A. Körperschaft- und Gewerbesteuer

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A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
Steuerforum – Öffentliche Hand 2014
Aktuelle Entwicklungen · Rechtsprechung · Praxisfälle
Köln · 23.Oktober 2014
Agenda
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
II.
Steueroptimierung
III.
BgA als Steuersubjekt
B. Kapitalertragsteuer
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
II.
Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
C. Rechtsprechung / Verwaltungsanweisungen
2
Agenda
D. Umsatzsteuer
I.
Neuregelung der Unternehmereigenschaft von KöR im neuen § 2b UStG i.E.
II.
Vorsteuern bei KöR – BMF-Schreiben vom 02.01.2012 und 02.01.2014
III.
Organschaft bei KöR – Update – 5 vor 12 für die organisatorische Eingliederung!
IV.
Neues aus Rechtsprechung und Verwaltung
3
Agenda
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
II.
Steueroptimierung
III.
BgA als Steuersubjekt
4
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
Sphären der KdöR

Gedankliche Teilung der öffentlichen Hand in
3 Sphären

Hoheitsbereich sowie Vermögensverwaltung
sind nicht steuerpflichtig

Betriebe gewerblicher Art, die der
Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer
unterliegen
Hoheitsbereich
Ausübung öffentlicher
Gewalt / Interessen
Vermögensverwaltung
Kapital- und
Mieteinkünfte /
Lizenzen
BgA 1
BgA 2
BgA 3
BgA 4
BgA 5
5
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
b. Gesetzesänderungen
Gesetzliche Neuregelung in § 8b Abs. 4 KStG für Körperschaften:

Satz 1: „Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung
des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres
unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein
Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei
Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.“

[…]
6
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen

§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG - Stichtagsprinzip:
„Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Abs. 1 S. 1 bei der Ermittlung des Einkommens der
beteiligten Körperschaft [Anm. des Verfassers] zu berücksichtigen, wenn

die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres

unmittelbar

weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital
nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der
Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.“
Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres
M-GmbH
Gewinnausschüttung:
7.5.2013
1.1.2013: 7 %
§ 8b Abs. 4 KStG nach dem Wortlaut unstreitig anwendbar,
d. h. Dividendenzufluss (!) aus Streubesitz unterfällt keiner
außerbilanziellen Korrektur
Mittelherkunft (z. B. Gewinnrücklagen 2010 etc.) ist nach § 34
Abs. 7a S. 2 KStG hingegen unbeachtlich.
T-GmbH
7
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen

§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG - Rückbeziehungsklausel:
„Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent
als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.“
Telos (BR-Drucks. 302/1/12 , 632/1/12):
Vermeidung von Verwerfungen, da ansonsten Dividendenzuflüsse jedweden Erwerbs
(auch der einer 100%-Beteiligung) der vollständigen Besteuerung unterliegen würden.


Bundesweit abgestimmte Auffassung der OFD Frankfurt a. Main v. 2.12.2013 (S 2750a A – 19 – St 52):
„Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahres […] gilt ausschließlich
für den Erwerb eines Anteilspaketes von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. […]
Regelung hat keine Auswirkung auf die Behandlung von Anteilen, die zu Beginn des Kalenderjahres bereits
bestehen und ist auch nicht anzuwenden, wenn

im laufenden Kalenderjahr durch verschiedene Erwerbsvorgänge

jeweils Anteile von weniger als 10 % erworben werden,

die Erwerbe insgesamt aber die Grenze von 10 % erreichen.“
Auffassung der Finanzverwaltung zeichnete sich bereits im Mai 2013 ab (vgl. BT-Drucks. 17/13375)
8
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
Beteiligung über Personengesellschaft
Beteiligungen der T-GmbH & Co. KG werden anteilig den
Mitunternehmern zugerechnet
(soweit Beteiligung im SBV: unmittelbare Zuordnung)
M-GmbH
20 %
T-GmbH &
Co. KG
6%
50 %
E-GmbH
M-GmbH ist unmittelbar mit 6 % an E-GmbH beteiligt.
Außerdem ist sie mit 20 % an der T-GmbH & Co. KG
beteiligt, die ihrerseits 50 % der Anteile an der E-GmbH
im GHV hält.
Unmittelbar und mittelbar über eine Personengesellschaft
gehaltene Beteiligungen sind zusammenzurechnen. Somit
gilt die M-GmbH als zu 16 %
unmittelbar an der E-GmbH beteiligt
(§ 8b Abs. 4 S. 5 KStG)
Folge:
Gewinnausschüttung ist bei M-GmbH gemäß
§ 8b Abs. 1 und 5 KStG saldiert zu 95 % KSt-frei.
Gewerbesteuerlich findet die Kürzung nach
§ 9 Nr. 2a GewStG sowohl bei der M-GmbH (h. M.) als
auch bei der T-GmbH & Co. KG Anwendung
9
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
Beteiligung über Organschaft
Organkreis
M-GmbH
Beteiligungen der M-GmbH und T-GmbH werden
für Ermittlung der Beteiligungsquote getrennt betrachtet
(§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG)
100 %
T-GmbH
7%
7%
Folge:
Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG trotz wirtschaftlicher
Beteiligung von 14 %
E-GmbH
T-GmbH ist Organgesellschaft der M-GmbH. Beide
Gesellschaften halten jeweils 7 % der Anteile an der
E-GmbH.
10
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
c. Beispiele
Beteiligung im Betrieb gewerblicher Art
jPdöR
BgA
100 %
A-GmbH
1) Gewinnausschüttung der A-GmbH
2) Veräußerung der Beteiligung an der A-GmbH
11
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
c. Beispiele
Steuerliche Folgen:
Gewinnausschüttung
 Gewinnausschüttung unterliegt der Körperschaftsteuer
 Gewinnausschüttung ist körperschaftsteuerfrei nach § 8b Abs. 1 KStG
 Aber: nicht abziehbare Betriebsausgaben i.H.v. 5% nach § 8b Abs. 5 KStG
 Anrechnung/Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Verkauf der Beteiligung
 Veräußerungsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer
 Veräußerungsgewinn ist körperschaftsteuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG
 Aber: nicht abziehbare Betriebsausgaben i.H.v. 5% nach § 8b Abs. 3 KStG
Gewerbesteuerpflicht i.H.v. 5% (nicht abziehbare Betriebsausgaben), sofern Gewerbebetrieb i.S.d. § 15
EStG
12
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
c. Beispiele
Beteiligung im Betrieb gewerblicher Art
jPdöR
BgA
jPdöR
BgA
< 10%
A-GmbH
< 15%
B-GmbH
1) Gewinnausschüttung der A-GmbH
2) Verkauf der Beteiligung an der A-GmbH
13
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
c. Beispiele
Steuerliche Folgen:
Gewinnausschüttung – Beteiligung < 10%
 Gewinnausschüttung ist nicht körperschaftsteuerfrei nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG
 keine nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.H.v. 5%
 Anrechnung/Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
 Gewerbesteuerpflichtig (sofern Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG), wenn Beteiligung unterhalb 15%,
sonst „Gewerbesteuerfrei“ durch Kürzung
Verkauf der Beteiligung
 Veräußerungsgewinn ist körperschaftsteuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG
 Aber: nicht abziehbare Betriebsausgaben i.H.v. 5% nach § 8b Abs. 3 KStG
 Gewerbesteuersteuerpflichtig i.H.v. 5% (nicht abziehbare Betriebsausgaben), sofern Gewerbebetrieb
i.S.d. § 15 EStG
Achtung: Geplant ist, dass Veräußerungsgewinne analog den Gewinnausschüttungen nicht als
steuerbefreit behandelt werden! – Handlungsnotwendigkeit!?
14
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
c. Beispiele
Beteiligung in der Vermögensverwaltung
jPdöR
BgA
<= 100%
A-GmbH
1) Gewinnausschüttung der A-GmbH
2) Verkauf der Beteiligung an der A-GmbH
15
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
c. Beispiele
Steuerliche Folgen:
Gewinnausschüttung
 Gewinnausschüttung unterliegt der Körperschaftsteuer § 2 Nr. 2 KStG (beschränkte Steuerpflicht)
 Gewinnausschüttung ist nicht körperschaftsteuerfrei
 keine Anrechnung/Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
 Steuerbelastung i.H.v. 15% Kapitalertragsteuer (Abgeltungswirkung)
Verkauf der Beteiligung
 Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer
 keine Steuerpflicht der Vermögensverwaltungssphäre
keine Gewerbesteuerpflicht der Vermögensverwaltungssphäre
16
Agenda
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
II.
Steueroptimierung
III.
BgA als Steuersubjekt
17
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
a. Streubesitzdividenden - Rückwirkende Aufstockung einer
qualifizierten Beteiligung
Umkehrschluss aus § 8b Abs. 4 S. 2 KStG: Anwendung
des § 2 Abs. 1 UmwStG ist nicht ausgeschlossen
Verschmelzung
A-GmbH
B-GmbH
7%
18 %
T-GmbH
Rückwirkende Verschmelzung der A-GmbH auf die
B-GmbH zum steuerlichen Übertragungsstichtag
31.12.2013 (Umwandlungsbeschluss: 1.6.2014)
Nach § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des
übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob
das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des
steuerlichen Übertragungsstichtags auf den
übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre.
Somit sind Einkommen der A-GmbH und B-GmbH so zu
ermitteln, als ob die 7 % Beteiligung an der
T-GmbH mit Ablauf des 31.12.2013 auf B-GmbH
übergegangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war Ausschüttung noch nicht beschlossen, daher Berücksichtigung der gesamten Dividenden bei B-GmbH (diese ist
§ 8b Abs. 1 KStG begünstigt).
T-GmbH schüttet am 1.4.2014 Gewinne aus.
18
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
a. Streubesitzdividenden - Rückwirkende Aufstockung einer
qualifizierten Beteiligung
Fazit: Keine Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG
Verschmelzung
A-GmbH
B-GmbH
7%
18 %
(tatsächliche Beteiligung zum Zeitpunkt des
Gewinnausschüttungsbeschlusses ist unerheblich)
T-GmbH
Rückwirkende Verschmelzung der A-GmbH auf die
B-GmbH zum steuerlichen Übertragungsstichtag
31.12.2013 (Umwandlungsbeschluss: 1.6.2014)
T-GmbH schüttet am 1.4.2014 Gewinne aus.
19
A.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
b. Streubesitzdividenden - Weitere Gestaltungen
Vermeidung von Gewinnausschüttungen („Ballooning“)
 Gewinne werden nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert
 Ertrag wird durch spätere Veräußerung realisiert (Veräußerungsgewinne – unabhängig von
Beteiligungshöhe – (noch) von § 8b KStG begünstigt)
 Risiko: Rückwirkende Steuerpflicht nicht ausgeschlossen (Protokollerklärung der Bundesregierung
sieht erneute Prüfung vor)
Formwechsel der Streubesitz-GmbH in Personengesellschaft
 Alt-Gewinne: Besteuerungsfiktion für offene Gewinnrücklagen nach § 7 UmwStG
(§ 8b Abs. 4 KStG findet grds. Anwendung, d. h. volle KSt-Pflicht)
 Zukunft: Entnahmen aus Personengesellschaft
Verlagerung der Fremdfinanzierung
 Soweit Beteiligung „strukturell“ nicht gelöst werden kann, Verlagerung von Aufwand
(z. B. Finanzierungsaufwand) auf die Gesellschaft, welche Streubesitzbeteiligung hält
 Empfangene Dividenden sind körper- und gewerbesteuerpflichtig und können so mit den
Aufwendungen verrechnet werden
20
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
c. Organschaften
Bildung von Organschaften
jPdöR
Betrieb gewerblicher Art
(Dauerverluste)/Organträger
A-GmbH
Organgesellschaft
21
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
c. Organschaften
steuerliche Folgen:
 Organträger (BgA) muss gewerbliches Unternehmen betreiben (insb. Gewinnerzielungsabsicht)
 Beteiligungserträge sind bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen, wenn
Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen darstellt (bei gewillkürtem Betriebsvermögen liegt noch
keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor)
 Zusammenfassung der Tätigkeiten im Organkreis; aber Spartentrennung auf Ebene des Organträgers
beachten
Beachte: Finanzgericht Münster vom 14.05.2014 – keine 5% nicht abziehbare Betriebsausgaben bei
Dividendenbezug der A-GmbH (?)
to do: Überprüfen Sie, ob Gewinne mit Verlusten durch die Bildung von Organschaften verrechnet
werden können!
22
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
d. Betriebsaufspaltung
Begründung von Betriebsaufspaltungen durch Überlassungen
jPdöR
(nicht) wesentliche
Betriebsgrundlagen
Überlassung
BgA/A-GmbH
23
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
d. Betriebsaufspaltung
steuerliche Folgen:
nicht wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Inventar) – keine Betriebsaufspaltung
 Mieten und Pachten sind Betriebsausgaben bei BgA/Kapitalgesellschaft
 steuerlich abzugsfähig, sofern Marktüblichkeit
 erhaltene Mieten und Pachten in der Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Besteuerung
wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Grundstück) - Betriebsaufspaltung
 Begründung einer Betriebsaufspaltung
 Mieten und Pachten sind Betriebsausgaben bei BgA/Kapitalgesellschaft
 erhaltene Mieten und Pachten unterliegen der Besteuerung im „BgA-Verpachtung“
 Entgeltlichkeit ist Voraussetzung für Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung begründet
keinen „Besitz-BgA“
24
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
d. Betriebsaufspaltung
steuerliche Folgen:
Ausnahmen:
 bei Überlassung von notwendigen Hoheitsvermögen gegen Sondernutzungsentgelt nach
Gebührensatzung (Straßen- und Wegenutzung)
 Entgelte werden im hoheitlichen Bereich bezogen
 bei Verpachtung von Hoheitsvermögen (z.B. Abwasserentsorgungsanlagen) an Eigengesellschaft (z.B.
Abwasserversorger) zur Durchführung der hoheitlichen Tätigkeit liegt ein hoheitliches Hilfsgeschäft
vor
 Entgelte werden im hoheitlichen Bereich bezogen
to do: Überprüfen Sie, ob durch Überlassungen / Betriebsaufspaltungen die Steuerbelastung gesenkt
werden kann!
25
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
e. Verdeckte Gewinnausschüttungen
Vereinbarungen zwischen Trägerkörperschaft und BgA
 überhöhte Konzessionsabgaben (Wasser)
 unentgeltliche Überlassung von Hebedaten (z.B. Wasserverbrauch) für Zwecke der
Abwassergebührenerhebung (hoheitliche Tätigkeit)
 unentgeltliche Überführung von Wirtschaftsgütern
 unentgeltliche Lieferung von Wärme durch das städtische Heizkraftwerk
 unentgeltliche Lieferung von Speisen durch städtische Kantinen
 unangemessene Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen
 Kombination von verzinslichen Darlehen und einem zu geringen Eigenkapital
 Spenden von BgA an die Trägerkörperschaften oder an Dritte, wenn hierdurch der Trägerkörperschaft
Aufwendungen erspart bleiben
 …
26
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.
Steueroptimierung
h. Handlungsempfehlungen [Auszug]
Überprüfen Sie, ob …
 Gewinne mit Verlusten durch die Bildung von Organschaften verrechnet werden können
 durch Überlassungen / Betriebsaufspaltungen die Steuerbelastung gemindert werden kann
 Leistungsbeziehungen zwischen den Bereichen / Gesellschaften marktüblich sind
27
Agenda
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
I.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen
II.
Steueroptimierung
III.
BgA als Steuersubjekt
28
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
III. BgA als Steuersubjekt
a. Körperschaftsteuer
Definition BgA in § 4 Abs. 1 KStG
erforderlich
Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit
nicht erforderlich
Gewinnerzielungsabsicht
Wirtschaftliches Herausheben aus der
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr
• Gesamtbestätigung
Vereinfachungsregelung: Wirtschaftliches Herausheben
(+), wenn Jahresumsatz nachhaltig über EUR
30.678,00
Einnahmenerzielungsabsicht

Grenze von EUR 30.678,00 kann auch durch Zusammenfassung gleichartiger BgAs erreicht werden
(bspw. Kioske der Kreiskrankenhäuser)
Schwierige Abgrenzung zum Hoheitsbereich bzw. zur Vermögensverwaltung
29
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
III. BgA als Steuersubjekt
Stadt S
Steuerliches
Ergebnis
BgA
Bad Ost
BgA
Bad West
BgA
Stadtwerke
-20
+10
+100
 Unternehmen der öffentlichen Hand sind insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge oftmals
defizitär (z. B. Bäderbetriebe)
 Auf der anderen Seite werden von der öffentlichen Hand rentable Betriebe unterhalten, die
nachhaltig Gewinne erwirtschaften (z. B. Stadtwerke)
Problem: Wie können die einzelnen Betriebe steuerlich wirksam zusammengefasst werden?
30
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
III. BgA als Steuersubjekt

Grundsätzlich separierte Einkommensermittlung für jeden einzelnen BgA

Zusammenfassung nur in den Fällen des „echten“ Querverbunds anerkannt
§ 4 Abs. 6 KStG
„Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen
Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
(1) sie gleichartig sind,
(2) zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine
enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem
Gewicht besteht oder
(3) Versorgungs- und Verkehrsbetriebe im Sinne des Abs. 3 vorliegen.“
 Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sind Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität
oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
31
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
III. BgA als Steuersubjekt
b. Status Quo
 Kettenzusammenfassungen (und „Mitschlepptheorie“) werden grundsätzlich von Finanzverwaltung
anerkannt
 Betriebsprüfungen neigen zur Atomisierung von Sachverhalten und Tätigkeiten (auch sog. „Altfälle“)
z.B. Trennung von Kiosken und Bäderbetrieben
 restriktive Auffassung der Finanzämter gegenüber „neuen“ Querverbünden
z.B. bei Querverbund durch Blockheizkraftwerk
 ein neues BMF-Schreiben ist in Bearbeitung und soll noch dieses Jahr veröffentlicht werden.
 u.E. kommt es auf die allgemeine Verkehrsanschauung an!
 Finanzamt erteilt (zurzeit) keine verbindlichen Auskünfte
(vgl. OFD Münster/Rheinland Verfügungen vom 23.11.2012)
32
Agenda
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
Exkurs: Beteiligungen an Personengesellschaften
33
A. Körperschaft- und Gewerbesteuer
Beteiligung an Personengesellschaften
Besonderheiten bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft
R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004

jPöR
Beteiligung einer jPöR an einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft begründet einen BgA
OFD Münster, Verf. vom 17.7.2009, DB 2009 S. 1788
Beteiligung
= BgA
Gewinnanteil der jPöR an der
PersG wird unabhängig von
tatsächlicher Entnahme als
fiktive Gewinnausschüttung
behandelt

Grundsätzlich unterliegt der nicht den Rücklagen
zugeführte Gewinnanteil unabhängig von einer
Gewinnentnahme der Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs.
1 Nr. 10 Buchst. b EStG.

Billigkeitsregelung: Kapitalertragsteuer erst im Zeitpunkt
der tatsächlichen Gewinnentnahme, aber: nach einem
Beschluss der Länderreferenten ab 2012 nicht mehr
anzuwenden.
PersG
Urteil FG Düsseldorf 11.6.2013, 6 K 2867/11 KE,F

Sonderbetriebseinnahmen aus der Beteiligung einer jPöR
an einer steuerlichen Mitunternehmerschaft lösen
Kapitalertragsteuer aus.

Anhängig beim BFH, Az. I R 52/13.
34
Agenda
B. Kapitalertragsteuer
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
II.
Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
35
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
1.
Gesetzliche Regelung der Kapitalertragsteuerpflicht von BgA
Überblick:
jPöR
BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit
BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
Leistungen des BgA an jPöR werden
Gewinnausschüttung gleich gestellt
Eine fiktive Ausschüttung des Gewinns des BgA
wird unterstellt
36
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
2.
Hintergrund der Kapitalertragsteuerpflicht von BgA
Besteuerung des Gewinns eines BgA der öffentlichen Hand
Besteuerung auf Ebene der öffentlichen Hand
jPöR
BgA
Beispiel jPöR:
Vereinnahmung 67,54
ohne
Kapitalertragsteuer
Besteuerungsungleichheit durch
fehlende Kapitalertragsteuer

Keine Gewinnausschüttung, die der
Kapitalertragsteuer unterliegen könnte
Besteuerung auf Ebene des BgA
≠ Gewinnausschüttung
Beispielrechnung BgA:
Gewinn vor Steuern
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuer
(Hebesatz Köln 475%)
Gewinn nach Steuern
im ersten Schritt:
100,00
- 15,00
- 0,83
- 16,63
67,54

15% Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde
Einkommen des BgA

5,5% Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte
Körperschaftsteuer

7% - 17,15% Gewerbesteuer auf den
Gewerbeertrag des BgA (in Abhängigkeit vom
Gewerbesteuerhebesatz)
Fiktive Gewinnausschüttung an jPöR wird mit
Kapitalertragsteuer belastet (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG)
37
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
4.
Kapitalertragsteuer bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (I)
Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
Besteuerung auf Ebene der öffentlichen Hand
Beispielrechnung jPöR:
Fiktive „Dividende“
Kapitalertragsteuer
Solidaritätszuschlag
„Entnahmebetrag“
jPöR
BgA
67,54
- 10,16
- 0,56
56,82
Gewinn des BgA wird als
fiktive
Gewinnausschüttung
behandelt
Beispielrechnung BgA:
Gewinn vor Steuern
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuer
(Hebesatz Köln 475%)
Gewinn nach Steuern:
100,00
- 15,00
- 0,83
- 16,63
67,54

15% Kapitalertragsteuer auf den fiktiv
ausgeschütteten Gewinn (§ 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG)

5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer

Besteuerung der jPöR ist hierdurch abgegolten
Besteuerung auf Ebene des BgA

15% Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde
Einkommen des BgA

5,5% Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte
Körperschaftsteuer

7% - 17,15% Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag
des BgA (in Abhängigkeit von Gewerbesteuerhebesatz)
Kapitalertragsteuer ohne einen tatsächlichen
Zahlungsfluss!
38
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
4.
Kapitalertragsteuer bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (II)
Einzelheiten zur Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
Die persönliche Kapitalertragsteuerpflicht beschränkt sich auf BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
die nicht steuerbefreit sind, d.h. als nicht rechtsfähiger Bestandteil einer juristischen Person des
öffentliche Rechts gelten (Regie- und Eigenbetriebe).
Die sachliche Kapitalertragsteuerpflicht erstreckt sich auf folgende Vorgänge:

Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn des BgA

Verdeckte Gewinnausschüttungen des BgA an die Trägerkörperschaft

Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken außerhalb des BgA

Gewinne im Sinne des § 22 Abs. 4 UmwStG (Veräußerung von Anteilen nach steuerbegünstigten
Einbringungen innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist)

Rücklagenauflösung durch Einbringungen oder Formwechsel

Gewinne aus Werbesendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
39
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
4.
Kapitalertragsteuer bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (III)
Ausnahmen von der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
In den folgenden Konstellationen ist keine Kapitalertragsteuer abzuführen:

Zuführung des Gewinns zu den Rücklagen des BgA

Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken des BgA

Thesaurierung des Jahresüberschusses des BgA im Rahmen eines Eigenbetriebes (BFH-Urteil vom
16. November 2011, I R 108/09 – siehe nächste Folie)

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Nichtüberschreiten der Umsatz- und Gewinngrenzen
Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer entsteht gemäß § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG

im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung,

spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
40
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
4.
Kapitalertragsteuer bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (IV)
BFH-Urteil vom 16.11.2011 – I R 108/09, BStBl II 2013, 328
Zentrale Aussagen des BFH-Urteils

Gewinne eines als Eigenbetrieb geführten BgA gelten
ohne Überführungsbeschluss und ohne tatsächliche
Überführung in den Haushalt der Trägerkörperschaft als
den Rücklagen zugeführt und führen nicht zu
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG.

Eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos des BgA
durch Abfluss einer entsprechenden Leistung entsteht
erst mit Ausschüttungsbeschluss.
jPöR
BgA
Eigenbetrieb
Gewinn des BgA in Form
eines Eigenbetriebs wird
nicht als fiktive
Gewinnausschüttung
behandelt
Keine Kapitalertragsteuer auf
thesaurierte Eigenbetriebsgewinne!
Folgerungen aus dem BFH-Urteil

Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b
EStG ist zwischen Regie- und Eigenbetrieben zu
unterscheiden.

Abweichendes BMF-Schreiben vom 8.8.2005 ist nicht
mehr anzuwenden (hierauf deutet zumindest die
Veröffentlichung des Urteils im BStBl. hin).
41
Agenda
B. Kapitalertragsteuer
I.
Systematik der Kapitalertragsteuer
II.
Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
42
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
1.
Gewinnermittlung für den BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Gewinnbegriff im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
Handelsbilanzieller
Jahresüberschuss
-
oder
Steuerbilanzgewinn
Handels-/steuerbilanzielle
Verlustvorträge
-
zulässige Einstellung in
Rücklagen
+
Auflösung von Rücklagen für
„Nicht-BgA-Zwecke“
=
Bemessungsgrundlage der
Kapitalertragsteuer
nur bei Eigenbetrieben (BMF
8.8.2005, Tz. 22; BFH
23.1.2008, I R 18/07)
Hinweis: Keine Berücksichtigung außerbilanzieller steuerlicher Korrekturen (z.B. nach § 4 Abs. 5
EStG; § 8b, § 10 KStG), kein Verlustrücktrag!
43
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
2.
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.09.2013
Sachverhalt:

…Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der V-GmbH an den BgA und an die Stadt
(verdeckte Gewinnausschüttung)…

…Abschreibungen auf die Beteiligung an der V-GmbH durch die Betriebsprüfung…

…Auffassung des Finanzamtes - keine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto aufgrund von
(Abschreibungs-)Verlusten…
Stadt
BgA Bäder
Ausschüttung an BgA und Stadt
V-GmbH
44
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
2.
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer
Aussagen/Folgen:

…maßgeblich Bemessungsgrundlage für die Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto und die
fiktive Ausschüttung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG ist das nach handelsrechtlichen Grundsätzen
ermittelte Jahresergebnis…

…keine gesetzliche Grundlage für eine Liquiditätsbetrachtung als Bemessungsgrundlage
(ursprüngliche Auffassung des Finanzamtes)…

…die unterschiedliche Behandlung der Verluste von einerseits Regiebetrieben und andererseits
Eigenbetrieben führt weder zu unbilligen noch zu systemwidrigen Ergebnissen…
45
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
3.
Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalertragsteuer
Maßgeblicher Zeitpunkt für Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
31.12.01
Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung
für 01
31.08.02
31.12.02
spätester Zeitpunkt für die
Anmeldung und Abführung
der Kapitalertragsteuer für
01
Was heißt „Bilanzaufstellung“?
Feststellung der Bilanz des BgA durch die zuständigen Gremien
Was ist zu tun, wenn Bilanz am 31. August noch nicht aufgestellt ist?
Schätzung des Gewinns anhand Bilanzentwurf/SuSa (ggf. spätere Korrektur)
46
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
4.
Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG
Verfügung der OFD Karlsruhe vom 20.12.2013 – Abgestimmt auf Bundesebene:
„Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 27 Abs. 3 KStG bei Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
10 Buchst. b EStG von rechtlich unselbständigen Betrieben gewerblicher Art an ihre
Trägerkörperschaften“
Stadt
BgA
Ausschüttung
Verwaltungsauffassung:

nicht in Rücklagen zugeführte Gewinne sowie vGA unterliegen der KapESt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10b
EStG

Keine KapESt bei Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
47
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
4.
Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG
Verwaltungsauffassung:

Voraussetzung: BgA mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Umsatzgrenze
EUR 350.000 / Jahr bzw. Gewinn EUR 30.000 / Jahr wird überschritten

keine zivilrechtliche Trennung der Vermögenssphären zwischen BgA und Trägerkörperschaft ist
unerheblich
Folgen:
 Bescheinigung für Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind auszustellen § 27 Abs. 5 KStG
 fehlende Bescheinigung führt zu steuerpflichtigen Einkünften bei Trägerkörperschaft und unterliegt
damit der Kapitalertragsteuer
 Grundsätze sind für nach dem 31.12.2013 auszustellende Bescheinigungen zu beachten!
48
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
5.
Möglichkeiten der Rücklagenbildung (I)
Grundsätzliche Anerkennung einer Rücklagenbildung (siehe BMF vom 8.8.2005, Tz 23):
Zwecke des BgA könnten ohne die Rücklagenbildung nicht nachhaltig erfüllt werden!
Konkret kommt eine Rücklagenbildung für folgende Zwecke in Betracht:

Verwendung des Gewinns für eine Investition im laufenden Jahr

Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten im laufenden Jahr und in den folgenden drei Jahren

Ansammlung von Mitteln für Anschaffungen mit konkreten Zeitvorstellungen

Glaubhafte Investitionsabsicht, die im angemessenen Zeitraum finanziell möglich ist (angemessener
Zeitraum = 3 Jahre)
49
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
5.
Möglichkeiten der Rücklagenbildung (II)
Unzulässige Anlässe für eine Rücklagenbildung im BgA
Bei folgenden beispielhaft aufgeführten Sachverhalten gilt der Gewinn nicht „als den Rücklagen
zugeführt“:

Rücklage zur Abdeckung laufender Aufwendungen (z.B. Löhne)

Nachträgliche Saldierung mit einer Investition des Vorjahres

Abdeckung zukünftiger Verluste

Mittelreservierung zur tatsächlichen Abführung eines Gewinns an die Trägerkörperschaft

Rücklage zur Tilgung noch aufzunehmender Darlehen
50
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
5.
Möglichkeiten der Rücklagenbildung (III)
Zulässigkeit einer nachträglichen Rücklagenbildung
Nach OFD Chemnitz vom 29.11.2010 – S 2407 – 3/20 – St21 ist eine Rücklagenbildung nach dem
Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer (z. B. im Rahmen einer BP) unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:

Konkrete Pläne für ein bestimmtes Vorhaben und dessen Durchführung bereits zum Ende des
Wirtschaftsjahres, in dem die in die Rücklage einzustellenden Gewinne entstanden sind.

Konkrete Zeitvorstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres bzw. Durchführung ernsthaft beabsichtigt

Vorlage glaubhafter Nachweise

Achtung: Bei Vorhaben, deren Umsetzung einen Beschluss, z. B. des Stadt- oder Gemeinderats
erfordern, muss bereits am Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn in die Rücklagen eingestellt
werden soll, ein entsprechender Beschluss vorliegen.
51
II. Aktuelle Problemfelder der Kapitalertragsteuer
6.
Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Beispiel:
Sachverhalt
Eine jPöR besitzt zwei BgA ohne eigene
Rechtspersönlichkeit
jPöR
BgA 1
BgA 2

Im BgA 1 werden Forschungsschiffe vermietet

Der BgA 2 erbringt Forschungsleistungen an diverse
Auftraggeber

Ein Forschungsschiff mit einem gemeinen Wert von
10,0 Mio. Euro wird vom BgA 1 auf den BgA 2
unentgeltlich übertragen
Übertragung eines Forschungsschiffes vom
BgA 1 in den BgA 2
Lösung
Steuerberechnung in Euro:
Wert der vGA
10.000.000
Kapitalertragsteuer
Solidaritätszuschlag
Gesamtsteuer
1.500.000
82.500
1.582.500

Es liegt eine vGA des BgA 1 an die jPöR in Höhe von
10,0 Mio. Euro vor, wodurch § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchst. b EStG zur Anwendung kommt.

In gleicher Höhe liegt eine Einlage der jPöR in den
BgA 2 vor, die beim BgA 2 zu einem Zugang zum
steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) führt.
52
Agenda
C. Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
53
C. Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
Bundesfinanzhof Urteil vom 11.09.2014
Einlagekonto bei Regiebetrieb – Ermittlung des Gewinns für Zwecke d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b
EStG – Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresergebnisses – Zweck des steuerlichen Einlagekontos
Bundesfinanzhof Urteil vom 27.11.2013
Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig
Bundesfinanzhof Urteil vom 13.11.2013
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; „wichtiger
Grund“ bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bundesfinanzhof Urteil vom 12.07.2012
Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art
Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 18.03.2014
BgA als Organträger – Einlage der Beteiligung an kommunalem Eigenbetrieb – Gewinnerzielungsabsicht
bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen
54
C. Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
Finanzgericht Münster vom 14.05.2014
Gewerbesteuer – Hinzurechnung ausländischer Dividendenerträge einer Organgesellschaft
Finanzgericht Köln vom 19.12.2013
Gewerbesteuerpflicht und Gewerbesteuermessbetrag einer Gemeinde für Gewinne aus einem Freibad
OFD NRW Verfügung vom 21.05.2014
Ertragsteuerliche Behandlung der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen durch jPdöR
OFD NRW Verfügung vom 17.09.2013
Grundsteuerliche Behandlung von kommunalen Kindertageeinrichtungen
Thüringer Landesfinanzdirektion Verfügung vom 12.06.2014
Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen; Körperschaftsteuerliche Beurteilung der
Durchführung von Bildungsmaßnahmen
OFD Frankfurt am Main Verfügung vom 11.07.2014
Betriebe gewerblicher Art hier: Erhebung der Kurtaxe
55
C. Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
OFD Frankfurt am Main Verfügung vom 14.02.2014
Schaffung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen/Ökopunkte - Handel
OFD Frankfurt am Main Verfügung vom 02.12.2013
Regelung des § 8b Abs. 4 KStG; Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen
56
Agenda
D. Umsatzsteuer
I.
Neuregelung der Unternehmereigenschaft von KöR im neuen § 2b UStG i.E.
II.
Vorsteuern bei KöR – BMF-Schreiben vom 02.01.2012 und 02.01.2014
III.
Organschaft bei KöR – Update – 5 vor 12 für die organisatorische Eingliederung
IV.
Neues aus Rechtsprechung und Verwaltung
57
Bisherige Rechtslage
Abgrenzung BgA : Unternehmensbereich (1)
Unternehmen
i.S.d. UStG
„Konzern“ Stadt
BgA 1
sonstige, nicht
wirtschaftliche Aufgaben
ohne
Wettbewerbsverzerrung
BgA 2
Unterne
hmen
i.S.d.
UStG
§
Hoheitsbereich
€
Vermögensverwaltung
BgA 1
LuF
BgA 2
58
Bisherige Rechtslage
Abgrenzung BgA : Unternehmensbereich (2)
jPöR
BgA*
Hoheits§
bereich
Hoheitsbetrieb
LuF
PersGes
VermögensVerm.-verw.
verwaltung
€
kein
Unternehmer
Vermögensverwaltung**
KapGes
BgA 1
Unternehmer
Unternehmer
Unternehmer
* i.d.R.
** i.d.R.; nicht bei Beherrschung
59
Bisherige Rechtslage
Abgrenzung BgA : Unternehmensbereich (1)
Unternehmen
i.S.d. UStG
„Konzern“ Stadt
Vorsteuerabzug für BgA u.
unentgeltlich Wertabgabe
BgA 1
Unterne
hmen
i.S.d.
UStG
sog. Innenumsätze:
nicht ust-bar aber KSt
sonstige, nicht
wirtschaftliche Aufgaben
ohne
Wettbewerbsverzerrung
BgA 1
BgA 2
§
Umsätze außerhalb d.
Unternehmens: nicht ust-bar
BgA 2
LuF
Hoheitsbereich
€
Vermögensverwaltung
60
Bisherige Rechtslage
„Beistandsleistungen“
jPöR 1
Hoheits§
bereich 1
Hoheitsbetrieb
jPöR 2
Rechenzentrum
§
Hoheitsbereich
BgA
Vermögens-
€Verm.-verw.
verwaltung
BgA
€
Vermögensverwaltung

Beistandsleistungen gegen Kostenerstattung einer jPöR begründen bei der Erfüllung hoheitlicher
Tätigkeiten einer anderen jPöR keinen BgA

Hoheitlicher Charakter der Tätigkeit bleibt auch bei der übernehmenden jPöR erhalten
61
Bisherige Rechtslage
„Beistandsleistungen“
jPöR 1
BgA
Hoheitsbetrieb
Vermögens-
€Verm.-verw.
verwaltung

jPöR 2
Rechenzentrum
§
BgA
Hoheitsbereich
€
Vermögensverwaltung
§
Hoheitsbereich
Beistandsleistungen gegen Kostenerstattung einer jPöR begründen bei der Erfüllung
wirtschaftlicher oder vermögensverwaltender Tätigkeiten einer anderen jPöR einen BgA und
unterliegen der USt.
62
Chronologie der Rechtsentwicklung – Kurzdarstellung
1. Schritt: Rs. „Salix“ – EuGH vom 04.06.2009 C-102/08
Unternehmen
i.S.d. UStG
„Konzern“ Stadt
BgA 1
sonstige, nicht
wirtschaftliche Aufgaben
ohne
Wettbewerbsverzerrung
Unterne
hmen
i.S.d.
UStG
BgA 1
BgA 2
§
Hoheitsbereich
BgA 2
LuF
€
Vermögensverwaltung
EuGH v. 4.6.2009, C-102/08 „Salix“
Die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgte Vermietung
unbeweglichen Vermögens stellt eine wirtschaftliche
(unternehmerische) Tätigkeit dar
Vermögensverwaltung grds. steuerbar!
63
Chronologie der Rechtsentwicklung - Kurzdarstellung
2. Schritt Rechtslage nach Isle of Wight Council (EuGH v. 16.09.2008 C-288/07
Übernahme durch BFH-Urteil vom 1.12.2011, V R 1/11 „Tiefgaragenurteil“
Unternehmen
i.S.d. UStG
„Konzern“ Stadt
BgA 1
sonstige, nicht
wirtschaftliche Aufgaben
ohne
Wettbewerbsverzerrung
BgA 2
§
Hoheitsbereich
€
Vermögensverwaltung
Unterne
hmen
i.S.d.
UStG
BgA 1
LuF
BgA 2
WETTBEWERBSBEREICH
Hoheitliches Handeln „schützt“ nicht mehr entscheidend ist die Frage der Wettbewerbsverzerrung:
 bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen sind für die Beurteilung von
Wettbewerbsverzerrungen nicht relevant
 es müssen keine „erheblichen“ oder „außergewöhnlichen“
Verzerrungen vorliegen
 gegenwärtige und potenzielle Verzerrungen relevant
64
 es kommt nicht nur auf die Verhältnisse auf dem „lokalen“ Markt an
Chronologie der Rechtsentwicklung - Kurzdarstellung
3. Schritt – Interkommunales Handeln – Beihilfen & Co.
BFH vm 10.11.2011, V R 41/10 („Sporthallenvermietung“)
Unternehmen
i.S.d. UStG
„Konzern“ Stadt
BgA 1
sonstige, nicht
wirtschaftliche Aufgaben
ohne
Wettbewerbsverzerrung
BgA 2
§
Hoheitsbereich inkl.
Beistandsleistungen
€
Vermögensverwaltung
Unterne
hmen
i.S.d.
UStG
BgA 1
LuF
BgA 2
WETTBEWERBSBEREICH
BFH v. 10.11.2011, V R 41/10
 Nutzungsüberlassung gegen Entgelt erfolgte unternehmerisch
 Beistandsleistungen sind ungeachtet der Rechtsgrundlage (ör/pr)
grundsätzlich steuerbar, wenn diese im Wettbewerb zu
Leistungen privater Anbieter stehen
65
Zusammenfassung
Körperschaft
handelt auf privatrechtlicher
Grundlage
handelt im Rahmen der öffentl.
Gewalt
JA
liegen größere
Wettbewerbsverzerrungen vor?
NEIN
Unternehmerisches
Handeln
Nichtunternehmerisches Handeln
66
Thesen – Mögliche „Exitansätze“?

„Union hat die nationale Identität der Mitgliedstaaten einschließlich der regionalen und
lokalen Selbstverwaltung zu achten“. Daher ist ein differenziertes
Wettbewerbsverständnis geboten, da die Besteuerung der interkommunalen Kooperation
das organisatorische Selbstbestimmungsrecht der Kommunen verletzen würde.

Beurteilung der Wettbewerbsrelevanz entsprechend Vergaberecht

Kein Wettbewerbsverhältnis lt. Rechtsprechung zu erkennen bei jeweils langfristig
angelegter Kooperation und der Berücksichtigung der
Art 4 Abs. 2
EU-Vertrag
Vergaberecht

Teckal-Kriterien (EuGH vom 18.11.1999 – C-107/98)

Hamburger Stadtreinigung-Kriterien (EuGH vom 09.06.2009 – C-480/06)

67
Ziele und aktueller Sachstand – nationale Betrachtung
Ziele
Sachstand
Bestehende
Besteuerungspraxis
möglichst bewahren
Umsetzung der Vorgaben
der höchstrichterlichen
Rechtsprechung
§ 2b UStG
i.E.
Zusammenarbeit von jPöR
nicht der Umsatzsteuer
unterwerfen
68
Was könnte kommen? Ein Vergleich …
 nur im Rahmen
ihrer BgAs* und
ihrer LuF-Betriebe
unternehmerisch
tätig
 Unternehmerische
Katalogberufe
§ 2b UStG i.E.
 keine
Steuerpflichtige,
soweit sie
Tätigkeiten ausüben,
die ihnen im Rahmen
der öffentlichen
Gewalt obliegen […]
 Steuerpflichtig,
sofern eine
Behandlung als
Nichtsteuerpflichtig
zu größeren
Wettbewerbsverzerr
ungen führen würde.
§ 2 Abs. 3 UStG
Artikel 13 MwStSyStRL
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sind…
 kein Unternehmer,
soweit sie
Tätigkeiten ausüben,
die ihnen im Rahmen
der öffentlichen
Gewalt obliegen […]
 Unternehmer, sofern
eine Behandlung als
Nichtunternehmer
zu größeren
Wettbewerbsverzerr
ungen führen würde.
[…]
*Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG
69
Quo vadis? Ein Vergleich …
o
Umsatz aus gleichartiger Tätigkeit < 17,5TEUR
o
vergleichbare pr-lich erbrachte Leistungen
steuerfrei wären (ohne Optionsmöglichkeit)
 Leistung an andere KöR und
(1) Leistung nur von KöR erbracht werden darf
oder
§ 2b UStG i.E.
§ 2 Abs. 3 UStG
Artikel 13 MwStSyStRL
 Keine Wettbewerbsverzerrung, soweit
(2) Zusammenarbeit wird durch gemeinsame
spezifische Interessen bestimmt, regelmäßig wenn
 auf Basis langfristiger ör-Verträge
 Leistung zum Erhalt öffentlicher Infrastruktur /
Wahrnehmung öffentlicher Aufgabe
 Leistung ausschließlich gegen Kostenerstattung
 Leistende i.W. für andere KöR tätig
70
Was bleibt weiterhin offen und Kritik am Gesetzesentwurf
(Auszug)

Vorauseilende nationale Regelung, denn Neuregelung auf europäischer Ebene wird ebenfalls
angestrebt (z.Zt. laufende Auswertung einer öffentlichen EU-Konsultation u.a. zur Frage der
Besteuerung der öffentlichen Hand)

Definition der „Handlung im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ fehlt weiterhin

Gesetzesbegründung spricht z. B. von

öffentlich-rechtlichem Vertrag

öffentlich-rechtlicher Vereinbarung

Verwaltungsakt
 Problematisch für bestimmte KöR (z. B. Kirchen, Kammern), da hier gesetzliche Normen, die eine
Zusammenarbeit regeln könnten, bislang fehlen.
 Definition von „gemeinsamen spezifischen öffentlichen Interessen“ fehlt
 Einschränkung auf langfristige ör-liche Vereinbarungen eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten (u.a. durch
die Schaffung von diversen kurzfristigen Vereinbarungen und umgekehrt)
 Erhalt der öffentlichen Infrastruktur/ Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe
kann u.a. auch die virtuelle Infrastruktur im IT-oder EDV-Bereich (inkl. DFÜ) umfassen, was eindeutig
auch von pr-lich organisierten Marktteilnehmern erbracht werden könnte (Gesetzentwurf ist zu
weitreichend formuliert).
71
Handlungsempfehlungen (1)
Analyse der betroffenen Tätigkeitsbereiche
Handeln auf ör-Basis
Handeln auf pr-Basis
Handeln für andere KöR

eindeutig hoheitlich, soweit
keine Wettbewerbssituation

Leistung kann nur von KöR
erbracht werden

ggfs Wettbewerbssituation, aber

spezifische gemeinsame
Interessen (vgl. Katalog Folie 18)
o
Umsatz aus gleichartigen
Tätigkeiten < 17.500 EUR/Kj.
o
Leistung wäre steuerfrei
ohne Optionsmöglichkeit,
wenn diese auf pr-Basis
erbracht würde.
nicht unternehmerisch
unternehmerisch
nicht unternehmerisch
72
Handlungsempfehlungen (2)
Vorbereitungszeit nutzen
 Vorbereitung der EDV
 Schaffung von Strukturen, um den steuerlichen Pflichten nachzukommen
(Haftungsproblematik des gesetzlichen Vertreters nach §§ 34, 69 AO)r
 Organschaftstrukturen sinnvoll?
 Anwendbarkeit eu-rechtlicher Steuerbefreiungsnormen prüfen
 bei Abschluss langfristiger Verträge ggfs. Steuerklauseln aufnehmen, damit
die USt
nach einer Gesetzesänderung u.U. nachgefordert werden kann.
 Vorsteuerberichtigungsvolumina dokumentieren
73
Agenda
C. Umsatzsteuer
I.
Neuregelung der Unternehmereigenschaft von KöR im neuen § 2b UStG i.E.
II.
Vorsteuern bei KöR – BMF-Schreiben vom 02.01.2012 und 02.01.2014
III.
Organschaft bei KöR – Update – 5 vor 12 für die organisatorische Eingliederung
IV.
Neues aus Rechtsprechung und Verwaltung
74
Grundzüge zum Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer für
steuerpflichtige Leistungen
von anderen
Unternehmern
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Voraussetzungen
Einfuhrumsatzsteuer für
die Einfuhr von
Gegenständen
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG
Erwerbsteuer für den
innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Umsatzsteuer für
Leistungen, die nach dem
Reverse Charge Verfahren
geschuldet wird
§ 15 Abs. 1 Nr. 4, 5 UStG
 Eingangsleistung für den Unternehmensbereich der Kommune
 Verwendung im Unternehmensbereich für steuerpflichtige Umsätze
 ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer
und allen gesetzlichen Pflichtangaben (im Grundfall Nr. 1)
75
Zuordnungsentscheidungen zum Unternehmensvermögen –
Von den 2 Sphären….
unternehmerischer
Bereich
(= wirtschaftlich)
nicht-unternehmerischer
Bereich
(= nicht
wirtschaftlich)
 Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen bei einer unternehmerischen Nutzung
ab 10 % (fortgeführt im BMF-Schreiben vom 2.1.2014)
 Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich durch Nutzung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (§ 27a UStG)
 Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug nach Verwendungsabsicht
76
Zuordnungsentscheidungen zum Unternehmensvermögen –
Von den 2 Sphären….
unternehmerischer
Bereich
(= wirtschaftlich)
Zuordnung zum
unternehmerischen Bereich mit
Vorsteuerabzug
Aktive Ausübung der
Zuordnungsentscheidung
in VA oder gesondertem
Schriftsatz
nicht-unternehmerischer
Bereich
(= nicht
wirtschaftlich)
Eine spätere Nutzung oder Verwendung im
nicht unternehmerischen Bereich
führte zu einer
Eigenverbrauchsbesteuerung
(i. S. § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG)
77
Vorsteuerabzug im Wandel der Rechtsprechung (1)
BFH vom 03.03.2011, V R 23/10
Gemeinde
Hoheitlich
(nicht unternehmerisch)
Bauleister
Händler
Bauleistungen
„BgA“
(unternehmerisch)
Unternehmereigenschaft als
Chance
Überlassung
Marktstand
 anteiliger Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung des Marktplatzes
 Höhe Vorsteuerabzug durch sachgerechte Schätzung (§ 15 Abs. 4 UStG),
z. B. anhand der Nutzungstage f. Marktbetrieb im Kalenderjahr
 Keine Privatentnahme (Eigenverbrauchsbesteuerung ) möglich bei einer
Verwendung für den Hoheitsbereich einer jPöR (neu!)
(ähnlich BFH v. 10.11.2011, V R 41/10)
78
Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung
jPöR
hoheitlicher
Bereich
Umfang des
Vorsteuerabzugs
aus dem Kauf
des Autos
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
 Vorsteuerabzug anteilig anhand eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels
entsprechend der Verwendungsabsicht für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
 (Verwendungsdokumentation notwendig)
79
Vorsteuerschlüssel und sachgerechte Schätzung
BMF vom 2.1.2014

Sachgerechte Aufteilungsmaßstäbe i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG können sein:

betriebliche Kostenrechnung oder GuV

Verhältnis der tatsächlichen Nutzungszeiten

Verhältnis der km-Leistung

Verhältnis der Nutzflächen

Verhältnis des Umsatzes



Bei Gebäuden nur, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist, zB wenn
Nutzflächen nicht wesensgleich sind (zB Dach- und Innenflächen eines Gebäudes)
sachgerechte Schätzung
Beachte

Eine ausreichende Dokumentation des Einsatzes von Gegenständen und der Nutzung von
Leistungen wird relevant
80
Von den 2 Sphären….zu den 3 Sphären…
BMF vom 02.01.2012 (ab 31.12.2012)
nicht-unternehmerischer
Bereich
unternehmerischer
Bereich
(= nicht
wirtschaftlich)
(= wirtschaftlich)
unternehmerische
Tätigkeit
Vorsteuerabzug
nichtwirtschaftlich
i.e.S.
unternehmensfremde
Tätigkeit
Hoheitsbereich/ideeller Bereich
Privater Bereich
Kein Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
möglich
(aber beachte:
§ 15 Abs. 1b UStG)
81
Von den 2 Sphären….zu den 3 Sphären…
BMF vom 02.01.2012 (ab 31.12.2012)
unternehmerischer
Bereich
(= wirtschaftlich)
unternehmerische
Tätigkeit
Aber:
Bei Wettbewerbsverzerrung
nicht-unternehmerischer
Bereich
(= nicht
wirtschaftlich)
nichtwirtschaftlich
i.e.S.
Hoheitsbereich/ideeller Bereich
Vorsteuerabzug
Kein Vorsteuerabzug
82
BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (1)
Eingangsumsatz
wird verwendet
teilweise
unternehmerisch
ausschließlich
unternehmerisch
voller Vorsteuerabzug
später nicht
unternehmerisch
nicht unternehmerisch
kein
Vorsteuerabzug
später
unternehmerisch und
nichtwirtschaftlich i.e.S.
unternehmerisch und
unternehmensfremd (Sonderfall n.
Folie)
Vorsteuerabzug, soweit unternehmerische
Verwendung (kein Zuordnungswahlrecht)
keine Wertabgabebesteuerung
Änderung der Verhältnisse
unternehmerisch
unentgeltliche
Wertabgabe
kein § 15a
UStG
keine
Berichtigung,
kein§ 15a UStG
mehr nichtwirtschaftlich i.e.S.:
unentg.Wertabgabe,
kein § 15a
mehr unternehmerisch:
Berichtigung § 15a zugunsten aus Billigkeit
83
BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (2)
Eingangsumsatz
wird verwendet
unternehmerisch und unternehmensfremd
Zuordnungswahlrecht
voller Vorsteuerabzug
§ 15 I UStG
kein Vorsteuerabzug
Änderung Verhältnis mehr unternehmensfremd
mehr unternehmerisch
Unentgeltliche Wertabgabe
(kein § 15a UStG)
keine Einlagenentsteuerung
(kein § 15a UStG)
84
BMF-Schreiben vom 02.01.2014 (1)
BFH vom 03.03.2010, V R 34/10 –Auszug der relevanten Änderungen für NPO´s
Eingangsumsatz
wird verwendet
teilweise
unternehmerisch
ausschließlich
unternehmerisch
voller Vorsteuerabzug
später nicht
unternehmerisch
nicht unternehmerisch
kein
Vorsteuerabzug
später
unternehmerisch
unentgeltliche
Wertabgabe
keine
Berichtigung,
kein§ 15a UStG
kein § 15a
UStG
 Nur, wenn vorher eine anteilige Zuordnung
zum Unternehmensvermögen erfolgte!
unternehmerisch und
nichtwirtschaftlich i.e.S.
Vorsteuerabzug, soweit unternehmerische
Verwendung (kein Zuordnungswahlrecht)
keine Wertabgabebesteuerung
Änderung der Verhältnisse
unternehmerisch und
unternehmensfremd (nicht mehr
fortgeführt)
 Kein Wahlrecht zur
vollständigen
Zuordnung
 Aufteilungsgebot!
mehr nichtwirtschaftlich i.e.S.:
unentg.Wertabgabe,
kein § 15a
mehr unternehmerisch:
Berichtigung § 15a zugunsten aus Billigkeit
85
Begrenzung des Vorsteuerabzugs

Die ideelle Tätigkeit von Vereinen und die hoheitliche Tätigkeit jPöR sind als nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i.e.S. einzuordnen. Diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist zwar grundsätzlich mit der
unternehmensfremden Tätigkeit anderer Unternehmer vergleichbar, wird aber hinsichtlich der Frage
der Zuordnungsmöglichkeit zum Unternehmen umsatzsteuerlich verschieden behandelt.

Im Gegensatz zu allen anderen Unternehmern können Vereine und jPöR in diesen Fällen nur im
Umfang der unternehmerischen Nutzung den Vorsteuerabzug geltend machen
(A 15.2 Abs. 15a S. 6-8, A 15.19 Abs. 3 UStAE)
Es besteht somit ein Aufteilungsgebot!

Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem
nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung
zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege nach Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen.
Zuordnung zum UV im Umfang der unternehmerischen Nutzung (mind. 10%) daher
unbedingt rechtzeitig (USt-VA, spätestens 31.5. d. Folgejahres) vornehmen!
86
Begrenzung des Vorsteuerabzugs

Neue Grundsätze für Leistungsbezüge ab dem 01.01.2013

Vereine und jPöR dürfen bei
 Erwerb
 Anmietung
 Herstellung

von einheitlichen beweglichen Gegenständen

diese nicht mehr ihrem unternehmerischen Bereich zuordnen und damit den vollen
Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig entfällt damit die Besteuerung einer unentgeltlichen
Wertabgabe (A. 3.4 Abs. 5a S. 3 UStAE)
87
Begrenzung des Vorsteuerabzugs
jPöR
wirtwirtschaftlicher
schaftlicher
GeschäftsGeschäftsbetrieb,
hier
betrieb o.
Werbeleistungen
hoheitlicher
Bereich
Wasserversorung
50 - 50

Erwerb eines PKW zum 01.01.2012 für EUR 30.000 zzgl. EUR 5.700

zu 50 % für unternehmerischen und zu 50 % für hoheitlichen Bereich (nicht wirtschaftlich i.e.S.)
 Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % (EUR 2.850)
 vgl. Urteil FG München vom 25.2.2014, 2 K 1248/11 „Werbemobil“
88
Begrenzung des Vorsteuerabzugs
Erweiterung der unternehmerischen Nutzung
jPöR
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
hoheitlicher
Bereich
30 - 70

Ab dem 01.01.2014 erhöht sich die Verwendung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
um 20 %
 Vorsteuerberichtigung von 20 % (EUR 228) zugunsten gemäß § 15a UStG analog (aus
Billigkeitsgründen) möglich
89
Begrenzung des Vorsteuerabzugs
Verminderung der unternehmerischen Nutzung
jPöR
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
hoheitlicher
Bereich
70 - 30

Ab dem 01.01.2014 vermindert sich die Verwendung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
um 20 %
 Keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zuungunsten, sondern
Wertabgabebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (A 3.4 Abs. 5a S. 4 UStAE)
 vgl. umfangreiche weitere Beispiele im BMF-Schreiben vom 5.6.2014
90
Begrenzung des Vorsteuerabzugs
Bauantrag vor dem 01.01.2011
 Leistungsbezüge bis zum 31.12.2012 können zu 100 %
dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die
wirtschaftliche Nutzung mind. 10 % beträgt.
 Voller Vorsteuerabzug
 Nichtunternehmerische Nutzung unterliegt der
Wertabgabebesteuerung
(§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) (entg. BFH)
91
Begrenzung des Vorsteuerabzugs
Bauantrag nach dem 01.01.2011
 Leistungsbezüge bis zum 31.12.2012 können zu 100 % dem
Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die
wirtschaftliche Nutzung mind. 10 % beträgt.
 Vorsteuerabzug nur im Umfang der unternehmerischen
Nutzung
(§ 15 Abs. 1b UStG)
 Nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nicht der
Wertabgabebesteuerung
 (Zuordnungsentscheidung zum UV notwendig für spätere
Vorsteuerkorrektur zugunsten gemäß § 15a UStG)
92
Begrenzung des VSt-Abzuges
- BMF-Schreiben vom 02.01.2014 zur Verwendungsabsicht
Prognosezeitraum
(1) Einheitlicher Gegenstand wird von vorneherein ausschließlich nichtunternehmerisch verwendet,
so kann grds. davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand nicht für das Unternehmen
bezogen worden ist.
(2) Einheitlicher Gegenstand wird zwar zunächst nur nichtunternehmerisch verwendet, es besteht
allerdings von vorneherein die Absicht zu einer dauerhaften unternehmerischen Nutzung, so
kann in Ausnahmefällen ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen. Zu betrachten ist das
Verhältnis der vorübergehenden nichtunternehmerischen Nutzungszeit zur Gesamtnutzungsdauer
(i.S.d. ertragsteuerlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer).
(a) es muss sich i.Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer um eine untergeordneten
Zeitraum handeln.
(b) es steigen die Nachweisanforderungen an die von vorneherein bestehende
unternehmerische Nutzungsabsicht.
93
Agenda
C. Umsatzsteuer
I.
Neuregelung der Unternehmereigenschaft von KöR im neuen § 2b UStG i.E.
II.
Vorsteuern bei KöR – BMF-Schreiben vom 02.01.2012 und 02.01.2014
III.
Organschaft bei KöR – Update – 5 vor 12 für die organisatorische Eingliederung
IV.
Neues aus Rechtsprechung und Verwaltung
94
Voraussetzungen Organschaft
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, A. 2.8 UStAE
Juristische Person ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert (kein Wahlrecht!):
Finanziell
 Stimmrechtsmehrheit (mittelbar o. unmittelbar)
 Besonderheit: qualifizierte Mehrheit beachten
 keine Organschaft über gemeinsamen Gesellschafter zwischen
Schwestergesellschaften möglich (BFH v. 22.4.2010 V R 9/09; 1.12.2010 XI
R 43/08)
Wirtschaftlich
 wirtschaftliche Kooperation/Verflechtung i.S. eines Förderns/Ergänzens
muss über eine unerhebliche wirtschaftliche Beziehung hinausgehen;
 durch Leistungserbringung OT an OG muss besondere
Einwirkungsmöglichkeit und beherrschende Stellung des OT ggü. OG
erkennbar werden
 Historie/Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft kann wesentliche
Indizien zeigen
Organisatorisch
 Fokus siehe Folgefolien
95
Organisatorische Eingliederung
Bisherige Auffassung FinVerw A. 2.8 Abs. 7 UStAE i.d.F. bis 31.12.2012 und BFH
FinVerw
 Organträger stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass sein
Wille auch tatsächlich ausgeführt wird.
 insbesondere zu bejahen, bei personeller Verflechtung der
Geschäftsführungsebenen des OT und der OG in Form der Personalunion
 irrelevant: Bezugnahme auf § 17 AktG
BFH
 Ausreichend ist, dass bei OG eine vom Willen des OT abweichende
Willensbildung ausgeschlossen ist.
96
Tenor BFH vom 7.7.2011 – V R 53/10 und
BFH vom 8.8.2013 (Folgeurteil)
Gf. der OG kann
leitender
Mitarbeiter des
OT sein
umfassendes
Weisungsrecht des
OT ggü der Gf. des
OG
Bestellungs- und
Abberufungs-recht
des OGGeschäftsführers
Offene Frage
Reicht es für die organisatorische Eingliederung aus, dass bei der OG eine vom
Willen des OG abweichende Willensbildung ausgeschlossen ist?
Folgefrage
Muss nicht vielmehr eine tatsächliche Durchsetzung des OT-Willens bei der OG
erreicht werden?
Folgeurteil
BFH 8.8.2013
Es muss eine tatsächliche Durchsetzung des Willens des OT bei der OG in der
laufenden Geschäftsführung möglich sein!
97
Mehrstufigkeit des BFH
Nicht ausreichend





Weisungsrechte aufgrund der
finanziellen Eingliederung
Berichterstattungspflichten
Zustimmungsvorbehalte
Geschäftsführungsordnung
Bestellungs-/Abberufungsrecht ohne
pers. Verflechtung
3. Stufe
tlw. pers. Verflechtung mit Einzelvertretung
+ umfassendes Weisungsrecht ggü Gf der OG
+ Bestellung-/Abberufungsrecht aller Gf. der OG
2. Stufe
tlw. pers.Verflechtung
OT ist Willensdurchsetzung in OG möglich
(Bsp. mehrere Gf. bei OT und einer hiervon als alleiniger Gf.
bei OG; bzw. Gesamtvertretungsbefugnis)
1. Stufe
Personalunion auf Geschäftsführungsebene
98
Mehrstufigkeit des BMF vom 7.3.2013 und 5.5.2014
Institutionelle Maßnahmen*
3. Stufe





keine personelle Verflechtung
 Institutionelle Maßnahmen* im Kernbereich der
laufenden Geschäftsführung
Geschäftsführungsordnung
Konzernrichtlinie
Haftungsfolgen für OG-Gf.
Beherrschungsvertrag § 291 AktG
Eingliederung §§ 319, 320 AktG
Nicht ausreichend*





Teilbeherrschungsvertrag
Weisungsrecht kraft Geser-Beschluß
Berichterstattungspflichten
Zustimmungsvorbehalte
Berufung/Abberufung der Gf.
2. Stufe
tlw. pers.Verflechtung (mehrere Gf. in OG, einer hiervon in
Gf. des OT):
 Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: Mehrheitsbeschluss
und pers.id. Gf. haben Stimmenmehrheit
 Einzelgeschäftsführungsbefugnis: zusätzliche
institutionelle Maßnahmen*
 MA** des OT als Gf. bei OG (BMF vom 5.5.2014)
1. Stufe
Personalunion auf Geschäftsführungsebene
*Letztentscheidungsrecht des pers.ident.Gf.+ umfassendes Weisungsrecht + Bestellung/Abberufung aller OG-Gf.
** Lt. BMF muss es sich nicht um einen leitenden Angestellten des OT handeln.
99
Rechtssicherheit?

BMF großzügiger als BFH-Rechtsprechung

fehlende Rechtssicherheit, da Gerichte grds. an BFH-Rechtsprechung gebunden sind
Umsetzungsproblematiken
 Organgesellschaft = GmbH
Geser-Versammlung darf Gf.
Weisungen erteilen (§ 47 GmbHG)
 Organgesellschaft = AG
§§ 76, 77 AktG – Vorstand der AG
leitet unter eigener
Verantwortung, keine
Weisungsgebundenheit
Fünf vor Zwölf!! – Übergangsregelung läuft am
31.12.2014 aus (BMF-Schreiben vom 11.12.2013)!
100
Ausblick – Umfang der Organschaft
Nationales Verständnis
Europäische Sichtweise
Nur Unternehmer können Bestandteil der
Organschaft sein
 § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG: „…in das
Unternehmen
Organträgers eingegliedert sein.“
 A 2.8. Abs. 1 S.5 UStAE: „….Organschaft
umfasst nur den unternehmerischen
Bereich der Organgesellschaft.“
 Nichtunternehmer bleiben „außen vor“
Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet
ansässige Personen, die zwar rechtlich
unabhängig aber durch gegenseitige
finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische
Beziehungen eng miteinander verbunden sind,
zusammen als einen Steuerpflichtigen
behandeln.
[Art. 11 MwStSyStRL]
Vertragsverletzungsverfahren:
Schweden – Urteil vom 25.04.2013
Irland – Urteil vom 13.04.2013
Tenor:
Auch Nichtunternehmer oder nichtunternehmerische Bereiche können von der
Organschaft umfasst sein.
101
Umfang der Organschaft – Auswirkungen auf die Praxis
Nationale
Organschaft
entgeltliche Leistungen in den
nicht-unternehmerischen Bereich als
nichtsteuerbarer Innenumsatz
Organschaft Stadt
BgA 1
Unterne
hmen
i.S.d.
UStG
Organschaft nach
Europäischer Sichtweise
BgA 1
BgA 2
BgA 2
§
Hoheitsbereich
entgeltliche Leistungen in den
unternehmerischen Bereich als
nichtsteuerbarer Innenumsatz
GmbH
102
Unentgeltliche Wertabgabe als Folge?
§§ 3 Abs. 1b bzw. Abs. 9a UStG:
(Abwehrberatungsvorbehalt)
Grundgedanke der unentgeltlichen Wertabgabe:
Art. 11 MwStSyStRL –
Behandlung als ein Steuerpflichtiger
Verwendung von Gegenständen oder
Innenleistungen für nichtunternehmerische
Zwecke kann zu steuerpflichtiger
unentgeltlicher Wertabgabe führen.
Wortlaut § 3 Abs. 9a UStG
CONS
PRO
„die unentgeltliche Erbringung einer anderen
sonstigen Leistung durch den Unternehmer für
Zwecke die außerhalb seines Unternehmens
liegen, oder für den privaten Bedarf seines
Personals..“
Wortlaut Art. 26 MwStSyStRL – „die
unentgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen durch den Steuer-pflichtigen
für seinen privaten Bedarf …oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke.“
„Unternehmensfremd“ nicht identisch mit
„nichtwirtschaftlich im engeren Sinne“
(hoheitlich)
103
Agenda
C. Umsatzsteuer
I.
Neuregelung der Unternehmereigenschaft von KöR im neuen § 2b UStG i.E.
II.
Vorsteuern bei KöR – BMF-Schreiben vom 02.01.2012 und 02.01.2014
III.
Organschaft bei KöR – Update – 5 vor 12 für die organisatorische Eingliederung
IV.
Neues aus Rechtsprechung und Verwaltung
104
Life-Ticker – Saunabetriebe zukünftig mit 19%?
Bisherige Rechtslage


Schwimmbadbetrieb unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%
(§12 Abs. 2 N. 9 UStG)
Saunabetrieb unterliegt grds. dem Regelsteuersatz von 19% (BFH vom
12.5.2005, V R 54/02)
Nichtanwendungserlass BMF vom 20.3.2007, damit derzeit
ebenfalls Besteuerung des gesamten Angebotes von 7%!
Es steht zur Diskussion, den Nichtanwendungserlass mit
Wirkung zum 31.12.2014 aufzuheben.
Saunabetrieb unterläge damit dem Regelsteuersatz von 19% ab 2015
Was tun?
 Analyse, Saunabetrieb als
(a) Nebenleistung zum Schwimmbadbetrieb
(b) eigenständige Leistung zum Schwimmbadbetrieb
Sind Abrechnungsverhalten und Preiskalkulation zu überarbeiten– inkl. Pressearbeit etc.?
105
Life-Ticker – weitere aktuelle Entscheidungen und
Entwicklungen
Thema „Unternehmereigenschaft“

„Externe Qualitätssicherung in einem Krankenhaus“ durch eine Ärztekammer ist keine unternehmerische
Tätigkeit, FG Münster 16.4.2013, 15 K 227/10 U
Dauerbrenner-Thema „Zuschuss“

Zahlungen Dritter für die (nicht-kostendeckende) entgeltliche Überlassung von Sportanlagen an Vereinsmitglieder
können steuerbaren Zuschuss und damit ustl. Entgelt für die steuerbaren Leistungen des Vereins darstellen, BFH
vom 20.3.2014 – V R 4/13

Ein von dem Reg.Präsidium empfangener und von der Stadt an eine Tochtergesellschaft (Abwasser-EntsorgungsGmbH) weitergeleiteter Zuschuss stellt steuerbares Entgelt für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags dar
(steuerbarer Leistungsaustausch ist anzunehmen), BFH 6.5.2014 XI B 4/14
Thema „Leistungsart“

Vermietung von Standplätzen bei einer Kirmesveranstaltung ist eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung, bei
welcher weitere Leistungen (Versorgung (Strom, Wasser), Reinigung, Organisation) als übliche Nebenleistungen zur
Hauptleistung anzusehen sind, BFH vom 13.02.2014 V R 5/13 (entgegen FinVerw, welche dies als
steuerpflichtige Leistung aus einem „Vertrag besonderer Art“ ansieht, A 4.12.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE)
106
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111
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Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist
nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder
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Gereonstraße 45/65, 50670 Köln. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Wege.
Rechtsstand: Oktober 2014
112
Anlage 1 (1)
Auszug aus § 2b UStG i.E. zur Frage der Unternehmereigenschaft jPöR
(1) „Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als
Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als
Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen
Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 EUR jeweils nicht übersteigen wird, oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9)
einer Steuerbefreiung unterliegen.
113
Anlage 1 (2)
Auszug aus § 2b UStG i.E. zur Frage der Unternehmereigenschaft jPöR
Zum Thema Beistandsleistungen:
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt
wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a)
die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen
Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c)
die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d) der Leistende im Wesentlichen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig
wird….“
114
Anlage 2
Abgrenzung – Unternehmereigenschaft stets gegeben bei:
Art. 13 Abs. 1 MWStSyStRL i.V.m. Anhang I
stets Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Hinblick auf nicht nur unbedeutende folgende Tätigkeiten
 Telekommunikation
 Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität,
thermischer Energie
 Veranstaltungen von Messen und
Ausstellungen mit gewerblichem Charakter
 Lagerhaltung
 Güterbeförderung
 Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros
 Hafen-und Flughafendienstleistungen
 Tätigkeiten der Reisebüros
 Personenbeförderung
 Umsätze von betriebseigenen Kantinen,
Verkaufsstellen, Genossenschaften und
ähnlichen Einrichtungen
 Lieferung von neuen Gegenständen zum
Zwecke des Verkaufs
 Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die in Anwendung der
Verordnungen über eine gemeinsame
Marktorganisation für diese Erzeugnisse
bewirkt werden
 Tätigkeiten der Rundfunk- und
Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach
Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q
steuerbefreit sind
115