Testament - 50plus.at

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Ratgeber
www.bawag.com
Blickrichtung Zukunft.
Erben und Vererben
Wertvolle Informationen zu den Themen
I
Testament
I
Vermögensweitergabe
I
Hinterbliebenenpension
I
Pflege
Inhalt
Vorwort
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Sehr geehrte Damen und Herren,
Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Vermögensweitergabe
Bankprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Weitergabe von Liegenschaften
und Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Hinterbliebenenpension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
die BAWAG P.S.K. will Sie stets
bestmöglich über Geld- und Vermögensveranlagung informieren und
Sie zu allen damit verbundenen
Aspekten umfassend beraten.
Das gilt auch für das Spezialthema
„Erben und Vererben“, mit dem man
sich zwar nicht gerne auseinandersetzt, bei dem jedoch
gerade deshalb viele offene rechtliche und finanzielle Fragen
zu klären sind.
Die vorliegende Broschüre soll Ihnen helfen, eine
Orientierung in Erbrechtsangelegenheiten und bei der
Vermögensweitergabe zu bekommen. Ich hoffe, die BAWAG
P.S.K. und die Spezialisten des Autorenteams können Ihnen
damit einen einfachen, klaren und nützlichen Leitfaden in die
Hand geben.
Diese Broschüre wurde sorgfältig erstellt und entspricht
dem Stand der Rechtslage im Jänner 2007. Sie behandelt
einige wichtige Fragen zum Thema „Erben und Vererben“,
erhebt aber keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit
und kann ein individuelles Beratungsgespräch nicht
ersetzen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gebotenen
Informationen wird daher keine Gewähr übernommen.
Insbesondere können keinerlei Rechtsansprüche,
die sich aus der Verwendung dieser Broschüre ergeben,
begründet werden.
Im Rahmen von regelmäßigen Veranstaltungen in BAWAG
Filialen bzw. beim Pensionistenverband Österreichs werden
Ihnen Rechtsanwälte und Notare gerne auch Ihre
persönlichen Fragen beantworten.
Unsere BAWAG BeraterInnen in den Filialen stehen Ihnen
jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Herzlich Ihr
Dr. Ewald Nowotny
Generaldirektor der BAWAG P.S.K. AG
Herausgegeben von
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
1010 Wien, Seitzergasse 2-4
Stand: 1.3.2007
3
Autoren
Testament
Autor: Dr. Robert Löffler
Dr. Robert Löffler, Notar
Wie wird man Erbe?
Geboren 1957 in Wien, Studium der
Rechtswissenschaften, 1981 Beginn
der Berufslaufbahn im Notariat,
2001 Ernennung zum öffentlichen Notar
in Wien-Neubau.
Redakteur der Österreichischen Notariatszeitung, Co-Autor von „Erben macht glücklich…“ sowie vom „Handbuch des Mietund Wohnrechts.“
Entweder erbt man auf Grund des Gesetzes oder eines
Testamentes.
Fachgebiete:
Erbrecht — Gesellschaftsrecht — Liegenschaftsrecht
Dr. Doris Gratz, Rechtsanwältin
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Geboren 1961 in Salzburg, Studium der
Rechtswissenschaften, 1988–2005 juristische
Berufslaufbahn in der Schmittenhöhebahn
AG, der Vamed Beteiligungs- und
BetriebsgmbH, der HausbauGmbH, später
Howe AG, sowie der Kanzlei Dr. Florence
Burkhart. Eingetragene Rechtsanwältin in
Salzburg seit März 2005. Sprechstelle in Wien
seit März 2006.
Fachgebiete:
Bau- und Bauvertragsrecht — Erbrecht — Ehe- und Familienrecht —
Liegenschafts- und Immobilienrecht
Dr. Michael Ambrosch, Rechtsanwalt
Geboren 1957 in Oberösterreich,
Studium der Rechtswissenschaften,
eingetragener Rechtsanwalt in Wien seit
Dezember 1991.
Co-Autor verschiedener Publikationen,
z. B. der Arbeiterkammer Wien und des ÖGB,
Referent zahlreicher Fachvorträge
u. a. der Anwaltsakademie.
Fachgebiete:
Bau- und Bauvertragsrecht — Ehe- und Familienrecht — Mietrecht —
Liegenschafts- und Immobilienrecht
Wer ist gesetzlicher Erbe?
Als gesetzliche Erben kommen zuerst die Kinder und der/die
Ehegatte/in in Betracht. Danach sind die Eltern, Großeltern
und deren Nachkommen zur Erbschaft berufen, selbst die
Urgroßeltern haben noch ein gesetzliches Erbrecht.
Die näheren Verwandten schließen die ferneren Verwandten,
nicht jedoch den/die Ehegatten/in, vom Erbrecht aus.
ACHTUNG: Ein Lebengefährte gehört nicht zu den
gesetzlichen Erben!
Wer ist testamentarischer Erbe?
Die Person oder die Personen, die im Testament als Erben
genannt sind. Es können nicht nur Menschen, sondern
auch Institutionen wie z. B. das Rote Kreuz, der Blindenverein
oder das St. Anna Kinderspital zum Erben eingesetzt
werden.
Muss das Testament
schriftlich aufgesetzt werden?
Ja, nur bei unmittelbarer Lebensgefahr kann auch ein zeitlich
befristet gültiges mündliches Testament errichtet werden.
Wie muss ein Testament aussehen?
Das Testament kann entweder eigenhändig geschrieben
und unterschrieben sein, dann benötigt man keine
Testamentszeugen. Es kann aber auch mit der Maschine
oder von einer anderen Person geschrieben sein, dann
muss es eigenhändig unterzeichnet werden und man
braucht drei Zeugen, die unter Hinweis auf die Zeugeneigenschaft mitunterschreiben.
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Was muss ein Testament beinhalten?
Jedes Testament muss eine Erbseinsetzung beinhalten
(Beispiel: „Meine Tochter X und mein Sohn Y sollen zu
gleichen Teilen meine Erben sein.“).
Es genügt aber auch, den Erben nicht namentlich, sondern
in anderer Form eindeutig erkennbar zu nennen
(Beispiel: „Das Spital, in dem ich meine Herzoperation
hatte, soll meinen ganzen Nachlass erhalten.“).
Nicht zwingend vorgeschrieben, aber sehr empfehlenswert,
ist die Beifügung des Datums zur Unterschrift.
Kann man durch ein Testament
alle gesetzlichen Erben ausschließen?
Nein, es gibt bestimmte Personen (Ehegatten, Kinder, u. U.
auch Eltern), die einen bestimmten Teil des Nachlasses,
den so genannten Pflichtteil, zu erhalten haben.
Soll man ein Testament von Zeit
zu Zeit erneuern?
Wenn sich die Umstände ändern, z. B. ein vorgesehener
Testamentserbe verstorben ist oder sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben, sollte man
überdenken, ob die testamentarischen Verfügungen noch
den eigenen Vorstellungen entsprechen oder an die neuen
Gegebenheiten angepasst werden müssen.
Wo soll das Testament aufbewahrt werden?
Ein Testament sollte nicht zu Hause verwahrt werden, da in
diesem Fall die Gefahr besteht, dass es in die Hände von
unbefugten Personen fällt. Der Testamentsverwahrer sollte
ein Notar sein, da dieser die von ihm verwahrten
Testamente im Testamentsregister der Notariatskammer
registriert. Aber auch ein Rechtsanwalt kann Testamente
verwahren und registrieren lassen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Für die Kinder und den/die Ehegatten/in ist der Pflichtteil die
Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, für die Eltern ein Drittel.
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Kann man den Pflichtteil unter keinen
Umständen ausschließen?
Es ist kaum möglich, den Pflichtteil zur Gänze zu entziehen.
Wenn zu einem Kind aber niemals eine Beziehung bestanden
hat, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, dann kann
der Pflichtteil nochmals um die Hälfte gekürzt werden.
Wer kann Zeuge eines Testamentes sein?
Jede Person über achtzehn Jahre, die bei Verstand ist, die
Sprache des Erblassers versteht und im Testament nicht
selbst bedacht ist. Bestimmte nahe Verwandte und Hausangestellte sind als Testamentszeugen jedenfalls ausgeschlossen.
Wie lange gilt ein Testament?
Ein Testament gilt bis zum Widerruf oder bis zur Errichtung
eines neuen Testamentes. Es ist empfehlenswert, bei
Errichtung eines neuen Testamentes das alte Testament
auch tatsächlich zu vernichten, um jede Unklarheit zu
vermeiden.
Was bringt mir die Testamentsregistrierung?
Durch die Registrierung bei einem Notar oder Rechtsanwalt
wird die Unterdrückung des Testamentes durch Unbefugte
verhindert. Es ist damit sichergestellt, dass nur berechtigte
Personen das Testament erhalten, also entweder der Testator
(= Verfasser des Testamentes) selbst oder – nach dem Tod
des Erblassers – der zuständige Gerichtskommissär.
Was kostet die Testamentserrichtung?
Die Kosten für die Testamentserrichtung richten sich nach
dem Zeitaufwand für die erforderliche Rechtsberatung
und liegen im Normalfall zwischen € 200,- und € 500,-.
Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt, der so
genannte Erbrechts-Check, kostet € 120,- inklusive
20 % Umsatzsteuer.
Kann ich auch ein selbst geschriebenes
Testament einfach nur verwahren lassen?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Die Registrierungskosten
betragen für die Eintragung, die Verwahrung auf unbestimmte Zeit und die Löschung insgesamt € 30,96 inkl.
20 % USt. Sehr empfehlenswert ist es aber, den Notar oder
Rechtsanwalt – anlässlich der Übergabe zur Verwahrung –
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einen Blick auf das Testament machen zu lassen, um zu
überprüfen, ob die Formulierungen im Testament sachlich
korrekt sind.
Was passiert, wenn ich keine Regelung
hinsichtlich meines Nachlasses treffe?
Ohne letztwillige Verfügung bzw. wenn man zu Lebzeiten
keine Regelung getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge,
wonach z. B. der überlebende Ehegatte neben den Kindern
ein Drittel des Nachlasses erhält, neben den Eltern zwei
Drittel und neben den Großeltern ebenfalls zwei Drittel
sowie jenen Teil, der auf vorverstorbene Großeltern entfiele.
Kinder erhalten neben Ehegatten zwei Drittel des Nachlasses.
Mit welchen Kosten
müssen meine Erben rechnen?
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Kosten des Verlassenschaftsverfahrens
Diese sind abhängig vom Wert des Nachlasses und werden
auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissär tätig ist,
vom Gericht bestimmt. Grundlage dafür ist das Gerichtskommissionstarifgesetz.
Pauschalgebühr
Die Pauschalgebühr, die an das Gericht zu zahlen ist, hängt
von der Höhe des Nachlassvermögens ab und beträgt drei
Promille des reinen Nachlasswertes.
Erbschaftssteuer
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem
Verwandtschaftsgrad und dem Wert, den jeder Erbe erhält.
Endbesteuerte Bestandteile des Nachlasses, wie z. B.
Sparbücher sind grundsätzlich erbschaftssteuerfrei.
Liegenschaften werden mit dem dreifachen Einheitswert
bewertet, der im Normalfall wesentlich geringer ist als der
Verkehrswert. Nähere Informationen zu den Steuerklassen
und der Berechnung der Steuer erhalten Sie unter
www.help.gv.at – Finanzen – Erbschaftssteuer.
Vermögensweitergabe
Autorin: Dr. Doris Gratz
Bankprodukte
Was passiert mit meinem Konto?
Wie laufen die täglichen Zahlungen weiter?
Man unterscheidet zwischen einem Konto mit einem
Inhaber und einem Gemeinschaftskonto.
Gemeinschaftskonten gibt es mit Einzelverfügungsberechtigung oder gemeinsamer Verfügungsberechtigung.
Ein Konto mit einem Inhaber und ein Gemeinschaftskonto
mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung werden ab dem
Todestag gesperrt, sodass keine Abbuchungen oder
Behebungen mehr möglich sind. Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung gibt es zumindest
zwei Kontoinhaber – hier können die überlebenden Kontoinhaber über das Guthaben verfügen und auch die täglichen Zahlungen damit bestreiten. Dem Notar wird
gemeldet, dass ein solches Gemeinschaftskonto besteht.
Eine bloße Zeichnungsberechtigung zu einem Konto
erlischt mit dem Tod des Kontoinhabers.
Wie kann mein Erbe über mein Konto
verfügen, solange noch kein Beschluss
vorhanden ist?
Auf Grund der Novelle zum Außerstreitgesetz, die seit
1.1.2005 in Kraft ist, wurde das Verlassenschaftsverfahren
vereinfacht, sodass der Gerichtskommissär (das ist der Notar,
der vom Gericht zur Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens bestellt wird) dem/n Erben die Benützung,
Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft ohne
Genehmigung durch das Gericht (Beschluss) übertragen
kann. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stellt
der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, die dazu
berechtigt, über das Konto des Verstorbenen zu verfügen.
Diese Verfügungsberechtigung beschränkt sich auf die
ordentliche Verwaltung des Nachlasses.
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Ein Sparbuch kann zu Lebzeiten durch Schenkung oder im
Rahmen einer letztwilligen Verfügung, wie z. B. mittels
Testament an bestimmte Personen übertragen werden.
Was passiert mit meinem Sparbuch?
Man unterscheidet zwischen Namenssparbüchern und
Sparbüchern mit Losungswort (Guthaben unter € 15.000,-).
Ein Namenssparbuch mit einem Inhaber wird ab dem
Todestag gesperrt, sodass keine Behebungen mehr
möglich sind. Ein Namenssparbuch mit mehreren
Mitinhabern mit Einzelverfügungsrecht wird nicht gesperrt.
Dem Notar wird gemeldet, dass ein solches Sparbuch
besteht. Der überlebende Mitinhaber kann über das
Guthaben weiter verfügen.
Über Losungswortsparbücher (Guthaben unter € 15.000,-)
kann jeder verfügen, der das Sparbuch bei der Bank vorlegt
und das Losungswort nennt. Zu einer Sperre kommt es nur
dann, wenn der Notar die Bank informiert, dass das
Losungswortsparbuch in den Nachlass fällt (z. B. die Erben
teilen dem Notar mit, dass ein Losungswortsparbuch
nachlasszugehörig ist).
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Wie kann ich sicherstellen, dass nach
meinem Tod mein Sparbuch X meinem
Partner und mein Sparbuch Y meinem
Kind zukommt?
In dem ich die Sparbücher möglichst sicher, z. B. im Safe,
verwahre, meinen Partner bzw. mein Kind im Testament
oder Vermächtnis nenne und präzise das jeweilige Bankinstitut, die Sparbuchnummer und den Einlagestand
anführe. Von einem Sparbuch mit Losungswort UND einem
Guthaben unter € 15.000,-, das nicht in die Verlassenschaft
fällt, kann jede Person abheben, die das Sparbuch bei der
Bank vorlegt und das Losungswort nennt. Es ist daher ratsam, Sparbücher sicher aufzubewahren und Losungsworte
nur Personen Ihres Vertrauens bekannt zu geben.
Kann mein Partner jederzeit
in meinen Safe?
Wenn Sie den Safe gemeinsam mit Ihrem Partner anmieten
und jeder von Ihnen eine Einzelzeichnungsberechtigung
hat: ja. Andernfalls würde die Bank den Zutritt zum Safe im
Todesfall sperren.
Kann mein Partner jederzeit
in mein Sparbuchschließfach?
Das Sparbuchschließfach wird nicht gesperrt.
Jeder, der einen Schlüssel hat, kann es ohne Mitwirkung
der Bank öffnen.
Können Wertpapierdepots übertragen
werden?
Wertpapierdepots, die auf nur einen Inhaber lauten,
werden mit dem Todestag gesperrt und können nach
Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch das
Gericht mit Endbeschluss übertragen werden.
Wie wird der Wert eines Depots festgelegt?
Der Wert eines Depots wird prinzipiell am Todestag von der
Bank ermittelt.
Müssen Fonds und Aktien zu einem
bestimmten Termin verkauft werden?
Nein, sie müssen an keinem bestimmten Tag verkauft werden.
Hat mein Partner bei einem Gemeinschaftsdepot weiterhin Zugriff auf die Wertpapiere
und können diese auch verkauft werden?
Bei einem Gemeinschaftsdepot gibt es mindestens
zwei Depotinhaber. Die überlebenden Depotinhaber
können über das Depot verfügen und weiterhin Käufe
und Verkäufe von Wertpapieren tätigen.
Wie groß ist bei einem Gemeinschaftsdepot
jener Anteil, der in die Verlassenschaft
einfließt?
Das Kreditinstitut meldet dem Gerichtskommissär den Wert
des Depots per Todestag. Der Mitinhaber sollte dem
Gerichtskommissär bekannt geben, wie die Positionen am
Depot den einzelnen Mitinhabern zuzuordnen sind. Wenn
sich die Einzahlungen nicht dem jeweiligen Depotinhaber
zuordnen lassen, fällt im Zweifel z. B. bei zwei Depotinhabern
die Hälfte des Depots in die Verlassenschaft. Diese Frage
ist jedenfalls mit dem Gerichtskommissär abzuklären.
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Können während der Verlassenschaftsabhandlung Wertpapierdepots umgeschichtet
oder Aktien zugunsten von Anleihen
verkauft werden?
Nein.
Wie sieht die erbschaftssteuerliche
Behandlung von Kontoguthaben,
Spareinlagen, Wertpapieren und
Versicherungen aus?
Konto- und Sparguthaben
Giro-, Spar- und Festgeldguthaben sind durch den Abzug
der 25 %-igen KESt im Sinne der Einkommens- und Erbschaftssteuer endbesteuert. Das heißt, dass für diese
Vermögenswerte von Ihren Erben keinerlei Erbschaftssteuer
zu zahlen ist. Wenn Sie jedoch Geld oder Sparbücher
verschenken, besteht grundsätzlich Schenkungssteuerpflicht.
Wertpapiere
I Anleihen sind hinsichtlich der Erbschaftssteuer
endbesteuert, wenn die 25 %-ige KESt abgezogen wurde.
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Aktien sind erbschaftssteuerfrei, wenn die Beteiligung
am Nennkapital einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft weniger als 1 % beträgt.
I In- und ausländische Investmentfonds sind seit dem
1.4.2003 in aller Regel ebenfalls nicht mehr
erbschaftssteuerpflichtig.
I Für Indexzertifikate, die nach dem 1.3.2004 emittiert
wurden, ist der Wertzuwachs einheitlich mit 25 % KESt
zu versteuern. Die Endbesteuerung hinsichtlich der
Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer ist somit
gegeben. Emissionen ohne Kapitalgarantie und damit
ohne KESt-Pflicht sind vor obigem Stichtag erbschaftssteuerpflichtig.
Sämtliche durch den 25 %-igen KESt-Abzug endbesteuerte
Wertpapiere können somit steuerfrei vererbt werden.
Schenkungen hingegen unterliegen wie Spar- und Giroguthaben der Schenkungssteuer.
I
Immobilienfonds
Fonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz
(ImmoInvFG) stellen erbschaftssteuerpflichtige
Veranlagungen dar.
Versicherungen
Lebensversicherungen auf den Todesfall sind erbschaftssteuerliche Zuwendungen des Verstorbenen an die
Versicherungsbegünstigten. Die Auszahlung der
Versicherungssumme als Einmalbetrag unterliegt der
Erbschaftssteuer.
Für detaillierte erbschaftssteuerliche Auskünfte wenden
Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Rechtsanwalt, Notar
oder Steuerberater.
Wie lange muss der Begünstigte meiner
Lebensversicherung auf die Auszahlung
warten?
Das hängt davon ab, ob es sich um eine Inhaberpolizze
handelt oder ob die Lebensversicherung auf eine
namentlich begünstigte Person lautet. Im Fall einer
Inhaberpolizze fällt die Lebensversicherung meistens in
den Nachlass, sodass erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens darüber verfügt werden kann.
Lautet die Lebensversicherung auf eine namentlich
begünstigte Person, fällt sie nicht in den Nachlass und die
Auszahlung dauert in der Regel einige Wochen, sofern der
Begünstigte die Originalpolizze vorlegen kann und dies
innerhalb der vorgesehenen Frist auch tut.
Wie kann ich eine rasche und problemlose
Auszahlung der Versicherungssumme
gut vorbereiten?
Man sollte die Versicherungspolizzen sorgfältig aufbewahren
und so ablegen, dass sie auch auffindbar sind. Im Einzelfall
ist zu überlegen, ob man der/dem Begünstigten nicht eine
Kopie gibt und ihr/ihm mitteilt, wo das Original der Polizze
aufbewahrt wird, damit diese Originalpolizze so bald als
möglich an die Versicherung übermittelt werden kann.
Wie hoch sind bei Lebensversicherungen
die Abzüge für die Erben?
Inhaberpolizzen und Lebensversicherungen, deren Begünstigter der Erblasser selbst ist, unterliegen der Erbschaftssteuer, die je nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt und
nach der Höhe der Erbschaftssumme progressiv gestaltet ist.
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Was geschieht mit meiner privaten
Zusatzpension?
Der Anspruch auf private Zusatzpension ist höchstpersönlich
und erlischt daher im Fall des Ablebens, außer es ist vertraglich eine Witwen-/Witwerpension vereinbart.
Kann ich mein Vermögen individuell
aufteilen?
Das Erbrecht nach ABGB sieht die Aufteilung des Vermögens
nur in Quoten vor, eine individuelle Gestaltung setzt eine
letztwillige Verfügung voraus. Eine letztwillige Verfügung
kann ein Testament oder ein Vermächtnis sein.
Unterschied: Mit einem Testament werden ein oder
mehrere Universalerben als Rechtsnachfolger bestimmt,
mit einem Vermächtnis verfügt man über Teile des Vermögens.
Welche Spielregeln muss ich beachten,
um Streitereien der Erben so gut wie
möglich vorab auszuschließen?
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Zu beachten sind insbesondere die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, mit denen zu Lebzeiten Pflichtteilsregelungen getroffen werden sollten, aber auch bereits
erfolgte Schenkungen, die im Testament festgehalten
werden sollten.
Ebenso spielt das gesetzliche Vorausvermächtnis des/der
Ehegatten/in eine Rolle, das ein lebenslängliches Wohnrecht für den/die überlebende/n Ehegatten/in vorsieht.
Zu beachten ist außerdem, dass ein/e Lebensgefährte/in
kein gesetzliches Erbrecht hat. Wenn er/sie nicht in einer
letztwilligen Verfügung bedacht ist, erhält er/sie überhaupt
nichts! Ausnahmen bestehen beim Eintrittsrecht in einer
Eigentümerpartnerschaft betreffend einer gemeinsamen
Eigentumswohnung bzw. beim Mietrecht, nicht aber für
Grundstücke und Häuser.
Weitergabe von Liegenschaften
und Autos
Was passiert mit meiner Eigentumswohnung, die mir und meinem Partner/
meiner Partnerin je zur Hälfte gehört?
Partner an einer Eigentumswohnung können Ehegatten,
Lebensgefährten, Geschwister, Elternteile, Kinder, etc. sein.
Das Gesetz sieht den automatischen Eigentumsübergang
des Anteiles des Verstorbenen an den überlebenden
Partner vor. Mit einem Testament oder Vermächtnis kann
man diesen nicht mehr regeln!
Der überlebende Partner muss einen Übernahmspreis auf
Basis der Hälfte oder eines Viertels des Verkehrswertes
bezahlen oder innerhalb einer angemessenen Frist, die ihm
das Verlassenschaftsgericht setzt, erklären, dass er den
Anteil des/der verstorbenen Partners/Partnerin nicht übernimmt. Dann wird die gesamte Eigentumswohnung vom
Gericht verkauft.
Innerhalb der zuvor erwähnten Frist kann vom überlebenden
Partner mit dem/den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten
des verstorbenen Partners vereinbart werden, wer den halben
Anteil übernimmt.
Mit einer vor dem Notar oder Rechtsanwalt geschlossenen
Vereinbarung kann der Anteil des Verstorbenen einer anderen
natürlichen Person als dem Überlebenden übertragen
werden. Weiters kann unter bestimmten Voraussetzungen
die Zahlungspflicht für den Übernahmspreis mittels
Testament oder Schenkung auf den Todesfall bis auf Null
reduziert werden.
Es ist daher in jedem Fall eine ausführliche Rechtsberatung
zu empfehlen.
Was passiert mit meinen Anteilen
an einem Haus?
Für eine Liegenschaft (ein Haus) bzw. Anteile an einer
Liegenschaft (einem Haus) kann man mit Testament oder
Vermächtnis die Nachfolge sehr individuell regeln. Es gibt
keine vergleichbaren Vorschriften für die Zahlung eines
Übernahmspreises wie bei einer Eigentumswohnung.
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Man kann aber auch bereits zu Lebzeiten entweder mit
einem Kauf oder einer Schenkung auf den Todesfall
darüber verfügen. Mit Verträgen auf den Todesfall bleiben
Sie bis zu Ihrem Ableben Eigentümer, dürfen Ihre Anteile
aber nicht mehr veräußern oder belasten. Solche Verträge
können aber in aller Regel nicht widerrufen werden, was
bei einem Testament oder Vermächtnis jederzeit möglich ist.
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Hinterbliebenenpension
Autorin: Dr. Doris Gratz
Zu beachten ist sowohl bei letztwilligen Verfügungen als
auch bei Verträgen auf den Todesfall das gesetzliche
Vorausvermächtnis des/der Ehegatten/in, das ein
lebenslängliches Wohnrecht für den/die überlebende/n
Ehegatten/in vorsieht, unabhängig davon, wer Eigentümer
des Hauses oder der Wohnung wird.
Wie viel Pension bekommt
mein/e Lebenspartner/in?
Wie kann ich die Weitergabe meines
Autos günstig regeln?
Wie hoch ist die Witwen-/Witwerrente?
Mit einer letztwilligen Verfügung (z. B. einem Vermächtnis).
Wenn es keine letztwillige Verfügung gibt, kann der Gerichtskommissär im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens unter
bestimmten Voraussetzungen, z. B., wenn ein Pkw dringend
benötigt wird, die rasche Verfügung über dieses Fahrzeug
anordnen.
Ein/e Lebenspartner/in hat in Österreich nach der
geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf die Pension
seines/r verstorbenen Lebenspartners/in.
Im Gegensatz zum Lebenspartner hat die Witwe bzw. der
Witwer prinzipiell Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.
Die Höhe der Witwen-/Witwerrente muss aber in jedem
Einzelfall vom zuständigen Pensionsversicherungsträger
berechnet werden und hängt von verschiedenen Faktoren
ab. Wenn kein eigenes Erwerbseinkommen vorliegt, beträgt
die Mindestpension für Alleinlebende seit 1.1.2007 € 726,-,
die Höchstpension nach dem ASVG, dem GSVG und dem
BSVG € 2.590,40.
Manche Berufsgruppen haben für ihre Mitglieder und
deren Angehörige eigene Versorgungseinrichtungen, die
gesondert zum Tragen kommen. Nähere Informationen
erhalten Sie auf der Webseite www.help.gv.at – Pension.
Wie hoch ist die Halbwaisenrente?
Die Halbwaisenrente ist ebenso wie die Witwenrente
abhängig vom eigenen Einkommen des Halbwaisen.
Bezieht der/die Halbwaise kein eigenes Einkommen, keine
sonstigen eigenen Einkünfte und auch keine Unterhaltszahlungen, beträgt sein/ihr Anspruch bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres maximal € 267,04 und danach bis
zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit maximal
€ 474,51. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
unabhängig von der Halbwaisenrente und wird daher
zusätzlich zur Halbwaisenrente gewährt, sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
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Wie hoch ist die Waisenrente?
Anspruch auf Waisenrente besteht dann, wenn beide
Elternteile verstorben sind und der/die Waise weder ein
eigenes Einkommen noch sonstige eigene Einkünfte, wie
Arbeitslosengeld, Karenzgeld, etc. bezieht. Die Waisenrente
beträgt bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres maximal
€ 400,94 und danach bis zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit maximal € 726,–. Auch für die Waisenrente gilt,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe zusätzlich zur
Waisenrente besteht, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Pflege
Autor: Dr. Michael Ambrosch
Das Thema „Pflege für alte Menschen“ ist und bleibt nicht
nur ein Thema der Politik, sondern wirft – da die Rechtslage,
aber auch die Praxis im Pflegebereich von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich ist – eine Reihe gravierender
Fragen auf. Tatsache ist, dass weder die Pflege zu Hause
noch die Betreuung in einem Pflegeheim billig sind.
Wären diese leistbar, gäbe es keine „Pflegedebatte“.
Was kostet ein Pflegeheim?
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Dies ist natürlich abhängig vom Pflegeheim, den
angebotenen Diensten und allenfalls auch von den
Zuschussleistungen der öffentlichen Hand, die länderweise
unterschiedlich gestaltet sind.
Wenngleich der größte Teil der pflegerischen Betreuung in
Familien stattfindet, ist es im Ernstfall doch nötig, sich in
Heimpflege zu begeben. Um die dadurch anfallenden
Kosten in der Höhe von ca. € 3.000,- bis € 4.000,abdecken zu können, empfiehlt es sich jedenfalls, rechtzeitig anzusparen bzw. finanzielle Vorsorge zu treffen.
Wie werden Heimkosten abgerechnet?
Generell gilt: Für die Deckung der Heimkosten kommt der
Pflegebedürftige auf. Dazu werden 80 % der Pension und
ca. 80 % des Pflegegeldes herangezogen. Meistens kann
man das 13. und 14. Monatseinkommen und einen anderen
etwaigen Rest als „Taschengeld“ behalten.
Auch auf Erspartes kann zugegriffen werden. Lediglich ein
Schonbetrag von € 2.200,- bis € 7.300,- (variiert je nach
Bundesland) bleibt unangetastet.
Wer bekommt Pflegegeld?
Grundsätzlich gilt, dass pflegebedürftige Personen einen
Anspruch auf Pflegegeld haben. Dieser Anspruch ist
gesetzlich geregelt, auch die Pflegebedürftigkeit ist
definiert.
19
Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
I ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich
mindestens sechs Monate andauern wird
I
I
ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als
50 Stunden im Monat
gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die
Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter
bestimmten Voraussetzungen möglich ist
Das Pflegegeld beträgt derzeit:
Pflegebedarf in Stunden
pro Monat
Stufe
monatlicher
Tarif in €
mehr als 50 Stunden
1
148,30
mehr als 75 Stunden
2
273,40
mehr als 120 Stunden
3
421,80
mehr als 160 Stunden
4
632,70
5
859,30
6
1.171,70
7
1.562,10
20
mehr als 180 Stunden, wenn
I
ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand
erforderlich ist
mehr als 180 Stunden, wenn
I
zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese
regelmäßig während des Tages und der
Nacht zu erbringen sind
oder
I
die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht
erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit
einer Eigen- oder Fremdgefährdung
gegeben ist
mehr als 180 Stunden, wenn
I
keine zielgerichteten Bewegungen der vier
Extremitäten mit funktioneller Umsetzung
möglich sind
oder
I
ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
Wann hat man Anspruch auf Aufnahme
in ein Pflegeheim?
Jeder hat Anspruch auf Aufnahme in ein Pflegeheim.
Dazu ist üblicherweise ein Antrag erforderlich. Dabei sind
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.
Die Praxis, wie weit auf vorhandene Vermögenswerte
zugegriffen wird, ist von Bundesland zu Bundesland
verschieden. Am großzügigsten – im Interesse des
Pflegebedürftigen – wird diese Frage in Wien gehandhabt.
Was geschieht, wenn das Einkommen
(Bruttopensionsbezug abzüglich Abgaben)
zur Bezahlung des Heimbetrages nicht
ausreicht?
Üblicherweise wird in diesem Fall geprüft, wie weit unterhaltspflichtige Personen (Kinder) zur Begleichung der
Differenz herangezogen werden können. Sofern hier kein
Beitrag möglich ist, treten die Sozialhilfeträger entweder
dafür ein oder andererseits auch in Vorlage.
In Niederösterreich beispielsweise greifen die in Vorlage
tretenden Sozialhilfeträger auf Liegenschaftsvermögen
des Pflegebedürftigen wie aber auch auf Liegenschaftsvermögen, das in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Pflegebedürftigkeit verschenkt worden ist, zu.
Hierfür empfiehlt es sich vorzusorgen. In vielen Fällen ist
die Übertragung von Immobilienwerten am Schenkungsweg
anzuraten.
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Notizen
Notizen
Wie hoch ist die Ersatzpflicht?
Kann der Pflegebedürftige nicht alle Kosten selbst decken,
werden unter Umständen der Ehepartner oder die Kinder in
die Ersatzpflicht genommen. Dies wird jedoch in jedem
Bundesland sehr unterschiedlich behandelt.
Nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen kurzen Überblick:
Bundesland
Ersatzpflicht
des Ehepartners
(in Prozent der
Bemessungsgrundlage)
Wien
30 %
keine
Niederösterreich
33-40 %
5-15 %
Burgenland
10-25 %
10-25 %
Oberösterreich
33-40 %
keine
33 %
max. 16 %
Kärnten
33-40 %
individuell
Salzburg
individuell
keine
Tirol
33 %
11 %
Vorarlberg
40 %
28 %
Steiermark
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Ersatzpflicht
der Kinder
ACHTUNG: Angehörige müssen nur von ihrem Nettoeinkommen (abzüglich Lebenserhaltungskosten oder Fixkosten) Ersatzpflicht leisten!
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Unser Tipp:
Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten, zeitgerecht für
geplante Erben Geld anzulegen! Z. B. mit einem Bausparvertrag,
der auf den Namen des Erben abgeschlossen wird oder mit
einer Lebensversicherung, die auf einen Begünstigten lautet.
Auch endbesteuerte Fonds und Wertpapiere sind zur finanziellen
Vorsorge für Ihre Lieben gut geeignet.
Ihr/e BAWAG BeraterIn findet mit Sicherheit die optimale Lösung
für Ihren individuellen Bedarf. Vereinbaren Sie am besten gleich
einen Termin für ein Beratungsgespräch – wir freuen uns auf
Ihren Besuch!
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Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft