Gesetzblatt 1985 Nr. 5
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Gesetzblatt 1985 Nr. 5
,. " i. I " .. . t. ':1 ~"~.} ,~"'" _~" ISSN 0114-418 X "10 .... ,l(_ 41 GESETZBLATT .. .. FUR BADEN-WURTTEMBERG 1985 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 29.März 1985 Nr.5 INHALT Seite Tag 14. 2. 85 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet» Weiherkette beim Spitalhof« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 41 18. 2. 85 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet» Weissacher Tal" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 43 4. 3. 85 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz der Erzeugung von Hybridsaatmais in geschlossenen Anbaugebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 45 Verordnung des Regierungspräsidiums Sluttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet »Weiherkette beim Spitalhof« Vom 14. Februar 1985 Auf Grund von § 21, § 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBL S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBL S.199), wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Wört, Ostalbkreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Weiherkette beim Spitalhoh. §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 23,2 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 13.Juni 1984 auf dem Gebiet der Gemeinde Wört die Flurstücke Nr.547/2 (Teilfläche), 549-552 (Wasserflächen) und FW 67 und 81 (Teilflächen). (2) Das Schutzgebiet ist in einer übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.Juni 1984 im Maßstab 1 : 25000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.Juni 1984 im Maßstab 1 : 2500 schwarz umgrenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt Ostalbkreis in Aalen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer VerkÜlldung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. §3 Sch utzz weck Schutzzweck ist die Erhaltung einer Weiherkette mit großflächigen Flachwasserzonen, Verlandungsbereichen und Streuwiesen als Lebensraum für eine Vielzahl seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten. 42 GB1.1985 §4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord- nung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu- nehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern sowie Gewässer zu verunreinigen; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder Nr.5 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß im Bereich der Wasserflächen, Verlandungsbereiche und Streuwiesen keine jagdlichen Einrichtungen errichtet werden; 2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei in Form einer Teichbewirtschaftung mit Kontrollund Abfischung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 3. für die ordnungsmäßige land- und forstwirt- schaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß im Bereich der Streuwiesen und Verlandungsbereiche kein Dünger ausgebracht, sowie an den Waldrändern Laubholzarten gefördert werden; 4. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise aus- geübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; 5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Na- turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; 6. für behördlich angeordnete oder zugelassene , Beschilderungen. anzubringen; ,. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; §6 Befreiungen 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen. 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu §1 Meldepflicht ändern; 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen; 11. Feuer anzumachen; 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu setzen; 13. das Baden, das Eislaufen oder das Befahren der Wasserflächen mit Fahrzeugen aller Art; 14. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen; 15. das Verlassen der Wege; Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. 16. das Reiten. §9 §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. 43 GBl.1985 Nr.5 (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landschaftsschutzverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über» Weiher im Raum Ellenberg - Wört Stödtlen - Tannhausen « vom 24. September 1973, veröffentlicht im Amtsblatt des Ostalbkreises vom 19.0ktober 1973, außer Kraft, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. STUTTGART, den 14. Februar 1985 DR.BuLLING Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet » Weissacher Tal« Vom 18. Februar 1985 Auf Grund von §§ 21,58 Abs. 2 und § 64 Abs.l Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBL S.199), wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Knittlingen, Gemarkung Knittlingen, Enzkreis, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Weissacher Tal«. §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 48,5 ha. Es wird begrenzt durch a) folgende außerhalb des Schutzgebietes liegende Straßen und Wege: Vicinal Weg (Vic. W.) 3/1 (Kreisstraße K 4516) im Westen, Vic. W. 3/2 (K 4516) im Norden, Vic. W. 12 (K4518) im Osten sowie Vic. W. 2 und b) den untersten - innerhalb des Schutzgebietes liegenden - Stufenrain (ab Grundstück FIst. Nr.1335) im Süden. Das Naturschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 20. Juli 1981 auf dem Gebiet der Stadt Knittlingen die Grundstücke FIst. Nm. 1058/1-1058/3, 1059-1061, 1062/1-1062/3, 1063-1069, 1071-1080, 1081/1, 108112, 108211, 1082/2, 1083-1085, 1089, 1090, 1091/1, 109112, 1092/1, 109212, 1093/1, 1093/2, 1094/1, 1094/2, 1095-1102, 1103/1, 1103/2, 1104, 1105, 1106/1, 1106/2, 1107-1109, 1112, 1113/1, 1113/2, 1114, 1115, 1116/1, 1116/2, 1117-1120, 1121, 112211, 112212, 1123-1125, 1126/1, 1126/2, 1127, 1128/1, 112812, 1129-1135, 1136/1, 1136/2, 1137-1140, 1141/1, 114112, 1142-1148, 1149/1, 1149/2, 115011, 1150/2, 115111, 115112, 1152/1, 1152/2, 1153, 1154, 1155/1, 115512, 1156-1163, 1164/1, 1164/2, 1165-1171, 117211, 1172/2, 1173-1176, 1177/1, 1177/2, 1178-1191, 119112, 1192 (zweimal), 1193, 1194/1, 1194/2, 1195, 1196, 1197/1, 119712, 1198, 1199/1, 119912, 1200-1203, 1204/1,1204/2,1205/1,1205/2,1206,1207/1,1207/ 2, 1208-1215, 1216/1-1216/3, 1217-1221, 122211, 1222/2, 1223-1237, 1238/1-1238/3, 1239-1247, 1248/1-1248/3, 1249-1253, 1254/1, 1254/2, 1255/ 1, 1255/2, 1256, 1257, 1258/1, 1258/2, 1259, 1260, 126111, 1261/2, 1262, 1263/1, 126312, 1264-1266, 1267/1, 1267/2, 1268-1273, 1274/1, 1274/2, 1275, 1276/1, 1276/2, 1277, 1278/1, 1278/2, 1279-1286, 1287/1, 1287/2, 1288-1290, 1291, 1291/1, 1291/2, 1294-1296,1297/1,129712,1298-1302,1304-1306, 1307/1,1307/2,1307/3,1308-1314,1315/1,1315/2, 1316, 1317/1, 131712, 1318, 1319, 1320/1, 1320/2, 1321-1325, 1326/1, 1326/2, 1327-1333, 1334/1, 133412, 1335, 1337, 1340-1342, Feldweg F.W. 35 und Bach 1 (Weissach) (teilw.). (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 2500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Enzkreis in Pforzheim auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. §3 Schu tzz weck Schutzzweck ist die Erhaltung der zwischen Knittlingen und Freudenstein am Strombergrand gelegenen Talaue des Weissacher Tales mit folgenden Merkmalen: 1. Auewiesen und Restmoorfliichen des Kraichgaurandes, die nach der Besiedelung zu den seltenen Landschaftstypen zählen; 44 GBl.1985 2. naturhafte Ausstattung mit Feuchtwiesen, Seggen- und Röhrichtbeständen sowie Gehölzformalionen im Bachuferbereich in einer historischen Kulturlandschaft; 3. Feuchtgebiet mit übergangszonen zu den trokkenen Hangparlien als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, vor allem als Brut- und Rastbiotop für eine große Anzahl teilweise bedrohter Vogelarten. §4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord- nung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt zu verändern, vor allem Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen; 4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern; 5. Abfälle, Erdaushub oder sonstige Gegenstände zu lagern, 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 1. ·Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören:; Nr.5 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 13. die Wege zu verlassen; 14. die Wege mit Motorfahrzeugen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren; 15. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben oder mit Booten zu fahren; 16. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden; 11. zu angeln und zu fischen; 18. den Dauerstau an anderen als mit der höheren Naturschutzbehörde vereinbarten Terminen abzulassen. §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd, 2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei nach Maßgabe des zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Leiter des Staatl. Forstamts Maulbronn, und dem jeweiligen Pächter im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Naturschutzbehörde und Landesfischereisachverständiger) abgeschlossenen Fischereipachtvertrages; 3. für die ordnungsmäßige Ausübung der forstwirtschaftlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die Bewirtschaftung gemäß § 6 der Verordnung durchgeführt wird, 4. für die ordnungsmäßige Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß das derzeit landwirtschaftlich genutzte Gelände nicht erweitert wird und die Wiesengrundstücke als Dauergrünland bewirtschaftet werden, wobei die Verbote gemäß § 4 Absatz 2 Nm. 2-5, 9 und 16 zu beachten sind, 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; 5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtrnäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; 10. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen; 6. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; 11. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten sowie zu grillen; 1. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. 45 GBl.1985 Nr.5 §6 1.2 Bad Krozingen - Ortsteil Tunsei für die Sorte »Alize« Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. (2) Die Gehölzbestände sind entsprechend dem Schutzzweck dem Bruchwaldtypus einer Schwarzerlen-Waldgesellschaft anzugleichen. Die Artenauswahl trifft die Forstverwaltung einvernehmlich mit der höheren Naturschutzbehörde. §7 1.3 Bad Krozingen Ortsteil Tunsei, Heitersheim Ortsteil Gallenweiler sowie Eschbach für die Sorten »Forla« und »Regent« 1.4 Bad Krozingen - Ortsteil Schlatt sowie Hartheim - Ortsteil Feldkirch für die Sorten »Forla« und »Tau« 1.5 Eschbach und Heitersheim für die Sorte »Limagold« 1.6 Heitersheim sowie Buggingen - Ortsteil Seefelden für die Sorte »Olymp« 1.7 Neuenburg - Ortsteil Grißheim für die Sorte »Limac« Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. 1.8 Hartheim für die Sorten» Forla« und» Tau« 1.9 Hartheim für die Sorte »Limac«. §8 2. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. 2.3 Kenzingen - Ortsteil Hecklingen für die Sorte »Santos« Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. den 18. Februar 2.1 Sasbach für die Sorte )lKW 1206« 2.2 Wyhl für die Sorte »KW 3003 x KW 1102« §9 KARLSRUHE, Im Landkreis Emmendingen werden Teilflächen der nachstehend aufgeführten Gemarkungen zu geschlossenen Anbaugebieten für die Erzeugung von sortenechtem und sortenreinem Hybridmaissaatgut erklärt. Dr.Müller Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz der Erzeugung von Hybridsaatmais in geschlossenen Anbaugebieten Vom 4.März 1985 Es wird verordnet auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Erzeugung von Saatgut in geschlossenen Anbaugebieten vom 13. Mai 1969 (GBI. S.80): 2.4 Weisweil für die Sorte»KW 5024 xKW 5176« 2.5 Weisweil für die Sorte »Santos«. 3. Die Flächen sind in Karten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4. März 1985, die Bestandteil dieser Verordnung sind, dargestellt. Jede Karte ist mit der Bezeichnung des Regierungspräsidiums, dem Datum und der Nummer nach Absatz 1 und 2 versehen. §2 1. Die Grenzen der Flächen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind in den Karten mit einer roten Linie eingetragen. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald werden Teilflächen der nachstehend aufgeführten Gemarkungen zu geschlossenen Anbaugebieten für die Erzeugung von sortenechtem und sortenreinem Hybridmaissaatgut erklärt. 2. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Freiburg auf die Dauer von 2 Wochen, beginnend am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. In gleicher Weise ist die Verordnung mit denjenigen Karten, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen, bei folgenden unteren Verwaltungsbehörden öffentlich ausgelegt: 1.1 Ehrenkirchen - Ortsteile Kirchhofen, Norsingen und Offnadingen für die Sorte »Mutin« Landratsämter der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg und Emmendingen sowie §1 1. 46 GBl.1985 Gemeindeverwaltungsverband denweiler, Müllheim. Müllheim-Ba- 3. Die Verordnung einschließlich der Karten kann kostenlos durch jedermann während der Sprechzeiten bei den in Absatz 2 genannten Behörden eingesehen werden, solange die Verordnung in Kraft ist. Dies gilt hinsichtlich derjenigen Karten, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen. Nr.5 gesehenen Sorte sowie der Größe der Vermehrungsfläche, schriftlich dem Regierungspräsidium vorzulegen. §4 Im Schutzgebiet ist die jeweils zur Vermehrung angebaute Sorte von den Saatgutvermehrern durch Aufstellung von Tafeln zu kennzeichnen. §3 §5 Innerhalb der geschlossenen Anbaugebiete ist der Anbau anderer - als der für die Erzeugung von Hybridmaissaatgut der in § 1 genannten Maissorten untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Saatgut der Vaterkomponente der zur Vermehrung bestimmten Sorte oder die Verwendung von Saatgut pollensteriler Sorten. Zuwiderhandlungen gegen §§ 3 und 4 dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 des Gesetzes zum Schutz der Erzeugung von Saatgut in geschlossenen Anbaugebieten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Auf Antrag kann in den geschlossenen Anbaugebieten die Erzeugung von Saatgut einer anderen Maissorte» bei gleicher Vaterkomponente« gestattet werden. Der Antrag ist vor der Aussaat, unter Angabe der genauen Bezeichnung der zur Vermehrung vor- §6 Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Sie tritt am 31.Dezember 1985 außer Kraft. FREIBuRG,den4.März 1985 DR. NOTHHELFER Nr.5 GBI.1985 47 48 GBl.1985 HERAUSGEBER Staats ministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15. 7000 Stuttgart 1. SCHRIFTLEITUNG Heinz Nagler, Reg.Amtmann im Staatsministerium, Fernruf (0711) 2153-302. VERLAG Staatsanzeigerfür Baden-Würltemberg, Postfach 85, 7000Stuttgart 1. DRUCKEREI Offizin Chr. Scheufeie in Stuttgart. ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN Das Gesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug durch den Verlag, jährlich 42 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. 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