Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF
VOF
FAQ
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen legt Wert darauf, die Gleichstellung von Mann und Frau in der bewussten Verwendung von Sprache zum
Ausdruck zu bringen. Die Architektenkammer achtet deshalb in allen Veröffent­
lichungen darauf, dass z. B. bei der Nennung von Berufsbezeichnungen nicht
allein die masku­line Form verwendet wird. Nach Möglichkeit wird immer
wieder im Laufe des Textes auch die feminine Form genannt. Im Interesse der
Leserinnen und Leser dieser Publikation werden dem Textfluss und einer guten
Lesbarkeit Prio­rität eingeräumt.
Die vorliegende Broschüre basiert auf der von der Architektenkammer Niedersachsen herausgegebenen Broschüre »VOF FAQ – Die wichtigsten Fragen und
Antworten zur VOF 2009«. Wir danken der Architektenkammer Niedersachsen
für die Erlaubnis, die Inhalte zu übernehmen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF
2
Vorwort
Öffentliche Auftraggeber müssen die Vergabe von Planungsleistungen
der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur und der
Stadtplanung auf der Grundlage der Vergabeordnung für freiberufliche
Leistungen (VOF) durchführen, wenn der Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Dies ist bei einer großen Zahl öffentlicher
Bauaufgaben der Fall.
Die Erfahrung zeigt, dass zur Ermittlung der am besten geeigneten Bewerber der Planungswettbewerb nach Kapitel 2 der VOF das transparenteste
und im Hinblick auf die Lösungsorientierung das sinnvollste Vergabeverfahren darstellt. Gleichwohl wird von vielen Auftraggebern dem Verhandlungsverfahren als Regelverfahren der VOF der Vorzug gegeben. Die Teilnahme an
diesen Verfahren führt in der Praxis bei den nicht erfolgreichen Bewerbern
häufig zu Unverständnis, das auf zum Teil überzogene Eignungskriterien
oder auf eine nicht nachvollziehbare Wertung der Bewerbungen zurückzuführen ist.
Nicht selten wenden sich enttäuschte Teilnehmer an Vergabeverfahren an
die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, rechtlich gegen
Vergabeentscheidungen vorzugehen. Aufgrund des bestehenden Rechtssystems ist dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen jedoch leider
nicht möglich. Nur der betroffene Teilnehmer selbst kann nach dem Vergaberecht eine ihm nachteilige Vergabeentscheidung juristisch angreifen.
Hierbei will die vorliegende Broschüre helfen, indem sie detailliert aufzeigt,
wie ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu führen ist.
Die Vermittlung der vergaberechtlichen Grundlagen ist die Zielrichtung ­
der vorliegenden Fragen und Antworten zur VOF, die als Nachschlagewerk
im konkreten Einzelfall dienen sollen.
Ernst Uhing
Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
3
E i n le i t u n g
Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb der EUSchwellenwerte ist von öffentlichen Auftraggebern in Deutschland seit 1997
die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) verbindlich anzuwenden. Nach VOF kann die Vergabe durch ein reines Verhandlungsverfahren mit ausgewählten Teilnehmern oder durch einen Architektenwettbewerb
mit anschließendem Verhandlungsverfahren erfolgen. Es ist auch möglich,
schon im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens von den Teilnehmern Leistungen abzufordern, zum Beispiel Teile eines Vorentwurfs. Dann allerdings
sind diese Leistungen jedem der Teialnehmer vollständig nach HOAI zu vergüten. Bei Architektenwettbewerben öffentlicher Auftraggeber ist zusätzlich
die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) anzuwenden.
Auch wenn die VOF 2009 gegenüber früheren Fassungen strukturell vereinfacht wurde, erscheint sie vielen Architektinnen und Architekten kompliziert. Die Schwierigkeit liegt darin, dass Architektenleistungen von den
Auftraggebern vorab nicht erschöpfend beschrieben, sondern erst durch die
Erbringung der Leistung genau definiert werden können. Das Honorar ermittelt sich nach HOAI und stellt somit kein entscheidendes Auswahlkriterium
dar. Auch bei vielen Auftraggebern herrscht deshalb häufig Unsicherheit
über die Anwendung der VOF. Qualitätskriterien erscheinen nicht objektiv
prüfbar und werden durch formale oder quantitative Kriterien ersetzt. Viele
Büros klagen über einen hohen Aufwand bei der Bewerbung zu Vergabe­
verfahren nach VOF. Die zu erbringenden Nachweise werden häufig als
überzogen, die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt. Vergabeentscheidungen erscheinen subjektiv und nicht nachvollziehbar.
Leider führen Vergabeverfahren nach VOF in der Praxis zu einer Bevorzugung spezialisierter und großer Büros. Referenzen werden häufig viel zu
spezifisch abgefragt. Der in der VOF vorgegebene Referenzzeitraum von
lediglich drei Jahren erscheint für den Nachweis erbrachter Architekten­
leistungen als viel zu kurz. Die strenge und unflexible Anwendung der VOF
führt nicht zu der durch das EU-Vergaberecht beabsichtigten Marktöffnung,
sondern zu einem Ausschluss einer Vielzahl kleiner und mittlerer Architek­
turbüros, die für die Erbringung der Aufgaben bestens geeignet wären.
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Nachwachsenden Architektengenerationen werden so die Chancen auf
einen Markteintritt genommen.
Ausgewogene Eignungs- und Zuschlagskriterien in Verhandlungsverfahren
zu finden ist nicht einfach. Häufig wäre der Architektenwettbewerb, und in
vielen Fällen der offene Architektenwettbewerb der bessere Weg zur Findung des geeigneten Auftragnehmers und zur Optimierung der Planungs­
lösung.
Nach der kürzlich erfolgten Novelle der EU-Dienstleistungsrichtlinien wird
in der Folge in den nächsten Jahren auch das nationale Vergaberecht überarbeitet werden. Die Architekten- und Ingenieurkammern werden sich im
Rahmen des Novellierungsprozesses für einen einfacheren und gerechteren
Marktzugang ihrer Mitglieder einsetzen. Allerdings wird es für Teilnehmer
an Vergabeverfahren auch weiterhin erforderlich sein, sich mit dem Vergaberecht auseinanderzusetzen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften
einzufordern. Dies kann aus rechtlichen Gründen nicht durch die Kammern,­
sondern nur durch die Teilnehmer selber geschehen. Die frühzeitige
begründete Rüge eines fehlerhaften Vergabeverfahrens ist auch für die
Auftraggeberseite nichts Negatives. Sie bietet die Chance zur Optimierung
und verhindert weitere Einsprüche zu einem späteren Zeitpunkt und damit
zeitliche Verzögerungen des Projekts.
In dieser Arbeitshilfe werden die gängigen Fragen zur VOF in prägnanter
Form beantwortet. Sie gibt sowohl eine Hilfestellung bei der Bewerbung
zu Vergabeverfahren als auch zu deren Bekanntmachung. Sie soll darüber
informieren, welche Rechte und Pflichten Bewerber, ausgewählte Teilnehmer, aber auch Auftraggeber im Vergabefahren haben.
Jochen König
Vorsitzender des Ausschusses Wettbewerbs- und Vergabewesen
der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
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I n h a lt
1 Ausschreibungspflicht _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 12
1.1 Wer muss die VOF anwenden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 12
1.2 Woran erkenne ich einen öffentlichen Auftraggeber? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 12
1.3 Wo müssen öffentliche Dienstleistungsaufträge
nach VOF bekannt gemacht werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 13
1.4 Welche Relevanz haben andere
Bekanntmachungsplattformen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 13
1.5 Wie sind die Bekanntmachungsfristen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 14
1.6 Was haben die CPV-Codes zu bedeuten? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 14
1.7 Was haben die NUTS-Codes zu bedeuten? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15
2 Schwellenwerte _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15
2.1 Was ist ein Schwellenwert? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15
2.2 Wie wird der Schwellenwert berechnet?_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 16
2.3 Ist die Benennung von Honorarwerten und Baukosten
in der Bekanntmachung erforderlich? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 16
2.4 Welchen Anspruch auf Benennung des Honorarwertes
gibt es bei Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes? _ _ _ _ _ _ _ _ 16
3 Vergabegrundsätze _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17
3.1 Wie ist die grundsätzliche Systematik und Logik
eines VOF-Verfahrens? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17
3.2 Was genau ist das Verhandlungsverfahren
als Regelverfahren der VOF? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17
3.3 Welche Verfahrensschritte sind nach VOF erforderlich? _ _ _ _ _ _ _ _ 19
3.4 Können auch andere oder mehr Verfahrensschritte
gewählt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19
3.5 In welchem Rahmen können regionale Ansässigkeit
und örtliche Präsenz gewichtet werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 20
3.6 Wie ist das Gebot der VOF zu verstehen, kleinere Büro­-
organisationen und Berufsanfänger zu berücksichtigen? _ _ _ _ _ _ 20
3.7 Welche Strategien gibt es, wenn die geforderten
Nachweise zum Teil nicht erbracht werden können? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 21
6
4 Wettbewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 22
4.1 Kann man sich durch Auslobung eines Architekten
wettbewerbs der Anwendung der VOF entziehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 22
4.2 Muss vor Durchführung eines VOF-Architekten
wettbewerbs ein Auswahlverfahren stehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 23
4.3 Kann das Auswahlverfahren zum Wettbewerb
allein durch Los erfolgen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 23
4.4 Muss nach Durchführung eines VOF-Architekten
wettbewerbs ein Verhandlungsverfahren stehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 24
4.5 Welche Bindungswirkung hat die Preisgerichts
empfehlung hinsichtlich des Planungsauftrags? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 25
4.6 Müssen im Rahmen eines VOF-Architektenwettbewerbs
die RPW 2008 angewandt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 26
4.7 Darf ein Auftraggeber im Zuge eines Verhandlungs
verfahrens Planungsleistungen verlangen, ohne einen
regelgerechten Architektenwettbewerb durchzuführen? _ _ _ _ _ _ _ 26
5 Nachweise _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27
5.1 Was ist im Sinne der VOF als angemessener
Nachweis anzusehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27
5.2 Was sind eignungsbezogene Nachweise? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27
5.3 Was sind auftragsbezogene Nachweise? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 28
5.4 Wann sind Originale erforderlich,
wann können Eigenerklärungen eingereicht werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ 28
5.5 Besteht ein Anspruch der Bewerber darauf,
fehlende Nachweise nachreichen zu dürfen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 29
5.6 Unter welchen Umständen darf der Auftraggeber
Nachweise nachfordern? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 29
5.7 Hat der Auftraggeber Anspruch auf vertrauliche
Unterlagen, welche Regeln gelten hierfür im Hinblick
auf den Datenschutz? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 30
5.8 Welche Anforderungen an die technische Ausstattung
sind zulässig?_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 30
7
5.9 Welche Rolle dürfen Zertifizierungen
und Mitgliedschaften spielen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 31
6 Auswahl der Bewerber _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 31
6.1 Wie kommt der Auftraggeber zur Auswahl
der Teilnehmer an den abschließenden Verhandlungen? _ _ _ _ _ _ 31
6.2 Ist das Losverfahren im Rahmen der VOF zulässig,
und ist es sinnvoll? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 32
6.3 Dürfen Teilnehmer am Verhandlungsverfahren
vorab gesetzt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 33
6.4 Wie werden nicht berücksichtigte Bewerber
benachrichtigt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 34
6.5 Wie werden nicht berücksichtigte Teilnehmer
an den Verhandlungen benachrichtigt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35
7 Aufforderung zur Verhandlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35
7.1 Welche Zeitspanne zwischen Einladung und
Verhandlungsgespräch darf als angemessen gelten? _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35
7.2 Welche Inhalte eines Honorarangebotes
sind verhandelbar? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 36
7.3 Wie müssen Architektenleistungen vergütet werden,
die im Zuge einer Verhandlung abgefragt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 36
7.4 Wie und wann muss die Bekanntgabe des Ergebnisses
eines VOF-Verfahrens erfolgen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37
8 Protokollierung und Dokumentation _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37
8.1 Was ist ein Vergabevermerk? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37
8.2 Wie muss die Protokollierung der Verfahrensschritte
aussehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 38
9 Rügen und Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer _ _ _ _ _ _ 39
9.1 Welche Möglichkeiten gibt es, auf eine Änderung
des Vergabeverfahrens hinzuwirken? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 39
9.2 In welchen Fällen sollte gerügt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 39
8
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
9.8
Wer ist antragsbefugt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 40
Gibt es Formvorschriften für die Rüge? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 40
Was bedeutet »unverzüglich«, welche Möglichkeiten
bestehen, wenn nicht unverzüglich gerügt wurde? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 41
In welcher Form muss ein Auftraggeber auf eine Rüge
reagieren? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 42
Wie reagiere ich auf eine nicht zufriedenstellende
Antwort auf meine Rüge?_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 42
Was kostet das Nachprüfungsverfahren
bei der Vergabekammer? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 43
Anhang
Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen
– VOF – Ausgabe 2009 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44
§ 1 Anwendungsbereich _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44
§ 2 Grundsätze _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44
§ 3 Vergabeart _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 45
§ 4 Teilnehmer am Vergabeverfahren _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 46
§ 5 Nachweis der Eignung_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 49
§ 6 Aufgabenbeschreibung_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 52
§ 7 Fristen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 54
§ 8 Grundsätze der Informationsübermittlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 55
§ 9 Bekanntmachungen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 56
§ 10Auswahl der Bewerber _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 57
§ 11Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe,
Auftragserteilung_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 58
§ 12Dokumentation_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 59
§ 13Kosten _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 60
§ 14Information über die Auftragserteilung,
Verzicht auf die Auftragserteilung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 60
9
Kapitel 2 – Wettbewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 61
§ 15Grundsätze _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 61
§ 16Wettbewerbsdurchführung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 62
§ 17Auftrag, Nutzung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 63
Kapitel 3 – Besondere Vorschriften zur Vergabe
von Architekten- und Ingenieurleistungen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 63
§ 18Anwendungsbereich _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 63
§ 19Qualifikation des Auftragnehmers _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 64
§ 20Auftragserteilung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 64
Stichwortverzeichnis
10
____________________________________________ 66
11
1 Au ssc hr eibu ngspflic ht
1.1 We r muss d i e VOF an w e n de n ?
Die VOF muss von jedem öffentlichen Auftraggeber angewendet werden,
sobald der Wert des betreffenden Auftrags den geltenden Schwellenwert
erreicht oder überschritten hat. Es gibt keine Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten von der mit der VOF verbundenen europaweiten Ausschreibungspflicht. Möglich, dass dies mitunter ein Grund für die Suche nach
­völlig anderen Vergabemodellen ist. Aber auch Verfahren, bei denen dann
nicht mehr allein die Planungsleistung, sondern primär die Bereitstellung­
eines Bauwerks vergeben wird (etwa ppp-Verfahren: public private partner­
ship, gleichzusetzen mit öffentlich-privater Partnerschaft ÖPP), sind
europaweit bekannt zu machen und in der Durchführung letztlich deutlich
aufwendiger. Auch die Durchführung eines Wettbewerbs entbindet nicht
von der Pflicht zur Anwendung der VOF, denn auch Wettbewerbe sind in der
VOF geregelt.
1 .2 Woran erkenne ich einen öffentlichen Auftraggeber?
Die Definition des öffentlichen Auftraggebers findet sich in § 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Demzufolge gibt es
verschiedene Kategorien des öffentlichen Auftraggebers. Dabei handelt es
sich neben den typischen Institutionen in Bund, Land und den Kommunen
um juristische Personen und Verbände, die im Allgemeininteresse liegende
Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Dazu kommen alle natürlichen
und juristischen Personen privaten Rechts (also zum Beispiel auch private
Investoren), wenn ihre Vorhaben zu mehr als fünfzig Prozent öffentlich
finanziert werden. Und auch private Unternehmen, die als Gegenleistung für
Bauarbeiten statt einer Vergütung Rechte zur Nutzung der baulichen Anlage
erhalten, gelten im Hinblick auf die mit Dritten abgeschlossenen Verträge
als öffentliche Auftraggeber. Nicht zu den öffentlichen Auftraggebern zählen
die Kirchen, bei denen es zwar interne Verwaltungsvorschriften, aber keine
dem öffentlichen Vergaberecht vergleichbaren Regelungen gibt. Sofern die
Frage im Raum steht, ob eine Institution als öffentlicher Auftraggeber gelten
12
müsste bzw. ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, lohnt es sich,
den § 98 GWB in seinem Wortlaut zu studieren. Das GWB ist online verfügbar, zum Beispiel auf www.juris.de.
1.3 Wo müsse n ö ffe n t li c h e D i e n st le i st u n g sau f t r ä g e ­
n ac h VOF beka n n t g e m ac h t w e r de n ?
Dienstleistungsaufträge, die den VOF-Schwellenwert erreichen oder übersteigen, müssen europaweit bekannt gemacht werden im »Supplement des
EU-Amtsblattes«. Unter dem Kürzel TED (Tenders Electronic Daily) erscheint
dieses tagaktuell als Onlineversion auf der Seite www.ted.europa.eu. Diese
Seite stellt für Bewerber die einzige verlässliche und die aktuellste Quelle
dar, denn nur hier ist garantiert, dass die fraglichen Aufträge überhaupt und
dass sie komplett veröffentlicht werden. Auch wenn die Funktionalität­des
TED sich nicht auf den ersten Blick erschließt, so lohnt sich die Ausein­
andersetzung mit dieser Plattform, denn sie ist kostenlos und bietet gute
Suchfunktionen zum Beispiel nach Regionen und Aufgaben. Im Prinzip
gibt es keine Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht. Wird also ein
nennenswerter öffentlicher Dienstleistungsauftrag ohne Bekanntmachung
im TED vergeben, so liegt ein schwerwiegender Vergabefehler vor.
.4 We lc h e Re leva nz h abe n an de r e B eka n n tm ac h u n g s 1
pl at tfo rm e n?
Formal betrachtet sind alle weiteren Bekanntmachungen – zum Beispiel bei
www.competitionline.de, www.baunetz.de, www.wettbewerbe-aktuell.de,
www.vergabe.nrw.de usw. – ohne Relevanz, weil nur die Ver­öffentlichung
im Supplement des EU-Amtsblattes (TED) zählt. Diese Dienste sind aber oft
komfortabler aufgebaut, in der Regel ebenfalls tagaktuell und zum Teil auch
deswegen hilfreich, weil sie zusätzlich private Ausschreibun­gen und öffentliche Aufträge unter dem VOF-Schwellenwert publizieren. Dennoch muss
immer im Blick behalten werden, dass die rechtlich relevante, verbindliche
und auch aktuellste Veröffentlichung im TED erfolgt. Hier kann allerdings
ein Verweis auf weitere Quellen erfolgen, etwa auf eine Internetseite des
Auftraggebers. Mitunter gibt es hier auch den Verweis auf kostenpflichtige
13
Internetdienste. Gemäß § 8 VOF ist dieser nur zulässig, wenn auch ein
alternativer kostenloser Zugang zu den Informationen – etwa Anforderung
zur Übersendung per Post oder Mail – möglich ist.
1.5 W ie s ind d i e B eka n n tm ac h u n g s fr i ste n ?
Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung muss die Veröffentlichung mindestens 30 Tage (bei heute üblicher elektronischer Versendung,
sonst 37 Tage) laufen. In der Regel sind damit ca. vier Wochen Zeit für die
Bewerbung gegeben. Eine verkürzte Frist von mindestens 10 Tagen darf nur
in Fällen besonderer Dringlichkeit in Anspruch genommen werden. Diese
Dringlichkeit bedarf einer besonderen Begründung und darf sicherlich
nicht vom Auftraggeber selbst verursacht sein. Wenn aber zum Beispiel im
Zusammen­hang mit Katastrophenereignissen wie Brand oder Überschwemmung schnelle Maßnahmen erforderlich werden, kann man sicherlich von
einer solchen Dringlichkeit ausgehen, auch bei der Umsetzung der Konjunkturpakete wurde pauschal angenommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit nicht vom Auftraggeber selbst zu verantworten war. Anders sieht es
aus, wenn bei der Bewerbung um andere Fördermittel längst bekannte Fris­
ten drängen oder wenn Gremienbeschlüsse zu einer Dringlichkeit führen,
die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers selbst liegt.
1.6 Was h aben d i e C P V- Co des z u bede u te n ?
Hinter den CPV-Codes verbirgt sich ein umfangreicher Schlüssel, der die
Art der ausgeschriebenen Dienstleistung beschreibt. Dieser Schlüssel, der
auf www.ted.europa.eu eingesehen werden kann, ermöglicht es im Prinzip,
Bekanntmachungen gezielt – zum Beispiel nach Architektenleistungen Code
71200000 – zu durchsuchen. Es ist allerdings zu beachten, dass die weitergehende Untergliederung dieses Codes nicht genau mit den in Deutschland
gebräuchlichen Leistungsbildern der HOAI übereinstimmt. Dies führt dazu,
dass die Angabe der CPV-Codes in vielen Ausschreibungen nicht zu 100 %
verlässlich ist. Welche Relevanz ein fehlender oder falsch angegebener CPVCode vor diesem Hintergrund hat, ist fraglich.
14
1 .7 Was h abe n d i e NUTS- Co des z u bede u te n ?
Hinter den NUTS-Codes verbirgt sich ein Code, der den Standort für die zu
erbringende Dienstleistung beschreibt. Dieser Schlüssel, der auf www.ted.
europa.eu eingesehen werden kann, ermöglicht es, Bekanntmachungen
gezielt nach Region zu filtern, in Deutschland geht diese Gliederung bis auf
Landkreisebene – zum Beispiel DEA1 (Deutschland – Nordrhein-Westfalen
– Düsseldorf ). Welche Relevanz ein fehlender oder falsch angegebener
NUTS-Code hat, ist wie bei den CPV-Codes fraglich.
2 S c h w e llenw erte
2.1 Was i st ei n Sc h w e lle n w e rt ?
Mit dem so genannten Schwellenwert wird die Größenordnung des Auftrags
definiert, ab der die Anwendung der VOF – und damit die europaweite
Bekanntmachung und Auswahl des Auftragnehmers in einem geregelten
­Verfahren – verbindlich wird. Die VOF selbst ist (wie auch VOB und VOL)
über die Vergabeverordnung (VgV) des Bundes für alle öffentlichen Auftraggeber eingeführt. Und in der VgV sind in § 2 auch die jeweiligen Schwellenwerte definiert, die in gewissen Abständen unabhängig von der weiterhin
in der alten Fassung geltenden VOF aktualisiert werden können. Aktuell
beträgt der EU-Schwellenwert 207.000 Euro, für bestimmte Vorhaben des
Bundes sogar nur 134.000 Euro (Stand 01.07.2014). In der Vergangenheit
sind die Schwellenwerte – unabhängig von den gestiegenen Bau- und
Honorarkosten – mehrfach nach unten korrigiert worden. Die VgV ist online
verfügbar, zum Beispiel auf www.aknw.de.
15
2 .2 W ie w ird de r Sc h w e lle n w e rt be r e c h n e t ?
Der VOF-Schwellenwert bezieht sich nicht auf die Baukosten, sondern auf
den Honorarwert des fraglichen Dienstleistungsauftrags. Er berechnet sich
folglich bei Architektenleistungen nach HOAI – und zwar für alle Leistungsphasen von Phase 1 bis einschließlich Phase 9. Eine Splittung des Auftrags
ist unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur, wenn eindeutig feststeht, dass
bestimmte Leistungen zum Beispiel vom Auftraggeber selbst erbracht werden, dass es sich hierbei also um keinen zu vergebenden Auftrag handelt.
Die hinsichtlich des Schwellenwertes relevante Honorarsumme setzt sich
aus dem Nettohonorar zuzüglich der Nebenkosten zusammen.
.3 Ist di e B e n e n n u n g vo n Ho no r a rw e rte n u n d 2
B auko ste n ­i n de r B eka n n tm ac h u n g e r fo r de r li c h ?
Gemäß § 12 VOF ist unter anderem auch der »Wert des Auftrags« zu
dokumentieren, allerdings nur im Rahmen des Vergabevermerkes, der das
Gesamtverfahren dokumentiert. In der Bekanntmachung ist eine solche
Pflicht dagegen nur mittelbar erkennbar, da in den offiziellen Bekanntmachungsmustern die entsprechende Rubrik mit dem Zusatz »falls bekannt«
versehen ist. Andernfalls ist aber zumindest die mögliche Spanne des
Auftragswertes anzugeben.
.4 We lc h e n A n spru c h au f B e n e n n u n g des H o no r a r 2
w e rtes g i bt es be i Ve r g abe n u n te r h a lb des S c h w e lle n w e rtes?
Diese Frage stellt sich natürlich vor allem dann, wenn das Vorhaben den
Eindruck erweckt, möglicherweise doch die VOF-Schwelle überschreiten
zu können, sodass ein Anspruch auf Ausschreibung auf Grundlage der VOF
bestünde. Eigentlich ist das öffentliche Vergaberecht nicht so zu verstehen,
dass es sich in zwei völlig unterschiedliche »Welten« (eine oberhalb und
eine unterhalb des Schwellenwertes) teilt. Vielmehr gelten zumindest die
allgemeinen Vergabegrundsätze auch unterhalb der Schwelle. Mittlerweile
ist sogar ein entsprechender Rechtsanspruch vom EuGH bestätigt worden,
16
er ist aber nur sehr schwer durchsetzbar. Insbesondere gibt es keinen
primären Vergaberechtsschutz, also keine Möglichkeit, mit einer Intervention eine Vergabe zu verhindern. Somit bleiben allenfalls zivilrechtliche
Ansprüche.
Es liegt auf Seite der Bewerber, die Belege zu erbringen, dass ein Verfahren
eigentlich über dem Schwellenwert liegt. Mitunter gelingt dies zum Bei­spiel mithilfe der in der Presse genannten Kosten eines Vorhabens. Ist auf
diese Weise ein schlüssiger Beleg möglich, dass eine EU-weite Bekanntmachung hätte erfolgen müssen, sind auch vergaberechtliche Schritte möglich,
­handelt es sich doch um eine so genannte De-facto-Vergabe, die gemäß
­­§ 101 b (1) Nr. 2 GWB zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags führt.
3 V e rg abegru nds ätze
.1 W i e ist die g ru n ds ä t z li c h e Sy ste m at i k u n d Lo g i k 3
e i nes VOF-V e r fa h r e n s ?
Das VOF-Verfahren basiert auf dem Gedanken, nach europaweiter Bekanntmachung den für den Auftrag am besten qualifizierten Bewerber heraus­
zufinden. Dazu wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, das dem grundsätzlichen Gedanken von Chancengleichheit, Transparenz und Objektivität
entspricht. Teilnehmer erhalten innerhalb dieses Verfahrens die Möglichkeit, Begründungen für die Entscheidungen des Auftraggebers zu erhalten
und können diese bei Regelverstößen rügen, vor der Vergabekammer
anfechten und damit zu einer Korrektur des Vergabeverfahrens kommen.
.2 Was ge nau i st das Ve r h a n d lu n g sve r fa h r e n a l s 3
Rege lverfa h r e n de r VOF?
Der Begriff des Verhandlungsverfahrens führt immer wieder zu Missverständnissen, weil er einerseits für das Gesamtprozedere nach VOF, dann
aber wieder nur für die konkreten Auftragsverhandlungen mit den verbliebenen Bewerbern verwendet wird. Das führt immer dann zu Irritationen,
17
wenn es um die berufspolitisch diskutierten Fragestellungen geht, welche
Rolle der Architektenwettbewerb im Rahmen der VOF hat. Dabei kommt es
zu Forderungen nach »Wettbewerb statt Verhandlungsverfahren« ebenso
wie »Wettbewerb ohne Verhandlungsverfahren«, wobei es inhaltlich um
völlig andere Fragestellungen geht. Einmal wird der Wettbewerb als zusätzlicher und wesentlicher Baustein innerhalb des VOF-Verfahrens und damit
die Alternative zur Vergabe ohne jede Planungskonkurrenz gefordert. Das
andere Mal geht es um die Forderung, der Auftrag möge ohne nachfolgende
Verhandlungen direkt an den ersten Preisträger vergeben werden. Gemäß
§ 101 (5) GWB ist das Verhandlungsverfahren ein Verfahren, bei dem sich
der Auftraggeber – mit oder ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung –
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über
die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Da auch diese Definition und die
Ausführungen der VOF – insbesondere § 3 (1) VOF – die sprachliche Verwirrung nicht abschließend klären, kann es hilfreich sein, vom Verhandlungsverfahren als Bezeichnung für das Gesamtprozedere und von der Verhandlung als abschließender Stufe dieses Verfahrens vor Auftragsvergabe zu
sprechen. Das Verhandlungsverfahren ist damit die Regel, sobald der VOFSchwellenwert erreicht bzw. überschritten ist. Der Wettbewerb ist zunächst
nur ein Baustein innerhalb des Verhandlungsverfahrens, welches ansonsten
allein auf Referenzen und Bescheinigungen der Bewerber und nicht auf
Lösungsansätze für die Aufgabe abstellen würde (siehe auch 4.1). Der Stellenwert, der diesem Wettbewerbsbaustein innerhalb des Gesamtverfahrens
beigemessen wird, kann allerdings erhebliche Abweichungen vorweisen,
sodass die Charakteristika des VOF-Verhandlungsverfahrens deutlich in den
Hintergrund treten oder völlig wegfallen können. Ein offener Wettbewerb
etwa kommt ohne vorgeschaltete Bewerberauswahl aus, und gibt es dann
auch noch eine verbindliche Zusage des Auslobers zur Beauftragung des
ersten Preisträgers, kann die Verhandlung auf diesen beschränkt werden
(siehe 4.4). Letztlich sind aber die Übergänge zwischen einem solchen
VOF-Wettbewerb und einem VOF-Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb
fließend und hängen insbesondere von der Formulierung der Zugangskriterien zum Wettbewerb ab. Die Alternative »Wettbewerb oder Verhandlungsverfahren« betrifft damit eigentlich nur die beiden Extreme, wo genau die
Scheidelinie zwischen Verhandlungsverfahren und Wettbewerb tatsächlich
verläuft, ist keineswegs klar und letztlich ohne Relevanz.
18
.3 We lc h e V e r fa h r e n ss c h r i t te s i n d n ac h VOF 3
e rfo rde rlic h ?
Nach einer Veröffentlichung des Vorhabens im Supplement des EU-Amtsblattes (TED) prüft der Auftraggeber die Eignung der Bewerber anhand verschiedener Kriterien. Dies beginnt mit den so genannten Ausschlusskriterien, bei denen teilweise keine Ermessensspielräume bestehen und die zum
Ausschluss eines Bewerbers führen müssen. Inhaltlich geht es dabei zum
Beispiel um straf- oder steuerrechtliche Aspekte. Die Ausschlusskriterien
sind in § 4 (6) VOF aufgeführt, haben aber im Zuge des Verfahrens einen
eher formalen Charakter. In einem zweiten Schritt sind die finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung der Bewerber
zu prüfen. In einem dritten Schritt ist mit den verbliebenen Bewerbern zu
verhandeln. Dabei dürfen nur noch auftragsbezogene Kriterien angewendet
werden, die von den Eignungskriterien der vorherigen Stufe abgrenzbar sein
müssen. Diese strikte Trennung von Eignungs- und Auftragskriterien (siehe
auch 5.2 und 5.3) ist durch die Rechtsprechung bestätigt worden, erscheint
aber im Bereich der Architektur nicht ganz leicht umsetzbar. So kann die
Frage nach der Qualifikation der Mitarbeiter sicherlich erstmal als Eignungskriterium verstanden werden. Die Frage aber, wie ein Bewerber ein Projektteam im Fall der Beauftragung zusammensetzen und organisieren würde,
ist ein auftragsbezogenes Kriterium, und doch führt sie über den konkreten
Einsatz wieder zurück zur Frage nach der Qualifikation der Mitarbeiter.
.4 K ö nne n au c h a n de r e o de r m e h r Ve r fa h r e n ss c h r i t te 3
g e w ä h lt w e rde n ?
Die grundsätzliche Struktur wie unter 3.2 beschrieben muss eingehalten
werden, sie kann aber durchaus weiter differenziert werden. So empfiehlt
die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, in einem ersten Schritt
nicht alle im Zuge des Verfahrens erforderlichen ausführlichen Nachweise
abzufordern, sondern zuerst vor allem mit Eigenerklärungen zu operieren.
Solange das Verfahren insgesamt nicht aufgebläht wird, kann auf diesem
Weg der Bewerbungsaufwand für die Teilnehmer und auch der Prüfaufwand
für den Auftraggeber verringert werden. Grundsätzlich unzulässig ist es, im
19
Zuge eines VOF-Verfahrens die gleichen Kriterien mehrfach zu gewichten.
Wurde also zum Beispiel in der ersten Stufe zur Feststellung der fachlichen
Eignung eine bestimmte Referenz einer bestimmten Größenordnung
ver­langt und stellt sich heraus, dass mehr Bewerber als erwartet diese
Anforderung erfüllen können, so ist es nicht zulässig, nachfolgend anhand
der gleichen oder vergleichbaren Referenzen mit erhöhten Anforderungen
weiter zu prüfen.
.5 I n w e lc h e m Ra h m e n k ö n n e n r e g i o na le A n s ä ss i g kei t
3
und ö rtlic h e P r ä se nz g e w i c h te t w e r de n ?
Der Grundgedanke der europäischen Dienstleistungsfreiheit gilt bei jedem
Verfahren und lässt keine Ausnahmen zu. Bewerber aus Kiel oder Konstanz
haben daher ebenso wie die aus Polen oder Portugal einen Anspruch auf
Gleichbehandlung. Das bedeutet, dass die Nähe zum Ausführungsort der
Dienstleistung in keiner Weise berücksichtigt oder gewichtet werden darf.
Anderslautende Bedingungen oder etwa die Festlegung eines regionalen
Zulassungsbereichs sind vergabewidrig. Anders verhält es sich mit dem
Kriterium der »örtlichen Präsenz«. Es ist durchaus legitim, dass der Auftraggeber sich erläutern lässt, wie der Bewerber das Projekt vor Ort – etwa in
Bezug auf Planungsbesprechungen und insbesondere im Hinblick auf die
Organisation der Baustelle – angehen würde. Damit kann dieser Punkt als
auftragsbezogenes Kriterium im Zuge der Verhandlung abgefragt, geprüft
und gewichtet werden.
.6 W ie i st das Geb ot de r VOF z u ve r ste h e n , kle i n e r e 3
Büro o rg a nisat i o n e n u n d B e ru fsan f ä n g e r z u be r ü c k s i c h t i g e n?
Ein häufiger Vorwurf gegenüber der VOF und den Anwendern der VOF
gilt den vermeintlichen Konzentrationsprozessen auf die immer gleichen
bekannten und insbesondere großen Büros. Dem hält die VOF in § 2 (4) entgegen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger angemessen
beteiligt werden sollen. Viele Hoffnungen beziehen sich auf diesen Passus
20
und die bisweilen zu beobachtenden hieraus abgeleiteten Quoten- und
Sonderregelungen, die übrigens interessanterweise zumeist nur den jungen
und nicht den kleinen Büros gelten. § 2 (4) ist indes erstmal als politische
Forderung zu verstehen und als solche kaum justiziabel, zumal sich ein
gewisser Widerspruch zur nach § 5 (1) erforderlichen Eignungsprüfung
ergibt. Außerdem handelt es sich um eine Soll-Formulierung, ein Anspruch
seitens der Bewerber besteht also nicht. So ergibt sich auch aus den
Begriffen »angemessen« und »berücksichtigen« keineswegs, dass in jeder
Ausschreibung junge und kleine Büros zum Zuge kommen müssen oder
etwa mit einem bestimmten Prozentsatz zu beteiligen wären. Vielmehr darf
die Formulierung wohl eher so verstanden werden, dass der Auftraggeber
seine für alle Teilnehmer geltenden Kriterien daraufhin hinterfragen soll,
ob sie die Beteiligung junger und kleiner Büros grundsätzlich ermöglichen,
vielleicht sogar erleichtern, zumindest nicht den oben genannten Konzentrationsprozess unverhältnismäßig befördern. Im Ergebnis würde dies bei
konsequenter Beachtung dazu führen, dass die Zugangsvoraussetzungen
insgesamt abgesenkt werden und eine zumindest relative Öffnung der
Verfahren stattfindet. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt aber dennoch
und ist sicherlich als die wesentlichere Regelung anzusehen. Eine einfache
Bevorzugung etwa von Personen unter 40 Jahren oder die Vergabe von
Sonderausgleichspunkten für kleine Büros ist daher unzulässig und
anfechtbar, denn auch die dann nicht privilegierten Bewerber haben einen
Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus diesem Grund sind auch die mitunter
üblichen Sonderlostöpfe als vergaberechtlich problematisch anzusehen,
sofern Eignungskriterien damit unterlaufen werden. Denkbar ist es aber
zum Beispiel, den fraglichen Bewerbergruppen die Möglichkeit alternativer
Referenzen zuzugestehen, die dann auf Gleichwertigkeit mit den eigentlich
geforderten – vielleicht nur von etablierten oder großen Büros zu erbringen­
den – Nachweisen geprüft werden müssen.
.7 We lc h e St r ate g i e n g i bt es , w e n n d i e g e fo r de rte n
3
Nac h w e ise z u m Te i l n i c h t e rb r ac h t w e r de n kö n n e n ?
Bewerber im VOF-Verfahren müssen zu jeder Zeit des Verfahrens bis zur
Auftragsvergabe damit rechnen, dass ihre Angaben überprüft werden oder
21
fehlende Belege nachgefordert werden. Dabei sollte nicht unterschätzt
werden, dass auch andere Bewerber genau beobachten, ob bei der Auswahl
der Bewerber und bei der Auftragsvergabe mit gleicherlei Maß gemessen
wird. Deswegen machen Bewerbungen wenig Sinn, in denen Mängel und
Lücken bewusst kaschiert sind, bei genauer Prüfung aber auffallen müssen.
Solche bisweilen bewusst unternommenen Versuche bewirken auf Dauer
nur, dass sich die Anforderungen an Nachweise und auch die Auswahlkriterien selbst weiter verschärfen. Die einzig zielführende Strategie liegt in der
Bildung von Arbeitsgemeinschaften. Auch große Büros gehen mittlerweile
häufig den Weg, sich strategisch entsprechend der geforderten Kriterien zu
verstärken. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist damit keineswegs
als aus der Not geborene Kompromisslösung kleiner Büros anzusehen,
sondern als Ausdruck der Bewerber, sich gezielt auf die Anforderungen des
Auftraggebers einstellen zu wollen und zu können.
4 We t t bew erbe
4.1 K a nn ma n s i c h d u rc h Au s lo b u n g e i n es A rc h i tekte n w e t tbe w e rbs der A n w e n d u n g de r VOF e n t z i e h e n ?
Nein, wenn das Vorhaben über dem Schwellenwert liegt, ist die VOF auch
bei Durchführung eines Wettbewerbs anzuwenden. Solche Architektenwettbewerbe sind in Kapitel 2 (§ 15 ff.) beschrieben und stellen damit einen
klar geregelten Sonderfall des VOF-Verfahrens dar. Ob ein öffentlicher
Auftraggeber ein VOF-Verfahren ohne Wettbewerb oder mit Wettbewerb
durchführt, liegt allein in seinem Ermessen. Gemäß § 15 (2) VOF ist es
möglich, den Wettbewerb zu jeder Zeit in das VOF-Verfahren zu integrieren.
Es spricht auch nichts dagegen, diesen Sonderfall als Regelfall zu fordern.
Es gibt sogar gute Gründe, die für den Wettbewerb sprechen, wird hierdurch
doch ein wesentlicher Aspekt auf die zu erwartende Leistung gelegt, die
durch eine qualifizierte Jury bewertet wird. Durch diesen Verfahrensschritt
gewinnt das VOF-Verfahren gegenüber den leicht angreifbaren Matrixbewertungen bei ausschließlicher Auswahl anhand von Belegen und Refe-
22
renzen an Rechtssicherheit. Es erleichtert dem öffentlichen Auftraggeber
auch seine eigene Dokumentationspflicht des Vergabeverfahrens. (Siehe
auch 3.2)
.2 M uss vo r D u rc h f ü h ru n g e i n es VOF- A rc h i tekte n ­
4
w e t tbe w e rbs e i n Au swa h lver fa h r e n ste h e n ?
Auch im Rahmen eines VOF-Verfahrens ist ein offener Wettbewerb möglich
und zulässig. Bei diesem Verfahren findet überhaupt keine Bewerberauswahl im Vorfeld statt und jeder Interessent, der die in der Bekanntmachung
genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann eine Arbeit einreichen.
Bei einer europaweiten Ausschreibung sind die Teilnehmerzahlen natur­
gemäß schwer kalkulierbar, sodass der offene Wettbewerb als einphasiges
Verfahren keine große Rolle mehr spielt. Das zweiphasige Verfahren wurde
aber vor genau diesem Hintergrund konzipiert, und stellt immer noch eine
praktikable Variante eines Wettbewerbs ohne Bewerberauswahl anhand von
Referenzen dar. Bei allen anderen Wettbewerben, die nach Terminologie der
VOF und der RPW 2013 als nichtoffene Wettbewerbe bezeichnet werden, ist
ein vorheriges Auswahlverfahren erforderlich.
4 .3 K a nn das Au swa h lver fa h r e n z u m Wet t bew e rb a lle i n
d urc h Lo s e rfo lg e n ?
Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen die Fachkunde, Leistungsfähig­
keit und Zuverlässigkeit der Bewerber geprüft werden. Dass auch das Los­
eingesetzt werden darf, ist in § 10 (3) VOF 2009 erstmals explizit erwähnt,
aber nur, wenn mehr Bewerber die genannten Kriterien erfüllen als Teilnehmer vorgesehen sind. Ob dies schon nach Vorlage und Prüfung der
Mitgliedsbescheinigung einer Architektenkammer der Fall sein kann, wird
immer wieder diskutiert und wäre durchaus auch im berufspolitischen Interesse der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Eine Entscheidung der
Vergabekammer des Bundes zur Zulässigkeit des Losverfahrens lässt aber
darauf schließen, dass dieses als ultima ratio zulässig sein soll, nachdem
die objektiven Kriterien einer Auslobung ausgeschöpft sind. Wie weit man
23
bei der Anwendung solcher Kriterien – also etwa der Forderung nach einer
gewissen Zahl und Größenordnung von Referenzen – gehen muss, ist aber
offen. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen plädiert dafür, hier eine
möglichst niedrige Schwelle zu definieren, die dann als sinnvoller Beleg
einer grundsätzlichen Qualifikation der Bewerber für ein Vorhaben dienen
kann. Auf diese Weise kann das Los dennoch relativ früh greifen und damit
eine Öffnung der Verfahren auf niedrigem Niveau ermöglichen. Im Ergebnis
ist die Chance zur Teilnahme für viele und vielfältigste Bewerber gegeben.
4.4 M uss nac h D u rc h f ü h ru n g e i n es VOF - A rc h i tekte n ­
w e t tbe w e rbs e i n Ve r h a n d lu n g sve r fa hr e n ste h e n ?
Sieht eine Wettbewerbsauslobung vor, dass der Auftrag an einen oder
­mehrere Preisträger zu vergeben ist, so ist gemäß § 3 (4) b mit allen Preisträgern zu verhandeln (siehe 3.2). Es gibt in diesem Fall kein Verhandlungsverfahren nach dem Wettbewerb, sondern der Wettbewerb ist Teil des
Verhandlungsverfahrens. Grundsätzlich steht es dem Auslober eines Wettbewerbes auch frei, sich in der Auslobung auf die Beauftragung des ersten
Preisträgers zu verpflichten und dann nur mit diesem zu verhandeln. Da
aber vielen Auslobern die Bindung an einen völlig unbekannten Preis­träger
offensichtlich bedenklich erscheint, wird diese Variante selten gewählt.
Bei dieser Konstellation ist zudem zu erwarten, dass die vorgeschalteten
Bewerbungsverfahren mit einem »Sicherheitszuschlag« versehen werden,
indem höhere Anforderungen als eigentlich erforderlich an die Bewerber
gestellt werden. Der Zugang zum Wettbewerb würde sich dadurch wieder­
verengen, und der Nutzen für die Bewerberseite wäre fraglich. Ein Mittel­weg
besteht darin, dem ersten Preisträger den Auftrag zuzusichern und nur für
den Fall schwerwiegender Gründe gegen eine Beauftragung Verhandlungen
mit den übrigen Preisträgern vorzusehen. Dieses Modell ist diskussions­
würdig und wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen empfoh­
len: Die Bindung an den ersten Preisträger geht graduell über das bei
Wettbewerben mit anschließenden Verhandlungen übliche Maß hinaus,
aber die Option, bei Problemen mit dem Preisträger oder seiner Arbeit doch
noch mit allen Preisträgern zu verhandeln, bleibt erhalten.
24
4.5 We lc h e B i n d u n g sw i r ku n g h at d i e P r e i s g e r i c h ts­
e m p fe h lung h i n s i c h t li c h des Pl a n u n g sau f t r ag s ?
Das Preisgericht spricht nur eine Empfehlung aus, die Bindung des Auslobers ergibt sich hingegen aus dem konkreten Auslobungstext und bedeutet
üblicherweise, dass einer der Preisträger – also nicht zwingend der erste –
zu beauftragen ist. Dennoch kann das Preisgericht auf die spätere Auftragsvergabe einwirken. Dies geschieht durch eine differenziertere Betrachtung
von Anzahl und Rangfolge der Preise. Da alle Preisträger zur Verhandlung
eingeladen werden müssen, ist grundsätzlich auch ein fünfter oder sechster
Preisträger im Rang der Bewerber. Wenn also Zweifel bestehen, dass eine
Arbeit realisierungswürdig ist, kann das Preisgericht die Wettbewerbssumme auf einstimmigen Beschluss anders verteilen. Wird beispielsweise
anstelle eines vorgesehenen vierten Preises stattdessen eine Anerkennung
vergeben, ohne dass der für den vierten Platz ursprünglich vorgesehene
Geldbetrag verändert wird, ist die Botschaft klar: Die Arbeit wird ausgezeichnet und auch in der Rangfolge auf Platz vier gesehen, sie wird aber
anders als in der Auslobung vorgesehen nicht in den Rang der realisierungswürdigen bzw. -fähigen Arbeiten erhoben. Auch die traditionell umstrittene
Vergabe gleichrangiger Preise kann Sinn machen. Ist nämlich der Auslober
im Preisgericht nicht von den Qualitäten der einen oder anderen Arbeit zu
überzeugen, so besteht in der abschließenden Verhandlung (siehe 3.2)
die Möglichkeit, anhand weiterer erst dann vorliegender Informationen
und auch weiterer Kriterien zu entscheiden. Das birgt weniger Probleme,
als wenn wider besseres Wissen eine klare Rangfolge durchgesetzt wird,
die den Auftraggeber in den Verhandlungen nach Wegen suchen lässt, wie
diese wieder relativiert werden könnte. Umgekehrt kann ein Preisgericht
Arbeiten auch stärken: Ist man sich einig und wollen die Auslobervertreter
den ersten Preis realisiert haben, sollte die Zahl der Preisträger reduziert
werden, ggf. sogar auf nur einen Preis. So wird die Position dieser Arbeit in
der Verhandlung gestärkt oder sogar die Verhandlung überflüssig gemacht.
25
.6 M üsse n i m Ra h m e n e i n es VOF- A rc h i tekte n w e t t be4
w e rbs di e R P W 2013 a n g e wa n dt w e r de n ?
Die RPW sind verbindlich nur für Aufgaben des Bundes und des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie der meisten anderen Bundesländer eingeführt. Andere öffentliche und private Auslober können zum Beispiel auch
noch mit den alten Wettbewerbsordnungen GRW oder RAW operieren.
Die in Kapitel 2­VOF aufgeführten Vorschriften für die Durchführung von
Wett­bewerben korres­pondieren allerdings mit den RPW 2013 und lassen
es sinnvoll erscheinen, zur Vermeidung systematischer Probleme auf die
aktuellste Wettbewerbsordnung zurückzugreifen.
4.7 Da rf ein Au f t r ag g ebe r i m Z u g e e i n es V e r h a n d lu n g s­
ve rfa h re n s Pl a n u n g s le i st u n g e n ve r l a n g e n , o h n e e ine n re g e lge r e c h te n A rc h i tek te n w e t t bew e rb d u rc h z ufüh re n?
Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen darf auch in einem anderen
­Rahmen als dem eines Architektenwettbewerbs erfolgen. Dann ist allerdings gemäß § 20 (3) VOF jeder einzelne Teilnehmer auf Basis der HOAI für
die erbrachten Leistungen zu honorieren. Ein solches Verfahren wird schnell
teurer als ein regelgerechter Architektenwettbewerb. Es macht daher aus
Sicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen allenfalls Sinn, wenn es
dazu dient, mit wenigen Bewerbern auszuloten, wie die Herangehensweise
im Falle einer Beauftragung wäre. Hierfür reichen geringe Leistungen eher
exemplarischen Charakters. Es sollte also nicht darum gehen, umfängliche
Lösungen vorzustellen und zu bewerten, sondern die Arbeitsweise der
Bewerber kennenzulernen. Auch wenn ein solcher Schritt im Prinzip zu jeder
Zeit in das VOF-Verfahren integriert werden kann, so wird er im Ergebnis
wohl eher am Ende des Verfahrens stehen.
So können zum Beispiel die letzten verbliebenen Bewerber zur abschließenden Verhandlung (siehe 3.2) eingeladen werden und hierzu einen
Lösungs­ansatz etwa für einen bestimmten Teilaspekt der Aufgabenstellung
mitbringen und vorstellen. Das kann etwa die Idee für die denkmalgerechte
26
energetische Ertüchtigung eines bestimmten Bauteils sein, wenn es um die
Beauftragung einer solchen Sanierung geht. Die Bewertung dieser Lösung
fließt direkt in die Wertung der auftragsbezogenen Kriterien ein. Im Ergebnis
würde es sich um ein nichtanonymes Verfahren handeln, das mit einem
typischen Architektenwettbewerb keine wirklichen Gemeinsamkeiten hat,
sondern als Teil der abschließenden Verhandlungen zu verstehen ist.
5 Nac h w eise
5 .1 Was ist im Si n n e der VOF al s a n g e m essen e r Nac h w e is a nz usehe n ?
In § 5 (1) VOF ist festgelegt, dass nur solche Nachweise der Eignung
zulässig sind, die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Das
mag im Einzelfall oft auslegungsfähig sein und große Ermessensspielräume
beinhalten. Und doch ist damit eindeutig festgelegt, dass keine Nachweise
verlangt werden dürfen, die über den konkreten Auftragsgegenstand
hinausweisen: Werden etwa für den Planungsauftrag eines Verwaltungsbaus zwingend Referenzen im Krankenhausbau gefordert, so dürfte diese
Abfrage objektiv ohne Bedeutung und damit willkürlich und nicht sachgerecht sein. In jedem Fall sollte dieser Absatz der VOF bei Auftraggebern
immer wieder in Erinnerung gerufen werden, da dieser Punkt eine zentrale
Bedeutung bei der an VOF-Verfahren geäußerten Kritik hat.
5 .2 Was si nd e i g n u n g sbe z o g e n e Nac h w e i se ?
Hierbei handelt es sich um solche Nachweise, die im ersten Teil eines VOFVerfahrens, dem Vorauswahlverfahren, abgefragt und gewertet werden
müssen, und die sich auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung des Bewerbers beziehen. Typischerweise
sind letzteres Qualifikationsnachweise wie Zeugnisse, Angabe von Referen­
zen, Angaben zur personellen und technischen Ausstattung des Büros usw.
27
§ 5 (5) VOF gibt hierzu zahlreiche Stichworte, die aber nur beispielhaft zu
verstehen sind und keineswegs komplett und in dieser Form abgefragt
werden müssen. Das gilt zum Beispiel für Nachweise der Qualitätssicherung
(siehe 5.9). Für einige der hier aufgeführten Nachweise gilt, dass hierfür nur
in begründeten Ausnahmefällen Bescheinigungen verlangt werden dürfen,
in der Regel sind gemäß § 5(2) VOF Eigenerklärungen zu verlangen (siehe
5.4.).
5 .3 Was si nd au f t r ag sbe z o g e n e Nac h w e i se ?
Unter auftragsbezogenen Nachweise sind solche Nachweise zu verstehen,
die im Zuge der abschließenden Verhandlungen mit den verbliebenen
Bewerbern abgefragt und gewertet werden. Die VOF selbst gibt in § 11 (5)
einige Hinweise, bleibt aber letztlich doch relativ vage. Die Rechtsprechung
hat aber bestätigt, dass es sich hier in Abgrenzung von den eignungsbezogenen um solche Nachweise handeln muss, die in die Zukunft weisen,
also die konkrete Projektorganisation für den fraglichen Auftrag betreffen.
Die Qualifikation der Mitarbeiter des Büros etwa gilt damit nicht mehr als
auftragsbezogen, sondern als eignungsbezogen. Gleichwohl könnte es
durchaus als auftragsbezogen interpretiert werden, die konkrete Zusammensetzung eines Projektteams zu thematisieren.
5 .4 Wann s i nd O r i g i n a le e r fo r de r li c h , wa n n kö n n e n
Ei g e ne rk lä ru n g e n e i n g e r e i c h t w e r de n ?
Im Grundsatz definiert der Auftraggeber, welche Nachweise und in welcher­
Form er sie benötigt, um die Bewerbungen und Angebote prüfen zu können.
Die Bewerber haben keine Möglichkeit, diese Anforderungen im eigenen­
Ermessen abzuwandeln. Doch werden die zunehmend ausufernden
Maßstäbe der Auftraggeber mit der VOF 2009 deutlich eingegrenzt. Nach
§ 5 (2) VOF dürfen demnach für eine Vielzahl der in diesem Paragrafen
aufgeführten eignungsbezogenen Nachweise im Grundsatz nur noch
Eigenerklärungen verlangt werden. Es bedarf andernfalls einer expliziten
Begründung, die dann auch von den Bewerbern angefordert werden sollte.
28
Die regelmäßige Beschaffung beglaubigter Kopien und Originale sollte sich
hiermit weitgehend erledigt haben.
5 .5 B este h t ei n A n spru c h de r B e w e rbe r da r au f,
fe h le nde Nac h w e i se n ac h r e i c h e n z u d ü r fe n ?
Die VOF 2009 ist hinsichtlich der Nachforderung von Nachweisen ergänzt
worden, ist hier aber zunächst etwas missverständlich. Laut § 5 (3) und ­
§ 11 (3) können Auftraggeber verlangen, dass fehlende Nachweise und
Erklärun­gen innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden. Zu
verstehen ist diese Passage aber vor allem so – und das ist für die Bewerber,
aber auch die Auftraggeber eine nicht unerhebliche Neuausrichtung des
Verfahrens­–­dass die Auftraggeber damit auch grundsätzlich verpflichtet
sind, fehlende Nachweise nachzufordern. Damit ist die frühere Praxis nicht
mehr möglich, Bewerbungen wegen fehlender Formalien oder fehlender
Angaben auszuschließen. Der Auftraggeber muss diese regelmäßig nachfordern, sodass auch vom Verfahrensablauf nunmehr immer eine angemessene Frist für diese Nachforderung vorgesehen werden muss. Natürlich
wird es eine Grenze geben, unterhalb derer eine Bewerbung aufgrund von
Unvollständig­keit als nicht wertungsfähig gelten wird und sofort ausgeschlossen werden darf. Im Normalfall aber erhalten alle Bewerber – sofern
erforderlich – die Chance, ihre Bewerbung zu komplettieren. Damit entfällt
die vielfach spürbare Unsicherheit auf Bewerberseite, Ausschreibungen
falsch verstanden zu haben und die Bewerbung aufgrund des sprichwörtlichen falsch gesetzten Kommas umsonst erarbeitet zu haben.
5.6 U nte r w e lc h e n U m st ä n de n da r f de r Au f t r ag g ebe r
Nac h w e i se nac h fo r de rn ?
Wie unter 5.5 dargelegt, besteht sogar eine umfängliche Pflicht des Auftraggebers, Nachweise nachzufordern. Damit ist auch erklärt, dass die Bewerber
keinen Anspruch darauf haben, dass andere Bewerber aufgrund fehlender
Nachweise ausgeschlossen werden. Nachbesserungen von Bewerbungen,
die eine inhaltliche Korrektur der bisherigen Unterlagen darstellen, dürften
hiervon aber ausgeschlossen sein.
29
.7 Hat der Au f t r ag g ebe r A n spru c h au f ve rt r au li c h e 5
U nte rl ag e n, w e lc h e Reg e l n g e lte n h i e r f ü r i m Hi n b li c k auf den Date n s c h u t z ?
Insbesondere die in VOF-Verfahren abgefragten Daten zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, aber auch die personenbezogenen Daten werden nicht
ohne Grund ungern herausgegeben. Zum einen wächst hier eine zunehmende datenschutztechnische Sensibilität, zum anderen kann der Nutzen
dieser Abfragen nur zu oft in Abrede gestellt werden. Doch grundsätzlich
darf der Auftraggeber diese Daten abfragen, solange sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Und die Interpretationsspielräume
gehen hier leider relativ weit, zumal man an den öffentlichen Auftraggeber
hinsichtlich der vertraulichen Behandlung der Daten besondere Ansprüche
wird stellen dürfen. Klar ist dabei, dass Daten nur im Rahmen der üblichen
strengen Datenschutzanforderungen gespeichert werden dürfen.
5.8 We lc h e A n fo r de ru n g e n an d i e te c h n i s c h e Ausstat tung si n d z u l ä ss i g ?
Grundsätzlich ist es zulässig, dass sich Auftraggeber Informationen zur
technischen Ausstattung der Bewerber geben lassen. In gewissem Rahmen
dürfte dies auch ihrem berechtigten Interesse entsprechen, solange es
um die problemlose Organisation eines Planungs- und Bauvorhabens
geht. Problem hierbei ist jedoch, dass gerade Aspekte wie die technische
Ausstattung eines Büros leicht prüfbar und bewertbar erscheinen und
deswegen häufig in einem Umfang abgefragt und bewertet werden, der
nicht gerechtfertigt ist. Fakt ist, dass heute die Schnittstellenproblematik
bei unterschiedlichen EDV-Ausstattungen immer lösbar ist. Konkrete Anforderungen an eine bestimmte Software sind damit ungerechtfertigt und auch
unzulässig. Der Hinweis auf die auch in VOB-Ausschreibungen erforderliche
produktneutrale Ausschreibung sollte hier genügen. Die Forderung nach
Datenaustauschprotokollen ist in der ersten Auswahlstufe in Anbetracht
des hiermit verbundenen Aufwands unsinnig und sollte daher nur für den
Fall der Beauftragung oder von den zur Verhandlung eingeladenen Bewerbern gefordert werden. Zunächst kann es in Form einer Eigenerklärung
zugesichert werden.
30
5 .9 We lc h e Rolle d ü r fe n Ze rt i fi z i e ru ng e n
und M i tg lieds c h a f te n spi e le n ?
Insbesondere das Thema Qualitätssicherung nimmt einschließlich der
entsprechenden Normen und Zertifizierungsverfahren einen vergleichsweise großen Rahmen innerhalb der VOF ein. Dies steht im offensichtlichen
Widerspruch zur Realität der meisten Architekturbüros, in denen sich
standardisierte Qualitätssicherungsverfahren mit Zertifizierung bisher nicht
haben durchsetzen können. Entsprechende Eigenerklärungen haben wenig
Aussagekraft, und Zertifizierungen sind nur für große Büros wirtschaftlich
darstellbar, sodass sich bei Wertung ein verzerrtes Bild ergibt. Werden
sie dennoch von der Auftraggeberseite verlangt, so kann nur mit einer
gut aufgebauten Eigendarstellung versucht werden, die üblichen Punkte
eines Qualitätsmanagementsystems plausibel darzustellen. Dabei geht
es vor allem um die Darstellung von Verantwortlichkeiten, Prozessen,
Dokumentationsstandards, EDV-Organisation und -Datensicherung, interne
Qualitäts­sicherung wie Checklisten oder 4-Augen-Prinzip, Wissens- und
Fortbildungs­management, Projekt- und Bürocontrolling usw. Gleiches
gilt für andere Arten der Zertifizierung und Mitgliedschaften wie etwa die
DGNB-Mitgliedschaft. Für die Leistungserbringung haben diese Punkte
de facto keine Relevanz, da sie für die Büros zunächst nur eine finanzielle Dimension haben, in der Regel jedoch keine fachliche Qualifikation
belegen.­Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen empfiehlt Auftrag­
gebern daher, von entsprechenden Nachweisen abzusehen.
6 Au swa hl de r B ew erbe r
6 .1 W i e ko mmt de r Au f t r ag g ebe r z u r Au swa h l de r
Teilne h m e r an de n abs c h li e SSe n de n Ve r h a n d lu n g e n ?
Die VOF gibt hinsichtlich des Auswahlprozesses keineswegs so differenzierte Vorgaben, wie man es in Anbetracht der bei Ausschreibungen zu
beobachtenden Üblichkeiten vermuten könnte. Vielmehr ist nur die grundsätzliche Struktur vorgegeben (siehe 3.2). Die Frage, welche Kriterien im
31
Einzelnen zur Anwendung kommen und wie sie gewertet und gewichtet werden müssen, führt damit zu einer Vielzahl von Möglichkeiten und Varianten.
So gibt es auch keine verbindlichen Antworten, sondern nur Empfehlungen,
wie die Auswahl von Teilnehmern aussehen sollte. Um Bewerbungs- und
Prüfungsaufwand zu reduzieren, sollten Nachweise grundsätzlich auf ihre
Notwendigkeit hinterfragt und möglichst in Form von Eigenerklärungen
gefordert werden. Kriterien der fachlichen Eignung sollten in Form von
Mindestanforderungen aus der Aufgabe abgeleitet werden, bei deren
Erfüllung Bewerber grundsätzlich als qualifiziert gelten dürfen. Die für die
Ausführung der Leistung völlig irrelevante Übererfüllung solcher Kriterien
(z. B. Anzahl der im Büro beschäftigten Architekten) würde demnach nicht
bewertet, weil allein im Sinne von Ja-Nein-Kriterien geprüft würde, sodass
es in der Regel relativ schnell zu einer Auswahl durch Los (siehe 6.2)
kommen würde. Erst in der anschließenden Verhandlung würde mit einer
differenzierteren Bewertung und anhand ausführlicherer, erst jetzt angeforderter Nachweise eine Auswahl getroffen. Diese erfolgt anhand auftragsbezogener Kriterien, sodass es also vorwärts gewandt um die Organisation
und Abwicklung des Projektes geht, und nicht mehr rückwärts gewandt um
Fragen der Eignung und Qualifikation bei früheren Projekten.
6.2 Ist das Losve r fa h r e n i m Ra h m e n de r VOF z u l ä ss i g ,
und ist es si n n vo ll ?
Die Anwendung des Losverfahrens hat sich mit Einführung der GRW 1995 in­
Wettbewerbsverfahren etabliert, um im Zuge europaweiter Ausschreibun­
gen zu handhabbaren Teilnehmerzahlen zu kommen. Nach anfänglicher
Skepsis erfreut sich das Verfahren seither einer allgemeinen Akzeptanz
in Teilnehmerkreisen, die zur Frage geführt hat, ob das Los nicht auch in
anderen VOF-Verfahren, also nicht nur beim Wettbewerb anwendbar ist. War
dies zuvor juristisch nie ganz klar, so enthält die VOF 2009 in § 10 eine eindeutige Regelung. Demzufolge ist das Los zulässig, wenn nach objektiver
Auswahl immer noch zu viele verbliebene Bewerber die vorab ­formulierten
Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Dies gilt damit auch für Verhand­
lungsverfahren ohne Wettbewerb. Berufspolitisch ist diese ­Klärung unbe­
dingt zu begrüßen, denn gerade bei unspezifischen, alltäglichen Aufgaben
kann auf diese Weise der Formulierung überzogener und unsinni­ger
32
Kriterien ein Riegel vorgeschoben werden und perspektivisch eine gleichmäßigere Streuung öffentlicher Aufträge angestrebt werden. Nicht ganz
klar ist allerdings und bedarf immer einer Abwägung im Einzelfall, wie weit
die objektive Auswahl des Auftraggebers gehen muss, bevor der Punkt
erreicht ist, an dem er auf das Los zurückgreifen darf. Ob zum Beispiel allein
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »Architekt/in« als
Kriterium genügt, oder ob ein Auftraggeber nicht in jedem Fall weitere, aus
der Aufgabe ableitbare Kriterien formulieren kann und auch muss, wird
kontrovers diskutiert. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hält
es für rechtssicherer, einige wenige solcher auftragsbezogenen Kriterien
zu formulieren. Dies kann zum Beispiel der Nachweis einer Referenz einer
bestimmten Größenordnung und/oder Bauaufgabe sein, wobei die Größenordnung mit einigem Abstand zum Vorhaben definiert sein kann und soll
und auch hinsichtlich der Bauaufgabe keine zu engen Definitionen vorgesehen werden sollten. Hier ist auf eine Entscheidung der Vergabekammer
Lüneburg hinzuweisen, nach der von den Teilnehmern am Wettbewerb zum
Neubau einer Feuerwache nicht zwingend der Nachweis über Erfahrungen
mit diesem speziellen Gebäudetyp gefordert werden darf (18.11.2011, ­
Az: VGK-50/2011).
.3 D ürfe n Te i l n e h m e r am Ve r h a n d lu n g sve r fa h r e n
6
vo rab g ese tz t w e r de n ?
Das »Setzen« von Teilnehmern, also die Vorabauswahl einer bestimmten
Anzahl von Teilnehmern, ist in Architektenwettbewerben weit verbreitet.
Trotz der bisweilen zu vernehmenden Kritik an dieser Praxis hat sie ihre
Logik immer dann, wenn ein Losverfahren durchgeführt wird und wenn
mit ansonsten geringen Anforderungen an das Teilnehmerfeld gearbeitet
wird. Durch das Setzen kann Befürchtungen auf Ausloberseite begegnet
werden, zu wenige oder gar keine Teilnehmer besonderer Qualifikation zu
bekommen. Will man also die berufspolitisch gewünschten niedrigschwelli­
gen Zugangskriterien und das Los etablieren, so ist das Setzen einer kleinen
Zahl besonders qualifizierter Büros ein wichtiges Argument für die Qualität
der Auswahl. Die VOF lässt allerdings überhaupt keine unmittelbaren
Rückschlüsse auf die Kriterien und die Größenordnung zu, wie hierbei zu
verfahren ist. Einzig die entsprechende Stelle in den offiziellen Bekannt-
33
machungsformularen lässt erkennen, dass es überhaupt möglich und auch
zulässig ist, Bewerber vorab auszuwählen. Wünschenswert wäre es, dass
diese die an die anderen Bewerber gestellten Anforderungen nicht nur
erfüllen, sondern – dies ergibt sich aus der o. g. Begründung für das Setzen
– übererfüllen. Um das Instrument des Setzens nicht überzustrapazieren
und um nicht gerichtliche Klärungen mit möglicherweise unerfreulichem
Ausgang zu provozieren, sollten – wie im Allgemeinen üblich – nicht mehr
als ca. 25 % der Teilnehmer vorab gesetzt werden.
6.4 W ie w e rde n n i c h t be r ü c ks i c h t i g te Be w e rber
be nac h ri c h t i g t ?
Gemäß § 10 (5) VOF sind die Bewerber, die nicht zur abschließenden
Verhandlung eingeladen werden, innerhalb von 15 Tagen – und nicht
erst­auf Nachfrage – hierüber zu informieren, wobei auch die Gründe der
Ablehnung der Bewerbung zu benennen sind. Auch wenn für die abgelehn­
ten Bewerber schwer prüfbar sein mag, ob die Frist korrekt eingehalten
wurde, so ist der Bezug auf die Einladung zur Verhandlung eine eindeutige
Festlegung. Regelmäßig stellt sich darüber hinaus die Frage, wie weit die
Begründung des Ausschlusses gehen muss. Der Wunsch der Bewerber nach
umfassender Information ist hierbei natürlich nachvollziehbar, allerdings
müssen auch die Möglichkeiten und die Verhältnismäßigkeit aus Sicht des
Auftraggebers berücksichtigt werden. Bei höheren Bewerberzahlen wäre
die individuelle Dokumentation des Auswahlprozesses oft kaum leistbar.
Als Vergleich kann die Protokollierung von Architektenwettbewerben
dienen, bei der die in den ersten Rundgängen ausgeschiedenen Teilnehmer
ebenfalls nur eine pauschale gemeinsame Begründung erhalten und nur die
engere Wahl differenziert beurteilt wird. Bewerber müssen aber erkennen
können, warum sie nicht weiter beteiligt werden, die Entscheidung des Auftraggebers muss also nachprüfbar und nachvollziehbar sein. So dürfte es im
VOF-Verfahren als ausreichend gelten, wenn zum Beispiel mitgeteilt wird,
dass eine bestimmte Punktzahl erreicht wurde und welche Mindestpunktzahl hinsichtlich bestimmter Kriterien erforderlich gewesen wäre, um für die
Verhandlung ausgewählt zu werden. Gemäß VOF muss diese Information
im Zuge eines Verfahrens nur einmal, also zum Zeitpunkt der Einladung
34
der verbliebenen Bewerber zur Verhandlung erfolgen. Ist das Verfahren so
organisiert, dass in mehreren Zwischenstufen eine schrittweise Auswahl der
Teilnehmer erfolgt, indem zum Beispiel ausführlichere Unterlagen nur von
aussichtsreichen Bewerbern nachgefordert werden, so macht es Sinn, auch
die Absagen in mehreren Stufen zu verschicken.
6 .5 W i e w e rde n n i c h t be r ü c ks i c h t i g te Te i l n e h m e r a n
de n V e rh a nd lu n g e n be n ac h r i c h t i g t ?
Differenzierter als bei den Absagen der Bewerber (siehe 6.4) muss die
Begründung erfolgen, wenn die nicht berücksichtigten Teilnehmer der
Verhandlungen informiert werden. Die diesbezügliche Formulierung in
§ 14 (5) VOF ähnelt zunächst auch hinsichtlich der 15-Tages-Frist der oben
erwähnten Formulierung in § 11, hier jedoch müssen die Merkmale und
Vorteile des erfolgreichen Angebotes und auch der Name des ausgewählten
Bewerbers genannt werden. Zum einen kann hieraus abgeleitet werden,
dass die Nennung von Namen im vorhergehenden Schritt tatsächlich nicht
erforderlich ist, zum anderen ist aber auch klar, dass die Begründung der
Absage differenzierter erfolgen muss. In jedem Fall kann gemäß ­§ 101a (1)­
GWB der Auftrag noch nicht wirksam erteilt werden, solange keine hinreichende Information der nicht berücksichtigten Teilnehmer der Verhandlungen erfolgt ist.
7 Au fforderu ng z u r Ver handlung
7.1 We lc h e Ze i tspa n n e z wi s c h e n E i n l ad u n g u n d V e rh a nd lung s g esp r ä c h da r f al s a n g e m essen g e lte n ?
Der Zeitraum zwischen Einladung und Verhandlungsgespräch muss so
bemessen sein, dass Bewerber ausreichend Gelegenheit haben, die für die
Verhandlung noch erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Das gilt
in besonderem Maße, wenn es sich auf Bewerberseite um Arbeitsgemein-
35
schaften handelt, die nicht ständig und womöglich örtlich getrennt zusammenarbeiten und deswegen nicht aus dem Stand heraus in die Verhandlung
gehen können. Insofern können sich die als angemessen anzusehenden
Fristen durchaus unterschiedlich darstellen, auch in Abhängigkeit von der
Frage, ob Angebotsleistungen gefordert werden, die Planungsleistungen
gleichkommen (Kosten- und Terminplanungen, Überarbeitungen von
Wettbewerbsentwürfen o.ä.). Die Einladungsfrist muss sich natürlich daran
orientieren, dass diese Leistungen überhaupt in der gebotenen Qualität
erarbeitet werden können. Auch wenn diesbezüglich keine besonderen
Anforderungen gestellt werden, sollte der Zeitraum von zwei Wochen nicht
unterschritten werden.
7.2 We lc h e I nh a lte e i n es H o no r a r a n g ebotes si n d ve rh a nde lba r ?
Die Vorgaben des Auftraggebers für die Einreichung von Honorarangeboten,
die Angebote selbst und deren Wertung müssen die HOAI als geltendes
Preisrecht beachten. Es ist keineswegs unzulässig, Honorarangebote abzufordern, aber die Spielräume sind in Anbetracht der Vorgaben HOAI eher
gering, sodass preislich in der Regel keine nennenswerten Unterschiede bei
den Angeboten zu erzielen sind und die Gewichtung bei den Zuschlagskriterien sinnvoller Weise eher gering angesetzt werden sollte. Da, wo die HOAI
verbindliche Honorarvorschriften trifft, sind diese auch nicht verhandelbar.
Auch ist es im Sinne einer klaren und eindeutigen Aufgabenbeschreibung
gemäß § 6 (1) VOF unzulässig, wenn die Bewerber die Einschätzung etwaig
erforderlicher Teilleistungen selbst treffen müssen. Honorarangebote, die
die verbindlichen Mindestsätze unterschreiten und damit gegen die HOAI
verstoßen, dürfen so nicht gewertet werden.
7.3 W ie müsse n A rc h i tek te n le i st u n g e n ve r g ü te t w e r de n, di e i m Z u g e e i n e r Ve r h a n d lu n g ab g e fr ag t w e r de n ?
§ 13 (3) und § 20 (3) VOF legen eindeutig fest, dass Planungsleistungen
und auch Berechnungen oder andere Unterlagen, die über die eigentlichen
Bewerbungs- und Angebotsunterlagen hinausgehen, gemäß Honorarord-
36
nung vergütet werden müssen. Damit entspricht ein solches Vorgehen
einer Mehrfachbeauftragung und wird in der Regel nur mit relativ wenigen
Bewerbern möglich sein und innerhalb der abschließenden Verhandlungen
zum Tragen kommen. Es spricht zudem einiges dafür, Planungsleistungen
allenfalls exemplarisch und nicht im Sinne zum Beispiel einer vollständigen
Vorentwurfsplanung abzufragen. Andernfalls ist in den meisten Fällen ein
geregelter Architektenwettbewerb die auch finanziell attraktive Alternative,
die zudem eine größere Rechtssicherheit bietet (siehe auch 4.7).
7.4 W ie und wa n n m u ss di e B eka n n tg abe des E r g ebn i sses e i nes VOF- Ve r fa h r e n s e r fo lg e n ?
Die Information über einen vergebenen Auftrag muss innerhalb von
48 Tagen im Supplement des EU-Amtsblattes (TED) veröffentlicht werden.
Gleiches gilt für den Abschluss eines Wettbewerbs. Eine individuelle
Benachrichtigung der übrigen Bewerber ist also zunächst nicht erforderlich.
Die nicht berücksichtigten Bieter – das sind nicht alle Bewerber, sondern
die in der Verhandlungsphase noch verbliebenen Bewerber – haben aber
Anspruch darauf, die genaueren Gründe für die Ablehnung zu erfahren,
müssen diese allerdings beim Auftraggeber anfordern. Der Antrag muss
spätestens 15 Tage nach Eingang beantwortet sein und neben den Gründen
für die Ablehnung auch die spezifischen Vorteile und den Namen des
erfolgreichen Bieters beinhalten. Wird eine Ausschreibung ohne Auftragsvergabe aufgehoben bzw. im gleichen Zuge neu ausgeschrieben, so sind die
Bewerber unverzüglich zu informieren.
8 P roto ko llieru ng u nd Do kumentat i on
8 .1 Was ist ei n Ve r g abeve r m e r k ?
Auftraggeber müssen den kompletten Fortgang des Verfahrens fortlaufend dokumentieren. § 12 VOF nennt hierzu die mindestens erforderlichen
Inhalte, die aber in dieser Form der Auflistung weder für Bewerber noch für
37
Auftraggeber besonders hilfreich sind. Denn der im gleichen Paragrafen
formulierte Anspruch, die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen zu protokollieren, stellen einen sehr hohen Anspruch an diese auch »Vergabevermerk«
genannte Dokumentation dar. Anders als der Begriff vermuten lassen
könnte, handelt es sich also in aller Regel nicht um ein einzelnes mehr oder
weniger umfangreiches Textdokument, sondern um eine Akte, in der die
Protokolle der verschiedenen Schritte gesammelt sind.
8 .2 W i e m uss d i e P roto ko lli e ru n g de r V e r fa h r e n s s c h rit te ausse h e n ?
Hinsichtlich der genauen Form der Protokollierung gibt es keine allgemeingültigen Anforderungen. Der Vergabevermerk (siehe 8.1) als Zusammenstellung und Beleg aller Verfahrensschritte ist zunächst nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers gedacht, damit dieser jederzeit rückwirkend
zu seinem Verfahren Auskunft geben kann. Bewerber haben daher zunächst
keinen Anspruch darauf, den Vergabevermerk etwa als Begründung ihrer
Ablehnung zu erhalten. Erst im Zuge einer Nachprüfung vor der Vergabekammer können die Beteiligten Akteneinsicht in den Vergabevermerk
erhalten. Aus dieser Anforderung ergibt sich allerdings, dass der Vermerk
mit größter Sorgfalt und fortlaufend aktualisiert zu führen ist. So führen
Verstöße gegen die Dokumentationspflicht häufig zu erfolgreichen Nachprüfungsverfahren.
38
9 R ü g e n und Nac hpr ü fu ngsverfahren
be i de r V er g abekamm er
9 .1 We lc h e M ö g li c h ke i te n g i bt es , au f e i n e Ä n de ru n g
des V e rg abeve r fa h r e n s h i nz u wi r ke n ?
Die hier beschriebenen Vergabeverfahren sind in einer »Rechtskaskade«
geregelt, die vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB
über die Vergabeverordnung VgV zur Vergabeordnung für freiberufliche
Leistungen VOF führt. Die Verfahren sind damit längst nicht nur baufachlich geprägt, sondern haben einen stark »verrechtlichten« Charakter. Dies
hat vor allem mit dem Anspruch der Bewerber auf Nachprüfung vor der
Vergabe­kammer zu tun, der in §§ 107 ff. GWB geregelt ist und dem die
unverzügliche Rüge des fraglichen Verstoßes vorausgegangen sein muss.
Viele Verfahrensbedingungen sind nicht unbedingt als vergaberechtliche
Verstöße anzusehen und rufen dennoch Verärgerung auf Bewerberseite hervor. Die Anfechtung fachlich unsinniger Bedingungen etwa – zum Beispiel
die Forderung nach aufwendigen, aber aussagelosen Nachweisen­– wird
im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in der Regel chancen­
los sein, und doch sollte der Auftraggeber auch hier informiert ­werden.
Selbst wenn es nicht der Korrektur des laufenden Verfahrens dient, so führt
es vielleicht zu einer Verbesserung bei kommenden Ausschreibungen.
In diesen Fällen reicht womöglich auch ein Telefonat. Bei schriftlicher
Kontaktaufnahme ist aber im Prinzip kein Unterschied zur vergaberechtlich
notwendigen Rüge mehr gegeben, denn auch die Rüge kann zunächst als
durchaus gut gemeinte Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber und damit
als Instrument zur unkomplizierten Änderung von Verfahrensbedingungen
formuliert sein.
9 .2 I n w e lc h e n F ä lle n s o llte g e r ü g t w e r de n ?
Gemäß § 107 (3) GWB gibt es eine so genannte Rüge-Obliegenheit, also die Pflicht, erkannte Verstöße unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu ­
rügen. Andernfalls sind weitere vergaberechtliche Schritte ausgeschlossen.­
39
Oft besteht hier offensichtlich eine große Scheu, einem potenziellen
Auftraggeber in der Akquisitionsphase – und als nichts anderes wird die
Bewerbungsphase natürlich gesehen – mit juristischen Schritten zu drohen.
Und so unterbleibt die unverzügliche Rüge zumeist. Damit werden zweierlei
Chancen vertan: Neben der Option einer tatsächlichen späteren Nach­
prüfung vor der Vergabekammer wird auch die Chance der unkomplizierten
Korrektur des Verfahrens verspielt, denn manche Verfahrensbedingungen
lassen sich etwa durch sofortige Änderung der Ausschreibung im EU-Amts­
blatt (TED) erzielen. Bedingung hierfür ist aber, dass der Auftraggeber
über seine unzulässigen und auch über unsinnige Bedingungen informiert
wird. Die unzulässigen Bedingungen können nach erfolgter Rüge vor der
Vergabe­kammer angefochten werden, wenn der Auftraggeber von der
Korrek­tur nicht zu überzeugen war.
9 .3 We r i st an t r ag sbe fu g t ?
Antragsbefugt sind gemäß § 107 (2) GWB nur solche Unternehmen, die
ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung ihrer Rechte geltend
machen. Dabei muss dem Unternehmen ein Schaden entstanden sein oder
zu entstehen drohen. Damit sind nur Bewerber selbst antragsbefugt. Die
Architektenkammer hat hingegen keine nach §§ 107 ff. GWB durchsetzbaren Rechtspositionen im Vergabeverfahren, da sie nicht den Rang eines
Bewerbers im Verfahren hat, aber sie berät und unterstützt ihre Mitglieder
bei der Einschätzung, ob es sich um vergaberechtlich unzulässige oder
unsinnige Bedingungen handelt und ob und wie Rügen erfolgreich sein
könnten. Und sie kann Auftraggeber beraten, wenn sie auf unsinnige Verfahrensbedingungen hingewiesen wird.
9 .4 G i bt es Fo r m vo r s c h r i f te n f ü r d i e R ü g e ?
Besondere Formvorschriften sind nicht einzuhalten. Es genügt ein frei
formuliertes Schreiben, in dem der Beschwerdegrund dargelegt und
begründet ist. Entscheidend ist, dass die Rüge von einem in seinen Rechten
benachteiligten Bewerber einzureichen ist und dass sie unverzüglich
40
einzureichen ist. Im Grunde muss das Schreiben noch nicht einmal den
Begriff »Rüge« enthalten, denn entscheidend ist, dass der Auftraggeber
sofort auf die Problemlage hingewiesen wird, sodass er nicht nur Möglichkeit zur Stellungnahme, sondern insbesondere auch zur Abhilfe hat. Das
Rügeschreiben muss aber für den Auftraggeber erkennen lassen, dass der
Bewerber Abhilfe verlangt und nicht nur eine Beschwerde im Sinne einer
Unmuts­äußerung führt. Das Schreiben muss also als ernst gemeinte und
verbindliche Rüge identifizierbar sein.
9 .5 Was bede u te t » u n ver z ü g li c h « , w e lc h e M ö g li c h ke ite n beste h e n , w e n n n i c h t u n ver z ü g li c h g e r ü g t
wurde ?
»Unverzüglich« heißt »sofort«, denn das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist es, durch Rügen und Nachprüfungen vor der Vergabekammer
nicht unnötig im Verfahrensablauf behindert zu werden. Wie viele Tage
dies bedeuten kann, ist im Einzelfall unterschiedlich zu bewerten. So muss
einem abgelehnten Bewerber sicherlich die Möglichkeit zugestanden werden, den Sachverhalt zu prüfen, sich ggf. juristisch beraten zu lassen und
eine entsprechende Rüge zu verfassen. Eine Entscheidung der Vergabekammer des Landes Hessen sagt aber, das ein Zeitraum von zehn Tagen bzw.
sieben Werktagen schon nicht mehr als unverzüglich gelten kann, wenn
Inhalt und Formulierung der Rüge nicht darauf schließen lassen, dass für
die Prüfung und Abfassung der Rüge tatsächlich so viel Zeit benötigt wurde.
Der EuGH hat derweil die mangelnde Präzision des Begriffs »unverzüglich«
gerügt. Die Fristen dürfen aber dennoch nicht zu großzügig ausgelegt werden, sodass die Prüfung des Sachverhaltes schnellstmöglich erfolgen muss.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bietet daher ihren Mitgliedern
Hilfestellung bei der Bewertung an, ob eine Rüge Aussicht auf Erfolg haben
könnte. Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens präzisiert das GWB ansons­
ten noch einmal, dass die Rüge bis spätestens zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein muss und dass andernfalls keine Sachverhalte mehr
angegriffen werden können, die sich schon aus der Bekanntmachung bzw.
den Vergabe­unterlagen ergeben. Die Rüge ist in diesen Fällen außerdem
nicht mehr nach Einreichung einer Bewerbung möglich. Hat ein Bewerber
41
eine Antwort eines Auftraggebers erhalten, dass seiner Rüge nicht abgeholfen werden soll, muss innerhalb von 15 Kalendertagen die Vergabekammer
angerufen werden. Ist die Rüge eines Sachverhaltes nicht unverzüglich
eingegangen, besteht kein Anspruch auf Korrektur mehr, auch bei offensichtlichen Rechtsverstößen.
9.6 I n w e lc h e r Fo r m m u ss ei n Au f t r ag g ebe r
auf eine R üg e r eag i e r e n ?
Das GWB gibt hierauf keine unmittelbare Antwort, sie lässt sich nur aus
dem Sinn der Vorschrift ableiten: Mit der Vorgabe, dass einer Nachprüfung
vor der Vergabekammer eine unverzügliche Rüge des benachteiligten
Bewerbers vorausgehen muss, soll erreicht werden, dass Auftraggeber ihre
Bedingungen vor einem solchen Nachprüfungsverfahren überprüfen und
ggf. unkompliziert nachbessern können. Die Antwort könnte damit auch
in der Änderung der Ausschreibung liegen. Eine entsprechende Antwort
an den rügenden Bewerber wäre also nicht zwingend erforderlich, wenn in
der Sache abgeholfen werden konnte und der Bewerber zum Beispiel über
die Benachrichtigung der Auswahl zur nächsten Stufe des Verfahrens über
diesen Sachverhalt informiert wird. In der Regel aber wird man es nicht nur
als Gebot der Höflichkeit, sondern auch von der Sache her als sinnvoll und
erforderlich ansehen, dass eine schriftliche Reaktion auf die Rüge erfolgt.
Bekommt der Bewerber keine Antwort, sollte innerhalb einer angemesse­
nen Frist nachgefasst werden und dem Auftraggeber eine Frist zur Beantwortung gesetzt werden, um andernfalls ein Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer zu beantragen.
9.7 W ie reag i e r e i c h au f e i n e n i c h t z u fr i ede n ste lle n de A nt wo rt auf m e i n e R ü g e ?
Kann der Auftraggeber keine Abhilfe schaffen, so steht im Prinzip als
­nächster Schritt der Gang vor die Vergabekammer an. Erfolgt überhaupt
keine oder eine unbefriedigende Antwort oder wird das Verfahren nur
­unzureichend nachgebessert, sodass der Grund der Rüge im Kern noch
42
besteht, ­so muss das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer
innerhalb von 15 Kalendertagen beantragt werden.
9 .8 Was ko ste t das Nac h p r ü fu n g sve r fa h r e n
be i der V e rg abeka m m e r ?
Die Frage der Kosten stellt sich naturgemäß nur, sofern das Verfahren für
den Antragsteller erfolglos ausgeht, andernfalls werden die Kosten vom
Antragsgegner getragen. Es können aber Auslagen fällig werden, die erst
im Falle des Erfolges wieder erstattet werden. Neben den in der Regel
anfallenden Anwaltskosten wird für die Tätigkeit der Vergabekammer eine
Gebühr fällig. Diese beträgt nach § 128 GWB mindestens 2.500 Euro; dieser
Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten; sie kann
im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung
außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht
werden. Die meisten Vergabekammern wenden eine Staffeltabelle an, die
von den Vergabekammern des Bundes entwickelt wurde. In dieser Tabelle
werden gestaffelte Auftragswerte jeweils einem Gebührenansatz zugeordnet. Die Vergabekammer setzt die konkrete Gebühr in ihrer Endentscheidung fest und bestimmt, welcher Beteiligte diese Gebühr zu entrichten hat.
43
Anhang
V e rg abeve ro r d n u n g f ü r fr e i be ru fli c h e Le i st u n g e n
VOF Aus g abe 2009 ( n i c h ta mt li c h e Fassu n g , o h n e Ge w ä h r)
K api te l 1 – A llg e m e i n e Vo r s c h r i f te n
§ 1 | Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von Aufträgen über
Dienstleistungen des Anhangs I A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen
angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren
Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden
kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2.
(2) Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte
Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 Vergabeverordnung erreicht oder
überschreitet.
(3) Für die Vergabe der in Anhang I B genannten Dienstleistungen
gelten nur § 6 Abs. 2 bis 7 und § 14. Aufträge, deren Gegenstand
Dienstleistungen sowohl des Anhangs I A als auch des Anhangs I B
sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen
vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.
§ 2 | Grundsätze
(1) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert
werden.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln,
es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich
geboten oder gestattet.
(3) Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen
vergeben werden.
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(4) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen
beteiligt werden.
§ 3 | Vergabeart
(1) Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.
(2) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren
in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird,
um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in
der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch
genommen wird.
(3) Bei der Aufforderung zur Verhandlung teilt der Auftraggeber den
ausgewählten Bewerbern den vorgesehenen weiteren Ablauf des
Verfahrens mit.
(4) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:
a) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen
oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten ­
(z. B. Patent-/Urheberrecht) nur von einer bestimmten Person
ausgeführt werden kann,
b) wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des Kapitels 2
der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den
Gewinner oder an einen Preisträger des Wettbewerbes vergeben­
werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wett bewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert
werden,
c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen,
zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden­
können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begrün-­
den, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber
zuzuschreiben sein,
d) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe
zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehe­nen
45
Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an eine Person
vergeben wird, die diese Dienstleistungen erbringt,
– wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den
Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
– wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des
ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen
Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Auf­
träge für die zusätzlichen Dienstleistun­gen darf jedoch 50 v. H. des
Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten,
e) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger
Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an
die Person vergeben werden, die den ersten Auftrag erhalten hat,
sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf
Gegenstand des ersten Auftrags war. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits in der Bekanntmachung
des ersten Vorhabens angegeben werden. Dieses Verfahren darf
jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
§ 4 | Teilnehmer am Vergabeverfahren
(1) Bewerber oder Bieter können einzelne oder mehrere natürliche oder
juristische Personen sein, die Leistungen nach § 1 Absatz 1 aus­
führen. Sind Bewerber gemäß der Rechtsvorschriften des Staates, ­in
dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffen­
den Leistung berechtigt, dürfen sie nicht allein deshalb zurück­
ge­wiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen
Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person
sein müssten.
(2) Bewerber oder Bieter können verpflichtet werden, Auskünfte darüber
zu geben,
– ob und auf welche Art sie wirtschaftlich mit Unternehmen
­verknüpft sind oder
– ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter
Weise mit Anderen zusammenarbeiten, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
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(3) Bewerber oder Bieter sind zu verpflichten, die Namen und die
berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung
tatsächlich erbringen.
(4) Soll der Auftrag an mehrere Bieter gemeinsam vergeben werden,
kann der Auftraggeber verlangen, dass diese im Falle der Auftragserteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist und
berufsrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(5) Haben Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens
Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, haben die Auftraggeber
sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser
Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird.
(6) Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabe­
verfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der
Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden
ist:
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen),
§ 129 a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von
der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet,
die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung
mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7
Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2
des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die
Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen
Strafgerichtshofes,
47
f ) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g) § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio­
nen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von
der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß
gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen
entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer
rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter
zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der
Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder
ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im
Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder
Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
(7) Als Nachweis, dass die Kenntnis gemäß Absatz 6 unrichtig ist und die
dort genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber
einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
des Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom
Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung
oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten
Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden
(8) Von einem Ausschluss nach Absatz 6 kann nur abgesehen werden,
wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und
Andere die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die
Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters nicht in Frage stellt.
(9) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder
Bieter ausgeschlossen werden,
a) die sich im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden oder
ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den
48
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft
worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung
begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt
wurde,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht
erfüllt haben, 5
e) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 4, 5­
und 10 eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher
Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilen.
§ 5 | Nachweis der Eignung
(1) Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) dürfen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden,
die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sind. Dabei
hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Bewerber oder
Bieter am Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen; die Verpflichtung zur
beruflichen Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) Grundsätzlich sind als Nachweise nach Abs. 4 lit. c) und 5 lit. b) bis
f ) und h) sowie § 4 Abs. 9 Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von darüber hinausgehenden Unterlagen und Angaben haben
die Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.
(3) Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der
Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden, können auf Anforderung
der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist
nachgereicht werden.
(4) Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann in der Regel durch einen oder mehrere der
nachstehenden Nachweise erbracht werden:
a) entsprechende Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender
Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
49
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffent­
lichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates, in dem
der Bewerber ansässig ist, vorgeschrieben ist,
c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen
Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei
Geschäftsjahren. Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem
berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise
nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen,
vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.
(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann folgendermaßen erbracht
werden:
a) soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung
erbracht, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über
die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Bieters und/oder
der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die
Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen,
b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren
erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der
Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber
der Dienstleistungen,
– bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der
zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
– bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung
nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Bewerbers
zulässig,
c) durch Angabe über die technische Leitung,
d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber oder Bieter in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die An­ zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der
Bewerber oder Bieter für die Dienstleistungen verfügen wird,
f ) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers oder
Bieters zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersu-
50
chungs- und Forschungsmöglichkeiten (z. B. durch Fortbildungszertifikate von Kammern und Verbänden),
g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollten
sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine
Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer
anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus
dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber oder Bieter
ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und
erforderlichenfalls die Untersuchungsund Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität
getroffenen Vorkehrungen,
h) durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Bewerber oder
Bieter unter Umständen als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt.
(6) Ein Bewerber oder Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bieter­
gemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten
anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen
Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden
Verbindungen. Er muss in diesem Fall vor Zuschlagserteilung dem
Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen
Mittel zur Verfügung stehen, z. B. durch Vorlage einer entsprechen­
den Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
(7) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Bewerber
oder Bieter bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllen, die
Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen
sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen
europäischen Normen entsprechen und von entsprechenden Stellen
gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere
gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
(8) Verlangen die Auftraggeber als Merkmal der technischen Leistungs­
fähigkeit den Nachweis dafür, dass die Bewerber oder Bieter
bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage
von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-
51
betriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internatio­
nalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert
sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen
oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen EG-Mitgliedstaaten sind
anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise
für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den
Bewerbern oder Bietern vorgelegt werden.
(9) Bei der Prüfung der Eignung erkennen die Auftraggeber als Nachweis
auch Bescheinigungen der zuständigen Berufskammer an.
§ 6 | Aufgabenbeschreibung
(1) Die Aufgabe ist klar und eindeutig zu beschreiben, damit alle
Bewerber oder Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
können.
(2) Die technischen Anforderungen sind in der Aufgabenbeschreibung zu
formulieren:
1. entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:
a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt
werden,
b) europäische technische Zulassungen,
c) gemeinsame technische Spezifikationen, 7
d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme,
die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden
oder,
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische
Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von
Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist
mit dem Zusatz »oder gleichwertig« zu versehen;
2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so
genau zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und den Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags
ermöglichen;
52
3. oder als Kombination von Nummer 1 und 2, d. h.
a) in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf
die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der
Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;
b) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1
hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf
die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2
hinsichtlich anderer Merkmale.
(3) Verweisen die Auftraggeber auf die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a) genannten technischen Anforderungen, so dürfen sie ein Angebot
nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Dienstleistung
entsprächen nicht den Spezifikationen, sofern die Bieter in ihrem
Angebot den Auftraggebern mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass
die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der
technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignetes Mittel gelten insbesondere eine
technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer
anerkannten Stelle.
(4) Legen die Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form
von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so dürfen sie ein
Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm
umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung,
einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den
europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht
zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die geforderten Leistungsoder Funktionsanforderungen betreffen. Die Bieter müssen in ihren
Angeboten mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen,
dass die der Norm entsprechende jeweilige Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen der Auftraggeber entspricht. Als
geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers
oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(5) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leis­
tungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die Spezi­fi­ kationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder
anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
53
a) sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands
eignen,
b) die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von
wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet
werden,
c) die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden,
an dem interessierte Kreise wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen
können und
d) das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar
ist. Die Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen angeben,
dass bei Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder
Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen
genügen. Die Auftraggeber müssen jedes andere geeignete
Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder
Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(6) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des
Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die
mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Die
Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf
in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken,
Patente, Typen, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten
Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen
werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn
der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein
verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem
Zusatz »oder gleichwertig« zu versehen.
§ 7 | Fristen
(1) Die von den Auftraggebern festgesetzte Frist für den Antrag auf
Teil­nahme beträgt mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung
54
der Bekanntmachung. Bei elektronisch erstellten und übermittelten
Bekanntmachungen kann diese Frist um sieben Tage verkürzt werden.
(2) In den Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist für den Antrag
auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder mindestens 10 Tage bei
elektronischer Übermittlung, jeweils ab dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung an (Beschleunigtes Verfahren).
(3) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche
Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten
Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
(4) Können die Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen
erstellt werden oder können die Auftraggeber die Auskünfte nicht
rechtzeitig erteilen, so sind die Bewerbungs- oder Angebotsfristen
entsprechend zu verlängern.
§ 8 | Grundsätze der Informationsübermittlung
(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telefax,
direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.
(2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu
den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden
Programme und ihre technischen Merkmale müssen
– allgemein zugänglich
– kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie und
– nicht diskriminierend
sein.
(3) Die Auftraggeber gewährleisten die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme und der Angebote.
Auf dem Postwege oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme
und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen
und als solche zu kennzeichnen. Bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist werden sie unter Verschluss gehalten. Bei
per Telefax übermittelten Anträgen auf Teilnahme und Angeboten ist
55
dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen
nach den Anforderungen des Auftraggebers sicherzustellen; dies
gilt auch für elektronisch übermittelte Anträge auf Teilnahme und
Angebote, wobei deren Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicher
zu stellen ist. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre
Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.
(4) Telefonisch gestellte Anträge auf Teilnahme sind vom Bewerber bis
zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Anträge auf Teilnahme in
Textform zu bestätigen.
(5) Angebote müssen unterschrieben sein. Elektronisch übermittelte
Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers
oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei Abgabe des Angebotes per Telefax genügt
die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
(6) Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass den interessierten
Unternehmen die Informationen über die Anforderungen an die
Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die
Geräte die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen können.
§ 9 | Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird
nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/20052 enthaltenen Muster erstellt.
(2) Auftraggeber, die einen Wettbewerb nach Kapitel 2 durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang
XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die
Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem3 oder anderem Wege
unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Soweit keine elektronische
Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, darf der Inhalt der
Bekanntmachung nicht mehr als 650 Worte umfassen. In Fällen
56
besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung per Telefax oder
auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der Auftraggeber muss
den Tag der Absendung nachweisen können.
(4) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche
Veröffentlichungen veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und
übermittelte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage
nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden
unentgeltlich und ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache
und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in
den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht. In den
Amtsblättern oder der Presse des Landes des Auftraggebers darf
die Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt
für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt
anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder die in einem Beschafferprofil nach
Absatz 5 veröffentlichten Angaben enthalten.
(5) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten.
Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren,
über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle,
Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
§ 10 | Auswahl der Bewerber
(1) Die Auftraggeber wählen unter den Bewerbern, die nicht ausge­
schlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuver­
lässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, diejenigen aus, die sie zu
Verhandlungen auffordern.
(2) Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind von den Auftraggebern in
der Bekanntmachung zu benennen.
(3) Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und
ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend
57
der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den
verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
(4) Die Auftraggeber haben die Mindestzahl und gegebenenfalls die
Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in der
Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter
Bewerber darf die Mindestzahl nicht unter drei liegen.
(5) Die Auftraggeber teilen den nicht berücksichtigten Bewerbern nach
Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die
Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit. Die Auftraggeber können in Satz 1 genannte
Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die
Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im
öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden würde.
§ 11 | Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung
(1) Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig in
Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können sowohl
über den Gegenstand der Leistung als auch über die im Rahmen der
Verhandlung abgeforderten Angebote geführt werden.
(2) Die Aufforderung zur Verhandlung enthält mindestens Folgendes:
– das Anschreiben mit den Verfahrensbedingungen, Angaben zu
den Fristen, einen Hinweis auf die Bekanntmachung sowie die
Zuschlagskriterien, falls sie noch nicht in der Bekanntmachung
aufgeführt sind,
– die Aufgabenbeschreibung und eventuell einen Vertragsentwurf,
aus dem die konkrete Leistung und die Auftragsbedingungen
hervorgehen.
(3) Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf Verlangen der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgereicht
werden.
(4) Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe
alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen
ist. Sie haben auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet
werden. Die Gewichtung kann mittels einer Spanne angegeben
58
werden. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht
angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der
absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
(5) Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigen die
Auftraggeber verschiedene, durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, zum Beispiel Qualität, fachlicher oder technischer
Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeit­
raum oder -frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser
Zuschlags­kriterien ist auf die klare und nachvollziehbare Abgrenzung
zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu achten. ­
Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- ­
oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vor­
geschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
(6) Die Entscheidung für einen Bieter ist nur auf der Grundlage eines
zuschlagsfähigen Angebotes zulässig. Der Auftraggeber schließt den
Vertrag mit dem Bieter, der aufgrund des ausgehandelten Auftrags­
inhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen
der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
die bestmögliche Leistung erwarten lässt.
(7) Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die
Auftragserteilung.
§ 12 | Dokumentation
(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen
Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen
festgehalten werden.
(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und
Wert des Auftrags,
b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die
Gründe für ihre Auswahl,
c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und
die Gründe für ihre Ablehnung
d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
59
e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die
Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am
Auftrag, den der Zuschlagempfänger an Dritte weiterzugeben
beabsichtigt,
f ) die Gründe für einen Verzicht auf die Vergabe eines bekannt
gemachten Auftrages
§ 13 | Kosten
(1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden. Bei Wettbewerben
nach Kapitel 2 können Kopierkosten bei postalischer oder direkter
Versendung erhoben werden.
(2) Für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen
werden Kosten nicht erstattet.
(3) Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, dass Bewerber Entwürfe,
Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen aus­
arbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Gesetzliche Gebühren- oder Honorar­ordnungen
und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
§ 14 | Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die
Auftragserteilung
(1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung
anhand einer Bekanntmachung. Sie wird nach dem im Anhang III
der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster erstellt und
ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags an das Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu
übermitteln.
(2) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben
spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach
Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 an das Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften.
(3) Bei der Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs
I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit
der Veröffentlichung einverstanden sind.
(4) Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch bei
bestimmten Einzelaufträgen nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre
60
Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen
Interessen einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb
beeinträchtigen würde.
(5) Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von
15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht
berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie
den Namen des erfolgreichen Bieters mit.
(6) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern unverzüglich die Gründe
mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines bekannt
gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilen sie dies in Textform mit. Die Entscheidung,
auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten, teilen die Auftraggeber
dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit.
K api te l 2 – We t t be w e rbe
§ 15 | Grundsätze
(1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem
Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren
Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
(2) Wettbewerbe, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für
Planungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des
Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter
einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können
jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt
werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung
von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und
Durchführung der Wettbewerbe geregelt.
(3) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln
sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht
beschränkt werden
61
– auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,
– auf natürliche oder juristische Personen.
(5) Der Auslober eines Wettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem
Bewerber und jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird.
Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen.
Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen
Zeitpunkt übermittelt.
(6) Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preis­
gerichts anonym.
§ 16 | Wettbewerbsdurchführung
(1) Mit der Auslobung sind Preise und ggf. Anerkennungen auszusetzen,­
die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem
Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sind.
(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen,
die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des
Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des
Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich
durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen
einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die
Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien
festzulegen. Die Zahl der Teilnehmer muss ausreichen, um einen
echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den
Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von diesen
Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss
die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige
Qualifikation verfügen.
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen
unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die
anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der
Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 genannt sind. Das Preisgericht
hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend
bezeichneten Vorgaben des Auslobers zu beachten. Nicht zugelas-
62
sene oder über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen sind
von der Wertung auszuschließen.
(6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden
Bericht zu erstellen, über die Rangfolge der von ihm ausgewählten
Projekte und die einzelnen Wettbewerbsarbeiten. Der Auslober
informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch
Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Der Auslober
stellt möglichst spätestens einen Monat nach der Entscheidung des
Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich aus.
Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung
oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer
in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht
ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.
§ 17 | Auftrag, Nutzung
(1) Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, ist
einer oder sind mehrere der Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen nach Maßgabe der in § 15 Absatz 2 genannten einheitlichen
Richtlinien zu beauftragen, sofern mindestens einer der Preisträger
eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen
gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht
entgegenstehen.
(2) Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen
von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht
berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene
Vergütung genutzt werden.
K api te l 3 – B es o n de r e Vo r s c h r i f te n z u r V e r g abe vo n
A rc h itekte n- u n d I n g e n i e u r le i st u n g e n
§ 18 | Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe
von Architekten- und Ingenieurleistungen.
63
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
– Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie
– sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber
gefordert wird.
§ 19 | Qualifikation des Auftragnehmers
(1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer
seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach
dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist,
die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.
(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des »Beratenden Ingenieurs«
oder «Ingenieurs« gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem
für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung »Beratender Ingenieur« oder »Ingenieur« zu
tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als »Beratender
Ingenieur« oder »Ingenieur« tätig zu werden.
(3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie ­
für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufs­
angehörigen gemäß Absatz 1 und 2 benennen.
§ 20 | Auftragserteilung
(1) Die Auftragsverhandlungen mit den nach § 10 Abs. 1 ausgewählten
Bietern dienen der Ermittlung des Bieters, der im Hinblick auf die
gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und
qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Die Auftraggeber führen
zu diesem Zweck Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bietern
durch und entscheiden über die Auftragsvergabe nach Abschluss
dieser Gespräche.
(2) Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber oder Bieter
zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, ist zugelassen. Die
Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe kann vom Auftraggeber nur im Rahmen eines Verfahrens nach
Absatz 3 oder eines Wettbewerbes gemäß Kapitel 2 verlangt werden.
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Die Auswahl eines Bewerbers oder Bieters darf nicht durch unauf­
gefordert eingereichte Lösungsvorschläge beeinflusst werden.
(3) Verlangen Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes
Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe, so sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu
vergüten.
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St i c h wo rt ve r zeic hnis
Kapitel
A
Arbeitsgemeinschaft
3.7 / 7.1
Architektenwettbewerb Wettbewerb
Auftraggeber, öffentlicher
1.1 – 1.4 / 2.1 / 4.1 / 4.7 / 5.7 / 7.2
Auftragskriterien, auftragsbezogene Kriterien
3.2 / 3.5 / 4.7 / 5.3 / 6.1 – 6.2
Auswahl
2.1 / 3.1 / 3.7 / 4.1 – 4.3 / 6.1 – 6.4
9.6
B
Baukosten
Bekanntmachung C
D
E
2.2 / 2.3
Veröffentlichung
Berufsanfänger
3.6
Chancengleichheit
3.1
CPV-Code
1.6
De-Facto-Vergabe
2.4
Dringlichkeit
1.5
Eignungskriterien
3.2 – 3.4 / 5.1 – 5.4 / 6.1
EU-Amtsblatt siehe TED
F
Fristen
1.5 / 5.5 / 6.4 / 7.1 / 9.5 – 9.6
G
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
1.2 / 2.4 / 3.2 / 6.5 / 9. – 9.3
GWB
Gewichtung
3.4 – 3.5 / 6.1 / 7.2
Gleichbehandlung
3.5 / 3.6
H
Honorar
1.1 / 2.1 – 2.4 / 7.2 – 7.3
L
Los
4.3 / 6.1 – 6.3
N
Nachprüfung
8.2 / 9.1 / 9.5 – 9.8
Nachweise
3.4 / 3.6 – 3.7 / 5.1 – 5.6 / 6.1 – 6.2
9.1
NUTS-Code
O
66
Örtliche Präsenz 1.7
Regionaler Zulassungsbereich
Kapitel
P
R
ppp-Verfahren
1.1
Preisgericht
4.5
Protokoll
5.8 / 6.3 / 8.1 – 8.2
Referenzen
3.2 / 3.4 – 3.6 / 4.1 – 4.3 / 5.1 – 5.2
6.2
S
T
Regeln für Planungswettbewerbe RPW
4.2 / 4.6
Regionaler Zulassungsbereich
3.5
Rüge
3.2 / 9.1 – 9.7
Schwellenwert
1.1 / 3.2 – 1.4 / 2.1 – 2.2 / 2.4 / 4.1
Strategie
3.7
TED
1.3 / 1.4 / 1.6 / 1.7
U
Unterschwellenvergabe
2.4
V
Verfahrensschritte
3.2 / 3.4 / 4.1 / 8.2
Vergabekammer
3.1 / 4.3 / 8.2 / 9.1 / 9.5 – 9.8
Vergabeverordnung VgV
2.1 / 2.2 / 9.1
Verhandlungsverfahren
3.2 / 3.5 – 4.4 / 4.5 / 4.7 / 5.3 ­
Veröffentlichung
1.3 – 1.5 / 3.2 / 7.4
W
Wettbewerb
1.1 / 3.2 / 4.1 – 4.7 / 6.2 – 6.4
Z
Zuschlagskriterien 6.1 – 6.4 / 7.3
7.3 – 7.4
Auftragskriterien
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Impressum
VOF/FAQ – Die wichtigsten Fragen
und Antworten zur VOF
Herausgeberin
Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Telefon0211 4967-0
Telefax 0211 4967-99
www.aknw.de
info@ aknw.de
Verantwortlich
Jochen König
Jan Schüsseler
Text
Frauke Brockhausen
Christiane Kraatz
Andreas Rauterberg
Lutz Schleich
Gestaltung
Karin Dohle, Braunschweig
Stand
Oktober 2014, 1. Auflage
© Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen 2014
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Telefon0211 4967-0
Telefax0211 4967-99
www.aknw.de
[email protected]
V
F