Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und
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Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und
Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 1 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Was regelt der Tarifvertrag? • Monatlicher Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung • Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Wo gilt der Tarifvertrag? • • • • Hamburg Hessen Saarland Landesteil Westfalen-Lippe LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 2 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Für wen gilt der Tarifvertrag? • Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen, • Stomatologische Schwestern und • Auszubildende LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 3 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Wer ist an den Tarifvertrag gebunden? • Arbeitgeber, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten und Zahnarzthelferinnen (AAA) und zugleich deren • Zahnmedizinischen Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen, die Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. sind • Oder die Anwendung des Tarifvertrages wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 4 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Wie ist die bAV zu gestalten? • Der Tarifvertrag sieht keine Exklusivität zu Gunsten eines bestimmten Anbieters vor • Als Durchführungsweg ist die Pensionskasse (in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft) vorgesehen • Legt sich der Arbeitgeber nicht fest, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach seiner Wahl verlangen LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 5 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Welche Leistungen sind vorgesehen? Tarifvertrag Arbeitgeberbeitrag zur bAV (AG-Beitrag) • • • • 45,00 EUR für Vollzeitbeschäftigte 45,00 EUR für Teilzeitbeschäftigte >20 Std. 27,50 EUR € für Teilzeitbeschäftigte < 20 Std. 45,00 EUR für Auszubildende nach der Probezeit AG-Beitrag ist verpflichtend, wenn Tarifgebundenheit vorliegt. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 20% des umgewandelten Betrages AG-Zuschuss nur aufzuwenden, wenn Entgeltumwandlung vereinbart wird und Tarifgebundenheit vorliegt Pensionskasse AG oder Direktversicherung LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 6 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Beispiel: Eine 30-jährige vollzeitbeschäftigte Zahnarzthelferin (StKl. I, KiSt-pflichtig, keine Kinder, Bundesland Hessen) erhält einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV in Höhe von 45 EUR. AG-Beitrag 45 EUR Zuschuss 34 EUR Ihr monatliches Brutto-Gehalt beträgt 2.100 EUR. Hieraus wandelt sie monatlich 169 EUR um und erhält somit einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von monatlich 34 EUR. Gesamtbeitrag 248 EUR AN-Beitrag 169 EUR Der monatliche Gesamtbeitrag zu Gunsten einer Direktversicherung beträgt somit 248 EUR. LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 7 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen Gesamtbeitrag 248 EUR AG-Beitrag 45 EUR Zuschuss 34 EUR AN-Beitrag 169 EUR LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 8 Tarifvertrag bAV für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen … für eine mtl. Gesamtrente von 1.003,85 EUR* Mtl. Gesamtbeitrag oder eine mögliche 248 EUR Kapitalabfindung von 239.320 EUR* * Tarif NIR2821V, Endalter 67 Jahre, 5 Jahre Rentengarantiezeit, angenommene Wertsteigerung 4 % p. a. LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 9 Impressum Herausgeber © Copyright NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Ostendstraße 100 90334 Nürnberg Internet: www.nuernberger.de Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils gültigen Fassung zulässig. Zuwiderhandlungen können den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Haftungsausschluss Die Informationen in diesem Foliensatz wurden aus Daten erarbeitet, von deren Richtigkeit ausgegangen wurde; wir übernehmen jedoch weder Haftung noch irgendeine Garantie. Die in diesem Foliensatz gemachten Aussagen können ohne Vorankündigung geändert werden. LKFV-bAV - 201602 TV Zahnmed. 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