Vorlage Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283

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Vorlage Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283
Wohnungen und Wohnflächen
1.1 Begriffe nach DIN 283 Tl (03.51)
Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines Haushaltes ermöglichen,
darunter mindestens: eine Küche (oder Raum mit Kochgelegenheit), Wasserversorgung,
Ausguss, Abort.
Unterschieden werden:
- Wohn- und Schlafräume (mindestens 10 qm Wohnfläche)
- Küchen (Wohnküchen mindestens 12 qm)
- Nebenräume (Diele, Schrankraum, Windfang, Vorraum, Flur, Treppen eins( Treppenabsätze,
Besenkammer, Loggia, Balkon, gedeckter Freisitz)
- Wohn- und Schlafkammern haben Größen von 6 bis 10 qm (2/3 der Grundfläche, mindestens
mit LH –
2,10 m)
1.1.2 Berechnung der Wohnflächen und Nutzflächen nach DIN 283 Bl. 2 (02.62)
DIN 283, Bl. 2 (02.62) wurde ersatzlos zurückgezogen. Einzige amtliche Grundlage für die
Wohnflächenberechnung ist nunmehr die "Verordnung über wohnungswirtschaftliche
Berechnungen" in der Fassung vom 5.4.1984 (2. Berechnungsverordnung = 2. BV), die
eigentlich nur für den öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbau gedacht ist.
Privatrechtlich können sich (Einvernehmen vorausgesetzt) die Mietparteien P wie vor auf eine
Wohnflächenberechnung auf der Grundlage der zurückgezogen, D IN 283 beziehen.
1.1.3 Wohnflächenberechnung nach den §§ 42 bis 44 der 2. BV
§ 42 Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche
der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören.
Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von
- Zubehörräumen (z.B. Keller, Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden,
Trockenräume, Schuppen, Garagen u.ä. Räume)
- Wirtschaftsräume (z.B. Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Raucherkammern, Ställe,
Scheunen, Abstellräume u.a. Räume)
- Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes
nicht genügen,
- Geschäftsräumen.
§ 43 Berechnung der Grundfläche
Die Grundfläche eines Raumes kann nach Wahl des Bauherrn ermittelt werden
- aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von
Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dgl.)
- aus den Rohbaumaßen (dann sind die so errechneten Grundflächen um 30% zu kürzen).
Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von:
-Schornsteinen, Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn diese in der ganzen
Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche >0,1 m² ist,
- Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze.
Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von:
- Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13
m
tief sind,
- Erkern und Wandschränken, mit einer Grundfläche > 0,5 M2, Raumteilen unter Treppen, mit
lichter Höhe > 2 m.
Grundflächen von Türnischen sind nicht hinzuzurechnen.
§44 Anrechenbare Grundfläche
Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen:
voll:
- Grundflachen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe > 2 m
zur Hälfte:
- Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe ≥1 m und <2 m,
- Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche, nach allen Seiten geschlossene Räumen,
nicht:
- Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe <1 m.
zur Hälfte können angerechnet werden:
Balkone, Loggien, Dachgärten, gedeckte Freisitze, wenn diese ausschließlich zum Wohnraum
gehören.
Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden:
- bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der
Wohnung,
- bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 0% der
ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,
- bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen
Wohnung bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.
Hinweis: Bei Neubauten ist die Begünstigung bei der Grund- und Grunderwerbsteuer an die
Einhaltung bestimmter Wohnflächengrößen gebunden (156 m² für Familienhäuser, 216 m² für
Zweifamilienhäuser). Bei der Ermittlung der Wohnfläche werden diesbezüglich u.a. Hobby- und
Arbeitsräume im Keller oder auf dem, Dachboden nicht erfaßt (§ 42 Abs. 4 der 2, BV). Die
angeführten Räume dürfen allerdings nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sein.