empfehlungen des arbeitskreises rechtsfragen zur strahlenschutz

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empfehlungen des arbeitskreises rechtsfragen zur strahlenschutz
ISSN 1013-4506
FS-98-AKR
Fachverband für Strahlenschutz e. V.
Mitgliedsgesellschaft der
International Radiation
Protection Association
(IRPA)
für die Bundesrepublik
Deutschland
und die Schweiz
Publikationsreihe
FORTSCHRITTE
IM STRAHLENSCHUTZ
Publication Series
PROGRESS IN RADIATION
PROTECTION
EMPFEHLUNGEN
DES ARBEITSKREISES
RECHTSFRAGEN ZUR
STRAHLENSCHUTZORGANISATION
Dezember 1998
Herausgeber:
A. Hoegl
Empfehlung des Arbeitskreises Rechtsfragen
zur Strahlenschutz-Organisation
Der Arbeitskreis Rechtsfragen des Fachverbands für Strahlenschutz e.V.
legt nach eingehender Beratung die beiliegende Empfehlung zur Strahlenschutz-Organisation in privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen
Institutionen in Form einer Beispielsammlung vor.
Die Beispielsammlung ist gegliedert in eine Einführung, einen allgemeinen
Teil, in dem Empfehlungen und Hinweise gegeben werden, die für alle
diese Institutionen gelten, und in Beispiele spezieller Strahlenschutzorganisationen, die auf der Grundlage bestehender und erprobter Strahlenschutzorganisationen ausgearbeitet wurden.
Die Empfehlung beruht auf den Vorschriften des deutschen Strahlenschutzrechts.
Inhalt:
Vorwort......................................................................................................
9
1
Einführung.................................................................................................
11
2
Allgemeine Anforderungen an Strahlenschutzorganisationen..................
13
2.1
Rechtsvorschriften....................................................................................
13
2.2
Allgemeine Erläuterungen.........................................................................
16
3
Beispiele für Strahlenschutzorganisationen..............................................
28
3.1
Beispiel: Hochschulen...............................................................................
29
3.2
Beispiel: Schulen.......................................................................................
40
3.3
Beispiel: Krankenhäuser...........................................................................
51
3.4
Beispiel: Ärztliche und zahnärztliche Praxen............................................
70
3.5
Beispiel: Radiographiebetriebe.................................................................
77
3.6
Beispiel: Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 20 StrlSchV tätig werden......
87
3.7
Beispiel: Kernkraftwerke...........................................................................
99
3.8
Beispiel: Große und mittlere Unternehmen............................................... 106
Literatur zum Thema Strahlenschutzorganisation..................................................... 115
Hinweis:
Der deutsche Gesetzgeber hat wegen der nach Art, Größe und Betätigung sehr unterschiedlichen Institutionen, in denen Strahlenschutzpflichten und -aufgaben zu erfüllen
sind, keine detaillierten Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation gemacht. Diese
vom Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit soll durch die vorliegende Empfehlung in keiner Weise eingeschränkt werden.
Die in dieser Empfehlung beschriebenen Beispiele von Strahlenschutzorganisationen
sind in der Praxis erprobt und vielfach bewährt. Sie können auf die genannten Arten
von Institutionen direkt angewandt werden. Andere Arten von Institutionen können das
am besten passende Beispiel ihren Gegebenheiten anpassen.
9
Vorwort
Der Arbeitskreis Rechtsfragen des Fachverbands für Strahlenschutz kommt mit seiner
Empfehlung zur Strahlenschutzorganisation einem vielfachen Wunsch nach, indem er
zeigt, wie die Vorschriften des deutschen Strahlenschutzrechts zur Strahlenschutzorganisation in den nach Art, Größe und Strahlenschutzaufgaben sehr unterschiedlichen
Institutionen rechtskonform und praxisgerecht erfüllt werden können. Die Empfehlung
stellt in Beispielen dar, wie die Strahlenschutzorganisation in die allgemeine Organisationsstruktur (Organisationsplan) von Institutionen eingepaßt und die Durchführung der
Pflichten und Aufgaben im Strahlenschutz organisiert werden kann.
Die Ausarbeitung dieser Empfehlung war nur möglich, weil im Arbeitskreis Rechtsfragen jene Institutionen, deren Beispiele behandelt werden, zum großen Teil vertreten
sind, weil in diesem Arbeitskreis Vertreter der zuständigen Behörden mitwirken und weil
andere Arbeitskreise des Fachverbands den Arbeitskreis Rechtsfragen beratend
unterstützten. Folgende Mitglieder des Fachverbands waren an der Erstellung der Empfehlung durch Ausarbeitung von Teilentwürfen beteiligt:
Dipl.-Phys. H. Baumann
AK Rechtsfragen
Dr. W. Bischof
AK Rechtsfragen
Dr. R. Dorner
AK Rechtsfragen
Dr. R. Giessing
AK Rechtsfragen
Dr. Dr. G. Heinemann
AK Strahlenwirkung - Strahlenbiologie
Dr. A. Hoegl
AK Rechtsfragen
Dipl.-Phys. M. Holl
AK Rechtsfragen
Dipl.-Phys. J. Kopp
AK Strahlenwirkung - Strahlenbiologie
Dr. R. Neuhaus
AK Externe Dosimetrie
Dipl.-Kristallograph Th. Philipp
AK Rechtsfragen
Dr. I. Weitzenfelder
Task Group Beförderung radioaktiver Stoffe
Diesen Autoren der Empfehlung und allen nicht genannten Mitarbeitern des Arbeitskreises Rechtsfragen und des gesamten Fachverbands, die sich durch Anregungen
und Kritik an den Empfehlungsentwürfen beteiligten, sei an dieser Stelle gedankt.
Ein besonderer Dank gebührt Herrn Prof. Dr. Th. Schmidt, Leiter des Instituts für Medizinische Physik des Klinikums Nürnberg, und Herrn Dr. M. Wucherer, seinem Mitarbeiter, die für das Beispiel Krankenhäuser den grundlegenden Entwurf erstellten.
Herrn Dr. M .Brinkmann, Bundesamt für Strahlenschutz, und dem TÜV-Verlag ist dafür
zu danken, daß der Aufsatz “Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt?“ als Anhang der Empfehlung abgedruckt werden darf.
Möge die Empfehlung jenen Ratsuchenden nutzen, für die sie gedacht ist!
Dipl.-Phys. Hansheiri Brunner
Präsident des Fachverbands
für Strahlenschutz e.V.
Dr. Alois Hoegl
Sekretär des Arbeitskreises
Rechtsfragen
10
11
1
Einführung
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV1) und Röntgenverordnung (RöV2) wie auch andere
Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz, z.B. das Atomgesetz (AtG3), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV4) oder die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung (AtSMV5), legen nur in allgemeiner Form fest, wie die Verantwortlichkeiten und deren Organisation in Institutionen zu regeln sind, die Pflichten und Aufgaben im Strahlenschutz zu erfüllen haben. Es ist oft nicht leicht, diese allgemeinen Festlegungen auf die eigene Institution mit ihren besonderen Gegebenheiten so zu übertragen, daß sie einerseits den Rechtsvorschriften entsprechen und andererseits der
vorgegebenen Organisationsform der Institution gerecht werden.
Die Beispielsammlung von Strahlenschutzorganisationen soll helfen, eine der Betriebsart angemessene Organisation des Strahlenschutzes zu finden und so die Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz nach innen und außen klar zu regeln. Sie kann ein nützliches Werkzeug für Institutionen sein, die eine Strahlenschutzorganisation erstmals aufbauen müssen. Institutionen mit einer existierenden Strahlenschutzorganisation können
anhand dieser Beispielsammlung ihre eigene Organisationsform überprüfen und
gegebenenfalls Schwachstellen beseitigen.
Die in dieser Beispielsammlung vorgestellten speziellen Strahlenschutzorganisationen
werden bewußt als Beispiele und nicht als Muster von Strahlenschutzorganisationen
bezeichnet, weil keinesfalls der Eindruck erweckt werden soll, als seien nur diese Beispiele der jeweiligen Institution angemessen. Vielmehr war man sich bei der Abfassung
dieser Empfehlung der Tatsache bewußt, daß es eine Vielzahl von eingespielten und
erprobten Strahlenschutzorganisationen gibt, die von diesen Beispielen abweichen,
rechtskonform sind und möglicherweise sogar besser den Besonderheiten der jeweiligen Institution entsprechen. Es sei nochmals betont: Die Gestaltungsfreiheit und das
Ermessen, die der Gesetzgeber dem Strahlenschutzverantwortlichen bei der Gestaltung seiner Strahlenschutzorganisation eingeräumt hat, sollen durch diese Beispiele
nicht eingeengt werden. Für die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Strahlenschutzorganisation steht die Erfüllung des Gesetzeszwecks, Leben, Gesundheit und Sachgüter
vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
zu schützen, im Vordergrund. Auch die Strahlenschutzorganisation dient der Einhaltung
der Strahlenschutzgrundsätze (§ 28 Abs. 1 StrlSchV, § 15 Abs. 1 und 2 RöV).
1
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
2
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
3
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember
1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694).
4
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und
Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
5
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen
(Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766).
12
Die Beispiele sind so formuliert, daß sie unmittelbar auf eine entsprechende Institution
angewandt werden können. Das hat notwendigerweise zur Folge, daß Wiederholungen
bei Formulierungen vorkommen, die allen Beispielen gemeinsamen sind. Dieser
Nachteil wurde bewußt in Kauf genommen, weil man damit einerseits Mißverständnissen vorbeugen möchte und andererseits demjenigen Anwender eines speziellen Beispiels entgegenkommen will, der sich nicht mit allen Einzelheiten befassen möchte, die
Institutionen anderer Art betreffen.
Da in den Beispielen Strahlenschutzorganisationen so unterschiedlicher Art wie die für
Schulen, Krankenhäuser und Kernkraftwerke auf etwa gleicher Seitenzahl behandelt
werden, mußte für die einzelnen Beispiele zwangsweise eine unterschiedliche Ausarbeitungstiefe gewählt werden. Das Beispiel Schule zeigt z.B. nahezu alle Aspekte der
Strahlenschutzorganisation einer Schule im Detail, während beim Beispiel Kernkraftwerke wegen der dort notwendigerweise sehr umfangreichen Festlegungen die Strahlenschutzorganisation nur in Umrissen dargestellt ist.
Dieses Vorgehen hat dennoch seine Berechtigung. Ein Schulleiter nämlich, der erstmals eine Strahlenquelle anschaffen möchte, kennt das Strahlenschutzrecht und seine
Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation normalerweise nicht. Dagegen arbeiten
dem Betreiber eines Kernkraftwerkes oder eines Krankenhauses erfahrene Strahlenschutzexperten zu. Hier ist es eher der allgemein an der Strahlenschutzorganisation
Interessierte, der aus den vorgestellten Organisationsstrukturen beispielhaft entnehmen
kann, wie Strahlenschutzorganisationen in einem Kernkraftwerk oder in einem
Krankenhaus aufgebaut werden können und warum diese Strukturen so gewählt wurden.
Für Leser dieser Empfehlung, die noch tiefer in diese Materie einsteigen wollen, ist ein
ausführliches Literaturverzeichnis zum Thema Strahlenschutzorganisation beigefügt.
Fragen zur strafrechtlichen Haftung und Bedrohung mit Bußgeld von Personen, die
entweder selbst Strahlenschutzverantwortliche sind oder die dessen Pflichten und
Aufgaben wahrnehmen, werden in der als Anhang beigefügten Veröffentlichung behandelt. Bußgeld- und Strafandrohungen im Zusammenhang mit Organisationsverschulden sind im Abschnitt 2.2.3 der vorliegenden Empfehlung aufgeführt.
13
2
Allgemeine Anforderungen an Strahlenschutzorganisationen
2.1
Rechtsvorschriften (Zitate)
2.1.1 Strahlenschutzverordnung
§ 29 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
(1)
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9b des
Atomgesetzes bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer
aufgrund des § 3 Abs. 3 keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapitalgesellschaften
das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer
von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
(2)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für eine sichere Ausführung der genehmigungsoder anzeigebedürftigen Tätigkeit oder für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche
Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen
nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen
innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 bleiben in vollem Umfang bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.
(3)
Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des
Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind vom Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbringen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsoder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(4)
Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.
(5)
Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen
dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Die für den Strahlenschutz erforderliche
Fachkunde des Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
auszustellen ist, nachzuweisen.
(6)
Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt
sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.
§ 30 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
(1)
Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten
nur im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat
oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.
(2)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte
und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich
zu unterrichten.
14
(3)
Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des
Strahlenschutzes zu beraten.
(4)
Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(5)
Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren sofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 31 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
(1)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgüter durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, daß
1. die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 eingehalten werden,
2. die Schutzvorschriften der §§ 37, 38 Abs. 1, 3 und 4, §§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50
Abs. 5, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten werden,
3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42
Abs. 1, 3 bis 5 und 7, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4
und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1 bis 4, §§ 51 bis 56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 und 8, § 64 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1
und 2, § 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1,
§§ 72 bis 75 Satz 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3, §§ 81, 82 Abs. 1
und 2 und §§ 84 und 86 Satz 1 eingehalten werden,
4. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird, um die Gefahr ihrer
Aufnahme in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß zu beschränken, und
5. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen werden.
(2)
Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß
1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze
des § 28 Abs. 1 und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutzvorschriften und,
2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von
der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen
eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze
des § 28 Abs. 1 zu beachten.
(3)
Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, daß
bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung
dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden.
(4)
Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen
haben die Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur von Lehrern ausgeübt werden, die nach § 29 Abs. 2 zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt
sind.
15
2.1.2 Röntgenverordnung
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
(1)
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler, dessen
Betrieb der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf, (Störstrahler nach § 5 Abs. 1) betreibt.
(2)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die
Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebs die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
schriftlich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden,
die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich
festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 15 Abs. 1 bleiben in vollem Umfang
bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.
(3)
Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des
Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind vom Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für
den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbringen; § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. Dem
Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder dem Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(4)
Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.
(5)
Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen
zu Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, daß hierbei
1. nur Lehrer tätig werden, die nach Absatz 2 zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind, und
2. Schüler nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
(1)
Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten
nur im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat
oder Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.
(2)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte
und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich
zu unterrichten.
(3)
Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des
Strahlenschutzes zu beraten.
(4)
Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(5)
Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches oder aus anderen Gründen seine Aufgaben nur unzureichend erfüllen kann, kann
die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere
16
durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für
Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und
geeigneten Personals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, daß
1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird,
2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
auch unterhalb der in §§ 31 und 32 festgesetzten Werte so gering wie möglich gehalten wird
und
3. die Schutzvorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4, § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 21
Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 23, 24 Abs. 1,
2 Satz 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27, 28 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 1, § 29 Abs.
1, den §§ 30, 31, 32 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 2 und Abs. 7 Satz 1, 2
und 4 bis 6, den §§ 36, 37 Abs. 1, 2 und 8 Satz 1, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3 und § 42 Satz
1 eingehalten werden.
(2)
Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß
1. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Schutzvorschriften und
2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder Bauartzulassung und die von
der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen,
deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen worden ist, eingehalten werden; die
Verpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten nach Nummer 1 bezieht sich jedoch nicht auf die Schutzvorschriften nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 40
Abs. 3. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 zu beachten.
2.2
Allgemeine Erläuterungen
2.2.1 Verantwortliche
Der Strahlenschutzverantwortliche (§ 29 Abs. 1 StrlSchV, § 13 Abs. 1 RöV) bzw. Personen, welche die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, z.B. Strahlenschutzbevollmächtigte (siehe Abschnitt 2.2.5), sowie die Strahlenschutzbeauftragten (§ 29 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV) sind die wichtigsten
Verantwortungsträger einer Strahlenschutzorganisation6.
Neben dem Strahlenschutzrecht gibt es weitere Rechtsvorschriften, die den Strahlenschutz betreffen und in denen weitere verantwortliche Personen festgelegt sind, z.B.
verantwortliche Personen nach Atomgesetz (§§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 9
Abs. 2 Nr. 1 AtG), Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Sicherheitsbeauftragte nach Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung sowie Laserschutzbeauftragte nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Im folgenden ist von diesen verantwortlichen Personen nur die Rede, wenn sie in einem speziellen Beispiel einer Strahlenschutzorganisation (siehe Abschnitt 3) Erwähnung finden.
6
Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen, des Strahlenschutzbevollmächtigten und des Strahlenschutzbeauftragten
sind in den nachfolgenden Abschnitten 2.2.4, 2.2.5 und 2.2.6 erläutert. Es soll jedoch schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden,
daß es im Strahlenschutzrecht Pflichten und Aufgaben gibt, die nicht an diese Verantwortlichen gerichtet sind, z.B. bei der Abgabe und
Beförderung von radioaktiven Stoffen nach § 77 Abs. 4 StrlSchV.
17
2.2.2 Allgemeine Empfehlung zur Strahlenschutzorganisation
Bei aller Verschiedenheit nach Art und Größe der Institutionen, die Strahlenschutz betreiben müssen, läßt sich allgemein folgendes feststellen:
Strahlenschutzorganisationen, die sich an die allgemeine Organisationsstruktur der betreffenden Institution anlehnen, haben sich bewährt, weil es von Vorteil ist, wenn der
Leiter einer Betriebseinheit, der auch sonst das Weisungsrecht hat, im Strahlenschutz
ebenfalls das Weisungsrecht ausübt.
Ob der Leiter einer Betriebseinheit zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt oder als
Strahlenschutzbevollmächtigter verpflichtet werden soll, kann davon abhängen, ob der
Leiter der Betriebseinheit mehr mit fachlichen oder mehr mit unternehmerischen Aufgaben betraut ist (Näheres zum Strahlenschutzbevollmächtigten und Strahlenschutzbeauftragten siehe Abschnitte 2.2.5 und 2.2.6).
Bei der Auswahl von Strahlenschutzbevollmächtigten und Strahlenschutzbeauftragten
sind neben der fachlichen und charakterlichen Befähigung sowie der Stellung im Betrieb vor allem auch das Durchsetzungsvermögen der betreffenden Personen von entscheidender Bedeutung.
2.2.3 Bußgeld- und Strafandrohungen
In diesem Abschnitt wird auf Bußgeld- und Strafandrohungen eingegangen, da Verstöße gegen Rechtsvorschriften auch in Organisationsverschulden oder mangelnder Aufsicht ihre Ursache haben können.
2.2.3.1
Im Strafgesetzbuch in der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S.
3324), sind in dem 28. Abschnitt “Gemeingefährliche Straftaten“ und in dem Abschnitt
“Straftaten gegen die Umwelt“ folgende einschlägige Tatbestände unter Strafandrohung
gestellt:
-
Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie (§ 307)
-
Mißbrauch ionisierender Strahlen (§ 309)
-
Vorbereiten eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310)
-
Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311)
-
Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§ 312)
-
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a)
-
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326)
-
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327)
-
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen
und Gütern (§ 328)
18
-
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330).
Für die Praxis des Strahlenschutzes sind von besonderer Bedeutung die §§ 311 (Freisetzen ionisierender Strahlen) und 328 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven
Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern). Sie bedrohen denjenigen, der
unerlaubt und unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330 d Nr. 4 und 5
StGB) mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Stoffen umgeht oder der ionisierende
Strahlen unbefugt freigibt oder Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind, Leib
oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen,
mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren
Fällen kann die Strafe bis zu zehn Jahren betragen. Als Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gilt jeder Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine vollziehbare
Anordnung, Untersagung oder Auflage, die dem Schutz vor Umwelteinwirkungen dient.
Neben den Delikten der Gemein- und der Umweltgefährdung können natürlich auch
durch ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe andere Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklicht werden (z.B. Straftaten gegen das Leben und die körperliche
Unversehrtheit). Zur Abgrenzung der Tatbestände “Freisetzen ionisierender Strahlen“
und Körperverletzung hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. StrahlenschutzPraxis 1998 Nr. 1 S. 78 und Nr. 3 S. 75), daß ein Arzt mit einer technisch einwandfreien
Röntgeneinrichtung nicht den Straftatbestand des “Freisetzen ionisierender Strahlen“
(bisher § 311d StGB; jetzt § 311 StGB) verwirklicht, selbst wenn die Röntgenstrahlenanwendung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. Das Vorgehen des Arztes
kann aber in einem solchen Fall den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB)
oder gar der gefährlichen Körperverletzung (jetzt § 224 StGB) erfüllen.
2.2.3.2 Im Atomrecht sind folgende Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht:
§ 46 AtG
"(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,
2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 oder 5
erforderliche Genehmigung errichtet,
3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
4. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder
einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die
dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid
oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.
19
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
..."
§ 87 StrlSchV
Die Bußgeldvorschriften der Strahlenschutzverordnung zählen im § 87 StrlSchV unter
Bezug auf § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG sämtliche mit Bußgeld bedrohten Verstöße gegen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung auf.
§ 46 RöV
Die Bußgeld- und Schlußvorschriften der Röntgenverordnung zählen im § 46 RöV
ebenfalls unter Bezug auf § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG sämtliche mit Bußgeld bedrohten Verstöße gegen Vorschriften der Röntgenverordnung auf.
2.2.3.3 Aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz7 und Strafgesetzbuch8 sind bezüglich der Strahlenschutzorganisation die §§ 9 und 130 OWiG sowie § 14 StGB (Handeln
für einen anderen) von Bedeutung. § 9 OWiG kommt bei Verstößen gegen Unternehmerpflichten, die mit Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten), zur Anwendung, §
14 StGB bei Verstößen gegen Unternehmerpflichten, die mit Strafe bedroht sind (Straftatbestände). Diese Paragraphen lauten wie folgt:
§ 9 OWiG / § 14 StGB
"(1)
Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen
Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung9 begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2)
Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber
des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Möglichkeit der Ahndung10 begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,
wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem
Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so
ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3)
..."
7
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432).
8
Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3323).
9
Anstelle "Möglichkeit der Ahndung" heißt es in § 14 Abs. 1 StGB "Strafbarkeit".
10
Anstelle "Möglichkeit der Ahndung" heißt es in § 14 Abs. 2 StGB "Strafbarkeit".
20
§ 130 OWiG
"(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen
Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch
gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2)
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so
bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die
Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung,
die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte
Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt."
2.2.4 Erläuterungen zum Strahlenschutzverantwortlichen
Die Rechte und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind in §§ 29 bis 31 StrlSchV bzw. in §§ 13 bis 15 RöV festgelegt. Danach gilt allgemein folgendes:
Strahlenschutzverantwortlicher nach Strahlenschutzrecht ist - etwas verkürzt ausgedrückt -, wer nach Atomgesetz oder Strahlenschutzverordnung einer Genehmigung bedarf oder eine Anzeige zu erstatten hat oder wer eine Röntgeneinrichtung oder einen
genehmigungspflichtigen Störstrahler betreibt11. Das ist entweder eine natürliche Person bei einem Einzelbetrieb (z.B. Arzt oder Zahnarzt), oder es sind bei Personengesellschaften mehrere natürliche Personen, denen die Geschäftsführungsbefugnis obliegt (z.B. bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, bei Handelsgesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit, Gemeinschaftspraxen, Partnerschaftsgesellschaften), oder es ist
eine juristische Person des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien) oder des öffentlichen Rechts
(z.B. Bund, Land, Körperschaft, Anstalt, Stiftung).
Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ist in § 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV folgende Anzeigepflicht festgelegt: “Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.“12 Personengesamtheiten, z.B. Vereine, die nicht zu den Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV
gehören, sollten analog zu dieser Vorschrift behandelt und aufgefordert werden, eine
für den Strahlenschutz verantwortliche Person ihres mehrköpfigen Leitungsorgans zu
benennen.
11
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV.
12
Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.
21
Einzelunternehmer können für den Fall, daß sie keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellen wollen - vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde - alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzes, also auch die von
Strahlenschutzbeauftragten, als Strahlenschutzverantwortliche selbst wahrnehmen,
sofern ihre Zeit dies erlaubt.
Vor allem bei umfangreichen Strahlenschutzaufgaben wird der Strahlenschutzverantwortliche durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherstellen müssen, daß alle
ihm obliegenden Pflichten erfüllt werden. Neben der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist es zulässig, Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen auf nachgeordnete verantwortliche Personen zu übertragen, z.B. auf Strahlenschutzbevollmächtigte (s. Abschnitt 2.2.5). Dabei sind die allgemeinen Grundsätze der Organisations- und
Aufsichtspflicht zu beachten:
Es sind geeignete Personen sorgfältig auszuwählen (Auswahlpflicht). Die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben sind unter Hinweis auf die speziellen gesetzlichen
Bestimmungen eindeutig zu beschreiben (Anweisungspflicht). Unmißverständlich ist
bekanntzugeben, daß Verstöße gegen entsprechende Bestimmungen mißbilligt und
nicht geduldet werden. Wie bei jeder Pflichtenübertragung verbleiben bei dem Übertragenden eigene Aufsichts- und Kontrollpflichten.
Eine Verletzung der dem Strahlenschutzverantwortlichen obliegenden Pflichten oder
ein Verstoß gegen Organisations- und Aufsichtspflichten kann zu straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen (s. Abschnitt 2.2.3).
Hinsichtlich der Aufteilung der Pflichten und Aufgaben zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen (oder der Person, die seine Aufgaben z.B. als Strahlenschutzbevollmächtigter wahrnimmt) einerseits und den Strahlenschutzbeauftragten andererseits ist
auf folgendes hinzuweisen:
In § 29 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV und § 13 Abs. 2 Satz 4 RöV wird festgestellt, daß die
Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen in vollem Umfang bestehen bleiben, auch
wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. Diese Feststellung ist keineswegs so zu
verstehen, daß Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragte die
Pflichten und Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten parallel zu erfüllen hätten.
Vielmehr ist damit zum Ausdruck gebracht, daß sich der Strahlenschutzverantwortliche
trotz der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nicht seiner Verantwortung für die
Einhaltung der Schutzvorschriften entledigen kann, insbesondere bleibt er verpflichtet,
die Arbeit der Strahlenschutzbeauftragten zu überwachen und bei rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen einzuschreiten.
Mit anderen Worten: Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt für alle an Strahlenschutzbeauftragte übertragenen Pflichten selbst in der Verantwortung. Hat er z.B.
Strahlenschutzbeauftragte bestellt, die wegen ihrer unzureichenden Stellung im Betrieb
oder auf Grund zu geringer Befugnisse (fehlendes Weisungsrecht) oder mangelnder
fachlicher und persönlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit ihren Pflichten und
Aufgaben nicht gerecht werden können (Mängel bei der Organisationspflicht), verblei-
22
ben diese Pflichten bei ihm. Ebenso, wenn er versäumt, die Tätigkeit der Strahlenschutzbeauftragten zu kontrollieren (Mängel bei der Aufsichtspflicht). Kommt dagegen
der Strahlenschutzverantwortliche - neben seiner Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen
zu ergreifen (Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, Regelung des Betriebsablaufs in einer Strahlenschutzanweisung, Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals) - auch seiner Organisationspflicht bezüglich des Strahlenschutzbeauftragten in angemessener Weise nach,
verbleiben bei ihm nur die Pflichten, die allein dem Strahlenschutzverantwortlichen zugewiesen sind, u n d die Aufsichtspflicht zu allen an Strahlenschutzbeauftragte übertragenen Pflichten.
Bei der Organisation des Strahlenschutzes ist weiter zu beachten, daß der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten die Pflicht haben, bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten
des Strahlenschutzes zu unterrichten (§ 30 Abs. 3 StrlSchV und § 14 Abs. 3 RöV).
2.2.5 Erläuterungen zum Strahlenschutzbevollmächtigten13
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die im Strahlenschutzrecht selbst nicht
vorgesehene, sondern nur in einer Amtlichen Begründung der Bundesregierung zur
Strahlenschutzverordnung14 erwähnte "Rechtsfigur" des Strahlenschutzbevollmächtigten durch die vorliegende Empfehlung nicht etwa zur allgemeinen Einführung angeraten werden soll. Vielmehr muß festgestellt werden, daß Strahlenschutzbevollmächtigte
nur in großen Institutionen sinnvoll sind.
In der genannten Amtlichen Begründung heißt es:
"... Der Strahlenschutzverantwortliche (das ist der Unternehmer) kann die Durchführung der Aufgaben als Verantwortlicher auf einen Bevollmächtigten (z.B. einen Betriebsleiter) delegieren, der
nicht Strahlenschutzbeauftragter zu sein braucht, aber die Funktion des Strahlenschutzverantwortlichen ausübt, ohne dessen Verantwortlichkeit einschränken zu können. Dies wird insbesondere in
Großbetrieben der Fall sein. Sie - die Bevollmächtigten - steuern den Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten für den Strahlenschutzverantwortlichen ..."
Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber Strahlenschutzbevollmächtigte nicht nur zuläßt, sondern bei größeren Unternehmen die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten sogar als gängiges Verfahren bei der Organisation und für die Realisierung des
Strahlenschutzes ansieht. Zu beachten ist auch, daß es nach dieser Amtlichen Begründung die Aufgabe der Strahlenschutzbevollmächtigten ist, den Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten, d.h. deren Bestellung, Abbestellung und Beaufsichtigung, für
13
Wie das Beispiel 3.8 für große und mittlere Unternehmen zeigt, müssen Führungskräfte, die die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, nicht notwendigerweise als Strahlenschutzbevollmächtigte bezeichnet werden, obwohl sie es
ihrer dort beschriebenen Aufgabe nach sind.
14
Amtliche Begründung zu §§ 29 , 30 StrlSchV in: Bundesrats-Drucksache 375/76, S. 35 f., abgedruckt in Kramer/Zerlett,
Strahlenschutzverordnung/Strahlenschutzvorsorgegesetz, Kommentar, 3. Auflage, Köln usw. 1990, S. 122.
23
den Strahlenschutzverantwortlichen zu “steuern“. Die amtliche Begründung begründet
jedoch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strahlenschutzbevollmächtigten.
Gegen sie kann daher zwar nach § 9 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 4
AtG ein Bußgeld verhängt werden, behördliche Anordnungen können dagegen nur gegen den Strahlenschutzverantwortlichen (oder im Fall des § 32 Abs. 3 StrlSchV oder
des § 33 Abs. 4 RöV gegen den Strahlenschutzbeauftragten) erlassen werden.
Die als Anhang beigefügte Veröffentlichung von M. Brinkmann15 stellt ebenfalls die
rechtliche Zulässigkeit von Strahlenschutzbevollmächtigten fest. Auch im Entwurf eines
Beiblatts zu einer Norm des DIN16 werden für Radionuklidlaboratorien Beispiele von
Strahlenschutzorganisationen mit einem Strahlenschutzbevollmächtigten beschrieben.
Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen können demnach in
Leitungsebenen des Unternehmens oder der Institution delegiert werden, oder auch
innerhalb von Leitungsebenen sachlich oder territorial abgegrenzt verteilt werden. Dabei bleibt jedoch, wie bereits im Abschnitt 2.2.4 näher ausgeführt, die Kontrollpflicht des
Delegierenden bestehen. Die Delegierung von Pflichten und Aufgaben sollte zur
Klarstellung in Schriftform erfolgen. Pflichten, Aufgaben, Zuständigkeiten und Vertretungsfälle müssen eindeutig geregelt sein. Lücken und Überschneidungen sind zu vermeiden.
Personen, die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, müssen persönlich nicht fachkundig sein. Sie können sich bei ihren Aufgaben von
Fachkundigen oder von Strahlenschutzbeauftragten beraten lassen. Häufig wird jedoch
gerade eine fachkundige Person in entsprechend gehobener Stellung zum Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt, weil ein solcher Strahlenschutzbevollmächtigter die
Belange des Strahlenschutzes optimal koordinieren und sie nach innen und außen vertreten kann. Ein solcher Strahlenschutzbevollmächtigter ist auch bestens in der Lage,
den Strahlenschutzverantwortlichen bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder
dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zu vertreten und sie über
wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten.
Die Pflichten und Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten können sehr unterschiedlich festgelegt sein und umfassen keineswegs immer die gesamten Pflichten und
Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche wahrzunehmen hat.
Das eine Extrem stellen die Leiter der Betriebe dar, wie sie im Beispiel für die Strahlenschutzorganisation von großen und mittleren Unternehmen beschrieben sind (Abschnitt 3.8). Diese nehmen tatsächlich alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in ihrem Zuständigkeitsbereich des Unternehmens wahr, denn sie verfügen auch über die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel; sie werden aber
in diesem Beispiel nicht als Strahlenschutzbevollmächtigte bezeichnet. Das andere
15
M. Brinkmann, "Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts", StrahlenschutzPraxis Jahrgang 1998, Heft 1/98., S. 43, siehe Anhang dieser
Empfehlung.
16
Entwurf Beiblatt 2 zu DIN 25425-2 : 1997-10 Radionuklidlaboratorien - Teil 2: Betriebliche Strahlenschutzanweisungen,
Anwendungsbeispiele und Erläuterungen.
24
Extrem sind Strahlenschutzbevollmächtigte, die allein die Kontrollfunktion des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen.
Dazwischen gibt es in der Praxis jede Abstufung der Pflichten und Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten. Häufig ist ihnen ein Weisungsrecht zur Außerbetriebsetzung der betreffenden Einrichtung oder Anlage bei festgestellten Mängeln eingeräumt.
Sehr selten aber haben sie die Budgetverantwortung für alle Strahlenschutzaufgaben,
so daß sie nicht von sich aus in der Lage sind, festgestellte Mängel abzustellen. Von
einer vollständigen Übertragung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen kann in diesen Fällen nicht die Rede sein. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen nicht alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen werden, die nicht übertragenen Pflichten und Aufgaben
beim Strahlenschutzverantwortlichen verbleiben.
Eines der Beispiele aus der Praxis, das bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung näher
untersucht wurde, ist das einer deutschen Forschungsgesellschaft mit einer großen Anzahl von an mehreren Orten verteilten Instituten mit Strahlenschutzaufgaben. Für diese
Gesellschaft ist offenbar mit gutem Erfolg eine e x t e r n e fachkundige Stelle als
Strahlenschutzbevollmächtigter tätig, die vom Vorstand folgende Aufgaben übertragen
erhielt: Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Strahlenschutzverantwortlichen vor Ort,
Beratung des Vorstands in Strahlenschutzangelegenheiten, Beratung und Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Institutsleiter, die ebenfalls als Strahlenschutzbevollmächtigte bestellt sind, Führung der Strahlenschutzakten beim Vorstand.
Da die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten sehr unterschiedlich sein können, ist zu folgern, daß allein die Verwendung des Begriffs Strahlenschutzbevollmächtigter nicht sicherstellen kann, daß sein Aufgabengebiet klar umrissen ist.
Erforderlich ist daher, in jedem Einzelfall, in dem ein Strahlenschutzbevollmächtigter
bestellt werden soll, genau die Pflichten und Aufgaben darzulegen, die er für den Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen soll. Ob Führungskräfte eines Unternehmens
oder einer Institution mit der Übertragung dieser Pflichten und Aufgaben auch die
Bezeichnung Strahlenschutzbevollmächtigter erhalten, ist demgegenüber nachrangig.
Der Umfang und das Ausmaß der Androhung von Bußgeldern oder Strafen für Strahlenschutzbevollmächtigte bei Zuwiderhandlungen und Unterlassungen richtet sich nach
deren Pflichtenkatalog. Sie können nur im Rahmen dieser Pflichten belangt werden.
Näheres hierzu enthält die als Anhang beigefügte Veröffentlichung von M. Brinkmann17.
2.2.6 Erläuterungen zum Strahlenschutzbeauftragten
Kann der Strahlenschutzverantwortliche nicht selbst alle Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzes wahrnehmen, z.B. wegen fehlender Fachkunde, so hat er die erforderliche Anzahl fachkundiger Personen zu Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.
17
M. Brinkmann, "Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts", StrahlenschutzPraxis Jahrgang 1998, Heft 1/98., S. 43, siehe Anhang dieser
Empfehlung.
25
Dabei ist zu beachten, daß den Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als
Strahlenschutzbeauftragte nur Aufgaben übertragen werden, die nach § 31 Abs. 2
StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV übertragen werden können.
Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten muß schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Person, der die Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen wurde, erfolgen. Sein innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und seine Befugnisse sind dabei festzulegen. Bei
mehreren Strahlenschutzbeauftragten müssen die jeweiligen Entscheidungsbereiche
ohne Lücken und Überschneidungen festgelegt werden. Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten soll im Einvernehmen mit der bestellten Person erfolgen.
Dem Strahlenschutzbeauftragten ist in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich
das Weisungsrecht einzuräumen. Dies ergibt sich aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2, 30
Abs. 4, 31. Abs. 2 und 3 StrlSchV sowie aus §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 4 RöV.
Nach Strahlenschutzrecht sind Strahlenschutzbeauftragte für die "Leitung oder Beaufsichtigung" von Tätigkeiten zu bestellen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1
RöV). Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Pflichten und Aufgaben
übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen
Befugnisse erfüllen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 Satz 2 RöV).
Abhängig von Art und Umfang der jeweiligen Strahlenschutzaufgabe kann somit zum
Strahlenschutzbeauftragten nur bestellt werden, wer einerseits nach hierarchischer und
fachlicher Stellung im Betrieb in der Lage ist, die übertragenen Pflichten und Aufgaben
zu erfüllen, und andererseits das Weisungsrecht für die übertragenen Pflichten und
Aufgaben eingeräumt erhält. Ob z.B. ein neu eingestellter Laborant in einem Radionuklidlaboratorium, in dem wissenschaftlich ausgebildete Chemiker mit offenen radioaktiven Stoffen in erheblichem Umfang umgehen, die erforderliche Stellung besitzt, ist zumindest zweifelhaft, ein Lehrling dieses Radionuklidlaboratoriums besitzt sie bestimmt
nicht.
Wird eine Person, die entweder die Anforderungen an die Stellung nicht erfüllt oder der
das erforderliche Weisungsrecht nicht eingeräumt wird, zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt, ist diese Bestellung rechtsfehlerhaft; es dürfte ein Organisationsverschulden vorliegen. Die Behörde kann in solchen Fällen feststellen, daß der Betreffende
nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist (§§ 30 Abs. 5 StrlSchV und 14 Abs.
5 RöV).
Sofern dem Strahlenschutzbeauftragten in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich die Leitung obliegt, das wäre im oben genannten Beispiel der Leiter des Radionuklidlaboratoriums, ergibt sich das Weisungsrecht aus seiner Leitungsfunktion. Wenn
ihm lediglich die Beaufsichtigung übertragen wird, bedarf es eines besonderen Hinweises auf die Weisungsbefugnis im Bestellschreiben des Strahlenschutzbeauftragten.
26
Die Weisungsbefugnis erstreckt sich auf alle übertragenen Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzbeauftragten zur Einhaltung der Vorschriften des Strahlenschutzrechts in
seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und gegenüber allen Personen, die
ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben zu unterstützen haben oder behindern wollen.
Das Weisungsrecht besteht nicht gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen oder
gegenüber Personen, denen die Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen wurde. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte
über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen oder mit der Person, der die Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen
wurde, nicht einigen, so ist gemäß der Konfliktlösungsregelung nach § 30 Abs. 1 Satz 3
StrlSchV bzw. § 14 Abs. 1 Satz 3 RöV zu verfahren.
Bei Bestellung mehrerer Strahlenschutzbeauftragter in einem Unternehmen bedarf es wie bereits oben gesagt - einer eindeutigen Zuordnung der Pflichten und Aufgaben (keine Lücken und Überschneidungen). Auch wenn es hinsichtlich der sonstigen Betriebsorganisation unter diesen Strahlenschutzbeauftragten innerbetriebliche hierarchische
Unterstellungsverhältnisse gibt, darf es hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben als
Strahlenschutzbeauftragter keine Unterstellung geben. Es muß aus den Bestellungen
eindeutig hervorgehen, unter welchen (z.B. örtlichen oder zeitlichen) Bedingungen der
einzelne Strahlenschutzbeauftragte das alleinige Weisungsrecht ausübt.
Das Vortragsrecht des Strahlenschutzbeauftragten beim Strahlenschutzverantwortlichen bzw. bei der Person, die die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ergibt sich aus der Mitteilungspflicht des Strahlenschutzbeauftragten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 RöV. Falls erforderlich, insbesondere, wenn Gefahr im Verzug ist, muß der Strahlenschutzbeauftragte sich
an die oberste Entscheidungsebene der Institution wenden können. Dieses Vortragsrecht sowie das Berichtswesen im Strahlenschutz insgesamt sollte in einer Strahlenschutzanweisung (vgl. § 34 StrlSchV) festgelegt werden.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Strahlenschutzbeauftragten zusammen
mit dem Strahlenschutzverantwortlichen die Pflicht haben, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes
zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat darüber hinaus den Betriebsrat oder
Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten
(§ 30 Abs. 3 StrlSchV und § 14 Abs. 3 RöV).
Eine Verletzung der dem Strahlenschutzbeauftragten obliegenden Pflichten kann zu
straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen (siehe Abschnitt 2.2.3). Nach bisheriger Erfahrung richten sich sogar die meisten Bußgeldbescheide gegen Strahlenschutzbeauftragte.
27
Häufig sind Strahlenschutzbeauftragte nur zu einem geringen Teil ihrer Arbeitskapazität
als Strahlenschutzbeauftragte tätig und gehen daher auch anderen Aufgaben innerhalb
der sie beschäftigenden Institution nach. Handelt es sich dabei um Strahlenschutzaufgaben, für die der Strahlenschutzverantwortliche selbst oder ein anderer Strahlenschutzbeauftragter zuständig ist, können sie für rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen bei diesen Tätigkeiten nicht nach Strahlenschutzrecht belangt werden. So
kann ein Strahlenschutzbeauftragter z.B. kein Bußgeld erhalten für falsche Ratschläge,
die er seinem Strahlenschutzverantwortlichen zum Umgang mit einer Strahlenquelle
gegeben hat, die nicht zum innerbetrieblichen Entscheidungsbereich dieses
Strahlenschutzbeauftragten gehört.
28
3.
Beispiele von Strahlenschutzorganisationen
Der Abschnitt 3 enthält Beispiele von Strahlenschutzorganisationen. In den Texten der
einzelnen Beispiele beginnt die Numerierung der Abschnitte und Anlagen in jedem Beispiel neu bei der Ziffer 1, damit die Beispiele leichter für sich lesbar sind.
Auf folgendes wird nochmals hingewiesen:
Diese Beispiele sind in der Praxis erprobt und von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden anerkannt. Sie können auf die genannten Arten von Institutionen
direkt angewandt werden. Andere Arten von Institutionen können das am besten
passende Beispiel ihren Gegebenheiten anpassen.
Der Gesetzgeber hat wegen der nach Art, Größe und Betätigung sehr unterschiedlichen Institutionen, in denen Strahlenschutzpflichten und -aufgaben zu
erfüllen sind, keine detaillierten Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation gemacht. Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit soll durch die
nachfolgenden Beispiele in keiner Weise eingeschränkt werden.
29
3.1
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in Hochschulen
1
Rechtliche Grundlagen
1.1
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer nach Atomgesetz18, Strahlenschutzverordnung19 oder
Röntgenverordnung20 einer Genehmigung bedarf oder eine Anzeige zu erstatten hat21. Strahlenschutzverantwortlicher einer Hochschule ist in der Regel eine juristische Person des öffentlichen, seltener des privaten Rechts. In der öffentlichen Verwaltung ist dies immer eine juristische Person, da nur sie über eine umfassende Rechtsfähigkeit verfügt, die zur Beantragung
von Genehmigungen oder zur Erstattung von Anzeigen nach Atom- oder Strahlenschutzrecht
befähigt, also z.B. das Bundesland als Träger einer Hochschule22. Bei Privat-Hochschulen auf
der Basis von Kapitalgesellschaften sind diese der Strahlenschutzverantwortliche als juristische
Person.
Da eine juristische Person zwar rechtsfähig, aber handlungsunfähig ist, kann sie nur durch ihre
Organe (Ministerium, Vorstand) bzw. Organwalter (Minister bzw. Rektor oder Präsident, bestimmtes Mitglied des Vorstands als vertretungsberechtigtes Organ) handeln. Die Pflichten und
Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen müssen daher durch die Organwalter wahrgenommen werden. Kapitalgesellschaften sind sogar verpflichtet, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer im vertretungsberechtigten Organ - das ist z.B. in einer Aktiengesellschaft der
Vorstand, in einer GmbH die Geschäftsführung - die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV)23.
Im Falle einer Hochschule genügt es nicht, die Verantwortlichkeiten für den Strahlenschutz nur
in der obersten Leitungsebene des vertretungsberechtigten Organs zu regeln, denn in der Regel wird der für eine Hochschule zuständige oberste Organwalter (z.B. Rektor oder Präsident)
nicht in der Lage sein, die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen selbst
wahrzunehmen. Vielmehr muß durch Delegation sichergestellt werden, daß die Pflichten und
Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen vor Ort jederzeit und unverzüglich wahrgenommen werden können. Eine rechtliche Regelung, ob und wie dies zu geschehen hat, ist im Atomund Strahlenschutzrecht nicht erfolgt. In der Praxis hat sich für Hochschulen die Bestellung von
18
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S.
694).
19
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
20
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
21
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV.
22
Behörden, die nur Organqualität besitzen, sind nicht rechtsfähig. Auch teilrechtsfähige Organisationen (z.B. Fakultäten von
Universitäten) sind keine juristischen Personen und sind daher nicht Strahlenschutzverantwortlicher.
23
Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.
30
Strahlenschutzbevollmächtigten24 durch den obersten Organwalter bewährt.
Wenn der oberste Organwalter einem oder mehreren Strahlenschutzbevollmächtigten die
Wahrnehmung aller Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in der Hochschule übertragen hat, verbleiben bei dem obersten Organwalter Organisations- und Aufsichtspflichten (sorgfältige Auswahl und Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten, Hinweis auf
die einzuhaltenden Rechtsvorschriften, Bekanntgabe, daß Zuwiderhandlungen mißbilligt und
nicht geduldet werden, Überwachung der Tätigkeit der Strahlenschutzbevollmächtigten).
1.2
Strahlenschutzbevo6llmächtigter
Für die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten in einer Hochschule gibt es im wesentlichen zwei Modelle: Bei dem einen Modell werden alle Leiter von Instituten (Direktor, Ordinarius), an denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Atom- oder Strahlenschutzrecht
unterliegen, zu Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt. Dabei ist sehr darauf zu achten, daß
alle Organisationseinheiten mit Strahlenschutzaufgaben lückenlos erfaßt und Überschneidungen von Zuständigkeiten vermieden werden. Bei dem anderen Modell wird für die gesamte
Hochschule ein (einziger) Strahlenschutzbevollmächtigter (evtl. auch mehrere, z.B. für ein Klinikum und die übrigen Institute der Hochschule) bestellt, der für alle Institute und Abteilungen
zuständig ist25. Eine Mischform der beiden Modelle liegt vor, wenn ein Strahlenschutzbevollmächtigter zwar für bestimmte Strahlenschutzaufgaben, z.B. für die Strahlenschutzüberwachung von Personen in der gesamten Hochschule zuständig ist, die übrigen Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen jedoch jeweils von den Strahlenschutzbevollmächtigten der
einzelnen Institute oder Abteilungen wahrgenommen werden.
Bei privaten und öffentlichen Unternehmen erfolgt die Pflichtenübertragung auf Strahlenschutzbevollmächtigte durch schriftliche Aufgaben- und Kompetenzübertragung mit den Folgen
des Ordnungswidrigkeitengesetzes26 (§§ 9 und 130 OWiG). Bei öffentlich-rechtlichen
Körperschaften erfolgt sie nach anderen jeweils anwendbaren Regelungen (z.B. Beamtenrecht). Die beamtenrechtliche "Bevollmächtigung" geschieht durch die übliche Übertragung
eines Amtes im Rahmen der Geschäftsverteilung. Einzelheiten hierzu siehe27.
1.3
Strahlenschutzbeauftragte und weitere Beauftragte im Strahlenschutz
Die Strahlenschutzbeauftragten (§ 29 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV) sind neben dem
Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den Personen, welche die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, die wichtigsten Verantwortungsträger einer
Strahlenschutzorganisation. Sie haben dafür zu sorgen, daß in ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich die Rechtsvorschriften des Strahlenschutzrechts und die Auflagen der
24
Amtliche Begründung zu §§ 29 , 30 StrlSchV in: Bundesrats-Drucksache 375/76, S. 35 f., abgedruckt in Kramer/Zerlett,
Strahlenschutzverordnung/Strahlenschutzvorsorgegesetz, Kommentar, 3. Auflage, Köln usw. 1990, S. 122.
25
Im Prinzip könnte der vom obersten Organwalter bestellte Strahlenschutzbevollmächtigte seinerseits die Leiter von Abteilungen und
Instituten der Hochschule zu Strahlenschutzbevollmächtigten bestellen (vgl. Beispiel Strahlenschutzorganisation in großen und
mittleren Unternehmen). Die ,,Unterbevollmächtigten“ sind dann ebenfalls Vertreter des Strahlenschutzverantwortlichen, nicht des
,,Hauptbevollmächtigten“.
26
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432).
27
M. Brinkmann, "Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts", StrahlenschutzPraxis Jahrgang 1998, Heft 1/98., S. 43, siehe Anhang dieser
Empfehlung.
31
Genehmigungen nach Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung
eingehalten werden, soweit ihnen die entsprechenden Pflichten und Aufgaben übertragen
wurden. Dabei ist zu beachten, daß den Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als
Strahlenschutzbeauftragte nur Aufgaben übertragen werden, die nach § 31 Abs. 2 StrlSchV
und § 15 Abs. 2 RöV übertragen werden können.
Neben dem Strahlenschutzrecht gibt es weitere Rechtsvorschriften, die den Strahlenschutz
betreffen und in denen weitere verantwortliche Personen festgelegt sind. Hierzu zählen in einer
Hochschule: Laserschutzbeauftragte (VBG 9328), Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV29) sowie Sicherheitsbeauftragte nach
Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV30). Im folgenden wird
nur auf die Strahlenschutzbeauftragten näher eingegangen. Dennoch dürfen die übrigen Beauftragten, sofern sie in der betreffenden Hochschule erforderlich sind, bei der Organisation des
Strahlenschutzes nicht vergessen werden.
Strahlenschutzbeauftragte müssen über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Fachkunde
nach den entsprechenden Fachkunderichtlinien31 verfügen.
Soweit dies für eine sichere Ausführung der genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit
in der Hochschule notwendig ist, muß die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
bestellt werden. Die Bestellung erfolgt schriftlich. In der Bestellung muß der innerbetriebliche
Entscheidungsbereich so festgelegt sein, daß zwischen den Entscheidungsbereichen der
Strahlenschutzbeauftragten keine Lücken oder Überschneidungen bestehen. Für einen Strahlenschutzbeauftragten, der als Vertreter eines Strahlenschutzbeauftragten tätig wird, müssen
Regelungen getroffen werden, die eindeutig festlegen, in welchem Zeitraum er die Verantwortung trägt.
Auf Regelungen zur Konfliktlösung zwischen Strahlenschutzverantwortlichem und Strahlenschutzbeauftragten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 3 RöV
wird im Abschnitt 2.2 näher eingegangen.
2
Besonderheiten in Hochschulen
2.1
Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz
2.1.1 Strahlenschutzverantwortlicher
Die weitaus größte Zahl der Hochschulen in Deutschland sind in Trägerschaft und Verwaltung
eines Bundeslandes, daher soll das Beispiel sich auf diese Hochschulen beziehen.
28
Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften - VGB 93.
29
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und
Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
30
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen
(Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766).
31
Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz (StrlSchV). Rdschr. d. BMI vom 17.9.1982 (GMBl. 1982, S. 592); Richtlinie
Strahlenschutz in der Medizin. Rdschr. d. BMU vom 14.10.1992 (GMBl. 1992, S. 991); Fachkunde-Richtlinie Technik (RöV) in der
Fassung der 9. Bek. d. BMA vom 1.7.1991 (BArbBl. 1991, Nr. 9, S. 88) (veröffentlicht in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz - Regelwerke - Rw 12, 3. Aufl., Dortmund 1991); Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin in der Fassung der 8.
u. 9. Bek. d. BMA vom 1.5.1990 (BArbBl. 1990, Nr. 9, S. 67) und vom 1.7.1991 (BArbBl. 1991, Nr. 9, S. 88) (veröffentlicht in der
Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz - Regelwerke - Rw 11, 4. Aufl., Dortmund 1991).
32
Nach § 58 Hochschulrahmengesetz (HRG) sind Hochschulen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, also juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Hochschule unterliegt dem
Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes und ihrer Satzung. Vertretungsorgan der Hochschule ist nach § 62 HRG der Rektor, das Rektorat (Rektoratsverfassung) oder der Präsident
oder ein Präsidialkollegium (Präsidialverfassung).
Diese Vertretungsorgane, z.B. der Präsident, sind oberste Organwalter bei der Wahrnehmung
der Pflichten und Aufgaben als Strahlenschutzverantwortlicher, sie können die Durchführung
von Aufgaben auf Bevollmächtigte delegieren. Der Umfang der Delegation und die Befugnisse
der Bevollmächtigten sind schriftlich festzulegen (Bestellung). Falls eine Weiterdelegation nicht
zugelassen werden soll, sollte dies ausdrücklich in der Bestellung hervorgehoben werden. Bei
dieser Bestellung muß auch festgelegt werden, wer für die Bestellung (und Abberufung) von
Strahlenschutzbeauftragten zuständig ist. (Üblicherweise werden Strahlenschutzbeauftragte
durch den Strahlenschutzbevollmächtigten des jeweiligen Instituts bestellt).
Die Pflichten und Aufgaben des Rektors/Präsidenten in seiner Funktion als derjenige, der für
den Strahlenschutzverantwortlichen handelt, können von einer zentralen Stabsstelle für den
Strahlenschutz wahrgenommen werden, deren Pflichten und Aufgaben durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt sind. Ihr obliegt der Schriftwechsel mit den zuständigen Behörden, wie
Genehmigungsanträge und Anzeigen, die Anzeige der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten, die Abfallbeseitigung usw. (Der Umfang dieser Pflichten und Aufgaben
wird sich bei den verschiedenen Hochschulen unterscheiden; die Pflichten und Aufgaben, die
die Stabsstelle des Rektors/Präsidenten übertragen bekommt, entfallen dann bei den Pflichten
und Aufgaben des/der Strahlenschutzbevollmächtigten.)
An vielen Hochschulen gibt es eine Abteilung "Arbeits- und Gesundheitsschutz", die in bezug
auf den Strahlenschutz eine beratende Tätigkeit ausübt, dabei aber auch an die strahlenschutzärztliche Überwachung miterinnert. Unberührt davon gehört es zu den Pflichten des
Strahlenschutzbevollmächtigten und des Strahlenschutzbeauftragten, für die ärztlichen Untersuchungen zu sorgen.
2.1.2 Strahlenschutzbevollmächtigter
In einem Teil der Hochschulen hat es sich bewährt, die Leiter der Institute, in denen Tätigkeiten
ausgeübt werden, die nach Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung anzeige- oder
genehmigungspflichtig sind, zu Strahlenschutzbevollmächtigten zu bestellen, da diese über die
zur Durchführung des Strahlenschutzes notwendigen personellen und finanziellen Mittel
verfügen. Es wird ihnen das Weisungsrecht in allen Strahlenschutzangelegenheiten
(ausgenommen die beim obersten Organwalter verbliebenen) übertragen. Im folgenden wird
daher von diesem Modell der Strahlenschutzorganisation in Hochschulen ausgegangen.
Die Anzahl der Strahlenschutzbevollmächtigten richtet sich nach dem Ermessen des Strahlenschutzverantwortlichen, z.B. nach Bestehen eigenständiger großer Einheiten, nach örtlichen/
lokalen Besonderheiten und nach fachlichen Heterogenitäten. Für die Bestellung zum Strahlenschutzbevollmächtigten kann der Text nach Anlage 1 verwendet werden. Im Beispiel der
Anlage 1 handelt es sich um den Leiter eines Instituts, in dem mit offenen radioaktiven Stoffen
33
umgegangen werden soll und das bereits Röntgen- und Störstrahler betreibt. Seine bereits
bestehende Bestellung soll mit diesem Bestellschreiben auf den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ausgedehnt werden. Die Bestellung zum Strahlenschutzbevollmächtigten wird vom
Rektor/Präsidenten unterschrieben.
Selbstverständlich müssen im Bestellschreiben eines Strahlenschutzbevollmächtigten die im
konkreten Einzelfall zutreffenden Arten des Umgangs mit radioaktiven Stoffen und Betriebs von
Anlagen oder Einrichtungen (z.B. Beschleuniger, Röntgeneinrichtungen, Störstrahler), ggf.
auch die erforderlichen Pflichten und Aufgaben für die Beförderung oder Ablieferung von radioaktiven Stoffen sowie für die Beseitigung radioaktiver Abfälle, aufgeführt werden.
Die wichtigsten Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten einer Hochschule
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-
Beantragung von Genehmigungen und Abgabe vorgeschriebener Anzeigen nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung
-
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten unter Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie Bestellung der übrigen Beauftragten im Strahlenschutz, sofern erforderlich
-
Beratung, Koordinierung und Kontrolle aller mit Strahlenschutzaufgaben befaßten Mitarbeiter
-
Erlaß von Regelungen und Anordnungen im Strahlenschutz (Strahlenschutzanweisungen)
zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Strahlenschutzes.
(Der Strahlenschutzbevollmächtigte braucht nicht fachkundig zu sein. Aufgaben, die den
praktisch-fachlichen Strahlenschutz anbelangen, muß er dann in enger Zusammenarbeit
mit den Strahlenschutzbeauftragten regeln.)
-
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat und den Fachkräften der Arbeitssicherheit
-
Vorbereitungen zur Verhütung von Bränden, Unfällen und Störfällen sowie zur Bekämpfung ihrer Schäden, sofern der Umgang mit oder der Betrieb von Strahlenquellen besonderer Vorbereitung bedarf
-
unverzüglicher Bericht an den obersten Organwalter über besondere Vorkommnisse.
Daneben wird empfohlen:
-
Jahresbericht an den obersten Organwalter, z.B. über folgende Themen: Bestand und
Änderungen bei den Strahlenquellen; wesentliche Änderungen in der Art des Umgangs
mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Röntgeneinrichtungen und anderen Strahlenquellen (umfassender formuliert: wesentliche Änderungen bezüglich der Pflichten aus
Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung); Änderungen bei den Beauftragten;
Umfang und Ergebnis der Personendosisüberwachung; erlassene Regelungen und
Anordnungen.
34
Wichtige Hinweise:
-
Der Strahlenschutzverantwortliche kann nicht seine Verantwortung delegieren, wohl aber
die mit dieser verbundenen Pflichten und Aufgaben. Gleiches gilt für die Übertragung der
Pflichten und Aufgaben vom obersten Organwalter einer Hochschule auf den oder die
Strahlenschutzbevollmächtigten einer Hochschule.
-
Organisationsebenen zwischen oberstem Organwalter und Strahlenschutzbevollmächtigten sind bewußt nicht in die Übertragung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen eingebunden, um die Strahlenschutzorganisation nach innen und außen
möglichst transparent zu machen. Die zentrale Stabsstelle des Rektors/Präsidenten berät
und überwacht, aber sie übernimmt keine Pflichten und Aufgaben im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung; sie handelt im Auftrag und nach Weisung, also unter der Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen oder seines Organwalters.
-
Einem Strahlenschutzbevollmächtigten können nur die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen übertragen werden, für die ihm auch die entsprechenden
personellen und materiellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls müssen
hierfür besondere Regelungen getroffen werden, für deren Einhaltung dann der oberste
Organwalter selbst Sorge tragen muß.
2.1.3 Strahlenschutzbeauftragte
Die speziellen Pflichten und Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten einer Hochschule mit
klinischem Bereich (patientenbezogene Anwendungen) sind unter Beispiel 3.3 Krankenhäuser
beschrieben.
Für die physikalisch-technischen Strahlenschutzaufgaben kann jede Person (instituts- oder
hochschulangehörig), die über die entsprechende Fachkunde verfügt, bestellt werden. Anlage 2
zeigt ein Beispiel eines Bestellschreibens für einen Strahlenschutzbeauftragten.
Je Institut können mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden. Bezüglich ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches dürfen keine Lücken oder Überschneidungen (bezüglich
Pflichten, Aufgaben, Räume, Anlagen oder Einrichtungen) bestehen. Bei Bedarf sind ein oder
mehrere Vertreter zu bestellen, für die eine Vertretungsregelung genau anzugeben ist (z.B. in
einer Institutsordnung). Strahlenschutzbeauftragte können sich auch nach ausdrücklicher
vorheriger Vertretungsregelung institutsübergreifend vertreten. Strahlenschutzbeauftragte
haben Weisungsbefugnis in ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich.
2.2
Konfliktlösung
Zur Lösung von Konflikten zwischen Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzbevollmächtigten in einer Hochschule, deren Strahlenschutzorganisation einen oder mehrere Strahlenschutzbevollmächtigte vorsieht, gilt folgende Regelung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV
bzw. 14 Abs. 1 Satz 3 RöV:
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten nicht einigen, so hat er das Recht, sich unmittelbar an den obersten Organwalter zu wenden. Erfolgt
35
auch dann keine Einigung, so hat der oberste Organwalter dem Strahlenschutzbeauftragten die
Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder
Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. Ist Gefahr im
Verzug, muß sich der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich an den obersten Organwalter
wenden.
36
Anlage 1
Beispiel für ein Bestellschreiben eines Strahlenschutzbevollmächtigten
an einer Hochschule
Briefbogen der Hochschule
Herrn Prof. Dr. ...
Institut für ...
Bestellung zum Strahlenschutzbevollmächtigten für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen und den Betrieb von Röntgen- und Störstrahlern
Bezug: Ihr Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen vom
Anlage: Zweitschrift des Originals
Sehr geehrter Herr ...,
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Röntgen- und Störstrahlern
bestelle ich Sie hiermit zum Strahlenschutzbevollmächtigten für das Institut für ... und übertrage
damit meine Pflichten nach den §§ 28 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und
§§ 13 ff. Röntgenverordnung (RöV), insbesondere
gemäß §§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 StrlSchV sowie
gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 und 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RöV
auf Sie. Diese Pflichtenzuweisung tritt am ... in Kraft.
Räume, Ausrüstungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen müssen von Ihrem Institut
bereitgestellt werden. Inhalt und inhaltliche Beschränkungen der Genehmigungen sowie Auflagen der zuständigen Behörden (des Gewerbeaufsichtsamtes) sind zu beachten.
Weiteren Schriftwechsel mit der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde bitte ich Sie, mit
Ihrer Unterschrift (als Strahlenschutzbevollmächtigter) über mich zu leiten. Vom ausgehenden
Schriftverkehr erhalte ich jeweils eine Kopie für meine Akten. Anträge auf erweiterten und verlängerten Umgang bzw. Betrieb bedürfen der Zustimmung von ...
Ich bitte Sie außerdem, jährlich bis Ende Februar einen Bericht über Ihre Tätigkeit als Strahlenschutzbevollmächtigter zu erstellen. Dieser Bericht soll insbesondere
-
wesentliche Änderungen im Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie beim Betrieb von
Röntgeneinrichtungen und anderen Strahlenquellen
37
-
Änderungen bei den Strahlenschutzbeauftragten
-
Umfang und Ergebnis der Personendosisüberwachung
-
Bestand und Änderungen bei den Quellen ionisierender Strahlung
-
erlassene Regelungen und Anordnungen und
-
besondere Vorkommnisse
enthalten.
Die Zusammenarbeit mit der zentralen Stabsstelle für den Strahlenschutz und mit der Abteilung
Arbeits- und Gesundheitsschutz, die im Strahlenschutz beratend, koordinierend und unterstützend tätig sind, ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Ich weise noch darauf hin, daß eine Weiterdelegation dieser Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen durch Sie nicht zulässig ist.
Die beigefügte Kopie dieser Bestellung erbitte ich mit Ihrer Bestätigung zurück.
Mit freundlichem Gruß
(Rektor/Präsident)
38
Anlage 2
Beispiel für ein Bestellschreiben eines Strahlenschutzbeauftragten
an einer Hochschule
Briefbogen des Instituts für ...32
Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) / Röntgenverordnung (RöV),
hier: Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 29 StrlSchV / § 13 RöV
Sehr geehrte(r) Herr / Frau ..............................................
mit Wirkung vom ... werden Sie zum Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der o.g. Verordnung für das Institut ... bestellt (Nichtzutreffendes hier und im folgenden gestrichen).
Die Bestellung gilt für folgenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereich, für den Ihnen die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt:
Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Genehmigungen und Anzeigen
nach Strahlenschutzverordnung / Röntgenverordnung des Instituts für ...
In diesem Entscheidungsbereich wird Ihnen
-
die Erfüllung aller Pflichten und Aufgaben übertragen, die Strahlenschutzbeauftragte
nach der Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung auferlegt werden können. Dazu
gehört auch die Einhaltung von Bestimmungen in Genehmigungsbescheiden sowie die
Beachtung der von der Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen;
ausgenommen sind davon folgende Pflichten nach Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung33:
.................................................................................
-
bezüglich der Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung das Weisungsrecht übertragen.
Geeignete Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen werden
vom Institut für ... bereitgestellt.
32
Sofern die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten durch den für die gesamte Hochschule zuständigen
Strahlenschutzbevollmächtigten erfolgt, wäre ein Briefbogen der Hochschule zu verwenden.
33
Hier wäre z.B. einzutragen: "Personendosisüberwachung nach §§ 62 und 63 StrlSchV sowie § 35 RöV", wenn diese Pflicht durch
eine zentrale Stabsstelle der Hochschule durchgeführt wird.
39
Die Anzeige Ihrer Bestellung bei der Genehmigungsbehörde erfolgt durch den Strahlenschutzbevollmächtigten/die zentrale Stabsstelle für den Strahlenschutz.
Sie werden gebeten, diese Bestellung durch Unterschrift zu bestätigen und umgehend wieder
an den Strahlenschutzbevollmächtigten zurückzuleiten.
Die beigefügte Kopie dieser Bestellung erbitte ich mit Ihrer Bestätigung zurück.
Unterschrift des Strahlenschutzbevollmächtigten
Einverstanden:
Ort, Datum
Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten
40
3.2
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in Schulen
In erster Linie sind in diesem Beispiel allgemeinbildende Schulen, wie Gymnasien, Gesamtund Realschulen, angesprochen, die nur bauartzugelassene Schulquellen (siehe 2.2) oder
Schulröntgeneinrichtungen einsetzen wollen und sollen. Die Hinweise und Bezüge auf die entsprechenden Paragraphen der Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sollen helfen, in den Schulen ein funktionierendes und rechtskonformes System einzuführen.
1
Rechtliche Grundlagen
Der Strahlenschutz bei der Anwendung von Schulquellen und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen ist in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)34 und in der Röntgenverordnung (RöV)35 geregelt.36
1.1
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Anzeige über die Verwendung und Lagerung von
bauartzugelassenen Vorrichtungen, die offene oder umschlossene radioaktive Stoffe enthalten,
oder über die Verwendung und Lagerung von bauartzugelassenen Neutronenquellen oder den
Betrieb von bauartzugelassenen Röntgeneinrichtungen in Schulen zu erstatten hat (§ 29 Abs. 1
StrlSchV und § 13 Abs. 1 RöV)37. Strahlenschutzverantwortlicher ist demnach der nach Landesrecht zuständige Rechtsträger der Schulen. Im öffentlichen Recht werden seine Pflichten
und Aufgaben von einem Organwalter, z.B. dem Bürgermeister, Oberstadtdirektor oder
Landrat, wahrgenommen. Dieser beauftragt in der Regel den Schulleiter mit der Wahrnehmung
der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen an der betreffenden Schule.
Hierbei ist genau festzulegen, in welchem Umfang Pflichten und Aufgaben übertragen werden.
Beim Organwalter verbleiben mindestens Organisations- und Aufsichtspflichten.
Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. die Personen, die seine Pflichten und Aufgaben wahrnehmen, müssen - anders als Strahlenschutzbeauftragte - keine Fachkunde besitzen. Sie müssen jedoch zuverlässig sein. Die zuständige Behörde kann bei Schulleitern öffentlicher Schulen
vom Nachweis der Zuverlässigkeit absehen, da diese im allgemeinen bei der Übernahme in
den öffentlichen Dienst ausreichend geprüft wurde.
Der Schulleiter trägt die strahlenschutzrechtliche Verantwortung in seinem Zuständigkeitsbereich und er behält sie auch, wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden. Die Pflichten
ergeben sich aus den §§ 29 bis 31 StrlSchV bzw. §§ 13 bis 15 RöV.
34
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
35
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
36
Außer diesen Rechtsvorschriften gibt es in einzelnen Bundesländern Erlasse, die zusätzliche Beschränkungen zu Tätigkeiten mit solchen
Strahlenquellen in Schulen enthalten können und die ebenfalls zu beachten sind.
37
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV.
41
Insbesondere sind folgende Pflichten zu nennen:
-
Schaffung der personellen, räumlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Strahlenschutzes.
-
Schriftliche Bestellung (Beispiel siehe Anlage 1) der erforderlichen Zahl von Strahlenschutzbeauftragten unter Festlegung ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs und
ihrer Befugnisse; unverzügliche Anzeige der Bestellung (Beispiel s. Anlage 2) an die zuständige Landesbehörde. Die zuständigen Behörden sind in den Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer genannt. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsoder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. Zum Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrer, möglichst naturwissenschaftlicher oder medizinischer Fachrichtung, bestellt werden.
-
Die für Strahlenschutzbeauftragte erforderliche Fachkunde (siehe Abschnitt 1.2) ist nachzuweisen.
-
Die Verwendung und Lagerung von Schulquellen und der Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen ist anzuzeigen (Beispiele siehe Anlagen 3 und 4). Die Anzeige muß mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde erfolgen.
-
Änderungen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs der Strahlenschutzbeauftragten, Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten, Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sowie die Stillegung einer Schulröntgeneinrichtung sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
-
Schulquellen und Schulröntgeneinrichtungen dürfen nur von Lehrern gehandhabt werden,
die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.
-
Schüler dürfen an Versuchen mit Schulquellen (§ 56 Abs. 3 StrlSchV) oder Schulröntgeneinrichtungen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 RöV) nur zu Ausbildungszwecken und nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
Die Schulleiter haben alle Maßnahmen, Anzeigen und Mitteilungen, die den Strahlenschutz
betreffen, mit dem Schulträger abzustimmen. Sie sollen die Strahlenschutzbeauftragten in allen
Fragen des Strahlenschutzes konsultieren und müssen den Strahlenschutzbeauftragten über
alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Pflichten, Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich unterrichten.
1.2
Strahlenschutzbeauftragter
Der Strahlenschutzbeauftragte muß Fachkunde nachweisen. Die Fachkunde besteht aus der
Berufsausbildung und Berufserfahrung (Nachweis durch Kopie des Lehrerabschlußzeugnisses,
ggf. Bestätigung praktischer Erfahrungen) sowie der Bescheinigung einer anerkannten
42
Kursstätte über den Besuch eines Strahlenschutzkurses für Lehrer gemäß den Fachkunderichtlinien38.
Die Zuverlässigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten ist durch ein polizeiliches Führungszeugnis zu belegen. Die zuständigen Behörden können bei einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst auf diesen Nachweis verzichten.
Alle genannten Nachweise sind bei der Anzeige der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten
an die zuständige Behörde anzufügen.
Der Strahlenschutzbeauftragte ist weisungsbefugt und für die Durchsetzung des Strahlenschutzes in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich verantwortlich. Er untersteht in
Angelegenheiten des Strahlenschutzes direkt dem Strahlenschutzverantwortlichen und darf
wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder behindert werden.
Wichtige Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten:
-
Mängel im Strahlenschutz hat er unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen
mitzuteilen.
-
Schüler dürfen an Versuchen mit Schulquellen (§ 56 Abs. 3 StrlSchV) oder Schulröntgeneinrichtungen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 RöV) nur zu Ausbildungszwecken und nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
-
Lagerung und Sicherung der Schulquellen (§ 74 StrlSchV), Kennzeichnung der Schutzund Aufbewahrungsbehälter (§ 35 StrlSchV).
-
Bei den Versuchen mit Schulquellen ist darauf zu achten, daß die Strahlenexpositionen
für die Lehrer und Schüler so gering wie möglich sind, auch unterhalb des Dosisgrenzwertes für die Bevölkerung in Höhe von 1,5 mSv im Kalenderjahr.
-
Das Abhandenkommen von Schulquellen ist unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen, der zuständigen Behörde und ggf. der örtlich zuständigen Polizeidienststelle
anzuzeigen (§ 79 StrlSchV), ebenso der Fund radioaktiver Stoffe (§ 80 StrlSchV).
-
Über den Erwerb, die Abgabe und den sonstigen Verbleib der Schulquellen ist unter
Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen. Der Bestand an Schulquellen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen ist der zuständigen Behörde am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 78 StrlSchV).
-
Die Festlegungen im Zertifikat der Schulquellen, das vom Hersteller mitgeliefert wird, sind
einzuhalten.
38
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in Schulen: Fachkundegruppe 6 der Richtlinie
über die Fachkunde im Strahlenschutz, Rdschr. d. BMI vom 17.9.1982 (GMBl. 1982, S. 592); für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern: Tätigkeitsgruppe 4 der Fachkunderichtlinie Technik in der Fassung der 9. Bek. d. BMA
vom 1.7.1991 (BArbBl. 1991, Nr. 9, S. 88) (veröffentlicht in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz - Regelwerke Rw 12, 3. Aufl., Dortmund 1991).
43
-
Die Schulquellen sollen regelmäßig einer optischen Prüfung unterzogen werden. Beim
Verdacht auf Beschädigung ist unverzüglich eine Anzeige an die zuständige Behörde zu
erstatten.
-
Die Abgabe von Schulquellen ist unter Angabe von Art und Aktivität der Schulquellen der
für den Empfänger zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen (§ 77
StrlSchV).
-
Schulröntgeneinrichtungen sind gemäß § 18 Nr. 4 RöV in Zeitabständen von längstens
fünf Jahren durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen
überprüfen zu lassen. Eine Durchschrift des Prüfberichtes ist der zuständigen Behörde zu
übersenden.
1.3
Beförderung und Abgabe von Schulquellen
Bauartzugelassene offene und umschlossene Schulquellen (siehe Abschnitt 2.2) dürfen nach
Strahlenschutzrecht genehmigungs- und anzeigefrei befördert werden. Jedoch ist die Beförderung gemäß Gefahrgutrecht nur unter Einhaltung festgelegter Sicherheitsvorschriften erlaubt.
Für die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben aus dem Gefahrgutrecht sind die zuständige beauftragte Person nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung39 oder ggf. auch der Gefahrgutbeauftragte einzuschalten. Die beauftragte Person legt den Ablauf für die Beförderung fest (Festlegung der Verpackung, der Aktivitätsinhalte, des Beförderungspapiers usw.). Der Strahlenschutzbeauftragte kann nach bestätigtem Selbststudium von Schulungsunterlagen die Pflichten
und Aufgaben der zuständigen beauftragten Person und der sonstigen verantwortlichen Person
(Fahrzeugführer bei Transport der Quelle z.B. zu einer anderen Schule) wahrnehmen.
Für die Beförderung von bauartzugelassenen Neutronenquellen kann eine Genehmigung nach
Strahlenschutzverordnung erforderlich sein. Es wird empfohlen, in diesem Fall die zuständige
Behörde einzuschalten.
Nicht mehr benötigte Schulquellen können an andere Schulen, an den Hersteller/Lieferanten,
an eine zugelassene Entsorgungsfirma oder an die Landessammelstelle abgegeben werden.
Dazu sind die Regelungen zu den §§ 77 und 78 StrlSchV zu beachten. Im Einzelfall - insbesondere bei Beförderungen zurück zu ausländischen Lieferanten - ist zu prüfen, ob Beförderungsgenehmigungen nach dem jeweiligen Strahlenschutzrecht erforderlich werden. Ist dies der Fall,
dürfen Schulquellen nur an Beförderer abgegeben werden, die im Besitz der erforderlichen
Genehmigung sind.
2
Besonderheiten in Schulen
2.1
Der Begriff Schule im Strahlenschutzrecht
Schulen sind gemäß Anlage I StrlSchV/RöV öffentliche und private allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen sowie Bundeswehrfachschulen. Diesen Schulen stehen gleich
a)
39
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und
Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
44
b)
Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, chemo-technische, physikalisch-technische
oder landwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für medizinische Hilfsberufe.
2.2
An Schulen verwendete Strahlenquellen
Es dürfen nur Schulquellen verwendet und gelagert bzw. Schulröntgeneinrichtungen betrieben
werden, die vom Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde angezeigt wurden.
Radioaktive Stoffe, deren Umgang im häuslichen Bereich genehmigungs- und anzeigefrei ist (§
4 Abs. 2 StrlSchV i.V.m. Anl. III Teil A StrlSchV), dürfen in Schulen verwendet werden. Der
Umgang mit radioaktiven Mineralien kann vom Strahlenschutzverantwortlichen oder den zuständigen Behörden mit Auflagen versehen werden.
Die in diesem Beispiel dargestellte Strahlenschutzorganisation kann unmittelbar angewandt
werden für
-
die anzeigepflichtige Verwendung und Lagerung von bauartzugelassenen offenen oder
umschlossenen radioaktiven Stoffen in Schulen (hier Schulquellen genannt) gemäß § 4
Abs. 2 StrlSchV i.V.m. Anl. II Nr. 3.1 und 3.2 sowie Anl. VI Nr. 3 und 4 StrlSchV;
-
die anzeigepflichtige Verwendung und Lagerung von bis zu zwei bauartzugelassenen
Neutronenquellen in Schulen (hier Schulquellen genannt) gemäß § 4 Abs. 2 StrlSchV i.V.
m. Anl. II Nr. 3.3 sowie Anl. VI Nr. 5 StrlSchV;
-
den anzeigepflichtigen Betrieb einer bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtung gemäß
§ 4 Abs. 2 i.V.m. Anl. III Nr. 4 RöV.
Nicht berücksichtigt werden hier der genehmigungspflichtige Umgang mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Schulen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV und der Betrieb eines
genehmigungspflichtigen Störstrahlers in Schulen nach § 5 Abs. 1 RöV.
Ausgeschlossen wird hier auch der Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die der Bauart nach
nicht als Schulröntgeneinrichtung zugelassen sind. Sie dürfen an allgemeinbildenden Schulen n
i c h t betrieben werden (§ 4 Abs. 2 RöV). Störstrahler, die unter die Regelungen des § 5 Abs.
2 bis 4 RöV fallen, dürfen genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden.
2.3
Besondere Vorschriften zum Strahlenschutz an Schulen
Neben Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sind auch nicht allgemein rechtsverbindliche Vorschriften der Bundesländer, z.B. der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs-/Aufsichtsbehörden und der Kultusministerien/Senatsverwaltungen, zu beachten.
Die gesetzlichen Bestimmungen sollen auch eingehalten werden, wenn Schulquellen mit Aktivitäten unterhalb der Freigrenzen eingesetzt werden40.
40
Beschluß der Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie - Fachausschuß Strahlenschutz - vom 15./16. Oktober 1991 zum
Thema "Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrer in den neuen Bundesländern".
45
Wichtige Hinweise:
Auf Grund der niedrigen Aktivitäten der Schulquellen bzw. ausreichenden Abschirmung von
Schulröntgeneinrichtungen ist beim ordnungsgemäßen Umgang mit Schulquellen oder beim
Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen die Strahlenexposition für Lehrer und Schüler so gering,
daß u.a. folgendes festgestellt werden kann:
-
Keine Einrichtung von Strahlenschutzbereichen und keine Kennzeichnung von Räumen
notwendig.
-
Die zum SSB bestellten Lehrer sind keine beruflich strahlenexponierten Personen.
-
Es ist keine personendosimetrische, ortsdosimetrische oder ärztliche Überwachung
erforderlich.
2.4
Verantwortlichkeiten in Schulen des öffentlichen Rechts
Wie bereits erwähnt, ist der Rechtsträger der Schulen der Strahlenschutzverantwortliche. Er ist
nicht handlungsfähig, deshalb müssen seine Pflichten und Aufgaben z.B. vom Bürgermeister
wahrgenommen werden. Er wird die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen vollständig oder teilweise auf den Schulleiter übertragen. In größeren Schulen mit einer
Vielzahl von Schulquellen und Schulröntgeneinrichtungen, die in unterschiedlichen Räumen
untergebracht werden sollen, oder an Schulen, in denen mehrere Lehrer solche Strahlenquellen im Unterricht verwenden sollen, kann es notwendig sein, mehrere Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Ihre innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche sind so festzulegen, daß keine
Lücken oder Überschneidungen auftreten.
2.5
Konfliktlösung
Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Pflicht, dem Schulleiter alle Mängel im Strahlenschutz
mitzuteilen und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Kann sich der Schulleiter mit dem Strahlenschutzbeauftragten über eine vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung nicht einigen, muß der Schulleiter in Abstimmung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen die Ablehnung des Vorschlags dem Strahlenschutzbeauftragten schriftlich
mitteilen und begründen und dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift
übersenden (§ 30 Abs. 1 StrlSchV, § 14 Abs. 1 RöV).
46
Anlage 1
Beispiel für die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten an einer Schule
Briefbogen der Schule
Ort, Datum
Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten
gemäß § 29 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV
Hiermit wird
Herr / Frau ..............................................
geb. am: ...................
zum / zur Strahlenschutzbeauftragten gem. § 29 Abs. 2 StrlSchV für die
( )
Leitung
( )
Beaufsichtigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
ab ............19....
bestellt.
Seine / Ihre Zuständigkeit gilt für folgenden innerschulischen Entscheidungsbereich:
( )
in der Gesamtheit
( )
für den folgenden Teilbereich: ...........................................................................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
( )
als ständige Vertretung für den folgenden Teilbereich:
............................................................................................................................
............................................................................................................................
............................................................................................................................
Die Erfüllung und Durchführung der in § 31 Abs. 2 der StrlSchV aufgeführten Schutzvorschriften sowie die von den zuständigen Behörden erlassenen Anordnungen und Auflagen werden
dem / der Strahlenschutzbeauftragten übertragen.
Buchführungs- und Anzeigepflichten nach § 78 StrlSchV und die Anzeigepflichten nach §§ 79
und 80 StrlSchV werden durch
......................................................................................................................................
wahrgenommen.
.........................................
Unterschrift Schulleiter
./.
47
Der / Die Bestellte erklärt sich mit der Bestellung einverstanden. Er / Sie versichert, daß er / sie
sich mit den zutreffenden Vorschriften der Strahlenschutzverordnung vertraut gemacht hat und
ihm / ihr bekannt ist, daß Verstöße gegen die eingegangene Verpflichtung gemäß § 87 StrlSchV als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden können.
...............................................
Ort, Datum
......................................................................
Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten
Hinweis:
Die Anzeigepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen gem. § 4 StrlSchV bleibt durch diese
Bestellung unberührt.
Verteiler:
- zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) - einschließlich Nachweis der Fachkunde
- Strahlenschutzbeauftragter
- Schulleiter
- Personalrat
- Strahlenschutzverantwortlicher (z.B. Bürgermeister als Organwalter)
48
Anlage 2
Beispiel für die Anzeige der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
einer Schule an die zuständige Behörde
Briefbogen der Schule
Anschrift der Behörde
Ort, Datum
Herr / Frau ............................... wird von mir gemäß beiliegender Kopie des Bestellungsschreibens mit Wirkung vom .............19...... zum / zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt.
Angaben zur Person:
.................................
Name, Vorname, Titel
..................
geb. am
..............................
in
.................................
Staatsangehörigkeit
.................................
Beruf, Fachrichtung
.....................
Diensttelefon
Nachweis der Fachkunde:
( )
Kopie des Lehrerabschlußzeugnisses
( )
Zuverlässigkeitsnachweis
(polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O oder P)
( )
Kopie der Bescheinigung für die Teilnahme am
Strahlenschutzkurs für Lehrer
...............................
Unterschrift Schulleiter
49
Anlage 3
Beispiel für eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 StrlSchV durch eine Schule
Briefbogen der Schule
Ort, Datum
Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 StrlSchV über die Verwendung und Lagerung
bauartzugelassener Schulquellen im Unterricht an Schulen
In der Schule ................................................................................................................
......................................................................................................................................
(Name und Anschrift)
sollen im Unterricht die folgenden radioaktiven Stoffe verwendet und gelagert werden:
Radio-
Anzahl
Aktivität
Bauartzulassung*
nuklid
erworben am /
in der Schule seit
..........
......
..........
..........................
........................
..........
......
..........
..........................
........................
..........
......
..........
..........................
........................
..........
......
..........
..........................
........................
..........
......
..........
..........................
........................
*
Angabe der Bauartzulassungsnummer und Beifügung einer Kopie der Bauartzulassung, die durch den
Lieferanten der Quelle mitgeliefert werden muß.
.......................................
Unterschrift Schulleiter
50
Anlage 4
Beispiel für eine Anzeige nach § 4 Abs. 2 RöV durch eine Schule
Briefbogen der Schule
Ort, Datum
Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 RöV über den Betrieb einer
bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtung im Unterricht an Schulen
In der Schule ................................................................................................................
......................................................................................................................................
(Name und Anschrift)
soll im Unterricht die folgende bauartzugelassene Schulröntgeneinrichtung betrieben werden:
..........................................
(Typ)
..................................................
(Bauartzulassung*)
erworben am / in der Schule seit: .......................
*
Angabe der Bauartzulassungsnummer und Beifügung einer Kopie der Bauartzulassung, die durch den
Lieferanten mitgeliefert werden muß.
.......................................
Unterschrift Schulleiter
51
3.3
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in Krankenhäusern
1
Rechtliche Grundlagen
1.1
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer nach Atomgesetz41, Strahlenschutzverordnung42 oder
Röntgenverordnung43 einer Genehmigung bedarf oder eine Anzeige zu erstatten hat44. Strahlenschutzverantwortlicher eines Krankenhauses ist in der Regel eine juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts (Verwaltungsträger, Kapitalgesellschaft). In der öffentlichen
Verwaltung ist dies immer eine juristische Person, da nur sie über eine umfassende Rechtsfähigkeit verfügt, die zur Beantragung von Genehmigungen oder zur Erstattung von Anzeigen
nach Atom- oder Strahlenschutzrecht befähigt, also z.B. die Stadt als Trägerin eines städtischen Krankenhauses45. Bei Kapitalgesellschaften sind diese der Strahlenschutzverantwortliche als juristische Person.
Da eine juristische Person zwar rechtsfähig, aber handlungsunfähig ist, kann sie nur durch ihre
Organe (Vorstand, Ministerium, Stadtverwaltung) bzw. Organwalter (bestimmtes Mitglied des
Vorstands, Minister, Oberbürgermeister) handeln. Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen müssen daher durch die Organwalter wahrgenommen werden. Kapitalgesellschaften sind sogar verpflichtet, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer im vertretungsberechtigten Organ - das ist z.B. in einer Aktiengesellschaft der Vorstand, in einer GmbH
die Gechäftsführung - die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt (§ 29 Abs.
1 Satz 2 StrlSchV).46
Im Falle eines größeren Krankenhauses genügt es nicht, die Verantwortlichkeiten für den
Strahlenschutz nur in der obersten Leitungsebene des vertretungsberechtigten Organs zu regeln, denn im allgemeinen wird der für das Krankenhaus zuständige oberste Organwalter
(bestimmtes Mitglied des Vorstands, Minister, Oberbürgermeister) nicht in der Lage sein, die
Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen selbst wahrzunehmen. Vielmehr
muß in solchen Fällen durch Delegation sichergestellt werden, daß die Pflichten und Aufgaben
des Strahlenschutzverantwortlichen vor Ort jederzeit und unverzüglich wahrgenommen werden
können. Eine rechtliche Regelung, ob und wie dies zu geschehen hat, ist im Atom- und Strahlenschutzrecht nicht erfolgt. In der Praxis hat sich für Krankenhäuser die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten durch den obersten Organwalter bewährt.
41
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S.
694).
42
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
43
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
44
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV.
45
Behörden, die nur Organqualität besitzen, sind nicht rechtsfähig. Auch teilrechtsfähige Organisationen (z.B. Fakultäten von
Universitäten) sind keine juristischen Personen und sind daher nicht Strahlenschutzverantwortlicher.
46
Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.
52
Wenn dieser einem oder mehreren Strahlenschutzbevollmächtigten die Wahrnehmung aller
Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in dem betreffenden Krankenhaus
übertragen hat, obliegen dem obersten Organwalter nur noch Organisations- und Aufsichtspflichten (sorgfältige Auswahl und Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten, Hinweis auf
die einzuhaltenden Rechtsvorschriften, Bekanntgabe, daß Zuwiderhandlungen mißbilligt und
nicht geduldet werden, Überwachung der Tätigkeit der Strahlenschutzbevollmächtigten).
1.2
Strahlenschutzbevollmächtigter
Für die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten in einem Krankenhaus gibt es im wesentlichen zwei Modelle: Bei dem einen Modell - selten und nur an einigen Universitätskrankenhäusern angewandt - werden alle Leiter von Kliniken, Instituten oder Abteilungen, die Tätigkeiten ausüben, die dem Atom- oder Strahlenschutzrecht unterliegen, zu Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt. Dabei ist sehr darauf zu achten, daß alle Betriebseinheiten mit Strahlenschutzaufgaben lückenlos erfaßt und Überschneidungen von Zuständigkeiten vermieden
werden. Bei dem anderen meist angewandten Modell wird für das gesamte Krankenhaus ein
einziger Strahlenschutzbevollmächtigter bestellt, der für alle Kliniken, Institute und Abteilungen
zuständig ist47. Eine Mischform der beiden Modelle liegt vor, wenn ein Strahlenschutzbevollmächtigter zwar für bestimmte Strahlenschutzaufgaben, z.B. für die Strahlenschutzüberwachung von Personen im gesamten Krankenhaus zuständig ist, die übrigen Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen jedoch jeweils von den Strahlenschutzbevollmächtigten der einzelnen Kliniken, Institute und Abteilungen wahrgenommen werden.
Bei privaten und öffentlichen Unternehmen erfolgt die Pflichtenübertragung auf Strahlenschutzbevollmächtigte durch schriftliche Aufgaben- und Kompetenzübertragung mit den Folgen des
Ordnungswidrigkeitengesetzes48 (§§ 9 und 130 OWiG). Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfolgt sie nach den jeweils anwendbaren Regelungen (z.B. Beamtenrecht). Die beamtenrechtliche "Bevollmächtigung" geschieht durch die übliche Übertragung eines Amtes im
Rahmen der Geschäftsverteilung. Einzelheiten hierzu siehe49.
1.3
Strahlenschutzbeauftragte und weitere Beauftragte im Strahlenschutz
Die Strahlenschutzbeauftragten (§ 29 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV) sind neben dem
Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den Personen, welche die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, die wichtigsten Träger einer Strahlenschutzorganisation. Sie haben dafür zu sorgen, daß in ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich die
Rechtsvorschriften des Strahlenschutzrechts und die Auflagen der Genehmigungen nach
Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung eingehalten werden, soweit
ihnen die entsprechenden Pflichten und Aufgaben übertragen wurden. Dabei ist zu beachten,
daß den Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte nur
47
Im Prinzip könnte der vom obersten Organwalter bestellte Strahlenschutzbevollmächtigte seinerseits die Leiter von Kliniken,
Instituten und Abteilungen des Krankenhauses zu Strahlenschutzbevollmächtigten bestellen (vgl. Beispiel Strahlenschutzorganisation
in großen und mittleren Unternehmen). Die "Unterbevollmächtigten" sind dann ebenfalls Vertreter des
Strahlenschutzverantwortlichen, nicht des "Hauptbevollmächtigten".
48
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432).
49
M. Brinkmann, "Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts", StrahlenschutzPraxis Jahrgang 1998, Heft 1/98., S. 43, siehe Anhang dieser
Empfehlung.
53
Aufgaben übertragen werden, die nach § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV übertragen
werden können.
Neben dem Strahlenschutzrecht gibt es weitere Rechtsvorschriften, die den Strahlenschutz betreffen und in denen weitere verantwortliche Personen festgelegt sind. Hierzu zählen in einem
Krankenhaus: Laserschutzbeauftragte (VBG 9350), Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV51). Im folgenden wird nur auf die Strahlenschutzbeauftragten näher eingegangen. Dennoch dürfen die übrigen Beauftragten, sofern sie in
dem betreffenden Krankenhaus erforderlich sind, bei der Organisation der Strahlenschutzes
nicht vergessen werden.
Strahlenschutzbeauftragte müssen fachkundig sein, d.h. sie müssen über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügen, und sie müssen
an einem von der Behörde für die betreffende Tätigkeit anerkannten Strahlenschutzkurs teilgenommen haben. Der Nachweis ist mit der Fachkundebescheinigung zu führen.
Soweit dies für eine sichere Ausführung der genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit
in einem Krankenhaus notwendig ist, muß die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden. Die Bestellung erfolgt schriftlich. In der Bestellung muß der innerbetriebliche Entscheidungsbereich so festgelegt sein, daß zwischen den Entscheidungsbereichen
der Strahlenschutzbeauftragten keine Lücken oder Überschneidungen bestehen. Zur Festlegung und gegenseitigen Abgrenzung der Entscheidungsbereiche bestehen folgende
Möglichkeiten:
Der Entscheidungsbereich umfaßt
-
bestimmte Anlagen oder Einrichtungen
-
den physikalischen Aufgabenbereich oder den medizinischen Aufgabenbereich
-
die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung bestimmter Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung, z.B. die physikalische Strahlenschutzkontrolle von Personen (Personendosimetrie)
-
eine bestimmte Abteilung, ein bestimmtes Institut oder bestimmte Räume
-
die Vertretung eines bestimmten Strahlenschutzbeauftragten bei dessen Abwesenheit,
soweit es die Aufrechterhaltung des Betriebs erfordert.
Für einen Strahlenschutzbeauftragten, der als Vertreter eines Strahlenschutzbeauftragten tätig
wird, müssen Regelungen getroffen werden, die eindeutig festlegen, in welchem Zeitraum er
die Verantwortung trägt.
Auf Regelungen zur Konfliktlösung zwischen Strahlenschutzverantwortlichem und Strahlenschutzbeauftragten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 3 RöV
wird im Abschnitt 2.2 näher eingegangen.
50
Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften - VGB 93.
51
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und
Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
54
2
Besonderheiten in Krankenhäusern
2.1
Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz
2.1.1 Strahlenschutzbevollmächtigter
In Krankenhäusern wird wegen der besonders hohen Anforderungen an das Fachwissen im
Strahlenschutz häufig der Leiter der Abteilung Medizinische Physik zum alleinigen Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt und es wird ihm das Weisungsrecht in allen Strahlenschutzangelegenheiten eingeräumt (Beispiel für ein Bestellschreiben siehe Anlage 1). Im folgenden
wird daher von diesem Modell der Strahlenschutzorganisation in Krankenhäusern ausgegangen.52
Die Vorteile eines einzigen Strahlenschutzbevollmächtigten, insbesondere wenn er die notwendige Fachkunde auf allen erforderlichen Gebieten des Strahlenschutzes besitzt, liegen in seiner
hohen fachlichen Kompetenz, aber auch darin, daß oberster Organwalter, Strahlenschutzbeauftragte und sonst tätige Personen sowie Behörden in Strahlenschutzangelegenheiten nur einen
Ansprechpartner haben (hohe Transparenz der Strahlenschutzorganisation). Allerdings werden
an das Durchsetzungsvermögen und damit an die Stellung eines solchen Strahlenschutzbevollmächtigten innerhalb des Krankenhauses hohe Anforderungen gestellt. Er muß in der Lage
sein, einerseits die erforderlichen Strahlenschutzvorkehrungen und -maßnahmen in allen
Kliniken, Instituten und Abteilungen des Krankenhauses gegenüber deren Leiter und Beschäftigten durchzusetzen und andererseits die Interessen des Krankenhauses gegenüber den
Behörden zu vertreten.
Die wichtigsten Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten eines Krankenhauses lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-
Beantragung von Genehmigungen und Abgabe vorgeschriebener Anzeigen nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sowie Führung des übrigen Schriftverkehrs
mit den Behörden in Strahlenschutzangelegenheiten
-
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten unter Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie Bestellung der übrigen Beauftragten im Strahlenschutz, sofern erforderlich
-
Beratung, Koordinierung und Kontrolle aller mit Strahlenschutzaufgaben befaßten Mitarbeiter des Krankenhauses
-
Erlaß von Regelungen und Anordnungen im Strahlenschutz (Strahlenschutzanweisungen)
zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Strahlenschutzes
-
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit
-
Vorbereitungen zur Verhütung von Bränden, Unfällen und Störfällen sowie zur Bekämpfung ihrer Schäden, sofern der Umgang mit oder der Betrieb von Strahlenquellen besonderer Vorbereitung bedarf
52
In manchen Krankenhäusern mit nur einem Strahlenschutzbevollmächtigtem wird diesem ein Gremium beratend zur Seite gestellt, in
dem die wichtigsten, mit Strahlenschutzaufgaben befaßten Kliniken, Institute und Abteilungen des Krankenhauses vertreten sind.
55
-
unverzüglicher Bericht an den obersten Organwalter über besondere Vorkommnisse,
insbesondere über sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse.
Daneben wird empfohlen:
-
Jahresbericht an den obersten Organwalter über folgende Themen: Bestand und Änderungen bei den Strahlenquellen; wesentliche Änderungen in der Art des Umgang mit radioaktiven Stoffen und des Betriebs von Röntgeneinrichtungen und anderen Strahlenquellen (Beschleuniger, Laser usw.); Änderungen bei den Beauftragten; Umfang und
Ergebnis der Personendosisüberwachung; erlassene Regelungen und Anordnungen.
Wichtige Hinweise:
-
Der Strahlenschutzverantwortliche kann nicht seine Verantwortung delegieren, wohl
aber die mit dieser verbundenen Pflichten und Aufgaben. Gleiches gilt für die Übertragung der Pflichten und Aufgaben vom obersten Organwalter eines Unternehmens oder
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (zuständiges Mitglied des Vorstand oder der
Geschäftsführung, Minister, Oberbürgermeister) auf den oder die Strahlenschutzbevollmächtigten eines Krankenhauses.
-
Organisationsebenen zwischen oberstem Organwalter und Strahlenschutzbevollmächtigten sind bewußt nicht in die Übertragung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen eingebunden, um die Strahlenschutzorganisation nach innen und außen
möglichst transparent zu machen.
-
Einem Strahlenschutzbevollmächtigten können nur dann alle Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen übertragen werden, wenn er über entsprechende personelle und materielle Mittel verfügt. Andernfalls müssen hierfür besondere Regelungen getroffen werden, für deren Einhaltung dann der oberste Organwalter selbst Sorge tragen
muß.
2.1.2 Strahlenschutzbeauftragte
Die Pflichten und Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten eines Krankenhauses sind zum
einen dem patientenbezogenen Bereich (Umgang mit radioaktiven Stoffen bei ihrer Anwendung
am Menschen bzw. Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen), zum anderen dem
physikalisch-technischen Bereich zuzuordnen.
Die Anforderungen an die Qualifikation von Strahlenschutzbeauftragten im Krankenhaus sind
ihren Pflichten und Aufgaben entsprechend in der "Richtlinie für den Strahlenschutz in der Me-
56
dizin"53 vorgegeben. Sie werden nachfolgend kurz wiedergegeben.
Die Anwendung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Stoffe muß von einem Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz (Bestellschreiben siehe Anlage 2) oder unter Aufsicht eines solchen
durchgeführt werden. Für den Betrieb von Beschleunigern müssen während der Betriebszeit
ständig Strahlenschutzbeauftragte für den medizinischen und den physikalisch-technischen Bereich vor Ort verfügbar sein.
Der für den physikalisch-technischen Bereich zuständige Strahlenschutzbeauftragte (Bestellschreiben siehe Anlage 3) sollte ein Medizinphysiker, kann aber auch ein besonders ausgebildeter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete sonstige Person sein (spezielle Fachkunde
im Strahlenschutz). Für die Behandlung von Patienten mittels offener oder umschlossener radioaktiver Stoffe (z.B. Radiojodtherapie, Gammabestrahlungseinrichtungen, Afterloadingeinrichtungen) kann die zuständige Aufsichtsbehörde fordern, daß ein Strahlenschutzbeauftragter
für den physikalisch-technischen Bereich zur Verfügung steht.
In Abteilungen eines Krankenhauses, in denen ionisierende Strahlung nicht am Menschen angewendet werden (z.B. Laboratoriumsmedizin, klinische Chemie, Blutbestrahlung), können
auch technische Assistenten und andere Personen mit entsprechender Fachkunde als Strahlenschutzbeauftragte für den physikalisch-technischen Bereich bestellt werden.
Zu diesen Vorgaben aus der genannten Richtlinie können folgende Empfehlungen ausgesprochen werden:
In einem Krankenhaus, in dem nur ein Strahlenschutzbevollmächtigter bestellt ist, sollten die
ärztlichen Leiter von Kliniken, Instituten und Abteilungen zu Strahlenschutzbeauftragten für die
medizinisch orientierten Strahlenschutzaufgaben bestellt werden und in deren Vertretung Ärzte.
Für die physikalisch-technisch orientierten Strahlenschutzaufgaben können naturwissenschaftlich ausgebildete Mitarbeiter dieser Kliniken, Institute und Abteilungen bestellt werden, aber
auch Mitarbeiter einer an dem betreffenden Krankenhaus vorhandenen zentralen Institution der
Medizinphysik, sofern die räumliche Entfernung zu der im Strahlenschutz zu betreuenden
betrieblichen Einheit nicht zu groß ist.
Die Festlegung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen erfolgt am besten durch die
Strahlenschutzbeauftragten der zentralen Institution der Medizinphysik im Einvernehmen mit
den Nutzern einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Einrichtung, ebenso die Überwachung der Ortsdosiswerte in den Strahlenschutzbereichen und der Personendosiswerte des
strahlenexponierten Personals. Auch andere gemeinsame Strahlenschutzaufgaben - wie Organisation der notwendigen ärztlichen Untersuchungen, Funktionsprüfung, Instandhaltung und
Wartung der Strahlenschutzeinrichtungen und -meßgeräte, Qualitätssicherung an allen radiologischen Diagnostik- und Therapieeinrichtungen, Aufbewahrung von aufbewahrungspflichtigen
Strahlenschutzdaten - können aus sachlichen und wirtschaftlichen Gründen am besten durch
diese zentrale Abteilung erledigt werden. Doch muß bei diesen Aufgaben streng darauf
geachtet werden, daß bei der Bestellung der hierfür verantwortlichen Strahlenschutzbeauf-
53
Richtlinie für den Strahlenschutz bei Verwendung radioaktiver Stoffe und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen in der Medizin (Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin), BMU
(GMBl. 1992 S. 991).
57
tragten diese Aufgaben im Entscheidungsbereich ausdrücklich genannt und daß bei den anderen Strahlenschutzbeauftragten diese Aufgaben ausdrücklich ausgenommen sind.
Ein Beispiel für die Aufteilung der Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten gemäß den jeweiligen Paragraphen der Strahlenschutzverordnung in einer nuklearmedizinischen Abteilung enthält die Anlage 4.
2.1.3 Einbindung externer Firmen
Zur Qualitätssicherung (Prüfung von Kennmerkmalen mit einem Prüfintervall ab einer Woche),
für Reinigungsarbeiten in Strahlenschutzbereichen und anderes werden häufig externe Firmen
herangezogen. Dabei ist zu beachten, daß solche Tätigkeiten in Kontrollbereichen, in denen mit
radioaktiven Stoffen umgegangen wird und bei deren Durchführung die Arbeitnehmer der
externen Firma eine effektive Dosis von mehr als 5 mSv im Jahr erhalten können, nur im Rahmen einer Genehmigung nach § 20 StrlSchV (Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen)
erlaubt sind. Diese Genehmigung hat die externe Firma zu beantragen. Das Krankenhaus hat
aber deren Vorhandensein und Gültigkeit zu kontrollieren. Sie erfordert außerdem einen Vertrag zwischen Krankenhaus und externer Firma über die gegenseitigen Pflichten und Aufgaben
im Strahlenschutz (Abgrenzungsvertrag).
Für die Vorführung, Installation, Wartung und Instandhaltung von Therapiestrahlenquellen mit
radioaktiven Stoffen durch den Hersteller oder Lieferer solcher Quellen gibt es alternativ die
Möglichkeit, daß dessen Genehmigung nach § 3 StrlSchV diese Tätigkeiten beim Kunden umfaßt. In diesem Fall bedarf es für die bereits nach § 3 StrlSchV genehmigten Tätigkeiten beim
Kunden keiner Genehmigung nach § 20 StrlSchV. Das Krankenhaus muß aber auch in diesem
Fall kontrollieren, ob die im Krankenhaus durchzuführenden Tätigkeiten von der Genehmigung
des Herstellers oder Lieferers abgedeckt sind.
2.2
Konfliktlösung
Zur Lösung von Konflikten zwischen Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzbevollmächtigten in einem Krankenhaus, deren Strahlenschutzorganisation einen oder mehrere
Strahlenschutzbevollmächtigte vorsieht, gilt folgende Regelung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 3
StrlSchV bzw. 14 Abs. 1 Satz 3 RöV:
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten nicht einigen, so hat er das Recht, sich unmittelbar an den obersten Organwalter zu wenden. Erfolgt
auch dann keine Einigung, so hat der oberste Organwalter dem Strahlenschutzbeauftragten die
Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder
Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. Ist Gefahr im
Verzug, muß sich der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich an den obersten Organwalter
wenden.
58
Anlage 1
Beispiel für ein Bestellschreiben eines Strahlenschutzbevollmächtigten
in einem Krankenhaus
Sehr geehrter Herr ...,
hiermit übertrage ich Ihnen meine Pflichten und Aufgaben als Strahlenschutzverantwortlicher
des Krankenhauses ... und bitte Sie, diese Tätigkeit in meinem Auftrag wahrzunehmen.
Ich bitte Sie außerdem, jährlich bis Ende Februar einen Bericht über Ihre Tätigkeit zu erstellen.
Dieser Bericht sollte insbesondere
-
wesentliche Änderungen im Umgang mit radioaktiven Stoffen und bei der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin
-
Angaben über die Ableitung radioaktiver Stoffe
-
Änderungen bei den Strahlenschutzbeauftragten
-
Umfang und Ergebnis der Personendosisüberwachungen
-
Bestand und Änderungen bei radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
-
erlassene Regelungen und Anordnungen und
-
besondere Vorkommnisse
enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Unterschrift des Vorstands/Ministers/Oberbürgermeisters
59
Anlage 2
Beispiel für die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
mit ärztlichen Aufgaben entsprechend RöV in einem Krankenhaus
Vollzug der Röntgenverordnung (RöV),
hier: Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 13 RöV
Sehr geehrte(r) Herr / Frau .............................................................................................
mit Wirkung vom ........................................ werden Sie zum Strahlenschutzbeauftragten
im Rahmen der o.g. Verordnung für den medizinischen / physikalisch-technischen Bereich
bestellt.
Die Anzeige Ihrer Bestellung beim Gewerbeaufsichtsamt erfolgt durch den Strahlenschutzbevollmächtigten.
Ihre aus dieser Bestellung erwachsenden Pflichten und Aufgaben ergeben sich aus § 15 Abs. 2
RöV.
Einige Hinweise hierzu sowie Angaben zu Ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Schreiben.
Sie werden gebeten, diese Bestellung durch Unterschrift zu bestätigen und umgehend wieder
an den Strahlenschutzbevollmächtigten zurückzuleiten.
Ort, Datum
Unterschrift des Strahlenschutzbevollmächtigten
Anlage
60
Anlage zur Bestellung als Strahlenschutzbeauftragter nach § 13 RöV
(ärztliche Aufgaben)
von Herrn/Frau(+) ..........................................................................................................................
(+) Nichtzutreffendes wird gestrichen.
I
Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich
1
Räumlicher Entscheidungsbereich
Ihr räumlicher Entscheidungsbereich ist die Abteilung für Röntgendiagnostik.
2
Sachlicher Entscheidungsbereich
Sachlich ist Ihr Entscheidungsbereich durch die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen
und innerbetrieblichen Vorschriften zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen definiert.
Insbesondere haben Sie dafür zu sorgen, daß jede unnötige Strahlenexposition von Menschen
vermieden wird und die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 15 der RöV eingehalten werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 der RöV sind Sie verpflichtet, bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unverzüglich zu
treffen.
In der Abteilung für Röntgendiagnostik sind Strahlenschutzbeauftragte sowohl für den medizinischen als auch für den physikalisch-technischen Bereich bestellt.
Im einzelnen erstreckt sich Ihr sachlicher Entscheidungsbereich auf die in der folgenden Liste
angekreuzten Bestimmungen der Röntgenverordnung:
x
Beachtung und Einhaltung der von der zuständigen Behörde oder durch den Sachverständigen nach Überprüfung der Röntgenanlage erlassenen Anordnungen bzw. Auflagen
(§ 15 Abs. 2)
o
Veranlassung und Aufzeichnung der Abnahmeprüfung der Röntgendiagnostikanlagen
(§ 16 Abs. 1)
o
Durchführung, Aufzeichnung und Bewertung der Konstanzprüfung an Röntgendiagnostikanlagen (§ 16 Abs. 2)
o
Aufbewahrung der Aufzeichnung über die Qualitätssicherung bei Röntgendiagnostikeinrichtungen (§ 16 Abs. 4)
o
Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgentherapieeinrichtungen (§ 17 Abs. 1, 2)
o
Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung bei Röntgentherapieeinrichtungen (§ 17 Abs. 4)
x
Einweisung in die Handhabung einer Röntgeneinrichtung (§ 18 Abs. 1)
o
Kennzeichnung des Kontrollbereichs (§ 19 Abs. 1)
61
x
Festlegung des Betriebsortes für Röntgeneinrichtungen (§ 20 Abs. 1 u. 2)
x
Aufstellung ausreichender Dauereinrichtungen zum Schutz gegen Röntgenstrahlen
(§ 21 Abs. 1)
x
Freihaltung des Kontrollbereichs von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und Umkleidekabinen (§ 21 Abs. 2)
x
Erlaubnis und Kontrolle des Zutritts zum Kontroll- und innerbetrieblichen Überwachungsbereich (§ 22 )
x
Kontrolle, daß nur der zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen berechtigte Personenkreis tätig ist (§ 23 )
x
Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen in der Röntgendiagnostik (§§ 24, 25)
o
Sicherstellung der technischen Anforderungen an Röntgendurchleuchtungseinrichtungen
(§ 26 )
x
Festlegung der Bestrahlungsbedingungen für röntgentherapeutische Maßnahmen
(§ 27)
x
Ermittlung von Daten über vorangegangene Röntgenstrahlenanwendungen und evtl.
Schwangerschaft (§ 28 Abs. 1)
x
Aufzeichnungspflicht bei Strahlenanwendung (§ 28 Abs. 2)
x
Ausstellung von Bescheinigungen über Röntgenuntersuchungen bzw. Eintragen in das
Röntgennachweisheft (§ 28 Abs. 3)
x
Vorübergehende Überlassung von Aufzeichnungen über die Röntgenstrahlenanwendung
(§ 28 Abs. 6)
o
Überwachung der Dosisgrenzwerte (§§ 31, 32)
x
Nachträgliche behördliche Anordnungen (§ 33 Abs. 4)
o
Erforderliche Messung und Aufzeichnung der Ortsdosis/Ortsdosisleistung (§ 34 )
o
Ermittlung der Körperdosis (§ 35 Abs. 1 bis 3)
x
Überlassung von Personendosimeter an überwachte Personen (§ 35 Abs. 4)
x
Durchführung und Aufzeichnung von Strahlenschutzbelehrungen (§ 36)
o
Veranlassung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und Mitteilung der dazu
notwendigen Daten an den ermächtigten Arzt (§ 37 Abs. 1, 2, 8)
o
Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigung (§ 38 Abs. 2)
o
Veranlassung und Fortführung der ärztlichen Untersuchung bei Bestrahlung mit erhöhter
Einzeldosis (§ 40 Abs. 1 u.3)
o
Anzeige von Strahlenunfällen (§ 42)
Weiterhin ist darauf zu achten, daß an jeder Röntgeneinrichtung ein Aushang der Röntgenverordnung und der Bedienungsanleitung des Gerätes sowie eine betriebsinterne Strahlenschutzanweisung vorhanden ist.
II
Stellung des Strahlenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit
1. Sie haben dem Strahlenschutzbevollmächtigten alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen und ggf. weitere Strahlenschutzbeauftragte zu informieren; soweit die
62
zuständige Behörde Anordnungen nach § 33 Abs. 4 Satz 2 an Sie gerichtet hat, haben Sie den
Strahlenschutzbevollmächtigten hiervon unverzüglich zu unterrichten (§14 Abs. 2).
2. Sie sind gehalten, mit dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten
sowie auf Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten (§ 14 Abs. 3).
3. Im Falle einer Änderung Ihres Entscheidungsbereiches oder Ihres Ausscheidens als Strahlenschutzbeauftragter teilen Sie dies bitte dem Strahlenschutzbevollmächtigten mit.
III
Weisungsrecht
Unter Berücksichtigung Ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches bezüglich der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften wird Ihnen hiermit die Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten übertragen.
Das Weisungsrecht schließt insbesondere die Befugnis ein, den Betrieb einer den Erfordernissen des Strahlenschutzes nicht entsprechenden Röntgeneinrichtung Ihres innerbetrieblichen
Entscheidungsbereiches einstellen zu lassen oder zu untersagen.
Bei Meinungsverschiedenheiten oder im Streitfall ist der § 14 Abs. 1 RöV anzuwenden.
Unberührt bleibt die Parallelverantwortung nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der RöV.
IV
Weitere Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem
Strahlenschutzbevollmächtigten
Ist die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (auch kurzzeitige Inbetriebnahme von Leihgeräten) beabsichtigt, so muß dies rechtzeitig (ca. 1 Monat) vor Aufnahme des Röntgenbetriebs dem Strahlenschutzbevollmächtigten schriftlich gemeldet werden.
Mitteilungspflicht besteht außerdem bei wesentlichen technischen Änderungen an der Röntgenanlage (wie z.B. Strahlertausch oder Reparaturen) sowie Änderungen der Betriebsweise
oder der baulichen Verhältnisse.
Ebenso muß jeder beabsichtigte Standortwechsel sowie die Außerbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung schriftlich gemeldet werden.
Dies gilt nicht nur für festinstallierte, sondern ebenso für fahrbare Röntgengeräte. Nicht meldepflichtig ist lediglich der Standortwechsel eines fahrbaren Röntgengerätes innerhalb einer klinischen Abteilung, wenn sich dabei Gebäudeteil und Stockwerk nicht ändern.
63
Anlage 3
Beispiel für die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
mit physikalisch-technischen Aufgaben entsprechend RöV in einem Krankenhaus
Vollzug der Röntgenverordnung (RöV),
hier: Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 13 RöV
Sehr geehrte(r) Herr / Frau ................................................................................................
mit Wirkung vom ............................. werden Sie zum Strahlenschutzbeauftragten im
Rahmen der o.g. Verordnung für den medizinischen / physikalisch-technischen Bereich bestellt.
Die Anzeige Ihrer Bestellung beim Gewerbeaufsichtsamt erfolgt durch den Strahlenschutzbevollmächtigten.
Ihre aus dieser Bestellung erwachsenden Pflichten und Aufgaben ergeben sich aus § 15 Abs. 2
RöV.
Einige Hinweise hierzu sowie Angaben zu Ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Schreiben.
Sie werden gebeten, diese Bestellung durch Unterschrift zu bestätigen und umgehend wieder
an den Strahlenschutzbevollmächtigten zurückzuleiten.
Ort, Datum
Unterschrift des Strahlenschutzbevollmächtigten
64
Anlage zur Bestellung als Strahlenschutzbeauftragter nach § 13 RöV
(physikalisch-technische Aufgaben)
von Herrn/Frau(+) ..........................................................................................................................
(+) Nichtzutreffendes wird gestrichen.
I
Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich
1
Räumlicher Entscheidungsbereich
Ihr räumlicher Entscheidungsbereich ist die Abteilung für Röntgendiagnostik, für Urologie und
Kardiologie.
2
Sachlicher Entscheidungsbereich
Sachlich ist Ihr Entscheidungsbereich durch die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen
und innerbetrieblichen Vorschriften zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen definiert.
Insbesondere haben Sie dafür zu sorgen, daß jede unnötige Strahlenexposition von Menschen
vermieden wird und die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 15 der RöV eingehalten werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 der RöV sind Sie verpflichtet, bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unverzüglich zu
treffen.
In der Abteilung für Röntgendiagnostik sind Strahlenschutzbeauftragte sowohl für den medizinischen als auch für den physikalisch-technischen Bereich bestellt.
Im einzelnen erstreckt sich Ihr sachlicher Entscheidungsbereich auf die in der folgenden Liste
angekreuzten Bestimmungen der Röntgenverordnung:
x
Beachtung und Einhaltung der von der zuständigen Behörde oder durch den Sachverständigen nach Überprüfung der Röntgenanlage erlassenen Anordnungen bzw. Auflagen
(§ 15 Abs. 2)
x
Veranlassung und Aufzeichnung der Abnahmeprüfung der Röntgendiagnostikanlagen.
(§ 16 Abs. 1)
x
Durchführung, Aufzeichnung und Bewertung der Konstanzprüfung an Röntgendiagnostikanlagen (§ 16 Abs. 2)
x
Aufbewahrung der Aufzeichnung über die Qualitätssicherung bei Röntgendiagnostikeinrichtungen (§ 16 Abs. 4)
x
Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgentherapieeinrichtungen (§ 17 Abs. 1, 2)
x
Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung bei Röntgentherapieeinrichtungen (§ 17 Abs. 4)
o
Einweisung in die Handhabung einer Röntgeneinrichtung (§ 18 Abs. 1)
x
Kennzeichnung des Kontrollbereichs (§ 19 Abs. 1)
o
Festlegung des Betriebsortes für Röntgeneinrichtungen (§ 20 Abs. 1 u. 2)
65
o
Aufstellung ausreichender Dauereinrichtungen zum Schutz gegen Röntgenstrahlen
(§ 21 Abs. 1)
o
Freihaltung des Kontrollbereichs von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und Umkleidekabinen (§ 21 Abs. 2)
o
Erlaubnis und Kontrolle des Zutritts zum Kontroll- und innerbetrieblichen Überwachungsbereich (§ 22)
o
Kontrolle, daß nur der zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen berechtigte Personenkreis tätig ist (§ 23)
o
Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen in der Röntgendiagnostik (§ 24 u. § 25)
x
Sicherstellung der technischen Anforderungen an Röntgendurchleuchtungseinrichtungen
(§ 26)
o
Festlegung der Bestrahlungsbedingungen für röntgentherapeutische Maßnahmen
(§ 27)
o
Ermittlung von Daten über vorangegangene Röntgenstrahlenanwendungen und evtl.
Schwangerschaft (§ 28 Abs. 1)
o
Aufzeichnungspflicht bei Strahlenanwendung (§ 28 Abs. 2)
o
Ausstellung von Bescheinigungen über Röntgenuntersuchungen bzw. Eintragen in das
Röntgennachweisheft (§ 28 Abs. 3)
o
Vorübergehende Überlassung von Aufzeichnungen über die Röntgenstrahlenanwendung
(§ 28 Abs. 6)
x
Überwachung der Dosisgrenzwerte (§§ 31, 32)
x
Nachträgliche behördliche Anordnungen (§ 33 Abs. 4)
x
Erforderliche Messung und Aufzeichnung der Ortsdosis/-leistung (§ 34)
x
Ermittlung der Körperdosis (§ 35 Abs. 1 bis 3)
o
Überlassung von Personendosimetern an überwachte Personen (§ 35 Abs. 4)
x
Durchführung und Aufzeichnung von Strahlenschutzbelehrungen (§ 36)
x
Veranlassung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und Mitteilung der dazu
notwendigen Daten an den ermächtigten Arzt (§ 37 Abs. 1, 2, 8)
x
Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigung (§ 38 Abs. 2)
x
Veranlassung und Fortführung der ärztlichen Untersuchung bei Bestrahlung mit erhöhter
Einzeldosis (§ 40 Abs. 1 und 3)
x
Anzeige von Strahlenunfällen (§ 42)
Weiterhin ist darauf zu achten, daß an jeder Röntgeneinrichtung ein Aushang der Röntgenverordnung und der Bedienungsanleitung des Gerätes sowie eine betriebsinterne Strahlenschutzanweisung vorhanden ist.
II
Stellung des Strahlenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit
1. Sie haben dem Strahlenschutzbevollmächtigten alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen und ggf. weitere Strahlenschutzbeauftragte zu informieren; soweit die
zuständige Behörde Anordnungen nach § 33 Abs. 4 Satz 2 an Sie gerichtet hat, haben Sie den
Strahlenschutzbevollmächtigten hiervon unverzüglich zu unterrichten (§ 14 Abs. 2).
66
Strahlenschutzbevollmächtigter für das Krankenhaus ............................ ist
Herr / Frau ............................................................
2. Sie sind gehalten, mit dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten
sowie auf Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten (§ 14 Abs. 3).
3. Im Falle einer Änderung Ihres Entscheidungsbereiches oder Ihres Ausscheidens als Strahlenschutzbeauftragter teilen Sie dies bitte dem Strahlenschutzbevollmächtigten mit.
III
Weisungsrecht
Unter Berücksichtigung Ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches bezüglich der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften wird Ihnen hiermit die Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten übertragen.
Das Weisungsrecht schließt insbesondere die Befugnis ein, den Betrieb einer den Erfordernissen des Strahlenschutzes nicht entsprechenden Röntgeneinrichtung Ihres innerbetrieblichen
Entscheidungsbereiches einstellen zu lassen oder zu untersagen.
Bei Meinungsverschiedenheiten oder im Streitfall ist der § 14 Abs. 1 RöV anzuwenden.
Unberührt bleibt die Parallelverantwortung nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der RöV.
IV
Weitere Mitteilungsverpflichtungen gegenüber
dem Strahlenschutzbevollmächtigten
Ist die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (auch kurzzeitige Inbetriebnahme von Leihgeräten) beabsichtigt, so muß dies rechtzeitig (ca. 1 Monat) vor Aufnahme des Röntgenbetriebs dem Strahlenschutzbevollmächtigten schriftlich gemeldet werden.
Mitteilungspflicht besteht außerdem bei wesentlichen technischen Änderungen an der Röntgenanlage (wie z.B. Strahlertausch oder Reparaturen) sowie Änderungen der Betriebsweise
oder der baulichen Verhältnisse.
Ebenso muß jeder beabsichtigte Standortwechsel sowie die Außerbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung schriftlich gemeldet werden.
Dies gilt nicht nur für fest installierte, sondern ebenso für fahrbare Röntgengeräte. Nicht meldepflichtig ist lediglich der Standortwechsel eines fahrbaren Röntgengerätes innerhalb einer
klinischen Abteilung, wenn sich dabei Gebäudeteil und Stockwerk nicht ändern.
67
Anlage 4
Beispiel der Aufteilung der Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten
in einer nuklearmedizinischen Abteilung
Im folgenden wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen der Strahlenschutzverordnung zwischen einem ärztlichen und einem physikalisch-technischen Strahlenschutzbeauftragten aufgeteilt. Dabei werden folgende Bezeichnungen verwendet:
Nm:
Strahlenschutzbeauftragter für den medizinischen Bereich
Ph:
Strahlenschutzbeauftragter für den physikalisch-technischen Bereich
Falls beide Strahlenschutzbeauftragte als weisungsbefugt angegeben sind, so bezieht sich Nm
ausschließlich auf patientenbezogene, klinische Maßnahmen, Ph ausschließlich auf physikalisch-technische oder bauliche Strahlenschutzmaßnahmen sowie auf radioaktive Abfälle.
Aufgaben gemäß StrlSchV
Entscheidungsbereich
§ 34 Strahlenschutzanweisung
Ph: Aktualisierung
§ 35 Kennzeichnungspflicht
Nm
Ph
§ 36 Maßnahmen bei bedeutsamen Ereignissen
Nm
Ph
§ 37 Vorbereitung der Brandbekämpfung
Ph: Organisation
§ 38 Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Unfällen
Nm
Ph
§ 39 Belehrung
Nm
§ 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10, 12 Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen
Forschung
Nm
§ 42 Abs. 1 bis 4 Anwendung radioaktiver Stoffe
Nm
§ 42 Abs. 5 Anwendung radioaktiver Stoffe (Qualitätssicherung)
Ph
§ 43 Aufzeichnungen über Patienten
Nm
§ 44 Dosisgrenzwerte im außerbetrieblichen Überwachungsbereich
Ph
§ 45 Dosisgrenzwerte für Bereiche, die nicht Strahlenschutzbereiche sind
Ph: meßtechn. und rechnerische Überprüfung
§ 46 Schutz von Wasser, Boden, Luft
Ph
§ 47 Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle
Ph
§ 49 Überwachung der Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte
Personen
Nm
§ 50 Außergewöhnliche Strahlenexposition
Nm
Ph: Beratung
68
Aufgaben gemäß StrlSchV
Entscheidungsbereich
§ 51 Überwachung der Dosisgrenzwerte für Personen im
betrieblichen Überwachungsbereich
Ph
§ 52 Überwachung der Inkorporation radioaktiver Stoffe
Ph
§ 53 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
Nm
Ph
§ 54 Dauereinrichtungen
Ph
§ 55 Berücksichtigung anderweitiger beruflicher Strahlenexposition
Nm
§ 56 Tätigkeitsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen
Nm
Ph: Beratung
§ 57 Abs. 2 und 3 Sperrbereiche
Ph
§ 58 Kontrollbereiche
a) Kennzeichnung
b) Zutrittsgenehmigung
c) Abgrenzung bei ortsveränderlichem Umgang
Ph
Nm
Ph: Beratung
Nm
Ph: Beratung
§ 60 Überwachungsbereiche
a) Zutrittsgenehmigung
b) Strahlenexposition
Nm
Ph
§ 61 Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen
Ph
§ 62 Zu überwachende Personen
Nm: Festlegung des
Personenkreises
Ph: Organisation
§ 63 Ermittlung der Körperdosen
Ph
§ 64 Kontamination und Dekontamination
Nm
Ph
§ 65 Duldungspflicht
Nm
§ 66 Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht der Personendosis
Nm: Stabdosimeterdaten
Ph: Filmdosimeterdaten
§ 67 Ärztliche Überwachung
Ph: Organisation
§ 70 Besondere ärztliche Überwachung
Ph: Organisation
§ 72 Anforderungen an Strahlenschutzmeßgeräte
Ph
§ 74 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
Nm: außer radioaktive
Abfälle
Ph: radioaktive Abfälle
§ 75 Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
Ph: Organisation
§ 77 Abgabe radioaktiver Stoffe
Nm
Ph
§ 78 Buchführung und Anzeige des Bestandes an radioaktiven
Stoffen
Nm
Ph: Durchführung der
Meldung
69
Aufgaben gemäß StrlSchV
Entscheidungsbereich
§ 79 Meldung bei Abhandenkommen radioaktiver Stoffe
Nm: Meldung an den
Strahlenschutzbevollmächtigten
Ph
§ 82 Ablieferung an Landessammelstelle
Ph
§ 84 Umgehungsverbot
Ph
Die Pflichten von Strahlenschutzbeauftragten entsprechend den §§ 59, 73, 76, 81 und 86
StrlSchV sind im Bereich Nuklearmedizin nicht festlegungsbedürftig.
70
3.4
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in ärztlichen und
zahnärztlichen Praxen54
1
Rechtliche Grundlagen
Die Schutzvorschriften in der Strahlenschutzverordnung55 und der Röntgenverordnung56
richten sich vorrangig an den Strahlenschutzverantwortlichen. Der Strahlenschutzverantwortliche ist durch § 29 Abs. 1 StrlSchV und § 13 Abs. 1 RöV im Zusammenhang mit dem
genehmigungspflichtigen und dem genehmigungsfreien, aber anzeibedürftigen Umgang mit
radioaktiven Stoffen oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
einschließlich Röntgeneinrichtungen definiert. Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit
dies für den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb oben genannter
Anlagen und Einrichtungen notwendig ist, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 29 Abs. 2 StrlSchV, § 13 Abs. 2 RöV).
Neben dem Strahlenschutzrecht gibt es weitere Rechtsvorschriften, die den Strahlenschutz
betreffen und in denen weitere verantwortliche Personen festgelegt sind. Hierzu können in
einer ärztlichen Praxis zählen: Laserschutzbeauftragte (VBG 9357), Gefahrgutbeauftragte
und beauftragte Personen nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV58). Im folgenden
wird nur auf den Strahlenschutzverantwortlichen und die Strahlenschutzbeauftragten näher
eingegangen. Dennoch dürfen die übrigen Beauftragten, sofern sie in einer Praxis erforderlich sind, bei der Organisation des Strahlenschutzes nicht vergessen werden.
1.1
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer nach Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung oder
Röntgenverordnung einer Genehmigung oder Anzeige bedarf59.
Für die im einzelnen möglichen Praxisformen folgt daraus:
- Strahlenschutzverantwortlicher einer Einzelpraxis ist der als Unternehmer tätige niedergelassene Arzt. Dies trifft auch dann zu, wenn in der Praxis weitere Ärzte angestellt sind.
- Eine Partnerschaftspraxis60 dient im allgemeinen der Verbindung eines Arztes mit
einem "Nichtarzt", z.B. einem Physiotherapeuten oder einem Laborchemiker. Die zur Ein54
Alle im folgenden gemachten Angaben zu ärztlichen Praxen, in denen Pflichten und Aufgaben nach Röntgenverordnung oder
Strahlenschutzverordnung zu erfüllen sind, gelten sinngemäß auch für entsprechende zahnärztliche Praxen.
55
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
56
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
57
Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften - VGB 93.
58
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen
und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
59
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 12 Abs. 1 RöV.
60
Siehe Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878).
71
zelpraxis getroffenen Feststellungen bezüglich des Strahlenschutzverantwortlichen können auf Partnerschaftspraxen entsprechend angewendet werden.
- In einer Praxisgemeinschaft wirtschaften mehrere Ärzte getrennt. Hier ist jeder Inhaber
einer beteiligten Praxis Strahlenschutzverantwortlicher, soweit er Tätigkeiten ausübt, die
dem Atom- oder Strahlenschutzrecht unterliegen. Inhaber einer beteiligten Praxis können
aber ihre Pflichten und Aufgaben als Strahlenschutzverantwortliche durch Vertrag vom Inhaber einer anderen Praxis dieser Praxisgemeinschaft wahrnehmen lassen (siehe Abschnitt 2.2.1), wobei die Verantwortung bei den einzelnen Strahlenschutzverantwortlichen
bleibt.
- Die Gemeinschaftspraxis stellt den Zusammenschluß mehrerer niedergelassener Ärzte
dar, die auch verschiedene Fachgebiete abdecken können (z.B. radiologische Praxis und
nuklearmedizinische Praxis). Je nach gewählter Rechtsform handelt es sich um eine
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.
Im Fall einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH, ist die Gemeinschaftspraxis als juristische Person der Strahlenschutzverantwortliche. Da die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen nur von einer natürlichen Person wahrgenommen werden
können, ist zu regeln, wer im vertretungsberechtigten Organ, im Beispiel einer GmbH also
die Geschäftsführung, diese Pflichten und Aufgaben wahrnimmt.
Im Fall einer Personengesellschaft sind die einzelnen teilhabenden Ärzte Strahlenschutzverantwortliche.
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer im vertretungsberechtigten Organ (z.B. Geschäftsführung der GmbH)
die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt (§ 29 Abs. 1
Satz 2 StrlSchV).61
1.2
Strahlenschutzbeauftragte
Ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz, der alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, muß keine Strahlenschutzbeauftragten bestellen. Sind Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, muß dies schriftlich erfolgen (siehe Anlage 1). Dabei ist zu
beachten, daß den Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte nur Aufgaben übertragen werden, die nach § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV
übertragen werden können.
In der Bestellung muß der innerbetriebliche Entscheidungsbereich so festgelegt sein, daß
zwischen den Entscheidungsbereichen der Strahlenschutzbeauftragten keine Lücken oder
Überschneidungen bestehen. Für einen Strahlenschutzbeauftragten, der als Vertreter eines
Strahlenschutzbeauftragten tätig wird, müssen Regelungen getroffen werden, die eindeutig
festlegen, in welchem Zeitraum er die Verantwortung trägt.
Strahlenschutzbeauftragten muß in ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich das
Weisungsrecht eingeräumt werden.
61
Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.
72
Strahlenschutzbeauftragte müssen im Strahlenschutz fachkundig sein, d.h. sie müssen über
die für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin erforderliche Ausbildung und Erfahrung verfügen und sie müssen an einem von der Behörde für
die betreffende Tätigkeit anerkannten Strahlenschutzkurs teilgenommen haben. Der Nachweis ist mit der Fachkundebescheinigung zu führen.
Auf Regelungen zur Konfliktlösung zwischen Strahlenschutzverantwortlichem und Strahlenschutzbeauftragten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 3
RöV wird im Abschnitt 2.3 näher eingegangen.
2
Besonderheiten in Praxen niedergelassener Ärzte
2.1
Organisationsformen
2.1.1 Einzelpraxis
Die Strahlenschutzorganisation der Einzelpraxis beschränkt sich auf den niedergelassenen,
im Strahlenschutz fachkundigen Arzt als Strahlenschutzverantwortlichem, der meist nur
nichtärztliches Personal angestellt hat. Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist
hier nicht erforderlich.
2.1.2 Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft wirtschaften die Ärzte getrennt, jeder Arzt besitzt die für seine
Tätigkeit erforderliche Fachkunde, sofern er eine nach Strahlenschutzrecht genehmigungspflichtige oder anzeigebedürftige Tätigkeit ausübt. Eine Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist möglich, selten nötig.
2.1.3 Gemeinschaftspraxis
Jeder Arzt, der Mitinhaber der Gemeinschaftspraxis ist, muß über die in seinem Fachgebiet
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, sofern er eine nach Strahlenschutzrecht genehmigungspflichtige oder anzeigebedürftige Tätigkeit ausübt. Die Bestellung eines
mitinhabenden Arztes der Gemeinschaftspraxis zum Strahlenschutzbeauftragten ist regelmäßig dann erforderlich, wenn der Arzt, der die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, nicht die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, die für die nach
Strahlenschutzrecht genehmigungspflichtige oder anzeigebedürftige Tätigkeit dieses mitinhabenden Arztes erforderlich ist.
2.1.4 Praxis mit angestellten Ärzten
Sowohl in Einzelpraxen als auch in Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften oder Partnerschaftspraxen mit nach Strahlenschutzrecht genehmigungspflichtiger oder anzeigebedürftiger Tätigkeit können Ärzte mit oder ohne Fachkunde im Strahlenschutz angestellt sein.
Die Bestellung von im Strahlenschutz fachkundigen angestellten Ärzten zu Strahlenschutzbeauftragten kann nützlich sein.
73
2.2
Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz
2.2.1 Strahlenschutzverantwortlicher
In Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen mit mehreren Ärzten, die Tätigkeiten mit
Strahlenschutzpflichten und -aufgaben ausüben, werden häufig einem der die Praxisgemeinschaft oder die Gemeinschaftspraxis betreibenden Ärzte alle Pflichten und Aufgaben
übertragen, die der Strahlenschutzverantwortliche wahrzunehmen hat.
Soll im Rahmen der Aufteilung der Geschäftsführungsbefugnisse zwischen den eine Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis betreibenden Ärzte einer oder mehrere dieser
Ärzte dazu bestellt werden, die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
wahrzunehmen, so erfolgt diese Bestellung zweckmäßigerweise durch schriftliche Vereinbarung. Dies kann bereits im Gründungsvertrag für die Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis erfolgen. Möglich ist jedoch auch eine gesonderte, von allen die Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis betreibenden Ärzten zu unterschreibende Vereinbarung
darüber, wer von Ihnen die Pflichten und Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen für die
Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis übernimmt.
Im Folgenden wird von diesem Modell der Strahlenschutzorganisation ausgegangen.
Dem Arzt, der die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt,
wird vertraglich das Weisungsrecht in allen Strahlenschutzangelegenheiten eingeräumt.
Seine wichtigsten Pflichten und Aufgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-
Beantragung von Genehmigungen und Abgabe vorgeschriebener Anzeigen nach
Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sowie Führung des übrigen Schriftverkehrs mit den für den Strahlenschutz zuständigen Behörden
-
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten unter Festlegung des innerbetrieblichen
Entscheidunsbereichs
-
Beratung und Kontrolle aller mit Strahlenschutzaufgaben befaßten Mitarbeiter; auch
Belehrung gemäß § 39 StrlSchV bzw. § 36 RöV, falls hierzu kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist
-
Erlaß von Regelungen und Anordnungen im Strahlenschutz (Strahlenschutzanweisung) zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Strahlenschutzes
-
Vorbereitungen zur Verhütung von Bränden, Unfällen und Störfällen sowie zur Bekämpfung ihrer Schäden, sofern der Umgang mit oder der Betrieb von Strahlenquellen
besonderer Vorbereitung bedarf
-
unverzüglicher Bericht an die Teilhaber der Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis über besondere Vorkommnisse.
Daneben wird empfohlen:
-
Jahresbericht an die Teilhaber der Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis über
folgende Themen: Wesentliche Änderungen in der Art des Umgangs mit radioak-tiven
Stoffen und den Betrieb von Röntgenstrahlern und anderen Strahlenquellen; Änderun-
74
gen bei den Beauftragten; Umfang und Ergebnis der Personendosisüberwachung; erlassene Regelungen und Anordnungen.
Wichtiger Hinweis:
Es ist zu beachten, daß der Strahlenschutzverantwortliche nicht seine Verantwortung
delegieren kann, sondern nur die mit dieser verbundenen Pflichten und Aufgaben.
2.2.2 Strahlenschutzbeauftragte
Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten einer Praxis sind zum einem
dem patientenbezogenen medizinischen Bereich zuzuordnen (z. B. medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen oder von radioaktiven Stoffen), zum anderen dem physikalischtechnischen Bereich (z. B. Überwachung der Personendosen, baulicher Strahlenschutz,
Schutz von Wasser, Boden und Luft). Für Pflichten und Aufgaben, die überwiegend dem
medizinischen Bereich zuzuordnen sind, werden Ärzte zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt, während für die physikalisch-technischen Strahlenschutzpflichten und -aufgaben auch
medizinisch-technisch ausgebildete Personen bestellt werden können.
In einer Praxis mit mehreren Ärzten, deren Tätigkeit Strahlenschutz erfordert, kann es vorteilhaft sein, wenn alle diese Ärzte von dem Arzt, der die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden (siehe
Abschnitt 2.1). Doch muß bei der Festlegung ihrer innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche
darauf geachtet werden, daß keine Lücken oder Überschneidungen in den Verantwortlichkeiten entstehen. Die Zuständigkeit im Vertretungsfall muß eindeutig geregelt sein. Dies
gilt insbesondere im Fall der Praxisvertretung durch externe Ärzte.
2.3
Konfliktlösung
Zur Lösung von Konflikten zwischen Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzverantwortlichen in einer Praxis ist folgende Regelung im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV bzw. 14 Abs. 1 Satz 3 RöV zu empfehlen:
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Arzt, der Strahlenschutzverantwortlicher ist bzw. die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des
Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen und der zuständigen Behörde eine
Abschrift zu übersenden.
75
Anlage 1
Beispiel für die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
in einer ärztlichen Praxis
Briefbogen der Praxis
Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) / Röntgenverordnung (RöV),
hier: Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 29 StrlSchV / § 13 RöV
Sehr geehrte(r) Herr / Frau ..............................................
mit Wirkung vom ... werden Sie zum Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der o.g. Verordnung für unsere Praxis bestellt (Nichtzutreffendes hier und im folgenden gestrichen).
Die Bestellung gilt für folgenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereich, für den Ihnen die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt:
Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Genehmigungen und Anzeigen
nach Strahlenschutzverordnung / Röntgenverordnung der Praxis .................
In diesem Entscheidungsbereich wird Ihnen
-
die Erfüllung aller Pflichten und Aufgaben übertragen, die Strahlenschutzbeauftragte
nach der Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung auferlegt werden können. Dazu
gehört auch die Einhaltung von Bestimmungen in Genehmigungsbescheiden sowie die
Beachtung der von der Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen;
ausgenommen sind davon folgende Pflichten nach Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung62:
.................................................................................
-
bezüglich der Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung das Weisungsrecht übertragen.
Geeignete Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen werden
bereitgestellt.
./.
62
Hier wäre z.B. einzutragen: "Strahlenschutzpflichten und -aufgaben im Zusammenhang mit der Röntgeneinrichtung ...", wenn diese
Pflichten und Aufgaben für diese Röntgeneinrichtung durch einen anderen Strahlenschutzbeauftragten der Praxis durchgeführt
werden.
76
Die Anzeige Ihrer Bestellung bei der Genehmigungsbehörde erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen / Herrn / Frau ......................................, der / die für die Praxis ........................
die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Sie werden gebeten, diese Bestellung durch Unterschrift zu bestätigen.
Die beigefügte Kopie dieser Bestellung erbitte ich mit Ihrer Bestätigung zurück.
Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. der Person, die die Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen für die Praxis wahrnimmt
Einverstanden:
Ort, Datum
Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten
77
3.5
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in Radiographiebetrieben
Gegenstand dieses Beispiels sind kleine und mittlere Betriebe63, die Röntgeneinrichtungen
bzw. Geräte, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten (Gammaradiographiegeräte und
sog. Troxlersonden), auf dem eigenen Betriebsgelände oder auf Baustellen zur zerstörungsfreien Werkstoff- und Materialprüfung einsetzen.
1
Rechtliche Grundlagen
Die überwiegende Zahl von Schutzvorschriften in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)64
und Röntgenverordnung (RöV)65 ist an den Strahlenschutzverantwortlichen gerichtet. Der
Strahlenschutzverantwortliche ist durch § 29 Abs. 1 StrlSchV und § 13 Abs. 1 RöV im Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen und dem genehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, einschließlich Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern definiert66. Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen
oder den Betrieb der o.g. Anlagen und Einrichtungen notwendig ist, die erforderliche Anzahl
von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 29 Abs. 2 StrlSchV, § 13 Abs. 2 RöV).
Nicht definiert ist der Strahlenschutzverantwortliche für den Fall der Beförderung sowie für die
Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe. Daher ist die Strahlenschutzorganisation für Beförderungsvorgänge gesondert zu betrachten (siehe Abschnitt 2.1.2 dieses Beispiels).
1.1
Strahlenschutzverantwortlicher
Bei Radiographiebetrieben handelt es sich fast ausschließlich um Unternehmen in Form von
Kapitalgesellschaften67. Strahlenschutzverantwortlicher ist in diesem Fall die juristische Person,
die jedoch nicht selbst, sondern nur durch ein nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis vertretungsberechtigtes Organ handeln kann, z.B. durch den Geschäftsführer
einer GmbH. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so muß festgelegt
werden, wer von diesen die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
wahrnimmt68. Dieser muß der Behörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV benannt werden.69
63
Mittlere Betriebe im Sinne dieses Beispiels sind Unternehmen, denen mehrere Betriebe mit bis zu einigen hundert oder tausend Mitarbeitern zugeordnet sind. Kleine Betriebe sind demgemäß solche, denen keine weiteren Betriebe zugeordnet sind und die bis zu einige hundert
Mitarbeiter beschäftigen.
64
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
65
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
66
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV.
67
Eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist eine juristische Person des Privatrechts.
68
Oft wird der Organwalter als Strahlenschutzverantwortlicher bezeichnet. Dies ist nicht korrekt. Der Organwalter ist nicht
Strahlenschutzverantwortlicher, sondern er nimmt dessen Aufgaben wahr.
69
Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.
78
1.2
Strahlenschutzbeauftragte
Ergibt sich aus dem Umfang der nach Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung
genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Tätigkeiten, daß der Strahlenschutzverantwortliche
(Organwalter) nicht selbst alle Pflichten, die ihm durch diese Verordnungen auferlegt sind, erfüllen kann, oder verfügt er nicht über die erforderliche Fachkunde, so sind durch ihn zuverlässige Personen in ausreichender Anzahl schriftlich zu Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.
Strahlenschutzbeauftragte müssen über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Fachkunde
nach den entsprechenden Fachkunderichtlinien70 verfügen.
Nach § 29 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV muß in der Bestellung festgelegt werden,
welche Pflichten und Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragte in welchem innerbetrieblichen
Entscheidungsbereich zu erfüllen hat. Innerhalb dieses Entscheidungsbereichs hat der Strahlenschutzbeauftragte dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzgrundsätze sowie die Schutzvorschriften, Genehmigungsauflagen, Bauartzulassungsbedingungen und Anordnungen der Behörde eingehalten werden, soweit ihm deren Einhaltung übertragen wurde (§ 31 Abs. 2 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV). Außerdem haben der Strahlenschutzverantwortliche und der
Strahlenschutzbeauftragte dafür zu sorgen, daß bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr unverzüglich getroffen
werden (§ 29 Abs. 3 StrlSchV). Ein Beispiele für ein Bestellschreiben von Strahlenschutzbeauftragten in einem Radiographiebetrieb enthält Anlage 1.
Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten sind folgende Grundsätze zu beachten:
-
An Strahlenschutzbeauftragte sind in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte nur
die Pflichten und Aufgaben übertragbar, die ihnen gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 15
Abs. 2 RöV übertragen werden können.
-
Zur Erfüllung der übertragenen Pflichten und Aufgaben im jeweiligen Entscheidungsbereich sind die Strahlenschutzbeauftragten mit den dafür notwendigen Befugnissen auszustatten, d.h. es ist ihnen in ihrem Entscheidungsbereich das Weisungsrecht in Angelegenheiten des Strahlenschutzes einzuräumen.
-
Die Bestellung mehrerer Strahlenschutzbeauftragter darf nicht so erfolgen, daß sich die
innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche überschneiden oder daß ein Strahlenschutzbeauftragter in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich der Weisung eines anderen
Strahlenschutzbeauftragten unterliegt. Die Abgrenzung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche kann ortsbezogen (z.B. für einzelne Betriebsteile oder Baustellen),
sachbezogen (z.B. für Röntgeneinrichtungen, für Geräte mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen) oder zeitbezogen (Abwesenheitsvertretung) erfolgen.
In § 29 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV und § 13 Abs. 2 Satz 4 RöV wird festgestellt, daß die Pflichten
des Strahlenschutzverantwortlichen in vollem Umfang bestehen bleiben, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. Diese Feststellung ist keineswegs so zu verstehen, daß Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragte die Pflichten von Strahlenschutzbe70
Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz (StrlSchV). Rdschr. d. BMI vom 17.9.1982 (GMBl. 1982, S. 592); FachkundeRichtlinie Technik (RöV) in der Fassung der 9. Bek. d. BMA vom 1.7.1991 (BArbBl. 1991, Nr. 9, S. 88) (veröffentlicht in der
Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz - Regelwerke - Rw 12, 3. Aufl., Dortmund 1991). Der Nachweis der
Qualifizierungsstufe nach DIN EN 473 ersetzt nicht den Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach den genannten Richtlinien.
79
auftragten parallel zu erfüllen hätten. Vielmehr ist damit zum Ausdruck gebracht, daß der Strahlenschutzverantwortliche trotz der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten verpflichtet ist,
die Arbeit der Strahlenschutzbeauftragten zu kontrollieren und bei rechtswidrigen Handlungen
oder Unterlassungen einzuschreiten. Er bleibt also für alle an Strahlenschutzbeauftragte
übertragenen Pflichten selbst in der V e r a n t w o r t u n g .
2
Besonderheiten in Radiographiebetrieben
2.1
Verantwortlichkeiten beim ortsveränderlichen Einsatz von
Radiographieeinrichtungen
Der ortsveränderliche Einsatz von Radiographieeinrichtungen, vor allem auf Baustellen und an
sonstigen Prüforten außerhalb des eigenen Firmengeländes, zeichnet sich dadurch aus, daß
bestimmte Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten (bzw. des Strahlenschutzverantwortlichen)
erst unmittelbar vor Ort wahrgenommen werden können und daß bei Radiographieeinrichtungen, die als Strahlenquelle radioaktive Stoffe enthalten, Vorschriften des Gefahrgutrechts (z.B. Beförderungsvorschriften der Verkehrsträger, Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
einzuhalten sind.
Darüber hinaus können zusätzliche Anforderungen an die Strahlenschutzorganisation insbesondere dann entstehen, wenn der Einsatz von Radiographieeinrichtungen eine Tätigkeit in
fremden Anlagen oder Einrichtungen darstellt, die gemäß § 20 StrlSchV genehmigungspflichtig
ist. Die dabei notwendigen Vereinbarungen zur Strahlenschutzorganisation zwischen dem
Betreiber der Anlage oder Einrichtung und dem Radiographiebetrieb werden in einem Abgrenzungsvertrag geregelt. Weitere Hinweise zur Strahlenschutzorganisation von Betrieben, die
einer Genehmigung nach § 20 StrlSchV bedürfen, enthält das Beispiel 3.6.
In jedem Fall sind das für den externen Prüfort zuständige Unternehmen bzw. die zuständige
Institution und möglichst auch deren zuständige Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ggf. weitere Beauftragte davon in Kenntnis zu setzen, daß sich radioaktive Stoffe am Prüfort befinden
bzw. ionisierende Strahlen zur Materialprüfung eingesetzt werden.
2.1.1 Strahlenschutz vor Ort
Am Einsatzort sollen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A71
ständig anwesend sein, solange sich Radiographieeinrichtungen in Einschaltbereitschaft bzw.
deren Strahler sich nicht im Abschirmbehälter oder Transportbehälter befindet. Eine dieser
Personen muß Strahlenschutzbeauftragter sein, der die Radiographiearbeiten vor Ort ständig
beaufsichtigt oder selbst ausführt. Sind beide zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt, ist vor
dem Einsatz festzulegen, wer bei diesem Einsatz als Strahlenschutzbeauftragter handelt.
Insbesondere bei Radiographiebetrieben, die gleichzeitig mehr als eine Radiographieeinrichtung einsetzen, wird es notwendig sein, neben einem Strahlenschutzbeauftragten für den gesamten Radiographiebetrieb weitere Strahlenschutzbeauftragte mit eingeschränktem Entscheidungsbereich zu bestellen, d.h. mit einem Entscheidungsbereich, der nur auf die Pflichten am
Einsatzort (Aufbau der Einrichtung und Durchführung der Radiographiearbeiten) beschränkt ist.
71
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A sind Personen, die bei ihrer Berufsausübung mehr als 3/10 der Grenzwerte der
Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 StrlSchV erhalten können (s. Anlage I StrlSchV).
80
Ein solcher Strahlenschutzbeauftragter mit eingeschränktem Entscheidungsbereich wird auch
als Strahlenschutzbeauftragter vor Ort bezeichnet.
Die Strahlenschutzbeauftragten vor Ort müssen mit dem alleinigen fachlichen Weisungsrecht
gegenüber allen in ihrem Entscheidungsbereich tätigen Personen (z.B. sog. R1-Prüfer, Prüfwerker, Prüfhelfer, Handwerker) ausgestattet sein, d.h. ihr Bestellschreiben muß entsprechend
formuliert sein.
Eine typische Zuordnung von Pflichten zum Strahlenschutzbeauftragten für den gesamten Betrieb von Radiographieeinrichtungen und zu den Strahlenschutzbeauftragten vor Ort ist Anlage
2 zu entnehmen. Weitere Einzelheiten enthält das Merkblatt S1 der Deutschen Gesellschaft für
Zerstörungsfreie Prüfung e.V.72.
2.1.2 Beförderung von Radiographieeinrichtungen
Werden Radiographieeinrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, auf Verkehrswegen befördert, die öffentlich oder der Öffentlichkeit zugänglich sind, dann sind neben den Vorschriften
des Strahlenschutzrechts (§§ 8 bis 10 StrlSchV) die des Gefahrgutrechts einzuhalten. Im Rahmen der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung mit Radiographieeinrichtungen ist vorrangig der
Transport auf der Straße von Bedeutung, so daß hier nur das Gefahrgutrecht des Straßenverkehrs73 berücksichtigt ist, während andere Verkehrsträger in diesem Beispiel unberücksichtigt
bleiben.
In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß der Radiographiebetrieb selbst die Beförderung der Radiographieeinrichtungen vornimmt. Obwohl für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte nicht definiert sind,
gelten in diesem Fall entsprechende Regelungen. Der Inhaber einer Transportgenehmigung
nach § 8 StrlSchV, der Verantwortliche für die Beförderung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 StrlSchV
(entspricht der nachfolgend genannten beauftragten Person), der Gefahrgutbeauftragte und die
beauftragte Person nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung74 sind die Träger der Strahlenschutzorganisation für die Beförderung. Es ist vorteilhaft, wenn der Strahlenschutzverantwortliche für die Radiographieeinrichtungen auch der Genehmigungsinhaber der Beförderungsgenehmigung ist, und wenn die Strahlenschutzbeauftragten von diesem als beauftragte
Personen benannt werden.
2.2
Konfliktlösung
Zur Lösung von Konflikten zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Strahlenschutzverantwortlichen gilt folgende Regelung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder § 14 Abs. 1
Satz 3 RöV:
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen oder der
72
Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung e.V., DGZFP-Merkblatt S1, Mai 1995.
73
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1998 (BGBl. I S. 3114);
Gefahrgutverordnung Straße - GGVS vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886).
74
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen
und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
81
Person, die die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, nicht
einigen, so muß dieser bzw. diese Person dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des
Vorschlags schriftlich mitteilen und begründen und ggf. dem Betriebsrat, in jedem Fall aber der
zuständigen Behörde eine Abschrift übersenden.
Konflikte zwischen den Strahlenschutzbeauftragten treten nicht auf, wenn die Grundsätze nach
Abschnitt 1.2 dieses Beispiels eingehalten werden. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß
-
zwischen den Strahlenschutzbeauftragten vor Ort und dem für den gesamten Betrieb der
Radiographieeinrichtungen zuständigen Strahlenschutzbeauftragten bezüglich der Pflichten als Strahlenschutzbeauftragte kein Unterstellungsverhältnis besteht und
-
im Fall, daß mehrere Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte bestellt und gleichzeitig
vor Ort tätig sind, vor dem Einsatz festgelegt wird, wer von diesen Personen an der
betreffenden Radiographieeinrichtung der Strahlenschutzbeauftragte vor Ort ist.
Kann sich im Einzelfall ein Strahlenschutzbeauftragter mit seinem Weisungsrecht nicht durchsetzen, muß er den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. die Person einschalten, welche die
Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
82
Anlage 1
Beispiel für ein Bestellschreiben von Strahlenschutzbeauftragten in Radiographiebetrieben (gültig für Strahlenschutzbeauftragte für den gesamten Betrieb
von Radiographieeinrichtungen und für Strahlenschutzbeauftragte vor Ort)
Briefbogen des Radiographiebetriebs
Herrn / Frau
Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten
Sehr geehrte/r Herr/Frau*
ich bestelle Sie hiermit zum/zur*
STRAHLENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
nach der Strahlenschutzverordnung* / Röntgenverordnung*
1. Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich
Die Bestellung gilt für folgenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereich, für den Ihnen die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt:
o
Gesamter Betrieb von (Umgang mit) Radiographieeinrichtungen**
o
Umgang mit Radiographieeinrichtungen am Prüfort**
2. Pflichten und Aufgaben
In diesem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich werden Ihnen folgende Aufgaben
übertragen:
o
o
o
alle Aufgaben, die sich aus den Pflichten nach §§ 30, 31 StrlSchV ergeben**.
alle Aufgaben, die sich aus den Pflichten nach §§ 14, 15 RöV ergeben**.
**
die auf dem Beiblatt beschriebenen Aufgaben .
Als Strahlenschutzbeauftragter haben Sie, soweit für den genehmigten Tatbestand zutreffend,
für die Einhaltung der in § 31 Abs. 2 StrlSchV bzw. § 15 Abs. 2 RöV aufgeführten Schutzvorschriften zu sorgen. Dabei sind die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides und der
Bauartzulassungen und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen oder Auflagen von Ihnen zu beachten.
_____________________________
* Nichtzutreffendes streichen
** Zutreffendes ankreuzen
83
Sie haben dem Strahlenschutzverantwortlichen* / dem Unterzeichner*, der die Pflichten und
Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, alle Mängel mitzuteilen, die den
Strahlenschutz beeinträchtigen und ggf. weitere Strahlenschutzbeauftragte zu informieren.
Gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV bzw. § 15 Abs. 2 RöV sind Sie verpflichtet, bei Gefahr für Leben,
Gesundheit oder bedeutender Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unverzüglich zu treffen.
Soweit die zuständige Behörde Anordnungen nach § 32 Abs. 3 StrlSchV an Sie gerichtet hat,
haben Sie den Strahlenschutzverantwortlichen* / den Unterzeichner* unverzüglich davon zu
unterrichten.
Sie haben mit dem Betriebsrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten
und diese über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten sowie auf Verlangen in diesen Angelegenheiten zu beraten.
3. Weisungsrecht
Sie sind in Ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich (siehe Abschnitte 1 und 2) bezüglich
der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften weisungsberechtigt. Insbesondere haben Sie
dieses Weisungsrecht gegenüber allen in Ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich
tätigen Personen (z.B. Prüfer und Prüfhelfer).
Diese Bestellung ersetzt die Bestellung vom ...........................................
Ort, Datum: ...........................................................................
_________________________________
Firmeninhaber* / zust. Mitglied der Geschäftsführung*
Einverstanden:
_________________________________
Strahlenschutzbeauftragte/r
Anlage:
Beiblatt mit Aufgabenbeschreibung*
Kopie:
Zuständige Behörde samt Nachweis für Fachkunde
Zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit*
Betriebsrat*
*
Nichtzutreffendes streichen
84
Anlage 2
Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten für den gesamten Betrieb von
Radiographieeinrichtungen und des Strahlenschutzbeauftragten vor Ort
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung typischer Pflichten von Strahlenschutzbeauftragten in einem Radiographiebetrieb, deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich die gesamten Strahlenschutzaufgaben umfaßt (G), und von Strahlenschutzbeauftragten
mit eingeschränktem Entscheidungsbereich, der auf die Strahlenschutzaufgaben vor Ort beschränkt ist (E). Sind Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten sowohl in Spalte
G als auch in Spalte E angekreuzt, so ist bei der Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten auf
die genaue Abgrenzung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche entsprechend den
Punkten 1 und 2 des Bestellschreibens nach Anlage 1 zu achten.
G
E
StrlSchV
x
x
§ 31 Abs. 2 Ziff. 2
x
RöV
Bemerkung zur Vorschrift
§ 15 Abs. 2 Ziff. 2
Bestimmungen des Bescheids,
Anordnungen, Auflagen
§ 20 Abs. 3 Ziff. 3
Genehmigter ortsveränderlicher
Einsatz
x
x
§ 28 Abs. 1
§ 15 Abs. 1 Ziff. 1, 2
Strahlenschutzgrundsätze
x
x
§ 35
§ 19 Abs. 1
Kennzeichnungspflicht
x
x
§ 31 Abs. 3, § 36
§§ 40, 41
Gefahrenabwehr und Maßnahmen bei
sicherheitstechnisch bedeutsamen
Ereignissen
x
x
§ 38 Abs. 2
--
Information/Beratung der für den
Katastrophenschutz zust. Behörden
x
§ 39
§ 36
Belehrung
x
§ 44 Abs. 1
--
Dosisgrenzwerte für außerbetrieblichen Überwachungsbereich
§ 49
§ 31
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
§ 50
--
Strahlenexposition aus besonderem
Anlaß
§ 51
§ 32
Dosisgrenzwerte für nicht beruflich
strahlenexponierte Personen
x
§ 54
§ 21 Abs. 1
Schutz durch Dauereinrichtungen
x
§ 55
§ 31 Abs. 5
Berücksichtigung anderweitiger
Strahlenexpositionen
x
§ 56 Abs. 1, 2
§ 22
Tätigkeitsverbote/-beschränkungen
x
§ 57 Abs. 2 Satz 1
--
Abgrenzung von Sperrbereichen
x
§ 57 Abs. 3
--
Erlaubnis zum Zutritt zu Sperrbereichen
x
x
x
x
x
85
G
E
StrlSchV
x
x
§ 58 Abs. 2, 5
RöV
Bemerkung zur Vorschrift
§ 19 Abs. 1, 3
Erlaubnis zum Zutritt zu Kontrollbereichen
§ 19 Abs. 2, 3
Festlegen von Überwachungsbereichen
§ 60 Abs. 2 Satz 1
§ 22 Abs. 3 Satz 1
Zutrittsbeschränkungen zum betrieblichen Überwachungsbereich
§ 60 Abs. 3
§ 32 Abs. 2
Einhaltung von Dosisgrenzwerten
anderer Personen
§ 61 Abs. 1 Sätze
1 und 2
§ 34 Abs. 1
Messung der Ortsdosis in Kontroll- und
Überwachungsbereichen
x
§ 61 Abs. 2
--
Anzeige bei zu hoher Ortsdosis im
Überwachungsbereich
x
§ 61 Abs. 3
§ 34 Abs. 2 Satz 1
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflicht
zu Ortsdosismessungen
§ 62 Abs. 1
§ 35 Abs. 1
Ermittlung der Körperdosen
x
§ 62 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3
--
Zutrittsbeschränkungen im Zusammenhang mit Genehmigungen nach
§ 20 StrlSchV
x
§ 62 Abs. 4
--
Mitteilungspflicht über
Strahlenexposition
§ 63 Abs. 1 Satz 1
§ 35 Abs. 2 Satz 1
Messung der Personendosis
§ 63 Abs. 2
§ 35 Abs. 2 Satz 3
Körperdosisermittlung bei Verdacht auf
Grenzwertüberschreitung
§ 63 Abs. 3
§ 35 Abs. 3 Sätze 2
und 3
Messung der Körperdosis, Einsatz von
zwei Meßverfahren
x
§ 63 Abs. 4
§ 35 Abs. 5
Einreichung der Dosimeter bei der
Meßstelle
x
§ 63 Abs. 8
--
Ermittlungspflicht bei unfallbedingter
Strahlenexposition
x
§ 65 Satz 2
§ 35
Auskunftspflicht bei Strahlenexposition
x
§ 66
§§ 35, 42
Aufzeichnungs-/Anzeigepflicht von
Strahlenexpositionen
x
§ 67 Abs. 1, 2
§ 37
Ärztliche Untersuchung
x
§ 70 Abs. 1
§ 40 Abs. 1
Besondere ärztliche Überwachung
x
§ 72
--
Anforderungen an Strahlenmeßgeräte,
Kontrolle, Wartung, Aufzeichnungen
x
§ 73
--
Anforderungen an Meßgeräte mit
Warneinrichtungen
§ 74
--
Lagerung/Sicherung radioaktiver
Stoffe
§ 75 Sätze 1 und 2
--
Dichtheitsprüfung von Strahlern
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
86
G
E
StrlSchV
RöV
Bemerkung zur Vorschrift
x
§ 76 Abs. 1
--
Wartung/Überprüfung von Geräten mit
radioaktiven Quellen
x
§ 77 Abs. 1
--
Abgabe radioaktiver Stoffe nur an
Berechtigte
x
§ 77 Abs. 2
--
Anzeige der Abgabe radioaktiver
Stoffe
x
§ 78 Abs. 1 bis 3
--
Buchführung, Anzeige und Aufbewahrung
87
3.6
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in Handwerks- oder
Dienstleistungsbetrieben, die in fremden Anlagen oder Einrichtungen
gemäß § 20 StrlSchV tätig werden
1
Rechtliche Grundlagen
1.1
Genehmigungspflicht
Gemäß § 20 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV75) bedarf derjenige einer Genehmigung76, der in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungsbedürftige
bzw. planfeststellungsbedürftige Tätigkeit
-
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes
(z.B. genehmigungsbedürftige Aufbewahrung, Erzeugung, Bearbeitung oder Aufarbeitung
von Kernbrennstoffen; Kernkraftwerke) oder
-
nach den §§ 3 oder 16 der Strahlenschutzverordnung
(z.B. genehmigungsbedürftiger Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien; genehmigungsbedürftige Lagerung, Bearbeitung oder Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle; genehmigungsbedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen wie Beschleuniger) oder
-
nach § 9b des Atomgesetzes
(z.B. planfeststellungsbedürftiger Betrieb von Endlagern für radioaktive Abfälle)
stattfindet, unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden läßt oder selbst tätig wird77,
wenn damit eine berufliche Strahlenexposition verbunden ist. Eine berufliche Strahlenexposition
liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung mehr als 1/10 der Grenzwerte der Anlage X
Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können. Dabei müssen sämtliche beruflich bedingten Strahlenexpositionen im Kalenderjahr mit einbezogen werden. Das Erfordernis für eine Genehmigung nach § 20 StrlSchV ist also nicht schon dadurch gegeben, daß eine Tätigkeit im Kontrollbereich einer fremden Anlage oder Einrichtung ausgeführt wird.
Es ist zu beachten, daß auch Betriebe, die nur aus einer Person bestehen, der Genehmigung
nach § 20 StrlSchV bedürfen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Und es ist
weiter zu beachten, daß der selbst tätig werdende Unternehmer auch für seine Person allein
Auflagen der Genehmigung (z.B. Personendosisüberwachung, Führung eines Strahlenpasses)
unterliegt.
Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen, die summiert über das gesamte Kalenderjahr und unter Berücksichtigung aller Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung in allen Betrieben
(eigener Betrieb und fremde Betriebe) eine Strahlenexposition zur Folge haben können, die die
75
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
76
Genehmigung gemäß § 20 Strahlenschutzverordnung - RdSchr. d. BMU v. 21.9.1990 - RS II 3 - 15509/8 - (GMBl 1990 S. 848).
77
In der in vorstehender Fußnote angegebenen Mustergenehmigung des BMU werden Personen, die im Rahmen einer Genehmigung
nach
§ 20 StrlSchV tätig werden bzw. tätig werden sollen, Bezugspersonen genannt.
88
Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 (im wesentlichen also eine effektive Dosis von 5
mSv78) nicht überschreitet, bedürfen nicht der Genehmigung nach § 20 StrlSchV. Wie in diesen
Fällen zu verfahren ist, wird im Abschnitt 2.3 dieses Beispiels erläutert.
In der Regel wird der Betreiber einer fremden Anlage oder Einrichtung den nach § 20 StrlSchV
genehmigungspflichtigen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb über seine Genehmigungspflicht informieren. Alle Anforderungen aus der Strahlenschutzverordnung obliegen aber dem
Strahlenschutzverantwortlichen auch dann, wenn er von den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung keine Kenntnis hat oder wenn Mitarbeiter ohne seine Kenntnis derartige Tätigkeiten im Namen seines Betriebes ausführen.
1.2
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzverantwortlicher ist - etwas verkürzt ausgedrückt und bezogen auf Tätigkeiten in
fremden Anlagen und Einrichtungen -, wer einer Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung bedarf79.
Wer bei Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben (z.B. in einer Schlosserei, einem Malerbetrieb, einer Installationsfirma oder bei einem Gutachter), die der Genehmigungspflicht nach
§ 20 StrlSchV unterliegen, Strahlenschutzverantwortlicher ist, hängt von der Rechtsform des
Betriebes ab. Meist handelt es sich um Betriebe einer natürlichen Person, nämlich um Einzelbetriebe mit oder ohne Beschäftigte neben dem Betriebsinhaber. In Einzelbetrieben ist der Inhaber der Firma der Strahlenschutzverantwortliche.
Größere Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe mit Genehmigungen nach § 20 StrlSchV
haben häufig die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), sind also
eine juristische Person des Privatrechts. In einer GmbH ist die juristische Person GmbH der
Strahlenschutzverantwortliche. Sie wird durch ihre Geschäftsführung vertreten. Soweit bei solchen juristischen Personen des Privatrechts mehrere natürliche Personen vertretungsberechtigt
sind, ist nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis (§ 29 Abs. 1 Satz 2
StrlSchV) festzulegen und der Behörde anzuzeigen, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Daneben gibt es Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe, die z.B. als Partnerschaftsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften organisiert sind. Auf diese Betriebsarten wird im folgenden wegen ihrer relativen Seltenheit nicht eingegangen80.
Fachkundige Einzelunternehmer, d.h. solche, die an einem entsprechenden Strahlenschutzkurs
teilgenommen haben - der Nachweis ist mit der Fachkundebescheinigung zu führen -, können
alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzes als Strahlenschutzverantwortliche selbst
übernehmen, sofern ihre Zeit dies erlaubt. In Betrieben mit einer größeren Anzahl von Beschäf78
In Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 sind neben dem Grenzwert für die effektive Dosis auch Grenzwerte für Teilkörperdosen angegeben,
die zusätzlich einzuhalten sind. Da aber die Grenzwerte für Teilkörperdosen meist eingehalten sind, wenn der Grenzwert für die
effektive Dosis eingehalten ist, ist in der Regel entscheidend, ob 1/10 des Grenzwertes der effektiven Dosis für beruflich
strahlenexponierte Personen der Kategorie A, das sind 5 Millisievert (mSv) im Kalenderjahr, nicht überschritten wird. Millisievert ist
die Einheit, in der Körperdosen wie die effektive Dosis oder gemessene Personendosen ausgedrückt werden.
79
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV.
80
Einzelheiten zur Strahlenschutzorganisation solcher natürlicher oder juristischer Personen siehe Abschnitte 1 und 2 dieser
Empfehlung.
89
tigten wird es notwendig sein, einen Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen (§ 29
Abs. 2 Satz 1 StrlSchV), der die fachlichen Strahlenschutzaufgaben übernimmt. Ein Beispiel für
ein Bestellschreiben enthält Anlage 1. Einzelheiten zu den Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten sind im Abschnitt 2.1
dieses Beispiels erläutert.
Die Strahlenschutzorganisation in einem Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb besteht somit
aus dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem oder den Strahlenschutzbeauftragten. Im
Falle einer GmbH kommt eine festzulegende Person der Gechäftsführung (s.o.) hinzu, welche
die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
In § 29 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV und in § 13 Abs. 2 Satz 4 RöV wird festgestellt, daß die Pflichten
des Strahlenschutzverantwortlichen in vollem Umfang bestehen bleiben, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. Diese Feststellung ist keineswegs so zu verstehen, daß
Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragte die Pflichten von Strahlenschutzbeauftragten parallel zu erfüllen hätten. Vielmehr ist damit zum Ausdruck gebracht, daß der
Strahlenschutzverantwortliche trotz der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten verpflichtet
ist, die Arbeit der Strahlenschutzbeauftragten zu kontrollieren und bei rechtswidrigen
Handlungen oder Unterlassungen einzuschreiten. Er bleibt also für alle an Strahlenschutzbeauftragte übertragenen Pflichten selbst in der V e r a n t w o r t u n g .
Die Ausübung dieser Aufsichtspflicht muß der Strahlenschutzverantwortliche nachweisen können, z.B. durch Protokolle über Besprechungen mit dem Strahlenschutzbeauftragten.
1.3
Strahlenschutzbeauftragter
Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge
seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen kann. Dabei ist zu beachten, daß einem Strahlenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragter nur Aufgaben übertragen werden, die nach § 31 Abs. 2 StrlSchV übertragen werden
können.
Dem Strahlenschutzbeauftragten muß in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich das
Weisungsrecht eingeräumt werden. Ein Lehrling oder eine unerfahrene Hilfskraft haben sicher
nicht die Stellung im Betrieb, die ihnen nach Strahlenschutzverordnung zukommen muß. Sie
dürfen daher nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden. Wird eine Person, die entweder die Anforderungen an die Stellung nicht erfüllt oder der das erforderliche Weisungsrecht
nicht eingeräumt wird, zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt, ist diese Bestellung rechtsfehlerhaft; es dürfte ein Organisationsverschulden vorliegen. Die Behörde kann in solchen Fällen
feststellen, daß der Betreffende nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist (§ 30 Abs. 5
StrlSchV).
Strahlenschutzbeauftragte müssen fachkundig sein, d.h. im Falle einer Genehmigung nach
§ 20 StrlSchV muß der Strahlenschutzbeauftragte an einem von der Behörde anerkannten
Strahlenschutzkurs der Fachkundegruppe 5 gemäß der Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz81 teilgenommen haben. Der Nachweis ist mit der Fachkundebescheinigung zu
führen. Kursstätten können bei der zuständigen Behörde erfragt werden.
81
Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz (StrlSchV). Rdschr. d. BMI vom 17.9.1982 (GMBl. 1982, S. 592).
90
Je nach Größe und Struktur des Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs kann es sinnvoll
oder sogar notwendig sein, mehrere Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen; insbesondere bei
dezentral geführten Betrieben oder bei Betrieben mit mehreren geographisch getrennten Betriebsstätten kommt dies in Betracht. Bei der Bestellung mehrerer Strahlenschutzbeauftragter
ist darauf zu achten, daß hinsichtlich der übertragenen Pflichten keine Lücken oder Überschneidungen entstehen. Im typischen Fall eines Betriebs an nur einem Standort bietet es sich
an, für den gesamten Pflichtenumfang nur einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, der
jedoch für den Fall längerer Abwesenheit einen Vertreter mit gleicher Fachkunde haben sollte.
Eine ständige Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten am Sitz des Handwerks- oder
Dienstleistungsbetriebs ist nicht zu fordern.
Wird ein Strahlenschutzbeauftragter als Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten bestellt,
müssen Regelungen getroffen werden, die eindeutig festlegen, in welchem Zeitraum der Vertreter die Verantwortung trägt.
2
Besonderheiten in Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben, die in fremden
Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 20 StrlSchV tätig werden
2.1
Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. die Person, die seine Pflichten und Aufgaben wahrnimmt, hat in einem Betrieb, der einer Genehmigung nach § 20 StrlSchV bedarf, die nachfolgend genannten Pflichten und Aufgaben vor Aufnahme der Tätigkeit zu erledigen. Fragen zur
Durchführung dieser Pflichten und Aufgaben können an die zuständige Genehmigungsbehörde
(Anlage 2) gerichtet werden.
1.
Absolvierung des Strahlenschutzkurses für Tätigkeiten gemäß § 20 StrlSchV entweder
durch die Person, welche die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
wahrnimmt, oder durch einen Mitarbeiter des Betriebes, der zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden soll; der Nachweis ist mit der Fachkundebescheinigung zu führen
2.
Bei Tätigkeiten in kerntechnischen Anlagen: Atomrechtrechtliche Sicherheitsüberprüfung
der betreffenden Mitarbeiter durch die Genehmigungsbehörde
3.
Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die Person, welche die Pflichten
und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, und für den Strahlenschutzbeauftragten
4.
Stellung des Genehmigungsantrags (Beispiel s. Anlage 3) bei der für den Firmensitz
zuständigen Genehmigungsbehörde
5.
Abschluß eines Abgrenzungsvertrages, der meist vom Betreiber der fremden Anlage oder
Einrichtung angeboten wird, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Betreibers der fremden Anlage oder Einrichtung und des Inhabers der Genehmigung nach § 20
StrlSchV festgelegt sind
6.
Beschaffung der Strahlenpässe und Veranlassung der Registrierung bei der zuständigen
Behörde
91
7.
Beantragung der Personendosimetrie bei der im Genehmigungsbescheid genannten
zuständigen Landesmeßstelle
8.
Kenntnisvermittlung und nicht anlagenbezogene Belehrung im Strahlenschutz
9.
Veranlassung der ärztlichen Untersuchung für Personen der Kategorie A und B; Angaben
zur erforderlichen Kategorie der Personen (d.h. zum Ausmaß möglicher Strahlenexposition) macht der Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung
Während der Tätigkeit sind folgende Pflichten und Aufgaben vom Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) und/oder dem Strahlenschutzbeauftragten (SSB) zu erledigen:
10.
Erlaß einer Strahlenschutzanweisung (SSV)
11.
Beachtung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung (in der Regel 5 Jahre)
(SSV und SSB)
12.
Meldung an die Behörde über Zu- oder Abgänge von Mitarbeitern, die im Rahmen der
Genehmigung tätig sind (SSV zusammen mit SSB)
13.
Jährliche Wiederholung der ärztlichen Untersuchung durch einen von der Behörde
ermächtigten Arzt für Personen der Kategorie A während der Dauer der Tätigkeit
(SSV und SSB)
14.
Nicht anlagenbezogene Belehrung alle 6 Monate während der Tätigkeit (SSB)
15.
Monatlicher Wechsel der Personendosimeter, die von der nach Landesrecht
zuständigen Meßstelle anzufordern sind, während des Einsatzes (SSB)
16.
Führung und Aufbewahrung der Dosiskartei (SSB)
17.
Führung der Strahlenpässe (SSB)
18.
Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigungen während der Dauer der Beschäftigung
(SSV)
Unabhängig von den Pflichten und Aufgaben, die vom Strahlenschutzverantwortlichen und vom
Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der Vorschriften des Strahlenschutzrechts zu erfüllen
sind, fordern die Berufsgenossenschaften folgendes in ihren Unfallverhütungsvorschriften:
Nach § 13 VBG 100 hat der Inhaber einer Genehmigung nach Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung jährlich bis zum 30.6. eine Mitteilung über die strahlenexponierten Personen der Kategorie A zu veranlassen.
Für Personen, die bei ihrer Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Atemschutzgerät der Gruppen 2 oder 3 der entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften arbeiten müssen, fordern die Berufsgenossenschaften außerdem folgendes:
Zusätzlich zu den Strahlenschutzuntersuchungen durch den ermächtigten Arzt ist eine Atemschutz-Vorsorgeuntersuchung und eine sich daran anschließende Atemschutzübung vorgeschrieben. Die Atemschutz-Vorsorgeuntersuchung ist während der Dauer der Tätigkeit im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. Die Atemschutzübung, die meist bei der örtlichen Feuerwehr durchgeführt werden kann, muß in dieser Zeit jährlich wiederholt werden.
92
2.2
Externer Strahlenschutzbeauftragter
In vielen Fällen sind Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe nur bei einem einzigen Betreiber
fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig, z.B. in einem Kernkraftwerk oder in einem Kernforschungszentrum. In diesen Fällen kann es, insbesondere wenn der Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb keine oder wenig Erfahrung im Strahlenschutz besitzt, vorteilhaft sein, daß ein
Strahlenschutzbeauftragter der fremden Anlage oder Einrichtung für den Handwerks- oder
Dienstleistungsbetrieb als externer Strahlenschutzbeauftragter, z.B. im Rahmen eines
Werkvertrags, tätig wird. Da in Kernkraftwerken oder Kernforschungszentren weit mehr Fachkenntnisse im Strahlenschutz vorliegen als im allgemeinen in Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben, kann auf diese Weise der Strahlenschutz besser gewährleistet sein, als wenn der
Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb einen betriebseigenen Strahlenschutzbeauftragten neu
ausbilden läßt und bestellt.
Rechtlich ist nichts gegen die Bestellung eines externen Strahlenschutzbeauftragten einzuwenden, wenn gute Gründe, z.B. die Erfahrung eines externen Strahlenschutzbeauftragten, dafür
sprechen. Seine Erreichbarkeit und die praktische Durchführung seiner Aufgaben setzen dieser
Alternative jedoch Grenzen. lnteressenskonflikte sind zu beachten. Weisungsrecht, Pflichten
und Aufgaben müssen durch den Inhaber der Genehmigung nach § 20 StrlSchV vertraglich geregelt sein. Selbstverständlich muß der externe Strahlenschutzbeauftragte - entsprechende
Fachkunde nach Fachkundegruppe 5 vorausgesetzt - wie ein interner durch den Inhaber der
Genehmigung nach § 20 StrlSchV schriftlich bestellt und mit dem Weisungsrecht ausgestattet
werden.
Eine Vielzahl von Strahlenschutzpflichten und -aufgaben - nicht alle - kann dann von diesem
externen Strahlenschutzbeauftragten mit weit weniger Aufwand erledigt werden, z.B. die
Pflichten und Aufgaben nach den Ziffern 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 in Abschnitt 2.1.
Es verbleibt natürlich die Pflicht des Strahlenschutzverantwortlichen des Handwerks- oder
Dienstleistungsbetriebs bzw. der Person, die dessen Pflichten und Aufgaben wahrnimmt, zur
Aufsicht über die Tätigkeit des Strahlenschutzbeauftragten, auch wenn dieser nicht zu seinem
Betrieb gehört. Weiterhin verbleiben die Pflichten und Aufgaben nach Ziffer 2, 3, 4, 5, 10, 11
und 18 in Abschnitt 2.1 beim Genehmigungsinhaber. Auch die Gewährleistung der notwendigen
Kenntnisse der in fremde Anlagen oder Einrichtungen entsandten Beschäftigten (Ziffer 8 in
Abschnitt 2.1) verbleibt beim Genehmigungsinhaber. Der Strahlenschutzbeauftragte kann
jedoch auch bei der Erledigung dieser Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Unterstützung geben.
2.3
Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen, wenn keine Genehmigung
nach § 20 StrlSchV erforderlich ist
Die Genehmigungspflicht entfällt, wie bereits ausgeführt, wenn ausgeschlossen werden kann,
daß die Strahlenexposition im Rahmen der beruflichen Tätigkeit 1/10 der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 StrlSchV erreicht. Bestätigt der Betreiber der fremden Anlage oder
Einrichtung, daß für die vorgesehene Tätigkeit mit ionisierender Strahlung die zu erwartende
Dosis in diesem Sinne vernachlässigbar gering ist, ist somit keine Genehmigung erforderlich.
Dennoch ist in diesen Fällen eine weitere Vorbedingung zu erfüllen, ehe eine solche Tätigkeit in
einer fremden Anlage oder Einrichtung aufgenommen werden kann: Der Handwerks- oder
93
Dienstleistungsbetrieb muß dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung für jede entsandte Person bescheinigen, daß die von ihm entsandten Personen keine beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne der Definition nach Anlage I StrlSchV sind, d.h. daß sie in dem
laufenden Kalenderjahr durch ihre berufliche Tätigkeit keine Strahlenexposition erhalten haben
oder erhalten werden, die eine effektive Dosis von mehr als 5 mSv zur Folge hat.
Sind die beiden genannten Vorbedingungen - Bestätigung des Betreibers und Bescheinigung
des Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs - erfüllt, hat der entsendende Betrieb nur die
Pflicht und Aufgabe, für seine in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätigen Mitarbeiter die
von den Betreibern fremder Anlagen oder Einrichtungen gemeldeten Personendosen (Dosisbescheinigung) für das laufende Kalenderjahr aufzusummieren und zu überwachen, daß der
Grenzwert für die effektive Dosis von 5 mSv sicher eingehalten wird. Dies erfordert das Führen
einer Dosiskartei für die entsprechenden Personen.
2.4
Konfliktlösung
Zur Lösung von Konflikten zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Strahlenschutzverantwortlichen in einem Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb mit Genehmigung nach § 20
StrlSchV gilt folgende Regelung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV:
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen oder der
Person, die die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, nicht
einigen, so muß dieser bzw. diese Person dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des
Vorschlags schriftlich mitteilen und begründen und ggf. dem Betriebsrat, in jedem Fall aber der
zuständigen Behörde eine Abschrift übersenden.
94
Anlage 1
Beispiel für ein Bestellschreiben eines Strahlenschutzbeauftragten in einem
Betrieb mit einer Genehmigung nach § 20 StrlSchV
Briefbogen des Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs
Herrn / Frau*
Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten
Sehr geehrte/r Herr/Frau*
ich bestelle Sie hiermit zum/zur*
STRAHLENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
nach der Strahlenschutzverordnung
Die Bestellung gilt für folgenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereich, für den Ihnen die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt:
In diesem Entscheidungsbereich wird Ihnen
-
die Erfüllung aller Pflichten und Aufgaben übertragen, die Strahlenschutzbeauftragten
nach der Strahlenschutzverordnung auferlegt werden können. Dazu gehört auch die
Einhaltung von Bestimmungen in Genehmigungsbescheiden sowie die Beachtung der
von der Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen;
ausgenommen sind davon folgende Pflichten nach Strahlenschutzverordnung:
-
bezüglich der Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung das
Weisungsrecht übertragen.
Diese Bestellung ersetzt die Bestellung vom ...........................................
Ort, Datum: ...........................................................................
_________________________________
Firmeninhaber/zust. Mitglied der Geschäftsführung*
*
Nichtzutreffendes streichen
Einverstanden:
_________________________________
Strahlenschutzbeauftragte/r
Kopie:
Zuständige Behörde samt Nachweis für Fachkunde
Zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit*
Betriebsrat*
95
Anlage 2
Zuständige Behörden für Genehmigungen nach § 20 StrlSchV
Land
Zuständige Genehmigungsbehörde
Land
Zuständige Genehmigungsbehörde
BadenWürttemberg
Gewerbeaufsichtsämter
Niedersachsen
Gewerbeaufsichtsämter
Bayern
Bayerisches Landesamt
für Umweltschutz
Rosenkavalierplatz 3
81925 München
Tel.: 089/ 92 14 - 0
NordrheinWestfalen
Ämter für Arbeitsschutz
Berlin
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit
und technische Sicherheit
Fachgruppe 2.4 Strahlenschutz
Alt-Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
Tel.: 030/ 9201 - 0
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Umweltschutz und
Gewerbeaufsicht
Rheinland-Pfalz
Postfach 1 19
55273 Oppenheim
Tel.: 06133/ 945 00
Brandenburg
Ämter für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik
Albert-Einsteinstr. 42-46
14473 Potsdam
Tel.: 0331/866 - 0
Saarland
Ministerium für Umwelt
Hardenbergstr. 8
66119 Saarbrücken
Tel.: 0681/ 50 1 - 1
Bremen
Senator für Arbeit und Frauen
Contrescarpe 73
28195 Bremen
Tel.: 0421/ 36 1 - 4408
Sachsen
Sächsische Landesamt für Umwelt und
Geologie
Referat Strahlenschutz
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden
Tel.: 0351/ 8928 - 0
Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
Amt für Arbeitsschutz
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg
Tel.: 040/ 291 - 88 -1
Sachsen-Anhalt
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter
Hessen
Staatliche Ämter für
Emmissions- und Strahlenschutz
SchleswigHolstein
Ministerium für Arbeit, Soziales, Jugend
und Gesundheit
Brunswiker Straße 16 - 22
24105 Kiel
Tel.: 0431/ 21 9 - 9
MecklenburgVorpommern
Der Sozialminister des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 124
19048 Schwerin
Tel.: 0385/ 588 - 9630
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Carl-August-Allee 2a
99423 Weimar
Tel.: 03643/ 58 76 02
96
Anlage 3
Antrag auf Erteilung einer Genehmigungen nach § 20 StrlSchV
Firmenbriefbogen
(Anschrift der nach Landesrecht zuständigen Behörde)
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 20 StrlSchV
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen, unter unserer Aufsicht stehende Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen als beruflich strahlenexponierte Personen tätig werden zu lassen. Wir beantragen deshalb die
Genehmigung nach § 20 StrlSchV. Es werden folgende Angaben gemacht:
1
Strahlenschutzverantwortlicher
Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen durch:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Dienstanschrift:
Privatanschrift:
Staatsangehörigkeit:
2
Strahlenschutzbeauftragter
Für die beabsichtigte Tätigkeit werden die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten wahrgenommen durch:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Dienstanschrift:
Privatanschrift:
Staatsangehörigkeit:
Der innerbetriebliche Entscheidungsbereich des Strahlenschutzbeauftragten erstreckt sich auf alle
nicht anlagenbezogenen Strahlenschutzverpflichtungen, die sich aus der Genehmigung für Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 20 StrlSchV ergeben. Insbesondere sind
die Verpflichtungen einzuhalten, die aus dem Abgrenzungsvertrag und aus den Auflagen des Genehmigungsbescheides entstehen.
97
Der Nachweis des Erwerbs der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde, d.h. die Fachkundebescheinigung eines Strahlenschutzkurses der Fachkundegruppe 5
o
o
ist als Anlage beigefügt.
wird nachgereicht, da__________________________________________________________
_______________________________________________________________________________.
o
3
liegt der Behörde bereits vor (siehe Genehmigung Az.: _____________________________).
Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten
Als Vertreter wird benannt:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Dienstanschrift:
Privatanschrift:
Staatsangehörigkeit:
Der Nachweis des Erwerbs der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde, d.h. die Fachkundebescheinigung eines Strahlenschutzkurses der Fachkundegruppe 5
o
o
ist als Anlage beigefügt.
wird nachgereicht, da _________________________________________________________
_______________________________________________________________________________.
o
liegt der Behörde bereits vor (siehe Genehmigung Az. ______________________________).
Der innerbetriebliche Entscheidungsbereich entspricht dem des Strahlenschutzbeauftragten unter
Nr. 2.
4
Zuverlässigkeitsnachweise
Die Zuverlässigkeitsnachweise (polizeiliches Führungszeugnis, Sicherheitsüberprüfung) der unter
Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Personen
o
o
5
wurden beantragt.
liegen der Behörde bereits vor.
Abgrenzungsvertrag
Ein Abgrenzungsvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der fremden Anlage oder
Einrichtung über die Koordination der Strahlenschutzaufgaben
o
o
6
liegt in Kopie diesem Antrag bei.
wird vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen.
Tätig werdende Personen
Angaben über Personen, die in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig werden sollen, enthält die
beiliegende Liste.
98
7
Kenntnisvermittlung
Die unter Punkt 6 aufgeführten Personen werden vor Aufnahme der Tätigkeit über die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen belehrt.
8
Fremde Anlagen und Einrichtungen
Die unter Punkt 6 aufgeführten Personen können in allen Anlagen und Einrichtungen im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung tätig werden, sofern mit dem jeweiligen Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung ein Abgrenzungsvertrag abgeschlossen wurde.
9
Angaben über die beabsichtigte Tätigkeit
Alle Tätigkeiten im Rahmen der zu erbringenden Leistungen unserer Firma bezüglich
_____________________________________________________________________________.82
Mit freundlichem Gruß
82
Es sind die beabsichtigten Leistungen des betreffenden Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs einzusetzen.
99
3.7
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in Kernkraftwerken
1
Rechtliche Grundlagen
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Strahlenschutzorganisation in Kernkraftwerken
sind das Atomgesetz (AtG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie auf dem Wege von
Anordnungen und Auflagen der Genehmigung des Kernkraftwerks auch bestimmte Vorgaben
des Kerntechnischen Regelwerkes.
Als Funktionsträger der Strahlenschutzorganisation sind demnach zu nennen:
-
Strahlenschutzverantwortlicher
-
Strahlenschutzbeauftragte (auch Abwesenheitsvertreter)
-
sonst tätige Personen.
Die Rechte und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten sind in den §§ 29 bis 31 StrlSchV festgelegt.
Strahlenschutzverantwortlicher nach Strahlenschutzrecht ist - etwas verkürzt ausgedrückt -, wer
nach Atomgesetz oder Strahlenschutzverordnung einer Genehmigung bedarf oder eine Anzeige zu erstatten hat83. Die Inhaber von Genehmigungen für Kernkraftwerke sind in der Regel
Kapitalgesellschaften. Für die Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen sind daher eine oder mehrere Personen aus dem vertretungsberechtigten
Organ des Unternehmens, also des Vorstands bei Aktiengesellschaften oder der Geschäftsführung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Behörde gegenüber zu benennen;
diese Personen können ihrerseits ihre Pflichten und Aufgaben im ganzen oder teilweise
delegieren (typischerweise an Leiter von Bereichen oder Betrieben des Unternehmens), ohne
sich aber von der Verantwortung befreien zu können.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV ist die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und des Umfangs der Pflichtenübertragung schriftlich zu bestellen. Dabei ist zu beachten, daß den Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte nur Aufgaben übertragen werden, die
nach § 31 Abs. 2 StrlSchV übertragen werden können.
Die Strahlenschutzbeauftragten sind für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften von
entscheidender Bedeutung. Sie werden mit der "Leitung oder Beaufsichtigung" der genehmigungsbedürftigen/anzeigebedürftigen Tätigkeit betraut, u.zw. bezüglich der Einhaltung der
Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung und zusätzlich - je nach Formulierung des
Bestellschreibens - bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen. Dies erfordert einerseits eine Stellung des Strahlenschutzbeauftragten mit ausreichender Kompetenz und ande-
83
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV.
100
rerseits eine ausreichende Unabhängigkeit vom Geschäftszweck des Genehmigungsinhabers.
Vorgaben hierzu finden sich in KTA 1301.284.
Es gibt in Kernkraftwerken Strahlenschutzorganisationen mit nur e i n e m Strahlenschutzbeauftragten (und Vertretern) und solche mit mehreren Strahlenschutzbeauftragten, deren Entscheidungsbereiche keine Lücken oder Überschneidungen aufweisen dürfen. Der Aufteilung
der Aufgaben auf mehrere Strahlenschutzbeauftragte sind wegen der praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Entscheidungsbereiche in einem Kernkraftwerk Grenzen gesetzt.
Voraussetzung der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten ist der Nachweis von Zuverlässigkeit und Fachkunde. Zur Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken gibt
es detaillierte Regelungen mit hohen Anforderungen hinsichtlich des Fachkundeerwerbs und erhalts.
Der Einsatz der "sonst Tätigen" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV, d.h. der Mitarbeiter die
mit radioaktiven Stoffen umgehen, insbesondere der Personen, die im Kerntechnischen Regelwerk mit "beauftragte fachkundige Personen" bezeichnet werden, bedarf der innerbetrieblichen
Regelung.
Die Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation eines Kernkraftwerkes in der Strahlenschutzverordnung und im Kerntechnischen Regelwerk müssen mit der allgemeinen Organisationsstruktur des Unternehmens abgestimmt werden. Hierbei sind insbesondere zu beachten:
-
Forderung, daß das Strahlenschutzpersonal vom Schicht- und Instandhaltungspersonal
organisatorisch getrennt werden soll85
-
Vorgaben zur Fachkunde des Kernkraftwerkspersonals einschließlich der Strahlenschutzbeauftragten mit Hinweis, welche Pflichten nach Strahlenschutzverordnung die ständige
Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten im Kernkraftwerk erfordern86
-
Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung des Betriebshandbuches einschließlich der Beschreibung der Strahlenschutzorganisation87.
Weiter sind die Vorgaben aus der Genehmigung der Anlage nach § 7 AtG und ggf. ihrer Auflagen zu berücksichtigen. Dazu gibt es fast immer zusätzliche Festlegungen zur Strahlenschutzorganisation in weiteren Genehmigungen, die nicht von der AtG-Genehmigung umfaßt werden,
wie z.B.:
-
Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 StrlSchV
84
Kerntechnischer Ausschuß, Regel KTA 1301.2 Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb
von Kernkraftwerken; Teil 2: Betrieb - Organisation des Strahlenschutzes in deutschen Kernkraftwerken.
85
Kerntechnischer Ausschuß, Regel KTA 1301.2, Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb
von Kernkraftwerken; Teil 2: Betrieb - Organisation des Strahlenschutzes in deutschen Kernkraftwerken.
86
Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken. Rdschr. d. BMU v. 10.12.90 - RSII3-15040/1 -.
87
Kerntechnischer Ausschuß, Regel KTA 1201: Anforderungen an das Betriebshandbuch.
101
-
Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 4 AtG und § 8 StrlSchV
-
Genehmigung für Gepäckprüfanlagen nach § 3 RöV.
2
Besonderheiten bei Kernkraftwerken
Die Besonderheiten der Strahlenschutzorganisation in Kernkraftwerken ergeben sich im wesentlichen daraus, daß es sich um Genehmigungstatbestände nach § 7 AtG handelt, d.h. in
diesem Fall um Anlagen zur Energiegewinnung durch Kernspaltung. Der Umfang und der
Schwierigkeitsgrad der Strahlenschutzaufgaben in solchen Anlagen ist erheblich, so daß es
umfassender schriftlicher Vorgaben in Form von Organisations- und Arbeitsanweisungen
bedarf, wovon ein Teil zu den Sicherheitsspezifikationen der Anlage gehört, welche nur mit
behördlicher Zustimmung nach gutachterlicher Prüfung geändert werden dürfen ("Strahlenschutzordnung" im Betriebshandbuch, entspricht Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV).
Die Pflichten und Aufgaben des oder der Strahlenschutzbeauftragten gemäß der Strahlenschutzverordnung, der Genehmigung einschließlich deren Auflagen und dem Betriebshandbuch
sind so umfangreich, daß ihre Tätigkeit durch eine Abteilung Strahlenschutz unterstützt werden
muß. Diese erledigt einen Großteil der Aufgaben, ohne allerdings die Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer Verantwortung entlassen zu können. Typischerweise sind an einem
Kraftwerksstandort in der Abteilung Strahlenschutz 10 bis 20 Personen mit festgelegter Strahlenschutzfachkunde beschäftigt. Diese werden bei Kraftwerksrevisionen ergänzt durch fachkundiges Strahlenschutzfremdpersonal, vor allem für die Überwachung der im Kontrollbereich
Tätigen.
Für einige Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten bedarf es der ständigen
Anwesenheit am Kraftwerksstandort. Nach der entsprechenden Richtlinie des BMU88 betrifft
dies die §§ 36, 46 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 57 Abs. 3 StrlSchV. Hierfür müssen Vertretungsregelungen getroffen werden.
Die rechtlichen Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation, insbesondere hinsichtlich des
Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten, müssen durch Delegation
von Pflichten und Aufgaben an die Funktionsträger der innerbetrieblichen Organisationsstruktur
ergänzt werden, ohne damit die gesetzliche Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen
und der Strahlenschutzbeauftragten zu tangieren. Die allgemeinen Regelungen des BGB und
des Ordnungswidrigkeitengesetzes89 sind hierfür maßgebend. Von besonderer Bedeutung sind
in diesem Zusammenhang die Vertretungsregelungen und die Festlegungen zur Stellung des
Strahlenschutzbeauftragten.
Das als Anlage 1 beigefügte Organigramm stellt eine typische Strahlenschutzorganisation für
eine Kapitalgesellschaft dar, die Kernkraftwerke betreibt und somit über eine Genehmigung
nach § 7 AtG verfügen muß und ggf. weitere Genehmigungen nach Strahlenschutzverordnung
und Röntgenverordnung besitzt.
88
Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal, Bek. d. BMU v. 14.4.93 - RSI3-13831/2 -.
89
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432).
102
Diese Organisation weist im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften und dem Kerntechnischen Regelwerk folgende Merkmale auf, die der Zielsetzung eines wirksamen Strahlenschutzes dienen:
-
Durch eine korrekte, schriftliche Delegation werden die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen (ohne diesen aus seiner Verantwortung zu entlassen)
möglichst dezentral an die Betriebsleitungen der einzelnen Kernkraftwerke des Unternehmens delegiert, um einen engen Kontakt zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten und
der Person zu ermöglichen, die vor Ort die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
-
Beim Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den für ihn handelnden Personen bleiben die
Organisations- und Aufsichtspflicht sowie die Überwachung der Wirksamkeit der Pflichten- und Aufgabendelegation einschließlich der Funktion des/der Strahlenschutzbeauftragten.
-
Strahlenschutzbeauftragte haben einen definierten innerbetrieblichen Entscheidungsbereich, gehören entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung (Leitung oder Beaufsichtigung) einer hohen Führungsebene unterhalb der Betriebsleitung an (mindestens im
Fall des ungeteilten Entscheidungsbereichs, wenn also nur e i n Strahlenschutzbeauftragter für eine Anlage bestellt ist). Strahlenschutzbeauftragte müssen zuverlässig und
fachkundig sein.
-
Das Vortragsrecht der Strahlenschutzbeauftragten bei den Führungskräften, denen die
Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen wurden - falls
erforderlich bis hin zur Unternehmensleitung - ist gewahrt.
-
Strahlenschutzbeauftragte haben das Weisungsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter, die sie
bei der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften unterstützen. Hierzu gehören vor allem
die Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz, welche infolge der umfangreichen Aufgaben
einen eigenen Teilbereich des Kernkraftwerks darstellt.
-
Der/die Strahlenschutzbeauftragte/n und die Abteilung Strahlenschutz sind zwecks reibungsfreier Information in die Ablauforganisation integriert. Die Organisationseinheiten
des Strahlenschutzes sind aber bei ihren Überwachungsaufgaben organisatorisch getrennt von den für das Betriebsergebnis zuständigen Abteilungen (Produktion, Instandhaltung).
-
Soweit mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind, wird strikt darauf geachtet, daß
Lücken und Überschneidungen bei den Entscheidungsbereichen vermieden werden. Die
rechtlich mögliche Aufgabenteilung auf mehrere parallel arbeitende Strahlenschutzbeauftragte wird begrenzt durch die Abgrenzbarkeit der Pflichten und Aufgaben. Dies führt in
den meisten Kernkraftwerken dazu, daß auf eine Aufgabenteilung verzichtet wird.
-
Für die Abwesenheitsvertretung des Strahlenschutzbeauftragten ist entsprechend den
Vorgaben der Fachkunderichtlinie Sorge getragen. Die ständige Anwesenheit eines hierfür beauftragten Strahlenschutzbeauftragten auf der Anlage ist gewährleistet. Für weitere
Strahlenschutzaufgaben ist eine planmäßige Rufbereitschaft installiert.
103
-
Eine Abwesenheitsvertretung für Führungskräfte, die die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, ist rechtlich nicht vorgeschrieben und sachlich nicht zwingend erforderlich, aber im Regelfall gegeben.
Von der in Anlage 1 dargestellten typischen Ausgestaltung einer Strahlenschutzorganisation
von Kapitalgesellschaften, die Kernkraftwerke betreiben, gibt es entsprechend den unterschiedlichen Gegebenheiten der Kapitalgesellschaften und Organisationen am Standort der Anlage
verschiedene Varianten, die aber alle hinsichtlich der Strahlenschutzorganisation die Vorgaben
der Strahlenschutzverordnung erfüllen. Eine Analyse des TÜV Rheinland im Auftrag des BMU90
kommt daher zu dem Ergebnis, daß die im Detail unterschiedlichen Organisationsformen alle
mit den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung verträglich sind.
90
TÜV Rheinland, Organisation des Strahlenschutzes in deutschen Kernkraftwerken, Schriftenreihe Reaktorsicherheit und
Strahlenschutz, BMU 1989 - 235.
104
Anlage 1
Typische Strahlenschutzorganisation von Kernkraftwerke
betreibenden Unternehmen
Strahlenschutzorganisation
Strahlenschutzfachberatung 2)
Andere
sonst tätige Personen
Strahlenschutzbeauftragter
und operativer Strahlenschutz
Abwesenheitsvertr.
des Strahlenschutzbeauftragten 4)
Aufgabendelegation
Vom Strahlenschutzbeauftr. benannte
sonst tätige Personen
5)
Kernkraftwerksdirektor,
Leiter der Anlage
Bestellung
Strahlenschutzbeauftragter 3)
Bereichsdirektor
Fachbereichsleiter Überwachung
Abwesenheitsvertreter:
Teilbereichsleiter Strahlenschutz,
Strahlenschutzgruppenleiter
Mitarbeiter
1) Variante: Statt 1 Ebene auch 0 oder 2 Ebenen der Bevollmächtigten
2) Variante: Ohne Fachberatung
3) Variante: Parallel mehrere Strahlenschutzbeauftragte mit unterschiedlichen
Entscheidungsbereichen
4) Regelung für ständige Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten
mit eingeschränktem Entscheidungsbereich für bestimmte §§ mit sofortigem
Handlungsbedarf
5) Falls in Weisungslinie angeordnet
In der Anlage tätig
Strahlenschutzbevollmächtigter 1)
Vorstand/Geschäftsführung
des Kernkraftwerke
betreibenden Unternehmens
Am Firmensitz tätig
Aufgabendelegation
Wahrnehmung der Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen
Für den Strahlenschutz zuständiges,
der Behörde benanntes
Mitglied des Vorstands/der Geschäftsführung
Zuordg. z. Firmenorganisation
105
Anlage 2
Beispiel für ein Bestellschreiben eines Strahlenschutzbevollmächtigten
in einem Kernkraftwerke betreibenden Unternehmen
Briefbogen des Unternehmens
Herrn
Dipl.-Ing. N.N.
Ort, Datum
Bestellung zum Strahlenschutzbevollmächtigten
Sehr geehrter Herr ...,
entsprechend unserer geltenden Strahlenschutzorganisation bestellen wir sie mit Wirkung ab
............ zum Strahlenschutzbevollmächtigten für das Kernkraftwerk ............ In dieser Funktion
haben Sie für den Bereich des Kraftwerkes ............ die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrzunehmen. Die Bestellung umfaßt auch die Befugnis zur Ernennung von Strahlenschutzbeauftragten für das Kraftwerk sowie die Berechtigung zur Beantragung und Entgegennahme von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen für das Kraftwerk
............ im Namen der Betreibergesellschaft. Ihr Herr Vorgänger im Amt ist mit Wirkung zum
............ wegen seines Ausscheidens entpflichtet worden. Zu Ihrer Kenntnisnahme fügen wir
eine Ablichtung des entsprechenden Schreibens bei.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
Der Vorgang wird ergänzt durch
einen atomrechtlichen Änderungsantrag zum Betriebshandbuch.
Letzteres schreibt im Näheren die
Pflichten und Rechte vor.
Weiter ist vom Vorstand eine “Richtlinie Strahlenschutz” angewiesen, die
Näheres incl. der Informationspflichten über diesen Bestellungsvorgang
regelt.
106
3.8
Beispiel: Strahlenschutz-Organisation in großen und
mittleren Unternehmen
Große Unternehmen im Sinne dieses Beispiels sind Unternehmen mit mehreren Bereichen,
sofern den Bereichen jeweils einige Betriebe von einigen hundert oder tausend Mitarbeitern
zugeordnet sind. Mittlere Unternehmen sind demgemäß solche, denen insgesamt einige Betriebe von einigen hundert oder tausend Mitarbeitern zugeordnet sind.
1
Rechtliche Grundlagen
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer nach Atomgesetz91, Strahlenschutzverordnung92 oder
Röntgenverordnung93 einer Genehmigung bedarf oder eine Anzeige zu erstatten hat94. Da es
sich bei großen und mittleren Unternehmen fast ausschließlich um Kapitalgesellschaften handelt, ist Strahlenschutzverantwortlicher das Unternehmen als juristische Person. Soweit dies für
eine sichere Ausführung von nach Atom- oder Strahlenschutzrecht genehmigungs- oder anzeigebedürftiger Tätigkeiten in einem solchen Unternehmen notwendig ist, muß die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich bestellt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1
StrlSchV).
Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet Kapitalgesellschaften, der zuständigen Behörde
anzuzeigen, wer im vertretungsberechtigten Organ - das ist z.B. in einer Aktiengesellschaft der
Vorstand, in einer GmbH die Geschäftsführung - die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.95 In einem großen oder mittleren Unternehmen genügt es
jedoch nicht, die Verantwortlichkeiten für den Strahlenschutz nur in der obersten Leitungsebene
zu regeln. Vielmehr muß durch Delegation der Pflichten und Aufgaben bis zu den Leitungsebenen vor Ort sichergestellt werden, daß die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen jederzeit und unverzüglich wahrgenommen werden können. Daher erfolgt eine
Delegation dieser Unternehmerpflichten durch schriftliche Aufgaben- und Kompetenzübertragung mit den Folgen des Ordnungswidrigkeitengesetzes96 (§§ 9 und 130 OWiG).
Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. Personen, welche die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, sowie die Strahlenschutzbeauftragten sind die
wichtigsten Verantwortungsträger einer Strahlenschutzorganisation.
91
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S.
694).
92
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976
in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113).
93
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987
(BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
94
Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe § 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV.
95
Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.
96
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432).
107
Neben dem Strahlenschutzrecht gibt es weitere Rechtsvorschriften, die den Strahlenschutz betreffen und in denen weitere verantwortliche Personen festgelegt sind, z.B. Laserschutzbeauftragte97, Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung98, Sicherheitsbeauftragte nach Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung99 sowie verantwortliche Personen nach Atomgesetz (§§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1
oder 9 Abs. 2 Nr. 1 AtG). Von diesen verantwortlichen Personen ist im folgenden nicht die
Rede. Dennoch dürfen sie bei der Organisation der Strahlenschutzes nicht vergessen werden,
sofern sie in dem betreffenden Unternehmen erforderlich sind.
Die hier vorgeschlagene Strahlenschutzorganisation sieht auch fachkompetente Dienststellen
zur Koordinierung, Beratung und Kontrolle des Strahlenschutzes vor, die die Verantwortlichen
unterstützen, die aber rechtlich nicht vorgeschrieben sind.
2
Besonderheiten in großen und mittleren Unternehmen
2.1
Drei-Ebenen-Regelung
Große und mittlere Unternehmen sind in der Regel in größere Unternehmensteile aufgeteilt, die
dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung direkt zugeordnet sind. Solche Unternehmensteile
werden im folgenden Bereiche genannt. Sie sind ihrerseits meist in weitere betriebliche
Einheiten untergliedert. Für ein Unternehmen mit mehreren solchen Bereichen, deren Aktivitäten sich vielleicht sogar auf unterschiedliche Standorte verteilen, wird die im folgenden beschriebene Drei-Ebenen-Regelung der Strahlenschutzorganisation (Anlage 1) empfohlen. Sie
zeichnet sich durch Eindeutigkeit und Transparenz nach innen und außen aus, und sie gewährleistet bei entsprechender Umsetzung, daß keine Lücken oder Überschneidungen in den Verantwortlichkeiten entstehen.
Auch wenn die jeweilige Unternehmensorganisation eine größere Anzahl von Hierarchiestufen
aufweist, werden unabhängig von der tiefer gegliederten Betriebsorganisation die Pflichten und
Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nur auf folgende drei Ebenen100 übertragen:
-
Ebene 1: Vorstand bzw. Geschäftsführung
-
Ebene 2: Leitung der Bereiche
-
Ebene 3: Leiter der Betriebe eines Bereichs
Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden in folgender Weise auf
die drei Ebenen delegiert:
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wie bereits festgestellt, bei einer Kapitalgesellschaft das
Unternehmen als juristische Person, vertreten durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung
97
Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften - VBG 93.
98
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen
und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648).
99
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen
(Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766).
100
Unternehmen mittlerer Größe können evtl. auf eine zweite Ebene der Verantwortlichkeit verzichten.
108
als Ganzes (vertretungsberechtigtes Organ, erste Ebene). Die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen werden durch Beschluß des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung auf ein Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung übertragen. Dieses Mitglied
des Vorstands bzw. der Geschäftsführung hat die Richtlinienkompetenz für den Strahlenschutz
im Unternehmen und ist für Organisation und Aufsicht auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
verantwortlich. Dessen Richtlinien zum Strahlenschutz sind für alle Teile des Unternehmens
verbindlich. Von ihm werden auf je ein Mitglied der Leitungen der Bereiche die Pflichten und
Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen im jeweiligen Bereich in schriftlicher Form
übertragen.
Das in dieser Weise für den Strahlenschutz verpflichtete Mitglied der Leitung eines Bereichs
(zweite Ebene) überträgt seinerseits auf die Leiter der Betriebe des betreffenden Bereichs in
schriftlicher Form die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in den Betrieben (Beispiel für ein Verpflichtungsschreiben siehe Anlage 2).
Leiter der Betriebe (dritte Ebene) sind Leiter einer betrieblichen Einheit, für die eine gesetzliche
Pflicht oder betriebliche Notwendigkeit besteht, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten erfolgt durch den jeweils zuständigen Leiter des Betriebs.
Die verpflichteten Mitglieder der Leitung von Bereichen und die Leiter der Betriebe haben für
ihren Verantwortungsbereich Richtlinienkompetenz.
Wichtige Hinweise:
-
Der Strahlenschutzverantwortliche kann nicht seine Verantwortung delegieren, wohl
aber die mit dieser verbundenen Pflichten und Aufgaben. Gleiches gilt für die Übertragung der Pflichten und Aufgaben von den verpflichteten Mitgliedern der Leitung
eines Bereiches auf die Leiter der Betriebe.
-
Organisationsebenen zwischen der Leitung von Bereichen und den Leitern der Betriebe sind bewußt nicht in die Pflichtenübertragung eingebunden, um die Strahlenschutzorganisation nach innen und außen möglichst transparent zu machen.
-
Es dürfen nur auf solche Leiter eines Betriebes Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen werden, die über entsprechende personelle und
materielle Mittel verfügen können.
2.2
Fachzuständigkeiten nach der Drei-Ebenen-Regelung
Unter der Fachzuständigkeit wird hier die Aufgabe verstanden, auf dem Gebiet des Strahlenschutzes unterstützend tätig zu sein und den Verantwortlichen mit fachlicher Kompetenz zur
Seite zu stehen. Die Strahlenschutzbeauftragten haben darüber hinaus das Weisungsrecht in
ihrem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich.
109
Für die Organisation der Fachzuständigkeiten wird folgendes empfohlen:
Das Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung, auf das die Pflichten und Aufgaben
des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen wurden, wird von einem Unternehmensreferat
Strahlenschutz unterstützt. Das Unternehmensreferat Strahlenschutz muß dem verpflichteten
Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung direkt zugeordnet sein. Dieses steht allen
mit Strahlenschutz befaßten Stellen des Unternehmens beratend zur Verfügung. Es arbeitet
Richtlinien aus, die für das Unternehmen gelten, und kontrolliert den Strahlenschutz in der
zweiten sowie fallweise in der dritten Ebene.
Die Bereiche können Bereichsreferate für Strahlenschutz einrichten. Die Bereichsreferate arbeiten mit dem Unternehmensreferat Strahlenschutz eng zusammen und unterstützen das verpflichtete Mitglied der Bereichsleitung. Bereichsreferate müssen dem verpflichteten Mitglied des
Bereichsleitung direkt zugeordnet sein. Das Bereichsreferat steht allen mit Strahlenschutz befaßten Stellen des Bereichs beratend zur Verfügung. Es arbeitet Richtlinien aus, die für den Bereich gelten, und kontrolliert den Strahlenschutz in der dritten Ebene.
Die Betriebe können, sofern in einem Betrieb eine größere Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten erforderlich ist, ein Betriebsreferat Strahlenschutz einrichten, das den Leiter des Betriebes bei der Koordinierung und Aufsicht im Strahlenschutz unterstützt. Die Strahlenschutzbeauftragten haben jedoch ein unmittelbares Vortragsrecht beim Leiter des Betriebs oder - falls
erforderlich - beim verpflichteten Mitglied der Bereichsleitung oder dem für den Strahlenschutz
zuständigen Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung.
Die Strahlenschutzbeauftragten sind auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer Anwesenheit vor Ort
die eigentlichen Garanten für die ordnungsgemäße Durchführung des Strahlenschutzes und die
Einhaltung der Vorschriften. Ihre Bestellung muß schriftlich erfolgen. Das Bestellschreiben muß
ihre Pflichten und Aufgaben und den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich eindeutig festlegen (Beispiel für ein Bestellschreiben siehe Anlage 3). Dabei ist zu beachten, daß den Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte nur Aufgaben übertragen werden, die nach § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV übertragen werden können.
2.3
Konfliktlösung
Zur Lösung von Konflikten zwischen einem Strahlenschutzbeauftragten und dem Leiter des Betriebs, der für den betreffenden Strahlenschutzbeauftragten die Pflichten und Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, gilt folgende Regelung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 3
StrlSchV bzw. 14 Abs. 1 Satz 3 RöV:
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Leiter des Betriebs nicht einigen, so ist wie
folgt vorzugehen: Der Leiter des Betriebs meldet und begründet diesen Vorgang dem verpflichteten Mitglied seiner Bereichsleitung. Das Unternehmensreferat Strahlenschutz ist parallel
dazu einzuschalten. Erfolgt auf Bereichsebene keine Einigung mit dem Strahlenschutzbeauftragten, so geht die Meldung an das verpflichtete Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Gleichzeitig ist das Unternehmensreferat Strahlenschutz einzuschalten. Erfolgt
110
auch dann keine Einigung mit dem Strahlenschutzbeauftragten, so teilt das verpflichtete Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung diesem die Ablehnung schriftlich mit. Kopien
erhalten das verpflichtete Mitglied der Bereichsleitung, der Leiter des Betriebs sowie der Betriebsrat und die zuständige Behörde. Ist nach Einschätzung des Strahlenschutzbeauftragten
Gefahr im Verzug, so erfolgt die Meldung des Leiters des Betriebs unverzüglich direkt an das
verpflichtete Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung und gleichzeitig an das
Unternehmensreferat Strahlenschutz. Im übrigen wird verfahren wie oben dargestellt. Der
Strahlenschutzbeauftragte erhält jeweils von den Schriftstücken eine Kopie.
2.4
Berichterstattung
Im Verpflichtungsschreiben für Leiter von Betrieben (dritte Ebene) heißt es (Anlage 2): "Ihr
Betrieb hat einmal jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr - bei besonderen Anlässen unverzüglich - an das Bereichsreferat Strahlenschutz und an das Unternehmensreferat Strahlenschutz zu berichten. Über wesentliche Angelegenheiten im Strahlenschutz unterrichten Sie
mich (verpflichtetes Mitglied der Bereichsleitung) bitte unmittelbar und unverzüglich." Der Jahresbericht der Betriebe erfolgt nach einem vom Unternehmensreferat Strahlenschutz vorgegebenen Schema, das gewährleisten soll, daß Wichtiges nicht vergessen und daß über gleiche
Tatbestände in gleichem Wortlaut berichtet wird. Die Bereichsreferate fassen die Jahresberichte der Betriebe zu einem Jahresbericht des Bereichs zusammen, der dem verpflichteten
Mitglied der Bereichsleitung vorgelegt und erläutert wird. Das Unternehmensreferat Strahlenschutz faßt die Jahresberichte der Betriebe und der Bereiche zu einem Jahresbericht für das
gesamte Unternehmen zusammen, der dem verpflichteten Mitglied des Vorstands bzw. der
Geschäftsführung vorgelegt und erläutert wird. Besondere Vorkommnisse werden, falls erforderlich, unverzüglich den verpflichteten Mitgliedern der Bereichsleitungen und dem verpflichteten Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung vorgetragen. Vortragende sind in der
Regel die Bereichsreferate bzw. das Unternehmensreferat Strahlenschutz. Grundsätzlich hat
jedoch jeder Strahlenschutzbeauftragte ein Recht auf Gehör auf jeder Ebene, wenn dies, z.B.
bei Gefahr im Verzug, erforderlich sein sollte.
111
Anlage
Anlage11
Beispiel
Beispieleines
einesOrganigramms
Organigrammsder
derStrahlenschutzorganisation
Strahlenschutzorganisation
iningroßen
großenund
undmittleren
mittlerenUnternehmen
Unternehmen
Wahrnehmung der Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen:
E
b
e
n
e
Kapitalgesellschaft
(Strahlenschutzverantwortlicher, SSV)
Wahrnehmung der Aufgaben des SSV
im gesamten Unternehmen
durch benanntes Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs
Fachlich für den Strahlenschutz
zuständig:
Unternehmensreferat
Strahlenschutz
Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des
vertretungsberechtigten Organs
1
Übertragung der Aufgaben des SSV
E
b
e
n
e
Bereich N.N.
Wahrnehmung der Aufgaben des SSV
im Bereich N.N.
durch verpflichtetes Mitglied der
Bereichsleitung des Bereichs N.N.
Bereichssreferat Strahlenschutz
des Bereichs N.N.
Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der
Bereichsleitung im Bereich N.N.
2
Übertragung der Aufgaben des SSV
E
b
e
n
e
3
Betrieb N.N.
Wahrnehmung der Aufgaben des SSV
im Betrieb N.N.
durch verpflichteten Leiter des
Betriebs N.N.
Strahlenschutzbeauftragte
und andere
Beauftragte im Strahlenschutz
des Betriebs N.N.
112
Anlage 2
Beispiel für ein Verpflichtungsschreiben des Leiters eines Betriebes
in einem großen oder mittleren Unternehmen
Briefkopf des Bereichs
Herrn / Frau
Verantwortlichkeit der Leiter von Betrieben im Strahlenschutz
Sehr geehrter Herr ...............................................,
in Ihrem Zuständigkeitsbereich als Leiter des Betriebs
....................................................................
werden Ihnen die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 StrlSchV und § 13 Abs. 1 RöV übertragen. Mit
dieser Übertragung sind Sie für die Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten und Aufgaben verantwortlich. Der Begriff Strahlenschutz umfaßt sowohl den Strahlenschutz bei
ionisierender als auch bei nicht-ionisierender Strahlung.
Zur Wahrnehmung Ihrer Pflichten und Aufgaben haben Sie geeignete Organisations- und
Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, insbesondere
-
sorgfältige Auswahl persönlich und fachlich geeigneter Mitarbeiter zur Durchführung
des Strahlenschutzes
-
Bereitstellung ausreichender Mittel für die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen
-
Erteilung von vollständigen und verbindlichen Anweisungen durch Einzelanordnungen
oder interne Vorschriften
-
planmäßige und ausreichende Kontrollen, die Sie selbst durchführen oder durch
Beauftragte im Strahlenschutz durchführen lassen, wobei die Pflicht zu deren Kontrolle
bei Ihnen verbleibt.
Zur Durchführung der Aufgaben im Strahlenschutz müssen Sie gegebenenfalls entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften oder betrieblichen Erfordernissen und in Abstimmung mit dem
Unternehmensreferat Strahlenschutz fachkundige und geeignete Mitarbeiter in folgender Funktion bestellen:
-
Strahlenschutzbeauftragte
-
Laserschutzbeauftragte
-
Verantwortliche nach §§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 9 Abs. 2 Nr. 1 AtG
-
Gefahrgutbeauftragter des Betriebes und beauftragte Personen für die Beförderung
radioaktiver Stoffe
113
Bei Bedarf stehen Ihnen in allen Fragen des Strahlenschutzes das Bereichsreferat Strahlenschutz oder das Unternehmensreferat Strahlenschutz zur Verfügung.
Ihr Betrieb hat einmal jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr - bei besonderen Anlässen
unverzüglich - an das Bereichsreferat Strahlenschutz und an das Unternehmensreferat Strahlenschutz zu berichten. Über wesentliche Angelegenheiten im Strahlenschutz unterrichten Sie
mich bitte unmittelbar und unverzüglich.
Wesentliche Änderungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sind - soweit Fragen des
Strahlenschutzes betroffen sind - dem Bereichsreferat in der Planungsphase zu melden, damit
notwendige Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden können.
Eine Zusammenstellung wichtiger Vorschriften im Strahlenschutz sowie die Regelung "Lösung
von Konflikten im Strahlenschutz" können beim Bereichsreferat Strahlenschutz angefordert
werden.
Eine Kopie dieses Schreibens senden Sie bitte gegengezeichnet an das Bereichsreferat
Strahlenschutz zurück.
Mit freundlichem Gruß
(Mitglied der Bereichsleitung)
.............................................
Gegenzeichnung
Verteiler:
Unternehmensreferat Strahlenschutz
Bereichsreferat Strahlenschutz
Personalabteilung des Betriebes
114
Anlage 3
Beispiel für ein Bestellschreiben eines Strahlenschutzbeauftragten
in einem großen oder mittleren Unternehmen
Briefkopf des Unternehmens
Herrn / Frau*
Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten
Sehr geehrte/r Herr/Frau*
im Auftrag der Firmenleitung bestelle ich Sie zum/zur*
STRAHLENSCHUTZBEAUFTRAGTEN*
nach der Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung*
Die Bestellung gilt für folgenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereich, für den Ihnen die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt:
In diesem Entscheidungsbereich wird Ihnen
-
die Erfüllung aller Pflichten und Aufgaben übertragen, die Strahlenschutzbeauftragten
nach der Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung* auferlegt werden können. Dazu
gehört auch die Einhaltung von Bestimmungen in Genehmigungsbescheiden sowie die
Beachtung der von der Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen;
ausgenommen sind davon folgende Pflichten nach Strahlenschutz-/Röntgenverordnung:
-
bezüglich der Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung*/
Röntgenverordnung* das Weisungsrecht übertragen.
Diese Bestellung ersetzt die Bestellung vom ...........................................
Ort, Datum: ..........................................................................
_________________________________
Leiter des Betriebs**
Zur Kenntnis genommen:
_________________________________
Referat Strahlenschutz des Bereichs**
Einverstanden:
_________________________________
Strahlenschutzbeauftragte/r**
* Nichtzutreffendes streichen
** Unterschrift, Name und Dienstadresse
Kopie:
Zuständige Behörde samt Nachweis für Fachkunde
Zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit
Personalabteilung
Betriebsrat
Bereichsreferat Strahlenschutz
Unternehmensreferat Strahlenschutz
115
Literatur zum Thema Strahlenschutzorganisation (Auswahl)
Adams, H.W./K. Rekittke
Organisation des Kernkraftbetriebes. Aufgabendelegation und Kompetenzregelung.
In: Atomwirtschaft 1987, S. 542-546
Backherms, J.
Die Rechtsstellung des Strahlenschutzbeauftragten.
In: Betriebs-Berater 1978, S. 1697-1700
Bährle, R.J.
Die arbeitsrechtliche Stellung der Umweltschutzbeauftragten.
In: Umwelt- und Planungsrecht 1995, S. 93
Bentele, W./M. Holl
Aufbauorganisation des Strahlenschutzes in deutschen Kernkraftwerken.
In: Fachverband für Strahlenschutz e.V. (Hrsg.), 29. Jahrestagung in Luzern, 1997, S. 50 ff.
Benz, N.
Sicherheitsmängel im Betrieb. Die strafrechtliche Verantwortung von Sicherheitsfachkräften,
Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten und Technischen Aufsichtsbeamten.
In: Betriebs-Berater 1991, S. 1185-1190
Bischof, W.
Röntgenverordnung. Kommentar.
Baden-Baden 1977, §§ 13 ff., S.93 ff.
Bischof, W.
Strahlenschutzverantwortliche, Strahlenschutzbeauftragte und ihre Fachkunde.
In: Fachverband für Strahlenschutz e. V. (Hrsg.), 11. Jahrestagung in Karlsruhe, 1977,
S. 18 ff.
Bischof, W.
Zur Unabhängigkeit der Strahlenschutzdienste im Sinne des Artikels 35 der Euratom-Grundnormen.
In: Europäische Gemeinschaften, Kommission (Hrsg.), Information und Schulung auf dem
Gebiet des Strahlenschutzes, Luxemburg 1979, S. 3-27 (EUR 6264) (Schriftenreihe Strahlenschutz 16)
Bischof, W.
Strahlenschutzverordnung und innerbetriebliche Strahlenschutzorganisation.
In: Kerntechnische Gesellschaft e. V./Deutsches Atomforum e. V. (Hrsg.), Jahrestagung
Kerntechnik '85 in München. Tagungsbericht. Bonn 1985, S. 837-840
Bischof, W.
Das geltende Strahlenschutzrecht und seine Bedeutung für die Hochschulen.
In: Arbeitsgruppe Fortbildung im Sprecherkreis der Hochschulkanzler (Hrsg.), Strahlenschutz,
Tierschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsarztwesen und Sonderabfallbeseitigung. Referate gehalten im Fortbildungsprograrnm für die Wissenschaftsverwaltung 1988 in Freiburg. Essen 1988,
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Bischof, W./N. Pelzer
Das Strahlenschutzrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Bd. II Bundesrepublik Deutschland.
Baden-Baden 1983, S.146 ff.
116
Brandt, D.
Selbständigkeit des Strahlenschutzdienstes im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinien
des Rates vom Juni 1976. Hier: organisatorischer und administrativer Aufbau.
In: Europäische Gemeinschaften, Kommission (Hrsg.), Information und Schulung auf dem
Gebiet des Strahlenschutzes. Luxemburg 1979, S. 55-61 (EUR 6264) (Schriftenreihe Strahlenschutz, 16)
Brinkmann, M.
Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche
Verantwortlichkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
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