Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex

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Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex
Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010)
Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex: 1602010)
Zusammenfassung
Überblick
Die Rechnung ist im Umsatzsteuerrecht die wichtige Unterlage, um sowohl für den leistenden
Unternehmer wie auch für den Leistungsempfänger die wesentlichen Daten für einen Umsatz zu
dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist für den Leistungsempfänger die Voraussetzung,
dass er die Umsatzsteuer auch tatsächlich als Vorsteuer abziehen kann. Fehlt auch nur eines der
gesetzlichen Kriterien für eine Rechnung, kann der Leistungsempfänger die in der Rechnung
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Weist ein Unternehmer in einer Rechnung
einen zu hohen Steuerbetrag aus, schuldet er auch diesen Steuerbetrag – der Leistungsempfänger
kann aber nur den "gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag für den Umsatz" als Vorsteuer abziehen.
Leistender Unternehmer, aber auch insbesondere der Leistungsempfänger müssen deshalb jede
Rechnung auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen, um finanziellen Schaden abzuwenden.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Die Anspruchsgrundlagen für die Ausstellung einer Rechnung sind in § 14 UStG geregelt. Die
Einzelvoraussetzungen für die ordnungsgemäße Rechnung sind abschließend in 9 Nummern des § 14
Abs. 4 UStG aufgeführt. Vereinfachungen für bestimmte Rechnungen, z. B. Kleinbetragsrechnungen
oder Fahrausweise, ergeben sich aus den §§ 33 und 34 UStDV.
Der Leistungsempfänger kann für eine ihm gegenüber ausgeführte Leistung grundsätzlich den
Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist und er
eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen kann. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nimmt auf die
Rechnung i. S. v. § 14 UStG Bezug.
1 Die Pflichtangaben in der Rechnung (HaufeIndex: 2119917)
Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Merkmale aufweisen:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom
Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der
Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; in den Fällen einer Anzahlung für
eine noch nicht erbrachte Leistung den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines
Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung
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des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder
im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, wenn eine
steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück ausgeführt wird und der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder er die
Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht.
Achtung
Unveränderte Inhalte auch bei elektronischen Rechnungen
Zum 1.7.2011 sind (rückwirkend) die Voraussetzungen für elektronische Rechnungen verändert
worden. Dadurch haben sich aber keine Veränderungen bei den Pflichtangaben einer Rechnung
ergeben.
1.1 Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers (HaufeIndex: 2119918)
Die Angabe des leistenden Unternehmers ist in der Rechnung erforderlich, um den Steuerschuldner für
die offen ausgewiesene Umsatzsteuer feststellen zu können. Darüber hinaus ist diese Angabe
erforderlich, damit aufseiten des Leistungsempfängers festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen
der Unternehmereigenschaft des Leistenden vorliegen.
Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer eines Nichtunternehmers berechtigt grundsätzlich nicht zum
Vorsteuerabzug. In der Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers anzugeben. Anstelle der Anschrift ist auch die Angabe eines Postfachs oder
einer Großkundenadresse eine zutreffende Bezeichnung. Es ist darüber hinaus weiterhin ausreichend,
wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des
leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV).
Die Angaben über den leistenden Unternehmer müssen – unabhängig von der Rechtsform des leistenden
Unternehmers – zumindest in dem Zeitpunkt der Ausführung und der Rechnungsausstellung tatsächlich
bestanden haben. Dabei trägt der Leistungsempfänger, wenn er aus dieser Rechnung einen
Vorsteuerabzug vornehmen möchte, die Feststellungslast, dass diese Angaben zutreffend sind.
In der Rechnung muss der leistende Unternehmer den tatsächlichen Leistungsempfänger benennen.
Dabei sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben.
Allerdings ist es auch hier zulässig, dass sich der Leistungsempfänger aus anderen Unterlagen ergeben
kann (§ 31 Abs. 2 UStDV). Zu beachten ist, dass der leistende Unternehmer nicht verpflichtet ist, sich
über die Richtigkeit der Angaben des Leistungsempfängers zu vergewissern. Wenn der leistende
Unternehmer jedoch eine falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung aufnimmt, kann
für ihn u. U. eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG infrage kommen.
1.2 Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
(HaufeIndex: 2119919)
Seit dem 1.1.2004 ist der leistende Unternehmer verpflichtet, seine Steuernummer, unter der er zur
Umsatzsteuer veranlagt wird, oder alternativ seine ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in der Rechnung mit anzugeben. Fehlt
diese Angabe, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor und der Leistungsempfänger kann aus dieser
Rechnung keine Vorsteuer abziehen.
Praxis-Tipp
Wiedervorlagenummer ist keine Steuernummer
Hat ein Unternehmer sein Unternehmen neu beim Finanzamt angemeldet und vor Erteilung eine
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Wiedervorlagenummer (Wv-Nummer) erhalten, ist dies keine ordnungsgemäße Steuernummer. Eine
solche Rechnung berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
Auch bei Verträgen über Dauerschuldleistungen, z. B. bei Mietverträgen, muss eine Steuernummer
oder USt-IdNr. angegeben werden. Bei Altverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, waren
spätestens bei Vertragsänderungen, z. B. bei der Steuersatzerhöhung zum 1.1.2007, diese Agaben zu
ergänzen. Ändert sich die angegebene Steuernummer, muss der leistende Unternehmer dies dem
Leistungsempfänger mitteilen. Eine Angabe auf den Zahlungsbelegen ist nicht erforderlich.
Der leistende Unternehmer ist auch dann verpflichtet, seine Steuernummer oder seine UStIdNr. anzugeben, wenn er Kleinunternehmer ist und damit keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn er
steuerfreie Leistungen ausführt oder die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den
Leistungsempfänger übergeht.
Wichtig
Keine Nachteile bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer
Der leistende Unternehmer muss auch in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer in der Rechnung
auszuweisen ist, seine Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung angeben. Unterlässt er dies,
ergeben sich in der Praxis aber keine Rechtsfolgen für den Leistungsempfänger, da er aus einer
solchen Rechnung – mangels gesondertem Steuerausweis – sowieso keinen Vorsteuerabzug hat.
1.3 Rechnungsdatum (HaufeIndex: 2119920)
In der Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG das Ausstellungsdatum der Rechnung
enthalten sein. Das Rechnungsdatum stellt nur das Datum der Ausstellung der Rechnung dar.
Das Ausstellungsdatum der Rechnung ist nicht identisch mit dem Datum der Leistungserbringung.
Dies gilt auch, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
1.4 Rechnungsnummer (HaufeIndex: 2119921)
Die Rechnung muss eine fortlaufende, einmalig erteilte Rechnungsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 UStG). Damit sollen die Einmaligkeit der Rechnung dokumentiert werden sowie eine bessere
Prüfung ermöglicht werden. Diese Rechnungsnummer kann aus einer oder mehreren Zahlen- oder
Buchstabenreihen bestehen, auch eine Kombination aus Ziffern mit Buchstaben ist zulässig.
Der Unternehmer kann verschiedene Abrechnungskreise, z. B. verschiedene Abrechnungszeiträume,
unterschiedliche Leistungen oder Leistungen verschiedener Betriebsstätten, bilden. Innerhalb dieser
Abrechnungskreise müssen dann aber die Rechnungen wiederum fortlaufend nummeriert werden, sodass
eine eindeutige Zuordnung der Rechnung möglich ist. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
müssen keine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten.
Praxis-Tipp
Aufbewahrung auch nicht versandter Rechnungen
Werden Rechnungen erstellt, aber dann nicht versandt, z. B. bei automatischer Vergabe einer
Rechnungsnummer bei Erteilung eines Auftrags, sollte der Unternehmer die nicht verwendete
Rechnung zum Nachweis der Vollständigkeit aufbewahren.
Auch Verträge über Dauerleistungen müssen mit einer einmaligen Nummer versehen werden. Dabei
genügt allerdings die Kennzeichnung des Vertrags; die Zahlungsbelege müssen nicht mit einer weiteren
fortlaufenden Nummer versehen werden. Bei Mietverträgen reicht es aus, wenn der Mietvertrag eine
Wohnungs- oder Objektnummer enthält. Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift muss der
Gutschriftsaussteller (also der Leistungsempfänger) eine fortlaufende Nummer vergeben.
1.5 Menge und Bezeichnung der Leistung (HaufeIndex: 2119922)
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Der leistende Unternehmer hat in seiner Rechnung die von ihm erbrachte Leistung hinreichend genau zu
beschreiben, um eine Identifizierbarkeit der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung zu
ermöglichen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Dies bedeutet, dass bei einer Lieferung von Gegenständen
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands in der Rechnung
aufgenommen werden muss, bei einer sonstigen Leistung muss die Art und der Umfang der sonstigen
Leistung genau beschrieben werden. Dabei kann – auch im Fall der Abrechnung mit einer Gutschrift – auf
einen vom Lieferer erstellten Lieferschein Bezug genommen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art
enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur
Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine
eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet
worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalls. So hat der BFH z. B. entschieden, dass die Leistungsbeschreibung "technische Beratung
und Kontrolle im Jahr ..." keine ausreichende Leistungsbeschreibung darstellt.
Zu unterscheiden ist die ungenaue von der unrichtigen Leistungsangabe. In beiden Fällen hat der
Leistungsempfänger aus der ihm erteilten Rechnung keinen Vorsteuerabzugsanspruch, da die
Rechnung insoweit nicht ordnungsgemäß ist. Für den leistenden Unternehmer ergibt sich aber ein
erheblicher Unterschied: Während er bei einer ungenauen Leistungsbeschreibung die Umsatzsteuer für
seine ausgeführte Leistung schuldet, schuldet er bei einer unrichtigen Leistungsangabe neben der
Umsatzsteuer für die ausgeführte Leistung auch die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c
Abs. 2 UStG.
Praxis-Beispiel
Doppelte Steuerschuld bei unrichtiger Leistungsbeschreibung
Malermeister M führt in den Privaträumen des Unternehmers U Renovierungsarbeiten für 10.000 EUR
zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer aus. In der Rechnung gibt der M auf Bitten des U als Leistung
"Renovierung der Büroräume" an.
Neben der Umsatzsteuer für die tatsächlich ausgeführte Renovierung der Privaträume (i. H. v.
1.900 EUR) schuldet der M auch noch nach § 14c Abs. 2 UStG 1.900 EUR wegen der unrichtigen
Leistungsbeschreibung i. H. v. 1.900 EUR als unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer. U hat keinen Vorsteuerabzug, da er keine Leistung für sein Unternehmen bezogen hat.
1.6 Zeitpunkt der Leistung (HaufeIndex: 2119923)
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss der Unternehmer in seiner Rechnung auch den Zeitpunkt
angeben, an dem er den Umsatz erbracht hat. Dies muss nicht zwingend mit dem Datum der
Rechnungserstellung übereinstimmen. Die Angabe über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ist zum
einen deshalb wichtig, weil anhand dieser Angabe der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei dem
leistenden Unternehmer überprüft werden kann.
Zum anderen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung auch für die inhaltliche Überprüfung der
Rechnung von Bedeutung, da die Umsatzsteuer der Höhe nach immer nach den Vorschriften zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung entsteht. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung sollte so exakt wie
möglich, also nach Tag, Monat und Jahr, angegeben werden. Nach § 31 Abs. 4 UStDV ist es jedoch
ausreichend, wenn der Kalendermonat der Leistungserbringung angegeben wird.
Wichtig
Rechnungsdatum und Leistungsdatum immer separat angeben
Das Leistungsdatum muss separat von dem Rechnungsausstellungsdatum angegeben werden. Die
Finanzverwaltung akzeptiert aber auch Angaben wie "das Leistungsdatum entspricht dem
Rechnungsdatum".
Hat der Unternehmer vor Ausführung der Leistung schon einen Geldbetrag vereinnahmt, muss er in der
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Rechnung auch den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts mit aufnehmen.
Bei langfristigen Verträgen, z. B. Miet- oder Pachtverträgen, kann sich der einzelne Leistungszeitraum
auch aus den Zahlungsbelegen ergeben. In diesem Fall wird es von der Finanzverwaltung nicht
beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Bei periodisch
wiederkehrenden Zahlungen, z. B. aus Mietverträgen, kann sich der Zeitpunkt der Leistung aus
Vereinfachungsgründen aus dem jeweiligen Zahlungstermin ergeben, wenn sich aus dem
Zahlungsbeleg keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung ergibt.
1.7 Entgelt für die Leistung und vorab vereinbarte Entgeltsminderung
(HaufeIndex: 2119924)
In der Rechnung ist das Entgelt aufzunehmen, das der Leistungsempfänger für die erhaltene Leistung
aufwenden muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Dies stellt i. d. R. den Nettobetrag – also ohne
Umsatzsteuer – dar. Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung nach § 14 UStG ist
weiterhin, dass sowohl der Nettobetrag wie auch der Steuerbetrag gesondert angegeben werden. Die
Angabe eines Bruttobetrags und der darin enthaltenen Umsatzsteuer ist für eine ordnungsgemäße
Rechnung nicht ausreichend und eröffnet für den Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug.
Werden in einer Rechnung verschiedene Leistungen abgerechnet, ist eine Zusammenfassung der
einzelnen Leistungen zulässig, soweit sie dem gleichen Steuersatz unterliegen. Werden hingegen in einer
Rechnung verschiedene Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und die Steuerbeträge jeweils nach Steuersätzen
aufzuschlüsseln. Dies gilt entsprechend, wenn sowohl steuerpflichtige wie steuerfreie Leistungen
ausgeführt werden. Im Fall einer maschinellen Rechnungserstellung ist der Ausweis des Steuerbetrags in
einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32
UStDV).
Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger eine Entgeltsminderung vereinbart, z.
B. Skontoabzug oder Rabatt, muss in der Rechnung auf diese Regelung hingewiesen werden. Kann die
Entgeltsminderung nicht der Höhe nach angegeben werden, da die Höhe der Entgeltsminderung noch
nicht feststeht, muss zumindest auf die Regelung als solche hingewiesen werden. Die Finanzverwaltung
hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn in der Rechnung auf eine
Rabatt- oder Bonusvereinbarung hingewiesen wird, soweit diese Angaben leicht und eindeutig
nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV).
Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die
Entgeltsminderung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung, bezogen auf
die jeweilige Rechnung, vorgelegt werden können. Dabei ist ein Hinweis wie
• "Es ergeben sich Entgeltsminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen",
• "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen",
als hinreichend anzusehen, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind.
Bei einer Skontovereinbarung muss das Skonto nicht betragsmäßig ausgewiesen werden. Ausreichend ist
ein Hinweis auf den Skontoabzug in allgemeiner Form, z. B. "Bei Zahlung bis zum 31.12.2011
Skontoabzug 2 %". Es ist nicht notwendig, den neuen Nettobetrag und die darauf entfallende
Umsatzsteuer mit in der Rechnung aufzunehmen.
1.8 Angabe des Steuersatzes und des Steuerbetrags (HaufeIndex: 2119925)
In der Rechnung muss der Steuerbetrag gesondert ausgewiesen sein (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
Daneben ist auch die Angabe des Steuersatzes notwendig. Die Angabe nur des Steuersatzes reicht nicht
aus. Ausnahmen bestehen hier lediglich bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen. Die gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer ist Grundlage für die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG für den Leistungsempfänger. Nur durch diesen Steuerausweis kann der als Vorsteuer
abziehbare Betrag für den Leistungsempfänger nachgewiesen werden. Für den leistenden Unternehmer
hängt dagegen die Entstehung der Steuerschuld nicht von der ausgewiesenen Umsatzsteuer ab.
Auch in den Fällen, in denen der Unternehmer keine Rechnung für seine erbrachte Leistung oder eine
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Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis oder mit einer zu niedrig ausgewiesenen Umsatzsteuer
ausstellt, entsteht bei ihm die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen nach erbrachter Leistung
und dem für die Leistung erhaltenen Entgelt.
Darüber hinaus ist es nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich, in einer Rechnung einen Hinweis
aufzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung steuerfrei ist. Es ist dabei ausreichend, wenn der
Steuerbefreiungstatbestand umgangssprachlich aufgenommen wird, z. B. "steuerfreie Ausfuhrlieferung"
oder "steuerfreie Vermittlungsleistung". Eine exakte Gesetzesangabe ist nicht erforderlich.
Wichtig
Hinweis
auf
Steuerfreiheit
Voraussetzung
innergemeinschaftlichen Lieferungen
für
den
Belegnachweis
bei
Der BFH hat entschieden, dass bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a
UStG in der Rechnung auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen werden
muss. Ohne den Hinweis in der Rechnung kann der notwendige Belegnachweis nicht geführt werden.
1.9 Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
(HaufeIndex: 2119926)
Hat der leistende Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt, muss er in seine Rechnung noch einen Hinweis
auf die besondere Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG
aufnehmen. Hintergrund der Regelung ist, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen nach § 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG immer – unabhängig davon, an wen er die Leistung ausführt – verpflichtet ist,
eine Rechnung auszustellen.
Diese Rechnung muss auch der nichtunternehmerische Leistungsempfänger mindestens 2 Jahre
lang aufbewahren; der unternehmerische Leistungsempfänger muss die Rechnung mindestens 10
Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Damit (insbesondere) der nichtunternehmerische
Leistungsempfänger von dieser Verpflichtung erfährt, ergibt sich diese Hinweispflicht aus § 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 9 UStG (vgl. dazu das Rechnungsbeispiel für Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück in Tz. 3). Allerdings ergeben sich im Regelfall keine Rechtsfolgen für den leistenden
Unternehmer, wenn er diesen Hinweis unterlässt.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Für Vermietungsleistungen, z. B. Vermietung von Parkplätzen oder im Hotelgewerbe, besteht keine
Verpflichtung, diesen Hinweis aufzunehmen. Ebenso muss dieser Hinweis nicht aufgenommen werden,
wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet oder es sich um eine
Kleinbetragsrechnung handelt.
Wichtig
Bußgeld auch für Nichtunternehmer bei Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht
Auch der Nichtunternehmer kann mit einem Bußgeld von bis zu 500 EUR belegt werden, wenn er die
Rechnung für die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (oder einen anderen
Zahlungsbeleg) nicht gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG aufbewahrt.
2 Verpflichtung zur Rechnungsausstellung (HaufeIndex: 2119927)
Eine Verpflichtung zur Abrechnung nach § 14 UStG mit einer Rechnung besteht für den leistenden
Unternehmer immer in den Fällen, in denen er die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person erbringt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Für steuerfreie
Leistungen nach § 4 Nr. 8 – Nr. 28 UStG besteht seit dem 1.1.2009 keine Verpflichtung zur Ausstellung
einer Rechnung.
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Praxis-Tipp
Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bei steuerfreien Auslandsleistungen
Bei einer steuerfreien – grenzüberschreitenden – Leistung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a – Nr. 7 UStG
bleibt der leistende Unternehmer aber weiterhin verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn der
Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist.
Führt der Unternehmer eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück aus, ist der leistende Unternehmer für alle steuerpflichtigen Leistungen darüber hinaus
verpflichtet, eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Damit sind auch Leistungen
gegenüber einem Nichtunternehmer in die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung
einbezogen. Zu diesen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören u. a.
• alle Bauleistungen, z. B. Instandhaltung, Renovierung, Wartung, Einbau fest mit dem
Gebäude verbundener Einrichtungsgegenstände, Hausanschlüsse, planerische Leistungen,
Begutachtung, Bauüberwachung, Bauabrechnung, Durchführung von Ausschreibungen,
Abbruch- und Erdarbeiten, Schuttabfuhr, Gerüstbau,
• Reinigungsarbeiten,
• gärtnerische Leistungen wie Bepflanzung und deren Pflege.
Zu den o. g. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören nicht: normale Lieferungen von
Baustoffen, z. B. vom Baumarkt, bzw. Lieferung an die Baustelle ohne Einbau, Immobilienanzeigen,
Finanzierung und Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit Grundstücken.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der leistende Unternehmer keine Rechnung ausstellen,
wenn er die Leistung an eine Privatperson ausführt.
Wichtig
Rechnungsausstellung innerhalb von 6 Monaten nach Leistung
Besteht für den leistenden Unternehmer eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung, muss er die
Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung erstellen. Bei Teilleistungen, z. B.
Vermietungen, regelmäßige Hausreinigungen und Wartungsarbeiten, ist die Rechnung binnen 6
Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats auszustellen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von
bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 26a UStG).
3 Musterrechnungen (HaufeIndex: 2119928)
Rechnung bei Lieferung an Unternehmer
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Rechnung bei Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatperson
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4 Angaben in Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen (HaufeIndex: 2119929)
4.1 Kleinbetragsrechnungen (HaufeIndex: 2119930)
Zur Vereinfachung bei der Rechnungserstellung kann nach § 33 UStDV bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag nicht mehr als 150 EUR ausweist (Bruttobetrag inkl. der geschuldeten Umsatzsteuer), auf
bestimmte Angaben in der Rechnung verzichtet werden. So ist es nach dieser Vorschrift ausreichend,
wenn in der Rechnung anstelle des Steuerbetrags nur der Steuersatz ausgewiesen wird. Auf die Angabe
des Rechnungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung kann ebenfalls verzichtet werden. Allerdings ist
erforderlich, dass in einer Kleinbetragsrechnung der vollständige Name und die vollständige Anschrift
des leistenden Unternehmers angegeben werden. Die Steuernummer oder USt-IdNr. ist nicht anzugeben.
Der Steuersatz muss als Zahl (19 % oder 7 %) in der Rechnung angegeben sein. Eine Angabe wie
"inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer" oder "inklusive Regelsteuersatz" ist nicht ausreichend und eröffnet
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bei dem Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzugsanspruch. Unterliegt die
Steuerbefreiung, muss auch in einer Kleinbetragsrechnung darauf hingewiesen werden.
Leistung
einer
Eine Abrechnung mit einer Kleinbetragsrechnung ist jedoch in bestimmten Fällen (Verlagerung des Orts
der Lieferung nach § 3c UStG, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG oder
Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens nach § 13b UStG) nicht zulässig.
4.2 Fahrausweise als Rechnungen (HaufeIndex: 2119931)
In einem Fahrausweis müssen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers angegeben sein, darüber hinaus das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe. Der
Steuersatz braucht in dem Fahrausweis nur angegeben zu werden, wenn die Beförderungsleistung nicht
dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Regelungen treffen insbesondere auf Fahrausweise im
öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahnverkehr und im nationalen Flugverkehr zu.
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr muss im Fahrausweis ein Hinweis
darauf enthalten sein, wenn die Umsatzsteuer nach der Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 UStG
nicht erhoben wird. Dies betrifft im Regelfall den Inlandsanteil einer grenzüberschreitenden
Personenbeförderung im Luftverkehr.
5 Zusätzliche Pflichten bei besonderen Rechnungen nach § 14a UStG
(HaufeIndex: 2119932)
Bei bestimmten Rechnungen muss der leistende Unternehmer nach § 14a UStG noch weitere Hinweise in
seine Rechnung aufnehmen bzw. besondere Vorschriften beachten. Die Sonderregelungen erstrecken
sich auf die folgenden Fälle:
• Führt ein (ausländischer) Unternehmer eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im
Inland aus und wird der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für die in Deutschland
entstehende Umsatzsteuer nach § 13b UStG, muss der leistende Unternehmer eine Rechnung
ausstellen, in der er seine USt-IdNr.[1] und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers mit angibt.
Wichtig
Entsprechende Anwendung für deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten
Analoge Verpflichtungen ergeben sich auch für deutsche Unternehmer, die entsprechend § 3a Abs. 2
UStG an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten in dem anderen Mitgliedstaat steuerbare Leistungen
ausführen. Nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungslands müssen die dort geltenden
Regelungen zur Rechnungsausstellung beachtet werden.
• Führt der Unternehmer Lieferungen aus, deren Ort sich nach § 3c UStG im Inland befindet
(Ort der Lieferung ist in diesen Fällen dort, wo sich der Gegenstand am Ende der
Beförderung oder Versendung befindet, insbesondere in Fällen des Versandhandels
zwischen 2 Mitgliedstaaten an Nichtunternehmer), hat der leistende Unternehmer zwingend
eine Rechnung auszustellen (§ 14a Abs. 2 UStG).
Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c UStG kommt insbesondere bei der Lieferung an
Nichtunternehmer in Betracht. Bei einer solchen Lieferung wäre der leistende Unternehmer
nach § 14 Abs. 2 UStG nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rechnung zu erstellen.
Über § 14a UStG wird er auch in diesen Fällen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
• Erbringt der Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a
UStG im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, hat er in der Rechnung seine USt-IdNr. sowie die UStIdNr. des Leistungsempfängers mit aufzunehmen (§ 14a Abs. 3 UStG). Dabei kommt dem
Nachweis der richtigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers für die Steuerfreiheit einer
innergemeinschaftlichen Lieferung erhebliche Bedeutung zu.
• Bei einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs nach § 1b Abs. 2 und Abs. 3 UStG müssen in
der Rechnung die relevanten Merkmale für das neue Fahrzeug mit enthalten sein (§ 14a
Abs. 4 UStG).
• Der leistende Unternehmer führt eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger zum
Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0
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Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010)
Steuerschuldner
nach
§ 13b
UStG
wird.
In
der
Rechnung
muss
auf
das
Steuerschuldnerverfahren hingewiesen werden, darüber hinaus darf die Umsatzsteuer
nicht gesondert ausgewiesen werden (§ 14a Abs. 5 UStG).
• Erbringt der Unternehmer eine Leistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG
(Reiseleistungen) oder nach § 25a UStG (Differenzbesteuerung) unterliegt, hat er in seiner
Rechnung auf diese Sonderform der Besteuerung hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG).
Umsatzsteuer darf er in der Rechnung nicht ausweisen.
• Ist der Unternehmer ein mittlerer Unternehmer in einem innergemeinschaftlichen
Reihengeschäft nach § 25b UStG, hat er auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen
Reihengeschäfts hinzuweisen und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers und seine eigene
USt-IdNr. mit aufzunehmen (§ 14a Abs. 7 UStG). Auch hier darf eine Steuer in der Rechnung
nicht ausgewiesen werden.
6 Elektronische Rechnungen (HaufeIndex: 2119935)
Rechnungen können nicht nur auf Papier erstellt und übermittelt werden, es ist auch zulässig,
Rechnungen elektronisch zu erstellen und an den Leistungsempfänger zu übermitteln. Nach § 14 Abs. 1
UStG ist es für eine elektronische Rechnung lediglich erforderlich, dass der Leistungsempfänger der
Abrechnung durch eine elektronische Rechnung zugestimmt hat.
Nach der (rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft gesetzten) Neuregelung zur Rechnung in § 14 Abs. 1
UStG muss die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre
Lesbarkeit gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des
Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen
Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft,
die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch
jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad
zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Achtung
Neuregelung betrifft alle Rechnungsformen
Die Neuregelung in § 14 Abs. 1 UStG betrifft nicht nur elektronische Rechnungen, sondern auch alle
auf Papier ausgestellten Rechnungen.
Zusätzliche Anforderungen an die Prüfung von Rechnungen sollen sich durch die Neufassung des § 14
Abs. 1 UStG allerdings nicht ergeben. Es ist jetzt aber möglich, auch Rechnungen ohne qualifizierte
elektronische Signatur elektronisch zu übertragen.
Weiterhin bleibt es notwendig, dass der Leistungsempfänger der Abrechnung durch elektronische
Rechnung zustimmt. Die Zustimmung muss Voraussetzung für eine solche Abrechnungsart sein, da dem
Leistungsempfänger bezüglich der Anerkennung der Rechnung für den Vorsteuerabzug und auch der
Archivierung besondere Verpflichtungen treffen. Die Zustimmung des Leistungsempfängers ist an keine
bestimmte Form gebunden, sie kann auch nachträglich oder stillschweigend durch Billigung einer
elektronischen Rechnung erteilt werden.
Nach der Neufassung des § 14 Abs. 3 UStG ist bei Rechnungen, die in bestimmten, sicheren
elektronischen Verfahren übermittelt werden, immer davon auszugehen, dass die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist:
1. Rechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einer qualifizierten
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
16.5.2001, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI – Electronic Data Interchange) nach Art. 2
der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte
des elektronischen Datenaustauschs, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch
der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
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Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013
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Achtung
Nachweispflichten bei anderen elektronischen Rechnungen
Werden Rechnungen in anderer Weise elektronisch übertragen, muss der Leistungsempfänger auf
andere Weise sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit der Daten
sichergestellt ist.
Unter den Begriff der elektronischen Rechnung fallen dabei alle Rechnungen, die in elektronischer Form
übermittelt werden. Somit fallen darunter insbesondere Rechnungen, die auf Magnetbändern, Disketten
oder CD-ROM ausgetauscht oder die per E-Mail oder anderen Datennetzen übermittelt werden.
Wichtig
Elektronische Rechnungen müssen alle notwendigen Bestandteile enthalten
Elektronische Rechnungen müssen grundsätzlich alle Elemente einer ordnungsgemäßen Rechnung
nach § 14 Abs. 4 UStG sowie ggf. der zusätzlichen Anforderungen nach § 14a UStG enthalten.
Ohne Bedeutung für die Anerkennung der elektronischen Rechnung ist es, ob der Unternehmer die
Rechnung selber erstellt oder ob der Leistungsempfänger über eine an ihn ausgeführte Leistung durch
Gutschrift abrechnet. Auch ein Dritter kann nach § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG im Namen und für Rechnung
des leistenden Unternehmers die Abrechnung auf elektronischem Weg erstellen. In diesem Fall muss der
Dritte sicherstellen, dass den Anforderungen an die Rechnungserstellung Genüge getan wird, ggf. muss
er den Finanzbehörden gegenüber die notwendigen Auskünfte erteilen und auch Prüfungen in seinen
Räumen gestatten. Auch im Rahmen einer unangekündigten Nachschau ist die Finanzverwaltung
berechtigt, Einsicht in die EDV eines Unternehmers zu nehmen.
Elektronisch übermittelte Rechnungen müssen auch elektronisch archiviert werden und innerhalb des
10-jährigen Aufbewahrungszeitraums jederzeit lesbar gemacht werden können. Dies betrifft alle Formen
elektronisch übermittelter Rechnungen.
Achtung
Elektronische Archivierung notwendig
Wird eine elektronisch übermittelte Rechnung, z. B. eine als pdf-Anhang übermittelte Rechnung, vom
Leistungsempfänger ausgedruckt, muss trotzdem noch die elektronisch übermittelte Datei archiviert
werden. Der Ausdruck des PDF-Dokuments ist nicht die elektronische Rechnung!
6.1 Elektronische Rechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur
(HaufeIndex: 2119936)
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts ist immer dann gewährleistet, wenn das
Abrechnungspapier mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer qualifizierten
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16.5.2001 versehen
ist. Nach dem Signaturgesetz wird ein Verschlüsselungsverfahren vorgegeben, nach dem der
Rechnungsaussteller die digitale Rechnung komprimiert und mit einem nur ihm bekannten – von einer
genehmigten
Zertifizierungsstelle
("TrustCenter")
erteilten
–
Schlüssel
verschlüsselt.
Der
Rechnungsempfänger kann die Rechnung mit einem öffentlichen Schlüssel entschlüsseln und nach einem
Prüfverfahren als zutreffend signiert behandeln.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Finanzverwaltung ein Zugriff auf die elektronischen Medien des
Unternehmers verschafft werden kann, da die Prüfung der Echtheit einer Abrechnung sich bei den
digitalen Abrechnungen nur noch aus dem System heraus bestimmen lässt.
Die Finanzverwaltung hatte in 2001 zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Stellung
genommen. Zur Anforderung an die digitale Rechnung wird dazu ausgeführt, dass neben den
Anforderungen an die GoBS die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
• Vor einer weiteren Verarbeitung der elektronischen Abrechnung muss die qualifizierte
elektronische
Signatur
im
Hinblick
auf
die
Integrität
der
Daten
und
die
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Signaturberechtigung geprüft und das Ergebnis dokumentiert werden;
• die Speicherung der elektronischen Abrechnung muss auf einem Datenträger erfolgen, der
Änderungen nicht mehr zulässt. Bei einer temporären Speicherung auf einem änderbaren
Datenträger muss das DV-System sicherstellen, dass Änderungen nicht möglich sind;
• bei Umwandlung (Konvertierung) der elektronischen Abrechnung in ein unternehmenseigenes
Format (sog. Inhouse-Format) müssen beide Versionen archiviert und nach den GoBS mit
demselben Index verwaltet sowie die konvertierte Version als solche gekennzeichnet werden;
• der Signaturschlüssel muss aufbewahrt werden;
• bei Einsatz von Kryptographietechniken müssen die verschlüsselte und die entschlüsselte
Abrechnung sowie der Schlüssel zur Entschlüsselung der elektronischen Abrechnung
aufbewahrt werden;
• der Eingang der elektronischen Abrechnung, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie
die weitere Verarbeitung müssen protokolliert werden;
• die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme müssen den Anforderungen
der GoBS, insbesondere an die Dokumentation, an das interne Kontrollsystem, an das
Sicherungskonzept sowie an die Aufbewahrung entsprechen;
• das qualifizierte Zertifikat des Empfängers muss aufbewahrt werden.
Ein Zertifikat kann nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden; es können bei den Zertifikaten auch
Beschränkungen, z. B. für die Zeichnungshöhe, aufgenommen werden.
6.2 Elektronische Rechnung im EDI-Verfahren (HaufeIndex: 2119937)
Eine elektronische Rechnung kann auch im sog. EDI-Verfahren nach einer Empfehlung der Kommission
übertragen werden. Seit dem 1.1.2009 ist die Notwendigkeit einer zusammenfassenden Rechnung in
Papierform oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur entfallen. Auch bei dieser
Form der Rechnungsübertragung muss eine Vereinbarung bestehen, nach der die Echtheit und die
Unversehrtheit der Daten gewährleistet sind.
EDI ist ein in der Wirtschaft verwendetes System zur sicheren der elektronischen Datenübermittlung, das
auf einem vereinbarten Standard beruht und eine automatische Datenbearbeitung ohne menschliches
Eingreifen ermöglicht. Nach Feststellung der Kommission ist EDIFACT (Electronic Data Interchange For
Administration, Commerce and Transport) ein solcher Standard, der inzwischen von Einrichtungen, die in
weltweitem Rahmen Handel treiben wollen, als internationaler EDI-Standard anerkannt ist.
Diese Form der elektronischen Abrechnung wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in
denen zwischen den Beteiligten sehr häufig, z. B. mehrmals täglich, Leistungen erbracht werden und
sofort bei Ausführung der Leistung eine elektronische Rechnung generiert und übertragen wird.
6.3 Sonderformen von elektronischen Rechnungen (HaufeIndex: 2119938)
Für die Praxis sind darüber hinaus auch bestimmte besondere Formen von elektronischen Rechnungen
von Bedeutung. Dazu gehören insbesondere die Abrechnung durch eine per Telefax übermittelte
Rechnung, die per E-Mail übertragene Rechnung und die Erstellung von Fahrausweisen im OnlineVerfahren.
6.3.1 Abrechnungen per Telefax (HaufeIndex: 2119939)
Auch Rechnungen, die per Telefax übertragen werden, gelten grundsätzlich als "Rechnungen, die auf
elektronischem Weg übertragen werden". Wird ein Telefax von einem Standardgerät an ein anderes
Standardgerät übertragen, wird diese Rechnung als ordnungsgemäß angesehen, wenn der
Rechnungsempfänger einen Ausdruck der übermittelten Rechnung aufbewahrt.
Bei einer Übertragung von oder an ein Computer-Telefax, Fax-Server o. Ä. gilt dies als eine elektronische
Rechnung, die als elektronische Datei archiviert werden muss. Hier ist insbesondere das Problem (das in
der Praxis kaum zu beherrschen sein dürfte), dass der Leistungsempfänger gar nicht feststellen kann,
von welcher Art Telefax die Rechnung abgesandt wurde.
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6.3.2 Abrechnungen per E-Mail (HaufeIndex: 2119940)
E-Mail-Rechnungen ohne elektronische Signatur können als ordnungsgemäße Rechnungen seit dem
1.7.2011 anerkannt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt musste nach Auffassung der Finanzverwaltung
immer eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit AnbieterAkkreditierung vorliegen. Alle seit dem 1.7.2011 übermittelten E-Mail-Rechnungen können als
ordnungsgemäße Rechnungen anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG erfüllt
sind. Voraussetzung ist aber immer die elektronische Archivierung (Papierausdruck reicht nicht aus), die
auch eine Lesbarkeit innerhalb des Aufbewahrungszeitraums von 10 Jahren ermöglicht.
Hinweis
Elektronische Rechnungen bergen Risiken für den Leistungsempfänger
Elektronische Rechnungen erleichtern natürlich den Ablauf in der Wirtschaft und sparen auch Kosten
ein. Bei der elektronischen Übermittlung der Rechnungen werden aber die Risiken des Nachweises der
Ordnungsmäßigkeit der Rechnung auf den Rechnungsempfänger übertragen.
6.3.3 Fahrausweise im Online-Verfahren (HaufeIndex: 2119941)
Online-Fahrausweise, z. B. der Bahn AG, sind ebenfalls elektronisch übermittelte Rechnungen.
Voraussetzung ist, dass der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren
sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Konto erfolgt, z. B. bei gleichzeitiger Belastung des
Rechnungsbetrags auf einem Kreditkartenkonto oder über das Lastschriftverfahren. Der Fahrausweis
muss alle Bestandteile für einen Fahrausweis nach § 34 UStDV enthalten.
7 Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit Rechnungen (HaufeIndex:
2119942)
Nach § 26a UStG kann sowohl gegen den leistenden Unternehmer wie auch gegen einen
Leistungsempfänger ein Bußgeld verhängt werden, wenn gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer
Rechnung oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung einer Rechnung verstoßen wird.
Ist die Rechnung des leistenden Unternehmers nicht ordnungsgemäß oder unvollständig, kann nach dem
Wortlaut des § 26a Abs. 1 UStG kein Bußgeld verhängt werden. Nur das Nichtausstellen oder das nicht
fristgerechte Ausstellen von Rechnungen (innerhalb von 6 Monaten) kann für den leistenden
Unternehmer zu einem Bußgeld führen. In Abhängigkeit der Art des Verstoßes können unterschiedliche
Bußgelder verhängt werden:
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Autor/in
• Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen, Berlin
Herr Radeisen ist Steuerberater in Berlin und als Honorarprofessor an der HTW Hochschule
für Technik und Wirtschaft in Berlin tätig. Darüber hinaus ist er seit Jahren in der Aus- und
Fortbildung von Steuerberatern bundesweit tätig. Er ist Autor diverser Veröffentlichungen und
Referent im Umsatzsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht/Bewertungsrecht.
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