Zeugnis - Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft

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Zeugnis - Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft
B.15 S. 1-2_17. AL 2009
20.07.2009
18:04 Uhr
Seite 1
Zeugnis
B15
Seite 1
Zeugnis
Inhalt:
1
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3
3.1
3.2
3.3
Zeitpunkt der Zeugniserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Entstehung des Zeugnisanspruchs und Ausstellungsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorläufiges Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zwischenzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
Form des Zeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
5
5.1
5.2
Das einfache Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Art der Beschäftigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Dauer der Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Das qualifizierte Zeugnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wahrheitsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
„Beredtes Schweigen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Formulierungen und Zeugniscode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schlussformel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
Berichtigung/Widerruf des Zeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
8
8.1
8.2
8.3
Ausschlussfristen, Verwirkung, Verzicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Zeugnisanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verzicht und Zurückbehaltungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
9.1
9.2
Haftung des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gegenüber dem Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gegenüber dem neuen Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
10
Gliederung des Zeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
3
3
4
4
6
6
7
8
8
9
10
10
10
11
Zeugnismuster:
Zwischenzeugnis für eine PTA mit guter Leistung und Einschränkungen bei der Führung
wegen des Verhaltens gegenüber den anderen Mitarbeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Zeugnis für einen Apotheker mit guter Beurteilung der Leistungen,
aber Schwächen im Sozial- und Führungsverhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Zeugnis für eine PTA mit sehr guter Leistung und Führung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zeugnis für eine pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA), die großes Engagement,
aber nur durchschnittliche Leistungen zeigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Zeugnis über die Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
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Zeugnis
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1 Einführung
Die Erteilung von Arbeitszeugnissen gehört für
viele Apothekeninhaber zu den ungeliebten
Tätigkeiten. Dies hat seinen Grund darin, dass
vielfach Unsicherheit darüber besteht,
– welche Formulierungen für bestimmte
Situationen zu empfehlen sind und welche
tunlichst nicht gewählt werden sollten,
– inwieweit ein Zeugnis kritische Bemerkungen über den Arbeitnehmer enthalten darf
oder vielleicht sogar muss,
– welche Beurteilungskriterien bestehen,
– wie überhaupt ein Zeugnis aufzubauen ist
und vieles andere. Eine Beschäftigung mit diesen Fragen ist für den Apothekeninhaber aber
unerlässlich, da das Arbeitszeugnis für jeden
Mitarbeiter von erheblicher Bedeutung für
seine berufliche Entwicklung ist und der
Erstellung des Zeugnisses daher große Sorgfalt
gewidmet werden muss.
2 Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses
Sowohl nach gesetzlichen Vorschriften als
auch nach § 19 Abs. 7 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV)
können alle Mitarbeiter ein Zeugnis beanspruchen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte,
Aushilfskräfte, Auszubildende, Pharmazieund PTA-Praktikanten sowie grundsätzlich
auch für Vertreter. Der Apothekeninhaber
muss das Zeugnis aber – außer bei Auszubildenden – nicht von sich aus erteilen, sondern
nur auf Verlangen des Mitarbeiters.
Es liegt in der Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er nur ein einfaches oder ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis haben möchte.
Das einfache Zeugnis erstreckt sich nur auf Art
und Dauer der Beschäftigung (§ 109 Abs. 1
Satz 2 Gewerbeordnung [GewO]). Auf Verlangen des Mitarbeiters ist es zusätzlich auf die
Beurteilung der Leistungen und der Führung
auszudehnen (qualifiziertes Zeugnis) (§ 109
Abs. 1 Satz 3 GewO).
Das Bestehen des Zeugnisanspruchs ist
grundsätzlich unabhängig von der Dauer des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Auch
bei einer nur kurzen Beschäftigungszeit ist auf
Verlangen des Arbeitnehmers ein Zeugnis zu
erteilen, wenn dem Arbeitgeber in der kurzen
Zeitspanne ein einigermaßen zuverlässiges
Urteil möglich ist1. Der Zeugnisanspruch
besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer
einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben
oder das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch beendet hat.
Grundsätzlich sind Arbeitspapiere, zu ihnen
zählt auch das Zeugnis, vom Arbeitnehmer
abzuholen (sog. Holschuld)2. Der Arbeitgeber
muss das Zeugnis dem Arbeitnehmer nur dann
ausnahmsweise nachsenden, wenn die Abholung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist
(z. B. nach einem Wegzug an einen weiter entfernten Ort)2.
3 Zeitpunkt der Zeugniserteilung
3.1 Entstehung des Zeugnisanspruchs
und Ausstellungsdatum
Das Zeugnis darf grundsätzlich bereits mit der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt
werden, gleichgültig ob vom Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer gekündigt wurde. Dem Arbeitnehmer soll so ermöglicht werden, sich
während der Kündigungsfrist anderweitig zu
bewerben. Endet das Arbeitsverhältnis ohne
Kündigung, z. B. bei einem befristeten Arbeitsvertrag, kann der Mitarbeiter das Zeugnis eine
angemessene Zeit vor der Beendigung verlangen. Bei länger dauernden Beschäftigungen ist
das die Zeitspanne, die der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht.
Das Ausstellungsdatum des Zeugnisses darf
nicht auffällig weit vom Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers abweichen, da auch
die Datierung der Wahrheitspflicht unterliegt.
Eine Rückdatierung ist daher regelmäßig nicht
zulässig. Grundsätzlich ist das Endzeugnis auf
den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu
datieren. Lediglich im Falle der Berichtigung
eines bereits erteilten Zeugnisses (vgl. dazu
unten Abschnitt 7) hat der Arbeitgeber das
berichtigte Zeugnis auf das Datum des
ursprünglichen Zeugnisses zurückzudatieren.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Korrektur
des Zeugnisses nicht auf eigener Nachlässigkeit des Arbeitnehmers beruht 3.
1
2
3
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Vgl. z. B. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.3.2001,
BB 2001, S. 1959, das den Anspruch auf ein qualifiziertes
Zeugnis bei einer tatsächlichen Beschäftigungszeit von nur
sechs Wochen bejahte.
BAG, Urteil vom 8. 3. 1995, BB 1995, S. 1355 (1356).
BAG, Urteil vom 9. 9. 1992, BB 1993, S. 729.
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3.2 Vorläufiges Zeugnis
Wird der Arbeitnehmer nach der Kündigung
weiterbeschäftigt, so kann seine Tätigkeit bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist (= rechtliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses) noch
Einfluss auf die Beurteilung haben. In diesem
Fall hat er daher ab der Kündigung Anspruch
auf Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses (vgl.
§ 19 Abs. 7 BRTV). Dass es sich um ein vorläufiges Zeugnis handelt, sollte in der Überschrift
und im Inhalt zum Ausdruck kommen. Im
Übrigen gelten für das vorläufige Zeugnis die
gleichen Grundsätze wie für das endgültige.
Bei oder bald nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers ist dann das endgültige Zeugnis auszustellen, wobei nach richtiger Auffassung die Zurückgabe des vorläufig
erteilten Zeugnisses nicht erforderlich ist4.
Wird der Arbeitnehmer während des Laufs der
Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigt, steht
ihm mit Beendigung seiner Arbeit bereits ein
endgültiges Zeugnis zu.
Beispiel: Aufgrund von Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses verzichtet der Apothekeninhaber bis zum Ende der Kündigungsfrist auf
die Dienste des Mitarbeiters und stellt ihn mit
Ausspruch der Kündigung von der Arbeit frei.
In diesem Fall ist dem Mitarbeiter auf Verlangen bereits mit Beendigung seiner Tätigkeit
das endgültige Zeugnis auszuhändigen.
3.3 Zwischenzeugnis
➞
Vom vorläufigen Zeugnis ist das
Zwischenzeugnis zu unterscheiden. Es steht nicht
im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern kann hauptsächlich in Fällen verlangt werden, in denen ein
neuer Abschnitt im Arbeitsleben beginnt, z. B.
bei Versetzung oder Wechsel des Vorgesetzten5. In Apotheken dürfte am wichtigsten
der Fall des Inhaberwechsels sein, z. B. bei
Verpachtung oder Verkauf der Apotheke. Da
der neue Inhaber die beim bisherigen Arbeitgeber erbrachten Leistungen des Mitarbeiters
nicht beurteilen kann, hat dieser gegen den
bisherigen Inhaber Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Als weitere Gründe für einen
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis sind z. B.
anerkannt 6 : Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrags, geplante längere Arbeitsunterbrechungen etwa ab einem
Jahr, z. B. bei der Einberufung zum Wehr- oder
Zivildienst oder bei Antritt einer Elternzeit.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass im endgültigen Zeugnis genau die
gleichen Formulierungen verwendet werden
wie im Zwischenzeugnis. Inhaltlich ist jedoch
der Arbeitgeber, der zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt hat, für den davon erfassten Zeitraum regelmäßig an das Zwischenzeugnis
gebunden, wenn er nunmehr ein Endzeugnis
zu fertigen hat7. Schließt sich nach der Erteilung des Zwischenzeugnisses ein weiterer im
Endzeugnis zu beurteilender Zeitraum an, darf
der Arbeitgeber vom Inhalt des Zwischenzeugnisses nur abweichen, wenn die späteren
Leistungen und das spätere Verhalten des
Arbeitnehmers das rechtfertigen7. Diese
Grundsätze gelten auch bei einem Betriebsübergang. Aufgrund seines Eintritts in die
Arbeitgeberstellung schuldet der Betriebserwerber bei einem späteren Ausscheiden des
Mitarbeiters ein Zeugnis über die Gesamtdauer
des Arbeitsverhältnisses8, wobei er hinsichtlich des Zeitraums bis zum Zwischenzeugnis
an den Inhalt des vom Betriebsveräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist.
Die Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses
ist dabei umso stärker, je geringer der zeitliche
Abstand zum Endzeugnis ist. Nach Auffassung
des LAG Köln spricht die Vermutung für eine
unveränderte Beurteilungsgrundlage, wenn bei
einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis zwischen
dem Zwischen- und dem Schlusszeugnis nur
zehn Monate vergangen sind9.
4 Form des Zeugnisses
Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen; die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO). Es muss einen ordnungsgemäßen Briefkopf aufweisen, aus dem
der Name und die Anschrift des Ausstellers
erkennbar sind. Werden im Geschäftszweig des
Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet – was bei
6
7
8
4
5
Schleßmann, Das Arbeitszeugnis,Teil 1 VI 1.
BAG, Urteil vom 1.10.1998, NZA 1999, S. 894.
9
Vgl. BAG, Urteil vom 21.1.1993, BB 1993,
S. 2309; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, Teil 1 V 5.
BAG, Urteil vom 16.10.2007, NZA 2008, S. 298 (301).
BAG, s. Fußnote 7, S. 300.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.8.1997, NZA 1999,
S. 771.
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Apotheken anzunehmen ist – und verwendet
auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier,
so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß,
wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist10.
Nach Auffassung des LAG Hamburg ist hierzu
ein ungefalteter Firmenbogen zu verwenden, in
welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt
ist11. Das BAG hat es hingegen nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal
faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im
Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien
abzeichnen, z. B. durch Schwärzungen12.
Hinweis: Ungeachtet dieser Rechtsprechung
ist dem Apothekeninhaber zu empfehlen, das
Zeugnis dem Mitarbeiter weiterhin möglichst
ungefaltet zur Verfügung zu stellen.
Benutzt der Arbeitgeber kein Geschäftspapier,
ist ein weißer Bogen zu verwenden (dann
Unterzeichnung mit Firmenname). Das Zeugnis darf keine versteckten Hinweise oder
Merkmale aufweisen, die Zweifel an seiner
Echtheit aufkommen lassen, z. B. fehlende
Angabe der Firma, Schreibfehler, Radierungen
oder Durchstreichungen, aber auch Unterstreichungen, Fettschrift oder sonstige besondere
Kennzeichnungen. Das Zeugnis ist durch den
Apothekeninhaber selbst oder durch einen
hierzu bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben.
Das Zeugnis über die Ableistung eines BerufsZeugnis
ausbildungsverhältnisses (z. B.
über die Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten) unterschreibt der
ausbildende Apotheker. Hat dieser die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll
auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes).
➞
5 Das einfache Zeugnis
Das einfache Zeugnis beschränkt sich als
Tätigkeitsnachweis auf Art und Dauer der
Beschäftigung. Es enthält Tatsachen, aber
keine Bewertungen. Demgemäß hat der Arbeitgeber bei der Darstellung nur einen geringen
10 BAG, Urteil vom 3.3.1993, BB 1993, S. 1439.
11 Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 7.9.1993,
NZA 1994, S. 890 (891).
12 BAG, Urteil vom 21.9.1999, NZA 2000, S. 257 (258).
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Beurteilungsspielraum13.
5.1 Art der Beschäftigung
Neben den Daten zur Person des Arbeitnehmers (Vor- und Familienname, Geburtsdatum
und Geburtsort, Beruf, akademischer Grad) ist
die Art der Beschäftigung so genau und vollständig zu beschreiben, dass sich künftige
Arbeitgeber ein klares Bild machen können.
Unwesentliches darf verschwiegen werden,
nicht aber Aufgaben und Tätigkeiten, die ein
Urteil über die Kenntnisse und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erlauben und deshalb für einen künftigen Arbeitgeber interessant sind. Auch berufliche Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers sind aufzuführen.
Bei Apothekenmitarbeitern wird in der Regel
die Bezeichnung der wichtigsten, zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten genügen, sofern
die Mitarbeiter in dieser Weise auch tatsächlich eingesetzt wurden. Ergaben sich dagegen
irgendwelche Besonderheiten, z. B. durch
gewisse Tätigkeitsschwerpunkte oder durch
Spezialkenntnisse des Mitarbeiters, muss im
Zeugnis hierauf eingegangen werden. Auch
müssen bei Mitarbeitern mit Leitungsbefugnissen und höherer Verantwortung Art und Ausmaß der Beschäftigung ausführlicher dargestellt werden, ggf. auch die berufliche Entwicklung, erteilte Vollmachten u. a. m.
Ein Berufsausbildungszeugnis muss Angaben
enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeugnis über die
des Auszubildenden (
Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten). Auf sein Verlangen sind
auch Angaben über Verhalten und Leistung
aufzunehmen (§ 16 Abs. 2 BBiG).
Pharmazie- und PTA-Praktikanten erhalten
die Bescheinigung über die praktische Ausbildung, die nach den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind. Darüber hinaus ist die Ausstellung eines Zeugnisses in der
Praxis meist nicht üblich, auf Verlangen des
Praktikanten aber erforderlich.
➞
5.2 Dauer der Beschäftigung
Anzugeben ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen sind nur
ausnahmsweise anzuführen, wenn sie zum
13 BAG, Urteil vom 12.8.1976, BB 1976, S. 1516.
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Zeitpunkt der Zeugniserteilung im Verhältnis
zur Gesamtdauer der Tätigkeit von erheblicher
und prägender Bedeutung sind. Kürzere Unterbrechungen wie z. B. Urlaub oder Krankheit
gehören im Allgemeinen nicht hierzu.
Anders kann die Beurteilung aussehen, wenn
die Zeit der Abwesenheit, z. B. durch Krankheit oder Elternzeit, einen im Verhältnis zur
tatsächlichen Tätigkeit erheblichen Umfang
einnimmt. Nach dem Bundesarbeitsgericht
darf der Arbeitgeber in einem Zeugnis die
Elternzeit (nur) dann erwähnen, wenn die
Ausfallzeit nach Lage und Dauer erheblich ist
und bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der
falsche Eindruck entstünde, die tatsächliche
Beschäftigungszeit und die dabei erworbene
Berufserfahrung entsprächen der Gesamtdauer
des Arbeitsverhältnisses14. Unter diesem
Gesichtspunkt ist die Erwähnung einer 331⁄2
Monate dauernden Elternzeit während eines
50 Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses
nicht zu beanstanden14. Als Faustregel kann
gelten: Die Unterbrechung ist zu erwähnen,
wenn sie etwa die Hälfte der Beschäftigungszeit ausmachte bzw. wenn sie in beträchtlichem Umfang innerhalb der letzten zwölf
Monate erfolgte15.
Der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat im Zeugnis – außer auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers oder
bei betriebsbedingter Kündigung – nichts zu
suchen. Dies gilt nach der Rechtsprechung
auch bei einer außerordentlichen (fristlosen)
Kündigung, da allein schon durch das meist
ungewöhnliche Datum der Beendigung entsprechende Fragen beim Leser des Zeugnisses
ausgelöst werden16. Die häufig gebrauchte Formulierung „Er schied im gegenseitigen Einvernehmen aus“ umschreibt eine Kündigung
durch den Arbeitgeber oder einen nach einer
Auseinandersetzung geschlossenen Aufhebungsvertrag. Eine wirklich einvernehmliche
Aufhebung wird mit den Worten „im besten
Einvernehmen“ ausgedrückt.
14 BAG, Urteil vom 10.5.2005, NZA 2005, S. 1237 (1238).
15 Schleßmann, a.a.O., Teil 1 VIII 1b aa.
16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.1.1988,
BB 1988, S. 1463.
6 Das qualifizierte Zeugnis
6.1 Inhalt
Das qualifizierte Zeugnis zeichnet sich dadurch aus, dass es zusätzlich zu den im einfachen Zeugnis enthaltenen Angaben auch Aussagen über die Leistungen und die Führung
des Mitarbeiters enthält. Das qualifizierte
Zeugnis ist die Zeugnisart, die in der Praxis
weitaus am häufigsten vorkommt. Eine Beschränkung der Darstellung auf die Leistungen
oder die Führung ist nicht zulässig.
Die Beurteilung der Leistung erfasst die Kriterien Arbeitsbereitschaft (z. B. Fleiß, Engagement, Initiative), Arbeitsweise (z. B. Sorgfalt,
Zuverlässigkeit, Arbeitstempo, Selbständigkeit), Arbeitsbefähigung (z. B. Fachkenntnisse,
Fortbildung, Belastbarkeit, Auffassungsgabe)
und Arbeitserfolg (z. B. Arbeitsergebnisse, Verwertbarkeit). Sie enthält ein Werturteil, das
von einem Höchstmaß an Objektivität geprägt
sein muss.
Die Führung des Arbeitnehmers ist nach dem
dienstlichen Verhalten, nämlich dem Umgang
mit Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Geschäftspartnern sowie den Charaktereigenschaften zu
bewerten, bei Mitarbeitern mit Vorgesetztenfunktion auch nach den Führungseigenschaften, insbesondere dem Führungsstil, der Art
und Weise der Mitarbeitermotivation, der
Information der Mitarbeiter usw. Stets ist bei
Führungskräften die Durchsetzungskraft zu
beurteilen, denn fehlendes Durchsetzungsvermögen ist ein Zeichen von Führungsschwäche17. Das außerbetriebliche Verhalten
darf nur Berücksichtigung finden, wenn und
soweit es sich unmittelbar auf den Arbeitsbereich ausgewirkt hat, z. B. bei Trunksucht oder
Drogensucht.
Leistung und Führung müssen getrennt beurteilt werden; eine Vermischung beider Bereiche im Zeugnis ist in jedem Fall zu vermeiden.
Der Inhalt des qualifizierten Zeugnisses ergibt
sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus seiner doppelten Zielsetzung:
– Es soll einerseits dem Arbeitnehmer als
Unterlage für seine Bewerbung dienen;
seine Interessen sind gefährdet, wenn er
unterbewertet wird. Deshalb soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber
dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm
17 Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.4.2000, BB 2000,
S. 1786.
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Zeugnis
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das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren18.
– Auf der anderen Seite soll das Zeugnis zur
Unterrichtung eines anderen Arbeitgebers
dienen, der die Einstellung dieses Bewerbers erwägt; seine Belange sind gefährdet,
wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird.
6.2 Wahrheitsgrundsatz
Aus dem notwendigen Ausgleich dieser Interessen ergibt sich als oberster Grundsatz der
Zeugniserteilung, dass das Zeugnis wahr sein
muss. Es muss alle wesentlichen Tatsachen
und Bewertungen enthalten, die für die
Gesamtbeurteilung des Mitarbeiters von
Bedeutung und für den künftigen Arbeitgeber
von Interesse sind. Soweit wie möglich muss
das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Einmalige Vorfälle, die für den Arbeitnehmer
nicht charakteristisch sind, seien sie vorteilhaft oder nachteilig, dürfen nicht verallgemeinert werden. Im übrigen entscheidet der
Apothekeninhaber – nach dem Maßstab eines
„wohlwollenden verständigen Arbeitgebers“ –
darüber, welche positiven oder negativen
Leistungen er stärker hervorheben will als
andere19.
Dass hier erhebliche Abwägungsprobleme auftreten können, liegt auf der Hand. Denn was
für den Arbeitnehmer kennzeichnend, welches
Fehlverhalten von Gewicht, welches von kleinerer Bedeutung ist, lässt sich oft nur schwer
entscheiden. Immerhin sind Aussagen in
einem Zeugnis endgültig und begleiten den
Arbeitnehmer in seinem ganzen künftigen
Berufsleben.
Ein Fehlverhalten oder eine Leistungsschwäche muss auch in Beziehung zur Dauer
des Arbeitsverhältnisses gesetzt werden.
Beispiel: Ein mehrmaliges Zuspätkommen zur
Arbeit ist während eines sechsmonatigen
befristeten Arbeitsverhältnisses sicher von
anderem Gewicht als bei einem über zehn
Jahre währenden Arbeitsverhältnis.
Verallgemeinernd kann man sagen: Je länger
ein Vorgang oder Umstand zurückliegt, der
sich seither nicht wiederholt hat, umso weniger sollte er Eingang ins Zeugnis finden. Dies
18 BAG, Urteil vom 10.5.2005, NZA 2005, S. 1237 f.
19 BAG, Urteil vom 12.8.2008, NZA 2008, S. 1349 (1350).
Arbeitsrecht Formular-Handbuch
17. Aktualisierungslieferung Mai 2009
gilt allerdings nicht bei schwerwiegenden Vorfällen, z. B. Unterschlagung oder Diebstahl.
Übrigens darf ein Zeugnis keine bloßen Verdachtsmomente enthalten; der schwerwiegende Verdacht einer Straftat kann zwar eine Kündigung rechtfertigen, darf aber nicht ins Zeugnis aufgenommen werden.
Aussagen über Krankheiten des Mitarbeiters
gehören im Allgemeinen nicht in das Zeugnis.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin leidet an Epilepsie. Dies kann im Apothekenbetrieb, je nach
den Krankheitserscheinungen, zu so beträchtlichen Belastungen und Störungen führen,
dass zur Unterrichtung anderer Arbeitgeber
und deren Mitarbeiter eine Erwähnung im
Zeugnis geboten sein kann.
Auf den Vorrang des Wahrheitsgrundsatzes
sei noch einmal hingewiesen. Die in der Praxis
weitverbreitete verständliche Tendenz auf Arbeitgeberseite, wohlwollende Zeugnisse auszustellen, darf nicht zu einer Verfälschung der
Wahrheit oder zu Irreführungen beim künftigen Arbeitgeber führen. Die Rechtsprechung
hat demgemäß betont, dass ein Arbeitnehmer,
der ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, mit negativen Aussagen rechnen muss, die für sein
weiteres Fortkommen nachteilig sein können20.
Bei der Frage, wie die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist, hat das Bundesarbeitsgericht seine frühere Auffassung aufgegeben und geht wie die herrschende Meinung
und die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte
von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast aus. Danach liegt eine Erfüllung der Zeugnisverpflichtung des Arbeitgebers vor, wenn
das Zeugnis formell einwandfrei, inhaltlich
vollständig sowie in der Bewertung von mittlerer Art und Güte ist. Denn § 109 GewO
begründet keinen Anspruch auf ein „gutes“
oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern nur auf ein
leistungsgerechtes Zeugnis. Will der Arbeitgeber eine nur unterdurchschnittliche Leistung
bescheinigen, ist er darlegungs- und beweispflichtig. Ist dagegen der Arbeitnehmer der
Auffassung, leistungsgerecht sei ausschließlich
eine überdurchschnittliche Beurteilung, muss
er hierfür die tatsächlichen Grundlagen darlegen und beweisen21.
20 BAG, Urteil vom 8.2.1972, BB 1972, S. 618.
21 BAG, Urteil vom 14.10.2003, NJW 2004, S. 2770 (2772);
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 9.11.2000,
NZA – RR 2001, S. 287 (289).
B.15 S. 3-18_17. AL 2009
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18:07 Uhr
Seite 13
Zeugnis
B 15
Seite 13
Zwischenzeugnis für eine PTA mit guter Leistung und Einschränkungen bei der
Führung wegen des Verhaltens gegenüber den anderen Mitarbeitern:
Zwischenzeugnis
Frau Dorothea Meier, geb. am 20. Januar 1967 in Saarbrücken, trat am 1. Juli 2000 als pharmazeutisch-technische Assistentin in meine Apotheke ein.
Frau Meier war gemäß dem Aufgabengebiet der PTA mit der Abgabe und Prüfung von Arzneimitteln sowie mit der Rezeptur und Defektur befasst. Ferner arbeitete sie sich nach kurzer Zeit in das
eigenständige Gebiet der Bearbeitung des Sprechstundenbedarfs ein und betreute dieses Gebiet
weitgehend selbständig.
Frau Meier ist eine sehr dynamische Mitarbeiterin, die dabei gründlich und genau arbeitet. Sie
hat organisatorisches Geschick und zeichnet sich durch gute Fachkenntnisse und Einsatzbereitschaft aus.
Ihr Auftreten gegenüber dem Publikum ist gewandt und sicher, ihre Vertrauenswürdigkeit und
Ehrlichkeit über jeden Zweifel erhaben. Sie fügte sich im Allgemeinen gut in unser Team ein, ihr
Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets korrekt.
Ab 1. Februar 2009 geht die Leitung meiner Apotheke in neue Hände über. Ich danke Frau Meier
für die jahrelange gute Zusammenarbeit und wünsche ihr weiterhin ein erfolgreiches Wirken.
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den 31. Januar 2009
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Unterschrift des/der Apothekeninhabers/in
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