Haftbefehl 20050530 - vaeter

Transcription

Haftbefehl 20050530 - vaeter
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StA Freiburg
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Az.:200 JsJ6387104,. .
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Gegen d. ~esch.
Christopher Richard SMITH, geb. 23.05.1953 i n ThurrocWUK,
britischer Staatsangehöriger, whft. in F48600 Geiswasser, 1I
Grand Rue
z.Zt.
in Strafhaft in der JVA Waldshut-Tiengen, Aukenstelle Lörrach,
- wird die ~ntersuchungshaftangeordnet.
D. Besch. liegt zur Last, auf ~ n i n ' jeweils
d
neu gefassten Entschlusses folgende strafbare
Handlungen begangen zu haben:
-
1.
Der Beschuldigte hielt sich ab Freitag, 07.05.2004 bis längstens Montag, 10.05.2004 in
der Wohnung der Margit
m u f , um dort auf die gemeinsame Tochter Noela -ährend
der Abwesenheit von Frau -aufzupassen.
Als der Beschuldigte die Wohnung verließ nahm
gehörende Gegenstände an und mit sich nach Franker folgende der Frau
reich, um diese zu behalten:
-
1 Fahrrad der Marke "Schauff, ID-Nr. 90112857, Wert ca. 180 E;
1 DVD-Player der Marke CyberHome CH-DVD 402 Multi-Region, Wert Ca. 49,- E;
3 DVDs im Wert von ca. 50,- E. .
-
2.
Der Beschuldigte hatte bei Verlassen der Wohnung in Gundelfingen die gemeinsame
Tochter Noela, für welche Margit -das
alleinige elterliche Sorgerecht zusteht,
nach
was dem Beschuldigten bewusst ist, im Einverständnis der Margit -mit
GeiswasserIFrankreichgenommen. Als Frau -am
11.05.2004 vereinbarungsgemäß ihre Tochter abholen wollte und sich deshalb nach Geiswasser begab, verweigerte
der Beschuldigte die Herausgabe des am 28.1 1.2001 geborenen Kindes.
3.
Bei einem erneuten Versuch der Margit -am
19.05.2004, den Beschuldigten
dazu zu bewegen, das Kind herauszugeben, ergab sich folgendes Tatgeschehen:
Gegen 12.00 Uhr konnte Frau '-''Tin deren Begleitung sich Herr SamJaphet
-efand,
den Beschuldigten auf einem Waldweg bei Geiswasser, wo er gerade
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und versuchte ihn mit Zurufen von Frau
abzul&nkeni Der Beschuldigte drehte sich um und schlug mit dem Beil, die Axtseite dem Opfer zugewandt, mindestens 5 bis
6 mal in Richtung des Kopfes von ~ e r m
Einer der Schläge traf den Geschädigten mit dem Stiel der Axt im Schulterbereich. In der Folge wollte der Beschuldigte sich
was Herr -durch
erwieder der davoneilenden Margit '-zuwenden,
neutes Zurrufen und Zugehen auf den Beschuldigten unterbinden wollte. Der Beschuldigte
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, dem es aber gelang, den
drehte sich sodann erneut in Richtung des Herrn m
Beschuldigten zu Boden zu ringen. Trotzdem konnte der Beschuldigte mit dem Beil
Schläge gegen das Opfer zu führen. Herr
erlitt hierdurch diverse Abschürfungen und Hämatome, darunter eine ca. 5 cm lange kratzerartige Hautläsion am rechtsseitigen Hinterkopf, im Bereich des Bauchnabels 2 parallele je Icm lange Hautschütfungen
mit Unterblutungen, am Oberrand des linken Schulterblattes eine rechtwinkelige (Kantenlängen 5 cm und 3 cm) Hämatomverfärbung, in mittlerer Höhe der Brustwirbelsäule eine 3
cm durchmessende druckschmerzhafte Hämatomverfärbung, eine annähernd quadratisch
geformte (Kantenlänge ca. 2,3 cm), unterblutete Hautabschürfung am rechten Oberarm
und Hautabschürfungen am rechten Handrücken. Schließlich konnte sich Herraus der Lage befreien und zusammen mit Frau -und
dem Kind mit dem PKW
flüchten.
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D. Besch. wird daher beschuldigt,
tatmehrheitlich
im Fall Ziff. 1fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu
haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen,
im Fall Ziff. 2 ein Kind einem Elternteil im Ausland vorenthalten zu haben, nachdem es
dorthin verbracht worden ist und
im Fall Ziff. 3 durch dieselbe Handlung in 2 Fällen eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Körperverletzung mittels
einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen und in einem Fall nur
versucht wurde,
strafbar als Diebstahl, Entziehung Minderjähriger und gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körpewerietzung
gemäß §§ 242,235 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.
StGB .
9 5 Nr. 6 a ,223,224,22,52 i.V.m. § 7 Abs. 1 ,53
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Der dringende Tatver(.jacfii ergibt Si&& dem
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insbesondere aus den Angaben der ~eschädi~te"
Margit
nd Sam-Japhet
m o w i e aus den Untersuchungenider VefiekUngedescieschädigten
durch Dr. Große Perdekamp vom Institut fbr Rechtsmedizinder Universität Freiburg.
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Es besteht der ~aftbrundder
Fluchtgefahr gemäß § 1t2 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da bei Würdigung der Umstände die Gefahrsteht, daß d. Besch. sich dem Strafverfahren entziehen werde.
D. Besch. hat im Inland keinen Lebensmittelpunkt und verfügt über keine sozialen Bindungen.
Er lehnt den polizeilichen Erkenntnissen zu Folge staatliche Autoritäten ab und wiirde sich
auch aus diesem Grund einem Strafverfahren nicht stellen. Schließlich ist auf Grund der
Aktivitäten des Beschuldigten durch Einschaiten einer Frau Jo de
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gegenüber
dem Kreisjugendamt per e-mail vorstellig geworden war, mit dem Ziel, das Sorgerecht von
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n Frage zu stellen, und auf Grund eigener Drohungen per e-mail, sich .
des Kindes zu bemächtigen, zu befürchten, dass er dieses Vorhaben weiter verfolgen
und sich bei passender Gelegenheit ins Ausland absetzen wird. Dieser Einschätzung steht
auch nicht entgegen, dass als Anschlusshaft eine Abschiebehaft notiert ist.
Auch bei Berücksichtigungdes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abc. 1 Satz 2
StP0)ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschnei
dende Maßnahme verspricht derzeit - keinen Erfolg (3 116 StPO).
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Ur. Ct3ckr&h
Richter(in) am Amtsge
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