Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung

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Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung
HEISTERBORG UND PARTNER
WINTER 2014/2015
Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand
WINTER 2014/2015
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Liebe Leserin,
lieber Leser,
mit der Jahresendausgabe der Steuernews für Landwirte möchten wir
Sie wieder über Neuigkeiten aus Ihrer
Branche informieren. Zu erwähnen
ist besonders, dass es nach Jahren
zum ersten Mal Änderungen bei der
Besteuerung
mit der Jahresendausgabe
der Steu- nach Durchschnittssätzen gibt. Außerdem
erhöhen sich die
ernews für Landwirte möchten
wir
Abzugsbeträge
bei
den
Beiträgen zur
Sie wieder über Neuigkeiten aus Ihrer
landwirtschaftlichen
Alterskasse.
Branche informieren. Zu
erwähnen
Haben
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zu
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ist besonders, dass es nach Jahren
anderen
Dann melden Sie
zum ersten Mal Änderungen
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der
sich gerne bei uns. Herzliche Grüße,
Besteuerung nach Durchschnittssätzen gibt. Außerdem erhöhen
sichvon
die
Ihr Team
Abzugsbeträge bei den Beiträgen zur
UND PARTNER
landwirtschaftlichen HEISTERBORG
Alterskasse.
Haben Sie Fragen zu diesen oder den
anderen Themen? Dann melden Sie
sich gerne bei uns. Herzliche Grüße,
www.heisterborg.de
Geplante Neuregelung bei der Gewinnermittlung durch Zollkodex-Anpassungsgesetz
Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung
regelung bei der Gewinnermittlung durch Zollkodex-Anpassungsgesetz
Durchschnittssatzbesteuerung
Die bisherige Differenzierung nach Hektarwerten soll entfallen.
Der einheitliche Grundbetrag soll € 350 betragen.
Landwirtinnen und Landwirte können den steuerpflichtigen
• Änderungen bei der Betriebseinnahmenerfassung und bei der
Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht auf
Berücksichtigung der Betriebsausgabenpauschale
Grund gesetzlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind und
• Berücksichtigung weiterer Sondergewinne, wie z.B. Verkauf von
die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreiten (§ 13a des
wertvollem Anlagevermögen mit einem Veräußerungspreis von
tzbesteuerung
Die bisherige
Einkommensteuergesetzes). Der Bundesrechnungshof
hat inDifferenzierung
letzmehrnach
als €Hektarwerten
5.000 usw. soll entfallen.
Der
einheitliche
Grundbetrag
soll
€
350
betragen.
ter Zeit die Regelungen zur Ermittlung des Gewinns aus der Landnd Landwirte
können
den
steuerpflichtigen
•
Änderungen
bei
der
Betriebseinnahmenerfassung
und bei der
und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen mehrfach beanNeue Anlage zum Einkommensteuergesetz
rchschnittssätzen
ermitteln,
wenn
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nicht auf
Berücksichtigung der Betriebsausgabenpauschale
standet. Der
Gesetzgeber
will
an den Pauschalregelungen
er Vorschriften
buchführungspflichtig
sindjedoch
und vereinfacht
• Berücksichtigung
wie z.B. Verkauf
von neue Anlage 1a zu § 13a
festhalten.
Die Regelungen sollen
werden. Imweiterer
DemSondergewinne,
Einkommensteuergesetz
wird eine
Größenmerkmale
nicht
überschreiten
(§
13a
des
wertvollem
Anlagevermögen
mit
einem
Veräußerungspreis
aktuellen Gesetzentwurf zum Zollkodex-Anpassungsgesetz sind
EStG mit der Überschrift „Ermittlungvon
des Gewinns aus Land- und
rgesetzes).
Der
Bundesrechnungshof
hat
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€
5.000
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diverse Änderungen und Vereinfachungen geplant.
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“ beigefügt. Hierin werungen zur Ermittlung des Gewinns aus der Landden der Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Flächen auf den
aft nachVereinfachungsregelungen
Durchschnittssätzen mehrfach beanNeue Anlage zum Einkommensteuergesetz
einheitlichen Satz von € 350 festgelegt. In der Anlage 1a weiter
tzgeber will dennoch an den Pauschalregelungen
enthalten sind Werte für die Grenzen und Gewinne der Sondernutgelungen
jedoch vereinfacht
werden. Imsind: Dem Einkommensteuergesetz
wird
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1a zu § 13a
Diesollen
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(§ 13a
des Einkommensteuergesetzes).
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sind
EStG mit
der Überschrift
„Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Änderungen
bei den Zugangsvoraussetzungen
im Bereich
der
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geplant.
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“
beigefügt. Hierin werSondernutzungen
Inkrafttreten
den
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Gewinn
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• Es soll ein einheitlicher Grundbetrag für die landwirtschaftliegelungen
einheitlichen
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der
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weiter
chen Flächen sowie ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung
Die Neuregelungen treten am1aTag
nach der Verkündung des
enthalten
sind
Werte für die
Grenzen
Gewinne der Sondernutje Vieheinheit oberhalb von 25 Vieheinheiten
eingeführt
werden.
Gesetzes
in und
Kraft.
Gesetzesänderungen sind:
zungen (§ 13a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
i den Zugangsvoraussetzungen im Bereich der
en
Inkrafttreten
T: +49 (0) 25 63 / 922 0
eitlicherwww.heisterborg.de
Grundbetrag für die landwirtschaftliowie ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung
Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des
berhalb von 25 Vieheinheiten eingeführt werden.
Gesetzes in Kraft.
beitung der Durchschnittssatzbesteuerung
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WINTER 2014/2015
LIEFERUNG BESTIMMTER
METALLE
Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze sind Unternehmer
als Leistungsempfänger Schuldner
der Umsatzsteuer. Zum 01.10.2014
wurde die Umkehr der Steuerschuld
auch auf die Lieferung bestimmter
Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Dies unter der
Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Derzeit gilt noch eine Übergangsfrist bis
31.12.2014 (BMF vom 26.09.2014,
IV D 3-S7279/14/10002), so dass soweit die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers
ausgegangen sind - die Besteuerung
beim Leistenden erfolgen kann. Ab
dem 01.01.2015 ist die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft
zwingend
anzuwenden. Von dieser Neuregelung sind insbesondere Handwerker
aus den metallverarbeitenden Berufen
oder auch Baustoffhändler betroffen.
MASSGEBLICHE METALLE
Unter die maßgeblichen Metalle
fallen u.a. Roheisen, Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen oder
Stahl. Nicht dazu zählen geformte
oder bearbeitete Waren. Die Vorschrift enthält derzeit keine Bagatellregelung. Das heißt, dass auch bei Lieferung von Edelmetallen und unedler
Metalle von geringem Wert der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
AUSKUNFT
Betroffene Unternehmer, insbesondere Handwerker, die Zweifel haben,
ob ein von ihnen gelieferter Gegenstand unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fällt, können bei
dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche
Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA, Vordruckmuster
0310) einholen. Näheres dazu unter
www.zoll.de.
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UMSATZSTEUER BEI
LIEFERUNG
BESTIMMTER
METALLE
Bundesfinanzhof billigt Steuerermäßigung
Kosten für Winterdienst auf
öffentlichen Gehwegen
Für Handwerkerleistungen in einem Privathaushalt kann eine Steuerermäßigung in
Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200 € pro Steuerjahr geltend
gemacht werden (§ 35a des Einkommensteuergesetzes- EStG).
Winterdienst
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
(BFH) fallen hierunter auch Aufwendungen für die Räumung der öffentlichen
Gehsteige im Winter (Urt. v. 20.03.2014,
VI R 55/12). Der BFH wendet sich damit
gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Diese lässt im Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (Az. IV C 4-S 2296b/07/0003:004) nur Schneeräumkosten
auf dem Privatgrundstück des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zu. Der
BFH schränkt allerdings ein: Es muss sich
um Tätigkeiten handeln, die ansonsten
üblicherweise von Familienmitgliedern
erbracht und in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang zum Haushalt stehen. Das
ist jedoch der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist.
Zahlung
Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr
der Zahlung. Ist der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 € für 2014 noch nicht
erreicht, sollten die Winterdienstkosten
bis 31.12. an den Dienstleister überwiesen
werden. Eine Barzahlung ist steuerschädlich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2013, VI B
31/13).
Höhere Fördergrenzen für die Basisversorgung der Landwirte im Alter
Landwirtschaftliche Alterskasse
Höhere Fördergrenze
Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz soll
die Fördergrenze nun auf € 24.000 (Alleinstehende) bzw. € 48.000 (Verheiratete)
erhöht werden. Die neue Fördergrenze ist
nach dem Gesetzentwurf erstmalig ab 2015
anwendbar. Der abziehbare Prozentsatz
erhöht sich damit entsprechend auf 80 %
aus € 24.000 = € 19.200, bzw. bei Verheirateten € 38.400.
Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse können als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) steuermindernd
geltend gemacht werden. Für diese Sonderausgaben gibt es bestimmte Förderhöchstgrenzen. Die Förderhöchstgrenze
für Vorsorgeaufwendungen beträgt derzeit
€ 20.000, bzw. € 40.000 bei Zusammenveranlagung. Aktuell können in 2015 80 % der
bezahlten Jahresbeitragssummen aus maximal € 20.000, bzw. € 40.000 als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Höhere Prozentsätze
Der abzugsfähige Prozentsatz erhöht sich
jedes Jahr um 2 %. Ab dem Jahr 2025 sind
Vorsorgeaufwendungen vollumfänglich
(100 % = € 24.000, bzw. € 48.000) abziehbar.
WINTER 2014/2015
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Was kann zum 31.12.2014 vernichtet werden?
Ablage und Archivierung der Geschäftsdokumente
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig
Tätige müssen steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
beachten. Aufbewahrungspflichtige Dokumente sind u.a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die
Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente. Dabei
gilt für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und für Handelsoder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen über Überschusseinkünfte eine
solche von 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder
der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs.
4 der Abgabenordnung). Entsprechendes
gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.
auszügen hin (Verfügung v. 19.05.2014,
S 0317.1.1-3/3 St42). „Der Ausdruck
des elektronischen Kontoauszugs und
die anschließende Löschung des digitalen
Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten…“, so das Amt. Denn
der Ausdruck würde lediglich eine Kopie
des elektronischen Kontoauszugs darstellen und sei „beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt“. Bei elektronischer Archivierung
muss eine umfassende System- und Verfahrensdokumentation vorhanden sein.
Hier muss aufgezeichnet sein, „auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden“.
Stichtag 31.12.2014
Am 31.12.2014 können Handelsbücher,
Inventare, Bilanzen und sämtliche
Buchungsbelege aus dem Jahr 2004 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2004 der letzte Eintrag erfolgt ist.
Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008
empfangen oder abgesandt wurden, sowie
andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2008 und früher können
ebenfalls vernichtet werden. Dies gilt nicht,
sofern die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind, etwa
weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen ist.
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Aufbewahrungspflichten und -fristen
Elektronisch übermittelte Dokumente
Werden steuerlich relevante Dokumente
elektronisch übermittelt, sind diese nach
den allgemeinen Grundsätzen aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Darauf
weist das Bayerische Landesamt für Steuern betreffend der Aufbewahrung und
Archivierung von elektronischen Konto-
GRUNDSTEUERERLASS BEI WESENTLICHER ERTRAGSMINDERUNG
GRUNDSTEUER
Grundsteuer wird von den jeweiligen
Gemeinden erhoben. Steuergegenstand ist der Grundbesitz nach dem
Bewertungsgesetz. Dazu zählen u.a. die
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermesszahl und dem Steuermessbetrag. Bei
Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt die Steuermesszahl sechs
von Tausend (§ 14 GrStG).
GRUNDSTEUERERLASS
Nach dem Grundsteuergesetz (§ 33 Abs.
1 Satz 1 GrStG) können Landwirtinnen
und Landwirte einen Grundsteuererlass
beantragen, wenn es in ihrem Betrieb,
etwa infolge eines Unwetters, zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen
ist. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt als der Steuerschuldner den Grund für die Ertragsminderung
nicht zu vertreten haben. Das ist im Regelfall bei Unwetter der Fall. Aber auch jeder
andere unverschuldete Grund berechtigt
für einen Grundsteuererlass.
EINZIEHUNG UNBILLIG
Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben
kommt noch hinzu, dass die Einziehung
der Grundsteuer unbillig wäre (§ 33 Abs.
1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes GrStG).
ERLASS, ANTRAG
Erlassen wird die Grundsteuer dann, wenn
der normale Rohertrag des landwirtschaftlichen Grundstücks um mehr als
50 % in Folge des nicht zu vertretenden
Umstandes eingebrochen ist. Maßgeblicher Rohertrag ist jener, der „nach den
Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar
wäre“ (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GrStG).
Die Ertragsminderung ergibt sich aus dem
Unterschied zwischen normalem Rohertrag und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Ein Schadensausgleich durch Versicherungsleistungen ist
zu berücksichtigen. Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist
bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt.
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WINTER 2014/2015
MASSNAHMENPAKET
Das Bundesjustizministerium will mit
einem Maßnahmenpaket den Schutz
von Kleinanlegern vor risikoreichen
Finanzprodukten verbessern (vgl.
Entwurf vom 22.05.2014). Das Maßnahmenpaket zielt hier u.a. auf sogenannte Crowd-Finanzierungen ab.
Darunter fallen jene Finanzierungsformen, mit denen sich junge Unternehmen ihr Startkapital besorgen.
Diese Finanzierungsform soll in den
Katalog der nach dem Vermögensanlagegesetz geregelten Anlageformen
aufgenommen werden.
VERSTÄRKTE TRANSPARENZ
Finanzprodukte sollen für den Anleger transparenter werden. Das Maßnahmenpaket sieht hierzu umfassende Ergänzungen für die Verkaufsprospekte vor. Unter anderem
ist die Fälligkeit bereits begebener,
noch laufender Vermögensanlagen
anzugeben. Damit soll unzulässigen
Schneeballsystemen entgegengewirkt werden. Außerdem ist unter
bestimmten Voraussetzungen eine
Kapitalflussrechnung offenzulegen.
Die personellen Verflechtungen aller
an einem Vermögensanlagekonzept beteiligten Unternehmen müssen dem Anleger vor Augen geführt
werden. Auch soll der Anleger alle
relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle finden können
(so genannte „Internet-Transparenz“).
WARNHINWEISE
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält
die Befugnis, in Fällen, in denen
Auskunftsverlangen oder Anordnungen gegenüber dem Anbieter eines
Finanzprodukts nicht befolgt werden, entsprechende Warnhinweise zu
veröffentlichen.
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VERBESSERUNG
DES SCHUTZES VON
KLEINANLEGERN
Landwirtschaftliches
Nebengewerbe
Nebengewerbe
Der Begriff „land- und forstwirtschaftliches Vermögen“ ist steuerlich betrachtet
ein Sammelbegriff, der neben der Landund Forstwirtschaft auch den Weinbau
und den Gartenbau einschließt. So gehören Erzeugnisse des Grund und Bodens
immer zur Land- und Forstwirtschaft,
ebenso wie die Züchtung von Jungtauben für den Verzehr. Die Züchtung von
Brieftauben stellt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit dar. Sägewerke, Mühlen,
Obstverarbeitungsbetriebe, Brennereien
usw. stellen im Regelfall ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Ein solches Nebengewerbe ist gegeben, wenn
der Landwirt/die Landwirtin neben dem
Hauptbetrieb einen hiervon innerlich
abhängigen, jedoch organisatorisch verselbstständigten, weiteren Betrieb unterhält.
Kannkaufmann
Ein mit dem Landwirtschafts-Hauptbetrieb unterhaltenes größeres, Nebengewerbe mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb kann der Landwirt als Kannhandelsgewerbe führen (§ 3 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches).
Diesbezüglich gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Kannkaufmannseigenschaft des Land- und Forstwirtes
selbst. Hat sich der Land- und Forstwirt
bereits ins Handelsregister eintragen lassen, gilt die Kaufmannseigenschaft auch
für den Nebenbetrieb.
Neue Steuerwerte für Sachleistungen an Arbeitnehmer
Sachbezugswerte 2015
Sachbezüge
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge. Diese sind mit
den sogenannten Sachbezugswerten zu
erfassen und zu besteuern.
Verordnung 2015
Nach dem Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 04.08.2014
sollen ab dem 01.01.2015 voraussichtlich
folgende Sachbezugswerte gelten:
• für ein Frühstück: monatlich 49 € bzw.
1,63 € täglich
• für ein Mittag- oder Abendessen:
monatlich 90 € bzw. 3,00 € täglich
• für die Vollverpflegung: monatlich 229 €
Für eine vom Arbeitgeber kostenlos zur
Verfügung gestellte Unterkunft gilt ab
2015 ein Sachbezugswert von monatlich
223 € (2014: 221 €). Ist der Pauschalwert
im Einzelfall nicht zutreffend und ist es unbillig, den Wert der Unterkunft mit diesem
Pauschalpreis zu bestimmen, kann alternativ der ortsübliche Mietpreis zugrunde
gelegt werden. Kann dieser nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten festgestellt werden, kann die Unterkunft auch
mit einem Pauschalpreis von 3,92 € pro
Quadratmeter bei normaler Ausstattung
bzw. von 3,20 € je Quadratmeter bei einfacher Ausstattung bewertet werden.
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WINTER 2014/2015
Div. Finanzverwaltungen forcieren ab Januar die zeitnahe Betriebsprüfung
Betriebsprüfung 2015
Zeitnahe Betriebsprüfung
Die sogenannte „zeitnahe Betriebsprüfung“
wurde erstmalig 2010 von der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg angewendet. Der Unterschied zur gewöhnlichen
Betriebsprüfung ist, dass die Prüfer gleich
unmittelbar nach Abgabe der betrieblichen Steuererklärung tätig werden können.
Durch die zeitnahe Betriebsprüfung wird
vom bisherigen Drei- (oder Mehr-) Jahresrhythmus abgewichen und der Zeitabstand
der Prüfung selbst zum Prüfungsjahr verkürzt. Nun erkennen immer mehr Finanzämter die Effizienz zeitnaher Betriebsprüfungen. Am 20.10.2014 kündigte der
Baden-Württembergische Finanz- und
Wirtschaftsminister Nils Schmid die landesweite Einführung des Projekts „Zeitnahe
Betriebsprüfung“ an. Andere Bundesländer
dürften dem folgen.
Rahmenbedingungen, Absichtserklärung
LANDWIRT KEIN KAUFMANN
Landwirtinnen und Landwirte gelten
nicht als Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches (§ 1 HGB). Dies gilt selbst
dann, wenn ihr Betrieb so groß ist,
dass er einen nach Art und Umfang in
Anwendung
kaufmännischer Weise eingerichteten
Die neuen Prüfungsrahmenbedingungen
sollen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Finanzamtes Baden-Württemberg ab Januar 2015 für rund 8.400 Unternehmen ab 10 Mio. € Jahresumsatz gelten.
Geschäftsbetrieb erfordert. Beschäftigt
Die im Einzelnen nach den neuen Kriterien zu prüfenden Unternehmen werden
von den Prüfern bestimmt. Bisherige Pilotprojekte für zeitnahe Betriebsprüfungen
ergaben eine reduzierte Prüfungsdauer um
rund 17 % bei rund 10 % höheren Mehrergebnissen. 2013 erbrachte ein Betriebsprüfer in Baden-Württemberg durchschnittlich 1,5 Mio. € an Mehrsteuern.
also die Landwirtin/der Landwirt mehrere Bürokräfte mit der Verwaltung des
Betriebs, wird sie/er dieser nicht automatisch Kaufmann. Die maßgeblichen
Vorschriften zur Kaufmannseigenschaft
sind für Land- und Forstwirte insoweit
nicht anwendbar (§ 3 Abs. 1 HGB).
EINTRAGUNGSOPTION
Will die Landwirtin /der Landwirt eines
größeren Anwesens (mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb) die Kauf-
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Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen sich
u.a. durch einen strafferen Prüfungsablauf
mit der Bildung konsequenter Prüfungsschwerpunkte auszeichnen. Die Unternehmen sollen einen festen Ansprechpartner
für die Prüfung benennen. Den Prüfern soll
bereits bei Prüfungsbeginn der Datenzugriff gewährt werden. Die Beantwortung
der Prüfungsfragen soll binnen fester Fristen erfolgen.
KAUFMANNSEIGENSCHAFT DER LANDUND FORSTWIRTE
mannseigenschaft
erlangen,
kann
sie/er sich im Handelsregister eintragen lassen. Insoweit gilt für sie/ihn die
Möglichkeit der Erlangung der Kannkaufmannseigenschaft. Ein wunschgemäßer Austrag aus dem Handelsregister ist für größere Landwirte allerdings
nicht mehr möglich, solange die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das
heißt, solange ein Landwirtschaftsbetrieb mit kaufmännischem Geschäfts-
Steuerbescheid vom Computer
Vollautomatische Steuerbescheide
hin durchgeführt werden.
Mittels einer computergestützten
Bearbeitung können Steuerbescheide
künftig auch vollautomatisch ergehen,
heißt es in dem Papier. Das „Risikomanagement“ soll dabei so gestaltet werden, dass es treffsicher risikobehaftete
Fälle zur personellen Prüfung aussteuert. Steuerpflichtige müssen sich somit
weiterhin auf manuelle Prüfungen einstellen. In dem Diskussionspapier heißt
es außerdem, dass Zufalls- und Turnusprüfungen durch Finanzbeamte weiter-
Maschinenlesbare Steuererklärungen
Steuererklärungen müssen künftig maschinenlesbar sein. Wie aus einem Diskussionspapier des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, sollen frühestens ab 2016 Steuererklärungen vollständig von Computern kontrolliert
und bearbeitet werden. Derzeit werden
Programme entwickelt, die in der Lage
sind, fehlerhafte oder falsche Angaben
zu erkennen.
betrieb unterhalten wird.
KLEINE LAND- UND FORSTWIRTE
Anders bei kleinen Land- und Forstwirten: Das sind solche, die keinen in kaufmännischer Geschäftsweise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten.
Kleine Land- und Forstwirte können ebenfalls durch Ausübung der Eintragungsoption - die Kannkaufmannseigenschaft erlangen. Sie können sich
allerdings jederzeit wieder aus dem
Handelsregister löschen lassen.
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TRAKTORFÜHRER IST
FACHKRAFT
LOHNSTEUER FÜR
AUSHILFSKRÄFTE
Für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
beschäftigt sind und ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von fünf Prozent des Arbeitslohns erhoben werden. Als Aushilfskräfte gelten Personen, die für die Ausführung und für
die Dauer von Arbeiten beschäftigt
werden, die nicht ganzjährig anfallen.
Eine Beschäftigung mit anderen landund forstwirtschaftlichen Arbeiten ist
dabei unschädlich, soweit diese ein
Viertel der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs.
3 des Einkommensteuergesetzes).
FACHKRÄFTE
Als Aushilfskräfte gelten allerdings
nicht Arbeitnehmer, die zu den landund forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören. Das ist bei einem
Traktorführer der Fall, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urt.
v. 25.10.2005, VI R 59/03). Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt
die einem Traktorfahrer ausgezahlten Löhne dem Pauschalsteuersatz
von fünf Prozent unterworfen. Der
Lohnsteuer-Außenprüfer monierte
dies – zu Recht, wie das obige Urteil
zeigt. Unerheblich ist dabei, ob der
Arbeitnehmer über eine Berufsausbildung verfügt, wenn er von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen so, der BFH.
FAZIT
Beschäftigt der Landwirt/die Landwirtin Fachkräfte, ist die Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer
nach allgemeinen Grundsätzen zu
berechnen und abzuführen. Um
Aushilfskräfte handelt es sich in
erster Linie nur dann, wenn diese
nur für saisonbedingte Arbeiten
angestellt werden. Führen Arbeitskräfte Arbeiten aus, die das ganze
Jahr über anfallen, kann im Regelfall die Lohnsteuer-Pauschalierung
nicht in Anspruch genommen werden.
Dienstanweisung der Finanzverwaltung nur für diese bindend
AfA-Tabelle für Steuerpflichtige
nicht verbindlich
Computer können in 3 Jahren, Büromöbel in 10 Jahren abgeschrieben werden.
Dies geht aus den amtlichen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung
hervor (AfA-Tabellen). Die Finanzverwaltung verfügt über 100 auf den jeweiligen Wirtschaftszweig abgestimmte
Tabellen.
Angebot der Finanzverwaltung
Die Finanzrichter bezeichnen die AfATabellen in ihrem Urteil als Angebot der
Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung,
welche der Steuerpflichtige annehmen
kann, aber nicht muss (Finanzgericht
Niedersachsen, Urt. v. 09.07.2014, 9 K
98/14). Nimmt sie der Steuerpflichtige
an, muss sich die Finanzbehörde detailliert mit den Erkenntnisgrundlagen auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen will. Im Streitfall hatte das Finanzamt den AfA-Satz für eine Lagerhalle
von 6 % auf 3 % halbiert. Das Urteil ist
allerdings nicht rechtskräftig.
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor
Verschärfte Bedingungen für die
Selbstanzeige
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der
Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der Strafzuschläge.
Anlaufhemmung, Verjährung
Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von bisher fünf
auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht
einher mit der Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht dekla-
rierte ausländische Kapitalerträge in
Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht
am automatischen Informationsaustausch
teilnehmen.
Ausschlusstatbestände, Strafzuschlag
Künftig soll bereits die Bekanntgabe der
Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend erstattet werden kann. Durch die Aufnahme
der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände. Die Betragsgrenze,
ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein Strafzuschlag fällig wird, wird
von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5 %).
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Bundesjustizministerium präsentiert Referentenentwurf
Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Neues BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz
Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf für das neue
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben ist das
erste nach der umfassenden Reform durch
das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
v. 25.05.2009 (BilMoG). Ziel des Gesetzes ist, die neue EU-„Bilanzrichtlinie“ bzw.
„Jahresabschlussrichtlinie“ (EU 2013/34/
EU) in nationales Recht umzusetzen. Die
Richtlinie muss nach den EU-Vorgaben bis
zum 20.07.2015 umgesetzt sein. Danach
dürften die neuen Größenklassen erstmalig für den Jahresabschluss 2015 anwendbar sein.
12 Mio. € (bisher: 9,6 Mio €). Unverändert bleibt die Anzahl der Arbeitnehmer
(bis 50 Mitarbeiter). Als mittelgroß gelten
künftig Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 20 Mio. € (bisher: 19,2 Mio. €),
Umsatzerlösen bis zu 40 Mio. € (bisher:
38,5 Mio. €) sowie - unverändert - einer
Mitarbeiterzahl bis 250. Unverändert
gilt, dass für die Einordnung der jeweiligen Kapitalgesellschaft mindestens 2 der
3 Kriterien nicht überschritten werden
dürfen. Keine Größenklassenänderungen
sind für die Kleinstkapitalgesellschaften
geplant. Als solche gelten weiter Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis
350.000 €, Umsatzerlösen bis 700.000 €
und einer Mitarbeiterzahl bis 10.
Weitere Änderungen
Die Umsetzung der EU-Richtlinie sieht
aber auch weitere Verschärfungen vor.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen der Rohstoffindustrie und der
Primärforstwirtschaft. Diese müssen
sich künftig stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen an staatliche Stellen unterwerfen.
Damit sollen Korruptionshandlungen
eingedämmt werden.
Ziel der neuen EU-Richtlinie ist u.a., die
bürokratische Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Damit
verbunden werden die GrößenklassenKriterien (§ 267 HandelsgesetzbuchHGB) um rund 20 Prozent angehoben. Damit profitieren künftig auch größere GmbHs von den für kleine Gesellschaften geltenden Erleichterungen bei
der Jahresabschlusserstellung und den
Offenlegungspflichten ihrer Bilanzen. Als
„kleine GmbH“ gelten nach dem Entwurf
künftig bereits Gesellschaften mit einer
Bilanzsumme von bis zu 6 Mio. € (bisher: 4,8 Mio. €) oder Umsatzerlösen bis
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Neue Größenklassen
KRAFTFAHRZEUGSTEUER BEI SONDERFAHRZEUGEN
SONDERFAHRZEUGE
Landwirtschafts-Sonderfahrzeuge
sind von der Kraftfahrzeugsteuer
grundsätzlich befreit (§ 3 Nr. 7 Satz
1 Buchst. a) und b) i.V.m Satz 2 KraftStG). Unter die Vorschrift fallen u.a.
Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge
ihrer Art nach ausschließlich geeignet
und bestimmt sind, in der Land- und
Forstwirtschaft anfallende Leistungen
zu erbringen (Urteil Bundesfinanzhof
v. 16.07.2014, II R 39/12).
STREITFALL
Streitgegenstand war ein Futtermischwagen vom Typ Verti- Mix 1.400
Double SF der Firma Strautmann. Das
Fahrzeug dient dazu, Gras- und Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen,
zu transportieren und bedarfsgerecht
an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug
wird ausschließlich für Lohnarbeiten
in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt.
Das Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges
fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte
die Ansicht der Finanzverwaltung.
Auch nach Ansicht des BFH handelt es
sich hier nicht um ein steuerbefreites
Sonderfahrzeug.
AUSSCHLIESSLICH
LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG
Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist die ausschließliche
landwirtschaftliche Nutzung. Der streitgegenständliche Futterwagen kann nach
Ansicht des Bundesfinanzhofes aber auch
in anderen Betrieben eingesetzt werden, wie z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft. Letzteres konnte
nicht widerlegt werden. Landwirtinnen
und Landwirte sollten für eine Befreiung
von der Kraftfahrzeugsteuer gewichtige
Argumente parat haben, dass das Fahrzeug ausschließlich in einem Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden kann.
Eine Verwendung für Lohnarbeiten ist
unschädlich.
HEISTERBORG UND PARTNER
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WINTER 2014/2015
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE
JANUAR
12.01.2015
Umsatzsteuer mtl. für Dezember bzw. November mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Dezember
15.01.2015
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Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
26.01.2015
Zusammenfassende Meldung
Sozialversicherungsbeiträge Januar
(Abgabe des Beitragsnachweises)
28.01.2015
Sozialversicherungsbeiträge Januar (Zahlung)
10.02.2015
Bundesfinanzhof sieht Erlass bei rechtswidriger
Steuerfestsetzung als geboten
Säumniszuschläge
Säumniszuschläge
Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der
Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240
Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu Verspätungszuschlägen
oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und beträgt
für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent
des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet,
wenn der Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur
dann, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige vorher die Aussetzung der
Vollziehung beantragt und diese - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein Erlass
aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V
R 52/13). Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als Druckmittel den Steuerpflichtigen
zur pünktlichen Zahlung der Steuern anzuhalten und seien
deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der Senat,
dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt.
Stand: 07.11.2014
FEBRUAR
Umsatzsteuer mtl. für Januar bzw. Dezember mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Januar
13.02.2015
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
16.02.2015
Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer
(vierteljährliche Fälligkeit)
19.02.2015
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer
23.02.2015
Sozialversicherungsbeiträge Februar
(Abgabe des Beitragsnachweises)
25.02.2015
Zusammenfassende Meldung
Sozialversicherungsbeiträge Februar (Fälligkeit)
10.03.2015
MÄRZ
Umsatzsteuer mtl. für Februar bzw. Januar mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer und Kirchensteuer für Februar
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer sowie der
jeweilige Solidaritätszuschlag
13.03.2015
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
25.03.2015
Zusammenfassende Meldung
Sozialversicherungsbeiträge März
(Abgabe des Beitragsnachweises)
27.03.2015
Sozialversicherungsbeiträge März (Fälligkeit)
Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst
drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
IMPRESSUM
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