Spesenreglement - DaFA Frauenfeld

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Spesenreglement - DaFA Frauenfeld
Spesenreglement
Dachverband für Freiwilligenarbeit
im sozialen Bereich,
Frauenfeld
Karl Moser, 18.10.2009
1
Änderung am: 20.09.2011
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeines ............................................................................................................................ 3
1.1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 3
1.2. Definition des Spesenbegriffs..................................................................................................... 3
1.3. Spesenrückerstattung ................................................................................................................. 3
2. Fahrtkosten ............................................................................................................................ 3
2.1 Grundsatz ..................................................................................................................................... 3
2.2 Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi ......................................................................................... 3
3. Verpflegungskosten ............................................................................................................... 4
4. Übrige Kosten ........................................................................................................................ 4
5. Spesenabrechnung und Visum ............................................................................................. 4
6. Lohnausweis .......................................................................................................................... 4
7. Gültigkeit ............................................................................................................................... 5
8. Inkrafttreten........................................................................................................................... 5
Karl Moser, 18.10.2009
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Änderung am: 20.09.2011
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Dieses Spesenreglement gilt für Vorstandsmitglieder des DaFA und für Personen, die vom
Vorstand mit konkret umschriebenen Aufgaben beauftragt werden, beispielsweise Quartierverantwortliche im Bereich Nachbarschaftshilfe. Es gilt sinngemäss auch für Mitarbeitende
des DaFA, beispielsweise für die Kontaktperson.
Die Freiwilligenarbeit erfolgt ohne Entschädigung. Es werden nur die im Zusammenhang mit
dieser Arbeit anfallenden Spesen ersetzt.
1.2. Definition des Spesenbegriffs
Als Spesen gelten die Auslagen, die im Rahmen der Freiwilligenarbeit anfallen.
Ersetzt werden folgende Auslagen:
- Fahrtkosten nachfolgend Ziffer 2
- Verpflegungskosten nachfolgend Ziffer 3
- Übrige Kosten nachfolgend Ziffer 4
1.3. Spesenrückerstattung
Die Spesen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg
abgerechnet. Pauschalen werden nur in den nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen gewährt.
2. Fahrtkosten
2.1 Grundsatz
Für die Fahrt sollen alle Personen nach Möglichkeit die öffentlichen Transportmittel benützen. Bei Bedarf wird ein entsprechendes Tram- bzw. Busbillett zur Verfügung gestellt oder es
kann ein regionales Spezialbillett (z.B. Tageskarte) oder eine Verbundkarte abgegeben werden.
Die Auslagen werden von der Hilfe in Anspruch nehmenden Person übernommen.
2.2 Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi
Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges oder des Taxis werden nur dann
vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesentliche Zeit- und/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Wird trotz guter
öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug oder ein Taxi benützt, werden nur
die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet.
Karl Moser, 18.10.2009
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Änderung am: 20.09.2011
Die Kilometer-Entschädigung beträgt
max. CHF 0.70
3. Verpflegungskosten
Sind Sie bei Reise gezwungen, sich ausserhalb Ihres sonstigen Wohnortes zu verpflegen,
haben Sie Anspruch auf folgende Pauschalvergütung:
Mittagessen bis CHF 30.-Nachtessen bis CHF 35.-Die Auslagen werden von der Hilfe in Anspruch nehmenden Person übernommen.
4. Übrige Kosten
Für die übrigen Spesen wie Parkgebühren, Telefongebühren, Briefmarken können jährliche
Pauschalen bezahlt werden. Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen
entsprechen. Der Vorstand setzt im Rahmen des Budgets die jährlichen Pauschalen fest.
5. Spesenabrechnung und Visum
Die Spesenabrechnungen sind monatlich quartalsweise oder jährlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen der zuständigen Stelle zum Visum vorzulegen.
Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind Originaldokumente wie
Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege und Fahrspesenbelege.
6. Lohnausweis
Für freiwillig Mitarbeitende, deren Auslagen nach diesem Reglement vergütet werden, kann
auf das Ausstellen eines Lohnausweises verzichtet werden. Wird jedoch ein Lohnausweis
erstellt, z.B. weil ein Lohn ausbezahlt wurde oder die Entschädigung gemäss Ziffer 4 des
Spesenreglements CHF 1000.-- übersteigt, sind die Pauschalspesen im Lohnausweis unter
Ziffer 13.2 betragsmässig aufzuführen.
Karl Moser, 18.10.2009
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Änderung am: 20.09.2011
7. Gültigkeit
„Dieses Spesenreglement wird der Steuerverwaltung zur Genehmigung unterbreitet“
Aufgrund der Genehmigung verzichtet der Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen
Bereich, Frauenfeld, auf die betragsmässige Bescheinigung der nach tatsächlichem Aufwand
abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen.
Jede Änderung dieses Spesenreglementes oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung
des Kantons Thurgau vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird sie informiert,
wenn das Reglement ersatzlos aufgehoben wird.
8. Schlussbestimmungen
Das vorliegende Spesenreglement wurde durch den DaFA-Vorstand erlassen und durch die
Generalversammlung vom 27. April 2010 angenommen.
Änderungsanträge sind dem DaFA-Vorstand zu unterbreiten und durch diesen zu genehmigen.
8. Inkrafttreten
Dieses Spesenreglement tritt am 27. April 2010 in Kraft.
Datum Unterschrift
Der Vorstand
Karl Moser, 18.10.2009
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Änderung am: 20.09.2011