Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie

Transcription

Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie
Mehrwertsteuer in der
Schweizer Hotellerie
Basierend auf dem neuen
Mehrwertsteuergesetz
( i n K r a f t s e i t 1. J a n u a r 2 010 )
A k t u e l l s t e Ve r s i o n a u f
w w w.hotelleriesuisse.c h /pu blikationen
Mit Genehmigung von
Impressum
Herausgeber
hotelleriesuisse, Bern
Redaktion
Ramona Brotschi, hotelleriesuisse
Gestaltung
Franziska Liechti, Anzeiger Region Bern,
Wabern
Publikationsformat
PDF-Datei
Bern, August 2011
Inhaltsverzeichnis
Einleitung3
22.Hund
36
23. Korrekturen bei Belegen
36
Grundlagen4
24.Kreditkartenkommissionen
37
  1. Vier Steuersätze
4
25.Kuchenbuffet
37
 2.Beherbergungsleistungen
8
26.Lieferverträge
37
27.Optieren/Option
38
28.Parkplatzvermietung
39
29. Provisionen an Reisebüros
39
30.Schadenersatz/Annullierung
42
31.Trinkgelder
42
32. Verkauf von Kunstwerken
43
  3. Kurtaxen, Beherbergungstaxen und
Gästekarten12
  4. Fakturierung in Fremdwährung
14
  5. Preisangabe und Offertstellung
14
 6.Eigenverbrauch
15
  7. Leistungen an das Personal
20
 8.Saldosteuersatzmethode
21
  9. Präzisierungen zur Rechnungsstellung
23
33. Vermietung von Hotelzimmern an ein
anderes Hotel
43
10.Rechnungsbeispiele
26
34. Vorsteuerabzug auf Gründungskosten
43
35. Vergütung der MWST an spezifische
Personengruppen und Organisationen
43
36.Vouchers
46
Spezifische Themen
32
11. Ausserbetriebliche Aktivitäten
32
12. Vermietung von Sportanlagen
32
13. Automaten sowie Billard, Dart usw.
32
14. Blumenverkauf und Tischdekorationen
33
15.Change-Geschäfte
33
16.Debitorenverluste
33
17.Debouren
34
18.Eintrittspreise
34
19. Geschenke und Werbegeschenke
34
20.Geschenkgutscheine
35
21. Gratisessen, Naturalrabatte, Probeessen 35
1
37. Weiterverrechnung ohne Mehrwert / Zuschlag46
Weitere Informationen
47
38. Tipps im Umgang mit der MWST
47
39.Formulare
52
40.Stichwortverzeichnis
58
41.Quellen
62
42.Kontakte
63
Einleitung
Seit dem 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Das neue Gesetz bringt für
die Hotelbranche Vereinfachungen in administrativer und finanzieller Hinsicht. Es birgt aber auch
einige Herausforderungen, da es nach wie vor
sehr anspruchsvoll ist.
hotelleriesuisse bietet mit dieser Publikation Hand
für die Erläuterung von branchenspezifischen
Besonderheiten. Die vorliegende Broschüre ist
eine Zusammenfassung aller relevanten mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen für die Branche. Sie legt ein besonderes Augenmerk auf wichtige Aspekte der Mehrwertsteuer (nachfolgend
MWST), welche immer wieder zu Unsicherheiten
und Diskussionen Anlass geben. Spezifische Probleme und Spezialfälle werden anhand von praxisbezogenen Beispielen aus der Hotellerie dargelegt und erklärt.
Die MWST bleibt eine komplexe und dynamische
Steuer. Grenzfälle und Interpretationsschwierigkeiten der vorliegenden Gesetzgebung werden
immer dank Weiterentwicklung der Praxis oder
durch erläuternde Erlasse der Behörden gelöst.
Die aktuelle Broschüre wurde auf dem Wissensstand vom Februar 2011 erarbeitet. Sie ist von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend
ESTV) redigiert und genehmigt worden. Es ist
aber durchaus möglich, dass sich auch in Zukunft
Änderungen oder Ergänzungen seitens der ESTV
ergeben. Im Zweifelsfalle gelangen immer die aktuellsten Publikationen der ESTV zur Anwendung.
3
Speziell zu beachten ist die mehrwertsteuerkonforme Programmierung der Rechnungsgestaltung
bei der Kosten- und Frontoffice-Software. Ein
«falscher Rechnungssplit» kann zum Teil erhebliche Nachzahlungen verursachen.
Zur vollständigen Information stehen ab Seite 63
dieser Broschüre sämtliche Kontaktangaben von
hotelleriesuisse, der ESTV sowie den Treuhändern
aus dem Beraternetzwerk von hotelleriesuisse zur
Verfügung.
hotelleriesuisse im August 2011
Grundlagen
1. V i e r S t e u e r s ä t z e
Im Zuge der IV-Zusatzfinanzierung gelten ab
1. Januar 2011 befristet bis am 31. Dezember 2017
folgende Steuersätze: der Normalsatz zu 8,0%,
der Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu
3,8% (bis 31.12.2013), der reduzierte Steuersatz
zu 2,5% und der Steuersatz zu 0,0%.
Normalsatz zu 8,0%
• Restaurationsleistungen (Konsumation im Restaurant/Zimmer) 1
• Alle alkoholischen Getränke (auch selber produzierte Brände und Tabakwaren)
• Konsumation aus der Minibar
• Frühstück für Passanten
• Alle Souvenirartikel, Postkarten, Hotelartikel,
Pflegeartikel
• Pay-TV, Video- und DVD-Vermietung, Wertkarten für WLAN usw.
• Telefongespräche, Internetbenutzungsgebühr
• Kleiderreinigung
• Sportmassagen, Coiffeur, Beauty usw.
• Eintritt Fitness, Pool, Spa
• Vermietung (Benutzung) von Billardtischen und
Dartscheiben (keine Sportanlagen)
• Mieten (Ski, Schiff, Auto usw.)
• Vermietung Konferenzsäle
• Vermietung von Sälen und Zimmern für Sitzungen, Bankette usw.
• Vermietung von Parkplätzen an die Hotelgäste
(Achtung: Ist die Vermietung im Preis für die
Übernachtung inbegriffen, so ist diese zu 3,8%
steuerbar.)
1
Für Ausnahmen siehe Kapitel 1 Vier Steuersätze > Sondersatz.
4
Sondersatz für Beherbergung zu 3,8%
Bis zum 31. Dezember 2013 beträgt die Steuer auf
Beherbergungsleistungen 3,8% (Sondersatz).
Beherbergung und direkt im Zusammenhang stehende Nebenleistungen
• Übernachtung
• Bettwäsche, Badetücher, Zimmerreinigung
• Radio- und TV-Benutzung (ohne Pay-TV), Zugang zum Internet (ohne Benutzungsgebühren)
• Beherbergungstaxen (ohne Kurtaxen) 2
• Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht
• Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen
• Vermietung von Hotelzimmern durch ein Hotel
an einen anderen Hotelbetrieb (aufgrund von
Kapazitätsengpässen). Werden jedoch ein oder
mehrere Zimmer oder gar ein ganzer Hoteltrakt
von einem Hotel an ein anderes Hotel für eine
bestimmte oder unbestimmte Zeit zur ausschliesslichen Benützung vermietet, liegt eine
von der Steuer ausgenommene Leistung vor.
Spezialfall Frühstück
• Das Frühstück gilt als Teil der Beherbergung und
kann, selbst wenn es separat in Rechnung gestellt wird, zum Sondersatz versteuert werden.
Es muss jedoch in direktem Zusammenhang mit
der Übernachtung stehen.
• Passanten (Gäste, die nicht im Hotel übernachten) bezahlen den Normalsatz von 8,0%, da das
Frühstück in diesem Fall eine gastgewerbliche
Leistung darstellt.
2
Zum Thema Taxen siehe auch Kapitel 3 Kurtaxen, Beherbergungstaxen und Gästekarten.
Erweiterte Nebenleistungen
Erweiterte Nebenleistungen sind Leistungen, die
im Zimmerpreis inbegriffen sind und innerhalb der
Hotelanlage erbracht und genutzt werden. Entscheidend ist, dass diese Leistungen alle Hotelgäste
ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können.
Dazu zählen zum Beispiel:
• Parking, Tennis, Squash, Badminton, Schwimmbad, Solarium, Sauna, Sprudelbad und/oder
Whirlpool, Fitness, Boccia, Kegelbahn, TVRaum, Bibliothek, Schuhputzservice.
Ebenfalls zu den erweiterten Nebenleistungen
gehören, obwohl diese nicht innerhalb der Hotelanlage erbracht beziehungsweise in Anspruch genommen werden, sofern diese Leistungen für alle
Hotelgäste im Preis für die Beherbergung eingeschlossen sind:
• der hoteleigene Taxidienst;
• das Zurverfügungstellen von Velos;
• die Möglichkeit zur Benützung von Hallenbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen in
nahe gelegenen Hotels durch Gäste von Hotelbetrieben.
Nicht zu den erweiterten Nebenleistungen zählen jedoch beispielsweise Golf, Pferdestall und Eisbahn (diese sind zu 8,0% steuerbar).
Reduzierter Steuersatz zu 2,5%
• Gilt für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke bei Verkauf über die Gasse, welche nicht
vor Ort konsumiert werden (Indizien dafür sind:
Verpackung der Produkte, durch Kunde bekannt
gegebener Wille, unterschiedliche Preise, Abgabe von Ess- und Trinkwaren, die nicht
zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind).
Diese Umsätze müssen separat verbucht werden,
am besten auf einer eigenen Kasse, und die Coupons müssen zwingend abgegeben werden.
• Bei Hauslieferungen von Nahrungsmitteln und
alkoholfreien Getränken. Vor Ort darf keine Zu-
5
bereitung oder Servierleistung erbracht werden
(Einrichten des Buffets oder Eindecken der Tische, Aufwärmen des Essens und Anrichten der
Teller, Einschenken in die Gläser usw.). Das
blosse Bewahren der Temperatur gilt nicht als
Zubereitung vor Ort. Auf den Belegen (zum Beispiel Rechnung, Quittung, Kassenzettel, Coupon) müssen zusätzlich zu Name, Adresse und
MWST-Nummer des Lieferanten der Name und
die Adresse des Empfängers, Datum, Preis, Zustelladresse (sofern nicht mit Adresse des Kunden identisch) und der massgebende Steuersatz
aufgeführt sein. Schliesst das Entgelt die Steuer
ein, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes. Wichtig ist zudem die Bezeichnung
«Rechnung für Hauslieferung» mit dem Vermerk «Ohne Zubereitung und Service vor Ort».
Diese Umsätze müssen separat verbucht werden. Ist aus einem Beleg nicht ersichtlich, ob es
sich um eine gastgewerbliche Leistung, um eine
Hauslieferung oder um eine Leistung im Ausland handelt, geht die ESTV davon aus, dass es
sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt,
die zum Normalsatz abzurechnen ist.
• Verkauf von Nahrungsmitteln aus Verpflegungsautomaten
• Rechnung für Blumenschmuck (zum Beispiel
Blumensträusse, -arrangements) von der hauseigenen Floristin
• Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern
• Der reduzierte Steuersatz gilt nicht für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden (Art. 25
Abs. 3 MWSTG).
• Alkoholische Getränke (Alkoholgehalt von
mehr als 0,5 Volumenprozenten) zählen nicht
zu den Nahrungs-, sondern zu den Genussmitteln und unterliegen deshalb dem Normalsatz
von 8,0%.
Spezialfall gemischte Betriebe
Bei Vorhandensein von Konsumvorrichtungen
können gemischte Betriebe (zum Beispiel Kiosk
mit Kaffeebar) und Imbissbars/-stände ihre zum
Normalsatz steuerbaren gastgewerblichen Leistungen im Sinne einer Vereinfachung mit einer
Pauschale abrechnen. Diese Vereinfachung ist
möglich für kleine Betriebe, die über höchstens
20 Sitz- oder Stehplätze (je Filiale, Verkaufsstation usw.) verfügen. Das Gleiche gilt bei der
Durchführung von bestimmten Anlässen.
Diese Pauschalregelung hat den Vorteil, dass die
organisatorischen Massnahmen bei Verkäufen
von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Verkauf
über die Gasse, Take-away) nicht getroffen werden müssen. Die Anwendung der Pauschale ist
freiwillig. Wenn sich eine steuerpflichtige Person
für diese Vereinfachung entschliesst, ist diese Vorgehensweise während mindestens einer Steuerperiode anzuwenden.
Als gemischte Betriebe gelten beispielsweise Bäckereien, Metzgereien, Tankstellenshops, Lebensmittelverkaufsstellen in Bädern und auf Campingplätzen sowie Kioske, bei denen der eigentliche
Ladenumsatz im Vergleich zum Take-away-Umsatz (zum unmittelbaren Konsum bestimmte Nahrungsmittel) überwiegt. Das ist dann der Fall,
wenn der Ladenumsatz mehr als 50 Prozent des
Gesamtumsatzes ausmacht.
Vereinfachung
Die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze
aus gastgewerblichen Leistungen mit Steh- und/
oder Sitzplätzen können mit einer Steh- und/oder
Sitzplatzpauschale von 60 Franken (inkl. MWST)
pro Tag (an dem der Betrieb geöffnet hat) und
pro Platz ermittelt und versteuert werden.
Als Imbissbars/-stände gelten beispielsweise
Wurst-, Kebab-, Pizza- oder Poulet-Lokalitäten
(inklusive Getränkeverkauf) sowie Imbissbars/-
6
stände in Bädern oder auf Campingplätzen, deren Umsätze aus dem Verkauf über die Gasse,
Take-away mehr als 50 Prozent des Gesamtum­
satzes betragen.
Unter dem Begriff Anlässe sind Veranstaltungen
aller Art zu verstehen, bei denen sich die Besucher während einer kurzen, vorbestimmten Zeit
(in der Regel in der Pause) verpflegen können.
Dazu gehören beispielsweise Film-, Theater- und
Zirkusvorführungen, Konzerte, Shows und Sonderveranstaltungen wie Fussball- oder Eishockeyspiele mit einem zeitlich festgelegten, programmmässigen Ablauf (Beginn, Pausen, Ende).
Anlässe, bei denen sich die Besucher über eine
längere Dauer – meist während des ganzen Anlasses – verpflegen können (zum Beispiel Sportturniere, Film- oder Musikfestivals), können die
Pauschalregelung nicht anwenden.
Steuersatzaufteilung bei Imbissbars und -ständen:
Genussmittel
und NonFood-Artikel
Verkauf von Nahrungsmitteln
und gastgewerblichen
Leistungen
100% zum
massgebenden Satz
50% zum
Normalsatz
50% zum
reduzierten
Satz
Steuersatzaufteilung bei Anlässen:
Genussmittel
und NonFood-Artikel
Verkauf von Nahrungsmitteln
und gastgewerblichen
Leistungen
100% zum
massgebenden Satz
20% zum
Normalsatz
80% zum
reduzierten
Satz
Vereinfachung
In einem ersten Schritt werden die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze aus dem Verkauf
von Genussmitteln (alkoholische Getränke und Tabakwaren) und Non-Food-Artikeln aufgrund einer Zuschlagskalkulation ermittelt und versteuert. Voraussetzung dafür ist die Erfassung des
entsprechenden Warenaufwandes auf separaten
Konti. Die derart ermittelten Umsätze werden in
einem zweiten Schritt vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht. Vom verbleibenden Umsatz sind
bei Imbissbars/-ständen 50 Prozent zum Normalsatz und 50 Prozent zum reduzierten Satz, bei Anlässen 20 Prozent zum Normalsatz und 80 Prozent
zum reduzierten Satz zu versteuern.
Keine MWST 0,0%
• Die Kurtaxe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die vom Gast und nicht vom Hotelier geschuldet ist. Sie ist nur dann nicht der MWST
unterworfen, wenn sie in gleicher Höhe in der
Rechnung separat ausgewiesen und als solche
bezeichnet wird.
• Andere Abgaben, die vom Hotelier geschuldet
sind, jedoch pauschal oder auf der Basis der Logiernächte berechnet werden – wie zum Beispiel die Beherbergungstaxe –, sind zum Steuersatz von 3,8% zu versteuern und in der Regel
im Zimmerpreis inbegriffen. Falls sie separat
ausgewiesen und verrechnet werden, müssen
sie auf der Rechnung getrennt von der Kurtaxe
aufgeführt sein. 3
• Das Change-Geschäft ist von der Steuer ausgenommen.
• Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen
(zum Beispiel No-Show-Zahlungen) gelten als
echter Schadenersatz. Sie stellen beim Gastwirt
oder Hotelier kein Entgelt dar und führen zu
3
Vergleiche Kapitel 3 Kurtaxen, Beherbergungstaxen und Gästekarten.
7
keiner Vorsteuerkorrektur. Die Annullierung
kann mit einer Kopie des Belegs dokumentiert
werden, der dem Kunden ausgehändigt wurde. 4
Wenn die bestellte Leistung bereits fakturiert
und für die Annullierung kein Korrekturbeleg
ausgestellt wurde, ist der eingenommene Betrag zum massgebenden Steuersatz zu ver­
steuern.
• Verkauf von Geschenkgutscheinen
• Treuekarten (20 Prozent Rabatt bei Vorzeigen
der Karte), Rabattaktionen (11 für 10 Übernachtungen usw.). Hier handelt es sich um einen Naturalrabatt, die «geschenkte Leistung» (Gratisübernachtung) ist nicht steuerbar. Beim Verkauf
der Treuekarte ist keine Steuer geschuldet
(Steuer ist erst bei Einlösung geschuldet).
Leistungen im Ausland und Steuerbefreiung
Beispiel: Ein Betreiber eines Partyservice mit Sitz
in Basel wird von einem (in- oder ausländischen)
Kunden beauftragt, das Catering (Nahrungsmittel und Getränke mit Zubereitung und/oder Servierleistung vor Ort, zum Beispiel Buffet) für einen in Deutschland stattfindenden Anlass zu
besorgen. Diese gastgewerbliche Leistung gilt als
im Ausland erbracht (Ort der Dienstleistung; Art.
8 Abs. 2 Bst. d MWSTG) und unterliegt nicht der
schweizerischen MWST. Solche Leistungen sind
unter den Ziffern 200 und 221 (Leistung im Ausland) der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Erbringt der gleiche Betreiber beim gleichen Anlass
weder Zubereitungs- noch Servierleistungen, so
handelt es sich um eine Hauslieferung (Ort der
Dienstleistung befindet sich im Inland). Mittels
zollamtlicher Dokumente kann eine Steuerbefreiung (Export) erreicht werden. Diese Hauslieferung
ist in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern
200 und 220 (befreite Leistung) zu deklarieren.
4
Vergleiche Kapitel 30 Schadenersatz/Annullierung.
2. Beherbergungsleistungen
Leistungskombinationen, 70/30-Regel,
Grundsatz (nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Bei Leistungskombinationen, die mindestens zu
70 Prozent dem gleichen Steuersatz unterliegen,
kann das gesamte Entgelt steuerlich wie die überwiegenden Leistungen behandelt werden.
Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn
• die Preise der einzelnen Leistungen dem Leistungsempfänger bekannt gegeben werden;
• die Gesamtheit der mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen nicht mindestens 70 Prozent
ausmacht;
• in der Kombination von der Steuer ausgenommene Leistungen enthalten sind, für die gemäss
Art. 22 Abs. 2 MWSTG nicht optiert werden
kann (Ausnahme: Die von der Steuer ausgenommenen Leistungen machen mindestens 70 Prozent aus.).
Eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann
nur dann in Betracht kommen, wenn eine Leistung zu einem Pauschalpreis angeboten und dem
Hotelkunden auch so in Rechnung gestellt wird.
Das heisst, dass bei einer getrennten Rechnungsstellung der einzelnen Leistungen die Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen kann.
➜ Die Anwendung der Regelung von Art. 19
Abs. 2 MWSTG ist freiwillig. Es steht dem Leistungserbringer natürlich frei, die einzelnen Leistungen separat in Rechnung zu stellen.
Macht keine Leistung beziehungsweise machen
keine Leistungen mindestens 70 Prozent aus, ist
eine einheitliche Behandlung nicht möglich und
die einzelnen Leistungen sind gegenüber der
ESTV je für sich abzurechnen und grundsätzlich
auch separat zum anwendbaren Steuersatz in
Rechnung zu stellen. Eine pauschale Fakturierung
8
(Gesamtentgelt) ist stattdessen möglich, wenn
folgende Punkte beachtet werden:
• Es erfolgt kein Hinweis auf die MWST;
• der Wert der einzelnen, separat abzurechnenden Leistungen (= Steuerbemessungsgrundlage) lässt sich aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln.
Halbpensionsarrangements, 70/30-Regel
Halbpensionsarrangements werden im Voraus
(spätestens beim Check-in) und für die gesamte
Aufenthaltsdauer gebucht. Der Tagesansatz ist
demnach immer gleich hoch. Ausserdem werden
die Arrangementpreise vielfach in Inseraten oder
Preislisten bekannt gegeben. 5
Nicht um ein Halbpensionsarrangement handelt
es sich, wenn der Gast eine Übernachtung mit
Frühstück gebucht hat und sich während seines
Aufenthalts dazu entschliesst, eine Mahlzeit im
Hotelrestaurant einzunehmen.
Im Sinne einer Vereinfachung wird bei reinen
Halbpensionsarrangements (beinhaltend Übernachtung/Frühstück und eine Mahlzeit) davon
ausgegangen, dass der Beherbergungsanteil
wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamt­
entgelts ausmacht, sodass das so gebuchte Arrangement pauschal fakturiert und zum Sondersatz
versteuert werden kann. Es ist kein kalkulatorischer Nachweis zu erbringen (auch wenn für andere Leistungskombinationen die Beherbergungsund Verpflegungsanteile effektiv berechnet und
nachgewiesen werden müssen).
Rechnungsbeispiel 1, Seite 26
Spezialfall Brunch
Bietet ein Hotel eine Übernachtung mit Brunch
(statt Frühstück) an, dann kann es bei pauschaler
5
Zur Preisbekanntgabe siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und
Offertstellung.
Fakturierung die gesamte Leistung zu 3,8% abrechnen, ohne einen kalkulatorischen Nachweis zu
erbringen. Bietet das Hotel hingegen Halbpension
inklusive Brunch an, so kann der Betrieb nur dann
alles zu 3,8% abrechnen, wenn die zu 8,0% steuerbaren Leistungen für die Verpflegung nicht mehr
als 30 Prozent ausmachen. In diesem Fall ist jedoch
ein kalkulatorischer Nachweis zu erbringen.
Stellt der Hotelier ein Halbpensionsarrangement
dennoch getrennt in Rechnung, hat er auch bei
einem Halbpensionsarrangement die einzelnen
Leistungen zu den jeweiligen Steuersätzen zu versteuern.
Rechnungsbeispiel 2, Seite 26
Vollpensionsarrangements
Vollpensionsarrangements werden im Voraus
(spätestens beim Check-in) und für die gesamte
Aufenthaltsdauer gebucht. Der Tagesansatz ist
demnach immer gleich hoch. Ausserdem werden
die Arrangementpreise vielfach in Inseraten oder
Preislisten bekannt gegeben. 6
Nicht um ein Vollpensionsarrangement handelt
es sich, wenn der Gast eine Übernachtung mit
Frühstück gebucht hat und sich während seines
Aufenthalts dazu entschliesst, zwei Mahlzeiten
pro Tag im Hotelrestaurant einzunehmen.
Fakturierung
Grundsätzlich können bei Vollpensionsarrangements der zu 3,8% steuerbare Beherbergungsund der zu 8,0% steuerbare Verpflegungsanteil
entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. Die einmal gewählte Methode muss für den
ganzen Betrieb während einer ganzen Steuer­
periode (Kalenderjahr) angewendet werden. Ein
Nebeneinander beider Berechnungen ist nicht
möglich.
Hat sich der Hotelier für die Anwendung der
pauschalen Ermittlung des Beherbergungs- und
des Verpflegungsanteils entschieden, ist eine Anwendung der Kombinationsregelung von Art. 19
Abs. 2 MWSTG ausgeschlossen. 7
➜ Die Fakturierung (pauschal oder effektiv) kann
jeweils auf die neue Steuerperiode (Kalenderjahr)
gewechselt werden, ohne dies der ESTV im Voraus mitzuteilen.
Fakturierung – pauschal
Vollpensionsarrangements werden in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet. Die pauschale Aufteilung in einen Beherbergungsanteil
und einen Verpflegungsanteil (Mittag- und
Abendessen) kann wie folgt vorgenommen werden:
65% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST
35% Vollpension (zwei Mahlzeiten) zu 8,0% MWST
Der Beherbergungs- und der Verpflegungsanteil
sind zumindest steuerlich getrennt auszuweisen.
Sind die Getränke im Pensionspreis eingeschlossen, fallen sie unter die Pauschale. Dazu gehören
nur die allfällig in den Mahlzeiten eingeschlossenen Getränke wie beispielsweise Tischwein, Mineralwasser oder Kaffee.
Rechnungsbeispiel 3, Seite 27
7
6
Zur Preisbekanntgabe siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und
Offertstellung.
9
Siehe auch Kapitel 2 Beherbergungsleistungen > Leistungskombinationen, 70/30-Regel, Grundsatz (nach Art. 19 Abs. 2
MWSTG).
Fakturierung – effektiv
Die einzelnen Leistungen sind separat in Rechnung zu stellen und müssen kalkulatorisch detailliert nachgewiesen werden können.
Wie eingangs dieses Kapitels beschrieben kann
auch bei einem Vollpensionsarrangement in Kombination mit der Beherbergungsleistung die
70/30-Regel zur Anwendung kommen (Art. 19
Abs. 2 MWSTG). Dabei ist die gesamte pauschal
in Rechnung gestellte Leistungskombination zum
Sondersatz steuerbar, wenn die Beherbergungsleistung (inklusive Frühstück) wertmässig mindestens 70 Prozent vom Gesamtentgelt ausmacht.
Als kalkulatorischer Nachweis können die Betriebsabrechnung, die Betriebsbuchhaltung und
darauf basierende Berechnungen dienen. Ermittlungen auf Basis des Einzelmaterials mit empfohlenen Gemeinkostenzuschlägen von Branchenorganisationen reichen als kalkulatorischer Nachweis
nicht aus.
Seminar
Seminarhotels bieten in der Regel standardisierte
Seminarpauschalen an, die ganz bestimmte, konkret umschriebene Leistungen beinhalten, wie
beispielsweise:
• eine Übernachtung inklusive Frühstück;
• ein Mittagessen;
• ein Abendessen;
• zwei Kaffeepausen;
• Mineralwasser in den Kursräumen;
• Benützung eines Plenum- und Gruppenraums;
• Standardtechnik (Hellraumprojektor, Leinwand,
Flipchart, Beamer).
Fakturierung
• Die Sonderregelung für Seminarhotels darf nur
von Hotels angewandt werden, die standardisierte Pauschalen anbieten.
10
• Berechnet ein Hotel seine Vollpensionsarrangements effektiv, so muss es auch die Seminarangebote effektiv berechnen.
Fakturierung – pauschal
Bei der Sonderregelung für Seminarangebote
werden die entsprechenden Leistungen pauschal
fakturiert und in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet. Die pauschale Aufteilung der verschiedenen Leistungen kann wie folgt vorgenommen werden:
55% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST
45% Verpflegung/Infrastruktur/Übriges zu 8,0%
MWST
Die entsprechenden Angebote, Preislisten usw.
bewahrt die steuerpflichtige Person zusammen
mit den übrigen Geschäftsunterlagen im Rahmen
der Verjährungsfrist auf.
Alle anderen, über die Pauschalen hinaus erbrachten Leistungen (zum Beispiel Miete für weitere
Kursräume, zusätzliche Bewirtung an der Bar)
werden separat fakturiert und zum massgebenden Steuersatz versteuert.
Rechnungsbeispiel 4, Seite 27
➜ Die Tagespauschale (gültig bis 31. Dezember
2009) entfällt, da seit 1. Januar 2010 der steuerpflichtige Gast auf dem Anteil für Verpflegung
und Getränke 100 Prozent der Vorsteuer abziehen darf.
Fakturierung – effektiv
Die einzelnen Leistungen sind separat in Rechnung zu stellen und müssen kalkulatorisch detailliert nachgewiesen werden können.
Besteht der kalkulatorische Nachweis jeder einzelnen Leistung und macht die Beherbergungsleistung (inklusive Frühstück) wertmässig mindes-
tens 70 Prozent vom Gesamtentgelt aus, kann
auch bei einem pauschal in Rechnung gestellten
Seminarangebot die 70/30-Regel zur Anwendung
kommen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG). In diesem Fall
kommt der Sondersatz für die gesamte Leistungskombination zur Anwendung.
Packages
Packages sind Pakete (Leistungsbündel im Sinne
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen), also während einer bestimmten Periode geltende Angebote zu einem festen Preis.
Solche Angebote richten sich in der Regel an Individualgäste. Sie beinhalten über das übliche
reine Halb- beziehungsweise Vollpensionsarrangement hinausgehende Leistungen wie beispielsweise Konzerteintritte, begleitete Ausflüge in der
Region oder Wellness. Als Angebot gilt die Ausschreibung in Prospekten, Katalogen, Inseraten,
im Internet usw.
Individuell zusammengestellte Leistungen, die
unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, werden separat fakturiert und gelten nicht als Packages. Spezialanlässe wie Tagungen, Seminare,
Hochzeiten usw. gelten ebenfalls nicht als Packages. Dies gilt auch dann, wenn für einige Komponenten Pauschalpreise vereinbart werden.
Fakturierung
Packages sind immer effektiv zu berechnen, die
allenfalls enthaltene Halb- oder Vollpension kann
jedoch pauschal ermittelt werden.
Packages müssen in den Angeboten und Rechnungen mit einem speziellen Namen bezeichnet (zum
Beispiel Ski-Plausch Januar 2011) und die darin
enthaltenen Leistungen mit detaillierten Einzelkalku­lationen dokumentiert werden (zum Beispiel
Beherbergung, Skiabonnement, Skiunterricht).
11
Die Einzelkalkulationen und die Kreditorenfakturen sind zu Kontrollzwecken bis zum Eintritt der
Verjährung der Steuerforderung, mindestens aber
während zehn Jahren, aufzubewahren.
Liegen für Packages keine detaillierten Kalkula­
tionen vor, ist das gesamte Entgelt zum Normalsatz zu versteuern.
Enthält das Package auch Halb- und/oder Vollpension, kann die Aufteilung nur dieses Entgeltsanteiles wie folgt pauschal (kein kalkulatorischer
Nachweis nötig) ermittelt werden:
Halbpension
75% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST
25% Verpflegung zu 8,0% MWST
Vollpension
65% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST
35% Verpflegung zu 8,0% MWST
Leistungen, die nicht im Package enthalten sind
(zum Beispiel zusätzliche Verpflegung, Einstellhalle, Tennisstunden), werden separat fakturiert
und zum massgebenden Steuersatz versteuert.
Rechnungsbeispiele 5.1, 5.2 und 5.3, ab Seite 28
Beträgt der kalkulatorisch nachweisbare Anteil
der Beherbergung in einem Package 70 Prozent
oder mehr, kann das gesamte Package zum
Sondersatz abgerechnet werden.
Es ist dabei nicht schädlich, wenn im Laufe des
Aufenthaltes Zusatzleistungen (zum Beispiel Getränke, Pay-TV, Minibar) bezogen werden, welche nicht Teil des Packages sind und welche auf
der Rechnung an den Gast separat ausgewiesen
und zum massgebenden Steuersatz versteuert
werden.
Rechnungsbeispiel 6, Seite 29
3. K
urtaxen, Beherbergungstaxen
und Gästekarten
Immer wieder taucht die Frage auf, zu welchem
Steuersatz Kurtaxen, kantonale und kommunale
Beherbergungstaxen sowie Tourismusförderungsabgaben zu versteuern sind und wie es sich mit
Gästekarten mit Vergünstigungen oder Gratiseintritten verhält.
Kurtaxe
Die Abgabepflicht für die Kurtaxe (mancherorts
auch City Tax oder städtische Übernachtungsabgabe genannt), welche auf einer kantonalen oder
kommunalen Verordnung basiert, liegt beim Gast.
Eingezogen wird diese Abgabe jedoch durch den
Beherbergungsbetrieb. Die Kurtaxen sind nicht
zu versteuern, wenn der Hotelier diese Kurtaxe
dem Gast in gleicher Höhe separat fakturiert und
als solche bezeichnet. Verzichtet der Hotelier auf
die separate Fakturierung, gehören diese Taxen
zur Beherbergungsleistung und sind zum Sondersatz steuerbar.
Werden nicht nur die Kurtaxen, sondern auch andere kantonale oder kommunale Abgaben (zum
Beispiel Beherbergungstaxen) unter dem Begriff
Kurtaxen in Rechnung gestellt, entspricht dies
nicht einer separaten Rechnungsstellung. Die Kurtaxe gehört somit zum Entgelt für die Beherbergung und ist zum Sondersatz steuerbar.
Die ESTV empfiehlt den Hoteliers, die Kurtaxen
unter Ziffer 200 (Umsatz) und in der Rubrik Abzüge unter der Ziffer 280 (Diverses) der MWSTAbrechnung zu deklarieren. Die Ziffer 280 (Di­
verses) ist mit einem Vermerk (zum Beispiel
«Kurtaxen») zu ergänzen. 8
8
Für die MWST-Abrechnung mit den entsprechenden Ziffern
siehe Kapitel 39 Formulare.
12
Beherbergungstaxe, freiwillige Logiernächte­
abgabe, Verkaufsförderungsabgabe usw.
Die Abgabepflicht für die Beherbergungstaxe
liegt beim Beherbergungsbetrieb. Diese Beherbergungstaxe ist Teil des Entgelts für die Beher­
bergung und ist zu 3,8% zu versteuern, unabhängig davon, ob sie separat fakturiert wird oder
nicht.
Die freiwillige Logiernächteabgabe, die Verkaufsförderungsabgabe usw., die sich bei den Beherbergungsbetrieben nach Zimmern oder Betten in
Verbindung mit Logiernächten berechnen, sind
vom Hotelier als Teil der Beherbergung zu 3,8%
zu versteuern, unabhängig davon, ob sie separat
fakturiert werden oder nicht.
Ist die Beherbergungstaxe beziehungsweise die
freiwillige Logiernächteabgabe aber in einem
Package oder Arrangement (Vollpensionsarrangement, Seminarpauschale) inbegriffen und wendet der Hotelier bei Leistungskombinationen
nicht die effektive Berechnung, sondern die
pauschale Ermittlung an, so gilt für die Beherbergungstaxen die pauschale Aufteilung:
Beispiel Vollpensionsarrangement
65% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST
35% Verpflegung zu 8,0% MWST
Beispiel Seminarpauschale
55% Beherbergung/Frühstück zu 3,8% MWST
45% Verpflegung/Infrastruktur, Übriges zu 8,0%
MWST
Diese Taxe ist unter Ziffer 200 (Umsatz) und unter Ziffer 340 (Leistungen bis 31.12.2010, Sondersatz) oder 341 (Leistungen ab 1.1.2011, Sondersatz), bei Anteilen zum Normalsatz zusätzlich
unter Ziffer 300 (Leistungen bis 31.12.2010) oder
301 (Leistungen ab 1.1.2011) der MWST-Abrechnung zu deklarieren. 9
Für die Preisgestaltung und die Rechnungsstellung hat der Hotelier zwei Möglichkeiten 10:
Gästekarten
Grundsätzlich sind alle Leistungen nach ihrer Natur zu versteuern. In Rechnungen ist deshalb für
selbstständige Lieferungen und Dienstleistungen,
die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen,
anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unterschiedlich steuerbaren Leistungen verteilt. Werden jedoch die Leistungen, die eigentlich zu unterschiedlichen Sätzen steuerbar sind, in einer
Pauschale fakturiert, so ist – da ein kalkulatorischer Nachweis in der Regel nicht erbracht werden kann – das gesamte Entgelt zum Normalsatz
zu versteuern. Dies gilt auch für die sogenannten
Gästekarten, mit denen der Gast Leistungen, die
zu verschiedenen Steuersätzen steuerbar sind
(Eintritte in Bäder, Museen, Fahrten mit Eisenbahn, Luftseilbahn, Bus usw.), beziehen kann.
Stellt der Hotelier dem Gast eine solche Gästekarte in Rechnung, ist dieser Betrag folglich zum
Normalsatz von 8,0% zu versteuern.
a) Pauschale Rechnungsstellung
Der Hotelier bestimmt, dass die Abgaben im Pauschalpreis von 120 Franken enthalten sind. Demzufolge muss er die Kurtaxe separat ausweisen,
sofern er von der «Steuerbefreiung» profitieren
will. Auch die Gästekarte ist separat aufzuführen,
da diese einem anderen Steuersatz unterliegt.
Beispiel
Der Hotelier verkauft eine Übernachtung für 120
Franken. Er selber muss aufgrund der kommunalen Bestimmungen folgende Abgaben pro übernachtenden Gast entrichten:
Kurtaxe
Beherbergungsabgabe
Tourismusförderungsabgabe
Gästekarte (für Eintritte, Transporte
usw.)
9
Rechnung
Übernachtung zu 3,8%
Kurtaxe zu 0,0%
Gästekarte zu 8,0%
Total (inkl. MWST)
CHF 113.00
CHF    3.00
CHF    4.00
CHF 120.00
b) Separate Rechnungsstellung
Der Hotelier bestimmt, dass der Gast diese Abgaben zusätzlich zum Übernachtungspreis bezahlen
muss, und möchte dies in der Rechnung auch so
ausweisen.
Rechnung
Übernachtung zu 3,8%
CHF 120.00
Kurtaxe zu 0,0%
CHF    3.00
Beherbergungsabgabe zu 3,8%
CHF    1.00
Tourismusförderungsabgabe zu 3,8%CHF    2.00
Gästekarte zu 8,0%
CHF    4.00
Total (inkl. MWST)
CHF 130.00
CHF 3.00
CHF 1.00
CHF 2.00
CHF 4.00
Für die MWST-Abrechnung mit den entsprechenden Ziffern
siehe Kapitel 39 Formulare.
13
10
Siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und Offertstellung.
4. Fak turierung in Fremdwährung
Gemäss Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom
11. Dezember 1978 11 ist gegenüber Konsumenten
sowohl für Lieferungen von Gegenständen als
auch für Dienstleistungen der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (Detailpreis)
bekannt zu geben.12 Die Bekanntgabe des zu bezahlenden Preises gegenüber Konsumenten allein
in fremder Währung ist nicht zulässig, jedoch
als Ergänzung zur Angabe in Schweizer Franken
möglich.
Es kann aber vorkommen, dass für Gruppen oder
Seminarteilnehmer eine Fakturierung in Fremdwährung mit wahlweiser Bezahlung in Franken
vorgenommen werden soll, um dem Gast eine
bessere Dienstleistung anbieten zu können.
Bei den Beispielen 7 und 8 handelt es sich um Belege in Landeswährung. Ob der Kunde in Landeswährung oder in Fremdwährung bezahlt und das
Retourgeld in Landes- oder Fremdwährung erhält,
ist nicht von Belang.
Rechnungsbeispiele 7 und 8, Seite 30
Beim Beispiel 9 gilt die Rechnung als in Fremdwährung ausgestellt. Es besteht bloss die Möglichkeit, auch in Landeswährung zu bezahlen.
Auch bei der Bezahlung in Schweizer Franken gelten die Regeln für die Fremdwährung.
Rechnungsbeispiel 9, Seite 31
Die Abrechnung der MWST ist in Landeswährung
vorzunehmen (Schweizer Franken).
11
12
Die neue Preisbekanntgabeverordnung tritt voraussichtlich
im Jahr 2012 in Kraft.
Zum Thema Preisbekanntgabe siehe auch Kapitel 5 Preisangabe und Offertstellung.
14
Der Leistungserbringer hat das Entgelt für Leistungen, die er in ausländischer Währung in Rechnung stellt, im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung – beziehungsweise Entstehung des
Anspruchs auf Vorsteuerabzug – in Schweizer
Franken umzurechnen (Art. 45 Abs. 1 MWSTV).
Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor,
wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Währung die Zahlung erfolgt
oder das Retourgeld ausbezahlt wird (Art. 45 Abs.
2 MWSTV). Für die Umrechnung kann wahlweise
der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs
oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden. Die Monatsmittelkurse sind unter
www.estv.admin.ch abrufbar. Die ESTV gibt jeweils am 25. des Monats (oder am ersten Werktag nach dem 25.) die Monatsmittelkurse bekannt, die im folgenden Monat angewendet
werden. Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs bekannt gibt, gilt der
publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank. Das gewählte Vorgehen ist
während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten und sowohl für die Berechnung von Umsatzsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden (Art. 45 Abs. 5 MWSTV).
5. Preisangabe und Offertstellung
Preisangabe in Prospekten und Offerten
Bei der Preisangabe in Prospekten und Offerten
gilt es, den Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom 11. Dezember 1978 13 Rech-
13
Die neue Preisbekanntgabeverordnung tritt voraussichtlich
im Jahr 2012 in Kraft.
nung zu tragen. Diese schreibt vor, dass alle Preise
immer inklusive MWST und sämtlicher Abgaben
publiziert oder zumindest so transparent dargestellt werden müssen, dass der Gast sofort sieht,
wie sich der Endpreis zusammensetzt und mit welchem Totalpreis er zu rechnen hat.
Offertstellung
Bei der Offerte inklusive Preisanschrift oder Preisliste schreibt die Preisbekanntgabeverordnung
vor, dass der publizierte Preis alle Kostenelemente
enthalten muss. Dies gilt auch für die Kurtaxen
und die MWST. Grundsätzlich kann die Preis­
deklaration aber auf zwei Arten gestaltet werden, wichtig ist dabei, dass der Totalbetrag (im
Beispiel 120 Franken) für den Kunden klar erkennbar ist.
Variante 1
Zimmerpreis
(Übernachtung und Frühstück)
inkl. 3,8% MWST sowie Kurtaxen
Variante 2
Netto-Zimmerpreis
(Übernachtung und Frühstück)
MWST 3,8%
Kurtaxe
Total Zimmerpreis
inkl. MWST sowie Kurtaxe
CHF 120.00
CHF 110.80
CHF    4.20
CHF   5.00
CHF 120.00
Offertstellung im gewerblichen Verkehr
Im gewerblichen Verkehr dürfen die Preise netto,
d. h. ohne MWST, angegeben werden. Gewerb­
licher Verkehr heisst im Verkehr mit Firmen, die
ihrerseits die MWST zurückfordern können, und
nicht mit Privaten (Endkonsumenten). Dies betrifft insbesondere Reisebüros. Die Kurtaxe muss
demgegenüber auch hier im Preis inbegriffen
sein.
15
Variante 1
Zimmerpreis
(Übernachtung und Frühstück)
inkl. Kurtaxe, exkl. MWST
Variante 2
Netto-Zimmerpreis
(Übernachtung und Frühstück)
Kurtaxe
Total Zimmerpreis
inkl. Kurtaxe, exkl. MWST
CHF 115.80
CHF 110.80
CHF   5.00
CHF 115.80
6. Eigenverbrauch
Unter Eigenverbrauch ist eine Vorsteuerkorrektur
für früher in Abzug gebrachte Vorsteuer zu verstehen. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraus­
setzungen für den Vorsteuerabzug ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (Art. 31
MWSTG).
Grundsatz
Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die
steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen
Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder
vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug
oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat,
und die
a)sie ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet;
b)sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt (ausgenommene Leistungen);
c) sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht; bei Geschenken
bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei
Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund
ohne Weiteres vermutet;
d)sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer
Verfügungsmacht befinden.
Bei diesem Grundsatz muss beachtet werden,
dass es sich nur um eine Vorsteuerkorrektur im
Sinne von Eigenverbrauch handeln kann, wenn
keine entgeltliche Leistung vorliegt (Art. 24
MWSTG; Art. 47 MWSTV). Somit trifft der Eigenverbrauch grundsätzlich beim Inhaber einer
Einzelunter­nehmung oder beim Beteiligten, der
nicht als eine eng verbundene Person gilt (beides
Nicht-Lohnausweisempfänger), zu. Die in der
Praxis anzu­treffenden Themen sind die Naturalbezüge (Warenbezüge) sowie private Unkostenanteile am Geschäftsfahrzeug, an den Kosten für
Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Kommunika­
tionsmittel, d.h. Entnahmen von Gegenständen
und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen.
Zu der Aufzählung aus dem Art. 31 MWSTG können folgende Erklärungen abgegeben werden:
Für unternehmensfremde Zwecke
Jegliche Entnahmen durch die Inhaber einer Einzelunternehmung führen, sofern bei den seinerzeitigen Bezügen der Leistungen die Vorsteuer
geltend gemacht wurde, zu einer Vorsteuerkorrektur. Bei selber hergestellten Gegenständen gilt
als Berechnungsgrundlage die Vorsteuer auf
dem Warenwert – beziehungsweise Vorsteuer
auf allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten –
zuzüglich eines Zuschlags von 33 Prozent auf dieser ermittelten Vorsteuerkorrektur für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur (Anlagegüter/Be-
16
triebsmittel). Vorbehalten bleibt der effektive
Nachweis der Vorsteuern für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur als Berechnungsgrundlage
der vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur.
Bei Bezügen von Gegenständen oder Dienstleistungen des Inhabers einer Einzelunternehmung
für Zwecke ausserhalb der unternehmerischen
Tätigkeit (zum Beispiel für den privaten Gebrauch)
laut Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG besteht keine
Freigrenze, wie dies für unentgeltlich abgegebene Geschenke laut Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG
(500 Franken pro Person und Jahr) der Fall ist.14
Für die unentgeltliche Abgabe, ohne dass ein
unternehmerischer Grund besteht
Es handelt sich hierbei um Entnahmen von Gegenständen, welche freiwillig und unentgeltlich an
Dritte abgegeben werden. Angesprochen sind
also die unentgeltlichen Zuwendungen ohne unternehmerischen Grund und nicht die Abgabe von
Geschenken, Warenmustern und Werbegeschenken zu Zwecken des Unternehmens, welche besonders behandelt werden.15
Bei Beendigung der Steuerpflicht aufgrund der
Geschäftsaufgabe
a) Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkorrektur bei der endgültigen Entnahme: Eine dauernde Entnahme oder Einlage liegt vor, wenn
ein Gegenstand nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer entweder ausschliesslich im
Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht
14
15
Siehe auch Kapitel 19 Geschenke und Werbegeschenke und
Kapitel 21 Gratisessen, Naturalrabatte, Probeessen.
Siehe auch Kapitel 19 Geschenke und Werbegeschenke.
zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit
beziehungsweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird:
• bei zugekauften neuen beweglichen Gegenständen: vollumfängliche Vorsteuer des Gegenstandes;
• bei zugekauften, jedoch in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen: Vorsteuer auf dem Zeitwert bei Entnahme, d.h.
abzüglich Abschreibung von 20 Prozent pro
abgelaufenes Kalenderjahr ab dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme;
• bei selber hergestellten neuen beweglichen
Gegenständen: Vorsteuer auf dem Bezugspreis der Bestandteile, zuzüglich kaufmännisch kalkulierten Mietwerts für die Ingebrauchnahme der Anlagegüter/Betriebsmittel (annäherungsweise Ermittlung: 33 Prozent auf den Vorsteuern des Materials und
allfälliger Drittarbeiten [Halbfabrikate]);
• bei selber hergestellten, jedoch in Gebrauch
genommenen beweglichen Gegenständen:
Korrektur analog selber hergestellter neuer
beweglicher Gegenstände abzüglich Abschreibung von 20 Prozent pro abgelaufenes
Kalenderjahr ab dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme.
b)Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkor­
rektur bei der vorübergehenden Verwendung: Eine vorübergehende Verwendung liegt
grundsätzlich vor, wenn eine steuerpflichtige
Person
• Gegenstände ausschliesslich, d. h. zu 100 Prozent, entweder im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen
Tätigkeit oder
• ausschliesslich für eine unternehmerische,
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit oder
17
• ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit
vorübergehend (bei beweglichen Gegenständen maximal sechs Monate und bei unbeweglichen Gegenständen maximal zwölf
Monate) verwendet.
Bemessungsgrundlage für die Korrektur ist bei
beweglichen und auch bei unbeweglichen Gegenständen die Steuer auf dem Mietpreis, der einer
unabhängigen Drittperson in Rechnung gestellt
würde (Art. 31 Abs. 4 MWSTG).
Eigenverbrauch bei Bauwerken,
Nutzungsänderungen
Nutzungsänderungen bei Bauwerken liegen
grundsätzlich vor, wenn deren Verwendungszweck innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit
ändert, d.h. der Anteil für zum Vorsteuerabzug
berechtigende beziehungsweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Leistungen zu- oder abnimmt. Je nachdem ergibt sich daraus eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch nach Art. 31
MWSTG oder Einlageentsteuerung nach Art. 32
MWSTG).
Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch
für Verpflegung 16
Verpflegen sich der selbstständige Hotelier (Inhaber einer Einzelunternehmung als Mieter, Pächter, Besitzer) und seine nicht im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder im Hotel, so gelten
folgende Ansätze (pro Jahr oder pro Monat
brutto, d.h. inkl. MWST):
Tabelle, Seite 18
16
Für Verpflegung des Personals siehe auch Kapitel 7 Leistungen an das Personal.
Eigenverbrauch Verpflegung Grundtarife
Pro Jahr (in CHF)
Pro Monat (in CHF)
Erwachsene
6480.00
540.00
Kinder bis 6 Jahre
1620.00
135.00
Kinder über 6 bis 13 Jahre
3240.00
270.00
Kinder über 13 bis 18 Jahre
4860.00
405.00
Betrag (in CHF)
Steuer (in CHF)
⁄3 steuerbar zu 8,0%
2
⁄3 steuerbar zu 2,5%
6480.00
2160.00
4320.00
160.00
105.35
Eigenverbrauch Erwachsene pro Monat
⁄3 steuerbar zu 8,0%
2
⁄3 steuerbar zu 2,5%
540.00
180.00
360.00
  13.35
    8.80
Betrag (in CHF)
Steuer (in CHF)
Kinder bis 6 Jahre
1620.00
  39.50
Kinder über 6 bis 13 Jahre
3240.00
 79.05
Kinder über 13 bis 18 Jahre
4860.00
118.55
Eigenverbrauch Verpflegung Erwachsene *
Eigenverbrauch Erwachsene pro Jahr
1
1
Eigenverbrauch Verpflegung Kinder pro Jahr (steuerbar zu 2,5%) *
Eigenverbrauch Verpflegung Kinder pro Monat (steuerbar zu 2,5%) *
*
Betrag (in CHF)
Steuer (in CHF)
Kinder bis 6 Jahre
135.00
3.30
Kinder über 6 bis 13 Jahre
270.00
6.60
Kinder über 13 bis 18 Jahre
405.00
9.90
In den oben erwähnten Ansätzen (brutto inkl. MWST) ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der
Regel 1500 bis 2200 Franken im Jahr zusätzlich anzurechnen und die Vorsteuerkorrektur immer zum Normalsatz vorzunehmen.
18
Diese Bruttoansätze (inkl. MWST) können auch
auf die einzelnen Mahlzeiten aufgeteilt werden.
In diesem Fall gelten pro Mahlzeit und Person die
folgenden Ansätze:
Frühstück
CHF 3.00
Mittagessen
CHF 8.00
Abendessen
CHF 7.00
Ob die Jahres- beziehungsweise Monatspauschale
oder die Mahlzeitenansätze gewählt werden, ist
der steuerpflichtigen Person überlassen. Da es jedoch bei der Berechnung der Vorsteuerkorrektur
der vorgenannten Beträge darauf ankommt, welche Personen verpflegt werden, empfiehlt die
ESTV aus Praktikabilitätsgründen, nach Möglichkeit die Jahres- oder Monatspauschalen anzuwenden. Denn je nach Personengruppe kommen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung.
Dabei gilt es, die folgenden Personengruppen zu
unterscheiden:
• Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Altersjahr: Für den gesamten Betrag ist eine
Vorsteuerkorrektur zum reduzierten Steuersatz
vorzunehmen.
• Erwachsene: Vorsteuerkorrektur, 2⁄3 zum reduzierten Steuersatz und 1⁄3 zum Normalsatz.
Allfällige Entnahmen von Tabakwaren sind in den
oben genannten Ansätzen nicht enthalten. Bei
solchen Entnahmen ist die Vorsteuerkorrektur immer zum Normalsatz vorzunehmen.
Die mit den Ansätzen auf Seite 18 ermittelten Beträge sind von der steuerpflichtigen Person mindestens einmal pro Jahr als Vorsteuerkorrektur
(Eigenverbrauch) zu den jeweiligen Steuersätzen
zu deklarieren.
19
➜ Wenn der Hotelier diese Vereinfachung nicht
anwenden möchte, kann er die Vorsteuerkorrektur effektiv vornehmen. In diesem Fall führt er geeignete, leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu
den vorgenommenen Vorsteuerabzügen.
Eigenverbrauch Nebenkosten der Unterkunft
Bei den Privatanteilen an den Kosten für Heizung,
Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunika­
tionsmittel usw. sind, sofern bei den Bezügen die
Vorsteuer geltend gemacht wurde, folgende Ansätze zum Normalsatz zu korrigieren (Eigenverbrauch):
Pro Jahr
in CHF
Pro Monat
in CHF
Haushalt mit einem Erwachsenen
3540.00
295.00
Zuschlag pro
weiteren
Erwachsenen
  900.00
  75.00
Zuschlag pro Kind
  600.00
  50.00
Die Ansätze verstehen sich inklusive MWST.
Privatanteil an den Autokosten,
Eigenverbrauch
Verwendet ein Hotelier (Inhaber eines Einzel­
unternehmens oder seine nicht im Betrieb mit­
arbeitenden Familienmitglieder) das Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke, so muss er die
Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vornehmen,
indem er einen Privatanteil an den Autokosten
deklariert. Ist der Hotelier ein Angestellter (Lohnausweisempfänger), handelt es sich um einen Privatanteil in Form einer entgeltlichen Leistung, die
vom Arbeitgeber zum Normalsatz abzurechnen
ist.
Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden.
a) Effektive Ermittlung: Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten
Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat
zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich
und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind die ermittelten privat gefahrenen Kilometer mit einem entsprechenden
Kilometeransatz zu multiplizieren. Als Refe­
renz­ansatz gelten dabei 0.70 Franken pro Kilometer. Tiefere Ansätze sind durch den Leistungserbringer (Hotelier, Arbeitgeber) kalkulatorisch nachzuweisen. Liegen spezielle Umstände vor, wie beispielsweise überdurchschnittlich teure Fahrzeuge, so ist der Kilometeransatz entsprechend zu erhöhen.
b)Pauschale Ermittlung: Können die gesamten
Betriebskosten des zum Teil privat genützten
Geschäftsfahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand
eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden,
ist pro Monat ein Ansatz von 0,8 Prozent des
Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber
150 Franken, zu berechnen. Der so errechnete
Ansatz versteht sich inkl. MWST und wird zum
Normalsatz versteuert.
7. L e i s t u n g e n a n d a s P e r s o n a l
Personalverpflegung 17
Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist
die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt
zu berechnen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Leistungen
an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer
ist in diesem Fall von dem Betrag zu berechnen,
der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht, und
es wird vermutet, dass für ihre Erbringung ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 Abs. 2
und 3 MWSTV).
Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich beim Personal um eng verbundene Personen handelt oder
nicht (Art. 47 Abs. 5 MWSTV).
Gratisverpflegung
Die steuerpflichtige Person hat für die Gratisverpflegung des Personals die im «Merkblatt N2 der
direkten Bundessteuer» genannten Pauschalbeträge pro Mahlzeit und Person zum Normalsatz
zu versteuern (Berechnung aufgrund einer entgeltlichen Leistung). Diese Ansätze sind als brutto
(inkl. MWST) zu verstehen. Es handelt sich um folgende Mahlzeitenansätze:
Frühstück
CHF   3.50
Mittagessen
CHF 10.00
Abendessen
CHF   8.00
Diese Beträge sind im Lohnausweis aufzuführen.
17
20
Für Verpflegung des Hoteliers siehe auch Kapitel 6 Eigenverbrauch.
Es ist zu beachten, dass für Direktoren und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes die Ansätze
vom «Merkblatt N1 der direkten Bundessteuer»
zur Anwendung kommen, d.h. im Jahr 6480 Franken oder im Monat 540 Franken (brutto inkl. 8%
MWST, exkl. Tabakwaren).
Dem Personal wird für die Verpflegung
ein Abzug vom Lohn gemacht
Wenn der Hotelier dem Personal für die Verpflegung einen Abzug vom Lohn macht, hat er diesen Betrag zum Normalsatz zu versteuern. Es ist
zu beachten, dass der Lohnabzug mindestens den
Ansätzen gemäss «Merkblatt N2 der direkten
Bundessteuer» (siehe oben «Gratisverpflegung»)
entsprechen muss. Im Lohnausweis ist nichts zu
deklarieren.
Ist der Abzug vom Lohn kleiner als die oben erwähnten Ansätze, hat der Hotelier den Differenzbetrag zusätzlich zum Lohnabzug zum Normalsatz zu versteuern und dementsprechend auf dem
Lohnausweis zu deklarieren. Alle Beträge sind als
brutto (inkl. MWST) zu verstehen.
Vermietung von Zimmern an das Personal
Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern an
das Personal ist von der Steuer ausgenommen.
Der Mindestabzug eines Personalzimmers (für Erwachsene) beträgt 345 Franken im Monat oder
4140 Franken im Jahr. Im Lohnausweis ist nichts
zu deklarieren («Merkblatt N2 der direkten Bundessteuer»).
Zusätzlich erbrachte Leistungen wie beispielsweise
Zimmer-/Wohnungsreinigung, Waschen der Bettwäsche sind jedoch zum Normalsatz zu versteuern.
Die Aufwendungen für Unterhalt und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der von der Steuer
21
ausgenommenen Zimmervermietung stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Die Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Beleuchtung, Heizung usw.) kann auch im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung wie folgt vorgenommen werden: Für jedes vermietete Zimmer
wird jährlich von einem Bruttowert von 600 Franken (inkl. MWST) beziehungsweise monatlich
50 Franken (inkl. MWST) ausgegangen. Auf diesen Beträgen ist die Vorsteuerkorrektur zum Normalsatz unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung
zu berechnen und zu deklarieren.
Parkplätze
Stellt ein Hotel den Angestellten Parkplätze gratis zur Verfügung, ist hierfür keine Steuer geschuldet (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Dies ist auch dann
der Fall, wenn diese Parkplätze den Angestellten
zur alleinigen, zeitlich uneingeschränkten Benutzung dienen. (Auf den betreffenden Aufwendungen für Investitionen und Unterhalt kann das
Hotel den Vorsteuerabzug geltend machen.) Vermietet hingegen das Hotel die Parkplätze an seine
Mitarbeiter, so ist das Entgelt dafür zum Normalsatz zu versteuern.
8. Saldosteuersatzmethode
Steuerpflichtigen Unternehmen, die pro Geschäftsjahr nicht mehr als 5,02 Millionen Franken
inklusive MWST (2010: 5 Millionen Franken) steuerbaren Umsatz erzielen und eine Steuerschuld
von höchstens 109 000 Franken (2010: 100 000
Franken) haben, können ihre Abrechnung mit der
ESTV vereinfacht mithilfe von Saldosteuersätzen
vornehmen.
Die Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode
vereinfacht gegenüber der gesetzlichen effektiven Methode die administrativen Arbeiten hinsichtlich der Buchhaltung und der Steuerabrechnung. Die Ermittlung der Vorsteuer entfällt und
die MWST wird nur halb- statt vierteljährlich abgerechnet.
Die Saldosteuersätze werden in der MWST-Abrechnung im Sinne von Multiplikatoren angewandt, d. h., das Total der steuerbaren Umsätze
einschliesslich MWST wird deklariert und für die
Berechnung der MWST mit dem Saldosteuersatz
multipliziert. In den Rechnungen an die Kunden
sind aber nicht die von der ESTV bewilligten Saldosteuersätze, sondern die geltenden gesetzlichen Steuersätze anzugeben, d. h. der Normalsatz, der reduzierte Steuersatz oder der Sondersatz.
Nicht anwenden darf die Saldosteuersatzmethode, wer für die Versteuerung von der Steuer
ausgenommener Leistungen optiert (freiwillige
Versteuerung von Umsätzen; nach Art. 21 Abs. 2
Ziff. 1– 25, 27 und 29 MWSTG) oder die Gruppenbesteuerung (nicht abschliessende Aufzählung)
anwendet. Ebenfalls keine Anwendung für Saldosteuersätze ist möglich für die Hotels in den
Talschaften Samnaun und Sampuoir (vgl. dazu
Art. 77 Abs. 2 MWSTV).
Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern,
die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind,
eingesetzt werden, stellen bei der Saldosteuersatzmethode ebenfalls einen steuerbaren Umsatz
dar. Diese einzelnen Verkäufe sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern.
22
Verfahren
Wer mit Saldosteuersätzen abrechnen will, muss
die entsprechende Unterstellungserklärung vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet bei der ESTV einreichen. Die schriftliche
Meldung hat spätestens 60 Tage nach Beginn der
Steuerperiode zu erfolgen, ab der der Hotelier
mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen will
(Art. 79 Abs. 1 MWSTV). Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zurück zur effektiven Abrechnungsmethode muss ebenso spätestens 60
Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich
gemeldet werden, ab der der Hotelier effektiv abrechnen will (Art. 81 Abs. 1 MWSTV).
Fristen
Ein Wechsel von der effektiven Abrechnungs­
methode zur Saldosteuersatzmethode ist nach
Art. 37 Abs. 4 MWSTG grundsätzlich möglich:
• frühestens nach drei ganzen Jahren;
• immer nur auf Beginn einer Steuerperiode (aktuell: Kalenderjahr).
Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur
effektiven Abrechnungsmethode ist nach Art. 37
Abs. 4 MWSTG frühestens möglich:
• nach einem Jahr;
• immer nur auf den Beginn einer Steuerperiode
(aktuell: Kalenderjahr).
Bezugsteuer
Wer Leistungen bezieht, die der Bezugsteuer unterliegen (Art. 45 – 49 MWSTG), hat diese halbjährlich in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 381
zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz –
d.h. in aller Regel zum Normalsatz – vom Nettobetrag der Bezüge zu deklarieren.
Höhe der Saldosteuersätze
Pro Betrieb werden höchstens zwei Saldosteuersätze bewilligt, sofern der Anteil der einzelnen
Tätigkeiten am Gesamtumsatz regelmässig mehr
als 10 Prozent beträgt. Dies kann aufgrund der
Planung (zum Beispiel Budget oder Businessplan)
beurteilt werden.
Saldosteuersätze
• Für die Restauration 5,2 Prozent (auf dem Entgelt inkl. MWST);
• für Übernachtung inklusive Frühstück 2,1 Prozent (auf dem Entgelt inkl. MWST);
• für weitere Leistungen, die zum Sondersatz
steuerbar sind (zum Beispiel Beherbergungstaxe), 2,1 Prozent (auf dem Entgelt inkl. MWST).
Wann lohnt sich ein Wechsel von der effektiven
Methode zur Saldosteuersatzmethode?
Ob sich in den oben genannten Fällen ein Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode auszahlt, muss individuell anhand
eines Vergleichs der letzten vier Quartals-Steuerforderungen ermittelt werden. Liegt der aufgrund der Saldosteuersatzmethode errechnete
Betrag tiefer als die Summe der vierteljährlich
bezahlten Steuerforderung (Umsatzsteuer minus
Vorsteuer plus Bezugsteuer), so kann sich ein
Wechsel lohnen. Die wertmässige Einsparung der
entfallenden Verwaltungsarbeiten (Aufbereitung
des Zahlenmaterials mit der effektiven Methode
ist aufwendiger) ist dabei einzurechnen.
Die Saldosteuersatzmethode empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein Hotel zumindest für
das nächste Jahr keine grösseren Renovationen,
Unterhaltsarbeiten, Um- oder Neubauprojekte
plant und entsprechend keine überdurchschnittlichen oder ausserordentlichen Vorsteuerabzüge
anfallen würden. Eher von einem Wechsel abzu-
23
raten wäre jenen Betrieben, welche ein markantes Stagnieren oder Absinken der Umsätze bei
gleich hohen oder höheren Kosten für das nächste
Jahr erwarten.
➜ Die Saldosteuersatzmethode kann sich vor allem für logementlastige Hotelbetriebe lohnen.
9 . P r ä z i s i e r u n g e n
zur Rechnungsstellung
Angaben auf der Rechnung
Eine Rechnung sollte in der Regel folgende Angaben enthalten:
a)den Namen und den Ort des Leistungserbringers (zum Beispiel Hotel Säntisblick GmbH), wie
er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
b) den Namen und den Ort des Leistungsempfängers (Otto Müller / Otto Müller AG, Zürich), wie
er im Geschäftsverkehr auftritt;
c) Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung,
soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum
übereinstimmen;
d)Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e) das Entgelt für die Leistung;
f) den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das
Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe
des anwendbaren Steuersatzes.
➜ Erhält der Hotelier vom Lieferanten eine unvollständige oder falsche Rechnung, so sollte er
unbedingt einen korrekten Beleg einfordern. Bei
unvollständigen oder falschen Rechnungen besteht die Gefahr, dass der Vorsteuerabzug nicht
geltend gemacht werden kann.
Im Geschäftsverkehr zulässigerweise
verwendete Adresse
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auf die Adresse lauten, die der
Leistungsempfänger im Geschäftsverkehr (zum
Beispiel der Hotelier) zulässigerweise anwendet.
Es werden sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Adressen anerkannt, insbesondere auch
solche von Filialen, Zweigstellen usw. sowie inländische Postfachadressen von Leistungsempfängern mit Sitz in der Schweiz. Dies unabhängig
davon, ob sie im Handelsregister oder im MWSTRegister eingetragen sind oder nicht. Dabei genügt die Ortsangabe. Keine zwingenden Angaben für die Belange der MWST stellen Strasse,
Hausnummer, Postleitzahl oder Postfachnummer
dar.
Formvorschriften bei Kassenzetteln (Coupons)
von Registrierkassen
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie verschiedene Formvorschriften
erfüllen, unter anderem müssen Name, Adresse
und MWST-Nummer des Leistungsempfängers
vermerkt sein. Lediglich bei Kassenzetteln und
Coupons von Registrierkassen und EDV-Anlagen
kann pro Coupon bis zu einem Betrag von 400
Franken aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der Adresse des Empfängers verzichtet werden. Nicht anwendbar ist diese
Vereinfachung jedoch für (hand- und maschinengeschriebene) Rechnungen.
24
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
ersetzt die sechsstellige MWST-Nummer
Das UID-Gesetz ist per 1. Januar 2011 in Kraft
getreten. Jedem Unternehmen in der Schweiz
wurde eine einheitliche Identifikationsnummer
zugeteilt. Die neue UID wird die alte sechsstellige MWST-Nummer bis spätestens Ende des
Jahres 2013 ersetzen. In der Zeit von 2011 bis
2013 kann entweder die alte sechsstellige
MWST-Nummer oder die UID verwendet werden.
Die UID hat das Format «CHE-123.456.789» und
die MWST-Nummer setzt sich zusammen aus
der UID mit dem Zusatz «MWST»: CHE-123.456.
789 MWST. Falls ein Unternehmen (in aller Regel ist dies der Fall) auch noch im Handelsregister eingetragen ist, so ist auf den Rechnungen
auch der Zusatz «HR» anzubringen: CHE-123.
456.789 HR/MWST.
25
10 . R e c h n u n g s b e i s p i e l e
Beispiel 1 – Halbpension: pauschale Fakturierung, 70/30-Regel
Hotel Muster
Musterstrasse 1
3000 Bern
CHE-123.456.789 HR/MWST
Bern, 18. Juni 2011
Frau A. Muster
Mustergasse 88
6000 Luzern
Rechnung Nr. 84856
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
18
18.06.201119.06.2011 1
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Saldo
18.06.2011
1 Zimmer mit HP
3
170.00
170.00
18.06.2011
1 Kurtaxe
1
2.00
172.00
18.06.2011
1 Beherbergungstaxe
3
3.00
175.00
Total175.00
SteuersatzBetrag
MWST
Zimmer/Frühstück/Beherb.-Taxe (3)
3,8%
Kurtaxe (1)
0,0%
Total
173.00
6.33
2.00
0.00
175.00 6.33
Beispiel 2 – Halbpension: effektive Fakturierung, zum Beispiel mit Abendessen
Hotel Muster
Musterstrasse 1
3000 Bern
CHE-123.456.789 HR/MWST
Bern, 18. Juni 2011
Frau A. Muster
Mustergasse 88
6000 Luzern
Rechnung Nr. 84856
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
18
18.06.201119.06.2011 1
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Saldo
18.06.2011
1 Zimmer/Frühstück
3
127.50
127.50
18.06.2011
1 Verpflegung
7
42.50
170.00
18.06.2011
1 Kurtaxe
1
2.00
172.00
18.06.2011
1 Beherbergungstaxe
3
3.00
175.00
Total175.00
SteuersatzBetrag
MWST
Zimmer/Frühstück (3)
3,8%
Halbpension (7)
8,0%
Kurtaxe (1)
0,0%
Beherbergungstaxe (3)
3,8%
Total
26
127.50
42.50
2.00
3.00
175.00
4.67
3.15
0.00
0.11
7.93
Beispiel 3 – Vollpension: pauschale Fakturierung, 65/35 Prozent; Sondersatz/Normalsatz
Hotel Muster AG
Musterstrasse 1
8000 Zürich
CHE-123.456.789 HR/MWST
Zürich, 24. Juni 2011
Herr P. Muster
Musterweg 11
9000 St. Gallen
Rechnung Nr. 84776
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
22
23.06.201124.06.2011 2
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Saldo
23.06.2011
2 Zimmer mit VP
3 / 7
300.00
300.00
23.06.2011
2 Kurtaxe
1
4.00
304.00
23.06.2011
1 Telefon
7
5.50
309.50
23.06.2011
1 Minibar
7
25.00
334.50
Total334.50
SteuersatzBetrag
MWST
Zimmer/Frühstück (3)
3,8%
Vollpension (7)
8,0%
Kurtaxe (1)
0,0%
übrige Leistungen zu 8,0% (7)
8,0%
Total
195.00  7.14
105.00  7.78
4.00  0.00
30.50  2.26
334.50 17.18
Beispiel 4 – Seminar: pauschal fakturiert, 55/45 Prozent; Sondersatz/Normalsatz
Hotel Muster GmbH
Chur, 15. Juni 2011
Musterstrasse 1
7000 Chur
CHE-123.456.789 HR/MWST
Muster AG
Musterstrasse
4500 Solothurn
Rechnung Nr. 84116
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
12.06.201115.06.2011 20
Seminar vom 12. bis 15. Juni 2011
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Saldo
12.06.2011
20 Seminarpauschale
4
4 800.00  4 800.00
13.06.2011
20 Seminarpauschale
4
4 800.00  9 600.00
14.06.2011
20 Seminarpauschale
4
4 800.00
14 400.00
60 Kurtaxe
1
90.00
14 490.00
Total
14 490.00
0% 3,8%8,0% Total
Kurtaxe (1)
90.00    90.00
Seminarpauschale (4)
7 920.00
6 480.00
14 400.00
Total
90.00
7 920.00
6 480.00
14 490.00
MWST
0.00  289.95
480.00   769.95
27
Beispiel 5.1 – Package: Beauty-Woche (inkl. Schönheitsanwendung für 700 Franken)
Hotel Muster AG
Grindelwald, 18. Juni 2011
Musterstrasse 1
3818 Grindelwald
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau M. Meier
Musterstrasse
6300 Zug
Rechnung Nr. 84553
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
248
11.06.201118.06.2011 1
Beauty-Woche vom 11. bis 18. Juni 2011
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
1 Beauty-Woche
7 / 8
2 240.00
7 Kurtaxe
1
14.00
Total
SteuersatzBetrag
Zimmer/Frühstück (8)
3,8%
übrige Leistungen zu 8,0% (7)
8,0%
Kurtaxe (1)
0,0%
Total
Saldo
2 240.00
2 254.00
2 254.00
MWST
1 540.00  56.40
700.00  51.85
14.00  0.00
2 254.00108.25
Beispiel 5.2 – Package: Skiwoche (inkl. HP pauschal 25 Prozent Normalsatz,
zusätzliche Leistung, Skipass für 600 Franken)
Hotel Muster AG
Zermatt, 21. Dezember 2011
Musterstrasse 1
3920 Zermatt
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau und Herr Muster
Musterstrasse
4000 Basel
Rechnung Nr. 84221
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
334
14.12.201121.12.2011 2
Skiwoche vom 14. bis 21. Dezember 2011
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
2 Schneeplausch Winterzauber
(inkl. Halbpension)
7 / 8
2 940.00
14 Kurtaxe
1
84.00
Total
SteuersatzBetrag
Zimmer/Frühstück (8)
3,8%
Halbpension (7)
8,0%
übrige Leistungen zu 8,0% (7)
8,0%
Kurtaxe (1)
0,0%
Total
28
Saldo
2 940.00
3 024.00
3 024.00
MWST
1 755.00  64.25
585.00  43.35
600.00  44.45
84.00  0.00
3 024.00152.05
Beispiel 5.3 – P
ackage: Skiwoche (inkl. VP pauschal 35 Prozent Normalsatz,
zusätzliche Leistung, Skipass für 600 Franken)
Hotel Muster AG
Zermatt, 21. Dezember 2011
Musterstrasse 1
3920 Zermatt
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau und Herr Muster
Musterstrasse
4000 Basel
Rechnung Nr. 84221
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
334
14.12.201121.12.2011 2
Skiwoche vom 14. bis 21. Dezember 2011
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Saldo
2 Schneeplausch Winterzauber
(inkl. Vollpension)
7 / 8
3 260.00
3 260.00
14 Kurtaxe
1
84.00
3 344.00
Total3 344.00
SteuersatzBetrag
MWST
Zimmer/Frühstück (8)
3,8%
Vollpension (7)
8,0%
übrige Leistungen zu 8,0% (7)
8,0%
Kurtaxe (1)
0,0%
Total
1 729.00  63.30
931.00  68.95
600.00  44.45
84.00  0.00
3 344.00176.70
Beispiel 6 – Package: nur Übernachtung/Frühstück inklusive Anteil Schönheitsanwendungen,
Beherbergung macht mindestens 70 Prozent aus
Hotel Muster AG
Grindelwald, 18. Juni 2011
Musterstrasse 1
3818 Grindelwald
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau Muster
Musterstrasse
6300 Zug
Rechnung Nr. 84553
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
248
11.06.201118.06.2011 1
Beauty-Woche vom 11. bis 18. Juni 2011
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
1 Beauty-Woche
8
2 240.00
7 Kurtaxe
1
14.00
Total
SteuersatzBetrag
Beauty-Woche (8)
3,8%
Kurtaxe (1)
0,0%
Total
29
Saldo
2 240.00
2 254.00
2 254.00
MWST
2 240.00
82.00
14.00  0.00
2 254.0082.00
Beispiel 7 – Fremdwährung: Hotelrechnung in Schweizer Franken
Hotel Muster GmbH
Brig, 22. Dezember 2011
Musterstrasse 1
3900 Brig
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau E. Muster
Musterstrasse
D-10625 Berlin
Rechnung Nr. 32389
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
380
21.12.201122.12.2011 1
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Saldo
21.12.2011
1 Zimmer/Frühstück
3
390.00
390.00
21.12.2011
1 Telefon
7
11.20
401.20
21.12.2011
1 Kurtaxe
1
8.00
409.20
Total409.20
SteuersatzBetrag
MWST
Zimmer/Frühstück (3)
3,8%
390.00
14.30
Telefon (7)
8,0%
11.20  0.85
Kurtaxe (1)
0,0%
8.00  0.00
Total CHF
409.20
15.15
Rechnungsbetrag in Euro 1
314.77
11.65
Für die Berechnung der MWST siehe fett dargestellte Beträge.
Beispiel 8 – Fremdwährung: Hotelrechnung in Schweizer Franken und Euro
Hotel Muster GmbH
Brig, 22. Dezember 2011
Musterstrasse 1
3900 Brig
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau E. Muster
Musterstrasse
D-10625 Berlin
Rechnung Nr. 32389
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
380
21.12.201122.12.2011 1
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in CHF
Betrag in Euro
21.12.2011
1 Zimmer/Frühstück
3
390.00
300.00
21.12.2011
1 Telefon
7
11.20  8.60
21.12.2011
1 Kurtaxe
1
8.00  6.15
Total409.20314.75
Steuersatz
Betrag CHF
MWST
Betrag Euro
MWST
Zimmer/Frühstück (3)
3,8%
390.00  14.30
Telefon (7)
8,0% 11.20  0.85
Kurtaxe (1)
0,0%  8.00  0.00
Total CHF
409.20
  15.15
Total Euro 2
300.00
11.00
8.60 0.65
6.15 0.00
314.7511.65
Für die Berechnung der MWST siehe fett dargestellte Beträge.
1
Bei einem Wechselkurs ESTV von 1.30 EUR/CHF
2
30
Bei einem Wechselkurs ESTV von 1.30 EUR/CHF
Beispiel 9 – Fremdwährung: Hotelrechnung in Euro
Hotel Muster GmbH
Brig, 22. Dezember 2011
Musterstrasse 1
3900 Brig
CHE-123.456.789 HR/MWST
Frau E. Muster
Musterstrasse
D-10625 Berlin
Rechnung Nr. 32389
Zimmer Nr.
Ankunft
Abreise
Personen
380
21.12.201122.12.2011 1
Datum
Anz. Leistungen
Code
Betrag in Euro
21.12.2011
1 Zimmer/Frühstück
3
300.00
21.12.2011
1 Telefon
7
8.60
21.12.2011
1 Kurtaxe
1
6.15
Total Euro
SteuersatzBetrag
Zimmer/Frühstück (3)
3,8%
Telefon (7)
8,0%
Kurtaxe (1)
0,0%
Total Euro 3
3
Saldo
300.00
308.60
314.75
314.75
MWST
300.00
11.00
8.60  0.65
6.15  0.00
314.75
11.65
Die Umrechnung der Fremdwährung Euro in Schweizer Franken erfolgt aufgrund des entsprechenden Kurses der ESTV (vgl. dazu die Ausführungen im Kapitel 4). Dazu sind die fett dargestellten Beträge massgebend.
31
Spezifische Themen
11. A u s s e r b e t r i e b l i c h e A k t i v i t ä t e n
Steuerbeträge auf geschäftlich nicht begründeten Aufwendungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es sind dies insbesondere bezogene
respektive konsumierte Leistungen, die vorwiegend der Geselligkeit dienen und nicht unternehmerisch begründet sind.
Darunter fallen beispielsweise mehrtägige Personalausflüge (Ski- oder Wanderwochenende) oder
Ausflüge der Aktionäre.
Dienen hingegen solche Aufwendungen dem Erreichen der Ziele des Unternehmens und fallen
damit im unternehmerischen Bereich an, berechtigen sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug. Beispiele hierfür sind
das Betriebsweihnachtsessen, gelegentliche Veranstaltungen zur Teambildung, der jährliche Ausflug mit dem Personal oder Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum.
➜ Neu sind die Vorsteuern auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke zu 100 Prozent abziehbar.
12 . Ve r m i e t u n g v o n S p o r t a n l a g e n
Die Vermietung von Sportanlagen ist von der Steuer
dann ausgenommen, wenn dem Mieter das alleinige Recht zur Benutzung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird. Der Verwendungszweck ist nicht von Bedeutung. Beispiele
dafür sind Entgelte (Eintritt) für die alleinige Benutzung eines Tennis- oder Squashplatzes, einer Eishalle und eines Schwimmbades durch den Mieter.
Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind die
dem Mieter allenfalls separat in Rechnung gestellten oder im Mietpreis inbegriffenen zusätzlichen
32
Kosten (zum Beispiel für Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse).
Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen die Eintritte in Sportanlagen (Hallen- oder Freibad, Eisbahn, Golf- oder Minigolfanlage, Rodelbahn
usw.). Durch die Bezahlung eines bestimmten Betrages (Eintrittsgeld) erhält der Benutzer das
Recht zur persönlichen Mitbenutzung einer Sportanlage.
13 . A u t o m a t e n s o w i e B i l l a r d ,
Dar t u s w.
a)Verpflegungsautomaten
Der Verkauf von Nahrungsmitteln aus Verpflegungsautomaten ist zum reduzierten Steuersatz
steuerbar. Eine allenfalls vorhandene Konsum­
vorrichtung hat dabei keinen Einfluss auf den
Steuersatz. Zum Normalsatz abzurechnen sind
Verkäufe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren sowie Non-Food-Artikeln.
b)Automaten für Musik, Zigaretten, Spiele,
Zeitungen usw.
• Betreibt der Gastwirt oder Hotelier die Automaten selber, so hat er die Einnahmen zum
massgebenden Steuersatz zu versteuern.
Musik
8,0% MWST
Zigaretten
8,0% MWST
Zeitungen
2,5% MWST
Spiele
8,0% MWST
• Stellt ein Automatenbetreiber in einem Restaurant oder einem Hotel Automaten auf, so
erzielt nur der Automatenbetreiber selber
Umsätze aus dem Betrieb solcher Automaten. In Restaurants und anderen Lokalen können nur noch Geschicklichkeits-Spielautoma-
ten im Sinne des Spielbankengesetzes
betrieben werden. Als zu versteuerndes Entgelt gilt bei (Geschicklichkeits-)Geldautomaten der im Gerät verbleibende Spielertrag
(die Differenz zwischen den Spieleinsätzen
und den ausbezahlten Gewinnen). Der Gastwirt oder Hotelier hat lediglich die Provisionen (zum Beispiel in Form von Umsatzbeteiligungen), die er vom Automatenbetreiber
für das Aufstellen der Geräte erhält, zum
Normalsatz zu versteuern.
Die Tischdekoration gehört grundsätzlich zum
Entgelt für die gastgewerbliche Leistung und unterliegt der MWST zum Normalsatz. Handelt es
sich bei den Tischdekorationen jedoch um Blumensträusse, -arrangements und dergleichen,
können diese – bei separater Fakturierung – zum
reduzierten Steuersatz versteuert werden.
c) Billard, Dart, Kegeln und Bowling sowie
Vermietung dieser Anlagen
• Bei Bowling, Kegeln, Billard und Dart handelt es sich um sportliche Tätigkeiten. Das
Entgelt zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist von der Steuer ausgenommen.
• Die Vermietung von Bowling- oder Kegelbahnen ist von der Steuer ausgenommen, da es
sich um die Vermietung von Sportanlagen
handelt (siehe vorangehendes Kapitel).
• Die Vermietung von Billardtischen oder Dartscheiben ist hingegen zum Normalsatz steuerbar, da ein Raum mit Billardtischen oder
Dartscheiben nicht als Sportanlage betrachtet wird. Das Mietentgelt ist selbst dann zum
Normalsatz zu versteuern, wenn die Vermietung an den Veranstalter eines Turniers oder
an einen Verein für das Training erfolgt.
Das Change-Geschäft (Wechsel von Fremdwährungen) ist von der Steuer ausgenommen. Die
entsprechenden, zuordenbaren Aufwendungen
berechtigen hingegen nicht zum Vorsteuerabzug.
14 . B
lumenverkauf und
Tisc hde koratione n
Werden Blumen von einem Dritten im Restaurant
zum Kauf angeboten, liegt eine Lieferung zwischen dem Dritten und dem Gast vor, der Hotelier hat nichts vorzukehren.
33
15 . C h a n g e - G e s c h ä f t e
16 . D e b i t o r e n v e r l u s t e
Debitorenverluste können in jener Abrechnungsperiode vom steuerbaren Umsatz auf dem Abrechnungsformular (d.h. unter Ziffer 235 als Entgeltsminderung zu deklarieren) abgezogen
werden, in der die Forderung als uneinbringlich
ausgebucht wird. Dies kann aber nur bei der
Abrechnungsart «vereinbart» (es werden Hilfsbuchhaltungen in Form von Debitoren und Kreditoren usw. geführt) erfolgen. Falls die Abrechnungsart «vereinnahmt» angewendet wird, ist
kein Zahlungseingang vorhanden und somit muss
im Abrechnungsformular nichts deklariert, aber
auch in der Buchhaltung nichts verbucht werden.
Die Rückstellungen (Delkredere-Bildung oder
-Auflösung) für zweifelhafte Debitoren tangieren
die MWST nicht.
17. D e b o u r e n
Unter Debouren werden Auslagen verstanden,
die der Hotelier für seine Gäste für kleine Besorgungen wie beispielsweise Blumen, Geschenke
oder Taxi tätigt.
zunehmen, was bei der Behandlung als durchlaufender Posten (Aktiv- oder Passivkonto) nicht der
Fall ist.
18 . E i n t r i t t s p r e i s e
Diese Besorgungen werden dann nicht dem Hotelier zugeordnet, wenn er dem Gast diese Auslagen unter der Position Debouren und ohne Zuschlag in Rechnung stellt.
Voraussetzung dafür ist, dass
• der betreffende Kreditorenbeleg am Doppel
der Kundenrechnung angeheftet ist oder sich
auf andere Weise schnell und zuverlässig dem
entsprechenden Beleg zuordnen lässt und
• der Hotelier keinen Vorsteuerabzug auf diesen
Auslagen vorgenommen hat.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der
Hotelier das gesamte Entgelt zum massgebenden
Steuersatz zu versteuern.
➜ Der Hotelier kann aber auch wie folgt vorgehen: Er bezahlt im Auftrag des Gastes das Taxi und
bekommt dafür eine Rechnung zu 108 Franken
(inkl. 8,0% MWST). Diese 8,0% MWST zieht der
Hotelier in seiner nächsten MWST-Abrechnung
als Vorsteuer ab. Er hat also gleich gehandelt wie
bei einem hoteleigenen Aufwand (Beispiel: Kauf
einer Küchenmaschine). Dem Gast gegenüber
fakturiert er die Taxi-Auslage mit 100 Franken
netto, dazu kommen 8 Franken MWST. Somit heben sich für den Hotelier Vorsteuer und Umsatzsteuer auf: Ihm entstehen ausser dem administrativen Aufwand keine zusätzlichen Kosten. Der
Gast bezahlt für das Taxi gleich viel wie bei einer
Direktzahlung im Taxi. Bei dieser Vorgehensweise
ist jedoch eine erfolgswirksame Verbuchung vor-
34
Eintrittspreise für kulturelle Veranstaltungen sind
von der Steuer ausgenommen, wenn diese Veranstaltung unmittelbar vor Publikum erbracht wird.
Sie bedingen jedoch eine entsprechende Korrektur des Vorsteuerabzuges.
➜ Sofern der Eintrittspreis auch noch eine Konsumation beinhaltet und der kulturelle Teil mindestens 70 Prozent ausmacht (und die Konsumation
folglich maximal 30 Prozent, kalkulatorischer
Nachweis erforderlich), ist der gesamte Betrag
von der Steuer ausgenommen. Dies führt jedoch
zu einer Vorsteuerkorrektur.
➜ Es besteht auch die Möglichkeit zu optieren. Im
Fall von kulturellen Angeboten bedeutet dies,
dass solche Leistungen zu 2,5% abgerechnet werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG) und auf den
Aufwendungen dafür der volle Vorsteuerabzug
geltend gemacht werden kann.
19 . G
e s c h e n ke u n d
W e r b e g e s c h e n ke
Geschenke
Werden Gegenstände oder Dienstleistungen an
Dritte unentgeltlich abgegeben, ohne dass hierfür ein unternehmerischer Grund besteht, ist ein
(beim Bezug der Leistung) vorgenommener Vorsteuerabzug zu korrigieren. Handelt es sich bei
den Geschenken um selber hergestellte Gegenstände, so ist der Vorsteuerabzug auf dem dafür
benötigten Material zuzüglich eines Zuschlags von
33 Prozent für die Benutzung der Infrastruktur zu
korrigieren; vorbehalten bleibt der effektive
Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen (Art. 69 Abs. 3
MWSTV).
Besteht für die Schenkung ein unternehmerischer
Grund, kann im Rahmen der unternehmerischen
Tätigkeit der Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen vorgenommen werden. Bei Geschenken
bis zu 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei
Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von
der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne Weiteres vermutet (Art. 31
Abs. 2 Bst. c MWSTG) und der Vorsteuerabzug ist
im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zulässig. 18
Werbegeschenke
Als Werbegeschenke gelten gratis abgegebene
Gegenstände, welche sich nicht im Angebot des
Hotels befinden, aber mit dem Namen (oder Logo)
des Hotels versehen sind (zum Beispiel Schlüssel­anhänger). Neu besteht keine Höchstlimite
mehr bezüglich des Werts pro Empfänger und
Jahr. Die Vorsteuer auf Werbegeschenken kann
im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit geltend gemacht werden.
18
Siehe auch Kapitel 21 Gratisessen, Naturalrabatte, Probe­
essen.
35
20. Gesc he n kg u t sc heine
Der Verkauf von Geschenkgutscheinen – welche
ein Zahlungsmittel darstellen – unterliegt nicht
der MWST. Deshalb tragen Belege (Rechnungen
und Quittungen) über den Verkauf von Geschenkgutscheinen auch keinen Hinweis auf die MWST.
Die Leistung wird jedoch zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins zu den massgebenden
Steuersätzen getippt, verbucht und auf der
MWST-Abrechnung deklariert.
Nicht eingelöste Geschenkgutscheine gelten bei
ihrem Verfall als Finanzertrag und sind demzufolge ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Die
Ausbuchung der Geschenkgutscheine führt jedoch zu keiner Vorsteuerkorrektur.
21. G
ratisessen, Naturalrabatte,
Probeessen
Im Gastgewerbe werden aus verschiedensten
Gründen Personen gratis verpflegt. Diese kostenlosen Verpflegungen (Gratisleistungen) werden
als sogenannte Maisonbuchungen erfolgsneutral
erfasst und sind wie folgt zu behandeln:
• Werden bei Gruppenreisen Reiseleiter und BusChauffeure unentgeltlich verpflegt, sind diese
Leistungen dem Naturalrabatt gleichgestellt.
Auch die Gratisverpflegung von Stammgästen
gilt als Naturalrabatt. Dies hat keine steuerlichen Konsequenzen.
• Unter die Rubrik Warenmuster zu Zwecken der
Unternehmung fallen Gratisleistungen wie Probeessen für Hochzeiten und andere Anlässe,
ebenso wie die Verpflegung der Mitarbeiter
von Reisebüros und Fluggesellschaften. Dies hat
keine steuerlichen Konsequenzen.
• Ebenso ist die Gratisverpflegung von Mitarbeitern von Lieferanten im unternehmerischen Bereich anzusiedeln und hat deshalb ebenfalls
keine steuerlichen Konsequenzen.
➜ Bei allen drei Fällen kann der Vorsteuerabzug
vollumfänglich geltend gemacht werden.
Bei Geschenken, die nicht im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben werden, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen. Bis
zum Betrag von 500 Franken pro Empfänger und
Jahr hat dies keine steuerlichen Konsequenzen.
Übersteigt der Wert 500 Franken, muss der unternehmerische Grund für die unentgeltliche Zuwendung nachgewiesen werden. Die Grenze von 500
Franken ist als Freigrenze und nicht als Freibetrag
zu verstehen. Wird dieser Betrag überschritten
und liegt kein unternehmerischer Grund vor, ist
auf dem ganzen Betrag eine Vorsteuerkorrektur
vorzunehmen, d. h., es ist nicht nur der 500 Franken übersteigende Betrag zu berücksichtigen (vgl.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG). 19
➜ Bei der Verpflegung des nicht im Betrieb mitarbeitenden Inhabers einer massgebenden Beteiligung (zum Beispiel Aktionäre, Stammanteilinhaber oder Teilhaber von Personengesellschaften)
und von dessen nicht im Betrieb mitarbeitenden
Familienangehörigen, Freunden und Bekannten
sowie von Freunden und Bekannten des im Betrieb mitarbeitenden Inhabers einer massgebenden Beteiligung ist Folgendes zu beachten: Es
handelt sich um entgeltliche Leistungen. Da es
sich bei den genannten Personen um eng verbundene Personen handelt, gilt als Entgelt mindes-
19
Siehe auch Kapitel 19 Geschenke und Werbegeschenke.
36
tens der Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), und
zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Personen etwas für die Verpflegung bezahlen oder
nicht. Auf diesem Wert ist die Steuer zum Normalsatz zu entrichten. Müssen die eng verbundenen
Personen mehr als den Drittpreis bezahlen, ist auf
diesem höheren Betrag die Steuer zu entrichten.
22. Hund
a) Ist die Übernachtung des Hundes im Preis inbegriffen, gilt diese als erweiterte Nebenleistung
und ist zu 3,8% zu versteuern.
b) Wird ein Aufpreis für den Hund verlangt, dann
ist diese Leistung zu 8,0% zu versteuern.
23. K
orrekturen bei Belegen
Verbuchte und bezahlte Rechnungen können
nachträglich nur durch eine formell richtige Nachbelastung oder Gutschrift geändert werden (diese
Nachbelastung muss zwingend auf die ursprüngliche Rechnung verweisen und diese widerrufen).
Bei unvollständigen, unkorrekten Lieferantenrechnungen (zum Beispiel fehlender Steuersatz)
ist allenfalls kein Vorsteuerabzug möglich. Wo
früher ein bestimmtes Beweismittel (zum Beispiel
Liefer­antenrechnung mit den gesetzlich vorge­
schrie­benen Angaben über die Rechnungsstellung) zwingend vorhanden sein musste, um den
Vorsteuerabzug vornehmen zu können, ist nach
dem neuen MWST-Gesetz nicht ausgeschlossen,
einen Beweis auch durch andere Beweismittel
(Grundsatz der Beweismittelfreiheit) zu erbringen.
24 . K redit kar te n ko m mis sione n
Kreditkartenkommissionen können nicht vom
steuerbaren Umsatz abgezogen werden. Sie stellen eine Abgeltung für eine Dienstleistung dar
und sind vom Hotelier demzufolge als Aufwand
zu verbuchen.
Da die Kreditkartenunternehmen dem Finanzsektor gleichgestellt sind, können sie keine MWST
auf den Kreditkartenkommissionen in Rechnung
stellen (ausgenommene Leistung). Demzufolge
kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht
werden.
Einmalzahlung) oder eine Sachleistung (zum
Beispiel Buffetanlage, Kühlschränke, Getränke­
automaten).
Ein solcher Liefervertrag ist üblicherweise auf eine
bestimmte jährliche Abnahmemenge ausgelegt
(zum Beispiel 100 Hektoliter Bier). Aufgrund dieser Abnahmemenge wird der Rabatt festgelegt,
den der Hotelier auf dem Gastropreis beim Bezug
des entsprechenden Produktes erhält. Diese Leistungen werden vom Hotelier steuerlich wie folgt
behandelt:
Rückzahlbares, verzinsliches Darlehen
Das Darlehen wird vom Hotelier als Passivdarlehen verbucht. Weder das Darlehen noch der Zins
haben steuerliche Auswirkungen.
25. Kuchenbuf fet
Sofern der Hotelier die Übernachtung mit Frühstück und Kuchenbuffet zu einem Pauschalpreis
anbietet (also zum Beispiel Zimmer/Frühstück inklusive Kuchenbuffet) und auch so in Rechnung
stellt (also keine getrennte Rechnungsstellung),
kann er den Gesamtpreis zu 3,8% versteuern. Eine
Aufteilung im unteren Teil der Rechnung darf in
diesem Fall nicht erfolgen.
2 6 . L i e f e r v e r t r ä g e
Zwischen Bier-, Wein-, Mineralwasser- und Lebensmittellieferanten einerseits und gastgewerblichen Betrieben andererseits werden oft Lieferverträge abgeschlossen, die dem Lieferanten
das exklusive Lieferrecht auf bestimmten Pro­
dukten für eine bestimmte Dauer einräumen.
Als Gegenleistung für die Einräumung dieses
Rechts erhält der Hotelier eine Geldzahlung (zum
Beispiel zinsloses oder verzinsliches Darlehen,
37
Rückzahlbares, zinsloses Darlehen
Das Darlehen wird vom Hotelier als Passivdarlehen verbucht. Der nicht zu bezahlende Zins stellt
grundsätzlich das Entgelt dafür dar, dass er dem
Lieferanten das exklusive Lieferrecht einräumt.
Der nicht zu bezahlende Zins ist hier jedoch nicht
zu versteuern.
Einmalzahlung
Die Einmalzahlung stellt beim Hotelier das Entgelt für das dem Lieferanten eingeräumte Exklusivrecht dar und ist von ihm im Zeitpunkt des Erhalts zum Normalsatz zu versteuern. Dem
Lieferanten steht unter den Voraussetzungen von
Art. 28 ff. MWSTG der Vorsteuerabzug zu.
Sachleistungen
Die ESTV stellt generell auf die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien ab.
Der Lieferant stellt dem Hotelier beispielsweise
eine Buffetanlage gratis zur Verfügung, weil er
mit dem Lieferanten eine exklusive Bezugsver-
pflichtung eingeht. Der Gegenstand bleibt im Eigentum des Lieferanten (Gratis-Vermietung) oder
geht nach Ablauf der Vertragsdauer ins Eigentum
des Hoteliers über (Gratis-Verkauf). Die Einräumung dieses Exklusivrechts ist zum Normalsatz zu
versteuern. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Zunächst hat der Hotelier den Wert der fertig
montierten Anlage durch die Anzahl Jahre der
Vertragsdauer zu dividieren. Der so ermittelte
jährliche Wert ist während der Vertragsdauer einmal pro Jahr als Entgelt für das dem Lieferanten
eingeräumte Exklusivrecht zu verbuchen und zum
Normalsatz zu versteuern. Der Lieferant kann den
Vorsteuerabzug im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit vornehmen. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Gegenstand am Schluss der Vertragsdauer im Eigentum
des Lieferanten bleibt oder nicht.
Mehrvergütungen oder Nachforderungen
durch den Lieferanten
Wenn der Hotelier mehr als die vereinbarte Abnahmemenge bezieht, vergütet ihm der Lieferant
Ende Jahr in Abhängigkeit des mengenmässigen
Mehrbezugs einen bestimmten Betrag. Diese Vergütung stellt beim Hotelier einen Umsatzbonus
(Aufwandminderung mit Vorsteuerabzugskorrektur) und beim Lieferanten eine Entgeltsminderung (Korrektur der Umsatzsteuer) dar. Falls dagegen der Hotelier weniger als die vereinbarte
Abnahmemenge bezieht, stellt der Lieferant eine
Nachforderung. Der Gastwirt kann einerseits die
Vorsteuer auf die ihm in Rechnung gestellte Nachforderung des Lieferanten geltend machen. Andererseits muss der Lieferant diese Nachforderung zum massgebenden Steuersatz versteuern.
2 7. O p t i e r e n / O p t i o n
Für von der Steuer ausgenommene Leistungen ist
zwar keine Steuer zu entrichten, es kann aber auf
der Aufwandseite auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Um trotzdem vom Vorsteuerabzug zu profitieren, kann der Hotelier für
die von der Steuer ausgenommenen Leistungen
optieren. Der Hotelier kann also durch offenen
Ausweis der Steuer in der Rechnung an den Leistungsempfänger die von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Art. 22 Abs.
1 MWSTG) und ist damit zum anteilsmässigen Vorsteuerabzug berechtigt. 20
➜ Neu muss kein Optionsgesuch mehr bei der
ESTV eingereicht werden, der offene Ausweis
(d. h. die explizite Nennung des Steuersatzes) der
MWST auf den Rechnungen genügt.
Die optierten Umsätze sind im Abrechnungsformular unter den Ziffern 200, 205 sowie 300/301
zu deklarieren.
Bereich Liegenschaftsverwaltung/Immobilien
Von der Besteuerung laut Art. 21 Abs. 2 MWSTG
grundsätzlich ausgenommen sind unter anderem
der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung von Immobilien. Auf den Aufwendungen zu diesen Einnahmen ist der Vorsteuerabzug
jedoch ausgeschlossen.
Fallen die zunächst ausgenommenen Leistungen
aus einer Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt unter eine steuerbare Tätigkeit (unternehmerisch und mit Anrecht auf Vorsteuerabzug)
20
38
Für eine Aufzählung der Leistungen, für welche nicht optiert werden kann, siehe MWST-Info 04 Steuerobjekt.
oder wird für die ausgenommenen Leistungen
optiert, kann zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung eine Einlageentsteuerung geltend gemacht
werden. Fallen im umgekehrten Fall die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs weg, wird eine
Vorsteuerkorrektur im Sinne von Eigenverbrauch
vorgenommen.
Freiwillige Versteuerung / Option
Wird für die ausgenommenen Leistungen der Vermietung/Verpachtung oder des Verkaufs von Immobilien optiert (freiwillig versteuert), besteht
ein Anrecht auf den Vorsteuerabzug.
Eine Option für den Verkauf von Grundstücken
(mit Ausnahme des Bodens) oder die Vermietung
von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist immer möglich, sofern das verkaufte oder vermietete Objekt beim Käufer/Mieter nicht ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzt wird (Art. 22
Abs. 2 Bst. b MWSTG). Die Option der im Inland
erbrachten Leistungen erfolgt durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder im Vertrag.
Die Deklaration erfolgt unter den bereits oben
genannten Ziffern der MWST-Abrechnung.
28. Parkplatzvermietung
Die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch
stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahr­
zeugen (Parkplätze und Parkhäuser sowie Bootsund Trockenplätze) ist – unabhängig von der
Mietdauer – zum Normalsatz zu versteuern. Somit ist jegliche Vermietung (inklusive Dauervermietung) von Hotelparkplätzen zum Normalsatz
steuerbar, sofern dafür ein gesondertes Entgelt
verlangt wird.
39
Ob der Mieter das Mietobjekt tatsächlich nutzt,
ist für die Erhebung der MWST nicht relevant.
Die entgeltliche Parkplatzbenutzung kann auch
eine erweiterte Nebenleistung der Beherbergung
sein und somit ebenfalls zum Sondersatz versteuert werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
• Die Leistungen werden innerhalb der Hotelanlage erbracht und vom Gast auch dort genutzt;
• die Leistungen sind im Preis für die Beherbergung (Übernachtung mit Frühstück) inbegriffen, d.h., es wird kein zusätzliches Entgelt in
Rechnung gestellt. Entscheidend ist, dass diese
Leistungen alle Hotelgäste ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können.
29. Provisionen an Reisebüros
Reisebüros
Unter dem Begriff Reisebüro werden Touroperator und Retailer zusammengefasst. Den Reisebüros gleichgestellt sind Busunternehmen, Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern sowie
andere Unternehmen, welche Leistungen der Tourismusbranche anbieten, selbst wenn dies nicht
die alleinige Unternehmenstätigkeit darstellt.
Arrangementverkauf an Reisebüros
Ob ein Arrangement direkt an den Gast oder an
ein im eigenen Namen handelndes Reisebüro verkauft wird, ändert nichts an der steuerlichen Beurteilung. In beiden Fällen unterliegt das vereinnahmte Entgelt dem massgebenden Steuersatz
(zum Beispiel Beherbergungsleistung zum Sondersatz, gastgewerbliche Leistung zum Normalsatz).
Provisionen an Schweizer Reisebüros
Grundsätzlich berechnen sich die Provisionen an
Schweizer Reisebüros vom Bruttobetrag, d. h. vom
Umsatz inklusive MWST. Provisionszahlungen, die
der Hotelier an Reisebüros, Verkehrsvereine usw.
für das Zuführen von Kunden ausrichtet, gelten
nicht als Entgeltsminderung. Solche Zahlungen
werden als Aufwand verbucht.
Bei den nachfolgenden Beispielen wird von einem
Arrangementpreis von 120 Franken (Bruttopreis
für Übernachtung und Frühstück) inklusive 3,8%
MWST ausgegangen. Das Reisebüro verlangt eine
Provision von 10 Prozent oder 12 Franken auf dem
Arrangementpreis. Da das Schweizer Reisebüro
ebenfalls steuerpflichtig ist, ist in der Reisebüroprovision von 12 Franken auch eine Vorsteuer
(zum Normalsatz) von 0.90 Franken (12 Franken/108,0 x 8,0) enthalten. Der Hotelier verbucht
diese Provision als Aufwand und kann dafür die
Vorsteuer auf der Provision geltend machen, sofern die MWST in der Rechnung des Reisebüros
(Art. 26 MWSTG) – in diesem Fall zum Normalsatz – ausgewiesen ist.
Variante 1
Der Gast bezahlt im Hotel den vollen Betrag (inkl.
Provision). Das Hotel bezahlt die Provision auf dem
beim Gast eingeforderten Betrag im Nachhinein.
Preis für Zimmer inklusive Frühstück
netto
CHF 115.60
3,8% MWST
CHF    4.40
Total Preis Arrangement
inkl. 3,8% MWST
Das Hotel muss demzufolge der ESTV folgenden
Steuerbetrag abrechnen:
Umsatzsteuer aus Übernachtung
(Sondersatz)
minus Vorsteuer auf Provision
(Normalsatz)
CHF    4.40
Nettosteuerbetrag
CHF   3.50
Nettoumsatz Logiernacht
minus Reisebüroprovision netto
Nettoerlös Hotel pro Logiernacht
CHF 115.60
CHF   11.10
CHF 104.50
CHF    0.90
Somit kommen bei dieser Variante zwei Steuersätze (Umsatzsteuer – Sondersatz und Vorsteuer
– Normalsatz) zur Anwendung.
Variante 2
Der Gast bezahlt die Rechnung im Reisebüro und
das Reisebüro überweist dem Hotel den Nettobetrag nach Abzug der Provision.
Das Hotel erhält vom Schweizer Reisebüro den
Nettobetrag (nach Abzug der Provision also 120
Franken x 0,9 = 108 Franken). Dieser Umsatz ist zu
3,8% zu versteuern (108 Franken/103,8 x 3,8), was
einem Betrag von 3.95 Franken entspricht.
Bruttopreis
(Übernachtung inklusive Frühstück) CHF 120.00
minus Reisebüroprovision
CHF   12.00
Total Überweisung an Hotel brutto CHF 108.00
minus Umsatzsteuer (3,8%)
CHF    3.95
Nettoerlös Hotel pro Logiernacht
CHF 104.05
CHF 120.00
Reisebüroprovision
(10 Prozent auf 120 Franken)
CHF   12.00
inkl. 8,0% MWST (Steueranteil 0.90 Franken)
40
Bei diesem Beispiel gibt es keine Vorsteuer bei der
Reisebüroprovision, da der Bruttopreis direkt um
diese vermindert wurde. Ein solches Vorgehen ist
nur dann zulässig, falls das Reisebüro das Arran-
gement in eigenem Namen verkauft. Werden solche Arrangements hingegen von im Namen des
Hoteliers handelnden Dritten (zum Beispiel Reisebüros, Verkehrsvereine) bloss vermittelt, muss
der Hotelier das volle vom Kunden zu zahlende
Entgelt versteuern, d.h. ohne Abzug der dem Vermittler zustehenden Provision.
Provisionen an ausländische Reisebüros
Beherbergungsleistungen werden am Ort erbracht, an dem die entsprechende Einrichtung
(Hotel, Ferienwohnung, Camping usw.) liegt (Art.
8 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Für die zwei nachstehenden Varianten werden die Beherbergungsleistungen im Inland erbracht.
Variante 1
Der Gast bezahlt im Hotel den vollen Betrag (inklusive Provision). Das Hotel bezahlt die Provision
auf dem beim Gast eingeforderten Betrag im
Nachhinein.
Das Hotel kann die Provision von 10 Prozent direkt vom Nettoerlös (115.60 Franken) berechnen.
Dies führt zu einer Provision von 11.55 Franken.
Dem Hotel entsteht wiederum eine Steuerschuld
von 4.40 Franken (3,8% auf 115.60 Franken), es
hat jedoch eine geringere Provision (ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug) an das ausländische
Reisebüro zu entrichten.
Bruttoerlös pro Logiernacht
minus Umsatzsteuer (3,8%)
CHF 120.00
CHF    4.40
Nettoumsatz
CHF 115.60
minus Provision an Reisebüro im Ausland
(10 Prozent)
CHF   11.55
Nettoerlös Hotel pro Logiernacht
CHF 104.05
41
Umsatzsteuer aus Übernachtung
CHF    4.40
(Ziffer 341 der MWST-Abrechnung)
plus Dienstleistungsbezug aus dem
Ausland
CHF   0.90
(Bezugsteuer 8,0% von CHF 11.55 [netto 100 Prozent]; Ziffer 381 der MWST-Abrechnung)
minus Vorsteuerabzug des Dienstleistungsbezugs
aus dem Ausland
CHF    0.90
(Ziffer 400 der MWST-Abrechnung)
Nettosteuerbetrag
CHF   4.40
Bezugsteuer
Für Betriebe, die bereits im MWST-Register eingetragen sind, gilt die 10 000-Franken-Limite
nicht. Diese Leistungsbezüger haben alle der Bezugsteuer (Art. 47 Abs. 1 MWSTG) unterliegenden Leistungsbezüge unaufgefordert in ihren
MWST-Abrechnungen zu deklarieren. Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer
deklariert und in Abzug gebracht werden.
Variante 2
Der Gast bezahlt die Rechnung im Reisebüro und
das Reisebüro überweist dem Hotel den Nettobetrag nach Abzug der Provision. Bei dieser Variante
ist das ausländische Reisebüro in der Schweiz
MWST-pflichtig und muss somit die im eigenen
Namen verkauften Beherbergungsleistungen zum
Sondersatz abrechnen.
Das Hotel erhält vom ausländischen Reisebüro den
Betrag exklusive MWST (nach Abzug der Provision) von 104.05 Franken (120 Franken abzüglich
MWST [4.40 Franken] = 115.60 Franken abzüglich
10 Prozent = 104.05 Franken). Dieser Bruttoerlös
ist zu 3,8% zu versteuern (104.05/103,8 x 3,8 = 3.80
Franken).
Bruttoerlös von Reisebüro erhalten CHF 104.05
minus Umsatzsteuer (3,8%)
CHF    3.80
Nettoerlös Hotel pro Logiernacht
CHF 100.25
Folgerung für die Berechnung des an Reisebüros
offerierten Übernachtungspreises
Auf der Basis der vorangehend aufgeführten
Rechnungsbeispiele muss der Hotelier nun den
Übernachtungspreis kalkulieren, den er den Reisebüros offerieren respektive in Rechnung stellen
will. Entscheidend ist im Endeffekt nicht, wem er
welche Steuern und Abgaben entrichten muss,
sondern dass er seine Nettozimmerpreise so berechnet, dass er damit seine Kosten decken und
einen entsprechenden Gewinn erwirtschaften
kann.
3 0 . S c h a d e n e r s a t z /A n n u l l i e r u n g
Echte Schadenersatzleistungen (zum Beispiel für
zerbrochenes Geschirr) stellen ein sogenanntes
Nicht-Entgelt dar und sind deshalb nicht steuerbar (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG).
Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen
(zum Beispiel No-Show-Zahlungen) gelten als echter Schadenersatz. Sie stellen beim Hotelier kein
Entgelt dar und führen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Die Annullierung kann mit einer Kopie
des Belegs dokumentiert werden, der dem Kunden ausgehändigt wurde. Es empfiehlt sich, in jedem Fall einen separaten Beleg mit dem Vermerk
«Schadenersatzforderung» zu erstellen oder die
Annullierungskosten separat in Rechnung zu stellen. Denn wurde die bestellte Leistung bereits fakturiert und für die Annullierung kein Korrekturbeleg ausgestellt, ist der eingenommene Betrag
zum massgebenden Steuersatz zu versteuern.
42
Solche Schadenersatzleistungen sind in der
MWST-Abrechnung unter der Ziffer 910 zu deklarieren.
31. Tr i n k g e l d e r
Freiwillige Trinkgelder gehören zum steuerbaren
Entgelt, wenn sie dem Gastwirt als Arbeitgeber
abgeliefert werden müssen.
In der Hotelbranche ist es zum Teil üblich, dass
versprochene Trinkgelder erst mit der Hotelrechnung am Schluss des Aufenthaltes bezahlt werden. Den Gästen werden bei Konsumationen sogenannte Guest-Checks zur Unterschrift vorgelegt, welche dann die Grundlage für die Erfassung
der Leistungen auf der Hotelrechnung bilden. Die
Gäste schreiben oft einen gewissen Betrag als
Trinkgeld auf die Guest-Checks. Dieser Betrag
wird am Ende des Aufenthaltes auf der Hotelrechnung als Trinkgeld ausgewiesen. Damit das freiwillige Trinkgeld in einem solchen Fall nicht zum
steuerbaren Entgelt gehört, sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:
• Der vom Gast versprochene Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt
werden;
• die Auszahlung der Trinkgelder an die Mitarbeitenden muss vom steuerpflichtigen Hotelbetrieb belegt werden können;
• die Trinkgelder dürfen vom Hotelbetrieb nicht
erfolgswirksam verbucht werden;
• das Trinkgeld muss separat in Rechnung gestellt
werden;
• es darf in der Rechnung keine Steuer auf dem
Trinkgeld ausgewiesen werden.
3 2 . Ve r k a u f v o n K u n s t w e r ke n
34. V
orsteuerabzug auf
Grü nd u ng skoste n
Der Verkauf von Kunstwerken (zum Beispiel Bilder) durch deren Urheber (Künstler) ist in der Regel von der Steuer ausgenommen. Stellt also ein
Künstler seine Kunstwerke in einem gastgewerblichen Raum aus und verkauft er diese im eigenen
Namen, ist dieser Verkauf von der Steuer ausgenommen. Sofern der Gastwirt auf den verkauften
Gegenständen eine Provision erhält, ist diese Provision zum Normalsatz steuerbar. Verkauft hingegen der Gastwirt ein solches Werk im eigenen
Namen, aber für Rechnung des Künstlers, sind der
gesamte Verkaufspreis und eine allfällige Provision zum Normalsatz steuerbar.
Auf den Gründungskosten, wie Auslagen für öffentliche Beurkundung der Beschlüsse der konstituierenden Generalversammlung, dem Eintrag
ins Handelsregister sowie der Organisation
(Marktanalysen, Werbekampagnen usw.), ist der
Vorsteuerabzug zulässig, sofern sie im Rahmen
der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit (Art. 28 MWSTG) anfallen
und in der Buchhaltung verbucht werden.
35. V
ergütung der MWST an
spezifische Personengruppen
und Organisationen
33. V
ermietung von Hotelzimmern
an ein anderes Hotel
Vermietet ein Hotel einem anderen Hotel ein oder
mehrere Zimmer (bei Kapazitätsengpässen, Überbuchungen usw.), liegt grundsätzlich eine Beherbergungsleistung vor, die zum Sondersatz steuerbar ist.
Werden jedoch einzelne Zimmer oder gar ein ganzer Hoteltrakt von einem Hotel an ein anderes Hotel für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur ausschliesslichen Benutzung vermietet (d. h., der
Mieter kann über die entsprechenden Zimmer im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfügen), liegt eine von der Steuer ausgenommene
Vermietung vor.
➜ Eine Option ist zu empfehlen, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Vergütung der MWST an Unternehmen mit
Geschäftssitz im Ausland
Ausländische Unternehmen, welche in der
Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen (zum Beispiel Teilnahme an einer
Messe in Basel) und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder
Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung 21 in Rechnung stellen, können
sich die Steuer vergüten lassen.
Grundvoraussetzungen, die ein ausländisches Unternehmen kumulativ erfüllen muss:
• Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte
müssen im Ausland liegen;
• es darf im Inland (Schweiz und Fürstentum
Liechtenstein) nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen oder steuerpflichtig
sein;
21
43
Siehe Kapitel 9 Präzisierungen zur Rechnungsstellung.
• es darf im Inland keine Leistungen (Dienstleistung oder Lieferung von Gegenständen) erbringen;
• die Unternehmereigenschaft im Land des Sitzes
muss nachgewiesen werden;
• die eingereichten Unterlagen erfüllen die Anforderungen der Rechnungsstellung 22 und betreffen die aktuelle Vergütungsperiode;
• der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz
hat, muss die Bestimmungen des Gegenrechts
erfüllen, d.h., Schweizer Geschäftsleute dürfen
im Ausland eine allfällige Steuer auf mehrwertsteuerbelasteten Auslagen zurückfordern;
• es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt
werden;
• die MWST wird vergütet, wenn die bezogenen
Leistungen zur Erzielung von steuerbaren Umsätzen verwendet werden;
• der Mindestbetrag pro Kalenderjahr ist 500
Franken (= rückzahlbare Steuern).
Die Anträge auf Vergütung der Schweizer MWST
müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen
bezogen worden sind, also bis spätestens 30. Juni
des Folgejahres, gestellt werden. Es sind die Anträge mit den offiziellen Formularen der ESTV zu
erstellen und die Originale der Lieferantenrechnungen beizulegen. Der ausländische Unternehmer hat zudem einen Vertreter (in der Schweiz
wohnhafte Person, zum Beispiel Geschäftspartner) zu benennen, über welchen die Korrespondenz und die Rückvergütung der MWST erfolgen
können.
22
Siehe Kapitel 9 Präzisierungen zur Rechnungsstellung.
44
Ausfuhren im Reiseverkehr bei Verkäufen über
den Ladentisch («tax-free for tourists»)
Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und
sind daher grundsätzlich steuerbar. Eine Steuerbefreiung für Verkäufe im Reiseverkehr kann dennoch bewirkt werden, wenn die nachfolgenden
Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
• Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen;
• der Abnehmer (Käufer) darf nicht im Inland
(Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) Wohnsitz haben;
• die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein und innert 30 Tagen nach
Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden;
• der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit
einem bestätigten Ausfuhrdokument oder mit
einem unbestätigten Ausfuhrdokument, verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde, erbracht werden;
• das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des
Abnehmers lauten und darf nur die an diesen
gelieferten Gegenstände enthalten;
• der Lieferant (Verkäufer) und der Abnehmer
(Käufer) müssen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben auf dem Ausfuhrdokument
bestätigen.
Unterschied zwischen bestätigtem und
unbestätigtem Ausfuhrdokument
Bestätigtes Ausfuhrdokument:
Entweder erfolgt die Bestätigung der Ausfuhr anlässlich der Ausreise des Abnehmers durch eine
schweizerische Zollstelle oder wenn dies unterlassen wird, kann eine nachträgliche Bestätigung auf
dem Ausfuhrdokument durch eine ausländische
Zollbehörde oder schweizerische Botschaft / Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers erfolgen.
Unbestätigtes Ausfuhrdokument:
Beim unbestätigten Ausfuhrdokument liegt nur
eine durch eine ausländische Zollbehörde bestätigte Einfuhrveranlagung des Wohnsitzstaats des
Abnehmers vor. Die Einfuhrveranlagung muss
aber in einer Schweizer Landessprache oder in
Englisch oder in einer beglaubigten Übersetzung
in einer dieser Sprachen vorliegen.
Dass eine Steuerbefreiung beispielsweise durch
ein Uhrengeschäft – das einem Hotel angegliedert ist – für den Verkauf einer wertvollen Uhr an
eine Privatperson mit Sitz in Weissrussland geltend gemacht werden kann, muss das Uhrengeschäft als Lieferant/Verkäufer über das bestätigte
oder unbestätigte Ausfuhrdokument (mit Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde) verfügen. Falls kein Ausfuhrdokument
durch das Uhrengeschäft anlässlich einer MWSTKontrolle vorgelegt werden kann, handelt es sich
wie eingangs erwähnt um eine steuerbare Inlandlieferung.
Die ESTV hat auf ihrer Website ein entsprechendes Ausfuhrdokument hinterlegt. Die Verkäufer/
Lieferanten können aber auch eigene Ausfuhr­
dokumente entwerfen. Diese selbst entworfenen
Ausfuhrdokumente müssen jedoch einige vorgeschriebene Elemente enthalten. Bei Reisegruppen
kann der Verkäufer die eingangs genannten Bestimmungen anwenden oder aber auch alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren. Wenn die Sonderregelung für geführte
Reisegruppen angewendet wird, muss der Verkäufer über eine spezielle Bewilligung, die nur
durch die ESTV erteilt wird, verfügen. 23
23
Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (in Kraft seit dem 1. Mai 2011).
45
Entlastung der MWST für diplomatische
Missionen und internationale Organisationen
(Steuerbefreiung an der Quelle)
Nach Art. 144 MWSTV sind die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland
durch steuerpflichtige Personen an institutionelle
Begünstigte und begünstigte Personen von der
Steuer befreit. Ebenfalls von der Steuer befreit ist
der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen
mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen. Eine Steuerbefreiung ist gegeben, wenn die Gegenstände und
Dienstleistungen bei der begünstigten Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt
sind oder wenn sie durch institutionelle Begünstigte zum amtlichen Gebrauch verwendet werden.
Institutionelle Begünstigte sind diplomatische Missionen, internationale Organisationen (zum Beispiel die UNO mit Sitz in Genf), und begünstigte
Personen sind Diplomaten, Staatsoberhäupter,
Konsularbeamte usw. sowie deren Familienangehörige (diplomatischer Status ist aber Voraussetzung). Die begünstigte Person muss sich beim Hotelier unaufgefordert mit einer vom EDA
ausgestellten gültigen Legitimationskarte oder
einem gültigen «Permis Ci» ausweisen. Für die
Steuerbefreiung an der Quelle bestehen verschiedene amtliche Formulare. Wichtige Mitteilungen
an die Leistungserbringer (Hotelier) sind auf der
Rückseite der amtlichen Formulare aufgeführt.
Alle darin enthaltenen Weisungen müssen genauestens befolgt werden; andernfalls kann die Leistung nicht steuerbefreit ausgeführt werden.
Wichtig ist, dass der Hotelier die Leistung an die
begünstigte Person oder institutionelle Begünstigte steuerbefreit ausführt, wenn er vorgängig
das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete
amtliche Formular erhält. Auf der Rechnung, und
zwar sowohl auf dem Original als auch auf der Kopie, muss folgender Vermerk stehen: «Befreit oder
Befreiung der MWST nach Art. 144 MWSTV». Der
Hotelier muss die Umsätze, welche mit steuerentlasteten Lieferungen und Dienstleistungen an Begünstigte erzielt wurden, in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 200 (Umsatz) und danach unter
Ziffer 220 (Rubrik Abzüge) deklarieren.24 Zu Kontrollzwecken muss der Hotelier die verwendeten
amtlichen Formulare im Original zusammen mit
den übrigen Belegen (Rechnungskopie) bis zum
Ablauf der absoluten Verjährung (zehn Jahre) vollständig aufbewahren. Das offizielle Formular muss
nur auf Anfrage der ESTV eingereicht werden.
Eine Steuerbefreiung kann erst (mit wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel für Telekommunikationsdienstleistungen oder Lieferungen von Wasser in
Leitungen) ab einem Rechnungsbetrag (inkl. MWST)
von 100 Franken in Anspruch genommen werden.
3 6 . Vo u c h e r s
Es gibt Anbieter, die verschiedene Hotels im Angebot (Katalog, Internet) haben und die dem Gast
Vouchers für Übernachtungen in diesen Hotels verkaufen. Der Gast muss jedoch vor der Anreise beim
Hotel abklären, ob überhaupt ein Zimmer frei ist.
Zudem verpflichtet sich der Gast, für einen vereinbarten Mindestbetrag Verpflegungsleistungen im
Hotelrestaurant zu beziehen. Das Hotel erhält weder vom Verkäufer der Vouchers noch vom Gast ein
Entgelt für die Beherbergungsleistung.
Wenn das Hotel an einem solchen Konzept teilnimmt und dem Gast kostenlose Beherbergung
gewährt, ist nur das dem Gast in Rechnung gestellte Entgelt für die gastgewerbliche Leistung
24
Dies gilt aber nicht für Steuerpflichtige, die mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diesbezüglich sind die Ausführungen in der MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen zu beachten.
46
zum Normalsatz zu versteuern. Die kostenlose Beherbergung führt beim Hotelier nicht zu einer Vorsteuerkorrektur.
Da es sich um eine kostenlose Beherbergung handelt, ist auch das vom Gast für das Frühstück zu
bezahlende Entgelt – da ohne Zugehörigkeit zu
einer Übernachtung zum Sondersatz – zum Normalsatz zu versteuern.
Beim Anbieter (Verkäufer) solcher Vouchers stellt
das vom Gast bezahlte Entgelt die Gegenleistung
für eine zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Dienstleistung dar.
3 7. W
eiter verrechnung ohne
Mehrwert/Zuschlag
Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen
Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Als
Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den
Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f
MWSTG). Zum Entgelt gehört namentlich auch
der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese separat
in Rechnung gestellt werden.
Wird eine Ware oder Dienstleistung an ein anderes Hotel (eigene Rechtsperson mit eigener
MWST-Nummer) weiterverrechnet, ist dieser Betrag zum Normalsatz steuerbar, auch wenn kein
Mehrwert/Zuschlag (Marge für Unkosten) einberechnet wird (zum Beispiel bei Vermietung von
Mitarbeitern, wenn nur die Lohnkosten plus Sozialabzüge verrechnet werden).
Diese Regelung gilt nicht bei Vermietung von Hotelzimmern an ein anderes Hotel. 25
25
Siehe Kapitel 33 Vermietung von Hotelzimmern an ein anderes Hotel.
Weitere Informationen
3 8 . T i p p s i m U m g a n g m i t
der MWST
Behandlung der MWST in der Buchhaltung
Eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die korrekte Erfassung der MWST. Die
MWST erfordert eine Anpassung der Buchführung an die Besonderheiten dieser Steuer. In den
meisten Fällen dürften die Schaffung zusätzlicher
Konten oder Codes sowie eine Anpassung bestehender Journale oder Hilfsbücher genügen.
Eine mangelhaft geführte Buchhaltung sowie das
Fehlen von Abschlüssen, Unterlagen und Belegen,
das Vorliegen von keinen oder unvollständigen
Aufzeichnungen können sich bei einer MWSTKontrolle nachteilig auswirken und zu einer annäherungsweisen Ermittlung der MWST durch die
ESTV führen (Art. 79 MWSTG).
Die Prüfspur in der Buchhaltung ist eine wichtige
Komponente, welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Unter einer Prüfspur versteht
man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl
vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur
MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobenweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet
sein. Dabei ist nicht von Belang, ob und welche
technischen Hilfsmittel zur Führung der Geschäftsbücher und zur Archivierung eingesetzt
werden. Die Prüfspur verlangt insbesondere:
• einen übersichtlichen Aufbau der Geschäftsbücher sowie verständliche Buchungstexte in
Buchhaltungen und Journalen;
• Belege mit Kontierungs- und Zahlungsvermerken;
• eine geordnete und systematische Klassierung
und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und
Belege.
47
Auf Sammelbuchungen ist möglichst zu verzichten. Werden beispielsweise in Hauptbuchkonti
nur periodisch zusammengefasste Buchungen
dargestellt, ist sicherzustellen, dass die Prüfbarkeit der Sammelbeträge mittels separater Journale gewährleistet bleibt.
➜ Es empfiehlt sich, auf jedem erhaltenen Beleg
eine kurze Notiz anzubringen, für was die Auslage getätigt wurde (zum Beispiel «Mitarbeiteressen»), bevor dieser in die Buchhaltung gegeben
wird.
Da die MWST buchhalterisch einen durchlaufenden Posten darstellt (pro Quartal werden alle
Konten saldiert und der Saldo wird der ESTV überwiesen), sollte die auf dem Umsatz geschuldete
Steuer auf einem separaten Konto «Umsatzsteuer» verbucht werden. Die beim Einkauf von
Gegenständen und Dienstleistungen angefallenen in Abzug zu bringenden Vorsteuern werden
dann auf den Vorsteuerkonten «Material- und
Dienstleistungsaufwand» oder auf dem Vorsteuerkonto «Investitionen und übriger Betriebsaufwand» erfasst. Je nach Situation des Hotelbetriebs
müssen noch weitere Vorsteuerkonten infolge gemischter Verwendung (zum Beispiel Vorsteuerkorrektur durch Eigenverbrauch oder Einlage­
entsteuerung oder Vorsteuerkürzung) in der
Buchhaltung erfasst werden. Es empfiehlt sich
auch, dass ein sogenanntes Konto «Steuerforderung» in der Buchhaltung erfasst wird. Dieses
Konto beinhaltet jeweils die quartalsmässigen Salden des Kontos «Umsatzsteuer» und der Vorsteuerkonten. Ab diesem Konto erfolgt dann die Zahlung der ausstehenden Steuerforderung an die
ESTV, und der Zahlungsbetrag ist mit der Ziffer
500 der MWST-Abrechnung identisch.
MWST-Abrechnung
Beim MWST-Abrechnungsformular gilt es zu beachten, dass für die effektive Abrechnungsmethode und die Saldosteuersatzmethode zwei verschiedene Formulare existieren.
Formular MWST-Abrechnung (effektive Abrechnungsmethode) siehe Seite 52.
Formular MWST-Abrechnung (Saldosteuersatzmethode) siehe Seite 53.
Vorbeugen ist besser als Heilen
Zur Vermeidung von Fehlern, die dann spätestens
bei einer MWST-Kontrolle aufgedeckt werden,
empfehlen sich folgende jährliche Kontrollen in
Eigenverantwortung:
1. Überprüfen, ob die Umsätze (steuerbare, Betriebsmittelverkäufe, von der Steuer ausgenommene und von der Steuer befreite) in der
MWST-Abrechnung mit den Zahlen aus der
Buchhaltung übereinstimmen (unter Berücksichtigung der sogenannten Nicht-Entgelte
nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG wie zum Beispiel
Schadenersatzzahlungen, No-Show-Zahlungen). Ebenso sollte geprüft werden, ob mögliche Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch deklariert worden sind.
2. Überprüfen, ob der Vorsteuerabzug in der
MWST-Abrechnung mit den Zahlen aus der
Buchhaltung übereinstimmt (unter Berücksichtigung möglicher Vorsteuerkorrekturen infolge Eigenverbrauch und gemischter Verwendung, Einlageentsteuerung sowie einer
möglichen Vorsteuerkürzung). Ebenso sollte
geprüft werden, ob auf den Leistungen, die
der Bezugsteuer unterliegen, der entsprechende Vorsteuerabzug geltend gemacht
wurde.
48
3. Formelle und materielle Überprüfung der Lieferantenrechnungen, um sicherzustellen, dass
der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden
kann. Insbesondere sind auch Lieferantenrechnungen aus dem Ausland, die im Normalfall
keine schweizerische MWST beinhalten (möglicher Vorsteuerabzug aufgrund von Einfuhrveranlagungen der Eidgenössischen Zollverwaltung), zu überprüfen. Im Weiteren sind
Verträge (zum Beispiel Mietverträge) auf
MWST-Konformität zu prüfen.
4. Kontrolle der Deklaration von Eigenverbrauch
(Naturalbezüge, Privatanteile Autokosten
usw.) und Leistungen an die Mitarbeitenden
(Ansätze, Altersabstufungen usw.). Unterscheidung Eigenverbrauch als Vorsteuerkorrektur (bei Einzelunternehmungen) oder als
entgeltliche Leistung (Lieferungssteuer).
5. Kontrolle der Vollständigkeit aller Bestätigungen (Ausfuhrdeklarationen) für von der Steuer
befreite Leistungen.
6. Kontrolle der richtigen Anwendung aller Steuersätze (auf Registrierkassen, in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung usw.).
7. Korrektur des Vorsteuerabzuges aufgrund von
Einnahmen, die von der Steuer ausgenommen
sind, d.h. für Zinserträge, Mieteinnahmen, für
die nicht optiert wurde oder werden konnte,
usw. Ebenso ist eine Vorsteuerkorrektur für
die gemischte Verwendung (zum Beispiel Betriebsliegenschaft wird für steuerbare und von
der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet) zu prüfen.
8. Jährliche Überprüfung der formellen Anforderungen bei Rechnungen an Kunden in
Schweizer Franken und in Fremdwährungen.
9. Periodische Überprüfung des Vorteils der pauschalen oder der effektiven Fakturierung (Ermittlung von Leistungskombinationen für
Beherbergungs- und Verpflegungsanteile).
Von der pauschalen zur effektiven Fakturierung und umgekehrt kann jeweils auf die neue
Steuerperiode (Kalenderjahr) gewechselt werden, ohne dies der ESTV im Voraus mitzuteilen.
10.Periodische Überprüfung des Vorteils der entsprechenden Abrechnungsmethode: Saldosteuersatz oder effektiv. Ein Wechsel von der
effektiven Abrechnung zur Saldosteuersatzmethode ist neu nach drei Jahren Steuerpflicht
möglich, muss aber der ESTV im Voraus mitgeteilt werden. Die Saldosteuersatzmethode
muss dann während mindestens einem Jahr
beibehalten werden. 26
resabstimmung zu melden (Art. 72 MWSTG). Die
Berichtigungsabrechnung ist über www.estv.admin.ch abrufbar. Wurden beim Abgleich mit dem
Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist
keine Berichtigungsabrechnung einzureichen. Ist
nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus,
dass die vom Hotelier eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die
Steuerperiode finalisiert ist.
➜ Jährlich ist eine Umsatz- und Vorsteuerabstimmung zwischen Finanzbuchhaltung und MWSTDeklaration vorzunehmen. Es sollen nicht nur Umsätze, sondern auch sämtliche Aufwände und
Investitionen im Hinblick auf die Vorsteuer plausibilisiert werden. Als Unterstützung dieser Kontrollen dienen auch die Ausführungen in Art. 126 –
129 MWSTV. Diese Artikel halten zum Beispiel
fest, welche Arbeiten ein Hotelbetrieb aus der
Sicht der MWST im Zuge der Erstellung seines Jahresabschlusses zu erledigen hat.
Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz)
siehe Seite 55.
Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der
MWST-Abrechnung vorzugehen?
Die steuerpflichtige Person hat die MWST-Abrechnungen mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen
und festgestellte Mängel zu korrigieren (sogenannte Finalisierung). Solche Korrekturen müssen
spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Mängel sind
der ESTV mittels Berichtigungsabrechnung/Jah-
Formular Korrekturabrechnung (effektive Methode) siehe Seite 56.
26
Mehr zur Saldosteuersatzmethode siehe Kapitel 8 Saldosteuersatzmethode.
49
Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – effektive Methode) siehe Seite 54.
➜ Korrekturen von (nicht korrekt eingereichten)
Semester-, Quartals- oder Monats-MWST-Abrechnungen innerhalb der laufenden aktuellen Steuerperiode können mit den entsprechenden Korrekturabrechnungen für die effektive Abrechnungsmethode sowie Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz vorgenommen werden.
Formular Korrekturabrechnung (Saldosteuersatz/
Pauschalsteuersatz) siehe Seite 57.
Wie läuft eine MWST-Kontrolle ab?
Eine Steuerexpertin der MWST hat sich bei Ihnen
für eine MWST-Kontrolle angemeldet. Oder Sie
erwarten, dass bald eine Kontrolle fällig werden
könnte. Die folgenden Ausführungen zeigen Ihnen den Ablauf einer solchen MWST-Kontrolle
auf.
1. Bei der Ankündigung einer Kontrolle (zuerst
telefonische Vorbesprechung zwischen Ihnen
oder Ihrem Treuhänder und der Steuerexpertin) fixieren Sie das Datum so, dass Sie genügend Zeit für alle Vorbereitungsarbeiten haben. Mit der schriftlichen Bestätigung werden
Ihnen Zeitpunkt, Revisionsort (bei Ihnen oder
allenfalls am Domizil Ihres Treuhänders), Kontrollperiode und ungefähre Revisionsdauer
mitgeteilt. Im Weiteren wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Unterlagen die Steuerexpertin
der MWST für die Kontrolle in der Regel benötigt, d.h. beispielsweise die Buchhaltungen,
Jahresabschlüsse, Grundbücher, Kreditorenund Debitorenrechnungen, Lohnbücher, Einfuhr- und Ausfuhrdokumente, Verträge,
MWST-Abrechnungen.
2. Nehmen Sie vor der Kontrolle mit Ihrem
MWST-Berater (Treuhänder) Kontakt auf, um
die möglichen Risiken bei der Kontrolle und
Lösungsansätze zur Verhinderung oder Verringerung dieser Risiken zu diskutieren.
3. Bestimmen Sie eine einzige Kontaktperson im
Betrieb, welche der Steuerexpertin als Ansprechpartner zur Verfügung steht und ihr die
geforderten Unterlagen aushändigt.
4. Stellen Sie der Steuerexpertin einen eigenen,
geschlossenen Raum zur alleinigen Benutzung
zur Verfügung.
5. Bei Beginn der MWST-Kontrolle wird die Steuerexpertin in der Regel mit Ihnen ein Gespräch
führen und eine erste Grobanalyse Ihrer Unternehmung, verbunden mit möglichen Fragen wie Geschäftstätigkeit, Besonderheiten
Ihrer Unternehmung, verantwortliche Person
für die Geschäftsführung sowie für die Buchhaltung/MWST, Anzahl Beschäftigte usw., erstellen. Allenfalls wäre es auch sinnvoll, wenn
Sie der Steuerexpertin den Betrieb in einer
kurzen Betriebsführung zeigen könnten.
50
6. Wie geht die Steuerexpertin bei einer MWSTKontrolle vor?
–Einstieg in die MWST-Kontrolle (wie unter
Ziffer 5 erwähnt);
– Prüfung der Deklaration aller Entgelte (alle
Umsätze, Verkäufe von Betriebsmitteln, Bezugsteuer, Nicht-Entgelte, Verrechnungen);
– Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung;
– Prüfung der Umsätze (zum Beispiel richtige
Steuersätze) und Vorsteuern (zum Beispiel
Vorsteuerkorrekturen, kein Vorsteuerabzug
auf Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind);
– Prüfung besonderer Steuertatbestände wie
Leistungsaustausch mit eng verbundenen
Personen, Nutzungsänderungen (Eigenverbrauch oder auch Einlageentsteuerung), gemischter Verwendung (zum Beispiel für das
Geschäftsfahrzeug – Privatanteil Autokosten), Option für von der Steuer ausgenommene Leistungen, Vorauszahlungen, Verträge usw.
7. Informieren Sie sich von Zeit zu Zeit über den
Fortschritt der Kontrolle und die Erkenntnisse
oder Resultate. Die Steuerexpertin wird nicht
jede einzelne Quittung oder Rechnung der
Kontrollperiode einsehen. Für die detaillierte
Prüfung der Belege wird sie sich in der Regel
auf einen repräsentativen Zeitabschnitt beschränken, der generell ein Jahr umfasst, aber
je nach Betriebsgrösse beispielsweise auch nur
einen Monat betragen kann. Basierend auf
diesen Feststellungen nimmt die Steuerexpertin der ESTV eine Umlage vor, d.h., die im Prüfungsabschnitt festgestellten Differenzen
werden auf die gesamte Kontrollperiode umgerechnet.
8. Das Gesamtergebnis wird die Steuerexpertin
mit Ihnen am Ende der MWST-Kontrolle be-
sprechen. Sie wird Ihnen ein sogenanntes Kontrollergebnis (Deckblatt mit der entsprechenden Steuerkorrektur; das Kontrollergebnis ist
keine Verfügung) mit den dazugehörigen Beilagen abgeben, worin die korrigierten Positionen detailliert aufgeführt werden. Mit Ihrer
Unterschrift auf dem Kontrollergebnis bestätigen Sie nur, dass die Steuerkorrekturen mit
Ihnen besprochen worden sind. Lassen Sie bereits das Kontrollergebnis durch Ihren Treuhänder prüfen. Allenfalls können Sie aufgrund
des Kontrollergebnisses eine Zahlung an die
ESTV veranlassen. Der auf dem mittleren Verfall geschuldete Verzugszins kann damit reduziert werden.
9. Das Kontrollergebnis der MWST-Kontrolle Ihrer Unternehmung wird durch die Steuerexpertin noch intern besprochen und danach erhalten Sie das Kontrollergebnis in Form einer
«Einschätzungsmitteilung (ESM)», versehen
mit einer Weisung (Titel: «Vom Steuerpflichtigen zu beachten»), per Post zugestellt. Bei der
ESM handelt es sich um eine Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung. Gegen diese Verfügung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben.
10.Erstellen Sie eine Kopie der ESM, der Beilagen
sowie der Weisung und übergeben Sie diese
Ihrem Treuhänder. Besprechen Sie das definitive Ergebnis der MWST-Kontrolle mit der verantwortlichen Person Ihrer Buchhaltung und
mit Ihrem Treuhänder. Analysieren Sie die gemachten Fehler und leiten Sie entsprechende
Korrekturmassnahmen ein.
51
39. Formulare
MWST-Abrechnung (effektive Abrechnungsmethode)
Abrechnungsperiode:
Einreichedatum und Zahlungsfrist:
Valuta (Verzugszins ab):
MWST-Nr:
Ref-Nr:
B
I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009)
Ziffer
Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen
im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
200
In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach
Art. 22 optiert wird
205
Abzüge:
220
Leistungen im Ausland
221
Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen)
Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird
Entgeltsminderungen
Diverses ................................................................................................................
Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289)
+
225
+
230
+
235
+
280
+
Total Ziff. 220 bis 280
=–
301
+
Reduziert
311
+
IM
+
3,8%
Beherbergung 341
Bezugsteuer
381
Steuer CHF / Rp.
ab 01.01.2011
Leistungen CHF
bis 31.12.2010
+
300
+
7,6%
2,5%
310
+
2,4%
340
+
3,6%
380
+
Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381)
Steuer CHF / Rp.
Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand
400
Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
405
+
Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen)
410
+
Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31)
415
–
Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2)
420
–
An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag
500
Guthaben der steuerpflichtigen Person
510
SP
Steuer CHF / Rp.
bis 31.12.2010
8,0%
EC
Leistungen CHF
ab 01.01.2011
Satz
=
399
Total Ziff. 400 bis 420
=–
=
=
III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2)
Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c)
900
Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l)
910
Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben:
Datum
Buchhaltungsstelle
Telefon
52
289
=
299
Normal
II. STEUERBERECHNUNG
Umsatz CHF
EN
Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen
an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107)
Umsatz CHF
Rechtsverbindliche Unterschrift
479
MWST-Abrechnung (Saldosteuersatzmethode)
Abrechnungsperiode:
Einreichedatum und Zahlungsfrist:
Valuta (Verzugszins ab):
MWST-Nr:
Ref-Nr:
B
I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009)
Ziffer
Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen
im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
Abzüge:
220
Leistungen im Ausland
221
Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird
Entgeltsminderungen
Diverses ................................................................................................................
Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289)
Leistungen CHF
ab 01.01.2011
+
225
+
230
+
235
+
280
+
+
2. Satz
331
+
EC
321
Leistungen CHF
bis 31.12.2010
381
+
+
330
+
+
+
380
Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381)
Steuer CHF / Rp.
Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050
470
Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1055
471
SP
Steuer CHF / Rp.
bis 31.12.2010
320
+
Bezugsteuer
289
=
299
Steuer CHF / Rp.
ab 01.01.2011
1. Satz
Total Ziff. 220 bis 280
=–
IM
II. STEUERBERECHNUNG
Umsatz CHF
EN
Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen
an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107)
Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen)
Umsatz CHF
200
=
399
+
+
–
–
An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag
500
Guthaben der steuerpflichtigen Person
510
Total Ziff. 470 bis 471
=–
=
=
III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2)
Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c)
900
Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l)
910
Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben:
Datum
Buchhaltungsstelle
Telefon
53
Rechtsverbindliche Unterschrift
479
Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – effektive Methode)
JAHRESABSTIMMUNG (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, effektive Methode)
In dieser Abrechung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren.
Herrn, Frau, Firma
MWST-Nr.:
Ref.-Nr.:
Steuerperiode von/bis:
I. UMSÄTZE, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden
01.01.20....... bis 31.12.20.......
Ziffer
Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus
Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
200
In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach
Art. 22 optiert wird
205
Abzüge, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden
Umsatz CHF
Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Export, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen
an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107)
220
Leistungen im Ausland
221
+
Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. Nr. 764 einreichen)
225
+
Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird
230
+
Entgeltsminderungen
235
+
Diverses ................................................................................................................
280
+
Total steuerbarer Umsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289)
299
Umsatz CHF
Total Ziff. 220 bis 280
=–
289
=
II. STEUERBERECHNUNG
Leistungen CHF
ab 01.01.2011
Satz
Steuer CHF / Rp.
ab 01.01.2011
Leistungen CHF
bis 31.12.2010
Steuer CHF / Rp.
bis 31.12.2010
Normal
301
+
8,0%
300
+
7,6%
Reduziert
311
+
2,5%
310
+
2,4%
Beherbergung 341
+
3,8%
340
+
3,6%
Bezugsteuer
+
380
+
381
Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381)
Steuer CHF / Rp.
VORSTEUERABZÜGE, die nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden
Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand
400
Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
405
+
Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen)
410
+
Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art.31)
415
–
Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2)
420
–
An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag
500
Guthaben der steuerpflichtigen Person
510
=
399
Total Ziff. 400 bis 420
=–
479
=
=
III. ANDERE MITTELFLÜSSE, die nicht in den ordentlichen Abrechungen
deklariert wurden (Art. 18 Abs. 2)
Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c)
900
Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l)
910
Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben
Datum
Buchhaltungsstelle
Telefon
Rechtsverbindliche Unterschrift
DM_0550 / 01.11
54
Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung – Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz)
JAHRESABSTIMMUNG (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, Saldosteuersatz /
Pauschalsteuersatz) In dieser Abrechung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren.
Herrn, Frau, Firma
MWST-Nr.:
Ref.-Nr.:
Steuerperiode von/bis:
I. UMSÄTZE, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden
Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus
Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
Abzüge, welche nicht in den ordentlichen Abrechungen deklariert wurden
01.01.20....... bis 31.12.20.......
Ziffer
Umsatz CHF
Umsatz CHF
200
Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Export, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen
an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107)
220
Leistungen im Ausland
221
+
Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. Nr. 764 einreichen)
225
+
Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird
230
+
Entgeltsminderungen
235
+
Diverses ................................................................................................................
280
+
Total steuerbarer Umsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289)
299
Total Ziff. 220 bis 280
=–
289
=
II. STEUERBERECHNUNG
Leistungen CHF
ab 01.01.2011
Steuer CHF / Rp.
ab 01.01.2011
Leistungen CHF
bis 31.12.2010
Steuer CHF / Rp.
bis 31.12.2010
1. Satz
321
+
320
+
2. Satz
331
+
330
+
+
Bezugsteuer
381
+
+
+
380
Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381)
Steuer CHF / Rp.
Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050 auf Leistungen, die nicht bereits in den
ordentlichen Abrechnungen deklariert wurden
470
Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1055 auf Leistungen, die nicht bereits in den
ordentlichen Abrechnungen deklariert wurden
471
=
399
+
+
–
–
An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag
500
Guthaben der steuerpflichtigen Person
510
Total Ziff. 470 bis 471
=–
479
=
=
III. ANDERE MITTELFLÜSSE, die nicht in den ordentlichen Abrechungen
deklariert wurden (Art. 18 Abs. 2)
Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c)
900
Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l)
910
Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben
Datum
Buchhaltungsstelle
Telefon
Rechtsverbindliche Unterschrift
DM_0551 / 01.11
55
Korrekturabrechnung (effektive Methode)
Korrekturabrechnung (effektive Methode)
Diese Abrechnung ersetzt die bereits eingereichte Abrechnung
Herrn, Frau, Firma
MWST-Nr:
Abrechnungsperiode:
von/bis:
deklarierter Steuerbetrag:
CHF
I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009)
Ziffer
Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen
im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
200
In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach
Art. 22 optiert wird
205
Abzüge:
Umsatz CHF
Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen
an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107)
220
Leistungen im Ausland
221
+
Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen)
225
+
Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird
230
+
Entgeltsminderungen
235
+
Diverses ................................................................................................................
280
+
Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289)
299
Umsatz CHF
Total Ziff. 220 bis 280
=–
289
=
II. STEUERBERECHNUNG
Leistungen CHF
ab 01.01.2011
Satz
Steuer CHF / Rp.
ab 01.01.2011
Leistungen CHF
bis 31.12.2010
Steuer CHF / Rp.
bis 31.12.2010
Normal
301
+
8,0%
300
+
7,6%
Reduziert
311
+
2,5%
310
+
2,4%
Beherbergung 341
+
3,8%
340
+
3,6%
Bezugsteuer
+
380
+
381
Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381)
Steuer CHF / Rp.
Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand
400
Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
405
+
Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung beilegen)
410
+
Vorsteuerkorrekturen: gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31)
415
–
Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2)
420
–
An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag
500
Guthaben der steuerpflichtigen Person
510
=
399
Total Ziff. 400 bis 420
=–
479
=
=
III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2)
Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c)
900
Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l)
910
Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben:
Datum
Buchhaltungsstelle
Telefon
Rechtsverbindliche Unterschrift
DM_0535_01 / 01.11
56
Korrekturabrechnung (Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz)
Korrekturabrechnung (Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz)
Diese Abrechnung ersetzt die bereits eingereichte Abrechnung
Herrn, Frau, Firma
MWST-Nr:
Abrechnungsperiode:
von/bis:
deklarierter Steuerbetrag:
CHF
I. UMSATZ (zitierte Artikel beziehen sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12.06.2009)
Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39), inkl. Entgelte aus Übertragungen
im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
Abzüge:
Ziffer
Umsatz CHF
Umsatz CHF
200
Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen
an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107)
220
Leistungen im Ausland
221
+
Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen)
225
+
Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird
230
+
Entgeltsminderungen
235
+
Diverses ................................................................................................................
280
+
Steuerbarer Gesamtumsatz (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289)
299
Total Ziff. 220 bis 280
=–
289
=
II. STEUERBERECHNUNG
Leistungen CHF
ab 01.01.2011
Steuer CHF / Rp.
ab 01.01.2011
Leistungen CHF
bis 31.12.2010
Steuer CHF / Rp.
bis 31.12.2010
1. Satz
321
+
320
+
2. Satz
331
+
330
+
+
Bezugsteuer
381
+
+
+
380
Total geschuldete Steuer (Ziff. 320 bis 381)
Steuer CHF / Rp.
Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1050
470
Steueranrechnung gemäss Formular Nr. 1055
471
=
399
+
+
–
–
An die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlender Betrag
500
Guthaben der steuerpflichtigen Person
510
Total Ziff. 470 bis 471
=–
479
=
=
III. ANDERE MITTELFLÜSSE (Art. 18 Abs. 2)
Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c)
900
Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l)
910
Der/die Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben:
Datum
Buchhaltungsstelle
Telefon
Rechtsverbindliche Unterschrift
DM_0536_01 / 01.11
57
40. Stichwor t ver zeichnis
A
Abendessen
9, 10, 19, 20, 26
Abrechnungsart
33
Abrechnungsformular (siehe MWST-Abrechnung)
Abrechnungsmethode
22, 48, 49, 52
Abrechnungsperiode
33, 49, 52, 53, 56, 57
Anlässe
6, 7, 35
Annullierung
1, 7, 42
Ansätze
17, 19, 20, 21, 48
Arrangement
8, 9, 10, 11, 12, 33, 39, 40, 41
Ausfuhrdokument
44, 45, 50
Ausfuhren im Reiseverkehr
44
Ausserbetriebliche Aktivitäten
1, 32
Autokosten
19, 20, 48, 50
Automaten
1, 5, 32, 35, 37
B
Bauwerk
17
Beherbergung (Beherbergungsleistung) 1, 4, 5,
8, 9, 10, 11, 12, 29, 39, 41, 43, 46, 52, 54, 56
Beherbergungstaxe
1, 4, 7, 12, 23, 26
Belege
1, 5, 14, 35, 36, 46, 47, 50
Berichtigungsabrechnung
49, 54, 55
Bezugsteuer
14, 22, 23, 41, 48, 50,
52, 53, 54, 55, 56, 57, 62
Billard
1, 4, 32, 33
Blumenschmuck
5
Blumenverkauf
1, 33
Bowling
33
Brunch
8, 9
Bücher
5
Buchführung
47, 62
Buchhaltung
22, 33, 43, 47, 48, 50, 51, 52,
53, 54, 55, 56, 57
Buffetanlage
37
Bus-Chauffeure
35
58
C
Change-Geschäft
City Tax
Coupons
1, 7, 33
12
5, 24
D
Dart
1, 4, 32, 33
Debitorenverluste
1, 33
Debouren1, 34
Devisen-Tageskurs
14
Dienstleistungen
13, 14, 15, 16, 34, 43, 45,
46, 47
Diplomatische Missionen
45
Diverses, MWST-Abrechnung
12, 52, 53, 54,
55, 56, 57
Drittarbeiten
16, 17
E
Eigenverbrauch
1, 15, 16, 17, 18, 19, 39,
47, 48, 50, 52, 54, 56
Einlageentsteuerung
17, 39, 47, 48, 50, 52,
54, 56
Einmalzahlung
37
Einschätzungsmitteilung
51
Eintrittspreise
1, 18
Entgelt
5, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 23, 32,
33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 46, 50,
52, 53, 54, 55, 56, 57
Ermittlung
9, 10, 12, 17, 20, 21, 22, 47, 48
Exklusivrecht
37, 38
F
Fakturierung
8, 9, 10, 11, 12, 14, 26, 27, 33,
48, 49
Fakturierung in Fremdwährung
1, 14
Familienmitglieder
17, 19
Finalisierung
49
Firmenjubiläum
32
Formulare
1, 44, 45, 46, 48, 52
Freibetrag
36
Freigrenze
Fristen
Frühstück
16, 36
22
4, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 19, 20, 23,
26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, 39, 40, 46
G
Gästekarte
1, 12, 13
Gastgewerbliche Leistung
4, 5, 7, 33, 39, 46
Gegenstände
14, 15, 16, 17, 35, 43, 44, 45, 47
Genussmittel
5, 6, 7
Gesamtentgelt
8, 10, 11
Geschäftsaufgabe
16
Geschäftsfahrzeug
16, 19, 20, 50
Geschenke
1, 15, 16, 34, 35
Geschenkgutscheine
1, 7, 35
Gratisessen
1, 35
Gratisleistungen
35
Grundstück
39
Gründungskosten
43
Guest-Check
42
Gutscheine (siehe Geschenkgutscheine)
Gutschrift
36
H
Halbfabrikate
Halbpension
Hauslieferung
Hilfsbuchhaltung
Hund
I
Imbissbars/-stände
Immobilien
Infrastruktur
Internetbenutzungsgebühr
J
Jahresabstimmung
16, 17
9, 11, 26, 28
5, 7
33
1, 36
6, 7
38, 39
10, 12, 16, 35
4
49, 54, 55
59
K
Kaffeepause
10
Kalkulatorischer Nachweis
8, 9, 10, 11, 13, 34
Kassenzettel
5, 24
Kegelbahn
5, 33
Kinder
18, 19
Konsumvorrichtungen
6
Kontakte
1, 63
Korrekturabrechnung
49, 56, 57
Kreditkartenkommissionen
1, 37
Kuchenbuffet
1, 37
Kunstwerke
1, 43
Kurtaxe
1, 4, 7, 12, 13, 15, 26, 27, 28, 29,
30, 31, 52, 53, 54, 55, 56
L
Landeswährung
Leistungskombinationen
Lieferverträge
Liegenschaftsverwaltung
Logiernächteabgabe
Lohnausweis
14
8, 12, 48
1, 37
38, 62
12
20, 21
M
Mahlzeiten
9, 19, 20
Maisonbuchungen
35
Mehrvergütungen
38
Mehrwert
1, 46
Merkblatt N1
21
Merkblatt N2
20, 21
Mietpreis
17, 32
Minibar
4, 11, 27
Mitarbeiter (siehe Personal)
Monatsmittelkurs
14
Monatspauschale
19
Musik
32
MWST-Abrechnung
7, 13, 21, 22, 34, 39, 41,
42, 46, 47, 48, 49, 52, 53
MWST-Kontrolle
48, 49, 50, 51
MWST-Nummer
5, 24, 46
N
Nachbelastung
36
Nachforderung durch Lieferant
38
Nahrungsmittel
5, 6, 7, 32
Naturalbezüge
16, 48
Naturalrabatte
1, 35
Nebenkosten der Unterkunft
19
Nebenleistungen (Beherbergung)
4
Nebenleistungen (Normalsatz)
5
Nicht-Entgelt
42, 48, 50, 52, 54, 56
Normalsatz
4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 19, 20, 21,
22, 26, 28, 29, 32, 33, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 46
No-Show
7, 42, 48
Nutzungsänderung
17, 39, 50, 62
O
Offertstellung
Option
1, 14, 15
1, 38, 39, 43, 50
P
Package
11, 12, 28, 29
Parkplätze
4, 21, 39
Parkplatzvermietung
1, 39
Pauschale
6, 8, 9, 10, 12, 13, 20, 26, 27, 48, 49
Pauschalregelung
6
Pay-TV
4, 11
Personalausflüge
32
Personalverpflegung
20
Preisangabe
1, 14
Preisbekanntgabeverordnung
14, 15, 62
Privatanteile
19, 48, 62
Probeessen
1, 35
Provision an Reisebüros
1, 39, 40, 41
Provision aus Automaten
33
Q
Quellen
Quittung
1, 62
5, 14, 35, 50
60
R
Rabattaktionen
7
Radio- und TV-Benutzung
4
Rechnungsbeispiele
1, 10, 11, 14, 26, 42
Rechnungsstellung 1, 8, 12, 13, 23, 36, 37, 44, 62
Reduzierter Steuersatz
5
Reisebüros
1, 15, 35, 39, 40, 41, 42, 62
Restaurationsleistungen
4
S
Sachleistung
37
Saldosteuersatzmethode 1, 21, 22, 23, 48, 49, 53
Samnaun
22
Sampuoir
22
Schadenersatz
1, 7, 42, 52, 53, 54, 55, 56, 57
Seminar
10, 11, 12, 14, 27
Servierleistung
5, 7
Sitzungen
4
Sondersatz für Beherbergung
4
Sportanlagen
1, 4, 32, 33
Stammgäste
35
Standardtechnik
10
Steuerabrechnung
22
Steuerforderung
11, 14, 23, 47
Steuerperiode
6, 9, 14, 22, 49,54, 55
Steuersätze
1, 4, 9, 11, 13, 19, 21, 22, 23,
35, 38, 40, 48, 50
Steuerschuld
21, 41
Subventionen
52, 53, 54, 55, 56, 57
T
Tabakwaren
4, 7, 18, 19, 21, 32
Take-away
6
Tischdekoration
1, 33
Tourismusförderungsabgabe
12, 13
Touroperator
39
Treuekarten
7
Trinkgelder
1, 42
U
Übernachtung
4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 23,
29, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 46
Umsatzbonus
38
Umsatzsteuer
14, 23, 34, 38, 40, 41, 42, 47
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) 24
Unterstellungserklärung Saldosteuersatzmethode
22
V
Vergütung der MWST
1, 43, 44
Vergütungsverfahren
62
Verjährungsfrist
10
Verkauf über die Gasse
5, 6
Verkaufsförderungsabgabe
12
Vermietung von Hotelzimmern
1, 4, 43, 46
Vermögenswert
46
Verpflegung Erwachsene
18
Verpflegung Kinder
18
Verpflegungsautomat
5, 32
Vollpension
11, 27, 29
Vorsteuerabstimmung
49
Vorsteuerkorrektur 7, 15, 16, 17, 19, 21, 34, 35,
36, 39, 42, 46, 47, 48, 50, 52, 54, 56, 62
Vorsteuerkürzung
47, 48, 52, 54, 56
Vouchers
1, 46
61
W
Warenmuster
16, 35
Weiterverrechnung ohne Mehrwert
1, 37
Werbegeschenke
1, 16, 34, 35
Z
Zeitungen, Zeitschriften
Zigaretten
Zimmerreinigung
5
32
4
41. Q u e l l e n
MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen
Grundlagen
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTG) vom 12. Juni 2009
(Stand 1. Januar 2010)
MWST-Info 18 Vergütungsverfahren
MWST-Branchen-Info 12 Reisebüros sowie Kurund Verkehrsvereine
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom
27. November 2009
(Stand 1. Juli 2010)
MWST-Branchen-Info 17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
(Entwurf vom 21. Januar 2011)
MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und
Gastgewerbe
(publiziert 24. Dezember 2010)
MWST-Branchen-Info 23 Kultur
MWST-Branchen-Info 24 Sport
Ergänzungen
MWST-Info 04 Steuerobjekt
Preisbekanntgabeverordnung – Preisbekanntgabe und Werbung für die Hotellerie und die
Restauration (Erscheinungsdatum: Juni 2009)
www.seco.admin.ch (Rubrik Dokumentation/
Publikationen/Broschüren/Preisbekanntgabe)
MWST-Info 07 Steuerbemessung und
Steuersätze
MWST-Info 08 Privatanteile
MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und
Vorsteuerkorrekturen
Alle erwähnten MWST-Publikationen befinden
sich unter der Internetadresse
www.estv.admin.ch/mwst (Rubrik Dokumentation/Publikationen/Neues MWSTG ab 2010)
MWST-Info 10 Nutzungsänderung
MWST-Info 12 Saldosteuersätze
MWST-Info 14 Bezugsteuer
MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung
MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung
62
42. Kont ak te
DeKa Gastronomie-Treuhand AG
Schwalbenweg 53, 8500 Frauenfeld
Tel. +41 52 720 12 10
[email protected]
www.gastro-treuhand.ch
Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Tel. +41 31 322 21 11
Fax +41 31 325 71 38
mwst,[email protected]
Domicil Bern AG
Dr. Heinz Hänni
Engehaldenstrasse 20, Postfach 5926, 3001 Bern
Tel. +41 31 307 20 50
[email protected]
www.domicilbern.ch
hotelleriesuisse
Monbijoustrasse 130, Postfach, 3001 Bern
www.hotelleriesuisse.ch
Tel. +41 31 370 42 08
[email protected]
Treuhänder des Beraternetzwerks von
hotelleriesuisse
www.hotelleriesuisse.ch (Rubrik Beratung)
EAC Eltschinger, Audit & Consulting AG
Florastrasse 13, 8800 Thalwil
Tel. +41 44 721 42 42
[email protected]
www.eac-eltschinger.ch
BDO AG
Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern
Tel. +41 41 368 13 24
[email protected]
www.bdo.ch
Gasser&Partner GmbH
Merkurstrasse 45, 8032 Zürich
Tel. +41 44 260 46 76
[email protected]
www.franzgasser.ch
Berest AG
Thannerstrasse 30, Postfach, 4009 Basel
Tel. +41 61 228 95 55
[email protected], www.berest.com
GWP Insurance Brokers
Davidstrasse 38, 9001 St. Gallen
Tel. +41 71 226 80 47
[email protected], www.gwp.ch
Bommer + Partner Treuhandgesellschaft
Strandweg 33, 3004 Bern
Tel. +41 31 307 11 11
[email protected]
www.bommer-partner.ch
Horesman SA
Rue du Maupas 51, 1004 Lausanne
Tel. +41 21 648 46 60
[email protected]
www.horesman.ch
CFB network AG
Etzelstrasse 42, 8038 Zürich
Tel. +41 43 810 02 25
[email protected], www.cfbnetwork.ch
KATAG Treuhand AG
Arsenalstrasse 40, 6011 Kriens
Tel. +41 41 317 37 37
[email protected], www.katag.ch
63
KPMG AG
Badenerstrasse 172, 8026 Zürich
Heime/Institutionen: Tel. +41 44 249 20 82
[email protected]
Hotellerie/Tourismus: Tel. +41 44 249 31 53
[email protected]
www.kpmg.ch
SGH Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit
Gartenstrasse 25, Postfach, 8027 Zürich
Tel. +41 44 209 16 16
[email protected]
www.sgh.ch
TESMAG AG
Alfred-Escher-Strasse 9, 8002 Zürich
Tel. +41 44 404 14 14
[email protected]
www.tesmag.ch
NEUTRASS Versicherungspartner AG
Schöngrund 26, 6343 Rotkreuz
Tel. +41 41 799 80 55
[email protected]
www.neutrass.ch
ProConseils Solutions SA
Pl. Dufour 1, case postale 914, 1110 Morges 1
Tel. +41 21 802 54 10
[email protected]
www.proconseilssolutions.ch
REDI AG Treuhandbüro für Heime
Freiestrasse 11, Postfach 781, 8501 Frauenfeld
Tel. +41 52 725 09 30
[email protected]
www.redi-treuhand.ch
Riedi Ruffner Theus AG
Poststrasse 22, 7002 Chur
Tel. +41 81 258 46 46
[email protected]
www.rrt.ch
RUEPP & PARTNER Dietikon AG
Lerzenstrasse 16/18, 8953 Dietikon
Tel. +41 44 744 91 91
[email protected]
www.ruepp.ch
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TSG Treuhand & Software für das
Gastgewerbe AG
Parkweg 35, 4051 Basel
Tel. +41 61 366 99 34
[email protected]
www.tsgbasel.ch
Wirtschaftsberatung Kalbermatter & Zumstein AG
Gliserallee 1, 3902 Brig-Glis
Tel. +41 27 921 65 65
[email protected]
www.wbkz.ch
hotelleriesuisse
Monbijoustrasse 130
Postfach
CH-3001 Bern
Telefon +41 (0)31 370 42 08
Fax
+41 (0)31 370 44 44
[email protected]
www.hotelleriesuisse.ch