Handballverband Niederrhein e.V. - Handballkreis Krefeld

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Handballverband Niederrhein e.V. - Handballkreis Krefeld
Handballverband Niederrhein e.V.
Mitglied im Westdeutschen Handballverband e.V. und Deutschen Handballbund e.V.
Homepage: www.hv-niederrhein.de
Email: [email protected]
Vizepräsident Recht
01. Juli 2015
Erläuterungen zum Festspielen nach § 55 (12a) DHB-Spielordnung im HVN
Vorbemerkung: § 55 SpO stellt allgemein eine komplexe Regelung zahlreicher
Fallkonstellationen dar. Je mehr Sachverhalts- und Spieleinsatzvarianten die
Bundesliga , die Verbände und/oder die Kreise ausdifferenziert und reglementiert
haben möchten, desto komplizierter wird leider zwangsläufig die Ausgestaltung
und Anwendung der entsprechenden Vorschrift.
Im Folgenden soll deshalb die in der Spielzeit 2015/2016 im Handballverband
Niederrhein bzgl. § 55 (12a) geltende Regelung erläutert und mit Beispielen
versehen werden:
§ 55 (12a) (U21-Regelung) ab 01.07.2014: Spieler können sich bis zum Ende des
Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften der fünf höchsten Spielklassen (Anmerkung: bis Verbandsliga) nicht
festspielen.
Der Handballverband Niederrhein nimmt – entsprechend der in der Spielordnung
aufgeführten Öffnungsklausel - für den von ihm geleiteten Spielbetrieb
abweichend der o.a. Regelung folgendes in die Durchführungsbestimmungen auf:
„Abweichend von § 55 12a können sich alle Spieler, die im Laufe des Spieljahres
ihr 21. Lebensjahr vollenden oder jünger sind, in Erwachsenenmannschaften der
Oberliga und Verbandsliga (die Landesliga ist bereits von der Befreiung durch §
55 12a SpO direkt ausgenommen) ggü. dem Kreisspielverkehr festspielen.
Innerhalb des Kreisspielverkehrs gilt die Bestimmung § 55 12a nicht, so dass das
Festspielen dort uneingeschränkt Anwendung findet.“
Erläuterung:
1. Spieler, die in der Saison 2015/2016 unter die U21-Regelung fallen, sind
am 1.7.1994 oder später geboren.
2. § 55 SpO 12a gilt nur für Meisterschaftsspiele in Erwachsenenmannschaften.
3. Das Nichtfestspielen gilt für Spieler, die unter die U21-Regelung fallen und
in den entsprechenden Spielklassen spielen, auch im Bezug auf die ersten
beiden Spieltage (§ 55 (2)) bzw. auf die Rückspielrunde (§55 (6)), d.h. der
entsprechende Spieler kann sich alsdann dort auch nicht in den ersten
beiden Spieltagen bzw. während des Spieljahres festspielen.
4. Ab der Landesliga (und unterklassiger) gilt die U21-Regelung
uneingeschränkt nicht mehr.
5. Innerhalb der Oberliga und Verbandsliga gilt die U21-Regelung nur noch für
die Spielklassen des Handballverbandes, d.h. z.B. ein Oberligaspieler,
welcher unter die U21-Regelung fällt, kann sich ggü. der Verbands- und
Landesliga nicht festspielen, jedoch ggü. dem Kreisspielverkehr.
Stefan Butgereit * Ferdinand-Weerth-Straße 4 * 45219 Essen * Ruf: +49 173 3537886 * Email: [email protected]
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6. In der Bundesliga und III. Liga spielt sich ein U21-Spieler auch ggü. dem
Kreisspielverkehr nicht fest.
Beispiele (der theoretische Spieler A ist nach dem 1.7.1994 geboren):
1. Verein A: 1. Mannschaft 3. Liga; 2. Mannschaft Verbandsliga; 3.
Mannschaft Kreisliga.
Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 3. Liga –> er ist
nicht festgespielt ggü. der 2. Mannschaft und nicht festgespielt ggü. der 3.
Mannschaft
Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der Verbandsliga ->
er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der Kreisliga
2. Verein B: 1. Mannschaft Oberliga; 2. Mannschaft Landesliga; 3. Mannschaft
Bezirksliga.
Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der Oberliga –> er ist
nicht festgespielt ggü. der 2. Mannschaft, jedoch festgespielt ggü. der 3.
Mannschaft
Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der Landesliga -> er
ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der Bezirksliga
3. Verein C: 1. Mannschaft Verbandsliga Gruppe I; 2. Mannschaft
Verbandsliga Gruppe II; 3. Mannschaft Kreisklasse
Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 1. Mannschaft
Verbandsliga Gruppe I –> er ist nicht festgespielt ggü. der 2. Mannschaft,
jedoch festgespielt ggü. der 3. Mannschaft
Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 2. Mannschaft
Verbandsliga Gruppe II -> er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der
Kreisklasse
4. Verein D: 1. Mannschaft Landesliga Gruppe II; 2. Mannschaft Landesliga
Gruppe IV; 3. Mannschaft Bezirksliga
Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 1. Mannschaft
Landesliga Gruppe II –> er ist festgespielt ggü. der 2. Mannschaft und
festgespielt ggü. der 3. Mannschaft
Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 2. Mannschaft
Landesliga Gruppe IV -> er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der
Bezirksliga
Bitte erlauben Sie abschließend den Hinweis, dass man sich im Erweiterten
Präsidium des Handballverbandes Niederrhein darüber klar ist, dass man durch
die Anwendung der Öffnungsklausel zu § 55 (12a) in der vorliegenden Art und
Weise die Komplexität des Festspielens im Handball nicht verringert hat.
Stefan Butgereit * Ferdinand-Weerth-Straße 4 * 45219 Essen * Ruf: +49 173 3537886 * Email: [email protected]
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01. Juli 2015
Auch gibt es diverseste Möglichkeiten und Interessenslagen im Bezug auf die
angesprochene Regelung, die – so seien Sie versichert – in großer Breite
diskutiert wurden. Eine ausführliche Begründung, weshalb man die Regelung wie
angeführt umsetzen möchte, würde deshalb den Rahmen des Papiers sprengen,
so dass ich auf die Erläuterung/Begründung verzichten möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Butgereit
Stefan Butgereit * Ferdinand-Weerth-Straße 4 * 45219 Essen * Ruf: +49 173 3537886 * Email: [email protected]