Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Transcription

Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Gemeinde Löwenberger Land, OT Liebenberg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Hertefelder Weg - In den Fichten“
Satzung
Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich
grünordnerischem Fachbeitrag,
Fachbeitrag Artenschutz
und Umweltbericht
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Festsetzungen)
Vorhaben- und Erschließungsplan
sowie zugleich
Begründung zum Antrag auf Prüfung der Vereinbarkeit bzw. In-Aussicht-Stellung
der Befreiung von der Schutzzielen des LSG „Liebenberg“
August 2011
1
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Gemeinde Löwenberger Land
Gemeindeverwaltung
Alte Schulstraße 5 16775 Löwenberger Land
Landkreis
Oberhavel
Land
Brandenburg
Planverfasser
Grünordnung
Dipl.-Ing. Anke Ludewig, - Architektin Dipl.-Ing. Ralf Ludewig, - Landschaftsarchitekt Planungsbüro Ludewig
Rosa-Luxemburg-Straße 13 16547 Birkenwerder
Tel.: 03303 502916
Plangrundlage:
Vermessungsbüro Horst & Fienke öbVI.
16515 Oranienburg Adolf-Dechert-Straße 4
Tel: 03301 5971-0
Datum:
August 2011
Inhaltsverzeichnis
Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
1.
1.1
1.2
1.3
2.
3.
3.1.
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
5.
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Lage des Plangebietes
Lage in der Region
Lage des Plangebietes im Gemeindegebiet
Geltungsbereich
Ziel und Zweck der Planung
Vorhandene Bebauung und Nutzung im Bereich des Plangebietes
Übersicht
Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes
Angrenzende landwirtschaftliche Betriebsstätte, Pferdepension
Angrenzende Wohnnutzungen und weitere Nutzungen am Hertefelder Weg
Vorhandene Erschließung
Straßenseitige Erschließung
Öffentlicher Personennahverkehr
Leitungsgebundene Ver- und Entsorgung
Niederschlagswasser
Ruhender Verkehr, Stellplatzsatzung
Bisher geltendes Recht im Plangebiet
Begründung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Ein- und Ausfahrtbereiche, Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §1a(3) BauGB im
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
6.7
Nachrichtliche Übernahmen
6.7.1 Bodendenkmal
6.7.2 Stellplatzsatzung
7.
Städtebauliche Kennwerte
8.
Durchführung des Vorhabens, Inhalt des Durchführungsvertrag
9.
Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
auf kommunale und auf private Belange
10.
Auswirkungen der Bauleitplanung auf Natur und Landschaft
- Grünordnerischer Fachbeitrag 10.1
Vorbemerkungen
10.2
Naturräumliche Ausstattung im Plangebiet
10.2.1 Boden
10.2.2 Geländemorphologie
10.2.3 Altlastensituation, Abfallentsorgung
2
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
10.2.4 Bergbau, Bodenaufschlüsse
10.2.5 Vorhandene Versiegelung und Verdichtung
10.2.6 Hydrogeologie
10.2.7 Klima, Lufthygiene
10.2.8 Flora und Fauna
10.2.8.1 Biotoptypenkartierung und -bewertung
10.2.8.2 Flora
10.2.8.3 Fauna, Baumschutz
10.2.9 Orts- und Landschaftsbild, Erholungsnutzung
10.3
Ermittlung des Eingriffes in Natur und Landschaft
10.3.1 Eingriff in das Schutzgut Boden
10.3.2 Eingriff in das Schutzgut Wasser
10.3.3 Eingriff in das Schutzgut Klima / Luft
10.3.4 Eingriff in hochwertige bzw. geschützte Biotope
10.3.5 Eingriff in das Schutzgut Flora
10.3.6 Eingriff in das Schutzgut Fauna
10.3.7 Eingriff in das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
10.4
Ausgleichskonzept für den Eingriff in die Schutzgüter
10.4.1 Vermeidung
10.4.2 Schutzgut- und flächenbezogene Bilanzierung der Kompensation von Eingriffen
nach dem Naturschutzrecht
10.4.3 Zu verwendende Gehölze für Kompensationsmaßnahmen
11.
Artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
- Fachbeitrag Artenschutz 11.1
Berücksichtigung des Artenschutzes in der Bauleitplanung
11.2
Potenzialanalyse auf Grund der vorhandenen Biotoptypen, Ermittlung möglicher
betroffener geschützter Arten auf Grund der vorhandenen Habitatstrukturen
11.3
Umfang, Zeitraum und Methodik der durchgeführten Erfassung geschützter Arten,
die durch die vorliegende Planung betroffen sein können
11.3.1 Fledermäuse
11.3.2 Vögel
11.3.3 Hornissen, Bienen, Hummeln, Wespen
11.3.4 Weitere Beobachtungen geschützter Arten
11.4
Erfassungsprotokolle der Begehungen
11.5
Zusammenfassung des Ergebnisses der Beobachtungen geschützter Arten
11.5.1 Zusammenfassung der beobachteten Arten mit Angabe des Schutzstatus
11.5.2 Übersichtskarte der Beobachtungsergebnisse zur Erfassung geschützter Arten im
Plangebiet und dessen Umgebung
11.6
Mögliche Beeinträchtigungen geschützter oder streng geschützter Arten durch die
vorliegende Planung, Ableitung von Maßnahmen
11.6.1 Vorbemerkungen
11.6.2 Baubedingte und betriebsbedingte drohende Verstöße gegen Verbot nach
§ 44(1) BNatSchG
11.6.2.1 Beurteilung der Betroffenheit geschützter Arten sowie deren Empfindlichkeit
gegenüber der Planung
11.6.2.2 Drohende Verstöße gegen Verbot nach § 44(1) BNatSchG
11.6.2.3 Maßnahmen zur Abwendung drohender Verstöße gegen Verbot nach
§ 44(1) BNatSchG
12.
Vereinbarkeit des Vorhabens mit Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht
12.1
Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht – Übersicht
12.2. Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG „Liebenberg“
12.2.1 Besonderheiten zur Berücksichtigung des LSG „Liebenberg“ in der vorliegenden
Bauleitplanung
12.2.2 Schutzziele und Verbote im LSG „Liebenberg“
12.2.3 Berücksichtigung der Schutzziele und Verbote des LSG „Liebenberg“ in der
vorliegenden Planung, Maßnahmen
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Umweltprüfung
Rechtliche Grundlage der Umweltprüfung und Einbindung in das Planverfahren
66
66
Umweltbericht nach §2(4) und §2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
U1
Einleitung
U1a) Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung
U1b) Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
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67
67
67
3
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
U1b) 1.
U1.b) 1.1
U1.b)1.2
U1b) 2.
U1b) 3.
U1b)3.1
U1b)3.2.
U1b)3.2.1
U1b)3.2.2
U1b)3.2.3
U1.b) 3.3
U1.b) 3.3.1
U1.b) 3.3.1.1
U1.b) 3.3.1.2
U1.b) 3.3.1.3
U1.b) 3.3.2
U1.b) 3.3.2.1
U1.b) 3.3.2.2
U1.b) 3.3.2.3
U1.b) 3.3.3
U1.b) 3.3.3.1
U1.b) 3.3.3.2
U1.b) 3.3.3.3
U1.b) 3.4
U1b) 4.
U1b) 5.
U1b) 5.1
U1.b) 5.2.
U1b) 5.3
U1.b) 6.
U1.b) 7.
U1.b) 8.
U1.b) 9.
U1.b) 10.
U2
U2.a)
U2.b)
U2.c)
U2.d)
U3
U3.a)
U.3b)
U.3c)
Satzung August 2011
Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung
67
Raumordnung und Landesplanung
67
Regionalplanung
70
Flächennutzungsplan, Landschaftsplan
70
Schutzgebiete und Schutzobjekte nach dem Naturschutzrecht
70
Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht – Übersicht
70
Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG „Liebenberg“
71
Besonderheiten zur Berücksichtigung des LSG „Liebenberg“ in der vorliegenden
Bauleitplanung
71
Schutzziele und Verbote im LSG „Liebenberg“
71
Berücksichtigung der Schutzziele und Verbote des LSG „Liebenberg“ in der
vorliegenden Planung, Maßnahmen
73
Berücksichtigung der benachbarten Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht 76
FFH - Gebiet (Schutzgebiete nach der EU - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
„Natura2000“
76
Lage des Plangebietes im Verhältnis zum FFH - Gebiet
76
Gebietsbeschreibung
76
Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes auf Grund des
aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
76
SPA (EU-Vogelschutzgebiete special protected area)
78
Lage des Plangebietes im Verhältnis zum SPA
78
Gebietsbeschreibung
79
Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des SPA auf Grund des aufzustellenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
79
Naturschutzgebiet NSG
80
Lage des Plangebietes im Verhältnis zum NSG
80
Gebietsbeschreibung
80
Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des NSG auf Grund des aufzustellenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
80
Artenschutz
80
Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege
81
Immissionsschutz
82
Lärm
82
Tierhaltung
83
Hinweise zur Heizung
83
Trinkwasserschutz, Gewässerschutz
83
Bodenverunreinigungen, Altlastenverdacht
84
Munitionsbergung
84
Eingriff nach dem Naturschutzrecht
85
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß §1a(2) BauGB
85
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach §2 (4) Satz 1 ermittelt wurden
85
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustandes Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/ Luft, Flora,
Fauna, Orts- und Landschaftsbild, Schutzgut Mensch
85
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
89
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
90
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
93
Zusätzliche Angaben zum Umweltbericht
94
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren 94
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
95
Zusammenfassung
95
Rechtliche Grundlagen
Quellen
99
99
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Planzeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan
100
100
102
Vorhaben- und Erschließungsplan
103
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
1.
Lage des Plangebietes
1.1
Lage in der Region
Satzung August 2011
Das Plangebiet liegt im OT Liebenberg, Siedlung „In den Fichten“, in der Gemeinde Löwenberger Land,
Land Brandenburg, im Norden des Landkreises Oberhavel, nördlich der Bundeshauptstadt Berlin.
Die Gemeinde Löwenberger Land umfasst 17 Ortsteile und hat insgesamt ca. 8.300 EW.
5
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
1.2
Satzung August 2011
Lage des Plangebietes im Gemeindegebiet
Übersichtsplan mit Kennzeichnung der Lage des Plangebietes
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hertefelder Weg - In den Fichten“ liegt südöstlich des OT Liebenberg in der Siedlung in den Fichten auf einer Teilfläche einer bisherigen landwirtschaftlichen Betriebsstätte.
Es wird begrenzt durch
- den Hertefelder Weg und angrenzende Wohnbaunutzungen im Nordwesten und Südwesten,
- eine Waldfläche im Nordosten,
- weitere Teile der landwirtschaftlichen Betriebsstätte im Südosten.
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
1.3
Satzung August 2011
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 1/47 der Flur 3 der Gemarkung Liebenberg mit
einer Gesamtgröße von ca. 1,41 ha gemäß Darstellung im beiliegenden Lageplan. Im Plangebiet befinden sich Stallanlagen, Wirtschaftsgebäude und weitere bauliche Anlagen eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet ist Bestandteil eines Komplexes alter Stallanlagen und Bergehallen. Zum Teil ist in den
baulichen Anlagen noch eine aktive Nutzung (z.B. Pferdeställe, Unterstellhallen für Maschinen und Bergehallen für die Landwirtschaft) vorhanden. Im FNP ist der Gesamtbereich als Fläche für die Landwirtschaft mit Lage im LSG Liebenberg dargestellt.
Der Gemeinde liegt eine Anfrage zum Neubau eines Betriebes für Wildwurstproduktion sowie für Distribution von Wein, Spirituosen und Lebensmitteln mit Verwaltung und Betriebswohnung vor. Dazu ist der
Rückbau einiger Gebäude notwendig. Da eine Schlachtung vor Ort nicht geplant ist, sondern nur die
Produktion, ist ein BlmSch-Verfahren nicht notwendig. Auch die Produktionsmenge liegt noch unter der
BlmSch-Genehmigungspflicht.
Für das geplante Vorhaben soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Gemäß §12(1) BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhabenund Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten
Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss
nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Erschließungsplan für das
Plangebiet, Architekturbüro Karl Zissler, für den Neubau eines Betriebes für Wildwurstproduktion sowie
für Weinhandel mit Verwaltung und Betriebswohnung „Liebenberg“.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
LSG (sh. unter 12.)
Das Plangebiet liegt im LSG „Liebenberg“. Im Zuge des Planverfahrens wird eine möglichst weitgehende
Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG angestrebt und, soweit erforderlich, die Inaussichtstellung von Befreiungen von den Schutzzielen des LSG für das geplante Vorhaben.
Umweltprüfung (sh. unter Umweltbericht)
Gemäß §2(4) BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach §1(6)7. und §1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß §2a
BauGB als gesonderter Bestandteil dieser Begründung erstellt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet bisher als Fläche für die Landwirtschaft dar. Da der
vorhabenbezogene Bebauungsplan von der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, wird der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geändert.
Grünordnung (sh. unter 10.)
Zur Beurteilung des zu erwartenden Eingriffes in Natur und Landschaft sowie zur Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wird zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein grünordnerischer
Fachbeitrag erarbeitet, der ebenfalls Bestandteil dieser Begründung ist.
Artenschutz (sh. unter 11)
Die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes erfolgt gemäß der Arbeitshilfe Artenschutz und
Bebauungsplanung von Rechtsanwalt Dr. Eckart Scharmer und Rechtsanwalt Dr. Matthias Blessing im
Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg - Referat 23 vom
13.01.2009. Grundsätzlich heißt es hierin:
„Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (Anmerkung: §44 Abs. 1
BNatSchG n. F.) sind in der Bebauungsplanung zu beachten, soweit diese die Vollzugsunfähigkeit
des Bebauungsplans bewirken können.“
Dies ist in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in einem Fachbeitrag zum Artenschutz nachzuweisen. Hierzu sind die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
des Plangebietes soweit erforderlich zu erfassen, mögliche Beeinträchtigungen zu bewerten und ggf.
erforderliche Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen festzulegen.
Berücksichtigung des LSG, Verträglichkeit mit dem umgebenden SPA und dem angrenzenden NSG und
FFH (sh. unter 12. und im Umweltbericht)
Das Plangebiet liegt im LSG „Liebenberg“. Im Zuge des Planverfahrens wird eine möglichst weitgehende
Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG angestrebt und, soweit erforderlich, die Inaussichtstellung von Befreiungen von den Schutzzielen des LSG für das geplante Vorhaben.
Darüber hinaus grenzt das Plangebiet an ein Europäisches Vogelschutzgebiet (SPA) und ein Schutzgebiet nach der Europäischen Floren-Faunen-Habitatrichtlinie (FFH) sowie an ein Naturschutzgebiet (NSG).
Für diese Schutzgebiete besteht ein Hineinwirkungsverbot. Im Rahmen dieser Begründung wird geprüft,
in wieweit das geplante Vorhaben eine Verschlechterung für diese Schutzgebiete verursachen könnte.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
3.
Vorhandene Bebauung und Nutzung im Bereich des Plangebietes
3.1.
Übersicht
Satzung August 2011
(Luftbild aus dem Kartendienst des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz)
3.2
Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Das Plangebiet ist dicht mit Gebäuden aus bisheriger landwirtschaftlicher Nutzung bebaut. Es sind Ställe,
Bergeräume, ein Heizhaus und weitere Wirtschaftsgebäude vorhanden. Die Freiflächen sind weitgehend
mit Beton befestigt. In der Mitte der inneren Beton-Freifläche befindet sich eine flache Dungplatte / Güllesammelbecken.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Auch die Flächen zwischen den Hochbauten sind weitgehend mit Beton befestigt.
Ein Teil der Gebäude ist in ruinösem Zustand. Teilweise werden Gebäude auch noch als Bergeräume
genutzt. Für die Realisierung des geplanten Vorhabens soll die vorhandene Bebauung im Plangebiet
abgerissen werden.
3.3
Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes
3.3.1
Angrenzende landwirtschaftliche Betriebsstätte, Pferdepension
Südöstlich des Plangebietes sind weitere landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen vorhanden, die durch
eine Pferdepension mit 17 bis 20 Pferden genutzt werden. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet
sowie im Plangebiet selbst werden die vorhandenen Gebäude als Bergeräume für die Lagerung von
Stroh genutzt. Die Stallanlagen der Pferde befinden sich am äußeren südöstlichen Rand der vorhandenen Bebauung in einem Abstand von mindestens ca. 32 m zum Plangebiet. Die Koppelflächen der Pferde
haben in geringster Entfernung Abstände von ca. 12 m zum Plangebiet. Sie beginnen hier hinter einer
Lagerhalle für Heu (Bergeraum) am Hertefelder Weg außerhalb des Plangebietes, die erhalten werden
soll.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Pferdeställe und Koppel südöstlich des Plangebietes
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange des FD Landwirtschaft hierzu wie folgt mit:
„Die vom Fachdienst Landwirtschaft zu vertretenden Belange werden durch das Vorhaben nicht berührt. Auf
den Bestandsschutz des angrenzend vorhandenen Reiterhofes wird verwiesen.“
3.3.2
Angrenzende Wohnnutzungen und weitere Nutzungen am Hertefelder Weg
Südwestlich und nordwestlich des Plangebietes sind mehrere Wohnnutzungen sowie eine Tischlerei der
„DKB Stiftung für gesellschaftliches Engagement“ vorhanden.
Mehrfamilienhaus nördlich des Plangebietes
Tischlerei der „DKB Stiftung für gesellschaftliches Engagement“ nordwestlich des Plangebietes
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Einfamilienwohnhäuser südwestlich des Plangebietes
4
Vorhandene Erschließung
4.1
Straßenseitige Erschließung
Das Plangebiet ist durch den Hertefelder Weg erschlossen. Er grenzt sowohl nordwestlich als auch südwestlich an das Plangebiet. An beiden Seiten sind mehrere Zufahrten zum Plangebiet vorhanden.
Am nordöstlichen Ende des Hertefelder Weges befindet sich im Plangebiet ein Wendeplatz.
Für den Abschnitt des Hertefelder Weges südwestlich des Plangebietes besteht folgende Beschränkung:
„Untersagen des Befahrens von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t
(Ausnahme: Anlieger frei) zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie Erhaltung und Verringerung der Instandhaltungskosten der Straße.“
(Bekanntmachung der Verfügung zur Teileinziehung von öffentlichem Straßenland in der Gemarkung
Liebenberg, Hertefelder Weg, Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land vom 24. Juni 2009)
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Straßenverkehrsbehörde hierzu wie folgt mit:
„Innerhalb der weitergehenden Planungen ist zu prüfen, inwieweit sich die Einschränkung des Hertefelder
Weges (südlich vom Plangebiet) für Kfz über 3,5 t (Anlieger frei) mit den neuen Nutzungen sowie dem zu
erwartenden Bauverkehr vereinbaren lässt.
Der Hinweis wurde mit folgendem Ergebnis geprüft: Die Zu- und Abfahrt zum Plangebiet für Kfz über 3,5t
erfolgt von Nordwest über die Bundesstraße B167. In sofern steht die Einschränkung des Hertefelder
Weges südlich des Plangebietes für Kfz über 3,5 t (Anlieger frei) dem Vorhaben nicht entgegen.
Da nur „nicht wesentlich störende Betriebe“ zulässig sind, ist nicht mit einem erheblichen (wesentlich
störenden) Verkehrsaufkommen zu rechnen. In jedem Fall wird das Verkehrsaufkommen auf Grund des
geplanten Vorhabens weit hinter dem bisher zulässigen Verkehrsaufkommen auf Grund der früheren
Tierhaltung zurückbleiben, die ebenfalls in gleicher Weise erschlossen war.
Der Landesbetrieb Straßenwesen teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom
23.05.2011 mit:
„Das Vorhabengebiet befindet sich südlich der Bundesstraße 167. Die verkehrliche Erschließung ist über
den Hertefelder Weg, einer Kommunalstraße gesichert. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehen
keine flächenrelevanten Planungen des Landesbetriebes Straßenwesen, Niederlassung Ost.
Dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zugestimmt.“
Das Landesamt für Bauen und Verkehr teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben
vom 26.05.2011 mit:
„Der geplante Gewerbebetrieb im Bereich einer ehem. landwirtschaftlichen Betriebsfläche ist aus verkehrlicher Sicht landesplanerisch nicht relevant. Das Plangebiet ist verkehrlich erschlossen und somit kann die
Vereinbarkeit der Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Verkehrsplanung des Landes bestätigt werden.
Für die Verkehrsbereiche Straßen, übriger ÖPNV, Schienenpersonennahverkehr, ziviler Luftverkehr (Flugplätze), Landeswasserstraßen und Häfen liegen mir Informationen zu Planungen, die das Vorhaben betreffen können, nicht vor.“
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Hertefelder Weg südwestlich des Plangebietes, Blick
nach Nordwest in Richtung Bundesstraße B167, rechts
im Bild eine der vorhandenen Zufahrten zum Plangebiet
Hertefelder Weg südwestlich des Plangebietes, Blick
nach Südost, links im Bild eine der vorhandenen Zufahrten zum Plangebiet
Blick von Südwest in den Hertefelder Weg nordwestlich
des Plangebietes (rechts im Bild das Plangebiet)
Blick von Nordost in den Hertefelder Weg nordwestlich
des Plangebietes (links im Bild das Plangebiet)
Blick vom Mehrfamilienhaus am nordöstlichen Ende des
Hertefelder Weges in Richtung Wendeplatz
Blick vom nordöstlichen Waldrand Richtung West zum
Wendeplatz am nordöstlichen Ende des Hertefelder Weg
Die letzte vorhandene Zufahrt am nordöstlichen Ende
des Hertefelder Weges befindet sich nordöstlich des
Mehrfamilienhauses
14
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
4.2
Satzung August 2011
Öffentlicher Personennahverkehr
Vom OT Liebenberg (Siedlungsteil Fichten) aus besteht eine Rufbusverbindung (RFB 831), über welche
Anschlüsse an die umliegenden Regionalbahnhöfe bzw. Regionalbusanbindungen in Löwenberg, Zehdenick und Gransee möglich sind. Von dort aus verkehren Regionallinien nach Oranienburg, Hennigsdorf
und Berlin.
4.3
Leitungsgebundene Ver- und Entsorgung
Für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in der Gemeinde Löwenberger Land ist der
Kommunale Ver- und Entsorgungsbetrieb Löwenberger Land zuständig.
Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Frischwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind im
Hertefelder Weg vorhanden. Hier befinden sich im Nahbereich des Plangebietes ebenfalls Hydranten für
die Löschwasserversorgung.
Für die Einleitung in die zentrale Schmutzwasserversorgung ist der Bau eines Pumpwerkes notwendig.
Eine entsprechende Vereinbarung hierzu soll im Durchführungsvertrag getroffen werden.
Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Energieversorgung bestehen ebenfalls vom Hertefelder Weg
aus.
Am nordöstlichen Ende des Hertefelder Weges
befinden sich mehrere Trafos.
Die WGI GmbH teilte im Auftrag der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG zum
Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 31.05.2011 mit:
„die WGI GmbH (nachfolgend WGI genannt) wird von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH &
Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handelt namens und
in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der
EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Beizig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick
GmbH und der Havelländische Stadtwerke GmbH.
Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme liegen keine Anlagen der NBB.
Aussagen zu Anlagen anderer Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber können wir nicht treffen. Hierzu
sind von Ihnen gesonderte Auskünfte einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten
räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.“
Die GDMcom mbH teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 26.05.2011 mit:
„GDMcom ist vorliegend als von der VNG - Verbundnetz Gas AG (nachfolgend VNG genannt) beauftragtes
Dienstleistungsunternehmen tätig und handelt insofern namens und in Vollmacht der VNG.
Ihrer Anfrage entsprechend teilen wir Ihnen mit, dass o. a. Vorhaben weder die vorhandenen Anlagen noch
die zurzeit laufenden Planungen der VNG berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Vorhaben. ...“
Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 26.05.2011 mit:
„im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien (Tk-Linien) der Telekom Deutschland GmbH, die
aus dem beigefügten Plan ersichtlich sind.
Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Tk-Linien ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher durch die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Tl NL NO, PTI 22, Martin - Ebell Straße 15, 16816 Neuruppin (Besucheranschrift), Tel.-Nr.: (030) 8353-79012 oder Fax-Nr.: (0391)
580116206 in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen und die Bauausführenden immer die "Anweisung zum Schütze unterirdischer Anlagen der Telekom Deutschland GmbH bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)" beachten, um Schäden am Eigentum der Deutschen Telekom zu vermeiden.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereiches ist die Verlegung neuer Tk-Linien erforderlich.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung
Nordost, Güterfelder Damm 87-91, 14532 Stahnsdorf (Postanschrift) so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Im Lageplan, der der Stellungnahme beilag, waren Leitungen und Anlagen des Unternehmens im Straßenraum des Hertefelder Weges sowie Hausanschlüsse im Plangebiet und auf den umliegenden
Grundstücken dargestellt. Der Lageplan sowie die Kabelschutzanweisungen können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Hinweise sind bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend zu
beachten.
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange des vorbeugenden Brandschutzes wie folgt mit:
„Die Löschwasserversorgung ist entsprechend des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetztes vom 24.05.2004 unter Beachtung des Regelwerkes „Wasserversorgung“ Rohrnetz/Löschwasser, Arbeitsblatt 405 zu gewährleisten.
- Für die Gewährleistung einer schnellen und intensiven Brandbekämpfung sind mindestens 48-96 m³ pro
Stunde Löschwasser für die Dauer von mindestens 2 Stunden bereitzustellen. Die Löschwasserentnahmestellen sollen untereinander nicht mehr als 120 bis 140 m entfernt sein. Die Entfernung der Löschwasserentnahmestellen zum Objekt sollte 300 m nicht überschreiten.
- Im Baugenehmigungsverfahren können weitere Belange des vorbeugenden Brandschutzes dargelegt und
Auflagen hierzu erteilt werden.“
Die Hinweise sind bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend zu beachten.
4.4
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser ist gemäß brandenburgischem Wasserrecht auf dem jeweiligen Grundstück,
auf welchem es anfällt, zu versickern. (sh. hierzu auch unter 10. Grünordnerischer Fachbeitrag und U1.b)
6. Trinkwasser- und Gewässerschutz).
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 07.06.2011 die Belange der Wasserbewirtschaftung und Hydrologie RW 5 wie folgt mit:
„Die Versiegelung der entstehenden Bauflächen sollte auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden,
um die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung weiter zu reduzieren. Das gesamte anfallende Niederschlagswasser sollte unter Beachtung des § 54 Abs. 4, Satz 1 BbgWG zur Grundwasserneubildung genutzt
und zur Versickerung gebrachte werden. Niederschlagswasser sollte i.d.R. ortsnah versickert werden.“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine GRZ 0,4 fest. Unter Berücksichtigung der zulässigen
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO ist so zukünftig eine maximal zulässige Versiegelung des Plangebietes von 60% (GRZ 0,6) zulässig. Hierdurch wird die bisher vorhandene Versiegelung um ca. 0,231
ha unterschritten.
Die geringere Versiegelung soll eine bessere Versickerung des Niederschlagwassers ermöglichen und
so zur Grundwasseranreicherung beitragen. Durch die Verringerung der Gesamtversiegelung und die
Schaffung unversiegelter und mit Gehölzen bepflanzter Bereiche in Richtung des Zustromes zum Liebenberger Bruch hat die vorliegende Planung positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung
und auf die Wasserqualität.
Der Nachweis der Versickerung des Niederschlagwassers erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage einer entsprechenden Baugrunduntersuchung.
4.5
Ruhender Verkehr, Stellplatzsatzung
Die Anzahl erforderlicher Stellplätze im Plangebiet regelt die Satzung der Gemeinde Löwenberger Land
über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung), in Kraft getreten am 23.09.2005, zuletzt
geändert durch die 1. Änderung der Stellplatzsatzung, in Kraft getreten am 25.11.2010.
Sie wird nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
5.
Satzung August 2011
Bisher geltendes Recht im Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“ und unterliegt den Bestimmungen der
entsprechenden Schutzgebietsverordnung. (sh. hierzu unter 12.)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet bisher als Fläche für die Landwirtschaft dar. Er wird entsprechend der vorliegenden Planung parallel zur Aufstellung des hier vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes geändert.
Für das gesamte Gemeindegebiet Löwenberger Land besteht eine Stellplatzsatzung, die auch für das
Plangebiet gilt.
Eine verbindliche Bauleitplanung oder andere rechtskräftige Satzungen nach dem BauGB bestehen für
das Plangebiet bisher nicht.
6.
Begründung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
6.1
Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers
Darstellung in Überlagerung mit den Bestandsgebäude (Kreuzschraffur), die im Plangebiet abzureißen sind
Grundlage des hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Erschließungsplan für das Plangebiet, Architekturbüro Karl Zissler, für den Neubau eines Betriebes für Wildwurstproduktion sowie für Weinhandel mit Verwaltung und Betriebswohnung „Schloss Liebenberg“. Im Planungskonzept vom 24.01.2011 wird das geplante Vorhaben wie folgt beschrieben:
17
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
„Der Verwaltungsbau in der Mitte trennt und verbindet zugleich die beiden Bereiche des Betriebes, ....
Die Dimensionierung der beiden Baukörper hinsichtlich Länge und Breite als auch hinsichtlich
der Positionierung auf dem Grundstück richtet sich nach der erarbeiteten betriebswirtschaftlichen
Optimierung des Gesamtbetriebes.
Anlieferung des Wildes bzw. des Weines jeweils von der Rückseite beim Wein ca. Hallenmitte
beim Wild auf der rechten Seite.
Bei der Zerlegung des Wildes und den einzelnen Arbeitsschritten wie -Portionierung für Fleisch
mit entsprechenden Wiegeeinrichtungen, Zwischenkühlung und der teilw. Weiterverarbeitung zu
Wurst und Schinken mit den entspr. Kühleinrichtungen laufen die Arbeitsprozesse zur Mitte hin
ab. Beim Weinhandel laufen die nach der Lagerung in Hochregalen abgerufenen Bestellungen
ebenfalls in Richtung Zentralbau hin zur Kommissionierung ab.
Zentrale Abholung auf der Rückseite des Verwaltungsgebäudes. Eigene Abholung nur für Fleisch
und Wurst durch sep. Schleuse und Rampe ca. in der Mitte des Produktionsgebäudes.
Das Personal für die Verwaltung und die Produktion sowie die Kunden bzw. Besucher betreten
den Betrieb von Norden her.
Verkaufsräume befinden sich in den Räumen im EG. Die Verwaltung -Chefbüro, Buchhaltung
usw. im. OG.
Eine Betriebswohnung ist im 2. OG vorgesehen.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
6.2
Satzung August 2011
Art der baulichen Nutzung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet für Wildverarbeitung und Lebensmitteldistribution fest. Die zulässigen Nutzungen werden im Einzelnen entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers festgesetzt.
Die Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung des Betriebsinhabers bzw. -leiters orientiert sich an der
Formulierung zulässiger Betriebswohnung gemäß BauNVO.
Es sind nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe zulässig. Der Störgrad der zulässigen Nutzungen entspricht somit dem eines Mischgebietes gemäß §6 BauNVO, sodass sich aus der Kombination der zulässigen Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen gegenseitigen Immissionsbeeinträchtigungen ergeben
können. Auch erhebliche Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzungen sind somit ausgeschlossen. (Zur Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes sh. unter U1b.5)
„Die im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan als zulässig festgesetzten „nicht wesentlich
störenden Betriebe“ mit Angabe der Art der Betriebe sind eine Teilmenge der gemäß §6(2)4. BauNVO im
Mischgebiet allgemein zulässigen „sonstigen Gewerbebetriebe“, die gemäß §6(1) BauNVO nur „nicht
wesentlich störend“ sein dürfen.
Im Mischgebiet sind Wohngebäude gemäß §6(2)1. BauNVO allgemein zulässig. Die BauNVO geht demnach davon aus, dass in der Nachbarschaft sonstiger Gewerbebetriebe, die nicht wesentlich störend
sind, gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können.
Im Kommentar zur BauNVO (Fickert/Fieseler), Kohlhammer, 9. Auflage) wird zu §6 BauNVO unter RN
9.12, letzter Satz, zur Möglichkeit der Realisierung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchG als
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im MI ausgeführt:
„Denn die nach den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungsbedürftigen Produktionsstätten sind weiterhin unter
keinem Gesichtspunkt im MI - Gebiet zulassungsfähig.“
Daraus folgt, dass nach den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungsbedürftige Produktionsstätten auch im vorliegenden Plangebiet entsprechend der Zulässigkeitsfestsetzung von nur „nicht wesentlich störenden
Betrieben“ unzulässig sind.“
Da es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wird gemäß §12 Abs. 3a
BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 bestimmt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Realisierung des hier zu Grunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplans in angemessener Frist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan berücksichtigt darüber hinaus auch eine mögliche spätere Erweiterung des hier geplanten Vorhabens. Deshalb werden die Baugrenzen und das zulässige Maß der baulichen Nutzung mit einem entsprechenden Spielraum festgesetzt. (sh. hierzu auch unter 6.3 und 6.4)
Gemäß §12(3a BauGB sind Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrags zulässig. Hierdurch könnte erforderlichenfalls die Grundlage für eine spätere Erweiterung des Vorhabens geschaffen werden, ohne den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hierfür
später ändern zu müssen.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Für die Realisierung des geplanten Vorhabens ist der Abriss der vorhandenen baulichen Anlagen erforderlich. Im Durchführungsvertrag soll vereinbart werden, dass der Abriss baulicher Anlagen nur erfolgen
darf, wenn hierdurch Verstöße gegen Verbote nach § 44(1) BNatSchG nicht verursacht werden. (sh.
hierzu unter 8. und 11.)
Die IHK Potsdam teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011 mit:
„seitens der Industrie- und Handelskammer Potsdam wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet neben der
Produktion von Wurst aus Wildfleisch auch der Einzelhandel damit und mit Wein vorgesehen ist. Da es sich in
beiden Fällen um sogenannte innenstadtrelevante Sortimente des Einzelhandels handelt, die aus städtebaulichen
Gründen vorwiegend in Innenstadtlagen angeboten werden sollten, bitten wir um Festlegung der für den Einzelhandel zulässigen Sortimente, (vgl. Festlegungen und Erläuterungen dazu im Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg LEP BB, 2009). Um weitere Einbeziehung wird gebeten.
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt die zulässige Art der baulichen Nutzungen
unter Punkt 1 der textlichen Festsetzungen fest. Zulässig sind nur:
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Abpackung von Wild
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen und Lebensmittel
- Betriebswohnungen
Demnach ist Einzelhandel in Form eines Ladens im Plangebiet nicht zulässig und der Ausschluss von
speziellen Sortimenten für den Einzelhandel nicht erforderlich.
Der Begriff „Distribution“ (Warenverteilung) schließt auch die Kommissionierung (Zusammenstellungen
von bestellten Waren) mit ein.
Unter http://www.online-speditionen.de/logistik/distributionslogistik.php wird zum Begriff „Distributionslogistik“ ausgeführt:
„Generell gliedert man die Distributionslogistik in zwei Bereiche: Die physische und die akquisitorische Distribution. Die physische Distribution umfasst die Bereiche Lagerung, Kommissionierung
und Transport.“
Jens Wisser schreibt hierzu in „Der Prozess Lagern und Kommissionieren im Rahmen der Distribution
...“, Universitätsverlag Karlsruhe, 2009
„Der zentrale Prozess eines Distributionszentrums ist das Lagern und Kommissionieren (...). In
den meisten Veröffentlichungen über Lagern und Kommissionieren wird dieser Prozess in zwei
Teilprozesse getrennt. Das Lagern ist nach VDI-Richtlinie 2411 (1970), S. 18 „..jedes geplante
Liegen von Arbeitsgegenständen im Materialfluss..." und der Teilprozess Kommissionieren wird
gemäß VDI-Richtlinie 3590 (1994), S. 2 als „...das Zusammenstellen von Teilmengen aus einer
Gesamtmenge von Waren (Sortiment) auf Grund von Anforderungen (Aufträge)..." vorstanden.“
6.3
Maß der baulichen Nutzung
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung unterschreitet die Obergrenzen gemäß §17 BauNVO für
ein sonstiges Sondergebiet.
Da in der Umgebung des Plangebietes Wohnnutzungen vorhanden sind und im Plangebiet selbst eine
Betriebswohnung vorgesehen ist, werden darüber hinaus auch die Obergrenzen für ein Mischgebiet eingehalten. Hierdurch wird zugleich der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet und angrenzend an ein FFH, SPA und NSG Rechnung getragen.
Bisher ist das Plangebiet mit ca. GRZ 0,41 für die Hauptanlage und ca. GRZ 0,76 einschließlich der Nebenanlagen, Stellplätze und sonstigen betonversiegelten Flächen bebaut. (sh. hierzu unter 10.2.5)
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für die Sondergebietsflächen eine Grundflächenzahl GRZ 0,4 fest. Gemäß §19(4) BauNVO darf die festgesetzte GRZ 0,4 für Nebenanlagen, Stellplätze u.s.w. um bis zur 50%, d. h. bis zu einer GRZ 0,6 überschritten werden.
Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass durch die zukünftigen Nutzungen die bisherige Versiegelung im Plangebiet unterschritten werden wird. Hiermit trägt die vorliegende Planung insbesondere der
Lage des Plangebietes im LSG sowie angrenzend an ein FFH, SPA und NSG Rechnung.
Das gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan geplante Vorhaben, dessen Realisierung im Durchführungsvertrag vereinbart werden soll, hat eine GRZ für die Hauptanlage von unter 0,2. Einschließlich Nebenanlagen, Stellplatzflächen und Zufahrtflächen beträgt die geplante GRZ ca. 0,45. Das geplante Vorhaben kann somit im Rahmen der festgesetzten GRZ realisiert werden.
Da auf der Grundlage des hier aufzustellenden Bebauungsplanes später auch eine Erweiterung des Vorhabens möglich sein soll, wird die GRZ entsprechend höher festgesetzt. Hierdurch wird ein angemessener Entwicklungsspielraum für das Vorhaben planungsrechtlich gesichert.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Entsprechend dem geplanten Vorhaben werden maximal 3 Vollgeschosse als zulässig festgesetzt. Bei
einer maximal dreigeschossigen Bebauung und einer GRZ 0,4 ergibt sich eine GFZ 1,2 als Obergrenze
für das Plangebiet. Dies entspricht der Obergrenze der GFZ gemäß §17 BauNVO für ein Mischgebiet.
Eine gesonderte Festsetzung der GFZ erfolgt nicht, da dies nicht erforderlich ist.
Die Festsetzung der maximalen Firsthöhe erfolgt zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Gemäß
vorliegender Vorhabenplanung hat der geplante dreigeschossige Gebäudeteil mit ca. 11m die größte
Höhe. (sh. 6.1) Im Bereich des Baufeldes liegt die Geländehöhe im Wesentlichen zwischen 45 und 42 m
über NHN. Hieraus ergibt sich eine maximale Bauhöhe von 45+11=56 m über NHN. Das entspricht der
Höhe des vorhandenen Heizhausschornsteines im Plangebiet am nordöstlichen Hertefelder Weg. Das
vorhandene dreigeschossige Mehrfamilienhaus auf der dem Plangebiet gegenüber liegenden Seite des
nordöstlichen Hertefelder Weges hat eine mindestens gleiche Höhe. Da es zudem etwas höher im Gelände liegt, wird das geplante Vorhaben dessen Höhe nicht überschreiten. (sh. hierzu auch unter 10.2.9
und 10.3.7)
6.4
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine Bauweise fest, die insofern von der offenen Bauweise
gemäß §22(2) BauGB abweicht, als dass die zulässige Baukörperlänge nicht auf 50m begrenzt wird,
sondern maximal der Ausdehnung der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche entsprechen darf.
Das im Vorhaben- und Erschließungsplan geplante Vorhaben sieht eine Baukörperlänge von ca. 88 m
vor. Diese Baukörperlänge ergibt sich aus den geplanten technologischen Abläufen. (sh. unter 6.1).
Da der Baukörper gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan gegliedert werden soll, wird sich aus der
größeren Baukörperlänge keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ergeben.
Um eine spätere Erweiterung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung der technologischen
Anforderungen zu ermöglichen, sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche von 130m mal 45m vor, die über das bisher geplante Vorhaben hinausgeht. (sh. hierzu auch
unter 6.2)
Zum nordwestlich angrenzenden Hertefelder Weg hält die festzusetzende Baugrenze einen Abstand von
5m ein, um einen begrünten Übergangsbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und geplanter Bebauung zu ermöglichen. Hiermit bleibt die Planung hinter der bisherigen Bebauung zurück, die teilweise
bis unmittelbar an den Hertefelder Weg herangebaut war.
Zum südwestlich angrenzenden Hertefelder Weg wird die Baugrenze mit einem Abstand zwischen 25m
an der Straßenecke und mehr als 19 m am südlichen Ende des Baufeldes festgesetzt. Bisher ist auch
hier die vorhandene Bebauung mit einem wesentlich geringeren Abstand zur Straße errichtet. Da sich an
diesem Abschnitt des Hertefelder Weges außerhalb des Plangebietes ortsbildprägender Baumbestand (2
Kastanien und eine Eiche) befindet, wird die Bebauung hier ausreichend weit abgerückt, um auch die
Einfahrt zum Plangebiet so anordnen zu können, dass hierdurch keine Beeinträchtigungen des Baumbestandes entstehen können (sh. hierzu auch unter 10. bis 12.)
Im Südosten endet die überbaubare Grundstücksfläche weit vor der bisher vorhandenen Bebauung um
eine Anlagerung der Neubebauung im Plangebiet an den Hertefelder Weg zu gewährleisten. Hierdurch
entsteht an der südöstlichen Plangebietsgrenze die Möglichkeit der Entwicklung einer Gehölzfläche, die
eine Abgrenzung zur benachbarten Pferdehaltung schafft und zugleich dem Niederungsbereich zu Gute
kommt, der sich südöstlich anschließt.
Nordöstlich grenzt das Plangebiet an ein NSG, FFH und SPA. Deshalb hält die Baugrenze zur nordöstlichen Plangebietsgrenze einen Abstand von ca. 47 m ein. Die bisher vorhandenen Hochbauten rücken
bis auf ca. 15,7 m an diese Grenze heran. Da die vorliegende Planung die Schutzziele des LSG so weit
wie möglich berücksichtigen soll und nachteilige Auswirkungen durch ein Hineinwirken des geplanten
Vorhabens in die angrenzenden Schutzgebiete zu vermeiden sind, soll an dieser Plangebietsgrenze die
Anlage einer ca. 20m breiten Gehölzfläche festgesetzt werden. (sh. hierzu auch unter 10., 11. und 12.)
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzusetzende Baugrenze nimmt die vorhandenen Bebauungstiefe des Mehrfamilienhauses auf der gegenüberliegenden Seite des Hertefelder Weges auf und
rückt ebenfalls nicht näher an den Naturraum heran.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
6.5
Satzung August 2011
Ein- und Ausfahrtbereiche, Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Am südwestlich angrenzenden Hertefelder Weg setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bereiche
ohne Ein- und Ausfahrt sowie einen Ein- und Ausfahrtbereich fest, um mögliche Beeinträchtigungen des
vorhandenen Baumbestandes am Hertefelder Weg zu vermeiden und die weitere mögliche Entwicklung
des Straßenbaumbestandes hier planungsrechtlich zu sichern.
6.6
Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §1a(3) BauGB im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Die Festsetzung der Maßnahmen erfolgt zum Ausgleich des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft,
zur Berücksichtigung der Anforderungen des Artenschutzes sowie zur Berücksichtigung der Lage des
Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet (sh. hierzu unter 10. 11. und 12. sowie im Umweltbericht).
6.7
Nachrichtliche Übernahmen
6.7.1
Bodendenkmal
Das Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
Abteilung Bodendenkmalpflege / Archäologisches Landesmuseum teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 18.05.2011 mit:
„Fachgutachterliche Stellungnahme zum Schutzgut Bodendenkmäler
...,
in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Denkmalfachbehörde für Bodendenkmale und als Träger öffentlicher Belange gemäß § 17 BbgDSchG nehmen wir wie folgt zur o.g. Planung Stellung:
1. Die o.g. Planung soll im Bereich eines Bodendenkmals realisiert werden, das nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2
Nr. 4 , § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S.
215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt sich um Bodendenkmal Nr. 70388, eine Siedlung
der Bronze- und Eisenzeit. Das Bodendenkmal und seine derzeit bekannte Abgrenzung sind in den Planzeichnungen des Vorhabens korrekt dargestellt. Allerdings kann derzeit nicht vollständig ausgeschlossen
werden, dass sich auch außerhalb des gekennzeichneten Bereichs noch Denkmalstrukturen im Boden befinden. Wir empfehlen daher, die geplanten Abbruchmaßnahmen für eine Vorerkundung zu nutzen, um beim
Vorhandensein von Bodendenkmalsubstanz auch außerhalb des gekennzeichneten Bereichs noch planerisch reagieren zu können und Behinderungen/Verzögerungen im Ablauf der geplanten Neubebauung zu
verhindern.
2. Da es insbesondere im Hinblick auf Zeitplan und Kostenrahmen der gesamten Planung relevant ist, sollte
ergänzend zu den Ausführungen auf den Seiten 71 f. explizit darauf hingewiesen werden, dass trotz der anzunehmenden Beeinträchtigung der Bodendenkmalsubstanz durch die vorhandene Altbebauung alle Veränderungen von Bodennutzungen im Bereich des Bodendenkmals, also auch ein Abriss von Bebauung und die
Aufnahme einer Flächenversiegelung, einer Erlaubnis bedürfen (§ 9 Seite 2 Abs. 1 Nr. 5 BbgDSchG). Diese
Erlaubnis ist bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises zu beantragen (§ 19 Abs. 1
BbgDSchG) und wird im Benehmen mit unserer Behörde erteilt (§ 19 Abs. 3 BbgDSchG). Ferner sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass alle diese Maßnahmen dokumentationspflichtig sind (§ 9 Abs. 3 und
4 BbgDSchG); Erdeingriffe also archäologisch begleitet und entdeckte Bodendenkmale fachgerecht untersucht werden müssen. Für die hier erforderlichen Dokumentationsarbeiten, zu denen die denkmalrechtliche
Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde Näheres festlegen wird, ist in jedem Falle ein Archäologe
bzw. eine archäologische Fachfirma zu gewinnen, deren Auswahl das Brandenburgische Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum im vorliegenden Falle zustimmen muss. Die Kosten für
die archäologischen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 3 und 4 BbgDSchG vom Veranlasser der Erdeingriffe
im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Die durch archäologische Baubegleitungen, Ausgrabungen o.a. entstehenden Mehrkosten und Bauverzögerungen sind einzukalkulieren, wenn Bodendenkmalbereiche beplant
werden.
3. Bei Erdarbeiten darüber hinaus unvermutet entdeckte Bodendenkmale (Scherben, Knochen, Stein- und
Metallgegenstände, Steinsetzungen, Holz, Verfärbungen etc.) sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 u. 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde ggf. auch darüber hinaus, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor
Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§11 Abs. 3 BbgDSchG).
4. Funde sind dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum
zu übergeben (§ 11 Abs. 4 und § 12 BbgDSchG).“
Die Hinweise sind bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend zu beachten.
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Satzung August 2011
Der nordwestliche Teil des Plangebietes
(am Hertefelder Weg) liegt im Bereich
des Bodendenkmals 70388 Liebenberg
(Siedlung Eisenzeit / Bronzezeit).
Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
(sh. hierzu auch unter U1.b) 4.)
Übersichtsplan mit Kennzeichnung der
Lage des Bodendenkmals 70388 Liebenberg (Siedlung Eisenzeit / Bronzezeit).
6.7.2
Stellplatzsatzung
Die Satzung der Gemeinde Löwenberger Land über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) wird nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.
7.
Städtebauliche Kennwerte Planung
Für die vorliegende Planung werden folgende städtebauliche Kennwerte ermittelt:
Nutzung
vorhandene geplante
Fläche (ha) Fläche (ha)
landwirtschaftliche Betriebsstätte
Sondergebiet Wildverarbeitung und Lebensmitteldistribution
gesamt
8.
1,41
0
1,41
0
1,41
1,41
Bilanz
Fläche (ha)
- 1,41
+ 1,41
Durchführung des Vorhabens, Inhalt des Durchführungsvertrages
Gemäß §12(1) BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhabenund Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten
Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss
nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Der Vorhabenträger, die „Aumüller Wildhandels AG“, wird mit der Gemeinde Löwenberger Land die
Durchführung des gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan geplanten Vorhabens (sh. unter 6.1) sowie
die Herstellung der hierfür erforderlichen Erschließungsanlagen, insbesondere den Bau eines Abwasserpumpwerkes am Hertefelder Weg, vereinbaren.
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Erweiterung des Vorhabens beabsichtigt sein, kann gemäß
§12(3a) BauGB hierfür der Durchführungsvertrag auch geändert oder neu abgeschlossen werden.
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Satzung August 2011
Der Durchführungsvertrag soll insbesondere folgende planungsrelevante Regelungen enthalten:
1. Realisierung des gemäß Vorhaben- und Erschließungsplanes geplanten Vorhabens mit einem Mindestumfang der Hauptanlagen von GR 1800 m² innerhalb eines Zeitraumes von maximal 4 Jahren.
2. Herstellung der für das geplante Vorhaben erforderlichen Erschließungsanlagen einschließlich des Baus
eines Abwasserpumpwerkes am Hertefelder Weg
3. Für die Realisierung des geplanten Vorhabens sind die vorhandenen baulichen Anlagen im Plangebiet abzureißen. Der Abriss baulicher Anlagen darf jedoch nur erfolgen, wenn hierdurch Verstöße gegen Verbote nach §
44(1) BNatSchG nicht verursacht werden. Um Beeinträchtigungen geschützter nischenbrütender Vogelarten
zum Zeitpunkt eines Eingriffes in die Bausubstanz zu vermeiden, wird festgelegt, dass der Abriss vorhandener
baulicher Anlagen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen darf:
- Abriss erfolgt zeitnah, da bisher (bis 11.Juni 2011) noch keine genutzten Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt wurden,
oder (bei später erfolgendem Abriss):
- Für Gebäude und Gebäudeteile, in denen genutzte Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt wurden, darf der Abriss nur außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgen.
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter Stelle
und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und es ist eine feuchte Lehmmulde herzustellen.
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw. Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen
Die Maßnahmen (Schaffung von Ersatzniststandorten für Rauchschwalben und Schaffung einer Lehmmulde)
sind vor dem Abriss umzusetzen und der uNB in Bild und Karte darzulegen. Zudem sind vor dem Abriss sämtliche Gebäude durch einen Sachverständigen nochmals zu begehen. Das Ergebnis der Begehung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Erst nach Vorliegen des Nachweises, dass die Maßnahmen
umgesetzt worden sind und kein aktuelles Fortpflanzungsgeschehen in den betreffenden Gebäuden stattfindet,
kann eine Abrissfreigabe durch die uNB erfolgen. Wird ein Brutgeschehen festgestellt, ist ein Abriss der Gebäude erst außerhalb der Brutzeit der betreffenden Arten zulässig.
Die 8 Nisthilfen und die Lehmmulde für Schwalben außerhalb des Plangebietes wurden auf dem Gelände der
Grundstückseigentümerin und Erbpachtgeberin des Plangebietes, der „DKB Stiftung für gesellschaftliches
Engagement“ durch diese selbst bereits hergestellt. Die „DKB Stiftung für gesellschaftliches Engagement“ soll
zur Sicherung vor dem Satzungsbeschluss eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde darüber abgeben, dass sie die bereits hergestellten 8 Nisthilfen und die Lehmmulde für Schwalben dauerhaft auf ihrem
Grundstück erhalten und bei Abgang ersetzen wird.
9.
Auswirkungen der Bauleitplanung auf kommunale und auf private Belange
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Realisierung des geplanten Vorhabens gemäß dem zu Grunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplan geschaffen. Geplant ist die Errichtung eines Betriebes für die Zerlegung und Verarbeitung von Wild
sowie für die Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen und Lebensmitteln einschließlich Verwaltung und
Betriebswohnung. (sh. unter 6.1) Es sollen ca. 30 Arbeitsplätze entstehen. Zugleich schafft der hier vorliegende
vorhabenbezogene Bebauungsplan einen angemessenen Entwicklungsrahmen für eine spätere Erweiterung
des Vorhabens.
Da die Produktion und der Warenumsatz nur in verhältnismäßig geringem Umfang erfolgen werden und nur
nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind, wird der Störgrad eines Mischgebietes durch die vorliegende
Planung nicht überschritten. Das entspricht im Wesentlichen auch der Bestandssituation in der Umgebung des
Plangebietes. Hier sind Wohnnutzungen, eine Tischlerei und eine Pferdepension vorhanden. Deshalb wird
davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung keine erheblichen Immissionskonflikte verursachen wird
und sowohl innerhalb und auch außerhalb des Plangebietes gesundes Wohnverhältnisse gewährleistet sind
ohne dass hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen und geplanten Nichtwohnnutzungen
mehr als bisher eingeschränkt werden. (sh. hierzu unter U1b) 5.)
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011 die
Belange des FD Landwirtschaft hierzu wie folgt mit:
„Die vom Fachdienst Landwirtschaft zu vertretenden Belange werden durch das Vorhaben nicht berührt. Auf
den Bestandsschutz des angrenzend vorhandenen Reiterhofes wird verwiesen.“
Mit der Realisierung des hier geplanten Vorhabens wird ein erheblicher städtebaulicher Missstand behoben,
der auf Grund der bisherigen Bebauung und Versiegelung im Plangebiet besteht. Das geplante Vorhaben wird
nach seiner Realisierung einen geringeren Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, als dies bisher im Plangebiet der Fall ist. (sh. hierzu unter 10.)
Hiermit trägt die vorliegende Planung insbesondere der Lage des Plangebietes im Landschutzgebiet Liebenberg und angrenzend an das FFH, SPA und NSG Rechnung. (sh. hierzu unter 12. und im Umweltbericht)
24
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10.
Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf Natur und Landschaft
- Grünordnerischer Fachbeitrag -
10.1.
Vorbemerkungen
Gemäß §1a(3) Satz 1 BauGB sind die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §1(6)7.a BauGB
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung
nach §1(1)7. BauGB zu berücksichtigen.
In den Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE wird unter 15.1 zur Eingriffsregelung in
der Bauleitplanung gemäß BauGB ausgeführt:
„...Über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz ist gemäß § 21 BNatSchG nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Sie stellen danach gemäß § 1a Abs. 3 BauGB eine Anforderung an die Abwägung dar.
Dies gilt grundsätzlich bei folgenden städtebaulichen Planungen: Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ...“
§1a(3) Satz 5 BauGB regelt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erforderlich sind oder zulässig waren.
Da das vorliegende Plangebiet bereits bebaut und genutzt ist, ergibt sich ein Erfordernis für Kompensationsmaßnahmen auf Grund der hier vorliegenden Planung soweit ein zusätzlicher Eingriff in Natur und
Landschaft vorbereitet wird.
Im Rahmen dieses grünordnerischen Fachbeitrages wird der bisherige Eingriff dem geplanten zulässigen
Eingriff gegenübergestellt. Auf dieser Grundlage werden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
für den zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft, den der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorbereitet, ermittelt.
10.2
Naturräumliche Ausstattung im Plangebiet
10.2.1 Boden
Gemäß Fachinformationssystem Boden des Landes Brandenburg, (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, www.geo.brandenburg.de) sind im Plangebiet folgende Bodenverhältnisse zu erwarten:
Bodenübersicht, Grundkarte:
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: Fahlerde-Braunerden überwiegend aus Sandlöss über Lehm oder Lehmsand und geringfügig verbreitet aus Sandlöss über Schmelzwassersand; gering verbreitet pseudovergleyte Fahlerde-Braunerden und Pseudogley-Pfahlerden aus Sandlöss über Lehm
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: überwiegend Erdniedermoore aus Torf
über Flusssand; Kolluvisol-Gleye über Niedermoor gering verbreitet aus Kolluviallehmsand über
Torf und gering verbreitet aus Kippsand oder -lehmsand über Torf; gering verbreitet Anmoor- und
Humusgleye aus Flusssand
Bodenarten Oberboden:
- Dominierende Bodenart Oberboden nach KA 5 - AG Boden (2005) Bodenkundliche Kartieranleitung, 5.
Auflage, Hannover:
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: Ss(fSms) (Reinsand (Feinsand mittelsandig))
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Hn (Niedermoortorf)
- Dominierende Bodenart Oberboden (VDLUFA):
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: S (Sand)
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Mo (Anmoor, Niedermoor)
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Substrate:
- Substratgruppen nach dominierender Substratgenese:
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: Böden aus glazialen Sedimenten ...
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Böden aus organogenen Sedimenten
- Substratgruppen nach dominierender Substratgenese und Bodenarten:
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: Böden aus Sand
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Böden aus geringmächtigem Torf mit
Mineralboden
Kennwerte Wasserbewegung (kf)
- Wasserdurchlässigkeit im wassergesättigten Boden (1m):
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: extrem hoch (über 300 cm/d)
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: sehr hoch (100 bis 300 cm/d)
- Wasserdurchlässigkeit im wassergesättigten Boden (2m):
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: extrem hoch (über 300 cm/d)
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: sehr hoch (100 bis 300 cm/d)
Retentionsflächen Überschwemmung:
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: keine retentionsrelevanten Böden (oder nur kleinflächig in Sander- und
Moränengebieten)
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Flächen mit überwiegend verbreiteten
Niedermoorböden meist in Niederungsgebieten
Bodenerosionsgefährdung durch Wind
- im gesamten Plangebiet und dessen Umgebung:
- Erosionsgefährdung des Oberbodens durch Wind: sehr hoch
- Standortbedingte Erosionsgefährdung: sehr hoch
Ertragspotenzial:
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: Bodenzahl überwiegend unter 30, verbreitet 30 - 50
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Bodenzahl überwiegend 30 bis 50, verbreitet unter 30
10.2.2 Geländemorphologie
Der nordöstliche Abschnitt des Hertefelder Weges, der im Nordwesten an das Plangebiet grenzt, hat
angrenzend an das Plangebiet überwiegend eine Geländehöhe von ca. 45m über NHN. Von hier aus fällt
das Gelände im Plangebiet in südöstlicher Richtung bis auf eine Geländehöhe von ca. 43,5 m über NHN.
Da das Plangebiet vollständig baulich überformt ist, ist der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf nicht
mehr erkennbar. Die Geländehöhen im Plangebiet wurden den bisherigen baulichen Nutzungen angepasst. Sie ergeben sich aus den Gebäudeanschlüssen und Gefällen der betonierten Freiflächen. In der
Mitte des Plangebietes befindet sich eine offene betonierte Grube mit ca. 1m Tiefe, die vermutlich zum
Auffangen der Gülle aus dem Dung aus den Ställen gedient hat. Sie war zum Zeitpunkt der Erfassung im
Plangebiet (März bis Juni 2011) mit stark eutrophiertem Wasser gefüllt.
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10.2.3 Altlastensituation, Abfallentsorgung
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Löwenberger Land ist im Plangebiet keine Altlastenverdachtsfläche dargestellt. Durch die langjährige Nutzung des Plangebietes als landwirtschaftliche Betriebsstätte
können Verunreinigungen des Bodens entstanden sein, die bisher nicht bekannt sind. Treten bei den
Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, so ist die weitere Vorgehensweise mit der
unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Rechtsgrundlage: Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Beim Abriss der vorhandenen baulichen Anlagen im Plangebiet werden Baureststoffe und Abfälle anfallen. Der Landkreis Oberhavel entsorgt die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im
Rahmen der Gesetze und nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung.
Die bei der Maßnahme anfallenden Abfälle sind gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen und der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oberhavel vorrangig zu verwerten bzw. zu beseitigen. Fallen Abfälle an,
die gemäß §41 KrW-/AbfG i.V.m. der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich einzustufen sind,
sind diese der SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Großbeerenstraße
231 in 14480 Potsdam anzudienen.
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde hierzu wie folgt mit:
„Ergänzungen zu den im vBPL unter 10.2.3 enthaltenen Ausführungen sind nicht erforderlich. ...
Die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu vertretenden Belange werden durch das Vorhaben nicht berührt.“
10.2.4 Bergbau, Bodenaufschlüsse
Für das Plangebiet sind keine bestehenden bergbaulichen Rechte oder Verfahren bekannt.
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit
Schreiben vom 26.05.2011 mit:
„Im Bereich des o. g. Vorhabens werden keine Belange des Bergbaus und der Geologie berührt.
Allgemeine Hinweise
Die Stellungnahme des LBGR basiert auf den uns gegenwärtig zur Verfügung stehenden Unterlagen.
Weitergehende geologische und geotechnische Informationen zum Vorhaben, die uns aus Erdaufschlüssen
(Bohrungen u. a.) und Fachbearbeitungen vorliegen sowie geochemische und geotechnische Laboruntersuchungen können gegen Gebühr angefordert werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, in unserem Archiv geologische Kartenwerke einzusehen und Kopien davon zu erwerben.
Auf die im Zusammenhang mit etwaig geplanten Bohrungen oder geophysikalischen Untersuchungen bestehende Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht wird gemäß §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Lagerstättengesetzes vom 04.12.1934 (RGBI. l S. 1223; BGBI. III 750-1), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes
vom 10.11.2001 (BGBI. l S. 2992), verwiesen.“
10.2.5 Vorhandene Versiegelung
Das Plangebiet ist auf Grund der bisherigen Nutzung als landwirtschaftliche Betriebsstätte in erheblichem
Maße bebaut und versiegelt. Der Bestand wurde im März / April 2011 durch die ÖbVI Horst & Fienke aus
Oranienburg vermessen und in einem Lageplan dargestellt. Auf dieser Grundlage wurde die vorhandene
Bebauung / Versiegelung wie folgt ermittelt:
Teilfläche
Gebäude (einschließlich Ruinen)
vollversiegelte Freifläche (Beton)
Grundstücksfläche oberflächlich unversiegelt (teilweise mit Leitungskanälen unterbaut, mit Baureststoffen oder Schotter bedeckt oder verdichtet)
gesamt
alle Angaben in ha
Fläche
versiegelt
gesamt (%)
(ha)
0,577
100
0,577
0,50
100
0,50
0,334
0
1,411
1,077
Bisher ist das Plangebiet mit ca. GRZ 0,41 für die Hauptanlage und ca. GRZ 0,76 einschließlich der Nebenanlagen, Stellplätze und sonstigen betonversiegelten Flächen bebaut.
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Die vorhandene massive Versiegelung im Plangebiet hatte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden. Insbesondere im südöstlichen Teil des Plangebietes, wo ursprünglich oberflächig organogene, schluffig tonige Bedeckungen im Übergangsbereich zur Niederung des Liebenberger Bruchs
vorhanden waren, ist mit erheblichen Störungen der natürlichen Bodenstrukturen im Ergebnis der vorhandenen Bebauung und Versiegelung zu rechnen. Da das Grundwasser im Bereich des Plangebietes
nur sehr kurze Verweildauer hat und der Grundwasserleiter ungeschützt ist, hat sich die sehr massive
Bebauung und Versiegelung sowie die Zerstörung der natürlichen Bodenstrukturen in diesem Bereich
auch nachteilig auf das Schutzgut Wasser ausgewirkt.
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet des Liebenberger Bruchs, welches durch ein LSG, NSG, FFH
und SPA geschützt ist.
Die vorhandenen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die massive Versigelung im
Plangebiet haben Wechselwirkung auf den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna, Klima / Luft, Orts- und
Landschaftsbild.
10.2.6 Hydrogeologie
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Trinkwasserschutzzone. Es liegt im Zustrombereich der
Niederung des Liebenberger Bruchs, das sich südöstlich des Plangebietes befindet.
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Wasserbehörde hierzu wie folgt mit:
„Der Standort befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen.
Sollte eine Gewässerbenutzung (z. B. Regenwassereinleitung, Grundwasserabsenkung) erforderlich werden, so bedarf sie gemäß § 8 i. V. m. § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der separaten wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Verlegung von Kanalnetzen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung, als auch der Bau eines
Pumpwerkes ist nach § 60 WHG i. V. m. § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) anzeige-
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/genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde des
Landkreises Oberhavel einzureichen.
Die Trink- und Abwassererschließung ist in Abstimmung mit dem zuständigen Trinkwasserversorger und
Abwasserbeseitigungspflichtigen zu realisieren.
Das Niederschlagswasser sollte entsprechend § 54 (4) BbgWG auf den Grundstücken versickert werden.
Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen ist nach § 20 (1) BbgWG der unteren Wasserbehörde einen
Monat vorher anzuzeigen.
In Bereichen, in denen mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind die Rechtsvorschriften für
den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen, insbesondere der § 62 WHG, sowie § 20 (1) BbgWG einzuhalten.
Erdaufschlüsse (z. B. Errichtung von Brunnen, Errichtung von geothermischen Anlagen mit Erdwärmesonden oder -kollektoren o. ä.) sind nach § 49 WHG anzeige-/erlaubnispflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel einzureichen.
Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass das Grund- und das Oberflächenwasser nicht verunreinigt
und gefährdet werden.“
Die Hinweise sind bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend zu beachten.
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 07.06.2011 die Belange der Wasserbewirtschaftung und Hydrologie RW 5 wie folgt mit:
„Im Bereich des VEP befinden sich keine Grund- und Oberflächenwassermessstellen des Landesmessnetzes. Sollten dennoch Pegel (z.B. Grundwasserbeobachtungsrohre) vorhanden sein, wäre eine erneute Anfrage zur Verfahrensweise an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg,
Referat RW 5, zu richten.
Die Versiegelung der entstehenden Bauflächen sollte auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden,
um die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung weiter zu reduzieren. Das gesamte anfallende Niederschlagswasser sollte unter Beachtung des § 54 Abs. 4, Satz 1 BbgWG zur Grundwasserneubildung genutzt
und zur Versickerung gebrachte werden. Niederschlagswasser sollte i.d.R. ortsnah versickert werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Schutzgut Wasser
sollte die Versickerungsfähigkeit des Bodens durch eine Baugrunduntersuchung genauer geprüft werden
und die Auswirkungen des Vorhabens auf den ungeschützten Grundwasserleiter.“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine GRZ 0,4 fest. Unter Berücksichtigung der zulässigen
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO ist so zukünftig eine maximal zulässige Versiegelung des Plangebietes von 60% (GRZ 0,6) zulässig. Hierdurch wird die bisher vorhandene Versiegelung um ca. 0,231
ha unterschritten.
Die geringere Versiegelung soll eine bessere Versickerung des Niederschlagwassers ermöglichen und
so zur Grundwasseranreicherung beitragen. Durch die Verringerung der Gesamtversiegelung und die
Schaffung unversiegelter und mit Gehölzen bepflanzter Bereiche in Richtung des Zustromes zum Liebenberger Bruch hat die vorliegende Planung positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung
und auf die Wasserqualität.
Der Nachweis der Versickerung des Niederschlagwassers erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage einer entsprechenden Baugrunduntersuchung.
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 07.06.2011 die Belange der Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz – RW 6 wie folgt mit:
„In der Nähe des VEP befinden sich der Grüneberger Bruchgraben, Nordliebenberger Bruchgraben, Falkenthaler Graben der Zülsdorfer Graben Gewässer II. Ordnung. Die Pflicht der Unterhaltung obliegt nach
BbgWG § 79 (1) Nr. 2 den Unterhaltungsverbänden. Wir weisen darauf hin, dass der zuständige Unterhaltungsverband beteiligt werden sollte.
Die Belange des Referates RW6 hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Anlagen, Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiete werden beim Bebauungs-plan VEP „Hertefelder Weg – In den Fichten“ nicht berührt.“
Der Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ teilte mit Schreiben vom 24.05.2011 zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit:
„es besteht keine gegenseitige Beeinflussung des Bebauungsplanes mit den Gewässern unserer
Zuständigkeit. Die durch uns zu unterhaltenden Gewässer werden nicht beeinflusst, so dass sich
keine Einwände zum Bauvorhaben ergeben.
Sollten im Zuge einer Baumaßnahme Einleitungen in einen Graben notwendig werden, verweise
ich auf die Einhaltung der Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes.“
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Gemäß der Hydrogeologischen Karte Brandenburg, (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, www.geo.brandenburg.de) sind im Plangebiet folgende hydrogeologische Verhältnisse zu erwarten:
gemäß Karte der oberflächennahen Hydrogeologie (HYK 50-1) Weitgehend unbedeckter Grundwasserkomplex (GWL K 1) und an der Oberfläche anstehende Grundwassergeringleiter
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: organogene, schluffig tonige Bedeckung
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes:
weitgehend ungedeckter Grundwasserleiter in den Niederungen und Urstromtälern (GWL 1.1)
gemäß Karte des weitgehend bedeckten Grundwasserleiterkomplexes GWLK2 (HYK 50-2)
- Gesamtmächtigkeit des Grundwasserleiterkomplexes GWL K 2 größer 10 - 20 m
- Die Hydroisohypsen im GWLK 1 sind an der nordwestlichen (höher gelegenen) Plangebietsgrenze entlang des nordöstlichen Abschnitts des Hertefelder Weges mit 42 m (NN) und südlich
der Gesamtfläche der bisherigen landwirtschaftlichen Betriebsstätte, d. h. südlich der Pferdepension, mit 41 m (NN) angegeben.
(Zum Vergleich: Der nordöstliche Abschnitt des Hertefelder Weges, der im Nordwesten an das
Plangebiet grenzt, hat angrenzend an das Plangebiet überwiegend eine Geländehöhe von ca.
45m über NHN. Von hier aus fällt das Gelände im Plangebiet in südöstlicher Richtung bis auf eine Geländehöhe von ca. 43,5 m über NHN.)
Darüber hinaus stellt die o. g. Karte einen Bereich mit Tiefenstörungen und Salzstrukturen dar, der einen
Schwerpunkt im südwestlichen Teil der Ortslage von Grüneberg hat und sich in nordöstlicher Richtung
soweit ausdehnt, dass er den Westrand des Plangebietes streift.
gemäß Karte der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung (HYK 50-3)
- Verweildauer des Sickerwassers wenige Tage bis maximal 1 Jahr.
- im nordwestlichen (höher gelegenen) Teil des Plangebietes entlang des nordöstlichen Abschnitts
des Hertefelder Weges: Die Aussage zur Schutzfunktion bezieht sich auf den bedeckten Grundwasserleiterkomplex 1.
- im südöstlichen (tiefer gelegenen) Teil des Plangebietes: Die Aussage zur Schutzfunktion bezieht
sich auf den unbedeckten Grundwasserleiterkomplex 1.
10.2.7 Klima, Luft
Auf Grund der vorhandenen Bebauung weist das Plangebiet keine überdurchschnittlichen Windgeschwindigkeiten auf und ist teilweise verschattet, sodass keine extremen Tag-Nacht-Schwankungen auftreten. In den versiegelten Bereichen, die nicht verschattet sind, kann partiell eine hohe Wärmerückstrahlung entstehen.
Das Plangebiet ist weder als Frischluftentstehungsgebiet noch für den Luftaustausch oder Kaltluftabfluss
von besonderer Bedeutung.
10.2.8
Flora und Fauna
11.2.8.1
Biotoptypenkartierung und Bewertung
Das Plangebiet liegt am Rand der Granseer Platte. Südöstlich schließt sich das Liebenberger Bruch an,
welches Teil der Zehdenick-Spandauer Havelniederung ist.
Biotoptypen nach Biotopkartierung Brandenburg, Bewertung und Flächengröße
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach folgenden Kriterien:
Bedeutung und Bewertungskriterien
Empfindlichkeit
hoch
hohe Artenvielfalt, Biotop nicht wiederherstellbar oder nur schwer wiederherstellbar seltene und gefährdete
Biotope
mittel
Flächen mit mittlerem Naturschutzwert Bedeutung für den Biotopverbund Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Siedlungsbereich mittlere Artenvielfalt, kein Vorkommen seltener Arten, Wiederherstellbarkeit gegeben
gering
Flächen ohne bzw. mit geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz geringe Artenvielfalt, leichte Wiederherstellbarkeit, kein Vorkommen seltener Arten
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Entsprechend den Kategorien des Brandenburgischen Kartierschlüssels ist das Plangebiet gemäß dem
heutigen Zustand als Biotoptyp: 12420 Landwirtschaft und Tierhaltung mit Gebäuden industrieller
Landwirtschaft (OLI) einzustufen. Auf den wenigen unversiegelten Flächen finden sich ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren eutropher Standorte 03200 (RS)
Hierbei handelt es sich um Biotoptypen geringer Wertigkeit.
(siehe auch Karte Bestand unter 10.2.5)
10.2.8.2
Flora
Das Plangebiet ist in erheblichem Maße bebaut und versiegelt, so dass kaum unversiegelte Flächen
vorhanden sind, auf denen sich Pflanzen entwickeln konnten. (sh. hierzu unter 10.2.5 und 10.2.8.1)
Baumbestand (siehe auch Karte Bestand unter 10.2.5)
Auf einer unversiegelten Teilfläche nahe dem Heizhaus ist eine Birke vorhanden (Baum-Nr.4), in deren Nähe 2 kleine Birkensämlinge aufgewachsen
sind.
Der Wendeplatz im Nordosten des Plangebietes ist
vorrangig mit Rasengräsern bewachsen. Am Hertefelder Weg sind an der Plangebietsgrenze untermaßige Wildkirschen-Sämlinge (Prunus avium)
aufgewachsen.
Der Hertefelder Weg nordwestlich des Plangebietes (Blick nach West) weist keinen Straßenbaumbestand auf. Innerhalb des Plangebietes steht nahe der Grundstücksgrenze zum Hertefelder Weg
ein heisterförmiger Sämlingsaufwuchs Carpinus
betulus (Baum-Nr.5) mit stark beschädigtem
Stamm.
Am Hertefelder Weg südwestlich des Plangebietes
sind außerhalb der Plangebietsgrenze im öffentlichen Straßenraum 2 Kastanien (Baum-Nr.2 und 3)
und eine Eiche (Baum-Nr.1) vorhanden.
Diese Bäume sind ortsbildprägend und wegen
ihres Alters, ihrer Größe und der vorhandenen
Hohlräume in den Stämmen von besonderem naturschutzfachlichem Wert. Sie unterliegen den
Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung des
LSG Liebenberg. (sh. hierzu auch unter 12.)
Im Hintergrund sind 2 ortsbildprägende Kastanien
(Baum-Nr. 2 und 3) am Hertefelder Weg (außerhalb des Plangebietes) zu erkennen (siehe rechts).
31
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Ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren eutropher Standorte 03200 (RS)
Bei der vorhandenen Vegetation dominieren Rasengräser und ruderale Nitrophyten. Folgende Pflanzenarten bilden Aspekte bzw. dominieren den Bewuchs:
• Urtica dioica Brennnessel (teils homogene Bestände)
• Solidago canadensis Kanadische Goldrute
• Artemisia vulgaris Gewöhnlicher Beifuß
• Chenopodium album Weißer Gäsefuß
• Echium vulgare Natternkopf
• Oenothera biennis Gewöhnliche Nachtkerze
• Saponaria officinalis Gebräuchliches Seifenkraut
• Tanacetum vulgare Rainfarn
• Calamagrostis epigajos Landreitgras
Geschützte Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht festgestellt.
10.2.8.3
Fauna
Auf Grund der vorhandenen massiven Bebauung, Versiegelung und Nutzung ist das Plangebiet als
Einstandsgebiet für größere freilebende Wildtiere (Rotwild, Rehwild, Schwarzwild) nicht von Bedeutung.
Die vorhandenen teils desolaten Gebäude bieten jedoch möglicher Weise Kleinsäugern, insbesondere
Nagetieren und Fledermäusen sowie Singvögeln, Rückzugsorte und teilweise auch möglichen Regenerationsraum. Auf Grund der weitgehenden Versiegelung sowie der ständig präsenten Katzen aus den umliegenden Wohngrundstücken sind Bodenbrüter nicht zu erwarten.
Die wenigen vorhandenen Sträucher und untermäßigen Bäume enthalten keine Offenbrüter-Nester.
Als Lebensraum für Lurche und Kriechtiere ist das Plangebiet kaum geeignet, da das Gelände und insbesondere das Güllebecken stark eutrophiert sind und auf den Freiflächen auf Grund der weitgehenden
Versiegelung kaum Versteckmöglichkeiten bestehen.
(Zum Artenschutz sh. unter 11.)
10.2.9 Orts- und Landschaftsbild, Erholungsnutzung
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist durch die vorhandenen baulichen Anlagen und Freiflächennutzungen geprägt. Entsprechend der Entwicklungsgeschichte des Gebietes handelt es sich um landwirtschaftliche Zweckbauten. Auf Grund der nicht auf das landschaftliche und städtebauliche Umfeld Bezug nehmenden sehr massiven Bebauung und Versiegelung im Plangebiet sowie den zunehmend ruinösen Zustandes der Bebauung ist ein städtebaulicher Missstand im Plangebiet entstanden. Die bisher vorhandene Bebauung hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild.
Vom Hertefelder Weg nordwestlich des Plangebietes aus ist die städtebauliche Wirkung der Bebauung
auf den umgebenden Landschafts- und Siedlungsraum am stärksten wahrnehmbar.
32
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Die vorhandene Bebauung und Versiegelung ist
dicht an das angrenzende NSG, FFH und SPA im
Nordosten des Plangebietes herangerückt und
beeinträchtigt hier das Orts- und Landschaftsbild.
Der Gehölzbestand im nordöstlich angrenzenden
Wald schirmt die Fernsicht auf das Plangebiet ab.
(Hertefelde Weg: Blick nach Nordost)
Nordwestlich des Plangebietes schließt sich auf
der gegenüberliegenden Seite des Hertefelder
Weges ebenfalls eine Waldfläche an, die eine
Fernwirkung der Bebauung im Plangebiet verhindert. Zusätzlich steigt das Gelände in dieser Richtung an.
Der südöstlich anschließende Niederungsbereich
des Liebenberger Bruchs ist durch eine Baumreihe
entlang eines Grabens abgeschirmt.
Sie schränkt die Sicht auf die Gebäude der Pferdepension ein, welche sich zwischen dem Plangebiet
und dem Liebenberger Bruch befinden.
Blick aus Südwest vom Liebenberger Bruch in Richtung Pferdepension und dahinter liegendem Plangebiet
33
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
10.3
Satzung August 2011
Ermittlung des Eingriffes in Natur und Landschaft aufgrund der vorliegenden Planung
10.3.1 Eingriff in das Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden hat eine besonders hohe Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen und Veränderungen. Es ist unbeweglich und eng mit anderen Schutzgütern in Natur und Landschaft verbunden. Der Boden ist eine der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Wasserhaushalts, der Vegetation und als Lebensraum für Kleinstlebewesen. Er transportiert Nährstoffe, bildet einen Filter zum Schutz
vor Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser und erfüllt eine Pufferfunktion beim Anfall starker
Niederschläge. Der Boden ist in seiner ökologischen Wirksamkeit für folgende Beeinträchtigungen besonders empfindlich:
• Verdichtung
• Entwässerung
• Versiegelung
• Schadstoffeintrag
• Erosion.
Der Grad der Empfindlichkeit des Bodens ist abhängig vom Wassergehalt des Bodens und der Bodenart.
Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen lehmunterlagerten sandigen Flächen im höher gelegenen nordwestlichen Teil des Plangebietes und dem südöstlich angrenzenden Bereich des Liebenberger Bruchs, in dem sandige, teils lehmige Flächen von Niedermoor überlagert werden. Niedermoorböden
sind besonders wertvolle Böden, die regulierend auf den Wasserhaushalt wirken.
Im Plangebiet sind die natürlichen Bodenverhältnisse stark gestört. Im Zuge der vorhandenen Bebauung
wurde die nur oberflächlich vorhandene Schicht des Nierdermoorbodens vermutlich weitgehend beseitigt.
Die vorhandene Versiegelung von 76% der Plangebietsfläche (sh. unter 10.2.5) hat die Funktion des
Bodens als Filter und Wasserspeicher im Zustrom des Liebenberger Bruchs im Plangebiet weitgehend
aufgehoben.
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Bebauung im Plangebiet wie folgt vor:
vorhanden ca.
geplant ca.
Differenz ca.
(siehe auch
Bestandsplan S.25)
Grundstücksgröße
(= Plangebietsgröße)
Gebäude (einschließlich
vorh. Ruinen)
Versiegelung gesamt einschließlich
der bebauten Grundflächen gemäß
§19(4) BauNVO
GRZ (nur Gebäude / Hauptanlagen)
GRZ einschließlich der bebauten
Grundflächen gemäß §19(4) BauNVO
1,411 ha
1,411 ha
0,577 ha
0,564 ha
(gemäß Vermessung
ÖbVI Horst und Fienke)
(max. GR bei GRZ 0,4)
1,077 ha
0,846 ha
(gemäß Vermessung
ÖbVI Horst und Fienke)
(max. GR bei GRZ 0,6)
GRZ 0,41
GRZ 0,4
GRZ 0,76
GRZ 0,6
- 0,013 ha
- 0,231 ha
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine GRZ 0,4 fest. Unter Berücksichtigung der zulässigen
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO ist so zukünftig eine maximal zulässige Versiegelung des Plangebietes von 60% (GRZ 0,6) zulässig. Hierdurch wird die bisher vorhandene Versiegelung um ca. 0,231
ha unterschritten.
Die geringere Versiegelung soll eine bessere Versickerung des Niederschlagwassers ermöglichen und
so zur Grundwasseranreicherung beitragen.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im nordwestlichen Teil des Plangebietes entlang des dortigen
Hertefelder Weges festgesetzt, sodass der Bereich, in dem sich ursprünglich Niedermoorboden befunden
hat, weitgehend außerhalb liegt. In früheren Randbereich des Niedermoorbodens entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze wird eine flächige Gehölzpflanzung festgesetzt. Hier sollen langfristig wieder
naturnahe Bodenstrukturen im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs entwickelt werden, die zur Filterung und Rückhaltung des in dieser Richtung fließenden Grundwasserstromes beitragen können. Die
Verbesserung der Bodenfunktion zur natürlichen Reinigung des Grundwasserstromes ist insbesondere
wegen der starken Eutrophierung (Nährstoffüberlastung) des Plangebietes auf Grund der bisherigen
Nutzung als landwirtschaftliche Betriebsstätte von Bedeutung.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Die vorliegende Planung hat insgesamt erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden mit
positiven Wechselwirkungen zu den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna sowie Orts- und Landschaftsbild.
10.3.2 Eingriff in das Schutzgut Wasser
Die Bedeutung und hohe Schutzwürdigkeit des Grundwassers liegt in seiner Funktion als Komponente
des Wasser- und Naturhaushaltes und als Reservoir für die Trink- und Brauchwasserversorgung. Zur
Sicherung dieser Funktionen sind die Grundwasserneubildungsrate, das Wasserdargebot und die Gewässergüte von ausschlaggebender Bedeutung. Das Schutzgut Grundwasser kann empfindlich gestört
werden durch:
• Schadstoffeintrag
• Veränderung der Grundwasserneubildungsrate
• bau- oder anlagenbedingte Grundwasserabsenkung
• Durchbrechen der Grundwasserdeckschichten
Das Plangebiet ist nicht Teil einer Trinkwasserschutzzone oder Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnung. Der Grundwasserleiter ist ungeschützt, das Sickerwasser fließt in Richtung Südost, dem naturräumlich besonders wertvollen Liebenberger Bruch zu.
Durch die Verringerung der Gesamtversiegelung und die Schaffung unversiegelter und mit Gehölzen
bepflanzter Bereiche in Richtung des Zustromes zum Liebenberger Bruch hat die vorliegende Planung
positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und auf die Wasserqualität. (sh. hierzu vorstehend unter 10.3.1. sowie auch U1.b) 6. Trinkwasser- und Gewässerschutz).
10.3.3 Eingriff in das Schutzgut Klima / Luft
Das Schutzgut Klima/Luft beschreibt die Fähigkeit des Raumes, klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen zu übernehmen, bedingt durch sein Relief, Vegetations- und Flächennutzungsstrukturen.
Das Plangebiet ist ein stark bebauter Bereich, der für die Frischluftentstehung und den Luftaustausch
kaum von Bedeutung ist. In den versiegelten Bereichen, die nicht verschattet sind, kann partiell eine hohe
Wärmerückstrahlung entstehen.
Die geplante Bebauung und Versiegelung bleibt erheblich hinter der vorhandenen Bebauung und Versiegelung zurück. Die geplanten Gehölzpflanzungen tragen zur Verbesserung der Frischluftentstehung bei
und haben positive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft.
Insgesamt hat die vorliegende Planung auf Grund der Verringerung der Bebauungsdichte und Versiegelung sowie der geplanten Gehölzpflanzungen positive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft.
10.3.4 Eingriff in hochwertige bzw. geschützte Biotope
Im Plangebiet sind keine geschützten oder hochwertigen Biotope vorhanden, sodass die vorliegende
Planung keine Eingriffe in solche Biotope vorbereiten kann.
10.3.5 Eingriff in das Schutzgut Flora
Im Plangebiet sind keine geschützten Pflanzenarten vorhanden. (sh. hierzu auch unter 10.2.8.2). Durch
die anthropogene Nutzung und die großflächige Versiegelung konnte sich bisher eine artenreiche Flora
im Plangebiet nicht entwickeln.
Dennoch bereitet die vorliegende Planung einen Eingriff in das Schutzgut Flora vor, da die Umsetzung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes das Fällen einer Birke (Betula pendula) (1,6m StU; 10m Kronendurchmesser) und einer Hainbuche (Carpinus betulus) (1,2m StU; 9m Kronendurchmesser) erforderlich macht.
Dieser Eingriff wird im Rahmen der vorliegenden Planung durch Ersatzpflanzungen kompensiert.
Zugleich verringert sich auf Grund der vorliegenden Planung der Anteil der versiegelten Flächen von
bisher ca. 76% auf max. 60%. Hierdurch wird eine Fläche von ca. 0,231 ha, die bisher versiegelt war,
wieder für die Entwicklung von Vegetationsfläche verfügbar.
Darüber hinaus setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan flächige Gehölzpflanzungen auf 2.472m²
fest, die erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Flora mit positiven Wechselwirkungen auf
die Schutzgüter Fauna, Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild, Klima / Luft haben.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Naturschutzbehörde hierzu wie folgt mit:
„Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Weitergehende Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben von dieser Stellungnahme unberührt. Sie entbindet nicht von der schriftlichen Beantragung von ggf. erforderlichen Befreiungen oder
Genehmigungen.“
Die Hinweise sind bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend zu beachten.
10.3.6 Eingriff in das Schutzgut Fauna
Im Plangebiet haben sich bisher keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten geschützter Tierarten ergeben. (sh. hierzu auch unter 11.).
Auch für Tierarten, die nicht den Bestimmungen des Artenschutzes unterliegen, ist das Plangebiet nicht
von erheblicher Bedeutung. Auf Grund der baulichen Nutzungen und der erheblichen Versiegelungen ist
dieses für die Fauna als Lebensraum insgesamt von geringer Bedeutung. Bei Abrissmaßnahmen ist auf
das mögliche Vorhandensein von Nestern von Nischenbrütern und Fledermausquartiere zu achten. Im
Zeitraum von März bis 12. Mai 2011 wurden zwar Hinweise auf das frühere Vorhandensein von Niststandorten jedoch keine aktuell genutzten Brutplätze von Gebäudebrütern oder Fledermäusen im Plangebiet festgestellt. (sh. unter 11.). Dadurch, dass in räumlicher Nähe des Plangebietes landwirtschaftliche
Zweckbauten (Scheunen, Bergehallen und Ställe) sowie die Gebäude einer Tischlerei, ein Mehrfamilienhaus und Trafobauten erhalten bleiben ist ein Ausweichen potenziell Niststandorte in und an Gebäuden
suchender Arten möglich.
Durch die geplante Anlage flächiger Gehölzstrukturen werden die Nistmöglichkeiten und Nahrungshabitate für heckenbrütende Vögel und Kleinsäuger wesentlich verbessert. Die geplante Entsiegelung trägt zur
Vergrößerung der Vegetationsflächen und hierdurch zur Verbesserung der Habitatstrukturen im Plangebiet bei. Hierdurch kommt die vorliegende Planung dem Schutzgut Fauna in erheblichem Maße zu Gute.
Im Durchführungsvertrag sollen ergänzend folgende Maßnahmen festgelegt werden:
„Vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter
Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte Lehmmulde herzustellen
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw.
Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen.“
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Naturschutzbehörde hierzu wie folgt mit:
„Besonderer Artenschutz gemäß §§ 44 ff. BNatSchG
Vor Errichtung der geplanten Anlagen und Gebäude müssen bestehende Bauwerke abgerissen werden.
Gemäß den eingereichten Unterlagen sind im Heizhaus Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Rauchschwalben und Hausrotschwanz festgestellt worden. Zudem kam es zu mehrmaligen Sichtungen von Bachstelzen
am Heizhaus. Niststätten von Schwalben und Hausrotschwanz werden i. d. R. in der kommenden Fortpflanzungsperiode erneut genutzt. Der Schutzstatus erlischt erst mit der Aufgabe der Fortpflanzungsstätte bzw.
des Reviers.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44 ff. BNatSchG
Artenschutzzuständigkeitsverordnung
Möglichkeiten der Überwindung
Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes sind vor Abriss der Gebäude die in der
Begründung zum vBPL vorgesehenen Maßnahmen (Schaffung von Ersatzniststandorten und Schaffung einer Lehmmulde) umzusetzen und der uNB in Bild und Karte darzulegen. Zudem sind vor dem Abriss sämtliche Gebäude durch einen Sachverständigen nochmals zu begehen. Das Ergebnis der Begehung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Erst nach Vorliegen des Nachweises, dass die Maßnahmen umgesetzt worden sind und kein aktuelles Fortpflanzungsgeschehen in den betreffenden Gebäuden
stattfindet, kann eine Abrissfreigabe durch die uNB erfolgen. Wird ein Brutgeschehen festgestellt, ist ein Abriss der Gebäude erst außerhalb der Brutzeit der betreffenden Arten zulässig.“
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine Anzeige des geplanten Abrisses ist durch den Vorhabenträger bereits
erfolgt. Die in der Begründung zum vorhabenbezogenenen Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen
(Schaffung von Ersatzniststandorten und Schaffung einer Lehmmulde) werden bereits durch den Vorhabenträger realisiert. Die weiteren Hineise sind bei der Realisierung der Planung zu berücksichtigen. Es
erfolgt eine entsprechende Vereinbarung im Durchführungsvertrag.
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Satzung August 2011
10.3.7 Eingriff in das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Das Plangebiet weist auf Grund der bisherigen baulichen Nutzung und Versiegelung in Bezug auf das
Orts- und Landschaftsbild einen erheblichen städtebaulichen Missstand auf, der insbesondere vom Hertefelder Weg aus sowie im Plangebiet selbst wahrnehmbar ist. (sh. unter 10.2.9)
Im Südosten schirmen weitere landwirtschaftliche Bauten das Plangebiet gegenüber dem Landschaftsraum ab. Im Südwesten und Nordwesten grenzt die weitere Siedlungsbebauung „In den Fichten“ an. Im
Zusammenwirken mit den umgebenden Waldflächen im Nordwesten und Nordosten sowie der Baumreihe im Südosten besteht kaum eine Fernsicht auf das Plangebiet.
Im Nordosten des Plangebietes rückt die bisher vorhandene Bebauung dicht an den Naturraum heran.
Durch die geplante Neugestaltung im Plangebiet wird der bestehende städtebauliche Missstand beseitigt.
Der Abstand der Bebauung zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum wird wesentlich vergrößert.
Durch die geplante neue bauliche Nutzung in Verbindung mit den geplanten Gehölzpflanzungen wird das
Orts- und Landschaftsbild im Bereich des Plangebietes neu gestaltet. Die Beschränkung der Bauhöhe
auf 56m über NHN (Höhe des vorhandenen Schornsteins, geringere Höhe als das vorhandene Mehrfamilienhaus in Nachbarschaft des Plangebietes) wird auch zukünftig eine Fernwirkung der baulichen Anlagen in das Landschaftsschutzgebiet sowie die umgebenden Schutzgebiete (LSG, FFH, SPA) vermieden.
Insgesamt hat das geplante Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und
Landschaftsbild.
10.4
Ausgleichskonzept für den Eingriff nach dem Naturschutzrecht
Grundlage der Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sind die Hinweise zum Vollzug
der Eingriffsregelung HVE des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg vom April 2009.
10.4.1 Vermeidung
Das Plangebiet umfasst eine Fläche im Landschaftsschutzgebiet Liebenberg. Hieraus ergibt sich eine
besondere Anforderung in Bezug auf die Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft. (sh. hierzu
auch unter 12.)
Für das geplante Vorhaben wurde ein Baugrundstück gewählt, das gegenwärtig auf Grund der bisherigen
Bebauung und Versiegelung einen erheblichen Missstand in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg darstellt. Das Plangebiet ist in eine bestehende Siedlungsstruktur eingebunden und erschlossen. Nur an der nordöstlichen Schmalseite grenzt es unmittelbar an den angrenzenden Landschaftsraum.
Durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch die Verringerung der Gesamtversiegelung, die Vergrößerung des Abstandes der Bebauung zum nordsöstlich angrenzenden Landschaftsraum und durch
geplanten Gehölzpflanzungen wird eine Verbesserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bebzug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg innerhalb des Plangebietes erreicht.
Durch die Nutzung einer Fläche, die bereits stärker bebaut und versiegelt ist, als die vorliegende Planung
dies vorsieht, wird eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten und unversiegelten Flächen durch das
geplante Vorhaben an anderer Stelle vermieden.
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Satzung August 2011
10.4.2 Schutzgut- und flächenbezogene Bilanzierung der Kompensation von Eingriffen nach dem
Naturschutzrecht
Eingriff
Flächeninanspruchnahme für das geplante
Vorhaben in einem
Landschaftsschutzgebiet angrenzend NSG,
FFH und SPA
Flächengröße /
Bezugsgröße
1,411 ha
betroffene Belange bzw. Schutzgüter
Boden, Wasser,
Flora, Fauna, Ortsund Landschaftsbild, Klima / Luft
Schutzgebietsverordnung LSG,
Schutzgüter NSG,
FFH und SPA,
sparsamer Umgang
mit Grund und Boden
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum
Ausgleich
(V) Vermeidung
(A) Ausgleich
(V) Nutzung eines bereits bebauten und
versiegeltem Grundstück mit erheblichem
städtebaulichen Misstand,
(V) Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Ortsund Landschaftsbild, Klima / Luft gegenüber
dem bisherigen Bestand (sh. auch nachfolgend),
(V) Berücksichtigung der Schutzgebietsverordnung und Schutzziele der Schutzgebiete
nach dem Naturschutzrecht (sh. unter 12.)
(V) Vermeidung von Verstößen gegen §44
BNatSchG (Artenschutz sh. unter 11.)
geplante Versiegelung 0,846 ha
durch Festsetzung
(bei GRZ
einer zulässigen GRZ
0,6)
0,4 zuzüglich 50% Überschreitung gemäß
§19(4) BauNVO = GRZ
0,6
Boden mit Wechselwirkung zu Wasser, Flora, Fauna,
Orts- und Landschaftsbild, Klima /
Luft
(V) Nutzung eines bereits mit 1,077 ha überbauten und voll versiegelten Grundstücks
(ca. GRZ 0,76 Bestand),
(A) Verringerung der GRZ einschließlich
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO auf
0,4+50%=0,6, hierdurch Verringerung der
vorhandenen Versiegelung um ca. 0,231 ha
Festsetzung einer Be- 0,564 ha
bauung mit max. 3 Voll- (bei GRZ
geschossen
0,4)
Orts- und Landschaftsbild
(V) Vermeidung der Überschreitung der
vorhandenen Bauhöhe (Schornstein Heizhaus) im Plangebiet und des dreigeschossigen Mehrfamilienhauses in Nachbarschaft
des Plangebietes durch Begrenzung der
zulässigen Bauhöhe auf 56 m über NHN
(V) Wahl eines Standortes, auf dem die geplante Bebauung auf Grund der Umgebungsbebauung und des umgebenden Gehölzbestandes keine Fernwirkung in den
umgebenden Landschaftsraum entfalten
kann
Festsetzung einer ü130m Geberbaubaren Grundbäudestücksfläche, die einen länge
Baukörper bis zu einer
Gesamtlänge von 130m
ermöglicht
Orts- und Landschaftsbild
Vereinbarung eines gegliederten Baukörpers
im Vorhaben- und Erschließungsplan
Festsetzung der über- 1 Birke
baubaren Grundstücksfläche, in der sich eine 1 HainBirke befindet, die für
buche
eine Überbauung gefällt werden muss
Flora mit Wechselwirkung zu Fauna
(A) Festsetzung folgender Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des §1a(3) BauGB
(§9(1) 20. und 25a) BauGB):
„Innerhalb des Plangebietes sind je zu
fällendem Baum als Ersatzpflanzungen
zu pflanzen:
- 3 großkronige heimische standortgerechte Laubbäume“
(zu verwendende Gehölze sh. nachfolgend
unter 10.4.3)
1 Hainbuche ist wegen
schwerer Stammschäden zu fällen
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Eingriff
mögliche Beeinträchtigung des ortsbildprägenden Baumbestandes am Hertefelder
Weg durch Grundstückszufahrten
(2 Kastanien, 1 Eiche
im LSG)
Flächengröße /
Bezugsgröße
2 Kastanien,
1 Eiche
betroffene Belange bzw. Schutzgüter
Flora mit Wechselwirkung zu den
Schutzgütern Fauna (auch Artenschutz), Orts- und
Landschaftsbild,
LSG betroffen
Satzung August 2011
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum
Ausgleich
(V) Vermeidung
(A) Ausgleich
Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und
Ausfahrt an den Standorten der Bäume und
Festsetzung des Bereiches für die Ein- und
Ausfahrt außerhalb des Einwirkungsbereiches der Bäume
Zur Umsetzung der vorliegenden Planung ist die Fällung von einer Birke und einer Hainbuche im Plangebiet erforderlich. Hierfür wird als Kompensationsmaßnahme die Pflanzung von je 3 hochstämmigen
großkronigen standortgerechten Bäumen festgesetzt. (zu verwendende Gehölze sh. nachfolgend unter
10.4.3)
Auf Grund der Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild
gegenüber dem Bestand durch die vorliegende Planung sowie auf Grund der insgesamt positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Klima / Luft ergibt sich aus der vorliegenden Planung kein
weiterer Kompensationsbedarf nach dem Naturschutzrecht.
10.4.3 Zu verwendende Gehölze für Kompensationsmaßnahmen
Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur
Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft
vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für Brandenburg 46 vom 19. November 2008) erfüllen insbesondere
folgende Arten die Anforderungen der naturschutzfachlichen Kompensation:
Liste der in Brandenburg heimischen Gehölzarten (Anlage 1 das o. g. Erlasses)
Für Gehölzarten, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen, gilt die Herkunftsgebietseinteilung gemäß Anlage 2. Für Gehölzarten, die dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen,
gelten die nach diesem Gesetz gültigen Herkunftsgebiete.
Botanischer Name
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Alnus glutinosa
Betula pendula
Betula pubescens
Carpinus betulus
Cornus sanguinea s.l.
Corylus avellana
Crataegus monogyna2
Cytisus scoparius
Euonymus europaeus
Fagus sylvatica
Frangula alnus
Fraxinus excelsior
Malus sylvestris agg. 1
Pinus sylvestris
Populus nigra
Populus tremula
Prunus padus
Prunus spinosa1, 2
Pyrus pyraster agg. 1
Deutscher Name
Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Schwarz-Erle
Sand-Birke
Moor-Birke
Hainbuche
Blutroter Hartriegel
Haselnuss
Eingriffliger Weißdorn
Besen-Ginster
Pfaffenhütchen
Rot-Buche
Faulbaum
Gemeine Esche
Wild-Apfel
Gemeine Kiefer
Schwarz-Pappel
Zitter-Pappel
Traubenkirsche
Schlehe
Wild-Birne
Quercus petraea
Trauben-Eiche
FoVG
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Botanischer Name
Quercus robur
Rhamnus cathartica
Rosa canina
Salix alba
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix pentandra
Salix purpurea
Salix triandra agg.
Salix viminalis
Salix x rubens
(S. alba x fragilis)
Sambucus nigra1, 2
Sorbus aucuparia
Sorbus torminalis
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus glabra
Ulmus laevis
Ulmus minor
Ulmus x hollandica
Viburnum opulus
x
Deutscher Name
Stiel-Eiche
Kreuzdorn
Hunds-Rose
Silber-Weide
Ohr-Weide
Sal-Weide
Grau-Weide
Lorbeer-Weide
Purpur-Weide
Mandel-Weide
Korb-Weide
Hohe Weide
Schwarzer Holunder
Eberesche
Elsbeere
Winter-Linde
Sommer-Linde
Berg-Ulme
Flatter-Ulme
Feld-Ulme
Bastard-Ulme
Gemeiner Schneeball
FoVG
x
x
x
Anlage 2 des o. g. Erlasses: Herkunftsgebietseinteilung für Baum- und Straucharten, die nicht
dem FoVG unterliegen (gemäß Anlage 1)
Für Brandenburg gelten die Gebiete 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland, außer Schleswig-Holstein) und 2.1
(Ostdeutsches Tiefland).
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Satzung August 2011
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange des Bereiches Planung wie folgt mit:
Zur textlichen Festsetzung Nr. 4 (1)
Zur Sicherung der Rechtseindeutigkeit ist in dieser Norm ebenfalls, wie im Absatz 3, der Bezug
zum Erlass des MLUR vom 26.08.2004 herzustellen.“
Dem Hinweis wird gefolgt und die Festsetzung
„Für die Pflanzung sind die unter (4) genannten Arten gemäß dem Erlass des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei
der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für Brandenburg 46 vom 19. November 2008) zu verwenden.“
wird auch in Bezug zu den Ersatzpflanzungen für zu fällende Bäume ergänzt.
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Naturschutzbehörde hierzu wie folgt mit:
„Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG
Das geplante Vorhaben soll im planungsrechtlichen Außenbereich umgesetzt werden. Die Eingriffsregelung ist anzuwenden. Neben den unter (1) geplanten Ausgleichsmaßnahmen (Abriss
und Entsiegelung) für die Versiegelung, sind darüber hinaus Maßnahmen zur Aufwertung des
Landschaftsbildes, auch im Hinblick auf den Schutzstatus des Gebietes als LSG, erforderlich. In
der Begründung sowie in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 4 Nr. 3 fehlt die Aussage hinsichtlich der Pflanzqualität und Höhe der zu pflanzenden Gehölze. Zudem wird der Endzustand
der Gehölzanpflanzung nur unzureichend definiert.
Rechtsgrundlagen:
§§ 14 ff. BNatSchG
Satzung zur Unterschutzstellung des LSG „Liebenberg“
Möglichkeiten der Überwindung
(1) Zur Anerkennung der Entsiegelungsmaßnahme (Abriss etc.) als vorgezogene Kompensationsmaßnahme für die geplante Versiegelung im Zuge des vBPL ist bei der uNB ein entsprechender Nachweis einzureichen, dass die in den Unterlagen zum Rückbau gekennzeichneten
Flächen tatsächlich vollständig zurückgebaut worden sind. Ggf. ist ein Ortstermin durchzuführen.
(2) Die Begründung und die textlichen Festsetzungen sind zu ergänzen (s. o.).
Für die zu pflanzenden Bäume als Kompensation für Baumfällungen (Festsetzung 4.(1)) wird festgesetzt:
„- 3 großkronige heimische standortgerechte Laubbäume, Stammumfang mindestens 16 cm“
Zur Berücksichtigung des diesbezüglichen Hinweises des Bereiches Planung wird in der Festsetzung der
Bezug zum Erlass des MLUR vom 26.08.2004 zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 26. August 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 43 vom 3.
November 2004) ergänzt.
Bei der Festsetzung der Gehölzpflanzungen innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche wird zur
Berücksichtigung des Hinweises die geplante Festsetzung wie folgt durch den unterstrichenen Einschub
ergänzt:
(3) Je 1m² der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen gemäß §9(1)25.a) BauGB ist 1 Stück
heimisches standortgerechtes Laubgehölz (Forstbaumschulware Gehölze Ballenware 80 bis 120
cm Höhe) zur Entwicklung einer flächigen Gehölzpflanzung zu pflanzen.
Für die Pflanzung sind die Arten gemäß dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von
Gehölzen in der freien Landschaft vom 26. August 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 43 vom 3.
November 2004) zu verwenden.
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11.
Artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
- Fachbeitrag Artenschutz-
11.1
Berücksichtigung des Artenschutzes in der Bauleitplanung
Satzung August 2011
Die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes erfolgt in Anlehnung an die Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplanung von Rechtsanwalt Dr. Eckart Scharmer und Rechtsanwalt Dr. Matthias
Blessing im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg - Referat 23 vom 13.01.2009.
Grundsätzlich heißt es hierin:
„Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (Anm.: § 44 Abs. 1
BNatSchG (n.F.)) sind in der Bebauungsplanung zu beachten, soweit diese die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans bewirken können.“
In der Arbeitshilfe wird für die Behandlung eines artenschutzrechtlichen Verbots gemäß § 42 Abs. 1
BNatSchG (§ 44 Abs. 1 BNatSchG (n.F.))in der Bebauungsplanung folgende Übersicht gegeben:
(Anmerkung: In der neuen Fassung des BNatSchG 2010 wurde die Bezeichnung der §§ teilweise geändert. Die nachfolgend genannten Inhalte blieben jedoch unverändert. Die nachfolgend zitierten Auszüge aus der Arbeitshilfe beziehen sich auf die Rechtsbezüge der früheren Fassung des BNatSCHG.)
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Satzung August 2011
Zum Umgang mit den artenschutzrechtlichen Verboten auf der Ebene des Bebauungsplanes heißt es in
der Arbeitshilfe:
Die Gemeinde muss daher in eigener Zuständigkeit – nachdem sie die artenschutzrechtlichen Verbote geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass der Verstoß gegen ein Verbot nach § 42
Abs. 1 BNatSchG droht – prüfen,
a) ob bei nur national geschützten Arten das drohende Verbot abgewendet werden kann, indem
auf der Ebene des Bebauungsplans über die Vermeidung und den Ausgleich des in der Verbotshandlung liegenden, zu erwartenden Eingriffs gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung entschieden wird (...),
oder
b) ob bei europäisch geschützten Arten ein drohender Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1
in Verbindung mit 3, 3 und/oder 4 BNatSchG gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG abgewendet werden
kann (...),
wenn dies nicht der Fall ist,
c) prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5
und Satz 2 BNatSchG vorliegen und insoweit eine „Ausnahmelage“ besteht, in die ohne Gefahr der
Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans hineingeplant werden kann (...),
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
d) prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 62 BNatSchG vorliegen und in die „Befreiungslage“ hineingeplant werden kann (...).
11.2
Potenzialanalyse auf Grund der vorhandenen Biotoptypen, Ermittlung möglicher
betroffener geschützter Arten auf Grund der vorhandenen Habitatstrukturen
In einem ersten Untersuchungsschritt wurde im Rahmen einer Potenzialanalyse geprüft, inwieweit das
Plangebiet auf Grund der vorhandenen Biotopstrukturen und Habitate geeignete Lebensräume für geschützte Arten bieten kann.
Unter 10.2.8.1 Biotoptypenkartierung und Bewertung sind die betreffenden Bereiche wie folgt dargestellt.
Biotoptypen im Plangebiet
Entsprechend den Kategorien des Brandenburgischen Kartierschlüssels ist das Plangebiet gemäß dem
heutigen Zustand als Biotoptyp: 12420 Landwirtschaft und Tierhaltung mit Gebäuden industrieller
Landwirtschaft (OLI) einzustufen. Auf den wenigen unversiegelten Flächen finden sich ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren eutropher Standorte 03200 (RS)
Die Potenzialanalyse auf Grundlage der vorhandenen Habitate im Plangebiet und dessen Umgebung kommt zu folgendem Ergebnis:
Teilfläche
mögliche betroffene geschützte Arten auf Grund der vorhandenen Habitatstrukturen (Biotoptypenkennzahl)
innerhalb des Plangebietes
12420 Landwirtschaft und
Tierhaltung mit Gebäuden
industrieller Landwirtschaft
(OLI)
Gebäude industrieller Landwirtschaft (12420):
- nischenbrütende Vogelarten
- Sommer- und Winterquartier von Fledermäusen (Kleinsäuger)
befestigte Fläche Beton (versiegelt) (12310)
- Reptilien
ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren eutropher Standorte
(03200) (RS)
- bodenbrütende Vogelarten,
- Nahrungshabitat geschützter Vogelarten
- Amphibien
Baum / Gehölze im Plangebiet (1 Birke, 1 Hainbuche, wenige Sträucher und Sämlinge)
- freibrütende Vogelarten
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Teilfläche
Satzung August 2011
mögliche betroffene geschützte Arten auf Grund der vorhandenen Habitatstrukturen (Biotoptypenkennzahl)
außerhalb des Plangebietes
12420 Landwirtschaft und
Tierhaltung mit Gebäuden
industrieller Landwirtschaft
(OLI) auf der südöstlich angrenzenden verbleibenden
Fläche der landwirtschaftlichen
Betriebsstelle (Pensionspferdehaltung)
Gebäude industrieller Landwirtschaft (12420):
- nischenbrütende Vogelarten
- Sommer- und Winterquartier von Fledermäusen (Kleinsäuger)
befestigte Fläche Beton (versiegelt) (12310)
- Reptilien
ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren eutropher Standorte
(03200) (RS)
- bodenbrütende Vogelarten,
- Nahrungshabitat geschützter Vogelarten
- Amphibien
Bäum / Gehölze / Baumreihe am südöstlichen Rand der verbleibenden
angrenzenden Betriebsstätte
- freibrütende Vogelarten
Intensiv-Grasland (unversiegelt) Biotoptyp 05150:
- bodenbrütende Vogelarten,
- Amphibien
Hertefelder Weg angrenzend
an das Plangebiet
südwestlich des Plangebietes am Hertefeler Weg: 1 Eiche, 2 Kastanien
- freibrütende Vogelarten
- Höhlenbrüter (Spechte, Eulen)
Siedlungsflächen nördlich und
westlich des Plangebietes
Gebäude Wohnnutzung, dörfliche Bebauung (12290):
- nischenbrütende Vogelarten
- Sommer- und Winterquartier von Fledermäusen (Kleinsäuger)
- Überwinterungsplätze von Amphibien
Gebäude gewerbliche Nutzung (12310):
- nischenbrütende Vogelarten
- Sommer- und Winterquartier von Fledermäusen
Garten / Kulturen (10110)
- Amphibien,
- Kleinsäuger (Igel)
- freibrütende Vogelarten
Waldfläche nordöstlich des
Plangebietes
Waldflächen, Waldrand, Eichen-Hainbuchenwald (08180)
- Amphibien,
- Reptilien,
- Kleinsäuger (Igel, Eichhörnchen)
- freibrütende Vogelarten
- Sommer- und Winterquartier von Fledermäusen (Kleinsäuger)
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Satzung August 2011
Übersichtsplan Biotopstrukturen
Das Plangebiet ist Teil eines ehemaligen industriemäßigen Landwirtschaftsstandortes, der sich durch
nahezu vollständige Versiegelung seiner Grundfläche auszeichnet (rote Randung). Die Fläche ist zudem
in Folge der früheren Viehhaltung hocheutroph, was Amphibien und Reptilien kaum erwarten lässt.
Die Flächen befinden sich im Übergangsbereich zweier Landschaftsraumtypen und es ist daher zu erwarten, dass die Fauna hier von Sommer- zu Winterlebensräumen zu wechseln beabsichtigt. (grüne
Doppelpfeile) Dies ist jedoch wegen der Barrierewirkung der bestehenden baulichen Anlagen kaum möglich.
Ein großer Teil der Bebauung ist desolat bzw. ruinös, was zur Folge hat, dass Lebensräume für Nischenbrüter entstanden sind. Südlich des Plangebietes befinden sich weitere Bereiche des ehemaligen industriemäßigen Landwirtschaftsstandortes, die jedoch heute noch (extensiv) für Pferdehaltung und als
Bergeräume genutzt werden, so dass zu den südlich angrenzenden Wiesen- und Bruchwaldbiotopen des
Liebenberger Bruchs eine biotopabschirmende Wirkung verbleibt.
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11.3
Satzung August 2011
Umfang, Zeitraum und Methodik der durchgeführten Erfassung geschützter Arten, die
durch die vorliegende Planung betroffen sein können
Auf Nachfrage teilte die untere Naturschutzbehörde zur Abgrenzung des Untersuchungsrahmens
per Mail am 10.03.2011 mit:
„Es ist der gesamte vBPL-Bereich zzgl. 50 m auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten europäisch
geschützter Vogelarten zu kontrollieren. Insbesondere die abzureißenden Gebäude und zur Fällung vorgesehenen Bäume. Es ist folgende Methodik anzuwenden:
Brutvögel 7 Begehungen im Zeitraum von März bis Juli bis Mitte April im Abstand
von ca. 1 Woche, ab Mitte April im Abstand von ca. 2 Wochen
mind. die Hälfte der Begehungen in den frühen Morgenstunden (max. 30 min vor
Sonnenaufgang); ansonsten angepasst an die zu erwartenden Arten
Ermittelte Brutreviere und Neststandorte aller Brutvogelarten sind als Punktangaben in aussagefähigen Karten (Maßstab 1:2.000 oder detaillierter) darzustellen und mit den Erfassungsprotokollen vorzulegen. Es ist eine Einschätzung zur Beeinträchtigung der jeweiligen lokalen Population
zu treffen. Je nach Ergebnis des Gutachtens sind CEF-Maßnahmen vorzuschlagen.
Fledermäuse Winterquartiere
1 Erfassung im Zeitraum November bis März
Wochenstuben/Sommerquartier
2 Erfassung im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juli (Abstand zwischen zwei Erfassungen beträgt einen Monat)
Es sind sowohl Gebäude als auch die zur Fällung vorgesehenen Bäume und Sträucher zu kontrollieren und auf deren Eignung als Quartier einzuschätzen. Fundstandorte sind unter Benennung der Art in aussagekräftige Karte zu einzutragen. Es ist eine Einschätzung zur Beeinträchtigung der jeweiligen lokalen Population zu treffen. Je nach Ergebnis des Gutachtens sind CEFMaßnahmen vorzuschlagen.
Amphibien
Aufgrund der standörtlichen Gegebenheiten sind nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand allgemeine Aussagen zur Eignung des betreffenden vBPL-Bereiches als Lebensraum für Amphibien ausreichend.
Hornissen, Bienen, Hummeln, Wespen
Die Gebäude, Bäume und Sträucher sind je nach Witterung ab Mitte Mai auf Nester zu kontrollieren. Es sind 2 Begehungen im Abstand von einem Monat durchzuführen. Die Fundstandorte sind
in einer aussagekräftigen Karte einzutragen. Es sind bei Vorhandensein der Artengruppen Lösungswege aufzuzeigen, wie ein artenschutzrechtlicher Konflikt vermeiden werden kann.
Bzgl. des Untersuchungsumfangs sonstiger besonders geschützter Arten bitte ich Sie, sich auch
an das LUGV zu wenden. (Artenschutzzuständigkeitsverordnung)“
Entsprechend der Potenzialanalyse sowie der o. g. Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde erfolgte
eine Bestandserfassung geschützter Arten, die von der vorliegenden Planung betroffen sein können,
bisher wie nachfolgend beschrieben. Die bisher erfolgten Begehungen werden unter 11.4 dokumentiert.
Die Erfassung wird fortlaufend fortgeführt und der Fachbeitrag Artenschutz wird im Rahmen der Begründung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend fortgeschrieben.
11.3.1 Fledermäuse
Anforderungen der unteren Naturschutzbehörde zur Erfassung von Fledermäusen:
Fledermäuse Winterquartiere
1 Erfassung im Zeitraum November bis März
Wochenstuben/Sommerquartier
2 Erfassung im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juli (Abstand zwischen zwei Erfassungen
beträgt einen Monat)
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Satzung August 2011
Es sind sowohl Gebäude als auch die zur Fällung vorgesehenen Bäume und Sträucher zu kontrollieren und auf deren Eignung als Quartier einzuschätzen. Fundstandorte sind unter Benennung der Art in aussagekräftige Karte zu einzutragen. Es ist eine Einschätzung zur Beeinträchtigung der jeweiligen lokalen Population zu treffen. Je nach Ergebnis des Gutachtens sind CEFMaßnahmen vorzuschlagen.
Zur Erfassung im Plangebiet jagender Fledermäuse wurden im Plangebiet Begehungen in den Abendund Nachtstunden gemäß den nachfolgenden Erfassungsprotokollen durchgeführt. Die Begehungen
begannen kurz vor Sonnenuntergang, um auch früh fliegende Arten zu erfassen, und fanden ausschließlich bei warmer Witterung und nur geringem Wind statt. Die Ansprache der jagenden Fledermäuse erfolgte durch Sichtbeobachtung des charakteristischen Flugverhaltens und der Silhouetten.
Zusätzlich zur Erfassung jagender Fledermäuse war schon im März der Baumbestand und der Gebäudebestand des Plangebietes nach (potenziellen) Fledermausquartieren abgesucht worden. Teils unter
Verwendung eines Fernglases wurden geeignete Bäume auch im Randbereich des Plangebietes (am
Hertefelder Weg) vom Boden aus nach Specht- und Fäulnishöhlen, Baumspalten, Astlöchern, abstehenden Rindenteilen und ähnlichen, für Fledermäuse geeigneten Quartierstrukturen und insbesondere auch
nach den charakteristischen Kotspuren abgesucht. Die Gebäude, die fast alle zugänglich sind - wurden
auf geeignete Quartierstrukturen, lebende oder verendete Tiere sowie auf Kotmarkierungen abgesucht,
die auf Ein- und Ausflugsöffnungen schließen lassen.
Hierbei erfolgte die Kontrolle möglicher potenzieller Quartiere hinsichtlich einer aktuellen Nutzung durch
Fledermäuse beziehungsweise auf Hinweise für eine frühere Nutzung.
11.3.2 Vögel
Anforderungen der unteren Naturschutzbehörde zur Erfassung von Brutvögeln:
7 Begehungen im Zeitraum von März bis Juli bis Mitte April im Abstand von ca. 1
Woche, ab Mitte April im Abstand von ca. 2 Wochen
mind. die Hälfte der Begehungen in den frühen Morgenstunden (max. 30 min vor
Sonnenaufgang); ansonsten angepasst an die zu erwartenden Arten
Ermittelte Brutreviere und Neststandorte aller Brutvogelarten sind als Punktangaben in aussagefähigen Karten (Maßstab 1:2.000 oder detaillierter) darzustellen und mit den Erfassungsprotokollen vorzulegen. Es ist eine Einschätzung zur Beeinträchtigung der jeweiligen lokalen Population zu treffen.
Je nach Ergebnis des Gutachtens sind CEF-Maßnahmen vorzuschlagen.
Zur Erfassung des Vogelbestandes im Plangebiet sowie in dessen Umgebung wurden die Begehungen
gemäß nachfolgender Erfassungsprotokolle durchgeführt. Neben Tag und Uhrzeit werden in den Erfassungsprotokollen auch die Witterungsverhältnisse wiedergegeben.
Dabei wurden neben den Reviergesängen der vorhandenen Arten auch Sichtbeobachtungen festgehalten und in mitgeführte Kartengrundlagen eingetragen. Hierbei wurden auch Beobachtungen in der Umgebung des Plangebietes aufgenommen und bei der Auswertung berücksichtigt.
Zur Beobachtung wurden verwendet: VIVITAR Fernglas 7x50; BRESSER Spectiv 25/75 x
Für Foto- und Audiodokumentation wurde verwendet: KODAK easy share DX6490
Folgende Arten wurden mit Klangattrappen* verhört:
- Rebhuhn – Perdix perdix
- Gartenammer – Ortolan - Emberiza hortulana
- Ziegenmelker – Nachtschwalbe Caprimulgus europaeus
* „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands – Klangattrappen“ Herausgeber: S.Stübing, H.H.Bergmann i.A.
des DDA e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
Darüber hinaus wurden die Gebäude und der Baumbestand im Bereich des Plangebietes nach Vogelnestern aus vergangenen Nistperioden abgesucht. Als Nachweis eines Brutreviers wurde die mindestens
zweifache Feststellung revieranzeigenden Verhaltens gewertet. Als direkte Brutnachweise wurden die
Beobachtung besetzter Nester, fütternder Altvögel oder frisch ausgeflogener Jungvögel gewertet.
Alle übrigen Vogelnachweise innerhalb des betrachteten Gebietes können der Kategorie Nahrungsgast
zugeordnet werden. Darüber hinaus wurden alle weiteren relevanten Beobachtungen während der Begehungen zur Erfassung von Fledermäusen und sonstigen geschützten Arten bei der Auswertung des Datenmaterials berücksichtigt.
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Satzung August 2011
11.3.3 Hornissen, Bienen, Hummeln, Wespen
Anforderungen der unteren Naturschutzbehörde zur Erfassung von Hornissen, Bienen, Hummeln,
Wespen:
Die Gebäude, Bäume und Sträucher sind je nach Witterung ab Mitte Mai auf Nester zu kontrollieren. Es sind 2 Begehungen im Abstand von einem Monat durchzuführen. Die Fundstandorte sind
in einer aussagekräftigen Karte einzutragen. Es sind bei Vorhandensein der Artengruppen Lösungswege aufzuzeigen, wie ein artenschutzrechtlicher Konflikt vermeiden werden kann.
Die Ergebnisse der o. g. Begehungen sind unter 11.4 in den nachfolgenden Erfassungsprotokollen dokumentiert.
11.3.4 Weitere Beobachtungen geschützter Arten
Anforderungen der unteren Naturschutzbehörde zur Erfassung von Amphibien:
Aufgrund der standörtlichen Gegebenheiten sind nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand allgemeine Aussagen zur Eignung des betreffenden vBPL-Bereiches als Lebensraum für Amphibien ausreichend.
Bei den unter 11.4.1 bis 11.4.3 dargelegten Beobachtungen wurden zugleich alle artenschutzfachlich
relevanten weiteren Beobachtungen vermerkt. Dies betrifft insbesondere das Vorkommen von geschützten Amphibien, Reptilien, geschützter Kleinsäuger wie Eichhörnchen, Igel, und Maulwurf sowie das Vorkommen geschützter Pflanzenarten.
Auf Reptilien wurden insbesondere die aufgeheizten Betonflächen am östlichen Rand des Plangebietes
(in der Nähe umgebender Waldverstecke (Waldeidechsen, Zauneidechsen, Blindschleichen)) sowie die
wenigen verbliebenen unversiegelten Ruderalflächen im Nordteil des Plangebietes abgesucht.
Das Vorhandensein von Feuchtigkeit liebenden Amphibien und Reptilien konnte für den Südostteil des
Plangebietes nahezu ausgeschlossen werden, da hier neben der vollständigen Versiegelung innerhalb
des Plangebietes weitere Versiegelung und Barrieren durch Gebäude der benachbarten Landwirtschaftsbauten eine Nutzung durch Amphibien oder Reptilien nahezu ausschließen. Hinzu kommt der
Jagddruck durch mindestens 4 das Revier nutzende Katzen.
11.4
Erfassungsprotokolle der Begehungen
Nachfolgend werden die Erfassungsprotokolle wiedergegeben, die bis einschließlich 11. Juni 2011 vorlagen. Die Erfassung wird fortlaufend fortgeführt und der Fachbeitrag Artenschutz wird im Rahmen der
Begründung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend fortgeschrieben.
Erfassungsprotokoll 1
Datum
22.03.
2011
Uhrzeit
11.0012.00
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
15° C
windstill
sonnig
wenig Betrieb
Transport von
Strohballen
mehrere Gebäude sind
ruinös
Die Flächen sind
großflächig
versiegelt
Dungplatte mit
gülligem Wasser
gefüllt.
Kohlmeise Parus major an Ostrand (Beobachtung)
Sichtung, Brutrevier möglich
Bachstelze Motacilla alba auf Giebel Süd-Mitte
Sichtung, Brutrevier möglich
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
10° C
heiter –
wolkig
leichter
Wind
aus NW
kein Betrieb
auf dem Gelände (außer Aufmaß durch
beauftragte
Vermesser)
Ringeltauben Columba palumbus balzend
Sichtung, Brutrevier möglich
2 Elstern Pica pica auf Futtersuche im Plangebiet
Nahrungsgast
2 Nebelkrähen Corvus corone cornix am Nordrand des
Plangebiets
Es wurden keine Altnester oder Nisthöhlen in den
Bäumen im Plangebiet festgestellt
Nahrungsgast
Altnester (vermutlich Hausrotschwanz) unter Regenrinne Heizhaus
Winterquartiere von Fledermäusen sind nahezu unwahrscheinlich, da keine frostfreien Hohlräume vorhanden sind.
Erfassungsprotokoll 2
Datum
24.03.
2011
Uhrzeit
13.00
14.00
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Satzung August 2011
Erfassungsprotokoll 3
Datum
03.04.
2011
Uhrzeit
19.00
20.00
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
16° C
heiter –
wolkig
leichter
Wind
aus NW
Sonnenuntergang, aufkommende Tiefdrucklage
kein Betrieb
auf dem Gelände
Amsel-Hahn Turdus merula singend auf Heizhaus
Schornstein
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros am Ostrand
des Plangebietes
Bachstelze Motacilla alba Südrand Mitte singend auf
Giebel
Singdrossel Turdus philomelos singend auf nordwestlich benachbarten Fichtenwipfel (Wohngrundstück)
Revieranzeigendes Verhalten
Mehrere Höhlen in den alten Kastanien am Nordwestrand des Plangebietes festgestellt
Alte Schwalbennester in ruinösem Heizhaus festgestellt
keine Fledermäuse festgestellt
Sichtung, Brutrevier möglich
Sichtung, Brutrevier möglich
Sichtung, Brutrevier außerhalb des Plangebietes
möglich
weitere Prüfung erforderlich
weitere Prüfung erforderlich
Erfassungsprotokoll 4
Datum
12.04.
2011
Uhrzeit
14.00
15.00
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
20° C
heiter –
wolkig
kein Betrieb
auf dem Gelände
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros am Ostrand
des Plangebietes
wiederholte Sichtung, Brutrevier möglich
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros am Heizhaus
Sichtung, Brutrevier möglich
Bachstelze Motacilla alba Südrand Mitte (außerhalb
des Plangebietes) anwesend
wiederholte Sichtung, Brutrevier außerhalb des Plangebietes ist möglich
Die Eiche außerhalb des Plangebietes ist ohne Höhlen.
Erfassungsprotokoll 5
Datum
21.04.
2011
Uhrzeit
6.30 7.30
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
14° C
klar
windstill
kein Betrieb
auf dem Gelände
mehrere Hausrotschwänze Phoenicurus ochruros am
Ostrand des Plangebietes und am Heizhaus – jedoch
keine besetzten Nester gefunden
wiederholte Sichtung, Brutreviere sind möglich, jedoch
bisher nicht nachgewiesen
Weitere Prüfung der vorhandenen Altnester erforderlich
Sichtung, Brutreviere sind
(außerhalb) möglich.
Sichtung, Brutreviere sind
möglich.
Buchfink Fringilla coelebs ruft im Waldstück nordöstlich
des Plangebietes
mehrere Sperlinge Passer domesticus auf Ruderalfläche Nordrand
Klangattrappe Ziegenmelker: ohne Ergebnis
Erfassungsprotokoll 6
Datum
05.05.
2011
Uhrzeit
20.30
21.30
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
7° C klar
windstill
kein Betrieb
auf dem Gelände
Bergeräume
wurden zwischenzeitlich
weitgehend
geräumt
Sonnenuntergang
1 Amsel-Hahn Turdus merula singend auf Schornstein
Heizhaus
1 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros am Heizhaus
– keine Nester gefunden
1 Rauchschwalbe Hirundo rustica ausdauernd kreisend
über dem Plangebiet
Zilpzalp Phylloscopus collybita rufend im östlich benachbarten Waldgebiet
Nach Sonnenuntergang über Plangebiet nur vereinzelt
Fledermäuse jagend.
Klangattrappe Rebhuhn: ohne Ergebnis
Klangattrappe Ortolan: ohne Ergebnis
Klangattrappe Ziegenmelker: ohne Ergebnis
Sichtung, Brutrevier möglich
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Sichtung, Brutrevier möglich
Sichtung, Brutrevier möglich
Brutrevier außerhalb des
Plangebietes möglich
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Satzung August 2011
Erfassungsprotokoll 7
Datum
12.05.
2011
Uhrzeit
5.006.30
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
9°C
diesig
windstill
Nebel
über
dem
Luch
im Plangebiet
keine
Störung
- Der vordem gemutmaßte Brutstandort des Hausrotschwanzes scheint in einer Gebäuderuine außerhalb des Plangebietes (Nebengelass direkt östlich)
zu liegen.
- Weitere Hausrotschwänze wurden im Umfeld des
Heizhauses beobachtet.
- Die Bachstelzen brüten im Gebäude südlich des
Plangebietes (siehe Karte).
- In den großen Raum des Heizhauses (Tor ist aus
den Angeln gebrochen) fliegen Rauchschwalben ein
und aus.
(beobachtet wurden ca. 8 Stck.)
Hier wurde bereits in früheren Jahren gebrütet. (s.o.)
Neue Nester bzw. Nestbauaktivitäten wurden bisher
nicht festgestellt. (zu trocken für Lehm-Pfützen ?)
- außerhalb des beabsichtigten Abrissbereichs
Rufe bzw. Gesang folgender Arten wurden außerhalb des Plangebietes (größtenteils 100m oder
weiter weg) registriert:
- Kolkrabe Corvus corax (Sichtnachweis SW),
- Nachtigall Luscinia megarhynchos (Gesang 100m
südlich (Baumreihe))
- Jagdfasan Phasianus colchicus (mehrfache Rufe
100m südlich (Pferdeweide),
- Pirol Oriolus oriolus (100m südlich (Baumreihe)
- weitere Beobachtung erforderlich
- außerhalb des beabsichtigten Abrissbereichs
- Wegen des beabsichtigten Abrisses
des Gebäudes wurde nach Rücksprache mit der UNB die Schließung des
Einflugtores (Folie) veranlasst.
Da die Nestbauphase erst jetzt beginnen kann (erste Niederschläge am
12.05. lassen lehmige Pfützen erst
jetzt zu) können die Schwalben auf
andere Niststandorte gelenkt werden.
- vor dem Abriss des Heizhauses sind
8 Nisthilfen für Rauchschwalben an
sonstiger geeigneter Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte
Lehmmulde herzustellen
- im Plangebiet sind im Zuge der
Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw. Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen
Erfassungsprotokoll 8
Datum
17.05.
2011
Uhrzeit
13.3015.00
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
23°C
aufkommende
Bewölkung /
Niederschlag
Regengebiet im
Anzug
Bergehallen sind
bereits ausgeräumt worden.
- herumstreifende Hausrotschwänze Phoenicurus
ochruros im Ostteil des Plangebiets
- Bachstelzen Motacilla alba in Stallruine südlich des
Plangebietes
- ca.8 Rauchschwalben Hirundo rustica kreisend über
Plangebiet
Gebäude und Gehölze im direkten Umfeld wurden auf
Tauglichkeit für die Installation von Nisthilfen für
Rauchschwalben abgesucht. (Anlage: Vorschläge an
den Vorhabenträger 23.05.2011)
Nistplätze außerhalb des
Plangebietes wahrscheinlich
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
12°C
windstill
klar
trocken
- Rauchschwalben Hirundo rustica über dem Plangebiet fliegend
- Kolkrabe Corvus corax das Plangebiet überfliegend
(in großer Höhe)
- Jagdfasan Phasianus colchicus rufend 100m südlich
(an der Pferdekoppel),
- Hausrotschwänze Phoenicurus ochruros im Ostteil
des Plangebiets und an Bergehalle im NW des Plangebiets
Tor des Heizhauses
wurde verschlossen –
Rauchschwalben suchen
nach Ersatzflächen.
Wetter
Umstände
Beobachtungen
Bemerkungen
heiter
18°C
trocken, leichter
Wind aus Süd
- Rauchschwalben Hirundo rustica über dem Plangebiet kreisend
- 2 Mehlschwalben Delichon urbicum den Südwestteil
des Plangebietes querend
- Stieglitz Carduelis carduelis, ein Paar im Nordteil
querend (Nahrungsgäste)
- Kolkrabe Corvus corax ca. 100m nördlich des Plangebietes rufend bei abgestorbenen Bäumen
- Jagdfasan Phasianus colchicus rufend 100m südlich
(an der Pferdekoppel),
- in den zum Abriss vorgesehenen Gebäuden und
Gebäuderuinen wurden:
keine Hornissen- oder Wespennester beobachtet,
keine besetzten Nester von Brutvögeln festgestellt
Es wurden durch die DKBStiftung 8 Nisthilfen für
Rauchschwalben an
Gebäuden außerhalb des
Abrissbereichs befestigt.
(siehe unter 11.6.2.3)
Erfassungsprotokoll 9
Datum
03.06.
2011
Uhrzeit
5.006.30
Erfassungsprotokoll 10
Datum
11.06.
2011
Uhrzeit
9.0011.00
49
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11.5
Satzung August 2011
Zusammenfassung des Ergebnisses der Beobachtungen geschützter Arten
11.5.1 Zusammenfassung der beobachteten Arten mit Angabe des Schutzstatus
Es wurden folgende Arten beobachtet: (Stand 11. Juni 2011)
Die Angaben zu den Brandenburger Roten Listen bedeuten:
(1)
Kategorie 1
(Vom Aussterben bedroht)
(2)
Kategorie 2
(Stark gefährdet)
(3)
Kategorie 3
(Gefährdet)
(R)
Kategorie R
(Extrem selten bzw. selten)
(V)
Kategorie V
(Zurückgehend, Vorwarnung)
(*)
Kategorie*
ungefährdet
Die Angaben zum Erhaltungszustand (EH) der Anhang IV-Arten in der kontinentalen Region in Dtl. (2007) bedeuten:
FV
günstig
U1
unzureichend
U2
schlecht
xx
unbekannt
europäische Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie („europarechtlich geschützte Arten“), für welche
die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG in der Bauleitplanung entsprechend § 44 Abs. 5
BNatSchG Satz 1 bis 4 gelten
besonders und streng geschützten Arten, die keine europarechtlich geschützten Arten sind und welche entsprechend §
44 Abs. 5 BNatSchG Satz 1 und 5 in der Bauleitplanung im Rahmen der Eingriffsregelung nach §1a BauGB auf der
Planungsebene zu behandeln sind
Arten, die im Plangebiet oder im direkten Umfeld des Plangebietes Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben
Revieranzeige durch Gesang (mehrmalige Beobachtung)
(Übersichtskarte sh. unter 11.5.2)
Gruppe
gültiger
Name
deutscher
Name
RL
EH
tungs
zust.
Vögel
WA
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Erhal- COP13,
Anhang:
Rote
Liste
Bbg
FFH
EG
EG
Verordnung
1332/05,
Anhang:
FFH
Richtlinie
EG
2006/105
Anhang:
VSR
Vogelschutzrichtlinie,
Anhang:
BV
BArtSchV
Novellierung
Anhang:
BG
streng bzw.
besonders
geschützt n.
BNatSchG,
Anhang:
(b- besonders
geschützt)
s- streng
geschützt)
Phoenicurus ochruros
Motacilla
alba
Hausrotschwanz
Art. 1
b
Bachstelze
Art. 1
b
Hirundo
rustica
Rauchschwalbe
Art. 1
b
Turdus
merula
Amsel
Art. 1
b
50
Angaben zu Fortpflanzungsund Ruhestätten, Vorkommen in Brandenburg
Freibrüter, A01-M09, mehrere
wechselnd genutzte Nester,
Vorkommen häufig
Nischen-, Höhlen- und Bodenbrüter, A04-M08,
mehrere wechselnd genutzte
Nester, Vorkommen sehr
häufig
Nischenbrüter, A04-A10, i. d.
R. erneute Nutzung der Nester, i. d. R. in Brutkolonien,
Vorkommen sehr häufig
Nischen- und Freibrüter, M02E08, jährlich neuer Niststandort, Vorkommen häufig
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Arten, die vom Plangebiet aus beobachtet wurden, hier jedoch keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben
Nahrungsgäste, Überflüge, Beobachtung von Revieranzeige außerhalb des Plangebietes
Gruppe
gültiger
Name
deutscher
Name
RL
WA
Washingtoner
ArtenschutzübereinErhal- kommen
COP13,
tungs Anhang:
Rote
Liste
Bbg
EH
EG
EG
Verordnung
1332/05,
Anhang:
FFH
FFH
Richtlinie
EG
2006/105
Anhang:
VSR
Vogelschutzrichtlinie,
Anhang:
zust.
Vögel
BV
BG
BArtSchV
Novellierung
Anhang:
streng bzw.
und Ruhestätten, Vorkombesonders
men in Brandenburg
geschützt n.
BNatSchG,
Anhang:
(b- besonders
geschützt)
s- streng
geschützt)
Angaben zu Fortpflanzungs-
Columba
palumbus
Corvus
corone
cornix
Fringilla
coelebs
Ringeltaube
Art. 1
b
Nebelkrähe
Art. 1
b
Buchfink
Art. 1
b
Parus
major
Kohlmeise
Art. 1
b
Passer
domesticus
Haussperling
Art. 1
b
Phylloscopus
collybita
Pica pica
Zilpzalp
Art. 1
b
Elster
Art. 1
b
Turdus
philomelos
Luscinia
megarhynchos
Phasianus
colchicus
Oriolus
oriolus
Corvus
corax
Carduelis
carduelis
Delichon
urbicum
Singdrossel
Art. 1
b
Nachtigall
Arr.1
b
Jagdfasan
Art.1
b
Bodenbrüter, Nestflüchter
E03-A08, sehr häufig
Pirol
Art.1
b
Kolkrabe
Art.1
b
Freibrüter, E04-E08 mäßig
häufig
Freibrüter, M01-E07, häufig
Stieglitz
Art.1
b
Mehlschwalbe
Art.1
b
51
Nischen- und Freibrüter, E02E11, jährlich neuer Niststandort, Vorkommen häufig
Freibrüter, A03-A08, mehrere
wechselnd genutzte Nester,
Vorkommen sehr häufig
Freibrüter, A04-E08, mehrere
wechselnd genutzte Nester,
Vorkommen häufig
Höhlenbrüter, M03-A08, mehrere wechselnd genutzte Nester, Vorkommen sehr häufig
Höhlenbrüter Freibrüter E 03A09; mehrere wechselnd
genutzte Nester, Vorkommen
sehr häufig
Bodenbrüter, A04-M08, wechselnde Niststandorte, Vorkommen sehr häufig
Freibrüter, A01-M09, mehrere
wechselnd genutzte Nester,
Vorkommen häufig
Freibrüter, M03-A09, jährlich
neuer Niststandort, Vorkommen sehr häufig
Bodenbrüter, Freibrüter
M04-M08
Freibrüter, A04-A09, sehr
häufig
Koloniebrüter M04-A09
i.d.R. erneute Nutzung von
Altnestern
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
11.5.2 Übersichtskarte der Beobachtungsergebnisse zur Erfassung geschützter Arten im Plangebiet und dessen Umgebung
52
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
11.6
Satzung August 2011
Mögliche Beeinträchtigungen geschützter oder streng geschützter Arten durch die vorliegende Planung, Ableitung von Maßnahmen
11.6.1 Vorbemerkungen
Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, festzustellen, ob im Plangebiet Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass bei Verwirklichung der Bebauungsplanung ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (n.F.) vorliegen könnte.
Bei „europarechtlich geschützten Arten“ (Arten gemäß Anhang VI-Arten nach FFH-RL und europäischer Vogelschutzrichtlinie) ist zu ermitteln, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 in
Verbindung mit § 44 Abs. 5 berührt sind. Für diese Arten entfallen die genannten Verbote nur unter der
Voraussetzung, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit möglich können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden.
Außerdem ist das Störungsverbot für europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie nach § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG zu beachten. Erheblich sind Störungen, wenn dadurch der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird.
Alle anderen besonders und streng geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach
§1a BauGB auf der Planungsebene zu behandeln. Für diese Arten erfolgt eine Bewertung der Beeinträchtigung sowie ggf. die Festlegung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen
der Eingriffsregelung nach BauGB.
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG (n. F.) ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3 .Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4 .wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
11.6.2 Baubedingte und betriebsbedingte drohende Verstöße gegen Verbot nach § 44(1)
BNatSchG
Hinweis: Nachfolgend werden die bisher durchgeführten Erfassungen bis 12. Mai 2011 berücksichtigt.
Die Erfassung wird fortlaufen fortgeführt und der Fachbeitrag Artenschutz wird im Rahmen der Begründung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend fortgeschrieben.
11.6.2.1 Beurteilung der Betroffenheit geschützter Arten sowie deren Empfindlichkeit gegenüber
der Planung
Beeinträchtigung
(b) baubedingt
(a) anlagebedingt
betroffene Arten
Empfindlichkeit der betroffenen Art
gegenüber der Planung, Erheblichkeit
Abriss vorhandener
baulicher Anlagen
(Gebäude) (b)
Brutvögel insbesondere Nischenbrüter
- ggf. Amsel
- ggf. Hausrotschwanz
- ggf. Bachstelze
- ggf. Rauchschwalbe
Es wurden bisher keine gebäudebrütenden Vogelarten in den abzureißenden
Gebäuden im Plangebiet brütend festgestellt.(Stand 11.06.2011)
Am Heizhaus sind verlassene Nester aus
einem früheren Brutjahr vorhanden.
(Rauchschwalbe, Hausrotschwanz)
Bisher wurden keine neuen besetzten
Nester festgestellt, lediglich revieranzeigendes Verhalten.
Die Beseitigung vorhandener baulichen Anlagen, die Nistplätze geschützter Brutvogelarten
beherbergen, würde zur Zerstörung der Nistplätze und ggf. bei Abriss während der Brutzeit
zur Tötung der Tiere führen.
53
mögliche Beeinträchtigung wären erheblich,
Maßnahmen:
- Abriss nur, solange keine genutzten Brutstätten vorhanden sind oder außerhalb der Brutzeit (siehe unter Maßnahmen)
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Beeinträchtigung
(b) baubedingt
(a) anlagebedingt
Abriss von Betonflächen einschließlich
Güllebecken (b)
Errichtung baulicher
Anlagen auf bisher
unbebauten Flächen
(b)
Errichtung dichter
Grundstückseinfriedungen (a)
betroffene Arten
Satzung August 2011
Empfindlichkeit der betroffenen Art
gegenüber der Planung, Erheblichkeit
Lehmmulde herzustellen
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung
des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw.
Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen
keine, da kein Bestand geschützter Arten
festgestellt wurde
keine, da kein Bestand geschützter Arten
festgestellt wurde
Fledermäuse
- keine
Reptilien
- keine
Bodenbrüter
- keine
Amphibien
- keine
Kleinsäuger
- keine
Amphibien
- keine
keine, da kein Bestand geschützter Arten
festgestellt wurde
Die Errichtung dichter Grundstückseinfriedungen könnte die Wanderung von Amphibien aus
den nahe gelegenen feuchten Niederungsbereichen sowie den Durchschlupf für Kleinsäuger erschweren und so zur Zerschneidung von
Lebensräumen führen.
mögliche Beeinträchtigung wäre erheblich,
Maßnahmen: Durchlässigkeit von Einfriedungen durch Festsetzung gewährleisten (sh.
unter Maßnahmen)
keine, da kein Bestand geschützter Arten
festgestellt wurde
Beseitigung von
Gehölzen (im Plangebiet: 1 Birke, eine
Hainbuche und einige
Sämlinge im Plangebiet) (b)
Beseitigung oder
Beeinträchtigung von
Gehölzen (außerhalb
des Plangebietes: am
Hertefelder Weg: 1
Eiche, 2 Kastanien
(b,a)
Freibrüter
- keine
Emissionen durch
geplante Nutzungen,
z. B. Lärm, Staub,
Gerüche (a)
alle Arten, insbesondere im Nahbereich
des Plangebietes
Höhlenbrüter möglich
(sehr gut geeignet für Spechte, Eulen,
Fledermäuse, es wurden jedoch bisher
keine Brutstätten nachgewiesen)
Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von
Bäumen, die Nistplätze geschützter Brutvogelarten beherbergen, würde zur Zerstörung der
Nistplätze und ggf. bei Fällung während der
Brutzeit zur Tötung der Tiere führen.
mögliche Beeinträchtigung wären erheblich,
Maßnahmen: Schutz der Bäume am Hertefelder Weg vor Beeinträchtigungen auf Grund der
vorliegenden Planung durch entsprechende
Festsetzung von zulässigen Ein- und Ausfahrtbereichen bzw. Bereichen ohne Ein- und
Ausfahrt im Nahbereich der Bäume, ausreichender Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche (siehe unter Maßnahmen)
Erhebliche betriebsbedingte Emissionen könnten zur Störung geschützter Arten, insbesondere während der Ruhe- oder Brutzeit führen,
mögliche Beeinträchtigung wären erheblich,
Maßnahme: Begrenzung der zulässigen Emissionen durch Einschränkung der zulässigen
Nutzungen auf nicht wesentlich störende
Nutzungen (Festsetzung im Bebauungsplan)
(siehe unter Maßnahmen)
54
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
11.6.2.2 Drohende Verstöße gegen Verbot nach § 44(1) BNatSchG
betroffene
europäische
geschützte Art
drohender Verstoß gegen Verbot nach § 44(1)BNatSchG Abwendung des drohenden Verstoßes
gegen Verbot nach § 44(1)BNatSchG
44(1)1.
44(1)2.
44(1)3.
44(1)4.
BNatSchG
BNatSchG
BNatSchG
BNatSchG / Ersatzmaßnahmen
Tiere:
Störungsund Tötungsverbot
Tiere:
Störungsverbot
während
best. Zeiten
Tiere:
Beschädigungsverbot
geschützter
Lebensstätten
einsch. Reviere
(Amsel, Hausrotschwanz,
Rauchschwalbe,
Bachstelze) falls
noch Brutstätten
vor Abriss festgestellt werden
sollten)
X
X
Amphibien
(Wanderung)
Kleinsäuger
Höhlenbrüter
Spechte,
Eulen
X
X
X
X
alle Arten
X
X
Pflanzen:
Beschädigungsverbot
Pflanzen u.
Standort
durch zeitliche Beschränkung von Abrissmaßnahmen,
Abriss nur, solange keine genutzten Brutstätten vorhanden sind bzw. außerhalb der
Brutzeit
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8
Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger
geeigneter Stelle und räumlicher Nähe
zum Abrissvorhaben anzubringen und eine
feuchte Lehmmulde herzustellen
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw. Hausrotschwanz an geeigneter
Stelle anzubringen
durch Festsetzung durchlässiger Grundstückseinfriedungen
durch Festsetzung der zulässigen und
unzulässigen Ein- und Ausfahrtbereichen
im Nahbereich der Bäume sowie durch
Festsetzung der Baugrenze mit ausreichendem Abstand zu den Bäumen
Festsetzung von nur „nicht wesentlich
störenden“ zulässigen Nutzungen
11.6.2.3 Maßnahmen zur Abwendung drohender Verstöße gegen Verbot nach § 44(1)BNatSchG
Abriss vorhandener baulicher Anlagen
Um Beeinträchtigungen geschützter nischenbrütender Vogelarten zum Zeitpunkt eines Eingriffes in die Bausubstanz
zu vermeiden, wird festgelegt, dass der Abriss vorhandener baulicher Anlagen nur unter folgenden Voraussetzungen
erfolgen darf:
- Abriss erfolgt zeitnah, da bisher noch kein genutzten Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt wurden,
oder (bei später erfolgendem Abriss):
- Für Gebäude und Gebäudeteile, in denen genutzte Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt wurden, darf der
Abriss nur außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgen.
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter Stelle und räumlicher
Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte Lehmmulde herzustellen, nach Abschluss der Arbeiten sind
die Ersatzniststandorte umgehend schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen (einschließlich Fotodokumentation und Karte).
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw. Hausrotschwanz an
geeigneter Stelle anzubringen
(Vereinbarung im Durchführungsvertrag)
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Naturschutzbehörde hierzu wie folgt mit:
„Besonderer Artenschutz gemäß §§ 44 ff. BNatSchG
Vor Errichtung der geplanten Anlagen und Gebäude müssen bestehende Bauwerke abgerissen werden.
Gemäß den eingereichten Unterlagen sind im Heizhaus Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Rauchschwalben und Hausrotschwanz festgestellt worden. Zudem kam es zu mehrmaligen Sichtungen von Bachstelzen
am Heizhaus. Niststätten von Schwalben und Hausrotschwanz werden i. d. R. in der kommenden Fortpflanzungsperiode erneut genutzt. Der Schutzstatus erlischt erst mit der Aufgabe der Fortpflanzungsstätte bzw.
des Reviers.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44 ff. BNatSchG
Artenschutzzuständigkeitsverordnung
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Möglichkeiten der Überwindung
Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes sind vor Abriss der Gebäude die in der
Begründung zum vBPL vorgesehenen Maßnahmen (Schaffung von Ersatzniststandorten und Schaffung einer Lehmmulde) umzusetzen und der uNB in Bild und Karte darzulegen. Zudem sind vor dem Abriss sämtliche Gebäude durch einen Sachverständigen nochmals zu begehen. Das Ergebnis der Begehung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Erst nach Vorliegen des Nachweises, dass die Maßnahmen umgesetzt worden sind und kein aktuelles Fortpflanzungsgeschehen in den betreffenden Gebäuden
stattfindet, kann eine Abrissfreigabe durch die uNB erfolgen. Wird ein Brutgeschehen festgestellt, ist ein Abriss der Gebäude erst außerhalb der Brutzeit der betreffenden Arten zulässig.“
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine Anzeige des geplanten Abrisses ist durch den Vorhabenträger bereits
erfolgt. Die in der Begründung zum vorhabenbezogenenen Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen
(Schaffung von Ersatzniststandorten und Schaffung einer Lehmmulde) werden bereits durch den Vorhabenträger realisiert. Die weiteren Hinweise sind bei der Realisierung der Planung zu berücksichtigen. Es
erfolgt eine entsprechende Vereinbarung im Durchführungsvertrag.
Mögliche Standorte für Nisthilfen – Rauchschwalbe
Unter dem südlichen Dachüberstand der außerhalb des Plangebietes zu erhaltenden Bergehallen verhindern z.Z.
die Asbestplatten-Verkleidungen eine Ansiedlung von Rauchschwalben (Die Nester können nicht daran kleben.)
Insbesondere die östliche Bergehalle ist ausreichend hoch (ca.6m). Hier sollten entsprechende Nisthilfen (z.B.
Holzbetonplatten senkrecht mit unten angesetztem Stützbrett, vielleicht sogar mit Nestschalen) sinnvoll sein.
Am Trafo (Anschluss Falkenthal) auf der Südseite
direkt unter der Dachtraufe könnten Nisthilfen für
Rauchschwalben sinnvoll sein.
Eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist in diesem
Falle jedoch erforderlich.
Der hohe Giebel des Mehrfamilienhauses nördlich des
Plangebietes hat leider keinen Dachüberstand, ist aber
ansonsten ideal exponiert. Nisthilfen mit eigenem Dachüberstand könnten hier sinnvoll sein.
56
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
In jedem Fall ist die Anlage einer „Matschpfütze“ Voraussetzung für eine Schwalbenansiedlung in diesem ansonsten
lehmarmen Gebiet. Es wird dazu auf einer frei anfliegbaren ebenen Fläche eine flache muldenartige Vertiefung hergestellt (ca. 3m x 4m x 20 cm), mit einer Folie ausgekleidet und mit Lehm gefüllt. Die Fläche wird anschließend unter
Wasser gesetzt bis an der Oberfläche eine kleine Pfütze sichtbar wird – fertig.
Achtung: Insbesondere Rauchschwalben sind zwar hervorragende Flieger, können aber wenn sie einmal auf dem
Boden sitzen schlecht auffliegen. Sie werden daher nur Pfützen anfliegen, an denen ihnen keine Feinde (z.B. Katzen)
auflauern können.
Nachweis der fertig gestellten Nisthilfen für Rauchschwalben (Stand 11.06.2011):
Installierte Nisthilfen für Rauchschwalben in ca. 6m Höhe im
Traufbereich der großen Bergehalle südöstlich des Plangebietes:
3 Stck. unter der Nordwesttraufe,
(Bilder links)
3 Stck. unter der Südosttraufe
(Bilder Mitte)
Am alten Trafo nordöstlich des
Plangebietes: 2 Stck. auf der
Südwestseite
(Bild rechts)
Weiter Maßnahmen
Grundstückseinfriedung
- Es wird festgesetzt, dass Grundstückseinfriedungen so herzustellen sind, dass über Gelände Öffnungen als Durchschlupf für Amphibien, und Kleinsäuger mit einem lichten Öffnungsmaß von mindestens 10 cm im Durchmesser und
einer Anzahl von mindestens 1 Stck. je lfd.m vorhanden sind. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die
Einzäunung einen Abstand von 10 cm zur Geländeoberfläche hat. (Festsetzung im Bebauungsplan)
Ein- und Ausfahrtbereiche, Baugrenze
- Schutz der Bäume am Hertefelder Weg vor Beeinträchtigungen auf Grund der vorliegenden Planung durch entsprechende Festsetzung von zulässigen Ein- und Ausfahrtbereichen bzw. Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt im Nahbereich der Bäume, ausreichender Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche
Begrenzung der zulässigen Emissionen
Begrenzung der zulässigen Emissionen durch Einschränkung der zulässigen Nutzungen auf nur „nicht wesentlich
störende“ Nutzungen (Festsetzung im Bebauungsplan)
57
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
12.
Vereinbarkeit des Vorhabens mit Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht
12.1
Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht - Übersicht
Das Plangebiet liegt nicht in einem Naturpark, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat. Im Plangebiet sind keine Naturdenkmale, geschützten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope nach BbgNatschG oder BNatSchG vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Vogelschutzgebietes oder eines Schutzgebietes nach der
Floren-Faunen-Habitat-Richtlinie.
Das Plangebiet grenzt an folgende Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht bzw. ist von diesen
umgeben:
- Naturschutzgebiet NSG Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992
Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom 16.05.1992
In Kraft getreten: 1992-05-17, Fläche: 290,51 ha, Gebiet ID 3145-501, ISN 1399
- FFH Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
Schutzgebiet nach der Floren-, Faunen-, Habitatrichtlinie der Europäischen Union
Natura-Nr. FFH neu 436, FFH-neu-ID 1399, FFH-Nr. 32, Fläche 239 ha
- SPA Obere Havelniederung (den Gemeindeteil In den Fichten allseitig umgebend)
Vogelschutzgebiet der Europäischen Union
SPA-Nr. 7017
Im Rahmen der Umweltprüfung wird geprüft, ob die vorliegende Planung durch ein Hineinwirken in die
genannten Schutzgebiete Beeinträchtigungen der mit den Schutzgebieten geschützten Schutzgüter verursachen könnte. (sh. hierzu unter U1b) 3.) Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich aus der vorliegenden Planung erhebliche Beeinträchtigungen der umgebenden
Schutzgebiete ergeben könnten.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG „Liebenberg“
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992,
In Kraft getreten 1992-05-17, Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom
16.05.1992, Fläche 7.145 ha, Gebiet-ID 3145-601, ISN 2144
Übersicht Kartendienst Schutzgebietsinformationen des MUGV
(Legende folgende Seite)
58
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Datenquelle: Landesumweltamt Brandenburg. Kartengrundlage: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, GB-G I/99. Datum: 07.03.2011 /11.04.2011
Auszug aus dem Kartendienst Schutzgebietsinformationen des MUGV
59
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
12.2.
Satzung August 2011
Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG „Liebenberg“
12.2.1 Besonderheiten zur Berücksichtigung des LSG „Liebenberg“ in der vorliegenden Bauleitplanung
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG „Liebenberg“
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992,
In Kraft getreten 1992-05-17, Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom
16.05.1992, Fläche 7.145 ha, Gebiet-ID 3145-601, ISN 2144
Das LSG „Liebenberg“ wurde vom damaligen Kreis Gransee und nicht vom zuständigen Ministerium ausgewiesen.
Hierzu gab die untere Naturschutzbehörde (Landkreis Oberhavel, Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Fachdienst Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung) in einer Mail vom
12.04.2011 folgenden Hinweis:
„... Dies bedeutet, dass die Gemeinde Löwenberger Land keinen Antrag auf Ausgliederung beim Ministerium beantragen, sondern einen Antrag mit Begründung auf Befreiung von den Verboten
der Satzung zur Unterschutzstellung des LSG Liebenberg beim Landkreis Oberhavel, untere
Naturschutzbehörde, einreichen muss. Im Befreiungsverfahren sind die anerkannten Naturschutzverbände und der Naturschutzbeirat zu beteiligen. Die Antragsunterlagen sind 15-fach einzureichen. Im Zuge des B-Planverfahrens wird meinerseits geprüft, ob eine entsprechende Zusicherung
auf Erteilung einer Befreiung erteilt werden kann. Die Erteilung einer Befreiung selbst kann erst im
Zuge der konkreten Maßnahmendurchführung erfolgen. Im Bauantragsverfahren wird die Genehmigung in der Baugenehmigung konzentriert. ...“
12.2.2 Schutzziele und Verbote im LSG „Liebenberg“
„Der Kreistag des Kreises Gransee hat auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (Gbl. Teil l S. 255) am 28. 4. 92 folgende Salzung beschlossen.
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
§1 Anwendungsbereich
(1) Der Zweck der Satzung liegt in der Erhaltung der Landschaft im Raum Liebenberg.
Das Gebiet präsentiert auf relativ kleinem Raum annähernd alle Landschaftsformen des Kreises Gransee und
beherbergt eine Vielzahl von gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Tierarten.
Die Erhaltung dieser Landschaft ist für den gesamten Kreis von außerordentlicher Bedeutung.
(2) Die Satzung gilt für das auf Karten im Maßstab von 1:10.000 und 1:25.000 gekennzeichnete und im Pflegeund Entwicklungsplan beschriebene Gebiet.
Der Pflege- und. Entwicklungsplan einschließlich der dazugehörenden Karten ist Bestandteil dieser Satzung.
§2 Verbote
(1) landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die über die Festlegungen des Pflegeund Entwicklungsplanes hinausgehen, insbesondere Hoch- und Tiefbauten, Reliefveränderungen, Abbaumaßnahmen, Nutzungsartenänderungen sowie wasserbauliche Maßnahmen, Meliorationsmaßnahmen, Veränderungen des derzeitigen Landschaftsbildes und Störungen des Naturhaushaltes sind verboten.
(2) Nutzungsarten, welche nicht im Pflege- und Entwicklungsplan genannt sind, gelten als verboten.
(3} Baulichkeiten und Nutzungsarten, welche geeignet sind, den Naturgenuss zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten, sind verboten.
§3 Befreiungen
(1) Befreiungen können erteilt werden, sofern die beantragten Handlungen dem Zweck dieser Satzung und dem
Pflege- und Entwicklungsplan nicht widersprechen.
(2) Befreiungen bedürfen eines schriftlichen Antrages.
(3) Bei der Erteilung von Befreiungen können Auflagen, insbesondere zum Ausgleich von Störungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die durch die Befreiung verursacht werden, erteilt werden.
§4 Duldungen
(1) Von den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sind notwendige Maßnahmen zur Pflege und
Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden.
(2) Führen diese Maßnahmen zu unzumutbaren Belastungen, erlischt die Duldungspflicht oder muss ausgeglichen werden.
60
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
§5 Ausnahmen
(1) Die Verbote des § 2 gelten nicht für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Gestaltung des Landschaftsschutzgebietes, die von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt, von ihr durchgeführt oder beauftragt werden.
(2) Die Verbote des § 2 Abs. 1 gelten nicht für den notwendigen Bau von technischen Ver- und Endsorgungsleistungen.
§6 Schaffung von Ersatz
(1) Wird gegen die Bestimmungen dieser Satzung und den Pflege- und Entwicklungsplan als deren Bestandteil
verstoßen, ist der Verursacher zur Schaffung von Ersatz verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz ist dem jeweiligen Verstoß gegen diese Satzung anzupassen und
umfasst sowohl die Sanierung von Schäden, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Vorname von Ersatzmaßnahmen, sofern möglich am Standort, ansonsten außerhalb des Standortes.
(3) Die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz gilt auch für erteilte Befreiungen; gemäß § 3.
(4) Die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz gilt unabhängig von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens.
§7 Schutzgebiete LSG
(1) Die unter (2) und (3) aufgeführten gesondertem Schutzgebiete werden mit Beschluss dieser Satzung unter
Schutz gestellt. Die Abgrenzung ist in § 1 genannten Karten zu entnehmen.
(2) Flächennaturdenkmale (FND)
1. „Alte Pferdekoppel Liebenberg" Feuchtgebiet am Ortseingang von Liebenberg an der B T 167
2. „Lindsee" mit Brennluch und Hirschlücher
3. „Moospfuhl" bei Bergsdorf
4. „Elsbruch" bei Häsen, einschließlich angrenzender bzw. benachbarter Kleingewässer
5. „Seeluch" westlich am Papensee
6. „Moor an der kleinen Lanke"
(3) Naturschutzgebiete (NSG)
1. „Moncapicesee" einschließlich angrenzender Waldstücke und Wiesen
2. „Moddersee" einschließlich nördlich und südlich angrenzender Feuchtgebiete und des Ostufers des Papensees
3. Liebenberger Bruch" (Ortsteil)
(4) Die unter (2) aufgeführten Flächennaturdenkmale werden mit Einführung des Landesnaturschutzgesetzes
Brandenburg in die erforderliche neue Rechtsform überführt.
(5) Innerhalb von 2 Jahren sind für die unter (2) und (3) genannten Schutzgebiete durch die Untere Naturschutzbehörde Behandlungsrichtlinien zu erarbeiten.
§8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 2 verstößt.
(2) Im § 3 und dem Pflege- und Entwicklungsplan nicht aufgeführte Verstöße sind dem Sinn nach zuzuordnen.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer der Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz gemäß § 5 nicht nachkommt.
(4) Werden mehrere Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit begangen, kann jeder Tatbestand gesondert geahndet
werden.
(5) Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
§9 Zuständigkeit
(1) Zuständig für den Vollzug dieser Satzung ist das Amt für Natur- und Umweltschutz der Kreisverwaltung.
(2) Bei Erfordernis sind andere Ämter, Behörden oder Sachverständige zu beteiligen.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stege
Vorsitzender des Kreistages“
Pflege- und Entwicklungsplan des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg",
Kreisverwaltung Gransee Amt für Natur- und Umweltschutz, Gransee, den 7.04.1992
(Auszugsweise)
„1. Zielstellung des Landschaftsschutzes
Die Nutzung der Landschaft und ihrer Reichtümer sowie der Schutz der natürlichen Umwelt, sind das vorrangige
Anliegen dieses Pflege- und Entwicklungsplanes. Dabei wird der Erhaltung der Landschaft und der in verschiedenen Ökosystemen beheimateten Tier- und Pflanzenwelt die Priorität eingeräumt. Das Ziel der Unterschutzstellung beschränkt sich nicht nur auf die Erhaltung des Vorhandenen, sondern mündet in speziellen
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Gestaltungskonzepten für ausgewählte Gebiete zur Bereicherung des Landschaftsbildes und der Förderung bedrohter Tierarten. Weiterhin wird die Wiederansiedlung bereits vertriebener Tier- und Pflanzenarten angestrebt.
Die Hauptnutzungen im LSG werden die Landwirtschaft und der Tourismus sein. Sie sind So zu gestalten, dass
sie ihre Basis, die Natur, nicht zerstören.
Im Detail bedeutet dies, dass das LSG sehr differenziert behandelt werden muss. Neben anthropogenen intensiv genutzten Landschaftsteilen sollen Teilgebiete beschränkt genutzt werden, Außerdem muss es Gebiete geben, die für die menschliche Nutzung in jeglicher Form tabu sind.
Nur wenn solch ein Konzept der Kombination und Vernetzung von differenziert genutzten Landschaftsteilen realisiert wird, ist die Artenvielfalt neben der anthropogenen Daseinsweise zu erhalten.
2. Charakteristik des Landschaftsschutzgebietes
(...)
3. Grundsätze der Landschaftspflege mit Darstellung territorialer Entwicklungstendenzen und landeskultureller Konsequenzen
3.1. Grundsätze der Landschaftspflege
Das LSG muss eine sinnvolle Mehrfachnutzung der natürlichen Ressourcen, eine ausgewogene Nutzung einzelner Landschaftsbestandteile und den Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung geschädigter Landschaftsteile gewährleisten.
Zur Erhaltung und Förderung der Naturausstattung und zur landschaftserhaltenden anthropogenen Nutzung
sind bei der Entwicklung der Territorialstruktur folgende Grundsätze der Landschaftspflege einzuhalten:
- Sämtliche Maßnahmen im LSG sind mit dem Hauptanliegen der Bewahrung der Schönheit und Eigenart der
Landschaft und der Erhaltung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt in Übereinstimmung zu bringen.
- Durch gezielte landschaftsgestalterische Maßnahmen ist die Erhaltung bzw. die schrittweise Verbesserung der
Naturausstattung im LSG zu fördern.
- Der Tourismus, als neuem wichtigen Wirtschaftszweig in der Region, hat die schonende Nutzung des LSG zu
gewährleisten, um die Beeinträchtigungen und damit den Wertverlust für eine dauerhafte touristische Nutzung
zu verhindern.
- Die Wälder sind langfristig gezielt in naturnahe Waldbestockungen umzuwandeln, um den Erholungseffekt
schrittweise zu verbessern.
Der Wald des LSG ist in Bewirtschaftungsformen (Wirtschaftswald bzw. Erholungswald) zu untergliedern.
Die Waldbewirtschaftung ist landschaftsschonend durchzuführen und hat insbesondere auf die Erhaltung der
Lebensräume von Tieren und Pflanzen Rücksicht zu nehmen.
- An ausgewählten Standorten kann eine Erstaufforstung von Waldbeständen für den Schutz und die Verbesserung angrenzender Waldstrukturen und Biotope sowie für die Arrondierung von Waldrändern und zur Erhöhung
des Waldanteils auf im allgemeinen ertragsschwachen Böden der Landwirtschaft sinnvoll sein. Nach Prüfung
und Abstimmung aller zu beteiligenden Personen, Ämter u. ä. wird im Einzelfall entschieden.
- Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde in Benehmen mit dem Weidbesitzer, (Gemäß Waldgesetz des .Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17.
Juni 1991).
- Die Landwirtschaft muss ein wichtiger Wirtschaftszweig der Region bleiben und ist schrittweise in Richtung
Landschaftspflege zu entwickeln.
Landschaftliche Nutzarten, die ökologisch und touristisch wertvolle Landschaftsteile negativ beeinflussen, sind
umweltverträglicher zu gestalten. Entstehen durch Bewirtschaftungsauflagen unzumutbare Erschwernisse, so
sind diese auszugleichen.
- Die Nutzung der Gewässer darf deren ökologischen Wert nicht mindern. Intensive Fischzucht und elektrisches
Fischen sind nicht zulässig.
- Die jagdliche Nutzung ist statthaft und notwendig. Sie ist insbesondere mit dem Ziel zu betreiben, den Wildbestand auf ein Niveau zu senken und dann zu halten, welches die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden und artenreichen Waldes gewährleistet.
Erfordernisse des Artenschutzes sind besonders zu beachten, wie z . B. Horstschutzzonen, zeitliche Einschränkungen begrenzter Gebiete u. ä.
- Das Reiten im Wald ist gemäß Waldgesetz des Landes Brandenburg ausschließlich auf den dafür ausgeschilderten Wegen zulässig.
Das Amt für Natur- und Umweltschutz legt gemeinsam mit dem Forstamt die Reitwegeführung fest.
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- Der Erholungsschwerpunkt im LSG ist das Wandern und das Radwandern.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, gesonderte Kutschfahrtrouten festzulegen, um die Benutzbarkeit insbesondere von leicht zerstörbaren Sandwegen im Kerngebiet Lanke-Seen-Kette für zuvor genannte Hauptgruppe
der Erholungssuchenden zu gewährleisten.
- Alle Baumaßnahmen müssen sich in Einklang mit den Schutzzielen des LSG befinden. Insbesondere der
Straßenbau hat sich den Erfordernissen des Landschaftsschutzes zu unterwerfen.
- Die durch den Bau von technischen Versorgungsanlagen unvermeidlich auftretenden Beeinträchtigungen des
LSG sind auf ein Minimum zu reduzieren und sowohl in der Planungsphase als auch in der Ausführungsphase
sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.
- Im gesamten LSG ist die Errichtung von Deponien, gleich welcher Art, nicht gestattet, Altablagerungen sind zu
rekultivieren und durch gezielte Maßnahmen in die Landschaft einzupassen. Kompostierungsanlagen sind zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
3.2. Siedlungsstruktur
Unmittelbare Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet gehen von den Siedlungsgebieten aus. Daraus
schlussfolgernd werden für die weitere Besiedlung folgende Grundsätze festgeschrieben:
- Die im Randbereich und durch die Grenzziehung des LSG ausgesparten Orte Gutengermendorf, Hasen,
Bergsdorf, Falkenthal, Grüneberg und Neulöwenberg entwickeln sich ausschließlich außerhalb der LSGGrenzen. Die Grenzziehung ermöglicht im Kernbereich der Kommunen Bebauungsverdichtung, gibt aber gleichzeitig die Entwicklung in den dem LSG angewandten Ortsbereichen vor.
- In den innerhalb des LSG liegenden Ortsteilen wird eine, Bebauung auf Lückenschließungen begrenzt. Ausweitungen über Kernbereiche bereits bebauter Flächen hinaus werden nicht vorgenommen.
Liegen Baulücken von über 200 m vor gilt dies nicht als Lückenschließung, sondern als Bebauung in die Landschaft und ist nicht statthaft.
4. Spezielle Grundsätze der Landschaftspflege in Teilgebieten
(...)“
12.2.3 Berücksichtigung der Schutzziele und Verbote des LSG „Liebenberg“ in der
vorliegenden Planung, Maßnahmen
Gemäß §1(1) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
liegt der satzungsgemäße Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes in der Erhaltung der Landschaft
im Raum Liebenberg.
Das hier vorliegende Plangebiet ist zu ca. 76% mit baulichen Anlagen und Betonflächen bedeckt. Auf
Grund der teilweise desolaten Bebauung besteht im Plangebiet ein erheblicher städtebaulicher und landschaftlicher Missstand. Der Schutzgegenstand des zu erhaltenden Landschaftsraumes ist im Plangebiet
in sofern bisher nicht vorhanden.
Im Plangebiet wurden bisher (bis zum 11. Juni 2011) keine genutzten Brut- oder Ruheplätze geschützter
Arten festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Berücksichtigung der im Fachbeitrag
Artenschutz (sh. unter 11.) genannten Maßnahmen die vorliegende Planung Verstöße gegen die Verbote
des §44(1) BNatSchG verursachen könnte. Hierbei wurden auch die in der Umgebung des Plangebietes
lebenden geschützten Arten berücksichtigt.
Gemäß §2 (Verbote) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
sind landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet verboten, die über die
Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen. Dies betrifft insbesondere auch
Hoch- und Tiefbauten, Nutzungsartenänderungen sowie Veränderungen des derzeitigen Landschaftsbildes und Störungen des Naturhaushaltes. Hierbei sind Nutzungsarten verboten, welche nicht im Pflegeund Entwicklungsplan genannt sind. Ebenfalls verboten sind Baulichkeiten und Nutzungsarten, welche
geeignet sind, den Naturgenuss zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten.
De vorliegende Planung berührt folgende mögliche Verbotstatbestände nach §2 der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“:
- landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet;
Es sind der Abriss und die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten mit Änderung der Nutzungsart
und Veränderungen des derzeitigen Orts- und Landschaftsbildes geplant.
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Nachfolgend wird geprüft, in wieweit die geplanten landschaftsverändernden Maßnahmen im LSG über
die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen. Darüber hinaus wird geprüft,
ob die geplanten Baulichkeiten und Nutzungsarten geeignet sind, den Naturgenuss zu beeinträchtigen
und das Landschaftsbild zu verunstalten.
Das geplante Vorhaben dient insbesondere der Verwertung der Wildbestände im umgebenden Landschaftsraum. Hierin entspricht es dem Grundsatz 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“, wonach die jagdliche Nutzung statthaft und notwendig ist. Hierdurch wird der Wildbestand auf
ein Niveau gesenkt und gehalten, was zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden und artenreichen Waldes beiträgt.
Da das Vorhaben auf einem straßenseitig erschlossenen Baugrundstück in einem vorhandenen Gemeindeteil (In den Fichten) realisiert werden soll, entsteht durch das geplante Vorhaben kein zusätzlicher Erschließungsaufwand. In sofern befindet es sich im Einklang mit den diesbezüglichen Schutzzielen des
LSG.
Die Errichtung des geplanten Vorhabens auf einer bereits intensiv bebauten Fläche, die von weiteren
bebauten Flächen umgeben ist, entspricht den Grundsätzen für die Siedlungsentwicklung (3.2 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“), wonach in den innerhalb des LSG liegenden Ortsteilen eine (Neu-) Bebauung auf Lückenschließungen zu begrenzt ist und die Ausweitungen über Kernbereiche bereits bebauter Flächen hinaus nicht zulässig ist.
Die vorliegend geplanten landschaftsverändernden Maßnahmen im LSG gehen nicht über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinaus.
Im grünordnerischen Fachbeitrag (sh. 10.) wurde der Eingriff in Natur und Landschaft auf Grund der vorliegenden Planung wie folgt ermittelt:
Für das geplante Vorhaben wurde ein Baugrundstück gewählt, das gegenwärtig auf Grund der bisherigen Bebauung und Versiegelung einen erheblichen Missstand in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg darstellt. Das Plangebiet ist in eine bestehende Siedlungsstruktur
eingebunden und erschlossen. Nur an der nordöstlichen Schmalseite grenzt es unmittelbar an den
angrenzenden Landschaftsraum.
Durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch die Verringerung der Gesamtversiegelung, die
Vergrößerung des Abstandes der Bebauung zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum und
durch geplanten Gehölzpflanzungen wird eine Verbesserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden,
Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg innerhalb des Plangebietes erreicht.
Durch die Nutzung einer Fläche, die bereits stärker bebaut und versiegelt ist, als die vorliegende
Planung dies vorsieht, wird eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten und unversiegelten Flächen durch das geplante Vorhaben an anderer Stelle vermieden.
Zur Umsetzung der vorliegenden Planung ist die Fällung von einer Birke und evtl. einer Hainbuche
im Plangebiet erforderlich. Hierfür wird als Kompensationsmaßnahme die Pflanzung von je 3 hochstämmigen großkronigen standortgerechten Bäumen festgesetzt. (zu verwendende Gehölze sh. unter 10.4.3)
Auf Grund der Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild gegenüber dem Bestand durch die vorliegende Planung sowie auf Grund der insgesamt positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Klima / Luft ergibt sich aus der vorliegenden
Planung kein weiterer Kompensationsbedarf nach dem Naturschutzrecht.
Die genannten Grundsätze der Landschaftspflege und die Grundsätze der Siedlungentwicklung des Pflege- und Entwicklungsplanes stehen dem geplanten Vorhaben nicht entgegen.
Ein weiterer Grundsatz der Landschaftspflege ist gemäß 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes neben
dem Schutz und der Pflege auch die Gewährleistung der Wiederherstellung geschädigter Landschaftsteile. Das Plangebiet stellt einen geschädigten Landschaftsbestandteil dar. Eine vollständige
Widerherstellung des ursprünglichen natürlichen Zustandes im Plangebiet wäre jedoch unangemessen
und widerspräche zudem der Satzung des LSG und dem Pflege- und Entwicklungsplan, die grundsätzlich
vom Erhalt der besiedelten Bereiche ausgehen.
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Um der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet auch in Bezug auf die teilweise Widerherstellung der naturräumlichen Qualitäten angemessen Rechnung zu tragen, sieht die vorliegende Planung
folgende Maßnahmen vor (sh. hierzu auch unter 10. Grünordnerischer Fachbeitrag):
- Beseitigung des städtebaulichen Missstandes im Plangebiet durch Abriss der vorhandenen desolaten Bebauung und Neugestaltung des Ortsbildes durch eine angemessene Neubebauung
- Verringerung der Versiegelung gegenüber dem Bestand um mindestens 0,231 ha durch Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl auf GRZ 0,4 (zuzüglich 50% Überschreitung nach
§19(4) BAuNVO)
- Vergrößerung des Abstandes der überbaubaren Grundstücksfläche zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA) durch Festsetzung im Bebauungsplan auf ca. 47m,
- Anpflanzung einer flächigen Gehölzpflanzung im Übergangsbereich zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA)
- Anpflanzen einer flächigen Gehölzpflanzung an der südöstlichen Plangebietsgrenze (angrenzend an die Pensionspferdehaltung), um eine Verbesserung für die hier erheblich geschädigten
Schutzgüter Boden mit Wechselwirkung zu den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna Klima / Luft,
Orts- und Landschaftsbild im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs zu erreichen.
Da nur „nicht wesentlich störende Betriebe“ zulässig sind, ist nicht mit einem erheblichen (wesentlich
störenden) Verkehrsaufkommen zu rechnen. In jedem Fall wird das Verkehrsaufkommen auf Grund des
geplanten Vorhabens weit hinter dem bisher zulässigen Verkehrsaufkommen auf Grund der früheren
Tierhaltung zurückbleiben, die ebenfalls in gleicher Weise erschlossen war.
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Naturschutzbehörde hierzu wie folgt mit:
Lage im Landschaftsschutzgebiet Liebenberg
Der Vorhabenbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vBPL) befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Liebenberg“.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 3 der Satzung zur Unterschutzstellung des LSG „Liebenberg“:
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Möglichkeiten der Überwindung
Zur Vermeidung eines Normenwiderspruchs ist bei der unteren Naturschutzbehörde ein Antrag auf Befreiung von den Verboten der LSG-Satzung zu stellen. Dieser ist zeitnah einzureichen. Im Befreiungsverfahren
sind die anerkannten Naturschutzverbände und der Naturschutzbeirat des Landkreises Oberhavel durch die
untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Es sind zu diesem Zweck eine Kurzbeschreibung des Vorhabens
und die naturschutzfachlich relevanten Sachverhalte 14-fach einzureichen. Der Naturschutzbeirat und die
anerkannten Naturschutzverbände haben einen Monat Zeit, sich zum Vorhaben zu äußern. Im Zuge des
vBPL-Verfahrens kann nach Prüfung der Unterlagen und Stellungnahmen der Beteiligten lediglich eine Zusicherung über die Erteilung einer Befreiung erfolgen. Die Erteilung der Befreiung selbst ist erst im Baugenehmigungsverfahren möglich, soweit dieses erforderlich ist, bzw. wenn keine gesonderte Baugenehmigung
vonnöten ist, erfolgt die Befreiung direkt durch die untere Naturschutzbehörde.
Dem Hinweis wird gefolgt und die In-Aussicht-Stellung der Befreiung bzw. Bestätigung der Vereinbarkeit
der vorliegenden Planung mit den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung wurde parallel zur Beteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes beantragt.
Mit Datum vom 05.08.2011, AZ I/34/11, wurde zwischenzeitlich für die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Erteilung einer Befreiung gemäß §38 VwVfG mit entsprechenden Nebenbestimmungen zugesichert. Die Nebenbestimmungen beziehen sich auf die Realisierung der Kompensationsmaßnahmen.
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Umweltprüfung
Rechtliche Grundlage der Umweltprüfung und Einbindung in das Planverfahren
Gemäß §2(4) BauGB wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen für die Belange
des Umweltschutzes nach §1(6)7. und §1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß §2a BauGB als gesonderter Teil Bestandteil der
Begründung zum Entwurf der Bauleitplanung erarbeitet.
Gemäß §1(6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen:
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie
die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
Gemäß Anlage zu §2(4) und §2a BauGB soll der Umweltbericht folgende Angaben enthalten:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben
a) Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich der Beschreibung der
Festsetzungen des Planes mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der
geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt
wurden,
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach §2 (4) Satz 1
ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung
der Planung
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich
des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind,
3. folgende zusätzliche Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bebauungsplanes auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt sein kann, wurden diese gemäß §4(1) BauGB
auch zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach §2(4) BauGB aufgefordert.
Der Umweltbericht zum Entwurf der Bauleitplanung wurde auch unter Verwendung der hier erhaltenen
Informationen erstellt.
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Umweltbericht nach §2(4) und §2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
U1.
Einleitung
U1.a) Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung, einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen des Planes mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hertefelder Weg - In den Fichten“ liegt südöstlich des OT Liebenberg in der Siedlung „In den Fichten“ auf einer Teilfläche einer bisherigen landwirtschaftlichen Betriebesstätte.
Es wird begrenzt durch
- den Hertefelder Weg und angrenzende Wohnbaunutzungen im Nordwesten und Südwesten,
- eine Waldfläche im Nordosten,
- weitere Teile der landwirtschaftlichen Betriebsstätte im Südosten.
Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 1/47 der Flur 3 der Gemarkung Liebenberg mit
einer Gesamtgröße von ca. 1,41 ha. Das Plangebiet ist Bestandteil eines Komplexes alter Stallanlagen
und Bergehallen. Zum Teil ist in den baulichen Anlagen noch eine aktive Nutzung (z.B. Pferdeställe, Unterstellhallen für Maschinen und Bergehallen für die Landwirtschaft) vorhanden. Auf Grund der teilweise
desolaten und sehr massiven Bebauung und Versiegelung besteht im Plangebiet gegenwärtig ein erheblicher städtebaulicher Missstand.
Für das Plangebiet hat ein Vorhabenträger einen Vorhaben- und Erschließungsplan für den Neubau eines Betriebes für Wildverarbeitung sowie für Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen und Lebensmitteln mit Verwaltung und Betriebswohnung vorgelegt. Die vorhandene Bebauung soll hierfür abgerissen. Durch den hier aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens geschaffen werden.
Das Plangebiet liegt im LSG „Liebenberg“. Im Zuge des Planverfahrens wird eine möglichst weitgehende
Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG angestrebt und, soweit erforderlich, die Inaussichtstellung von Befreiungen von den Schutzzielen des LSG für das geplante Vorhaben.
U1.b)
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie Ziele
und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
U1.b) 1.
Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung
U1.b) 1.1
Raumordnung und Landesplanung
Mit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) am 15.05.2009 stellt
dieser die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung für die Gemeinde Löwenberger Land dar.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, MIL, teilte mit Schreiben vom 29.03.2011 die Ziele,
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zum geplanten Vorhaben wie folgt mit:
„zu der angezeigten Planungsabsicht teilen wir Ihnen gemäß Art. 12 des Landesplanungsvertrages in der Fassung vom 01.02.2008 (GVBI. l S. 42) die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung mit.
Planungsabsicht
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Betriebes für Wildwurstproduktion sowie Weinhandel mit Verwaltung und Betriebswohnung durch die Darstellung /
Festsetzung eines „Sonstigen Sondergebietes" in dem ca. 1,5 ha großen Plangebiet. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Standort liegt ca. 1km südöstlich des Ortsteiles Liebenberg.
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Beurteilung der Planungsabsicht
Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht
Für Planungen und Maßnahmen der Gemeinde Löwenberger Land ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Ziff. 1 ROG insbesondere aus
- dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. l S. 235) sowie
- der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 (GVBI. US. 186).
Bewertung
Die dargelegte Planungsabsicht lässt derzeit keinen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung erkennen.
Nach den Festlegungen des LEP B-B ist die Gemeinde Löwenberger Land kein Zentraler Ort.
Das Plangebiet liegt ohne Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche isoliert im Freiraum, ist
aber durch die noch vorhandenen Stallanlagen hochbaulich vorgeprägt. Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt der Standort im Randbereich des Freiraumverbundes.
Für die Beurteilung sind hier insbesondere folgende Ziele und Grundsätze relevant:
- Grundsatz aus § 2 Abs. 3 LEPro 2007: Erschließung und Weiterentwicklung neuer Wirtschaftsfelder in den ländlichen Räumen;
- Grundsatz 1.1 Abs. 4 LEP B-B: Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebensmittelpunkt sowie Wirtschaftsraum und Erwerbsgrundlage, Stärkung und integrierte Entwicklung
der Funktionen u. a. als Wirtschafts- und Landschaftsraum;
- Grundsätze aus § 5 Abs. 1 - 3 LEPro 2007: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Zentrale
Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; Vorrang der Innenentwicklung, dabei
Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Anstreben verkehrssparender Siedlungsstrukturen;
- Grundsatz 4.1 LEP B-B: vorrangige Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur, räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten,
Versorgung und Erholung;
- Ziel 4.2 LEP B-B: Anschluss neuer Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete; Ausnahmen nur für Gewerbe- und Industrieflächen;
- Ziel 4.3 LEP B-B: keine Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen;
- Grundsatz 4.4 Abs. 2 LEP B-B: auf baulich geprägten Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen sollen städtebaulich nicht integrierbare Vorhaben zugelassen werden,
wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt und eine raumverträgliche Verkehrsanbindung gesichert ist;
- Grundsätze aus § 6 Abs. 1 und 2 LEPro 2007: Sicherung und Entwicklung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit sowie
ihrem Zusammenwirken; Vermeidung von Freirauminanspruchnahme;
- Grundsatz 5.1 Abs. 1 LEP B-B: Freiraumerhalt;
- Ziel 5.2 LEP B-B: Sicherung der Freiraumverbundes und Entwicklung seiner Funktionsfähigkeit;
keine raumbedeutsame Inanspruchnahme und Neuzerschneidung, die die räumliche Entwicklung
oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigt.
Soweit sich die geplante Umnutzung der zivilen Konversionsfläche - wie in den vorliegenden Unterlagen beschrieben - auf die bereits hochbaulich geprägten Bereiche beschränkt, bestehen keine Konflikte mit den o.g. Zielen der Raumordnung:
- da es sich um keine „neue" Siedlungsfläche im Sinne von Ziel 4.2 LEP B-B handelt,
- da keine raumbedeutsame Erweiterung in den umgebenden Freiraum im Sinne von Ziel 4.3
LEP B-B vorgesehen ist und
- weder eine raumbedeutsame Inanspruchnahme noch eine Neuzerschneidung des Freiraumverbundes im Sinne von Ziel 5.2 LEP B-B zu erwarten ist.
Die Planungsabsicht entspricht den o.g. Grundsätzen der Raumordnung nur teilweise: Da das
Vorhaben die Erschließung neuer Wirtschaftsfelder in den ländlichen Räumen unterstützt und
dabei die Inanspruchnahme bislang unbebauten Freiraums vermieden wird, entspricht die Planungsabsicht den Grundsätzen aus § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 LEPro 2007 sowie 1.1 Abs. 4 und
5.1 Abs. 1 LEP B-B.
Da das Plangebiet abseits vorhandener Ortslagen und Siedlungsbereiche liegt, stimmt die Planungsabsicht nicht mit den o.g. Grundsätzen zur vorrangigen Innenentwicklung (§ 5 Abs. 1 - 3
LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B) überein.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Ob es sich bei der beabsichtigten Nutzung um ein städtebaulich nicht integrierbares Vorhaben
handelt, das sachnotwendig nur außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen errichtet werden kann
(Grundsatz 4.4 Abs. 2 LEP B-B), ist aus den vorliegenden Unterlagen bisher nicht ersichtlich.
Grundsätze der Raumordnung sind Abwägungsdirektiven. Im weiteren Verfahren sind die genannten Grundsätze - insbesondere zur Innenentwicklung und zur Nutzung von Konversionsflächen - deshalb angemessen zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung mit ihnen und die getroffene Abwägungsentscheidung sollte in der Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung
bzw. zum Bebauungsplan dokumentiert werden.“
Die Grundsätzen zur vorrangigen Innenentwicklung (§ 5 Abs. 1 - 3 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B)
werden in der vorliegenden Planung abwägend wie folgt berücksichtigt:
Grundsatz der Raumordnung
Grundsätze aus § 5 Abs. 1 - 3
LEPro 2007:
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte
und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; Vorrang
der Innenentwicklung, dabei
Erhaltung und Umgestaltung
des baulichen Bestandes und
Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Anstreben verkehrssparender Siedlungsstrukturen;
Abwägung / Berücksichtigung
Das Plangebiet liegt nicht in einem Zentralen Ort oder raumordnerisch
festgelegten Siedlungsbereichen. Die vorhandene landwirtschaftliche
Betriebsstätte, zu welcher die Fläche des Plangebietes gehört, ist dem
Außenbereich zuzurechnen. Insofern entspricht die vorliegende Planung dem genannten Grundsatz nicht.
Die Plangebietsfläche liegt jedoch innerhalb des Gemeindeteils „In den
Fichten“ und ist von 3 Seiten von baulichen Nutzungen umgeben.
Das Plangebiet selbst ist gegenwärtig zu 76% mit Gebäuden und Betonflächen überbaut und weist wegen der teilweise desolaten Bebauung einen erheblichen städtebaulichen Missstand auf.
Durch die vorliegende Planung wird eine Neugestaltung im Plangebiet
mit erheblicher Verringerung gegenüber der vorhandenen Bebauungsdichte und Behebung des bestehenden städtebaulichen Missstandes
im Plangebiet insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:
- Beschränkung auf eine GRZ 0,4 (zuzüglich 50% Überschreitung
gemäß §19(4) BauNVO)
- Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf den
Nahbereich des Hertefelder Weges nordwestlich des Plangebietes sowie
- Festsetzung von flächigen Gehölzpflanzungen an der nordöstlichen und südöstlichen Plangebietgrenze
- erhebliche Verringerung des Eingriffes in Natur und Landschaft
gegenüber dem Bestand
Da das Vorhaben insbesondere der Verarbeitung von Wild aus dem
umgebenden Liebenberger Bruch dient, besteht ein unmittelbarer Bezug zum umgebenden Landschaftsraum.
Auf Grund der Nutzung der vorhandenen straßenseitigen Erschließung
entspricht das Vorhaben dem Grundsatz der Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen.
Da durch die vorliegende Planung keine neue Siedlungsfläche in Anspruch genommen wird, ein erheblicher städtebaulicher Missstand im
Gemeindeteil „In den Fichten“ behoben wird und kein zusätzlicher straßenseitiger Erschließungsaufwand entsteht, ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen aus der vorliegenden Planung, auch
wenn sie nicht in einem raumordnerisch festgelegten Zentralen Ort
oder Siedlungsbereich realisiert wird. Deshalb soll das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort realisiert werden.
Grundsatz 4.1 LEP B-B:
vorrangige Nutzung bisher
nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb
vorhandener Siedlungsgebiete
sowie unter Inanspruchnahme
vorhandener Infrastruktur,
räumliche Zuordnung und
ausgewogene Entwicklung der
Funktionen Wohnen, Arbeiten,
Versorgung und Erholung;
sh. vorstehende Ausführungen
Das geplante Vorhaben sieht eine Verbindung von Betriebsstätte und
Betriebswohnung vor. Zugleich werden ca. 30 Arbeitsplätze geschaffen, die für die Einwohner der Gemeinde Löwenberger Land wohnnahe
Arbeitsplätze sind. Gegenwärtig besteht in der Gemeinde Löwenberger
Land ein erheblicher Mangel an wohnnahen Arbeitsplätzen, sodass oft
sehr weite Wege zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz in Kauf
genommen werden müssen. In sofern dient die vorliegende Planung
auch der ausgewogenen Entwicklung der Funktionen Wohnen und
Arbeiten in der Gemeinde Löwenberger Land.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 31.05.2011 mit:
„zu dem Vorentwurf für den o.g. Bebauungsplan verweisen wir auf unsere Zielmitteilung vom 29.03.2011.
Die Vereinbarkeit der Planungsabsicht mit den geltenden Zielen der Raumordnung kann bestätigt
werden. Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von Seiten der Landesplanung
keine Anforderungen.“
U1.b) 1.2
Regionalplanung
Die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 31.05.2011 mit:
„Die Belange der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel basieren auf den folgenden Erfordernissen der Raumordnung:
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung" (ReP-Wind)
vom 05. März 2003 (im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 36 vom 10.09.2003)
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Rohstoffsicherung / Windenergienutzung" (ReP-RW) vom 24. November 2010.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Hertefelder Weg - In den Fichten" ist mit den
Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel vereinbar.
Begründung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat die städtebauliche Entwicklung einer ca. l ,4 ha
großen Fläche südöstlich der Ortslage Liebenberg als sonstiges Sondergebiet zum Inhalt. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte und die Errichtung einer Wildwurstproduktion und eines Weinhandels einschließlich ergänzender Infrastrukturen geschaffen werden.
Der Regionalplan trifft für den in Rede stehenden Raum und Sachverhalt keine Festsetzungen. Insofern stehen der Planung keine Erfordernisse der Regionalplanung entgegen.“
U1.b) 2.
Flächennutzungsplan, Landschaftsplan
Der Flächennutzungsplan und Landschaftsplan für Liebenberg stellte im Bereich des Plangebietes
bisher eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
Gemäß §8(2) BauGB sind Bebauungspläne aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan von der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, wird der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geändert. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gemäß §8(3)
BauGB gleichzeitig mit der betreffenden Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
U1.b) 3.
Schutzgebiete und Schutzobjekte nach dem Naturschutzrecht
U1.b) 3.1
Schutzgebiete und Schutzobjekte nach dem Naturschutzrecht - Übersicht
Das Plangebiet liegt nicht in einem Naturpark, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat. Im Plangebiet sind keine Naturdenkmale, geschützten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope nach BbgNatschG oder BNatSchG vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Vogelschutzgebietes oder eines Schutzgebietes nach der
Floren-Faunen-Habitat-Richtlinie.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG „Liebenberg“
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992,
In Kraft getreten 1992-05-17, Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee;
vom 16.05.1992, Fläche 7.145 ha, Gebiet-ID 3145-601, ISN 2144
Das Plangebiet grenzt an folgende Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht bzw. ist von diesen
umgeben:
- Naturschutzgebiet NSG Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992
Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom 16.05.1992
In Kraft getreten: 1992-05-17, Fläche: 290,51 ha, Gebiet ID 3145-501, ISN 1399
- FFH Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Schutzgebiet nach der Floren-, Faunen-, Habitatrichtlinie der Europäischen Union
Natura-Nr. FFH neu 436, FFH-neu-ID 1399, FFH-Nr. 32, Fläche 239 ha
- SPA Obere Havelniederung (den Gemeindeteil „In den Fichten“ allseitig umgebend)
Vogelschutzgebiet der Europäischen Union
SPA-Nr. 7017
U1.b) 3.2
Berücksichtigung des Landschaftsschutzgebietes LSG „Liebenberg“
U1.b) 3.2.1
Besonderheiten zur Berücksichtigung des LSG „Liebenberg“ in der vorliegenden
Bauleitplanung
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG „Liebenberg“
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992,
In Kraft getreten 1992-05-17, Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom
16.05.1992, Fläche 7.145 ha, Gebiet-ID 3145-601, ISN 2144
Das LSG „Liebenberg“ wurde vom damaligen Kreis Gransee und nicht vom zuständigen Ministerium ausgewiesen.
Hierzu gab die untere Naturschutzbehörde (Landkreis Oberhavel, Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Fachdienst Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung) in einer Mail vom
12.04.2011 folgenden Hinweis:
„... Dies bedeutet, dass die Gemeinde Löwenberger Land keinen Antrag auf Ausgliederung beim Ministerium beantragen, sondern einen Antrag mit Begründung auf Befreiung von den Verboten der Satzung zur Unterschutzstellung des LSG Liebenberg beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, einreichen muss. Im Befreiungsverfahren sind die anerkannten Naturschutzverbände und der Naturschutzbeirat zu beteiligen. Die Antragsunterlagen sind 15-fach einzureichen. Im Zuge
des B-Planverfahrens wird meinerseits geprüft, ob eine entsprechende Zusicherung auf Erteilung einer Befreiung erteilt werden kann. Die Erteilung einer Befreiung selbst kann erst im Zuge der konkreten Maßnahmendurchführung erfolgen. Im Bauantragsverfahren wird die Genehmigung in der Baugenehmigung konzentriert. ...“
U1.b) 3.2.2
Schutzziele und Verbote im LSG „Liebenberg“
„Der Kreistag des Kreises Gransee hat auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 5 Abs.
1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai
1990 (Gbl. Teil l S. 255) am 28. 4. 92 folgende Salzung beschlossen.
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
§1 Anwendungsbereich
(1) Der Zweck der Satzung liegt in der Erhaltung der Landschaft im Raum Liebenberg.
Das Gebiet präsentiert auf relativ kleinem Raum annähernd alle Landschaftsformen des Kreises Gransee und beherbergt eine
Vielzahl von gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Tierarten.
Die Erhaltung dieser Landschaft ist für den gesamten Kreis von außerordentlicher Bedeutung.
(2) Die Satzung gilt für das auf Karten im Maßstab von 1:10.000 und 1:25.000 gekennzeichnete und im Pflege- und Entwicklungsplan beschriebene Gebiet.
Der Pflege- und. Entwicklungsplan einschließlich der dazugehörenden Karten ist Bestandteil dieser Satzung.
§2 Verbote
(1) landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen, insbesondere Hoch- und Tiefbauten, Reliefveränderungen, Abbaumaßnahmen, Nutzungsartenänderungen sowie wasserbauliche Maßnahmen, Meliorationsmaßnahmen, Veränderungen des derzeitigen Landschaftsbildes
und Störungen des Naturhaushaltes sind verboten.
(2) Nutzungsarten, welche nicht im Pflege- und Entwicklungsplan genannt sind, gelten als verboten.
(3} Baulichkeiten und Nutzungsarten, welche geeignet sind, den Naturgenuss zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu
verunstalten, sind verboten.
§3 Befreiungen
(1) Befreiungen können erteilt werden, sofern die beantragten Handlungen dem Zweck dieser Satzung und dem Pflege- und
Entwicklungsplan nicht widersprechen.
(2) Befreiungen bedürfen eines schriftlichen Antrages.
(3) Bei der Erteilung von Befreiungen können Auflagen, insbesondere zum Ausgleich von Störungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die durch die Befreiung verursacht werden, erteilt werden.
§4 Duldungen
(1) Von den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sind notwendige Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung
des Landschaftsschutzgebietes nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden.
(2) Führen diese Maßnahmen zu unzumutbaren Belastungen, erlischt die Duldungspflicht oder muss ausgeglichen werden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
§5 Ausnahmen
(1) Die Verbote des § 2 gelten nicht für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Gestaltung des Landschaftsschutzgebietes, die von
der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt, von ihr durchgeführt oder beauftragt werden.
(2) Die Verbote des § 2 Abs. 1 gelten nicht für den notwendigen Bau von technischen Ver- und Endsorgungsleistungen.
§6 Schaffung von Ersatz
(1) Wird gegen die Bestimmungen dieser Satzung und den Pflege- und Entwicklungsplan als deren Bestandteil verstoßen, ist
der Verursacher zur Schaffung von Ersatz verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz ist dem jeweiligen Verstoß gegen diese Satzung anzupassen und umfasst sowohl die Sanierung von Schäden, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Vorname von Ersatzmaßnahmen, sofern möglich am Standort, ansonsten außerhalb des Standortes.
(3) Die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz gilt auch für erteilte Befreiungen; gemäß § 3.
(4) Die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz gilt unabhängig von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens.
§7 Schutzgebiete LSG
(1) Die unter (2) und (3) aufgeführten gesondertem Schutzgebiete werden mit Beschluss dieser Satzung unter Schutz gestellt.
Die Abgrenzung ist in § 1 genannten Karten zu entnehmen.
(2) Flächennaturdenkmale (FND)
1. „Alte Pferdekoppel Liebenberg" Feuchtgebiet am Ortseingang von Liebenberg an der B T 167
2. „Lindsee" mit Brennluch und Hirschlücher
3. „Moospfuhl" bei Bergsdorf
4. „Elsbruch" bei Häsen, einschließlich angrenzender bzw. benachbarter Kleingewässer
5. „Seeluch" westlich am Papensee
6. „Moor an der kleinen Lanke"
(3) Naturschutzgebiete (NSG)
1. „Moncapicesee" einschließlich angrenzender Waldstücke und Wiesen
2. „Moddersee" einschließlich nördlich und südlich angrenzender Feuchtgebiete und des Ostufers des Papensees
3. Liebenberger Bruch" (Ortsteil)
(4) Die unter (2) aufgeführten Flächennaturdenkmale werden mit Einführung des Landesnaturschutzgesetzes Brandenburg in
die erforderliche neue Rechtsform überführt.
(5) Innerhalb von 2 Jahren sind für die unter (2) und (3) genannten Schutzgebiete durch die Untere Naturschutzbehörde Behandlungsrichtlinien zu erarbeiten.
§8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 2 verstößt.
(2) Im § 3 und dem Pflege- und Entwicklungsplan nicht aufgeführte Verstöße sind dem Sinn nach zuzuordnen.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer der Verpflichtung zur Schaffung von Ersatz gemäß § 5 nicht nachkommt.
(4) Werden mehrere Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit begangen, kann jeder Tatbestand gesondert geahndet werden.
(5) Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
§9 Zuständigkeit
(1) Zuständig für den Vollzug dieser Satzung ist das Amt für Natur- und Umweltschutz der Kreisverwaltung.
(2) Bei Erfordernis sind andere Ämter, Behörden oder Sachverständige zu beteiligen.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stege
Vorsitzender des Kreistages“
Pflege- und Entwicklungsplan des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg", Kreisverwaltung Gransee Amt für Natur- und
Umweltschutz, Gransee, den 7.04.1992 (Auszugsweise)
„1. Zielstellung des Landschaftsschutzes
Die Nutzung der Landschaft und ihrer Reichtümer sowie der Schutz der natürlichen Umwelt, sind das vorrangige Anliegen
dieses Pflege- und Entwicklungsplanes. Dabei wird der Erhaltung der Landschaft und der in verschiedenen Ökosystemen beheimateten Tier- und Pflanzenwelt die Priorität eingeräumt. Das Ziel der Unterschutzstellung beschränkt sich nicht nur auf die
Erhaltung des Vorhandenen, sondern mündet in speziellen Gestaltungskonzepten für ausgewählte Gebiete zur Bereicherung
des Landschaftsbildes und der Förderung bedrohter Tierarten. Weiterhin wird die Wiederansiedlung bereits vertriebener Tierund Pflanzenarten angestrebt.
Die Hauptnutzungen im LSG werden die Landwirtschaft und der Tourismus sein. Sie sind So zu gestalten, dass sie ihre Basis,
die Natur, nicht zerstören.
Im Detail bedeutet dies, dass das LSG sehr differenziert behandelt werden muss. Neben anthropogenen intensiv genutzten
Landschaftsteilen sollen Teilgebiete beschränkt genutzt werden, Außerdem muss es Gebiete geben, die für die menschliche
Nutzung in jeglicher Form tabu sind.
Nur wenn solch ein Konzept der Kombination und Vernetzung von differenziert genutzten Landschaftsteilen realisiert wird, ist
die Artenvielfalt neben der anthropogenen Daseinsweise zu erhalten.
2. Charakteristik des Landschaftsschutzgebietes
(...)
3. Grundsätze der Landschaftspflege mit Darstellung territorialer Entwicklungstendenzen und landeskultureller Konsequenzen
3.1. Grundsätze der Landschaftspflege
Das LSG muss eine sinnvolle Mehrfachnutzung der natürlichen Ressourcen, eine ausgewogene Nutzung einzelner Landschaftsbestandteile und den Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung geschädigter Landschaftsteile gewährleisten.
Zur Erhaltung und Förderung der Naturausstattung und zur landschaftserhaltenden anthropogenen Nutzung sind bei der Entwicklung der Territorialstruktur folgende Grundsätze der Landschaftspflege einzuhalten:
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Satzung August 2011
- Sämtliche Maßnahmen im LSG sind mit dem Hauptanliegen der Bewahrung der Schönheit und Eigenart der Landschaft und
der Erhaltung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt in Übereinstimmung zu bringen.
- Durch gezielte landschaftsgestalterische Maßnahmen ist die Erhaltung bzw. die schrittweise Verbesserung der Naturausstattung im LSG zu fördern.
- Der Tourismus, als neuem wichtigen Wirtschaftszweig in der Region, hat die schonende Nutzung des LSG zu gewährleisten,
um die Beeinträchtigungen und damit den Wertverlust für eine dauerhafte touristische Nutzung zu verhindern.
- Die Wälder sind langfristig gezielt in naturnahe Waldbestockungen umzuwandeln, um den Erholungseffekt schrittweise zu
verbessern.
Der Wald des LSG ist in Bewirtschaftungsformen (Wirtschaftswald bzw. Erholungswald) zu untergliedern.
Die Waldbewirtschaftung ist landschaftsschonend durchzuführen und hat insbesondere auf die Erhaltung der Lebensräume
von Tieren und Pflanzen Rücksicht zu nehmen.
- An ausgewählten Standorten kann eine Erstaufforstung von Waldbeständen für den Schutz und die Verbesserung angrenzender Waldstrukturen und Biotope sowie für die Arrondierung von Waldrändern und zur Erhöhung des Waldanteils auf im
allgemeinen ertragsschwachen Böden der Landwirtschaft sinnvoll sein. Nach Prüfung und Abstimmung aller zu beteiligenden
Personen, Ämter u. ä. wird im Einzelfall entschieden.
- Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde in Benehmen mit dem Weidbesitzer, (Gemäß Waldgesetz des .Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991).
- Die Landwirtschaft muss ein wichtiger Wirtschaftszweig der Region bleiben und ist schrittweise in Richtung Landschaftspflege zu entwickeln.
Landschaftliche Nutzarten, die ökologisch und touristisch wertvolle Landschaftsteile negativ beeinflussen, sind umweltverträglicher zu gestalten. Entstehen durch Bewirtschaftungsauflagen unzumutbare Erschwernisse, so sind diese auszugleichen.
- Die Nutzung der Gewässer darf deren ökologischen Wert nicht mindern. Intensive Fischzucht und elektrisches Fischen sind
nicht zulässig.
- Die jagdliche Nutzung ist statthaft und notwendig. Sie ist insbesondere mit dem Ziel zu betreiben, den Wildbestand auf ein
Niveau zu senken und dann zu halten, welches die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden und artenreichen Waldes gewährleistet.
Erfordernisse des Artenschutzes sind besonders zu beachten, wie z . B. Horstschutzzonen, zeitliche Einschränkungen begrenzter Gebiete u. ä.
- Das Reiten im Wald ist gemäß Waldgesetz des Landes Brandenburg ausschließlich auf den dafür ausgeschilderten Wegen
zulässig.
Das Amt für Natur- und Umweltschutz legt gemeinsam mit dem Forstamt die Reitwegeführung fest.
- Der Erholungsschwerpunkt im LSG ist das Wandern und das Radwandern.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, gesonderte Kutschfahrtrouten festzulegen, um die Benutzbarkeit insbesondere von
leicht zerstörbaren Sandwegen im Kerngebiet Lanke-Seen-Kette für zuvor genannte Hauptgruppe der Erholungssuchenden zu
gewährleisten.
- Alle Baumaßnahmen müssen sich in Einklang mit den Schutzzielen des LSG befinden. Insbesondere der Straßenbau hat
sich den Erfordernissen des Landschaftsschutzes zu unterwerfen.
- Die durch den Bau von technischen Versorgungsanlagen unvermeidlich auftretenden Beeinträchtigungen des LSG sind auf
ein Minimum zu reduzieren und sowohl in der Planungsphase als auch in der Ausführungsphase sind Ausgleichsmaßnahmen
vorzusehen.
- Im gesamten LSG ist die Errichtung von Deponien, gleich welcher Art, nicht gestattet, Altablagerungen sind zu rekultivieren
und durch gezielte Maßnahmen in die Landschaft einzupassen. Kompostierungsanlagen sind zulässig, bedürfen jedoch der
Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
3.2. Siedlungsstruktur
Unmittelbare Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet gehen von den Siedlungsgebieten aus. Daraus schlussfolgernd
werden für die weitere Besiedlung folgende Grundsätze festgeschrieben:
- Die im Randbereich und durch die Grenzziehung des LSG ausgesparten Orte Gutengermendorf, Hasen, Bergsdorf, Falkenthal, Grüneberg und Neulöwenberg entwickeln sich ausschließlich außerhalb der LSG-Grenzen.Die Grenzziehung ermöglicht
im Kernbereich der Kommunen Bebauungsverdichtung, gibt aber gleichzeitig die Entwicklung in den dem LSG angewandten
Ortsbereichen vor.
- In den innerhalb des LSG liegenden Ortsteilen wird eine, Bebauung auf Lückenschließungen begrenzt. Ausweitungen über
Kernbereiche bereits bebauter Flächen hinaus werden nicht vorgenommen.
Liegen Baulücken von über 200 m vor gilt dies nicht als Lückenschließung, sondern als Bebauung in die Landschaft und ist
nicht statthaft.
4. Spezielle Grundsätze der Landschaftspflege in Teilgebieten
(...)“
U1.b) 3.2.3
Berücksichtigung der Schutzziele und Verbote des LSG „Liebenberg“ in der
vorliegenden Planung, Maßnahmen
Gemäß §1(1) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
liegt der satzungsgemäße Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes in der Erhaltung der Landschaft
im Raum Liebenberg.
Das hier vorliegende Plangebiet ist zu ca. 76% mit baulichen Anlagen und Betonflächen bedeckt. Auf
Grund der teilweise desolaten Bebauung besteht im Plangebiet ein erheblicher städtebaulicher und landschaftlicher Missstand. Der Schutzgegenstand des zu erhaltenden Landschaftsraumes ist im Plangebiet
in sofern bisher nicht vorhanden.
Im Plangebiet wurden bisher (bis zum 12. Mai 2011) keine genutzten Brut- oder Ruheplätze geschützter
Arten festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Berücksichtigung der im Fachbeitrag
Artenschutz (sh. unter 11.) genannten Maßnahmen die vorliegende Planung Verstöße gegen die Verbote
des §44(1) BNatSchG verursachen könnte. Hierbei wurden auch die in der Umgebung des Plangebietes
lebenden geschützten Arten berücksichtigt.
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Satzung August 2011
Gemäß §2 (Verbote) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
sind landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet verboten, die über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen. Dies betrifft insbesondere auch Hoch- und Tiefbauten, Nutzungsartenänderungen sowie Veränderungen des derzeitigen Landschaftsbildes und Störungen des Naturhaushaltes. Hierbei sind Nutzungsarten verboten, welche nicht im Pflege- und Entwicklungsplan genannt sind. Ebenfalls verboten sind Baulichkeiten und Nutzungsarten, welche geeignet sind,
den Naturgenuss zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten.
De vorliegende Planung berührt folgende mögliche Verbotstatbestände nach §2 der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“:
- landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet;
Es ist die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten mit Änderung der Nutzungsart und Veränderungen des derzeitigen Orts- und Landschaftsbildes geplant.
Nachfolgend wird geprüft, in wieweit die geplanten landschaftsverändernden Maßnahmen im LSG über
die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen. Darüber hinaus wird geprüft, ob
die geplanten Baulichkeiten und Nutzungsarten geeignet sind, den Naturgenuss zu beeinträchtigen und
das Landschaftsbild zu verunstalten.
Das geplante Vorhaben dient insbesondere der Verwertung der Wildbestände im umgebenden Landschaftsraum. Hierin entspricht es dem Grundsatz 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“, wonach die jagdliche Nutzung statthaft und notwendig ist. Hierdurch wird der Wildbestand auf
ein Niveau gesenkt und gehalten, welches die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden und
artenreichen Waldes gewährleistet.
Da das Vorhaben auf einem straßenseitig erschlossenen Baugrundstück in einem vorhandenen Gemeindeteil (In den Fichten) realisiert werden soll, entsteht durch das geplante Vorhaben kein zusätzlicher Erschließungsaufwand. In sofern befindet es sich im Einklang mit den diesbezüglichen Schutzzielen des
LSG.
Die Errichtung des geplanten Vorhabens auf einer bereits intensiv bebauten Fläche, die von weiteren
bebauten Flächen umgeben ist, entspricht den Grundsätzen für die Siedlungsentwicklung (3.2 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“), wonach in den innerhalb des LSG liegenden Ortsteilen eine (Neu-) Bebauung auf Lückenschließungen zu begrenzt ist und die Ausweitungen über Kernbereiche bereits bebauter Flächen hinaus nicht zulässig ist.
Die vorliegend geplanten landschaftsverändernden Maßnahmen im LSG gehen nicht über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinaus.
Im grünordnerischen Fachbeitrag (sh. 10.) wurde der Eingriff in Natur und Landschaft auf Grund der vorliegenden Planung wie folgt ermittelt:
Für das geplante Vorhaben wurde ein Baugrundstück gewählt, das gegenwärtig auf Grund der bisherigen Bebauung und Versiegelung einen erheblichen Missstand in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg darstellt. Das Plangebiet ist in eine bestehende Siedlungsstruktur
eingebunden und erschlossen. Nur an der nordöstlichen Schmalseite grenzt es unmittelbar an den
angrenzenden Landschaftsraum.
Durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch die Verringerung der Gesamtversiegelung, die
Vergrößerung des Abstandes der Bebauung zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum und
durch geplanten Gehölzpflanzungen wird eine Verbesserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden,
Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg innerhalb des Plangebietes erreicht.
Durch die Nutzung einer Fläche, die bereits stärker bebaut und versiegelt ist, als die vorliegende
Planung dies vorsieht, wird eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten und unversiegelten Flächen durch das geplante Vorhaben an anderer Stelle vermieden.
Zur Umsetzung der vorliegenden Planung ist die Fällung von einer Birke und evtl. einer Hainbuche
im Plangebiet erforderlich. Hierfür wird als Kompensationsmaßnahme die Pflanzung von je 3 hochstämmigen großkronigen standortgerechten Bäumen festgesetzt. (zu verwendende Gehölze sh. unter 10.4.3)
Auf Grund der Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild gegenüber dem Bestand durch die vorliegende Planung sowie auf Grund der insgesamt positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Klima / Luft ergibt sich aus der vorliegenden
Planung kein weiterer Kompensationsbedarf nach dem Naturschutzrecht.
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Satzung August 2011
Die genannten Grundsätze der Landschaftspflege und die Grundsätze der Siedlungsentwicklung des
Pflege- und Entwicklungsplanes stehen dem geplanten Vorhaben nicht entgegen.
Ein weiterer Grundsatz der Landschaftspflege ist gemäß 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes neben
dem Schutz und der Pflege auch die Gewährleistung der Wiederherstellung geschädigter Landschaftsteile. Das Plangebiet stellt einen geschädigten Landschaftsbestandteil dar. Eine vollständige
Widerherstellung des ursprünglichen natürlichen Zustandes im Plangebiet wäre jedoch unangemessen
und widerspräche zudem der Satzung des LSG und dem Pflege- und Entwicklungsplan, die grundsätzlich
vom Erhalt der besiedelten Bereiche ausgehen.
Um der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet auch in Bezug auf die teilweise Wiederherstellung der naturräumlichen Qualitäten angemessen Rechnung zu tragen, sieht die vorliegende Planung
folgende Maßnahmen vor (sh. hierzu auch unter 10. Grünordnerischer Fachbeitrag):
- Beseitigung des städtebaulichen Missstandes im Plangebiet durch Abriss der vorhandenen desolaten Bebauung und Neugestaltung des Ortsbildes durch eine angemessene Neubebauung
- Verringerung der Versiegelung gegenüber dem Bestand um mindestens 0,231 ha durch Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl auf GRZ 0,4 (zuzüglich 50% Überschreitung nach
§19(4) BAuNVO)
- Vergrößerung des Abstandes der überbaubaren Grundstücksfläche zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA) auf ca. 47m, durch Festsetzung im Bebauungsplan,
- Anpflanzung einer flächigen Gehölzpflanzung im Übergangsbereich zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA)
- Anpflanzen einer flächigen Gehölzpflanzung an der südöstlichen Plangebietsgrenze (angrenzend an die Pensionspferdehaltung), um eine Verbesserung für die hier erheblich geschädigten
Schutzgüter Boden mit Wechselwirkung zu den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna Klima / Luft,
Orts- und Landschaftsbild im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs zu erreichen.
Der Landkreis Oberhavel teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011
die Belange der unteren Naturschutzbehörde hierzu wie folgt mit:
„Besonderer Artenschutz gemäß §§ 44 ff. BNatSchG
Vor Errichtung der geplanten Anlagen und Gebäude müssen bestehende Bauwerke abgerissen werden.
Gemäß den eingereichten Unterlagen sind im Heizhaus Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Rauchschwalben und Hausrotschwanz festgestellt worden. Zudem kam es zu mehrmaligen Sichtungen von Bachstelzen
am Heizhaus. Niststätten von Schwalben und Hausrotschwanz werden i. d. R. in der kommenden Fortpflanzungsperiode erneut genutzt. Der Schutzstatus erlischt erst mit der Aufgabe der Fortpflanzungsstätte bzw.
des Reviers.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44 ff. BNatSchG
Artenschutzzuständigkeitsverordnung
Möglichkeiten der Überwindung
Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes sind vor Abriss der Gebäude die in der
Begründung zum vBPL vorgesehenen Maßnahmen (Schaffung von Ersatzniststandorten und Schaffung einer Lehmmulde) umzusetzen und der uNB in Bild und Karte darzulegen. Zudem sind vor dem Abriss sämtliche Gebäude durch einen Sachverständigen nochmals zu begehen. Das Ergebnis der Begehung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Erst nach Vorliegen des Nachweises, dass die Maßnahmen umgesetzt worden sind und kein aktuelles Fortpflanzungsgeschehen in den betreffenden Gebäuden
stattfindet, kann eine Abrissfreigabe durch die uNB erfolgen. Wird ein Brutgeschehen festgestellt, ist ein Abriss der Gebäude erst außerhalb der Brutzeit der betreffenden Arten zulässig.“
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine Anzeige des geplanten Abrisses ist durch den Vorhabenträger bereits
erfolgt. Die in der Begründung zum vorhabenbezogenenen Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen
(Schaffung von Ersatzniststandorten und Schaffung einer Lehmmulde) werden bereits durch den Vorhabenträger realisiert. Die weiteren Hinweise sind bei der Realisierung der Planung zu berücksichtigen. Es
erfolgt eine entsprechende Vereinbarung im Durchführungsvertrag.
Da nur „nicht wesentlich störende Betriebe“ zulässig sind, ist nicht mit einem erheblichen (wesentlich
störenden) Verkehrsaufkommen zu rechnen. In jedem Fall wird das Verkehrsaufkommen auf Grund des
geplanten Vorhabens weit hinter dem bisher zulässigen Verkehrsaufkommen auf Grund der früheren
Tierhaltung zurückbleiben, die ebenfalls in gleicher Weise erschlossen war.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
U1.b) 3.3
Berücksichtigung der benachbarten Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht
U1.b) 3.3.1
FFH - Gebiet (Schutzgebiet nach der EU - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) „Natura
2000“
U1.b) 3.3.1.1
Lage des Plangebietes im Verhältnis zum FFH - Gebiet
FFH 436 Liebenberger Bruch
Lage des Plangebiet
Datenquelle: Landesumweltamt Brandenburg. Kartengrundlage: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, GB-G I/99.
U1.b) 3.3.1.2
Gebietsbeschreibung
Bedeutung: Großer Anteil an Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH RL.
Beschreibung: Prägend sind Erlen-Eschenwälder mit fließenden Übergängen zu mesophilen rotbuchenreichen Eichen-Hainbuchenwäldern, vereinzelt kommen bodensaure Eichenwälder vor.
Management: Erhaltung oder Entwicklung der Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach
Anhang II der FFH - Richtlinie
Anhang II - Arten; Weitere wichtige Arten
Achillea ptarmica, Butomus umbellatus, Caltha palustris, Cardamine amara, Carex nigra, Equisetum pratense, Geranium palustre, Hydrocharis morsus-ranae, Inula britannica, Lychnis flos-cuculi, Paris quadrifolia, Ranunculus auricomus agg., Stellaria palustris, Thelypteris palustris, Tilia platyphyllos, Ulmus glabra,
Ulmus laevis, Veronica scutellata,
U1.b) 3.3.1.3
Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes auf Grund des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Prüfung der mögliche Betroffenheit der Schutzgüter des FFH innerhalb des Plangebietes
Das FFH – Gebiet 436 FFH Liebenberger Bruch umfasst im Schwerpunkt einen Bruchwald und angrenzende Feuchtwiesen, um die die hier vorhandene Flora und Fauna sowie deren Habitate zu schützen. Das Plangebiet selbst liegt am Rand der Granseer Platte und umfasst keine vergleichbaren Habitate. Im Rahmen der Erfassungen zum Artenschutz haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
die im FFH-Gebiet geschützten Arten im Plangebiet Vermehrungs- oder Rückzugsräume haben. (sh.
hierzu Begründung unter 11. sowie Umweltbericht unter U1.b) 3.4)
Das Plangebiet ist zu ca. 76% mit Gebäuden und Betonflächen versiegelt. Die mit dem FFH-Gebiet geschützten Arten und Biotope werden durch die vorliegende Planung nicht berührt, da sie im Plangebiet
nicht vorhanden sind.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Prüfung der mögliche Betroffenheit des umgebenden FFH-Gebietes durch die vorliegende Planung
Auswirkungen auf das FFH-Gebiet können sich aus der vorliegenden Planung durch ein Hineinwirken in
das FFH-Gebiet ergeben. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Lärmimmissionen
- Stoffeinträge über die Luft
- Stoffeinträge über das Wasser
Das Plangebiet ist von 3 Seiten vom FFH-Gebiet umgeben. Im Nordwesten und Südosten liegen zwischen dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet weitere baulich genutzte Grundstücksflächen, sodass eine
mögliche unmittelbare Einwirkung hierdurch teilweise gemindert werden würde. Im Nordosten grenzt das
FFH unmittelbar an das Plangebiet. Hier reicht die vorhandene Bebauung bis an die Grenze des FFHGebietes.
Erhebliche Lärmemissionen des geplanten Vorhabens sind nicht zu erwarten, da gemäß den geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nur „nicht wesentlich störende“ Nutzungen zulässig sein werden. Dies ist bereits zum Schutz der umliegenden Wohnnutzungen sowie der geplanten Betriebswohnung im Plangebiet erforderlich. (sh. hierzu auch unter U1b) 5.1)
Zur Berücksichtigung des nordöstlich unmittelbar angrenzenden FFH-Gebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan hier eine Baugrenze mit einem Abstand von ca. 47m zur Plangebietsgrenze fest
und vergrößert hierdurch den Abstand der Bebauung zum FFH-Gebiet gegenüber dem Bestand erheblich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebietes durch Geräusche aus den
neu zu errichtenden Gebäuden des Plangebietes wird hierdurch zusätzlich gemindert.
Zur Beurteilung nachteiliger Auswirkungen der Planung durch mögliche Stoffeinträge in das FFH ist die
Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, November 2008) zu beachten.
Hier wird unter 5 Ablaufschema zur Prüfung der Erheblichkeit von Stoffeinträgen in Natura 2000Gebiete ausgeführt:
„In einem ersten Schritt muss ermittelt werden, ob ein Vorhaben aufgrund seiner räumlichen Nähe sowie
erhöhter stofflicher Emissionen prinzipiell geeignet sein könnte, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. .... Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass
die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des zu betrachtenden Natura 2000-Gebietes nicht besteht. Anderenfalls erfolgt im nächsten Schritt entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg [...] eine Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit.
In der Vorprüfung wird festgestellt, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben erforderlich ist. Geprüft wird in der Vorprüfung, ob die projektspezifischen Zusatzbelastungen irrelevant sind.
Dies geschieht, indem diese Zusatzbelastungen (nach Umrechnung auf kompartimentspezifische Konzentrationen ... ins Verhältnis zu den jeweils vorhandenen Beurteilungswerten ... gesetzt werden. ... Wird in der
Vorprüfung festgestellt, dass das Irrelevanzkriterium für mindestens einen Stoff / eine Stoffgruppe an
mindestens einem Beurteilungspunkt überschritten wird, ist, als Voraussetzung für die anschließend
durchzuführende FFHVerträglichkeitsprüfung, die Ermittlung gebietsspezifischer Informationen sowie der
Vorbelastungen für die betreffenden Stoffe/Stoffgruppen erforderlich.
Auch wenn in der Vorprüfung für ein einzelnes Projekt keine Überschreitungen der Irrelevanzschwellen festgestellt werden, sollte zur Vermeidung von letztendlich erheblichen Beeinträchtigungen durch mehrere irrelevante Zusatzbelastungen in Summe das Ergebnis der Vorprüfung im Natura2000-Kataster dokumentiert werden. Dieses Kataster ist bei späteren FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu berücksichtigen.
In der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird geprüft, ob die projektspezifischen Stoffeinträge gemeinsam
mit den bereits vorhandenen Vorbelastungen und den in letzteren nicht enthaltenen Stoffeinträgen aus
sonstigen Quellen geeignet sein könnten, die Erhaltungsziele des zu betrachtenden Natura 2000- Gebietes erheblich zu beeinträchtigen. ...
Wird an mindestens einem im Natura 2000-Gebiet befindlichen Beurteilungspunkt eine erhebliche
Beeinträchtigung eines maßgeblichen Bestandteils infolge stofflicher Einträge festgestellt, ist das Projekt nicht FFH-verträglich.“
Der hier vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein konkretes Vorhaben, welches auf der Grundlage eines Durchführungsvertrages durch einen
Vorhabenträger realisiert werden soll. Deshalb wird ein Sondergebiet für Wildverarbeitung und Lebensmitteldistribution festgesetzt, in dem nur folgende Nutzungen zulässig sind:
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Abpackung von Wild
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen
und Lebensmitteln
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem jeweiligen Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Baumasse und Grundfläche
untergeordnet sind.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Die hiernach zulässigen Nutzungen sind grundsätzlich nicht geeignet, erheblichen stofflichen Emissionen zu verursachen, die über die Luft oder das Grundwasser in das FFH-Gebiet gelangen
könnten.
Für die Ableitung des Schmutzwassers besteht ein Anschlusszwang an die zentrale Schmutzwasserkanalisation, sodass hierdurch Stoffeinträge in das Grundwasser ebenfalls nicht zu erwarten sind. Die Herstellung des Schmutzwasseranschlusses wird im Durchführungsvertrag vereinbart.
Das Niederschlagswasser im Plangebiet wird versickert. Hierbei darf nur unbelastetes Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht werden (sh. unter U1.b) 6. Trinkwasserschutz, Gewässerschutz).
Demnach bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes durch
Stoffeinträge aus dem Plangebiet über das zu versickernde Niederschlagswasser.
Stoffeinträge in die Luft können durch den Fahrverkehr sowie durch Abgase und Stäube aus Produktionsprozessen und die Gebäudeheizung oder Kühlung entstehen.
Da nur „nicht wesentlich störende“ Nutzungen zulässig sind, werden Nutzungen, die erhebliche Emissionen durch Abgase oder Gerüche verursachen, bereits ausgeschlossen.
Fahrverkehr im Plangebiet sowie das Be- und Entladen und rangieren von Fahrzeugen können die für
Kraftfahrzeuge spezifischen Emissionen sowie Stäube verursachen. Da der Fahrverkehr entsprechend
dem geplanten geringen Produktionsvolumen nicht sehr erheblich sein wird, die befahrbaren Flächen
entsprechend befestigt werden und keine staubenden Güter sondern Lebensmittel geladen oder transportiert werden, ist mit erheblichen Staubemissionen ebenfalls nicht zu rechnen.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan bei Einhaltung der Festsetzungen sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
grundsätzlich keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge in das FFH-Gebiet vorbereitet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des FFH - Gebietes auf Grund der hier vorliegenden Planung.
U1.b) 3.3.2
SPA (EU-Vogelschutzgebiete special protected area)
U1.b) 3.3.2.1
Lage des Plangebietes im Verhältnis zum SPA
SPA 7017 Obere Havelniederung
Übersicht
Vergrößerung Planausschnitt
Lage des Plangebietes
Datenquelle: Landesumweltamt Brandenburg. Kartengrundlage: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, GB-G I/99.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
U1.b) 3.3.2.2
Satzung August 2011
Gebietsbeschreibung
SPA 7017 Obere Havelniederung
- Ehemaliges Tonabbaugebiet mit zahlreichen wassergefüllten Tongruben, Niederungslandschaft
mit eingestreuten Waldgebieten sowie wertvolle Laubwälder in flachwelliger Landschaft
- Bedeutender Lebensraum für Brut- und Zugvögel, insbesondere europaweite Bedeutung als Brutgebiet des Schreiadlers, EU-weite Bedeutung als Brutgebiet des Schwarzstorches, hohe Bedeutung als
Brutgebiet der Großen Rohrdommel (Zehdenicker und Ribbecker Tonstiche)
- Ziel: Erhaltung und Wiederherstellung der Vogelarten des Anhangs 1 der Richtlinie 79/409/EWG, der
Zug- und Wasservogelarten und ihrer Lebensräume
U1.b) 3.3.2.3
Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des SPA auf Grund des aufzustellenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Das SPA - Gebiet umfasst im Schwerpunkt feuchte Niederungsbereiche, Gewässer und Waldgebiete, um die die hier vorkommenden Zug- und Wasservogelarten und ihre Lebensräume zu schützen und
zu entwickeln.
Das Plangebiet umfasst ein weitgehend bebauten landwirtschaftlichen Betriebsstandort, am Rand der
Granseer Platte und somit keine für das SPA typischen Habitate.
Im Rahmen der Erfassungen zum Artenschutz haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
geschützten Vogelarten, für deren Schutz das SPA von besonderer Bedeutung ist (Schreiadler, Große
Rohrdommel, Schwarzstorch) im Plangebiet Vermehrungs- oder Rückzugsräume bzw. Reviere haben.
Die Biotopstruktur im Plangebiet ist wegen der massiven Bebauung und Versiegelung für diese Arten
ungeeignet (sh. hierzu Begründung unter 10. sowie Umweltbericht unter U1.b) 3.4)
Im Rahmen der Erfassungen zum Artenschutz wurde im Plangebiet ein bisher noch nicht wieder genutzter früherer Nistplatz von Rauchschwalben festgestellt. Weiter Nistplätze von Brutvögeln befinden sich in
der Umgebung des Plangebietes. Gemäß dem Fachbeitrag Artenschutz (sh. unter 11.) sollen drohende
Verstößen gegen Verbote des §44 (1) BNatSchG in Bezug auf zu geschützte Vogelarten durch folgende
Maßnahmen vermieden werden:
Abriss vorhandener baulicher Anlagen
Um Beeinträchtigungen geschützter nischenbrütender Vogelarten zum Zeitpunkt eines Eingriffes
in die Bausubstanz zu vermeiden, wird festgelegt, dass der Abriss vorhandener baulicher Anlagen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen darf:
- Abriss erfolgt zeitnah, da bisher noch kein genutzten Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt
wurden (Stand 11.06.2011),
oder (bei später erfolgendem Abriss):
- Für Gebäude und Gebäudeteile, in denen genutzte Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt
wurden, darf der Abriss nur außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgen.
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter
Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte Lehmmulde herzustellen
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw.
Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen (Vereinbarung im Durchführungsvertrag)
Ein- und Ausfahrtbereiche, Baugrenze
- Schutz der Bäume am Hertefelder Weg vor Beeinträchtigungen auf Grund der vorliegenden Planung durch entsprechende Festsetzung von zulässigen Ein- und Ausfahrtbereichen bzw. Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt im Nahbereich der Bäume, ausreichender Abstand der überbaubaren
Grundstücksfläche
Begrenzung der zulässigen Emissionen
Begrenzung der zulässigen Emissionen durch Einschränkung der zulässigen Nutzungen auf nur
„nicht wesentlich störende“ Nutzungen (Festsetzung im Bebauungsplan)
Bei Einhaltung der vorstehenden Maßnahmen bestehen keine Anhaltspunkte für eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des SPA auf Grund der hier vorliegenden Planung.
Da nur „nicht wesentlich störende Betriebe“ zulässig sind, ist nicht mit einem erheblichen (wesentlich
störenden) Verkehrsaufkommen zu rechnen. In jedem Fall wird das Verkehrsaufkommen auf Grund des
geplanten Vorhabens weit hinter dem bisher zulässigen Verkehrsaufkommen auf Grund der früheren
Tierhaltung zurückbleiben, die ebenfalls in gleicher Weise erschlossen war.
(zu Stoffeinträgen sh. unter U1.b) 3.3.1.3)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
U1.b) 3.3.3
Naturschutzgebiet NSG
U1.b) 3.3.3.1
Lage des Plangebietes im Verhältnis zum NSG
Satzung August 2011
Naturschutzgebiet NSG Liebenberger Bruch
Lage des Plangebietes
Datenquelle: Landesumweltamt Brandenburg.
Kartengrundlage:
Landesvermessung
und
Geobasisinformation Brandenburg, GB-G I/99.
U1.b) 3.3.3.2
Gebietsbeschreibung
Das Naturschutzgebiet NSG „Liebenberger Bruch " war mit der Satzung zur Unterschutzstellung des
Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992 in Kraft getreten.
Gemäß Punkt 2.3.1 des Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“
sollte innerhalb von 2 Jahren eine Behandlungsrichtlinie für das NSG „Liebenberger Bruch“ durch die
UNB erarbeitet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Regelungen zum gleichnamigen FFH
„Liebenberger Bruch“ heute diese inhaltliche Funktion übernommen haben. Da das genannte FFH-Gebiet
in Bezug auf die Flächenausdehnung und den Schutzzweck dem NSG im Wesentlichen entspricht, gelten die Aussagen zum FFH für das NSG „Liebenberger Bruch“ in Bezug zur vorliegenden Planung entsprechend. (sh. hierzu unter U1.b) 3.3.1.2.).
U1.b) 3.3.3.3 Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des NSG auf Grund des aufzustellenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Da das genannte FFH-Gebiet in Bezug auf die Flächenausdehnung und den Schutzzweck dem NSG im
Wesentlichen entspricht, gelten die Aussagen zum FFH für das NSG „Liebenberger Bruch“ in Bezug zur
vorliegenden Planung entsprechend. (sh. hierzu unter U1.b) 3.3.1.3.).
U1.b) 3.4 Artenschutz
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3 .Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4 .wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Für die Belange des Artenschutzes wurde ein entsprechender Fachbeitrag erarbeitet, der unter 11. Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes ist. Es wurden drohende Verstöße gegen Verbot nach §
44(1) BNatSchG ermittelt, zu deren Abwendung entsprechende Maßnahmen geplant sind. Die ermittelten
geschützten Arten und die möglichen Beeinträchtigungen sind unter U2.a)1 aufgeführt.
Bei Einhaltung unter U2.c) genannten der Maßnahmen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
vorliegende Planung aus Gründen des Artenschutzes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vollziehbar
sein könnte.
U1.b) 4.
Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmale.
Der nordwestliche Teil des Plangebietes (am Hertefelder Weg) liegt im Bereich des Bodendenkmals
70388 Liebenberg (Siedlung Eisenzeit / Bronzezeit). (sh. auch Begründung unter 6.7.1)
Für das Bodendenkmal wurden die Beschreibung und der Schutzumfang durch die zuständige Fachbehörde wie folgt an die Gemeinde Löwenberger Land übermittelt:
„Beschreibung: Südöstlich des Ortes erstreckt sich entlang der deutlich nach Südosten hin zur Niederung des Liebenberger Bruchs abfallenden Hangkante eine Siedlung der Bronze- und Eisenzeit mit
dicht gereihten Gruben. Das Bodendenkmal ist durch archäologische Dokumentationen in den Jahren
1999 - 2001 und 2004 partiell bestätigt.
Schutzumfang: Der Schutz erstreckt sich auf die im Boden befindliche Denkmalsubstanz der
obertägig nicht mehr sichtbaren bronze-/eisenzeitlichen Geländenutzung. Schutzgut sind die unter der
Erdoberfläche erhaltenen Reste und Spuren menschlicher Aktivitäten wie im Boden erhaltene gegenständliche Funde, Befunde und der zwischen ihnen bestehende Kontext. Die durch Veränderungen
der Bodenstruktur entstandenen Befunde dokumentieren Veränderungen der Siedlungs- und Landschaftsstruktur bis zum gegenwärtigen Ist-Zustand. Der Schutzumfang bezieht sich nicht auf die archäologisch bereits dokumentierten Areale.“
Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des Bodendenkmals in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da das Plangebiet bereits in erheblichem Maße (zu 76%) überbaut ist und in
diesem Zusammenhang auch die natürlichen Bodenschichtungen erheblich anthropogen überformt wurden, wird davon ausgegangen, dass im Plangebiet auch das Bodendenkmal hierdurch bereits erheblich
beeinträchtigt sein wird. Die Vorgehensweise beim Abriss der vorhandenen Bebauung und bei der Neubebauung ist mit der zuständigen Fachbehörde für den Bodendenkmalschutz abzustimmen.
Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine weiteren Bodendenkmale bekannt.
Die Festlegungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes - BbgDSchG - vom 24.05.2004
(GVBI. Bbg. Nr. 9 vom 24. 05. 2004, S. 215) sind entsprechend zu beachten.
Das Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
Abteilung Bodendenkmalpflege / Archäologisches Landesmuseum teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 18.05.2011 mit:
„Fachgutachterliche Stellungnahme zum Schutzgut Bodendenkmäler
..., in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Denkmalfachbehörde für Bodendenkmale und als Träger öffentlicher Belange gemäß § 17 BbgDSchG nehmen wir wie folgt zur o.g. Planung Stellung:
1. Die o.g. Planung soll im Bereich eines Bodendenkmals realisiert werden, das nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4 , § 3 Abs. 1
und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg vom
24. Mai 2004 (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt
sich um Bodendenkmal Nr. 70388, eine Siedlung der Bronze- und Eisenzeit. Das Bodendenkmal und seine derzeit bekannte
Abgrenzung sind in den Planzeichnungen des Vorhabens korrekt dargestellt. Allerdings kann derzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich auch außerhalb des gekennzeichneten Bereichs noch Denkmalstrukturen im Boden befinden. Wir
empfehlen daher, die geplanten Abbruchmaßnahmen für eine Vorerkundung zu nutzen, um beim Vorhandensein von Bodendenkmalsubstanz auch außerhalb des gekennzeichneten Bereichs noch planerisch reagieren zu können und Behinderungen/Verzögerungen im Ablauf der geplanten Neubebauung zu verhindern.
2. Da es insbesondere im Hinblick auf Zeitplan und Kostenrahmen der gesamten Planung relevant ist, sollte ergänzend zu den
Ausführungen auf den Seiten 71 f. explizit darauf hingewiesen werden, dass trotz der anzunehmenden Beeinträchtigung der
Bodendenkmalsubstanz durch die vorhandene Altbebauung alle Veränderungen von Bodennutzungen im Bereich des Bodendenkmals, also auch ein Abriss von Bebauung und die Aufnahme einer Flächenversiegelung, einer Erlaubnis bedürfen (§ 9 Seite 2 Abs. 1 Nr. 5 BbgDSchG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises zu beantragen (§ 19 Abs. 1 BbgDSchG) und wird im Benehmen mit unserer Behörde erteilt (§ 19 Abs. 3 BbgDSchG). Ferner sollte darauf
aufmerksam gemacht werden, dass alle diese Maßnahmen dokumentationspflichtig sind (§ 9 Abs. 3 und 4 BbgDSchG); Erdeingriffe also archäologisch begleitet und entdeckte Bodendenkmale fachgerecht untersucht werden müssen. Für die hier erforderlichen Dokumentationsarbeiten, zu denen die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde Näheres festlegen wird, ist in jedem Falle ein Archäologe bzw. eine archäologische Fachfirma zu gewinnen, deren Auswahl das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum im vorliegenden Falle zustimmen muss. Die Kosten für
die archäologischen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 3 und 4 BbgDSchG vom Veranlasser der Erdeingriffe im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Die durch archäologische Baubegleitungen, Ausgrabungen o.a. entstehenden Mehrkosten und Bauverzögerungen sind einzukalkulieren, wenn Bodendenkmalbereiche beplant werden.
3. Bei Erdarbeiten darüber hinaus unvermutet entdeckte Bodendenkmale (Scherben, Knochen, Stein- und Metallgegenstände,
Steinsetzungen, Holz, Verfärbungen etc.) sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Brandenburgischen
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Satzung August 2011
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 u. 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde ggf. auch darüber hinaus, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor
Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§11 Abs. 3 BbgDSchG).
4. Funde sind dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum zu übergeben (§ 11
Abs. 4 und § 12 BbgDSchG).“
Die Hinweise sind bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend zu beachten.
U1.b) 5.
Immissionsschutz
U1.b) 5.1. Lärm
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet für Wildverarbeitung und Lebensmitteldistribution fest, in dem folgende Nutzungen zulässig sein sollen:
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Abpackung von Wild
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen und
Lebensmitteln
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem jeweiligen Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.
Gemäß Festsetzung sind nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe zulässig.
Der Störgrad der im Plangebiet festzusetzenden zulässigen Nutzungen sowie deren Schutzbedürfnis
entsprechen dem eines Mischgebietes gemäß §6 BauNVO, sodass sich aus der Kombination der zulässigen Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen gegenseitigen Immissionsbeeinträchtigungen ergeben
können. Auch erhebliche Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzungen sind somit ausgeschlossen. (zur Art der baulichen Nutzung sh. unter 6.2)
Entsprechend der DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau - ergeben sich als Orientierungswert für
die Beurteilungspegel im Mischgebiet folgende maximale Lärmbelastungen:
Mischgebiet:
60 dB am Tag
50 - 45 dB in der Nacht
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.
Die für die Planung zu Grunde gelegte Immissionssituation entspricht im Wesentlichen auch der Bestandssituation in der Umgebung des Plangebietes. (sh. unter 3.3) Hier sind Wohnnutzungen, eine Tischlerei und eine Pferdepension vorhanden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung keine erheblichen Immissionskonflikte verursachen wird und sowohl innerhalb und auch außerhalb
des Plangebietes gesundes Wohnverhältnisse gewährleistet sind ohne dass hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen und geplanten Nichtwohnnutzungen mehr als bisher eingeschränkt
werden.
Gemäß §15 BauNVO ist im Einzelfall unter anderem zu prüfen, ob einem Vorhaben gebietsuntypische
Belastungen entgegenstehen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Auflagen zum Schallschutz im Rahmen der Baugenehmigung zu erteilen.
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 07.06.2011 die Belange der Gewässerunterhaltung und Immissionsschutz- RW 4 wie folgt mit:
„Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen zu o.g. Entwurf keine Bedenken.
Alle Probleme zur Produktionskapazität, Lieferverkehr, Be- und Entladen und Geräuschen (z.B. von der
Kühlanlage) müssen im entsprechenden Genehmigungsverfahren geklärt werden.
Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren.“
Die Hinweise sind entsprechend zu beachten.
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U1.b) 5.2.
Satzung August 2011
Tierhaltung
Südöstlich des Plangebietes sind weitere landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen vorhanden, die durch
eine Pferdepension mit 17 bis 20 Pferden genutzt werden. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet
sowie im Plangebiet selbst werden die vorhandenen Gebäude als Bergeräume für die Lagerung von
Stroh genutzt. Die Stallanlagen der Pferde befinden sich am äußeren südöstlichen Rand der vorhandenen Bebauung in einem Abstand von mindestens ca. 32 m zum Plangebiet.
Da die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) einen Abstand von ca. 23 m zur südöstlichen Plangebietsgrenze hat, ergibt sich insgesamt ein Abstand von 55m zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet und den vorhandenen Pferdeställen. Es ist eine ca. 9m breite flächige
Gehölzpflanzung entlang der Grundstücksgrenze festgesetzt.
Die Koppelflächen der Pferde haben in geringster Entfernung Abstände von ca. 12 m zum Plangebiet.
Sie beginnen hier hinter einer Lagerhalle für Heu (Bergeraum) am Hertefelder Weg außerhalb des Plangebietes, die erhalten werden soll. (sh. unter 3.3.1)
Angrenzend an das Plangebiet bleibt die Bebauung der landwirtschaftlichen Betriebsstätte mit der gegenwärtigen Nutzung als Pensionspferdehaltung erhalten.
Auf Grund der geringen Anzahl der gehaltenen Pferde und des Abstandes von mind. 55m zwischen den
vorhandenen Pferdeställen und der überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet wird davon ausgegangen, dass sich durch die Nachbarschaft des geplanten Vorhabens und der vorhandenen Pensionspferdehaltung keine erheblichen Immissionskonflikte ergeben.
U1.b) 5.3.
Hinweis zur Heizung
Gem. §8(3) LImSchG ist der Neuanschluss elektrischer Direktheizungen zur Erzeugung von Raumwärme
mit mehr als 10% des Gesamtwärmebedarfes und mehr als zwei kW Leistung für jede Wohnungs- bzw.
Betriebseinheit unzulässig.
U1.b) 6.
Trinkwasserschutz, Gewässerschutz
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Trinkwasserschutzzone.
Es liegt im Zustrombereich der Niederung des Liebenberger Bruchs, das sich südöstlich des Plangebietes befindet. Der Grundwasserleiter ist ungeschützt. Die natürliche Bodenschichtung und die Funktionsfähigkeit des Bodens in Bezug auf die Versickerung, Filterung und Speicherung des Niederschlagswassers im Plangebiet sind durch die vorhandene Bebauung und großflächige Versiegelung stark gestört. Auf Grund der früheren intensiven Tierhaltung ist mit einer starken Eutrophierung (Nährstoffüberlastung) des Bodens im Plangebiet zu rechnen.
Mit der vorliegenden Planung soll die Versiegelung gegenüber dem Bestand reduziert werden und die
natürliche Bodenfunktion im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs wieder verbessert werden. Hierzu
soll auch eine festgesetzte Gehölzpflanzung entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze beitragen.
Gemäß den in Brandenburg geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen ist das Niederschlagswasser im
Plangebiet zu versickern. Die weiteren gesetzlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz sind zu beachten.
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 07.06.2011 die Belange der Wasserbewirtschaftung und Hydrologie RW 5 wie folgt mit:
„Im Bereich des VEP befinden sich keine Grund- und Oberflächenwassermessstellen des Landesmessnetzes. Sollten dennoch Pegel (z.B. Grundwasserbeobachtungsrohre) vorhanden sein, wäre eine erneute Anfrage zur Verfahrensweise an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg,
Referat RW 5, zu richten.
Die Versiegelung der entstehenden Bauflächen sollte auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden,
um die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung weiter zu reduzieren. Das gesamte anfallende Niederschlagswasser sollte unter Beachtung des § 54 Abs. 4, Satz 1 BbgWG zur Grundwasserneubildung genutzt
und zur Versickerung gebrachte werden. Niederschlagswasser sollte i.d.R. ortsnah versickert werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Schutzgut Wasser
sollte die Versickerungsfähigkeit des Bodens durch eine Baugrunduntersuchung genauer geprüft werden
und die Auswirkungen des Vorhabens auf den ungeschützten Grundwasserleiter.“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine GRZ 0,4 fest. Unter Berücksichtigung der zulässigen
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO ist so zukünftig eine maximal zulässige Versiegelung des Plangebietes von 60% (GRZ 0,6) zulässig. Hierdurch wird die bisher vorhandene Versiegelung um ca. 0,231
ha unterschritten.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Die geringere Versiegelung soll eine bessere Versickerung des Niederschlagwassers ermöglichen und
so zur Grundwasseranreicherung beitragen. Durch die Verringerung der Gesamtversiegelung und die
Schaffung unversiegelter und mit Gehölzen bepflanzter Bereiche in Richtung des Zustromes zum Liebenberger Bruch hat die vorliegende Planung positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung
und auf die Wasserqualität.
Der Nachweis der Versickerung des Niederschlagwassers erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage einer entsprechenden Baugrunduntersuchung.
Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 07.06.2011 die Belange der Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz – RW 6 wie folgt mit:
„In der Nähe des VEP befinden sich der Grüneberger Bruchgraben, Nordliebenberger Bruchgraben, Falkenthaler Graben der Zühlsdorfer Graben Gewässer II. Ordnung. Die Pflicht der Unterhaltung obliegt nach
BbgWG § 79 (1) Nr. 2 den Unterhaltungsverbänden. Wir weisen darauf hin, dass der zuständige Unterhaltungsverband beteiligt werden sollte.
Die Belange des Referates RW6 hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Anlagen, Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiete werden beim Bebauungs-plan VEP „Hertefelder Weg – In den Fichten“ nicht berührt.“
Der Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ teilte mit Schreiben vom 24.05.2011 zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit:
„es besteht keine gegenseitige Beeinflussung des Bebauungsplanes mit den Gewässern unserer Zuständigkeit. Die durch uns zu unterhaltenden Gewässer werden nicht beeinflusst, so dass sich keine Einwände
zum Bauvorhaben ergeben.
Sollten im Zuge einer Baumaßnahme Einleitungen in einen Graben notwendig werden, verweise ich auf die
Einhaltung der Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes.“
U1.b) 7.
Bodenverunreinigungen, Altlastenverdacht
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Löwenberger Land ist im Plangebiet keine Altlastenverdachtsfläche dargestellt. Durch die langjährige Nutzung des Plangebietes als landwirtschaftliche Betriebsstätte
können Verunreinigungen des Bodens entstanden sein, die bisher nicht bekannt sind. Treten bei den
Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, so ist die weitere Vorgehensweise mit der
unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Rechtsgrundlage: Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
U1.b) 8.
Munitionsbergung
Der Zentraldienst der Polizei Kampfmittelbeseitigungsdienst teilte zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 01.06.2011, Reg./RPL-Nr.: 1119100000, mit:
„die eingehende Prüfung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Kampfmitteln auf der o. g. Fläche ergeben.
Es ist deshalb nicht erforderlich, Maßnahmen der Kampfmittelräumung durchzuführen.
Sollten bei Erdarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, weise ich Sie darauf hin, dass es nach § 3
Absatz 1 Nr. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom 23.11.1998, veröffentlicht im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 30 vom 14.12.1998, verboten ist entdeckte
Kampfmittel zu berühren und deren Lage zu verändern. Sie sind verpflichtet diese Fundstelle gemäß § 2 der
genannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen.
Dieses Schreiben ersetzt ein Protokoll über die Absuche nach Kampfmitteln als Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit.“
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
U1.b) 9.
Satzung August 2011
Eingriff nach dem Naturschutzrecht
Gemäß §1a(3) Satz 1 BauGB sind die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §1(6)7.a BauGB
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung
nach §1(1)7. BauGB zu berücksichtigen.
Im grünordnerischen Fachbeitrag (sh. 10.) wurde der Eingriff in Natur und Landschaft auf Grund der vorliegenden Planung wie folgt ermittelt:
Für das geplante Vorhaben wurde ein Baugrundstück gewählt, das gegenwärtig auf Grund der bisherigen Bebauung und Versiegelung einen erheblichen Missstand in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg darstellt. Das Plangebiet ist in eine bestehende Siedlungsstruktur
eingebunden und erschlossen. Nur an der nordöstlichen Schmalseite grenzt es unmittelbar an den
angrenzenden Landschaftsraum.
Durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch die Verringerung der Gesamtversiegelung, die
Vergrößerung des Abstandes der Bebauung zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum und
durch geplanten Gehölzpflanzungen wird eine Verbesserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden,
Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg innerhalb des Plangebietes erreicht.
Durch die Nutzung einer Fläche, die bereits stärker bebaut und versiegelt ist, als die vorliegende
Planung dies vorsieht, wird eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten und unversiegelten Flächen durch das geplante Vorhaben an anderer Stelle vermieden.
Zur Umsetzung der vorliegenden Planung ist die Fällung von einer Birke und evtl. einer Hainbuche
im Plangebiet erforderlich. Hierfür wird als Kompensationsmaßnahme die Pflanzung von je 3 hochstämmigen großkronigen standortgerechten Bäumen festgesetzt. (zu verwendende Gehölze sh. unter 10.4.3)
Auf Grund der Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild gegenüber dem Bestand durch die vorliegende Planung sowie auf Grund der insgesamt positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Klima / Luft ergibt sich aus der vorliegenden
Planung kein weiterer Kompensationsbedarf nach dem Naturschutzrecht.
U1.b) 10. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß §1a(2) BauGB
Gemäß §1a(2) BauGB sind bei der Aufstellung (bzw. Änderung, vergl. §1(8) BauGB) von Bauleitplänen
folgende ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz zu beachten:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung
der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der
Abwägung zu berücksichtigen.
Die vorliegende Planung berücksichtigt diesen Grundsatz durch die Inanspruchnahme einer bereits baulich genutzten und hierfür erschlossenen Fläche.
U.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach §2 (4) Satz 1 ermittelt wurden
U2.a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden
Das Plangebiet liegt am Rand der Granseer Platte. Südöstlich schließt sich das Liebenberger Bruch an,
welches Teil der Zehdenick-Spandauer Havelniederung ist.
Das Plangebiet ist dicht mit Gebäuden aus bisheriger landwirtschaftlicher Nutzung bebaut. Es sind Ställe,
Bergeräume, ein Heizhaus und weitere Wirtschaftsgebäude vorhanden. Die Freiflächen sind weitgehend
mit Beton befestigt. In der Mitte der inneren Beton-Freifläche befindet sich eine flache Dungplatte / Güllesammelbecken. Die Gebäude und Betonflächen bedecken ca. 76% des Plangebietes.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Auf den unversiegelten Flächen des Plangebietes befinden sich ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren eutropher Standorte. Es ist eine Birke und eine kleinere Hainbuche vorhanden.
Südöstlich des Plangebietes sind weitere landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen vorhanden, die durch
eine Pferdepension mit 17 bis 20 Pferden genutzt werden. Südwestlich und nordwestlich des Plangebietes sind mehrere Wohnnutzungen sowie eine Tischlerei vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Naturpark, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat.
Im Plangebiet sind keine Naturdenkmale, geschützten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope
nach BbgNatschG oder BNatSchG vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Vogelschutzgebietes oder eines Schutzgebietes nach der Floren-Faunen-Habitat-Richtlinie.
Das Plangebiet grenzt an folgende Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht bzw. ist von diesen umgeben:
- Naturschutzgebiet NSG Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles
In den Fichten)
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992
Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom 16.05.1992
In Kraft getreten: 1992-05-17, Fläche: 290,51 ha, Gebiet ID 3145-501, ISN 1399
- FFH Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
Schutzgebiet nach der Floren-, Faunen-, Habitatrichtlinie der Europäischen Union
Natura-Nr. FFH neu 436, FFH-neu-ID 1399, FFH-Nr. 32, Fläche 239 ha
- SPA Obere Havelniederung (den Gemeindeteil In den Fichten allseitig umgebend)
Vogelschutzgebiet der Europäischen Union
SPA-Nr. 7017
Im Rahmen der Umweltprüfung wird geprüft, ob die vorliegende Planung durch ein Hineinwirken in die
genannten Schutzgebiete Beeinträchtigungen der mit den Schutzgebieten geschützten Schutzgüter verursachen könnte. (sh. hierzu unter U1b) 3.) Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich aus der vorliegenden Planung erhebliche Beeinträchtigungen der umgebenden
Schutzgebiete ergeben könnten.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG „Liebenberg“
Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Liebenberg" vom 28.04.1992,
In Kraft getreten 1992-05-17, Bekanntmachung Märkische Allgemeine Zeitung; Ausgabe Gransee; vom
16.05.1992, Fläche 7.145 ha, Gebiet-ID 3145-601, ISN 2144
Das Plangebiet weist gegenwärtig auf Grund der bisherigen Bebauung und Versiegelung einen erheblichen Missstand in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild
sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg auf. Das Plangebiet ist in
eine bestehende Siedlungsstruktur eingebunden und erschlossen. Nur an der nordöstlichen Schmalseite
grenzt es unmittelbar an den angrenzenden Landschaftsraum.
Durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch die Verringerung der Gesamtversiegelung, die Vergrößerung des Abstandes der Bebauung zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum und durch
geplanten Gehölzpflanzungen wird eine Verbesserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg innerhalb des Plangebietes erreicht.
Im Plangebiet sind keine geschützten oder hochwertigen Biotope vorhanden. Es wurden keine geschützten Pflanzenarten festgestellt. Es haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von genutzten
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten im Plangebiet ergeben. Aus früherer Nutzung
sind in einem Heizhaus Rauchschwalbennester vorhanden. Hausrotschwänzchen und Bachstelzen wurden mehrfach im Plangebiet beobachtet. Zur Vermeidung von Verstößen nach §44 BNatSchG sind 8
Nisthilfen für Rauchschwalben außerhalb es Plangebietes vor dem Abriss und 6 Nisthilfen für Hausrotschwanz bzw. Bachstelze im Zuge der Realisierung des Vorhabens herzustellen.
Durch die vorliegende Planung könnten sich folgende mögliche Umweltauswirkungen ergeben:
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Satzung August 2011
Schutzgut Boden
Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen lehmunterlagerten sandigen Flächen im höher gelegenen nordwestlichen Teil des Plangebietes und dem südöstlich angrenzenden Bereich des Liebenberger Bruchs, in dem sandige, teils lehmige Flächen von Niedermoor überlagert werden. Niedermoorböden
sind besonders wertvolle Böden, die regulierend auf den Wasserhaushalt wirken.
Im Plangebiet sind die natürlichen Bodenverhältnisse stark gestört. Im Zuge der vorhandenen Bebauung
wurde die nur oberflächlich vorhandene Schicht des Nierdermoorbodens vermutlich weitgehend beseitigt.
Die vorhandene Versiegelung von 76% der Plangebietsfläche (sh. unter 10.2.5) hat die Funktion des
Bodens als Filter und Wasserspeicher im Zustrom des Liebenberger Bruchs im Plangebiet weitgehend
aufgehoben.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine GRZ 0,4 fest. Unter Berücksichtigung der zulässigen
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO ist so zukünftig eine maximal zulässige Versiegelung des Plangebietes von 60% (GRZ 0,6) zulässig. Hierdurch wird die bisher vorhandene Versiegelung um ca. 0,231
ha unterschritten.
Die geringere Versiegelung soll eine bessere Versickerung des Niederschlagwassers ermöglichen und
so zur Grundwasseranreicherung beitragen.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im nordwestlichen Teil des Plangebietes entlang des dortigen
Hertefelder Weges festgesetzt, sodass der Bereich, in dem sich ursprünglich Niedermoorboden befunden
hat, weitgehend außerhalb liegt. In früheren Randbereich des Niedermoorbodens entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze wird eine flächige Gehölzpflanzung festgesetzt. Hier sollen langfristig wieder
naturnahe Bodenstrukturen im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs entwickelt werden, die zur Filterung und Rückhaltung des in dieser Richtung fließenden Grundwasserstromes beitragen können. Die
Verbesserung der Bodenfunktion zur natürlichen Reinigung des Grundwasserstromes ist insbesondere
wegen der starken Eutrophierung (Nährstoffüberlastung) des Plangebietes auf Grund der bisherigen
Nutzung als landwirtschaftliche Betriebsstätte von Bedeutung.
Die vorliegende Planung hat insgesamt erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden mit
positiven Wechselwirkungen zu den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna sowie Orts- und Landschaftsbild.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet ist nicht Teil einer Trinkwasserschutzzone oder Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnung. Der Grundwasserleiter ist ungeschützt, das Sickerwasser fließt in Richtung Südost, dem naturräumlich besonders wertvollen Liebenberger Bruch zu.
Durch die Verringerung der Gesamtversiegelung und die Schaffung unversiegelter und mit Gehölzen
bepflanzter Bereiche in Richtung des Zustromes zum Liebenberger Bruch hat die vorliegende Planung
positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und auf die Wasserqualität. (sh. hierzu vorstehend unter 10.3.1. sowie auch U1.b) 6. Trinkwasser- und Gewässerschutz).
Schutzgut Klima / Luft
Das Plangebiet ist ein stark bebauter Bereich, der für die Frischluftentstehung und den Luftaustausch
kaum von Bedeutung ist. In den versiegelten Bereichen, die nicht verschattet sind, kann partiell eine hohe
Wärmerückstrahlung entstehen.
Die geplante Bebauung und Versiegelung bleibt erheblich hinter der vorhandenen Bebauung und Versiegelung zurück. Die geplanten Gehölzpflanzungen tragen zur Verbesserung der Frischluftentstehung bei
und haben positive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft.
Insgesamt hat die vorliegende Planung auf Grund der Verringerung der Bebauungsdichte und Versiegelung sowie der geplanten Gehölzpflanzungen positive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft.
Hochwertige bzw. geschützte Biotope
Im Plangebiet sind keine geschützten oder hochwertigen Biotope vorhanden, sodass die vorliegende
Planung keine Eingriffe in solche Biotope vorbereiten kann.
Schutzgut Flora
Im Plangebiet sind keine geschützten Pflanzenarten vorhanden. (sh. hierzu auch unter 10.2.8.2). Durch
die anthropogene Nutzung und die großflächige Versiegelung konnte sich bisher eine artenreiche Flora
im Plangebiet nicht entwickeln.
Dennoch bereitet die vorliegende Planung einen Eingriff in das Schutzgut Flora vor, da die Umsetzung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes das Fällen einer Birke (Betula pendula) (1,6m StU; 10m Kronendurchmesser) und einer Hainbuche (Carpinus betulus) (1,2m StU; 9m Kronendurchmesser) erforderlich macht.
Dieser Eingriff wird im Rahmen der vorliegenden Planung durch Ersatzpflanzungen kompensiert.
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Satzung August 2011
Zugleich verringert sich auf Grund der vorliegenden Planung der Anteil der versiegelten Flächen von
bisher ca. 76% auf max. 60%. Hierdurch wird eine Fläche von ca. 0,231 ha, die bisher versiegelt war,
wieder für die Entwicklung von Vegetationsfläche verfügbar.
Darüber hinaus setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan flächige Gehölzpflanzungen auf 2472m²
fest, die erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Flora mit positiven Wechselwirkungen auf
die Schutzgüter Fauna, Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild, Klima / Luft haben.
Das geplante Vorhaben dient insbesondere der Verwertung der Wildbestände im umgebenden Landschaftsraum. Hierin entspricht es dem Grundsatz 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“, wonach die jagdliche Nutzung statthaft und notwendig ist. Hierdurch wird der Wildbestand auf
ein Niveau gesenkt und gehalten, was zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden und artenreichen Waldes beiträgt.
Schutzgut Fauna
Im Plangebiet haben sich bisher keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten geschützter Tierarten ergeben. (sh. hierzu auch unter 11.).
Auch für Tierarten, die nicht den Bestimmungen des Artenschutzes unterliegen, ist das Plangebiet nicht
von erheblicher Bedeutung. Auf Grund der baulichen Nutzungen und der erheblichen Versiegelungen ist
dieses für die Fauna als Lebensraum insgesamt von geringer Bedeutung. Bei Abrissmaßnahmen ist auf
das mögliche Vorhandensein von Nestern von Nischenbrütern und Fledermausquartiere zu achten. Im
Zeitraum von März bis 12. Mai 2011 wurden zwar Hinweise auf das frühere Vorhandensein von Niststandorten jedoch keine aktuell genutzten Brutplätze von Gebäudebrütern oder Fledermäusen im Plangebiet festgestellt. (sh. unter 11.) (Begehungen und Erfassungen werden fortgesetzt). Dadurch, dass
außerhalb des Plangebietes, direkt an das Plangebiet angrenzend landwirtschaftliche Zweckbauten
(Scheunen, Bergehallen und Ställe) erhalten bleiben ist ein Ausweichen potenziell Niststandorte in und
an Gebäuden suchender Arten möglich.
Durch die geplante Anlage flächiger Gehölzstrukturen werden die Nistmöglichkeiten und Nahrungshabitate für heckenbrütende Vögel und Kleinsäuger wesentlich verbessert. Die geplante Entsiegelung trägt zur
Vergrößerung der Vegetationsflächen und hierdurch zur Verbesserung der Habitatstrukturen im Plangebiet bei. Hierdurch kommt die vorliegende Planung dem Schutzgut Fauna in erheblichem Maße zu Gute.
Im Durchführungsvertrag sollen ergänzend folgende Maßnahmen festgelegt werden:
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter
Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte Lehmmulde herzustellen
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw.
Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Schutzgut Mensch (Naherholung)
Das Plangebiet weist auf Grund der bisherigen baulichen Nutzung und Versiegelung in Bezug auf das
Orts- und Landschaftsbild einen erheblichen städtebaulichen Missstand auf, der insbesondere vom Hertefelder Weg aus sowie im Plangebiet selbst wahrnehmbar ist. (sh. unter 10.2.9)
Im Südosten schirmen weitere landwirtschaftliche Bauten das Plangebiet gegenüber dem Landschaftsraum ab. Im Südwesten und Nordwesten grenzt die weitere Siedlungsbebauung „In den Fichten“ an. Im
Zusammenwirken mit den umgebenden Waldflächen im Nordwesten und Nordosten sowie der Baumreihe im Südosten besteht kaum eine Fernsicht auf das Plangebiet.
Im Nordosten des Plangebietes rückt die bisher vorhandene Bebauung dicht an den Naturraum heran.
Durch die geplante Neugestaltung im Plangebiet wird der bestehende städtebauliche Missstand beseitigt.
Der Abstand der Bebauung zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum wird wesentlich vergrößert.
Durch die geplante neue bauliche Nutzung in Verbindung mit den geplanten Gehölzpflanzungen wird das
Orts- und Landschaftsbild im Bereich des Plangebietes neu gestaltet. Die Beschränkung der Bauhöhe
auf 56m über NHN (Höhe des vorhandenen Schornsteins, geringere Höhe als das vorhandene Mehrfamilienhaus in Nachbarschaft des Plangebietes) wird auch zukünftig eine Fernwirkung der baulichen Anlagen in das Landschaftsschutzgebiet sowie die umgebenden Schutzgebiete (LSG, FFH, SPA) vermieden.
Insgesamt hat das geplante Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und
Landschaftsbild.
Schutzgut Mensch
Der Störgrad der im Plangebiet festzusetzenden zulässigen Nutzungen sowie deren Schutzbedürfnis
entsprechen dem eines Mischgebietes gemäß §6 BauNVO, sodass sich aus der Kombination der zulässigen Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen gegenseitigen Immissionsbeeinträchtigungen ergeben
können. Auch erhebliche Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzungen sind somit ausgeschlossen. (zur Art der baulichen Nutzung sh. unter 6.2)
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Die für die Planung zu Grunde gelegte Immissionssituation entspricht im Wesentlichen auch der Bestandssituation in der Umgebung des Plangebietes. (sh. unter 3.3) Hier sind Wohnnutzungen, eine Tischlerei und eine Pferdepension vorhanden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung keine erheblichen Immissionskonflikte verursachen wird und sowohl innerhalb und auch außerhalb
des Plangebietes gesundes Wohnverhältnisse gewährleistet sind ohne dass hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen und geplanten Nichtwohnnutzungen mehr als bisher eingeschränkt
werden.
Es haben sich keine Anhaltspunkte für nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auf Grund
erheblicher Immissionen ergeben, die durch das geplante Vorhaben verursacht werden oder denen es
ausgesetzt ist.
Durch die Schaffung von ca. 30 Arbeitsplätzen sowie durch die Beteiligung des städtebaulichen Misstandes im Plangebiet ergeben sich aus der vorlegenden Planung ebenfalls erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch.
Schutzgut Sachgüter
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmale.
Der nordwestliche Teil des Plangebietes (am Hertefelder Weg) liegt im Bereich des Bodendenkmals
70388 Liebenberg (Siedlung Eisenzeit / Bronzezeit). (sh. auch unter U1.b) 4.)
Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des Bodendenkmals in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da das Plangebiet bereits in erheblichem Maße (zu 76%) überbaut ist und in
diesem Zusammenhang auch die natürlichen Bodenschichtungen erheblich anthropogen überformt wurden, wird davon ausgegangen, dass im Plangebiet auch das Bodendenkmal hierdurch bereits erheblich
beeinträchtigt sein wird. Die Vorgehensweise beim Abriss der vorhandenen Bebauung und bei der Neubebauung ist mit der zuständigen Fachbehörde für den Bodendenkmalschutz abzustimmen.
Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine weiteren Bodendenkmale bekannt. Es ist
jedoch auch hier mit möglichen Bodenfunden zu rechnen.
Die Festlegungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes - BbgDSchG - vom 24.05.2004
(GVBI. Bbg. Nr. 9 vom 24. 05. 2004, S. 215) sowie die Hinweise des Brandenburgischen Landesamtes
für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Abteilung Bodendenkmalpflege / Archäologisches Landesmuseum, Stellungnahme vom 18.05.2011 (sh. unter U1.b) 4.), sind entsprechend zu beachten.
U2.b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und
bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Durchführung des Vorhabens werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Vorhabens gemäß dem zu Grunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplan geschaffen. Geplant ist die Errichtung eines Betriebes für die Zerlegung und Verarbeitung von Wild sowie
für die Distribution von Wild, Wein, Spirituosen und anderen Lebensmitteln einschließlich Verwaltung und
Betriebswohnung. (sh. unter 6.1) Es sollen ca. 30 Arbeitsplätze entstehen. Zugleich schafft der hier vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan einen angemessenen Entwicklungsrahmen für eine spätere
Erweiterung des Vorhabens.
Da die Produktion und der Warenumsatz nur in verhältnismäßig geringem Umfang erfolgen werden und
nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind, wird der Störgrad eines Mischgebietes durch die
vorliegende Planung nicht überschritten. Das entspricht im Wesentlichen auch der Bestandssituation in
der Umgebung des Plangebietes. Hier sind Wohnnutzungen, eine Tischlerei und eine Pferdepension
vorhanden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung keine erheblichen Immissionskonflikte verursachen wird und sowohl innerhalb und auch außerhalb des Plangebietes gesundes
Wohnverhältnisse gewährleistet sind ohne dass hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen und geplanten Nichtwohnnutzungen mehr als bisher eingeschränkt werden. (sh. hierzu unter U1b)
5.)
Mit der Realisierung des hier geplanten Vorhabens wird ein erheblicher städtebaulicher Missstand behoben, der auf Grund der bisherigen Bebauung und Versiegelung im Plangebiet besteht. Das geplante Vorhaben wird nach seiner Realisierung einen geringeren Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, als
dies bisher im Plangebiet der Fall ist. (sh. hierzu unter 10.)
Hiermit trägt die vorliegende Planung insbesondere der Lage des Plangebietes im Landschutzgebiet
Liebenberg und angrenzend an das FFH, SPA und NSG Rechnung. (sh. hierzu unter 12. und im Umweltbericht)
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens (Null-Variante) bliebe der bisherige Zustand erhalten. Die vorhandene Bebauung und erhebliche Versiegelung im Plangebiet sowie der sich hieraus ergebende städ89
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tebauliche und landschaftliche Misstand bleiben bestehen. Es erfolgt keine Neubebauung im Plangebiet,
es werden keine Arbeitsplätze geschaffen.
Die Fällung der vorhandenen Birke ist nicht erforderlich. Die Fällung der vorhandenen Hainbuche wäre
eventuell auch ohne die vorliegende Planung erforderlich, da diese stak geschädigt ist. Der Ausgleich
durch 3 Ersatzpflanzungen je zu fällendem Baum würde gleichfalls unterbleiben.
U2.c)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
- Eingriff nach dem Naturschutzrecht (Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Klima / Luft, Landschaftsbild)
Das Plangebiet umfasst eine Fläche im Landschaftsschutzgebiet Liebenberg. Hieraus ergibt sich eine
besondere Anforderung in Bezug auf die Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft. (sh. hierzu
auch unter 12.)
Für das geplante Vorhaben wurde ein Baugrundstück gewählt, das gegenwärtig auf Grund der bisherigen
Bebauung und Versiegelung einen erheblichen Missstand in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg darstellt. Das Plangebiet ist in eine bestehende Siedlungsstruktur eingebunden und erschlossen. Nur an der nordöstlichen Schmalseite grenzt es unmittelbar an den angrenzenden Landschaftsraum.
Durch das geplante Vorhaben, insbesondere durch die Verringerung der Gesamtversiegelung, die Vergrößerung des Abstandes der Bebauung zum nordsöstlich angrenzenden Landschaftsraum und durch
geplanten Gehölzpflanzungen wird eine Verbesserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora, Fauna, Orts- und Landschaftsbild sowie in Bebzug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes Liebenberg innerhalb des Plangebietes erreicht.
Durch die Nutzung einer Fläche, die bereits stärker bebaut und versiegelt ist, als die vorliegende Planung
dies vorsieht, wird eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten und unversiegelten Flächen durch das
geplante Vorhaben an anderer Stelle vermieden.
Eingriff
Flächengröße /
Bezugsgröße
1,411 ha
betroffene Belange
bzw. Schutzgüter
geplante Versiegelung
durch Festsetzung einer
zulässigen GRZ 0,4 zuzüglich 50% Überschreitung
gemäß §19(4) BauNVO =
GRZ 0,6
0,846 ha
(bei GRZ
0,6)
Boden mit Wechselwirkung zu Wasser, Flora,
Fauna, Orts- und Landschaftsbild, Klima / Luft
(V) Nutzung eines bereits mit 1,077 ha überbauten und voll versiegelten Grundstücks
(ca. GRZ 0,76 Bestand),
(A) Verringerung der GRZ einschließlich
Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO auf
0,4+50%=0,6, hierdurch Verringerung der
vorhandenen Versiegelung um ca. 0,231 ha
Festsetzung einer Bebauung mit max. 3 Vollgeschossen
0,564 ha
(bei GRZ
0,4)
Orts- und Landschaftsbild
(V) Vermeidung der Überschreitung der
vorhandenen Bauhöhe (Schornstein Heizhaus) im Plangebiet und des dreigeschossigen Mehrfamilienhauses in Nachbarschaft
des Plangebietes durch Begrenzung der
zulässigen Bauhöhe auf 56 m über NHN
(V) Wahl eines Standortes, auf dem die
geplante Bebauung auf Grund der Umgebungsbebauung und des umgebenden Gehölzbestandes keine Fernwirkung in den
umgebenden Landschaftsraum entfalten
Flächeninanspruchnahme
für das geplante Vorhaben
in einem Landschaftsschutzgebiet angrenzend
NSG, FFH und SPA
Boden, Wasser, Flora,
Fauna, Orts- und Landschaftsbild, Klima / Luft
Schutzgebietsverordnung LSG, Schutzgüter
NSG, FFH und SPA,
sparsamer Umgang mit
Grund und Boden
90
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum
Ausgleich
(V) Vermeidung
(A) Ausgleich
(V) Nutzung eines bereits bebauten und
versiegeltem Grundstück mit erheblichem
städtebaulichen Misstand,
(V) Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Ortsund Landschaftsbild, Klima / Luft gegenüber
dem bisherigen Bestand (sh. auch nachfolgend),
(V) Berücksichtigung der Schutzgebietsverordnung und Schutzziele der Schutzgebiete
nach dem Naturschutzrecht (sh. unter 12.)
(V) Vermeidung von Verstößen gegen §44
BNatSchG (Artenschutz sh. unter 11.)
Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Eingriff
Flächengröße /
Bezugsgröße
betroffene Belange
bzw. Schutzgüter
Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche,
die einen Baukörper bis zu
einer Gesamtlänge von
130m ermöglicht
130m Gebäudelänge
Orts- und Landschaftsbild
Flora mit WechselwirFestsetzung der überbauba- 1 Birke
kung zu Fauna
ren Grundstücksfläche, in
der sich eine Birke befindet, 1 Hainbuche
die für eine Überbauung
gefällt werden muss
1 Hainbuche ist wegen
schwerer Stammschäden zu
fällen
mögliche Beeinträchtigung
des ortsbildprägenden
Baumbestandes am Hertefelder Weg durch Grundstückszufahrten
(2 Kastanien, 1 Eiche im
LSG)
2 Kastanien, Flora mit Wechselwir1 Eiche
kung zu den Schutzgütern Fauna (auch Artenschutz), Orts- und
Landschaftsbild,
LSG betroffen
Satzung August 2011
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum
Ausgleich
(V) Vermeidung
(A) Ausgleich
kann
Vereinbarung eines gegliederten Baukörpers
im Vorhaben- und Erschließungsplan
(A) Festsetzung folgender Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des §1a(3) BauGB (§9(1)
20. und 25a) BauGB):
„Innerhalb des Plangebietes sind je zu
fällendem Baum als Ersatzpflanzungen
zu pflanzen:
- 3 großkronige heimische standortgerechte Laubbäume“
(zu verwendende Gehölze sh. nachfolgend
unter 10.4.3)
Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und
Ausfahrt an den Standorten der Bäume und
Festsetzung des Bereiches für die Ein- und
Ausfahrt außerhalb des Einwirkungsbereiches der Bäume
Zur Umsetzung der vorliegenden Planung ist die Fällung von einer Birke und evtl. einer Hainbuche im
Plangebiet erforderlich. Hierfür wird als Kompensationsmaßnahme die Pflanzung von je 3 hochstämmigen großkronigen standortgerechten Bäumen festgesetzt. (zu verwendende Gehölze sh. nachfolgend
unter 10.4.3)
Auf Grund der Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild
gegenüber dem Bestand durch die vorliegende Planung sowie auf Grund der insgesamt positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Klima / Luft ergibt sich aus der vorliegenden Planung kein
weiterer Kompensationsbedarf nach dem Naturschutzrecht.
Maßnahmen zur Abwendung drohender Verstöße gegen Verbot nach § 44(1)BNatSchG (Schutzgut Fauna)
Abriss vorhandener baulicher Anlagen
Um Beeinträchtigungen geschützter nischenbrütender Vogelarten zum Zeitpunkt eines Eingriffes in
die Bausubstanz zu vermeiden, wird festgelegt, dass der Abriss vorhandener baulicher Anlagen
nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen darf:
- Abriss erfolgt zeitnah, da bisher noch kein genutzten Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt
wurden (Stand 11.06.2011),
oder (bei später erfolgendem Abriss):
- Für Gebäude und Gebäudeteile, in denen genutzte Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt
wurden, darf der Abriss nur außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgen.
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter
Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte Lehmmulde herzustellen, nach Abschluss der Arbeiten sind die Ersatzniststandorte umgehend schriftlich der unteren
Naturschutzbehörde mitzuteilen (einschließlich Fotodokumentation und Karte).
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw.
Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen
(Vereinbarung im Durchführungsvertrag)
Grundstückseinfriedung
- Es wird festgesetzt, dass Grundstückseinfriedungen so herzustellen sind, dass über Gelände Öffnungen als Durchschlupf für Amphibien, und Kleinsäuger mit einem lichten Öffnungsmaß von mindestens 10 cm im Durchmesser und einer Anzahl von mindestens 1 Stck. je lfd.m vorhanden sind.
Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Einzäunung einen Abstand von 10 cm zur Geländeoberfläche hat. (Festsetzung im Bebauungsplan)
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Ein- und Ausfahrtbereiche, Baugrenze
- Schutz der Bäume am Hertefelder Weg vor Beeinträchtigungen auf Grund der vorliegenden Planung durch entsprechende Festsetzung von zulässigen Ein- und Ausfahrtbereichen bzw. Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt im Nahbereich der Bäume, ausreichender Abstand der überbaubaren
Grundstücksfläche
Begrenzung der zulässigen Emissionen
Begrenzung der zulässigen Emissionen durch Einschränkung der zulässigen Nutzungen auf nur
„nicht wesentlich störende“ Nutzungen (Festsetzung im Bebauungsplan)
- Vermeidung von Verstößen gegen die Satzung sowie den Pflege- und Entwicklungsplan des LSG „Liebenberg“ (Schutzgüter Boden, Wasser, Flora, Fauna, Klima / Luft, Landschaftsbild, Mensch)
Gemäß §1(1) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“ liegt der
satzungsgemäße Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes in der Erhaltung der Landschaft im Raum
Liebenberg.
Das hier vorliegende Plangebiet ist zu ca. 76% mit baulichen Anlagen und Betonflächen bedeckt. Auf
Grund der teilweise desolaten Bebauung besteht im Plangebiet ein erheblicher städtebaulicher und landschaftlicher Missstand. Der Schutzgegenstand des zu erhaltenden Landschaftsraumes ist im Plangebiet
in sofern bisher nicht vorhanden.
Im Plangebiet wurden bisher (bis zum 11.Juni 2011) keine genutzten Brut- oder Ruheplätze geschützter
Arten festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Berücksichtigung der im Fachbeitrag
Artenschutz (sh. unter 11.) genannten Maßnahmen die vorliegende Planung Verstöße gegen die Verbote
des §44(1) BNatSchG verursachen könnte. Hierbei wurden auch die in der Umgebung des Plangebietes
lebenden geschützten Arten berücksichtigt.
Gemäß §2 (Verbote) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
sind landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet verboten, die über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen. Dies betrifft insbesondere auch Hoch- und Tiefbauten, Nutzungsartenänderungen sowie Veränderungen des derzeitigen Landschaftsbildes und Störungen des Naturhaushaltes. Hierbei sind Nutzungsarten verboten, welche nicht im Pflege- und Entwicklungsplan genannt sind. Ebenfalls verboten sind Baulichkeiten und Nutzungsarten, welche geeignet sind,
den Naturgenuss zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten.
Das geplante Vorhaben dient insbesondere der Verwertung der Wildbestände im umgebenden Landschaftsraum. Hierin entspricht es dem Grundsatz 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“, wonach die jagdliche Nutzung statthaft und notwendig ist. Hierdurch wird der Wildbestand auf
ein Niveau gesenkt und gehalten, welches zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gesunden und
artenreichen Waldes beiträgt.
Da das Vorhaben auf einem straßenseitig erschlossenen Baugrundstück in einem vorhandenen Gemeindeteil (In den Fichten) realisiert werden soll, entsteht durch das geplante Vorhaben kein zusätzlicher Erschließungsaufwand. In sofern befindet es sich im Einklang mit den diesbezüglichen Schutzzielen des
LSG.
Die Errichtung des geplanten Vorhabens auf einer bereits intensiv bebauten Fläche, die von weiteren
bebauten Flächen umgeben ist, entspricht den Grundsätzen für die Siedlungsentwicklung (3.2 des Pflege- und Entwicklungsplanes des LSG „Liebenberg“), wonach in den innerhalb des LSG liegenden Ortsteilen eine (Neu-) Bebauung auf Lückenschließungen zu begrenzt ist und die Ausweitungen über Kernbereiche bereits bebauter Flächen hinaus nicht zulässig ist.
Die vorliegend geplanten landschaftsverändernden Maßnahmen im LSG gehen nicht über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinaus.
Ein weiterer Grundsatz der Landschaftspflege ist gemäß 3.1 des Pflege- und Entwicklungsplanes neben
dem Schutz und der Pflege auch die Gewährleistung der Wiederherstellung geschädigter Landschaftsteile. Das Plangebiet stellt einen geschädigten Landschaftsbestandteil dar. Eine vollständige
Widerherstellung des ursprünglichen natürlichen Zustandes im Plangebiet wäre jedoch unangemessen
und widerspräche zudem der Satzung des LSG und dem Pflege- und Entwicklungsplan, die grundsätzlich
vom Erhalt der besiedelten Bereiche ausgehen.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Um der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet auch in Bezug auf die teilweise Widerherstellung der naturräumlichen Qualitäten angemessen Rechnung zu tragen, sieht die vorliegende Planung
folgende Maßnahmen vor (sh. hierzu auch unter 10. Grünordnerischer Fachbeitrag):
- Beseitigung des städtebaulichen Missstandes im Plangebiet durch Abriss der vorhandenen desolaten Bebauung und Neugestaltung des Ortsbildes durch eine angemessene Neubebauung
- Verringerung der Versiegelung gegenüber dem Bestand um mindestens 0,231 ha durch Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl auf GRZ 0,4 (zuzüglich 50% Überschreitung nach
§19(4) BAuNVO)
- Vergrößerung des Abstandes der überbaubaren Grundstücksfläche zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA) durch Festsetzung im Bebauungsplan auf ca. 47m,
- Anpflanzung einer flächigen Gehölzpflanzung im Übergangsbereich zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA)
- Anpflanzen einer flächigen Gehölzpflanzung an der südöstlichen Plangebietsgrenze (angrenzend an die Pensionspferdehaltung), um eine Verbesserung für die hier erheblich geschädigten
Schutzgüter Boden mit Wechselwirkung zu den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna Klima / Luft,
Orts- und Landschaftsbild im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs zu erreichen.
- mögliche Beeinträchtigungen durch Immissionen (Schutzgut Mensch)
Zur Vermeidung von Immissionskonflikten im Plangebiet und in dessen Umgebung werden im geplanten
Sondergebiet nur Nutzungen zugelassen, die den Störgrad eines Mischgebietes nicht übersteigen.
- mögliche Beeinträchtigungen eines Bodendenkmals (Schutzgut Kultur- und Sachgüter)
Der nordwestliche Teil des Plangebietes (am Hertefelder Weg) liegt im Bereich des Bodendenkmals
70388 Liebenberg (Siedlung Eisenzeit / Bronzezeit). (sh. auch Begründung unter 6.7.1 und U1.b) 4.)
Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des Bodendenkmals in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da das Plangebiet bereits in erheblichem Maße (zu 76%) überbaut ist und in
diesem Zusammenhang auch die natürlichen Bodenschichtungen erheblich anthropogen überformt wurden, wird davon ausgegangen, dass im Plangebiet auch das Bodendenkmal hierdurch bereits erheblich
beeinträchtigt sein wird. Die Vorgehensweise beim Abriss der vorhandenen Bebauung und bei der Neubebauung ist mit der zuständigen Fachbehörde für den Bodendenkmalschutz abzustimmen.
Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine weiteren Bodendenkmale bekannt.
Die Festlegungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes - BbgDSchG - vom 24.05.2004
(GVBI. Bbg. Nr. 9 vom 24. 05. 2004, S. 215) sind entsprechend zu beachten.
U2.d)
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind
Prüfung der Möglichkeit von Standortalternativen
Der Standort des geplanten Vorhabens ist durch den Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers vorgegeben. Gemäß §12(1) BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage
eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist. Dies setzt u. a. auch die Verfügbarkeit des Vorhabengrundstücks durch den Vorhabenträger voraus. Hierdurch schränken sich die
möglichen Standortalternativen bereits erheblich ein.
Der gewählte Standort ist aus folgenden Gründen für das geplante Vorhaben besonders geeignet:
Das geplante Vorhaben dient insbesondere der Verwertung der Wildbestände im Liebenberger Bruch.
Deshalb kommt für das geplante Vorhaben vorrangig ein Standort mit räumlicher Nähe zum Liebenberger Bruch in Betracht. Diese Voraussetzung erfüllt das Plangebiet.
Es liegt jedoch im Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“. Ein Standort in einem LSG kommt nur in Betracht, sofern ein ebenfalls geeigneter Standort außerhalb des LSG nicht zur Verfügung steht. Da der
gesamte Ortsteil Liebenberg ebenfalls im LSG liegt, sind keine geeigneten Standorte außerhalb des LSG
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
für den Vorhabenträger verfügbar. Da das Plangebiet in einem erschlossenen Gemeindeteil (In den Fichten) liegt, durch die vorliegende Planung ein erheblicher städtebaulicher und landschaftlicher Missstand
im Plangebiet behoben wird und der Eingriff in Natur und Landschaft im Plangebiet gegenüber dem bisherigen Bestand wesentlich gemindert wird, ist die Fläche des Plangebietes trotz der Lage im LSG für
das geplante Vorhaben geeignet.
Ein vergleichbares Vorhaben auf einem vergleichbaren Standort, der erschlossen und besiedelt ist und
auf dem ein erheblicher städtebaulicher Missstand behoben wird, liegt der Gemeinde nicht vor. In sofern
bestehen für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Standortalternativen.
Prüfung von Nutzungsalternativen
Als sich aufdrängende Nutzungsalternative kommt für das Plangebiet die Beibehaltung der bisherigen
Nutzung in Betracht. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Betriebsstandort der industriellen
Intensiv-Tierhaltung. Wegen der Nachbarschaft zu bestehenden Wohnnutzungen und auf Grund der
Lage des Plangebietes in einem Landschaftsschutzgebiet und angrenzend an ein FFH-Gebiet, SPA und
NSG würde diese Nutzung zu erheblichen Immissionskonflikten führen. Deshalb wird diese Nutzungsalternative nicht gewählt.
(zu Null-Variante sh. unter U2.b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung)
U3.
Zusätzliche Angaben zum Umweltbericht
U3.a)
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind
Bei der vorliegenden Umweltprüfung werden die bisher bekannten Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen berücksichtigt.
Folgende Planungen wurden herangezogen:
- der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) am 15.05.2009
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung" (RePWind) vom 05. März 2003 (im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 36 vom 10.09.2003)
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Rohstoffsicherung / Windenergienutzung" (ReP-RW) vom 24. November 2010
- Flächennutzungsplan der Gemeinde Löwenberger Land
- Landschaftsplan der Gemeinde Löwenberger Land
- Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung HVE des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt
und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom April 2009.
- Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete - (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, November 2008)
- Grünordnerischer Fachbeitrag (hier vorliegende Begründung unter 10.)
- Fachbeitrag Artenschutz (hier vorliegende Begründung unter 11.)
- Angaben zur Geologie und Hydrogeologie des Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, unter
www.geo.brandenburg.de
- Angaben zu Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht: Kartendienst des Landesamtes für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz, Landesumweltamt Brandenburg. Kartengrundlage: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, GB-G I/99.
Für die Erfassungen zum Artenschutz wurden folgende technische Verfahren bzw. Hilfsmittel verwendet:
- Begehungen
- Zur Beobachtung wurden verwendet: VIVITAR Fernglas 7x50; BRESSER Spectiv 25/75 x
- Für Foto- und Audiodokumentation wurde verwendet: KODAK easy share DX6490
- Folgende Arten wurden mit Klangattrappen* verhört:
- Rebhuhn – Perdix perdix
- Gartenammer – Ortolan - Emberiza hortulana
- Ziegenmelker – Nachtschwalbe Caprimulgus europaeus
Bei der Zusammenstellung der Angaben traten folgende Schwierigkeiten auf:
- Die Beurteilung der Vereinbarkeit der Planung mit den Bestimmungen des LSG „Liebenberg“ bzw. die
In-Aussicht-Stellung einer eventuell erforderlichen Befreiung steht noch aus.
- Die Erfassungen zum Artenschutz umfassen den Zeitraum März bis 11.Juni 2011 und sind noch nicht
abgeschlossen.
- Es liegen keine Kenntnisse darüber vor, in wieweit im Bereich des Plangebietes das eingetragene Bodendenkmales noch vorhanden ist.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
U.3b)
Satzung August 2011
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf die Umwelt
• Die Überwachung der Einhaltung der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie
des Durchführungsvertrages erfolgt durch die Gemeinde in Zusammenwirken mit dem Bauordnungsamt und der Unteren Naturschutzbehörde.
• Für die Belange des Immissionsschutzes ist das Landesumweltamt, Regionalabteilung West, zuständig. Sofern das Vorhaben entgegen der vorliegenden Planung erheblich störende Emissionen verursachen sollte oder diesen ausgesetzt ist, wären diese der genannten Behörde anzuzeigen und die erforderlichen Festlegungen zur Minderung der Emissionen zu treffen.
• Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen wird durch die untere Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit der Gemeinde überwacht.
• Die Planung soll im Bereich des Bodendenkmal Nr. 70388, eine Siedlung der Bronze- und Eisenzeit,
realisiert werden. Derzeit kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich auch außerhalb
des bekannten Bereichs noch Denkmalstrukturen im Boden befinden. Trotz der anzunehmenden Beeinträchtigung der Bodendenkmalsubstanz durch die vorhandene Altbebauung bedürfen alle Veränderungen von Bodennutzungen im Bereich des Bodendenkmals, also auch ein Abriss von Bebauung
und die Aufnahme einer Flächenversiegelung, einer Erlaubnis bedürfen (§ 9 Seite 2 Abs. 1 Nr. 5
BbgDSchG). Alle Maßnahmen sind dokumentationspflichtig (§ 9 Abs. 3 und 4 BbgDSchG); Erdeingriffe sind archäologisch zu begleiten und entdeckte Bodendenkmale fachgerecht zu untersucht. Für die
hier erforderlichen Dokumentationsarbeiten, zu denen die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren
Denkmalschutzbehörde Näheres festlegen wird, ist in jedem Falle ein Archäologe bzw. eine archäologische Fachfirma zu gewinnen, deren Auswahl das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege
und Archäologische Landesmuseum im vorliegenden Falle zustimmen muss. Die Kosten für die archäologischen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 3 und 4 BbgDSchG vom Veranlasser der Erdeingriffe
im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Bei Erdarbeiten darüber hinaus unvermutet entdeckte Bodendenkmale (Scherben, Knochen, Stein- und Metallgegenstände, Steinsetzungen, Holz, Verfärbungen
etc.) sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Brandenburgischen Landesamt
für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 u. 2 BbgDSchG).
Die aufgefundenen Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte sind mindestens bis zum Ablauf einer
Woche nach der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde ggf. auch darüber hinaus, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen
(§11 Abs. 3 BbgDSchG). Funde sind dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum zu übergeben (§ 11 Abs. 4 und § 12 BbgDSchG).
Ein darüber hinausgehender Monitoringbedarf ist aus der vorliegenden Planung nicht erkennbar.
U.3c)
Zusammenfassung
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hertefelder Weg - In den Fichten“ liegt
südöstlich des OT Liebenberg in der Siedlung in den Fichten auf einer Teilfläche einer bisherigen landwirtschaftlichen Betriebesstätte.
Es wird begrenzt durch
- den Hertefelder Weg und angrenzende Wohnbaunutzungen im Nordwesten und Südwesten,
- eine Waldfläche im Nordosten,
- weitere Teile der landwirtschaftlichen Betriebsstätte im Südosten.
Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 1/47 der Flur 3 der Gemarkung Liebenberg mit
einer Gesamtgröße von ca. 1,41 ha. Das Plangebiet ist Bestandteil eines Komplexes alter Stallanlagen
und Bergehallen. Zum Teil ist in den baulichen Anlagen noch eine aktive Nutzung (z.B. Pferdeställe, Unterstellhallen für Maschinen und Bergehallen für die Landwirtschaft) vorhanden. Auf Grund der teilweise
desolaten und sehr massiven Bebauung und Versiegelung besteht im Plangebiet gegenwärtig ein erheblicher städtebaulicher Missstand.
Für das Plangebiet hat ein Vorhabenträger einen Vorhaben- und Erschließungsplan für den Neubau
eines Betriebes für Wildverarbeitung sowie für Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen
und Lebensmitteln mit Verwaltung und Betriebswohnung vorgelegt. Die vorhandene Bebauung soll
hierfür abgerissen. Durch den hier aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens geschaffen werden.
Der Flächennutzungsplan und Landschaftsplan für Liebenberg stellte im Bereich des Plangebietes
bisher eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan von der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplanes
abweicht, wird der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geändert.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Naturpark, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat. Im Plangebiet sind keine Naturdenkmale, geschützten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope nach BbgNatschG oder BNatSchG vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Vogelschutzgebietes oder eines Schutzgebietes nach der
Floren-Faunen-Habitat-Richtlinie.
Das Plangebiet liegt im LSG „Liebenberg“. Im Zuge des Planverfahrens wird eine möglichst weitgehende Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzielen des LSG angestrebt und, soweit erforderlich, die InAussicht-Stellung von Befreiungen von den Schutzzielen des LSG für das geplante Vorhaben.
Gemäß §2 (Verbote) der Satzung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Liebenberg“
sind landschaftsverändernde Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet verboten, die über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinausgehen.
Die vorliegend geplanten landschaftsverändernden Maßnahmen im LSG gehen nicht über die Festlegungen des Pflege- und Entwicklungsplanes hinaus.
Um der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet auch in Bezug auf die teilweise Widerherstellung der naturräumlichen Qualitäten angemessen Rechnung zu tragen, sieht die vorliegende
Planung folgende Maßnahmen vor (sh. hierzu auch unter 10. Grünordnerischer Fachbeitrag):
- Beseitigung des städtebaulichen Missstandes im Plangebiet durch Abriss der vorhandenen desolaten Bebauung und Neugestaltung des Ortsbildes durch eine angemessene Neubebauung
- Verringerung der Versiegelung gegenüber dem Bestand um mindestens 0,231 ha durch Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl auf GRZ 0,4 (zuzüglich 50% Überschreitung nach
§19(4) BAuNVO)
- Vergrößerung des Abstandes der überbaubaren Grundstücksfläche zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA) durch Festsetzung im Bebauungsplan auf ca. 47m,
- Anpflanzung einer flächigen Gehölzpflanzung im Übergangsbereich zum nordöstlich angrenzenden Landschaftsraum (NSG, FFH, SPA)
- Anpflanzen einer flächigen Gehölzpflanzung an der südöstlichen Plangebietsgrenze (angrenzend an die Pensionspferdehaltung), um eine Verbesserung für die hier erheblich geschädigten
Schutzgüter Boden mit Wechselwirkung zu den Schutzgütern Wasser, Flora, Fauna Klima / Luft,
Orts- und Landschaftsbild im Zustrombereich des Liebenberger Bruchs zu erreichen.
Im Plangebiet sind keine geschützten oder hochwertigen Biotope vorhanden. Es wurden keine geschützten Pflanzenarten festgestellt. Es haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von
genutzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten im Plangebiet ergeben. Aus früherer Nutzung sind in einem Heizhaus Rauchschwalbennester vorhanden. Hausrotschwänze und
Bachstelzen wurden mehrfach im Plangebiet beobachtet.
Es sind folgende Maßnahmen zur Abwendung drohender Verstöße gegen Verbot nach § 44(1)BNatSchG
geplant
Abriss vorhandener baulicher Anlagen
Um Beeinträchtigungen geschützter nischenbrütender Vogelarten zum Zeitpunkt eines Eingriffes in
die Bausubstanz zu vermeiden, wird festgelegt, dass der Abriss vorhandener baulicher Anlagen
nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen darf:
- Abriss erfolgt zeitnah, da bisher (bis 11.Juni 2011) noch keine genutzten Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt wurden,
oder (bei später erfolgendem Abriss):
- Für Gebäude und Gebäudeteile, in denen genutzte Brutstätten von Nischenbrütern festgestellt
wurden, darf der Abriss nur außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgen.
- vor dem Abriss des Heizhauses sind 8 Nisthilfen für Rauchschwalben an sonstiger geeigneter
Stelle und räumlicher Nähe zum Abrissvorhaben anzubringen und eine feuchte Lehmmulde herzustellen, nach Abschluss der Arbeiten sind die Ersatzniststandorte umgehend schriftlich der unteren
Naturschutzbehörde mitzuteilen (einschließlich Fotodokumentation und Karte).
- im Plangebiet sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens 6 Nisthilfen für Bachstelze bzw.
Hausrotschwanz an geeigneter Stelle anzubringen
(Vereinbarung im Durchführungsvertrag)
Grundstückseinfriedung
- Es wird festgesetzt, dass Grundstückseinfriedungen so herzustellen sind, dass über Gelände Öffnungen als Durchschlupf für Amphibien, und Kleinsäuger mit einem lichten Öffnungsmaß von mindestens 10 cm im Durchmesser und einer Anzahl von mindestens 1 Stck. je lfd.m vorhanden sind.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Einzäunung einen Abstand von 10 cm zur Geländeoberfläche hat. (Festsetzung im Bebauungsplan)
Ein- und Ausfahrtbereiche, Baugrenze
- Schutz der Bäume am Hertefelder Weg vor Beeinträchtigungen auf Grund der vorliegenden Planung durch entsprechende Festsetzung von zulässigen Ein- und Ausfahrtbereichen bzw. Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt im Nahbereich der Bäume, ausreichender Abstand der überbaubaren
Grundstücksfläche
Begrenzung der zulässigen Emissionen
Begrenzung der zulässigen Emissionen durch Einschränkung der zulässigen Nutzungen auf nur
„nicht wesentlich störende“ Nutzungen (Festsetzung im Bebauungsplan)
Das Plangebiet grenzt an folgende Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht bzw. ist von diesen
umgeben:
- Naturschutzgebiet NSG Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
- FFH 436 Liebenberger Bruch (nördlich, östlich und südöstlich des Gemeindeteiles In den Fichten)
- SPA 7017 Obere Havelniederung (den Gemeindeteil In den Fichten allseitig umgebend)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde geprüft, ob die vorliegende Planung durch ein Hineinwirken in die
genannten Schutzgebiete Beeinträchtigungen der mit den Schutzgebieten geschützten Schutzgüter verursachen könnte. (sh. hierzu unter U1b) 3.) Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich aus der vorliegenden Planung erhebliche Beeinträchtigungen der umgebenden
Schutzgebiete ergeben könnten.
Im grünordnerischen Fachbeitrag wurde der Eingriff in Natur und Landschaft auf Grund der vorliegenden Planung ermittelt.
Zur Umsetzung der vorliegenden Planung ist die Fällung von einer Birke und evtl. einer Hainbuche im
Plangebiet erforderlich. Hierfür wird als Kompensationsmaßnahme die Pflanzung von je 3 hochstämmigen großkronigen standortgerechten Bäumen festgesetzt.
Auf Grund der Verringerung der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild
gegenüber dem Bestand durch die vorliegende Planung sowie auf Grund der insgesamt positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Klima / Luft ergibt sich aus der vorliegenden Planung kein
weiterer Kompensationsbedarf nach dem Naturschutzrecht.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Löwenberger Land ist im Plangebiet keine Altlastenverdachtsfläche dargestellt. Durch die langjährige Nutzung des Plangebietes als landwirtschaftliche Betriebsstätte
können Verunreinigungen des Bodens entstanden sein, die bisher nicht bekannt sind. Treten bei den
Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, so ist die weitere Vorgehensweise mit der
unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Das Plangebiet ist nicht Teil einer Trinkwasserschutzzone oder Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnung. Der Grundwasserleiter ist ungeschützt, das Sickerwasser fließt in Richtung Südost, dem naturräumlich besonders wertvollen Liebenberger Bruch zu.
Durch die Verringerung der Gesamtversiegelung und die Schaffung unversiegelter und mit Gehölzen
bepflanzter Bereiche in Richtung des Zustromes zum Liebenberger Bruch hat die vorliegende Planung
positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und auf die Wasserqualität.
Der Störgrad der im Plangebiet festzusetzenden zulässigen Nutzungen sowie deren Schutzbedürfnis entsprechen dem eines Mischgebietes gemäß §6 BauNVO, sodass sich aus der Kombination der
zulässigen Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen gegenseitigen Immissionsbe-einträchtigungen
ergeben können. Auch erhebliche Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzungen sind somit ausgeschlossen
Die für die Planung zu Grunde gelegte Immissionssituation entspricht im Wesentlichen auch der Bestandssituation in der Umgebung des Plangebietes. Hier sind Wohnnutzungen, eine Tischlerei und eine
Pferdepension vorhanden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung keine erheblichen Immissionskonflikte verursachen wird und sowohl innerhalb und auch außerhalb des Plangebietes
gesundes Wohnverhältnisse gewährleistet sind ohne dass hierdurch die Entwicklungsmöglichkeiten der
vorhandenen und geplanten Nichtwohnnutzungen mehr als bisher eingeschränkt werden.
Durch die Schaffung von ca. 30 Arbeitsplätzen sowie durch die Beteiligung des städtebaulichen Misstandes im Plangebiet ergeben sich aus der vorlegenden Planung ebenfalls erhebliche positive Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmale.
Der nordwestliche Teil des Plangebietes (am Hertefelder Weg) liegt im Bereich des Bodendenkmals
70388 Liebenberg (Siedlung Eisenzeit / Bronzezeit). Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des
Bodendenkmals in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da das Plangebiet
bereits in erheblichem Maße (zu 76%) überbaut ist und in diesem Zusammenhang auch die natürlichen
Bodenschichtungen erheblich anthropogen überformt wurden, wird davon ausgegangen, dass im Plangebiet auch das Bodendenkmal hierdurch bereits erheblich beeinträchtigt sein wird. Die Vorgehensweise
beim Abriss der vorhandenen Bebauung und bei der Neubebauung ist mit der zuständigen Fachbehörde
für den Bodendenkmalschutz abzustimmen. Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind
keine weiteren Bodendenkmale bekannt. Es ist jedoch auch hier mit möglichen Bodenfunden zu rechnen.
Die Festlegungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes - BbgDSchG - vom 24.05.2004
(GVBI. Bbg. Nr. 9 vom 24. 05. 2004, S. 215) sowie die Hinweise des Brandenburgischen Landesamtes
für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Abteilung Bodendenkmalpflege / Archäologisches Landesmuseum, Stellungnahme vom 18.05.2011 (sh. unter U1.b) 4.), sind entsprechend zu beachten.
Weitere erhebliche Umweltauswirkungen, die durch das geplante Vorhaben verursacht werden können,
sind nicht erkennbar.
August 2011
Planverfasser
A. Ludewig
Grünordnung
R. Ludewig
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom
22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September
2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S.226),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 39])
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Weiterführende rechtliche Grundlagen
-Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001(BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.2004 (BGBl. I S. 1359) m.W.v.
20.7.2004)
- Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) (BGBl I vom
06.08.2009 S. 2552), in Kraft getreten am 01.03.2010
- Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Naturschutzgesetz- BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04,
[Nr. 16], S.350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 15],
S.266, 271)
- Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG - vom 24.05.2004 (GVBI. Bbg. Nr.9
vom 24. 05. 2004, S. 215)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. d. B. v. 26. September 2002 (BGBl. S. 3830), zuletzt geändert am 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578)
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember
2004 (GVBl.I/05 S.50)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)
- Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg LEP B-B (2009)
- der Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung"
(ReP-Wind) vom 05. März 2003 (im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 36 vom 10.09.2003)
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Rohstoffsicherung / Windenergienutzung" (ReP-RW) vom 24. November 2010.
- Satzung der Gemeinde Löwenberger Land über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) in Kraft getreten am 23.09.2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderung der Stellplatzsatzung in
Kraft getreten am 25.11.2010
Quellen
- Flächennutzungsplan der Gemeinde Löwenberger Land
- Landschaftsplan Gemeinde Löwenberger Land
- Die Beurteilung des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft und zur Ermittlung der erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen erfolgte auf Grund der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung HVE des
Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom
April 2009.
- Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete - (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, November 2008)
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“
Textliche Festsetzungen gemäß §12 i. V. m. §9 BauGB i.V.m. BauNVO
1.
Art der baulichen Nutzung (9(1)1. BauGB, BauNVO)
(1) Im festgesetzten Sondergebiet gemäß §11(2) BauNVO für Wildverarbeitung und Lebensmitteldistribution sind nur zulässig:
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Abpackung von Wild
- nicht wesentlich störende Betriebe für die Lagerung und Distribution von Wein, Spirituosen und Lebensmitteln
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die
dem jeweiligen Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Baumasse und Grundfläche untergeordnet
sind.
(2) Gemäß §12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 wird bestimmt, dass im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§9(1)1. BauGB, BauNVO)
Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen (§16 BauNVO)
Grundflächenzahl:
Zahl der Vollgeschosse als Obergrenze
Höhe baulicher Anlagen maximal
3.
GRZ 0,4
III
56 m über NHN
(11m über der Bezugsgeländehöhe 45 m über NHN)
Bauweise (§9(1)2. BauGB)
Es wird gemäß §22(4) BauNVO eine abweichende Bauweise wie folgt festgesetzt:
Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die maximale zulässige Länge der baulichen
Anlagen ergibt sich aus den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen.
4.
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §1a(3) BauGB (§9(1) 20. und 25a) BauGB)
(1) Innerhalb des Plangebietes sind je zu fällendem Baum als Ersatzpflanzungen zu pflanzen:
- 3 großkronige heimische standortgerechte Laubbäume, Stammumfang mindestens 16 cm.
Für die Pflanzung sind die unter (4) genannten Arten gemäß dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung
von Gehölzen in der freien Landschaft vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für Brandenburg 46 vom 19.
November 2008) zu verwenden.
(2) Grundstückseinfriedungen sind so herzustellen, dass über Gelände Öffnungen als Durchschlupf für
Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger mit einem lichten Öffnungsmaß von mindestens 10cm im Durchmesser und einer Anzahl von mindestens 1 Stck. je lfd. m vorhanden sind.
(3) Je 1m² der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen gemäß §9(1)25.a) BauGB ist 1 Stück heimisches standortgerechtes Laubgehölz (Forstbaumschulware, Gehölze Ballenware 80 bis 120 cm Höhe)
zur Entwicklung einer flächigen Gehölzpflanzung zu pflanzen.
Für die Pflanzung sind die unter (4) genannten Arten gemäß dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung
von Gehölzen in der freien Landschaft vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für Brandenburg 46 vom 19.
November 2008) zu verwenden.
(4) Für die Pflanzung sind die nachfolgend genannten Arten gemäß dem Erlass des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der
Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für Brandenburg 46
vom 19. November 2008) zu verwenden.
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Planungsbüro Ludewig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Botanischer Name
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Alnus glutinosa
Betula pendula
Betula pubescens
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Cytisus scoparius
Euonymus europaeus
Fagus sylvatica
Frangula alnus
Fraxinus excelsior
Malus sylvestris agg.
Pinus sylvestris
Populus nigra
Populus tremula
Prunus padus
Prunus spinosa2
Pyrus pyraster agg.
Quercus petraea
II.
Deutscher Name
Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Schwarz-Erle
Sand-Birke
Moor-Birke
Hainbuche
Blutroter Hartriegel
Haselnuss
Eingriffliger Weißdorn
Besen-Ginster
Pfaffenhütchen
Rot-Buche
Faulbaum
Gemeine Esche
Wild-Apfel
Gemeine Kiefer
Schwarz-Pappel
Zitter-Pappel
Traubenkirsche
Schlehe
Wild-Birne
Trauben-Eiche
Botanischer Name
Quercus robur
Rhamnus cathartica
Rosa canina
Salix alba
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix pentandra
Salix purpurea
Salix triandra agg.
Salix viminalis
Salix x rubens
(S. alba x fragilis)
Sambucus nigra
Sorbus aucuparia
Sorbus torminalis
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus glabra
Ulmus laevis
Ulmus minor
Ulmus x hollandica
Viburnum opulus
Satzung August 2011
Deutscher Name
Stiel-Eiche
Kreuzdorn
Hunds-Rose
Silber-Weide
Ohr-Weide
Sal-Weide
Grau-Weide
Lorbeer-Weide
Purpur-Weide
Mandel-Weide
Korb-Weide
Hohe Weide
Schwarzer Holunder
Eberesche
Elsbeere
Winter-Linde
Sommer-Linde
Berg-Ulme
Flatter-Ulme
Feld-Ulme
Bastard-Ulme
Gemeiner Schneeball
Nachrichtliche Übernahme gemäß §12 i. V. m. §9(6) BauGB
Für das Plangebiet gilt die Satzung der Gemeinde Löwenberger Land über die Herstellung notwendiger
Stellplätze (Stellplatzsatzung) in der jeweils rechtskräftigen Fassung.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Planzeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hertefelder Weg - In den Fichten“ Gemeinde Löwenberger Land, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg
Satzung August 2011
Vorhaben- und Erschließungsplan
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