KammerMitteilungen 1/2015 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

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KammerMitteilungen 1/2015 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
11. Jahrgang . Nr. 1
31.03.2015 . S. 1–140
PVSt 68037
3
Editorial
5
Jahresbericht 2014
Wortwechsel
32 Interview mit dem neuen
Präsidenten des Landgerichts
Duisburg Ulf-Thomas Bender
53
56
62
77
78
Aufsätze
38 Aktuelle höchstrichterliche
Entscheidungen zum Arbeitsrecht – Teil 2 –
(Von RA Prof. Dr. Bernd
Schiefer)
43 (Zu viel) Mut zur Lücke im
anwaltlichen Berufsrecht?
(Von RAin Dr. Susanne
Offermann-Burckart)
Das aktuelle Thema
50 In Sicherheit gewogen – mit
Sicherheit verschaukelt?
(Von Volker Tripp)
80
82
Berichte und Bekanntmachungen
Ordentlicher Haushalt
Neueste Entwicklungen in Sachen Syndikusanwälte
IFB-Studie: Untersuchung zur gegenwärtigen Situation
und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland
BGH bestätigt Zulässigkeit eines „Spezialisten für
Familienrecht“
EFTA Gerichtshof bejaht Postulationsfähigkeit von
Syndikusanwälten vor europäischen Gerichten
BGH bestätigt berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe
von Handakten
AGH NRW bestätigt: Keine Pflicht zur Erteilung eines
EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Die Kammer rät
89 „Beim Geld hört die Freundschaft auf“ – Wissenswertes
zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern
(Von RA Thiemo Jeck)
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
94 BRAK-Stellungnahme zur elektronischen Akte im
Strafverfahren
96 BRAK-Stellungnahme zum Thema „alternative Streitbeilegung“
Meldungen aus Brüssel
98 CCBE: Find a Lawyer
98 EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte
101 Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie
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Informationen
und offizielle
Verlautbarungen
11. Jahrgang
Nr. 1
31.03.2015
Inhaltsverzeichnis
Editorial
Jahresbericht 2014
3
5
Wortwechsel
Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Duisburg Ulf-Thomas Bender
32
Aufsätze
Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen
zum Arbeitsrecht – Teil 2 –
(Von RA Prof. Dr. Bernd Schiefer)
(Zu viel) Mut zur Lücke im anwaltlichen
Berufsrecht?
(Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart)
38
43
Das aktuelle Thema
In Sicherheit gewogen – mit Sicherheit
verschaukelt?
(Von Volker Tripp)
50
Berichte und Bekanntmachungen
Ordentlicher Haushalt
Neueste Entwicklungen in Sachen Syndikusanwälte
IFB-Studie: Untersuchung zur gegenwärtigen
Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland
Strukturelle Änderungen am Landgericht
Düsseldorf
Bericht über die 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung
Wahl zur Satzungsversammlung 2015
Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte
(STAR) 2015
BGH: Steuerberatungs-GmbH & Co. KG kann im
Handelsregister eingetragen werden
BGH bestätigt Zulässigkeit eines „Spezialisten
für Familienrecht“
EFTA Gerichtshof bejaht Postulationsfähigkeit
von Syndikusanwälten vor europäischen
Gerichten
BGH zu den Pflichten eines plötzlich erkrankten
Rechtsanwalts
OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit „Kundenanwalt“ durch die ERGO Versicherungsgruppe AG
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
53
56
62
BGH bestätigt berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten
AGH NRW bestätigt: Keine Pflicht zur Erteilung
eines EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Schlichtungsstelle der Anwaltschaft ab September unter neuer Leitung
BRAK kehrt zum Bundesverband der Freien
Berufe (BFB) zurück ...
Deutsches Institut für Menschenrechte zu den
Verpflichtungen bei der Unterbringung von
Flüchtlingen
Neue Datenbank „ius menschenrechte“
Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen
anwaltsorientierten Praktikumsprogramms 2015
gesucht!
Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises 2014
Entwicklung der Ausbildungszahlen im Jahr 2014
Dr. Ulrich Thole neuer Vizepräsident des OLG
Düsseldorf
Wechsel beim Anwaltsgericht Düsseldorf
Neuer Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer in Nordrhein-Westfalen
Neues von heimischen Autoren
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Die Kammer rät
„Beim Geld hört die Freundschaft auf“ –
Wissenswertes zur Abrechnung von Vorschüssen
und Fremdgeldern
(Von RA Thiemo Jeck)
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79
Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
§ 206 BRAO erweitert
Europäischer elektronischer Mautdienst
Europäischer Opferschutz
Aktuelle Bekanntmachung zu § 115 ZPO
Durchführung des Haager Übereinkommens
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Elterngeld Plus
Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU
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III
Inhaltsverzeichnis
Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Haushaltsgesetz 2015
BRAK-Stellungnahme zur elektronischen Akte
im Strafverfahren
Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Bekanntmachung des BEEG
BRAK-Stellungnahme zum Thema „alternative
Streitbeilegung“
Rechtsprechungsübersicht
94
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96
96
96
Meldungen aus Brüssel
CCBE: Find a Lawyer
EuG zum Wettbewerbsverstoß durch die nationale französische Apothekerkammer
EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie über
missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2015
EuGH-Gutachten zum Beitritt der EU zur EMRK
Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
EU-Kommission zum Thema „Frauen in Aufsichtsräten“
Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie
EGMR zur Rechtswidrigkeit des Abhörens der
Anwalt-Mandanten-Kommunikation
Aus der Arbeit des EGMR
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Anwaltsrecht/Berufsrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gebührenrecht/Kostenrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
Informationstechnologierecht
Insolvenzrecht
Medizinrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Öffentliches Recht
Rechtsdienstleistungsgesetz
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
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Veranstaltungshinweise
Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2015
Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts
e.V.
128
132
Personalnachrichten
Zulassungen
Löschungen
134
136
Im nächsten Heft:
Bericht über die Kammerversammlung 2015, insbesondere über das Ergebnis der Vorstandswahlen.
Impressum
KammerMitteilungen
Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf.
Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479
Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@
rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de
Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben).
Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968
Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: [email protected].
Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08.
Erscheinungsweise: vierteljährlich
Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung
IV
einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl.
Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen
ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss.
Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15,
53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0; Fax (02 28) 9 78 98-20; E-Mail:
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Auflage dieser Ausgabe: 13.390 Exemplare
Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern
Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen
einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt
auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen
Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,
Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen.
ISSN 1614-8843
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Kammerversammlung
nicht vergessen!
Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren
Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten.
Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung hin und bitten um rege Teilnahme. U.a. werden die turnusgemäßen Wahlen zum Kammervorstand durchgeführt. Außerdem
steht das Thema „Syndikusanwälte“ auf der Tagesordnung.
Die Kammerversammlung findet statt am
Mittwoch, dem 22. April 2015, 16.00 Uhr,
im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf.
Wir freuen uns, Ihnen als Gastredner diesmal den Journalisten und
Publizisten Dr. Joachim Wagner präsentieren zu können, der zuletzt durch sein Buch „Vorsicht Rechtsanwalt – Ein Berufsstand
zwischen Mammon und Moral“ für Furore gesorgt hat. Mit derselben Thematik wird sich auch sein Vortrag befassen, weshalb
wir schon jetzt auf eine lebhafte Diskussion gespannt sind.
Bitte beachten Sie, dass wir den Kandidaten für die Wahl zum
Kammervorstand rechtzeitig Gelegenheit geben werden, sich im
Internet (www.rechtsanwaltskammer-dusseldorf.de, Rubrik „Die
Kammer/Kammerversammlung 2015“) vorzustellen.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
1
Einbanddecken
für 2013/2014 vorrätig!
Diesem Heft ist das Jahresregister für 2013 und 2014 beigefügt.
Die Einbanddecke für die acht Hefte aus den letzten beiden Jahren erhalten Sie kostenlos
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Per Telefax: 0211-4950228
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Name, Anschrift
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. . . Stück der Einbanddecke für die KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2013/2014.
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Datum
–––––––––––––––––––––––––––––––
Unterschrift
2
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Editorial
1992–2015
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
den als heute. Eine Ethikdiskussion
war seinerzeit nicht erforderlich, heute ist sie dringend geboten.
nach 23 Jahren Mitgliedschaft im
Kammervorstand und 14 Jahren im
Amt des Schatzmeisters scheide ich
im April aus dem Vorstand aus. Dies
ist Anlass für einen kleinen Rückblick und einen Blick in die Zukunft.
Durch die sogenannten Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 wurden
die Standesrichtlinien hinweggefegt.
Erst 1994 erfolgten die notwendige
Reformierung der BRAO und die
Schaffung der Satzungsversammlung;
Die BORA trat erst 1997 in Kraft.
Aber es ist wie es ist. Die Anwaltschaft ist eine andere geworden.
Dies ist zu akzeptieren.
Claus
Seit meiner erstmaligen Wahl in den
Kammervorstand 1992 war dieser intensiv mit der Bewältigung der Folgen der Änderungen des Berufsrechts befasst. Es entfielen bis dahin selbstverständliche Regelungen des Standesrechts, wie z.B. das
Werbeverbot, die Pflicht zu kollegialem Verhalten,
die Pflicht, ein Versäumnisurteil nur nach vorheriger
Ankündigung zu nehmen, und detaillierte Regelungen
über Briefpapier und Kanzleischilder.
Auch fiel das Verbot, überörtliche Sozietäten zu begründen. Durch die spätere Rechtsprechung fielen dann
praktisch auch alle Werbebeschränkungen. Das Sachlichkeitsgebot wurde bis auf einen kümmerlichen Rest
geschliffen. Es folgten die Abschaffung der Singularzulassung beim Oberlandesgericht und überhaupt die
Zulassung bei einem Gericht. In der Folge wurde das
RDG geschaffen und die gute alte BRAGO wurde abgelöst durch das RVG. Es wurde insbesondere die Honorierung anwaltlicher Beratung nach Gebührentabelle abgeschafft und die Möglichkeit der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars ins Gesetz aufgenommen, wenngleich
dies nur schwer umzusetzen ist.
Diese Liberalisierung des Berufsrechts hatte zur Folge,
dass sich auch die Kultur der deutschen Anwaltschaft
deutlich veränderte, nicht immer zum Besseren. Die
anwaltliche Tätigkeit näherte sich immer mehr der gewerblichen Tätigkeit an. Auch wenn viele der abgeschafften Regelungen altmodisch gewesen sein dürften, so hatten doch das Werbeverbot und detaillierte
Regelungen zur Praxisgestaltung, zum Umgang der
Kollegen untereinander und die Pflicht zur Kollegialität sowie das Gebot, sich gegenüber Mandanten, Gerichten und Behörden gefälligst wie ein Organ der
Rechtspflege zu verhalten, zur Folge, dass die Grenzen
des berufsrechtlich Zulässigen weniger ausgelotet wurKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Für die Arbeit im Kammervorstand
hatte dies natürlich auch erhebliche
Konsequenzen. Es wurde heftig und
intensiv über die geplanten Gesetzesvorhaben diskutiert. Die geänderten
Gesetze mussten ausgeführt werden.
Natürlich gab es lange Zeit AusJenckel
legungsprobleme. Dies hat die Kammervorstandsmitglieder in erheblichem Umfange beschäftigt. Die
Aufsichtsverfahren wurden im Laufe der Zeit einfacher,
weil viele Aufsichtstatbestände entfielen. Insbesondere
musste man sich nicht mehr mit dem Ausmessen von
Praxisschildern befassen. Aber es dauerte, bis man akzeptieren konnte, dass das Praxisschild auch eine mehrere Meter große Leuchtreklame sein kann.
Parallel dazu wurden zusätzliche Aufgaben auf die
Kammer übertragen, wie z.B. die Anwaltszulassung,
der Widerruf der Zulassung, die Vereidigung und die
Gestattung der Führung von Fachanwaltsbezeichnungen.
Daneben intensivierte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer seine Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern, insbesondere die berufsrechtliche Beratung,
das Schlichtungswesen und die Herausgabe eines Mitteilungsblattes als Fachzeitschrift auf hohem Niveau.
Außerdem wurden von Fall zu Fall die jeweils anstehenden Probleme auch mit den Mitgliedern intensiv
diskutiert; um nur ein Beispiel zu nennen, die anwaltliche Mediation.
Derzeit befasst sich die BRAK und, natürlich vor allem
wegen der Finanzierung, auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit der Einrichtung des besonderen
elektronischen Anwaltsfachs (beA).
Während noch vor einigen Jahren reichlich Geld wegen
der ständig deutlich wachsenden Anwaltszahlen vorhanden war, hat sich dies geändert. Die Kosten des
beA können nicht einfach aus den Mitgliedsbeiträgen
finanziert werden. Hierfür wird eine Umlage erhoben.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass in absehbarer
Zeit die Kammerbeiträge angehoben werden müssen.
Es schien bis vor kurzem so, als liefe jetzt alles problemlos in geregelten Bahnen. Dies ist ein Irrtum.
Auslöser für Veränderungen sind nunmehr Urteile des
3
Editorial
Bundessozialgerichts, also nicht das Berufsrecht unmittelbar betreffende Entscheidungen, sondern sozialrechtliche Entscheidungen in Bezug auf die sogenannten Syndikusanwälte. Das Bundessozialgericht ist der
Meinung, dass Syndikusanwälte ihre Beiträge in die
Rentenversicherung Bund zu zahlen haben, dort also
nicht befreit werden können.
Jetzt kann man heftig darüber streiten, ob das Anwaltsbild, das das Bundessozialgericht gezeichnet hat, der
Realität entspricht und ob die Entscheidungen überhaupt richtig sind. Jedenfalls sind diese Entscheidungen
mit ganz erheblichen Konsequenzen auf dem Tisch.
les Gute, insbesondere eine glückliche Hand bei der
schwieriger werdenden Kammerarbeit!
In diesem Sinne
Ihr
Claus Jenckel
Vizepräsident und Schatzmeister der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Die Syndikusanwälte, die nie ein besonders enges Verhältnis zu ihren Kammern hatten – es war häufig
schwierig, überhaupt einen Kandidaten aus dem Kreis
der Syndikusanwälte für den Kammervorstand zu finden – entdecken nun ihre Kammern und verlangen,
dass die Kammern mit dafür Sorge tragen, dass das
Berufsrecht so geändert wird, dass sie auch künftig
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Also ein sozialrechtliches Problem wird
damit zu einem berufsrechtlichen Problem.
Bekanntlich liegt jetzt das Eckpunktepapier des BMJV
auf dem Tisch, wonach für die vorgenannte Problematik eine berufsrechtliche Lösung getroffen werden soll,
weil die Bundessozialministerin eine sozialrechtliche
Lösung ablehnt. Die meisten Rechtsanwaltskammern
sind wegen der sich daraus ergebenden möglichen
Konsequenzen mit guten Argumenten gegen eine solche Lösung. Realität ist aber, dass nicht nur der Bundesjustizminister und Teile der Politik eine solche
Lösung favorisieren, sondern auch der DAV, Großkanzleien sowie fast alle Verbände der Wirtschaft.
Die Kammern haben sich in der Präsidentenkonferenz
am 27.2.2015 zu einem Kompromiss hierzu durchgerungen (siehe Mitteilung des Präsidenten in diesem
Heft).
Danach ist davon auszugehen, dass die berufsrechtliche Lösung ausgehend vom Eckpunktepapier kommen wird. Dies wird erhebliche Konsequenzen für
das Berufsrecht haben. Die Syndikusanwälte werden
m.E. mittelfristig ihre Arbeitgeber auch gerichtlich
vertreten können. Möglicherweise fällt das Fremdkapitalverbot, unter anderem mit der Konsequenz, dass die
Rechtsschutzversicherungen eigene Rechtsberatungsunternehmen gründen werden. All dies wird die Anwaltschaft noch „gewerblicher“ machen, von der geänderten Konkurrenzsituation ganz zu schweigen. Ob
dann noch ethische Fragen eine große Rolle spielen
können, ist fraglich.
Dies dürfte ein ähnlich gravierender Einschnitt sein,
wie seinerzeit die Bastille-Entscheidungen.
Gerade deshalb wünsche ich der Anwaltschaft und der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Zukunft al4
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht
2014
Inhaltsübersicht
Einleitung
I. Berufspolitische Themen
6
7
1. Syndikusanwälte
7
2. Elektronischer Rechtsverkehr
8
3. Systemische Fortbildung
9
4. Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
9
5. Erfahrungen mit der im August 2013
eingeführten Vergütungsziffer Nr. 1010
VV RVG
10
6. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben
10
7. Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen
11
8. Berufsrechtliche Rechtsprechung
11
a) AGH NRW bestätigt Widerruf eines
Fachanwaltstitels auch bei nur geringfügiger Unterschreitung der geforderten Fortbildungs-Zeitstunden
b) Ausschluss von Rechtsanwalts- und
Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit
c) Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses
bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt
3. Sitzungen und Veranstaltungen
16
a) Düsseldorfer Anwaltsessen
16
b) Weitere wichtige Veranstaltungen
16
c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer
16
d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder
17
4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen
17
a) Die Aufgaben des Kammervorstands
im Einzelnen
17
b) Häufig gestellte Fragen
18
c) Aufsichtsangelegenheiten
18
d) Schlichtungsverfahren
19
e) Gebührenangelegenheiten
20
f) Verstöße gegen das RDG und § 132a
Abs. 1 Nr. 2 StGB
20
5. Fachanwaltsangelegenheiten
20
a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte 21
11
12
12
d) BGH leitet aus § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG
eine Garantenstellung des Rechtsanwalts her
13
e) Fachanwaltsbezeichnung lebt nach erneuter Zulassung zur Anwaltschaft
wieder auf
13
f) BGH verbietet anwaltliche Schockwerbung
13
g) Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten
14
9. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
14
10. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung
14
b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO
21
c) Die Fortbildungspflicht für angehende
Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO
22
6. Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994
22
7. Das Q-Siegel der BRAK
23
8. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste im Internet
23
9. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare
23
10. Die KammerMitteilungen
24
11. Die Newsletter
24
12. Der Internet-Auftritt
24
a) Inhalt und Handhabung
24
b) Der Suchservice
25
c) Die Kanzlei- und Stellenbörse
25
d) Die Pflichtverteidiger-Liste
25
e) Die § 135 FamFG-Liste
25
f) Der Podcast
26
g) Intranet-Foren
26
13. Öffentlichkeitsarbeit
26
II. Das Tagesgeschäft der Kammer
15
a) Pressekontakte
26
1. Ersatzwahlen zum Vorstand
15
b) Sonstiges
26
2. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen
im Kammerbezirk Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
15
14. Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung
27
5
Jahresbericht 2014
a) Die universitäre Ausbildung
27
b) Die Referendar-Ausbildung
28
c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer
28
d) Abordnung einer Rechtsanwältin an
das LJPA
28
Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
in der Einleitung zum Jahresbericht 2013 hatte ich im
Hinblick auf die Stichworte „Syndikusanwalt“ und
„besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ bereits
prognostiziert, dass das Jahr 2014 zu einem spannenden und wichtigen für die Anwaltschaft werden wird.
Diese – zugegebenermaßen nicht sonderlich gewagte
Prognose – hat sich bewahrheitet.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3.4.2014
in drei Verfahren (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und
B 5 RE 13/14 R) ein Recht abhängig beschäftigter
Rechtsanwälte auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem.
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verneint. Diese Entscheidungen haben, wie nicht zuletzt die zahlreichen Veröffentlichungen zeigen, zu einem Aufschrei geführt.
Sie sind für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen
im Hinblick auf ihre Altersversorgung von erheblicher
Bedeutung. Aber auch unser gesamter Berufstand sollte
die Bedeutung der Entscheidungen nicht unterschätzen.
Es geht letztlich nicht nur um eine sozialrechtliche
Frage, sondern um die Definition des Berufsbildes
„Rechtsanwalt“ mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
hat sich intensiv mit der Thematik befasst. In mehreren Vorstandssitzungen wurden die Entscheidungen
und deren Konsequenzen besprochen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat auch die betroffenen
Mitglieder in die Diskussion einbezogen. Nachdem
die Entscheidungsgründe – endlich – im September
vorlagen, wurden Syndikusanwälte zu einem „Runden
Tisch“ eingeladen. In einer offenen Diskussion wurden
die Argumente ausgetauscht.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat
sich nach Abwägung aller Argumente gegen eine Änderung des Berufsrechts zur Lösung des sozialrechtlichen
Problems ausgesprochen. Vielmehr soll eine Lösung
über das Sozialrecht erfolgen. Als zu groß werden die
Gefahren gesehen, die sich aus einer Änderung des Berufsrechts für die gesamte Anwaltschaft ergeben können. Völlig unklar sind zum Beispiel die Konsequenzen
28
15. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten
28
16. Die Kammergeschäftsstelle
Einleitung
6
e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina
29
für die anwaltliche Unabhängigkeit als zentrale Säulen
des freien Berufs des Rechtsanwalts, wenn die Syndikusanwälte selbständigen oder bei einem anwaltlichen
Arbeitgeber tätigen Rechtsanwälten völlig gleichgestellt
werden. Wie ließe sich in diesem Fall – um nur zwei
Beispiele zu nennen – noch das Fremdbesitzverbot oder
das gerichtliche Vertretungsverbot für Syndikusanwälte
aus § 46 BRAO verfassungsrechtlich rechtfertigen?
Angesichts der weitreichenden Folgen der derzeitigen
Rechtslage – nicht nur für die Syndikusanwälte, sondern für die gesamte Anwaltschaft – ist das Für und
Wider einer vollständigen oder auch nur annähernden
Gleichstellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten sorgfältig untersucht, diskutiert und
beleuchtet worden. Alle Beteiligten sind sich darüber
einig, dass jegliche Entscheidung erhebliche Vor-,
aber auch Nachteile mit sich bringt.
Wer die Protokolle des Berufsrechtsausschusses der
BRAK gelesen hat, weiß, dass bei der dortigen Diskussion nicht ein einziges Argument unbeachtet und ungewürdigt geblieben ist. Gleichwohl wurde das nach Jahren vorgelegte Ergebnis des Ausschusses praktisch
einhellig von allen Rechtsanwaltskammern abgelehnt.
Aber auch auf den Jahreshauptversammlungen der
Bundesrechtsanwaltskammer in Magdeburg und Köln
sowie auf der Präsidentenkonferenz zuletzt in Berlin
sprach sich die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern
gegen eine Änderung des Berufsrechts aus, was später
dazu führte, dass das bekannte Argumentationspapier
der drei Verbände in den Vorständen einiger Kammern
erheblichen Ärger auslöste. „Finger weg vom Berufsrecht!“ war seinerzeit in Magdeburg die klare Botschaft an das Präsidium der BRAK und das Präsidium
hat den damit verbundenen Auftrag zwischenzeitlich
auch umgesetzt und einen Gesetzgebungsvorschlag
zur Änderung des SGB VI vorgelegt. Inhaltliche Stellungnahmen zu diesem Papier liegen bis heute nicht
vor. Es wird lediglich die – sicherlich nicht ganz fern
liegende – Vermutung geäußert, dass eine Änderung
des Sozialrechts jedenfalls derzeit an Frau Nahles und
ihrem Ministerium scheitern wird.
Das vom BMJV vorgelegte Eckpunktepapier sieht hingegen recht weitreichende Änderungen zur Stellung
von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten
durch eine Änderung des Berufsrechts vor.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
Die Diskussionen werden im Jahr 2015 (und sicherlich
auch darüber hinaus) fortgesetzt werden. Nach der
Präsentation des Eckpunktepapiers Mitte Januar 2015
wurde beschlossen, vor einer sofortigen Ablehnung
das Papier nochmals sorgfältig zu überprüfen, obgleich
die dort vorzufindende Lösung ausschließlich auf eine
Änderung des Berufsrechts abzielt und von der Wirkung her sogar über die bereits abgelehnten Vorstellungen des Berufsrechtsausschusses der BRAK in ihrem damaligen Vorschlag hinausgeht.
Bei Abfassung dieses Berichts stand noch nicht fest,
wie sich die Bundesrechtsanwaltskammer endgültig
positionieren wird. Mitte Januar erhielt der Berufsrechtsausschuss jedenfalls den Auftrag, sich am
6.2.2015 mit dem Papier eingehend zu beschäftigen,
damit am 27.2.2015 auf einer weiteren Präsidentenkonferenz die Beratungen fortgeführt werden können.
Dass die Anwaltschaft neuen Herausforderungen gewachsen ist, zeigt die Entwicklung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Nach umfangreichen Vorarbeiten hat die BRAK im Herbst des vergangenen Jahres das Vergabeverfahren abgeschlossen
und den Auftrag zur Entwicklung des beA-Systems
an die Münchner Firma Atos IT Solutions and Services
GmbH vergeben. Damit sind die Weichen gestellt,
dass am 1.1.2016 gemäß der gesetzlichen Vorgabe die
neue Kommunikationsplattform allen Kolleginnen und
Kollegen zur Verfügung steht. Neben einer konstruktiven, wenn nötig aber auch kritischen Begleitung des
Prozesses leistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
durch die im April 2014 mit einer erfreulichen Mehrheit eingeführte Sonderumlage ihren Anteil zum Gelingen des Projektes.
Die beiden hier genannten und viele weitere wichtige
berufspolitischen Themen werden auch das Jahr 2015
zu einem spannenden und wichtigen für die Anwaltschaft machen. Ich bitte Sie deshalb, sich – zumindest
durch die Teilnahme an der jährlichen Kammerversammlung – aktiv an der Gestaltung der Zukunft unseres Berufsstandes zu beteiligen.
fangreichen Entscheidungsgründe möchte ich an dieser
Stelle verzichten und auf die ausführliche Darstellung
in Heft 4/2014 der KammerMitteilungen ab S. 377
verweisen.
Unmittelbar nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erreichten mich viele Briefe von Syndikusanwälten, die nachvollziehbar und erwartungsgemäß
um Unterstützung ihres Anliegens durch ihre Rechtsanwaltskammer baten.
Die Flut von Briefen riss auch nach dem bereits erwähnten Runden Tisch nicht ab. Wenngleich es – erkennbar und auch hier sehr nachvollziehbar – in erster
Linie um die Versorgungsproblematik in diesen
Schreiben geht, so wird auch immer wieder der schon
beim Runden Tisch erkennbare Wunsch geäußert,
über das Berufsrecht eine Gleichstellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten herbeizuführen.
In vielen Schreiben wird von einem völlig veränderten
Berufsbild der Anwaltschaft gesprochen, dem die geltende Berufsordnung nicht gerecht werde.
In der Praxis arbeiteten Syndikusanwälte, jedenfalls
soweit sie als Justiziare tätig sind, wie die niedergelassenen Anwälte und oftmals sei man, so eine wiederholte Behauptung, möglicherweise unabhängiger vom
Arbeitgeber als der niedergelassene angestellte
Rechtsanwalt vom Mandanten und seinem eigenen anwaltlichen Arbeitgeber.
Genau dieser Betrachtung treten aber viele Vorstände
der Rechtsanwaltskammern entschieden entgegen und
vom Präsidenten einer süddeutschen Kammer war zu
hören, dass das Eckpunktepapier mit seinen berufspolitischen Überlegungen geradezu Entsetzen im dortigen Vorstand ausgelöst habe.
Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr:
Unabhängig von vielen von mir individuell verfassten
Antworten an die Syndikusanwälte, von denen ich
kontaktiert wurde, habe ich im Januar 2015 die damalige aktuelle Situation in einem Rundschreiben zusammengefasst, das ich hier – dies sei mir erlaubt – zitieren möchte, damit alle Interessenten ein Bild von der
aktuellen Situation und der Haltung des hiesigen Kammervorstandes bekommen können:
I. Berufspolitische Themen
„Bis heute ringen DAV, BRAK und der Verband der Unternehmensjuristen um eine Lösung, die das Bild von der viel beschworenen
Einheit der Anwaltschaft wiederherstellen soll.
Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein
Überblick über einige Themenfelder von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung.
Während der DAV eine Gleichstellung aller Anwälte über eine Änderung des Berufsrechts glaubt herstellen zu können, ohne das gerichtliche Vertretungsgebot zu gefährden, zögern die BRAK bzw.
die Regionalkammern, sich mit ungewissem Ausgang an der Quadratur des Kreises zu versuchen.
1. Syndikusanwälte
Ob es tatsächlich möglich ist, Beratung und Vertretung ihrer Arbeitgeber den Syndikusanwälten im außergerichtlichen Bereich zu ermöglichen, sie von den Gerichten aber weiterhin fernzuhalten, darf
wohl eher bezweifelt werden. Und ob die Lösung darin bestehen
kann, wie teilweise auch verlautet, den Syndikusanwälten die ge-
Gleich zu Beginn meines Berichtes muss ich nochmals
auf die Entscheidungen des 5. Senats des Bundesozialgerichtes zurückkommen. Auf die Wiedergabe der umKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
7
Jahresbericht 2014
richtliche Vertretung der Arbeitgeber nur dort zuzugestehen, wo anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben worden ist,
wirft wohl ebenso weitere Fragen auf wie die Idee, es den Syndikusanwälten jedenfalls zu untersagen, nach RVG abzurechnen bzw.
RVG-Abrechnungen nach gewonnenem Prozess in den Kostenausgleich oder die Kostenerstattung einzustellen.
Uneinheitlich sind auch die Ansichten zu dem vom BMJV vorgelegten Eckpunktepapier. Während dem BUJ und dem DAV die Vorschläge des Ministeriums hinsichtlich der Gleichstellung aller Anwälte nicht weit genug gehen, insbesondere was die anwaltlichen
Privilegien angeht, steht die Bundesrechtsanwaltskammer dem Papier jedenfalls derzeit noch eher kritisch gegenüber und anlässlich
des Parlamentarischen Abends der Bundesrechtsanwaltskammer
wurde dem Minister dies auch so übermittelt.
In einer Art Dreisatzbeurteilung hat sich der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer am 15.1.2015 in Berlin gegenüber dem Minister und seinen Mitarbeitern sinngemäß wie folgt geäußert:
1. In der Anwaltschaft besteht Einigkeit, dass die durch die Urteile
des Bundessozialgerichts ausgelöste Problematik einer umfassenden und insbesondere schnellen Lösung bedarf, da die Folgen für
die Betroffenen völlig inakzeptabel sind.
2. Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht es grundsätzlich problematisch an, ein Problem, das im Sozialrecht aufgetaucht ist, im
Berufsrecht, noch dazu unter dem Druck der Entscheidungen
des BSG zu lösen, da jegliche Änderung der Berufsordnung hinsichtlich weitreichender Folgen wohl bedacht sein muss.
Sicht aufrecht erhalten bleiben könnte wie das gerichtliche Vertretungsverbot.
Mit welcher Begründung will man Investitionen in Anwaltskanzleien
in Zukunft untersagen, wenn die Tätigkeit von Unternehmensjuristen
beim nichtanwaltlichen Unternehmen der anwaltlichen Tätigkeit völlig gleichgestellt wird? Wer sollte Rechtsschutzversicherer dann an
der Umsetzung ihres offen und oft geäußerten Wunsches hindern, Anwaltskanzleien (wie beispielsweise in London bereits geschehen) aufzukaufen oder sich hieran zu beteiligen?
Und dass das gerichtliche Vertretungsverbot einer verfassungsrechtlichen Prüfung bei Syndikusanwälten kaum standhalten würde –
schon gar nicht mit der im Eckpunktepapier vorzufindenden Begründung – liegt für die meisten Juristen eigentlich auf der Hand.
Mehrheitlich befürchtet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf bei einer Umsetzung des Eckpunktepapiers eine Verwässerung des anwaltlichen Berufsbildes mit der letztendlichen Konsequenz, dass einheitlich in Zukunft nicht mehr von Anwälten, sondern von juristischen Beratungspersonen gesprochen werden
könnte, ein Begriff, den der Gesetzgeber übrigens bereits im Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfegesetz etabliert hat.“
Das Zitat gibt die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der
Abfassung meines Berichts wieder. Weitere Erkenntnisse sind nach der Präsidentenkonferenz am 27.2.2015 zu
erwarten und auch die Diskussion in unserem Kammervorstand ist noch nicht zu Ende.
3. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Initiative des Ministeriums, erkennt im Eckpunktepapier aber mehr offene Fragen
als Antworten.
In der Kammerversammlung am 22.4.2015 werde ich
zu diesem Berichtspunkt sicherlich noch Ergänzendes
vortragen können.
Insbesondere gelte es der Gefahr zu begegnen, dass durch die im
Eckpunktepapier vorgesehenen doch recht weitreichenden Änderungen zur Stellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten das derzeit in Deutschland noch geltende Verbot des Fremdbesitzes gefährdet werden könne.
2. Elektronischer Rechtsverkehr
Im Übrigen liege ja auch ein Gesetzesvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer zu einer Änderung im Sozialrecht seit Anfang Dezember 2014 vor, zu dem sich die Politik bis heute noch nicht geäußert habe. Insoweit erwarte man, dass auch dieser Vorschlag in die
Überlegungen mit einbezogen wird.
Die Aussage des Präsidenten der BRAK war das Ergebnis einer ausgiebigen Diskussion in der Präsidentenkonferenz, in der im Hinblick
auf den Parlamentarischen Abend am selben Tage ein abschließender Beschluss gerade nicht gefasst werden sollte.
Der Präsidentenkonferenz war die Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vorausgegangen, in der ebenfalls über
einen Zeitraum von knapp vier Stunden das gerade erst bekannt gewordene Eckpunktepapier erörtert wurde.
Im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Syndikusanwälte selbstverständlich
zur Anwaltschaft gehören und dass es im ureigenen Interesse der
Rechtsanwaltskammer ist, dass diese ihre Zulassung beibehalten
und Mitglied der Kammer bleiben, was nicht nur aus Solidaritätsgründen, aus berufspolitischen Gründen und nicht zuletzt auch aus
wirtschaftlichen Gründen (in Düsseldorf besteht die Anwaltschaft
zu 30 % aus Syndikusanwälten) auf der Hand liegt, sondern gerade
eine Zersplitterung der Anwaltschaft von niemandem gewünscht
werden kann.
Das elementare Interesse der Kammern an den Syndikusanwälten
darf aber nicht außer Acht lassen, dass eine völlige Gleichstellung
oder auch nur eine erhebliche Gleichstellung der Syndikusanwälte
mit den niedergelassenen Anwälten die sehr konkrete Gefahr heraufbeschwört, dass das Verbot des Fremdbesitzes ebenso wenig auf
8
Bereits in den einleitenden Worten zu diesem Jahresbericht habe ich darauf hingewiesen, dass die Münchner Firma Atos IT Solutions and Services GmbH mit
der Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beauftragt wurde.
In einer Presseerklärung der BRAK vom 7.10.2014
heißt es offiziell:
„Die BRAK hat nach Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens die Münchener Firma Atos IT Solutions and Services
GmbH mit der technischen Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA beauftragt. ...
Das beA wird ab 2016 allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
zur Verfügung stehen und entsprechend dem Ausbauzustand in den
einzelnen Bundesländern bis spätestens 2020 flächendeckend zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten genutzt werden
können.
‚Bei der technischen Entwicklung des beA hat für uns die Informationssicherheit oberste Priorität‘, erläutert Axel C. Filges eines der
Auswahlkriterien. ‚Wir haben daher vertraglich sichergestellt, dass
das System so konfiguriert wird, dass Nachrichten, die versendet
werden, nachweisbar manipulationsfrei und geheim übermittelt werden. Auch die BRAK als Betreiber des Postfaches wird nicht in der
Lage sein, die Nachrichten zu öffnen und zu lesen.‘
Das System muss, so fordert es die BRAK von dem beauftragten Unternehmen, den anwaltlichen Arbeitsalltag abbilden, insbesondere
die in den Kanzleien gelebte Struktur der Zusammenarbeit von
Rechtsanwälten und Mitarbeitern. Jeder Rechtsanwalt wird für sein
Postfach personenbezogen verschiedene Zugriffsberechtigungen vergeben können. Außerdem wir das System seine Integration in vor-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
handene Kanzleisoftware ermöglichen. Ihren Herstellern wird, so
früh es der Entwicklungsprozess zulässt, hierfür eine Schnittstelle
zur Verfügung gestellt werden.
Bis Ende des Jahres wird Atos das Umsetzungsfeinkonzept für die
Entwicklung des beA erarbeiten. Wenig später werden auch erste
Entwürfe für eine Benutzeroberfläche vorliegen, die einen ersten Eindruck von Design und Funktionalität vermitteln. Ab dem späten Frühjahr führt die BRAK Tests für das beA durch, um sicherzustellen,
dass das System wie gesetzlich vorgesehen zum 1.1.2016 bereitsteht.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat außerdem eine
Werbeagentur beauftragt, die die BRAK und die regionalen Kammern dabei unterstützen soll, die deutsche
Anwaltschaft von der Notwendigkeit einer Mitwirkung
am beA-System zu überzeugen. Der Unterzeichner
und einige weitere Kammervertreter hatten dies abgelehnt und vertraten die Auffassung, hierzu seien die
Kammern selbst in der Lage, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handele. Die Mehrheit der Kammerrepräsentanten und das BRAK-Präsidium haben sich allerdings für die Einschaltung der
PR-Agentur ausgesprochen.
3. Systemische Fortbildung
Ein Thema, welches berufspolitisch schon lange diskutiert wird, ist die Einführung einer systemischen
Fortbildung zur Qualitätssicherung der anwaltlichen
Dienstleistung. Auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem
Thema befasst. Unter anderen widmete sich der Gastvortrag in der Kammerversammlung des Jahres 2013
von RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer diesem Thema (vgl.
KammerMitteilungen 3/2013, S. 257 ff.).
Die Satzungsversammlung hat im vergangenen Jahr
das BMJV gebeten, der Satzungsversammlung die
Kompetenz zu verleihen, die allgemeine Fortbildungspflicht neu zu gestalten, hin bis zu etwaigen Sanktionen (Stichwort „Systemische Fortbildung“).
Die entsprechende Resolution der Satzungsversammlung lautet wie folgt:
„Die Satzungsversammlung bittet den Gesetzgeber, der Satzungsversammlung Kompetenz zu geben, das Nähere zur Grundpflicht zur
Fortbildung nach § 43a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem
Zweck in § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen Buchstaben g)
‚Fortbildungspflicht‘ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“
Die Schaffung der Ermächtigungsgrundlage wäre der
erste Schritt auf dem Weg zu einer systemischen Fortbildungspflicht.
4. Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
Nach langem und zähem Ringen tritt zum 1.8.2015 die
novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan in Kraft. Von den
Änderungen werden die ab dem 1.8.2015 geschlosseKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
nen Ausbildungsverträgen und damit erstmals die Abschlussprüfungen im Sommer 2017 betroffen sein.
Bei schon vor dem 1.8.2015 geschlossen Ausbildungsverträgen kann die Geltung der neuen Verordnung
zwischen den Vertragsparteien vereinbaren werden,
wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Die neue Ausbildungsverordnung legt ein größeres
Augenmerk auf die Mandanten- und Beteiligtenbetreuung. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Vermittlung
von sog. berufsübergreifenden und berufsprofilgebenden Fertigkeiten bei der Mandanten- und Beteiligtenbetreuung, insbesondere die Kommunikation, die serviceorientierte Betreuung sowie das Konferenz- und
Besprechungsmanagement (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 ReNoPat-AusbV n.F.). Neu ist auch die Vermittlung der
fachbezogenen Anwendung der englischen Sprache
(§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c), die Vermittlung von Fertigkeiten bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs
(§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 lit. g) sowie die Vermittlung von
Grundzügen des Wirtschafts- und Europarechts (§ 4
Abs. 3 Ziff. 1 lit. b).
Die Zwischenprüfung soll nach der neuen Verordnung
in den Prüfungsbereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung stattfinden. Das
Prüfungsgebiet Wirtschafts- und Sozialkunde entfällt.
Bei der Abschlussprüfung wurden die alten Prüfungsfächer Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde, Rechnungswesen, fachbezogene Informationsverarbeitung
sowie Zivilprozessrecht und Rechtsanwaltsvergütungsrecht durch die neuen Prüfungsbereiche Geschäftsund Leistungsprozesse, Mandantenbetreuung, Rechtsanwendung, Vergütung und Kosten sowie Wirtschaftsund Sozialkunde ersetzt. Neu ist im Prüfungsbereich
„Mandantenbetreuung“ ein fallbezogenes 15-minütiges Fachgespräch, in dem die Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen ist (§ 7 Abs. 4
Ziff. 3 bis 5). Das Fachgespräch fließt mit 15 % in die
Gesamtnote ein. Im Prüfungsbereich „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“ soll ebenfalls unter
Berücksichtigung der fachbezogenen Anwendung der
englischen Sprache der Prüfling fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten (§ 7 Abs. 5 Ziff. 2 bis 4).
Insgesamt stehen für die schriftliche Abschlussprüfung
360 Minuten Prüfungszeit zur Verfügung.
Entsprechend der Änderungen im Verordnungstext
wurde auch der Ausbildungsrahmenplan angepasst.
Die neue Ausbildungsverordnung ist moderner und
strukturierter. Dabei stehen zunehmend die Mandantenbetreuung und die damit einhergehende Dienstleistung des Anwalts sowie die Herausforderungen, die
die Internationalisierung und Digitalisierung des Berufs mit sich bringen, im Vordergrund.
Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird im Frühjahr 2015 eine novellierte
9
Jahresbericht 2014
Prüfungsordnung für die Rechtsanwaltskammer beschließen, die dann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in einer nachfolgenden Sitzung
zu erlassen hat.
5. Erfahrungen mit der im August 2013 eingeführten Vergütungsziffer Nr. 1010 VV RVG
Mit dem am 1.8.2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber für
umfangreiche Beweisaufnahmen eine zusätzliche
0,3-Gebühr eingeführt. Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr sind mindestens drei umfangreiche
Beweisaufnahmetermine, in denen Zeugen oder Sachverständige gehört werden.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat eine Umfrage durchgeführte (Sondernewsletter 03/2014 vom
12.8.2014), um Erfahrungsberichte zu der neu eingeführten Gebührenziffer zu erhalten. Insbesondere galt
es herauszufinden, ob die Vorschrift in der Praxis
weitgehend leerläuft, was erste Berichte aus dem Kollegenkreis vermuten ließen.
Trotz der geringen Anzahl von 51 Rückmeldungen lassen sich aus der Umfrage eindeutige Schlüsse ziehen:
Nur drei Kollegen gaben an, die Vergütungsziffer
überhaupt schon einmal abgerechnet zu haben. Wobei
einer dieser Kollegen die Gebühr nur einmal berechnet
hat. Die übrigen 48 Befragten haben die neue Gebühr
noch nicht abgerechnet. Ferner wurde angeführt, dass
es auch vor Einführung der Gebühr kaum Fälle gegeben habe, die die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen würden.
Die Mehrheit der Befragten beklagte sich, dass es aus
verschiedenen Gründen erst gar nicht zu den drei erforderlichen Beweisaufnahmeterminen komme. Entweder terminierten die Gerichte höchstens zwei Beweisaufnahmetermine oder von Seiten der anderen
Prozessbeteiligten sei eine so große Anzahl von Beweisaufnahmen nicht gewünscht. Einzelne, lange Beweisaufnahmen seien dagegen eher üblich.
Weiter wurde der Wortlaut der Gebührenziffer („besonders umfangreiche“ Beweisaufnahmen) als zu unbestimmt angesehen. Dies würde zu einer uneinheitlichen Handhabung der Vorschrift führen.
Bei der Frage nach Verbesserungsvorschlägen waren
sich die Kollegen uneins. Ein Teil der Befragten
sprach sich für die Herabsetzung der Anzahl der Beweisaufnahmetermine von drei auf zwei aus. Ein anderer Teil der Kollegen schlug vor, statt auf die Anzahl
der Beweisaufnahmen auf die Dauer der Beweisaufnahmetermine abzustellen, da eine Regelung unter Berücksichtigung der Dauer der Beweisaufnahmetermine
„gerechter“ sei. Eine dritte Ansicht sprach sich für die
Wiedereinführung der „alten“ Beweisaufnahmegebühr
der BRAGO aus.
10
Aus der Umfrage lässt sich schließen, dass die Vergütungsziffer Nr. 1010 VV RVG tatsächlich weitestgehend leerläuft und eine Neufassung dieser Regelung
ins Auge zu fassen ist. Allerdings ist mit gravierenden
Veränderungen des RVG, wie sie bei Nr. 1010 VV sicherlich dringend erforderlich wären, in nächster Zeit
nicht zu rechnen.
6. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben
Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
sich im Jahr 2014 verstärkt beschäftigt hat, gehören
•
der Vorschlag der EU-Kommission für eine Überarbeitung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und des Europäischen Mahnverfahrens,
•
der Entwurf des Deutschen Anwaltvereins zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag
§§ 211, 212, 213 StGB,
•
der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden,
•
der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts
auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung,
•
der Entwurf einer Verordnung des BMJV über die
Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren,
•
der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr,
•
der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die
Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union,
•
der Entwurf einer Verordnung zur Einführung eines
Formulars für den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Änderung
der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
im Insolvenzverfahren im Internet,
•
der Referentenentwurf eines Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen,
•
das Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance,
•
der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014),
•
der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages,
•
der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches
(Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht) pp.,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
•
der Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
•
der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts,
•
der Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes,
•
der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie,
•
der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung
von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der
Überwachung von Bewährungsmaßnahmen,
•
der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
•
der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Abgabenordnung pp.,
•
der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und
•
der Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen
Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum
Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften.
Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kammervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium bzw. der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer, den entsprechenden Fachministerien oder den
sonst zuständigen Stellen abgegeben.
7. Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen
Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 wurde bereits
über erfreuliche Erfolge berichtet, die die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Hamm,
Köln und Düsseldorf zum Streitthema Rationalisierungsabkommen bzw. Kooperationsverträge im intensiven Gespräch mit der Rechtsschutzversicherungsbranche erzielen konnten.
Nunmehr hat nach der HUK-Coburg und der ARAG
auch die ÖRAG bei den Vergütungsmodalitäten die
berufsrechtlichen Bedenken berücksichtigt.
Mit ihren Partneranwälten rechnet die ÖRAG zukünftig
grundsätzlich auf der Grundlage des RVG ab. Sie bieten
allerdings bei einer Beschränkung auf Vergütungspauschalen Erleichterungsmöglichkeiten für die Darstellung und Rechtfertigung von Rahmengebühren an.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Der Rechtsanwalt hat es – wie im Gesetz vorgesehen –
im Einzelfall somit selbst in der Hand, seine Gebühr
nach billigem Ermessen zu bestimmen oder sich mit
einer Pauschale zu bescheiden. Die Vergütung wird
nicht mehr vom Rechtschutzversicherer vorgegeben.
Da die neue Regelung nur für Partneranwälte der
ÖRAG gilt, sollten alle anderen Rechtsanwälte im
Zweifel ihre abgerechneten Rahmengebühren in einem
Begleitschreiben unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien von § 14 RVG erläutern. Erfahrungsgemäß verhilft dies bei allen Rechtsschutzversicherungen zu einer reibungsloseren Abrechnung.
8. Berufsrechtliche Rechtsprechung
An dieser Stelle möchte ich auch über einige wichtige
gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2014 berichten.
a) AGH NRW bestätigt Widerruf eines
Fachanwaltstitels auch bei nur geringfügiger
Unterschreitung der geforderten FortbildungsZeitstunden
In einem Urteil vom 13.1.2014 hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (1 AGH
26/13) festgestellt, dass – im Falle des Hinzutretens
weiterer Umstände – auch eine nur geringfügige Unterschreitung der in § 15 FAO festgelegten Mindestfortbildung den Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung rechtfertigen kann.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm habe das
ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Sie habe das mildere Mittel der Rüge als ungeeignet angesehen. Die
Begründung, dass der Kläger trotz zweifacher Nachfristsetzung immer noch keinen vollständigen Fortbildungsnachweis erbracht habe, sei nicht zu beanstanden. Nach einer Entscheidung des BGH in NJW
2001, 1945 sei im Rahmen der Ermessensausübung
insbesondere etwaiges (Un-)Verschulden bei der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen.
Das Verschulden des Klägers entfalle nicht, weil er
nach eigenem Vortrag aufgrund einer Erkrankung an
der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gehindert gewesen sei. Wer ohne entschuldigenden
Grund die Fortbildungspflicht für das laufende Kalenderjahr verletze und damit das Risiko eingehe, dass
auch bei etwaigen Nachholterminen im Folgejahr
noch etwas dazwischen kommen könne, handele zumindest fahrlässig.
Schließlich sei der Widerruf auch nicht unangemessen.
Der Kläger habe bis zum Widerruf mehr als ein Drittel
seiner Fortbildungsverpflichtung (3,5 Zeitstunden) immer noch nicht erfüllt gehabt, obwohl er inzwischen
schon fünf Monate im neuen „Fortbildungsjahr“ gewesen sei und der Nachweis seiner Fortbildungspflicht
11
Jahresbericht 2014
mehrfach unter Hinweis auf die Folgen angemahnt
worden sei.
b) Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt
gegen die Berufsfreiheit
Durch Beschluss vom 14.1.2014 hat der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2998/11 und 1
BvR 236/12) die Mehrheitserfordernisse in § 59e
Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO sowie in den
parallelen Vorschriften der Patentanwaltsordnung für
verfassungswidrig erklärt.
Die Hauptgeschäftsführerin Dr. Offermann-Burckart
hat in den KammerMitteilungen 1/2014 S. 62 ff. folgendes über die Entscheidung berichtet:
㤠59e Abs. 2 S. 1 BRAO bestimmt, dass in einer Anwalts-GmbH
die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen muss. Und § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO sieht flankierend vor, dass die Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft
mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen. In der Patentanwaltsordnung finden sich reziproke Vorschriften, die die gleichen Erfordernisse für Patentanwälte festschreiben. [...]
Das Bundesverfassungsgericht stellt als legitime Zwecke der im Ergebnis für verfassungswidrig erklärten Vorschriften
1. den Schutz der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten und von Patentanwälten sowie den Schutz der Unabhängigkeit der die einzelnen Berufsträger beschäftigenden Berufsausübungsgesellschaften,
2. die Sicherung der berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen
und
3. die Verhinderung von Entscheidungen und Maßnahmen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften, die dem jeweiligen Berufsrecht widersprechen, nicht jedoch einen Schutz vor Irreführung fest.
Allerdings seien die §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 S. 1, 59f Abs. 1
S. 2 BRAO und 52e Abs. 2 S. 1, 52f Abs. 1 S. 1 PAO nicht erforderlich, um die festgestellten legitimen Zwecke zu erreichen. [...]
Die anwaltliche und die patentanwaltliche Unabhängigkeit seien bereits durch gesetzlich geregelte Berufspflichten der Rechts- und Patentanwälte (nämlich durch § 43a Abs. 1 BRAO und § 39a Abs. 1
PAO) sichergestellt. [...]
Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und
Patentanwälten schaffe keine spezifischen Gefährdungen, die hier
weitere Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. [...]
Zur Sicherung der rechtsanwaltlichen bzw. patentanwaltlichen Qualifikationsanforderungen genüge bereits der für beide Berufsausübungsgesellschaften geltende umfassende Berufsträgervorbehalt.
[...]
Aufgrund des umfassend geltenden Berufsträgervorbehalts sei sichergestellt, dass auch in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, also bei Beteiligung verschiedener sozietätsfähiger
Berufe, sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von
Berufsträgern erbracht werden dürften, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllten. [...]
Und auch für den Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln seien
die angegriffenen Vorschriften nicht erforderlich. Werde den Angehörigen der im konkreten Fall gesellschaftsprägenden Berufsgruppe
mit den angegriffenen Regelungen der maßgebliche Einfluss vor-
12
behalten, so könne es ihnen zwar aufgrund ihrer Leitungsmacht
möglich sein, Verstöße gegen das maßgebliche Berufsrecht durch
die anderen Berufsgruppen zu verhindern. Hier sei aber eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft
maßgebliche Berufsrecht das mildere Mittel.“
c) Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung
eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung
von Anwalt zu Anwalt
Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt verneint (AnwG Düsseldorf, Urteil
vom 17.3.2014, 3 EV 546/12). Der Entscheidung lag
ein Fall zugrunde, in dem ein Rechtsanwalt in einem
wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren die Zustellung
der vollstreckbaren Urteilsausfertigung durch den gegnerischen Kollegen von Anwalt zu Anwalt nicht durch
Empfangsbekenntnis bestätigt hat.
In einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren muss
bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien ein Urteil
binnen Monatsfrist seit Verkündung von Anwalt zu
Anwalt zugestellt werden, um dem Gläubiger die
Möglichkeit der Zwangsvollstreckung zu geben. In
dem vom Anwaltsgericht zu beurteilenden Fall konnte
durch die unterlassene Empfangsbestätigung die Frist
nicht gewahrt werden. Der Titel musste ausgehändigt
und die Kosten durch den Gläubiger getragen werden.
Nach § 14 BORA hat ein Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das
Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Der Wortlaut der Norm lässt offen,
ob nur Zustellungen von Gerichten und Behörden
oder auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt geregelt werden sollen.
Das Anwaltsgericht Düsseldorf hält § 14 BORA ausschließlich bei Zustellungen durch Gerichte und Behörden für einschlägig und nicht bei Zustellungen von
Anwalt zu Anwalt. Eine andere Annahme sei nicht mit
der Satzungskompetenz des § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO
vereinbar. § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO regelt, dass die
Satzungsversammlung lediglich die besonderen Berufspflichten bei Zustellungen gegenüber Gerichten
und Behörden festlegen darf. Nach dem Grundsatz
des Vorbehaltes des Gesetzes legte das Anwaltsgericht
§ 14 BORA restriktiv aus.
In einem „Hinweis“ ging das Anwaltsgericht Düsseldorf sogar davon aus, dass der Rechtsanwalt mit der
Mitwirkung bei der Zustellung pflichtwidrig i.S.d.
§ 356 StGB gehandelt hätte.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf
wurde durch den Anwaltsgerichtshof Hamm bestätigt
(Urteil vom 7.11.2014, 2 AGH 9/14), ist aber noch
nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wurde
zwischenzeitlich von der Generalstaatsanwaltschaft
eingelegt.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
d) BGH leitet aus § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG eine
Garantenstellung des Rechtsanwalts her
e) Fachanwaltsbezeichnung lebt nach erneuter
Zulassung zur Anwaltschaft wieder auf
In einem bemerkenswerten Urteil vom 25.9.2014 (4 StR
586/13) stellt der BGH fest, § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründe kraft Gesetzes eine Garantenstellung des
Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären habe.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.10.2014 festgestellt, dass ein Fachanwalt, der vorübergehend auf die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft verzichtet, einer (früheren) Fachanwaltsbezeichnung nicht verlustig geht, sondern –
zwischenzeitliche Fortbildung vorausgesetzt – den Titel nach erneuter Zulassung wieder führen darf. Die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und die anderen
Kammern hatten dies bislang verneint.
In ihrem Newsletter 6/2014 vom 17.12.2014 hat die
Rechtsanwaltskammer über diese Entscheidung folgendes berichtet:
„Die Anklage hatte einem ehemaligen Rechtsanwalt zur Last gelegt,
sich wegen Betrugs in drei Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2
Nr. 2 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Wucher nach § 291
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, strafbar gemacht zu haben. Er habe als
Rechtsanwalt, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam geworden sei, die Vertretung eines Mandanten
in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Mit diesem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, habe er eine nicht den
Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen
unerfahrener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung
insgesamt über 80.000 Euro gezahlt habe. Danach habe der Angeklagte auf der Grundlage schriftlicher Darlehensverträge von dem
Mandanten 60.000 Euro und 128.000 Euro erhalten, welche er nach
Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vorgefasster Absicht
entsprechend nicht zurückgezahlt habe.
Eine Straftat des Wuchers verneint der BGH – wie die Vorinstanz.
Anders als die Vorinstanz hält der 4. Strafsenat allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen für gegeben. Der angeklagte ehemalige Rechtsanwalt sei verpflichtet gewesen, den Mandanten
über die im RVG als Regel vorgesehene Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen aufzuklären. Diese Garantenstellung folge aus Gesetz, nämlich aus der Regelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1
RVG. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars i.S. von § 49b Abs. 2
S. 1 BRAO, um die es vorliegend gehe, müsse u.a. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeute, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren
sowie seine Auslagen zu berechnen habe. Diese Verpflichtung habe
der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt. Damit habe der Gesetzgeber an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das
Gericht den ‚Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung
durch überhöhte Vergütungssätze‘ hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen habe. Um
dem Mandanten zu verdeutlichen, dass der Verzicht des Anwalts
auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur
Zahlung eines – ggf. hohen – Zuschlags im Erfolgsfall verbunden
sei, sehe § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG u.a. die Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung vor. Demnach sei es gerechtfertigt, aus dieser Aufklärungs- und Informationspflicht des Anwalts
eine Garantenstellung kraft Gesetzes i.S. des § 13 Abs. 1 StGB zu
entnehmen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 4b RVG, der lediglich
eine Sonderregelung für die zivilrechtlichen Folgen treffe, wenn
eine Erfolgshonorarvereinbarung u.a. gegen § 4a Abs. 1 u. 2 RVG
verstoße. Eine Einschränkung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit
könne hieraus nicht hergeleitet werden.“
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Im maßgeblichen Gesetzes- und Satzungsrecht finde
sich, so das Bundesverfassungsgericht, keine ausdrückliche Regelung, dass die Befugnis zur Führung
der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden
aus dem Anwaltsberuf mit der Folge erlösche, nach
Wiederzulassung die Fachanwaltsbezeichnung gemäß
der allgemeinen Regeln erneut erwerben zu müsse.
Der parlamentarische Gesetzgeber und der Satzungsgeber hätten auf die Schaffung von Vorschriften verzichtet, die den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung
an eine praktische Tätigkeit neben der in § 15 FAO
normierten theoretischen Fortbildungsverpflichtung
knüpften.
f) BGH verbietet anwaltliche Schockwerbung
In einem Urteil vom 27.10.2014 (AnwZ [Brfg] 67/13)
hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass ein Rechtsanwalt keine „Schockwerbung“, wie sie der gewerblichen Wirtschaft gestattet
ist, betreiben darf.
Gegenstand des Verfahrens war die Absicht des Klägers zu Werbezwecken Kaffeetassen zu verbreiten.
Diese sollten mit verschiedenen Bildern, Textzeilen
sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen sein.
Der erste Aufdruck zeigt eine Frau, die ein auf ihren
Knien liegendes, schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt mit der Textzeile
„Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2
BGB).“ Der zweite Aufdruck enthält den Text: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ und zeigt einen Mann,
der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau
mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt.
Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer
Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile: „Nicht verzagen, ... fragen.“
Der BGH stellte fest, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege
sichern sollen. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts
sei im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen
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Jahresbericht 2014
in den Vordergrund stelle und mit der eigentlichen
Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts
mehr zu tun habe.
Die Grenzen zulässiger Werbung seien überschritten,
wenn die Werbung darauf abziele, gerade durch ihre
reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung
die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit
der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert
in den Hintergrund gerückt werde oder gar nicht mehr
erkennbar sei. Derartige Methoden seien geeignet, die
Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.
Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der
berufsrechtlich zulässigen Werbung überschritten aus
der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sämtliche streitbefangenen Aufdrucke.
g) Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von
Handakten
In einem Verfahren, das auf einen Aufsichtsvorgang
der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zurückgeht, hat
der BGH in seinem Urteil vom 3.11.2014 (AnwSt (R)
5/14) die Ansicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bestätigt, dass eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten beseht.
Das Anwaltsgericht Düsseldorf und der Anwaltsgerichtshof NRW hatten eine solche Pflicht abgelehnt.
Der BGH führt aus, dass zivilrechtliche Pflichten, die
den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung
treffen, in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht sein können, wenn es sich um grobe Verstöße
handele, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit
betreffen und mit einer gewissenhaften Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht
mehr vereinbar seien. Das sei bei der Verweigerung
der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden
Grund der Fall.
Dass es eine Berufspflichtverletzung darstelle, die Herausgabe der Handakte ungerechtfertigt zu verweigern,
ergebe sich auch aus § 50 BRAO. § 50 Abs. 3 BRAO
gewähre dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein
Zurückbehaltungsrecht. Die Regelung eines solchen Zurückbehaltungsrechts in der BRAO mache nur dann
Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von
einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgehe.
Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages bis zu einer
Höhe von 15.000 Euro angerufen werden. Die erste
Ombudsfrau der Rechtsanwälte ist die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Frau Dr. Renate Jaeger. Seit dem 25.4.2014 wird sie von Wolfgang
Sailer als weiterem Schlichter unterstützt. Wolfgang
Sailer war vor seiner Karriere als Verwaltungsrichter
Rechtsanwalt. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit war
er in allen Instanzen tätig, zuletzt als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht, bis er 2012 in
den Ruhestand versetzt wurde. Im März 2014 hat die
Schlichtungsstelle ihren dritten Tätigkeitsbericht, der
das Jahr 2013 umfasst, vorgelegt.
Die Frequentierung der Schlichtungsstelle ist beachtlich. Im Jahr 2013 gab es 996 neue Schlichtungsanträge (gegenüber 1.055 im Jahr 2012 und 878 im Jahr
2011). Aus unserem Kammerbezirk kamen 42 Schlichtungsanträge (43 im Jahr 2012 und 22 im Jahr 2011).
1.146 Verfahren konnten 2013 beendete werden. Hiervon waren 361 Verfahren unbegründet, 199 Verfahren
unzulässig (kein Mandatsverhältnis, Rechtshängigkeit
u.ä.), 381 Verfahren wurden aus sonstigen Gründen
beendet und in 205 Verfahren wurden Schlichtungsvorschläge unterbreitet. 109 Schlichtungsvorschläge
waren erfolgreich.
10. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung
Die Fünfte Satzungsversammlung, deren Legislaturperiode am 1.7.2011 begonnen hat, hat im Jahr 2014 zweimal, nämlich am 5.5. und am 10./11.11.2014 getagt.
In der Sitzung am 5.5.2015 wurde nach langwierigen
Verhandlungen die sog. „doppelte Treuhand“ untersagt. Abs. 1 von § 3 BORA erhielt hierzu einen neuen
S. 2, der lautet:
„Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner
zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für
beide Parteien entgegennehmen.“
Der Beschluss ist am 1.1.2015 in Kraft getreten.
9. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
In der Sitzung der Satzungsversammlung am
10./11.11.2014 wurde ein weiteres Thema „abgearbeitet“, welches die Satzungsversammlung bereits seit langer Zeit beschäftigt hat. Durch eine Änderung des § 2
BORA soll ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
nicht vorliegen, wenn diese „objektiv einer üblichen,
von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im
sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“.
Im Januar 2011 hat die Schlichtungsstelle der deutschen Anwaltschaft offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die Schlichtungsstelle kann bei Konflikten
zwischen Mandant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder Schadensersatzansprüche wegen
Außerdem beschloss die Satzungsversammlung, dass
die Angabe von Umsatz- und Erfolgszahlen unzulässig
ist, wenn sie irreführend ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 BORAneu) und die Mandatsbearbeitung in angemessener
Zeit erfolgen muss (§ 11 Abs. 1 BORA-neu). Letztlich
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
wurden Änderungen der §§ 2 Abs. 3, 5 lit. m) S. 1 und
14 Nr. 2 FAO beschlossen.
Das Inkrafttreten der gefassten Beschlüsse hängt noch
von der Zustimmung des BMJV und der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen ab.
Die Legislaturperiode der Fünften Satzungsversammlung endet am 30.6.2015. Der Wahlausschuss zur
Wahl der Sechsten Satzungsverssammlung hat seine
Arbeit bereits aufgenommen.
II. Das Tagesgeschäft der Kammer
Eine große Kammer wie die Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf ist in besonderem Maße in die (Berufs-)Politik involviert. Wir versuchen hier stets, den Sachverstand des Kammervorstands und der Geschäftsführung
einzubringen, und können immer wieder erfreut zur
Kenntnis nehmen, dass Stellungnahmen unserer Kammer (z.T. im Wortlaut) Eingang in die Stellungnahmen
der Bundesrechtsanwaltskammer wie auch in Gesetzesbegründungen finden.
Den zweiten und noch wichtigeren „Aufgabenstrang“
einer Regionalkammer stellt aber das dar, was im weitesten Sinne als „Mitgliederverwaltung“ einerseits und
Vorort-Betreuung des rechtsuchenden Publikums andererseits zu umschreiben ist.
1. Ersatzwahlen zum Vorstand
Im vergangenen Jahr ist Herr Kollege Klaus Wiercimok, der seit 28.04.1999 dem Vorstand angehörte, auf
eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Vorstand ausgeschieden. Aus dem Kreis der Syndikusanwälte wurde für ihn Herr Kollege Dr. Philipp Voet van Vormizeele aus Neuss neu in den Vorstand gewählt.
2. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen
im Kammerbezirk Düsseldorf
Die Zahl der Rechtsanwälte steigt seit einiger Zeit
nicht mehr so stark wie in früheren Jahren.
Am 31.12.2014 betrug die Zahl der Kammermitglieder
12.330. Der Netto-Zuwachs lag mit 0,49 % deutlich
niedriger als im Vorjahr (1,46 %), und noch deutlicher
unter dem Niveau früherer Jahre (z.B. 3,50 % von
2006 auf 2007). Neben dem seit Jahren zu beobachtenden Trend dürfte hierfür die Entscheidung des BSG zu
den Syndikusanwälten verantwortlich sein. Machte der
Anteil der Syndikusanwälte in den vergangenen Jahren
rund 25 % bei den Neuzulassungen aus, sank dieser
Wert im Jahr 2014 auf lediglich noch 16 %. Noch ist
es zu früh, eindeutige Rückschlüsse zu ziehen. Es
scheint jedoch ein Trend einzusetzen, dass Syndizi
auf eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten,
weil eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht mehr erfolgt.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in
den letzten 10 Jahren um 2.955 und damit um 31,52 %
erhöht. In den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei
470 (3,96 %).
Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 0,84 %
(gegenüber 2,72 im Jahr 2013, 3,36 % im Jahr 2012
und 4,1 % im Jahr 2011) auf 4.082 (= 33,24 %).
Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt,
dass 2014 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 376 Kolleginnen und Kollegen erstmals und
28 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren
Kanzleisitz gewählt haben. 220 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 564
Rechtsanwälte schieden aus, davon 258 aufgrund des
Wechsels in einen anderen Bezirk, 254 aufgrund endgültigen Verzichts und 18 wegen Widerrufs der Zulassung. 34 Kollegen sind verstorben.
In 11 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden.
Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt,
ermitteln wir, wie sich die Mitglieder auf die Bezirke
der einzelnen Landgerichte verteilen. Hier ergibt sich
zum Stichtag 31.12.2014 folgendes Bild: 7.257 Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf ansässig,
1.511 im Bezirk des LG Duisburg, 515 im Bezirk des
LG Kleve, 707 im Bezirk des LG Krefeld, 758 im Bezirk des LG Mönchengladbach und 1.326 im Bezirk
des LG Wuppertal.
Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition
der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl
ergibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder
gem. § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 BRAO von der
Kanzleipflicht befreit sind oder sich noch innerhalb
der dreimonatigen Karenzzeit befinden, die gem. § 14
Abs. 3 Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft
für die Einrichtung einer Kanzlei gilt.
Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 15 verkammerte Rechtsbeistände. Da die sog. verkammerten
Vollrechtsbeistände einem – seit 1980 (vgl. BGBl.
1980 I S. 1503) – „geschlossenen“ Beruf angehören,
ist ihre Zahl weiter im Abnehmen begriffen.
Kammermitglieder sind außerdem 50 Anwalts-GmbHs
und eine Anwalts-AG.
Im letzten Jahr wurden 43 neue Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Davon haben 40 die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(PartGmbB) gewählt. Insgesamt stieg die Zahl der Anwalts-Partnerschaftsgesellschaften auf 358. Außerdem
verzeichnen wir im Kammerbezirk 33 LLPs, die in
Deutschland nach h.M. bis auf weiteres wie Partnerschaftsgesellschaften behandelt werden.
Immerhin 682 Kammermitglieder haben Zweigstellen
eingerichtet, von denen 558 innerhalb und 298 außer15
Jahresbericht 2014
halb unseres Bezirks liegen. 111 Mitglieder unterhalten zwei oder mehr Zweigstellen.
3. Sitzungen und Veranstaltungen
Im Jahr 2014 fanden die übliche Kammerversammlung, 11 Präsidiumssitzungen und 11 Vorstandssitzungen statt.
a) Düsseldorfer Anwaltsessen
Von den Veranstaltungen, die die Rechtsanwaltskammer selbst durchgeführt hat, möchte ich besonders das
Düsseldorfer Anwaltsessen hervorheben, das in seiner
dritten Auflage 2014 eine erfolgreiche Fortsetzung
fand. Der Kammervorstand hatte wiederum Spitzenvertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft zu einem Empfang mit gemeinsamem Abendessen und insbesondere zu guten Gesprächen und
zwangslosem Informationsaustausch eingeladen. Zu
unserer großen Freude sind dieser Einladung über 90
Gäste gefolgt, darunter der Justizminister des Landes
NRW Thomas Kutschaty, die OLG-Präsidentin AnneJosé Paulsen, der Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth, die Präsidenten der sechs Landgerichte unseres
Bezirks, die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf,
zahlreiche Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft
und viele weitere Persönlichkeiten, die der Rechtsanwaltskammer verbunden sind. Die Dinner-Speech
hielt Herr Volker Tripp (politischen Referenten der Digitale Gesellschaft e.V.) zu dem Thema „In Sicherheit
gewogen, mit Sicherheit verschaukelt?“.
Die rege Teilnahme und die äußerst positive Resonanz
auf den Abend belegen, dass wir hier eine Tradition
begründen konnten, die auch nächstes Jahr ihre Fortsetzung finden wird.
b) Weitere wichtige Veranstaltungen
Ich selbst, die Vizepräsidenten Dr. Christian Schmidt,
Dr. Karl-Heinz Göpfert, Dr. h.c. Rüdiger Deckers und
Claus Jenckel, die übrigen Mitglieder von Präsidium
und Vorstand sowie die Hauptgeschäftsführerin
Dr. Susanne Offermann-Burckart, der Geschäftsführer
Thiemo Jeck und der juristische Referent Jörg
Stronczek haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen
folgende besondere Erwähnung verdienen:
•
68. Tagung der Gebührenreferenten am 29.3.2014
in München
•
108. Kammerversammlung am 30.4.2014 in Düsseldorf
•
140. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 23.4.2014 in Magdeburg
•
Mitgliederversammlung 2014 des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht am 4.6.2013
in Köln
•
Ordentliche Mitgliederversammlung des DAI am
14.6.2014 in Heusenstamm
•
65. Deutscher Anwaltstag vom 26. bis 28.6.2014 in
Stuttgart
•
141. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 25.9.2014 in Köln
•
23. Deutscher EDV-Gerichtstag vom 24. bis 26.9.
2014 in Saarbrücken
•
69. Tagung der Gebührenreferenten am 20.9.2014
in Braunschweig
•
Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 30.10.
2014 in Düsseldorf
•
•
5. Schatzmeisterkonferenz am 14.11.2014 in Berlin
•
„Runder Tisch mit Syndikusanwälten“ am 25.11.
2014 in der Kammergeschäftsstelle
•
Mitgliederversammlung des IFB am 27.11.2014 in
Nürnberg
•
Symposium „Anwaltschaft und Anwaltsgerichtsbarkeit“ des Anwaltsinstituts an der Universität zu
Köln am 28.11.2014 in Köln
•
29. Erfahrungsaustausch „Passgenaue Vermittlung“
am 4.12.2014 in der Kammergeschäftsstelle
Sitzung des Beirats der Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft am 24.11.2014 in Berlin
c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer
•
Parlamentarischer Abend der Bundesrechtsanwaltskammer am 16.1.2014 in Berlin
•
„Anwaltsrichteressen“ der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf an 28.1.2014
Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntägig – immer freitags um 12.30 Uhr – in ihrem Sitzungssaal die Vereidigung der in den jeweils letzten
beiden Wochen neu zur Anwaltschaft zugelassenen
Kolleginnen und Kollegen durch. Die frisch gebackenen Mitglieder werden im Rahmen einer feierlichen
Veranstaltung vom Präsidenten oder einem anderen
Mitglied des Präsidiums auf ihre Berufspflichten „eingeschworen“. Für das Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Kennenlernens.
•
Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 26.2.
2014 in Düsseldorf
Die (meist, aber nicht immer) jungen Kolleginnen und
Kollegen erfahren so, dass die Kammer keine obrigkeitliche Behörde und erst recht keine „Strafinstanz“,
16
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
sondern ein moderner Dienstleister ist, der ihnen in allen Fragen des Berufslebens mit Rat und Tat zur Seite
steht.
Besonders freuen wir uns, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch Verwandte und Freunde der zu
Vereidigenden teilnehmen, was zeigt, dass die Zeremonie für viele Symbolcharakter hat und als Feier des
ersten Schrittes in einen neuen Lebensabschnitt empfunden wird.
d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene
Kammermitglieder
Seit mehreren Jahren sind die von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter Beteiligung der LandgerichtsVereine durchgeführten Begrüßungsveranstaltungen für
neue Kammermitglieder ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders. Die Treffen finden regelmäßig im Meliá-Hotel, Ecke Freiligrathstraße/Inselstraße unweit der Kammergeschäftsstelle statt.
Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste
mit den Themen
•
Anwaltliches Berufsrecht – Die wichtigsten Rechte
und Pflichten des Rechtsanwalts
•
•
•
Einstieg in den Anwaltsberuf
Pflichtverteidigung – Chancen und Risiken
Geschäftsgebühr – Vergütungsvereinbarung – Pflichtverteidigerhonorar
vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit zu Diskussion und Fragen und zu
kollegialem Austausch. Die Abende klingen in einem
gemütlichen Beisammensein mit Speis und Trank aus.
Die beiden Veranstaltungen 2014 (am 26.2. und
30.10.) stießen wieder auf äußerst positive Resonanz
der Teilnehmer. Wenig zufriedenstellend ist jedoch
die Frequentierung insgesamt. Im Jahr 2014 nahmen
von 443 Eingeladenen letztlich nur 63 (14,22 %) den
Termin wahr. Das verhältnismäßig geringe Interesse
überrascht, da viele Berufsanfänger darüber klagen,
dass es an allgemeinen Informationen zum Start in
das Anwaltsdasein sowie an Kontakten zu Kollegen
fehle.
Weil wir die Interessierten nicht bestrafen wollen,
werden wir die Begrüßungsveranstaltung auch im
Jahr 2015 beibehalten. Allerdings werden wir die Veranstaltung nur noch einmal jährlich am 5.11.2015
durchführen.
4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen
Der Kammervorstand befasst sich in seinen monatlichen Sitzungen mit vielfältigen berufspolitischen (s.o.)
und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne VorKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
standsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig
von den regionalen, überregionalen und gelegentlich
auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir
teilgenommen haben. Es sind dies insbesondere die
Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und
Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und
der BRAK-Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu den Festveranstaltungen befreundeter ausländischer Anwaltskammern (insbesondere aus den
Niederlanden und Belgien) und vieles andere mehr.
Auch im Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer
sind wir durch meinen Amtsvorgänger Herrn Kollegen
Alfred Ulrich nach wie vor vertreten. Durch die vielfältigen Berichte werden berufspolitische Fragen von
allgemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert und ein breites Informationsspektrum aller Vorstandsmitglieder sichergestellt.
a) Die Aufgaben des Kammervorstands im
Einzelnen
Der Kammervorstand berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung, über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide und über
den Widerruf der Zulassung, der leider in Einzelfällen
– meist wegen Vermögensverfalls – ausgesprochen
werden muss. Das Plenum sorgt außerdem für die ordnungsgemäße Besetzung des Anwaltsgerichts Düsseldorf und des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofs sowie der Fachanwalts-Vorprüfungsausschüsse.
Außerdem entscheidet der Gesamtvorstand – auf
der Basis von Voten der Fachausschüsse – über die
Verleihung, Versagung oder auch den Widerruf von
Fachanwaltsbezeichnungen. Nicht zuletzt gibt der
Kammervorstand umfangreiche Stellungnahmen zu
Gesetzgebungsvorhaben ab, die im engeren oder weiteren Sinne (auch) für die Anwaltschaft relevant sind
(vgl. die Themen unter Ziff. I.).
In den sieben Abteilungen des Vorstands werden entsprechend der Zuständigkeit die Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Vereinbarkeit eines
Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf, berufsrechtliche
(Selbst-)Anfragen, Eingaben und Beschwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) und § 132a StGB, Gebührengutachten, Vermittlungsersuchen und vieles andere mehr behandelt.
Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen
und ihrer Mitglieder ist im Geschäftsverteilungsplan,
der am Ende jedes Kalenderjahres für das kommende
Jahr beschlossen wird, festgelegt (www.rechtsanwalts
kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Geschäftsverteilungsplan“).
Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten haben die Abteilungen seit Ende 2010 Unterstützung
17
Jahresbericht 2014
durch die Geschäftsstelle, in der der Geschäftsführer
Thiemo Jeck und eine juristische Referentin (in Teilzeit) mit der Vorbereitung von Korrespondenz und
Entscheidungsvorschlägen befasst sind.
b) Häufig gestellte Fragen
Viele Kammermitglieder nutzen die Gelegenheit, sich
zur Vermeidung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens
mit ihren berufsrechtlichen Fragen schriftlich oder telefonisch an die Rechtsanwaltskammer zu wenden.
Meist geht es darum, ob eigenes zukünftiges Verhalten
(z.B. eine geplante Werbemaßnahme oder die Übernahme eines bestimmten Mandats) zulässig ist. Mitunter geht es aber auch um die Sorge, ein Mandant
oder Kollege werde eine (vielleicht bereits angedrohte)
Beschwerde erheben, oder – anders herum – um die
Frage, ob das für beanstandenswert gehaltene Verhalten eines Kollegen tatsächlich Grund für eine entsprechende Beschwerde bei der Kammer sei.
Während die Kammer (bei telefonischen Anfragen die
Kammergeschäftsstelle) bei reinen „Selbstanfragen“
fast immer unbürokratisch helfen kann, hängen die
„Hilfsmöglichkeiten“ dann, wenn Dritte involviert
sind, davon ab, wie weit eine Sache bereits gediehen
ist. Ist eine Beschwerde gegen den Anfragenden bereits anhängig, wird man zumeist auf das schriftliche
Verfahren verweisen müssen. Und betrifft die Besorgnis berufsrechtswidrigen Verhaltens einen Dritten,
muss es in der Regel bei dem Hinweis bleiben, dass
im Hinblick auf das Recht des möglichen Beschwerdegegners aus Art. 19 Abs. 4 GG konkrete Einschätzungen nicht möglich sind. Solange es aber um die Frage
der Zulässigkeit und/oder Ausgestaltung eigenen künftigen Verhaltens geht, ist es immer sinnvoll, den „kurzen Draht“ zur Rechtsanwaltskammer zu suchen.
Zahlreiche Anfragen betreffen jedes Jahr das große
Thema „Werbung“, (insbesondere die Gestaltung von
Briefbögen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrundschreiben etc.), den Komplex „Interessenkollision/Parteiverrat sowie Tätigkeitsverbote gem. der
§§ 45, 46 BRAO“, den Umgang mit eigenen wie gegnerischen Mandanten und mit Berufskollegen auf der
Gegenseite, die berufliche Zusammenarbeit mit Anwaltskollegen und Angehörigen sozietätsfähiger Berufe und häufig auch die Beendigung einer solchen
Zusammenarbeit, also die möglicherweise streitig geführte Auseinandersetzung einer Sozietät etc.
Häufig geht es bei Anfragen auch um die anwaltliche
Schweigepflicht und ihre Grenzen. Dieses Thema
wird insbesondere virulent, wenn ein Rechtsanwalt
sich gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzahlung zu verklagen, Regressforderungen des
Mandanten zu begegnen oder sich gegen eine Beschwerde (oder sogar Strafanzeige) des Mandanten
zur Wehr zu setzen.
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Besonders schwierig ist das Zusammenspiel von anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz und
moderner EDV-Technik, das sogar zur Bildung eines eigenen Ausschusses der Fünften Satzungsversammlung
geführt hat. Keine Anwaltskanzlei kommt heute ohne
modernes Computersystem aus, was dazu führt, dass
auch entsprechende Berater und Softwarepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die Kanzleidaten
häufig weiter reicht, als dies die anwaltliche Schweigepflicht eigentlich zuließe. Die Satzungsversammlung
hat mit der oben beschriebenen Änderung des § 2
BORA diesem Problem Rechnung getragen.
Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes
verbindlich und fachgerecht beantworten zu können,
haben die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemeinsam
einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
den Kölner Kollegen Klaus Brisch, zum gemeinsamen
Datenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit seinen
sachkundigen Gutachten und Beiträgen (siehe u.a.
KammerMitteilungen 2/2012, S. 141 ff.) zu verschiedenen Einzelproblemen schon für manche Klarstellung
gesorgt.
c) Aufsichtsangelegenheiten
Im Jahr 2014 behandelte der Vorstand insgesamt 1.412
neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber 1.588
im Jahr 2013, 1.664 im Jahr 2012 und 1.681 im Jahr
2011).
Die sowieso rückläufigen Zahlen sind weniger beeindruckend, als es auf den ersten Blick scheint. Bedenkt
man, wie viele Mandate von den mehr als 12.000
Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und
wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei zustande kommen,
relativiert sich der erste, vielleicht negative Eindruck
beträchtlich. Die Zahl scheint dann eher moderat und
belegt, dass die Arbeit der Kammermitglieder meist
störungs- und beanstandungsfrei verläuft.
Das zeigen auch die folgenden Zahlen:
Im Jahr 2014 wurden 27 Beschwerden zurückgenommen, 540 als unbegründet zurückgewiesen, 10 mit
dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei,
und 875 auf sonstige Weise (z.B. durch Aussetzung
wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens,
Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwaltskammer, Abgabe in die Schlichtungsabteilung
oder Ausscheiden des betroffenen Rechtsanwalts aus
der Kammer Düsseldorf) erledigt. 94 Beschwerdesachen wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben – in der überwiegenden Zahl der Fälle einfach
deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Aufforderung und Ausschöpfung der der
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) keine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben hat.
Auch die Nichtbeantwortung von Kammeranfragen ist
ein Berufsrechtsverstoß. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft wurde in einem strafrechtlich verfolgten Verhalten eines Rechtsanwalts in 3 Fällen ein
berufsrechtlicher Überhang und in 10 kein Überhang
gesehen. Nur in 37 Fällen mussten Rügen verhängt
werden. In 6 Fällen wurde dem betroffenen Rechtsanwalt eine Belehrung erteilt. 301 im letzten Jahr eingegangene Verfahren sind noch unerledigt. Außerdem
bearbeiteten die Abteilungen 42 Selbstanfragen.
Der Vorstand hatte im letzten Jahr über 6 Einsprüche
gegen Rügen zu entscheiden. Diese niedrige Zahl
zeigt, dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge
auf ihr berufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen
werden, in der Regel einsehen, dass sie einen Fehler
gemacht haben. In zwei Fällen kam es nach Einlegung
eines Einspruchs zu einer Aufhebung der Rüge.
Im Jahr 2014 kam es in 15 Fällen zu Verurteilungen
durch das Anwaltsgericht. Hierbei wurden Geldbußen
bis zu 20.000 Euro verhängt. In zwei Fällen wurde sogar auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Letztgenannte Urteile sind jedoch noch nicht
rechtskräftig, da die betroffenen Kollegen fristgerecht
Berufung eingelegt haben.
Den meisten Eingaben liegen „lässliche Sünden“ zugrunde, die in den zivilrechtlichen und nicht in den berufsrechtlichen Bereich fallen und nicht zu berufsrechtlicher Ahndung führen. Dem betroffenen
Rechtsanwalt bieten diese Fälle aber einen Anlass,
sein Qualitätsmanagement zu überdenken.
Dagegen kommt eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht, wenn der „säumige“ oder „schlampige“ Rechtsanwalt gegen die in § 11 BORA niedergelegte Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen
Unterrichtung des Mandanten oder die ebenfalls in
§ 11 enthaltene Verpflichtung, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, verstößt oder über
Honorarvorschüsse (§ 23 BORA) oder Fremdgeldeingänge (§ 4 Abs. 2 S. 6 BORA) verspätet abrechnet.
Ahndungswürdig sind natürlich immer beleidigende
Äußerungen von Anwälten gegenüber Gegnern, Mandanten, Richtern etc., die verspätete oder unterbliebene
Rücksendung von Empfangsbekenntnissen an Gerichte
oder Behörden sowie die verspätete oder schlimmstenfalls ganz unterbliebene Auskehrung von Fremdgeld.
Ein unseriöses Abrechnungsverhalten und insbesondere die nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgeld
können für den Vorstand auch Indizien für einen bereits bestehenden oder beginnenden Vermögensverfall
des Mitglieds sein, die dann Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und im schlimmsten Fall zu einem
Widerruf der Zulassung führen können.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Bei Beschwerden wegen Verstoßes gegen das Verbot
der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) geht
es nicht nur um schlechten Stil im Umgang von Kollegen miteinander, sondern auch und vor allem um die
Gefahr einer Überrumpelung der Gegenpartei, die
sich durch ihren eigenen Anwalt geschützt fühlen darf
und muss. Der Kammervorstand nimmt Verstöße gegen § 12 BORA sehr ernst und verhängt hier – wenn
sich der Vorwurf bestätigt – in der Regel eine Rüge.
Mitunter werden die Angelegenheiten auch an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, die dann Anklage
beim Anwaltsgericht erhebt.
Immer wieder kommt es zu erheblichen Verzögerungen der Zeugniserteilung durch Rechtsanwälte, denen
ein Referendar zur Ausbildung in der Anwalts- oder
der Wahlstage zugewiesen war. Eine verspätete Zeugniserteilung ist nicht zuletzt deshalb misslich, weil Referendaren, die nicht lückenlos sämtliche Stagenzeugnisse vorlegen können, eigentlich keine Zulassung
zum Assessorexamen erteilt werden darf. Rechtsanwälte, denen hier erhebliche Versäumnisse vorzuwerfen sind, riskieren nicht nur eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, sondern auch ihre Streichung aus
der Liste derjenigen Anwälte, denen Referendare in
der Anwaltsstage zugewiesen werden.
d) Schlichtungsverfahren
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat eine eigene
Schlichtungsabteilung eingerichtet. Die Schlichtungsordnung findet sich auf unserer Homepage unter
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik
„Die Kammer/Regelwerk“. Durch die Tätigkeit der
Schlichtungsabteilung kommt die Kammer ihrem Auftrag aus § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nach, auf Antrag bei
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und
ihren Auftraggebern zu vermitteln.
Das Verhältnis einer Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltschaft in Berlin regelt § 5 Abs. 1 lit. b
der Schlichtungsordnung, wonach ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer unzulässig
ist, wenn die Streitigkeit Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist oder war. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die einen Betrag von
15.000 Euro übersteigen, kommt wegen § 191f Abs. 5
Nr. 6 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. a der Satzung der
Schlichtungsstelle grundsätzlich nur die Anrufung der
Schlichtungsabteilung der regionalen Rechtsanwaltskammer in Betracht.
Nach § 1 Abs. 1 der Schlichtungsordnung kann die
Schlichtungsabteilung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sowie zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und ihren Auftraggebern angerufen werden.
19
Jahresbericht 2014
Hierzu bedarf es eines Antrags und, soweit ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den Antrag stellt, der Zustimmung des Auftraggebers.
Die Zahl der Schlichtungsverfahren hat im vergangenen Jahr gegenüber den Vorjahren nochmals stark zugenommen. Es wurden 105 Verfahren (97 im Jahr
2013, 74 im Jahr 2012 und 63 im Jahr 2011) durchgeführt, die wie folgt endeten: 8 wegen Unzulässigkeit,
15 durch Zurückweisung des Schlichtungsantrags (z.B.
weil Sachverhalt blieb unklar oder keine Aussicht auf
Erfolg bestand), 11 mit Annahme des Schlichtungsvorschlags, 24 mit Ablehnung des Schlichtungsvorschlags
und 47 auf sonstige Weise. 55 Verfahren aus dem letzten Jahr sind noch anhängig.
Das Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer ist ein probates Mittel, um Auseinandersetzungen
zwischen einem Anwalt und seinem Auftraggeber
(z.B. über die Höhe der Gebührenrechnung und/oder
die Frage, ob der Mandatsvertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde) auf schnellem und einvernehmlichem
Wege – ohne Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte – beizulegen. Oft genügen bereits ein oder zwei
Telefonate eines Mitglieds der Schlichtungsabteilung,
um Fragen zu klären, Missverständnisse auszuräumen
und verhärtete Fronten aufzubrechen. Der Mandant ist
häufig schon beruhigt und zufriedengestellt, wenn ihm
die Details einer anwaltlichen Gebührenrechnung von
dritter Seite kompetent und verständlich erläutert werden. Und manches Kammermitglied sieht sich in der
Lage, die Richtigkeit seines Standpunktes noch einmal
zu hinterfragen, wenn ein kollegialer Rat neue Denkanstöße liefert. Dabei sind ein großes Plus der Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allem die Schnelligkeit und Stringenz, mit
der sie durchgeführt werden.
e) Gebührenangelegenheiten
Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Erstellung
die Kammer von einem Gericht beauftragt wird, geht
in den letzten Jahren kontinuierlich zurück. Im Jahr
2014 lag sie bei 35 (gegenüber 47 im Jahr 2013, 48
im Jahr 2012, 49 im Jahr 2011 und 68 im Jahr 2010).
Der Rückgang kann als Zeichen gewertet werden,
dass sich der Umgang mit dem RVG eingespielt hat
und die Rechtsanwälte in immer mehr Fällen Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten schließen. Des Weiteren kann vermutet werden, dass die
Schlichtungstätigkeiten der Rechtsanwaltskammer
und der Schlichtungsstelle in Berlin dafür sorgen,
dass die eine oder andere gebührenrechtliche Auseinandersetzung gar nicht erst bei Gericht landet.
Auch durch das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes hat sich die Zahl der von
der Kammer zu erstellenden Gebührengutachten nicht
erhöht.
20
Viele im weitesten Sinne dem Gebührenrecht zuzuordnende Fragen – im letzten Jahr insbesondere auch zu
den durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
beschlossenen Änderungen – werden tagtäglich auf telefonischem Weg an die Kammer herangetragen. Der
Unterzeichner und die Hauptgeschäftsführerin Frau
Dr. Offermann-Burckart sind hier meist zu schneller
Hilfe in der Lage und übermitteln gerne auch schon
einmal Entscheidungen oder Kommentarstellen per
Fax.
Außerdem berichtet die Kammer regelmäßig über aktuelle gebührenrechtliche Entscheidungen. Wichtige
Entscheidungen werden auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rechtsanwalts
kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Gebührenrecht“).
f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2
StGB
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird tätig, sobald sie auf mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aufmerksam wird bzw.
von dritter Seite auf solche Verstöße aufmerksam gemacht wird.
Im Jahr 2014 hat die Kammer Düsseldorf insgesamt 23
Überprüfungen vorgenommen. In den meisten Fällen
erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines
Verstoßes nach näherer Prüfung als unbegründet. In 3
Fällen haben Anbieter von gegen das RDG verstoßenden Dienstleistungen Unterlassungserklärungen abgegeben. In 2 weiteren Fällen hat die Kammer das Klageverfahren betrieben.
Die Rechtsanwaltskammer wird auch tätig, wenn sie
Kenntnis erlangt, dass Dritte unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ führen. Im Jahr 2014
war dies 17 Mal der Fall. In einem Fall hat der Betroffene gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein weiterer
Fall wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft zur
weiteren Verfolgung abgegeben. Zweimal hat die
Kammer das Klageverfahren betrieben. In den übrigen
Fällen erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht
eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB als
unbegründet.
5. Fachanwaltsangelegenheiten
Zu den wichtigsten und arbeitsintensivsten Tätigkeitsfeldern der Kammer gehört der Bereich der Fachanwaltschaften. Seit der Einführung des Fachanwalts
für internationales Wirtschaftsrecht 2014 gibt es 21
Rechtsgebiete, auf denen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden kann.
Gemäß § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO darf jeder Rechtsanwalt bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
Die Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf erfolgt in einem streng formalisierten Verfahren.
Die Kammer Düsseldorf unterhält für jedes Fachgebiet
einen eigenen Vorprüfungsausschuss. Je nach Beanspruchung gehören den Ausschüssen zwischen drei
und sechs ordentliche Mitglieder und jeweils ein stellvertretendes Mitglied an. Die Berufungsdauer beträgt
vier Jahre, sodass der Kammervorstand in regelmäßigen Abständen Neu- bzw. Wiederberufungen vorzunehmen hat. Insgesamt gibt es 70 ordentliche und
21 stellvertretende Ausschussmitglieder.
Alle Fragen zum Thema „Erwerb“ und auch „Erhalt“
(Fortbildung) einer Fachanwaltsbezeichnung sind Gegenstand unzähliger schriftlicher und vor allem telefonischer Anfragen. Vielfältige Informationen hält auch
unsere Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duessel
dorf.de) unter der Rubrik „Fachanwaltschaften“ vor.
a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte
Im Jahr 2014 verlieh der Kammervorstand 140 Kolleginnen und Kollegen (6 % weniger als im Vorjahr)
die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
Es ergingen 23 positive Bescheide für Arbeitsrecht,
7 für Bank- und Kapitalmarktrecht, 13 für Bau- und
Architektenrecht, 4 für Erbrecht, 13 für Familienrecht,
5 für Gewerblichen Rechtsschutz, 7 für Handels- und
Gesellschaftsrecht, 3 für Informationstechnologierecht,
3 für Insolvenzrecht, 4 für internationales Wirtschaftsrecht, 10 für Medizinrecht, 11 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4 für Sozialrecht, 8 für Steuerrecht, 7 für Strafrecht, 2 für Transportrecht, 13 für
Verkehrsrecht, 2 für Versicherungsrecht und 1 für Verwaltungsrecht. Im Berichtszeitraum mussten 3 Anträge
endgültig zurückgewiesen werden.
Zum Stichtag 31.12.2014 betrug die Zahl aller Fachanwälte im Kammerbezirk Düsseldorf 2.610 und entsprach damit 21,17 % der Gesamtmitgliederzahl.
474 Kolleginnen und Kollegen (= 18,16 % aller hiesigen Fachanwälte) verfügen über zwei Fachanwaltstitel, 56 Kolleginnen und Kollegen (= 2,15 % aller hiesigen Fachanwälte) sogar über drei.
719 Rechtsanwältinnen führen eine Fachanwaltsbezeichnung, was einem Prozentsatz von 27,55 entspricht. Den
größten Frauenanteil gibt es mit 274 Kolleginnen
(= 38,11 %) nach wie vor bei den Familienrechtlern.
Die Schlusslichter bilden aus Frauensicht das Agrarrecht
und das Informationstechnologierecht, die von jeweils
nur einer Kollegin besetzt werden.
b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO
Jeder Fachanwalt unterliegt gem. § 15 FAO der Verpflichtung, jährlich auf seinem Gebiet wissenschaftlich
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
zu publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen
Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen. Der Nachweis ist gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu erbringen. Bei einer
wissenschaftlichen Publikationen muss beachtet werden, dass eine Veröffentlichung (erst und nur) für das
Jahr ihres Erscheinens Geltung entfaltet. Eine gewisse
Vorlaufzeit ist also einzukalkulieren.
Am 1.9.2014 ist eine Neufassung von § 15 FAO in
Kraft getreten. Eine weitere Neufassung (nämlich die
Erhöhung der geforderten Zeitstunden von 10 auf 15
und diverse Folgeänderungen) ist zum 1.1.2015 in
Kraft getreten.
§ 15 Abs. 1 FAO-neu sieht gegenüber der früheren
Fassung deutliche Erleichterungen vor.
Für die dozierende Teilnahme muss sich der Zuhörerkreis nicht mehr nur aus Rechtsanwälten und Volljuristen zusammensetzen. Es genügt bereits die Mitwirkung an einer „fachspezifischen der Aus- oder
Fortbildung dienenden Veranstaltung“, die ebenso der
Vermittlung von Basis- wie von FortgeschrittenenWissen dienen kann. Ausreichend sind somit auch die
Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule
oder ein Vortrag vor Betriebsräten.
Keine Berücksichtigung findet (nach wie vor) die für
die Vorbereitung auf einen Vortrag etc. aufgewendete
Zeit. Hier kann allenfalls ein Skript oder Referat, das
auch veröffentlicht wird, als wissenschaftliche Publikation einzustufen sein.
Anerkannt werden für die dozierende und die hörende
Teilnahme auch „nicht-juristischen“, aber „fachspezifischen“ Veranstaltungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Fachgebiet aufweisen (z.B. Seminare über die
Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im
Straßenverkehr oder den Zusammenhang von Trinkverhalten und Blutalkoholkonzentration oder ein Vortrag, der sich mit originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für den Fachanwalt für Medizinrecht
von Interesse sind).
Für die hörende Teilnahme wird weiterhin vorausgesetzt, dass die Veranstaltung „anwaltsorientiert oder
interdisziplinär“ ist. Anerkannt werden deshalb Veranstaltungen, an denen außer Rechtsanwälten z.B.
auch Familienrichter, Vertreter von Jugendämtern und
Sachverständige teilnehmen.
Wird keine oder zu wenig regelmäßige Fortbildung
nachgewiesen, kann dies gem. § 43c Abs. 4 S. 2
BRAO zum Widerruf der Fachanwaltserlaubnis führen.
Bedauerlicherweise gibt es in jedem Jahr zahlreiche
Fachanwalts-Kollegen, die die Fortbildungspflicht zunächst vergessen oder vielleicht auch verdrängen und
sich erst nach mehrmaligem Bitten oder sogar erst
21
Jahresbericht 2014
nach Androhung des Widerrufs der Erlaubnis entschließen, den erforderlichen Nachweis zu erbringen.
Dies ist – angesichts der hohen Zahl von Fachanwälten
– für die Kammergeschäftsstelle mit erheblichem Verwaltungsaufwand und für die betreffenden Kollegen
mit unnötigem Ärger und Stress verbunden.
Jeder Fachanwalt sollte deshalb möglichst frühzeitig
zu Beginn eines Jahres planen, auf welche Weise und
wann er seine Fortbildungspflicht erfüllen will. Auch
die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bietet seit einigen Jahren erfolgreich Fortbildungsveranstaltungen
(nicht nur) für Fachanwälte an (vgl. hierzu näher unter
Ziff. 9 und Veranstaltungskalender 2015, der den
KammerMitteilungen 4/2014 beigefügt war).
Ein Nachholen versäumter Fortbildung im Folgejahr,
kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (z.B.
weil ein bereits gebuchtes Seminar wegen Krankheit
versäumt wurde oder eine Veranstaltung am Jahresende infolge zu geringer Anmeldungen kurzfristig abgesagt werden musste und dann kein Ersatz mehr zur
Verfügung stand) in Betracht. In einem solchen Fall
sollte rechtzeitig das Gespräch mit der Kammergeschäftsstelle gesucht werden.
Erfreulicherweise ist der Kammervorstand nur in sehr
wenigen Ausnahmefällen gezwungen, in letzter Konsequenz eine Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wegen unterbliebener Fortbildung
zu widerrufen. Denn letztendlich lassen sich die Fachanwälte doch überzeugen, die erforderliche Fortbildung zu betreiben und nachzuweisen. Wer sich hierzu
– z.B. aus Altersgründen – auf Dauer nicht in der Lage
sieht, sollte freiwillig auf den Titel verzichten. Die
Möglichkeit, eine Fachanwaltsbezeichnung so wie
den Rechtsanwaltstitel weiter zu führen, wenn aus Alters- und/oder Gesundheitsgründen auf die Zulassung
verzichtet wurde (§ 17 Abs. 2 BRAO), besteht in Ermangelung einer entsprechenden Reglung nicht. Es
gibt auch keinen „Fachanwalt a.D.“
Das – auch einmalige oder sogar nur teilweise – Versäumen ausreichender Fortbildung hat weitreichende
Konsequenzen. Es führt dazu, dass der FachanwaltsLehrgang oder die bislang außerhalb eines Lehrgangs
erworbenen Kenntnisse ohne Heilungsmöglichkeit
verfallen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof NRW in
einem Beschluss vom 28.8.2009 (1 AGH 14/09) festgestellt. Die Entscheidung betraf den Antrag einer
Kollegin, der im Sozialrecht vier Fortbildungszeitstunden für ein Jahr fehlten. Auch eine Kulanzzeit über
den 31. Dezember eines Jahres hinaus kann nicht gewährt werden. § 4 Abs. 2 FAO sieht insofern kein Ermessen des Kammervorstands vor. In belegten Härtefällen fordert eine verfassungskonforme Auslegung
der Norm natürlich die Möglichkeit des Nachholens
versäumter Zeitstunden. Der Düsseldorfer Kammervorstand nimmt einen entsprechenden Härtefall z.B.
an, wenn eine schwerwiegende, ärztlich attestierte Erkrankung vorgelegen hat, die es dem (potenziellen)
Antragsteller unmöglich machte, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, oder wenn ganz am Ende
eines Jahres eine fest gebuchte Maßnahme aus Gründen, die der (potenzielle) Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht absolviert werden konnte und sich wegen
Zeitablaufs kein kurzfristiger Ausweichtermin mehr
finden ließ. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier
bei dem betreffenden Kollegen.
Fortbildungsnachweise i.S. von § 4 Abs. 2 FAO müssen nicht schon vor Antragstellung der Kammergeschäftsstelle zugeleitet werden. Aus verwaltungsrechtlichen Gründen ist es auch nicht möglich, dass
die Kammer bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens verbindlich erklärt, eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme und damit auch einen bestimmten
Fachanwalts-Lehrgang anzuerkennen. Zu unverbindlichen Auskünften in diesem Zusammenhang ist die
Kammergeschäftsstelle (Frau Hauptgeschäftsführerin
Dr. Offermann-Burckart) aber natürlich gerne bereit.
6. Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994
c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO
Auch Rechtsanwälte, die die besonderen theoretischen
Kenntnisse auf einem Fachgebiet bereits erworben haben, den Fachanwaltsantrag aber erst in der Zukunft
(nach Erreichen der erforderlichen Fallzahl) stellen wollen, müssen eine regelmäßige Fortbildung in Art und
Umfang von § 15 FAO betreiben und nachweisen. Dies
bestimmt § 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 FAO. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht
in dem Kalenderjahr gestellt, in dem ein FachanwaltsLehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung
in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten werden dabei angerechnet. Für außerhalb
eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische
Kenntnisse gilt § 4 Abs. 2 FAO entsprechend.
22
Rechtschutzversicherungen können gemäß § 18 Abs. 1
ARB 1994 den Versicherungsschutz ablehnen, weil
die Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer
mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates die Einleitung eines
Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen, wenn er der Ansicht seines Rechtschutzversicherers widerspricht. Der Schiedsgutachter, der seit mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
sein muss, wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer
benannt (§ 18 Abs. 4 ARB 1994).
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat im Jahr 2014
auf Anfrage von Rechtschutzversicherungen 38 Schiedsgutachter benannt. Die Benennung erfolgt in der ReiKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
henfolge der hierfür geführten Liste. Hierdurch gewährleistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die unverzügliche Benennung eines Schiedsgutachters.
7. Das Q-Siegel der BRAK
Nicht nur für Fachanwälte sind Fortbildung und vor allem auch die Werbung mit absolvierter Fortbildung
attraktiv, zumal § 43a Abs. 6 BRAO ohnehin jeden
Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, sich fortzubilden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet seit einigen
Jahren den Erwerb eines bundeseinheitlichen Fortbildungszertifikats, des sog. Q-Siegels (Q = Qualität
durch Fortbildung) an. Mit dem Zertifikat „Qualität
durch Fortbildung“ verbunden ist die Lizenz zur Nutzung eines Logos. So kann der Rechtsanwalt nicht
nur in seiner Kanzlei mit der Urkunde werben, sondern
beispielsweise auch auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten.
Damit fühlen sich Mandanten im Vertrauen in ihren
Rechtsanwalt gestärkt, und potenzielle Auftraggeber
erkennen sofort, dass sich dieser Rechtsanwalt besonders um seine Fortbildung bemüht.
Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt
mit ausführlichen Informationen (auch zu den zu
erbringenden Fortbildungsaktivitäten) stehen unter
www.brakfortbildungszertifikat.de zum Download bereit.
Anwaltschaft noch ein breites Tätigkeitsspektrum eröffnet werden kann. Die Entwicklung der Mediation
wird durch das im Jahr 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz und verschiedene Aktivitäten auf europäischer Ebene weiter stark vorangetrieben.
Seit 2005 veröffentlicht die Rechtsanwaltskammer
auf ihrer Homepage eine Liste, in der – auf Antrag –
Kolleginnen und Kollegen genannt werden, die als
Mediatoren tätig sind. Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste ist der Nachweis einer absolvierten
Ausbildung i.S. von § 7a BORA. Der formlose Antrag
auf Aufnahme ist an die Kammergeschäftsstelle zu
richten.
Die Liste umfasst aktuell 208 Mitglieder und ist unter
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik
„Mediation“, abrufbar. Die Mediatoren-Liste ist mit
dem Anwalt-Suchservice der Kammer verknüpft, so
dass jemand, der im Suchservice nach dem Stichwort
„Mediation“ fragt, automatisch die in der Liste verzeichneten Mitglieder angezeigt bekommt. Auf Anfrage verschickt die Geschäftsstelle die Liste auch per
Post.
Es ist – vorerst – beabsichtigt, die Liste in ihrer bisherigen Form auch nach der Verabschiedung der Rechtsverordnung zur Festlegung der Voraussetzungen für
den „zertifizierten Mediator“ weiterzuführen und für
eine Aufnahme in die Liste die Voraussetzungen des
§ 7a BORA ausreichen zu lassen.
Das Zertifikat ist drei Jahre ab dem auf der Urkunde
vermerkten Ausstellungsdatum gültig und kann – unter
Beibringung der erforderlichen Nachweise – immer
wieder verlängert werden.
9. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare
Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen
Rechtsanwaltskammern gehen bei der Verleihung und
Überwachung des Q-Zertifikats arbeitsteilig vor. Die
Prüfung des Antrags erfolgt bei der BRAK in Berlin,
wohingegen die Aushändigung der Urkunde über die
Berechtigung zum Führen des Zertifikats nach vorheriger Übermittlung durch die BRAK der regionalen
Rechtsanwaltskammer obliegt. Der Regionalkammer
obliegen auch die Überwachung der Gültigkeitsdauer
der Zertifikate und die berufsrechtliche Ahndung einer
unberechtigten Verwendung des Q-Siegels.
•
57 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte
(und Nicht-Fachanwälte) in Kooperation mit dem
DAI
•
•
3 RVG-Seminare unter Leitung des Unterzeichners
Zurzeit verfügen 76 (= 0,61 %) Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk Düsseldorf über die Berechtigung, das Q-Siegel zu führen.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf baut ihr Fortbildungsprogramm kontinuierlich aus. Sie hat im Jahr
2014 durchgeführt:
•
2 ZPO-Seminare zum Thema „Fehlerquellen und
Taktik im Zivilprozess“ unter der Leitung des Vors.
Richters einer Kammer für Handelssachen am LG
München Dr. Günter Prechtel
•
5 Seminare zum Kanzleimanagement unter Leitung
der Kollegen David Fletcher, LL.M., Hugo Groves,
LL.M., Dr. Thomas Lapp und Dr. Mark Niehuus sowie Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer und Dipl.Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab
•
2 Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene
Kammermitglieder
8. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste
im Internet
Das Thema „Mediation“ liegt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit langem besonders am Herzen,
weil es sich um einen Bereich handelt, in dem für die
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
1 Veranstaltung zum Thema „Aller Anfang ist gar
nicht schwer – Die typischen ersten Mandate“ unter
Leitung der Kollegen Karen Spillner und Jürgen
Brinkamp
23
Jahresbericht 2014
und
•
das Sachverständigen-Forum 2014 für Rechtsanwälte, Richter und Sachverständige in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau sowie den
Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln.
An den originären Fortbildungsveranstaltungen haben
insgesamt 2.899 Kolleginnen und Kollegen teilgenommen.
Die Kammer setzt die erfolgreiche Kooperation mit
dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) auch im Jahr
2015 fort. Der neue Veranstaltungskalender wurde
Ende 2014 mit der 4. Ausgabe der KammerMitteilungen verschickt. Die jeweils bis zum Jahresende noch
ausstehenden Termine finden Sie außerdem auf unserer Homepage in der Rubrik „Veranstaltungen“. Es
kann hier unmittelbar online gebucht und eine Einzugsermächtigung für die Teilnahmegebühren erteilt
werden.
Sehr gut wurden auch im vergangenen Jahr die Veranstaltungen angenommen, die wir außerhalb von Düsseldorf durchgeführt haben. Wir werden uns deshalb
2015 wiederum in die „Fläche“ wagen und Veranstaltungen in Mönchengladbach und Wuppertal anbieten.
Die fünfstündigen Fortbildungsveranstaltungen nach
§ 15 FAO (bzw. nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO),
die in Kooperation mit dem DAI durchgeführt werden,
bieten den Vorteil, dass Fachanwälte und angehende
Fachanwälte ihrer Fortbildungspflicht durch den Besuch hochkarätiger Seminare ortsnah und kostengünstig genügen können.
10. Die KammerMitteilungen
Seit 2005 gibt die Rechtsanwaltskammer die „KammerMitteilungen“ heraus, die vierteljährlich (jeweils
Ende März, Ende Juni, Ende September und kurz vor
Weihnachten) erscheinen. Die Zeitschrift informiert
über Kammerinterna ebenso wie über aktuelle rechtspolitische Themen, neue Gesetze, Entwicklungen auf
dem europäischen Sektor, wichtige Rechtsprechung,
Veranstaltungen und vieles andere mehr.
In der Rubrik „Wortwechsel“ wurden auch im Jahr
2014 Interviews mit interessanten Gesprächspartnern
geführt. Es waren dies der neue Präsident des Landgerichts Düsseldorf Herr Dr. Bernd Scheiff, der Vorsitzende Richter am BGH Herr Prof. Dr. Thomas Fischer,
die neue Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Frau
Angela Glatz-Büscher und der Vermögensschadenhaftpflicht-Experte RA Bertin Chab.
Von besonderem praktischem Nutzen ist die Rubrik
„Die Kammer rät“, die den Mitgliedern wertvolle Hinweise für die Bewältigung des Anwaltsalltags gibt. Im
Jahr 2014 wurden die Themen „Zur Zurückhaltung bei
anwaltlichen Mahnschreiben mit der Androhung ‚eine
24
Strafanzeige zu erstatten‘ oder ‚den Staatsanwalt einzuschalten‘ “, „Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt?“, „Wohl und Wehe des
E-Mail-Verkehrs“ und „Eingaben von Mandanten an
die Rechtsanwaltskammer zu anwaltlichen Gebührenrechnungen“ behandelt.
Außerdem erschienen im vergangenen Jahr eine Vielzahl interessanter Aufsätze zu aktuellen Themen, darunter ein Beitrag zur aktuellen Justizpolitik des Präsidenten der BRAK Axel C. Filges, zwei Aufsätze zur
Reform der Tötungsdelikte des Schriftführers der
Rechtsanwaltskammer Dr. h.c. Rüdiger Deckers, ein
Beitrag des Geschäftsführers der Rheinischen Notarkammer Christoph Sandkühler zum elektronischen
Rechtsverkehr und der dritte Teil eines ausführlichen
Beitrages des Unterzeichners zu den Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen.
Seit 2009 können Mitglieder (und der Rechtsanwaltskammer nahe stehende Personen) in den KammerMitteilungen kostengünstige Kleinanzeigen schalten.
11. Die Newsletter
Die „KammerMitteilungen“ werden von Newslettern
flankiert. Die Newsletter werden verschickt, um die
Mitglieder zwischen den Erscheinungsdaten der Mitteilungsblätter mit besonders wichtigen aktuellen Informationen zu versehen.
Durch den Newsletter ist es dem Vorstand und der Geschäftsstelle möglich, sich zügig und kostengünstig an
die Mitglieder zu wenden, um über vordringliche Spezialthemen, Nachbewerbungen für Seminare, in denen
noch Plätze frei sind, und ähnlichem zu informieren.
Im Jahr 2014 sind insgesamt 6 Newsletter (am
22.4.2014, 19.5.2014, 12.8.2014, 11.9.2014, 10.12.2014
und 17.12.2014) erschienen.
12. Der Internet-Auftritt
Der Internet-Auftritt der Rechtsanwaltskammer erfreut
sich – wie wir aus zahllosen positiven Rückmeldungen
von Mitgliedern, Rechtsuchenden und z.B. auch Journalisten wissen – hohen Zuspruchs und großer Beliebtheit.
Der Internet-Auftritt konzentriert sich auf die sachlichen Inhalte. Die Bestückung und Pflege des Auftritts wird ausschließlich von der Kammergeschäftsstelle – allen voran der Hauptgeschäftsführerin
Dr. Offermann-Burckart und der Mitarbeiterin Stephanie Meyer – durchgeführt.
a) Inhalt und Handhabung
Zurzeit kann der Benutzer zwischen 18 Rubriken mit
jeweils zahlreichen Unterrubriken wählen. Wer z.B.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
das Stichwort „Berufsrecht“ anklickt, findet 24 Unterrubriken zu wichtigen und aktuellen berufsrechtlichen
Themen sowie weiterführende Hinweise.
b) Der Suchservice
Besondere Bedeutung kommt der Rubrik „Anwaltssuche“ zu, die es dem rechtsuchenden Publikum
ermöglicht, mit wenigen Mausklicken nach Fachanwälten, nach Kammermitgliedern mit bestimmten
Schwerpunkten und/oder Sprachkenntnissen, nach Mediatoren, nach Anwälten mit zusätzlichen Berufsqualifikationen (z.B. Steuerberater) und ebenso nach
Adressbestandteilen und Gerichtsbezirken zu suchen.
Der Suchservice, den wir in regelmäßigen Abständen
z.B. mit Flyern bewerben, wird außerordentlich stark
frequentiert. Viele Kammermitglieder berichten erfreut, dass Mandanten über unsere Anwaltssuche zu
ihnen gekommen seien.
Jedes Kammermitglied ist automatisch mit seiner
Kanzleianschrift und den sonstigen Kontaktdaten im
Suchservice verzeichnet. Fachanwaltsbezeichnungen,
die Aufnahme in die Mediatoren-Liste, in die Pflichtverteidiger-Liste und in die § 135 FamFG-Liste sowie
eine gleichzeitige Berufsqualifikation als Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind außerdem per se eingestellt. Darüber hinaus
hat jedes Mitglied die Möglichkeit, sich mit „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und besonderen Sprachkenntnissen verzeichnen zu lassen. Es
stehen insgesamt 143 Rechtsgebiete und 37 Sprachen
zur Auswahl, von denen jeweils 3 benannt werden
können.
Mitglieder, die bisher noch keine Schwerpunktbereiche
und/oder Sprachkenntnisse angegeben haben, können
(und sollten) dies unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/
backend tun. Nähere Informationen finden sich unmittelbar im Internet.
d) Die Pflichtverteidiger-Liste
Durch das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ (BGBl. I S. 2274), das am 1.1.2010 in
Kraft getreten ist, ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung
zu den in § 140 StPO aufgeführten Gründen für eine
Pflichtverteidigerbestellung beigefügt worden. Dadurch ist das Bedürfnis Betroffener, zu erfahren, welche Rechtsanwälte innerhalb einzelner Gerichtsbezirke
bereit und in der Lage sind, Pflichtverteidigungen zu
übernehmen, und wie diese Anwälte kontaktiert werden können, deutlich gestiegen. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine (nach Landgerichts-Bezirken
unterteilte) Pflichtverteidiger-Liste erstellt, die im Internet abrufbar ist.
In die Pflichtverteidiger-Liste werden nur Name und
Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im
Strafrecht, der/die Gerichtsbezirke, in dem oder denen
die aufgeführten Mitglieder als Pflichtverteidiger tätig
werden wollen, und eine eventuelle Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen. Den
nach LG-Bezirken unterteilten Einzellisten ist eine Gesamtliste für den ganzen OLG-Bezirk vorangestellt.
Die Pflichtverteidiger-Liste ist jedoch – wie die
Mediatoren-Liste (siehe hierzu schon oben unter
Ziff. 8) – mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, die weitergehende Hinweise zu „Teilbereichen der Berufstätigkeit“, „Sprachkenntnissen“ etc. beinhaltet.
Die Liste wird in regelmäßigen Abständen an einen
großen Verteiler versandt, in dem z.B. sämtliche Justizvollzugsanstalten des Bezirks enthalten sind.
Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich
das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte
Formular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer
faxen.
e) Die § 135 FamFG-Liste
c) Die Kanzlei- und Stellenbörse
Fester Bestandteil unseres Internet-Angebots ist auch
die Kanzlei- und Stellenbörse, die die Rechtsanwaltskammer unter dem Motto „Die Kammer verbindet“
im Februar 2008 ins Netz gestellt hat.
Die Handhabung ist auch hier denkbar einfach. Eine
eigene „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch
stellt man unter www.rechtsanwaltskammer-duessel
dorf-kanzleiboerse/backend ein. Die Suche nach
„Anzeigen“ erfolgt unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“.
Wem die Suchparameter der Kanzlei- und Stellenbörse
zu holzschnittartig sind, hat alternativ die Möglichkeit,
in den KammerMitteilungen kostengünstig individuelle Anzeigen zu schalten.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
In Scheidungssachen und Folgesachen kann das Gericht gem. § 135 Abs. 1 S. 1 des „Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam
an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen. Das Gespräch selbst ist noch keine Mediation. Es hat lediglich den Zweck, über Mediation
und andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären.
Um den Familiengerichten und dem rechtsuchenden
Publikum das Auffinden von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten aus dem Düsseldorfer Kammerbezirk,
25
Jahresbericht 2014
die bereit sind, kostenlos ein solches Informationsgespräch durchzuführen, zu erleichtern, veröffentlichen wir im Internet unter www.rechtsanwalts
kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Mediation/Kostenloses Infogespräch“, eine entsprechende Namensliste.
Die Handhabung dieser Liste ist ähnlich wie bei der
Pflichtverteidiger-Liste. Aufgeführt sind Name und
Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im
Familienrecht und der eventuelle Zusatz „Mediator/
Mediatorin“. Die § 135 FamFG-Liste ist ebenfalls mit
der „Anwaltssuche“ verknüpft, sodass z.B. auch ermittelt werden kann, welche der aufgeführten Anwälte
über besondere Sprachkenntnisse verfügen.
Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich
das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte
Formular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf faxen.
f) Der Podcast
Zu den Dingen, die uns viel Freude machen, gehört
der Podcast. Über den Button „RAK info to go“ auf
unserer Internetseite, können Aufsätze und wichtige
Beiträge aus den KammerMitteilungen kostenlos herunterladen werden. Ohne zusätzliche Zeit zu investieren, können somit sogar unterwegs (z.B. im Pkw)
die Informationen aus den Mitteilungsblättern abgerufen werden.
Die Aufzeichnungen werden mit geringem Aufwand
und völlig kostenneutral in der Kammergeschäftsstelle
erstellt. Als Sprecherin fungiert die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart.
g) Intranet-Foren
Für die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des
Kammervorstands, die Mitglieder der FachanwaltsVorprüfungsausschüsse und die Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften hat die Kammer Düsseldorf jeweils ein Intranet-Forum eingerichtet. Den
Kolleginnen und Kollegen wird durch diese Foren
der Kontakt mit der Kammergeschäftsstelle und untereinander erleichtert. Die Resonanz lässt nach wie
vor leider zu wünschen übrig. Dies deckt sich allerdings mit Erfahrungen, die auch andere Institutionen
machen.
Seit 2009 haben die Vorstandsmitglieder und seit 2014
auch die Richter am Anwaltsgericht exklusiv Gelegenheit, auf sämtliche die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betreffende Entscheidungen des Anwaltsgerichts
Düsseldorf, des Anwaltsgerichtshofs NRW sowie des
Anwaltssenats des BGH, die seit Januar 2009 ergangen
sind, zuzugreifen und z.B. auch nach Stichworten zu
suchen. Das soll eine Vereinheitlichung der „Rechtsprechung“ in unserem Kammerbezirk erleichtern.
26
13. Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeitsarbeit ist ein mühsames Geschäft,
weil die oft komplizierten (und/oder „langweiligen“)
Themen, die die Anwaltschaft bewegen, gerade im digitalen Medienzeitalter schwer zu vermitteln sind, und
wir außerdem stets unter Lobbyismus-Verdacht geraten. Es kostet viel Zeit und Kraft, Journalisten für bestimmte Themen überhaupt zu begeistern und dann
auch noch für eine „gute“ Presse zu sorgen.
a) Pressekontakte
Im Laufe der Zeit haben wir trotz der genannten Probleme ein ganz gut funktionierendes Netzwerk zu
einer Vielzahl von Pressevertretern aufgebaut, das es
uns ermöglicht, den Kontakt mit der Öffentlichkeit
herzustellen.
Im letzten Jahr wurden eine Reihe von Presseerklärungen veröffentlicht, die im Internet unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Presse“, abrufbar sind.
Mitglieder des Kammervorstands und die Hauptgeschäftsführerin stehen regelmäßig Vertretern regionaler und überregionaler Medien Rede und Antwort.
Häufig münden diese Kontakte in Rundfunk- und
Fernsehinterviews eines unmittelbaren Kammervertreters oder eines sachkundigen Gesprächspartners, den
wir vermitteln. Wir sehen es als unsere Aufgabe an,
hier eine gute und qualifizierte Präsenz zu zeigen und
den meist äußerst kurzfristigen Anfragen und Bitten
der Medien zu entsprechen. Wenn schnell ein Interviewpartner zu einem aktuellen Thema gesucht wird,
kann die Kammer (fast immer) helfen. Manchmal stoßen aber auch wir an unsere natürlichen Grenzen. Aber
selbst in einem solchen Extremfall können wir mit
schriftlichem Material und der Benennung eines fachkundigen Kollegen zumindest „erste Hilfe“ leisten.
b) Sonstiges
Zur Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne gehören
auch die Pflege und Intensivierung unserer zahlreichen
Beziehungen zu Landes-, Bundes- und Europapolitikern. Zu diesen Politikern zählte im vergangenen Jahr
insbesondere der nordrhein-westfälische Justizminister
Thomas Kutschaty, der aufgrund seiner eigenen Erfahrungen als Rechtsanwalt einen besonderen Zugang
zu den Sorgen und Nöten unseres Berufsstandes hat.
Häufige Begegnungen gab es – z.B. im Rahmen der
Parlamentarischen Abende von BRAK und DAV – außerdem mit dem Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas. Mit den Spitzen unserer
Gerichte und sonstiger Behörden, allen voran der
OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen und den Präsidenten der hiesigen sechs Landgerichte, lassen sich
viele Dinge im Zuge persönlicher Kontakte auf dem
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
„kleinen Dienstweg“ regeln. Unsere Ziele sind eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein partnerschaftlicher Dialog.
Die Kontakte zu unseren nordrhein-westfälischen
„Schwesterkammern“ sind traditionell eng und freundschaftlich. Dies zeigt sich immer wieder, wenn die drei
Kammern Hamm, Köln und Düsseldorf zusammen
– häufig sogar auf demselben Briefbogen, der die
Logos und Namenszüge aller Kammern vereint – gemeinsame Positionen vertreten und den politischen
Ansprechpartnern zu Gehör bringen. Im Jahr 2014
wurde zudem eine gemeinsame Präsidiumssitzung
durchgeführt.
Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sind schließlich
im weitesten Sinne auch die Beziehungen, die die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Anwaltsorganisationen im Ausland pflegt. Hervorzuheben ist hier
erneut die enge Verbundenheit mit belgischen und
niederländischen Kammern sowie mit der DeutschNiederländischen Juristenkonferenz. In diesem Zusammenhang gebührt dem Vorstandskollegen Karl-Heinz
Silz aus Goch, der hier als „Außenminister“ fungiert
und zahlreiche Termine im Ausland wahrnimmt, besonderer Dank.
14. Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung
und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken (insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschafts-Leiter und Prüfer vorzuschlagen). Die Art, wie
ein Berufsstand von der Öffentlichkeit und insbesondere von seinen „Kunden“ wahrgenommen wird, hängt
ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert sich dieser
Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie gut (oder
schlecht) der Nachwuchs ausgebildet ist. Es liegt deshalb im ureigenen Interesse der Anwaltschaft, hier keine Abschottungspolitik zu betreiben, sondern aktiv an
der Ausbildung mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen,
dass möglichst hoch qualifizierte Junganwälte in den
Markt entlassen werden, die dort auch bestehen können.
Seit Inkrafttreten der letzten Juristenausbildungsreform bzw. des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes vom 1.7.2003 beteiligt sich die Düsseldorfer Anwaltschaft in großem Umfang an der
theoretischen Ausbildung der Referendare und zunehmend auch an der der Studierenden.
a) Die universitäre Ausbildung
Die erwähnte Juristenausbildungsreform sah eine verstärkte Beteiligung der Anwaltschaft nicht erst in der
Referendarzeit, sondern bereits während des Studiums
vor. Jedem, der sich für ein Jurastudium entscheidet,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
muss der Beruf des Rechtsanwalts als mögliches Berufsziel vor Augen stehen und deshalb nahegebracht
werden. Vor dem Hintergrund, dass rund 80 % der Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums
später Anwalt werden, sollte jeder, der das Berufsziel
„Anwalt“ ablehnt, die Wahl des Ausbildungsgangs
überdenken.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht in regelmäßigem Austausch mit Vertretern der Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf und ebenso mit dem Anwaltsinstitut der Universität zu Köln. Erfreulicherweise gibt
es hier wie dort eine Vielzahl anwaltlicher Lehrbeauftragter, die die Studenten und Studentinnen mit dem
Wesen und den Besonderheiten des Anwaltsberufs vertraut machen.
Zum fünften Mal veranstaltete die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen
Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer
Juristischen Fakultät e.V. zwischen dem 4.8. und dem
12.9.2014 das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni.
Das Praktikumsprogramm kombiniert die Ausbildung
durch erfahrene und hochqualifizierte Referenten mit
der praktischen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei. Der
Mehrwert im Vergleich zu einem „normalen“ Anwaltspraktikum, das nur in der Ausbildungskanzlei
stattfindet, liegt darin, dass die theoretisch vermittelten
Erkenntnisse während der Ausbildung in der Kanzlei
praktisch geübt und vertieft werden können. Dies garantiert, dass die Studierenden in besonderer Weise
einen umfassenden und authentischen Einblick in das
Berufsbild des Rechtsanwaltes erlangen.
Die sechs Theorietage umfassen u.a. die Schwerpunktthemen „Das zivilrechtliche Mandat“, „Das Mandat in
einer großen Wirtschaftskanzlei“, „Das strafrechtliche
Mandat“ und „Das verwaltungsrechtliche Mandat“.
Dabei werden Vortrags- und Referatsteile durch Übungen, Rollenspiele und Diskussionen ergänzt.
An dem Programm nahmen 2014 51 Studierende teil.
Die Teilnehmerzahl hat sich damit im Vergleich zu
den vergangenen Jahren erhöht.
Den Teilnehmern wird die durchgängige Teilnahme an
Theorie und Praxis durch ein besonderes Zertifikat mit
den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer
Juristischen Fakultät Prof. Dr. Horst Schlehofer und
des Unterzeichners bestätigt.
Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm hat
einen festen Platz im Veranstaltungskalender der
Rechtsanwaltskammer und der Juristischen Fakultät.
Die Planungen für das sechste duale anwaltsorientierte
Praktikumsprogramm in diesem Jahr laufen bereits auf
Hochtouren. Die Termine werden frühzeitig auf unse27
Jahresbericht 2014
rer Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duessel
dorf.de) unter der Rubrik „Anwaltspraktikum“ bekanntgegeben.
b) Die Referendar-Ausbildung
Seit Jahren engagieren sich zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Kammerbezirk in der
Referendarausbildung, indem sie in ihren Kanzleien
(Stagen-)Referendare beschäftigen und – ebenso wichtig – als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften
fungieren. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer hält eine Liste vor, in der aktuell 186 Kolleginnen
und Kollegen verzeichnet sind, die bereits aktiv als
AG-Leiter tätig werden oder sich für die Übernahme
einer solchen Tätigkeit bereithalten. Dieser große
„Fundus“ ermöglicht es uns, den Ausbildungsleitern
des Oberlandesgerichts und der sechs Landgerichte regelmäßig und zuverlässig AG-Leiter zu benennen. Für
die Rechtsanwälte, die sich dieser wichtigen Aufgabe
stellen, ist die Beteiligung an der Referendarausbildung naturgemäß ein Zuschussgeschäft. Um die Kluft
zwischen Aufwand und Ertrag ein wenig zu verringern, leistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den
anwaltlichen AG-Leitern Zuzahlungen, die sich aktuell
auf 30 Euro pro geleisteter Unterrichtsstunde und
25 Euro pro im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft korrigierter Klausur belaufen.
Im regelmäßigen Dialog mit den Ausbildungsleitern
der Gerichte sind wir bemüht, die Inhalte und die
Struktur der Ausbildung weiter zu verbessern.
So konnten durch die von der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf geforderte Abschaffung des lange Zeit in
Düsseldorf üblichen Einführungslehrgangs zu Beginn
der Anwaltsstage Redundanzen vermieden und das frei
gewordene „Zeitkontingent“ sehr viel sinnvoller den
einzelnen Ausbildungsmodulen zuzuschlagen werden.
Außerdem bringt sich die Rechtsanwaltskammer zunehmend in die konkrete Terminplanung, also in die
Besetzung der einzelnen Arbeitsgemeinschaften mit
anwaltlichen Leitern ein.
Hilfreich für die Gestaltung der Inhalte ist nach wie
vor das schon im Jahr 2006 von Vertretern der Gerichte und der Rechtsanwaltskammer gemeinsam entwickelte Curriculum, das allen AG-Leitern an die
Hand gegeben wird und sicherstellen soll, dass die Referendare in sämtlichen Arbeitsgemeinschaften der
sechs Landgerichts-Bezirke einheitlich ausgebildet
werden.
c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer
Zur Unterstützung der Referendare wie der anwaltlichen AG-Leiter gibt die Kammer eigene Skripten im
Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht heraus.
28
Als Partner fungiert hier der Dr. Otto Schmidt Verlag,
Köln.
Es existieren insgesamt drei Skripten, nämlich
•
Leonora Holling, Anwaltsstation Zivilrecht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2010
•
Rüdiger Deckers, Anwaltsstation Strafrecht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2011
•
Janbernd Wolfering/Magdalena Schäfer, Anwaltsstation öffentliches Recht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2012.
Die Skripten sind im Handel zum Preis von 29,80 Euro
erhältlich. Sie werden allen aktiven AG-Leitern von
der Kammer kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Resonanz sowohl der Referendare als auch der AG-Leiter
ist äußerst positiv.
d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA
Seit Jahren bewährt sich ein Gemeinschaftsprojekt der
drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern
in Gestalt der Entsendung eines Rechtsanwalts/einer
Rechtsanwältin ins Landesjustizprüfungsamt. Zurzeit
ist dort für uns die Kollegin Dr. Ute Ploch-Kumpf im
Rahmen einer Halbtagsstelle tätig. Zu ihren Aufgaben
gehört die Erstellung von Anwaltsklausuren und Anwaltsaktenvorträgen.
Frau Dr. Ploch-Kumpf war maßgeblich an der Entwicklung anwaltlicher Klausuren mit rechtsgestaltenden Elementen (sog. Kautelarklausuren) beteiligt. Bislang
herrschte die Praxis vor, im Rahmen der Anwaltsklausuren (§ 51 Abs. 2 S. 2 JAG) fast ausschließlich die Fertigung eines Schriftsatzes an ein Gericht zu fordern. Dadurch wird die anwaltliche Tätigkeit, die zu einem
großen Teil aus der außergerichtlichen – häufig mit
rechtsgestaltenden Elementen verbundenen – Wahrnehmung von Mandanteninteressen besteht, nicht umfassend abgebildet.
e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen
Staatsexamina
Erfreulich ist, dass sich Kammermitglieder verstärkt
auch als Prüfer im ersten und/oder zweiten juristischen
Staatsexamen zur Verfügung stellen. Aktuell widmen
sich 22 Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk dieser schwierigen, zeitaufwändigen und äußerst verantwortungsvollen Tätigkeit, die von der
Rechtsanwaltskammer mit einer zusätzlich zu der Vergütung durch das Land gezahlten Pauschale von
300 Euro pro Prüfungstermin honoriert wird.
15. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten
Im Jahr 2014 wurden 325 Ausbildungsverträge abgeschlossen (gegenüber 335 im Jahr 2013, 331 im Jahr
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
2012, 354 im Jahr 2011 und 358 im Jahr 2010). Nach
einem leichten Anstieg im Jahr 2013 sind die Zahlen
wieder rückläufig.
Die Kammer ist sich des Problems einer oftmals unzulänglichen Eignung bzw. Vorbildung jugendlicher
Schulabgänger bewusst, die sich in einem „Büroberuf“
wie dem des Rechtsanwaltsfachangestellten besonders
negativ bemerkbar macht. Dennoch sind wir Rechtsanwälte aufgerufen, nicht nur im Interesse der jungen
Leute, sondern vor allem auch im eigenen Interesse,
Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung zu stellen und qualifizierten Nachwuchs heranzubilden. Ansonsten werden wir in einigen Jahren
einen erheblichen Fachkräftemangel zu verzeichnen
haben.
In unserer täglichen Praxis erleben wir außerdem, dass
nicht nur die potenziellen Auszubildenden, sondern
auch die Anbieter von Ausbildungsplätzen in Konkurrenz zueinander stehen. Insbesondere die höher qualifizierten Ausbildungsanwärter wenden sich gerne Stellen (etwa bei Banken und Versicherungen) zu, bei
denen sie eine bessere Bezahlung, komfortablere Arbeitsbedingungen und attraktivere Aufstiegsmöglichkeiten vermuten als in einer Anwaltskanzlei.
Die Rechtsanwaltskammer nimmt die bestehenden
Probleme sehr ernst. Um geeigneten Nachwuchs für
eine Ausbildung gewinnen zu können, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im vergangenen Jahr einen Ausschuss „Attraktivität des
Ausbildungsberufes der/des Rechtsanwaltsfachangestellten“ geschaffen, der sich mit der Zukunft des Ausbildungsberufes in unserem Bezirk beschäftigt.
Neben der Ausschussarbeit wurden bereits seit vielen
Jahren durchgeführte Bemühungen im Jahr 2014 fortgeführt. Um über Ausbildungsinhalte aufzuklären und
Interesse zu wecken, nehmen Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf regelmäßig an den verschiedenen Ausbildungsmessen in unserem Bezirk teil,
im Jahr 2014 z.B. an
•
dem Berufsinfotag der Realschule Hackenbroich
am 25.3.2014 in Dormagen,
•
dem Infotag der Kaufmannsschule Krefeld am
6.5.2014 in Krefeld,
•
dem 6. Berufsinfotag im Leo-Statz-Berufskolleg am
5.6.2014 in Düsseldorf,
•
dem „Day vor Future 2014“ im Hans-Böckler-Berufskolleg am 26.6.2014 in Oberhausen,
•
der „vocatium 2014“ Fachmesse für Ausbildung
und Studium am 1./2.7.2014 in Düsseldorf,
•
der 24. Ausbildungsbörse in der Wuppertaler Stadthalle am 18.9.2014 in Wuppertal,
und
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
•
der Veranstaltung „Berufe live“ am 28./29.11.2014
in der Messehalle 8a in Düsseldorf.
In intensiven persönlichen Gesprächen gelingt es oft,
noch unentschlossene Jugendliche von den Möglichkeiten und Reizen des RechtsanwaltsfachangestelltenBerufs zu überzeugen.
Die Attraktivität eines Ausbildungsberufs hängt immer
auch von den Weiterqualifizierungs- und Aufstiegsmöglichkeiten ab, die dieser Beruf bietet. Naturgemäß
sind die Hierarchien in einer Anwaltskanzlei eher
flach. Allerdings gibt es in den meisten Kanzleien
auch heute noch den Büroleiter oder Bürovorsteher.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bietet deshalb
zusammen mit der RENO Deutsche Vereinigung der
Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., der
Hans Soldan GmbH, dem Verein der Rechtsanwälte
Krefeld e.V. und dem BZN Bildungszentrum der Wirtschaft am Niederrhein Fortbildungskurse an, deren
Absolventen die bundesweit anerkannte Bezeichnung
„Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“
erwerben. Voraussetzung ist eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte/r (oder
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r). Besonders
qualifizierte Teilnehmer können eine Art Stipendium
im Rahmen des Programms „Begabtenförderung berufliche Bildung“ erhalten. Die Mittel für dieses Programm stellt das Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) bereit.
Im letzten Jahr legten 59 Rechtsfachwirte erfolgreich
die Prüfung ab. Aktuell absolvieren 57 Teilnehmer in
3 Kursen die Ausbildung.
Um weitere „Werbung“ für den Ausbildungsberuf zu
betreiben und besondere Leistungen zu honorieren,
verleiht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einmal
im Jahr den mit 500 Euro dotierten sog. HeinsbergPreis an die beste Absolventin/den besten Absolventen
eines Jahres. Der Preis wurde gestiftet von dem im
Jahr 1992 verstorbenen Kollegen und Kammermitglied
Rudolf Heinsberg aus Düsseldorf. Preisträgerin war im
letzten Jahr Frau Sarah Ingenfeld aus der Kanzlei Taylor Wessing PartG mbB (Ausbilder: RA Dr. Sascha
Grosjean und RA Olaf Kranz).
16. Die Kammergeschäftsstelle
Die Zentrale der Kammergeschäftsstelle ist telefonisch
von montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und
17.00 Uhr erreichbar. Die Besuchszeiten liegen montags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr
und freitags zwischen 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr. Selbstverständlich können auch für den Freitagnachmittag
individuelle Termine vereinbart werden.
Die einzelnen Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit
ihren Zuständigkeiten und Kontaktdaten sind unter
29
Jahresbericht 2014
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Die Kammer/Geschäftsstelle“, aufgelistet.
Rubrik
Zurzeit sind bei der Kammer die Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführer, 2 Juristische Referenten (davon eine mit einer Dreiviertelstelle) und 17 Sachbearbeiter beschäftigt, von letzteren 4 in Teilzeit. Im
Vergleich zu anderen Rechtsanwaltskammern und
Selbstverwaltungskörperschaften vergleichbarer Größe
hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf damit einen
außerordentlich „schlanken“ Personalbestand. Die
Kontinuität der Arbeitsverhältnisse ist erfreulich hoch.
Allerdings hat es im Jahr 2014 kleinere Fluktuationen
gegeben, weil zwei Sachbearbeiterinnen ihren Erziehungsurlaub angetreten haben und eine Sachbearbeiterin auf eigenen Wunsch die Kammer verlassen hat.
Der insgesamt niedrige Personalbestand wird durch
optimierte Organisationsstrukturen und die Nutzung
modernster Technik, aber vor allem durch das hohe
Engagement der Mitarbeiter garantiert.
Besonders positiv wirkt sich kontinuierlich das im Jahr
2008 eingeführte Dokumentenmanagementsystem
(DMS) aus. Die Kammergeschäftsstelle hat den Schritt
zum papierlosen Büro vollzogen. Sie arbeitet konsequent mit den neuen Möglichkeiten, was zu erheblichen Erleichterungen führt, über die ich im Tätigkeitsbericht 2012 bereits eingehend berichtet habe. Mit der
DATEV in Nürnberg hat die Rechtsanwaltskammer
überdies einen Partner gefunden, der die höchstmögliche Sicherheit und Zukunftsfestigkeit des Systems garantiert.
Mit diesen Darstellungen möchte ich es bewenden
lassen.
Aus Sicht des Kammervorstands und der Geschäftsstelle war das Jahr 2014 ein gutes Jahr, in dem erfolgreiche Arbeit zum Wohle unserer Mitglieder geleistet
wurde. Wir werden auch im laufenden Jahr der verlässliche Partner an Ihrer Seite sein!
Ich schließe in der Hoffnung und Erwartung, Sie, liebe
Kolleginnen und Kollegen, am Mittwoch, dem
22. April 2015, um 16.00 Uhr im Industrie-Club zahlreich zur Kammerversammlung begrüßen zu können.
Ihr Herbert P. Schons
Präsident
30
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Jahresbericht 2014
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betrauert den Tod ihrer
im Jahr 2014 verstorbenen Mitglieder
Clemens Grobel, Wuppertal, gestorben am 3.1.2014
Peter Wirtz, Duisburg, gestorben am 7.1.2014
Ulrich Hartmann, Düsseldorf, gestorben am 13.1.2014
Eberhard Rogge, Duisburg, gestorben am 28.1.2014
Werner Haak, Erkrath, gestorben am 6.2.2014
Bernhard L. Langemeyer, Düsseldorf, gestorben am 2.3.2014
Dr. Antonius Gathen, Mönchengladbach, gestorben am 10.3.2014
Dieter Lohrenz, Kaarst, gestorben am 14.3.2014
Paul Georg Schimmann, Düsseldorf, gestorben am 19.3.2014
Rainer Rauch, Düsseldorf, gestorben am 2.4.2014
Torsten Schmidt, Neuss, gestorben am 13.4.2014
Frank Willer, Neuss, gestorben am 18.4.2014
Jörg Sons, Düsseldorf, gestorben am 23.4.2014
Hartfried Turk, Emmerich, gestorben am 13.5.2014
Otto Schulze-Rautenberg, Duisburg, gestorben am 21.5.2014
Dr. Peter Joussen, Duisburg, gestorben am 19.7.2014
Dr. Dr. h.c. Kurt Wessing, Düsseldorf, gestorben am 4.8.2014
Dr. Peter Kirchhartz, Kaarst, gestorben am 24.8.2014
Hans-Joachim Ahnert, Düsseldorf, gestorben am 12.9.2014
Ernst-Joachim John, Wuppertal, gestorben am 14.9.2014
Achim Richter, Mönchengladbach, gestorben am 14.9.2014
Dr. Ralph Lingens, Düsseldorf, gestorben am 20.9.2014
Dr. Gottfried Teipel, Krefeld, gestorben am 26.9.2014
Peter Will, Kleve, gestorben am 11.10.2014
Beate Gronover, Moers, gestorben am 18.10.2014
Dr. Hans Parche, Düsseldorf, gestorben am 21.10.2014
Manfred Hering, Meerbusch, gestorben am 31.10.2014
Werner Schnipper, Düsseldorf, gestorben am 3.11.2014
Michael Petri, Neuss, gestorben am 8.11.2014
Lothar Diehl, Düsseldorf, gestorben am 11.11.2014
Reinhard Thoenissen, Kevelaer, gestorben am 13.11.2014
Winfried Helpenstein, Meerbusch, gestorben am 18.11.2014
Dieter Strohmenger, Krefeld, gestorben am 19.11.2014
Klaus Reuter, Krefeld, gestorben am 8.12.2014
Wolfgang D. Lutze, Hilden, gestorben am 12.12.2014
Dirk Küchmeister, Duisburg, gestorben am 17.12.2014
Dr. Hans-Dieter Carl, Düsseldorf, gestorben am 18.12.2014
Dr. Josef Pauli, Mülheim an der Ruhr, gestorben am 18.12.2014
Jürgen Schada von Borzyskowski, Jüchen, gestorben am 30.12.2014
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
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Wortwechsel
Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Duisburg
Ulf-Thomas Bender
Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart,
Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf
Die Redaktion: Herr Bender, bitte
erzählen Sie uns zunächst etwas über
Ihren beruflichen Werdegang. Was
hat Sie bewogen, Richter zu werden?
Seit Spätsommer letzten Jahres ist
Ulf-Thomas Bender in Nachfolge
von Dr. Wilfried Bünten Präsident
des Landgerichts Duisburg. In Zeiten
von elektronischer Akte und besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) und ebenso in Zeiten, in
denen sich bereits der vielbeschworene demografische Wandel bemerkbar
macht, steht der „Chef“ eines großen
Landgerichts vor besonderen Herausforderungen.
Über diese Herausforderungen und
vieles andere mehr führten wir mit
Ulf-Thomas Bender das nachfolgend
abgedruckte Gespräch.
Ulf-Thomas Bender
Ulf-Thomas Bender, geb. 1960, verheiratet,
zwei Kinder
Beruflicher Werdegang:
1985
Erstes Staatsexamen
1988
Zweites Staatsexamen
1989
Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Köln
1989
Richter auf Probe bei dem Landgericht
Duisburg
1992
Ernennung zum Richter am Landgericht
Duisburg
1995
Abordnung an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf
1998
Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf
2000
Dezernent für Personalangelegenheiten
des gehobenen Dienstes
2002
Dezernent für Finanzen und Liegenschaften
2006
Ernennung zum Vizepräsidenten des
Landgerichts Kleve
2011
Ernennung zum Vizepräsidenten des
Oberlandesgerichts Köln
2014
Ernennung zum Präsidenten des
Landgerichts Duisburg
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Bender: Mein Interesse an der Juristenlaufbahn entstand im Rechtskundeunterricht. Ich besuchte in den 1970er
Jahren das Mercator-Gymnasium in
Duisburg-Hochfeld. In der seinerzeit
frisch reformierten gymnasialen Oberstufe brachte uns ein Staatsanwalt von
der StA Duisburg an den damals noch
nicht unterrichtsfreien Samstagen
erstmalig das Strafrecht und das Deliktsrecht nahe. Da ist bei mir wohl
was hängen geblieben.
Nach dem Jurastudium in Würzburg und Münster und
dem Referendariat bei dem Landgericht Duisburg versuchte ich mein Glück zunächst als Rechtsanwalt in
Köln. Diese Tätigkeit sagte mir aber auf Dauer nicht
so zu wie erwartet, und ich wechselte 1989 als Richter
an das Landgericht Duisburg. Dort gefiel es mir auf
Anhieb sehr gut. Ich empfinde es bis heute als etwas
ganz Besonderes, nur dem Gesetz verpflichtet zu sein.
Nach Abordnungen an die Amtsgerichte in Oberhausen, Duisburg-Hamborn und Dinslaken kehrte ich an
das Landgericht Duisburg zurück und wurde neben
meiner Spruchtätigkeit erstmals mit Justizverwaltungsaufgaben betraut. Das sollte Folgen haben.
1995 wechselte ich als Referatsleiter und hauptamtlicher Prüfer an das Landesjustizprüfungsamt bei dem
Justizministerium Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
1998 wurde ich zum Richter am Oberlandesgericht
Düsseldorf befördert. Dort standen neben der Senatstätigkeit erneut verschiedene Verwaltungsaufgaben
(Personal/Haushalt/Bau/Beschaffungen/Organisation)
im Mittelpunkt. 2006 wurde ich zum Vizepräsidenten
des Landgerichts Kleve, 2011 zum Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichts Köln und im August 2014
zum Präsidenten des Landgerichts Duisburg ernannt.
Dort bin ich neben meinen Verwaltungsaufgaben weiterhin als Richter tätig, und zwar als Vorsitzender
einer Berufungszivilkammer.
Die Redaktion: Ihre letzte „Station“ war, wie Sie gerade berichteten, das OLG Köln. Was ändert sich, wenn
man als Richter von Köln nach Duisburg wechselt?
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Wortwechsel
Gibt es die viel beschworene „Kölsche ZPO“ tatsächlich? Und – falls ja – was verbirgt sich dahinter? Gibt
es vielleicht auch so etwas wie eine „Duisburger ZPO“?
Bender: Eine „Kölsche ZPO“ ist mir ehrlich gesagt
nicht begegnet, sehr wohl aber das „Kölsche Grundgesetz“ (et kölsche Jrundjesetz), eine Zusammenstellung elf mundartlicher Redensarten aus dem Rheinland
(Et es wie et es, et kütt wie et kütt, et hätt noch emmer
joot jejange usw.). Es wird vielfach auch als das Rheinische Grundgesetz (et rheinisch Jrundjesetz) bezeichnet und dürfte daher zwanglos auch in Duisburg anwendbar sein. Ansonsten hat sich für mich im letzten
Jahr fast alles geändert: Landgericht statt Oberlandesgericht, Kammer statt Senat, Chef statt Vize, Pils statt
Kölsch, Currywurst statt Flönz. An die ZPO halten
sich die Duisburger Kollegen übrigens genau so exakt
wie die Kölner, die Klever und die Düsseldorfer – so
jedenfalls meine persönliche Erfahrung. Selbstverständlich gibt es aber Unterschiede in der Mentalität,
auch wenn alle genannten Gerichte im nördlichen
Rheinland liegen, für mich eine wichtige Klammer.
Die Redaktion: Wie wichtig ist heute – nach Wegfall
der Lokalisation und in Zeiten des Internets – überhaupt noch das „Lokalkolorit“ an einem Gericht? Und
kennt man als Richter eigentlich noch die Rechtsanwälte des eigenen Bezirks?
Bender: Ich verwende lieber den Begriff „Identität“.
Gerade die zunehmende Globalisierung und Technisierung aller Lebensbereiche erzeugt meines Erachtens
ein großes Bedürfnis nach Zugehörigkeit, auch im beruflichen Bereich. Daher ist es wichtiger denn je, zu
einem Gericht oder Gerichtsbezirk zu gehören und sich
ein Stück weit damit zu identifizieren, also auch sich
zugehörig zu fühlen und stolz darauf zu sein. Das gilt
für Justizangehörige sowie für Anwälte und Notare
gleichermaßen. Meine Geburtsstadt Duisburg hat den
einmaligen Charme, die Nahtstelle zwischen Niederrhein und Ruhrgebiet zu sein. Und natürlich kennt man
als Richter im Laufe der Zeit viele Anwaltskollegen aus
dem eigenen Sprengel, weil man ihnen nach wie vor
häufiger begegnet als den auswärtigen Anwälten.
Die Redaktion: Aus der Schilderung Ihres beruflichen
Werdegangs ergibt sich, dass Sie selbst einmal Rechtsanwalt waren. Hat dies Einfluss auf Ihre heutige Tätigkeit als Richter, oder – konkreter gefragt – wie verändert sich der Blickwinkel des Richters, wenn er auch
die anwaltliche Tätigkeit aus der Binnensicht kennt?
Bender: Wer als Richter tagtäglich mit Anwälten zu
tun hat, sollte sich immer wieder mal in die anwaltliche Perspektive hineinversetzen. Und umgekehrt.
Das erleichtert die eigene Arbeit ungemein. Das geht
als Richter natürlich am einfachsten, wenn man selbst
mal als Rechtsanwalt tätig war. Gelegentlich reicht es
aber auch schon, seinem anwaltlichen Gesprächspartner einmal aufmerksam zuzuhören. Die meisten KonKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
flikte beruhen schlicht auf Unkenntnis. Wer sich klar
macht, dass der Anwalt vielfach auf die Mitwirkung
der eigenen Partei, also seines Auftraggebers, oder
einer Versicherung angewiesen ist, versteht leichter,
warum kurze Fristen manchmal einfach nicht einzuhalten sind. Umgekehrt machen sich manche Anwälte nicht klar, welchen Zwängen und Einschränkungen Richter trotz ihrer Unabhängigkeit gelegentlich
ausgesetzt sind. Der Anwalt bestimmt z.B. selbst über
seine Büroorganisation und seine Mitarbeiter, der
Richter nicht.
Die Redaktion: Hielten Sie es für sinnvoll, dass jeder
Richter zunächst einige Jahre anwaltliche Erfahrungen
sammelt?
Bender: Anwaltliche Vorerfahrung ist auf jeden Fall
hilfreich, für den Richterberuf aber keinesfalls zwingend. Der Richterberuf stellt vielfältige Anforderungen.
Es ist ein großer Unterschied, ob sie am Amtsgericht
über das Sorgerecht für Kinder entscheiden, am Landgericht der Wirtschaftsstrafkammer vorsitzen oder ein
ganzes Gericht leiten, um nur einige Beispiele zu nennen. Wir brauchen daher ein möglichst breites Spektrum an Talenten im Richterdienst. Deshalb sind berufliche Erfahrungen aus vielen Bereichen (Anwaltschaft,
Wirtschaft, Verwaltung, Verbände und Hochschulen,
aber auch fachfremde Qualifikationen) erwünscht.
Dazu wünsche ich mir viele unterschiedliche Persönlichkeiten im Richterberuf. Das aus der Wirtschaft
bekannte sog. „Diversity-Management“, also die konstruktive Nutzung sozialer Vielfalt, sollte auch in der
Justiz seinen festen Platz haben. Den „Einheitsrichter“
gibt es nicht.
Die Redaktion: Wie sind Sie mit der personellen,
technischen und auch baulichen Ausstattung des Landgerichts Duisburg zufrieden? Wo sehen Sie Verbesserungspotenzial und wo werden künftig die Schwerpunkte Ihrer Arbeit in Duisburg liegen?
Bender: Die positive Nachricht zuerst: Die dringend
erforderlich gewesene Grundsanierung des Amts- und
Landgerichts Duisburg wird in diesem Jahr ihren Abschluss finden. Darüber bin ich sehr froh. Aber wir
dürfen hier nicht stehen bleiben. Durch den Abriss
der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Mitte steht uns endlich ein freies Grundstück für die Errichtung eines
Erweiterungsbaus für das Amts- und Landgericht
Duisburg zur Verfügung, mit dem Ziel, die große Nebenstelle Kardinal-Galen-Straße des Amtsgerichts
Duisburg aufzulösen, einen neuen besonders gesicherten Bereich für die Anlieferung und Vorführung von
Gefangenen, einen unmittelbar angebundenen modernen sicheren Saal für Strafverfahren mit Gefährdungspotenzial sowie eine neue Kantine zu schaffen, die unbefriedigende Stellplatzsituation mit Hilfe einer
Tiefgarage zu verbessern und geeignete Räumlichkeiten für eine gemeinsame Wachtmeisterei des Amts33
Wortwechsel
und Landgerichts zu realisieren. Ferner könnten so die
Dienststellen des ambulanten Sozialen Dienstes in
Duisburg und Duisburg Hamborn zusammengelegt
und unter Aufgabe der bestehenden Drittanmietungen
zentral mit untergebracht werden. Zu diesem Zukunftsprojekt sehe ich zurzeit keine überzeugende Alternative,
weil durch den Abriss der Justizvollzugsanstalt kein
baulich gesicherter Bereich für die Vorführung von Gefangenen mehr besteht und die Vorführung gegenwärtig
über den Hof und dann durch eine provisorische Container-Lösung in einem mit Fahrzeugen nicht befahrbaren
Innenhof des Landgerichts erfolgt. Dieses Provisorium
ist auf Dauer nicht ausreichend. Für dieses überaus
wichtige Projekt werbe ich auch um die Unterstützung
der Anwaltschaft.
Die technische Ausstattung des Landgerichts und der
Amtsgerichte des Bezirks befindet sich auf einem aktuellen und guten Stand. Natürlich ist immer noch Raum
für Verbesserungen, soweit es die Haushaltslage zulässt.
Die personelle Situation ist schon sehr angespannt. Es
gibt in der Justiz schon lange keine Wohlfühl-Oasen
oder windstille Ecken mehr. Wir sind stattdessen immer
mehr auf dem Weg zu einem möglichst effizienten
Rechtsdienstleister. Und der Finanzminister steht unter
dem Druck, demnächst die Schuldenbremse einzuhalten
und daher zusätzliche Ausgaben möglichst zu vermeiden. Das macht mir aus Justizsicht schon Sorgen. Denn
wir haben keinerlei Reserven mehr. Der Altersdurchschnitt im nichtrichterlichen Dienst ist z.B. durch den
jahrelangen Stellenabbau deutlich angestiegen. Dass so
etwas nicht ohne Folgen bleibt, liegt auf der Hand.
Die Redaktion: Wie steht es mit den Erledigungszahlen und der durchschnittlichen Verfahrensdauer am
Landgericht Duisburg? Und wie schätzen Sie die Zufriedenheit der Bürger mit den „Dienstleistungen“ des
Landgerichts ein?
Bender: Kurz gesagt: Die Zahlen sind immer noch
gut. Bei einem dank moderner Technik ohne weiteres
möglichen Vergleich der 19 Landgerichte und 130
Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen brauchen sich das Landgericht Duisburg und die 7 Amtsgerichte des Landgerichts-Bezirks nicht zu verstecken,
im Gegenteil. Was man den Zahlen aber leider nicht
ansieht, sind die ungeheuren Anstrengungen, die alle
Justizmitarbeiter täglich unternehmen müssen, damit
der Laden läuft. Hier ist es ein wenig wie mit der Verkehrsinfrastruktur: Wir fahren in vielen Bereichen auf
Verschleiß. Das geht eine Weile gut, aber man muss
auch stetig weiter investieren, also z.B. vermehrt neue
junge Leute einstellen.
Was die Zufriedenheit der Bürger mit uns angeht, haben in der Vergangenheit durchgeführte Untersuchungen im Wesentlichen Folgendes ergeben: Die schlechtesten Noten bekommen wir von denjenigen, die in
ihrem ganzen Leben nie mit der Justiz in Berührung
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gekommen sind. Die Mehrzahl derjenigen, die über
eigene Erfahrungen mit der Justiz verfügt, ist mit unserer Arbeit zufrieden. Und hier meine ich weniger
Straftäter, sondern solche Bürger, die in den vielfältigen Aufgabenbereichen unserer Amtsgerichte oder als
Prozessparteien Kontakt zur Justiz hatten, wobei es
mit der Zufriedenheit einer im Prozess unterlegenen
Partei natürlich so eine Sache ist. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass wir uns nicht noch verbessern
können. Daran arbeiten wir täglich.
Die Redaktion: Zu den Maßnahmen, die die Politik
ergreift, um das deutsche Justizwesen noch schneller
und besser zu machen, gehören der elektronische
Rechtsverkehr und insbesondere die Einführung des
beA, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.
Ab 2016 soll praktisch der gesamte Schriftverkehr
zwischen Rechtsanwälten und Gerichten über dieses
Postfach abgewickelt werden. Wie gut sind die Gerichte bzw. ist das Landgericht Duisburg aufgestellt,
um diese große Aufgabe meistern zu können? Welchen Nutzen sehen Sie einerseits, welche Probleme
gibt es andererseits? Von Experten wird z.B. davor gewarnt, dass es für die Gerichte schwierig sein könnte,
die riesigen Datenmengen (man denke etwa an einen
Bauprozess), die da auf sie zukommen, zu händeln.
Außerdem wird zunehmend erkannt, dass längst nicht
alle Regionen in Deutschland mit „schnellem“ Internet
ausgestattet sind. Teilen Sie die Bedenken und wie
stellt sich konkret die Situation in Duisburg dar? Und
was ist mit dem Datenschutz?
Bender: Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die damit zwingend einhergehende Einführung der elektronischen Akte ist für die Justiz das
Top-Thema der nächsten Jahre. Ich halte dieses Projekt für deutlich ambitionierter als die Einführung moderner Informationstechnik in der Justiz durch das Programm Justiz 2003. Denn wir greifen damit noch sehr
viel stärker in die Arbeitsabläufe und die Arbeitsweise
aller Justizangehörigen ein. Ein Prototyp der elektronischen Akte für Zivilprozesse existiert schon eine
ganze Weile. Ich finde ihn sehr überzeugend, weil er
sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Richter
und Rechtspfleger orientiert. Er ist indessen noch nicht
einsatzbereit und muss insbesondere technisch weiter
entwickelt werden. Ferner müssen wir die gesamte
technische Infrastruktur der Justiz erneuern und deutlich leistungsfähiger gestalten. Das wird zunächst einmal sehr viel Geld kosten und ich frage mich natürlich,
wo dieses Geld angesichts der derzeitigen Haushaltslage eigentlich herkommen soll. Denn die erhofften
Einsparungen werden sich erst mit einer großen zeitlichen Verzögerung realisieren lassen. Schließlich werden wir sehr viel in die Fort- und Weiterbildung der
Justizmitarbeiter investieren müssen. Auch das kostet
Geld. Zudem darf der Umstieg auf die neue digitale
Welt nicht dazu führen, dass die Justiz vorübergehend
nicht arbeitsfähig ist.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Wortwechsel
Sind der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte erst einmal eingeführt, sind die Vorteile
natürlich enorm. Nicht ohne Grund arbeiten wir schon
jetzt z.B. in großen Strafverfahren vielfach mit der
elektronischen Zweitakte. Und die Vorstellung, die allerdicksten Akten demnächst auf einem leichten Tablett-PC mühelos an jeden beliebigen Ort mitnehmen
und dort lesen zu können, empfinde ich als sehr angenehm. Die maßgebliche Entwicklungsarbeit leisten das
Justizministerium und der Zentrale IT-Dienstleister bei
dem Oberlandesgericht Köln. Davon bekommen wir
hier in Duisburg relativ wenig mit. Wir sind aber nicht
untätig. Zurzeit überprüfen wir, ob wir die uns derzeit
zur Verfügung stehende Technik schon optimal nutzen
oder ob es z.B. hier und da auch Fortbildungsbedarf
gibt. Denn nur wenn wir heute auf dem aktuellen
Stand sind, können wir die Herausforderungen von
morgen erfolgreich meistern.
Der von Ihnen angesprochene Datenschutz ist selbstverständlich enorm wichtig und genießt höchste Priorität. Die Justiz verfügt über viele hochsensible Daten.
Es wäre nicht auszudenken, wenn es Hackern gelänge,
die Server der Justiz zu knacken. Bisher ist ein solcher
Fall aber wohl nicht vorgekommen. Das lässt mich
hoffen. Leider liest man immer wieder in der Zeitung,
dass selbst die Server großer Konzerne nicht vollständig sicher zu sein scheinen. Das jüngste Beispiel ist
die Firma Sony an den Weihnachtstagen. Diese Fälle
sind aber möglicherweise mit der Justiz nicht vergleichbar, weil es bei uns nicht so eine Vielzahl unkontrollierter Zugriffe von außen gibt. Unser Netz ist
recht stark abgeschottet. Wenn die Anwaltschaft ihrerseits für entsprechende Datensicherheit sorgt, wird es
auch mit dem Datenschutz klappen.
Die Redaktion: Wie kann es überhaupt gelingen, alle
Richter und Rechtspfleger, die ja bekanntlich unabhängig sind, auf dem soeben beschriebenen Weg mitzunehmen? Wie weit reichen die Möglichkeiten eines
Gerichtspräsidenten, hier Einfluss zu nehmen und
Richter und Rechtspfleger möglicherweise „zu ihrem
Glück zu zwingen“?
Bender: Das ist eigentlich ganz einfach: Wenn man
jemanden überzeugen möchte, muss man ihm nur ein
gutes Angebot machen und er macht ganz von allein
mit. Nur so kann es laufen. Wir dürfen nicht nur die
Risiken betrachten, sondern müssen vor allem die
Chancen in den Vordergrund rücken. Auf Neudeutsch
nennt man so etwas „Akzeptanzmanagement“. Die Digitalisierung unseres privaten Alltags ist doch vor allem deshalb nicht aufzuhalten, weil sie uns ungeahnte
Möglichkeiten eröffnet. Warum sollte das im Justizalltag anders sein? Wer glaubt denn allen Ernstes noch
daran, dass die ganze Welt digitalisiert wird und nur
die Justiz da einfach nicht mitmacht?
Mit der sachlichen Unabhängigkeit der Richter und
Rechtspfleger hat das übrigens nichts zu tun. Richter
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
und Rechtspfleger sind dem Gesetz unterworfen. Wenn
also der Gesetzgeber die Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs anordnet, ist das für Richter und
Rechtspfleger selbstverständlich bindend. Das gilt entsprechend für die Einführung der elektronischen Akte.
Dazu gibt es eine eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seiner Eigenschaft als oberstes Richterdienstgericht. Seit der Einführung des elektronisch geführten Handelsregisters gibt es keine Papierakte mehr,
aus der heraus der Registerrichter arbeiten könnte. Der
Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Registerrichter von seinem Dienstherrn die Zurverfügungstellung einer Papierakte nicht verlangen kann, weil es
eben kein papiergebundenes Verfahren mehr gibt. Dem
ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Ich setze letztlich darauf, dass Richter und Rechtspfleger die großen
Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte erkennen und zu ihrem Vorteil nutzen werden. Ich bin da jedenfalls recht optimistisch.
Die Redaktion: Bleiben wir beim Stichwort „Personal“. Justizminister Thomas Kutschaty spricht in
jüngster Zeit häufiger davon, dass der demografische
Wandel sich zunehmend auch bei den Gerichten bemerkbar mache. Droht der Justiz Überalterung? Und
welche Maßnahmen sind eventuell erforderlich, um
– z.B. zum Stichwort „Gesundheitsmanagement“ –
den Bedürfnissen einer älter werdenden Belegschaft
gerecht zu werden?
Bender: Der demografische Wandel findet bereits statt,
auch in der Justiz. Demografischer Wandel bedeutet:
Wir werden weniger sein und wir werden älter sein.
Dieser Veränderung müssen wir uns stellen. Es wird in
allen Laufbahnen einen zunehmenden Wettbewerb um
qualifizierte Auszubildende und Mitarbeiter geben. Diesen Wettbewerb können wir nicht allein mit dem Hinweis auf die Arbeitsplatzsicherheit und die Familienfreundlichkeit im öffentlichen Dienst gewinnen. Denn
bei einem Rückgang qualifizierter Bewerber werden
auch Arbeitsplätze außerhalb des öffentlichen Dienstes
künftig als sicher gelten. Und Familienfreundlichkeit
ist längst kein Alleinstellungsmerkmal des öffentlichen
Sektors mehr. Wir müssen daher auf allen Feldern die
Attraktivität der Justiz als Arbeitgeber spürbar erhöhen.
Dazu gehört u.a. ein professionelles Gesundheitsmanagement, das eine im Durchschnitt älter werdende Belegschaft aktiv begleitet. Dabei ist Gesundheitsmanagement nur ein Oberbegriff für folgende Themenfelder:
Anerkennung/Wertschätzung, Arbeitsschutz, Arbeitsorganisation und Ernährung/Sport.
Ich will es etwas plastischer machen. Eine Gesundheitsmanagerin aus der Justiz hat mir erklärt, beim Gesundheitsmanagement gehe es letztlich um die Frage,
die sich uns allen jeden Morgen stellt: „Bett oder
Büro?“. Je leichter man sich entschließt, ins Büro zu
gehen, umso mehr stimmt dort das Gesundheitsmanagement. Denn wenn ich im Büro anerkannt und wert35
Wortwechsel
geschätzt werde, die äußeren Arbeitsbedingungen
attraktiv und die Arbeitsabläufe überzeugend strukturiert sind, und es überdies noch Angebote für eine gesunde Ernährung und etwas sportliche Betätigung gibt,
dann gehe ich doch gerne ins Büro, leiste dort sehr viel
mehr, ohne mich zu verausgaben, und werde daher
auch seltener krank. Das wird wohl niemand ernsthaft
bestreiten wollen.
Die Redaktion: Wie steht es um die Rekrutierung des
richterlichen Nachwuchses? Viele Jahre lange befanden sich die Gerichte, wie der öffentliche Dienst insgesamt, in der komfortablen Situation, unter den besten Nachwuchsjuristen wählen zu können. Inzwischen
hört man auch von Gerichten, dass der (gute) Nachwuchs knapp werde und – mit Großkanzleien und
Wirtschaftsunternehmen – ein „Kampf um die besten
Köpfe“ begonnen habe. Worauf führen Sie dieses Phänomen zurück und was kann die Justiz, was können
die Gerichte tun, um hier gegenzusteuern bzw. um für
den qualifizierten Nachwuchs interessant zu sein?
Bender: Im Oberlandesgerichts-Bezirk Düsseldorf
sind wir zurzeit immer noch in der Lage, genügend
qualifizierte Bewerber für den Richterberuf zu gewinnen. Aber ich gebe Ihnen Recht, dass es deutlich
schwieriger geworden ist. Auch hier macht sich der
demografische Wandel bemerkbar. Die Zahl der
Rechtsreferendare ist im Verlauf der letzten 20 Jahre
drastisch zurückgegangen. Es wird also künftig einfach weniger qualifizierte Bewerber geben. Was ist
also zu tun, um im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern erfolgreich zu sein? Meines Erachtens müssen
wir uns nicht nur mit den Stärken, sondern auch mit
den Defiziten des Richterberufs einmal kritisch auseinandersetzen. Der Beruf als solcher gilt im Hinblick
auf die richterliche Unabhängigkeit nach wie vor als
hoch attraktiv. Angesichts der persönlichen Unabhängigkeit ist auch die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf wie in kaum einem anderen Berufsfeld gewährleistet. Dazu kommt die ohne Zweifel hohe Arbeitsplatzsicherheit. Was indessen nicht mehr stimmt, ist
das Verhältnis zwischen Qualifikation, Verantwortung
und Arbeitszeit auf der einen Seite und der Vergütung
auf der anderen Seite. In diesem Zusammenhang war
die Besoldungspolitik der letzten Jahre alles andere
als hilfreich. Und ich erkenne nicht, dass dort bereits
ein Umdenken eingesetzt hätte, im Gegenteil. Für die
nächsten Jahre wurden bereits weitere strukturelle Einsparungen bei der Beamtenbesoldung in NordrheinWestfalen angekündigt. Das passt nicht zusammen.
Die Redaktion: Wie hat sich die Struktur der Richterschaft in den letzten Jahren verändert? Statistiken weisen z.B. aus, dass der Anteil der Frauen stark zugenommen hat. Welches sind die Gründe hierfür und
was sind die Konsequenzen?
Bender: Wir stellen seit vielen Jahren deutlich mehr
Frauen als Männer ein. Die Gründe dafür liegen auf
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der Hand. Der Anteil der Absolventen mit guten
Examen ist bei Frauen und Männern etwa gleich hoch.
Frauen sind aber offenbar viel häufiger dazu bereit, auf
eine Karriere in der freien Wirtschaft mit einem hohen
Einkommen zu verzichten und dafür die ausgeprägte
Familienfreundlichkeit des Richterberufs in Anspruch
zu nehmen. Bei Männern ist diese Neigung dagegen
wohl deutlich weniger ausgeprägt. Damit kein Missverständnis entsteht: Die von der Justiz eingestellten
Richterinnen sind hervorragend qualifiziert und leisten
exzellente Arbeit.
Indessen gibt es auch Bereiche, wo die Familienfreundlichkeit ihre verfassungsrechtliche Grenze findet. So ist
es z.B. in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebotes und in großen Strafsachen, z.B. in Wirtschaftsstrafverfahren, unabdingbar, ganztägig zu verhandeln,
und das auch an mehreren Tagen in der Woche. Und
auch der Haftrichter am Amtsgericht kann nicht einfach mittags nach Hause gehen und erst am nächsten
Tag über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden. Auch da ist das Grundgesetz vor. Diese Situation wird zunehmend zu einer Herausforderung für
die Präsidien der Gerichte, wenn bei der Geschäftsverteilung viele Teilzeitkräfte zu berücksichtigen sind.
Auch hier gilt das, was ich oben schon gesagt habe:
Wir müssen den Richterberuf dort attraktiver machen,
wo er aus der Sicht qualifizierter Bewerber nicht mehr
attraktiv genug ist. Und das ist aus der Sicht vieler qualifizierter, insbesondere männlicher Bewerber inzwischen ganz eindeutig die Bezahlung.
Die Redaktion: Wie zufrieden sind Sie mit dem Ausbildungsstand junger Richterinnen und Richter? Unabhängig von der „Notenlage“ – haben Nachwuchsjuristen in ihrer Ausbildung das nötige Rüstzeug erhalten,
um als Richter oder auch Rechtsanwalt zu bestehen?
Um an dieser Stelle eine alte Diskussion aufzugreifen:
Was könnte und müsste aus Ihrer Sicht an der Juristenausbildung verändert bzw. verbessert werden?
Bender: Ich bin seit über 20 Jahren als Prüfer im
Staatsexamen tätig. Ferner war ich lange Jahre als
Ausbildungsleiter und als Arbeitsgemeinschaftsleiter
eingesetzt. Mit diesem Erfahrungshintergrund wage
ich folgende These: Mit jeder Reform der Juristenausbildung wurde etwas verändert. Verbessert wurde
letztlich nichts. Und das scheint mir auch nicht unbedingt nötig zu sein. Denn die Qualität der juristischen Ausbildung ist in Deutschland nach wie vor
sehr gut.
Das Problem liegt tatsächlich ganz woanders. Zum
einen bereiten die Schulen die jungen Menschen zunehmend weniger auf die Herausforderungen eines
Hochschulstudiums vor. Das tritt vor allem in den so
genannten MINT-Fächern (Mathematik/Ingenieurwissenschaften/Naturwissenschaften/Technik) zu Tage,
ist aber mittlerweile auch ein Problem bei den GeistesKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Wortwechsel
wissenschaften. Dazu kommt der immer noch recht
hohe Anteil derjenigen, die die Juristenlaufbahn einschlagen, obwohl sie, kurz gesagt, dafür eigentlich
nicht geeignet sind. Da hilft dann auch keine Reform
der Juristenausbildung. Dass man im Detail immer etwas verbessern kann, will ich nicht bestreiten. Von
großen Reformen sollte man aber die Finger lassen.
Die Redaktion: In der Anwaltschaft setzt sich mehr
und mehr der Trend zur Spezialisierung durch. 21
Fachanwaltschaften, die es inzwischen gibt, belegen
dies. Manche bedauern, dass der „Allgemeinanwalt“
zunehmend einen schweren Stand hat. Andere begreifen dies als logische Konsequenz aus dem Umstand,
dass das Rechtswesen zunehmend komplexer und
auch das Anspruchsdenken der Rechtsuchenden größer
wird. Wie bewerten Sie diese Situation?
Bender: Die zunehmende Komplexität unseres Rechtswesens ist unbestritten. Daher geht es auf Dauer in
keinem Bereich mehr ohne eine Spezialisierung. Das
bedeutet ja nicht, dass man sich dann nur noch in seinem Spezialbereich auskennt und alles andere einfach
vergisst. Gerade die Juristenausbildung zwingt uns ja
dazu, zunächst einmal Generalist zu sein. Und das
kann man doch auch selbst dann bleiben, wenn man
sich in einer Spezialmaterie besondere Kenntnisse angeeignet hat und überwiegend dort tätig ist. Ich sehe darin keinen Widerspruch.
Die Redaktion: Wie ist es um die Spezialisierung der
Richterschaft bestellt? Bislang ist die Durchlässigkeit
zwischen einzelnen „Ressorts“ ja sehr groß. Wird dies
auch in Zukunft so bleiben? Gibt es einen Trend zur
Einrichtung von Spezialkammern?
Bender: Wir haben neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch vier Fachgerichtsbarkeiten. Der Wechsel
von Richtern zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten kommt selten vor. Von daher kann man gut die
These vertreten, dass Richter schon deshalb spezialisiert sind, weil sie in der Regel ihr Leben lang in einer
Gerichtsbarkeit arbeiten.
In der großen ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das
Spektrum der zu bearbeitenden Rechtsmaterien jedenfalls im Zivilrecht kaum noch zu überschauen.
Daher gibt es an den Obergerichten ausnahmslos spezialisierte Spruchkörper. An den Landgerichten haben
sich Spezialkammern in Zivilsachen anhand des Katalogs in § 348 Abs. 1 ZPO weitgehend durchgesetzt.
Das hat enorme Vorteile, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Ich habe in meinem Richterleben bereits
mehreren spezialisierten Spruchkörpern angehört.
Man findet sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfacher in die Verfahren hinein,
wenn man häufiger mit ähnlichen Fällen zu tun hat.
Das erleichtert einem die Arbeit und sorgt für eine
höhere Qualität der Rechtsprechung. Ich werde mich
daher in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des PräKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
sidiums des Landgerichts Duisburg bei den Richterkollegen für die Einführung erstinstanzlicher Spezialkammern in Zivilsachen einsetzen, die es bei uns
bisher nicht gibt.
Die Redaktion: Was tut sich zurzeit in Sachen außergerichtliche Streitbeilegung, Gütestellen, Mediation –
um hier nur einige Schlagworte zum Thema „alternative Streitbeilegung“ aufzugreifen. Die Eingangszahlen
der Gerichte, insbesondere auch der Zivilgerichte,
sind, wie man hört, rückläufig. Hängt dies auch damit
zusammen, dass Parteien andere Wege als den zu Gericht suchen, um Streitigkeiten auszutragen?
Bender: Es ist zutreffend, dass in einigen Bereichen
die Eingangszahlen zurückgehen. In anderen Bereichen steigen sie dagegen an, z.B. in Betreuungssachen,
in Nachlasssachen und in Insolvenzsachen. Auch das
könnte schon mit dem demografischen Wandel zu tun
haben. Die außergerichtliche Streitbeilegung spielt in
diesem Zusammenhang meines Erachtens keine Rolle.
Ich habe im vergangenen Jahr einen Vortrag von Prof.
Dr. Hanns Prütting von der Universität zu Köln, ein
ausgewiesener Kenner des Zivilprozessrechts, gehört.
Er hat eindeutig belegt, dass die Fälle außergerichtlicher Streitschlichtung keineswegs eine Gefahr für
den deutschen Zivilprozess darstellen. Das zeigen
schon die in diesem Zusammenhang verfügbaren Zahlen. Man darf nicht außer Acht lassen, dass viele Parteien nach wie vor den deutschen Zivilprozess als effiziente, qualitativ hochwertige und kostengünstige
Möglichkeit der verbindlichen Streitentscheidung sehr
schätzen. Wir sollten uns hier nicht unter Wert verkaufen.
Die Redaktion: Und zum Abschluss: Wie bewerten
Sie das Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltschaft in Duisburg bzw. im „Großraum“ Düsseldorf? Haben Sie besondere Wünsche an die Düsseldorfer Anwaltschaft und/oder die Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf?
Bender: Das Verhältnis ist traditionell sehr gut. Und
ich will gerne mit dafür sorgen, dass es so bleibt.
Wenn es dann doch mal ein Problem gibt, kann ich
z.B. den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einfach anrufen. Oder umgekehrt. Und schon
ist das Problem vom Tisch oder jedenfalls auf eine
überschaubare Größe geschrumpft.
Von der Anwaltschaft und der Anwaltskammer wünsche ich mir noch mehr Unterstützung bei der Durchsetzung von Justizinteressen, insbesondere gegenüber
der Politik. Denn eine starke, personell und sachlich
gut ausgestattete, leistungsfähige Justiz liegt auch im
Interesse der Anwaltschaft. Daher sollten wir stärker
unsere Gemeinsamkeiten als Organe der Rechtspflege
betonen, ohne die notwendigen und wichtigen Unterschiede unter den Teppich zu kehren. Damit wäre uns
beiden geholfen.
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Aufsätze
Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf*
– Teil 2 –
Falle eines einmaligen Verstoßes –
einen Unterlassungsanspruch gem.
§ 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen
kann.2
X. Betriebsverfassungsgesetz
•
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
• Grober Verstoß des Arbeitgebers gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
• Einmaliger Verstoß
• Wiederholungsgefahr
BAG v. 18.3.2014 – 1 ABR 77/12,
EzA-SD 2014, Nr. 14, 13
Nach dieser Bestimmung kann der
Betriebsrat bei groben Verstößen
des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung
zu unterlassen, die Vornahme einer
Führt der Arbeitgeber betriebliche
Handlung zu dulden oder eine HandMaßnahmen der Berufsbildung
lung vorzunehmen. Ein grober Verdurch oder stellt er für außerbetriebstoß i.S. des § 23 BetrVG ist bei einer
Prof. Dr. Bernd Schiefer
liche Maßnahmen der Berufsbilobjektiv erheblichen und offensichtdung Arbeitnehmer frei oder trägt er
lich schwerwiegenden Pflichtverletdie durch die Teilnahme von Arzung zu bejahen, ohne dass es auf ein Verschulden
beitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden
des Arbeitgebers ankäme. Der Annahme eines groben
Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat
Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber
Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern
seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeoder Gruppen von Arbeitnehmern des Betrieb an
klärten Rechtsfrage verteidigt.
diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen
Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die für den An(§ 98 Abs. 3 BetrVG).1 Kommt über die vom Betriebstrag des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 3 BetrVG erforrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht
derliche
Wiederholungsgefahr. Diese ist nur dann
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
ausgeschlossen,
wenn aus faktischen oder rechtlichen
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwiGründen
eine
Wiederholung
des betriebsverfassungsschen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 98 Abs. 4
widrigen
Verhaltens
ausscheidet.
Die bloße ZusicheBetrVG).
rung, zukünftig betriebsverfassungswidriges Verhalten
zu unterlassen, genügt hierfür nicht. Ebenso genügt es
nicht, wenn der Arbeitnehmer, der entgegen dem WilHinweis:
len des Betriebsrats an der Bildungsmaßnahme teilVerstößt der Arbeitgeber gegen diese gesetzliche Vergenommen hat, sich hierfür beim Betriebsrat entschulpflichtung (Anrufung der Einigungsstelle im Falle der
digt, da diese Entschuldigung dem Arbeitgeber selbst
Nichteinigung über die Teilnehmer), so ignoriert er
nicht zugerechnet werden kann und sich nur auf das
eine eindeutige gesetzliche Anordnung, ohne dass
Verhalten
des Arbeitnehmers bezieht.
(wie vorliegend) insoweit an der bestehenden Verpflichtung Zweifel bestanden oder bestehen konnten.
Er setzt sich über eine eindeutige gesetzliche Anordnung hinweg und erachtet diese „offensichtlich für
sich als nicht verbindlich“. Er verstößt in diesem Falle
nachhaltig und grob gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung, sodass der Betriebsrat – auch im
* Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf, Sozius der Kanzlei Schiefer – Rechtsanwälte in Düsseldorf, Geschäftsführer unternehmer nrw und Professor für Arbeitsrecht an der
Hochschule Fresenius in Köln. Teil 1 des Aufsatzes finden Sie in Heft
4/2014, S. 345 ff.
1 Vgl. im Einzelnen Schiefer/Korte, Das Betriebsverfassungsgesetz, Düsseldorfer Schriftenreihe, 2. Aufl., Checkliste 29.
38
XI. Mitbestimmung bei Versetzungen
•
•
„Begründungspflicht“
unbeachtliche Zustimmungsverweigerung
BAG v. 13.5.2014 – 1 ABR 9/12, DB 2014, 2294
Eine personelle Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) bedarf
der Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1
BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung aus
2 Vgl. im Einzelnen Schiefer/Korte, aaO, Checkliste 3, Rdn. 27b.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Aufsätze
den in § 99 Abs. 2 BetrVG – abschließend – genannten
Gründen verweigern.3 Verweigert er seine Zustimmung,
so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb
einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 S. 1
BetrVG). Teilt er dem Arbeitgeber die Verweigerung
seiner Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich mit, so gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 99
Abs. 3 S. 2 BetrVG). Erfolgt die Zustimmungsverweigerung ohne „Angabe von Gründen“, so wird die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG fingiert. Der
Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon
dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von
ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2
BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich
auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe
Bezug nimmt, ist unbeachtlich. Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere
personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Maßnahme begründen. Eine „generelle“ Verweigerung, die – wie vorliegend – nicht einmal den betroffenen Standort und die
jeweiligen Arbeitnehmer konkretisiert, ist nicht ausreichend. In diesem Falle tritt nach Ablauf der einwöchigen Einlassungsfrist keine Zustimmungsfiktion ein.
XII. Direktionsrecht
•
•
Weisungsrecht
Abgrenzung von Nachtdienstuntauglichkeit und
Teilarbeitsunfähigkeit
BAG v. 9.4.2014 – 10 AZR 637/13, DB 2014, 1434;
PuR 2014, 137
Die Erfüllung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der
Arbeitgeber eine erforderliche Konkretisierung der
Arbeitsleistung vornimmt. Soweit der Arbeitnehmer
bestimmte, an sich arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten nicht vornehmen kann, muss der Arbeitgeber
diese Einschränkung nach Möglichkeit bei der Leistungsbestimmung im Rahmen von § 106 GewO nach
billigem Ermessen berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung an sich vollumfänglich erbringen kann und nur hinsichtlich der Arbeitszeit
(konkret: Beschäftigung als Krankenschwester im
Krankenhaus ohne eine – verhältnismäßig geringe –
Heranziehung zu Nachtschichten) eingeschränkt verwendbar ist. Ist der Arbeitnehmer an sich in der Lage,
seine volle Arbeitsleistung zu erbringen – kann dies allerdings nicht in der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungen erfolgen –, so
3 Schiefer/Korte, aaO, Düsseldorfer Schriftenreihe, 2. Aufl., Checkliste 30.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
ist dies von einer Teilarbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle sein Direktionsrecht so auszuüben, dass eine vertragsgemäße
Beschäftigung möglich ist. Lautet ein Arbeitsvertrag
einer Arbeitnehmerin nur auf „Krankenschwester“, ist
ein vertragsgemäßer Einsatz sowohl tags als auch
nachts möglich.4
Hinweis:
Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen,
dass es eine Teilarbeitsunfähigkeit mit der Folge
einer teilweisen Arbeitspflicht und einem teilweisen
Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nicht geben soll; zumindest sollen die Arbeitsvertragsparteien
nicht verpflichtet sein, sich auf eine entsprechende
Teilleistung einlassen zu müssen.
XIII. Fortbildungsvereinbarung
•
•
•
Rückzahlung von Fortbildungskosten
AGB-Kontrolle
Eigenkündigung
BAG v. 18.3.2014 – 9 AZR 545/12, DB 2014, 1620
Eine Regelung in einem Fortbildungsvertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S. von
§ 307 Abs. 1 BGB, wenn die Rückzahlungspflicht ausnahmslos an eine von dem Arbeitnehmer erklärte Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist.
Es fehlt insoweit eine Unterscheidung danach, ob der
Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt. Die Klausel greift daher ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst
wurde (z.B. durch ein vertragswidriges Verhalten).
Durch eine solch undifferenzierte Regelung wird ein
Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Es ist daher nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht
schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund
des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.
Dies bedeutet: Eine Rückzahlungsklausel stellt nur
dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn
es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch
eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung
zu entgehen. Im Hinblick auf eine Bindungsdauer ist
zu beachten, dass die Vorteile des Ausbildung und
die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte
sind einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich.
Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der
4 Fuhlrott, PuR 2014, 157.
39
Aufsätze
Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers
zu ziehen plant.
Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, wie sorgfältig Rückzahlungsklauseln formuliert werden müssen.
Eine Klausel, die die Rückzahlung in jedem Fall einer
vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ist unwirksam.
XIV. Kündigungsfristen
•
verlängerte Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2
Satz 1 BGB
• keine Altersdiskriminierung
BAG v. 18.9.2014 – 8 AZR 636/13, Pressemitteilung
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats (sog.
Grundkündigungsfrist) und verlängert sich gem. § 622
Abs. 2 S. 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit
in mehreren Stufen (sog. verlängerte Kündigungsfrist).
Das BAG stellt hierzu Folgendes fest:
Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist
nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer (mittelbare Altersdiskriminierung). Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 S. 1 BGB verfolgt
jedoch das rechtmäßige Ziel, länger Beschäftigten und
damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung
dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten
Staffelung angemessen und erforderlich. Daher liegt
keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.
Beachten Sie:
Soweit § 622 Abs. 2 S. 2 BGB des Weiteren vorsieht,
dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des
Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden,
verstößt dies gegen europäisches Recht. § 622 Abs. 2
S. 2 BGB ist daher nicht anzuwenden.5
XV. Personenbedingte Kündigung
• Strafbares außerdienstliches Verhalten
BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13, EzA-SD 2014,
Nr. 21, 7
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt dann in
Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich – i.d.R. schuldhaft – verletzt und eine
5 EuGH v. 19.1.2010 – C-555/07, DB 2010, 228.
40
dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Der Arbeitgeber hat
allerdings zunächst mildere Mittel vorzuziehen (z.B.
Versetzung und Abmahnung). Ein kündigungsrelevantes Verhalten in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor,
wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Eine Nebenpflicht kann
auch durch eine außerdienstliche Straftat verletzt werden. Ein entsprechender Vortrag des Arbeitgebers kann
im Kündigungsschutzprozess allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn er den Betriebsrat über diese Straftat und den entsprechenden Bezug zum Arbeitsverhältnis angehört hat. Waren dem Arbeitgeber bei
Zugang der Kündigung bestimmte Tatsachen nicht bekannt, darf er diese im Rechtsstreit zur Begründung
der Kündigung zwar nachschieben. Er muss aber vorher den Betriebsrat zu ihnen – erneut – angehört haben. Einer weiteren Anhörung bedarf es nicht, wenn
die neuen Tatsachen lediglich der Erläuterung und
Konkretisierung der bisherigen, dem Betriebsrat bereits mitgeteilten Kündigungsgründe dienen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die neuen Tatsachen dem
mitgeteilten Kündigungssachverhalt erstmals das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere,
selbstständig zu würdigende Kündigungssachverhalten
betreffen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der
Kündigung zugestimmt hat.
Eine personenbedingte Kündigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen.
Auch strafbares außerdienstliches Verhalten des
Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Vertrauenswürdigkeit begründen. Sie können
dazu führen, dass es ihm – abhängig von seiner Funktion – an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person
liegender Kündigungsgrund folgt, hängt u.a. von der
Art des Delikts und der Stellung des Arbeitnehmers
im Betrieb ab. So können außerdienstlich begangene
Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann
zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem
unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt.
Generelle Wertungen lassen sich nicht treffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (hier: sozial
gerechtfertigte personenbedingte Kündigung wegen
Handels mit Betäubungsmitteln durch einen bei der
Bundesagentur in der Leistungsverwaltung mit hoheitlichen Funktionen und Publikumsverkehr betrauten
Arbeitnehmer).6
6 Schiefer/Conrad, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Umstrukturierung, 3. Aufl., Düsseldorfer Schriftenreihe, Checkliste 12.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Aufsätze
XVI. Schwerbehinderung
•
•
Entschädigung
Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft
durch einen Bewerber
BAG v. 18.9.2014 – 8 AZR 759/13, Pressemitteilung
Bereits mit Entscheidung vom 26.9.2013 – 8 AZR
650/12 –7 hat das BAG Folgendes festgestellt:
•
•
•
Die Indizwirkung i.S. des § 22 AGG für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen einer Behinderung wird nur ausgelöst, wenn dem Arbeitgeber
die Behinderung bekannt ist.
Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist
oder – etwa bei einem Vorstellungsgespräch – eine
körperliche Behinderung offensichtlich bekannt
wird, z.B. fehlende Gliedmaßen oder Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren.
Die Information über die Behinderung hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des Grades der Behinderung (GdB), ggf. einer
Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu
nehmen.
Hinweis:
Das BAG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Information an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen hat,
soweit sie im Lebenslauf gegeben wird.
Mit Entscheidung vom 18.9.2014 – 8 AZR 759/13 hat
das BAG dies nochmals bestätigt.
Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die
Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen
will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein,
grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen.
Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen
kommt es nicht an.
Das BAG betont Folgendes: Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist ggf. im Bewerbungsschreiben oder
unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in
den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie
des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information.
7 DB 2014, 544.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Hinweis:
Die Mitteilung hat – so das BAG – bei jeder einzelnen Bewerbung – erneut zu erfolgen. Entscheidend
ist die Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des SGB IX
im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch ist das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liegt in der Entscheidung des
schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.
XVII. Urlaub
•
•
Tod des Beschäftigten
Urlaubsabgeltungsanspruch
EuGH v. 12.6.2014 – C – 118/14, n.v.
Im Falle der Langzeiterkrankung können Urlaubsansprüche entstehen. Der entsprechende Urlaubsanspruch ist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten,
wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden
kann.8
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG war im Falle des Todes des Arbeitnehmers von einem Erlöschen
des Urlaubsanspruchs auszugehen. Dieser wandelte
sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.
von § 7 Abs. 4 BUrlG um.
Nach Ansicht des EuGH ist hingegen bei Tod des Arbeitnehmers ein – vererblicher – Urlaubsabgeltungsanspruch gegeben, da anderenfalls ein unwägbares –
weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares – Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen würde. Die Entstehung des Anspruchs
kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass im
Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
XVIII. Verhaltensbedingte Kündigung
•
•
Ordentliche Kündigung
Falsche Spesenabrechnung
BAG v. 11.7.2013 – 2 AZR 994/12, DB 2014, 1264
Eine Kündigung ist i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
durch Gründe bedingt, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn dieser seine vertraglichen
Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr
zu erwarten steht.9
In diesem Falle kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Ar8 Vgl. Brasse, PuR 2012, 3; Worzalla, PuR 2013, 152.
9 Schiefer/Conrad, aaO, Checkliste 13, Rdn. 102 ff.
41
Aufsätze
beitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist
nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen wie etwa eine Abmahnung geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.
Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder dies zumindest
für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten.
•
Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist von
versehentlich falschen Angaben zu unterscheiden.
•
Es liegt bereits dann vor, wenn der rechtswidrige
Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen wird.
Hinweis:
Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe
gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die im ersten Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden
sind, dass sie eine Kündigung nicht tragen (sog. Wiederholungskündigung).
•
Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet
die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt.
•
Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen.
XIX. Vertragsstrafenversprechung
•
•
Transparenzgebot
Strenger Auslegungsmaßstab
BAG v. 23.1.2014 – 8 AZR 130/13, DB 2014, 1321
den, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
•
Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot,
wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich beschreibt.
•
Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.
Maßgeblich ist nicht die Beurteilung des „flüchtigen Betrachters“, sondern des aufmerksamen und
sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsleben.
Hinweis:
Das eine Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten ist
präzise zu beschreiben. Das Abstellen auf eine Beendigung ist als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (beispielsweise wird eine Arbeitsverweigerung hiervon nicht erfasst).10
Eine auf eine arbeitnehmerseitige Beendigung abstellende Vertragsstrafenabrede ist nicht auf eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund grober Pflichtverletzung zu erstrecken.
Die Formulierung „beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich,
als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen
Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens
jedoch bis zum einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu
zahlen“ erfasst nicht, die außerordentliche Kündigung
(hier: wegen Arbeitsverweigerung) durch den Arbeitgeber.
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
Gem. § 309 Nr. 6 BGB sind Vertragsstrafenabreden
unwirksam. Dies gilt aufgrund der angemessen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) nicht für arbeitsvertragliche Klauseln. Dabei ist zum Schutz des
Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen.
Gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verwender von
AGB entsprechend den Grundsätzen von Treu und
Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenz).
•
Dazu gehört, dass AGB wirtschaftliche Nachteile
und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies
nach den Umständen gefordert werden kann.
•
Die tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben wer-
42
10 Schiefer, in Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, demn.
3. Aufl., S. 63.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Aufsätze
(Zu viel) Mut zur Lücke im anwaltlichen Berufsrecht?
Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf und Mitglied der Satzungsversammlung
I. Einleitung
1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
Es ist das Schicksal von Gesetzen
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsund sonstigem Regelwerk, sich im
gegenstands und des Datums des VerLaufe der Zeit an der einen oder antragsschlusses,
deren Stelle als lückenhaft und/oder
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden,
auslegungsbedürftig zu erweisen.
eine Zinsberechnung unter Darlegung
Dies gilt selbst für das wegen seiner
der zu verzinsenden Forderung, des
klaren Systematik und begrifflichen
Zinssatzes und des Zeitraums, für den
Präzision hoch geschätzte Bürgerlidie Zinsen berechnet werden,
che Gesetzbuch. Dies gilt aber auch
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht
für die Bundesrechtsanwaltsordnung
wird, einen gesonderten Hinweis hieund erst recht für die anwaltliche Berauf und die Angabe, auf Grund welcher
rufsordnung. Die Mitglieder der Sat- Dr. Susanne Offermann-Burckart
Umstände der erhöhte Zinssatz geforzungsversammlung, die für Letztere
dert wird,
zuständig sind, können dabei ein
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonsLied davon singen, wie schwer die
tige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deArbeit des – deshalb häufig zu Unrecht gescholtenen
ren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
– Gesetzgebers ist.
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend
Gerade in jüngster Zeit traten eine Reihe von – tatsächlichen oder vermeintlichen – Lücken des anwaltlichen Berufsrechts zutage, wobei es insbesondere die
nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtsbarkeit war,
die hier den Finger in Wunden legte.
Manche der entdeckten Lücken wurden bereits geschlossen, manche wurden als nur scheinbare Defizite
entlarvt und andere harren noch einer endgültigen Einschätzung oder Eliminierung.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen die wichtigsten dieser Lücken oder vermeintlichen Lücken im
folgenden Beitrag beleuchtet werden:
II. Der neue § 43d BRAO – Anwaltspflichten bei
Inkassodienstleistungen
Brandneu und topaktuell ist § 43d BRAO, der durch
das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken1 eingeführt wurde und seit dem 1.11.2014 gilt.2
Die im Vorfeld heftig umstrittene Vorschrift lautet:
§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt,
muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson
geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
1 BGBl. 2013 I 3714.
2 Vgl. hierzu KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
2013, S. 400.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese
Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn
nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen
des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die
Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die
nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht.
In der amtlichen Begründung3 zu der Norm heißt es,
durch die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
werde sichergestellt, dass die berufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten, die für die nach § 10
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen gölten,
entsprechend für Rechtsanwälte begründet würden, soweit sie Inkassodienstleistungen erbrächten. Diese
Gleichstellung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil auch Teile der Rechtsanwaltschaft in größerem Umfang Inkassodienstleistungen erbrächten, zumal
auch einzelne Angehörige dieser Berufsgruppe mit unseriösen, verbraucherschädigenden Geschäftspraktiken
aufgefallen seien. Dass die Bundesrechtsanwaltsordnung bereits allgemeine Verhaltensanforderungen enthalte, aus denen sich Informationspflichten ableiten
ließen, stehe der Einführung inkassospezifischer Darle3 BR-Drucks. 219/13, S. 35.
43
Aufsätze
gungs- und Informationspflichten nicht entgegen, da
diese nicht die Differenziertheit und Zielgenauigkeit
der Neuregelung aufwiesen.
Eine Legaldefinition des Begriffs „Inkassodienstleistung“ findet sich in § 2 Abs. 2 S. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Danach ist Inkassodienstleistung „die Einziehung fremder oder zum Zweck der
Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird“.4
Letztlich ist danach jede Forderung, die ein Rechtsanwalt auf Rechnung seiner Mandantschaft geltend
macht, von § 43d Abs. 1 BRAO erfasst.
Die neue Vorschrift passt zu einer aufsehenerregenden
Entscheidung des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofs vom 7.1.2011,5 in der der AGH unter Heranziehung der Generalklausel des § 43 BRAO als
Auffangtatbestand festgestellt hat:
„Wer als Rechtsanwalt – wie hier der Kläger – in einer Vielzahl von
Fällen systematisch mit anwaltlicher Autorität Forderungen beitreibt,
bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht
berechtigt ist, weil er die nach der h.M. und obergerichtlichen Rechtsprechung gebotene Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen im
Einzelfall nicht vorgenommen und die Erforderlichkeit sowie die
Zweckmäßigkeit der doppelten Beauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt nicht festgestellt hat, übt seinen Beruf nicht
gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO. Denn ein solcher
Rechtsanwalt verschließt zu Lasten des Vertragspartners seiner Mandantin die Augen davor, dass der Anspruchsgrund bei vielen der beigetriebenen Forderungen nicht gegeben sein dürfte. Denn ein solcher
Rechtsanwalt nutzt systematisch die Asymmetrie der Informationen,
das regelmäßig bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und
den angeschriebenen Schuldnern, die Vertragspartner seiner Mandantin und Verbraucher sind, aus. Er nimmt – auch im Rahmen der
bestehenden Vertragsbeziehungen – das Vertrauen der angeschriebenen Schuldner in Anspruch, dass die von einem Rechtsanwalt aufgestellten Rechtsbehauptungen richtig sind.“
Die – in Rechtsprechung und Literatur umstrittene –
Anwendbarkeit der Generalklausel des § 43 BRAO6
begründete der AGH damit, dass es im Falle von Gesetzeslücken eines Auffangtatbestands bedürfe. Es
gebe zahlreiche Lücken innerhalb der Normierung berufsrechtlicher Pflichten. Die Verpflichtung einer gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts lasse
sich nicht nur über die BRAO bzw. BORA und über
einige, ggf. einschlägige Vorschriften im Strafgesetzbuch (z.B. die §§ 263, 352 StGB) erfassen. Dies zeige
der vorliegende Fall sehr deutlich. Daher sei § 43
BRAO nicht nur als sog. „Transportnorm“, sondern
auch als Auffangtatbestand anzuwenden. Damit die
Anwaltschaft die ihr im System der Rechtspflege zu4 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, in: Krenzler, Kommentar zum
Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 RDG Rdn. 77 ff.
5 BRAK-Mitt. 2011, 150; vgl. hierzu Kleine-Cosack, NJW 2011, 2251, Wedel, AnwBl. 2011, 753, und Zuck, BRAK-Mitt. 2013, 58.
6 Vgl. hierzu nur Prütting, in: Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO,
§ 43 BRAO Rdn. 21 f., und Feuerich, in: Feuerich/Weyland, Kommentar
zur BRAO, § 43 BRAO Rdn. 7 jew. m.w.Nachw.
44
gewiesene Aufgabe wahrnehmen könne, hätten die
Anwälte kompetent und integer aufzutreten. Die Generalklausel des § 43 BRAO und die einzelnen konkreten
Normen des Dritten Teils der BRAO setzten bestimmte Standards fest und wollten deren Einhaltung mit berufsrechtlichen Sanktionen durchsetzen. Dies sei die
Basis für das der Anwaltschaft eingeräumte Monopol
auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen. Die Generalklausel diene also nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern schütze die Anwaltschaft und zugleich den Rechtsstaat. Daneben würden Mandanten,
Gerichte und Behörden insoweit mittelbar geschützt,
als ihnen gegenüber gewisse Mindeststandards festgelegt seien, die auch sanktionsbewehrt seien. Diese
Mindeststandards habe der Kläger durch sein (im Vorhergehenden näher beschriebenes) Verhalten deutlich
unterschritten.
Endgültig wurde die vom AGH ausgemachte Lücke
jetzt also durch § 43d BRAO geschlossen.
III. § 23 BORA – Nicht nur Abrechnen, sondern
auch Auskehren
Um das Thema „Geld und Abrechnungsverhalten“ im
weiteren Sinne ging es auch bei einem Beschluss des
nordrhein-westfälischen AGH vom 7.9.2012.7
Der Anwaltsgerichtshof entschied, die verzögerte Auszahlung eines nach Abrechnung festgestellten Überschusses des Mandanten werde von § 23 BORA (a.F.)
nicht erfasst, weil dort nur die unverzügliche Abrechnung über Honorarvorschüsse, nicht jedoch die sofortige Auskehrung eines festgestellten Honorarüberschusses gefordert sei.
Die Begriffe „Abrechnung“ bzw. „abzurechnen“ seien
im rein buchhalterischen Sinne als abschließende
Rechnung zu verstehen. Nicht umfasst sei damit die
Auszahlung des festgestellten Saldos oder Überschusses. Danach liege tatsächlich eine Regelungslücke
vor. Die verzögerte Auszahlung eines nach Abrechnung festgestellten Überschusses des Mandanten werde von § 23 BORA (a.F.) nicht erfasst. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass nicht nur die
unverzügliche Abrechnung, sondern auch die umgehende Auskehrung des festgestellten Überschusses an
den Berechtigten zu erfolgen habe, komme wegen des
Bestimmtheitsgebotes i.S. von § 103 Abs. 2 GG nicht
in Betracht. Der Bestimmtheitsgrundsatz formuliere
als spezielle Ausformung des Willkürverbots ein überragend wichtiges Prinzip rechtsstaatlicher Strafrechtspflege und enthalte als Bestandteile das Bestimmtheitsgebot, das Verbot der Rückwirkung, das Verbot
der Analogie sowie die Bindung des Strafrechts an geschriebene Gesetze. Das verfassungsrechtliche Gebot
der Bestimmtheit von Straftatbeständen gelte als pro7 BRAK-Mitt. 2013, 41; Schons, BRAK-Mitt. 2014, 203.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Aufsätze
grammatische Grundnorm auch im Nebenstrafrecht,
im Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Disziplinarrecht.
Eine Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO
lehnte der AGH diesmal ab, weil § 23 BORA lex specialis sei und der Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung einer Berufspflicht zur Auskehrung eines errechneten Guthabens verzichtet habe. In § 23 BORA
habe der Satzungsgeber ausdrücklich die unverzügliche Abrechnung über Honorarvorschüsse geregelt, die
unverzügliche Auskehrung eines Überschusses an den
Mandanten jedoch nicht, obwohl diese Regelung nahegelegen hätte und ein Leichtes gewesen wäre. Gleichwohl habe der Satzungsgeber die unverzügliche Auskehrung eines Überschusses nicht geregelt, was in
dem Umstand begründet sein möge, dass der Mandant
mit der Abrechnung über die Honorarvorschüsse eine
vom Rechtsanwalt selbst ausgestellte Urkunde erhalte,
die ihm die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
(z.B. eines Urkundsprozesses nach § 592 ZPO) erheblich erleichtere. Daher sei anzunehmen, dass der Satzungsgeber diese Verpflichtung bewusst nicht als Berufspflicht habe statuieren wollen. Mithin sei auch
eine Anwendung des § 43 BRAO als Auffangtatbestand nicht möglich.
Die Satzungsversammlung hat – nach allerdings kontroverser Diskussion – die Lücke inzwischen geschlossen. Am 1.9.2014 ist die Neufassung von § 23 BORA
in Kraft getreten und bestimmt nunmehr:
§ 23
Abrechnungsverhalten
Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt
gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über
Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm
errechnetes Guthaben auszuzahlen.
IV. § 14 BORA – und die Zustellung von Anwalt zu
Anwalt
Inzwischen haben das Anwaltsgericht Düsseldorf und
ihm folgend der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof eine neue Lücke ausgemacht, die in § 14
BORA bzw. in § 59b BRAO „klaffe“.
Die Vorschrift lautet:
§ 14
Zustellungen
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer
nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert,
muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.
§ 59b BRAO kommt deshalb ins Spiel, weil er – abschließend – die Kompetenzen der Satzungsversammlung regelt.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
§ 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. b lautet:
Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
...
6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden,
...
b) Pflichten bei Zustellungen,
Das Anwaltsgericht Düsseldorf stellte kürzlich, nämlich durch Urteil vom 17.3.2014,8 zur vielfältigen
Überraschung fest, § 14 BORA sei bei Zustellungen
von Anwalt zu Anwalt nicht einschlägig.
Diese Auffassung hat der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof mit seinem Urteil vom 7.11.20149 inzwischen bestätigt. § 14 S. 1 BORA, wonach der
Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat, ist nach Auffassung der AGH-Richter tatsächlich nicht auf
Zustellungen von Anwalt zu Anwalt anwendbar. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage, nach der die anwaltliche Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer solchen Zustellung regeln könne.
Eine Ermächtigungsgrundlage sei zunächst nicht in
§ 59b Abs. 2 Nr. 5 lit. a BRAO zu sehen. Zwar dürfe
die Berufsordnung nach dieser Vorschrift „die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags“ regeln, doch betreffe dies nicht die Zustellung von
Anwalt zu Anwalt, weil der Anwendungsbereich des
§ 59b Abs. 2 Nr. 5 lit. a BRAO auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränkt sei.
Und auch die Bestimmung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. b
BRAO stelle – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage
dar, denn sie regele nur „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden ... bei Zustellungen“. Schon nach dem Wortlaut gehe es also ausschließlich um Pflichten gegenüber Gerichten und
Behörden bei Zustellungen, nicht aber um Pflichten,
die bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt bestünden.
Aus dem Umstand, dass im konkreten Fall die Zustellung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sei, ergebe sich nichts anderes. Selbst
wenn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt durchgeführt werde, um einem gerichtlichen Verfahren Fortgang zu geben oder Vollstreckungsvoraussetzungen zu
schaffen, handele es sich nicht um eine Pflicht gegenüber einem Gericht oder einer Behörde.
Auch eine historische Betrachtung und insbesondere
die Auswertung der Gesetzesmaterialien führten nicht
zu einer anderen Wertung.
8 3 EV 546/12 – AnwBl. 2014, 653.
9 2 AGH 9/14 – AnwBl. 2015, 272.
45
Aufsätze
Die Rechtsanwaltskammern rätseln zurzeit, welche
Konsequenzen für die Praxis sich aus dieser – keineswegs von der Hand zu weisenden – Wertung ergeben.
V. § 50 BRAO – Berufsrechtliche Pflicht zur
Herausgabe von Handakten?
Eine weitere Lücke glaubten das Anwaltsgericht Düsseldorf und der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof in § 50 BRAO zu erkennen.
Schon in einem Beschluss vom 24.7.2008 verneinte
das Anwaltsgericht10 eine berufsrechtliche Pflicht zur
Herausgabe der Handakte. Es hob deshalb den Rügebescheid auf, der von der Anwaltskammer gegen
einen Rechtsanwalt verhängt worden war, der die Unterlagen eines früheren, zwischenzeitlich sogar verstorbenen Mandanten nicht vollständig an die Erben
herausgegeben hatte. Zur Begründung führten die Anwaltsrichter aus, eine Berufspflicht zur Herausgabe
der Handakten bestehe nicht. Es existiere nur ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch des Mandanten,
der aus § 667 BGB folge. § 50 Abs. 3 BRAO (auf
den die Rechtsanwaltskammer sich berufen hatte) regele das Zurückbehaltungsrecht des Anwalts an der
Handakte, begründe für sich genommen jedoch keine
Pflicht i.S. von § 113 Abs. 1 BRAO. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht unter Hinzuziehung der Generalklausel des § 43 BRAO, weil diese nicht ohne
weiteres die Möglichkeit eröffne, zivilrechtliche
Pflichten eines Anwalts als Berufspflichten in das Berufsrecht zu überführen.11
In einem weiteren Fall sprach das Anwaltsgericht Düsseldorf12 einen von der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Fehlens einer Berufspflicht zur Aktenherausgabe frei. Der
nordrhein-westfälische AGH13 hat sich der Auffassung,
es bestehe keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten angeschlossen und die gegen das
Urteil des Anwaltsgerichts eingelegte Berufung der
Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Zu Unrecht, wie
der BGH jetzt feststellte.
Der Anwaltssenat führt in – insgesamt zwei – Entscheidungen vom 3.11.201414 aus, es bestehe sehr wohl eine
Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese sei
zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, sei
aber der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit den §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch
der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen.
10 IV A 1623/07.
11 Vgl. zu der Problematik näher Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting,
aaO, § 50 BRAO Rdn. 35 ff.
12 EV 413/09.
13 2 AGH 17/13.
14 AnwZ (Brfg) 72/13 betreffend eine vom AGH Niedersachen (BRAK-Mitt.
2014, 31) bestätigte missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer
Celle, und AnwSt (R) 5/14 betreffend die gegen die vorerwähnte Entscheidung des AGH NRW eingelegte Berufung der GStA Düsseldorf.
46
Zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im
Rahmen seiner Berufsausübung träfen, könnten in
Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht sein,
wenn es um grobe Verstöße gehe, die die äußere Seite
der Anwaltstätigkeit beträfen und mit gewissenhafter
Berufsausübung und der Stellung des Rechtsanwalts
nicht mehr vereinbar seien. Das sei bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall. Insbesondere gefährde ein
Rechtsanwalt, der die Herausgabe von Unterlagen des
Mandanten, die dieser zur Prozessführung benötige,
verweigere, in erheblichem Maße die Achtung und
das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität
des Berufsstandes.
Und aus § 50 BRAO ergebe sich, dass es eine Berufspflichtverletzung darstelle, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern. Denn § 50
Abs. 3 BRAO gewähre dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht und die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung mache überhaupt nur dann
Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von
einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgehe.
Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts setze notwendigerweise einen Anspruch auf Herausgabe voraus.15
Für eine berufsrechtliche Herausgabepflicht spreche
ferner die Regelung in § 50 Abs. 2 BRAO. Die Pflicht
zur Aufbewahrung der Handakten für einen Zeitraum
von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags erlösche nur dann vorzeitig, wenn der Rechtsanwalt den
Auftraggeber vergeblich aufgefordert habe, die Handakten in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber sei
danach derjenige, dem die Handakten zustünden.
Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis
des § 50 BRAO ausgegangen sei, belegten die Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 3/120, S. 79) heiße es zu § 62E, der
inhaltlich dem § 50 BRAO entspreche:
„Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können sich aus den
Berufspflichten des Rechtsanwalts im Einzelfall Beschränkungen ergeben. So kann die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht (§ 55) darstellen und zu einer
ehrengerichtlichen Bestrafung führen.“
Wenn schon die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in Einzelfällen zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen könne, müsse dies erst recht für die anlasslose Vorenthaltung der Handakten gelten. Dass ein
Teilbereich der Herausgabepflicht – ein nach den Umständen unangemessenes Zurückbehalten – nach dem
Willen des Gesetzgebers eine Berufspflichtverletzung
15 So auch, wie vom BGH ausdrücklich zitiert, Offermann-Burckart, in:
Henssler/Prütting, aaO, § 50 BRAO Rdn. 36, und in: KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2008, 282, 284 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Aufsätze
darstellen solle, der weitergehende Verstoß aber nicht,
sei nicht anzunehmen. Auch der weitere Satz in den
Materialien, wonach der Rechtsanwalt, wenn er wegen
der Gebühren und Auslagen befriedigt sei, die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben habe, spreche
dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bejaht habe.
VI. Aktuelle Aktivitäten der Satzungsversammlung
Schließlich sei noch der angeblich bestehende Versicherungsschutz als Argument angeführt worden.
Schons begrüßt den letztendlich gefassten Beschluss
der Satzungsversammlung und resümiert, es sei richtig
gewesen, dass sich das Anwaltsparlament „engagiert
und lebhaft diskutierend“ eines Problems angenommen habe, das nunmehr zum Wohle der Kolleginnen
und Kollegen gelöst sei, indem verhindert werde, dass
diese aus Unkenntnis und Unwissenheit
Einige tatsächliche oder vermeintliche Lücken in der
Berufsordnung hat die Satzungsversammlung zwischenzeitlich selbst geschlossen.
•
im Falle des Falles das Mandat niederlegen müssten
und ihren Vergütungsanspruch verlören
•
1. § 3 Abs. 1 S. 2 BORA n.F. – Verbot der
doppelten Treuhand
für etwas hafteten, für das die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig sei
•
sich möglicherweise obendrein noch berufsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren aussetzten.
Mit Wirkung ab dem 1.1.2015 wurde § 3 Abs. 1
BORA, der das Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen regelt, um einen Satz 2 ergänzt.
§ 3 Abs. 1 BORA lautet jetzt:
Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere
Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in
sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten
und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen
Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.
Schons, der Vorsitzende des für die Themen „Geld/
Vermögensinteressen/Honorar“ zuständigen Ausschusses 3 der Fünften Satzungsversammlung, zeigt in den
BRAK-Mitt. 2014, S. 250 ff., den „langen, steinigen
und von lebhaften Diskussionen begleiteten Weg“,
den die Norm zu nehmen gehabt habe, auf. Bei den
Diskussionen seien drei „Hauptströmungen“ festzustellen gewesen, die die Basis für zum Teil erbitterten Widerstand gebildet hätten:
•
•
•
Eine Änderung von § 3 BORA sei nicht erforderlich, da es doch auf der Hand liege, dass die doppelte Treuhandtätigkeit als Wahrnehmung widerstreitender Interessen verboten sei.
Die Gefahr widerstreitender Interessen bei der doppelten Treuhand lasse sich durch einen entsprechend formulierten Treuhandauftrag weitestgehend
bzw. vollständig ausschließen, und wenn es gleichwohl zum Interessenkonflikt im konkreten Fall
komme, könne das Mandat ja immer noch niedergelegt werden.
In der Praxis, insbesondere bei Kapitalmarkttransaktionen (allerdings nicht nur bei solchen), sei die
beidseitige Treuhand häufig und üblich, weil die
Mandanten dies wünschten und dies angeblich
auch preiswerter – ja kostenneutral – sei.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Die Neufassung von § 3 BORA sei deshalb einer der
wichtigsten und bedeutendsten Beschlüsse gewesen,
die die Satzungsversammlung in den letzten Jahren erlassen habe.
Betrachtet man die Neuregelung allerdings unter dem
hier beleuchteten Thema „Lücke“ scheint es problematisch, dass jetzt ein einziger (ob es denn wirklich einer
ist, soll an dieser Stelle dahinstehen) von so vielen
denkbaren Fällen der Interessenkollision ausdrücklich
geregelt ist. Daraus wird sich in anderen Zusammenhängen die Möglichkeit ergeben, aufgrund des Fehlens
einer besonderen Regelung zu argumentieren, dieser
oder jener Fall sei eben gerade kein solcher der Vertretung widerstreitender Interessen.
2. § 2 BORA – Regelung der Fälle von „Sozialadäquanz“
Lange umstritten war auch eine Änderung von § 2
BORA (Verschwiegenheit), die die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer 7. Sitzung am 10./11.11.2014
verabschiedete.
Die Vorschrift soll in ihrer Neufassung lauten:
§2
Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und
berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats.
(2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a
Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) liegt nicht vor, soweit
Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.
(3) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des
Rechtsanwalts
a) mit Einwilligung erfolgt oder
b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist,
z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus
dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener
Sache, oder
47
Aufsätze
c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich
der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und
objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten
Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).
(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit
schriftlich zu verpflichten und anzuhalten, auch soweit sie
nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig
sind.
(5) Abs. 4 gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und
a) denen er verschwiegenheitsgeschützte Tatsachen zur
Kenntnis gibt oder
b) die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis
von verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen verschaffen
können.
Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in
Anspruch, hat er diesen Unternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß
Satz 1 zu verpflichten. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten
nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder
sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt.
(6) Der Rechtsanwalt darf Personen und Unternehmen zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen nicht
hinzuziehen, wenn ihm Umstände bekannt sind, aus denen
sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach
Überprüfung verbleiben.
(7) Die Bestimmungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Es geht insbesondere darum, den Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten Sicherheit bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von IT-Partnern und beim
Outsourcing von Bürodiensten zu geben und damit
die Regelungen über die Verschwiegenheitsverpflichtung der Lebenswirklichkeit anzupassen.
Ob der „Plan“ der Satzungsversammlung aufgeht, wird
sich noch zeigen müssen, denn bislang (bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der KammerMitteilungen
am 25.2.2015) hatte das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz die Neuregelung noch nicht
genehmigt.
In der Satzungsversammlung gab es auch viele Stimmen, die an der Genehmigungsfähigkeit zweifelten,
weil die Neuregelung nicht mit § 203 StGB in Einklang stehe. Außerdem wurde kritisiert, eine nur
vertraglich vereinbarte, nicht jedoch durch ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht flankierte und abgesicherte Verschwiegenheitspflicht externer Dienstleister sei nichts wert. Sie schade sogar, weil sie die
Beteiligten in falscher Sicherheit wiege. Die Befürworter der Neuregelung hielten diesen Argumenten
entgegen, falls das BMJV dem Beschluss die Genehmigung versage, sei der Gesetzgeber jedenfalls in die
Pflicht genommen, von sich aus durch Ergänzung des
§ 203 StGB und die Schaffung entsprechender Zeug48
nisverweigerungstatbestände etc. den aufgezeigten
Missstand zu beseitigen.
3. § 11 BORA – Mandatsbearbeitung in angemessener Zeit
Noch einen weiteren Lückenschluss nahm die Fünfte
Satzungsversammlung in ihrer 7. Sitzung am 10./11.11.
2014 vor.
Zahlreiche Kammervertreter beklagen seit langem,
dass das anwaltliche Berufsrecht keine Bestimmung
enthalte, die den Rechtsanwalt zu so etwas wie „ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung“ verpflichte. Gerade „Unzulänglichkeiten“ bei der Mandatsbearbeitung
aber sind häufiger Grund für Beschwerden von Mandanten bei den Rechtsanwaltskammern. Es geht dabei
insbesondere um den Vortrag, der Rechtsanwalt sei telefonisch nie erreichbar, lasse sich womöglich sogar
verleugnen, unternehme nichts oder nicht das Richtige,
habe fehlerhaft gearbeitet usw. Bislang können die
Kammern in all diesen – nach Inhalt und Gewicht
ganz unterschiedlichen Fällen – nur eine Schlichtung
anbieten oder auf die Zivilgerichte verweisen.
Durch die aktuelle Beschlussfassung der Satzungsversammlung wurde jetzt § 11 BORA, der bislang nur
die (unverzügliche) Unterrichtung des Mandanten regelt, ergänzt. Die Vorschrift soll nunmehr lauten:
§ 11
Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den
Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten
Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
Welche Zeit „angemessen“ ist, obliegt der eigenverantwortlichen Entscheidung des Rechtsanwalts. Jeder
Anwalt weiß, dass es Fälle und Situationen gibt, in denen es besser ist, zunächst oder für eine bestimmte
Zeit nichts zu unternehmen. Bei der Neuregelung geht
es um die Erfassung derjenigen (Extrem-)Fälle, in denen ein Rechtsanwalt Mandate lange Zeit unbearbeitet
lässt, den Mandanten womöglich mit „faulen Ausreden“ vertröstet und damit letztlich gegen die Pflicht
zu gewissenhafter Berufsausübung verstößt.
Auch diese Neuregelung musste (bei Redaktionsschluss – siehe oben) noch durch das BMJV genehmigt werden.
VII. „Wiederaufleben“ eines Fachanwalts-Titels
nach vorübergehender Nichtzulassung
Eine Lücke weisen die BRAO (in § 43c) und die FAO
auf, wenn es um die Frage geht, ob ein FachanwaltsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Aufsätze
titel nach vorübergehender Nichtzulassung seines
„Trägers“ zur Anwaltschaft automatisch wieder auflebt oder – unter Nachweis sämtlicher in der FAO vorgeschriebenen Voraussetzungen – neu beantragt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Frage jetzt im erstgenannten Sinne entschieden, es dabei – offensichtlich – aber nicht für erforderlich gehalten, die im Gesetz (und der Fachanwaltsordnung) bestehende Lücke zu schließen.
In ihrem Beschluss vom 22.10.201416 führt die
2. Kammer des Ersten Senats aus, im maßgeblichen
Gesetzes- und Satzungsrecht finde sich keine ausdrückliche Regelung, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf mit der Folge erlösche,
dass nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
die Fachanwaltsbezeichnung gemäß der allgemeinen
Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden müsse. Die Fachgerichte hätten im Ausgangsverfahren diese Rechtsfolge einer Auslegung der §§ 43
Abs. 2 VwVfG, 43c BRAO und 2 ff. FAO entnommen. Diese Auslegung könne aber im zu entscheidenden Fall keine hinreichende Grundlage für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen
Rechtsanwältin schaffen. Sowohl der parlamentarische Gesetzgeber als auch der – durch ihn entsprechend ermächtigte – Satzungsgeber hätten auf die
Schaffung von Vorschriften verzichtet, die zusätzlich
zu der in § 15 FAO normierten auf theoretische
Kenntnisse bezogenen Fortbildungsverpflichtung den
Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung an eine praktische Tätigkeit namentlich im Bereich des jeweiligen
Fachgebiets knüpften. Obgleich die Notwendigkeit
der fortdauernden Qualifikationssicherung gesehen
worden sei, habe sich der Gesetzgeber entschieden,
diese auf den Teil der theoretischen Fachkenntnisse
zu beschränken.
Der Hinweis der Fachgerichte auf § 43 Abs. 2 VwVfG
und auf die Erledigung des Verwaltungsaktes „Erlaubnisverleihung“ führt nach Ansicht der Verfassungsrichter schon deshalb nicht weiter, weil sich aus dieser
Bestimmung nichts hinsichtlich der Anforderungen für
die Wiedererteilung einer – hiernach etwa unwirksam
gewordenen – Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung entnehmen lasse.
Eine in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung
sei lediglich für die theoretischen Kenntnisse getroffen.
Insoweit sei die Fortbildungsverpflichtung nach den
§§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15 FAO einschlägig. Dieser
Obliegenheit zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung
habe die Beschwerdeführerin indessen auch Rechnung
getragen. Denn sie habe die von ihr im Ausgangsverfahren geltend gemachte Befugnis zur erneuten Führung
der Fachanwaltsbezeichnung selbst ausdrücklich unter
16 NJW 2015, 394.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
die Bedingung gestellt, dass sie ihre Fortbildungsverpflichtungen aus § 15 FAO erfülle.
Auch wenn die Entscheidung in ihrer Grundaussage zu
begrüßen ist, verbleibt ein ungutes Gefühl, weil hier
das „Neu-Entstehen“ eines Verwaltungsaktes vorgegeben wird, ohne dass dafür gesetzliche Regelungen
existierten.17
VIII. Fortbildung für alle Rechtsanwälte
Und eine letzte Lücke der Bundesrechtsanwaltsordnung sei an dieser Stelle erwähnt:
Es ist dies die – von manchen schmerzlich vermisste,
von manchen lieber abgewehrte – Fortbildungspflicht
für alle Rechtsanwälte. Zwar gehört die Verpflichtung,
„sich fortzubilden“, zu den sechs Grundpflichten des
§ 43a BRAO, doch fehlt es insofern an Sanktionen.
Deshalb hat die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer
6. Sitzung am 5.5.2014 die folgende Resolution verabschiedet:
„Die Satzungsversammlung bittet den Gesetzgeber, der Satzungsversammlung die Kompetenz zu geben, das Nähere zur Grundpflicht
zur Fortbildung nach § 43a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem
Zweck in § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen Buchstaben g)
‚Fortbildungspflicht‘ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“
Die Schaffung der Ermächtigungsgrundlage durch den
Gesetzgeber wäre der erste Schritt auf dem Weg einer
konkretisierten Fortbildungspflicht. Anschließend
würde sich die Satzungsversammlung dann mit Details
der Ausgestaltung befassen.
Bundesjustiz- und -verbraucherschutzminister Heiko
Maas hat der Bundesrechtsanwaltskammer in einem
Schreiben von Ende Juli 2014 mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Anregung der Satzungsversammlung zu
einer Änderung des § 59b BRAO aufzugreifen und
zeitnah einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen.
Ob damit die Resolution tatsächlich zu einer Revolution führt, bleibt abzuwarten.
Abzuwarten bleibt auch, wie viele Lücken des anwaltlichen Berufsrechts von Gesetzgeber, Satzungsversammlung, Rechtsprechung und/oder Literatur in Zukunft noch erkannt und – wenn möglich – geschlossen
werden.
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
17 Um den vorliegenden Beitrag nicht ausufern zu lassen, sei an dieser Stelle
auf den Beitrag von Offermann-Burckart in der NJW 2015, 380, verwiesen.
49
Das aktuelle
Thema
In Sicherheit gewogen – mit Sicherheit verschaukelt?*
Die Vergabepraxis der Bundesregierung im IT Bereich
Von Volker Tripp, politischer Referent der Digitale Gesellschaft e.V., Berlin
Zunächst bedanke ich mich für die
Einladung und die Möglichkeit, heute
vor Ihnen über die Vergabepraxis der
Bundesregierung im IT-Bereich und
einigen damit verbundenen Fragen
der Datensicherheit zu sprechen. Ich
hoffe, Sie genießen das vorzügliche
Essen – und lassen sich von den nun
folgenden Ausführungen nicht den
Appetit verderben.
gabepolitik sensibelste Daten der
Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einem enormen Missbrauchsrisiko aussetzt.
CSC Deutschland
Einer der bekanntesten Fälle ist das
Unternehmen Computer Sciences
Corporation Deutschland mit Hauptsitz in Wiesbaden. Dessen elf TochSpätestens seit den Enthüllungen von
terfirmen verteilen sich auf insgesamt
Edward Snowden gehören Daten16 Standorte in der Bundesrepublik.
sicherheit und Datenschutz zu den
Sie alle gehören zum US-Konzern
meistdebattierten Themen im Netz.
Volker Tripp
Computer Sciences Corporation, kurz
Immer mehr Menschen denken darüCSC. Die amerikanische Konzernmutber nach, wie sie ihre persönlichen
ter nimmt seit geraumer Zeit als soDaten bei der Nutzung digitaler Technologien vor
genannter „Contractor“ für die NSA zahlreiche Aufdem Zugriff Dritter schützen können. Dabei sind es
gaben im IT-Bereich wahr. Nach den Anschlägen vom
nicht nur Online-Kriminelle und globale Player wie
11. September 2001 erhielt die amerikanische CSC
Google oder Facebook, die ein enormes Interesse an
etwa den Zuschlag für das Projekt „GROUNDdiesen Daten haben. Die wohl wichtigste Erkenntnis
BREAKER“, in dessen Rahmen Technik, elektronische
des NSA-Skandals ist, dass zunehmend auch staatliche
Infrastruktur und Software der NSA grundlegend überStellen, allen voran die Nachrichtendienste, die digitaholt und ersetzt wurden. Rund 1.000 NSA-Mitarbeiter
le Sicherheit bedrohen.
wechselten im Zuge dieses Projekts zu CSC. Beteiligt
war der Konzern außerdem an der Entwicklung des
Praktikable, wirkungsmächtige Antworten auf diese BeNSA-Projekts „TRAILBLAZER“ – einem gigantischen
drohungslage ist die Bundesregierung bislang schuldig
Datenstaubsauger
für Emails, Mobil- und Glasfasergeblieben. Selbst nach dem Scheitern des No-Spytelefonie,
den
man
sich als Vorläufer späterer ÜberAbkommens bleibt der Ton gegenüber den Vereinigten
wachungsprogramme
wie PRISM und XKEYSCORE
Staaten zurückhaltend. Datenübermittlungsabkommen
vorstellen
kann.
Daneben
managt CSC bis heute die
wie Safe Harbor, SWIFT und PNR bleiben unangetastet
IT
der
NSA,
des
CIA
und
des FBI. In ihrem Buch
und dem NSA-Untersuchungsausschuss werden so gut
„Geheimer
Krieg“
kommen
die SZ-Journalisten John
es geht Steine in den Weg gelegt. Zugleich wird die
Goetz
und
Christian
Fuchs
daher zu dem Fazit,
Bundesregierung nicht müde, von den Bürgern mehr
CSC
sei
so
etwas
wie
„die
EDV-Abteilung
der Gedigitale Eigenverantwortung, etwa durch den Einsatz
1
heimdienstwelt“.
von Verschlüsselungswerkzeugen, zu verlangen. Unerwähnt bleibt dabei jedoch, dass sie durch ihre eigene
Gleichwohl scheute die Bundesregierung nicht davor
Praxis bei der Vergabe von IT-Aufträgen genau die
zurück, den deutschen Zweig von CSC bei höchst
von den Bürgerinnen und Bürgern eingeforderte Eigensicherheitsrelevanten Projekten einzubinden. So war
verantwortung unterläuft. Sowohl die Bundesregierung
CSC Deutschland etwa beteiligt am Aufbau des Natioals auch die ihr nachgeordneten Behörden erteilen Unnalen
Waffenregisters, der Entwicklung des elektroternehmen im IT-Bereich seit Langem Aufträge, die genischen
Personalausweises und des kryptographisch
trost als heikel bezeichnet werden können.
gesicherten Kommunikationsnetzes der BundesregieExemplarisch möchte ich zwei Fälle herausgreifen, an
rung. Für das Justizministerium arbeitet CSC an der
denen deutlich wird, in welcher Weise diese Ver* Vortrag anlässlich des 3. Düsseldorfer Anwaltsessens am 26.11.2014 im
Steigenberger Parkhotel.
50
1 Vgl. http://books.google.de/books?id=zvtsAgAAQBAJ&lpg=PT132&ots=
Dhge9qdGyR&dq=groundbreaker%20csc%20goetz&hl=de&pg=PT132#
v=onepage&q=groundbreaker%20csc%20goetz&f=false.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Das aktuelle Thema
„Elektronischen Akte in Strafsachen“ und zeichnet dabei für die Projektbegleitung verantwortlich. Gleiches
gilt für die „Elektronische Gerichtsakte“ sowie das
Projekt „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“, das unter dem Namen „BundOnline“ firmiert. Für das Bundesverwaltungsamt war CSC sogar
für die komplette Durchführung eines „Backup- und
Restore-Konzepts“, also Datensicherung und -wiederherstellung, zuständig. Die Einführung der von Experten als höchst unsicher bewerteten „De-Mail“ verlief
ebenfalls unter Begleitung von CSC. Während es hier
bis 2012 mit der „Unterstützung bei der Fachkommunikation“ betraut war, erstellte das Unternehmen in
der Folgezeit mehrere Studien zur „Unterstützung bei
Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzmanagement“.
Außerdem nahm CSC weitere Aufgaben unterstützender und beratender Natur im Zusammenhang mit
der „De-Mail“ wahr.2
Noch ein wenig delikater ist ein Auftrag, den CSC im
Zusammenhang mit dem sogenannten „Staatstrojaner“
erhielt. Dieses auch unter den Namen „FinFisher“ oder
„FinSpy“ bekannte Spähwerkzeug dient dem heimlichen Eindringen in Computersysteme, um diese
sodann abhören, manipulieren oder fernsteuern zu
können. Entwickelt wurde die Spitzelsoftware von
dem britisch-deutschen Unternehmensverbund Gamma
Group, welcher sie gern auch an autokratische Staaten
wie Bahrain verkauft, wo sie gegen Oppositionelle,
Aktivisten, Journalisten und Regimekritiker zum Einsatz kommt. Die Bundesregierung erwarb im Mai
2013 zehn Nutzungslizenzen für FinSpy über den
deutschen Vetrieb Elaman und beauftragte anschließend CSC, den FinSpy-Quellcode auf die Einhaltung
der Leistungsbeschreibung und der rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. CSC hatte damit tiefere Einblicke in das verfassungsrechtlich höchst problematische
Spähwerkzeug als die Bundesregierung selbst.3
Die meisten dieser Vergaben beruhen auf einem Rahmenvertrag zwischen dem Bundesverwaltungsamt und
CSC Solutions Deutschland aus dem Jahr 2009. Seitdem erhielt das Unternehmen von der Bundesregierung Aufträge in Höhe von insgesamt mehr als 25 Millionen Euro. Für den Zeitraum seit 1990 beträgt die
Auftragssumme zusammengerechnet sogar 180 Millionen Euro. Erst nachdem Recherchen von SZ und NDR
diesen Umstand im November 2013 aufdeckten4 und
die Opposition eine kleine Anfrage5 zu dem Thema gestellt hatte, begann die Regierung, öffentlich Auskunft
über die Zusammenarbeit mit CSC zu geben. Anders
als man angesichts der vorgeschilderten Lage vielleicht
vermuten könnte, sah die Bundesregierung die Auftragsvergaben an CSC allerdings nicht als problema2 Vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714647.pdf.
3 Vgl. http://www.zeit.de/2013/19/bundestrojaner.
4 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/politik/deutsche-auftraege-fuer-csc-dubi
oser-partner-der-regierung-1.1820145_2.
5 Vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/003/1800334.pdf.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
tisch an: Die Rahmenverträge, so hieß es, enthielten üblicherweise Klauseln, die eine Datenweitergabe an
Dritte ausdrücklich untersagten. Außerdem sei CSC
Deutschland organisatorisch und rechtlich komplett
vom amerikanischen Mutterkonzern getrennt, so dass
keine Gefahr des Abflusses sensibler Informationen
aus Deutschland bestehe.
Bei näherer Betrachtung des Geschäftsgebahrens von
CSC Deutschland ergibt sich jedoch ein deutlich anderes Bild. So fällt auf, dass die Homepage des Unternehmens auf der US-Domain „csc.com“ liegt. Und auch die
Mailadressen der CSC-Mitarbeiter in Deutschland enden allesamt auf @csc.com. Im Klartext bedeutet Letzteres nicht weniger, als dass der gesamte Mailverkehr
des deutschen Zweigs über die Server der amerikanischen Konzernmutter läuft. Zum internen Wissensaustausch unterhält der Konzern neben einem eigenen sozialen Netzwerk außerdem eine Wissensdatenbank, auf
die Mitarbeiter in aller Welt zugreifen können. Nicht
ohne Stolz formulierte es der CSC-Geschäftsführer
William L. Deckelman 2012 in einem Interview so:
„We use blogs and other collaboration and knowledge
management tools to help people – especially those
in far-reaching places – feel more like a single organization.“6
Aufgeschreckt durch die öffentliche Berichterstattung
und die Kleinen Anfragen der Opposition zum CSCKomplex hat die Bundesregierung kürzlich ihre Regeln
für die Vergabe sensibler IT-Aufträge verschärft. Um
in Vergabeverfahren berücksichtigt zu werden, sollen
die betroffenen Unternehmen künftig ausdrücklich erklären, nicht zur Weitergabe von Daten und Informationen an ausländische Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden verpflichtet zu sein7. Inwiefern eine
solche Zusicherung zu mehr Schutz vor Datenabfluss
an unbefugte Dritte beitragen soll, bleibt unklar. Denn
abgesehen davon, dass es sich bei der Zusicherung um
ein bloßes Lippenbekenntnis handeln würde, wäre es
gerade im Fall des deutschen CSC-Zweiges ein Leichtes, sich auf die gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen der US-Mutter und den deutschen Tochterunternehmen zurückzuziehen. Ob die amerikanische CSC
aufgrund von Verträgen oder Gerichtsentscheidungen
verpflichtet ist, Daten an US-Nachrichtendienste weiterzugeben, würde ebenso wenig eine Rolle spielen
wie die enge interne Verflechtung der CSC-Niederlassungen diesseits und jenseits des Atlantik.
BND/BSI/Vupen
Aber nicht nur die Bundesregierung selbst, auch ihr
nachgeordnete Behörden wie das Bundesamt für die
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der
6 Vgl. http://profilemagazine.com/2012/computer-sciences-corp/.
7 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/digital/nach-dem-nsa-ueberwachungsskan
dal-regierung-verschaerft-vergaberegeln-fuer-sensible-it-auftraege-1.1965252.
51
Das aktuelle Thema
Bundesnachrichtendienst (BND) mischen kräftig mit
im Bespitzelungsmarkt. So unterhielt das BSI bis September dieses Jahres einen Vertrag mit der französischen Firma VUPEN. Kern des Vertrages war ein sogenanntes „Threat Protection Programme“, welches
dem Schutz der Regierungsnetze vor dem unbefugtem
Zugriff Dritter dienen soll. VUPEN sammelt Erkenntnisse über sogenannte „Zero Day Exploits“, Schwachstellen in Computerprogrammen und Betriebssystemen, die es Hackern erlauben, in fremde Rechner und
Netze einzudringen, diese zu manipulieren und auszuforschen. Auf der Basis dieser Erkenntnisse unterbreitet VUPEN seinen Vertragspartnern Vorschläge
und Konzepte zur Abwehr solcher Angriffe. Daneben
verkauft VUPEN auch Software zum aktiven Ausnutzen der Exploits, allerdings zu einem deutlich höheren Preis. Selbst wenn das BSI nach eigener Auskunft VUPEN lediglich als Beratungsdienstleister in
Anspruch nahm, so unterstützte es mit dem Geschäft
gleichwohl aktiv den Schwachstellen-Markt, auf dem
sich neben Behörden vor allem kriminelle Hacker
tummeln.8
Noch weitaus direkter möchte künftig der BND diesen
Markt befeuern. Im Rahmen der „Strategischen Initiative Technik“ (SIT), deren Finanzierungsvolumen sich
bis 2020 auf insgesamt 300 Millionen Euro beläuft,
plant der Dienst nicht nur, soziale Netzwerke im Ausland stärker zu überwachen, Daten aus Vermittlungsanlagen besser zu erfassen und sich verdeckten
Zugang zu einer weiteren ausländischen Vermittlungsstelle zu verschaffen. Ein weiteres Teilprojekt mit dem
Namen „NITIDEZZA“ ist explizit auf den Ankauf von
Zero-Day-Exploits ausgerichtet. Die Exploits sollen
den BND in die Lage versetzen, die Verschlüsselungstechniken HTTPS und SSL auszuhebeln. Banken, Online-Netzwerke oder Shopping-Seiten verwenden SSL,
um Kundendaten und Login-Informationen zu schützen. HTTPS wiederum verschlüsselt beim Surfen den
Datenverkehr zwischen der angewählten Internetseite
und dem heimischen Browser, so dass Außenstehende
keinen Einblick in diese Kommunikation haben.9
und auszunutzen. Da es ihm darum aber gerade nicht
geht, befördert der BND mit der Steigerung der Nachfrage vor allem ein größeres Angebot von Zero-DayExploits. Damit erschwert er es Bürgerinnen, Bürgern
und Unternehmen, persönliche Daten oder Geschäftsgeheimnisse effektiv vor technischen Angriffen zu
schützen. Für Berufsgeheimnisträger wie etwa Rechtsanwälte, die mit ihren Mandanten elektronisch kommunizieren, unterminiert er das Vertrauen darauf,
dass der Kommunikationsinhalt nicht zur Kenntnis
Dritter gerät. Ausländischen Geheimdiensten wiederum erleichtert der BND mit dem Ankauf von ZeroDay-Exploits das Ausspähen von Staats- und Betriebsgeheimnissen.
FAZIT
Was folgt nun aus alledem? Da die Bundesregierung
offenbar nicht gewillt ist, hier einen Kurswechsel vorzunehmen, muss Druck aus der Zivilgesellschaft kommen, um der galoppierenden Ver-Unsicherung digitaler Technologien Einhalt zu gebieten. Besonders in
der Pflicht sind aus meiner Sicht hier diejenigen, die
in besonderem Maße von den Sicherheitsmängeln betroffen sind – Unternehmen mit Geschäftsgeheimnissen und Personen mit beruflichen Verschwiegenheitspflichten.
Ich möchte daher mit einem Appell an Sie schließen.
Nutzen Sie Ihre politischen Kontakte, um der Bundesregierung klar zu machen, dass Sie nicht bereit sind,
den widersprüchlichen und gefährlichen politischen
Kurs in Sachen IT-Sicherheit weiter zu akzeptieren.
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
Die Pläne des BND laufen mit anderen Worten darauf
hinaus, kritische Sicherheitslücken in ähnlicher Weise
zu missbrauchen, wie es auch gewöhnliche OnlineKriminelle tun. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die
Behörde offenbar gewillt, mit Steuergeldern in den bereits von konkurrierenden Nachrichtendiensten finanzierten Schwarzmarkt, auf dem Exploits für sechs- bis
achtstellige Summen gehandelt werden, einzusteigen.
Das wäre vielleicht dann gerade noch verschmerzbar,
wenn der BND das Ziel hätte, die angekauften Sicherheitslücken zu schließen, statt sie geheim zu halten
8 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/news/wirtschaft/internet-medien-bundes
nachrichtendienst-nimmt-verschluesselung-ins-visier-dpa.urn-newsml-dpacom-20090101-141110-99-00787.
9 Vgl. http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/bnd-will-informationen-uebersoftware-sicherheitsluecken-einkaufen-a-1001771.html.
52
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und
Bekanntmachungen
Ordentlicher Haushalt
A. Vermögensrechnung per 31.12.2014
I.
Aktiva
2013
2014
Euro
Euro
1.982.885,00
2.014.757,70
68.825,00
52.014,00
a) Wertpapiere
1.197.840,00
1.095.060,00
b) Festgelder
1.543.611,65
1.887.405,22
a) Geldkonten
161.922,08
75.891,06
b) Forderungen
175.429,41
191.691,33
Gesamt
5.130.513,14
5.316.819,31
II. Passiva
2013
2014
Euro
Euro
53.710,12
71.971,91
1. Sachanlagevermögen
a) Gebäude/Grundstück
b) Büroausstattung
2. Sonstiges Anlagevermögen
3. Umlaufvermögen
1. Verbindlichkeiten
2. Wertberichtigungen
3. Rückstellungen
4. Vermögen
Gesamt
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
42.758,09
61.922,51
216.439,80
215.033,93
4.817.605,13
4.967.890,96
5.130.513,14
5.316.819,31
53
Berichte und Bekanntmachungen
B. Rechnungsabschluss per 31.12.2014
Voranschlag 2015
I. Erlöse
Abschluss
Voranschlag
Abschluss
Voranschlag
2013
2014
2014
2015
Euro
Euro
Euro
Euro
2.586.438,00
3.065.000,00
3.046.198,67
3.055.000,00
0,00
0,00
0,00
775.000,00
a) Auszubildende
44.055,00
45.000,00
42.285,00
41.000,00
b) Rechtsfachwirte
7.400,00
6.500,00
9.900,00
12.000,00
63.240,00
70.000,00
60.760,00
70.000,00
420.540,00
425.000,00
427.307,50
500.000,00
davon – Eigenveranstaltung
16.920,00
17.150,00
davon – Organisation DAI
87.900,00
116.550,00
322.487,50
366.300,00
1. Beiträge
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sonderumlage beA
2. Prüfungen, Seminare
c) Fachanwälte
d) Fortbildung Rechtsanwälte
davon – Kooperation DAI
(durchlaufender Posten)
3. Zulassungen
a) Neuzulassungen/Kammerwechsel
154.750,00
160.000,00
137.500,00
140.000,00
975,00
1.000,00
825,00
1.000,00
107.259,85
80.000,00
105.830,06
80.000,00
3.384.657,85
3.852.500,00
3.830.606,23
4.674.000,00
5. Vermögenserträge
25.427,76
30.000,00
31.551,98
25.000,00
6. Kursgewinne/-verluste
–2.185,00
0,00
–2.780,00
0,00
–22.741,58
–20.000,00
–35.048,61
–25.000,00
–2.932,34
0,00
–19.164,42
0,00
9.785,01
7.000,00
9.647,81
8.000,00
57.474,67
19.500,00
18.963,78
0,00
3.834,63
2.000,00
1.816,74
2.000,00
68.663,15
38.500,00
4.987,28
10.000,00
3.453.321,00
3.891.000,00
3.835.593,51
4.684.000,00
b) Vertreterbestellungen
4. Zwangsgelder/Strafen
Erlöse (ordentl.)
7. Außerordentl. Einnahmeverluste
8. Auflösung/Zuführung Wertberichtigung
9. Auflösung Pensionsrückstellung
10. Miete Scheibenstraße
11. Sonstige Erlöse
Erlöse (außerordentl.)
Erlöse insges.
54
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
II. Aufwendungen
Abschluss
Voranschlag
Abschluss
Voranschlag
2013
2014
2014
2015
Euro
Euro
Euro
Euro
1.325.026,44
1.360.000,00
1.327.801,02
1.400.000,00
2. Verwaltungskosten
201.903,20
220.000,00
195.877,20
200.000,00
3. Raumkosten/Gebäude
108.109,19
160.000,00
128.980,12
130.000,00
4. Beiträge/Versicherungen
500.739,78
500.000,00
494.076,23
535.000,00
0,00
0,00
0,00
776.790,00
5. Repräsentation
13.755,16
10.000,00
6.914,37
10.000,00
6. Abschreibungen
89.867,63
135.000,00
87.302,70
100.000,00
7. Verfahrenskosten
15.476,72
25.000,00
35.069,55
30.000,00
0,00
1.000,00
224,00
1.000,00
59.374,43
65.000,00
43.126,96
60.000,00
307.979,26
320.000,00
299.722,14
310.000,00
9.a FA-Vorprüfungsausschüsse
39.046,56
50.000,00
35.765,77
50.000,00
9.b Satzungsversammlung
17.612,51
20.000,00
18.761,87
50.000,00
1. Personalkosten
4.a Sonderumlage beA
8. Außerordentlicher Aufwand
8.a Abwicklervergütungen
9. Vorstand
davon – Kosten für Wahl der Satzungsversammlung
30.000,00
davon – Reisekosten Delegierte
20.000,00
10. Anwaltsgericht
35.906,70
35.000,00
43.797,36
50.000,00
147.338,68
135.000,00
141.571,30
155.000,00
12. Öffentlichkeitsarbeit
20.649,52
25.000,00
19.171,49
25.000,00
13. Auszubildende
86.187,59
85.000,00
84.926,75
85.000,00
14. Rechtsfachwirte
8.614,40
13.000,00
22.993,88
25.000,00
377.141,28
380.000,00
359.537,17
410.000,00
36.939,67
43.700,00
322.597,50
366.300,00
11. Mitteilungsblatt/Aussendungen/Anwaltsausweise
15. Fortbildung Rechtsanwälte
davon – Eigenveranstaltung und Sonstiges
davon – Kooperation DAI
(durchlaufender Posten)
16. Ausbildung Referendare
216.340,94
240.000,00
250.150,52
260.000,00
17. Kammerveranstaltungen
76.891,01
75.000,00
61.137,28
75.000,00
18. Sozialaufwendungen
30.450,00
40.000,00
28.400,00
30.000,00
Aufwendungen
3.678.411,00
3.894.000,00
3.685.307,68
4.767.790,00
Erlöse
3.453.321,00
3.891.000,00
3.835.593,51
4.684.000,00
Vermögensänderung
–225.090,00
–3.000,00
150.285,83
–83.790,00
Anmerkung zum Voranschlag 2015: Die Positionen sind gegenseitig deckungsfähig.
Bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2015 gelten die Zahlen des Voranschlags für 2014 entsprechend.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
55
Berichte und Bekanntmachungen
Neueste Entwicklungen in Sachen Syndikusanwälte
Das Thema „Befreiung (oder, besser gesagt, Nicht-Befreiung) der Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hält
die Betroffenen und die Rechtsanwaltskammern weiter
in Atem. Nachfolgend finden Sie – in chronologischer
Reihenfolge – die Ereignisse der letzten Zeit.
Beschluss der 142. BRAK-HV vom 2.12.2014
Am 2.12.2014 hat die als Präsidentenkonferenz durchgeführte 142. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema „Syndikusanwälte“ bzw.
zu den aus den Urteilen des Bundessozialgerichts
vom 3.4.2014 zu ziehenden Konsequenzen folgenden
Beschluss gefasst:
„Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass die
aus den Urteilen des BSG (B 5 RE 3/14; B 5 RE 9/14 und B 5
RE 13/14) vom 3.4.2014 resultierende sozialrechtliche Problematik der Syndikusanwälte (Mitgliedschaft im Versorgungswerk)
durch eine Änderung des SGB VI beseitigt werden kann.
Sie legt dazu einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt insoweit eine Änderung
des geltenden Berufsrechts auf der Basis der bisher vorliegenden
Vorschläge ab.“
Der vorerwähnte „Gesetzgebungsvorschlag zur Befreiung von Syndici von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht“, der mit Schreiben vom 4.12.2014 an das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übersandt wurde, lautet mit Begründung:
„Artikel 1
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
Eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer erfolgt
auch dann wegen der Beschäftigung im Sinne des Satzes 1,
wenn sie dienstvertraglich vereinbart wurde.
Begründung:
Auch für Mitglieder von anwaltlichen Versorgungswerken muss
die Möglichkeit bestehen, bei Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rentenbiografie ihr Tätigkeitsfeld sowohl in einer Rechtsanwaltskanzlei als auch in einem Unternehmen zu finden und
zwischen beiden zu wechseln. Dieser Austausch führt zu einer
Stärkung der Beratungskompetenz der Mitglieder in beiden Bereichen und damit zu einer qualitativen Verbesserung der Rechtsberatung von Verbrauchern und Unternehmern. Er liegt aber
auch im Interesse von Anwaltschaft und Wirtschaft, weil beide
für ihre Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung auf die Durchlässigkeit zwischen ihnen dringend angewiesen sind.
Die vorgeschlagene Regelung fördert also Flexibilität und Mobilität der Berufsträger, weil keine Veranlassung mehr besteht, von
ihnen wegen der berechtigten Sorge um eine adäquate Alterssicherung Abstand zu nehmen. Die durch die Rechtsprechung
des BSG geschaffene Rechtslage lässt nämlich u.a. befürchten,
dass die Versicherten durch den bei verändertem Tätigkeitsbereich erzwungenen Wechsel der Versorgungssysteme im Alter
56
einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, weil trotz Beitragszahlung durch Nichterfüllung von Wartezeiten ein Anspruch auf
eine Rente entfällt.
Die Regelung fördert Flexibilität und Mobilität aber nicht nur bei
Rechtsanwälten, sondern auch in anderen Tätigkeitsfeldern. So
sind von ihr z.B. Ärzte betroffen, die nicht mehr auf ihrem Fachgebiet tätig sind, sondern als Geschäftsführer eines Krankenhauses.
Die Regelung stärkt außerdem mit ihrer präzisierten Nachweispflicht die Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken. Sie
führt zu einer Entbürokratisierung der Entscheidungsfindung des
Rentenversicherungsträgers und in der Folge zu einer Entlastung
der Sozialgerichtsbarkeit, weil Zweifelsfragen nicht mehr auftreten können. Die Verpflichtung, trotz abhängiger Tätigkeit in
einem Beschäftigungsverhältnis auch Rechtsanwalt und damit
Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer zu sein, wird regelmäßig
schriftlich festgelegt und ist somit leicht überprüfbar. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Dienstvertrages.
Die Regelung verhindert aber gleichzeitig Missbrauch, weil nur
abhängig beschäftigte Juristen von der Versicherungspflicht befreit werden, die deshalb auch als Rechtsanwälte tätig sind, weil
dies von ihrem Arbeitgeber zwingend gefordert wird. Der Unternehmer, der diese besondere Qualität nicht zum Maßstab seiner
Stellenausschreibung und -besetzung macht, sucht bewusst juristische, aber keine anwaltliche Kompetenz. Personen, die allein
dieses Profil besetzen, haben dann keinen Anspruch auf diene
Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
2. § 231 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:
Personen, die vor dem 3.4.2014 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von der
Versicherungspflicht befreit wurden oder als befreit behandelt worden sind, gelten als befreit. Die Befreiung nach Satz 1
endet, wenn sie nicht mehr einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kraft
Gesetzes angehören.
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung steht im Zusammenhang mit der
vorstehend erläuterten Änderung des § 6 und der in der Vorbemerkung angesprochenen Rechtsprechung des BSG aus dem
Jahre 2014. Sie berücksichtigt außerdem das Urteil des BSG
vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11, BSGE 112, 108 ff. Es stellt fest,
dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für die jeweilige Tätigkeit ausgesprochen wird und
nicht die gesamte Rentenbiografie betrifft. Auch insoweit wurde
eine langjährige Verwaltungspraxis der DRV für rechtswidrig erklärt. Es gilt, hierdurch entstehende Brüche in den Versicherungsbiografien zu vermeiden.
Durch die Regelung wird erreicht, dass alle Prsonen, die vor den
Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 von der Deutschen Versicherung Bund nicht zu Beiträgen herangezogen wurden, auch
nach diesem Stichtag keine Beiträge in die Rentenversicherung
bezahlen müssen.
Satz 2 stellt klar, dass Wechsel der Beschäftigung und des Arbeitgebers die gesetzlich angeordnete Befreiung in diesen Fällen
nur beenden, wenn sie zum Verlust der Mitgliedschaft in einer
im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestehenden berufsständischen Versorgungseinrichtung führen, also etwa im Fall der
Rückgabe der Anwaltszulassung.
Die Neuregelung stellt zusammenfassend sicher, dass es nicht zu
Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Vertrauens-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
positionen kommt. Sie beseitigt gleichzeitig vielfach entstandene
Rechtsunsicherheiten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt zum 3.4.2014 in Kraft.
Eckpunktepapier des Bundesministers der Justiz
und für Verbraucherschutz, Heiko Maas
Am 13.1.2015 hat der Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz das nachfolgende Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte veröffentlicht:
Begründung:
Um einen lückenlosen Versicherungsschutz für eine kontinuierliche Rentenbiografie bei nicht kongruent verlaufenden Berufsbiografien zu gewährleisten, ist Artikel 1 rückwirkend in Kraft zu
setzen. Dadurch werden Rechte von Versicherten nicht beeinträchtigt, da keine Entscheidung zu ihrem Nachteil getroffen
wird.“
Aktuelle Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung
Am 12.12.2014 hat die Deutsche Rentenversicherung
Bund eine neue „Information zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014
zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem
einzuräumenden Vertrauensschutz“ auf ihre Homepage
gestellt.
Die Eckpunkte des Papiers lauten:
„• Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen,
bleiben in dieser Beschäftigung befreit.
•
•
•
Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es – auch bei einem Arbeitgeberwechsel – bei einer Versicherung in dem zuständigen
berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für
eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener
Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind
Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende
Tätigkeit ausüben.
Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die
am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 1.1.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem
Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.
Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 1.1.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – wie bei allen anderen Beschäftigten auch – ab dem
Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit
ausgeübt haben.“
Die vollständige Information finden Sie unter http://
www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/
Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_
aus_der_rechtsprechung/syndikusanwaelte_stichtags
regelung_1_1_2015.html.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
„Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte
Eckpunkte
Die Bundesrechtsanwaltsordnung soll wie folgt geändert werden:
1. Es soll eine – bisher fehlende – berufsrechtliche Regelung für
die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden
(vgl. § 58 StBerG).
2. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines
Angehörigen eines sozietätsfähigen Berufs oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 59a BRAO) ausüben darf.
3. Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Es wird geregelt,
dass der Rechtsanwalt, der den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter anderer als der in Nummer 2 genannten Personen
ausübt, anwaltlich tätig ist. Die Rechtsberatungsbefugnis beschränkt sich in diesem Falle auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers des Rechtsanwalts (= Legaldefinition
Syndikusanwalt).
4. Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für seinen
Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist erforderlich, damit die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Denn nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 SGB VI besteht die Befreiungsmöglichkeit nur für
eine Beschäftigung, wegen der kraft gesetzlicher Verpflichtung
ein Beschäftigter Mitglied einer berufsständischen Kammer ist.
5. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich auf die Tätigkeit
als Syndikusanwalt beschränken. Eine – daneben ausgeübte –
Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt ist zulässig, aber
nicht notwendig.
6. Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts umfasst die
Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten
des Arbeitgebers (mit Ausnahme der unter den Nummern 10
und 11 genannten). Die Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird ausgeschlossen. Erstattungsrechtlich werden Kosten für den Syndikusanwalt so behandelt
wie Kosten für sonstige Vertreter des Unternehmens. Die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Tätigkeiten erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim niedergelassenen Rechtsanwalt
(vgl. § 3 BRAO).
7. Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Syndikus-Anstellungsverhältnisses nach den allgemein geltenden Grundsätzen für
zweitberufliche Tätigkeiten ausüben (unvereinbare Tätigkeiten gemäß § 7 Nummer 8, § 14 Absatz 2 Nummer 8 BRAO).
8. Für alle Fälle der Anstellung (Nummern 2 und 3) wird geregelt,
dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf.
9. Mit dem Zulassungsantrag des Syndikusanwalts muss der
Anstellungsvertrag vorgelegt werden, aus dem sich ergeben
muss, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleistet ist
(Nummer 8). Die Zulassung als Syndikusanwalt wird im
Rechtsanwaltsverzeichnis erfasst.
10. Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll künftig für die
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Syndikus-Anstellungsverhältnisses gelten, soweit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Das Vertre-
57
Berichte und Bekanntmachungen
tungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in diesen Fällen erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen
den Prozessparteien zu verhindern: Denn ein solches träte
ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des RVG (Unterschreitungsverbot) gelten würden,
während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikus
vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten.
Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang nicht ändern. Bereits heute können Unternehmensmitarbeiter ihren Arbeitgeber
als sonstige Vertreter in diesen Verfahren vertreten. Künftig
können sie diese Vertretung als Syndikusanwälte vornehmen.
Generell soll künftig zudem die Vertretung des Arbeitgebers
durch Syndikusanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren zulässig sein. Die in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Differenzierung
zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltszwang kann hier
nicht vorgenommen werden. Auch in Verfahren, in denen
Anwaltszwang besteht, können sich Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte
vertreten lassen, so dass kein Ungleichgewicht zwischen den
Prozessparteien entstehen kann.
Das RVG soll für diesen Fall nicht anwendbar sein, weil es
auf die selbständige Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts abstellt, der Syndikusanwalt dagegen für seine Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bezahlt wird.
11. Für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, die
gegen seinen Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Unternehmens
in Unternehmensangelegenheiten geführt werden, soll für den
Syndikusanwalt ein generelles Vertretungsverbot gelten
(auch soweit der Syndikusanwalt als niedergelassener Rechtsanwalt tätig wird). In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ist das Vertretungsverbot als Verteidiger des Arbeitgebers im Hinblick auf § 53 Absatz 1
Nummer 2, § 97 Absätze 1 bis 3, § 100c Absatz 6 und § 160a
StPO und das Gebot der effektiven Strafverfolgung geboten
(insbesondere in Anbetracht der unter Nummer 13 dargelegten
Gefahr der ‚Verschiebung‘ von Beweismitteln). Das Verbot
der Verteidigung auch von Mitarbeitern des Unternehmens in
Unternehmensangelegenheiten ist im Hinblick auf §§ 30, 130
OWiG erforderlich, da hiernach von Mitarbeitern begangene
unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
zugleich den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gegen das
Unternehmen bzw. dessen Inhaber begründen können.
12. Für die Berufspflichten des Syndikusanwalts gelten die
allgemeinen Regelungen (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Berufshaftpflichtversicherung, Handakten, Fachanwaltschaft). Bereichsspezifische Konkretisierungen kann
die Satzungsversammlung bei der BRAK durch Satzung in
der Berufsordnung treffen kann.
13. Für Syndikusanwälte soll eine Geltung der in § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 (Zeugnisverweigerungsrecht), § 97 Absätze 1 bis 3 (Beschlagnahmeverbot), § 100c Absatz 6 (Verbot
der Wohnraumüberwachung) und § 160a (Einschränkung
von Ermittlungsmaßnahmen) StPO für das Strafprozessrecht
geregelten Anwaltsprivilegien, die gegen einen als Zeugen
in Betracht kommenden Rechtsanwalt gerichtete strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder diesen entgegenstehen, ausgeschlossen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens be-
58
zeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte
Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung
der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte
oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der
Strafverfolgung empfindlich berührt werden (u.a. BVerfG v.
12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 u.a. – Rn. 249).
Eine Einbeziehung der Syndikusanwälte in den Anwendungsbereich der §§ 97 und 160a StPO würde die Gefahr hervorrufen, dass Unternehmen Beweismittel zum Syndikusanwalt
verschieben könnten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Schließlich muss die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Bewertung des Vorliegens eines Beweiserhebungsverbots anhand äußerlich einfach feststellbarer Kriterien (niedergelassene Tätigkeit gegenüber Beschäftigungsverhältnis)
möglich sein. Eine Unterscheidung der Tätigkeit des Syndikusanwalts für das Unternehmen zwischen ‚Rechtsberatung‘ und ‚sonstiger geschäftliche Beratung‘ stellte kein Kriterium dieser Art dar.“
Presseerklärung der BRAK vom 16.1.2014
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat nach einer ersten
Diskussion in ihrer als Präsidentenkonferenz durchgeführten 143. Hauptversammlung am 15.1.2014 mit
der nachfolgend abgedruckten Presseerklärung auf
das Eckpunktepapier reagiert.
„BRAK diskutiert Eckpunktepapier des Justizministeriums
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben gestern auf ihrer
Hauptversammlung die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erarbeiteten Eckpunkte zur Neuregelung des
Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert. Das Papier, das vor
wenigen Tagen von Minister Maas vorgestellt wurde, will die durch
die Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgeworfene rentenversicherungsrechtliche Problematik der Berufsgruppe durch eine
Gesetzesänderung im anwaltlichen Berufsrecht lösen. Die BRAK
hatte dazu bereits einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der – anders
als vom Bundesjustizministerium geplant – eine Lösung im Sozialrecht durch eine Ergänzung des § 6 SGB VI vorsieht. Nach Auffassung der Hauptversammlung sollte ein sozialrechtliches Problem im
Sozialrecht gelöst werden und nicht durch eine Statusfeststellung in
der Bundesrechtsanwaltsordnung.
‚Der BRAK ist an einer zeitnahen Lösung gelegen‘ erklärte Präsident
Axel C. Filges beim Parlamentarischen Abend der Kammer, an dem
auch Minister Maas teilnahm. ‚Unser zuständiger Ausschuss wird
sich daher schon am 6. Februar mit dem Eckpunktepapier befassen
und auf der Grundlage der dortigen Diskussion werden die Kammerpräsidenten auf ihrer nächsten Hauptversammlung am 27. Februar
eine Stellungnahme erarbeiten. Gleichzeitig erwarten wir aber auch,
dass sich die Politik mit derselben Intensität und Sorgfalt mit den
Vorschlägen der BRAK auseinandersetzt.‘“
Offener Brief des Bundesverbands der
Unternehmensjuristen e.V.
Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V.
(BUJ) hat mit einem offenen Brief an den Präsidenten
und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer,
an die Mitglieder der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, an die Mitglieder des BRAOAusschusses der BRAK, an die Mitglieder der Satzungsversammlung sowie an die Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern und Mitglieder der Vorstände
der Rechtsanwaltskammern vom 22.1.2015 reagiert.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
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Berichte und Bekanntmachungen
60
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Ergebnisse der 144. BRAK-HV vom 27.2.2015
Mit dem Eckpunktepapier haben sich zwischenzeitlich auch der BRAO-Ausschuss der BRAK und die
als Präsidentenkonferenz durchgeführte 144. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in ih-
ren Sitzungen am 6.2.2015 bzw. am 27.2.2015 beschäftigt.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf,
Herbert P. Schons, berichtet über die Ergebnisse der
Präsidentenkonferenz vom 27.2.2015 wie folgt:
Ein guter Tag!
ler finden und die Grundlage für eine erfolgversprechende Zusammenarbeit aller beteiligten Kreise
ermöglichen sollte.
Am 27.2.2015 fand in Berlin die Präsidentenkonferenz statt, bei der die mit Spannung erwartete Diskussion über das sog. Eckpunktepapier des BMJV
den Mittelpunkt darstellte. Die fast sechsstündige
Diskussion zeichnete sich einerseits durch die höchst
unterschiedlichen Beurteilungen des Papiers aus, und
zwar jeweils getragen von einstimmigen oder zumindest fast einstimmigen Vorstandsbeschlüssen, die den
Präsidenten mit auf den Weg nach Berlin gegeben
worden waren. Andererseits war die Auseinandersetzung über die Vorschläge des BMJV trotz der Gegensätze (vollständige Ablehnung bis hin zur kritiklosen
Begrüßung) geprägt von Sachlichkeit und Respekt
vor der jeweils gegenteiligen Auffassung.
Der 27. Februar 2015 war ein guter Tag für die Anwaltschaft und alle Mitglieder unserer Kammer. Der
endgültige Text des getroffenen Beschlusses, der am
selben Tag noch der Presse mitgeteilt wurde, lautet:
Äußerst hilfreich war es, dass einige Präsidenten offizielle und inoffizielle Gespräche mit Synidkusanwälten, Vertretern des BUJ, Vertretern der Wirtschaft
und Unternehmen, insbesondere aber auch mit hochrangigen Vertretern der Sozialgerichtsbarkeit geführt
hatten.
„Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Sitzung am 27.2.2015 wie
angekündigt mit dem Eckpunktepapier des BMJV
befasst. Vorausgegangen war eine sorgfältige Analyse des Papiers durch den Berufsrechtsausschuss
der BRAK.
So konnte zunächst einmal ein Konsens wenigstens
in dem Punkt hergestellt werden, dass das Eckpunktepapier mit seinen ausschließlich berufsrechtlichen
Vorschlägen die nach wie vor im Vordergrund stehende Problematik bei den Versorgungsbiografien
nicht zu lösen vermag. Darüber hinaus konnten einige Präsidenten, unter ihnen auch ich, berichten, dass
jedenfalls bei persönlichen Gesprächen mit Unternehmensjuristen doch eine tiefgreifendere Betrachtung der Probleme des Eckpunktepapiers, jedenfalls
aber Verständnis für geäußerte Bedenken erkennbar
wurden, als dies der Inhalt des Rundschreibens des
BUJ und manche an die Rechtsanwaltskammern gerichtete Begleitschreiben befürchten ließen.
Im Ergebnis bleibt die Hauptversammlung dabei,
dass die durch die Entscheidung des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden können und müssen. Die
Hauptversammlung fordert insoweit eine inhaltliche
politische Debatte über den von ihr im Dezember
vergangenen Jahres vorgelegten, begründeten Vorschlag einer Gesetzesnovelle zum SGB VI.
Auch dies förderte letztendlich den Wunsch aller Beteiligten, den Interessen ihrer Kammermitgliedern
gerecht zu werden und zu einem zielführenden Konsens zu gelangen.
Wie bei Kompromissen über derart gegenteilige Beurteilungen üblich, bereitete die abschließende Formulierung des Beschlusses, die als Grundlage für
die Presseerklärung dienen sollte, nochmals ganz besondere Schwierigkeiten.
Umso erfreulicher ist es, dass schließlich die nachstehende Lösung gefunden wurde, die die Akzeptanz alKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Der nunmehr unverzüglich in Angriff zu nehmende
Gesetzgebungsprozess wird also – entgegen manch
geäußerter Erwartung – weder gegen noch ohne die
Bundesrechtsanwaltskammer stattfinden, sondern –
wie dies ja auch richtig ist – von dieser aktiv begleitet und mitgestaltet werden.
Eine abstrakte Debatte über Ablehnung oder Unterstützung des Eckpunktepapiers führt zu keinem genügenden Ergebnis. Seine strukturellen und methodischen Unschärfen wird die BRAK in ihrer
schriftlichen Stellungnahme aufzeigen. Insbesondere
berücksichtigt das Eckpunktepapier nicht ausreichend:
•
die für die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft
als Organ der Rechtspflege zu erfüllenden Voraussetzungen,
•
den umfassenden Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt,
•
die Spezifika der anwaltlichen Tätigkeiten.
Vor diesem Hintergrund wird sich die BRAK selbstverständlich im Interesse der gesamten Anwaltschaft
an einem unter Berücksichtigung des Eckpunktepapiers geführten Gesetzgebungsverfahren aktiv beteiligen.“
61
Berichte und Bekanntmachungen
IFB-Studie: Untersuchung zur gegenwärtigen Situation
und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland
Wie schon mehrfach berichtet (vgl. zuletzt KammerMitteilungen 4/2014, S. 375, 376), hat das Institut für
Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg (IFB) im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer und in Zusammenarbeit mit
dem für das Thema „Fachanwaltschaften“ zuständigen
Ausschuss 1 der Satzungsversammlung zwischen Februar und Juni 2013 eine empirische Untersuchung
durchgeführt, die Aufschluss über die gegenwärtige
Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften sowie Reformbedarfe der FAO geben sollte.
Die Ergebnisse der Studie waren Gegenstand von Beratungen in der 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung am 10./11.11.2014 und dürfen nunmehr
der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Und schließlich wurde flankierend eine Vollerhebung
unter allen für Fachanwaltschaften zuständigen Vorprüfungsausschüssen der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern durchgeführt. Hierzu wurden die Vorsitzenden aller Ausschüsse gebeten, mittels eines schriftlichen
Fragebogens zu den Erfahrungen ihres Ausschusses
mit Anträgen auf Führung von Fachanwaltschaften in
den Jahren 2010 bis 2012 Auskunft zu geben.
Es beteiligten sich 225 Befragte, wobei deren Angaben
aufgrund überregional geteilter Ausschüsse für insgesamt 273 Vorprüfungsausschüsse aus allen Fachgebieten stehen.
Zentrale Befragungsergebnisse
In seiner Studie fasst das IFB die wichtigsten Ergebnisse wie folgt zusammen:
Der befragte Personenkreis
„Verbreitung von Fachanwaltstiteln
Befragt wurden Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammern und Vorprüfungsausschüsse.
Anwaltliche Tätigkeiten sind heute stark von Spezialisierungen geprägt. Über 80 % der befragten Anwälte geben an, dass sie vorwiegend in bestimmten Schwerpunktgebieten tätig sind. Dabei gilt: Je
jünger der Befragte, desto eher ist er auf bestimmte Rechtsthemen
spezialisiert. Der Trend zur Spezialisierung nimmt zudem mit der
Größe der Kanzlei sowie des Ortes, an dem diese angesiedelt ist,
zu. Für große Teile der Anwaltschaft geht mit ihrer anwaltlichen
Spezialisierung der Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen einher.
Aus allen Kammerbezirken wurden per Zufallsauswahl sowohl Fachanwälte als auch Rechtsanwälte, die
(noch) keine Fachanwaltsbezeichnung führen (bzw.
zum Zeitpunkt der Erhebung führten), befragt. Hierbei
wurde ein schriftlicher Fragebogen zu beruflichen
Qualifikationen und Tätigkeiten, zu Erfahrungen und
Einschätzungen hinsichtlich des Erwerbs von Fachanwaltsbezeichnungen incl. schriftlicher Leistungskontrollen im Rahmen von Fachanwalts-Lehrgängen
sowie zum Reformbedarf der FAO eingesetzt. Dieser
konnte – alternativ – auch online beantwortet werden.
Insgesamt wurden 8.504 Rechtsanwälte angeschrieben
und in der Folge postalisch an die Teilnahme erinnert.
In die Auswertungen flossen die Angaben von 1.760
Rechtsanwälten ein (wobei es 1.286 schriftliche Rückmeldungen und 474 online übermittelte Antworten
gab), was einer Rücklaufquote von rund 21 % entspricht. Diese „Nettostichprobe“ wurde gemäß der tatsächlichen Verteilung der Rechtsanwälte auf die regionalen Rechtsanwaltskammern gewichtet.
Daneben wurden in einer Vollerhebung unter allen 27
regionalen Rechtsanwaltskammern (die Kammer der
Rechtsanwälte beim BGH wurde nicht berücksichtigt)
mit Hilfe eines schriftlichen Fragebogens für jeden Bezirk die spezifischen Erfahrungen mit Anträgen auf
Führung von Fachanwaltschaften in den Jahren 2010
bis 2012 erfasst.
Die statistischen Angaben der Kammern bezogen sich
auf insgesamt 9.207 Anträge.
62
...
Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass sich die erworbenen
Fachanwaltschaften innerhalb der Anwaltschaft signifikant unterschiedlich verteilen: Im Vergleich der Altersklassen haben die unter
40-jährigen Anwälte sowie die Generation ‚60 plus‘ seltener Fachanwaltstitel als ihre Kollegen aus mittleren Alterskohorten. Zudem
sind unter Rechtsanwälten, die in Einzelkanzleien bzw. in kleinen
Orten mit 5.000 oder weniger Einwohnern tätig sind, Fachanwälte
seltener vorzufinden.
Aktuelle Fachanwaltstrends
... Befragt man die Anwälte zu ihrem aktuellen Interesse an (ggf. zusätzlichen) Fachanwaltstiteln, äußert gut ein Fünftel (22,2 %) die
Absicht, (weitere) Fachanwaltsbezeichnungen erwerben zu wollen.
Darüber hinaus geben gut 16 % aller Befragten an, derzeit bereits
zielgerichtet am Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen zu arbeiten.
Besonders oft liegen derlei Ambitionen im Arbeitsrecht (21,7 %),
Erbrecht (11,8 %), Miet- und Wohnungseigentumsrecht (8,7 %) sowie Straf- bzw. Verkehrsrecht (je 8,5 %), während – annähernd analog zur Kammerstatistik der letzten drei Jahre – Fachanwaltstitel im
Urheber- und Medienrecht (1,6 %), IT-Recht (1,5 %), Agrarrecht
(0,5 %) und Transport- und Speditionsrecht nur in Ausnahmefällen
bzw. gar nicht angestrebt werden. Wie differenzierte Analysen ergeben, nehmen sowohl die Absichtsäußerungen als auch die konkreten
Bemühungen um (zusätzliche) Fachanwaltstitel mit dem Alter und
der Anzahl der bereits erworbenen Fachanwaltstitel ab. Rechtsanwälte, die eine Einzelkanzlei betreiben, beabsichtigen zudem seltener einen Titelerwerb als ihre Kollegen aus größeren Kanzleien.
Gründe gegen den Erwerb von Fachanwaltstiteln
Im Rahmen der Fachanwaltstrends wurde zugleich erhoben, welche
Gründe einem Erwerb von Fachanwaltstiteln entgegenstehen. Hierzu
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
nannten diejenigen Anwälte, die aktuell keinen Titelerwerb beabsichtigen, zunächst eine allgemein fehlende Nutzenerwartung (40,3 %).
Daneben treten sonstige individuelle Gründe (34,8 %), unter denen
vornehmlich alters- und arbeitgeberbedingte Gründe (Syndizi bzw.
nicht-anwaltliche Arbeitgeber) sowie das Fehlen eines Fachanwaltstitels für die eigene Spezialisierung angegeben wurden. Gut jeder
Fünfte erachtet den Zeitaufwand der Lehrgänge neben dem ‚Tagesgeschäft‘ als zu hoch (22,4 %), gut jeder Zehnte beanstandet die dabei
anfallenden Kosten (11,7 %). Die Befürchtung, für den Titelerwerb
erforderliche Leistungskontrollen nicht bestehen zu können, spielt
hingegen für die allerwenigsten Befragten (1,1 %) eine Rolle.
Gründe, die sich auf die in der FAO festgelegten Voraussetzungen
für den Titelerwerb beziehen, treten demgegenüber in den Hintergrund: Während noch 14,8 % die Anzahl praktischer Fälle insgesamt
für nicht erreichbar halten (die häufigsten Nennungen entfallen hierunter auf Arbeitsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht),
verweisen nur 5,1 bzw. 3,1 % auf Probleme, die nachzuweisenden
Fallzahlen in einzelnen Teilrechtsgebieten bzw. die thematische Verteilung der Fälle gem. vorgegebener Quoren (hierunter insbesondere
gerichtliche Verfahren) zu erreichen.
Erfolglose Bemühungen um Fachanwaltstitel
Im Rahmen der Untersuchungen sollte weiterhin analysiert werden,
in welchen Rechtsgebieten es zu Problemen beim Erwerb von Fachanwaltstiteln kommt. Dies betrifft zunächst die faktische Ablehnung
von Anträgen einerseits und den trotz Interesse verworfenen bzw.
abgebrochenen Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen andererseits.
Sowohl die Anwalts- als auch die Kammerbefragung ergeben, dass es
insgesamt sehr selten zu Antragsablehnungen kommt: Weniger als
1 % (0,8 %) aller befragten Rechtsanwälte mussten diese Erfahrung
machen. Den Angaben der Kammern zufolge liegt die durchschnittliche Ablehnungsquote zwischen 2010 und 2012 über alle Fachgebiete bei 1,5 %. Sie schwankt dabei zwischen 0 % im Verkehrsrecht bzw.
Verwaltungsrecht und einem Höchstwert von 4,7 % im Erbrecht.
Zu diesen ‚aktenkundigen‘ Befunden (Kammerangaben) können weiche Indikatoren hinzugezogen werden, um die Häufigkeit eines nicht
erfolgreichen Erwerbs von Fachanwaltstiteln zu ermitteln. In diesem
Zusammenhang äußert jeder zehnte Rechtsanwalt (10,3 %), bereits
einmal eine Erwerbsabsicht gehabt, dieses Vorhaben bisher jedoch
von vornherein verworfen zu haben. Der Anteil nicht verwirklichter
Fachanwaltsbestrebungen verdoppelt sich nahezu, wenn man die Anwaltschaft nach dem abgebrochenen Titelerwerb fragt: 19 % arbeiteten bereits zielgerichtet am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
(in Form eines Fachanwalts-Lehrgangs bzw. dem gezielten Sammeln
von Praxisfällen), brachen jedoch noch vor der Antragstellung ab,
weil ihnen der Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung nicht realisierbar
schien. Der verworfene bzw. abgebrochene Titelerwerb betrifft am
häufigsten die Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht (21 %), Steuerrecht (12,8 %), Familienrecht (10,8 %) und Erbrecht (10,4 %).
Problemfelder bei der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen
Weiteren Aufschluss über konkrete Problemfelder beim Erwerb von
Fachanwaltstiteln geben die gesammelten Erfahrungen der Rechtsanwaltskammern mit den entsprechenden Anträgen. Die Kammervertreter wurden darum gebeten, für den Zeitraum 2010 bis 2012 abzuschätzen, inwiefern die Erfüllung der Voraussetzungen für ihre
Kammermitglieder mit Schwierigkeiten verbunden war. Dabei erwiesen sich das Erbrecht (11 Nennungen), Arbeitsrecht und Insolvenzrecht
(je 6-mal) als die von den Kammervertretern meistgenannten Fachgebiete, in denen Kammermitglieder zuletzt gehäuft über Schwierigkeiten klagten, die Voraussetzungen für die Antragstellung zu erfüllen.
Im Einzelnen zeigt sich, dass die Verfügbarkeit adäquater Fachanwalts-Lehrgänge nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammern
nur in zwei Bezirken ein nennenswertes Problem darstellt. Der hier
von den Kammervertretern im Durchschnitt angegebene Wert von
1,4 drückt tendenziell aus, dass insgesamt keine oder nur geringfügige Schwierigkeiten dabei auftraten, entsprechende Lehrgänge im ei-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
genen Kammerbezirk zu finden. Ihren Angaben zufolge war dies in
den kleineren Bezirken wie Bremen (3,3) und Celle (2,5) sowie im
direkten Vergleich der Rechtsgebiete im Straf- bzw. Sozialrecht
(1,6) am schwierigsten.
Ebenfalls kaum ins Gewicht fallen Schwierigkeiten mit dem Erwerb
und Nachweis der theoretischen Kenntnisse. Wiederum drückt der
Durchschnittswert von 1,4 aus, dass es sehr selten Schwierigkeiten
bereitet, die Lehrgänge erfolgreich zu absolvieren und formal korrekt nachzuweisen. Über alle Kammern hinweg bereitet dabei das
Erbrecht die meisten Probleme (1,4), wobei hiermit wiederum
Schwierigkeiten in nur geringem Umfang zum Ausdruck kommen.
Die meisten Schwierigkeiten haben die Kammermitglieder nach Einschätzung ihrer befragten Vertreter allgemein mit dem Erwerb und
Nachweis der praktischen Erfahrungen. Der kammer- und fachübergreifende Durchschnitt von 1,8 weist aber tendenziell noch ‚geringe‘
Schwierigkeiten aus. Mit einer Bewertung von 2,2 steht das Arbeitsrecht hier relativ deutlich an der Spitze aller Fachgebiete.
Die Probleme beim Nachweis der erforderlichen Praxiserfahrungen
wurden darüber hinaus nach den in der FAO geregelten Mindestvoraussetzungen bezüglich einzelner Teilrechtsgebiete und Quoren
differenziert. Unter den als besonders problematisch benannten Regelungen der 27 Kammervertreter dominiert wiederum das Fachgebiet Arbeitsrecht, genauer das Quorum zur Fallzahl im kollektiven
Arbeitsrecht (13 Nennungen). An zweiter Stelle stehen Vorschriften
aus dem Erbrecht hinsichtlich rechtsförmlicher (5-mal) sowie gerichtlicher Verfahren (4-mal). Ebenfalls mehrfach genannt wird das
Wohnungseigentumsrecht (5-mal). Im Strafrecht seien die angesetzten Hauptverhandlungstage vor höheren Gerichten kaum zu erbringen (4-mal), im Bereich des Insolvenzrechts wird der Nachweis von
Verfahren als Insolvenzverwalter (3-mal) erwähnt.
Diese Befunde werden durch die Einschätzungen der Vorprüfungsausschüsse noch untermauert: Auch hier überwiegt der Anteil derer,
die insgesamt keine gravierenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung
der Antragsvoraussetzungen sehen, deutlich. Jedoch werden das kollektive Arbeitsrecht sowie Wohnungseigentumsrecht ebenfalls als
besonders problematische Bereiche herausgestellt.
Prüfungserfahrungen im Rahmen von Fachanwalts-Lehrgängen
Hinsichtlich der Erfahrungen mit dem Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen standen auch die Prüfungen, welche im Rahmen von
Fachanwalts-Lehrgängen absolviert werden, im Fokus der Untersuchung. Die Befragten wurden hierzu gebeten anzugeben, ob ihnen
aus eigener Erfahrung bzw. durch konkrete Schilderungen von Anwälten aus ihrem Fachgebiet oder vom Hörensagen bekannt ist,
dass Lehrgangsanbieter bestimmte Hilfestellungen bei den schriftlichen Leistungskontrollen gegeben haben. Parallel erfolgte eine Abfrage, wie wahrscheinlich diese Hilfestellungen dem Befragten erscheinen, um Effekten sozialer Erwünschtheit entgegenzuwirken.
Wie die Antworten der Anwaltschaft zeigen, bereiten die Lehrgangsanbieter die Teilnehmer zum Teil gezielt auf die Klausurfragestellungen vor und grenzen im Vorfeld schriftlicher Leistungskontrollen
das Thema ein: 20,3 bzw. 14,2 % haben selbst solche Erfahrungen
gemacht, während jeweils nur rund 3 von 5 Anwälten (60,2 % bzw.
63,6 %) anführen, dass ihnen derartige Umstände überhaupt nicht
bekannt sind. Bei der Abfrage, ob solche Hilfestellungen in der Praxis allgemein zu erwarten sind, zeigt sich, dass über zwei Drittel der
Anwälte (67,9 % bzw. 72,2 %) solche Klausurvorbereitungen für
wahrscheinlich halten. Demgegenüber kommt es nur vereinzelt vor,
dass die Prüfungsaufsicht die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel
hinnahm oder nicht während der gesamten Prüfungsdauer anwesend
war: Hiervon berichten weniger als 2 von 100 Lehrgangsteilnehmern
(1,2 % bzw. 1,8 %); über 90 % der Befragten (94,3 bzw. 94 %) sind
derlei Vorkommnisse nicht bekannt. Entsprechend werden diese Hilfestellungen allgemein in ähnlichem Umfang (88,1 % bzw. 90,1 %)
als unwahrscheinlich erachtet.
Ergänzend zu diesen ‚aus erster Hand‘ berichteten Erfahrungen ergeben die Anwortverteilungen der Kammer- und Ausschussvertreter
63
Berichte und Bekanntmachungen
ein ähnliches Bild dahingehend, dass Hilfestellungen im Sinne einer
inhaltlichen Vorbereitung auf die Prüfung relativ häufig bemerkt,
gravierende Verstöße beim Prüfungsprocedere hingegen nur in Einzelfällen verzeichnet werden.
Reformbedarfe im Rahmen der FAO
In der Anwaltschaft werden aktuell Reformen der FAO u.a. hinsichtlich einer Einführung zentral organisierter Leistungskontrollen, einer
Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Praxisfälle durch Fachgespräche oder Praxislehrgänge zu kompensieren, einer Verlängerung
des Zeitraums zum Sammeln der Fälle und hinsichtlich einer zeitlichen Ausweitung der Fortbildungspflicht für Fachanwälte debattiert.
Um Informationen über die Dringlichkeit möglicher Reformen zu gewinnen, wurde abschließend von allen Fach- und Rechtsanwälten sowie den Vorprüfungsausschüssen die persönliche Einschätzung des
Reformbedarfs zu diesen Themenfeldern eingeholt.
Aus Sicht der befragten Rechtsanwälte herrscht unter den genannten
Reformvorschlägen hinsichtlich einer zeitlichen Ausweitung der
Fortbildungspflicht der insgesamt geringste Bedarf. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die durchschnittliche Fortbildungsdauer der
Fachanwälte laut Befragung in allen Rechtsgebieten oberhalb der in
der FAO festgelegten Fortbildungspflicht von 10 Stunden p.a.1 liegt
(Gesamtdurchschnitt: 18,1 Stunden pro Jahr). Infolgedessen signalisiert knapp die Hälfte (48,4 %) und darunter insbesondere die Gruppe der Fachanwälte, dass hinsichtlich der Fortbildungspflicht keine
FAO-Reform notwendig ist. ‚Eher großen‘ bzw. ‚sehr großen‘ Reformbedarf sehen 17,3 %.
Unter den Ausschüssen fällt das Urteil noch geschlossener aus: Mehr
als zwei Drittel der Befragten (68,5 %) urteilen, dass hinsichtlich
einer zeitlichen Fortbildungsausweitung überhaupt kein Reformbedarf vorliegt.
In der Dringlichkeit der Reformvorschläge folgt nach Ansicht der
Befragten die Einführung eines sog. ‚Zentralabiturs‘ für die Fachanwaltsprüfung. Wiederum etwa die Hälfte (51,7 %) hält dahingehende Reformen nicht für erforderlich, ein weiteres Viertel
(27,8 %) sieht nur geringen Reformbedarf. Insgesamt schätzen Anwälte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, den Bedarf
an zentral organisierten Leistungskontrollen größer ein als Fachanwälte. Eine Reform wird hingegen weniger begrüßt, wenn der Befragte perspektivisch die Absicht hat, Fachanwaltstitel zu erwerben.
52,5 %) sieht großen Bedarf, zur Kompensation fehlender Fälle das
Fachgespräch aufzuwerten bzw. Praxislehrgänge verstärkt zuzulassen. Besonders der jungen Altersgruppe sowie Befragten, die noch
keine Fachanwaltsbezeichnung führen bzw. einen Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen beabsichtigen, ist an diesen Reformen gelegen. Auf der anderen Seite stehen je knapp 30 % (27,6 % bzw.
29,6 %), die diesbezüglich gar keine Veränderungen wünschen.
Im Kontrast zur Anwaltsbefragung weisen die Einschätzungen der
Vorprüfungsausschüsse in dieser Frage deutlich auf den Wunsch
hin, den Status quo weitgehend zu erhalten. Einen Bedarf an erweiterten Kompensationsmöglichkeiten fehlender Fälle durch Fachgespräche werten 66,8 % als nicht gegeben, hinsichtlich der Praxislehrgänge sind es gar 75 %. Größeren Reformbedarf äußern nur
14,7 bzw. 11,1 % der Ausschussvorsitzenden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass lediglich 11,3 % der Ausschüsse
angaben, in den letzten drei Jahren Antragsteller zum Fachgespräch
geladen zu haben. Überwiegend wird dies damit begründet, dass ein
Fachgespräch laut FAO nicht erforderlich war bzw. die Unterlagen
spätestens nach einer erfolgten Nachbesserung zur Beschlussfindung
ausreichten. Zudem wurde angemerkt, dass die Rechtsprechung
(BGH) Fachgespräche oftmals verhindere.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Frage, inwiefern die FAO hinsichtlich einer Verlängerung des Zeitraums zum Sammeln der Praxisfälle anpassungsbedürftig erscheint. Der Anteil der Befragten,
die diesbezüglich keinerlei Bedarf sehen, die bestehende Ordnung
zu reformieren, ist im Vergleich der einzelnen Reformvorschläge
am geringsten (25,6 %). Demgegenüber stehen knapp 75 % der Befragten, die eine zumindest teilweise Überarbeitung für sinnvoll erachten, wobei mehr als die Hälfte (51,5 %) von großem Handlungsbedarf ausgeht. Der Reformvorschlag wird erneut besonders oft von
den jüngsten sowie denjenigen Anwälten, die noch keine Fachanwaltstitel führen bzw. den Erwerb eines solchen Titels beabsichtigen, unterstützt.
Die Meinungen der zuständigen Prüfungsausschüsse weisen hingegen in eine andere Richtung: Die klare Mehrheit (63,6 %) ist der
Meinung, die Vorgaben der FAO in diesem Bereich nicht verändern
zu müssen. Nur 16,1 % merken umfangreichen Reformbedarf an.
Auch unter den befragten Ausschussmitgliedern überwiegt insgesamt die Ablehnung dieses Reformvorschlags (54,4 %), wobei
dieser Ansicht 29 % gegenüberstehen, die eher großen bis sehr großen Reformbedarf äußern.
Im Gesamttrend wird deutlich, dass die Rechtsanwälte – unter Berücksichtigung der berichteten Partikularinteressen einzelner Befragtengruppen – den Reformvorschlägen weniger kritisch gegenüberstehen als die Vorsitzenden der Fachausschüsse, welche eine Reform
der FAO hinsichtlich der unterbreiteten Reformvorschläge mehrheitlich ablehnen.“
Ungleich offener ist die Anwaltschaft für eine Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Fachgespräche oder Praxislehrgänge
zu kompensieren: Jeweils annähernd die Hälfte (49,8 % bzw.
Einige Ergebnisse in „Bildern“
1 Anmerkung der Redaktion: Zum Zeitpunkt der Befragung war die Erhöhung der Fortbildungsstunden von 10 auf 15 (§ 15 Abs. 3 FAO n.F.), die
seit dem 1.1.2015 gilt, noch nicht beschlossen worden.
64
Nachfolgend finden Sie die Antworten (oder Reaktionen) auf besonders wichtige Fragen (oder Statements)
in Schaubildern.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die Rechtsanwälte:
Arbeiten Sie derzeit zielgerichtet am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung?
Befragte Rechtsanwälte gesamt:
$NWXHOOHU (UZHUE YRQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
Befragte Rechtsanwälte nach Alter und geführten Fachanwaltstiteln:
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
$NWXHOOHU )$(UZHUE [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
$OWHU
)DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
=LHOJHULFKWHWHU
(UZHUE HLQHU
)$%H]HLFKQXQJ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ
ƒ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ
ƒ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen:
• Je jünger die Befragten, desto häufiger arbeiten sie derzeit am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung.
Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten:
Je weniger Fachanwaltstitel die Befragten bereits führen, desto häufiger arbeiten sie derzeit am Erwerb einer
Fachanwaltsbezeichnung.
•
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
65
Berichte und Bekanntmachungen
Befragte Rechtsanwälte nach Kanzleistandort:
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
$NWXHOOHU )$(UZHUE [ .DQ]OHLPHUNPDOH
(LQZRKQHU]DKO
=LHOJHULFKWHWHU
(UZHUE HLQHU
)$%H]HLFKQXQJ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU (LQZRKQHU]DKO DP .DQ]OHLVWDQGRUW
ƒ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
Signifikante Unterschiede nach der Einwohnerzahl am Kanzleistandort:
• Befragte, die in mittelgroßen Städten tätig sind, arbeiten häufiger am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung als
Anwälte in Klein- und Großstädten.
Befragte Rechtsanwälte nach Einzugsbereich der Kanzlei:
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
$NWXHOOHU )$(UZHUE [ .DQ]OHLPHUNPDOH
/RNDOHU
(LQ]XJVEHUHLFK
5HJLRQDOHU
(LQ]XJVEHUHLFK
1DWLRQDOHU
(LQ]XJVEHUHLFK
,QWHUQDWLRQDOHU
(LQ]XJVEHUHLFK
=LHOJHULFKWHWHU
(UZHUE HLQHU
)$%H]HLFKQXQJ
.HLQH VLJQLILNDQWHQ 8QWHUVFKLHGH KLQVLFKWOLFK GHV (LQ]XJVEHUHLFKV GHU .DQ]OHL EHL GHU
0DQGDQWHQDNTXLVH
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
Keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich des Einzugsbereichs der Kanzlei bei der Mandantenakquise.
66
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Befragte Rechtsanwälte nach Kanzleigröße und Anzahl der Fachanwälte in der Kanzlei:
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
$NWXHOOHU )$(UZHUE [ .DQ]OHLPHUNPDOH
.DQ]OHLJU|‰H
$Q]DKO GHU )DFKDQZlOWH LQ GHU .DQ]OHL
=LHOJHULFKWHWHU
(UZHUE HLQHU
)$
%H]HLFKQXQJ
.HLQH VLJQLILNDQWHQ 8QWHUVFKLHGH KLQVLFKWOLFK GHU .DQ]OHLJU|‰H
.HLQH VLJQLILNDQWHQ 8QWHUVFKLHGH KLQVLFKWOLFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZlOWH LQ GHU .DQ]OHL
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
Keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Kanzleigröße.
Keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der Fachanwälte in der Kanzlei.
Frage an die Rechtsanwälte:
Am Erwerb welcher Fachanwaltsbezeichnung(en) arbeiten Sie derzeit?
(UZHUE YRQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
3UR]HQW GHU %HIUDJWHQ
0HKUIDFKDQWZRUWHQ
Mehrfachantworten:
332 Antworten von 279 Befragten.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
67
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die Rechtsanwälte:
Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung gestellt, der letztendlich
abgelehnt wurde?
$EJHOHKQWH $QWUlJH DXI )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
Frage an die Rechtsanwälte:
Ihre Anträge auf Führung welcher Fachanwaltsbezeichnung(en) wurde(n) letztendlich abgelehnt?
$EJHOHKQWH $QWUlJH DXI )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
3UR]HQW GHU %HIUDJWHQ
0HKUIDFKDQWZRUWHQ
Mehrfachantworten:
12 Antworten von 11 Befragten.
68
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die Rechtsanwälte:
Aus welchen Gründen beabsichtigen Sie derzeit keinen Erwerb von (ggf. zusätzlichen) Fachanwaltsbezeichnungen?
*UQGH JHJHQ GHQ (UZHUE YRQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
3UR]HQW GHU %HIUDJWHQ
0HKUIDFKDQWZRUWHQ
Mehrfachantworten:
1.923 Antworten von 1.297 Befragten.
Statement der Rechtsanwälte:
Die erforderliche Gesamtzahl praktischer Fälle im Rechtsgebiet war für mich im vorgesehenen Zeitraum
nicht erreichbar, da meine Kanzlei in diesem Bereich zu wenige Fälle bearbeitet, und zwar in folgendem/-n
Rechtsgebiet/-en:
*UQGH JHJHQ GHQ )$(UZHUE
*HVDPW]DKO SUDNWLVFKHU )lOOH QLFKW HUUHLFKEDU
5HFKWVJHELHW
Q
5HFKWVJHELHW
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Q
5HFKWVJHELHW
Q
5HFKWVJHELHW
Q
69
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die Rechtsanwälte:
Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich der folgenden Aspekte?
5HIRUPEHGDUI
.HLQ 5HIRUPEHGDUI
(KHU JHULQJHU 5HIRUPEHGDUI
(KHU JUR‰HU 5HIRUPEHGDUI
(LQIKUXQJ ]HQWUDO RUJDQLVLHUWHU /HLVWXQJVNRQWUROOHQ
$XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK
)DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ
$XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK
3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ
9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH
=HLWOLFKH $XVZHLWXQJ GHU )RUWELOGXQJVSIOLFKW
6HKU JUR‰HU 5HIRUPEHGDUI
Q Q Q Q Q Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK GHU IROJHQGHQ $VSHNWH"³
Frage an die Rechtsanwälte:
Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Fachgespräche zu kompensieren?
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
5HIRUPEHGDUI )DFKJHVSUlFKH [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
.UHX]WDEHOOH ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
$OWHU
-DKUH
$XVZHLWXQJ GHU
0|JOLFKNHLWHQ
IHKOHQGH )lOOH
GXUFK
)DFKJHVSUlFKH
]X NRPSHQVLHUHQ
)DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
ELV -DKUH
ELV -DKUH
• -DKUH
)$
)$
)$
.HLQ
5HIRUPEHGDUI
(KHU JHULQJHU
5HIRUPEHGDUI
(KHU JUR‰HU
5HIRUPEHGDUI
6HKU JUR‰HU
5HIRUPEHGDUI
*HVDPW
.HLQ )$
*HVDPW
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ
ƒ
%HIUDJWH XQWHU -DKUHQ VLJQDOLVLHUHQ DP VWlUNVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ
ƒ
ƒ
%HIUDJWH GLH QRFK NHLQH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJ IKUHQ VHKHQ JU|‰HUHQ 5HIRUPEHGDUI KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ
GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK )DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ DOV )DFKDQZlOWH
%HIUDJWH PLW )DFKDQZDOWVWLWHOQ VHKHQ DP ZHQLJVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ
Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ
)$2 KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK
)DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ"³
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
,UUWXPVZDKUVFKHLQOLFKNHLW S Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen:
Befragte unter 40 Jahren signalisieren am stärksten Reformbedarf (Rangreihen).
•
70
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten:
• Befragte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, sehen größeren Reformbedarf hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Fachgespräche zu kompensieren, als Fachanwälte.
• Befragte mit 3 Fachanwaltstiteln sehen am wenigsten Reformbedarf (Rangreihen).
Frage an die Rechtsanwälte:
Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Praxislehrgänge zu kompensieren?
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
5HIRUPEHGDUI 3UD[LVOHKUJlQJH [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
.UHX]WDEHOOH ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
$OWHU
-DKUH
$XVZHLWXQJ GHU
0|JOLFKNHLWHQ
IHKOHQGH )lOOH
GXUFK
3UD[LVOHKUJlQJH
]X NRPSHQVLHUHQ
)DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
ELV -DKUH
ELV -DKUH
• -DKUH
)$
)$
)$
.HLQ
5HIRUPEHGDUI
(KHU JHULQJHU
5HIRUPEHGDUI
(KHU JUR‰HU
5HIRUPEHGDUI
6HKU JUR‰HU
5HIRUPEHGDUI
*HVDPW
.HLQ )$
*HVDPW
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ
ƒ
%HIUDJWH XQWHU -DKUHQ VLJQDOLVLHUHQ DP VWlUNVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ
ƒ
%HIUDJWH GLH QRFK NHLQH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJ IKUHQ VHKHQ JU|‰HUHQ 5HIRUPEHGDUI KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ
GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK 3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ DOV )DFKDQZlOWH
ƒ
-H PHKU )DFKDQZDOWVWLWHO HLQ %HIUDJWHU KDW GHVWR JHULQJHUHQ 5HIRUPEHGDUI lX‰HUW HU 5DQJUHLKHQ
Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ
)$2 KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK
3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ"³
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
,UUWXPVZDKUVFKHLQOLFKNHLW S Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen:
• Befragte unter 40 Jahren signalisieren am stärksten Reformbedarf (Rangreihen).
Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten:
Befragte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, sehen größeren Reformbedarf hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Praxislehrgänge zu kompensieren, als Fachanwälte.
• Je mehr Fachanwaltstitel ein Befragter hat, desto geringeren Reformbedarf äußert er (Rangreihen).
•
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
71
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die Rechtsanwälte:
Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich einer Verlängerung des Zeitraums, der zum Sammeln der Praxisfälle zur Verfügung steht?
6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV
5HIRUPEHGDUI 6DPPHO]HLWUDXP [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
.UHX]WDEHOOH ,QGLYLGXDOPHUNPDOH
$OWHU
-DKUH
9HUOlQJHUXQJ GHV .HLQ
=HLWUDXPV ]XP
5HIRUPEHGDUI
6DPPHOQ GHU
(KHU JHULQJHU
3UD[LVIlOOH
5HIRUPEHGDUI
ELV -DKUH
)DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ
ELV -DKUH
• -DKUH
.HLQ )$
)$
)$
)$
*HVDPW
(KHU JUR‰HU
5HIRUPEHGDUI
6HKU JUR‰HU
5HIRUPEHGDUI
*HVDPW
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ
ƒ
%HIUDJWH XQWHU -DKUHQ VLJQDOLVLHUHQ DP VWlUNVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ
ƒ
ƒ
%HIUDJWH GLH QRFK NHLQH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJ IKUHQ VHKHQ JU|‰HUHQ 5HIRUPEHGDUI KLQVLFKWOLFK HLQHU
9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV GHU ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH ]XU 9HUIJXQJ VWHKW DOV )DFKDQZlOWH
-H PHKU )DFKDQZDOWVWLWHO HLQ %HIUDJWHU KDW GHVWR JHULQJHUHQ 5HIRUPEHGDUI lX‰HUW HU 5DQJUHLKHQ
Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ
)$2 KLQVLFKWOLFK HLQHU 9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV GHU ]XP 6DPPHOQ GHU
3UD[LVIlOOH ]XU 9HUIJXQJ VWHKW"³
6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH
,UUWXPVZDKUVFKHLQOLFKNHLW S Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen:
• Befragte unter 40 Jahren signalisieren am stärksten Reformbedarf (Rangreihen).
Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten:
• Befragte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, sehen größeren Reformbedarf hinsichtlich einer Verlängerung des Zeitraums, der zum Sammeln der Praxisfälle zur Verfügung steht, als Fachanwälte.
• Je mehr Fachanwaltstitel ein Befragter hat, desto geringeren Reformbedarf äußert er (Rangreihen).
Frage an die Vorprüfungsausschüsse:
Hat Ihr Ausschuss in den letzten drei Jahren Antragsteller zum Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) geladen?
/DGXQJHQ ]XP )DFKJHVSUlFK
-D
1HLQ
Ä+DW ,KU $XVVFKXVV LQ GHQ OHW]WHQ GUHL -DKUHQ $QWUDJVWHOOHU ]XP )DFKJHVSUlFK Α , )$2 JHODGHQ"³
72
Q
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die/Statement der Vorprüfungsausschüsse:
Hat Ihr Ausschuss in den letzten drei Jahren Antragsteller zum Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) geladen? –
Nein, und zwar aus den folgenden Gründen:
*UQGH JHJHQ GLH /DGXQJ ]X )DFKJHVSUlFKHQ
+lXILJNHLW GHU 1HQQXQJ
)DFKJHVSUlFKH QDFK )$2 QLFKW HUIRUGHUOLFK 6SlWHVWHQV QDFK 1DFKEHVVHUXQJ $XVUHLFKHQGH 8QWHUODJHQ
9RUDXVVHW]XQJHQ ODJHQ QLFKW YRU
5HFKWVVSUHFKXQJ %*+ YHUKLQGHUW )DFKJHVSUlFKH
$QGHUZHLWLJHU 1DFKZHLV $UEHLWVSUREHQ HWF
)DFKJHVSUlFKH QXU LQ $XVQDKPHQ
)DFKJHVSUlFKH ]ZHFNORV VLQQORV RKQH 5HOHYDQ]
$QWUDJVWHOOHU ZDUHQ GHQ $XVVFKXVVPLWJOLHGHUQ YRQ 3HUVRQ
EHNDQQW
$XVVHW]XQJVEHVFKOXVV LP $XVVFKXVV )HVWJHVWHOOWH 'HIL]LWH ZDUHQ ]X HUKHEOLFK
NHLQH .RPSHQVDWLRQ GXUFK )DFKJHVSUlFK P|JOLFK Ä+DW ,KU $XVVFKXVV LQ GHQ OHW]WHQ GUHL -DKUHQ $QWUDJVWHOOHU ]XP)DFKJHVSUlFK
† 1U )
$2 JHODGHQ" ± 1
HLQ XQG ]ZDU DXV GHQ IROJHQGHQ *UQGHQ ³
2IIHQH 0HKUIDFKDQWZRUWHQ
$QWZRUWHQ YRQ %HIUDJWHQ
Frage an die Vorprüfungsausschüsse:
Ist Ihnen durch konkrete Schilderungen von Anwälten aus Ihrem Fachgebiet oder vom Hörensagen bekannt,
dass Lehrgangsanbieter Hilfestellungen bei den schriftlichen Leistungskontrollen gegeben haben, indem ...
+LOIHVWHOOXQJHQ EHL VFKULIWOLFKHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ
-D KDEH VHOEVW GLHVH (UIDKUXQJ JHPDFKW
-D GXUFK NRQNUHWH 6FKLOGHUXQJHQ YRQ .ROOHJ,QQHQ HUIDKUHQ
-D YRP +|UHQVDJHQ EHNDQQW
1HLQ QLFKW EHNDQQW
.HLQH $QJDEH
«/HKUJDQJVDQELHWHU LP
9RUIHOG GHU VFKULIWOLFKHQ
/HLVWXQJVNRQWUROOHQ JH]LHOW
DXI GLH LQ GHU .ODXVXU
JHVWHOOWHQ )UDJHVWHOOXQJHQ
YRUEHUHLWHW KDEHQ"
Q
«/HKUJDQJVDQELHWHU LP
9RUIHOG GHU VFKULIWOLFKHQ
/HLVWXQJVNRQWUROOHQ GDV
.ODXVXUWKHPD HLQJHJUHQ]W
KDEHQ"
Q
«$XIVLFKWVSHUVRQHQ YRP
«VLFK $XIVLFKWVSHUVRQHQ
/HKUJDQJVDQELHWHU ZlKUHQG YRP /HKUJDQJVDQELHWHU QLFKW
GHU VFKULIWOLFKHQ
ZlKUHQG GHU JHVDPWHQ
/HLVWXQJVNRQWUROOHQ GLH
3UIXQJVGDXHU LP 5DXP
9HUZHQGXQJ QLFKW HUODXEWHU
DXIKLHOWHQ"
+LOIVPLWWHO KLQJHQRPPHQ
KDEHQ"
Q
Q
Ä,VW ,KQHQ GXUFK NRQNUHWH 6FKLOGHUXQJHQ YRQ $QZlOWHQ DXV ,KUHP )DFKJHELHW RGHU YRP +|UHQVDJHQ EHNDQQW GDVV
/HKUJDQJVDQELHWHU +LOIHVWHOOXQJHQ EHL GHQ VFKULIWOLFKHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ JHJHEHQ KDEHQ LQGHP«³
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
73
Berichte und Bekanntmachungen
Frage an die Vorprüfungsausschüsse:
Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich der folgenden Aspekte?
5HIRUPEHGDUI
$OOH )DFKJHELHWH
.HLQ 5HIRUPEHGDUI
(KHU JHULQJHU 5HIRUPEHGDUI
(LQIKUXQJ ]HQWUDO RUJDQLVLHUWHU /HLVWXQJVNRQWUROOHQ
$XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK
)DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ
$XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK
3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ
9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH
=HLWOLFKH $XVZHLWXQJ GHU )RUWELOGXQJVSIOLFKW
(KHU JUR‰HU 5HIRUPEHGDUI
6HKU JUR‰HU 5HIRUPEHGDUI
Q Q Q Q Q Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK GHU IROJHQGHQ $VSHNWH"³
Strukturelle Änderungen am Landgericht Düsseldorf
Mit Schreiben vom 18.12.2014 informiert der Präsident des LG Düsseldorf, Dr. Bernd Scheiff, die
Rechtsanwaltskammer über strukturelle Änderungen
im Landgericht Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2015
in Zivil- und Strafsachen.
In dem Schreiben des LG-Präsidenten, um dessen Bekanntgabe dieser bittet, heißt es:
„Das Landgericht Düsseldorf wird im Geschäftsjahr 2015 in Zivil- und
Strafsachen eine ganze Reihe struktureller Änderungen vornehmen.
Im Strafbereich werden zusätzlich zu den beiden bestehenden Wirtschaftsstrafkammern zwei weitere Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet. Dank der Hilfe des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin des Oberlandesgerichts
Düsseldorf können sechs weitere Richter bei den Wirtschaftsstrafkammern eingesetzt werden. Damit wird es bei dem Landgericht
Düsseldorf vier große Wirtschaftsstrafkammern geben.
VorsRLG Fuchs und VorsRLG Geißels sitzen weiterhin der 10. und
14. StrK vor. VorsRinLG Bernardy, die im Jahr 2014 zum Landgericht Düsseldorf gewechselt ist, leitet die 17. StrK als Wirtschaftsstrafkammer. Die vierte Wirtschaftsstrafkammer wird im Laufe der
ersten Jahreshälfte 2015 personell neu besetzt werden.
Notwendig geworden sind diese Maßnahmen, weil die Wirtschaftsstraftaten nicht nur zugenommen haben, sondern die zu verhandelnden Fälle immer komplexer geworden sind. In Kapitalanlagesachen
werden nicht selten bis zu zehn Täter angeklagt. Die Anzahl der ge-
74
schädigten Anleger kann in die hunderte oder tausende gehen bei
Schäden von vielen Millionen Euro.
Im Strafbereich wird zudem eine dritte kleine Strafkammer für die
Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile eingerichtet. Diese soll
die großen Strafkammern entlasten, die in der Vergangenheit
zusätzlich zu den erstinstanzlichen Strafverfahren eine Vielzahl
von Berufungen vom Amtsgericht verhandelt haben. Den Vorsitz
der dritten kleinen Strafkammer wird VorsRiLG Arendes übernehmen.
Insgesamt wird es nach diesen Neuerungen am Landgericht Düsseldorf elf große und drei kleine Strafkammern mit insgesamt 36 Richtern geben.
Auch im Zivilbereich stellt sich das Landgericht Düsseldorf den Anforderungen des modernen Rechtslebens: Zum 1.1.2015 werden Spezialkammern für Maklerrecht, Insolvenz- und Gläubigeranfechtungen und Erbstreitigkeiten neu eingerichtet. Schon bisher wurden
Arzthaftungssachen, Mietsachen, Wettbewerbsstreitigkeiten, Streitigkeiten im Patent-, Marken-, Design- und Urheberrecht, Bankund Kapitalmarktanlagesachen, Versicherungsrecht, Reise- und
Transportrecht und Kartellstreitigkeiten in speziellen Kammern verhandelt.
Um das Fachwissen zu bündeln, werden alle Spezialkammern nunmehr auch für die Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte
in den jeweiligen Spezialgebieten zuständig sein.
Da der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen, Herr VorsRiLG Röttgers, in den Ruhestand getreten ist, werden die Rechtsstreitigkeiten der 2. Kammer für Handelssachen vor dem Hinter-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
grund des Rückgangs der Eingangszahlen in diesem Bereich auf die
übrigen Kammern für Handelssachen verteilt.
besondere bleiben die Proberichter zu Beginn ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr in ihrer Kammer.“
Das Präsidium des Landgerichts Düsseldorf ist bestrebt, die Fluktuation in der Besetzung der Kammern möglichst niedrig zu halten. Ins-
(sob)
Bericht über die 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung
Am 10./11.11.2014 tagte in Berlin die Fünfte Satzungsversammlung zum siebten Mal.
Beschlüsse
Die Delegierten fassten – nach zum Teil ausführlichen
und/oder kontroversen – Diskussionen folgende Beschlüsse:
heitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach
Überprüfung verbleiben.
(7) Die Bestimmungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 BORA wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig,
wenn sie irreführend ist.
3. § 11 BORA wird wie folgt neu gefasst:
§ 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
I. Berufsordnung
1. § 2 BORA wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und
berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats.
(2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a
Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) liegt nicht vor, soweit
Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.
(3) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des
Rechtsanwalts
a) mit Einwilligung erfolgt oder
b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist,
z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus
dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener
Sache, oder
c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich
der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und
objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten
Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).
(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit
schriftlich zu verpflichten und anzuhalten, auch soweit sie
nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig sind.
(5) Abs. 4 gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und
a) denen er verschwiegenheitsgeschützte Tatsachen zur
Kenntnis gibt oder
b) die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis
von verschwiegenheitsgeschützten Tat-sachen verschaffen
können.
Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in
Anspruch, hat er diesen Unternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß
Satz 1 zu verpflichten. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten
nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder
sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt.
(6) Der Rechtsanwalt darf Personen und Unternehmen zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen nicht
hinzuziehen, wenn ihm Umstände bekannt sind, aus denen
sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegen-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den
Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten
Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
II. Fachanwaltsordnung
1. § 2 Abs. 3 FAO wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets erfassen.
2. § 5 lit. m) Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
3. § 14h Nr. 2 FAO wird wie folgt neu gefasst:
2. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
Das Inkrafttreten der Beschlüsse hängt noch von der
Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz und der Veröffentlichung in
den BRAK-Mitteilungen ab. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.
Sonstige Themen
Darüber hinaus gab es – wie üblich – Berichte über die
aktuelle Arbeit der einzelnen Ausschüsse.
Vorgestellt und bewertet wurden erstmals auch die
Ergebnisse der großen Studie zur Situation der Fachanwälte, die die Bundesrechtsanwaltskammer in Abstimmung mit dem Ausschuss 1 der Satzungsversammlung schon 2013 vom Institut für Freie Berufe,
Nürnberg, hatte durchführen lassen. Bitte lesen Sie
zu diesem Thema den ausführlichen Bericht oben
S. 62 ff.
(sob)
75
Berichte und Bekanntmachungen
Wahl zur Satzungsversammlung 2015
In den kommenden Tagen findet die Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung 2015 statt. Die Satzungsversammlung ist das sog. „Anwaltsparlament“. Ihr gehören
ohne Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer sowie die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern an, mit Stimmrecht die von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b
BRAO zu wählenden Mitglieder. Danach ist für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied in
die Satzungsversammlung zu wählen. Da die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Beginn des Jahres über
12.200 Mitglieder hatte, werden nunmehr 7 Mitglieder
in die Satzungsversammlung gewählt.
Nachdem die erste Wahlbekanntmachung bereits am
19.1.2015 an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf versandt wurde, konnten die Wahlvorschläge bis zum 25.2.2015 (16 Uhr) bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden. Der Wahlausschuss hat
dann in seiner Sitzung am 26.2.2015 insgesamt 11 Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen. Die zweite
Wahlbekanntmachung wurde daraufhin am 16.3.2015
an die Kammermitglieder versandt.
Die Wahlfrist, also der Zeitraum, in dem die Mitglieder ihre Stimme abgeben können (Wahlfrist), läuft
vom 2.4.2015 bis zum 4.5.2015 (16 Uhr).
Informationen zur Satzungsversammlung sowie zu den
zur Wahl antretenden Kandidatinnen und Kandidaten,
denen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich auf der
Homepage der Kammer vorzustellen, finden Sie unter
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
ruft alle Wähler dazu auf, an der wichtigen Wahl zur
Satzungsversammlung 2015 teilzunehmen und eine
ausreichende demokratische Legitimation für die dann
gewählten Mitglieder zu schaffen.
(js)
Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) 2015
Das Institut für freie Berufe (IFB) in Nürnberg führt
im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
in diesem Jahr wieder die STAR-Erhebung durch.
Das Projekt wurde 1993 mit dem Ziel ins Leben gerufen, die wirtschaftliche Lage der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte zu untersuchen und neue Entwicklungen in dem Berufsstand zu erkennen.
In einem standardisierten Fragebogen – der auch online ausgefüllt werden kann – werden die Teilnehmer
zu ihrer wirtschaftlichen Situation (Umsatz, Kosten,
Gewinn, Investitionen, Beschäftigte, Gehälter, Honorare etc.) befragt und um ihre persönliche Einschätzung zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage gebeten. In der aktuellen Befragung werden die Daten für
das Wirtschaftsjahr 2013 erhoben. Im Vergleich mit
den Ergebnissen der früheren Befragungen können
Aussagen zu Veränderungen der wirtschaftlichen und
beruflichen Lage der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte getroffen werden. Ausgewählte Ergebnisse
der STAR-Erhebungen werden in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beteiligt sich
2015 an der Befragung. 1.221 nach dem Zufallsprinzip
ausgewählte Mitglieder sind mit der Bitte angeschrieben worden, den Fragebogen auszufüllen. In einem
Anschreiben betont der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, RAuN Herbert P. Schons, die Bedeutung der Befragung, um „Erkenntnisse über die aktuelle Situation der Anwaltschaft zu gewinnen, die
wichtig sind, um gegebenenfalls auf Verbesserungen
hinzuwirken.“
(tje)
BGH: Steuerberatungs-GmbH & Co. KG kann im Handelsregister eingetragen werden
Durch Beschluss vom 15.7.2014 (II ZB 2/13) hat der
BGH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft
mit dem Gesellschaftszweck „Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ im Handelsregister eingetragen werden
kann.
76
Einer Anwalts-GmbH & Co. KG wurde diese Möglichkeit vom Anwaltssenat des BGH zuletzt durch Beschluss vom 18.7.2011 (AnwZ [Brfg] 18/10) mit der
Begründung versagt, dass anwaltliche Tätigkeit keine
Ausübung eines Gewerbes sei.
Für die Steuerberatungs-GmbH & Co. KG stellt der
II. Zivilsenat auf die spezialgesetzliche Regelung des
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
§ 49 Abs. 2 StBerG ab, nach der Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann im Handelsregister eingetragen werden
könnten, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet seien, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1
Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 StBerG) – auch – die ihnen
berufsrechtlich nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 72
StBerG gestattete Treuhandtätigkeit auszuüben. Dass
der Gesetzgeber mit der Regelung in § 49 StBerG
eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB (wonach
eine Gesellschaft nur dann als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Zweck
auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist)
spezialgesetzliche Regelung geschaffen habe, folge
aus der Gesetzgebungsgeschichte.
Auch das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem
Nichtannahmebeschluss vom 6.12.2011 (1 BvR
2280/11) davon aus, dass § 49 Abs. 2 StBerG und
§ 27 Abs. 2 WPO spezielle Regelungen gegenüber
§ 105 Abs. 1, § 161 HGB darstellten. In dem diesem
Beschluss zugrundeliegenden Fall habe die von den
betroffenen Rechtsanwälten beabsichtigte Treuhandtätigkeit in der von ihnen gegründeten GmbH & Co.
KG gerade keinen Schwerpunkt der Tätigkeit gebildet.
Gleichwohl habe das BVerfG (im Gegensatz zum
BGH – siehe oben) angenommen, dass es der GmbH
& Co. KG freistehe, statt als Rechtsanwalts-GmbH &
Co. KG „im Rahmen der berufsrechtlichen Anforderungen eine Zulassung als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten,
wenn sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das
Handelsregister eintragen lässt“.
Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG bedürfe es im Hinblick auf das Urteil des Anwaltssenats jedoch nicht. Soweit dort zur Auslegung des § 49 Abs. 2
StBerG und des § 27 Abs. 2 WPO die Auffassung vertreten werde, nach diesen Vorschriften sei nur die auf
eine überwiegende Treuhandtätigkeit eingeschränkte
Möglichkeit des Betriebs einer Wirtschaftsprüfungsoder Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der
offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eröffnet worden, sei diese Rechtsansicht für die
ergangene Entscheidung nicht tragend gewesen.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 104.
(sob)
BGH bestätigt Zulässigkeit eines „Spezialisten für Familienrecht“
Seit der Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.7.2004 (BVerfG NJW 2004,
2656; vgl. hierzu Offermann-Burckart, NJW 2004,
2617) und der Verabschiedung des neuen § 7 BORA
als Folge dieser Entscheidung wird über die Voraussetzungen, die ein „Spezialist“ erfüllen muss und
auch darüber diskutiert, ob die Bezeichnung „Spezialist“ auf einem Rechtsgebiet geführt werden darf, das
von einer Fachanwaltschaft belegt ist. Dies haben
die meisten Rechtsanwaltskammern, darunter auch
die Kammer Düsseldorf (vgl. Offermann-Burckart,
BRAK-Mitt. 2006, 154) bislang verneint.
Nun hatte erstmals der BGH Gelegenheit, sich mit dieser besonderen Frage (betreffend einen „Spezialisten
für Familienrecht“) zu befassen. Durch sein – erst
kürzlich veröffentlichtes – Urteil vom 24.7.2014
(I ZR 53/13) stellt der für Wettbewerbsangelegenheiten zuständige I. Zivilsenat fest:
„Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als
Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die
Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen,
selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer
Verwechslung mit der Bezeichnung ‚Fachanwalt für Familienrecht‘
besteht.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für
die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.“
Die Wettbewerbshüter setzen sich u.a. mit der schwierigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 BORA auseinander
und bescheinigen dieser zunächst, mit der in Art. 12
Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit in
Einklang zu stehen. Sie erkennen auch grundsätzlich
die Einschätzung der Vorinstanz an, wonach eine Verwechslungsgefahr zwischen einem „Spezialisten“ und
einem „Fachanwalt“ bestehe, weil der angesprochene
Verkehr nicht erkennen werde, dass ein „Fachanwalt
für Familienrecht“ besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Rechtsgebiet in einem
förmlichen Prüfungsverfahren bei der zuständigen
Rechtsanwaltskammer nachgewiesen habe, während
die Verwendung des Begriffs „Spezialist für Familienrecht“ auf einer Selbsteinschätzung des werbenden
Anwalts beruhe und eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle, ob diese Selbsteinschätzung zutreffend sei,
nicht stattgefunden habe.
Der Wettbewerbssenat zieht aus dieser Erkenntnis allerdings nicht den Schluss einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung der Spezialistenbezeichnung
auf einem Fachanwalts-Gebiet. Vielmehr hält er es we77
Berichte und Bekanntmachungen
gen der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen „Spezialist“ und „Fachanwalt“ im Hinblick auf
die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und
der Anwaltschaft für gerechtfertigt, von einem sich
selbst als „Spezialisten“ bezeichnenden Rechtsanwalt
„zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten“. Jedenfalls wenn das Fachgebiet, für das sich der
werbende Rechtsanwalt als „Spezialist“ bezeichne,
auch ein Rechtsgebiet sei, für das eine Fachanwaltschaft bestehe, sei zur Überprüfung dieser Werbebehauptung auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse
und praktische Erfahrungen zurückzugreifen. Entsprächen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als
„Spezialist“ auf einem Rechtsgebiet bezeichne, für das
eine Fachanwaltschaft bestehe, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, würden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn
sie die Begriffe „Fachanwalt“ und „Spezialist“ verwechselten. Es bestehe bei einer solchen Sachlage keine
Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung „Spezialist“ zu untersagen. Ein in diesem
Fall gleichwohl ausgesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“
sei zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im
Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und
verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit seien aber nur
dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie den
Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar träfen,
also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten.
Im konkreten Fall obliege dem beklagten Rechtsanwalt deshalb der Nachweis, dass er die Anforderungen eines Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts erfülle. Dies ergebe sich schon aus § 7 Abs. 1
S. 1 u. 2 BORA und folge jedenfalls aus allgemeinen
Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Durch die Bezeichnung als „Spezialist“ nehme der Anwalt für sich in Anspruch, zu einer „Spitzengruppe“ der im Familienrecht tätigen Anwälte zu
gehören. Und nach der Senatsrechtsprechung müsse
derjenige, der eine Spitzenstellung – nichts anderes
gelte für die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe –
für sich in Anspruch nehme, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung
als unrichtig beanstandet werde und die klagende Partei diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur
mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären könne. So
lägen die Dinge auch im Streitfall.
Zu der Frage, ob der beklagte Rechtsanwalt über hinreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfüge, um sich zu Recht als „Spezialist
für Familienrecht“ zu bezeichnen, habe die Vorinstanz
(das OLG Karlsruhe – 4 U 120/12) allerdings keine
Feststellungen getroffen. Die Sache sei deshalb entsprechend zurückzuverweisen.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 104.
(sob)
EFTA Gerichtshof bejaht Postulationsfähigkeit von Syndikusanwälten
vor europäischen Gerichten
Mit Beschluss vom 29.8.2014 hat der EFTA Gerichtshof in der Rechtssache E-8/13 die Nichtigkeitsklage
gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde abgewiesen. Er bezog dabei auch zur Frage
der Postulationsfähigkeit eines Syndikusanwalts Position und stellte klar, dass die Vertretung eines Unternehmens durch Mitarbeiter nicht generell ausgeschlossen sei. Allerdings dürften nicht finanzielle oder
strukturelle Beziehungen des Vertreters mit seinem
Klienten Anlass zu Verwechslungen zwischen den Eigeninteressen des Klienten und den persönlichen Interessen des Vertreters geben. Vielmehr müsse der Vertreter objektiv als echte Mittelsperson zwischen
seinem Mandanten und dem Gerichtshof wahrgenommen werden.
In seiner Pressemitteilung 11/2014 vom 29.8.2014
fasst der Gerichtshof zusammen:
„Die Klägerin ist ein Wirtschafts- und Arbeitgeberverband, .... Sie
repräsentiert 1.250 Unternehmen, darunter auch mehrere Privatschulen. ...
78
Der Gerichtshof untersuchte zwei voneinander unabhängige Fragen
zur Zulässigkeit der Klage.
Die erste Frage betraf die anwaltliche Vertretung der Klägerin nach
Artikel 17 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs, wonach andere
Parteien als ein EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde, die
EU und die Kommission durch einen Anwalt vertreten sein müssen,
der an einem Gericht eines EWR-Staates zugelassen sein muss. Der
Gerichtshof untersuchte das Verhältnis zwischen der Klägerin und
ihren zwei Anwältinnen, die die Klage unterzeichnet hatten. Die Unabhängigkeit der einen Anwältin wurde nicht durch ihre Funktion als
Leiterin der Abteilung ‚Wirtschaftsrecht‘ von NHO (Anmerkung:
dem klagenden Wirtschafts- und Arbeitgeberverband) beeinträchtigt,
da dem Gerichtshof keine Informationen vorlagen, die eine überwiegende Interessenübereinstimmung zwischen der Klägerin und NHO
nachwiesen. ... Die Klägerin war damit wirksam vor dem Gerichtshof vertreten.
...“
Das Urteil kann im Volltext (in englischer Sprache) im
Internet unter www.eftacourt.int unter Angabe des Aktenzeichens (Rs. E-8/13) heruntergeladen werden.
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
BGH zu den Pflichten eines plötzlich erkrankten Rechtsanwalts
Durch Beschluss vom 22.10.2014 (XII ZB 257/14)
stellt der BGH fest, ein Rechtsanwalt müsse auch bei
einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann
noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur
Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften
Fristversäumung fehle es nur dann, wenn infolge der
Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden
könne. Dies sei glaubhaft zu machen.
Bei einem in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt
muss nach Auffassung des XII. Zivilsenats u.a. glaubhaft gemacht werden, dass die Bürogemeinschafter (im
konkreten Fall: zwei) nicht telefonisch, per SMS oder
E-Mail hätten gebeten werden können, (nach eigenen
Auswärtsterminen) in der Kanzlei einen Verlängerungsantrag zu unterschreiben und diesen an das Gericht zu faxen.
Zur Glaubhaftmachung reiche lediglich schriftsätzlicher Vortrag nicht aus. Vielmehr sei die anwaltliche
Versicherung der Richtigkeit der entsprechenden Angaben erforderlich.
tels bis zum letzten Tag ausschöpfe, habe wegen des
damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte
Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Zwar müsse er sich auf einen krankheitsbedingten Ausfall nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall
vorhersehen könne. Doch müsse er bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen
und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist
ergreifen. Sein krankheitsbedingter Ausfall am letzten
Tag der Frist rechtfertige für sich genommen deshalb
eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehle es
an einem dem Verfahrensbeteiligten gem. §§ 113
Abs. 1 S. 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden
Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter
habe eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag
habe gestellt werden können.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 126.
Ein Rechtsanwalt, so die BGH-Richter weiter, der die
Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmit-
(sob)
OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit „Kundenanwalt“
durch die ERGO Versicherungsgruppe AG
Die ERGO Versicherungsgruppe AG warb auf ihrer
Homepage für einen „ERGO-Kundenanwalt“, der
„die Stimme der Kunden im Unternehmen“ sei, sich
mit seinem Team innerhalb der ERGO um das Anliegen der Kunden kümmere und sich „für Klärung und
Schlichtung“ einsetze. Durch Urteil vom 28.10.2014
(I-20 U 168/13) hat das OLG Düsseldorf jetzt die Berufung der ERGO gegen das Urteil des LG Düsseldorf
vom 26.7.2013 (34 O 8/13), durch das die entsprechende Werbung untersagt wurde, zurückgewiesen.
Ein zumindest erheblicher Teil der Verbraucher verstehe, so das OLG in seiner Begründung, den Begriff
„Kundenanwalt“ dahingehend, dass es sich um einen
Rechtsanwalt handele, der die individuellen Kundeninteressen gegenüber der ERGO wahrnehme.
Anwalt sei nach der Verkehrsanschauung der Rechtsanwalt. Nicht umsonst nenne der Duden als Bedeutung
von „Anwalt“ an erster Stelle den „Rechtsanwalt“ und
erst danach die allgemeinere „Verfechter einer Sache;
Fürsprecher“. Dieses Verständnis liege auch gebräuchlichen Begriffen wie „Anwaltschaft“ zugrunde, zu denen niemand nicht zur Rechtsanwaltschaft gehörende
„Fürsprecher“ zählen würde, sehe man von der Gruppe
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
der Patentanwälte ab, wobei auch deren abweichende
Qualifikation wohl nur einer Minderheit bekannt sein
dürfte. Wer einen Rechtsanwalt suche, bediene sich
eines „Anwaltsverzeichnisses“ wie „anwalt.de“.
Soweit der Begriff „Anwalt“ in einem nicht auf
Rechtsanwälte bezogenen Sinne Verwendung finde,
stehe die Wahrnehmung öffentlicher Belange oder die
Vertretung der Interessen gesellschaftlich relevanter
Gruppen in Rede. Der Vorsitzende des Bundes der
Versicherten als „Verbraucheranwalt“ und der frühere
Umweltminister Töpfer als „Umweltanwalt“ wirkten
auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und auf
den Gesetzgeber ein. Die „Zuschaueranwältin“ des
WDR solle Sprachrohr der großen und heterogenen
Gruppe der Zuschauer sein. Hier gehe es nicht um die
Vertretung individueller Rechte, sondern um gesellschaftliche Aufgaben. Gleiches gelte für die Bezeichnung einer für ihr karitatives Engagement bekannten
Person wie Mutter Teresa als „Anwältin der Armen“.
Diese – von der Beklagten ins Feld geführten – Verwendungen seien daher nicht geeignet, ein auf den
Rechtsanwalt bezogenes Verständnis des Begriffs
„Anwalt“ in den Fällen in Frage zu stellen, in denen
79
Berichte und Bekanntmachungen
es um die Wahrnehmung individueller Rechte gehe.
Soweit die Beklagte auf den „Kundenanwalt“ der
Commerzbank verweise, sei schon nicht festzustellen,
dass diese Verwendung großen Teilen des Verkehrs
bekannt sei, geschweige denn, dass der Verkehr um
ein Fehlen seiner rechtsanwaltlichen Qualifikation
wisse. Gleiches gelte für die Bezeichnung des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG als „Kinderanwalt“
in einem Wikipedia-Artikel zu diesem Thema. Die
Verwendung eines Begriffs in einem Lexikon sei nicht
geeignet, eine allgemeine Bekanntheit des Bedeutungsgehalts einer Begrifflichkeit zu belegen. Den
Mitgliedern des erkennenden Senats sei der Begriff jedenfalls erst im Zuge eines Parallelverfahrens bekannt
geworden, in dem es um die Frage einer Irreführung
durch die Verwendung des Begriffs „Kinderanwältin“
durch eine Nicht-Rechtsanwältin gegangen sei.
Der „ERGO-Kundenanwalt“ solle gerade nicht die
kollektiven Interessen der Gesamtheit der Versicherten
vertreten, sondern sich um konkrete Anliegen einzelner Versicherter kümmern. Die Vertretung bei der
Wahrnehmung individueller vertraglicher Ansprüche
sei eine typische anwaltliche Tätigkeit. Insoweit folge
die Begriffsbildung „Kundenanwalt“ dem im Bereich
der rechtsanwaltlichen Werbung etablierten Trend,
die Spezialisierung auf die Vertretung vermeintlich
oder tatsächlich benachteiligter Gruppen in der Selbstbezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Die von der
Klägerin genannten Beispiele „Opferanwalt“, „Verbraucheranwalt“ oder „Schuldneranwalt“ ließen sich
noch um den „Mieteranwalt“ und den „Patientenanwalt“ ergänzen. In diese Reihe füge sich der „Kundenanwalt“, der die Kunden der Versicherung vertrete,
nahtlos ein.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 115.
(sob)
BGH bestätigt berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten
In zwei Urteilen vom 3.11.2014 (AnwZ [Brfg] 72/13
u. AnwSt [R] 5/14) hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs die in der Literatur umstrittene und zuletzt vom Anwaltsgericht Düsseldorf (EV 413/09) sowie dem nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshof
(2 AGH 17/13) verneinte Frage, ob auch eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe
von Handakten bestehe, positiv beantwortet.
Zu den Sachverhalten
Im erstgenannten Fall (AnwZ [Brfg] 72/13) geht es um
eine missbilligende Belehrung, die die Rechtsanwaltskammer Celle wegen eines zu Unrecht geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts und also wegen eines
Verstoßes gegen die berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten verhängt hatte. Eine Rechnung, auf deren Nichtbegleichung der betroffene
Rechtsanwalt sein Zurückbehaltungsrecht gestützt hatte, war erst verspätet gestellt worden. Der AGH Niedersachsen hatte die gegen die Belehrung erhobene
Klage abgewiesen (BRAK-Mitt. 2014, 31). Der Anwaltssenat bestätigt diese Entscheidung.
Das zweite Urteil (AnwSt [R] 5/14) betrifft einen Fall
aus dem Kammerbezirk Düsseldorf. Ein Rechtsanwalt
hatte seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigert, obwohl er wegen seiner Gebühren
und Auslagen befriedigt war. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ihn deshalb angeschuldigt, seinen Beruf
nicht gewissenhaft ausgeübt und sich nicht innerhalb
des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche
die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig er80
wiesen zu haben. Das Anwaltsgericht Düsseldorf hatte
den Kollegen freigesprochen, weil keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe.
Dieser Rechtsauffassung hatte sich der nordrheinwestfälische AGH angeschlossen und die gegen das
Urteil des Anwaltsgerichts eingelegte Berufung der
Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen hatte
sich die GStA mit – vom AGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassener – Revision gewandt. Und das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Der Anwaltssenat des BGH führt in beiden Fällen
übereinstimmend aus, es bestehe eine Berufspflicht
zur Herausgabe der Handakten. Diese sei zwar nicht
ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit den
§§ 675, 667 BGB und inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen.
§ 43 BRAO
Ob sich eine berufsrechtliche Herausgabepflicht unmittelbar aus § 43 BRAO ergibt, lässt der Senat dahingestellt. Sie sei jedenfalls § 43 BRAO i.V.m. den
§§ 675, 667 BGB zu entnehmen. Zivilrechtliche
Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung träfen, könnten in Verbindung mit § 43
BRAO eine Berufspflicht sein, wenn es sich um grobe
Verstöße handele, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit beträfen und mit gewissenhafter Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts
nicht mehr vereinbar seien. Das sei bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtferKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
tigenden Grund der Fall. Insbesondere gefährde ein
Rechtsanwalt, der die Herausgabe von Unterlagen des
Mandanten verweigere, die dieser zur Prozessführung
benötige, in erheblichem Maße die Achtung und das
Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes.
§ 50 BRAO
Auch aus § 50 BRAO ergebe sich, dass es eine Berufspflichtverletzung darstelle, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern. § 50 Abs. 3
BRAO gewähre dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung mache aber überhaupt nur
dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall
von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgehe.
Nach § 50 Abs. 3 BRAO könne der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt worden sei. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts setze notwendigerweise einen Anspruch auf
Herausgabe voraus. Dass in der Bundesrechtsanwaltsordnung ein besonderes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus
§ 667 BGB geregelt worden sei, erscheine eher fernliegend, auch wenn es weitergehend ausgestaltet sei als
das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht aus § 273
Abs. 1 BGB. Der Standort der Regelung in der BRAO
im Dritten Teil „Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“ spreche vielmehr entscheidend dafür, dass das
Zurückbehaltungsrecht als Ausnahme von einer vorausgesetzten berufsrechtlichen Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten ausgestaltet worden sei. Dazu passe
auch die Begriffsbestimmung der Handakten „im Sinne
der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung“ in § 50 Abs. 4
BRAO. Diese Regelung habe ersichtlich den Zweck,
den Umfang der berufsrechtlichen Herausgabepflicht
zu konkretisieren.
Für eine berufsrechtliche Herausgabepflicht spreche
ferner die Regelung in § 50 Abs. 2 BRAO. Die Pflicht
zur Aufbewahrung der Handakten für einen Zeitraum
von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags erlösche nur dann vorzeitig, wenn der Rechtsanwalt
den Auftraggeber vergeblich aufgefordert habe, die
Handakten in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber sei danach derjenige, dem die Handakten zustünden.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis
des § 50 BRAO ausgegangen sei, belegten die Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 3/120, S. 79) heiße es zu
§ 62E, der inhaltlich § 50 BRAO entspreche: „Für
die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können
sich aus den Berufspflichten des Rechtsanwalts im
Einzelfall Beschränkungen ergeben. So kann die
rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine
Verletzung der allgemeinen Berufspflicht (§ 55) darstellen und zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung
führen.“ Wenn schon die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in Einzelfällen zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen könne, müsse dies erst recht
für die anlasslose Vorenthaltung der Handakten gelten. Dass ein Teilbereich der Herausgabepflicht – ein
nach den Umständen unangemessenes Zurückbehalten – nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berufspflichtverletzung darstellen solle, der weitergehende
Verstoß aber nicht, sei nicht anzunehmen. Auch der
weitere Satz in den Materialien „Ist der Rechtsanwalt
wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt, so hat
er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.“
spreche dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bejaht habe. Dass damit
lediglich die zivilrechtliche Herausgabepflicht gemeint sein sollte, liege angesichts des Regelungsgegenstands des Gesetzes fern.
Gravierendes Fehlverhalten
Die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten stelle,
so der Anwaltssenat, auch ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine
Unterlagen zur Besorgung des Auftrags in dem Vertrauen, dass dieser – sein – Rechtsanwalt sich für ihn einsetze und sich zumindest rechtmäßig verhalte. Komme es,
aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung
des Mandats und der Mandant verfolge seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe
eines anderen Rechtsanwalts weiter, könne er mit Fug
und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhalte. Das Vorenthalten von Originalunterlagen
könne, gerade in anhängigen Verfahren, zu einer erheblichen Schädigung des Mandanten führen.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 105.
(sob)
81
Berichte und Bekanntmachungen
AGH NRW bestätigt: Keine Pflicht zur Erteilung eines EBs bei
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
In den KammerMitteilungen 2/2014, S. 181 f., haben
wir über das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf
vom 17.3.2014 (3 EV 546/12) berichtet, durch das –
zur vielfältigen Überraschung – entschieden wurde,
dass § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht einschlägig sei.
Die Auffassung des Anwaltsgerichts hat der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof inzwischen
durch Urteil vom 7.11.2014 (2 AGH 9/14) bestätigt.
§ 14 S. 1 BORA, wonach der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das
Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat, ist nach Auffassung des AGH
nicht auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt anwendbar. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage,
nach der die anwaltliche Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer solchen Zustellung
regeln könne. Eine Ermächtigungsgrundlage sei nicht
in § 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO zu sehen. Zwar dürfe
die Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO
„die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang
mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung
eines Auftrags“ regeln, doch betreffe dies nicht die
Zustellung von Anwalt zu Anwalt, weil der Anwendungsbereich des § 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO auf das
Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber
beschränkt sei. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung stelle auch die Bestimmung des § 59b Abs. 2
Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn sie regele „die besonderen Berufspflichten gegenüber Berichten und Behörden ...
bei Zustellungen“. Schon nach dem Wortlaut gehe es
ausschließlich um Pflichten gegenüber Gerichten und
Behörden bei Zustellungen, nicht aber um Pflichten,
die bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt bestünden.
Aus dem Umstand, dass im konkreten Fall die Zustellung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sei, ergebe sich nichts anderes. Selbst
wenn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt durchgeführt werde, um einem gerichtlichen Verfahren Fortgang zu geben oder Vollstreckungsvoraussetzungen zu
schaffen, handele es sich nicht um eine Pflicht gegenüber einem Gericht oder einer Behörde.
Auch eine historische Betrachtung und insbesondere
die Auswertungen der Gesetzesmaterialien führten
nicht zu einer anderen Wertung.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 105.
(sob)
Schlichtungsstelle der Anwaltschaft ab September unter neuer Leitung
Im Rahmen des Parlamentarischen Abends der Bundesrechtsanwaltskammer am 16.1.2015 teilte BRAKPräsident Axel C. Filges mit, dass die derzeitige Präsidentin des Kammergerichts Berlin, Monika Nöhre,
ab September die Aufgaben der Schlichterin der
Rechtsanwaltschaft übernehmen wird.
In einer Presseerklärung der BRAK vom selben Tag
heißt es hierzu:
„Monika Nöhre tritt damit die Nachfolge von Dr. h.c. Renate Jaeger
an, die als erste Schlichterin der Anwaltschaft diese Position seit Januar 2011 bekleidet und zuvor Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen war. Die Schlichtungsstelle wurde
vor fünf Jahren auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer als
unabhängige Institution zur Befriedung von Auseinandersetzungen
zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten eingerichtet. Bisher
wurden fast 4.000 Verfahren durchgeführt.
‚Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe‘, erklärte Monika Nöhre am
Rande des Parlamentarischen Abends. ‚Die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft leistet einen wichtigen Beitrag für den Rechtsfrieden und
bietet die Möglichkeit, Irritationen zwischen Rechtsanwälten und
Mandanten schnell und komplikationslos zu klären. Häufig handelt es
sich lediglich um Missverständnisse, die wir als neutrale Institution
teilweise nur durch eine Auskunft aus der Welt schaffen können.‘
Die 64-jährige gebürtige Hamburgerin war vor ihrer richterlichen
Tätigkeit selbst einige Jahre anwaltlich mit Schwerpunkten im Familien- und Arbeitsrecht tätig, bevor sie 1982 in den höheren Justizdienst in Hamburg eintrat. Von 2000 bis 2002 war Monika Nöhre
Vizepräsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts und übernahm anschließend die Leitung des Kammergerichts in Berlin.“
(sob)
BRAK kehrt zum Bundesverband der Freien Berufe (BFB) zurück ...
... korrekt müsste es heißen: verbleibt im BFB, nachdem die Mitgliedschaft fristgerecht zum 31.12.2014
gekündigt worden war.
82
Da die umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen,
über die wir im letzten Jahr wiederholt in den KammerMitteilungen (vgl. etwa Heft 1/2014, S. 54 f.) beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
richten konnten, augenscheinlich gegriffen haben und
insbesondere wichtige Beschlüsse zu den Themen
„Satzung“, „Beitragsordnung“, „Wahlordnung“ sowie
„Reisekosten und Aufwandsentschädigung“ getroffen
wurden, hat der Präsident der BRAK Axel C. Filges
einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Dieser wurde – ebenso wie die entsprechenden Anträge
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der
Bundesnotarkammer (BNotK), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), des Instituts der Wirtschaftsprüfer
(IDW) und der Bundesingenieurkammer (BIngK) – einvernehmlich angenommen. Die BRAK ist damit auch
nach dem 1.1.2015 Mitglied im BFB. Wie der Präsident
des BFB, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Horst
Vinken, ankündigte, strebt auch die Bundesärztekammer
den Wiedereintritt an.
(sob)
Deutsches Institut für Menschenrechte zu den Verpflichtungen
bei der Unterbringung von Flüchtlingen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die
von Dr. Hendrik Cremer verfasste Institutspublikation
„Menschenrechtliche Verpflichtungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen“ vorgelegt.
In einer Zusammenfassung heißt es:
„Deutschland ist nach internationalem Flüchtlingsrecht und den
Menschenrechten dazu verpflichtet, menschenrechtskonforme Aufnahmebedingungen für Asylsuchende sicherzustellen. Die Realität
sieht häufig anders aus. Nicht selten sind die Zustände in den Flüchtlingsunterkünften menschenunwürdig. In vielen Teilen Deutschlands
müssen Menschen, die hier Schutz vor Krieg, Terror oder Verfolgung suchen, sogar über Jahre in solchen Einrichtungen leben. Das
vorliegende Policy Paper benennt menschenrechtliche Handlungspflichten von Ländern, Kommunen und vom Bund. Es endet mit zusammenfassenden Empfehlungen, damit die politisch Verantwortlichen den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands
nachkommen und rechtliche und faktische Barrieren für Flüchtlinge
beim Zugang zum Wohnungsmarkt abbauen können.“
Die Schrift steht auf der Homepage des Deutschen Instituts für Menschenrechte unter http://www.institutfuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Policy_
Paper_26_Menschenrechtliche_Verpflichtungen_bei_
der_Unterbringung_von_Fluechtlingen_01.pdf
zum
Download bereit.
(sob)
Neue Datenbank „ius menschenrechte“
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine
neue Online-Rechtsprechungsdatenbank „ius menschenrechte“ eingerichtet, die Sie unter folgendem
Link finden:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/
rechtsprechungsdatenbank-ius-menschenrechte.html.
In der kostenlosen Datenbank werden ausgewählte
Entscheidungen internationaler Spruchkörper, wie der
UN-Fachausschüsse, des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) eingestellt. Mit „ius
menschenrechte“ soll der Zugang zu menschenrechtlichen Informationen gebündelt und verbessert wer-
den, wodurch insbesondere die Arbeit von Rechtsanwälten und Richtern erleichtert werden soll.
Alle Entscheidungen sind auf Deutsch zusammengefasst und können auch im Volltext als pdf (vorwiegend
auf Englisch) heruntergeladen werden. Zurzeit beinhaltet die Datenbank schwerpunktmäßig Entscheidungen zu den Themen Diskriminierungsschutz, Geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und
Behinderung. Sie wird durch das Deutsche Institut für
Menschenrechte kontinuierlich ausgebaut. Es ist beabsichtigt, insbesondere die Themen Rassismus, Folterverbot und Migration/Flucht zusätzlich aufzunehmen.
(sob)
Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwaltsorientierten
Praktikumsprogramms 2015 gesucht!
In Heft 4/2014 der KammerMitteilungen werden Sie
nachlesen können, dass das Praktikumsprogramm für
Jurastudenten und -studentinnen, welches die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gemeinsam mit der HeinKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
rich-Heine-Universität Düsseldorf inzwischen schon
zum fünften Mal angeboten hat, erneut sehr erfolgreich durchgeführt wurde.
83
Berichte und Bekanntmachungen
Das Praktikumsprogramm soll deshalb auch im kommenden Jahr fortgesetzt werden. Ein gutes Gelingen
hängt allerdings davon ab, dass wir in ausreichender
Zahl Kanzleien aus dem Kammerbezirk finden, die bereit sind, Praktikanten zu den entsprechenden Konditionen aufzunehmen.
Wir bitten deshalb interessierte Kanzleien, sich möglichst bald per Rückfax bei uns zu melden. Das Praktikumsprogramm wird in der vorlesungsfreien Zeit des
Sommersemesters 2015 stattfinden. Die Studierenden
melden sich bei der Rechtsanwaltskammer an und werden von uns unmittelbar den teilnehmenden Kanzleien
zugewiesen. Dabei bitten wir die Studierenden um die
Einreichung eines Lebenslaufs, den wir an die aufnehmenden Kanzleien weiterleiten. Außerdem sind wir gerne bereit, auch Studierende, die sich für den fraglichen
Zeitraum im Rahmen eines „normalen“ Bewerbungsverfahrens als Praktikanten zunächst unmittelbar bei
einer Kanzlei melden, in unser Programm aufzunehmen. Wichtig ist lediglich, dass die Anmeldefrist eingehalten wird und die Ausbildungskanzleien bereit sind,
die Praktikanten an einem Wochentag freizustellen.
Die Studierenden absolvieren neben der Ausbildung in
der Kanzlei einen Theorietag pro Woche (den Montag
oder den Dienstag) in der Rechtsanwaltskammer. Den
ausbildenden Kanzleien wird auch das ausführliche
Skript zur Verfügung gestellt, das die Studierenden begleitend zu dem Theorieteil erhalten. Auf diese Weise
soll ein Ineinandergreifen von praktischer und theoretischer Ausbildung sichergestellt werden.
Wir danken allen Kanzleien, die in der Vergangenheit
an dem Programm mitgewirkt haben und die sich für
2015 (erneut) zu einer Teilnahme entschließen, für ihr
Interesse und ihr Engagement!
(tje)
Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises 2014
Aus der Hand des Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Claus Jenckel, erhielten am 30.1.2015 im Rahmen der Winterlossprechungsfeier im Industrie-Club zu Düsseldorf 36
Rechtsanwaltsfachangestellte ihre Urkunden über die
erfolgreich abgeschlossene Fachangestelltenprüfung.
Dabei wurde 5 mal das Prädikat „sehr gut“, 14 mal
die Note „gut“, 12 mal die Note „befriedigend“ und 5
mal die Note „ausreichend“ erreicht.
vergangenen Jahren die Zuwachsrate der Rechtsanwaltsfachangestellten keineswegs der Zuwachsrate
der Anwälte folge; ganz im Gegenteil sei in den letzten 10 Jahren insgesamt ein Rückgang der neu eingetragenen Ausbildungsverträge zu verzeichnen. Jenckel
machte ferner darauf aufmerksam, dass die Rechtsanwaltskammer Weiterbildungsmaßnahmen in Form
von Kursen zum Geprüften Rechtsfachwirt anbiete.
Jenckel wies in seiner Rede darauf hin, dass die
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege auf die
Mithilfe ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten angewiesen und letztere für eine erfolgreiche Arbeit unverzichtbar seien. Nicht zuletzt deswegen würde der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die
Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten sehr
ernst nehmen. Das gelte umso mehr, als das in den
Vizepräsident Jenckel bei seiner Ansprache.
84
Vizepräsident Jenckel und Sarah Ingenfeld
bei der Übergabe des Heinsberg-Preises.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Im Anschluss an die Lossprechungsfeier verlieh Jenckel den sog. „Heinsberg-Preis“ der Rechtsanwaltskammer. Die beste Absolventin im Jahr 2014 und damit Preisträgerin war Frau Sarah Ingenfeld. Sie hatte
im Juni 2014 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und die Note „sehr gut“ mit der höchsten Punktzahl von 264 Absolventen erreicht.
Der Heinsberg-Preis geht auf den Düsseldorfer Rechtsanwalt Rudolf Heinsberg zurück, der im Jahre 1992
verstarb und der Rechtsanwaltskammer einen höheren
Geldbetrag mit der Auflage vermachte, diesen zum
Zweck der Ausbildung von Kanzleimitarbeitern zu
verwenden.
Sarah Ingenfeld ist 22 Jahre als und hat ihre Ausbildung in der Düsseldorfer Kanzlei Taylor Wessing absolviert, in der sie auch jetzt beschäftigt ist. Mit ihr
freuten sich ihr Ausbilder, ehemalige Lehrer und viele
Kolleginnen über die verdiente Auszeichnung.
Preisträgerin Sarah Ingenfeld und
Vizepräsident Jenckel nach der Preisübergabe.
(js)
Entwicklung der Ausbildungszahlen im Jahr 2014
Im Jahr 2014 setzte sich laut aktuellem Berufsbildungsbericht des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) der Negativtrend der letzten drei
Jahre fort. So sind sowohl die Bewerbungen um Ausbildungsplätze als auch die vorhandenen Ausbildungsangebote rückläufig. Die Erhebung von 2014 hat dabei
einen neuen Tiefstand erreicht. Nur 522.000 abgeschlossene Ausbildungsverträge wurden registriert.
Verglichen zum Vorjahr entspricht dies einem Rückgang von 7.300 Abschlüssen. Es ist der tiefste Stand
seit der Wiedervereinigung.
Die Hauptursachen liegen zum einen in der demografischen Entwicklung und der höheren Studienneigung
junger Schulabgänger, aber auch in einer zunehmend
fehlenden Ausbildungsbereitschaft der Betriebe.
Derzeit fallen auf 100 Ausbildungsplatznachfrager
92,7 Ausbildungsplatzangebote. Das relativ ausgeglichene Verhältnis deutet zwar auf den ersten Blick auf
einen gefestigten Ausbildungsmarkt hin, sollte aber
nicht über bestehende Probleme hinwegtäuschen. Vielmehr kennzeichnen unbesetzte Ausbildungsstellen auf
der einen Seite und erfolglose Bewerber auf der anderen Seite die momentane Situation.
Ein weiteres Problem stellen Altbewerber dar. Auch
2014 konnten 13,5 % dieser Ausbildungssuchenden
an keine Stelle vermittelt werden. Dieser unerfreuliche
Wert blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert.
Obwohl die Ausbildungsnachfrage rückläufig ist, fand
eine Verminderung um lediglich 0,1 % statt. Scheinbar
widersprüchlich erscheint es, dass manche Betriebe
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Schwierigkeiten mit der Besetzung ihrer Ausbildungsstellen haben.
Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass 37.100 der
von der Bundesagentur für Arbeit registrierten Ausbildungsstellen bis zum Bilanzierungsstichtag am 30.09.
2014 nicht vermittelt werden konnten. Dies ist seit
1995 der höchste Wert und entspricht im Vergleich
zum Vorjahr einem Zuwachs von 10,0 %. Teils
schwankt das Verhältnis von Angebot und Nachfrage
zwischen den Regionen enorm. So weist Mecklenburg-Vorpommern mit 15,2 % die höchsten Anteile
unbesetzter Stellen am betrieblichen Angebot auf und
Bremen mit 3,6 % die niedrigsten Anteile. Daneben
leiden gerade Klein- und Mittelbetriebe an fehlender
Nachfrage.
Im Bereich der freien Berufe stagniert die Zahl der
neuen Abschlüsse von Ausbildungsverträgen unverändert bei etwa 42.000 im Vergleich zum Vorjahr.
Der beschriebene Negativtrend trifft aber auch auf den
Ausbildungsbereich der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten zu. So wurden zum 30.9.2014 bundesweit 5.158 Ausbildungsverhältnisse abgeschlossen.
Im Vorjahr waren es noch 5.433 Abschlüsse. Dies entspricht einem Rückgang von gut 5 %. Merklich sind
auch hier die regionalen Unterschiede. Während die
Rechtsanwaltskammer Thüringen in ihrem Bezirk gar
einen Zuwachs neuer Ausbildungsverhältnisse zum
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten von 23 %
verglichen zum Vorjahr zu verzeichnen hat, gingen
im Kammerbezirk Bremen die Neuabschlüsse um
24 % zurück.
85
Berichte und Bekanntmachungen
Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist
eine Rückläufigkeit schon seit einigen Jahren feststellbar. Während im Vorjahr noch 337 neue Ausbildungsverträge registriert wurden, gab es 2014 nur 324 Abschlüsse. Der Rückgang beträgt hier 3,9 %. Nachdem
in früheren Jahren die Zahl neuer Ausbildungsverhältnisse im hiesigen Kammerbezirk zunahm und im Jahre
1999 mit 501 neuen Ausbildungsverträgen ihren
Höchststand erreichte, ist seitdem ein kontinuierlicher
Rückgang zu verzeichnen. So sind in den letzten
15 Jahren die jährlichen Neuabschlüsse von Ausbildungsverträgen um insgesamt 35,3 % zurückgegangen.
Die Ursachen liegen hier einerseits in der unzulänglichen Qualifikation jugendlicher Bewerber. So stieg
die Anzahl der Abiturienten, die die Ausbildung aufnehmen, erheblich. Andererseits fehlen nach wie vor
Ausbildungsplätze im Bereich des Ausbildungsberufs
des Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Darüber
hinaus ist absehbar, dass der Anteil der Schulabgänger,
welche ein Studium aufnehmen, noch mehr zunehmen
wird. Schon jetzt beträgt das Verhältnis von Studienanfängern und neuen Auszubildenden eins zu eins. Der
Wettbewerb um qualifizierte Schulabgänger und nichtanwaltliche Mitarbeiter wird sich weiter verschärfen.
Um dem prognostizierten Fachkräftemangel entgegenzutreten, wird an die hiesigen Kolleginnen und Kollegen appelliert, jungen Bewerberinnen und Bewerbern
eine Chance zu geben und (neue) Ausbildungsplätze
anzubieten. Qualifiziertes Personal ist ein notwendiger
Bestandteil für die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft. Bilden Sie daher aus, es lohnt sich.
(js)
Dr. Ulrich Thole neuer Vizepräsident des OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hat einen neuen Vizepräsidenten.
Am 16.12.2014 hat die Präsidentin
des OLG, Anne-José Paulsen,
Dr. Ulrich Thole die Ernennungsurkunde überreicht. Dr. Thole folgt
der bisherigen Vizepräsidentin des
OLG, Christiane Fleischer, nach,
die im September 2014 zur Präsidentin des Landgerichts Krefeld ernannt
worden war.
Düsseldorf zu wechseln. Hier war
Dr. Thole neben seinen Aufgaben in
der Rechtsprechung mit der Bearbeitung von Justizverwaltungssachen befasst. So leitete er als Präsidialrichter
zunächst das Pressedezernat und ab
2008 das Dezernat für Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter.
Am Oberlandesgericht übernimmt
Dr. Thole neben seinen Aufgaben als
Der 54-jährige Dr. Thole war seit OkVizepräsident den Vorsitz des 11. Zitober 2010 Vizepräsident des Landvilsenats, der über Eigentums- und
gerichts Mönchengladbach. Er hat
sonstige sachenrechtliche StreitigkeiDr. Ulrich Thole
1990 seine berufliche Laufbahn als
ten sowie über Beschwerden, die
Richter beim Landgericht Düsseldorf begonnen. Im
Richterablehnungen betreffen, entscheidet. Dr. Thole
Jahr 2002 wurde er zum Vorsitzenden Richter am LG
ist außerdem Mitglied des Landesjustizprüfungsamts.
Düsseldorf befördert, um 2007 als Richter zum OLG
(sob)
Wechsel beim Anwaltsgericht Düsseldorf
Zum 22.1.2015 hat es beim Anwaltsgericht für den
Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (konkret
in der 2. Kammer) einen Wechsel gegeben, weil der
bisherige Anwaltsrichter Dr. Klaus Joachim Hartung
als Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe gegangen und seither nicht mehr (aktives) Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist.
Als Nachfolger von Herrn Kollegen Dr. Hartung wurde (mit Berufungsdauer bis zum 21.1.2020) Herr
86
Rechtsanwalt Dr. Stefan Tierel aus
Krefeld berufen. Dr. Tierel ist 38 Jahre alt, Mitglied
der Kanzlei Dr. Tierel Dr. Mühlenfeld Rechtsanwälte
und Fachanwalt für Strafrecht.
Die Gesamtzusammensetzung des Anwaltsgerichts
Düsseldorf entnehmen Sie bitte unserer Homepage
(www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik
„Institutionen/Die Anwaltsgerichtsbarkeit“).
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Berichte und Bekanntmachungen
Neuer Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer in Nordrhein-Westfalen
Wie die Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen
der Wirtschaftsprüferkammer mitteilt, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer mit Zustimmung
des Beirates turnusmäßig die Präsidenten der Landesvertretungen berufen.
Zum neuen Landespräsidenten in Nordrhein-Westfalen
ist Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. rer.oec. Marian
Ellerich aus Duisburg ernannt worden, der auch Vorsitzer des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer ist.
Dr. Ellerich hat sein Amt zum 1.1.2015 angetreten und
folgt damit dem bisherigen Landespräsidenten NRW
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Kfm. Christian
Witte aus Dortmund nach.
Dr. Ellerich ist seit über 25 Jahren in der Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung tätig. Er gehört
seit 1986 (seit 1992 als Partner) der „PKF FASSELT
SCHLAGE Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte“ an. Außerdem ist er Autor zahlreicher wissenschaftlicher Beiträge in Fachzeitschriften und
Kommentaren.
(sob)
Neues von heimischen Autoren
An dieser Stelle weisen wir auf neue juristische Fachbücher und Veröffentlichungen hin, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf (oder von der Kammer Düsseldorf nahestehenden Personen) verfasst wurden.
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Wenn Sie selbst Autor/in eines solchen Werkes sind,
das dem Kammervorstand bzw. der Geschäftsstelle
vielleicht noch nicht bekannt ist, freuen wir uns auf Ihren Hinweis.
Der Autor Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt in
Düsseldorf.
Burbulla, Aktuelles Gewerberaummietrecht, Rechtsprechung und Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 2014
Das Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt. Nicht zuletzt aus diesem Grund
hat es sich in jüngerer Zeit zunehmend zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für den Praktiker ist es entscheidend, sich schnell und fundiert in diese komplexe Materie einzuarbeiten und sich zugleich auf den aktuellen
(Rechtsprechungs-)Stand zu bringen.
Das jetzt in zweiter Auflage vorliegende Werk erleichtert den Einstieg in das komplexe Rechtsgebiet. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung werden die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen behandelt und
anhand von Hinweisen zur Praxis, insbesondere der
Vertragsgestaltung, erläutert.
Schriftform des Mietvertrages
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neben- und Betriebskosten
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses
Verfahrensfragen
Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015
Das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren ist stetig im Wandel. Neue technische Entwicklungen (wie
die bei der Abstandsmessung) fordern vom Anwalt,
sich immer wieder neu von „Null auf Hundert“ in die
komplexe Materie einzuarbeiten. Das kostet viel Zeit
und Nerven und birgt gefährliche Fehlerquellen.
Das vorliegende Handbuch schafft Entlastung und liefert sämtliche wichtigen Neuigkeiten und Hintergründe buchstäblich aufs Stichwort genau:
•
Schnell und klar von A bis Z gegliedert findet der
Leser gleich auf einen Blick, wonach er sucht.
•
Maßgeschneidert auf die konkrete OWi-Situation
liest er alles, was er für den individuellen Rechtsfall
benötigt.
•
Auf den Punkt gebracht und gut verständlich erhält
er einen fundierten Rundum-Blick mit wertvollen
Literatur-Hinweisen und hilfreichen Stichwort-Verknüpfungen.
•
Aktuell und fundiert bleibt er up to date zu neuesten
rechtlichen Entwicklungen, wie dem Fahreignungs-
Störung der Geschäftsgrundlage
Miete und Miethöhe
Laufzeit des Mietvertrages
Das Buch ist im Erich Schmidt Verlag erschienen, umfasst 281 Seiten und kostet 34,80 Euro.
Zu den Schwerpunkten der Darstellung zählen:
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Gewährleistung
87
Berichte und Bekanntmachungen
register und der „Punktereform“. Neu aufgenommen wurde zudem das Stichwort „Verfall im Bußgeldverfahren“.
Pulte/Bigos, Betriebsvereinbarungen in der Praxis,
Eine Sammlung der wichtigsten Betriebsvereinbarungen mit praxisbezogenen Hinweisen, 4. Aufl. 2014
Viele Musterformulare, Checklisten und Praxistipps
sichern einen deutlichen Vorsprung an Rechtssicherheit bei der Beratung, Umsetzung und konkreten Anwendung.
Der Herausgeber und Mitautor Detlef Burhoff ist Richter am OLG Münster a.D. und Rechtsanwalt in Augsburg.
Das Arbeits- und Sozialrecht hat sich in den letzten
Jahren rasant verändert und entwickelt. Stichworte:
Kündigungsschutzgesetz, Sozialgesetzbuch VIII, Teilzeitbeschäftigungsgesetz; Arbeitsstättenverordnung,
Arbeitsschutzgesetz, Gesetz über die betriebliche Altersversorgung, neue Rechtsprechung zu fast allen
Themen der Vorauflage. Die Sammlung enthält rund
180 Muster auf CD-Rom.
Das Buch ist im ZAP Verlag erschienen, umfasst
1.605 Seiten und kostet 119 Euro.
In der Neuauflage des Handbuches wurden folgende
Muster von Betriebsvereinbarungen aufgenommen:
Erman, BGB-Kommentar, 14. Auflage 2014
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Seit über sechs Jahrzehnten füllt dieses aus zwei Bänden bestehende Standardwerk souverän die Lücke zwischen dem einbändigen Kurzkommentar und dem vielbändigen Großkommentar zum BGB. 60 Autoren aus
Wissenschaft und Praxis haben das Werk wieder auf
den aktuellen Stand gebracht.
Die Erbenhaftung und den Erbschaftsanspruch hat nun
der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Claus-Henrik Horn
übernommen.
Der Kommentar ist im Dr. Otto Schmidt Verlag erschienen, umfasst 6.983 Seiten und kostet 379 Euro.
Kroiß/Horn/Solomon, NK-Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze, 1. Auflage 2015
In der Reihe Nomos Kommentar ist soeben ein Kommentar erschienen, der 31 Rechtsgebiete jeweils aus
Sicht eines Erbrechtlers beleuchtet: so etwa das Versicherungs-, Arbeits-, Sozial- und Grundbuchrecht.
Auch relevante Bestimmungen aus der ZPO und dem
FamFG und ebenso die EU-ErbVO sind enthalten.
Das Werk versteht sich als Zusatz zu einem Kommentar, der das 5. Buch des BGB behandelt.
Autoren aus Anwaltschaft, Justiz, Wissenschaft und
Notariat haben jeweils ihr Rechtsgebiet für den Erbrechtler aufbereitet. Zu ihnen gehören auch die Düsseldorfer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Leonora
Holling (Strafrecht), Dr. Katja Plückelmann (Gesellschaftsrecht), Dr. Isolde Bölting und Heinz Rulands
(RVG), Dr. Guido Holler (Steuerrecht), Dr. Jochen
Heide (Verwaltungsrecht), Dr. Claus-Henrik Horn
(Teile des FamFG und Vollmachtsrecht) sowie Wolfram Hußmann (Sozialrecht).
Der Kommentar ist im Nomos Verlag erschienen, umfasst 2.100 Seiten und kostet 158 Euro.
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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Betrieb eines Call-Centers
Funktionszeiten bei der Regelung von flexiblen Arbeitszeiten
Vertrauensarbeitszeit
Langzeitkonten bzw. Sabbatical
Häusliche Krankenpflege (Pflegeurlaub)
Familienpflegezeit
Zusatzurlaub für Nachtarbeit
Tätigkeit von Betriebsärzten
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Umgang mit Pandemie-Situationen im Betrieb
Einführung von Rückkehr- und Fehlzeitengesprächen
Zeugnisprämie für Auszubildende
Einsatz von E-Mail-Filtern
Nutzung mobiler Endgeräte, die der Arbeitgeber zur
Verfügung stellt
Einsatz von Navigationssystemen
Biometrische Zugangskontrolle
Mitarbeiterbefragung mittels Online-Voting
Einrichtung und Ausgestaltung einer Werkskantine
Übernahme von Umzugskosten
Hilfsfonds für Notlagen
Übernahme von Mandaten und Ehrenämtern
Einführung
eines
Hinweismangementsystems
(Whistleblowing)
Compliance
Desk-Sharing-Projekt
Einer der Autoren, Peter Pulte, war bis zu seiner vor
kurzem erfolgten Pensionierung Fachhochschullehrer
für Arbeitsrecht und Zivilrecht im betriebswirtschaftlichen Fachbereich der FH Gelsenkirchen. Heute ist er
Rechtsanwalt in Duisburg.
Das Buch ist im C.H. Beck Verlag erschienen, umfasst
672 Seiten und kostet 75 Euro.
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Die Kammer rät
„Beim Geld hört die Freundschaft auf“ –
Wissenswertes zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern
Das Vertrauen der Mandanten in die Integrität ihres
Anwalts und die gesamte Anwaltschaft ist für das Ansehen unseres Berufstandes von außerordentlicher Bedeutung. In den letzten Jahren ist das Ansehen der Anwaltschaft immer mehr gesunken (Allensbacher
Berufsprestige-Skala 2013). Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen diesem Trend gegenzusteuern.
Besonders bei der Abrechnung von Vorschüssen und
Fremdgeldern ist deshalb große Sorgfalt geboten.
Denn wie allseits bekannt, „hört beim Geld die
Freundschaft auf“. Die berufsrechtlichen Regeln der
BRAO und BORA geben die wichtigsten Leitlinien
vor. Die Regelungen zur Behandlung von Geldern haben dabei eine herausragende Bedeutung.1 Die Pflichten und Rechte bei der Abrechnung von Vorschüssen
und Fremdgeldern werden im Folgender dargestellt.
I. Abrechnung von Vorschüssen
Grundsätzlich wird die anwaltliche Vergütung gemäß
§ 8 S. 1 RVG erst fällig, wenn der Auftrag erledigt
oder die Angelegenheit beendet ist. Allerdings räumt
§ 9 RVG dem Rechtsanwalt das Recht ein, bereits zuvor einen Vorschuss hinsichtlich der entstandenen und
voraussichtlich noch entstehenden Gebühren zu verlangen.
Die Abrechnung der Vorschüsse bei Mandatsbeendigung regelt § 23 BORA. Danach hat der Rechtsanwalt
spätestens bei Mandatsbeendigung gegenüber dem
Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen.
1. Normzweck
Die berufsrechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen
Abrechnung von Vorschüssen nach Mandatsbeendigung dient dem Schutz des Mandanten. Er soll sich
schnell einen Überblick über seine finanziellen Belastungen machen können und erfahren, ob sein gezahlter
Vorschuss zur Begleichung des Honorars ausreicht.2
Die im Rahmen von Aufsichtsverfahren oftmals vorgebrachte Entschuldigung, es bestehe eine den Vor1 Vgl. Henssler/Prütting-Henssler § 43a Rdn. 222.
2 Vgl. Hartung-Hartung § 23 Rdn. 21.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
schuss übersteigende Forderung, genügt deshalb nicht,
einen schuldhaften Verstoß gegen § 23 BORA auszuräumen.
2. Gegenstand der Abrechnung
Der Gegenstand der Abrechnung ergibt sich aus § 10
Abs. 2 RVG. Nach dieser Vorschrift sind in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und
Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der
Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und ggf. der Gegenstandswert
anzugeben. Eine Abrechnungspflicht besteht allerdings
auch, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem
Mandanten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen wurde. Das gilt für Pauschal- und Zeitgebühren
gleichermaßen.3
3. Zeitpunkt der Abrechnung
Die Abrechnung hat unverzüglich nach Mandatsbeendigung zu erfolgen. Unverzüglich heißt, dass die Abrechnung im Sinne des § 121 BGB ohne schuldhaftes
Zögern erfolgen muss.4 Wann ein schuldhaftes Zögern
vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dürfte eine Abrechnung, die nicht innerhalb einer Vierwochenfrist ab Beendigung des Mandats erfolgt, nicht
mehr als unverzüglich im Sinne des § 23 BORA anzusehen sein.5
4. Pflicht zur Auszahlung eines errechneten
Guthabens
Seit dem 1.9.2014 besteht im Rahmen des § 23 BORA
für jeden Rechtsanwalt auch die Pflicht, ein von ihm
errechnetes Guthaben auszuzahlen. Diese Verpflichtung wurde durch die Satzungsversammlung geschafften, nachdem der AGH NRW (Beschluss vom
7.9.2012 – 2 AGH 8/12) eine berufsrechtliche Auszahlungspflicht eines zu viel gezahlten Vorschusses aus
§ 23 BORA a.F. und § 4 Abs. 2 BORA abgelehnt hatte. Der AGH vertrat die Ansicht, dass „Abrechnen“
i.S.d. § 23 BORA a.F. nicht auch „Auskehren“ bedeute
und ein gezahlter Honorarvorschuss nicht als Fremdgeld i.S.d. § 4 Abs. 2 BORA zu qualifizieren sei.
3 Vgl. Hartung-Hartung § 23 Rdn. 16.
4 Vgl. Henssler/Prütting-Kilian § 23 BORA Rdn. 4.
5 Vgl. Hartung-Hartung § 23 Rdn. 27 f.
89
Die Kammer rät
II. Abrechnung von Fremdgeldern
Nicht nur über Vorschüsse muss abgerechnet werden.
Auch über eingegangene Fremdgelder muss gemäß
§ 4 Abs. 2 S. 6 BORA unverzüglich, spätestens mit
Beendigung des Mandats, abgerechnete werden. Eine
Abweichung von dieser Verpflichtung ist nicht möglich, da § 4 Abs. 2 S. 5 BORA nur Abweichungen
von den „vorstehenden Bestimmungen“ in Textform
zulässt.6
1. Zeitpunkt der Abrechnung
Unverzüglich bedeutet auch im Rahmen des § 4 Abs. 2
S. 6 BORA „ohne schuldhaftes Zögern“.7 Allerdings
sind hier mit Blick auf die betroffenen Interessen
strengere Maßstäbe anzulegen als bei § 23 BORA.8
Dies bedeutet, dass die Abrechnung zeitgleich mit der
Weiterleitung des Fremdgeldes erfolgen muss.9 Der
Zeitraum, wann ein unverzügliches Weiterleiten vorliegt, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Keinesfalls darf aber eine Frist von drei Wochen
überschritten werden.10
2. Gegenstand der Abrechnung
Die Abrechnung ist eine Rechnungslegung über einen
eingegangenen Geldbetrag. Sie hat mögliche Tilgungsbestimmungen (§§ 366, 367 BGB) zu berücksichtigen.
Notwendig ist deshalb die Aufschlüsselung des Gesamtbetrages nach einzelnen Positionen, auf die die
Zahlung erfolgte.11
Berufsrechtlich erfolgt regelmäßig keine inhaltliche
Kontrolle der Abrechnung. Die berufsrechtliche
Pflicht aus § 4 Abs. 2 S. 6 BORA besteht lediglich darin, überhaupt abzurechnen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn aufgrund einer falschen Abrechnung die Weiterleitung von Fremdgeld an den
Mandanten unterbleibt. Dann steht ein Verstoß gegen
§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA und sogar gegen strafrechtliche
Normen (insb. § 266 StGB) im Raum.
barungen in Textform sind möglich (§ 4 Abs. 2 S. 5
BORA).
4. Bedeutung der Abrechnung bei der Aufrechnung
mit Gebührenforderungen
Eine unverzügliche Abrechnung ist für den Rechtsanwalt von großer Bedeutung, wenn er eigene Gebührenforderungen mit Fremdgeld aufrechnen will. Eine
Aufrechnung ist grundsätzlich möglich, soweit keine
Aufrechnungsverbote bestehen (z.B. aus §§ 4 Abs. 3
BORA, 394 BGB). Voraussetzung für die Aufrechnung ist, dass der Aufrechnende (hier der Rechtsanwalt) die ihm gebührende Leistung fordern kann.12
Gemäß § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die
Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern. Die Aufrechnung setzt somit die Vorlage
einer Berechnung gem. § 10 RVG voraus.13 Die Übermittlung einer Abrechnung an den Rechtsschutzversicherer genügt nicht, da dieser nicht Vertreter des
Mandanten ist. Zahlt der Rechtsschutzversicherer
nicht, muss dem Mandanten zunächst die Berechnung
mitgeteilt werden, bevor der Anwalt die Vergütung
fordern bzw. aufrechnen kann.14 Andernfalls setzt sich
der Rechtsanwalt der Gefahr eines Verstoßes gegen
§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA aus.
Rechtsanwalt
Thiemo Jeck
Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
3. Pflicht zur Auszahlung eines errechneten
Guthabens
Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mandanten, so ist dieses unverzüglich gemäß
§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA auszuzahlen. Nur solange eine
Auszahlung nicht möglich ist (z.B. weil die Kontodaten des Mandanten nicht bekannt sind) darf das
Fremdgeld gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BORA auf einem
Anderkonto verwahrt werden. Abweichende Verein6
7
8
9
10
11
90
Vgl.
Vgl.
Vgl.
Vgl.
Vgl.
Vgl.
Hartung-Scharmer § 4 Rdn. 84.
Henssler/Prüttung-Henssler § 4 BORA Rdn. 9.
Henssler/Pürtting-Kilian § 23 BORA Rdn. 4.
Hartung-Scharmer § 4 Rdn. 80.
Feuerich/Weyland-Böhnlein § 43a Rdn. 90.
Hartung-Scharmer § 4 Rdn. 75.
12 Vgl. Hartung/Schons/Enders-Enders, § 10 Rdn. 11.
13 Vgl. Hartung-Scharmer, § 4 Rdn. 89.
14 Vgl. Schneider/Wolf-N. Schneider, § 10 Rdn. 83.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
zes/EU und weiterer Vorschriften“ vom 2.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 9.12.2014 in Kraft
getreten ist.
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Die Bundesrechtsanwaltskammer erläutert:
Im Bundesgesetzblatt (I 1714 f.) vom 20.11.2014 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ vom 13.11.2014 verkündet, das
am 20.12.2014 in Kraft getreten ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen:
„Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 20.12.2014 soll für in
Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die Optionspflicht entfallen. Nach dem neuen Gesetz ist in
Deutschland aufgewachsen, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat.
Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland
eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Als im Inland aufgewachsen gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht eine besondere Härte bedeuten würde.“
(sob)
(sob)
§ 206 BRAO erweitert
Im Bundesgesetzblatt (I 1993) vom 12.12.2014 wurde
die „Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltskammer“ vom 27.11.2014 verkündet, das am 13.12.
2014 in Kraft getreten ist.
Erleichterung der Unterbringung von
Flüchtlingen
Im Bundesgesetzblatt (I 1748) vom 25.11.2014 wurde
das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht
zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20.11.2014 verkündet, das am 26.11.2014
in Kraft getreten ist.
Mit diesem Gesetz wird auf die zunehmende Zahl an
Flüchtlingen reagiert. Durch Änderungen im Baugesetzbuch wurden befristete Sonderregelungen für
Flüchtlingsunterkünfte geschaffen.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie zu dem
Thema auch den Beitrag über eine Veröffentlichung des
Deutschen Instituts für Menschenrechte, oben S. 82.
(sob)
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
Im Bundesgesetzblatt (I 1922 ff.) vom 8.12.2014 wurde das „Gesetz zur Änderung des FreizügigkeitsgesetKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
„Mit dem neuen Gesetz ist die Freizügigkeitsberechtigung von Arbeitsuchenden auf sechs Monate begrenzt worden. Die Gründe der
Wiedereinreiseverbote sind ergänzt worden. Die Wiedereinreiseverbote sind nunmehr von Amts wegen zu befristen und nicht wie bisher nur auf Antrag. Im Einkommensteuergesetz ist der Anspruch
auf Kindergeld an die steuerliche Identifikationsnummer geknüpft
worden, um Missbrauch zu verhindern. Zudem werden die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus dem
verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, weiter
entlastet.“
Neu aufgenommen wurden Hong Kong und China
(mit den Bezeichnungen Barrister und Solicitor).
(sob)
Europäischer elektronischer Mautdienst
Im Bundesgesetzblatt (I 1980 ff.) vom 12.12.2014 wurde das „Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen
elektronischen Mautdienstes“ vom 5.12.2014 verkündet, das am 13.12.2014 in Kraft getreten ist.
Art. 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.4.2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200
vom 7.6.2004, S. 50).
Nach § 3 Abs. 1 des Mautsystemgesetzes (MautSysG)
haben Bund und Länder ihre elektronischen Mautsys91
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
teme nach Maßgabe des Abs. 2, der Bezug auf die vorerwähnte Richtlinie nimmt, so zu betreiben, dass der
„Europäische elektronische Mautdienst“ ermöglicht
wird.
c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres 306 Euro
d) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
268 Euro.
(sob)
(sob)
Europäischer Opferschutz
Durchführung des Haager
Übereinkommens
Im Bundesgesetzblatt (I 1964 ff.) vom 12.12.2014 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/
EU über die Europäische Schutzanordnung und zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über
die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in
Zivilsachen“ vom 5.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 11.1.2015 in Kraft getreten ist.
Im Bundesgesetzblatt (I 2082 ff.) vom 18.12.2014
wurde das „Gesetz zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch“ vom 10.12.2014 verkündet, das in
Teilen am 19.12.2014 und in Teilen am 1.1.2015 in
Kraft getreten ist und gem. Art. 8 Abs. 1 ansonsten
„an demselben Tag in Kraft (tritt), an dem das Haager
Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Art. 31 Abs. 1 für
die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in
Kraft tritt“. Das BMJV wird den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Die Richtlinie und die Verordnung sollen Opfer von
Gewalt effektiv und europaweit schützen. Dazu sind
Systeme vorgesehen, wonach sowohl strafrechtliche
als auch zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der
EU-Mitgliedstaaten auch in den anderen EU-Staaten
anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt
werden können.
(sob)
Aktuelle Bekanntmachung zu § 115 ZPO
Im Bundesgesetzblatt (I 2007) vom 12.12.2014 wurde
die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 –
PKHB 2015)“ vom 9.12.2014 verkündet.
Danach betragen ab dem 1.1.2015 die maßgebenden
Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und
Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen
sind,
•
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro
•
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro
•
für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
a) Erwachsene 370 Euro
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro
92
Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet:
„Der Rat der Europäischen Union hat am 10. Oktober 2014 den Beitritt der Europäischen Union zum HGÜ beschlossen (...). Das HGÜ
ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen
geschlossen werden. Es regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die auf der Grundlage
von Gerichtsstandsvereinbarungen ergangen sind, in den Ländern,
die das Übereinkommen ratifiziert haben. Bislang ist eine Ratifikation des HGÜ nur durch Mexiko erfolgt, unterzeichnet hat das Übereinkommen – außer der EU – noch die USA.
Zur Durchführung des Haager Übereinkommens werden mit dem
... Gesetz in erster Linie die Vorschriften des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes angepasst. Dieses Gesetz enthält
bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare
Rechtsinstrumente. Hierneben erfolgen Änderungen des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“
(sob)
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Im Bundesgesetzblatt (I 2187 ff.) vom 18.12.2014 wurde das „Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“ vom
10.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am
1.3.2015 in Kraft getreten ist.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
Durch das Gesetz wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 u. 1 BvL
2/11) umgesetzt, mit dem die Höhe der Geldleistungen
im Asylbewerberleistungsgesetz für unvereinbar mit
dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt wurde.
Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus
beziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. Lebensmonate
des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen,
gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bezieht.
(sob)
(6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
wenn
Elterngeld Plus
Im Bundesgesetzblatt (I 2325 ff.) vom 29.12.2014 wurde das „Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit
Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit
im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ vom
18.12.2014 verkündet, das am 1.1.2015 in Kraft getreten ist.
Wesentlich geändert wurde u.a. § 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes („Art und Dauer des Bezugs“). Hierzu bestimmt Art. 1 Ziff. 6d) des neuen Gesetzes:
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2
Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils
zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den
§§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3
ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Elterngeld Plus beträgt
monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie
während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des
§ 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich:
1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4
Satz 1,
2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4
sowie
4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge
nach § 3 Absatz 2.
(4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt
für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander
folgenden Lebensmonaten gleichzeitig
1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil
weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt,
2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1
und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder
3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist,
insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit
oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann;
für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung
bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.
Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in
vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als
25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt
des Monats erwerbstätig, kann er für diese Monate abweichend von Absatz 5 Satz 1 vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen.“
(sob)
Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU
Im Bundesgesetzblatt (I 2409 f.) vom 30.12.2014 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union“ vom 22.12.2014 verkündet, das am
31.12.2014 in Kraft getreten ist.
Durch das Gesetz wird der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen sowohl für die
Öffentlichkeit als auch für registerführende Stellen
verbessert.
Zentrale Vorschrift ist der neue § 9b HGB, der lautet:
§ 9b
Europäisches System der Registervernetzung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der
Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der
93
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich.
Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten
des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Europäische Plattform nach
Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die
Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den
Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
(2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird,
nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern
über die zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem
Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen.
Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Information über
1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft,
2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die
Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
Verbesserung der Rechtsstellung von
asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Im Bundesgesetzblatt (I 2439 ff.) vom 31.12.2014 wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung
von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ vom
23.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 1.1.
2015 in Kraft getreten ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen:
„Mit dem Gesetz wird die sog. Residenzpflicht für asylsuchende
oder geduldete Ausländer gelockert. Die bislang geltende räumliche
Beschränkung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in
§ 61 Abs. 1 AufenthG oder von Asylbewerbern in § 56 Abs. 1
AsülVfG soll künftig nicht mehr gelten, wenn sich der betroffene
Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder
gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Den Ausländerbehörden
wird jedoch ermöglicht, die räumliche Beschränkung des Aufenthalts (wieder) anzuordnen, sofern eine rechtskräftige Verurteilung
wegen einer Straftat erfolgt ist, der begründete Tatverdacht eines
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Betreffenden konkret bevorstehen. Diese Neuregelungen sind am 1.1.2015 in Kraft getreten.
Ferner hebt das Gesetz den Sachleistungsvorrang im Asylbewerberleistungsgesetz teilweise auf. Ab dem 1.3.2015 erhalten die Leistungsberechtigten somit vorrangig Geld statt Sachleistungen.“
(sob)
Haushaltsgesetz 2015
3. die Löschung der Gesellschaft sowie
4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach § 122a
des Umwandlungsgesetzes.
(3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische
Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1)
und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den
Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und
sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Betreibers des
Unternehmensregisters nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die erforderlichen Bestimmungen zu treffen
über
1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen
europäischen Kennung,
2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste
der dabei zu übermittelnden Daten,
3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach
den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.
(sob)
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Im Bundesgesetzblatt (I 2442 ff.) vom 31.12.2014 wurde das „Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)“ vom 23.12.2014 verkündet, das am
1.1.2015 in Kraft getreten ist.
(sob)
BRAK-Stellungnahme zur elektronischen
Akte im Strafverfahren
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dem „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen“ Stellung genommen
(Stellungnahme Nr. 47/2014 von Dezember 2014).
In der Zusammenfassung wird die Einrichtung der elektronischen Strafakte sowie des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen grundsätzlich begrüßt. Insbesondere die Möglichkeit der Verwendung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs für die KommunikatiKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
on der Strafverteidiger (§ 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO-E) sei
ein wesentlicher Schritt in Richtung Digitalisierung.
Dennoch weise der Referentenentwurf einige Schwachstellen auf, die im Rahmen eines rechtsstaatlichen und
verfassungskonformen Strafverfahrens nicht hinzunehmen seien.
Hierzu heißt es in der Stellungnahme wörtlich:
„• Die Vorschriften zur Übertragung von Dokumenten zu Ausführungszwecken schränken die Grundsätze der Aktenvollständigkeit ein und gefährden damit die Wahrheitsfindung im Strafprozess und das Verteidigungsinteresse des Beschuldigten (...). Im
Hinblick auf die Verwendung des ersetzenden Scannens bei Ausgangsdokumenten, die keine Beweismittel sind, wird vorgeschlagen, die Technische Richtlinie BSI TR-03138 ‚Ersetzendes Scannen (RESUSCAN)‘ des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) zu verwenden.
•
§ 244 Abs. 5 StPO-E widerspricht nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den bisherigen Grundsätzen des Beweisantragsrechts und kann auch nicht durch andere zwingende Gründe des Verfahrensrechts gerechtfertigt werden. Die Vorschrift
birgt die Gefahr der Entstehung einer entscheidenden Einschränkung des Beweisantragsrechts der Verteidigung bei Urkundenbeweisen in der forensischen Praxis (...).
•
Der Vorschlag zur Änderung des § 406e Abs. 3 StPO-E, der dem
nicht vertretenen Verletzten die gleichen Rechte auf Akteneinsicht wie dem Beschuldigten zubilligt, ist ebenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen abzulehnen. Es fehlt an einem sachlichen Grund für die Einrichtung eines vollumfänglichen
Akteneinsichtsrechts für den nicht vertretenen Verletzten (...).
•
Dem Referentenentwurf fehlt es an Regelungen für die Durchführung der elektronischen Akteneinsicht (...). Die Bundesrechtsanwaltskammer regt hier die Einrichtung eines bundesweiten
elektronischen Akteneinsichtsportals an, aus dem Datenpakete
über sichere Datenleitungen exportiert werden. Weiterhin erscheint es notwendig, jeden Datenzugriff im Rahmen der Akte
zu dokumentieren.
•
Die Bundesrechtsanwaltskammer befürwortet zudem die Einrichtung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Aktenausdrucks (...).
•
Die Vorschrift des § 32e Abs. 4 StPO-E, wonach Ausgangsdokumente, die als Beweismittel in Betracht kommen, nach sechs Monaten gelöscht werden können, ist aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer abzulehnen. Diese Regelung erscheint sowohl
aus verfassungsrechtlichen als auch aus strafprozessualen Gründen bedenklich. Es wird deshalb vorgeschlagen, das Ausgangsdokument entweder bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung
oder bis zum Ende der Vollstreckung zu speichern (...), um eine
Aufbewahrung des Ausgangsdokuments bis zum strafprozessualen Verfahrensende sicherzustellen.
•
•
Dem Referentenentwurf mangelt es zudem an Vorschriften, die
das Lesen von elektronischen Akten für Inhaftierte in Straf- und
Untersuchungshaft ermöglichen (...). Möglich ist eine Verletzung
der Beschuldigtenrechte aus Art. 6 EMRK.
•
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die langen Übergangsregelungen zur Einführung der elektronischen Strafakte
sich für alle Verfahrensbeteiligten bei länderübergreifenden
Strafverfahren nachteilhaft auswirken könnten (...).“
Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter der
entsprechenden Nummer auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
(sob)
Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Mit Datum vom 20.1.2015 hat die Bundesregierung
den „Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst“ (BT-Drucks. 18/3784) vorgelegt. Ziel ist es,
den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von
Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen.
Zum Inhalt
Der Gesetzentwurf basiert auf drei Säulen:
•
der Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte
•
einer Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen
für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen
•
einer Novellierung der gesetzlichen Regelung für
den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), die im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen
in der Privatwirtschaft widerspiegeln
Zu den Kosten
Die vom Entwurf vorgesehenen Dokumentationspflichten bei der
Einführung der elektronischen Akte sind nicht geeignet, den bislang geltenden Anforderungen an die Originalität, Authentizität
und Vollständigkeit von Dokumenten zu genügen (...).
Zum Thema „Erfüllungsaufwand“ heißt es in dem Gesetzentwurf:
•
Im Referentenentwurf fehlen des Weiteren Regelungen zur
„Multimedialen Akte“. Angesichts der vielfältigen Datenformate,
die in elektronischen Akten gespeichert werden können, erscheinen klarstellende Vorschriften aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer erforderlich (...).
•
Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist es nicht hinnehmbar, dass das Gericht per unanfechtbarem Beschluss die vorübergehende technische Störung feststellt (...).
Auf Seiten der Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 257.000 Euro. Dieser ist durch
die Artikel 3 bis 19 bedingt. Aus dem novellierten Bundesgremienbesetzungsgesetz (Artikel 1) und dem novellierten Bundesgleichstellungsgesetz (Artikel 2) entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
„Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger Umstellungsaufwand ist mit diesem Gesetz für die Wirtschaft nicht verbunden.
95
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die neuen Regelungen dieses Gesetzes führen für die Wirtschaft zu
einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 8.500
Euro aufgrund von fünf neuen Informationspflichten. Diese resultieren aus den neuen gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft
(Artikel 3 bis 19).“
Und
„Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Seiten der Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von circa 9,4 Millionen Euro. Er resultiert aus den gesetzlichen Neuregelungen für den öffentlichen Dienst (Artikel 1 und 2).
Der hieraus resultierende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan innerhalb
der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze ausgeglichen.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich für
den Bund. Für Länder und Kommunen entfalten das novellierte Bundesgremienbesetzungs- und das novellierte Bundesgleichstellungsgesetz keine Geltung.
Einmaliger Umstellungsaufwand ist für die Verwaltung mit den
Neuregelungen dieses Gesetzes nicht verbunden.“
Zur Haltung der BRAK
In ihrer Stellungnahme (Nr. 41/2014) von November
2014 begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer das mit
der Gesetzesänderung verfolgte Ziel, den Anteil an
weiblichen Führungskräften auf Leitungsebene zu erhöhen. Dies gelte in besonderer Weise für den vom Gesetzgeber gewählten Kreis der börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Nichtsdestotrotz bedürften
die angestrebten Gesetzesänderungen einiger Korrekturen. Ein erster Punkt sei, dass eine unflexible Zielsetzung, die sich nur nach oben korrigieren lasse, nicht
nur rechtlich bedenklich sei, sondern den tatsächlichen
Bedürfnissen der Wirtschaft und der gegebenen Marktlage nicht immer gerecht werden könne. Als weiterer
Punkt sollte das Inkrafttreten bzw. die Implementierungsdauer des neuen Gesetzes überdacht werden.
(sob)
Umsetzung europäischer Vorgaben zum
Sexualstrafrecht
Im Bundesgesetzblatt (I 10 ff.) vom 26.1.2015 wurde
das „Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des
Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht“ vom 21.1.2015 verkündet, das am 27.1.2015 in Kraft getreten ist.
Durch das Gesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung
des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie
zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
96
Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom
21.1.2012, S. 7) umgesetzt.
Zu den zentralen Vorschriften gehören § 184b StGB
(Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer
Schriften), § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und
Besitz jugendpornographischer Schriften) und § 184d
StGB (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien).
(sob)
Bekanntmachung des BEEG
Im Bundesgesetzblatt (I 34 ff.) vom 29.1.2015 wurde
das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)“ vom
27.1.2015 in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Das Gesetz sieht folgende Übergangsregelung vor:
§ 27
Übergangsvorschrift
(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel
der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum
31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel
der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(1a) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach
der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der
Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.
(sob)
BRAK-Stellungnahme zum Thema
„alternative Streitbeilegung“
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme Nr. 3/2015 aus Januar 2015 zum „ReferentenKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
entwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und
zur Durchführung der Verordnung über online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ Stellung
genommen.
Sie begrüßt dabei grundsätzlich das Anliegen des Gesetzgebers, Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer vor einer außergerichtlichen
Streitbeilegungsstelle kostengünstig und schnell beilegen zu können. Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer, so heißt es in der Stellungnahme, erscheine
es neben der Beschränkung des Anwendungsbereiches
jedoch erforderlich, dass der verantwortliche „Streitmittler“ Qualitätsstandards erfülle, die dazu beitrügen,
dass auch diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung die gewünschte Akzeptanz beim Verbraucher
und Unternehmer erfahre.
Zum Thema „Qualifikation des Streitmittlers“ heißt es
in der Stellungnahme wörtlich:
„Die umzusetzende EU-Richtlinie 2013/11/EU verlangt vom Streitschlichter ein ‚allgemeines Rechtsverständnis‘. Nach § 5 Abs. 2
VSBG-E muss der Streitmittler neben anderen Fähigkeiten über ‚allgemeine Rechtskenntnisse‘ verfügen. Eine nähere Definition dieser
Kenntnisse durch den Entwurf fehlt.
zum Richteramt besitzen müssen. Entsprechend hat es der Gesetzgeber auch für erforderlich angesehen, die Vertretung der Parteien
im Schlichtungsverfahren ausdrücklich ‚Rechtsanwälten‘ bzw. zur
‚Erbringung von Rechtsdienstleistung‘ Befugten, § 12 VSBG-E
(‚Vertretung‘) vorzubehalten. Zum Schutze des Verbrauchers muss
hier der Streitschlichter über ebenso qualifizierte Rechtskenntnisse
verfügen.
Die – ausschließlich – zum Richteramt befähigten Ombudspersonen
haben durch die Einhaltung dieser Qualitätsstandards in den bereits
seit Jahren etablierten Schlichtungsverfahren wesentlich dazu beigetragen, dass vom Gesetzgeber auf das vorhandene Schlichtungssystem auch im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber sollte daher konsequent auf die
etablierten Erfolgsfaktoren setzen, wenn es darum geht, nun ein flächendeckendes Schlichtungssystem in Deutschland zu etablieren.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält es daher für unabdingbar, dass
zumindest die verantwortliche Schlichtungsperson innerhalb der
Verbraucherstreitbeilegungsstelle die Befähigung zum Richteramt
besitzt, um die auftretenden Rechtsfragen beantworten zu können.“
Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter der
entsprechenden Nummer auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
(sob)
Die Bundesrechtsanwaltskammer geht davon aus, dass deren notwendiges Maß den schwierigen
Rechtsfragen entsprechen muss, deren Entscheidung der Entwurf
dem Streitmittler schon ab Antragseingang zuweist.
•
So kann z.B. der Streitschlichter nach der Verfahrensordnung
Anträge auf Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn der
Antrag, offensichtlich ohne ‚Aussicht auf Erfolg‘ ist, weil ‚der
Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft‘ (§ 13 Abs. 2 VSBG-E).
•
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 5c VSBG-E kann die Schlichtung u.a. abgelehnt werden, weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für
die Bewertung erheblich ist ‚nicht geklärt ist‘.
Weder die diffizilen Fragen der Verjährung noch gar die Kenntnis
über die umstrittene Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen
kann von einem Streitschlichter erwartet werden, der nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage, welches Recht bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommt. Auch
hier sind vertiefte IPR-Kenntnisse unerlässliche Voraussetzung.
Besondere Rechtskenntnisse erfordert auch die in § 17 VSBG-E für
den Streitschlichter postulierte Hinweispflicht, wonach der Streitmittler bei Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags diesen mit
einer Begründung zu versehen hat, und die Schlichtungsstelle die
Parteien bei der Übermittlung des Vorschlags über die rechtlichen
Folgen der Annahme des Vorschlags und darüber zu informieren
hat, ‚dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann‘.
Da dem Streitschlichter gem. § 4 VSBG-E die Verfahrenswahl entsprechend der Verfahrensordnung freisteht (ausgenommen ist lediglich die Vorgabe ‚verbindlicher Lösungen‘) ist diese Informationspflicht von erheblicher Bedeutung. ‚Allgemeine Rechtskenntnisse‘
durchschnittlicher Art dürften daher nicht ausreichend sein, um die
Qualität der rechtlichen Beurteilung zu sichern. In der Begründung
des Entwurfs wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es vielfach Regelungen gibt, wonach Schlichter im weitesten Sinne die Befähigung
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
97
Meldungen
aus Brüssel
Markt verhindert und versucht hat, auf dem französischen Markt für
biomedizinische Analysen einen Mindestpreis durchzusetzen.
CCBE: Find a Lawyer
Rechtsanwälte sind ab sofort EU-weit leichter zu finden. Seit dem 8.12.2014 ist die Anwaltssuchplattform
„Wie finde ich einen Rechtsanwalt?“ („find a lawyer“)
als neueste Funktion des Europäischen Justizportals
online.
Die Suchfunktion wurde vom Rat der Europäischen
Anwaltschaften (CCBE) und der EU-Kommission gemeinsam entwickelt. Ein fremdes Rechtssystem, eine
andere Sprache oder sonstige Hemmnisse sollen damit
der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt nicht
mehr entgegenstehen.
Alle deutschen Rechtsanwälte und in Deutschland zugelassenen europäischen Anwälte sind bereits über
die Plattform abrufbar. Eine gesonderte Eintragung ist
also nicht erforderlich.
(sob)
Als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen wurden von der
Kommission nicht nur die Untersagung von Rabatten über 10 % gesehen, sondern auch die systematische Vorgabe der für Laborgruppen ungünstigen Gesetzesauslegung sowie die Versagung rechtlicher
Gestaltungen, obwohl diese gesetzeskonform waren. Die Apothekerkammer hatte ferner nicht gesetzeskonforme Auflagen wie die Übermittlung bestimmter Unterlagen oder die Eintragung in das Berufsstandsverzeichnis verlangt.
Die Kommission verhängte deshalb gegen die Apothekerkammer
eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro. Das EuG bestätigt die Analyse der Kommission, setzt die Geldbuße jedoch auf 4,75 Mio. Euro
herab.
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass zwar eine Aktivität, die
mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, grundsätzlich nicht den Wettbewerbsregeln unterliegt, jedoch habe die
französische Apothekerkammer keine Regelungsbefugnis, um den
vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Schutzbereich auszudehnen. Ferner können einige der der Kammer angehörigen Apotheker
aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmen eingestuft
werden. Deshalb könne die französische Apothekerkammer hier
nicht als ‚verlängerter Arm der Behörde‘ angesehen werden. Sie unterfällt folglich mit den restriktiven Verhaltensweisen im Hinblick
auf die biomedizinischen Analysen den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union.“
(sob)
EuG zum Wettbewerbsverstoß durch die
nationale französische Apothekerkammer
Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das EuG bestätigt, dass
die nationale französische Apothekerkammer (Ordre
National des Pharmaciens – ONP) den Wettbewerb in
Frankreich beschränkt habe. Es handelt sich um das
erste Urteil in einem Wettbewerbsverletzungsverfahren, durch das gegen eine berufliche Vereinigung ein
Bußgeld verhängt wird.
Das Brüsseler Büro der BRAK fasst die – nur in französischer Sprache verfügbare – Entscheidung wie folgt
zusammen:
„Dem Urteil liegt zugrunde, dass in Frankreich die Biomedizin von
Apothekern ausgeübt wird und biomedizinische Analysen nur in entsprechenden Laboren durchgeführt werden dürfen. Die Apothekerkammer ist vom französischen Staat u.a. für die Förderung der Sicherheit der beruflichen Handlungen beauftragt worden. Im Rahmen
ihrer Tätigkeit führt sie das nationale Register der Apotheker, wobei
die Eintragung in das Register eine gesetzliche Voraussetzung für
die Ausübung einer Tätigkeit im pharmazeutischen Bereich ist.
Auf Grundlage einer Beschwerde einer in Frankreich tätigen Laborgruppe, die ihre Tätigkeit ausweiten wollte, stellte die Europäische
Kommission fest, dass die französische Apothekerkammer die Entwicklungen von Laboren, insbesondere von Laborgruppen, auf dem
98
EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie
über missbräuchliche Klauseln auf
Rechtsanwälte
Mit Urteil vom 15.1.2015 hat der EuGH in der Rechtssache C-537/13 entschieden, dass Formularverträge
zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen fallen.
Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet über die Entscheidung:
„Rechtsanwälte sind nach Art. 2 (c) der Richtlinie Gewerbetreibende, sodass zwischen ihnen und Mandanten, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, ein Verbrauchervertrag geschlossen wird. Dem steht nicht entgegen, dass
Rechtsanwälte einen freien Beruf ausüben und bei ihrer Berufsausübung zur Wahrung der Vertraulichkeit des Mandats verpflichtet
sind. Denn – so der EuGH – Vertragsklauseln, die speziell mit dem
Mandanten ausgehandelt sind, insbesondere solche, die Modalitäten
des Anwaltshonorars und somit eventuell implizit bestimmte Aspekte der Mandatsbeziehung zu erkennen geben, die geheim bleiben
sollten, unterliegen nicht der Anwendbarkeit der Richtlinie.“
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Meldungen aus Brüssel
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidungen finden Sie in der Rubrik
Rechtsprechung unten S. 105 f.
In der entsprechenden Unterrichtung der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/3385 vom 1.12.2014) heißt es
weiter:
(sob)
„Entgegen der Position der Bundesregierung sprachen sich andere
Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe zwar für eine Erhöhung
aus, der Betrag von 10.000 Euro wurde jedoch nahezu einhellig als
überzogen angesehen. Wiederum andere Mitgliedstaaten äußerten
sich seinerzeit nicht. Die Streitwertgrenze wurde in der Ratsarbeitsgruppe nicht abschließend beraten. Die Präsidentschaft vertrat vielmehr die Auffassung, dass es sich hierbei um eine auf politischer
Ebene zu treffende Entscheidung handele.
Europäisches Verfahren für geringfügige
Forderungen
Schon mehrfach haben wir über den am 19.11.2013
von der Europäischen Kommission vorgelegten „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ berichtet (vgl. zuletzt KammerMitteilungen
4/2014, S. 395).
Der Entwurf sieht in Art. 1 Abs. 1 vor, den Anwendungsbereich des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen auf Ansprüche bis 10.000 Euro
zu erweitern. Derzeit liegt die Streitwertgrenze bei
2.000 Euro.
Position der Bundesregierung
In Übereinstimmung mit der Position des Deutschen
Bundestags vom 25.9.2014 (KammerMitteilungen
4/2014, S. 395) hat sich auch die Bundesregierung in
der zuständigen Arbeitsgruppe des Rats der Europäischen Union für die Beibehaltung der Streitwertgrenze
von 2.000 Euro ausgesprochen. Auch nach Auffassung
der Bundesregierung ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs – insbesondere auf Forderungen bis
10.000 Euro – wegen der Senkung von Verfahrensstandards sowie der damit geschwächten Richtigkeitsgewähr für höhere Streitwertsegmente abzulehnen.
Forderungen bis 10.000 Euro seien nach deutschem
Verständnis in der Tat keine Bagatellforderungen. Entsprechende Streitigkeiten könnten gerade für Verbraucher – aber auch für kleine und mittlere Unternehmen
– existenzielle Bedeutung erlangen. Ein vereinfachtes
Verfahren erscheine hier nicht angemessen. Weiterhin
liege die im nationalen Prozessrecht (§ 495a ZPO) verankerte „Bagatellgrenze“ bei nur 600 Euro. Da im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
ausdrücklich keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung
bestehe, kollidiere eine Erweiterung auf Forderungen
über 5.000 Euro darüber hinaus mit dem in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Anwaltszwang
in landgerichtlichen Verfahren.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Im Vorfeld der Allgemeinen Ausrichtung im Rat für Justiz und Inneres am 4. und 5. Dezember 2014 hat die Präsidentschaft nun erstmals
konkret eine Wertgrenze von 4.000 Euro vorgeschlagen (Ratsdok.
15447/14).
Im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am
20. November 2014 unterstützen die übrigen Mitgliedstaaten den
von der Präsidentschaft vorgelegten Text mit einer Wertgrenze von
4.000 Euro, woraufhin die Bundesregierung unter Beibehaltung der
bisherigen Position gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 EUZBBG Parlamentsvorbehalt einlegte. Die Kommission sprach sich erneut für
einen Schwellenwert von 10.000 Euro aus.“
Entschließung des Bundestags
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Brüsseler Büro berichtet, hat daraufhin der Bundestag in
seiner Sitzung am 3.12.2014 eine Entschließung gefasst, in der erklärt wird, dass unter der Voraussetzung,
dass die bisher geltende Definition für „grenzüberschreitende Rechtssachen“ beibehalten werde, eine Erhöhung der Wertgrenze auf 4.000 Euro ausschließlich
für „echte“ grenzüberschreitende Fälle gerade noch
vertretbar erscheine.
(sob)
Arbeitsprogramm der EU-Kommission für
2015
Wie das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer berichtet, hat die neue Europäische Kommission
am 16.12.2014 ihr Arbeitsprogramm für das Jahr
2015 vorgestellt. Das Programm stehe unter der Überschrift „Ein neuer Start“ und enthalte 23 neue Initiativen sowie eine Liste von 80 bestehenden Legislativvorschlägen, die die Kommission aus politischen oder
technischen Gründen zurückziehen oder ändern wolle.
Im Fokus des Arbeitsprogramms stünden die vom
Kommissionspräsidenten am 15.7.2014 vorgestellten
politischen Leitlinien der Kommission mit den fünf
Schwerpunkten
•
•
•
Wachstum und Beschäftigung
sozialer Zusammenhalt
Migration
99
Meldungen aus Brüssel
•
•
Stärkung der EU als internationaler Akteur
Energiepolitik.
Die geplanten neuen Initiativen umfassten u.a. ein ehrgeiziges Paket für den digitalen Binnenmarkt, im Rahmen dessen laufende Verhandlungen über Vorschläge
wie die Europäische Datenschutzgrundverordnung zum
Abschluss gebracht sowie das bestehende Urheberrecht
modernisiert werden sollten. Ferner sei geplant, die
Vorschriften für Online-Käufe und digitale Käufe der
Verbraucher zu vereinfachen, die Cyber-Sicherheit zu
verbessern und die Digitalisierung zu verschlanken.
Ein weiterer Schwerpunkt liege in der Stärkung des
Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen. Die
Kommission plane, noch im Laufe des Jahres eine Binnenmarktstrategie mit neuen Konzepten zur Ausschöpfung des vorhandenen Potenzials vorzulegen. Darüber
hinaus solle die grenzüberschreitende Arbeitskraftmobilität, insbesondere im Hinblick auf bestehende Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, gefördert werden.
Die Kommission habe nur verhältnismäßig wenige
neue Initiativen angekündigt. Sie habe sich zum Ziel
gesetzt, eng mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten, um bestehende Vorhaben, wie die Einführung
einer Finanztransaktionssteuer, die Verschärfung der
Geldwäschevorschriften sowie die Einrichtung einer
Europäischen Staatsanwaltschaft, voranzubringen.
Von den momentan mehr als 450 beim Parlament und
Rat anhängigen Gesetzesvorhaben wolle die Kommission nur solche weiterverfolgen, die ihrer Ansicht
nach Aussicht auf Erfolg hätten und mit ihren Leitlinien übereinstimmten. Sie unterscheide dabei zwischen
zurückzuziehenden Vorschlägen, deren Ziele ihres Erachtens nicht mehr erreicht werden könnten, und Vorschlägen, die durch Änderungen den Prioritäten angepasst werden sollten.
Im Ergebnis schlage die Kommission u.a. die Änderung des Verordnungsvorschlags über die Schaffung
eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vor.
Die Änderungen sollten der vollen Entfaltung des Potenzials des elektronischen Handels im Binnenmarkt
dienen. Ferner solle der Verordnungsvorschlag über
das Statut der Europäischen Stiftung zurückgenommen
werden, da keine Aussicht auf das Erzielen einer Einigung im Rat absehbar sei. Gleiches solle für einen
Vorschlag zum Mutterschaftsurlaub aus dem Jahr
2008 gelten, sofern die hier bestehende Verhandlungsblockade nicht in den nächsten sechs Monaten gelöst
werden könne.
Die Kommission habe angekündigt, vor der Rücknahme vorgeschlagener Initiativen die Stellungnahmen
des Parlaments und des Rates abzuwarten.
Außerdem sehe das Arbeitsprogramm die Prüfung geltender Rechtsvorschriften vor, um den Bürokratieabbau
100
zu fördern und Verwaltungsaufwand zu senken. Zu den
zu evaluierenden Vorschriften gehörten die diversen
Gesellschaftsrechts-Richtlinien, die Handelsvertreterrichtlinie, die Zahlungsverzugsrichtlinie und die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung.
(sob)
EuGH-Gutachten zum Beitritt der EU zur
EMRK
In einem Gutachten vom 18.12.2014 stellt der EuGH
fest, dass der Entwurf einer Übereinkunft über den
Beitritt der EU zur EMRK in seiner aktuellen Fassung
nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Allerdings
wird ein Beitritt der EU zur EMRK auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die EU-Kommission hatte den EuGH um ein Gutachten zu der Frage ersucht, ob „der Entwurf des Vertrags
über den Beitritt der Europäischen Union (zu der am
4. November 1950 in Rom unterzeichneten) Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) mit den Verträgen vereinbar (ist)“.
Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer
fasst das Gutachten wie folgt zusammen:
„Die beiden Hauptbeschwerdepunkte betreffen die Autonomie des
Unionsrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH. Der
Gerichtshof kritisiert insbesondere eine fehlende Abstimmung der
Schutzstandards der EMRK mit denen der Grundrechtecharta. Diese
sei erforderlich, um den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit
des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beitritt der EU würde dazu
führen, dass die Mitgliedstaaten untereinander die Beachtung der
Grundrechte überprüfen müssten, während das Unionsrecht auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Da die EMRK bei einem Beitritt der
EU Bestandteil des Unionsrechts werden würde, könnte der EGMR
im Rahmen von Gutachten über die Auslegung der EMRK indirekt
über das Unionsrecht entscheiden. Solche Gutachten würden die
Stellung des EuGH als ausschließliche Entscheidungsinstanz im Bereich des Unionsrechts gefährden und zu einer Umgehung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH führen. Letztendlich hält
der EuGH auch den Mitbeschwerdegegnermechanismus für nicht
mit der Autonomie des Unionsrechts vereinbar.
Ein Beitritt kann demnach nur dann erfolgen, wenn der Entwurf entsprechend geändert wird.“
(sob)
Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
Mit dem auch in der Tagespresse, dem Internet und
andernorts omnipräsenten Thema „TTIP“ beschäftigt
sich das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer in zwei Verlautbarungen.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Meldungen aus Brüssel
Veröffentlichung der TTIP-Verhandlungstexte
Zunächst berichtet die BRAK, dass die Europäische
Kommission am 7.1.2015 verschiedene Dokumente zu
den derzeit mit den Vereinigten Staaten stattfindenden
Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft (TTIP) veröffentlicht und damit ihre Ankündigung, mehr Transparenz schaffen zu
wollen, in die Tat umgesetzt habe. Zu den Dokumenten
gehörten konkrete Textvorschläge, die von der Kommission an die US-Verhandlungspartner übermittelt
worden seien, sowie EU-Positionspapiere und Factsheets zu wichtigen Verhandlungsthemen.
Demnach solle, so die BRAK, das endgültige TTIPAbkommen in drei Teile (Marktzugang, Regulatorische Zusammenarbeit und Regelungen) mit insgesamt
24 Kapiteln unterteilt sein. Die konkreten Textvorschläge beträfen acht Bereiche der Teile Regulatorische Zusammenarbeit und Regelungen (Technische
Handelshemmnisse, Lebensmittelsicherheit, Tier- und
Pflanzengesundheit, Zoll- und Handelserleichterungen,
kleine und mittlere Unternehmen, Wettbewerb sowie
zwischenstaatliche Streitbeilegung, die nicht zu verwechseln sei mit der Investor-Staatstreitbeilegung).
Die Kommission habe angekündigt, fortlaufend weitere Texte zu veröffentlichen, sobald diese verfügbar
seien. Der gesamte Text der TTIP-Vereinbarungen solle nach Abschluss der Verhandlungen vor seiner Unterzeichnung und Ratifizierung veröffentlicht werden.
Nähere Informationen finden Sie unter http://trade.
ec.europa.eu.
Empfehlungen des Europaparlaments für die weiteren Verhandlungen
Außerdem berichtet die BRAK aus ihrem Brüsseler
Büro:
„Rechtzeitig zum Ende der achten Runde der Verhandlungen zwischen der EU und den vereinigten Staaten über eine transatlantische
Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) am 6. Februar 2015
hat der Ausschuss Internationaler Handel (INTA) des EP einen Berichtsentwurf sowie ein Arbeitsdokument mit Empfehlungen an die
Kommission für die weiteren Verhandlungen veröffentlicht. Zu den
umstrittenen Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen erklärt der
zuständige Berichterstatter Bernd Lange, dass für einen effektiven
Schutz der Investoren derartige Mechanismen nicht erforderlich sind.
Da die Rechtssysteme der EU und der USA hochentwickelt sind,
kann ein ausreichend hoher Schutz der Investoren durch ein zwischenstaatliches System zur Beilegung von Streitigkeiten und die Anrufung nationaler Gerichte gewährleistet werden. Über den Berichtsentwurf wird das EP-Plenum voraussichtlich im Mai abstimmen.
Bei der in der letzten Woche in Brüssel durchgeführten achten Verhandlungsrunde wurde das Thema des Investitionsschutzes nicht behandelt. Die Kommission möchte – vor der Wiederaufnahme der
Verhandlungen mit den USA zu diesem Thema – das weitere Vorgehen mit dem EP, den EU-Mitgliedstaaten sowie mit allen anderen
Interessenträgern einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Gewerkschaften, Verbraucherorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen absprechen. Hintergrund ist das Ergebnis
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
der im Frühjahr 2014 von der Kommission durchgeführten Konsultation zum Thema Investitionsschutz. Aus dem am 13.1.2015 veröffentlichten Ergebnisbericht geht hervor, dass das Instrument der
Investor-Staat-Streitbeilegung von den verschiedenen Interessengruppen bisher skeptisch gesehen wird.“
(sob)
EU-Kommission zum Thema „Frauen in
Aufsichtsräten“
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Brüsseler Büro berichtet, hat die Europäische Kommission
am 20.1.2015 die jüngsten Zahlen (Stand: Oktober
2014) zum Anteil von Frauen in den Leitungsgremien
der größten börsennotierten Unternehmen der EU vorgestellt. Der Frauenanteil liege danach bei 20,2 %. Im
Jahr 2010, als die Kommission ihre Fünfjahresstrategie
für die Förderung der Chancengleichheit vorgelegt habe, habe die Quote bei nur 11,9 % gelegen.
In ihrem Richtlinienvorschlag für ein Quotengesetz
von 2012 habe die Kommission für 2020 das Ziel einer
Frauenrepräsentanz von 40 % abgesteckt und die Mitgliedstaaten u.a. aufgefordert, objektivere und transparentere Auswahlverfahren bei der Bestellung der
Aufsichtsräte zu schaffen. Die Richtlinie sehe bei der
Nichteinhaltung der Vorgaben Verwaltungs- und andere Strafen vor.
Die Entwicklung der Zahlen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zeige, dass der deutlichste Anstieg des
Frauenanteils in jenen Ländern zu verzeichnen sei, in
denen in den letzten vier Jahren legislative Maßnahmen vorgenommen oder intensiv öffentlich diskutiert
worden seien.
Das Europaparlament habe den Vorschlag bereits im
November 2013 mit großer Mehrheit gebilligt. Nun
werde er im Rat der EU diskutiert. Der Bereich
„Gleichstellung von Frauen und Männern“ falle in das
Ressort von Justizkommissarin Jourová, die auch die
Kommissarin für Verbraucher und Gleichstellung sei
und die Erhöhung der Frauenquote in Führungspositionen forcieren wolle.
(sob)
Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie
Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer
berichtet zum aktuellen Stand i.S. Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie (vgl. hierzu zuletzt KammerMitteilungen 3/2014, S. 272):
101
Meldungen aus Brüssel
„Die zuständigen Ausschüsse im Rat (AStV) und im EP (ECON und
LIBE) haben am 21. und 27. Januar 2015 dem Kompromisstext zur
Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Im Rahmen der zuvor geführten Trilogverhandlungen hatten sich der Rat, das EP und
die Europäische Kommission am 16. Dezember 2014 auf einen
Kompromiss beim zuvor umstrittenen Thema der Einrichtung eines
zentralen Unternehmensregisters, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer (beneficial owner) aufzuführen sind, geeinigt. Die EU-Mitgliedstaaten sind mithin verpflichtet, ein solches Register einzurichten. Der Zugang zu diesen Registern steht grundsätzlich allen
Personen offen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.“
Und sodann:
„Der Rat hat ... am 10. Februar 2015 seine Zustimmung erteilt.
...
Auf Angehörige von Rechtsberufen findet die Vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie – wie auch die Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie
– nur dann Anwendung, wenn diese sich an Finanz- oder Immobilientransaktionen beteiligen, nicht aber, wenn sie den Mandanten in
einem Gerichtsverfahren vertreten oder für diesen rechtsberatend tätig sind. Bezüglich der zentralen Meldestelle ist wie auch in der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten
für bestimmte Berufsgruppen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung als Stelle benennen können, die anstatt der zentralen Meldestelle als erste zu unterrichten ist. Die Einrichtung dieser Meldestellen dient ausdrücklich der Wahrung der Grundrechte, insbesondere
auf ein faires Verfahren, bei den für Rechtsanwälte geltenden Meldepflichten. Die Mitgliedstaaten sind deshalb angehalten, Mittel und
Wege vorzusehen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses, der
Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen.
Im Gegensatz zur Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthält der aktuelle Kompromisstext keine Kategorien von Kunden oder Transaktionen, die von vornherein von den in der Richtlinie festgesetzten
Sorgfaltspflichten ausgenommen sind. Es obliegt nun den Mitgliedstaaten, Bereiche festzulegen, in denen nur ein geringes Risiko besteht. Bei der Risikobewertung sollen bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, zu denen im Anhang II der Richtlinie eine Liste
von Anhaltspunkten aufgeführt ist. Anwaltsanderkonten sind in dieser Liste zwar nicht mehr wie in der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthalten, jedoch ist davon auszugehen, dass Deutschland – entsprechend der Bestimmung einer vereinfachten Sorgfaltspflicht für
Sammelkonten bei der Umsetzung der FATF Standards – Anwaltsanderkonten als potenziell geringes Geldwäscherisiko einstufen
wird.
Der Kompromisstext muss noch vom Plenum des EP bewilligt werden. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, die
neuen Regelungen in das nationale Recht umzusetzen.“
Den – inzwischen auch in deutscher Sprache – vorliegenden Kompromisstext finden Sie auf der Homepage
der EU-Kommission. Sie können ihn auch in der Kammergeschäftsstelle anfordern.
(sob)
EGMR zur Rechtswidrigkeit des Abhörens
der Anwalt-Mandanten-Kommunikation
Mit Urteil vom 3.2.2015 hat der EGMR entschieden,
dass die Telekommunikationsüberwachung der Anwalt-Mandantenkommunikation eine Verletzung des
102
Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens
nach Art. 8 der EMRK darstellt.
Die BRAK berichtet aus ihrem Brüsseler Büro:
„Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein rumänischer Rechtsanwalt
eine Firma, gegen die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug
liefen. Nachdem ein rumänisches Gericht die Telekommunikationsüberwachung der in Verdacht geratenen Firma anordnete, wurden
auch mehrere Telefongespräche der Firma mit ihrem Rechtsanwalt
abgehört. Hiergegen initiierte der Rechtsanwalt ein Verfahren vor
dem EGMR. Dieser stellte in seinem Urteil in Frage, ob ein solcher
Eingriff im Gesetz vorgesehen war, ließ diese Frage aber offen, da
der Eingriff in jedem Fall in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig und damit unverhältnismäßig sei. Ferner hat der EGMR
kritisiert, dass der Rechtsanwalt keine hinreichende Möglichkeit hatte, die Rechtmäßigkeit der Abhörmaßnahmen überprüfen zu lassen
noch eine Anordnung zur Zerstörung der Aufnahmen zu erwirken.
Der EGMR hat dem Rechtsanwalt Schadensersatz in Höhe von
4.500 Euro gewährt.“
(sob)
Aus der Arbeit des EGMR
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lässt regelmäßig Berichte über ausgewählte
Fälle aus der Rechtsprechung des EGMR in Verfahren
gegen andere Staaten als Deutschland erstellen. Der
„Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die
Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen andere
Staaten als Deutschland im Jahr 2013“ steht inzwischen auf der Internetseite des BMJV unter
http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Abteilungen/
OeffentlichesRecht/Menschenrechte/Ausgewaehlte
EntscheidungendesEGMRundRechtsprechungsberichte/
_node.html zum Download bereit.
In der Einleitung des von Prof. Dr. Heiko Sauer aus
Bonn erstellten Berichts wird darauf hingewiesen,
dass vor dem Hintergrund der Orientierungswirkung,
die den Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung und Anwendung der einzelnen Konventionsrechte aus völkerrechtlicher Sicht und nicht zuletzt
auch von Verfassungs wegen zukomme, auch die gegen andere Staaten ergangenen Urteile für Deutschland von Bedeutung seien. Das Bundesverfassungsgericht spreche insoweit von einer „faktischen
Präzedenzwirkung“ der Spruchpraxis des EGMR
(BVerfGE 128, 326, 368), die bei der Auslegung und
Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen sei. Danach bestehe die Aufgabe des deutschen Rechtsanwenders darin, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen
und innerstaatliches Gesetzes- wie auch Verfassungsrecht im Einklang mit den Vorgaben der Konvention
auszulegen bzw. ggf. nachvollziehbar zu begründen,
warum namentlich im Hinblick auf kollidierendes VerKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Meldungen aus Brüssel
fassungsrecht diesen Vorgaben im Einzelfall nicht gefolgt werde (BVerfGE 111, 307, 324 f.; 128, 326,
371 f.). Dies setze aber die Kenntnis derjenigen Urteile
des Gerichtshofs voraus, die für die deutsche Rechtsordnung von Bedeutung seien.
Thematisch geht es bei den für den Bericht ausgesuchten Fällen u.a. um die Bereiche Unschuldsvermutung,
Umgang mit Opferzeugen im Strafverfahren bei sexueller Gewalt, Verwertung von Zeugenaussagen im Strafverfahren, E-Mail-Kommunikation von Häftlingen,
Vollstreckung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe, Strafbarkeit wegen Völkermordleugnung, Verbot
politischer Werbung im Rundfunk, Internetproviderhaftung, Urheberrechtsverletzungen im Internet, religiöse
Symbole und Überzeugungen am Arbeitsplatz, Kündigung eines HIV-positiven Arbeitnehmers, Rückführung
eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen zur
Kindesentführung und nach Unionsrecht, Abschiebungshaft, positive Verpflichtungen im Hinblick auf
Hilfen zur Selbsttötung, Beginn von Verjährungsfristen
bei außervertraglicher Haftung, Terminverlegungsanträge im Gerichtsverfahren, Lohnkürzungen zur Haushaltskonsolidierung von Staaten und manches andere
mehr.
(sob)
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Zertifiziertes Unternehmen
gem. § 8 Abs. 4 SGB III (AZWV);
Geltungsbereich Seminare.
103
Rechtsprechungsübersicht
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an
Entscheidungen, die von besonderer allgemeiner oder
berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder
aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur
die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere
Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen
nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in
der Kammergeschäftsstelle (unter 02 11/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden
Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nur ausnahmsweise aufgenommen.
(sob)
Anwaltsrecht/Berufsrecht
Zur Zulässigkeit der Steuerberatungs-GmbH & Co.
KG
StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3; HGB §§ 105, 161
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer
Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck
„geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister eingetragen werden.
BGH, Beschl. v. 15.7.2014 – II ZB 2/13
Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/
Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung des Beschlusses oben S. 76.
Strenge Anwendung von § 4 Abs. 2 FAO
Zur Zulässigkeit des Hinweises „Spezialist für Familienrecht“
FAO §§ 4 Abs. 2, 7, 15
BRAO § 43b; BORA § 7; UWG § 4 Nr. 11
1. Ein in Australien absolviertes Postgraduiertenstudium genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen
an „anwaltsspezifische Fortbildung“.
1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts,
der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht,
den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt
die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu
untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.
2. Eine Nachholung „versäumter“ Fortbildung i.S. von
§ 4 Abs. 2 FAO ist nur in engen Grenzen zulässig,
wenn nämlich der Antragsteller aus wichtigem
Grund an der Fortbildung gehindert ist, dies der
Rechtsanwaltskammer unverzüglich zur Anzeige
bringt und sodann eine Frist zur Nachholung eingeräumt bekommt, die er wahrt.
3. Fehlende Fortbildung i.S. von § 4 Abs. 2 FAO kann
nicht durch ein Fachgespräch ersetzt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Hess. AGH, Urt. v. 7.7.2014 – 2 AGH 9/12
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwalts
kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften“
abgerufen werden.
104
2. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 24.7.2014 – I ZR 53/13
Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften/Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung des Urteils oben S. 77.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Gewerbliche Inkassotätigkeit durch Steuerberatungsgesellschaft
BDSG § 134; StBerG § 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1
Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich
Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt
sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht
zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Abtretung der Honorarforderung.
BGH, Urt. v. 25.9.2014 – IX ZR 25/14
Fundstellen: NJW 2014, 3568 ff. = MDR 2014, 1415 f.
Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten
a) BRAO §§ 43, 50 Abs. 3; BGB §§ 667, 675
Es besteht eine Berufspflicht des Rechtsanwalts zur
Herausgabe der Handakten. Diese ist aus der Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und
inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu
entnehmen.
BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13
a) BRAO §§ 43, 50 Abs. 3; BGB §§ 667, 675
Es besteht eine Berufspflicht des Rechtsanwalts zur
Herausgabe der Handakten. Diese ist aus der Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und
inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu
entnehmen.
BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (StR) 5/14
Fundstelle: Die Entscheidungen finden Sie auf der
Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/
Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung der Urteile oben S. 79 ff.
Keine Pflicht zur Erteilung eines EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt
BRAO § 59b Abs. 2 Nr. 5 lit. a, Nr. 6 lit. b; BORA § 14
1. § 14 BORA, wonach der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das
Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat, ist auf Zustellungen von
Anwalt zu Anwalt nicht anwendbar.
2. Es fehlt insofern an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 59b Abs. 2 BRAO. Insbesondere regelt § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. b BRAO nur
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Pflichten (im Zusammenhang mit Zustellungen) gegenüber Gerichten und Behörden.
(Leitsätze der Redaktion)
AGH NRW, Urt. v. 7.11.2014 – 2 AGH 9/14
Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/
Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung des Urteils oben S. 81.
Zur Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte
Richtlinie 93/13/EWG Art. 2 lit. c
1. Bei Verträgen über juristische Dienstleistungen besteht hinsichtlich der von Rechtsanwälten angebotenen Leistungen grundsätzlich eine Ungleichheit
zwischen den „Verbrauchern als Mandanten“ und
den Rechtsanwälten, die insbesondere auf eine
Asymmetrie der Information zwischen den Parteien
zurückzuführen ist.
2. Daher ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit einer zu privaten Zwecken
handelnden natürlichen Person juristische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, ein „Gewerbetreibender“ i.S. des Art. 2 lit. c der Richtlinie
93/13.
3. Beschließt ein Rechtsanwalt, in den Vertragsbeziehungen mit seinen Mandanten von ihm selbst oder
den Organen seiner Berufskammer vorformulierte
Klauseln zu verwenden, so werden diese Klauseln
auf Veranlassung des Anwalts unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen Verträge.
4. Der Umstand, dass Rechtsanwälte im Rahmen ihrer
Berufsausübung zur Wahrung der Vertraulichkeit
des Mandats verpflichtet sind, steht der Anwendung
der Richtlinie auf vorformulierte Klauseln in Verträgen über die Erbringung juristischer Dienstleistungen nicht entgegen, weil Vertragsklauseln, die
nicht einzeln ausgehandelt wurden, namentlich
Klauseln, die zur allgemeinen Verwendung abgefasst wurden, als solche keine persönlichen Informationen über die Mandanten der Rechtsanwälte
enthalten, deren Preisgabe gegen das anwaltliche
Berufsgeheimnis verstoßen könnte.
(Leitsätze der Redaktion)
EuGH, Urt. v. 15.1.2015 – C-537/13
Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
105
Rechtsprechungsübersicht
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung des Urteils oben S. 98 f.
Arbeitsrecht
Zur Zulässigkeit einer Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 bis 4; BGB §§ 134, 242, 612a;
SGB IX §§ 2 Abs. 2 u. 3, 68 Abs. 1 bis 3, 69, 85
1. Eine „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung steht unter der – zulässigen – auflösenden
Rechtsbedingung i.S. von § 158 Abs. 2 BGB, dass
das Arbeitsverhältnis nicht schon auf Grund eines
anderen Umstands endet. Ihre Wirkung endigt,
wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits
durch den anderen Beendigungstatbestand aufgelöst
worden ist.
2. Eine Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“
oder „nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der
einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/
oder vertraglichen Regelung als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Sie ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn dem
Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn ohne umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar ist.
3. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Kündigung ist de lege lata – außer bei der Verdachtskündigung – keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
4. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der mit einem Grad von weniger als
50 behindert ist, bedarf nach § 85 i.V.m. §§ 68
Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 3 SGB IX nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der
Arbeitnehmer i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX einem
Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Die Gleichstellung erfolgt gem. § 68 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf
Antrag des behinderten Menschen durch eine Feststellung der Bundesagentur für Arbeit nach § 69
SGB IX. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch der schon bestehende Schutz nur festgestellt wird, wird der
Schutz des Behinderten durch die Gleichstellung
106
erst begründet. Die Gleichstellung wird gem. § 68
Abs. 2 S. 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des
Antrags wirksam.
5. Die kündigungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 und schwerbehinderten
Arbeitnehmern i.S. von § 2 Abs. 2 SGB IX stellt
keine Diskriminierung der weniger stark behinderten Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 der RL
2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf dar. Die weniger stark behinderten Arbeitnehmer erfahren nicht „wegen ihrer Behinderung“
eine ungünstigere Behandlung. Sie werden nicht
weniger günstig als nicht behinderte Arbeitnehmer
behandelt, sondern weniger günstig als stärker behinderte.
BAG, Urt. v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13
Fundstelle: NJW 2014, 3533 ff.
Weiterbeschäftigungsanspruch trotz erheblicher
Pflichtverletzung
BGB §§ 241 Abs. 2, 626, 779 Abs. 1; UWG § 17; ZPO
§§ 142, 424
1. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel an, umstrittene eigene
Forderungen durchzusetzen, kann darin – je nach
den Umständen des Einzelfalls – eine erhebliche,
die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigende Verletzung seiner Pflicht liegen,
auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
2. Ein Arbeitnehmer handelt nicht rechtswidrig, wenn
er sich bei zweifelhafter Rechtslage dem Arbeitgeber gegenüber auf einen objektiv vertretbaren
Rechtsstandpunkt stellt, um diesen zum Einlenken
in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen.
Die Ankündigung, einen Schriftsatz bestimmten Inhalts bei Gericht einzureichen, um den Abschluss
eines Vergleichs zu erreichen, ist allenfalls dann widerrechtlich, wenn in dem Schriftsatz bewusst oder
leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der darin eingenommene rechtliche Standpunkt gänzlich unvertretbar ist.
3. Ein Arbeitnehmer darf sich nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers diesem gehörende betriebliche
Unterlagen aneignen oder entsprechende Schriftstücke und/oder Daten für betriebsfremde Zwecke vervielfältigen. Ob eine rechtswidrige und schuldhafte
Zuwiderhandlung gegen diese Vorgabe einen Grund
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bildet,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für
den Arbeitgeber ab.
BAG, Urt. v. 8.5.2014 – 2 AZR 249/13
Prokurazusatz, wenn er nur mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt.
BAG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 AZR 567/13
Fundstelle: NJW 2015, 109 ff. m. Anm. Hoffmann-Remy
Fundstelle: NJW 2014, 3595 ff. m. Anm. Lingemann/
Siemer
Zur Unions- und Verfassungsrechtmäßigkeit befristeter Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern
Bank- und Kapitalmarktrecht
TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1 u. 2
Die Regelungen in § 14 Abs. 3 S. 1 u. 2 TzBfG in der
ab dem 1.5.2007 geltenden Fassung sind, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen
denselben Arbeitsvertragsparteien geht, mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar.
BAG, Urt. v. 28.5.2014 – 7 AZR 360/12
Fundstelle: MDR 2014, 1398 f.
Zur Wirksamkeit einer Kündigung bei Ausspruch
durch den Personalleiter
BGB § 174 S. 2; HGB § 51; BetrVG § 102 Abs. 2
1. Ein In-Kenntnis-Setzen i.S. von § 174 S. 2 BGB
liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der
Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit
der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht
verbunden ist.
2. Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174
S. 2 BGB scheidet auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist
ist und die im Handelsregister publizierte Prokura
sein alleiniges Handeln nicht deckt. Es genügt,
dass der Kündigungsempfänger auf Grund der –
ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter
zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als
(Gesamt-)Prokurist besitzt, ist daneben ohne Belang.
3. Das gilt auch dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem
Zusatz „ppa“ unterzeichnet. Der Zusatz nach § 51
HGB soll zwar klarstellen, dass der Erklärende als
Prokurist für den Inhaber handelt. Daraus lässt sich
aber nicht schließen, er habe als Personalleiter keine alleinige Kündigungsbefugnis. Ein Gesamtprokurist zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Zu den Sorgfaltspflichten des Bankkunden beim
mobilen TAN-Verfahren
BGB §§ 675u, 675v, 675w
1. Gibt der Bankkunde beim Online-Banking eine von
ihm im Rahmen einer Phishing-Attacke abgefragte
Transaktionsnummer ein, die auf sein Mobiltelefon
übermittelt wurde und die zugleich Auftragsdaten
für eine Überweisung enthält, so ist damit auch ein
anschließender Zahlungsvorgang mit entsprechenden Auftragsdaten durch den Kunden autorisiert.
2. Jedenfalls stellt die unterlassene Prüfung des Inhalts
der übermittelten SMS eine grobe Pflichtverletzung
des Bankkunden dar.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
LG Köln, Urt. v. 26.8.2014 – 3 O 390/13
Fundstelle: NJW 2014, 3735 f.
Kein Einwendungsdurchgriff bei „Null-ProzentFinanzierung“
BGB a.F. §§ 358, 359; BGB § 488
1. Der Einwendungsdurchgriff gem. §§ 358, 359 BGB
in der bis zum 3.8.2011 geltenden Fassung setzt
einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.
2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen auf Grund einer Vereinbarung mit
dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.
BGH, Urt. v. 30.9.2014 – XI ZR 168/13
Fundstellen: NJW 2014, 3719 ff. = MDR 2014, 1401 f.
Zur Verjährung bei der Rückforderung unberechtigter Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen
BGB §§ 199 Abs. 1, 488, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199
Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbei107
Rechtsprechungsübersicht
tungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach
§ 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu
laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13
Fundstelle: NJW 2014, 3713 ff.
Bau- und Architektenrecht
Unschlüssigkeit der Honorarklage wegen nicht
prüfbarer Abrechnung und verspäteter Prüfbarkeitsrüge
HOAI 1996 §§ 1, 8; ZPO § 139
1. Mängel der Honorarrechnung eines Architekten, die
deren Prüfung nicht erlauben, sind nach rügelosem
Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist nicht unbeachtlich, sondern führen zur Unschlüssigkeit der
Honorarklage und ggf. zu deren endgültiger Abweisung.
2. Anrechenbare Kosten sind durch die schlichte Angabe von Zahlenwerten unzureichend dargestellt.
Anzugeben sind nicht nur die Ergebnisse der Kostenermittlung, sondern auch die dieser zugrunde liegenden Kriterien.
3. Richterliche Hinweise sind knapp zu fassen und
nicht näher zu begründen.
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.3.2014 – 21 U 90/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1367 f.
Beratungsfehler des Architekten zur Genehmigungsfähigkeit des gewünschten Bauvorhabens
BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 636; HOAI a.F. § 15
1. Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase
1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich
der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt
diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem
Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein
anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant,
ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz
gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB verpflichtet.
Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der
Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das
er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen.
108
2. Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie
nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer
Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard
geschuldet.
3. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler
des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks
geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in
Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen entsteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen
Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv
erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat.
BGH, Urt. v. 10.7.2014 – VII ZR 55/13
Fundstelle: NJW 2014, 3511 ff. m. Anm. Kesselring
Vereinfachte Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags „von oben“
BGB §§ 631, 649 S. 2; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 2
1. Der Auftragnehmer kann nach einer außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers den Werklohn
nicht allein deshalb „von oben“ durch Abzug der
Restfertigstellungskosten abrechnen, weil diese nur
etwa 3 % der Pauschalvergütung ausmachen. Eine
derart vereinfachende Abrechnung scheidet aus,
wenn noch eine Vielzahl von Gewerken unvollendet ist und die Fertigstellungskosten in erheblichem Umfang streitig sind.
2. Eine Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrags
„von oben“ ist außerdem dann zulässig, wenn feststeht, dass die mit der Fertigstellung betrauten Drittunternehmer teurer sind als der Auftragnehmer.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.8.2014 – I-5 U 139/13
Fundstelle: NJW 2015, 355 ff.
Erbrecht
Zu den Voraussetzungen für eine Ersatzberufung
der Abkömmlinge eines Erben
BGB §§ 133, 2069, 2084, 2093, 2094 Abs. 1
1. Ob nach dem Tode eines vom Erblasser eingesetzten Miterben die Zuwendung an ihn ersatzlos entKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
fallen, der Erbteil den übrigen Erben anwachsen
oder Ersatzerbfolge eintreten soll, ist im Zweifel
Gegenstand der ergänzenden Auslegung.
2. Für die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers ist wesentliches Kriterium, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder nur ihm
persönlich galt, wobei für Letzteres die Bezeichnung „meine Schwester/mein Patenkind“ spricht.
3. Das – im Wege der Auslegung zu ermittelnde –
Maß der Anwachsung (ob mehrere Bedachte eine
Gruppe bilden sollen) hängt davon ab, ob zwischen
den als gemeinschaftliche Erben zusammengefassten Personen eine persönliche oder sachliche Beziehung bestand bzw. ob der Erblasser eine engere Gemeinschaft dieser Erben im Verhältnis zu den
übrigen Miterben ausdrücken wollte.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.6.2014 – I-3 Wx
256/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1287 f.
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch
den Testamentsvollstrecker
BGB §§ 2212, 2317 Abs. 2
Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass
fallender Pflichtteilsanspruch.
BGH, Urt. v. 5.11.2014 – IV ZR 104/14
Fundstellen: NJW 2015, 59 ff. = MDR 2015, 38 f.
Verfassungswidrigkeit der Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer
Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind, prüft das BVerfG,
wobei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung
und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse eine Einschätzungsprärogative zusteht.
3. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im
Steuerrecht einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen
Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am
Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen
sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß
der Abweichung.
4. Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b
ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar.
a) Es liegt allerdings im Entscheidungsspielraum
des Gesetzgebers, kleine und mittelständische
Unternehmen, die in personaler Verantwortung
geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands
und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze
von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings
tragfähige Rechtfertigungsgründe.
b) Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs
betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich
kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift,
ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
GG Art. 3 Abs. 1, 72 Abs. 2, 100 Abs. 1, 105 Abs. 2,
106 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1
c) Die Lohnsummenregelung ist im Grundsatz verfassungsmäßig; die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb
von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig.
1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen
Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis
aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn
Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen.
d) Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist
nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie
den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst
dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu
50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne
dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund
vorliegt.
2. Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich i.S. des
Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die
Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische
Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob die Voraussetzungen des
5. Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die
gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12
Fundstelle: NJW 2015, 303 ff.
109
Rechtsprechungsübersicht
Familienrecht
Mehrere Unterlassungsgebote durch eine Gewaltschutzanordnung
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1 u. 3, 2 S. 1 Nr. 2 lit. b
1. Der Erlass einer Gewaltschutzanordnung gem. § 1
GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen
einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach
§ 1 Abs. 2 S. 1 bzw. 2 GewSchG voraus; eine solche
rechtfertigt dann alle „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen“, insbesondere
eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in
§ 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG beschriebenen Art.
2. Die Auswahl einzelner Unterlassungspflichten ist
nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit
zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten
Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, dass eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist.
OLG Celle, Beschl. v. 21.8.2014 – 10 UF 183/14
Fundstelle: NJW-RR 2015, 4 ff.
Nebentätigkeitsaufnahme neben vollschichtiger
Erwerbstätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
unterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs
im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten
Familieneinkommens zu Grunde legt.
2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem
Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds belässt.
BGH, Urt. v. 1.10.2014 – XII ZR 133/13
Fundstellen: NJW 2014, 3514 f. = MDR 2014, 1395 f.
Zum nachehelichen Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit
BGB §§ 1570 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1609 Nr. 2
1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein
Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat,
kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in
Betracht.
2. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch auf Grund
eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der
Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.
BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13
Fundstelle: NJW 2014, 3649 ff. m. Anm. Born
BGB § 1603 Abs. 2; FamFG §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117
Abs. 2, 3; ZPO § 539
1. Sieht das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab und entscheidet im schriftlichen
Verfahren, so ist der Erlass eines Versäumnisbeschlusses nicht zulässig.
2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist
vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht
gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu
verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare
Nebentätigkeit ausübt.
BGH, Beschl. v. 24.9.2014 – XII ZB 111/13
Fundstelle: MDR 2014, 1396.
Taschengeldanspruch und Selbstbehalt des pflichtigen Kindes beim Elternunterhalt
BGB § 1603
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für
die Berechnung der Höhe des – auch für den Eltern110
Zur Unbilligkeit beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
VersAusgG §§ 20, 27
1. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2. Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs liegt nicht bereits dann vor,
wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig
ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die
Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht
angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist.
3. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der
Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann
als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den
Ausgleichspflichtigen Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige
Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt.
(Leitsätze 2 u. 3: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 635/13
2. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628
BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2014 – 7 UF 124/14
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1473 f.
Fundstelle: NJW 2015, 416
Zur Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung
bei illoyaler Vermögensminderung
Vertretung des Kindes durch Beistand im Unterhaltsverfahren bei getrennt lebenden Eltern
BGB §§ 1365, 1375 Abs. 2, 1378 Abs. 2, 1384
BGB §§ 1629 Abs. 3 S. 1, 1712 Abs. 1 Nr. 2
§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen
hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist.
Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des
Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.
BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 250/14
Fundstelle: NJW 2015, 232 ff.
BGH, Urt. v. 22.10.2014 – XII ZR 194/13
Fundstelle: MDR 2015, 36 f.
Keine Abänderung des Versorgungausgleichs bei
Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern
VersAusglG § 51
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Sie können daher
auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen
Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich
sind, eine Abänderung eröffnen.
BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13
Fundstelle: NJW-RR 2015, 2 ff.
Antrag auf Barunterhalt bei Wechselmodell
BGB §§ 1628, 1629 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 49, 57 S. 2
Nr. 1
1. Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und
der eine Elternteil Ansprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich
geltend zu machen beabsichtigt, hat er die Wahl,
ob er entweder die Bestellung eines Pflegers über
das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB
bei dem Familiengericht beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen. Das Wahlrecht
zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht
durch besondere Kautelen eingeschränkt.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Zur Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell und
zu den Voraussetzungen für eine Hauptverantwortung
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3
1. Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem
Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur
Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
2. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile
für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten
(vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
3. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein
Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht i.S. des
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung
und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher
Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine
Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13
Fundstellen: NJW 2015, 331 ff. = MDR 2015, 96 f.
Zu den Anforderungen an die Feststellung der Kindeswohlgefährdung bei Sorgerechtsentziehung
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; BGB § 1666
1. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu
rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall
111
Rechtsprechungsübersicht
konkret feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten
ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den
Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen
sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem
Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit
verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können
diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen.
2. An der Verwertbarkeit eines im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens können
Zweifel bestehen, wenn dem Gutachten Fragestellungen zu Grunde gelegt sind, mittels derer die von Verfassungs wegen zu ermittelnden tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres geklärt werden können
(hier: hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils) oder wenn der Sachverständige den betroffenen Eltern möglicherweise nicht mit der gebotenen
Neutralität begegnet ist (hier: wegen nicht nachvollziehbarer negativer Bewertung der Herkunft des Betroffenen aus Afrika).
3. Eine die Fremdunterbringung verfassungsrechtlich
rechtfertigende nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls ist nicht belegt, wenn die zur Begründung
angeführten Annahmen der fehlenden Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung, der erheblichen
Bindungsintoleranz gegenüber der Kindesmutter,
des ungeklärten Aufenthaltsstatus des Kindesvaters
sowie dessen problematischer Einstellung zum deutschen Rechts- und Wertesystem nicht durch tragfähige konkrete Feststellungen untermauert sind.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
19.11.2014 – 1 BvR 1178/14
Fundstellen: NJW 2015, 223 ff. m. Anm. Zimmermann
= MDR 2015, 32 f.
Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die
aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner
Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
2. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur
Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig.
BGH, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 37/13
Fundstelle: RVGreport 2015, 68 f.
Terminsgebühr für außergerichtliches Telefonat mit
Gegner
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 1 u. 3, Nr. 3104
1. Hat der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten
Klageauftrag erhalten, so steht ihm eine Terminsgebühr zu, wenn er mit dem Gegner eine Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens führt.
2. An die Entstehung dieser Gebühr sind keine großen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Gegenseite ein Telefonat führt, worin er seine Rechtsauffassung darlegt,
und der Gegner die ihm unterbreiteten Vorschläge
zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt.
AG Krefeld, Beschl. v. 28.2.2014 – 6 C 465/13
Fundstelle: AGS 2014, 502 f.
Rücknahme und Neueinreichung der Anklage keine
neue Angelegenheit
RVG § 15
Die Rücknahme der ursprünglichen Anklage und die
Neueinreichung einer weitgehend inhaltsgleichen Anklage begründet keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 Ws 431/13
Gebührenrecht/Kostenrecht
Erstattungsfähige Anwaltskosten auf der Grundlage einer Zeithonorarvereinbarung bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens
RVG §§ 3 ff.; BGB §§ 249 ff.; GVG § 198 Abs. 1 S. 1
1. Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar
grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis
(hier: geltend gemachte unangemessene Dauer eines
Gerichtsverfahrens) erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das
112
Fundstelle: RVGreport 2015, 64
Abrechnung im Anordnungs- und Abänderungsverfahren
RVG §§ 15, 16; VwGO §§ 80 Abs. 5 u. 7, 151
Ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter
kann für das nachfolgende Abänderungsverfahren
nach § 80 Abs. 7 VwGO keine erneute Verfahrensgebühr oder gesonderte Auslagenpauschale für Postund Telekommunikationsdienstleistungen verlangen.
VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2014 – 13 L 644/14. A
Fundstelle: AGS 2014, 550 ff. m. Anm. Schneider
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Kosten des Beweisverfahrens als Kosten der Hauptsache; Anwaltswechsel zwischen Beweisverfahren
und Hauptsache
RVG § 15a Abs. 2; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 5; ZPO
§§ 91 Abs. 2 S. 2, 104, 485; WEG § 10 Abs. 6 S. 3
1. Wird ein selbstständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen
Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben
und klagt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die
Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbstständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur
Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des
selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
2. Werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind
die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten
verdient worden, scheidet eine Anrechnung der
Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV aus.
3. Wird bei der vorstehend unter 1.) genannten Fallgestaltung im selbstständigen Beweisverfahren auf
Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist
im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbstständigen
Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf
die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.
BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14
Fundstellen: NJW 2014, 3518 ff. = AGS 2014, 538 ff.
Zum Verfahrenswert eines Sorgerechtsverfahrens
FamGKG § 45 Abs. 1 u. 3
Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach
§ 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände – beispielsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
weise wegen des besonderen Umfangs oder der
besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von
einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass
der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines
Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen
für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall
noch nicht aus.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2014 – II-8 WF
105/14
Fundstellen: AGS 2015, 38 ff. m. Anm. Thiel = MDR
2015, 38
Anrechnung der Geschäftsführ auf die Verfahrensgebühr bei späterer Prozesstrennung
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 2, Abs. 4 i.d.F. bis
31.7.2013, Nr. 3100; ZPO § 145 Abs. 1
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1
ZPO wird der gem. Vorbem. Abs. 4 S. 1 VV RVG in
der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung anrechenbare
Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf
jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts
zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.
BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13
Fundstellen: MDR 2014, 1414 f. = RVGreport 2014,
465 ff.
Zur Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung
der PKH auf Mehrvergleich
VV RVG Nr. 1003
Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem.
Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den
Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die
bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen
des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.).
Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf
Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rücknahme der Anm. Abs. 1
S. 1 zu Nr. 1003 VV).
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2014 – 5 Sa 273/14
Fundstelle: AGS 2014, 503 ff.
113
Rechtsprechungsübersicht
Zur Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr bei verfrühtem Berufungszurückweisungsantrag
VV RVG Nrn. 3200, 3201 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 91
Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 3, 522 Abs. 2 S. 2
1. Reicht der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten nach Eingang der keine Berufungsbegründung enthaltenden Berufungsschrift einen Schriftsatz
mit Berufungszurückweisungsantrag ein, ist die hierdurch angefallene 1,6 Verfahrensgebühr dann erstattungsfähig, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel später begründet und – auf den Hinweis des
Berufungsgerichts – wieder zurücknimmt.
2. Es wäre nämlich eine unnötige Förmelei, vom Berufungsgegner zu fordern, nach Eingang der Berufungsbegründung nochmals einen Schriftsatz mit
einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um
die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen.
3. Somit kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an.
BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13
Fundstelle: RVGreport 2015, 26 ff.
Erledigungsgebühr auch bei Teilerfolg
VV RVG Nr. 1002
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG fällt
auch dann an, wenn unter qualifizierter Mitwirkung
des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache
ein zwar letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender
(Teil-)Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst,
den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären.
rem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat.
2. Dieser Grundsatz unterliegt dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene
Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt, dass außergerichtlich eine anrechenbare Geschäftsgebühr
angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.
BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14
Fundstelle: RVGreport 2015, 72 ff.
Zum Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts
RVG §§ 33 Abs. 8, 56 Abs. 2; VV RVG Nrn. 3100,
7002
1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber
der Staatskasse gilt für alle nach der Beiordnung
verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn
diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren.
2. Um mehrere Klagen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags gebührenrechtlich als ein Verfahren ansehen zu können,
bedarf es einer Verbindung durch Beschluss nach
§ 93 S. 1 VwGO, der grundsätzlich durch sämtliche
Mitglieder des Spruchkörpers vorzunehmen ist und
nicht durch eine Eingangsverfügung des oder der
Vorsitzenden eines Spruchkörpers ersetzt werden
kann, in der die Führung beider Verfahren unter
einem Aktenzeichen bestimmt wird.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014 –
OVG 6 K 85/14
Fundstelle: NJW 2015, 105 f.
OVG NRW, Beschl. v. 8.10.2014 – 1 E 197/14
Fundstelle: RVGreport 2015, 19 f.
Gegenstandswertfestsetzung für das
schwerdeverfahren bei Einbürgerung
Anrechnung einer vereinbarten Vergütung als Geschäftsgebühr nach Treu und Glauben
RVG § 23a Abs. 1
RVG § 15a Abs. 2; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1,
Nrn. 2300, 3100
1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem.
Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in
Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S. von Nr. 2300
VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ih114
PKH-Be-
Nach § 23a Abs. 1 1. Hs. RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (§ 23a
Abs. 2 RVG).
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2014 –
19 E 612/14
Fundstelle: AGS 2015, 34
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
VV RVG Nrn. 7003 ff.; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei
einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen
Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten
bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 6 O 455/11
Fundstellen: NJW 2015, 498 ff. m. Anm. Schons = AGS
2015, 7 ff. m. Anm. Schneider
ellen Kundeninteressen gegenüber der Gegenseite vertritt.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2014 – I-20 U 168/13
Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/
Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung des Urteils oben S. 79.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Geschäftliche Handlung durch planmäßige Übervorteilung der Stromversorgungskunden
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 12 Abs. 2
1. Selbst wenn der Mitbewerber durch Diskussionen
in Internet-Foren die Möglichkeit hatte, von der
wettbewerbswidrigen Abschlagspraxis eines Stromlieferanten zu erfahren, so kann mangels einer klaren Rechtsberühmung des Verletzers die für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung laufende
Frist erst dann beginnen, wenn der Mitbewerber
eine konkrete Verletzungshandlung darlegen und
glaubhaft machen kann.
2. Wenn sich ein Stromlieferant bei der Berechnung
von Abschlagszahlungen planmäßig über seine eigenen Geschäftsbedingungen hinwegsetzt, kann darin eine geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Übervorteilung der
eigenen Kunden zu sehen sein.
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
Fortdauer einer Untervollmacht bei Wegfall der
Hauptvollmacht durch Löschung der Gesellschaft
HGB §§ 12 Abs. 1, 107, 108, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2
Zur Fortdauer einer von einer Aktiengesellschaft als
Hauptbevollmächtigter erteilten Untervollmacht zur
Anmeldung von Kommanditistenwechseln bei einer
Publikums-KG nach Eintragung des Erlöschens der
Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im
Handelsregister.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.2.2014 – 20 W
548/11
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1503 ff.
Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers für GbR
BGB §§ 29, 709 Abs. 1, 710
Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen.
BGH, Beschl. v. 23.9.2014 – II ZB 4/14
Fundstelle: NJW 2014, 3779 f.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2014 – I-20 U 231/13
Fundstelle: NJW-RR 2015, 36 f.
Zur Unzulässigkeit der Werbung mit „Kundenanwalt“ durch eine Versicherung
UWG §§ 3, 5 Nr. 3, 8 Abs. 1
Die Verwendung des Begriffs „Kundenanwalt“ zur
Bezeichnung des Mitarbeiters einer Versicherung, der
Kunden der Versicherung vertritt, ist irreführend.
Denn ein erheblicher Teil der Verbraucher versteht
den Begriff „Kundenanwalt“ dahingehend, dass es
sich um einen Rechtsanwalt handelt, der ihre individuKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Informationstechnologierecht
Zulässiges Speichern und Übermitteln von Daten
im Internet (Ärztebewertungsportal II)
EMRK Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, 2
Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1; BDSG §§ 28, 29 Abs. 1
S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; ZPO
§ 559 Abs. 1
1. Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und
Übermittlung von personenbezogenen Daten im
115
Rechtsprechungsübersicht
Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de).
2. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch eine
private Stelle beurteilt sich nach § 28 BDSG, wenn
die Datenverarbeitung lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung anderer, eigener Geschäftszwecke ist; ist
hingegen die Datenverarbeitung und
-übermittlung der eigentliche Geschäftsgegenstand,
beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 29 BDSG.
3. Wurden in einem Such- und Bewertungsportal veröffentliche Daten aus einer öffentlich zugänglichen
Quelle entnommen, bestimmt sich die Zulässigkeit
der Speicherung dieser Daten gem. § 29 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 BDSG; abzuwägen ist danach zwischen
dem Recht des Bewerteten auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG,
Art. 8 Abs. 1 EMRK) und dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK), wobei auch die
mittelbare Drittwirkung des beiden zustehenden
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist.
4. In Bezug auf Bewertungsportale im Internet ist § 29
Abs. 2 S. 1 BDSG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung von
Daten an abfragende Nutzer anhand einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des
Bewerteten einerseits und dem Informationsinteresse
des Abfragenden andererseits zu beurteilen ist; einer
einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Datenabruf bedarf es dabei nicht.
(Leitsätze 2 bis 4: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13
Fundstellen: NJW 2015, 489 ff. = MDR 2014, 1388 ff.
Medizinrecht
Erneute Parteivernehmung bei abweichender Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht
BGB § 823 Abs. 1; ZPO §§ 448, 559 Abs. 2
Hat das erstinstanzliche Gericht den Patienten zur Frage des Entscheidungskonflikts persönlich angehört und
will das Berufungsgericht das Ergebnis dieser Anhörung abweichend vom Erstgericht würdigen, ist es
dazu grundsätzlich nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Patienten befugt.
BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 443/13
Fundstelle: NJW 2015, 74 ff.
Haftung des nicht operierenden Arztes wegen fehlerhafter Aufklärung
BGB §§ 630e Abs. 1 S. 2, 823
1. Auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich
über den von einem anderen Arzt angeratenen und
durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften.
2. Zur Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes.
BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 14/14
Fundstelle: NJW 2015, 477 f.
Würdigung sich widersprechender ärztlicher Gutachten im Arzthaftungsprozess
Insolvenzrecht
BGB § 630h; ZPO § 286
Zum Umfang der Vermögenserhaltungspflicht des
Insolvenzverwalters
1. In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die
Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch
wenn es sich um Privatgutachten handelt.
InsO § 60 Abs. 1 S. 1
Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber
den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur
endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen.
BGH, Urt. v. 26.6.2014 – IX ZR 162/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1516 ff.
116
2. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor,
das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der
Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare
Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
3. Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht
nachgekommen wird, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.
BGH, Urt. v. 11.11.2014 – VI ZR 76/13
Fundstelle: NJW 2015, 411 ff.
4. Die Verpflichtung zur Erneuerung eines Teppichbodens nach einer Frist von fünf Jahren ist gem. § 307
BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen
Vereinbarung kann sich die Nichtigkeit aus § 139
BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über
die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen
einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist.
5. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer
Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen.
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Pflicht des Vermieters zur vorzeitigen Schlüsselrücknahme
BGB §§ 271 Abs. 2, 293, 546, 546a
1. Der Mieter ist grundsätzlich und in der Regel berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB bereits vor
Vertragsende zu erfüllen mit der Folge des Eintritts
des Annahmeverzugs bei Ablehnung der angebotenen Schlüsselübergabe.
2. Nach der Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB
darf der Mieter die Rückgabe der zum Mietobjekt
gehörenden Schlüssel auch vor dem Ende des Mietvertrags bewirken und muss der Vermieter solche
Umstände dartun, die ein Abgehen von der den
Mieter als Rückgabeschuldner privilegierenden gesetzlichen Zweifelsregelung rechtfertigen.
6. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche
Ausstattungsgegenstände anbringen will. Werden
Fliesenrisse bei Wohnungsrückgabe gerügt, wird
vom Vermieter aber gleichzeitig zugestanden, dass
bereits bei Übergabe der Wohnung einzelne Risse
vorhanden waren, bedarf es eines detaillierten Vermietervortrags dazu, welche Fliesen bereits gesprungen waren und welche erst nach Übergabe an
den Mieter gesprungen sind.
7. Die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dürfte bei Übergabe
einer nicht renovierten Wohnung unwirksam sein.
8. In Wohnungsübergabeprotokollen können über den
Mietvertrag hinausgehende Verpflichtungen des
Mieters – zumal für das Mietende – bestenfalls eingeschränkt übernommen werden.
LG Bonn, Urt. v. 5.6.2014 – 6 S 173/13
9. Im Streit darüber, ob vermietete Räume infolge
Mietgebrauchs beschädigt worden sind (hier: Garagentor), trägt der Vermieter die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass die Schadenursache nicht
aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den
der Mieter nicht – nach § 278 BGB – haftet.
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1421 f.
AG Dortmund, Urt. v. 26.8.2014 – 425 C 2787/14
(Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion)
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1482 ff.
Dekorations-AGB für unrenovierte Wohnung und
Übergabeprotokollbedingung zur bedarfsunabhängigen Teppichbodenerneuerung
BGB §§ 139, 278, 305 Abs. 1 S. 2, 305b, 307, 310
Abs. 3 Nr. 3, 535 Abs. 1 S. 2, 538; II. BerechnungsVO
§ 28 Abs. 4
1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden
als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe
in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens
nach fünf Jahren enthalten ist.
2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem
Fall alle drei Regelungen unwirksam.
3. Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Pflicht zur Herausgabe der Miete für mit Vermieterpfandrecht belegtes Inventar
BGB §§ 181, 387, 562, 667, 677, 681 S. 2, 687 Abs. 2,
1213, 1214 Abs. 2, 1215, 1228, 1257; InsO §§ 38, 50,
55 Abs. 1 Nr. 1, 96, 165 ff., 172, 174 ff.; ZPO §§ 138
Abs. 4, 531 Abs. 2 Nr. 3
1. Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand
zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben.
2. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und vermietet er die vom Mieter
(hier: zum Betrieb eines Fitnessstudios) eingebrachten Sachen an einen Dritten weiter, muss er, soweit
kein Nutzungspfand vereinbart worden ist, die für
117
Rechtsprechungsübersicht
das Inventar vereinnahmte Miete auf Verlangen des
Mieters (Pfandschuldners) an diesen herausgeben.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 17.9.2014 – XII ZR 140/12
Fundstellen: NJW 2014, 3570 ff. = MDR 2014, 1382
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis „Untermiete“
BGB §§ 535, 540, 550, 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 946,
951, 994 Abs. 1, 996; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
1. Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine
Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche
getroffen, scheiden Ansprüche nach §§ 994 Abs. 1,
996 BGB gegen den Eigentümer aus.
2. Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht
zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in
sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812
Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zurückgegriffen werden
dürfte; auch sogenannte Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung
nach wertenden Kriterien.
3. Die Aufwendungen für Baulichkeiten und Anpflanzungen zur Herstellung einer Golfsportanlage auf
einem vermieteten Grüngelände, die nach dem Vorbringen des handelnden Untermieters zu einer Wertsteigerung des Grundstücks bzw. zu einer Erhöhung
seines Ertragswerts bei Vermietungen geführt haben
und für die der Untermieter vom Eigentümer Ausgleich verlangt, stellen, anders als der durch den
Golfplatzbetrieb selbst gewonnene Kundenstamm,
unselbstständige Positionen (Rechnungsposten) dar,
die in einem Teilbetrag – den Anforderungen des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend – eingeklagt werden können.
(Leitsatz 3: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 19.9.2014 – V ZR 269/13
Fundstelle: NJW 2015, 229 ff. m. Anm. Fervers
Wirksamkeit der Räumungsklage nach insolvenzrechtlicher Anfechtung des Mietvertrags
ZVG § 152 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1
Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks
kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrags stützen.
BGH, Urt. v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13
Fundstelle: NJW 2015, 164 f
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Instandhaltungs- und Schadenersatzpflichten der
Wohnungseigentümer
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2; BGB § 280
1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung
finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen
Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so
trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht
den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen
Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche
Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
BGH, Urt. v. 17.10.2014 – V ZR 9/14
Fundstelle: MDR 2015, 16 ff.
Kündigung gegenüber der nach dem Tod des Mieters entstandenen Mietermehrheit
BGB §§ 133, 157, 181, 421, 427, 431, 535, 563, 564
1. Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber
mehreren Mietern.
2. Die Rückgabepflicht mehrerer Mieter ist eine Gesamtschuld, die gegen jeden der Schuldner gesondert geltend gemacht werden kann.
3. Die Kündigung des Vermieters gem. § 546 BGB hat
gegenüber sämtlichen Erben als Rechtsnachfolgern
des verstorbenen Mieters zu erfolgen. Haben die Erben dem Vermieter gegenüber erklärt, dass Vermieterkorrespondenz mit einem von ihnen zu führen sei,
kommt es für die Frage der Wirksamkeit einer diesem gegenüber erklärten Mietvertragskündigung nicht
darauf an, ob eine die Rechtswirksamkeit von nicht
allen Mitmietern gegenüber abgegebenen Erklärungen des Vermieters regelnde vorformulierte Mietvertragsbedingung der BGB-Inhaltskontrolle standhält.
4. An die Beantwortung der Frage, ob ein im Haushalt
des verstorbenen Mieters lebendes eigenes Kind in
das Mietverhältnis eingetreten ist, sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vielmehr reicht
es aus, wenn das Kind in dessen Haushalt gelebt
hat, während sonstige Angehörige den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben müssen.
(Leitsätze 2 bis 4: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14
Fundstelle: NJW 2015, 473 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Öffentliches Recht
zungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.
BGH, Urt. v. 9.10.2014 – III ZR 68/14
Übertragung der Räum- und Streupflicht auf
einem Gehweg
HStrG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1; StVO
§ 25; VwGO § 43 Abs. 1
Eine Teilfläche einer Straße ist auch dann ein Gehweg
im straßenreinigungs- und im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, wenn er durch Anbringung eines Zusatzzeichens 1022–10 für Radfahrer freigegeben ist.
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
VGH Kassel, Urt. v. 4.6.2014 – 2 A 2350/12
Fundstelle: NJW 2014, 3530 ff.
Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Bürogebäudes
BDSG §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 S. 1, 4a Abs. 1, 4e
Abs. 1 Nr. 4, 6b, 38; NdsDSG § 22 Abs. 1
1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu
Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume i.S. des § 6b Abs. 1 BDSG.
Fundstelle: MDR 2014, 1387 f.
Zugänglichmachung von Prozessunterlagen in Blindenschrift
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 13 Abs. 1; GVG
a.F. § 191a Abs. 1; ZMV § 4 Abs. 1
1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG fordert von Gesetzgeber und Rechtsprechung,
bei Gestaltung und Auslegung der Verfahrensordnungen der spezifischen Situation einer Partei mit
Behinderung so Rechnung zu tragen, dass ihre Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei
gleichberechtigt ist.
2. Es ist zumindest dann mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
vereinbar, eine sehbehinderte Partei für den Zugang
zu den Prozessunterlagen auf eine Vermittlung
durch ihren Rechtsanwalt zu verweisen, wenn der
Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine Vermittlung durch den
Rechtsanwalt nicht in einer Art und Weise erfolgt,
die der unmittelbaren Zugänglichmachung gleichwertig ist.
2. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und
der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines
Bürogebäudes durch fest installierte Mini-domeKameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige
Speicherung der Aufnahmen im sogenannten
Black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – hier zur Verhinderung von
Straftaten – nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.2014 – 11 LC 114/13
RL 95/46/EG Art. 2 Buchst. a, 3 Abs. 2; GRCh Art. 7, 8
Fundstelle: NJW 2015, 502 ff.
Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums,
der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung
wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den
öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur
Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten vorgenommen wird.
Ausführung des gemeindlichen Winterdienstes
durch Privatunternehmen und Amtshaftung
GG Art. 34 S. 1; StReinG Bln. § 4; BGB § 839
1. Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)
nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.
2. Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der
Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes i.S. von Art. 34 S. 1 GG mit
der Folge, dass das Privatunternehmen für VerletKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
10.10.2014 – 1 BvR 856/13
Fundstelle: NJW 2014, 3567 f.
Private Videoüberwachung und Miterfassung des
öffentlichen Raums
EuGH (4. Kammer), Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13
Fundstelle: NJW 2015, 463 ff. m. Anm. Klar
119
Rechtsprechungsübersicht
Rechtsdienstleistungsgesetz
Unzulässige Rechtsdienstleistung durch Hausverwalter
RDG § 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ZPO § 79
Wenn ein Hausverwalter für einen Kunden Schriftsätze
unter seinem Briefkopf verfasst, die im Rahmen einer
gegen den Kunden gerichteten Werklohnklage verwendet werden sollen und die eine rechtliche Argumentation
zur Klageabweisung enthalten, so handelt es sich nicht
mehr um eine Nebenleistung zur Hausverwaltung, sondern um eine selbstständige Tätigkeit, die den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.2014 – I-20 U 16/14
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1387 f.
Nichtige Forderungsabtretung an Factoring-Unternehmen durch Sachverständigen
RDG §§ 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2, 3, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
BGB § 134
Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen
Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an
ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist
wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 i.V.m.
§ 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.
BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 507/13
Fundstelle: NJW 2015, 397 f.
Keine zwingende Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren
StPO §§ 115, 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 S. 2
1. Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im
Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen
Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls wegen
Mordverdachts.
2. Allein der Umstand, dass eine bislang unbestrafte
Beschuldigte über keine Erfahrungen mit der Strafjustiz verfügt und mit einem Mordvorwurf konfrontiert ist, begründet nicht die Annahme einer Ermessensreduktion auf Null in Bezug auf eine sofortige
Verteidigerbestellung.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 20.10.2014 – 5 StR 176/14
Fundstelle: NJW 2015, 265 f.
Mordmerkmale und Sexualbezogenheit bei außergewöhnlich brutalem Tatbild
StBG §§ 21, 63, 184g Nr. 1, 211 Abs. 2
1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild.
2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art.
3. Für den Begriff der sexuellen Handlung i.S. von
§ 184g Nr. 1 StGB ist das äußere Erscheinungsbild
entscheidend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die
Sexualbezogenheit erkennen lässt.
(Leitsatz 3: NJW-Redaktion)
Strafrecht
Haftungsprivileg des Host-Providers auch im Strafrecht
BGH, Urt. v. 22.10.2014 – 5 StR 380/14
Fundstelle: NJW 2014, 3737 f.
Urheber- und Medienrecht
TMG § 10
1. § 10 TMG beansprucht rechtsgebietsübergreifend
Geltung und ist wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anwendbar.
Keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts beim
Download von Hörbüchern
2. Das Haftungsprivileg des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG entfällt nur bei positiver Kenntnis des Täters von den
konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten.
UrhG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 17 Abs. 1,
19a, 31 Abs. 5, 69a ff.; BGB § 307
KG, Beschl. v. 25.8.2014 – 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14
Fundstelle: NJW 2014, 3798 ff. m. Anm. Hassemer
120
1. Die Veräußerung von Audiodateien (Hörbüchern)
über das Internet in der Weise, dass einem Kunden
die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, verwirklicht nicht den
Tatbestand des „Verbreitens“ i.S. von § 17 UrhG.
Rechtsschein der Einwilligung des Werkschöpfers in
den Weiterverkauf.
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
2. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i.S. von
§ 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbüchern)
bzw. an ihren Kopien tritt nicht dadurch ein, dass
einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal
auf einem eigenen Datenträger zu speichern, und der
Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.8.2014 – I-20 U 167/12
3. Eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 UrhG auf
Fälle, bei denen die Veräußerung von Audiodateien
(Hörbüchern) über das Internet in der Weise erfolgt,
dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird,
die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen
und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, kommt nicht in Betracht.
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
4. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zu
Computerprogrammen, die ohne Zurverfügungstellung eines physikalischen Datenträgers auf die Weise
veräußert werden, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en)
über das Internet herunterzuladen und lokal auf
einem eigenen Datenträger zu speichern, ist weder
direkt noch in ihren Grundsätzen auf ähnliche Angebote über Audiodateien (Hörbücher) anzuwenden.
5. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Anbieters, der Audiodateien (Hörbücher) in der
Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit
geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über
das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, sind von Rechts
wegen nicht zu beanstanden
a) die Formulierung: „Im Rahmen dieses Angebots
erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen
Art und Weise zu nutzen.“
b) die Formulierung, die dem Kunden untersagt, die
Datei(en) „für Dritte zu kopieren“ oder „weiterzuverkaufen“.
OLG Hamm, Urt. v. 15.5.2014 – 22 U 60/13
Fundstelle: NJW 2014, 3659 ff.
Rechtsschein der Einwilligung eines Künstlers in
den Weiterverkauf eines Gemäldes
UrhG § 23 S. 1; ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 711
Die Praxis des gelegentlichen Direktverkaufs von Gemälden durch Mitarbeiter eines Künstlers setzt den
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Fundstelle: NJW 2014, 3455 ff. m. Anm. Elmenhorst
Urheberrechtliche Zulässigkeit des „Framing“
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Website
mittels eines Links unter Verwendung der FramingTechnik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht,
stellt alleine keine öffentliche Wiedergabe i.S. von
Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein
neues Publikum noch nach einem speziellen technischen
Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
EuGH (9. Kammer), Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13
Fundstelle: NJW 2015, 148 f.
Verkehrsrecht
Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfall
StVG §§ 7, 17, 18; BGB § 823; VVG § 115; ZPO
§§ 286, 287
1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung
des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette
auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende
Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und
nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende
Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im
Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und
ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das
Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht
wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete
Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß
nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung
121
Rechtsprechungsübersicht
des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des
Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger
wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.
OLG Hamm, Urt. v. 6.2.2014 – 6 U 101/13
Fundstelle: NJW 2014, 3790 ff.
Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des
Punktsystems
StVG § 4 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4,
Abs. 8 S. 1
1. Für ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems bestehen hohe Anforderungen. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit
wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen.
Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen
eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger erheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die
Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche
Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die
eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen
vermögen.
2. Zum Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften nach § 11 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 FeV.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
VGH München, Beschl. v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352
Fundstelle: NJW 2014, 3802 ff.
Nutzung des Mobiltelefons bei automatisch ausgeschaltetem Motor
StVO § 23 Abs. 1a S. 2
Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons
durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das
Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion)
ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit
nicht zwischen einer manuellen oder automatischen
Abschaltung des Motors.
OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2014 – 1 RBs 1/14
Fundstelle: NJW 2015, 183 f.
122
Aufnehmen des Handys und Weitergeben an Beifahrer
StGO § 23 Abs. 1a
Wer als Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder
abzulegen, erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO. Entsprechendes gilt bei einer Ortsveränderung des Geräts
durch Weiterreichen an einen Beifahrer.
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v. 7.11.2014 – III-1 RBs 284/14
Fundstelle: NJW 2015, 361 ff. m. Anm. Krumm
Versicherungsrecht
Fiktive Schadensabrechnung in der Vollkaskoversicherung
AKB 2010 A.2.7.1a lit. b und A.2.6.7; ZPO § 531
Abs. 2
1. Der nach A.2.7.1a lit. b AKB 2010 anzurechnende
Restwert des versicherten Fahrzeugs ist derjenige
Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeugs am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der
Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er
nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert;
anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen
kann.
2. Zur Auslegung eines Kaufangebots „(incl. MwSt.)“
an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer.
BGH, Urt. v. 10.9.2014 – IV ZR 379/13
Fundstelle: NJW 2015, 160 f.
Zum Leistungsumfang der Differenzkasko bei Leasingverträgen
AKB 2010 A.2.6.1 lit. d
Das aus der Differenzkasko-Klausel
„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die ... Leistung auf den Ablösewert des
Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
(Differenzkasko). ... Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags,
Berechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers ...“
folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus,
dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
BGH, Urt. v. 8.10.2014 – IV ZR 16/13
Fundstelle: MDR 2014, 1392 f.
Darlegungslast bei Falschberatung durch Versicherungsmakler
BGB § 280; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines durch die fehlerhafte Beratung
eines Versicherungsmaklers verursachten Schadens.
BGH, Urt. v. 23.10.2014 – III ZR 82/13
Fundstelle: MDR 2015, 92 f.
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
Richterablehnung wegen Unmutsäußerungen über
den Parteivortrag
ZPO § 42
Eine Partei kann Vorbringen für rechtlich erheblich
halten, auch wenn der Richter ihre Rechtsansicht nicht
teilt. Sie muss es daher nicht hinnehmen, dass der
Richter seine Meinung durch einen Hinweis kundtut,
der nach Wortlaut und Interpunktion deutlichen Unmut über Teile des bisherigen Sachvortrags erkennen
lässt.
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
ZPO §§ 345, 514, 522
Kann der Berufungskläger nicht schlüssig mangelndes
Verschulden an der Versäumung des Termins über den
Einspruch darlegen, ist die Berufung als unzulässig zu
verwerfen, nicht als unbegründet zurückzuweisen. Eine
Terminsversäumung ist nicht unverschuldet, wenn der
Anwalt das Empfangsbekenntnis über die Ladung zum
Verhandlungstermin unterzeichnet und zurückgesandt
hat, ohne sicherzustellen, dass der Termin auch im Kalender notiert worden ist.
OLG Köln, Beschl. v. 28.4.2014 – 5 U 14/14
Fundstelle: MDR 2015, 54 f.
Aufklärungspflicht über Bambuswurzeln beim
Hausverkauf
BGB §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3
Den Verkäufer eines Hausgrundstücks trifft eine Aufklärungspflicht über die Durchsetzung des gesamten
Erdreichs des Gartens der Immobilie mit Bambuswurzelwerk, da die Verwilderung der Bambuswurzeln zu
einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des
Gartens führt und mit Gefahren der Beeinträchtigung
der sonstigen Bepflanzung und für das Haus verbunden ist.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.4.2014 – I-21 U 82/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1462 ff.
Zur Aufsichtspflicht über Grundschulkind bei ausgefallener Koranschule
OLG Naumburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 10 W 12/14
BGB §§ 830 Abs. 1 S. 2, 832 Abs. 1
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1472.
1. Bei einem schulpflichtigen Kind kann eine ständige
Beobachtung nicht verlangt werden. Bei einem
sechseinhalbjährigen Kind ist jedoch jedenfalls nicht
auszuschließen, dass es sich bei einer langen, mehrstündigen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen
Kindern verleiten lässt, oder selbst auf den Gedanken
kommt, Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür
Sorge tragen, dass ein Kind im Grundschulalter in
regelmäßigen Abständen kontrolliert wird.
Unterlassungsanspruch gegen Glockenspiel
BGB §§ 906 Abs. 1, 1004
Ein Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen besteht nicht allein wegen einer Überschreitung des in Innenstädten grundsätzlich zulässigen
Lärmpegels, wenn ein seit langem in einer Fußgängerzone betriebenes Glockenwerk einen prägenden Gehalt
für die Innenstadt hat.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
AG Solingen, Urt. v. 16.4.2014 – 13 C 278/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1430 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
2. Verursachen mehrere Kinder Schäden am fremden
Eigentum, ohne dass festgestellt werden kann, welche Schäden durch welches Kind verursacht worden
sind, gilt § 830 BGB auch für die Haftung des Aufsichtspflichtigen, wenn der Aufsichtsbedürftige nur
123
Rechtsprechungsübersicht
aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen
werden könnte.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.5.2014 – I-19 U 32/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1496 ff.
Maßgebliche Rechtslage für notarielle Belehrung
beim Ehevertrag
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB
§§ 138, 242
1. Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf
den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr
2001 geschlossenen Ehevertrag).
2. Eine Belehrungspflicht des Notars besteht nicht,
wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung aufgrund
der seinerzeitigen Rechtslage oder sicher absehbarer Änderungen der Rechtslage nicht erkennbar
war, dass ein Ehevertrag nicht oder nicht in vollem
Umfang wirksam war.
(Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 375/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1399 ff.
Erklärung enthaltenen Zusätzen – Anlass zu der
Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gem.
§ 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine
den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen,
dass der Schuldner seine bislang unvollständige
Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft
an Eides Statt versichert.
BGH, Beschl. v. 12.6.2014 – I ZB 37/13
Fundstelle: NJW-RR 2015, 58 f.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines
„Querulantenwahns“
BGB § 104 Nr. 2; ZPO § 52 Abs. 1
1. Der Umstand, dass sich eine Prozesspartei wiederholt prozessualer Mittel in Form von Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient,
führt nicht notwendig zur Annahme eines die Prozessfähigkeit ausschließenden, sog. „Querulantenwahns“. Es handelt sich hierbei zunächst lediglich
um die Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Konfliktlösungsmethoden.
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren
nicht – auch nicht analog – anzuwenden.
2. Der Inhalt der jeweiligen Eingaben in einer Vielzahl von durch den Kläger geführten Verfahren –
wie auch der Umstand, dass nicht wenige dieser
Verfahren letztlich zu Gunsten des Klägers durch
die Gerichte entschieden werden – kann vielmehr
die grundsätzlich bestehende Vermutung der Prozessfähigkeit bestätigen, wenn es sich regelmäßig
um verständliche und strukturierte Eingaben handelt, die jeweils ein zumindest nachvollziehbares
Begehren artikulieren.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.6.2014 – 18 WF 76/14
LG Bonn, Urt. v. 1.7.2014 – 8 S 316/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1403 ff.
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1476 f.
Zu den Verpflichtungen bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Anerkenntnisurteil ohne obligatorische Schlichtung
(Ehrenschutzklage unter Wohnungseigentümern)
ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1
EGZPO § 15a Abs. 1; ZPO § 207
1. Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen – soweit erforderlich – auch von Dritten zu beschaffen.
Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen.
2. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung – etwa aufgrund von in der
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1358 f.
Keine Versagung von PKH wegen Falschangaben
im Bewilligungsverfahren
ZPO §§ 114, 124
124
BGH, Urt. v. 18.7.2014 – V ZR 287/13
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Unwirksame AGB-Klausel in Partnervermittlungsvertrag
BGB §§ 305 Abs. 1 S. 3, 627
Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627
BGB kann in einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich nicht durch AGB ausgeschlossen werden.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2014 – I-24 U 235/13
Fundstelle: MDR 2015, 75 f.
Selbstablehnung der Präsidentin des BGH (Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei
dem BGH)
BRAO §§ 106 Abs. 2, 112c Abs. 1 S. 1, 164, 165
Abs. 2, 170 Abs. 1; ZPO §§ 42, 45 Abs. 1, 46, 48 Alt. 1;
VwGO § 54 Abs. 1 u. 3
Da die Präsidentin des BGH als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem BGH zugleich
kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim
BGH ist, besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in Klageverfahren gegen die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH.
Einzelfall – insbesondere in sehr einfach gelagerten
Sachen – für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des
Notars) ausreichen.
2. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten
schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.
3. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und
ihrer Lastenfreistellung.
BGH, Urt. v. 11.9.2014 – III ZR 217/13
Fundstelle: MDR 2014, 1390 f.
Anwaltliche Pflicht zur Fristenprüfung trotz Einzelanweisung
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
BGH, Beschl. v. 20.8.2014 – AnwZ 3/13
Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im Wege einer
Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft eingetragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren,
so befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung
der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen.
Fundstelle: NJW-RR 2014, 1469 f.
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren
FamFG §§ 78 Abs. 2, 276 Abs. 1 S. 1
1. Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei
bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt
beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalls.
2. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach denen zu entscheiden gewesen
wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger
zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.
LG Kleve, Beschl. v. 2.9.2014 – 4 T 528/14
Fundstelle: NJW 2015, 176 f.
Zum Verjährungsbeginn bei der Notarhaftung
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB
§ 199 Abs. 1 Nr. 2
1. Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung
einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
BGH, Urt. v. 25.9.2014 – III ZR 47/14
Fundstelle: NJW 2014, 3452 ff.
Fehlende Beschwerdebegründung
FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 1, 41, 65 Abs. 1 u. 2, 68
Abs. 1 S. 1
Behält der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eine Begründung des Rechtsmittels
in einem gesonderten Schriftsatz vor, so ist es unzureichend, der Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende
Begründung nicht abzuhelfen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor entweder eine (abschließende) Begründungsfrist zu setzen oder ihm mitzuteilen, dass demnächst die Nichtabhilfeentscheidung ergehen werde.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2014 – I-3 Wx
223/14
Fundstelle: MDR 2014, 1410.
125
Rechtsprechungsübersicht
Zu den Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei
Fristverlängerungsantrag
ZPO §§ 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 S. 3
Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist – ggf.
durch Rückfrage bei Gericht – Gewissheit verschaffen.
BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – VII ZB 15/14
Fundstelle: MDR 2015, 115.
Glaubhaftmachung von Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 236
Abs. 2 S. 1, 294
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss
ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt
es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen.
BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 257/14
Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts
anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze
Zusammenfassung des Beschlusses oben S. 78.
Befangenheitsbesorgnis bei Streit mit dem Richter
ZPO §§ 42, 48
Der frühere Streit mit dem Richter scheidet als Grund
für eine Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er lange zurückliegt (im entschiedenen Fall 15 Jahre) und
die Beteiligten die Angelegenheit für abgeschlossen
betrachten.
BGH, Beschl. v. 30.10.2014 – V ZB 196/13
Fundstelle: MDR 2015, 50 f.
Zu den Fehlerrisiken bei der Endkontrolle des
Postausgangs
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
1. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze mittels Abgleichs mit dem
126
Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt
gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr
auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache
die fristwahrende Handlung noch aussteht.
2. Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen,
dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und
bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch
bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.
BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14
Fundstellen: NJW 2015, 253 ff. m. Anm. Ritter = MDR
2015, 49 f.
Kein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303
Abs. 4
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im
eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 117/14
Fundstelle: MDR 2015, 114.
Internetauktion mit grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
BGB §§ 242, 433 Abs. 1
Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion
(„ebay“) abgeschlossenen Kaufvertrages, bei dem ein
grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
BGH, Urt. v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/12
Fundstelle: MDR 2015, 11 f.
Zu den Anforderungen an anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 236 Abs. 2 S. 1, 294 Abs. 1
Grundsätzlich darf von dem anwaltlich als richtig oder
an Eides statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt
aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten.
BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 289/14
Fundstellen: NJW 2015, 349 f. = MDR 2015, 113 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Rechtsprechungsübersicht
Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmerentleihers
bei Arbeitsunfall
Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
SGB VII §§ 104, 108, 110
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher
zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall
eines – auf Grund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt
wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
Zur Ausgangskontrolle
schriftsätze.
fristgebundener
Anwalts-
BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – IV ZB 42/13
Fundstelle: MDR 2015, 112 f.
BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 141/13
Fundstelle: MDR 2015, 88 f.
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
127
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Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in
Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V.
– DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.6.
2015 die folgenden Seminarveranstaltungen durch.
Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender
der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2015 oder im
Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Veranstaltungen“.
Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 0211/49 50 212). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/
Veranstaltungen
anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine
Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die
Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren
wir umgehend.
I. Seminare für Berufseinsteiger
Thema:
„Aller Anfang ist gar nicht schwer“
– Die typischen ersten Mandate
Referenten:
Jürgen Brinkamp, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Düsseldorf
Karen Spillner, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht und für
Familienrecht, Düsseldorf
Datum:
6.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
II. ZPO-Seminar
IV. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI
(nicht nur) für Fachanwälte
1. Agrarrecht und Verwaltungsrecht
Thema:
Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben
Referent:
Dr. Tilman Giesen, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel
Datum:
21.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
2. Arbeitsrecht
a) Thema: Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 1
Referent:
Dietrich Boewer, Rechtsanwalt,
Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf
Daten:
Teil 1 – 23.4.2015 oder
18.6.2015
Tagungsorte: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder
Str. 6, 40213 Düsseldorf
(Veranstaltungen am 23.4.2015)
Lindner Hotel Airport, Unterrather
Str. 108, 40468 Düsseldorf
(Veranstaltung am 18.6.2015)
Thema:
Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess
b) Thema: Erfolgreiche Prozessführung im
Arbeitsrecht: Prozessvergleiche, Klagen bei
Betriebsübergang, Berufungsverfahren
Referent:
Dr. Günter Prechtel, Vors. Richter am
LG München I, München
Referent:
Werner Ziemann, Vors. Richter am
LAG, Hamm
Datum:
19.6.2015
Datum:
7.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Tagungsort:
Stadthalle Kleve, Lohstätte 7,
47533 Kleve
128
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Veranstaltungshinweise
3. Arbeitsrecht und Sozialrecht
Thema:
„Prekäre Arbeitsverhältnisse“ –
Haftungsfallen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
des Landes Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf
Datum:
5.5.2015
Tagungsort:
Lindner Hotel Airport, Unterrather
Str. 108, 40468 Düsseldorf
Referentin:
Bettina Schmidt, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht und für
Sozialrecht, Bonn
Datum:
14.4.2015
8. Familienrecht
Tagungsort:
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7,
47249 Duisburg
a) Thema: Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen rechtssicher gestalten
Referent:
Dr. Wolfgang Reetz, Notar, Köln
4. Bank- und Kapitalmarktrecht
Datum:
17.4.2015
Thema:
Bankaufsichtsrecht aktuell
Tagungsort:
Referent:
Hartmut Glenk, Sachverständiger für
Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft, Siegen
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7,
47249 Duisburg
Datum:
8.6.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
5. Bau- und Architektenrecht
b) Thema: Update Unterhaltsbegrenzung
Referent:
Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am
OLG Düsseldorf
Datum:
20.4.2015
Tagungsort:
Hotel Melia,
Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf
Thema:
Aktuelle Rechtsprechung zum
privaten Baurecht
Referentin:
Brigitta Bergmann-Streyl, Richterin
am OLG Düsseldorf
9. Familienrecht und Steuerrecht
Datum:
12.5.2015
Thema:
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
Schnittstellen Familienrecht und
Steuerrecht
Referentin:
Renate Perleberg-Kölbl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, für Insolvenzrecht und für
Steuerrecht, Mediatorin, Wirtschaftsmediatorin, Hannover
Datum:
16.6.2015
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
6. Erbrecht
Thema:
Immobilien im Nachlass
Referent:
Johannes Schulte, Rechtsanwalt und
Notar, Fachanwalt für Erbrecht und
für Steuerrecht, Berlin
Datum:
11.6.2015
Tagungsort:
Historische Stadthalle Wuppertal,
Johannisberg 40, 42103 Wuppertal
7. Erbrecht und Steuerrecht
Thema:
Aktuelles Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrecht
Referent:
Wilfried Mannek, Oberamtsrat,
Dipl-Finanzwirt, Finanzministerium
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
10. Gewerblicher Rechtsschutz
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsverfahrensrecht
Referent:
Dr. Gangolf Hess, Richter am
Kammergericht Berlin
Datum:
25.6.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
129
Veranstaltungshinweise
11. Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht
Thema:
Haftung von Geschäftsführern und
Gesellschaftern in der Krise und
Insolvenz der GmbH
Referent:
15. Internationales Wirtschaftsrecht (sowie
Europarecht) und Handels- und Gesellschaftsrecht
Thema:
Aktuelle Brennpunkte des Internationalen Gesellschaftsrechts
Dr. Ingo Drescher, Richter am BGH,
Karlsruhe
Referent:
Prof. Dr. Christoph Teichmann,
Universität Würzburg
Datum:
2.6.2015
Datum:
19.5.2015
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder
Str. 6, 40213 Düsseldorf
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
12. Handels- und Gesellschaftsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht (sowie
Europarecht)
Thema:
Aktuelle Brennpunkte des Internationalen Gesellschaftsrechts
Referent:
Prof. Dr. Christoph Teichmann,
Universität Würzburg
Datum:
19.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
13. Informationstechnologierecht und Urheberund Medienrecht
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht
16. Medizinrecht
a) Thema: Medizinische Grundbegriffe und
Grundlagen im und für das Arzthaftungsrecht
Referent:
Dr. med. Helge Hölzer, Rechtsanwalt,
Facharzt für Chirurgie, Sindelfingen
Datum:
16.4.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
b) Thema: Update Vergütungsrecht der Heilberufe GOÄ, GOZ, §§ 87 bis 87d SGB V,
Freie Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern
Referent:
Prof. Dr. Jochen Marly, Richter am
OLG, Technische Universität Darmstadt
Dr. Rainer Hess, Rechtsanwalt, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses a.D.
Datum:
9.6.2015
Datum:
23.6.2015
Tagungsort:
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Referent:
14. Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht
Thema:
Haftung von Geschäftsführern und
Gesellschaftern in der Krise und
Insolvenz der GmbH
17. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Thema:
Prüfung von WEG-Jahresabrechnungen und ihre erfolgreiche Anfechtung
Referent:
Dr. Georg Jennißen, Rechtsanwalt,
Dipl.-Betriebswirt, Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Köln
Referent:
Dr. Ingo Drescher, Richter am BGH,
Karlsruhe
Datum:
2.6.2015
Datum:
21.4.2015
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
Tagungsort:
Mercure Parkhotel Krefelder Hof,
Uerdinger Str. 245, 47800 Krefeld
130
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Veranstaltungshinweise
18. Sozialrecht
22. Transport- und Speditionsrecht
Thema:
Erfolgreiche Prozessführung im
Sozialrecht
Referent:
Willi Johannes Kainz, Vors. Richter
am LSG, München
Datum:
28.4.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
19. Sozialrecht und Arbeitsrecht
Thema:
„Prekäre Arbeitsverhältnisse“ –
Haftungsfallen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Referentin:
Bettina Schmidt, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht und für
Sozialrecht, Bonn
Datum:
14.4.2015
Tagungsort:
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7,
47249 Duisburg
Thema:
Neuere Entwicklungen und
Strategien im Transport- und
Speditionsrecht – Teil 2
Referent:
Armin Walther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Köln
Datum:
28.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
23. Urheber- und Medienrecht und Informationstechnologierecht
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im
Softwarerecht
Referent:
Prof. Dr. Jochen Marly, Richter am
OLG, Technische Universität Darmstadt
Datum:
23.6.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
24. Verkehrsrecht
20. Steuerrecht und Erbrecht
Thema:
Aktuelles Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrecht
Referent:
Wilfried Mannek, Oberamtsrat,
Dipl-Finanzwirt, Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf
Datum:
5.5.2015
Tagungsort:
Lindner Hotel Airport,
Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf
21. Steuerrecht und Familienrecht
Thema:
Schnittstellen Familienrecht und
Steuerrecht
Referentin:
Renate Perleberg-Kölbl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht,
für Insolvenzrecht und für Steuerrecht,
Mediatorin, Wirtschaftsmediatorin,
Hannover
Datum:
16.6.2015
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Thema:
Der Erwerbsschaden im Verkehrsunfallmandat
Referent:
Dr. Jan Luckey, LL.M., Richter am
LG Köln
Datum:
30.4.2015
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
25. Versicherungsrecht
Thema:
Aktuelle Rechtsprechung zum Versicherungsrecht
Referent:
Dr. Christoph Karczewski, Richter am
BGH, Karlsruhe
Datum:
18.5.2015
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder
Str. 6, 40213 Düsseldorf
26. Verwaltungsrecht
Thema:
Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts
Referent:
Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L.,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und für Verwaltungsrecht,
131
Veranstaltungshinweise
Richter im Senat für Anwaltssachen
beim BGH, Stuttgart
Datum:
4.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
27. Verwaltungsrecht und Agrarrecht
Thema:
Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben
Referent:
Dr. Tilman Giesen, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel
Datum:
21.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Fachinstitute für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
„Prekäre Arbeitsverhältnisse“ – Haftungsfallen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
23.4.2015, Berlin
Erprobte Konzepte BEM und Wiedereingliederung
nach Krankheit
6.5.2015, Bochum
Fachinstitute für Gewerblichen Rechtsschutz,
Informationstechnologierecht und für Urheberund Medienrecht
Aktuelles Internetrecht
9.5.2015, Berlin
12.6.2015, Hamburg
Fachinstitut für Handels- und Gesellschaftsrecht
Update Gesellschaftsrecht
23.4.2015, Heusenstamm
V. Basics-Seminare/Einführungsveranstaltungen
Corporate Litigation
24.4.2015, Berlin
1. Kündigung, Räumung, Gewährleistung, Mieterhöhung, Betriebskosten
Praxis der GmbH
19.6.2015, Kiel
Referent:
Michael Reinke, Vors. Richter am LG
Berlin
Datum:
27.4.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
2. Unterhaltssachen – Rüstzeug für Scheidungsverfahren – Checkliste Versorgungsausgleich
Referent:
Werner Reinken, Vors. Richter am
OLG a.D., Hamm
Datum:
11.5.2015
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Fachinstitut für Kanzleimanagement
Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess
25.4.2015, Berlin
Fachinstitut für Mediation und Außergerichtliche
Konfliktbeilegung
Intensivkurs Wirtschaftsmediation
16. bis 24.4.2015, Bochum
Vertiefungskurs Mediation (30 Std.)
4.5.2015, Heusenstamm
16.9.2015, Timmendorfer Strand
Fachausbildung Mediation (90 Std.)
ab 22.6.2015, Timmendorfer Strand
Fachinstitut für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V.
Fachinstitut für Arbeitsrecht
Flexible Arbeitsformen
– Flexible Vertragsgestaltung
24.4.2015, Heusenstamm
Aktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung
10.7.2015, Heusenstamm
Fachanwalts-Lehrgang Arbeitsrecht
ab 20.8.2015, Bochum
132
Titulierung und Durchsetzung von Forderungen der
WEG
Zwangsverwaltung – Zwangsversteigerung – Insolvenzverfahren
6.5.2015, Bochum
Fachinstitut für Sozialrecht, für Erbrecht und für
Familienrecht
Sozialrecht trifft Familien- und Erbrecht
– Praktische Fälle und ihre Lösungen
29.4.2015, Köln
17.7.2015, Heusenstamm
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Veranstaltungshinweise
Fachinstitut für Steuerrecht
Haftungsfallen im Gemeinnützigkeitsrecht
17.4.2015 Heusenstamm
Fachinstitut für Verwaltungsrecht
Das Mandat im Schul- und Prüfungsrecht: Aktuelle
Entwicklungen
9.5.2015, Kiel
Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an
Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Universitätsstraße 140
44799 Bochum
Telefon (+49) (234) 9 70 64-0
Telefax (+49) (234) 70 35 07
E-Mail:[email protected]
Fachanwaltslehrgänge 2015/2016
In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt – Fernstudium und Präsenzunterricht
• Arbeitsrecht
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• Familienrecht
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Ein Unternehmen der
Verlagsgruppe
133
Personalnachrichten
Personalnachrichten
Zulassungen
Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur
noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den
einzelnen Landgerichts-Bezirken vor.
Landgericht Düsseldorf
Frankus, Kristina
Kaiser-Friedrich-Str. 26
41460 Neuss
Gräber, Dr. Tobias
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Grau, Siegfried
Erasmusstr. 24
40223 Düsseldorf
Greisbach, Volker
Königsallee 24
40212 Düsseldorf
Grigoriadis, Prodromos
Schadowstr. 70
40212 Düsseldorf
Groh, Sarah
Zur Alten Exerzierhalle 11
40476 Düsseldorf
Große-Kock, Agnes
Rosenstr. 8
40479 Düsseldorf
Grünen, Frank
Breite Str. 15
40213 Düsseldorf
Gürer, Yusuf-Kaan
Königsallee 49
40212 Düsseldorf
Haag, Dr. MaikeFranziska van
Speditionsstr. 23
40221 Düsseldorf
Hamdaoui, Mohamed
Grabenstr. 5
40213 Düsseldorf
Hartke, Sebastian
Eifeler Str. 18
40227 Düsseldorf
Haustein, Alexander
Mindener Str. 12
40227 Düsseldorf
Heit, Jens
Reichspräsidentenstr. 21–25
45470 Mülheim an der Ruhr
Hepp, Carina
Georg-Glock-Str. 14
40474 Düsseldorf
Hochstetter, Leonie
Antoniusstr. 4
40215 Düsseldorf
Hoßfeld, Anne
Viersener Str. 16
41061 Mönchengladbach
Huth, Julia
Tonhallenstr. 14–15
40211 Düsseldorf
Ikels, Antje
Willstätterstr. 6
40549 Düsseldorf
Jäger, Bastian
Blücherstr. 64
40477 Düsseldorf
Kapries, Margarita
Konkordiastr. 91
40219 Düsseldorf
Kashefi-Majd, Mehdi
Emanuel-Leutze-Str. 11
40547 Düsseldorf
Kasperidus, Stephan
Ulmenstr. 15
40476 Düsseldorf
Keune, Christina Alice
Benzenbergstr. 39–47
40219 Düsseldorf
Kienzle, Dorothea
Hammer Str. 19
40219 Düsseldorf
Kiesgen, Alexander
Breite Str. 27
40213 Düsseldorf
Klein, Christoph
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
Klin, Janet
Schwalbenweg 3
40822 Mettmann
Achilles, Philipp
Fängerskamp 11
40883 Ratingen
Albrecht, Jürgen
Bleichstr. 63
40878 Ratingen
Altemeier, Dr. Christina
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Altstadt, Johannes
Speditionsstr. 21
40221 Düsseldorf
Andirirbu, Eda
Friedrichstr. 100
40217 Düsseldorf
Baas, Christopher
Nievenheimer Str. 17
41541 Dormagen
Baumüller, Till
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Bieber, Dr. Tobias
Benrather Str. 18–20
40213 Düsseldorf
Block, Jonas
Carl-Theodor-Str. 6
40213 Düsseldorf
Borchard, Dr. Olaf
Königsallee 60F
40212 Düsseldorf
Boyens, Femke
Prinzenallee 15
40549 Düsseldorf
Breitenströter-Brüggemann, Stefanie
Graf-Adolf-Platz 15
40213 Düsseldorf
Brunner, Christine
Ludenberger Str. 1a
40629 Düsseldorf
Bruns, Stefan
Birkenstr. 122
40233 Düsseldorf
Busch, Claudia
Lechenicher Str. 1
41469 Neuss
Buß, Martin
Kirchstr. 16
41460 Neuss
Cramer, Dr. Philipp
Benrather Str. 18–20
40213 Düsseldorf
Dach, Stefani
Marktstr. 16
40213 Düsseldorf
Dahmen, Katrin
Mindener Str. 12
40227 Düsseldorf
Danzeglocke, Michael
Benrather Str. 18–20
40213 Düsseldorf
Dehmel, Alexander
Königsallee 70
40212 Düsseldorf
Domych, Alina
Benzstr. 5
40880 Ratingen
Klug, Dr. Oliver
Burggrafenstr. 5
40545 Düsseldorf
Dönch, Julia
Georg-Glock-Str. 8
40474 Düsseldorf
Koelzer, Kaspar
Suitbertusstr. 28
40223 Düsseldorf
El Mourabit, Francis
Blaise
Mackensenstr. 28
42329 Wuppertal
Konermann, Thorge
Aachender Str. 167
40223 Düsseldorf
Faude, Dr. Georg
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
König, Ute
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Fleckenstein, Ruth
Düsselweg 16
40670 Meerbusch
Korkmaz, Dr. Mesut
Feldmühleplatz 1
40454 Düsseldorf
134
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Personalnachrichten
Kothen, Isabella
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Schmidt, Daniel
Herzogstr. 10b
40217 Düsseldorf
Kottek, Dr. Petr
Königsallee 74
40212 Düsseldorf
Schmitz-Berg, Simon
Lilienstr. 11
40474 Düsseldorf
Kruchen, Dr. David
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
Schneider, Dr. Wolfgang Benrather Schlossufer 57
40593 Düsseldorf
Kudlacek, Dr. Jana
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Schröer, Norbert
Prinzenallee 15
40549 Düsseldorf
Labrow, Daniel
Kirchfeldstr. 2a
40217 Düsseldorf
Schulze Wartenhorst,
Jan Bernd
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Lawrynowicz,
Margaretha
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Schürmann, Heiko
Grafenberger Allee 337b
40235 Düsseldorf
Leisering, Guido
Frohnkamp 18
40789 Monheim
Schütte, Birger
Königsallee 74
40212 Düsseldorf
Liebig, Sören
Rheinfährstr. 38b
41468 Neuss
Schwarz, Christian
Graf-Adolf-Str. 70
40210 Düsseldorf
Liesfeld, Jessica
Behrenstr. 27
40233 Düsseldorf
Serfort, Nils
Steinstr. 16–18
40212 Düsseldorf
Linnenberg, Henning
Königsallee 60 f
40212 Düsseldorf
Sondermann, Patric
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Maier, Dr. Philipp
Breite Str. 37
40213 Düsseldorf
Spanachi, Clara
Neuer Zollhof 2
40221 Düsseldorf
Marten, Ulrich
Ziegeleiweg 87
40591 Düsseldorf
Stam, Dr. Fabian
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Mickeviciute, Vitalija
Benrather Schloßallee 101
40597 Düsseldorf
Stelten, Urs
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Milkowski, Anna
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Stolte, Theresa
Heiligenstr. 7
40721 Hilden
Moldenhauer, Dr. Dirk
Feldmühlenplatz 1
40545 Düsseldorf
Sturm, Dr. Karsten
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
Naor, Roy
2350 Broadway, New York
NY 10024
Thiergart, Dr. Kirsten
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Nguyen, Thi Kieu Chinh
Breitestr. 27
40213 Düsseldorf
Vogel, Maren
Immermannstr. 45
40210 Düsseldorf
Nowak, Christine
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
von Papen, Tina
Speditionsstr. 1
40221 Düsseldorf
Okihara, Haruka
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Wagener, Domenik
Benrather Schloßallee 121
40597 Düsseldorf
Pant, Dr. Michael
Bilker Str. 11
40213 Düsseldorf
Wallenberg-Pachaly,
Philipp von
Ehrenstr. 3
40479 Düsseldorf
Pels, Sebastian
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Walther, Dr. Bianca
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Peters, Markus
Königsallee 63/65
40215 Düsseldorf
Peußer, Christian
Am Wasserturm 6
40668 Meerbusch
Platek, Olivia
Hammer Str. 19
40219 Düsseldorf
Prinz, Sarah-Jane
Kaistr. 6
40221 Düsseldorf
Punte, Dr. Jan-Henric
Breite Str. 27
40213 Düsseldorf
Restrepo Rodriguez,
Juan
Königsallee 49–51
40212 Düsseldorf
Landgericht Duisburg
Roderwieser, Klaus
Emanuel-Leutze-Str. 11
40547 Düsseldorf
Adam, Thomas
Goethestr. 8
47226 Duisburg
Salgin, Iraz Benil
Koetschaustr. 16
40474 Düsseldorf
Beier, Sören
Friedrich-Ebert-Str. 26
46535 Dinslaken
Schaefer, Christian
12 A Floor, Vincom Center, Le
Thanh Ton Street, Ho Chi Minh
Fendel, Frank
Münzstr. 44
47051 Duisburg
Scherret, Karsten
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Herfen, Katharina
Kohlenkamp 39
45468 Mülheim an der Ruhr
Schmaus, Frank
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Link, Sabine
Schulte-Marxloh-Str. 19
47169 Duisburg
Schmid, Oliver
Münsterstr. 382
40470 Düsseldorf
Pricibilla, Arnd
Schloßberg 11
45479 Mülheim an der Ruhr
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Weischer, Dr. Jan-Willem Tersteegenstr. 19–31
40474 Düsseldorf
Westphal, Nils
Benrather Str. 18–20
40213 Düsseldorf
Widera, Philipp
Georg-Glock-Str. 14
40474 Düsseldorf
Windorfer, Peter
Taubenstr. 22
40479 Düsseldorf
Wirtgen, Eva Maria
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
135
Personalnachrichten
Spitzer, Matthias
Philosophenweg 52
47051 Duisburg
Schubert, Michael
Am Gerhardsweiler 39a
41363 Jüchen
Wingerden, Sören van
Fitzplei 8a
41748 Viersen
Landgericht Kleve
Unger, Andreas
Haagstr. 10
47441 Moers
Landgericht Wuppertal
Fischer, Britta
Nordwall 61
47798 Krefeld
Bürgel, Carina
Pestalozzistr. 16
42899 Remscheid
Weidmann, Konrad
Hessenring 23
47906 Kempen
Handrup, Dr. Moritz
Friedrich-Ebert-Str. 146
42117 Wuppertal
Welter, Michaela
Ostwall 28
47798 Krefeld
Intorf, Uwe
Am Stadion 1–3
42897 Remscheid
Maus, Christoph
Turmhof 15
42103 Wuppertal
Merz, Cindy
Wall 21
42103 Wuppertal
Metten, Christopher
Ohligsmühle 11
42103 Wuppertal
Michels, Paul
Bembergstr. 2–4
42103 Wuppertal
Pflug-Simoleit, Ewald
Bembergstr. 20
42103 Wuppertal
von Schnakenburg
Claus Henning
Ginsterweg 19
40822 Mettmann
Landgericht Mönchengladbach
Baatz, Michael
Freiheitsplatz 6
41812 Erkelenz
Kalinin, Pavlo
Am Landgericht 6
41061 Mönchengladbach
Lütgebaucks, Christian
Pötterstr. 56
41236 Mönchengladbach
Reiß, Kerstin
Hohenzollernstr. 181
41063 Mönchengladbach
Roshan, Nuray
Parkhofstr. 1
41836 Hückelhoven
Löschungen
Ehrich, Martin
Kreuzer, Roman
Eisenblätter, Anja
Kulpa, Dr. Norman
Eulenberg, Hanna
Laack, Anna-Lena
Focks, Jürgen
Lee, Chieh-Ju Bianca
Gannoun, Betül
Link, Dr. Harald
Gierlich, Dorothée
Lommatzsch, Dr. Jutta
Gisewski, Martin
Löwenkamp, Dr. Kirsten Maike
Görnandt, Volker
Ludes, Dr. Nikolaus
Gotsche, Dr. Heiko
Lüger, Matthias
Gressinger, Dr. Tobias
Lutze, Wolfgang D.
Haefcke, Maren
Meierrose, Reinhard
Hähnlein, Betina
Meyer, Thomas
Halen, Stefanie von
Neumann, Michael
Harzheim, Monika
Nietsch, Alexandra
Herget, Daniela
Novara, Fabian
Heynisch, Dr. phil., Christian
Ochmann, Dr. Daniela
Himmelmann, Dr. Thomas
Otoo, Dr. Nora Ewurabena Bordor
Hoffmann, Dr. Sven
Peltzer, Bastian
Holdt, Bernd
Peters, Klaus
Husemann, Matthias
Peus, Busso Hubertus
Inhester, Dr. Benedikt
Pfeifer, Karin
Bremer, Christoph
Jörg, Miriam
Pluntke, Matthias
Brinkschulte, Eva
Jorias, Ruth
Pluskat, Dr. Sorika Annette
Buhrfeind, Anna-Lena
Kanno, Dr. Christian
Reffken, Dr. Hendrik
Carl, Dr. Hans-Dieter
Kastrup, Felix
Reuter, Dr. Alexander
Caruso, Patrizio
Kierdorf, Frank
Riedel, Dr. Manfred
Chentir, Kais Dominic
Kleinau, Christina
Rütz, Dr. Eva Maria Katharina
Cuvenhaus, Christoph
Kley, Jürgen
Schäfer, Martin
Dietz, Alexander
Koch, Dr. Thomas
Schiller, Dr. Christof
Dold, Dennis
Krenz, Dr. Kai
Schlegel, Natalie
Landgericht Düsseldorf
Adams, Markus
Augustin, Kathrin
Bach, Marina
Bahnmüller, Philipp
Becker, Nicola
Becker, Rebekka
Bentzien, Dr. Wolf-Rainer
Bergmann, Dr. Christian
Berns, Marita
Bierhaus, Henning
Boenigk, Markus
Bolt, Dr. Jan Wilhelm
Boos, Dr. Sabine
Borland, Catriona Hamilton
Börner, Anwar-Rüdiger
Brandt, Prof. (BG) Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing.
Jürgen
136
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Personalnachrichten
Schübel, Oliver
Gewaltig, Dr. Rudolf
Reuter, Klaus
Schwarz-Holl, Sabine
Ibrahimbegovic, Merisa
Ring, Dr. Harald
Schwegmann, Ruth
Klemme, Harald
Strohmenger, Dieter
Solar-Greßinger, Maike
Klostermann, Maximilian
Wiegand, Prof. Carl Josef
Sommer, Sarah
Krause, Christian
Staschewski, Dr. Annette
Küchmeister, Dirk
Stauffer, Monika
Küter, Katharina Elisabeth
Steinberg, Dr. Katrin
Leske, Hans-Jürgen
Landgericht
Mönchengladbach
Stern, Rebecca
Mantell, Karl
Aretz, Heike
Stoffers, Angela
Pauli, Dr. Josef
Bix, Heinz-Werner
Ströch, Reinhild
Pfeiffer, Uta
Catran, Justine Elisabeth
Stucke, Stephanie
Pohl, Dr. Jutta
Teuber, Dr. Christian
Kelter, Alexandra
Pöstges, Sarah
Tobies, Franziska
Leesmeister, Christian
Putz, Martin
Tübke, Ute
Schada von Borzyskowski, Jürgen
Röcker, Jan Patrick
Udwari, René
Schmidt, Elmar
Thevißen, Dorothee
Unkel, Dr. Franz
Schroeder, Simone
Uzunovic, Dr. Haris
Sieger, Frank
Varvodic, Susanna
Tomaske, Holger
Warnke, Dr. Markus
Ullmann, Markus
Wassermann, Michael
Weiss, Nikola
Wimmer, Willy
Landgericht Wuppertal
Arpay, Sonja-Adina
Welter, Valerie
Landgericht Kleve
Wille, Roman
Gebel, Folker
Witschen, Dr. Stefan
Greschus, Klaus Dieter
Wolf, Miriam Judith
Krause, Christa
Wolf, Michael
Masqueliez, Maryse
Yang, Zechuan
Olyschläger, Ina
Zedtwitz von Arnim, Maximilian Graf
Schwiegk, Johannes
Thüs, Janine
Landgericht Duisburg
Voigtsberger, Jörg
Benscheid, Bernd
Bohlmann, Peter
Dahlmann, Dr. Friederike
Herz, Dr. Hans
Hupperts, Florian
Kain, Helge
Kaminski, Roman
Kohaupt, Jürgen
Krein, Dr. Helmut
Luckhaus, Hans Peter
Aholt, Hans
Landgericht Krefeld
Amberg-Schmitt, Elke
Hallerbach, Dr. Günther
Mihatovic, Julia
Brokopf, Stephan
Jeck, Dietrich
Przybyla, Dr. Sonja
Deblitz, Stephanie
Leu, Alfred
Richter, Werner
Deimel, Maria
Neumann, Dr. Gerald
Sprafke, Luisa
Feger, Stephan
Pelzl, Erich
Stoppel, Hans-Georg
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015
Mahlert, Anna
137
Erste Wahl zur Regelung
der letzten Dinge.
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Groll Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung. Herausgegeben bis zur
3. Auflage von RA Prof. Dr. Klaus
Michael Groll, ab der 4. Auflage von
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praxisnah unterteilt in das Mandat vor und das Mandat nach dem Erbfall. Mit vielen Beraterhinweisen,
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Ganz geschwind
geht’s mit Korinth.
NEU
Korinth Einstweiliger Rechtschutz im Arbeitsgerichtsverfahren Von Richter am ArbG Michael
H. Korinth. 3. Auflage 2015, rd. 700 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD 119,– €. Erscheint im April.
ISBN 978-3-504-42637-8
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Rette sich,
wer kann!
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von RiOLG a.D. Dr. Christian Müller-Gugenberger. Bearbeitet von 29 erfahrenen Praktikern
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befassten Berufsgruppen. 6. Auflage 2015,
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Kanzlei- und Stellenbörse
Bitte nicht vergessen!
Anwaltssuche
Eintragen von „Teilbereichen der Berufstätigkeit“
(§ 7 BORA) und Sprachkenntnissen
unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/backend
Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
die auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder
über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen,
unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik „Anwaltssuche“
Kanzlei- und Stellenbörse
Einstellen einer eigenen „Anzeige“ mit einem Angebot
oder Gesuch unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf-kanzleiboerse.de/backend
Suche nach „Anzeigen“
unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“
Kammermitglieder, aber auch weitere Personen (Rechtsanwälte aus einem anderen Kammerbezirk, Assessoren,
Referendare, Studenten sowie Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs) haben die Möglichkeit, über eine Anzeige in den Kammermitteilungen einen neuen Sozius
oder Angestellten, einen Job, einen Stagen- oder Praktikumsplatz, neue Kanzleiräume etc. zu suchen und zu finden.
Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Daten
nach bestem Wissen erstellt werden. Es wird jedoch
keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit
übernommen. Ein Korrekturabzug erfolgt nicht. Für die
Inhalte sind die jeweiligen Inserenten verantwortlich.
Anzeigenbuchungen richten Sie per E-Mail an:
sales friendly Verlagsdienstleistungen; Telefon: (0228)
97898-0, Fax (0228) 97898-20; E-Mail: [email protected]
So geht Mietrecht.
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den durch das Mietrechtsänderungsgesetz
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Eisenhardt, RA Andreas Gemeinhardt, RA Dr. Hans
Reinold Horst, RA Walter Junker, RAin Dr. Catharina
Kunze, RA Dr. Ulrich Leo, RA Dr. Klaus Lützenkirchen,
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Specht, RA Ulrich Weber. 5., neu bearbeitete Auflage
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