DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015

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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015
DIE NEUE
BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
2015
Quelle: Präsentation aus dem BMWS
BetrSichV 2015
Januar 2015
• Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August
• Bundesratsbeschluss am 28. November mit
Änderungen
• BMAS u. BMWi: Zustimmung zu den Änderungen des
BR
• Bundesressorts prüfen - abgeschlossen
• Kabinettbefassung am 7. Januar 2015 beschlossen
• Verkündung im BGBl im Januar 2015 vorgesehen
• In Kraft treten zum 1. Juni 2015
• Artikel 2 ändert GefStoffV hinsichtlich des Ex-Schutzes
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Aktuelle Information aus dem BMAS:
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Verbesserungen
• Verbesserung des Arbeitsschutzes
• Berücksichtigung des tatsächlichen
Unfallgeschehen - besondere Regelungen z. B.
- Manipulationsvermeidung (§ 6 Absatz 2)
- Instandhaltung (des Arbeitsmittels u. der
Instandhaltung selbst)
- Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen
- Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
• Berücksichtigung des tatsächlichen
Mängelgeschehens
- VdTÜV-Anlagensicherheitsreports „Prüfungen“
(insbes. Aufzüge)
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Verbesserungen
• Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung
(„älter werdende Belegschaften“)
• Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und
psychischer Belastungen
• Neue und verbesserte Prüfregelungen
- bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3)
- bei Aufzügen und
• beim Explosionsschutz
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Verbesserungen
• Doppelregelungen beseitigen
- Explosionsschutzdokument
• Prüfungen aufeinander abstimmen
- Binnenmarkt
- Arbeitgeber, Arbeitsmittel
- üA, Ex-Schutz
• Handlungsrahmen für ABS verbessern
- Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u.
Arbeitsumgebung
- Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei „üA“
• BReg: Unfallanzeige bei allen Arbeitsmitteln (nicht nur
üA)
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Verbesserungen
Aufzugsanlagen:
Neu:
• Pflicht zur Instandhaltung
• Zweiwege-Notruf zu Notdienst
• Notfallplan vor Ort
• Notbefreiungseinrichtungen vor Ort
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Strukturelle Verbesserungen
• Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende
Anforderungen im §§-Teil (§§ 6 bis 9)
• Anforderungen an die Verwendung als Schutzziele
formuliert
• Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in
Anhängen
• Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei
Unternehmern ohne Beschäftigte
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Abschnitt 1 BetrSichV
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Arbeitgeber
Beschäftigte
Fachkundig
Zur Prüfung befähigte Person
Instandhaltung, Prüfung, Prüfpflichtige Änderung, Stand der Technik:
Gefahrenbereich, Einrichtung, Überwachungsbedürftige Anlagen und
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).
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Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für
Arbeitsmittel
•§3
•§4
•§5
•§6
Gefährdungsbeurteilung
Grundpflichten des Unternehmers
Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
• § 8 Schutzmaßnahmen bei der Gefährdung durch Energien,
Ingangsetzen und Stillsetzen
• § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
• § 10 Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung oder Änderung von
Arbeitsmitteln
• § 11 Unterweisung und besonderer Beauftragung von Beschäftigten
• § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
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Abschnitt 3 BetrSichV
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Abschnitt 4 BetrSichV
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 BetrSichV
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
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Anhänge der BetrSichV
• Anhang 1:
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
• Anhang 2:
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
• Anhang 3:
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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Prüfungen von Arbeitsmitteln
Ermitteln von:
• Art, Umfang und Fristen der Prüfung, und
• Notwendige Voraussetzungen der Personen, die mit
der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt
sind.
zur Prüfung befähigte Person
• Beurteilungsmaßstab:
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Stand der Technik
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Praktische Umsetzung?
• BetrSichV:
Zielvorgaben, recht allgemein
• TRBS:
„Vermutungswirkung“, für fachlich
eingearbeitete Personenkreis
geschrieben
• BGI/BGR:
Praktische Hilfestellungen,
branchenorientiert, stehen
BetrSichV nicht entgegen
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Schwerpunkt Binnenmarkt u.
Arbeitsschutz (1)
• Klarstellung der Schnittstelle
Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz
- Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber
• Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen des
Binnenmarktrecht entsprechen („inhärente Sicherheit“)
(§ 5 Abs. 3)
• Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher
sein
• Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung
- Formel
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Schwerpunkt Binnenmarkt u.
Arbeitsschutz (2)
Zusätzliche
Schutzmaßnahmen
am Arbeitsplatz
Art. 153 AEUV
Schutzniveau
bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln
Maßnahmen zur
Produktsicherheit
Art. 114 AEUV
(Arbeitsmittel)
Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen
Lösung der Bestandsschutzfrage BetrSichV 2015
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Gefährdungsbeurteilung
• Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu
• Deutlich konkretere Ausgestaltung der
Gefährdungsbeurteilung
• Gefährdungsbeurteilung zu Druck- und Ex-Schutz auch
bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei
Aufzügen
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Vereinfachtes Verfahren
Voraussetzung:
• Gefährdungsbeurteilung durchgeführt
• AM entspricht Stand der Technik
Arbeitsmittel muss mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen
• AM wird bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben
verwendet
• keine zusätzlichen Gefährdungen
• Instandhaltung durchgeführt
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Instandhaltung
Fachkundige, vorher beauftragte und unterwiesene
Beschäftigte oder geeignete Fachbetriebe
U.a.:
•
Verantwortlichkeiten festlegen, Ausreichende Kommunikation
zwischen
Bedien- und Instandhaltungspersonal
•
Abgesicherter Arbeitsbereich, sichere Zugänge
•
Für vom Normalzustand abweichende Arbeitsbedingungen
sichere Arbeitsverfahren festlegen
•
Geeignete Werkzeuge
•
Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten
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Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
Verfahren bekannt aus DGUV V1 und BauStVO
• Koordination bei Tätigkeiten durch betriebsfremde
Auftragnehmer
• Information über die von Arbeitsmitteln ausgehenden
Gefährdungen und spezifische Verhaltensregeln
• Bei besonderer Gefährdung : Schriftliche Bestellung
je „einer Person“ -> haben Weisungsbefugnis
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Prüfung von Arbeitsmitteln
• Keine Änderungen gegenüber 2002 (§ 10 alt)
• Prüfung vor Inbetriebnahme
- wenn Sicherheit von Montage abhängt
• Wiederkehrende Prüfungen
- bei schadenverursachende Einflüssen
• Besondere Prüfungen
- nach Änderungen oder nach Schadensfällen
• Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen
und über die Qualifikation der Prüfer
• Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3
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Beispiele für Beschaffenheitsanforderungen
für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne
CE-Kennzeichnung
(Nachrüstung ist erforderlich)
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Anforderungen gemäß BetrSichV
§8 (3)
Ingangsetzen des Arbeitsmittels
durch absichtliche Betätigung
vorgesehener Befehlseinrichtung
§8 (6)
Notbefehlseinrichtung
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Anforderungen gemäß
BetrSichV
§ 9 (1) Nr. 8 Sind
Schutzeinrichtungen
vorhanden , die den
unbeabsichtigten Zugang
zum Gefahrenbereich von
beweglichen Teilen
verhindern oder diese vor
dem Erreichen stillsetzen ?
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Anforderungen gemäß BetrSichV
§8 (1) Nr. 4 Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr,
sowie gegen herabfallende oder herausgeschleuderte
Gegenstände
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Anforderungen
nach BetrSichV
§9 (3), Nr. 1, 2 und 3
-
Schutzscheibe,
beschädigt durch einen
gebrochenes Bohrwerkzeug
bieten ausreichenden
Schutz
stabil gebaut
werden sicher in
Position gehalten
nicht eingehalten.
Folge:
Arbeitsunfall
Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel
Konventionelle Fräsmaschine, Typ: FSS 400, Bj. 1990
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Nachrüstung auf
Anforderungen
nach BetrSichV
Schutzscheibe,
beschädigt durch einen
gebrochenes Bohrwerkzeug
(§§ 8 und 9)
Durch die
Schutzeinrichtung
wird das
unbeabsichtigte
Erreichen der
Gefahrstelle
verhindert.
Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Schutzscheibe,
beschädigt durch einen
gebrochenes Bohrwerkzeug
Anforderungen gemäß BetrSichV
§ 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen
vorhanden , die den unbeabsichtigten
Zugang zum Gefahrenbereich von
beweglichen Teilen verhindern oder
diese vor dem Erreichen stillsetzen ?
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
Nachzurüstende Schutzeinrichtungen
sind in der TRBS 2111 beschrieben
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Anforderungen gemäß BetrSichV
§ 8 (1) Nr. 8, in Verbindung mit §8 (2) Nr. 1
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
Fräsmaschine ohne und mit Fräserschutzeinrichtung
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Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung
Anforderungen gemäß BetrSichV
§9 (3) Nr. 6:
„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu
sorgen, dass Schutzeinrichtungen….
….
6. nicht auf einfache Weise umgangen
oder unwirksam gemacht werden
können….
Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel
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