CONSULADO-GERAL DO BRASIL FRANKFURT AM MAIN

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CONSULADO-GERAL DO BRASIL FRANKFURT AM MAIN
CONSULADO-GERAL DO BRASIL
FRANKFURT AM MAIN
Nichtamtliche Übersetzung der RN 88 des Brasilianischen Einwanderungsrats vom
15/09/2010
„NORMKONKRETISIERENDE REGELUNG NR. 88 VOM 15. SEPTEMBER 2010
Regelt die Vergabe von Visa an Ausländer,
die zur Ableistung eines Praktikums
nach Brasilien reisen.
Der per Gesetz Nr. 6.815 vom 19. August 1980 errichtete und per Gesetz Nr. 10.683 vom 28.
Mai 2003 reformierte NATIONALE EINWANDERUNGSRAT hat in Ausübung der ihm per Dekret Nr.
840 vom 22. Juni 1993 übertragenen Befugnisse das Folgende beschlossen:
Art. 1 Ausländern, die zu einem Praktikum in Brasilien zugelassen werden, kann gemäß
Gesetz Nr. 6.815 Art. 13 Abs. IV vom 19. August 1980 ein zeitlich befristetes Visum ausgestellt werden.
Einziger Absatz. Unter Praktikum wird für den Zweck dieser Normkonkretisierenden
Regelung eine betreute, praxisnahe Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung von regulär an Hochschulen
Eingeschriebenen auf eine praktische Tätigkeit definiert.
Art. 2 Die Vergabe eines Visums setzt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwischen
dem Praktikanten, dem Arbeitgeber und einer brasilianischen Bildungseinrichtung sowie die
Gleichartigkeit der im Rahmen des Praktikums und der in der Verpflichtungserklärung aufgeführten
Tätigkeiten voraus.
§1
Das Praktikum als betreute Bildungsmaßnahme muss gemäß der geltenden
brasilianischen Gesetzgebung von je einem Betreuer der Bildungseinrichtung sowie des Arbeitgebers
begleitet werden.
§2
Das Visum wird im Ausland bei diplomatischen, Berufs- oder Vizekonsularischen
Vertretungen beantragt. Es gilt für ein Jahr und ist einmalig um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
Dieser Umstand sowie sein Status als Praktikant sind im Ausweisdokument des Ausländers zu
vermerken.
Art. 3 Zur Deckung der Lebenshaltungskosten kann der Praktikant ein Stipendium sowie
sonstige in der einschlägigen brasilianischen Gesetzgebung vorgesehenen Vergünstigungen erhalten.
Art. 4 Die Einstellung eines Praktikanten entgegen der einschlägigen Gesetzgebung
begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber, das den Bestimmungen
des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts unterliegt.
Einziger Absatz. Bei Vorliegen eines oben erwähnten Falles drohen Arbeitgeber wie Praktikant
die in der brasilianischen Einwanderungsgesetzgebung vorgesehenen Strafen.
Art. 5 Die Normkonkretisierenden Regelungen Nr. 41 vom 28. September 1999 und Nr. 42
vom 28. September 1999 verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Art. 6 Die vorliegende Normkonkretisierende Regelung tritt mit dem Tag ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
PAULO SÉRGIO DE ALMEIDA
Präsident des Nationalen Einwanderungsrates“