Entscheidung im Volltext
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FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 52/12 Urteil des Einzelrichters vom 12.06.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Pos. 8517, KN Pos. 8527 Leitsatz: 1. Rundfunk im zolltariflichen Sinne bezeichnet die funktechnische Übertragung von Informationen eines sendenden Teils an einen unbegrenzten, nur empfangenden Teilnehmerkreis (Öffentlichkeit), z. B. durch sogenannten Hörfunk oder Fernsehen. 2. Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Tarifs sind nur solche Geräte, die tatsächlich und auf den hierfür genehmigten Frequenzen sendende Rundfunksender empfangen können. Der Empfang von nur regional sendenden Spartenradios reicht insoweit allerdings aus. Überschrift: Zolltarifrecht: Einreihung von sog. Handscannern zum Empfang von Funksignalen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein sogenannter Handscanner als Rundfunkempfänger in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist. 1. a) Die Klägerin beantragte am 16.03.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Gerät "A" (Artikel-Nr. XXX) und schlug zur Einreihung den Nomenklatur-Code 8527 1900 00 (TARIC) vor. Die Position 8527 umfasst "Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert". b) Die Ware besteht im Wesentlichen aus einem Gerät - dem eigentlichen Handscanner -, bei dem eine mit einem Receiver und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte, gedruckte Schaltung zusammen mit einem Akkumulatorfach, einem Lautsprecher und einem LC-Display in einem Gehäuse (6,8 x 11,5 x 3,15 cm) verbaut ist und verschiedene Bedienelemente und Anschlüsse aufweist. In einer gemeinsamen Verkaufsverpackung befinden sich weiterhin eine Antenne, ein Netzteil, Batterien, ein Gürtelclip und eine Bedienungsanleitung. Mit dem Gerät können Funksignale in den Frequenzbereichen 25 bis 87,2625 MHz, 108 bis 173,99 MHz, 406 bis 512 MHz und 806 bis 960 MHz empfangen werden. 2. Der Beklagte erließ auf den Antrag am 21.04.2011, der Klägerin zugegangen am 02.05.2011, die vZTA DE .../...-1, mit der die Ware - unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschrift AV 3 b), nach der eine Warenzusammenstellung so wie der Bestandteil eingereiht wird, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht - im Hinblick auf den Handscanner in die Unterposition 8517 6939 90 (TARIC) eingereiht wurde. Die Position 8517 umfasst "Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528". 3. Mit Schreiben vom 27.05.2011 legte die Klägerin gegen diese vZTA Einspruch ein. a) Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, unter Rundfunk sei umfassend die Aussendung elektromagnetischer Wellen an die Allgemeinheit im Sinne nicht individuell festgelegter Empfänger zu verstehen. Auch der sogenannte Amateurfunk oder der Wetterflugfunk sei Rundfunk. Der streitgegenständliche Scanner sei in der Lage, Rundfunk in diesem Sinne zu empfangen. b) Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2012, beim Bevollmächtigten der Klägerin am 27.02.2012 eingegangen, als unbegründet zurück. Der Begriff "Rundfunk" sei im Unionsrecht nicht näher definiert und deswegen auszulegen. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie sei Rundfunk im engeren Sinne die Bezeichnung für die Verbreitung von Darbietungen in Sprache und Musik, im weiteren Sinne auch von Bildern. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien sei Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmter Veranstaltungen und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Frequenznutzungsplan Deutschland umfasse bestimmte Frequenzen für Fernsehen und Rundfunk, wobei die für Hörfunk vorgesehenen Frequenzen - 87,5 bis 108 MHz (Rundfunk-UKW-Band) und 1.452 bis 1.479,5 MHz (Digitaler Rundfunk) - von dem streitgegenständlichen Gerät nicht empfangen würden. Die von der Klägerin angesprochenen Amateur- und Wetterflugfunkdienste nutzten andere Frequenzen und entsprächen der Begriffsbestimmung für Rundfunk nicht. Die für Fernsehprogramme vorgesehenen Frequenzen könne das Gerät weder empfangen noch darstellen. Der Beklagte wies im Übrigen darauf hin, dass der Produktkatalog der Klägerin das streitgegenständliche Gerät nicht als Geräte mit "Radioempfang" darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 4. Die Klägerin erhob am 27.03.2012 Klage. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte habe unzutreffend einen medialen Rundfunkbegriff statt eines für die Einreihung maßgeblichen technischen Rundfunkbegriffs zu Grunde gelegt. Rundfunk im technischen Sinne sei jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, insbesondere elektromagnetische Wellen. Ob das Gerät tatsächlich Rundfunk- oder Fernsehprogramme empfange, sei unerheblich. Entscheidend sei nur, ob es technisch dazu geeignet sei. Hilfsweise für den Fall, dass es auf konkrete Rundfunksender ankommen sollte, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die vom Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens in Bezug genommene Frequenzliste "European Common Allocation Table" keine Antwort auf die Frage gebe, auf welchen Frequenzen Rundfunk stattfinde, sondern lediglich Ergebnis eines Versuchs sei, die bestehenden unterschiedlichen Frequenzvergaben und Anwendungsbereiche europaweit zu harmonisieren und zukünftig eine einheitliche Anwendung zu finden. Die Liste stelle weder eine Definitionsliste dar noch begrenze sie den Rundfunkfrequenzbereich auf den Sendebereich 87,5 bis 108 MHz; vielmehr fänden sich in der Liste auch weitere Frequenzbereiche. Die Klägerin trägt weiter vor, dass mit dem Gerät außerdem auch Rundfunksender in dem vom Beklagten verwendeten Sinne tatsächlich empfangen werden könnten, z. B. die auf dem 11-Meter-Rundfunkband 25,670 bis 26,100 MHz gesendeten Radiosendungen aus Südamerika und Fernost, die auf dem OIRT-Rundfunkband 65,9 bis 73,1 MHz gesendeten Radiosendungen aus Osteuropa sowie die in den Frequenzbereichen 86,45 MHz und 147-456 MHz gesendeten, auch als "Kirchenfunk" bzw. "Moscheeradio" bezeichneten religiösen Radioprogramme in den Niederlanden und in Großbritannien. Die Klägerin hat zum Beleg eine Liste von Radiostationen der Ukraine, von "Kirchenradiofrequenzen" aus den Niederlanden und von "Moscheeradios" in England vorgelegt. Die Klägerin meint, ihre Werbeaussagen seien für eine Einreihung unbeachtlich, denn es komme nur auf tatsächliche Beschaffenheit der Ware an. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die verbindliche Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 21.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung einer neuen verbindlichen Zolltarifauskunft zu verpflichtet, in der die Ware mit der Handelsbezeichnung "Handscanner A, Art. XXX" in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt vertiefend sinngemäß aus: Für die Einreihung sei es relevant, ob das Gerät in Deutschland deutsche Rundfunksender empfangen könne, denn der Handscanner sei ausweislich der Bedienungsanleitung, der die sogenannte Bandpläne 1 und 2 beigefügt seien, speziell für die Frequenzbelegung in Deutschland optimiert und solle nur nach diesen Bandplänen benutzt werden. Speziell der Bandplan 2 weise die für den klassischen Sprechfunkbetrieb typischen Anwendungen wie z. B. CB-, BOS-, Flug-, Betriebs- sowie See- und Amateurfunk aus. Würde das Gerät tatsächlich Rundfunksignale empfangen können, so wäre es nach Ansicht des Beklagten gleichwohl in die Position 8517 einzureihen. Denn Hauptfunktion des Geräts sei auch dann der Empfang von Funksignalen im Funksprechverkehr und gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN seien Geräte mit mehreren Funktionen nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. Dass dies der Empfang von Sprechfunksignalen sei, belege der Inhalt der Bedienungsanleitung mit den verwendeten Bandplänen 1 und 2. Der von der Klägerin angesprochene Rundfunkempfang trete zurück, weil dieser im Vergleich zu den restlichen Frequenzbereichen des Gerätes nur sehr gering und auch standortabhängig nur eingeschränkt zu realisieren sei. Hätte das Gerät als Rundfunkempfangsgerät konzipiert sein sollen, wäre zumindest für den deutschsprachigen Raum auch die Implementierung der Frequenzbereiche von 87,5 bis 108 MHz zu erwarten gewesen. Ausweislich der "European Common Allocation Table" handele es sich dabei um die für den Bereich der Europäischen Union maßgeblichen Rundfunkfrequenzen. Zur Berücksichtigung des Werbematerials bezieht sich der Beklagte auf ein Urteil des EuGH vom 17.03.2005 (C-467/03) und trägt vor, wenn es darum gehe, die kennzeichnende Haupttätigkeit einer Ware aufzuzeigen, könne ihre Verkaufspräsentation herangezogen werden. 5. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch folgende, den Sachverhalt betreffende Akten des Beklagten vor: ein Heft, dessen erstes Blatt mit "Übersicht vZTA-Antrag" überschrieben ist, ein Heft, dessen erstes Blatt die streitgegenständliche vZTA ist, sowie ein Hefter Einspruchsverfahren (paginiert, 11 Bl. / 8.Bl. / 79 Bl.). Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 12.12.2012. In diesem Termin haben die Beteiligten übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 FGO. Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE .../...-1 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, in der die Ware mit der Handelsbezeichnung "Handscanner A, Art. XXX" in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). 2. Der streitgegenständliche "Handscanner" ist ein Rundfunkempfangsgerät der Warencodenummer 8527. Die Position 8527 umfasst "Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert". Das Gerät ist zunächst - unstreitig - ein Funkempfangsgerät. Unter Funktechnik ist die Methode zu verstehen, Signale aller Art mit Hilfe elektromagnetischer Wellen im Radiofrequenzbereich (Radiowellen) drahtlos in Echtzeit zu übertragen (vgl. de.wikipedia "Funktechnik"). Das streitgegenständliche Gerät ist weiterhin geeignet, Rundfunk im Sinne der Kombinierten Nomenklatur zu empfangen. a) Der Begriff des Rundfunks ist weder in der Nomenklatur näher definiert noch in den Anmerkungen oder Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bzw. dem ihr zugrunde liegenden Harmonisierten System. Allerdings ist mit dem Beklagten zu erkennen, dass der Begriff des Rundfunks enger ist als der des Funks. Wesentlicher Anwendungsbereich der Funktechnik ist die Kommunikation. Es sind verschiedene Kommunikationsformen zu unterscheiden, etwa danach, ob zwei oder mehrere Teilnehmer beteiligt sind, und danach, ob jeder der Teilnehmer sendet und / oder empfängt. Für den sogenannten Sprechfunk ist charakteristisch, dass zwei oder mehrere Personen eines definierten Teilnehmerkreises abwechselnd senden und empfangen - was nicht ausschließt, dass tatsächlich Personen außerhalb dieses Teilnehmerkreises offen oder verdeckt teilnehmen. b) Der deutsche Begriff des Rundfunks bezeichnet die Übertragung von Informationen eines sendenden Teils an einen unbegrenzten, nur empfangenden Teilnehmerkreis (Öffentlichkeit), z. B. die Übertragung von nur akustischen Signalen - typischerweise Sprache und Musik - durch den sogenannten Hörfunk oder von sowohl akustischen und als auch optischen Signalen durch das sogenannte Fernsehen (vgl. de.wikipedia "Rundfunk"). Der so verstandene Begriff des Rundfunks ist inhaltlich gleichbedeutend z. B. mit dem englischen Begriff des (FM) Broadcasting (vgl. en.wikipedia "FM broadcasting") und kann daher der Einreihungsentscheidung zugrunde gelegt werden. c) Dass der Begriff des Rundfunks enger ist als der des Funks, lässt sich auch daran erkennen, dass neben der Positionsbeschreibung von Codenummer 8527, die u. a. Rundfunkempfangsgeräte umfasst, Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen - also funkbasierten - Netzwerk u. a. noch von der Beschreibung der Position 8517 erfasst sind, sofern sie nicht bereits der Position 8527 unterfallen. Würde jede Funktätigkeit auf jeglicher Funkfrequenz, sofern sie nur mit der Absicht ausgeübt werden könnte, durch Aussendung von Signalen eine Öffentlichkeit zu erreichen, bereits als Rundfunk angesehen werden, dann wäre jedes Gerät, das geeignet ist, irgendein Funksignal zu empfangen, allein schon deswegen ein Rundfunkempfangsgerät. Der zitierte Teil der Warenbeschreibung von Position 8517 bliebe dann ohne Inhalt, weil dann jeder Empfänger von Funksignalen vorrangig in die Position 8527 einzureihen wäre. Deshalb kann der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden, für die Einreihung unter Position 8527 sei allein die technische Fähigkeit eines Gerätes zum Empfang von etwaigen Rundfunksignalen hinreichend. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der dargestellten Erwägungen als Rundfunk nur bezeichnet werden, was tatsächlich und objektivierbar die Bedingungen des Hörfunks oder - was für den streitgegenständlichen Handscanner allerdings keine Bedeutung hat, da er insoweit unstreitig nicht zum Empfang geeignet ist - des Fernsehens erfüllt. d) Eine Voraussetzung, um als Rundfunk erkannt zu werden, ist die Nutzung der dafür vorgesehenen Frequenzen. Mit Nutzbarmachung der Funktechnik wurden verschiedene Frequenzbereiche jeweils für bestimmte Zwecke verwendet (z. B. für U-Boot-Kommunikation, Rundfunk, Flugfunk, Lawinenverschüttetensuchgeräte, Zeitzeichensender, Richtfunk, Radar, vgl. de.wikipedia "Frequenzband"), wobei die Verwendungen mit einer Weiterentwicklung der Technik seit jeher einem Wandel unterworfen sind. Bereits seit früher Zeit der Nutzung von Funktechnik sind durch internationale Abkommen die zur Verfügung stehenden Frequenzbereiche zwischenstaatlich und entsprechend national zugeordnet und reglementiert worden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts, findet Rundfunk im Sinne der Nomenklatur nur auf den hierfür vorgesehenen und üblichen Frequenzen statt. Das Gericht verkennt nicht, dass bei einem solchen Verständnis etwa Untergrundradio, das im Übrigen die Bedingungen von Hörfunk erfüllt, aber nicht auf den hierfür zugelassenen, sondern illegal auf anderen Frequenzbereichen sendet, nicht als Rundfunk erfasst wird. Es entspricht jedoch dem Rechtscharakter der Nomenklatur als gesetztem Recht der Wirtschaftsordnung und des Abgabenwesens, dass sich die Qualifizierung von Geräten zum Empfang von Rundfunk auf den legalen beschränkt. Mit dieser Auslegung kann allerdings der Begriff des Rundfunks nicht auf Sender in den Frequenzbereichen beschränkt werden, die aufgrund internationaler Vereinbarungen auch international für Rundfunk vorgesehenen sind. Soweit regional oder national weitere bzw. andere Frequenzen für Hörfunksendungen freigegeben sind, kann ihnen die Rundfunkeigenschaft nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie andernorts hierfür nicht vorgesehen sind. e) Auf der Grundlage des so verstandenen Rundfunkbegriffs werden folgende Frequenzbereiche angesprochen: aa) Zunächst die in den internationalen Abkommen speziell dem Hörfunk zugewiesene Frequenzbereiche. Diese liegen allerdings fast vollständig außerhalb des Empfangsbereichs des Gerätes. Für Langwellenrundfunk ist international der Frequenzbereich zwischen 148,5 und 283,5 kHz vorgesehen (vgl. de.wikipedia "Langwellenrundfunk"). Das für den Rundfunk genutzte Mittelwellenband entspricht dem Frequenzbereich zwischen 526,5 kHz und 1720 kHz (vgl. de.wikipedia "Mittelwellenrundfunk"). Für Kurzwellenrundfunk steht eine ganze Reihe von Bändern zur Verfügung (2300-2495 kHz, 3200-3400 kHz, 3900-4000 kHz, 4750-5060 kHz, 59006200 kHz, 7200-7450 kHz, 9400-9900 kHz, 11.600-12.100 kHz, 13.570-13.870 kHz, 15.100-15.800 kHz, 17.480-17.900 kHz, 18.900-19.020 kHz, 21.450-21.850 kHz, 25.670-26.100 kHz; diese Bänder werden wechselnd benutzt, vgl. de.wikipedia "Kurzwellenrundfunk"). Der UKW- bzw. VHF-Rundfunk wird weltweit grundsätzlich nur im sogenannten VHF-Band II zwischen 87,5 MHz und 108,0 MHz betrieben, wobei in manchen Ländern nur Teilbereiche davon genutzt werden. Nur ein sehr kleiner Teil dieser Frequenzbereiche kann durch das streitgegenständliche Gerät empfangen werden, nämlich innerhalb seines Empfangsbereichs von 25 bis 87,2650 MHz das letzte der Kurzwellenrundfunkbänder (s. o.). Auf diesem Band sollen dem Vortrag der Klägerin gemäß allerdings nur Sender außerhalb der Union senden, nämlich in Südamerika und Fernost. Die im Bereich der Union auf dem gebräuchlichsten, dem VHF-Band II gesendeten Rundfunksendungen können mit dem Gerät nicht empfangen werden. bb) Allerdings sind in gewissen Weltregionen für den VHF-Rundfunk andere Frequenzen vorgesehen, nämlich zum einen in Japan (76 bis 90 MHz) und zum anderen in Russland, Ukraine, Moldawien sowie Weißrussland, wo das das seinerzeit fast im gesamten Ost-Block-Gebiet verwendete OIRT-Band (Frequenzbereich von 65,9 bis 73,1 MHz) noch nicht durch das VHF-Band II ersetzt worden ist (vgl. de.wikipedia "OIRTBand"). Das streitgegenständliche Gerät kann das OIRT-Band und einen Teil des in Japan genutzten Frequenzbandes empfangen. cc) In den Niederlanden ist als eine technische Alternative für die seit vielen Jahrzehnten gebräuchliche sog. "Kerktelefonie", bei der Gottesdienste über das Telefonnetz übertragen werden, das per Funk ausgestrahlte "Kerkradio" eingeführt worden (vgl. nl.wikipedia "Kerktelefon"). Hierfür bedarf es einer - außerhalb des niederländischen Systems der Rundfunkgesetzgebung erteilten (nl.wikipedia "Kerkradio via de ether") - Lizenz für die Nutzung einer Frequenz. Seit 2005 sind rund 75 Frequenzen eines in den Anfangszeiten für die Mobiltelefonie verwendeten Frequenzbandes um die 150 MHz zur Nutzung für Kirchenradio freigegeben. Die Lizenzen werden ausschließlich religiösen Organisationen erteilt. Sie ermöglichen einen Empfang in einem nur sehr begrenzten Radius um den Sender (bis 5 km, mit spezieller Antenne bis 20 km, vgl. nl.wikipedia "Kerkradio") und sie dürfen nur für die Dauer des Gottesdienstes und nur zur Übertragung rein spirituellen Inhalts genutzt werden (vgl. die Internetseite der Telekomunikations-Agentur des niederländischen Wirtschaftsministeriums; http://www.agentschaptelecom.nl/ onderwerpen/mobielecommunicatie/Kerktelefonie). Im Jahr 2010 arbeiteten in den Niederlanden mehr als 450 Gemeinden mit rund 25.000 Zuhörern mit diesem System (vgl. nl.wikipedia "Kerkradio via de ether"). Auf der Grundlage der oben dargestellten Definition des Rundfunk-Begriffs handelt es sich auch bei diesem Kirchenradio um Rundfunk, denn es werden Hörfunkbeiträge mit Funktechnik an einen öffentlichen Kreis von Empfängern versendet. Dass dieser Kreis inhaltlich und regional begrenzt ist, ist unschädlich. Auch örtlicher Spartenrundfunk ist Rundfunk. Die von diesen Gemeinden verwendeten Funkfrequenzen können von dem streitgegenständlichen Geräte unstreitig empfangen werden. f) Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gerät ein Rundfunkempfänger im Sinne der Nomenklatur ist, wenn es die weltweit gängigen und die europaweit definierten und belegten Rundfunkfrequenzen, insbesondere die UKW- bzw. VHFSender nicht empfangen kann, ist zu Gunsten der Klägerin zu beantworten. Zum einen ist die Funktionserfüllung nicht isoliert auf das Unionsgebiet zu beantworten. Auch wenn vZTA nur für Einfuhren erteilt werden, schließt dies die Wiederausfuhr der Waren nicht aus, so dass schon deswegen nicht allein das Unionsgebiet maßgeblich sein kann. Außerdem dürften etwa Sendungen im OIRT-Netz aus den an das Unionsgebiet angrenzenden Ländern jedenfalls in grenznahen Gebieten zu empfangen sein. Letztlich kommt es auf die Frage, ob die zu empfangenden Rundfunksender im Unionsgebiet senden oder jedenfalls zu empfangen sind, nicht entscheidend an, weil jedenfalls mit dem Kirchenradio in den Niederlanden Rundfunksender vorhanden sind, die im Unionsgebiet senden und dort mit dem streitgegenständlichen Gerät empfangen werden können. Ob es im Unionsgebiet noch weitere Rundfunksender gibt, die auf Frequenzen senden, die das streitgegenständliche Gerät empfangen kann - die Klägerin spricht insoweit "Moscheeradios" in England an - ist dann nicht mehr von Bedeutung und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Anders als der Beklagte meint, ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne der Nomenklatur nicht nur dann gegeben, wenn es jedenfalls auch die gängigen Hörfunkprogramme empfangen kann. Da die gebräuchlichen Rundfunkempfangsgeräte auf die überwiegend verwendeten Frequenzbereiche beschränkt sind, also etwa das Kirchenradio nicht empfangen können, bedarf es zum Empfang solcher Sender eines anderen Geräts als einer der üblichen Rundfunkempfänger. Die Nomenklatur gibt keinen Anhaltspunkt, um zu verlangen, dass diese Geräte ihrerseits auch die überwiegend verwendeten Frequenzbereiche empfangen können. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass es in den Niederlanden Hersteller gibt, die spezielle Empfangsgeräte (und -sender) für das Kirchenradio anbieten (nl.wikipedia "Kerkradio via de ether"). Diesen Empfangsgeräten kann die Eigenschaft als Rundfunkempfangsgeräten nicht abgesprochen werden kann, da sie speziell für den Empfang der als Rundfunk zu qualifizierenden Kirchenradiosendungen ausgelegt sind. Da die Sendungen des Kirchenradios aber auch mit einem "regulären Scanner" (nl.wikipedia "Kerkradio via de ether") - also einem Gerät wie dem streitgegenständlichen - empfangen werden können, sind auch diese "Scanner" als Rundfunkempfangsgeräte zu qualifizieren - auch wenn die Tonqualität etwas geringer und die Bedienung des Gerätes etwas komplizierter sein sollte (vgl. nl.wikipedia "Kerkradio via de ether"). 3. Das Gerät ist nicht in die Position 8517 einzureihen, auch wenn es die positiv formulierten Merkmale der Beschreibung dieser Position erfüllt. Denn in der Beschreibung der Position 8217 sind Apparate der Position 8527 ausdrücklich ausgenommen. Etwaige Konkurrenzprobleme bei der Einreihung einer Ware sind, wenn sie sich nicht bereits auf der Grundlage der Tarifbeschreibungen lösen lassen, gegebenenfalls unter Heranziehung der Anmerkungen, der allgemeinen Vorschriften oder, falls vorhanden, einer Einreihungsavise zu lösen. Wegen des in der Beschreibung der Position 8517 normierten Einreihungsvorrangs der Position 8527 kommt es nicht mehr dazu, dass der Scanner aufgrund verschiedener Funktionen (Empfang von Rundfunk und Empfang von sonstigem Funkverkehr) in verschiedene Positionen eingereiht werden kann. Eine Einreihungskonkurrenz, die - wie vom Beklagten angesprochen - durch Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI AV 3 c) nach einer die Ware kennzeichnenden Hauptfunktion zu lösen sein könnte, besteht daher nicht. Deshalb kommt es auch auf die vom Beklagten angesprochene Rechtsprechung des EuGH, nach der bei der Bestimmung einer Hauptfunktion die Warenpräsentation herangezogen werden kann, im vorliegenden Fall nicht an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 151, 155 i. V. m. § 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.