ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Transcription
ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
4. FASSUNG – 1. JÄNNER 2016 IMPRESSUM 4. Fassung vom 1. Jänner 2016 1. Auflage Jänner 2016 Herausgeber: Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, www.bda.at Redaktion: Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert, Mag. M artina Hinterwallner, Mag. Nikolaus Hofer und Mag. Dr. M artin K renn, Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie Coverbild: Spätmittelalterliche Gebäuderuine auf der Inneren Lareinalpe (Ischgl, Tirol). Foto: Christoph Walser Layout: Gregor H artmann, Wien Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Horn Alle Rechte vorbehalten © 2016 by Bundesdenkmalamt Bezug: Die »Richtlinien« können als PDF von der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) heruntergeladen werden. Gedruckte Exemplare liegen in den Abteilungen des Bundesdenkmalamtes auf. www.bda.at Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN VORBEMERKUNGEN 1. Die vorliegenden »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« werden erst durch Aufnahme als Auflage im Bewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz (DMSG) vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 rechtswirksam. Sie stellen eine generelle Ausformulierung der für die Durchführung archäologischer Maßnahmen festzusetzenden »Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen […] (hinsichtlich […] Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)« dar. Die vorliegende Fassung basiert auf mehrfachen Evaluierungen der seit Anfang des Jahres 2010 verbindlichen »Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich« und verwendet die Diskussionsergebnisse und Textierungsvorschläge des in den Jahren 2010 bis 2013 tagenden »Arbeitskreises Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich«, der vom Bundesdenkmalamt koordiniert wurde, aber fast ausschließlich aus externen ExpertInnen bestand. 2. Da das Bundesdenkmalamt als Behörde nur für die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes zuständig ist, enthalten die gegenständlichen Richtlinien keine Hinweise auf andere bei der Planung und Ausführung archäologischer Maßnahmen zu berücksichtigende gesetzliche Bestimmungen. Der/ die ProjektleiterIn hat selbstständig auf zivilrechtliche (z. B. Zustimmung des/der GrundeigentümerInnen) oder verwaltungsrechtliche (z. B. Bauarbeiterschutzverordnung, Baustellenkoordinationsgesetz, Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Forstgesetz, Naturschutzgesetz) Notwendigkeiten Bedacht zu nehmen. Eine Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz ersetzt nicht das zivilrechtlich herzustellende Einvernehmen oder die bei anderen Behörden einzuholenden Bewilligungen. 3. Seitens des/der ProjektleiterIn (= AntragstellerIn im Sinn des DMSG) ist dafür zu sorgen, dass alle im Sinn der vorliegenden Richtlinien vor, während und nach einer archäologischen Maßnahme (darunter sind zu verstehen: Grabung und alle anderen »Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche« gemäß § 11 Abs. 1 DMSG) zu erledigenden Aufgaben zeitlich, personell und finanziell eingeplant werden. Dies ist in dem mit dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG vorzulegenden Konzept für die Durchführung der Maßnahme darzustellen. 2 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 4. Die gegenständlichen Richtlinien legen fest, wie bei nach dem Denkmalschutzgesetz zu bewilligenden archäologischen Maßnahmen vorzugehen ist. Sämtliche Arbeiten sind nach dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuführen. Die Richtlinien legen fest, welche Dokumente anzufertigen, welche Informationen zu erfassen und wie diese zu dokumentieren sind, und wie mit der materiellen Hinterlassenschaft archäologischer Fundstellen umzugehen ist. Die Dokumentation mit dem Bericht ist in deutscher Sprache abzufassen. 5. In Ausnahmefällen können inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen Richtlinien aufgrund besonderer Rahmenbedingungen, besonderer Befundsituationen oder besonderer Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. In jedem Fall sind inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen Richtlinien nur mit entsprechender Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zulässig. In derartigen Ausnahmefällen hat der/die AntragstellerIn bereits vor Projektbeginn die zwingenden Gründe für inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen Richtlinien in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept ausreichend darzustellen. 6. Die Protokollblätter sind inhaltlich voll zu übernehmen. Abweichungen sind nur formal, d. h. hinsichtlich der Gestaltung, zulässig. Entscheidend ist, dass alle in den Vorgaben der gegenständlichen Richtlinien geforderten Informationen, soweit vorhanden und feststellbar, schriftlich fixiert werden. 7. Die vorliegende Fassung der Richtlinien ist ab 1. Jänner 2016 verbindlich. Die fortschreitende Entwicklung von Wissenschaft und Technik bedingt eine regelmäßige Aktualisierung der gegenständlichen Richtlinien, daher sind Anregungen für zukünftige Neufassungen an die Abteilung für Archäologie des Bundesdenkmalamtes jederzeit willkommen. 8. Archäologische Maßnahmen stellen häufig irreversible Eingriffe in das überlieferte archäologische Erbe dar. So verbleiben nach einer archäologischen Grabung mitunter unbewegliche Bodendenkmale an Ort und Stelle, zumeist bewegliche Bodendenkmale (= archäologische Fundgegenstände) und immer Dokumentationsunterlagen. Diese Bodendenkmale und Dokumentationen treten in ihrer Gesamtheit an die Stelle der veränderten oder zerstörten archäologischen Fundstelle, führen deren Quellenfunktion weiter und sind somit als Bestandteile des archäologischen Erbes zu betrachten und zu bewahren. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Formaler Ablauf 1.1 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §11 DMSG 1.2 Maßnahmenbezeichnung und Feststellung der Maßnahmennummer 1.3 Festlegung der Maßnahmenfläche 1.4 Mitteilung des Beginns der Geländearbeit 1.5 Mitteilung des Endes der Geländearbeit 1.6 Maßnahmenende 6 6 7 7 7 8 8 2 Maßnahmendefinition 9 2.1 Archäologische Prospektion 9 2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden 9 2.1.1.1 Archivrecherche 9 2.1.1.2 Luftbildarchäologie 10 2.1.1.3 Luftfahrzeuggetragenes Laserscanning 10 2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden 11 2.1.2.1 Begehungen 11 2.1.2.2 Archäologisch-topografische Vermessung12 2.1.2.3 Geophysikalische Prospektion 12 2.1.2.4 Rammkernsondierungen und Bohrungen 15 2.2 Archäologische Grabung 16 2.2.1 Oberbodenabtrag 16 2.2.2 Anthropologie 16 2.2.3 Bio- und Geowissenschaften 17 2.2.4 Paläolithikum/Mesolithikum 18 2.2.5 Bauarchäologie 19 2.2.6 Unterwasser- und Feuchtbodenarchäologie 20 2.2.7 Montanarchäologie und Grabungen unter Tage 20 4 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 3 Vermessung 21 4 Anzufertigende Dokumentationen 4.1 Planunterlagen 4.2 Schriftliche Dokumentation 4.3 Fotodokumentation 4.4 Datensicherung 22 22 26 29 31 5 Behandlung und Dokumentation von Funden 5.1 Beschriftung und Verpackung 5.2 Bergung34 5.3 Organische Materialien 5.4 Blockbergungen 32 33 34 35 6 Gestaltung des abzugebenden Berichts und der Dokumentationsunterlagen 6.1 Bericht 6.2 Dokumentationsunterlagen 36 36 39 7 Dateiformate 42 8 Ordnerstruktur 43 9 Abkürzungen 44 10 Formulare, Protokollblätter und Listen (Anhang) Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG Prospektionskonzept Grabungskonzept Deckblatt Vermessungsprotokoll (konventionell) Vermessungsprotokoll (GPS) SE-Protokoll SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz SE-Protokoll Baulicher Bestand SE-Protokoll Menschliche Überreste SE-Liste Objektliste Objektgruppenliste Erhebungsprotokoll Metadaten Übergabeprotokoll Grabung Übergabeprotokoll Prospektion 45 46 48 50 51 52 53 54 55 56 58 60 61 62 63 64 65 Nachwort 66 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 5 1 FORMALER ABLAUF Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« ist das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG durch das Bundesdenkmalamt. 1.1 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG Für den rechtzeitig (d. h. in aller Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme) beim Bundesdenkmalamt einzubringenden Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG (= ›Grabungsgenehmigung‹, ›Prospektionsgenehmigung‹) sollte im Interesse einer raschen Abwicklung das Formular »Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11« verwendet werden (abrufbar auf der Website: http://www.bda.at). Der Antrag kann per E-Mail, per Post oder als Telefax eingebracht werden. Der Antrag ist im Interesse einer beschleunigten Abwicklung dem/der für das jeweilige Bundesland, in dem die beantragte Maßnahme stattfinden soll, zuständigen MitarbeiterIn der Abteilung für Archäologie direkt zu übermitteln. Der Antrag hat zusätzlich folgende Unterlagen zu enthalten: Konzept In jedem Fall ist dem Antrag ein Konzept zur Durchführung der Maßnahme (= Projektbeschreibung) beizugeben, das die Ziele des Vorhabens sowie die Methodik der Maßnahme und der Dokumentation, die Erfassung und Konservierung/Restaurierung von Funden und Befunden und die Erstellung eines Berichts auf Grundlage der gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« darstellt. Hierfür sind die bereitgestellten Konzeptvorlagen (Grabungskonzept und Prospektionskonzept) verbindlich heranzuziehen (abrufbar auf der Website: http://www.bda.at/). Das Ermittlungsverfahren des Bundesdenkmalamtes hat unter anderem auf dieses Konzept einzugehen und allfällige Bescheidauflagen darauf abzustimmen. Falls das von der Grabung betroffene (Boden-)Denkmal rechtskräftig unter Denkmalschutz steht, ist im Konzept ausführlicher auf die Eingriffserheblichkeit bzw. auf die geplante Konservierung/Präsentation/Restaurierung einzugehen, da das Bundesdenkmalamt Veränderungen in einem zusätzlichen Bescheid (gemäß § 5 DMSG) mit allfälligen spezifischen Auflagen zu genehmigen hat. Sollten im Zuge der bewilligten Maßnahme unerwartet überraschende Befunde auftreten, unterliegen diese § 8 DMSG. Der/die AntragstellerIn hat im Konzept einen Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 11 Abs. 1 DMSG (d. h. abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fach wie Ur- und Frühgeschichte, provinzialrömische oder klassische Archäologie, Mittelalterarchäologie) sowie einen ausreichenden 6 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Nachweis der praktischen Erfahrung in der Durchführung entsprechender archäologischer Maßnahmen anzuführen, sofern diese Qualifikation bzw. Erfahrung dem Bundesdenkmalamt nicht bekannt ist. Falls für die beantragte Maßnahme spezielle Kenntnisse (vgl. die entsprechenden Festlegungen in den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen«, Kap. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 5) notwendig sind, ist ein diesbezüglicher Nachweis in Form einer aktuellen Referenzliste der letzten fünf Jahre mit Angaben zu Projekten, Dauer der Projekte sowie Funktion/Tätigkeit für den/die AntragstellerIn oder ersatzweise für an der Maßnahme mitwirkende MitarbeiterInnen zusätzlich anzuführen. Nach Möglichkeit sind im Konzept Angaben hinsichtlich einer Festlegung der EigentümerInnen der Funde (lt. § 399 und 400 ABGB) über den beabsichtigten Verbleib der Funde anzuführen. Planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n) In jedem Fall ist dem Antrag eine planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n) auf Katasterbasis beizulegen. Bei flächenmäßig sehr umfangreichen Prospektionen kann anstelle des Katasterplans ein Kartenausschnitt mit Markierung des Prospektionsgebiets vorgelegt werden. Grundbuchauszüge Grundbuchauszüge sind für alle von der beantragten Maßnahme betroffenen Grundstücke beizulegen, sofern es sich nicht um flächenmäßig sehr umfangreiche Prospektionen (nach Kap. 2.1.2) von mehr als 15 zusammenhängenden Grundstücken handelt. 1.2 Maßnahmenbezeichnung und Feststellung der Maßnahmennummer Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG ist von der/dem AntragstellerIn dem Bundesdenkmalamt eine eindeutige und möglichst kurz gehaltene Maßnahmenbezeichnung vorzuschlagen. Das Bundesdenkmalamt gibt daraufhin im bewilligenden Bescheid die auf die jeweilige Maßnahme bezogene Maßnahmennummer bekannt, die sich aus der Nummer der Katastralgemeinde, dem Jahr und einer fortlaufenden Zählung zusammensetzt. Prospektion, Oberbodenabtrag und die möglicherweise darauf folgende Ausgrabung sind getrennte Maßnahmen, die entsprechend separate Nummern erhalten. Die Maßnahmennummer und -bezeichnung muss in bzw. auf allen angefertigten Dokumenten (Protokollblätter, Pläne, Fototafeln, Fundzettel, Fundverpackungen, Grabungsberichte usw.) enthalten sein. 1.3 Festlegung der Maßnahmenfläche(n) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG ist von der/dem AntragstellerIn eine planliche Darstellung der projektierten Maßnahmenfläche(n) auf Katasterbasis beizulegen. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 7 1.4 Mitteilung des Beginns der Geländearbeit Der Beginn der Geländearbeit ist dem Bundesdenkmalamt drei Werktage vor Arbeitsbeginn per Fax oder E-Mail mitzuteilen. 1.5 Mitteilung des Endes der Geländearbeit Unmittelbar vor dem Ende der Geländearbeit hat die/der BewilligungsinhaberIn per Fax oder E-Mail eine Endmeldung an das Bundesdenkmalamt zu erstatten. In dieser Meldung ist in gutachterlicher Form festzuhalten, ob weitere denkmalpflegerische Maßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind; diese sind ggf. anhand entsprechender Plangrundlagen und Fotos darzustellen. 1.6 Maßnahmenende Die Abgabe der Dokumentationsunterlagen und des Berichts an den/die jeweilige/-n GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie des Bundesdenkmalamtes stellt gleichzeitig das Maßnahmenende dar. Für die Abgabe der Dokumentationsunterlagen und des Berichts ist das Übergabeprotokoll ausgefüllt vorzulegen. 8 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 2 MASSNAHMENDEFINITION 2.1 Archäologische Prospektion Die archäologische Prospektion als primär zerstörungsfreie, großflächige Erfassung der materiellen Hinterlassenschaft des Menschen und der Paläoumwelt dient der Ausweisung potenzieller Fundstellen/Fundgebiete und deren archäologischer Relevanz. Prinzipiell ist vor jeder geplanten archäologischen Ausgrabung eine für das jeweilige Projekt adäquate Prospektion durchzuführen. Anhand des Prospektionskonzeptes (siehe Kap. 1.1) sind die gewählten Methoden und der vorgesehene Maßnahmenverlauf darzustellen. Sämtliche archäologischen Prospektionsmethoden können nur das Vorhandensein archäologischer Strukturen aufzeigen. Es gibt derzeit keine anerkannte Prospektionsmethode, die das Nichtvorhandensein archäologischer Strukturen mit Sicherheit beweisen könnte. Prospektion hat immer einen räumlichen Bezug; ihre Ergebnisse sind zwingend georeferenziert im österreichischen Referenzsystem MGI (MilitärischGeographisches Institut) mit Gauß-Krüger-Koordinaten darzustellen. Alle verfügbaren Metadaten der unterschiedlichen Prospektionsmethoden sind zu erfassen und anzugeben. In den abzugebenden Berichten (Teil A und B) ist abschließend die Aussagekraft der Prospektionsergebnisse in einem vierstufigen System (1 – sehr gut, 2 – gut, 3 – weniger gut, 4 – schlecht) zu bewerten. Die Bewertungsparameter für diese Einschätzung sind erklärend anzuführen. Folgende Prospektionsmethoden sind – angepasst an das jeweilige Projekt – anzuwenden: 2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden 2.1.1.1 Archivrecherche Die Archivrecherche ist je nach den Gegebenheiten in angemessener Weise durchzuführen. Sie umfasst nicht nur die gängigen archäologischen Archive (Bundesdenkmalamt, Bundes- und Landesmuseen, Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreichisches Archäologisches Institut, Universitäten, örtliche Museen usw.), sondern auch historische und themenspezifische Archive (insbesondere Landesarchive, Lagerstättenarchiv der Geologischen Bundesanstalt), Archive der Montanbehörde, Kartensammlungen wie z. B. am Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Datenbanken der Geologischen Bundesanstalt (Bergbau- und Haldenkataster, Zentrales Bergbau Kartenverzeichnis Österreichs) und andere. Für bauarchäologische Untersuchungen sind schriftliche Quellen (z. B. Hausakten, Urkunden) und Bilddokumente (z. B. Katasterpläne, Baupläne, historische Darstellungen, Fotografien) zu erheben. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 9 2.1.1.2 Luftbildarchäologie Recherche von Senkrecht- und Schrägaufnahmen in einschlägigen Luftbildarchiven (z. B. Ämter der Landesregierungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Luftbildarchiv, Google Earth, Bing-Maps), Befliegung zur Herstellung von Senkrecht- oder Schrägaufnahmen zu einem geeigneten Zeitpunkt. Dabei müssen entsprechende, qualitativ hochwertige Kameras zum Einsatz kommen. Der Flugweg ist mit einem GPS-Gerät aufzuzeichnen. Eine archäologische Interpretation aller verfügbaren Luftbilder ist durchzuführen. Bei der Luftbildrecherche wird empfohlen, folgende Metadaten zu erheben: •Anzahl der Befliegungen; •verwendete Luftbilder; •eindeutige Bezeichnung für Luftbild; •Archiv/Provider; •Datum; •senkrecht/schräg; •Maßstab (bei Senkrechtaufnahmen); •Fluggerät (Flugzeug/Drohne/Drachen/Sonstige); •Sensor (Kamera/AHS/Sonstige); •Datenträger (SW-Film, Farbdia, Digital-RAW usw.); •speziell für Projekt gemacht (ja/nein). 2.1.1.3 Luftfahrzeuggetragenes Laserscanning Erhebung, Evaluierung und archäologische Interpretation von Geländemodellen aus luftfahrzeuggetragenen Laserscans. Falls in einem bewaldeten oder alpinen Bereich keine Daten zur Verfügung stehen, sollte ein Laserscan durch eine entsprechend qualifizierte Firma erfolgen. Die Auswertung der Daten sollte anhand der Geländemodelle und der daraus hergestellten Ableitungen (Schattierung aus unterschiedlichen Richtungen, Hangneigung, lokales Reliefmodell usw.) erfolgen. Bei der Auswertung des luftfahrzeuggetragenen Laserscannings wird empfohlen, folgende Metadaten zu erheben: •Archiv/Provider; •Auflösung; •Aufnahmedatum (fakultativ); 10 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN •Sensor (konventionell/Full-Waveform); •Streifenanpassung (falls vorhanden bzw. bekannt); •Filterung (generelle Filterung/spezielle archäologische Filterung); •Geländemodell (3D-Punktwolke – ja/nein); •Visualisierungen (Schummerung/Slope/Local Relief Model/Openness/ Sonstige). 2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden – Untersuchungen vor Ort 2.1.2.1 Begehungen Alle Merkmale, die auf archäologische Befunde oder auf die Paläoumwelt hinweisen (Bewuchsmerkmale, Bodenverfärbungen, Fundkonzentrationen, ortsfremdes Steinmaterial, Böschungsstrukturen, Terrassenausprägungen, Wegverläufe usw.), sind zu erfassen. Morphologie, im Gelände sichtbare Strukturen, angetroffene siedlungsgünstige Lagen und aktuelle Geländenutzung sind darzustellen, fotografisch zu dokumentieren und verbal zu beschreiben sowie Beobachtungsbedingungen (Bewuchs, Begehbarkeit, Wetter, Lichtverhältnisse, Pflugrichtung und -tiefe usw.) festzuhalten. Etwaig vorhandene Bodenaufschlüsse sind zu dokumentieren. Fundgegenstände, die bei Prospektionen aufgesammelt oder z. B. durch den Einsatz einer Metallsonde geborgen werden, sind lagemäßig zu erfassen. Gleiches gilt sinngemäß auch für Arbeiten unter der Wasseroberfläche. Die Begehungen müssen zu einem geeigneten Zeitpunkt (Bodenfeuchte, Witterung, Feldfrucht usw.) erfolgen. Bei Oberflächenbegehungen ist der Dokumentation der Metadaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Neben der Messgenauigkeit ist die Messmethode zu dokumentieren. Im Technischen Gesamtplan sind die begangenen Flächen, die nicht begehbaren Flächen und die zerstörten Flächen darzustellen. Das Maßnahmenpolygon hat alle Flächen zu umfassen. Abhängig von der Fragestellung und der topografischen Situation können folgende Methoden angewendet werden: Topografische und morphologische Beurteilung Relevante topografische bzw. morphologische Merkmale sind mit einer Präzision von mindestens 5 m bis 10 m verortet darzustellen. Archäologisch relevante Merkmale (Bewuchsmerkmale, Bodenverfärbungen, Erosionsund Akkumulationsphänomene, ortsfremdes Steinmaterial, Auffälligkeiten im Gelände, auffällige Fundkonzentrationen usw.) sind zumindest in derselben Genauigkeit zu verorten. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 11 Freie Geländebegehung Eine freie Geländebegehung ist im alpinen oder bewaldeten Gelände sowie bei speziellen Fragestellungen anzuwenden, wenn ein Linewalking- oder ein Raster-Survey weder technisch noch methodisch sinnvoll ist. Wie beim Linewalking- und beim Raster-Survey ist die Durchführungsmethode der Begehung zu dokumentieren. Insbesondere der Begehungsablauf ist durch GPSTracking festzuhalten. Linewalking-Survey Beim Linewalking-Survey sind die Suchlinien über eine Hand-GPS-Einmessung oder genauere Systeme zu verorten sowie die Linienlängen, die Linienabstände, die Aufsammlungsstrategie, die Bodensichtbarkeit (geschätzt in Prozent) und der Oberflächenzustand (Status der landwirtschaftlichen Nutzung/Art des Bewuchses, Feuchtigkeitsgrad der begangenen Flächen usw.) zu dokumentieren. Die Kartierungsgenauigkeit hat mindestens dem halben Suchlinienabstand zu entsprechen. Die Vorgangsweise bei der Dokumentation der Artefaktverteilung ist zu beschreiben. Raster-Survey (Grid-Survey) Das Maßnahmenpolygon sowie Anzahl, Lage und Größe der Suchquadranten (Grids) sind gemäß Kap. 3 der gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« (in der jeweils gültigen Fassung) einzumessen. Die Größe der Suchquadranten ist der Fragestellung anzupassen. Die Suchzeiten und die Anzahl der eingesetzten Personen pro Suchquadrant sind zu dokumentieren, ebenso die Aufsammlungsstrategie, der Suchablauf (Suchbewegung), die Bodensichtbarkeit (geschätzt in Prozent) und der Oberflächenzustand. Die Vorgangsweise bei der Dokumentation der Artefaktverteilung ist zu beschreiben. 2.1.2.2 Archäologisch-topografische Vermessung Eine archäologisch-topografische Vermessung hat zum Ziel, sämtliche Geländemerkmale – künstliche und natürliche – in ihrer naturräumlichen Umgebung anhand von geodätisch bestimmten Messpunkten interpretativ abzubilden. Die Abbildungsgenauigkeit einzelner Strukturen hat eine Genauigkeit von 0,5 m nicht zu unterschreiten. Der Maßstab analoger Pläne darf nicht größer als 1 : 500 sein. 2.1.2.3 Geophysikalische Prospektion Erhebung und Evaluierung aller relevanten Vorinformationen (Archive, Luftbildarchäologie, luftfahrzeuggetragene Laserscans, Begehungen usw.) zur Auswahl sinnvoller Messflächen und der besten Messmethode(n). Die Messung muss zu einem geeigneten Zeitpunkt (Bodenfeuchte, Witterung, Feldfrucht usw.) erfolgen. Es ist zu beachten, dass geophysikalische Prospektionen nur dann sinnvoll eingesetzt werden können, wenn keine oder nur minimale Störungen durch in der Nähe befindliche elektromagnetische Sendeanlagen (wie z. B. Funkmasten, Mobiltelefone, Radiosender) verursacht werden. 12 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Die prospektierte(n) Fläche(n) sind im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut) mit Gauß-Krüger-Koordinaten darzustellen (siehe Kap. 3). Eine lagegerechte Umzeichnung aller archäologisch relevanten Informationen aus den Messdaten sowie deren archäologische Interpretation ist durchzuführen und im technischen Gesamtplan darzustellen. Für Geomagnetik sowie Bodenradar ist die Vorlage »Erhebungsprotokoll Metadaten« zur Erfassung der Metadaten zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen. Geomagnetik Unter geeigneten Bedingungen (ausreichender messbarer Kontrast zwischen der archäologischen Struktur und der Umgebung; relativ ungestörte Geologie und nicht zu mächtige Stratifikation) kann magnetische archäologische Prospektion auf unverbauten Flächen effizient zur Erfassung archäologischer Strukturen wie Gräben (Befestigungen, Grenzen), Gruben (Grubenhäuser, Gräber, Pfostenlöcher), Mauerwerk (Fundamentmauern), Kanalisation, Herde und Öfen benutzt werden. Archäologische Geomagnetikprospektion in städtischen Bereichen, die weitgehend durch moderne Konstruktionen, Installationen, Einbauten oder Verkehrseinflüsse magnetisch stark kontaminiert und beeinträchtigt wurden, ist selten zielführend und bedarf daher einer ausführlichen Begründung. Für eine archäologische Geomagnetikprospektion sind moderne Magnetometer mit einer effektiven Messauflösung von nicht mehr als 0,3 nT zu verwenden. Der Messpunktabstand sollte 16 cm in Profilrichtung und 50 cm senkrecht zur Profilrichtung nicht übersteigen. Messungen sind längs von am Boden ausgelegten und eingemessenen Messleinen auszuführen, falls nicht ein differentielles Global Navigation Satellite System (GNSS) oder eine selbstverfolgende Totalstation mit Zentimetergenauigkeit zur Positionierung der Messungen (und nicht nur der Messfläche!) benutzt werden. Sogenannte »Scanning«-Messungen, wie sie teilweise im angelsächsischen Bereich noch angewendet werden und bei denen die Daten nicht für eine kartenhafte Darstellung aufgezeichnet werden, entsprechen nicht der zeitgemäßen professionellen Messmethodik, da das Ergebnis nicht reproduzierbar ist. Archäologische Magnetometerprospektion ist in Gradiometer- oder Variometerkonfiguration durchzuführen. Nicht kompensierte Totalfeldmessungen oder Feldkomponentenmessungen sind für eine exakte archäologische Prospektion unzureichend; ihre Anwendung ist ggf. zu begründen. Die empfohlene Mindestfläche für magnetische Prospektion ist ein Hektar (10.000 m2). Falls kleinere Flächen magnetisch vermessen werden, ist dies zu begründen, da sich kleinräumig aufgenommene magnetische Prospektionsdaten nur schlecht zur Abgrenzung und archäologischen Interpretation der üblicherweise vorkommenden archäologisch relevanten Strukturen eignen. Magnetometerdaten sind als Graustufenabbildungen darzustellen. Eine Abstufung in 254 Graustufen ist ausreichend. Konturliniendarstellungen oder Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 13 Farbdarstellungen sind nur dann sinnvoll, wenn spezifische Datenbereiche hervorgehoben oder farblich markiert werden sollen. Eine Verwendung dieser Darstellungsformen ist zu begründen. Die Daten sollten mit Hilfe verschiedener sinnvoller Schwellenwerte (z. B. -2/+4 nT, -6/+8 nT, -12/+16 nT für Weiß/Schwarz-Cut-off-Grenzen) in mehreren Graustufenbildern visualisiert werden, um den Amplitudenbereich umfassend und verständlich abzubilden. Zusätzlich sind entsprechende invertierte Graustufenbilder zu erzeugen. Der abgebildete Wertebereich ist anzugeben. Sämtliche Karten sind mit Größenskala und Angabe der Nordrichtung zu versehen. Bodenradar Archäologische Bodenradarmessungen können unter günstigen Bedingungen (meist sandiger, humoser Boden, nicht zu hoher Lehmgehalt, nicht zu feucht) und Verwendung professioneller Bodenradarsysteme mit für die Fragestellung geeignetem Frequenzbereich (der Frequenzbereich des abgestrahlten Radarpulses hat Auswirkungen auf die Eindringtiefe und das Auflösungsvermögen des Bodenradarverfahrens) erfolgreich für die zerstörungsfreie Detektion und Kartierung von Schichtgrenzen (Horizonte, Grenzen zwischen stratigrafischen Einheiten wie Graben- oder Grubenfüllungen; Mauerwerk, Fundamentmauern; Leitungen; Hohlräume) verwendet werden. Das Bodenradarverfahren kann bei Vorhandensein elektrisch gut leitfähiger Böden (lehmige, feuchte Böden, salzhaltiger Untergrund) in Bezug auf die Eindringtiefe des elektromagnetischen Radarsignals stark eingeschränkt sein. Im Vergleich zu anderen oberflächennahen geophysikalischen Prospektionsmethoden führt das Bodenradarverfahren zu der mit Abstand größten Menge auswertbarer Prospektionsdaten (pro Oberflächenpunkt) und erlaubt als einziges Verfahren eine relativ genaue Bestimmung der Tiefe von detektierten Strukturen. Bodenradarmessungen sollten ausschließlich mit zertifizierten und offiziell zugelassenen Antennensystemen durchgeführt werden. Die Wahl des Messsystems und der verwendeten Antennen (des verwendeten Frequenzbereiches) in Bezug auf die aktuelle Fragestellung/Problemstellung ist zu begründen. Bei Verwendung von Bodenradarantennen mit einer Zentralfrequenz von 400 MHz oder 500 MHz sollte der Abstand zwischen parallelen Profillinien 25 cm nicht übersteigen. Antennensysteme mit höherer Frequenz erfordern noch engere Profilabstände. Die Anwendung größerer Profilabstände ist zu begründen. Die Prospektion mittels Messung von Einzelprofilen sollte nur ausnahmsweise und gut begründet durchgeführt werden, da diese Vorgehensweise für archäologische Fragestellungen meist unzureichend ist. Die empfohlene Mindestfläche für Bodenradarmessungen bei 25 cm Profilabstand ist 2.500 m2. Die archäologische Interpretation von Daten kleinerer Messflächen ist oft sehr schwierig, da in diesen Fällen meistens der weitere 14 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN räumliche Zusammenhang, der für die korrekte Identifikation und Ansprache von Anomalien und abgebildeten Strukturen benötigt wird, nicht gegeben ist. Bodenradardaten sind als georeferenzierte Graustufenbilder darzustellen (siehe oben, Darstellung von Magnetometerdaten). Kartenabbildungen von Tiefenscheiben sind mit Größenskala und Angabe der Nordrichtung zu versehen. Bodenwiderstandsmessungen Messungen des scheinbaren elektrischen Bodenwiderstands können dazu geeignet sein, Bereiche erhöhten Widerstands (z. B. Mauerwerk) von Bereichen niedrigen Widerstands (z. B. relativ lockere Verfüllungen von Gräben oder großen Gruben) nachzuweisen. Die sogenannte tomografische Messung des Bodenwiderstands mit Hilfe von Multielektrodenauslagen bietet die Möglichkeit, gewisse Tiefenaussagen über Ablagerungen und Strukturen im Boden zu treffen. Falls Bodenwiderstandmessungen anstelle von den in vielen Fällen wesentlich effektiveren Bodenradarmessungen angewandt werden, ist dies stichhaltig zu begründen (z. B. in Situationen, in denen das Bodenradarverfahren aufgrund zu hoher Bodenleitfähigkeit zu wenig Eindringtiefe aufweist). Der Elektrodenabstand für Bodenwiderstandsmessungen in der archäologischen Prospektion sollte 50 cm nicht übersteigen. Größere Abstände sind mit Bezugnahme auf die abzubildenden Strukturen zu begründen. Elektromagnetische Induktionsmessungen (EMI) Elektromagnetische Induktionsmessungen (EMI) können für die archäologische Prospektion relevante Informationen zum scheinbaren Bodenwiderstand und zur magnetischen Suszeptibilität des Untergrunds liefern. Vorteile der Prospektion mit EMI sind, dass die Methode nicht zwingend einen Kontakt zum Boden benötigt, daher sehr effizient einsetzbar ist und zudem nützliche Daten auch in Bereichen/Umgebungen liefern kann, in denen das Bodenradarverfahren aufgrund zu hoher elektrischer Bodenleitfähigkeit keine ausreichende Eindringtiefe für den Radarpuls erzielt. Mittels neuer Instrumente ist es möglich, mehrere Erkundungstiefen gleichzeitig zu erfassen und dadurch dreidimensionale Karten des Untergrunds zu erzeugen. 2.1.2.4 Rammkernsondierungen und Bohrungen Rammkernsondierungen und Bohrungen jedweder Art sind in genügend dichter Folge durchzuführen, da der positive Nachweis einer Fundschicht zwar deren Evidenz belegt, ein negatives Ergebnis aber deren Vorhandensein nicht ausschließt. Jedes Bohrprofil ist verbal, grafisch und fotografisch zu dokumentieren, seine Lage ist auf Katasterbasis darzustellen und zusätzlich dreidimensional zu erfassen. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 15 2.2 Archäologische Grabung Die Grabung ist ausschließlich innerhalb der bewilligten Maßnahmenfläche durchzuführen. Alle Grabungen haben entsprechend der stratigrafischen Grabungsmethode zu erfolgen. Die kleinste Organisationseinheit ist die stratigrafische Einheit (SE). Jede stratigrafische Einheit ist zu dokumentieren und mit einer eigenen fortlaufenden Zahl in arabischen Ziffern zu bezeichnen. Die Beziehungen aller stratigrafischen Einheiten zueinander sind in einem Dokumentationssystem (z. B. Matrix) darzustellen. Die SE-Nummern sind auf allen Dokumentationsunterlagen, in denen die stratigrafischen Einheiten dokumentiert sind, sowie auf Fundzetteln, Fundlisten, Fototafeln usw. einzutragen. Wird die Maßnahmenfläche im Zuge der Grabung in kleinere Einheiten unterteilt, sind diese Flächen (Schnitte) fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren. Profile sind in ihrer Lage und Orientierung (Ansichtsseite) eindeutig zu dokumentieren und fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren. Mehrere stratigrafische Einheiten können im Zuge der Interpretation vor Ort zu einem Objekt zusammengefasst werden. Die Zugehörigkeit zu einem Objekt ist zu dokumentieren. Die Ansprache der Objekte hat nach ihrer Interpretation (z. B. Pfostengrube, Grube, Grab, Haus usw.) mit fortlaufenden Zahlen in arabischen Ziffern zu erfolgen. Die Objektbezeichnung und -nummer ist auf allen Dokumentationsunterlagen, in denen das Objekt dokumentiert wird, sowie auf Fundzetteln, Fundlisten, Fototafeln usw. einzutragen. Mehrere Objekte können zu einer übergeordneten Objektgruppe zusammengefasst werden (z. B. kann Objekt »Pfostengrube« Teil einer Objektgruppe »Haus« sein). 2.2.1 Oberbodenabtrag In manchen Fällen kann es zielführend sein, vor der eigentlichen archäologischen Ausgrabung einen Oberbodenabtrag durchzuführen. Der Oberbodenabtrag dient der genauen Definition von Ausdehnung und Dichte der archäologischen Befunde. Um Aussagekraft zu erlangen, muss der Oberbodenabtrag möglichst großflächig durchgeführt werden, zumindest aber 20 % der zu untersuchenden Gesamtfläche umfassen. 2.2.2 Anthropologie Mit (verbrannten und unverbrannten) menschlichen Überresten muss der Würde des Menschen entsprechend angemessen umgegangen werden. Jegliche Gräberfeldgrabung hat unter anthropologischer Betreuung zu erfolgen. Sollten menschliche Überreste unvermutet im Rahmen sonstiger Grabungen auftauchen, ist in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt fachkundige Betreuung zu gewährleisten. Die anthropologische Betreuung kann durch Fachkräfte, die über eine einschlägige anthropologische/anatomische/ osteologische Ausbildung verfügen oder Praxis in diesem Bereich nachzuweisen vermögen, durchgeführt werden. 16 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Die Vorlage »SE-Protokoll Menschliche Überreste« ist zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen. 2.2.3 Bio- und Geowissenschaften Archäobiologische und geoarchäologische Funde sowie naturwissenschaftliches Probenmaterial einer archäologischen Maßnahme sind, insbesondere was die Dokumentation und lagemäßige Verortung betrifft, wie archäologische Funde zu behandeln. Eine Bergung oder Probennahme hat so zu erfolgen, dass die Zuordnung zu einer stratigrafischen Einheit eindeutig möglich ist. Ist eine komplette Bergung der archäobiologischen und geoarchäologischen Funde nicht möglich oder sinnvoll, ist eine repräsentative Stichprobe zu ziehen. Die Probenentnahmestrategie orientiert sich an der wissenschaftlichen Fragestellung und den Eigenschaften der Fundstelle. Die Probenaufbereitung archäobiologischer Proben hat zeitnah im Rahmen der Maßnahme zu erfolgen. Für eine schimmelverhindernde Verpackung und Verwahrung ist zu sorgen, eine sekundäre Kontaminierung ist zu verhindern. Sedimentuntersuchungen Über die Notwendigkeit einer Beprobung und deren Art (z. B. Sedimentproben zur Untersuchung von Korngrößen, mineralogischen Zusammensetzungen, Sedimentdünnschliffen usw.) ist vor Ort zu entscheiden. Die Verantwortung dafür obliegt der/dem BewilligungsinhaberIn. In Zweifelsfällen wird eine Rücksprache mit dem Bundesdenkmalamt und einem/einer GeoarchäologIn empfohlen. Gesteinsuntersuchungen Alle während einer Maßnahme angetroffenen Gesteine sind entsprechend der wissenschaftlichen Fragestellung zu dokumentieren und zu beproben. Archäozoologie Großreste sind mit einer weichen Bürste und Wasser zu reinigen und anschließend langsam zu trocknen (keine direkte Sonneneinstrahlung). Vor der Verpackung ist auf gutes Durchtrocknen zu achten. Besonders paläolithische Knochenreste und Knochenartefakte aus Feuchtbodensiedlungen erfordern eine gesonderte Präparation bzw. Härtung. Unbedingt zu unterlassen ist das Ablösen von Verkrustungen und Versinterungen mit Hilfe saurer Medien. Kleinfunde und Mikroreste sind in der Regel nicht mit freiem Auge erkennbar und müssen aus Proben durch Sieben oder Schlämmen extrahiert werden. Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt: •bei geringer Funddichte mindestens 10 Liter; •bei hoher Funddichte 1 Liter. Archäobotanik Für Siedlungsgrabungen wird eine archäobotanische Betreuung empfohlen, bei Feuchtbodengrabungen ist eine solche verpflichtend zu gewährleisten. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 17 Die archäobotanische Betreuung kann durch Fachkräfte, die über eine einschlägige botanische Ausbildung verfügen oder Praxis in diesem Bereich nachzuweisen vermögen, durchgeführt werden. Archäobotanisches Fund- bzw. Probenmaterial soll unter Bedingungen gelagert werden, die jenen der Einlagerung im Boden vor der Entnahme möglichst ähnlich sind. Die Funde sind in drucksicheren Verpackungen zu verwahren. Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt: •bei Großresten (z. B. Samen) 10 Liter (wenn genügend Probenmaterial zu Verfügung steht) oder die gesamte stratigrafische Einheit; •bei Mikroresten (z. B. Pollen) 1 Esslöffel (eine Kontaminierung mit rezentem Material ist zu verhindern, eventuell Probenentnahme mittels Bohrkern). Holz- und Holzkohleuntersuchungen Ist die Bergung des gesamten Objektes (z. B. Brunnen) nicht möglich oder sinnvoll, ist zusätzlich zu einer Beprobung für Holzartenbestimmung bzw. Dendrochronologie die Beprobung an einer konstruktiv aussagekräftigen Stelle (z. B. Eckverbindung) vorzunehmen. Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt: •Holzartenbestimmung: mindestens 3 mm große Stücke einer repräsentativen Menge von archäologisch differenzierbaren Einzelteilen (z. B. Stämme, Äste, Balken, Bretter usw.); •Dendrochronologie: möglichst viele größere Holz(kohle)stücke, kleinste Gesamtringzahl einer Probe 50 Jahresringe, Probenentnahme an einer Stelle mit möglichst vielen Jahresringen (am besten mit Waldkante); • 14C-Analyse – AMS-Datierung: < 20 mg; • 14C-Analyse konventionell: > 20 g; • 14C-Proben sind idealerweise in Glasphiolen (eventuell in Alufolie), nicht aber in Kunststoffverpackungen zu verpacken. Mörtel- und Verputzuntersuchungen Prinzipiell wird empfohlen, von jeder stratigrafischen Einheit im baulichen Bestand eine Mörtelprobe bzw. Verputzprobe zu entnehmen. Über die Notwendigkeit einer Beprobung und deren Art ist vor Ort zu entscheiden. Die Verantwortung dafür obliegt der/dem BewilligungsinhaberIn. In Zweifelsfällen wird eine Rücksprache mit dem Bundesdenkmalamt empfohlen. 2.2.4 Paläolithikum/Mesolithikum Paläolithische und mesolithische Fundplätze zeichnen sich oft durch sehr selektive Funderhaltung aus. Unter Umständen sind lediglich Steinartefakte 18 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN erhalten und Befunde nur im Rahmen der Auswertung als latente Strukturen (z. B. Schlagplätze) zu ermitteln. Gleiches kann sogar für eine Fundschicht gelten, die ausschließlich durch die Lage der Artefakte im Sediment definiert werden kann, da Veränderungen im Sediment (z. B. Farbe) zur Differenzierung fehlen. Es hat daher eine dreidimensionale Einzeleinmessung aller Fundobjekte ab vordefinierter Größe – abhängig von jeweiliger Fragestellung, Fundstellentyp und zeitlicher Stellung – zu erfolgen. Diese Definition ist im Konzept für die Durchführung der Grabung darzustellen und zu begründen. Für Grabungen mit massiven geologischen Auf- bzw. Zwischenlagen wird ein Quadratmeterraster empfohlen, Kontrollprofile sind zwingend anzulegen und zu dokumentieren. Das gesamte im Bereich einer Fundschicht entfernte Sediment ist mit vordefinierter Maschenweite (ca. 1–1,5 mm) zu schlämmen. Neben der Beprobung für die Ermittlung von Umwelt- und Klimaparametern muss ein Hauptaugenmerk auf die Gewinnung von Probenmaterial für verschiedene absolute Datierungsmethoden gelegt werden; ggf. sind Spezialisten dafür heranzuziehen (z. B. Thermolumineszenz, optisch stimulierte Lumineszenz, Paläomagnetik u. a.). Die Lage der einzelnen Proben ist dreidimensional zu erfassen. 2.2.5 Bauarchäologie Die Bauarchäologie dient der Untersuchung und Dokumentation von Gebäuden, Gebäudegruppen und Gebäuderesten sowie sonstigen baulichen Strukturen aus unterschiedlichen Materialien, wobei nicht nur der ›ursprüngliche‹ Zustand, sondern auch alle späteren Veränderungen (Bauphasen) zu erfassen sind (Baugeschichte). Weiters soll – wenn möglich – eine historisch-funktionale Zuordnung vorgenommen werden (Nutzungs- und Sozialgeschichte). Somit wird durch die Dokumentation eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Umgang mit dem Objekt erstellt. Grundlage für jede bauarchäologische Untersuchung ist die Archivrecherche. Jede Untersuchung im baulichen Bestand hat eine zerstörungsarme Vorgangsweise anzustreben. Für die Dokumentation ist ein möglichst verformungsgerechtes und dem Untersuchungsobjekt spezifisch angepasstes Bauaufmaß zu erstellen. Es hat in einem Maßstab von mindestens 1 : 50 (in Detailbereichen mindestens 1 : 20) zu erfolgen. Der Zustand vor Beginn der Maßnahme ist fotografisch festzuhalten. Jeder einzelne Baubefund ist als stratigrafische Einheit zu dokumentieren. Die Vorlagen »SE-Protokoll Baulicher Bestand« bzw. »SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz« sind zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen. Sämtliche Protokolle eines Raumes sind zu einem Raumprotokoll zusammenzufügen und die Beziehungen aller stratigrafischen Einheiten zueinander in einem Dokumentationssystem (z. B. Matrix) darzustellen. Baubefunde sind in ihrer An- und Aufsicht steingerecht darzustellen (entzerrte Fotogrammetrien, Handzeichnung, Laserscan). Fehlböden (Blindböden) sind im Zuge bauarchäologischer Arbeiten entsprechend den Richtlinien zu untersuchen. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 19 Dieses Thema wird auch vertiefend in den »Richtlinien für bauhistorische Untersuchungen« des Bundesdenkmalamtes in der jeweils gültigen Fassung behandelt. 2.2.6 Unterwasser- und Feuchtbodenarchäologie Unterwasserarchäologie bezieht sich auf archäologische Tätigkeiten, bei denen mit einem Tauchgerät (Pressluft, Mischgas) gearbeitet werden muss. Feuchtbodenarchäologie wird in stark mit Wasser gesättigten Böden betrieben, z. B. im Grundwasserbereich, in Auen und Mooren. In dem Konzept, das dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG beizugeben ist, sind neben der für die Unterwasser- bzw. Feuchtbodenuntersuchung geplanten Vorgangsweise insbesondere die Beprobungsstrategie, die vorhandene Ausstattung mit (qualifiziertem) Personal und die vorhandene Infrastruktur darzustellen sowie ein Nachweis bezüglich der adäquaten Bergung, Konservierung und Lagerung der Funde zu liefern. Weiters muss Sorge getragen werden, dass freigelegte Areale mit Kulturschichten und/oder anderen organischen Strukturen in situ (z. B. Schiffsbestandteile) nicht trocken fallen. Dies betrifft vor allem Grabungen in Feuchtbodengebieten. Alle archäologischen Arbeiten unter Einsatz von Druckluftbzw. Mischgastauchgeräten müssen von entsprechend ausgebildeten Personen durchgeführt werden. 2.2.7 Montanarchäologie und Grabungen unter Tage Bei montanarchäologischen Grabungen, die im Gelände erkennbare Strukturen (z. B. Erzaufbereitungs- und Verhüttungsanlagen, Meilerstellen, Pingen und Halden, Infrastruktur im Bereich der Montanarchäologie) untersuchen, gelten die »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung. Für montanarchäologische Grabungen unter Tage gelten zusätzlich spezielle gesetzliche Vorgaben, die über die Oberste Montanbehörde abgefragt werden können. Bei Arbeiten in Höhlen sind ggf. bestehende naturschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Für Grabungen unter Tage wird auf jeden Fall die Einholung eines geologischen/bergtechnischen Gutachtens empfohlen. Als Mindestvoraussetzung für Vermessung gelten Grundriss und Seigerriss auf Basis eines Polygonzuges im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut). Die Fotodokumentation muss zusätzliche Informationen zu horizontaler und vertikaler Befund- und Fundlage beinhalten. Die Konservierung und Bergung spezieller Befunde und Funde ist im jeweiligen Einzelfall mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären. 20 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 3 VERMESSUNG Der Lage- und Höhenanschluss ist im Sinn der in Österreich gültigen Rechtsnorm (Vermessungsverordnung 2010 – VermV, BGB. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGB. II Nr. 241/2010; vgl. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung. wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006756&ShowPrintPreview=True) im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut) im Subdezimeterbereich (< 10 cm) herzustellen und in einem Messprotokoll zu dokumentieren. Hierfür sind die Vorlagen »Vermessungsprotokoll konventionell« bzw. »Vermessungsprotokoll GPS« heranzuziehen. Die Koordinaten der zur Einmessung der Maßnahme aus dem Festpunktfeld abgeleiteten Messpunkte sind mit Gauß-Krüger-Koordinaten (Bezugsmeridiane 28, 31 und 34 östlich von Ferro) anzugeben. Die Koordinaten im System ETRS 89 können optional angeführt werden. Höhen müssen immer als Höhen über Adria angegeben werden. Die verwendeten BEV-Punktkarten bzw. Vermessungsurkunden (Referenzen) sowie alle weiteren Vermessungsunterlagen sind der Grabungsdokumentation beizufügen. Alle für die Lage- und Höhenbestimmung verwendeten Bezugspunkte und abgeleiteten Messpunkte sind in einem Netzbild (siehe VermV 2010 §1 Abs. 15) dazustellen. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 21 4 ANZUFERTIGENDE DOKUMENTATIONEN Sämtliche angeführten Vorgaben sind bei archäologischen Grabungen (siehe Kap. 2.2) zu erfüllen. Für archäologische Prospektionen (Kap. 2.1) sind jene Dokumentationen anzufertigen, die gemäß der Natur der Maßnahme möglich sind und den Vorgaben von Kap. 2.1 entsprechen (siehe hierzu die Vorlage »Übergabeprotokoll Prospektion«). 4.1 Planunterlagen Maßnahmenpolygon (mpoly) und Maßnahmenkurzinformation (minfo) Als Maßnahmenpolygon sind der/die Umriss/-e der Maßnahmenfläche zu verstehen. Das Maßnahmenpolygon ist als CAD-Datei (*.dxf) sowie als Textdatei (*.txt) digital abzugeben. Zusätzlich kann die Abgabe als Shapefile erfolgen. Die CAD-Datei enthält ausschließlich die Grabungsgrenzen in Form geschlossener 2D-Polylinien (geschlossene Polygone) auf einem einzelnen Layer. Der Name dieser Datei hat die Maßnahmennummer sowie die Kurzbezeichnung »mpoly« zu enthalten (z. B. 05123.11.05_mpoly.dxf). Als Maßnahmenkurzinformation ist eine EXCEL-Datei (*.xls, *.xlsx) digital und als Ausdruck abzugeben. Der Name dieser Datei hat die Maßnahmennummer sowie die Kurzbezeichnung »minfo« zu enthalten (z. B. 05103.11.05_minfo. xls). Das Formular »Maßnahmenkurzinformation« (siehe Beispiel auf Seite 23 bzw. Download-Vorlage unter www.bda.at) ist verbindlich zu verwenden. Die Maßnahmenkurzinformation hat in der festgelegten Reihenfolge nach dem Beispiel auf Seite 23 folgende Informationen zu enthalten: •Maßnahmennummer (Mnr.); •Maßnahmenbezeichnung (Mbez.); •Grundstücksnummer(n) mit Befunden (durch Beistriche trennen); •Grundstücksnummer(n) ohne Befunde (durch Beistriche trennen); •Kurzansprache von Befund und Datierung (auch Mehrfachnennungen möglich, diese sind durch einen Strichpunkt zu trennen); •Größe der Maßnahmenfläche(n) in m2; •Anzahl der SE-Nummer(n); •archäologische Befunde nach Abschluss der Maßnahme erhalten (J/N); N: Maßnahmenfläche zu 100 % untersucht, keine wie immer gearteten archäologischen Befunde erhalten; J: Im Fall von Überplattungen, Teiluntersuchungen, erhaltenen Mauer befunden, Brunnen etc. 22 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Beispiel Maßnahmenkurzinformation: Mnr. Mbez. Gst. mit Befunden Gst. ohne Befunde Kurzansprache Maßnahmenfläche m2 SE Archäologische Befunde erhalten 05123.11.05 Mautern_ Wienerstraße 368, 371 369, 370/1 Bronzezeit, Gräberfeld; Römische Kaiserzeit, Vicus 114 10 J Technischer Gesamtplan Der technische Gesamtplan hat folgende Bestandteile zu enthalten: •aktueller Katasterplan mit Grundstücksgrenzen und -nummern; •Maßnahmenpolygon/Grabungsgrenzen; •alle verwendeten Vermessungspunkte und abgeleiteten Fixpunkte, die für die Dokumentation der Grabung herangezogen wurden; •Koordinatenrahmen und/oder Netzspinnen im österreichischen Referenzsystem MGI mit Gauß-Krüger-Koordinaten (Bezugsmeridiane 28, 31 und 34 östlich von Ferro); •Beschriftung: Maßnahmennummer, Maßnahmenbezeichnung, Katastralgemeinde, Planersteller, Erstellungsdatum, Legende mit im Plan verwendeten Signaturen. Bei archäologischen Grabungen zusätzlich: •Grabungsfläche(n)/Schnitte und Profile mit Bezeichnung; •sämtliche Objekte (und ggf. Objektgruppen) mit Bezeichnung; •sämtliche stratigrafischen Einheiten mit SE-Nummer und Höhenangaben; nach Möglichkeit sind Polylinien zu verwenden, stratigrafische Einheiten müssen als geschlossene Flächen dargestellt werden, die Konturen müssen eindeutig sein; •sämtliche Referenzpunkte, die für fotogrammetrische Entzerrungen verwendet wurden; • sämtliche Messpunkte/Messlinien, die für analoge Detailpläne verwendet wurden. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 23 Bei Prospektionen zusätzlich (je nach gewählter Methode): •Relevante topgrafische und morphologische Merkmale; •Suchlinien; •Flächendefinition (begangene, nicht zu begehende und zerstörte Flächen); •Suchquadranten; •Bohrlinien und Bohrprofile; •Fundverteilungsmuster; •Verdachtsflächen und archäologische Strukturen; •Befundinterpretation (zwingend). Bei digitaler Dokumentation gilt zusätzlich: Sämtliche im technischen Gesamtplan geforderten Bestandteile (siehe oben) und alle stratigrafischen Einheiten sind in jeweils eigenen Layern anzulegen. Die Benennung der Layer hat selbsterklärend zu erfolgen. Die Layer der stratigrafischen Einheiten haben deren Nummer und Bezeichnung zu enthalten. Bei analoger Dokumentation gilt zusätzlich: Der technische Gesamtplan ist mit einer Maßstabsleiste und einem Nordpfeil zu versehen. Der Maßstab muss der darzustellenden Dokumentation angepasst sein, darf aber 1 : 100 nicht unterschreiten. Bedarfsweise sind mehrere Pläne anzufertigen. Detailpläne Unter Detailplänen ist die zeichnerische oder fotogrammetrische Dokumentation von stratigrafischen Einheiten, Objekten und ggf. Objektgruppen zu verstehen. Sämtliche stratigrafischen Einheiten sind hinsichtlich ihrer dreidimensionalen Lage zu dokumentieren; bei großflächigen stratigrafischen Einheiten sind die Höhenpunkte in ausreichendem Maß zu verdichten. Stratigrafische Einheiten müssen als geschlossene Flächen dargestellt werden, die Konturen müssen eindeutig sein. Bei der Erfassung von Interfaces hat zusätzlich eine Aufnahme aussagekräftiger Querschnitte zu erfolgen. Stratigrafische Einheiten mit aussagekräftiger Binnenstruktur (z. B. Versturzsituationen) sind detailgetreu zu dokumentieren. Die Lage von Funden, die für die Interpretation einer stratigrafischen Einheit von Bedeutung ist, ist dreidimensional zu erfassen. Bei geophysikalischen Prospektionen sind die erstellten Messbilder (georeferenzierte Graustufenbilder) im Ordner »Detailpläne« abzulegen. Die Benennung der Datei hat selbsterklärend zu erfolgen. 24 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Digitale Dokumentation (Fotogrammetrie) Fotogrammetrische Aufnahmen haben aus einer möglichst orthogonalen Position zu erfolgen. Es sind ein möglichst kleiner Ausschnitt und eine möglichst verzerrungsarme Brennweite zu wählen. Werden Fotogrammetrien als Detailpläne verwendet, sind Entzerrungen auf Basis des auf der Grabung verwendeten Koordinatensystems herzustellen. Die Referenzpunkte sind sowohl im technischen Gesamtplan als auch auf den entzerrten Bildern eindeutig darzustellen. Digitale Detailpläne haben folgende Angaben zu enthalten: •Maßnahmennummer; •SE-Nummer(n); •Erstellungsdatum. Analoge Dokumentation Handzeichnungen müssen auf und mit archivbeständigem, verformungsstabilem Material ausgeführt werden und dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten. Bei Handzeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, der eine detailgetreue Aufnahme gewährleistet und 1 : 50 nicht unterschreitet. Das auf der Ausgrabung verwendete Messsystem (Messpunkte, Messlinien, Koordinaten usw.) muss auf jedem Detailplan erschließbar sein. Die Zeichnungsbeschriftung hat folgende Angaben zu enthalten: •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung; •Katastralgemeinde; •Grundstücksnummer; •Fläche/Schnitt/Profil; •SE-Nummer(n); •Planersteller; •Erstellungsdatum; •Nordpfeil; •Maßstab; •Legende mit im Plan verwendeten Signaturen. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 25 4.2 Schriftliche Dokumentation Die schriftliche Dokumentation einer archäologischen Ausgrabung hat analog zur zeichnerischen Dokumentation auf Basis stratigrafischer Einheiten zu erfolgen. Auf jedem Bestandteil der schriftlichen Dokumentation sind folgende Informationen festzuhalten: •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung; •Bundesland; •Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk; •Ortsgemeinde; •Katastralgemeinde; •Flur/Adresse; •Grundstücksnummer; •Ausführende(r) (z. B. Institution, Firma usw.). SE-Protokoll Das SE-Protokoll enthält die detaillierten Beschreibungen sämtlicher stratigrafischen Einheiten. Für jede stratigrafische Einheit ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Dieses hat zu umfassen: •SE-Nummer; •SE-Bezeichnung; •Objektnummer; •Objektbezeichnung; •ggf. Objektgruppennummer und Bezeichnung der Objektgruppe; •Schnitt/Fläche/Profil; •vorläufige Interpretation; •vorläufige Datierung; •Verweise auf zeichnerische und fotografische Dokumentation; •Verweise auf Fundmaterial; 26 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN •Verweise auf Probenentnahme und Art der Probe; •Darstellung der Position der stratigrafischen Einheit (SE) in ihren stratigrafischen Verhältnissen; •detaillierte Beschreibung der SE nach Kontur und Form; •detaillierte Beschreibung der SE nach Farbe, Materialansprache, Konsistenz und Einschlüssen; • BearbeiterIn; • Datum. SE-Protokoll Baulicher Bestand Enthält die detaillierten Beschreibungen jener stratigrafischen Einheiten, die einem baulichen Bestand zugeordnet werden können (Mauern, Fundamente, Fußböden, Verputze oder Reste bestehender Holzbauten). Für jede stratigrafische Einheit ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Zu den Inhalten und zur Gliederung der Beschreibung sind die Vorlagen »SE-Protokoll Baulicher Bestand« bzw. » SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz« heranzuziehen. SE-Protokoll Menschliche Überreste Enthält die detaillierten Beschreibungen der menschlichen Überreste sowie sämtliche Informationen zu dem daraus resultierenden Objekt »Grab«. Für jedes menschliche Individuum ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem Grab mehrere Individuen aufgefunden werden. Zu den Inhalten und zur Gliederung der Beschreibung ist die Vorlage »SE-Protokoll Menschliche Überreste« heranzuziehen. SE-Liste Sämtliche stratigrafischen Einheiten sind in einer Liste zu erfassen. Diese Liste hat die SE-Nummern, die SE-Bezeichnungen sowie Angaben zur erfolgten Dokumentation (grafische, fotografische und schriftliche Dokumentation) zu beinhalten. Objektliste und Objektgruppenliste Werden mehrere stratigrafische Einheiten im Zuge der Interpretation vor Ort zu einem Objekt zusammengefasst, so sind diese Objekte in einer Objektliste zu erfassen. Die Objekte sind nach ihrer Interpretation (Bezeichnung) und der fortlaufenden Nummer aufzuführen. Werden mehrere Objekte zu einer Objektgruppe zusammengefasst, so sind diese Objektgruppen in einer Objektgruppenliste zu erfassen. Zu jedem Objekt bzw. jeder Objektgruppe müssen in diesen Listen sämtliche zugehörigen stratigrafischen Einheiten und ggf. Objekte (mit Nummer und Bezeichnung) angeführt werden. Planliste Bei der Verwendung eines analogen Dokumentationssystems sind alle im Zuge der Grabung angefertigten Plangrundlagen in einer Planliste zu erfassen. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 27 Diese Liste hat folgende Angaben zu beinhalten: •durchlaufende Plannummer; •Papierformat; •Maßstab; •Planinhalt. Fundliste Es ist eine vollständige Fundliste (inhaltsgleich mit den Fundzetteln) zu erstellen. Diese ist nach fortlaufenden Fundnummern sortiert zu führen. Grabungsprotokoll Im Grabungsprotokoll sind Angaben über Ereignisse, die eventuell rechtliche oder finanzielle Konsequenzen haben könnten (Grabungskontrollen usw.) oder erheblichen Einfluss auf die Grabungsdokumentation hatten (z. B. extreme Wetterbedingungen, Zerstörungen usw.) festzuhalten. Empfohlen wird, übergeordnete Interpretationen zur archäologischen Situation, strategische Entscheidungen zu den Arbeitsabläufen sowie eine nachvollziehbare Ideen- bzw. Interpretationsgeschichte in das Grabungsprotokoll einzutragen. Prospektionsprotokoll Im Prospektionsprotokoll sind Angaben über Ereignisse, die eventuell rechtliche oder finanzielle Konsequenzen haben könnten oder erheblichen Einfluss auf die Prospektion hatten, festzuhalten. Darüber hinaus sind (je nach gewählter Prospektionsmethode) folgende Punkte anzuführen: •Verbale Beschreibung relevanter topografischer und morphologischer Merkmale; •Durchführungsmethode der Begehung; •Aufsammlungsstrategien und Dokumentationsmethode der Artefaktverteilung; •Bodensichtbarkeit; •Oberflächenzustand; •Suchzeiten, Suchablauf und eingesetztes Personal; •verbale Beschreibung der Bohrprofile. Im Fall von Geomagnetik und Bodenradar ist die Vorlage »Erhebungsprotokoll Metadaten« zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen; dieses ist im Ordner 13 (Originalmessdaten/Metadaten Prospektion) abzulegen. Bei einer Bodenwiderstandsmessung oder einer elektromagnetischen Induktionsmessung ist ein eigenes Erhebungsprotokoll Metadaten zu erstellen. 28 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Bericht zu konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen Alle ausgeführten konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen sind in einem Bericht (jedenfalls schriftlich und fotografisch, ggf. auch grafisch usw.) festzuhalten. Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: •Konzept und Ziel der konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen; •ausgeführte Maßnahmen der präventiven Konservierung; •Zustand der Funde bei Auffindung bzw. Übernahme; •zur Konservierung/Restaurierung angewandte Methoden und verwendete Materialien; •ggf. Ergebnisse naturwissenschaftlicher Analysen, bildgebender Verfahren usw.; •Zustand der Funde nach Abschluss der konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen; •Verpackung und Lagerung der Funde bei Übergabe, ggf. mit Hinweisen/ Vorschlägen für zukünftig zu setzende konservatorische/restauratorische Maßnahmen. Vertiefend wird dieses Thema in den »Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden« des Bundesdenkmalamtes behandelt. 4.3 Fotodokumentation In der Fotodokumentation müssen alle auf der Grabung vorhandenen stratigrafischen Einheiten und Objekte möglichst standardisiert abgebildet werden. Stratigrafische Einheiten, Objekte, Objektgruppen und Profile sind möglichst orthogonal aufzunehmen. Digitalaufnahmen sind insbesondere für folgende Motive anzufertigen: •Stratigrafische Einheiten; •Objekte; •Objektgruppen; •besondere Funde in situ; •Übersichtsaufnahmen (Topografie); •Grabungssituationen (Arbeitsfotos). Grundsätzlich ist als Mindeststandard eine handelsübliche Spiegelreflexoder Systemkamera mit adäquatem Objektiv, entsprechendem Sensor und hoher Bildauflösung zu verwenden. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 29 Normale Digitalaufnahmen müssen im JPEG-Format (JFIF) mit einer Mindestgröße von 5 Megapixeln erfolgen. Beim Überspielen ist darauf zu achten, dass die höchste Qualität (= niedrigste Komprimierungsstufe) eingestellt ist. Besonders qualitätvolle, für Publikationen gedachte Aufnahmen sind im kameraeigenen RAW-Format aufzunehmen und später in TIFF (RGB) konvertiert abzugeben. Zur Identifizierung und Verdeutlichung der Motive sind auf den Fotos folgende Gegenstände abzubilden: •Maßstabsleiste; •Nordpfeil; •Fototafel (weiße Schrift, schwarzer Hintergrund). Auf der Fototafel sind folgende Angaben anzuführen: •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung und/oder Katastralgemeinde; •Fläche/Schnitt/Profil; •stratigrafische Einheit; •Objekt; •Objektgruppe; •Datum. Die Qualität der Digitalaufnahmen ist vor Ort zu überprüfen und es ist sicherzustellen, dass das gewünschte Motiv auf den jeweiligen Aufnahmen vollständig wiedergegeben ist. Unscharfe und doppelte Fotos sowie Aufnahmen mit redundanten Informationen sind auszusortieren. Bilder mit Konturmarkierungen stratigrafischer Einheiten können zusätzlich angefertigt werden. Bei Fotos von stratigrafischen Einheiten, Objekten, Objektgruppen und Funden, die für eine bildliche Darstellung in einer Publikation geeignet sein könnten, werden zusätzlich Aufnahmen ohne Tafel, Maßstab und Nordpfeil empfohlen. Die im Rahmen der Dokumentation hergestellten Fotos einer stratigrafischen Einheit müssen in einem Ordner abgelegt werden, dessen Bezeichnung zwingend die Nummer der stratigrafischen Einheit zu enthalten hat. Die Bezeichnung jedes Ordners darf nicht mehr als 16 Zeichen umfassen. Die Benennung jeder einzelnen Fotodatei sowie der archivbeständige Ausdruck der repräsentativsten Aufnahmen auf Fotopapier werden empfohlen. Wurden stratigrafische Einheiten zu Objekten zusammengefasst, können die Fotoordner der einzelnen zugehörigen stratigrafischen Einheiten in einem 30 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Objektordner bzw. Objektgruppenordner zusammengefasst werden. Die Bezeichnung der Ordner hat die Nummer und Bezeichnung des jeweiligen Objektes bzw. der Objektgruppe zu enthalten. Überblicksaufnahmen sind nach abgebildeten Motiven in entsprechend beschrifteten Ordnern abzulegen. Arbeitsfotos sind in einem Ordner mit der Bezeichnung »Arbeitsfotos« abzulegen. 4.4 Datensicherung Die Sicherheit und Kohärenz der erfassten digitalen Daten ist sicherzustellen. Jeder Verlust von Daten einer archäologischen Maßnahme ist gleichbedeutend mit dem Verlust historischer Dokumente. Sämtliche digitalen Daten sind täglich, nach Ende der Dokumentation, vollständig auf zumindest zwei voneinander getrennt aufzubewahrenden Datenträgern (Systemen) zu sichern. Alle digitalen Daten müssen während der Maßnahme auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 31 5 BEHANDLUNG UND DOKUMENTATION VON FUNDEN Als Bestandteil jeder archäologischen Maßnahme ist die Konservierung sämtlicher Funde zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl das Fundmaterial (= bewegliche archäologische Denkmale) als auch die an Ort und Stelle erhaltenen Befunde/Befundreste (= unbewegliche archäologische Denkmale). Die Konservierung hat eine möglichst langfristige Erhaltung aller Funde sicherzustellen. Dies umfasst die präventive Konservierung während der archäologischen Maßnahme, die Konservierung beweglicher und unbeweglicher Funde sowie geeignete Verpackungs- und Lagerungslösungen. Vertiefend wird dieses Thema in den »Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden« des Bundesdenkmalamtes behandelt. Für die wissenschaftliche Ansprache und Bewertung der Funde bzw. des Bodendenkmals ist im Rahmen der archäologischen Maßnahme eine Freilegung von stabilen Funden zwingend vorzunehmen. Diese Freilegung stellt bereits eine restauratorische Tätigkeit, d. h. eine Veränderung der beweglichen archäologischen Denkmale dar, die in der Regel in der für die archäologische Maßnahme erteilten denkmalbehördlichen Bewilligung mitumfasst ist. Ob und in welchem Umfang eine Freilegung im Einzelfall konservatorisch vertretbar ist, muss von einer konservatorischen/restauratorischen Fachkraft, die über eine entsprechende Ausbildung verfügt (z. B. abgeschlossenes Studium der Konservierung/Restaurierung) oder einschlägige Praxis und Referenzen in diesem Bereich nachweisen kann, abgeklärt werden. In Zweifelsfällen ist das Bundesdenkmalamt beizuziehen, das auch von sich aus aktiv werden kann. Darüber hinausgehende Freilegungs- und sonstige Restaurierungsarbeiten sind – ebenfalls unter Bedachtnahme auf ihre konservatorische Vertretbarkeit und allfällige Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes – in einem so ausreichenden Maß auszuführen, dass eine Darstellung des gesamten Fundspektrums im abzugebenden Bericht ermöglicht wird. Diese Darstellung kann, wo es möglich und sinnvoll erscheint, unter Verzicht auf Eingriffe in die Substanz auch durch bildgebende technische Verfahren wie Röntgen- oder Computertomografieuntersuchungen usw. erzielt werden. Alle konservatorischen/restauratorischen Arbeiten haben von oder unter Aufsicht einer konservatorisch/restauratorisch ausgebildeten Fachkraft zu erfolgen. Diese Arbeiten beginnen mit Freilegung und Bergung fragiler bzw. komplexer Funde während der archäologischen Maßnahme und umfassen Freilegungs- und Restaurierungsarbeiten am Fundmaterial und an den an Ort und Stelle erhaltenen Befunden/Befundresten sowie die Erstellung des einen Teil der abzugebenden Gesamtdokumentation bildenden Berichts zu allen ausgeführten konservatorischen/ restauratorischen Maßnahmen. Für jedes Fundstück ist seine Zuordenbarkeit zur ursprünglichen stratigrafischen Einheit dauerhaft zu gewährleisten. 32 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 5.1 Beschriftung und Verpackung Die Funde sind nach stratigrafischen Einheiten und Materialien zu trennen und jeweils mit eigenen Fundzetteln zu verpacken. Zusammenhängende Einzelfunde (z. B. Perlenkette) müssen mit einer Fundnummer zusammengefasst werden. Der innere Zusammenhang ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die einzelnen Funde erhalten eine fortlaufende Nummerierung in arabischen Ziffern (abgekürzt »Fnr.«). Die Fundzettel haben zwingend folgende Angaben zu enthalten: •Fundnummer; •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung; •Katastralgemeinde; •Grundstücksnummer(n); •stratigrafische Einheit; •Objektnummer (fakultativ); •Objektgruppennummer (fakultativ); •Fläche/Schnitt/Profil; •Material; •Bemerkungen (Fundumstände, Fundlage, Fundposition, organische Anhaftungen, Blockbergung usw.); •Datum; •Ausführende(r) (z. B. Institution, Firma usw.). Der jeweilige Fundzettel ist den Funden in einem separaten und verschließbaren Kunststoffsack beizugeben. Er muss ungefaltet und von außen gut lesbar sein. Die Beschriftung der Fundzettel hat archivbeständig zu erfolgen (Laserdrucker, Bleistift, archivbeständiger Kugelschreiber). Funde und Fundzettel sind in verschlossenen, transparenten, stabilen und reißfesten Kunststoffsäcken zu verwahren. Die Funde sind nach Materialgruppen und Materialien sowie – bei kleineren Objekten – nach inneren Zusammenhängen geordnet in Behältnissen zu verpacken. Abgesehen von Metallfunden, organischen Materialien und Funden, Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 33 die eine dringende Erstversorgung benötigen, müssen die gereinigten Fundobjekte vor der endgültigen Verpackung durchgetrocknet sein, um Schimmelbildung zu vermeiden. Für den Transport und die längerfristige Lagerung des Fundmaterials sind formstabile und haltbare Behältnisse zu wählen, die zur Verwendung in einem gängigen Lagersystem geeignet sind. Die Transport- und Lagerbehältnisse sind äußerlich mit folgenden Daten gut lesbar und lichtbeständig zu beschriften: •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung; •Katastralgemeinde; •Grundstücksnummer(n); und je nach Behälterinhalt zusätzlich mit näheren Spezifikationen: •Fundnummern (von … bis …); •Objektnummern (von … bis …; fakultativ); •Objektgruppennummern (von … bis …; fakultativ); •Materialgruppe (bei Bedarf). 5.2 Bergung Bezüglich aller Funde, die eine dringende konservatorische Erstversorgung bzw. eine spezielle Lagerung benötigen, ist bei Fehlen einer kompetenten Fachkraft eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesdenkmalamt vorzunehmen. Unabhängig von der Beschaffenheit und dem Zustand der Funde sollten eine temporäre oder permanente Festigung oder die Zugabe von Bioziden bzw. Fungiziden auf der Grabung grundsätzlich vermieden werden, da naturwissenschaftliche Untersuchungen beeinflusst werden und/oder weiterführende Materialschäden entstehen können. 5.3 Organische Materialien Um Schäden an Funden aus organischen Materialien wie Holz, Leder, Textil, Geflecht, Bein, Zahn usw. vorzubeugen, muss dafür gesorgt werden, dass die Objektfeuchte zum Zeitpunkt der Aufdeckung auf der Grabung unbedingt beibehalten wird. 34 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Trockene, meist fragile Funde werden trocken belassen und mit entsprechend sicherer Verpackung vor mechanischer Beschädigung und Feuchtigkeit geschützt. Organische Nassfunde und empfindliche Werkstoffe aus Feucht- oder Nassböden (wie Bernstein, Gagat und Sapropelit) müssen dagegen unbedingt feucht bzw. nass verpackt werden. Bis zur weiteren Bearbeitung sind diese in dichten Behältnissen (für kleinere Funde auch verschließbare Boxen und PESäcke) oder eingeschlagen in dichte Folien nass, kühl, licht- und luftdicht zu lagern. Dabei sind schimmelanfällige Verpackungsmaterialien zu vermeiden. Eine regelmäßige Überprüfung des Befundes auf mikrobiologischen Befall (ggf. auch Wasserwechsel) ist unbedingt notwendig. 5.4 Blockbergungen Die Vornahme einer in-situ-Blockbergung ist bei der Bergung komplizierter und zusammenhängender Fundkomplexe sinnvoll und notwendig. Hierbei ist der Stand der Technik in Anwendung zu bringen und entsprechende Materialien sind zu verwenden (z. B. ist bei der Verwendung von Gipsbinden der erdfeuchte Block durch Kunststofffolien von den Gipsbinden zu isolieren). Die Kennzeichnung des geborgenen Blocks hat so zu erfolgen, dass dessen ursprüngliche Lage eindeutig rekonstruierbar ist. Mitzuliefern sind für die Bearbeitung notwendige Informationen (z. B. Hinweise zum Inhalt, zum Öffnen und zu den verwendeten Materialien, mindestens drei Messpunkte, Nordpfeil usw.) Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 35 6 GESTALTUNG DES ABZUGEBENDEN BERICHTS UND DER DOKUMENTATIONSUNTERLAGEN Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Geländearbeit ist dem Bundesdenkmalamt ein für die fachliche Beurteilung ausreichender Bericht einschließlich der gesamten Dokumentation zu übergeben. Die analogen Bestandteile der Dokumentation sind in einfacher Ausführung auf möglichst archivbeständigem Material abzugeben. Die digitalen Bestandteile sind auf einem beim Bundesdenkmalamt verbleibenden Datenträger abzugeben. Die Abgabe des Berichts und der Dokumentationsunterlagen hat nach Möglichkeit bei dem/der für das jeweilige Bundesland zuständigen GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie zu erfolgen. 6.1 Bericht Der abzugebende Bericht ist in zwei Teile zu gliedern: •Teil A dient als Grundlage für die gesetzlich verpflichtende Veröffentlichung in den »Fundberichten aus Österreich« und allenfalls auch für eine zusätzliche digitale Veröffentlichung. Falls triftige Gründe (z. B. die akute Gefährdung einer im Zuge einer Prospektion neu entdeckten Fundstelle) gegen eine (sofortige oder vollständige) Veröffentlichung sprechen, sind diese dem Bundesdenkmalamt zur Entscheidung vorzulegen. •Teil B wird – falls von dem/der InhaberIn der Bewilligung nicht ausdrücklich anders gewünscht – vom Bundesdenkmalamt digital veröffentlicht. Die Berichtsteile haben folgende Angaben beziehungsweise Bestandteile zu enthalten: Teil A (Ergebnisse) Text: •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung; •Bundesland; •Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk; •Ortsgemeinde; •Katastralgemeinde; •Grundstücksnummer(n); •Anlass der Maßnahme; •Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangabe); 36 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN •zusammenfassende wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse der Maßnahme; •Fundverbleib; •AutorInnen des Berichts mit Anschrift (einschließlich akademischer Titel und E-Mail-Adresse/-n). Übersichtplan/Bildmaterial: •Übersichtsplan als PDF mit den relevanten stratigrafischen Einheiten und Objekten in einer überblicksartigen chronologischen Darstellung (Phasengliederung) bzw. bei Prospektionen mit den relevanten Informationen, aufgenommenen Strukturen, aufgesammelten Funden usw.; die farbliche Umsetzung der Phasengliederung sollte sich wenn möglich nach dem beiliegenden Farbcode zur digitalen Dokumentation richten; zugehöriger Legende; unterlegtem Katasterplan; Koordinatenrahmen oder Netzspinnen; Nordpfeil; Maßstabsleiste; Plankopf (Maßnahmennummer, Maßnahmenbezeichnung, Katastralgemeinde, PlanerstellerIn, Erstellungsdatum); •maximal zwei aussagekräftige Abbildungen (.TIFF, .JPEG). Für die Publikation des Teils A in den »Fundberichten aus Österreich« sind folgende Maßgaben zu beachten: •Textumfang: maximal 15.000 Zeichen inklusive Leerzeichen; •Format der Textdateien: .DOC, .DOCX; •Bilddateien: Plan und Abbildungen jeweils als Einzeldateien; •Bildqualität: Strichzeichnungen (Pläne, Funde) und Übersichtsplan 1200 dpi, Fotos 400 dpi (jeweils in gewünschter Druckgröße); Fotos und Pläne in Farbe. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 37 Teil B (Gesamtdarstellung der Maßnahme) •Maßnahmennummer; •Maßnahmenbezeichnung; •Bundesland; •Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk; •Ortsgemeinde; •Katastralgemeinde; •Grundstücksnummer(n); •Anlass der Maßnahme; •Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangaben); •Verlauf der Maßnahme; •Topografie und Bodenverhältnisse; •technischer Bericht (Angaben zur Grabungs- oder Prospektionstechnik und den wichtigsten technischen Instrumenten); •umfassende Darstellung der bei einer archäologischen Grabung erschlossenen stratigrafischen Einheiten und Objekte (verbal und in Abbildungen) bzw. der bei einer Prospektion erschlossenen Strukturen sowie die Beurteilung der Aussagekraft der gegenständlichen Prospektion in einem vierstufigen System; •umfassende Darstellung des Fundspektrums (verbal und in Abbildungen), ggf. unter Einbeziehung wichtiger konservatorischer/restauratorischer Aussagen; •zusammenfassende wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse der archäologischen Maßnahme, ggf. unter Einbeziehung wichtiger konservatorischer/restauratorischer Aussagen zu den an Ort und Stelle verbliebenen Befunden/Befundresten; •Fundverbleib; •AutorInnen des Berichts mit Anschrift (einschließlich akademischer Titel und E-Mail-Adresse/-n); •Übersichtsplan (siehe Teil A). 38 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Teil B ist als zusammenhängendes PDF-Dokument abzugeben. Bezüglich der Gestaltung dieses PDF-Dokuments sind folgende Vorgaben zu beachten: •Gesamtumfang: maximal 50 PDF-Seiten (umfangreichere Berichte bedürfen einer Absprache mit dem/der GebietsbetreuerIn); •Schriftart: Times New Roman; •Schriftgröße: Fließtext 10 pt, Anmerkungen und Literatur 8 pt; •Zeilenabstand: 1,5; •Textformatierung: linksbündig, einspaltig; •Seitenzahlen: Fußzeile/mittig; •Abbildungen: im Text eingebettet, mit entsprechenden Abbildungsunterschriften; Fotos und Pläne in Farbe; •Zitierweise/Literaturangaben: entsprechend den Redaktionsrichtlinien der FÖ (siehe www.bda.at) •Gestaltung der Titelseite: Titel (z. B. »Bericht zur Grabung Feuerkogel 2013«), AutorInnen, repräsentatives Titelbild. 6.2 Dokumentationsunterlagen Die dem Bundesdenkmalamt übermittelten Dokumentationen zu archäologischen Maßnahmen werden – unabhängig von der Veröffentlichungspflicht der Berichte nach § 11 Abs. 7 DMSG (jedenfalls Teil A) – in das Archiv des Bundesdenkmalamtes aufgenommen. Dieses Archiv kann im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung benützt werden. Im Übrigen gelten insbesondere das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz BGBl. I Nr. 162/1999 in der geltenden Fassung) und das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz BGBl. Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung). Die abzugebenden Dokumentationsunterlagen haben alle relevanten, im Zuge der Maßnahme erhobenen Informationen zu enthalten. Die analogen Unterlagen müssen in archivbeständiger Form abgegeben werden. Die abzugebenden Dokumentationsunterlagen haben die nachfolgend aufgelisteten Bestandteile zu umfassen, die nach dem vorgegebenen Schema zu ordnen sind (in eckiger Klammer der jeweilige Abgabemodus). Bei Prospektionen werden in der Regel die Punkte 05 bis 08 sowie 18 nicht zum Tragen kommen; Punkt 10 ist naturgemäß vom Vorhandensein von Fundmaterial abhängig usw. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 39 01 Deckblatt [Ausdruck und Datei] •Maßnahmennummer •Maßnahmenbezeichnung •Geschäftszahl des bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes •Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangabe) •Bundesland •Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk •Ortsgemeinde •Katastralgemeinde •Flur/Adresse •Grundstücksnummer(n) •GrundeigentümerInnen mit vollständiger Adresse •AuftraggeberInnen mit vollständiger Adresse •Ausführende/-r (z. B. Institution, Firma, Verein usw.) •InhaberIn der Bewilligung mit Adresse und Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer) •Fundverbleib 02 Bericht – Teil A [Ausdruck und Datei] 03 Bericht – Teil B [Ausdruck und Datei] 04 Technische Daten [Ausdruck und Datei] •Liste der verwendeten technischen Geräte (Vermessungsgeräte, Laserscanner usw.) mit Typenbezeichnung •Liste der verwendeten Software (alle für die Erstellung der Dokumentation verwendeten Programme) 05 SE-Liste [Ausdruck und Datei] 06 SE-Protokollblätter [Datei] 07 Objektlisten [Ausdruck und Datei] 40 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 08 Objektgruppenlisten [Ausdruck und Datei] 09 Planliste [fakultativ, Ausdruck und Datei] 10 Fundliste [Datei] 11 Grabungs- bzw. Prospektionsprotokoll [Datei] 12 Vermessungsunterlagen [Ausdruck und Datei] •Vermessungsprotokoll zu Lage- und Höhenanschluss (konventionell oder GPS) •Grafische Darstellung der verwendeten Fixpunkte und Messpunkte (Netzbild) •Weitere Vermessungsunterlagen (z. B. BEV-Punktskizzen usw.) 13 Originalmessdaten und/oder Metadaten Prospektion [Datei] 14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation •Maßnahmenpoylgon [Datei] •Maßnahmenkurzinformation [Ausdruck und Datei] 15 Technischer Gesamtplan [Datei, analoge Abgabe nur bei analoger Dokumentation zulässig] 16 Detailpläne [Datei, analoge Abgabe nur bei analoger Dokumentation zulässig] 17 Fotodokumentation [Datei] 18 Darstellung der stratigrafischen Einheiten in ihren Beziehungen zueinander (z. B. Matrix) [Datei] 19 Bericht zur Konservierung/Restaurierung [Ausdruck und Datei] •Fundmaterial (= bewegliche archäologische Denkmale) •an Ort und Stelle erhaltene Befunde/Befundreste (= unbewegliche archäologische Denkmale) 20 Sonstige Daten Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 41 7 DATEIFORMATE Für die Abgabe von Berichten und Dokumentationsunterlagen sind ausschließlich folgende Dateiformate zulässig: Textdateien:PDF Bericht Teil A: DOC, DOCX Bericht Teil B: PDF Bilddateien: JPEG, TIFF (nur in Sonderfällen) Datenbanken: MDB, XLS, XLSX (bei EXCEL-Daten ist pro Liste jeweils nur ein Arbeitsblatt zu verwenden) Listen: DOC, DOCX, PDF, TXT, XLS, XLSX (bei EXCELDaten ist pro Liste jeweils nur ein Arbeitsblatt zu verwenden) Protokollblätter: DOC, DOCX, PDF Messdaten: ASCII-Text (z. B. TXT, IDX, DAT, CSV usw.) Messbilder:TIFF Darstellung der stratigrafischen Einheiten (Matrix): PDF Digitale Pläne: DWG (Version 2004), DXF Analoge Pläne (Scans): PDF (1200 dpi) Bearbeitete Pläne: DWG, DXF, PDF (SHP zusätzlich möglich) Maßnahmenkurzinformation: XLS, XLSX Maßnahmenpolygon:DXF 42 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 8 ORDNERSTRUKTUR Die digitalen Daten der Maßnahmendokumentation sind zur Abgabe beim Bundesdenkmalamt in der nachfolgend angegebenen Ordnerstruktur abzugeben. Alle Daten sind in einem Maßnahmenordner abzuspeichern, der mit Maßnahmennummer und Maßnahmenbezeichnung benannt ist (z. B. 05123.11.01_Mautern Wienerstraße 5). In diesem Maßnahmenordner finden sich folgende Unterordner: 01 Deckblatt 02 Bericht – Teil A 03 Bericht – Teil B 04 Technische Daten 05 SE-Liste 06 SE-Protokollblätter 07 Objektlisten 08 Objektgruppenlisten (fakultativ) 09 Planliste 10 Fundliste 11 Grabungs- bzw. Prospektionsprotokoll 12 Vermessungsunterlagen 13 Originalmessdaten und/oder Metadaten Prospektion 14 Maßnahmenpolygon 15 Technischer Gesamtplan 16 Detailpläne 17 Fotodokumentation 18 Matrix 19 Konservatorische Maßnahmen 20 Sonstige Daten Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 43 9 ABKÜRZUNGEN Im Sinn einer genderneutralen Schreibweise wird in den vorliegenden Texten und Protokollen in der Regel das Binnen-I verwendet. Im vorliegenden Text werden folgende Abkürzungen verwendet: ABGB BDA BGBl. bzw. d. h. DMSG = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch = Bundesdenkmalamt = Bundesgesetzblatt = beziehungsweise = das heißt = Denkmalschutzgesetz ggf. Kap. usw. vgl. z. B. = gegebenenfalls = Kapitel = und so weiter = vergleiche = zum Beispiel Bei Beschreibungen und Fundnennungen können zudem folgende Abkürzungen verwendet werden: am Bdm. Bez. Bl. Bs. D. Dm. Dok. erh. Fl. fm Fnr. Fst. Gew. Gst. Nr. GZ. H. Hsnr. IF Invnr. KG L. Mbez. MG minfo Mnr. = aufgehendes Mauerwerk = Bodendurchmesser = Bezeichnung = Bundesland = Bodenscherbe(n) = Dicke = Durchmesser = Dokumentation = erhalten(e) = Fläche = Fundamentmauer = Fundnummer = Fundstelle = Gewicht = Grundstück(e) Nummer = Geschäftszahl = Höhe = Hausnummer = Interface = Inventarnummer = Katastralgemeinde = Länge = Maßnahmenbezeichnung = Marktgemeinde = Maßnahmenkurzinformation = Maßnahmennummer mpoly Niv. Nr. Obj. Objbez. Objgr. Objnr. Ofl. OG OK. PB Pro. QS. Rdm. Rs. Rs./Bs. SE SG T. UK. VB Verm. Vs. W. Ws. Zbl. = Maßnahmenpolygon = Nivellement = Nummer(n) = Objekt = Objektbezeichnung = Objektgruppe = Objektnummer = Oberfläche = Ortsgemeinde = Oberkante = Politischer Bezirk = Profil = Querschnitt = Randdurchmesser = Randscherbe(n) = Scherbe mit Rand und Boden = Stratigrafische Einheit = Stadtgemeinde = Tiefe = Unterkante = Verwaltungsbezirk = Vermessung = Vorderseite = Weite = Wandscherbe(n) = Zeichenblatt Hk Ke Kn Lb Sx St = Holzkohle = Keramik = Knochen = Leichenbrand = Silex = Stein Materialien können wie folgt abgekürzt werden: Ag = Silber Au = Gold Bz = Bronze Fe = Eisen Hl = Fachwerklehm, gebrannter Lehm, Hüttenlehm 44 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 10 FORMULARE, PROTOKOLLBLÄTTER UND LISTEN Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG Prospektionskonzept Grabungskonzept Deckblatt Vermessungsprotokoll (konventionell) Vermessungsprotokoll (GPS) SE-Protokoll SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz SE-Protokoll Baulicher Bestand SE-Protokoll Menschliche Überreste SE-Liste Objektliste Objektgruppenliste Erhebungsprotokoll Metadaten Übergabeprotokoll Grabung Übergabeprotokoll Prospektion Ein Beispiel für die Maßnahmenkurzinformation findet sich unter Kap. 4.1 im Text. Vorlagen für alle Formulare, Protokollblätter und Listen können von der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) heruntergeladen werden. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 45 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG An das Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie Zuständige/-r GebietsbetreuerIn Abteilung für E-Mail Adressen AntragstellerIn Name Institution (fakultativ) Adresse Tel. Nr. E-Mail Maßnahme Maßnahmendefinition Maßnahmenbezeichnung Befundprognose Bundesland Politische(r) Bezirk(e)/ Verwaltungsbezirk(e) Gerichtsbezirk(e) Ortsgemeinde(n) Katastralgemeinde Nr. Katastralgemeinde(n) 46 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Grundstücksnummer(n) Einlagezahl(en) Grundbücherliche(r) EigentümerInnen mit Adresse AuftraggeberIn mit Adresse Ja Nein Denkmalschutz Zeitraum der Geländearbeit Beginn Ende (bitte eher großzügig bemessen) vorhanden Beilagen Grabungskonzept/Prospektionskonzept Planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n) Grundbuchauszug/-auszüge Ort/Datum Unterschrift Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 47 Prospektionskonzept Maßnahmenbezeichnung Konzept zum Antrag gemäß § 11 DMSG vom (Datum) Fragestellung und Projektbeschreibung (bei unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmalen sind bei der Anwendung invasiver Prospektionsmethoden zwingend Angaben zur Eingriffserheblichkeit bzw. zu geplanten Konservierungs/Restaurierungsmaßnahmen zu machen): Archivrecherchen (verbindliche Grundlage für alle weiteren Maßnahmen) wird durchgeführt wird nicht durchgeführt (Begründung) Literaturrecherche Aktuelle Katastergrundlagen (DKM) Flächenwidmungspläne Historische Kataster und Pläne Abfrage Fundstellendatenbank BDA Abfrage weiterer Datenbanken (z. B. Kulturgüteratlas Wien) einschlägige Luftbildarchive LIDAR-Daten Geologisch-sedimentologische Basisdaten Prospektionsmethoden (nicht invasiv) (geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung) wird durchgeführt Durchführungszeitraum Laserscanning (nicht bewilligungspflichtig) Luftbild (nicht bewilligungspflichtig) Topografisch-morphologische Beurteilung des Geländes Freie Geländebegehung Linewalking-Survey Raster-Survey (Grid-Survey) Archäologisch-topografische Vermessung Geomagnetik Georadar Weitere geophysikalische Methoden: Prospektionsmethoden (invasiv) (geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung) wird durchgeführt Prospektion mit Metallsuchgerät Bohrung Probesondagen (Grabung – gesonderter Antrag gemäß § 11 DMSG) Oberbodenabtrag (Grabung – gesonderter Antrag gemäß § 11 DMSG) Sonstige Methoden: 48 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Durchführungszeitraum Begründung der ausgewählten Methoden und Beschreibung des angestrebten Maßnahmenverlaufs (einschließlich möglicher Störungseinflüsse) sowie des Fundverbleibs: Angaben zum/zur ProspektionsleiterIn und zum eingesetzten Personal: (siehe Kap. 1.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung) ProspektionsleiterIn (namentliche Nennung): Stellvertretende/-r ProspektionsleiterIn (namentliche Nennung – fakultativ): Angaben zur fachlichen Qualifikation bzw. Angaben zu speziellen Kenntnissen (Referenzliste): Akad. archäologische Fachkräfte (Anzahl) Fachkräfte/Studierende (Anzahl) ArbeiterInnen (Anzahl) naturwissenschaftliches Fachpersonal (Fachbereich, Anzahl) konservatorisches/restauratorisches Fachpersonal (Anzahl) Geplante Prospektionsdauer in Arbeitstagen: Durchführung der Prospektion gemäß »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung: Ja Nein Begründung: (In Ausnahmefällen können inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien aufgrund besonderer Rahmenbedingungen, Befundsituationen oder Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. In jedem Fall sind inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien nur mit entsprechender Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zulässig. In derartigen Ausnahmefällen hat der/die AntragstellerIn die zwingenden Gründe für inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept ausreichend darzustellen.) Unterschrift/Datum: Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 49 Grabungskonzept Maßnahmenbezeichnung Konzept zum Antrag gemäß § 11 DMSG (Datum) Fragestellung und Projektbeschreibung (bei unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmalen sind zwingend Angaben zur Eingriffserheblichkeit bzw. zu geplanten Konservierungs-/Restaurierungsmaßnahmen zu machen): Maßnahmendefinition (geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.2 »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung) wird durchgeführt Durchführungszeitraum Oberbodenabtrag Grabung Grabung mit anthropologischen Befunden Grabung mit bauarchäologischen Befunden Grabung mit paläolithischen/mesolithischen Befunden Grabung mit Feuchtbodenbefunden Grabung unter Wasser Grabung unter Tage Sonstige Maßnahmen: Angaben zum/zur GrabungsleiterIn und zum eingesetzten Personal: (siehe dazu Kap. 1.1 »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung) GrabungsleiterIn (namentliche Nennung): Stellvertretende/-r GrabungsleiterIn (namentliche Nennung – fakultativ): Angaben zur fachlichen Qualifikation bzw. Angaben zu speziellen Kenntnissen (Referenzliste): Akad. archäologische Fachkräfte (Anzahl) Fachkräfte/Studierende (Anzahl) ArbeiterInnen (Anzahl) naturwissenschaftliches Fachpersonal (Fachbereich, Anzahl) konservatorisches/restauratorisches Fachpersonal (Anzahl) Geplante Grabungsdauer in Arbeitstagen: Durchführung der Grabung gemäß »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der gültigen Fassung: Ja Nein Begründung: (In Ausnahmefällen können inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien aufgrund besonderer Rahmenbedingungen, Befundsituationen oder Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. In jedem Fall sind inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien nur mit entsprechender Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zulässig. In derartigen Ausnahmefällen hat der/die AntragstellerIn die zwingenden Gründe für inhaltliche Abweichungen von den Richtlinien in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept ausreichend darzustellen.) Fundverbleib: Unterschrift/Datum: 50 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Deckblatt Dokumentation Maßnahmennummer Maßnahmenbezeichnung Geschäftszahl BDA Durchführungszeitraum bis Bundesland Polit. Bezirk/Verwaltungsbezirk Gemeinde Katastralgemeinde Flur/Adresse Grundstücksnummer(n) GrundeigentümerInnen mit vollständiger Adresse AuftraggeberInnen Adresse Ausführende/-er Adresse InhaberIn der Bewilligung Telefon E-Mail Fundverbleib Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 51 Vermessungsprotokoll konventionell Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r Polygonzug Freie Stationierung Lage- und Höhenanschluss wurde durch ein Vermessungsbüro erstellt Name und Adresse Verwendete Festpunkte Bezeichnung y (MGI) x (MGI) H Quelle (z. B. BEV) Überprüfte Festpunkte Bezeichnung Bestimmte Koordinaten y (MGI) x (MGI) H y (MGI) x (MGI) Messpunkte (Polygonpunkte, abgeleitete Vermessungspunkte) Bezeichnung y (MGI) x (MGI) H Anmerkungen und Skizzen Datum 52 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN BearbeiterIn Beschreibung H Vermessungsprotokoll GPS Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. RTK Statisch BEV andere Quelle Verwendete Festpunkte Bezeichnung Ausführende/-r y (MGI) x (MGI) H X (ETRS89) Y (ETRS89) Z (ETRS89) Transformationsmodell Bei statischer Messung oder Verwendung eines anderen Satellitenpositionierungsdienstes als APOS-RTK: Überprüfte Festpunkte Bezeichnung y (MGI) x (MGI) H X (ETRS89) Y (ETRS89) Z (ETRS89) x (MGI) H X (ETRS89) Y (ETRS89) Z (ETRS89) Y (ETRS89) Z (ETRS89) Bestimmte Koordinaten Bezeichnung y (MGI) Messpunkte (Polygonpunkte, abgeleitete Vermessungspunkte) Bezeichnung y (MGI) x (MGI) H X (ETRS89) Anmerkungen und Skizzen Datum BearbeiterIn Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 53 SE Protokoll Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r Schnitt/Fläche Objnr. SE Profil Objbez. Probe Art Funde Objgr. (Nr.) SE (Bez.) Objgr. (Bez.) vorläufige Interpretation vorläufige Datierung Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation Beschreibung stratigrafische Einheit (Farbe, Materialansprache, Konsistenz, Einschlüsse) Beschreibung Interface (Form, Kontur) Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse Datum 54 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN BearbeiterIn SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r Schnitt/Fläche Objnr. SE Profil Objbez. Probe Art SE (Bez.) Objgr. (Nr.) Funde Objgr. (Bez.) vorläufige Interpretation vorläufige Datierung Dendrochronologie Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation Abmessungen Länge erhalten original sichtbar Breite erhalten original sichtbar Funktion/Ansprache Materialbeschreibung Holzart Ausfachung sonstige Baustoffe Oberfläche Erhaltungszustand Höhe/Stärke erhalten original sichtbar Orientierung Kontext/Bauart Sekundäre Verwendung Waldkante Stellung Bearbeitungsspuren Zeichen, Schriftzüge, Details Splint Verbindungen Kern Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse Verhältnisse zu anderen Bauteilen Datum BearbeiterIn Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 55 SE Protokoll Baulicher Bestand Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r Schnitt/Fläche Objnr. SE Profil Objbez. Probe Art SE (Bez.) Objgr. (Nr.) Funde Objgr. (Bez.) vorläufige Interpretation Stratigrafie Struktur vorläufige Datierung Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation Abmessungen Länge erhalten original sichtbar Breite erhalten original sichtbar Bauart: Höhe am erhalten original sichtbar Höhe fm erhalten original sichtbar Beschreibung: Lagen, Lagenhöhe, Mauerschale, Mauerkern, Schalenmauer durchgemauert Gussmauerwerk nicht erkennbar Details Mauerwerk: Quader Bruchstein Rollstein Ziegel Mischmauerwerk Struktur: lagerhaft Kompartimente/Ausgleichslagen ausgezwickelt Zwickel Netz keine nicht erkennbar Bauschließen – Form: Gerüstlöcher Balkenlöcher Lage: Maße: Architekturelemente/Stilmerkmale 56 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Orientierung Ziegelart und Ziegelgröße (Originalmaße): Material: Stein Ziegel Mischmauerwerk ( Lehmziegel % Ziegelanteil) Steingröße: Steinmaterial: Steinbearbeitung: Spolien: Ziegelfarbe: Herstellungsmerkmale: Zeichen (erhaben, vertieft, Stempel) Mauerziegel Gewölbeziegel Dachziegel Fortifikationsziegel Fingerstriche Wischzeichen, Tierspuren, usw. Bindung: feucht trocken Mörtelbindung Lehmbindung Farbe: Zusammensetzung: sandig kalkig Korngröße: grob (über 0,5 cm) mittel (bis 0,5 cm) fein (unter 0,3 cm) Konsistenz: sehr fest fest locker sehr locker bröselig Zuschlagstoffe (in cm): Kiesel Kalkspatzen Ziegelsplitt Holzkohle Stroh Sonstiges Verputz (sofern nicht separate SE): Farbe: Oberflächengestaltung geglättet (Kelle) überrieben Riesel geschlämmt Farbe Zusammensetzung: Fugenbild: verstrichen herausgequollen Kellenstrich Sonstiges Fugendimensionen: Korngröße: Konsistenz: Zuschlagstoffe (in cm): Stärke: Ausdehnung und Verlauf: Mehrlagigkeit: Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse Verhältnisse zu anderen Bauteilen Datum BearbeiterIn Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 57 SE-Protokoll Menschliche Überreste Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r Schnitt/Fläche Objnr. (Grab) SE Profil Individuum Probe Art Objgr. (Nr.) Funde SE (Bez.) Objgr. (Bez.) vorläufige Interpretation vorläufige Datierung Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation Erhaltene Skelettteile markieren Skelett Lage gestreckte Rückenlage seitliche Hockerlage Sonstiges Orientierung Erhaltungszustand gut durchschnittlich schlecht Dislozierung keine an Grabsohle im Schacht Beraubung Tierbau Geschlecht männlich weiblich unbestimmt Bergung Einzelknochen Block Härtung Anmerkungen 58 Alter Neonatus Subadult Adult Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Störung Brandbestattung Anmerkungen in Gefäß Konzentration ohne Gefäß Streuung an Sohle Streuung über Sohle Sonstiges Grabkonstruktion Sarg Holzeinbau Steineinbau Ziegeleinbau Sonstiges SE SE SE SE SE SE Störung SE rund oval rechteckig quadratisch Sonstiges SE SE SE SE SE Beschreibung Grabmarkierung/-überbau und Grabform Fundmaterial Beigaben Fundnummer Trachtbestandteile Verfüllung Bestandteile der Grabkonstruktion Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse Datum BearbeiterIn Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 59 SE-Liste Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse SE Nr. 60 SE Bez. KG Gemeinde VB/PB Bl. verbal Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Foto Dok. digital Ausführende/-r Dok. analog Anmerkung Objekt-Liste Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse Objbez. KG Gemeinde VB/PB Bl. Objnr. zugehörige SE Nr. Ausführende/-r Anmerkungen Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 61 Objektgruppen-Liste Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse Objgr. Bez. 62 KG Gemeinde VB/PB Bl. Objgr. Nr. Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN zugehörige Obj. (Nr. und Bez.) Ausführende/-r Anmerkungen Erhebungsprotokoll Metadaten Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r Datum Wetter Bodenbeschaffenheit (Feuchte, Bewuchs, Zustand der Messfläche) Störeinflüsse (Eisenmassen, Stromleitungen, Sonstiges) Geomagnetik Sensorik Hersteller Typ (Fluxgate, Cäsium, Sonstige) Anordnung (Gradiometer, Sonstige) Multikanal (Anzahl der parallelen Kanäle) Bodenradar Sensorik Hersteller Antennenfrequenz Time Window Stacks Multikanal Mhz ns (Anzahl der parallelen Kanäle) Surveytyp (motorisiert, händisch) Messauflösung Linienabstand Messpunktabstand m (bei motorisierten Systemen mittlere Auflösung) Messrate Hz (bei motorisierten Systemen) Positionierung Art (GNSS, Tracking, ausgesteckter Raster) Instrumente (GNSS, Total Station) Koordinatensystem Processing Software Filterung Visualisierung (Abstand der Zeitscheiben, Sonstiges) Datum BearbeiterIn Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 63 Übergabeprotokoll Grabung Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse KG Gemeinde VB/PB Bl. Dokumentationsbestandteil Ausführende/-r GZ. Analog Digital Bestätigung BDA Anmerkung 01 Deckblatt 02 Bericht Teil A 03 Bericht Teil B 04 Technische Daten 05 SE Liste 06 SE Protokollblätter 07 Objektlisten 08 Objektgruppenlisten 09 Planliste 10 Fundliste 11 Grabungsprotokoll 12 Vermessungsunterlagen 13 Originalmessdaten/ Metadaten Prospektion 14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation 15 Technischer Gesamtplan 16 Detailpläne 17 Fotodokumentation 18 Darstellung der stratigrafischen Einheiten 19 Bericht zu konservatorischen Maßnahmen am Fundmaterial 20 Sonstige Daten Übergabeort/Datum: Übergeben von: 64 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Für das Bundesdenkmalamt: Übergabeprotokoll Prospektion Mnr. Mbez. Gst. Nr. Flur/Adresse Dokumentationsbestandteil KG Gemeinde VB/PB Bl. Ausführende/-r GZ. Analog Digital Bestätigung BDA Anmerkung 01 Deckblatt 02 Bericht Teil A 03 Bericht Teil B 04 Technische Daten 10 Fundliste (fakultativ) 11 Prospektionsprotokoll (fakultativ) 12 Vermessungsunterlagen 13 Originalmessdaten/ Metadaten Prospektion 14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation 15 Technischer Gesamtplan (inklusive Interpretation) 16 Detailpläne und/oder Messbilder 17 Fotodokumentation 19 Bericht zu konservatorischen Maßnahmen am Fundmaterial 20 Sonstige Daten Übergabeort/Datum: Übergeben von: Für das Bundesdenkmalamt: Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 65 NACHWORT Die Entscheidung des Bundesdenkmalamts, drittmittelfinanzierte Grabungen nicht mehr selbst durchzuführen, sondern diese dem ›freien Markt‹ zu überlassen, erforderte die Abfassung von »Richtlinien für archäologische Ausgrabungen in Österreich« als Maßnahmenkatalog zur technischen Realisierung und Dokumentation von Grabungen, um den hohen Standard vor allem der Denkmalschutzgrabungen weiterhin zu garantieren. Diese Richtlinien wurden in einer ersten Fassung auf der Website des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht und als Teil der Bescheidauflagen der – in Österreich ja für jedwede archäologische Grabung erforderlichen – Grabungsbewilligungen ab 1. Jänner 2010 verbindlich. Die 2009 mit einigem Zeitdruck unter der Leitung von Christa Farka verfassten »Richtlinien für archäologische Ausgrabungen in Österreich« orientierten sich stark an deutschen, vor allem bayerischen, Vorbildern. Nicht unerwartet zeigte sich innerhalb der ersten Monate die Notwendigkeit, diese Richtlinien besser an die österreichischen Gegebenheiten sowie an den modernen Stand der Technik anzupassen. Für die Evaluierung und Überarbeitung der bestehenden Richtlinien wurden vom Bundesdenkmalamt externe Fachleute zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis eingeladen. Der Bitte sind ProponentInnen unterschiedlicher Forschungseinrichtungen (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreichisches Archäologisches Institut), der Universitäten, des Naturhistorischen Museums Wien, der Landesmuseen und kleinerer Museen mit archäologischer Ausrichtung, archäologischer Firmen beziehungsweise Dienstleistungsanbieter sowie Vertreter der FachstudentInnenschaft mit großer Bereitwilligkeit gefolgt. MitarbeiterInnen der Abteilung für Archäologie waren – abgesehen von dem Koordinator Martin Krenn – bewusst nur gelegentlich vertreten. Für spezielle fachliche Fragestellungen wurden elf ExpertInnenrunden eingerichtet (Anthropologie, Arbeitsumfeld, Bauarchäologie, Bio- und Geowissenschaften, Deponierung, Langzeitarchivierung und Urheberrecht, Gletscherarchäologie, Montanarchäologie, Paläolithikum, Prospektion, Unterwasserarchäologie, Weiterbildung), deren Detailergebnisse im Rahmen des Arbeitskreises in die Richtlinien eingearbeitet wurden. 66 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Seit Mai 2010 fanden zahlreiche Treffen des Arbeitskreises und der verschiedenen ExpertInnenrunden statt. Protokolle dieser Arbeitssitzungen und zugehörige Arbeitspapiere wurden auf der Website des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht. Nach dem Erscheinen der 2. Fassung (1. Jänner 2012) fand eine weitere Evaluierung durch den Arbeitskreis statt, deren Ergebnis die 3. Fassung (1. Jänner 2014) war. Mit 1. Jänner 2016 liegt nun die 4. Fassung der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« vor. Erstmals wurden die formalen Abläufe für eine Bewilligung nach § 11 DMSG in die Richtlinien integriert und mit den verbindlichen Formularen »Grabungskonzept« und »Prospektionskonzept« ein neues Instrumentarium zur Qualitätssicherung geschaffen. Zusätzlich wurden in diesem Bereich einige Anpassungen durchgeführt, die ebenfalls der Qualitätssicherung dienen (z. B. Vorlage von Referenzlisten). Im Lauf der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass vor allem für den Bereich der Prospektion Ergänzungen und Anpassungen notwendig erschienen. Hierfür wurden mit der ExpertInnenrunde »Prospektion« seit 2014 intensive Gespräche geführt. Im Jahr 2015 kam es zu zwei Arbeitssitzungen dieser ExpertInnenrunde, in denen die in der 4. Fassung vorliegenden Texte erarbeitet wurden. Besonders herauszustreichen ist, dass im Arbeitskreis ein gemeinsames Interesse aller vertretenen Institutionen an der Erstellung homogener, für die gesamte österreichische Archäologie geltender Regeln sowie an der damit zusammenhängenden Anhebung des allgemeinen Grabungs- und Dokumentationsstandards festzustellen war. Für ihre unentgeltlich zur Verfügung gestellte Zeit sei den Mitgliedern des Arbeitskreises und der zugehörigen ExpertInnenrunden herzlich gedankt! Wien, im Dezember 2015 Bernhard Hebert, Martina Hinterwallner und Martin K renn Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 67 Mitglieder des Arbeitskreises »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« (ehemals »Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich«) Archäologische Dienstleistungsanbieter M ag. Gottfried A rtner M ag. Christina Einwögerer Dr. Gerald Fuchs Elfriede H. Huber BA M ag. Dr. Georg Tiefengraber Dr. Barbara Wewerka Bundesmuseen Dr. Walpurga A ntl-Weiser Dr. A nton K ern Forschungseinrichtungen Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh Dipl .-Päd. Dr. Irmtraud Hellerschmid Dr. Michaela Lochner Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška Museen/Landesarchäologie Univ.-Doz. Dr. Heimo Dolenz Dr. Renate Miglbauer M ag. Stefan Moser Dr. Christoph Öllerer Prospektion Univ.-Prof. Dr. Michael Doneus Provinzialrömische Archäologie a .o. Studierende Peter Lochmann M artin Gamon Univ.-Prof. Dr. Verena Gassner Universitäten Univ.-Prof. Dr. Erich K istler A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt Unterwasserarchäologie M ag. C yril D worsky Bundesdenkmalamt (Moderation) M ag. Dr. M artin K renn Mitglieder der ExpertInnenrunden Anthropologie Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch M ag. Gottfried A rtner Elfriede H. Huber BA M ag. Doris Pany-Kucera M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška ao. Univ.-P rof. Dr . M aria Teschler-Nicola Bauarchäologie Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt M ag. Gottfried A rtner DI Walter H auser M ag. Dr. M artin K renn Paul Mitchell BA Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler Bio- und Geowissenschaften M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška M ag. Gottfried A rtner Dr. O tto Cichocki PD Dr. Erich Draganits 68 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN M ag. Dr. K arina Grömer A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb Dr. G. K arl Kunst Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch Dr. Ursula Thanheiser Montanarchäologie Dr. A nton K ern M ag. Michael Brandl Univ.-Doz. Dr. Brigitte Cech A ss.-Prof. Dr. Gert Goldenberg Dr. Susanne K lemm M ag. H ans Reschreiter Univ.-Prof. Dr. Thomas Stöllner M ag. Ulrike Töchterle M ag. Dr. Peter Trebsche Paläolithikum Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch Dr. Walpurga A ntl-Weiser M ag. Dr. Thomas Einwögerer DI M arc H ändel M ag. Claus-Stephan Holdermann M ag. PhD Philip Nigst M ag. Ulrich Simon Prospektion Univ.-Prof. Dr. Michael Doneus M ag. Gottfried A rtner Dr. Gerald Fuchs A ssoz.-Prof. M ag. Dr. Gerald Grabherr Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh Walter Götsch PD Dr. Christian Gugl , M.A., MS c (GIS) M ag. Claus-Stephan Holdermann Dr. A nton K ern Dr. Susanne K lemm K laus Löcker Univ.-Doz. Dr. Christine Neugebauer-M aresch A ss.-Prof. Dr. Robert Peticzka Dr. M arianne Pollak Dr. Thomas Reitmaier M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška Dr. S. Sirri Seren Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler M ag. A lexander Stagl Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt Unterwasserarchäologie M ag. C yril D worsky V. A ss. Dr. Rupert Breitwieser Dr. O tto Cichocki Viktor Jansa M ag. Henrik Pohl Dr. Thomas Reitmaier Gletscherarchäologie Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler (nicht abgeschlossen) Kurt Nairz ao. Univ. P rof. Dr . Kurt Nicolussi Univ. Prof. Dr. Kurt Oeggl Dr. Thomas Reitmeier M ag. Christoph Walser Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 69 Mitglieder von ExpertInnenrunden zu weiterführenden Themen: Arbeitsumfeld Dr. Barbara Wewerka M ag. Gottfried A rtner M ag. Christina Einwögerer Dr. Gerald Fuchs M artin Gamon Walter Götsch Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh Dominik H agmann Elfriede H. Huber BA A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb M ag. Silvia Müller Dipl .-A rch. C yrill von Planta Gerald R aab Ing. H ans Michael Reibnagel M ag. A lexander Stagl Deponierung, Langzeitarchivierung Dr. Michaela Lochner und Urheberrecht Dr. Walpurga A ntl-Weiser M ag. Gottfried A rtner Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh Dipl .-Päd. Dr. Irmtraud Hellerschmid Dr. A nton K ern M ag. Stefan Moser Weiterbildung Univ.-Prof. Dr. Claudia Theune-Vogt Dr. Gerald Fuchs M artin Gamon a .o. Univ.-P rof. Dr . Verena Gassner Univ.-Doz. M ag. Dr. Stefan Groh Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert Elfriede H. Huber BA M ag. Dr. M artin K renn A ss.-Prof. M ag. Dr. A lexandra K renn-L eeb ao. Univ.-P rof. M ag. Dr . M anfred L ehner M ag. Dr. Gabriele S charrer-L iška Univ.-Prof. Dr. Peter S cherrer Univ.-Prof. Dr. H arald Stadler Dr. Barbara Wewerka Univ.-Prof. Dr. Walter Wohlmayer Konservierung/Restaurierung 70 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN Robert Fürhacker M ag. L isa Gräber Fachliche Beratung Dr. C. Sebastian S ommer, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Dr. Jochen H aberstroh, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege DI M ag. Dr. Günter Stangl , Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen IT-Beratung DI Michael L iehmann, ICG Integrated Consulting Group GmbH Koordination M ag. Dr. M artin K renn Mitarbeit an der Redaktion (BDA, Abteilung für Archäologie) M ag. Christoph Blesl M ag. Jörg Fürnholzer M ag. Heinz Gruber Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert M ag. M artina Hinterwallner M ag. Nikolaus Hofer Dr. Peter Höglinger M ag. Dr. M artin K renn M ag. Michael M arius Dr. Christian M ayer M ag. Dr. A ndreas Picker M ag. René Ployer M ag. Johannes Pöll Dr. M arianne Pollak M ag. Franz S auer M ag. Dr. Eva Steigberger Endredaktion der 4. Auflage Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert M ag. M artina Hinterwallner M ag. Nikolaus Hofer M ag. Dr. M artin K renn Rechtliche Prüfung (BDA, Rechtsabteilung) M ag. Stefan Bauer Dr. Christiane L ehne Sylvia Preinsperger M ag. Claudia S cherzer-Reitterer Freigabe Prof. Dr. Barbara Neubauer, Präsidentin des Bundesdenkmalamtes, am 1. Dezember 2015 Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 71 Farbcode zur digitalen Dokumentation Die Strichfarben sind bei flächiger Füllung der Befunde zu übernehmen. Paläolithikum (Acad 253; 137, 137, 137) Völkerwanderungszeit (Acad 11; 255, 127, 127) Frühneolithikum (Acad 50; 255, 255, 0) Frühmittelalter (Acad 191; 191, 127, 255) Mittelneolithikum (Acad 40; 255, 191, 0) Hochmittelalter (Acad 211; 255, 127, 255) Kupferzeit (Acad 30; 255, 127, 0) Spätmittelalter (Acad 220; 255, 0, 191) Frühbronzezeit (Acad 90; 0, 255, 0) 16./17. Jh. (Acad 222; 165. 0, 124) Mittelbronzezeit (Acad 92; 0, 165, 0) 18./19. Jh. (Acad 224; 127, 0, 95) Urnenfelderzeit (Acad 94; 0, 127, 0) Rezent (Acad 130; 0, 255, 255) Hallstattzeit (Acad 170; 0, 0, 255) Undatierbar (Acad 250; 0, 0, 0) La-Tène-Zeit (Acad 174; 0, 0, 127) Geologie (Acad 255; 179, 179, 179) Röm. Kaiserzeit (Acad 10; 255, 0, 0) Grabungsgrenzen (schwarz gestrichelt) Spätantike (Acad 12; 165, 0, 0) Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 4. FASSUNG – 1. JÄNNER 2016 IMPRESSUM 4. Fassung vom 1. Jänner 2016 1. Auflage Jänner 2016 Herausgeber: Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, www.bda.at Redaktion: Univ.-Doz. Dr. Bernhard Hebert, Mag. M artina Hinterwallner, Mag. Nikolaus Hofer und Mag. Dr. M artin K renn, Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie Coverbild: Spätmittelalterliche Gebäuderuine auf der Inneren Lareinalpe (Ischgl, Tirol). Foto: Christoph Walser Layout: Gregor H artmann, Wien Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Horn Alle Rechte vorbehalten © 2016 by Bundesdenkmalamt Bezug: Die »Richtlinien« können als PDF von der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) heruntergeladen werden. Gedruckte Exemplare liegen in den Abteilungen des Bundesdenkmalamtes auf. www.bda.at Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN