Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick

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Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick
Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin
Treptow/Köpenick Wirtschaftskreis Treptow – Köpenick e.V.
17.03.2015
18.08.2014,
Hartmut Stasch (Geschäftsführer des Jobcenters)
Fr. Kreuter Projektkoordinatorin ESF-BP LZA
Möglichkeiten der Eingliederung bei Arbeitgebern
 ESF - Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser
Leistungsberechtigter
 Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber
 Maßnahmen bei Arbeitgebern
 betriebliche Einzelumschulung
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ESF – Bundesprogramm
 Welches originäre Ziel verfolgt das ESF-Bundesprogramm?
 Aktivierung und Integration von langzeitarbeitslosen
Leistungsberechtigten im Bereich SGB II
Das Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick möchte im Förderzeitraum
2015-2020 gemeinsam mit allen Akteuren insgesamt 44 nachhaltige
Beschäftigungsverhältnisse schaffen.
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ESF-Bundesprogramm
 Was ist „Neu“ in diesem Programm?
 1 Betriebsaquisiteur berät Sie als Unternehmen und potentialen AG
vor, während und mitunter nach einer Einstellung von AN (definierten
Zielgruppen).
 2 Jobcoaches sorgen durch die enge sozialpädagogische Begleitung
des AN in festgelegten Coaching-Phasen für eine nachhaltige
Beschäftigungsaufnahme in Ihrem Unternehmen.
Unsere Jobcoaches sind parallel auch Ihre Ansprechpartner, um
eventuell auftretende Stolpersteine nach der Beschäftigungsaufnahme
zu meistern.
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ESF-Bundesprogramm
 Welche erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind unsere Zielgruppe?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
i.S. § 7 SGB II, die seit mind. zwei
Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos sind,
das 35. Lebensjahr vollendet haben (mit
Ausnahmetatbeständen für unter 35-Jährige),
Personen, die in den letzten 5 Jahren
arbeitslos waren (auch keine
aufstockende Tätigkeit oder
geringfügige Beschäftigung ausgeübt
haben),
über keinen oder keinen verwertbaren
Berufsabschluss verfügen und
mindestens 35 Jahre alt sind,
voraussichtlich nicht auf andere Weise in den
allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden
können (Prognoseentscheidung).
und mindestens ein weiteres in ihrer
Person liegendes Vermittlungshemmnis
aufweisen, (z.B. gesundheitliche
Einschränkungen, (Schwer-)
Behinderung, mangelnde
Sprachkenntnisse, Ü50 etc.
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ESF-Bundesprogramm
 Welche Förderungen sieht das ESF-Bundesprogramm für Sie als
potentielle Arbeitgeber vor?
 gezielte AG-Förderungen und finanzieller Ausgleich von
Minderleistungen
 Staffelung der Lohnkostenzuschüsse in Abhängigkeit einer
Normal-oder Intensiv-Förderung eines neuen Arbeitnehmers
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ESF-Bundesprogramm
 Welche Voraussetzungen gibt es für die Inanspruchnahme von
Förderleistungen?
 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in VZ- oder
TZ mit mind. 20 Std mit unbefristeten bzw. für mind. 24 Monate
geschlossenem Arbeitsvertrag sind förderfähig
 Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich nach der ausgewählten
Zielgruppe (Normal bzw. Intensivfall)
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ESF-Bundesprogramm
 Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Normalfälle
Dauer des Beschäftigungsverhältnis: 24 Monate
(inkl. 6 Monate Nachbeschäftigungszeit)
Förderdauer: längstens 18 Monate
Förderhöhe: 6 Monate: 75 %
9 Monate: 50 %
3 Monate: 25 %
 Einfache arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen in Höhe von bis zu 1.500
Euro bei einem zugelassenen Träger und Qualifizierungen zur Verbesserung
von zentralen Grundkompetenzen sind möglich.
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ESF-Bundesprogramm
 Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Intensivfällen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: mind. 24 bzw. 36 Monate
(keine Nachbeschäftigungszeit)
Förderdauer:
Förderhöhe:
24 bzw. 36 Monate
12 Monate: 75 %
12 Monate: 65 %
12 Monate: 50 %
 Einfache arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen in Höhe von bis zu
1.500 Euro bei einem zugelassenen Träger und Qualifizierungen zur
Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen sind möglich.
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ESF-Bundesprogramm
 Coaching Phasen im Rahmen des ESF-BP LZA Programms
AN mit Normalförderung erhalten:
6 Monate: max. 3 Std. / Woche
9 Monate: i.d.R. 1 Std. / Woche bei Bedarf bis Ende der
Nachbeschäftigung bis zu 1 Std./Woche über 3 Monate
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ESF-Bundesprogramm
 Coaching Phasen im Rahmen des ESF-BP LZA Programms
AN mit Intensivförderung erhalten:
12 Monate: max. 5 Std. / Woche
12 Monate: max. 3 Std. / Woche
12 Monate: max. 1 Std. / Woche
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um
Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss
besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur
gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers erforderlich ist. Hierüber entscheidet die zuständige
Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Eingliederungszuschüsse sind vor der Arbeitsaufnahme bei der
Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu beantragen. Da ein
Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen
Eingliederung erforderlich ist, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit der
zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter aufnehmen, bevor
Sie die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer einstellen.
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein
Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist in jedem Einzelfall
von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der
Einstellung zu prüfen. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50
Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in
der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich
zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in
pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf
Monate betragen.
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36
Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen.
Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die
Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer
bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich
der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf
weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht
vorgenommen.
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die
Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise
schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben
wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist.
Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten
um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine
Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie
 ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten.
 beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier
Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen
beschäftigt war.
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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Es wird grundsätzlich erwartet, dass Sie die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung
– weiter beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit"
entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf
Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des
Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen
Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen
Ausnahmen abgesehen - teilweise zurückzuzahlen.
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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Inhalt
 Kennenlernen Arbeitgeber und Interessent zur Erprobung der
Fertigkeiten und Prüfung der Passgenauigkeit
 Ziel sind der Erhalt und Ausbau der Fertigkeiten arbeitsloser
Interessenten und die Förderung ihrer beruflichen Eingliederung
 Zugang und Dauer:
- i.d.R. arbeitslose Interessenten (ggf. auch ausbildungs- oder arbeitsuchende Personen)
- Dauer wird individuell bestimmt
grds. nicht länger als 6 Wochen; bis zu 12 Wochen bei Langzeitarbeitslosigkeit
(bzw. U25 mit besonderen Vermittlungshemmnissen)
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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Vorteile
 Vorteile Arbeitgeber:
- Kennenlernen des Interessenten ohne Arbeitsvertrag möglich
- fachliche und persönliche Erprobung im ‚Echtbetrieb‘
- Übernahme entstehender Kosten durch das Jobcenter
 Vorteile Interessent:
- Erlangung aktueller Praxiserfahrung
- i.d.R. Kostenübernahme durch das Jobcenter (u.a. Fahrkosten,
Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung)
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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Ablauf
• Vorsprache Jobcenter (Wohnort des Interessenten bestimmt
Zuständigkeit)
Interessent • Aushändigung sog. Erhebungsbogen (Fragen an Arbeitgeber
zu u.a. Dauer, Vorbeschäftigung im Unternehmen)
• Arbeitgeber füllt Erhebungsbogen aus
Arbeitgeber
• Interessent reicht Erhebungsbogen vor Antritt der Maßnahme
im Jobcenter ein
• Jobcenter erteilt Zustimmung, sofern Teilnahme notwendig und
Interessent
zielführend ist
• Arbeitgeber reicht nach Ende der Maßnahme den
Berichtsbogen im Jobcenter ein, sofern keine Einstellung erfolgt
ist
Arbeitgeber
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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Aufgaben/Hinweis
 Aufgaben des Arbeitgebers
- Gewährleistung Unfallversicherungsschutz, i.d.R. beitragsfrei
- Gewährleistung der Betreuung und Anleitung des Teilnehmers
durch geeignete Fachkraft
- Rückmeldung an JC mittels Berichtsbogens (zu Fähigkeiten,
Fehlzeiten u.ä.), sofern Einstellung nicht erfolgt
 Hinweis
keine Ausgleich unternehmensinterner Ausfälle (Krankheit, Urlaub)
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betriebliche Einzelumschulung
 es ist der Mittelweg zur der Umschulung bei einem Bildungsträger
und der regulären dualen Ausbildung, um einen Berufsabschluss in
einer verkürzten Zeit zu erlangen.
 Der Betrieb und der/die Kunde/Kundin schließen einen
Umschulungsvertrag
 Die Kammer o. ä. muss die Verkürzung prüfen und bestätigen, dann
wird die betriebliche Umschulung zertifiziert (Vergabe
Maßnahmenummer).
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betriebliche Einzelumschulung
 Vorteil:
Kunde/Kundin während der betrieblichen Einzelumschulung in den
regulären Praxisbetrieb des Unternehmens eingebunden ist und der
Arbeitgeber/Umschulungsbetrieb seinen möglichen künftigen
Mitarbeiter in verkürzter Zeit gezielt ausbildet.
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betriebliche Einzelumschulungen
 Voraussetzungen des/r Kunden/Kundinnen:
• Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1SGB II i. V. m.
§ 81 SGB III
 Voraussetzungen des Betriebs:
• Verkürzung der Ausbildungsdauer um 1/3
• ausbildungsberechtigt
• Zahlung Ausbildungsvergütung (2. +3. Ausbildungsjahr)
• Anmeldung Berufsschule, Prüfungen etc.
• Rechte und Pflichten wie Bildungsträger (Anwesenheitsliste)
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betriebliche Einzelumschulungen
 Leistungen an den/die Kunden/Kundinnen:
• sämtliche Kosten nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 83ff SGB
III
• Fahrtkosten,
• Kinderbetreuungskosten,
• Arbeitskleidung (keine Schutzkleidung),
• auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
• Prüfungsgebühren und Prüfungsstücke etc.
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betriebliche Einzelumschulungen
 Leistungen an den Betrieb:
Kosten für die umschulungsbegleitenden Hilfen übernimmt das
Jobcenter:
 Während der Dauer der Umschulung können unterstützend die
Kosten für Nachhilfe- bzw. Stützunterricht übernommen
werden.
 Betreuung während des Lernprozesses/Coachings ist möglich.
 Ständige Beratung über den Arbeitgeber-Service ist möglich.
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betriebliche Einzelumschulungen
 Vorteil:
Damit wird bei Schwierigkeiten in der Theorie der Ausbildung und/oder
bei Problemen des/der Kunden/Kundin eine parallele Unterstützung
gewährt, um den Erfolg der Umschulung zu gewährleisten.
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Möglichkeiten der Eingliederung bei Arbeitgebern
Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
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