Nr. 2
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Ausgabe 02/2016 | 27. Jänner 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt 01 Nachschauen der Finanzverwaltung zur Registrierkassenpflicht 01 Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 03 Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 05 BMF-Information: Offene Verbindlichkeiten bei Liquidation nach § 19 KStG 05 Neues Formular für Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2016 06 BFG: Einfuhrumsatzsteuer für ein kostenlos überlassenes Buch 06 EuGH: Gemeinschaftliche Anlagen in Immobilien als umsatzsteuerbefreites Sondervermögen 07 BMF-Auskunft: Umsatzsteuerliche Behandlung von IMEI Provisionen beim Verkauf von Mobiltelefonen 07 Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Nachschauen der Finanzverwaltung zur Registrierkassenpflicht Gemäß Information der Kammer der Wirtschaftstreuhänder führt der Außendienst der Finanzverwaltung bereits Nachschauen hinsichtlich der Erfüllung der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Bei diesen Nachschauen wird der steuerliche Vertreter nicht vorab informiert. Sollte auch in Ihrem Unternehmen eine solche Nachschau stattfinden, informieren Sie uns bitte, damit wir Sie entsprechend unterstützen können. Lt. dem Erlass vom 12. November 2015 (BMF-010102/0012-IV/2/2015) sollen von den Abgabenbehörden im 1. Quartal 2016 bei Nichteinhaltung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht noch keine Strafen verhängt werden. Im 2. Quartal 2016 müssen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen besondere Gründe glaubhaft gemacht werden, um einer Strafe zu entgehen (z.B. Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Kassenhersteller). Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 Im Zuge der laufenden Wartung wurden die Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) hinsichtlich gesetzlicher Änderungen sowie aktueller Judikatur überarbeitet. Unter anderem wurden folgende Neuerungen vorgenommen: Auslaufen der Gesellschaftsteuer Die Gesellschaftsteuer wurde mit 31. Dezember 2015 außer Kraft gesetzt. Die Rz 323 des Wartungserlasses 2015 präzisiert, dass Umgründungsvorgänge ab 1. Jänner 2016 keine Gesellschaftsteuer mehr auslösen, auch wenn steuerlich ein Umgründungsstichtag bis 31. Dezember 2015 zu Grunde gelegt wird. Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 Nicht erfolgte Meldung als Finanzordnungswidrigkeit Es wird in allen Artikeln des UmgrStG klargestellt, dass unabhängig von der Eintragung von Umgründungsvorgängen in das Firmenbuch, eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt innerhalb von 9 Monaten ab dem Umgründungsstichtag zu erfolgen hat. Die Meldung selbst ist in diesen Fällen zwar keine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), eine Verletzung der Meldepflicht innerhalb der Frist kann allerdings eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen. Verlustverursachendes Vermögen Die Rz 2015 UmgrStR führte aus, dass bei einer up-stream Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft, der aus einer Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft resultierende Verlustvortrag bei der Muttergesellschaft vorhanden bleibt. Die neue Rz 215a UmgrStR beschäftigt sich mit Folgeumgründungen. Gemäß § 4 (1) UmgrStG gehen Verlustvorträge im Zuge einer Verschmelzung über, sofern das verlustverursachende Vermögen zum Verschmelzungsstichtag noch vorhanden ist. Handelte es sich bei dem verlustverursachenden Vermögen um eine verschmelzungsbedingt untergegangene Beteiligung, tritt bei Folgeumgründungen für die Beurteilung des Verlustübergangs das Vermögen der verschmelzungsbedingt untergegangenen Körperschaft an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Beteiligung. Verschmelzung zweier ausländischer Gruppenmitglieder Im Zuge einer Verschmelzung zweier ausländischer Gruppenmitglieder kann eine Nachversteuerung unterbleiben, sofern der ausländische Rechtsnachfolger selbst Gruppenmitglied ist und bei ihm eine Verrechnung von Verlusten und damit eine Nachversteuerung beim österreichischen Gruppenträger erfolgen kann. Allerdings wird in der Rz 352d UmgrStR präzisiert, dass dies nicht bei grenzüberschreitenden Auslandsumgründungen der Fall ist, da laut Rechtsansicht des BMF eine Nachversteuerung in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend sichergestellt ist. Dies gilt auch, falls in dem Staat des übertragenen Gruppenmitglieds nach der Umgründung eine Betriebsstätte verbleibt. Der Ansatz des Firmenwertes im Verkehrswert des einbringungsfähigen Vermögens? Im Zuge einer Einbringung ist nachzuweisen, dass das einzubringende Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweist. Rz 672 UmgrStR präzisiert, dass ein Firmen- oder Praxiswert, der einzige und allein auf dem persönlichen Ruf und dem Bekanntheitsgrad des Einbringenden basiert, nicht übertragen werden kann. Der Firmenwert ist somit bei der Ermittlung des Verkehrswertes des einzubringenden Vermögens außer Acht zu lassen. Einbringung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Im Zuge einer Einbringung können prinzipiell nur (i) Betriebe und Teilbetriebe, (ii) Mitunternehmeranteile und (iii) qualifizierte Kapitalanteile steuerneutral übertragen werden. Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind von der Anwendbarkeit des Artikel III Umgründungssteuergesetz ausgeschlossen. In der Rz 718 UmgrStR wird seitens des BMF nun klargestellt, dass dies auch für von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenes, einbringungsfähiges Vermögen gilt. Hält die vermögensverwaltende Personengesellschaft einen qualifizierten Kapitalanteil, stellt eine Einbringung einer solchen Personengesellschaft keine mittelbare Einbringung von Kapitalanteilen dar und könnte somit eine sofortige Gewinnrealisierung zur Folge haben. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 2 Umgründungssteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 Besteuerungsrecht an fiktiven Gegenleistungsanteilen Bei einer Einbringung kann unter bestimmten Umständen auf eine Gegenleistung verzichtet werden. Laut Rz 854b besteht die Gegenleistung in einem solchen Fall in der Werterhöhung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Somit kann es in bestimmten Fällen bei reinen Inlandssachverhalten (inländische Gesellschaft bringt inländisches Vermögen in eine mittelbar verbundene inländische Schwestergesellschaft ein) zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommen, wenn der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft in Österreich nicht ansässig ist und Österreich aufgrund Anwendung eines DBA nicht das Besteuerungsrecht an den fiktiven Gegenleistungsanteilen hat, gleichzeitig aber zum Einbringungsstichtag das Besteuerungsrecht an der einbringenden Gesellschaft hatte. Beilzulegender Wert als unternehmensrechtliche Anschaffungskosten bei Einbringungen In der Rz 952 UmgrStR wird das VwGH Erkenntnis vom 22. Mai 2014 eingearbeitet und klargestellt, dass im Zuge einer Einbringung der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 UGB die Funktion der Anschaffungskosten des eingebrachten Vermögens übernimmt und somit auch die Wertobergrenze für eine künftige Bewertung darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das eingebrachte Vermögen unternehmensrechtlich mit dem beizulegenden Wert oder unter Fortführung der Buchwerte übernommen wurde. Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 Einkommensteuergesetz Im Zuge der laufenden Wartung wurden die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) hinsichtlich gesetzlicher Änderungen sowie aktueller Judikatur überarbeitet. Unter anderem wurden folgende Neuerungen vorgenommen (BMF 11. Dezember 2015, 010222/0088-VI/7/2015): Steuerbefreiungen Zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 2. TS EStG, Rz 77a LStR) gelten als steuerfreie Vorteile, soweit diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Gemäß LStR können diese Angebote nur folgende Handlungsfelder umfassen: • Ernährung: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht. Nicht steuerfrei: Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln bzw. reine Koch- und Backkurse • Bewegung: Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (z.B. Stärkung Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition) sowie Reduktion von Erkrankungsrisiken (zB Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen). Nicht steuerfrei: Beiträge für Fitnesscenter oder Sportvereine • Sucht: Raucherentwöhnung, die langfristig auf den Rauchstopp abzielt • Psychische Gesundheit: Vermeidung negativer Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG, Rz 78 LStR) können bis zu einem Gesamtbetrag von EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 3 Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2015 EUR 186 jährlich steuerfrei behandelt werden. Jubiläumszuwendungen sind zukünftig als sonstige Bezüge sozialversicherungspflichtig. Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG, Rz 101 LStR): Für die Beurteilung, ob die Zuwendung steuerfrei ausbezahlt werden kann, ist es unerheblich, unter welchem Titel (z.B. Sterbekostenbeitrag, Sterbequartal, Todesfallbeitrag) die Zuwendung gewährt wird und ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Sachbezüge, Allgemein (Rz 138 ff LStR) Die neue Grundregel des § 15 Abs. 2 Z 1 EStG wird ebenso in die LStR eingearbeitet und lautet ab 1. Jänner 2016, dass geldwerte Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind. Maßgebend hierfür ist der Ort (z.B. Gemeinde, Bezirk), an dem der geldwerte Vorteil zufließt. Nicht maßgeblich sind Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter. Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man daher den Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben. Expatriates (Rz 406b LStR) Zum Werbungskostenpauschale für Expatriates halten die LStR ergänzend fest, dass die Beschäftigung in Österreich nicht länger als fünf Jahre dauern darf und der ausländische Wohnsitz aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung beibehalten werden muss. Sollte von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen sein, liegt laut LStR keine vorübergehende Beschäftigung vor. Eine längere Beschäftigungsdauer wird auch dann anzunehmen sein, wenn dem Expatriate im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses die Option eingeräumt wird, das Beschäftigungsverhältnis über fünf Jahre hinaus zu verlängern. Sollte die Option nicht in Anspruch genommen werden, kommt es zu einer Bescheidänderung zugunsten des Expatriates. Lehrbeauftragte (Rz 992 LStR) Für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG spricht, wenn eine lehrende (unterrichtende) Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern oder Lehrbeauftragten entfaltet wird (persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung). Ein Dienstverhältnis besteht jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin. Automatische Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG) Die Reglungen zur automatischen Arbeitnehmerveranlagung kommen erstmalig für das Veranlagungsjahr 2016 zur Anwendung. Die erste automatische Arbeitnehmerveranlagung erfolgt daher mit 1. Juli 2017. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 4 BMF-Information: Offene Verbindlichkeiten bei Liquidation nach § 19 KStG Körperschaftsteuergesetz Gemäß § 19 KStG ist der steuerliche Liquidationsgewinn der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungsendvermögens und des Abwicklungsanfangsvermögens ergibt. Reichen bei der Liquidation der Körperschaft ihre Aktiva nicht aus, um bis zum Ende der Abwicklung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, erhöht sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer um den Wert, mit dem die nicht getilgten Verbindlichkeiten in der letzten Steuerbilanz vor Liquidation enthalten waren. Im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2014 wurde die Berücksichtigung der nicht getilgten Verbindlichkeiten nach § 19 KStG thematisiert. Das BMF stellt in seiner Information vom 13. Jänner 2016 (BMF-010203/0002VI/6/2016) die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen der im Salzburger Steuerdialog 2014 vertretenen Ansichten und die Vorgehensweise bei Insolvenzen anhand von zwei verschiedenen Konstellationen näher dar. Zum einen ist dies der Fall der Liquidation einer Körperschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist (Liquidation eines Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers) und zum anderen der Fall der Liquidation einer Körperschaft, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist (Liquidation außerhalb und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens). Um in einem Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit durch Vorschreibung von Körperschaftsteuer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten zu vermeiden, werden die Abgabenbehörden angewiesen, gemäß § 206 BAO von der Festsetzung einer zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer Abstand zu nehmen, wenn die Verteilungsquote für die Insolvenzmasse bis zu 20% beträgt. Weiters besteht dazu Anspruch auf Erteilung von Treu und Glauben-Auskünften. Neues Formular für Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2016 Umsatzsteuergesetz Das BMF hat ein neues Formular für Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2016 veröffentlicht. Darin wurden neue Kennzahlen für Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe mit dem neuen 13% Steuersatz aufgenommen sowie der Steuersatz für die Zusatzsteuer für pauschalierte Land- und Forstwirte angepasst. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 5 BFG: Einfuhrumsatzsteuer für ein kostenlos überlassenes Buch Umsatzsteuergesetz Das BFG hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 (RV/5200030/2012) festgehalten, dass jede Warenbewegung aus dem Drittland ins Inland dem Grunde nach einfuhrumsatzsteuerpflichtig ist. Es kommt nicht auf den wirtschaftlichen Hintergrund der Warenbewegung an. Daher wird nicht auf Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt abgestellt. In Fällen der unentgeltlichen Überlassung ist eine geeignete Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu wählen. Hierbei ist es aus Sicht des BFG im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn der übliche Buchhandelspreis herangezogen wird. EuGH: Gemeinschaftliche Anlagen in Immobilien als umsatzsteuerbefreites Sondervermögen Umsatzsteuergesetz Der EuGH hatte in der Rechtssache Fiscale Eenheid X NV cs vom 9. Dezember 2015 (C-595/13) zu entscheiden, ob Gesellschaften, die durch mehrere Anleger zum alleinigen Zweck der Vermögensanlage in Immobilien gegründet wurden, als steuerfreies Sondervermögen zu qualifizieren sind. Der EuGH hat entschieden, dass eine Einstufung als Sondervermögen möglich ist, sofern dieselben Merkmale wie bei Anlagen, welche unter die OGAW-Richtlinie fallen, erfüllt werden bzw. aufgrund einer entsprechenden Ähnlichkeit mit diesen im Wettbewerb stehen. Dies ist der Fall, wenn im nationalen Recht besondere staatliche Aufsichtsmaßnahmen für derartige Vermögen vorgesehen sind, bestimmte Personen Anteilsrechte an dem Fonds gekauft haben, der Ertrag der Anlage von den jeweiligen Ergebnissen im Beteiligungszeitraum abhängt und die Anteilsinhaber Anspruch auf die Gewinne haben oder das Risiko im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens tragen. Weiters hatte der EuGH zu entscheiden, ob bei Qualifikation der Anlage als Sondervermögen die von den Gesellschaften einem Dritten übertragene tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien als (steuerfreie) Verwaltung von Sondervermögen anzusehen ist. Dies hat der EuGH verneint. Die Entscheidung wird damit begründet, dass die tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien über die Tätigkeiten hinausgeht, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sind. Als spezifische Tätigkeiten, und somit begünstigt, wären in derartigen Fällen beispielsweise Aktivitäten im Zusammenhang mit Auswahl sowie An- und Verkauf der Immobilien sowie Verwaltung und Rechnungswesen (z.B. Gewinnermittlung, Preisermittlung, Vermögensbewertung, Buchführung, etc.) anzusehen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 6 BMF-Auskunft: Umsatzsteuerliche Behandlung von IMEI Provisionen beim Verkauf von Mobiltelefonen Umsatzsteuergesetz Das BMF hat am 30. November 2015 in einer an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellten Auskunft (BMF-010219/0448-VI/4/2015) die umsatzsteuerliche Behandlung von IMEI Provisionen beim Verkauf von Mobiltelefonen in Ergänzung zum Ergebnis des Salzburger Steuerdialogs 2015 präzisiert (siehe unsere Tax Short Cuts Nr. 24/2015). In dieser werden die Aussagen des Salzburger Steuerdialogs 2015 anhand mehrerer Fallkonstellationen näher erläutert. Die ausgeführten Fälle sind: • die Rabattgewährung bei direkter Lieferung des Telekommunikationsbetreibers an den Händler, • die Rabattgewährung in der Leistungskette bei Lieferung durch den Telekommunikationsbetreiber an einen Distributor und in weiterer Folge an den Händler, • die direkte Rabattgewährung vom Telekommunikationsbetreiber an den Händler bei Lieferung durch den Telekommunikationsbetreiber an einen Distributor und in weiterer Folge an den Händler sowie • eine Kombination der zweiten und dritten Variante. Demnach wird bei Rabattgewährung, die nicht der Lieferkette folgt (z.B. direkt vom Telekommunikationsbetreiber an den Händler ohne den zwischengeschalteten Distributor), von Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Mobiltelefons an den Endkunden ausgegangen. Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Zu Jahresbeginn 2016 trat das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft. Das Kernelement des SBBG ist die Bekämpfung von sogenannten Scheinunternehmen, die systematisch Lohn- und Sozialabgaben hinterziehen. Dazu soll auch die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden, die für die Bekämpfung des Sozialbetrugs zuständig sind. Das SBBG definiert ein Scheinunternehmen als ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist • Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 7 Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz • Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozialoder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl die Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Liegen Verdachtsmomente vor, dass es sich bei einem Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt, kann das zuständige Finanzamt dies in einem beschleunigten Verfahren feststellen. Das Unternehmen ist über den Verdacht schriftlich zu informieren und hat binnen einer Woche ab Zustellung der Information die Möglichkeit Widerspruch durch persönliche Vorsprache bei der Behörde zu erheben. Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Behörde mit Bescheid die Eigenschaft als Scheinunternehmen festzustellen. Wird Widerspruch erhoben, kann die Behörde erst nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren rechtskräftig darüber absprechen, ob das betroffene Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Als Folge einer solchen Feststellung wird das Versicherungsverhältnis eines bei einem Scheinunternehmen Beschäftigten ex lege beendet, wenn sich dieser nicht binnen sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung beim zuständigen Krankenversicherungsträger meldet und glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Außerdem wird im Firmenbuch von Amts wegen beim betroffenen Unternehmen die Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen und das Unternehmen wird in die Liste der Scheinunternehmen des BMF aufgenommen, die auch im Internet veröffentlicht wird (https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/listescheinunternehmen.html). Die rechtskräftige Feststellung als Scheinunternehmen hat auch Auswirkungen auf die Auftraggeber eines solchen Unternehmens. Ein Auftraggeber der sich bewusst oder grob fahrlässig eines Scheinunternehmens zur Abwicklung eines Auftrages bedient, haftet für das Entgelt der Arbeitnehmer, die bei der Auftragsdurchführung eingesetzt wurden. Indizien für ein Scheinunternehmen sind u.a. (Beispiele gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage): • Fehlen von üblichen Kontaktdaten • Kein professionelles Auftreten • Fehlen eines Internetauftritts • Keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID Nummer/Firmenbuchnummer • Besprechungen, die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden Grobe Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das sich auf der Liste der Scheinunternehmen des BMF befindet. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 8 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. 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B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2016 | 9