJ3-oder Schwiegerelternteiles, auch wenn mit dem/cler Teilnehmerln keine
I{aus gemeinschaft bestandek hqt.
Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, \)enn sie mit dem/der Teilnehme n im
gemeinsamen Haushalt lebten: 1 Tag.
L Anldtslich der Efitbindung der Ehe.fraubzrt. der Lebensgertihftin: I Tag
5. Anlüsslich der Eheschließung eines Kindes. Stief- oder Adnptivkindes: 1 Tag
6. Anldsslich eines Wohnungswechselsmit eigenem Mobiliqr: 2 Tage
7. Anleisslich der Eheschlief unpines Bruders oder einer Schttester. wenn diese auJ einen
Arbeitstag des/tler Teilnehmerln fälh: I Tag.
8. Sonsliglllbvesenheitek können nach Prufung und Entscheidung der RGtienim Einzetfa
entschuldigt verclen. Die Begrühdung ßt ilh pST-Tert festzuhattu;.
5.3.
Pflegefteiste tung
In Anlehnungan die $g 15 und 16 Urlaubsgesetz
i.dj.g.F. istdie Abv,esenheitvon der Schulung
vie folgt zu entschuldigen:
bis za einer Woche:
t vegen der nobrendigen Pflege eines im gemeinsamenHaßhalt rebentlen
erlcrankten nahen
Angehörigen, ocler
. w:ge..n.!er notu?digen Betreuung des eigenen Kincles (oder
Wahl_ hzw. pflegekindeg injötge
AusJhlles einet Person, die das Kind sandig betreut hat (Nachweise er/örieriich)
bis zü zwei Wocheh:
'
wegen del notwendigen PJlege eines im gemeinsamenHaushalt lehentlen
erbanlden Kindes,
das das 12. Lebewjahr noch xicht überschtitten hat.
Für die Existenzsicherung währentl einer MaJinahme bedeutet tlies, dass
unabhangig von der
Mafnahmen<lauer Ab\iesenheiten wegen pllege eines nahen Angehörigen
im Sinne der l! j5lf
U G im Auslhaß ,ron einer bzw ^r,ei Arbeitsv,ochen zu ektschuldigen sind
un.l die DLIJ, .lcr
Fortbezug von AIG/NH gem. 912(5) grun lsatztich weiterzugew.ihren ist.
Es ist ,ber ror allem bei
kurzen Ma.fJnahmenlaufend zu prtifen, ob nicht thrch mehrere (auch
entschul.ligte) b,ehtzeiten
das Mafnahmenziel gefahrdet ist und die Maßkahme deswegenahzubrechen
ist.
BundesrichlinieBeihitfenzur roraeruns;;;erufl icrrenvoorEüüE
aloos-
ArbeilsmarktsoNice
Ösre.reich
Bei langerenAblaesenheiten
iu o. a. Sinnebzw.derenKombinationen,istimmer
auJ.lie
ErreichungdesSchulungszieles
Bedachtzu nehmen.Erscheintinfolge vongehauTten
Abwesenheitendes/derTeilnehmers/ineinpositiyer
Abschl*,;stler Mapnaime nicht nagtirh, i"t
die MaJlnahmeabzubrechen.
Der Beginn der Gew?ihrungder Beihillb zur Deckung
desLebensunterhaltes
so*'e _ im Falle
einesLeistungsanspmches
_ der Fortbezug
vonAIG bzw.NH gemäßg 12(5) AIVG in
Ve.bindungmit S l8 (4) bis (7) AlVc ist mit dem l.
Tagder Maßnahme
fesäserzen.
DasEndeder Gewährung
einerBeihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes
bz$,.eines
Alc-,NH-Fortbezuges
ist mit demletztenTagderMaßnahme
ibstzusetzen.
Für denZeitraumeinerKündigungs_
oderUrlaubsentschädigung
oderUrlaubsabtindung,
ist keine
Beihilfe zLrrDeckungdesLebensunterhaltes
zu gewähren.
Ausnahme. Ist zum Maßnahmenbegifflstittig, ob
Kündigungs_oder Urlaubsentschädigung
oder
urlaubsabfindunggebührt,ist eineBeihilfe zur Deckung
desLebensunterhaltes
zu
gewähreqund im Falleeir
urlaubsentschädigun,
"Jilr"ilfi ,-:::ffiieiner
Kun<risunssoder
währendder4-u7öchigen
Spe.e desArbeitslosengeldes
wegeng r 1 AIVG, ist auchkeineBeihirfe
zur DeckungdesLebensunterhaltes
zu gewfiren.
6.
ALG/NH-FORTBEZUGOHNEDLU-MINDESTSICHERUNGUNI)
UN['ALLVERSICHERUNG
Personen,die im Aufuag desArbeitsm
und/oder
anreilzeitmaß,,h-*
(>10T:;:1;'#lffil'ff*änä:?1ä ;iI;".?.
bzw.dieNH gem.g 12 (5) AIVG (zuzüglich
Unfallversicherung;
*"i ". g;;ifo,.
Für Bagatellrnaßnahmen
uter 10 Maßnahnenstunden
pro Wocheist ein Auftrag genxiß 12 (5)
S
AIVG nichrzu erteilen.r0
Der bisherigeLeistungsbezug
kannwei ".l"rf";. ;i; Umstellungauf
aktiven Leistungsbezugoder eineVerlängerung
desA]G_Bezuges
gemäß$ lg AIVG findetnicht
srarr.
In die Unfallversicherung
sind
. Teilnehmer/Teilnehmerinnen
an
arbeitsmarktpolitischsinnvollenMaßnahmen
unrer
l0 Maßnabmenstunden
pro Woche
(auch Teilnehmerlnnenan vomAMS geJaördelten
Kursefi,bei tienennur Kurskostehunar/odel.
Kursnebenktstenanfallen, bzw.Teilnehmerlnxen
mit einemEinlnmmen übel der ASI/G
Ij.B.9.l.
_ sieheErläuterungen
öunoesnchflrnie
Beihitfenrr, rti.o..rnq o.
Artreitsmarkrsetuiceöslereich
Geringlfügigkzitsgrenze
urui/oderei
genanntel.l
Retrag[2005: ]0.7s2,-;
heits'ert größetdemim 12(6)lit b AtvG
f
r Teilnehmer/Ieilnehmerinnen
ohneAnspruchauf AIG oder NH an arbeitsmarktpolitisch
sinnvollenMaßnahmen
mit mindestens
l0 aberwenigerals te Irlunnum"n.tuno"n
pro Woche
und/oderunter I Woche
ernzubeziehen
(siehedazuErtscheidungsbaum
zur Bestinmung der Höhe de. Existenzsicherung
beiPunktII.B.4.).Für <liese
Teilnehmer/Teilnehmerinnen
ist di-eAnrull aer tage, un wet"n"naie
Maßnahme
stattfindet,zu ermittelo.
Die EntscheidungsundAbwicklungsschitte
derBEMo-Beihilren(siehedazuLB.1.
sindunter
NutzungdemBAS lF (siehedazuLB.5.l.l.))
einzuhalten.
Darausfolgt, dasskeinehändischen
Unfallversicherungslisten
mebrzu fiihrenslnd.
Die Abrechnungundjäbrliche überweir
Karenderjahr
2004
mrtt"r.
ow'a*"iilJgBli::::ffä:::",iltr;r,",ji:"r;:Jr:f
ä"
B^udg^et
der_Arbeitslosenversicherung.
Für dieseAbrechnung
sindIetrtmati!tis Ungstens
;il#:tffiffiH:nsstase
7.
fürderzeitraum
11200tbis
30.4.200+
a'n
aieucsart.flung
VERFAIIREN
Die Gewlihrungder Beihilfe ist nachdengängigen
Verfahrensgrundsätzen
abzuwckeln
-"
(schriftlichesBegehren- arb€itsmarktpolitische
Beurteilung,?r:üfung
de.
Förderungsvoraussetzungen
_ Mitteilu
verwendung,
die
währ.;.
*. fi ,'#; ;;:lilini; il*li#,:,1#Jjj-.:T#::.
Förderungswerber/die
Fördenmgswerberln
ertblgt).
WennKunden/Kundinnen
gleichzu BeginnderArbeitslosigkeit
in eineMaßnahme
einsteigen,
ist
irnmer eir1AIG-Antrag zu steleil
Die Auszahrung
erfolgtgrundsätzlich
Dotra'ich im Nachhineinentsprechend
den
Auszahlungsteminen
im Bereichder Atbeitslosenversicherurg.
Die Auszahlungerfolgt,,eiteß nur ha.)h
tr/orlagefur Milteilung über atlfatlige Abwesenheiten
Q'eilnahmebestätigung,
Antage3).
Der Förderungsw€rber/Die
Förderungswerbedn
ist zu verpflichtei. denNichtant.tt brfi.
die
vorzeitigeBeendigungder MaßnahmeI
damit
eine
Einster-r:n!.".
""il;;;;"J:'j.T:"J":"i1iä"ä::fif,
::i*:H:il_ii:#
Rückforderung
ausbezahlter
Beihilfenb,
vrrgerommen werdenkann.
etrzigebzw keineAuszahlungvon Beihiifenbetfigen
Arbeitsmarkts6Nice
ösierreich
BeiNH-Fortbezugist insbesondere
aufdie Meldeverpflichtuüg
beiEinkommensänlerung
des
Förderungswerbers/der
Förderungswerberin
,
partnerinhinzuweisen.,
und despartners/der
Im Krankheitsfäll
ist dieBeihilfeerstabdem4. Tageinzustellen
bzw.zu unterbrechen
bzw.in
jenenFällen,in denenIGankengeld
ab demI. Taggebührt,ab dem1. Tag einzustellen
bz\,v.zu
unterbrechen.
Bei ünentschuldigtem
Fembleiben
ist (unterEinbeziehung
desMaßnahnenträgers)
zu prüfeq ob
durchdasVerschuldendesFördemngswerbers/der
För<lerungswerberin
der Er1ölgder Maßnabme
vereitelt wfud.Sollte dies der Fall sein,ist der Förderungswerber/die
F.örderungswerberin
ausder
Maßnabmeauszuschließen
und sind entsprechende
Schrittegemziß6 l0
Albeitslosenveßicherungsgesetz
(AIVG) einzuleiter.
Bei tageweisemunentschuldigtemFembleiben(ohnedassder Erfolg
der Maßnabmevereitelt
wird) istjeweilsfür dieseTagedie Beihilfeeinzustellen.
Beispiel I : Fernbleibenam Freitag/oderam Tag vor einemFeiertag
, nur der f.reitagbzw. der
Tag vor demFeiertagist eilzustellen.
Beispiel2: Fernbleibenam Frcitagund am darauflblgendenMontag
) Freitagbis Montag ist
einzustellen.(analogbei Feiertag)
BezüglichPflegefteistellung
sinddie $$ l5 tnd 16Urlaubsgesetz
(UrlG) zur Anwendungzu
bringen.
Die Gewährung
von Familienzuschlägen
beiBeihilfenzur DeckungdesLebensunterhaltes
efolgt nachdenBestirffnungen
des$ 20 AIVG. Sollteein Elternteilim Beihilfenbezug
stehen,ist
demanderenEltemteil, der eine Leistungausder Arbeitslosenversicherung
erhält,der
Familienzuschlag
vonangigzu gewähren,
da er einenRechtsanspruch
aufdenFamilienzuschlag
hat.
Sollte esausarbeitsmarktpolitischen
Gründennotwendigwerden,dasMaßnahmenende
über das
Verftgungs-bis-Datumhinauszu verlängern(2.8. wegenKrankheit
desFörde.ungswerbers/der
Förderungswerberin
währendeinermodularenBildungsmaßnahme
unddahergg1.Verlängerung
ur ernodermehrereModule),jst eineVerfügungohneneuerliche
Begehrens-stellung
undohne
Andcrung der verfügtedHöhezulässigI Anderr_rng.verftigung).
DieseAnderungsverfügung
ist entsprechend
dem4_Augen_prinzip
durchunterschedliche
Personen,.u
entscheiden
undzugenehmigen.
NH-FoftbezuS
Wenndie NH wäbrendder Maßnahmeausläuft(Höchstausmaß),
ist dem Förderungswerber/der
Förderungswerberin
ein neuerlicherNH_Antragauszuh?indigen.
'' siehe
Erläuterunsen
ll.B.9 4
-srJndesrichltinie
Beihirrenru, r,t.o".ung
A.beitsmarklseNice
Ostereich
Auch bei UnterbrechungendesAlcÄ.,trH-Fortbezuges
über 62 Tage_ eventuelldwch DLU_
Gewährung ist ein neuerlicherAlG,t,trH-Antraszu stellen.
Bei NH-Fortbearg ist im FalleeinerKontaktierung
einespensionsversicherungsträgers
zunächsteine Beihilfe zur DeckungdesLebenslrnterhaltes
zu gewähüen.Sollteder
Pensionsversicherungstr?iger
dochkein übergangsgeld
gewähren,
ist ab Maßnahmenbegim
auf
NII umzustellen.12
Bei AuftEhmeeinerbefristetenBeschäftigung
(selbstän<lig
oderunselbsfündig)
währendeiner
Maßnahme,
sinddie Bestinmungen
desgg 12(3) lit. g und21 a AIVG beider Beihilfezur
DeckungdesLebensunterhaltes
und bei AIG,NH_Fortbezuganzuwenden.
Ausschließlichffir Teilnehmer/Tejlnehmerinnen
an BBRZ_Maßnahmen
könnenausnahmsweise
NH-Anträge bzw. AnträgeaufFortbezugder NH bereitsvor Antritt
der Maßnanme1max.
3 Monate)von der ,,Heimat-RGS,,ausgegeben
werden,\r/ennder NH_Bezugwährendder
Maßnahme
dulch Höchstausrnaß
ender.
Die Teilnehmer,Teilnehmerinnen
sindbeider Antragsausgabe
daraufhinzuwersen,
dassdie
Antragsrückgabedurch eine Vertreterir/einenverheter erfolgen
kann,wobei dre Fiist für die
Antragsrückgabeso zu lv:iltlen ist, dassdie erforderlichenUnterlagen
zum Leistungsantrag
(Lohnbescheinigung,
etc.)beigebracht
werdenkönnen.lst in Ausnahmefüllen
diese
Vorgargsweise
für einenTeilnehmer/eine
Teilnehmerin
nichtmöglic[ sinddie t ahrtkosten
zur
Antragsrückgabe
beider ..Heimat-RGS.,
überdie Beihilfezu denKursnebenkosren
anzusprechen
(in diesemFallkanndie derzeitigeHöchstgrenze
von EUR 306,_ausnalrnsweisc
aucn
überschitten werden).Durch dieseVorgangsweisewerden
unzumutbareReisebewegungen
äir die
o.a.Teilnehmer/Teilnehmerinnen
beider Geltendmachung
von AlV_Leistungenminimie( bzw.
hintangehalten.
Übergangsregel;
Die neuenMindeststandards
sindnicht nur für Neueintritte
ab 1.7.2005gültig,sondernauchfiir
alle Personen,die bereitsan entsprecheoden
Maßnahmenteilnehmen.
8.
ANGABDN UND NACHWEISIJ
Zun Zeitpunkt der Begehrensentscheidung
(wenndie DLU nicht unmitterbarim Anschluss
an eineAlv-Leistung gebührt):
NachweisedesFörderungswerbers/der
Förderungswerberin:
o Sozialversicherungsnummer
. Meldezettel
. Staatsbitgerschaftsnachweis
'
sieheErläLrerunsm
11_8.9.5
_
_
S.ite 3,
Arbedsmarktservr@
öslerreich
Heirats-,Scheidungsurkunde
bzw.Niederschrift
überLebensgemeinschaft
Arbeitsbescheinigung
desletztenArbeitgebers
Einkommensnachweis(e):
Lohn_/Gehaltsbestätigung
Einleitswerlbescheid
Einkornmens_/Umsatzsteuerbescheid
Nachweisevon personen,für die ein Familienzuschlag
beantragtwurde:
. Geburtsurkunde
o Meldezettel
. Einkonmensnachweis(e):
Lohn_/Gehaltsbestätigung
Einheitswetbescheid
Einkommens_rumsatzsteuerbescheid
r Schulbesuchs-,
Studielbestätigung
bzw.(Vor-)Lehr_/Ausbildungsvertrag
. BelegüberdenAnspruchaufFamilienbeihilfe
r Nachweiseüber Unterhaltungsleistungen
r Pflegschaft
snachweis,
Adoptionsbescheinigung
9.
ERLAUTERUNGEN
9 . t . Zu Punkt II.B.4. DLU-Höhe
Die Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes
gibt esnur mehtralsAusgleichzablung
-1,
zwischen
Leislungsbezug
unddenin punklII.B.4.t.defini;.r"",,--.,","-r^_,^
,, .
Leisrunssanspruch
vo.,
.",*"" ;; ;,tJJ#:T:l#i::::TiT::,r#:::-
Leistungsanspruch
dieseStandards
gibt eskeineDLU. Dazwischen
wird eiie Ausgleichszahlung
in Höhe der Differenz zwischenLeistungsanspmch
uIId Dlu_standard gewäht.
9.2.
Zu Punkt ILB.5, Unterbrechungen
A) DurchgehendeMaßnahmen
a) Unterbrechungenim Ausmaßbis zu
Ausb'dungsjahr
breiben
unberücksi;:ili:T:';,#:ff:.,i:ffiT?J:ilehend
sc+
DLU oderAlc^,lH_Fortbezue)
b)
An allen weiteren Tagen, an denen die person
nicht an der Maßnahmeteilnirnmt, ist
die
DLU oder de. Atc,4llH_Fottbezug zu unterbrechen
und der StatusSCist zu beenden.
UrnO"rn"nt,'n'."",n@
Seire 33
Arbeitsmarklservice
ösr€rreich
B) Maßnahmenpakete
zB. IiegtzwischenBuchhalt'ngI rmd
Buchhaltung
II ausorganisatorischen
Gründenein
Zelttaum
a) Unterhechungenbis zu einer Woche
bleibenunberücksichtigt.
b) Bei Unterbrechungen
die längerals eine Wochedauern,ist die
DLU oder der
Alc,AlH-Fortbezugzu unterbrechenund der
StatusSC zu beenden.
9.1.
Zu Ptrnkt ILB.6. weniger als l0 Maßnahmenstunden
pro Woche
FiL die Gewfinrng einer Beihilfe zu
de
Beschränkung
jij äi":T:Tff:T1t"1üI**,*,no"n
bei
we",r",.
",.,;;;"1,1äj,ä,j1,'
srmvolle Maßnahmenkönnenmittels Kurskosten
und Kursnebenkosten
auchbei wenigerals
lo Maßnabmenstunden
pro woche geördert werden.Bitte psr_stutu"
g"ä"nuoa"r.i"rrtn
i"
,,Verpflichtende
Eintragungen
in derAMS_EDV*beachten.
9.4.
ZuPunklILB.7. Meldeverpflichfuns
Beispielsweiseaufgrundvon wechselndernEinkoomen
despaftners/derpartnerinkann es
abwechselnd
zu NH-Fortbezug
oderDLU kommen,d.h.unterUmstrlnaen
karrn.rerNU-fo.tb"zug
höherseinalseineallQilligeDLU.
Es ist keine neuerticheVerfügungil1 der AMF-Applikation
zu erstel]en.
Damit die Förderungswerber/die
Förderuagswerberinnen
ilne Ansprüchewahrnehmenkönnen,
sr'nddiesebei der Begebrensstellung
aufdiesenWechselhinzuweisen.
9.5.
Zu Punkt II.B,7. NH-Bezugund Kontaktierung
einespensionsversicherungsträgers
Die tisherige Praxiswurde geändeft,\rr'eil
eineNicht_Beteiligung[ür in sehrwerugen
Förderungsf,.illen
eintretenwird und eine nachtraglicheAn<terung
von NH über dem
DLU-Standard
aufDLU ohnenegativeAuswirkungen
aufdie Kunden/Kundinne[
ntchtmöglich
Arbertshärktsetuice
öst€reioh
C.
l-
BEIHILFEZU DEN KTJRSNEBENKOSTEN
BEIHILFENKURZBEZEICHNUNG
KNK
2.
ARBEITSMARI(TPOLITISCHESZIEL
Beseitigungbzw. Verringerungkostenbedingter
Hindernisse(finanzielleMehbelastung),die im
ZusammenJrang
mit der feilnahme
aneurer
. arbeitsmarktpolitischsinnvollen
beruflicheneualifizierungs_,Berufsorientierungsoder
Trainingsmaßnahme
bzw. Maßnahmeder akiven Arbeitssuche_
. lmplacementstiftung,
soferneineBeihilfezur DeckungdesLebenslrnterhaltes
und/oder
Notstandshilfefortbezug
gebührt,aberkeinezuschusslistung zur
Abd";;;;
","",
ausbildungsbedingten
Mehraufuandesgewäht wird
aufgrundder Entfernungzwischenwohnort
und schurungsortbzw.Dauer der Maßnahme
€ntstehen.
FöRDERUNGSGEGENSTAND
Fahrtkosten(täglich,wöchentlic[ monatlich)
SelbstbehaltffL Schüleäeifahrt, wenneines
der Kriterien ,,örderbarerpersonenkr.eis
im Fall
schulischerAusbilduogeo.,zutrifft.
Unterkunft (Nächtigung)
Verpflegung
4,
FöRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
(l)Die cewährung einer Beihilfe zu der
zwischen
dem
Arbe.",**""-,""
*ää'i"**Jffi,i,:ä:,iälJ:jjl.l':rTää",,
Ergebniseinesvorangehenden
Beratungs_und Betreuungsvorgaoges
vereinbartwurde
(rechtzeitigeKonta.ktnahme
erforderlich).
Es ist bei dieserBeihilfenochstärkeralsbisher
einerseits
aufdie Wünscherlcs
Fö.derungswerbers/der
Förderungswerberin
uod and"r"r""it" uuf den ojt'ülen vitteleinsatz
Bedachtzu nehmen.
(2)Nichtörderbar ist dieEntfemung
zvr'ischen
Atbeitsortund Schulunesort.
etnae..ict'tini" e"@
Seite 35
arbeilsmarktservtce
Öslerreich
(3)DasEinkommendesFörderulgswerbers/der
Förderungswerberin
darfEUR L676,_monatlich
nlcnl uDerschretten_
WährenddesGewährungszeitraumes
bleibt eineallf:illige bet.agsmzißige
Anderungdes
Einkommensund der Einkommensgrenzen
unberücksichtigt.
(4)Bei Bauernund Bäuerinnendarfrler Einheitswert
desland-/forstwirtschaftlichenBesitzes
EUR 12.400,-(verpachtete
Flächensindnichtar bedcksichtigen)
nichtüberschreiten.
WährenddesGewährutgszeit.aumes
bleibt eineallfiillige betragsm:ißige
Anderungdes
Einleitswe.tes unberücksichtigt.
(5)Ei[e Beteiligungan denKursnebenkosten
dulchandereKostentr?iger
ist zu berücksichtisen.
(6)Förderungsgegenstand:
Fahrtkostenoder Selbstbehaltfür Schülerfreifahrt
EntfernungzwischenWohnortund Schulungsort
mussin einer RichtungUnOesterrsZ tm
1im
mnerstädtischen
Bereich=:> Luft liniLe'sonsttatsächlichzurückzulegende
Entfernung)
betragen.
AUSNAHME: Gehbehinderte
auchunter2 km
Beim Besuch:ElacrgLpsr4!!9lJa4k4&t
&g;9 istbei FtthrtkostenbeihilJbn
darau.fzu achten,
enyerhindert üerden.
(7)Förderungsgegenstand:
Unterkunft ünd/oderVerpflegungoder Benükuns
des
eigenenpKWs,
wenn:
der Zeitaufuand bei Benützungeinesöffentlichen
VerkehrsrnittelseinschlielJlichGeh-und
WartezeitenI Stunde15 Minuten in einer Richtung
übersteigt
oder
rm HinblickaufdenZeitpunktdesBeginnes
undEndesder Maßnahme
kein öfibntliches
Verkehrsmittelzur Verfügungsteht
oder
kein öffentlichesVerkehrsmittelzul Verfügung
steht
oder
d;e EntfemLrnezwischenSchulungsoftund Wohnoft
mehrals 50 km in einer Richtungbelrägt
behinderungsbediogt
die Benützung
einesöffentrichen
verkehrsmittels
nicht möclichist.
(8)Förderungsgegenstand:
Unterkunft und/oderVerpflegutrgist nur dann
möglich,wenndie
Maßnahmemindestens25 Maßnahmenstunden
pro Wocheumfasst.
(g)Dertr'örderungsgegenstand
Unterkunft und/odcrVerpflegungr.stnicht
zu gev/ähren,
wenn
liir die gegenst?indliche
Maßnahmedl
direkt
mit
dem
Maßnahmenträg".u"
o"*", ;'i"YTälHio.Y;*:J:f,,T:Tfl:.^:en
ernO".n.hlltni"
e"ihitf"@
Arbetsmarktservice
5.
österelch
HÖHE DER Bf,IHILFE
Bei Arbeitslosenb€trägtdieHöheder Beihilfe1000/0
derentstehenden
Kosten,wobeiiblgende
Obergrenzenzu beachten
sind:
Die maxirnaleHöheder Beihilfezu denKursnebenkosten
beträgtEUR 306,_mona ich/
EUR 10,20tägtich.
Ausnahme:
Bei Fördenrngswerbern/Förderungswerberinnen,
die aufgrundkörperlicherE[schränkungcn nicht
in der Lagesind,eill öffentlichesVerkehrsmittel
bzw.deneigenenpKW zu benutzen,
karmdie
Beihilfezu denKusoebenkosten
bis zu einermaximalenHöhevon EUR 917,_gew?ihrt
werden.rj
Im Fall eher übemahmeder Unterkunliskosten,
kaondie Beihilfe zu denKursnebenkosten
bis zu
einerHöhevon EUR 917,_gewaih.t
werden.
(Ausnahme
siehedazuKapitelII.B.T.Teilnahme
an BBRZ_Maßnahmen.)
Hinsichtlich desErsatzesder Falrtkosteneilt:
. Werutdie Benützung
einesöffentlichenVerkehrsminels
rnöglichr.st.erfolgtdie
Beihilfenberechnung
aufGrundlagederKostendesöffentlichen
V".k"hr.i,nr",".
o Wennentsprechend
denpunktenII.C.4.7.dieVerwendung
eineseigen n Fubrzeuges
notwendigist, könnerpro KilometerEUR 0,1055
gewtihrtwerden.
Die Landesdirektorienvr'erdenermächtigt,dje
Höchstgrenzenfür die einzelnen
Föderungryegenstände(RK, UK, VK) utter Beachtung
der o.a. Obergrenzen(2.B. nachdem
Kriterium der Ortsüblichkeit)festzulegen.
In c)beröstefi'eichwerdenBeihirfenzu tlen
verpfrcgqlgskostennur danngewähft, ,,enn
auch die
I/oraussetzukgenJür
eineBeihi(ö zu den Llnterkunftskosten
erfiillr sid. Äie Hahe orientiert sich
an denSätzender ReisegebührenvorschriJi,
Gebütuennufe
l, Tarif ; 6;;;;;
*r, t. 9,3t)tägt.).
Die Gewählungeiner Beihilfe zu den l/erpjlegungskosten
ist.1"a"r|oti nu, )onn *öglich, wenn
dadurchcriefiir die Kursnebenkasrenfestgelegte
Beihinnobergrel'e fücht überschrittentirtl.
Zum Zweckder Ermittlungder Höheder Beihilfe
zu denKursnebenkosten
sinddie Teilbetäge
für die einzelnenörderbaren Gegenst?inde
zu addieren,durchdie Anzahl aer l,taßnatmentage
z,
dividieren und zu verfligen.
Bei Beschäftieten mit einemBruttoeinkommen
. überEUR 1.676,-monatlichgebührr
KETNEBeihilfe.
' Es
isJdaraufBedachr
zu nehmen,
dassdie
urr
Ko
'***'""."'"1
._
Seite 37
arl'eitsmärkiseNtce
ösrereich
r von EUR 914,-bis EUR 1.676,-monatrich
beträgtdieBeih fenhöhe500%
der Kostenunter
Beachtungder Obergrenzen.
Bei teilweiserKostenübernahme
durchdenArbeitgeber
ist dieserBetragzunächstaufdie
Kostenanzurechnenund vom verbleibenden
Restsind 50% zu gewährei.
Bei teilweiserKostenübernahme
durchandereKostenträger
ist zunächstdieBeihilfenhöhe
und
danndavondie Beteiligungzu berechnen
undanschließend
abzuziehen.
. urter EUR 914,_monatlichbeträgt
dieBeihilfenhöhe
100yoder Kostenunterlleachtungder
Obergtenzenund einer allJälligenBeteiligung
andererKostentrdger(2. B. SV_Trager,etc.
).
Im Falle einer (nachbdglichen)Zuerlcennung
einer Schul-oder Studienbeihi? oder anderet
Jirr
dengleichenZweckgew.ihrtenZuwentL.mgen
istdie Beihitfenhöheunter Beachtungder o.a.
Einkommrn:grcnzen (neu) zu bercchnen
Bei Bauern üüd Bäuerinnen
gebührtbeieinemEinheitswert
desland_/forstwirtschaftlichen
BesitzesüberEUR 12.400,_
(verpachteteFlächensind nicht zu berücksichtigen)
KEINE Beihilfe.
beträgtbei einemEinheitswert
deslantj_/ibrstwirtschaftlichen
Besitzesvon EUR 6.400,01bis
zu EUR 1240Q-(verpachtere
Flächensindnichtzu berücksichtigenl
die ttitJ aer oeitrilfe
50oZder Kostenunter Beachtungder Orcrgrenzen.
betr.igtbeieinemEinheitswert
desland_/forstwirtschaftlichen
Besitzesbis zu EUR 6..100,_
(verpachtete
Flächensindnichtzu berücksichtigen)
dieBeihilfenhöte|OOZ"aer fosten unter
Beachtungder Obergrenzen.
6.
DAUER DER FÖRDERUNG
Die Beihilfeist für die Gesamtdauer
einerMaßnahme
bzw.ftir dieDauereinessinnvollen
Maßnahmenpaketes
(2.8. BuchhaltungI unrJII sindqfo MaßnahmeooJ",l
^ ,"_r**.
'Grtin-den)
Unterbrechungenzr,vischenMaßnahmenteilen
(2.8. ausorganisatorischen
im Ausmal3
biszu einerWochebleibenunbedcksichtist.
7.
VERFAHREN
Die Gewälnungder Beihilfeist nachdengängigen
Verfahrensgrundsätzen
abzuwickeln
(schiltliches Begehren- aüeitsmarktpolitische
Beurteilung/pr:tifungao
Förderungsvoraussetzunge[
_ Mitteilung _Auszahlurg _ prüfung
dei widmungsgem2il3en
Verwendung,die währendder Maßnahr
duch Abwesenheitsmeldung
durch den
lörderungswerber/dieFörd"*ogr*".bJ;J:;:ils
Arltreit3marktseNioe Ostereich
Die Auszahlung
efolgt immermonatlichim Nachhineinentsprechend
denAuszahlungsterminen
im BereichderAlbeitslosenversicherulu.
Der Förderungswerber/Die
Förderungswerberin
ist zu verpflichter! denNichtantritt bzw. die
vorzeitigeBeendigung
der Maßnahme
unverzüglich
bekanntzugeberl
damitdie Beihilfezu den
Kursnebenkosten
eingestelltund eine allfüllige RückforderungausbezahlterBeihilfenbeträgebzw.
keineAuszahlung
von Beihilfenbeträgen
vorgenommen
werdenkann.
Weitersist der Fördertutgswerber/die
Förderungswerberin
zu verpflichten,
einenWechseldes
Wohnortesoder desSchulungsofiesunverzüglichbekanntzugeben,
damit die Beihilfe zu den
Kusnebenkostenggl eingestelltwerdenkann (wennz.B. die Mindestentfernungvon 2 km nichl
mehr gegebenist) oder eineAnderungder Höheder Beihilfe zu den Küsnebenkostenverfügt
werdenkann. In letzteremFall ist keineneuerlicheBegehrensstellung
notwendig;esreicht eine
Anderungsverftigung,die aberneuerlichentsprechend
dem4-Augen-kirrzip (durch
unterschiedliche
Peßonen)zu entscheiden
und zu genehmigen
ist.
Bei Fahpreiserhöhungen
ist analogvorzugehen.
Die Prüfungder widmungsgemZißen
Verwendungerölgt ohneRechlungs-und Zahlungsbelege
durch die Abwesenheitsbestätigungen.
Ausnahme:
Bei angehobener
Beihilfenhöhe
(EUR 917,-)sinddie Teilnahmebestätigung
undRecbnungder
Unterkunflskostenvorzulegen.Sind die nachgewiesenen
Kostengedngerals die verfügteHöhe
(abzüglichder Fahrtkosten),ist der Differenzbetragvom Förderungswerber/von
der
Förderungswerberin
rückzufordem.
Es ist duch die Berater,fBeraterinnen
zu entscheiden,ob bei gleichzeitigerGewährungeiner
Beihilfezu denKursnebenkosten
undeinerBeihilfezur DeckungdesLeb€nsunterhaltes
oder
AIGA.{H-Fortbezug,
die Beihilfezu denKursnebenkosten
(oder
mit der DLU
demAIGNH_
Fofibezug)zu tmterbrechenist.
Weiterzahlungder Kursnebenkosten
kötu1teausfolgendenGründensilnvoll sein:
. VerlustdesOuartiers
. kein Wegfallder Kostenz.B. wegenKrankheit
Anmerkung:Bei einerBezugseinstellung
überdenpST kanndie Einstellungder KNK
anschließend
im BAS IF durcheineBA wiederaufsehoben
werder.
Ausnahme:
Im Fallevon schulischen
Ausbildungen
erhaltendie Förderungswerber/Förderungswerberinnen
auchwzibrendder Sommerferieneine Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltesi
die Beihilfc zu
denKursnebenkosten
ist jedochzu unterbrechen.
Bei GewZihrung
einer Beihilfe zu den KwsnebenkostenohnegleichzeiligerGewährungeiner
Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes,
sindkeineUnterbrechungen
(2.B.aufgrundvon
KlankenstZinden
etc.) durchzuführen.
Bundesrichllinie Beihittenzur Förderung der berunichen Mobititait,AMF/19,2!05
arboitsmarkrß6Nice
Osler.eich
über das
Gründennotwendigwerden,dasMaßnahmenende
Sollte esausarbeitsmarktpolitischen
Verfügungs-bis-Datumhinauszu verlängern(2.B. wegenlQankheitdesFördemngswerbers/der
und daherggf. Verlzingerung
w2iluendeiner modularenBildungsmaßnahme
Förderungswerberin
um ein oder melrere Module), ist eineVerfügungohne neuerlicheBegehrensstellungund ohne
Anderung der verfügten Höhe (außeresist mit der Ver|ingemng auchein Ortswechsel
verbunden)zulässig(= Anderungsverfügung).
dem4-Augen-Prinzipdurchunterschiedliche
ist entsprechend
DieseAnderungsverff.igung
Personenzu entscheidenund zu genehmigen
8.
ANGABEN IJND NACIIWEISE
a) Zum Z€itpunkt der Begehrensentscheidung:
Algabe des
Kosten(Kostenvoranschlag,
. Angabenoder Nachweiseder entstehenden
Förderungswerberin)
Förderungswerbers/der
. beiBeschäRiglen:
finkommensnachwei.
r bei BauernrmdBäuerinnen:Einheitswertbescheid
III.
IN-KRAFT-TRETEN/AUSSER-KRAFT-TRETEN
2005)in
mit Einsatzder Sommerrelease
tritt mit 11.Juli 2005(spätestens
DieseBundesdchtlinie
: AMF/6-2005.
Kraft undersetztBGSIAMF/0'122/9984/2005
IV.
BDSTIMMUNGENBETREFFENDLAUFENDE
QUALITATSSIH
CE R UN C
zu gewährleistensind die Landesgeschziffsstellen
Um die laufendeQualitätssicherung
verpflichtet, einenErfahrungsberichtim 3 Jahres-Rilthmusan die
bis spätestens
30. Juni(auchoder nui per E-Mail)
Förderungen
Bundesgesch:iftsstelle/Abteilung
zu übermitteln(nächsterTermin 30. Juni 2008).Die BGS-AbteilungFörderungenverpflichtet
sich, dieseRückmeldungenbinnen3 Monatenauszuwertenund demVoßtand des
ArbeitsmarktserviceÖstereich zur FestlegungdesweiterenProzederes(Rückmeldungan
vozulegen.
Landesorganisation)
ist folgcndeszu beachten:
Bei Anderungswünschen
seitensderLandesorganisationen
l JederWunschist mit einerPrioritätzu versehen.
1 : unertisslich
BundesrichtlinieBeihilfen zu. Fördorung der beruflichen Mobilitäl, AMF/l9 2OO5
mrri(!E.ryr€
ö.t6rr€ich
J = wünschensweit
2. Beijedem Wunschist
arzuführen.
. wieviele Förderungsf?ille
von einerderartigenAlderung
betroflenwifuen.
3. Falls die Anderungswünsche
budgetwirksamsind, ist anzuführen,
um welchentsetragsich das
uesamrvotumen
jeweiligen
der
.
.+.
#ffilJ,*"fi
BeihirerKl( DLU *il;;;;;;l:rrinsern
uüd.
isteinvorschrag
inw"r"h"
tu"rrt,ns;JÄ0i,""*1"*.*n *r,
5. Bei ausSicht der Berater/Beraterinn
Fo'nurierungsvorsclla!-;;;;;"äfJr:"*'"en"
Formulierungenist ein
Bei Einhaltungdieserpunkte
ist esleicl
seitensder La'ndesorganisationen
eundesricht[n]ienande;;;;;;t";;""',wünsche
in
Lzulassenbzw' treffsicherer
aufunklarheiten
reagrercn.
zu
Bei Anwendungsprcblemen
und,/oderN
der Bundesrichtlinieist die
B*d""s"."häft,,;;;;;;;;;;;::)"nt-**dbarkeit
ungenumgehendzu informieren
(per E-Mail).
V.
ANHANG
AnlageI, prcduldblatt,
GZ: 0722t0037
,t,nl1Se
Z-.
Schütefteihitfe.
GZ.0-2)t0038
lkkrunx
A.ntapeJ. I eilnahmebeshtigung.
GZ: A_22t00J9
Anrage 4, Bestcitiguhg Kafskasten,
Gz 072210010
E-rno*idrfini"
euirtilr"n zur Förderung cter berunichen Mobilität AMF/19-2oo5