Gründau - Friedhofsgebühren

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Gründau - Friedhofsgebühren
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Gründau
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.06.2002 (GVBL. 2002 I, S. 342), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) und des § 35 der
Friedhofsordnung vom 15.11.2004 hat die Gemeindevertretung am 15.11.2004 für
die Friedhöfe der Gemeinde Gründau folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I.
Gebührenpflicht
§1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen
der Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1)
Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der
Friedhofsordnung sind:
die Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und
Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen
Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu
veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte,
Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus,
einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer
Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder
Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren
Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für
die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
(2)
Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur
Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(3)
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der
Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2)
Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1)
Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln
sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
(2)
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung
erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle
(1)
Für die Benutzung der Räume werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung
50,00 €
b) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag
20,00 €
Friedhof-Gebordnung (neu) 17.11.2004 © 1999
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2)
Soweit der Gemeinde Kosten für die Reinigung des Aufbahrungsraumes und der
Trauerhalle entstehen, werden als Gebühr erhoben
34,00 €
§6
Bestattungsgebühren
(1)
(2)
Für das Ausheben und Schließen eines Reihen- oder Wahlgrabes für
Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a)
Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines
Kindes vom 5. Lebensjahr ab
370,00 €
b)
Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 240,00 €
Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte
b) in einer Grabstätte für Erdbestattungen
c) in einer Urnenwandkammer
120,00 €
120,00 €
75,00 €
§7
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1)
(2)
(3)
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden an Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im
Alter bis zu 5 Jahren
120,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über
5 Jahre
200,00 €
Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes
werden an Gebühren erhoben
100,00 €
Für die Überlassung einer Urnenwandkammer für eine Urne werden an
Gebühren erhoben:
300,00 €
§8
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Friedhof-Gebordnung (neu) 17.11.2004 © 1999
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(1)
Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren
erhoben:
800,00 €
(2)
Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für Erdbestattungen
werden erhoben
230,00 €
(3)
Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand
werden an Gebühren erhoben
690,00 €
§9
Zuschläge
Für die Bestattung anderer als in § 3 Abs. 2, Buchstaben a –d der Friedhofsordnung
genannten Personen verdoppeln sich die in den §§ 5-8 festgesetzten Gebühren.
§ 10
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den
Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der
Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung einer Erd-Wahlgrabstätte
b) für die Beseitigung einer Erd-Reihengrabstätte
c) für die Beseitigung einer Urnen-Erdgrabstätte
182,00 €
122,00 €
83,00 €
§ 10
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt außer
Kraft die Gebührenordnung vom 15.12.1973 und deren Änderungen.
Gründau, den 17. November 2004
Der Gemeindevorstand
Meyer
(Bürgermeister)
Friedhof-Gebordnung (neu) 17.11.2004 © 1999
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1. Änderung der
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVB1.IS.142), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Dezember 2006(GVB1.IS.666,669), der §§1 bis 5a, 9 und 10
des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970
(GVB1.IS.54) und des §35 der Friedhofsordnung vom 17. November 2004 hat die
Gemeindevertretung am 22.10.2007
die folgende
1. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen
Artikel 1
1.§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden erhoben:
für bis zwei Grabstätten
800,-- €
für bis drei Grabstätten
1.200,-- €.“
2. „8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für Erdbestattung werden
erhoben:
für bis zwei Urnen
230,-- €
Für bis drei Urnen
345,--€.“
Artikel 2
Die Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am Tage nach
Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.
Gründau, den 29.10.2007
Der Gemeindevorstand
(Merz), Bürgermeister