ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 8

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ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 8
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT
(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Die Beschwerdekammern
ENTSCHEIDUNG
der Ersten Beschwerdekammer
vom 8. September 2003
In der Beschwerdesache R 263/2002-1
Bomba Energia Getränkevertriebs GmbH
Bockgasse 2b
A-4021 Linz
Österreich
Anmelderin/Beschwerdeführerin
vertreten durch MEISSNER, BOLTE & PARTNER, Widenmayerstr. 48, D80538 München, Deutschland
gegen
Eckes-Granini GmbH & Co. KG
Ludwig-Eckes-Allee 6
D-55268 Nieder-Olm
Deutschland
Widersprechende/Beschwerdegegnerin
BESCHWERDE
betreffend
das
Widerspruchsverfahren
(Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 590 000)
Nr. B 89 401
erlässt
DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von S. Mandel (Vorsitzende), W. Peeters (Berichterstatter) und
J. L. Soares Curado (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: E. Gastinel
die folgende
Verfahrenssprache: Deutsch
ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE)
/ bamba, la bamba et al.
2
Entscheidung
Sachverhalt
1.
Mit einer am 11. Juli 1997 beim Amt eingegangenen Anmeldung beantragte die
Bomba Energia Getränkevertriebs GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der
dreidimensionalen Marke
für nachstehendes Warenverzeichnis:
Klasse 21 – Behälter zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere Getränkeflaschen.
Klasse 32 – Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und
Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur
in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken.
Klasse 33 – Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und
Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige
Getränke.
2.
Die Anmelderin machte die Farben blau, silber, rot und weiß geltend.
3.
Die Anmeldung wurde am 13. Juli 1998 im Blatt für Gemeinschaftsmarken
Nr. 51/98 veröffentlicht.
4.
Am 9. Oktober 1998 legte die Eckes-Granini GmbH & Co. KG (im Folgenden
„die Widersprechende“) Widerspruch ein. Sie stützte den Widerspruch auf ihre
a)
nationale deutsche Marke „bamba“, mit Anmeldetag 27. Februar 1992,
eingetragen am 4. August 1994 unter der Nummer DE 2 073 964 für
„konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Fruchtbrot, Milch und Milchprodukte, nämlich Fruchtmilch, Fruchtdickmilch, Fruchtbuttermilch, Fruchtjoghurt,
Fruchtquark, Fruchtkefir, Fruchtmilchpulver, Kaffeesahne, Kondensmilch, Molke,
unter Verwendung von Fruchtsäften und Molke oder anderen Milchzubereitungen
hergestellte alkoholfreie Erfrischungsgetränke, auch mit Zusatz von Milcheiweiß,
Milchzuckervitaminen und natürlichen Mineralstoffen aus Molke, Trockenmilcherzeugnisse mit Trockenfruchtbestandteilen zur Herstellung von Frühstücks-Kalt- oder
-Warmgetränken, auch mit Fruchtauszügen; Fruchtfrischkäsezubereitungen, Fruchtmischzubereitungen (Müsli, in der Hauptsache bestehend aus Haferflocken, Kokos-
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nüssen, Rosinen, Weizenkleie, Maisflocken und Haselnüssen), Butter, Kräuterbutter,
Fruchtbutter; unter Verwendung von Fruchtsäften und Fruchtsaftkonzentraten
hergestellte Teegetränkemischungen, auch unter Zusatz von Kohlensäure; alkoholfreie
Getränke auf Fruchtsaft- und Fruchtsaftkonzentratbasis mit Zusätzen von Extrakten aus
Kaffeekirschen oder Kaffeebohnen und Aromastoffen; unter Verwendung von Kakaoextrakten hergestellte alkoholfreie Kakao- und Schokoladengetränke, auch mit
Zusätzen von Eiweißstoffen, Zucker und Traubenzucker; Fruchtsuppen, Fruchtkaltschalen, Trockenfrüchte zur Verwendung in Suppen und Desserts, Fruchtsalate,
Fruchtpuddinge, Fruchtgrütze, Fruchtsoßen für Desserts, Frucht- und Gemüsehalbkonzentrate als Würzmittel, Fruchtextrakte als Würzmittel, Frucht- und Gemüsehalbkonzentrate zur Suppen- und Soßenherstellung, Fruchtsalatsoßen, Fruchtpuddingpulver, Suppen- und Soßenpulver mit Trockenfruchtbestandteilen zur Herstellung von
Suppen- und Dessertsoßen; Honig und Invertzuckercreme; sämtliche vorgenannten
Produkte, soweit in Frage kommend, auch als Instantpulver oder als Tiefkühlprodukte;
frisches Obst und Gemüse; alkoholfreie Getränke, für nichtmedizinische Zwecke auch
unter Zusatz von Mineralien; Vitaminen, Eiweiß und Traubenzucker und Grundstoffe
und andere Präparate zur Herstellung solcher alkoholfreier Getränke“ in den
Klassen 29, 30, 31 und 32;
b) nationale deutsche Marke „la bamba“, mit Anmeldetag 4. März 1995,
eingetragen am 20. Juli 1995 unter der Nummer DE 395 09 844 für
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wildfleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen, Eier, Milch
und Milchprodukte, Speiseöle und -fette; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)“ in den Klassen 29, 32 und 33;
c)
internationale Marke „la bamba“, gestützt auf die nationale deutsche Marke
Nr. DE 395 09 844 (siehe oben Rdnr. 4b), Anmeldetag 4. März 1995,
eingetragen am 16. August 1995 unter der Nummer IR 641 927, für Waren in
den Klassen 29, 32 und 33, wobei Schutz für die Benelux Staaten,
Frankreich, Italien, Portugal und Österreich sowie weitere für das Verfahren
nicht relevante Staaten beantragt wurde;
d) Gemeinschaftsmarke „la bamba“, Anmeldetag 1. April 1996, eingetragen
am 18. September 1999, unter der Nummer GM 122 622 für
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Obst- und Gemüsekonserven,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Fruchtsaucen,
Marmeladen und Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate, Brot, Konditorwaren ausgenommen Schokoladenwaren, Speiseeis;
Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel),
Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Gemüsesäfte; Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und andere
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ in den Klassen 29, 30 und 32.
5.
Die Widersprechende machte gleichzeitig Bekanntheit der älteren Marke
(Felder 69 ff im Widerspruchsformular HABM-Form 2.4DE) geltend, ohne einen
konkreten Mitgliedsstaat zu benennen.
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6.
Die Widersprechende stützte den Widerspruch auf alle von ihren Marken
umfassten Waren und richtete den Widerspruch gegen alle Waren der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
7.
Als Begründung führte sie Verwechslungsgefahr im Sinne vom Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden „GMV“)
(ABl. EG 1994 Nr. L 11, S. 1; ABl. HABM 1/95, S. 52) an.
8.
Die Widerspruchsabteilung erließ am 15. Januar 2002 die Entscheidung
Nr. 50/2002 (im Folgenden „die angefochtene Entscheidung”) betreffend den
Widerspruch Nr. B 89 401. Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch
teilweise statt und ordnete an, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen
habe. Die Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
–
Die Widersprechende habe keinen Nachweis über die Existenz der
internationalen Marke Nr. IR 641 927 erbracht, sodass diese Marke bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden könne.
–
Soweit sich der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a GMV
stütze, sei dieser unbegründet und daher zurückzuweisen.
–
Soweit die Anmeldemarke Schutz für die Waren „Biere; Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere
unter Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und
Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke;
Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige
Sirupe, Pulver und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine,
Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von
Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf
Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke“ beanspruche, sei
von Identität bzw. Ähnlichkeit zu den Waren „Biere, Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“, für die
Widerspruchsmarke Nr. DE 395 098 44 geschützt sei, auszugehen. In Bezug
auf die restlichen Waren bestehe keine Ähnlichkeit.
–
Das ältere Recht sei als zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig zu
betrachten.
–
Der Bestandteil „Energia“, der vom durchschnittlichen deutschen
Konsumenten sofort mit dem Wort „Energie“ gedanklich in Verbindung
gebracht werde, sei beschreibender Natur und somit als wenig
kennzeichnungskräftig anzusehen, sodass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch den Bestandteil „BOMBA“ klanglich geprägt werde.
–
Die zu vergleichenden Zeichenbestandteile wiesen vier identische
Buchstaben in identischer Reihenfolge auf und unterschieden sich lediglich
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durch den jeweils zweiten Buchstaben, „a“ im älteren Recht und „o“ in der
angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung. Der Wortrhythmus und die
Klangfolge der zu vergleichenden Wörter „BOMBA“ und „bamba“ seien
sich sehr ähnlich, da der einzige Unterschied zwischen den Vokalen „a“ und
„o“ nicht so prägnant sei, dass er dazu geeignet wäre, die zwischen den zu
vergleichenden Zeichen bestehenden Ähnlichkeiten aufzuheben. Der
Bestandteil „bamba“ des älteren Rechts und das prägende Element
„BOMBA“ der Gemeinschaftsmarkenanmeldung seien somit als klanglich
ähnlich zu betrachten.
–
Die begrifflichen Unterschiede seien nur dann wahrnehmbar, wenn
Verbraucher die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung vor sich
sähen.
–
Selbst wenn das ältere Recht über eine erhöhte Kennzeichnungskraft
verfügen sollte, könne dies im Rahmen der Feststellung des etwaigen
Bestehens einer Verwechslungsgefahr dahingestellt bleiben.
–
Das Warenverzeichnis, das durch die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964
geschützt werde, weise nur eine Ähnlichkeit zu manchen der durch die
Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren der Klassen 32 und
33 auf. Somit könne eine Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr
zwischen diesem älteren Zeichen und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
nicht zu einem weitergehenden Ergebnis führen als der Vergleich zwischen
der Anmeldung und der älteren deutschen Marke Nr. DE 395 09 844, sodass
eine genaue Prüfung des Widerspruchs, gestützt auf die deutsche Marke
Nr. DE 2 073 964, unterbleiben könne.
–
Das Warenverzeichnis, das durch die Gemeinschaftsmarke GM 590 000
[sic!] geschützt werde, weise nur eine Ähnlichkeit zu manchen der durch die
Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren der Klassen 32 und
33 auf. Somit könne eine Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr
zwischen diesem älteren Zeichen und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
nicht zu einem weitergehenden Ergebnis führen als der Vergleich zwischen
der Anmeldung und der älteren deutschen Marke Nr. 395 09 844, sodass eine
genaue Prüfung des Widerspruchs, gestützt auf die Gemeinschaftsmarke GM
590 000 [sic!], unterbleiben könne.
–
Der Widerspruch sei, soweit er „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere unter
Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke
mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe,
jedoch nur in der Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen
und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosenoder Weingrundlage; weinhaltige Getränke“ betreffe, begründet.
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9.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2002 legte die Anmelderin fristgerecht Beschwerde
ein. Die Beschwerdebegründung wurde fristgerecht am 15. Mai 2002 beim Amt
eingereicht.
Vorträge der Parteien
10. Die Anmelderin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, den
Widerspruch abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden
aufzuerlegen.
11. Die Argumente
zusammenfassen:
der
Beschwerdebegründung
lassen
sich
wie
folgt
–
Die Widerspruchsabteilung sei zu Recht davon ausgegangen, dass den
Widerspruchszeichen keine Bekanntheit zukomme, da keine entsprechenden
Nachweise vorgelegt worden seien.
–
Die Widerspruchsabteilung habe zu Recht die internationale Marke IR
641 927 bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt, da
kein Nachweis über die Existenz des älteren Rechts eingereicht worden sei.
–
Die Widerspruchsabteilung habe zu Unrecht eine Verwechslungsfähigkeit
zwischen der deutschen Widerspruchsmarke DE 395 09 844 „la bamba“ und
der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angenommen.
–
Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung werde entgegen der Ansicht der
Widerspruchsabteilung nicht vom Bestandteil „BOMBA“ geprägt, sondern
vielmehr von den dreidimensionalen Form dieser Marke.
–
Nicht nur die Wortanfänge, sondern auch die Wortlängen der beiden Zeichen
seien unterschiedlich; es bestehe daher keine visuelle Ähnlichkeit zwischen
den beiden Zeichen.
–
Die Vokalfolge der beiden Zeichen weise keine Ähnlichkeiten auf; auch
bestünden die Zeichen aus einer unterschiedlichen Anzahl von Silben.
–
Die Zeichen seien in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Die
Widerspruchsabteilung habe daher zu Unrecht nur auf den Bestandteil
„BOMBA“ abgestellt. „BOMBA energia“ sei nicht beschreibend, da es
keinen direkten Sinn in Bezug auf das angemeldete Warenverzeichnis
besitze.
–
Auch sei die Verkürzung der Widerspruchsmarke auf „bamba“ unzulässig,
da insbesondere bei fremdsprachlichen Wortkombinationen der Artikel „la“
einen unverzichtbaren Bestandteil darstelle.
–
Auch sei begrifflich ein klarer Unterschied zwischen den beiden Zeichen
gegeben, da „la bamba“ auf einen brasilianischen Tanz und „BOMBA“ als
Bombe wahrgenommen werde.
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–
In Bezug auf die Widerspruchsmarken Nr. DE 2 073 964 und GM
Nr. 122 622 sei festzustellen, dass sich die gegenüberstehenden Waren
unähnlich seien, da sich alkoholische und nicht-alkoholische Getränke
gegenüberstünden.
–
Da die Vergleichswaren zumindest teilweise einander unähnlich seien und
auch die Vergleichszeichen einen deutlichen Abstand zueinander aufwiesen,
liege keine Verwechslungsgefahr vor.
Zusätzlich macht die Anmelderin mehrere Tipp- bzw. Schreibfehler in der
angefochtenen Entscheidung geltend. So sei insbesondere der Tenor, Pkt. 2,
teilweise falsch. Sie bitte ausschließlich im Interesse der Rechtssicherheit um eine
Korrektur dieser Fehler.
12. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 beantragte die Widersprechende, die
Beschwerde zurückzuweisen, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die wesentlichen Argumente der
Beschwerdeerwiderung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
–
Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung sei rechtsfehlerfrei ergangen.
Die Beschwerde sei daher unbegründet.
–
Die Widerspruchsmarke werde in Deutschland seit 1980 ununterbrochen
benutzt. Auch wenn die vor der Widerspruchsabteilung eingereichte „KidsVerbraucher-Ananlyse“ unter Umständen nicht repräsentativ sei, so belege
sie jedoch in einer nicht unerheblichen Marktgruppe (6-17-Jährige) eine
Bekanntheit der Marke.
–
Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung werde durch den Wortbestandteil
„BOMBA“ geprägt. Der Bestandteil „energia“ sei beschreibend und daher zu
vernachlässigen.
–
Der Artikel „la“ in den Widerspruchsmarken werde sofort als solcher
verstanden und besitze daher keine Unterscheidungskraft.
–
Es bestehe Warenähnlichkeit zwischen alkoholfreien und alkoholischen
Waren. Dies sei durch eine Unzahl von Entscheidungen des Deutschen
Patent- und Markenamtes sowie der deutschen Gerichte bestätigt worden.
Die Waren stellten billige Massenwaren dar, die auch an Kinder gerichtet
seien. Es sei daher von keiner erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher
auszugehen.
–
Das Risiko der Verwechslungsgefahr
angesprochene Verkehrskreis sei.
–
Die Zeichen seien nahezu identisch, die sich gegenüberstehenden Waren
gleich bzw. ähnlich.
–
Es bestehe daher die Gefahr der Verwechslung zwischen den beiden Zeichen.
steige,
je
allgemeiner
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der
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Entscheidungsgründe
13. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 57, 58 und 59 GMV und
der Regel 48 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2868/95 vom
13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94
betreffend die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden „GMDV“) (ABl. EG 1995
Nr. L 303, S. 1; ABl. HABM 2-3/95, S. 258). Die Beschwerde ist daher zulässig.
14. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 395 09 844, „la
bamba“
15. Was den auf die deutsche Marke Nr. DE 395 09 844 gestützten Widerspruch
betrifft, stehen sich die unter Rdnr. 1 genannten Waren auf Seite der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie die unter Rdnr. 4b) genannten Waren auf
Seiten der Widerspruchsmarke gegenüber.
16. Die Anmelderin bestreitet in ihrer Beschwerdebegründung nicht die von der
Widerspruchsabteilung festgestellte Identität bzw. Ähnlichkeit einiger dieser
Waren; die Kammer erkennt auch keinen Grund, warum diese von der
Widerspruchsabteilung getroffene Feststellung, ohne Antrag der Parteien,
überprüft werden sollte, und geht daher von einer Identität bzw. Ähnlichkeit
zwischen
−
„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und
Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack,
Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der
Form von Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie „alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage;
weinhaltige Getränke“ auf Seiten der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und
−
„Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen
Biere)“
auf
Seiten
der
Widerspruchsmarke
Nr. DE 395 09 844, „la bamba“
aus.
17. In Bezug auf die restlichen Waren der beiden zu vergleichenden Zeichen besteht,
wie von der Widerspruchsabteilung festgestellt, keine Ähnlichkeit, sodass aus
diesem Grund schon eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b GMV nicht in Frage kommen kann; auch ist die angefochtene
Entscheidung in Bezug auf diese Waren nicht angefochten worden.
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18. Alle gegenständlichen Waren sind an die breite, allgemeine Öffentlichkeit
gerichtet. Es handelt sich um Getränke, egal ob alkoholisch oder nicht
alkoholisch, die regelmäßig von den Verbrauchern gekauft werden und eher
Niedrigpreis-Produkte sind. Die Aufmerksamkeit der Konsumenten ist daher als
nicht besonders hoch einzustufen.
19. Da die Widerspruchsmarke Schutz in Deutschland genießt, ist auf den
durchschnittlichen deutschen Konsumenten abzustellen.
20. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
umfassend zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997
in der Rechtssache C-251/95 Sàbel BV/Puma AG, Rudolf Dassler Sport,
(,,Sabèl“), Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23). Der Begriff der Verwechslungsgefahr
ist ein Rechtsbegriff, dem empirische Feststellungen zugrunde liegen. Das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie
z.B. dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt oder dem Grad der
Kennzeichnungskraft des zu schützenden Zeichens.
21. Bei der Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt es sich um eine dreidimensionale Marke. Sie stellt einen in blauer Farbe gehaltenen Behälter in Form
einer Handgranate dar; insbesondere die leichten Rillen an der Außenseite sowie
die silberne Lasche zum Öffnen des Behältnisses wecken diese Assoziation.
Zusätzlich enthält die Gemeinschaftsmarkenanmeldung noch ein silbernes
streifenförmiges Etikett, das sich in der Mitte der Form befindet. Auf diesem
Streifen stehen in blauer, fetter Schrift das Wort „BOMBA“ sowie in weißer
Schrift in einem roten Oval das Wort „energia“. Auch wenn dieser Bestandteil im
Verhältnis zum anderen Wortbestandteil kleiner geschrieben ist und einen unter
Umständen beschreibenden Charakter in Bezug auf Teile des
Warenverzeichnisses aufweist, so ist er dessen ungeachtet nicht komplett zu
vernachlässigen.
22. Die Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844 ist eine einfache Wortmarke,
bestehend aus den Wörtern „la bamba“.
23. Dem Sinn nach besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. Bei
diesem Vergleich ist auf die Zeichen in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf ihre
Wortbestandteile abzustellen. Wie bereits oben erwähnt, weckt die Form der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung Assoziationen mit einer Handgranate. Auch der
Wortbestandteil „BOMBA“, der sich an das deutsche Wort „Bombe“ anlehnt,
stützt diese gedankliche Verbindung. Hingegen besitzt die Widerspruchsmarke
Nr. DE 395 09 844, „la bamba“, keinen direkt erkennbaren Sinn in der deutschen
Sprache. Manche Konsumenten mögen sich an den Titel eines Sommerschlagers
oder an einen Tanz erinnern. Es scheint jedoch ausgeschlossen, dass der
durchschnittliche deutsche Konsument die genaue Bedeutung des spanischen
Wortes „la bamba“ kennen wird. Die Kammer ist nicht in der Lage, eine
Ähnlichkeit zwischen einer Form, die sich an eine Handgrante anlehnt, und einem
Wort, das in der deutschen Sprache keinen Sinn hat, zu erkennen.
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24. Dem Bild nach bestehen keine Ähnlichkeiten. Bei diesem Vergleich ist nämlich
auf das (gesamte) Aussehen, also die konkrete Aufmachung der Zeichen
abzustellen. Die Kammer ist daher nicht in der Lage, eine Ähnlichkeit zwischen
diesem drei-dimensionalen Zeichen und einer reinen Wortmarke zu erkennen.
25. Da ein dreidimensionales Zeichen keinen Klang an sich aufweist, sind bei diesem
Vergleich nach ausschließlich die Wortbestandteile der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu berücksichtigen. In klanglicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit.
In Bezug auf die Widerspruchsmarke ist dabei darauf hinzuweisen, dass der
spanische Artikel „la“ nicht Bestandteil der deutschen Sprache ist und daher bei
der Benennung der Widerspruchsmarke auch verwendet werden wird. Selbst
wenn der Konsument beide Zeichen verkürzt und die Widerspruchsmarke nur als
„bamba“ sowie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als „bomba“ bezeichnen
sollte, besteht klanglich ein wahrnehmbarer Unterschied zwischen der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke.
26. Global betrachtet sind die Zeichen daher, vor allem aufgrund der graphischen
Gestaltung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, der ein hoher Stellenwert
zukommt, als nicht ähnlich anzusehen.
27. Grundvoraussetzung für die Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b GMV ist, dass die Zeichen ähnlich sind. Da im vorliegenden Fall
aber die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke
Nr. DE 395 09 844 als nicht ähnlich anzusehen sind, kann keine
Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV
vorliegen. Daher ist die Frage, ob der Widerspruchsmarke Bekanntheit und somit
ein erhöhter Schutz zukomme, nicht von Bedeutung.
28. Der Beschwerde wird daher insoweit stattgegeben, als die Kammer feststellt, dass
in Deutschland keine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der deutschen Marke Nr. DE 395 09 844, „la bamba“,
vorliegt.
Der Widerspruch gestützt auf die weiteren, im Widerspruch geltend gemachten
älteren Rechte
29. Die Widersprechende hat jedoch in ihrem Widerspruch noch weitere ältere
Rechte geltend gemacht.
30. In Bezug auf die internationale Marke Nr. IR 641 927, „la bamba“, ist
festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung den Widerspruch gestützt auf
diese Marke als unbegründet zurückgewiesen hat. Da die Widersprechende keine
Beschwerde dagegen eingelegt hat, ist die Entscheidung in diesem Umfang
rechtskräftig geworden.
31. In Bezug auf die beiden anderen Widerspruchsmarken, Nr. DE 2 073 964,
„bamba“, und GM Nr. 122 622, „la bamba“, ist eine Überprüfung der
Verwechslungsgefahr in der angefochtenen Entscheidung unterblieben.
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32. Die Kammer kann daher gemäß Artikel 62 Absatz 2 GMV betreffend den
Widerspruch gestützt auf diese beiden Marken selbst entscheiden, oder die Sache
zur Fortsetzung des Verfahrens an die Markenrechtsabteilung zurückverweisen.
33. Da beide Parteien bereits umfassend vorgetragen haben und im Großen und
Ganzen die Überlegungen, die zur Feststellung, dass keine Verwechslungsgefahr
zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der deutsche Marke
Nr. DE 395 09 844, „la bamba“ vorliegt, auch bei diesen Vergleichen zu
berücksichtigen sind, hält es die Kammer aufgrund der Verfahrensökonomie
sowie der bereits langen Dauer des Eintragungsverfahrens für zweckmäßiger, in
der Sache selbst zu entscheiden.
Der Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, „bamba“
34. Was den Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964,
„bamba“ betrifft, stehen sich die unter Rdnr. 1 genannten Waren auf Seite der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie die unter Rdnr. 4a) genannten Waren auf
Seite der Widerspruchsmarke gegenüber.
35. Die sich gegenüber stehenden Waren sind Getränke oder Zubereitungspräparate
von Getränken. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Angebot von Getränken
sich in den letzten Jahren stark geändert hat. Heute werden auch Modegetränke
angeboten, die nicht nur auf Fruchtbasis, sondern auch auf Milch, Kräuter- oder
anderer pflanzlicher Basis hergestellt werden. Alle Getränke verfolgen dabei ein
gemeinsames Ziel, nämlich das Stillen von Durst (siehe in diesem Sinne auch
Entscheidung der Kammer vom 8. April 2002 in der Rechtsache R 1046/2000-1 –
VITAFRUIT / VITAFRUT). Die Kammer geht daher von einer Identität bzw.
hochgradigen Ähnlichkeit zwischen
−
„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke, insbesondere unter Zusatz von Mineralstoffen und
Vitaminen; Fruchtsaftgetränke und Getränke mit Fruchtgeschmack, Sportgetränke, elektrolytische Getränke; Fruchtsirupe, jedoch nur in der Form von
Energy-Drinks; nicht fruchthaltige Sirupe, Pulver und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken“ sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage;
weinhaltige Getränke“ auf Seiten der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und
−
„unter Verwendung von Fruchtsäften und Molke oder anderen
Milchzubereitungen hergestellte alkoholfreie Erfrischungsgetränke, auch mit
Zusatz von Milcheiweiß, Milchzuckervitaminen und natürlichen Mineralstoffen aus Molke, Trockenmilcherzeugnisse mit Trockenfruchtbestandteilen zur Herstellung von Frühstücks-Kalt- oder -Warmgetränken, auch mit
Fruchtauszügen; unter Verwendung von Fruchtsäften und Fruchtsaftkonzentraten hergestellte Teegetränkemischungen, auch unter Zusatz von
Kohlensäure; alkoholfreie Getränke auf Fruchtsaft- und Fruchtsaftkonzentratbasis mit Zusätzen von Extrakten aus Kaffeekirschen oder
Kaffeebohnen und Aromastoffen; unter Verwendung von Kakaoextrakten
ENTSCHEIDUNG VOM 8. SEPTEMBER 2003 – R 263/2002-1 – BOMBA energia (3D-MARKE)
/ bamba, la bamba et al.
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hergestellte alkoholfreie Kakao- und Schokoladengetränke, auch mit
Zusätzen von Eiweißstoffen, Zucker und Traubenzucker; sämtliche
vorgenannten Produkte, soweit in Frage kommend, auch als Instantpulver;
alkoholfreie Getränke, für nichtmedizinische Zwecke auch unter Zusatz von
Mineralien“ auf Seiten der Widerspruchsmarke Nr. DE 2 073 964, „bamba“
aus.
36. Die anderen von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren sind als
nicht ähnlich zu den Waren, für die die Widerspruchsmarke Nr. DE 2 073 964
Schutz genießt, anzusehen, da sie einen unterschiedlichen Verwendungszweck
haben. Die Tatsache, dass alle Waren unter Umständen von ein und dem selben
Hersteller kommen können und auch über die selbe Schiene vertrieben werden
(Supermärkte) führt noch nicht dazu, dass sie notwendigerweise als ähnlich
anzusehen sind.
37. Die Überlegungen, die die Kammer zum Vergleich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844 angestellt hat,
besitzen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Widerspruchsmarke nur
aus dem Wort „bamba“ gebildet wird, auch für diesen Vergleich Geltung.
38. Global betrachtet sind die Zeichen daher, vor allem aufgrund der graphischen
Gestaltung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, der ein hoher Stellenwert
zukommt, als nicht ähnlich anzusehen.
39. Grundvoraussetzung für die Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b GMV ist, dass die Zeichen ähnlich sind. Da im vorliegenden Fall
aber die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke
Nr. DE 2 073 964 als nicht ähnlich anzusehen sind, kann keine
Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV
vorliegen.
Der Widerspruch gestützt auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 122 622, „la bamba“
40. Was den Widerspruch gestützt auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 122 622, „la
bamba“ betrifft, stehen sich die unter Rdnr. 1 genannten Waren auf Seite der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie die unter Rdnr. 4d) genannten Waren auf
Seite der Widerspruchsmarke gegenüber.
41. Hierbei handelt es sich auf Seite der Widerspruchsmarke um alle die Waren, für
die auch die nationale deutsche Marke Nr. DE 395 09 844 geschützt ist, mit
Ausnahme von „alkoholischen Getränken“. In Bezug auf die Identität bzw.
Ähnlichkeit der Waren ist daher auf die Ausführungen in Rdnr. 16 zu verweisen.
42. Die übrigen durch die Gemeinschaftsmarke geschützten Waren sind
Nahrungsmittel sowie Gewürze. In diesem Zusammenhang ist auf die
Ausführungen in Rdnr. 36 zu verweisen. Zwischen diesen Waren besteht keine
Ähnlichkeit.
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43. Die Gemeinschaftsmarke genießt Schutz im Gebiet der gesamten Europäischen
Gemeinschaft. Sofern das Wort „la bamba“ nicht Bestandteil einer Sprache eines
Mitgliedsstaates ist, besitzen die Ausführungen über den Vergleich der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke Nr. DE 395 09 844
auch für diesen gegenständlichen Vergleich Geltung.
44. In Bezug auf Spanien ist jedoch festzuhalten, dass das Wort „bamba“ eine
Bedeutung in der spanischen Sprache aufweißt. Es bezeichnet einen (leichten)
Turnschuh (vgl. http://www.wordreference.com). Somit besitzt das Widerspruchszeichen, das einen Turnschuh bezeichnet, keine wie auch immer geartete
Ähnlichkeit der Bedeutung nach mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die
die Form einer Handgranate besitzt. Auch dem Bild nach besteht keine
Ähnlichkeit.
45. Zusätzlich besteht in klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit. Selbst wenn der
spanische Konsument beide Zeichen verkürzt und die Widerspruchsmarke daher
nur als „bamba“, sowie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als „bomba“
bezeichnen sollte, ist klanglich ein wahrnehmbarer Unterschied zwischen der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Widerspruchsmarke gegeben.
46. Global betrachtet sind die Zeichen daher, vor allem aufgrund der graphischen
Gestaltung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, der ein hoher Stellenwert
zukommt, als nicht ähnlich anzusehen.
47. Grundvoraussetzung für die Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b GMV ist, dass die Zeichen ähnlich sind. Da im vorliegenden Fall
aber die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke als nicht
ähnlich anzusehen sind, kann keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b GMV vorliegen.
Ergebnis
48. Die Kammer hebt die angefochtene Entscheidung auf.
49. Der Widerspruch, gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, auf die
deutsche Marke DE 395 09 844, auf die internationale Marke Nr. IR 641 927
sowie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. GM 122 622, wird zurückgewiesen.
Tipp- bzw. Schreibfehler
50. Die Anmelderin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass der
Widerspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung mehrere Tipp- bzw.
Schreibfehler unterlaufen seien, und beantragt – ausschließlich im Sinne der
Rechtssicherheit – eine Korrektur dieser Fehler.
51. Die Kammer möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass über die
Fehler nicht mehr zu entscheiden ist, da die angefochtene Entscheidung
aufgehoben wird.
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Kosten
52. Gemäß Artikel 81 Absatz 1 GMV trägt die im Verfahren unterlegene Partei die
Kosten und Gebühren. Die Kammer ordnet daher an, dass die der Anmelderin
entstanden Kosten und Gebühren im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren
von der Widersprechenden zu tragen sind.
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Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
1.
2.
3.
4.
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Der Widerspruch gestützt auf die deutsche Marke Nr. DE 2 073 964, auf
die deutsche Marke Nr. DE 395 09 844, auf die internationale Marke
Nr. IR 641 927 sowie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. GM 122 622 wird
zurückgewiesen.
Die Widersprechende trägt die der Anmelderin entstanden Kosten und
Gebühren im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren.
S. Mandel
W. Peeters
J. L. Soares Curado
Geschäftsstellenbeamter:
E. Gastinel
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