Broschüre BAFÖG - Studentenwerk Paderborn

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Broschüre BAFÖG - Studentenwerk Paderborn
ROCKT!
ES GIBT MEHR
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
Prolog
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Was kostet mich ein Studium?
Wie kann ich mein Studium finanzieren?
Lohnt sich eine Antragstellung?
Wo stelle ich meinen Antrag?
Zuständigkeiten
Ansprechpartner
Beratungszeiten
Anschrift
Wie bekomme ich BAföG und was muss ich dafür tun?
Allgemeine Tipps und Hinweise
Erforderliche Antragsformulare
Leistungsnachweis
Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises
BAföG-ABC
BAföG-Rückzahlung
Stipendien
Studiendarlehen
Studienabschlusshilfe
Daka-Darlehen
KfW Studienkredit
KfW Bildungskredit
Epilog
Redaktion:
Stand:
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4
5
6
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Seite 12
Seite 20
Seite 20
Seite 21
Seite 23
Impressum
Herausgeber:
Seite
Seite
Seite
Seite
Studierendenwerk Paderborn AöR
Amt für Ausbildungsförderung
Nadine Fischer
Juni 2016
Eine gute Ausbildung ist die Basis für den beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung
muss finanziert werden.
Die wichtigste Studienfinanzierung ist das BAföG.
Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine Ausbildung zu
absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Eine qualifizierte Ausbildung, also auch das Hochschulstudium, soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.
Deshalb gibt es in Deutschland das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Nach langem Stillstand wurde eine neue BAföG-Reform verabschiedet, d. h. es
gibt mehr Geld vom Staat.
Allgemeiner Hinweis
Ansprüche können aus dem Inhalt nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die
gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetze und Verordnungen sind nur gültig und finden Anwendung entsprechend
ihrer jeweils aktuellsten Fassung, die im einschlägigen amtlichen Verkündungsorgan (insbesondere Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger) veröffentlicht ist. Das
Studierendenwerk Paderborn ist nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden.
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1.) Was kostet mich ein Studium?
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten betragen ca.
794 € je nach Studienort und persönlichem Lebensstil.
300 €
250 €
Miete inklusive Nebenkosten
Ernährung
200 €
Auto/Öffentliche Verkehrsmittel
Freizeit, Kultur, Sport
150 €
Krankenversicherung,
Arztkosten, Medikamente
Kleidung
100 €
Telefon, Internet, RundfunkFernseh-Gebühren
Lernmittel
Individuelle Ausgaben
50 €
- €
Quelle: DSW/His_HF 20. Sozialerhebung, Juni 2013
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2.) Wie kann ich mein Studium finanzieren?
2.) Wie kann ich mein Studium finanzieren?
Ja
BAföGHöchstsatz
735 €.
Bei geringem
Einkommen im
Sinne des
BAföG oder als
elternunabhängige Förderung
Nein
BAföGTeilbetrag
Kein Anspruch
der Höhe nach,
da Einkommen
im Sinne des
BAföG zu hoch
ist
Kein Anspruch
dem Grunde
nach,
zum Beispiel bei
Überschreitung
der Altershöchstgrenze
Unterhalt von den Eltern
Evtl. Wohngeld oder
Sozialhilfe (SGB II und XII)
Alternativen:
- Jobs und Praktika
- Stipendien
- Staatlich geförderte Darlehen
- Bildungsfonds
- Darlehen von privaten Banken
Seite
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3.) Lohnt sich eine Antragstellung? Ja, weil
•
•
•
bereits ab 10 € monatlichem Förderungsbetrag grundsätzlich eine „GEZ- Befreiung“ erfolgen kann (siehe auch BAföG-ABC),
bei unerwarteten Einkommenseinbußen der Eltern mit einem Aktualisierungsantrag eine rückwirkende Zahlung erfolgen könnte, wenn ein BAföG-Antrag
gestellt wurde!
Ab WS 2016/2017 die BAföG-Reform greift, d. h. es gibt
ab
2016
mehr
BAföG!
AbHerbst
Herbst
2016
mehr
BAföG!
✓ Höherer Bedarf
bei den Eltern wohnhaft
✓ Höherer Bedarf
nicht bei den Eltern wohnhaft
✓ Höherer mtl. Nebenverdienst
✓ Höherer Vermögensfreibetrag
neu
alt
451 €
422 €
neu
alt
649 €
597 €
neu
alt
450 €
400 €
neu
alt
7.500 €
5.200 €
✓ Generell höhere Freibeträge bei den Eltern
Detaillierte Infos unter
www.stwpb.de
Seite 6
4.) Wo stelle ich meinen Antrag?
Sie planen ein Studium an der Universität Paderborn, Katholischen Hochschule
Nordrhein-Westfalen, Abteilung Paderborn, Theologischen Fakultät Paderborn,
Fachhochschule der Wirtschaft, Abteilung Paderborn oder Marburg oder an der
Hochschule Hamm-Lippstadt? Oder Sie studieren schon dort?
Sie haben Fragen zum Thema Studienfinanzierung? Wenden Sie sich an uns die BAföG-Abteilung des Studierendenwerks Paderborn. Wir beraten Sie gerne.
Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter für die genannten
Ausbildungsstätten entnehmen Sie bitte der aktuellen Aufstellung auf unserer
Internetseite www.stwpb.de/finanzierung/bafoeg/ansprechpartner.
Hier finden Sie auch immer aktuelle Informationen aus dem Bereich des BAföG. Ihr Team vom BAföG-Amt erreichen Sie während der
telefonischen Beratungszeiten
Dienstag – Mittwoch
Donnerstag
örtlichen Beratungszeiten
Dienstag – Donnerstag
Donnerstag
Postadresse und Besucheranschrift
Studierendenwerk Paderborn AöR
Amt für Ausbildungsförderung
Mersinweg 2
33100 Paderborn
Fax: 05251 89207-805
13:30 Uhr – 15:00 Uhr
08:30 Uhr – 10:00 Uhr
10:00 Uhr – 12:00 Uhr
13:30 Uhr – 15:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
In der Mobilität eingeschränkte Personen erreichen ihre Sachbearbeiterin oder
ihren Sachbearbeiter im Mersinweg 2 über einen im Gebäude befindlichen Aufzug.
Für allgemeine Fragen zum BAföG steht Ihnen auch eine gebührenfreie Hotline
zur Verfügung, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung anbietet.
Sie können die BAföG-Hotline unter der Nummer 0800 223-6341 oder
0800 BAFOEG1 von montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr erreichen.
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5.) Wie bekomme ich BAföG und was muss
ich dafür tun? Grundsätzlich sollten Sie bei einem Erstantrag und bei jedem weiteren Antrag
einige Tipps beachten:
•
Die BAföG-Formulare (Formblätter) sind bundeseinheitlich und daher bei jedem Studierendenwerk erhältlich. Alle Formulare finden Sie auch online unter
www.studentenwerk-pb.de/finanzierung/bafoeg. Bitte benutzen Sie
die aktuellsten Formblätter (Stand 2016).
• Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats. BAföG wird nicht rückwirkend gewährt!
• Lassen Sie Ihren Antrag schnellstmöglich von uns auf Vollständigkeit prüfen.
Nur so verlieren Sie nicht zu viel Zeit bei der Beschaffung von fehlenden Unterlagen und Ihr BAföG-Antrag kann schneller zur Auszahlung gebracht werden.
• Änderungsmitteilungen sind unverzüglich anzuzeigen
(z. B. Fachrichtungswechsel, Änderungen bei Schul- oder Ausbildungssituation
bei Geschwistern, Studienabbruch etc.).
Diese Unterlagen werden von uns benötigt:
Formblatt 1
Das Formblatt 1 ist der eigentliche Antrag auf Ausbildungsförderung und auf jeden
Fall bei einem Erstantrag und auch bei jedem Wiederholungsantrag erforderlich.
Bitte füllen Sie das Formblatt vollständig und gut leserlich aus. Vergessen Sie nicht
zu unterschreiben!
Den Wiederholungsantrag reichen Sie bitte rechtzeitig, mindestens 2 Monate vor
Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ein. So kann eine Zahlungsunterbrechung
verhindert werden.
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES FORMBLATTES 1
•
Bankverbindung:
Ausbildungsförderung wird nur bargeldlos geleistet. Achten Sie bitte darauf,
die Zahlen richtig und gut lesbar einzutragen, da sonst lange Zahlungsverzögerungen auftreten können.
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•
•
•
•
Nachweis einer eigenen Unterkunft: Sie wohnen während der Ausbildung nicht mehr zu Hause? Dann reichen Sie eine Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung
ein. Bei einem Wiederholungsantrag reichen Sie eine Kopie des Mietvertrages oder die Meldebescheinigung nur ein, wenn sich etwas geändert hat.
Krankenversicherungsnachweis:
Nur wenn Sie selbst krankenversichert sind, wird die Bescheinigung der
Krankenkasse nach § 13a BAföG benötigt. Zur Gewährung dieses Zuschlages ist zwingend die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erforderlich. Durch das Bundesamt für
Steuern (BZSt) wurde die persönliche Steuer-ID per Post mitgeteilt. Sollte Ihnen dieses Schriftstück nicht mehr vorliegen, wenden
Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter:
www.bzst.de/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/steuerid_node.html
Eigenes Einkommen:​ Bei den Angaben zum eigenen Einkommen sind die voraussichtlichen
Einnahmen im Bewilligungszeitraum, also in der Regel einem Jahr, einzutragen. Beabsichtigen Sie in dieser Zeit, z. B. in den Semesterferien,
zu arbeiten, kürzt nicht automatisch jeder verdiente Euro die Förderung. Bruttoverdienste von ledigen Studierenden sind bis zu jährlich
5.416,30 € anrechnungsfrei. Somit können Sie ab WS 2016/2017 einem 450 € Minijob nachgehen, ohne dass es zu einer BAföG-Kürzung
kommt. Praktikumsvergütungen und Waisenrenten oder Waisengeldbezüge werden anders berechnet.
Vermögen:
Beispiele für Vermögenswerte sind Sparguthaben, Aktien- und
Wertpapiere oder Grundstücke, PKW oder Motorrad. Maßgebend ist hier der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bitte fügen Sie dem Antrag aktuelle Kopien bei. Bei ledigen Studierenden
wird ab WS 2016/2017 Vermögen über 7.500 € in monatlich gleichen Teilen vom Förderungsbedarf abgezogen. Bitte vergewissern
Sie sich, ob auf Ihren Namen Vermögensanlagen getätigt werden,
da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind. Ihre Angaben können jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
Hinweis:
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Teil des Vermögens oder des
Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben. Der formlose Antrag ist vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
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Studienbescheinigung nach § 9 BAföG
Studierende an der Universität Paderborn haben die Einverständniserklärung zum
elektronischen Datenaustausch zwischen Universität und Studierendenwerk zu
unterschreiben und bei der Universität Paderborn (Service Center) einzureichen.
Alle anderen Studierenden haben die Studienbescheinigung nach § 9 BAföG der
entsprechenden Ausbildungsstätte abzugeben.
Anlage 1 zum Formblatt 1:
Schulischer und beruflicher Werdegang
Bitte machen Sie vollständige und lückenlose Angaben bis zum Beginn des
Studiums. Unterschrift nicht vergessen! Dieses Formblatt ist nur bei einem
Erstantrag erforderlich.
Formblatt 3
Einkommenserklärung des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners und der Eltern
Für jeden Einkommensbezieher ist eine Einkommenserklärung erforderlich, unabhängig davon, ob Ihre Eltern z. B. verheiratet oder geschieden sind.
Zur Berechnung der Ausbildungsförderung werden die Einkommensunterlagen des
vorletzten Kalenderjahres benötigt. Belege, wie alle Seiten des Einkommensteuerbescheids, Netto-Krankengeld, Arbeitslosengeld, geringfügige Beschäftigung oder
Rentenbescheide o. ä. sind beizufügen.
Beispiel:
Für einen Antrag von Oktober 2016 bis September 2017 sind die Einkünfte des
Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners/der Eltern aus dem Jahr 2014 entscheidend.
Hinweis:
Als Antragsteller sind Sie verpflichtet, die Unterlagen (Formblätter/Einkommensunterlagen) Ihres Ehepartners, Ihres Vaters und/oder Ihrer Mutter vorzulegen.
Ist Ihnen dieses nachweislich nicht möglich, vereinbaren Sie mit uns unbedingt
einen Termin zur persönlichen Beratung. Wir werden Ihnen die Möglichkeiten und
Vorgehensweise in diesen Fällen erläutern.
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6.) Leistungsnachweis - Formblatt 5
Bei einem Wiederholungsantrag ist noch ein wichtiger Punkt zu beachten:
Nach dem vierten Fachsemester ist der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG
vorzulegen, worin bescheinigt wird, dass der bis dahin übliche Ausbildungsstand
erreicht wurde. Generell ist es empfehlenswert, sich frühzeitig beim Zentralen Prüfungssekretariat oder beim BAföG-Beauftragten Ihres Studienfaches zu erkundigen, welche Leistungen bzw. wie viele ECTS-Punkte für den Nachweis erforderlich sind.
Sie haben folgende Möglichkeiten sich den Leistungsstand bescheinigen zu
lassen:
1. Bescheinigung über den Leistungsstand des 3. Semesters (Vorlage der Bescheinigung in den ersten 4 Monaten des 4. Semesters). 2. Bescheinigung über den Leistungsstand des 4. Semesters (Vorlage der Bescheinigung in den ersten 4 Monaten des 5. Semesters).
Haben Sie in den o. g. Zeiträumen den Leistungsnachweis nicht vorgelegt, ist der
Leistungsstand des jeweiligen laufenden Semesters zu belegen.
Was die „üblichen Leistungen“ sind und wer den Nachweis (Formblatt 5) unterschreiben darf, erfahren Sie beim Zentralen Prüfungssekretariat oder beim jeweiligen Fachbereich. Weitere Hinweise erhalten Sie auch auf unserer Homepage.
Kann der Leistungsnachweis später vorgelegt werden?
Möglich ist dies, sofern Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere
Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Derart schwerwiegende Gründe sind insbesondere:
•
Erkrankung
Wichtig:
Atteste sind vorzulegen. Soweit die Unterbrechung des Studiums länger als 3
Monate dauert, setzt die BAföG-Förderung aus.
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•
Eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung
eines Kindes bis zu 10 Jahren. •
Mitwirkung als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien
und satzungsmäßigen Organen der Hochschule sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden sowie der Studierendenwerke.
Wichtig:
Der Umfang darf nicht mehr als 19,5 Wochenstunden umfassen, da Sie sonst
nicht mehr überwiegend studieren.
Wird der wichtige Grund anerkannt und ist dieser ursächlich für die Verzögerung,
kann der Leistungsnachweis eine angemessene Zeit später eingereicht werden. Das 5.
Fachsemester muss dazu genutzt werden, den Ausbildungsrückstand wieder aufzuholen.
Eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises ändert die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht. Zum gegebenen Zeitpunkt kann dann ein entsprechender
Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gestellt werden.
7.) BAföG – ABC
Es sind noch einige Ihrer Fragen unbeantwortet geblieben? Weitere Hinweise erhalten Sie nachfolgend. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte
an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Absatz 3
BAföG
Ist das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum niedriger als im maßgeblichen Kalenderjahr, kann auf Antrag eine Neuberechnung stattfinden (z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn o. ä.). Dazu reichen Sie bitte das Formblatt 7 vollständig ausgefüllt samt Nachweisen ein.
Altersgrenze
Nach § 10 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn Sie bei Beginn
des Ausbildungsabschnitts, für den Sie Ausbildungsförderung beantragen, das
30ste Lebensjahr, bei Master-Studiengängen das 35ste Lebensjahr vollendet
haben.
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Diese Altersgrenze gilt grundsätzlich nicht, wenn
1. Sie die Hochschulzugangsvoraussetzung erst später erworben haben,
2. Sie ohne Hochschulzugangsvoraussetzung aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind,
3. Sie eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 BAföG aufnehmen,
4. Sie aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn
Sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erzogen und während dieser
Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig
waren; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu
vermeiden,
5. Sie infolge einer einschneidenden Veränderung Ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind und noch keine Ausbildung, die nach dem BAföG
gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen haben.
Wichtig:
Die Ausnahmen unter 1, 3, 4 und 5 greifen nur dann, wenn die Aufnahme des
Studiums unverzüglich nach Erreichen, Wegfall oder Eintritt dieser Gründe erfolgt.
Bedarf ab WS 2016/2017
Als Studierender haben Sie einen Bedarf von monatlich 399 €.
Wohnen Sie während der Ausbildung bei Ihren Eltern, erhöht sich der Bedarf um
monatlich 52 € auf 451 €.
Der Bedarf erhöht sich um monatlich 250 € auf 649 €, wenn Sie nicht bei Ihren
Eltern wohnen und die Wohnung nicht im Eigentum Ihrer Eltern steht.
Zusätzlich erhalten Sie bei entsprechender Voraussetzung (altersbedingt u. a.)
noch einen Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von maximal 86 €.
Haben Sie ein eigenes Kind, das noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat und
in Ihrem Haushalt lebt, wird Ihnen auf Antrag ein Kinderbetreuungszuschlag in
Höhe von pauschal 130 € für jedes Kind als Zuschuss gewährt.
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Einkommensteuerbescheid
noch nicht vor
der
Eltern
liegt
Liegt der maßgebliche Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, kann gemäß
§ 24 Absatz 2 BAföG eine glaubhaft gemachte Erklärung über die Einkommensverhältnisse vorgelegt werden. Ausbildungsförderung wird vorerst unter Vorbehalt
der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, wird über den
Antrag abschließend entschieden.
Elternunabhängige Förderung
In der Regel wird bei der Berechnung der Ausbildungsförderung das Einkommen
Ihrer Eltern zu Grunde gelegt. Wir prüfen anhand des schulischen und beruflichen
Werdeganges, ob diese Unterlagen erforderlich sind. Diese werden nicht benötigt,
wenn Sie
• bei Beginn des Studiums das 30ste Lebensjahr vollendet haben (vgl. aber
Altersgrenze),
• bei Beginn des Studiums nach Vollendung des 18ten Lebensjahres 5 Jahre
erwerbstätig waren,
• bei Beginn des Studiums nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest
3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung 3 Jahre erwerbstätig oder bei
kürzerer Ausbildungszeit entsprechend länger erwerbstätig waren, so dass
sich ein mindestens 6-jähriger Zeitraum ergibt. Wehrdienst, Wehrersatzdienst
oder Arbeitslosigkeit können auch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die zu berücksichtigenden Zeiten müssen nicht zwingend zusammenhängen.
Bedingung ist bei den Zeiten, dass eine eigenständige Lebensführung (entsprechende Einkommensnachweise erforderlich) möglich war.
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Fachrichtungswechsel
Nach einem Fachrichtungswechsel wird die Förderung einer anderen Ausbildung
über das BAföG nur dann gewährleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel ein
„wichtiger“ oder „unabweisbarer Grund“ besteht. Ein Fachrichtungswechsel liegt
bereits dann vor, wenn bei Lehramtsstudierenden lediglich ein Fach oder auch nur
die Schulform gewechselt wird.
Als wichtige Gründe gelten z. B. Eignungs- und/oder Neigungswandel, die es unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen. Nach Bestehen
dieser Gründe muss der Wechsel unverzüglich erfolgen.
Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters muss ein Wechsel nur angezeigt und
nicht begründet werden.
Ab dem 3. Fachsemester ist eine ausführliche schriftliche Begründung vorzulegen.
Ab dem 4. Fachsemester ist eine Förderung nur möglich, wenn der Wechsel aus
unabweisbaren Gründen erfolgte. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine nach
Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher
angestrebten Berufes unmöglich macht.
Mehrere Wechsel/Abbrüche aus wichtigem Grund können dazu führen, dass
die neue Ausbildung nicht vollständig mit der Förderungsart Zuschuss/zinsloses
Staatsdarlehen gefördert wird.
Deshalb: Lassen Sie sich rechtzeitig vor einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch Ihres Studiums von uns beraten - gefährden Sie nicht Ihre Förderung!
Förderungshöchstdauer
Zu Beginn des Studiums wird die Förderungshöchstdauer in Anlehnung an die
Regelstudienzeit festgesetzt.
In der Regel beträgt die Förderungshöchstdauer bei Bachelor-Studiengängen 6
Semester und bei Master-Studiengängen 4 Semester.
Gründe für eine Verlängerung oder eine Förderung über diese Zeit hinaus sind in
den §§ 15 und 15a BAföG geregelt.
Entsprechend der Gründe, nach denen ein Leistungsnachweis verspätet vorgelegt werden kann, könnte auch eine Förderung über die Förderungshöchstdauer
hinaus in Betracht kommen.
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Hochschulwechsel
Sie planen Ihr Studium an einer anderen Hochschule fortzusetzen? Dann informieren Sie uns unverzüglich.
Rückforderungen von BAföG-Überzahlungen
Sie haben einen neuen BAföG-Bescheid mit einer Überzahlung erhalten? Grundsätzlich haben Sie diese Forderung innerhalb der angegebenen Frist zu begleichen.
Sollten Sie zurzeit nicht über die finanziellen Mittel zur Begleichung der Rückforderung verfügen, haben Sie die Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen. Bitte
wenden Sie sich an:
Frau Mues-Even unter der Telefonnummer 05251 89207-830 oder per E-Mail
[email protected]
Rundfunkbeitrag
(früher „GEZ“-Bescheinigung)
Hier können Sie sparen! Soweit Sie BAföG unter Festsetzung des „höheren“ Bedarfs (Miete) erhalten, können Sie eine Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgebühren beantragen.
Mit Ihrem BAföG-Bescheid erhalten Sie eine Bescheinigung für den ARD-ZDFDeutschlandradio-Beitragsservice. Diese Bescheinigung müssen Sie zusammen
mit einem Antrag auf Befreiung der Gebühren beim ARD-ZDF-DeutschlandradioBeitragsservice einreichen. Nähere Informationen sowie die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
Schwerbehinderung innerhalb der Familie
Nach § 25 Absatz 6 BAföG kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern anrechnungsfrei bleiben. Der Antrag ist vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Die außergewöhnlichen Belastungen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie im Bewilligungszeitraum vorliegen. Entsprechende Belege sind mit dem Antrag einzureichen.
Staatsangehörigkeit
Der § 8 BAföG ist sehr umfangreich und greift in viele andere Gesetze. Hier alle
Möglichkeiten aufzuzählen, würde den Rahmen dieser Info-Broschüre sprengen.
Haben Sie Bedenken, ob Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit einen Anspruch
auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben, wenden Sie sich bitte an uns.
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Studieren im Ausland
Sie möchten eine Zeitlang im Ausland studieren?
Sie könnten einen Anspruch auf Auslands-BAföG haben! Welches Amt für Sie
dann zuständig ist, richtet sich nach dem Land, in dem Sie das Auslandssemester
verbringen. Stellen Sie dort frühzeitig einen Antrag.
Infos unter : www.stwpb.de/finanzierung/bafoeg/studieren-im-ausland/
Daraus resultierende Urlaubssemester oder tatsächlich im Ausland verbrachte
Zeiten verlängern in der Regel die Förderungshöchstdauer.
Studieren mit Behinderung
Für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit ohne genügend Eigenmittel steht zur Finanzierung des ausbildungsgeprägten Unterhalts die Ausbildungsförderung nach dem BAföG an erster Stelle.
Das BAföG sieht grundsätzlich folgende Regelungen vor, die behinderungsspezifische Nachteile ausgleichen sollen:
• Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn.
• Zusätzlicher Vermögensfreibetrag für Studierende.
• Zusätzlicher Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung der Eltern/des
Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners.
• Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises.
• Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund.
• Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Die umfangreiche Informationsbroschüre „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerks gibt weitere Auskünfte über den behinderungsbedingten
Mehrbedarf und liegt zur Abholung bereit bzw. kann auf der Internetseite des Deutschen Studentenwerks heruntergeladen werden.
Ansprechpartnerin: Frau Fischer, Tel.-Nr. 05251 89207-800 oder per E-Mail:
[email protected]
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Studieren mit Kind
Die Studienfinanzierung eröffnet Studierenden mit Kind(ern) grds. folgende Möglichkeiten, damit die durch die Erziehung evtl. entstehenden Nachteile ausgeglichen werden können.
BAföG:
•
•
•
•
•
•
Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn.
Höherer Bedarf, Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss.
Zusätzlicher Einkommensfreibetrag für Studierende.
Zusätzlicher Vermögensfreibetrag für Studierende.
Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises.
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als Zuschuss.
Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten:
•
•
Kinderzuschlag durch die Familienkasse. Unter www.familienkasse.de
erhalten Sie einen Überblick für die Gewährung von Kindergeld sowie viele
weitere Informationen.
Ein Auslandsstudium mit Kind kann mit Hilfe eines entsprechenden Stipendiums ggf. gefördert werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter
www.mawista.com/stipendium/
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Studienabbruch
Sie haben Ihr Studium abgebrochen oder haben vor es abzubrechen? Sie sollten
umgehend Kontakt mit uns aufnehmen. Der Anspruch auf Leistungen nach dem
BAföG besteht nicht bis zum Zeitpunkt Ihrer Exmatrikulation, sondern nur solange
Sie das Studium tatsächlich betreiben. Wir werden nicht automatisch von der Universität oder den Fachhochschulen über einen Abbruch informiert.
Studienabschluss
Sollten Sie zum Zeitpunkt Ihres Abschlusses noch laufend Ausbildungsförderung
erhalten, müssen Sie umgehend das Ende des Studiums dem BAföG-Amt mitteilen. Eine Hochschulausbildung ist mit Ablauf des Monats beendet, in dem Ihnen
bekannt gegeben wird, dass Sie bestanden haben, spätestens jedoch mit Ablauf
des 2. Monats nach dem Monat, in dem Sie den letzten Prüfungsteil abgelegt haben. Daher haben Sie den Termin Ihrer letzten Prüfungsleistung mitzuteilen und
das Datum der ersten durch die Hochschule oder das Prüfungsamt erteilten verbindlichen Benachrichtigung über das Bestehen Ihres Studiums.
Vorausleistungen
Wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihre Eltern den errechneten Anrechnungsbetrag laut BAföG-Bescheid weder in Geld noch in Sachwerten leisten oder Ihre
Eltern über ihre Einkünfte keine Auskünfte erteilen und Ihre Ausbildung dadurch
gefährdet ist, können Beträge von uns vorausgeleistet werden. Hierzu sind die
Eltern vorher anzuhören. Es empfiehlt sich, in derartigen Fällen direkt Kontakt mit
uns aufzunehmen.
Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch geht bis zur Höhe der vorausgeleisteten Zahlungen auf das Land Nordrhein-Westfalen über und wird Ihren Eltern
gegenüber –notfalls gerichtlich– insoweit geltend gemacht, als er im Bewilligungszeitraum tatsächlich bestand. Eine gerichtliche Klärung erfolgt auch dann, wenn
Ihre Eltern keine oder unvollständige Angaben machen.
Erhalten Sie Leistungen nach dem BAföG als verzinsliches Bankdarlehen, ist das
Vorausleistungsverfahren nicht möglich. Daher sind Sie darauf verwiesen, Ihre
Unterhaltsansprüche gegen Ihre Eltern sofort selbst geltend zu machen.
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8.) Rückzahlungen von BAföG-Darlehen
Ihr Abschluss des Studiums liegt schon Jahre zurück, da werden Sie mit einem
Schreiben vom Bundesverwaltungsamt an die damaligen BAföG-Darlehens-Zahlungen erinnert.
In dem Bescheid, den Sie ca. 4,5 Jahre nach Ende Ihrer Förderungshöchstdauer erhalten, werden Zeiten des BAföG-Bezuges, die Darlehenssummen und die
Möglichkeiten der Rückzahlung und Erlasse aufgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes: www.bundesverwaltungsamt.de
Ein Tipp vom Studierendenwerk Paderborn:
Bewahren Sie Ihre BAföG-Bescheide gut auf, um die Rückforderung des Bundesverwaltungsamtes prüfen zu können.
Sollte sich zwischenzeitlich Ihre Wohnanschrift geändert haben, ist eine entsprechende Mitteilung unter Nennung der Förderungsnummer direkt beim Bundesverwaltungsamt vorzunehmen. Ansonsten werden vom Bundesverwaltungsamt
Bearbeitungsgebühren für die Ermittlung der aktuellen Adresse erhoben.
9.) Stipendien
Es gibt eine Vielzahl an Stipendien für Studierende: Leistungsstipendien, Sozialstipendien, aber auch Stipendien für Studierende in besonderen Situationen oder
mit besonderen Voraussetzungen. Einige fördern gezielt Studierende aus nichtakademischen Elternhäusern, andere Studierende mit einem herausragenden
Engagement.
Viele Stipendien stehen grundsätzlich - sowohl für Bildungsinländer als auch für
Bildungsausländer - zur Verfügung.
Ob auch Sie die Möglichkeit haben ein Stipendium zu erhalten, erfahren Sie am
besten durch gezielte Information über die Förderungsmöglichkeiten.
Auf der Internetseite der Universität Paderborn sowie auf der Seite Deutschland
STIPENDIUM vom Bundesministerium für Bildung und Forschung stehen Übersichten über mögliche Stipendien für Sie bereit. Ergänzend bietet das Bundesministerium auch einen Stipendienlotsen. Ein weiteres Angebot der Bundesregierung finden Sie auf der Seite www.stipendiumplus.de
Auch für ein Studium an der Hochschule Hamm-Lippstadt werden verschiedene
Stipendien angeboten. Informieren Sie sich auf der Homepage www.hshl.de
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10.) Studiendarlehen
Um ein ordentliches Studium durchführen zu können, benötigen Sie weitere finanzielle Mittel?
Besteht bei Ihnen kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder die gesetzlichen Möglichkeiten sind erschöpft, kann Ihnen evtl. eines der angebotenen
Darlehen eine Hilfe sein.
Über alle hier genannten Studiendarlehen informiert und berät Sie Frau MuesEven, Tel.-Nr. 05251 89207-830 oder per E-Mail [email protected]
Örtliche Beratungszeiten
Dienstag – Donnerstag
Donnerstag
10:00 Uhr – 12:00 Uhr
13:30 Uhr – 15:30 Uhr
Studienabschlusshilfe
Ihre Förderungshöchstdauer ist zu Ende und Ihr Studienabschluss dauert noch
maximal 12 Monate?
Soweit Sie keine Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus haben, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Studienabschlusshilfe auf
Darlehensbasis zu stellen. Neben dem Antrag auf Studienabschlusshilfe sind wie
bei einem Wiederholungsantrag alle üblichen Formblätter und Nachweise einzureichen, da sich die Höhe der Hilfe auch nach dem BAföG berechnet.
Diese Hilfe ist allerdings mit Zinsen vollständig an die KfW zurückzuzahlen. (Effektiver Jahreszins zum 01.04.2016: 0,87 %)
Weitere Informationen unter www.kfw.de unter der Programmnummer
170.
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Daka-Darlehen
Sie sind zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes auf eine (zusätzliche) finanzielle
Hilfe angewiesen?
Die Daka könnte Ihnen eine gute Finanzierungsmöglichkeit anbieten.
Ab Januar 2016 können bedürftige Studierende das zinslose Daka-Darlehen nicht
mehr nur für die Abschlussphase, sondern bereits ab dem 1. Semester für die
Dauer der Regelstudienzeit in Anspruch nehmen.
Die maximale Darlehenssumme wurde darüber hinaus von 9.000 € auf 12.000 €
erhöht.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Daka-Darlehens sind u.a.:
• Immatrikuliert an der Universität Paderborn oder der Hochschule Hamm-Lippstadt,
• Stellung einer Bürgschaft als Sicherheit.
Zur anteiligen Deckung der Verwaltungskosten werden 5 % des Darlehensbetrages bei Auszahlung einbehalten. Zinsen werden nicht erhoben.
Ein Rechtsanspruch auf das Daka-Darlehen besteht nicht. Eine Darlehensbewilligung ist nur möglich, wenn die Vergaberichtlinien erfüllt sind und dem Studierendenwerk Paderborn hinreichend Fördermittel (begrenztes Budget) zur Verfügung
stehen.
Detaillierte Informationen (Flyer und Vergaberichtlinien) finden Sie unter www.
daka.de
KfW-Studienkredit
Sie haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen oder die BAföG-Zahlungen fallen sehr gering aus? Damit Ihr Studium nicht gefährdet ist, benötigen Sie noch
weitere finanzielle Unterstützung?
Mit dem KfW-Studienkredit bietet die KfW schon zu Beginn eines Studiums eine finanzielle Unterstützung an. Vorteil dieser Kreditform ist die Unabhängigkeit von Ihrem eigenen Einkommen oder das Ihrer Eltern. Ebenfalls werden keine Sicherheiten verlangt. Der effektive Jahreszins beträgt zurzeit 4,16 % (Stand 01.04.2016).
Auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) finden Sie reichhaltige Informationen über den Studienkredit mit der Programmnummer 174 und dessen
Voraussetzungen.
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KfW Bildungskredit
In der fortgeschrittenen Ausbildungs- oder Abschlussphase Ihres Studiums bietet die KfW einen weiteren einfachen und zinsgünstigen Kredit an. Diese Kreditform ist einkommens- und elternunabhängig und kann zusätzlich zum BAföG und/
oder KfW-Studienkredit beantragt werden. Derzeit beträgt der effektive Jahreszins
0,87 % (Stand 01.04.2016).
Wer wie gefördert werden kann bzw. genaue Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie auf der Internetseite der KfW-Bankengruppe (www.kfw.de) unter der
Programmnummer 173.
Bitte beachten Sie hierbei:
Die Antragsunterlagen und erforderlichen Unterlagen sind an das Bundesverwaltungsamt, Abteilung IV Bildungskredit, 50728 Köln, zu richten.
Zu guter Letzt
Wir hoffen, dass Ihnen diese Info-Broschüre eine Hilfestellung war.
Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass in dieser Broschüre nicht alle Besonderheiten und Fallgestaltungen aufgeführt werden konnten.
Sollten noch Fragen unbeantwortet geblieben sein, stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Haben Sie Anregungen, Wünsche oder Kritik zur vorliegenden BAföG-Broschüre
und zum Thema Studienfinanzierung, dann schicken Sie uns Ihre Meinung per EMail an [email protected].
Außerdem finden Sie weitere Informationen zum Thema BAföG auch auf unserer
Internetseite www.studentenwerk-pb.de
Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Studium!
Ihr Team vom BAföG-Amt
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Das TK-CampusTeam
Sie haben Fragen rund
um die Gesundheits­
angebote der TK oder
zur Krankenversicherung
allgemein? Kontaktieren
Sie uns oder besuchen
Sie uns direkt auf dem
Campus.
TK-Campusbüro
Raum ME 0 ­ 208
Mo. bis Do.
von 9 bis 16 Uhr
Fr. von 9 bis 13 Uhr
Sie können auch gern
einen Termin mit mir
vereinbaren:
Hans-Norbert Blome
Hochschulberater
Mobil 01 60 ­ 90 13 66 98
hans­[email protected]