Satzung NABU Kreisverband Rhein-Erft in der Fassung vom 16

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Satzung NABU Kreisverband Rhein-Erft in der Fassung vom 16
Satzung
in der Fassung vom 16. März 2012
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „NATURSCHUTZBUND Deutschland im RHEIN-ERFT
KREIS e.V., Landesverband NRW“ (im folgenden mit NABU Rhein-Erft abgekürzt).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.
2. Der Name des Kreisverbands besteht aus dem vollen Namen des Bundesverbands und
dem Zusatz Kreisverband Rhein-Erft. Das Logo wird mit dem Untertitel „Kreisverband
Rhein-Erft“ betitelt. Die Verbandsfarbe ist Blau.
3. Der Verein hat seinen Sitz in
50374 Erftstadt.
4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises.
5. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Orts- und Jugendgruppen gründen
und Vertrauensleute einsetzen.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
parteipolitisch neutral und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Zweck des NABU Rhein-Erft sind Schutz und Pflege der Natur mit ihrer Tier- und
Pflanzenwelt, sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung unter
besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die
Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den
genannten Bereichen.
3. Maßnahmen zum Schutze der Umwelt mit Unterstützung von Privatpersonen, Behörden,
Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu betreiben. Seine Maßnahmen
sind insbesondere:
a) die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu
verbessern,
b) natürliche Lebensräume zu pflegen und neu zu schaffen,
c) Gefahren und Behinderungen für den Lebensraum der freilebenden Tier- und
Pflanzenwelt abzuwehren,
d) den Natur- und Umweltschutzgedanken öffentlich zu vertreten und zu verbreiten,
e) bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes mitzuhelfen,
f)
auf die Gesetzgebung einzuwirken und für den konsequenten Vollzug der
einschlägigen Rechtsvorschriften einzutreten,
g) bei Planungen mitzuwirken, die für die Erhaltung einer artenreichen Tier- und
Pflanzenwelt bedeutsam sind,
h) Veröffentlichungen über Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege
herauszuheben sowie Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen insbesondere auch für die Jugend - zu veranstalten,
i)
den Tierschutz zu fördern.
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4. Der NABU Rhein-Erft hält Verbindung zu allen wichtigen Organisationen und
Einrichtungen sowie Privatpersonen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder können werden:
- jede unbeschränkt natürliche und
juristische Person,
- Körperschaften des Öffentlichen Rechts
- und nicht rechtsfähige Vereine.
Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an.
2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3. Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
4. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmenantrag entscheidet der Vorstand. Jeder
Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrages die Aufnahme unter Angabe der Gründe schriftlich
verweigert.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
6. Die Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt
werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich über den Vorstand oder den NABUBundesverband.
7. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele nach § 2
verstößt, kann vom Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
8. Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu
geben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen
nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen, über die der erweiterte Vorstand
entscheidet.
9. Korporative Mitglieder des NABU Rhein-Erft sind juristische Personen. Diese Mitglieder
können mit dem NABU Rhein-Erft bei wechselseitiger Mitgliedschaft eine
Beitragsbefreiung auf Gegenseitigkeit vereinbaren.
§ 4 Geschäftsjahr
1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
2. Die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung erfolgt jedes Jahr.
§ 5 Beiträge
1. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des
Bundesverbandes festgesetzt. Er ist bundeseinheitlich anteilig auf den Bundesverband,
die Landesverbände und deren Kreis- und Stadtverbände aufgeschlüsselt: Im
Mindestbeitrag ist der Bezug des Verbandsorgans „Naturschutz heute“ enthalten.
Spenden oder Zuschüsse gehören dem NABU Rhein-Erft, soweit das Mitglied oder der
Spender nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.
2. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die
Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis 31. Dezember des laufenden Jahres der Beitragspflicht
nicht entsprochen wurde.
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3. Die Höhe des Beitrages von juristischen Personen (korporative Mitglieder), Vereinen
oder Gesellschaften bestimmt der erweiterte Vorstand.
§ 6 Leitung des Naturschutzbundes
1. Die Organe des NABU Rhein-Erft sind:
1. die Mitgliedersammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.
2. Der NABU Rhein-Erft wird vom Vorstand und vom erweiterten Vorstand geleitet.
3. Der Vorstand/erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung erforderlich. Bei erneuter
Stimmengleichheit gilt der Antrag in der gestellten Form als abgelehnt.
4. Der NABU Rhein-Erft kann zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben nach § 2 Ortsgruppen
und.Jugendgruppen einrichten; diese haben keine vereinsrechtliche Selbstständigkeit.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem bis drei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter dem Schriftführer, dem
Schatzmeister, seinem Stellvertreter sowie dem Jugendsprecher.
2. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen
Weiterführung dessen Geschäfte beauftragen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für den Rest der laufenden
Amtszeit neu gewählt.
3.Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Die Stellvertreter sind jedoch im
Innenverhältnis an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) statt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder des
Vorstandes kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 3 Wochen vor Tagungstermin durch
den Vorstand schriftlich; sie wird eine Woche vorher in der Tagespresse bekannt
gegeben.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge müssen unter Punkt
„Verschiedenes“ der Tagesordnung behandelt werden.
4. Die Leitung der gesamten Mitgliederversammlung obliegt dem amtierenden Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nichts anderes durch die Satzung bestimmt ist. Abwesende Mitglieder können ihre
Stimmen schriftlich vor Eröffnung der Versammlung dem Vorstand abgeben.
6. Über die Mitgliederversammlung wird durch den gewählten Protokollführer ein Protokoll
angefertigt, das von diesem und dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
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7. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:
1. Wahl des Protokollführers für die Dauer der gesamten Mitgliederversammlung,
2. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des
Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. Vorstellung des Haushaltsrahmenplanes,
5. Satzungsänderungen, die mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden, wenn der erweiterte Vorstand einstimmig dem Antrag zustimmt,
andernfalls mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung,
6. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt
werden,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Wahlen:
a) Ernennung eines unabhängigen Wahlleiters
b) Wahlvorschläge und Abstimmung zum Vorstand.
c) Wahlvorschläge und Abstimmung zu den Ortsgruppenvertretern
d) Wahlvorschläge und Abstimmung zum Beirat
e) Wahlvorschläge und Abstimmung zu den Kassenprüfern
f) Wahlvorschläge für die Delegierten zur Landesvertreterversammlung
§ 9 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Der Vorstand
b) ein Vertreter jeder Ortsgruppe
c) der Beirat
d) ein Vertreter der korporativen
Mitglieder
2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand hat, neben den an anderer Stelle in dieser Satzung
festgehaltenen Aufgaben und Befugnissen, insbesondere:
a) die Grundlinien der Tätigkeiten des NABU Rhein-Erft und seiner Untergliederungen
festzusetzen und alle wesentlichen Aktionen durchführungsreif zu beschließen, sowie
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten,
b) den von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsrahmenplan zum
bindenden Haushaltsplan zu erarbeiten und die Einhaltung des Haushaltsplanes im
laufenden Geschäftsjahr zu überwachen. Der erweiterte Vorstand kann zur Lösung
bestimmter Aufgaben und zur Beratung verschiedener Organe Arbeitskreise bilden.
Der erweiterte Vorstand hat das Recht, Mitglieder und Experten von Fall zu Fall zu
Sitzungen einzuladen. Dabei haben die Eingeladenen kein Stimmrecht.
3. Die Vertreter der Ortsgruppen für den erweiterten Vorstand werden auf zwei Jahre
bestellt. Wiederwahl ist möglich.
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§ 10 Der Beirat
1. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.
2. Der Beirat besteht aus höchstens 11 Personen, die nicht unbedingt Mitglied des NABU
Rhein-Erft sein müssen.
3. Die Mitglieder sollen besondere Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturund Umweltschutzes besitzen.
4. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) den Vorstand zu beraten,
b) den Vorstand auf notwendige Maßnahmen rechtzeitig hinzuweisen,
c) bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des NABU Rhein-Erft als Schlichtungsstelle
zu dienen.
§ 11 Verwaltung der Mittel
1. Der Vorstand hat die Finanzmittel des NABU Rhein-Erft sowie das Vermögen des NABU
Rhein-Erft zur Durchführung der in § 2 angeführten Zwecke und Aufgaben zu verwenden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige
Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein hat das Recht, Spenden und Zuwendungen entgegenzunehmen, Grundbesitz
zu erwerben, zu pachten und darüber zur Durchführung der Aufgaben zu verfügen.
4. Keine Person darf durch Verwaltungskosten, die dem satzungsmäßigen Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Höchstens jedoch nach den Sätzen der Reisekostenverordnung des Landes NordrheinWestfalen, Die Höhe der Vergütungen wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt.
5. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 12 Haftung
1. Der Verein haftet zivilrechtlich nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitglieder
einzusetzen; sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt. Die Einstellung und
Entlassung eventueller hauptamtlicher Mitarbeiter bedürfen der Zustimmung des
erweiterten Vorstandes.
2. Hauptamtliche Mitarbeiter des NABU Rhein-Erft können nicht Vorstandsmitglied sein.
3. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Über die in den verschiedenen Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde
liegenden Anträge sind Niederschriften anzufertigen.
5. Die Geschäftsberichte des Vorstandes sowie die Haushaltspläne sind entweder mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden, oder müssen in der
Geschäftsstelle sowie. bei den jeweiligen Ortsgruppen zur Einsicht für alle Mitglieder
vorliegen.
6. Die Geschäfte der Ortsgruppen und Jugendgruppen richten sich nach dieser gültigen
Satzung.
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§ 14 Allgemeine Bestimmungen zu Wahlen
1. Die Wahlen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben.
2. Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelabstimmung beschlossen
werden.
3. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese
Satzung keine andere Regelung für bestimmte Wahlen vorsieht.
4. Eine Amtsdauer verlängert sich höchstens um sechs Monate, wenn Neuwahlen nicht
früher stattfinden können.
5. Den Ortsgruppen stehen selbständige Wahlen zu.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung geschehen und
bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende. Mitglieder können
ihre Stimmen schriftlich abgeben.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des NABU Rhein-Erft an den Naturschutzbund
Deutschland, Landesverband NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für den
Natur- und Umweltschutz zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. März 2012 in Kerpen-Horrem
beschlossen. Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 16.01.2014 in
Kraft.
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