ArtenSchutzPrüfung Sudermannstraße_IVÖR_Endfassung

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ArtenSchutzPrüfung Sudermannstraße_IVÖR_Endfassung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 481
Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Auftraggeber:
IMMOGATE
THE REAL ESTATE COMPANY
Eschenalle 8 - 85445 Schwaig
bearbeitet durch:
Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung
Volmerswerther Straße 86, 40221 Düsseldorf,
Tel. 0211-60184560, [email protected]
Projekt Nr. 1052
Projektleitung:
Unter Mitarbeit von:
Dipl.- Biol.
Ralf Krechel
Biol./Geogr. Ursula Brockmann-Scherwaß
Dipl.- Biol. Michael Straube (Fledermäuse)
Düsseldorf, im November 2013
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Inhalt
1
Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1
2
Lage und Kurzbeschreibung der Plangebiets ............................................................. 1
3
Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 3
4
Methodik und Datengrundlage .................................................................................... 5
5
Fledermäuse .............................................................................................................. 5
6
7
8
9
5.1
Methode ........................................................................................................... 5
5.2
Ergebnisse ....................................................................................................... 6
Vögel .......................................................................................................................... 8
6.1
Methode ........................................................................................................... 8
6.2
Ergebnisse ....................................................................................................... 8
Reptilien ................................................................................................................... 11
7.1
Methode ......................................................................................................... 11
7.2
Ergebnisse ..................................................................................................... 12
Amphibien ................................................................................................................ 13
8.1
Methode ......................................................................................................... 13
8.2
Ergebnisse ..................................................................................................... 13
Vorhabenbeschreibung und planungsrelevante Wirkfaktoren ................................... 16
10 Ermittlung der planungsrelevanten Arten .................................................................. 16
11 Ermittlung und Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten ............... 18
12 Darlegung der Beeinträchtigungen und ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz ........ 24
12.1 Feldlerche....................................................................................................... 24
12.2 Rebhuhn ......................................................................................................... 25
13 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Konflikten sowie
Funktionserhaltung (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) ..................................... 27
13.1 CEF-Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn .............................................. 27
14 Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ..................................... 30
15 Zusammenfassung ................................................................................................... 31
16 Literaturverzeichnis .................................................................................................. 33
Anhang: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4806 „Neuss“ (FIS NRW)
Protokoll Antragsteller:
A.) Angaben zum Plan/Vorhaben
B.) „Art-für-Art-Protokolle“
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
1
Anlass und Aufgabenstellung
Die IMMOGATE Objektgesellschaft beabsichtigt, im Neusser Süden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser eine
Logistikhalle zu errichten.
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von Dezember
2007 und der Neuregelung des BNatSchG vom 29.07.2009 hat der Bundesgesetzgeber
das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen
geprüft werden. Im Rahmen der sogenannten Artenschutzprüfung (ASP) ist zu klären, ob
Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erwarten sind und wie oder ob
diese im Falle ihres Auftretens auszuräumen sind.
Als Grundlage für die Artenschutzprüfung dient die Erfassung der Fledermäuse, Vögel,
Reptilien und Amphibien.
2
Lage und Kurzbeschreibung des Plangebiets
Das geplante Bebauungsgebiet befindet sich im Südwesten von Neuss-Uedesheim im
Gewerbegebiet Uedesheim, Stadt Neuss, Rhein-Kreis Neuss (Abb.1). Es wird im Südwesten von der Straße Am Blankenwasser, im Nordwesten von der Sudermannstraße und im
Südosten von der Tucherstraße (K 30) begrenzt.
Abb. 1: Lage des Plangebietes
(Kartengrundlage: Kreiskarte NRW, Rhein-Kreis Neuss, Landesvermessungsamt NRW)
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst 8,3 ha und besteht überwiegend aus Ackerfläche (z.T. Lolium-Einsaat), an der Böschung der Straße Am
Blankenwasser sind auch größere Brachflächen vorhanden. Die westlich, südlich und östlich angrenzenden Areale sind großflächig überbaut. Nördlich der Sudermannstraße liegt
ein Baggersee, an dessen schmale Uferzone sich eine mit Pioniervegetation und Gehölzen bewachsene Böschung anschließt. Der ca. 13,5 Hektar große Untersuchungsraum
beinhaltet neben dem Plangebiet einen gewerblich genutzten Bereich, größere Brachflächen sowie den Ufer- und Böschungsbereich des Baggersees (Abb. 2).
Abb. 2: Abgrenzung von Bebauungsplangebiet, Vorhabenbereich und Untersuchungsraum
(Quelle: Stadt Neuss, Amt 61.3, Bebauungsplanentwurf, Stand 28.01.2013)
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Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Anforderungen zum Artenschutz sind im BNatSchG geregelt, das unter
anderem europäische Naturschutzrichtlinien, insbesondere die Flora-Fauna-HabitatRichtlinie (FFH-RL, RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL, RL 2009/
147/EG), in nationales Recht umsetzt. Mit Inkrafttreten des BNatSchG vom 29.07.2009
am 01.03.2010 sind insbesondere die §§ 44 (Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und 45 Abs. 7 (Ausnahmen) zu beachten.
Grundlage für das hier vorgelegte Gutachten ist die Verwaltungsvorschrift (VV Artenschutz) des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) (MUNLV 2010) sowie die
Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben des Landes NRW (MWEBWV 2010).
Im Rahmen des Fachbeitrags ist zu prüfen, ob im Falle der Projektrealisierung Konflikte
mit dem Artenschutz gemäß den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen
oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Der Paragraph führt
eine Reihe von Verbotstatbeständen für besonders und streng geschützte wild lebende
Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote).
Hiernach ist es verboten
·
„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);
· „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs.
1 Nr. 2 BNatSchG);
· „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG);
· sowie „wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Diese Zugriffsverbote werden für die in § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG genannten Eingriffe
und Vorhaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG modifiziert. Somit gilt für
alle nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffe bzw. nach § 18 Abs. 2 S. 1 BauGB zulässigen Vorhaben:
· Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt
ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor. Im Hinblick
auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch
das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Diese Freistellungen gelten
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auch für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.
· Soweit erforderlich, können hierzu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) eingesetzt werden.
· Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5
S. 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden
grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Für den Fall, dass ein Vorhaben nach Maßgabe der artenschutzrechtlichen Prüfung auch
unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen einen Verbotstatbestand erfüllen kann, ist es nur zulässig, wenn die
Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen.
Zielsetzung dieses Artenschutzregimes ist
- die Sicherung der ökologischen Funktionen von Lebensstätten,
- der Erhalt aller essentiellen Habitatelemente, die für den dauerhaften Fortbestand erforderlich sind und
- der Erhalt des räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Lebensstätten.
Als Lebensstätten gelten Fortpflanzungsstätten (Nist- und Brutstätten) sowie Ruhestätten
(Wohn- und Zufluchtstätten). Nahrungs- und Jagdgebiete sowie Flugrouten und Wanderkorridore sind grundsätzlich nicht in das Schutzregime einbezogen. Sie sind jedoch relevant, wenn sie einen essentiellen Habitatbestandteil darstellen und eine Funktionsstörung
zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Population führt (MUNLV 2010).
Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Bei diesen Schutzkategorien ergeben sich jedoch grundlegende Probleme für die
Planungspraxis. Aus diesem Grund hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten
getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“; MUNLV 2007)1. Die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten
(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: downloads) ist Gegenstand der vorliegenden Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit.
1
In NRW weit verbreitete Vogelarten werden als nicht planungsrelevant eingestuft. Sie befinden
sich in NRW derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, sind im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht und es ist auch grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten.
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4
Methodik und Datengrundlage
Die methodische Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Betrachtung für die planungsrelevanten Arten folgt der VV Artenschutz des Landes NRW und orientiert sich an
den Empfehlungen des Fachinformationssystems zum Thema „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ (FIS NRW) auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW. Dabei werden – je nach Fall bis zu einer bestimmten Stufe – die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:
1. Darstellung der relevanten Wirkungen des Vorhabens.
2. Ermittlung der planungsrelevanten Arten.
3. Ermittlung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten und Darlegung der artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen (Wirkprognose).
4. Darstellung projektbezogener Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlich relevanter Konflikte sowie zur Funktionserhaltung.
5. Artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Einschätzung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten
auf der Grundlage eigener Bestandserhebungen der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien und der Amphibien sowie der vom LANUV im Fachinformationssystem (FIS: „Geschützte Arten in NRW“ unter http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz
/de/arten) zur Verfügung gestellten, nach Messtischblatt sortierten Artenlisten. Das Plangebiet liegt vollumfänglich im Messtischblatt 4806 „Neuss“.
An weiteren Quellen wurden ausgewertet bzw. angefragt:
- Rhein-Kreis Neuss, Untere Landschaftsbehörde,
- Landschaftsinformationssystem des LANUV NRW (LINFOS),
- Haus der Natur – Biologische Station im Rhein-Kreis Neuss,
- Stadt Neuss, Umweltamt,
- artenschutzrechtliche Ersteinschätzung von ECODA (2009),
- weitere Infosysteme und Datenbanken (Natur) des LANUV.
5
5.1
Fledermäuse
Methode
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte durch 4 Begehungen jeweils nach Sonnenuntergang (Termine: 24.05., 11.06., 29.07. und 16.09.2013). Sie wurde mit Hilfe eines BatDetektors (Pettersson D 240x) und über Sichtbeobachtungen durchgeführt. Einzelne Rufsequenzen wurden über einen mitgeführten Batlogger mit Daueraufzeichnung aufgenommen und am Computer ausgewertet (Pettersson BatSound 4.03).
Der Vorteil der Detektor-Methode liegt darin, dass in vielen Fällen eine Artbestimmung
möglich ist, ohne dass die Tiere in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Detektoren
sind Geräte, mit denen die von den Fledermäusen ausgestoßenen Ultraschallrufe für den
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Menschen hörbar gemacht werden. Es sind allerdings nicht alle einheimischen Arten mit
dem Detektor erfassbar und sicher bestimmbar. Im Gegensatz zu den Vögeln mit ihren in
der Regel gut unterscheidbaren Lautäußerungen werden bei Fledermäusen vorwiegend
Ortungsrufe gehört, welche die Tiere zur Erkennung von Flugweg und Nahrung verwenden. Diese Rufe werden an die Flugsituation und die gerade durchflogene Struktur angepasst. Dabei nutzen unterschiedliche Arten z.T. auch sehr ähnliche Rufe. Andererseits
verwendet das gleiche Tier in verschiedenen Gebieten und Flugsituationen oft sehr unterschiedliche Rufe (Überblick z.B. bei HAMMER & ZAHN 2009). Manche Arten lassen sich nur
als Artenpaar bestimmen. So sind die Rufe von Großer und Kleiner Bartfledermaus (Myotis brandtii, M. mystacinus) nicht voneinander zu unterscheiden, gleiches gilt für die beiden Langohrarten (BACH & LIMPENS 2003, SKIBA 2009, HAMMER & ZAHN 2009). Auch der
Nachweis sehr leise rufender Arten wie des Braunen Langohrs, der Wimper- und der
Fransenfledermaus ist mit Detektoren kaum möglich. Über Sichtbeobachtungen fließen
neben der Analyse der mit dem Detektor aufgenommenen Rufe (Lautlänge, Lautabstand,
Rhythmus, Lautverlauf und Hauptfrequenz) auch morphologisch-ethologische Merkmale
in die Artbestimmung mit ein. Dies sind Flugsilhouette, Größe, Farbkontrast und Flugverhalten der Tiere. Diese Merkmale geben wichtige Hinweise und untermauern die Rufanalyse. Sie sind allerdings in großen Teilen der Kartierzeit (Abend-, Morgendämmerung und
nachts) nur schlecht bis gar nicht erkennbar.
Zur Bestimmung der Fledermäuse wurden u.a. LIMPENS & ROSCHEN (2005), SKIBA (2009),
PFALZER (2002) und HAMMER & ZAHN (2009) herangezogen.
5.2
Ergebnisse
Im Rahmen der Erhebungen wurden im Untersuchungsraum 4 Fledermausarten nachgewiesen (Tab. 1; Abb. 3).
Tab. 1: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Fledermausarten
Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
2
3
4
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Pipistrellus nathusii
Myotis daubentonii
Pipistrellus pipistrellus
Rote Liste
NRW
PlanungsRelevanz (1)
V
x
* (ziehend)
G
*
x
x
x
Erläuterungen zur Tabelle:
Einstufung für die Rote Liste NRW nach MEINIG et al. (2011)
0: Ausgestorben oder verschollen 1: Vom Aussterben bedroht
3: Gefährdet
G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes
V: Vorwarnliste
2: Stark gefährdet
*: Ungefährdet
Der Kleine Abendsegler wurde an zwei Abenden jeweils nur einmal kurz verhört, als er
am Ufer des Baggersees jagte. Die Art scheint in Neuss verbreitet, wenn auch nicht häufig zu sein. Vermutlich pflanzt sie sich im Stadtgebiet auch fort (STRAUBE, eig. Beob.).Im
Plangebiet wurde die Art nicht festgestellt.
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Die Rauhautfledermaus wurde nur am letzten Abend mit mehreren jagenden Tieren ebenfalls am Ufer des Abgrabungssees festgestellt. Beobachtungen aus dem Vorhabenbereich
liegen nicht vor. Die Art ist im Neusser Raum Durchzügler und Wintergast.
Von der Zwergfledermaus wurden regelmäßig einzelne Individuen innerhalb des Untersuchungsraums beobachtet. Sie nutzt den gesamten Bereich wie auch die angrenzenden
Flächen zur Jagd. Dabei wurden sowohl Flächen an Land (v.a. entlang von Straßen, über
Gehölzen, Brachflächen) und über der Wasserfläche des Baggersees beflogen. Gebäude
oder Höhlenbäume, die als Quartiere in Betracht kämen, sind im Vorhabenbereich nicht
vorhanden. Auch im darüber hinaus gehenden Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie im übrigen Untersuchungsraum kann die Existenz von Quartieren anhand der vorliegenden Beobachtungen ausgeschlossen werden.
Die Wasserfledermaus wurde ebenso wie die vorgenannte Art regelmäßig mit wenigen
Tieren über der Wasserfläche des Baggersees während der Jagd beobachtet. Auch für
die Baumhöhlen nutzende Wasserfledermaus sind Quartiere im gesamten Untersuchungsraum einschl. des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auszuschließen.
Die Fundpunkte der Fledermäuse können der Abb. 3 entnommen werden.
˜ Zwergfledermaus ˜ Rauhautfledermaus
= Untersuchungsraum
˜ Wasserfledermaus
˜ Kleiner Abendsegler
Abb. 3: Fundpunkte von Fledermäusen
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
6
6.1
Vögel
Methode
Die Erfassung der Vögel erfolgte auf der Basis einer Revierkartierung nach BIBBY et al.
(1995) und in Anlehnung an die Methodenvorgaben des LANUV (JÖBKES & W EISS 1996)
und bei SÜDBECK et al. (2005). Hinweise von W INK (1988), W INK et al. (2005) wurden insbesondere im Hinblick auf das Auftreten und Ausschließen von Durchzüglern berücksichtigt. Die Systematik und die Nomenklatur der Arten richten sich nach BARTHEL & HELBIG
(2005).
Insgesamt fanden im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juli 2013 fünf Begehungen, jeweils beginnend in den frühen Morgenstunden statt (Tab. 2). Zusätzlich wurde eine
Nachtbegehung zur Erfassung von Eulenvögeln durchgeführt. Die Vogelarten wurden
akustisch wie auch optisch erfasst. Zur Abgrenzung benachbarter Reviere wurde besonders auf synchron singende Männchen und revieranzeigende Individuen und Paare geachtet. Zur Animierung der Rufbereitschaft der Eulen wurden bei den Nachtbegehungen
Klangattrappen eingesetzt.
Tab. 2: Kartiertermine
Datum
Uhrzeit
Witterung
22.03.2013
08.45-11.15
Nachtfrost, kalt, 1-2°C, sonnig, trocken, leichter Wind
17.04.2013
07.00-09.30
warm-kühl, 12-18°C, bewölkt, trocken, leichter Wind
17.04.2013
21.00-22.30
warm, 18 C, bewölkt, trocken, leichter Wind
28.05.2013
07.00-10.00
warm-kühl, 7-17°C, sonnig, trocken, windstill bis leichter Wind
18.06.2013
05.45-08.00
warm, 18-22°C, sonnig, trocken, teilw. schwül, windstill
11.07.2013
06.15-09.00
kühl, 14-16°C, trocken, stark bewölkt, leichter Wind
Aus methodischen Gründen wäre es korrekt, nachfolgend an Stelle von Brutpaaren von
Revierpaaren zu sprechen, da im Rahmen einer Revierkartierung häufig nicht der direkte
Brutnachweis erbracht wird, sondern so genannte „Papierreviere“ ermittelt werden. In der
Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die auf Grund ihres Verhaltens als
Revierpaare erkannten Arten auch Brutvögel sind.
6.2
Ergebnisse
Im Rahmen der Untersuchung wurden im gesamten Untersuchungsraum (einschl. Vorhabenbereich und Geltungsbereich des Bebauungsplans) 42 Vogelarten nachgewiesen. Davon sind 24 als Brutvögel (einschl. Brutverdacht) einzustufen (Tab. 3).
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Tab. 3: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten
Nr.
Deutscher Name
Brutvögel
1 Amsel
2 Bachstelze
Wissenschaftlicher Name
Status Rote Liste
NRW
Planungs(1)
Relevanz
Turdus merula
Motacilla alba
B
BV
*
V
-
Fulica atra
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Pica pica
Alauda arvensis
B
*
-
4
5
6
7
8
9
10
Blässhuhn
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Dorngrasmücke
Eichelhäher
Elster
Feldlerche
B
BV
B
B
BV
B
B
*
V
*
*
*
*
3
x
11
Gartengrasmücke
Sylvia borin
B
*
-
12
Haubentaucher
Podiceps cristatus
*
-
13
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Prunella vulgaris
Phasianus colchicus
Branta canadensis
Parus major
Sylvia atricapilla
Perdix perdix
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Carduelis carduelis
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
B
*
-
B
BV
B
B
B
B
B
B
B
B
BV
*
k.A.
*
*
*
2
*
*
*
*
*
x
-
3
14 Heckenbraunelle
15 Jagdfasan
16 Kanadagans
17 Kohlmeise
18 Mönchsgrasmücke
19 Rebhuhn
20 Ringeltaube
21 Rotkehlchen
22 Stieglitz
23 Zaunkönig
24 Zilpzalp
Gastvögel
25
Austernfischer
Haematopus ostralegus
NG
*
-
26
Dohle
Coloeus monedula
NG
*
-
27
Phylloscopus trochilus
Actitis hypoleucos
NG
V
-
28
Fitis
Flussuferläufer
DZ
0
x
29
Gelbspötter
Hippolais icterina
NG
V
-
30
31
Graureiher
Ardea cinerea
Höckerschwan
Kormoran
Lachmöwe
Mäusebussard
Nilgans
Rabenkrähe
Reiherente
Schwarzkehlchen
Stockente
Sturmmöwe
Cygnus olor
Phalacrocorax carbo
Larus ridibundus
Buteo buteo
Alopochen aegyptiacus
Corvus corone
Aythya fuligula
Saxicola rubicola
Anas plytyrhynchos
Larus canus
NG
NG
*
*
x
-
NG
NG
NG
NG
NG
NG
NG
NG
NG
*
*
*
k.A.
*
*
3
*
*
x
x
x
x
x
32
33
34
35
36
37
38
39
40
9
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Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
41
42
Sumpfrohrsänger
Tafelente
Acrocephalus palustris
Aythya ferina
Status Rote Liste
NRW
DZ
NG
PlanungsRelevanz (1)
*
3
x
Erläuterungen zur Tabelle:
Status im Untersuchungsraum:
B: Brutvogel
BV: Brutverdacht
DZ: Durchzügler
NG: Nahrungsgast
Einstufung für die Rote Liste NRW nach SUDMANN (2011)
0: Ausgestorben oder verschollen
2: Stark gefährdet
R: Extrem selten
1: Vom Aussterben bedroht
3: Gefährdet
*: Ungefährdet
V: Vorwarnliste; Art ist merklich zurückgegangen, aber aktuell noch nicht gefährdet
k.A. keine Angabe
Von den festgestellten Vogelarten unterliegen gemäß der Roten Liste für NRW (SUDMANN
et al. 2011) aktuell 5 Arten einer Bestandsgefährdung oder sind in NRW als Brutvogel
ausgestorben. Weitere 5 Vogelarten werden auf der Vorwarnliste geführt, eine akute Gefährdung besteht auf Landesebene derzeit aber nicht.
Mit Rebhuhn und Feldlerche sind unter den gefährdeten Arten auch zwei Brutvögel vertreten. Die gefährdete Feldlerche wurde mit 3 Brutpaaren im Untersuchungsraum erfasst,
zwei davon brüteten auch innerhalb des Vorhabenbereichs. In den darüber hinaus gehenden Flächen des Bebauungsplans wurden keine Bruten festgestellt. Das stark gefährdete Rebhuhn wurde mit einem Brutpaar innerhalb des Vorhabenbereichs erfasst. Auch
beim Rebhuhn wurden im darüber hinaus gehenden Geltungsbereich des Bebauungsplans keine weiteren Brutpaare festgestellt. Die Revierzentren beider Arten sind in der
Abbildung 4 dargestellt.
Von den Gastvögeln werden 3 Vogelarten auf der Roten Liste geführt: das Schwarzkehlchen und die Tafelente gelten als gefährdet, der Flussuferläufer ist in NRW als Brutvogel ausgestorben.
Für die hier vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung sind 10 der vorkommenden Vogelarten relevant. Dies sind neben den vorgenannten gefährdeten Arten die Koloniebrüter
Graureiher, Kormoran, Lachmöwe und Sturmmöwe sowie als einziger Greifvogel der
Mäusebussard. Bis auf die beiden vorgenannten Vogelarten Feldlerche und Rebhuhn brüteten keine planungsrelevanten Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
10
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Abb. 4: Revierzentren planungsrelevanter Vogelarten
7
7.1
Reptilien
Methode
Die Erfassung der Reptilien wurde an 5 Terminen bei jeweils geeigneten Witterungsbedingungen durchgeführt; sie fanden z.T. während bzw. im Anschluss an die Geländeerhebungen zur Avifauna statt (Termine: 17.04., 28.05., 18.06., 29.08. und 25.09.2013). Die
Suche erfolgte mit Focus auf die Zauneidechse, für die ein Hinweis auf ein Vorkommen
an der Böschung des Baggersees vorlag. Die Kartierung erfolgte im Wesentlichen über
Sichtbeobachtungen (langsame Annäherung an geeignete Habitate und vorausschauendes Beobachten, z.T. unter Zuhilfenahme eines Fernglases mit 10-facher Vergrößerung).
11
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Potenzielle Verstecke wie am Boden liegende Bretter wurden angehoben, um etwaige darunter befindliche Tiere zu finden. Um zusätzliche Verstecke und Möglichkeiten zur
Thermoregulation anzubieten, wurden im Juni 18 Dachpappenstücke von jeweils rund
0,5 m2 Größe an augenscheinlich gut geeigneten Stellen ausgelegt, die bei den weiteren
Begehungen kontrolliert wurden (s. Abb. 5).
Abb. 5: Ausgelegte Dachpappen als künstliche Verstecke: in Böschungsbrache im Vorhabenbereich (li.), auf Baggerseeböschung im erweiterten Untersuchungsraum (re.)
7.2
Ergebnisse
Im gesamten Untersuchungsraum wurden keine Vorkommen von Reptilien festgestellt.
Zumindest im Bereich des Baggersees kann ein solches aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Rahmen der hier vorgelegten Artenschutzprüfung wurde lediglich
ein kleiner Teilbereich der nördlichen Uferböschungen untersucht. Hier wie auch an der
gesamten West-, Ost- und südexponierten Nordböschung der ehemaligen Abgrabung
sind gute Reptilienhabitate vorhanden. Insbesondere die sonnigen, halboffenen Bereiche
mit grabbaren Sandböden sind als Habitat für die Zauneidechse gut geeignet.
Der Vorhabenbereich wie auch der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans ist
aufgrund der hier vorhandenen Habitatstrukturen für Reptilien nicht bzw. nur pessimal geeignet (s. Abb. 6). Der überwiegende Teil besteht aus Ackerflächen, die von Reptilien
nicht besiedelt werden. Lediglich die Straßenraine bzw. flachen Böschungen und schmalen Brachflächen kämen als Lebensraum für diese Artengruppe in Frage. Nachweise
konnten jedoch nicht geführt werden.
Abb. 6: Schlechte Lebensraumsituation für Reptilien im Vorhabenbereich
12
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
8
8.1
Amphibien
Methode
Die Bestandserfassung der Amphibien erfolgte während 4 Begehungen im Zeitraum von
Mitte März bis Mitte Juni zu den artspezifischen Aktivitätszeiten (zur Methodik s. BLAB
1986, GEIGER & SCHÜTZ 1996, HACHTEL et al. 2011, SCHLÜPMANN & KUPFER 2009). Die
Begehungen wurden sowohl tagsüber als auch - zur besseren Erfassung der Bestände
der nachts aktiven Arten - während der Abend- und Nachtstunden durchgeführt. Hierbei
wurden die potenziellen Laichgewässer auf Individuen der einzelnen Arten bzw. deren
Laich oder Larven kontrolliert. Die systematische Suche erfolgte durch Sichtbeobachtung,
Abkeschern der Gewässerufer und Verhören der adulten, rufaktiven Froschlurche. Zum
Teil erfolgte auch eine gezielte Suche in den angrenzenden Landhabitaten. Jungtiere
wurden nach Abschluss der artspezifischen Metamorphosezeiträume ebenfalls im Bereich
der Gewässerufer erfasst. Zusätzliche Kontrollen fanden während der übrigen Geländearbeiten statt. Auf den Einsatz von sog. Molchreusen (Lebendfallen) wurde verzichtet, da
einerseits innerhalb des Plangebiets keine Laichgewässer vorkommen, andererseits der
zur Laichabgabe geeignete Uferbereich des nördlich gelegenen Baggersees am äußeren
Rand des Untersuchungsraums liegt und durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
nicht beeinträchtigt wird.
Die Erfassung wurde für alle Arten qualitativ durchgeführt. Die Bestimmung erfolgte über
den Fang von Einzeltieren (soweit notwendig) und durch Identifizierung von rufenden
Männchen bei den Froschlurchen. Die Determination der Formen des Grünfroschkomplexes wurde anhand der Balzrufe der Männchen in Verbindung mit morphologischen Merkmalen vorgenommen (vgl. MUTZ 2009, PLÖTNER 2010, SCHMIDT & HACHTEL 2011). Zur
Determination der Amphibien wurden ggf. die Schlüssel von ARNOLD & BURTON (1978),
BERNINGHAUSEN (2001) sowie NÖLLERT & NÖLLERT (1992) herangezogen. Die Nomenklatur folgt HACHTEL et al. (2011).
8.2
Ergebnisse
Im Untersuchungsraum wurden mit der Erdkröte, der Kreuzkröte und dem Teichfrosch 3
Amphibienarten nachgewiesen (Tab. 4). Eine weitere Art, der Seefrosch, konnte am
Nordufer des Abgrabungssees außerhalb des Untersuchungsraums verhört werden (Tab.
4). Erdkröte, Teichfrosch und Seefrosch sind Ubiquisten, d.h. Arten mit einer weiten ökologischen Amplitude und einer großen Anpassungsfähigkeit an ihre Lebensräume. Sie
besiedeln Gewässer unterschiedlicher Art und Größe. Die als Pionierart geltende Kreuzkröte besiedelt v.a. gehölzarme Lebensräume mit flachen, vegetationsarmen und voll besonnten Gewässern. Sie ist daher im Rheinland charakteristischerweise in Abgrabungen,
Deponien, Tagebauen, auf Motocross-Gelände, größeren Brachflächen und in ähnlichen
Habitaten zu finden.
13
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Tab. 4: Artenliste der im Untersuchungsraum und seinem direkten Umfeld nachgewiesenen
Amphibien
Nr. Deutscher Name
1 Kreuzkröte
Wissenschaftlicher Name
Bufo calamita
Rote Liste NRW
3
2
Erdkröte
Bufo bufo
*
3
Teichfrosch
Pelophylax esculentus
*
Im Baggersee direkt außerhalb der Grenze des Untersuchungsraums:
4
Seefrosch
Pelophylax ridibundus
Erläuterungen zur Tabelle:
Einstufung für die Rote Liste NRW nach SCHLÜPMANN et al. (2011)
0: Ausgestorben oder verschollen
1: Vom Aussterben bedroht
3: Gefährdet
*: Ungefährdet
D
2: Stark gefährdet
D: Daten unzureichend
Die Fundpunkte von Amphibien konzentrieren sich im Untersuchungsraum auf zwei Stellen. Im südöstlichen Randbereich wurde unter einer Wegeplatte (Schuttablagerung) eine
Kreuzkröte sowie in einer benachbart befindlichen größeren Pfütze eine Laichschnur der
Kreuzkröte nachgewiesen (Abb. 7). Am Südwestufer des Baggersees wurden ein Teichfrosch sowie Kaulquappen der Erdkröte kartiert. Am Nordufer des Baggersees, außerhalb
des Untersuchungsraums, wurden darüber hinaus mehrere quakende Teichfrösche sowie
4-5 quakende Seefrösche verhört. Die Fundpunkte aller Amphibien können der Abbildung 8 entnommen werden.
Abb. 7: Laichschnur der Kreuzkröte (li.) und Fundpunkt einer erwachsenen Kreuzkröte
unter einer Wegeplatte (re.) am östlichen Rand des Untersuchungsraums
Innerhalb des Vorhabenbereichs wie auch im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden keine Amphibien festgestellt. Die hier vorhandenen Lebensraumverhältnisse sind für diese Tiergruppe pessimal. Laichgewässer sind nicht vorhanden, die
Ackerflächen eignen sich nicht als Sommerlebensraum. Lediglich die Brachestreifen entlang der Straßenböschungen könnten als Teillebensräume zur Nahrungssuche dienen.
Von den vorkommenden Amphibien gilt lediglich die Kreuzkröte in NRW als bestandsgefährdet (SCHLÜPMANN et al. 2011). Für den Seefrosch ist die Datenlage für eine sichere
Zuordnung nicht ausreichend. Er ist in NRW auf das Tiefland und hier im Wesentlichen
auf die Auen der größeren Flüsse beschränkt (HACHTEL et al. 2011). Die Kreuzkröte ist als
14
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie planungsrelevant und bei allen Planungsvorhaben
entsprechend zu beachten (MUNLV 2007, 2010).
Abb. 8: Fundpunkte von Amphibien
15
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
9
Vorhabenbeschreibung und planungsrelevante Wirkfaktoren
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser wird die Voraussetzung für den Bau einer Logistikhalle geschaffen. Der Gesamtbereich umfasst 8,3 ha. Das Vorhabengrundstück umfasst ca.
44.000 m², von dem 27.000 m² mit einer zweigeschossigen Hallenkonstruktion überbaut
werden sollen. Dazu kommen noch rund 10.000 m² Verkehrsflächen (Mitt. STADT
NEUSS, AMT FÜR STADTPLANUNG, Planungsstand 28.01.2013). Die übrigen 3,9 ha
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Erweiterungsflächen und öffentliche Verkehrsflächen.
Mit der Realisierung des Vorhabens sind verschiedene Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Dabei wird zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen unterschieden. Diese können vorübergehend oder dauerhaft zum Verlust oder zur Beeinträchtigung
der Umweltpotenziale und –funktionen führen.
Unter baubedingten Auswirkungen sind die Beeinträchtigungen der Umwelt zu verstehen,
die - obwohl zeitlich auf die Bauphase begrenzt - doch zu nachhaltigen Belastungen führen können. Da detaillierte Kenntnisse über den Bauablauf nicht vorliegen, lassen sich auf
Grundlage des aktuellen Planungsstandes nur allgemeine Aussagen zu baubedingten
Auswirkungen treffen. Hierzu zählen temporäre akustische und visuelle Störreize (z.B.
Baulärm, Bewegungsunruhe) und Erschütterungen. Weiterhin kann es durch die Baufeldräumung grundsätzlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und – ggf.
dabei – zur Tötung und Verletzung von Tieren kommen.
Unter anlagebedingten Auswirkungen des Projektes sind die Beeinträchtigungen zusammengefasst, die durch die Baukörper selbst verursacht werden. Sie sind zeitlich unbegrenzt. Die wesentlichen planungsrelevanten Auswirkungen sind durch die dauerhafte
Flächeninanspruchnahme und Flächenversiegelung und die damit verbundenen Biotopflächenverluste zu erwarten.
Betriebsbedingte Auswirkungen des Projektes sind die von der Nutzung der Logistikhalle
ausgehenden Beeinträchtigungen. Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren gehören akustische und visuelle Störreize (Lärm, Licht, optische Reize). Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist aufgrund seiner Lage im Gewerbegebiet von
Uedesheim vorbelastet. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher
Relevanz sind nicht zu erwarten, da sie nicht über das derzeitig vorhandene Maß hinausgehen.
10 Ermittlung der planungsrelevanten Arten
Im Rahmen der Bestandserhebungen der Fledermäuse, Vögel, Amphibien und Reptilien
wurden im Untersuchungsraum 15 planungsrelevante Arten nachgewiesen, darunter 4
Fledermausarten, 10 Vogelarten (2 Brut- und 8 Gastvögel) sowie mit der Kreuzkröte eine
Amphibienart (Tab. 5).
Die erfassten Daten lassen aufgrund ihrer Aktualität und des genauen Ortsbezugs konkrete Aussagen zum Vorkommen hier zu berücksichtigender Arten zu. Sie ermöglichen eine
16
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
aussagekräftigere artenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens als bei der bloßen Berücksichtigung der für das gesamte MTB gemeldeten Arten. So wurden 1 Fledermausart,
30 Vogelarten, 3 Amphibienarten sowie die Zauneidechse, die für das MTB 4806 „Neuss“
im FIS des LANUV (download vom 17.09.2013) angegeben sind, im Untersuchungsraum
nicht nachgewiesen (Tabelle der planungsrelevanten Arten für das MTB 4806 siehe Anhang). Bis auf die Zauneidechse liegen für sie auch keine konkreten Hinweise auf ein
Vorkommen im Untersuchungsraum vor. Allerdings lag von P. HILGERS / Umweltamt Stadt
Neuss ein Hinweis auf eine Sichtung der Zauneidechse an einem Holzhaufen oberhalb
der Abgrabungsböschung am nördlichen Rand des vorliegend untersuchten Bereichs vor
(außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans). Da die eigenen Kartierungen
dort kein Vorkommen bestätigen konnte, wird die Zauneidechse – wie die vorgenannten
übrigen Arten - im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Bezüglich anderer Artengruppen, die im vorliegenden Fall nicht kartiert wurden, dienen
die Angaben des LANUV für das MTB 4806 „Neuss“ als Grundlage für die artenschutzrechtliche Betrachtung. Damit werden im vorliegenden Fachbeitrag insgesamt die nachgewiesenen Arten (s. Tab. 1) sowie aus der Gruppe der Libellen die Asiatische Keiljungfer
und die Große Moosjungfer hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen beurteilt. Die Auswertung weiterer Quellen ergab ansonsten keine Hinweise auf Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten der Fauna und Flora im Untersuchungsraum.
Tab. 5: Im Rahmen der Kartierungen erfasste planungsrelevante Arten im
Untersuchungsraum
Art
Fledermäuse
Wissenschaftlicher Name
Status
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
V
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
V
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel
Myotis daubentonii
Pipistrellus pipistrellus
V
V
Feldlerche
Alauda arvensis
B
Flussuferläufer
Actitis hypoleucos
G
Graureiher
Ardea cinerea
G
Kormoran
Phalacrocorax carbo
G
Lachmöwe
Larus ridibundus
G
Mäusebussard
Buteo buteo
G
Rebhuhn
Perdix perdix
B
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
G
Sturmmöwe
Larus canus
G
Tafelente
Amphibien
Aythya ferina
G
Kreuzkröte
Bufo calamita
V
Erläuterungen zur Tabelle:
V: Vorkommen nachgewiesen
B: Brutvogel
G: Gastvogel
17
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
11 Ermittlung und Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
Insgesamt ergaben sich 15 Nachweise planungsrelevanter Arten. Im Folgenden werden
für jede dieser Arten ihre Betroffenheit bzw. mögliche Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Konflikte verursachen könnten, beschrieben. Dabei werden die Namen
der Arten, deren Vorkommen im hier betrachteten Gebiet nicht erwartet wird, grau dargestellt, die der nachweislich vorkommenden Arten schwarz. Arten, bei denen Beeinträchtigungen zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen können, werden durch Fettdruck hervorgehoben.
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
Kleiner Abendsegler
Der Kleine Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die insbesondere in Laubwäldern, seltener in
Streuobstwiesen oder Parkanlagen
vorkommt. Er nutzt überwiegend
den Wald zur Nahrungssuche. Als
Wochenstuben- und Sommerquartiere werden vor allem Baumhöhlen
und Baumspalten aufgesucht, oft in
Buchen oder Eichen. Die Überwinterung der Tiere findet in Baumhöhlen,
aber auch in Spalten und Hohlräumen an und in Gebäuden statt.
Rauhautfledermaus
Die Rauhautfledermaus besiedelt
fast ausschließlich Waldbestände,
wobei sie die Nähe von Gewässern
favorisiert. Zur Jagd suchen die Tiere
Gewässerufer,
Waldränder,
Schilfflächen und Feuchtwiesen auf.
Paarungsquartiere liegen meist in
Auwäldern an großen Fließgewässern. Als Sommer- und Paarungsquartiere
werden
Baumhöhlen,
Holzspalten und Stammrisse bevorzugt. Die Überwinterungsgebiete
liegen vor allem weiter südlich außerhalb von NRW.
Alle vier nachgewiesenen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum lediglich zur Jagd.
Dabei wurden im Rahmen der Kartierungen jeweils nur wenige Tiere
angetroffen. Alle jagten im Wesentlichen über der Wasserfläche
des Baggersees und dessen Uferbereichen. Lediglich die Zwergfledermaus wurde auch in anderen
Flächen, v.a. entlang von Straßen,
über Gehölzen und Brachflächen
beobachtet.
Eine wesentliche Bedeutung des
Vorhabenbereichs wie auch des
darüber hinaus gehenden Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Nahrungshabitat und
damit eine artenschutzrechtliche
relevante Betroffenheit durch den
mit der Bebauung verbundenen
Verlust dieses Habitats lässt sich
nicht ableiten.
Potenzielle
Quartiere
werden
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Wasserfledermaus
Die Wasserfledermaus ist eine anpassungsfähige Art, deren Lebensraumansprüche sich im weitesten
Sinne auf Wald und Wasser einengen lassen. Als Jagdgebiete dienen
üblicherweise Gewässer, bevorzugt
mit Ufergehölzen. Die Jagd findet
aber auch über insektenreichen
Wiesen und Wäldern statt. Wasserfledermäuse beziehen ihre Sommerquartiere und Wochenstuben vor
allem in Baumhöhlen. Die Überwinterung erfolgt überwiegend in unter-
Säugetiere
18
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Art
Lebensraumanspruch
Betroffenheit
irdischen Quartieren, vor allem in
großräumigen Höhlen, Stollen und
Eiskellern.
Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus ist eine „Gebäudefledermaus“, die gerne Quartiere an menschlichen Behausungen
wählt. Als Hauptjagdgebiete dienen
Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder.
Sommerquartiere und Wochenstuben finden sich in einem breiten
Spektrum in Spalträumen von Gebäuden. Die Männchen nutzen auch
Quartiere in Wäldern, insbesondere
in Baumhöhlen und hinter abgeplatzter Rinde. Als Winterquartiere
werden ebenfalls Spaltenverstecke
in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen.
Vögel
Feldlerche
Die Feldlerche ist eine Charakterart
der offenen Feldflur. Sie bewohnt
reich strukturiertes, möglichst kleinflächig gegliedertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete.
Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer
Bodenmulde angelegt. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen umschlossene Freiflächen werden von ihr i.d.R. nicht
besiedelt.
Die Feldlerche wurde mit 3 Brutpaaren im Untersuchungsraum
nachgewiesen, davon 2 im Vorhabenbereich. Im darüber hinaus gehenden Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden keine Bruten der Feldlerche festgestellt.
Durch das Vorhaben kommt es
somit zu Konflikten, deren artenschutzrechtliche Bedeutung vertiefend zu prüfen ist.
Flussuferläufer
Der tritt Flussuferläufer in NordrheinWestfalen als regelmäßiger Durchzügler sowie als seltener Wintergast
auf. Als Brutvogel ist er 1986 ausgestorben. Sie erscheinen auf dem
Herbstdurchzug in der Zeit von Anfang Juli bis Anfang Oktober, mit
maximalen Bestandszahlen gegen
Ende Juli/Anfang August. Auf dem
deutlich
geringer
ausgeprägten
Frühjahrsdurchzug zu den Brutgebieten sind sie von Mitte April bis
Anfang Juni anzutreffen. Geeignete
Nahrungsflächen sind flache Ufer
von Flüssen, Altwässern, Baggerund Stauseen sowie Kläranlagen.
Der Flussuferläufer wurde im Bereich des Abgrabungsgewässers
als Gastvogel beobachtet. Soweit
das Gewässer als Nahrungshabitat
und/oder Rast- bzw. Ruheplatz
dient, wird diese Funktion vorhabenbedingt nicht beeinträchtigt. Mit
der Bebauung verbundene Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher Relevanz sind nicht zu erwarten.
19
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Graureiher
Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen
Feldfluren (z.B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und
Gewässern kombiniert sind. Besonders als Nahrungsgast tritt er jedoch
immer häufiger in menschlicher Nähe (z.B. Gärten) auf. Graureiher sind
Koloniebrüter, die ihre Nester auf
Bäumen, v.a. Fichten, Kiefern und
Lärchen, anlegen.
Der Graureiher nutzt den Untersuchungsraum zur Jagd. Die von der
Maßnahme betroffenen Biotope
sind für ihn nicht essentiell. Der mit
der Bebauung verbundene Verlust
von Nahrungsfläche ist angesichts
des arttypisch großen Aktionsraumes zu vernachlässigen. Mit der
Bebauung verbundene Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen von
artenschutzrechtlicher
Relevanz
sind für den Nahrungsgast nicht zu
erwarten.
Kormoran
Der Kormoran kommt an großen
Flüssen und größeren stehenden
Gewässern (z.B. Baggerseen, größere Teichkomplexe) vor. Kormorane sind gesellige Koloniebrüter, die
ihre Nester auf höheren Bäumen auf
Inseln oder an störungsfreien Gewässerufern anlegen. Nahrungshabitat ist das Gewässer.
Kormorane suchen das angrenzende Abgrabungsgewässer als
Nahrungsgäste auf. Die von der
Bebauung betroffenen Biotope
stellen keinen arttypischen Lebensraum dar. Damit verbundene
Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher
Relevanz sind nicht zu erwarten.
Lachmöwe
Die Lachmöwe ist unter den einheimischen Möwenarten in ihrem Vorkommen am wenigsten an die Küstenregionen gebunden. Lachmöwen
brüten in Kolonien auf störungsfreien Inseln und in Verlandungsbereichen an Seen und Abgrabungsgewässern sowie in Feuchtgebieten.
Gelegentlich finden einzelne Bruten
auch an Klärteichen statt. Die Nester
werden auf vegetationsarmen Böden an Stellen mit freier Rundumsicht angelegt. Als Nahrungsgebiete
werden umliegende Acker- und
Grünlandflächen sowie Kläranlagen
aufgesucht.
Die Lachmöwe wurde im Bereich
des Abgrabungsgewässers beobachtet, jedoch nicht als Brutvogel
erfasst. Soweit das Gewässer als
Nahrungshabitat und/oder Rastbzw. Ruheplatz dient, wird diese
Funktion vorhabenbedingt nicht
beeinträchtigt. Mit der Bebauung
verbundene Auswirkungen bzw.
Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher Relevanz sind
nicht zu erwarten.
Mäusebussard
Der Mäusebussard besiedelt nahezu
alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind.
Als Horststandort dienen Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume. Ab April beginnt das
Brutgeschäft, bis Juli sind alle Jungen flügge. Zur Jagd auf bodenbewohnende Kleintiere sucht der Mäusebussard Offenlandbereiche in der
weiteren Umgebung des Horstes
auf.
Der Mäusebussard ist Nahrungsgast im Untersuchungsraum und
nutzt auch den Geltungsbereich
des Bebauungsplans. Angesichts
der Größe seines Jagdgebietes ist
der mit der Bebauung verbundene
Habitatverlust zu vernachlässigen.
Großflächiger
und
geeigneter
Jagdraum steht im Umfeld ausreichend zur Verfügung. Eine artenschutzrechtliche relevante Betroffenheit durch die Bebauung kann
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
20
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Rebhuhn
Das Rebhuhn lebt als ursprünglicher
Steppenbewohner in der offenen,
gerne auch kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern.
Wesentliche
Habitatbestandteile
sind Acker- und Wiesenränder, Feldund Wegraine sowie unbefestigte
Feldwege, wo Nahrung gesucht wird
und Nester angelegt werden.
Das Rebhuhn wurde mit einem
Brutpaar
im
Vorhabenbereich
nachgewiesen. Im darüber hinaus
gehenden Geltungsbereich des
Bebauungsplans wurden keine
weiteren Bruten festgestellt.
Durch die Bebauung kommt es
somit zu Konflikten, deren artenschutzrechtliche Bedeutung vertiefend zu prüfen ist.
Schwarzkehlchen
Das Schwarzkehlchen nutzt als Lebensraum magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen
und Gräben. Besiedelt werden
Grünlandflächen, Moore und Heiden
sowie Brach- und Ruderalflächen.
Wichtige Habitatbestandteile sind
höhere Einzelstrukturen als Sitzund Singwarte sowie kurzrasige und
vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb.
Das Schwarzkehlchen wurde im
Bereich des Abgrabungsgewässers als Nahrungsgast beobachtet.
Die von der Bebauung betroffenen
Biotope stellen keinen arttypischen
Lebensraum dar. Mit der Bebauung verbundene Auswirkungen
bzw. Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher Relevanz sind
nicht zu erwarten.
Sturmmöwe
Die Sturmmöwen sind Koloniebrüter,
die zum Teil sehr große Brutkolonien bilden. An ihren Brutplätzen
sind sie sehr störungsempfindlich.
Ihre Nester legen sie auf vegetationsarmen Böden an Stellen mit freier Rundumsicht an. Die Sturmmöwe
brütet im mitteleuropäischen Binnenland auf/an Stillgewässern entlang
der großen Flussläufe, zunehmend
aber auch auf großen Flachdächern.
Nahrung bieten umliegende Grünlandflächen.
Die Sturmmöwe wurde im Bereich
des Abgrabungsgewässers beobachtet, jedoch nicht als Brutvogel
erfasst. Soweit das Gewässer als
Nahrungshabitat und/oder Rastbzw. Ruheplatz dient, wird diese
Funktion durch die Bebauung nicht
beeinträchtigt. Vorhabenbedingte
Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher
Relevanz sind nicht zu erwarten.
Tafelente
Die Tafelente brütet an meso- bis
eutrophen Stillgewässern mit offener
Wasserfläche und gut ausgebildeter
Ufervegetation, wobei größere Gewässer ab einer Mindestgröße von
5 ha bevorzugt werden. Besiedelt
werden vor allem künstliche Gewässer wie Fischteiche und Rieselfelder.
Die Tafelente als häufiger Durchzügler und Wintergast an allen geeigneten Binnengewässern auf. Bevorzugte Rastgebiete sind große Flüsse, Abgrabungsseen und Stauseen,
vor allem in der Westfälischen
Bucht, am Niederrhein und in der
Kölner Bucht.
Die Tafelente wurde im Bereich
des Abgrabungsgewässers nachgewiesen. Hinweise auf eine Brut
ergaben sich nicht. Die Art ist am
See als Wintergast einzustufen.
Die Funktion des Gewässers als
Nahrungshabitat und/oder Rastbzw. Ruheplatz wird vorhabenbedingt nicht beeinträchtigt. Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen
von artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.
21
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Amphibien
Kreuzkröte
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart
und Bewohner offener Rohbodenstandorte und vegetationsarmer Ruderalflächen. In NRW gibt es Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen, aber auch Industriebrachen,
Bergehalden und Großbaustellen.
Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel,
Pfützen, Lachen oder Heideweiher
aufgesucht.
Die Kreuzkröte wurde im südöstlichen Randbereich des Untersuchungsraums, nicht jedoch im
Vorhabenbereich bzw. im darüber
hinaus gehenden Geltungsbereichs des Bebauungsplans nachgewiesen (1 Laichschnur in einer
Pfütze, 1 erwachsenes Tier unter
Schutt).
Kreuzkröten sind Pionierarten. Das
Paar, welches hier abgelaicht hat,
gehört zu einer im weiten Umfeld
lebenden Lokalpopulation mit Zentrum am nördlich der A 46 gelegenen Baggersee. Beim vorliegenden Nachweis handelt sich sehr
wahrscheinlich um einzelne, vagabundierende Tiere, welche die im
Frühjahr mit Wasser bespannte
Pfütze zur Laichabgabe genutzt
haben. Bereits im Juni war diese
wieder ausgetrocknet. Larven oder
Jungtiere wurden nicht gefunden.
Durch das Vorhaben wird dieser
Bereich nicht beeinträchtigt. Sowohl der Vorhabenbereich wie
auch der darüber hinaus gehende
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als Lebensraum für die
Kreuzkröte wegen der aktuell
überwiegend ackerbaulichen Nutzung sowie dem Fehlen von
Laichgewässern und vegetationsarmen Ruderalflächen nicht geeignet. Da sich der Kern der Lokalpopulation in größerer Entfernung im Bereich der Baggerseen
(insbes. im nördlich der A 46 gelegenen) befindet, ist diese durch die
Bebauung nicht gefährdet. Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlicher Relevanz sind für die
Kreuzkröte nicht zu erwarten.
Die Asiatische Keiljungfer kommt ursprünglich an den Mittel- und Unterläufen von großen, mäandrierenden
Flüssen vor, seit einigen Jahren erscheint sie auch in Buhnenfeldern
und Hafenbecken sowie an Kanälen.
Geeignete Standorte liegen meist in
strömungsarmen
Buchten
oder
Gleithangzonen, wo Fortpflanzung
und die Entwicklung der Larven in
sandigen, lehmigen oder schlammigen Bereichen der Gewässersohle
Der Vorhabenbereich wie auch der
darüber hinaus gehende Geltungsbereich des Bebauungsplans
verfügt nicht über entsprechende
Habitatelemente (Laichgewässer,
Landlebensräume), die als Lebensraum der Asiatischen Keiljungfer oder der Großen Moosjungfer in Frage kämen. Auch der
angrenzende Baggersee stellt keinen geeigneten Lebensraum dar.
Daher sind Vorkommen der Arten
Libellen
Asiatische Keiljungfer
22
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
stattfinden. Reife-, Jagd- und Ruhe- und damit eine Betroffenheit durch
habitat
stellen
z.B.
sonnige die Bebauung mit hinreichender
Auwaldränder oder Feuchtwiesen Sicherheit auszuschließen.
abseits der Gewässer dar.
Große Moosjungfer
Die Große Moosjungfer kommt in
Moor-Randbereichen, Übergangsmooren und Waldmooren vor. Als
Fortpflanzungsgewässer
werden
mäßig saure, nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Gewässer mit
Laichkraut- und Seerosenbeständen
sowie extensiv genutzte Torfstiche
genutzt, Landlebensraum sind Waldränder und Hecken.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die nach FIS NRW (MTB 4806 „Neuss“) potenziell vorkommenden planungsrelevanten Libellen ein Vorkommen im hier betrachteten
Untersuchungsraum ausgeschlossen werden kann. Für die meisten der im Rahmen der
aktuellen Kartierung erfassten Arten sind Auswirkungen des Vorhabens so gering, dass
keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote darstellen, zu erwarten sind. Lediglich beim Rebhuhn und der Feldlerche
kann die Bebauung zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen.
23
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
12 Darlegung der Beeinträchtigungen und ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz
Für 2 Arten (Tab. 6) ergab sich im Rahmen der Vorprüfung ein Konfliktpotenzial, das im
Folgenden im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Prüfung eingehender betrachtet wird.
Tab. 6: Von Beeinträchtigungen betroffene Arten
Art
Schutzstatus
Status in
NRW
Rote Liste ErhaltungsNRW
zustand NRW
Vögel
Feldlerche
besonders geschützt
B
3S
GÔ
Rebhuhn
besonders geschützt
B
2S
U
Status in NRW (nach LANUV 2012a)
S = Sommervorkommen,
W = Wintervorkommen,
R = Rastvorkommen,
D = Durchzügler,
B = Brutvorkommen, Bk = Brutvorkommen Koloniebrüter, G = Ganzjahresvorkommen
Einstufung für die Rote Liste NRW (nach SUDMANN et al. 2011)
0: Ausgestorben oder verschollen
1: Vom Aussterben bedroht
2: Stark gefährdet
3: Gefährdet
G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes R: durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet
V: Vorwarnliste
D: Daten unzureichend
*: ungefährdet
♦: nicht bewertet
S: dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet
Bewertung des Erhaltungszustands in NRW (nach LANUV 2012a):
G
günstig
U
Ô
sich verschlechternd
ungünstig/unzureichend
Ó
S
ungünstig/schlecht
sich verbessernd
12.1 Feldlerche
Die Feldlerche ist eine weit verbreitete Charakterart der offenen Feldflur und ist einer der
häufigsten Vögel landwirtschaftlicher Nutzflächen (GRÜNEBERG et al. 2013). Sie besiedelt
reich strukturiertes, möglichst kleinflächig gegliedertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen umschlossene Freiflächen, die kleiner als 5-10 ha sind, werden
von ihr i.d.R. nicht besiedelt. Wichtig sind weitgehend freier Horizont, trockener bis wechselfeuchter Boden und eine abwechslungsreiche Gras- und Krautschicht mit offenen, vegetationsfreien Stellen. In Abhängigkeit von der angebauten Feldfrucht und der Intensität
der Nutzung wechselt die Feldlerche ihren Brutplatz von Jahr zu Jahr. Das Nest wird in
Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen
Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge (BAUER et al. 2005, GLUTZ VON BLOTZHEIM & BAUER 1985, FIS NRW).
Die Reviergröße von Feldlerchenrevieren kann sich in Abhängigkeit von der angebauten
Feldfrucht saisonal ändern. Die Nahrungssuche findet sowohl innerhalb der Brutreviere,
24
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
aber auch außerhalb statt. Die Brutreviere sind nach Angabe des FIS NRW 0,25 bis 5 ha
groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 ha.
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet,
wird wegen der anhaltend kritischen Bestandssituation in NRW jedoch als gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2011). Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Ihr Bestand wird in NRW
auf 116.000 Brutpaare geschätzt (FIS NRW).
Von der Feldlerche wurden zwei Brutpaare im Vorhabenbereich festgestellt, ein weiteres
Revierzentren befand sich im nördlich angrenzenden Untersuchungsraum.
Ø Im Rahmen der Baufeldräumung kann es zur Zerstörung von Eiern in Nestern sowie zu
Tötungen und Verletzungen von Tieren und zu Störungen während der Brut- und
Aufzuchtzeiten der Vögel kommen.
Ø Durch die geplante Bebauung kommt es zum direkten Verlust von 2 Feldlerchenrevieren und die Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten.
Ø Das dritte Feldlerchenrevier nördlich des Vorhabenbereichs ist durch die aktuelle Planung nicht erheblich bzw. nicht in artenschutzrechtlich relevanter Weise betroffen. Sollte die dort vorhandene Brachfläche zu einem späteren Zeitpunkt allerdings ebenfalls
bebaut werden, so wird auch dieses Revier verloren gehen. In diesem Fall sind weitere
(CEF-) Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der lokalen Population
notwendig. Durch die hier vorliegende Artenschutzprüfung wird dies nicht weiter berücksichtigt.
Als Lokalpopulation wird das Vorkommen im Gemeindegebiet definiert (MKULNV 2013).
Die Feldlerche ist im Stadtgebiet von Neuss noch häufig anzutreffen. Untersuchungen der
Vögel auf insgesamt 15 landwirtschaftlich genutzten Probeflächen in den Jahren 2006
und 2007 haben ergeben, dass die Feldlerche der häufigste der typischen Bodenbrüter in
der Agrarlandschaft ist. Insgesamt dürfte die Art mehr oder weniger flächendeckend in unterschiedlicher Dichte in geeigneten landwirtschaftlich geprägten Räumen brüten, wobei
immer wieder einzelne Bereiche auch frei von Feldlerchen sein können (IVÖR 2010).
Da die Feldlerche in den letzten Jahrzehnten einen drastischen Bestandsrückgang erfahren hat, sind Kompensationsmaßnahmen notwendig, um den Erhaltungszustand der lokalen Population mindestens sicherzustellen. Aufgrund der aktuellen Planung wird vom Verlust von zwei Feldlerchen-Revieren ausgegangen.
12.2 Rebhuhn
Das Rebhuhn besiedelt als ursprünglicher Steppenbewohner offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Die
Nahrung besteht vor allem aus Samen und Früchten von Ackerwildkräutern, Getreidekörnern, grünen Pflanzenteilen und Grasspitzen. Wesentliche Habitatbestandteile sind Ackerund Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Art
bevorzugt offene, aber möglichst kleinflächig gegliederte Feld- und Ackerlandschaften mit
Fruchtwechsel- oder Mehrfruchtwirtschaft, in denen Hecken, Büsche, beweidete Triften,
25
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
von Staudenfluren oder Trockenrasenstreifen begleitete Feld- und Wegränder das ganze
Jahr über das geforderte Maß an Nahrung und Deckung bieten. Größere Vertikalstrukturen wie Wälder und höhere Feldgehölze werden gemieden (BAUER et al. 2005, BRÄSECKE
2002, GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. 1994, FIS NRW).
Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt, bevorzugt in Vegetation, die schon
im Winter und Frühling gewissen Sichtschutz bietet und das Paar von anderen optisch
isoliert. Eine freie Sicht führt zur Abgrenzung größerer Territorien, und zwar bevorzugt in
der Deckung von Feldrainen, Weg- oder Grabenrändern, Zäunen, Hecken oder Waldrändern. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind die Jungvögel selbständig. Der Familienverband bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel (GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. 1994, FIS NRW)
Die Siedlungsdichte des Rebhuhns nimmt mit steigender Bodengüte zu, wird jedoch auch
in ganz entscheidender Weise von den Deckungsmöglichkeiten und der Intensität der
Bewirtschaftung beeinflusst. Die Angaben zur Abundanz in der Literatur weisen eine weite
Spanne auf: GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. (1994) geben sie mit 0,5 bis 1 Brutpaar/100 ha
an und führen aus, dass höhere Dichten von 10–11 Paaren/100 ha nur noch unter günstigsten Verhältnissen erreicht werden. BAUER et al. (2005) geben für Deutschland Siedlungsdichten von Ø 0,2-1,7 Brutpaare/100 ha an. Nach FIS NRW kann die Siedlungsdichte in NRW 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen.
Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet (GRÜNEBERG et al. 2013). Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland. Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der
Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 15.000 Brutpaare geschätzt (FIS NRW).
Vom Rebhuhn wurde 1 Brutpaar im Vorhabenbereich festgestellt.
Ø Im Rahmen der Baufeldräumung kann es zur Zerstörung von Eiern in Nestern sowie zu
Tötungen und Verletzungen von Tieren und zu Störungen während der Brut- und
Aufzuchtzeiten der Vögel kommen.
Ø Durch die geplante Bebauung kommt es unmittelbar zum Verlust von 1 Rebhuhnrevier
und der Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten.
Als Lokalpopulation wird auch hier das Vorkommen im Gemeindegebiet definiert
(MKULNV 2013). Der tatsächliche Bestand des Rebhuhns im Stadtgebiet von Neuss
ist nicht bekannt. Im Offenlandbereich außerhalb des Siedlungsraums dürfte es allerdings mehr oder weniger flächendeckend, allerdings in sehr geringer Dichte, verbreitet
sein (IVÖR 2010, TILLMANNS 2007).
Da das Rebhuhn in den letzten Jahrzehnten einen deutlichen Bestandsrückgang erfahren hat und die Größe der lokalen Population nicht bekannt ist, sind Kompensationsmaßnahmen notwendig, um den Erhaltungszustand der lokalen Population mindestens
sicherzustellen.
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
13 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Konflikten sowie
Funktionserhaltung (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Im Zusammenhang mit den Schädigungs- und Störungsverboten des § 44 BNatSchG sind
zur Vermeidung und/oder Minimierung zu erwartender vorhabenbedingter Beeinträchtigungen Maßnahmen festzulegen, die bei der abschließenden Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände zu berücksichtigen sind.
Der Begriff Vermeidung hat im artenschutzrechtlichen Kontext eine weitergehende Bedeutung als in der Eingriffsregelung. Er umfasst zum einen die herkömmlichen Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen. Darüber hinaus gestattet § 44 Abs. 5 BNatSchG die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Diese Maßnahmen entsprechen den von
der Europäischen Kommission eingeführten CEF-Maßnahmen2 (MUNLV 2010). Die hier
festgelegten Maßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Ihre
Wirksamkeit wird aufgrund der aktuellen standörtlichen Gegebenheiten bereits innerhalb
eines Jahres erwartet.
Da sowohl die Feldlerche als auch das Rebhuhn Vogelarten des Offenlandes sind, unterscheiden sich ihre Habitatansprüche nur geringfügig. Während die Feldlerche zur Brut die
kurzrasigen, offeneren Bereiche nutzt, bevorzugt das Rebhuhn eher die schütter aufwachsenden Vegetationsbestände der Säume und Brachflächen. Beide Arten beziehen
die jeweils anderen Bestände aber in ihre Nahrungshabitate ein. Die Maßnahmen für beide Arten können daher und aus Gründen einer nachhaltigen Nutzung der zur Verfügung
stehenden Ressourcen auf derselben Fläche stattfinden. Sie werden nachfolgend gemeinsam dargestellt und für die Lebensraumansprüche beider Arten optimiert.
13.1 CEF-Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn
Im Rahmen der im Vorhabenbereich geplanten Baumaßnahmen kann es für die Feldlerche und das Rebhuhn als Bodenbrüter zu Tötungen und/oder Verletzungen von Jungvögeln sowie zur Zerstörung von Eiern in Nestern kommen. Um dies zu verhindern und
gleichzeitig Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten der Vögel zu vermeiden,
muss die Baufeldräumung im Zeitraum September bis Februar erfolgen.
Für die darüber hinaus an anderer Stelle durchzuführenden CEF-Maßnahmen gelten die
folgenden Voraussetzungen:
Als Orientierungswert gibt MKULNV (2013) für beide Arten pro Paar einen Maßnahmenbedarf im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung an; der Ausgleich hat mindestens im Umfang der lokal ausgeprägten Reviergröße und mindestens auf 1 ha Maßnahmenfläche zu
erfolgen. Die durchschnittlichen Reviergrößen der Feldlerche liegen in Deutschland unter
1 ha (BAUER et al. 2005). Aufgrund der Verhältnisse vor Ort wird vorliegend von Reviergrößen von ca. 1,0-1,2 ha ausgegangen. Als Mindestumfang für die Größe der Maßnahmenfläche pro Feldlerchenrevier wird 1,5 ha angesetzt. Aufgrund des voraussichtlichen
Verlusts von 2 Revieren ergibt sich somit ein Flächenbedarf für die CEF-Maßnahmen von
3 ha. Für die Reviergröße des Rebhuhns gibt es in der Literatur keine begründeten Men2
Continuous ecological functionality-measures, vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): Leitfaden
zum strengen Schutzsystem für Tierarten der FFH-Richtlinie, Kap. II.3.4.d
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
gen- bzw. Größenangaben. Allerdings muss die Maßnahme die Beeinträchtigung sowohl
in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ausgleichen. Als Faustwert wird für eine signifikante Verbesserung des Habitatangebotes pro Paar insgesamt mindestens 1 ha Maßnahmenfläche empfohlen (MKULNV (2013). Diese können wegen der ähnlichen
Habitatbedingungen (s.o.) innerhalb des für die Feldlerche angesetzten Maßnahmenbereichs erfolgen.
Die vorgesehenen Maßnahmenflächen befinden sich in einer Entfernung von < 400 m
vom Vorhabenbereich, so dass der räumliche Zusammenhang gewahrt ist. Es handelt
sich um weitgehend zusammenhängende, größtenteils bereits hergerichtete Ökokontoflächen der Stadt Neuss im B-Plan Nr. 345/1 - Gotteslinde - (Gemarkung Norf, Flur 4, Flurstücke 164, 293, 299, 300). Die insgesamt zur Verfügung stehende Fläche beträgt 6,2 ha
und ist als Extensivgrünland mit Saumstreifen und wenigen randlichen Gehölzgruppen
(Sträucher und Bäume 2. Ordnung) gestaltet. Die Eignung als Maßnahmenfläche wurde
vor Ort überprüft. Sie ist auch als Standort für CEF-Maßnahmen tauglich, da sie erst vor
ca. einem Jahr hergerichtet wurde und aktuell noch nicht von Feldlerchen oder Rebhühnern besiedelt ist. Als Maßnahmenziel wird eine feldvogelgerechte Herrichtung und Pflege
angestrebt, welche eine Besiedlung durch beide Arten sehr wahrscheinlich werden lässt.
Um den Erhaltungszustand der lokalen Populationen von Feldlerche und Rebhuhn mindestens sicherzustellen, sind innerhalb der o.g. Kulisse folgende wiederkehrende Maßnahmen durchzuführen:
a)
Erhaltung der extensiven Grünlandnutzung in einem zusammenhängenden Abschnitt
(ausgenommen die für die Positionen b) und c) benötigten Flächen), einmalige Mahd
ab 15. Juli (s. unten anschließende Erläuterungen). Die Mahd sollte zum Schutz der
Tiere von innen nach außen oder von einer Seite aus erfolgen. Weitere Pflegemaßnahmen sollten nur dann durchgeführt werden, wenn diese aus der Sicht des Artenoder Biotopschutzes notwendig sind (z.B. zu dichter Aufwuchs).
Erläuterungen zum Mahdtermin:
Im Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MKULNV 2013) wird für beide Arten empfohlen, keine Mahd zur Brutzeit (April bis Juli) durchzuführen. Das Rebhuhn vollzieht
i.d.R. nur eine Jahresbrut, die Eiablage kann in unserer Region z.T. noch im Juli stattfinden.
Da die Aufzuchtzeit der Jungen etwa Mitte Juli abgeschlossen ist bzw. die Jungvögel spätestens zu diesem Zeitpunkt mobil sind, kommt als frühester Mahdzeitpunkt der 15. Juli in Frage.
Die Feldlerche macht häufig 2 Jahresbruten (Eiablage der Zweitbrut ab Juni). Daher kann in
Sonderfällen (z.B. wegen zu hohen und zu dichten Aufwuchses, wodurch die Fläche für die
Feldlerche unattraktiv wird) eine Pflege der Maßnahmenfläche auch unmittelbar vor der
Zweitbrut, also Anfang Juni stattfinden. In einem solchen Fall ist vor der Mahd durch Beobachtung sicherzustellen, dass sich keine Gelege und/oder keine noch nicht flüggen Jungvögel
beider Zielarten in der Fläche befinden. Zwischen den beiden Mahdterminen muss ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegen, um den Lerchen ein ausreichendes Zeitfenster für eine erfolgreiche Fortpflanzung zu bieten. In Ausnahmefällen kann ein früher Mahdtermin auch
wegen des zu starken (dominanten) Aufkommens der Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense)
notwendig werden.
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
b)
Im Randbereich des Grünlands Entwicklung von Saumstrukturen auf nährstoffarmem
Substrat (Breite 10-15 m, Länge 150 m); Selbstbegrünung, keine Einsaat; eine Mahd
kann in diesen Bereichen ab 15. Juli erfolgen; Belassen des Aufwuchses über den
Winter.
c)
Anlage von Brachestreifen im Randbereich des Grünlands vor dem Gehölzstreifen
auf der Böschung der A 57 (Breite 10-15 m, Länge 150 m) auf nährstoffarmem Substrat, ggf. Auftragen von Sand/Kies (Mittelkies und Grobkies der unteren Kornfraktionen) zur Erreichung lückiger Vegetationsstrukturen; Selbstbegrünung, keine Einsaat.
d)
Bei zu starkem und dichtem Aufwuchs in den Sukzessionsflächen (Säumen, Brachen), ggf. auch im Grünland, Grubbern in mehrjährigem Abstand zur Erreichung eines Mosaiks aus kleinen, offenen und vegetationsbewachsenen Flächen.
e)
Falls nicht ausreichend Grünland zur Extensivierung zur Verfügung steht: Anlage
von Extensivgrünland auf der noch nicht hergerichteten Ackerfläche entsprechend
Pos. a).
(Die für den ökologischen Ausgleich für das hier betrachtete Vorhaben nicht in Anspruch genommene Ackerfläche sollte zur Stabilisierung der Feldvogelbestände im
Raum auch für Ausgleichsmaßnahmen anderer Planungsvorhaben grundsätzlich
feldvogelgerecht gestaltet werden. Dies kann z.B. durch die Extensivierung der
Ackernutzung, die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland und die Anlage von
Säumen, Brachen oder Buntbrachen realisiert werden.)
f)
Kein Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden.
g)
Keine Pflanzung von Gehölzen 1. Ordnung.
Pflanzung einzelner Kleingehölze in Gruppen nur dort, wo der Offenlandcharakter
nicht beeinträchtigt wird (z.B. an der Tucherstraße).
Ziel der Maßnahmen ist die Entwicklung extensiven, schütter bewachsenen Grünlands mit
ebenfalls locker bewachsenen, blütenreichen Saum- und Brachestreifen, die sowohl der
Feldlerche als auch dem Rebhuhn Brut- und Nahrungshabitate anbieten. Die durchschnittliche Vegetationshöhe im Grünland sollte 20 cm nicht überschreiten, bei lückigem
Bewuchs kann auch eine Vegetationshöhe bis 40 (50) cm akzeptiert werden (JENNY 1990,
SCHLÄPFER 1988, beide zit. nach MKULNV 2013).
Ein regelmäßiges maßnahmenbezogenes Risikomanagement bzw. Monitoring ist erforderlich. Nach jeweils 2-3 Jahren Entwicklungszeit sollte daher die Maßnahme auf ihren
Erfolg hin überprüft werden (Funktionskontrolle). Bei Abweichung von der Zielvorgabe,
z.B. wegen zu dicht und/oder zu hoch aufwachsender Vegetation, sollten entsprechende
Modifikationen der Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
Weitere Angaben zu den Maßnahmenpaketen „Feldlerche“ und „Rebhuhn“ können dem
„Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV 2013) sowie dem Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz NRW (LANUV 2012b) entnommen
werden.
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
14 Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Im Folgenden werden die zuvor ermittelten Beeinträchtigungen dahingehend bewertet, ob
sie unter Einbeziehung der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen.
Die artbezogenen Prüfungen sind auch in den beigefügten Prüfprotokollen des LANUV
zusammengefasst (Art-für-Art-Protokoll, siehe Anhang). Die Ergebnisse lassen sich wie
folgt zusammenfassen:
Verletzung und Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1):
Die Feldlerche und das Rebhuhn brüten im Vorhabenbereich. Unter Berücksichtigung beschriebenen Maßnahmen (zeitliche Einschränkung der Baufeldräumung) werden Verletzungen und Tötungen dieser Arten und zugleich auch die Verletzung oder Tötung von
nicht planungsrelevanten Vogelarten vermieden3.
-
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden somit vorhabenbedingt nicht ausgelöst.
Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2):
Bei den Vögeln werden vorhabenbedingte Störungen während der Brutzeiten durch die
zeitliche Einschränkung der Baufeldräumung vermieden.
-
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden somit vorhabenbedingt nicht ausgelöst.
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1
Nr. 3):
Durch die Bebauung innerhalb des Vorhabenbereichs kommt es zum Verlust von Brutund Ruhestätten der Feldlerche und des Rebhuhns. Diese können durch artspezifische
Maßnahmen zur Optimierung bzw. Schaffung geeigneter Habitate im räumlichen Umfeld
des Plangebietes ausgeglichen werden.
-
3
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden somit vorhabenbedingt nicht ausgelöst.
Unvermeidbare baubedingte Tierverluste verstoßen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Planungs-und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. „Unvermeidbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen zu unterlassen sind, d.h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (MUNLV 2010).
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Arten, die nicht im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Bei den im Rahmen der Kartierungen erfassten sonstigen Arten liegt kein Verstoß gegen
die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie
keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich Allerweltsarten bzw. in NRW weit verbreitete und aktuell nicht
bestandsgefährdete Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer
relativ hohen Anpassungsfähigkeit oder um Irrgäste. Zudem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Vorhabens
vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden (MUNLV 2010, Anlage 2, S.70).
Die vorliegende Artenschutzprüfung führt zu dem Ergebnis, dass für planungsrelevante Arten durch die Bebauung im Vorhabenbereich keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte bzw. Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1
BNatSchG zu erwarten sind. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen der
Planung nicht entgegen. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ist somit nicht erforderlich.
15 Zusammenfassung
Die IMMOGATE Objektgesellschaft GmbH beabsichtigt, in Neuss-Uedesheim im Rahmen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser eine Logistikhalle zu errichten. In diesem Zusammenhang müssen die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Im Rahmen der sogenannten Artenschutzprüfung (ASP) ist zu klären, ob Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erwarten sind und wie oder ob diese im Falle ihres Auftretens auszuräumen sind. Als Grundlage für die Artenschutzprüfung diente die Erfassung
der Fledermäuse, Vögel sowie der Amphibien und Reptilien.
Das rund 8,3 ha große Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich auf
Neusser Stadtgebiet im Südwesten von Neuss-Uedesheim im Gewerbegebiet
Uedesheim, Rhein-Kreis Neuss. Der Großteil der Fläche besteht aus Ackerfläche (z.T.
Lolium-Einsaat), in Teilbereichen sind auch Brachen vorhanden. Die westlich, südlich und
östlich angrenzenden Areale sind großflächig überbaut. Nördlich der Sudermannstraße
liegt ein Baggersee.
Die artenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens erfordert eine Einschätzung zu Vorkommen und Betroffenheit planungsrelevanter Arten. Im vorliegenden Fall erfolgte die
Einschätzung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten auf der Grundlage eigener Bestandserhebungen der Fledermäuse, Vögel, Amphibien und Reptilien, sowie der vom
LANUV im Fachinformationssystem (FIS: „Geschützte Arten in NRW“) zur Verfügung gestellten Artenlisten für das Messtischblatt 4806 „Neuss“.
Insgesamt wurden im Untersuchungsraum 15 planungsrelevante Arten nachgewiesen,
darunter 4 Fledermaus-Arten, 2 Brut- und 8 Gastvogelarten und mit der Kreuzkröte eine
31
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Amphibienart. Bezüglich anderer Artengruppen, die im vorliegenden Fall nicht kartiert
wurden, dienen die Angaben des LANUV für das MTB 4806 „Neuss“ als Grundlage für die
artenschutzrechtliche Betrachtung. Somit werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung die nachgewiesenen Arten sowie aus der Gruppe der Libellen die Asiatische Keiljungfer und die Große Moosjungfer hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen
beurteilt. Die Auswertung weiterer Quellen ergab keine Hinweise auf Vorkommen weiterer
planungsrelevanter Arten der Fauna und Flora im Untersuchungsraum.
Für die meisten der im Rahmen der aktuellen Kartierung erfassten Arten sind die Auswirkungen des Vorhabens so gering, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote darstellen, zu erwarten sind. Für die
nach FIS NRW potenziell vorkommenden planungsrelevanten Libellen ist ein Vorkommen
im hier betrachteten Untersuchungsraum aufgrund fehlender Habitatstrukturen auszuschließen. Beim Rebhuhn und der Feldlerche kann das Vorhaben zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen. Mit der Realisierung des Bauvorhabens verliert die Feldlerche
zwei und das Rebhuhn einen Brutplatz im Vorhabenbereich. Für beide Arten ist daher
nicht von vorneherein auszuschließen, dass durch die Realisierung der Bebauung die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Um dem zu entgehen, werden geeignete Maßnahmen zur Optimierung bzw. Schaffung geeigneter, artspezifischer Habitate
im räumlichen Umfeld vorgeschlagen. Diese sind als CEF-Maßnahmen konzipiert und beinhalten die feldvogelgerechte Extensivierung von Grünland in Verbindung mit der Schaffung von Saum- und Brachestreifen. Um Verletzungen und Tötungen von Jungvögeln
und/oder die Zerstörung von Eiern in Nestern zu vermeiden, muss die Baufeldräumung
außerhalb der Brutzeit im Zeitraum September bis Februar erfolgen.
Insgesamt stehen unter Berücksichtigung der in Kapitel 13 aufgeführten Maßnahmen die
artenschutzrechtlichen Bestimmungen dem Vorhaben nicht entgegen.
Erstellt:
Düsseldorf, im November 2013
IVÖR Institut für Vegetationskunde,
Ökologie und Raumplanung GbR
Ursula Brockmann-Scherwaß * Rolf Heimann * Ralf Krechel * Dr. Rüdiger Scherwaß
Volmerswerther Straße 80-86 * 40221 Düsseldorf
Tel: 0211-601845-60 * Mail: [email protected] * www.ivoer.de
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ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
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34
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
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35
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
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Zitierte Rechtsgrundlagen
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FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. – Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft, Reihe L 206/7 vom 22.7.1992; geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. Nr. L 305/42); durch Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003
(ABl. Nr. L 284/1); durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11. 2006 (ABl.
Nr. L 363/368); durch Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr.
C 241/21); durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236/33).
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 20/7 vom 26.1.2010.
36
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Anhang:
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4806 „Neuss“
(FIS NRW) Download: 17.09.2013
Deutscher Name
Säugetiere
Großer Abendsegler
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel
Baumfalke
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Feldsperling
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Habicht
Haubenlerche
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schwarzkehlchen
Sperber
Steinkauz
Sturmmöwe
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Uferschwalbe
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
Wissenschaftlicher
Name
Status
Erhaltungszustand
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Myotis daubentonii
Pipistrellus pipistrellus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
G
Falco subbuteo
Alcedo atthis
Alauda arvensis
Locustella naevia
Passer montanus
Charadrius dubius
Phoenicurus phoenicurus
Accipiter gentilis
Galerida cristata
Vanellus vanellus
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Delichon urbica
Luscinia megarhynchos
Lanius collurio
Oriolus oriolus
Hirundo rustica
Perdix perdix
Saxicola rubicola
Accipiter nisus
Athene noctua
Larus canus
Acrocephalus scirpaceus
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Riparia riparia
Coturnix coturnix
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Pernis apivorus
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U
G
G
U
UG
S
G
G
G
GG
U
UGU
U
G
G
U
G
G
UG
U
G
G
U
37
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Deutscher Name
Zwerggans
Zwergtaucher
Amphibien
Kammmolch
Kleiner Wasserfrosch
Kreuzkröte
Wechselkröte
Reptilien
Zauneidechse
Libellen
Asiatische Keiljungfer
Große Moosjungfer
Wissenschaftlicher
Name
Anser erythrops
Tachybaptus ruficollis
Status
Wintergast
sicher brütend
Erhaltungszustand
G
G
Triturus cristatus
Rana lessonae
Bufo calamita
Bufo viridis
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
U
U
Lacerta agilis
Art vorhanden
G-
Stylurus flavipes
Leucorrhinia pectoralis
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
Erhaltungszustand in NRW (ATL):
G: günstig
U: ungünstig/unzureichend
↓
sich verschlechternd
↑
sich verbessernd
S:
ungünstig/schlecht
38
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): vB-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Plan-/Vorhabenträger (Name): IMMOGATE Objektgesellschaft
Antragstellung (Datum):
Die IMMOGATE Objektgesellschaft Neuss GmbH plant im Neusser Süden eine Logistikhalle zu errichten.
Mit der Aufstellung vB-Plans Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser sollen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden.
Durch die geplante Bebauung kommt es zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten und ggf. dabei zur Tötung und Verletzung von Tieren.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten
die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei diesen Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche
Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Allerweltsarten
mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit bzw. um Irrgäste. Außerdem
liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens
vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung wurde aus den oben genannten Gründen für die im Rahmen der
Kartierungen erfassten, in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten nicht vorgenommen. Für weitere 4
Fledermausarten (Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus), 8
planungsrelevante Vogelarten (Flussuferläufer, Graureiher, Kormoran, Lachmöwe, Mäusebussard, Schwarzkehlchen, Sturmmöwe, Tafelente) sowie für die Kreuzkröte war dies ebenfalls nicht erforderlich. Es handelt
sich hierbei um Nahrungsgäste, für die keinerlei artenschutzrechtlich bedeutsame Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten sind.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
39
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Seite 2
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen
wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben.
Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
40
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Feldlerche)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
3
3
4806
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
unzureichend
B
günstig / gut
rot
schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1:
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Die Feldlerche
bevorzugt niedrige oder zumindest gut strukturierte Gras- und Krautfluren auf trockenen bis wechselfeuchten
Böden in offenem Gelände mit weitgehend freiem Horizont. Die am dichtesten besiedelten Biotope zeichnen
sich durch kurze oder karge Vegetation, oft auch durch einen hohen Anteil von ± nacktem Boden aus. Feldlerchen brüten in Bodennestern in Ackerkulturen, im Grünland und in Brachen. Das Nest wird jedes Jahr neu gebaut. Aufgrund der Änderungen in der Vegetationshöhe und der landwirtschaftlichen Bearbeitung kann es in einer Brutsaison zu Revierverschiebungen kommen, ansonsten besteht jedoch regelmäßig auch Reviertreue. Ab
Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen
flügge (BAUER et al. 2005, FIS NRW).
Von der Feldlerche wurden 2 Brutpaare im Vorhabenbereich festgestellt, 1 weiteres Revierzentren befand sich
im nördlich angrenzenden Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im darüber hinaus gehenden Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden keine Bruten festgestellt. Durch die Bebauung kommt es zum Verlust von 2 Feldlerchenrevieren und der Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten. Im Rahmen der Baufeldräumung kann es außerdem zur Zerstörung von Eiern in
Nestern sowie zu Tötungen und Verletzungen von Tieren und zu Störungen während der Brut- und
Aufzuchtzeiten der Vögel kommen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung des Tötungstatbestands und um gleichzeitig Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten
der Vögel zu verhindern, muss die Baufeldräumung im Zeitraum September bis Februar erfolgen.
Um den Erhaltungszustand der lokalen Population der Feldlerche sicherzustellen sind artspezifische Kompensationsmaßnahmen im räumlichen Umfeld durchzuführen (im räumlichen Zusammenhang; Maßnahmenbedarf
mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung, Mindestfläche von 1 ha). Ausgehend von der anzunehmenden lokalen Reviergröße werden 3 ha Maßnahmenfläche für CEF-Maßnahmen festgesetzt. Sie umfassen die feldvogelgerechte Extensivierung von Grünland in Verbindung mit der Schaffung von Saum- und Brachestreifen. Nähere Angaben zur Umsetzung der Maßnahmen sind dem Kapitel 13 des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung
zu entnehmen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
41
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Feldlerche Seite 2
1.
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja
nein
3.
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
4.
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1.
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2.
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3.
Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
42
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Rebhuhn)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rebhuhn (Perdix perdix)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
2
2
4806
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
unzureichend
B
günstig / gut
rot
schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1:
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Rebhuhn lebt als ursprünglicher Steppenbewohner in der offenen, gerne auch kleinräumig strukturierten
Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und
Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege, die das ganze Jahr über das geforderte Maß
an Nahrung und Deckung bieten. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt, bevorzugt in Vegetation,
die schon im Winter und Frühling gewissen Sichtschutz bietet und das Paar von anderen optisch isoliert. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind die Jungvögel selbständig. Der Familienverband bleibt bis zum Winter zusammen (BAUER et al. 2005, BRÄSECKE 2002, GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. 1994,
FIS NRW).
Vom Rebhuhn wurde 1 Brutpaar im Vorhabenbereich festgestellt. Im darüber hinaus gehenden Geltungsbereich
des Bebauungsplans wurden keine Bruten festgestellt. Durch die Bebauung kommt es zum Verlust des Revieres und der Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten. Im Rahmen der Baufeldräumung kann es außerdem zur
Zerstörung von Eiern in Nestern sowie zu Tötungen und Verletzungen von Tieren und zu Störungen während
der Brut- und Aufzuchtzeiten der Vögel kommen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung des Tötungstatbestands und um gleichzeitig Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten
der Vögel zu verhindern, muss die Baufeldräumung im Zeitraum September bis Februar erfolgen.
Um den Erhaltungszustand der lokalen Population des Rebhuhns sicherzustellen sind artspezifische Kompensationsmaßnahmen im räumlichen Umfeld durchzuführen (im räumlichen Zusammenhang; Maßnahmenbedarf
mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung, Mindestfläche von 1 ha). Da sowohl das Rebhuhn wie die Feldlerche eine Vogelart des Offenlandes, unterscheiden sich seine Habitatansprüche nur geringfügig. Die Maßnahmen für beide Arten können daher und aus Gründen einer nachhaltigen Nutzung der zur Verfügung stehenden
Ressourcen auf derselben Fläche stattfinden. Sie entsprechen weitgehend denjenigen für die Feldlerche, wurden teilweise auch an die Ansprüche des Rebhuhns optimiert und umfassen die feldvogelgerechte Extensivierung von Grünland in Verbindung mit der Schaffung von Saum- und Brachestreifen. Nähere Angaben zur Umsetzung der Maßnahmen sind dem Kapitel 13 des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung zu entnehmen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
43
ASP zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. V 481 Sudermannstraße / Am Blankenwasser
Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Rebhuhn Seite 2
1.
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja
nein
3.
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
4.
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1.
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2.
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3.
Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
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