BBiG-Handlungshilfe (PDF, 473 kB ) - DGB

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BBiG-Handlungshilfe (PDF, 473 kB ) - DGB
BBiG-Handlungshilfe
Das neue Berufsbildungsgesetz
für die betriebliche Praxis der JAV
Inhalt:
1.
Berufsbildungsgesetz – Um was geht es?
5
2.
Die Reform des Berufsbildungsgesetzes:
Was hat sich geändert?
8
2.1
Änderungen durch die Novellierung des
9
Berufsbildungsgesetzes
3.
4.
5.
6.
2
„Lehrjahre sind keine Herrenjahre”
– Was darf der Ausbilder und was darf er nicht?
12
3.1
Gliederung der Ausbildung
12
3.2
Ausbildungsmittel
15
3.3
Berufsschule
15
3.4
Berichtsheft
18
3.5
Charakterliche Förderung des Auszubildenden
19
3.6
Ausbildungsvergütung
20
Ein leidiges Thema: Schneeschippen, Fegen,
Kopieren ... – Ausbildungsfremde Tätigkeiten
21
Der Ausbilder lässt sich kaum blicken ...
23
5.1
Persönliche Eignung
24
5.2
Fachlich geeignet
25
5.3
Eignung des Ausbildungsbetriebes
26
Wenn Zwei sich binden ... – Der Ausbildungsvertrag
28
6.1
Aufbau und Struktur der Berufsausbildung
29
6.2
Beginn und Ende der Ausbildung
29
6.3
Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
30
6.4
Die tägliche Ausbildungszeit
30
6.5
Dauer der Probezeit
31
6.6
Ausbildungsvergütung
31
6.7
Urlaubsanspruch
32
3
6.8
Kündigungsmöglichkeiten
33
6.9
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
33
6.10
Nichtige Vereinbarungen
33
1. Berufsbildungsgesetz –
Um was geht es?
Mit großen Erwartungen haben viele Jugend- und Auszubildenden-
7.
8.
„Hätte ich das gewusst ...”
– Die Pflichten eines Auszubildenden
35
Novellierung des Berufsbildungsgesetzes verbunden. Eine verbindliche
7.1
Aufgetragene Aufgaben sorgfältig auszuführen
35
Regelung zur Ausbildungsverpflichtung, eine bessere Verzahnung von
7.2
Weisungen folgen
35
Berufsschule und Ausbildung im Betrieb und eine konkret verbesserte
7.3
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
36
Qualitätssicherung der Ausbildung – das sind wichtige Forderungen
7.4
Geltende Ordnung
36
des DGB. Das zum 1. April 2005 geänderte Berufsbildungsgesetz
7.5
Werkzeuge und Maschinen
36
(BBiG) bleibt jedoch weitgehend hinter diesen Forderungen zurück.
7.6
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
37
vertretungen, Betriebs- und Personalräte und Gewerkschaften die
Berufsbildungsgesetz: Wichtige Grundlage für die
betriebliche Ausbildung
Alles hat ein Ende ...
Wie endet ein Ausbildungsverhältnis?
38
8.1
Kündigung durch den Ausbildenden
39
Trotzdem bleibt das Berufsbildungsgesetz eine wichtige Grundlage für
8.2
Kündigung durch den Auszubildenden
40
die betriebliche Ausbildung. Es regelt Rechte und Pflichten der Auszubildenden, die Aufgaben des Ausbilders und stellt den Rahmen für die
9.
Je nach Lust und Laune?
Ausbildung verlängern oder verkürzen
41
9.1
Anrechnung beruflicher Vorbildung
41
Von zentraler Bedeutung für Qualität der Berufsausbildung ist die im
9.2
Abkürzung der Ausbildung
42
BBiG mehrmals erwähnte „zuständige Stelle”. Dabei handelt es sich
9.3
Verlängerung der Ausbildung
42
um die jeweiligen Kammern, z. B. Industrie- und Handelskammer (IHK),
9.4
Übernahme nach der Ausbildung: Weiterbeschäftigungsanspruch
Ausbildung dar.
Handwerkskammer (HWK) oder Ärztekammer. Diese Stellen haben die
43
Durchführung der Berufsausbildung mitzugestalten. Die zuständigen
Stellen sind auch für die Zulassung zur Abschlussprüfung zuständig.
10. Böse Überraschung? Die Sache mit dem Schadenersatz ... 44
Bei der Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes im Betrieb hat die
11. Alles Gute für die Zukunft? Das Ausbildungszeugnis
46
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wichtige Aufgaben. Die
JAV hat nach § 70 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. § 61 Bun-
12. Tipps zum Weiterlesen
49
despersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und entsprechender Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVGn) darüber zu wachen, dass die
Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
4
50
geltenden Gesetze, die zu Gunsten von Auszubildenden und jugend5
lichen Arbeitnehmern bestehen, eingehalten werden. Damit ist vor
Inhalt der Broschüre
allem das Berufsbildungsgesetz gemeint. Die JAV hat deshalb die
besondere Verantwortung, auf die Einhaltung von Qualitätskriterien
Diese Broschüre stellt die Neuerungen sowie die Eckpunkte des
der Ausbildung zu achten.
Berufsbildungsgesetzes dar.
Folgende Schwerpunkte sind dabei von besonderer Bedeutung:
Die JAV steht aber nicht allein vor diesen Aufgaben: Da sowohl Betriebs- oder Personalrat als auch Jugend- und Auszubildendenvertre-
•
Die Pflichten des Ausbilders, der die Ausbildung ordnungsgemäß zu organisieren hat.
tung für die Angelegenheiten junger Arbeitnehmer und Auszubildender zuständig sind, verpflichten das Betriebsverfassungsgesetz
und die Personalvertretungsgesetze beide Gremien zum gemeinsa-
•
Natürlich muss die JAV auch über die Pflichten des Auszubilden-
men Handeln. Die Zusammenarbeit von Betriebs- oder Personalrat
den Bescheid wissen, damit es keine böse Überraschung gibt,
und JAV ist der Schlüssel einer erfolgreichen Interessenvertretung
etwa eine Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb oder eine
für die Auszubildenden. Bei der betrieblichen Ausbildung hat der
nicht bestandene Prüfung.
Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach §§ 96 ff. BetrVG, sodass
auch über ein Einigungsstellenverfahren Möglichkeiten zur Verbesse-
•
Ausbildungsfremde Tätigkeiten – Was ist damit gemeint und
was kann dagegen getan werden?
rung der Qualität der Ausbildung bestehen, wenn Gespräche mit
dem Arbeitgeber nicht zum Erfolg führen.
•
Die Eignung des Ausbildungsbetriebes – Auf was hat die JAV zu
achten?
Im BPersVG besteht nach § 75 Abs. 3 Mitbestimmung in Fragen der
Berufsausbildung. (LPersVGn entsprechend)
•
Der Inhalt des Ausbildungsvertrages – Was gehört in den Vertrag, was darf nicht vereinbart werden?
In Zeiten, in denen Kosten für die Ausstattung der Ausbildungsabteilungen oft zulasten Auszubildender reduziert werden sollen, die
Zahl der Ausbildungsplätze eingeschränkt wird oder Auszubildende
•
Wann macht es Sinn, die Ausbildung zu verlängern oder zu
verkürzen?
als „billige Aushilfskräfte” eingesetzt werden, hat die JAV – gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat – eine besondere Verantwortung.
•
Und zum Schluss: Das Ausbildungszeugnis – Was unterscheidet
qualifiziertes und einfaches Zeugnis? Welchen Anspruch hat ein
Das setzt voraus, dass die JAV auch über Bestimmungen, die für die
Auszubildender, auf was ist beim Inhalt zu achten?
Auszubildenden bestehen, Bescheid weiß.
Die Broschüre soll verdeutlichen, welche Möglichkeiten für Auszubildende, JAV und Betriebs- und Personalrat nach dem Berufsbildungsgesetz bestehen.
6
7
2. Die Reform des Berufsbildungsgesetzes: Was hat sich geändert?
Dabei ist die Ausbildung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1980 – das auch heute noch Gültigkeit hat
– eine gesellschaftliche Aufgabe der Unternehmen, die damit für
Zum 1. April 2005 ist das geänderte Berufsbildungsgesetz (BBiG) in
fehlende Ausbildungsplätze verantwortlich sind. Die Gewerkschafts-
Kraft getreten. Die Änderungen wurden im Vorfeld lange diskutiert
jugend fordert deshalb weiterhin eine Ausbildungsplatzabgabe:
und konnten letztendlich nach einer Einigung im Bundesrat be-
„Wer nicht ausbildet, muss zahlen!”
schlossen werden.
Ziel des Berufsbildungsgesetzes ist es, eine umfassende und bundes-
2.1 Änderungen durch die Novellierung des
Berufsbildungsgesetzes
einheitliche Grundlage für die berufliche Bildung zu schaffen. Das
Gesetz regelt Rechte und Pflichten der Auszubildenden und ist des-
Die wesentlichen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes aus Sicht
halb ein wichtiges Instrument für die JAV, die Berufsausbildung be-
von JAV und Betriebs- und Personalrat sind:
trieblich zu beeinflussen.
•
§ 20 BBiG: Probezeit
Die Basis der Berufsausbildung ist das „duale System”: Die berufli-
Die Probezeit ist auf vier Monate verlängert worden. Innerhalb
che Ausbildung erfolgt getrennt in den Lernorten Schule und Be-
der Probezeit kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-
trieb.
frist von beiden Seiten, also vom Ausbildungsbetrieb und vom
Auszubildenden, gekündigt werden.
Neben der betrieblichen Ausbildung zählt deshalb der Besuch der
Diese Neuregelung verschlechtert die rechtliche Situation der
Berufsschule zu einem wichtigen Bestandteil der Berufsausbildung.
Auszubildenden. JAV und Betriebs- oder Personalrat haben dar-
Beim Inhalt des Unterrichtes und der Ausstattung der Berufsschule
auf zu achten, ob Tarifverträge eine günstigere Regelung vor-
haben Betriebs- oder Personalrat und JAV jedoch keine Mitwirkungs-
sehen.
rechte. Daran hat sich auch durch die Reform des Berufsbildungsgesetzes nichts geändert.
•
§ 8 BBiG: Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung
Bisher konnte auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungs-
Ein besonderer Mangel des Gesetzes: Es fehlen Regelungen zur
zeit verkürzt werden. Durch die Neuregelung des Berufsbil-
Übernahme von Auszubildenden. Hier bleibt es weiter Aufgabe der
dungsgesetzes ist jetzt ein gemeinsamer Antrag von Auszu-
Gewerkschaften, über Tarifverträge Regelungen zur Übernahme
bildenden und Ausbildenden erforderlich, wenn die Aus-
durchzusetzen.
bildungszeit verkürzt werden soll. Die rechtliche Position des
Auch wurde weder ein Anspruch auf Ausbildungsplätze noch eine
Auszubildenden verschlechtert sich somit.
konkrete Verpflichtung der Unternehmen, bei Nichtausbildung eine
Ausbildungsplatzabgabe zu zahlen, in das Berufsbildungsgesetz auf-
Eine Neuerung kann Auszubildenden in besonderen Situationen
genommen.
helfen: die der Teilzeitausbildung. Der Antrag auf Verkürzung
8
9
•
der Ausbildung kann sich auch auf die Verkürzung der tägli-
Wer sich jetzt aber schon am Strand in Spanien sieht, sollte beden-
chen und wöchentlichen Ausbildungszeit beziehen. Dabei wird
ken: Der Auszubildende hat sich mit dem Ausbildungsbetrieb abzu-
die Ausbildungsvergütung nicht gekürzt. So wird erstmalig eine
stimmen. Nur wenn Ausbildungsabschnitte im Ausland dem Ausbil-
Teilzeitausbildung möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des
dungsziel dienen, wird der Auslandsaufenthalt als Teil der Berufs-
Auszubildenden vorliegt. Dies kann die Betreuung des eigenen
ausbildung angesehen. Während des Aufenthalts im Ausland be-
Kindes der Auszubildenden oder die Pflege eines pflegebedürf-
steht für den Ausbildungsbetrieb die Pflicht, die Ausbildungsver-
tigen Angehörigen sein. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur,
gütung und die Sozialversicherung weiter zu zahlen. Auch der
wenn die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung in kürzerer
Anspruch auf Urlaub bleibt erhalten, als wäre der Ausbildungsort
Zeit von den Leistungen her zu erwarten ist.
weiter im Inland.
§ 10 Abs. 5 BBiG: Ausbildungspartnerschaften der
Unternehmen
Nach § 10 Abs. 5 BBiG können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken,
soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.
Mit anderen Worten: Verschiedene Ausbildungsbetriebe können
Ausbildungspartnerschaften bilden. Besonders für Kleinbetriebe
ist das eine wichtige Regelung.
•
§ 2 Abs. 2 BBiG: Zusammenarbeit von Betrieb und Schule
Die Zusammenarbeit der Lernorte „Betrieb” und „Berufsschule” soll nach § 2 Abs. 2 BBiG gefördert werden. Wie soll das
gelingen? Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs soll zukünftig Ausbildungsinhalte der Lernorte besser
aufeinander abstimmen.
•
§ 2 Abs. 3 BBiG: Ausbildung im Ausland
Nach § 2 Abs. 3 BBiG ist es zukünftig möglich, einen Teil der
Berufsausbildung im Ausland zu absolvieren. Die Gesamtdauer
soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei
dreijähriger Berufsausbildung kann deshalb ein Auslandsabschnitt von bis zu neun Monaten ermöglicht werden.
10
11
3. „Lehrjahre sind keine Herrenjahre”
– Was darf der Ausbilder und was
darf er nicht?
Ein Beispiel aus der Praxis:
erforderlich ist. Die Berufsausbildung ist deshalb planmäßig, zeitlich
und sachlich gegliedert durchzuführen. Und zwar so, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Wie kann der planmäßige Ablauf organisiert werden?
Für jeden anerkannten Ausbildungsberuf existiert eine Ausbildungs-
Beispiel:
Die Ausbildung ist aus Sicht der Auszubildenden sehr eintönig.
ordnung mit einem Ausbildungsrahmenplan. Diese muss der JAV
Den Ausbilder scheint nicht zu interessieren, wann die Auszubil-
zur Verfügung stehen. Die Ausbildungsordnung ist eine wichtige
denden verschiedene Abteilungen durchlaufen. Es wird auch
Grundlage für die Ausbildung. Sie hat nach § 5 Abs. 1 BBiG folgende
kaum etwas erklärt, vielmehr sollen die Auszubildenden sich
Angaben zu umfassen:
gegenseitig unterstützen und in Fachbüchern nachlesen.
•
Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
•
Die Ausbildungsdauer: Sie soll nicht mehr als drei und nicht
Die Auszubildenden beschweren sich bei der Personalabteilung,
die jetzt erst einmal die weitere Entwicklung abwarten will. Ein
Plan, wer wann in welche Abteilung kommt, liegt dem Personal-
weniger als zwei Jahre betragen
chef nicht vor.
•
Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu?
Das Ausbildungsberufsbild: Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind
Im § 14 Abs. 1 BBiG sind die Pflichten des Ausbildenden definiert.
Zunächst zu dem Begriff, der vielleicht etwas verwirrt: Ausbildender
•
Eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ver-
ist der Betriebsinhaber, ein Vorstand oder der Geschäftsführer – also
mittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
die Person, die für den Betrieb verantwortlich ist.
ten, die auch als Ausbildungsrahmenplan bezeichnet wird
Dieser Ausbildende kann selbst ausbilden oder – was häufiger der Fall
•
Die Prüfungsanforderungen
ist – einen Ausbilder damit beauftragen.
Die Ausbildungsordnung kann auch weitere Anforderungen fest-
3.1 Gliederung der Ausbildung
schreiben:
Eine klare Gliederung der Ausbildung ist für Ausbilder und Auszubil-
•
Eine Zwischenprüfung
•
Die überbetriebliche Berufsausbildung, d.h., dass Teile der Be-
dende wichtig. Nach § 14 Abs. 1 Nr.1 BBiG hat der Ausbildungsbetrieb dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels
12
rufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Aus13
•
bildungsbetriebes durchgeführt werden, wenn und soweit es
•
Wann wird
die Berufsausbildung erfordert
•
was
•
wo
•
wie lange vermittelt?
Dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis
führen (Berichtsheft)
Nach § 98 Abs. 1 BetrVG besteht Mitbestimmung des Betriebsrates
Ausbildungsordnungen verlangen, dass der Auszubildende berufsty-
bei der Umsetzung des Ausbildungsplanes. Der Personalrat hat nach
pische Situationen kennen lernt. Bei einer Bankkauffrau kann dies
§ 75 Abs. 3 BPersVG vergleichbare Möglichkeiten. (LPersVGn ent-
ein Kundenberatungsgespräch sein, bei einem Informatik-Kaufmann
sprechend) Die zeitliche und sachliche Gliederung in Form von Ver-
geht es um Projektarbeit. Dabei soll nicht nur die berufliche Fach-
setzungsplänen für einzelne Bereiche oder Abteilungen sollten
kompetenz, sondern auch Methoden- und Sozialkompetenz vermit-
durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden.
telt werden. Also die Frage, wie kann der Auszubildende mithelfen,
anfallende Probleme im Arbeitsablauf zu lösen.
Tipp:
Alle Ausbildungsordnungen sind unter www.bibb.de erhältlich.
3.2 Ausbildungsmittel
Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge
Der konkrete Ablauf vor Ort ist im betrieblichen Ausbildungsplan
und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung
geregelt: Die klare Gliederung der Ausbildung sollte sich aus dem
und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforder-
betrieblichen Ausbildungsplan nach § 14 Abs. 1 BBiG ergeben, aus
lich sind. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch nur auf die betriebli-
dem die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung ersicht-
che Ausbildung, da aufgrund des dualen Ausbildungssystems Unter-
lich ist. Die zeitliche und sachliche Gliederung und die Einteilung der
richtsmaterial der Berufsschule nicht vom Betrieb zur Verfügung
Ausbildungsabschnitte müssen sich an der Reihenfolge der Prüfun-
gestellt werden muss.
gen sowie dem Lehrplan an der Berufsschule orientieren, sind aber
auch von Fähigkeiten und Vorkenntnissen der Auszubildenden ab-
3.3 Berufsschule
hängig. Oberstes Ziel bei der Strukturierung: Die Planung liegt im
Interesse des Ausbildungserfolges.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden zur Teilnahme an
der Berufsschule freizustellen. Darüber hinaus besteht nach § 14
Gute Möglichkeiten von JAV und Betriebs- und Personalrat
Abs. 1 Nr. 4 BBiG auch die Pflicht, den Auszubildenden zum Besuch
der Berufsschule anzuhalten. Was bedeutet „zum Besuch anzuhal-
Die JAV kann gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat recht-
ten”? Im Prinzip nichts anderes, als den Auszubildenden aufzufor-
lich durchsetzen, dass ein verbindlicher und auf die betriebliche
dern. Ein Beispiel: Fehlt ein Auszubildender im Berufsschulunterricht
Situation angepasster Ausbildungsplan erstellt wird. Der Ausbil-
ohne berechtigten Grund, hat ihn der Ausbilder aufzufordern, die
dungsplan sollte sich nach den Fragen richten:
14
15
Schule zu besuchen. Ein berechtigter Grund zum Fehlen ist jedoch
Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurech-
beispielsweise Krankheit, die durch ein ärztliches Attest nachgewie-
nen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann
sen werden muss. Ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der
möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschnei-
Fahrtkosten zum Besuch der Berufsschule besteht nicht, die JAV
den. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen
kann jedoch versuchen, auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber
nicht regelmäßige Ausbildung stattfindet, erfolgt keine Freistellung
einen Fahrkostenzuschuss zu vereinbaren. Oftmals sind Fahrtkosten
und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende
zur Berufsschule auch in Tarifverträgen geregelt.
in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit
Unterrichtszeit ist Arbeitszeit. Die Freistellung durch den Arbeitge-
hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute
ber gilt für den Unterricht inklusive Pausen und für die Wegstrecke
Höchstgrenze liegt aber bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchst-
zwischen Betrieb und Berufsschule. Wenn der Unterricht vor 9.00
arbeitszeit von 48 Stunden.
Uhr beginnt, muss der Auszubildende vorher nicht mehr zur Arbeit
erscheinen.
Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der
Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Das ist durchaus
Als Jugendliche (unter 18) müssen Auszubildende in zwei Fällen
rechtmäßig, allerdings gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die
nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb:
gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule
während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der
1.
Wenn der Unterricht länger als fünf Stunden (5 mal 45 Minu-
Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit ange-
ten) dauert, aber nur einmal die Woche.
rechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im
Ausbildungsbetrieb verbringen kann, zu kurz, um dem Ausbildungs-
2.
Wenn Blockunterricht und mindestens 25 Unterrichtsstunden
zweck zu dienen – weniger als 20 Minuten –, kann der Ausbilder die
(jeweils 45 Minuten) an fünf Tagen in der Woche stattfinden.
Rückkehr des Azubis nicht verlangen.
Für alle Azubis, die schon 18 Jahre oder älter sind, gilt: Volljährige
sind für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am
Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§ 15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn Auszubildende nicht mehr
schulpflichtig sind. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur
die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen
Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten,
Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
16
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3.4 Berichtsheft
3.5 Charakterliche Förderung des Auszubildenden
Der Auszubildende ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von
Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG dafür zu sor-
schriftlichen Ausbildungsnachweisen – auch Berichtshefte genannt –
gen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und
anzuhalten, soweit diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt
körperlich nicht gefährdet werden.
werden. Die Pflicht zum Führen des Ausbildungsnachweises kann
sich aus der Ausbildungsordnung oder aus dem Ausbildungsvertrag
Manche Ausbilder meinen deshalb, sie sind eine Art „Ersatzeltern”,
ergeben. Das Führen des Berichtsheftes erfolgt im Betrieb während
die eine Erziehung nachholen können, die bisher versäumt wurde. Ist
der Ausbildungszeit.
das Berufsbildungsgesetzt so zu verstehen?
Die charakterliche Förderung des Auszubildenden bedeutet nicht,
Der Ausbildungsnachweis soll der Sys-
dass ein Ausbilder die Rolle des Erziehungsberechtigten übernimmt.
tematisierung der Ausbildung dienen.
Es wird dokumentiert, welche Kennt-
Der Auszubildende soll sich vielmehr im technischen und organisato-
nisse und Fertigkeiten vermittelt wur-
rischen Bereich des Betriebes zurecht finden, aber auch soziale Kom-
den und in welchen Ausbildungsab-
petenzen vermittelt bekommen. Der Hintergrund: Betriebe sind häu-
schnitten die Ausbildung wann erfolgt
fig Veränderungen ausgesetzt, die Anforderungen am Arbeitsplatz
ist. Aus Sicht des Auszubildenden ist
wandeln sich. Werden Auszubildende auf diese Flexibilität nicht vor-
besonders wichtig: Das Berichtsheft
bereitet, sind sie später als Arbeitnehmer schnell überfordert.
muss wahrheitsgemäß geführt werden.
Es dürfen nur Tätigkeiten aufgeführt
Auch die Zusammenarbeit im Team oder der Umgang mit Konflikten
werden, die auch tatsächlich ausgeübt
ist wichtig. Wie spreche ich Probleme an? Traue ich mich als Auszu-
wurden. Denn das Berichtsheft dient als Nachweis gegenüber der
bildender, den Ausbilder Fragen zu stellen, die mir noch unklar sind?
zuständigen Stelle, etwa der Handwerkskammer oder Industrie- und
Für den Ausbilder bedeutet dies auch: Der Auszubildende muss
Handelskammer (IHK). Kommt beispielsweise ein Betrieb seinen Aus-
kritikfähig sein und die Möglichkeit haben, Ausbildungsinhalte, das
bildungspflichten nicht nach und kann der Auszubildende aus die-
Vorgehen im Betrieb oder Verhaltensweisen des Ausbilders in Frage
sem Grund die Abschlussprüfung nicht bestehen, dient das Berichts-
stellen zu können.
heft als wichtiges Beweismittel. Das Berichtsheft kann auch
elektronisch geführt werden.
Der Ausbildungsbetrieb hat sicher zu stellen, dass der Auszubildende sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
Da der Betriebs- oder Personalrat auch Sichtvermerke abzeichnen
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Ausbilder die Auszubildenden
muss und hierbei die JAV zu beteiligen ist, kann auch die Arbeitneh-
nicht körperlich züchtigen darf. Das Tragen schwerer Gegenstände
mervertretung den Inhalt der tatsächlichen Ausbildung des einzel-
kann hier ebenso dazu gehören wie Arbeiten, bei denen die Gesund-
nen Auszubildenden nachvollziehen.
heit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte gefährdet wird.
18
19
Dazu gehören auch Aufgaben, bei denen der Auszubildende wegen
mangelnder Erfahrung möglicherweise Unfallgefahren nicht erkennen kann. Der Ausbilder hat psychische Belastungen auszuschließen,
beispielsweise indem der Auszubildende sich bei einer Aufgabe
4. Ein leidiges Thema:
Schneeschippen, Fegen, Kopieren ...
– Ausbildungsfremde Tätigkeiten
nicht völlig überfordert fühlt.
Ein Beispiel aus der Praxis:
3.6 Ausbildungsvergütung
Die Auszubildenden der Schnell-Geld-Bank müssen im Winter
Beispiel:
Zur Pflicht des Ausbildungsbetriebes zählt auch die Bezahlung. Denn
Schnee schippen. Ute ist der Meinung, dass dies keine Aufgabe
während in früheren Zeiten ein „Lehrgeld” vom Auszubildenden zu
von Bank-Azubis ist. Der Ausbilder argumentiert jedoch, dass
zahlen war, besteht inzwischen nach § 17 BBiG ein Vergütungsan-
dies in den letzten Jahren immer so war, seitdem die Hausmeis-
spruch des Auszubildenden.
terstelle eingespart wurde. Außerdem könnten die Kunden sonst
die Schalterhalle nicht erreichen, versucht er Ute zu überzeugen.
Die Ausbildungsvergütung muss im Ausbildungsvertrag angegeben
Die Auszubildenden sehen das jedoch anders.
sein. Sehr oft wird die Höhe der Vergütung durch einen Tarifvertrag
bestimmt, den die jeweilige Gewerkschaft für ihre Mitglieder abge-
Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu?
schlossen hat. Aber auch wenn kein Tarifvertrag gilt, ist die Höhe
der Vergütung nicht allein Sache des Betriebes. Laut Berufsbildungs-
In §14 Abs. 2 BBiG steht: „Auszubildenden dürfen nur Aufgaben
gesetz muss die Ausbildungsvergütung „angemessen” sein und das
übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren
bedeutet, dass die Vergütung nicht mehr als 20% unter der übli-
körperlichen Kräften angemessen sind.”
chen tariflichen Vergütung liegen darf! Wie hoch die übliche tarifli-
Die Klärung der Frage, ob eine Aufgabe der Ausbildungsordnung ent-
che Vergütung ist, erfährt man bei der Gewerkschaft oder dem Be-
spricht oder ausbildungsfremd ist, hängt häufig vom Einzelfall ab.
triebs- oder Personalrat. Die Vergütung ist nach dem Lebensalter der
Entscheidend ist das jeweilige Berufsbild und die pädagogische Ziel-
Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Be-
setzung.
rufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind nach § 14 Abs. 2 BBiG unzuläsDie Vergütung für den laufenden Monat muss dir spätestens bis zum
sig. Dazu zählen beispielsweise ständige Kopierarbeiten, Ablagetätig-
letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Bei Krankheit muss
keiten oder permanente Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Auszu-
die Vergütung sechs Wochen lang fortgezahlt werden, danach zahlt
bildende dürfen nicht als „billige Aushilfskräfte” zum Ausgleich für
die Krankenkasse Krankengeld.
eine verfehlte Personalplanung eingesetzt werden. Dazu können auch
grobe Reinigungsarbeiten zählen, die außerhalb der Verkaufs- und
Lagerräume oder auf der Straße zu erledigen sind. Auch die Beauftragung des Auszubildenden, Frühstück durch Botengänge zu besorgen,
20
21
ist unzulässig. Ebenso das Schneeschippen bei Bank-Auszubildenden. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass ausbildungsfremde
5. Der Ausbilder lässt sich kaum
blicken ...
Tätigkeiten unterbleiben. Klappt dies nicht, haben JAV und Betriebsoder Personalrat darauf hinzuweisen und für Abhilfe zu sorgen!
Ein Beispiel aus der Praxis:
Beispiel:
Der Ausbilder macht auf die Auszubildenden keinen guten Eindruck. Er ist oft gereizt und auf viele Fragen kann er erst am
nächsten Tag antworten, wenn er in seinen Unterlagen nachgelesen hat. Manchmal lässt er sich in der Woche nur einmal
bei den Auszubildenden sehen.
Nach vier Monaten entscheidet sich der Auszubildende Jens, den
Personalleiter auf die Situation anzusprechen. Der Personalchef
sieht jedoch keine Möglichkeit etwas zu ändern, da der Ausbilder nun schon seit Jahren diese Aufgabe wahrnimmt und auch
noch seiner Tätigkeit als Teamleiter nachkommen muss.
Sven ist nach diesem Gespräch frustriert und sieht keine Möglichkeit, etwas zu ändern.
Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu?
Seit August 2003 ist die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) ausgesetzt. Demnach müssen ausbildende Betriebe keinen Nachweis
mehr über Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter zur Ausbildung von Jugendlichen erbringen. Trotzdem gilt: Der Ausbilder hat eine Reihe von
Pflichten – und er muss geeignet sein, um überhaupt ausbilden zu
können. Auch die Eignung des Ausbildungsbetriebes ist nach dem
Berufsbildungsgesetz zu prüfen.
Auszubildende darf nach § 28 Abs. 1 BBiG nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Aufgabe der Ausbilder ist es, die
notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln.
22
23
5.1 Persönliche Eignung
5.2 Fachlich geeignet
Persönlich nicht geeignet ist nach § 29 BBiG insbesondere, wer
Fachlich geeignet nach § 30 BBiG ist, wer die
•
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
•
•
wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen hat.
•
beruflichen sowie
die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt,
Ein wiederholter Verstoß muss häufig auftreten, bei einem schwereren Gesetzesverstoß entsteht beispielsweise ein schwerer Schaden
die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
für den Auszubildenden, z. B. körperlicher Schaden.
Die beruflichen Fähigkeiten setzen eine Berufspraxis und theoretiDie Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes knüpfen an das Jugendar-
sche Kenntnisse voraus. Diese Fähigkeiten fehlen, wenn ein Arbeit-
beitsschutzgesetz (JArbSchG) an. Nach § 25 JArbSchG darf Jugendli-
nehmer keine Kenntnisse in dem Ausbildungsberuf hat. Dies ist
che nicht ausbilden, beaufsichtigen oder anweisen, wer beispiels-
auch der Fall, wenn nur für Teilgebiete der Ausbildungsordnung
weise wegen
Kenntnisse vorliegen.
•
eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Nach § 30 Abs. 2 BBiG besitzt die erforderlichen beruflichen Fertig-
Jahren,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
einer vorsätzlichen Straftat, die unter Verletzung der Pflichten
1.
•
als Ausbilder zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor
einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer
rechtskräftig verurteilt worden ist.
staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
Ausbilder müssen in der Lage sein, ihre Berufserfahrung an die Aus-
oder
zubildenden weiterzugeben und über die Vermittlungstechniken
hinaus in schwierigen Entwicklungsphasen zu helfen.
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer
dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden
hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig
gewesen ist.
24
25
Probleme mit dem Ausbilder: Die rechtlichen Möglichkeiten
betriebsorganisatorischen Struktur – etwa in der Werkhalle oder im
von JAV und Betriebs- oder Personalrat
Büro – eingerichtet sein, die über die üblichen Werkzeuge, Geräte,
Bildschirme und Materialien verfügen, an denen jedoch auch eine
Die Ausbilder müssen nach § 30 BBiG die erforderlichen berufs- und
Betreuung durch den Ausbilder sichergestellt ist.
arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. Aufgabe der Ausbilder ist
es, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu
Die Ausbildungsstätte muss für die Vermittlung der vorgesehenen
vermitteln. JAV und Betriebs- oder Personalrat haben darauf zu ach-
Fertigkeiten und Kenntnisse über eine ausreichende Einrichtung
ten, dass dem Ausbilder vom Arbeitgeber auch ausreichend Zeit für
und Ausstattung verfügen. Dazu gehört nicht nur eine Grundaus-
die Ausbildertätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Auch Weiterbil-
stattung an Maschinen, Werkzeugen, Apparaten oder Geräten, son-
dungsmöglichkeiten sollten angeboten werden.
dern auch Ausbildungsmittel wie Computersoftware oder Übungsstücke.
Treten trotzdem vermehrt Probleme mit Ausbildern auf, ist deren Eignung zu hinterfragen. Der Betriebsrat hat nach § 98 Abs. 2 BetrVG
die Möglichkeit, die Abberufung eines Ausbilders zu beantragen,
wenn dieser die arbeitspädagogische oder fachliche Eignung nicht
besitzt oder seine Aufgabe vernachlässigt. Dies kann auch arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden.
5.3 Eignung des Ausbildungsbetriebes
Ein Ausbildungsbetrieb hat besonderen Anforderungen gerecht zu
werden. Auszubildende dürfen nach § 27 BBiG nur eingestellt und
ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
Zur Ausbildungsstätte zählt der gesamte Betrieb oder der Betriebsteil, in dem die Ausbildung stattfinden soll. Dies kann eine Produktionsstätte, die Verwaltung oder eine überbetriebliche Ausbildungsstätte sein. Ein Ausbildungsplatz ist ein Ort im Ausbildungsbetrieb,
an dem ein Auszubildender im Ausbildungsberuf ausgebildet werden
kann. Dies können speziell eingerichtete Räume sein, etwa Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors oder Übungsräume. Es können
aber auch besondere Ausbildungsplätze innerhalb der bestehenden
26
27
6. Wenn Zwei sich binden ...
– Der Ausbildungsvertrag
6.1 Aufbau und Struktur der Berufsausbildung
Eine Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-
Ein Beispiel aus der Praxis:
„Ein Ausbildungsvertrag kann auch mündlich geschlossen wer-
Beispiel:
bildung soll dem Auszubildenden verdeutlichen, wie die Ausbildung
geplant wird. Es wird so die Möglichkeit gegeben, den vertragsgemäßen Ablauf zu kontrollieren.
den, das geht auch per Handschlag”, hört Peter seinen Onkel
erzählen. „Wie kann ich aber nachlesen, was ich zu tun habe”,
Die sachliche Gliederung muss sämtliche im Ausbildungsrahmenplan
fragt er.
aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten enthalten. Die zu vermittelnden Inhalte können dabei zusammengefasst und so gegliedert
Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu?
werden, dass Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Unternehmensfunktionen – wie etwa Buchhaltung oder Verkauf – oder
So einfach ist es nicht – nach § 10 Abs. 1 BBiG hat der Ausbildungs-
bestimmten Abteilungen des Ausbildungsbetriebes – z. B. Kunden-
betrieb die Pflicht, mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungs-
beratung, Marketing, Produktion oder Einkauf – zugeordnet werden.
vertrag zu schließen. Diese Vorschrift einer schriftlichen Vereinbarung besteht zum Schutz des Auszubildenden, der so über seine
6.2 Beginn und Ende der Ausbildung
Rechte und Pflichten in der Ausbildung Bescheid wissen soll.
Beginn und Dauer der Berufsausbildung müssen sich aus dem VerEs hat eine Vertragsniederschrift zu erfolgen, die vom Ausbildenden,
trag ergeben. Der Beginn ist ein bestimmter Kalendertag. Dies kann
dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeich-
beispielsweise der 1. August eines Jahres sein. Die Dauer der Be-
nen ist. Eine Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
rufsausbildung ergibt sich aus der Ausbildungsordnung und ist in
die Niederschrift aufzunehmen.
Findet eine Ausbildung im Verbund statt, d.h. mehrere Betriebe sind
an der Ausbildung beteiligt, so wird im Idealfall ein Vertrag zwischen
Sofern Vorkenntnisse anerkannt werden, beispielsweise berufsvor-
einem der Betriebe als Hauptansprechpartner und dem Auszubilden-
bereitende Schulen, muss dies in der Vertragsniederschrift doku-
den unter Verweis auf die anderen beteiligten Ausbildungsbetriebe
mentiert werden. Wird die Ausbildungszeit zu einem späteren Zeit-
geschlossen. Oft gibt es jedoch auch mehrere Verträge zwischen dem
punkt aufgrund eines Antrages bei der zuständigen Stelle – z. B.
Auszubildenden und den beteiligten Betrieben. Wichtig ist jedoch
Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer –
dabei, dass schriftlich fixiert wird, wer bei Problemen als Ansprech-
wegen guter Leistungen in Betrieb und Berufsschule verkürzt, ist
partner fungiert.
ein Nachtrag zum Ausbildungsvertrag zu erstellen.
Eine Vertragsniederschrift muss mindestens folgende Angaben beinhalten:
28
29
6.3 Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
dungsordnung ist in der Regel keine tägliche Mindestausbildungszeit ersichtlich.
Die Ausbildungsstätte bezeichnet die Einrichtung, in der die Ausbildung stattfinden soll. Dieser Ort ist auch in den Ausbildungsvertrag
6.5 Dauer der Probezeit
aufzunehmen. Je nach Struktur des Betriebes kann sich die Ausbildungsstätte auch an mehreren Orten befinden.
Sinn und Zweck der Probezeit ist, dass Ausbilder und Auszubildender Erfahrungen sammeln können: Der Auszubildende hat die Mög-
6.4 Die tägliche Ausbildungszeit
lichkeit, den Betrieb kennen zu lernen und zu sehen, ob die Ausbildung für ihn das Richtige ist. Der Ausbildende will prüfen, ob der
Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit kann nur im
Auszubildende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in
Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen vereinbart werden.
das betriebliche Geschehen einarbeiten kann.
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit bezieht sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) auf das Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach § 20 BBiG hat die Probezeit mindestens einen Monat und
(JArbSchG). Die höchstzulässige Arbeitszeit beläuft sich grundsätz-
höchstens vier Monate zu betragen. Während der Probezeit ist eine
lich nach § 8 Abs. 1 JArbSchG auf acht Stunden täglich.
Kündigung durch den Ausbilder oder den Auszubildenden jederzeit
ohne Grund und Kündigungsfrist möglich. Nach der alten Regelung
Bei erwachsenen Auszubildenden richtet sich die Höchstarbeitszeit
des Berufsbildungsgesetzes war eine Probezeit von maximal drei
nach dem Arbeitszeitgesetz. § 3 Arbeitszeitgesetz regelt die Höchst-
Monaten möglich. Sollten tarifliche Regelungen bestehen, haben
dauer der täglichen Arbeitszeit an Werktagen. Unter Werktag ist
diese Vorrang. Gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 BBiG ist nach der Probezeit
Montag bis Samstag zu verstehen. Die werktägliche Höchstarbeits-
eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten ei-
zeit beträgt grundsätzlich acht Stunden pro Woche: 6 Werktage mal
ner Kündigungsfrist, d. h. fristlos bei schwerwiegenden Pflichtver-
8 Stunden, also maximal 48 Stunden.
stößen, möglich. Deshalb ist die Probezeit in der Vertragsniederschrift genau zu fixieren.
Eine Ausdehnung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn
Stunden ist möglich, wenn die Arbeitszeit in einem Ausgleichszeit-
6.6 Ausbildungsvergütung
raum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ungleichmäßig
in der Weise verteilt wird, dass im Durchschnitt eine Arbeitszeit von
Die Höhe der Vergütung ist mit einem genauen Euro-Betrag anzuge-
acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird.
ben, den der Auszubildende monatlich erhalten soll. Diese Angaben
sollten unter dem Vorbehalt möglicher tariflicher Erhöhungen der
Zu beachten sind jedoch Tarifverträge, die auch für Auszubildende
Ausbildungsvergütung erfolgen. Tarifliche Regelungen zur Ausbil-
Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit beinhalten können. Tarifverträ-
dungsvergütung sind im Ausbildungsvertrag zu berücksichtigen.
ge haben Vorrang. Es ist nur die Vereinbarung einer geringeren, davon abweichenden täglichen Arbeitszeit möglich. Aus der Ausbil30
31
6.7 Urlaubsanspruch
Grundlage des Anspruches ist das Lebensalter des Jugendlichen zu
Beginn des Kalenderjahres.
Die Dauer des Urlaubs ist für die Gesamtdauer der Ausbildung und
zwar für jedes Jahr gesondert anzugeben.
6.8 Kündigungsmöglichkeiten
Beinhaltet die Niederschrift keine Angaben zum Urlaubsanspruch, ist
Die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag
der Vertrag nicht ungültig. Vielmehr besteht Anspruch auf Mindest-
gekündigt werden kann, sind noch einmal aufzuführen, auch wenn
urlaub nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen.
die Regelungen nach § 22 BBiG greifen, die nicht unterschritten
Tarifliche Regelungen sind im Ausbildungsvertrag zu berücksichtigen.
werden dürfen.
Sollten diese nicht bestehen, gelten die gesetzlichen Vorgaben nach
Bundesurlaubs- und Jugendarbeitsschutzgesetz.
6.9 Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Jeder Beschäftigte hat entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz
Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für Aus-
(BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungs-
zubildende anzuwenden sind, müssen auch in der Niederschrift er-
urlaub. Die Mindesturlaubsdauer beträgt 24 Werktage, d. h. vier
wähnt werden. Der Auszubildende soll über seine Rechte aus Tarif-
Wochen, da der Samstag als Werktag definiert ist (§ 3 Abs. 2 BUrlG).
vertrag oder betriebliche Vereinbarungen Bescheid wissen, damit er
seine Ansprüche auch geltend machen kann.
Für jugendliche Auszubildende gilt § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG). Der bezahlte gesetzliche Erholungsurlaub ist bei Jugend-
6.10 Nichtige Vereinbarungen
lichen länger als bei erwachsenen Arbeitnehmern. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach Werktagen, bei denen – entsprechend dem
Die aufgelisteten Angaben sind Mindestangaben, die in jeder Nie-
Bundesurlaubsgesetz – der Samstag mitgezählt wird, auch wenn nach
derschrift zum Berufsausbildungsverhältnis zu finden sein müssen.
§ 15 JArbSchG die Fünf-Tage-Woche gilt:
Darüber hinaus gehende Regelungen sind deshalb möglich. Allerdings sind bestimmte Ergänzungen unzulässig.
•
mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche
unter 16 Jahre alt ist,
Werden im Ausbildungsvertrag oder einer Ergänzung Vereinbarungen getroffen über
•
mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche
unter 17 Jahre alt ist,
•
die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung
eine Entschädigung zu zahlen,
•
mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche
unter 18 Jahre alt ist.
•
mögliche Vertragsstrafen (z. B. zu spät in der Berufsschule erscheinen kosten 20 Euro),
32
33
•
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in
7. „Hätte ich das gewusst ...”
– Die Pflichten eines Auszubildenden
Pauschbeträgen,
Nicht nur der Ausbildungsbetrieb hat Verpflichtungen dem Auszubilsind diese nach § 12 Abs. 2 BBiG nichtig, d. h. unzulässig und als
denden gegenüber. Auch Auszubildende haben Pflichten. Dabei ist an
nicht vorhanden anzusehen.
oberster Stelle zu nennen: Auszubildende haben sich nach § 13 BBiG
zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum
Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Wobei „bemühen” bedeutet, auch ernsthaft lernen zu wollen. Deshalb: Verstößt der Auszubildende häufig gegen seine Pflichten, kann dies zur Kündigung führen.
7.1 Aufgetragene Aufgaben sorgfältig auszuführen
Die aufgetragenen Aufgaben sind nicht nur Angelegenheiten, die vom
Ausbilder verlangt werden, sondern auch Vorgaben der Ausbildungsordnung. Dies kann beispielsweise das Führen des Berichtsheftes sein,
das aus diesem Grund auch während der Arbeitszeit zu führen ist.
Die Pflicht, diese Aufgaben sorgfältig auszuführen, orientiert sich am
Kenntnisstand des Auszubildenden. Je nach Ausbildungsstand ist deshalb der Begriff der Sorgfalt unterschiedlich auszulegen. Leitet ein
Ausbilder den Auszubildenden nicht richtig an, kann auch keine sorgfältige Ausübung der Aufgabe erwartet werden. Dies heißt aber auch:
Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und damit nicht
zur Berufsausbildung gehören, dürfen dem Auszubildenden nicht aufgetragen werden.
7.2 Weisungen folgen
Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen
der Berufsausbildung erteilt werden. Den Weisungen ist jedoch nur zu
folgen, wenn sie dem Ausbildungsziel dienen und den körperlichen
Kräften des Auszubildenden angemessen sind.
34
35
Ausbildende, Ausbilder oder andere weisungsberechtigte Personen
den ist die pflegliche Behandlung häufig Bestandteil der beruflichen
können Weisungen erteilen. Andere weisungsberechtigte Personen
Ausbildung.
sind Fachkräfte wie Abteilungsleiter, Meister, Kundenbetreuer oder
Vorarbeiter. Weisungen dürfen diese Fachkräfte aber nur erteilen,
7.6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
wenn sie im Rahmen der Ausbildung zuständig sind.
Kundendaten, Lieferantenlisten, Erfindungen oder bestimmte Paten-
7.3 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
te bzw. Rezepte können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein.
Der Auszubildende hat über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Jeder Auszubildende hat an den Ausbildungsmaßnahmen teilzuneh-
Stillschweigen zu wahren.
men, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird. Zu den Ausbildungsmaßnahmen, an denen der Auszubildende teilnehmen muss,
zählen der Berufsschulunterricht, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Sofern vereinbart wurde, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
des Betriebes durchzuführen, besteht auch zu diesen eine Pflicht zur
Teilnahme.
7.4 Geltende Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Dies kann eine Betriebsordnung sein, die zwischen Geschäftsleitung und Betriebs- oder Personalrat vereinbart
wurde. Dazu kann auch die Pflicht zu Reinigungsarbeiten zählen, die
zum reibungslosen Ablauf des Betriebes erforderlich sind – vorausgesetzt, die ausgelernten Arbeitnehmer müssen diese Tätigkeiten
auch ausüben. Andernfalls kann es sich um ausbildungsfremde
Tätigkeiten handeln.
7.5 Werkzeuge und Maschinen
Werkzeug, Maschinen, Materialien und andere Einrichtungen des
Betriebes sind pfleglich zu behandeln. Der Auszubildende muss
sorgfältig damit umgehen. Bei gewerblich-technischen Auszubilden-
36
37
8. Alles hat ein Ende ... Wie endet ein
Ausbildungsverhältnis?
8.1 Kündigung durch den Ausbildenden
Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Berufsausbildungsver-
Das Ausbildungsverhältnis ist nach dem Berufsbildungsgesetz ein
hältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kün-
befristeter Vertrag. Es endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle
digungsfrist kündigen.
der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
Der Ausbildungsbetrieb steht dabei unter Zeitdruck: Eine Kündigung
Besteht der Auszubildende aber vor Ablauf der regulären Ausbil-
aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die zugrunde lie-
dungszeit – die sich aus dem Ausbildungsvertrag ergeben muss – die
genden Tatsachen dem Betrieb länger als zwei Wochen bekannt
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Be-
sind. Wird einem Auszubildenden eine Kündigung angedroht, sollte
stehen dieser Abschlussprüfung.
er sofort JAV, Betriebs- oder Personalrat und Gewerkschaft informieren, damit diese eine rechtliche Prüfung vornehmen können.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren
abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung
Zweck des Ausbildungsverhältnisses ist es, dem Auszubildenden das
bekannt ist, indem beispielsweise der Prüfungsausschuss über das
Erlernen eines Berufes zu ermöglichen. Der Auszubildende muss die
Ergebnis beschlossen und dies mitgeteilt hat. Bei Nichtbestehen der
Sicherheit haben, auch Fehler machen oder Unsicherheiten zeigen
Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis, es kann aber
zu können, um das Lernen in der Praxis zu erleichtern. Im Einzelfall
nach § 21 Abs. 3 BBiG auf Verlangen des Auszubildenden bis zur
hat deshalb eine Abwägung zu erfolgen, denn der Auszubildende
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, höchs-
steht meist noch am Anfang seines Berufslebens.
tens jedoch ein Jahr.
Auch das Alter des Auszubildenden spielt eine Rolle bei dieser AbNach § 22 BBiG ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung
wägung, vor allem, wenn der Auszubildende minderjährig bzw. die
während und nach der Probezeit. Die Kündigung muss schriftlich er-
Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
folgen. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Der Ausbildende hat bei der Kündigung des Auszubildenden neben
dem Berufsbildungsgesetz auch die Anhörung des Betriebs- oder
Nach der Probezeit ist beim Kündigungsrecht zwischen der
Personalrates vor Ausspruch einer Kündigung zu beachten. Die Kündigung muss schriftlich und nach der Probezeit unter Angabe von
•
Kündigung durch den Ausbildenden und der
Gründen erfolgen. Sollte die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss gebildet haben, hat zunächst eine Anhörung vor diesem
•
Kündigung durch den Auszubildenden
Ausschuss zu erfolgen, bevor der Betrieb oder die Dienststelle eine
Kündigung aussprechen kann.
zu unterscheiden.
38
39
8.2 Kündigung durch den Auszubildenden
Auch der Auszubildende kann nach der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten ei-
9. Je nach Lust und Laune?
Ausbildung verlängern oder
verkürzen
ner Kündigungsfrist kündigen. Ein minderjähriger Auszubildender
Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsordnung geregelt. Es
kann nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kündigen.
gibt jedoch Möglichkeiten, die Ausbildung zu verkürzen oder zu ver-
Wichtige Gründe, die den Auszubildenden zur Kündigung berechti-
längern.
gen, können sein:
Bei Verkürzung der Ausbildung wird unterschieden zwischen:
•
•
Der Ausbildungsbetrieb hat mehrmals die Ausbildungsvergütung nicht gezahlt.
9.1 Anrechnung beruflicher Vorbildung
Dem Betrieb wurde die vorhandene Berechtigung zum Ausbil-
Durch Rechtsverordnung der Länder kann bestimmt werden, dass
den entzogen.
berufliche Vorbildung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit
anzurechnen ist. Dazu können der erfolgreiche Besuch des Berufs-
•
Der Auszubildende wurde vom Ausbilder geschlagen oder
grundbildungsjahres oder einer berufsbildenden Schule bzw. die
geohrfeigt.
Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung zählen. Die Anerkennung nach § 7 BBiG erfolgt vor Beginn der Ausbildung.
Darüber hinaus kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen kündigen, wenn er
Bei Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit nach
§ 7 BBiG ändert sich der Ausbildungsinhalt. Da der Auszubildende
•
die Berufsausbildung aufgeben oder
•
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
bereits über Kenntnisse verfügt, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, entfallen bisherige Ausbildungsabschnitte.
Die Verkürzung führt deshalb zu einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns. Die Folge: Ein früherer Anspruch auf eine für spätere
Zeitabschnitte vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung. Das bedeutet in der Praxis: Bei Anrechung von sechs Monaten kommt der
Auszubildende beispielsweise bereits nach einem halben Jahr in das
2. Ausbildungsjahr und erhält die Vergütung für das 2. Ausbildungsjahr.
Hier greift der Überwachungsauftrag nach BetrVG und PersVGn. Die
JAV hat darauf zu achten, dass den Auszubildenden keine geringere
Vergütung gezahlt wird.
40
41
9.2 Abkürzung der Ausbildung
Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbilden-
möglich.
den hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn
zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die rechtliche Position des Auszubildenden hat sich
9.4 Übernahme nach der Ausbildung:
Weiterbeschäftigungsanspruch
durch die BBiG-Reform 2005 verschlechtert: Bisher konnte der Auszubildende allein entscheiden, ob er den Antrag stellt. Jetzt ist ein
Der Ausbildungsvertrag hat einen besonderen Charakter: Es handelt
gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden erfor-
sich um ein befristetes Vertragsverhältnis, das automatisch endet. Ein
derlich, wenn die Ausbildungszeit verkürzt werden soll.
Anspruch auf Übernahme besteht – auch nach der Reform – durch
das Berufsbildungsgesetz nicht.
Die Abkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG erfolgt auf
Antrag von Ausbilder und Auszubildenden während der Ausbildung.
Eine Sonderregelung besteht jedoch – neben möglichen tariflichen
Dies kann beispielsweise zu Beginn des dritten Ausbildungsjahres
Regelungen – nach § 24 BBiG. Danach gilt ein Arbeitsverhältnis auf
sein. Wichtig bei der Abkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1
unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende im An-
BBiG ist: Die Verkürzung erfolgt innerhalb der Ausbildung.
schluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne
dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.
9.3 Verlängerung der Ausbildung
Das heißt konkret: Der Auszubildende wird unbefristet übernommen,
wenn er nach seiner Prüfung an einen betrieblichen Arbeitsplatz
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsver-
zurückkehrt und dort arbeiten kann. Voraussetzung ist die Beschäfti-
hältnis, es kann aber nach § 21 Abs. 3 BBiG auf Verlangen des Aus-
gung „im Anschluss” an das Berufsausbildungsverhältnis, also ohne
zubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlän-
zeitliche Unterbrechung.
gert werden, höchstens jedoch für ein Jahr.
Bei einem Widerspruch des Ausbildenden gegen die Beschäftigung
Nach § 8 Abs. 2 BBiG hat der Auszubildende eine weitere Möglich-
tritt die Regelung der Übernahme nicht in Kraft.
keit: Er kann in Ausnahmefällen einen Antrag bei der zuständigen
Stelle – Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer –
Eine Sonderregelung zur Übernahme besteht nach § 78 a BetrVG und
stellen. Diese kann die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlän-
§ 9 BPersVG für JAV-Mitglieder. (LPersVGn entsprechend)
gerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der
Entscheidung ist der Ausbildungsbetrieb zu hören.
Folgende Ausnahmefälle können sich in der Praxis ergeben: Es werden schwere Mängel in der Ausbildung festgestellt oder der Auszubildende hat längere Ausfallzeiten wegen Krankheit.
42
43
10. Böse Überraschung?
Die Sache mit dem Schadenersatz ...
satzanspruch, wenn ein Auszubildender zu einem anderen Betrieb
wechselt und den Ausbildungsberuf beibehält.
Zur Aufgabe von JAV und Betriebs- oder Personalrat zählt es, die
Ein Beispiel aus der Praxis:
Auszubildenden bei Jugend- und Auszubildenden-Versammlungen,
Betriebs- oder Personalversammlungen bzw. Sprechstunden auf die
Beispiel:
Der Auszubildende Robert entscheidet sich nach sechs Monaten,
Gefahren beim Wechsel des Ausbildungsbetriebes – unter Beibehal-
die Ausbildung bei dem bisherigen Ausbildungsbetrieb zu beenden.
tung des Ausbildungsberufes – hinzuweisen. Über Probleme wäh-
Er ist glücklich, im Nachbarort einen Betrieb gefunden zu haben,
rend der Ausbildung sollte frühzeitig gesprochen werden, um vorzei-
der ihn auch als Einzelhandelskaufmann ausbilden möchte.
tige Kündigungen zu verhindern und die Situation der Auszubildenden im Betrieb verbessern zu können.
Der Ausbilder bestätigt ihm die Kündigung des Ausbildungsvertrages und wünscht für den weiteren beruflichen Weg alles Gute.
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn er nicht innerhalb
Robert unterschreibt daraufhin einen neuen Ausbildungsvertrag
von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält-
bei dem anderen Betrieb.
nisses geltend gemacht wird. Die Höhe des Anspruches hängt vom
Einzelfall ab.
Nach einem Monat erhält er ein Schreiben vom ehemaligen Aus-
Der Auszubildende kann bei Beendigung der Ausbildung Schadener-
bildungsbetrieb mit der Aufforderung, Schadenersatz in Höhe
satzanspruch beanspruchen, wenn der Ausbildende die berufliche
von 5000 Euro zu zahlen.
Handlungsfähigkeit nicht vermittelt hat.
Robert weiß nun nicht mehr, was er tun soll.
Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu?
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig
gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Schadenersatz
verlangen, wenn die andere Seite den Grund für die Auflösung zu
vertreten hat.
Ein Schadenersatzanspruch des Ausbildungsbetriebs besteht nicht,
wenn der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis kündigt,
weil er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Es besteht jedoch ein Schadener-
44
45
11. Alles Gute für die Zukunft?
Das Ausbildungszeugnis
Es wird unterschieden zwischen dem qualifizierten Zeugnis und dem
einfachen Zeugnis.
Jeder Auszubildende hat nach Beendigung der Ausbildung Anspruch
Das einfache Ausbildungszeugnis ist vom Arbeitgeber automatisch
auf ein Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG. Unaufgefordert ist dem
zu erstellen. Es ist in chronologischer Reihenfolge zu verfassen. Inhalt
Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen.
und Gliederung können sein:
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dieses sachgemäß und mit
•
Name/Anschrift des Unternehmens, Firmenbriefpapier
den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten zu entsprechen:
•
Überschrift: Ausbildungszeugnis
•
•
Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
•
Gesamtdauer der Ausbildungszeit
üblichen Geschäftspapier geschrieben werden.
•
Beschreibung, Art und Ziel der Berufsausbildung
Hat das Zeugnis äußere Mängel wie Flecken, Durchstreichun-
•
Erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse
•
Benennung der Berufskammer, vor der die Abschlussprüfung be-
verständigem Wohlwollen abzufassen. Ein Ausbildungszeugnis hat
Das Zeugnis muss maschinenschriftlich bzw. mit dem PC erstellt
sein.
•
•
Das Zeugnis muss auf dem für die Geschäftskorrespondenz
gen, Textverbesserungen o. Ä., kann es der Auszubildende an
den Betrieb zurückgeben und ein korrigiertes Exemplar fordern.
standen wurde, mit Ort und Note
•
Schreibfehler sind zu berichtigen.
•
Unzulässig sind Ausrufungs- oder Fragezeichen, Gänsefüßchen,
Unterstreichungen oder teilweise Hervorhebungen durch Fett-
•
Schlussformulierung (Wünsche für weiteren Berufsweg)
•
Ort, Datum, Unterschrift
schrift.
Das qualifizierte Ausbildungszeugnis wird auf Antrag des AuszuZeugnisse müssen nicht nur inhaltlich, sondern auch in formeller
bildenden erstellt. Sofern der Auszubildende besondere fachliche
Hinsicht einwandfrei sein. Der Gesamteindruck ist wichtig. Enthält
Qualitäten gezeigt hat, sind diese im Zeugnis zu benennen. Inhalt
ein Arbeitszeugnis beispielsweise viele Schreibfehler, lässt sich da-
und Gliederung eines Ausbildungszeugnisses:
raus eine Geringschätzung durch den Arbeitgeber ableiten. Deshalb
ist die äußere Form so zu gestalten, dass nicht der Eindruck ent-
•
Name/Anschrift des Unternehmens, Firmenbriefpapier
steht, der Verfasser distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses.
46
47
•
Überschrift: Ausbildungszeugnis
12. Tipps zum Weiterlesen
•
Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz,
Kommentar für die Praxis, Bund-Verlag
•
Gesamtdauer der Ausbildungszeit
Gröner/Fuchs-Brüninghoff, Lexikon der Berufsausbildung,
•
Beschreibung, Art und Ziel der Berufsausbildung
Verlag dtv-Beck
•
Erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse
Judith/Ratayczak/Ressel/Schoden, Die Praxis der Jugend- und
Auszubildendenvertretung von A bis Z,
•
Verhaltens- und Leistungsbeurteilung, z. B.
Bund-Verlag
– Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, soziales Verhalten,
– Initiative, Interesse,
Kittner, Arbeits- und Sozialordnung,
– Lernwilligkeit, Auffassungsgabe,
Bund-Verlag, auch als CD-ROM erhältlich
– besondere fachliche Fähigkeiten oder Kenntnisse,
– Arbeitsverhalten
Nehls, Berufsbildungsgesetz,
Textausgabe mit Kurzkommentar, Bund-Verlag
•
Zusammenfassende Gesamtbeurteilung
Preyer, Auszubildende – Rechte, Pflichten, Orientierung,
•
Benennung der Berufskammer, vor der die Abschlussprüfung
Bund-Verlag
bestanden wurde, mit Ort und Note
Schoof, Betriebsratspraxis von A bis Z,
•
Schlussformulierung (Wünsche für weiteren Berufsweg)
Bund-Verlag
•
Ort, Datum, Unterschrift
Schwarzbach, JAV und Betriebsrat,
Bund-Verlag
Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz,
Kommentar für die Praxis, Bund-Verlag
48
49
Auszüge aus dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§2
Lernorte der Berufsbildung
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen
Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten
(betriebliche Berufsbildung),
§1
Ziele und Begriffe der Berufsbildung
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der
schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die
Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der
Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizier-
werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdau-
ten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt
er soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten
notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
ten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
§3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in be-
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erwei-
rufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
tern und beruflich aufzusteigen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen
Tätigkeit befähigen.
1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
50
51
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich
nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der
Küstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge
vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufge-
die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht;
hoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
insoweit gilt die Handwerksordnung.
die bisherigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung
ein.
§5
Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von
Ausbildungsberufen
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht
weniger als zwei Jahre betragen,
§4
Anerkennung von Ausbildungsberufen
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbil-
die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind
dung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(Ausbildungsberufsbild),
oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür
Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
5. die Prüfungsanforderungen.
52
53
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob
Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind.
gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fort-
§6
Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungsund Prüfungsformen
setzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie
(Stufenausbildung),
Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für
den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen
Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium im
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander
fallenden Teilen durchgeführt wird,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in
mung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 so-
diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits
wie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art
zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann,
und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter
Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann,
§7
Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die
Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungs-
oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz
berufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kennt-
oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Er-
nisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die
mächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
behörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung
kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen An-
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen
trags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden,
wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),
§8
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbilden-
7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnach-
den hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen,
weis zu führen haben.
54
55
wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten
die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und
Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der An-
Rechtsgrundsätze anzuwenden.
trag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit
ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Aus-
Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
zubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen
der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.
oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung
der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden
können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem
Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwort-
§9
Regelungsbefugnis
lichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die
Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die
Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
§ 11
Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung,
den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die
Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufs-
§ 10
Vertrag
ausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsver-
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
trag zu schließen.
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem
Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
56
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
57
5.
Dauer der Probezeit,
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Dauer des Urlaubs,
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag
gekündigt werden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das
Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung
eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unter-
§ 13
Verhalten während der Berufsausbildung
zeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungs-
Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeich-
fähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erfor-
neten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
derlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 12
Nichtige Vereinbarungen
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen
Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach
§ 15 freigestellt werden,
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufs-
beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn
ausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbil-
sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Be-
derinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen
rufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Be-
erteilt werden,
endigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
58
59
ten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich
werden, und diese durchzusehen,
zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert
sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
wahren.
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die
dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften
angemessen sind.
§ 14
Berufsausbildung
§ 15
Freistellung
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschul-
Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des
unterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Aus-
Ausbildungsziels erforderlich ist und die Berufsausbildung in
bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen
einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeit-
sind.
lich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das
§ 16
Zeugnis
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Be2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
rufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbeson-
der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
dere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen,
die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel
und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendi-
der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fer-
gung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erfor -
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf
derlich sind,
Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und
Leistung aufzunehmen.
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum
Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhal-
60
61
Unterabschnitt 4
Vergütung
§ 17
Vergütungsanspruch
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbe-
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber
ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund
unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem
Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen
nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
(§ 17 Abs. 2) abzugelten.
zugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der
Bruttovergütung hinaus.
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
§ 20
Probezeit
hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder
durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss
§ 18
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
§ 21
Beendigung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der
Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen ge-
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Aus-
rechnet.
bildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens
der letzten Stufe.
am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Ab-
§ 19
Fortzahlung der Vergütung
schlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit
Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
62
63
§ 22
Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis je-
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
derzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur
gekündigt werden
§ 24
Weiterarbeit
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsver2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier
hältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart
Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich
worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-
für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
gründet.
§ 25
Unabdingbarkeit
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2
unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vor(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn
schriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Be-
§ 26
Andere Vertragsverhältnisse
rechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen,
gehemmt.
die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse,
Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es
§ 23
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzei-
abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeiti-
§§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit
tig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz
ger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ab-
des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für
weichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt
die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22
werden kann.
Abs. 2 Nr. 2.
64
65
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet,
wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als
§ 27
Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden,
Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
wenn
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Berufsausbildung geeignet ist und
bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung
und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte fest-
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Ver-
setzen.
hältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls
die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fer-
§ 28
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder
Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch
geeignet ist.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet,
darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Be-
fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die
rufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der
die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, ver-
ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach
antwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin
rung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bun-
kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Aus-
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
bilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbil-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
dungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnis-
bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und
se und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
66
67
§ 29
Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst
zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestim-
darf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
mungen verstoßen hat.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst
§ 30
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und
zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich
darf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend
sind.
von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und
Fähigkeiten besitzt, wer
eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig ge-
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf
wesen ist oder
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine an2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder
gemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer
dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung be-
3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein
öffentliches Amt bestellt ist.
standen hat oder
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
bestanden hat
desrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert
68
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig
nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der
gewesen ist.
Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
69
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die
die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen,
Entscheidung über den Antrag muss spätestens vier Monate nach
Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragsteller ergehen.
die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle
§ 32
Überwachung der Eignung
widerruflich zuerkennen.
§ 31
Europa-Klausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitglied-
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung
der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige
raum erfolgt in den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 nach der
Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszu-
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
bildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, inner-
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi-
halb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist
plome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefähr-
schließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie
dung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht in-
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge-
nerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle
meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209
S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001
(ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
§ 33
Untersagung des Einstellens und Ausbildens
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen,
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1
genannten Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen davon
wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
abhängig gemacht werden, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und
gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Richtlinien ein An-
Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche
passungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abge-
Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
legt wird.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige
Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nr. 1.
Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen
und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung versehene
70
71
Abschnitt 5
Prüfungswesen
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die
Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 37
Abschlussprüfung
§ 39
Prüfungsausschüsse
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nicht-
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige
bestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprü-
Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können
fung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt
bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht
wiederholbar.
mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden
auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der
Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen,
einholen.
Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in
zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentli-
das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschluss-
chen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung er-
prüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
heblichen Tatsachen festzuhalten.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufs-
§ 40
Zusammensetzung, Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
schulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und
werden.
für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie min-
§ 38
Prüfungsgegenstand
destens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mit-
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling
glieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
72
73
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der
fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden
Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der
auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit-
gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in
§ 42
Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs-
ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle
leistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und
gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zu-
Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prü-
ständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
fungsausschuss gefasst.
Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an
ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer-
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der
den. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder
Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzel-
entsprechend.
ner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergrup-
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
pe angehören.
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent-
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die
schädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle
wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erhebli-
mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
chen Tatsachen fest.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls
die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses
nicht berufen werden kann.
§ 43
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen
§ 41
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem
Prüfungstermin endet,
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt
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und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über-
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen
nimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen
sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
geführt hat und
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3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem
Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden
noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung
ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein
Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jewei-
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in
der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43
Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über
die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der
Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am
ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In
diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen
mit dem zweiten Teil abzulegen.
ligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und
zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an
fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
§ 45
Zulassung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und
der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem
er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungs-
Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu be-
zeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem
stimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1
die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit
und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen
oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
1
Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1
kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vor-
§ 44
Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander
fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils ge-
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht
wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
sondert zu entscheiden.
1
Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.
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(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder
Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zu-
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
zulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die
§ 48
Zwischenprüfungen
von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder
die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbil-
§ 46
Entscheidung über die Zulassung
dungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt
wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben,
§ 49
Zusatzqualifikationen
darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 47
Prüfungsordnung
nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.
(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die
Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der
Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung
(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.
§ 50
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das
und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass
sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit
Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgaben-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach An-
erstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder aus-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
gewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben
bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungs-
von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend
bereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den
§ 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.
entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der
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Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das
sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung
nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gleichwertig sind.
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