Oldtimer-Recht - IHK Kassel

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Oldtimer-Recht - IHK Kassel
Stand: Januar 2017
Merkblatt
Spezialwissen Oldtimer-Recht
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IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel
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Vorbemerkung
Der Handel mit Oldtimern ist rechtlich nicht anders zu beurteilen als der Verkauf gebrauchter
Sachen oder anderer Gebrauchter Kraftfahrzeuge. Es gibt also keine Spezialvorschriften,
jedoch spezielle Fragen insbesondere im Bereich Gewährleistungsrecht und Vertragsgestaltung.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise
geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
1. Gewährleistung
Es greifen die allgemeinen Gewährleistungsregeln des BGB. Wenn ein Sachmangel vorliegt,
hat der Käufer verschiedene Rechte (Nachbesserung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz).
Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich bestimmten
Soll-Beschaffenheit abweicht. Dies zu beurteilen ist in der Praxis oft schwierig, wenn die
Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht deutlich sind und geprüft werden muss, ob die „übliche
Beschaffenheit“, die der Käufer erwarten durfte, vorlag. Fraglich ist dann in der Regel, ob ein
Sachmangel oder nur „regulärer“ Verschleiß vorliegt.
Dazu Beispiele aus der Rechtsprechung:
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Normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen dürfen nicht stärker auftreten als
bei einem baujahrgleichen und gleich genutzten Fahrzeug, sonst liegt ein Sachmangel vor.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Verkäufer angibt „inkl. TÜV“, der Wagen aber tatsächlich nicht verkehrssicher ist.
Der Satz „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ stellt eine
Beschaffenheitsvereinbarung dar, nach der der Wagen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit einen Zustand aufweisen
muss, der die Erteilung der Oldtimerzulassung rechtfertigt. Ein vom TÜV unzutreffend
erteiltes positives Gutachten schützt den Verkäufer dann nicht (BGH, Urt. v.
13.3.2013, Az.: VIII ZR 172/12). 1
Ein Sachmangel wurde bejaht bei einer Beschädigung tragender Teile und anschließend fachgerechter Reparatur, wenn der Käufer darüber nicht aufgeklärt wurde.
Ein Sachmangel ist auch dann anzunehmen, wenn das im Kaufvertrag angegebene
Erstzulassungsdatum nicht stimmt.
Die Durchrostung kann bei Oldtimern ein Sachmangel sein, wenn die Nutzung im
Straßenverkehr Vertragsinhalt ist und dies zu Sicherheitsproblemen führen könnte.
(OLG Köln, Urt. v. 26.5.1997, Az.: 7 U 185/96).
1.1. Gewährleistungsausschluss
Bei gebrauchten Sachen (Oldtimern) kann die Sachmängelhaftung gegenüber einem Käufer,
der Verbraucher ist, auf ein Jahr begrenzt werden, jedoch nicht vor Mitteilung eines Mangels
1
Dieses Urteil befasst sich mit einem Vertrag, der zur Zeit der Geltung des § 21c StVZO abgeschlossen wurde. Die Vorschrift, die die Begutachtung eines Oldtimers regelt ist jetzt § 23 StVZO, ferner § 2
Nr. 22 FZV.
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ausgeschlossen werden. Solche formularmäßigen Klauseln sind in den AGB wirksam. Ein
völliger Ausschluss „gekauft wie gesehen“ ist im Verhältnis Verkäufer (Händler) und Käufer
(Privat) nicht möglich. Anders ist dies, wenn sich auf beiden Seiten Händler gegenüberstehen. Dann hat der gewerbliche Käufer sogar die Pflicht der unverzüglichen Mängelrüge.
Unwirksame Haftungsfreizeichnungsklauseln führen dazu, dass die gesetzlichen Regeln
greifen. Der Hinweis „Bastlerfahrzeug“ reicht zum Beispiel nach der Rechtsprechung nicht
aus, um das Gewährleistungsrecht auszuschließen, wenn der Wagen noch TÜV hat.
Ein Ausschluss der Gewährleistung kann unwirksam sein, wenn nicht die Haftung für Schäden aus Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch grob fahrlässige Pflichtverletzung ausdrücklich aufrechterhalten wird.
1.2. Gewährleistungsfrist
Auch bei den Gewährleistungsfristen ist nach der Art der Käufers zu differenzieren:
Verkäufer
Händler
Käufer
Privat
Gewährleistungsfrist
gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre, kann durch
AGB auf ein Jahr verkürzt werden
Händler
Gewerblich (z.B. gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre, kann durch
anderen Händler) AGB auf 0 reduziert werden
2. Zusicherung einer Eigenschaft
Teilweise wird mit Eigenschaften geworben, die rechtlich gesehen eine Zusicherung darstellen. Diese Zusicherungen sind ein „mehr“ als bloße Beschaffenheitsangaben, d.h. sie führen
auch in der Haftung über das Gewährleistungsrecht hinaus, da der Verkäufer ein besonderes
„Einstehen wollen“ signalisiert.
Dazu Beispiele aus der Rechtsprechung
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Der Begriff „restauriert“ stellt bei Oldtimern in der Regel eine Zusicherung dar. Dahinter verbirgt sich die Vorstellung beim Käufer, der Wagen sei grundlegend, sorgfältig
und fachmännisch überholt, insbesondere läge eine Befreiung von Rost und Schutz
vor baldigem erneuten Rostbefall vor.
Die bei Oldtimern marktbekannten Notenabstufungen stellen eine Zusicherung der
Eigenschaft dar (OLG Frankfurt, Urt. v. 2.11.1988, Az.: 17 U 148/87).
Die Angabe „Sammlerbewertung: 5 Punkte = Höchstwert“ ist keine Eigenschaftszusicherung, sondern eine Eigenkreation mit keinen verlässlichen Angaben zu Technik
und Pflegezustand (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.5.2002, Az.: 9 U 133/01).
Die Formulierung „sehr gepflegter Zustand“ ist keine Zusicherung, da die Angabe zu
vage und zu wenig aussagekräftig ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.5.2002, Az.: 9 U
133/01).
Eine erteilte H-Zulassung kann ebenfalls als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
des Oldtimers gelten, war diese bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses, beispielsweise im eMail-Verkehr oder auf einer Verkaufsplattform, vom Verkäufer bestätigt worden (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 28 U 144/14).
Es reicht aus wenn solche Zusicherungen in der Werbung gemacht werden. Sie müssen
nicht im Vertrag selbst aufgeführt werden um verbindlich zu sein, und Rechtsfolgen auszulösen.
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Grundsätzlich ist aber festzuhalten: Nicht jede Zustandsbeschreibung in einer Zeitungsannonce oder auf einem Zettel an der Windschutzscheibe stellt eine Eigenschaftszusicherung dar. Nach der Rechtsprechung kommt es immer darauf an, ob es sich um Angaben zu
wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen (OLG Köln,
Urt. v. 18.12.1996, Az.: 26 U 24/96).
Solche Zusicherungen sind gefährlich, da sie auch dann gelten, wenn der Verkäufer einen
Gewährleistungsausschluss oder eine Herabsetzung der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche in den AGB vereinbart hat.
3. Aufklärungspflichten über Schäden
Die Existenz und der Umfang der Offenbarungspflicht hängt von der Qualifikation des Vertragspartners ab (KG Berlin, Urt. v. 27.2.2004, Az.: 25 U 131/03). Ist der Kunde z.B. fachkundiger KFZ-Mechaniker können andere Maßstäbe gelten als bei Laien.
Die Rechtsprechung hat folgende Aufklärungspflichten herausgearbeitet:
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Bei einem schweren Unfall sind sowohl der Umfang des Schadens als auch die Reparaturmaßnahmen zu erläutern
Bei einem Bagatellunfall sind Angaben zu machen, wenn ausdrücklich danach gefragt wird.
Nicht offenbarungspflichtig sind geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht aber
Blechschäden.
4. Kaufvertrag
Damit es erst gar nicht zum Streit kommt sollte der Vertrag die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeuges genau und wahrheitsgemäß beschreiben.
Gerade wenn es um sehr wertvolle Oldtimer geht, kann es sinnvoll sein, nicht auf ein beliebiges Muster-Formular oder einen Standardkaufvertrag über gebrauchte Kraftfahrzeuge zurückzugreifen, sondern anwaltliche Beratung einzuholen.
Bei einem sogenannten „Schrottwagen“, der zum Ausschlachten von Teilen verkauft werden
soll und für den nur ein ganz geringer Kaufpreis verlangt wird, kann der Käufer nicht davon
ausgehen, dass der Wagen fahrtauglich ist. Dennoch sollte auch dies im Vertrag explizit geregelt sein.
Ob der Käufer privat oder gewerblich handelt, sollte genau abgeklärt werden und ggf. in den
Vertrag aufgenommen werden. Bei gewerblichen Käufern, die den Oldtimer als Geschäftswagen gegebenenfalls steuerlich „absetzen“, kann die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen werden.
Wichtig: Es bleibt aber auch dann bei der Haftung wegen gemachter Zusicherungen.
Kontakt
Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet
Ihnen gerne Simone Kaiser-Dietrich, Tel.: 0561 7891-390, Fax: 0561 7891-487, E-Mail:
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