Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. - asv
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Seite 1 Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Satzung Jugendordnung Gewässerordnung Stand: Feb 11 Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 2 Satzung des Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. § 1. Name, Sitz und Zugehörigkeit § 1.1 Der am 17. September 1981 gegründete Verein trägt den Namen `` Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. `` § 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Glinde und ist in das Vereinsregister eingetragen. § 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 1.4 Der Verein ist Mitglied des: Kreissportverband Stormarn e.V. Landessportverband Schleswig Holstein e.V. Landessportfischerverband Schleswig Holstein e.V. Verband Deutscher Sportfischer e.V. Angelsport-Verband Hamburg e.V. § 2 Zweck und Aufgaben § 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2.2 Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. § 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden. § 2.5 Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen sind auch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig. § 2.6 Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, konfessionell und rassisch neutral. Seine Aufgaben sind: § 2.6.1 Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens. § 2.6.2 Hege und Pflege des Fischbestandes in heimischen Fischgewässern. § 2.6.3 Festlegung und Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße. § 2.6.4 Förderung und Pflege des Fischbestandes in der folgenden Weise: § 2.6.4.a Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. § 2.6.4.b Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen. § 2.6.4.c Zusammenarbeit mit den Wasserbehörden zur Vermeidung von Schäden und Verunreinigungen. § 2.6.5 Förderung der Vereinsjugend. § 3. Mitgliedschaft Seite 3 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern ( ab 18 Jahren ), passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern ( 10 – 18 Jahre ) und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder, außer den Jugendlichen, haben das aktive Wahlrecht und sind wählbar. Die Jugendlichen unterliegen der Jugendordnung. Jugendliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei. § 4. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft § 4.1 Jede Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich zur Einhaltung dieser Satzung und Gewässerordnung bekennt. § 4.2 Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der die Aufnahme beschließt. Im Ablehnungsfalle brauchen Gründe nicht bekannt gegeben zu werden. Dem um Aufnahme Ersuchenden ist jedoch Einspruchsrecht an die Hauptversammlung zu gewähren. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. § 4.3 Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Das gilt auch für den Austritt aus dem Verein. § 4.4 Die Mitgliedschaft endet durch: § 4.4.a freiwilligen Austritt mit dreimonatiger Kündigung zum Jahresende. § 4.4.b Tod des Mitglieds. § 4.4.c Ausschluss gemäß § 4.6 - § 4.8 § 4.5 Der Austritt eines Mitgliedes gem. § 4.4.a kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Vereins erfolgen. Bei Verzug eines Mitglieds oder in besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen machen. § 4.6 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es: § 4.6.1 strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat. § 4.6.2 sich durch Fischfrevel, Übertretung von fischereirechtlichen Bestimmungen, Missachtung der Gewässerordnung oder ebenso zu bewertende Handlungen am Fischwasser strafbar gemacht hat. § 4.6.3 den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder Anstoß erregt. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 4 § 4.6.4 die Mitgliedschaft zum Erlangen persönlicher Vorteile ausnutzt, z.B. Verkauf und Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins. § 4.7 Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen und eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Soll ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden, erfolgt die Abstimmung in dessen Abwesenheit ohne Stimmrecht des Betroffenen. Das Mitglied wird zur Vorstandssitzung schriftlich geladen. Erscheint es nach zweimaliger Aufforderung nicht, wird in Abwesenheit entschieden. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter ist im Verfahren beim Vorstand oder in einer Mitglieder- oder Hauptversammlung nicht zulässig. Der Betroffene wird mit sofortiger Wirkung aller Vereinsrechte enthoben, nicht aber von seiner Pflicht zur Beitragszahlung sowie Zahlung nicht geleisteter Stunden beim Gewässer-Pflegedienst bis zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres. § 4.8 Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung ein schriftlicher Einspruch an den Vorstand erhoben werden. Die Hauptversammlung als Berufungsinstanz entscheidet endgültig. $ 5. Beiträge § 5.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der festgesetzten Aufnahmegebühr verpflichtet. § 5.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung. § 5.3 Die Jahresbeiträge sind Ende November für das darauf folgende Kalenderjahr fällig. § 5.4 Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand sind, verlieren die Mitgliedschaft. § 5.5 Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Hauptversammlung festgesetzt. § 5.6 Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge erlassen, stunden oder reduzieren. § 5.7 Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Besitz befindliche Vereinsunterlagen ( Satzung und Sportfischerpass ) sind dem Vorstand zurückzugeben. § 6 Organe des Vereins sind: a.) die Hauptversammlung und b.) der Vorstand § 7 Die Hauptversammlung § 7.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr bis zum März statt. § 7.2 Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 14 Tage vorher unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. § 7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 5 § 7.4 Satzungsänderungen sowie Änderungen der Gewässerordnung können nur mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Änderungen müssen vorher auf der Tagesordnung stehen und können nicht durch Dringlichkeitsantrag beantragt werden. § 7.5 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. § 7.6 Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll folgende Punkte enthalten: § 7.6.a -Bericht des Vorstandes § 7.6.b -Bericht des Kassenwartes § 7.6.c -Bericht der Kassenprüfer § 7.6.d -Entlastung des Vorstandes § 7.6.e -Wahlen § 7.6.f -Festsetzung des Haushaltsplanes § 7.6.g -Festsetzung der Beiträge und Gebühren §-7.6 .h -Ehrung von Mitgliedern § 7.6.i -Verschiedenes § 7.7 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt. § 7.8 Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse, sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren. Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch vierteljährig mindestens einmal, anzusetzen. § 8. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a.) b.) c.) d.) e.) f.) g.) h.) i.) j.) k.) l.) dem Vereinsvorsitzenden dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden dem 1.Kassenwart dem 2. Kassenwart dem Schriftwart dem 1.Jugendwart dem 2. Jugendwart dem 1.Sportwart dem 2. Sportwart dem Sportwart Casting dem 1. Gewässerwart dem 2. Gewässerwart Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a.), b.) und c.) genannten Vorstandsmitglieder. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. § 26 BGB Vorstand und Vertretung (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. § 9 Wahlen § 9.1 Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 9.2 Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. § 9.3 Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und kann durch die Hauptversammlung bestätigt werden. Seine Wahl erfolgt alle drei Jahre. § 9.4 Auf Verlangen werden Wahlen geheim durchgeführt wenn mindestens 5 Mitglieder darauf bestehen. § 9.5 Vorstandsmitglieder dürfen in anderen Angelvereinen kein Vorstandsamt bekleiden. § 9.6 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. § 10 Kassenführung Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, mit laufenden Nummern zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist monatlich abzuschließen und dem Vorstand vierteljährig ein genauer Auszug vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Hauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Jahr zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer haben mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung die Kasse zu prüfen. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 7 § 11 Vereinsjugend § 11.1 Alle Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören zur Vereinsjugend. § 11.2 Die Vereinsjugend gestaltet ihr Vereinsleben unter Anerkennung der jeweils gültigen Fassung der Jugendordnung der Landessportjugend und der Kreissportjugend nach eigener Jugendordnung. § 11.3 Vorsitzender der Vereinsjugend ist der Jugendwart. Er wird von der Jugendversammlung auf drei Jahr gewählt und kann durch die Hauptversammlung bestätigt werden. § 11.4 Die Wahl des Jugendwarts und seines Vertreters findet mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder. Die Einberufung zur Jugendversammlung erfolgt durch den Vorstand. § 11.5 Die von der Vereinsjugend beschlossene Jugendordnung ist vom Vorstand zu genehmigen. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 12 Haftung Der Verein haftet nicht für Schäden, Unfälle und dergleichen, die anlässlich seiner Veranstaltungen entstehen. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kollektivversicherung durch den Landessportverband. Aus diesem Grunde muss der Verein die jährlich geforderte Bestandserhebung dis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den übergeordneten Stellen einreichen. § 13 Auflösung § 13.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer außerordentlichen Hauptversammlung, die als einzigen Tagespunkt `` Auflösung des Vereins `` hat. § 13.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von 2/3 der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 13.3 Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke der Sportfischerei oder der Jugendpflege zu verwenden. § 14 Formelle Änderungen Der geschäftsführende Vorstand des `` Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. `` ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. § 15 Seite 8 Ehrenrat Ein Ehrenrat kann gewählt werden. §15.1 Der Ehrenrat des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder müssen mindestens 5 Jahre dem Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. angehören Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen. §15.2 Der Ehrenrat hat beratende Eigenschaften und schlichtet bzw. vermittelt bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.Juli 1999 in Kraft und ersetzt die am 12.März 1982 beschlossene und am 01.Mai 1993 ergänzte Satzung. Die Änderungen beruhen auf Beschlüsse der zurückliegenden Hauptversammlungen. Die überarbeitete Satzung 2011 ersetzt die vorherige Satzung mit ihren Ergänzungen und Abänderungen. Der Vorstand meldet die Satzungsänderung in der vorliegenden Form zur Eintragung in das Vereinsregister. gez. Markus Berg 1.Vorsitzender gez. Hans-Peter Schumacher 2. Vorsitzender Gez. Dennis Zambak 1.Kassenwart Glinde, den 01.05.2011 Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 9 Jugendordnung Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus: 1. Jugendgruppenleiter 2. seinem Stellvertreter Sie werden von Mitgliedern der Jugendgruppe für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugend des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. bekennt sich zur olympischen Idee. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche ab 10 Jahren mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten werden. Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültigen Beitragsmarken des VDSF versehen sein muss. Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft. Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins. Den Jugendlichen ist das Spinnfischen in den dazu freigegebenen Gewässern des ASV Glinde nur gestattet, wenn sie eine Einweisung durch eine vom Vorstand befugte Person des Vereins erhalten haben! Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 10 Gewässerordnung des Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. I. Folgende gültige Fischereiausweise musst Du bei der Ausübung des Angelsports bei Dir tragen: a.) b.) c.) d.) e.) Jahresfischereischein Sportfischerpass Fischerei Erlaubnisschein (Gastkarte) Auszug der Gewässerordnung Fangkarte Vor Beginn des Angelns muss das Datum und das Gewässer in die Fangkarte eingetragen werden! Wer zweimal ohne Eintrag angetroffen wird, wird zur Verantwortung gezogen. Gefangene maßige Fische sind sofort einzutragen! II. Jedes Jahr bekommst Du eine neue Fangkarte, in die Du Deine gefangenen Fische nach Datum, Art, Stückzahl und Gewicht einzutragen hast. Die Fangkarten sind Ende des Jahres dem 1. Gewässerwart, spätestens jedoch bis zum 15.01.des Folgejahres. einzureichen. Wer seine Fangkarte nicht abgibt, erhält auch keine neue Fangkarte ausgehändigt. Wer Fische, die der Fangbegrenzung unterliegen, im Besitz und nicht in die Fangkarte eingetragen hat, muss mit Buße rechnen. Ill. Du bist verpflichtet auf Verlangen der Polizei und oder der Fischereiaufsicht des ASV Glinde Deine Papiere und Deinen Fang vorzuzeigen. lV. Das Angeln ist mit zwei Handangeln mit je einer Anbissstelle erlaubt. Die Verwendung von lebenden Fischen und Fröschen ist als Raubfischköder verboten. Drillinge oder Doppelhaken dürfen nur für Raubfischangelei verwendet werden. Köderfische senken ist erlaubt. Das Senknetz darf die Maße 1X1 Meter nicht überschreiten. Zufällig in der Senke gefangene maßige Fische sind sofort zurückzusetzen. Ohne vorherige Zustimmung des Gewässerwartes dürfen keine mitgebrachten Fische in das Vereinsgewässer eingesetzt werden. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. V. Seite 11 Untermaßige Fische sind schonend zu behandeln und zurückzusetzen, d.h. den Fisch nur mit nassen Händen anfassen, den Haken vorsichtig lösen und den Fisch ins Wasser setzen, nicht werfen. Nicht mehr lebensfähige untermaßige Fische sind waidgerecht zu töten und zu entsorgen. Diese Fische sind in die Fangstatistik einzutragen. Wer mit untermaßigen Fischen angetroffen wird, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mindestmaße: Hecht Zander Karpfen Schlei Forelle Aal Quappe VI. 50 cm 45 cm 38 cm 25 cm 30 cm 40 cm 35 cm Höchstfangzahl: Hecht Zander Karpfen Schlei Forelle Quappe 2 Stück pro Tag / 4 im Monat 2 Stück pro Tag / 4 im Monat 2 Stück pro Tag / 4 im Monat 20 Stück pro Monat 2 Stück pro Tag / 4 im Monat 2 Stück pro Tag / 4 im Monat Gefangene, maßige Fische die einem Mindestmaß unterliegen müssen unter Berücksichtigung der Fangbegrenzung mitgenommen werden. Sie dürfen nicht zurückgesetzt werden. VII. Schonzeiten: Hecht Zander Forelle Karpfen Schlei 01.01. - 30.04. 01.01. - 30.04. 10.10. - 28.02. ab dem Tage des Neubesatzes bis Ende Februar ab dem Tage des Neubesatzes bis Ende Februar Der Neubesatz wird durch Aushang im Kasten und auch der Homepage (www.asvglinde.de) bekannt gegeben und erfolgt im Regelfall im Oktober / November eines Jahres. Das Angeln auf Quappe ist auch nach dem Besatz möglich. Zu verwenden sind Tauwurm oder Fisch (toter Köderfisch oder Fischfetzen). Die Schonzeiten anderer Fische sind zu achten und im Fall deren Fanges während ihrer Schonzeit zurückzusetzen. Vlll. Eisangeln ist nicht gestattet. lX. Du bist verpflichtet, folgende Geräte bei der Ausübung des Angelsports mit Dir zu führen: a.) Maß b.) Rachensperre c.) Totenholz d.) Hakenlöser e.) Messer f.) Unterfangkescher Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. X. Seite 12 Sportfischer sind Freunde und achten jede Kreatur. Der gefangene maßige Fisch ist sofort durch einen Schlag mit dem Totenholz auf den Kopf zu betäuben und waidgerecht zu töten. Der Drahtsetzkescher darf nur noch zum Hältern von Aalen benutzt werden. Das aufbewahren von lebenden Fischen an Land ist verboten. Diese Handlung zieht einen Vereinsausschluss nach sich und wird laut Tierschutzgesetz mit Gefängnis bestraft. XI. Das Legen von Aalschnüren, Treibern, Reusen, Fischen mit Stechern, Stellen von Netzen oder Pöddern ist verboten. XII. Alle Selbstfangenden Fischereigeräte sind verboten. Deinen Fang darfst Du nicht verkaufen oder vertauschen. Xlll. Angelplätze sind vor dem Verlassen von Abfällen und Unrat zu säubern. Das gilt auch für vorgefundene Abfälle. Eingezäunte Wiesen und bestellte Äcker dürfen nicht betreten werden. Das Binsenfeld sowie die ausgeschilderten Uferstrecken ( Schongebiete ) dürfen nicht beangelt werden. Das Uferbetretungsrecht gilt nur für Vereinsmitglieder, nicht für deren Familienangehörige. Jedes Mitglied, das Beschädigungen des Ufers, an dort befindlichen Anlagen, Wasserbauten sowie Ufergrundstücken vornimmt, haftet gegenüber dem Verpächter für den angerichteten Schaden. Das Spinnfischen mit Kunst-oder Naturködern ist ausschließlich im Mühlenteich (Teich1) im Zeitraum vom 1.Oktober bis 31. Dezember gestattet. Das Angeln vom Boot ist nicht gestattet. XlV. Gastkarten können begrenzt vom Vorsitzenden ausgegeben werden. Gegenseitiger Austausch von Gastkarten mit befreundeten Vereinen in begrenzter Anzahl ist möglich. XV. Jegliche Benutzung irgendwelcher Vereinsgeräte oder Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Alle besonderen Wahrnehmungen an Vereinsanlagen, am Gewässer und dessen Umgebung sind sofort dem Vorstand zu melden. XVl. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich zum Nutzen des Vereins und im Interesse der Kameradschaft für notwendige anfallende Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Körperbehinderte sind selbstverständlich von dieser Verpflichtung enthoben. XVII. Gewässerpflegedienst beträgt pro volljährigem Mitglied 8 Stunden im Jahr bis zum Rentenalter. Bei vorzeitiger Rente besteht Nachweispflichtim Bezug auf körperliche Gebrechen. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird zur Zahlung der zur Zeit gültigen Gebühr für jede nicht geleistete Stunde herangezogen. Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. XVlll. Seite 13 Wer gegen diese Gewässer verstößt, wird nach § 4 der Satzung zur Rechenschaft gezogen. Diese Gewässerordnung wurde auf der Hauptversammlung am 12.März 1982 angenommen und auf werteren Hauptversammlungen ergänzt. Gewässer des Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Gewässer 1 Gewässer 1a Gewässer 2 Gewässer 3 Gewässer 4 Mühlenteich Absatzbecken vor dem Mühlenteich Weiher an der Autobahn Weiher am Togohof Weiher an der Mühlenstraße Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 14 Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Seite 15 Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. Gebührenordnung Seite 16