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April 2011
Newsletter
Die Anwendung der ERA 600
Warum sollten Sie diesen Newsletter lesen?
Die erste Fassung der ERA wurde 1933 veröffentlicht und danach
mehrfach überarbeitet. 2006 hat die Bankenkommission der Internationalen Handelskammer (ICC) die geltende Fassung der ERA
herausgegeben (ICC-Publikation Nr. 600).
In der Praxis des internationalen Handels – auch in Russland – stellen
Dokumentenakkreditive eine bedeutsame Verrechnungsform dar. Sie
wird von den Parteien verschiedener Rechtsgeschäfte als spezifische
Art der Besicherung von vertraglichen Verpflichtungen genutzt.
Die ERA 600 sind Regeln, die auf jegliche Dokumentenakkreditive
Anwendung finden, in denen explizit auf ihre Anwendung hingewiesen wird. Die ERA 600 sind für alle Beteiligten bindend, soweit
sie im Akkreditiv nicht ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen
sind (Art. 1 ERA 600).
Insbesondere Käufer, welche Vorauszahlungen im Rahmen von Lieferverträgen leisten, nutzen gern diesen Mechanismus der Verrechnungen. Er garantiert, dass Geld an den Lieferanten erst überwiesen
wird, wenn dieser Dokumente zur Lieferung der Ware vorlegt.
Individualabreden gehen also vor. Bedingungen des Akkreditivs, die
im Widerspruch zu den Bestimmungen der ERA 600 stehen, ändern
die entsprechende Bestimmung der ERA 600 oder heben diese in
Bezug auf das betreffende konkrete Akkreditiv ganz auf.
Am 1. Juli 2007 ist eine Neufassung der „Einheitlichen Richtlinien
und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive” („ERA 600”, Uniform
Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 600)) in Kraft
getreten, wobei diese Richtlinien und Gebräuche als Gebräuche des
Geschäftsverkehrs durch die Banken umfassend angewandt werden.
Das Akkreditiv kann auch einen direkten Hinweis zur Außerkraftsetzung eines bestimmten Artikels der ERA 600 für das betreffende
Akkreditiv enthalten. Allerdings empfiehlt es sich in einem solchen
Fall, zur Vermeidung von Regelungslücken in den Wortlaut des
Akkreditivs konkrete Bestimmungen aufzunehmen, die den entsprechenden Artikel ersetzen.
Dieser Newsletter stellt wichtige Fragen zur Anwendung der ERA 600
in der Bankenpraxis und aktuelle Tendenzen in diesem Zusammenhang vor. Als Ansprechpartner für weitere Fragen stehen wir Ihnen
gern zur Verfügung!
Der Begriff des Dokumentenakkreditivs
und die Beteiligten
Inhaltsverzeichnis
Das Dokumentenakkreditiv (Akkreditiv) stellt eine Verrechnungsform dar, bei der die eröffnende Bank (die Bank, die ein Akkreditiv
eröffnet) im Auftrag des Kunden (Auftraggebers) oder im eigenen
Interesse die feste Verpflichtung übernimmt, eine Zahlung von Geldmitteln an den Begünstigten (Benefiziar) gegen Vorlage von Dokumenten zu leisten, die den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen
(Art. 2 ERA 600). Die Bank, die mit der Auszahlung gemäß dem
Akkreditiv beauftragt ist, wird als benannte Bank bezeichnet (Art. 2
ERA 600). Unten finden Sie die graphische Skizze der Beteiligten.
Auftraggeber
Die Anwendung der ERA 600
Seite 1
Der Begriff des Dokumentenakkreditivs
und die Beteiligten
Seite 1
Probleme bei der Eröffnung von Akkreditiven
Seite 2
Arten von Akkreditiven
Seite 2
Erfüllung eines Akkreditivs
Seite 3
Erstellung und Vorlage der Dokumente
Seite 3
Ablehnung der Erfüllung des Akkreditivs
Seite 4
Praktischer Umgang
Seite 4
Eröffnende Bank
Benannte Bank
Benefiziar
Ein Akkreditiv ist unwiderruflich, wenn nichts anderes angegeben ist
(Art. 3 ERA 600), d.h. das Akkreditiv kann dann durch die eröffnende
Bank ohne Zustimmung des Begünstigten weder geändert noch
annulliert werden.
Das Akkreditiv ist seiner Natur nach ein Rechtsgeschäft, das getrennt
von dem Vertrag (idR Kaufvertrag) besteht, auf dem es wirtschaftlich
beruht. Die Banken haben nichts mit diesem Vertrag zu tun und sind
durch ihn auch nicht gebunden, selbst wenn im Akkreditiv auf ihn
Bezug genommen wird (Art. 4 ERA 600).
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Das Akkreditiv garantiert die Zahlung ausschließlich auf der Grundlage von Dokumenten. Es bezieht sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen, die in den Dokumenten möglicherweise erfasst sind
(Art. 5 ERA 600).
Neben der eröffnenden und der benannten Bank können an den
Akkreditivbeziehungen weitere Banken beteiligt sein:
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Die avisierende Bank avisiert das Akkreditiv und jegliche
Änderungen des Akkreditivs im Auftrag oder auf Verlangen der
eröffnenden Bank. Sie sendet dem Begünstigten eine offizielle
Mitteilung über die Eröffnung des Akkreditivs zu.
Die bestätigende Bank fügt im Auftrag oder auf Verlangen
der eröffnenden Bank der Verpflichtung der eröffnenden Bank
zu zahlen/zu akzeptieren/zu negoziieren ihre eigene Zahlungsverpflichtung gegen die konforme Dokumentenvorlage gemäß
den Akkreditivbedingungen hinzu.
Die Negoziierungsbank wird von der eröffnenden Bank beauftragt, Wechsel (Tratten) und/oder andere Dokumente zu kaufen/
zu berücksichtigen, die in den Akkreditivbedingungen vorgesehen
sind, indem dem Begünstigten eine Vorauszahlung geleistet wird
oder die Zustimmung gegeben wird, dem Begünstigten eine
Vorauszahlung bereitzustellen.
Probleme bei der Eröffnung von Akkreditiven
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1. Inanspruchnahmen oder Verladungen nach Zeitplan
Gemäß Art. 31 (a) ERA 600 sind Teilinanspruchnahmen oder Teilverladungen zulässig. Bei einem Akkreditiv in Form von Inanspruchnahmen oder Verladungen nach Zeitplan erfolgt die Zahlung gemäß
den Akkreditivbedingungen in Raten bei Abladung der Waren in
Partien gemäß dem vertraglichen Zeitplan für die Lieferung.
2. Vorschusszahlung (rote Klausel)
Ein Vorschussakkreditiv enthält eine besondere Klausel, die die
benannte Bank berechtigt, an den Begünstigten vor Vorlage der
Dokumente einen Vorschuss zu zahlen. Die Formulierung bezüglich
der Vorschusszahlung ist historisch zur Hervorhebung immer rot
gedruckt.
Heute sind Vorschusszahlungen auf Grundlage eines Akkreditivs recht
selten, zudem sind sie auf ca. 80% der Akkreditivsumme begrenzt.
Die Vorschusszahlung wird gewöhnlich gegen einen Beleg des
Begünstigten geleistet, dass er die Waren nach den Akkreditivbedingungen ablädt. Außerdem muss der Begünstigte sich verpflichten,
den Vorschuss oder einen Teil des Vorschusses zurückzuzahlen,
wenn die Ware nicht abgeladen wird. Bei Zweifeln, ob der Begünstigte in der Lage ist, die erhaltenen Mittel zurückzuzahlen, kann der
Auftraggeber darauf bestehen, dass der Vorschuss nur gegen eine
Bankgarantie zur Abdeckung der Vorschusszahlung gezahlt wird.
3. Grüne Klausel
Das Formblatt des Antrags auf Eröffnung eines Akkreditivs wird
durch die Bank bestätigt und stellt ein Standarddokument dar, das
vom Auftraggeber nicht geändert werden kann. Häufig enthält das
Formblatt nur eine eingeschränkte Liste von Dokumenten, deren
Vorlage gefordert werden kann (überwiegend sind das Konnossemente, Luftfracht- oder Eisenbahnfrachtbriefe). Der Auftraggeber hat
in der Regel keine Möglichkeit, im Antrag auf Eröffnung des Akkreditivs weitere Dokumente oder konkrete Angaben anzugeben, die in
die angefragten Dokumente aufzunehmen sind, oder die Art der
Verrechnung auszuwählen.
In solchen Akkreditiven ist eine Bedingung enthalten, die es der
benannten Bank erlaubt, an den Begünstigten einen Vorschuss vor
Abladung oder Dokumentenvorlage gegen Sicherheit zu zahlen (z.B.
gegen die Bürgschaft eines Dritten, gegen einen Warenlagerschein,
der die Lagerung der Ware vor dem Abladen auf den Namen der
benannten Bank oder der eröffnenden Bank bestätigt). Falls der
Begünstigte die Dokumente nicht fristgerecht vorlegt, werden die
Interessen der eröffnenden Bank und des Käufers aus der Sicherheit
befriedigt.
Bei der Ausfüllung des Antrags muss der Auftraggeber die Bedingungen des Akkreditivs möglichst klar und präzise formulieren, da nach
der Eröffnung der Text des Akkreditivs nicht mehr geändert werden
kann und das Akkreditiv selbst ohne Zustimmung des Begünstigten
und der möglicherweise vorhandenen bestätigenden Bank nicht
annulliert werden kann (Art. 10 (a) ERA 600). Deswegen kann die
eröffnende Bank jegliche Anweisung des Auftraggebers, die nach
Eröffnung des Akkreditivs ergeht (z.B. zur Änderung der Bedingungen des Akkreditivs oder auf Zustimmung, dass sich die vorgelegten Dokumente von den Akkreditivbedingungen unterscheiden)
unbeachtet lassen.
4. Revolvierendes/wieder auflebendes Akkreditiv
Die eröffnende Bank prüft bei Eröffnung des Akkreditivs, ob das
Rechtsgeschäft über den Rahmen des für den Kunden gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs hinausgeht und ob das Kreditlimit überzogen ist.
Ein übertragbares Akkreditiv kann auf Verlangen des Begünstigten
(„Erstbegünstigten”) ganz oder teilweise an einen anderen Begünstigten („Zweitbegünstigten”) übertragen werden (Art. 38 (b) ERA
600). Bei der Übertragung an mehrere Zweitbegünstigte wird jedes
übertragene Akkreditiv zu einem unabhängigen Instrument. Einige
Bedingungen des ursprünglichen Akkreditivs können bei einer Übertragung ermäßigt oder verkürzt werden (zum Beispiel der Betrag und
die Geltungsdauer des Akkreditivs, Art. 38 (g) ERA 600).
Arten von Akkreditiven
Akkreditive unterteilt man insbesondere nach der Art der Zahlungsverpflichtung:
Ein solches Akkreditiv wird bei einer Abladung von Waren in Partien
verwendet. Nach seinen Bedingungen erneuert sich der verfügbare
Betrag oder er stellt sich wieder her nach dem Abladen und/oder der
Vorlage von Dokumenten, ohne dass dafür eine spezielle Änderung
des Akkreditivs erforderlich ist. Ein solches Akkreditiv kann sowohl
hinsichtlich einer Frist als auch eines Betrages wieder aufleben.
Diese Art des Akkreditivs erlaubt es dem Auftraggeber, den Betrag
jeder Lieferung auf den Betrag des Akkreditivs zu beschränken.
5. Übertragbares Akkreditiv
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Erfüllung eines Akkreditivs
Das Akkreditiv muss die Bank nennen, bei der es benutzbar ist, oder eine
Bestimmung darüber enthalten, dass es in jeder Bank benutzbar sein
soll. Ein Akkreditiv, das zur Benutzung in einer benannten Bank vorgesehen ist, muss zudem bei der eröffnenden Bank benutzbar sein (Art. 6 (a)
ERA 600). Den ERA 600 liegt folgendes Grundprinzip zugrunde:
Der Ort der Benutzbarkeit des Akkreditivs (d.h. der Ort der Bezahlung des Akkreditivs) und der Ort des Ablaufs des Akkreditivs
(d.h. der Ort der Dokumentenvorlage) fallen zusammen.
Ein Akkreditiv muss die Form der Benutzbarkeit angeben (Art. 6 (b)
ERA 600):
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Bei Nutzung des Akkreditivs durch Sichtzahlung erfolgt die
Verrechnung mit dem Begünstigten direkt nach Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der benannten Bank, wenn alle
Akkreditivbedingungen eingehalten sind.
Bei Nutzung des Akkreditivs durch hinausgeschobene
Zahlung erhält der Begünstigte die Zahlung nicht bei der Dokumentenvorlage, sondern zu einem späteren, im Akkreditiv vorgesehenen Zeitpunkt. Bei Vorlage der Dokumente gemäß dem
Akkreditiv erhält der Begünstigte nur ein schriftliches Dokument
der eröffnenden oder der benannten Bank, die Zahlung am Tag
des Eintritts eines bestimmten Zahlungstermins vorzunehmen.
Bei Nutzung des Akkreditivs durch hinausgeschobene Zahlung ist
es dem Auftraggeber möglich, die Dokumente wesentlich früher
– vor der Zahlung – zu erhalten.
Bei Nutzung des Akkreditivs durch Akzeptleistung stellt der
Begünstigte zugunsten der eröffnenden Bank oder des Käufers
(Auftraggebers) einen Wechsel (Tratte) aus. Bei Dokumentenvorlage wird keine Zahlung vorgenommen, sondern es wird die
Tratte akzeptiert. Die Zahlung erfolgt zum bestimmten Termin.
Das Akkreditiv mit Tratte ermöglicht es dem Auftraggeber, vor
Fälligkeit der Zahlung die Ware abzusetzen und aus dem Erlös die
Akzeptleistung zu bezahlen.
Bei Nutzung des Akkreditivs durch Negoziierung erteilt die
eröffnende Bank dem Begünstigten die Befugnis, einen Wechsel
(Tratte) auf sie oder den Auftraggeber auszustellen. Der Begünstigte legt die Tratte der benannten Negoziierungs-Bank vor, die
dem Begünstigten gemäß dem Akkreditiv (unter Gebührenerhebung) die Zahlung vor Erhalt der Rückvergütung von der eröffnenden Bank leistet.
Die Zahlung, die Akzeptleistung und die hinausgeschobene Zahlung sind feste Verpflichtungen der benannten Bank. Sie werden
ohne Rückgriff auf den Begünstigten erfüllt. Mit dem Begünstigten kann allerdings gemäß dem „Zahlungs”-Akkreditiv ein
spezieller Regress-Vertrag abgeschlossen werden.
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die in der Veröffentlichung Nr. 681 der ICC enthalten sind. Dieses
Dokument beinhaltet Regeln für die Form, die Unterzeichnung und
die Datierung der vorzulegenden Dokumente.
Um zu vermeiden, dass Banken die Annahme von Dokumenten verweigern, sollte der Begünstigte der Bank nur Dokumente vorlegen,
die gemäß den Akkreditivbedingungen erforderlich sind. Man sollte
in die Dokumente keine weiteren Details aufnehmen, sondern sich auf
das erforderliche Minimum beschränken. Zusätzliche Informationen
können immer gegen den Auftraggeber verwendet werden.
Die benannte Bank und die eröffnende Bank müssen die Vorlage
der gemäß den Akkreditivbedingungen erforderlichen Dokumente
prüfen, um allein aufgrund dieser Dokumente zu entscheiden, ob
die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach eine konforme
Dokumentenvorlage darstellen (Art. 14 (a) ERA 600).
Die Angaben in den Dokumenten müssen nicht unbedingt identisch sein
mit den Angaben in einem anderen Dokument oder im Akkreditiv selbst,
aber sie dürfen sich nicht widersprechen (Artikel 14 (d) ERA 600).
Wenn ein Akkreditiv die Vorlage eines anderen Dokuments als eines
Transport- oder Versicherungsdokuments oder einer Handelsrechnung verlangt, ohne den Aussteller des Dokuments oder dessen
inhaltliche Merkmale zu bestimmen, nehmen die Banken das Dokument so an, wie es vorgelegt wird, wenn sein Inhalt die Funktion des
verlangten Dokuments zu erfüllen geeignet ist (Artikel 14 (f) ERA
600). Damit beurteilen die Banken die äußere Form eines Dokuments (seine Bezeichnung, Präambel, Struktur usw.). Damit Missbräuche dieser Regel vermieden werden, kann der Auftraggeber in
den Wortlaut des Akkreditivs konkrete Anforderungen an den Inhalt
der vorzulegenden Dokumente aufnehmen.
Wenn ein Akkreditiv eine Bedingung enthält, ohne das zum Nachweis
erforderliche Dokument anzugeben, betrachten die Banken eine solche
Bedingung als nicht angegeben und beachten sie nicht (Art. 14 (h)
ERA 600). Falls solche Formulierungen in das Akkreditiv aufgenommen werden, sind die Folgen für den Auftraggeber also gefährlich.
Um Fehler bei der Erstellung von Dokumenten und Verweigerungen
zu vermeiden, schalten die Begünstigten häufig externe Unternehmen
ein, die die im Akkreditiv vorgesehenen Dokumente erstellen. Außerdem sind einige Banken bereit, Dienstleistungen zur Erstellung der
betreffenden Dokumente zu erbringen. Das vermeidet Verzögerungen
bei der Zahlung aufgrund von Akkreditiven.
Der Begünstigte und der Auftraggeber sollten beachten, dass die
Bank in keiner Weise haftet für:
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die Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung
oder Rechtswirksamkeit irgendeines Dokuments und die allgemeinen oder besonderen Bedingungen, die in irgendeinem Dokument angegeben oder demselben hinzugefügt sind;
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die Beschreibung, Menge, Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein von in irgendeinem
Dokument angegebenen Waren, Dienstleistungen oder Arbeiten;
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Treu und Glauben, Handlungen oder Unterlassungen sowie
Zahlungsfähigkeit, Leistungsvermögen oder den Ruf des Ab senders oder des Frachtführers oder irgendeiner anderen Person
(Art. 34 ERA 600).
Erstellung und Vorlage der Dokumente
Bei Erstellung und Vorlage der Dokumente bei der Bank sind nicht
nur die Regeln ERA 600 (Art. 14 ff.) sondern auch die Erläuterung zu
den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (International Standard Banking Practice (ISBP)) anzuwenden,
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Ablehnung der Erfüllung des Akkreditivs
Werden nicht konforme Dokumente vorgelegt, können die benannte
Bank, die bestätigende Bank oder die eröffnende Bank die Erfüllung des
Akkreditivs ablehnen (Art. 16 (a) ERA 600). Dabei muss die betreffende
Bank dem Einreicher eine Mitteilung über die Ablehnung zusenden.
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Weisung an die benannte Bank, die Dokumente an die eröffnende
Bank zur Verrechnung gemäß dem Akkreditiv ohne zusätzliche
Kommentare bezüglich der Dokumente zu senden.
Praktischer Umgang
Die Mitteilung muss durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht
möglich ist, auf einem anderen schnellen Weg nicht später als am
5. (fünften) Bankarbeitstag nach dem Tag der Dokumentenvorlage
erfolgen (Art. 16 (d) ERA 600). Eine ordnungsgemäß erstellte Mitteilung muss folgende Informationen beinhalten:
Das Dokumentenakkreditiv kann eine hervorragende Sicherheit
darstellen und den internationalen Liefer- und Zahlungsverkehr deutlich erleichtern. Allerdings muss man den formalen Charakter des
Akkreditivs berücksichtigen und bei Erstellung wie bei Nutzung sehr
sorgfältig vorgehen.
(i) dass die Bank sich weigert, zu honorieren oder zu negoziieren; und
Die Begünstigten sollten die Akkreditivbedingungen sorgfältig zur
Kenntnis nehmen und in die Dokumente nur Angaben aufnehmen, die
tatsächlich im Akkreditiv aufgeführt sind, d.h. nur das erforderliche
Minimum.
(ii) jede Unstimmigkeit, wegen derer sich die Bank weigert, zu honorieren oder zu negoziieren; und
(iii) a) dass die Bank die Dokumente bis zum Erhalt weiterer Anweisungen vom Einreicher bei sich behält; oder
b) dass die eröffnende Bank die Dokumente behält, bis sie einen
Verzicht von dem Auftraggeber erhält und diesen annimmt
oder vor ihrer Verzichtsannahme weitere Weisungen vom
Einreicher erhält; oder
Die Auftraggeber ihrerseits sollten im Akkreditiv angeben, welche
Informationen in den Dokumenten enthalten sein müssen, da die Bank
sonst berechtigt ist, ein Dokument mit beliebigem Inhalt zu akzeptieren, das äußerlich den Anforderungen des Akkreditivs entspricht.
c) dass die Bank die Dokumente zurücksendet; oder
d) dass die Bank in Übereinstimmung mit vorher vom Einreicher
erhaltenen Weisungen handelt (Artikel 16 (c) ERA 600).
Eine benannte Bank, eine bestätigende Bank oder die eröffnende
Bank sind gemäß der Punkte (iii) (a) und (b) nach der Zusendung
der Mitteilung berechtigt, die Dokumente jederzeit an den Einreicher
zurückzusenden.
Falls eine eröffnende Bank oder eine bestätigende Bank die in Art. 16
ERA 600 vorgesehenen Regeln für die Ablehnung verletzt, kann sie
nicht geltend machen, dass die Dokumente nicht konform vorliegen.
Nachfolgend sind einige Empfehlungen für Begünstigte aufgeführt, die
von Gary Collyer 1, dem technischen Berater der Bankenkommission
der ICC stammen und die für den Fall der Ablehnung der Erfüllung
eines Akkreditivs gegeben wurden:
■
Korrektur der Dokumente bei der ersten Möglichkeit;
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Bitte an die benannte Bank, sich an die eröffnende Bank mit einer
detaillierten Darstellung der aufgedeckten Unstimmigkeiten und
mit der Bitte zu wenden, die Honorierung oder Negoziierung zu
erlauben (die Dokumente bleiben bei der benannten Bank); oder
Anastasia Averyanova
Associate
BEITEN BURKHARDT Moskau
E-Mail: [email protected]
Aliya Chervonnaya
Associate
BEITEN BURKHARDT Moskau
E-Mail: [email protected]
Gary Collyer ist seit November 1996 technischer Berater der Internationalen Handelskammer, bei der er für die Auslegung von ICC-Regeln zuständig ist.
Er war Mitglied der Arbeitsgruppe für die Strategie der Neufassung der UCP 500 und Mitglied der Arbeitsgruppe, die die Fassung der UCP 600 erarbeitet hat.
Seit 2006 ist er Gesellschafts- und Generaldirektor der ABN AMRO Bank N.V.
BEITEN BURKHARDT · RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW)
MOSKAU · TURCHANINOV PER. 6/2 · 119034 MOSKAU · TEL.: +7 495 2329635 · FAX: +7 495 2329633
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NATALIA WILKE · [email protected]
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Falk Tischendorf
Partner, Repräsentanzleiter
BEITEN BURKHARDT Moskau
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