Statut und Geschäftsordnung des Unterbezirks Herne

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Statut und Geschäftsordnung des Unterbezirks Herne
Statut und Geschäftsordnung des Unterbezirks Herne
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
§1
Gebiet und Gliederung
1.
2.
3.
Die in der kreisfreien Stadt Herne bestehenden Ortsvereine bilden den Unterbezirk Herne der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Die Grenzen der Ortsvereine bestimmt in Abstimmung mit den Ortsvereinen der
Unterbezirksvorstand.
Der Unterbezirk Herne ist eine Organisationsgliederung der SPD im Bezirk Westliches
Westfalen.
§2
Aufgaben
Aufgaben des Unterbezirks sind insbesondere:
1. den Einfluß der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zu stärken und ihre programmatische
Zielsetzung vor Ort umzusetzen;
2. die Tätigkeit der Ortsvereine und der Arbeitsgemeinschaften organisatorisch zu unterstützen und
die politische Zusammenarbeit zu fördern;
3. politische Bildungsarbeit durchzuführen und zu aktivieren.
§3
Organe
Die Organe des Unterbezirks sind:
1. der Unterbezirksparteitag,
2. der Unterbezirksvorstand,
3. die Unterbezirkskontrollkommission.
§4
Unterbezirksparteitag
1.
2.
3.
a)
b)
c)
4.
5.
a)
b)
c)
Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks. Er bestimmt insbesondere die
Grundsätze der Arbeit im Unterbezirk und wählt u. a. den Vorstand, die Kontrollkommission
sowie die Delegierten zu ordentlichen Bezirks-, Landes- und Bundesparteitagen für die Dauer von
2 Jahren.
Der Unterbezirksparteitag unterbreitet der Wahlkreiskonferenz für die Wahl der Kandidatinnen
und der Kandidaten zum Landtag, Bundestag, Europäischen Parlament und zum Amt des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin Vorschläge. Sind mehrere
Kandidatinnen/Kandidaten aufgestellt, kann der Unterbezirksparteitag eine Mitgliederbefragung
beschließen.
Der Unterbezirksparteitag setzt sich zusammen aus:
den in den Ortsvereinen für zwei Jahre gewählten 150 Delegierten; die Mandate werden errechnet
nach den im vorausgegangenen Geschäftsjahr abgerechneten Beiträgen und dem beim Bezirk
Westl. Westfalen üblichen Berechnungsverfahren;
fünf von der Betriebsgruppenkonferenz für 2 Jahre gewählten Delegierten.
fünf von der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen auf ihrer Unterbezirkskonferenz
gewählten Delegierten
Für alle Delegierten ist Ersatzwahl möglich.
Am Unterbezirksparteitag nehmen mit beratender Stimme, soweit sie Mitglied der SPD sind, teil:
der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin,
die Mitglieder, die in höhere Parteivorstände und in allgemeine Parteiausschüsse gewählt sind,
die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestages und des Landtages von NRW,
soweit sie im Unterbezirk wohnen oder gewählt sind,
d)
e)
f)
g)
h)
i)
der/die Vorsitzende der Ratsfraktion,
je ein/e Vertreter/in der auf Unterbezirksebene bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Partei,
je ein/e Vertreter/in der Arbeitskreise SPD International, Europabeauftragte und Bildungsobleute,
ein/e Vertreter/in der Sozialistischen Bildungsgemeinschaft Herne,
ein/e beauftragte/r ständige/r Vertreter/in der SJD "Die Falken", Unterbezirk Herne,
die Mitglieder der Unterbezirkskontrollkommission.
6.
Der Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§5
Einberufung des Unterbezirksparteitages
1.
2.
3.
Der Unterbezirksparteitag findet in der Regel viermal im Jahr statt.
Der Unterbezirksparteitag wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen
vor dem Parteitag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. In besonders zu begründen
den Fällen ist eine kürzere Einladungsfrist zulässig.
Auf Antrag von mindestens fünf Ortsvereinen bzw. OV-Vorständen oder der
Kontrollkommission ist der Unterbezirksvorstand verpflichtet, unverzüglich einen
Unterbezirksparteitag einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte
zu stellen. Der Unterbezirksparteitag muß spätestens am 14. Tage nach Eingang des Antrages
stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche.
§6
Beschlußfähigkeit des Unterbezirksparteitages
Ein ordnungsgemäß einberufener Unterbezirksparteitag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder nach § 4 (3) anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange die Beschlußunfähigkeit nicht
festgestellt ist.
§7
Anträge zum Unterbezirksparteitag
1.
2.
3.
Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Parteitag dem Unterbezirksvorstand vorliegen.
Antragsberechtigt sind die Ortsvereine, der Unterbezirksvorstand, die Arbeitsgemeinschaften
nach § 10 der Bundessatzung und die Betriebsgruppenkonferenz.
Die Möglichkeit von Initiativanträgen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Der Unterbezirksvorstand gibt der Antragsberatungskommission eine Geschäftsordnung.
§8
Unterbezirksvorstand
1.
Der Unterbezirksvorstand führt die Geschäfte des Unterbezirks. Er vertritt den Unterbezirk nach
außen.
2.
a)
b)
c)
d)
e)
Der Unterbezirksvorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Seniorenbeauftragten,
zwölf Beisitzern,
soweit sie als ordentliche Delegierte gewählt sind.
Er wird vom Unterbezirksparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen teil:
der/die Geschäftsführer/in,
die Leiter/innen der Arbeitsgemeinschaften und die Leiter/innen der vom UB Vorstand eingesetzten Arbeitskreise,
die Mitglieder, die in höhere Parteivorstände gewählt sind,
der/die Vorsitzende der Ratsfraktion,
der/die Oberbürgermeister/in,
ein/e von der SJD "Die Falken" beauftragte/r ständige/r Vertreter/in,
die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestages und des Landtages von NRW,
soweit sie im Unterbezirk wohnen oder gewählt sind , soweit sie dem Unterbezirksvorstand nicht
nach § 8 Absatz 2 angehören und Mitglied der SPD sind.
4.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Unterbezirksvorstand Kommissionen bilden.
5.
Der Unterbezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
6.
Die Vorstandsmitglieder und der/die Geschäftsführer/in sind berechtigt, an allen
Zusammenkünften der Ortsvereine, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise sowie der
Betriebsgruppenkonferenz im Unterbezirk beratend teilzunehmen.
§9
Unterbezirkskontrollkommission
1.
2.
3.
4.
Die Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Unterbezirksvorstand
angehören dürfen. Sie wählt den/die Vorsitzende/n aus ihrer Mitte.
Der Kontrollkommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung des Vorstandes. Beschwerden
gegen den Vorstand werden durch die Kontrollkommission beraten.
Zur Aufgabe der Kontrollkommission gehört die Prüfung der Unterbezirkskasse. Die Kasse muß
mindestens viermal im Jahr geprüft werden.
Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Vorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
§ 10
Schiedskommission
1.
2.
Die Anzahl der beim Unterbezirk zu bildenden Schiedskommissionen legt der
Unterbezirksparteitag fest.
Im übrigen gilt § 34 des Organisationsstatuts.
§ 11
Betriebsorganisation
1.
2.
3.
Die betriebliche Vertrauensarbeit der Partei in Herne wird insbesondere durch die
Betriebsorganisation geleistet. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des Parteivorstandes und nach den Richtlinien für die Betriebsorganisation im UB Herne.
Die Betriebsgruppenkonferenz wählt die stimmberechtigten Delegierten und Ersatzdelegierten
für den Unterbezirksparteitag. Die gewählten Delegierten müssen ihren Wohnsitz im UB Herne
haben.
Der Unterbezirksvorstand erstellt Richtlinien für die Betriebsorganisation im UB Herne.
§ 12
Wahlen
1.
2.
Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der SPD.
Frauen und Männer werden mindestens zu je 40 % berücksichtigt.
§ 13
Aufstellung zur Kandidatur
1.
2.
Frauen und Männer werden mindestens zu je 40 % berücksichtigt.
Die Aufstellung der Reserveliste zum Rat der Stadt und der Liste zu den Bezirksvertretungen
erfolgt alternierend unter Berücksichtigung der Wahlordnung der SPD.
3.
Näheres regelt die Wahl- und Geschäftsordnung des Unterbezirks zur
Wahlkreisdelegiertenkonferenz.
§ 14
Satzungsänderung
1.
2.
Änderungen dieser Satzung können nur auf einem Unterbezirksparteitag mit Zweidrittelmehrheit
der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Anträge auf Abänderung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie innerhalb der Frist,
die der § 7 vorschreibt, eingegangen sind.
§ 15
Bestimmungen höherer Parteiebenen
Soweit die vorliegenden Bestimmungen keine eigenen Regelungen treffen, gelten die satzungsgemäßen
Bestimmungen der Sozialdemokratischen Partei auf Bundesebene und diejenigen im Bezirk Westliches
Westfalen entsprechend.
§ 16
Inkrafttreten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Diese Satzung ist am 27. September 1975 in Kraft getreten.
Die §§ 4, 7, 8, 11, 12, 14 sind durch Beschluß des Unterbezirksparteitages vom 29.11.91 geändert
bzw. eingefügt worden; auf Grund eines weiteren Beschlusses dieses Parteitages ist die Satzung
sprachlich neu gefaßt worden, um der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unterbezirk
Rechnung zu tragen.
Der § 4 Abs. 1 wurde durch Beschluß des Unterbezirks-Parteitages vom 16.4.94 bezüglich der
Delegiertenwahl ergänzt.
Der § 8 Abs. 2 d wurde aufgrund der Bestimmungen der Bezirkssatzung vom 23.4.94 um den
Punkt "dem/der Seniorenbeauftragten" ergänzt.
Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 3a, 5a, 5c, 5f, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3b, 3f, 3g, 11, sind
durch Beschluß des Unterbezirksparteitages am 17. September 1997 geändert bzw. neu
aufgenommen worden.
Der § 13, Abs. 2 und 3 wurde geändert durch Beschluß des Unterbezirksparteitages am 2.
Dezember 1998.
Der § 4, Abs. 3 c) wurde durch Beschluß des Unterbezirksparteitages vom 22. September 2010
ergänzt.