Ausgabe Nr.42 / 2013

Transcription

Ausgabe Nr.42 / 2013
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2013
MONTAG, 14. oktober 2013
Nr. 42
Seite
Seite
Seite
Hessische Staatskanzlei
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im September
2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Biokraft Burgjoß
GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1310
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Hessische Feuerwehrleistungsübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
Kommunales Haushaltsrecht; hier: Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen
Gemeindeordnung – Sechster Teil – . . . 1295
GIESSEN
Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
Neufassung der Stiftungsverfassung der
Erwin-Stein-Stiftung mit Sitz in Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
Namensänderung der Bernd Faßbender Stiftung mit Sitz in Limburg a. d.
Lahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
gewinnungsanlage „Rückershäuser
Quelle“ in der Gemarkung Treysa der
Stadt Schwalmstadt, Schwalm-EderKreis, vom 23. 9. 2013 . . . . . . . . . . . . . . 1311
Wiederherstellung der Durchgängigkeit
der Orpe im Stadtteil Kohlgrund der
Stadt Bad Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1311
Vorhaben der E.ON Netz GmbH; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1303
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Richtlinie „Hessisches Förderungs- und
Entwicklungsprogramm Wein“ . . . . . . 1305
KASSEL
Verordnung zur Aufhebung der „Anord­
nung zum Schutze der Trinkwasserge­
winnungsanlage des Landeswohlfahrts­
verbandes Hessen für die Heilstätte am
Meißner in der Gemarkung Hausen,
Kreis Witzenhausen“ vom 5. 8. 2013 . . 1311
Verordnung zur Aufhebung des Wasser­
schutzgebietes für die Trinkwasser­
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
A 66/L 3202 AS West Gelnhausen; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Dezember
2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1314
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1315
Seite 1294
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Nr. 42
HESSISCHE STAATSKANZLEI
911
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im September 2013
Staat und Wirtschaft in Hessen
Heft 9, – September 2013, – 68. Jahrgang
Inhalt:
Daten zur Wirtschaftslage
Gründungsgeschehen in Hessen 2012
Das Deutschlandstipendium in Hessen: erste Ergebnisse
Hessischer Zahlenspiegel
Buchbesprechungen
Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße
35/37, 65175 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992,
Internet: www.statistik-hessen.de
Verzeichnisse
Verzeichnis der Kindertagesstätten in Hessen 2013 – (Verz-11) –
Online 68,00 Euro –
Statistische Berichte
A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit
Ausgewählte Strukturdaten über die Bevölkerung am 9. Mai 2011
in den kreisfreien Städten und den Landkreisen in Hessen – Ergebnisse des Zensus 2011 – (AO/VZ – 2011 / S – 4) – Online kostenfrei
Die Beteiligung der Bevölkerung Hessens am Erwerbsleben 2012
– Ergebnisse der 1 %-Mikrozensus-Stichprobe (A VI 2 – j/12) – Online kostenfrei –
B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen
Die Bundestagswahl am 22. September 2013 – (B VII 1 – 3 – 4j/13)
– Print 6,90 Euro – Online kostenfrei –
Die Landtagswahl am 22. September 2013 – (B VII 2 – 5j/13) – Print
7,90 Euro – Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Viehbestandserhebung – Schweine – im Mai 2013 – (C III 1 – 3 –/13)
– Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe
(einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in
Hessen im Juni 2013 – (E I 1 – m 06/13 ) – Online kostenfrei –
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden
Gewerbe in Hessen im Juli 2013 (E I 3 – m 07/13) – Online kostenfrei –
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Juni 2013 – (E II 1 – m 6/13)
– Online kostenfrei –
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Juli 2013 – (E II 1 – m 7/13) –
Online kostenfrei –
Das Ausbaugewerbe in Hessen im 2. Vierteljahr 2013 – (E III 1 – vj
2/13) – Online kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im März 2013 – (E IV 1, E IV 2 mit­
E IV 3 – m 03/13) – Online kostenfrei –
Das Handwerk in Hessen im 2. Vierteljahr 2013 – (Vorläufige Ergebnisse) – (E V 1 – vj 2/13) – Online kostenfrei –
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im Juli 2013 – (F II 1 – m 07/13) –
Online kostenfrei –
Bauüberhang in Hessen am 31. Dezember 2012 – (F II 3 – j/12) –
Online kostenfrei –
G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 06/13) – Online
kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in
der Handelsvermittlung in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 06/13) – Online kostenfrei –
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Juli 2013
– Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 07/2013) – Online kostenfrei
Die Ausfuhr Hessens im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III
1 – m 06/13) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Juni 2013 – Vorläufige
Ergebnisse – (G III 3 – m 06/13) – Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 06//13)
– Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im Juli 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 07//13)
– Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 06/2013) – Online kostenfrei –
Personenverkehr mit Bussen und Bahnen in Hessen im 2. Vierteljahr
2013 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 4 – vj 02/2013) – Online kostenfrei –
Binnenschifffahrt in Hessen im Juni 2013 – (H II 1 – m 06/13) – Online kostenfrei –
K. Öffentliche Sozialleistungen
Die Sozialhilfe in Hessen im Jahr 2012 sowie Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik 2012, Teil I: Ausgaben und Einnahmen
– (K I 1 mit K VI 1 – j/11 – Teil I) – Online kostenfrei –
Die Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2012 – Erzieherische
Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen,
Hilfe für junge Volljährige – (K V 8 – j/12) – Online kostenfrei –
Die Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2012 – Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII – (K V 9 – j/12) – Online kos­
tenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im August 2013 – (M I 2 – m 08/13)
– Online kostenfrei –
Baulandveräußerungen in Hessen 2012 – (M I 6 – j/12) – Online
kostenfrei –
P. Gesamtrechnungen
Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in Hessen 2008 bis
2011 nach kreisfreien Städten und Landkreisen – (P I 5 j/2008-2011
(rev.) – Online kostenfrei –
Q. Umwelt
Investitionen für Umweltschutz im Verarbeitenden Gewerbe in
Hessen im Jahr 2010 – (Q III 1 – j/10) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, den 30. September 2013
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 42/2013 S. 1294
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Seite 1295
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
912
Hessische Feuerwehrleistungsübungen
B e z u g : Erlass vom 15. September 2008, StAnz. 41/2008 S. 2598
Die Bestimmungen der Hessischen Feuerwehrleistungsübungen
wurden von einer Projektgruppe unter Mitwirkung der Hessischen
Landesfeuerwehrschule und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen erarbeitet.
Die Bestimmungen sowie die für die Durchführung der Übung
erforderlichen Vordrucke können von der Homepage der Hessischen
Landesfeuerwehrschule – www.hlfs.hessen.de – heruntergeladen
werden.
Ergänzungen und Änderungen werden von der Hessischen Landesfeuerwehrschule bearbeitet und auf der Homepage veröffentlicht.
Der Erwerb des Feuerwehrleistungsabzeichens wird in einem ergänzenden Erlass geregelt.
Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Wiesbaden, den 26. September 2013
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
V 15 – 65 m 02/01
– Gült.-Verz. 312 –
StAnz. 42/2013 S. 1295
913
Kommunales Haushaltsrecht;
hier:
Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen
Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
– Sechster Teil –
1. Um die einheitliche Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Sechsten Teils der HGO zu erleichtern, werden
nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die nachfolgenden Hinweise erlassen.
2. Kommunen, die Entschuldungshilfen nach dem Schutzschirmgesetz erhalten, wenden die Hinweise unter Berücksichtigung
dieses Gesetzes, der dazu ergangenen Rechtsver­ordnungen und
der mit dem Land getroffenen Vereinbarungen an.
Wiesbaden, den 1. Oktober 2013
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
IV 4 – 15 i 01.01
– Gült.-Verz. 3350 –
StAnz. 42/2013 S. 1295
Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
Zu § 92: Allgemeine Haushaltsgrundsätze
1. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gelten nicht nur für die
Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans, sondern
auch für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und
das Investitionsprogramm, die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, die Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten,
den Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die
Verwaltung des Vermögens (vergleiche § 10 HGO).
2. Die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 2 HGO überträgt die Verpflichtung aus § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006­
(BGBl. I S. 2407), in das kommunale Haushaltsrecht. Den konjunkturpolitischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen, soweit es die Erfüllung unabweisbarer Aufgaben zulässt.
3. Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst auch das allgemeine Spekulationsverbot, das sich
schon aus der kommunalen Aufgabenstellung (§ 2 HGO) ergibt;
diese ist aufgabenbezogen und zielgerichtet. Gewinnerzielung
ist keine kommunale Aufgabe.
4. Die Führung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen
der doppelten Buchführung umfasst auch Erträge und Aufwendungen, die erst in folgenden Haushaltsjahren zu Einzahlungen
oder Auszahlungen führen. Die periodengerechte Einbeziehung
dieser Geschäftsvorfälle in das Rechnungswesen des Haushalts-
jahres, in dem sie wirtschaftlich verursacht werden, ist im Interesse einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Haushaltswirtschaft erforderlich, weil sonst die stetige Aufgabenerfüllung
nicht gewährleistet sein könnte.
5. Die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich ist als Soll-Vorschrift gestaltet. Damit kann den Fällen Rechnung getragen
werden, in denen die Gemeinde trotz äußerster Sparsamkeit bei
den Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller
Möglichkeiten zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
nach objektiver Beurteilung den jahresbezogenen Haushaltsausgleich nicht erreichen kann.
6. Ein negativer Saldo aus außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen kann so beträchtlich sein, dass die
Forderung nach einem sofortigen Ausgleich durch ein entsprechendes ordentliches Ergebnis nicht angemessen wäre.
7. Ist der Ergebnishaushalt jahresbezogen ausgeglichen, hat die
Gemeinde gleichwohl ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind,
oder wenn im Zeitraum der Ergebnis- und Finanzplanung Fehlbeträge erwartet werden.
Zu §: 93 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
1. Bei der Erhebung von Abgaben ist die Gemeinde an die jeweils
geltenden Vorschriften gebunden; zum Beispiel Grundsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommunalabgabengesetz.
2. Abs. 2 bestimmt folgende Rangfolge:
a) sonstige Erträge und Einzahlungen (zum Beispiel aus Vermögensverwaltung, staatliche Zuweisungen, Gewinne der
wirtschaftlichen Unternehmen),
b) Leistungsentgelte (zum Beispiel Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Beiträge),
c)Steuern.
§ 10 HGO verpflichtet die Gemeinde, auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die Gebührensätze für die Benutzung der öffentlichen
Einrichtungen sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten
der Einrichtung gedeckt werden. Aus sozialpolitischen Erwägungen kann aber zum Beispiel bei den Kindertageseinrichtungen eine Ausnahme vertretbar sein. Bei der Gebührenbemessung
für die Leistungen der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung können auch umweltpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die über die aufgrund eines Gesetzes oder
einer Rechtsverordnung bestehenden Vorgaben hinausgehen.
Die dadurch entstehenden Kosten können abgabenrechtlich
nicht den Benutzern der Einrichtung auferlegt werden. Deshalb
sind dem Gebührenhaushalt durch interne Leistungsverrechnung entsprechende Mittel der korrespondierenden Produktbereiche zuzuführen und bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist ein ausgeglichener Ergebnishaushalt.
Im Übrigen wird auf die entsprechenden Regelungen im Erlass
vom 6. Mai 2010 (StAnz. S. 1470) hingewiesen.
3. Kredite dürfen nur für die Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (§ 103
Abs. 1 HGO) aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig
wäre. Die Aufnahme eines Kredits wäre zum Beispiel wirtschaftlich zweckmäßig, wenn sonst Kapitalbestände eingesetzt
werden müssten, die zu einem höheren Zinssatz angelegt und
deshalb vor Ablauf des Anlagezeitraums nicht verfügbar sind.
Kassenkredite dürfen nur zur Liquiditätssicherung aufgenommen werden (§ 105); sie dienen der Überbrückung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Im Gegensatz zu den Krediten
nach § 103 HGO sind sie keine Deckungsmittel. Kassenkredite
sind zurückzuzahlen, sobald sie für die Zahlungsfähigkeit der
Gemeinde nicht mehr benötigt werden.
Zu § 94: Haushaltssatzung
1. Für die Form der Haushaltssatzung ist das nach § 60 GemHVO
bestimmte Muster 1 verbindlich.
2. Beispiele für weitere Vorschriften gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 HGO
sind:
– Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen,
– Regelungen für die Bewirtschaftung des Stellenplans,
– Festlegung von Wertgrenzen im Sinne von § 98 Abs. 2 und 3
HGO, § 100 Abs. 1 HGO und § 11 GemHVO,
Seite 1296
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
– Regelungen gemäß § 2 Abs. 5 der Hessischen Leistungsprämien- und -zulagen­verordnung.
3. Die folgenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
– gegebenenfalls Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen (§ 102 Abs. 4 HGO),
– Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (§ 103
Abs. 2 HGO),
– Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 105 Abs. 2 HGO).
4. Bei der vorgesehenen Aufnahme von Krediten aus dem Hessischen Investitionsfonds ist § 2 der Haushaltssatzung wie folgt
zu fassen:
„(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr … zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf …. EUR
festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A in Höhe von … EUR, Abteilung B in Höhe
von … EUR enthalten.
(2) Der Gesamtbetrag der Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds, über die im Haushaltsjahr Verträge abgeschlossen
werden sollen und die in künftigen Haushaltsjahren zur Auszahlung anstehen, wird auf … EUR festgesetzt. Davon entfallen
auf die Haushaltjahre 20..
… EUR,
20..
… EUR,
20..
… EUR und
20..
… EUR.“
Zu § 95: Haushaltsplan
1. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans und damit in die
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung einbezogen.
2. Der Stellenplan kann nur durch Nachtragssatzung geändert
werden. § 73 Abs. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 HGO
sind zu beachten.
Zu § 96: Wirkungen des Haushaltsplans
1. Der Begriff „Verpflichtungen“ umfasst alle Maßnahmen, die
Aufwendungen oder Auszahlungen zur Folge haben.
2. Der Gemeindevorstand wird durch die Haushaltsansätze und
die im Stellenplan veranschlagten Planstellen zum Eingehen
dieser Verpflichtungen ermächtigt.
3. § 96 Abs. 1 HGO nimmt keine Funktionsteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand vor. Die Gemeindevertretung ist nicht nur Satzungsgeber, sondern hat nach § 9
Abs. 1 HGO auch Exekutivaufgaben und trifft die wichtigen
Entscheidungen. Sie ist deshalb berechtigt, sich in der Haushaltssatzung die Entscheidung über die Inanspruchnahme von
Haushaltsermächtigungen vorzubehalten oder einem Ausschuss
zu übertragen. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten
sollten in der Haushaltssatzung eindeutige Regelungen getroffen
werden.
Zu § 97: Erlass der Haushaltssatzung
1. Die Feststellung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den
Gemeindevorstand erfolgt durch Beschlussfassung in einer Sitzung des Gemeindevorstands (§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und § 67
HGO). Über die Regelung von vorgeschalteten Verfahrensabläufen, zum Beispiel innerhalb der Gemeindeverwaltung, die
Beteiligung der Einwohner und der in der Gemeinde ansässigen
Gewerbebetriebe, entscheidet jede Gemeinde selbst.
2. Anlagen im Sinne des § 97 HGO sind der Haushaltsplan mit
dessen Anlagen (§ 1 Abs. 4 GemHVO); sie sind nicht in die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung einbezogen. Über das
Investitionsprogramm und das Haushaltssicherungskonzept ist
gesondert zu beschließen (§§ 92 Abs. 4 und 101 Abs. 3 HGO).
3. Unter dem Begriff „vorlegen“ ist die Einbringung des Entwurfs
in die Gemeindevertretung am Sitzungstag zu verstehen. Wird
der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen mit der
Einladung zu der Sitzung den Gemeindevertretern übersandt,
ist der Tag des Zugangs bei den Gemeindevertretern für die
Bestimmung der Termine nach § 97 Abs. 2 HGO unerheblich.
4. Nach dem Tag der Einbringung ist der Entwurf an sieben Tagen
öffentlich auszulegen. Der erste Tag der Auslegung muss mindestens zwölf Tage vor dem Tag liegen, an dem die Gemeindevertretung die Haushaltssatzung beschließt. Die Auslegung ist
vorher öffentlich bekannt zu machen. Der Tag der Bekanntmachung muss vor dem ersten Tag der Auslegung liegen.
5. An sieben Tagen muss die Möglichkeit bestehen, den Entwurf
einzusehen. Es müssen keine aufeinanderfolgenden Kalendertage sein. Die Auslegung kann auf Arbeitstage beschränkt werden. Wird an arbeitsfreien Tagen ausgelegt, muss die Möglichkeit der Einsichtnahme bestehen. In der Bekanntmachung ist
darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Nr. 42
6. Die Einstellung des Entwurfs auf der Internetseite der Gemeinde ersetzt die Auslegung des Entwurfs nicht, weil nicht
vorausgesetzt werden kann, dass jeder Einwohner über einen
Internetzugang verfügt.
7. Bevor die Haushaltssatzung von der Gemeindevertretung beschlossen wird, soll sie im Finanzausschuss eingehend beraten
werden. Die Gemeindevertretung kann den Entwurf der Haushaltssatzung auch anderen Fachausschüssen zur Beratung zuweisen.
8. Sofern in der Gemeinde Ortsbeiräte bestehen, ist § 82 Abs. 3
Satz 1 HGO zu beachten. Die Gemeindevertretung sollte das
Verfahren der Anhörung der Ortsbeiräte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise regeln.
9. Die Haushaltssatzung ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Dabei dürfen
Daten, die dem Datenschutz oder dem Steuergeheimnis unterliegen, nicht offenbart werden; dies gilt auch für Beratungen in
Ausschüssen und Ortsbeiräten.
Über die Haushaltssatzung und ihre Anlagen ist insgesamt abzustimmen. Damit wird die Abstimmung über einzelne Positionen nicht ausgeschlossen.
10.Die beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sie keine
genehmigungsbedürftigen Festsetzungen enthält.
11.Die beschlossene Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
danach der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich ausliegt.
Nr. 4 der Hinweise gilt entsprechend.
12.Wenn die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Festsetzungen enthält, darf sie erst bekannt gemacht werden, wenn die
Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist im Wortlaut in die
Bekanntmachung aufzunehmen. Eine etwaige Begleitverfügung
der Aufsichtsbehörde ist nicht bekannt zu machen.
Zu § 98: Nachtragssatzung
1. § 98 HGO ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Gemeindevertretung ihren Beschluss über die Haushaltssatzung ändert,
soweit der Beschluss noch nicht als Haushaltssatzung öffentlich
bekannt gemacht worden und die Haushaltssatzung damit
rechtswirksam zustande gekommen ist.
2. Eine Nachtragssatzung muss von der Gemeindevertretung spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahres beschlossen werden. Das etwaige Genehmigungsverfahren, die Bekanntmachung der Nachtragssatzung und die öffentliche Auslegung des
Nachtragsplans sind durchzuführen, auch wenn das Haushaltsjahr abgelaufen ist.
3. Neben den in § 98 Abs. 2 HGO beschriebenen Fällen, in denen
die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragssatzung verpflichtet
ist, kann sie Nachtragssatzungen erlassen, wenn sie es für notwendig hält.
4. In den Fällen des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO bedarf es einer Nachtragssatzung auch dann, wenn die aufgrund dieser Aufwendungen entstehenden Auszahlungen in einem der folgenden Haushaltsjahre zu leisten sind.
5. Bei den Aufwendungen, deren Notwendigkeit erst im Rahmen
der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt wird (§ 98
Abs. 3 Nr. 4 HGO), handelt es sich um zahlungsunwirksame
Aufwendungen der Rechnungsperiode, für die der Jahresabschluss aufgestellt wird.
Zu § 99: Vorläufige Haushaltsführung
1. Die Weiterführung notwendiger Aufgaben i.S. von § 99 Abs. 1
Nr. 1 HGO umfasst auch die Weiterführung von bestehenden
Einrichtungen der Gemeinde, es sei denn, die Gemeindevertretung hat in ihrem Haushaltssicherungskonzept (§ 92 Abs. 4
HGO) die Schließung dieser Einrichtung vorgesehen.
2. Bei den Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, zweiter Halbsatz
HGO handelt es sich insbesondere um Fortsetzungsmaßnahmen,
die in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101
HGO) enthalten sind.
3. Die für die Finanzierung der Fortsetzungsmaßnahmen (§ 99 Abs.
1 Nr. 1, 2. Halbsatz HGO) notwendigen Kreditaufnahmen bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind aber in die Genehmigung
des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen im Rahmen der
Haushaltssatzung einzubeziehen.
Auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 456) wird
hingewiesen.
Zu § 100: Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen
1. § 98 Abs. 2 HGO ist im Verhältnis zu § 100 HGO die vorrangige
Vorschrift.
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
2. § 100 HGO ist nicht anzuwenden, wenn
a) die Haushaltsansatzüberschreitungen durch zweckgebun­
dene Mehrerträge (§ 19 GemHVO) oder im Rahmen der De­
ckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO) gedeckt werden können,
b) Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren zur Verfügung ste­
hen (§ 21 GemHVO).
3. Die Verpflichtung zur Deckung der überplanmäßigen und au­
ßerplanmäßigen Aufwen­dungen und Auszahlungen ergibt sich
aus dem Gebot des Haushaltsausgleichs (§ 92 Abs. 3 HGO).
4. Die Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen müssen un­
vorhergesehen und unabweisbar sein. War zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits bekannt,
dass eine Aufwendung beziehungsweise Auszahlung im Laufe
des Haushaltsjahres zu leisten sein wird, und wurde dafür trotz­
dem kein Ansatz im Haushaltsplan vorgesehen, ist diese Über­
schreitung nach § 100 HGO nicht zulässig.
Unabweisbarkeit bedeutet, dass die Aufwendung beziehungs­
weise Auszahlung für die Weiterführung einer kommunalen
Aufgabe erforderlich ist.
5. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, in welchen Fällen
sie selbst über die Bewilligung von Haushaltsansatzüberschrei­
tungen entscheiden will. Dabei sollten möglichst betragliche
Wertgrenzen festgelegt werden.
6. Sind die Haushaltsansatzüberschreitungen nach Umfang oder
Bedeutung erheblich, ist die Zuständigkeit der Gemeindever­
tretung gegeben. Im Zweifel ist ihre Zustimmung einzuholen,
damit keine Konflikte zwischen den Gemeindeorganen entste­
hen.
7. Die Haushaltsansatzüberschreitungen, die von der Gemeinde­
vertretung nicht selbst bewilligt worden sind, müssen ihr spä­
testens bis zum Ende des Kalendervierteljahres, das nach dem
Tag der Bewilligung beginnt, zur Kenntnis gebracht werden.
8. Die Entscheidung über die Zulassung einer Haushaltsansatz­
überschreitung ist herbeizuführen, bevor Maßnahmen getroffen
werden, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Auf­
wendungen oder Auszahlungen entstehen können (§ 100 Abs. 3
HGO).
9. Zu § 100 Abs. 4 HGO wird auf Nr. 5 der Hinweise zu § 98 HGO
verwiesen.
Zu § 101: Ergebnis- und Finanzplanung
1. Die Ergebnis- und Finanzplanung ist eine Einschätzung der
erwarteten Entwicklung der Haushaltswirtschaft über einen
mittelfristigen Zeitraum, wobei neben den Prognosen zur ge­
samtwirtschaftlichen Entwicklung auch kommunalpolitische
Schwerpunkte und Besonderheiten der Gemeinde zu berück­
sichtigen sind. Ist die Ergebnis- und Finanzplanung in jedem
der Planungsjahre ausgeglichen, kann angenommen werden,
dass die stetige Erfüllung der gestellten Aufgaben (§ 92 Abs. 1
HGO) gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn für nach dem
Planungszeitraum liegende Haushaltsjahre bereits Entwicklun­
gen absehbar sind, die eine gegenteilige Einschätzung nahele­
gen.
2. Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist das von der
Gemeindevertretung zu beschließende Investitionsprogramm.
Darin werden die in den Jahren des Planungszeitraums vorge­
sehenen Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen
mit den voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise Her­
stellungskosten und den Finanzierungsmöglichkeiten (eigene
Mittel, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge, Kredite) aufgeführt.
Die Folge­kosten (Betriebskosten, Finanzierungskosten) sind in
der Ergebnis- und Finanzplanung zu berücksichtigen. Wegen
der Berechnung von Folgekosten wird auf Nr. 1 Satz 3 und 4
der Hinweise zu § 12 GemHVO verwiesen.
3. Das Investitionsprogramm ist kein Bestandteil des Haushalts­
plans und damit nicht in die Beschlussfassung über die Haus­
haltssatzung einbezogen; es ist deshalb von der Gemeindever­
tretung gesondert zu beschließen.
4. Das Investitionsprogramm wird zwar von der Gemeindevertre­
tung beschlossen, ermächtigt den Gemeindevorstand aber nicht,
Verpflichtungen einzugehen oder Auszahlungen zu leisten.
Hierzu bedarf es entsprechender Ermächtigungen im Haus­
haltsplan (§ 96 Abs. 1 HGO).
5. Die Orientierungsdaten werden jährlich durch Erlass bekannt­
gegeben. Er wird im Staats­anzeiger und auf der Internetseite
des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport veröf­
fentlicht.
6. Auf § 9 GemHVO und die dazu ergangenen Hinweise wird ver­
wiesen.
Zu § 102: Verpflichtungsermächtigungen
1. Aus der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) soll ersicht­
lich sein, ob die Finanzierung der aus der Inanspruchnahme von
Seite 1297
Verpflichtungsermächtigungen entstehenden Auszahlungen in
den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint und damit
die Voraussetzungen für die Veranschlagung der Verpflichtungs­
ermächtigungen gegeben sind. Die Veranschlagung von Ver­
pflichtungsermächtigungen und deren Inanspruchnahme ist
ohne sachgerechte Ergebnis- und Finanzplanung nicht vertret­
bar.
2. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Gesamtbetrages der Ver­
pflichtungsermächtigungen ergibt sich ebenfalls aus der Ergeb­
nis- und Finanzplanung sowie aus der dem Haushaltsplan bei­
zufügenden Anlage nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO. Bei der
Genehmigung sind die für die Genehmigung des Gesamtbetra­
ges der Kreditaufnahmen geltenden Maßstäbe (§ 103 Abs. 2 Satz
2 und 3 HGO) anzulegen.
3. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermäch­
tigungen sind zulässig, wenn durch sie der in der Haushaltssat­
zung festgesetzte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Im
Übrigen ist § 100 HGO zu beachten.
Zu § 103: Kredite
1. Aus der Gesamtgenehmigung der vorgesehenen Kreditaufnah­
men und der Einbeziehung der Einzahlungen aus Krediten in
die Gesamtdeckung (§ 18 GemHVO) ergeben sich hohe Anfor­
derungen an die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde. Die
Aufsichtsbehörde nimmt im Allgemeinen auf die zwischen dem
Kreditgeber und der Gemeinde zu vereinbarenden Kreditbedin­
gungen und auf die Verwendung der Kredite auf die einzelnen
Investitionsmaßnahmen durch die Gemeinde keinen Einfluss.
2. Die Aufnahme von Krediten muss für die Erfüllung von kom­
munalen Aufgaben notwendig sein und ist nach § 93 Abs. 3 HGO
nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist
oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Aufnahme von
Krediten zum Zweck der gewinnbringenden Anlage ist mit der
Aufgabenstellung der Gemeinde (§ 2 HGO) nicht zu vereinbaren
und deshalb unzulässig.
3. Auch bei Kreditaufnahmen ist der Grundsatz der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Durch einen umfassenden
Vergleich der angebotenen Kreditbedingungen (zum Beispiel
Zinssatz, Disagio, Vermittlungsgebühren, Abschlussgebühren,
Tilgungsverrechnung etc.) ist das für die Gemeinde wirtschaft­
lich günstigste Angebot zu ermitteln. Die Berechnung des Ef­
fektivzinses jeden Angebotes erleichtert diesen Vergleich. Bei
nicht auf Euro lautenden Kreditaufnahmen hat die Gemeinde
zusätzlich das Wechselkursrisiko zu berücksichtigen. Über die
Höhe dieses Risikos gibt die für ein entsprechendes Kurssiche­
rungsgeschäft zu zahlende Prämie Aufschluss.
4. Bei vorgesehenen Kreditaufnahmen im Ausland hat sich die
Gemeinde bei der Deutschen Bundesbank zu vergewissern, ob
und welche außenwirtschaftlichen Beschränkungen bestehen
und dies bei der Entscheidung über den Abschluss des Rechts­
geschäfts zu berücksichtigen.
5. Die Laufzeit der Kredite sollte mit der Nutzungsdauer der Ver­
mögensgegenstände, für deren Finanzierung sie aufgenommen
worden sind, übereinstimmen.
6. Zinssicherungsgeschäfte sind keine Kreditaufnahmen und des­
halb nicht genehmigungsbedürftig. Sie werden von der Ge­
meinde in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko unter
Beachtung der rechtlichen Bestimmungen abgeschlossen.
7. Im Zusammenhang mit eigenen Kreditaufnahmen kann die Ge­
meinde im Rahmen eines sachgerechten Zinsmanagements auch
derivative Finanzierungsinstrumente, die der Sicherung eines
günstigen Zinssatzes dienen, einsetzen. Dazu ist eine einge­
hende, fachkundige und dokumentierte Beratung und Analyse
der Marktsituation erforderlich. Derartige Geschäfte erfordern
die besondere Beachtung des Vorsichtsprinzips und des allge­
meinen Spekulationsverbots. Der Abschluss von zinsbezogenen
Derivatverträgen unabhängig von konkret zugrunde liegenden
Kreditgeschäften würde gegen das Spekulationsverbot versto­
ßen und ist deshalb unzulässig. Auf den Erlass vom 18. Februar
2009 (StAnz. S. 701) wird hingewiesen.
8. Über die Aufnahme der Kredite und die Kreditbedingungen
entscheidet grundsätzlich die Gemeindevertretung. Sie kann
allerdings ihre Zuständigkeit delegieren. Dafür kommen ein
Ausschuss der Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand
in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Regelung in § 50 Abs.
1 Satz 2 HGO ist eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein
einzelnes Mitglied des Gemeindevorstandes nicht möglich.
9. Die Aufsichtsbehörde prüft anhand der von der Gemeinde vor­
gelegten Unterlagen unter Würdigung aller erkennbaren Um­
stände, ob die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kredit­
aufnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) nach den Grundsätzen
einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden kann oder
versagt werden muss. Dabei werden alle weiteren Zahlungsver­
Seite 1298
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
pflichtungen, nicht nur die aus kreditähnlichen Rechtsgeschäf­
ten (§ 103 Abs. 7 HGO), einbezogen. Die Aufsichtsbehörde kann
von der Gemeinde weitere Unterlagen und Erläuterungen ver­
langen, die sie für die Entscheidung über die Genehmigung
erforderlich hält. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ergeben sich für
die Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Übernahme der vorgesehenen Kreditverpflichtungen die dau­
ernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet, ist die Ge­
nehmigung in der Regel zu versagen. Die Aufsichtsbehörde hat
dabei zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
a) Erteilung der Gesamtgenehmigung unter dem Vorbehalt,
dass die einzelnen Kreditaufnahmen der Aufsichtsbehörde
zur Einzelgenehmigung vorzulegen sind. Dabei wird sie be­
stimmen, welche Unterlagen den Anträgen beizufügen sind.
Kreditaufnahmen ohne die vorbehaltene Einzelgenehmi­
gung sind nach § 134 Abs. 1 HGO unwirksam.
b) Die Gesamtgenehmigung wird nur für einen Teil des Ge­
samtbetrages erteilt. Die Festsetzung des Gesamtbetrages
muss dann von der Gemeinde entsprechend angepasst wer­
den. Dafür ist der Beschluss der Gemeindevertretung über
die Haushaltssatzung zu ändern (sogenannter Beitrittsbe­
schluss). Gleichzeitig hat sie zu beschließen, welche Investi­
tionsvorhaben zeitlich gestreckt, aufgeschoben oder nicht
durchgeführt werden sollen. Die Anwendung des § 98 HGO
kommt nicht in Betracht, weil die Haushaltssatzung noch
nicht veröffentlicht worden und deshalb noch nicht zustande
gekommen ist.
c) Die Gesamtgenehmigung wird versagt, die Haushaltssatzung
mit Anlagen zurück gegeben und die Gemeinde aufgefordert,
über die Kreditaufnahmen und die sich daraus ergebenden
Folgeänderungen erneut zu beschließen. § 98 HGO kommt
nicht in Betracht.
10.Dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung (§ 103 Abs.
4 Nr. 2 HGO) sind die unterzeichneten Kreditverträge oder
Schuldurkunden und weitere Unterlagen, die von der Aufsichts­
behörde für erforderlich gehalten werden, beizufügen.
Die Genehmigung ist auf dem Kreditvertrag oder der Schuldur­
kunde zu vermerken, handschriftlich zu unterzeichnen und mit
dem Dienstsiegel zu versehen. Der Genehmigungsvermerk kann
auch auf einem besonderen Blatt angebracht werden, das mit
der Urkunde fest zu verbinden ist.
11.In Fällen des § 103 Abs. 6 HGO ist aus dem Bewilligungsbe­
scheid zu ersehen, ob die für das Kommunalrecht zuständige
Ministerin oder der Minister beteiligt war. Bei der Bewilligung
von Krediten aus dem Hessischen Investitionsfonds ergibt sich
die Beteiligung aus §§ 6 und 9 des InvFondsG.
12.Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich Kreditverpflich­
tungen gleichkommen (§ 103 Abs. 7 HGO), entstehen zum Bei­
spiel durch
–Schuldübernahmen;
–Leibrentenverträge;
– Verrentung von Abfindungen nach § 59 BauGB;
– Verrentung von Enteignungsentschädigungen nach § 99
BauGB;
– Vereinbarungen über die Kreditierung (Stundung) von ge­
schuldeten Beträgen aus Dienst-, Werk- und Kaufverträgen,
soweit die Laufzeit über ein Jahr hinausgeht und der Ge­
meinde Zinsen berechnet werden. Dazu gehört auch die Vor­
finanzierung von Investitionsauszahlungen durch Bauun­
ternehmungen oder Generalübernehmer. Dies gilt auch
dann, wenn die Kosten der Vorfinanzierung dem endgültigen
Unternehmenspreis zugeschlagen werden;
– Leasingverträge, soweit ihr Abschluss finanzwirtschaftlich
vertretbar ist (auf den Erlass vom 7. Juli 1997 – StAnz.
S. 2174 – wird hingewiesen);
– sogenannte Sale-and-lease-back Geschäfte;
– Bausparverträge und Verträge, die zum Abschluss von Bau­
sparverträgen verpflichten, soweit ein Bauspardarlehen in
Anspruch genommen werden soll.
13.Zahlungsverpflichtungen nach § 103 Abs. 7 HGO bedürfen in
jedem Einzelfall der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Bei der Genehmigung sind die für die Genehmigung des Ge­
samtbetrages der Kreditaufnahmen geltenden Maßstäbe (§ 103
Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO) anzuwenden.
Die Genehmigung kann wie folgt erteilt werden:
GenehmigungsbehördeOrt, Datum
Az.:
Genehmigung
Aufgrund des § 103 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung
erteile ich die Genehmigung zur Begründung einer Zahlungs­
Nr. 42
verpflichtung durch die Gemeinde … gemäß Vertrag/Bescheid
vom … .
Die Zahlungsverpflichtungen umfassen im Wesentlichen:
… (Art der Leistung)
… (Höhe der Leistung)
… (Fälligkeit der Leistung)
… Zinssatz
Eine Änderung der Bedingungen zum Nachteil der Gemeinde
… bedarf meiner Genehmigung.
SiegelUnterschrift
14.Die Bestellung von Sicherheiten zur Sicherung eines Kredits
oder einer Zahlungsverpflichtung nach § 103 Abs. 7 HGO ist
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, die in
Fällen erteilt werden kann, in denen die Bestellung von Sicher­
heiten der Verkehrsübung entspricht. Die Verfügungsgewalt der
Gemeinde über ihre Vermögensgegenstände darf im Interesse
der stetigen Aufgabenerfüllung nicht eingeschränkt sein. Die
Sicherungsinteressen der Gläubiger sind mit Blick auf § 146
HGO gewahrt.
Zu § 104: Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
1. Die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus
Gewährverträgen für Dritte ist nur zulässig, wenn der Dritte
anstelle der Gemeinde Aufgaben erfüllt und in diesem Zusam­
menhang Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 2 Satz 1 HGO erfor­
derlich sind. Der Dritte muss für die Gemeinde in entlastender
Weise tätig werden.
2. Die Gemeinde darf grundsätzlich nur Ausfallbürgschaften über­
nehmen. Selbstschuldnerische Bürgschaften sind zwar nicht
ausgeschlossen, müssen aber auf besonders gelagerte Ausnah­
mefälle beschränkt werden. Mit der Übernahme von sogenann­
ten modifizierten Ausfallbürgschaften, bei denen zwischen dem
Gläubiger und dem Ausfallbürgen (Gemeinde) Vereinbarungen
darüber getroffen werden, wann der Ausfall als eingetreten gel­
ten soll, ist in der Bürgschaftsurkunde zu bestimmen, dass
a) der Gläubiger dem Bürgen innerhalb von längstens zwölf
Monaten nach Fälligkeit schriftlich mitzuteilen hat, dass der
Schuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in
Verzug geraten ist und in welcher Höhe die Rückstände be­
stehen,
b) der Ausfall frühestens als festgestellt gilt, wenn ein fälliger
Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens zwölf Monate nach
Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist,
c) der Bürge für einen Ausfall, den der Gläubiger durch fahr­
lässiges Verhalten gegenüber dem Schuldner verschuldet
hat, nicht aufzukommen hat.
Muster für Bürgschaftserklärungen sind auf der Internetseite
www.hmdis.hessen.de verfügbar.
3. Die Abgabe einer sogenannten harten Patronatserklärung zu­
gunsten einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Ge­
meinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Eigengesell­
schaft, Beteiligungsgesellschaft ) ist wegen der Regelung in
§ 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO, wonach die Haftung und die
Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leis­
tungsfähigkeit angemessenen Betrag zu begrenzen ist, nur aus­
nahmsweise zulässig. Sie bedarf der Genehmigung nach § 104
Abs. 2 und 3 HGO. Sogenannte weiche Patronatserklärungen
können nach Lage des Einzelfalls ausnahmsweise genehmi­
gungsfähig sein.
4. Für die Übernahme der Bürgschaft hat die Gemeinde in der
Regel eine sogenannte Avalprovision in angemessener Höhe zu
verlangen. Dies gilt insbesondere bei Gesellschaften des priva­
ten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist. Ist die Gemeinde mit anderen Rechtspersonen an
einer Gesellschaft beteiligt, sollte sie die Bürgschaft nur in Höhe
eines Teilbetrages, der dem Beteiligungsverhältnis entspricht,
übernehmen.
5. Vor der Übernahme einer Bürgschaft, einer gewährvertraglichen
Verpflichtung oder einer ihnen wirtschaftlich gleichkommenden
Verpflichtung hat die Gemeinde eigenverantwortlich zu prüfen,
ob es sich bei dem Rechtsgeschäft um eine Beihilfe im Sinne von
Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä­
ischen Union (AEUV, bis 30. November 2009 Artikel 87 des
EG-Vertrages) handeln könnte, die nach Artikel 108 AEUV (bis
30. November 2009 Artikel 88 des EG-Vertrages) zu notifizieren
wäre. Auf die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwen­
dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen
in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vom
20. Juni 2008 (ABL. EG 2008/c 155/10) wird weiterhin hinge­
wiesen. Die Mitteilung steht auf der Internetseite www.hmdis.
hessen.de zur Verfügung.
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
6. Der Beihilfewert einer Bürgschaft kann durch eine angemessene
Avalprovision kompensiert werden. Er ergibt sich aus dem Vergleich der laufenden Zinslasten für eine verbürgte beziehungsweise eine unverbürgte Kreditgewährung. Nach Auffassung der
EU-Kommission ist ein solcher Vergleich nur dann wirklich
zuverlässig, wenn 20 vom Hundert des Kreditbetrages unverbürgt bleiben, weil auf diese Weise der Kreditgeber gezwungen
werde, eine realistische Einschätzung des konkreten Risikos und
damit des Wertes der Bürgschaft vorzunehmen.
7. Bei dem Verkauf von Grundstücken entspricht es der Verkehrsübung, dass der Verkäufer dem Käufer unter Bedingungen und
Auflagen die Vollmacht erteilt, das betreffende Grundstück
schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch mit
Grundpfandrechten zum Zweck der Kaufpreisfinanzierung zu
belasten. Dabei handelt es sich nicht um die Bestellung einer
Sicherheit zugunsten Dritter im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1
HGO. Vielmehr soll dadurch sicher gestellt werden, dass der
Gemeinde der Kaufpreis auch zufließt. Das Rechtsgeschäft ist
insoweit nicht genehmigungsbedürftig. Es ist jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Erlös aus der Bestellung der Sicherheit auch zur Kaufpreisfinanzierung verwendet wird (zum Beispiel durch eine entsprechende Weisung an
den Notar).
8. Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 3 HGO können zum Beispiel
sein:
a)Schuldmitübernahmen,
b) Zustimmung der Gemeinde nach § 160 Abs. 4 BauGB,
c) Rückkaufverpflichtungen bei Grundstückskaufverträgen,
wenn ein höherer als der beim Verkauf vereinbarte Wert
gelten soll,
d) Nachschussgarantien unter Beachtung von § 121 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 HGO,
e)Ausbietungsgarantien.
9. Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gemeinde soll so gering
wie möglich gehalten werden. Die Richtlinie für die Übernahme
von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen vom
22. März 2010 (StAnz. S. 1067) sollten sinngemäß angewendet
werden.
10.Bei der Zulassung beziehungsweise Genehmigung von Ausnahmen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HGO ist ein
kritischer Maßstab anzulegen. Dabei sind die Anforderungen
des § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO zu beachten.
11.Der Antrag auf Genehmigung ist unter umfassender Darstellung
der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu begründen. Die
Gemeinde hat alle Unterlagen beizufügen, die für die Entscheidung über den Antrag bedeutsam sind. Dazu gehören insbesondere
a) die Verträge,
b) die Beschlussvorlagen des Gemeindevorstandes,
c) der betreffende Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung,
d) der Beschluss der Gemeindevertretung.
Aus der Antragsbegründung und den Anlagen muss der Umfang
des mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Risikos zu erkennen
sein. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen,
wenn sie dies für erforderlich hält.
12.Die Genehmigung wird durch besonderes Schriftstück in sinngemäßer Anwendung des Musters zu Nr. 13 der Hinweise zu
§ 103 HGO erteilt und ist fest mit der Bürgschaftserklärung etc.
zu verbinden. Sie kann mit Auflagen oder unter Bedingungen
erteilt werden.
13.Entsprechend der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hat
die Gemeinde zu entscheiden, ob finanzielle Vorsorge durch
Bildung einer Rückstellung zu treffen ist oder eine Angabe im
Anhang ausreicht.
14.Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 2 und 3 HGO bedürfen keiner
Genehmigung, wenn sie im Rahmen der laufenden Verwaltung
abgeschlossen werden. Sie sind darüber hinaus genehmigungsfrei, wenn sie zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus
abgeschlossen werden oder für den Haushalt der Gemeinde
keine besondere Belastung bedeuten. Aber auch diese Rechtsgeschäfte unterliegen der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung (§ 51 Nr. 15 HGO).
Zu § 105: Kassenkredite
1. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, um die
rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen (Liquiditätssicherung). Vor der Aufnahme von Kassenkrediten müssen
die verfügbaren Zahlungsmittelbestände und Geldanlagen, gegebenenfalls auch die der Sondervermögen, eingesetzt werden,
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Seite 1299
soweit dies wirtschaftlich ist. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag darf nicht überschritten werden.
In § 105 HGO ist nicht geregelt, wer über die Aufnahme von
Kassenkrediten entscheidet. Deshalb knüpft die Kompetenzverteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand an die „Wichtigkeit“ oder grundsätzliche Bedeutung der
Angelegenheit einerseits und an die Einstufung als „laufende
Verwaltung“ andererseits an (§ 9 HGO). Wenn eine Gemeinde
ihre Zahlungsfähigkeit regelmäßig nur mit der Aufnahme von
Kassenkrediten sicherzustellen vermag, kann diese Kreditaufnahme ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein, soweit sie
nicht mit Derivaten (vergleiche hierzu Nr. 7 zu § 103 HGO)
verbunden wird. Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten
sollte die Gemeinde eine konkrete Regelung treffen.
Die mit Kassenkrediten verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen sind nicht im Haushalt zu veranschlagen. Diese Zahlungsvorgänge werden in der Finanzrechnung im Hauptbuch
für fremde Zahlungsmittel nachgewiesen.
Der Bestand von aufgenommenen Kassenkrediten am Stichtag
des Jahresabschlusses ist in der Vermögensrechnung (Bilanz)
gemäß § 49 Abs. 4 GemHVO auf der Passivseite unter dem Pos­
ten 4.3 anzugeben.
Wenn abzusehen ist, dass der Kassenkreditbedarf über einen
mittelfristigen oder gar längerfristigen Zeitraum bestehen wird,
ist es vertretbar, den Zinssatz für diesen Zeitraum festzuschreiben, soweit dies im Zeitpunkt der Kreditaufnahme nach Abwägung aller Gesichtspunkte wirtschaftlich erscheint.
Kassenkredite dürfen in begründeten Fällen auch für die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen für Investitionen und In­
vestitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden (Zwischenfinanzierung), wenn der Zinssatz für Kassenkredite geringer ist als der für Investitionskredite.
Dabei hat die Gemeinde zu beachten, dass die Kreditermächtigung befristet ist (§ 103 Abs. 3 HGO). Wenn die Kreditermächtigung erloschen ist, hat die Gemeinde die Kreditaufnahme
erneut zu veranschlagen und in der Haushaltssatzung festzusetzen.
Für die Genehmigung des Höchstbetrages der Kassenkredite
kann die Aufsichtsbehörde von der Gemeinde die Vorlage aller
Unterlagen verlangen, die sie für die Vorbereitung der Entscheidung benötigt; zum Beispiel eine detaillierte Liquiditätsplanung.
Die Hinweise zu § 103 HGO, ausgenommen Nr. 5, 8, 9 Buchst.
b und 10 bis 14, sind auf Kassenkredite sinngemäß anzuwenden.
Zu § 106: Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen
1. Die Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit ist erforderlich, damit der Gemeinde nicht zusätzlicher Aufwand entsteht,
zum Beispiel in Form von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen.
2. Der Ausgleich von Fehlbeträgen hat Vorrang vor der Ansammlung von Rücklagen. Auf § 24 Abs. 1 GemHVO wird hingewiesen.
3. Die Bildung von Rückstellungen ist erforderlich, weil Aufwendungen, die in nachfolgenden Haushaltsjahren zu Auszahlungen
führen, periodengerecht den Haushaltsjahren zuzuordnen sind,
in denen sie wirtschaftlich verursacht werden.
4. Auf die §§ 22, 23 und 39 GemHVO wird hingewiesen.
Zu § 107: Haushaltswirtschaftliche Sperre
1. Wenn sich im Verlauf des Haushaltsvollzugs ergibt, dass der
Haushaltsausgleich gefährdet ist oder ein bereits bei der Beschlussfassung über den Haushalt erwarteter Fehlbedarf höher
ausfallen wird, kann der Gemeindevorstand anordnen, dass
Haushaltsansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nicht oder nur zum Teil in Anspruch
genommen werden dürfen. Die haushaltswirtschaftliche Sperre
kann sich auch auf die Besetzung von Planstellen beziehen.
2. Der Anordnung von haushaltswirtschaftlichen Sperren wird in
der Regel die Vorlage des Entwurfs einer Nachtragssatzung (§ 98
HGO) folgen. Durch die rechtzeitige Sperre von Ansätzen bleibt
der Gemeinde ein Spielraum für finanzpolitische Entscheidungen zur Abwendung der negativen Entwicklungen erhalten.
3. Haushaltswirtschaftliche Sperren enden mit ihrer Aufhebung,
spätestens mit dem Ablauf des Haushaltsjahres.
Zu § 108: Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist an die Erfüllung
der kommunalen Aufgaben gebunden. Ein Vermögenserwerb,
der nicht dieser Bindung entspricht, ist unzulässig. Eine sachgerechte Bodenbevorratungspolitik in Verbindung mit der Entwicklungsplanung der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen.
Seite 1300
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
2. Der Begriff „Erwerb“ umfasst neben dem Kauf auch Tausch,
Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, wodurch Vermögensgegenstände in das Eigentum der Gemeinde übertragen werden können.
3. Die Verpflichtung zur pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung der Vermögensgegenstände ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz des § 10 Satz 1 HGO.
4. Der ordnungsgemäße Nachweis der Vermögensgegenstände erfolgt über die Aktivierung in der Bilanz (§ 108 Abs. 3 HGO) und
der zur Aufzeichnung erforderlichen Anlagenbuchhaltung, zu
der § 32 Abs. 2 GemHVO verpflichtet.
5. Der Begriff „Geldanlage“ umfasst die Anlage von Zahlungsmitteln, die im Kassenbestand (Bargeldkasse und Bankkonten)
enthalten sind und nach Einschätzung im Zeitpunkt der Anlage
für die Leistung von Auszahlungen im Zeitraum der Anlage
nicht benötigt werden, bei Instituten der Finanzwirtschaft. Dabei hat die Sicherheit der angelegten Mittel Vorrang vor dem
Ertrag, was sich aus § 108 Abs. 2 HGO und § 22 Abs. 1 Satz 2
GemHVO ergibt. Das Risiko der Anlage muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Im Allgemeinen steigt
das Risiko mit dem Ertrag. Auch bei Geldanlagen ist das allgemeine Spekulationsverbot (vergleiche Nr. 3 der Hinweise zu
§ 92 HGO) zu beachten. Auf den Erlass vom 18. Februar 2009
(StAnz. S. 701) wird verwiesen.
6. Die „Geldanlage“ ist ein Teilbereich der Bewirtschaftung des
kommunalen Vermögens, die zum Kernbereich der Verwaltung
gehört. Die damit verbundene Verantwortung kann nicht auf
Dritte übertragen werden. Eine sachkundige Beratung durch
Dritte ist dadurch nicht ausgeschlossen.
7. Die verbindliche Entscheidung über die Geldanlagegeschäfte
trifft die Gemeinde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Diese Geschäfte unterliegen keiner Genehmigungspflicht
der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Gemeindevertretung sollte
Anlagerichtlinien beschließen.
8. Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist wegen der Inhalte und
Ziele des „doppischen“ Rechnungswesens, zu denen auch die
systematische Buchführung über die Vermögensgegenstände
und Schulden gehört, unverzichtbar. Auf den 31. Dezember
eines jeden Haushaltsjahres ist eine Schlussbilanz aufzustellen,
in der die seit dem Beginn des Haushaltsjahres aufgetretenen
Veränderungen bei den Vermögensgegenständen und Schulden
berücksichtigt werden. Die Schlussbilanz eines Haushaltsjahres
ist gleichzeitig die Eröffnungsbilanz des darauf folgenden Haushaltsjahres.
9. Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeindevorstand unter Angabe
des Datums zu unterzeichnen (§ 71 Abs. 1 HGO).
Zu § 109: Veräußerung von Vermögen
1. Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde für die Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt werden, dürfen nicht veräußert werden,
weil sonst die Erfüllung der Aufgabe nicht möglich wäre.
2. Es entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn die Gemeinde nicht benötigtes Vermögen grundsätzlich veräußert.
Damit entfallen die Kosten der Bewirtschaftung des Vermögensgegenstandes und mit dem erzielten Erlös kann die Gemeinde
den Erwerb von neuen erforderlichen Vermögensgegenständen
finanzieren oder Kredite zurückzahlen.
3. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem vollen Wert, d. h. in der Regel unter dem am Markt erzielbaren
Verkaufspreis, und die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes zu einem unter dem Marktwert liegenden
Entgelt sind nur im öffentlichen Interesse zulässig. Dies kann
bei der Förderung des Wohnungsbaus, bei der Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen aber auch bei städtebaulichen Entwicklungen der Fall sein. Die Gemeinde hat abzuwägen, ob zum Beispiel das öffentliche Interesse an der Förderung
der Errichtung eines Pflegeheimes das fiskalpolitische Interesse
an der Erzielung eines marktgerechten Verkaufspreises überwiegt und dies zu dokumentieren.
4. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert
an ein Unternehmen kann eine Beihilfe im Sinne der EU-rechtlichen Vorschriften sein und der Notifizierungspflicht unterliegen. Auf die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente
staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstü­
cken durch die öffentliche Hand vom 10. Juli 1997 (ABL 97/C
209/03) wird hingewiesen; sie steht auf der Internetseite
www.hmdis.hessen.de
zur Verfügung.
5. Beim Verkauf von Grundstücken an Einwohner zu einem geringeren Preis (sogenannte Einheimischenmodelle) kann aus Sicht
der EU-Kommission eine verdeckte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten vorliegen, die nur durch
Nr. 42
zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen sei.
Entsprechende Vorhaben müssen dem EU-Recht entsprechen,
was die Gemeinde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.
Zu § 110: Gemeindekasse
1. Die Aufgaben der Gemeindekasse ergeben sich aus § 1 GemKVO.
2. Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Gemeindekasse
gelten die Vorschriften des § 5 GemKVO.
3. Die der Gemeindekasse zugewiesenen Funktionen können ihr
nicht entzogen werden. Das schließt nicht aus, sie mit anderen
Stellen der Gemeindeverwaltung organisatorisch zu verbinden.
Dabei müssen die Befugnisse des Kassenverwalters ohne Einschränkung erhalten bleiben.
Zu § 111: Übertragung von Kassengeschäften, Automation
1. Die Prüfung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HGO umfasst die örtliche
und die überörtliche Prüfung.
2. In § 111 Abs. 1 Satz 2 HGO wird klargestellt, dass bei der Übertragung von Kassengeschäften die Interessen des Datenschutzes
(§ 4 HDSG) gewahrt bleiben müssen.
3. ADV-Verfahren zur Erledigung der Kassengeschäfte fallen unter die Prüfungspflicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGO.
Zu § 112: Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss
1. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind rechtzeitig Entscheidungen zu treffen über die rechnungsmäßige Behandlung
von nichtzahlungswirksamen Vor­gängen wie zum Beispiel der
Auflösung von und der Zuführung zu Rückstellungen, der Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der Bemessung der Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und der
Rechnungsabgrenzungen.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfordert eine sachgerechte Organisation des Verfahrens mit verbindlichen Terminvorgaben für die von den beteiligten Organisationseinheiten der
Gemeindeverwaltung zu leistenden Beiträge.
2. Der Gesamtabschluss ist erstmals auf den 31. Dezember 2015
aufzustellen. Auf die Hinweise zu §§ 53 bis 55 GemHVO wird
verwiesen.
3. Der Gemeindevorstand soll die Abschlüsse innerhalb der in
§ 112 Abs. 9 HGO genannten Fristen aufstellen, sie sind unter
dem Datum zu unterschreiben.
4. Die Gemeindevertretung ist unverzüglich nach Aufstellung der
Abschlüsse über die wesentlichen Ergebnisse zu unterrichten.
Dies kann gegebenenfalls mit dem Bericht nach § 28 GemHVO
verbunden werden. Eine Unterrichtung durch Vorlage der Unterlagen im Entlastungsverfahren (§ 113 HGO) wäre unzureichend im Hinblick auf die Steuerungsfunktion der Gemeindevertretung.
Zu § 113: Vorlage an Gemeindevertretung
1. Es ist Aufgabe des Gemeindevorstandes, die Abschlüsse mit den
Schlussberichten des Rechnungsprüfungsamtes über deren Prüfung der Gemeindevertretung vorzulegen. Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht befugt, seinen Schlussbericht der Gemeindevertretung vorzulegen.
2. Der Rechenschaftsbericht (§ 112 Abs. 3 HGO) und der Bericht
nach § 112 Abs. 8 HGO erläutern die Abschlüsse und sind der
Gemeindevertretung mit den Abschlüssen vorzulegen.
3. Der Gemeindevorstand kann zu den im Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsamtes getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme verfassen und der Gemeindevertretung vorlegen.
4. Die Gemeindevertretung kann vom Rechnungsprüfungsamt
unmittelbare Auskünfte verlangen (§ 130 Abs. 2 HGO).
Zu § 114: Entlastung
1. Die in § 113 genannten Unterlagen sind der Gemeindevertretung
rechtzeitig vorzulegen, damit ihr für die Beratung darüber zur
Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses ein ausreichender
Zeitraum zur Verfügung steht.
2. Die Prüfung des Jahresabschlusses, des zusammengefassten
Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses und die sich anschließenden Entlastungsverfahren können getrennt voneinander abgewickelt werden.
3. Sind nach den in den Schlussbericht aufgenommenen Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes, die nach dem Beschluss
der Gemeindevertretung umzusetzen sind, Korrekturen des
Jahresabschlusses notwendig, sind diese erst mit dem nächsten
aufzustellenden Jahresabschluss vorzunehmen.
4. In Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses
und der anschließenden öffentlichen Auslegung der Unterlagen
ist Nr. 10 der Hinweise zu § 97 HGO sinngemäß anzuwenden.
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
5. Mit dem Entlastungsbeschluss und dem Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsamtes erhält die Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Prüfung, ob aufgrund der Feststellungen Aufsichtsmaßnahmen angezeigt sind. Rechtsverstöße werden durch eine etwaige Entlastung nicht geheilt.
Zu § 115: Sondervermögen
1. Die Bezeichnung von Vermögensteilen der Gemeinde als „Sondervermögen“ ist über die in § 115 Abs. 1 HGO genannten Fälle
hinaus nicht zulässig. Sondergesetzliche Regelungen, wie zum
Beispiel in § 77 Abs. 7 SGB IX, § 2 Abs. 3 HVersRücklG, bleiben
unberührt.
2. Das Gemeindegliedervermögen, das Gemeindegliederklassenvermögen und das Vermögen der von der Gemeinde verwalteten
rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen sind im Haushalt
gesondert nachzuweisen; sie unterliegen den Vorschriften über
die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen ist jeweils dem Produktbereich zuzuordnen, der
der Vermögensart entspricht; zum Beispiel die Nutzungsrechte
am Gemeindewald dem Produktbereich „Natur- und Landschaftspflege“. Für die Zuordnung des Vermögens der rechtlich
unselbständigen örtlichen Stiftungen ist der jeweilige Stiftungszweck maßgeblich. Eine Stiftung mit dem Zweck „Förderung
der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen“
wäre zum Beispiel dem Produktbereich „Sportförderung“ zuzuordnen. Hat eine Stiftung mehrere Zwecke, kann sie nach dem
Schwerpunkt oder zentral einem Produktbereich zugeordnet
werden.
3. Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 HGO sind die Eigenbetriebe, die Krankenhäuser, die Pflegeeinrichtungen und die
zentralen Leitstellen des Rettungsdienstes. Die Verpflichtung
zur Führung von Sonderrechnungen ist bestimmt im Eigenbetriebsgesetz, in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, in
der Pflegebuchführungsverordnung und in der Verordnung zur
Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes.
Auf diese Sondervermögen sind die Vorschriften der HGO über
die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, die Ergebnis- und Finanzplanung, die Verpflichtungsermächtigungen, die Kredite,
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte, die Kassenkredite,
der Erwerb und die Verwaltung von Vermögen und Wertansätze
sowie über die Veräußerung von Vermögen sinngemäß anzuwenden; ebenso die dazu ergangenen Hinweise.
Kreditaufnahmen für die Sondervermögen werden nicht über
den Haushalt der Gemeinde geleitet, sondern direkt im Haushalt
beziehungsweise Wirtschaftsplan und im Rechnungswesen des
Sondervermögens abgewickelt.
An die Stelle der Haushaltssatzung tritt der Beschluss der Gemeindevertretung über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan
des Sondervermögens, in dem der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und der Höchstbetrag der Kassenkredite
ausdrücklich genannt sein müssen.
Zu § 116: Treuhandvermögen
Finanzwirtschaftliche Vorgänge, die bei der Verwaltung von Mündelvermögen, zum Beispiel im Rahmen einer Amtsvormundschaft
(§§ 1791b, 1791c BGB), entstehen, wirken sich nicht auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde aus. Sie sind wie fremde Finanzmittel (§ 15 GemHVO) zu behandeln und nur im Jahresabschluss nachzuweisen. Bei der Nachweisung im Jahresabschluss sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Zu § 120: Örtliche Stiftungen
1. Die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen
(Stiftungsgründung, Zustiftungen) ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Gemeinde hat nachvollziehbar darzulegen, dass der Stiftungszweck auf andere
Weise nicht erreicht werden kann.
2. Die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen
bedarf zwar keiner Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörden, sie kann aber von ihr nach § 138 HGO beanstandet
werden, wenn die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 HGO nicht
erfüllt sind.
3. Mit der Regelung in § 120 Abs. 3 HGO soll verhindert werden,
dass Gemeindevermögen dauerhaft und in der Regel unwiderruflich auf bestimmte Zwecke festgelegt wird und danach für
andere Zwecke der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung steht,
obwohl dies wegen Veränderungen in der finanzwirtschaftlichen
Situation der Gemeinde zur Gewährleistung der stetigen Aufgabenerfüllung erforderlich wäre. Die Gemeindevertretung soll
bei wechselnden politischen Mehrheiten die Möglichkeit haben,
Seite 1301
die Finanzpolitik neu auszurichten und andere Schwerpunkte
zu bestimmen.
Zu § 128: Prüfung des Jahresabschlusses
1. Die Prüfung des Jahresabschlusses, des zusammengefassten
Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist eine wesentliche Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes (§ 131 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 HGO). Die Prüfung der Abschlüsse mit allen Unterlagen
erfordert eine Erklärung gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt, dass die Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind.
2. Der Schlussbericht über das Ergebnis der Prüfung ist mindes­
tens von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes handschriftlich zu unterzeichnen.
3. Der Schlussbericht ist dem Gemeindevorstand vorzulegen. Auf
die Hinweise zu § 113 HGO wird verwiesen.
Zu § 129: Rechnungsprüfungsamt
1. Die Pflicht der Landkreise zur Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes ist in § 52 Abs. 2 HKO, die des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in § 16 Abs. 2 LWV-Gesetz bestimmt.
2. Die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes durch Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern ist nicht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden, jedoch muss
der allgemeine Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gewahrt sein. Das bedeutet insbesondere, dass
die Kosten des Rechnungsprüfungsamtes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen stehen müssen.
3. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch mehrere Gemeinden stehen die Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem KGG zur
Verfügung.
4. Zu den Kosten, die dem Landkreis durch die Wahrnehmung der
Prüfungsaufgaben nach § 129 Satz 4 HGO entstehen und durch
die Erhebung von Prüfungsgebühren ausgeglichen werden können, gehören auch die für die notwendige Beiziehung von externen Sachverständigen entstehenden Kosten.
5. In den Fällen des § 129 Satz 3 HGO hat das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises alle in § 131 HGO genannten Aufgaben zu
erfüllen.
Zu § 130: Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts
1. Das Rechnungsprüfungsamt kann bei seinen Prüfungen sachverständige Dritte einbeziehen, wenn für eine sachgerechte
Prüfung von Bereichen das dafür notwendige qualifizierte Personal (zum Beispiel Ingenieure, IT-Spezialisten) nicht vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass für deren Honorierung Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Verantwortlichkeit des
Rechnungsprüfungsamtes für die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung bleibt unberührt.
2. In Fällen des § 130 Abs. 2 HGO berichtet das Rechnungsprüfungsamt der Gemeindevertretung direkt.
Zu § 131: Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
1. Mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz
kann zum Beispiel die Leitungsebene der Organisationseinheit,
bei der die Zahlstelle geführt wird, beauftragt werden.
2. Für die Prüfung der ADV-Verfahren im Finanzwesen sind mit
Erlass vom 18. Februar 2010 (StAnz. S. 486) Ausnahmen zugelassen worden.
3. Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes erstreckt sich nicht
auf die Dokumentation des Herstellers über das Softwareentwicklungsverfahren und die programmtechnische Gestaltung
des ADV-Verfahrens. Hierbei handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die regelmäßig nicht offengelegt werden.
4. Unter dem Begriff „ADV-Verfahren im Finanzwesen“ fällt nicht
nur das Verfahren zur DV-Buchführung, für das in § 33 Abs. 5
GemHVO Mindestanforderungen bestimmt sind, die vom Bürgermeister nach Abs. 6 dieser Vorschrift zu konkretisieren sind,
sondern auch Verfahren wie zum Beispiel für die Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplans, für die Veranlagung von
Steuern, Gebühren, Beiträgen, für die Berechnung von Löhnen,
Gehältern, Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, für
die Kosten- und Leistungsrechnung.
5. Die Initiative zur Erteilung eines Prüfungsauftrages nach § 131
Abs. 2 HGO kann auch vom Rechnungsprüfungsamt selbst ausgehen, zum Beispiel wenn es im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Sachverhalte antrifft, die nach seiner Einschätzung einer
intensiveren Prüfung unterzogen werden sollten und für diese
Prüfung ein Auftrag nach § 131 Abs. 2 HGO erforderlich ist.
Seite 1302
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Muster 1
(zu Nr. 2 der Hinweise zu § 104 HGO)
Bürgschaftserklärung
Die Stadt/Gemeinde/der Landkreis/Zweckverband
………………………………………………………………………………….
(im folgenden Bürge genannt)
übernimmt gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung/
Gemeindevertretung/des Kreistages/der Zweckverbandsversammlung vom …………………………… vorbehaltlich der Genehmigung
des …………………………………………………………………. ohne
zeitliche Beschränkung die Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche,
die der
(Name der Bank/Sparkasse) .....………………………………………….
(im folgenden Bank/Sparkasse genannt)
aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von
Euro ……………….
(in Worten: .…………………………………………………………..Euro)
gegen (Name des Darlehensnehmers) ……………………………………
und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) gemäß angehefteter Schuldurkunde vom ………………………..
zustehen oder noch zustehen werden.
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:
1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten.
2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft
der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der
Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen
vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.
3. Die Bank/Sparkasse ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und
Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter
zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer
Forderungen zu verrechnen.
4. Erklärungen der Bank/Sparkasse, die sich auf die Bürgschaft
beziehen, sind schriftlich vorzunehmen. Die Einhaltung der
Schriftform nach § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank/Sparkasse ist ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug
gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen.
Kommt die Bank/Sparkasse dieser Mitteilungspflicht nicht
nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die
nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der Eidesstaatlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die
nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen
Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung
des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder
nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor
Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch
etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften
oder
b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12
Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.
6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Bank/Sparkasse durch
fahrlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet
hat, nicht aufzukommen.
7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist …………………
……………………………....…………………………………………….
..............................., den ….…………..
Stadt/Gemeinde/Landkreis/Zweckverband ……………………….
Der Magistrat/Gemeindevorstand/
Kreisausschuss/Zweckverbandsausschuss
(L.S.)
………………………
…………………….
(1. Unterschrift)(2. Unterschrift)
Nr. 42
Muster 2
(zu Nr. 2 der Hinweise zu § 104 HGO)
Bürgschaftserklärung
I.
Die (Name der Bank/Sparkasse) …………………………………………
(in folgenden Bank/Sparkasse genannt)
gewährt dem (Name) ………………………………………………………..
(in folgenden Hauptschuldner genannt)
ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen von
Euro ………………….
(in Worten: ……………………………………………………………..Euro)
für den Bau von/für den Kauf von ……………………………………….
in ……………………………………………………………………………….
Das gesamte – ohne Rücksicht auf die Beleihungsgrenze der Bank/
Sparkasse – gewährte Darlehen ist durch eine Hypothek/Grundschuld in Höhe von …………………………………… Euro auf dem
Grundstück ..………………………………………………………………..
gesichert; die Hypothek/Grundschuld ist unter Nr. ………...…………
Abt. III des Grundbuchs der Gemarkung ……………………………….
Band …………………………………
Blatt ……………………………………………..eingetragen.
Vorrang hat …………………………………………………………………...
………………………………………………………………………………….
Die Bank/Sparkasse kann die Löschung der Hypothek/Grundschuld nur im Einvernehmen mit dem unter Abschnitt II genannten
Bürgen beantragen.
Im Übrigen ergeben sich die Darlehensbedingungen aus der angehefteten Schuldurkunde vom ………………………………………….
II.
Die Stadt/Gemeinde/der Landkreis/Zweckverband
………………………………………………………………………………….
(im folgenden Bürge genannt)
übernimmt gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung/
Gemeindevertretung/des Kreistages/der Zweckverbandsversammlung vom …………………………… vorbehaltlich der Genehmigung
des …………………………………………………………………. ohne
zeitliche Beschränkung die Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche,
die der
(Name der Bank/Sparkasse) ……………………………………………….
(im folgenden Bank/Sparkasse genannt)
aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von
Euro ……………….
(in Worten: ……………………………………………………………..Euro)
gegen (Name des Darlehensnehmers) ……………………………………
und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) gemäß angehefteter Schuldurkunde vom ……………………..
zustehen oder noch zustehen werden.
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:
1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten.
2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft
der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der
Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen
vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.
3. Die Bank/Sparkasse ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und
Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter
zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer
Forderungen zu verrechnen.
4. Erklärungen der Bank/Sparkasse, die sich auf die Bürgschaft
beziehen, sind schriftlich vorzunehmen. Die Einhaltung der
Schriftform nach § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank/Sparkasse ist ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug
gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen.
Kommt die Bank/Sparkasse dieser Mitteilungspflicht nicht
nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die
nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der Eidesstaatlichen Versi-
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
cherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die
nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen
Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung
des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder
nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor
Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch
etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften
oder
b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12
Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.
6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Bank/Sparkasse durch
fahrlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet
hat, nicht aufzukommen.
Seite 1303
7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist …………………....
……………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………….
..............................., den ….…………..
Stadt/Gemeinde/Landkreis/Zweckverband …………………….
Der Magistrat/Gemeindevorstand/
Kreisausschuss/Zweckverbandsausschuss
(L.S.)
………………………
…………………….
(1. Unterschrift)(2. Unterschrift)
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
914
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
1
1
1
1
Toner Kyocera TK 20H (neu)
Toner Kyocera TK 25 (neu)
Kyocera Mita KM 2030
Kopiergerät, s/w-Laser, A3 (297x420 mm) (Original), A3
(297x420 mm) (Medien), bis zu 20 Seiten/Minute (Kopien), 550 Blatt parallel
verwendungsfähig
Staatstheater Kassel
Friedrichsplatz 15
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Grill
Tel.: 0561 / 1094-142
2
1
Bildschirmcolorimeter Colorvision Spyder 2 Plus, Anschaffungsjahr: 2005
verwendungsfähig
3
3
10
TFT-Monitore 15“, Video7, Baujahr: 2000
TFT-Monitore 15“, Panasonic LC50SG, Baujahr: 20002001
TFT-Monitor 15”, Gericom VT 1503, Baujahr: 2002
TFT-Monitor 15“, Belinea 101536, Baujahr: 2002
TFT-Monitore 15“, Acer AL 1512m, Baujahr: 2004
TFT-Monitor 15“, Belinea, Baujahr: 2003
TFT-Monitor 15“, VideoSeven, Baujahr: 2001
TFT-Monitor 15“, Gericom, Baujahr: 2002
PC Dell Precision 370, ohne Festplatte + Betriebssystem,
Baujahr: 2004
PC Dell Precision 380, ohne Festplatte + Betriebssystem,
Baujahr: 2005
PC (No-Name) mit Opteron 2376, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2010
PC’s Dell Optiplex SX280 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahre: 2004-2005
PC’s Dell Optiplex SX270 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2004
PC’s Dell Optiplex GX620 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2006
PC’s Dell Optiplex 745 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007
PC’s Dell Optiplex 755 USFF, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007-2008
Notebook Acer Aspire 5920G, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007
Server HP ProLiant DL380, ohne Festplatte + Betriebssystem, Baujahr: 2007
Scanner Canon LIDE80, ohne Zubehör, Baujahr: 2004
Scanner Canon LIDE90, ohne Zubehör, Baujahre: 20072008
Drucker Canon PIXMA4600, Baujahr: 2009
verwendungsfähig
Hessisches Landesamt für
Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Geiss
Tel.: 0611 / 6939-385
Staatstheater Darmstadt
Georg-Büchner-Platz 1
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Desaga
Tel.: 06151 / 2811-220
1
1
2
1
1
1
1
1
1
21
2
8
6
17
1
1
1
2
1
Seite 1304
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Nr. 42
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
4
4
PC’s Fujitsu Esprimo P5905, P4-3,0 GHz, 512 MB RAM,
DVD, 80 GB HDD, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006
PC’s Fujitsu Siemens Esprimo P5915, P4-3,0, 3,2 und 3,6
GHz, 512 MB RAM, DVD, 80 GB HDD, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006
PC’s Fujitsu Esprimo P5915, Dual/Core-1,6 GHz, 1 GB
RAM, DVD, 80 GB HDD, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2007
PC Fujitsu Esprimo P5915, PC Celsius W350, iQ965, ohne
Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2007
Kaltgerätekabel, schwarz, 1,8 und 2,0 m (überwiegend
neu)
VGA-Kabel, div. Längen (überwiegend neu)
DVI-VGA Adapter, Doppelpack (neu)
Kabel DMS59 auf Dual DVI-I (neu)
Notebook Fujitsu E8110 DualCore-1,83 GHz, 15“ Display, mit Netzteil, ohne Betriebssystem, Anschaffungsjahr: 2006
Notebook Fujitsu E8020 P4-1,73 GHz, 1 GB RAM, 60 GB
HDD, 15“ Display, mit Netzteil, ohne Betriebssystem,
Anschaffungsjahr: 2006
verwendungsfähig
Landesbetrieb Hessisches Landes-Labor
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Ansprechpartner: Herr Pfeiffer
Tel.: 0641 / 4800-5105
Justizvollzugsanstalt Frankfurt
am Main III
Obere Kreuzäckerstraße 4
60435 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Stoppok
Tel.: 069 / 1367-1355
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Marko
Tel.: 0611 / 815-2124
5
8
1
100
30
40
10
1
1
5
1
Sichelmäher mit Verbrennungsmotor, Hersteller: HAKOWerke, Typ/Ausführung: Hakotrac 1401 D, fahrbereit,
springt jedoch nicht sofort an, evtl. Fehler im Zündschloss, Mähwerk mit starken Gebrauchsspuren. Schneeschieber ebenfalls vorhanden.
verwendungsfähig
6
1
Konferenztischanlage, B 3 m x L 5,33 m, Teak, Furnier,
mit Ablage unter der Tischplatte, T-förmig (Kopfteil: B
3 m x L 1,10 m, Längsteil: 2 x B 1,61 m x L 2,11 m, Höhe
0,78 m), Baujahr: ca. Ende 60er / Anfang 70er Jahre
Besprechungsstühle mit Armlehne, Armauflagen mit
Holz, Stoffbezug: weinrot, Gestell verchromt-glänzend,
Baujahr: 2008
verwendungsfähig
20
7
11
FSC Lifebook, T 5010, 2010
verwendungsfähig
8
circa
200-240
Schreibtische und Tische, Hersteller: König & Neurath,
Modell: King Beta und Metra, Länge: zwischen 120 / 200
cm, Anschaffungsjahr: vor 2006
verwendungsfähig
9
1
Panasonic Laserfaxgerät UF 5100, Baujahr: 2008,
8 MB Speicher, 132 Rufnummernspeicher
Panasonic Laserfaxgerät UF 6100, Baujahr: 2008,
8 MB Speicher, 100 Rufnummernspeicher, Drucker und
Scanner
verwendungsfähig
1
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 / 3802-952
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Bohle
Tel.: 0611 / 340-1675
Hessisches Competence Center
Zentrale Beschaffung
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Fottner
Tel.: 0611 / 6939-485
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Seite 1305
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
10
5
Aktenschränke, 120 x 183 x 42 cm, Flügeltüren A/A, 5
OH, Sockel, Front: Eiche Kst. (EK), Gestell: dunkelbraun
(GD), Hersteller: König + Neurath
Aktenschrank, 88 x 72 x 42 cm, Schiebetür-Anstellschrank, 2 OH, Front: Eiche Kst. (EK), Gestell: dunkelbraun (GD), Hersteller: König + Neurath
Aktenschrank, 88 x 72 x 40 cm, Eiche/braun
Ablagetisch, 80 x 80 cm, Hersteller: König + Neurath
Druckertisch, 72 x 55 x 72 cm, Eiche/braun,
Multifunktionsschrank, 195 x 135 x 51 cm, hellgrau mit
Alu-Rolladentüren, 4 Fachböden, Hersteller: Gottschalk
Rollcontainer, 44 x 80 x 56 cm, 9 HE mit Bügelgriff
(3/3/3/1), Front: Birnbaum, Gestell: schwarz, Hersteller:
König + Neurath Objektform
Verkettungsanlage bestehend aus 7 Teilen: Schreibtisch
160 x 80 cm, Schreibtisch 120 x 80 cm, Schreibtisch 80
x 80 cm, 2 Verkettungselemente, 1 Ansteckelement 40 x
160 cm und 1 Rückwandverbindung 160 x 80 cm, Front:
Birnbaum, Gestell: schwarz, Hersteller: König + Neurath
CAD-Arbeitstisch, 160 x 90 cm, beige/dunkelbraun
Aktenschrank, 135 x 75 x 42 cm, horizontale Rolltür/weiß
Schreibtisch, 160 x 80 cm, Hersteller: Metra
Rollcontainer, 45 x 57 x 80 cm, 3 Schubladen/weiß
Schreibtisch, 180 x 100 x 80 cm, grauweiß
Aktenschrank, 160 x 120 cm, Schiebetüren
Anbauschrank (Akten/Garderoben), 201 x 120 cm, grauweiß auf Sockel, Hersteller: König + Neurath
Druckertisch, beige, Hersteller: Vielhauer
Aktenschrank, 120 x 75 x 40 cm, grau, 1 horizontale
Rolltür
Winkelkombination, Tisch 120 x 80 cm, Ecke 120 x 120
cm, Tisch 80 x 80 cm, grauweiß, Hersteller: Reiss
verwendungsfähig
Amt für Bodenmanagement
Dienstgebäude Kassel
Frankfurter Straße 84 A
34121 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Kamm
Tel.: 05631 / 978-406
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Dienstgebäude Hofgeismar
Manteuffel-Anlage 4
34369 Hofgeismar
Alle Gegenstände können erst ab dem 09.12.2013 abgeholt werden!
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin : Montag, 11. November 2013
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 2. Oktober 2013
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 42/2013 S. 1303
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ
915
Richtlinie „Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein“ auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) 1234/2007
Inhalt:
Teil I
Vorbemerkungen
(1) Grundlagen
(2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein
Teil II
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Art. 103 p der VO
(EG) Nr. 1234/2007
(1) Zweck der Förderung
(2) Gegenstand der Förderung
(3) Antragsberechtigte
(4) Zuwendungsvoraussetzungen
(5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
(6) Förderausschluss
(7) Auszahlung
Teil III
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103 q
der VO (EG) Nr. 1234/2007
(1) Zweck der Förderung
Seite 1306
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
(2) Gegenstand der Förderung
1. Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie
Standort- und Klimabedingungen
2. Umstellung von Steillagenflächen auf Querterrassierung
3. Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern
4. Installation von Bewässerungsanlagen
(3) Antragsberechtigte
(4) Zuwendungsvoraussetzungen
(5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
(6) Förderausschluss
(7) Auszahlung
Teil IV
Investitionen nach Art. 103 u der VO (EG) Nr. 1234/2007
(1) Zweck der Förderung
(2) Gegenstand der Förderung
1. Förderung von Investitionen in technische Anlagen und Geräte
in der Kellerwirtschaft
2. Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen)
(3) Antragsberechtigte
(4) Zuwendungsvoraussetzungen
(5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
(6) Förderausschluss
(7) Auszahlung
Teil V
Allgemeine Bestimmungen
(1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung
(2) Zuständige Bewilligungsbehörde
(3) Abstimmung der Prioritäten
(4) Antragstellung
(5) Auszahlung
(6) Kontrollen und Sanktionen
(7) Rechtsgrundlagen
(8) Außerkrafttreten alter Richtlinien und Übergangsbestimmungen
(9) Inkrafttreten
Anlage:
Beihilfehöhe Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Teil I
Vorbemerkungen
(1) Grundlagen
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über die
Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Nationales Stützungsprogramm für Wein einzurichten.
Mit dieser Richtlinie werden auf Grundlage des Art. 103 m der VO
(EG) Nr. 1234/2007 Regelungen zur Umsetzung in Hessen getroffen.
In Hessen werden die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach
Art. 103p, die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
nach Art. 103q sowie Investitionen nach Art. 103u der VO (EG) Nr.
1234/2007 gefördert.
Die Beihilfen, die aus dieser Richtlinie resultieren, werden gewährt
nach
– der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
über die einheitliche GMO),
– der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor,
– der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der
Gemeinsamen Agrarpolitik mit den jeweils gültigen Durchführungsverordnungen,
– der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai
2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen
zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die
Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor,
– dem Weingesetz
Nr. 42
und nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (HMUELV) ist bestrebt, durch die Förderung leistungsfähiger Betriebs- und Vermarktungsstrukturen und
umweltschonender Anbau- und Behandlungsverfahren in Weinbau
und Kellerwirtschaft wirksame Anstöße zu einer Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft zu geben.
Mit diesem Programm sollen die Anpassung der Erzeugung an die
Marktnachfrage und Qualitätssteigerung verbessert werden. Die
Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen in den Bereichen
– Absatzförderung auf Drittlandsmärkten,
– Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen sowie
– Investitionen in Kellerwirtschaft und Vermarktung
haben entscheidenden Einfluss auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft.
Diese Verbesserung wird erreicht durch strukturelle und standortspezifische Anpassungsmaßnahmen in den Rebanlagen sowie
durch eine gezielte Umstellung auf marktgängige Rebsorten.
Darüber hinaus stellen der Ausbau der Vermarktung von Flaschenwein sowie die Ausweitung der Exportaktivitäten und die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten auf Drittlandsmärkten wichtige
Ziele dieses Programms dar.
Nachfolgend sind die für die beiden hessischen Anbaugebiete
Rheingau und Hessische Bergstraße geltenden Förderungsbedingungen dargestellt.
Teil II
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Art. 103 p der VO
(EG) Nr. 1234/2007
(1) Zweck der Förderung
Durch die Maßnahmen soll die Wettbewerbssituation für Weine aus
den hessischen Anbaugebieten auf bestehenden Drittlandsmärkten
verbessert und die Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern gefördert werden durch
– die Durchführung eigener Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für hessische Weine auf Drittlandsmärkten,
– die Beteiligung an Gruppen- oder Gemeinschaftsaktionen zur
Förderung des Absatzes hessischer Weine auf Drittlandsmärkten.
Eine Förderung dieser Maßnahmen orientiert sich an solchen Drittlandsmärkten, in denen eine vorhandene oder potenzielle Nachfrage besteht.
Die wichtigsten Drittlandsmärkte sind zurzeit Japan, USA und
Kanada sowie China, Russland, Schweiz, Norwegen und Korea. Für
andere Drittlandsmärkte ist das Potential in geeigneter Form nachzuweisen. Die Förderung dieser Maßnahmen erfolgt in enger Abstimmung mit der zentralen Absatzförderung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (siehe Nr. (6)).
(2) Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen können unter Beachtung der EU-Vorschriften, des § 44 LHO und der einschlägigen Vergabevorschriften gefördert werden:
Aufwendungen für
a) Öffentlichkeitsarbeit und Imagekampagnen
b) Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen
c) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen,
Messen und Ausstellungen, insbesondere durch die Einrichtung
und den Betrieb von Messeständen
d) Studien zum Marktpotenzial und zur Bewertung der Ergebnisse
von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
e) Informationsveranstaltungen für Vertriebspersonal, Journalisten und Fachpublikum etc. aus Drittlandsmärkten vor Ort oder
in Hessen und/oder Informationsreisen dieser Personengruppen
nach Hessen.
(3) Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Einzelbetriebe, Zusammenschlüsse von Betrieben und Organisationen der Weinwirtschaft oder vergleichbare
Einrichtungen mit Sitz in Hessen, die mit der Vermarktung von in
Hessen erzeugten Weinen mit Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben – auch in Verbindung mit traditionellen Begriffen
– auf Drittlandsmärkten betraut sind.
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
(4) Zuwendungsvoraussetzungen
Anträge können grundsätzlich ganzjährig bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
Jeder Antragsteller muss der Bewilligungsstelle einen entsprechenden Programmvorschlag zur Genehmigung vorlegen. Hat der Programmvorschlag das Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen, erfolgt
die Genehmigung in Form eines Zuwendungsbescheides.
Anhand des vorgelegten Programms wird mit Hilfe eines umfangreichen Fragenkatalogs die Einhaltung der Kriterien nach der Art.
4 und 5 der VO (EG) Nr. 555/2008 überprüft. Für die Genehmigung
müssen alle Kriterien erfüllt sein (Nachbesserung der Vorschläge
ist möglich).
Jedes Programm erhält eine Bewertung nach unten stehendem
Schema der Punkteverteilung. Für die Genehmigung eines Programms ist eine Mindestpunktzahl von 30 Punkten erforderlich.
Kriterien
Punkte (maximal)
Kohärenz der Konzepte mit den festgelegten
10
Zielen
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen
10
Zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage
10
der beworbenen Weine
Effizientes Arbeiten
5
Fachliche Kapazität
5
Kosten im marktüblichen Rahmen
5
SUMME
45
Im Anschluss an die Bewertung erfolgt die Auswahl der wirtschaftlichen Programmvorschläge. Nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr.
555/2008 wird dabei Kleinstunternehmen, neuen Begünstigten und
Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, Vorrang eingeräumt.
(5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt bis zu 40 Prozent der
zuschussfähigen Ausgaben, die mindestens 3.000 Euro je Antrag
betragen müssen, und ist bei Einzelbetrieben und deren Zusammenschlüssen grundsätzlich auf 10.000 Euro und bei Organisationen der Weinwirtschaft sowie vergleichbaren Einrichtungen auf
20.000 Euro je Antragsteller und Jahr begrenzt.
Für tatsächlich nachgewiesene Reise- und Unterbringungskosten
gilt ein Höchstbetrag der Förderung von jeweils 1.000 Euro und
zwar
– bei Maßnahmen nach Nr. 2 a bis d je Antrag,
– bei Maßnahmen nach Nr. 2 e für externe Teilnehmer je Teilnehmer, für firmeneigene Teilnehmer je Antrag.
(6) Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
– Leistungen, die durch eigenes Personal des Antragstellers oder
unentgeltlich durch Dritte erbracht werden,
–Bewirtungskosten,
– Finanzierungskosten, Versicherungsprämien,
– Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonto,
– Abschreibungen auf Investitionen,
– unbare Eigenleistungen.
Fördermittel können im Rahmen des Nationalen Stützungsprogramms auch für bundeseinheitlich zentral von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)1 geförderte Informationsund Absatzförderungsmaßnahmen nach Art. 103 p der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 beantragt werden. Zuwendungsempfänger, die
für eine spezifische Maßnahme in einem Drittland bereits eine Förderung im Rahmen der angebotenen Fördermaßnahme von der BLE
oder von einer anderen Seite erhalten, sind für diese spezifische
Maßnahmen gemäß Teil II dieser Richtlinie ausgeschlossen.
(7) Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Abschluss
der Maßnahme auf Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen
Dritter nachgewiesen werden. Die Rechnungen und Zahlungsbelege
sind im Original vorzulegen, ggf. unter Ergänzung von beglaubigten Übersetzungen. Gewährte Rabatte und/oder Skonti sind in
Abzug zu bringen.
Dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung ist eine Dokumentation über die durchgeführte Maßnahme beizulegen.
1
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, www.ble.de
Seite 1307
Teil III
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103q
der VO (EG) Nr. 1234/2007
(1) Zweck der Förderung
Die aktuelle Entwicklung des Weinmarktes in Verbindung mit dem
geänderten Verbraucherverhalten sowie der Entwicklung neuer,
fortschrittlicher und kostengünstiger Bewirtschaftungstechniken
erfordert die weitere Anpassung der Rebflächen an die geänderten
Marktgegebenheiten.
Ziel der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinerzeuger zu verbessern.
(2) Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieses Programms werden Zuwendungen für die Umstellung auf marktgerechte Rebsorten und an den Klimawandel und
die ökologischen Rahmenbedingungen angepasste Edelreis-Unterlagen-Kombinationen sowie für die Erstellung und Umstrukturierung der Rebflächen gewährt, die eine rationellere Bewirtschaftung
erlauben.
Im Einzelnen werden die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen
gefördert, wobei die Höhe der Fördersätze je nach Maßnahme und
Hangneigung der Rebflächen gestaffelt ist (siehe Anlage).
1. Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie
Standort- und Klimabedingungen durch Neuanlage bzw. Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes und/oder
Wechsel der Ertragsrebsorte/Unterlagensorte sowie Anpflanzungen nach Flurbereinigungsmaßnahmen
1.1Die Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken erfordert die Änderung der Zeilenbreite auf mindestens 1,80 m in
Rebflächen mit einer Hangneigung < 40 Prozent und auf mindestens 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung >= 40 Prozent
a) durch Verbreiterung des Zeilenabstandes oder
b) durch Reduzierung des Zeilenabstandes (bei Anlagen mit
mindestens 2,30 m Zeilenbreite, zum Beispiel Weitraumanlagen oder nach Rodung von Zwischenzeilen) oder durch
c) Neuanpflanzung von Rebflächen inklusive Erstellung einer
neuen Unterstützungsanlage unter Berücksichtigung der
oben genannten Mindestzeilenbreiten.
Es können alle für Hessen klassifizierten Keltertraubensorten
angepflanzt werden. Voraussetzung ist, dass bei Maßnahmen
nach a) und b) die ursprüngliche Zeilenbreite um mindestens
10 cm von der Zielzeilenbreite abweicht. Die Änderung der
Zeilenbreite erfolgt in Verbindung mit der Neuanpflanzung und
der Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage.
1.2Die Anpassung an die Standort- und Klimabedingungen umfasst die Umstellung auf moderne Rebanlagen durch Wechsel
der Ertragsrebsorte und/oder Wechsel der Unterlagensorte und/
oder Wechsel des Klons inklusive der Erstellung einer neuen
Unterstützungsanlage unter Berücksichtigung der Mindestzeilenbreite von 1,80 m in Rebflächen mit einer Hangneigung < 40
Prozent und 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung >=40
Prozent.
Alle für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung notwendigen Angaben, die in der Weinbaukartei nicht enthalten sind,
sind vom Antragsteller zu belegen (zum Beispiel Zeilenbreite,
Rebsorte, Unterlagenrebsorte, Klon der Rebsorte).
2. Umstellung von Steillagenflächen auf Querterrassierung
Die förderfähigen Maßnahmen umfassen
a) die notwendigen Arbeiten zur Herstellung der Terrassen und
Böschungen (inklusive Begrünung) sowie
b) die Bepflanzung der Terrassen, wobei alle für Hessen klassifizierten Keltertraubensorten angepflanzt werden können.
3. Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern
Förderfähig ist
– die Neuerrichtung von Weinbergsmauern oder
– die Wiederherstellung bestehender, stark beschädigter Mauern im Rahmen der Umstellung oder Umstrukturierung eines
Weinbergs (zusätzlich zur Neuanlage einer Rebfläche)
als Trocken- oder Natursteinmauern, also Mauern aus mit Erde
oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, zum Schutz vor Erosion und zur Sicherung der bewirtschafteten Fläche.
Die Förderhöhe (maximal 40 Prozent der Kosten) bemisst sich
nach der Größe der Ansichtsfläche (in m²) der neu zu errichtenden oder wiederherzustellenden Mauer. Es muss eine Mauerfläche von mindestens 10 m² errichtet oder wiederhergestellt werden.
Seite 1308
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
4. Installation von Bewässerungsanlagen
Die förderfähigen Maßnahmen umfassen
– die ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen in Neuanlagen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme
oder
– den nachträglichen Einbau einer ortsfesten Bewässerungsanlage in bestehende Rebanlagen.
(3) Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Betriebe, deren Rebflächen in der Weinbaukartei des Landes Hessen erfasst sind.
(4) Zuwendungsvoraussetzungen
Die Anträge müssen schriftlich, spätestens bis 15. November des
Jahres, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht, gestellt werden. Dazu ist der amtliche Vordruck der Bewilligungsbehörde zu
verwenden und im Bedarfsfall ergänzend eine Planskizze, auf der
die geplanten Maßnahmen auf dem/den beantragten Flurstück(en)
eindeutig zu erkennen sind, vorzulegen.
Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen
werden, nachdem eine schriftliche Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde erteilt wurde.
Umstellungsmaßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren ab der
Erteilung der Genehmigung durchzuführen.
Für die Förderung gilt eine Mindestgröße der förderfähigen Fläche
von 5 Ar, die auch durch die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit
aus nebeneinander liegenden Flurstücken, die ebenfalls zur Umstrukturierung beantragt sind, erreicht werden kann.
Als förderfähige Fläche (Nettofläche) gilt nach Art. 75 der VO (EG)
Nr. 555/2008 die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert
durch den äußeren Umfang der Rebstöcke, zuzüglich eines Puffers,
dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen
entspricht.
(5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Fördersätze ist gestaffelt nach Einzelmaßnahmen und Hangneigung der Rebflächen, welche in Anlage 1
detailliert beschrieben sind.
(6) Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
– die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, das heißt
die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben
Rebsorte und nach derselben Bewirtschaftungstechnik,
– die wiederholte Rodung und Bepflanzung eines Flurstückes
nach diesen Richtlinien innerhalb von zehn Jahren,
– Finanzierungskosten, Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonto,
– Abschreibungen auf Investitionen,
– unbare Eigenleistungen.
(7) Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des
Gemeinsamen Antrages Agrarförderung, der bis spätestens 15. Mai
des Jahres zu stellen ist, in dem die Maßnahme abgeschlossen werden soll. Der Abschluss der Maßnahmen ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordrucks als Verwendungsnachweis unmittelbar nachdem alle lt. Genehmigungsbescheid der Bewilligungsbehörde erforderlichen Maßnahmen tatsächlich fertig gestellt sind, spätestens jedoch bis 30. Juni des
Jahres, schriftlich anzuzeigen. Falsche oder fehlerhafte Abschlussmeldungen führen zu Sanktionen (Kürzung der Fördersumme).
Teil IV
Investitionen nach Art. 103u der VO (EG) Nr. 1234/2007
(1) Zweck der Förderung
Die aktuelle Entwicklung des Weinmarktes in Verbindung mit dem
geänderten Verbraucherverhalten und der fortschreitenden Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel erfordert die weitere Anpassung der Betriebe der hessischen Weinwirtschaft an die geänderten Marktgegebenheiten.
Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch materielle oder immaterielle
Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen
von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein die Gesamtleistung der Weinbaubetriebe sowie deren Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus kann
die Entwicklung neuer Qualitätsprodukte, neuer Verfahren und
Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von
Anhang XI b der VO (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden.
Nr. 42
(2) Gegenstand der Förderung
1. Förderung von Investitionen in technische Anlagen und Geräte
in der Kellerwirtschaft
a) Anschaffung von Einrichtungen und Geräten zum schonenden Traubentransport, zur qualitätssteigernden Traubenverarbeitung, zum Weinausbau und zur Lagerung, inklusive
Computersoftware im Bereich Logistik und Verarbeitung,
b) Förderung von Aufwendungen für Ingenieurdienstleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, die Erstellung von Konzeptionen, den Erwerb von Patentrechten
und Lizenzen, in Verbindung mit Investitionen nach a),
c) Förderung von Aufwendungen für die Entwicklung neuer
Qualitätsprodukte sowie neuer Verfahren und Techniken in
Weinverarbeitung und Lagerung.
2. Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen)
a) Investitionen zur Schaffung oder Modernisierung von ortsfesten Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen,
b) Investitionen in technische Anlagen und Geräte, inklusive
Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung,
zum Beispiel Warenwirtschaftsprogramm, Produktausstattung, Internetauftritt etc.,
c) In Verbindung mit (a) und (b) können Aufwendungen für
innovative Vermarktungs- und Marketingkonzepte sowie
Kooperationsmodelle und Konzepte zur Vermarktung von
neu entwickelten Qualitätsprodukten gefördert werden.
(3) Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Weinbaubetriebe, Zusammenschlüsse von
Weinbaubetrieben, Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse sowie Kellereien mit Betriebssitz in Hessen.
(4) Zuwendungsvoraussetzungen
Anträge auf Gewährung einer Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
Grundsätzlich wird nur die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter
gefördert. Die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern
kann nur in begründeten Einzelfällen im Sinne von Art. 17 der VO
(EG) Nr. 555/2008 vom 27. Juni 2008 gefördert werden.
Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine Konzeption
und geeignete Unterlagen zu dokumentieren. In der Dokumentation
sollen die geplanten Maßnahmen – insbesondere hinsichtlich der
geplanten Finanzierung und der erwarteten Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes – beschrieben und bewertet werden.
(5) Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Der
Zuschuss kann bis zu 25 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens betragen. Ein Antrag kann entweder Maßnahmen für
den Förderbereich „Investitionen in technische Anlagen und Geräte
in der Kellerwirtschaft“ gemäß Nr. 2.1 oder für den Förderbereich
„Vermarktung“ gemäß Nr. 2.2 zum Gegenstand haben.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro (Nettoin­
vestition) je Antrag. Ein Antrag kann Teilmaßnahmen beinhalten,
wobei das Mindestinvestitionsvolumen je Teilmaßnahme 5.000 Euro
(Nettoinvestition) beträgt.
Der Höchstbetrag der Zuwendung ist grundsätzlich auf 70.000 Euro
je Antragsteller und Förderjahr begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge im selben Förderjahr, so
werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde bearbeitet. Dabei kann je Antragsteller jeweils ein
Antrag zu den Förderbereichen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 unmittelbar
bewilligt werden. Die Bewilligung jedes weiteren Antrags setzt
grundsätzlich den Abschluss der vorangegangenen Maßnahmen
und die Vorlage eines vollständigen Auszahlungsantrags bei der
Bewilligungsbehörde voraus.
(6) Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
– einfache Ersatzinvestitionen,
–Finanzierungskosten,
– Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer,
– Abschreibungen auf Investitionen,
– unbare Eigenleistungen.
(7) Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Abschluss
der Maßnahme auf der Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter nachgewiesen werden. Gewährte bestehen Rabatte
und/oder Skonti sind vorweg in Abzug zu bringen.
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Beim Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern im Sinne von Art
17 Satz 3 der VO (EG) Nr. 555/2008 ist der Rechnung eine Erklärung
des Vornutzers beizufügen, aus der hervorgeht, dass für die Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsgutes keine Fördermittel in
Anspruch genommen wurden.
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die zu erwartende Restnutzungsdauer des gebrauchten Wirtschaftsgutes mind. der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren entspricht.
Teil V
Allgemeine Bestimmungen
(1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung
Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren EU-Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen
der Bewilligungsbehörde bewilligt. Landesmittel stehen für die
vorgenannten Maßnahmen nicht zur Verfügung. Vorhaben, die aus
Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden,
dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Es bleibt vorbehalten, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
Die Antragsberechtigten haben die beruflichen Fähigkeiten für eine
ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein
Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid
rechtskräftig geworden ist.
Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt des Widerrufs. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn
die geförderten technischen Anlagen und Geräte innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens (Zweckbindungsfrist) veräußert, verpachtet, stillgelegt oder die Fördermittel nicht den Zuwendungszielen oder Auflagen entsprechend
verwendet werden. Bereits empfangene Zuschüsse sind ganz oder
teilweise zu erstatten.
Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung
der gewährten Zuwendung sind die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), insbesondere die §§ 48,
49 und 49a sowie Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anzuwenden.
Eine über die laufende Finanzierungsperiode 2014 bis 2018 hinausgehende Beihilfezahlung steht generell unter dem Vorbehalt der
Bereitstellung entsprechender öffentlicher Mittel (EU).
(2) Zuständige Bewilligungsbehörde
Zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung von Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie ist das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Straße 19
65343 Eltville am Rhein
www.rp-darmstadt.hessen.de
(3) Abstimmung der Prioritäten
Soweit notwendig und zweckmäßig nimmt das HMUELV eine Priorisierung des Einsatzes der Fördermittel insbesondere bezüglich
der Verteilung der verfügbaren Mittel auf die drei Förderbereiche
Absatzförderung, Umstrukturierung und Investitionen und/oder
eine Kürzung der Fördersätze vor. Hierzu erfolgt vorab eine Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde und den Vertretern der Weinwirtschaft (Verbänden).
(4) Antragstellung
Die Förderung ist schriftlich unter Verwendung der jeweiligen Formulare für die einzelne Maßnahme zusammen mit einer Erklärung
zur Vorsteuerabzugsberechtigung (VV Nr. 3.3.3 zu § 44 LHO) bei
der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Es ist der
amtliche Vordruck zu verwenden.
(5) Auszahlung
Anträge auf Auszahlungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu
stellen. Ist es nicht möglich, Zahlungen durch Rechnungen und
Zahlungsnachweise zu belegen, sind gleichwertige Unterlagen vorzulegen. Die Zuwendung kann nur solchen Antragstellern gewährt
werden, die tatsächlich die Kosten der Maßnahmen tragen. Im Übrigen gelten die unter II (7), III (7) und IV (7) genannten Auszahlungsbedingungen.
Die Auszahlungen erfolgen durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Strahlenberger Straße 11, 63067 Offenbach am
Main.
Kann die Zuwendung im laufenden Förderjahr nicht mehr ausgezahlt werden, so erfolgt die Auszahlung im nächstmöglichen darauf
folgenden Förderjahr.
Seite 1309
(6) Kontrollen und Sanktionen
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen ist durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Förderbestimmungen erfolgt
durch die Bewilligungsbehörde. Neben der Prüfung der schriftlichen Unterlagen erfolgt die Kontrolle grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahmen vor Ort.
Bei den Maßnahmen nach Teil III (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103 q der VO (EG) Nr. 1234/2007)
dieser Richtlinien sind alle beantragten Rebflächen vor der Auszahlung der Zuwendung vor Ort zu überprüfen.
Den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser
Richtlinie sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse
sind das Betreten der betrieblichen Gebäude, Räume und Flächen
zu gestatten sowie alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung
zu gewähren.
Im Zeitraum von drei Jahren nach der Beihilfezahlung unterliegen
die nach Teil III dieser Richtlinien Antrag stellenden Betriebe den
Cross Compliance-Bestimmungen. Es ist jeweils fristgerecht (15.
Mai) ein Sammelantrag abzugeben. Im Falle der verspäteten Vorlage des Sammelantrages (Verfristung) findet gemäß VO (EG)
1122/2009 eine Kürzung der Zuwendung um 1 Prozent je Arbeitstag (maximal 25 Prozent), bezogen auf die Gesamtsumme geteilt
durch die Anzahl der Jahre statt. Überprüfungen erfolgen auf
Grundlage der VO (EG) Nr. 73/2009 und VO (EG) Nr. 1122/2009 bei
einer Auswahl von Betrieben. Bei Verstößen kann die Zuwendung
teilweise oder vollständig zurückgefordert werden.
Bei Nichteinhaltung der Förderbestimmungen kann eine beantragte
Zuwendung verweigert werden. Werden Fördermittel entgegen den
Festlegungen des Bewilligungsbescheides zur Auszahlung beantragt, erfolgt ein teilweiser oder vollständiger Widerruf der bewilligten Mittel. In diesem Fall sind Gebühren nach § 4 des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes zu erheben.
Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne des
§ 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und des
Hessischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
Bei hinreichendem Verdacht auf absichtlich falsch gemachte Angaben ist die Bewilligungsbehörde verpflichtet, Strafanzeige bei
der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(7) Rechtsgrundlagen
Für die Förderung gelten
– die Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Haushaltsgesetz,
– die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO,
– die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu­
§ 44 LHO, wobei abweichend von Nr. 3.1 Abs. 1 die Auftragsvergabe nach Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten unter wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen kann,
– das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG), insbesondere der § 4 sowie
– das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a HVwVfG
in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Außerkrafttreten alter Richtlinien und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie „Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein“ vom 15. Juni 2011 (StAnz. S. 1011) wird aufgehoben.
Für Verpflichtungen, die unter Geltung früherer Richtlinien eingegangen worden sind, behalten, soweit nicht ausdrücklich anders
geregelt, die dort niedergelegten Bestimmungen ihre Gültigkeit.
(9) Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 16. Oktober 2013 in Kraft
und gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Oktober 2013 bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurden.
Wiesbaden, den 27. September 2013
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VII 5 - 080a - 04.01.10 GMO Wein
– Gült.-Verz. 834 –
StAnz. 42/2013 S. 1305
Seite 1310
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Nr. 42
Anlage: Beihilfehöhe Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Umstrukturierungsmaßnahmen
Maximale Beihilfe
Rebfläche
Rebfläche
< 40 % Hangneigung
>= 40 % Hangneigung
Code 1Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Standort- und Klimabedingungen
– Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Anpassung des Zeilenab- 6.500 Euro/ha
17.500 Euro/ha
standes der Rebfläche und/oder
– Sortenumstellung durch Wechsel der Ertragsrebsorte und/oder Wechsel der
Unterlagenrebsorte und/oder Wechsel des Klones und/oder
– Neuanpflanzung von Rebflächen sowie Anpflanzung nach Flurbereinigungsmaßnahmen
Bei allen Maßnahmen ist die Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage und
die Einhaltung der Mindestzeilenbreiten von 1,80 m in Rebflächen mit einer Hangneigung < 40% und 1,60 m in Rebflächen mit einer Hangneigung >=40% erforderlich.
Code 2 Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30 % Hangneigung) auf Querterrassierung einschließlich Anpflanzung
– Durchführung von Planierarbeiten, Baumaßnahmen, Erosionsschutz der Bö- 24.000 Euro/ha
24.000 Euro/ha
schungen (Begrünung)
– Bepflanzung der Terrassen
Anm.: Bei Flurbereinigungsmaßnahmen wird um den anteiligen Förderbetrag aus
der Flurbereinigung gekürzt.
Code 3 Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern
maximal 150 Euro/m2 maximal 150 Euro/m2
Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern
– anhand des Kostennachweises durch Vorlage von Originalrechnungen
– förderfähig sind bis zu 40% der nachgewiesenen Kosten, maximal 150 Euro/
m2 Maueransichtsfläche
Code 4 Installation von Bewässerungsanlagen
ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen
2.000 Euro/ha
2.000 Euro/ha
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
916
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Biokraft Burgjoß GmbH & Co. KG;
Die Firma Biokraft Burgjoß GmbH & Co. KG beabsichtigt, eine
Anlage zur Biogaserzeugung zu errichten und zu betrieben.
Das Vorhaben soll in 63637 Jossgrund, Gemarkung Burgjoß, Flur
7, Flurstücke 48 und 49 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des
Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
m³/h), thermischer Nachverbrennung mit 33.000 m³/h und Ab­
solutfilter mit 350.000 m³/h einschließlich entsprechender Abgas­
ableitungen ohne Änderung der bestehenden Schmelzleistung am
Standort.
Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Stadt­
allendorf, Flur 44, Flurstücke 271/7, 271/8, 271/9, 271/10, 271/12,
271/13, 271/14, 271/15 und 271/22 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 3e Abs.1 Nr. 2 UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 30. September 2013
Gießen, den 30. September 2013
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/43.2 53e621 – Winter 1/13
StAnz. 42/2013 S. 1310
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Frankfurt
IV/F 43.4-1350/12-Gen 13/12
StAnz. 42/2013 S. 1310
917
GIESSEN
Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co.
KG;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG beabsichtigt
die wesentliche Änderung der bestehenden Eisengießerei durch
Errichtung und Betrieb einer neuen Gießereianlage G8 mit einer
Kapazität von 70.000 t/a im Leistungscenter 2 in einem neuen Hallenkomplex bestehend aus Kernmacherei (BE 220315) mit sechs
Kernschießmaschinen und weiteren Nebeneinrichtungen, grünsandloser Gießerei bestehend aus Gießofen, Gieß- und Kühlstrecke
und Auspackbereich sowie entsprechender Anlagen zur Abgasreinigung wie zwei Aminwäscher (80.000 beziehungsweise 30.000
918
Neufassung der Stiftungsverfassung der Erwin-Stein-­
Stiftung mit Sitz in Gießen
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September
2012 (GVBl. S. 290), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes
der Erwin-Stein-Stiftung die Neufassung der Stiftungsverfassung
mit Bescheid vom 26. September 2013 genehmigt.
Gießen, den 26. September 2013
Regierungspräsidium Gießen
II 21 - 25 d 04/11 – (1) - 40
StAnz. 42/2013 S. 1310
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
919
Namensänderung der Bernd Faßbender Stiftung mit Sitz in
Limburg a. d. Lahn
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit aktuellen Fassung habe ich auf Antrag
des Stiftungsvorstandes der „Stiftung Maria Friedenskönigin“ die
Änderung des Stiftungsnamens in „Bernd Faßbender Stiftung“
sowie eine Erweiterung des Stiftungszweckes mit Bescheid vom
24. September 2013 genehmigt.
Das mit Anordnung vom 19. Dezember 1967 (StAnz. 1968 S. 163)
festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage
„Rückershäuser Quelle“ wird mit dieser Verordnung aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, den 23. September 2013
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. Walter L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 42/2013 S. 1311
Gießen, den 24. September 2013
Regierungspräsidium Gießen
II 21 - 25 d 04/11 – (3) – 42
StAnz. 42/2013 S. 1311
920
Seite 1311
922
KASSEL
Verordnung zur Aufhebung der „Anordnung zum Schutze
der Trinkwassergewinnungsanlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für die Heilstätte am Meißner in der
­Gemarkung Hausen, Kreis Witzenhausen, vom 19. März
1971“
Vom 5. August 2013
Aufgrund des §§ 51 und 52 des Gesetzes zu Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2.585), zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), und
des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird
Folgendes verordnet:
Artikel 1
Die Trinkwassergewinnungsanlage „Heilstätte am Meißner“ wird
nicht mehr zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt.
Die „Anordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage
des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für die Heilstätte am Meißner, in der Gemarkung Hausen, Kreis Witzenhausen, vom 19. März
1971“, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen,
Nr. 20/1971 S. 844–846, wird hiermit aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung (Az.: III/HEF – 31.1 – 79 b 06.15 WSG ID 636-069)
tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das
Land Hessen in Kraft.
Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Orpe im Stadtteil Kohlgrund der Stadt Bad Arolsen im Landkreis WaldeckFrankenberg;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 – Az.: Hom – hat der Magistrat
der Stadt Bad Arolsen, Große Allee 26, 34454 Bad Arolsen, die
Genehmigung des Planes für die Wiederherstellung der aquatischen
Längsdurchgängigkeit der Orpe an zwei Ausleitungsbauwerken
(Orpe-Stationen km 11+280 und km 12+560), auf dem Flurstück 66,
Flur 4, den Flurstücken 90/1 und 104, Flur 5 sowie den Flurstücken
171/1 und 171/3, Flur 2 in der Gemarkung Kohlgrund des Stadtteiles Kohlgrund der Stadt Bad Arolsen im Landkreis WaldeckFrankenberg nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) beantragt.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es
wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 25. September 2013
Regierungspräsidium Kassel
31.2/Ks – P 1834
StAnz. 42/2013 S. 1311
Bad Hersfeld, den 5. August 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
gez. Dr. Walter L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 42/2013 S. 1311
921
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für
die Trinkwassergewinnungsanlage „Rückershäuser Quelle“
in der Gemarkung Treysa der Stadt Schwalmstadt, SchwalmEder-Kreis
Vom 23. September 2013
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und der § 33, 34 und 76 Abs. 2
des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010
(GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 13. Dezember 2012 (GVBl.
S. 622), wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsaufhebung
Die Trinkwassergewinnungsanlage „Rückershäuser Quelle“ wird
nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung verwendet.
923
Vorhaben der E.ON Netz GmbH;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die E.ON Netz GmbH beabsichtigt, ihre bestehende 110-kV-Hochspannungsleitung Borken–Bergshausen durch den Austausch der
Doppelspann- und Doppelhängeketten zu ändern.
Das Vorhaben soll auf der gesamten Länge der Leitung realisiert
werden.
Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 23. August 2013
Regierungspräsidium Kassel
33 EnWG E.ON - Kettenwechsel-0-2013/we
StAnz. 42/2013 S. 1311
Seite 1312
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Nr. 42
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
924
A 66/L 3202 AS West Gelnhausen;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverkehrsverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil Gelnhausen, beabsichtigt den
Ausbau der Anschlussstelle A66/Landesstraße 3202 Gelnhausen –
West.
Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74
Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt
werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der Anschlussstelle
A 66 Gelnhausen West in Fahrtrichtung Fulda bei Netzknoten
5821 005 von Bau-km 0+025 bis 0+214.
Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBI. I S. 734), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des UVPG
hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass
keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Gelnhausen, den 25. September 2013
Hessen Mobil Gelnhausen
20 g – PL 8.12 – A 66
StAnz. 42/2013 S. 1312
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
925
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Kassel im Dezember 2013
Management und Verwaltungssteuerung
Führen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich!
Auffrischungsseminar
Termin:
02.–03.12.2013
Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann
Seminarnummer:KS-10-00-0210-1301
Gebühr:
232 Euro p. P. für Mitglieder/
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Psychologie
Praktische Psychologie für den Arbeitsalltag – Basis
Termin:
17.–18.12.2013
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer:KS-15-20-0120-1304
Gebühr:
296 Euro p. P. für Mitglieder/
360 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
Kindergeldfestsetzung nach dem Einkommensteuergesetz – Verfahrensrecht
Termin:
02.–03.12.2013
Seminarleitung: Heinz-Josef Menke
Seminarnummer:KS-25-00-0410-1301
Gebühr:
336 Euro p. P. für Mitglieder/
400 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Spezialseminar zum Kindergeld – Überprüfung der Einkünfte und
Bezüge
Termin:
09.–10.12.2013
Seminarleitung: Heinz-Josef Menke
Seminarnummer:KS-25-00-0430-1301
Gebühr:
336 Euro p. P. für Mitglieder/
400 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Finanzen
Beitrags- und Gebührenrecht für leitungsgebundene Einrichtungen
– Vertiefung und aktuelle Rechtsprechung
Termin:
03.–04.12.2013
Seminarleitung: Ottmar Barke
Seminarnummer:KS-30-10-0160-1301
Gebühr:
148,50 Euro p. P. für Mitglieder/
192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht – Vertiefung und aktuelle
Rechtsprechung
Termin:
09.–10.12.2013
Seminarleitung: Ottmar Barke
Seminarnummer:KS-30-10-0180-1301
Gebühr:
148,50 Euro p. P. für Mitglieder/
192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Urkundenfälschung erkennen – In- und ausländische Fahrzeug­
papiere und Personaldokumente (für Zulassungsstellen und TÜH
Hessen)
Termin:
04.12.2013
Seminarleitung: Michael Neumann
Seminarnummer:KS-35-05-0130-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anwenden des Hessischen Gaststättengesetzes in der Verwaltungs­
praxis
Termin:
11.–13.12.2013
Seminarleitung: Rainer Degenhardt
Seminarnummer:KS-35-05-0211-1301
Gebühr:
225 Euro p. P. für Mitglieder/
297 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht – Aktuelle Rechtsprechung
Termin:
09.12.2013
Seminarleitung: Wolfgang Wieditz
Seminarnummer:KS-35-10-0135-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder/
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Baurecht
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht – Aktuelle Rechtsprechung
Termin:
19.12.2013
Seminarleitung: Hans Rickenberg
Seminarnummer:KS-35-20-0120-1301
Gebühr:
198 Euro p. P. für Mitglieder/
246 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Zivilrecht
Mietrecht – Die Betriebskosten und deren Abrechnung
Termin:
10.12.2013
Seminarleitung: Axel Schuhmann
Seminarnummer:KS-35-25-0140-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besondere Zielgruppen
Mitarbeiter/-innen ohne Verwaltungsausbildung
Kommunalrecht für Seiteneinsteiger
Termin:
02.12.2013
Seite 1313
Seminarleitung: Andrea Trapp
Seminarnummer:KS-50-05-0120-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder/
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Hilfspolizei
Unterweisung Pfefferspray
Termin:
06.12.2013
Seminarleitung: Michael Schachtebeck
Seminarnummer:KS-50-25-0170-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontakt­
daten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel, oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: [email protected], julia.
[email protected], [email protected] oder wiebke.­
[email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau
Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: 0561
70796-13/-14.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Kassel, den 25. September 2013
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Kassel
StAnz. 42/2013 S. 1312
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. Oktober 2013
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
Seite 1315
Anfragen und Auskünfte über den
Stellenausschreibungen
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
Bei dem
Regierungspräsidium
Gießen
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
zum
– Moderne Mitarbeiterführung
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
– Ausgeprägte Konfliktbewältigungs- und Problemlösekompetenz,
Einfühlungsvermögen und Fairness
–Ü
berzeugende Kommunikationsfähigkeit und hohes Verhandlungsgeschick
zum
und Auskünfte
über denund der Motivation
• Anfragen
Fähigkeit zur zielorientierten
Personalführung
ist zum 1. Mai 2014 die Stelle
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
der Beschäftigten
der Leiterin/des Leiters
• Hohe Identifikation mit den Zielsetzungen der Behörde
der Abteilung V „Ländlicher Raum, Forsten,
ÖFFENTLICHEN
• Persönliche
Souveränität auch bei der Außendarstellung der
Natur- und Verbraucherschutz“
­Behörde ANZEIGER
0 61 22 / 77 09-01
zu besetzen.
• Zielorientiertes Denken und Handeln (Flexibilität,
Eigeninitiative,
Durchwahl
-152
Die Abteilung V besteht derzeit aus 8 Dezernaten mit rund 200
Entscheidungsfreudigkeit, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsdenzum
­Beschäftigten, einschließlich der Mitarbeiter/-innen des Abteilungsken) bei hoher Leistungsbereitschaft
über den
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
büros.
• Durch systematische Führungskräftefortbildung erworbene theoDie wesentlichen Aufgabenschwerpunkte der Abteilung V umfassen
retische Führungskenntnisse und deren nachgewiesene, erfolgundLandwirtschaft, Qualitätssicherung für ökologische Prodie Belange
reiche Anwendung in Praxis sind von Vorteil
dukte, pflanzliche Produkte, Milch, Futtermittel und tierische Erzeug• Fundierte Kenntnisse der Inhalte der „Neuen Verwaltungssteuenisse sowie die Bereiche Pflanzen- und Naturschutz, Forsten, Veterung“ einschließlich Budgetierung und Controlling
rinärwesen und Verbraucherschutz.
• Aufgeschlossenheit gegenüber den Bestrebungen zur ModerniDer Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe B 2 BundesbesolAnfragen
und Auskünfte
über den
sierung
der hessischen
Landesverwaltung
dungsgesetz (BBesG) bewertet.
• Bereitschaft zur aktiven Förderung der Chancengleichheit von
Nach den Regelungen des § 19a des Hessischen Beamtengesetzes
Frauen und Männern
wird das Amt gegebenenfalls zunächst im Beamtenverhältnis auf
•
Die Voraussetzungen der Richtlinien zur Förderung der Rotation
Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt 2 Jahre.
zum
der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung
Aufgabenschwerpunkte:
(Mobilitätsrichtlinien) in der derzeit gültigen Fassung müssen er0 61
22 / 77 09-01
STAATSANZEIGER
füllt sein.
Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter
ist dafür verantwortlich,
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl
dass die Arbeit-152
in den Dezernaten zielgerichtet, ergebnisorientiert,
Von Vorteil sind weiterhin langjährige Führungserfahrung sowie beFÜR
DAS
LAND
HESSEN
Durchwahl -152
zügig und wirtschaftlich erledigt wird und koordiniert die Arbeitserrufliche Vorerfahrungen im genannten Aufgabenspektrum
der Abteigebnisse.
lung.
zum
Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Beschäftigten der Abteilung
Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zur Erhöhung
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
und hat auf einen sachgemäßen Personaleinsatz zu achten sowie
des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher
für die gleichmäßige Auslastung der Beschäftigten innerhalb der
besonders erwünscht.
Abteilung zu sorgen.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sicherDie Abteilungsleitung unterstützt darüber hinaus die Behördenleitung
gestellt werden, dass die Stelle ausreichend besetzt wird.
in der Leitung der Behörde und ihrer Vertretung nach außen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im Falle
desden
Vorliegens gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Fachliches und persönliches Anforderungsprofil: E-Mails an
Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussaBewerben können sich Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen,
gekräftige
Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die ErANZEIGER
die sich
Besoldungsgruppe A 16 Bun@mindestens in einem Amt derÖFFENTLICHEN
@ drei Wofüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis spätestens
desbesoldungsgesetz (BBesG) befinden und die Befähigung für den
zum
STAATSANZEIGER
FÜR
DAS
LAND
HESSEN
chen
nach
Veröffentlichung
unter
Angabe
der
Kennziffer
62/2013
höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, den höheren technischen
zu richten an das
Verwaltungsdienst, den höheren forstwirtschaftlich-technischen
[email protected]
Dienst, den höheren Dienst in der Agrarverwaltung
bzw. den höheren
Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Referat Z 7,
Dienst der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ besitzen.
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden zu richten.
Erwartet werden:
Ansprechpartner/-in:
•Erfolgreich nachgewiesene, herausragende Führungs- und LeiFrau Reusch-Demel (HMdIS) Tel.: 0611/353-1244
tungskompetenz. Dies bedeutet u. a.:
Herrden
RVP Kneip (RP Gießen) Tel.: 0641/303-2002
E-Mails an
☎
Anfragen
Auskünfte
☎
@
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
☎
@
[email protected]
@
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
[email protected]
@
Seite 1316
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 42
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Die Unfallkasse Hessen (UKH) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der UKH sind alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten und
ehrenamtlich Tätige in Hessen gegen die Folgen von Arbeitsbzw. Schulunfällen versichert.
Zum 01. September 2014 suchen wir Abiturienten/innen für ein
duales Studium zum
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Bachelor of Arts
Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung
Inspektoranwärter/innen im gehobenen Dienst.
Während des von uns voll finanzierten Studiums an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg bzw. an der Hochschule der DGUV in
Bad Hersfeld sowie in mehreren Praxisphasen in unserem Verwaltungsgebäude in Frankfurt am Main werden Ihnen die für Ihre
spätere Tätigkeit im Rehabilitations- und Entschädigungsbereich
erforderlichen sozialrechtlichen, wirtschaftlichen und medizinischen Fachkenntnisse vermittelt. Ihre Einstellung erfolgt im
Rahmen eines Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisses als
Inspektorenanwärter/innen im gehobenen Dienst auf Widerruf.
Es gelten für Sie die jeweiligen Vorschriften für Beamte des
Landes Hessen.
Voraussetzung für das Studium ist eine mindestens gute Allgemeine oder Fach-Hochschulreife. Wir erwarten von Ihnen Interesse an einer dualen Ausbildung sowie die hierfür erforderliche
Flexibilität und Mobilität. Sie sind kommunikativ, leistungsorientiert und verfügen über eine ausgeprägte soziale Kompetenz.
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung
besonders berücksichtigt.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen und den letzten beiden Zeugnissen bitte bis 31.10.2013 an die
Unfallkasse Hessen
Susanne Joppich · Personalabteilung · Leonardo-da-Vinci-Allee 20
60486 Frankfurt oder per E-Mail an [email protected]
Anfragen und Auskünfte über den
Öffentlichen Anzeiger zum
Staatsanzeiger für das Land Hessen
Neue Telefon- und Telefaxnummer
Telefon 0611 36098-56
Fax 0611 30 13 03

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­
Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäfts­füh­rung: Karin Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, ­Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Eine
Stellenausschreibung
im
Staatsanzeiger Hessen
ist günstiger als Sie denken.
Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 155 mm kostet nur
266,60 Euro + USt., also nur 1,72 Euro je Millimeter Höhe.
Mit einem Inserat erreichen Sie genau Ihre Zielgruppe:
•Ministerien
• Bundes- und Staatsbehörden
•Regierungspräsidenten
•Finanzämter
•Staatsbauämter
•Forstämter
•Justizbehörden
• Rechtsanwälte und Notare
•Landräte
•Bürgermeister
• Gemeinde- und Stadtverwaltungen
• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände
• Universitäten und wissenschaftliche Institute
und noch viele Bezieher mehr.
Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheint jeden Montag.
Ihre Veröffentlichung kann daher – sowohl in der Zeitschrift als
auch exklusiv für Abonnenten auf der Website des Staatsanzeigers für das Land Hessen – kurzfristig platziert werden:
www.staatsanzeiger-hessen.de
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team
gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Technische Redaktion:
Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303
[email protected]
Anzeigenverwaltung:
Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84
[email protected]
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,­
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
[email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar
2013.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 42 vom 14. Oktober 2013 beträgt 24 Seiten.