Abgrenzung Durchschnittssatzbesteuerung - berata

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Abgrenzung Durchschnittssatzbesteuerung - berata
Landwirtschaftlicher
Buchführungsdienst
Abgrenzung
Durchschnittssatzbesteuerung
Regelbesteuerung
in der Landwirtschaft
Landwirtschaftlicher
Buchführungsdienst
Umsatzsteuerlicher Unternehmer/Unternehmen
Alle Unternehmensteile eines einheitlich nach außen auftretenden
Unternehmers bilden sein Unternehmen:
Grenzbereich
AKTIVER Betrieb
Luf Pauschalierung mit
i. d. R. 10,7 %
Regelbesteuerung
Wechsel
• Regelsteuersatz derzeit 19 %
• Ermäßigter Steuersatz 7 %
• Steuerfreiheit § 4 UStG
Urproduktion des
landwirtschaftlichen
Erzeugungsprozesses
Vorteil: Vorsteuerabzug
gem. § 15 UStG
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Änderungen bei der Abgrenzung zwischen
Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung
Der Regelbesteuerung unterliegen ab 01.01.2011
folgende Umsätze:
Ø Einnahmen aus der Grüngutkompostierung
(für die Zeit bis 31.12.2010 besteht in Bayern
eine Übergangsregelung, dass diese Umsätze
noch zur Durchschnittssatzbesteuerung gehören)
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ØEinnahmen aus der Abnahme von Klärschlamm
(Die Finanzverwaltung will dies sogar rückwirkend
anwenden, für die Zeit bis 31.12.2010 ist daher für
Bayern eine Übergangsregelung angestrebt)
Neu:
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4.6.2011
Das Abholen von Klärschlamm für die eigenen
Felder gehört zur Durchschnittssatzbesteuerung
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Ø Einnahmen aus dem Verkauf gebrauchter
Wirtschaftsgüter, wenn diese zu mehr als 5 %
in Bereichen, die nicht zur Durchschnittssatzbesteuerung gehören, eingesetzt wurden
(z.B. Schlepper zum Schneeräumen).
Der Einsatz der Wirtschaftsgüter in der
Regelbesteuerung aufgrund eines Optionsantrages
zählt nicht zu den 5%.
Beispiel
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I. Rechtslage bei Verkauf bis einschl. 31.12.2010
Verkauf eines sechs Jahre eingesetzten Schleppers
an den gewerblichen Landmaschinenhändler
für 30.000 € netto + USt 10,7 %
=
3.210 €
Die 3.210 € konnte er im vollen Umfang behalten.
II. Rechtslage bei Verkauf ab 01.01.2011
Nettoverkaufspreis 30.000 € + USt 19 % = 5.700 €
Dieser Betrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. Ob eine
Vorsteuerberichtigung i. S. § 15 a UStG innerhalb des 5-jährigen
Korrekturzeitraums möglich ist, muss geprüft werden.
Umsatzsteuerlicher Nachteil
3.210 €
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Ø Substanzbetriebe
Verkauf von Sand, Kies, usw.,
wenn im Rahmen eines LuF-Betriebes
Ø Einnahmen aus der Veräußerung von Milchquoten wenn
diese vorher verpachtet waren
Ø Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen
Ø Einnahmen aus der Lohntierhaltung, wenn der
Auftraggeber kein Landwirt ist (z.B. Hähnchenmast)
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Dienstleistungen für Landwirte von mehr
als 51.500,00 €
Bis 51.500 € normaler Maschinenbestand = Pauschalierung
Bei der Grenze werden Umsätze an Nichtlandwirte dazugerechnet
Bei Überschreitung spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass
diese Leistung nicht mit dem normalen Maschinenbestand ausgeführt
wurde. Die Beweislast liegt beim Landwirt.
- Was ist ein „normaler Maschinenbestand“?
- Streitfälle mit dem Finanzamt sind vorprogrammiert
- De facto muss sich der Landwirt doch an die Grenze halten, damit er
keine Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem Finanzamt bekommt.
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Zuckerrübentransport
Einsatz der Personen auch im eigenen Betrieb
-
Umsatzsteuer (Neuregelung ab 01.01.2011)
Die Pauschalierung der Umsatzsteuer im Rahmen der
landw. Dienstleistung ist nur möglich, wenn die angestellten
Arbeitskräfte auch im eigenen Betrieb eingesetzt
werden (vgl. Abschnitt 24.3. Abs. 1 ff UStAE).
Folge:
- Der angestellte Fahrer ist auch im Betrieb des
Landwirtes tätig
-> Einnahmen aus der landwirtschaftliche Dienstleistung
können mit derzeit 10,7 % USt pauschaliert werden.
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Zuckerrübentransport
Einsatz der Personen ausschließlich zum Zuckerrübentransport
- Der beim Landwirt angestellte Fahrer ist im
Rahmen der landw. Dienstleistung ausschließlich tätig
-> der Landwirt hat aus den Einnahmen der
landw. Dienstleistung 19 % Umsatzsteuer an
das Finanzamt abzuführen
(vgl. Abschnitt 24.3. Abs. 4 UStAE).
Was ist normaler Personalbestand für den Einsatz im eigenen Betrieb?
Wie viel muss zur Vermeidung der Ausschließlichkeit das Personal im
eigenen Betrieb für die Erzeugertätigkeit eingesetzt werden?
Klare Abgrenzung nicht von der Verwaltung vorgegeben!
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Ø Verkauf zugekaufter Produkte
Als zugekaufte Produkte gelten die zum Zwecke der
Weiterveräußerung erworbenen Erzeugnisse.
Beispiel:
Einkauf Dünger 20.000 € netto
Für eigene Feldbestellung 11.000 € Warenwert netto
Restmenge wird für 12.000 € brutto an Berufskollegen
verkauft !
Lösung:
In verkaufter Restmenge sind 19 % USt enthalten =
Vorsteuerabzug (ordnungsgemäße Rechnung)
= Zahlung an das Finanzamt
1.916 €
= 1.710 €
206 €
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Ø Einnahmen aus dem Verkauf von selbst
erzeugten Produkten, wenn diese untrennbar
mit zugekauften Produkten vermischt werden
und die Beimischung des zugekauften
Produkts mehr als 25% beträgt
Ø Die Erzeugung von Biogas seit 01.04.11
Ø Verkauf von selbsterzeugten Produkten der
2. Verarbeitungsstufe vom 1. € an
(z.B. Dosenfleisch, Wurst, Schinken, usw.)
Ø Verkauf von Trinkbranntweinen/Schnaps
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Ø Einnahmen aus der Veräußerung von Erzeugnissen,
wenn die zugekauften Vorprodukte z.B. Stecklinge,
Pflanzen, Ferkel, Kälber, usw.) nicht mehr als 3
Monate oder nicht bis zur Verkaufsreife gehalten
werden
Ø Einnahmen aus im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen erbrachten Dienstleistungen
(z.B. Pflege- Planungsleistungen, Gartengestaltung), da diese regelmäßig eine einheitliche
sonstige Leistung darstellen
Ø Einnahmen aus Grabpflegeleistungen
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Ø Einnahmen aus der Abgabe von Speisen und
Getränken in Straußen- und Besenwirtschaften
Ø Die Unterbringung und Verpflegung von
Arbeitnehmern des landwirtschaftlichen Betriebes
Ø Einnahmen aus der Gestattung der Teilnahme an
Treibjagden und der Gestattung von
Einzelabschüssen von Wildtieren
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Bisher unterlag bereits der Regelbesteuerung:
• Verpachtungen
ü
ü
ü
ü
Ganzer LuF-Betrieb
Teilbetrieb
Gebäude mit Inventar
Grundstücke
• Vermietungen an Nichtlandwirte generell
• Vermietungen an Landwirte von mehr als 12
Monaten
• Pensionstierhaltung für Reitpferde
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Dienstleistungen für Nichtlandwirte, die auch nicht
der landwirtschaftlichen Produktion dienen
Klassiker = Schneeräumen über MR-Tochter GmbH
Mögliche Kennzeichnung, dass der Auftraggeber kein Nichtlandwirt sondern
ein Landwirt ist, bei dem Urproduktion vorliegt!
a) Bestätigung durch Finanzamt „Luf-Einkünfte“
b) Bestätigung durch Steuerberater „Luf-Einkünfte“
c) Mitglied bei der Landw. Berufsgenossenschaft
d) Registrierung beim Amt für Landwirtschaft mit eigener
Betriebsnummer è Anspruch Förderung = Zahlungsansprüche
e) LAK + LKK Pflichtversicherung
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• Ferien auf dem Bauernhof
• Vermietung einer Dachfläche für eine
Photovoltaikanlage
• Vermietung von Standorten für Mobilfunk
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Vereinfachungsregelung
Wenn durchschnittsbesteuernde Landwirte nach dem BMF
Schreiben auch regelbesteuernde Umsätze ausführen, braucht
trotzdem keine Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben und keine
Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Umsätze, die der
Regelbesteuerung unterliegen,
voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von
4.000,00 € nicht überschreitet.
Dies gilt aber nur, wenn der Unternehmer nicht neben dem
landwirtschaftlichen Betrieb noch andere der Regelbesteuerung
unterliegende Umsätze ausführt
(z.B. Gastwirtschaft, Photovoltaikanlage, u.a.).
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Allgemeines zur Umsatzsteuer bei
landwirtschaftlichen Betrieben
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Vorsteuerabzug
direkt zuordenbare
Kosten wie z. B.
Gemeinsame Kosten
wie z. B.
- Reparaturrechnung
für Unfallschaden
durch
Dienstleistung
- Reparaturen wg. allgem.
Verschleiss an Maschinen
- Getrennt ermittelter
Treibstoffverbrauch
- Treibstoffverbrauch
- Ursprüngl. VSt aus
Anschaffungskosten der
Maschine
Aufteilung der VSt im
Verhältnis der Umsätze
100 % Abzug der
Vorsteuer lt. Rechnung
§ 15 Abs 4 UStG
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Korrektur der Vorsteuer nach § 15a
UStG bei Betriebsvorrichtungen
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt für Gebäude
10 Jahre und für Betriebsvorrichtungen
5 Jahre.
Der BFH hat in seinem Gerichtsbescheid vom 14.7.2010 entschieden,
dass Stalleinrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind
und somit einen Berichtigungszeitraum von 10 Jahren haben.
Das Gleiche gilt für fest mit dem Grundstück verbundene Silos,
Güllegruben, Fermenter bei Biogasanlagen, u.a.
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Korrektur der Vorsteuer nach § 15a
UStG bei Betriebsvorrichtungen - Beispiel
Der Landwirt Schlau hatte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb optiert
und wendet bis zum 31.12.2010 die Regelbesteuerung an. Zum 31.12.2005
wurde ein neuer Stall fertiggestellt
(Vorsteuer auf die Stalleinrichtung 100.000 EUR).
Bisher war der Berichtigungszeitraum für die Stalleinrichtung zum
31.12.2010 abgelaufen, sodass Herr Schlau ab 2011 keine
Vorsteuerkorrektur durchführen musste.
Nun aber muss Herr Schlau ab 2011 noch 5 Jahre je 1/10 von 100.000 EUR
= 10.000 EUR x 5 Jahre = 50.000 EUR an das Finanzamt zurückzahlen.
Vorteil:
Das Gleiche gilt auch andersherum, nämlich bei Beginn der Option.
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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei
verpachteten Betrieben
Beim Übergang von ganzen Betrieben, z.B. durch Verkauf oder
Betriebsübergabe, fällt keine Umsatzsteuer an
(sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erwerber den
Betrieb in unveränderter Form fortführt.
War jedoch der Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs verpachtet,
muss ihn auch der Erwerber wieder als verpachteten Betrieb
fortführen und nicht selbst betreiben. Sonst liegt keine
Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei
verpachteten Betrieben
Dies hat zur Folge, dass bei der Übergabe des Betriebes an den
bisherigen Pächter eine erhebliche Umsatzsteuerzahllast
anfallen kann, wenn der Übergeber kein Kleinunternehmer ist.
Um dies zu vermeiden, wurde eine Änderung des Gesetzes
angestrebt.
Bisher ohne Erfolg – Ausweg Option beim Übernehmer
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Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 a UStG
Pauschalierender Landwirt unterliegt im Grunde nicht dem
„Innergemeinschaftlichen Erwerb“
è Voraussetzung:
I. Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr < 12.500 €
II. Voraussichtliche Entgelte im
lfd. Kj. < 12.500 €
Wenn Grenzen überschritten werden, zahlt der
pauschalierende Landwirt die ausländischen
Umsatzsteuersätze.
Diese kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
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Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 a UStG
Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle
I. Zuteilung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt
II. Vorlage der Nummer beim EU-Lieferanten = steuerfreie Lieferung d. h.
ohne ausländische Steuerbelastung
III. Zahlung der deutschen Umsatzsteuer
Macht das einen Sinn ?
Ja, wenn ausländische Umsatzteuer höher ist als die Deutsche.
Bindung der Option mindestens zwei Kalenderjahre § 1 a Abs. 4 UStG