Steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen

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Steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen
Steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen (Beispiele):
Art und Höhe der Beschreibung
Leistung
Steuerfreier Wert;
Sozialversicherung Bemerkung
Pauschalierungsgrenze
Arbeitsessen
LStR 73 Abs. 2
Mahlzeitengestellung des
Arbeitgebers an den
Beschäftigten im Betrieb
während eines
außerordentlichen
Arbeitseinsatzes (z. B.
außerordentliche betriebliche
Besprechung)
Aufmerksamkeiten Sachleistungen (Geschenke) an
LStR 73 Abs. 1
den Arbeitnehmer oder dessen
Angehörige wegen besonderer
persönlicher Ereignisse (z. B.
Blumen, Buch, CD oder Wein
zur Gesellenprüfung,
Konfirmation eines Kindes
usw.)
Benzingutschein § Statt (oder zusätzlich) eines
8 Abs. 2 EStG
Fahrkostenzuschusses kann der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
monatlich einen
Benzingutschein geben.
Genaue Bezeichnung im
Gutschein ist erforderlich
("Gutschein über 40 l
Superbenzin")
Computer § 3 Nr. Steuerfrei ist die private
45 EStG
Nutzung von betrieblichen
PCs.
Steuerfrei bis zu € 40,00 frei
je Arbeitnehmer und
Einsatz.
Erholungsbeihilfe
LStR 127 Abs. 3;
§ 40 Abs. 2 Nr. 3
EStG
Zuschüsse an den
Arbeitnehmer bei
Erholungsreisen oder
Erholungsaufenthalten zur
Kräftigung oder Erhaltung der
Gesundheit. Der Zuschuss ist
nicht steuerfrei, kann jedoch
mit 25% pauschal versteuert
werden.
Steuerfrei ist die private
Nutzung von betrieblichen
Telekommunikationsgeräten
Pauschalierungsfähig
frei
sind:
a) für den Arbeitnehmer
€ 156,00;
b) für den Ehegatten €
104,00, c) für jedes
Kind € 52,00 jährlich.
Die Steuerfreiheit ist
betraglich nicht
begrenzt.
frei
Zuschuss zu den
Internetkosten des
Arbeitnehmers §
40 Abs. 2 Nr. 5
EStG; LStR 127
Abs 4a
Dieser Zuschuss ist nicht
steuerfrei, kann jedoch
pauschal mit 25% versteuert
werden.
Pauschalierungsfähig
sind monatlich ohne
Nachweis bis zu €
50,00.
(vgl. Bibliothek, Lohn,
Internetkosten9
frei
Schenken eines
Computers
Die Wert des Computers kann
mit 25% pauschal versteuert
werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5
EStG).
Keine Begrenzung nach frei
oben.
Telefon, Handy,
Fax, § 3 Nr. 45
EStG
Steuerfrei bis zu € 40,00 frei
je Arbeitnehmer und
Anlass.
Wichtig:
Geldzuwendungen
sind nicht befreit!
Max. € 44,00 monatlich
steuerfrei (bei
Übersteigen der Grenze
ist der gesamte Betrag
steuerpflichtig).
frei; Gehaltsumwandlung ist aber
schädlich!
Benzingutschein und
pauschalversteuerte
Fahrkosten sind
nebeneinander
möglich.
Die Steuerfreiheit ist
betraglich nicht
begrenzt.
frei
Voraussetzung ist,
dass der PC im
Eigentum des
Arbeitgebers steht.
Die Erholungsbeihilfe
muss in zeitlichem
Zusammenhang mit
einem Urlaub
verwendet werden.
Der Arbeitnehmer
sollte dies schriftlich
bestätigen.
Voraussetzung ist,
dass Telefon, Handy
oder Fax im Eigentum
des Arbeitgebers
stehen.
Gehaltsumwandlung
ist ebenfalls möglich.
Gehaltsumwandlung
ist unzulässig. Der
Arbeitnehmer muss
schriftlich erklären,
dass er einen
Internetzugang besitzt
und welche
Aufwendungen ihm
durchschnittlich
monatlich entstehen.
Gehaltsumwandlung
ist unzulässig.