Gehört der getrennt lebende Ehegatte zur Bedarfsgemeinschaft

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Gehört der getrennt lebende Ehegatte zur Bedarfsgemeinschaft
Gehört der getrennt lebende Ehegatte zur Bedarfsgemeinschaft?
Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten Personen, die das
15. Lebensjahr vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Solche
Leistungen erhalten aber auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört insbesondere der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte. Voraussetzung für eine solche Bedarfsgemeinschaft ist, dass
die Ehegatten die bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft
aufrechterhalten wollen. Eine lediglich vorübergehende Trennung, z. B. weil ein
Ehegatte vorübergehend im Ausland arbeitet, ist unschädlich. Auch die
Verbüßung einer Gefängnisstrafe führt nicht zu einem dauernden Getrenntleben.
In solchen Fällen besteht die Bedarfsgemeinschaft trotz der vorübergehenden
räumlichen Trennung fort, auch wenn das Ende der räumlichen Trennung nicht
genau absehbar ist.
Wenn die Ehegatten jedoch nicht mehr gewillt sind, ihre gemeinsame Lebensund Wirtschaftsführung fortzuführen, ist ein dauerndes Getrenntleben
anzunehmen. Dies ist gegeben, wenn keine räumliche, persönliche und geistige
Gemeinschaft der Ehegatten mehr besteht und wenn die Ehegatten
wirtschaftliche Angelegenheiten nicht mehr gemeinsam erledigen.
Ehegatten können auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung dauernd getrennt
leben, wenn getrennte Räume benutzt werden und wenn getrennt gewirtschaftet
wird. Wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten in der Wohnung jedoch
weiterhin in erheblichem Umfang versorgt, so ist ein dauerndes Getrenntleben
nicht anzunehmen. Allein der Wille der Ehegatten, dauernd getrennt zu leben,
genügt nicht. Vielmehr muss sich das dauernde Getrenntleben anhand von
konkreten Fakten belegen lassen.
Es ändert auch nichts an dem dauernden Getrenntleben, wenn sich Ehegatten
weiterhin zu gemeinsamen Mahlzeiten, Gesprächen oder Aktivitäten treffen,
wenn dies ausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechtes durch den
Elternteil dient, der das Kind / die Kinder nicht ständig bei sich hat. Diese
Aktivitäten sind dann nicht als eheliche Gemeinsamkeiten anzusehen.
Sofern ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, liegt keine Bedarfsgemeinschaft
zwischen den Ehegatten mehr vor. Dies hat zur Folge, dass Einkommen und
Vermögen nicht mehr gegenseitig angerechnet werden können.
Sofern der Leistungsträger ein dauerndes Getrenntleben nicht anerkennt,
sondern vielmehr weiterhin Einkommen oder Vermögen des dauernd getrennt
lebenden Ehegatten anrechnet, so sollte gegen einen solchen Bescheid
Widerspruch binnen Monatsfrist eingelegt werden.
Rechtsanwältin Elisabeth Eckert ist als Fachanwältin für Sozialrecht tätig in der
Kanzlei Schmitt & Haensler, Postplatz 3, 16761 Hennigsdorf; Telefon: (03302) 20
75 0, weitere Informationen im Internet unter www.schmitt-haensler.de.