parkplatzordnung - Katowice Airport
Transcription
parkplatzordnung - Katowice Airport
PARKPLATZORDNUNG §1 Das Parkplatzgelände bildet einen integralen Teil des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice, Anschrift: 42-625 Ożarowice, Wolności 90. Auf dem Gelände des Parkplatzes P1 gelten die Straßenverkehrsvorschriften gemäß dem polnischen Straßenverkehrsgesetz. §2 Der Parkplatz wird von der Oberschlesischen Fluggesellschaft AG (weiter GTL AG genannt), mit dem Sitz in Katowice, Postanschrift: Międzynarodowy Port Lotniczy Katowice w Pyrzowicach, 42-625 Ożarowice, ul. Wolności 90, verwaltet. §3 1. Durch die Einfahrt auf das Parkplatzgelände wird ein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung eines Parkplatzes abgeschlossen, der nach der Bezahlung der Parkplatzgebühr und der Ausfahrt aus dem Parkplatz beendet wird. 2. Jeder Parkplatzbenutzer ist durch die Einfahrt auf das Parkplatzgelände mit den Bestimmungen der vorliegenden „Parkplatzordnung” einverstanden und verpflichtet sich zur strikten Einhaltung deren Bestimmungen. §4 1. Der Parkplatz ist unbewacht und gebührenpflichtig. 2. Die Parkplatzscheine sollen im Auto nicht aufbewahrt werden. Das Fahrzeug soll zugeschlossen werden und die Sachen im Fahrzeug sollen gesichert werden. Wertvolle Gegenstände sollen nicht zur Schau gestellt werden. 3. GTL AG trägt keine Haftung für den Diebstahl oder für die Beschädigung der auf dem Parkplatzgelände geparkten Fahrzeuge und für die in diesen Fahrzeugen gelassenen Gegenstände. §5 1. Der Parkplatz ist an allen Tagen im Jahr geöffnet. 2. Es wird streng verboten, auf das Parkplatzgelände mit den Fahrzeugen einzufahren, die sämtliche Waffen und leicht entzündliche, ätzende, explosive oder andere Stoffe befördern, es sei denn, dass der Besitzer eine entsprechende Genehmigung hat und der sich im Auto befindende gefährliche Stoff vorschriftsgemäß abgesichert ist. 2 1. 2. §6 Auf dem Parkplatzgelände, den Zufahrt- und Parkplatzstraßen gilt die maximale zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h. Der Fahrer, der den Parkplatz benutzt, verpflichtet sich zur Befolgung von: allen Verkehrszeichen, Anweisungen des Parkplatzpersonals und anderer dazu berechtigen Personen (Flughafenschutz, Polizei, Grenzschutz, Zollamt). §7 Bei der Einfahrt auf den Parkplatz muss man obligatorisch: a. vor der Schranke am Parkplatzautomaten oder am Magnetkartenscanner anhalten, b. die Schranke durch die Entnahme eines Parkscheines oder durch die Annäherung der Magnetkarte oder durch automatische Lesung der Kennzeichentafel öffnen (gilt für die bereits ins Parkplatzsystem eingetragenen Fahrzeuge), c. im Fall von großen Fahrzeugen und Reisebussen erfolgt die Einfahrt auf den Parkplatz durch die Annährung an die Parkplatzschranke, d. man soll beachten, dass die Schranke sofort nach der Durchfahrt des Fahrzeugs geschlossen wird – gleichzeitige Durchfahrt von zwei Fahrzeugen kann das Fahrzeug oder das System der automatischen Bedienung des Parkplatzes beschädigen. 1. 2. §8 Bei der Ausfahrt von dem Parkplatz muss man obligatorisch: a. die Gebühr an Parkplatzautomaten, die im Terminal A und B lokalisiert sind, oder beim Parkplatzoperator entrichten (die frühere Bezahlung des Parkscheines am Parkplatzautomaten öffnet automatisch die Schranke, nachdem das Kennzeichen des Fahrzeugs erkannt worden ist), b. vor der Schranke am Kennzeichenleser anhalten, c. man soll es beachten, dass die Schranke sofort nach der Durchfahrt des Fahrzeugs geschlossen wird. Gleichzeitige Durchfahrt von zwei Fahrzeugen kann das Fahrzeug oder das System der automatischen Bedienung des Parkplatzes beschädigen. Bazahlung der Parkplatzgebühr am Parkplatzautomaten: a. die Parkplatzgebühr ist vor der Ausfahrt aus dem Parkplatz zu bezahlen, b. um die Parkplatzgebühr zu entrichten soll man: den Parkplatzschein in den Leser einschieben, die zu zahlende Gebühr entrichten (die zu zahlende Gebühr wird automatisch am Display angezeigt), der Parkplatzautomat akzeptiert die Münzen und Banknoten in der Höhe: 1 PLN, 2 PLN, 5 PLN, 10 PLN, 20 PLN, 50 PLN, 100 PLN und gibt automatisch den Restgeld in Münzen, 3 auf dem in den Leser eingeschobenen Parkplatzschein wird automatisch der Betrag der Parkplatzgebühr aufgedruckt. Den bezhalten Parkplatzschein muss man bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz haben, am Parkplatzautomaten kann man nach dem Anzeigen der Parkplatzkasse optional die Variante des Kassenzettels wählen. c. nach der Bezahlung der Parkplatzgebühr muss man den Parkplatz innerhalb von 25 Minuten durch die Ausfahrt Nr. 3 oder 4 verlassen. d. nach der Anfahrt zur Parkplatzschranke wird die Schranke automatisch durch das Parkplatzsystem geöffnet, nachdem das Kennzeichen des Fahrzeugs mit der bezahlten Parkplatzgebühr erkannt wird. Sollte die Schranke nicht geöffnet werden, soll man den bezahlten Parkplatzschein in den Leser eingeschoben werden, e. wenn die oben genannte Zeit von 25 Minuten für das Verlassen des Parkplatzes überschritten wird, berechnet das Parkplatzsystem nach der Preisliste erneut die Parkplatzgebühr, f. am Parkplatzautomaten ist die Einlösung von Parkplatzrabatten und Ermäßigungen nicht möglich. In solchem Fall muss man sich an die Parkplatzbedienung wenden, die sich an Parkplatzausfahrten befinden, g. sämtliche Störungen in der Funktion und Gebührenentrichtung durch den Parkplatzautomaten sind bei der Parkplatzbedienung mit Hilfe des Parkplatzautomatenfernsprechers oder der Telefonnummer: +48 32 39 27 189 zu melden. 1. 2. 3. 4. 5. §9 Die Parkplatzgebühren werden in der Preisliste angegeben, die den Anhang Nr. 1 zu der vorliegenden Parkplatzordnung bildet. Die in der Anlage angegebenen Preise sind Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 23%. Die Rechnungen für die Parkplatznutzung sind auf Wunsch der Kunden direkt bei der Parkplatzbedienung am entsprechend markierten Gebührenentnahmepunkt an der Parkplatzausfahrt oder nach der Vorlage des Kassenzettels im Original ausgestellt. Für den Verlust des Parkplatzscheines wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 250,00 PLN (zwei hundert fünfzig Zloty) brutto entrichtet. Gegenüber den Kunden, die keinen Parkplatzschein besitzen, deren Parkplatzaufenthalt länger als drei Wochen dauert, werden Kontrollmaßnahmen aufgrund der Daten aus dem Parkplatzsystem getroffen. Solche Kunden werden mit der Parkplatzgebühr laut der Preisliste belastet. Gegenüber den Kunden, die sich der Parkplatzgebühr entziehen, werden entsprechende rechtliche Maßnahmen getroffen. 4 §10 Die Preisliste und die Parkplatzordnung befinden sich zur Einsicht bei der Parkplatzbedienung und sind zusätzlich ausgehängt: an der Einfahrt auf den Parkplatz, auf dem Parkplatzgelände sowie an der Ausfahrt aus dem Parkplatz und an den Parkplatzautomaten. Die Preisliste und die Parkplatzordnung sind auch auf der Internetseite www.katowice-airport.com zu finden. §11 Auf deutlichen Wunsch des Parkplatzbenutzers und für zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 PLN brutto kann die Bedienung des Parkplatzes die Räder des Fahrzeuges mechanisch blockieren, um das Fahrzeug zusätzlich abzusichern. (dies betrifft die Fahrzeuge, die länger als 24 Stunden parken). §12 1. Falls das System der automatischen Bedienung des Parkplatzes defekt wird – wird die Störung durch die Parkplatzbedienung direkt dem Vorgesetzten und dem Service gemeldet, und auf dem Parkplatz gilt die Ausgabe von Einfahrtbelegen durch die Parkplatzbedienung per Hand und gegen die Bestätigung der Parkplatzgebührenentrichtung durch die Ausgabe eines Kassenzettels oder einer Rechnung. 2. Im Falle der Beschädigung der Bestandteile des Parkplatzsystems durch die Personen, die die Parkplatzinfrastruktur benutzen, wird eine Erklärung über den Schaden durch den Täter niedergeschrieben, Polizeistreife wird gerufen. §13 Die Mitarbeiter von GTL AG und die Mitarbeiter der Firmen, die auf dem Gelände des Internationalen Flughafen Kattowitz in Pyrzowice Büroräume mieten, benutzen nur den für die Mitarbeiter ausgesonderten Parkplatz. Die Benutzung des allgemein zugänglichen Parkplatzes kann nur gegen die Gebühr laut der Preisliste unter Vorbehalt § 15 der Parkplatzordnung erfolgen. §14 1. Der Parkplatz hat gebührenpflichtige ausgesonderte Plätze für: a. Autobusse und Minibusse, b. Taxi, c. Mietwagen, d. Fuhrunternehmer, die Pendelpersonenbeförderung organisieren, 5 e. f. g. h. Fahrzeuge der Behinderten, Autobusse des Stadtverkehrs, Dienstwagen der Mitarbeiter von GTL AG, Krankenwagen. 2. 3. Die Plätze, die unter 1 erwähnt wurden, sind entsprechend markiert. Die Besitzer der VIP–Karten benutzen die freien Plätze auf dem allgemein zugänglichen Parkplatz, mit der Ausnahme von Plätzen, die im Absatz 1 dieses Paragrafen und der Plätze in § 17 erwähnt werden. 4. Die Fahrzeugnutzer, die unter Absatz 1 dieses Paragrafen erwähnt sind, die Personenbeförderungsgewerbe betreiben, sind verpflichtet die Anweisungen seitens der Dienste der GTL AG zu befolgen, für Ästhetik der besessenen Stelle und das Firmenimage des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice zu sorgen. §15 1. Von Parkplatzgebühren werden folgende Fahrzeuge befreit: a. Fahrzeuge, dessen Eigentümer einen Vertrag mit der GTL AG abgeschlossen haben, b. Fahrzeuge der Rettungsdienste im Einsatz, c. Fahrzeuge der Sicherheitsorgane (Polizei, BOR /Regierungsschutzbüro/, CBA /Zentrales Antikorruptionsbüro/ u.ä.) im Einsatz, d. Autobusse des Stadtverkehrs, die nach dem Fahrplan verkehren, e. Fahrzeuge der Behinderten, die mit der „Parkplatzkarte der behinderten Person“ ausgewiesen sind, die bis 30 Minuten seit der Einfahrt auf den Parkplatz parken. Nach dieser Zeit bezahlen die Behinderten die Gebühren gemäß der Preisliste, die unter § 9 der Parkplatzordnung genannt ist. §16 Während des Parkens muss der Fahrer insbesondere auf die benachbarten Fahrzeuge aufpassen und das Fahrzeug in die markierte Parkbucht parken, ohne dass die Parklinie bedeckt wird. §17 1. Das Parken ist verboten: a. auf der Fahrspur vor dem Terminal des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice, b. auf den Busständen, c. auf den von den Fuhrunternehmern, die Pendelpersonenbeförderung organisieren, bestimmten Stellen, d. auf den Stellen, die für Taxis und Mietwagen bestimmt sind, 6 e. f. g. h. i. vor dem Gebäude des Flughafenschutzdienstes, auf den Fußgängerübergängen („Zebrastreifen“), auf den Zufahrt- und Anschlussstraßen, auf anderen Straßen, die entsprechend mit Parkverbotszeichen markiert sind, auf den ausgesonderten und markierten Plätzen, mit Ausnahme der dazu befugten Fahrzeugen, j. auf den Plätzen, wo das Parken eines Fahrzeugs den KFZ-Verkehr, die Personen oder das Vermögen gefährden kann. §18 1. Falls die Benutzungsregeln, die in der vorliegenden „Parkplatzordnung“ bestimmt worden sind, nicht beachtet werden, werden die Räder des Fahrzeugs mechanisch blockiert. Unter den Scheibenwischer wird ein Informationszettel „Parken auf dem verbotenen Platz“ mit der Kontakttelefonnummer gelegt. Nach der Entrichtung der Gebühr in Höhe von 100 PLN wird die Blockade durch die Parkplatzbedienung entfernt. Die Wiederholung der Nichtbeachtung der Vorschriften verursacht die Verständigung eines Polizeibeamten, um die Amtshandlungen aufzunehmen. 2. Im Falle des parkplatzordnungswidrigen Parken des Fahrzeugs, wen es den direkten Einfluss auf die Sicherheit von Personen oder Vermögen hat, genehmigen die Parkplatzbenutzer die Abschleppung des Fahrzeugs auf einen von der GTL AG, gewählten Platz. Die Abschleppung des Fahrzeugs erfolgt auf Kosten und Risiko des Parkplatzbenutzers. §19 Wenn ein Alarm geschlagen wird, werden bis zum Alarmabruf alle Sperren am Parkplatz demontiert und die Schranken werden geöffnet. Die Parkplatzbedienung zeigt den Weg und ermöglicht den entsprechenden Diensten die Zufahrt zum Einsatzort. §20 Auf dem Parkplatzgelände am Internationalen Flughafen Katowice ist verboten: a. Feuer anzumachen und offenes Feuer zu benutzen, Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen, b. Treibstoffe, leicht entzündeten Stoffe und leere Triebstoffbehälter zu lagern, c. Fahrzeuge zu tanken, d. angelassene Fahrzeuge zu lassen, e. Fahrzeuge mit undichten Installationen zu parken, f. die Tiere ohne Betreuung im Fahrzeug zu lassen, 7 g. auf dem Parkplatzgelände irgendwelche Förderungs- oder Werbungsaktionen ohne Genehmigung der GTL SA zu führen, h. auf den Parkplatzplätzen, inneren Straßen, Zufahrt- und Ausfahrtrampen das Fahrzeug zu reparieren, waschen, staubsaugen, die Kühlflüssigkeiten, den Treibstoff oder Öl zu wechseln, sowie den Parkplatz zu verschmutzen. §21 Der Fahrzeughalter haftet für sämtliche Schäden, die dem Parkplatzverwalter und den Drittpersonen auf dem Parkplatz zugefügt werden. §22 Alle Anmerkungen und Beschwerden bezüglich der Parkplatzfunktion sind der Verwaltung des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice zu melden (Verwaltung Tel. +48 32 39 27 309, Parkplatzbedienung: +48 32 39 27 189 oder +48 39 27 469 oder per Post auf die in §2 erwähnte Adresse. §23 Alle Beschädigungen der Fahrzeuge soll man sofort bei der Polizeiwache (Tel.: +48 32 39 27 228) und bei dem Parkplatzpersonal (Tel.: +48 32 39 27 189) melden. §24 Die Parkplatzordnung gilt ab dem 1. Juni 2014 und wurde mit dem Beschluss Nr. 25/V/2014 des Vorstands der Oberschlesischen Fluggesellschaft AG (GTL S.A.) vom 30. Mai 2014 angenommen. 8