parkplatzordnung - Katowice Airport

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parkplatzordnung - Katowice Airport
PARKPLATZORDNUNG
§1
Das Parkplatzgelände bildet einen integralen Teil des Internationalen Flughafens Katowice in
Pyrzowice, Anschrift: 42-625 Ożarowice, Wolności 90. Auf dem Gelände des Parkplatzes P1
gelten die Straßenverkehrsvorschriften gemäß dem polnischen Straßenverkehrsgesetz.
§2
Der Parkplatz wird von der Oberschlesischen Fluggesellschaft AG (weiter GTL AG genannt),
mit dem Sitz in Katowice, Postanschrift: Międzynarodowy Port Lotniczy Katowice w
Pyrzowicach, 42-625 Ożarowice, ul. Wolności 90, verwaltet.
§3
1. Durch die Einfahrt auf das Parkplatzgelände wird ein Vertrag über die kostenpflichtige
Nutzung eines Parkplatzes abgeschlossen, der nach der Bezahlung der Parkplatzgebühr und
der Ausfahrt aus dem Parkplatz beendet wird.
2. Jeder Parkplatzbenutzer ist durch die Einfahrt auf das Parkplatzgelände mit den
Bestimmungen der vorliegenden „Parkplatzordnung” einverstanden und verpflichtet sich zur
strikten Einhaltung deren Bestimmungen.
§4
1. Der Parkplatz ist unbewacht und gebührenpflichtig.
2. Die Parkplatzscheine sollen im Auto nicht aufbewahrt werden. Das Fahrzeug soll
zugeschlossen werden und die Sachen im Fahrzeug sollen gesichert werden. Wertvolle
Gegenstände sollen nicht zur Schau gestellt werden.
3. GTL AG trägt keine Haftung für den Diebstahl oder für die Beschädigung der auf dem
Parkplatzgelände geparkten Fahrzeuge und für die in diesen Fahrzeugen gelassenen
Gegenstände.
§5
1. Der Parkplatz ist an allen Tagen im Jahr geöffnet.
2. Es wird streng verboten, auf das Parkplatzgelände mit den Fahrzeugen einzufahren, die
sämtliche Waffen und leicht entzündliche, ätzende, explosive oder andere Stoffe
befördern, es sei denn, dass der Besitzer eine entsprechende Genehmigung hat und der
sich im Auto befindende gefährliche Stoff vorschriftsgemäß abgesichert ist.
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1.
2.
§6
Auf dem Parkplatzgelände, den Zufahrt- und Parkplatzstraßen gilt die maximale
zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h.
Der Fahrer, der den Parkplatz benutzt, verpflichtet sich zur Befolgung von: allen
Verkehrszeichen, Anweisungen des Parkplatzpersonals und anderer dazu berechtigen
Personen (Flughafenschutz, Polizei, Grenzschutz, Zollamt).
§7
Bei der Einfahrt auf den Parkplatz muss man obligatorisch:
a. vor der Schranke am Parkplatzautomaten oder am Magnetkartenscanner anhalten,
b. die Schranke durch die Entnahme eines Parkscheines oder durch die Annäherung der
Magnetkarte oder durch automatische Lesung der Kennzeichentafel öffnen (gilt für
die bereits ins Parkplatzsystem eingetragenen Fahrzeuge),
c. im Fall von großen Fahrzeugen und Reisebussen erfolgt die Einfahrt auf den Parkplatz
durch die Annährung an die Parkplatzschranke,
d. man soll beachten, dass die Schranke sofort nach der Durchfahrt des Fahrzeugs
geschlossen wird – gleichzeitige Durchfahrt von zwei Fahrzeugen kann das Fahrzeug
oder das System der automatischen Bedienung des Parkplatzes beschädigen.
1.
2.
§8
Bei der Ausfahrt von dem Parkplatz muss man obligatorisch:
a. die Gebühr an Parkplatzautomaten, die im Terminal A und B lokalisiert sind, oder
beim Parkplatzoperator entrichten (die frühere Bezahlung des Parkscheines am
Parkplatzautomaten öffnet automatisch die Schranke, nachdem das Kennzeichen
des Fahrzeugs erkannt worden ist),
b. vor der Schranke am Kennzeichenleser anhalten,
c. man soll es beachten, dass die Schranke sofort nach der Durchfahrt des Fahrzeugs
geschlossen wird. Gleichzeitige Durchfahrt von zwei Fahrzeugen kann das Fahrzeug
oder das System der automatischen Bedienung des Parkplatzes beschädigen.
Bazahlung der Parkplatzgebühr am Parkplatzautomaten:
a. die Parkplatzgebühr ist vor der Ausfahrt aus dem Parkplatz zu bezahlen,
b. um die Parkplatzgebühr zu entrichten soll man:
 den Parkplatzschein in den Leser einschieben,
 die zu zahlende Gebühr entrichten (die zu zahlende Gebühr wird automatisch am
Display angezeigt),
 der Parkplatzautomat akzeptiert die Münzen und Banknoten in der Höhe: 1 PLN,
2 PLN, 5 PLN, 10 PLN, 20 PLN, 50 PLN, 100 PLN und gibt automatisch den
Restgeld in Münzen,
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 auf dem in den Leser eingeschobenen Parkplatzschein wird automatisch der
Betrag der Parkplatzgebühr aufgedruckt. Den bezhalten Parkplatzschein muss
man bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz haben,
 am Parkplatzautomaten kann man nach dem Anzeigen der Parkplatzkasse
optional die Variante des Kassenzettels wählen.
c. nach der Bezahlung der Parkplatzgebühr muss man den Parkplatz innerhalb von 25
Minuten durch die Ausfahrt Nr. 3 oder 4 verlassen.
d. nach der Anfahrt zur Parkplatzschranke wird die Schranke automatisch durch das
Parkplatzsystem geöffnet, nachdem das Kennzeichen des Fahrzeugs mit der
bezahlten Parkplatzgebühr erkannt wird. Sollte die Schranke nicht geöffnet werden,
soll man den bezahlten Parkplatzschein in den Leser eingeschoben werden,
e. wenn die oben genannte Zeit von 25 Minuten für das Verlassen des Parkplatzes
überschritten wird, berechnet das Parkplatzsystem nach der Preisliste erneut die
Parkplatzgebühr,
f. am Parkplatzautomaten ist die Einlösung von Parkplatzrabatten und Ermäßigungen
nicht möglich. In solchem Fall muss man sich an die Parkplatzbedienung wenden,
die sich an Parkplatzausfahrten befinden,
g. sämtliche Störungen in der Funktion und Gebührenentrichtung durch den
Parkplatzautomaten sind bei der Parkplatzbedienung mit Hilfe des
Parkplatzautomatenfernsprechers oder der Telefonnummer: +48 32 39 27 189 zu
melden.
1.
2.
3.
4.
5.
§9
Die Parkplatzgebühren werden in der Preisliste angegeben, die den Anhang Nr. 1 zu der
vorliegenden Parkplatzordnung bildet. Die in der Anlage angegebenen Preise sind
Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 23%.
Die Rechnungen für die Parkplatznutzung sind auf Wunsch der Kunden direkt bei der
Parkplatzbedienung am entsprechend markierten Gebührenentnahmepunkt an der
Parkplatzausfahrt oder nach der Vorlage des Kassenzettels im Original ausgestellt.
Für den Verlust des Parkplatzscheines wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 250,00
PLN (zwei hundert fünfzig Zloty) brutto entrichtet.
Gegenüber den Kunden, die keinen Parkplatzschein besitzen, deren Parkplatzaufenthalt
länger als drei Wochen dauert, werden Kontrollmaßnahmen aufgrund der Daten aus
dem Parkplatzsystem getroffen. Solche Kunden werden mit der Parkplatzgebühr laut der
Preisliste belastet.
Gegenüber den Kunden, die sich der Parkplatzgebühr entziehen, werden entsprechende
rechtliche Maßnahmen getroffen.
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§10
Die Preisliste und die Parkplatzordnung befinden sich zur Einsicht bei der
Parkplatzbedienung und sind zusätzlich ausgehängt: an der Einfahrt auf den Parkplatz, auf
dem Parkplatzgelände sowie an der Ausfahrt aus dem Parkplatz und an den
Parkplatzautomaten. Die Preisliste und die Parkplatzordnung sind auch auf der Internetseite
www.katowice-airport.com zu finden.
§11
Auf deutlichen Wunsch des Parkplatzbenutzers und für zusätzliche Gebühr in Höhe von 50
PLN brutto kann die Bedienung des Parkplatzes die Räder des Fahrzeuges mechanisch
blockieren, um das Fahrzeug zusätzlich abzusichern. (dies betrifft die Fahrzeuge, die länger
als 24 Stunden parken).
§12
1. Falls das System der automatischen Bedienung des Parkplatzes defekt wird – wird die
Störung durch die Parkplatzbedienung direkt dem Vorgesetzten und dem Service
gemeldet, und auf dem Parkplatz gilt die Ausgabe von Einfahrtbelegen durch die
Parkplatzbedienung per Hand und gegen die Bestätigung der
Parkplatzgebührenentrichtung durch die Ausgabe eines Kassenzettels oder einer
Rechnung.
2. Im Falle der Beschädigung der Bestandteile des Parkplatzsystems durch die Personen,
die die Parkplatzinfrastruktur benutzen, wird eine Erklärung über den Schaden durch
den Täter niedergeschrieben, Polizeistreife wird gerufen.
§13
Die Mitarbeiter von GTL AG und die Mitarbeiter der Firmen, die auf dem Gelände des
Internationalen Flughafen Kattowitz in Pyrzowice Büroräume mieten, benutzen nur den für
die Mitarbeiter ausgesonderten Parkplatz. Die Benutzung des allgemein zugänglichen
Parkplatzes kann nur gegen die Gebühr laut der Preisliste unter Vorbehalt § 15 der
Parkplatzordnung erfolgen.
§14
1. Der Parkplatz hat gebührenpflichtige ausgesonderte Plätze für:
a. Autobusse und Minibusse,
b. Taxi,
c. Mietwagen,
d. Fuhrunternehmer, die Pendelpersonenbeförderung organisieren,
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e.
f.
g.
h.
Fahrzeuge der Behinderten,
Autobusse des Stadtverkehrs,
Dienstwagen der Mitarbeiter von GTL AG,
Krankenwagen.
2.
3.
Die Plätze, die unter 1 erwähnt wurden, sind entsprechend markiert.
Die Besitzer der VIP–Karten benutzen die freien Plätze auf dem allgemein
zugänglichen Parkplatz, mit der Ausnahme von Plätzen, die im Absatz 1 dieses
Paragrafen und der Plätze in § 17 erwähnt werden.
4.
Die Fahrzeugnutzer, die unter Absatz 1 dieses Paragrafen erwähnt sind, die
Personenbeförderungsgewerbe betreiben, sind verpflichtet die Anweisungen seitens
der Dienste der GTL AG zu befolgen, für Ästhetik der besessenen Stelle und das
Firmenimage des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice zu sorgen.
§15
1. Von Parkplatzgebühren werden folgende Fahrzeuge befreit:
a. Fahrzeuge, dessen Eigentümer einen Vertrag mit der GTL AG abgeschlossen haben,
b. Fahrzeuge der Rettungsdienste im Einsatz,
c. Fahrzeuge der Sicherheitsorgane (Polizei, BOR /Regierungsschutzbüro/, CBA
/Zentrales Antikorruptionsbüro/ u.ä.) im Einsatz,
d. Autobusse des Stadtverkehrs, die nach dem Fahrplan verkehren,
e. Fahrzeuge der Behinderten, die mit der „Parkplatzkarte der behinderten Person“
ausgewiesen sind, die bis 30 Minuten seit der Einfahrt auf den Parkplatz parken.
Nach dieser Zeit bezahlen die Behinderten die Gebühren gemäß der Preisliste, die
unter § 9 der Parkplatzordnung genannt ist.
§16
Während des Parkens muss der Fahrer insbesondere auf die benachbarten Fahrzeuge
aufpassen und das Fahrzeug in die markierte Parkbucht parken, ohne dass die Parklinie
bedeckt wird.
§17
1. Das Parken ist verboten:
a. auf der Fahrspur vor dem Terminal des Internationalen Flughafens Katowice in
Pyrzowice,
b. auf den Busständen,
c. auf den von den Fuhrunternehmern, die Pendelpersonenbeförderung organisieren,
bestimmten Stellen,
d. auf den Stellen, die für Taxis und Mietwagen bestimmt sind,
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e.
f.
g.
h.
i.
vor dem Gebäude des Flughafenschutzdienstes,
auf den Fußgängerübergängen („Zebrastreifen“),
auf den Zufahrt- und Anschlussstraßen,
auf anderen Straßen, die entsprechend mit Parkverbotszeichen markiert sind,
auf den ausgesonderten und markierten Plätzen, mit Ausnahme der dazu befugten
Fahrzeugen,
j. auf den Plätzen, wo das Parken eines Fahrzeugs den KFZ-Verkehr, die Personen oder
das Vermögen gefährden kann.
§18
1. Falls die Benutzungsregeln, die in der vorliegenden „Parkplatzordnung“ bestimmt
worden sind, nicht beachtet werden, werden die Räder des Fahrzeugs mechanisch
blockiert. Unter den Scheibenwischer wird ein Informationszettel „Parken auf dem
verbotenen Platz“ mit der Kontakttelefonnummer gelegt. Nach der Entrichtung der
Gebühr in Höhe von 100 PLN wird die Blockade durch die Parkplatzbedienung entfernt.
Die Wiederholung der Nichtbeachtung der Vorschriften verursacht die Verständigung
eines Polizeibeamten, um die Amtshandlungen aufzunehmen.
2. Im Falle des parkplatzordnungswidrigen Parken des Fahrzeugs, wen es den direkten
Einfluss auf die Sicherheit von Personen oder Vermögen hat, genehmigen die
Parkplatzbenutzer die Abschleppung des Fahrzeugs auf einen von der GTL AG,
gewählten Platz. Die Abschleppung des Fahrzeugs erfolgt auf Kosten und Risiko des
Parkplatzbenutzers.
§19
Wenn ein Alarm geschlagen wird, werden bis zum Alarmabruf alle Sperren am Parkplatz
demontiert und die Schranken werden geöffnet. Die Parkplatzbedienung zeigt den Weg und
ermöglicht den entsprechenden Diensten die Zufahrt zum Einsatzort.
§20
Auf dem Parkplatzgelände am Internationalen Flughafen Katowice ist verboten:
a. Feuer anzumachen und offenes Feuer zu benutzen, Alkohol zu trinken und Drogen
zu nehmen,
b. Treibstoffe, leicht entzündeten Stoffe und leere Triebstoffbehälter zu lagern,
c. Fahrzeuge zu tanken,
d. angelassene Fahrzeuge zu lassen,
e. Fahrzeuge mit undichten Installationen zu parken,
f. die Tiere ohne Betreuung im Fahrzeug zu lassen,
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g.
auf dem Parkplatzgelände irgendwelche Förderungs- oder Werbungsaktionen ohne
Genehmigung der GTL SA zu führen,
h. auf den Parkplatzplätzen, inneren Straßen, Zufahrt- und Ausfahrtrampen das
Fahrzeug zu reparieren, waschen, staubsaugen, die Kühlflüssigkeiten, den Treibstoff
oder Öl zu wechseln, sowie den Parkplatz zu verschmutzen.
§21
Der Fahrzeughalter haftet für sämtliche Schäden, die dem Parkplatzverwalter und den
Drittpersonen auf dem Parkplatz zugefügt werden.
§22
Alle Anmerkungen und Beschwerden bezüglich der Parkplatzfunktion sind der Verwaltung
des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice zu melden (Verwaltung Tel. +48 32 39
27 309, Parkplatzbedienung: +48 32 39 27 189 oder +48 39 27 469 oder per Post auf die in
§2 erwähnte Adresse.
§23
Alle Beschädigungen der Fahrzeuge soll man sofort bei der Polizeiwache (Tel.: +48 32 39 27
228) und bei dem Parkplatzpersonal (Tel.: +48 32 39 27 189) melden.
§24
Die Parkplatzordnung gilt ab dem 1. Juni 2014 und wurde mit dem Beschluss Nr. 25/V/2014
des Vorstands der Oberschlesischen Fluggesellschaft AG (GTL S.A.) vom 30. Mai 2014
angenommen.
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