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März 2011
Newsletter
Das vorliegende Informationsschreiben ist für diejenigen bestimmt, die mit einer Verletzung ihrer
Urheberrechte im Internet konfrontiert werden.
Kürzlich bestätigte das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation („OAG“) nochmals indirekt seine Haltung
zur Haftung eines Providers für die von seinen Nutzern
verbreiteten Inhalte (Contents). In einem Beschluss vom
11. März 2011 wurde dem Kläger, einem föderalen Fernsehsender, die weitere Verfolgung des Verfahrens durch Übergabe
der Angelegenheit an das Präsidium des OAG verweigert.
Das Verfahren betraf die Entschädigung für die unrechtmäßige
Nutzung des Spielfilms „Ochota na piranju“ (Piranha).
Hintergrund des Verfahrens ist, dass in dem russischen sozialen Netzwerk „www.vkontakte.ru“ ein Nutzer diesen Film
verbreitet hatte, obwohl die ausschließlichen Rechte an dem
Film dem Fernsehsender WGTRK zustehen. WGTRK war
der Ansicht, dass für die Verletzung des ausschließlichen
Rechts der Administrator der Webseite und Provider – OOO
„v kontakte“ – hafte, und reichte eine entsprechende Klage
beim Arbitragegericht ein. Dieses wies die Klage jedoch
zurück. In der Appellationsinstanz wurden die Forderungen
von WGTRK teilweise befriedigt, allerdings wurde diese Entscheidung in der Kassationsinstanz wieder gänzlich aufgehoben. Im Ergebnis zahlte die OOO „v kontakte“ dem Kläger
keinerlei Entschädigung.
Diese Rechtsprechung russischer Gerichte hatte sich in der
letzten Zeit bereits verfestigt. Das Argument war immer
dasselbe: ein Verschulden des Inhabers der Webseite bzw.
des Providers in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit an
der gesetzwidrigen Verbreitung von Objekten des Urheberrechts könne nicht nachgewiesen und somit dem Betreiber
der Domain keine rechtlichen Sanktionen auferlegt werden.
Dabei stützten sich die russischen Gerichte auf die Auffassung
des OAG, wonach der „Provider für die übertragenen Informationen nicht haftet, wenn nicht er ihre Übertragung veranlasst,
nicht die Empfänger dieser Informationen auswählt und keinen
Einfluss auf den Inhalt der Informationen hat“.
Einige Gerichte vertreten allerdings dennoch mittlerweile die
Auffassung, dass der Inhaber einer Webseite, der über große
technische Möglichkeiten in Bezug auf die Nutzer der Webseite und die Kontrolle der Verbreitung von Informationen
durch diese Nutzer verfügt, mit einer gewissen Sorgfalt
und Vorsicht vorzugehen habe und folglich in Situationen, in
denen die Nutzer gesetzwidrige Inhalte veröffentlichen, ein
Verschulden des Providers in Betracht komme und von ihm
gleichwohl eine Entschädigung eingefordert werden könne.
Diese Auffassung wird aber von den Revisionsgerichten nicht
unterstützt.
Obwohl die Übertragung des Verfahrens wegen des Films
„Ochota na piranju“ (Piranha) an das Präsidium des OAG aufgrund von formalen Kriterien verweigert wurde, bestätigte
das OAG dennoch indirekt die üblich gewordene Praxis der
Untergerichte, nämlich dem Inhaber der Domain eine Verantwortung aufzubürden. Bemerkenswert ist, dass für den
11. April 2011 in der Kassationsinstanz ein Verfahren zwischen
denselben Beteiligten angesetzt ist – dieses Mal wegen des
Films „Ostrow“ (The Island).
Interessant ist, dass in Deutschland der Gesetzgeber und ihm
folgend die Gerichte insgesamt dieselbe Auffassung vertreten: Nach dem Telemediengesetz haftet der Provider nicht
für gesetzwidrige Inhalte, wenn ihm mögliche Verletzungen
der Rechte einer Person nicht bekannt waren oder nach Erhalt
einer solchen Information diese Inhalte unverzüglich gelöscht
oder den Zugriff auf sie gesperrt hat. Hierzu ist anzumerken,
dass die Provider nicht verpflichtet sind, zu überprüfen,
ob die Verbreitung von bestimmten Informationen gesetzlich ist
(§ 6 Telemediengesetz).
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März 2011
Die oben genannte Position der russischen Gerichte führt in
der Konsequenz zu mehr Rechtsschutz für die Inhaber von Urheberrecht gegenüber den Domain-Betreibern. Denn in Fällen,
in denen die Rechtsinhaber die Provider oder Inhaber von
Domains außergerichtlich auffordern, gesetzwidrig verbreitete
Werke zu entfernen, sind sowohl die Inhaber der Domains als
auch die Provider den Rechtsinhabern in der Regel zu einer
unverzüglichen Reaktion verpflichtet.
Wenn daher Urheberrechte durch die Verbreitung von Werken
im Internet verletzt werden, sollte zunächst der Provider schriftlich in Kenntnis gesetzt werden und mit einer Abmahnung
zur Unterlassung der Rechtsverletzung aufgefordert werden.
Wie die Praxis zeigt, kann die gesetzwidrige Nutzung auf
diese Weise relativ schnell unterbunden werden.
Prof. Dr. Andreas Steininger
Diplom-Jurist
Diplom-Ingenieur
Of Counsel
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E-Mail: [email protected]
Ekaterina Karlova-Ignatyeva
Diplom-Juristin, LL.M. (London)
Senior Associate
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Taras Derkatsch
Diplom-Jurist
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