Mitteilung an Fluggäste über Haftungsbegrenzung

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Mitteilung an Fluggäste über Haftungsbegrenzung
Mitteilung an Fluggäste über Haftungsbegrenzung
Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines kann der Haftungsordnung des Montrealer
Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens unterliegen, welche die Haftung des
Luftfahrtunternehmens für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck
oder für Verspätungen regeln und gegebenenfalls beschränken. Nach dem Montrealer Übereinkommen
ist die Haftung wie folgt beschränkt: Bei Tod und Körperverletzung gelten keine Haftungsgrenzen. Der
Luftfrachtführer zahlt einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Anspruchesberechtigten. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck auf
1000 Sonderziehungsrechte (etwa 1.230 EUR). Übersteigt der Wert Ihres Reisegepäcks diesen Betrag,
so sollten Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder vor der Reise sicherstellen, dass
es voll versichert ist. Bei Verspätung bei der Luftbeförderung des Reisenden auf 4.150
Sonderziehungsrechte (etwa 5.100 EUR). Alle Flüge von Luftfahrtunternehmen der Europäischen
Gemeinschaft unterliegen nach EG Verordnung Nr. 889/2002 den Bestimmungen des Montrealer
Übereinkommens. Wenden Sie sich wegen weitergehender Informationen an Ihr Luftfahrtunternehmen.
Nach dem Warschauer Abkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt: Bei Tod und Körperverletzung auf
16.600 Sonderziehungsrechte (etwa 20.000 EUR) wenn das Haager Protokoll, und auf 8.300
Sonderziehungsrechte (etwa 10.000 EUR) wenn das Warschauer Abkommen gilt. Viele
Luftfahrtunternehmen berufen sich nicht auf diese Haftungsgrenzen. Bei Zerstörung, Verlust,
Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Reisegepäck auf 17 Sonderziehungsrechte pro
Kilogramm und auf 332 Sonderziehungsrechte (etwa 400 EUR) bei Handgepäck. Der Luftfrachtführer
kann auch für Verspätungsschäden haften. Für alle Reisen, für die das Warschauer Abkommen zur
Anwendung kommt, werden die Haftungsgrenzen nicht in Sonderziehungsrechten ausgedrückt. In diesen
Fällen können die Haftungsgrenzen nach dem Warschauer Abkommen von den vorgenannten abweichen.
Auskunft über Tarife, Beförderungsbedingungen oder sonstige Bestimmungen erteilt Ihr Luftfrachtführer.
Weitere Informationen, welches Abkommen für Ihre Beförderung gilt, sind bei Ihrem Luftfrachtführer
erhältlich; sind verschiedene Luftfahrtunternehmen an der Beförderung beteiligt, so sollten Sie jeden von
ihnen zu den jeweils anwendbaren Haftungsgrenzen befragen. Unabhängig vom anwendbaren
Abkommen können Sie sich auf eine höhere Haftungsgrenze berufen, wenn Sie bei der Übergabe des
aufgegebenen Gepäckstücks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig
angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet oder eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Klagefrist: die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben
werden; die Frist beginnt mit den Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist
oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Dieser
Haftungshinweis entspricht den Anforderungen der EG Verordnung Nr. 889/2002.
Hinweis auf Haftungsbeschränkungen für Gepäck
Die Haftung bei Verlust, verspäteter Auslieferung der Beschädigung von Gepäck ist beschränkt, es sei
denn, daß vor Aufgabe ein höherer Wert deklariert und Zuschläge bezahlt worden sind. In den meisten
Fällen einer internationalen Beförderung (einschließlich innerstaatlicher Teilstrecken einer internationalen
Beförderung) bis zu US $ 9.07 pro amerik. Pfd. (US $ 20.00 pro Kilogramm) für aufgegebenes Gepäck
und bis zu US $ 400.00 für nicht aufgegebenes Gepäck je Fluggast. Im Falle der Beförderung
ausschließlich zwischen Punkten in den USA darf die Haftungshöchstgrenze für Gepäck US $ 2500.00
pro Fluggast nicht unterschreiten. Für bestimmte Gegenstände kann ein höherer Wert deklariert werden.
Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche
Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilt die Fluggesellschaft.
Hinweis: Eine Reise mit diesem Flugschein kann dem Montrealer Übereinkommen oder dem
Warschauer Abkommen unterliegen, die die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder
Beschädigung von Gepäck oder für Verspätungen beschränken. Für Tod oder Körperverletzung
gelten nach dem Montrealer Übereinkommen und für die Luftfahrtunternehmen der Europäischen
Gemeinschaft keine Haftungsgrenzen und entfällt für Schäden bis zu einem 100.000 SZR
entsprechenden Betrag der Einwand fehlenden Verschuldens. Siehe auch „Advice to Passengers
on Limitation of Liability“ und „Notice of Baggage Liability Limitations“.
Vertragsbedingungen
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet: „Flugschein“ dieser Flugschein und Gepäckabschnitt, oder dieser
Reiseplan/Empfangsbescheinigung, anwendbar im Falle eines elektronischen Flugscheins, dessen
Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast
oder sein Gepäck aufgrund dieses Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „elektronischer Flugschein“ bedeutet:
Der Reiseplan/Empfangsbescheinigung, ausgestellt durch den oder im Namen des Luftfrachtführers, der
elektronische Coupon und, falls anwendbar, das Einsteigedokument. „Montrealer Übereinkommen“ oder
„Warschauer Abkommen“ die Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999, in Warschau am 12. Oktober 1929,
oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem,
welches zur Anwendung kommt.
2. Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer
Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) den in
diesem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den
Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses
Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); auf
Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger und abgekürzter
Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder
Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im
Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte
Zwischenlandepunkte gelten solche, die in diesem Flugschein oder in den Flugplänen des
Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind.
Aufgrund dieses Flugscheines von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende
Beförderungen gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen
Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkungen aus der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch
zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder
Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten,
Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei
internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach
Andienung des Gepäcks; für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die
entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.
8. Dieser Flugschein ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig, sofern in ihm oder in den Tarifen,
Beförderungsbedingungen oder sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers nichts anderes bestimmt
ist. Der Flugpreis unterliegt etwaigen sich vor Beförderungsbeginn ergebenden Änderungen. Der
Luftfrachtführer kann die Beförderung verweigern, wenn der anwendbare Flugpreis nicht entrichtet worden
ist.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu
befördern.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-,
Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer
bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug
eintreffen.
11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen
dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.
Notice: For travel under this ticket the Montreal Convention or the Warsaw Convention may be
applicable and these Conventions limit the liability of carriers in respect of loss of or damage to
baggage and for delay. In the case of death and bodily injury no financial limits apply under the
Montreal Convention and for European Community carriers; for damage up to the equivalent of
100.000 SDR carriers are liable regardless of negligence. See also notices headed “Advice to
Passengers on Limitation of Liability” and “Notice of Baggage Liability Limitations”.
Conditions of Contract
1. As used in this contract “ticket” means this passenger ticket and baggage check, or this itinerary/receipt
if applicable, in the case of an electronic ticket, of which these conditions and the notices from part,
“carriage” is equivalent to “transportation”, “carrier” means all air carriers that carry or undertake to carry
the passenger or his baggage hereunder or perform any other service incidental to such air carriage,
“electronic ticket” means the Itinerary/Receipt issued by or on behalf of Carrier, the Electronic Coupons
and, if applicable, a boarding document. “Montreal Convention” or “Warsaw Convention” means the
Convention for the Unification of Certain Rules Relating to International Carriage by Air signed at
Montreal, 28 May 1999, at Warsaw, 12th October 1929, or that Convention as amended at The Hague,
28th September 1955, whichever may be applicable.
2. Carriage hereunder is subject to the rules and limitations relating to liability established by the
Montreal Convention or by the Warsaw Convention.
3. To the extent not in conflict with the foregoing carriage and other services performed by each carrier are
subject to: (i) provisions contained in the ticket, (ii) applicable tariffs, (iii) carrier’s conditions of carriage
and related regulations which are made part hereof (and are available on application at the offices of
carrier), except in transportation between a place in the United States or Canada and any place outside
thereof to which tariffs in force in those countries apply.
4. Carrier’s name may be abbreviated in the ticket, the full name and its abbreviation being set forth in
carrier’s tariffs, conditions of carriage, regulations or timetables; carrier’s address shall be the airport of
departure shown opposite the first abbreviation of carrier’s name in the ticket; the agreed stopping places
are those places set forth in this ticket or as shown in carrier’s timetables as scheduled stopping places on
the passenger’s route; carriage to be performed hereunder by several successive carriers is regarded as a
single operation.
5. An air carrier issuing a ticket for carriage over the lines of another air carrier does so only as its Agent.
6. Any exclusion or limitation of liability of carrier shall apply to and be for the benefit of agents, servants
and representatives of carrier and any person whose aircraft is used by carrier for carriage and its agents,
servants and representatives.
7. Checked baggage will be delivered to bearer of the baggage check. In case of damage to baggage
moving in international transportation, complaint must be made in writing to carrier forthwith after
discovery of damage and, at the latest, within seven days from receipt; in case of delay complaint must be
made within 21 days from date the baggage was delivered. See tariffs or conditions of carriage regarding
non-international transportation.
8. This ticket is good for carriage for one year from date of issue, except as otherwise provided in this
ticket, in carrier’s tariffs, conditions of carriage, or related regulations. The fare for carriage hereunder is
subject to change prior to commencement of carriage. Carrier may refuse transportation if the applicable
fare has not been paid.
9. Carrier undertakes to use its best efforts to carry the passenger and baggage with reasonable dispatch.
10. Passenger shall comply with Government travel requirements, present exit, entry and other required
documents and arrive at airport by time fixed by carrier or, if no time is fixed, early enough to complete
departure procedures.
11. No agent, servant or representative of carrier has authority to alter, modify or waive any provision of
this contract.
Advice to passengers on limitation of liability
The Montreal Convention or the Warsaw Convention may be applicable to your journey and these
Conventions govern and may limit the liability of air carriers for death or bodily injury, for loss of or damage
to baggage, and for delay. Where the Montreal Convention applies, the limits of liability are as follows:
1. There are no financial limits for death or bodily injury and the air carrier may make an advance payment
to meet immediate economy needs of the person entitled to claim compensation;
2. In the case of destruction, loss of, or damage or delay to baggage, 1,000 Special Drawing Rights
(approximately EUR 1,230) and, if the value of your baggage is greater than this limit, you should inform
the carrier at check-in or ensure that it is fully insured prior to travel;
3. In the case of delay to your journey, 4,150 Special Drawing Rights (approximately EUR 5,100). All
operations by European Union carriers according to European Community Regulation (EC) No 889/2002
are subject to the provisions of the Montreal Convention. Check with your carrier for more information.
Where the Warsaw Convention applies, the limits of liability are as follows:
1. 16,600 Special Drawing Rights (approximately EUR 20,000) for death or bodily injury if the Hague
Protocol to the Convention applies, or 8,300 Special Drawing Rights (approximately EUR 10,000) if only
the Warsaw Convention applies. Many carriers have voluntarily waived these limits.
2. 17 Special Drawing Rights (approximately EUR 20) per kg for loss of or damage or delay to checked
baggage, and 332 Special Drawing Rights (approximately EUR 400) for unchecked baggage.
3. The carrier may also be liable for damage occasioned by delay. Special Drawing Rights are not used to
express limits of liability for all journeys to which the Warsaw Convention applies. In those cases, the limits
of liability calculated under the Warsaw Convention may be different. Please refer to the tariffs, conditions
of carriage or related regulations of your carrier. Further information may be obtained from the carrier as to
which Convention applies to your journey; and if your journey involves carriage by different carriers, you
should contact each of them for information on the limits of liability applicable to them. Regardless of
which Convention applies to your journey, you may benefit from a higher limit of liability for loss of,
damage or delay to baggage by making at check-in a special declaration of the value of your baggage and
paying a supplementary fee, or by purchasing additional insurance. Time limit for action: Any action in
court to claim damages must be brought within two years from the date of arrival of the aircraft, or from the
date on which the aircraft ought to have arrived. This notice conforms to the requirements of European
Community Regulation (EC) No 889/2002.
Notice of baggage liability limitations
Liability for loss, delay, or damage to baggage is limited unless a higher value is declared in advance and
additional charges are paid. For most international travel (including domestic portions of international
journeys) the liability limit is approximately U.S. $ 9.07 per pound (U.S. $ 20.00 per kilo) for checked
baggage and U.S. $ 400.00 per passenger for unchecked baggage. For travel wholly between U.S. points,
Federal rules require any limit on an airline’s baggage liability to be at least U.S. $ 2,500.00 per
passenger. Excess valuation may be declared on certain types of articles. Some carriers assume no
liability for fragile, valuable or perishable articles. Further information may be obtained from the carrier.
Service Information für Ihre Flugreise
Beförderung von Sondergepäck auf Charterflügen
Sehr geehrter Fluggast,
der Ferienflugverkehr bietet die Möglichkeit, Tiere und Sondergepäck, analog der Handhabung im
Linienverkehr, mitzunehmen. Als Sondergepäck bezeichnen wir:
1. Übergepäck – es ist der Sammelbegriff für Gepäck, dass Sie über die Ihnen zustehende
Freigepäckgrenze, in der Regel 20 kg, siehe Flugschein, mitnehmen möchten.
2. Sportgepäck (z. B. Klappräder, Surfbretter usw.)
3. Tiere
Beabsichtigen Sie Sondergepäck mitzunehmen, so gilt:
Übergepäck: über 20 kg – gebührenpflichtig und abhängig von der jeweiligen Fluggesellschaft und
Flugstrecke Sportgepäck: (Klappräder, Taucherflaschen – gebühren- und anmeldepflichtig (leer),
Golfgepäck, Surfbretter, Ski etc.) und abhängig von der jeweiligen Fluggesellschaft und Flugstrecke Tiere:
– gebühren- und anmeldepflichtig und abhängig von der jeweiligen Fluggesellschaft und Flugstrecke Je
nach eingesetztem Flugzeug kann die Beförderung von Tieren oder Sportgepäck begrenzt sein, im
Extremfall ist die Beförderung sogar unmöglich. Einzelheiten erfahren Sie direkt bei der Fluggesellschaft.
Den Namen ersehen Sie auf dem Flugschein oder Adressträger. Wollen Sie ein Tier mitnehmen, dann
holen Sie sich in jedem Fall die Genehmigung des Hotels bzw. des Vermieters ein. Einige
Hotels/Vermieter lassen Tiere nicht zu. Mit der Genehmigung vermeiden Sie Schwierigkeiten nach der
Ankunft.
Alle mit der Einfuhr von Gepäck, einschließlich Übergepäck, Sportgepäck oder Tieren
verbundenen Beschränkungen, Auflagen der Zielländer und/ oder Zollvorschriften sind
ausschließlich Sache und Angelegenheiten des Fluggastes. Gleiches gilt für die erforderlichen
veterinärärztlichen Atteste bzw. Impfungen. Die Fluggesellschaften und Ihr Reiseveranstalter
lehnen jede Verantwortung oder Kosten ab, die sich durch Ein- oder Ausfuhrverbot,
Zurückweisung oder Quarantäneeinweisung ergeben.
Die Beförderung von faltbaren Rollstühlen, Gehhilfen usw. ist auch in Zukunft möglich und wird nicht auf
die Freigepäckmenge angerechnet. (Bitte melden Sie die Mitnahme eines Rollstuhls über ihr Reisebüro
oder direkt bei der Fluggesellschaft an).
Faltbare Kinderwagen müssen nicht angemeldet werden. Auskünfte über entstehende Kosten pro
kg Sondergepäck erteilen ausschließlich die Fluggesellschaften (unter Berücksichtigung ihrer
Beförderungsbedingungen). Bucher Last Minute ist für die Beantragung von Sondergepäck/der
Genehmigung/Abrechnung usw. nicht zuständig. Die Beförderung von Sondergepäck ist in keinem
Fall Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Reisevertrages. Verantwortlich hierfür ist
ausschließlich die jeweilige Fluggesellschaft.
Wichtig:
Die kostenlose Beförderung von Sondergepäck vom Zielflughafen zum Hotel ggf. zurück, erfolgt nur bei
Platzverfügbarkeit. Zusätzliche Beförderungskosten gehen zu Ihren Lasten und müssen direkt vor
Ort bezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bucher Last Minute
Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie die Mitnahme von Hilfsmitteln für behinderte Passagiere
melden wollen:
Service Informationen für Ihre Flugreise
Bitte beachten Sie, dass gemäß internationaler Sicherheitsbestimmungen pro Person nur ein
Stück Kabinengepäck zugelassen wird. Das Gewicht des Handgepäcks darf 5 kg sowie die Maße
56 x 45 x 25 cm nicht überschreiten. Gefährliche Güter (Feuerzeuggas, Butangasbehälter,
Nassbatterien, Quecksilber, Säuren, Munition, Feuerwerkskörper, Gift, Bleichmittel, Peroxide,
magnetische Materialien usw.) dürfen Sie weder persönlich noch im Gepäck mitführen. Spitze
Gegenstände (wie Messer, Scheren usw.) und Waffenattrappen sowie Flüssigkeiten oder vergleichbare
Produkte in ähnlicher Konsistenz in Behältnissen über 100 ml gehören nicht ins Handgepäck. Bitte
verpacken Sie diese Sachen im Koffer. Auch im Zeitalter computergesteuerter Gepäckleitwege und bei
aller Sorgfalt des Abfertigungspersonals an den Flughäfen sind Kofferverluste oder Kofferbeschädigungen
leider nicht auszuschließen. Nach den international gültigen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, den
Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort der Fluggesellschaft oder deren Vertreter zu
melden, damit diese(r) Ihre Beanstandungen in schriftlicher Form auf einem P.I.R. (Property Irregularity
Report) festhält. Der P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft/
Versicherung. Ohne P.I.R. können Sie Ihre Ersatzansprüche verlieren . . . übrigens – evtl. benötigte
Medikamente, wichtige Dokumente und Wertgegenstände gehören nicht in das aufgegebene Gepäck.
Eine Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Bei Nichtinanspruchnahme der organisierten Transfers (sofern der Transfer Teil Ihrer
Reiseleistungen ist) müssen Sie sich unbedingt bei unserer Reiseleitung am Flughafen melden!
Bitte finden Sie sich mindestens 2 Stunden vor dem Abflug am Schalter der Fluggesellschaft ein, die in
Ihrem Flugschein angegeben ist (Beachten Sie die Abflugtafeln am Flughafen). Haben Sie gültige
Reisedokumente? Hat Ihr Reisepass noch eine ausreichende Gültigkeit? Bitte prüfen Sie, ob für
Ihr Zielgebiet ein Visum benötigt wird. Mitreisende Kinder benötigen auch einen Kinderausweis
oder müssen im Pass der Eltern aufgeführt sein. Darüber hinaus verlangen einige Länder
außerhalb der EU auch für Kinder einen eigenen Reisepass. Bitte informieren Sie sich beim
zuständigen Konsulat. Unsere Empfehlung für Ihre Urlaubsreise in das Ausland: Informieren Sie sich
über die aktuellen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes in Berlin unter ’www.auswaertigesamt.de/www/de/laenderinfos’ oder telefonisch unter der Servicenummer Telefon: 030-5000-2000
(Sprachserver).
Gefährliche Gegenstände im Passagiergepäck
Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck folgende Artikel oder Stoffe nicht enthalten:
• Aktentaschen oder Sicherheitsköfferchen mit installierten Alarmvorrichtungen oder integrierten LithiumBatterien und/oder pyrotechnisches Material;
• Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke und Leuchtraketen;
• Gase, entzündliche, nicht entzündliche, tiefgekühlte und giftige, wie z. B. Camping-Gas und Aerosol;
• entflammbare flüssige Stoffe, wie Feuerzeugfüllung, Farben und Verdünner;
• entflammbare feste Stoffe (wie STREICHHÖLZER) und andere leicht entflammbare Materialien, Stoffe,
die zur Selbstentzündung neigen, Stoffe, welche in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln;
• oxydierende Stoffe, wie Bleichpulver und Peroxyde;
• giftige (toxische) Stoffe und Krankheitserreger;
• radioaktive Materialien;
• Ätzendes, wie Quecksilber, was in Thermometern enthalten sein kann, Säuren, Alkali und Batterien,
naß, gefüllt mit Batterieflüssigkeit;
• magnetisierende Stoffe und verschiedene gefährliche Güter, welche in den IATA GefahrengutVorschriften aufgeführt sind.
• Flüssigkeiten oder vergleichbare Produkte in ähnlicher Konsistenz (dazu gehören z. B. Gels, Sprays,
Shampoos, Lotionen, Cremes, Zahnpasta, Suppen, Getränke, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole)
dürfen Sie zukünftig nur noch in geringen Mengen in kleinen Einzelbehältnissen mitnehmen. Zugelassen
sind Behälter bis maximal 100 ml, die in einem durchsichtigen und wiederverschließbaren Plastikbeutel
von maximal einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden. Der Beutel darf eine beliebige Anzahl
von Gefäßen enthalten, muss aber vollständig zu verschließen sein. Pro Fluggast ist nur ein solcher
Beutel erlaubt; an der Kontrollstelle muss er von Ihnen zum separaten Röntgen aus dem Handgepäck
genommen werden. Bitte beachten Sie, dass nur wieder verschließbare Plastikbeutel zulässig sind (z.B.
handelsübliche Plastikbeutel mit einem so genannten Zipp-Verschluss). Wir empfehlen Ihnen dringend,
sich diese Beutel frühzeitig zu besorgen und ihre Flüssigkeiten oder vergleichbaren Produkte, die Sie im
Handgepäck befördern wollen, bereits zu Hause entsprechend zu verpacken.
Ausnahmen
Medikamente und Spezialnahrung (z. B. Babykost, diätetische Kost), die Sie während des Fluges an Bord
benötigen, können Sie auch außerhalb des Beutels mitnehmen. Sie müssen diese an der Kontrollstelle
ebenfalls getrennt vom übrigen Handgepäck vorlegen und den Bedarf plausibel begründen und
erforderlichenfalls in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit nachzuweisen. Duty Free Waren, die
Sie am Tag des Fluges in einem Geschäft nach der Bordkartenkontrolle an einem EU-Flughafen oder an
Bord eines Flugzeuges einer EU Fluggesellschaft gekauft haben, dürfen Sie mit durch die
Sicherheitskontrolle nehmen, wenn sie sich in einem transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten
Beutel befinden. Der Beutel muss einen von außen lesbaren Beleg enthalten, auf dem das tagesaktuelle
Verkaufsdatum sowie der Verkaufsort festgehalten sind.
Hinweis
Für Flüge in die USA und nach U.K. gelten derzeit noch gesonderte Vorschriften. Bitte informieren Sie
sich darüber direkt bei Ihrer Fluggesellschaft. Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.
Dangerous goods in passenger baggage
For safety reasons, the following articles or materials may not be carried in passenger baggage:
• briefcases and security type attaché cases with installed alarm devices, or incorporative lithium batteries
and/or pyrotechnic material;
• explosives, munitions, fireworks and flares;
• gases (flammable, non-flammable, deeply refrigerated and poisonous) such as camping gas and
aerosols;
• flammable liquids such as lighter fuels, paints and thinner;
• flammable solids, such as matches and articles which are easily ignited, substances liable to
spontaneous combustion, substances which on contact with water emit flammable gases;
• oxidizing substances (such as bleaching powder and peroxides);
• poisonous (toxic) and infectious substances;
• radioactive materials;
• corrosives (such as mercury, which may be contained in thermometers, acids, alkalis and wetcell
batteries);
• magnetized materials and miscellaneous dangerous goods as listed in the IATA Dangerous Goods
Regulations. The above regulations do not apply to medicines and medical appliances, toiletries, smoking
utensils (except gasoline cigarette lighters), alcoholic drinks, provided these are carried in small quantities
for personal use.
Further information is available on request.
Elektronische Geräte an Bord
Aus Sicherheitsgründen dürfen die folgenden elektronischen Geräte während des gesamten Aufenthaltes
im Flugzeug nicht benutzt werden:
• Geräte, die elektromagnetische Wellen senden
• Mobiltelefone (inkl. Satellitentelefone)
• Sprechfunkgeräte
• Funkfernsteuerungen (z. B. für Spielzeug)
• Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl-Bildröhre
• Drahtlose Computer-Maus
• PC Drucker
• CD-Brenner und Mini-Disk-Recorder (im Aufnahmebetrieb)
• Rundfunkempfänger und Stereoanlagen
• Taschenradios
• Fernsehempfänger
• Telemetrie-Einrichtungen
Andere elektronische Geräte, wie z. B. Laptops dürfen nach den entsprechenden Bord-Ansagen nur
außerhalb der Start und Landephasen eingeschaltet sein.
Electronic Devices on Board
For safety reasons the usage of the following electronic devices is not permitted during your stay on
board:
• Devices, emitting electronic waves
• Mobile phones (incl. satellite phones)
• Walky talkies
• Radio remote controls (e.g. for toys)
• Cathode ray tube screens
• Wireless computer mice
• PC printers
• CD-burners and mini disk recorders (in recording mode)
• Radios and stereo units
• Pocket radios
• TV sets
• Telemetric equipment
Other electronic devices (such as laptops) can be used after take-off and before ending according to
announcements.
Annahmeschluß
Auf allen Hin- und Rückflügen ist eine Meldeschlußzeit von 120 Minuten zu beachten. Falls Sie sich zu
dem angegebenen Zeitpunkt nicht zur Abfertigung gemeldet haben, ist die Fluggesellschaft berechtigt,
über Ihren Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
Check-in time
For all flights to and from your point of destination a check-in deadline of 120 min. must be observed.
Please be sure to check-in not later than the time given. Otherwise the carrier is entitled to refuse to
honour your reservation.
Rückbestätigung
Für Ihren Flug ist eine Rückbestätigung nur erforderlich, wenn dies im InfoCoupon/Flugschein
ausdrücklich bestimmt ist. Die Bestimmungen anderer Fluggesellschaften sehen möglicherweise vor, daß
Sie Ihren gebuchten Weiter- oder Rückflug bei einer Reiseunterbrechung von mehr als 72 Stunden
rückbestätigen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich spätestens 72 Stunden vor Abflug an das
nächstgelegene Büro der Fluggesellschaft zu wenden, auf deren Dienste Sie für Weiter- oder Rückflug
gebucht sind, oder an Ihre zuständige Reiseleitung. Fluggäste haben keinen Anspruch auf Beförderung,
wenn der Flugschein (Ticket) unvollständig ist oder Veränderungen von anderen als dem Luftfrachtführer
oder dessen beauftragten Reisebüro vorgenommen wurden.
Reconfirmation
Reconfirmation of your flight is required only if your info coupon/ticket specifically contains such obligation.
Other airlines’ regulations may provide that you reconfirm continuing or return reservations if you break
your journey for more than 72 hours. We, therefore, recommend that you contact the nearest office of the
airline, on whose services you hold a reservation, at least 72 hours prior to departure of your flight. A
Passenger shall not be entitled to be carried if the ticket presented is mutilated or if it has been altered
otherwise than by the carrier or its authorized agent.
Zusätzlich zum Freigepäck können folgende Gegenstände mitgenommen werden
Bitte beachten Sie, daß gemäß internationalen Bestimmungen pro Person nur ein Stück Kabinengepäck
zugelassen wird. Das Gewicht des Handgepäcks darf 5 kg sowie die Maße 56 x 45 x 25 cm nicht
überschreiten. Ein Mantel, Umhang oder eine Reisedecke. Eine Damenhandtasche. Lesestoff für die
Flugreise. Ein kleiner Fotoapparat und ein Fernglas. Kindernahrung für die Flugreise. Ein Kindertragekorb.
Ein vollkommen zusammenlegbarer Rollstuhl und/oder ein Paar Krücken und/ oder weitere Gehbehelfe,
vorausgesetzt, daß sie der Passagier benötigt.
Articles which may be carried in addition to the baggage allowance
An overcoat, wrap or blanket. A lady’s handbag. lady’s pocketbook or lady’s purpose. A reasonable
amount of reading matter for the flight. A small camera and a pair of binoculars. Infant’s food for
consumption in flight infant’s carrying basket. A fully collapsible invalid’s wheelchair and/or a pair of
crutches and/or braces. or other prosthetic device for the passenger’s use provided that the passenger is
dependent upon them.
WICHTIGE INFORMATION Bitte unbedingt beachten: Nach international gültigen Bestimmungen sind Sie
verpflichtet, den Verlust
oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort bei Empfangnahme der Fluggesellschaft oder deren
Vertreter zu melden. Bitten Sie eventuell Ihre Reiseleitung, mit Ihnen unseren Repräsentanten bzw.
Abfertigungsagenten aufzusuchen, damit dieser sofort Ihre Beanstandungen in schriftlicher Form auf
einem P.I.R. (Property-Irregularity-Report) festhält. Ein P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzansprüche
gegenüber der Fluggesellschaft. Ist eine unverzügliche Reklamation nicht möglich, so haben Sie laut der
für Luftfrachtführer geltenden Gesetzbestimmungen eine Meldefrist von 7 Tagen einzuhalten. Wir
möchten darauf hinweisen, dass dann die Nachweispflicht über den Schadenverursacher dem Fluggast
obliegt. Übrigens - eventuell benötigte Medikamente, wichtige Dokumente und Wertgegenstände gehören
nicht in das aufgegebene Gepäck, sondern ins Handgepäck. Eine Haftung ist in jedem Falle
ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass gemäß internationaler Bestimmungen pro Person nur noch ein
Stück Kabinengepäck zugelassen wird. Das Gewicht des Handgepäcks darf 5 Kilogramm sowie die Maße
56 x 45 x 25 cm nicht überschreiten. Es ist nicht erlaubt, Waffen jeglicher Art, dazu gehören Scheren,
Taschenmesser usw. mit an Bord unserer Flugzeuge zu nehmen. Werden diese Gegenstände von den
Sicherheitsbehörden nicht akzeptiert, so besteht keine Aufbewahrungspflicht dieser Gegenstände für
unsere Gesellschaft. Bitte beachten Sie Vertragsbestimmungen für die Beförderung im Luftverkehr, die
Sie als separate Datei erhalten haben.
IMPORTANT INFORMATION Your strict attention to the following is requested:
Internationally valid regulations require that upon receipt you report immediately to the airline or the
corresponding agent any loss of or damage to items of baggage. If necessary, please request your tour
manager to accompany you to our representative or check-in agent so that your complaint will
immediately be recorded in writing on a P.I.R. (Property Irregularity Report). The P.I.R. serves as a basis
for any claims on the airline. If immediate submission of claim should not prove possible, you are obliged
by the legal requirements applying to air-freight carriers to lodge the complaint within a period of 7 days.
We would like to point out that in this case it is up to the passenger to provide proof of the cause of
damage. Incidentally, any medicines possibly required, important documents or items of value should not
be included in baggage surrendered but should be carried in your hand baggage. Under no circumstances
do we accept liability for these. Please note that according to international regulations, each passenger is
now only allowed one item of hand baggage. This must not weigh more than 6 kg and the dimensions
must not exceed 56 x 45 x 25 cm. Firearms of any kind are not allowed onboard our aircraft. This also
applies to scissors, pocket knives, etc. The airline is not obliged to act as a custodian for any objects
rejected by the security officers. Please note the Conditions of Contract for air carriage.