Stellungnahme des Verwaltungsrats der GAGFAH S.A. gemäß § 27

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Stellungnahme des Verwaltungsrats der GAGFAH S.A. gemäß § 27
Pflichtveröffentlichung nach §§ 27 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes (WpÜG)
STELLUNGNAHME
DES VERWALTUNGSRATS DER
Gagfah S.A.
2 – 4, Rue Beck, L – 1222 Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg, RCS Luxemburg B109.526
gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
zum
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Kombiniertes Bar- und Tauschangebot)
der
Deutsche Annington Immobilien SE
Münsterstraße 248, 40470 Düsseldorf
Deutschland
an die Aktionäre der
Gagfah S.A.
zum Erwerb sämtlicher Aktien an dieser Gesellschaft
_____________________________________________________________________
„GAGFAH-Aktien“: ISIN LU0269583422
„Zum Verkauf Eingereichte GAGFAH-Aktien“: ISIN LU1152862774
„Deutsche Annington Immobilien SE-Angebotsaktien“: ISIN DE000A1ML7J1
Aktienteilrechte der Deutsche Annington Immobilien SE-Angebotsaktien: ISIN
DE000A13SUT8
_____________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
III.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR STELLUNGNAHME ...........6
1.
RECHTLICHE GRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME...........................6
2.
TATSÄCHLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE STELLUNGNAHME...............7
3.
STELLUNGNAHME DES KONZERNBETRIEBSRATS .............................7
4.
EIGENVERANTWORTLICHE PRÜFUNG UND ENTSCHEIDUNG
DURCH DIE GAGFAH-AKTIONÄRE ................................................7
5.
VERÖFFENTLICHUNG DER STELLUNGNAHME ..................................8
INFORMATIONEN ZU DER ZIELGESELLSCHAFT............................9
1.
GRUNDLAGEN................................................................................9
2.
GENEHMIGTES KAPITAL 2011 ........................................................9
3.
WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN 2014 ...................................10
4.
AKTIENBEZUGSRECHTE SENIOR MANAGEMENT UND
VERWALTUNGSRAT .....................................................................10
5.
AKTIONÄRSSTRUKTUR .................................................................11
6.
ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS UND DER
GESCHÄFTSLEITUNG DER GAGFAH HOLDING GMBH ..................11
7.
ÜBERBLICK ÜBER DAS GESCHÄFT DES GAGFAH-KONZERNS ....... 12
8.
ZUSAMMENGEFASSTE FINANZ- UND SONSTIGE
UNTERNEHMENSDATEN ...............................................................13
INFORMATIONEN ZU DER BIETERIN ............................................. 17
1.
GRUNDLAGEN.............................................................................. 17
2.
KAPITALVERHÄLTNISSE ...............................................................17
3.
AKTIONÄRSSTRUKTUR .................................................................19
4.
ZUSAMMENSETZUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT ...........19
5.
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER DA ....................................................20
6.
VON DER BIETERIN, DEN MIT IHR GEMEINSAM HANDELNDEN
PERSONEN SOWIE DEREN TOCHTERUNTERNEHMEN
GEHALTENE GAGFAH-AKTIEN ................................................... 20
7.
ANGABEN ZU WERTPAPIERGESCHÄFTEN....................................... 20
IV.
HINTERGRÜNDE DES ANGEBOTS –
GRUNDSATZVEREINBARUNG VOM 1. DEZEMBER 2014 .............21
V.
INFORMATIONEN ZUM ANGEBOT ..................................................22
1.
MAßGEBLICHKEIT DER ANGEBOTSUNTERLAGE .............................22
2.
DURCHFÜHRUNG DES ANGEBOTS .................................................22
2
VI.
VII.
3.
GEGENLEISTUNG .........................................................................23
4.
ANNAHMEFRIST UND WEITERE ANNAHMEFRIST ...........................23
5.
SCHAFFUNG DER DA-ANGEBOTSAKTIEN UND
DURCHFÜHRUNG DES UMTAUSCHS............................................... 24
6.
VEREINBARUNG FÜR DEN FALL EINER ANDIENUNG VON
MEHR ALS 90 % DER JEWEILS AUSSTEHENDEN GAGFAHAKTIEN .......................................................................................27
7.
ANDIENUNGSRECHT DER GAGFAH-AKTIONÄRE;
ANGEBOTSKAPITALERHÖHUNG II ................................................. 28
8.
POSITION DER ANLEIHEGLÄUBIGER DER
WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN 2014 ...................................31
9.
VOLLZUGSBEDINGUNGEN ............................................................33
10.
VERZICHT AUF VOLLZUGSBEDINGUNGEN .....................................37
11.
BÖRSENHANDEL MIT EINGEREICHTEN GAGFAH-AKTIEN ............37
12.
STAND BEHÖRDLICHER GENEHMIGUNGEN UND VERFAHREN ......... 38
13.
VOLLZUG ....................................................................................38
14.
ANWENDBARES RECHT ................................................................38
15.
VERÖFFENTLICHUNGEN ...............................................................39
FINANZIERUNG DES ANGEBOTS .................................................... 39
1.
LIEFERVERPFLICHTUNG (AKTIENKOMPONENTE);
FINANZIERUNG DER BAREINLAGEN UND DER
BARKOMPONENTE FÜR ÜBERSCHUSSAKTIEN ................................39
2.
GESAMTTRANSAKTIONSKOSTEN ...................................................40
ART UND HÖHE DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG ........... 40
1.
ART UND HÖHE DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG................... 40
1.1
GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ART DER
GEGENLEISTUNG .........................................................................41
1.2
GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE HÖHE DER
GEGENLEISTUNG .........................................................................43
2.
EIGENE BEWERTUNG DER ANGEMESSENHEIT DER
GEGENLEISTUNG DURCH DEN VERWALTUNGSRAT ........................45
2.1
PRÄMIEN GEGENÜBER HISTORISCHEN BÖRSENKURSEN.................. 45
2.2
PRÄMIEN GEGENÜBER KURSZIELEN VON AKTIENANALYSTEN........ 47
2.3
PRÄMIEN GEGENÜBER EPRA NAV PER 30. SEPTEMBER 2014 ....... 48
2.4
BERÜCKSICHTIGUNG DES WACHSTUMSPOTENTIALS DES
GAGFAH ...................................................................................48
2.5
ANGEMESSENHEIT DER BÖRSLICHEN BEWERTUNG DER
BESTEHENDEN DA-AKTIE............................................................ 48
3
VIII.
IX.
2.6
FAIRNESS OPINIONS ......................................................................49
2.7
GESAMTWÜRDIGUNG ...................................................................51
ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN SOWIE
VORAUSSICHTLICHE FOLGEN FÜR DIE GAGFAH .......................51
1.
DIE ZIELE UND ABSICHTEN NACH DER
GRUNDSATZVEREINBARUNG ........................................................51
1.1
NAME; SITZ; ZUKÜNFTIGE STRATEGIE UND STRUKTUR .................52
1.2
GREMIENBESETZUNG DER DA UND DER GAGFAH .......................52
1.3
GESCHÄFTSFÜHRUNG WESENTLICHER
TOCHTERGESELLSCHAFTEN; VERTRIEB UND AKQUISITION ............53
1.4
MITARBEITER ..............................................................................54
1.5
INTEGRATION ..............................................................................55
1.6
UMSETZUNG ................................................................................56
2.
ZIELE UND ABSICHTEN IN DER ANGEBOTSUNTERLAGE ..................56
2.1
WIRTSCHAFTLICHE UND STRATEGISCHE HINTERGRÜNDE;
SYNERGIEPOTENTIAL AUS SICHT DER BIETERIN ............................56
2.2
ABSICHTEN DER BIETERIN IM HINBLICK AUF DIE
ZUKÜNFTIGE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER ZIELGESELLSCHAFT
UND DER BIETERIN ....................................................................... 58
3.
BEWERTUNG DER ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND
DER VORAUSSICHTLICHEN FOLGEN ............................................... 59
3.1
WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE UND STRATEGIE;
SYNERGIEPOTENTIALE .................................................................59
3.2
KÜNFTIGE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER GAGFAH UND DER
BIETERIN; VERWENDUNG DES VERMÖGENS UND KÜNFTIGE
VERPFLICHTUNGEN DER GAGFAH UND DER BIETERIN................. 61
3.3
FIRMA UND SITZ DER ZIELGESELLSCHAFT UND DER
BIETERIN; STANDORT WESENTLICHER UNTERNEHMENSTEILE........ 62
3.4
GREMIENBESETZUNG ...................................................................62
3.5
VERSCHMELZUNG DER GAGFAH AUF DIE DA .............................62
3.6
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN FÜR DIE GAGFAH ........................ 62
3.7
AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE
GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN DES GAGFAH-KONZERNS ..................64
4.
MÖGLICHE FOLGEN FÜR ARBEITNEHMER UND
ARBEITNEHMERVERTRETUNGEN IM GAGFAH-KONZERN
SOWIE DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ................................. 65
AUSWIRKUNGEN AUF DIE AKTIONÄRE DER GAGFAH ..............66
1.
MÖGLICHE NACHTEILE BEI ANNAHME DES ANGEBOTS .................66
4
2.
X.
MÖGLICHE NACHTEILE BEI NICHTANNAHME DES ANGEBOTS ........ 69
INTERESSENLAGE DER MITGLIEDER DES
VERWALTUNGSRATS DER GAGFAH UND WEITERER
ORGANMITGLIEDER DES GAGFAH-KONZERNS ..........................72
1.
REGELUNGEN AUS DER GRUNDSATZVEREINBARUNG.....................72
2.
SONDERKÜNDIGUNGSRECHTE DER MITGLIEDER DES SENIOR
MANAGEMENT BEI CHANGE-OF-CONTROL ......................................73
XI.
ABSICHTEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS
UND DER GESCHÄFTSFÜHRER DER GAGFAH HOLDING
GMBH, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN ..........................................74
XII.
EMPFEHLUNG .....................................................................................74
DEFINITIONSVERZEICHNIS ............................................................................75
ANLAGE 1 – STELLUNGNAHME DES KONZERNBETRIEBSRATS
ANLAGE 2 – TOCHTERUNTERNEHMEN DER GAGFAH
ANLAGE 3 – FAIRNESS OPINION BANK OF AMERICA MERRILL LYNCH
ANLAGE 4 – FAIRNESS OPINION DEUTSCHE BANK
ANLAGE 5 – FAIRNESS OPINION ROTHSCHILD
5
Die Deutsche Annington Immobilien SE mit Sitz in Düsseldorf (DA oder die Bieterin; zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der DA-Konzern),
hat am 19. Dezember 2014 nach § 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) eine Angebotsunterlage im Sinne von § 11 WpÜG (die Angebotsunterlage) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das Angebot)
an die Aktionäre der Gagfah S.A. mit Sitz in Luxemburg (GAGFAH oder Zielgesellschaft; zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der GAGFAHKonzern) zum Erwerb sämtlicher Aktien der GAGFAH (ISIN LU0269583422)
(GAGFAH-Aktien und einzeln GAGFAH-Aktie gegen Zahlung eines Geldbetrages
von EUR 122,52 (die Barkomponente) und gegen Gewährung von fünf auf den Namen lautende Stückaktien der DA (die Aktienkomponente; die im Tausch angebotenen Aktien der DA nachfolgend die DA-Angebotsaktien) je vierzehn zur Annahme
eingereichte GAGFAH-Aktien veröffentlicht (GAGFAH-Aktien, für die das Angebot
innerhalb der Annahmefrist (wie nachstehend definiert) oder der Weiteren Annahmefrist (wie nachstehend definiert) werden im Folgenden als die Eingereichten
GAGFAH-Aktien bezeichnet).
Die Angebotsunterlage wurde dem Verwaltungsrat der GAGFAH (der Verwaltungsrat) durch die Bieterin am 19. Dezember 2014 übermittelt und von dem Verwaltungsrat am selben Tag dem Konzernbetriebsrat der deutschen Tochtergesellschaften der
GAGFAH zugeleitet. Des Weiteren wurde die Angebotsunterlage durch den Verwaltungsrat den bei der GAGFAH unmittelbar angestellten Mitarbeitern am
19. Dezember 2014 übermittelt. Der Verwaltungsrat hat diese Mitarbeiter konsultiert
und ihnen gemäß Art. 6 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes (wie nachfolgend definiert) die Möglichkeit gegeben, gegenüber dem Verwaltungsrat zu der vorliegenden Stellungnahme des Verwaltungsrats Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsrat hat das Angebot sorgfältig geprüft und gibt dazu die folgende begründete Stellungnahme (die Stellungnahme) gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG ab, die der
Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2014 beschlossen hat.
I.
Allgemeine Informationen zur Stellungnahme
1.
Rechtliche Grundlage der Stellungnahme
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 WpÜG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine begründete Stellungnahme zum einem Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit, dass die GAGFAH zwar eine
Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht ist, ihre Aktien aber ausschließlich an
Börsen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehandelt werden. In dieser Konstellation ist gemäß § 1 Abs. 3 und 4 WpÜG in Verbindung mit § 2 der deutschen Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne von
§ 1 Abs. 2 und 3 WpÜG (WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung) die Stellungnahme
des Verwaltungsrates nach § 27 WpÜG abzugeben. Da die GAGFAH als Luxemburger Aktiengesellschaft nur über einen Verwaltungsrat und nicht – wie eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht – über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat
verfügt, wird diese Stellungnahme dementsprechend nur durch den Verwaltungsrat
der GAGFAH abgegeben.
6
Diese Stellungnahme wird daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
sowie bestimmten anwendbaren Befreiungsvorschriften des Rechts der Vereinigten
Staaten von Amerika abgegeben. Des Weiteren richten sich Fragen der Unterrichtung
von in Luxemburg angestellten Arbeitnehmern der GAGFAH nach luxemburgischem
Recht, insbesondere dem luxemburgischen Gesetz vom 19. Mai 2006 über öffentliche
Übernahmeangebote (Loi du 19 mai 2006 portant transposition de la directive
2004/25/CE du Parlement européen et du Conseil du 21 avril 2004 concernant les
offres publiques d’acquisition, Luxemburger Übernahmegesetz).
2.
Tatsächliche Grundlagen für die Stellungnahme
Sämtliche in dieser Stellungnahme enthaltenen Angaben, Erwartungen, Prognosen,
Beurteilungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen und Absichtserklärungen basieren auf den Informationen, über die der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme verfügt, bzw. geben seine zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Einschätzungen oder Absichten wieder. Diese können sich nach dem Datum der Veröffentlichung der Stellungnahme ändern. Eine Aktualisierung dieser Stellungnahme wird der Verwaltungsrat nur im Rahmen der nach dem anwendbaren
Recht bestehenden Pflichten vornehmen.
Die Informationen zu der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen und
insbesondere die Angaben zu den Absichten der Bieterin beruhen ausschließlich auf
den in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes vermerkt ist. Diese
Angaben kann der Verwaltungsrat nicht verifizieren. Soweit diese Stellungnahme auf
die Angebotsunterlage Bezug nimmt oder diese zitiert oder wiedergibt, handelt es sich
um bloße Hinweise, durch welche der Verwaltungsrat sich die Angebotsunterlage der
Bieterin aber weder zu eigen macht, noch eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angebotsunterlage übernimmt.
Dem Verwaltungsrat ist es auch nicht möglich, die von der Bieterin in der Angebotsunterlage genannten Absichten zu überprüfen oder Einfluss auf deren Umsetzung zu
nehmen. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass sich die Absichten der Bieterin zu
einem späteren Zeitpunkt ändern können.
3.
Stellungnahme des Konzernbetriebsrats
Der Konzernbetriebsrat der deutschen Tochtergesellschaften der GAGFAH hat dem
Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Angebot übermittelt, die der Verwaltungsrat gemäß § 27 Abs. 2 WpÜG unbeschadet seiner Verpflichtungen nach § 27
Abs. 3 WpÜG seiner Stellungnahme beizufügen hat. Die Stellungnahme des Konzernbetriebsrats ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt.
4.
Eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung durch die GAGFAHAktionäre
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass seine Aussagen und Beurteilungen in dieser
Stellungnahme die Aktionäre der GAGFAH nicht binden und die Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Aktionäre der GAGFAH haben vielmehr ihre eigene Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots
7
anhand der Angebotsunterlage sowie anhand aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (einschließlich einer von ihnen eingeholten individuellen
Beratung) und unter Berücksichtigung ihrer individuellen steuerlichen und anderen
Belange zu treffen. Die Aktionäre der GAGFAH sollten insbesondere auch die Angebotsunterlage sorgfältig lesen, da diese für sie wichtige Informationen enthält.
Jeder Aktionär der GAGFAH muss seine eigene Entscheidung unter Würdigung der
Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse (einschließlich seiner persönlichen steuerlichen Situation) und seiner persönlichen Einschätzung über die mögliche
zukünftige Entwicklung des Wertes und des Kurses der GAGFAH-Aktie treffen, ob
und gegebenenfalls für wie viele GAGFAH-Aktien er das Angebot annimmt.
Der Verwaltungsrat übernimmt keine Haftung, sollte sich eine Annahme oder eine
Nichtannahme des Angebots im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig darstellen.
Die Bieterin weist unter Ziffer 1.6 der Angebotsunterlage darauf hin, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland womöglich gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere werden die DA-Angebotsaktien nicht
nach den Vorschriften des United States Securities Act von 1933 in der aktuellen Fassung (Securities Act) registriert. Die DA-Angebotsaktien dürfen daher GAGFAHAktionären mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten
Staaten von Amerika (U.S. Aktionäre) sowie den Beauftragten, Treuhändern, Verwahrern oder anderweitig für einen U.S. Aktionär handelnden Personen weder angeboten noch an sie veräußert werden, es sei denn, dass nach Einschätzung der Bieterin
eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem Securities Act vorliegt (z.B.
können Wertpapiere insbesondere bestimmten institutionellen Investoren, sog. Qualified Institutional Buyers, im Sinne der Rule 144A des Securities Act angeboten werden) oder die Transaktion nicht in den Anwendungsbereich der Registrierungspflicht
nach dem Securities Act fällt. Sofern die DA-Angebotsaktien nach der Einschätzung
der Bieterin gemäß den Bestimmungen des Securities Act einem U.S. Aktionär sowie
den Beauftragten, Treuhändern, Verwahrern oder anderweitig für einen U.S. Aktionär
handelnden Personen weder angeboten noch an diesen übertragen werden dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam das Angebot annimmt, anstatt der ihm zustehenden Anzahl an DA-Angebotsaktien einen entsprechenden Barbetrag in Euro aus
der Veräußerung der jeweiligen Anzahl von DA-Angebotsaktien. Zu diesem Zweck
wird die Abwicklungsstelle (wie nachfolgend definiert) etwaige den betreffenden U.S.
Aktionären zustehende DA-Angebotsaktien im Auftrag dieser U.S. Aktionäre an der
Frankfurter Wertpapierbörse zum jeweiligen Marktpreis veräußern und die aus diesen
Veräußerungen resultierenden Erlöse den Konten der jeweiligen U.S. Aktionäre unverzüglich gutschreiben. Die Bieterin übernimmt keine Garantie, dass durch den Verkauf über die Frankfurter Wertpapierbörse ein bestimmter Preis erzielt wird. Der
Verwaltungsrat hält diese Vorgehensweise in Bezug auf U.S. Aktionäre auf der
Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für plausibel.
5.
Veröffentlichung der Stellungnahme
Die Stellungnahme sowie etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Stellungnahmen
zu möglichen Änderungen des Angebots werden gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 und § 14
Abs. 3 S. 1 WpÜG im Internet auf der Webseite der GAGFAH unter http://www. gag-
8
fah.com unter der Rubrik Investor Relations in deutscher Sprache veröffentlicht. Kopien der Stellungnahmen werden bei der GAGFAH GmbH, Prinzeß-Luise-Straße 33,
45479 Mülheim a. d. Ruhr (Tel: +49 (0) 201 – 1751-221; Fax: +49 (0) 201 – 1751217) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Die Veröffentlichung sowie die Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe werden durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Diese Stellungnahme wird ausschließlich in deutscher Sprache gemäß den gesetzlichen Anforderungen veröffentlicht und ist allein bindend. Neben der Stellungnahme
in deutscher Sprache wird auch in Kürze eine englische Übersetzung veröffentlicht,
für die keine Gewähr der Richtigkeit übernommen wird.
II.
Informationen zu der Zielgesellschaft
1.
Grundlagen
GAGFAH ist eine nach dem Recht des Großherzogtum Luxemburgs gegründete Aktiengesellschaft (société anonyme) mit dem Statut einer Verbriefungsgesellschaft
(société anonyme de titrisation) nach dem luxemburgischen Verbriefungsgesetz vom
22. März 2004 (loi de titrisation) mit Sitz in Luxemburg und der Geschäftsanschrift 2
– 4 Rue Beck, L-1222 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg und eingetragen im
Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg (Registre de Commerce et des
Sociétés) unter der Nummer B109526. Die GAGFAH ist das Mutterunternehmen des
GAGFAH-Konzerns.
Das Grundkapital der GAGFAH beträgt zum 23. Dezember 2014
EUR 269.940.693,75 und ist aufgeteilt in 215.952.555 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von jeweils EUR 1,25.
Eine Liste sämtlicher Tochterunternehmen der GAGFAH ist dieser Stellungnahme als
Anlage 2 beigefügt. Diese gelten gemäß § 2 Abs. 5 S. 3 WpÜG, soweit sich die
Rechtslage nach WpÜG richtet, sowie nach Art. 2 Abs. 1, lit. d), Art. 2 Abs. 2 des
Luxemburger Übernahmegesetzes, soweit sich die Rechtslage nach Luxemburger
Recht richtet, als mit der GAGFAH und untereinander als gemeinsam handelnde Personen.
Die GAGFAH-Aktien sind zum Börsenhandel am Regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die
GAGFAH-Aktie ist gegenwärtig im MDAX, im FTSE EPRA/NAREIT Global Real
Estate Index und dem TR/GPR Global 100 Index EUR enthalten.
Die GAGFAH kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigene Aktien zurückkaufen.
Zum 23. Dezember 2014 hält die GAGFAH 459.057 eigene Aktien.
2.
Genehmigtes Kapital 2011
Nach Art. 5 der Satzung der GAGFAH können der Verwaltungsrat oder der/die ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat ernannte(n) Delegierte(n) das Grundkapital von
Zeit zu Zeit durch Ausgabe von bis zu 7.990.500.000 neuen Aktien um bis zu
9
EUR 9.988.125.000 erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Das genehmigte und nicht
ausgegebene Stammkapital und die entsprechende Ermächtigung auf dieser Basis Aktien auszugeben, ist gültig für den Zeitraum vom 21. April 2011 bis zum 14. Juli 2016.
Zeitpunkt und Bedingungen der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2011 stehen im Ermessen des Verwaltungsrats. Insbesondere kann der Verwaltungsrat Aktien zugunsten von Verwaltungsratsmitgliedern, leitenden Angestellten,
Beratern der Gesellschaft oder der Gruppe, zu der sie gehört, direkt oder unter der
Bedingung eines vom Verwaltungsrat gebilligten Bezugsrechtsplans ausgeben. Der
Verwaltungsrat ist befugt, jedes Vorzeichnungsrecht der Aktionäre zu unterdrücken,
zu begrenzen oder auszuschlagen, sofern es für die Aktienausgabe aus dem genehmigten Kapital als zweckmäßig erachtet wurde.
3.
Wandelschuldverschreibungen 2014
Die GAGFAH hat am 20. Mai 2014 Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 375 Mio., eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf
den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR
100.000,00, begeben (die Wandelschuldverschreibungen 2014; einzeln eine Wandelschuldverschreibung 2014), deren Endfälligkeitsdatum der 20. Mai 2019 ist. Die
Wandelschuldverschreibungen 2014 sind mit 1,50 % p.a. auf den Nennbetrag verzinslich. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 2014 (die Anleihegläubiger) haben seit dem 30. Juni 2014 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen 2014 grundsätzlich ein Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen 2014 in GAGFAH-Aktien zu wandeln. Für die Bedienung der Wandelschuldverschreibungen 2014 kann unter anderem das Genehmigte Kapital 2011
ausgenutzt werden.
Bislang ist keine Wandlung der Wandelschuldverschreibungen 2014 erfolgt. Eine
vollumfängliche Ausübung der Wandlungsrechte würde beim derzeitigen Wandlungspreis von EUR 15,50 – unter der Annahme, dass GAGFAH von ihrer Option,
statt der zu liefernden GAGFAH-Aktien einen Barausgleichsbetrag zu zahlen, keinen
Gebrauch macht – zur Ausgabe von bis zu 24.193.548 Aktien führen. Durch die Ausgabe dieser Aktien würde das Grundkapital der GAGFAH um bis zu 11,2 % erhöht.
Die Anleihebedingungen sehen vor, dass bestimmte Ereignisse (z. B. Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien, Kapitalerhöhungen gegen Einlage mit Bezugsrecht oder Zahlung einer Bardividende) zu einer Anpassung des
Wandlungspreises von EUR 15,50 führen, um eine Verwässerung der Wandlungsrechte der Anleihegläubiger zu verhindern. Ferner kommt es zu einer Anpassung des
Wandlungspreises auch im Falle eines Kontrollwechsels (siehe dazu Ziffer V.8 dieser
Stellungnahme).
4.
Aktienbezugsrechte Senior Management und Verwaltungsrat
Im Rahmen anstellungsvertraglicher Regelungen hat das Senior Management der
deutschen Tochtergesellschaften der GAGFAH bestehend aus den Herren Thomas
Zinnöcker, Gerald Klinck und Nicolai Kuß Ansprüche auf die Gewährung von
GAGFAH-Aktien (Stock Grants). Bei Fälligkeit werden die Verpflichtungen unter
den Stock Grants grundsätzlich durch die Zuteilung von GAGFAH-Aktien aus dem
10
Genehmigten Kapital 2011 oder ggfs. auch durch die Übertragung eigener Aktien der
GAGFAH an den jeweiligen Begünstigten erfüllt. Die nächste Tranche dieser Ansprüche steht am oder um den 1. April 2015 zur Zuteilung an. In diesem Zusammenhang werden bis zu 360.000 weitere GAGFAH-Aktien ausgegeben (zu der
Behandlung von Stock Grants der Mitglieder des Senior Management siehe auch unter Ziffer X dieser Stellungnahme).
Darüber hinaus stehen den Mitgliedern des Verwaltungsrats Herrn Gerhard Zeiler,
Herrn Dr. Jürgen Allerkamp, Herrn Dieter Ristau und Herrn Yves Wagner anstellungsvertragliche Ansprüche für das Geschäftsjahr 2014 auf die Gewährung von insgesamt 20.625 GAGFAH-Aktien zu. Es ist beabsichtigt, dass diese Aktien –
entsprechend der bei der GAGFAH üblichen Praxis – im Anschluss an die für den
12. Juni 2015 geplanten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH an die jeweiligen Begünstigten ausgegeben werden.
Da etwaige neue GAGFAH-Aktien, die (sofern die Bedienung der Ansprüche nicht
aus eigenen Aktien der Zielgesellschaft erfolgt) unter der nächsten Tranche der Stock
Grants an die Mitglieder des Senior Managements ausgegeben oder den Verwaltungsratsmitgliedern entsprechend der anstellungsvertraglichen Zusagen zugeteilt werden,
gemäß den derzeitigen Planungen der Bieterin für die Durchführung des Angebots
erst nach dem Ablauf der Weiteren Annahmefrist (dazu siehe unter Ziffer V.4 dieser
Stellungnahme) entstehen würden, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass das
Angebot für diese GAGFAH-Aktien nicht angenommen werden kann.
5.
Aktionärsstruktur
Auf der Grundlage der Stimmrechtsmitteilungen, die der GAGFAH nach Art. 9 ff. des
luxemburgischen Transparenzgesetzes zugegangen sind, halten derzeit die folgenden
Aktionäre 5 % oder mehr der Stimmrechte an der GAGFAH:
Aktionäre
Lansdowne Partners
Sun Life Financial
Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH, DWS
Investment S.A., Deutsche Investment Management Americas
Inc.
6.
Anteile
8,5 %
7,2 %
5,6 %
Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der
GAGFAH Holding GmbH
Das Führungsgremium der GAGFAH ist der Verwaltungsrat, der sich zum 23. Dezember 2014 aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
"
Gerhard Zeiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats;
"
Dr. Jürgen Allerkamp, Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats;
"
Dieter H. Ristau, Verwaltungsratsmitglied;
11
"
Yves Wagner, Verwaltungsratsmitglied und
"
Thomas Zinnöcker, Verwaltungsratsmitglied.
Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats vom 18. November 2014, zwei weitere Mitglieder zu kooptieren, wird der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft ab dem
1. Januar 2015 aus folgenden Mitgliedern bestehen:
"
Gerhard Zeiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats;
"
Hendrik Jellema, Verwaltungsratsmitglied;
"
Daniel Just, Verwaltungsratsmitglied;
"
Dieter H. Ristau, Verwaltungsratsmitglied;
"
Yves Wagner, Verwaltungsratsmitglied und
"
Thomas Zinnöcker, Verwaltungsratsmitglied
Die Obergesellschaft der operativen Tochterunternehmen des GAGFAH-Konzerns ist
die GAGFAH Holding GmbH. Diese wird von einer Geschäftsführung geleitet, die
drei Mitglieder umfasst. Zum 23. Dezember 2014 besteht die Geschäftsführung aus
folgenden Mitgliedern:
7.
"
Thomas Zinnöcker (CEO);
"
Gerald Klinck (CFO) und
"
Nicolai Kuß (COO).
Überblick über das Geschäft des GAGFAH-Konzerns
Die GAGFAH als Mutterunternehmen des GAGFAH-Konzerns wird vom Verwaltungsrat geleitet, der gemäß Art. 8 der Satzung der GAGFAH aus drei bis zwölf Mitgliedern besteht, von denen mindestens drei Mitglieder sogenannte „unabhängige
Verwaltungsratsmitglieder“ sein müssen, solange die GAGFAH an einem oder mehreren regulierten Märkten börsennotiert ist. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der GAGFAH. umfasst die Verbriefung von Risiken, insbesondere in
Verbindung mit den Anteilen an deutschen Tochterunternehmen, welche die Immobilien halten.
An der Spitze der in der Wohnungsbranche tätigen Tochterunternehmen steht die
GAGFAH Holding GmbH, eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Essen. Die GAGFAH
Holding GmbH wird durch eine dreiköpfige Geschäftsführung geführt. Das Kerngeschäft der operativen Tochterunternehmen der GAGFAH ist der Besitz, die Bewirtschaftung, der Erwerb und der selektive Verkauf von Wohnimmobilien in
Deutschland. Sie verstehen sich als Full-Service-Anbieter einer großen Bandbreite
von Dienstleistungen im Bereich Immobilienbewirtschaftung und FacilityManagement.
12
Im dritten Quartal 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter des
GAGFAH-Konzerns 1.567.
Mit Stand zum 30. September 2014 setzt sich das Immobilienportfolio des GAGFAHKonzerns aus 140.465 Wohneinheiten, 1.550 Gewerbeeinheiten, 28.990 Stellplätzen
und Garagen, 4 Seniorenwohnheimen und 4.725 sonstigen Einheiten zusammen.
Die Gesamtwohnfläche liegt bei rund 8,5 Mio. m2. Das Wohnungsportfolio erzielte
zum 30. September 2014 eine durchschnittliche Nettokaltmiete von EUR 5,33 je m2.
Die Leerstandsquote der Wohnungen betrug zu diesem Stichtag 3,6 %.
Der GAGFAH-Konzern unterteilt sein Wohnungsportfolio in einen sogenannten
„Kernbestand” und einen „regionalen Non-Core-Bestand”. Der Kernbestand bezieht
sich im Wesentlichen auf die „Top-30-Städte”. Hierbei handelt es sich um eine von
GAGFAH ermittelte Gruppe der größten und größeren Städte in Deutschland, einschließlich ihrer jeweiligen Einzugsbereiche. Zum 30. September 2014 zählten zum
Kernbestand rund 89,5 % der zum Gesamtwohnungsportfolio gehörenden Wohneinheiten, die zu diesem Stichtag über 92 % des Wertes des gesamten Wohnungsportfolios ausmachten. Die übrigen etwa 8 % des gesamten Portfoliowerts stammen aus dem
regionalen Non-Core-Portfolio.
GAGFAH beabsichtigt, das regionale Non-Core-Portfolio mittelfristig zu veräußern.
Die GAGFAH lässt das Portfolio des GAGFAH-Konzerns regelmäßig durch den externen Immobiliengutachter CBRE auf Basis eines DCF Modells bewerten. Nach dieser Bewertung hatte das Immobilienportfolio des GAGFAH-Konzerns zum
30. September 2014 einen Wert von insgesamt ca. EUR 7.643,6 Mio.
8.
Zusammengefasste Finanz- und sonstige Unternehmensdaten
Die in den nachstehenden Tabellen enthaltenen Finanzinformationen sind den geprüften Konzernabschlüssen der Zielgesellschaft für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2013 (Geschäftsjahr 2013), 31. Dezember 2012 (Geschäftsjahr 2012) und
31. Dezember 2011 (Geschäftsjahr 2011), dem ungeprüften verkürzten KonzernZwischenabschluss der Gesellschaft für den Neunmonatszeitraum zum 30. September
2014 (9M2014) und den Rechnungslegungsunterlagen oder den internen Berichtssystemen der Zielgesellschaft entnommen oder daraus abgeleitet. Die Konzernabschlüsse
für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011 wurden in Übereinstimmung mit den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) aufgestellt. Der ungeprüfte verkürzte Konzernabschluss der Gesellschaft für 9M2014 wurde in Übereinstimmung mit
den IFRS für die Zwischenberichterstattung (IAS 34) erstellt.
Ernst & Young société anonyme, cabinet de révision agréé, 7, rue Gabriel Lippmann,
L-5365 Munsbach, Großherzogtum Luxemburg, hat die Konzernabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011 geprüft und jeweils mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Sofern Finanzdaten in den nachstehenden Tabellen als „geprüft“ gekennzeichnet sind,
bedeutet dies, dass sie den vorgenannten geprüften Konzernabschlüssen entnommen
wurden. Die Kennzeichnung „ungeprüft” wird in den nachstehenden Tabellen zur
13
Kenntlichmachung von Finanzdaten verwendet, die nicht den vorgenannten geprüften
Abschlüssen entnommen wurden, sondern entweder dem ungeprüften verkürzten
Konzernzwischenabschluss oder den Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft
oder den internen Berichtssystemen entnommen wurden oder darauf beruhen oder auf
einer Weiterrechnung der Finanzangaben aus diesen Quellen beruhen. Sämtliche Finanzdaten, die im Text und den nachfolgenden Tabellen dargestellt sind, sind in Millionen Euro angegeben (EUR Mio.). Sofern nicht anders angegeben, wurden die im
Text und in den Tabellen angegebenen Prozentangaben kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet. In dieser Zusammenfassung bedeutet Null („0,0“), dass der betreffende Wert Null ist oder auf Null gerundet wurde.
a)
Ausgewählte Daten aus der Konzern-Gesamtergebnisrechnung
Für die neun Mona- Für das Geschäftsjahr
te zum
zum
30. September
31. Dezember
2012
2014
2013
2013
ungeprüft
(in Mio. EUR)
Einnahmen aus der Vermietung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ...............................................
633,1
Aufwendungen für Erbbauzinsen................................
-1,7
Betriebliche Aufwendungen für die Erzielung von
Mieteinnahmen
(ohne anteilsbasierte Vergütung) ................................ -336,8
Gewinn aus der Vermietung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ............................................
294,6
Einnahmen aus der Veräußerung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten ................................135,1
Buchwert der veräußerten als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten .................................................
-122,4
Gewinn aus der Veräußerung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und von zur
Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten ....................12,7
Ergebnis aus der Bewertung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum beizulegenden
Zeitwert .............................................................................54,0
Einnahmen aus der Veräußerung von Vorratsimmobilien .................................................................................. 1,7
Buchwert der veräußerten Vorratsimmobilien......................-0,8
Ergebnis aus der Veräußerung von Vorratsimmobilien............................................................................. 0,9
Gewinn aus sonstigen Leistungen................................
1,6
Vertriebskosten (ohne anteilsbasierte Vergütung) ................-7,0
Allgemeine Verwaltungskosten (ohne anteilsbasierte
Vergütung) ................................................................
-26,3
Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung ......................-5,7
Sonstige betriebliche Erträge............................................... 6,6
Sonstige betriebliche Aufwendungen................................ -6,6
Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit vor Reorganisations- und Restrukturierungsaufwendungen .....................................................................................
324,8
Reorganisations- und Restrukturierungsaufwendun-6,8
(angepasst)*
geprüft
(in Mio. EUR)
2011
632,5 829,8
-1,7 -2,2
825,9 872,2
-2,0 -2,0
-355,1 455,0
-438,4 450,6
275,7 372,6
385,5 419,6
96,0 144,1
213,1 388,8
-85,0 128,6
-194,9 366,8
11,0
15,5
4,5
5,4
1,0
-0,9
1,1
-1,0
18,2
22,0
-13,4 -41,9
4,7
-3,4
2,2
-1,8
0,1
0,1
1,5
1,0
-7,7 -12,1
1,3
0,4
2,3
3,7
-13,8 -17,5
-26,4 -34,9
-5,0 -7,0
4,2
8,8
-5,2 -7,1
-35,1 -35,0
-1,2 -3,8
11,8 34,3
-16,0 -60,2
252,7 342,3
-3,0 -7,2
339,6 321,6
-4,5 -14,6
14
Für die neun Mona- Für das Geschäftsjahr
te zum
zum
30. September
31. Dezember
2012
2014
2013
2013
ungeprüft
(in Mio. EUR)
gen .....................................................................................
Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit ...........................
318,0
Ergebnis aus Gemeinschaftsunternehmen/Verlust/Gewinn aus sonstigen finanziellen
Vermögenswerten ............................................................... 0,0
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT).........................
318,0
Zinsaufwand ................................................................ -138,2
Zinsertrag ........................................................................... 1,1
Sonstige finanzielle Aufwendungen................................ -0,1
Ergebnis/Gewinn aus der Marktbewertung von Derivaten ...................................................................................
-32,8
Refinanzierungsaufwand/Zinsaufwand (Refinanzierung)...................................................................................
-12,3
Nettofinanzierungsaufwand ..............................................
-182,3
Ergebnis vor Steuern (EBT) .............................................
135,7
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ...........................
-54,4
Jahresergebnis/Nettoverlust/Nettogewinn........................81,3
(angepasst)*
geprüft
(in Mio. EUR)
2011
249,7 335,1
335,1 307,0
0,1
249,8 335,1
-171,2 220,6
0,6
0,8
-0,1 -0,1
0,0 -0,1
335,1 306,9
-249,5 293,3
1,7
2,4
-0,1 -0,1
1,1
1,5
2,1
6,0
-43,6 -67,9
-213,2 286,3
36,6 48,8
-25,8 -45,5
10,8
3,3
-3,9
-1,3
286,3
20,6
-38,5
-17,9
-249,7
85,4
-37,7
47,7
___________
*
Der beizulegende Zeitwert von Finanzderivaten und die entsprechenden latenten Steuern sind im Jahr 2012 erstmalig in die
Berechnung eingeflossen.
b)
Ausgewählte Daten aus der Konzernbilanz
Zum 30.
September
2014
Zum
31. Dezember
2012
2013
ungeprüft
(in Mio. €)
(angepasst)*
geprüft
(in Mio. €)
2011
Immaterielle Vermögenswerte..........................................
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien .....................
Sachanlagen.....................................................................
Sonstige finanzielle Vermögenswerte ...............................
Sonstige Vermögenswerte................................................
Langfristige Vermögenswerte ........................................
18,0
7.539,2
34,0
9,6
0,8
17,8
7.633,7
32,9
18,6
0,0
7.703,0
17,7
18,8
7.741,5 7.953,3
41,0
41,6
8,3
4,0
0,0
0,0
7.808,5 8.017,7
Vorräte ............................................................................
Forderungen ....................................................................
Sonstige Vermögenswerte................................................
Kurzfristige Steueransprüche............................................
Bankguthaben und Kassenbestand....................................
Kurzfristige Vermögenswerte........................................
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte ..............
Summe Vermögenswerte ...............................................
11,2
26,2
45,4
6,1
168,4
257,3
104,5
7.963,4
12,0
42,6
39,9
11,8
101,9
208,2
48,6
7.959,8
12,8
21,8
31,1
37,6
37,3
59,4
15,0
8,1
175,9 200,1
272,1 327,0
31,0
21,7
8.111,6 8.366,4
Gezeichnetes Kapital........................................................
Kapitalrücklage................................................................
Gesetzliche Rücklage.......................................................
Gewinnrücklagen.............................................................
269,9
1.084,1
28,2
911,1
269,9
1.083,2
28,2
853,9
258,1 277,0
985,8 1,042,4
28,2
28,2
786,7 755,5
15
Zum 30.
September
2014
Zum
31. Dezember
2012
2013
ungeprüft
(in Mio. €)
(angepasst)*
geprüft
(in Mio. €)
2011
Den Anteilseignern des Mutterunternehmens zurechenbares Eigenkapital ..................................................
Nicht beherrschende Anteile ............................................
Summe Eigenkapital ......................................................
2.293,3
-35,7
2.257,6
2.235,2
37,1
2.272,3
2.058,8 2.103,1
30,6
33,8
2.089,4 2.136,9
Schulden gegenüber nicht beherrschenden Anteilseignern .................................................................................
Pensionsrückstellungen ....................................................
Sonstige Rückstellungen ..................................................
Latente Steuerschulden ....................................................
Verbindlichkeiten aus Ertragsteuern ................................
Finanzschulden ................................................................
Sonstige Schulden............................................................
Abgrenzungen für Darlehen der öffentlichen Hand ...........
Langfristige Schulden ....................................................
3,1
139,7
7,9
363,9
27,5
4.194,2
173,1
56,9
4.966,3
3,1
120,9
8,2
340,1
41,4
4.347,8
29,6
61,1
4.952,2
4,3
4,5
119,5 103,4
8,7
10,6
299,8 273,3
54,2
66,5
1.880,7 5.006,4
30,7
35,0
67,5
77,5
2.465,4 5.577,2
Pensionsrückstellungen ....................................................
Sonstige Rückstellungen ..................................................
Verbindlichkeiten aus Ertragsteuern ................................
Finanzschulden ................................................................
Sonstige Schulden............................................................
Abgrenzungen für Darlehen der öffentlichen Hand ...........
Kurzfristige Schulden ....................................................
Summe Schulden ............................................................
Summe Eigenkapital und Schulden...............................
6,8
27,8
47,0
540,2
114,2
3,5
739,5
5.705,8
7.963,4
6,8
35,1
38,0
526,5
126,1
2,8
735,3
5.687,5
7.959,8
7,3
7,0
36,3
55,6
36,6
52,1
3.350,4 421,5
122,8 111,8
3,4
4,3
3.556,8 652,3
6.022,2 6.229,5
8.111,6 8.366,4
___________
*
Der beizulegende Zeitwert von Finanzderivaten und die entsprechenden latenten Steuern sind im Jahr 2012 erstmalig in die
Berechnung eingeflossen.
c)
1
Weitere ausgewählte Betriebsdaten und Parameter
"
Die Leerstandsquote verringerte sich im Zeitraum 9M2014 um 1,2 Prozentpunkte auf 3,6 % verglichen mit 4,8 % für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 (bis zum 30.9.2013).
"
Im Zeitraum 9M2014 verbesserte sich die Kennzahl Fund from Operation
(FFO)1 vor Verkäufen um EUR 61,7 Mio. auf EUR 141,3 Mio. verglichen mit
EUR 79,6 Mio. für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 (bis zum
30.9.2013).
Die liquiditätsorientierte Kennzahl FFO wird aus dem angepassten, d.h. um bestimmte zahlungsunwirksame Posten und Sonderposten angepassten EBITDA abgeleitet. Der FFO ist ein Maßstab
für die zugrundeliegende operative Entwicklung von Immobilienunternehmen, weil er Anteilseignern Informationen darüber bietet, inwieweit die Gruppe in der Lage ist, ihre Schulden zu bedienen
oder Investitionen zu tätigen.
16
"
Der nach den Grundsätzen der European Public Real Estate Association berechnete Net Asset Value (EPRA NAV)2 (verwässert) betrug bis zum Ende des
Zeitraums 9M2014 EUR 2.998,9 Mio. (EUR 2.813,3 Mio. bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres 2013).
Für weitere Angaben zu der GAGFAH und der geschäftlichen Entwicklung des
GAGFAH-Konzerns wird auf die Finanzberichte der GAGFAH verwiesen, die im Internet unter www.gagfah.com unter der Rubrik Investor Relations veröffentlich sind.
III.
Informationen zu der Bieterin
1.
Grundlagen
Ausweislich der Angebotsunterlage ist die Bieterin, die DA, eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea), die europäischem und deutschem Recht unterliegt. Der satzungsmäßige Sitz der Bieterin ist in der Münsterstraße 248, 40470
Düsseldorf und der Verwaltungssitz befindet sich in der Philippstraße 3, 44803 Bochum. Die Bieterin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 68115 eingetragen.
Die Bieterin ist nach ihrer Ansicht gemessen am Wert ihres Immobilienportfolios und
der Anzahl der ihr gehörenden Wohnbestände die größte Wohnimmobiliengesellschaft im privatwirtschaftlichen Sektor in Deutschland. Zudem sei sie die größte börsennotierte deutsche Wohnimmobiliengesellschaft und eine der zehn größten
europäischen börsennotierten Immobiliengesellschaften.
2.
Kapitalverhältnisse
Ausweislich der Angebotsunterlage beträgt das Grundkapital der DA am
19. Dezember 2014 EUR 271.622.425,00 und ist eingeteilt in 271.622.425 NamensStückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je
Aktie (die Bestehenden DA-Aktien). Die Bestehenden DA-Aktien sind zum Börsenhandel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung
zum
Teilbereich
des
Regulierten
Markts
mit
weiteren
Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die DA ist gegenwärtig im
MDAX, im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index und im MSCI Germany
Country Index enthalten. Zudem sind die Bestehenden DA-Aktien zum Börsenhandel
am Regulierten Markt an der Luxemburger Wertpapierbörse zugelassen.
a)
Genehmigte Kapitalia
Nach den Angaben der Bieterin in der Angebotsunterlage verfügt der Vorstand der
DA über folgende Ermächtigungen, das Grundkapital der Bieterin durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen:
2
Der EPRA NAV wird verwendet, um den langfristigen Fair Value des Eigenkapitals zu betonen
und wird auf Grundlage des Nettoreinvermögens berechnet.
17
"
Am 30. Juni 2013 hat die Hauptversammlung der DA den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2018 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 111.111.111 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 111.111.111,00 zu erhöhen. Nach
teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals im März 2014 und im Oktober 2014 ist der Vorstand hierunter noch ermächtigt, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 83.331.111 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 83.331.111,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren.
"
Zudem wurde der Vorstand durch die Hauptversammlung der DA am 9. Mai
2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2019 das
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 25.010.101 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 25.010.101,00 zu erhöhen.
Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals im November 2014
ist der Vorstand hierunter noch ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 5.410.101 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 5.410.101,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2014, zusammen mit dem Genehmigten Kapital die Genehmigten Kapitalia). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu gewähren.
Die Bieterin führt in der Angebotsunterlage aus, dass der Vorstand in Bezug auf die
Genehmigten Kapitalia ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der DA unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist
insbesondere
möglich bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere –
aber nicht ausschließlich – zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen.
Des Weiteren kann – unter weiteren Voraussetzungen – auch bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 des Aktiengesetzes das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
bzw. im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014.
Weitere Einzelheiten zu den Genehmigten Kapitalia, einschließlich näherer Angaben
zu einem möglichen Bezugsrechtsausschluss, finden sich in der Angebotsunterlage
unter Ziffer 5.2.2.
18
b)
Bedingtes Kapital 2013
Ausweislich der Angebotsunterlage ist das Grundkapital der Bieterin um bis zu
EUR 100.000.000,00 eingeteilt in bis zu 100.000.000 Stück neue auf den Namen lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Weitere Einzelheiten zu dem
Bedingten Kapital 2013 sind unter Ziffer 5.2.3 der Angebotsunterlage dargestellt.
3.
Aktionärsstruktur
Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 5.5 der Angebotsunterlage halten auf
Grundlage der von der DA bis zum Datum der Veröffentlichung der Angebotsunterlage erhaltenen Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
und der Informationen, die der DA von den jeweiligen Aktionären zur Verfügung gestellt wurden, folgende Aktionäre unmittelbar oder mittelbar mehr als 3 % der
Stammaktien der DA:
Aktionäre
Abu Dhabi Investment Authority
Norges Bank
The Wellcome Trust
BlackRock
Sun Life Financial
4.
Anteile
11,85 %
7,82 %
6,68 %
6,01 %
3,12 %
Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
Nach den Angaben der Bieterin in der Angebotsunterlage setzen sich Vorstand und
Aufsichtsrat der DA derzeit wie folgt zusammen:
a)
Vorstand
Dem Vorstand gehören an Rolf Buch (Vorstandsvorsitzender (CEO)), Klaus Freiberg
(Vorstand operatives Geschäft (COO)) und Dr. A. Stefan Kirsten (Finanzvorstand
(CFO)).
b)
Aufsichtsrat
Dem Aufsichtsrat gehören an:
"
Dr. Wulf H. Bernotat, Vorsitzender;
"
Prof. Dr. Edgar Ernst, stellvertretender Vorsitzender;
"
Hildegard Müller, Mitglied des Aufsichtsrats;
"
Clara-Christina Streit, Mitglied des Aufsichtsrats;
"
Prof. Dr. Klaus Rauscher, Mitglied des Aufsichtsrats;
"
Manuela Better, Mitglied des Aufsichtsrats;
"
Dr. Florian Funck, Mitglied des Aufsichtsrats und
"
Christian Ulbrich, Mitglied des Aufsichtsrats.
19
5.
Geschäftstätigkeit der DA
Ausweislich der Angebotsunterlage nimmt die DA im DA-Konzern die Funktion der
Managementholding wahr. In dieser Funktion ist sie für die Festlegung und Verfolgung der Gesamtstrategie und die Umsetzung der unternehmerischen Ziele verantwortlich. Sie übernimmt nach Darstellung der Bieterin für die Gruppe
Bewirtschaftungs-, Finanzierungs-, Dienstleistungs- und Koordinationsaufgaben und
verantwortet zudem das Führungs-, Steuerungs- und Kontrollsystem sowie das Risikomanagement. Zur Wahrnehmung dieser Managementfunktionen wurden laut Angebotsunterlage Servicegesellschaften gegründet, um in diesen Gesellschaften
bestimmte Funktionen zu bündeln, wie beispielsweise den zentralen und den dezentralen Kundenservice.
Nach Angabe der Bieterin in der Angebotsunterlage beschäftigt der DA-Konzern zum
30. September 2014 3.436 Mitarbeiter. Weitere Angaben zu der Geschäftstätigkeit der
Bieterin, insbesondere dem Portfolio der DA sowie zu Bilanzsumme und dem Ergebnis, finden sich in der Angebotsunterlage unter Ziffer 5.3.
6.
Von der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen sowie deren Tochterunternehmen gehaltene GAGFAH-Aktien
Ausweislich der Angebotsunterlage halten die Bieterin, die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen sowie deren Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage keine GAGFAH-Aktien. Auch sind ihnen keine
Stimmrechte aus GAGFAH-Aktien gemäß Art. 9 des luxemburgischen Gesetzes über
Transparenzpflichten von Wertpapieremittenten vom 11. Januar 2008 zuzurechnen.
Des Weiteren teilt die Bieterin in der Angebotsunterlage mit, dass weder sie noch gemeinsam mit ihr handelnde Personen noch deren Tochterunternehmen mittelbar oder
unmittelbar Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente betreffend GAGFAHAktien halten, die den in §§ 25, 25a WpHG genannten Finanzinstrumenten (einschließlich der Wandelschuldverschreibungen 2014) entsprechen.
Eine Auflistung der mit der Bieterin gemäß § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnden
Personen, soweit sich die Rechtslage nach WpÜG richtet, und gemäß Art. 2 Abs. 1 lit.
d), Art. 2 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes, soweit sich die Rechtslage
nach Luxemburger Recht richtet, hat die Bieterin der Angebotsunterlage als Anhang 2
beigefügt. Weitere mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen bestehen ausweislich der Angebotsunterlage nicht.
7.
Angaben zu Wertpapiergeschäften
Ausweislich der Angebotsunterlage haben weder die Bieterin noch mit der Bieterin im
Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Personen noch deren Tochterunternehmen in dem Zeitraum beginnend sechs Monate vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 und endend mit der
Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Dezember 2014 mittelbar oder unmittelbar GAGFAH-Aktien erworben oder Vereinbarungen abgeschlossen, aufgrund derer die Übereignung von GAGFAH-Aktien verlangt werden kann.
20
IV.
Hintergründe des Angebots – Grundsatzvereinbarung vom 1. Dezember
2014
Die Bieterin hat ihre Entscheidung zur Abgabe des Angebots gemäß § 10 Abs. 1 S. 1
WpÜG am 1. Dezember 2014 veröffentlicht. Die Veröffentlichung war mit der Zielgesellschaft abgestimmt und erfolgte unverzüglich nach dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung zwischen der DA und der GAGFAH betreffend das
Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der GAGFAH am 1. Dezember
2014 (die Grundsatzvereinbarung).
Der Abschluss der Grundsatzvereinbarung war das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen der Bieterin und der Zielgesellschaft. Die Verhandlungen begannen am
29. November 2014, nachdem die Zielgesellschaft am Abend des 28. November 2014
durch die Bieterin darüber informiert wurde, dass die Bieterin erwägt, den Aktionären
der GAGFAH ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Der Verwaltungsrat der
GAGFAH hat sich in mehreren, als Telefonkonferenzen abgehaltenen Sitzungen eingehend mit dem Übernahmeangebot und den Inhalten der Grundsatzvereinbarung befasst und insbesondere die Angemessenheit der von der Bieterin angebotenen
Gegenleistung intensiv erörtert. Hierbei hat der Verwaltungsrat die Deutsche Bank
AG und die Merrill Lynch International Bank Limited, Zweigniederlassung Frankfurt
am Main, als Financial Advisors sowie Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Elvinger, Hoss & Prussen (Luxembourg Law Firm) als Rechtsberater hinzugezogen. Der
Abschluss der Grundsatzvereinbarung wurde – neben der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots durch die Bieterin gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG –
sowohl durch die Bieterin als auch durch die Zielgesellschaft am 1. Dezember 2014
jeweils mit Ad-hoc Mitteilungen gemäß § 15 Abs. 1 WpHG bekannt gegeben.
Auf weitere Einzelheiten der Grundsatzvereinbarung wird im Zusammenhang mit den
Zielen und Absichten der Bieterin sowie den voraussichtlichen Folgen für die
GAGFAH unter Ziffer VIII.1 dieser Stellungnahme ausführlich eingegangen. Vorab
können wesentliche Eckpunkte der Grundsatzvereinbarung wie folgt zusammengefasst werden:
"
Die Bieterin hat sich zur Abgabe des Angebots zu der unter Ziffer VII dieser
Stellungnahme näher erörterten Gegenleistung verpflichtet.
"
Die GAGFAH hat sich verpflichtet, das Angebot zu unterstützen und den
GAGFAH-Aktionären das Angebot im Rahmen dieser Stellungnahme vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen (insbesondere der Prüfung der Angebotsunterlage) zu empfehlen. Der Verwaltungsrat stellt insoweit klar, dass
diese sowie alle weiteren Verpflichtungen der GAGFAH nach der Grundsatzvereinbarung unter dem Vorbehalt der anwendbaren Pflichten und Verantwortlichkeiten des deutschen und des luxemburgischen Rechts stehen,
insbesondere anwendbarer gesellschaftsrechtlicher Sorgfalts-, Loyalitäts- und
Treuepflichten von Organmitgliedern.
"
Der Verwaltungsrat hat sich verpflichtet, von der Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung bis zum Vollzug des Angebots, vorbehaltlich seiner Organpflichten, die GAGFAH, ihre Tochtergesellschaften und ihre Geschäfte in
21
einer Weise zu führen, die der bisher üblichen Geschäftsführung entspricht.
Soweit nicht anders vereinbart und rechtlich zulässig, wird der Verwaltungsrat
bestimmte Handlungen, die den Erfolg des Angebots gefährden könnten, nicht
vornehmen und auch dafür sorgen, dass keine Tochtergesellschaft der
GAGFAH eine solche Handlung vornimmt.
"
Die Grundsatzvereinbarung hat eine Laufzeit von drei Jahren. Jede Partei kann
die Grundsatzvereinbarung kündigen, falls das Angebot nicht erfolgreich vollzogen wird oder die andere Partei wesentliche Pflichten aus der Grundsatzvereinbarung verletzt.
V.
Informationen zum Angebot
1.
Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage
Nachfolgend werden einige ausgewählte, in der Angebotsunterlage enthaltene Informationen zusammengefasst. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich sind. Jedem Aktionär der GAGFAH obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage zur Kenntnis zu nehmen
und die für ihn erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
2.
Durchführung des Angebots
Das Angebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
und dem Recht des Großherzogtums Luxemburg unterbreitet, insbesondere nach dem
WpÜG, der deutschen Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜGAngebotsVO), der WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung sowie dem Luxemburger
Übernahmegesetz.
Da die GAGFAH eine Zielgesellschaft mit Sitz in Luxemburg ist, die GAFAH-Aktien
jedoch ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind, gelten die Bestimmungen des WpÜG in Bezug auf die Gegenleistung, den
Inhalt der Angebotsunterlage und das Angebotsverfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 WpÜG und der WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung), die
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beurteilt werden.
Die Unterrichtung der Arbeitnehmer durch die Zielgesellschaft und Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit von Maßnahmen der
GAGFAH, die zur Abwehr des Übernahmeangebots führen können, unterliegen luxemburgischem Recht, insbesondere dem Luxemburger Übernahmegesetz.
Der Verwaltungsrat hat keine eigene Prüfung des Angebots in Bezug auf die Einhaltung der relevanten gesetzlichen Vorgaben vorgenommen.
22
3.
Gegenleistung
Die Bieterin bietet als Gegenleistung für je vierzehn GAGFAH-Aktien eine kombinierte Gegenleistung bestehend aus einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen Gegenleistung von fünf DA-Angebotsaktien. Die Bieterin beabsichtigt –
soweit rechtlich möglich – die DA-Angebotsaktien unter Annahme eines Vollzugs des
Angebots bis zum 11. März 2015 (wie unter Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage dargestellt) mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem Geschäftsjahr 2014 auszugeben (dazu
siehe auch Ziffer VII dieser Stellungnahme).
4.
Annahmefrist und Weitere Annahmefrist
a)
Annahmefrist
Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Dezember 2014 und endet am 21. Januar 2015, 24:00h (mitteleuropäische Zeit; MEZ) (die Annahmefrist). Die Annahmefrist verlängert sich
automatisch in den folgenden Fällen:
"
Ändert die Bieterin das Angebot gemäß § 21 WpÜG innerhalb der letzten zwei
Wochen vor Ablauf der Annahmefrist, so verlängert sich die Annahmefrist um
zwei Wochen (§ 21 Abs. 5 WpÜG) und endet dann am 4. Februar 2015,
24:00h Uhr (MEZ). Dies gilt auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt.
"
Gibt ein Dritter während der Annahmefrist ein konkurrierendes Angebot im
Sinne von § 22 Abs. 1 WpÜG ab, so bestimmt sich der Ablauf der Annahmefrist des Angebots nach dem Ablauf der Frist für die Annahme des konkurrierenden Angebots, falls die Annahmefrist für das Angebot vor Ablauf der Frist
für die Annahme des konkurrierenden Angebots abläuft (§ 22 Abs. 2 WpÜG).
Das gilt auch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder untersagt wird
oder gegen Rechtsvorschriften verstößt.
"
Wenn die GAGFAH im Zusammenhang mit dem Angebot nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptversammlung einberuft, beträgt die
Annahmefrist nach § 16 Abs. 3 WpÜG zehn Wochen ab der Veröffentlichung
der Angebotsunterlage und läuft dann bis zum 27. Februar 2015, 24:00 Uhr
(MEZ). Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn es sich um die Einberufung einer Hauptversammlung aufgrund eines Aktionärsverlangens nach Art.
70, zweiter Paragraph des Luxemburger Gesetzes über Handelsgesellschaften
handelt oder die Bieterin vor einer solchen Einberufung auf die Bedingung in
Ziffer 11.1.6 (Keine Einberufung einer Hauptversammlung) der Angebotsunterlage wirksam verzichtet hat. Im Übrigen hat sich die GAGFAH unter der
Grundsatzvereinbarung verpflichtet, vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf
der Annahmefrist keine Hauptversammlung im Sinne von § 16 Abs. 3 WpÜG
einzuberufen.
23
In Bezug auf ein Rücktrittsrecht im Falle einer Änderung des Angebots oder im Falle
der Abgabe eines konkurrierenden Angebots wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16 der Angebotsunterlage verwiesen.
b)
Weitere Annahmefrist nach § 16 Abs. 2 WpÜG
GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot während der Annahmefrist nicht angenommen
haben, können es noch innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots durch die Bieterin nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG annehmen
(Weitere Annahmefrist), sofern nicht eine der in Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage
genannten Vollzugsbedingungen bis zum Ende der Annahmefrist endgültig ausgefallen ist und die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung auch nicht
wirksam auf deren Eintritt verzichtet hat. Die Möglichkeit der Annahme des Angebots
während einer Weiteren Annahmefrist besteht daher insbesondere nur dann, wenn bis
zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist die Vollzugsbedingung des Erreichens der Mindestannahmequote gemäß Ziffer 11.1.4 der Angebotsunterlage erfüllt
wird, soweit nicht vor Ausfall dieser Bedingung auf deren Eintritt wirksam verzichtet
wurde. Die Mindestannahmequote kann auch verringert werden.
Ausweislich der Angebotsunterlage und vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist (wie vorstehend und in Ziffer 4.3 der Angebotsunterlage beschrieben) beginnt die Weitere Annahmefrist – bei einer voraussichtlichen Veröffentlichung des
Ergebnisses des Angebots gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG am 26. Januar 2015 –
mit Beginn des 27. Januar 2015 und endet am 9. Februar 2015, 24:00 Uhr (MEZ).
Nach Ablauf dieser Weiteren Annahmefrist kann das Angebot nicht mehr angenommen werden (auf die Darstellung des Andienungsrechts nach Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes unter Ziffer V.7 dieser Stellungnahme und Ziffer 4.4
und Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage wird Bezug genommen).
Das Verfahren bei Annahme des Angebots innerhalb der Weiteren Annahmefrist wird
in Ziffer 12.7 i.V.m. den Ziffern 12.2 bis 12.6 der Angebotsunterlage beschrieben.
5.
Schaffung der DA-Angebotsaktien und Durchführung des Umtauschs
Ausweislich Ziffer 5.9. der Angebotsunterlage beabsichtigt DA, bis zu 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAHAktien zu übernehmen, wobei die 95 % unter Berücksichtigung der von DA außerhalb
des Angebots erworbenen GAGFAH-Aktien und unter Nichtberücksichtigung von
GAGFAH-Aktien berechnet werden, die von GAGFAH oder einem Unternehmen des
GAGFAH-Konzerns gehalten werden. Wird das Angebot für eine Anzahl von
GAGAH-Aktien angenommen, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Angebots (unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener
GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß
den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen ist) der jeweils
ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben würde, hat sich J.P. Morgan Securities plc,
25 Bank Street, London, E14 5JP, Großbritannien, (J. P. Morgan oder Drittbank) gegenüber der Bieterin verpflichtet, 12.385.559 Stück GAGFAH-Aktien (Überschussaktien) zu erwerben und zu übernehmen (hierzu auch unter Ziffer V.6 dieser
Stellungnahme).
24
a)
Angebotskapitalerhöhung I
Die DA-Angebotsaktien sollen ausweislich Ziffer 13.2.1 der Angebotsunterlage durch
Ausnutzungen der Genehmigten Kapitalia geschaffen werden (zu den Kapitalverhältnissen der Bieterin s.o. Ziffer III.2 dieser Stellungnahme). Die betreffenden Kapitalmaßnahmen können zusammenfassend wie folgt beschrieben werden:
b)
"
Ausweislich der Angebotsunterlage hat der Vorstand der DA mit Beschluss
vom 1. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. November
2014 beschlossen, eine bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital in einem maximalen Umfang von insgesamt
EUR 84.316.970,00 durch die Ausgabe von bis zu insgesamt 84.316.970 auf
den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 durchzuführen. Die DAAngebotsaktien aus der Angebotskapitalerhöhung Ia werden – soweit rechtlich
möglich – mit Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 ausgegeben (die Angebotskapitalerhöhung Ia). Die Angebotskapitalerhöhung Ia
soll durchgeführt werden gegen gemischte Sacheinlagen in Form derjenigen
Eingereichten GAGFAH-Aktien, die die Bieterin selbst zu erwerben beabsichtigt (also bis zu einer Anzahl, die einem Anteil von 95 % (auf ganze Aktien
abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien
(unter Berücksichtigung der von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener
GAGFAH-Aktien)).
"
Für den Fall, dass das Angebot für eine Anzahl von GAGFAH-Aktien angenommen wurde, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Angebots
(unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des Angebots erworbener
GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle
gemäß den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen
ist) der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben würde, hat der Vorstand der DA am 1. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom
30. November 2014 beschlossen, im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage in Höhe von bis zu EUR 4.424.242,00 aus dem Genehmigten Kapital 2014 ebenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre auszugeben (die Angebotskapitalerhöhung Ib; gemeinsam mit der
Angebotskapitalerhöhung Ia die Angebotskapitalerhöhung I). Die Angebotskapitalerhöhung I soll damit zum Teil auch gegen Bareinlagen durchgeführt
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Umtauschtreuhänder (wie nachstehend definiert) in die Lage zu versetzen, den GAGFAH-Aktionären auch
für die Überschussaktien entsprechend dem Inhalt des Angebots DAAngebotsaktien liefern zu können.
Durchführung des Umtauschs
Vor dem Hintergrund, dass die Bieterin selbst nur maximal bis zu 95 % (auf ganze
Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien
erwerben möchte, hat die Bieterin für die Durchführung des Umtauschs ein unter Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage dargestelltes Verfahren für die Abwicklung vorgesehen, das der Verwaltungsrat im Hinblick auf die von der Bieterin vorgesehene
25
Angebotsstruktur als plausibel ansieht und das zusammenfassend wie folgt beschrieben werden kann:
Die GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, übertragen die Eingereichten
GAGFAH-Aktien auf die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz 60311
Frankfurt am Main, (die Umtauschtreuhänderin I) und DZ Bank AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am
Main (die Umtauschtreuhänderin II; gemeinsam mit der Umtauschtreuhänderin I die
Umtauschtreuhänder). Die Übertragung erfolgt je zur Hälfte auf die Umtauschtreuhänderin I (auf ganze Aktien aufgerundet) und auf die Umtauschtreuhänderin II (auf
ganze Aktien abgerundet) und ist zunächst aufschiebend bedingt auf den Eintritt der
Vollzugsbedingungen nach Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage, soweit die Bieterin
nicht auf eine oder mehrere Vollzugsbedingungen nach Ziffer 11.3 der Angebotsunterlage verzichtet hat.
Wird das Angebot für eine Anzahl von GAGFAH-Aktien angenommen, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Übernahmeangebots (unter Berücksichtigung von
durch DA etwa außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien) mehr als 90 %
(wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß den Vorschriften des Luxemburger
Übernahmegesetzes zu bestimmen ist), würden die Umtauschtreuhänder die Überschussaktien, also 12.385.559 Stück GAGFAH-Aktien, als Treuhänder der Drittbank
zur Übereignung an die Drittbank halten.
Die Umtauschtreuhänder bringen demnach maximal bis zu 95 % minus 10.000 Stück
der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien im Wege der gemischten Sacheinlage gegen Ausgabe neuer durch die Umtauschtreuhänder gezeichneter DA-Angebotsaktien
zur Bedienung der Aktienkomponente der Gegenleistung sowie die Zahlung eines
Geldbetrages zur Erfüllung der Barkomponente der Gegenleistung in die DA ein. Sofern aufgrund einer höheren Annahmequote etwaige Überschussaktien an die Umtauschtreuhänder übereignet wurden, zeichnen die Umtauschtreuhänder in dem
erforderlichen Umfang DA-Angebotsaktien gegen Bareinlage. Allerdings werden etwaige Überschussaktien nicht in die DA eingebracht, sondern von der Drittbank J.P.
Morgan übernommen (dazu siehe unter Ziffer V.6 dieser Stellungnahme).
Für alle durch die Angebotskapitalerhöhungen geschaffenen DA-Angebotsaktien sowie die Barkomponente der Angebotsgegenleistung je Eingereichter GAGFAH-Aktie
wird die Abwicklungsstelle in Zusammenarbeit mit den Umtauschtreuhändern veranlassen, dass diese auf die Wertpapierdepots der das Angebot annehmenden
GAGFAH-Aktionäre (bzw. für den Fall der Weiterveräußerung der Eingereichten
GAGFAH-Aktien an den entsprechenden Erwerber der GAGFAH-Aktien) übertragen
bzw. gutgeschrieben werden.
Die DA-Angebotsaktien werden nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist, frühestens
jedoch nach Eintragung der Durchführung der jeweiligen Angebotskapitalerhöhung
und der Zulassung zum Börsenhandel im Regulierten Markt (Prime Standard) an der
Frankfurter Wertpapierbörse, auf die bei Clearstream von den Depotbanken unterhaltenen Wertpapierdepots übertragen. Hierin liegt ein Angebot der Umtauschtreuhänder
zur Übereignung der Wertpapiere, dessen Annahme durch den ehemaligen GAGFAH
Aktionär, der GAGFAH-Aktien eingereicht hat, den Umtauschtreuhändern nicht zu-
26
zugehen braucht. Nach der Zulassung der DA-Angebotsaktien im Regulierten Markt
(Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sollen die DA-Angebotsaktien
ausweislich der Angebotsunterlage auch zum Börsenhandel am geregelten Markt der
Luxemburger Wertpapierbörse zugelassen werden. Diese zusätzliche Zulassung hat
nach Aussage der Bieterin jedoch keinen Einfluss auf die Abwicklung des Angebots.
Sofern aufgrund des sich aus der Angebotsgegenleistung ergebenden Umtauschverhältnisses Teilrechte mit der ISIN DE000A13SUT8 an DA-Angebotsaktien entstehen,
können hieraus keine Aktionärsrechte geltend gemacht werden, sodass eine Arrondierung zu Vollrechten (sog. Teilrechteverwertung) erforderlich wird. Teilrechte werden
nur in bar abgegolten. In diesem Zusammenhang wird die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, (die Abwicklungsstelle) die
auf die zugeteilten DA-Angebotsaktien entfallenden Teilrechte nach Ablauf eines
noch festzulegenden Termins zwangsweise zu ganzen Aktien zusammenlegen und
über die Börse veräußern. Der Erlös wird sodann den berechtigten GAGFAHAktionären, die GAGFAH-Aktien eingereicht haben, entsprechend der auf sie entfallenden Teilrechte ausgezahlt.
Davon ausgehend, dass die Veröffentlichung der Ergebnisbekanntmachung am
17. Februar 2015 erfolgt und sämtliche Vollzugsbedingungen (außer denen betreffend
die Eintragung der Durchführungen der erforderlichen Angebotskapitalerhöhungen)
zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind oder die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung wirksam auf deren Eintritt verzichtet hat, würde eine Gutschrift der
DA-Angebotsaktien und der Barkomponente voraussichtlich bis zum 11. März 2015,
eine Gutschrift der Verkaufserlöse unverzüglich danach und eine Gutschrift der Erlöse aus der Teilrechteverwertung voraussichtlich bis zum 24. März 2015 bei den jeweiligen Depotbanken erfolgen.
Sollte eine Angebotskapitalerhöhung, etwa weil auf dem Rechtsweg gegen diese vorgegangen wird, nicht unverzüglich nach der Ergebnisbekanntmachung soweit erforderlich durchgeführt werden können, wird sich die Abwicklung des Angebots, die
Gutschrift der DA-Angebotsaktien und der Barkomponente sowie die Gutschrift des
Veräußerungserlöses für Teilrechte verzögern. In diesem Fall werden die Abwicklung
des Angebots und die Gutschrift der DA-Angebotsaktien sowie der Barkomponente
unverzüglich, voraussichtlich nicht später als elf Bankarbeitstage nach Beseitigung
des Grundes, der die Durchführbarkeit der jeweiligen Angebotskapitalerhöhung hindert, erfolgen.
6.
Vereinbarung für den Fall einer Andienung von mehr als 90 % der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien
Wie in Ziffer 5.9. der Angebotsunterlage näher beschrieben, beabsichtigt DA maximal
95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden
GAGFAH-Aktien zu übernehmen. Als Grund für diese Vorgehensweise führt die Bieterin an, dass gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der
Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft zu einer Grunderwerbsteuerpflicht in Bezug auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, in
Deutschland gelegenen Grundstücke führt.
27
Wird das Angebot für eine Anzahl von GAGFAH-Aktien angenommen, die dazu führen würde, dass die DA infolge des Angebots (unter Berücksichtigung von DA etwa
außerhalb des Angebots erworbener GAGFAH-Aktien) mehr als 90 % (wobei das Erreichen der 90 %-Schwelle gemäß den Vorschriften des Luxemburger Übernahmegesetzes zu bestimmen ist) der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien erwerben würde,
hat sich J.P. Morgan als Drittbank gegenüber der Bieterin verpflichtet, die Überschussaktien (wie vorstehend unter Ziffer V.5 definiert) zu erwerben und zu übernehmen. Wird demnach das Übernahmeangebot für mehr als 90 % der jeweils
ausstehenden GAGFAH-Aktien angenommen, werden 12.385.559 Stück GAGFAHAktien von der Drittbank übernommen.
So übertragen die Umtauschtreuhänder im Wege der gemischten Sacheinlage im Zusammenhang mit den Angebotskapitalerhöhungen aus den Genehmigten Kapitalia
maximal 95 % (auf ganze Aktien abgerundet) minus 10.000 Stück der jeweils ausstehenden GAGFAH-Aktien (unter Berücksichtigung von DA etwa außerhalb des ÜberAngebots
erworbener
GAGFAH-Aktien,
insgesamt
berechnet
unter
Nichtberücksichtigung von GAGFAH-Aktien, die von GAGFAH oder einem Unternehmen des GAGFAH-Konzerns gehalten werden) an DA. Die Überschussaktien
werden hingegen je zur Hälfte auf die Umtauschtreuhänder als Treuhänder für J.P
Morgan und im Anschluss auf J.P. Morgan übertragen. Soweit es notwendig ist, um
GAGFAH Aktionären als Angebotsgegenleistung für Überschussaktien DAAngebotsaktien zu liefern, werden die Umtauschtreuhänder Aktien aus den Angebotskapitalerhöhungen gegen Bareinlage zeichnen; die DA-Angebotsaktien werden
den GAGFAH Aktionären übereignet.
Die DA kann die zugrundeliegende Vereinbarung mit der Drittbank jederzeit kündigen. J.P. Morgan ist grundsätzlich verpflichtet, Überschussaktien im Rahmen einer
Auktion zu veräußern, soweit DA die Vereinbarung kündigt oder eine solche Kündigung in den ersten zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. Dezember 2014, nicht erfolgt ist
und J.P. Morgan von ihrem Beendigungsrecht Gebrauch macht.
Sofern J.P. Morgan im Rahmen der Veräußerung der Überschussaktien Verluste erleidet, müssen diese durch die Bieterin (wie unter Ziffer 5.9 der Angebotsunterlage
beschrieben) in bar ausgeglichen werden. Zudem ist vorgesehen, dass die Drittbank
von der Bieterin eine Provision erhält, deren Höhe unter anderem von dem Betrag, der
als Gegenleistung für den Erwerb der GAGFAH-Aktien zur Verfügung gestellt wird
und der Zeitspanne bis zur Weiterveräußerung der Aktien abhängt.
7.
Andienungsrecht der GAGFAH-Aktionäre; Angebotskapitalerhöhung II
a)
Andienungsrecht; gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht
Die Bieterin führt unter Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage aus, dass GAGFAHAktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, nach dem Luxemburger Recht
unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, der Bieterin ihre
GAGFAH-Aktien anzudienen. Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob diese
Rechte nach dem Vollzug des Angebots tatsächlich entstehen werden. Die betreffenden Rechte der GAGFAH-Aktionäre werden durch die Bieterin in der Angebotsunterlage wie folgt dargestellt:
28
"
Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes haben
GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, das Recht,
von der Bieterin den Erwerb ihrer GAGFAH-Aktien zu verlangen, wenn die
Bieterin infolge eines Angebots an alle Aktionäre der GAGFAH selbst oder
zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 lit. d), Art. 2 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes nach
Ablauf der Weiteren Annahmefrist und unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Verträge über die Einbringung der Eingereichten GAGFAHAktien (siehe Ziffer 12.6 der Angebotsunterlage) mehr als 90 % der Stimmrechte der GAGFAH hält (das Andienungsrecht). Für Zwecke des Andienungsrechts wertet die Bieterin GAGFAH-Aktien, die von der Drittbank
erworben werden, als solche, die für die Berechnung der vorgenannten 90 %Schwelle zählen. Die Ausübung des Andienungsrechts erfolgt nach dem Recht
des Großherzogtums Luxemburg und gemäß Art. 16 des Luxemburger Übernahmegesetzes unter entsprechender Anwendung der in Art. 15 Abs. 3 bis 5
des Luxemburger Übernahmegesetzes vorgesehenen Regelungen. Das Andienungsrecht muss insbesondere innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Weiteren Annahmefrist (Andienungsfrist) erfolgen. Im Falle einer Ausübung
des Andienungsrechts ist die Bieterin verpflichtet, die angedienten GAGFAHAktien der das Andienungsrecht ausübenden GAGFAH-Aktionäre (Angediente GAGFAH-Aktien) zu einem angemessenen Preis im Sinne von Art. 15 Abs.
5 des Luxemburger Übernahmegesetzes zu erwerben, welcher nach Wahl des
Aktionärs in bar zu leisten ist.
"
Sofern die Bieterin selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Luxemburger Squeeze-Out und
Sell-Out-Gesetzes (wie nachfolgend definiert) nach Durchführung des Angebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte
der GAGFAH hält, haben die verbliebenen GAGFAH-Aktionäre gemäß und
unter den weiteren Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 des Luxemburger SqueezeOut und Sell-Out-Gesetzes das Recht, von der Bieterin den Erwerb ihrer
GAGFAH-Aktien zu verlangen (Gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht).
Für Zwecke des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts wertet die Bieterin
GAGFAH-Aktien, die von der Drittbank erworben werden, als solche, die für
die Berechnung der vorgenannten 95 %-Schwelle zählen. Die Ausübung des
Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts erfolgt insbesondere nach den Art.
2 und 5 Abs. 2 bis 8 des luxemburgischen Gesetzes über einen Squeeze-out
und zwingenden Sell-out vom 21. Juli 2012 (Luxemburger Squeeze-out und
Sell-out-Gesetz). Die Bestimmungen hinsichtlich eines Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts sowie des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out sind
gemäß Art. 2 Abs. 3 des Luxemburger Squeeze-Out und Sell-Out-Gesetzes
frühestens nach dem Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Erlöschen aller Rechte aus einem Übernahmeangebot im Sinne des Luxemburger Übernahmegesetzes begonnen werden, solange gemäß Art. 2 Abs. 1 des
Luxemburger Squeeze-Out und Sell-Out-Gesetzes die Aktien zum Handel an
einem regulierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der EU zugelassen sind sowie bis zu fünf Jahre nach einem Delisting oder der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts für ein öffentliches Angebot. Im
Falle der Ausübung des Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts ist die Bie-
29
terin verpflichtet, die GAGFAH-Aktien der GAGFAH-Aktionäre, die von dem
Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrecht Gebrauch gemacht haben, zu einem
angemessenem Preis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 des Luxemburger SqueezeOut und Sell-Out-Gesetzes zu erwerben.
Das Andienungsrecht sowie das Gesellschaftsrechtliche Andienungsrecht werden unter Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage näher erläutert.
b)
Angebotskapitalerhöhung II
Ausweislich Ziffer 13.2.1(2) der Angebotsunterlage hat der Vorstand der DA am
1. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. November 2014 beschlossen, für den Fall des Entstehens eines Andienungsrechts der GAGFAHAktionäre (wie vorstehend definiert) nach Ende der Weiteren Annahmefrist gemäß
Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes eine weitere bezugsrechtsfreie
Kapitalerhöhung gegen gemischte Sacheinlage in Höhe von bis zu EUR
83.331.111,00 aus dem Genehmigten Kapital und in Höhe von weiteren bis zu EUR
985.859,00 aus dem Genehmigtem Kapital 2014 unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausgabe von auf den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 1,00 durchzuführen (Angebotskapitalerhöhung IIa). Weitere DAAngebotsaktien schafft die Bieterin im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
in Höhe von bis zu EUR 4.424.242,00 aus dem Genehmigten Kapital 2014 ebenfalls
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre (Angebotskapitalerhöhung IIb, zusammen mit der Angebotskapitalerhöhung IIa die Angebotskapitalerhöhung II). Die Angebotskapitalerhöhung II wird nur insoweit durchgeführt, wie nicht
bereits im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung I aufgrund der Genehmigten Kapitalia DA-Angebotsaktien ausgegeben wurden. Der Gesamtumfang der DAAngebotsaktien, die aufgrund der Angebotskapitalerhöhungen I und II ausgegeben
werden können, ist auf maximal 88.741.212 Stückaktien beschränkt. Die DAAngebotsaktien aus der Angebotskapitalerhöhung II werden – soweit rechtlich möglich – mit Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 ausgegeben.
Der Umfang der Angebotskapitalerhöhung II wird insgesamt bis zu 88.741.212 DAAngebotsaktien betragen (soweit nicht aus den Genehmigten Kapitalia im Rahmen
der Angebotskapitalerhöhung I DA-Angebotsaktien ausgegeben wurden). Der Umfang ist so bemessen, dass entsprechend der von der DA angebotenen Gegenleistung
auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots ausstehenden
GAGFAH-Aktien plus der Anzahl der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots von GAGFAH gehaltenen eigenen Aktien eine hinreichende Anzahl von DAAngebotsaktien für sämtliche bei Ablauf der Frist zur Ausübung des Andienungsrechts gemäß Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes ausstehenden
GAGFAH-Aktien abzüglich der Anzahl der bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist Eingereichten GAGFAH-Aktien ausgegeben werden kann. Diese DAAngebotsaktien werden gegen gemischte Sacheinlage im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung Ia ausgegeben, soweit es sich nicht um Überschussaktien handelt; insoweit erfolgt die Ausgabe gegen Bareinlage im Rahmen der Angebotskapitalerhöhung
Ib.
30
Zur Zeichnung der im Zuge der Angebotskapitalerhöhung IIa auszugebenden DAAngebotsaktien sind alleine die Umtauschtreuhänder für die GAGFAH-Aktionäre zugelassen. Das Bezugsrecht der DA-Aktionäre ist ausgeschlossen.
Weitere Ausführungen zu der Angebotskapitalerhöhung II finden sich unter Ziffer 13.2.1(2) der Angebotsunterlage.
8.
Position der Anleihegläubiger der Wandelschuldverschreibungen 2014
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Durchführung des Angebots bei den
Wandelschuldverschreibungen 2014 einen Kontrollwechsel nach den Anleihebedingungen auslösen kann. Ein Kontrollwechsel tritt nach § 11 der Anleihebedingungen
ein, (i) wenn eine Person oder mehrere Personen (die relevante(n) Person(en)), die
im Sinne der Anleihebedingungen Abgestimmt Handeln, oder ein Dritter oder mehrere Dritte, der/die im Auftrag der relevanten Person(en) handelt bzw. handeln, zu irgendeiner Zeit mittelbar oder unmittelbar direktes oder indirektes rechtliches oder
wirtschaftliches Eigentum an Aktien der GAGFAH innehaben, die zusammen 33 1/3
% oder mehr der Stimmrechte an der GAGFAH gewähren; oder (ii) im Falle eines
Übernahmeangebots, wenn (x) Aktien der GAGFAH, die sich bereits im direkten oder
indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Bieterin und/oder von Personen, die mit der Bieterin Abgestimmt Handeln, befinden und/oder deren Übereignung die Bieterin und/oder Personen, die mit der Bieterin Abgestimmt Handeln,
verlangen können, und (y) Aktien der GAGFAH, für die bereits das Übernahmeangebot angenommen wurde, zusammen 33 1/3 % oder mehr der Stimmrechte an der
GAGFAH gewähren, wobei im Falle eines bedingten Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel nur eintritt, wenn die Angebotsbedingungen eingetreten sind oder auf sie
verzichtet wurde, d.h. der Vollzug des Übernahmeangebots nicht an Angebotsbedingungen scheitert. Eine Angebotsbedingung im Sinne der Anleihebedingungen liegt
vor, wenn die Bieterin die Wirksamkeit des Übernahmeangebots und damit dessen
Vollzug vom Eintritt einer Bedingung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpÜG abhängig gemacht hat, wobei Bedingungen, deren Erfüllung nach dem letzten Tag der Annahmefrist nach § 16 Abs. 1 WpÜG noch ausstehen, keine Angebotsbedingungen für die
Zwecke des § 11 der Anleihebedingungen darstellen.
Sobald wie möglich, nachdem die GAGFAH von einem Kontrollwechsel Kenntnis
erhalten hat, hat sie diese Tatsache bekanntzumachen und einen Wirkungsstichtag
festzulegen, der frühestens 40 und spätestens 60 Kalendertage nach dem Tag der Bekanntmachung liegen darf. Jeder Anleihegläubiger ist dann nach der näheren Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigt bis zu zehn Kalendertage vor dem
Wirkungsstichtag und mit Wirkung zum Wirkungsstichtag alle oder einzelne seiner
Wandelschuldverschreibungen 2014, die noch nicht gewandelt oder zurückgezahlt
wurden, durch eine Kündigungserklärung gegenüber der GAGFAH vorzeitig zu kündigen und die Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. Alternativ kann jeder Anleihegläubiger nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen bis zum Wirkungsstichtag sein Wandlungsrecht zu einem angepassten Wandlungspreis ausüben. Für ein Beispiel einer möglichen Anpassung des
Wandlungspreises siehe Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage.
Der angepasste Wandlungspreis ergibt sich aus folgender Formel:
31
Dabei ist:
CPa = der angepasste Wandlungspreis;
CP = der Wandlungspreis an dem Tag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem
der Kontrollwechsel eintritt;
Pr = die anfängliche Wandlungsprämie von 30 %;
c = die Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt
(einschließlich), bis zum Fälligkeitstermin (ausschließlich); und
t = die Anzahl von Tagen ab dem Tag der Begebung der Schuldverschreibungen (einschließlich) bis zum Fälligkeitstermin (ausschließlich).
Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn bei Anwendung der vorstehenden Formel (i) CPa größer als CP wäre oder (ii) soweit der Wandlungspreis für
eine GAGFAH-Aktie unter den Nennbetrag zu dem Zeitpunkt einer solchen Anpassung herabgesetzt würde.
Der Verwaltungsrat kann keine Angabe dazu machen, ob ein Kontrollwechsel im
Rahmen der Durchführung des Angebots eintritt. Die Bieterin geht in der Angebotsunterlage davon aus, dass ein Kontrollwechsel mit Ablauf der Annahmefrist eintritt
(siehe Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage). Sofern GAGFAH-Aktien durch Wandlung
bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist entstehen, bezieht sich das Angebot auch
auf diese GAGFAH-Aktien (siehe Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage). Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die zu liefernden GAGFAH-Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen spätestens am 15. Geschäftstag nach dem
Wandlungstag gutgeschrieben werden müssen. GAGFAH beabsichtigt, die
GAGFAH-Aktien nach wirksamer Ausübung des Wandlungsrechts sobald wie möglich über die Hauptwandlungsstelle bereitzustellen, um die Anleihegläubiger in die
Lage zu versetzen, das Angebot während der Weiteren Annahmefrist anzunehmen.
GAGFAH übernimmt jedoch keine Gewähr oder Haftung für die Lieferung der
GAGFAH-Aktien innerhalb der Weiteren Annahmefrist. Nach Ablauf der Weiteren
Annahmefrist besteht ggfs. die Möglichkeit, der Bieterin GAGFAH-Aktien, für die
das Angebot nicht angenommen wurde, nach Maßgabe des Andienungsrecht oder des
Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts anzudienen (dazu s.o. Ziffer V.7 dieser
Stellungnahme). Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob diese Rechte nach dem
Vollzug des Angebots entstehen werden.
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass jeder Anleihegläubiger selbst die Chancen
und Risiken, die mit einem möglichen Kontrollwechsel und der Entscheidung, ob und
zu welchem Zeitpunkt sie ihr Wandlungsrecht ausüben, verbunden sind, sorgfältig
prüfen muss und empfiehlt den Anleihegläubigern, bei Bedarf individuelle steuerliche
und rechtliche Beratung einzuholen. Dabei sollten die Anleihegläubiger auch sämtliche Einschränkungen des Wandlungsrechts und im Falle einer Ausübung ihres Wandlungsrechts geltende Abwicklungsfristen berücksichtigen.
32
9.
Vollzugsbedingungen
Das Angebot und die durch seine Annahme mit den GAGFAH-Aktionären zustande
kommenden Verträge werden nur vollzogen, wenn die unter Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage genannten Vollzugsbedingungen (die Vollzugsbedingungen) erfüllt
sind oder die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung auf deren Eintritt
wirksam verzichtet hat. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die Vollzugsbedingungen dem im Rahmen solcher Transaktionen Üblichen entsprechen und berechtigte Interessen der Bieterin und der Zielgesellschaft angemessen berücksichtigen.
Zusammenfassend können die Vollzugsbedingungen wie folgt beschrieben werden:
a)
Kartellrechtliche Freigabe
"
b)
Freigabe der Transaktion durch das Bundeskartellamt bis spätestens sechs
Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist oder anderweitige kartellrechtliche Zulässigkeit der Übernahme nach Maßgabe von Ziffer 11.1.1. der Angebotsunterlage.
Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I
"
Bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist (einschließlich etwaiger Verlängerungen) ist die Durchführung der Angebotskapitalerhöhung I, soweit sie gegen Sacheinlage durchgeführt wird, in dem zur
Abwicklung des Angebots erforderlichen Umfang in das Handelsregister beim
Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden.
"
Bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist (einschließlich etwaiger Verlängerungen) ist die Durchführung der Angebotskapitalerhöhung I, soweit sie gegen Bareinlage durchgeführt wird, in dem zur
Abwicklung des Angebots erforderlichen Umfang in das Handelsregister beim
Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden. Diese Vollzugsbedingung findet
nur dann Anwendung, wenn aufgrund der Annahmequote Überschussaktien
entstehen.
c)
Kein wesentliches Absinken des FTSE EPRA/NAREIT Germany Real Estate
Index oder des MDAX
Bei Ablauf der Annahmefrist liegt der letzte von
"
der FTSE International Limited, London, UK, festgestellte und auf ihrer Internetseite veröffentlichte Tages-Endstand des FTSE EPRA/NAREIT Germany
nicht unter 598,8 Punkte; und
"
der Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main, Deutschland, festgestellte und
auf ihrer Internetseite veröffentlichte Tagesschlussstand des MDAX, nicht unter 14.436,62.
Die beiden vorgenannten Bedingungen stellen jeweils selbstständige Vollzugsbedingungen dar.
33
d)
Mindestannahmequote
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist übersteigt die Summe aller
"
innerhalb der Annahmefrist Eingereichten GAGFAH-Aktien, für die das
Rücktrittsrecht, soweit anwendbar, nicht wirksam nach Maßgabe der Angebotsunterlage ausgeübt wurde,
"
GAGFAH-Aktien, welche von der Bieterin, einem Unternehmen des DAKonzerns oder einer mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG unmittelbar gehalten werden,
"
GAGFAH-Aktien, die der Bieterin oder einem Unternehmen des DAKonzerns in entsprechender Anwendung gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen
sind,
"
GAGFAH-Aktien, im Hinblick auf welche die Bieterin, ein Unternehmen des
DA-Konzerns oder eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im
Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG einen Vertrag außerhalb des Angebots abgeschlossen haben, der ihnen das Recht einräumt, die Übertragung des Eigentums an diesen GAGFAH Aktien zu verlangen, und
"
GAGFAH-Aktien, die aufgrund von Wandlungsrechten im Rahmen der Wandelschuldverschreibung 2014 zu liefern sind, wobei auf Grundlage der von der
Bieterin vorgenommenen Berechnung jede der 3.750 Schuldverschreibungen
im Nennbetrag von je EUR 100.000 zum für Zwecke dieser Bedingung angenommenen Kontrollwechselstichtag des 21. Januars 2015 mit 8.127,6944
GAGFAH-Aktien zu zählen ist und diese Wandlungsrechte für Zwecke dieser
Bedingung nur in die Berechnung einfließen,
" soweit die Wandelschuldverschreibungen 2014 vor Ablauf der Annahmefrist von der Bieterin, einem Unternehmen des DA-Konzerns
oder einer mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG unmittelbar gehalten werden,
" soweit die Wandelschuldverschreibungen 2014 der Bieterin oder einem
Unternehmen des DA-Konzerns am Ende der Annahmefrist in entsprechender Anwendung von § 30 WpÜG zuzurechnen wären, wobei die
Wandelschuldverschreibungen 2014 mit der vorstehend genannten
Zahl von GAGFAH-Aktien in die Berechnung einfließen, oder
" soweit die Bieterin, ein Unternehmen des DA-Konzerns oder eine mit
der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne des § 2 Abs. 5
WpÜG einen Vertrag außerhalb des Angebots abgeschlossen hat, der
ihr das Recht einräumt, (a) die Übertragung des Eigentums an den
Wandelschuldverschreibungen 2014 oder (b) die Annahme des Angebots oder anderweitige Übertragung des Eigentums an den unter den
Wandelschuldverschreibungen 2014 zu liefernden GAGFAH-Aktien
zu verlangen;
34
(wobei GAGFAH-Aktien, die mehreren der vorgenannten Kategorien unterfallen, nur
einmal zählen) eine Mindestannahmequote von 57 % der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausgegebenen GAGFAH-Aktien, gegebenenfalls erhöht um die Anzahl von GAGFAH-Aktien, die aufgrund von Kapitalerhöhungen vor
Ablauf der Annahmefrist ausgegeben werden (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung
des Grundkapitals aufgrund der Wandelschuldverschreibung (die Relevanten
GAGFAH-Aktien) erreicht (die Mindestannahmequote ). Die Bieterin hat unter Ziffer 11.1.4 der Angebotsunterlage eine Beispielsrechnung für das Erreichen der Mindestannahmequote zur Verfügung gestellt.
e)
Keine wesentliche Erhöhung des Grundkapitals
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist ist das Grundkapital der GAGFAH nicht um mehr als 0,5 % erhöht worden; unberücksichtigt bleibt insoweit eine mögliche Erhöhung des Grundkapitals der
GAGFAH, die aus der Ausübung der Wandlungsrechte der Wandelschuldverschreibung 2014 resultiert.
f)
Keine Einberufung einer Hauptversammlung
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat GAGFAH keine Hauptversammlung im Sinne von § 16 Abs. 3 WpÜG einberufen (es sei denn, eine solche Einberufung erfolgt aufgrund eines
Aktionärsverlangens nach Art. 70, zweiter Paragraph des Luxemburger Gesetzes über
Handelsgesellschaften).
g)
Keine Dividenden, Satzungsänderungen oder Liquidation
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist ist keines der nachfolgenden Ereignisse eingetreten:
"
GAGFAH hat eine Bar- oder Sachdividende ausgeschüttet oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen (außer im Rahmen eines Ausgleichs für eine etwaige fehlende Gewinnanteilsberechtigung der DAAngebotsaktien für das Geschäftsjahr 2014, dazu vgl. auch Ziffer VII dieser
Stellungnahme);
"
die Hauptversammlung von GAGFAH hat eine Satzungsänderung beschlossen, durch die (i) für sämtliche oder bestimmte Beschlussfassungen durch die
Hauptversammlung oder sonstige Organe von GAGFAH ein Mehrheitserfordernis erhöht wird oder (ii) ein Aktiensplit, eine Zusammenlegung von Aktien
oder eine Veränderung der Ausstattung oder Art der Aktien erfolgt;
"
die Hauptversammlung von GAGFAH hat einen Beschluss über die Auflösung
der GAGFAH gefasst.
Die vorgenannten Bedingungen stellen jeweils selbstständige Vollzugsbedingungen
dar.
35
h)
Keine wesentliche Transaktion
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat weder die GAGFAH noch ein Tochterunternehmen der GAGFAH eine wie in
Ziffer 11.1.8 der Angebotsunterlage beschriebene wesentliche Transaktion mit einem
Schwellenwert von mehr als EUR 300.000.000 im Einzelfall oder in der Gesamtsumme vereinbart oder durchgeführt.
i)
Keine Wesentliche Verschlechterung
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist wurden weder seitens der GAGFAH neue Umstände im Sinne von § 15 WpHG
bekannt gegeben noch sind Umstände aufgetreten, die von der GAGFAH gemäß § 15
WpHG hätten veröffentlicht werden müssen bzw. hinsichtlich derer GAGFAH aufgrund einer Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG von einer Veröffentlichung abgesehen hat, die – einzeln oder zusammen betrachtet – zu einer Verringerung des
nachhaltigen FFO (Mittel aus der operativen Tätigkeit vor Verkäufen, wie im Zwischenbericht der GAGFAH zum 30. September 2014 als „recurring FFO before sales“
definiert) des GAGFAH-Konzerns in Höhe von mindestens EUR 20 Mio. jeweils im
Geschäftsjahr 2014 oder 2015 führen oder von denen berechtigterweise angenommen
werden kann, dass sie dazu führen werden (Wesentliche Verschlechterung).
j)
Kein Wesentlicher Compliance-Verstoß
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist wird
"
nicht bekannt, dass GAGFAH Sozialklauseln, Benennungsrechte, Andienungspflichten, Investitionspflichten, Vermietungs- oder ähnliche Verkaufsauflagen verletzt hat, die im Zusammenhang mit der Privatisierung
öffentlicher Wohnungsbestände vereinbart wurden; oder
"
keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Mitglieds eines Geschäftsführungsorgans, leitenden Angestellten, Mitarbeiters, Vertreters oder beauftragten
Beraters von GAGFAH oder einer Tochtergesellschaft von GAGFAH in dieser dienstlichen Eigenschaft mit Bezug zur GAGFAH bzw. einer Tochtergesellschaft von GAGFAH bekannt,
sofern eine solche Pflichtverletzung bzw. Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Insiderinformation für GAGFAH gemäß § 13 WpHG darstellt oder darstellen würde, wäre sie nicht veröffentlicht worden (Wesentlicher Compliance-Verstoß).
k)
Kein Verlust in Höhe des Grundkapitals, kein Insolvenzverfahren
Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat die GAGFAH keine Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, wonach
"
ein Verlust in Höhe wenigstens der Hälfte des Grundkapitals nach Art. 100,
erster oder zweiter Paragraph, des Luxemburger Gesetz über Handelsgesellschaften eingetreten ist oder
36
"
ein Insolvenzverfahren nach §§ 442 ff. des luxemburgischen Handelsgesetzbuchs über das Vermögen von GAGFAH beantragt oder eröffnet wurde.
Die vorgenannten Bedingungen stellen jeweils selbstständige Vollzugsbedingungen
dar.
Sind die Vollzugsbedingung gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage (Kartellrechtliche Freigabe) sowie die auf die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I bezogene Vollzugsbedingung gemäß Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage nicht bis
spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Annahmefrist (einschließlich etwaiger
Verlängerungen gemäß § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 5 und/oder § 22 Abs. 2 WpÜG) erfüllt
oder ist eine der Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 11.1.3 bis Ziffer 11.1.11 der Angebotsunterlage nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist erfüllt oder hat die Bieterin
nicht auf eine der Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage
oder Ziffern 11.1.3 bis 11.1.11 der Angebotsunterlage bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist und vor Ausfall der Vollzugsbedingung auf die betreffende
Vollzugsbedingung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WpÜG wirksam verzichtet, erlischt
das Angebot. In diesem Fall werden die durch Annahme des Angebots zustande gekommenen Verträge nicht vollzogen und entfallen (auflösende Bedingung). Bereits
Eingereichte GAGFAH-Aktien werden soweit notwendig auf die jeweilige Depotbank
zurückübertragen und von dieser zurückgebucht. Dementsprechend haben die Depotbanken dafür zu sorgen, dass unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Bekanntgabe des Erlöschens des Angebots die Eingereichten
GAGFAH-Aktien und die Angedienten GAGFAH-Aktien in die ISIN LU0269583422
(WKN A0LBDT) zurückgebucht werden. Weitere Details zu einer Rückabwicklung
bei Nichteintritt der Vollzugsbedingungen können Ziffer 11.4 der Angebotsunterlage
entnommen werden.
10.
Verzicht auf Vollzugsbedingungen
Die Bieterin behält sich laut Ziffer 11.3 der Angebotsunterlage vor, bis zu einem
Werktag vor Ablauf der Annahmefrist auf eine, mehrere oder alle der Vollzugsbedingungen (mit Ausnahme der Vollzugsbedingung in Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage (Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I), die unverzichtbar ist) zu verzichten
und/oder die Mindestannahmequote zu verringern. Vollbezugsbedingungen, auf die
die Bieterin wirksam verzichtet hat, gelten für Zwecke des Angebots als eingetreten.
Im Falle eines Verzichts auf eine, mehrere oder alle Vollzugsbedingungen oder der
Verringerung der Mindestannahmequote innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefrist verlängert sich die Annahmefrist gemäß § 21 Abs. 5 WpÜG
um zwei Wochen (ausgehend von einer Annahmefrist bis zum 21. Januar 2015 also
bis zum 4. Februar 2015, 24:00 Uhr (MEZ)).
11.
Börsenhandel mit Eingereichten GAGFAH-Aktien
Laut Ziffer 12.8 der Angebotsunterlage wird die Bieterin für die Eingereichten
GAGFAH Aktien die Einbeziehung zum Börsenhandel im Regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN LU1152862774 (WKN A12 GFH) ab
dem dritten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse nach Beginn der Annahmefrist bewirken. Der Handel mit Eingereichten GAGFAH-Aktien im Regulierten Markt
der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich nach Schluss des Börsenhandels
37
einen Tag vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der erforderlichen Angebotskapitalerhöhungen eingestellt. Die Bieterin wird den Tag, an dem
der Handel eingestellt wird, unverzüglich über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WpÜG oder im Bundesanzeiger veröffentlichen.
12.
Stand behördlicher Genehmigungen und Verfahren
Die Bieterin führt unter Ziffer 10.1 der Angebotsunterlage aus, dass die Transaktion
gemäß §§ 35 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Zusammenschlusskontrolle durch das BKartA unterliegt. Die Bieterin beabsichtigt, die
geplante Übernahme der GAGFAH am 2. Januar 2015 beim Bundeskartellamt anzumelden. Die Bieterin erwartet, dass das kartellrechtliche Freigabeverfahren im sog.
Vorprüfverfahren, also innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eingang der vollständigen Anmeldung, abgeschlossen werden wird. Eine Anmeldung der Transaktion
bei der EU-Kommission gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 war
ausweislich der Angebotsunterlage nicht erforderlich.
13.
Vollzug
Sofern die übrigen Vollzugsbedingungen bis zum Ende der Annahmefrist erfüllt sind,
steht das Angebot sodann noch unter der unter Ziffer V.9.b) dieser Stellungnahme
dargestellten Vollzugsbedingung, die sich auf die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I bezieht, und – soweit bis dahin noch nicht erfolgt – der Freigabe durch das
Bundeskartellamt.
Ausweislich Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage ist, wenn neben der Freigabe durch
das Bundeskartellamt auch die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I wie erwartet erfolgt und die betreffende Vollzugsbedingung dann eintritt, eine Gutschrift der
DA-Angebotsaktien, der Barkomponente und der Verkaufserlöse sowie der Erlöse aus
der Teilrechteverwertung voraussichtlich im März 2015 zu erwarten. Die Eintragung
der Angebotskapitalerhöhung I sowie die Freigabe durch das Bundeskartellamt müssen bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Annahmefrist erfolgen, um die betreffende Vollzugsbedingung erfüllen zu können.
Sollte eine Angebotskapitalerhöhung, etwa weil auf dem Rechtsweg gegen diese vorgegangen wird, nicht unverzüglich nach der Ergebnisbekanntmachung soweit erforderlich durchgeführt werden können, wird sich die Abwicklung des Angebots, die
Gutschrift der DA-Angebotsaktien und der Barkomponente sowie die Gutschrift des
Veräußerungserlöses für Teilrechte verzögern.
14.
Anwendbares Recht
Die Bieterin führt unter Ziffer 1.1 und Ziffer 20 der Angebotsunterlage aus, dass das
Angebot und die Verträge, die infolge der Annahme des Angebots mit der Bieterin
zustande kommen, deutschem Recht unterliegen. Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie allen Verträgen, die infolge der Annahme des Angebots zustande kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main, Deutschland.
38
Die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft und gesellschaftsrechtliche
Fragen, die die GAGFAH betreffen, insbesondere Fragen zum Squeeze-out und SellOut (wie unter Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage beschrieben) unterliegen dem Recht
des Großherzogtums Luxemburg. Bei Rechtsstreitigkeiten über solche Fragen kann
der Gerichtsstand unter Umständen auch in Luxemburg sein.
15.
Veröffentlichungen
Ausweislich Ziffer 11.5 der Angebotsunterlage gibt die Bieterin unverzüglich im Internet auf der Internetseite http://www.deutsche-annington.com/ unter der Rubrik Investor Relations und im Bundesanzeiger bekannt, falls (i) eine Vollzugsbedingung
eingetreten ist, (ii) sie auf eine Vollzugsbedingung verzichtet hat, (iii) sämtliche Vollzugsbedingungen eingetreten sind, soweit auf sie nicht verzichtet wurde, oder (iv) das
Angebot nicht vollzogen wird.
In Bezug auf die Veröffentlichung der Ergebnisse des Angebots sowie im Hinblick
auf sonstige Veröffentlichungen wird auf Ziffer 18. der Angebotsunterlage Bezug genommen.
VI.
Finanzierung des Angebots
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 WpÜG hat die Bieterin vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die zur
vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügung stehen. Auf Grundlage der
Angaben der Bieterin in der Angebotsunterlage geht der Verwaltungsrat davon aus,
dass die Bieterin dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
1.
Lieferverpflichtung (Aktienkomponente); Finanzierung der Bareinlagen
und der Barkomponente für Überschussaktien
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Dezember 2014
hat die GAGFAH 215.952.555 Aktien ausgegeben. Ausgehend von der Berechnung
der Bieterin unter Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage würde in dem Fall, dass alle Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2014 zu einem angepassten Wandlungspreis
von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, die Anzahl ausgegebener GAGFAHAktien bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist um bis zu 30.478.854 Aktien auf
bis zu 246.431.409 GAGFAH-Aktien ansteigen.
Ausweislich Ziffer 13.1 der Angebotsunterlage resultiert daraus – bei unterstellter
Annahme des Angebots für 246.431.409 GAGFAH-Aktien – eine Verpflichtung der
Bieterin, insgesamt 88.011.218 DA-Aktien zu liefern, also 246.431.409 multipliziert
mit dem Umtauschverhältnis je GAGFAH-Aktie von 5/14 (die Lieferverpflichtung).
Um ihre Lieferverpflichtung bedienen zu können, wird die Bieterin die unter Ziffer V.5 und Ziffer V.7 dieser Stellungnahme beschriebenen Angebotskapitalerhöhungen durchführen. Wie die Bieterin unter Ziffer 13.2.1 der Angebotsunterlage ausführt,
kann sie durch die Angebotskapitalerhöhungen bis zu 88.741.212 DA-Angebotsaktien
schaffen, womit sie in der Lage wäre, ihre Lieferverpflichtung zu erfüllen. Entsprechend des Hinweises der Bieterin unter Ziffer 3. der Angebotsunterlage bezüglich
39
„Abwicklung“ des Angebots besteht in Bezug auf die Durchführung der Angebotskapitalerhöhungen das Risiko, dass sich Verzögerungen einstellen, etwa weil auf dem
Rechtsweg gegen die Angebotskapitalerhöhungen vorgegangen wird.
Des Weiteren führt die Bieterin unter Ziffer 13.2.2 der Angebotsunterlage aus, dass
der maximal erforderliche Bedarf für Bareinlagen im Zusammenhang mit der etwaigen Durchführung der Angebotskapitalerhöhung Ib sowie der Angebotskapitalerhöhung IIb ausgehend von einem Emissionspreis von je EUR 25,90 je DAAngebotsaktie bei rund EUR 114.544.000 liegen würde. Hinzu käme die Barkomponente für die in diesem Rahmen eingebrachten GAGFAH-Aktien in Höhe von maximal rund EUR 108.391.000. Damit würden in Bezug auf die Bareinlagen sowie die
Barkomponente für die Überschussaktien insgesamt Barmittel in Höhe von bis zu
rund EUR 222.939.000 benötigt. Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 13.2.2
der Angebotsunterlage hat J.P. Morgan hierfür Barmittel in ausreichender Höhe bereitgestellt.
2.
Gesamttransaktionskosten
Ausweislich Ziffer 13.1 der Angebotsunterlage geht die Bieterin weiter davon aus,
dass ihr zudem Gesamttransaktionskosten in Höhe von maximal rund EUR 2.336,6
Mio. entstehen können (die Gesamttransaktionskosten), die sich aus bis zu etwa
EUR 2.156,6 Mio. zur Leistung der Barkomponente der Gegenleistung für alle ausstehenden GAGFAH-Aktien zuzüglich Transaktionskosten von insgesamt ca.
EUR 180 Mio. zusammensetzen. Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 13.2.3
stehen ihr die zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Mittel zur Verfügung und zwar in Form einer Bankfinanzierung (der DA-Kreditvertrag)
über mindestens EUR 1.650 Mio., Erlösen aus der Platzierung einer nachrangigen
Hybridanleihe in Höhe von ca. EUR 991 Mio. sowie aus Barmitteln des DA-Konzerns
(einschließlich ungenutzter Kreditlinien), die zum 30. November 2014 bei rund
EUR 721 Mio. liegen.
VII.
Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung
1.
Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung
Die Bieterin bietet für vierzehn GAGFAH-Aktien eine kombinierte Gegenleistung,
die sich aus der Zahlung eines Geldbetrages von EUR 122,52 als Barkomponente sowie fünf DA-Angebotsaktien als Aktienkomponente zusammensetzt. Hieraus ergibt
sich eine Angebotsgegenleistung je GAGFAH-Aktie in Höhe von rund EUR 8,75 für
die Barkomponente und von 0,357 (entspricht gerundet 5/14) DA-Angebotsaktien für
die Aktienkomponente.
Die Bieterin beabsichtigt, soweit rechtlich möglich und unter der Annahme eines
Vollzugs des Angebots im März 2015 (wie in Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage vorgesehen), die DA-Angebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr
2014 auszugeben. Sollte dies im Ergebnis nicht möglich sein, beläuft sich ausweislich
der Angebotsunterlage der aus der fehlenden Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 resultierende, nicht abgezinste Wertverlust je DA-Aktie auf der
Grundlage der Orientierung, die die Bieterin für die Zahlung einer Dividende für 2014
in ihrem Konzernzwischenbericht für den am 30. September 2014 endenden Neun-
40
monatszeitraum gegeben hat, auf rund EUR 0,78 je Aktie. In der Grundsatzvereinbarung vom 1. Dezember 2014 haben GAGFAH und die DA für den Fall einer fehlenden Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien für das Geschäftsjahr 2014
vereinbart, dass die GAGFAH und die DA gemeinsam darauf hinwirken werden, den
Aktionären der GAGFAH durch Vorabausschüttung vor Vollzug des Übernahmeangebots einen entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleich zu verschaffen, wobei die
DA der GAGFAH, sofern erforderlich, entsprechende liquide Mittel zur Verfügung
stellen wird. Als Alternative zu der Vorabausschüttung durch die GAGFAH kann sich
die Bieterin dafür entscheiden, den Aktionären der GAGFAH, die das Übernahmeangebot angenommen haben, einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für eine
etwaige fehlende Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 zu verschaffen.
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass den Aktionären kein eigener direkter Anspruch auf Durchsetzung dieser Regelung aus der Grundsatzvereinbarung gegen die
DA oder die GAGFAH zusteht. Allerdings wachen die Garanten über die Einhaltung
der Regelungen der Grundsatzvereinbarung und sind jeweils berechtigt und ermächtigt, die Erfüllung der Vertragspflichten von DA und GAGFAH aus der Grundsatzvereinbarung aus eigenem Recht jederzeit geltend zu machen und gegebenenfalls
schiedsgerichtlich einzuklagen (zu Funktion der Garanten siehe auch unter Ziffer
VIII.1 dieser Stellungnahme).
Der Verwaltungsrat hält nach eingehender Prüfung die von der Bieterin angebotene
Gegenleistung sowohl nach ihrer Art als auch ihrer Höhe nach für angemessen.
1.1
Gesetzliche Anforderungen an die Art der Gegenleistung
Das Angebot sieht für die Gegenleistung neben der Barkomponente eine feste Aktienkomponente vor. Die zur Leistung der DA-Angebotsaktien erforderlichen Kapitalmaßnahmen sollen im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Genehmigten Kapitalia
der Bieterin geschaffen werden, über die der Vorstand der Bieterin mit Zustimmung
des Aufsichtsrats am 1. Dezember 2014 beschlossen hat (dazu siehe Ziffer V.5 dieser
Stellungnahme).
Auf Basis der in der Angebotsunterlage enthaltenen Darstellungen kommt der Verwaltungsrat zu der Einschätzung, dass die DA-Angebotsaktien die gesetzlichen Anforderungen für die Aktienkomponente der Gegenleistung im Rahmen eines
Übernahmeangebots erfüllen.
Die angebotenen Aktien müssen gemäß § 31 Abs. 2 WpÜG zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG zugelassen und liquide Aktien sein.
Zudem müssen sie, da sie Inhabern stimmberechtigter Aktien zum Tausch angeboten
werden, ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.
Laut der Angebotsunterlage werden die DA-Angebotsaktien neben den Bestehenden
DA-Aktien in gleicher Weise stimmberechtigt sein.
Ausweislich der Angebotsunterlage werden die DA-Angebotsaktien noch vor der
Übertragung an die annehmenden GAGFAH Aktionäre zum Börsenhandel im Regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
41
Die DA-Angebotsaktien werden neu geschaffen. Daher liegen keine historischen
Werte in Bezug auf die Liquidität der DA-Angebotsaktien vor. Im Ausgangspunkt
liegt es nahe, dass die Liquidität neu geschaffener Aktien, die dieselben Rechte gewähren wie bereits existierende Aktien (also derselben Gattung angehören), nicht in
nennenswertem Umfang von der Liquidität der bereits existierenden Aktien abweicht
bzw. hinter dieser zurückbleibt. Im Fall der DA-Angebotsaktien wird dies allerdings
dann nicht ohne Einschränkungen gegeben sein, wenn – anders als von der Bieterin
beabsichtigt – die DA-Angebotsaktien nicht mit Gewinnanteilsberechtigung bereits
für das Geschäftsjahr 2014, sondern erst ab dem 1. Januar 2015 ausgegeben werden
können. In diesem Fall wären die DA-Angebotsaktien jedenfalls zunächst nicht in
gleichem Maße liquide.
Abgesehen von dieser etwaigen vorübergehenden Einschränkung aufgrund einer gegebenenfalls zunächst unterschiedlichen Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien
und der Bestehenden DA-Aktien hält es der Verwaltungsrat aber für plausibel, die Liquidität der Bestehenden DA-Aktien als Indikator für die Liquidität der DAAngebotsaktien anzusehen. Bei den Bestehenden DA-Aktien handelt es sich nach der
Auffassung des Verwaltungsrats um liquide Aktien. Zum 30. September 2014 befanden sich nach dem Zwischenfinanzbericht der DA zum 3. Quartal 2014 entsprechend
der Definition des von der Deutsche Börse AG herausgegebenen Leitfadens zu den
Aktienindizes der Deutschen Börse 77,76% der Bestehenden DA-Aktien im Streubesitz3. Im Rahmen dieser Berechnung wurden von der DA lediglich die Beteiligungen
der Abu Dhabi Investment Authority und der Norges Bank als nicht zum Streubesitz
gehörend angesehen. Führt man diese Berechnung auf Grundlage der von der Bieterin
unter Ziffer 5.5 der Angebotsunterlage auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Angebotsunterlage mitgeteilten Beteiligungsverhältnisse an der DA durch, so ergibt
sich ein Streubesitz der Bestehenden DA-Aktien nach der Definition der Deutschen
Börse in Höhe von 80,33 %. Über den Dreimonats-Zeitraum vor Ankündigung des
Angebots am 1. Dezember 2014 wurden an allen Börsentagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse Börsenkurse für die Bestehenden DA-Aktien festgestellt. Das durchschnittliche Xetra-Handelsvolumen pro Tag betrug in dieser Zeit 889.744 Stück und
entsprach damit etwa 0,34 % der ausgegebenen Aktien der Bieterin. 4 Die maximale
Abweichung des Xetra-Schlusskurses eines Börsentages von dem Xetra-Schlusskurs
des vorhergehenden Börsentages innerhalb dieses Zeitraums betrug 2,88 %5 und lag
damit unter 5 % und damit unter dem Wert, den der Verwaltungsrat unter anderem
entsprechend § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO zur Beurteilung der Liquidität der Bestehenden DA-Aktien herangezogen hat. Die DA-Aktie ist außerdem analog zur
GAGFAH-Aktie im MDAX notiert.
Der Verwaltungsrat rechnet auch nicht damit, dass sich die Liquidität der DA-Aktien
mit Durchführung des Angebots soweit verringert, dass die Aktien dann nicht mehr
als liquide gelten. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der derzeitigen, in der Angebotsunterlage dargestellten Aktionärsstruktur der Bieterin nicht zu erwarten, dass ein
Aktionär seinen Anteil in einem Umfang aufstockt, der sich auf die Handelsvolumina
3
Quelle: S. 9 des Zwischenfinanzberichts der Bieterin zum 3. Quartal 2014 (Stichtag: 30.09.2014)
4
Im Zeitraum vom 29. August bis 28. November 2014, Quelle: Bloomberg
5
Im Zeitraum vom 29. August bis 28. November 2014, Quelle: Bloomberg
42
und damit die Liquidität entscheidend negativ auswirkt.6 Auch nach Durchführung
des Übernahmeangebots ist daher noch mit einer ausreichenden Liquidität zu rechnen.
Im Ergebnis ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die DA-Angebotsaktien als
hinreichend liquide Gegenleistung im Sinne des § 31 Abs. 2 WpÜG anzusehen sind.
Gemäß § 31 Abs. 3 WpÜG hat die Bieterin den GAGFAH-Aktionären eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn sie oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen oder
deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 % der Aktien
oder Stimmrechte an GAGFAH gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.
Ein solcher Erwerb von mindestens 5 % der Aktien oder Stimmrechte bis zum heutigen Datum wurde GAGFAH nicht gemäß Art. 8 ff. des Luxemburger Transparenzgesetzes angezeigt und ist dem Verwaltungsrat auch sonst nicht bekannt. Ausweislich
der Angebotsunterlage besitzt die Bieterin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Angebotsunterlage keine GAGFAH-Aktien. Derzeit ist deshalb die Aktienkomponente der Gegenleistung auch unter diesem Gesichtspunkt nach Auffassung des Verwaltungsrats zulässig.
1.2
Gesetzliche Anforderungen an die Höhe der Gegenleistung
Die gesetzlichen Anforderungen an die Mindesthöhe der Gegenleistung werden nach
der Einschätzung des Verwaltungsrats auf Basis der in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen eingehalten. Die gesetzliche Mindesthöhe der Gegenleistung ist
zum einen an den Anforderungen zu messen, die das Gesetz an die Bewertung der
GAGFAH-Aktien stellt. Da die Gegenleistung zum Teil in Aktien besteht, ist zudem
zu ermitteln, mit welchem gesetzlichen Höchstwert die DA-Angebotsaktien bei der
Bewertung der Gegenleistung in Ansatz gebracht werden dürfen.
a)
Gesetzlicher Mindestwert der Gegenleistung für GAGFAH-Aktien
Bei Übernahmeangeboten für Aktien, die zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse zugelassen sind, muss die Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 WpÜG-AngebotsVO mindestens dem gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei
Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am
1. Dezember 2014 entsprechen. Der gewichtete Durchschnittskurs für die GAGFAHAktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung
der Bieterin zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014, d.h. im Zeitraum vom
1. September 2014 (einschließlich) bis zum 30. November 2014, betrug ausweislich
der Angebotsunterlage nach Mitteilung der BaFin vom 9. Dezember 2014 an die Bieterin EUR 14,82.
Gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 4 WpÜG-AngebotsVO muss
die Gegenleistung für die GAGFAH-Aktien mindestens dem Wert der höchsten vom
Bieter, einer mit diesem gemeinsam handelnden Person oder Tochtergesellschaft für
6
Ausweislich der Angebotsunterlage ist die Abu Dhabi Investment Authority mit 11,85 % der
Stimmrechte die derzeit größte Aktionärin der DA.
43
den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft in den letzten sechs Monaten vor der
Veröffentlichung der Angebotsunterlage gewährten oder vereinbarten Gegenleistung
entsprechen. Ausweislich der Angebotsunterlage wurde innerhalb des SechsMonatszeitraums kein solcher Vorerwerb getätigt. Auch im Übrigen hat der Verwaltungsrat keine Anhaltspunkte für einen derartigen Vorerwerb.
Ausweislich der Angebotsunterlage berücksichtigt die Bieter bei der Bemessung der
Gegenleistung den Wert der Barkomponente in Höhe von EUR 8,75 je GAGFAHAktie und den Wert der Aktienkomponente mit EUR 8,76, womit sich eine Gegenleistung je GAGFAH-Aktie in Höhe von insgesamt EUR 17,51 ergibt. Diese Gegenleistung liegt über dem gemäß § 5 WpÜG-AngebotsVO anzubietenden Mindestpreis in
Höhe von EUR 14,82 und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31
Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 WpÜG-AngebotsVO.
b)
Gesetzlicher Höchstwert der DA-Angebotsaktien
Gemäß §§ 5, 7 WpÜG-AngebotsVO dürfen die DA-Angebotsaktien maximal mit dem
Wert des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses dieser Aktien
während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 1. Dezember 2014 berücksichtigt werden. Dieser
Wert beträgt für die Bestehenden DA-Aktien in dem Dreimonats-Zeitraum vor dem
1. Dezember 2014, d.h. zum Stichtag 30. November 2014, ausweislich der Angebotsunterlage nach Mitteilung der BaFin an die Bieterin vom 9. Dezember 2014 (gerundet) EUR 24,53. Diesen Wert legt die Bieterin der Berechnung der Aktienkomponente
zugrunde, wenn sie in der Angebotsunterlage ausführt, dass sich unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses von fünf DA-Angebotsaktien gegen vierzehn
GAGFAH-Aktien eine Bewertung der Aktienkomponente als Gegenleistung je
GAGFAH-Aktie von rund EUR 8,76 ergibt (5/14 multipliziert mit EUR 24,53).
Allerdings ist eine etwaige fehlende Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien für
das Geschäftsjahr 2014 auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem zulässigen
Höchstwert der DA-Angebotsaktien zu berücksichtigen. Sofern die DAAngebotsaktien erst ab dem 1. Januar 2015 gewinnberechtigt sein sollten, kann nämlich der durchschnittliche Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktien in den drei Monaten vor dem 1. Dezember 2014 nicht ohne Einschränkung als zulässiger Höchstwert
für die Bewertung der DA-Angebotsaktien angesehen werden. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang der Wertverlust je Aktie eingerechnet werden, welcher sich aus
der ggfs. fehlenden Gewinnberechtigung für das 2014 ergibt. Wie die Bieterin in der
Angebotsunterlage ausführt, liegt dieser bei EUR 0,78 je Aktie, wobei für die erwartete Höhe der Dividende der Konzernzwischenbericht der Bieterin zum 30. September
2014 zugrunde gelegt wurde. Berechnet man den Wert der Aktienkomponente der
Bieterin auf dieser Grundlage, so ergibt sich eine Gegenleistung je GAGFAH-Aktie in
Höhe von gerundet EUR 8,48 (5/14 des um EUR 0,78 auf EUR 23,75 reduzierten Betrages je DA-Angebotsaktie). Auf dieser Grundlage beläuft sich der Wert der von der
Bieterin angebotenen Gegenleistung unter Berücksichtigung der Barkomponente auf
insgesamt EUR 17,23 je GAGFAH-Aktie und liegt damit weiterhin über dem nach
Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der GAGFAH-Aktie in
den drei Monaten vor dem 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 14,82. Im Ergebnis
ist somit die Bewertung der DA-Angebotsaktien durch die Bieterin unabhängig von
44
einer für das Geschäftsjahr 2014 ggfs. fehlenden Gewinnberechtigung nach übernahmerechtlichen Preisvorgaben zulässig. Der Verwaltungsrat weist allerdings darauf
hin, dass die derzeitige Prognose der Bieterin in Bezug auf ihre Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zwar nachvollziehbar erscheint. Dies bedeutet aber
nicht, dass die ordentliche Hauptversammlung der Bieterin die Dividende im Ergebnis
auch in dieser Höhe beschließt. Vielmehr kann die tatsächlich beschlossene Dividendenzahlung höher oder niedriger ausfallen, was sich – eine fehlende Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 unterstellt – entsprechend auf den Wert der
DA-Angebotsaktien auswirken kann. Der Verwaltungsrat weist an dieser Stelle noch
einmal auf die eingangs unter VII. dargestellte Regelung der Grundsatzvereinbarung
hin, die im Fall einer ggfs. fehlenden Gewinnberechtigung der DA-Angebotsaktien
für das Geschäftsjahr 2014 vorsieht, den Aktionären der GAGFAH einen wirtschaftlichen Ausgleich zu verschaffen.
2.
Eigene Bewertung der Angemessenheit der Gegenleistung durch den
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die angebotene Gegenleistung angemessen ist. Diese Einschätzung beruht neben der vorstehenden Auseinandersetzung mit
den gesetzlichen Mindestvorgaben auf den folgenden Erwägungen:
2.1
Prämien gegenüber historischen Börsenkursen
Gegenüber den historischen Aktienkursen der GAGFAH vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 beinhaltet die angebotene Gegenleistung eine substantielle Prämie.
7
"
Gemäß den übernahmerechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Gegenleistung legt die Bieterin eine Gegenleistung von EUR 17,51 je GAGFAHAktie zugrunde, bestehend aus jeweils EUR 8,75 für die Barkomponente und
EUR 8,76 für die Aktienkomponente. Dies beinhaltet eine Prämie gegenüber
dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der
GAGFAH-Aktie in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 2,69
bzw. 18,2 %.
"
Berechnet man den Wert der Aktienkomponente nach Maßgabe des XetraSchlusskurses der Bestehenden DA-Aktien am 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots), ergibt sich für die Aktienkomponente ein Wert von EUR 9,25 und für die Gegenleistung insgesamt ein
Wert von rund EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie und damit eine Prämie gegenüber dem Xetra-Schlusskurs der GAGFAH-Aktie am 28. November 2014
(dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) in Höhe von
EUR 2,49 bzw. rund 16,1 %.7
Quelle: Bloomberg
45
"
Berechnet man den Wert der Aktienkomponente nach Maßgabe des XetraSchlusskurses der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember 2014, ergibt sich
für die Aktienkomponente ein Wert von EUR 9,33 und für die Gegenleistung
insgesamt ein Wert von rund EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie und damit eine
Prämie gegenüber dem Xetra-Schlusskurses der GAGFAH-Aktie am 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) in
Höhe von EUR 2,58 bzw. rund 16,6 %.8
"
Gegenüber dem höchsten Schlusskurs der GAGFAH-Aktie im Xetra-Handel
während des Zeitraums von 52 Wochen vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 (EUR 15,77) enthält die Gegenleistung
" basierend auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktie in den drei Monaten vor
der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am
1. Dezember 2014 in Höhe von EUR 17,51 je GAGFAH-Aktie eine
Prämie in Höhe von EUR 1,74 bzw. rund 11,0 %,
" basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am
28. November 2014, in Höhe von EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie eine
Prämie in Höhe von EUR 2,23 bzw. rund 14,1 %, und
" basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am
18. Dezember 2014, in Höhe von EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie eine
Prämie in Höhe von EUR 2,31 bzw. rund 14,6 %,9
8
Quelle: Bloomberg
9
Quelle: Bloomberg
46
Ein Vergleich der von der Bieterin angebotenen Gegenleistung berechnet auf Basis
verschiedener volumengewichteter Durchschnittskurse der Bestehenden DA-Aktie
mit dem jeweiligen volumengewichteten Durchschnittskurs der GAGFAH-Aktie zeigt
die folgenden Prämien:
Zeitraum10
1 Monat
3 Monate
6 Monate
12 Monate
2.2
Deutsche Annington
VWAP11 EUR
GAGFAH
VWAP12 EUR
Implizite Gegenleistung EUR
Prämie
25,27
24,53
23,92
23,11
15,15
14,82
13,97
12,97
17,78
17,51
17,29
17,00
17,3 %
18,2 %
23,8 %
31,1 %
Prämien gegenüber Kurszielen von Aktienanalysten
Der Median der Kursziele von Aktienanalysten für die GAGFAH-Aktie vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 liegt
bei EUR 15,85 (Quelle: I/B/E/S). Gegenüber dem Median der Kursziele enthält die
Gegenleistung basierend
"
auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der
Bestehenden DA-Aktie in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014 in Höhe von EUR
17,51 je GAGFAH Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 1,66 bzw. rund 10,5
%;
"
auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 28. November
2014, in Höhe von EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von
EUR 2,15 bzw. rund 13,6 %;
"
auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember
2014, in Höhe von EUR 18,08 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von
EUR 2,23 bzw. rund 14,1 %.
10
Volumengewichtete Preise von Deutsche Annington und GAGFAH jeweils auf Basis von Bloomberg Daten ermittelt. Volumengewichteter durchschnittlicher Preis der letzten 3 Monate ausweislich der Angebotsunterlage gemäß Mitteilung der BaFin vom 9. Dezember 2014 an die Bieterin
(siehe oben)
11
Volumengewichteter durchschnittlicher Preis innerhalb des jeweiligen Zeitraums vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1 Dezember 2014
12
Volumengewichteter durchschnittlicher Preis innerhalb des jeweiligen Zeitraums vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1 Dezember 2014
47
2.3
Prämien gegenüber EPRA NAV per 30. September 2014
Ausgehend von einer Gegenleistung, basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 18. Dezember 2014, in Höhe von rund EUR 18,08 je
GAGFAH-Aktie enthält die Gegenleistung gegenüber dem EPRA NAV per 30. September 2014 je GAGFAH-Aktie in Höhe von EUR 13,92 eine Prämie von EUR 4,16
bzw. rund 29,9 %. Die Prämie liegt damit über den entsprechenden NAV Prämien per
18. Dezember 2014 für Deutsche Annington (23,1%) und LEG Immobilien AG (25,4
%) und etwas unter der entsprechenden NAV Prämie per 18. Dezember 2014 für
Deutsche Wohnen AG (32,4 %).13
Gegenüber dem EPRA NAV enthält die Gegenleistung, basierend auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Bestehenden DA-Aktie
in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 1. Dezember 2014, in Höhe von EUR 17,51 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 3,59 bzw. rund 25,8 %, bzw. enthält die Gegenleistung,
basierend auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DA-Aktien am 28. November
2014, in Höhe von EUR 18,00 je GAGFAH-Aktie eine Prämie in Höhe von EUR 4,08
bzw. rund 29,3 %.14 Der Verwaltungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass der EPRA NAV zum 31. Dezember 2014 oberhalb des Wertes zum
30. September 2014 liegen und die Prämie auf der Basis dieses Wertes daher geringer
ausfallen könnte.
2.4
Berücksichtigung des Wachstumspotentials des GAGFAH
Der Verwaltungsrat hat für die Beurteilung der Angemessenheit der durch die Bieterin
angebotenen Gegenleistung ferner die bisherige geschäftliche Entwicklung der
GAGFAH und die im Zusammenhang stehenden zukünftigen Chancen und Risiken
berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der positiven Ergebnisse der GAGFAH im laufenden Geschäftsjahr und den positiven Aussichten für die zukünftigen Jahre ist der
Verwaltungsrat zwar der Auffassung, dass die GAGFAH aufgrund ihres Portfolios
und ihrer operativen Stärke die besten Voraussetzungen hat, auch in Zukunft eigenständig überdurchschnittlich stark und profitabel zu wachsen. Die Gegenleistung
spiegelt nach Ansicht des Verwaltungsrats allerdings sowohl den strategischen Wert
von GAGFAH als auch die eigenständigen Wachstumsperspektiven der GAGFAH
wider. Zudem ermöglicht die Gegenleistung in DA-Angebotsaktien den GAGFAH
Aktionären an der Wertsteigerung des kombinierten Unternehmens zu partizipieren.
2.5
Angemessenheit der börslichen Bewertung der Bestehenden DA-Aktie
Der Verwaltungsrat hat im Hinblick auf die Bestehenden DA-Aktien keine volle Unternehmensbewertung durchgeführt. Er sieht jedoch keine Anhaltspunkte, dass die
vorstehend unter Ziffer VII.2.1 bis VII.2.3 dieser Stellungnahme zugrunde gelegten
Börsenkurse den Wert der Bestehenden DA-Aktie unzutreffend reflektieren. Dies
13
Quelle: NAV Prämien berechnet auf Basis der jeweils zuletzt veröffentlichten NAV pro Aktie (Q3
2014).
14
Quelle: Bloomberg
48
wird nach Einschätzung des Verwaltungsrats auch durch die folgenden Erwägungen
bestätigt:
"
"
2.6
Per 18. Dezember 2014 handelt die Bestehenden DA-Aktie zu einer Prämie
zum NAV15 von 23,1 % und per 28. November 2014 (dem letzten Handelstag
vor der Bekanntgabe des Angebots) bei 22,1 %. Die Prämie liegt damit unterhalb der NAV Prämien von LEG Immobilien AG (25,4 %) und Deutsche
Wohnen AG (32,4 %).
Per 28. November 2014 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe des Angebots) lag der Median der Kursziele für die DA-Aktie von Aktienanalysten
(Quelle: I/B/E/S) bei EUR 26,25 und damit 1,4 % über dem Aktienkurs der
DA-Aktie zu diesem Zeitpunkt. Per 18. Dezember 2014 lag der Media der
Kursziele für die DA-Aktie von Aktienanalysten (Quelle: I/B/E/S) bei EUR
26,90 und damit 3.0 % über dem Aktienkurs der DA-Aktie zu diesem Zeitpunkt.
Fairness Opinions
GAGFAH hat Deutsche Bank AG (Deutsche Bank), Merrill Lynch International
Bank Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main (BofA Merrill Lynch) und
Rothschild GmbH (Rothschild) beauftragt, jeweils und unabhängig voneinander Stellungnahmen zur Bewertung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung aus
finanzieller Sicht (Fairness Opinions) zu erstellen.
BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild erhalten von GAGFAH für ihre
Tätigkeit als Berater im Zusammenhang mit dem Angebot eine Vergütung, welche
nach Abgabe der Fairness Opinion und / oder bei Abwicklung oder Scheitern des Angebots oder bei Abstandnahme von Demselben fällig wird. Zudem hat sich GAGFAH
dazu verpflichtet, bestimmte Aufwendungen zu erstatten und die Banken von bestimmten Haftungsrisiken in Zusammenhang mit der Übernahme dieses Mandats freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und
Rothschild und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen – wie in der jeweiligen Fairness Opinion dargestellt – möglicherweise in der Vergangenheit, gegenwärtig
oder in Zukunft Geschäftsbeziehungen mit GAGFAH, der DA oder den mit diesen
verbundenen Gesellschaften unterhalten haben, unterhalten oder unterhalten werden,
die durch Honorar vergütet worden sein oder vergütet werden könnten. BofA Merrill
Lynch, Deutsche Bank und Rothschild und/oder die mit ihnen jeweils verbundenen
Unternehmen sind zudem im Wertpapierhandelsgeschäft tätig, was dazu führen kann,
dass sie für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere jeglicher Art der GAGFAH,
der Deutschen Annington oder den mit diesen verbundenen Unternehmen erwerben,
halten oder veräußern könnten.
BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank, und Rothschild haben ihre Fairness Opinions
dem Verwaltungsrat am 22. Dezember 2014 vorgelegt. BofA Merrill Lynch, Deutsche
Bank, und Rothschild gelangen in ihren Fairness Opinions jeweils zu dem Ergebnis,
dass vorbehaltlich der darin enthaltenen Annahmen zum Zeitpunkt der Abgabe der
15
EPRA Net Asset Value (NAV) per 30. September 2014.
49
Fairness Opinions am 22. Dezember 2014 die angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht für die GAGFAH Aktionäre angemessen ist. Die Fairness Opinions sind
dieser Stellungnahme in vollständigem Text als Anlagen 3 bis 5 beigefügt.
Der Verwaltungsrat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Fairness Opinions ausschließlich zur Information und Unterstützung des Verwaltungsrats der GAGFAH im
Zusammenhang mit der Prüfung des Angebots abgegeben wurden. Sie richten sich
nicht an Dritte und begründen keine Rechte Dritter. Die Fairness Opinions richtet sich
insbesondere nicht an die GAGFAH Aktionäre und stellen keine Empfehlungen seitens BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild an die GAGFAH Aktionäre
dar, das Angebot anzunehmen. Zwischen BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und
Rothschild und denjenigen, die die Fairness Opinions lesen, entsteht kein Vertragsverhältnis. Weder die Fairness Opinions noch die ihnen zugrunde liegenden Mandatsvereinbarungen zwischen GAGFAH und BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank
und Rothschild haben Schutzwirkung für Dritte oder führen zur einer Einbeziehung
von Dritten in deren jeweiligen Schutzbereich. Die Zustimmung von BofA Merrill
Lynch, Deutsche Bank und Rothschild, ihre jeweilige Fairness Opinion dieser Stellungnahme als Anlage anzufügen, stellt keine Erweiterung oder Ergänzung des Kreises der Personen dar, an die diese Fairness Opinions gerichtet sind oder die auf diese
Fairness Opinions vertrauen dürfen, noch führt diese zu einer Einbeziehung von Dritten in den jeweiligen Schutzbereich. Die Fairness Opinions treffen zudem keine Aussage zu den relativen Vor- und Nachteilen des Angebots im Vergleich zu anderen
Geschäftsstrategien oder Transaktionen, die der Bieterin oder der Gagfah zur Verfügung stehen könnten.
BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben für die Erstellung ihrer
Fairness Opinions zur Bewertung der in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben
zur Gegenleistung (i) die Angebotsunterlage, (ii) bestimmte öffentlich verfügbare Geschäfts- und Finanzinformationen über GAGFAH, DA und den Markt in dem beide
Unternehmen tätig sind sowie (iii) bestimmte von Aktienanalysten veröffentlichte Berichte, Finanzprognosen und sonstige Analysen, die sich mit Deutsche Annington und
GAGFAH befassen, untersucht und (iv) Gespräche mit dem Management von
GAGFAH geführt
Darüber hinaus haben BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild unabhängig voneinander eine Reihe von Untersuchungen vorgenommen, wie sie in vergleichbaren Kapitalmarkttransaktionen durchgeführt werden und angemessen erscheinen,
um dem Verwaltungsrat eine tragfähige Grundlage für eine Einschätzung der Höhe
der angebotenen Gegenleistung aus finanzieller Sicht zu verschaffen.
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Fairness Opinions von BofA Merrill
Lynch, Deutsche Bank und Rothschild unter bestimmten Anmerkungen und Vorbehalten stehen und dass zum Verständnis der Ergebnisse der Fairness Opinions deren
vollständige Lektüre erforderlich ist. Den Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch,
Deutsche Bank und Rothschild liegen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und
Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Fairness Opinion zugrunde. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Entwicklungen könnten Auswirkungen
auf die bei der Vorbereitung der jeweiligen Fairness Opinion getroffenen Annahmen
und deren Ergebnis haben. BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben
50
keine Verpflichtung, ihre jeweilige Fairness Opinion im Hinblick auf Ereignisse nach
dem Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Fairness Opinion zu aktualisieren oder diese erneut zu bestätigen.
Den Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank, und Rothschild
liegt keine Unternehmensbewertung zu Grunde, wie sie typischerweise von Wirtschaftsprüfern gemäß den Erfordernissen des deutschen Gesellschaftsrechts durchgeführt wird und BofA Merrill Lynch, Deutsche Bank und Rothschild haben
insbesondere kein Wertgutachten auf Grundlage der vom Deutschen Institut für Wirtschaftsprüfung (IDW) veröffentlichten Richtlinien (IDW S1) erstellt; die jeweiligen
Fairness Opinion folgen auch nicht den Standards für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S8). Eine Fairness Opinion der von BofA Merrill Lynch, Deutsche
Bank und Rothschild abgegebenen Art unterscheidet sich in wichtigen Gesichtspunkten von einer Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass er ebenfalls keine eigene Unternehmensbewertung von GAGFAH auf der Grundlage des IDW S1 durchgeführt hat.
2.7
Gesamtwürdigung
Der Verwaltungsrat hat sich eingehend mit der Angemessenheit der durch die Bieterin
angebotenen Gegenleistung befasst. In diesem Zusammenhang hat sich der Verwaltungsrat insbesondere auch mit den Fairness Opinions von BofA Merrill Lynch,
Deutsche Bank und Rothschild befasst, deren Ergebnisse mit Vertretern dieser Unternehmen in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2014 intensiv erörtert und einer eigenständigen, kritischen Würdigung unterzogen. Auf dieser Grundlage hält der
Verwaltungsrat die von der Bieterin angebotene Gegenleistung für angemessen. Dieser Bewertung durch den Verwaltungsrat liegt die Annahme zugrunde, dass die DAAngebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 ausgegeben
werden können. Eine Aussage für den Fall, dass den GAGFAH-Aktionären bei fehlender Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 entsprechend der Regelungen
der Grundsatzvereinbarung eine Kompensation gewährt wird, kann der Verwaltungsrat zu diesem Zeitpunkt nicht treffen, da er sich erst mit den Einzelheiten einer solchen Kompensation befassen müsste.
VIII. Ziele und Absichten der Bieterin sowie voraussichtliche Folgen für die
GAGFAH
1.
Die Ziele und Absichten nach der Grundsatzvereinbarung
Die Gespräche zwischen der GAGFAH und der DA über den Abschluss der Grundsatzvereinbarung wurden im Hinblick darauf geführt, wie das Angebot im Interesse
beider Gesellschaften, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und Kunden ausgestaltet und unter
Berücksichtigung dieser Interessen eine Zusammenführung der beiden Unternehmen
erfolgen kann. Dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung lag dementsprechend das
gemeinsame Verständnis der Bieterin und der Zielgesellschaft zugrunde, dass der Zusammenschluss der GAGFAH und der DA in einem konstruktiven Dialog und unter
ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen erfolgen soll.
51
Das Ziel des Zusammenschlusses ist die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Unternehmens unter Nutzung der jeweiligen Stärken, Erreichung einer größtmöglichen
Wertschöpfung und Ausnutzung von Synergieeffekten.
Herr Dr. Wulf Bernotat, der Aufsichtsratsvorsitzende der DA, sowie Herr Gerhard
Zeiler, der Vorsitzende des Verwaltungsrats der GAGFAH (die Garanten), wachen
als Garanten über die Einhaltung der Regelungen der Grundsatzvereinbarung. Die Garanten nehmen diese Position als dritte Personen wahr und nicht in ihren Eigenschaften als Organe der DA bzw. der GAGFAH. Jeder Garant ist für die Laufzeit der
Grundsatzvereinbarung unabhängig von der DA und der GAGFAH jeweils berechtigt
und ermächtigt, die Erfüllung der Vertragspflichten von DA und GAGFAH aus der
Grundsatzvereinbarung aus eigenem Recht jederzeit geltend zu machen und gegebenenfalls vor dem nach der Grundsatzvereinbarung zuständigen Schiedsgericht einzuklagen.
Vor diesem Hintergrund wurden in der Grundsatzvereinbarung im Wesentlichen folgende Vereinbarungen getroffen:
1.1
Name; Sitz; zukünftige Strategie und Struktur
Die DA und die GAGFAH werden sich auf einen neuen Firmennamen für das nach
dem Zusammenschluss entstehende Unternehmen einigen. Der Sitz des Unternehmens
wird nach dem Zusammenschluss in einem Radius von 20 km um das Stadtgebiet der
Stadt Essen entfernt eingerichtet.
In Bezug auf die zukünftige Strategie und Struktur haben DA und GAGFAH in der
Grundsatzvereinbarung niedergelegt, dass sie ihre Geschäfte unter ähnlichen operativen Geschäftsmodellen führen, die jeweils auf eine langfristige Bewirtschaftung der
Immobilienbestände ausgerichtet sind. Die nach dem Zusammenschluss entstehende
Unternehmensgruppe wird ihre bisherige Wachstumsstrategie unter Ausnutzung der
entstehenden Synergien weiter verfolgen.
Die nach dem Zusammenschluss entstehende Unternehmensgruppe wird in sechs Regionen unterteilt. Drei dieser Regionen werden von Personen aus dem Management
der DA und die anderen drei Regionen von Personen aus dem Management der
GAGFAH geführt werden.
1.2
Gremienbesetzung der DA und der GAGFAH
Den Regelungen der Grundsatzvereinbarung zu der zukünftigen Gremienbesetzung
der Bieterin und der Zielgesellschaft liegt das Prinzip zugrunde, dass Repräsentanten
beider Seiten nach Vollzug des Angebots in Gremien der jeweils anderen Seite vertreten sein sollen.
a)
Verwaltungsrat der GAGFAH
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der GAGFAH fällt in den Verantwortungsbereich der Hauptversammlung der GAGFAH. In der Grundsatzvereinbarung
haben DA und GAGFAH vereinbart, dass die Mitglieder des Vorstands der DA in den
52
Verwaltungsrat der GAGFAH bestellt werden und sich der Verwaltungsrat der
GAGFAH – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrats der
GAGFAH (der dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung zugestimmt hat), der Bestätigung durch die Hauptversammlung GAGFAH, der Satzung und der anwendbaren
Vorschriften des Luxemburger Rechts – wie folgt zusammensetzen würde:
"
Rolf Buch, Verwaltungsratsmitglied;
"
Thomas Zinnöcker, Verwaltungsratsmitglied;
"
Stefan Kirsten, Verwaltungsratsmitglied;
"
Klaus Freiberg, Verwaltungsratsmitglied;
"
Gerald Klinck, Verwaltungsratsmitglied;
"
Dieter H. Ristau, Verwaltungsratsmitglied; und
"
Yves Wagner, Verwaltungsratsmitglied.
DA ist berechtigt, ein weiteres unabhängiges Mitglied als Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu benennen. GAGFAH ist berechtigt, ein weiteres unabhängiges Mitglied
als stellvertretenden Vorsitzenden zu benennen. Im Anschluss an die Ausübung der
Benennungsrechte werden gegebenenfalls zwei Mitglieder des Verwaltungsrates ihr
Mandat niederlegen.
b)
Vorstand der DA
Herr Thomas Zinnöcker als stellvertretender Vorsitzender mit Zuständigkeiten für
Vertrieb, Akquisition und Integration sowie Herr Gerald Klinck als Chief Controlling
Officer sollen in den Vorstand von DA bestellt werden (dazu siehe auch Ziffer X dieser Stellungnahme).
c)
Besetzung des Aufsichtsrats der DA
Der Aufsichtsrat von DA soll auf zwölf Anteilseignervertreter erweitert werden. DA
und GAGFAH sollen darauf hinwirken, dass Herr Gerhard Zeiler (derzeitiger Vorsitzender des Verwaltungsrats der GAGFAH), Herr Hendrik Jellema (zum 1. Januar
2015 kooptiertes Verwaltungsratsmitglied der GAGFAH) und Herr Daniel Just (zum
1. Januar 2015 kooptiertes Verwaltungsratsmitglied der GAGFAH) als neue Mitglieder in diesen erweiterten Aufsichtsrat gewählt werden.
1.3
Geschäftsführung wesentlicher Tochtergesellschaften; Vertrieb und Akquisition
Die Geschäftsführungen der nachfolgenden Gesellschaften sollen nach der Grundsatzvereinbarung wie folgt besetzt werden:
53
"
Deutsche TGS GmbH: Vorsitzender: DA; ein bis zwei weitere Mitglieder
werden durch GAGFAH gestellt
"
WEG Verwaltung: Jeweils ein Mitglied von DA und GAGFAH
"
Bereich infrastrukturelles Facility Management: Ein Mitglied von DA
"
GAGFAH Holding GmbH und GAGFAH GmbH werden personenidentisch
mit dem Vorstand der DA besetzt
Der Bereich Vertrieb wird im Rahmen des Zusammenschlusses von DA und
GAGFAH zusammengefasst und von einer von DA oder von einer von GAGFAH benannten Person geführt. Ebenso wird der Bereich Akquisition zusammengefasst und
von einer von DA oder einer von der GAGFAH benannten Person geführt. Wird der
Bereich Akquisition von einer von DA benannten Person geführt, steht die Führung
des Bereichs Vertrieb einer von GAGFAH benannten Person zu. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
1.4
Mitarbeiter
Die DA und die GAGFAH sind sich einig, dass eine engagierte und motivierte Belegschaft der zu der neuen Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen die Grundlage für den derzeitigen und künftigen Erfolg der Unternehmensgruppe darstellt. DA
und GAGFAH werden sich um einen konstruktiven Dialog mit den Arbeitnehmern
und ihren Vertretungen bemühen, um attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu entwickeln, mit dem Ziel, die exzellente Mitarbeiterbasis zu erhalten.
Die DA und die GAGFAH werden die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften, insbesondere gesetzliche Regelungen zur
Arbeitnehmermitbestimmung in Aufsichtsräten und die Beteiligungsrechte nach dem
WpÜG, ebenso respektieren wie kollektivrechtliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge). Die in den Einzelgesellschaften des GAGFAH-Konzerns
bestehenden Regelungen aus der Sozialcharta bzw. aus Kaufverträgen werden entsprechend ihrer Laufzeiten erhalten bleiben.
Die DA und die GAGFAH sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen als besonders
geeignete Instrumente zur Verwirklichung einer effektiven Arbeitnehmerbeteiligung
an der Normierung und Findung angemessener Arbeitsbedingungen an. Es ist nicht
vorgesehen, vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Strukturund Integrationsmaßnahmen sowie den Zielsetzungen des kombinierten Unternehmens, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zusammenführung wesentliche kollektivrechtliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) zu
kündigen.
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist durch Vermittlung im Konzernarbeitsmarkt und Qualifizierungsmaßnahmen zu vermeiden. Sofern erforderlich wird im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen mit der erforderlichen Beteiligung der Betriebsräte ein Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt.
54
Die etwaige aufgrund von Doppelbesetzungen erforderliche Auswahl von Führungskräften/Leitenden Angestellten wird in einem „best in class“-Audit durchgeführt.
Hierüber wird der Integrationsausschuss (wie nachstehend definiert) entscheiden und
dabei externe Berater hinzuziehen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des
Auswahlprozesses (inhaltlich wie auch zum Verfahren). Im Zusammenhang mit diesem Audit ausscheidende Führungskräfte und leitende Angestellte werden auf individualvertraglicher Basis eine Zusage auf (i) Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen für mindestens sechs Monate und (ii) mindestens zwei Jahresgehälter (ein Jahresgehalt entspricht zwölf monatlichen Gehaltszahlungen, einem Jahresbonus auf 100 % Zielerreichung sowie ggf. im Rahmen des bei GAGFAH
bestehenden „Long Term Incentive Programe“ im Vorjahr gewährte Aktienoptionen)
als Abfindung erhalten.
1.5
Integration
a)
Integrationsausschuss
DA und GAGFAH werden einen gemeinsamen Integrationsausschuss (der Integrationsausschuss) einrichten. Er soll die Integration der Geschäftsbereiche der DA und
der GAGFAH unter Berücksichtigung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten
Grundsätze koordinieren. Der Integrationsausschuss wird aus Herrn Thomas Zinnöcker und Herrn Rolf Buch bestehen. Im Integrationsausschuss soll grundsätzlich Einigung erzielt werden. Wird Einigung erzielt, wird der Integrationsausschuss auf die
Umsetzung der Entscheidung (ggfs. durch die zuständigen Gremien) hinwirken.
b)
Integrationsplan
DA und GAGFAH haben zudem vereinbart, ein Integrationsprojekt zu initiieren, dessen Konzeptionsphase bis Ende 2015 abgeschlossen werden soll. Auf Basis der wesentlichen Geschäftsprozesse werden Teilprojekte definiert, die gemeinschaftlich von
jeweils einem DA Mitarbeiter und einem GAGFAH Mitarbeiter geleitet werden. Ziel
ist die Analyse der jeweiligen Prozesse, Betriebsabläufe und Organisationsstrukturen
beider Unternehmen, an deren Ende eine gemeinsame Lösung steht und zwar unter
Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels, Synergie- und Effizienzpotentiale zu realisieren. Die wohnungswirtschaftlichen Prozesse der DA werden im kombinierten Unternehmen fortgeführt.
Nach der Konzeptionsphase sollen in einer sechsmonatigen Umsetzungsphase die Voraussetzungen zur Hebung der identifizierten Synergie- und Effizienzpotentiale weitgehend geschaffen sowie die Prozesse, Betriebsabläufe und Organisationsstrukturen
entsprechend angepasst werden.
Sollte sich der Integrationsausschuss nicht auf eine Maßnahme einigen können, wird
diese den Garanten zur Entscheidung vorgelegt. Können die Garanten keine Einigung
finden, unterbleibt die Maßnahme bzw. wird die in Frage stehende Position mit einer
von der DA und einer von der GAGFAH benannten Person doppelt besetzt.
55
1.6
Umsetzung
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Regelungen der Grundsatzvereinbarung
teilweise (wie etwa die Absichten zu der Besetzung von Organen) noch weiterer Umsetzungsschritte bedürfen und die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen durch
die Parteien insoweit unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlussfassungen der
zuständigen Gremien steht.
2.
Ziele und Absichten in der Angebotsunterlage
2.1
Wirtschaftliche und strategische Hintergründe; Synergiepotential aus
Sicht der Bieterin
Die Bieterin führt unter Ziffer 7. der Angebotsunterlage die strategischen und wirtschaftlichen Hintergründe des Angebots weiter aus.
Die Übernahme der GAGFAH durch die DA soll in einem ersten Schritt zu einer
Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft führen mit der Folge, dass die GAGFAH
eine Konzerngesellschaft wird und in den Konzernabschluss der DA einzubeziehen
ist. In einem zweiten Schritt beabsichtigt die DA, durch ihre Mehrheit in der Hauptversammlung Einfluss auf die Besetzung des Verwaltungsrats der GAGFAH nehmen
zu können. In einem dritten Schritt wird geprüft, ob die GAGFAH sodann auf die DA
verschmolzen werden. Sämtliche dieser Schritte werden im Folgenden auch als Zusammenschluss bezeichnet; ferner wird der DA-Konzern zusammen mit dem
GAGFAH-Konzern als das Kombinierte Unternehmen bezeichnet.
Die Geschäftsstrategie der DA besteht ausweislich der Angebotsunterlage darin, ihre
Stellung als das führende deutsche Wohnimmobilienunternehmen zu festigen und
auszubauen.
Wie die Bieterin unter Ziffer 7.1 der Angebotsunterlage ausführt, ist das Ziel des Zusammenschlusses die Realisierung von Skaleneffekten des größten deutschen Wohnungsunternehmens mit einem bundesweiten Wohnungsbestand von über 325.000
Wohneinheiten (per 30. September 2014) und einem komplementären Portfoliozuschnitt beider Unternehmen. Aufbauend auf einer gemeinsamen IT-Plattform und einheitlichen Prozessen können nach Einschätzung des Vorstands der Bieterin
Skaleneffekte insbesondere in den Bereichen Bewirtschaftung (einschließlich Einkauf), Bestands-Management, Dienstleistungen und Finanzierung erzielt werden. Die
Bieterin geht insgesamt von Kostenvorteilen des Kombinierten Unternehmens in Höhe von ca. 84 Mio. aus. Dieses Synergiepotential wird unter Ziffern 7.1.2 bis 7.1.4 der
Angebotsunterlage näher erläutert und kann wie folgt zusammengefasst werden:
"
Operative Synergien: Ca. EUR 47 Mio. der von der Bieterin angenommenen
Synergien betreffen den operativen Bereich und können sich ergeben aus (i)
einer Weiterentwicklung der Handwerkerorganisation und Aufbau einer gemeinsamen Management-Organisation, (ii) dem Aufbau eines Shared Services
Centers von GAGFAH und DA, (iii) dem Aufbau einer Einkaufskooperation
von DA und GAGFAH, (iv) der Ausdehnung des DA Multimedia Geschäfts
56
auf GAGFAH, (v) Synergien durch optimierte, arbeitsteilige lokale Bewirtschaftung sowie (vi) IT Synergien.
"
Finanzielle Synergien: Ca. EUR 37 Mio. der von der Bieterin angenommenen
Synergien beziehen sich auf den Finanzierungsbereich. Diese Synergien können entstehen aufgrund (i) einer Reduktion des Zinsaufwands durch Refinanzierung und eine erwartete Heraufstufung des Ratings auf BBB+ durch
Standard & Poor‘s sowie (ii) eines gestärkten Kapitalmarktprofils des Kombinierten Unternehmens.
Im Zusammenhang mit dem gestärkten Kapitalmarktprofils des Kombinierten Unternehmens führt die Bieterin weiter aus, dass mit der gestiegenen Bedeutung und
Liquidität der DA-Aktie die Anziehungskraft für Investoren deutlich zunehmen
wird. Dies sollte auch die Finanzierung mit Eigen- und/oder Fremdkapital zu verbesserten Konditionen sicherstellen. Beispielsweise sieht die Bieterin die Möglichkeit, dass sich aufgrund des verbesserten operativen Profils des Kombinierten
Unternehmens eine verbesserte Bewertung durch Ratingagenturen ergibt. Zudem
können durch das teilweise Aktientauschangebot neue Anlegerkreise für die DA
erschlossen werden. Weiterhin ergibt sich im Falle einer gesteigerten Liquidität
nach Ansicht der DA mittelfristig auch eine mögliche Aufnahme in den DAX 30.
Die Bieterin schätzt die mit der Realisierung der Skaleneffekte verbundenen Einmalaufwendungen auf ca. EUR 310 Mio., davon ca. EUR 80 Mio. für die Erzielung von operativen Synergien und bis zu ca. EUR 230 Mio.
Vorfälligkeitsentschädigungen und Refinanzierungskosten.
Die Bieterin führt zudem unter Ziffer 7.15 der Angebotsunterlage aus, dass sich
durch die erwarteten wirtschaftlichen Folgen und Vorteile der Transaktion möglicherweise weitergehende, schwer zu quantifizierende Wertsteigerungspotentiale
für Aktionäre der DA sowie ehemalige GAGFAH-Aktionäre ergeben. Durch die
Größe des Kombinierten Unternehmens, seine Marktstellung, die erwarteten Synergien, den verbesserten Zugang zu Kapitalmärkten und andere Faktoren ergibt
sich aus Sicht der DA ein insgesamt deutlich verbessertes Gesamtrisikoprofil. Eine
derartige Verbesserung könnte mittelfristig zu einer Neubewertung der relevanten
Gewinn-, Cash Flow- und Dividendenströme der DA durch den Kapitalmarkt und
damit zu einer Neubewertung der Aktie führen. Eine solche Neubewertung würde
ein signifikantes Wertsteigerungspotential für alle derzeitigen DA und GAGFAHAktionäre darstellen.
Die Bieterin geht davon aus, dass sich aus dem Zusammenschluss beider Unternehmen Kosteneinsparungen mit einem positiven Effekt auf den FFO1 16 des Kom16
FFO1 wird unter Ziffer 7.1.2 der Angebotsunterlage definiert als ein aus dem FFO (Mittel aus der
operativen Tätigkeit) abgeleiteter Indikator. Zur Bestimmung des FFO 1 wird das Bereinigte
EBITDA für die entsprechenden Zeiträume um das Betriebsergebnis aus der Verkaufstätigkeit,
Nettozinsaufwand ohne Sondereinflüsse sowie laufende Ertragsteuern angepasst. Das Bereinigte
EBITDA ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen, einschließlich der Erträge aus übrigen Beteiligungen, das um Sondereinflüsse, um den Nettoertrag aus Bewertungen für Investment
Properties und Vorratsimmobilien bereinigt wurde (Auswirkungen). Sondereinflüsse beinhalten
Auswirkungen, die die Gesellschaft als unüblich oder selten einstuft und die das Ergebnis beeinflussen, wie Projektkosten für die weitere Entwicklung der Geschäftstätigkeit.
57
binierten Unternehmens in Höhe von ca. EUR 84 Mio. vor Steuern pro Jahr ergeben werden. Die Bieterin erwartet, dass diese Synergien innerhalb von ca.
24 Monaten nach dem Vollzug der Transaktion realisiert werden können.
2.2
Absichten der Bieterin im Hinblick auf die zukünftige Geschäftstätigkeit
der Zielgesellschaft und der Bieterin
a)
Künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und der Bieterin; Verwendung
des Vermögens und künftige Verpflichtungen der Zielgesellschaft und der Bieterin
Ausweislich Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin bei erfolgreicher Durchführung des Angebots, eine enge Zusammenarbeit innerhalb des Kombinierten Unternehmens durch weitreichende Kooperationsverträge sicherzustellen.
Hierbei sollen die Wohnungsbestände und die Betriebsabläufe von DA und GAGFAH
weitestgehend integriert und nach gemeinsamen „best-in-class“ Kriterien ausgestaltet
werden.
Die Bieterin beabsichtigt, die gemeinsamen Wohnungsbestände von DA und von
GAGFAH weiterhin nachhaltig und verantwortungsvoll zu bewirtschaften. Hinsichtlich der Verwendung des restlichen Vermögens der GAGFAH und, soweit von dem
Angebot betroffen, ihres eigenen Vermögens hat DA ausweislich der Angebotsunterlage keine weiteren Absichten. Ferner wird die Bieterin im Rahmen ihrer rechtlichen
Möglichkeiten dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften des GAGFAH-Konzerns
ihre bestehenden Sozialverpflichtungen, insbesondere gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Landeshauptstadt Dresden und dem Bundeseisenbahnvermögen erfüllen werden.
Des Weiteren führt die Bieterin unter Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage aus, dass sie
den GAGFAH-Konzern refinanzieren würde, wenn – wie unter Ziffer 8.1. der Angebotsunterlage näher beschrieben – durch den Vollzug des Angebots (bspw. aufgrund
der Ausübung von Change-of-Control-Sonderkündigungsrechten) entsprechender Refinanzierungsbedarf entsteht. Ausweislich der Angebotsunterlage steht der Bieterin
hierfür nach dem DA-Kreditvertrag neben der Fazilität A für die Erfüllung aller ihrer
Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Angebot zusätzlich ein
Fazilität B in Höhe von EUR 4.500 Mio. zur Verfügung.
b)
Bezugnahme auf die Grundsatzvereinbarung
Im Rahmen der Darstellung ihrer Absichten unter Ziffer 8. der Angebotsunterlage
nimmt die Bieterin weiter Bezug auf die in der Grundsatzvereinbarung niedergelegten
Absichten und Verpflichtungen und stellt diese zusammenfassend dar im Hinblick auf
(i) die Auswirkungen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie auf die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bieterin (Ziffer 8.2 der
Angebotsunterlage), (ii) Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen der Zielgesellschaft und der Bieterin (Ziffer 8.3 der Angebotsunterlage) und (iii) Firma und Sitz der Zielgesellschaft und der Bieterin, Standort
wesentlicher Unternehmensteile (Ziffer 8.4 der Angebotsunterlage). Insoweit wird auf
58
die entsprechenden Erläuterungen der Inhalte der Grundsatzvereinbarung unter Ziffer VIII.1 dieser Stellungnahme verwiesen.
Die Bieterin führt unter Ziffer 8.4 der Angebotsunterlage weiter aus, dass sie nicht
beabsichtigt, in naher Zukunft Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Beendigung
und/oder Schließung wesentlicher Standorte (d. h. Standorte, an denen zum Abschluss
der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage mindestens 50 Arbeitnehmer angestellt sind) führen würden. Allerdings hat die Bieterin die Absicht, mit der GAGFAH
über die Zusammenlegung von naheliegenden Standorten zu sprechen.
c)
Verschmelzung von GAGFAH auf DA
Wie unter Ziffer 8.5 der Angebotsunterlage näher ausgeführt, erwägt die Bieterin, sofern sie durch die Annahme des Angebots die erforderliche Mehrheit an GAGFAH
erwirbt, GAGFAH im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die DA
zu verschmelzen.
Ausweislich der Angebotsunterlage hat die Bieterin außer den in Ziffer 8. der Angebotsunterlage dargelegten Absichten und Maßnahmen keine weiteren Absichten und
Maßnahmen vorgesehen in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit, den Sitz und
den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der
Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, sowohl der Zielgesellschaft als auch – soweit vom Angebot betroffen – der Bieterin.
3.
Bewertung der Ziele und Absichten der Bieterin und der voraussichtlichen Folgen
Der Verwaltungsrat begrüßt es, dass durch den Abschluss der Grundsatzvereinbarung
eine rechtliche Grundlage für die Zusammenführung der DA und der GAGFAH unter
ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen geschaffen werden konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsrats bilden die Grundsatzvereinbarung sowie die in der Angebotsunterlage dargelegten Ziele und Absichten der Bieterin gute
Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Durchführung der Transaktion im Interesse
der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der Kunden des GAGFAH-Konzerns.
3.1
Wirtschaftliche Gründe und Strategie; Synergiepotentiale
Der Verwaltungsrat begrüßt die Absicht der Bieterin, die gemeinsamen Wohnungsbestände von DA und von GAGFAH weiterhin nachhaltig und verantwortungsvoll zu
bewirtschaften, was dem bisherigen Geschäftsmodell der GAGFAH entspricht. Nach
Auffassung des Verwaltungsrats wird es in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, dass neben einer erfolgreichen Integration die derzeitigen Investitionsplanungen der GAGFAH nach dem Zusammenschluss im Wesentlichen entsprechend der
bisherigen Planung weiter umgesetzt werden können.
Ebenso begrüßt es der Verwaltungsrat, dass die Bieterin im Rahmen ihrer rechtlichen
Möglichkeiten dafür Sorge tragen will, dass die Gesellschaften des GAGFAH-
59
Konzerns ihre bestehenden Sozialverpflichtungen, insbesondere gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Landeshauptstadt Dresden und dem Bundeseisenbahnvermögen erfüllen.
Der Verwaltungsrat bewertet es positiv, dass die Bieterin davon ausgeht, dass sich
durch Kosteneinsparungen ein positiver Effekt auf das FFO1 des Kombinierten Unternehmens in Höhe von ca. EUR 84 Mio. vor Steuern ergeben werden. Die von der
Bieterin vorgenommene Analyse des Synergiepotentials hat der Verwaltungsrat auf
der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht im Detail prüfen
können. Grundsätzlich teilt der Verwaltungsrat die Auffassung, dass die von der Bieterin in der Angebotsunterlage angesprochenen Themenfelder für die Realisierung
von Synergien geeignet sind. Da der Verwaltungsrat aus heutiger Sicht jedoch keine
Aussagen für das Kombinierte Unternehmen treffen kann, können zukünftige Synergien im Wesentlichen nur unter Betrachtung der eigenen Verhältnisse der GAGFAH
beurteilt werden. Nach Einschätzung des Verwaltungsrats ist die Realisierung der Synergien in dem von der Bieterin erwarteten Umfang und in dem avisierten Zeitraum
unter den folgenden Einschränkungen grundsätzlich möglich:
"
Nach Einschätzung des Verwaltungsrats beruhen die Annahmen der Bieterin
zu der Realisierung operativer Synergien auf einer hohen Eigenleistungstiefeund Eigenleistungsbreite des Kombinierten Unternehmens. Diese Eigenleistungsstrategie beinhaltet auch nach Einschätzung des Verwaltungsrats ein signifikantes
Synergiepotential.
Auf
der
anderen
Seite
könnten
Auslastungsrisiken erhöht und zugleich die Flexibilität des Kombinierten Unternehmens eingeschränkt werden, auf Veränderungen des Marktumfelds oder
der rechtlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, woraus sich im Ergebnis
auch Risiken für die Realisierung von Synergiepotentialen ergeben können.
"
Es besteht die Möglichkeit, dass die finanziellen Synergien in dem von der
Bieterin avisierten Umfang möglicherweise nicht in dem angestrebten Zeitrahmen, also innerhalb von 24 Monate nach dem Vollzug der Transaktion, realisiert werden können. Dies beruht insbesondere darauf, dass bei einer
Ablösung der bestehenden Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS)
Finanzierungen des GAGFAH-Konzerns im Rahmen einer Refinanzierung
Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen, die bei einer zeitnahen Refinanzierung (in Abhängigkeit von den genauen Zeitpunkten) oberhalb der von der DA
angenommenen Beträge liegen könnten. Im Fall einer Ablösung zu einem späteren Zeitpunkt könnten die Vorfälligkeitsentschädigungen ggfs. gesenkt werden.
"
Der Verwaltungsrat kann derzeit nicht abschätzen, wie sich die Kostenstruktur
des Kombinierten Unternehmens in der Zeit nach dem Vollzug des Unternehmens entwickeln wird. Auch dies kann dazu führen, dass sich Synergiepotentiale nicht in dem von der Bieterin geplanten Umfang realisieren lassen.
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass insgesamt nicht sicher vorhergesagt werden
kann, ob die Synergiepotentiale tatsächlich in der genannten Höhe und entsprechend
der zeitlichen Vorstellungen der Bieterin erreicht werden können. Der Verwaltungsrat
bewertet es positiv, dass im Rahmen des Integrationsausschusses und durch das ge-
60
meinsamen Integrationsprojekt die Möglichkeit besteht, Synergiepotentiale weiter zu
prüfen und Optionen für eine bestmögliche Realisierung des vorhandenen Potentials
zu entwickeln.
Der Verwaltungsrat teilt die Einschätzung der Bieterin, dass das Kombinierte Unternehmen aufgrund eines gestärkten Kapitalmarktprofils Möglichkeiten für eine verbesserte Aufnahme von Fremdkapital zu günstigeren Zinskosten haben wird.
Ebenso geht der Verwaltungsrat wie die Bieterin davon aus, dass die Aktie der Kombinierten Unternehmensgruppe nach dem Zusammenschluss am Kapitalmarkt visibler
und für eine breitere Investorenbasis attraktiv sein wird. Der Verwaltungsrat teilt die
Einschätzung der Bieterin, dass aufgrund des verbesserten operativen Profils des
Kombinierten Unternehmen Aussichten auf eine verbesserte Bewertung durch Ratingagenturen bestehen. Der Verwaltungsrat begrüßt die mögliche Perspektive einer
Aufnahme der Aktie des Kombinierten Unternehmens in den DAX 30.
Der Verwaltungsrat bewertet es positiv, dass die Bieterin eine enge Zusammenarbeit
innerhalb des Kombinierten Unternehmens sicherstellen möchte. Der Verwaltungsrat
begrüßt, dass die Wohnungsbestände und die Betriebsabläufe von DA und GAGFAH
weitestgehend integriert und nach gemeinsamen „best-in-class“ Kriterien ausgestaltet
werden sollen. Nach Ansicht des Verwaltungsrats ist dieser „best in class“-Ansatz
geeignet, die jeweiligen Stärken der GAGFAH und der Bieterin zu wahren und in das
Kombinierte Unternehmen zu überführen.
3.2
Künftige Geschäftstätigkeit der GAGFAH und der Bieterin; Verwendung
des Vermögens und künftige Verpflichtungen der GAGFAH und der Bieterin
Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die GAGFAH bei erfolgreicher Durchführung des Angebots eine Tochtergesellschaft der DA und damit Teil des DAKonzerns werden würde.
Nach Auffassung des Verwaltungsrats ist es von zentraler Bedeutung, dass die Integration der GAGFAH in den DA-Konzern im Einklang mit dem der Grundsatzvereinbarung zugrundeliegenden Verständnis in einem konstruktiven Dialog und unter
ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen der DA und der GAGFAH ausgestaltet wird, um auf der Grundlage der jeweiligen Stärken beider Unternehmen ein wettbewerbsfähiges Unternehmen mit einem größtmöglichen Wertschöpfungspotential zu
schaffen und Synergieeffekte zu nutzen. Der Verwaltungsrat begrüßt es vor diesem
Hintergrund, dass sich die DA und die GAGFAH auf die Errichtung des Integrationsausschusses verständigt haben, in dem mit Herrn Buch und Herrn Zinnöcker beide
Unternehmen repräsentiert sind. Der Verwaltungsrat bewertet es zudem als positiv,
dass in der Grundsatzvereinbarung Regelungen für die Initiierung und Umsetzung eines gemeinsamen Integrationsprojekts getroffen wurden und insbesondere für die
Teilprojekte während der Konzeptionsphase, die bis Ende 2015 abgeschlossen werden
soll, eine gemeinschaftliche Leitung durch jeweils einen Mitarbeiter der DA und einen Mitarbeiter der GAGFAH vorgesehen ist.
61
Der Verwaltungsrat stellt klar, dass er nach dem Vollzug des Angebots weiterhin bei
seinen Entscheidungen, insbesondere bei solchen Maßnahmen, welche die Integration
der GAGFAH in den DA-Konzern betreffen, die Interessen etwaiger verbliebener
GAGFAH-Minderheitsaktionäre angemessen berücksichtigen wird.
3.3
Firma und Sitz der Zielgesellschaft und der Bieterin; Standort wesentlicher Unternehmensteile
Der Verwaltungsrat begrüßt, dass der zukünftige Firmenname einvernehmlich ausgewählt werden und der Sitz des Kombinierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss in einem Umkreis von ca. 20 km um das Stadtgebiet der Stadt Essen
eingerichtet werden soll.
Der Verwaltungsrat bewertet es als positiv, dass die Bieterin nicht beabsichtigt, in naher Zukunft Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Beendigung und/oder Schließung
wesentlicher Standorte führen würden. Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass
die Bieterin beabsichtigt, mit der GAGFAH über die Zusammenlegung von naheliegenden Standorten zu sprechen.
3.4
Gremienbesetzung
Der Verwaltungsrat betrachtet es als positiv, dass beabsichtigt ist, dass die derzeitigen
Vorstandsmitglieder der DA in den Verwaltungsrat der GAGFAH einziehen sollen
und Repräsentanten der GAGFAH in den Vorstand und den Aufsichtsrat der DA bestellt werden sollen. Insbesondere die avisierte Bestellung von Herrn Zinnöcker und
Herrn Klinck in den Vorstand der DA bewertet der Verwaltungsrat als positiv, da die
Herren Zinnöcker und Klinck aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und herausragenden Kenntnisse in Bezug auf die GAGFAH in besonderem Maße geeignet sind, als
Mitglieder der Unternehmensleitung des Kombinierten Unternehmens die Integration
der GAGFAH und der DA entscheidend mitzugestalten und daran zu arbeiten, dass
die Stärken der GAGFAH in dem Kombinierten Unternehmen bestmöglich zur Geltung kommen.
Insgesamt betrachtet der Verwaltungsrat die geplante wechselseitige Besetzung von
Gremien der DA und der GAGFAH als erfreulichen Beleg für das gemeinsame Anliegen der Bieterin und der Zielgesellschaft, den Zusammenschluss im Interesse beider Unternehmen, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und Kunden auszugestalten.
3.5
Verschmelzung der GAGFAH auf die DA
Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bieterin eine grenzüberschreitende
Verschmelzung der GAGFAH auf die DA erwägt. Nach der Auffassung des Verwaltungsrats sollten derartige Planungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts umgesetzt
werden, das insbesondere auch steuerliche Aspekte angemessen berücksichtigt.
3.6
Finanzielle Auswirkungen für die GAGFAH
a)
Finanzierung der GAGFAH; Wandelschuldverschreibung 2014
62
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
nach einem Kontrollwechsel Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2014 eine
Rückzahlung des Nennbetrages und der aufgelaufenen Zinsen der von ihnen gehaltenen Wandelschuldverschreibungen 2014 verlangen. Der Gesamtnennbetrag aller
Wandelschuldverschreibungen 2014 beläuft sich auf EUR 375 Mio., so dass sich –
einschließlich angelaufener Zinsen – ein Refinanzierungsbedarf von bis zu rund
EUR 377.020.030 ergeben könnte.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass es infolge der Durchführung des Angebots zu
der Beendigung einer für die laufende Liquiditätslage der GAGFAH relevanten Working Capital Facility in einem Betrag von EUR 25 Mio. kommt. Dies müsste dann im
Rahmen der laufenden Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigt werden.
Nach Ansicht des Verwaltungsrats ist es von Bedeutung, dass die Bieterin durch entsprechende Maßnahmen eine stabile und sichere Finanzierung des GAGFAHKonzerns auch nach Vollzug des Angebots gewährleistet. Der Verwaltungsrat begrüßt
es daher, dass die Bieterin ausweislich der Angebotsunterlage beabsichtigt, den
GAGFAH-Konzern – soweit erforderlich – zu refinanzieren und der Bieterin unter
dem DA-Kreditvertrag hierfür Mittel in dem in der Angebotsunterlage beschriebenem
Umfang zur Verfügung stehen.
b)
Steuerliche Auswirkungen
(1)
Grunderwerbsteuer
Der Vollzug des Angebots kann grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen, sofern
hierdurch ein Erwerber unmittelbar oder mittelbar 95 % an der GAGFAH erwirbt. Der
Verwaltungsrat versteht die von der Bieterin vorgesehene Angebotsstruktur so, dass
aufgrund der Beteiligung der Drittbank die DA die 95 %-Beteiligungsschwelle an der
GAGFAH nicht erreichen wird und durch den Vollzug des Angebots daher unmittelbar keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.
Ferner kann der Vollzug des Angebots Grunderwerbsteuer auslösen, indem sich an
einer von der GAGFAH mittelbar gehaltenen Personengesellschaft durch den Vollzug
des Angebots der Gesellschafterbestand innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu mindestens 95 % ändert. Steuerschuldner ist dann die betreffende Personengesellschaft.
Die von der GAGFAH (indirekt) gehaltenen Personengesellschaften sind weitestgehend so strukturiert, dass ein indirekter Gesellschafterwechsel bei den grundbesitzhaltenden Personengesellschaften durch den Vollzug des Angebots nicht erfolgt.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen eines Teilportfolios Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, sollte die Finanzverwaltung der insoweit einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht folgen oder sollte sich das zugrundeliegende Gesetz entsprechend einem Beschluss des deutschen Bundesrats ändern.
Die Belastung mit Grunderwerbsteuer kann dazu führen, dass sich der ausschüttbare
Gewinn des GAGFAH-Konzerns verringert.
(2)
Steuerliche Verlustvorträge
63
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass der Vollzug des Angebots voraussichtlich
nachteilige Auswirkungen auf den Bestand von steuerlichen Verlustvorträgen beim
GAGFAH-Konzern hat. Beim GAGFAH-Konzern wurden zum 31. Dezember 2013
latente Steuern auf körperschaftliche Verlustvorträge in Höhe von ca. EUR
171,4 Mio. und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von ca. EUR 66,6 Mio.
aktiviert. Auf Zinsvorträge wurden keine Latenzen gebildet. Bei Vollzug des Angebots wird aufgrund von steuerlichen Vorschriften ein Teil der Verlust- und Zinsvorträge untergehen, wobei steuerliche Verlust- und Zinsvorträge nicht untergehen,
soweit diesen steuerpflichtige stille Reserven gegenüberstehen. Der Wegfall von steuerlichen Verlustvorträgen kann in der Zukunft zu einer Mehrbelastung des GAGFAHKonzerns führen und dazu, dass sich der ausschüttbare Gewinn verringert.
(3)
Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
Die Gesellschaften des GAGFAH-Konzerns haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zahlreiche Finanzierungen mit Dritten abgeschlossen, z. B. für den Erwerb von
Immobilienportfolien. Für diese Fremdfinanzierungen fallen Zins- und Tilgungszahlungen an. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen kann durch die sogenannte „Zinsschranke“ beschränkt sein. Aufgrund der Zinsschranke ist die
Abzugsfähigkeit der Nettozinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich auf 30 %
des steuerlichen EBITDA (des um Zinsaufwand und bestimmte Abschreibungen bereinigten steuerbaren Einkommens) begrenzt, es sei denn, dass bestimmte Ausnahmetatbestände wie z. B. die „Escape-Klausel“ greifen. Jeder nicht abzugsfähige Betrag
kann nur in zukünftige Perioden vorgetragen werden und ist unter bestimmten Voraussetzungen in künftigen Jahren abzugsfähig.
Durch den Vollzug des Angebots wird der GAGFAH-Konzern Teil des DA Konzerns
für Zwecke der Zinsschranke. Die für die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen
nach Maßgabe der „Escape-Klausel“ relevanten Parameter, insbesondere die Eigenkapitalquote sowie eine etwaige relevante Gesellschafterfremdfinanzierung, beziehen
sich dann auf den gesamten DA Konzern. Es ist möglich, dass nach Vollzug des
Übernahmeangebots die „Escape-Klausel“ unanwendbar ist und folglich ein Teil der
Zinsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Eine Erhöhung der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen kann dazu führen, dass
sich die Steuerlast des GAGFAH-Konzerns erhöht und sich der ausschüttbare Gewinn
verringert.
3.7
Auswirkungen auf bestehende Geschäftsbeziehungen des GAGFAHKonzerns
Der Verwaltungsrat geht derzeit nicht davon aus, dass der Vollzugs des Angebots und
ein dadurch gegebenenfalls eintretender Wechsel der Kontrolle über den GAGFAHKonzern zu einer Kündigung wesentlicher Geschäftsbeziehungen durch die jeweiligen
Vertragspartner des GAGFAH-Konzern führen wird.
64
4.
Mögliche Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im
GAGFAH-Konzern sowie die Beschäftigungsbedingungen
Der Vollzug des Angebots hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsverträge und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer des GAGFAH-Konzerns.
Die Arbeitsverhältnisse bestehen mit demselben Arbeitgeber fort. Ein Betriebsübergang findet nicht statt. Der Inhalt der Arbeitsverträge bleibt unberührt. Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass der Vollzug des Angebots auf die Geltung von
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen keine Auswirkungen hat.
Gleichfalls geht der Verwaltungsrat davon aus, dass der Vollzug des Angebotes keinen Einfluss auf die derzeit bestehenden Arbeitnehmervertretungen, insbesondere die
bestehenden Betriebsräte auf Unternehmens- und Betriebsebene des GAGFAHKonzerns hat. Sofern Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräte von Unternehmen der
GAGFAH kraft einschlägiger Mitbestimmungsrechte gewählt wurden, bleiben diese
auch nach dem Vollzug des Angebots im Amt.
Der Verwaltungsrat begrüßt, dass die Bieterin in der Grundsatzvereinbarung bekräftigt hat, dass die engagierte und motivierte Belegschaft der DA und der GAGFAH die
Grundlage für den derzeitigen und zukünftigen Erfolg des gemeinsamen Unternehmens bilden.
Der Verwaltungsrat hält es darüber hinaus für essentiell, dass, wie in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, DA und GAGFAH die gesetzlich vorgesehenen Rechte der
Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften, insbesondere gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in Aufsichtsräten, ebenso respektieren wie kollektivrechtliche Vereinbarungen. Der Verwaltungsrat begrüßt des Weiteren, dass in
der Grundsatzvereinbarung kollektivrechtliche Vereinbarungen als besonders geeignete Instrumente zur Verwirklichung einer effektiven Arbeitnehmerbeteiligung an der
Normierung und Findung angemessener Arbeitsbedingungen ausdrücklich anerkannt
wurden und eine grundsätzliche Beibehaltung der bestehenden Kollektivvereinbarungen beabsichtigt ist.
Der Verwaltungsrat nimmt zur Kenntnis, dass Struktur- bzw. Integrationsmaßnahmen
nach dem Vollzug des Angebotes in Aussicht genommen sind, welche auch Auswirkungen im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen haben können. Er bewertet es aber positiv, dass solche Maßnahmen durch einen gemeinsam von
DA und GAGFAH errichteten Integrationsausschuss erarbeitet werden. Ferner begrüßt er die Absicht, den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen durch Vermittlung im Konzernarbeitsmarkt und Qualifizierungsmaßnahmen möglichst zu
vermeiden und etwaige Maßnahmen, sofern erforderlich, zum Gegenstand von Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen zu machen. Ebenso ist es aus Sicht des
Verwaltungsrats von zentraler Bedeutung, dass – wie die Bieterin auch unter Ziffer
8.3 der Angebotsunterlage ausführt – bestehende Regelungen zum Schutze der Arbeitnehmer aus der Sozialcharta bzw. Kaufverträgen entsprechend ihrer Laufzeit erhalten bleiben.
Das von der Bieterin für die Auswahl im Falle von Doppelbesetzungen von Führungskräften und leitenden Angestellten vorgesehene „best in class“-
65
Auswahlverfahren hält der Verwaltungsrat, insbesondere unter Berücksichtigung der
angestrebten sozialen Absicherung von im Rahmen dieses Auswahlverfahrens ausscheidenden Führungskräften bzw. leitenden Angestellten, für den angemessenen Ansatz.
Derzeit verfügen wesentliche Führungskräfte des GAGFAH-Konzerns (außer den
Mitgliedern des Senior Managements) über anstellungsvertragliche Sonderkündigungsrechte im Fall eines Change-of-Control. Um Sonderkündigungen unmittelbar
nach dem Kontrollwechsel zu vermeiden und jedenfalls bis zu der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH den Fortbestand des bisherigen Managements
in wesentlichen Teilen zu sichern, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom
22. Dezember 2014 beschlossen, darauf hinzuwirken, dass diesen Führungskräften
angeboten wird, die Ausübungsfrist für das Sonderkündigungsrecht im Fall eines
Kontrollwechsels dergestalt anzupassen, dass eine Ausübung erst nach der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH erfolgen kann. Der Verwaltungsrat
hat Herrn Zinnöcker gebeten, sich um die Umsetzung dieses Beschlusses zu bemühen.
Zur Umsetzung des Beschlusses sind u.a. noch die Gremienbeschlüsse der jeweiligen
Anstellungsgesellschaft sowie die Zustimmung der jeweiligen Führungskraft erforderlich.
IX.
Auswirkungen auf die Aktionäre der GAGFAH
Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, die Aktionäre der GAGFAH bei der
Beurteilung zu unterstützen, wie sich eine Annahme oder eine Nichtannahme des Angebots für sie auswirken wird. Die genannten Aspekte erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Jeder Aktionär der GAGFAH muss sich in eigener Verantwortung
ein Urteil über die Konsequenzen der Annahme oder Nichtannahme des Angebots
bilden. Der Verwaltungsrat rät den Aktionären der GAGFAH, sich insoweit ggf.
sachverständig beraten zu lassen.
Der Verwaltungsrat weist weiter darauf hin, dass er keine Einschätzung darüber abgibt, ob Aktionären der GAGFAH durch die Annahme oder die Nichtannahme des
Angebots möglicherweise steuerliche Nachteile (insbesondere eine etwaige Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgewinns) entstehen oder steuerliche Vorteile entgehen. Der Verwaltungsrat empfiehlt den Aktionären der GAGFAH, vor einer
Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots steuerliche Beratung einzuholen, bei der ihre persönliche Situation berücksichtigt wird.
1.
Mögliche Nachteile bei Annahme des Angebots
GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, verlieren bei Vollzug des Angebots
mit der Übertragung ihrer GAGFAH-Aktien auf die Bieterin ihre Mitgliedschafts- und
Vermögensrechte an der GAGFAH und erhalten als Gegenleistung neben einer Barkomponente eine feste Anzahl von DA-Angebotsaktien. Sie sollten deswegen die in
der Angebotsunterlage dargestellten Risiken in Bezug auf die DA-Angebotsaktien
sowie insbesondere Folgendes beachten:
"
GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, profitieren nicht länger unmittelbar von einer etwaigen günstigen Entwicklung des Börsenkurses der
66
GAGFAH-Aktie oder einer etwaigen positiven Geschäftsentwicklung des
GAGFAH-Konzerns.
"
Die Bieterin beabsichtigt, soweit rechtlich möglich und unter der Annahme eines Vollzugs des Angebots im März 2015 (wie in Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage vorgesehen), die DA-Angebotsaktien mit Gewinnberechtigung für das
Geschäftsjahr 2014 auszugeben. Ob eine Ausgabe der DA-Angebotsaktien mit
Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 im Ergebnis möglich sein
wird, ist indes nicht sicher. Zu den möglichen Auswirkungen einer etwaigen
fehlenden Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2014 und der für diesen Fall in der Grundsatzvereinbarung getroffenen Regelung wird auf Ziffer VII dieser Stellungnahme verwiesen.
"
GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, tragen im Fall einer Durchführung des Angebots das Risiko, dass sich der Börsenkurs oder die Geschäftstätigkeit der DA oder des DA-Konzerns nachteilig entwickelt.
Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass sich die von DA erwarteten Synergieeffekte nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren lassen. In Bezug auf
mögliche Risiken, die mit dem Erwerb der DA-Angebotsaktien verbunden
sein können, wird insbesondere auf die Ausführungen der Bieterin im Anhang 4 der Angebotsunterlage (Angaben nach § 2 Nr. 2 der WpÜGAngebotsverordnung in Verbindung mit § 7 des Wertpapierprospektes und der
EU-Prospektverordnung) verwiesen.
"
Der Vollzug des Angebots und der Erwerb der DA-Angebotsaktien durch die
GAGFAH-Aktionäre sowie die Leistung der Barkomponente erfolgen erst,
wenn alle Vollzugsbedingungen eingetreten sind oder die Bieterin, soweit
möglich, auf ihren Eintritt verzichtet hat. Ob die auf die Eintragung der Angebotskapitalerhöhung I bezogene Vollzugsbedingung eintritt, wird sich erst
nach dem Ablauf der Weiteren Annahmefrist herausstellen. Ausweislich der
Angebotsunterlage wird spätestens sechs Monate nach Ablauf der Annahmefrist entschieden sein, ob und wie das Angebot abgewickelt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Vollzug des Angebots verzögern.
"
Ein Rücktritt von der Annahme des Angebots ist nur unter den in der Angebotsunterlage genannten Voraussetzungen und nur bis zum Ablauf der Annahmefrist möglich. Die Aktionäre der GAGFAH sind für die GAGFAHAktien, für die sie das Angebot angenommen haben, in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt. Eingereichte GAGFAH-Aktien können laut der Angebotsunterlage voraussichtlich ab dem dritten Börsenhandelstag nach dem Beginn der
Annahmefrist im regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN LU1152862774 (WKN A12 GFH) gehandelt werden. Der Handel mit Eingereichten GAGFAH-Aktien im Regulierten Markt
der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich nach Schluss des Börsenhandels einen Tag vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der erforderlichen Angebotskapitalerhöhungen eingestellt (dazu siehe
auch Ziffer V.11 dieser Stellungnahme). Der Verwaltungsrat weist darauf hin,
dass das Handelsvolumen der Eingereichten GAGFAH-Aktien jedenfalls
zeitweise gering sein kann, was dazu führen kann, dass Kauf- und Verkaufsor-
67
ders nicht oder nicht zeitnah ausgeführt werden und es zu einer erhöhten Volatilität oder Belastung des Kurses kommt.
"
Erwerben die Bieterin, mit ihr gemeinsam handelnde Personen oder deren
Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Anzahl
ihr bzw. ihnen nach Ablauf der Angebotsfrist zustehender sowie sich aus der
Annahme des Angebots ergebender GAGFAH-Aktien (§ 23 Abs. 1 Nr. 2
WpÜG) außerhalb der Börse GAGFAH-Aktien und wird hierfür wertmäßig
eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist die Bieterin verpflichtet, den GAGFAH-Aktionären, die das Angebot
angenommen haben, eine Gegenleistung in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zu zahlen. Für außerbörsliche Erwerbe gegen Gewährung einer höheren Gegenleistung nach Ablauf dieser Nacherwerbsfrist von einem Jahr
besteht demgegenüber kein solcher Anspruch auf Nachbesserung der Gegenleistung unter dem Angebot. Im Übrigen kann die Bieterin auch innerhalb der
vorgenannten einjährigen Nacherwerbsfrist an der Börsen GAGFAH-Aktien
zu einem höheren Preis erwerben, ohne die Gegenleistung zugunsten derjenigen GAGFAH-Aktionäre anpassen zu müssen, die das Angebot bereits angenommen haben.
"
Im Falle des Vollzugs des Angebots können anschließend verschiedene Strukturmaßnahmen durchgeführt werden, die dazu führen können, dass GAGFAHAktionäre, die dieses Angebot nicht angenommen haben, Anspruch auf Abfindungs- oder Ausgleichszahlungen erhalten, welche niedriger oder höher als die
Gegenleistung unter dem Angebot sein können. Diese Strukturmaßnahmen
können unter anderem in einem (gesellschaftsrechtlichen) Squeeze-Out (siehe
Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage), einem (gesellschaftsrechtlichen) Andienungsrecht (siehe Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage) oder einer Verschmelzung bestehen (siehe Ziffer 8.5 der Angebotsunterlage). GAGFAH-Aktionäre,
die das Angebot annehmen werden, haben keinen Anspruch auf solche Abfindungs- oder Ausgleichszahlungen oder etwaige zusätzliche Zahlungen, auch
wenn diese höher ausfallen. Die Abfindungszahlungen werden gegebenenfalls
auf einer anderen Grundlage als die Gegenleistung unter dem Angebot bemessen und unterliegen der aufsichtsrechtlichen und gegebenenfalls der gerichtlichen Kontrolle.
"
Die GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot annehmen, erwerben mit Vollzug
des Angebots DA-Aktien, d.h. Aktien an einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea), die europäischem und deutschem Recht unterliegt
und deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Hauptversammlungen
der DA finden in deutscher Sprache statt und die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre unterliegen neben deutschem Recht auch dem europäischem Recht und können daher wesentlich von den Rechten der Aktionäre
einer Luxemburger Aktiengesellschaft (société anonyme) abweichen.
"
Die Ausschüttungen der GAGFAH unterliegen auf Grund des Status einer
Verbriefungsgesellschaft in Luxemburg derzeit keiner Quellenbesteuerung.
Daher können Aktionäre der GAGFAH Dividenden quellensteuerfrei vereinnahmen. Hingegen unterliegen die Ausschüttungen der DA nach deutschem
68
Recht grundsätzlich einer Kapitalertragsteuer, sofern die Dividendenzahlung
nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt. In der jüngeren Vergangenheit hat die DA Dividenden ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus dem
Einlagekonto ausgeschüttet. Sofern auch zukünftig Ausschüttungen aus dem
steuerlichen Einlagekonto erfolgen, würden Aktionäre auch nach Annahme
des Angebots Dividenden kapitalertragsteuerfrei vereinnahmen können. Wie
sich die künftigen Ausschüttungen der DA darstellen, kann der Verwaltungsrat
nicht beurteilen. Sofern die künftigen Ausschüttungen nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen, werden die Anteilseigner als Aktionäre der DA
Dividenden daher grundsätzlich nach Abzug einer Kapitalertragsteuer vereinnahmen. Ob die Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung der Besteuerung
im Ansässigkeitsstaat zu einer erhöhten absoluten Steuerbelastung des jeweiligen Aktionärs führt, hängt von der steuerlichen Situation des Anlegers und
den steuerlichen Regelungen im Ansässigkeitsstaat ab. Insoweit wird empfohlen, dass die GAGFAH-Aktionäre auf ihre konkrete steuerliche Situation bezogene steuerliche Beratung suchen. Die Erhebung von Kapitalertragsteuer auf
Ausschüttungen kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung von Aktionären
führen, so dass sich die Dividendenrendite entsprechend verringert.
2.
Mögliche Nachteile bei Nichtannahme des Angebots
GAGFAH-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen und ihre GAGFAH-Aktien
auch nicht anderweitig veräußern, bleiben unverändert Aktionäre der GAGFAH. Sie
sollten aber unter anderem die Ausführungen der Bieterin unter Ziffer 15 der Angebotsunterlage sowie Folgendes beachten:
"
GAGFAH-Aktionäre tragen unmittelbar das Risiko der zukünftigen Entwicklung des GAGFAH-Konzerns und der weiteren Entwicklung des Börsenkurses
der GAGFAH-Aktie.
"
Generell ist die zukünftige Kursentwicklung der GAGFAH-Aktien nicht vorherzusagen. Sie unterliegt allen äußeren Einflüssen der Gesamtwirtschaftslage
und ist von der künftigen Geschäftsentwicklung des GAGFAH-Konzerns sowie von Angebot und Nachfrage nach GAGFAH-Aktien abhängig. Es ist nicht
auszuschließen, dass der gegenwärtige Kurs der GAGFAH-Aktien derzeit
durch die Ankündigung der Bieterin zur Abgabe des Angebots bzw. der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beeinflusst ist und sich nicht weiterhin
auf dem derzeitigen Niveau halten wird.
"
Die Nichtannahme des Angebots kann dazu führen, dass die als Vollzugsbedingung vorgesehene Mindestannahmequote nicht erreicht wird und das Angebot nicht durchführt wird (dazu siehe Ziffer V.9 dieser Stellungnahme).
Hiermit könnten erhebliche negative Auswirkungen auf den Börsenkurs der
GAGFAH-Aktie verbunden sein.
"
GAGFAH-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen worden ist, können
zunächst weiter an der Börse gehandelt werden. Allerdings ist es je nach der
Anzahl der Eingereichten Aktien möglich, dass die Nachfrage nach
69
GAGFAH-Aktien nach Vollzug des Angebots geringer sein wird als derzeit
und dass damit die Liquidität der GAGFAH-Aktien sinken wird. Dies kann
dazu führen, dass Verkaufsorders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können. Darüber hinaus könnte die mögliche Einschränkung der Liquidität der GAGFAH-Aktien dazu führen, dass es zu wesentlich stärkeren
Kursschwankungen als in der Vergangenheit kommt. Sollte aufgrund einer geringeren Liquidität der GAGFAH-Aktien ein ordnungsgemäßer Handel nicht
mehr gewährleistet sein, ist ein Widerruf der Notierung der GAGFAH-Aktien
an der Börse (Delisting) auch ohne entsprechendes Betreiben der Bieterin
denkbar. Im Falle eines solchen Delisting gäbe es keinen organisierten öffentlichen Markt für den Handel mit GAGFAH-Aktien mehr. Sollte es zu einer
Beendigung der Börsennotierung der GAGFAH-Aktien kommen, könnte dies
die Verkaufsmöglichkeit der GAGFAH-Aktien erheblich einschränken.
"
Eine erhebliche Reduzierung des Streubesitzes könnte dazu führen, dass die
GAGFAH-Aktie nicht mehr die von den jeweiligen Indexerstellern vorgegebenen Kriterien für einen Verbleib im MDAX, im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index und dem TR/GPR Global 100 Index EUR erfüllt. Sollte
die GAGFAH-Aktie zukünftig aus einem oder mehreren dieser Indizes ausscheiden, könnte dies dazu führen, dass Investmentfonds oder sonstige institutionelle Anleger, deren Anlagen den jeweiligen Index abbilden, ihre
GAGFAH-Aktien veräußern. Folge davon könnte ein Überangebot an
GAGFAH-Aktien auf einem vergleichsweise illiquiden Markt sein, was zu einer Belastung des Börsenkurses der GAGFAH-Aktien führen könnte.
"
Die Bieterin könnte nach dem Vollzug des Angebots über die nötige einfache
oder qualifizierte Mehrheit verfügen, um in der Hauptversammlung der
GAGFAH gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen durchzusetzen, wie
zum Beispiel Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen (insbesondere Verschmelzungen oder Formwechsel), Squeeze-out oder die Auflösung. Insbesondere erwägt die Bieterin ausweislich Ziffer 8.5 der
Angebotsunterlage eine grenzüberschreitende Verschmelzung der GAGFAH
auf die DA.
"
Die Abfindungen oder Ausgleichszahlungen an die GAGFAH-Aktionäre im
Rahmen von etwaigen Strukturmaßnahmen der Bieterin (bspw. bei einem
Squeeze-out; siehe Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage) können höher oder
niedriger als die Gegenleistung unter dem Angebot ausfallen.
"
Die Bieterin führt unter Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage aus, dass Aktionäre
der GAGFAH, die das Angebot nicht angenommen haben, im Rahmen des
Andienungsrechts nach Art. 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes
das Recht ausüben können, von der Bieterin den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen, wenn die Bieterin (selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam
handelnden Personen) mindestens 90 % der Stimmrechte an der GAGFAH
hält (hierzu Ziffer V.7 dieser Stellungnahme). Der Verwaltungsrat kann nicht
beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein solches Andienungsrecht im Ergebnis gegeben sein werden.
70
"
In Ziffer 15.5 der Angebotsunterlage führt die Bieterin weiter aus, dass Aktionäre der GAGFAH, die das Angebot nicht angenommen haben, aufgrund des
Gesellschaftsrechtlichen Andienungsrechts das Recht ausüben können, von
der Bieterin den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen, wenn die Bieterin (allein
oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen) nach
Durchführung des Angebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals
sowie 95 % der Stimmrechte an der GAGFAH hält. Den verbliebenen
GAGFAH-Aktionäre kann ferner dann ein Gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht zustehen, wenn die Bieterin selbst oder zusammen mit den mit ihr
gemeinsam handelnden Personen nach Durchführung des Angebots weniger
als 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der GAGFAH
hält und anschließend weitere GAGFAH-Aktien erwirbt und dies dazu führt,
dass die Bieterin selbst oder zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden
Personen mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der GAGFAH hält. Der Verwaltungsrat kann nicht beurteilen, ob letztendlich solche Optionen zu einer nachträglichen Andienung für die GAGFAHAktionäre entstehen werden.
"
Nach Vollzug des Angebots oder auch zu einem späteren Zeitpunkt könnte die
Bieterin die GAGFAH im Rahmen des gesetzlich Zulässigen veranlassen, den
Widerruf der Zulassung der GAGFAH-Aktien zum Handel am Regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und/oder im Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten zu veranlassen oder die vollständige Aufhebung der Notierung der
GAGFAH-Aktien zu beschließen. In diesem Fall würden die GAGFAHAktionäre nicht mehr von den gesteigerten Berichtspflichten aufgrund der
Börsennotierung profitieren.
"
Bei einer Reihe von Maßnahmen, die die Bieterin kraft einer Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung der GAGFAH durchführen oder aufgrund ihrer
beherrschenden Stellung als Mehrheitsaktionärin durchsetzen könnten, muss
den GAGFAH-Aktionären nicht zwingend ein wie auch immer gearteter Ausgleich angeboten werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass
solche Maßnahmen einen nachteiligen Einfluss auf den Aktienkurs oder den
rechnerisch aus dem Unternehmenswert hergeleiteten Wert der GAGFAHAktien haben könnten.
"
Die Bieterin kann, sofern sie über die erforderliche Mehrheit an GAGFAHAktien verfügt, in der Hauptversammlung allein über die Verwendung eines
möglichen Bilanzgewinns entscheiden.
"
Da Dividendenzahlungen der GAGFAH auf Grund ihres Status einer Verbriefungsgesellschaft in Luxemburg das Einkommen der Gesellschaft mindern,
werden für deutsche Aktionäre, je nach Steuerstatus, Dividendenausschüttungen der GAGFAH seit 2014 steuerlich nachteilig behandelt, denn aufgrund des
sog. Korrespondenzprinzips gelten in Deutschland das sog. Teileinkünfteverfahren, der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungs-
71
steuer) sowie die Steuerbefreiung für bestimmte Körperschaften (bei einer Beteiligung von mindestens 10 %) nicht.
X.
Interessenlage der Mitglieder des Verwaltungsrats der GAGFAH und
weiterer Organmitglieder des GAGFAH-Konzerns
1.
Regelungen aus der Grundsatzvereinbarung
Unter Ziffer 17 der Angebotsunterlage beschreibt die Bieterin die Vereinbarungen aus
der Grundsatzvereinbarung, wonach dem derzeitigen Mitglied des Verwaltungsrats
Thomas Zinnöcker sowie Herrn Gerald Klinck als Mitglied der Geschäftsführung der
GAGFAH Holding GmbH, der Führungsgesellschaft der operativen Tochterunternehmen des GAGFAH-Konzerns, folgende Geldleistungen und geldwerte Vorteile
angeboten werden soll:
"
Die DA wird Herrn Zinnöcker anbieten, bei der DA anstelle seines bisherigen
Vertrages einen Vorstandsvertrag für zwei Jahre als stellvertretender Vorsitzender zu den bei der DA üblichen Konditionen mit Zuständigkeiten für Vertrieb, Akquisition und Integration zu erhalten. Sämtliche Ansprüche von Herrn
Zinnöcker unter bestehenden Incentivierungsprogrammen werden (vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats der GAGFAH) gegebenenfalls für
die verbleibende Restlaufzeit vollständig ausgezahlt (on a fully vested basis).
Herr Zinnöcker wird nicht an einem entsprechenden Incentivierungsprogramm
der DA teilnehmen.
"
Die DA wird Herrn Klinck anbieten, bei der DA anstelle seines Vertrages einen Vorstandvertrag als Chief Controlling Officer mit einer Laufzeit von drei
Jahren und zu den bei der DA üblichen Konditionen, zu erhalten.
"
Herrn Klinck und den sonstigen Teilnehmern an Aktienoptions-, Phantom
Stock- und vergleichbaren Mitarbeiterincentivierungsprogrammen wird (vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats der GAGFAH) die Gelegenheit eröffnet, nach ihrer Wahl sämtliche unter den bestehenden Programmen
gegebenen Ansprüche für die jeweilige Restlaufzeit des Vertrags bzw. Programms vollständig ausgezahlt zu bekommen (on a fully vested basis) oder
diese in ein wirtschaftlich gleichwertiges Programm bei der DA zu überführen.
Der Verwaltungsrat hat zu den vorgenannten Gegenständen bisher keine Beschlüsse
gefasst und beabsichtigt, sich hiermit in einer der nächsten Sitzungen zu befassen.
Des Weiteren haben die Bieterin und GAGFAH in der Grundsatzvereinbarung vereinbart, darauf hinzuwirken, dass Herr Gerhard Zeiler (derzeitiger Vorsitzender des
Verwaltungsrats der GAGFAH), Herr Hendrik Jellema (zum 1. Januar 2015 bestelltes
Mitglied des Verwaltungsrats der GAGFAH) und Herr Daniel Just (zum 1. Januar
2015 bestelltes Mitglied des Verwaltungsrats der GAGFAH) als neue Mitglieder in
den Aufsichtsrat der Bieterin, der auf zwölf Anteilseignervertreter erweitert werden
soll, gewählt werden.
72
2.
Sonderkündigungsrechte der Mitglieder des Senior Management bei
Change-of-Control
Die Anstellungsverträge der Herren Zinnöcker, Klinck und Kuß mit dem GAGFAHKonzern enthalten Sonderkündigungsrechte, wenn es in Bezug auf den GAGFAHKonzern zu einem Wechsel der Kontrolle (Change-of-Control) kommt. Die Herren
sind jeweils berechtigt, ihr Anstellungsverhältnis innerhalb von drei Wochen nach
Eintritt nach dem Change-of-Control mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Im Falle einer Kündigung bestehen Ansprüche wie folgt:
"
Herr Zinnöcker erhält einen Barausgleich bestehend aus der Summe aus dem
jährlichen Festgehalt und gewährtem Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr, zahlbar in zwölf Monatsraten. Ferner erhält er diejenigen Stock
Grants, die ihm in den zwölf Monaten nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts gewährt worden wären.
"
Für die Herren Klinck und Kuß gilt jeweils, dass als Barausgleich die Summe
aus dem zweifachen jährlichen Festgehalt und dem zweifachen Bonus für das
vorangegangene Geschäftsjahr, zahlbar in zwölf Monatsraten, zu gewähren ist.
Ferner erhalten sie diejenigen Stock Grants, die ihnen in den vierundzwanzig
Monaten nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts gewährt worden wären.
Bisher sind die jeweiligen Sonderkündigungsrechte im Fall eines Change-of-Control
ab dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels im Sinne der anstellungsvertraglichen Regelungen ausübbar. Um Sonderkündigungen unmittelbar nach dem Kontrollwechsel zu
vermeiden und jedenfalls bis zu der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der
GAGFAH den Fortbestand des bisherigen Managements in wesentlichen Teilen zu
sichern, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2014 beschlossen, darauf hinzuwirken, dass Mitgliedern des Senior Managements (in Bezug auf die
Beschlussfassung zu weiteren Führungskräften siehe Ziffer VIII.4 dieser Stellungnahme) angeboten wird, die Ausübungsfrist für das Sonderkündigungsrecht im Fall
eines Kontrollwechsels auf einen Zeitrahmen von drei Wochen nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der GAGFAH zu verschieben. Zur Umsetzung dieses
Beschlusses sind u.a. noch die Gremienbeschlüsse der jeweiligen Anstellungsgesellschaft sowie die Zustimmung der jeweiligen Führungskraft erforderlich.
73
XI.
Absichten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführer
der GAGFAH Holding GmbH, das Angebot anzunehmen
Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats halten Herr Gerhard Zeiler, Herr Dr. Jürgen
Allerkamp, Herr Dieter H. Ristau, Herr Yves Wagner und Herr Thomas Zinnöcker
GAGFAH-Aktien. Auch Herr Gerald Klinck und Herr Nicolai Kuß, die neben Herrn
Zinnöcker Geschäftsführer der GAGFAH Holding GmbH sind, halten GAGFAHAktien. Alle diese Herren beabsichtigen, das Angebot für sämtliche von ihnen gehaltenen GAGFAH-Aktien anzunehmen. Diese Absicht wird aber jeweils unter dem
Vorbehalt erklärt, dass die zuständigen Gremien des GAGFAH-Konzerns die vorgenannten Personen für die Annahme des Angebots jeweils von etwaigen vertraglichen
Verfügungsbeschränkungen befreien, denen sie im Hinblick auf ihre GAGFAHAktien womöglich unterliegen.
XII.
Empfehlung
In Anbetracht der Ausführungen in dieser Stellungnahme sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Angebots sowie der Ziele und Absichten der Bieterin
ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 WpÜG ist und die Transaktion im Interesse der GAGFAH, ihrer Aktionäre und sonstigen Stakeholdern liegt.
Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in
dieser Stellungnahme unterstützt der Verwaltungsrat das Angebot und empfiehlt den
GAGFAH-Aktionären, das Angebot anzunehmen.
Über Annahme oder Ablehnung des Angebots muss jeder Aktionär der GAGFAH unter Würdigung der Gesamtumstände sowie der Einbeziehung seiner individuellen
Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung des Werts und des Börsenkurses der GAGFAH-Aktie selbst
entscheiden. Der Verwaltungsrat übernimmt keine Haftung, sollte sich die Annahme
oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweisen.
23. Dezember 2014
Gagfah S.A.
Der Verwaltungsrat
74
Definitionsverzeichnis
9M2014 ....................................................................................................................13
Abwicklungsstelle ....................................................................................................27
Aktienkomponente .................................................................................................... 6
Andienungsfrist ........................................................................................................29
Andienungsrecht ......................................................................................................29
Angebot..................................................................................................................... 6
Angebotskapitalerhöhung I .......................................................................................25
Angebotskapitalerhöhung Ia .....................................................................................25
Angebotskapitalerhöhung Ib .....................................................................................25
Angebotskapitalerhöhung II......................................................................................30
Angebotskapitalerhöhung IIa ....................................................................................30
Angebotskapitalerhöhung IIb....................................................................................30
Angebotsunterlage ..................................................................................................... 6
Angediente GAGFAH-Aktien ..................................................................................29
Anleihegläubiger ......................................................................................................10
Annahmefrist ............................................................................................................23
BaFin .......................................................................................................................22
Barkomponente ......................................................................................................... 6
Bedingtes Kapital 2013 ............................................................................................19
Bestehenden DA-Aktien ...........................................................................................17
Bieterin ..................................................................................................................... 6
Bofa Merrill Lynch ...................................................................................................49
DA ............................................................................................................................ 6
DA-Angebotsaktien ................................................................................................... 6
DA-Konzern .............................................................................................................. 6
DA-Kreditvertrag .....................................................................................................40
Deutsche Bank .........................................................................................................49
Drittbank ..................................................................................................................24
Eingereichten GAGFAH-Aktien ................................................................................ 6
EPRA NAV ..............................................................................................................17
GAGFAH .................................................................................................................. 6
GAGFAH-Aktien ...................................................................................................... 6
GAGFAH-Konzern ................................................................................................... 6
Garanten ...................................................................................................................52
Genehmigte Kapitalia ...............................................................................................18
Genehmigtes Kapital ................................................................................................18
Genehmigtes Kapital 2011........................................................................................10
Genehmigtes Kapital 2014........................................................................................18
Gesamttransaktionskosten ........................................................................................40
Geschäftsjahr 2011 ...................................................................................................13
Geschäftsjahr 2012 ...................................................................................................13
Geschäftsjahr 2013 ...................................................................................................13
Gesellschaftsrechtliches Andienungsrecht ................................................................29
GrEStG ....................................................................................................................27
Grundsatzvereinbarung .............................................................................................21
IDW S1 ....................................................................................................................51
IDW S8 ....................................................................................................................51
75
IFRS .........................................................................................................................13
Integrationsausschuss ...............................................................................................55
J. P. Morgan .............................................................................................................24
Kombinierte Unternehmen .......................................................................................56
Kontrollwechsel .......................................................................................................31
Lieferverpflichtung ...................................................................................................39
Luxemburger Squeeze-out und Sell-out-Gesetz ........................................................29
Luxemburger Übernahmegesetz ................................................................................ 7
MEZ .........................................................................................................................23
Mindestannahmequote ..............................................................................................35
relevante(n) Person(en).............................................................................................31
Relevanten GAGFAH-Aktien ...................................................................................35
Rothschild ................................................................................................................49
Securities Act ............................................................................................................ 8
Stellungnahme ........................................................................................................... 6
Stock Grants .............................................................................................................10
U.S. Aktionäre ........................................................................................................... 8
Überschussaktien ......................................................................................................24
Umtauschtreuhänder .................................................................................................26
Umtauschtreuhänderin I............................................................................................26
Umtauschtreuhänderin II ..........................................................................................26
Verwaltungsrat .......................................................................................................... 6
Vollzugsbedingungen ...............................................................................................33
Wandelschuldverschreibungen 2014 .........................................................................10
Weitere Annahmefrist ..............................................................................................24
Wesentliche Verschlechterung ..................................................................................36
Wesentlicher Compliance-Verstoß ...........................................................................36
Wirkungsstichtag ......................................................................................................31
WpHG ......................................................................................................................19
WpÜG ....................................................................................................................... 6
WpÜG-AngebotsVO ................................................................................................22
WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung .......................................................................... 6
Zielgesellschaft ......................................................................................................... 6
Zusammenschluss.....................................................................................................56
76
ANLAGE 1 – STELLUNGNAHME DES KONZERNBETRIEBSRATS
GAGFAH-Übernahme:
Betriebsrat befürchtet Arbeitsplatzabbau
Die Deutsche Annington will bei der Übernahme der GAGFAH Group im operativen
Bereich 47 Millionen Euro einsparen. Der Konzernbetriebsrat der GAGFAH befürchtet, dass viele Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. Betroffen wären nach den bisherigen Informationen in erster Linie die Zentralen der GAGFAH und der DA sowie
die Overhead-Bereiche beider Unternehmen.
Die GAGFAH hat durch verschiedene Strukturänderungen – zuletzt im Jahr 2014 –
die Verwaltungskosten bereits deutlich verringert. Der KBR hält es für ausgeschlossen, dass weitere Millionenbeträge ohne erhebliche Nachteile für die Mitarbeiter eingespart werden können.
Bisher gibt es keine verbindlichen Zusagen, die geeignet wären, diese Sorgen zu zerstreuen. In den Angebotsunterlagen der DA fehlt jeder Hinweis auf einen garantierten
Kündigungsschutz, wie ihn etwa die BfA (heute Deutsche Rentenversicherung) beim
Verkauf der GAGFAH im Jahre 2004 noch zugesagt hatte. Die Aussagen der DA dazu gehen über bloße Absichtserklärungen nicht hinaus. Hier sieht der KBR der
GAGFAH Group erheblichen Handlungsbedarf.
Die Angebotsunterlagen enthalten viele positive Aussagen zur Beibehaltung von Mitbestimmungsrechten in Aufsichtsräten, zu Betriebsratsstrukturen und Einflussrechten
von Betriebsräten sowie zur Einhaltung von Tarifverträgen. Die verbindliche Zusage,
in einem bestimmten Zeitraum auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten, wäre
sehr geeignet, diese Absichtserklärungen nachhaltig zu stützen.
Mit Gerhard Zeiler und Dr. Wulf Bernotat stehen zwei namhafte Garanten für die
Einhaltung der Absichtserklärungen zur Verfügung. Der KBR hofft, dass hierdurch
eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist, die auch dazu beiträgt, betriebsbedingte
Kündigungen zu vermeiden.
Der KBR der GAGFAH Group begrüßt die Absicht, die Integration von DA und
GAGFAH fair und gleichberechtigt zu gestalten. Dabei sollten die Betriebsräte beider
Unternehmen bestmöglich eingebunden werden. Der KBR geht davon aus, dass Betriebsräte von DA und GAGFAH auf allen Ebenen in den Integrationsausschüssen
vertreten sein werden.
Die DA kann durch verbindliche Zusagen und Garantien die Sorgen der Mitarbeiter
beider Unternehmen mindern. Dies hätte nachhaltig positive Auswirkungen auf den
Integrationsprozess.
Markus Graf
KBR - Vorsitzender
Peter Breddemann
stellv. Vorsitzender
78
ANLAGE 2 – TOCHTERUNTERNEHMEN DER GAGFAH
Mit der GAGFAH gemeinsam handelnde Personen
(Tochterunternehmen der GAGFAH) Stand: 23. Dezember 2014
Gesellschaft
GAGFAH Holding GmbH
Sitz
Essen, Deutschland
KALIRA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH
Grünwald, Deutschland
KALIRA Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG
Grünwald, Deutschland
GAGFAH Verwaltung GmbH
Essen, Deutschland
DW Management GmbH
Essen, Deutschland
GAG ACQ Ireland Limited
Clonee, Irland
UC ACQ Ireland Limited
Clonee, Irland
GAGFAH Operations Advisor GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Transaktionsmanagement GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH M Immobilien-Management GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH I Invest GmbH & Co. KG
Essen, Deutschland
GAGFAH B Beteiligungs GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH A Asset GmbH & Co. KG
Essen, Deutschland
VHB Facility Management GmbH
Essen, Deutschland
Neues Schweizer Viertel Betriebs+Service GmbH & Co. KG
Berlin, Deutschland
Schweizer Viertel Grundstücks GmbH
Berlin, Deutschland
IVS Immobilienversicherungsservice GmbH
Mülheim an der Ruhr,
Deutschland
HaBeGe Bau- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Facility Management GmbH
Essen, Deutschland
Haus- und Boden-Fonds 19
Essen, Deutschland
Haus- und Boden-Fonds 33
Essen, Deutschland
Haus- und Boden-Fonds 37
Essen, Deutschland
Haus- und Boden-Fonds 38
Essen, Deutschland
79
Gesellschaft
GERMAN RESIDENTIAL FUNDING 2013-1 LIMITED
Sitz
Dublin, Irland
NILEG Immobilien Holding GmbH
Hannover, Deutschland
NILEG Real Estate GmbH
Hannover, Deutschland
NILEG Real Estate GmbH & Co. Management KG
Hannover, Deutschland
NILEG Norddeutsche Immobiliengesellschaft mbH
Hannover, Deutschland
GAGFAH S Service GmbH
Essen, Deutschland
Osnabrücker Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung
Osnabrück, Deutschland
NILEG Norddeutsche Beteiligungs GmbH
Hannover, Deutschland
NILEG Commercial Asset GmbH & Co. KG
Hannover, Deutschland
NILEG Residential Asset GmbH & Co. KG
Hannover, Deutschland
Wohnungsgesellschaft Norden mit beschränkter Haftung
Hannover, Deutschland
WGNorden Beteiligungs GmbH
Hannover, Deutschland
WGNorden Asset GmbH & Co. KG
Hannover, Deutschland
Wohnungsbau Niedersachsen GmbH
Hannover, Deutschland
VHB FM GmbH
Essen, Deutschland
WBN Beteiligungs GmbH
Hannover, Deutschland
WBN Asset GmbH & Co. KG
Hannover, Deutschland
GERMAN RESIDENTIAL FUNDING 2013-2 LIMITED
Dublin, Irland
WOBA HOLDING GMBH
Dresden, Deutschland
Opera Co-Acquisition GP GmbH
Dresden, Deutschland
Opera Co-Acquisition GmbH & Co. KG
Dresden, Deutschland
WOBA DRESDEN GMBH
Dresden, Deutschland
Immo Service Dresden GmbH
Dresden, Deutschland
GAGFAH Facility Management Dresden GmbH
Dresden, Deutschland
Bau- und Siedlungsgesellschaft Dresden mbH
Dresden, Deutschland
Liegenschaften Weißig GmbH
Dresden, Deutschland
WOHNBAU NORDWEST GmbH
Dresden, Deutschland
SÜDOST WOBA DRESDEN GMBH
Dresden, Deutschland
80
Gesellschaft
Parkhaus Prohlis GmbH
Sitz
Dresden, Deutschland
12.CR Immobilien Vermietungsgesellschaft mbH & Co. SÜDOST Leipzig, Deutschland
WOBA Striesen KG
WOHNBAU NORDWEST Dienstleistungen GmbH
Dresden, Deutschland
GAGFAH Acquisition 1 GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Acquisition 2 GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH
Essen, Deutschland
GBH Acquisition GmbH
Essen, Deutschland
GBH Service GmbH
Heidenheim an der
Brenz, Deutschland
GBH Heidenheim Verwaltung GmbH
Heidenheim an der
Brenz, Deutschland
Objekt Dresden GbR
Hannover, Deutschland
Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oesselse “Langes Feld”
GbR
Essen, Deutschland
Wolmirstedt GbR
Essen, Deutschland
Möser GbR
Essen, Deutschland
GAGFAH Property Management GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Zweite Grundbesitz GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Dritte Grundbesitz GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH WEG Service GmbH
Essen, Deutschland
GAGFAH Asset Management GmbH
Essen, Deutschland
Hannover Region Grundstücksgesellschaft Verwaltung mbh & Hannover, Deutschland
Co. Business-Park Hannover-Nord KG
GRIFFIN Flats NRW GmbH
Frankfurt/Main,
Deutschland
VITU AcquiCo I GmbH
Frankfurt/Main,
Deutschland
81
ANLAGE 3 – FAIRNESS OPINION
BANK OF AMERICA MERRILL LYNCH
82
ANLAGE 4 – FAIRNESS OPINION DEUTSCHE BANK
83
Frankfurt am Main, 22. Dezember 2014
Gagfah S.A.
Verwaltungsrat
2-4, rue Beck
L-1222 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Dies ist eine unverbindliche Übersetzung; allein maßgeblich ist die englischsprachige Originalfassung der Stellungnahme.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Bank AG (“Deutsche Bank”) ist als gemeinsamer Finanzberater der
Gagfah S.A. (“Kunde”) im Zusammenhang mit dem freiwilligen Übernahmeangebot
an die Aktionäre des Kunden (das “Angebot”), das von der Deutsche Annington
Immobilien SE (der „Bieter“) am 19. Dezember 2014 unterbreitet wurde, tätig. Als
vom Bieter zu zahlende Gegenleistung ist gemäß dem Angebot ein Umtausch von 5
Deutsche Annington Aktien zuzüglich EUR 122,52 in bar für jeweils 14 Stammaktien
des
Kunden
vorgesehen
(die
“Gegenleistung”)
entsprechend
den
Angebotsbedingungen wie in der Angebotsunterlage vom 19. Dezember 2014 (die
“Angebotsunterlage”) näher beschrieben.
Der Kunde hat die Deutsche Bank beauftragt, eine Stellungnahme, adressiert an den
Verwaltungsrat
des
Kunden
(der
“Verwaltungsrat”),
zu erstellen,
ob
die
Gegenleistung für die Inhaber von Stammaktien des Kunden aus finanzieller Sicht
zum
Zeitpunkt
dieser
Stellungnahme,
d.h.
zum
22.
Dezember
2014
(„Ausstellungsdatum“) angemessen ist.
Die Deutsche Bank hat sich in ihrer Rolle als gemeinsamer Finanzberater des
Kunden
und
um zu
Ihrer
Einschätzung
zu kommen
auf
die
folgenden
Informationsquellen gestützt: (i) bestimmte öffentlich verfügbare Finanzinformationen
in Bezug auf den Kunden bzw. den Bieter, insbesondere auch die geprüften
Konzern-Jahresabschlüsse zum 31.12.2011, zum 31.12.2012 und zum 31.12.2013
sowie die Konzern-Zwischenfinanzabschlüsse zum 30.6.2014 und zum 30.9.2014;
Deutsche Bank AG
nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A.
- Unverbindliche Übersetzung –
(ii) ausgewählte veröffentlichte Analystenberichte über den Kunden bzw. den Bieter
sowie bestimmte andere Gesellschaften, die in derselben Branche wie Kunde und
Bieter tätig sind; (iii) die vom Kunden erstellte Geschäftsplanung des Kunden
(„Business Plan“) inklusive Prognosen für den Kunden als alleinstehendes
Unternehmen; (iv) finanzielle Prognosen für den Bieter mit Blick auf die kommenden
drei Jahre endend mit 31.12.2016 auf Basis von Analysteneinschätzungen
(Konsensus) sowie eine Fortschreibung solcher finanziellen Prognosen bis zum
31.12.2024, wobei alle diese finanziellen Prognosen vom Kunden für den Gebrauch
seitens Deutsche Bank im Rahmen der Erstellung dieser Stellungnahme freigegeben
wurden.
Die Deutsche Bank hat für die Erstellung dieser Stellungnahme weiterhin Gespräche
mit Führungskräften des Kunden in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und die
Geschäftsaussichten des Kunden bzw. des Bieters geführt. Weder der Kunde noch
die Deutsche Bank hatte Zugang zu nicht-öffentliche Information des Bieters.
Zusätzlich hat die Deutsche Bank: (i) die veröffentlichten Aktienkurse und
Handelsaktivität der Aktien des Kunden und des Bieters; (ii) soweit öffentlich
verfügbar, bestimmte Finanz- und Börseninformationen über den Kunden und den
Bieter mit solchen Informationen über ausgewählte börsennotierte Gesellschaften,
die die Deutsche Bank als vergleichbar ansieht, verglichen; (iii) die finanziellen
Konditionen ausgewählter M&A-Transaktionen, die die Deutsche Bank als mit dem
Angebot vergleichbar ansieht, geprüft; (iv) die Angebotsunterlage durchgesehen,
(v) das Business Combination Agreement vom 30.11.2014 durchgesehen und
(vi) solche andere Studien und Analysen vorgenommen und solche weitere
Umstände berücksichtigt, die die Deutsche Bank für angemessen hielt.
Bei Vornahme der Untersuchungen und im Erstellen dieser Stellungnahme hat die
Deutsche Bank eine Vielzahl von allgemein anerkannten und für die Art von solchen
Analysen üblichen Bewertungsmethoden herangezogen. Diese Untersuchungen
wurden von der Deutschen Bank ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen, eine
Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsrat darüber abzugeben, ob die
Gegenleistung für die Aktionäre des Kunden aus finanzieller Sicht angemessen ist.
Sie stellen kein Bewertungsgutachten dar und treffen keine Aussagen über
Verkaufspreise von Unternehmen oder Wertpapieren, denen von Natur aus
Ungewissheit anhaftet.
2/6
Deutsche Bank AG
nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A.
- Unverbindliche Übersetzung –
Der Stellungnahme der Deutschen Bank liegt keine Unternehmensbewertung zu
Grunde, wie sie typischerweise von Wirtschaftsprüfern gemäß den Erfordernissen
des deutschen Gesellschaftsrechts durchgeführt wird. Die Deutsche Bank hat kein
Wertgutachten nach den Vorgaben des vom Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichten IDW Standard Grundsätze zur Durchführung
von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) erstellt. Auch wurde diese Stellungnahme
nicht nach den Vorgaben des IDW Standard Grundsätze für die Erstellung von
Fairness Opinions (IDW S 8) erstellt.
Die Deutsche Bank übernimmt keine Verantwortung für Informationen über den
Kunden und den Bieter, einschließlich jeglicher Finanzinformationen, Prognosen
oder Schätzungen, die sie bei der Erstellung ihrer Stellungnahme berücksichtigt hat,
seien diese öffentlich verfügbar oder ihr zur Verfügung gestellt worden, und hat keine
Überprüfung dieser Informationen vorgenommen. Entsprechend hat die Deutsche
Bank für Zwecke der Stellungnahme auftragsgemäß die Richtigkeit, Genauigkeit und
Vollständigkeit der durch den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen sowie
öffentlich zugänglicher Informationen unterstellt und sich auf diese Eigenschaften
verlassen. Die Deutsche Bank hat keine physische Inspektion der Liegenschaften
und Grundstücke oder sonstiger Vermögenswerte durchgeführt. Sie hat auch keine
unabhängige Bewertung oder Schätzung des Wertes von Vermögensgegenständen
oder Verbindlichkeiten (einschließlich bedingter, derivativer oder außerbilanzieller
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) des Kunden, des Bieters oder eines
mit diesen verbundenen Unternehmens vorgenommen oder eingeholt. Auch hat die
Deutsche Bank weder die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder des Bieters
begutachtet noch deren Wert nach etwa anwendbaren insolvenzrechtlichen oder
ähnlichen Vorschriften bestimmt.
Im Hinblick auf finanziellen Prognosen und Schätzungen die der Deutschen Bank zur
Verfügung gestellt wurden und die sie für ihre Untersuchungen verwendet hat, hat
die Deutschen Bank auftragsgemäß angenommen, dass diese mit der erforderlichen
Sorgfalt erstellt wurden und jeweils die aktuell bestmöglichen Schätzungen und
Beurteilungen des Kunden zu den jeweiligen Inhalten darstellen. Mit dieser
Stellungnahme trifft die Deutsche Bank keine Einschätzung dazu, ob die
Finanzinformationen, Voraussagen und Schätzungen oder die ihnen zugrunde
liegenden Annahmen angemessen sind.
Zum Zwecke dieser Stellungnahme hat die Deutsche Bank auftragsgemäß im
3/6
Deutsche Bank AG
nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A.
- Unverbindliche Übersetzung –
Hinblick alle für ihre Analyse erheblichen Umstände unterstellt, dass das Angebot
nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen umgesetzt
wird, ohne dass ein Verzicht auf eine wesentliche Bestimmung oder eine wesentliche
Änderung oder Ergänzung einer Bestimmung erklärt oder getroffen wird. Ferner hat
die Deutsche Bank unterstellt, dass alle wesentlichen erforderlichen behördlichen,
aufsichtsrechtlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Zustimmungserfordernisse
im Zusammenhang mit der Durchführung des Angebots erlangt werden und in
Zusammenhang mit der Erteilung solch erforderlicher Genehmigungen und
Zustimmungen dem Kunden keine wesentlichen Beschränkungen auferlegt werden.
Die Deutsche Bank ist kein Experte in rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder
steuerlichen Angelegenheiten oder Fragen der Rechnungslegung und hat sich auf
Einschätzungen seitens des Kunden und seiner Berater für solche Themen
verlassen.
Diese Stellungnahme wurde von einem Fairness Opinion Review Committee
genehmigt und freigegeben. Die Stellungnahme ist an den Verwaltungsrat adressiert
und ausschließlich zu deren Gebrauch bestimmt; sie stellt keine Empfehlung an die
Aktionäre des Kunden dar, dem Angebot zuzustimmen.
Diese Stellungnahme ist beschränkt auf die finanzielle Angemessenheit der
Gegenleistung aus Sicht der Aktionäre des Kunden; sie unterliegt den hierin
getroffenen Annahmen, Einschränkungen, Vorbehalten und anderen Bedingungen
und wurde notwendigerweise auf der Grundlage der finanziellen, wirtschaftlichen,
marktbezogenen und sonstigen Umstände und Informationen erstellt, die zum
Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme bestanden bzw. der Deutschen Bank
zur Verfügung gestellt wurden. Auftragsgemäß bezieht sich diese Stellungnahme
nicht auf die Angemessenheit des Angebots oder in diesem Zusammenhang
erhaltene Leistungen aus Sicht von Inhabern von jeglicher anderer Art von
Wertpapieren des Kunden, Gläubigern oder anderen Interessengruppen des
Kunden. Sie bezieht sich auch nicht auf die Angemessenheit der voraussichtlichen
Vorteile des Angebots. Die Deutsche Bank übernimmt ausdrücklich keine
Verpflichtung, über solche, nach Erstellung dieser Stellungnahme ihr zur Kenntnis
gelangende Veränderungen im Hinblick auf Tatsachen oder Umstände, die
Auswirkungen auf diese Stellungnahme haben könnten, zu informieren. Die
Deutsche Bank äußert sich nicht zu Vorteilen der zugrunde liegenden Entscheidung
des Kunden, das Angebot abzugeben. Des Weiteren äußert die Deutsche Bank auch
keine Einschätzung oder Meinung zur finanziellen oder sonstigen Angemessenheit
4/6
Deutsche Bank AG
nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A.
- Unverbindliche Übersetzung –
der Höhe oder Art einer etwaigen Vergütung, die im Hinblick auf das Angebot oder in
dessen Folge an Verwaltungsratmitglieder, Führungskräfte oder Arbeitnehmer oder
einer Gruppe solcher Personen zu zahlen ist oder gezahlt wird.
Die Deutsche Bank wird für ihre Tätigkeit als Finanzberater des Kunden Honorare
erhalten, deren Zahlung zu einem erheblichen Anteil vom Vollzug des Angebots
abhängt. Der Kunde hat sich auch dazu verpflichtet, die Deutsche Bank im Hinblick
auf bestimmte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer
Dienstleistungen schadlos zu halten. Deutsche Bank und ihre Tochtergesellschaften
werden in dieser Stellungnahme als “DB Gruppe” bezeichnet. Ein oder mehrere
Unternehmen der DB Gruppe haben von Zeit zu Zeit Dienstleistungen in den
Bereichen des Investment Banking, des Commercial Banking (einschließlich der
Vergabe von Krediten) und andere Finanzdienstleistungen gegenüber dem Kunden
und dem Bieter oder den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen erbracht und
dafür Gegenleistungen erhalten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln
Unternehmen der DB Gruppe möglicherweise auf eigene Rechnung oder auf
Rechnung ihrer Kunden mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten und
Verbindlichkeiten des Kunden und des Bieters. Dementsprechend kann die
DB Gruppe jederzeit eine Long- oder Short-Position in solchen Wertpapieren,
Instrumenten und Verbindlichkeiten halten. Bei der Erstellung dieser Stellungnahme
hat die Deutsche Bank solche Informationen nicht berücksichtigt, die ihr
möglicherweise in vorgenannter Funktion oder in jeglicher anderer Funktion als
derjenigen des Erstellers der Stellungnahme zur Verfügung standen.
Auf der Grundlage und nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die
Deutsche Bank als Investment Bank der Auffassung, dass die Gegenleistung für die
Aktionäre des Kunden zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus finanzieller Sicht
angemessen ist.
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung seitens der Deutschen Bank, darf diese
Stellungnahme nicht abgedruckt, zusammengefasst, in öffentlichen Dokumenten in
Bezug genommen oder anderen Personen übermittelt oder vom Kunden oder
anderen Personen zu sonstigen Zwecken genutzt werden. Ungeachtet des
Vorstehenden
darf
diese
Stellungnahme,
sofern
rechtlich
erforderlich,
in
Dokumenten, die die Gesellschaft bei der zuständigen Wertpapieraufsichtsbehörde
im Hinblick auf das Angebot vorzulegen hat, aufgenommen werden. In diesem Fall
muss die Stellungnahme vollständig wiedergegeben werden; Beschreibungen der
5/6
Deutsche Bank AG
nur für den Verwaltungsrat der Gagfah S.A.
- Unverbindliche Übersetzung –
Deutschen Bank oder Verweise auf die Deutsche Bank in einem solchen Dokument
dürfen nur in einer von der Deutschen Bank und seinen Rechtsberatern akzeptierten
Form erfolgen.
Sofern die Deutsche Bank die Weitergabe dieser Stellungnahme an Dritte (jeder ein
“Drittempfänger”) erteilt, darf nur der vollständige Text dieser Stellungnahme
veröffentlicht werden, und die Deutsche Bank übernimmt insofern keine Haftung
gegenüber diesen Drittempfängern. In keinem Fall entsteht eine vertragliche
Verbindung
zwischen
der
Deutschen
Bank
und
den
Drittempfängern
im
Zusammenhang mit dieser Stellungnahme. Darüber hinaus kommen Deutsche Bank
und der Kunde überein, dass kein Drittempfänger vom Schutzbereich dieser
Stellungnahme erfasst sein soll und zwar auch dann nicht, wenn ein Drittempfänger
diese Stellungnahme mit Genehmigung der Deutschen Bank erhalten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bank AG
gez. Klaus Elmendorff
gez. Carsten Laux
Dies ist eine unverbindliche Übersetzung; allein maßgeblich ist die englischsprachige Originalfassung der Stellungnahme.
6/6
ANLAGE 5 – FAIRNESS OPINION ROTHSCHILD
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