Hauptsatzung der Samtgemeinde Oberharz vom

Transcription

Hauptsatzung der Samtgemeinde Oberharz vom
10/77
Hauptsatzung der Bergstadt Wildemann
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.06.2001
Aufgrund der §§ 6 und 7 der Nieders. Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) hat der Rat der
Bergstadt Wildemann in seiner Sitzung am 28.01.1997 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Rechtspersönlichkeit und Name
(1)
Die Stadt führt die Bezeichnung Bergstadt Wildemann.
(2)
Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(3)
Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Oberharz.
§2
Wappen, Farben und Siegel
(1)
Das Wappen der Bergstadt Wildemann zeigt den Wilden Mann mit der Tanne und dem springenden
Pferd.
(2)
Die Farben der Bergstadt Wildemann sind grün, weiß, rot.
(3)
Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift Bergstadt Wildemann.
§3
Organe
(1)
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Verwaltungsausschuss und die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister.
(2)
Beschließt der Rat, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss und die repräsentative Vertretung der Gemeinde obliegen, so geht die Organstellung auf
die Gemeindedirektorin/den Gemeindedirektor über.
§4
Der Rat
(1)
Der Rat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Bergstadt nach den Vorschriften über die Wahl der
Ratsfrauen und Ratsherren gewählt.
(2)
Die/der Vorsitzende des Rates führt die Bezeichnung „Bürgermeisterin“/„Bürgermeister“.
10/78
§5
Zuständigkeiten des Rates
Die Zuständigkeiten des Rates richten sich nach den Vorschriften der Nieders. Gemeindeordnung.
Von den in § 40 Abs. 1 Nr. 11 und 18 NGO aufgeführten Rechtsgeschäften sind solche ausgenommen, deren
Vermögenswert
a)
b)
im Fall von Nr. 11 (Verfügungen über Gemeindevermögen etc.)
im Fall von Nr. 18 (Verträge mit Ratsmitgliedern etc.)
15.000 EURO
15.000 EURO
nicht übersteigt.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bzw. der
Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor ergibt sich aus der Nieders. Gemeindeordnung und einer vom Rat
zu erlassenden Zuständigkeitsregelung.
§6
Der Verwaltungsausschuss
(1)
Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister als Vorsitzende/Vorsitzender,
die Beigeordneten,
die zusätzlichen Mitglieder mit beratender Stimme nach §§ 56 Abs. 1, 51 Abs. 3 NGO,
unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 NGO die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor mit beratender Stimme.
Die Zahl der Beigeordneten richtet sich nach § 56 Abs. 2 NGO.
(2)
Jede Ratsfrau/jeder Ratsherr ist berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin/Zuhörer teilzunehmen. Für diese gilt § 26 NGO (Mitwirkungsverbot, Anwesenheitsverbot) entsprechend.
§7
Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses
Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus §§ 67 i. V. m. 57, 58, 60 NGO.
§8
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gemäß § 68 NGO vom Rat für die Dauer der Wahlperiode
gewählt. Sie/er ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
(2)
Die Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ergibt sich aus §§ 67, 62 ff. NGO, sofern nicht
eine Entscheidung nach § 70 Abs. 1 NGO ergeht.
10/79
§9
Vertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
(1)
Der Rat wählt aus den Beigeordneten bis zu 2 ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie/ihn bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Rates sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde vertreten. Die
Vertretung führt die Bezeichnung „Stellvertretende Bürgermeisterin“/„Stellvertretender Bürgermeister“. Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.
(2)
Soweit keine Entscheidung nach § 70 Abs. 1 NGO ergangen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters entsprechend § 61 Abs. 8 NGO eine allgemeine Vertreterin/einen
allgemeinen Vertreter, die/der sie/ihn in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde vertritt. Die Bestellung erfolgt entsprechend § 70 Abs. 1 NGO. Die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter ist in
das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
§ 10
Die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor
(1)
Fasst der Rat einen Beschluss nach § 70 Abs.1 NGO, beruft er eine Gemeindedirektorin/einen Gemeindedirektor und deren/dessen Vertretung.
(2)
Die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor ist ehrenamtlich tätig und in das Ehrenbeamtenverhältnis
zu berufen. Entsprechendes gilt für ihre/seine Vertretung.
(3)
Die Zuständigkeit der Gemeindedirektorin/des Gemeindedirektors ergibt sich aus den §§ 70, 67 i. V. m.
57, 62 ff. NGO.
§ 11
Verwaltungsgeschäfte
(1)
Zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte bedient sich die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bzw. die
Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor der Verwaltung der Samtgemeinde Oberharz. Eigenes Personal hält die Gemeinde nicht vor.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bzw. die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor veranlasst die
Aufgabenerfüllung im Einvernehmen mit der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürgermeister.
(2)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bzw. die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor wird nach
Maßgabe des Stellenplanes der Samtgemeinde Oberharz von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter bei
der Erledigung allgemeiner Büro-, Verwaltungs- und Organisationsarbeiten unterstützt.
§ 12
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde
(1)
Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als 10 Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu 2 Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.
(2)
Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprochen ist.
10/80
(3)
Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde zum Gegenstand haben, sind
nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister
(bzw. Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor) ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern
zurückzusenden. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).
(4)
Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister (bzw. Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor) zurückzuweisen.
(5)
Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines
noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden
kein neues Sachvorbringen enthält. Über die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden entscheidet
auf einen entsprechenden Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bzw. der Gemeindedirektorin/des Gemeindedirektors der Verwaltungsausschuss, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 40 Abs. 1 NGO ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.
(6)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (bzw. Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor) gibt der Antragstellerin/dem Antragsteller binnen einer Woche nach Eingang der Anregung/Beschwerde eine Zwischennachricht über die weitere Behandlung ihrer/seiner Angelegenheit. Die Zwischennachricht kann dabei mit der
Beurteilung der Angelegenheit aus Sicht der Verwaltung verbunden sein.
§ 13
Bürgerbefragung
Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 22
d NGO beschließen. Das Nähere regelt eine Satzung.
§ 14
Einwohnerversammlungen
Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (bzw. die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor) die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die Gemeinde oder für Teile des
Gemeindegebietes über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens 10 Werktage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.
§ 15
Bekanntmachungen
(1)
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Goslarschen Zeitung, Ausgabe Clausthal-Zellerfeld/St. Andreasberg.
(2)
Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem die Veröffentlichung in der Zeitung erfolgt ist.
(3)
Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit
oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, oder eignet sich der bekannt zu machende
Text wegen seines Umfanges nicht oder nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese
durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Samtgemeindeverwaltung oder der örtlichen Kurverwaltung
ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der
Goslarschen Zeitung, Ausgabe Clausthal-Zellerfeld/St. Andreasberg, hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
10/81
(4)
Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden durch Aushang im Rathaus veröffentlicht.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.11.1996 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 18.06.1973 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.11.1977 außer
Kraft.
(2)
Abweichend von Abs. 1 tritt § 15 rückwirkend zum 01.09.1996 in Kraft.
Wildemann, den 28.01.1997
Bergstadt Wildemann
Der Bürgermeister
gez. Wellenthin
Genehmigt gemäß § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
Goslar, den 19. Februar 1997
Landkreis Goslar
Der Oberkreisdirektor
- 10 15 11 51 - (Siegel)
Im Auftrag: gez. Fuhst
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Goslar Nr.10 vom 24. April 1997
und in der Goslarschen Zeitung Clausthal-Zellerfeld Nr.102 vom 09.05.1997.
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.06.2001 tritt nach Ihrer Bekanntmachung zum
01. Januar 2002 in Kraft.
Genehmigt gemäß § 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
Goslar, den 30.01.02
Landkreis Goslar
Der Landrat
Aktenzeichen: R 11
In Vertretung
gez. H. Fuhst (Siegel)