Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland

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Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland
Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland
Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Zentrale
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach – Brombach
Tel: 07621 5083
Fax: 07621 5085
[email protected]
Romanshornerstrasse 70
CH-8280 Kreuzlingen
Tel: 071 6887803
Aus Deutschland 07531 697855
www.aufenthalter.ch
www.grenzgaenger.de
www.rueckzueger.de
Copyright und Auflage
1. Auflage aus 08 / 2013
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers
© Copyright des Grenzgänger I•N•F•O e.V.
© Copyright des Aufenthalter I•N•F•O e.V.
ISBN 9783939039292 € 9,90
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Seite
4
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Vorwort
Seite
8
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Die Kantone
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9
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Währung
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10
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Definition Grenzgänger Aufenthalter Wochenaufenthalter
Seite
11
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Bewilligung generell
Seite
12
_________________
Bewilligung Grenzgänger
Seite
13
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Adressliste kantonale Behörden
Seite
15
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Schweizer Bürger als Aufenthalter in Deutschland
Seite
17
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Die Unterschiede
Seite
20
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Sozialversicherung
Seite
21
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Seite
22
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Invalidenversicherung (IV)
Seite
23
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Personalvorsorgeeinrichtung (BVG)
Seite
25
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Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Seite
26
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Unfallversicherung (UVG)
Seite
27
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Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG)
Seite
28
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Vier Möglichkeiten der Krankenversicherung
Seite
30
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Krankentagegeld (KTG)
Seite
32
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Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV)
Seite
34
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Kindergeld
Seite
36
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Elterngeld
Seite
37
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Kinderbetreuungsplatz Betreuungsgeld
Seite
38
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Steuern Grenzgänger
Seite
41
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Nettolohnberechnung
Seite
42
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60-Tage-Regelung
Seite
43
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Übersiedlung von der Schweiz in die EU
Seite
45
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Führerschein und KFZ in Deutschland
Seite
47
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Bildung in Deutschland
Seite
51
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Staatliche Förderung der Vermögensbildung in D
Seite
52
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Zollvorschriften
Seite
53
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Beendigung Arbeitnehmertätigkeit
Die Broschüren wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
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© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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Vorwort
Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und
in Deutschland zu wohnen, nachdem sie vorher in der Schweiz gewohnt haben. Es soll helfen, sich in den geltenden
Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen.
Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um
doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der
EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft
und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht.
Wer nicht Staatsangehöriger eines EU- / EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine
Möglichkeiten informieren.
Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30 Jahre in der
Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz.
Der Autor
Wichtig:
 Die Belange der Grenzgänger in die Schweiz sind in Arial geschrieben.
 Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind in Arial kursiv geschrieben.
Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden,
sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten.
Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle
Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung.
Die Vereine
Grenzgänger I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nummer 1221.
Aufenthalter I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nummer 1562.
Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz
beraten und informiert haben.
Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern,
Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger
Erfahrung profitieren.
Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen – telefonisch, schriftlich, per E-mail oder persönlich. Die Beratung,
die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den
Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen.
Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig.
Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig.
Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter
I•N•F•O e. V.“ . Wichtige Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
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© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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Der Werdegang der Vereine
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1998
1998
1999
1999
2000
2001
2001
2001
2001
2002
2002
2003
2003
2004
2004
2004
2004
2005
2005
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2005
2005
2005
2006
2006
2006
2006
2007
2007
2007
2007
2007
2008
2010
2011
2012
2013
2013
2013
2013
Gründung des Grenzgänger I•N•F•O Verein
Broschüre: „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“
Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell
Zusammenarbeit mit Steuerberatern
Eintragung im Vereinsregister
Nettolohnberechnung computergestützt
Erste Webseite im Internet www.grenzgaenger.de
Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“
Differenzkindergeld
Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“
Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“
Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter
Gründung Aufenthalter I•N•F•O Verein
www.aufenthalter.ch
Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“
Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“
Enge Zusammenarbeit mit Behörden zur Einführung der bilateralen Verträge z. B. Arbeitsamt, KVG Schweiz
Enge Zusammenarbeit mit den EURES-Beratern
Computergestützte Vorsorgeberechnung
Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“
Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
www.sachversichert.ch,
www.krankenversichert.ch
Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“,
Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
www.verein.biz
www.lohnabzuege.ch
www.schweizjob.ch
Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter
Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“
www.niedergelassener.ch
www.60tageregelung.de
www.pensions-kassen.de
Schutz Marken Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. durch das Europäische Markenamt
www.3tesaeule.ch
www.grenzgaengerimmobilien.de
www.grenzgaengerrente.de
Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“
Broschüre:„Grenzgänger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der
Schweizer Pensionskasse“ Copyright StB Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz
www.schweizlohn.de „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung
www.wochenaufenthalt.ch
Broschüre: „Steuererklärung erstellen als Grenzgänger“
Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern"
Broschüre: „Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland“
Broschüre: „Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz“
www.rueckzueger.de
Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent: www.verein.biz/formular_anfrage.htm
Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 24 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht im Internet
zum Download bereit: www.verein.biz/wirueberuns.htm
Ein Gönnerbeitrag ist möglich:
Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 00, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Grenzgänger I•N•F•O e. V. oder
Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 01, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland
als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“
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Datenschutz und Beratungskosten
Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige. Es wird dem
Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er
jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. sowie „RE
Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur
Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut
vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden
sämtliche Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der
Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die AktivMitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O
e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“.
Haftung
Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen
außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und des Aufenthalter I•N•F•O e. V., weshalb hierfür
auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren
und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher,
elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Artikel. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten
Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen,
einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen
sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden.
Broschüren
Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf
besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz – oder bei einem Wohnsitzwechsel in die
Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) – stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden
schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht
auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder
sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen
werden.
Weitere Broschüren und Homepages
ISBN
Ich bin Grenzgänger in der Schweiz
Ich bin Aufenthalter in der Schweiz
Ich bin Niedergelassener in der Schweiz
Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner
Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter
Ich suche einen Job in der Schweiz
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
Ich bin Student in der Schweiz
Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern
Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland
Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz
9783939039396
9783939039013
9783939039501
9783939039105
9783939039259
9783939039303
9783939039334
9783939039426
9783939039051
9783939039006
9783939039136
9783939039292
9783939039xxx
www.grenzgaenger.de
www.aufenthalter.ch
www.niedergelassener.ch
www.sachversichert.ch
www.lohnabzuege.ch
www.schweizlohn.de
www.3tesaeule.ch
www.pensions-kassen.de
www.schweizjob.ch
www.60tageregelung.de
www.krankenversichert.de
www.rueckzueger.de
www.verein.biz
www.wochenaufenthalt.ch
www.grenzgaengerrente.de
www.grenzgaengerimmobilien.de
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Unsere Dienstleistungen
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Persönliche Beratungsgespräche
z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld
Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter
elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter
günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über
RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
1993 Erfindung des D – CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger www.krankenversichert.de
Günstige Versicherungsprämien für schweizerische Sach- und Personenversicherungen (Kfz, Hausrat-,
Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. www.sachversichert.ch
Empfehlung schweizer Jobvermittler
13 verschiedene Broschüren
16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme
100 MegaBite Formulare, I·N·F·O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen,
Gesetzestexte, Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage www.verein.biz zum herunterladen.
Expertenforum im Internet – Fragen und Antworten www.verein.biz/formular_anfrage.htm
Regelmäßige Newsletter per E-Mail
Individuelle Vorsorgeberechnung
Vorsorgeberatung
Steuerberaterempfehlungen
Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Drei Beratungsstandorte: Zentrale Lörrach-Brombach bei Basel, Stuttgart, CH Kreuzlingen am Bodensee
täglich bis 19 Uhr zu erreichen
Wissen und Know how seit 1980
Grenzgänger I•N•F•O e.V und Aufenthalter I•N•F•O e.V sind eingetragene Marken beim Europäischen
Markenamt
Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel
Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung, www.schweizlohn.de
Quellennachweis:
Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland,
Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz,
Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz,
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz,
Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz,
Bundesministerium der Finanzen, Berlin, Deutschland,
Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz,
Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz,
Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz
Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz,
Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz,
Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz,
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz,
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz,
Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz,
Bundesfinanzhof München, Deutschland
Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz,
Kanton Basel-Stadt, Schweiz,
Kanton Basel-Land, Schweiz,
Kanton Zürich, Schweiz
Kanton St. Gallen, Schweiz
Kanton Thurgau, Schweiz
Kanton Aargau, Schweiz
Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Deutschland
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Lörracher Strasse 50 c
79541Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
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[email protected]
www.aufenthalter.ch
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Die Kantone
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Währung
Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF.
Währungsrisiko
Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die
Wechselkurse des deutschen Finanzamts:
Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM
1972: 80 DM
1998: 120 DM
1978: 130 DM
1999: 121 DM
1985: 120 DM
2000: 124 DM
1990: 110 DM
2001: 128 DM
1996: 120 DM
1997: 118 DM
Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR
2002: 68 EUR
2008: 63 EUR
2003: 65,50 EUR 2004: 65 EUR
2009: 66 EUR
2010: 72 EUR
2005: 64,50 EUR 2006: 63,50 EUR 2007: 60,50 EUR
2011: 81 EUR
2012: 82,50 EUR
Schweizer Banken
Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die
Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca. 14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im
Vergleich sehr hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen.
Wohnsitz im Ausland
Für Grenzgänger und Wochenaufenthalter wird bei vielen Banken eine zusätzliche monatliche Gebühr erhoben.
Deutsche Banken
Ein Konto kann auch ohne persönliches erscheinen eröffnet werden, insbesondere bei den Internetbanken. Es muss
aber immer eine Legitimationsprüfung erfolgen, dies wird durch ein spezielles Formular der jeweiligen Bank am
Postschalter einer beliebigen Poststelle in Deutschland ermöglicht. Kontoführungsgebühren sind in Deutschland niedrig.
Gehaltstransfer
Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der
monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenfrei durch SEPA(Single Euro Payments Area). Je nach
Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der
Gutschrift können abweichen. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten.
Ein Übertrag vom schweizer Arbeitgeber direkt auf ein EURO Konto wird nicht empfohlen, da dann wieder CHF
zurückgewechselt werden müssen.
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
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Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
[email protected]
www.aufenthalter.ch
[email protected]
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Definition Grenzgänger, Aufenthalter und Wochenaufenthalter
Grenzgänger
Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen
Vertragspartei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“
Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, der für die Besteuerung zugrunde liegt.
In der Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig
seit 01. Januar 1994) wird auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr nach der Arbeit an den Wohnort
hingewiesen.
Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Personen
Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilligung erhalten
müssen. Oder ein sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger muss keine steuerrechtlicher Grenzgänger sind.
Aufenthalter
Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen
Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit
tragen.“
Wochenaufenthalter, richtig müsste es heissen Wochengrenzgänger
Der Begriff Wochenaufenthalter entspringt dem schweizer Sprachgebrauch.
Leider führte das zur Benutzung des Begriffs Wochenaufenthalter, der richtig Wochengrenzgänger heissen sollte, damit
keine Verwechslung zum Aufenthalter entsteht.
Der Aufenthalter wohnt dauerhaft in der Schweiz und pendelt in der Regel nicht.
Woher kommt der Begriff Wochenaufenthalt im Verhältnis zum Europäischen Ausland
Der Begriff Wochenaufenthalter ist im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU entstanden.
Zum 01.Juni 2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen erweitert. Bis zu diesem Zeitpunkt
musste der Grenzgänger gemäss den Regeln zur Erlangung einer Grenzgängerbewilligung im Grenzgebiet zur Schweiz
wohnen und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehren.
Diese Regelung wurde erweitert, so dass der Grenzgänger nun nicht mehr aus dem Grenzgebiet kommen muss und
nicht mehr täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren muss. Es genügt die wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz in der
EU.
Schweizer Bürger als Grenzgänger Deutschland Schweiz
Schweizer Bürger, die in Deutschland wohnen und täglich oder wöchentlich in die Schweiz zur Arbeit gehen, benötigen
keine Genehmigung.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Bewilligung generell
Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung – oder es muss zumindest eine Meldung an die
entprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen.
Bewilligungsfrei
8 Tage innerhalb von 360 Tagen
Strafbar
Der Arbeitnehmer, welcher in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu
sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die
Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF 2.000.
Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schweizerischen Grenzpolizei
oder den Behörden vorzuweisen.
Tourist
Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis
zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat
unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen.
Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten.
2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen auch als Selbstständige
Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt:
1. Kreis EU / EFTA,
2. Kreis übrige Welt.
Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnnen und Ausländer (AuG) vom 01.01.2008.
Gesuchstellung für eine Bewilligung
Um ein Gesuch vorschriftsmäßig prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde
folgende Auskünfte und Unterlagen:
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namentliches Gesuch
ggf. ein/zwei aktuelle Fotos
Arbeitsvertrag aus dem ersichtlich das das Gehalt orts- und branchenüblich ist
ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Bewilligung Grenzgänger
Grenzgänger
Der Grenzgänger als EU- / EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine
Sonderbescheinigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung.
Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter
Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen.
Geltungsdauer der Bewilligung
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine
kurzfristigere Bewilligung in Betracht.
Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Stellen- und Kantonswechsel
Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, ebenso ein
Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden.
Wöchentliche Rückkehr
Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU / EFTA zurückzukehren. Es ist der
Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich.
Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten.
Wochenaufenthalter, richtig Wochengrenzgänger
Die Grenzgänger Bewilligung erlaubt den wochenweisen Aufenthalt in der Schweiz, es ist eine Meldung an die
schweizerische Einwohnergemeinde zu machen, anlog der Wohnsitzanmeldung.
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
[email protected]
www.aufenthalter.ch
[email protected]
___________________________________________________________________________________________________________
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und Aufenthaltsund Wochenaufenthaltsbewilligung, richtig Grenzgängerbewilligung mit Wochenaufenthalt.
AG
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau
Tel.: 062/835 18 60 Fax: 062/835 18 38
AI
Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell
Tel.: 071/788 95 21 Fax: 071/788 94 59
AR
Amt für Ausländerfragen, Dorfplatz 5, 9043 Trogen
Tel.: 071/343 63 33 Fax: 071/343 63 39
BE
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern
Tel.: 031/633 53 15 Fax: 031/633 47 39
Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7
Tel.: 031/321 53 00 Fax: 031/321 53 81
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel
Tel.: 032/326 12 25 Fax: 032/326 12 91
BL
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
Tel.: 061/925 51 11 Fax: 061/921 04 24
BS
Einwohnerdienste Basel Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Tel.: 061/267 71 71 Fax.: 061/267 70 80 www.ewd-bs.ch
FL
Ausländer und Passamt, Heuweg 6, 9490 Vaduz/FL
Tel.: 00423/236 61 41 Fax: 00423/236 61 66
FR
Service de la police des étrangerset des passeports du canton de Fribourg, Rte d`Englisberg 11,
1763 Granges-Paccot Tel.: 026/305 14 92 Fax: 026/466 17 85
GE
Office cantonal de la population police des étrangers, Rue David-Dufour 1-3, 1211 Genève 8
Tel.: 022/327 41 11 Fax : 022/327 51 11
GL
Kantonale Fremdenpolizei Pass- und Patentbüro, Hauptstrasse 8, 8750 Glarus
Tel.: 055/646 62 20 Fax: 055/646 62 98
GR
Amt für Polizeiwesen, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur
Tel.: 081/257 25 25 Fax: 081/257 21 46
JU
Service de l’état civil et des habitants Main-d’œuvre étrangère, 1, rue du 24-Septembre, 2800 Delémont
Tel.: 032/420 56 80 Fax: 032/420 56 81
LU
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern
Tel.: 041/228 51 11 Fax: 041/210 15 87
NE
Service des étrangers Section séjour et établissement, 28, rue de Tivoli, 2003 Neuchâtel
Tel.: 032/889 63 10 Fax: 032/889 98 23
Office du chomage, Rue du Château 19, 2001 Neuchatel
Tel.: 032/8896814 Fax: 032889/6272
NW
Fremdenpolizei Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans
Tel.: 041/618 44 90 /91 Fax: 041/618 44 87
OW
Amt für Arbeit Obwalden Aufenthaltsregelungen, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen
Tel.: 041/666 66 70 Fax: 041/666 66 75
SG
Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen
Tel.: 071/229 31 11 Fax: 071/229 46 08
SH
Kantonales Ausländeramt, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen
Tel.: 052/632 74 76 Fax: 052/632 78 23
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
SO
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn
Tel.: 032/627 28 37 Fax: 032/627 22 67
SZ
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz
Tel.: 041/819 11 24 Fax: 041/819 22 79
TG
Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld
Tel.: 052/724 15 55 Fax: 052/724 15 56
TI
Sezione dei permessi e dell’ Immigrazione, 6501 Bellinzona
Tel.: 091/814 33 22 Fax: 091/825 18 26
UR
Amt für Verwaltungspolizei Abt. Fremdenpolizei, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf
Tel.: 041/875 27 05 Fax: 041/875 27 92
VD
Service de la population Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne
Tel.: 021/316 46 46 Fax: 021/316 46 45
VS
Service cantonal de l’état civil et des étrangers, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion
Tel.: 027/606 55 52 Fax: 027/606 55 54
ZG
Kantonales Amt für Ausländerfragen, Verwaltungsgebäude 2, Abachstrasse 1, 6301 Zug
Tel.: 041/728 50 50 Fax: 041/728 50 69
ZH
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich
Tel.: 043/259 88 00 Fax: 043/259 88 10
Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 21, 8402 Winterthur
Tel.: 052/267 57 54 Fax: 052/267 57 55
Wohnsitzverlegung
Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an dem Ort, an dem sich
diese mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach schweizerischem Recht kann niemand an mehreren Orten
gleichzeitig seinen Wohnsitz haben (kein Nebenwohnsitz). Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau,
außer sie ist berechtigt, getrennt zu leben. Ein touristischer Aufenthalt in der Schweiz begründet keinen Wohnsitz.
Dasselbe gilt für einen Studien- oder Kuraufenthalt.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Schweizer Bürger als Aufenthalter in Deutschland
Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland für Schweizer Bürger
Schweizer beantragen (als "Nicht-EU-Bürger") beim Ausländeramt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland. Dies
erfolgt zusammen mit der Wohnsitznahme beim zuständigen Amt der Wohn-Gemeinde.
Nicht-EU-Angehörige, die mit einem Angehörigen eines EU-Staates verheiratet sind, erhalten in Deutschland eine
Aufenthaltsgenehmigung, sofern sie regulär eingereist sind (für visumspflichtige Länder mit einem gültigen Visum; für
nichtvisumspflichtige Länder wie z.B. die Schweiz mit einem gültigen Reisepass).
Die Aufenthaltsgenehmigung gilt gleich lang wie die Aufenthaltsgenehmigung des EU angehörigen Ehepartners, sofern
dieser eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Für andere Drittstaatsangehörige gelten besondere Regelungen, die man
beim jeweiligen Ausländeramt erfragen kann.
Wer entscheidet über den Antrag und wie lange ist die Aufenthaltsgenehmigung gültig?
Der Antrag wird von dem für Sie zuständigen Ausländeramt entschieden
Unselbstständig Erwerbstätige
Dauer des Aufenthalts
Genehmigungsart
Arbeitsvertrag in D bis drei Monate
Keine Aufenthaltsgenehmigung
erforderlich
Arbeitsvertrag in D von drei Monaten bis < Aufenthaltserlaubnis entsprechend der
ein Jahr
Dauer des Arbeitsvertrages
Arbeitsvertrag in D für ein Jahr und mehr
Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre
Niedergelassene Selbständige
Aufenthaltserlaubnis für zunächst fünf
Jahre
Rentner
Aufenthaltserlaubnis für zunächst fünf
Jahre
Aufenthalt zur Stellensuche
bis zu drei Monaten
Keine Aufenthaltsgenehmigung
erforderlich
drei bis sechs Monate
Aufenthaltserlaubnis kann für die drei
zusätzlichen Monate erteilt werden
Welche Papiere?
gültiger Schweizer Pass oder Identitätskarte.
Passfoto nicht älter als 6 Monate ggf. Immatrikulationsbescheinigung für Studenten in Deutschland.
Arbeitsvertrag bzw. Nachweis gesicherter Einkünfte.
Wohnungsnachweis (z.B. Kauf- oder Mietvertrag, Wasser- oder Stromrechnung).
Nachweis der Krankenversicherung.
Muss in Deutschland gearbeitet werden oder ist auch nur Wohnen möglich?
Mit dem Abkommen besteht grundsätzlich der Anspruch auf berufliche, wie geographische Mobilität innerhalb der EUStaaten. Wenn weiterhin (als Arbeitnehmer, oder Selbstständigerwerbender) in der Schweiz gearbeitet, aber in
Deutschland gewohnt wird, gilt man in der EU als "Nichterwerbstätig".
Als Nichterwerbstätiger muss der Nachweis erbracht werden, dass über ausreichende finanzielle Mittel verfügt wird, um
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Ferner muss ein Krankenversicherungsschutz bestehen, der sämtliche Risiken (insbesondere Krankheit und Unfall)
abdeckt. Es wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis kann
nach Ablauf um mindestens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung sollte in
jedem Falle rechtzeitig vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitsdatums beantragt werden.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Schüler / Studenten aus der Schweiz in Deutschland
Als Schüler / Student wird eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 12 Monaten bei Vorlage einer Einschreibebestätigung
erstellt. Ferner muss glaubhaft gemacht werden, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Die
Aufenthaltserlaubnis wird bei Bedarf verlängert.
Die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU sind nicht Teil der bilateralen Abkommen.
Aufenthaltsgenehmigung, wenn in Deutschland eine Ferienwohnung vorhanden ist
Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und der Aufenthalt nicht länger als 3 Tage pro Woche oder nicht mehr als 3
Monate pro Halbjahr in Deutschland dauert, braucht man keine Aufenthaltsgenehmigung. Eine polizeiliche Anmeldung ist
Pflicht.
Ummelden des Wohnsitzes nach Deutschland
Bei Ummeldung muss zunächst am derzeitigen Wohnsitz eine Abmeldung erfolgen.
Wo und wann Anmeldung in Deutschland?
In Deutschland gilt die polizeiliche Meldepflicht. Sie verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Einzug beim örtlichen
Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes in Deutschland eine Anmeldung vorzunehmen.
Kann ein Schweizer in Deutschland Immobilien erwerben?
Wenn einem Schweizer Bürger in einem EU-Staat eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt und er dort wohnt, bestehen
beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie bei einem EU-Bürger (Inländerbehandlung).
Besteht ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat, ist dies aber nicht der Hauptwohnsitz, stehen nur dann die gleichen
Rechte zu, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient.
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
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Lörracher Strase 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
[email protected]
www.aufenthalter.ch
[email protected]
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Die Unterschiede
Was bleibt beim Umzug nach Deutschland als Grenzgänger in die Schweiz bestehen?

Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV/IV b

Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG

Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt

Steuern in der Schweiz als Grenzgänger: nur Quellensteuer, Anrechnung auf die Einkommenssteuer.

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, von der man sich befreien kann.

Bewilligung, für Schweizer Bürger nicht notwendig
zusätzlich ändert sich beim Umzug nach Deutschland:





Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in Deutschland
Umzugsgut und Kfz einführen
Führerschein in Deutschland
Abmeldung in der Schweiz
Für die Kinder: Schulsystem in Deutschland
Riestermodell nicht möglich
Girokonto bei einer deutschen Bank
Grenzgängerbewilligung (gilt nicht für schweizer Bürger)
Zusätzliche betriebliche Rentenversicherung analog 3te Säule möglich
Was kann weiterhin in der Schweiz bestehen bleiben?



Altersvorsorge (freiwillig) kann aber nicht von der deutschen Steuer abgesetzt werden
Girokonto
Geldanlagen
Wie heissen die verschiednen Institutionen ?
Altersrente
Deutschland
DRV früher BfA / LVA
Schweiz
AHV, Pensionskasse (PK)
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Arbeitsunfall
Auskünfte im Arbeitsrecht
Berufsunfähigkeit
Elternzeit
Erwerbsunfähigkeit
Familienzulage
Freizeitunfall
Hinterbliebenenrente
Krankengeld
Agentur für Arbeit
Agentur für Arbeit
Berufsgenossenschaft
Gewerkschaften
Private Versicherung
3 Jahre aber nur bei Beschäftigung in D
DRV
unbekannt
private Unfallversicherung
DRV
Krankenversicherung bei Beschäftigung in D
Arbeitsämter Schweiz (RAV)
Hilflosenentschädigung Gemeinde
SUVA, NBU
Kantonale Einigungsämter
IV, SUVA, PK
14 Wochen
IV, SUVA, PK
Arbeitgeber
NBU, private Unfallversicherung
AHV, PK
Arbeitgeber, Kollektivkrankentagegeldversicherung
Kindergeld /Kinderzulage
Krankenversicherung
Elterngeld
Arbeitgeber oder Familienkasse D
Arbeitgeber
Grenzgänger I•N•F•O e. V.
Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Je nach Einkommen bis zu EUR 1.600 pro Monat keine Leistungen in der Schweiz
Mutterschaftsgeld
Betreuungsplatz/-geld
Pflegeleistungen
Rehabilitationsleistungen
Steuerrecht
Siehe oben
Gemeinde
Pflegeversicherung
DRV
Finanzamt
14 Wochen bis zu CHF 172 pro Tag
Keine Leistung in der Schweiz
Nicht vorhanden
SUVA, IV
Kantonale Steuerämter
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH
aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Berufstätigkeit
in Deutschland
günstige Lebenshaltungskosten
kürzere Arbeitszeit
mehr Urlaub
mehr Feiertage
13. oder 14. Gehalt
Werbungskostenabzug möglich
Elternzeit
mehr Kindergartenplätze
Kündigungsschutz
höheres Kindergeld
Elterngeld
Betreuungsplatz
Betreuungsgeld
als Grenzgänger in der Schweiz
höhere Löhne und Gehälter
günstige Lebenshaltungskosten
mehr Kindergartenplätze in D
freie Krankenversicherungswahl
Wochenaufenthalt in CH möglich
bessere Kollegialität
Besserer Versicherungsschutz im
Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse
höhere Rente durch BVG
evtl. Wechselkursvorteil
Einkaufsvorteile F / D / CH / AT / I
Fortbildungsmöglichkeiten
Kinderfreundlichkeit in D
eventuell Differenzkindergeld und
eventuell Familienzulagen
Immobilienerwerb Schweiz
Werbungskostenabzug möglich
Elterngeld
Betreuungsgeld
Betreuungsplatz
als Aufenthalter in der Schweiz
höhere Löhne und Gehälter
weniger Steuern
reizvolles Wohnland
Dreisprachigkeit
sicheres Einkommen in CHF
bessere Kollegialität
Besserer Versicherungsschutz im
Bereich: NBU, KTG,Pensionskasse
höhere Rente durch BVG
höheres ALV-Geld
nach 5 Jahren Dauerwohnrecht
Neutralität der Schweiz
höherer Lebensstandard
Wohnungen komplett mit EinbauKüche, Waschmaschine und Trockner
Rückerstattung höherer
Mehrwertsteuer auf EU-Waren
mehr Dienstleistungen und höhere
Qualität der Waren
Einkaufsvorteil D / F / CH / AT / I
bessere Fortbildungsmöglichkeiten
Eventuell Familienzulage
Immobilienerwerb Schweiz
Nachteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH
aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Berufstätigkeit
in Deutschland
höhere Steuerbelastung
geringeres Gehalt
schwache Sozialleistungen
Krankenversicherungspflicht
als Grenzgänger in der Schweiz
Steueranmeldung beim FA
¼-jährliche Steuerzahlungen
höhere Steuern als in CH
längere Arbeitszeiten
längerer Weg zur Arbeit
Beitrag zur Krankenversicherung zahlt
Arbeitnehmer selbst
weniger Urlaub
weniger Feiertage
leichter kündbar
Wartezeiten am Zoll
Ausländer in CH
14 Wochen Elternzeit
kein Erziehungsgeld
Immobilienbesitz beschränkt möglich
14 Wochen Mutterschaftsgeld
als Aufenthalter in der Schweiz
Verwaltungsaufwand beim Umzug
hohe Mieten
hohe Lebenshaltungskosten
längere Arbeitszeiten
Werbungskosten gar nicht oder nur
beschränkt von der Steuer absetzbar
Krankenversicherungsbeitrag zahlt
Arbeitnehmer selbst
weniger Urlaub
weniger Feiertage
leichter kündbar
bei Arbeitslosigkeit muss die KV
Prämie aus eigener Tasche weiter
bezahlt werden
Schulausbildung nicht immer gleich
14 Wochen Elternzeit,
14 Wochen Mutterschaftsgeld
Immobilienbesitz beschränkt möglich
kein BAföG
Eingeschränkte Möglichkeit zur
Bundestagswahl
beschränkte Bewilligung L
Ausländer in CH
Behördengänge immer nur über das
Konsulat in Bern
Kfz muss eingeführt werden
Führerschein Umschreibung
Pflicht zur Krankenversicherung in der
Schweiz
kein Elterngeld, Betreuungsgeld/-platz
Abmeldung in Deutschland
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Feiertage, vollständige Liste der Schweizer Feiertage, nach Kantonen, unter www.verein.biz
Datum
Schweiz
Kantone BS, BL,
AG, SO
Neujahr
---Fasnacht ½ Tag
Karfreitag
Ostermontag
Schweiz Kanton SH,
TG, SG, ZH
Österreich
Liechtenstein
Frankreich
(Elsaß)
01.01.
06.01.
Deutschland
(BadenWürttemberg)
Neujahr
Heilige 3 Könige
Rosenmontag
Karfreitag
Ostermontag
1. und 2. Jan.
------Karfreitag
Ostermontag
Neujahr
3 Könige
----Karfreitag
Ostermontag
Neujahr
Heilige 3 Könige
------Ostermontag
April
01.05.
---Tag der Arbeit
Sechseläuten nachmitt.
Tag der Arbeit
---Tag der Arbeit
---Tag de Arbeit
08.05.
---Christi
Himmelfahrt
---Tag der Arbeit
(BL, BS, SO)
---Auffahrt
Jour de l‘an
------Vendredi saint
Lundi des
Pâques
---Fête du travaille
---Auffahrt
---Christi
Himmelfahrt
Pfingstmontag
Pfingstmontag
Pfingstmontag
Pfingstmontag
---Christi
Himmelfahrt /
Auffahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
Fronleichnam
----
Fronleichnam
Fronleichnam
14.07.
01.08.
15.08.
----------
---Nationalfeiertag
Mariä
Himmelfahrt
---Nationalfeiertag
----
08.09.
Sept.
03.10.
---Knabenschiessen nachm.
----
--------Mariä
Himmelfahrt
Mariä Geburt
---------
26.10.
------Tag der
deutschen Einheit
----
------Mariä
Himmelfahrt
-----------
----
-----
Nationalfeiertag
----
----
01.11.
25.12.
26.12.
Allerheiligen
Weihnachten
Weihnachten
Allerheiligen
Weihnachten
Weihnachten
SG: Allerheiligen
Weihnachten
Stephanstag
Allerheiligen
Christfest
Stefanitag
Allerheiligen
Weihnacht
St. Stephanstag
Toussaint
Noël, St. Etiénne
Noël, St. Etiénne
-------
Fête de la victoire
Ascencion
Lundi de
Pentecôte
---Fête Nationale
---Assomption
----------
___________________________________________________________________________________________________________
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Sozialversicherung
Sozialversicherungsunterstellung nach den bilateralen Verträgen CH– EU
Die Schweiz erkennt das EU-Koordinationsrecht für Soziale Sicherheit mit den EWG-Verordnungen 883/2004 und den
Ausführungsbestimmungen 987/2009 an.
Tätigkeit
Unterstellung am Erwerbsort, nicht
Sitz des Arbeitgebers.
in nur einem Staat
in mehreren Staaten
Nichtselbstständigkeit geht vor
Selbstständigkeit.
Wohnort geht vor Erwerbsort
Grundsatz für
Unterstellung
am Erwerbsort
am Wohnort, falls dort
überwiegend erwerbstätig;
am Sitz des Arbeitgebers
(für Arbeitnehmende)
Ausnahmen
Entsendung:
gleichzeitig selbstständige und
nichtselbstständige Tätigkeit
am Ort der Haupttätigkeit
(für Selbstständigerwerbende)
Entsendung;
gleichzeitig selbstständige
und nichtselbstständige Tätigkeit
Unterstellungsbeispiele, welchem Staat das Sozialversicherungsrecht zufällt
Arbeitsort nichtselbstständig
CH
CH und EU
EU
EU mehrere Arbeitgeber
CH
CH
CH
EU
EU
CH
EU
EU
Arbeitsort Selbstständig
Wohnsitz CH
CH
CH
EU
CH
CH3
CH2
CH und EU5
EU
Wohnsitz EU
1
CH
EU2
EU
EU
CH1
CH1,4
CH und EU5
EU
¹ Wer in Deutschland, Finnland, Italien, Österreich bzw. Portugal wohnt und im Wohnland krankenversichert ist, wird auf
Gesuch von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit.
² Wer im gleichen EU-Staat wohnt und arbeitet, ist dem Versicherungssystem dieses Staates unterstellt. Wer nicht im
gleichen EU-Staat wohnt und arbeitet, ist dem Versicherungssystem jenes Landes unterstellt, in dem sich der Sitz des
Unternehmens befindet.
³ Wer in Belgien, Deutschland (Landwirtschaft), Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal oder Schweden
arbeitet, ist sowohl dem schweizerischen als auch dem Versicherungssystem jenes Landes, in dem die
Selbstständigentätigkeit ausgeübt wird, unterstellt.
4
Wer in Belgien, Deutschland (im landwirtschaftlichen Bereich), Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal
oder Schweden arbeitet, ist den Versicherungssystemen beider Länder unterstellt. Wer in Dänemark oder Spanien
wohnt, ist ebenfalls den Versicherungssystemen beider Länder unterstellt.
5
„CH und EU“ heißt, dass die Gesetzgebung der Schweiz für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anwendung findet,
während für die Erwerbstätigkeit in der EU die Gesetzgebung des jeweiligen EU-Staates gilt.
Zusätzlich eine Beschäftigung in Deutschland
Besteht in Deutschland ein Arbeitsverhältnis und ein zusätzliches Arbeitsverhältnis in der Schweiz , haben die
Sozialversicherungen Vorrang, wo mehr wie 25 % der Arbeit geleistet wird. Wenn dies in Deutschland ist, sind die
Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in
Deutschland zu bezahlen. Es besteht insofern keinerlei Beitragspflicht in der Schweiz, da die Beiträge ausschließlich an
die deutschen Versicherer abgeführt werden. Die schweizerische Pensionskasse (BVG), kann zu individuellen
Beurteilungen und Zahlungen führen.
Die Beitragsabführung erfolgt im Normalfall – wie bei jedem deutschen Arbeitgeber – über den Arbeitgeber mit
entsprechender Zahlung an die deutsche Einzugsstelle oder auch über den Grenzgänger direkt im
Selbstzahlerverfahren.
Auf diese Regelungen wird in den Broschüren nicht weiter eingegangen.
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21
__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beiträge
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 01. Januar nach Vollendung
des 18. Lebensjahres. Als maßgebendes Erwerbseinkommen gilt in der Regel das aus einer Tätigkeit erzielte Bar- und
Naturaleinkommen, also auch Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen. Auch Ferien- und Nebenjobs sind AHVpflichtig. Studierende Aufenthalter zahlen ab dem 01. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres auch Beiträge. Der
AHV-Mindestbeitrag beläuft sich auf CHF 460 jährlich.
Der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt:
8,4 % für AHV,
1,4 % für IV,
0,5 % für EO, zusammen 10,3 % oder 5,15 % für Arbeitgeber und 5,15 % für Arbeitnehmer.
Die monatlichen Beiträge werden vom Lohn / Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinen Beiträgen
an die Ausgleichskasse bezahlt.
Beitragsrückerstattung und Beitragsübertragung
Die an die AHV bezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet und auch nicht an die Rentenversicherung im eigenen
Land überwiesen. Ebenfalls ist keine freiwillige Beitragszahlung möglich, wenn kein Beschäftigungsverhältnis in der
Schweiz vorliegt. Das Heranziehen schweizerischer Beitragszeiten ist nur für die Eröffnung des Anspruchs auf eine
Rente im Heimatland und nicht für deren Höhe von Belang.
Leistungsansprüche und Verjährung
Anspruch auf eine Altersrente entsteht, wenn mindestens während 12 Monaten Beiträge angerechnet werden können.
Für den Bezug der Rente ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die
Verjährung der Leistungsansprüche erfolgt 5 Jahre nach Anspruchsentstehung.
Die AHV-Rente soll lediglich die Basis der finanziellen Altersvorsorge im Sinne einer Existenzsicherung bilden. Anspruch
auf eine Vollrente der AHV haben Arbeitnehmer, die seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung Beiträge an die AHV
bezahlt haben, anderenfalls wird eine Teilrente ausbezahlt. Zum Bezug ordentlicher Altersrenten sind Frauen bei
Erreichen das 64. Lebensjahres und Männer bei Erreichen des 65. Lebensjahres berechtigt.
Für den Ehepartner ist seit der 10. AHV-Revision 1996 keine Ehepaarrente mehr vorgesehen.
Erfüllung der deutschen Rentenvoraussetzungen
Die schweizerischen Beitragsjahre werden für die Erfüllung der nach deutschem Recht vorausgesetzten fünfjährigen
Wartezeit auf den Rentenanspruch angerechnet, sofern eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten
vorliegt und sich die schweizerischen nicht mit den deutschen Versicherungszeiten überschneiden. Das Heranziehen
schweizerischer Beitragszeiten ist für die Rentenhöhe nicht von Belang.
AHV Monatsrenten in CHF, gilt auch für die IV
Jahreseinkommen
AHV/IV Rente
Witwen/Witwerrente
Halbwaisenrente
durchschnittlich aller Jahre
80 %
40 %
29.484
1.505
1.204
602
49.140
1.872
1.498
749
84.240
2.340
1.872
936
Die Übersicht vermittelt nur eine erste Orientierung. Für die Beurteilung jedes Einzelfalles sind ausschließlich die
gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
AHV-Vorbezug
Die vorzeitige Pensionierung ist möglich, führt aber zu Kürzungen der Rente.
Frauen
Männer
Vorbezug
Kürzung
Vorbezug
Kürzung
1 Jahr
6,8 %
1 Jahr
6,8 %
oder
oder
2 Jahre
13,6 %
2 Jahre
13,6 %
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© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Invalidenversicherung (IV)
Wer der AHV angehört, ist auch Mitglied der IV.
Die IV schützt ihre Versicherten gegen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Invalidität. Mit geeigneten
Maßnahmen wird versucht, den Betroffenen wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, nötigenfalls sollen
Rentenleistungen seinen Existenzbedarf angemessen decken. Die IV ist keine Versicherung für Behandlungskosten bei
Krankheit oder Unfall.
Wartefrist
IV-Leistungen werden frühestens nach drei Jahren Wartefrist ausbezahlt.
Bemessung des Invaliditäts-Grades
Der Invaliditäts-Grad wird durch Einkommensvergleich bestimmt:
Das Einkommen,
das der Versicherte
mit Invalidität
erzielt,
wird
verglichen
Ein Versicherter erzielt
mit Invalidität
ein Jahreseinkommen
von CHF 15.000
mit dem Einkommen,
das der Versicherte
ohne Invalidität
erzielen könnte.
Er könnte
ohne Invalidität
ein Jahreseinkommen
von CHF 48.000 erzielen.
(48.000 - 15.000) x 100 = 33.000 x 100 = 3.300 = 68,75 %
48.000
48.000
48
Leistung
IV-Grad mindestens 70,0 %
IV-Grad mindestens 60,0 %
IV-Grad mindestens 50,0 %
IV-Grad mindestens 40,0 %
= ganze Rente
= 3/4 Rente
= 1/2 Rente
= 1/4 Rente
Jahreseinkommen
AHV/IV Rente
Witwen/Witwerrente
Halbwaisenrente
durchschnittlich aller Jahre
80 %
40 %
29.484
1.505
1.204
602
49.140
1.872
1.498
749
84.240
2.340
1.872
936
Die Übersicht vermittelt nur eine erste Orientierung. Für die Beurteilung jedes Einzelfalles sind ausschließlich die
gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
Leistungsansprüche
Im Falle der Invalidität durch Krankheit oder Unfall besteht Anspruch auf Maßnahmen zur Eingliederung bzw.
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben oder aber Rentenzahlung; wichtig ist aber die „Eingliederung vor Rente“.
Einen Anspruch auf Renten aus der IV haben Grenzgänger aus der EU, wenn sie bei Eintritt der Invalidität in der
Schweiz versichert sind und in den drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles während insgesamt mindestens 12
Monaten Beiträge bezahlt haben. Im Übrigen gelten dieselben Vorschriften wie für schweizer Bürger.
Anträge für IV-Maßnahmen für Grenzgänger
Sämtliche Anträge (Bearbeitungszeitraum ca. 4 Monate) für Wiedereingliederung, Umschulung usw. sind über die zu
diesem Zweck eingerichtete Verbindungsstelle geltend zu machen, und zwar bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
CH-1211 Genève 28, www.ahv.ch.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Personalvorsorgeeinrichtung (BVG)
Die Personalvorsorgeeinrichtung soll zusammen mit der AHV die Fortführung des Lebensunterhalts als Rentner oder
Pensionär gewährleisten. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
ist seit 01.01.1985 in Kraft.
Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“
www.pensions-kassen.de
Versicherungspflicht
Sie ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und bei
einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der größer ist als CHF 20.880.
Von der Versicherungspflicht sind diejenigen Arbeitnehmer ausgeschlossen, die

ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten haben,

nebenberuflich tätig und hauptberuflich bereits versichert sind und

zumindest zu 2/3 erwerbsunfähig sind.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf die Risiken Tod und Invalidität, nach
Vollendung des 24. Lebensjahres sind Altersrenten zu finanzieren. Zu versichern ist mindestens der Teil des
Jahreslohnes bis zu einer Höhe von CHF 84.540, wobei ein Betrag von CHF 24.360 abgezogen wird. Dieser Teil wird
„koordinierter Lohn“ genannt und beträgt maximal CHF 59.160.
Leistungen
Es werden Altersrenten, Invalidenrente und ggf. Witwen- und Waisenrenten ausgerichtet.
Verzinsung
Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden, ähnlich einer Lebensversicherung, angesammelt und verzinst,
zu nachfolgenden Zinssätzen:
01.01.1985
01.01.2003
01.01.2004
01.01.2005
01.01.2008
01.01.2009
01.01.2012
bis 31.12.2002
bis 31.12.2003
bis 31.12.2004
bis 31.12.2007
bis 31.12.2008
bis 31.12.2011
bis lfd
4%
3,25 %
2,25 %
2,5 %
2,75 %
2%
1,5%
Beiträge
Individueller Beitrag von 7 % bis 18 % je nach Alter, zzgl. einer Risikoversicherung von ca. 1 – 3 % und 1 %
Sondermaßnahmen sowie 0,05 % Sicherheitenfonds und Insolvenzdeckung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den
hälftigen Anteil zu tragen.
Die entsprechenden Unterlagen über die Personalvorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer
ausgehändigt werden.
Austrittsleistung
Bei Wechsel des Arbeitgebers in der Schweiz hat der Versicherte einen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Tritt der
Arbeitnehmer eine neue Stelle in der Schweiz an, so hat die frühere Pensionskasse die Austrittsleistung an die neue
Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Beim neuen Schweizer Arbeitgeber besteht ebenfalls die Pflicht zur Vorsorge.
Das Freizügigkeitsgesetz schreibt den Pensionskassen die Berechnungsweise der Freizügigkeitsleistungen vor. Die
Höhe der Austrittsleistungen muss, fachmännisch berechnet, den Versicherten regelmäßig mitgeteilt werden.
Mögliche Berechnungsgrundlagen:
Beitragsprimat:
Leistungsprimat:
Deckungskapital
Barwert der erworbenen Leistungen
=
=
Freizügigkeit
Freizügigkeit
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Vorbezug während der Berufstätigkeit in der Schweiz
Ein Vorbezug der Austrittsleistungen kann für den Erwerb von Wohneigentum erfolgen.
Folgen:

Reduzierung der Leistungen bei Tod und Invalidität

Einbehalt einer Quellensteuer
Vorbezug nach der Berufstätigkeit in der Schweiz (Freizügigkeitsleistung)
Es besteht ein Barauszahlungsverbot der Freizügigkeitsleistung.
Vom Barauszahlungsverbot nicht betroffen sind:

Personen, die nach Verlassen der Schweiz keinem ausländischen Versicherungsobligatorium unterliegen;

Personen, deren Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt;

der überobligatorische Teil der Austrittsleistung;

die Auszahlung von Geldern für den Erwerb von Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumförderung;

Eintritt in die Selbstständigkeit.
Freizügigkeitskonto oder -policen
Das Geld kann bei einer Bank auf ein Freizügigkeitskonto gestellt werden. Dieses Konto ist vergleichbar mit einem
Sparkonto. Der Unterschied liegt darin, dass das Freizügigkeitskonto bis zum 60. Altersjahr (mit Ausnahmen) gesperrt
ist. Die Verzinsung auf diesen Konten liegt meistens ¼ % bis ½ % höher als beim herkömmlichen Sparkonto in der
Schweiz.
Die Gelder können ebenso bei einer Versicherungsgesellschaft in Form einer Freizügigkeitspolice eingezahlt werden.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass gleichzeitig bestimmte Risiken versichert werden können.
Versteuerung der Pensionskassenauszahlung
Jeder Geldfluss ist steuerpflichtig, nach dem Alterseinkünftegesetz sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz.
www.pensions-kassen.de
Mindestumwandlungssatz: Um was geht es?
In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln.
Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz.
Pensionskassen, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbieten, können einen
abweichenden Umwandlungssatz anwenden, solange die erbrachten Leistungen mindestens den gesetzlichen
Leistungen entsprechen.
2010 beträgt der Mindestumwandlungssatz 7,00 % für Männer und 6,95 % für Frauen. Das bedeutet, dass ein Mann, der
2010 das 65 Altersjahr erreicht und über ein gesetzliches Mindestguthaben von 100.000 Franken verfügt, eine
Altersrente von 7000 Franken pro Jahr erhält (100.000 x 7,00). Im Jahr 2014 erhält er 6.800 Franken (100.000 x 6,80)
Die schrittweise Abstufung sieht wie folgt aus:
Männer
Frauen
2010
7,00 %
6,95 %
2011
6,95 %
6,90 %
2012
6,90 %
6,85 %
2013
6,85 %
6,80 %
2014
6,80 %
6,80 %
Gebundene Vorsorge (Säule 3a)
Beiträge an die gebundene Vorsorge können in Deutschland nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden:
Alternativ gibt es die Direktversicherung für Grenzänger, auch BAV genannt.
Alternative: www.grenzgaengerrente.de
Direktversicherung für Grenzgänger
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Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
An dieser Stelle sei ausdrücklich auf die Berufsunfähigkeit hingewiesen, da sich in Deutschland durch das
Rentenreformgesetz 2001 eine Veränderung / Verschlechterung für die nach 1961 geborenen Versicherten ergeben hat.
Ursachen von Berufsunfähigkeit
Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates
Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems
Geistes- und Nervenkrankheiten
Unfälle
sonstige Erkrankungen
35,1 %
24,9 %
17,5 %
10,8 %
12,2 %
Berufe nach Ihrer Gefährlichkeit
Handwerker
Kaufmännische Angestellte
Geschäftsführer kaufmännisch
59,0 %
16,0 %
11,0 %
Geburtsjahrgang vor 1961
Rente wegen Berufsunfähigkeit:
Der Versicherte kann weniger als die halbe
Stundenzahl, die in seinem Beruf üblich ist, arbeiten.
Berufsschutz
Der Berufsunfähige konnte nicht auf jede Tätigkeit
verwiesen werden.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (volle Rente).
Voraussetzung bisher: Versicherter kann nicht mehr
regelmäßig arbeiten.
Keine Unterscheidung in volle oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit.
Unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Renten wurden in der Regel unbefristet ab dem
Monat nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gewährt.
Renten wurden nur dann befristet gewährt, wenn
begründete Aussicht bestand, dass sich der
Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessert. Die
Beweislast lag beim Versicherungsträger.
Keine Kürzung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei
Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr
Beispiel:
Rentenbeginn mit 55 Jahren EUR 1.010 (ohne
Kürzung)
Keine Kürzung der Hinterbliebenenrente
ab Geburtsjahrgang 1961
fällt weg
keine Absicherung der „Berufsunfähigkeit“
Berufsschutz entfällt, volle Verweisbarkeit
Keine Rente, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht mehr
ausüben kann, aber irgendeine andere Tätigkeit voll ausüben
könnte.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entfällt
Jetzt gibt es nur noch:
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente)
Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle Rente)
Ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, ist
abhängig vom Leistungsvermögen des Versicherten.
6 Stunden oder mehr = keine Rente
3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden = halbe Rente
weniger als 3 Stunden = volle Rente
Befristete Rente wegen Erwerbsminderung
Renten werden in der Regel nur noch befristet (bis zur
Neuprüfung des Gesundheitszustandes) und erst ab dem 7.
Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gewährt.
Jetzt werden Renten nur dann unbefristet gewährt, wenn
unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand in
absehbarer Zeit bessert.
Die Beweislast liegt beim Versicherten.
Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Rentenbezug vor
dem 63. Lebensjahr
Der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme beträgt:
pro Monat
0,3%
maximal
10,8%
Auch die spätere Altersrente wird entsprechend gekürzt.
Beispiel:
Rentenbeginn mit 55 Jahren EUR 975 (Kürzung 10,8%)
Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres,
ohne selbst eine Altersrente bezogen zu haben, sind auch bei
der Hinterbliebenenrente Rentenabschläge hinzunehmen.
pro Monat
0,3%
maximal
10,8%
www.grenzgengerrente.de
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Unfallversicherung (UVG)
Versicherungspflicht
Für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer gilt nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung eine PflichtUnfallversicherung. Versicherungsträger sind die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private
Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen. Bei einer
Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden wöchentlich sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei der
Weg zur Arbeit eingeschlossen ist.
Versicherungsumfang
Versichert sind Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.
Beruf
Unfälle pro Tausend
Beruf
Arbeitnehmer
Stahl- und Metallbau
262
Unterrichtswesen
Kultur, Sport, Erholung
202
Banken
Unfälle pro Tausend
Arbeitnehmer
31
9
Prämienhöhe der Unfallversicherung
Die Versicherungsprämien für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für Nichtberufsunfälle
gehen in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers. Leistungen und Prämien richten sich nach dem versicherten
Verdienst. Als versicherter Verdienst gilt das AHV-pflichtige Einkommen inkl. Familien- und Kinderzulagen bis höchstens
CHF 126.000 pro Person und Jahr.
Die Prämie reicht von 0% bis zu 4 % vom versicherten Verdienst, wenn der Arbeitgeber die Prämie trägt.
Versicherungsleistungen









Lohnausfall ab dem 3. Tag nach dem Unfall.
Unfallrente bei Vollinvalidität 80 %, bei Teilinvalidität entsprechend weniger.
Übergangsleistungen bei Berufskrankheiten: 80 % bis maximal 4 Jahre
Hinterlassenenrenten:
für Witwen und Witwer
40 %
für Halbwaisen
15 %
für Vollwaisen
25 %
für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens
70 %
Integritätsentschädigung, Einmalzahlung in Höhe eines Prozentsatzes, je nach Schädigungsgrad.
Leistungsende
Die Leistungen enden mit Eintritt der Altersrente; die Leistungen selbst werden alle 5 Jahre überprüft. Bei Veränderung
des IV-Grades erfolgt Anpassung nach oben oder unten.
Bei Beendigung der Arbeitnehmereigenschaft erlischt die Leistung nach 30 Tagen.
Leistungseinschränkungen
Die Leistungen aus der UVG können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde,
bzw. selbst verschuldet wurde wie z. B. durch Alkohol am Steuer. Zusammen mit der AHV/IV-Rente kann maximal 90 %
des versicherten Verdienstes erreicht werden.
Vorgehen bei einem Unfall
Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden.
Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so kann der
Versicherer einzelne oder alle Leistungen für die Dauer des Versäumnisses oder generell um die Hälfte kürzen oder –
bei absichtlich falscher Unfallmeldung – ganz verweigern. Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf
unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.
Der Versicherte hat sich auf Kosten des Versicherers den angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG)
Es besteht Krankenversicherungspflicht (KVG) in der Schweiz ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit, auch rückwirkend.
Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
www.krankenversichert.de, www.krankenversichert.ch
Versicherungspflicht für Grenzgänger
Wer sich nicht befreit, untersteht automatisch der Versicherungspflicht in der Schweiz. Grenzgänger aus Deutschland,
Österreich, Frankreich und Italien können sich befreien. Die Entscheidung, ob man sich im Wohn- oder im
Beschäftigungsstaat versichert, ist definitiv und gilt auf Lebenszeit bzw. so lange, wie man das Land, in dem man der
Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht verlässt.
Die Pflicht endet bzw. das Optionsrecht kann neu gewählt werden:

Beendigung der Grenzgängertätigkeit,

Heirat oder Scheidung,

Geburt oder Tod,

erhebliche Reduzierung des Arbeitspensum
Familienangehörige
Die Familienangehörigen können sich selbst versichern und sind nicht an die Versicherung des Grenzgängers
gebunden. Dieses Optionsrecht gilt nur für deutsche Grenzgänger. Bei Grenzgängern aus Frankreich, Italien und
Österreich müssen die Familienangehörigen die gleiche Versicherung wie der Grenzgänger selbst wählen.
Die Versicherungspflicht in der Schweiz kann nicht geändert werden
Eine Befreiung für Grenzgänger ist nachträglich nicht möglich. Es kann nicht gewählt werden, bzw. das Optionsrecht
besteht nicht bei:




Wechsel des Arbeitsortes
Wechsel des Arbeitgebers
Wechsel des Kantons
Wechsel des Berufs
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Grenzgänger
Die Befreiung hat beim Kanton zu erfolgen. Die Befreiungsfrist beträgt 3 Monate ab Arbeitsbeginn. Nachfolgende
Versicherte müssen sich befreien:



privat Krankenversicherte,
gesetzlich Krankenversicherte,
Versicherte nach dem D-CH Krankenversicherungsmodell.
Die gewählte Krankenversicherung muss Deckung in der Schweiz und in einem anderen EU-/EFTA-Staat gewähren.
Die kantonalen Stellen sind für den Antrag auf Befreiung zuständig
Aufgabe des Arbeitgebers




Ein Zuschuss vom Arbeitgeber zur Krankenversicherung wird nicht bezahlt.
Die Aufnahme in die Krankenversicherung erfolgt nicht über den Arbeitgeber.
Der Grenzgänger muss die Versicherung binnen drei Monaten selbst in die Wege leiten.
Dem Arbeitgeber obliegt eine Kontrollfunktion.
Versicherungsumfang
Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Arbeitnehmer Krankheitskosten in seinem Heimatland und in der
Schweiz übernimmt. Dadurch können länger andauernde Behandlungen sowohl vor bzw. nach der Arbeit am Arbeitsort,
als auch bei einem Aufenthalt in der Heimat durchgeführt werden.
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© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Vier Möglichkeiten der Krankenversicherung für den Grenzgänger von D nach CH
Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
www.krankenversichert.de
1. Deutsche gesetzliche Krankenkasse
Beitrag
Der Beitrag der deutschen gesetzlichen Krankenkasse richtet sich bis zu einer Höchstgrenze, genannt
Beitragsbemessungsgrenze nach dem in der Schweiz erzielten Brutto-Einkommen das sich aus Monatslohn plus
Tantieme plus 13. Gehalt zusammensetzt, dann erfolgt die Umrechnung in Euro. Es wird der ermässigte Beitragssatz
der gesetzlichen Krankenkasse herangezogen, zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag.
Leistung
Sie erfolgt gemäß den Vorschriften der entsprechenden deutschen Gesetze. Versicherungsschutz für die
Familienangehörigen in der Schweiz und im außereuropäischen Ausland besteht nicht. Ebenso werden nur bedingt
Leistungen für Zahnersatz erbracht. Er sind verschiedene Selbstkosten zu tragen.
2. Deutsche private Krankenversicherung
Beitrag
Der Beitrag der deutschen privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem Eintrittsalter. Der Beitrag ist pro Kopf zu
berechnen; hinzukommt ein Beitrag für die Pflegepflichtversicherung.
Leistung
Sehr umfangreiche Leistungen, kleine Selbstbehalte, Europageltung, hohe Zahnkostenerstattung möglich.
3. Das D - CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger genannt Grenzgängermodell
Die Kombination einer schweizer Krankenkasse mit einer deutschen Zusatz-Krankenversicherung.
Beitrag
Es handelt sich um eine Pro-Kopf-Prämie, bei der Alter und Geschlecht eine gewisse Rolle spielen. Grundsätzlich
besteht eine Franchise von CHF 300 und ein Selbstbehalt von 10% bis maximal CHF 700. Die Pflegepflichtversicherung
in Deutschland sollte zusätzlich eingeschlossen werden.
Leistung
Es können Ärzte und Zahnärzte in der Schweiz, in Deutschland, in der EU sowie Krankenhäuser europaweit bzw.
weltweit aufgesucht werden. Alternative Therapieformen sind in hohem Maße mitversichert. Versicherte gelten als
Privatpatienten. Es werden hohe Leistungen im Bereich Zähne erbracht.
4. Krankenversicherung gemäß den bilateralen Verträgen
Es handelt sich hierbei um die schweizerische Pflichtversicherung, in welche der Grenzgänger eintritt, wenn er sich nicht
von der Krankenversicherungspflicht befreit.
Beitrag
Der Grenzgänger sowie die Familienangehörigen bezahlen eine Kopfprämie. Jede Person hat einen eigenen Beitrag.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Leistung
In Deutschland: gesetzliche Leistungen aber nur Sachleistungen; in der Pflegeversicherung sind auch nur
Sachleistungen versichert.
In der Schweiz: gesetzliche Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz: Arzt und Spital im Arbeitskanton, keine
Zahndeckung. Grundsätzlich besteht eine Franchise von CHF 300 und ein Selbstbehalt von 10% bis maximal CHF 700.
Besonderheit der Krankenversicherung nach den Bilateralen Verträgen
In Deutschland muss ein sogenannter aushelfender Träger gesucht werden, über den die Leistungen mit der Schweizer
Kasse abgerechnet werden müssen. Eine Direktabrechnung ist nicht möglich. Dem aushelfenden Träger ist ein Formular
S1 der schweizerischen Krankenkasse vorzulegen. Eine Rückkehr in eine deutsche oder andere Krankenversicherung
ist so lange wie die Grenzgängereigenschaft besteht, nicht möglich.
Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
www.krankenversichert.de
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
[email protected]
www.aufenthalter.ch
[email protected]
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Krankentagegeld (KTG)
Voraussetzung
In der Schweiz bezahlt der Arbeitgeber, falls nichts anderes vereinbart wird, den Lohn bei Erkrankung des
Arbeitnehmers nur dann weiter, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder es für mehr als drei
Monate eingegangen wurde.
Gesetzliche „Minimum"-Regelung, gilt auch bei Mutterschaft
Die Lohnfortzahlungspflicht besteht nach der gesetzlichen Regelung im ersten Dienstjahr für drei Wochen, danach für
eine angemessen längere Zeit.
Die Aufstellung zeigt den Anspruch auf Lohnfortzahlung in Wochen, nach Dienstjahren bzw. Kantonen:
Dienstjahre
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Basel
3 Wochen
2 Monate
2 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
4 Monate
4 Monate
4 Monate
4 Monate
4 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
Bern
3 Wochen
1 Monat
2 Monate
2 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
3 Monate
4 Monate
4 Monate
4 Monate
4 Monate
4 Monate
5 Monate
5 Monate
5 Monate
5 Monate
5 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
Zürich
3 Wochen
8 Wochen
9 Wochen
10 Wochen
11 Wochen
12 Wochen
13 Wochen
14 Wochen
15 Wochen
16 Wochen
17 Wochen
18 Wochen
19 Wochen
20 Wochen
21 Wochen
22 Wochen
23 Wochen
24 Wochen
25 Wochen
26 Wochen
27 Wochen
28 Wochen
29 Wochen
30 Wochen
31 Wochen
Arbeitsvertrag
Es ist im Arbeitsvertrag festzulegen, für wie lange der Lohn im Krankheitsfall weiterbezahlt wird. Für die Zeit nach
Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sollte eine existenzsichernde Krankentagegeldversicherung
vorhanden sein. Diese kann in die Krankenversicherung eingeschlossen werden. Die Versicherung erhebt dafür einen
zusätzlichen Beitrag.
Arbeitgeber bieten Krankentagegeldversicherungen
Viele schweizerische Arbeitgeber haben für Ihre Angestellten freiwillig eine kollektive Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen. Diese garantiert bei Krankheit, über das gesetzliche Minimum hinaus, während einer bestimmten Zeit,
die Lohnfortzahlung, in der Regel 80% des Lohnes, während 720 Tagen.
Beitragszahlung zur Krankentagegeldversicherung
Die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung können vom Arbeitgeber getragen werden. Meist muss der Arbeitnehmer
die Beiträge tragen oder die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Diese Beiträge werden
direkt vom Lohn einbehalten. Sollte der Arbeitgeber vollständig die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung tragen,
sind Teile der Beiträge steuerpflichtiges Einkommen.
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Taggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) angehört,
verliert mit Ausscheiden aus der Firma auch seinen Taggeldanspruch. Sein Versicherungsschutz bleibt nur dann
bestehen, wenn er freiwillig der Einzelversicherung beitritt. Dies gilt auch bei Schwangerschaft.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kollektiv
versichert ist. Bei einer Kündigung während einer Erkrankung bleibt der Taggeldanspruch auch nach Ende des
Arbeitsverhältnisses bestehen, und zwar bis zur vereinbarten Leistungsdauer.
Kürzung des Krankentagegeldes
Folgende Sportarten betrachten die Versicherungen in der Schweiz als Wagnisse, so dass Kürzungen des
Krankentagegeldes erfolgen können:









Autorennen,
Extremkarate,
Box- oder Fullcontact-Wettkämpfe,
Motorboot- und Motorradrennen,
Abfahrtsrennen mit Mountainbike,
Skigeschwindigkeitsfahren,
Tauchen tiefer als 40 Meter,
Riverboogie (Wildwasserfahrt auf Schwimmbob),
Snowrafting (Schlauchbootfahren auf Skipisten).
Bei folgenden Sportarten kann die Versicherung im Einzelfall (bei zu hohem Risiko) ggf. Taggelder kürzen:





Hängegleiterflüge,
Kanu- und Kajakfahrten,
Canyoning,
Hochseesegeln,
Alpinismus.
Krankentagegeld und Mutterschaft
Werdende Mütter sollten beachten, dass Mutterschaft Krankheit gleichgestellt ist und Leistungen nur im o. g. Rahmen
erfolgen. Es sollte ein ausreichender Versicherungsschutz auch für die Lohnfortzahlung bestehen.
Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“
Gesetzlich geregelte Mutterschaftsversicherung
Arbeitnehmerinnen und Selbstständigerwerbende bekommen nach der Entbindung 80 % des Lohnes 14 Wochen
weiterbezahlt, maximal CHF 172 pro Tag.
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
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Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
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Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
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aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
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www.aufenthalter.ch
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Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV)
Das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und der Schweiz sieht für den deutschen
Grenzgänger im Fall von Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter Leistungen in der Schweiz
vor. Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen im Wohnland zu beantragen.
Beiträge
Der Beitrag ist 2,2 % des Lohnes bis zur Versicherungsgrenze von CHF 126.000 im Jahr. Der Arbeitgeber trägt die
Hälfte. Jahreslohn zwischen CHF 126.000 bis CHF 315.000 zusätzliche 1 %, je 0,5 %.
Ablauf
Eine Arbeitgeberbescheinigung ist bei den kantonalen Amtsstellen unter der Bezeichnung: EG Art. 67 VO 1408/71 für
Grenzgänger erhältlich. Es ist nach dem Ausfüllen durch den Arbeitgeber wieder bei der Amtsstelle des Kantons, in dem
die Beschäftigung ausgeübt wurde, einzureichen. Die kantonale Stelle erstellt das Formular E 301, oder – bei mehreren
Arbeitsstellen – das Seco in Bern.
Insolvenzentschädigung
Wenn gegen den Arbeitgeber in der Schweiz Konkurs eröffnet wird und Lohnforderungen bestehen, sind durch die
öffentlichen Arbeitslosenkassen 4 Monatslöhne gedeckt.
Nicht-EU-/EFTA-Bürger in Deutschland als Grenzgänger in die Schweiz
Es ist zu prüfen, ob bei Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung
Die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beträgt, ungeachtet ihrer Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
78,4 % des Lohnes für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis zu einer Höchstgrenze von CHF 8.232.
Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I in Deutschland
Vom Bruttoarbeitsentgelt wird unter Berücksichtigung der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Lohnabzüge, z. B.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ein pauschaliertes Nettoarbeitsentgelt ermittelt. Davon erhält eine Arbeitslose
mit Kind zur Zeit 67 %, ohne Kind 60 %. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer in der
gesetzlichen Krankenkasse kranken- und pflegepflichtversichert. Der Berechnung des Bemessungsentgeltes wird das in
den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der EU und in der Schweiz erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde
gelegt. Daraus wird ein wöchentliches Bemessungsentgelt berechnet.
Es erfolgt dann eine Zuordnung in eine Leistungsgruppe aufgrund der Lohnsteuerklasse.
Vom Bemessungsentgelt werden folgende Pauschalen abgezogen. Daraus ergibt sich ein Leistungsentgelt.




Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
Beitrag zur Krankenversicherung, Beitrag zur Pflegeversicherung
Beitrag zur Rentenversicherung
Beitrag zur Arbeitsförderung (früher Arbeitslosenversicherung)
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange eine Vorbeschäftigung vorlag.
Die Leistungsdauer beim Arbeitslosengeld I ist abhängig vom Alter.
Ab dem 55. Lebensjahr
mindestens 24 Monate versichert
12 Monate Leistung
mindestens 30 Monate versichert
15 Monate Leistung
mindestens 36 Monate versichert
18 Monate Leistung
Ab dem 58. Lebensjahr
mindestens 48 Monate versichert
24 Monate Leistung
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Arbeitslosengeld II bei Grenzgängern
Es wird hilfebedürftigen Arbeitslosen bezahlt, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Offenlegung der Vermögensverhältnisse für Arbeitslosengeld II
Dabei wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Angehörigen und des Ehe-/Lebenspartners mit einbezogen.
Das verwertbare Vermögen muss zunächst für den Lebensunterhalt verbraucht werden, wobei es für bestimmte Arten
von Vermögen Freibeträge gibt. Verwertbare Vermögenswerte sind u. a. Sparbücher, Wertpapiere, Bargeld, aber auch
private Lebens- und Rentenversicherungen sowie weitere Vermögensgegenstände wie Wohneigentum und
Grundstücke. Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören z. B. angemessener Hausrat sowie ein angemessenes
Fahrzeug.
Geschütztes Vermögen, auch von Kindern
Pro Lebensjahr wird ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR 150 (mindestens EUR 3.100, maximal EUR 9.750 für
Alleinstehende bzw. EUR 19.500 für Paare) gewährt. Vor dem 01.01.1948 Geborene erhalten einen Freibetrag von EUR
520 pro Lebensjahr, maximal jedoch EUR 33.800. Hat ein Kind ein Guthaben von mehr als EUR 3.100, wird der
Zuschuss zum Unterhalt des Kindes nicht mehr bezahlt.
Wohneigentum
Ein selbst genutztes Haus von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (zulässige Größe
120 qm) werden nicht als Vermögen berücksichtigt.
Freibetrag zur Altersversorgung
Für die Altersversorgung gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 250 pro Lebensjahr (max. EUR 16.250/
EUR 32.500) ein besonderer Freibetrag. Dieser Freibetrag setzt voraus, dass der Vertrag nicht vor dem 65. Lebensjahr
endet. Zusätzlich muss das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen sein. Dieser Verzicht muss spätestens bei
Beantragung von Arbeitslosengeld II ausgesprochen werden. Private Lebens- oder Rentenversicherungen ohne
Verwertungsverzicht zählen zum Grundfreibetrag.
Vermögen, das unbegrenzt vorhanden sein darf
Vermögen, das zur Altersversorgung bestimmt ist und aus geförderten Beiträgen besteht, unterliegt besonderem Schutz
und kann unbegrenzt vorhanden sein. Eine Anrechnung auf die Freibeträge erfolgt nicht. Dazu gehören:




Förderrenten nach § 10 a EStG (Riester Modell) werden nicht angerechnet, wenn das Vermögen aus geförderten
Beiträgen und Zulagen besteht.
Leibrenten / Basisrenten: Leibrenten werden nicht angerechnet. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht
beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Da ein Rückkauf damit
ausgeschlossen ist, zählen sie nicht zum verwertbaren Vermögen und sind demnach nicht zu berücksichtigen.
Betriebliche Altersversorgung: unverfallbare Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungen (Direktversicherung,
Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse) werden nicht angerechnet.
Drittrechte: Verträge, bei denen die Rechte abgetreten, verpfändet oder beliehen sind (z. B. zur
Darlehensabsicherung), sind in der Höhe des Drittrechtes nicht verwertbar, da der Inhaber hierüber nicht frei
verfügen kann.
Job-Suchmaschinen in der Schweiz
www.schweizjob.ch/links.htm
Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“
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Kindergeld
Die Berufstätigkeit eines Elternteils im Wohnland der Kinder und ein dort bestehender Anspruch auf Kindergeld geht dem
Anspruch in dem anderen Staat vor. Sind allerdings die Leistungen des vorrangigen Staates niedriger, kann in dem
anderen Staat ein Unterschiedsbetrag zu den niedriger ausfallenden Leistungen an einen dort anspruchsberechtigten
anderen Elternteil gezahlt werden.
Somit hat der Grenzgänger Anspruch auf Zulagen ausschließlich in der Schweiz. Ein Grenzgänger kann dann selbst im
Wohnland kein Kindergeld mehr beantragen, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Kindergeld kann
an einen im Wohnland anspruchsberechtigten anderen Elternteil gezahlt werden.
Ein berufstätiger Elternteil (Grenzgänger)
Bezug der Kinderzulage in der Schweiz. Die Differenz zum höheren Kindergeld im Wohnland kann durch den anderen
Elternteil im Wohnland beantragt werden.
Zwei berufstätige Elternteile (Grenzgänger und Nichtgrenzgänger)
Die Berufstätigkeit eines Elternteils im Wohnland der Kinder geht dem Anspruch auf Familienleistungen im anderen
Staat vor, somit hat der Nichtgrenzgänger im Wohnland das Kindergeld zu beziehen. Dies gilt nicht für Selbstständige,
außer bei einer bestehenden Rentenversicherungspflicht (z. B. Künstlersozialversicherung). Es gilt auch nicht für
Freiberufler. Bei geringfügiger Beschäftigung des anderen Ehegatten in Deutschland ist das Kindergeld in Deutschland
zu beziehen.
Personen, die Elterngeld beziehen, erhalten das Kindergeld im Wohnland.
Personen, die sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Elternzeit befinden, erhalten im Wohnland das
Kindergeld. Gleiches gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II.
Zwei berufstätige Elternteile (Grenzgänger und Grenzgänger)
Bezug des Kindergeldes ausschließlich in der Schweiz . Kein Kindergeld im Wohnland (auch keine Differenz).
Umrechungskurs CHF / EUR
Der Umrechnungskurs der Familienkasse wird unregelmäßig angepasst.
Höhe des deutschen Kindergeldes
Erstes und zweites Kind
viertes und jedes weitere Kind
EUR 184
EUR 215
drittes Kind
EUR 190
Es wird kein Kindergeld ausbezahlt, wenn das Einkommen des Kindes gewisse Grenzen überschreitet.
Familienzulagen, Ausbildungszulagen und evtl. Geburtszulagen
Eine freiwillige Zulage des jeweiligen Schweizer Arbeitgebers ist meist im Bankgewerbe oder in der chemischen
Industrie üblich. Diese Leistung ist steuerpflichtig. Das Finanzamt prüft, ebenso wie jeder Steuerberater, ob Kosten
angesetzt werden können: Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten,
Unterhaltsaufwendungen und Ausbildungsfreibeträge.
Gesetzlich geregelte Mutterschaftsversicherung in der Schweiz
Arbeitnehmerinnen und Selbstständigerwerbende bekommen nach der Entbindung 80 % des Lohnes 14 Wochen
weiterbezahlt, maximal CHF 172 pro Tag.
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Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld, Kinderzulage
Situation Familie
verheiratet
Ledig
Ledig
verwitwet
Erwerbstätigkeit
Arbeitnehmer
CH
CH
CH
CH
CH
CH
Erwerbstätigkeit anderer
Elternteil XXX
nicht erwerbstätig
CH
D, auch Minijob
siehe oben
zerstritten, allein erziehend+
Zulage
Differenzzulagen
CH
CH
D
s. o.
CH
CH
D**
keine
CH**
s. o.
keine
keine
XXX
Selbstständig Erwerbstätiger mit Beiträgen zur Rentenversicherung; Beschäftigung mit Versicherungspflicht bei der
Bundesanstalt für Arbeit; bei Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, sowie bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis der Elternzeit; Beschäftigung als Beamter mit Besoldung, die bei einem Arbeitnehmer zu einer
Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde
** der andere Elternteil, falls Leistung dort höher
+ wenn anderer Elternteil erwerbstätig ist in D, Zulage in D
Diese Regelungen gelten für beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind.
Kinderzulage Schweiz für Aufenthalter und Grenzgänger die kein D-Kindergeld erhalten
Familien- und Kinderzulagen sind in der Schweiz steuerpflichtig
Kanton
AG
AI
AR
BE
BL
BS
FR
GE
GL
GR
JU
LU
NE
NW
OW
SG
SH
SO
SZ
TG
TI
UR
VD
VS
ZG
ZH
Kinderzulage
Ausbildungszulage¹
Ansatz je Kind und Monat
200
200
200
230
200
200
230/250
200/300
200
220
250
200/210
200/250
240
200
200
200
200
200
200
200
200
200/370
275/375
300
200
250
250
250
290
250
250
290/310
250/350
250
270
300
250
280/330
270
250
250
250
250
250
250
250
250
250/420
425/525
300/350
250
Altersgrenze
allgemeine
16
16
16
16
16
16
15
18
16
16
16
16
16
16
16
16
16
18
16
16
15
16
16
16
16
16
besondere²
20/25
18/25
18/25
20/25
25/25
25/25
20/25
18/18
18/25
20/25
25/25
18/25
20/25
18/25
25/25
18/25
18/25
18/25
18/25
18/25
20/20
18/25
20/25
20/25
20/25
20/25
Geburtszulage
nur
Aufenthalter
------------------------1.500
1.000/2.000
--------850
1.000
1.200
--------------------1.000
--------1.000
1.500
2.000/3.000
---------
¹ Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In den Kantonen, die keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
² Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite für in Ausbildung begriffene
Kinder.
Broschüre: Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter
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Elterngeld
Wer hat Anspruch auf Elterngeld
Mindestens ein Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig und hat in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Weiter Voraussetzungen
Das Kind lebt im gleichen Haushalt, das Kind wird selbst betreut und es wird keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt. Das
zu versteuernde Einkommen liegt Alleinerziehend nicht über EUR 250.000 bzw. bei verheiratet über EUR 500.000. Es
darf maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
In welcher Höhe wird Elterngeld gewährt
Das Elterngeld ersetzt 65 % bis 67 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen
Nettoerwerbseinkommens, bis maximal EUR 1.800 pro Monat. Es gibt verschiedene Vorschriften die bei der Berechnung
berücksichtigt werden müssen.
Wohnsitz in Deutschland im Sinne des Elterngeldes
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

in Deutschland gemeldet und

tatsächlich langfristig Lebensmittelpunkt in Deutschland und

in Deutschland über Wohnraum steht zur verfügen, der jederzeit genutzt werden kann

Der Wohnraum darf nicht (unter-)vermietet sein.
Vorübergehende Auslandsaufenthalte
Ein Auslandsaufenthalt zu Besuchs- und Erholungszwecken ist bis zu einem Jahr grundsätzlich möglich, sofern der
Antragsteller nachweisen kann, dass die Wohnung in Deutschland beibehalten und diese jederzeit selbst genutzt
werden kann. Der Wohnraum darf in der Zeit des Auslandsaufenthalts nicht (unter-)vermietet sein!
Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Ist ein Elternteil in der Schweiz erwerbstätig, bleibt der Anspruch auf Elterngeld aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland
bestehen.
Erwerbstätigkeit außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz
Ist ein Elternteil während des Zeitraums, in dem Elterngeld beantragt wird, außerhalb Deutschlands, der EU, des EWR
oder der Schweiz erwerbstätig, so besteht nur dann ein Anspruch auf Elterngeld, wenn der Nachweis erfolgt dass der
Antragsteller weiterhin Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wohnsitz in der Schweiz
Hat der Antragsteller den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedsstaat der
EU, des EWR oder der Schweiz, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld, dass ein Elternteil des Kindes in
Deutschland erwerbstätig ist, sich in Elternzeit befindet oder Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I,
Rente, Krankengeld) aus Deutschland erhält.
Welcher Elternteil diese Voraussetzung erfüllt, ist für den Elterngeldanspruch unerheblich.
Ausländische Mutterschaftsleistungen, wie beispielsweise die Mutterschaftsentschädigung (Schweiz) und ausländische,
dem Elterngeld vergleichbare Familienleistungen, wie zum Beispiel das Complément de libre choix d'activité (Frankreich)
werden auf das Elterngeld angerechnet.
Wo wird das Elterngeld beantragt
L-Bank Familienförderung, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe, www.l-bank.de
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Kinderbetreuungsplatz Betreuungsgeld
Kinderbetreuungsplatz
Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung
oder in der Kindertagespflege.
Betreuungsgeld
Eltern deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden und die von dem Betreuungsplatz keinen Gebrauch
machen erhalten bis August 2013 monatlich EUR 100 für Kinder im zweiten Lebensjahr, danach EUR 150 für Kinder im
zweiten und dritten Lebensjahr.
Elterngeld und Betreuungsgeld
Betreuungsgeld kann an das Elterngeld anschliessen und ist unabhängig vom Grad der Erwerbstätigkeit der Eltern. Es
wird dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag des Arbeitslosengeldes angerechnet.
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Steuern Grenzgänger
Die Vereine Grenzgänger INFO e.V. und Aufenthalter INFO e.V. sind nicht steuerberatend tätig.
Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern.“
Grenzgänger-Besteuerung im Verhältnis Deutschland - Schweiz Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland - Schweiz
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen werden, werden in dem
Vertragsstaat besteuert, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Es gilt also das Wohnsitzstaatprinzip.
Es besteht die falsche Meinung, das die bilateralen Verträge Schweiz – Europäische Union auch Auswirkungen auf das
Steuerrecht haben. Im Wortlaut der Verträge heißt es unter Artikel 21 (1):
„Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens
unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den
Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.“
Der Hinweis auf die „Begriffsbestimmung des Grenzgängers“ zielt darauf ab, dass z. B. im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz von einer täglichen Rückkehr gesprochen wird, während in den bilateralen Verträgen
immer wieder von einer wöchentlichen Rückkehr die Rede ist. In beiden Fällen handelt es sich aber immer um ein und
denselben Grenzgänger.
Zum Verständnis des Doppelbesteuerungsabkommens muss gesagt werden, dass es nur das Verhältnis eines
Steuersubjektes zur Schweiz und zu Deutschland hin regelt. Das Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht gültig für die
Regelung von zwei oder mehreren Steuersubjekten untereinander.
Ablauf
Deutsche Grenzgänger im Sinne des DBA haben ihre Steuern in Deutschland zu entrichten, wobei 4,5 % des
Bruttolohnes, genannt Quellensteuer, als Vorauszahlung auf die deutsche Steuer durch den Arbeitgeber in der Schweiz
einbehalten werden. Diese Quellensteuer verbleibt dem Schweizer Staat.
Quellensteuer
Die einbehaltene Quellensteuer in Höhe von 4,5% wird an der deutschen Einkommenssteuer angerechnet.
Grenzgänger mit regelmässiger Rückkehr nach der der Arbeit Formular Gre1 Ansässigkeitsbescheinigung
Es muss eine Meldung beim Wohnsitz-Finanzamt erfolgen. Dort wird die Ansässigkeitsbescheinigung ausgehändigt,
Formular „Gre1“, das unterschrieben und ausgefüllt an das Finanzamt zurückzugeben ist. Das Finanzamt bestätigt, dass
der Wohnsitz in Deutschland ist. Der Grenzgänger erhält zwei Ausfertigungen zurück, wobei eine für den Arbeitgeber
bestimmt ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird nach einem Jahr mit Formular „Gre2“ verlängert.
Kein „Gre1“
Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorliegt, wird die volle Steuer des Arbeitsortstaates in Abzug gebracht. Auf diese
Weise soll insbesondere vermieden werden, dass Grenzgänger in keinem der beiden Staaten ihre Einkünfte versteuern.
S 2 - 76
Gleichzeitig wird der Fragebogen S 2 - 76 zur Ermittlung der Steuervorauszahlung, unter Anrechnung der Quellensteuer
in der Schweiz, vom Finanzamt ausgehändigt. Dem Fragebogen S 2 - 76 ist auch eine Kopie des ersten Lohnausweises
beizulegen. Nach Abgabe des Fragebogens erhält der Grenzgänger einen Vorauszahlungsbescheid.
Steuerzahlung wann?
Auf die Jahressteuer sind vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10.
Dezember.
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Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten finden nachfolgende Regeln Anwendung:
Besteuerung durch
Tätigkeitsstaat (Schweiz)
Ausländischer Wohnsitzstaat
Deutschland
X (1)
X (2)
Österreich
X (3)
X (2)
Frankreich
X (4)
Italien
X
Liechtenstein
X (5)
(1) Der Schweiz steht ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 4,5% der Bruttoeinkünfte zu.
(2) Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.
(3) Der Schweiz steht ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 3 % der Bruttoeinkünfte zu. Bei Ausübung einer
Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erfolgt die Besteuerung im Tätigkeitsstaat, Anrechnung in
Österreich.
(4) Ausnahme: Bei einer Tätigkeit in den Kantonen BL, BS, BE, NE, JU, SO, VS, VD erfolgt die Besteuerung durch
Wohnsitzstaat; vgl. auch neue Festlegung des Grenzgängerbegriffs zum 01.03.2005, anders beim öffentlichrechtlichen Arbeitgeber.
(5) Besteuerung im Arbeitsortstaat
Kurs Schweizer Franken
Der in Schweizer Franken ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn wird in Euro umgerechnet. Der maßgebende
Durchschnittswechselkurs für das jeweilige Steuerjahr kann beim Finanzamt erfragt werden und ist auf dem Formular NGre angegeben.
Steuererklärung
Die Besteuerung richtet sich nach dem deutschen Steuerrecht. Dem Finanzamt ist der Jahreslohnausweis vorzulegen.
Die notwendige Einkommensteuererklärung ist vom Grenzgänger jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim
zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Formular N Gre ersetzt beim Grenzgänger das Formular N. Die Erstellung
einer Steuererklärung kann ausschließlich durch den Grenzgänger selbst oder durch einen Angehörigen der
steuerberatenden Berufe erfolgen.
Die Vereine sind nicht steuerberatend tätig.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Auch für den Grenzgänger ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % aus der Steuerlast fällig, sowie die
Kirchensteuer.
Firmenwagen
Ein vom schweizerischen Arbeitgeber – auch für den privaten Zweck – zur Verfügung gestellter Firmenwagen unterliegt
in Deutschland der Besteuerung und zwar in der Regel nach der sogenannten 1%-Regelung vom Bruttoneuwert des Kfz.
Lohnnebenleistungen
Steuerfrei in Deutschland sind die Kinderzulagen bis zur Höhe des deutschen Kindergeldes; Familienzulagen sind
steuerpflichtig. Teile der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen sind steuerfrei gemäß dem deutschen
Steuergesetz.
Geldwerter Vorteil
Pauschalierte Spesen und andere pauschal ersetzten Zuschüsse (z. B. Fahrtkosten, Berufskleidung) sind als
"Geldwerter Vorteil" zu versteuern.
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Pensionskassenbeiträge
Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes sind auch im Zusammenhang mit der Pensionskasse (BVG) zu beachten.
Dies gilt sowohl für die Einzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, für freiwillige Einzahlungen in die
Pensionskasse, als auch für die Auszahlungen aus der Pensionskasse, bei Eintritt in die Rente oder bei Vorbezug, auch
bei Immobilienerwerb.
Aktien und Bezugsrechte
Vom Arbeitgeber überlassene Aktien oder Bezugsanrechte sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Aktie
erworben wurde. Ein Verfügungsrecht ist hierbei ohne Bedeutung.
Mögliche Minderung vom Bruttoeinkommen nach dem Recht des Wohnlandes
Werbungskosten (Mitgliedsbeitrag beim Grenzgänger I•N•F•O e. V.), Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,
Vorsorgeaufwendungen, Pauschbeträge oder andere nachgewiesene Ausgaben können nach dem geltenden
Steuerrecht des Wohnlandes das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Wochenaufenthalter im internationalen Verhältnis bei der Besteuerung
Bei einem Wochenaufenthalter handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der während der Arbeitswoche in der Schweiz
wohnt und am Wochenende zu seinem Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Steuerliche Folge ist die Besteuerung der
schweizer Lohneinkünfte in der Schweiz zum vollen Quellensteuertarif bei gleichzeitigem Progressionsvorbehalt in
Deutschland. Das bedeutet, dass auf das deutsche Einkommen ein höherer Steuersatz angewendet wird als es ohne die
schweizer Lohneinkünfte der Fall wäre.
Der Vorbehalt des Doppelbesteuerungsabkommen bedeutet, dass es von diesem Grundsatz abweichende
Bestimmungen geben kann.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Wochenaufenthalter, der während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnt, eine
tägliche Rückkehr an seinen deutschen Wohnsitz zumutbar ist.
Für diesen Fall unterliegt der Wochenaufenthalter der Grenzgängerregelung:
Die schweizer Quellensteuer i.H.v. 4,5 % wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Eine tägliche Rückkehr wird dann als zumutbar erachtet, wenn für den Arbeitnehmer keine Wohnsitzpflicht in der
Schweiz besteht, die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort maximal 110 km beträgt oder die Fahrtzeit (hin und
zurück) höchstens 3 Stunden dauert.
Kommentar von Hr. Dr. Gössler:
Es könnte sich leicht jemand im grenznahen Raum in Sicherheit wiegen als Wochenaufenthalter zu gelten und dann vom
Finanzamt böse geweckt werden….
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NETTOLOHNBERECHNUNG FÜR GRENZGÄNGER
www.lohnabzuege.de
Nettolohnberechnung www.lohnabzuege.de/nettolohnberechnung.htm
Jahreslohn brutto (13 Gehälter sind nicht üblich)
Zuzüglich Kinderzulage / Familienzulage jährlich
Total brutto in Schweizer Franken
Abzüge in der Schweiz
Arbeitnehmeranteile
AHV/IV (Alters- u. Hinterlassenen- / Invalidenversicherung)
5,15%
ALV (Arbeitslosenversicherung)
1,1%
Krankentagegeldversicherung
0% bis 3% je nach Arbeitgeber
NBU Nichtbetriebsunfallversicherung z. B. SUVA
0% bis 4% je nach Arbeitgeber
BVG (Personalvorsorge)
Männer Frauen Prozente aus dem versicherten Lohn in X%*
Alter
17 - 24 17 - 24
ca. 2,0%*
25 - 34 25 - 34
ca. 5,0%*
35 - 44 35 - 44
ca, 7,0%*
45 - 54
45 - 54
ca. 9,5%*
55 - 65
55 - 64
ca. 11,0%*
*Arbeitnehmeranteil nach Alter X% inklusive Risikoversicherung, Sondermaßnahmen etc.
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
Berechnung: Bruttolohn, maximal CHF 83.520, abzüglich Koordinationsbetrag CHF 24.360
davon Prozentsatz X% gemäß aktuellem Alter
Quellensteuer
Nettolohn in der Schweiz
Wechsel CHF in EUR:
CHF ______________ ./. Kurs _______ =
Abzüge in Deutschland
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Einkommenssteuern (4,5% Quellensteuer wird angerechnet),
Kirchensteuer 8% bzw. 9% aus der Einkommenssteuer
Solidaritätszuschlag 5,5% aus der Einkommenssteuer
Nettolohn in Euro
4,5%
CHF
CHF
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Deutsche Einkommensteuertabelle
Grundtabelle (ledig) Splittingtabelle (verheiratet) ohne Kirchensteuer 8 % oder 9 %, Solidaritätszuschlag 5,5 %
zu versteuerndes Einkommen
in Euro
12500
15000
17500
20000
22500
25000
27500
30000
32500
35000
37500
40000
42500
45000
47500
50000
55000
60000
65000
70000
75000
80000
85000
90000
95000
100000
110000
120000
130000
140000
150000
zu zahlende Einkommensteuer*
Grundtabelle
1544
2189
2853
3555
4276
5025
5814
6620
7466
8329
9233
10153
11115
12091
13096
15187
17289
19391
21492
23594
25696
27797
29899
31986
34087
38291
42494
46697
50886
55089
zu zahlende Einkommensteuer*
Splittingtabelle
0
0
350
798
1308
1866
2466
3090
3718
4370
5026
5706
6392
7102
7814
8542
10052
11618
13240
14922
16660
18454
20306
22216
24170
26194
30376
34580
38782
42972
47174
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
60-Tage-Regelung
Grundlage
Wird festgestellt, dass der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz
zurückkehren konnte, fällt das Steuerrecht an den Schweizer Staat. Es ist dann in der Schweiz eine monatliche
Quellensteuer zu entrichten, die in der Regel höher ist als 4,5% Quellensteuer für Grenzgänger. Der Nachweis dieser
Nichtrückkehrtage erfolgt mit dem Formular Gre3.
Jene Arbeitnehmer, deren Einkommen im betreffenden Jahr nur um die fixe Steuer von 4,5 % gekürzt worden sind,
erhalten eine durch das kantonale Steueramt gemäß Quellensteuertarif berechnete Steuernachforderung.
Broschüre:
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
www.60tageregelung.de
Quellensteuertarif Schweiz
Die einzelnen Kantone haben unterschiedliche Quellensteuertarife
Broschüre
Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Übersiedlung von der Schweiz in die EU
Was ist Übersiedlungsgut?
Hausrat, d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt sind
zum persönlichen Gebrauch durch den Begünstigten oder im Haushalt; private Fahrzeuge aller Art, d.h. Fahr- und
Krafträder, Pkw (ggf. mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge; Haushaltsvorräte,
sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten - hierbei ist von der am
alten Wohnort üblichen Menge auszugehen; Haus- und Reittiere; tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche
oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Umziehende diese zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Nicht als Übersiedlungsgut gelten:
alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge, gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbare
Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Grundvoraussetzungen
Dass der Übersiedelnde - bei dem es sich im Übrigen um eine natürliche Person handeln muss - seinen gewöhnlichen
Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt . Des Weiteren muss der Übersiedelnde vor seiner Übersiedlung
mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelebt, d.h. dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz
gehabt haben. Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Übersiedelnde nachweisen kann,
dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EG zu leben.
Dass die Waren dem Übersiedelnden tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit
mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EG benutzt worden sind. Der
Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Des Weiteren dürfen die Umzugsgüter am neuen Wohnort in der
EG nur zu den gleichen Zwecken wie zuvor genutzt werden.
Zeitpunkt
Die Zollbefreiung kann nur dann gewährt werden, wenn das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Umzug des Übersiedelnden von diesem in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Das muss nicht mit einem
Mal geschehen, der Übersiedelnde kann sein Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen einführen, darf die ZwölfMonatsfrist aber insgesamt nicht überschreiten.
Die Abfertigung der Waren als Übersiedlungsgut bei einer deutschen Zollstelle ist davon abhängig, dass die Waren
zunächst in Deutschland zum begünstigten Zweck verwendet werden sollen, d.h. wenn der neue Wohnsitz - wenn auch
nur vorübergehend - in Deutschland genommen wird.
Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land
auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war.
Zweckbindung
Das bedeutet, dass der Eigentümer über die zollbefreiten Waren nur beschränkt verfügen kann. So darf er sie zwölf
Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner
anderen Person überlassen, d.h. er darf sie insbesondere nicht:
verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt
die Zollbefreiung und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder
bußgeldrechtlicher Ahndungen – nacherhoben.
Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern
Waren, die als Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt werden, sind sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von den eventuell anfallenden
besonderen Verbrauchsteuern befreit.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Formulare/Zollanmeldung
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden sollen, sind stets schriftlich zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung für die Überführung von
Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung zu verwenden.
Vordrucke/Formulare
Es ist das deutsche Zollformular 0350 zu verwenden.
Vorzulegende Unterlagen
Neben dem ausgefüllten Formular sind dem Zollamt bei der Einfuhr ein Verzeichnis der einzuführenden Waren
vorzulegen.
Im Verzeichnis ist das zollfreie Übersiedlungsgut aufzuführen. Gegenstände, auf die die Voraussetzungen für die
Abgabenbefreiung nicht zutreffen, sind am Schluss des Verzeichnisses als "zu verzollende Waren" anzugeben. Die
Waren, die anläßlich der Übersiedlung eingeführt werden sollen, müssen vollständig im Verzeichnis aufgeführt sein.
Das Zollamt kann die Vorlage weiterer Belege zur Überprüfung des Anspruchs auf Zollbefreiung verlangen, ebenso sind
vorzulegen:
• Abmeldebescheinigung des früheren Einwohnermeldeamtes
• Reisepass oder Personalausweis
Verzeichnis (nicht abschliessend)
Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Küche, Büro, Garten
Einrichtungsgegenstände
Antiquitäten (über 100 Jahre alt)
Musikinstrumente
Gegenstände mit oder aus Elfenbein
Sammlungen
Elektrische Geräte aus Haushalt, Büro, Werkstatt
Küchenutensilien
Wäsche
Waffen
Pflanzen
Tiere
Sportgeräte
Spielsachen
Bücher, CD´s, DVD´s etc.
Lebensmittel
Alkoholische Getränke
Andere Fahrzeuge als auf Form. 0350 aufgeführt
Welche Gegenstände sind aufzulisten und wie?
Art und Anzahl der Möbel
Art und Anzahl der Bilder, Teppiche, Skulpturen, bes. Merkmale
Art und Anzahl, allenfalls bes. Merkmale wie Künstler, Herkunft
Art, Anzahl und Marke
Art und Anzahl
Art (Briefmarken, Münzen), Umfang (Anzahl Alben, Behälter etc.)
Art, Anzahl und Marke
Art und Anzahl Kartons oder Behälter (Geschirr, Gläser, Besteck)
Art und Anzahl aus Küche und Bad, Bettwäsche
Art, Anzahl, Marke, Nummer
Art und Anzahl
Gattung und Anzahl
Art und Anzahl
Art und Anzahl
Anzahl Kartons
Art und Menge
Art und Menge
Art, Marke, Typ
Zoll
Auf andere Waren, die von der Schweiz in einen EU-Staat transportiert werden, wird die Mehrwertsteuer und
gegebenenfalls Zoll erhoben
Tiere
Tiere sind von der Zollbefreiung als Übersiedlungsgut grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch werden im Allgemeinen
kleine Tiere wie Hunde, Katzen, Kanarienvögel und ähnliche Haustiere zollfrei zugelassen. Die grenztierärztlichen
Vorschriften müssen jedoch beachtet werden.
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Führerschein und Kfz in Deutschland
Wenn beabsichtigt wird, länger als 3 Monate in Deutschland zu wohnen, muss der PKW nach dem Umzug umgemeldet
werden.
Deutsche Fahrerlaubnis
Mit dem schweizer Führerschein darf noch sechs Monate nach dem Umzug in Deutschland fahren. Danach erlischt die
Fahrberechtigung. Insgesamt besteht drei Jahre Zeit, um eine deutsche Fahrerlaubnis zu beantragen.
Ablauf
Das Fahrzeug muss bei der Motorfahrzeugkontrolle in der Schweiz abgemeldet werden. Diese verständigt ihrerseits von
Amts wegen die deutsche Kfz-Steuerbehörde.
Bei der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle beim Landratsamt wird die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs vorgenommen.
Welche Papiere sind erforderlich?






Unbedenklichkeitsbescheinigung
Fahrzeugausweis
Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes
Versicherungsdoppelkarte
Kfz-Schilder
TÜV, Abgasuntersuchung
Kfz-Versicherung
Wenn die schweizer Versicherung eine Niederlassung oder einen Geschäftsbetrieb in Deutschland hat, kann diese
beibehalten werden, ansonsten muss ein Wechsel zu einer deutschen Versicherung erfolgen
Welche Versicherung muss für ein Kraftfahrzeug bestehen?
Es wird eine Haftpflichtversicherung benötigt, die eventuelle Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung /
dem Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs ergeben, abdeckt. Zur Abdeckung der Schadenshaftpflicht im Ausland wird von
den jeweiligen Versicherern die grüne Versicherungskarte (gegenseitige Anerkennung der Versicherungsverträge)
ausgestellt. Diese ist ständig mit zu führen.
Kfz-Steuer
Viele Kfz sind in Deutschland steuerbefreit, Näheres bei der Zulassungsstelle.
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Checkliste für den Umzug
Dokumente
Behörden
Gesundheit
Versicherungen
(Gültigkeit der
Versicherungen im
Ausland prüfen)
Krankenversicherung
Altersvorsorge
Post und Bank
Ab- und Ummelden
Umzug
Allgemein
Als Grenzgänger
Reisepass
Geburts-, Heirats-,
Scheidungsurkunden
Lebenslauf
Zeugnisse
Führerschein umschreiben
Einwohnermeldeamt,
Abmeldung
Steueramt
Kindergarten, Schule
Wehrüberwachung
Kfz Zulassung
Impfpass
Haus- und Zahnarzt
Hausapotheke, Brille und
Hilfsmittel,
Gesundheitsbestimmungen
für Einfuhr von Haustieren
und Pflanzen
Rechtsschutzversicherung
(neu)
Kfz-Versicherung (neu)
Haftpflichtversicherung (neu)
Hausratversicherung (neu)
Grenzgänger Bewilligung
erstellen
kündigen
4 Möglichkeiten zur
Krankenversicherungen als
Grenzgänger möglich
Eintritt Direktversicherung
für Grenzgänger
www.grenzgaengerrente.de
3. Säule muss geändert
werden
Arbeitgeber in
Deutschland
Aufenthaltsbewilligung
zurückgeben
Lohnsteuerkarte
neu= ELStAM
Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale
AHV und Pensionskasse
läuft weiter
Unfallversicherung läuft
weiter
Rückkehr in die
deutsche gesetzliche
Krankenkasse
Pensionskasse muss
geregelt werden,
Freizügigkeitspolice
Rückkehr in die private
oder gesetzliche
deutsche Krankenkasse
Eintritt
Direktversicherung
Nachsendeantrag bei der
Post
Bankeinzüge
Daueraufträge prüfen
Kreditkarten
Sparverträge
Darlehen
Auslandskonto
Wohnung, Haus
Strom
Gas
Müllabfuhr
Auto
Vereinsmitgliedschaften
Telefon, Internet Provider
Radio, TV
Zeitung, Zeitschriften
CH: Billag D: GEZ
Einfuhr- und
Zollbestimmungen
Spediteure
Hausrat mitnehmen,
verkaufen, einlagern
Elektrogeräte (Stromstärke,
Adapter) (CH andere Stecker
als EU)
Fahrkarten, Flugtickets,
Reisegepäckversicherung
Wichtige Adressen am
neuen Wohnort
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Bildung in Deutschland
Familie lebt in Deutschland, können die Kinder weiterhin auf eine Schule in der Schweiz?
Grundsätzlich unterliegen Kinder der Schulpflicht in Deutschland und müssen deshalb eine deutsche Schule besuchen,
normalerweise die Ihrem Wohnort nächstgelegene. Falls die Kinder (weiterhin) auf eine Schule in der Schweiz sollen, so
wird hierzu die Zustimmung sowohl der deutschen als auch der schweizerischen Schulbehörde benötigt
Zuständigkeit
Im Rahmen der föderativen Staatsstruktur der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit für das Schul- und
Hochschulwesen überwiegend bei den einzelnen Bundesländern. Der Bund kann gesetzliche Regelungen nur im ausserschulischen Teil der Berufsbildung, über allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens sowie bei den
Ausbildungsbeihilfen treffen.
Wegen dieser föderativen Bildungskompetenz kann es sich bei der nachfolgenden Darstellung des Bildungswesens nur
um die Wiedergabe der Grundstruktur handeln. In einzelnen Ländern können dazu Abweichungen bestehen.
Dauer
Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder in der Bundesrepublik Deutschland nach der Vollendung des 6. Lebensjahres. Sie
beträgt in der Regel 12 Jahre, davon 9 Vollzeitschuljahre (in Berlin-West, Bremen und Nordrhein-Westfalen 10
Vollzeitschuljahre) und 3 Teilzeitschuljahre entsprechend der Dauer der Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (vgl. unter berufsbildende Schulen).
Der Schulbesuch ist an öffentlichen Schulen kostenfrei.
Kindergarten
Der Bereich der vorschulischen Erziehung umfasst Einrichtungen für Kinder im Alter von 3-6 Jahren – überwiegend
Kindergärten, aber auch Vorklassen/Vorschulklassen. Der Besuch dieser Einrichtungen ist in der Regel freiwillig, aber
kostenpflichtig.
Primar
Der Primarbereich des Bildungswesens umfasst die Grundschule mit den Jahrgangsstufen 1 - 4. Sie wird von allen
Kindern gemeinsam besucht. Der Eintritt in die Grundschule erfolgt nach dem vollendeten 6. Lebensjahr.
Auf der gemeinsamen Grundschule bauen die allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich auf. Im wesentlichen
sind dies folgende Schulformen:
die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die Gesamtschule.
Für leistungsschwache oder behinderte Schüler bestehen im Bereich der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
unterschiedliche Typen von Sonderschulen.
Hauptschule
umfasst in der Regel fünf Schuljahre – Jahrgangsstufe 5-9 bzw. 10, je nach den unterschiedlichen Regelungen der
Länder. Sie führt bis zum Ende der allgemeinen Vollzeitschulpflicht. Die Hauptschulen vermitteln eine allgemeine
Bildung.
In den meisten Fällen schließt sich direkt eine berufliche Ausbildung im sogenannten Dualen System an.
Realschule
umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5 - 10. Sie kann im Anschluss an die Grundschule oder die
Orientierungsstufe besucht werden. Der Abschluss der Realschule ist die Grundlage für mittelbar berufsqualifizierende
Bildungsgänge und berechtigt zum Besuch weiterführender schulischer Ausbildungsgänge wie der Fachoberschule oder
des Fachgymnasiums.
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Gymnasium
umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5 bis 13. In drei neuen Ländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen) ist das Gymnasium mit den Jahrgangsstufen 5 - 12 eingerichtet worden. Das Gymnasium vermittelt seinen
Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sich an den Erfordernissen eines späteren Hochschulstudiums orientieren
soll. Mit der Abiturprüfung nach Jahrgangsstufe 13 (bzw. nach 12 Jahrgangsstufen) wird das Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife erworben. Dieses ist die Zugangsberechtigung zu einem Hauptstudium.
Gesamtschule
steht in der Mehrzahl der Länder als Regelschulart neben dem sogenannten gegliederten Schulwesen (Hauptschule,
Realschule, Gymnasium). In ihr werden die verschiedenen Schularten zusammengefasst.
Neben den beschriebenen herkömmlichen Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und der Gesamtschule gibt
es in einzelnen Ländern seit 1991/92 neue Schularten, in denen die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule
organisatorisch zusammengefasst werden. Dazu gehören die Mittelschule in Sachsen, die Sekundarschule im Saarland
und in Sachsen- Anhalt sowie die Regelschule in Thüringen. Nähere Auskünfte werden in den jeweiligen Schulämtern
erteilt.
Eine berufliche Ausbildung nach Ende der Vollzeitschulpflicht (9 bzw. 10 Schuljahre) erfolgt entweder im sogenannten
dualen System oder in beruflichen Vollzeitschulen. Im Bereich der beruflichen Bildung fällt die schulische
Berufsausbildung in die Kompetenz der Länder.
Hochschulen
sind staatliche Bildungseinrichtungen der Länder (bis auf wenige Ausnahmen).
Universitäten und Hochschulen
haben Forschung, Lehre und Studium sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Aufgabe.
Dementsprechend haben sie Promotionsrecht und Habilitationsrecht. Das Studienangebot der Universitäten umfasst
sowohl universitäre als auch Fachhochschulstudiengänge. Sie bieten damit Studiengänge von unterschiedlicher Dauer
und mit unterschiedlichen Abschlüssen an.
Pädagogischen Hochschulen
haben die Aufgabe, Lehrer für Grundschulen und bestimmte Schularten der Sekundarstufe I sowie für Sonderschulen
auszubilden. Die Ausbildung der Lehrer für Gymnasien und berufliche Schulen bzw. für die Sekundarstufe II findet
indessen an Universitäten statt.
Fachhochschulen
bereiten durch eine praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage auf berufliche
Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer
Gestaltung erfordern. Sie bieten kürzere Studiengänge vor allem im Ingenieurwesen und den Bereichen Wirtschaft,
Sozialwesen, Landwirtschaft und Gestaltung an.
Das Studienjahr gliedert sich in ein Winter- und Sommersemester. Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung
eine Regelstudienzeit festgelegt, die angibt, in welcher Zeit ein Studium mit der angestrebten Prüfung abgeschlossen
werden kann.
Das Studium ist im allgemeinen gegliedert in einen ersten Abschnitt (Grundstudium), der mit der Zwischenprüfung
abschließt, und einen zweiten Abschnitt (Hauptstudium) mit der Abschlussprüfung (Diplomprüfung oder
Magisterprüfung).
Ein Studium in Deutschland ist kostenfrei. Es sind lediglich Beiträge an die Studentenwerke und an die studentische
Selbstverwaltung zu zahlen. Studenten und Studentinnen können eine finanzielle Förderung (BAFöG) erhalten, Anträge
sind an das örtliche BAFöG-Amt zu richten.
Um Studienplätze bewirbt man sich bei der jeweiligen Hochschule oder Fachhochschule. Ausländische Studienbewerber
brauchen spezielle Antragsformulare, erhältlich beim Akademischen Auslandsamt, den diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und den Außenstellen des Deutschen Akademischen
Austauschdienstes (DAAD).
Für den Zugang zum Studium an Hochschulen ist ein Zeugnis der Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife
erforderlich. Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) ermöglicht ein Studium alle angebotenen Fachgebiete, während die
fachgebundene Hochschulreife dies nur für bestimmte Studiengänge an Universitäten/Hochschulen oder an
Fachhochschulen erlaubt.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Bildung in Deutschland
Weiterbildung (allgemein und
berufsbezogen in vielfältiger Form)
Jahr
gangsstufe
Abschluss zur
beruflichen
Weiterbildung
Allgemeine
Hochschulreife
Fach
schule
Abend
gymnasium,
Kolleg
Berufsqualifizierender Studienabschluss
Universität
Technische Universität/Hochschule
Gesamthochschule
Pädagogische Hochschule
Kunsthochschule/Musikhochschule
Fachhochschule
Verwaltungsfachhochschule
13
Allgemeine Hochschulreife
Gymnasiale Oberstufe
12
Fachhoch
Basisqualifizierender Abschluss schulreife
Berufsausbildung
11
in Berufsschule
und Betrieb
(Duales System)
(Gymnasium,
Berufliches Gymnasium,
Fachgymnasium
Gesamtschule)
10
Berufsfach
Berufsgrundbildungsjahr schule
(schulisch oder
kooperativ)
Abschlüsse
Alter
Tertiärer
Bereich /
Weiterbildung
19
Fachoberschule
18
Sekundar
an Hauptschulen
nach 9 oder 10 Jahren
/ Realschulabschluss
Realschule
Gymnasium
17
bereich II
16
15
16
10. Schul
jahr
10
15
9
Haupt
schule
8
7
Gesamt
schule
Sekundar
14
bereich I
13
12
Sonder
schule
6
Orientierungsstufe
5
(schulformabhängig oder
schulformunabhängig)
11
4
10
9
3
8
Primär
7
bereich
2
Sonder
schule
Grundschule
6
1
5
Sonder
kinder
Kindergarten
garten
(freiwillig)
4
Elementar
bereich
3
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50
__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Diplomanerkennung in der EU
Diplome, Abschlüsse, Zeugnisse und Berufsausweise werden größtenteils gegenseitig anerkannt. In der EU gilt das
Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die grundsätzliche Gleichwertigkeit der berufsqualifizierenden Abschlüsse der
anderen Mitgliedstaaten. Mit den Richtlinien 89/48/EWG (vom 21.12.1988), 92/51/EWG (vom 18.6.1992), 95/43 (vom
20.07.1994) und den Leitfaden wurde eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome und sonstiger
Befähigungsnachweise auf Hochschulniveau sowie aller Abschlüsse, die nicht einer dreijährigen Hochschulausbildung
entsprechen, eingeführt. Das heißt aber nicht, dass national erworbene Bildungsabschlüsse automatisch EU-weit und in
der Schweiz anerkannt wären oder sich aus diesem Grundsatz direkt gleiche Rechte ableiten ließen.
Die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome richtet sich an Personen, die in einem Mitgliedstaat für die
Ausübung eines bestimmten Berufs qualifiziert sind, die diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat)
ausüben wollen und die - sofern dieser Beruf in dem Aufnahmestaat reglementiert ist - die Anerkennung der Abschlüsse
beantragen möchte.
Ist der betreffende Beruf dagegen im Aufnahmestaat nicht reglementiert, ist die Anerkennung des Befähigungsnachweise nicht zu beantragen. Es kann die betreffende Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu den gleichen
Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Inländer aufgenommen werden.
Die Anerkennung betrifft Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die eine Berufsausbildung
abschließen. Grundsätzlich sind die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise als solche
anzuerkennen. Allerdings sieht die allgemeine Regelung keine automatische Anerkennung vor. Die Anerkennung wird
bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates beantragt. Diese Behörde nimmt eine Einzelfallprüfung vor. Dabei
wird überprüft, ob der reglementierte Beruf, mit dem übereinstimmt, zu dessen Ausübung im Herkunftsland die volle
Qualifizierung besteht und dass Dauer und Inhalt der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu Dauer und Inhalt
der im Aufnahmestaat verlangten Ausbildung aufweisen. Decken sich die Berufe und ist die Ausbildung insgesamt
ähnlich, muss die zuständige Behörde den Befähigungsnachweis ohne weiteres anerkennen. Wird hingegen
nachgewiesen, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Berufen oder in bezug auf Dauer oder Inhalt der
Ausbildung bestehen, können Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden. Allerdings kann stets nur eine einzige
Ausgleichsmaßnahme vorgesehen werden. Außerdem muss die im Herkunftsland oder in einem anderen Mitgliedstaat
erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden.
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__________________________________________________Rückzüger___________________________________________
Staatliche Förderung der Vermögensbildung in Deutschland
Vermögenswirksame Leistungen
VwL ist Arbeitnehmern in der Schweiz nicht möglich.
Direktversicherung oder Gehaltsumwandlung
Die Beibehaltung der 3. Säule ist Grenzgängern in der Schweiz nicht möglich. Es muss ein neuer
Direktversicherungsvertrag abgeschlossen werden.
www.grenzgaengerrente.de
Wohnungsbauprämie
Bausparverträge werden für Grenzgänger in der Schweiz ohne Einschränkungen gefördert.
Alterseinkünftegesetz
Das Gesetz führt zu Änderungen bei der Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften. Es
berücksichtigt im Wesentlichen das 3-Säulen-Prinzip:
1. Basisversorgung, gesetzliche und berufsständische Versorgung, neue private, kapitalgedeckte Leibrente
2. Zusatzversorgung, betriebliche Altersversorgung, Riestermodell, www.riestermodell.de
3. Kapitalanlage-Produkte
Der Übergang zur vollständigen Besteuerung der Renten wird schrittweise erfolgen und zwar in 2 %-Schritten in den
Jahren von 2005 bis 2021, danach in 1 %-Schritten. Die volle Besteuerung der Renten (100 %) wird 2040 erreicht. Ab
2005 werden aus der ausgezahlten Rente 50 % besteuert, die dann jährlich um 2 % steigen. Ab 2021 steigen sie um 1
%. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden
Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben und der Besteuerung zugrunde gelegt.
Der Übergang zur vollständigen Absetzbarkeit der Beiträge wird auch schrittweise erfolgen. Die Absetzbarkeit in Höhe
von EUR 20.000 für ledige und EUR 40.000 bei verheirateten wird 2025 erreicht, wobei im Jahr 2005 60 % der Beiträge
steuerlich abgesetzt werden können, jährlich 2 % steigend.
Der sogenannte Ertragsanteil für Erträge aus sonstigen Rentenrechten wird herabgesetzt. Parallel dazu ist bis zum Jahr
2010 der frühere Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach dem bisherigen Recht weiterhin möglich. Ab 2010 wird dies
schrittweise abgebaut.
Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“
Pensionskassen
Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz wirken sich auf alle Rentenzahlungen sowie auf eine
Einmalauszahlung aus der Pensionskasse aus.
www.pensions-kassen.de
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Lörracher Strase 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
[email protected]
www.aufenthalter.ch
[email protected]
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Zollvorschriften
Für den Grenzverkehr und für den Reiseverkehr gelten unterschiedliche Zollvorschriften.
Im Warenverkehr mit der Schweiz ist generell Zoll für alle Einfuhr- und Ausfuhrwaren in verschiedener Höhe zu
entrichten.
Abgabenfreiheit
Nahrungsmittel für den privaten Gebrauch im eigenen Haushalt sind grundsätzlich abgabenfrei im Rahmen der
Wertfreigrenze in Höhe von CHF 300.
Ebenfalls abgabenfrei sind:
Zigaretten 200 Stück
Zigarren 50 Stück
Alkoholische Getränke bis 15 % Vol. 2 Liter
Alkoholische Getränke ab 15 % Vol. 1 Liter
Butter 1 kg
Rahm 1 Liter
Milch 5 Liter
Eier 2,5 Kilogramm
Gemüse je Sorte 20 Kilogramm
Früchte je Sorte 20 Kilogramm
Getreide und Müllereierzeugnisse je Sorte 20 Kilogramm
Kartoffelerzeugnisse 2,5 Kilogramm
Fette und Margarine 4 Kilogramm
Obstsäfte 3 Liter
Fleisch und Wurstwaren 0,5 Kilogramm
Weitere Regelungen sind zu beachten.
Proviant und Reisegut haben eigene Sätze.
Erleichterte Zollabfertigung für Grenzgänger und Grenzbewohner
Die Zollämter geben zur Vereinfachung der Grenzformalitäten eine grüne Sichtdeklaration heraus. Die Verwendung
dieser Plakette beschleunigt die Zollabfertigung, berechtigt aber nicht dazu, den Grenzübergang ohne Halt zu passieren.
Durch die Plakette wird gegenüber dem Zoll verbindlich erklärt, dass gültige Grenzübertrittspapiere und lediglich erlaubte
Waren im Rahmen der zugelassenen Freimengen mitgeführt werden.
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Lörracher Strase 50 c
79541 Lörrach-Brombach
Telefon 07621 5083
Telefax 07621 5085
Romanshornerstrasse 70
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 6887803
aus Deutschland 07531 697855
www.grenzgaenger.de
[email protected]
www.aufenthalter.ch
[email protected]
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Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit als Grenzgänger oder Aufenthalter
Meldung an das deutsche Finanzamt
Eine Mitteilung über die Beendigung der Tätigkeit ist insbesondere deswegen erforderlich, weil Auswirkungen auf die
Pflicht zur Einkommensteuervorauszahlung eintreten können. Auch die Steuerpflichtige, die nur einen Teil des Jahres als
Arbeitnehmerin in der Schweiz gearbeitet hat, muss über die Einkünfte eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Krankenversicherungswechsel
Wird eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgenommen, ist in den meisten Fällen der Eintritt in die deutsche
gesetzliche Krankenversicherung die Folge. Wenn das D-CH Krankenversicherungsmodell beibehalten wird, muss eine
Unfalldeckung sowie eventuell Krankentagegeld mit eingeschlossen werden.
Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass keine versicherungslose Zeit und auch keine Doppelversicherung eintritt. Über
die Möglichkeiten des Versicherungswechsels sollte sich der Arbeitnehmer frühzeitig informieren.
www.pkversichert.de
Nachricht an die AHV / IV
Die Meldung an die AHV / IV erledigt der Arbeitgeber. Der AHV-Ausweis muss vom Arbeitnehmer aufbewahrt werden,
da später mit Hilfe dieses Ausweises Ansprüche auf Leistungen der AHV / IV nachgewiesen werden können.
Wichtig: Einen IK (individuellen Kontoauszug) bestellen um die Einzahlungen zu prüfen, online möglich unter:
www.ahv.ch
Nachricht an BVG (Pensionskasse)
Die Meldung an die Pensionskasse erledigt der Arbeitgeber. Der obligatorischen Teils der Pensionskasse sollte
gewinnbringend, als Aufbesserung der Rente, angelegt werden. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Jahr ist die
Auszahlung des obligatorischen Pensionskassenguthabens möglich, ebenso bei nachfolgender Selbstständigkeit. Bei
längerer Beschäftigung in der Schweiz oder bei anschliessender rentenpflichtigen Beschäftigung kann nur der
überobligatorische Teil des Pensionskassenguthabens ausbezahlt werden. Mitteilung an die Pensionskasse, wie mit der
Freizügigkeitsleistung verfahren werden soll, ist wichtig. Auszahlung ist nach dem deutschen Alterseinkünftegesetz zu
besteuern.
Zur Auszahlung des überobligatorischen Teils des Freizügigkeitsguthabens werden benötigt:
• Bestätigung über die Rückgabe der Grenzgänger-Bewilligung oder Aufenthalts-Bewilligung,
• Meldung des Einwohnermeldeamtes in Deutschland, dass der ständige Wohnsitz in Deutschland ist,
• Unterschrift des Ehegatten.
Für die Auszahlung der einbehaltenen Quellensteuer werden benötigt:
• Sichtvermerk auf einem Formular der Pensionskasse, vom Finanzamt Deutschland.
Arbeitslosigkeit Grenzgänger
Der Arbeitgeber in der Schweiz muss eine Arbeitgeberbescheinigung erstellen, diese wird beim schweizerischen
Arbeitsamt in ein Formular PD U 1 übertragen, zur Vorlage beim deutschen Arbeitsamt.
Arbeitslosigkeit Aufenthalter
Der Arbeitgeber in der Schweiz muss eine Arbeitgeberbescheinigung erstellen, diese wird beim schweizerischen
Arbeitsamt vorgelegt, zur Berechnung des Arbeitslosengeldes, 70% oder 80% des letzten Nettolohnes.
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NORD
Haagen
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Lörrach
Haagen
Bahnhof
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SE
B317
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Lauffenmühle
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Brombach
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Lörrach
Innenstadt
Richtung
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Bhf
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B33
Bodensee
B33
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Rhei
B33
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Bahnhof CH
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Kreuzlingen (CH)
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1
13
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Kreuzlingen 3
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