Nr. 2

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Nr. 2
Ausgabe 02/2016 | 27. Jänner 2016
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Inhalt
01 Nachschauen der
Finanzverwaltung zur
Registrierkassenpflicht
01 Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass
2015
03 Lohnsteuerrichtlinien
Wartungserlass 2015
05 BMF-Information: Offene
Verbindlichkeiten bei
Liquidation nach § 19 KStG
05 Neues Formular für
Umsatzsteuervoranmeldungen
ab Jänner 2016
06 BFG: Einfuhrumsatzsteuer für
ein kostenlos überlassenes
Buch
06 EuGH: Gemeinschaftliche
Anlagen in Immobilien als
umsatzsteuerbefreites
Sondervermögen
07 BMF-Auskunft:
Umsatzsteuerliche Behandlung
von IMEI Provisionen beim
Verkauf von Mobiltelefonen
07 Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Nachschauen der
Finanzverwaltung
zur Registrierkassenpflicht
Gemäß Information der Kammer der Wirtschaftstreuhänder führt der
Außendienst der Finanzverwaltung bereits Nachschauen hinsichtlich der
Erfüllung der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
durch. Bei diesen Nachschauen wird der steuerliche Vertreter nicht vorab
informiert. Sollte auch in Ihrem Unternehmen eine solche Nachschau stattfinden,
informieren Sie uns bitte, damit wir Sie entsprechend unterstützen können.
Lt. dem Erlass vom 12. November 2015 (BMF-010102/0012-IV/2/2015) sollen
von den Abgabenbehörden im 1. Quartal 2016 bei Nichteinhaltung der
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht noch keine Strafen verhängt werden.
Im 2. Quartal 2016 müssen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen
besondere Gründe glaubhaft gemacht werden, um einer Strafe zu entgehen
(z.B. Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Kassenhersteller).
Umgründungssteuerrichtlinien
Wartungserlass 2015
Im Zuge der laufenden Wartung wurden die Umgründungssteuerrichtlinien
(UmgrStR) hinsichtlich gesetzlicher Änderungen sowie aktueller Judikatur
überarbeitet. Unter anderem wurden folgende Neuerungen vorgenommen:
Auslaufen der Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer wurde mit 31. Dezember 2015 außer Kraft gesetzt. Die
Rz 323 des Wartungserlasses 2015 präzisiert, dass Umgründungsvorgänge ab
1. Jänner 2016 keine Gesellschaftsteuer mehr auslösen, auch wenn steuerlich
ein Umgründungsstichtag bis 31. Dezember 2015 zu Grunde gelegt wird.
Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass 2015
Nicht erfolgte Meldung als Finanzordnungswidrigkeit
Es wird in allen Artikeln des UmgrStG klargestellt, dass unabhängig von der
Eintragung von Umgründungsvorgängen in das Firmenbuch, eine Anzeige beim
zuständigen Finanzamt innerhalb von 9 Monaten ab dem Umgründungsstichtag zu
erfolgen hat. Die Meldung selbst ist in diesen Fällen zwar keine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), eine Verletzung der
Meldepflicht innerhalb der Frist kann allerdings eine Finanzordnungswidrigkeit
darstellen.
Verlustverursachendes Vermögen
Die Rz 2015 UmgrStR führte aus, dass bei einer up-stream Verschmelzung einer
Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft, der aus einer Teilwertabschreibung
der Beteiligung an der Tochtergesellschaft resultierende Verlustvortrag bei der
Muttergesellschaft vorhanden bleibt. Die neue Rz 215a UmgrStR beschäftigt sich
mit Folgeumgründungen. Gemäß § 4 (1) UmgrStG gehen Verlustvorträge im Zuge
einer Verschmelzung über, sofern das verlustverursachende Vermögen zum
Verschmelzungsstichtag noch vorhanden ist. Handelte es sich bei dem
verlustverursachenden Vermögen um eine verschmelzungsbedingt
untergegangene Beteiligung, tritt bei Folgeumgründungen für die Beurteilung des
Verlustübergangs das Vermögen der verschmelzungsbedingt untergegangenen
Körperschaft an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Beteiligung.
Verschmelzung zweier ausländischer Gruppenmitglieder
Im Zuge einer Verschmelzung zweier ausländischer Gruppenmitglieder kann eine
Nachversteuerung unterbleiben, sofern der ausländische Rechtsnachfolger selbst
Gruppenmitglied ist und bei ihm eine Verrechnung von Verlusten und damit eine
Nachversteuerung beim österreichischen Gruppenträger erfolgen kann. Allerdings
wird in der Rz 352d UmgrStR präzisiert, dass dies nicht bei grenzüberschreitenden
Auslandsumgründungen der Fall ist, da laut Rechtsansicht des BMF eine Nachversteuerung in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend sichergestellt ist. Dies
gilt auch, falls in dem Staat des übertragenen Gruppenmitglieds nach der
Umgründung eine Betriebsstätte verbleibt.
Der Ansatz des Firmenwertes im Verkehrswert des einbringungsfähigen
Vermögens?
Im Zuge einer Einbringung ist nachzuweisen, dass das einzubringende Vermögen
einen positiven Verkehrswert aufweist. Rz 672 UmgrStR präzisiert, dass ein
Firmen- oder Praxiswert, der einzige und allein auf dem persönlichen Ruf und dem
Bekanntheitsgrad des Einbringenden basiert, nicht übertragen werden kann. Der
Firmenwert ist somit bei der Ermittlung des Verkehrswertes des einzubringenden
Vermögens außer Acht zu lassen.
Einbringung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Im Zuge einer Einbringung können prinzipiell nur (i) Betriebe und Teilbetriebe, (ii)
Mitunternehmeranteile und (iii) qualifizierte Kapitalanteile steuerneutral übertragen
werden. Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind von
der Anwendbarkeit des Artikel III Umgründungssteuergesetz ausgeschlossen. In der
Rz 718 UmgrStR wird seitens des BMF nun klargestellt, dass dies auch für von der
vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenes, einbringungsfähiges
Vermögen gilt. Hält die vermögensverwaltende Personengesellschaft einen
qualifizierten Kapitalanteil, stellt eine Einbringung einer solchen
Personengesellschaft keine mittelbare Einbringung von Kapitalanteilen dar und
könnte somit eine sofortige Gewinnrealisierung zur Folge haben.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 2
Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass 2015
Besteuerungsrecht an fiktiven Gegenleistungsanteilen
Bei einer Einbringung kann unter bestimmten Umständen auf eine Gegenleistung
verzichtet werden. Laut Rz 854b besteht die Gegenleistung in einem solchen Fall in
der Werterhöhung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Somit kann es
in bestimmten Fällen bei reinen Inlandssachverhalten (inländische Gesellschaft
bringt inländisches Vermögen in eine mittelbar verbundene inländische Schwestergesellschaft ein) zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommen, wenn der
Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft in Österreich nicht ansässig ist und
Österreich aufgrund Anwendung eines DBA nicht das Besteuerungsrecht an den
fiktiven Gegenleistungsanteilen hat, gleichzeitig aber zum Einbringungsstichtag das
Besteuerungsrecht an der einbringenden Gesellschaft hatte.
Beilzulegender Wert als unternehmensrechtliche Anschaffungskosten bei
Einbringungen
In der Rz 952 UmgrStR wird das VwGH Erkenntnis vom 22. Mai 2014 eingearbeitet
und klargestellt, dass im Zuge einer Einbringung der beizulegende Wert gemäß
§ 202 Abs. 1 UGB die Funktion der Anschaffungskosten des eingebrachten
Vermögens übernimmt und somit auch die Wertobergrenze für eine künftige
Bewertung darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das eingebrachte Vermögen
unternehmensrechtlich mit dem beizulegenden Wert oder unter Fortführung der
Buchwerte übernommen wurde.
Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass
2015
Einkommensteuergesetz
Im Zuge der laufenden Wartung wurden die Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
hinsichtlich gesetzlicher Änderungen sowie aktueller Judikatur überarbeitet. Unter
anderem wurden folgende Neuerungen vorgenommen
(BMF 11. Dezember 2015, 010222/0088-VI/7/2015):
Steuerbefreiungen
Zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und präventive
Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 2. TS EStG, Rz 77a LStR) gelten als steuerfreie Vorteile,
soweit diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen
Krankenversicherung umfasst sind. Gemäß LStR können diese Angebote nur
folgende Handlungsfelder umfassen:
• Ernährung: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und
Reduktion von Übergewicht. Nicht steuerfrei: Kosten von
Nahrungsergänzungsmitteln bzw. reine Koch- und Backkurse
• Bewegung: Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen
(z.B. Stärkung Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition) sowie Reduktion von
Erkrankungsrisiken (zB Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen). Nicht
steuerfrei: Beiträge für Fitnesscenter oder Sportvereine
• Sucht: Raucherentwöhnung, die langfristig auf den Rauchstopp abzielt
• Psychische Gesundheit: Vermeidung negativer Folgen für die körperliche und
psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen
Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen
(§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG, Rz 78 LStR) können bis zu einem Gesamtbetrag von
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 3
Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2015
EUR 186 jährlich steuerfrei behandelt werden. Jubiläumszuwendungen sind
zukünftig als sonstige Bezüge sozialversicherungspflichtig.
Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG, Rz 101 LStR): Für die Beurteilung, ob die
Zuwendung steuerfrei ausbezahlt werden kann, ist es unerheblich, unter welchem
Titel (z.B. Sterbekostenbeitrag, Sterbequartal, Todesfallbeitrag) die Zuwendung
gewährt wird und ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht.
Sachbezüge, Allgemein (Rz 138 ff LStR)
Die neue Grundregel des § 15 Abs. 2 Z 1 EStG wird ebenso in die LStR
eingearbeitet und lautet ab 1. Jänner 2016, dass geldwerte Vorteile mit den um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes
anzusetzen sind.
Maßgebend hierfür ist der Ort (z.B. Gemeinde, Bezirk), an dem der geldwerte
Vorteil zufließt. Nicht maßgeblich sind Preise von Online-Angeboten fremder
Anbieter. Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man daher den
Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben.
Expatriates (Rz 406b LStR)
Zum Werbungskostenpauschale für Expatriates halten die LStR ergänzend fest,
dass die Beschäftigung in Österreich nicht länger als fünf Jahre dauern darf und der
ausländische Wohnsitz aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung beibehalten
werden muss. Sollte von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen
sein, liegt laut LStR keine vorübergehende Beschäftigung vor. Eine längere
Beschäftigungsdauer wird auch dann anzunehmen sein, wenn dem Expatriate im
Falle eines befristeten Dienstverhältnisses die Option eingeräumt wird, das
Beschäftigungsverhältnis über fünf Jahre hinaus zu verlängern. Sollte die Option
nicht in Anspruch genommen werden, kommt es zu einer Bescheidänderung
zugunsten des Expatriates.
Lehrbeauftragte (Rz 992 LStR)
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter
Satz EStG spricht, wenn eine lehrende (unterrichtende) Tätigkeit in gleicher Weise
wie von angestellten Lehrern oder Lehrbeauftragten entfaltet wird (persönliche
Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko,
Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen Schulbetrieb nach Maßgabe von
Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung).
Ein Dienstverhältnis besteht jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest
15 Wochenstunden über ein Semester hin.
Automatische Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG)
Die Reglungen zur automatischen Arbeitnehmerveranlagung kommen erstmalig für
das Veranlagungsjahr 2016 zur Anwendung. Die erste automatische
Arbeitnehmerveranlagung erfolgt daher mit 1. Juli 2017.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 4
BMF-Information: Offene
Verbindlichkeiten bei Liquidation nach
§ 19 KStG
Körperschaftsteuergesetz
Gemäß § 19 KStG ist der steuerliche Liquidationsgewinn der im Zeitraum der
Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des
Abwicklungsendvermögens und des Abwicklungsanfangsvermögens ergibt.
Reichen bei der Liquidation der Körperschaft ihre Aktiva nicht aus, um bis zum
Ende der Abwicklung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, erhöht sich dadurch die
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer um den Wert, mit dem die nicht
getilgten Verbindlichkeiten in der letzten Steuerbilanz vor Liquidation enthalten
waren.
Im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2014 wurde die Berücksichtigung der
nicht getilgten Verbindlichkeiten nach § 19 KStG thematisiert.
Das BMF stellt in seiner Information vom 13. Jänner 2016 (BMF-010203/0002VI/6/2016) die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen der im Salzburger
Steuerdialog 2014 vertretenen Ansichten und die Vorgehensweise bei Insolvenzen
anhand von zwei verschiedenen Konstellationen näher dar.
Zum einen ist dies der Fall der Liquidation einer Körperschaft, die Teil einer
Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist (Liquidation eines Gruppenmitglieds bzw.
des Gruppenträgers) und zum anderen der Fall der Liquidation einer Körperschaft,
die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist (Liquidation außerhalb
und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens).
Um in einem Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit durch Vorschreibung von
Körperschaftsteuer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten zu vermeiden, werden die
Abgabenbehörden angewiesen, gemäß § 206 BAO von der Festsetzung einer
zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer Abstand zu nehmen, wenn die
Verteilungsquote für die Insolvenzmasse bis zu 20% beträgt. Weiters besteht dazu
Anspruch auf Erteilung von Treu und Glauben-Auskünften.
Neues Formular für Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2016
Umsatzsteuergesetz
Das BMF hat ein neues Formular für Umsatzsteuervoranmeldungen ab
Jänner 2016 veröffentlicht. Darin wurden neue Kennzahlen für Umsätze und
innergemeinschaftliche Erwerbe mit dem neuen 13% Steuersatz aufgenommen
sowie der Steuersatz für die Zusatzsteuer für pauschalierte Land- und Forstwirte
angepasst.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 5
BFG: Einfuhrumsatzsteuer für ein
kostenlos überlassenes Buch
Umsatzsteuergesetz
Das BFG hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 (RV/5200030/2012)
festgehalten, dass jede Warenbewegung aus dem Drittland ins Inland dem Grunde
nach einfuhrumsatzsteuerpflichtig ist. Es kommt nicht auf den wirtschaftlichen
Hintergrund der Warenbewegung an. Daher wird nicht auf Lieferungen und
sonstige Leistungen gegen Entgelt abgestellt.
In Fällen der unentgeltlichen Überlassung ist eine geeignete Methode zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlage zu wählen. Hierbei ist es aus Sicht des BFG im konkreten
Fall nicht zu beanstanden, wenn der übliche Buchhandelspreis herangezogen wird.
EuGH: Gemeinschaftliche Anlagen in
Immobilien als umsatzsteuerbefreites
Sondervermögen
Umsatzsteuergesetz
Der EuGH hatte in der Rechtssache Fiscale Eenheid X NV cs vom 9. Dezember 2015
(C-595/13) zu entscheiden, ob Gesellschaften, die durch mehrere Anleger zum
alleinigen Zweck der Vermögensanlage in Immobilien gegründet wurden, als
steuerfreies Sondervermögen zu qualifizieren sind.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Einstufung als Sondervermögen möglich ist,
sofern dieselben Merkmale wie bei Anlagen, welche unter die OGAW-Richtlinie
fallen, erfüllt werden bzw. aufgrund einer entsprechenden Ähnlichkeit mit diesen im
Wettbewerb stehen. Dies ist der Fall, wenn im nationalen Recht besondere
staatliche Aufsichtsmaßnahmen für derartige Vermögen vorgesehen sind,
bestimmte Personen Anteilsrechte an dem Fonds gekauft haben, der Ertrag der
Anlage von den jeweiligen Ergebnissen im Beteiligungszeitraum abhängt und die
Anteilsinhaber Anspruch auf die Gewinne haben oder das Risiko im Zusammenhang
mit der Verwaltung des Vermögens tragen.
Weiters hatte der EuGH zu entscheiden, ob bei Qualifikation der Anlage als
Sondervermögen die von den Gesellschaften einem Dritten übertragene
tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien als (steuerfreie) Verwaltung von
Sondervermögen anzusehen ist.
Dies hat der EuGH verneint. Die Entscheidung wird damit begründet, dass die
tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien über die Tätigkeiten hinausgeht, die
mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sind.
Als spezifische Tätigkeiten, und somit begünstigt, wären in derartigen Fällen
beispielsweise Aktivitäten im Zusammenhang mit Auswahl sowie An- und Verkauf
der Immobilien sowie Verwaltung und Rechnungswesen (z.B. Gewinnermittlung,
Preisermittlung, Vermögensbewertung, Buchführung, etc.) anzusehen.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 6
BMF-Auskunft: Umsatzsteuerliche
Behandlung von IMEI Provisionen
beim Verkauf von Mobiltelefonen
Umsatzsteuergesetz
Das BMF hat am 30. November 2015 in einer an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ausgestellten Auskunft (BMF-010219/0448-VI/4/2015) die
umsatzsteuerliche Behandlung von IMEI Provisionen beim Verkauf von
Mobiltelefonen in Ergänzung zum Ergebnis des Salzburger Steuerdialogs 2015
präzisiert (siehe unsere Tax Short Cuts Nr. 24/2015). In dieser werden die
Aussagen des Salzburger Steuerdialogs 2015 anhand mehrerer Fallkonstellationen
näher erläutert.
Die ausgeführten Fälle sind:
• die Rabattgewährung bei direkter Lieferung des Telekommunikationsbetreibers
an den Händler,
• die Rabattgewährung in der Leistungskette bei Lieferung durch den
Telekommunikationsbetreiber an einen Distributor und in weiterer Folge an den
Händler,
• die direkte Rabattgewährung vom Telekommunikationsbetreiber an den Händler
bei Lieferung durch den Telekommunikationsbetreiber an einen Distributor und
in weiterer Folge an den Händler sowie
• eine Kombination der zweiten und dritten Variante.
Demnach wird bei Rabattgewährung, die nicht der Lieferkette folgt (z.B. direkt vom
Telekommunikationsbetreiber an den Händler ohne den zwischengeschalteten
Distributor), von Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Mobiltelefons an den
Endkunden ausgegangen.
Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Zu Jahresbeginn 2016 trat das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in
Kraft.
Das Kernelement des SBBG ist die Bekämpfung von sogenannten
Scheinunternehmen, die systematisch Lohn- und Sozialabgaben hinterziehen. Dazu
soll auch die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden, die für
die Bekämpfung des Sozialbetrugs zuständig sind.
Das SBBG definiert ein Scheinunternehmen als ein Unternehmen, das vorrangig
darauf ausgerichtet ist
• Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG
oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 7
Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
• Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozialoder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl die Personen keine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Liegen Verdachtsmomente vor, dass es sich bei einem Unternehmen um ein
Scheinunternehmen handelt, kann das zuständige Finanzamt dies in einem
beschleunigten Verfahren feststellen. Das Unternehmen ist über den Verdacht
schriftlich zu informieren und hat binnen einer Woche ab Zustellung der Information
die Möglichkeit Widerspruch durch persönliche Vorsprache bei der Behörde zu
erheben. Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Behörde mit Bescheid die
Eigenschaft als Scheinunternehmen festzustellen. Wird Widerspruch erhoben, kann
die Behörde erst nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren rechtskräftig
darüber absprechen, ob das betroffene Unternehmen als Scheinunternehmen gilt.
Als Folge einer solchen Feststellung wird das Versicherungsverhältnis eines bei
einem Scheinunternehmen Beschäftigten ex lege beendet, wenn sich dieser nicht
binnen sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger meldet und glaubhaft machen kann, dass er
tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat.
Außerdem wird im Firmenbuch von Amts wegen beim betroffenen Unternehmen
die Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen und das Unternehmen wird in
die Liste der Scheinunternehmen des BMF aufgenommen, die auch im Internet
veröffentlicht wird (https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/listescheinunternehmen.html).
Die rechtskräftige Feststellung als Scheinunternehmen hat auch Auswirkungen auf
die Auftraggeber eines solchen Unternehmens. Ein Auftraggeber der sich bewusst
oder grob fahrlässig eines Scheinunternehmens zur Abwicklung eines Auftrages
bedient, haftet für das Entgelt der Arbeitnehmer, die bei der Auftragsdurchführung
eingesetzt wurden.
Indizien für ein Scheinunternehmen sind u.a. (Beispiele gemäß den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage):
• Fehlen von üblichen Kontaktdaten
• Kein professionelles Auftreten
• Fehlen eines Internetauftritts
• Keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID
Nummer/Firmenbuchnummer
• Besprechungen, die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden
Grobe Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen beauftragt
wird, das sich auf der Liste der Scheinunternehmen des BMF befindet.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 8
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