ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN

Transcription

ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
4. FASSUNG – 1. JÄNNER 2016
IMPRESSUM
4. Fassung vom 1. Jänner 2016
1. Auflage Jänner 2016
Herausgeber: Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, www.bda.at
Redaktion: Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert, Mag. M artina Hinterwallner, Mag. Nikolaus Hofer
und Mag. Dr. M artin K renn, Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie
Coverbild: Spätmittelalterliche Gebäuderuine auf der Inneren Lareinalpe (Ischgl, Tirol).
Foto: Christoph Walser
Layout: Gregor H artmann, Wien
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Horn
Alle Rechte vorbehalten
© 2016 by Bundesdenkmalamt
Bezug: Die »Richtlinien« können als PDF von der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at)
heruntergeladen werden. Gedruckte Exemplare liegen in den Abteilungen des Bundesdenkmalamtes auf.
www.bda.at
Richtlinien für
ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
VORBEMERKUNGEN
1. Die vorliegenden »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« werden
erst durch Aufnahme als Auflage im Bewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz (DMSG) vom 25. September
1923, BGBl. Nr. 533/1923, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2013
rechtswirksam. Sie stellen eine generelle Ausformulierung der für die
Durchführung archäologischer Maßnahmen festzusetzenden »Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen […] (hinsichtlich […] Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)« dar. Die vorliegende Fassung
basiert auf mehrfachen Evaluierungen der seit Anfang des Jahres 2010
verbindlichen »Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich«
und verwendet die Diskussionsergebnisse und Textierungsvorschläge
des in den Jahren 2010 bis 2013 tagenden »Arbeitskreises Richtlinien für
archäologische Grabungen in Österreich«, der vom Bundesdenkmalamt
koordiniert wurde, aber fast ausschließlich aus externen ExpertInnen bestand.
2. Da das Bundesdenkmalamt als Behörde nur für die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes zuständig ist, enthalten die gegenständlichen Richtlinien keine Hinweise auf andere bei der Planung und Ausführung archäologischer Maßnahmen zu berücksichtigende gesetzliche Bestimmungen. Der/
die ProjektleiterIn hat selbstständig auf zivilrechtliche (z. B. Zustimmung
des/der GrundeigentümerInnen) oder verwaltungsrechtliche (z. B. Bauarbeiterschutzverordnung, Baustellenkoordinationsgesetz, Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Forstgesetz, Naturschutzgesetz) Notwendigkeiten
Bedacht zu nehmen. Eine Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz
ersetzt nicht das zivilrechtlich herzustellende Einvernehmen oder die bei
anderen Behörden einzuholenden Bewilligungen.
3. Seitens des/der ProjektleiterIn (= AntragstellerIn im Sinn des DMSG) ist
dafür zu sorgen, dass alle im Sinn der vorliegenden Richtlinien vor, während und nach einer archäologischen Maßnahme (darunter sind zu verstehen: Grabung und alle anderen »Nachforschungen an Ort und Stelle
zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche« gemäß § 11
Abs. 1 DMSG) zu erledigenden Aufgaben zeitlich, personell und finanziell
eingeplant werden. Dies ist in dem mit dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG vorzulegenden Konzept für die Durchführung
der Maßnahme darzustellen.
2
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
4. Die gegenständlichen Richtlinien legen fest, wie bei nach dem Denkmalschutzgesetz zu bewilligenden archäologischen Maßnahmen vorzugehen
ist. Sämtliche Arbeiten sind nach dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuführen. Die Richtlinien legen fest, welche
Dokumente anzufertigen, welche Informationen zu erfassen und wie diese
zu dokumentieren sind, und wie mit der materiellen Hinterlassenschaft archäologischer Fundstellen umzugehen ist. Die Dokumentation mit dem Bericht ist in deutscher Sprache abzufassen.
5. In Ausnahmefällen können inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen Richtlinien aufgrund besonderer Rahmenbedingungen, besonderer
Befundsituationen oder besonderer Projektziele sinnvoll sein oder auch von
äußeren Umständen erzwungen werden. In jedem Fall sind inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen Richtlinien nur mit entsprechender
Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zulässig. In derartigen Ausnahmefällen hat der/die AntragstellerIn bereits vor Projektbeginn die zwingenden
Gründe für inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen Richtlinien
in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept ausreichend darzustellen.
6. Die Protokollblätter sind inhaltlich voll zu übernehmen. Abweichungen
sind nur formal, d. h. hinsichtlich der Gestaltung, zulässig. Entscheidend ist,
dass alle in den Vorgaben der gegenständlichen Richtlinien geforderten Informationen, soweit vorhanden und feststellbar, schriftlich fixiert werden.
7. Die vorliegende Fassung der Richtlinien ist ab 1. Jänner 2016 verbindlich.
Die fortschreitende Entwicklung von Wissenschaft und Technik bedingt eine
regelmäßige Aktualisierung der gegenständlichen Richtlinien, daher sind
Anregungen für zukünftige Neufassungen an die Abteilung für Archäologie
des Bundesdenkmalamtes jederzeit willkommen.
8. Archäologische Maßnahmen stellen häufig irreversible Eingriffe in das überlieferte archäologische Erbe dar. So verbleiben nach einer archäologischen
Grabung mitunter unbewegliche Bodendenkmale an Ort und Stelle, zumeist
bewegliche Bodendenkmale (= archäologische Fundgegenstände) und immer
Dokumentationsunterlagen. Diese Bodendenkmale und Dokumentationen treten in ihrer Gesamtheit an die Stelle der veränderten oder zerstörten archäologischen Fundstelle, führen deren Quellenfunktion weiter und sind somit als
Bestandteile des archäologischen Erbes zu betrachten und zu bewahren.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
3
INHALTSVERZEICHNIS
1 Formaler Ablauf 1.1 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §11 DMSG
1.2 Maßnahmenbezeichnung und Feststellung
der Maßnahmennummer
1.3 Festlegung der Maßnahmenfläche
1.4 Mitteilung des Beginns der Geländearbeit
1.5 Mitteilung des Endes der Geländearbeit
1.6 Maßnahmenende
6
6
7
7
7
8
8
2 Maßnahmendefinition
9
2.1 Archäologische Prospektion
9
2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden
9
2.1.1.1 Archivrecherche
9
2.1.1.2 Luftbildarchäologie
10
2.1.1.3 Luftfahrzeuggetragenes Laserscanning 10
2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden
11
2.1.2.1 Begehungen
11
2.1.2.2 Archäologisch-topografische Vermessung12
2.1.2.3 Geophysikalische Prospektion
12
2.1.2.4 Rammkernsondierungen und Bohrungen
15
2.2 Archäologische Grabung
16
2.2.1 Oberbodenabtrag
16
2.2.2 Anthropologie
16
2.2.3 Bio- und Geowissenschaften
17
2.2.4 Paläolithikum/Mesolithikum
18
2.2.5 Bauarchäologie
19
2.2.6 Unterwasser- und Feuchtbodenarchäologie
20
2.2.7 Montanarchäologie und Grabungen unter Tage
20
4
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
3 Vermessung
21
4 Anzufertigende Dokumentationen
4.1 Planunterlagen
4.2 Schriftliche Dokumentation
4.3 Fotodokumentation
4.4 Datensicherung
22
22
26
29
31
5 Behandlung und Dokumentation von Funden
5.1 Beschriftung und Verpackung
5.2 Bergung34
5.3 Organische Materialien
5.4 Blockbergungen
32
33
34
35
6 Gestaltung des abzugebenden Berichts
und der Dokumentationsunterlagen
6.1 Bericht
6.2 Dokumentationsunterlagen
36
36
39
7 Dateiformate
42
8 Ordnerstruktur
43
9 Abkürzungen
44
10 Formulare, Protokollblätter und Listen (Anhang)
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG
Prospektionskonzept
Grabungskonzept
Deckblatt
Vermessungsprotokoll (konventionell)
Vermessungsprotokoll (GPS)
SE-Protokoll
SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz
SE-Protokoll Baulicher Bestand
SE-Protokoll Menschliche Überreste
SE-Liste
Objektliste
Objektgruppenliste
Erhebungsprotokoll Metadaten
Übergabeprotokoll Grabung
Übergabeprotokoll Prospektion
45
46
48
50
51
52
53
54
55
56
58
60
61
62
63
64
65
Nachwort
66
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
5
1 FORMALER ABLAUF
Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und
Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« ist das
Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG durch das Bundesdenkmalamt.
1.1 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG
Für den rechtzeitig (d. h. in aller Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme) beim Bundesdenkmalamt einzubringenden Antrag auf
Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG (= ›Grabungsgenehmigung‹,
›Prospektionsgenehmigung‹) sollte im Interesse einer raschen Abwicklung
das Formular »Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11« verwendet werden (abrufbar auf der Website: http://www.bda.at).
Der Antrag kann per E-Mail, per Post oder als Telefax eingebracht werden. Der Antrag ist im Interesse einer beschleunigten Abwicklung dem/der
für das jeweilige Bundesland, in dem die beantragte Maßnahme stattfinden soll, zuständigen MitarbeiterIn der Abteilung für Archäologie direkt zu
übermitteln.
Der Antrag hat zusätzlich folgende Unterlagen zu enthalten:
Konzept
In jedem Fall ist dem Antrag ein Konzept zur Durchführung der Maßnahme
(= Projektbeschreibung) beizugeben, das die Ziele des Vorhabens sowie die
Methodik der Maßnahme und der Dokumentation, die Erfassung und Konservierung/Restaurierung von Funden und Befunden und die Erstellung eines
Berichts auf Grundlage der gegenständlichen »Richtlinien für archäologische
Maßnahmen« darstellt. Hierfür sind die bereitgestellten Konzeptvorlagen
(Grabungskonzept und Prospektionskonzept) verbindlich heranzuziehen (abrufbar auf der Website: http://www.bda.at/). Das Ermittlungsverfahren des
Bundesdenkmalamtes hat unter anderem auf dieses Konzept einzugehen
und allfällige Bescheidauflagen darauf abzustimmen.
Falls das von der Grabung betroffene (Boden-)Denkmal rechtskräftig unter
Denkmalschutz steht, ist im Konzept ausführlicher auf die Eingriffserheblichkeit bzw. auf die geplante Konservierung/Präsentation/Restaurierung
einzugehen, da das Bundesdenkmalamt Veränderungen in einem zusätzlichen Bescheid (gemäß § 5 DMSG) mit allfälligen spezifischen Auflagen zu
genehmigen hat.
Sollten im Zuge der bewilligten Maßnahme unerwartet überraschende Befunde auftreten, unterliegen diese § 8 DMSG.
Der/die AntragstellerIn hat im Konzept einen Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 11 Abs. 1 DMSG (d. h. abgeschlossenes Studium in einem
einschlägigen Fach wie Ur- und Frühgeschichte, provinzialrömische oder
klassische Archäologie, Mittelalterarchäologie) sowie einen ausreichenden
6
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Nachweis der praktischen Erfahrung in der Durchführung entsprechender
archäologischer Maßnahmen anzuführen, sofern diese Qualifikation bzw. Erfahrung dem Bundesdenkmalamt nicht bekannt ist.
Falls für die beantragte Maßnahme spezielle Kenntnisse (vgl. die entsprechenden Festlegungen in den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen«, Kap. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 5) notwendig
sind, ist ein diesbezüglicher Nachweis in Form einer aktuellen Referenzliste
der letzten fünf Jahre mit Angaben zu Projekten, Dauer der Projekte sowie
Funktion/Tätigkeit für den/die AntragstellerIn oder ersatzweise für an der
Maßnahme mitwirkende MitarbeiterInnen zusätzlich anzuführen.
Nach Möglichkeit sind im Konzept Angaben hinsichtlich einer Festlegung der
EigentümerInnen der Funde (lt. § 399 und 400 ABGB) über den beabsichtigten
Verbleib der Funde anzuführen.
Planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n)
In jedem Fall ist dem Antrag eine planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n) auf Katasterbasis beizulegen. Bei flächenmäßig sehr umfangreichen Prospektionen kann anstelle des Katasterplans ein Kartenausschnitt
mit Markierung des Prospektionsgebiets vorgelegt werden.
Grundbuchauszüge
Grundbuchauszüge sind für alle von der beantragten Maßnahme betroffenen
Grundstücke beizulegen, sofern es sich nicht um flächenmäßig sehr umfangreiche Prospektionen (nach Kap. 2.1.2) von mehr als 15 zusammenhängenden
Grundstücken handelt.
1.2 Maßnahmenbezeichnung
und Feststellung der Maßnahmennummer
Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG ist von
der/dem AntragstellerIn dem Bundesdenkmalamt eine eindeutige und möglichst kurz gehaltene Maßnahmenbezeichnung vorzuschlagen. Das Bundesdenkmalamt gibt daraufhin im bewilligenden Bescheid die auf die jeweilige
Maßnahme bezogene Maßnahmennummer bekannt, die sich aus der Nummer der Katastralgemeinde, dem Jahr und einer fortlaufenden Zählung
zusammensetzt. Prospektion, Oberbodenabtrag und die möglicherweise
darauf folgende Ausgrabung sind getrennte Maßnahmen, die entsprechend
separate Nummern erhalten. Die Maßnahmennummer und -bezeichnung
muss in bzw. auf allen angefertigten Dokumenten (Protokollblätter, Pläne,
Fototafeln, Fundzettel, Fundverpackungen, Grabungsberichte usw.) enthalten sein.
1.3 Festlegung der Maßnahmenfläche(n)
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG ist
von der/dem AntragstellerIn eine planliche Darstellung der projektierten
Maßnahmenfläche(n) auf Katasterbasis beizulegen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
7
1.4 Mitteilung des Beginns der Geländearbeit
Der Beginn der Geländearbeit ist dem Bundesdenkmalamt drei Werktage vor
Arbeitsbeginn per Fax oder E-Mail mitzuteilen.
1.5 Mitteilung des Endes der Geländearbeit
Unmittelbar vor dem Ende der Geländearbeit hat die/der BewilligungsinhaberIn per Fax oder E-Mail eine Endmeldung an das Bundesdenkmalamt zu erstatten. In dieser Meldung ist in gutachterlicher Form festzuhalten, ob weitere
denkmalpflegerische Maßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind; diese
sind ggf. anhand entsprechender Plangrundlagen und Fotos darzustellen.
1.6 Maßnahmenende
Die Abgabe der Dokumentationsunterlagen und des Berichts an den/die
jeweilige/-n GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie des Bundesdenkmalamtes stellt gleichzeitig das Maßnahmenende dar. Für die Abgabe der Dokumentationsunterlagen und des Berichts ist das Übergabeprotokoll ausgefüllt vorzulegen.
8
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
2 MASSNAHMENDEFINITION
2.1 Archäologische Prospektion
Die archäologische Prospektion als primär zerstörungsfreie, großflächige
Erfassung der materiellen Hinterlassenschaft des Menschen und der Paläoumwelt dient der Ausweisung potenzieller Fundstellen/Fundgebiete und deren archäologischer Relevanz.
Prinzipiell ist vor jeder geplanten archäologischen Ausgrabung eine für das
jeweilige Projekt adäquate Prospektion durchzuführen.
Anhand des Prospektionskonzeptes (siehe Kap. 1.1) sind die gewählten Methoden und der vorgesehene Maßnahmenverlauf darzustellen.
Sämtliche archäologischen Prospektionsmethoden können nur das Vorhandensein archäologischer Strukturen aufzeigen. Es gibt derzeit keine anerkannte Prospektionsmethode, die das Nichtvorhandensein archäologischer
Strukturen mit Sicherheit beweisen könnte.
Prospektion hat immer einen räumlichen Bezug; ihre Ergebnisse sind zwingend georeferenziert im österreichischen Referenzsystem MGI (MilitärischGeographisches Institut) mit Gauß-Krüger-Koordinaten darzustellen. Alle
verfügbaren Metadaten der unterschiedlichen Prospektionsmethoden sind
zu erfassen und anzugeben.
In den abzugebenden Berichten (Teil A und B) ist abschließend die Aussagekraft der Prospektionsergebnisse in einem vierstufigen System (1 – sehr gut,
2 – gut, 3 – weniger gut, 4 – schlecht) zu bewerten. Die Bewertungsparameter
für diese Einschätzung sind erklärend anzuführen.
Folgende Prospektionsmethoden sind – angepasst an das jeweilige Projekt
– anzuwenden:
2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden
2.1.1.1 Archivrecherche
Die Archivrecherche ist je nach den Gegebenheiten in angemessener Weise
durchzuführen. Sie umfasst nicht nur die gängigen archäologischen Archive
(Bundesdenkmalamt, Bundes- und Landesmuseen, Österreichische Akademie
der Wissenschaften, Österreichisches Archäologisches Institut, Universitäten, örtliche Museen usw.), sondern auch historische und themenspezifische
Archive (insbesondere Landesarchive, Lagerstättenarchiv der Geologischen
Bundesanstalt), Archive der Montanbehörde, Kartensammlungen wie z. B. am
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Datenbanken der Geologischen
Bundesanstalt (Bergbau- und Haldenkataster, Zentrales Bergbau Kartenverzeichnis Österreichs) und andere. Für bauarchäologische Untersuchungen
sind schriftliche Quellen (z. B. Hausakten, Urkunden) und Bilddokumente (z. B.
Katasterpläne, Baupläne, historische Darstellungen, Fotografien) zu erheben.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
9
2.1.1.2 Luftbildarchäologie
Recherche von Senkrecht- und Schrägaufnahmen in einschlägigen Luftbildarchiven (z. B. Ämter der Landesregierungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Luftbildarchiv, Google Earth, Bing-Maps), Befliegung zur
Herstellung von Senkrecht- oder Schrägaufnahmen zu einem geeigneten
Zeitpunkt. Dabei müssen entsprechende, qualitativ hochwertige Kameras
zum Einsatz kommen. Der Flugweg ist mit einem GPS-Gerät aufzuzeichnen.
Eine archäologische Interpretation aller verfügbaren Luftbilder ist durchzuführen. Bei der Luftbildrecherche wird empfohlen, folgende Metadaten zu
erheben:
•Anzahl der Befliegungen;
•verwendete Luftbilder;
•eindeutige Bezeichnung für Luftbild;
•Archiv/Provider;
•Datum;
•senkrecht/schräg;
•Maßstab (bei Senkrechtaufnahmen);
•Fluggerät (Flugzeug/Drohne/Drachen/Sonstige);
•Sensor (Kamera/AHS/Sonstige);
•Datenträger (SW-Film, Farbdia, Digital-RAW usw.);
•speziell für Projekt gemacht (ja/nein).
2.1.1.3 Luftfahrzeuggetragenes Laserscanning
Erhebung, Evaluierung und archäologische Interpretation von Geländemodellen aus luftfahrzeuggetragenen Laserscans. Falls in einem bewaldeten
oder alpinen Bereich keine Daten zur Verfügung stehen, sollte ein Laserscan
durch eine entsprechend qualifizierte Firma erfolgen. Die Auswertung der
Daten sollte anhand der Geländemodelle und der daraus hergestellten Ableitungen (Schattierung aus unterschiedlichen Richtungen, Hangneigung,
lokales Reliefmodell usw.) erfolgen. Bei der Auswertung des luftfahrzeuggetragenen Laserscannings wird empfohlen, folgende Metadaten zu erheben:
•Archiv/Provider;
•Auflösung;
•Aufnahmedatum (fakultativ);
10
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
•Sensor (konventionell/Full-Waveform);
•Streifenanpassung (falls vorhanden bzw. bekannt);
•Filterung (generelle Filterung/spezielle archäologische Filterung);
•Geländemodell (3D-Punktwolke – ja/nein);
•Visualisierungen (Schummerung/Slope/Local Relief Model/Openness/
Sonstige).
2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden
– Untersuchungen vor Ort
2.1.2.1 Begehungen
Alle Merkmale, die auf archäologische Befunde oder auf die Paläoumwelt
hinweisen (Bewuchsmerkmale, Bodenverfärbungen, Fundkonzentrationen,
ortsfremdes Steinmaterial, Böschungsstrukturen, Terrassenausprägungen, Wegverläufe usw.), sind zu erfassen. Morphologie, im Gelände sichtbare Strukturen, angetroffene siedlungsgünstige Lagen und aktuelle Geländenutzung sind darzustellen, fotografisch zu dokumentieren und verbal
zu beschreiben sowie Beobachtungsbedingungen (Bewuchs, Begehbarkeit, Wetter, Lichtverhältnisse, Pflugrichtung und -tiefe usw.) festzuhalten.
Etwaig vorhandene Bodenaufschlüsse sind zu dokumentieren. Fundgegenstände, die bei Prospektionen aufgesammelt oder z. B. durch den Einsatz
einer Metallsonde geborgen werden, sind lagemäßig zu erfassen. Gleiches
gilt sinngemäß auch für Arbeiten unter der Wasseroberfläche. Die Begehungen müssen zu einem geeigneten Zeitpunkt (Bodenfeuchte, Witterung,
Feldfrucht usw.) erfolgen. Bei Oberflächenbegehungen ist der Dokumentation der Metadaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Neben der
Messgenauigkeit ist die Messmethode zu dokumentieren.
Im Technischen Gesamtplan sind die begangenen Flächen, die nicht begehbaren Flächen und die zerstörten Flächen darzustellen. Das Maßnahmenpolygon hat alle Flächen zu umfassen.
Abhängig von der Fragestellung und der topografischen Situation können folgende Methoden angewendet werden:
Topografische und morphologische Beurteilung
Relevante topografische bzw. morphologische Merkmale sind mit einer
Präzision von mindestens 5 m bis 10 m verortet darzustellen. Archäologisch
relevante Merkmale (Bewuchsmerkmale, Bodenverfärbungen, Erosionsund Akkumulationsphänomene, ortsfremdes Steinmaterial, Auffälligkeiten
im Gelände, auffällige Fundkonzentrationen usw.) sind zumindest in derselben Genauigkeit zu verorten.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
11
Freie Geländebegehung
Eine freie Geländebegehung ist im alpinen oder bewaldeten Gelände sowie
bei speziellen Fragestellungen anzuwenden, wenn ein Linewalking- oder ein
Raster-Survey weder technisch noch methodisch sinnvoll ist. Wie beim Linewalking- und beim Raster-Survey ist die Durchführungsmethode der Begehung zu dokumentieren. Insbesondere der Begehungsablauf ist durch GPSTracking festzuhalten.
Linewalking-Survey
Beim Linewalking-Survey sind die Suchlinien über eine Hand-GPS-Einmessung oder genauere Systeme zu verorten sowie die Linienlängen, die Linienabstände, die Aufsammlungsstrategie, die Bodensichtbarkeit (geschätzt in
Prozent) und der Oberflächenzustand (Status der landwirtschaftlichen Nutzung/Art des Bewuchses, Feuchtigkeitsgrad der begangenen Flächen usw.)
zu dokumentieren. Die Kartierungsgenauigkeit hat mindestens dem halben
Suchlinienabstand zu entsprechen. Die Vorgangsweise bei der Dokumentation der Artefaktverteilung ist zu beschreiben.
Raster-Survey (Grid-Survey)
Das Maßnahmenpolygon sowie Anzahl, Lage und Größe der Suchquadranten
(Grids) sind gemäß Kap. 3 der gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« (in der jeweils gültigen Fassung) einzumessen. Die Größe
der Suchquadranten ist der Fragestellung anzupassen. Die Suchzeiten und
die Anzahl der eingesetzten Personen pro Suchquadrant sind zu dokumentieren, ebenso die Aufsammlungsstrategie, der Suchablauf (Suchbewegung),
die Bodensichtbarkeit (geschätzt in Prozent) und der Oberflächenzustand.
Die Vorgangsweise bei der Dokumentation der Artefaktverteilung ist zu beschreiben.
2.1.2.2 Archäologisch-topografische Vermessung
Eine archäologisch-topografische Vermessung hat zum Ziel, sämtliche Geländemerkmale – künstliche und natürliche – in ihrer naturräumlichen Umgebung anhand von geodätisch bestimmten Messpunkten interpretativ abzubilden. Die Abbildungsgenauigkeit einzelner Strukturen hat eine Genauigkeit
von 0,5 m nicht zu unterschreiten. Der Maßstab analoger Pläne darf nicht
größer als 1 : 500 sein.
2.1.2.3 Geophysikalische Prospektion
Erhebung und Evaluierung aller relevanten Vorinformationen (Archive, Luftbildarchäologie, luftfahrzeuggetragene Laserscans, Begehungen usw.) zur
Auswahl sinnvoller Messflächen und der besten Messmethode(n). Die Messung muss zu einem geeigneten Zeitpunkt (Bodenfeuchte, Witterung, Feldfrucht usw.) erfolgen. Es ist zu beachten, dass geophysikalische Prospektionen nur dann sinnvoll eingesetzt werden können, wenn keine oder nur minimale Störungen durch in der Nähe befindliche elektromagnetische Sendeanlagen (wie z. B. Funkmasten, Mobiltelefone, Radiosender) verursacht werden.
12
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Die prospektierte(n) Fläche(n) sind im österreichischen Referenzsystem MGI
(Militär-Geographisches Institut) mit Gauß-Krüger-Koordinaten darzustellen
(siehe Kap. 3). Eine lagegerechte Umzeichnung aller archäologisch relevanten Informationen aus den Messdaten sowie deren archäologische Interpretation ist durchzuführen und im technischen Gesamtplan darzustellen. Für
Geomagnetik sowie Bodenradar ist die Vorlage »Erhebungsprotokoll Metadaten« zur Erfassung der Metadaten zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen.
Geomagnetik
Unter geeigneten Bedingungen (ausreichender messbarer Kontrast zwischen
der archäologischen Struktur und der Umgebung; relativ ungestörte Geologie und nicht zu mächtige Stratifikation) kann magnetische archäologische
Prospektion auf unverbauten Flächen effizient zur Erfassung archäologischer Strukturen wie Gräben (Befestigungen, Grenzen), Gruben (Grubenhäuser, Gräber, Pfostenlöcher), Mauerwerk (Fundamentmauern), Kanalisation,
Herde und Öfen benutzt werden.
Archäologische Geomagnetikprospektion in städtischen Bereichen, die weitgehend durch moderne Konstruktionen, Installationen, Einbauten oder Verkehrseinflüsse magnetisch stark kontaminiert und beeinträchtigt wurden, ist
selten zielführend und bedarf daher einer ausführlichen Begründung.
Für eine archäologische Geomagnetikprospektion sind moderne Magnetometer mit einer effektiven Messauflösung von nicht mehr als 0,3 nT zu verwenden.
Der Messpunktabstand sollte 16 cm in Profilrichtung und 50 cm senkrecht
zur Profilrichtung nicht übersteigen. Messungen sind längs von am Boden
ausgelegten und eingemessenen Messleinen auszuführen, falls nicht ein
differentielles Global Navigation Satellite System (GNSS) oder eine selbstverfolgende Totalstation mit Zentimetergenauigkeit zur Positionierung der
Messungen (und nicht nur der Messfläche!) benutzt werden. Sogenannte
»Scanning«-Messungen, wie sie teilweise im angelsächsischen Bereich noch
angewendet werden und bei denen die Daten nicht für eine kartenhafte Darstellung aufgezeichnet werden, entsprechen nicht der zeitgemäßen professionellen Messmethodik, da das Ergebnis nicht reproduzierbar ist.
Archäologische Magnetometerprospektion ist in Gradiometer- oder Variometerkonfiguration durchzuführen. Nicht kompensierte Totalfeldmessungen
oder Feldkomponentenmessungen sind für eine exakte archäologische Prospektion unzureichend; ihre Anwendung ist ggf. zu begründen.
Die empfohlene Mindestfläche für magnetische Prospektion ist ein Hektar
(10.000 m2). Falls kleinere Flächen magnetisch vermessen werden, ist dies zu
begründen, da sich kleinräumig aufgenommene magnetische Prospektionsdaten nur schlecht zur Abgrenzung und archäologischen Interpretation der
üblicherweise vorkommenden archäologisch relevanten Strukturen eignen.
Magnetometerdaten sind als Graustufenabbildungen darzustellen. Eine Abstufung in 254 Graustufen ist ausreichend. Konturliniendarstellungen oder
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
13
Farbdarstellungen sind nur dann sinnvoll, wenn spezifische Datenbereiche
hervorgehoben oder farblich markiert werden sollen. Eine Verwendung dieser Darstellungsformen ist zu begründen. Die Daten sollten mit Hilfe verschiedener sinnvoller Schwellenwerte (z. B. -2/+4 nT, -6/+8 nT, -12/+16 nT für
Weiß/Schwarz-Cut-off-Grenzen) in mehreren Graustufenbildern visualisiert
werden, um den Amplitudenbereich umfassend und verständlich abzubilden.
Zusätzlich sind entsprechende invertierte Graustufenbilder zu erzeugen. Der
abgebildete Wertebereich ist anzugeben. Sämtliche Karten sind mit Größenskala und Angabe der Nordrichtung zu versehen.
Bodenradar
Archäologische Bodenradarmessungen können unter günstigen Bedingungen (meist sandiger, humoser Boden, nicht zu hoher Lehmgehalt, nicht zu
feucht) und Verwendung professioneller Bodenradarsysteme mit für die
Fragestellung geeignetem Frequenzbereich (der Frequenzbereich des abgestrahlten Radarpulses hat Auswirkungen auf die Eindringtiefe und das
Auflösungsvermögen des Bodenradarverfahrens) erfolgreich für die zerstörungsfreie Detektion und Kartierung von Schichtgrenzen (Horizonte, Grenzen zwischen stratigrafischen Einheiten wie Graben- oder Grubenfüllungen;
Mauerwerk, Fundamentmauern; Leitungen; Hohlräume) verwendet werden.
Das Bodenradarverfahren kann bei Vorhandensein elektrisch gut leitfähiger Böden (lehmige, feuchte Böden, salzhaltiger Untergrund) in Bezug auf
die Eindringtiefe des elektromagnetischen Radarsignals stark eingeschränkt
sein.
Im Vergleich zu anderen oberflächennahen geophysikalischen Prospektionsmethoden führt das Bodenradarverfahren zu der mit Abstand größten Menge
auswertbarer Prospektionsdaten (pro Oberflächenpunkt) und erlaubt als einziges Verfahren eine relativ genaue Bestimmung der Tiefe von detektierten
Strukturen.
Bodenradarmessungen sollten ausschließlich mit zertifizierten und offiziell
zugelassenen Antennensystemen durchgeführt werden. Die Wahl des Messsystems und der verwendeten Antennen (des verwendeten Frequenzbereiches) in Bezug auf die aktuelle Fragestellung/Problemstellung ist zu begründen.
Bei Verwendung von Bodenradarantennen mit einer Zentralfrequenz von 400
MHz oder 500 MHz sollte der Abstand zwischen parallelen Profillinien 25 cm
nicht übersteigen. Antennensysteme mit höherer Frequenz erfordern noch
engere Profilabstände. Die Anwendung größerer Profilabstände ist zu begründen.
Die Prospektion mittels Messung von Einzelprofilen sollte nur ausnahmsweise und gut begründet durchgeführt werden, da diese Vorgehensweise für
archäologische Fragestellungen meist unzureichend ist.
Die empfohlene Mindestfläche für Bodenradarmessungen bei 25 cm Profilabstand ist 2.500 m2. Die archäologische Interpretation von Daten kleinerer
Messflächen ist oft sehr schwierig, da in diesen Fällen meistens der weitere
14
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
räumliche Zusammenhang, der für die korrekte Identifikation und Ansprache
von Anomalien und abgebildeten Strukturen benötigt wird, nicht gegeben ist.
Bodenradardaten sind als georeferenzierte Graustufenbilder darzustellen
(siehe oben, Darstellung von Magnetometerdaten). Kartenabbildungen von
Tiefenscheiben sind mit Größenskala und Angabe der Nordrichtung zu versehen.
Bodenwiderstandsmessungen
Messungen des scheinbaren elektrischen Bodenwiderstands können dazu
geeignet sein, Bereiche erhöhten Widerstands (z. B. Mauerwerk) von Bereichen niedrigen Widerstands (z. B. relativ lockere Verfüllungen von Gräben
oder großen Gruben) nachzuweisen. Die sogenannte tomografische Messung
des Bodenwiderstands mit Hilfe von Multielektrodenauslagen bietet die Möglichkeit, gewisse Tiefenaussagen über Ablagerungen und Strukturen im Boden zu treffen.
Falls Bodenwiderstandmessungen anstelle von den in vielen Fällen wesentlich effektiveren Bodenradarmessungen angewandt werden, ist dies stichhaltig zu begründen (z. B. in Situationen, in denen das Bodenradarverfahren
aufgrund zu hoher Bodenleitfähigkeit zu wenig Eindringtiefe aufweist).
Der Elektrodenabstand für Bodenwiderstandsmessungen in der archäologischen Prospektion sollte 50 cm nicht übersteigen. Größere Abstände sind mit
Bezugnahme auf die abzubildenden Strukturen zu begründen.
Elektromagnetische Induktionsmessungen (EMI)
Elektromagnetische Induktionsmessungen (EMI) können für die archäologische Prospektion relevante Informationen zum scheinbaren Bodenwiderstand und zur magnetischen Suszeptibilität des Untergrunds liefern. Vorteile
der Prospektion mit EMI sind, dass die Methode nicht zwingend einen Kontakt
zum Boden benötigt, daher sehr effizient einsetzbar ist und zudem nützliche
Daten auch in Bereichen/Umgebungen liefern kann, in denen das Bodenradarverfahren aufgrund zu hoher elektrischer Bodenleitfähigkeit keine ausreichende Eindringtiefe für den Radarpuls erzielt. Mittels neuer Instrumente
ist es möglich, mehrere Erkundungstiefen gleichzeitig zu erfassen und dadurch dreidimensionale Karten des Untergrunds zu erzeugen.
2.1.2.4 Rammkernsondierungen und Bohrungen
Rammkernsondierungen und Bohrungen jedweder Art sind in genügend
dichter Folge durchzuführen, da der positive Nachweis einer Fundschicht
zwar deren Evidenz belegt, ein negatives Ergebnis aber deren Vorhandensein
nicht ausschließt. Jedes Bohrprofil ist verbal, grafisch und fotografisch zu
dokumentieren, seine Lage ist auf Katasterbasis darzustellen und zusätzlich
dreidimensional zu erfassen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
15
2.2 Archäologische Grabung
Die Grabung ist ausschließlich innerhalb der bewilligten Maßnahmenfläche
durchzuführen. Alle Grabungen haben entsprechend der stratigrafischen
Grabungsmethode zu erfolgen. Die kleinste Organisationseinheit ist die stratigrafische Einheit (SE). Jede stratigrafische Einheit ist zu dokumentieren und
mit einer eigenen fortlaufenden Zahl in arabischen Ziffern zu bezeichnen. Die
Beziehungen aller stratigrafischen Einheiten zueinander sind in einem Dokumentationssystem (z. B. Matrix) darzustellen. Die SE-Nummern sind auf allen
Dokumentationsunterlagen, in denen die stratigrafischen Einheiten dokumentiert sind, sowie auf Fundzetteln, Fundlisten, Fototafeln usw. einzutragen.
Wird die Maßnahmenfläche im Zuge der Grabung in kleinere Einheiten unterteilt,
sind diese Flächen (Schnitte) fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
Profile sind in ihrer Lage und Orientierung (Ansichtsseite) eindeutig zu dokumentieren und fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
Mehrere stratigrafische Einheiten können im Zuge der Interpretation vor Ort
zu einem Objekt zusammengefasst werden. Die Zugehörigkeit zu einem Objekt ist zu dokumentieren. Die Ansprache der Objekte hat nach ihrer Interpretation (z. B. Pfostengrube, Grube, Grab, Haus usw.) mit fortlaufenden Zahlen
in arabischen Ziffern zu erfolgen. Die Objektbezeichnung und -nummer ist
auf allen Dokumentationsunterlagen, in denen das Objekt dokumentiert wird,
sowie auf Fundzetteln, Fundlisten, Fototafeln usw. einzutragen. Mehrere Objekte können zu einer übergeordneten Objektgruppe zusammengefasst werden (z. B. kann Objekt »Pfostengrube« Teil einer Objektgruppe »Haus« sein).
2.2.1 Oberbodenabtrag
In manchen Fällen kann es zielführend sein, vor der eigentlichen archäologischen Ausgrabung einen Oberbodenabtrag durchzuführen. Der Oberbodenabtrag dient der genauen Definition von Ausdehnung und Dichte der archäologischen Befunde. Um Aussagekraft zu erlangen, muss der Oberbodenabtrag möglichst großflächig durchgeführt werden, zumindest aber 20 % der zu
untersuchenden Gesamtfläche umfassen.
2.2.2 Anthropologie
Mit (verbrannten und unverbrannten) menschlichen Überresten muss der
Würde des Menschen entsprechend angemessen umgegangen werden.
Jegliche Gräberfeldgrabung hat unter anthropologischer Betreuung zu erfolgen. Sollten menschliche Überreste unvermutet im Rahmen sonstiger
Grabungen auftauchen, ist in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt fachkundige Betreuung zu gewährleisten. Die anthropologische Betreuung kann
durch Fachkräfte, die über eine einschlägige anthropologische/anatomische/
osteologische Ausbildung verfügen oder Praxis in diesem Bereich nachzuweisen vermögen, durchgeführt werden.
16
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Die Vorlage »SE-Protokoll Menschliche Überreste« ist zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen.
2.2.3 Bio- und Geowissenschaften
Archäobiologische und geoarchäologische Funde sowie naturwissenschaftliches Probenmaterial einer archäologischen Maßnahme sind, insbesondere
was die Dokumentation und lagemäßige Verortung betrifft, wie archäologische
Funde zu behandeln. Eine Bergung oder Probennahme hat so zu erfolgen, dass
die Zuordnung zu einer stratigrafischen Einheit eindeutig möglich ist.
Ist eine komplette Bergung der archäobiologischen und geoarchäologischen
Funde nicht möglich oder sinnvoll, ist eine repräsentative Stichprobe zu ziehen. Die Probenentnahmestrategie orientiert sich an der wissenschaftlichen
Fragestellung und den Eigenschaften der Fundstelle. Die Probenaufbereitung archäobiologischer Proben hat zeitnah im Rahmen der Maßnahme zu
erfolgen. Für eine schimmelverhindernde Verpackung und Verwahrung ist zu
sorgen, eine sekundäre Kontaminierung ist zu verhindern.
Sedimentuntersuchungen
Über die Notwendigkeit einer Beprobung und deren Art (z. B. Sedimentproben zur Untersuchung von Korngrößen, mineralogischen Zusammensetzungen, Sedimentdünnschliffen usw.) ist vor Ort zu entscheiden. Die Verantwortung dafür obliegt der/dem BewilligungsinhaberIn. In Zweifelsfällen wird eine
Rücksprache mit dem Bundesdenkmalamt und einem/einer GeoarchäologIn
empfohlen.
Gesteinsuntersuchungen
Alle während einer Maßnahme angetroffenen Gesteine sind entsprechend
der wissenschaftlichen Fragestellung zu dokumentieren und zu beproben.
Archäozoologie
Großreste sind mit einer weichen Bürste und Wasser zu reinigen und anschließend langsam zu trocknen (keine direkte Sonneneinstrahlung). Vor der
Verpackung ist auf gutes Durchtrocknen zu achten. Besonders paläolithische
Knochenreste und Knochenartefakte aus Feuchtbodensiedlungen erfordern
eine gesonderte Präparation bzw. Härtung. Unbedingt zu unterlassen ist das
Ablösen von Verkrustungen und Versinterungen mit Hilfe saurer Medien.
Kleinfunde und Mikroreste sind in der Regel nicht mit freiem Auge erkennbar
und müssen aus Proben durch Sieben oder Schlämmen extrahiert werden.
Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt:
•bei geringer Funddichte mindestens 10 Liter;
•bei hoher Funddichte 1 Liter.
Archäobotanik
Für Siedlungsgrabungen wird eine archäobotanische Betreuung empfohlen,
bei Feuchtbodengrabungen ist eine solche verpflichtend zu gewährleisten.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
17
Die archäobotanische Betreuung kann durch Fachkräfte, die über eine einschlägige botanische Ausbildung verfügen oder Praxis in diesem Bereich
nachzuweisen vermögen, durchgeführt werden.
Archäobotanisches Fund- bzw. Probenmaterial soll unter Bedingungen gelagert werden, die jenen der Einlagerung im Boden vor der Entnahme möglichst
ähnlich sind. Die Funde sind in drucksicheren Verpackungen zu verwahren.
Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt:
•bei Großresten (z. B. Samen) 10 Liter (wenn genügend Probenmaterial zu
Verfügung steht) oder die gesamte stratigrafische Einheit;
•bei Mikroresten (z. B. Pollen) 1 Esslöffel (eine Kontaminierung mit rezentem
Material ist zu verhindern, eventuell Probenentnahme mittels Bohrkern).
Holz- und Holzkohleuntersuchungen
Ist die Bergung des gesamten Objektes (z. B. Brunnen) nicht möglich oder
sinnvoll, ist zusätzlich zu einer Beprobung für Holzartenbestimmung bzw.
Dendrochronologie die Beprobung an einer konstruktiv aussagekräftigen
Stelle (z. B. Eckverbindung) vorzunehmen.
Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt:
•Holzartenbestimmung: mindestens 3 mm große Stücke einer repräsentativen Menge von archäologisch differenzierbaren Einzelteilen (z. B.
Stämme, Äste, Balken, Bretter usw.);
•Dendrochronologie: möglichst viele größere Holz(kohle)stücke, kleinste
Gesamtringzahl einer Probe 50 Jahresringe, Probenentnahme an einer
Stelle mit möglichst vielen Jahresringen (am besten mit Waldkante);
• 14C-Analyse – AMS-Datierung: < 20 mg;
• 14C-Analyse konventionell: > 20 g;
• 14C-Proben sind idealerweise in Glasphiolen (eventuell in Alufolie), nicht
aber in Kunststoffverpackungen zu verpacken.
Mörtel- und Verputzuntersuchungen
Prinzipiell wird empfohlen, von jeder stratigrafischen Einheit im baulichen
Bestand eine Mörtelprobe bzw. Verputzprobe zu entnehmen. Über die Notwendigkeit einer Beprobung und deren Art ist vor Ort zu entscheiden. Die
Verantwortung dafür obliegt der/dem BewilligungsinhaberIn. In Zweifelsfällen wird eine Rücksprache mit dem Bundesdenkmalamt empfohlen.
2.2.4 Paläolithikum/Mesolithikum
Paläolithische und mesolithische Fundplätze zeichnen sich oft durch sehr
selektive Funderhaltung aus. Unter Umständen sind lediglich Steinartefakte
18
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
erhalten und Befunde nur im Rahmen der Auswertung als latente Strukturen
(z. B. Schlagplätze) zu ermitteln. Gleiches kann sogar für eine Fundschicht
gelten, die ausschließlich durch die Lage der Artefakte im Sediment definiert
werden kann, da Veränderungen im Sediment (z. B. Farbe) zur Differenzierung fehlen. Es hat daher eine dreidimensionale Einzeleinmessung aller
Fundobjekte ab vordefinierter Größe – abhängig von jeweiliger Fragestellung,
Fundstellentyp und zeitlicher Stellung – zu erfolgen. Diese Definition ist im
Konzept für die Durchführung der Grabung darzustellen und zu begründen.
Für Grabungen mit massiven geologischen Auf- bzw. Zwischenlagen wird ein
Quadratmeterraster empfohlen, Kontrollprofile sind zwingend anzulegen und
zu dokumentieren.
Das gesamte im Bereich einer Fundschicht entfernte Sediment ist mit vordefinierter Maschenweite (ca. 1–1,5 mm) zu schlämmen. Neben der Beprobung
für die Ermittlung von Umwelt- und Klimaparametern muss ein Hauptaugenmerk auf die Gewinnung von Probenmaterial für verschiedene absolute Datierungsmethoden gelegt werden; ggf. sind Spezialisten dafür heranzuziehen
(z. B. Thermolumineszenz, optisch stimulierte Lumineszenz, Paläomagnetik
u. a.). Die Lage der einzelnen Proben ist dreidimensional zu erfassen.
2.2.5 Bauarchäologie
Die Bauarchäologie dient der Untersuchung und Dokumentation von Gebäuden, Gebäudegruppen und Gebäuderesten sowie sonstigen baulichen Strukturen aus unterschiedlichen Materialien, wobei nicht nur der ›ursprüngliche‹
Zustand, sondern auch alle späteren Veränderungen (Bauphasen) zu erfassen sind (Baugeschichte). Weiters soll – wenn möglich – eine historisch-funktionale Zuordnung vorgenommen werden (Nutzungs- und Sozialgeschichte).
Somit wird durch die Dokumentation eine Entscheidungsgrundlage für den
weiteren Umgang mit dem Objekt erstellt. Grundlage für jede bauarchäologische Untersuchung ist die Archivrecherche. Jede Untersuchung im baulichen
Bestand hat eine zerstörungsarme Vorgangsweise anzustreben.
Für die Dokumentation ist ein möglichst verformungsgerechtes und dem Untersuchungsobjekt spezifisch angepasstes Bauaufmaß zu erstellen. Es hat in
einem Maßstab von mindestens 1 : 50 (in Detailbereichen mindestens 1 : 20)
zu erfolgen. Der Zustand vor Beginn der Maßnahme ist fotografisch festzuhalten.
Jeder einzelne Baubefund ist als stratigrafische Einheit zu dokumentieren.
Die Vorlagen »SE-Protokoll Baulicher Bestand« bzw. »SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz« sind zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen. Sämtliche Protokolle eines Raumes sind zu einem Raumprotokoll zusammenzufügen und die Beziehungen aller stratigrafischen Einheiten zueinander in einem
Dokumentationssystem (z. B. Matrix) darzustellen. Baubefunde sind in ihrer
An- und Aufsicht steingerecht darzustellen (entzerrte Fotogrammetrien,
Handzeichnung, Laserscan).
Fehlböden (Blindböden) sind im Zuge bauarchäologischer Arbeiten entsprechend den Richtlinien zu untersuchen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
19
Dieses Thema wird auch vertiefend in den »Richtlinien für bauhistorische
Untersuchungen« des Bundesdenkmalamtes in der jeweils gültigen Fassung
behandelt.
2.2.6 Unterwasser- und Feuchtbodenarchäologie
Unterwasserarchäologie bezieht sich auf archäologische Tätigkeiten, bei denen mit einem Tauchgerät (Pressluft, Mischgas) gearbeitet werden muss.
Feuchtbodenarchäologie wird in stark mit Wasser gesättigten Böden betrieben, z. B. im Grundwasserbereich, in Auen und Mooren.
In dem Konzept, das dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß
§ 11 Abs. 1 DMSG beizugeben ist, sind neben der für die Unterwasser- bzw.
Feuchtbodenuntersuchung geplanten Vorgangsweise insbesondere die Beprobungsstrategie, die vorhandene Ausstattung mit (qualifiziertem) Personal
und die vorhandene Infrastruktur darzustellen sowie ein Nachweis bezüglich
der adäquaten Bergung, Konservierung und Lagerung der Funde zu liefern.
Weiters muss Sorge getragen werden, dass freigelegte Areale mit Kulturschichten und/oder anderen organischen Strukturen in situ (z. B. Schiffsbestandteile) nicht trocken fallen. Dies betrifft vor allem Grabungen in Feuchtbodengebieten. Alle archäologischen Arbeiten unter Einsatz von Druckluftbzw. Mischgastauchgeräten müssen von entsprechend ausgebildeten Personen durchgeführt werden.
2.2.7 Montanarchäologie und Grabungen unter Tage
Bei montanarchäologischen Grabungen, die im Gelände erkennbare Strukturen (z. B. Erzaufbereitungs- und Verhüttungsanlagen, Meilerstellen, Pingen
und Halden, Infrastruktur im Bereich der Montanarchäologie) untersuchen,
gelten die »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung.
Für montanarchäologische Grabungen unter Tage gelten zusätzlich spezielle
gesetzliche Vorgaben, die über die Oberste Montanbehörde abgefragt werden
können. Bei Arbeiten in Höhlen sind ggf. bestehende naturschutzrechtliche
Bestimmungen zu beachten.
Für Grabungen unter Tage wird auf jeden Fall die Einholung eines geologischen/bergtechnischen Gutachtens empfohlen. Als Mindestvoraussetzung
für Vermessung gelten Grundriss und Seigerriss auf Basis eines Polygonzuges im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut). Die Fotodokumentation muss zusätzliche Informationen zu horizontaler und vertikaler Befund- und Fundlage beinhalten. Die Konservierung und
Bergung spezieller Befunde und Funde ist im jeweiligen Einzelfall mit dem
Bundesdenkmalamt abzuklären.
20
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
3 VERMESSUNG
Der Lage- und Höhenanschluss ist im Sinn der in Österreich gültigen Rechtsnorm (Vermessungsverordnung 2010
– VermV, BGB. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGB. II Nr. 241/2010; vgl. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.
wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006756&ShowPrintPreview=True) im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut) im Subdezimeterbereich (< 10 cm) herzustellen und in einem
Messprotokoll zu dokumentieren. Hierfür sind die Vorlagen »Vermessungsprotokoll konventionell« bzw. »Vermessungsprotokoll GPS« heranzuziehen.
Die Koordinaten der zur Einmessung der Maßnahme aus dem Festpunktfeld abgeleiteten Messpunkte sind mit
Gauß-Krüger-Koordinaten (Bezugsmeridiane 28, 31 und 34 östlich von Ferro) anzugeben. Die Koordinaten im System ETRS 89 können optional angeführt werden. Höhen müssen immer als Höhen über Adria angegeben werden.
Die verwendeten BEV-Punktkarten bzw. Vermessungsurkunden (Referenzen) sowie alle weiteren Vermessungsunterlagen sind der Grabungsdokumentation beizufügen. Alle für die Lage- und Höhenbestimmung verwendeten
Bezugspunkte und abgeleiteten Messpunkte sind in einem Netzbild (siehe VermV 2010 §1 Abs. 15) dazustellen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
21
4 ANZUFERTIGENDE DOKUMENTATIONEN
Sämtliche angeführten Vorgaben sind bei archäologischen Grabungen (siehe Kap. 2.2) zu erfüllen.
Für archäologische Prospektionen (Kap. 2.1) sind jene Dokumentationen anzufertigen, die gemäß der Natur der
Maßnahme möglich sind und den Vorgaben von Kap. 2.1 entsprechen (siehe hierzu die Vorlage »Übergabeprotokoll
Prospektion«).
4.1 Planunterlagen
Maßnahmenpolygon (mpoly) und Maßnahmenkurzinformation (minfo)
Als Maßnahmenpolygon sind der/die Umriss/-e der Maßnahmenfläche zu
verstehen. Das Maßnahmenpolygon ist als CAD-Datei (*.dxf) sowie als Textdatei (*.txt) digital abzugeben. Zusätzlich kann die Abgabe als Shapefile erfolgen. Die CAD-Datei enthält ausschließlich die Grabungsgrenzen in Form
geschlossener 2D-Polylinien (geschlossene Polygone) auf einem einzelnen
Layer. Der Name dieser Datei hat die Maßnahmennummer sowie die Kurzbezeichnung »mpoly« zu enthalten (z. B. 05123.11.05_mpoly.dxf).
Als Maßnahmenkurzinformation ist eine EXCEL-Datei (*.xls, *.xlsx) digital und
als Ausdruck abzugeben. Der Name dieser Datei hat die Maßnahmennummer
sowie die Kurzbezeichnung »minfo« zu enthalten (z. B. 05103.11.05_minfo.
xls). Das Formular »Maßnahmenkurzinformation« (siehe Beispiel auf Seite
23 bzw. Download-Vorlage unter www.bda.at) ist verbindlich zu verwenden.
Die Maßnahmenkurzinformation hat in der festgelegten Reihenfolge nach
dem Beispiel auf Seite 23 folgende Informationen zu enthalten:
•Maßnahmennummer (Mnr.);
•Maßnahmenbezeichnung (Mbez.);
•Grundstücksnummer(n) mit Befunden (durch Beistriche trennen);
•Grundstücksnummer(n) ohne Befunde (durch Beistriche trennen);
•Kurzansprache von Befund und Datierung (auch Mehrfachnennungen
möglich, diese sind durch einen Strichpunkt zu trennen);
•Größe der Maßnahmenfläche(n) in m2;
•Anzahl der SE-Nummer(n);
•archäologische Befunde nach Abschluss der Maßnahme erhalten (J/N);
N: Maßnahmenfläche zu 100 % untersucht, keine wie immer gearteten
archäologischen Befunde erhalten;
J: Im Fall von Überplattungen, Teiluntersuchungen, erhaltenen Mauer befunden, Brunnen etc.
22
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Beispiel Maßnahmenkurzinformation:
Mnr.
Mbez.
Gst. mit
Befunden
Gst. ohne
Befunde
Kurzansprache
Maßnahmenfläche
m2
SE
Archäologische
Befunde
erhalten
05123.11.05
Mautern_
Wienerstraße
368, 371
369, 370/1
Bronzezeit,
Gräberfeld;
Römische
Kaiserzeit,
Vicus
114
10
J
Technischer Gesamtplan
Der technische Gesamtplan hat folgende Bestandteile zu enthalten:
•aktueller Katasterplan mit Grundstücksgrenzen und -nummern;
•Maßnahmenpolygon/Grabungsgrenzen;
•alle verwendeten Vermessungspunkte und abgeleiteten Fixpunkte, die
für die Dokumentation der Grabung herangezogen wurden;
•Koordinatenrahmen und/oder Netzspinnen im österreichischen Referenzsystem MGI mit Gauß-Krüger-Koordinaten (Bezugsmeridiane 28,
31 und 34 östlich von Ferro);
•Beschriftung: Maßnahmennummer, Maßnahmenbezeichnung, Katastralgemeinde, Planersteller, Erstellungsdatum, Legende mit im Plan
verwendeten Signaturen.
Bei archäologischen Grabungen zusätzlich:
•Grabungsfläche(n)/Schnitte und Profile mit Bezeichnung;
•sämtliche Objekte (und ggf. Objektgruppen) mit Bezeichnung;
•sämtliche stratigrafischen Einheiten mit SE-Nummer und Höhenangaben; nach Möglichkeit sind Polylinien zu verwenden, stratigrafische
Einheiten müssen als geschlossene Flächen dargestellt werden, die
Konturen müssen eindeutig sein;
•sämtliche Referenzpunkte, die für fotogrammetrische Entzerrungen
verwendet wurden;
• sämtliche Messpunkte/Messlinien, die für analoge Detailpläne verwendet
wurden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
23
Bei Prospektionen zusätzlich (je nach gewählter Methode):
•Relevante topgrafische und morphologische Merkmale;
•Suchlinien;
•Flächendefinition (begangene, nicht zu begehende und zerstörte Flächen);
•Suchquadranten;
•Bohrlinien und Bohrprofile;
•Fundverteilungsmuster;
•Verdachtsflächen und archäologische Strukturen;
•Befundinterpretation (zwingend).
Bei digitaler Dokumentation gilt zusätzlich:
Sämtliche im technischen Gesamtplan geforderten Bestandteile (siehe oben)
und alle stratigrafischen Einheiten sind in jeweils eigenen Layern anzulegen.
Die Benennung der Layer hat selbsterklärend zu erfolgen. Die Layer der stratigrafischen Einheiten haben deren Nummer und Bezeichnung zu enthalten.
Bei analoger Dokumentation gilt zusätzlich:
Der technische Gesamtplan ist mit einer Maßstabsleiste und einem Nordpfeil
zu versehen. Der Maßstab muss der darzustellenden Dokumentation angepasst sein, darf aber 1 : 100 nicht unterschreiten. Bedarfsweise sind mehrere
Pläne anzufertigen.
Detailpläne
Unter Detailplänen ist die zeichnerische oder fotogrammetrische Dokumentation von stratigrafischen Einheiten, Objekten und ggf. Objektgruppen zu
verstehen.
Sämtliche stratigrafischen Einheiten sind hinsichtlich ihrer dreidimensionalen Lage zu dokumentieren; bei großflächigen stratigrafischen Einheiten sind
die Höhenpunkte in ausreichendem Maß zu verdichten. Stratigrafische Einheiten müssen als geschlossene Flächen dargestellt werden, die Konturen
müssen eindeutig sein. Bei der Erfassung von Interfaces hat zusätzlich eine
Aufnahme aussagekräftiger Querschnitte zu erfolgen. Stratigrafische Einheiten mit aussagekräftiger Binnenstruktur (z. B. Versturzsituationen) sind
detailgetreu zu dokumentieren. Die Lage von Funden, die für die Interpretation einer stratigrafischen Einheit von Bedeutung ist, ist dreidimensional zu
erfassen.
Bei geophysikalischen Prospektionen sind die erstellten Messbilder (georeferenzierte Graustufenbilder) im Ordner »Detailpläne« abzulegen. Die Benennung der Datei hat selbsterklärend zu erfolgen.
24
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Digitale Dokumentation (Fotogrammetrie)
Fotogrammetrische Aufnahmen haben aus einer möglichst orthogonalen
Position zu erfolgen. Es sind ein möglichst kleiner Ausschnitt und eine möglichst verzerrungsarme Brennweite zu wählen. Werden Fotogrammetrien als
Detailpläne verwendet, sind Entzerrungen auf Basis des auf der Grabung verwendeten Koordinatensystems herzustellen. Die Referenzpunkte sind sowohl
im technischen Gesamtplan als auch auf den entzerrten Bildern eindeutig
darzustellen.
Digitale Detailpläne haben folgende Angaben zu enthalten:
•Maßnahmennummer;
•SE-Nummer(n);
•Erstellungsdatum.
Analoge Dokumentation
Handzeichnungen müssen auf und mit archivbeständigem, verformungsstabilem Material ausgeführt werden und dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten.
Bei Handzeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, der eine detailgetreue Aufnahme gewährleistet und 1 : 50 nicht unterschreitet.
Das auf der Ausgrabung verwendete Messsystem (Messpunkte, Messlinien,
Koordinaten usw.) muss auf jedem Detailplan erschließbar sein.
Die Zeichnungsbeschriftung hat folgende Angaben zu enthalten:
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung;
•Katastralgemeinde;
•Grundstücksnummer;
•Fläche/Schnitt/Profil;
•SE-Nummer(n);
•Planersteller;
•Erstellungsdatum;
•Nordpfeil;
•Maßstab;
•Legende mit im Plan verwendeten Signaturen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
25
4.2 Schriftliche Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation einer archäologischen Ausgrabung hat analog zur zeichnerischen Dokumentation auf Basis stratigrafischer Einheiten
zu erfolgen.
Auf jedem Bestandteil der schriftlichen Dokumentation sind folgende Informationen festzuhalten:
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung;
•Bundesland;
•Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk;
•Ortsgemeinde;
•Katastralgemeinde;
•Flur/Adresse;
•Grundstücksnummer;
•Ausführende(r) (z. B. Institution, Firma usw.).
SE-Protokoll
Das SE-Protokoll enthält die detaillierten Beschreibungen sämtlicher stratigrafischen Einheiten. Für jede stratigrafische Einheit ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Dieses hat zu umfassen:
•SE-Nummer;
•SE-Bezeichnung;
•Objektnummer;
•Objektbezeichnung;
•ggf. Objektgruppennummer und Bezeichnung der Objektgruppe;
•Schnitt/Fläche/Profil;
•vorläufige Interpretation;
•vorläufige Datierung;
•Verweise auf zeichnerische und fotografische Dokumentation;
•Verweise auf Fundmaterial;
26
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
•Verweise auf Probenentnahme und Art der Probe;
•Darstellung der Position der stratigrafischen Einheit (SE) in ihren
stratigrafischen Verhältnissen;
•detaillierte Beschreibung der SE nach Kontur und Form;
•detaillierte Beschreibung der SE nach Farbe, Materialansprache,
Konsistenz und Einschlüssen;
• BearbeiterIn;
• Datum.
SE-Protokoll Baulicher Bestand
Enthält die detaillierten Beschreibungen jener stratigrafischen Einheiten,
die einem baulichen Bestand zugeordnet werden können (Mauern, Fundamente, Fußböden, Verputze oder Reste bestehender Holzbauten). Für jede
stratigrafische Einheit ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Zu den Inhalten und zur Gliederung der Beschreibung sind die Vorlagen »SE-Protokoll Baulicher Bestand« bzw. » SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz« heranzuziehen.
SE-Protokoll Menschliche Überreste
Enthält die detaillierten Beschreibungen der menschlichen Überreste sowie
sämtliche Informationen zu dem daraus resultierenden Objekt »Grab«. Für
jedes menschliche Individuum ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Dies
gilt auch für den Fall, dass in einem Grab mehrere Individuen aufgefunden
werden. Zu den Inhalten und zur Gliederung der Beschreibung ist die Vorlage
»SE-Protokoll Menschliche Überreste« heranzuziehen.
SE-Liste
Sämtliche stratigrafischen Einheiten sind in einer Liste zu erfassen. Diese
Liste hat die SE-Nummern, die SE-Bezeichnungen sowie Angaben zur erfolgten Dokumentation (grafische, fotografische und schriftliche Dokumentation)
zu beinhalten.
Objektliste und Objektgruppenliste
Werden mehrere stratigrafische Einheiten im Zuge der Interpretation vor Ort
zu einem Objekt zusammengefasst, so sind diese Objekte in einer Objektliste
zu erfassen. Die Objekte sind nach ihrer Interpretation (Bezeichnung) und der
fortlaufenden Nummer aufzuführen. Werden mehrere Objekte zu einer Objektgruppe zusammengefasst, so sind diese Objektgruppen in einer Objektgruppenliste zu erfassen. Zu jedem Objekt bzw. jeder Objektgruppe müssen
in diesen Listen sämtliche zugehörigen stratigrafischen Einheiten und ggf.
Objekte (mit Nummer und Bezeichnung) angeführt werden.
Planliste
Bei der Verwendung eines analogen Dokumentationssystems sind alle im
Zuge der Grabung angefertigten Plangrundlagen in einer Planliste zu erfassen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
27
Diese Liste hat folgende Angaben zu beinhalten:
•durchlaufende Plannummer;
•Papierformat;
•Maßstab;
•Planinhalt.
Fundliste
Es ist eine vollständige Fundliste (inhaltsgleich mit den Fundzetteln) zu erstellen. Diese ist nach fortlaufenden Fundnummern sortiert zu führen.
Grabungsprotokoll
Im Grabungsprotokoll sind Angaben über Ereignisse, die eventuell rechtliche oder finanzielle Konsequenzen haben könnten (Grabungskontrollen
usw.) oder erheblichen Einfluss auf die Grabungsdokumentation hatten (z.
B. extreme Wetterbedingungen, Zerstörungen usw.) festzuhalten. Empfohlen wird, übergeordnete Interpretationen zur archäologischen Situation,
strategische Entscheidungen zu den Arbeitsabläufen sowie eine nachvollziehbare Ideen- bzw. Interpretationsgeschichte in das Grabungsprotokoll
einzutragen.
Prospektionsprotokoll
Im Prospektionsprotokoll sind Angaben über Ereignisse, die eventuell rechtliche oder finanzielle Konsequenzen haben könnten oder erheblichen Einfluss auf die Prospektion hatten, festzuhalten. Darüber hinaus sind (je nach
gewählter Prospektionsmethode) folgende Punkte anzuführen:
•Verbale Beschreibung relevanter topografischer und morphologischer
Merkmale;
•Durchführungsmethode der Begehung;
•Aufsammlungsstrategien und Dokumentationsmethode der Artefaktverteilung;
•Bodensichtbarkeit;
•Oberflächenzustand;
•Suchzeiten, Suchablauf und eingesetztes Personal;
•verbale Beschreibung der Bohrprofile.
Im Fall von Geomagnetik und Bodenradar ist die Vorlage »Erhebungsprotokoll Metadaten« zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen; dieses ist im
Ordner 13 (Originalmessdaten/Metadaten Prospektion) abzulegen. Bei einer
Bodenwiderstandsmessung oder einer elektromagnetischen Induktionsmessung ist ein eigenes Erhebungsprotokoll Metadaten zu erstellen.
28
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Bericht zu konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen
Alle ausgeführten konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen sind
in einem Bericht (jedenfalls schriftlich und fotografisch, ggf. auch grafisch
usw.) festzuhalten. Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
•Konzept und Ziel der konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen;
•ausgeführte Maßnahmen der präventiven Konservierung;
•Zustand der Funde bei Auffindung bzw. Übernahme;
•zur Konservierung/Restaurierung angewandte Methoden und verwendete Materialien;
•ggf. Ergebnisse naturwissenschaftlicher Analysen, bildgebender Verfahren usw.;
•Zustand der Funde nach Abschluss der konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen;
•Verpackung und Lagerung der Funde bei Übergabe, ggf. mit Hinweisen/
Vorschlägen für zukünftig zu setzende konservatorische/restauratorische Maßnahmen.
Vertiefend wird dieses Thema in den »Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden« des Bundesdenkmalamtes behandelt.
4.3 Fotodokumentation
In der Fotodokumentation müssen alle auf der Grabung vorhandenen stratigrafischen Einheiten und Objekte möglichst standardisiert abgebildet werden. Stratigrafische Einheiten, Objekte, Objektgruppen und Profile sind möglichst orthogonal aufzunehmen. Digitalaufnahmen sind insbesondere für folgende Motive anzufertigen:
•Stratigrafische Einheiten;
•Objekte;
•Objektgruppen;
•besondere Funde in situ;
•Übersichtsaufnahmen (Topografie);
•Grabungssituationen (Arbeitsfotos).
Grundsätzlich ist als Mindeststandard eine handelsübliche Spiegelreflexoder Systemkamera mit adäquatem Objektiv, entsprechendem Sensor und
hoher Bildauflösung zu verwenden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
29
Normale Digitalaufnahmen müssen im JPEG-Format (JFIF) mit einer Mindestgröße von 5 Megapixeln erfolgen. Beim Überspielen ist darauf zu achten,
dass die höchste Qualität (= niedrigste Komprimierungsstufe) eingestellt ist.
Besonders qualitätvolle, für Publikationen gedachte Aufnahmen sind im kameraeigenen RAW-Format aufzunehmen und später in TIFF (RGB) konvertiert abzugeben.
Zur Identifizierung und Verdeutlichung der Motive sind auf den Fotos folgende
Gegenstände abzubilden:
•Maßstabsleiste;
•Nordpfeil;
•Fototafel (weiße Schrift, schwarzer Hintergrund).
Auf der Fototafel sind folgende Angaben anzuführen:
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung und/oder Katastralgemeinde;
•Fläche/Schnitt/Profil;
•stratigrafische Einheit;
•Objekt;
•Objektgruppe;
•Datum.
Die Qualität der Digitalaufnahmen ist vor Ort zu überprüfen und es ist sicherzustellen, dass das gewünschte Motiv auf den jeweiligen Aufnahmen vollständig wiedergegeben ist. Unscharfe und doppelte Fotos sowie Aufnahmen
mit redundanten Informationen sind auszusortieren. Bilder mit Konturmarkierungen stratigrafischer Einheiten können zusätzlich angefertigt werden.
Bei Fotos von stratigrafischen Einheiten, Objekten, Objektgruppen und Funden,
die für eine bildliche Darstellung in einer Publikation geeignet sein könnten,
werden zusätzlich Aufnahmen ohne Tafel, Maßstab und Nordpfeil empfohlen.
Die im Rahmen der Dokumentation hergestellten Fotos einer stratigrafischen
Einheit müssen in einem Ordner abgelegt werden, dessen Bezeichnung zwingend die Nummer der stratigrafischen Einheit zu enthalten hat. Die Bezeichnung jedes Ordners darf nicht mehr als 16 Zeichen umfassen. Die Benennung
jeder einzelnen Fotodatei sowie der archivbeständige Ausdruck der repräsentativsten Aufnahmen auf Fotopapier werden empfohlen.
Wurden stratigrafische Einheiten zu Objekten zusammengefasst, können die
Fotoordner der einzelnen zugehörigen stratigrafischen Einheiten in einem
30
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Objektordner bzw. Objektgruppenordner zusammengefasst werden. Die Bezeichnung der Ordner hat die Nummer und Bezeichnung des jeweiligen Objektes bzw. der Objektgruppe zu enthalten.
Überblicksaufnahmen sind nach abgebildeten Motiven in entsprechend beschrifteten Ordnern abzulegen.
Arbeitsfotos sind in einem Ordner mit der Bezeichnung »Arbeitsfotos« abzulegen.
4.4 Datensicherung
Die Sicherheit und Kohärenz der erfassten digitalen Daten ist sicherzustellen.
Jeder Verlust von Daten einer archäologischen Maßnahme ist gleichbedeutend mit dem Verlust historischer Dokumente. Sämtliche digitalen Daten sind
täglich, nach Ende der Dokumentation, vollständig auf zumindest zwei voneinander getrennt aufzubewahrenden Datenträgern (Systemen) zu sichern.
Alle digitalen Daten müssen während der Maßnahme auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit überprüft werden. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
31
5 BEHANDLUNG UND DOKUMENTATION VON FUNDEN
Als Bestandteil jeder archäologischen Maßnahme ist die Konservierung sämtlicher Funde zu gewährleisten. Dies
betrifft sowohl das Fundmaterial (= bewegliche archäologische Denkmale) als auch die an Ort und Stelle erhaltenen
Befunde/Befundreste (= unbewegliche archäologische Denkmale). Die Konservierung hat eine möglichst langfristige Erhaltung aller Funde sicherzustellen. Dies umfasst die präventive Konservierung während der archäologischen
Maßnahme, die Konservierung beweglicher und unbeweglicher Funde sowie geeignete Verpackungs- und Lagerungslösungen. Vertiefend wird dieses Thema in den »Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden« des Bundesdenkmalamtes behandelt.
Für die wissenschaftliche Ansprache und Bewertung der Funde bzw. des Bodendenkmals ist im Rahmen der archäologischen Maßnahme eine Freilegung von stabilen Funden zwingend vorzunehmen. Diese Freilegung stellt bereits eine restauratorische Tätigkeit, d. h. eine Veränderung der beweglichen archäologischen Denkmale dar, die in
der Regel in der für die archäologische Maßnahme erteilten denkmalbehördlichen Bewilligung mitumfasst ist.
Ob und in welchem Umfang eine Freilegung im Einzelfall konservatorisch vertretbar ist, muss von einer konservatorischen/restauratorischen Fachkraft, die über eine entsprechende Ausbildung verfügt (z. B. abgeschlossenes
Studium der Konservierung/Restaurierung) oder einschlägige Praxis und Referenzen in diesem Bereich nachweisen kann, abgeklärt werden. In Zweifelsfällen ist das Bundesdenkmalamt beizuziehen, das auch von sich aus aktiv
werden kann.
Darüber hinausgehende Freilegungs- und sonstige Restaurierungsarbeiten sind – ebenfalls unter Bedachtnahme
auf ihre konservatorische Vertretbarkeit und allfällige Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes – in einem so
ausreichenden Maß auszuführen, dass eine Darstellung des gesamten Fundspektrums im abzugebenden Bericht
ermöglicht wird. Diese Darstellung kann, wo es möglich und sinnvoll erscheint, unter Verzicht auf Eingriffe in die
Substanz auch durch bildgebende technische Verfahren wie Röntgen- oder Computertomografieuntersuchungen
usw. erzielt werden.
Alle konservatorischen/restauratorischen Arbeiten haben von oder unter Aufsicht einer konservatorisch/restauratorisch ausgebildeten Fachkraft zu erfolgen. Diese Arbeiten beginnen mit Freilegung und Bergung fragiler bzw.
komplexer Funde während der archäologischen Maßnahme und umfassen Freilegungs- und Restaurierungsarbeiten am Fundmaterial und an den an Ort und Stelle erhaltenen Befunden/Befundresten sowie die Erstellung des
einen Teil der abzugebenden Gesamtdokumentation bildenden Berichts zu allen ausgeführten konservatorischen/
restauratorischen Maßnahmen.
Für jedes Fundstück ist seine Zuordenbarkeit zur ursprünglichen stratigrafischen Einheit dauerhaft zu gewährleisten.
32
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
5.1 Beschriftung und Verpackung
Die Funde sind nach stratigrafischen Einheiten und Materialien zu trennen
und jeweils mit eigenen Fundzetteln zu verpacken. Zusammenhängende Einzelfunde (z. B. Perlenkette) müssen mit einer Fundnummer zusammengefasst werden. Der innere Zusammenhang ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die einzelnen Funde erhalten eine fortlaufende Nummerierung in arabischen
Ziffern (abgekürzt »Fnr.«). Die Fundzettel haben zwingend folgende Angaben
zu enthalten:
•Fundnummer;
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung;
•Katastralgemeinde;
•Grundstücksnummer(n);
•stratigrafische Einheit;
•Objektnummer (fakultativ);
•Objektgruppennummer (fakultativ);
•Fläche/Schnitt/Profil;
•Material;
•Bemerkungen (Fundumstände, Fundlage, Fundposition, organische
Anhaftungen, Blockbergung usw.);
•Datum;
•Ausführende(r) (z. B. Institution, Firma usw.).
Der jeweilige Fundzettel ist den Funden in einem separaten und verschließbaren Kunststoffsack beizugeben. Er muss ungefaltet und von außen gut
lesbar sein. Die Beschriftung der Fundzettel hat archivbeständig zu erfolgen (Laserdrucker, Bleistift, archivbeständiger Kugelschreiber). Funde und
Fundzettel sind in verschlossenen, transparenten, stabilen und reißfesten
Kunststoffsäcken zu verwahren.
Die Funde sind nach Materialgruppen und Materialien sowie – bei kleineren
Objekten – nach inneren Zusammenhängen geordnet in Behältnissen zu verpacken. Abgesehen von Metallfunden, organischen Materialien und Funden,
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
33
die eine dringende Erstversorgung benötigen, müssen die gereinigten Fundobjekte vor der endgültigen Verpackung durchgetrocknet sein, um Schimmelbildung zu vermeiden.
Für den Transport und die längerfristige Lagerung des Fundmaterials sind
formstabile und haltbare Behältnisse zu wählen, die zur Verwendung in
einem gängigen Lagersystem geeignet sind.
Die Transport- und Lagerbehältnisse sind äußerlich mit folgenden Daten gut
lesbar und lichtbeständig zu beschriften:
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung;
•Katastralgemeinde;
•Grundstücksnummer(n);
und je nach Behälterinhalt zusätzlich mit näheren Spezifikationen:
•Fundnummern (von … bis …);
•Objektnummern (von … bis …; fakultativ);
•Objektgruppennummern (von … bis …; fakultativ);
•Materialgruppe (bei Bedarf).
5.2 Bergung
Bezüglich aller Funde, die eine dringende konservatorische Erstversorgung
bzw. eine spezielle Lagerung benötigen, ist bei Fehlen einer kompetenten
Fachkraft eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesdenkmalamt vorzunehmen.
Unabhängig von der Beschaffenheit und dem Zustand der Funde sollten eine
temporäre oder permanente Festigung oder die Zugabe von Bioziden bzw.
Fungiziden auf der Grabung grundsätzlich vermieden werden, da naturwissenschaftliche Untersuchungen beeinflusst werden und/oder weiterführende
Materialschäden entstehen können.
5.3 Organische Materialien
Um Schäden an Funden aus organischen Materialien wie Holz, Leder, Textil,
Geflecht, Bein, Zahn usw. vorzubeugen, muss dafür gesorgt werden, dass
die Objektfeuchte zum Zeitpunkt der Aufdeckung auf der Grabung unbedingt
beibehalten wird.
34
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Trockene, meist fragile Funde werden trocken belassen und mit entsprechend sicherer Verpackung vor mechanischer Beschädigung und Feuchtigkeit geschützt.
Organische Nassfunde und empfindliche Werkstoffe aus Feucht- oder Nassböden (wie Bernstein, Gagat und Sapropelit) müssen dagegen unbedingt
feucht bzw. nass verpackt werden. Bis zur weiteren Bearbeitung sind diese in
dichten Behältnissen (für kleinere Funde auch verschließbare Boxen und PESäcke) oder eingeschlagen in dichte Folien nass, kühl, licht- und luftdicht zu
lagern. Dabei sind schimmelanfällige Verpackungsmaterialien zu vermeiden.
Eine regelmäßige Überprüfung des Befundes auf mikrobiologischen Befall
(ggf. auch Wasserwechsel) ist unbedingt notwendig.
5.4 Blockbergungen
Die Vornahme einer in-situ-Blockbergung ist bei der Bergung komplizierter
und zusammenhängender Fundkomplexe sinnvoll und notwendig. Hierbei ist
der Stand der Technik in Anwendung zu bringen und entsprechende Materialien sind zu verwenden (z. B. ist bei der Verwendung von Gipsbinden der
erdfeuchte Block durch Kunststofffolien von den Gipsbinden zu isolieren).
Die Kennzeichnung des geborgenen Blocks hat so zu erfolgen, dass dessen ursprüngliche Lage eindeutig rekonstruierbar ist. Mitzuliefern sind für
die Bearbeitung notwendige Informationen (z. B. Hinweise zum Inhalt, zum
Öffnen und zu den verwendeten Materialien, mindestens drei Messpunkte,
Nordpfeil usw.)
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
35
6 GESTALTUNG DES ABZUGEBENDEN BERICHTS
UND DER DOKUMENTATIONSUNTERLAGEN
Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Geländearbeit ist dem Bundesdenkmalamt ein für die fachliche
Beurteilung ausreichender Bericht einschließlich der gesamten Dokumentation zu übergeben. Die analogen Bestandteile der Dokumentation sind in einfacher Ausführung auf möglichst archivbeständigem Material abzugeben.
Die digitalen Bestandteile sind auf einem beim Bundesdenkmalamt verbleibenden Datenträger abzugeben.
Die Abgabe des Berichts und der Dokumentationsunterlagen hat nach Möglichkeit bei dem/der für das jeweilige
Bundesland zuständigen GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie zu erfolgen.
6.1 Bericht
Der abzugebende Bericht ist in zwei Teile zu gliedern:
•Teil A dient als Grundlage für die gesetzlich verpflichtende Veröffentlichung in den »Fundberichten aus Österreich« und allenfalls auch für
eine zusätzliche digitale Veröffentlichung. Falls triftige Gründe (z. B.
die akute Gefährdung einer im Zuge einer Prospektion neu entdeckten
Fundstelle) gegen eine (sofortige oder vollständige) Veröffentlichung
sprechen, sind diese dem Bundesdenkmalamt zur Entscheidung vorzulegen.
•Teil B wird – falls von dem/der InhaberIn der Bewilligung nicht ausdrücklich anders gewünscht – vom Bundesdenkmalamt digital veröffentlicht.
Die Berichtsteile haben folgende Angaben beziehungsweise Bestandteile zu
enthalten:
Teil A (Ergebnisse)
Text:
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung;
•Bundesland;
•Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk;
•Ortsgemeinde;
•Katastralgemeinde;
•Grundstücksnummer(n);
•Anlass der Maßnahme;
•Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangabe);
36
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
•zusammenfassende wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse der
Maßnahme;
•Fundverbleib;
•AutorInnen des Berichts mit Anschrift (einschließlich akademischer Titel und E-Mail-Adresse/-n).
Übersichtplan/Bildmaterial:
•Übersichtsplan als PDF mit
den relevanten stratigrafischen Einheiten und Objekten in einer überblicksartigen chronologischen Darstellung (Phasengliederung) bzw.
bei Prospektionen mit den relevanten Informationen, aufgenommenen Strukturen, aufgesammelten Funden usw.; die farbliche Umsetzung der Phasengliederung sollte sich wenn möglich nach dem beiliegenden Farbcode zur digitalen Dokumentation richten;
zugehöriger Legende;
unterlegtem Katasterplan;
Koordinatenrahmen oder Netzspinnen;
Nordpfeil;
Maßstabsleiste;
Plankopf (Maßnahmennummer, Maßnahmenbezeichnung, Katastralgemeinde, PlanerstellerIn, Erstellungsdatum);
•maximal zwei aussagekräftige Abbildungen (.TIFF, .JPEG).
Für die Publikation des Teils A in den »Fundberichten aus Österreich« sind
folgende Maßgaben zu beachten:
•Textumfang: maximal 15.000 Zeichen inklusive Leerzeichen;
•Format der Textdateien: .DOC, .DOCX;
•Bilddateien: Plan und Abbildungen jeweils als Einzeldateien;
•Bildqualität: Strichzeichnungen (Pläne, Funde) und Übersichtsplan 1200 dpi, Fotos 400 dpi (jeweils in gewünschter Druckgröße);
Fotos und Pläne in Farbe.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
37
Teil B (Gesamtdarstellung der Maßnahme)
•Maßnahmennummer;
•Maßnahmenbezeichnung;
•Bundesland;
•Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk;
•Ortsgemeinde;
•Katastralgemeinde;
•Grundstücksnummer(n);
•Anlass der Maßnahme;
•Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangaben);
•Verlauf der Maßnahme;
•Topografie und Bodenverhältnisse;
•technischer Bericht (Angaben zur Grabungs- oder Prospektionstechnik
und den wichtigsten technischen Instrumenten);
•umfassende Darstellung der bei einer archäologischen Grabung erschlossenen stratigrafischen Einheiten und Objekte (verbal und in Abbildungen) bzw. der bei einer Prospektion erschlossenen Strukturen
sowie die Beurteilung der Aussagekraft der gegenständlichen Prospektion in einem vierstufigen System;
•umfassende Darstellung des Fundspektrums (verbal und in Abbildungen), ggf. unter Einbeziehung wichtiger konservatorischer/restauratorischer Aussagen;
•zusammenfassende wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse der
archäologischen Maßnahme, ggf. unter Einbeziehung wichtiger konservatorischer/restauratorischer Aussagen zu den an Ort und Stelle
verbliebenen Befunden/Befundresten;
•Fundverbleib;
•AutorInnen des Berichts mit Anschrift (einschließlich akademischer Titel
und E-Mail-Adresse/-n);
•Übersichtsplan (siehe Teil A).
38
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Teil B ist als zusammenhängendes PDF-Dokument abzugeben. Bezüglich der
Gestaltung dieses PDF-Dokuments sind folgende Vorgaben zu beachten:
•Gesamtumfang: maximal 50 PDF-Seiten (umfangreichere Berichte bedürfen einer Absprache mit dem/der GebietsbetreuerIn);
•Schriftart: Times New Roman;
•Schriftgröße: Fließtext 10 pt, Anmerkungen und Literatur 8 pt;
•Zeilenabstand: 1,5;
•Textformatierung: linksbündig, einspaltig;
•Seitenzahlen: Fußzeile/mittig;
•Abbildungen: im Text eingebettet, mit entsprechenden Abbildungsunterschriften; Fotos und Pläne in Farbe;
•Zitierweise/Literaturangaben: entsprechend den Redaktionsrichtlinien
der FÖ (siehe www.bda.at)
•Gestaltung der Titelseite: Titel (z. B. »Bericht zur Grabung Feuerkogel
2013«), AutorInnen, repräsentatives Titelbild.
6.2 Dokumentationsunterlagen
Die dem Bundesdenkmalamt übermittelten Dokumentationen zu archäologischen Maßnahmen werden – unabhängig von der Veröffentlichungspflicht der
Berichte nach § 11 Abs. 7 DMSG (jedenfalls Teil A) – in das Archiv des Bundesdenkmalamtes aufgenommen. Dieses Archiv kann im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung benützt werden. Im Übrigen gelten insbesondere
das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz BGBl. I Nr. 162/1999 in der geltenden Fassung) und das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz BGBl. Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung).
Die abzugebenden Dokumentationsunterlagen haben alle relevanten, im
Zuge der Maßnahme erhobenen Informationen zu enthalten. Die analogen
Unterlagen müssen in archivbeständiger Form abgegeben werden.
Die abzugebenden Dokumentationsunterlagen haben die nachfolgend aufgelisteten Bestandteile zu umfassen, die nach dem vorgegebenen Schema zu
ordnen sind (in eckiger Klammer der jeweilige Abgabemodus). Bei Prospektionen werden in der Regel die Punkte 05 bis 08 sowie 18 nicht zum Tragen
kommen; Punkt 10 ist naturgemäß vom Vorhandensein von Fundmaterial abhängig usw.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
39
01 Deckblatt [Ausdruck und Datei]
•Maßnahmennummer
•Maßnahmenbezeichnung
•Geschäftszahl des bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes
•Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangabe)
•Bundesland
•Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk
•Ortsgemeinde
•Katastralgemeinde
•Flur/Adresse
•Grundstücksnummer(n)
•GrundeigentümerInnen mit vollständiger Adresse
•AuftraggeberInnen mit vollständiger Adresse
•Ausführende/-r (z. B. Institution, Firma, Verein usw.)
•InhaberIn der Bewilligung mit Adresse und Kontaktdaten
(E-Mail, Telefonnummer)
•Fundverbleib
02 Bericht – Teil A [Ausdruck und Datei]
03 Bericht – Teil B [Ausdruck und Datei]
04 Technische Daten [Ausdruck und Datei]
•Liste der verwendeten technischen Geräte (Vermessungsgeräte, Laserscanner usw.) mit Typenbezeichnung
•Liste der verwendeten Software (alle für die Erstellung der Dokumentation verwendeten Programme)
05 SE-Liste [Ausdruck und Datei]
06 SE-Protokollblätter [Datei]
07 Objektlisten [Ausdruck und Datei]
40
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
08 Objektgruppenlisten [Ausdruck und Datei]
09 Planliste [fakultativ, Ausdruck und Datei]
10 Fundliste [Datei]
11 Grabungs- bzw. Prospektionsprotokoll [Datei]
12 Vermessungsunterlagen [Ausdruck und Datei]
•Vermessungsprotokoll zu Lage- und Höhenanschluss
(konventionell oder GPS)
•Grafische Darstellung der verwendeten Fixpunkte und Messpunkte
(Netzbild)
•Weitere Vermessungsunterlagen (z. B. BEV-Punktskizzen usw.)
13 Originalmessdaten und/oder Metadaten Prospektion [Datei]
14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation
•Maßnahmenpoylgon [Datei]
•Maßnahmenkurzinformation [Ausdruck und Datei]
15 Technischer Gesamtplan
[Datei, analoge Abgabe nur bei analoger Dokumentation zulässig]
16 Detailpläne
[Datei, analoge Abgabe nur bei analoger Dokumentation zulässig]
17 Fotodokumentation [Datei]
18 Darstellung der stratigrafischen Einheiten in ihren Beziehungen
zueinander (z. B. Matrix) [Datei]
19 Bericht zur Konservierung/Restaurierung [Ausdruck und Datei]
•Fundmaterial (= bewegliche archäologische Denkmale)
•an Ort und Stelle erhaltene Befunde/Befundreste
(= unbewegliche archäologische Denkmale)
20 Sonstige Daten
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
41
7 DATEIFORMATE
Für die Abgabe von Berichten und Dokumentationsunterlagen sind ausschließlich folgende Dateiformate zulässig:
Textdateien:PDF
Bericht Teil A:
DOC, DOCX
Bericht Teil B:
PDF
Bilddateien:
JPEG, TIFF (nur in Sonderfällen)
Datenbanken:
MDB, XLS, XLSX (bei EXCEL-Daten ist pro Liste jeweils nur ein Arbeitsblatt zu verwenden)
Listen:
DOC, DOCX, PDF, TXT, XLS, XLSX (bei EXCELDaten ist pro Liste jeweils nur ein Arbeitsblatt
zu verwenden)
Protokollblätter:
DOC, DOCX, PDF
Messdaten:
ASCII-Text (z. B. TXT, IDX, DAT, CSV usw.)
Messbilder:TIFF
Darstellung der stratigrafischen Einheiten (Matrix): PDF
Digitale Pläne:
DWG (Version 2004), DXF
Analoge Pläne (Scans):
PDF (1200 dpi)
Bearbeitete Pläne:
DWG, DXF, PDF (SHP zusätzlich möglich)
Maßnahmenkurzinformation: XLS, XLSX
Maßnahmenpolygon:DXF
42
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
8 ORDNERSTRUKTUR
Die digitalen Daten der Maßnahmendokumentation sind zur Abgabe beim Bundesdenkmalamt in der nachfolgend
angegebenen Ordnerstruktur abzugeben.
Alle Daten sind in einem Maßnahmenordner abzuspeichern, der mit Maßnahmennummer und Maßnahmenbezeichnung benannt ist (z. B. 05123.11.01_Mautern Wienerstraße 5).
In diesem Maßnahmenordner finden sich folgende Unterordner:
01 Deckblatt
02 Bericht – Teil A
03 Bericht – Teil B
04 Technische Daten
05 SE-Liste
06 SE-Protokollblätter
07 Objektlisten
08 Objektgruppenlisten (fakultativ)
09 Planliste
10 Fundliste
11 Grabungs- bzw. Prospektionsprotokoll
12 Vermessungsunterlagen
13 Originalmessdaten und/oder Metadaten Prospektion
14 Maßnahmenpolygon
15 Technischer Gesamtplan
16 Detailpläne
17 Fotodokumentation
18 Matrix
19 Konservatorische Maßnahmen
20 Sonstige Daten
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
43
9 ABKÜRZUNGEN
Im Sinn einer genderneutralen Schreibweise wird in den vorliegenden Texten und Protokollen in der Regel das Binnen-I
verwendet.
Im vorliegenden Text werden folgende Abkürzungen verwendet:
ABGB
BDA
BGBl.
bzw.
d. h.
DMSG
= Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
= Bundesdenkmalamt
= Bundesgesetzblatt
= beziehungsweise
= das heißt
= Denkmalschutzgesetz
ggf.
Kap.
usw.
vgl.
z. B.
= gegebenenfalls
= Kapitel
= und so weiter
= vergleiche
= zum Beispiel
Bei Beschreibungen und Fundnennungen können zudem folgende Abkürzungen verwendet werden:
am
Bdm.
Bez.
Bl.
Bs.
D.
Dm.
Dok.
erh.
Fl.
fm
Fnr.
Fst.
Gew.
Gst. Nr.
GZ.
H.
Hsnr.
IF
Invnr.
KG
L.
Mbez.
MG
minfo
Mnr.
= aufgehendes Mauerwerk
= Bodendurchmesser
= Bezeichnung
= Bundesland
= Bodenscherbe(n)
= Dicke
= Durchmesser
= Dokumentation
= erhalten(e)
= Fläche
= Fundamentmauer
= Fundnummer
= Fundstelle
= Gewicht
= Grundstück(e) Nummer
= Geschäftszahl
= Höhe
= Hausnummer
= Interface
= Inventarnummer
= Katastralgemeinde
= Länge
= Maßnahmenbezeichnung
= Marktgemeinde
= Maßnahmenkurzinformation
= Maßnahmennummer
mpoly
Niv.
Nr.
Obj.
Objbez.
Objgr.
Objnr.
Ofl.
OG
OK.
PB
Pro.
QS.
Rdm.
Rs.
Rs./Bs.
SE
SG
T.
UK.
VB
Verm.
Vs.
W.
Ws.
Zbl.
= Maßnahmenpolygon
= Nivellement
= Nummer(n)
= Objekt
= Objektbezeichnung
= Objektgruppe
= Objektnummer
= Oberfläche
= Ortsgemeinde
= Oberkante
= Politischer Bezirk
= Profil
= Querschnitt
= Randdurchmesser
= Randscherbe(n)
= Scherbe mit Rand und Boden
= Stratigrafische Einheit
= Stadtgemeinde
= Tiefe
= Unterkante
= Verwaltungsbezirk
= Vermessung
= Vorderseite
= Weite
= Wandscherbe(n)
= Zeichenblatt
Hk
Ke
Kn
Lb
Sx
St
= Holzkohle
= Keramik
= Knochen
= Leichenbrand
= Silex
= Stein
Materialien können wie folgt abgekürzt werden:
Ag
= Silber
Au
= Gold
Bz
= Bronze
Fe
= Eisen
Hl
= Fachwerklehm, gebrannter Lehm,
Hüttenlehm
44
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
10 FORMULARE, PROTOKOLLBLÄTTER UND LISTEN
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG
Prospektionskonzept
Grabungskonzept
Deckblatt
Vermessungsprotokoll (konventionell)
Vermessungsprotokoll (GPS)
SE-Protokoll
SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz
SE-Protokoll Baulicher Bestand
SE-Protokoll Menschliche Überreste
SE-Liste
Objektliste
Objektgruppenliste
Erhebungsprotokoll Metadaten
Übergabeprotokoll Grabung
Übergabeprotokoll Prospektion
Ein Beispiel für die Maßnahmenkurzinformation findet sich unter Kap. 4.1 im
Text. Vorlagen für alle Formulare, Protokollblätter und Listen können von der
Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) heruntergeladen werden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
45
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG
An das Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie
Zuständige/-r
GebietsbetreuerIn
Abteilung für
E-Mail Adressen
AntragstellerIn
Name
Institution (fakultativ)
Adresse
Tel. Nr.
E-Mail
Maßnahme
Maßnahmendefinition
Maßnahmenbezeichnung
Befundprognose
Bundesland
Politische(r) Bezirk(e)/
Verwaltungsbezirk(e)
Gerichtsbezirk(e)
Ortsgemeinde(n)
Katastralgemeinde Nr.
Katastralgemeinde(n)
46
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Grundstücksnummer(n)
Einlagezahl(en)
Grundbücherliche(r)
EigentümerInnen mit
Adresse
AuftraggeberIn mit
Adresse
Ja
Nein
Denkmalschutz
Zeitraum der Geländearbeit
Beginn
Ende (bitte eher großzügig
bemessen)
vorhanden
Beilagen
Grabungskonzept/Prospektionskonzept
Planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n)
Grundbuchauszug/-auszüge
Ort/Datum
Unterschrift
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
47
Prospektionskonzept
Maßnahmenbezeichnung
Konzept zum Antrag gemäß § 11 DMSG vom
(Datum)
Fragestellung und Projektbeschreibung (bei unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmalen sind bei der
Anwendung invasiver Prospektionsmethoden zwingend Angaben zur Eingriffserheblichkeit bzw. zu geplanten Konservierungs/Restaurierungsmaßnahmen zu machen):
Archivrecherchen
(verbindliche Grundlage für alle weiteren Maßnahmen)
wird
durchgeführt
wird nicht durchgeführt
(Begründung)
Literaturrecherche
Aktuelle Katastergrundlagen (DKM)
Flächenwidmungspläne
Historische Kataster und Pläne
Abfrage Fundstellendatenbank BDA
Abfrage weiterer Datenbanken (z. B. Kulturgüteratlas Wien)
einschlägige Luftbildarchive
LIDAR-Daten
Geologisch-sedimentologische Basisdaten
Prospektionsmethoden (nicht invasiv)
(geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
wird
durchgeführt
Durchführungszeitraum
Laserscanning (nicht bewilligungspflichtig)
Luftbild (nicht bewilligungspflichtig)
Topografisch-morphologische Beurteilung des Geländes
Freie Geländebegehung
Linewalking-Survey
Raster-Survey (Grid-Survey)
Archäologisch-topografische Vermessung
Geomagnetik
Georadar
Weitere geophysikalische Methoden:
Prospektionsmethoden (invasiv)
(geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
wird
durchgeführt
Prospektion mit Metallsuchgerät
Bohrung
Probesondagen (Grabung – gesonderter Antrag gemäß § 11 DMSG)
Oberbodenabtrag (Grabung – gesonderter Antrag gemäß § 11 DMSG)
Sonstige Methoden:
48
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Durchführungszeitraum
Begründung der ausgewählten Methoden und Beschreibung des angestrebten Maßnahmenverlaufs
(einschließlich möglicher Störungseinflüsse) sowie des Fundverbleibs:
Angaben zum/zur ProspektionsleiterIn und zum eingesetzten Personal:
(siehe Kap. 1.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
ProspektionsleiterIn (namentliche Nennung):
Stellvertretende/-r ProspektionsleiterIn (namentliche Nennung – fakultativ):
Angaben zur fachlichen Qualifikation bzw. Angaben zu speziellen Kenntnissen (Referenzliste):
Akad. archäologische Fachkräfte (Anzahl)
Fachkräfte/Studierende (Anzahl)
ArbeiterInnen (Anzahl)
naturwissenschaftliches Fachpersonal (Fachbereich, Anzahl)
konservatorisches/restauratorisches Fachpersonal (Anzahl)
Geplante Prospektionsdauer in Arbeitstagen:
Durchführung der Prospektion gemäß »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils
gültigen Fassung:
Ja
Nein
Begründung:
(In Ausnahmefällen können inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien aufgrund besonderer Rahmenbedingungen,
Befundsituationen oder Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. In jedem Fall sind
inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien nur mit entsprechender Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zulässig. In
derartigen Ausnahmefällen hat der/die AntragstellerIn die zwingenden Gründe für inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien
in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept ausreichend darzustellen.)
Unterschrift/Datum:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
49
Grabungskonzept
Maßnahmenbezeichnung
Konzept zum Antrag gemäß § 11 DMSG
(Datum)
Fragestellung und Projektbeschreibung (bei unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmalen sind zwingend
Angaben zur Eingriffserheblichkeit bzw. zu geplanten Konservierungs-/Restaurierungsmaßnahmen zu machen):
Maßnahmendefinition
(geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.2 »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
wird
durchgeführt
Durchführungszeitraum
Oberbodenabtrag
Grabung
Grabung mit anthropologischen Befunden
Grabung mit bauarchäologischen Befunden
Grabung mit paläolithischen/mesolithischen Befunden
Grabung mit Feuchtbodenbefunden
Grabung unter Wasser
Grabung unter Tage
Sonstige Maßnahmen:
Angaben zum/zur GrabungsleiterIn und zum eingesetzten Personal:
(siehe dazu Kap. 1.1 »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
GrabungsleiterIn (namentliche Nennung):
Stellvertretende/-r GrabungsleiterIn (namentliche Nennung – fakultativ):
Angaben zur fachlichen Qualifikation bzw. Angaben zu speziellen Kenntnissen (Referenzliste):
Akad. archäologische Fachkräfte (Anzahl)
Fachkräfte/Studierende (Anzahl)
ArbeiterInnen (Anzahl)
naturwissenschaftliches Fachpersonal (Fachbereich, Anzahl)
konservatorisches/restauratorisches Fachpersonal (Anzahl)
Geplante Grabungsdauer in Arbeitstagen:
Durchführung der Grabung gemäß »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der gültigen Fassung:
Ja
Nein
Begründung:
(In Ausnahmefällen können inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien aufgrund besonderer Rahmenbedingungen,
Befundsituationen oder Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. In jedem Fall sind
inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien nur mit entsprechender Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zulässig. In
derartigen Ausnahmefällen hat der/die AntragstellerIn die zwingenden Gründe für inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien
in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept ausreichend darzustellen.)
Fundverbleib:
Unterschrift/Datum:
50
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Deckblatt Dokumentation
Maßnahmennummer
Maßnahmenbezeichnung
Geschäftszahl BDA
Durchführungszeitraum
bis
Bundesland
Polit. Bezirk/Verwaltungsbezirk
Gemeinde
Katastralgemeinde
Flur/Adresse
Grundstücksnummer(n)
GrundeigentümerInnen mit
vollständiger Adresse
AuftraggeberInnen
Adresse
Ausführende/-er
Adresse
InhaberIn der Bewilligung
Telefon
E-Mail
Fundverbleib
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
51
Vermessungsprotokoll konventionell
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
Polygonzug
Freie Stationierung
Lage- und Höhenanschluss wurde durch ein Vermessungsbüro erstellt
Name und Adresse
Verwendete Festpunkte
Bezeichnung
y (MGI)
x (MGI)
H
Quelle (z. B. BEV)
Überprüfte Festpunkte
Bezeichnung
Bestimmte Koordinaten
y (MGI)
x (MGI)
H
y (MGI)
x (MGI)
Messpunkte (Polygonpunkte, abgeleitete Vermessungspunkte)
Bezeichnung
y (MGI)
x (MGI)
H
Anmerkungen und Skizzen
Datum
52
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
BearbeiterIn
Beschreibung
H
Vermessungsprotokoll GPS
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
RTK
Statisch
BEV
andere Quelle
Verwendete Festpunkte
Bezeichnung
Ausführende/-r
y (MGI)
x (MGI)
H
X (ETRS89)
Y (ETRS89)
Z (ETRS89)
Transformationsmodell
Bei statischer Messung oder Verwendung eines anderen Satellitenpositionierungsdienstes
als APOS-RTK:
Überprüfte Festpunkte
Bezeichnung
y (MGI)
x (MGI)
H
X (ETRS89)
Y (ETRS89)
Z (ETRS89)
x (MGI)
H
X (ETRS89)
Y (ETRS89)
Z (ETRS89)
Y (ETRS89)
Z (ETRS89)
Bestimmte Koordinaten
Bezeichnung
y (MGI)
Messpunkte (Polygonpunkte, abgeleitete Vermessungspunkte)
Bezeichnung
y (MGI)
x (MGI)
H
X (ETRS89)
Anmerkungen und Skizzen
Datum
BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
53
SE Protokoll
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
Schnitt/Fläche
Objnr.
SE
Profil
Objbez.
Probe
Art
Funde
Objgr. (Nr.)
SE (Bez.)
Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
Beschreibung stratigrafische Einheit (Farbe, Materialansprache, Konsistenz, Einschlüsse)
Beschreibung Interface (Form, Kontur)
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Datum
54
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
BearbeiterIn
SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
Schnitt/Fläche
Objnr.
SE
Profil
Objbez.
Probe
Art
SE (Bez.)
Objgr. (Nr.)
Funde
Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung
Dendrochronologie
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
Abmessungen
Länge
erhalten
original
sichtbar
Breite
erhalten
original
sichtbar
Funktion/Ansprache
Materialbeschreibung
Holzart
Ausfachung
sonstige Baustoffe
Oberfläche
Erhaltungszustand
Höhe/Stärke
erhalten
original
sichtbar
Orientierung
Kontext/Bauart
Sekundäre
Verwendung
Waldkante
Stellung
Bearbeitungsspuren
Zeichen, Schriftzüge, Details
Splint
Verbindungen
Kern
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Verhältnisse zu anderen Bauteilen
Datum
BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
55
SE Protokoll Baulicher Bestand
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
Schnitt/Fläche
Objnr.
SE
Profil
Objbez.
Probe
Art
SE (Bez.)
Objgr. (Nr.)
Funde
Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
Stratigrafie
Struktur
vorläufige Datierung
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
Abmessungen
Länge
erhalten
original
sichtbar
Breite
erhalten
original
sichtbar
Bauart:
Höhe am
erhalten
original
sichtbar
Höhe fm
erhalten
original
sichtbar
Beschreibung: Lagen, Lagenhöhe, Mauerschale, Mauerkern,
Schalenmauer
durchgemauert
Gussmauerwerk
nicht erkennbar
Details
Mauerwerk:
Quader
Bruchstein
Rollstein
Ziegel
Mischmauerwerk
Struktur:
lagerhaft
Kompartimente/Ausgleichslagen
ausgezwickelt
Zwickel
Netz
keine
nicht erkennbar
Bauschließen – Form:
Gerüstlöcher
Balkenlöcher
Lage:
Maße:
Architekturelemente/Stilmerkmale
56
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Orientierung
Ziegelart und Ziegelgröße
(Originalmaße):
Material:
Stein
Ziegel
Mischmauerwerk (
Lehmziegel
% Ziegelanteil)
Steingröße:
Steinmaterial:
Steinbearbeitung:
Spolien:
Ziegelfarbe:
Herstellungsmerkmale:
Zeichen (erhaben,
vertieft, Stempel)
Mauerziegel
Gewölbeziegel
Dachziegel
Fortifikationsziegel
Fingerstriche
Wischzeichen,
Tierspuren, usw.
Bindung:
feucht
trocken
Mörtelbindung
Lehmbindung
Farbe:
Zusammensetzung:
sandig
kalkig
Korngröße:
grob (über 0,5 cm)
mittel (bis 0,5 cm)
fein (unter 0,3 cm)
Konsistenz:
sehr fest
fest
locker
sehr locker
bröselig
Zuschlagstoffe (in cm):
Kiesel
Kalkspatzen
Ziegelsplitt
Holzkohle
Stroh
Sonstiges
Verputz (sofern nicht separate SE):
Farbe:
Oberflächengestaltung
geglättet (Kelle)
überrieben
Riesel
geschlämmt
Farbe
Zusammensetzung:
Fugenbild:
verstrichen
herausgequollen
Kellenstrich
Sonstiges
Fugendimensionen:
Korngröße:
Konsistenz:
Zuschlagstoffe (in cm):
Stärke:
Ausdehnung und Verlauf:
Mehrlagigkeit:
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Verhältnisse zu anderen Bauteilen
Datum
BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
57
SE-Protokoll Menschliche Überreste
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
Schnitt/Fläche
Objnr. (Grab)
SE
Profil
Individuum
Probe
Art
Objgr. (Nr.)
Funde
SE (Bez.)
Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
Erhaltene Skelettteile markieren
Skelett
Lage
gestreckte Rückenlage
seitliche Hockerlage
Sonstiges
Orientierung
Erhaltungszustand
gut
durchschnittlich
schlecht
Dislozierung
keine
an Grabsohle
im Schacht
Beraubung
Tierbau
Geschlecht
männlich
weiblich
unbestimmt
Bergung
Einzelknochen
Block
Härtung
Anmerkungen
58
Alter
Neonatus
Subadult
Adult
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Störung
Brandbestattung
Anmerkungen
in Gefäß
Konzentration ohne Gefäß
Streuung an Sohle
Streuung über Sohle
Sonstiges
Grabkonstruktion
Sarg
Holzeinbau
Steineinbau
Ziegeleinbau
Sonstiges
SE
SE
SE
SE
SE
SE
Störung
SE
rund
oval
rechteckig
quadratisch
Sonstiges
SE
SE
SE
SE
SE
Beschreibung Grabmarkierung/-überbau und Grabform
Fundmaterial
Beigaben
Fundnummer
Trachtbestandteile
Verfüllung
Bestandteile der Grabkonstruktion
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Datum
BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
59
SE-Liste
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
SE Nr.
60
SE Bez.
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
verbal
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Foto
Dok. digital
Ausführende/-r
Dok. analog
Anmerkung
Objekt-Liste
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
Objbez.
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Objnr.
zugehörige SE Nr.
Ausführende/-r
Anmerkungen
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
61
Objektgruppen-Liste
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
Objgr. Bez.
62
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Objgr. Nr.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
zugehörige Obj. (Nr. und Bez.)
Ausführende/-r
Anmerkungen
Erhebungsprotokoll Metadaten
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
Datum
Wetter
Bodenbeschaffenheit
(Feuchte, Bewuchs, Zustand der
Messfläche)
Störeinflüsse
(Eisenmassen, Stromleitungen,
Sonstiges)
Geomagnetik
Sensorik
Hersteller
Typ
(Fluxgate, Cäsium,
Sonstige)
Anordnung
(Gradiometer, Sonstige)
Multikanal
(Anzahl der parallelen
Kanäle)
Bodenradar
Sensorik
Hersteller
Antennenfrequenz
Time Window
Stacks
Multikanal
Mhz
ns
(Anzahl der parallelen
Kanäle)
Surveytyp
(motorisiert, händisch)
Messauflösung
Linienabstand
Messpunktabstand
m
(bei motorisierten Systemen mittlere Auflösung)
Messrate
Hz
(bei motorisierten Systemen)
Positionierung
Art
(GNSS, Tracking,
ausgesteckter Raster)
Instrumente
(GNSS, Total Station)
Koordinatensystem
Processing
Software
Filterung
Visualisierung
(Abstand der Zeitscheiben,
Sonstiges)
Datum
BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
63
Übergabeprotokoll Grabung
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Dokumentationsbestandteil
Ausführende/-r
GZ.
Analog
Digital
Bestätigung
BDA
Anmerkung
01 Deckblatt
02 Bericht Teil A
03 Bericht Teil B
04 Technische Daten
05 SE Liste
06 SE Protokollblätter
07 Objektlisten
08 Objektgruppenlisten
09 Planliste
10 Fundliste
11 Grabungsprotokoll
12 Vermessungsunterlagen
13 Originalmessdaten/
Metadaten Prospektion
14 Maßnahmenpolygon und
Maßnahmenkurzinformation
15 Technischer Gesamtplan
16 Detailpläne
17 Fotodokumentation
18 Darstellung der stratigrafischen
Einheiten
19 Bericht zu konservatorischen
Maßnahmen am Fundmaterial
20 Sonstige Daten
Übergabeort/Datum:
Übergeben von:
64
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Für das Bundesdenkmalamt:
Übergabeprotokoll Prospektion
Mnr.
Mbez.
Gst. Nr.
Flur/Adresse
Dokumentationsbestandteil
KG
Gemeinde
VB/PB
Bl.
Ausführende/-r
GZ.
Analog
Digital
Bestätigung
BDA
Anmerkung
01 Deckblatt
02 Bericht Teil A
03 Bericht Teil B
04 Technische Daten
10 Fundliste (fakultativ)
11 Prospektionsprotokoll
(fakultativ)
12 Vermessungsunterlagen
13 Originalmessdaten/
Metadaten Prospektion
14 Maßnahmenpolygon und
Maßnahmenkurzinformation
15 Technischer Gesamtplan
(inklusive Interpretation)
16 Detailpläne und/oder
Messbilder
17 Fotodokumentation
19 Bericht zu konservatorischen
Maßnahmen am Fundmaterial
20 Sonstige Daten
Übergabeort/Datum:
Übergeben von:
Für das Bundesdenkmalamt:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
65
NACHWORT
Die Entscheidung des Bundesdenkmalamts, drittmittelfinanzierte Grabungen nicht mehr selbst durchzuführen, sondern diese dem ›freien Markt‹ zu
überlassen, erforderte die Abfassung von »Richtlinien für archäologische
Ausgrabungen in Österreich« als Maßnahmenkatalog zur technischen Realisierung und Dokumentation von Grabungen, um den hohen Standard vor
allem der Denkmalschutzgrabungen weiterhin zu garantieren.
Diese Richtlinien wurden in einer ersten Fassung auf der Website des
Bundesdenkmalamtes veröffentlicht und als Teil der Bescheidauflagen der
– in Österreich ja für jedwede archäologische Grabung erforderlichen –
Grabungsbewilligungen ab 1. Jänner 2010 verbindlich.
Die 2009 mit einigem Zeitdruck unter der Leitung von Christa Farka verfassten »Richtlinien für archäologische Ausgrabungen in Österreich« orientierten
sich stark an deutschen, vor allem bayerischen, Vorbildern. Nicht unerwartet
zeigte sich innerhalb der ersten Monate die Notwendigkeit, diese Richtlinien
besser an die österreichischen Gegebenheiten sowie an den modernen Stand
der Technik anzupassen.
Für die Evaluierung und Überarbeitung der bestehenden Richtlinien wurden vom Bundesdenkmalamt externe Fachleute zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis eingeladen. Der Bitte sind ProponentInnen unterschiedlicher
Forschungseinrichtungen (Österreichische Akademie der Wissenschaften,
Österreichisches Archäologisches Institut), der Universitäten, des Naturhistorischen Museums Wien, der Landesmuseen und kleinerer Museen mit
archäologischer Ausrichtung, archäologischer Firmen beziehungsweise
Dienstleistungsanbieter sowie Vertreter der FachstudentInnenschaft mit
großer Bereitwilligkeit gefolgt. MitarbeiterInnen der Abteilung für Archäologie waren – abgesehen von dem Koordinator Martin Krenn – bewusst nur
gelegentlich vertreten.
Für spezielle fachliche Fragestellungen wurden elf ExpertInnenrunden eingerichtet (Anthropologie, Arbeitsumfeld, Bauarchäologie, Bio- und Geowissenschaften, Deponierung, Langzeitarchivierung und Urheberrecht, Gletscherarchäologie, Montanarchäologie, Paläolithikum, Prospektion, Unterwasserarchäologie, Weiterbildung), deren Detailergebnisse im Rahmen des
Arbeitskreises in die Richtlinien eingearbeitet wurden.
66
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Seit Mai 2010 fanden zahlreiche Treffen des Arbeitskreises und der verschiedenen ExpertInnenrunden statt. Protokolle dieser Arbeitssitzungen und zugehörige Arbeitspapiere wurden auf der Website des Bundesdenkmalamtes
veröffentlicht. Nach dem Erscheinen der 2. Fassung (1. Jänner 2012) fand
eine weitere Evaluierung durch den Arbeitskreis statt, deren Ergebnis die 3.
Fassung (1. Jänner 2014) war.
Mit 1. Jänner 2016 liegt nun die 4. Fassung der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« vor. Erstmals wurden die formalen Abläufe für eine Bewilligung nach § 11 DMSG in die Richtlinien integriert und mit den verbindlichen Formularen »Grabungskonzept« und »Prospektionskonzept« ein neues
Instrumentarium zur Qualitätssicherung geschaffen. Zusätzlich wurden in
diesem Bereich einige Anpassungen durchgeführt, die ebenfalls der Qualitätssicherung dienen (z. B. Vorlage von Referenzlisten).
Im Lauf der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass vor allem für den Bereich
der Prospektion Ergänzungen und Anpassungen notwendig erschienen.
Hierfür wurden mit der ExpertInnenrunde »Prospektion« seit 2014 intensive
Gespräche geführt. Im Jahr 2015 kam es zu zwei Arbeitssitzungen dieser
ExpertInnenrunde, in denen die in der 4. Fassung vorliegenden Texte erarbeitet wurden.
Besonders herauszustreichen ist, dass im Arbeitskreis ein gemeinsames Interesse aller vertretenen Institutionen an der Erstellung homogener, für die
gesamte österreichische Archäologie geltender Regeln sowie an der damit
zusammenhängenden Anhebung des allgemeinen Grabungs- und Dokumentationsstandards festzustellen war.
Für ihre unentgeltlich zur Verfügung gestellte Zeit sei den Mitgliedern des
Arbeitskreises und der zugehörigen ExpertInnenrunden herzlich gedankt!
Wien, im Dezember 2015
Bernhard Hebert, Martina Hinterwallner und Martin K renn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
67
Mitglieder des Arbeitskreises »Richtlinien für archäologische Maßnahmen«
(ehemals »Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich«)
Archäologische Dienstleistungsanbieter
M ag. Gottfried A rtner
M ag. Christina Einwögerer
Dr. Gerald Fuchs
Elfriede H. Huber BA
M ag. Dr. Georg Tiefengraber
Dr. Barbara Wewerka
Bundesmuseen Dr. Walpurga A ntl-Weiser
Dr. A nton K ern
Forschungseinrichtungen Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh
Dipl .-Päd. Dr. Irmtraud Hellerschmid
Dr. Michaela Lochner
Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch
M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška
Museen/Landesarchäologie
Univ.-Doz. Dr. Heimo Dolenz
Dr. Renate Miglbauer
M ag. Stefan Moser
Dr. Christoph Öllerer
Prospektion Univ.-Prof. Dr. Michael Doneus
Provinzialrömische Archäologie a .o.
Studierende
Peter Lochmann
M artin Gamon
Univ.-Prof. Dr. Verena Gassner
Universitäten Univ.-Prof. Dr. Erich K istler
A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb
Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler
Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt
Unterwasserarchäologie
M ag. C yril D worsky
Bundesdenkmalamt (Moderation)
M ag. Dr. M artin K renn
Mitglieder der ExpertInnenrunden
Anthropologie
Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch
M ag. Gottfried A rtner
Elfriede H. Huber BA
M ag. Doris Pany-Kucera
M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška
ao. Univ.-P rof. Dr . M aria Teschler-Nicola
Bauarchäologie
Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt
M ag. Gottfried A rtner
DI Walter H auser
M ag. Dr. M artin K renn
Paul Mitchell BA
Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler
Bio- und Geowissenschaften
M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška
M ag. Gottfried A rtner
Dr. O tto Cichocki
PD Dr. Erich Draganits
68
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
M ag. Dr. K arina Grömer
A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb
Dr. G. K arl Kunst
Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch
Dr. Ursula Thanheiser
Montanarchäologie
Dr. A nton K ern
M ag. Michael Brandl
Univ.-Doz. Dr. Brigitte Cech
A ss.-Prof. Dr. Gert Goldenberg
Dr. Susanne K lemm
M ag. H ans Reschreiter
Univ.-Prof. Dr. Thomas Stöllner
M ag. Ulrike Töchterle
M ag. Dr. Peter Trebsche
Paläolithikum
Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch
Dr. Walpurga A ntl-Weiser
M ag. Dr. Thomas Einwögerer
DI M arc H ändel
M ag. Claus-Stephan Holdermann
M ag. PhD Philip Nigst
M ag. Ulrich Simon
Prospektion
Univ.-Prof. Dr. Michael Doneus
M ag. Gottfried A rtner
Dr. Gerald Fuchs
A ssoz.-Prof. M ag. Dr. Gerald Grabherr
Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh
Walter Götsch
PD Dr. Christian Gugl , M.A., MS c (GIS)
M ag. Claus-Stephan Holdermann
Dr. A nton K ern
Dr. Susanne K lemm
K laus Löcker
Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch
A ss.-Prof. Dr. Robert Peticzka
Dr. M arianne Pollak
Dr. Thomas Reitmaier
M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška
Dr. S. Sirri Seren
Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler
M ag. A lexander Stagl
Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt
Unterwasserarchäologie
M ag. C yril D worsky
V. A ss. Dr. Rupert Breitwieser
Dr. O tto Cichocki
Viktor Jansa
M ag. Henrik Pohl
Dr. Thomas Reitmaier
Gletscherarchäologie
Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler
(nicht abgeschlossen)
Kurt Nairz
ao. Univ. P rof. Dr . Kurt Nicolussi
Univ. Prof. Dr. Kurt Oeggl
Dr. Thomas Reitmeier
M ag. Christoph Walser
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
69
Mitglieder von ExpertInnenrunden zu weiterführenden Themen:
Arbeitsumfeld
Dr. Barbara Wewerka
M ag. Gottfried A rtner
M ag. Christina Einwögerer
Dr. Gerald Fuchs
M artin Gamon
Walter Götsch
Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh
Dominik H agmann
Elfriede H. Huber BA
A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb
M ag. Silvia Müller
Dipl .-A rch. C yrill von Planta
Gerald R aab
Ing. H ans Michael Reibnagel
M ag. A lexander Stagl
Deponierung, Langzeitarchivierung
Dr. Michaela Lochner
und Urheberrecht Dr. Walpurga A ntl-Weiser
M ag. Gottfried A rtner
Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh
Dipl .-Päd. Dr. Irmtraud Hellerschmid
Dr. A nton K ern
M ag. Stefan Moser
Weiterbildung
Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt
Dr. Gerald Fuchs
M artin Gamon
a .o. Univ.-P rof. Dr . Verena Gassner
Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh
Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert
Elfriede H. Huber BA
M ag. Dr. M artin K renn
A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb
ao. Univ.-P rof. M ag. Dr . M anfred L ehner
M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška
Univ.-Prof. Dr. Peter S cherrer
Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler
Dr. Barbara Wewerka
Univ.-Prof. Dr. Walter Wohlmayer
Konservierung/Restaurierung 70
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Robert Fürhacker
M ag. L isa Gräber
Fachliche Beratung
Dr. C. Sebastian S ommer, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Dr. Jochen H aberstroh, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
DI M ag. Dr. Günter Stangl , Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
IT-Beratung
DI Michael L iehmann, ICG Integrated Consulting Group GmbH
Koordination
M ag. Dr. M artin K renn
Mitarbeit an der Redaktion (BDA, Abteilung für Archäologie)
M ag. Christoph Blesl
M ag. Jörg Fürnholzer
M ag. Heinz Gruber
Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert
M ag. M artina Hinterwallner
M ag. Nikolaus Hofer
Dr. Peter Höglinger
M ag. Dr. M artin K renn
M ag. Michael M arius
Dr. Christian M ayer
M ag. Dr. A ndreas Picker
M ag. René Ployer
M ag. Johannes Pöll
Dr. M arianne Pollak
M ag. Franz S auer
M ag. Dr. Eva Steigberger
Endredaktion der 4. Auflage
Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert
M ag. M artina Hinterwallner
M ag. Nikolaus Hofer
M ag. Dr. M artin K renn
Rechtliche Prüfung (BDA, Rechtsabteilung)
M ag. Stefan Bauer
Dr. Christiane L ehne
Sylvia Preinsperger
M ag. Claudia S cherzer-Reitterer
Freigabe
Prof. Dr. Barbara Neubauer, Präsidentin des Bundesdenkmalamtes,
am 1. Dezember 2015
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
71
Farbcode zur digitalen Dokumentation
Die Strichfarben sind bei flächiger Füllung der Befunde zu übernehmen.
Paläolithikum (Acad 253; 137, 137, 137)
Völkerwanderungszeit (Acad 11; 255, 127, 127)
Frühneolithikum (Acad 50; 255, 255, 0)
Frühmittelalter (Acad 191; 191, 127, 255)
Mittelneolithikum (Acad 40; 255, 191, 0)
Hochmittelalter (Acad 211; 255, 127, 255)
Kupferzeit (Acad 30; 255, 127, 0)
Spätmittelalter (Acad 220; 255, 0, 191)
Frühbronzezeit (Acad 90; 0, 255, 0)
16./17. Jh. (Acad 222; 165. 0, 124)
Mittelbronzezeit (Acad 92; 0, 165, 0)
18./19. Jh. (Acad 224; 127, 0, 95)
Urnenfelderzeit (Acad 94; 0, 127, 0)
Rezent (Acad 130; 0, 255, 255)
Hallstattzeit (Acad 170; 0, 0, 255)
Undatierbar (Acad 250; 0, 0, 0)
La-Tène-Zeit (Acad 174; 0, 0, 127)
Geologie (Acad 255; 179, 179, 179)
Röm. Kaiserzeit (Acad 10; 255, 0, 0)
Grabungsgrenzen (schwarz gestrichelt)
Spätantike (Acad 12; 165, 0, 0)
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
4. FASSUNG – 1. JÄNNER 2016
IMPRESSUM
4. Fassung vom 1. Jänner 2016
1. Auflage Jänner 2016
Herausgeber: Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, www.bda.at
Redaktion: Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert, Mag. M artina Hinterwallner, Mag. Nikolaus Hofer
und Mag. Dr. M artin K renn, Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie
Coverbild: Spätmittelalterliche Gebäuderuine auf der Inneren Lareinalpe (Ischgl, Tirol).
Foto: Christoph Walser
Layout: Gregor H artmann, Wien
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Horn
Alle Rechte vorbehalten
© 2016 by Bundesdenkmalamt
Bezug: Die »Richtlinien« können als PDF von der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at)
heruntergeladen werden. Gedruckte Exemplare liegen in den Abteilungen des Bundesdenkmalamtes auf.
www.bda.at
Richtlinien für
ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN