Gesetzblatt 1985 Nr. 5

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Gesetzblatt 1985 Nr. 5
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FUR BADEN-WURTTEMBERG
1985
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 29.März 1985
Nr.5
INHALT
Seite
Tag
14. 2. 85 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das
Naturschutzgebiet» Weiherkette beim Spitalhof« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 41
18. 2. 85 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet» Weissacher
Tal" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 43
4. 3. 85 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz der Erzeugung von Hybridsaatmais in geschlossenen Anbaugebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 45
Verordnung
des Regierungspräsidiums Sluttgart
als höhere Naturschutzbehörde
über das Naturschutzgebiet
»Weiherkette beim Spitalhof«
Vom 14. Februar 1985
Auf Grund von § 21, § 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der
Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der
freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG)
vom 21. Oktober 1975 (GBL S.654), geändert durch
das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni
1983 (GBL S.199), wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet
der Gemeinde Wört, Ostalbkreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt
die Bezeichnung »Weiherkette beim Spitalhoh.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
23,2 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 13.Juni 1984
auf dem Gebiet der Gemeinde Wört die Flurstücke
Nr.547/2 (Teilfläche), 549-552 (Wasserflächen) und
FW 67 und 81 (Teilflächen).
(2) Das Schutzgebiet ist in einer übersichtskarte des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.Juni 1984
im Maßstab 1 : 25000 schwarz umgrenzt und flächig
rot angelegt sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.Juni 1984 im
Maßstab 1 : 2500 schwarz umgrenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird
beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und
beim Landratsamt Ostalbkreis in Aalen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer VerkÜlldung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Sch utzz weck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer Weiherkette mit
großflächigen Flachwasserzonen, Verlandungsbereichen und Streuwiesen als Lebensraum für eine
Vielzahl seltener und vom Aussterben bedrohter
Pflanzen- und Tierarten.
42
GB1.1985
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord-
nung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu-
nehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets
verändern sowie Gewässer zu verunreinigen;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
Nr.5
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit
der Maßgabe, daß im Bereich der Wasserflächen,
Verlandungsbereiche und Streuwiesen keine
jagdlichen Einrichtungen errichtet werden;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
in Form einer Teichbewirtschaftung mit Kontrollund Abfischung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
3. für die ordnungsmäßige land- und forstwirt-
schaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß im Bereich der Streuwiesen und Verlandungsbereiche
kein Dünger ausgebracht, sowie an den Waldrändern Laubholzarten gefördert werden;
4. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise aus-
geübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer,
Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Na-
turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene
, Beschilderungen.
anzubringen;
,. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
§6
Befreiungen
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das
Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
§1
Meldepflicht
ändern;
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder
motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
11. Feuer anzumachen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen
oder Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu setzen;
13. das Baden, das Eislaufen oder das Befahren der
Wasserflächen mit Fahrzeugen aller Art;
14. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
15. das Verlassen der Wege;
Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten
unverzüglich dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde
mitzuteilen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
16. das Reiten.
§9
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
43
GBl.1985
Nr.5
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Landschaftsschutzverordnung des Landratsamts
Ostalbkreis über» Weiher im Raum Ellenberg - Wört
Stödtlen - Tannhausen « vom 24. September 1973,
veröffentlicht im Amtsblatt des Ostalbkreises vom
19.0ktober 1973, außer Kraft, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.
STUTTGART, den 14. Februar
1985
DR.BuLLING
Verordnung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe
über das Naturschutzgebiet
» Weissacher Tal«
Vom 18. Februar 1985
Auf Grund von §§ 21,58 Abs. 2 und § 64 Abs.l Nr.2
des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der
Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der
freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch
das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni
1983 (GBL S.199), wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Knittlingen, Gemarkung Knittlingen,
Enzkreis, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
»Weissacher Tal«.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
48,5 ha. Es wird begrenzt durch
a) folgende außerhalb des Schutzgebietes liegende
Straßen und Wege:
Vicinal Weg (Vic. W.) 3/1 (Kreisstraße K 4516) im
Westen, Vic. W. 3/2 (K 4516) im Norden, Vic. W.
12 (K4518) im Osten sowie Vic. W. 2 und
b) den untersten - innerhalb des Schutzgebietes liegenden - Stufenrain (ab Grundstück FIst.
Nr.1335) im Süden.
Das Naturschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom
20. Juli 1981 auf dem Gebiet der Stadt Knittlingen die
Grundstücke FIst. Nm. 1058/1-1058/3, 1059-1061,
1062/1-1062/3, 1063-1069, 1071-1080, 1081/1,
108112, 108211, 1082/2, 1083-1085, 1089, 1090,
1091/1, 109112, 1092/1, 109212, 1093/1, 1093/2,
1094/1, 1094/2, 1095-1102, 1103/1, 1103/2, 1104,
1105, 1106/1, 1106/2, 1107-1109, 1112, 1113/1,
1113/2, 1114, 1115, 1116/1, 1116/2, 1117-1120,
1121, 112211, 112212, 1123-1125, 1126/1, 1126/2,
1127, 1128/1, 112812, 1129-1135, 1136/1, 1136/2,
1137-1140, 1141/1, 114112, 1142-1148, 1149/1,
1149/2, 115011, 1150/2, 115111, 115112, 1152/1,
1152/2, 1153, 1154, 1155/1, 115512, 1156-1163,
1164/1, 1164/2, 1165-1171, 117211, 1172/2,
1173-1176, 1177/1, 1177/2, 1178-1191, 119112,
1192 (zweimal), 1193, 1194/1, 1194/2, 1195, 1196,
1197/1, 119712, 1198, 1199/1, 119912, 1200-1203,
1204/1,1204/2,1205/1,1205/2,1206,1207/1,1207/
2, 1208-1215, 1216/1-1216/3, 1217-1221, 122211,
1222/2, 1223-1237, 1238/1-1238/3, 1239-1247,
1248/1-1248/3, 1249-1253, 1254/1, 1254/2, 1255/
1, 1255/2, 1256, 1257, 1258/1, 1258/2, 1259, 1260,
126111, 1261/2, 1262, 1263/1, 126312, 1264-1266,
1267/1, 1267/2, 1268-1273, 1274/1, 1274/2, 1275,
1276/1, 1276/2, 1277, 1278/1, 1278/2, 1279-1286,
1287/1, 1287/2, 1288-1290, 1291, 1291/1, 1291/2,
1294-1296,1297/1,129712,1298-1302,1304-1306,
1307/1,1307/2,1307/3,1308-1314,1315/1,1315/2,
1316, 1317/1, 131712, 1318, 1319, 1320/1, 1320/2,
1321-1325, 1326/1, 1326/2, 1327-1333, 1334/1,
133412, 1335, 1337, 1340-1342, Feldweg F.W. 35
und Bach 1 (Weissach) (teilw.).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 2500 mit durchgezogener roter,
grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
Karlsruhe und beim Landratsamt Enzkreis in Pforzheim auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am
achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schu tzz weck
Schutzzweck ist die Erhaltung der zwischen Knittlingen und Freudenstein am Strombergrand gelegenen
Talaue des Weissacher Tales mit folgenden Merkmalen:
1. Auewiesen und Restmoorfliichen des Kraichgaurandes, die nach der Besiedelung zu den seltenen
Landschaftstypen zählen;
44
GBl.1985
2. naturhafte Ausstattung mit Feuchtwiesen, Seggen- und Röhrichtbeständen sowie Gehölzformalionen im Bachuferbereich in einer historischen Kulturlandschaft;
3. Feuchtgebiet mit übergangszonen zu den trokkenen Hangparlien als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, vor allem als
Brut- und Rastbiotop für eine große Anzahl teilweise bedrohter Vogelarten.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord-
nung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern, vor allem Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen;
4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen,
zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen,
die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5. Abfälle, Erdaushub oder sonstige Gegenstände
zu lagern,
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
1. ·Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören:;
Nr.5
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13. die Wege zu verlassen;
14. die Wege mit Motorfahrzeugen oder bespannten
Fahrzeugen zu befahren;
15. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben oder
mit Booten zu fahren;
16. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden;
11. zu angeln und zu fischen;
18. den Dauerstau an anderen als mit der höheren
Naturschutzbehörde vereinbarten Terminen abzulassen.
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd,
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei nach Maßgabe des zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Leiter
des Staatl. Forstamts Maulbronn, und dem jeweiligen Pächter im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Naturschutzbehörde und Landesfischereisachverständiger) abgeschlossenen Fischereipachtvertrages;
3. für die ordnungsmäßige Ausübung der forstwirtschaftlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die
Bewirtschaftung gemäß § 6 der Verordnung
durchgeführt wird,
4. für die ordnungsmäßige Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß das
derzeit landwirtschaftlich genutzte Gelände
nicht erweitert wird und die Wiesengrundstücke
als Dauergrünland bewirtschaftet werden, wobei
die Verbote gemäß § 4 Absatz 2 Nm. 2-5, 9 und
16 zu beachten sind,
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtrnäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
10. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
6. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
11. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten sowie zu
grillen;
1. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
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GBl.1985
Nr.5
§6
1.2 Bad Krozingen - Ortsteil Tunsei für die Sorte
»Alize«
Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem
Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
(2) Die Gehölzbestände sind entsprechend dem
Schutzzweck dem Bruchwaldtypus einer Schwarzerlen-Waldgesellschaft anzugleichen. Die Artenauswahl trifft die Forstverwaltung einvernehmlich mit
der höheren Naturschutzbehörde.
§7
1.3 Bad Krozingen Ortsteil Tunsei, Heitersheim Ortsteil Gallenweiler sowie Eschbach für die
Sorten »Forla« und »Regent«
1.4 Bad Krozingen - Ortsteil Schlatt sowie Hartheim - Ortsteil Feldkirch für die Sorten »Forla«
und »Tau«
1.5 Eschbach und Heitersheim für die Sorte »Limagold«
1.6 Heitersheim sowie Buggingen - Ortsteil Seefelden für die Sorte »Olymp«
1.7 Neuenburg - Ortsteil Grißheim für die Sorte
»Limac«
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
1.8 Hartheim für die Sorten» Forla« und» Tau«
1.9 Hartheim für die Sorte »Limac«.
§8
2.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr. 2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
2.3 Kenzingen - Ortsteil Hecklingen für die Sorte
»Santos«
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
den 18. Februar
2.1 Sasbach für die Sorte )lKW 1206«
2.2 Wyhl für die Sorte »KW 3003 x KW 1102«
§9
KARLSRUHE,
Im Landkreis Emmendingen werden Teilflächen der nachstehend aufgeführten Gemarkungen zu geschlossenen Anbaugebieten für die
Erzeugung von sortenechtem und sortenreinem
Hybridmaissaatgut erklärt.
Dr.Müller
Verordnung
des Regierungspräsidiums Freiburg
zum Schutz der Erzeugung von
Hybridsaatmais in geschlossenen
Anbaugebieten
Vom 4.März 1985
Es wird verordnet auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Erzeugung von Saatgut in geschlossenen Anbaugebieten vom 13. Mai 1969 (GBI.
S.80):
2.4 Weisweil für die Sorte»KW 5024 xKW 5176«
2.5 Weisweil für die Sorte »Santos«.
3.
Die Flächen sind in Karten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4. März 1985, die Bestandteil dieser Verordnung sind, dargestellt. Jede
Karte ist mit der Bezeichnung des Regierungspräsidiums, dem Datum und der Nummer nach
Absatz 1 und 2 versehen.
§2
1. Die Grenzen der Flächen nach § 1 Abs. 1 und 2
sind in den Karten mit einer roten Linie eingetragen.
Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald werden Teilflächen der nachstehend aufgeführten
Gemarkungen zu geschlossenen Anbaugebieten für die Erzeugung von sortenechtem und
sortenreinem Hybridmaissaatgut erklärt.
2. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Freiburg auf die Dauer von 2 Wochen,
beginnend am Tage nach der Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. In gleicher Weise ist die
Verordnung mit denjenigen Karten, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen, bei folgenden unteren Verwaltungsbehörden öffentlich
ausgelegt:
1.1 Ehrenkirchen - Ortsteile Kirchhofen, Norsingen
und Offnadingen für die Sorte »Mutin«
Landratsämter der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg und Emmendingen sowie
§1
1.
46
GBl.1985
Gemeindeverwaltungsverband
denweiler, Müllheim.
Müllheim-Ba-
3. Die Verordnung einschließlich der Karten kann
kostenlos durch jedermann während der Sprechzeiten bei den in Absatz 2 genannten Behörden
eingesehen werden, solange die Verordnung in
Kraft ist. Dies gilt hinsichtlich derjenigen Karten,
die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen.
Nr.5
gesehenen Sorte sowie der Größe der Vermehrungsfläche, schriftlich dem Regierungspräsidium vorzulegen.
§4
Im Schutzgebiet ist die jeweils zur Vermehrung angebaute Sorte von den Saatgutvermehrern durch
Aufstellung von Tafeln zu kennzeichnen.
§3
§5
Innerhalb der geschlossenen Anbaugebiete ist der
Anbau anderer - als der für die Erzeugung von Hybridmaissaatgut der in § 1 genannten Maissorten
untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Saatgut der Vaterkomponente der zur Vermehrung bestimmten Sorte oder die Verwendung
von Saatgut pollensteriler Sorten.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 3 und 4 dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 5 des Gesetzes zum Schutz der Erzeugung von
Saatgut in geschlossenen Anbaugebieten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Auf Antrag kann in den geschlossenen Anbaugebieten die Erzeugung von Saatgut einer anderen Maissorte» bei gleicher Vaterkomponente« gestattet werden. Der Antrag ist vor der Aussaat, unter Angabe
der genauen Bezeichnung der zur Vermehrung vor-
§6
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft. Sie tritt am 31.Dezember
1985 außer Kraft.
FREIBuRG,den4.März 1985
DR. NOTHHELFER
Nr.5
GBI.1985
47
48
GBl.1985
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Nr.5
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