Ratgeber für das Referendariat Ratgeber für das Referendariat

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Ratgeber für das Referendariat Ratgeber für das Referendariat
Landesarbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen
Ratgeber
für das
Referendariat
Handreichungen und Informationen
für die Gymnasiallehrerausbildung
Philologenverband Rheinland-Pfalz
Ratgeber
für das
Referendariat
Handreichungen und Informationen
für die Gymnasiallehrerausbildung
Herausgegeben von der
Arbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen
im Philologenverband Rheinland-Pfalz
Mainz 2006
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Junge Philologen
im Philologenverband
Rheinland- Pfalz
Redaktionsleitung:
Christian Sternberger
Verantwortlich für die Beiträge sind
• Rainer Gierlich
• Christian Sternberger
Kornelia Lenzen
• Kerstin Scherer
Beamtenrecht
Versicherungen und Beihilfe
Der Philologenverband in Rheinland-Pfalz
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Verlage – Zeitschriften
Wichtige Adressen
Die Jungen Philologen im
Deutschen Philologenverband
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ................................................................................................................. 5
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor ................................... 7
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz ......................................................... 7
Die Jungen Philologen...................................................................................... 8
Die Jungen Philologen im DPhV .................................................................... 10
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung.................................... 11
Unterrichtsbeobachtung................................................................................ 11
Der Lehrprobenentwurf und die Unterrichtsreihe ........................................ 14
Die Pädagogische Hausarbeit........................................................................ 23
Einführende Literatur...................................................................................... 28
Zweites Staatsexamen und Einstellung .......................................................... 30
Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung ................................................ 30
Umrechnung von Notenpunkten in Dezimalnoten ....................................... 32
Das Auswahlverfahren (Listeneinstellungsverfahren).................................. 33
Tipps und Informationen ................................................................................ 35
• Dr. Thomas Knoblauch Mehr zum schulscharfen Einstellungsverfahren
• Bernd Werner
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Leistungsbeurteilung in der Schule
Anzeigen:
Isabell Menzel
Beratung und Mitarbeit: Rainer Gierlich, Malte Blümke
Satz und Druck:
Pädagogik & Hochschul Verlag
Redaktionsschluss:
Mai 2006
Beamtenrecht ..................................................................................................... 38
Der Lehrer als Beamter .................................................................................. 38
Das Beamtenverhältnis .................................................................................. 39
Versicherungen und Beihilfe ............................................................................ 44
Beihilfe, Krankenversicherung, Pflegeversicherung..................................... 44
Haftpflichtversicherung: Amts- und Diensthaftpflicht.................................. 49
Weitere Versicherungen ................................................................................. 49
Rechts- und Verwaltungsvorschriften .............................................................. 51
4. Aktualisierte Auflage, Mainz 2006
© Philologenverband Rheinland-Pfalz e.V. · Fritz-Kohl-Straße 11 · 55122 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 38 43 10 · Fax: 0 61 31 / 3711 07 · eMail: [email protected]
Leistungsbeurteilung in der Schule ................................................................. 55
Pädagogischer und schulrechtlicher Grundsatz........................................... 55
Schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (§ 46)......................................... 55
Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (§ 47)................... 55
Leistungsbeurteilung (§ 48)........................................................................... 56
Inhaltsverzeichnis
Jede Vervielfältigung in Druck, Schrift und Kopie, auch auszugsweise, sowie jede Bearbeitung für
Ton- und Bildträger ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. – Alle
Angaben ohne Gewähr. –
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Vorwort
Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form
von Klassen- und Kursarbeiten...................................................................... 56
Das Verfahren bei der Wiederholung von Klassen- oder Kursarbeiten
oder schriftlichen Überprüfungen (§ 48 Absatz 5) ....................................... 57
Aberkennen eines Kurses in der Oberstufe (§ 49 Absatz 3) ....................... 57
Täuschungen bei Klassen- oder Kursarbeiten (§ 50)................................... 57
Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung (§ 51)............................................. 58
Festsetzung der Zeugnisnote (§ 56).............................................................. 58
Epochalnote .................................................................................................... 59
Bewertung mit Hilfe von Rohpunkten............................................................ 59
Verlage – Zeitschriften ...................................................................................... 61
Allgemeine Informationen ............................................................................. 61
Verlagsverzeichnis ......................................................................................... 62
Schulfächerkompass ..................................................................................... 68
Zeitschriften und Loseblatt-Werke................................................................ 70
Schulrecht und Verwaltung ............................................................................ 75
Wichtige Adressen.............................................................................................. 77
Philologenverband .......................................................................................... 77
Kultusministerien und Einstellungsbehörden der Länder ........................... 79
Bildungspolitische Einrichtungen und Vereinigungen ................................. 81
Anschriften in Rheinland-Pfalz....................................................................... 82
4
der vorliegende Ratgeber ist von uns als praktische
Hilfe im Rahmen der Referendarausbildung gedacht.
Er erscheint bereits in zweiter Auflage und soll wichtige Fragen beantworten, die sich in der Zeit am Studienseminar erfahrungsgemäß immer wieder ergeben.
Wir möchten Ihnen also mit diesem Heft die Arbeit
etwas erleichtern.
Max Laveuve
Vorsitzender des
Philologenverbandes
Rheinland-Pfalz
Die Autorinnen und Autoren haben versucht, ihre Beiträge möglichst praxisnah auszurichten, sodass Sie
eine wirkliche Hilfe zur Hand haben. Für Fragen, die
vielleicht nicht oder nicht ausführlich genug erläutert
sein sollten, stehen Ihnen die Geschäftsstelle, unsere
Vorstandsmitglieder und die Vertreterinnen und Vertreter des Philologenverbandes im Haupt- und
Bezirkspersonalrat jederzeit gerne zur Verfügung.
An dieser Stelle möchte ich es nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass der Philologenverband im Gymnasialbereich der einzige Berufsverband ist, der das
gegliederte Schulsystem und damit die Schulform
Gymnasium ohne Wenn und Aber vertritt. Wir kämpfen dafür, dass Sie als Referendarinnen und Referendare des gymnasialen Lehramts einen Ihrem Studium
und Ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf, die dazu
gehörige Besoldung und die entsprechenden Aufstiegschancen erhalten. Leider gibt es in der Bildungspolitik wie im Bereich der Lehrergewerkschaften auch ganz andere Bestrebungen. Als Stichworte
nenne ich nur Einheitsschule und Einheitslehrer.
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Beitrittserklärung ..................................................................................................83
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
5
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Vorwort
6
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz
stellt sich vor
1. Der Philologenverband Rheinland-Pfalz
1.1 Wen vertritt der Philologenverband?
Der Philologenverband vertritt die Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer
in Rheinland-Pfalz und will durch seine Arbeit ihre berufliche, rechtliche, soziale
und bildungspolitische Stellung verbessern bzw. erhalten.
Unsere Bemühungen wurden bei den Personalratswahlen 2005 durch das
große Vertrauen, das uns die Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer entgegenbrachten, bestätigt. So stellen wir zum Beispiel im Hauptpersonalrat sieben
von neun Mitgliedern. Auch im Bezirkspersonalrat sind wir mit einer ebenso
starken Mehrheit vertreten. Diese breite, landesweite Unterstützung verleiht
uns das nötige Gewicht, die Interessen der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer bei berufs- und bildungspolitischen Entscheidungen der Landesregierung gegenüber zu vertreten.
1.2 Wie ist der Philologenverband gegliedert?
Abschließend darf ich der Arbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen und allen Autorinnen und Autoren ganz
herzlich für die in diesem Ratgeber geleistete Arbeit danken. Ihnen allen, den Referendarinnen und Referendaren,
wünsche ich viel Erfolg in der Zeit Ihrer Ausbildung – und
anschließend eine Planstelle, die Ihren Wünschen entspricht.
Der Verband wird vom Geschäftsführenden Vorstand geleitet. Dieser besteht
aus sieben Mitgliedern; ihnen sind u. a. die Referate Bildung, Beamtenrecht und
-besoldung, Öffentlichkeitsarbeit, Frauenfragen und Vertretung der Jungen Philologen zugewiesen (–> Wichtige Adressen). Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden alle zwei Jahre auf der Vertreterversammlung neu
gewählt.
Auf der Landesebene ist der Philologenverband in sechs Bezirke unterteilt:
Kaiserslautern, Koblenz-Nord, Koblenz-Süd, Ludwigshafen, Mainz und Trier. Die
Bezirksvorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie der Geschäftsführende Vorstand bilden den Hauptvorstand.
An allen Gymnasien und Gesamtschulen gibt es Schulgruppenvorstände, die
sich um die Probleme der Kolleginnen und Kollegen, auch der Referendarinnen
und Referendare, vor Ort kümmern. Die Vorsitzenden der Schulgruppenvorstände bilden zusammen mit den Bezirksvertretern und dem Geschäftsführenden
Vorstand die Vertreterversammlung des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz,
das oberste Gremium des Verbandes.
Mainz, im Mai 2006
1.3 Wie ist der Verband auf der Bundesebene organisiert?
Max Laveuve
Landesvorsitzender
Der Deutsche Beamtenbund (dbb) mit über 1,1 Mill. Mitgliedern ist der Dachverband des Deutschen Philologenverbandes (DPhV) mit bundesweit über 80 000
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor
Bisher haben wir uns gegen diese Bestrebungen erfolgreich zur Wehr gesetzt und werden dies auch weiterhin mit
aller Entschiedenheit tun, auch angesichts der oft so einseitig dargestellten Ergebnisse der PISA-Studien und der
aktuellen Bestrebungen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Lehramtsstudium in Zukunft mehr zu einer
praktischen Ausbildung als zu einem an der Fachwissenschaft orientierten Studiengang zu machen. Wir sind nicht
gegen einen etwas größeren Praxisbezug des Studiums
als bisher, wohl aber dagegen, das fachwissenschaftliche
Studium entscheidend zu beschneiden. Auch bei PISA hat
sich das gegliederte Schulsystem eindrucksvoll bestätigt,
das zeigt der Vergleich der Bundesländer. Wir werden deshalb weiterhin alles tun, um die Schulart Gymnasium auch
in Zukunft zu erhalten und den gymnasialen Lehrkräften
eine Lehrerbildung zu sichern, die es Ihnen ermöglicht, die
Ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler auf die
Hochschule und ein wissenschaftliches Studium vorzubereiten. Dies ist Gymnasiallehrerinnen und -lehrern nur
möglich, wenn sie selbst ein Studium absolviert haben
und wenn sie fachlich so qualifiziert sind, dass sie junge
Menschen zur Universität führen können.
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Mitgliedern. Außerdem hat sich der Philologenverband auf Landes- und auf Bundesebene mit Lehrerverbänden anderer Schularten im Deutschen Lehrerverband (DL) zusammengeschlossen. Der Philologenverband Rheinland-Pfalz ist
also Mitglied des Deutschen Philologenverbandes, des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Lehrerverbandes. Diese Verankerung gewährleistet
eine hervorragende Vertretung sowohl der bildungs- als auch der berufspolitischen Interessen der Kolleginnen und Kollegen auf Landes- und auf Bundesebene.
• Absolventen rheinland-pfälzischer Studienseminare erhalten einen Bonus
von 0,5 und damit bessere Einstellungschancen.
• Referendare für das Lehramt an Gymnasien müssen im ersten Ausbildungshalbjahr keinen eigenverantwortlichen Unterricht geben. Wir lehnen auch weiterhin den bedarfsdeckenden Einsatz von Referendaren ab.
• Die Zahl der Ausbildungsplätze an den Studienseminaren wurde deutlich
erhöht. Dadurch konnten die Wartezeiten stark verringert werden.
2.3 Wofür wird die Landesarbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen in den
nächsten Jahren eintreten?
2. Die Jungen Philologen
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Die Arbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen im Philologenverband Rheinland-Pfalz ist die Interessenvertretung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Studienrätinnen und Studienräte in Rheinland-Pfalz. Auf
Bezirks-, Landes- und Bundesebene setzt sie sich für die besonderen Belange
der jungen Kolleginnen und Kollegen ein. Der/die Vorsitzende der Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz und wird auf der Vertreterversammlung alle zwei
Jahre neu gewählt.
Die Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand gewährleistet, dass die
Wünsche und Probleme der jungen Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer
von der AG innerhalb des Verbandes und in der Öffentlichkeit effizient vertreten
werden können. Kolleginnen und Kollegen, die im Philologenverband organisiert
sind und sich für die Arbeit der Jungen Philologen interessieren, können an den
Sitzungen der AG teilnehmen und ehrenamtlich mitwirken. Die Landesarbeitsgemeinschaft stellt sich zu Beginn des Referendariats in den Studienseminaren
vor und will bei allen Problemen in der Ausbildung und bei der nachfolgenden
Stellensuche behilflich sein. Zu diesem Zweck hat die Landes-AG zum Beispiel
den vorliegenden ‘Ratgeber für das Referendariat’, die Bundes-AG der Referendare einen Privatschulratgeber erstellt. Außerdem informieren wir regelmäßig
über die Einstellungssituation.
2.2 Wofür setzen sich die Jungen Philologen ein?
Durch unsere Bemühungen und durch die große Unterstützung des Landesverbandes wurde u. a. erreicht:
• Ein Einstellungskorridor von ca. 300 Planstellen pro Jahr in Rheinland-Pfalz
konnte erhalten werden.
Dagegen fordern wir
• ein Referendariat mit einer Dauer von mindestens 18 Monaten, wenn sichergestellt ist, dass gegenüber dem zweijährigen Referendariat die Verkürzung
um sechs Monate durch entsprechende Äquivalente im Studium kompensiert
wird.
• eine professionelle Betreuung der Praktika in den Schulen durch Fachleiter
und geeignete Lehrkräfte, die dafür auch eine entsprechend höhere Zahl an
Anrechnungsstunden erhalten, als dies momentan geplant ist.
• ein schulartspezifisches, volles fachwissenschaftliches Universitäts-Studium
in zwei Fächern,
• eine Verzahnung von erster und zweiter Phase durch Fachpraktika im vorhandenen System,
• verbindliche Kerncurricula und Zwischenprüfungen.
Darüber hinaus treten wir weiterhin ein
• für die Erhöhung der Referendargehälter im höheren Dienst
• für eigenverantwortlichen Unterricht, der aber nicht bedarfsdeckend auf die
Unterrichtsversorgung angerechnet wird
• für einen schulartbezogenen Korridor bei der Lehrereinstellung
• für den Erhalt des neunjährigen Gymnasiums und gegen alle Versuche, durch
die Verkürzung der Schulzeit Planstellen einzusparen
• für die Erhöhung der Stellenzahlen an Gymnasien, um steigende Schüler- und
Pensionierungszahlen ohne Verschlechterung der Unterrichtssituation und
ohne Unterrichtsausfall aufzufangen
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor
2.1 Wer sind die Jungen Philologen?
Die Lehrerausbildung wird in Rheinland-Pfalz einschneidend reformiert werden.
Das Ministerium plant, die bisherige Zweiphasigkeit der Lehrerbildung durch ein
duales Studien- und Ausbildungskonzept zu ersetzen. Die Verzahnung von
schulpraktischer und fachlicher Ausbildung führt zu einer Verkürzung des Referendariats und gleichzeitig zu einer weniger qualifizierten wissenschaftlichen
Ausbildung. In den ersten zwei Studienjahren soll die Lehrerausbildung nicht
mehr schulartspezifisch stattfinden.
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
• für die Rückführung der angehobenen Klassen- und Kursstärken auf ein pädagogisch vertretbares Maß
• für bessere Einstellungschancen für junge Kolleginnen und Kollegen.
Handreichungen und Empfehlungen
zur Ausbildung
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Die Jungen Philologen sind die Nachwuchsorganisation des Deutschen Philologenverbandes. Bei den Jungen Philologen sind Studenten für das Lehramt an
Gymnasien, Studienreferendare und junge Gymnasiallehrer organisiert, um ihre
berufspolitischen und bildungspolitischen Interessen zu vertreten.
Die Jungen Philologen arbeiten unmittelbar in den sogenannten Landesarbeitsgemeinschaften der insgesamt fünfzehn Landesverbände des Philologenverbandes mit (in Berlin-Brandenburg gibt es einen gemeinsamen Landesverband).
Die Delegierten dieser Landesarbeitsgemeinschaften haben eine Bundesarbeitsgemeinschaft gegründet, die auf Bundesebene die Interessen der Jungen
Philologen vertritt.
Auf ihren Bundestagungen, die zweimal im Jahr jeweils in einem anderen Bundesland stattfinden, erarbeiten die Jungen Philologen ihre Positionen zu aktuellen bildungs- oder berufspolitischen Themen. Sie sorgen für einen regelmäßigen
Austausch über die Bildungspolitik in den einzelnen Bundesländern und suchen
das Gespräch mit den für die Bildungspolitik des jeweiligen Bundeslandes Verantwortlichen. In diesem Rahmen wurden u.a. zum Beispiel Gespräche mit der
Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend in Rheinland-Pfalz, Doris
Ahnen (November 2002), mit dem Kultusminister Thüringens, Dr. Michael Krapp
(April 2003), mit dem Wirtschaftsminister des Freistaates Bayern, Dr. Goppel
(September 2004) und mit der Kultusministerin von Hessen, Karin Wolff (September 2005), geführt.
Außerdem wurden in Zusammenarbeit mit den Jungen Philologen im DPhV folgende Ratgeber erstellt, die zum Teil als Download auf der untenstehenden
Homepage vorhanden sind, bzw. in der Geschäftstelle bestellt werden können:
‘Privatschulratgeber’, Ratgeber ‘Fächerübergreifende Unterrichtsreihen’ und
Ratgeber ‘Methodentraining’
Information über die Positionen und Forderungen der Jungen Philologen hält
die Homepage: www.junge-philologen.de bereit.
Außer in den verschiedenen Organen und Ausschüssen des Deutschen Philologenverbandes (DPhV), der über 90 000 Lehrkräfte an Gymnasien und entsprechenden Bildungsgängen organisiert, arbeiten die Jungen Philologen auch im
Deutschen Beamtenbund (dbb) mit, dessen Mitglied der DPhV als einer von insgesamt sieben Lehrerverbänden ist.
1. Unterrichtsbeobachtung
1.1 Vorbemerkung
Zu Beginn Ihrer Ausbildung kommt der Unterrichtsbeobachtung eine große
Bedeutung zu, sei es dass Sie bei den Fachlehrern Ihrer Ausbildungsschule hospitieren oder dass Sie den Unterricht Ihrer Fachleiter besuchen. Auch ist es sinnvoll, über mehrere Schultage eine »Längshospitation« durchzuführen, d.h. eine
bestimmte Schulklasse während eines ganzen Schultages zu beobachten, um
die Schulsituation insbesondere aus der Perspektive des Schülers zu erfassen.
Diese Hospitationen in den eigenen Unterrichtsfächern und die Klassen- bzw.
Schülerbeobachtungen beim Unterricht in anderen Fächern können nur dann
wirkungsvoll sein, wenn die Referendare systematisch auf die Beobachtung von
Schüler- und Lehrerverhalten vorbereitet werden. Der folgende Katalog, der Verhaltensweisen bzw. Tätigkeiten von Schülern und Lehrern aufgelistet hat, möchte dabei eine Hilfe sein, auch wenn er wohl nicht vollständig ist und der Referendar nicht alle Gesichtspunkte beachten kann. Wir empfehlen folgende Verfahrensweise:
• Entweder werden ganz bestimmte Aspekte für die Beobachtung in einer einzelnen Unterrichtsstunde ausgewählt oder
• je einzelne Referendare konzentrieren sich jeweils auf bestimmte Gesichtspunkte des Katalogs.
1.2 Schüler
1. Zusammensetzung der Klasse
• Schülerzahl
• Relation Mädchen – Jungen
• Sind Altersunterschiede erkennbar? Woran?
• Welche Sitzordnung besteht?
• Hat sie Auswirkungen auf die Mitarbeit der Schüler bzw. auf den Gesprächsverlauf?
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor
3. Die Jungen Philologen im DPhV
Die folgenden Handreichungen wurden u.a. nach den Unterlagen zusammengestellt, die uns zwei Studienseminare in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt
haben. Die Seminarleiter sind mit der auszugsweisen – auch sinngemäßen –
Übernahme einverstanden. Wir danken an dieser Stelle noch einmal für die
freundliche Unterstützung.
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
2. Nonverbales Verhalten der Klasse/einzelner Schüler
• zum Beispiel konzentriert auf den Lehrer, auf die Sache, auf Mitschüler,
unkonzentriert
• zum Beispiel lässig, arrogant, schüchtern, diszipliniert, flegelhaft, verhaltensgestört
• zum Beispiel unterschiedliches Verhalten im Ablauf der Stunde (wodurch
bedingt?)
4. Stil der Gesprächsführung
• direkte Fragen, Anregung durch Denkimpulse, Anregung von Schülerdiskussionen, Grad der Lehrerzentrierung/Schülerzentrierung des
Gesprächs
5. Methoden zur Anregung der Mitarbeit/Motivation (zu Beginn der Stunde/im
Ablauf der Stunde)
• Befehle, Anweisungen, Aufforderungen – Fragen, Denkimpulse, Anregungen, Vorschläge, Bitten – Erzeugen von Spannung, Methoden- bzw.
Medienwechsel
6. Reaktion auf Schülerfragen/Schülerbeiträge
• die zum Thema gehören: zum Beispiel Lob, Bestätigung, Integration in den
Gedankengang, Ergänzung durch den Lehrer, durch Mitschüler ohne Kommentar, Vernachlässigung, ...
• die nicht zum Thema gehören: zum Beispiel Tadel, Ermahnung, Kritik,
Richtigstellung durch den Lehrer/durch Mitschüler, Zurückweisung
mit/ohne Begründung, Unsicherheit, Vernachlässigung, ...
7. Verhalten bei zu reger/impulsiver Mitarbeit (aller oder einzelner Schüler)
• Lehrer tadelt, droht, ermahnt, dämpft, appelliert
8. Verhalten bei zu geringer Mitarbeit
• Lehrer tadelt, droht, ermahnt, ermuntert, wechselt Methode, gibt neue
Impulse/Anregungen
9. Verhalten bei Disziplinlosigkeit / Unaufmerksamkeit (aller oder einzelner
Schüler)
• Lehrer tadelt, droht, ermahnt, ruft auf/zieht ins Gespräch, ...
10. Unterschiedliche Behandlung einzelner Schüler
• Lob auch bei geringem Beitrag, kommentarlose Entgegennahme guter
Beiträge, häufiges Übersehen der Meldung
11. Unterrichtsstil insgesamt
• dirigistisch, straff führend, lehrerzentriert, schülerorientiert, schülerzentriert, »laissez faire«- Stil, ...
12. Methoden bei der Stoffdarbietung/ Methodenwechsel während der Stunde
• Lehrervortrag, Unterrichtsgespräch, Partnerarbeit, Gruppenarbeit, ...
13. Verwendung von Medien/Hilfsmitteln, Anschauungsmitteln während der
Stunde
• Tafeln, Buch, Karten, Folien, Bilder, Film, Arbeitsblätter, ...
14. Methoden zur Sicherung des Unterrichts-/Lernerfolgs
• Wiederholung, Zusammenfassung, Verdeutlichung der gedanklichen Gliederung, Hausaufgabenstellung.
3. Schülersprache
• zusammenhängende Äußerungen, Einzelbegriffe, ...
• flüssig, stockend
• gehemmt, sprachgestört
• unterschiedliche Artikulationsfähigkeit in Schriftsprache und Dialekt
4. Reaktion der Klasse/einzelner Schüler auf den Stil der Gesprächsführung
5. Reaktion der Klasse/einzelner Schüler auf den Unterrichtsstil insgesamt
6. Ist erkennbar, dass die Klasse/ein einzelner Schüler über- bzw. unterfordert
ist?
7. Wie viele (welche?) Schüler verhalten sich unterrichtsfördernd/unterrichtshemmend/unterrichtsstörend? (Ursachen?)
8. Reaktion der Schüler auf einzelne Unterrichtsmethoden
9. Reaktion der Schüler auf einzelne Medien
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
10. Interesse der Schüler am Unterrichtsgegenstand insgesamt
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1.3 Lehrer
1. Äußeres Erscheinungsbild
• Kleidung (leger, korrekt)
• Auftreten (verbindlich, freundlich, distanziert)
2. Nonverbales Verhalten, Körpersprache
• Standort und Bewegung im Raum
• Mimik/Blicke
• Gestik
3. Sprachstil/Sprechtechnik
• durchweg/zumeist Schriftsprache,
• Sprachniveau altersstufengemäß, sachgemäß, zu hoch
• Häufung von Redefloskeln, »Lehrerecho«, stereotyp/sachbedingt
• Stimmführung monoton, moduliert, sachbezogen variiert, durchweg zu laut,
zu leise
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
2. Der Lehrprobenentwurf und die Unterrichtsreihe
(4) Die Studienreferendare haben für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen.
2.1. Vorbemerkung
(6) Die Lehrproben sind mit dem Studienreferendar zu besprechen.
1. Der Sinn des Entwurfs liegt in den methodisch-didaktischen Begründungen,
aber nicht in der seitenlangen Entfaltung eines fachwissenschaftlichen Horizonts. Ein schriftlicher Entwurf kann immer nur einige Eckpunkte der Planung
zeigen. Für offengebliebene Fragen bleibt die Nachbesprechung. Ohnehin ist
die vorherige Absprache mit dem/der Fachleiter/in unbedingt erforderlich.
(7) Die Noten für die Lehrproben werden nach Anhörung der in Absatz 5 Satz
1 und 2 genannten Teilnehmenden von dem Seminarleiter auf Vorschlag
des Fachleiters ... festgesetzt; ... Die Note wird dem Studienreferendar
bekannt gegeben.«
2. Der Lehrprobenentwurf soll ein Text sein, der argumentativ das geplante Vorgehen in der Lehrprobenstunde kurz begründet. Er soll die wesentlichen Planungsentscheidungen zur Stunde aufzeigen und nur knapp auf die Unterrichtsreihe eingehen.
2.3 Kopf des Lehrprobenentwurfs
4. Lehrprobenentwürfe sind nicht »Fahrpläne«, die es in jedem Fall einzuhalten
gilt. Je nach Verlauf der Stunde kann ein Abweichen sogar notwendig sein. Ein
Abweichen ist insbesondere dann geboten, wenn etwa
• Annahmen über Lernvoraussetzungen nicht den Erwartungen entsprechen
und das Erreichen der Ziele auf dem vorbedachten Weg nicht möglich
erscheint;
• Schülerbeiträge einen anderen als den vorbedachten, gleichwohl aber
ergiebige(re)n Weg zum Erreichen wichtiger Ziele eröffnen;
• die Zielsetzung zu umfangreich war.
Dabei sind der Sinn und das Ziel des Unterrichts der Maßstab; Beliebiges
oder bloß Spontanes kann nicht an seine Stelle treten.
5. Die Gliederung des Lehrprobenentwurfs entspricht nicht der Abfolge der Planungsschritte. Die vorgesehene Systematik dient nur der raschen Orientierung; mitunter ist es notwendig, davon abzuweichen.
6. Der Umfang des Lehrprobenentwurfs ist kein Ausdruck für die Intensität der
Unterrichtsplanung. Als Richtwert gelten 5 bis 6 Seiten ohne Folienkopien,
Unterrichtsmaterialien und Tafelbild.
2.2 § 10 Lehrproben (LVO Ausbildung und Zweite Staatsprüfung)
»(1) Die Studienreferendare haben in jedem ihrer Fächer eine unbenotete und
zwei benotete Lehrproben zu halten ...
(2) Die Lehrproben finden in der Regel an der Ausbildungsschule statt.
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2.4 Lernziele
Gehen Sie bei der Planung einer Unterrichtsreihe oder -stunde zunächst von Aufgaben aus, die Ihnen in Ihrem Fach (Lehrplan, Richtlinien) vorgegeben sind. Mit
den Aufgaben ist ein Sachverhalt verbunden, mit dem Sie durch Ihr Studium vertraut sind oder sich vertraut machen (Hauptsatz der Integralrechnung, die Verlaufsform im Englischen, der Investiturstreit).
Entwerfen Sie Lernziele, d.h. Aussagen, mit denen die beabsichtigten Ergebnisse des Unterrichts möglichst exakt beschrieben werden. Dabei sind verschiedene Aspekte zu beobachten:
• Welche kognitiven, pragmatischen und affektiven Ziele sollen erreicht werden?
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
3. Die Planung kann eine Unterrichtsstunde oder -reihe nur konzeptionell vorbereiten. Zu wichtigen Unterrichtsschritten sind deshalb Alternativen aufzuführen.
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Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Beispiele: Kenntnisse von Fakten, Zahlen, Begriffen, Kategorien, Methoden,
Gesetzmächtigkeiten (Reproduzieren gelernten Stoffes); Verständnis von
Abstraktionen, Ordnungssystem, Formeln (Neuordnen, Übertragen, In-Beziehung-Setzen); Anwendung (Erwerb, Verfeinerung, Üben) von Methoden und
Arbeitsweisen (Bearbeiten unbekannter Stoffe nach bekannten Mustern);
Fähigkeit zur Analyse (Zerlegen in Elemente und Erkennen der Beziehungen
zueinander); Fähigkeit zur Synthese (Zusammenfügen vorgegebener Stoffe zu
neuen); Fähigkeit zur Beurteilung (Vergleich und Wertung vorliegender Stoffe);
Erwerb von Einstellungen, Werthaltungen und Schlüsselqualifikationen.
• Welche sozialen Verhaltensweisen wollen Sie fördern?
Bedenken Sie, dass eine Klasse ein Sozialgebilde ist. Bei Lehrprozessen müssen Sie den Schüler vom Lehrer fort – und auf die Sache und seine Mitschüler hinweisen, denen er zuhören, die er korrigieren, mit denen er zusammenarbeiten soll.
Statt einer Aufteilung in kognitive, pragmatische und affektive Lernziele ist auch
eine Gliederung in Grob- und Feinziele möglich. In jedem Fall ist die Aufstellung
eines zu umfangreichen, gekünstelten Lernzielkatalogs zu vermeiden. Die Lernziele sollen auch nicht als reine Stoffziele die Abfolge der Unterrichtsinhalte darstellen.
• Wie stellt sich gewöhnlich die Mitarbeit der Schüler dar?
• Welchen Leistungsstand hat die Klasse? (evtl. Notenspiegel der letzten Klassenarbeit – ohne Namen; Aussagen über die Ausdrucks- bzw. Sprechfertigkeit
der Schüler)
• Sind Thema und Lernziele dem Reifestand (Leistungs- und Auffassungsvermögen) der Schüler angemessen?
• Wie weit ist die Sozialstruktur der Klasse (Herkunft, Wohngegend, Konfession) und wie ist die Gruppensituation für das Vorhaben in Rechnung zu stellen?
• Besondere Voraussetzungen:
- Organisatorisch-technische Voraussetzungen des Klassenzimmers (Sitzordnung, Verdunkelungsmöglichkeit, Projektionsfläche, Tafel o.a.), falls für diese Stunde relevant.
- Ergeben sich Schwierigkeiten oder Hindernisse für die Anwendung einer
Unterrichtsform durch die Klassenfrequenz, die Sitzordnung oder die Auswahl bzw. Kombination der Schüler in dieser Stunde? (Wahlpflichtfach o.a.)
2.5 Bemerkungen zur Klasse/zum Kurs
Sie sollten schon bei den Überlegungen zu Lernziel und Unterrichtsgegenstand
die Voraussetzungen erwogen haben, die die Schüler und Sie selbst für die vorgesehene Unterrichtseinheit mitbringen. Ihre Darstellung sollte möglichst knapp
sein. von Belang ist nur, was für diese Stunde Bedeutung hat. Dieses sollte dann
in den didaktischen und methodischen Überlegungen unbedingt wieder aufgegriffen werden.
2.5.1 Die Schüler
• Bild der Klasse/des Kurses: Größe, Verhältnis von Jungen und Mädchen, Zahl
der Repetenten, ausländischen Schüler, wenn für dieses Stunde relevant. Keine ausführliche Charakteristik!
• Stand der Klasse/des Kurses: Voraussetzungen dieser Stunde, sowohl stofflich-inhaltlich als auch in Bezug auf eingeübte Arbeitsformen.
• Welche Arbeitshaltung der Schüler kann ich voraussetzen?
• Wird sie gefördert oder beeinträchtigt durch
- die Einstellung zum Fach
- das Verhältnis zum Lehrer
- das Interesse am speziellen Gegenstand
- Sonderbelastungen (Lage der Stunde, des Klassenraums, vorausgehende
oder nachfolgende Klassenarbeiten, Sportstunde u.a.m.)?
2.5.2 Der Lehrer
Beziehen Sie jetzt Ihre eigenen Voraussetzungen für das Unterrichtsvorhaben
ein:
• Umfang und Dauer der Tätigkeit in dieser Klasse
• Eigenes Interesse, besondere Sachkenntnisse oder auch geringere Vertrautheit mit der Sache, Beherrschung gewisser Methoden und Schwierigkeiten
mit anderen (Sicherheitsbedürfnis)
• Kontakt zu den Schülern, Kenntnis ihrer Fragen, Interessen, Bedürfnisse,
Erfahrungen, Erlebnisse
2.6 Fachwissenschaftliche Bemerkungen
Evtl. kurze Analyse des Lehrstoffes nach fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten. Bei manchen Themen (Problemen, Methoden), die in der Fachwissenschaft
im Fluss oder kontrovers sind, ist die Klärung Ihres Standpunktes erforderlich.
Hierher gehört auch – falls erforderlich – die Interpretation, zum Beispiel eines
Textes in den sprachlich-literarischen Fächern, eines Kunstwerks in Bildender
Kunst usw. Aber: keine Vorwegnahme der didaktischen Überlegungen, d.h. keine Analyse, die auf den Schüler und den Unterricht bezogen ist.
2.7 Didaktische Analyse des Gegenstandes
Prinzip: Was? (Welche Auswahl?) Wozu?
Zur genauen Fixierung der Lernziele muss der Unterrichtsgegenstand (Stoff,
Inhalt) einer didaktischen Analyse unterzogen werden. Dabei darf der
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
geplante Verlauf nicht paraphrasiert werden, vielmehr sollen die konkreten
didaktischen Planungsentscheidungen für diese Stunde knapp dargelegt
werden.
2.7.3
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Es ist zu prüfen, welchen Sinn- oder Sachzusammenhang Sie den Schülern
erschließen sollen:
• Welches Phänomen, Prinzip, Gesetz, Problem, Kriterium lässt sich mit dem
Gegenstand erfahren, erhellen, erfassen?
Welche fachwissenschaftliche Methode, Technik oder Haltung lässt sich in
der Auseinandersetzung mit ihm gewinnen?
• Welche Vorgaben des Lehrplans sind zu beachten?
• Welchen Stellenwert hat der Gegenstand in der Unterrichtsreihe?
• Wo kann die für heute gestellte Hausaufgabe eingebracht werden?
• Welche Hausaufgaben sehen sie vor? Sollen sie weiterführen, ergänzen, festigen, üben?
• Welche Vorkenntnisse und Fertigkeiten der Schüler können Sie voraussetzen?
Welche sachlichen Voraussetzungen müssen im Hinblick auf Ihr Unterrichtsvorhaben wiederholt, gesichert oder ergänzt werden?
Welche für das Unterrichtsvorhaben tauglichen Arbeitsverfahren beherrschen
die Schüler bereits (vgl. 2.5.1; zum Beispiel Diskussionsführung, Arbeitsteilung oder -vereinigung, Auswertung einer Karte, eines Diagramms, einer Statistik, Anordnung, Ausführung und Auswertung von Versuchen)?
• Sind Vorwissen (aus anderen Fächern, aus Massenmedien, aus Privatlektüre)
oder Voreinstellungen und Vorurteile bei den Schülern zu vermuten und für
die Planung zu berücksichtigen?
2.7.2
Als wichtiges Problem stellt sich Ihnen die Frage, wodurch die Lernbereitschaft
der Schüler gewonnen und erhalten werden kann:
• Können die Schüler an der Planung des Unterrichts beteiligt werden?
• Welche Motivationen bieten sich an?
• Welcher Zugang zum Thema vermag des Interesse zu wecken? (Einstieg)
• Welche vorhandenen Interessen können Sie dabei nutzbar machen? (Fragehorizont)
• Welche »fragwürdigen« Hindernisse liegen im Gegenstand? (Frageanreiz)
• Was ist am Stoff spannend oder überraschend? (Neugier)
• Kann die vorbereitende Hausaufgabe motivierend gestellt werden?
(frageintensive Hausaufgabe) Wie kann ich Lernbedürfnis wecken?
Zusammenfassung:
• Stellung dieses Themas im Lehrplan, ggf. im Lehrbuch
• Stellenwert dieser Stunde in der Unterrichtseinheit (zum Beispiel anbahnend,
vertiefend, weiterführend, abschließend)
• Bezug dieser Schüler zum Thema
• Begründung der Auswahl der Ziele, Inhalte und Schwerpunkte (d.h. auch kurz
begründen, was nicht gewählt wurde) unter Bezug auf die konkrete Klasse
• Begründung der vorgenommenen didaktischen Reduktion
• Zu erwartende Lernschwierigkeiten und Möglichkeiten zu deren Überwindung
• Begründung der vorgesehenen Hausaufgabe
2.8 Methodische Überlegungen
Prinzip: Wie? Warum?
Die methodischen Überlegungen sind nicht immer von den didaktischen Überlegungen unterscheidbar und sollten daher mit diesen abgestimmt werden.
2.8.1
Sie müssen den Verlauf der Unterrichtsstunde (bzw. Unterrichtseinheit) durchdenken. Begründen Sie Ihre Entscheidung:
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
2.7.1
Es ist zu prüfen, wie sich die Struktur des Gegenstandes vermitteln lässt:
• Unter welchen Teilaspekten ist er zu betrachten, wie hängen sie untereinander zusammen? Welche Sinn- und Bedeutungsschichten hat er?
In welchem größeren Zusammenhang steht er?
Was muss im Unterricht vorausgegangen sein?
• Welche inhaltlichen Schwerpunkte sollen gesetzt werden?
(Achten Sie dabei auf das im gegebenen zeitlichen Rahmen Machbare!)
• Welche Schwierigkeiten bietet der Gegenstand vermutlich den Schülern?
Wie wollen Sie diesen Schwierigkeiten begegnen?
Was müssen die Schüler mindestens behalten?
• An oder in welchen besonderen Fällen, Erscheinungen, Situationen, Versuchen, Personen, Ereignissen oder Formelementen kann den Schülern die
Struktur des Gegenstandes fragwürdig, zugänglich, begreiflich werden?
• Was leistet das vorgesehene Unterrichtsmaterial (Lehrbuch, Text, Modell,
etc.)?
Wo sind Kürzungen oder Ergänzungen erforderlich?
• Welche Alternativen bieten sich bei der Stoffauswahl, bei der Strukturierung
des Inhalts an? Begründen Sie Ihre Entscheidung!
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• Wie wollen Sie den Unterricht anlegen? Problemorientiert-erarbeitend?
Fragend-entwickelnd?
• Welche Erkenntnisschritte müssen getan werden? Wie lässt sich die Unterrichtsstunde (bzw. Einheit) durch diese Schritte gliedern? Wo soll der Schwerpunkt liegen?
• Welcher Weg bietet den Schülern Möglichkeiten zur selbständigen Mitarbeit?
• Wo sind Sie als Lehrer im Sinne stärkerer Lenkung gefordert?
• Welche Sozialformen des Unterrichts sind angebracht? Was kann von den
Schülern, was mit den Schülern erarbeitet werden? Worüber müssen die
Schüler informiert werden, von wem und auf welche Weise?
• Wie wird das Erarbeitete (Erkenntnisse, Fertigkeiten) festgehalten, geübt, vertieft, verknüpft?
• Wie lassen sich die Unterrichtsergebnisse für alle Schüler soweit sichern,
dass sie eine gemeinsame Plattform für die Weiterarbeit bieten?
• Planen Sie flexibel: Können Sie den Denkanstößen der Schüler nachgehen,
den Unterrichtsgang abändern (Alternativen), das Verfahren ggf. wechseln?
Halten Sie Alternativen bereit!
• Entwickeln des »methodischen Fadens« dieser Stunde im Hinblick auf diese
Schüler
• Begründung der vorgesehenen Unterrichtsformen im Hinblick auf die konkrete Klasse
• Begründung der Wahl der Unterrichtsmittel
• Alternative Stukturierung und Gestaltung
Anmerkung:
2.10 Anhang
Planen Sie für einzelne Abschnitte der Unterrichtseinheit überprüfbare Tätigkeiten der Schüler, die Ihnen zeigen, ob Kenntnisse, Einsicht oder Fertigkeiten
erreicht sind (Möglichkeit der Lernzielkontrolle).
• zumindest: geplantes Tafelbild
• ggf. Arbeitsblätter
• ggf. Text (zum Beispiel Kopie der eingesetzten Schulbuchseite o.a.)
• ggf. erwartete Schülerarbeit (zum Beispiel Bild im Fach Bildende Kunst, Übersetzung im Fach Latein)
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• Welche Unterrichtsmittel (Lehrbuch, Karten, Bilder, Modelle, technische Geräte zum Experimentieren, Dias, Audio-, Videogeräte, Computer, Beamer usw.)
werden benötigt? Wie hat dieses Medium die Wahl der Unterrichtsziele
bestimmt?
• Welche Funktion ist den Hilfsmitteln zugedacht? Dienen sie der Motivation,
der Visualisierung, der Analyse des Gegenstandes? Sind die Schüler mit dem
Gebrauch der Medien vertraut oder kann ihr Einsatz vom eigentlichen Lernziel ablenken?
• Wozu soll das geplante Tafelbild dienen (Zusammenfassung, Visualisierung,
Festigung, Anregung)? Wie soll es entstehen?
Zusammenfassung:
Keine Paraphrasierung des geplanten Verlaufs, sondern eine knappe Darlegung
der konkreten methodischen Planungsentscheidungen für diese Stunde. Dabei
sind folgende Gesichtspunkte zu erörtern:
• Begründung des Stundenaufbaus
• Listen Sie stichwortartig die Unterrichtsschritte in der vorgesehenen Reihenfolge auf.
• Gliedern Sie dabei sinnvoll.
• Setzen Sie die vorgesehene Unterrichtsform und die Unterrichtsmittel jeweils
hinzu (evtl. in drei Spalten: U-Schritt, U-Form, U-Mittel).
• Klammern Sie Unterrichtsschritte ein, die bei Zeitknappheit entfallen können.
• Geben Sie evtl. auch Alternativen an.
anschließend: Unterschrift (auf den Exemplaren, die für den Fachleiter und den
Seminarleiter bestimmt sind).
2.11 Kriterien der Unterrichtsbeurteilung
Die folgende Übersicht ist als Orientierungsrahmen für die Unterrichtsbeurteilung gedacht. Sie darf nicht als komplette Liste stets gleichwertiger, »abhakbarer« Prüfpunkte missverstanden werden. Die für die Unterrichtsbeurteilung
unerlässlichen Gewichtungsprozesse können in einer solchen Auflistung nicht
dargestellt werden.
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
2.8.2 Wahl der Unterrichtsmittel (Medien)
2.9 Geplanter Unterrichtsverlauf
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Tabelle: Beurteilungskriterien
3. Die Pädagogische Hausarbeit (PH)
3.1 Vorbemerkung
Die folgenden Hinweise geben Anregungen und Orientierungshilfen. Sie sind nur
allgemeiner Art, weil für jeden Unterricht und für jedes Fach spezifische Voraussetzungen gelten. Im Zweifelsfall sind Absprachen mit dem Fachleiter/der Fachleiterin zu treffen. Grundsätzliches zur PH findet sich in der »LVO über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien« vom
27.8.1997 unter §19.
22
»…Die Hausarbeit soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde
hinaus Unterricht unter kritischer Verwertung einschlägiger Literatur geplant
und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse ausgewertet werden können. Die Hausarbeit soll daher weniger fremde
Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen...« (LVO §19 (1))
Die Hausarbeit ist somit keine reine »Schreibtischarbeit«, kein Literaturreferat. Es wäre jedoch ein Missverständnis, die Aufarbeitung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Literatur für überflüssig zu halten. Eine Unterrichtsreihe soll selbständig geplant, umsichtig durchgeführt und kritisch analysiert
werden. Wesentlich ist die argumentativ und alternativ angelegte Planung, die
Durchführung und Auswertung einer geschlossenen Unterrichtseinheit zu
einem übergreifenden Thema; eine nur additive Niederschrift einzelner Stunden
würde den Zielen der PH nicht gerecht.
3.3 Formulierung des Themas
»Der Seminarleiter setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Studienreferendar mit der Zulassung zur Prüfung schriftlich bekannt.« (LVO § 19(2))
Zur Erleichterung der Themafindung können früher angefertigte Hausarbeiten
und Themenlisten eingesehen werden. In Ausnahmefällen ist es zulässig ein früher schon behandeltes Thema zu wählen, wenn eine Betrachtung unter anderem Aspekt oder eine andere Akzentuierung erfolgt. Selbständige Aufgabenstellung, Innovation und Originalität sind erwünscht.
Eine »mehrstöckige« Formulierung ist verbindlich:
1. Zeile: Gegenstand (zum Beispiel: »Die Reformation in der Pfalz«)
2. Zeile Didaktischer, methodischer, pädagogischer Schwerpunkt der Arbeit
(zum Beispiel: »Eine Unterrichtsreihe unter Berücksichtigung außerschulischen Lernens«; Beispiele für weiter Ansatzpunkte: fachübergrei-
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
3.2 Zielsetzung
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fendes Lernen, exemplarisches Prinzip, Transfermöglichkeiten, Motivationsproblematik, kooperative/soziale/offene Lernformen, Differenzierungsformen, projektorientierter Unterricht u.s.w.)
3. Zeile: Adressatengruppe
(zum Beispiel: »in einem Grundkurs der Jahrgangsstufe 12«)
3.6 Bearbeitungszeit
3.4 Anlage der Arbeit
Entsprechend der Zielsetzung ergeben sich drei Schwerpunkte:
1. Unterrichtsplanung
Ziel der Arbeit, Rechtfertigung und Relevanz des Themas, Aufzeigen der Problematik, Abgrenzungen, Voraussetzungen Lehrer – Schüler, Sachanalyse vor dem
Hintergrund der wissenschaftlichen Fachliteratur, didaktische Analyse, methodische Überlegungen, Verlaufsskizze mit stimmigen Verbindungen zwischen
den einzelnen Teilen. (vgl. 2.1-2.10 der Handreichungen)
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3. Nachbesinnung über den Unterricht
Vergleich zwischen Planung und Durchführung; kritische Reflexion eigener
Erfahrungen und Erkenntnisse; exakte Kritik; Kontrollergebnisse wie Stundenprotokolle, Klassenarbeiten, Tests (Schülernamen abdecken!), Arbeitsmaterialien und Tafelbilder als Dokumentarteil beifügen.
Es geht nicht um substanzlose »Selbstzerfleischung«, nicht um Retuschieren!
Aus frühzeitig erkannten Fehlern sind schon im Verlauf der Reihe unterrichtliche
Konsequenzen zu ziehen. Das Erkennen von Schwachstellen kann als positive
Leistung gewertet werden.
3.5 Umfang
Den erwarteten Umfang sprechen Sie mit dem Fachleiter ab (Richtwert). Je nach
Fach, Stufe und Thema ist der erforderliche Umfang verschieden.
Empfohlen wird eine Unterrichtseinheit im Umfang von etwa fünf bis sechs
Stunden; die Seitenzahl beträgt im Schnitt fünfzig bis sechzig Seiten ohne
Anhang.
Auf jeden Fall sollten Redundanzen und Weitschweifigkeiten vermieden werden. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder methodische Selbstverständlichkeiten in den Fußnoten oder gar im Text sind nicht erwünscht. Es
besteht kein Zusammenhang zwischen Umfang und Benotung.
3.7 Form und Zahl der Hausarbeit (LVO §19 (3))
Vorgeschrieben sind zwei Exemplare in Maschinenschrift und gebunden. Eines
der beiden Exemplare wird mit einem entsprechenden Stempel zum »Original«
erklärt. Es handelt sich hier um einen rein prüfungsrechtlichen Begriff, der das
Korrekturexemplar bezeichnet. Nicht immer wird der Dokumentationsteil in beiden Exemplaren von völlig gleicher drucktechnischer Qualität sein können; evtl.
sind Schwarz-Weiß-Kopien farbig nachzuzeichnen. Dias, Kassetten oder Overhead-Folien sind einzuheften (Absprache mit dem Fachleiter über Kopie).
3.8 Quellen und Hilfsmittel
»Diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder
dem Sinn nach entnommen sind, sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu
machen. Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufü-
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
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2. Bericht über die Durchführung des Unterrichts
Abfolge und Zusammenhang der Unterrichtsstunden, Entfaltung des didaktischmethodischen Schwerpunkts, dabei detailliertere Darstellung wichtiger Phasen
in Absprache mit dem Fachleiter. Für diesen Bericht ist eine entsprechende
»Buchführung« während der Unterrichtsreihe erforderlich!
»Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in
zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden dem Studienseminar zuzuleiten ... Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht
fristgerecht abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden...« (LVO §19 (3))
Der schriftlich bekanntgegebene Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten; die
PH muss innerhalb der Öffnungszeiten dem Sekretariat an diesem Stichtag vorliegen. (Erkundigen Sie sich im Sekretariat Ihres Studienseminars nach den Öffnungszeiten.) Bei Postversand gilt der Poststempel des Stichtages bis 24.00
Uhr. Man sollte darauf achten, rechtzeitig einen Termin mit dem Buchbinder zu
vereinbaren.
Nach §19 (3) ist in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung des Abgabetermins um höchstens 6 Wochen möglich. Ausnahmefälle sind zum Beispiel
längere ärztlich attestierte Erkrankungen während der Bearbeitungszeit, Einberufung zu einer Wehrübung, usw. Es ist notwendig, dem Seminar unmittelbar
nach Eintritt des Ereignisses Mitteilung zu machen (auch in den Ferien!) und die
entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Die Verlängerung muss dann schriftlich beantragt werden.
Die offizielle, dreimonatige Bearbeitungszeit beginnt mit dem den Studienreferendaren schriftlich bekanntgegebenen Termin. Mit Rücksicht auf den Lehrplan, die Planung des Fachlehrers und schulspezifische Gegebenheiten kann
die Unterrichtseinheit unter bestimmten Bedingungen (plausible Begründung)
evtl. schon vor dem offiziellen Vergabetermin durchgeführt werden. Genaue
Absprachen mit dem Fachleiter über pädagogische, didaktisch-methodische
und organisatorische Aspekte des Themas sind bereits vor der endgültigen Festsetzung durch den Seminarleiter möglich und wünschenswert.
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gen, und am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst wurde, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung
schriftlich bearbeitet worden ist.« (LVO §19 (4))
Bei Quellenangaben, Zitaten und Fußnoten ist die für wissenschaftliche Arbeiten übliche Zitiertechnik anzuwenden. Das Literaturverzeichnis sollte auf dem
neuesten Stand sein; auf fundierte Literaturkenntnis zum Thema wird Wert gelegt.
Von einigen Studienseminaren wird der Text für die am Schluss der Arbeit
abzugebende »Versicherung« als Kopie ausgegeben und muss in die Arbeit
(unterschrieben!) eingebunden werden.
»Zur Planung und Durchführung offener Unterrichtskonzepte gehört, dass Ziele angestrebt und erreicht sowie gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern
aufgestellte Arbeitspläne eingehalten werden, dass Problemsituationen entfaltet, Informationen bereitgestellt, Wiederholungen und Zusammenfassungen der Ergebnisse initiiert, Aufmerksamkeit und Verhalten gelenkt und die
zeitlichen Rahmenbedingungen sinnvoll genutzt werden.
Freie Arbeit erfordert Bindung der Aufmerksamkeit, Ordnung, Konzentration, Vereinbaren und Einhalten von Regeln sowie Analysieren und Bewältigen
von Konflikten. Je offener der Unterricht angelegt ist, desto wichtiger wird der
erzieherische Prozess sowie das Anbahnen und Fördern sozialkommunikativen Lernens an fachbezogenen Inhalten. Dementsprechend wird auch die
Darlegung der Vorplanungen und der Überlegungen insgesamt vielschichtiger.
Ein offen gestaltetes Unterrichtskonzept verpflichtet deshalb die zukünftigen
Lehrkräfte in besonderem Maße zur genauen Beschreibung der Einbettung
der Einzelstunde in das Gesamtkonzept der Unterrichtsreihe, zu aussagen
über Eigenproduktion oder Herkunft der verwandten Lern- und Arbeitsmaterialien sowie zur Auskunft über die in der Klasse geleistete eigene Vorarbeit.«
Mit diesen Ausführungen sind gleichzeitig Gütekriterien für solche Hausarbeiten
formuliert, die gemäß ihrem didaktisch-methodischen Themenschwerpunkt insbesondere auf offene Unterichtskonzepte und Formen eigenverantwortlichen
Arbeitens eingehen.
Formen des offenen Unterrichts wie fächerübergreifendes, exemplarisches
Lernen, Projektunterricht, Freiarbeit, Arbeiten nach Wochenplan, Lernzirkel, problem- und handlungsorientierter Unterricht (zum Beispiel Rollen- und Planspiele, Gruppenpuzzle) sind tragende Elemente des modernen Unterrichts und stehen gleichberechtigt neben traditionellen Unterrichtsformen. Die Schülerinnen
und Schüler verbinden Leben und Lernen, sind selbstbestimmt und selbsttätig,
Lehrerinnen und Lehrer stehen ihnen dabei helfend und beratend zur Seite.
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
3.9 Beurteilung
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»Die Hausarbeit wird von dem Fachleiter und einem Zweitgutachter, der von dem
Seminarleiter bestellt wird, in der Regel von einem weiteren Fachleiter, beurteilt.
Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag ... ab.« (LVO §19 (5))
»Der Seminarleiter setzt die Note für die Hausarbeit ... unter Berücksichtigung
der Beurteilungen und Notenvorschläge gemäß [§19] Absatz 5 fest und gibt sie
dem Studienreferendar rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten
[Prüfungs-] Lehrprobe ... bekannt.« (LVO §19 (6))
»Wird die Hausarbeit mit »ungenügend« bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.« (LVO §19 (7))
Die Einsichtnahme in die Gutachten über die Hausarbeit ist erst nach
Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens möglich. Die Studienreferendare
können aber schon vorab über die die Note begründenden wesentlichen Stärken und Schwächen der Arbeit informiert werden.
3.10 Beurteilungskriterien
Bei der Beurteilung der PH finden folgende Merkmale Beachtung:
• pädagogische und didaktische-methodische Fähigkeiten
• Maß an Eigenständigkeit und Ideenvielfalt
• Konkretheit und Übertragbarkeit der Ausführungen, Richtigkeit der Folgerungen und Generalisierungen, Überprüfbarkeit von Aussagen und Ergebnissen
• Reflexionsniveau und Vielschichtigkeit der Argumentation
• Schlüssigkeit, Stimmigkeit, Interdependenz der einzelnen Aspekte
• Korrektheit der Sprache und Klarheit der äußeren Form
3.11 Integration von Formen Offenen Unterrichts
In den »Empfehlungen zur Integration von Formen Offenen Unterrichts in das Konzept der Lehrerausbildung« (Landesprüfungsamt, 25. Oktober 1993, Seite 6)
heißt es:
3.12 Wichtige Internet-Adressen (in Auswahl)
1. Zentrale für Unterrichtsmedien im Unterricht e. V.: www.zum.de
2. www.schulweb.de
3. www.klassenseiten.de
4. www.guterunterricht.de
5. http://de.dir.yahoo.com/Bildung_und_Ausbildung/Schulwesen/Unterricht
6. Suchmaschine »google«: Stichwort »offener Unterricht« u.ä.
7. Bildungsserver Rheinland-Pfalz: www.bildung-rp.de
8. Deutscher Bildungsserver: www.bildungsserver.de
9. AQS Rheinland-Pfalz: http://agentur.bildung-rp.de
10. Abteilung 4c (Gymnasium) des MBFJ: http://gymnasium.bildung-rp.de
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
4. Einführende Literatur
Aebli, Hans: Zwölf Grundformen des
Lernens. Eine allgemeine Didaktik auf
psychologischer Grundlage. Stuttgart
(Klett-Cotta), 12. Aufl. 2003, 409 S.
Apel, Hans-Jürgen: Studienbuch
Schul-pädagogik. Bad Heilbrunn
(Klinkhardt), 2., überarb. u. erw. Aufl.
2005, 462 S.
Aregger, Kurt: Unterrichtsformen. Aarau (Sauerlander), 1997, 166 S.
Bastian, Johannes/Gudjons, Herbert
(Hrsg.): Das Projektbuch. Hamburg
(Bergmann + Helbig), 4. Aufl. 1994.
250 S.
28
Bovet, Gislinde/Huwendiek, Volker
(Hrsg.): Leitfaden Schulpraxis. Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf. Frankfurt/M. (Cornelsen). 4.,
erw. u. bearb. Aufl. 2005. 589 S.
Daschner, Peter/Drews, Ursula
(Hrsg.): Kursbuch Referendariat.
Weinheim/ Basel (Beltz). 4., überarb.
Aufl. 2002. 240 S.
Edelmann, Walter: Lernpsychologie.
München/Weinheim (Psychologie-Verlagsunion, Beltz), 6., überarb. Aufl.
2000. 311 S.
Glöckel, Hans: Vom Unterricht. Lehrbuch der Allgemeinen Didaktik. Bad
Heilbrunn (Klinkhardt), 4., überarb.
und erg. Aufl. 2003. 366 S.
Gudjons, Herbert: Erziehungswissenschaftliche Theorien. Hamburg (Bergmann und Helbig/CVK), 4. Aufl. 1994.
93 S.
Gudjons, Herbert: Pädagogisches
Grundwissen. Überblick – Kompendium – Studienbuch. Bad Heilbrunn
(Klinkhardt), 8. Auflage 2003. 384 S.
Handke, Ulrike: Der Mutmacher. Ratgeber für den pädagogischen Berufseinstieg. Berlin (Scriptor/CVK) 1999.
95 S., Paperback.
Jank, Werner/Meyer, Hilbert: Didaktische Modelle. Frankfurt/M. (Scriptor/ CVK), 5., überarb. Aufl. 2002.
399 S.
Kaiser, Arnim/Kaiser, Ruth: Studienbuch Pädagogik. Grund- und Prüfungswissen. Frankfurt/M. (Scriptor/CVK), 10., überarb. Aufl. 2001.
295 S.
Klippert, Heinz: Methoden-Training.
Übungsbausteine für den Unterricht.
Weinheim/ Basel (Beltz), 15. Aufl.
2005. 277 S.
Klippert, Heinz: Kommunikations-Training. Übungsbausteine für den Unterricht II. Weinheim/Basel (Beltz), 10.,
überarb. Aufl. 2004. 288 S.
Meyer, Hilbert: Was ist guter Unterricht? Berlin (Cornelsen Scriptor), 2.,
durchges. Aufl. 2005, 192 S.
Meyer, Hilbert: Leitfaden zur Unterrichtsvorbereitung. Frankfurt/M.
(Scrip- tor/CVK), 12. Aufl. 1993.
Nachdr. 1999, XIV. 402 S.
Miller, Reinhold: Lehrer lernen. Ein
pädagogisches Arbeitsbuch für Lehreranwärter, Referendare, Lehrer
und Lehrergruppen.
Weinheim/Basel. Beltz Taschenbücher, Bd. 24, Neuauflage 1999,
335 S.
Meyer, Hilbert: Schulpädagogik.
Frankfurt/M. (Scriptor/CVK). Bd. I:
Für Anfänger. 1997. 494 S.; Bd. II:
Für Fortgeschrittene. 1997. 287 S.
Peterßen, Wilhelm: Handbuch
Unterrichtsplanung. Grundfragen,
Modelle, Stufen, Dimensionen. München (Oldenbourg), 9., aktual. u.
überarb. Aufl. 2000. 460 S.
Meyer, Hilbert: Unterrichts-Methoden. Frankfurt/M. (Scriptor/CVK).
Bd. I: Theorieband. 7. Aufl. 1996.
Nachdr. 1999. 272 S.; Bd. II: Praxisband. 7. Aufl. 1995. Nachdr. 1997.
464 S.
Wörterbuch Schulpädagogik. Ein
Nachschlagewerk für Studium und
Schulpraxis. Hrsg. von Keck, Rudolf
W./Sandfuchs, Uwe. Bad Heilbrunn
(Klinkhardt), 2. Aufl. 2004, 542 S.
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung
Bastian, Johannes/Gudjons, Herbert
(Hrsg.): Das Projektbuch II. Über die
Projektwoche hinaus: Projektlernen
im Fachunterricht. Hamburg (Bergmann + Helbig), 3. Aufl. 1998. 285 S.
Grell, Jochen/Grell, Monika: Unterrichtsrezepte. Weinheim. Beltz
Taschenbücher, Bd. 8. Nachdr. 2001.
330 S.
29
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
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Zweites Staatsexamen und Einstellung
Anmerkungen zur Berechnung der Gesamtnote:
1. Die Vornote besteht aus der Beurteilung des 1. Fachleiters, der Beurteilung
des 2. Fachleiters, der Beurteilung des Seminarleiters und der Beurteilung
des Leiters der Ausbildungsschule. Der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Vornote fest (vgl. §11 Abs. 2 und 4).
2. Mündliche Prüfung (§21 LVO)
»(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. erste Teilprüfung: Pädagogik, Allgemeine Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und
Beamtenrecht;
2. zweite Teilprüfung: Didaktik und Methodik des ersten Faches;
3. dritte Teilprüfung: Didaktik und Methodik des zweiten Faches.
(3) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten.«
3. »Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Note
zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.« (§23 (2) LVO)
1. Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung
Die Bestimmungen sind der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 – geändert
am 2. Februar 2000 (Amtsblatt S. 62), zuletzt geändert am 17. Juli 2002 (Amtsblatt 10/2002, S. 418) – entnommen.
1.1 Bewertung der Prüfungsleistungen (§22 LVO)
»Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden«:
Note
Punktzahlen
Note
Punktzahlen
sehr gut
(1) 15, 14
ausreichend
(4) 7, 6, 5
gut
(2) 13, 12, 11
mangelhaft
(5) 4, 3, 2
befriedigend
(3) 10, 9, 8
ungenügend
(6) 1, 0
1.2 Das Gesamtergebnis (§23 LVO)
Teilprüfungen
Punktzahl
30
x4
Punktzahl der Note
für die Hausarbeit
Punktzahl der Note für
die 1. Lehrprobe
Punktzahl der Note für
die 2. Lehrprobe
Durchschnittliche Punktzahl
der Noten für die mündlichen
Teilprüfungen2
Summe der Punktzahlen
x2
x1
x1
x2
Punktzahl
Tabelle: Nichtbestehen der Prüfung
Fall Vornote
Hausarbeit
1
ungenügend
–
mangelhaft
3
ungenügend
4
–
–
§ 20 (7)
§ 20 (7)
ungenügend
§ 20 (7)
1 ungenügend § 21 (5)
6
< ausreichend
7
< ausreichend
8
10
Mündliche
Bestimmung
Teilprüfungen
mangelhaft
5
11
Summe der Punktzahlen : 10
(Gesamtnote in Punkten)
Lehrprobe
§ 19 (7)
2
9
–
Lehrprobe
mangelhaft
mangelhaft
§ 23 (3) 2.
ausreichend
mangelhaft
§ 23 (3) 3.
ausreichend
mangelhaft
§ 23 (3) 3.
< ausreichend
2 mangelhaft § 23 (3) 4.
mangelhaft
2 mangelhaft § 23 (3) 4.
mangelhaft
ausreichend
2 mangelhaft § 23 (3) 5.
Anm.: »< ausreichend« bedeutet »schlechter als ausreichend«,
»ausreichend« bedeutet hier »nicht besser als ausreichend«.
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Punktzahl der Vornote1
Gewichtung
1.3 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung (vgl. §23 (3))
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote »ausreichend« oder besser ist.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote »mangelhaft« oder
schlechter ist, eine Prüfungsleistung gemäß §26 Abs. 1 (Ordnungsverstöße) mit
»ungenügend« bewertet wird, einer der Fälle 1 bis 11 der Tabelle zutrifft:
31
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2. Umrechnung von Notenpunkten in Dezimalnoten
3. Das Auswahlverfahren (Listeneinstellungsverfahren) (gemäß
den Informationen des Ministeriums für eine Bewerbung um Einstellung)
(gemäß Schreiben des Landesprüfungsamtes vom Nov. 1995)
In Rheinland-Pfalz sind Notenpunkte üblich. Bundesweit werden jedoch Dezimalnoten mit zwei Dezimalstellen verwendet. Auf den Zeugnissen über die
bestandene Prüfung wird hinter der eingeklammerten Wortbezeichnung der
Note die Notenziffer mit zwei Dezimalstellen eingetragen, die der erreichten
Punktzahl adäquat ist. Den Notenumrechnungsschlüssel liefert folgende Tabelle.
Tabelle: Notenumrechnungsschlüssel
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
ausreichend (4)
32
15,0
14,9
14,8
14,7
14,6
14,5
14,4
14,3
14,2
14,1
14,0
13,9
13,8
13,7
13,6
1,00
1,03
1,07
1,10
1,13
1,17
1,20
1,23
1,27
1,30
1,33
1,37
1,40
1,43
1,47
13,5
13,4
13,3
13,2
13,1
13,0
12,9
12,8
12,7
12,6
12,5
12,4
12,3
12,2
12,1
12,0
11,9
11,8
11,7
11,6
11,5
11,4
11,3
11,2
11,1
11,0
10,9
10,8
10,7
10,6
1,50
1,53
1,57
1,60
1,63
1,67
1,70
1,73
1,77
1,80
1,83
1,87
1,90
1,93
1,97
2,00
2,03
2,07
2,10
2,13
2,17
2,20
2,23
2,27
2,30
2,33
2,37
2,40
2,43
2,47
10,5
10,4
10,3
10,2
10,1
10,0
9,9
9,8
9,7
9,6
9,5
9,4
9,3
9,2
9,1
9,0
8,9
8,8
8,7
8,6
8,5
8,4
8,3
8,2
8,1
8,0
7,9
7,8
7,7
7,6
2,50
2,53
2,57
2,60
2,63
2,67
2,70
2,73
2,77
2,80
2,83
2,87
2,90
2,93
2,97
3,00
3,03
3,07
3,10
3,13
3,17
3,20
3,23
3,27
3,30
3,33
3,37
3,40
3,43
3,47
7,5
7,4
7,3
7,2
7,1
7,0
6,9
6,8
6,7
6,6
6,5
6,4
6,3
6,2
6,1
6,0
5,9
5,8
5,7
5,6
5,5
5,4
5,3
5,2
5,1
5,0
4,9
4,8
4,7
4,6
3,50
3,53
3,57
3,60
3,63
3,67
3,70
3,73
3,77
3,80
3,83
3,87
3,90
3,93
3,97
4,00
4,03
4,07
4,10
4,13
4,17
4,20
4,23
4,27
4,30
4,33
4,37
4,40
4,43
4,47
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Notenpkt. Dez.note Notenpkt. Dez.note Notenpkt. Dez.note Notenpkt. Dez.note
Die Auswahlnote setzt sich zusammen aus der Gesamtnote des Zweiten Staatsexamens (80 Prozent) und der Note des Ersten Staatsexamens (20 Prozent).
Die Bewerberauswahl erfolgt nach den Merkmalen der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung. Im Rahmen der Eignung wird der fachspezifische Bedarf
(Fächerkombination) berücksichtigt. Die Befähigung wird grundsätzlich durch die
bestandene Zweite Staatsprüfung nachgewiesen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung und Befähigung, die bei jedem Bewerbungsverfahren erneut festzustellen ist, werden neben dem Ergebnis (Gesamtnote) des Zweiten Staatsexamens
und der Note des Ersten Staatsexamens noch folgende Kriterien berücksichtigt:
• Wenn der Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeleistet wurde, erhalten Bewerber und Bewerberinnen einen Bonus von 0,50; denn diese
weisen durch die Kenntnis des rheinland-pfälzischen Schulsystems einen
höheren Eignungsgrad auf. Diesen Bonus erhalten ebenso Bewerber und
Bewerberinnen, die das Referendariat in einem anderen Bundesland absolviert haben, danach aber mindestens sechs Monate im rheinland-pfälzischen
Schuldienst unterrichtet haben.
• Bewerber und Bewerberinnen, die eine mindestens einjährige und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassende unterrichtliche Tätigkeit nach
Beendigung des Vorbereitungsdienstes nachweisen, erhalten für jedes volle
Jahr bzw. Schuljahr einen Bonus von 0,20, höchstens jedoch 1,00 für eine
fünfjährige oder darüber hinausgehende Tätigkeit. Hierbei werden pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten in Heimen, Internaten und ähnlichen Einrichtungen dann anerkannt, wenn sie mindestens die Hälfte der tarifvertraglich
vereinbarten Arbeitszeit umfasst haben. Diese Tätigkeiten müssen nicht »an
einem Stück« wahrgenommen werden. Auch Tätigkeiten, die über einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr stattgefunden haben, führen zu einem Bonus von
0,2, wenn sie zusammen ein Jahr ergeben. Zusätzlich wurde ein Einstellungskorridor von bis zu zehn Prozent der im jeweiligen Lehramt einzustellenden
Lehrkräfte für Vertretungskräfte geschaffen, die insgesamt mindestens drei
Jahre in befristeten Verträgen im rheinland-pfälzischen Schuldienst (mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) verbracht haben.
• Wer pädagogisch-erzieherische oder unterrichtliche Tätigkeiten im fremdsprachigen Ausland nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Umfang von
mindestens zwei Jahren nachweist, erhält einen zusätzlichen Bonus von 0,20.
• Einige Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Ersten Staatsprüfung oder durch eine Erweiterungsprüfung eine weitere (dritte) Befähigung für
alle Klassenstufen des Gymnasiums in einem Unterrichtsfach erworben. Die
schulpraktische Ausbildung erfolgt in der Regel in nur zwei Unterrichtsfä-
33
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
chern, da die Arbeitsbelastung bei der zusätzlichen Ausbildung in einem weiteren Fach zu hoch ist.
Unabhängig von der schulpraktischen Ausbildung sind die Einstellungschancen bei drei vollen Lehrbefähigungen besser, denn diese Bewerber erhalten
einen Bonus von 0,2 auf die Note des Zweiten Staatsexamens. Zudem fordern
immer mehr Schulen bei ihrer Bedarfsplanung manchmal eine »Dreierkombination« an: zum Beispiel D, G, Sk. Wenn eine solche Anforderung vorliegt, werden
Bewerberlisten mit diesen »Dreierkombinationen« erstellt. Das Bewerberfeld ist
dann kleiner und damit erhöhen sich automatisch die Einstellungschancen.
• Ferner erfolgt eine Notenangleichung aufgrund der in den einzelnen Bundesländern ermittelten Gesamtdurchschnittsnoten. Diese werden ca. alle drei
Jahre neu berechnet.
Beispiel: In Rheinland-Pfalz betrage der Durchschnitt der Gesamtnoten der
Zweiten Staatsprüfung 2,3, im Bundesland X 2,1, im Bundesland Y 2,4; dann
erhält ein Berwerber aus X einen Malus von 0,2, aus Y einen Bonus von 0,1.
Als Grundlage zu dieser Berechnung werden die zum Prüfungszeitpunkt des
zweiten Staatsexamens geltenden Gesamtdurchnschnittsnoten herangezogen, auch wenn die Bewerbung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bei dem neuere
Gesamtdurchschnittsnoten vorliegen.
4. Tipps und Informationen
34
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Ein Bewerber aus Rheinland-Pfalz mit den
Fächern L, Sp, Sk und der Gesamtnote
1,60 hat bereits drei Jahre (zwölf Stunden
pro Woche) Vertretungen im Schuldienst
geleistet.
Eine Bewerberin aus Baden-Württemberg
mit den Fächern D, E und der Gesamtnote 1,20 bewirbt sich in Rheinland-Pfalz.
Nach ihrem Referendariat in Baden-Württemberg hat sie zwei Jahre lang eine
unterrichtliche Tätigkeit in England wahrgenommen.
Note des Ersten Staatsexamens
(20 Prozent):
1,50
Note des Zweiten Staatsexamens
(80 Prozent):
1,60
Auswahlnote aufgrund der
beiden Staatsexamina:
1,58
Note des Ersten Staatsexamens
(20 Prozent):
2,50
Note des Zweiten Staatsexamens
(80 Prozent):
1,20
Auswahlnote aufgrund der
beiden Staatsexamina:
1,46
Bonus für unterrichtliche Tätigkeit
im Ausland:
- 0,20
Malus für Baden-Württemberg
(angenommen):
+ 0,25
Bonus für Rheinland-Pfalz
- 0,50
Bonus für Vertretungen:
- 0,60
Bonus für weiteres Fach:
- 0,20
Endgültige Auswahlnote:
0,28
Endgültige Auswahlnote:
1,51
2. Bewerbungen für das Listeneinstellungsverfahren können zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Alle Bewerbungen, die mindestens vier Wochen vorher bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingegangen sind, werden zu den
Stichtagen 15. Februar, 15. Mai, 15. Juni, 15. Oktober und 15. Dezember in
die Bewerberlisten eingearbeitet. Die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
finden Sie im Internet www.add.rlp.de. Haupteinstellungstermine sind der 1.
Februar sowie der Schuljahresbeginn. Ergänzend kann bei Bedarf auch zu
anderen Zeitpunkten im Jahr eingestellt werden.
3. Bewerben Sie sich in ganz Rheinland-Pfalz. Regionale Einschränkungen verschlechtern die Einstellungschancen.
4. Bewerben Sie sich an allen Gymnasien und an allen Gesamtschulen. Da sich
einige Gesamtschulen z.Z. im Aufbau befinden, ist dort der Bedarf an Lehrkräften vergleichsweise groß.
5. Lehnen Sie nicht leichtfertig eine Ihnen angebotene Stelle ab. Dies kann bei
künftigen Auswahlverfahren zu einer Ablehnung führen.
6. Falls in einem Bewerberfeld die Noten dicht beieinander liegen (Differenz:
0,20), führen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bzw. die Außenstellen in Neustadt und Koblenz Auswahlgespräche durch. Zu diesen Gesprächen werden auch die Schulleiter der aufnehmenden Schule und ein Vertreter des Bezirkspersonalrats eingeladen.
Auch Bewerber, deren Note des zweiten Staatsexamens 3,0 oder schlechter ist, müssen sich einem Auswahlgespräch bei der ADD unterziehen. Dieses Gespräch führt ein Referent der Schulaufsichtsbehörde; in der Regel wird
auch hier ein Mitglied des Bezirkspersonalrats eingeladen.
7. Zum Schuljahresbeginn gibt es neben dem »Listeneinstellungsverfahren« ein
schulscharfes Einstellungsverfahren. Die Stellenausschreibungen des schulscharfen Verfahrens werden ca. Mitte Februar im Internet (www.add.rlp.de)
veröffentlicht. Hier findet man auch das Anforderungsprofil der jeweiligen
Stelle. Die Bewerbungen richtet man für jede Stelle gesondert an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Beachten Sie bei ihrer Bewerbung
unbedingt die Ausschlussfrist (ca. Mitte bis Ende März) und fügen Sie alle
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Die Berechnung der Auswahlnote für das Listeneinstellungsverfahren soll an
zwei Beispielen verdeutlicht werden:
1. Das Land Rheinland-Pfalz beschäftigt neu einzustellende Lehrkräfte grundsätzlich als Beamte (A 13) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 24 Stunden.
Es kann jedoch auch ein niedrigeres Stundendeputat bis zur Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung (mindestens zwölf Stunden für Gymnasiallehrer/innen) gewählt werden.
35
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
erforderlichen Unterlagen bei, die für das jeweilige Anforderungsprofil wichtig
sind. Bewerbungen, die nach der Ausschlussfrist eingehen oder unvollständig
sind, werden nicht berücksichtigt (siehe auch am Ende dieses Kapitels: »Mehr
zum schulscharfen Einstellungsverfahren«).
Die Bewerber richten für jede Stelle, die ihn interessiert, je eine schriftliche,
formlose Bewerbung an die ADD. Diese überprüft die Bewerbungen auf Zulässigkeit und sendet der betreffenden Schule für jede ausgeschriebene Stelle eine
Bewerberliste, geordnet nach der Note des Zweiten Staatsexamens.
Anschließend werden die Bewerber von der Schule zu einem Gespräch eingeladen. Dieses findet in der konkreten Schule vor einer von der Schule gebildeten Auswahlkommission statt.
8. Bewerben Sie sich in anderen Bundesländern (–> Wichtige Adressen).
9. Erstellen Sie zusammen mit Ihrem Referendarjahrgang Sammelbewerbungen für die Privatschulen in Rheinland-Pfalz oder sogar bundesweit. Ein vollständiges Verzeichnis aller Privatschulen der Bundesrepublik Deutschland ist
in der Geschäftsstelle des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz erhältlich.
10. Bewerben Sie sich für Vertretungsstellen direkt bei der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier oder bei den Außenstellen der Schulaufsicht
in Koblenz und Neustadt (–> Wichtige Adressen). Sie erhalten durch Vertretungen zwar keine Anwartschaft auf eine Planstelle, können aber Ihre
Gesamtnote um bis zu 1,00 verbessern. Ein bestehender Vertretungsvertrag wird ggf. vorzeitig für eine unbefristete Beschäftigung aufgelöst.
11. Erkundigen Sie sich im –> Bundesverwaltungsamt nach sog. Bundesprogrammlehrern im Auslandsschuldienst oder nach anderen Möglichkeiten im
Auslandsschuldienst eingesetzt zu werden.
12. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien können
unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfung zum Wechsel der Lehramtslaufbahn für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen ablegen. Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften die Befähigung für das entsprechende Lehramt
zuerkannt werden kann (LVO über die Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn vom 17. Juli 2002, Amtsblatt 10/2002, 420-424).
Dieser gehören drei stimmberechtigte Mitglieder
• der/die Schulleiter/in
• eine von der Gesamtkonferenz bestimmte Lehrkraft
• ein volljähriges Mitglied des Schulausschusses
und weitere beratende Mitglieder an:
• ein Vertreter des örtlichen Personalrats
• die Gleichstellungsbeauftragte
• ggf. ein Schwerbehindertenvertreter
• ein Vertreter der ADD
Nach Abschluss der Auswahlgespräche mit den Bewerbern schlägt die Kommission eine konkrete Einstellungsmaßnahme der ADD vor.
Die ADD entscheidet auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Landespersonalvertretungsgesetzes (Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates bei der
ADD), über die Einstellungsmaßnahme. Die schulscharfen Einstellungen sind
vor Beginn des üblichen landesweiten Einstellungsverfahrens abzuschließen.
36
Seit August 2000 gibt es in Rheinland Pfalz neben dem landesweiten Einstellungsverfahren auch ein so genanntes »schulscharfes« Stellenverfahren.
Hierbei legt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) fest, welche
Schulen aufgrund von fächerspezifischen, regionalen oder schulspezifischen
Bedarfsgesichtspunkten am schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. Diese Schulen senden im Benehmen mit dem örtlichen Personalrat einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext an die ADD. Die ADD überprüft
ob die Formulierungen zu konkret sind und dadurch nur sehr wenige Bewerbungen möglich sind, oder ob sie zu allgemein gehalten sind, dass eine Ausschreibung im landesweiten Verfahren sinnvoller wäre. Ist beides nicht der Fall wird
die Stelle im Amtsblatt, im Internet und an den Studienseminaren ausgeschrieben.
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Zweites Staatsexamen und Einstellung
Mehr zum schulscharfen Einstellungsverfahren
37
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Beamtenrecht
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
1. Der Lehrer als Beamter
1.1 Warum sind Lehrer Beamte?
Der Lehrer übt in seiner beruflichen Tätigkeit an öffentlichen Schulen hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe aus, denn die Veranstaltung von Schule
gehört zu den zentralen Staatsaufgaben (Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz; §6 Abs.3
Landesbeamtengesetz). Hoheitliche Aufgaben sind nach Art 33 Abs. 4 Grundgesetz in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Mit der Formulierung »öffentlich-rechtliches Treueverhältnis« ist das Beamtentum
gemeint. In §25 (3) des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich
festgelegt, dass hauptamtliche Lehrer in Rheinland-Pfalz in der Regel Beamte
sein müssen.
Dienstleistungs- und Gehorsamspflicht
Regelung des Dienstverhältnisses durch Gesetz
Laufbahnprinzip
Lebensprinzip, Hauptberuf
Disziplinarrecht
Streikverbot
Alimentationsprinzip
Besitzstandswahrung
2. Das Beamtenverhältnis
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Für eine Berufung in das Beamtenverhältnis finden sich im Landesbeamtengesetz folgende Festlegungen:
»In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.2 Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht
Die Rechtsregeln, die für Beamte gelten, fasst man unter der Sammelbezeichnung »Beamtenrecht« zusammen. Lehrer sind Landesbeamte. Insofern
gelten für sie innerhalb des Beamtenrechts einerseits Bundesgesetze (zum
Beispiel Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz), andererseits Landesgesetze (zum Beispiel Landesbeamtengesetz, Laufbahnvorschriften, Beihilferegelungen). Die jeweiligen Gesetzesbefugnisse des Bundes und der Länder sind nach Maßgabe der Artikel 30 sowie 70 bis 82
Grundgesetz geregelt.
38
Der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber sind verfassungsrechtlich
legitimiert, das Beamtenverhältnis auszugestalten. Bei dieser Ausgestaltung
sind die Gesetzgeber nicht frei von verfassungsrechtlichen Bindungen, sondern
müssen sich an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums orientieren (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Zu diesen Grundsätzen pflegt man etwa
folgende Prinzipien zu rechnen1:
1. Hoheits- und Direktionsgewalt des Staates
2. Gegenseitige Treuepflicht
1
vgl. Hennecke, Frank: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – verfassungsrechtliche Grundlagen des Beamtenverhältnisses, in: Wünschel/ Bender/Laveuve/Karst
(Hrsg.): Schule in der Praxis, Bd. 1, Kap.4.2
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) …«2
Eine weitere Voraussetzung für eine Verbeamtung in Rheinland-Pfalz besteht
darin, dass das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf, es sei denn dass
vorher eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst vorlag.3
Das 40. Lebensjahr kann um bis zu drei Jahre überschritten werden, wenn
die/der Betroffene aufgrund von Kindererziehung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht zu einem früheren Zeitpunkt verbeamtet werden konnte.
Verbeamtet werden können auch sogenannte Seiteneinsteiger/Seiteneinsteigerinnen in Rheinland-Pfalz, wenn sie nach einer bestimmten Anzahl von Jahren
im Schuldienst eine entsprechende Prüfung bestehen und die o.a. Bedingungen
erfüllen.
§ 9 (1) Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962, zuletzt geändert am 15. Oktober 2004 (LBG)
3
gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 48 Landeshaushaltsordnung
2
Beamtenrecht
Beamtenrecht
1.3 Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
39
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
2.2 Arten des Beamtenverhältnisses
Das Landesbeamtengesetz unterscheidet folgende – für den Schuldienst relevante – Arten des Beamtenverhältnisses:
»Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des §6
Abs.1 (hoheitliche Aufgaben, Anm. d. Red.) verwendet werden soll,
2. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf
Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
3. auf Widerruf, wenn der Beamte den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.«4
Im Falle eines Dienstunfalls7 hat der Beamte auf Widerruf Rechtsanspruch
auf Leistungen der staatlichen Unfallfürsorge, im Falle einer »dauernden Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls« hat er Anspruch auf Versorgung. Zum
Dienst gehören zum Beispiel Dienstreisen, Dienstgänge (Klassenfahrten, Wandertage), dienstliche Veranstaltungen (Konferenzen, Elternabende), der Weg
von und zur Dienststelle (zur Schule bzw. zum Seminar).
Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Dennoch hat er den geringsten Entlassungsschutz. Neben den Entlassungsgründen, die auch für Beamte auf Probe gelten
(Dienstvergehen, mangelnde Bewährung, Dienstunfähigkeit, formale Gründe),
können Studienreferendare außerdem entlassen werden, »wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
1. durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben,
2. in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
3. den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können«.8
Die Entlassung selbst ist ein Verwaltungsakt, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
40
§ 7 (1) LBG
§ 5 (3) LVO Ausbildung und Zweite Staatsprüfung f. d. Lehramt an Gymnasien
6
Zu den Pflichten des Beamten vgl. §§ 63-84 LBG, zu den Rechten §§ 87-104 LBG. Von besonderem Interesse für den Inhaber eines Lehramtes ist die mögliche Haftung bei Schulunfällen.
Die Haftung regelt § 86 LBG
4
5
2.4 Das Beamtenverhältnis auf Probe und die Verbeamtung auf Lebenszeit
Die Einstellung eines Gymnasiallehrers / einer Gymnasiallehrerin erfolgt als Studienrat/Studienrätin zur Anstellung (z.A.) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn er die unter 2.1 geschilderten Voraussetzungen erfüllt.
Eine weitere Bedingung für die Aufnahme in dieses Beamtenverhältnis ist die
gesundheitliche Eignung, die durch eine amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen werden muss. Kann der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung nicht
bestätigen, erfolgt in der Regel eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis.
Für den Staat besteht keine rechtliche Verpflichtung, einen Studienreferendar
nach bestandenem Zweiten Staatsexamen zum Beamten auf Probe und zum
Studienrat zur Anstellung (StR z.A.) zu ernennen. Die Auswahl geschieht nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.9
Die Dauer der Probezeit10 für einen Studienrat z.A. beträgt drei Jahre. Danach
kann die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Ernennung
zum Studienrat erfolgen.
§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz vom 16. März 1999, zuletzt geändert am 21. Juni 2005
(BeamtVG)
8
§ 13 LVO Ausbildung und Zweite Staatsprüfung; vgl. aber § 12 LVO: Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes
9
§ 10 LBG; vgl. hierzu das Ratgeberkapitel: »Zweites Staatsexamen und Einstellung«
7
Beamtenrecht
Beamtenrecht
2.3 Der Studienreferendar als Beamter auf Widerruf
Für die Ausbildungszeit von zwei Jahren wird der Studienreferendar zum Beamten auf Widerruf ernannt. Ihm wird die Ernennungsurkunde ausgehändigt, er
leistet den Diensteid und unterzeichnet seine Vereidigungsniederschrift. Unter
bestimmten Umständen kann das Referendariat verkürzt werden; zu den Verkürzungstatbeständen sollen bei geänderter Lehrerausbildung auch die Praktika gehören. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die gesamte Prüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und
bestanden wird.5
In Rheinland-Pfalz regelt die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 (GABl 14/97,
zuletzt geändert am 14. 11.2004 – GVBl. S. 511 –) den Vorbereitungsdienst.
Die Referendarzeit dient in erster Linie der Ausbildung, nicht der Nutzbarmachung der Arbeitskraft des Referendars.
Der Studienreferendar steht als Beamter auf Widerruf in einem Spannungsfeld: einerseits ist er Auszubildender mit allen Rechten des Beamten, andererseits soll er insbesondere in seinem eigenverantwortlich geführten Unterricht
alle Pflichten des beamteten Lehrers erfüllen.6
Auch in der Besoldung zeigt sich die Sonderstellung dieses Beamtenverhältnisses, denn der Studienreferendar erhält gesondert festgelegte Anwärterbezüge, die nur durch den Charakter der Ausbildung gerechtfertigt werden können.
41
Beamtenrecht
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Die Ernennung erfolgt durch die Ernennungsurkunde. Für die Lebenszeitverbeamtung ist die Vollendung des 27. Lebensjahres, eine erneute Feststellung
der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt sowie eine mindestens ausreichende Schulleiterbeurteilung (mindestens D) notwendig.
Die normale Probezeit (drei Jahre) kann einerseits aufgrund der Qualifikation
des Beamten, andererseits auf Grund von bestimmten früheren Tätigkeiten verkürzt werden
In ersterem Falle ergeben sich aufgrund der Note des zweiten Staatsexamens
und entsprechender Schulleiterbeurteilungen folgende Verkürzungsmöglichkeiten:
Note des zweiten
Staatsexamens
1
Schulleiterbeurteilung
Dauer der Probezeit
mindestens A
1 Jahr, 6 Monate
Die Einweisung in eine Planstelle (= Wegfall der Dienstbezeichnung »z.A.«)
erfolgt normalerweise zugleich mit der Beendigung der Probezeit, so dass die
Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt auch Beamter auf Lebenszeit wird.
Es gibt aber zwei Tatbestände, die zu einer Anstellung bereits während der
Probezeit führen können:
• Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten sowie Wehrübungen,
• Kindererziehungszeiten und/oder Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Der Beamte wird angestellt, bleibt aber bis zum erfolgreichen Abschluss seiner
Probezeit Beamter auf Probe.
Der Zeitpunkt der Anstellung hat Auswirkungen auf spätere Beförderungen.
Eine Beförderung kann nämlich in der Regel frühestens ein Jahr nach dem Wegfall des »z.A.« erfolgen.
2
mindestens B
2 Jahre
2.5 Die Laufbahn im höheren Dienst
3 oder 4
mindestens D
3 Jahre
Die Probezeit kann weiterhin aufgrund von früheren Tätigkeiten verkürzt werden, die folgendermaßen definiert sind: »Zeiten einer Tätigkeit, die nach Art und
Bedeutung derjenigen des übertragenen Amtes entsprochen haben und die
nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die hauptberufliche Tätigkeit
angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist
jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.«11
Wenn beide Verkürzungsgründe vorliegen, werden auch beide berücksichtigt.
Eine Mindestprobezeit von einem Jahr muss allerdings abgeleistet werden.
Wie bereits dargelegt, muss vor Ablauf der Probezeit eine Dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter erstellt werden. Kommen dabei Zweifel an der Eignung des Beamten auf, kann die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden.
Nach erneuter Beurteilung ist dann zu entscheiden, ob eine Verbeamtung auf
Lebenszeit erfolgt oder die Entlassung aus dem Dienst wegen Nicht-Bewährung
angeordnet werden muss.
Der Beamte auf Probe kann demnach unter Wahrung bestimmter Fristen entlassen werden,
• wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
• bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der
Probezeit,
• bei mangelnder gesundheitlicher Eignung.12
vgl. § 20 Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GABL. 136)
vgl. § 20 (3) Schullaufbahnverordnung
12
vgl. §41 LBG
10
11
Für die Beförderung zum Oberstudienrat fordert die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Beurteilung der beamteten Lehrkraft durch den Schulleiter
an. Dabei gilt, dass der Beamte während der Probezeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung nicht befördert werden darf.
Um Funktionsstellen mit der Dienstbezeichnung Studiendirektor oder
Oberstudiendirektor an Schulen und Studienseminaren können sich nur
Lehrkräfte mit einer mindestens vierjährigen Berufserfahrung in einem
unbefristeten Angestellten- oder Beamtenverhältnis im Schuldienst bewerben.
Folgende Übersicht stellt die Laufbahn »Lehramt im höheren Dienst« dar.
Beamtenverhältnis
Dienstbezeichnung
Dienstbezüge
Beamter auf Widerruf
Studienreferendar
Anwärterbezüge
Studienrat z.A.
A 13
24 Monate Vorbereitungsdienst
Beamter auf Probe
3 Jahre, kann bis auf 1 Jahr
verkürzt werden
(in der entsprechenden Stufe
+ Zulage)
Beamter auf Lebenszeit Studienrat
A 13
(in der entsprechenden Stufe
+ Zulage)
Oberstudienrat
A 14
Studiendirektor
A 15
Oberstudiendirektor
A 16
Beamtenrecht
42
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
43
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Versicherungen und Beihilfe
hält, muss er dies vor der Behandlung dem Patienten mitteilen. Fazit: Eine normale Privatpatientenbehandlung wird von der Beihilfe zu den oben angegebenen Prozentsätzen erstattet.
Bei Krankenhausaufenthalten sind die sogenannten Wahlleistungen
(Chefarztbehandlung, 2-Bett-Zimmer bei Zuzahlung von derzeit 12 Euro pro
Tag des Krankenhausaufenthaltes) nur dann beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte sich monatlich 13 Euro hierfür vom Gehalt abziehen lässt. Tut
er dies nicht, werden für die Mehrkosten, die durch eine Chefarztbehandlung
oder Unterkunft im Zweibett-Zimmer entstehen, keine Beihilfen gezahlt. Der
Beihilfeberechtigte muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten
nach Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses erklären,
ob er die Zahlung von 13 Euro leisten will. Ein Beamter, der seine Laufbahn
als Referendar beginnt, hat demnach drei Möglichkeiten, sich zu entscheiden, ab wann er den Beihilfeschutz für die Wahlleistungen in Anspruch nehmen will:
• ab Beginn des Referendariats (Beamter auf Widerruf),
• ab Beginn der Probezeit als Beamter,
• ab Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit.
Erklärt er nicht spätestens bei Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, dass er die 13 Euro zahlen möchte, sind die Mehrkosten für Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten auf Dauer nicht beihilfefähig.
Die zusätzlichen Kosten für eine Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer müssen voll von dem Patienten bzw. von seiner Versicherung getragen werden.
Beihilfen werden erst dann gezahlt, wenn die Erstattungssumme der Beihilfe
in dem Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen in Rechnung
gestellt worden sind, 300 Euro übersteigt. Diese sogenannte Kostendämpfungspauschale gilt für vollbeschäftigte Beamte der Besoldungsgruppen A 12 bis
A 15 und wird um 40 Euro pro berücksichtigungsfähigem Kind reduziert. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die 300 Euro im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gemindert, d.h. zum Beispiel dass bei Beschäftigung mit halber Stelle die
Kostendämpfungspauschale 150 Euro beträgt. Diese Kostendämpfungspauschale entfällt bei Referendaren und auch bei Aufwendungen für bestimmte
Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge.
Besondere Regelungen – insbesondere Festsetzung von Höchstgrenzen – gelten bei den Beihilfeleistungen für Zahnersatz, Zahnimplantaten, psychotherapeutischen Behandlungen, Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen), Kuren u.ä.
Aufwendungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen (zum Beispiel prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, implantologische Leistungen) sind auch
nur dann beihilfefähig, wenn der Betroffene bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Versicherungen dienen der Absicherung persönlicher Lebensrisiken. Durch den
Eintritt in das Berufsleben entsteht insofern eine neue Situation, als weitere
Risiken auftreten bzw. der Versicherungsschutz an Fürsorgeleistungen des
Arbeitgebers oder Dienstherrn angepasst werden kann.
Die folgenden Ausführungen setzen die Rechtslage von April 2006 voraus.
1. Beihilfe, Krankenversicherung, Pflegeversicherung
1.1 Beihilfe
Eines der größten persönlichen Lebensrisiken ist sicherlich das der Krankheit.
Statt eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag erhält der Beamte in
Gestalt der sogenannten »Beihilfe« Teile der Krankheitskosten erstattet.
Im Einzelnen wird von der Beihilfe folgender Anteil an den Krankheitskosten
(= beihilfefähige Aufwendungen) übernommen:
Versicherungen und Beihilfe
Beihilfeberechtigter:
Beihilfeberechtigter mit mindestens
zwei berücksichtigungsfähigen Kindern:
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte:
Berücksichtigungsfähiges Kind:
44
50 Prozent
70 Prozent
70 Prozent
80 Prozent
Vereinfachend kann man sagen, dass Kinder dann bei der Beihilfe berücksichtigt werden, wenn die Eltern Kindergeld für sie erhalten.
Der Ehegatte gilt in dem Fall als berücksichtigungsfähig, wenn seine Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 20 450
Euro nicht übersteigen. Hat der Ehepartner im laufenden Kalenderjahr, in
dem die Krankheitskosten entstehen, Einkünfte unter 20 450 Euro, kann er
auch dann Beihilfe erhalten. Der Ehegatte gilt nicht als berücksichtigungsfähig, wenn er einen eigenen Anspruch auf Beihilfe (zum Beispiel als Beamter)
hat. In diesem Fall erhält dieser Ehepartner den Beihilfesatz eines Beihilfeberechtigten.
Sind beide Ehegatten auf Grund ihres Berufes beihilfeberechtigt und sind mindestens zwei Kinder vorhanden, so kann einer von ihnen – nach eigener Wahl
– 70 Prozent als Beihilfesatz bekommen, der andere erhält 50 Prozent.
Die Heilbehandlungskosten werden bis zu bestimmten Schwellenwerten
erstattet (Ausnahme: nicht anerkannte Heilmethoden). Überschreitet der Arzt
diese Schwellenwerte, muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen oder sie
versichern. Wenn allerdings der Arzt eine solche Maßnahme für angebracht
Versicherungen und Beihilfe
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Beihilfefähig sind die Kosten einer Behandlung durch einen Heilpraktiker
(innerhalb bestimmter Schwellenwerte). Weiterhin gibt es Beihilfen bei Geburtsund Todesfällen und im Falle einer Pflegebedürftigkeit.
Insgesamt dürfen die aus demselben Anlass gewährten Leistungen der Beihilfe und zum Beispiel einer Versicherung 100 Prozent der entstandenen Kosten
nicht überschreiten (Ausnahme: sogenannte Tagegeldversicherungen).
Geschieht dies doch, wird die Beihilfeleistung reduziert.
Die Beihilfe ist auf einem an der Schule erhältlichen Antragsformular zu beantragen. Diesem sind Duplikate/Kopien von Rechnungen, Rezepten u.a. beizufügen. Der Beihilfeantrag muss spätestens zwei Jahre nach Entstehung der Aufwendungen bei der Beihilfestelle vorliegen. Erstattet werden Kosten nur, wenn
sie insgesamt bei einer Antragstellung mindestens eine Höhe von 200 Euro (bei
Referendaren: 100 Euro) erreichen. Die Regelungen für die Kostendämpfungspauschale bleiben davon unberührt.
Ausführungen und Merkblätter zur Beihilfe finden sich unter www.zbv-rlp.de
und können dort heruntergeladen werden.
Die maßgebenden Verordnungen sind abgedruckt im Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Ministerialblatt (MinBl.)des Landes Rheinland-Pfalz (GVBl.)
und finden sich in der Regel auch im Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien
für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung
und Kultur (GAmtsbl.):
1.2 Krankenversicherung
• Beihilfenverordnung vom 31. März 1958, zuletzt geändert durch die 15. Landesverordnung zur Änderung Beihilfenverordnung vom 9. Mai 2005, GVBl. S.
195; GAmtsbl. 2005, S. 307
• Durchführung der Beihilfenverordnung (VV des Ministeriums der Finanzen
vom 24. Juni 2005), MinBl. 2005 S.206
46
• Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke (VV des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 in der Fassung
vom 24. Juni 2005), MinBl.2005 S.226
Weitere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Beihilfestellen. Die Aufsicht
über das Beihilfewesen obliegt dem Finanzministerium.
Die Beihilfe ist Ländersache, das heißt, dass bei einer Übernahme in den
Dienst eines anderen Bundeslandes dessen Beihilferegelungen in Kraft treten;
bei einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst gelten die Beihilfevorschriften des
Bundes.
Neben der Höhe des monatlichen Beitrages sollte man bei den Tarifen der privaten Krankenversicherungen vor allem Folgendes vergleichen:
Versicherungen und Beihilfe
Versicherungen und Beihilfe
• Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (VV des Ministeriums der Finanzen vom 17. Januar
2002), MinBl. 2002,S. 271
Die von der Beihilfe nicht erstatteten Kosten können sehr hoch sein, so dass
für die Absicherung des Restrisikos dringend der Abschluss einer Krankenversicherung zu empfehlen ist. Private Krankenversicherungen bieten hierfür
sogenannte »beihilfekonforme Tarife« an, d.h. die Krankenversicherung übernimmt die Restkosten in einem Krankheitsfall, so dass durch Beihilfe und Versicherung insgesamt eine Erstattung von 100 Prozent der Privatpatientenkosten erfolgt (zum Beispiel: Beihilfeanspruch: 70 Prozent; Versicherungsschutz:
30 Prozent).
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für
Beamte nicht. Damit keine sogenannten Wartezeiten (Zeiten ohne Erstattungsleistungen) entstehen, sollte sich der Versicherungsschutz durch eine Privatversicherung nahtlos an den durch eine evtl. vorher bestehende gesetzliche Versicherung anschließen.
Folgendes ist bei der Wahl der Versicherung zu beachten:
Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, in der sich der Beitrag
nach dem Einkommen des Verdienenden unabhängig von der Größe seiner
Familie richtet, ist bei der privaten Krankenversicherung jedes Mitglied der
Familie einzeln zu versichern. Der Beitrag ergibt sich aus der Risikokalkulation
der einzelnen Versicherung und ist unabhängig vom Gehalt des Betroffenen. Er
kann je nach Schadensverlauf von der Versicherung erhöht werden.
Es gilt die Faustregel: Je jünger man der privaten Versicherung beitritt, umso
geringer ist der Beitrag. Daraus folgt: Wer sich einmal einer privaten Krankenversicherung angeschlossen hat, kann in der Regel zu einer anderen privaten
Versicherung nur unter Verlusten (höherer Beitrag wegen höheren Eintrittsalters; evtl. Ausschluss von Leistungen bei bestimmten Krankheiten auf Grund
einer Gesundheitsüberprüfung) wechseln. Die gesetzliche Krankenversicherung
nimmt einen vormals privat Versicherten nur dann auf, wenn eine Versicherungspflicht entsteht.
Unter diesen Umständen ist genau zu prüfen, welchem Versicherungsunternehmen man sich anschließt. Leider sind die Tarife der privaten Krankenversicherungen recht undurchsichtig. Deshalb sollte man sich Angebote von mehreren Unternehmen machen lassen, und zwar nicht nur für den während der
Referendarzeit geltenden Ausbildungstarif, sondern auch für den Normaltarif.
Wird jemand nach dem Referendariat arbeitslos, erfolgt Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Sind Versicherungsleistungen in bestimmten Fällen ausgeschlossen?
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Versicherungen und Beihilfe
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
• Gibt es Höchstgrenzen bei Erstattungen für Leistungen der Ärzte und Heilpraktiker und, wenn ja, stimmen diese mit den Schwellenwerten der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung überein?
sich und seine Angehörigen eine Pflegeversicherung abschließen. Für Beamte
empfiehlt sich hier eine private Pflegepflichtversicherung. Wegen des Beihilfeanspruchs sind die Beiträge für diese Versicherung bei Beamten reduziert.
• Gibt es Leistungsbegrenzungen bei Zahnbehandlungen (incl. Zahnersatz
u.s.w.), psychotherapeutischen Behandlungen, Sanatoriums- und Kuraufenthalten?
• Sind die sogenannten Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalt (s.o.) mitversichert?
• Gibt es Leistungsbegrenzungen bei der Anschaffung von Hilfsmitteln (zum
Beispiel Brillen, Hörgeräte, Rollstuhl)?
• Ist die Versicherung nur räumlich begrenzt gültig oder sind auch Krankheitsfälle im Ausland mitversichert?
• Gibt es eine Beitragsrückgewähr und, wenn ja, unter welchen Bedingungen
und in welcher Höhe?
• Ist bei Arbeitslosigkeit ein beitragsfreies Ruhelassen der Versicherung möglich?
• Wann fand die letzte Beitragserhöhung statt?
Zusätzlich zu beihilfekonformen Krankenversicherungstarifen bieten einige
Unternehmen sogenannte »Beihilfeergänzungstarife« an. In bestimmten Fällen,
in denen die Beihilfe nichts (zum Beispiel Brillengestell) oder nur bis zu einer
Höchstgrenze (zum Beispiel Zahnersatz) erstattet, gibt es zusätzliche Versicherungsleistungen. Hier sollte man die Tarifbedingungen genau studieren und die
evtl. zu erwartenden Leistungen in Relation zum Beitrag setzen.
Weiterhin gibt es sogenannte »Tagegeldversicherungen«. Ihre Leistungen können zusätzlich zu Beihilfe und der normalen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der 100 Prozent – Grenze (s.o.) in Anspruch genommen werden. Bei
der Krankentagegeldversicherung wird für jeden Krankheitstag ein bestimmter
Geldbetrag dem Versicherungsnehmer ausbezahlt, bei der Krankenhaustagegeldversicherung für jeden Tag eines Krankenhausaufenthaltes. Während die
erste Form der Tagegeldversicherung für einen Beamten sicherlich nicht so
wichtig ist, da er im Krankheitsfall weiterhin sein Gehalt bezieht, kann die Krankenhaustagegeldversicherung zum Ausgleich der bei Unterbringung im 2-BettZimmer nicht erstatteten Kosten (z.Zt. 12 Euro pro Tag) oder der Kosten eines
1-Bett-Zimmers nützlich sein.
1.3 Pflegeversicherung
Im Pflegefall gibt es ebenfalls für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen Leistungen von der Beihilfe. Daneben muss er jedoch für
2. Haftpflichtversicherung: Amts- und Diensthaftpflicht
Mit dem Eintritt in den Schuldienst entstehen neue Haftpflichtverhältnisse,
deren Bedeutung man allerdings – bei korrektem Verhalten des Beamten –
nicht sehr hoch ansetzen muss.
So gibt es einmal die Amtshaftpflicht: Wenn ein Beamter in Ausübung seines
Amtes einem Dritten einen Schaden zufügt, so kann der Geschädigte Klage
gegen das Land Rheinland-Pfalz erheben. Gewinnt er die Klage, so muss das
Land den Schaden ersetzen. Kommt das Land bei der Prüfung des Vorgangs
allerdings zu dem Ergebnis, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des zuständigen Beamten zurückzuführen ist, kann es bei diesem
Regress nehmen. Wer demnach eine Amtshaftpflichtversicherung abschließt,
sollte darauf achten, dass »grobe Fahrlässigkeit« mitversichert ist. Für vorsätzliches Fehlverhalten gibt es keinen Versicherungsschutz.
Das gleiche gilt für die Diensthaftpflichtversicherung. Wenn ein Beamter dem
Dienstherrn selbst einen Schaden zufügt (zum Beispiel ein Gerät defekt macht,
den Schulschlüssel verliert), so kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch
hier bei ihm Regress genommen werden. Bei einer diesbezüglichen Versicherung sollte ebenfalls der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit mitversichert
sein.
3. Weitere Versicherungen
Da sich die Regelungen über die Versorgung bei einer Versetzung in den Ruhestand drastisch verschlechtert haben, ist der Abschluss einer Versicherung
gegen Dienstunfähigkeit vielleicht empfehlenswert.
Während der Probezeit und solange noch nicht eine Dienstzeit von fünf voll
ruhegehaltfähigen Dienstjahren im Beamtenverhältnis (Bestimmte Vordienstzeiten im staatlichen Schuldienst sowie Bundeswehr-/Zivildienstzeiten können
allerdings auf diese Wartezeit angerechnet werden.) erreicht ist, steht der Pensionsanspruch auf »wackligen Füßen« (Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts: Kann-Regelung). Nach dem Wegfall der Probezeit und dem Ende der
fünfjährigen Wartezeit (s.o.) existiert ein Pensionsanspruch bei Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er beträgt 1,875 Prozent pro volles
Jahr (= Vollbeschäftigung) ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine Verringerung des
Prozentsatzes auf 1,79375 Prozent ist inzwischen von der Bundesregierung
Versicherungen und Beihilfe
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
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Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
durchgeführt worden und wird für alle Pensionäre nach der 8. Gehaltsanpassung, die auf das Jahr 2002 erfolgt, voraussichtlich also im Jahre 2010, realisiert. Die Mindestpension im Falle der Dienstunfähigkeit bleibt allerdings 35
Prozent. Dies sind (brutto) 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
eines entsprechenden Vollbeschäftigten zum Zeitpunkt der Pensionierung.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, ggf. der Familienzuschlag Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) und ggf. ruhegehaltfähige Zulagen (zum
Beispiel die Zulage bei der Besoldungsstufe A13 im höheren Dienst). Positiv hinzu kommen sog. Zurechnungszeiten: Bei einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit werden 2/3 der Jahre zwischen Eintritt des Ruhestands und Vollendung des 60. Lebensjahres als Dienstjahre hinzugezählt, andererseits wird
dann das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 Prozent
auf Dauer gemindert, wenn der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bei einem Abschluss einer Versicherung gegen Dienstunfähigkeit sollten folgende Gesichtspunkte beachtet werden:
1. Häufig wird der Begriff »Berufsunfähigkeit« aus dem Rentenrecht genannt: Es
sollte gesichert sein, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten mitversichert
ist.
2. Als Anlass für den Versicherungsfall sollte von der Versicherung die Tatsache
akzeptiert werden, dass die Schulbehörde eine Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit durchführt. Nicht sollte der Anlass sein ein von der
Versicherung verlangtes ärztliches Gutachten. Der ärztliche Gutachter kann
nämlich zu einem anderen Ergebnis kommen als die Behörde, zum Beispiel
zu dem Ergebnis, dass man in einem anderen Beruf weiterarbeiten könne.
Versicherungen und Beihilfe
50
Wenn im Falle eines plötzlichen Todes Hinterbliebene (Ehegatte, Kinder) abzusichern sind, kann hierzu eine Lebensversicherung dienen.
Möglicherweise ist es auch von Nutzen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die berufsbedingte Streitigkeiten abdeckt (zum Beispiel Klagen
wegen nicht bestandener Prüfungen oder dienstlicher Beurteilungen, wegen
nicht erfolgter Beförderung u.s.w.) Im Rahmen der Rechtsschutzordnungen des
Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Philologenverbande kann der
Philologenverband seinen Mitgliedern Rechtsschutz in beruflichen Angelegenheiten gewähren.
Einige Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen der Kfz-Versicherungen
sogenannte »Beamtentarife« an, die günstiger als die normalen Tarife sind.
• Schüler und Schule
• Eltern und Schule
• Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses
• Orientierungsstufe
• Schullaufbahnwechsel
• Freiwilliges 10. Schuljahr an der Hauptschule zum Erwerb des qualifizierten
Sekundarabschlusses I
• Unterricht, Förderung, Ganztagsschule
• Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
• Zeugnisse und Versetzung
• Abstimmungen, Prüfungen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3. Mitversichert werden sollte die sogenannte »begrenzte Dienstfähigkeit«
(§ 56a LBG), weil in diesem Fall u.U. keine höhere Vergütung gezahlt wird als
bei einer vollen Dienstunfähigkeit.
Jede Schule ist auch eine Behörde –, und das bedeutet, dass sie nicht nur ein
von Pädagogik, sondern auch ein von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften
bestimmter Raum ist. Deshalb ist es für Sie notwendig, bereits als Referendar
die wichtigsten Vorschriften zu kennen und zu wissen, wo Sie ggf. den genauen
Text einer Vorschrift nachlesen können, – denn kein Lehrer läuft ständig ‘mit der
Schulordnung unter dem Arm’ herum. In diesem Sinne will Ihnen dieser Artikel
eine grobe Orientierung über die verschiedenen Rechtsebenen geben, die in der
Schule zum Tragen kommen, verbunden mit Hinweisen zum Nachschlagen der
Rechtsverordnungen.
Der Rechtsbereich, innerhalb dessen Sie sich bereits als Referendar sicher
bewegen müssen, ist der Bereich der Notengebung. Deshalb sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Artikel »Leistungsbeurteilung in der Schule« in diesem
Ratgeber verwiesen.
Grundsätzlich betrachtet greifen nun in der Schule unterschiedliche Rechtsebenen. Neben dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung von Rheinland-Pfalz ist der äußere Rahmen des Schullebens durch
das Schulgesetz unseres Bundeslandes bzw. das Privatschulgesetz geregelt.
Hier werden u.a. der »Auftrag der Schule«, die »Zusammenarbeit von Lehrern,
Eltern und Schülern«, die »Gliederung des Schulwesens« u. a. m. geregelt.
Von größerer Bedeutung für Ihren Schulalltag ist die »Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen,
Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs in Rheinland-Pfalz«, in die
u. a. auch die Regelungen über Versetzungen und Zeugnisvergabe integriert
sind. In der Schulordnung werden die innerschulischen Verwaltungsabläufe und
die Formen der Zusammenarbeit in folgenden Abschnitten geregelt:
51
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
• Erhebungen von Daten, Datenschutz
• Schulgesundheitspflege
• Schulpsychologischer Dienst
• Störung der Ordnung
• Hausrecht der Schule
• Übergangs- und Schlussbestimmungen
• Dienst- und Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare
• Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in RheinlandPfalz
• Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz
• Landesverordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien
An dieser Stelle soll Ihnen ausdrücklich die kommentierte Ausgabe der Schulordnung von R. Bender und Dr. J. Grumbach empfohlen werden (die genauen
Literaturangaben erfolgen am Ende des Artikels).
Für den Einsatz in der Oberstufe sind auch die »Landesverordnung über die
gymnasiale Oberstufe« sowie die »Abiturprüfungsordnung« mit den jeweiligen
Durchführungsbestimmungen von grundlegender Bedeutung. Angesichts der
Komplexität der rechtlichen Bestimmungen für die Oberstufe empfiehlt es sich
jedoch, dass Sie bei etwaigen Problemen oder Fragen den MSS-Leiter Ihrer
Schule zu Rate ziehen.
Wichtig ist schließlich für Sie auch die Kenntnis der Aufsichtspflichten des
Lehrers in der Schule (vgl. Verwaltungsvorschrift über »Aufsicht an Schulen«) mit
den Folgen einer etwaigen Aufsichtsverletzung (Alle im Kurztitel genannten Verwaltungsvorschriften und Landesverordnungen finden Sie im »Emisch/Klein«;
genaue Literaturangabe am Ende des Artikels.).
Die Bestimmungen für Klassen-, Kursfahrten und Exkursionen sind in den
»Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen
und Unterrichtsgänge« zusammengefasst. Empfehlenswert ist auch hier die
Ausgabe mit den Erläuterungen von Dr. J. Grumbach. Auch die Wahlen zum Beispiel des Klassenelternsprechers oder des Schulelternbeirates sind rechtlich
fixiert, – und zwar in der »Schulwahlordnung«. R. Bender hat eine Ausgabe des
Gesetzestextes mit Erläuterungen herausgegeben.
Für die Lehrer/innen als Mitglieder der Dienststelle Schule und als Landesbeamte sind weiterhin wichtig: das »Allgemeine Dienst- und Beamtenrecht« sowie
das »Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz«, ferner die Beihilferegelungen,
das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz.
Speziell für Sie als Studienreferendar/in sind darüber hinaus die »Dienst- und
Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare« und die »Landesverordnung
über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien« von Bedeutung, die in den Studienseminaren eingesehen werden können.
Die Ausbildungssituation im Referendariat nimmt Sie als Studienreferendar/in in der Regel zeitlich sehr in Anspruch. Zur leichteren und schnelleren Orientierung über die Ihre Ausbildung unmittelbar betreffenden Regelungen bietet
deshalb der Philologenverband von Rheinland-Pfalz als Serviceleistung für Sie
folgende Sonderdrucke an:
Diese Sonderdrucke können Sie über den jeweiligen Schul- oder Seminarvertreter des Philologenverbandes oder direkt über die Geschäftsstelle des Philologenverbandes in Mainz beziehen.
Ein guter Ratgeber für den Schulalltag stellt die zweibändige Loseblattsammlung »Schule in der Praxis. Problemorientierte Erläuterungen für den Praktiker«
dar, die folgende Teilthemen kommentierend darstellt:
• Verzeichnisse/Adressen
• Ordnungsmaßnahmen
• Rechtsbegriffe
• Personalvertretung
• Allgemeines Schulrecht
• Schriftverkehr
• Dienstrecht: Beamtenrecht
• Schüler/innen
• Besoldung/Beihilfe/Finanzangelegenheiten
• Schulfahrten/Sonstige Schulveranstaltungen
• Eltern
• Schularten/Übergänge
• Konferenzen
• Termine
• Lehrer/innen
• Unterricht
• Leistungsfeststellung/Leistungsbeurteilung/Zeugnisse
Zum Schluss die wichtigsten Quellenangaben im Überblick:
A Reine Quellentexte
Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend sowie
für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur. Hier sind alle relevan-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
52
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
53
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
ten Rechtsvorschriften, die den Lehrer und die Schule betreffen, abgedruckt.
Das Amtsblatt ist Pflichtlektüre für alle Lehrer, ohne dass allerdings erwartet
werden kann, dass jeder Lehrer alle Vorschriften bis ins Einzelne behalten kann.
Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil mit verbindlichen Regelungen
und einem nichtamtlichen Teil, in dem Anregungen für den Schulalltag und
schulbezogene Informationen enthalten sind. Es liegt an jeder Schule zur Einsicht aus. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen und veröffentlicht jeweils aktuell erneuerte, überarbeitete oder auch völlig neue Rechtsbestimmungen für den Schulbereich. Folglich ist es keine systematisch geordnete
Dokumentation von Rechtsvorschriften, sondern ein aktuelles Informationsmedium der Ministerien.
Leistungsfeststellung in der Schule
Zum Nachschlagen von Vorschriften gibt es deshalb folgende zwei Sammlungen
von Gesetzestexten:
Emisch/Klein (früher: »Klatt/Klein«): Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Ausgabe: Rheinland-Pfalz; Wingen-Verlag Essen, 1 Band, Wingen-Text 36, ISBN:
0724-0872, Tel. v. Wingen-Verlag: 02 01 / 22 25 41
Hier sind alle wichtigen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften unkommentiert zusammengefasst.
Schulrecht – Ergänzbare Sammlung für Schule und Schulverwaltung, Ausgabe
für das Land Rheinland-Pfalz, 5 Bde., Luchterhand-Verlag.
54
Pädagogischer und schulrechtlicher Grundsatz:
Zeugnis-Noten werden letztlich pädagogisch verantwortet »festgesetzt« (§56
Absatz 1) und nicht allein durch Berechnungen ermittelt (auch nicht im Punktesystem der MSS).
1. Schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (§46)
1.1. Zeitumfang: 15 Minuten in der SEK I, 30 Minuten in SEK II möglich (= reine Arbeitszeit, also ohne Diktieren der Aufgabenstellung o. ä.).
B Kommentierte Ausgaben
1.2. Es können nur die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtstunden
abgefragt werden.
Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen
Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs in
Rheinland-Pfalz, kommentiert von Reinhard Bender und Dr. Joachim Grumbach unter Mitarbeit von Dr. Klaus Globig und Werner Keym, Sommer-Verlag
Grünstadt, 1997, ISBN: 3-921-395-14-3; Tel. v. Sommer-Verlag: 0 63 59 /
92 45 10
1.3. Die sogenannte »3-Striche-Praxis«, wonach bei drei nicht gemachten
Hausaufgaben die Note »ungenügend« erteilt wird, ist rechtlich nicht
zulässig. Das Versäumen von Hausaufgaben soll dokumentiert werden,
kann aber nur in die Mitarbeitsnote und in die Epochalnote Eingang finden.
Schulwahlordnung. Texte und Erläuterungen von Reinhard Bender, Sommer-Verlag Grünstadt, 2., erg. Aufl. 1990, ISBN: 3-921-395-21-6
2. Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (§ 47)
Schule in der Praxis. Problemorientierte Erläuterungen für den Praktiker, herausgegeben von Wolfgang Wünschel, Reinhard Bender, Max Laveuve und Bernd
Karst, Wingen-Text 37, ISBN: 3-8028-0354-X
Checkliste für Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen
• Tage, die von Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen (den
sogenannte »10-Stunden-Tests«) freigehalten werden müssen:
Leistungsfeststellung in der Schule
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Schulrecht – Ergänzbare Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue Folge, 5 Bde., Luchterhand-Verlag, hrsg. v. Holger Knudsen. Beides
sind ausführliche Sammlungen von Gesetzestexten, die an vielen Schulen vorhanden sind.
Im Folgenden haben wir für Sie die zehn wichtigsten Regelungen zur Leistungsfeststellung in der Schule stichwortartig zusammengestellt, damit Sie so schneller einen Überblick über diese Thematik erhalten. Ausführlicher finden Sie die
Regelungen in unserer Broschüre »Leistungsfeststellung in der Schule« erklärt,
die Sie über die Schulvertreter des Philologenverbandes RLP oder unsere
Geschäftsstelle beziehen können.
In den folgenden Erläuterungen beziehen sich die Rechtsverweise in den
Klammern immer auf die Übergreifende Schulordnung, deren entsprechende
Bestimmungen in chronologischer Abfolge aufgeführt werden. Wegen seiner
grundsätzlichen Bedeutung wurde der schulrechtliche Grundsatz der pädagogischen Freiheit des Lehrers vorangestellt.
55
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
– Letzter Tag vor den Ferien
– Erste Fachstunde nach den Ferien
• Bekanntgabe des Termins einer Klassen-, Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung: mindestens eine Woche vorher.
• Höchstzahl zulässiger Klassen- bzw. Kursarbeiten und schriftlicher Überprüfungen:
– Pro Tag: entweder eine Arbeit oder eine schriftliche Überprüfung
– Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen: drei Arbeiten
oder schriftliche Überprüfungen
• In den Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind,
darf eine schriftliche Überprüfung
– höchstens einmal pro Schulhalbjahr gefordert werden, aber nicht in den
letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz,
– höchstens dreißig Minuten dauern,
– sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden erstrecken.
• Mindestfrist zwischen Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit und dem Termin der nächsten Arbeit im gleichen Fach: Zwei Wochen
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
5. Das Verfahren bei der Wiederholung von Klassen- oder
Kursarbeiten oder schriftlichen Überprüfungen: Handhabung des sog. Drittelparagraphen (§48 Absatz 5):
5.1. Für das von der Schulordnung geforderte »Anhören« der Schüler in dem Fall,
dass »ein Drittel oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder
einer schriftlichen Überprüfung [= sogenannte »10-Stunden-Test«] unter
‘ausreichend’ liegt«, ist die Schulleitung zuständig.
5.2. Die Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftlichen Überprüfungen, bei
denen der »Drittelparagraph« Anwendung findet, müssen vor einer Rückgabe an die Klasse der Schulleitung vorgelegt werden.
5.3. Bei einer Wiederholung sind alle Noten der ersten Überprüfung aufgehoben. Auch die besseren Noten der aufgehobenen Arbeit können nicht
gewertet werden.
5.4. Es besteht prinzipiell für jede/n Lehrer/in die Möglichkeit, eine nach eigener Ansicht von ihm/ihr selbst zu schwer konzipierte Klassen- oder Kursarbeit, bei der deswegen mehr als ein Drittel der Arbeiten »unter dem Strich
sind«, von sich aus und ohne Rücksprache mit der Schulleitung zurückzuziehen und zu wiederholen. Informieren Sie sich über die entsprechende
Verfahrensregelung an Ihrer Schule.
56
3.1. In RLP dürfen nur ganze Noten erteilt werden
6. Aberkennen eines Kurses in der Oberstufe (§49 Absatz 3)
3.2. Zwischennoten (etwa 2-3) sind nicht möglich
Von primärer Bedeutung ist hierbei die Feststellung der Lehrkraft, keine Zeugnisnote erteilen zu können, sekundär die Zahl der versäumten Leistungsnachweise und weniger wichtig die Zahl der versäumten Unterrichtsstunden. Selbstverständlich muss die Lehrkraft nachweislich Nachholtermine angesetzt und
frühzeitig auf die nicht erteilbare Zeugnisnote hingewiesen haben. Dann ist ihre
Begründung rechtlich abgesichert.
3.3. Tendenzzeichen (+ oder -) dürfen beim Festsetzen der Zeugnisnoten nicht
verrechnet (etwa mit 0,25 oder 0,33), sollen aber selbstverständlich
berücksichtigt werden (s. oben »päd. Grundsatz«)
3.4. Zur leichteren Bewertung: s. unten die Entscheidungshilfe mit Hilfe von
Bewertungspunkten
4. Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren
Form von Klassen- und Kursarbeiten:
Hier ist aus Sicht der Jungen Philologen ein einheitliches Bewerten in möglichst
allen Unterrichtsfächern wichtig und sinnvoll. Informieren Sie sich über die Regelungen an Ihrer Schule.
7. Täuschungshandlungen bei Klassen- oder Kursarbeiten (§ 50)
7.1. Nach § 50 Absatz 1 der ÜSchO können im Falle einer Täuschungshandlung
folgende drei Maßnahmen gegenüber dem Schüler getroffen werden:
– Wiederholen der Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung
– Herabsetzung der Bewertung der aktuellen Klassen- oder Kursarbeit
– Erteilen der Note »ungenügend«.
Leistungsfeststellung in der Schule
Leistungsfeststellung in der Schule
3. Leistungsbeurteilung (§48)
57
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
7.2. Welche der drei Maßnahmen zu treffen ist, entscheidet allein der Fachlehrer (Absatz 1 Satz 1), denn es handelt sich dabei letztlich um Entscheidungen der Leistungsbewertung, die in der Verantwortung des jeweiligen Fachlehrers liegen (vgl. § 56 Absatz 1 Satz 1).
es, die Note des Halbjahreszeugnis mit der des zweiten Schulhalbjahres
(die es nur in Jahrgang 11 gibt) ins Verhältnis zu setzen, um so zur Jahresnote zu kommen.
7.3. Dies bedeutet zugleich, dass ein aufsichtführender Lehrer, der etwa bei längeren Kursarbeiten in der Oberstufe häufig nicht mit dem Fachlehrer identisch ist, diese Entscheidungskompetenz nicht hat – und zwar unbeschadet
der Tatsache, dass er in einem schweren Täuschungsfall einen Schüler von
der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausschließen kann (Absatz
1 Satz 2).
Die Jungen Philologen empfehlen Ihnen vor diesem Hintergrund, dass der aufsichtführende Lehrer im Falle einer Täuschungshandlung dies in der Kursarbeit
des betreffenden Schülers vermerkt, ihn die Arbeit zu Ende schreiben lässt und
den Fachlehrer darüber informiert, der dann die entsprechende Entscheidung
trifft.
10. Epochalnote
10.1. Sie muss nicht gegeben werden.
10.2. Wenn Sie sie erteilen, dann gilt: »Epochalnoten sind nach Abschluss der
Unterrichtseinheit mitzuteilen« (§51 Absatz 2 Satz 3 ÜSchO). D.h. eine
Epochalnote für ein komplettes Schulhalbjahr ist nicht zulässig.
10.3. Wenn Sie sich entschlossen haben sollten, Epochalnoten zu geben (was
Sie nicht müssen, was jedoch aus Sicht der Jungen Philologen pädagogisch sehr sinnvoll ist), empfehlen wir Ihnen, die Kriterien für Ihre Leistungsbewertung mit Hilfe der Epochalnote (Quantität und Qualität der
Unterrichtsbeiträge) Ihren Schülerinnen und Schüler vorab zu erläutern.
8. Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung (§ 51)
Absatz 2 formuliert den Grundsatz: Nur eine mitgeteilte Note ist eine erteilte
Note. Wird eine Einzelnote, auch eine Epochalnote, nicht rechtzeitig oder gar
nicht mitgeteilt, kann dies bei einem Rechtsstreit zu ihrer Annullierung führen.
58
9.1. Zentral ist §56 Absatz 2: Zur Festsetzung der Zeugnisnoten eines Faches,
in dem mehrere Klassenarbeiten geschrieben werden, wird eine Gesamtnote für Klassenarbeiten und eine Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet … Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können verschieden gewichtet
werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der
überprüften Leistung begründet ist. Die Zeugnisnote ist der rechnerische
Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für
andere Leistungsnachweise; ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist er
unter Berücksichtigung der Tendenz jeder der beiden Gesamtnoten und
des Gesamteindrucks auf- oder abzurunden. Beide Gesamtnoten und die
Zeugnisnote werden in die Zeugnisliste aufgenommen.
9.2. Beim Festsetzen der Jahreszeugnisnote sind alle einzelnen Noten des
gesamten Schuljahres bei Festsetzung miteinbeziehen. Nicht zulässig ist
Im Folgenden geben wir Ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand, die nicht
aus der Übergreifenden Schulordnung stammt und folglich auch nur Empfehlungscharakter hat.
Da die Notendefinitionen von § 48 recht allgemein sind, verwenden Lehrkräfte – von Fach zu Fach verschieden – als konkretere Bewertungskriterien sogenannte Roh- oder Bewertungspunkte, die sie nach ihrem Erwartungshorizont
einzelnen Aufgaben zuordnen. In der Tabelle auf der nächsten Seite wird dargestellt, bei welchem Prozentsatz insgesamt erreichter Rohpunkte welche Note
vergeben werden kann bzw. soll. Anhand dieser Tabelle lässt sich dann die Summe der Roh- oder Bewertungspunkte, die ein Schüler in seiner Arbeit erreicht
hat, in eine Note umwandeln.
Der zentrale Orientierungswert für die Bewertungsmaßstäbe ist jeweils die
Frage, bis zu welchem Prozentsatz erreichter Rohpunkte gerade noch die Note
»ausreichend« vergeben werden kann: 50 Prozent (I), 45 Prozent (II) oder 40 Prozent (III).
Leistungsfeststellung in der Schule
Leistungsfeststellung in der Schule
9. Festsetzung der Zeugnisnoten (§ 56)
Bewertung mit Hilfe von Rohpunkten
59
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Unterschiedliche Maßstäbe zur Bewertung schriftlicher Leistungen
Verlage und Zeitschriften
Benotung
60
II
III
InterInterInterGelöst in
gelöst in
vallvallvallProzent
Prozent
schritte
schritte
schritte
100 - 97
4
100 - 97
4
100 - 96
5
MSS- gelöst in
Punkte Prozent
1 (+)
15
1
14
96 - 93
4
96 - 92
5
95 - 91
5
1 (–)
13
92 - 89
4
91 - 87
5
90 - 86
5
2 (+)
12
88 - 85
4
86 - 83
4
85 - 81
5
2
11
84 - 80
5
82 - 78
5
80 - 76
5
2 (–)
10
79 - 76
4
77 - 73
5
75 - 71
5
3 (+)
9
75 - 72
4
72 - 69
4
70 - 66
5
3
8
71 - 67
5
68 - 64
5
65 - 61
5
3 (–)
7
66 - 63
4
63 - 59
5
60 - 56
5
4 (+)
6
62 - 59
4
58 - 55
4
55 - 51
5
4
5
58 - 54
5
54 - 50
5
50 - 45
6
4 (–)
4
53 - 50
4
49 - 45
5
44 - 40
5
5 (+)
3
49 - 42
8
44 - 38
7
39 - 34
6
5
2
41 - 33
9
37 - 30
8
33 - 27
7
5 (–)
1
32 - 25
8
29 - 23
7
26 - 20
7
6
0
24 - 00
25
22 - 00
23
19 - 00
20
1. Allgemeine Informationen
Das folgende Verzeichnis gibt eine Übersicht über die Adressen wichtiger Verlage, die Schulbücher, Unterrichtsmaterialien, Medien und Unterrichtshilfen
anbieten. (Stand: 1. August 2002).
Viele Verlage überlassen Referendaren einige Bücher und Lehrmittel zu ermäßigten Preisen. Prüfexemplare werden in der Regel mit 25 Prozent Rabatt geliefert. Die Bestellung von Prüfexemplaren muss neben der Adresse oder Schulanschrift den Schulstempel enthalten. Ist das Schulbuch in der Schule eingeführt,
kann dieses u.U. kostenlos bezogen werden. Dies wird aber von den Verlagen
unterschiedlich gehandhabt.
Einige Schulbuchverlage geben für Referendare zum Ausbildungsbeginn Gutscheine über kostenlose Schulbücher ab. Der Umfang der »Startgeschenke« ist
von Verlag zu Verlag verschieden und kann sich ändern. Im Verzeichnis ist die
Anzahl der Gutscheine in Klammern vermerkt (zum Beispiel: G: 1).
Nur noch wenige Taschenbuchverlage senden Lehrern Taschenbücher zu
ermäßigten Preisen als »Prüfexemplare für die Hand des Lehrers«.
Folgende allgemeine Übersichten sind im Buchhandel einsehbar oder kostenlos
zu beziehen:
• Verzeichnis lieferbarer Schulbücher (Buchhandel)
• Schulbuch-Katalog der Barsortimente KNO-K&V-GW (Buchhandel)
• Deutschsprachige Verlage. Deutschland, Österreich, Schweiz. Verlag der
Schillerbuchhandlung, Hans Banger oHG, Köln (Buchhandel)
• Verband der Schulbuchverlage: Institut für Bildungsmedien e.V. · Zeppelinallee 33 · 60325 Frankfurt am Main · Telefon: 069 / 70 30 76 (kostenlose Broschüren: Schulbuch-Kompass, Fachbuch-Kompass, Online-Kompass, MedienKompass)
• Schulbücher in Rheinland-Pfalz: Eine Kurzbibliographie bietet das Gemeinsame Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur von Rheinland-Pfalz in der 2. Ausgabe eines jeden Kalenderjahres. Darin sind alle genehmigten Schulbücher –
geordnet nach Schularten, Schulstufen und Unterrichtsfächern – aufgeführt;
das Amtsblatt kann in jeder Schule eingesehen werden.
• Ein Software-Katalog für Schule, Ausbildung und Weiterbildung ist zu beziehen über: co.Tec (Computergestütztes Lernen) Traberhofstraße 12 · 83026
Rosenheim · Telefon: 0 80 31 / 26 35 -0 · Internet: www.cotec.de
Verlage und Zeitschriften
Leistungsfeststellung in der Schule
Note
I
61
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
2. Verlagsverzeichnis
C
A
Als-Verlag GmbH
Allgemeiner Lehrer Service
Volta Straße 3
63128 Dietzenbach
Telefon 0 60 74 / 82 16 -0
AOL-Verlag
Waldstraße 18
77839 Lichtenau
Telefon 0 72 27 / 95 88 31
www.aol-verlag.de
Aschendorff-Verlag
Soester Straße 13
48155 Münster
Telefon 02 51 / 6 90 -1 36
www.aschendorf.de/buch
Auer Verlag (G:1)
Heilig-Kreuz-Straße 12-16
86601 Donauwörth
Telefon 09 06 / 73 24 -9
www.auer-verlag.de
62
B
Bagel-Schwann-Verlag –> Cornelsen
Bange, C., Verlag
Marienplatz 12
96142 Hollfeld
Telefon 0 92 74 / 9 41 30
www.bange-verlag.de
Bayerischer Schulbuch-Verlag (bsv)
Postfach 80 13 60
81613 München
Telefon 0 89 / 4 50 51-242
0 18 05 / 65 33 62
www.oldenbourg-bsv.de
Beltz, Julius, GmbH & Co.KG
Werderstraße 10
69469 Weinheim/Bergstraße
Telefon 0 62 01 / 60 07 -0
www.beltz.de
Bildungsverlag EINS
Sieglarer Straße 2
53842 Troisdorf
Telefon 0 22 41 / 39 76 -0
www.bildungsverlag1.de
Blutenburg-Verlag –> Schöningh
Cappella Musikproduktion u. Verlag
Blücherstraße 35
65195 Wiesbaden
Telefon 06 11 / 9 40 61 87
CompuChem
Vogtherrstraße 10
74676 Niedernhall
Telefon 0 79 40 / 43 28
Coppenrath, A. (Musikverlag)
Postfach 1158
84495 Altötting
Telefon 0 86 71 / 50 65-20
www.coppenrath.com
Cornelsen-Verlag (G: 3)
Mecklenburgerstraße 53
14197 Berlin
Telefon 0 30 / 8 97 85 -0
www.cornelsen.de
Böhm u. Sohn, Musikverlag GmbH
Lange Gasse 26
86152 Augsburg
Telefon 08 21 / 5 02 84 -0
Dähmlow –> Bildungsverlag EINS
Buchners, C.C., Verlag
Laubanger 8
96052 Bamberg
Telefon 09 51 / 9 65 01 -0
www.ccbuchner.de
Deutsche Bibelgesellschaft
Balinger Straße 31
70567 Stuttgart
Telefon 07 11 / 7 18 10
www.bibelgesellschaft.de
Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Ostmerheimerstraße 220
51109 Köln
Telefon 02 21 / 89 92 -0
Deutscher Taschenbuchverlag (dtv)
Friedrichstraße 1a
80801 München
Telefon 0 89 / 3 81 67 -0
www.dtv.de
D
Duden-Verlag
Dudenstraße 6
68167 Mannheim
Telefon 06 21 / 39 01 01
www.duden.de
Diesterweg, Moritz, Verlag
Postfach 70 11 61
60561 Frankfurt
Telefon 0 69 / 4 20 81 -0
01805 / 21 31 00
www.diesterweg.de
Dümmlers, Ferd., Verlag
–> Bildungsverlag EINS
E
Ehrenwirth Verlag GmbH
Schwanthaler Straße 91
80336 München
Telefon 0 89 / 54 43 35 -0
Elbi-Verlag GmbH
Schillerstraße 24 -26
74214 Schöntal
Telefon 0 79 43 / 37 25
www.elbi.de
Erhard Friedrich Verlag
Im Brande 17
30926 Seelze
Telefon 05 11 / 4 00 04 -0
www.friedrich-verlag.de
Europa Verlag Europa-Lehrmittel
Nourney, Volimer GmbH & Co.
Düsselberger Straße 23
42781 Haan
Telefon 0 21 04 / 69 16 -0
www.europa-lehrmittel.de
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
Aulis Verlag Deubner GmbH & Co.KG
Antwerpener Strasse 6-12
50672 Köln
Telefon 02 21 / 95 14 54 -0
www.aulis.de
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
63
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
F
FWU (Institut für Film und Bild
in Wissenschaft u. Unterricht)
Bavariafilmplatz 3
82031 Grünwald
Telefon 0 89 / 64 97 -1
G
Gerstenberg Verlag
Rathausstraße 18-20
31134 Hildesheim
Telefon 0 51 21 / 10 64 72
64
IFDPM
Institut für Didaktik populärer Musik
Hauptstraße 34
21436 Oldershausen
Telefon 0 41 33 / 66 11
J
Jünger Verlag GmbH
Postfach 100962
63009 Offenbach/M.
Telefon 0 69 / 84 00 03 -0
K
Handwerk und Technik GmbH, Verlag
Lademannbogen 135
22339 Hamburg
Telefon 0 40 / 5 38 08 -0
www.handwerk-technik.de
Kallmeyersche Verlagsbuchhandlung
Im Brande 19
30926 Seelze
Telefon 05 11 / 4 0 00 41 75
www.kallmeyer.de
Harri Deutsch Verlag
Gräfstraße 47-51
60486 Frankfurt am Main
Telefon 0 69 / 77 01 58 60
www.harri-deutsch.de/verlag
Kamp Schulbuchverlag
–> Volk und Wissen
Herder GmbH
Herman-Herder-Straße 4
79104 Freiburg
Telefon 07 61 / 27 17 -0
www.herder.de
Hirschgraben –> Cornelsen
Hueber, Max, Verlag
Max-Hueber-Straße 4
85737 Ismaning
Telefon 0 89 / 9 60 20
www.hueber.de
Katholisches Bibelwerk, Verlag GmbH
Silberburgstraße 121
70176 Stuttgart
Telefon 07 11 / 61 92 00
www.bibelwerk.de
Klett, Ernst, Schulbuchverlag (G: 5)
Rotebühlstraße 77
70178 Stuttgart
Telefon 07 11 / 66 72 -0
www.klett-verlag.de
Klett-Bestellservice:
Postfach 11 70
71398 Korb
Telefon 07 11 / 66 72 -13 33
Klett-Perthes
Justus Perthes Verlag, Gotha GmbH
Justus-Perthes-Straße 3-5
99867 Gotha
Telefon 0 36 21 / 3 85 -0
www.klett-verlag.de/klett-perthes
Kösel-Verlag GmbH & Co.
Flüggenstraße 2
80639 München
Telefon 089 / 1 78 01 -0
Mentor Verlag
Mies-van-der-Rohe-Straße 1
80807 München
Telefon 0 89 / 3 60 96 -0
www.mentor.de
Metzler, J.B. Verlag
Werastraße 21-23
70182 Stuttgart
Telefon 07 11 / 21 94 -0
www.metzler-verlag.de
Konkordia, Verlag –> Wolf Verlag
L
Langenscheidt KG
Mies-van-der-Rohe-Straße 1
80807 München
Telefon 0 89 / 3 60 96 -0
www.langenscheidt.de
Leske Verlag & Budrich GmbH
Gerhart-Hauptmann-Straße 27
51379 Leverkusen
Telefon 0 21 71 / 49 07 -0
www.leske-budrich.de
Militzke Schulbuchverlag
Huttenstraße 5
04249 Leipzig
Telefon 03 41 / 4 26 43 -0
www.militzke.de
Möseler Verlag
Hoffmann-von-Fallersleben-Straße 8
38304 Wolfenbüttel
Telefon 0 53 31 / 95 97 -0
www.moeseler-verlag.de
O
Luchterhand Hermann, Verlag
Heddesdorfer Straße 31
56564 Neuwied
Telefon 0 26 31 / 8 01 -0
www.luchterhand.de
Oldenbourg, R., Verlag GmbH (G:1)
Rosenheimer Straße 145
81671 München
Telefon 0 89 / 4 50 51 -0
www.oldenbourg-bsv.de
M
Manz Verlag
Hermannstraße 16
70178 Stuttgart
Telefon 07 11 / 6 15 17 90
Omnia Verlag GmbH
Rheydter Straße 70
41515 Grevenbroich
Telefon 021 81 / 81 95 -0
www.omnia-verlag.de
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
H
I
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
65
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
P
Paetec, Verlag für Bildungsmedien
Bouchéstraße 12, Haus 11
12435 Berlin
Telefon 0 30 / 53 31 18 00
www.paetec.de
Patmos Verlag
Am Wehrhahn 100
40211 Düsseldorf
Telefon 02 11 / 1 67 95 -0
www.patmos.de
Persen Verlag GmbH
Dorfstraße 14
21640 Horneburg
Telefon 0 41 63 / 81 40 40
R
Raabe – Fachverlag für die Schule
–> Klett
Telefon 07 11 / 6 29 00 -0
www.raabe.de
66
S
Schöningh, Ferdinand, Verlag GmbH
Jühenplatz 1-3
33098 Paderborn
Telefon 0 52 51 / 12 77 77
www.schoeningh.de
Schroedel Schulbuchverlag GmbH
Hildesheimer Straße 202-206 (G: 1)
30517 Hannover
Telefon 05 11 / 83 88 -0
www.schroedel.de
Spektrum Akademischer Verlag
Slevogtstraße 3-5
69126 Heidelberg
Telefon 0 62 21 / 91 26-300
www.spektrum-verlag.com
Stam, H., Verlag
–> Bildungsverlag EINS
Stark-Verlag (G: 4)
Kammerhof 6
85354 Freising
Telefon 0 81 61 / 1 79 -0
www.stark-verlag.de
T
Teubner, B.G., GmbH
Postfach 15 46
65005 Wiesbaden
Telefon 06 11 / 7 8 78 -0
www.teubner.de
TR-Verlagsunion GmbH
Thierschstraße 11
80538 München
Telefon 0 89 / 21 21 39 -0
www.tr-verlag.de
U
UTB für Wissenschaft
Breitwiesenstraße 9
70565 Stuttgart
Telefon 07 11 / 782 95 55 -0
www.utb.de
V
Vandenhoeck & Ruprecht
Theaterstraße 13
37070 Göttingen
Telefon 05 51 / 50 84 - 40
www.vandenhoeck-ruprecht.de
Verlag an der Ruhr
Alexanderstraße 54
45472 Mühlheim an der Ruhr
Telefon 02 08 / 439 54 50
Volk und Wissen Verlag GmbH
Axel-Springer-Straße 54 b (G: 1)
10117 Berlin
Telefon 0 30 / 2 01 83 - 506
www.vwv.de
W
WEKA Handels-GmbH
Schertlinstraße 23
86159 Augsburg
Telefon 08 21 / 2 57 55 -0
www.weka-handel.de
Westermann, Georg, Verlag
Georg-Westermann-Allee 66
38104 Braunschweig
Telefon 05 31 / 7 08 -0
www.westermann.de
Winklers Verlag, Gebr. Grimm
Postfach 111552
64230 Darmstadt
Telefon 0 61 51 / 87 68 -0
www.winklers.de
Wissenschaftliche Buchgesellschaft
(WBG)
Hindenburgstraße 40
64295 Darmstadt
Telefon 0 61 51 / 33 08 -0
Wochenschau Verlag
Adolf-Damaschke-Straße 103-105
65824 Schwalbach/Taunus
Telefon 0 61 96 / 84 01 -0
www.wochenschau-verlag.de
Wolf Verlag –> Bildungsverlag EINS
www.wolf-verlag.de
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
Reclam, Philipp jun., Verlag GmbH
Siemensstraße 32
71254 Ditzingen
Telefon 0 71 56 / 1 63 -0
www.reclam.de
Schotts, B., Söhne
(Musik International)
Weihergarten 5
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 24 60
www.schott-music.com
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
67
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
3. Schulfächerkompass
Informatik
In der folgenden Übersicht sind den einzelnen Schulfächern die Verlage zugeordnet, die für das jeweilige Fach eine große Auswahl an Schulbüchern und
Unterrichtsmaterialien anbieten. Hier lohnt es sich einen Katalog und Prospekte anzufordern, um über Neuerscheinungen informiert zu werden und Angebote zu vergleichen.
Bildende Kunst/Werken
Auer, Comelsen, Handwerk u. Technik, Klett, Oldenbourg, Schroedel,
Volk u. Wissen
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Erdkunde
Aulis, Cornelsen, Klett, Oldenbourg,
Schroedel, Westermann
Aulis, bsv, Diesterweg, Dümmlers,
Gehlen, Klett, Oldenbourg, Paetec,
Schroedel
Physik
bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg,
Klett, Oldenbourg, Schöningh, Vandenhoeck & Ruprecht, Volk u. Wissen
Mathematik
Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Klett, Paetec, Schroedel,
Westermann
Chemie
Aulis, bsv, Buchner, Diesterweg,
Dümmler, Klett, Oldenbourg, Paetec,
Schroedel
68
Auer, bsv, Buchner, Comelsen, Diesterweg, Kamp, Klett, Konkordia,
0ldenbourg, Schöningh, Schroedel,
Volk u. Wissen, Westermann
Englisch
Cornelsen, Diesterweg, Hueber, Klett,
Langenscheidt, Schroedel
Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Dümmlers, Klett, Schroedel,
Volk u. Wissen
Französisch
Musik
Cornelsen, Diesterweg, Hueber, Klett,
Langenscheidt
Gemeinschaftskunde/
Sozialkunde/Politik
Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Klett, Militzke, Schöningh,
Schröedel, Westermann, Wochenschau
bsv, Cappella, Cornelsen, Diesterweg,
IFDPM, Klett, Möseler, Schröedel
Pädagogik
Auer, Beltz, bsv, Cornelsen, Oldenbourg
bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg,
Dümmlers, Klett, Oldenbourg, Paetec,
Schroedel, Volk u. Wissen, Westermann
Religion (ev.)
bsv, Cornelsen, Diesterweg, Klett,
Schroedel, Vandenhoeck & Ruprecht
Religion (kath.)
Auer, Herder, Patmos, Schöningh,
Wochenschau
Sport
Diesterweg, Dümmlers, Kallmeyer,
Klett
Geschichte
Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg. Klett, Schöningh, Schroedel,
Westermann, Wochenschau
Griechisch (Altgriechisch)
Diesterweg, Klett, Schöningh, Vandenhoeck & Ruprecht
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
Deutsch
Auer, bsv, Konkordia, Militzke
bsv, Cornelsen, Diesterweg, Militzke,
Schöningh, Wochenschau
Latein
Ethik
Biologie
Philosophie
69
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
4. Zeitschriften und Loseblatt-Werke
Die Zeitschriften sind nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete alphabetisch geordnet. Die Adressen der Verlage sind in der Regel in dem Verlagsverzeichnis (–> 2) zu finden.
Nur die wichtigsten didaktischen Zeitschriften sind aufgelistet. Es kommt vor,
dass Fachzeitschriften ihren Titel oder Erscheinungsort wechseln, manchmal
auch ihr Erscheinen einstellen. Der jeweils aktuelle bibliographische Stand ist
kann in der folgenden Übersicht nachgeschlagen werden:
Deutschsprachige Zeitschriften. Deutschland, Österreich, Schweiz.
Verlag der Schillerbuchhandlung, Hans Banger oHG, Köln
(im Buchhandel einsehbar).
Deutsch – Fremdsprachen
Fremdsprachliche Unterricht, Der:
Erhard Friedrich Verlag
Altsprachliche Unterricht, Der:
Erhard Friedrich Verlag
Fremdsprachenunterricht:
Pädagogischer Zeitschriftenverlag
deutsche Lehrer im Ausland, Der:
Schroedel Verlag
Neusprachliche Mitteilungen aus
Wissenschaft und Praxis:
Pädagogischer Zeitschriftenverlag
Deutschunterricht, Der:
Erhard Friedrich Verlag
70
ELT-Journal,
English Language Teaching:
Cornelsen Verlag
Englisch, Zeitschrift für
Englischlehrerinnen
und Englischlehrer:
Pädagogischer Zeitschriftenverlag
Postfach 2 69
10107 Berlin
Telefon 0 30 / 2 01 83 - 5 92
Praxis Deutsch:
Erhard Friedrich Verlag
Spotlight:
Spotlight Verlag GmbH
Postfach 1565
82144 Planegg
Telefon 0 89 / 8 56 81 -0
Sprache und Literatur:
Schöningh, F., Verlag
Erdkunde
Erdkunde, Archiv für wissenschaftliche Geographie:
Boss-Verlag GmbH
Postfach 11 50
47511 Kleve
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für das Fach Erdkunde:
WEKA-Handelsverlag GmbH
Geographie aktuell:
Aulis Verlag
geographie heute:
Erhard Friedrich Verlag
Geographie und Schule:
Aulis Verlag
Geographische Rundschau:
Westermann Verlag
Praxis Geographie:
Westermann Verlag
Erziehung – Pädagogik
Bildung und Erziehung:
Böhlau Verlag GmbH,
Ursulaplatz 1
50668 Köln
Erziehungswissenschaft und Beruf:
Merkur Verlag Rinteln
31735 Rinteln
International Review of Education:
Kluwer Academic Publishers Group,
P.V. Box 322
NL-3300 AH Dordrecht
Lernchancen:
Erhard Friedrich Verlag
Neue Sammlung, Zeitschrift für
Erziehung und Gesellschaft:
Erhard Friedrich Verlag
Pädagogik:
Beltz Verlag
Pädagogische Rundschau:
Verlag Peter Lang AG
Jupiterstraße 15
CH-3000 Bern 15
Psychologie in Erziehung und
Unterricht:
Ernst Reinhardt Verlag,
Postfach 380280
80615 München
Zeitschrift für Entwicklungspsychologie und Pädagogische
Psychologie:
Verlag für Psychologie
Dr. H.C. Hogrefe
Rohnsweg 25
37085 Göttingen
Zeitschrift für internationale
erziehungs- und sozialwissenschaftliche Forschung:
Böhlau Verlag GmbH,
Ursulaplatz 1
50668 Köln
Film – Fernsehen – Funk
LA-Multimedia:
Westermann Schulbuchverlag
Schulfunkprogramm Südwestfunk:
TR-Verlagsunion
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
Deutschunterricht:
Westermann
Praxis des neusprachlichen Unterrichts, Fachzeitschrift für Englisch
und Französisch (d/e/f):
Pädagogischer Zeitschriftenverlag
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
71
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Schulfunk und Schulfersehen:
TR-Verlagsunion
mathematik lehren:
Erhard Friedrich Verlag
wird. Die Listen der Publikationen
werden kostenlos zugesandt. Bücher
und Broschüren dieser Institution
sind ebenfalls kostenlos.
Geschichte – Sozialkunde
Deutsche Jugend:
Juventa-Verlag
Ehretstraße 3
69469 Weinheim
Telefon 0 62 01 / 90 20 -0
Geschichte, Politik und ihre Didaktik:
Verlag Aschendorff
Geschichte in Wissenschaft
und Unterricht:
Erhard Friedrich Verlag
Geschichte lernen:
Erhard Friedrich Verlag
Politische Bildung:
Wochenschau-Verlag
Praxis Geschichte:
Westermann Verlag
72
Politische und zeitgeschichtliche
Schriften sind kostenlos zu beziehen
über:
Bundeszentrale für Politische Bildung
Berliner Freiheit 7
53111 Bonn
Telefon 0 18 18 / 5 15 -0
Bei Bestellung ist jeweils anzugeben,
dass die Veröffentlichung als Arbeitsmaterial für den Unterricht benötigt
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für das Fach Kunsterziehung:
WEKA Handels-GmbH
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für das Fach Musik:
WEKA Handels-GmbH
Kunst und Unterricht:
Erhard Friedrich Verlag
Musik in der Schule:
Pädagogischer Zeitschriftenverlag
Musik + Unterricht:
W.D. Lugert-Verlag
Hauptstraße 34
21436 Oldershausen,
www.lugert.de
Musik und Bildung,
Zeitschrift für Theorie und Praxis
der Musikerziehung:
Schotts, B., Söhne
mathematische und naturwissenschaftliche Unterricht (MNU), Der:
Bildungsverlag EINS
PM Praxis der Mathematik:
Aulis Verlag
Naturwissenschaften
(Astronomie, Biologie,
Chemie, Physik)
Astronomie und Raumfahrt:
Erhard Friedrich Verlag
Biologie in unserer Zeit:
VCH Verlagsgesellschaft
Postfach 101161
69451 Weinheim
Telefon 0 62 01 /60 61 47
Chemie in unserer Zeit:
VCH Verlagsgesellschaft
Postfach 101161
69451 Weinheim
Telefon 0 62 01 /60 61 47
Physik in unserer Zeit:
VCH Verlagsgesellschaft
Postfach 101161
69451 Weinheim
Telefon 0 62 01 /60 61 47
Praxis der Naturwissenschaften
Biologie/Chemie/Physik:
Aulis Verlag
Sterne und Weltraum:
Spektrum der Wissenschaft
Slevogtstraße 34
69126 Heidelberg
Telefon 0 62 21 /5 04 -60
Unterricht Biologie:
Erhard Friedrich Verlag
Unterricht Chemie:
Erhard Friedrich Verlag
Unterricht Physik:
Erhard Friedrich Verlag
Religion – Ethik – Philosophie
Computer + Unterricht:
Erhard Friedrich Verlag
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für das Fach Chemie:
WEKA Handels-GmbH
entwurf, Religionspädagogische
Mitteilungen (ev.):
Grüningerstraße 25
70599 Stuttgart
Telefon 07 11 /4 58 04 -0
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für das Fach Mathematik:
WEKA Handels-GmbH
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für das Fach Physik:
WEKA Handels-GmbH
Ethik und Unterricht, Zeitschrift
für das Unterrichtsfach
Ethik/Werte und Normen:
Erhard Friedrich Verlag
Mathematik – Informatik
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
Praxis Politische Bildung:
Juventa-Verlag
Ehretstraße 3
69469 Weinheim
Telefon 0 62 01 / 90 20 -0
Kunst – Musik
Mathematikunterricht, Der:
Erhard Friedrich Verlag
Naturwissenschaftliche Rundschau:
Wissenschaftliche
Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 10 61
70009 Stuttgart
73
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Fertig ausgearbeitete
Unterrichtsbausteine
für den Religionslehrer:
WEKA Handels-GmbH
Katechetische Blätter, Zeitschrift
für Religionsunterricht (kath.):
Kösel-Verlag
Religionsunterricht an Höheren
Schulen (kath.):
Patmos Verlag
ru – Zeitschrift für die Praxis des
Religionsunterricht (ökumenisch):
Kösel-Verlag
Religion heute:
Erhard Friedrich Verlag
Zeitschrift für Didaktik der
Philosophie und Ethik:
Schroedel Schulbuchverlag
74
Deutsche Schule, Die,
Zeitschrift für Erziehungswissenschaften, Bildungspolitik und
pädagogische Praxis:
Juventa-Verlag
Ehretstraße 3
69469 Weinheim
Telefon 0 62 01 /90 20 -0
Lehren und lernen:
Neckar-Verlag GmbH
Klosterring 1
78050 Villingen/Schwenningen
Profil, Das Magazin für
Gymnasium und Gesellschaft
Publikation des
Deutschen Philologenverbandes:
Pädagogik & Hochschulverlag
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Telefon 02 11 / 3 55 81 04
eMail [email protected]
www.dphv-verlag.de
schul-management:
Oldenbourg Verlag
Unterrichtswissenschaft:
Juventa-Verlag
Ehretstraße 3
69469 Weinheim
Telefon 0 62 01 /90 20 -0
Sport
sportpädagogik:
Erhard Friedrich Verlag
Sportunterricht:
Verlag Karl Hoffmann
Steinwasenstraße 6-8
73614 Schorndorf
Telefon 0 71 81 /4 02 -0
Sportwissenschaft:
Verlag Karl Hoffmann
Steinwasenstraße 6-8
73614 Schorndorf
Telefon 0 71 81 /4 02 -0
5. Schulrecht und Verwaltung
Avenarius, Herrmann:
Schulrechtskunde. Neuwied
(Luchterhand). 7. neubearb. Aufl.
2000. 699 S.
Bender, Reinhard/
Grumbach, Joachim:
Schulordnung (Übergreifende Schulordnung) für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten
Gesamtschulen und Kollegs in Rheinland-Pfalz. Text und Erläuterungen
(Referenten-Praktikerkommentar –
unter Mitarbeit von Dr. Klaus Globig
und Werner Keym. Grünstadt (Emil
Sommer Verlag). überar. Oktober
1999. 166 S.
– sehr empfehlenswert –
Gemeinsames Amtsblatt der
Ministerien für Bildung, Frauen und
Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur.
Mainz. Erscheint 2 x mtl. Das Amtsblatt ist gegliedert in:
I Amtlicher Teil (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften;
Bekanntgaben und Bekanntmachungen; Stellenausschreibungen),
II Nichtamtlicher Teil (Wettbewerbe,
Ausstellungen, Seminare, Buchbesprechungen, Berichte, Anfragen u.a.)
Gymnasium Rheinland-Pfalz, Rechtsund Verwaltungsvorschriften.
Zitiert als Emisch/Klein. Loseblattwerk zur Fortsetzung mit Ergänzungslieferungen. Bezug im Direktvertrieb
per Post bei:
Verlag für Wirtschaft und Verwaltung
Hubert Wingen GmbH + Co
Alfredistraße 32
45127 Essen
Telefon 0201/222541
– Dieses Loseblattwerk ist uneingeschränkt empfehlenswert. –
Lehrpläne Sek. I.
Bezug im Direktvertrieb per Post bei:
Sommer – Verlag für das Schulwesen
Kirchheimer Straße 20
67269 Grünstadt
Telefon 0 63 59 / 92 45 10 oder
online: www.druckerei-sommer.de
Lehrpläne Sek. II einschließlich
Handreichungen.
Bezug im Direktvertrieb per Post bei:
Heinrich Fischer
Rheinische Druckerei
Postfach 14 42
67504 Worms
Telefon 0 62 41 / 42 53 -0
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht.
Empfehlung der KMK. Schriftenreihe
des BAGUV zur Theorie und Praxis
der Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in Schulen und Kindergärten. 1995.
Zu beziehen bei:
Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz
Postfach
56624 Andernach
(Bestell-Nr. GUV 57.1.29)
Verlage und Zeitschriften
Verlage und Zeitschriften
Schule – Unterricht
Neue Deutsche Schule:
Nünningstraße 11
45141 Essen
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
75
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Schule in der Praxis.
Handbuch für Lehrerinnen und Lehrer in Rheinland-Pfalz. Hrsg. von Wünschel, W./Bender, R./Laveuve,
M./Karst, B. Der Praktiker-Kommentar zu Emisch/Klein (s.o.). Loseblattwerk zur Fortsetzung mit Ergänzungslieferungen. Bezug im Direktvertrieb
per Post bei:
Verlag für Wirtschaft und Verwaltung
Hubert Wingen GmbH + Co
Alfredistraße 32
45127 Essen
Telefon 02 01 / 22 25 41
Wichtige Adressen
– Eine Fundgrube für Berufsanfänger
und Fortgeschrittene; viele rechtliche
und organisatorische Fragen des
Schulalltags werden auch für NichtJuristen verständlich und hilfreich
erläutert. –
Schulwahlordnung.
Emil Sommer Verlag. Bezug im Direktvertrieb per Post bei:
Sommer – Verlag für das Schulwesen
Kirchheimer Straße 20
67269 Grünstadt
Telefon 0 63 59 / 92 45 10 oder
online: www.druckerei-sommer.de
1. Philologenverband
1.1 Philologenverband Rheinland-Pfalz
Ein ausführliches Adressenverzeichnis findet sich auch im Jahrbuch für Gymnasien, Gesamtschulen, Kollegs und Studienseminare des Landes Rheinland-Pfalz
(Philologen-Jahrbuch), das bei den Schulvertreterinnen und Schulvertretern des
Philologenverbandes einzusehen ist. Mitglieder erhalten das Jahrbuch, das alle
zwei Jahre überarbeitet wird, kostenlos.
Geschäftsstelle:
Fritz-Kohl-Straße 13
55122 Mainz
Telefon 0 61 31 / 38 43 10
Fax 0 61 31 / 37 11 07
Homepage:
www.philologenverband.de
eMail: [email protected]
Geschäftsführerin:
Isabell Menzel
Vorsitzender:
OStD Max Laveuve
Albert-Schweitzer-Gymnasium
Kaiserslautern
Telefon 06 31 / 36 68 90
privat: Lessingstraße 8
67663 Kaiserslautern
Telefon 06 31 / 27 28 28
Fax 06 31 / 27 28 30
Beamtenrecht und -besoldung:
StD Rainer Gierlich
Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium
Neustadt/W.,
Telefon 0 63 21 / 49 90 10
privat: Dr. Goerdeler-Straße 34
67433 Neustadt
Telefon 0 63 21 / 1 28 36
Fax 0 63 21 / 18 62 40
Verlage und Zeitschriften
Wichtige Adressen
Geschäftsführender Vorstand (GV):
Bildung:
OstRin Heike Mohr-Mumbauer
Gymnasium Traben-Trarbach
Telefon 0 65 41 / 8 38 20
privat: Gartenstraße 4
55469 Simmern
Telefon 0 67 61 / 1 42 46
Fax 0 67 61 / 90 38 83
Mitarbeiterinnen:
Ilona Rubis,
Dorothee Theine
76
Stellvertreter:
StD Malte Blümke
Friedrich-Spee-Gymnasium
Trier
Telefon 06 51 / 9 67 98 10
privat: Saarstraße 21
54290 Trier
Telefon 06 51 / 9 94 14 37
Fax 06 51 / 9 94 14 39
77
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Frauenfragen:
OstRin Elvire Kuhn
Gymnasium im Paul-von-DenisSchulzentrum
Schifferstadt
Telefon 0 62 35 / 95 54 10
privat: Goethestraße 18
67251 Freinsheim
Telefon 0 63 53 / 79 77
Fax 0 63 53 / 91 47 13
2. Kultusministerien und
Einstellungsbehörden
der Länder
Öffentlichkeitsarbeit:
StD Josef Zeimentz
Gymnasium Nieder-Olm
Telefon 0 61 36 / 9 15 60
privat: An der Pfingstweide 10
55278 Hahnheim
Telefon 0 67 37 / 76 03 20
Fax 0 67 37 / 80 91 21
Junge Philologen:
OStR Christian Sternberger
Gymnasium Edenkoben
Telefon 0 63 23 / 94 88 0
privat: Ruprechtstraß e45a
67483 Edesheim
Telefon 0 63 23 / 93 78 45
Fax 0 63 23 / 94 90 63
78
1. Vorsitzender:
David-S. Di Fuccia
Königstraße 25
58511 Lüdenscheid
Telefon 0 23 51 / 8 30 24
Fax 07 21 / 1 51 31 85 91
eMail: [email protected]
1. Beisitzerin:
Susan Baumgart
Spittweg 19
26160 Bad Zwischenahn
eMail: [email protected]
2. Beisitzerin:
Kerstin Scherer
Döpferstraße 32
63762 Großostheim
eMail: [email protected]
1.3 Deutscher Philologenverband
(DPhV)
Friedrichstraße 169/170
10117 Berlin
Telefon 0 30 / 40 81 67 81
Fax 0 30 / 40 81 67 88
www.dphv.de
Deutscher Lehrerverband (DL)
Burbacher Straße 8
53129 Bonn
Telefon 02 28 / 21 12 12
Fax 02 28 / 21 12 24
www.lehrerverband.de
Baden-Württemberg
Ministerium für Kultus,
Jugend und Sport
Schloßplatz 4
70173 Stuttgart
Telefon 07 11 / 2 79 -0
Fax 07 11 / 2 79 28 10
www.kultusministerium.
badenwuerttemberg.de
Bayern
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80333 München
Telefon 0 89 / 21 86 -0
Fax 0 89 / 21 86 28 00
www.stmukwk.bayern.de
Berlin
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport
Beuthstraße 6-8
10117 Berlin
Telefon 0 30 / 90 26 -7
Fax 0 30 / 90 26 50 12
www.senjs.berlin.de
Brandenburg
Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport
Steinstraße 104-106
14480 Potsdam
Telefon 03 31 / 86 60
Fax 03 31 / 8 66 35 95
www.mbjs.brandenburg.de
Wichtige Adressen
Wichtige Adressen
1.2 Bundesarbeitsgemeinschaft der
Jungen Philologen (BuAG)
2. Vorsitzende:
Susanne Gerner
Bannwaldseestraße 35
81379 München
eMail: [email protected]
79
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Bremen
Senator für Bildung und Wissenschaft
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Telefon 04 21 / 36 10
Fax 04 21 / 3 61 41 76
www.bildung.bremen.de
Saarland
Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
Telefon 06 81 / 5 01 -00
Fax 06 81 / 5 01 -72
www.bildung.saarland.de
Hamburg
Behörde für Bildung und Sport
Hamburger Straße 31
22083 Hamburg
Telefon 0 40 / 4 28 63 -0
Fax 0 40 / 4 28 63 -28 83
http://fhh.hamburg.de/stadt/
Aktuell/behoerden
Hessen
Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Telefon 06 11 / 36 80
Fax 06 11 / 3 68 20 96
www.hessischeskultusministerium.de
80
Niedersachsen
Niedersächsisches Kultusministerium
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Telefon 05 11 / 1 20 -0
Fax 05 11 / 1 20 74 50
www.mk.niedersachsen.de
Bezirksregierungen in NRW:
Bezirksregierung Arnsberg
Laurentiusstraße 1
59817 Arnsberg
Telefon 0 29 31 / 8 20
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon 0 52 31 / 7 11
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon 02 11 / 47 50
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50606 Köln
Telefon 02 21 / 1 47 -24 22
Bezirksregierung Münster
Postfach
48128 Münster
Telefon 02 51 / 41 10
Rheinland-Pfalz –> Landesteil
Sachsen
Sächsisches Staatsministerium
für Kultus
Carolaplatz 1 · 01097 Dresden
Telefon 03 51 / 5 64 -0
Fax 03 51 / 5 64 28 87
www.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg
Telefon 03 91 / 5 67 -01
Fax 03 91 / 5 67 76 27
www.sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Telefon 04 31 / 9 88 -0
Fax 04 31 / 9 88 -58 88
www.landesregierung.schleswigholstein.de
Thüringen
Thüringer Kultusministerium
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
Telefon 03 61 / 3 79 -00
Fax 03 61 / 3 79 -46 90
www.thueringen.de
3. Bildungspolitische
Einrichtungen und
Vereinigungen
Ausschuss für Bildung und
Forschung im Deutschen Bundestag
Deutscher Bundestag
11011 Berlin
www.bundestag.de/ausschuesse
Ausschuss für Bildung, Wissenschaft
und Kultur des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
11055 Berlin
www.bundesrat.de
Arbeitsgemeinschaft
evangelischer Schulbünde e.V.
c/o Heidehofgymnasium
Heidehofstraße 49-50
70184 Stuttgart
Telefon 07 11 / 4 80 76 -5
Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen
Mittelweg 147
20148 Hamburg
Telefon 0 40 / 41 46 01 -0
www.freie-schulen.de
Arbeitskreis katholischer Schulen in
freier Trägerschaft
Kaiserstraße 163
53113 Bonn
Telefon 02 28 / 1 03 -0
Bund der Freien Waldorfschulen e.V.
Heidehofstraße 32
70184 Stuttgart
Telefon 07 11 / 21 04 20
www.waldorfschule.de
Wichtige Adressen
Wichtige Adressen
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon 03 85 / 5 88 -0
Fax 03 85 / 5 88 70 82
www.kultus-mv.de
Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon 02 11 / 8 96 -03
Fax 02 11 / 8 96 32 20
Bewerbungen werden direkt an die
Bezirksregierungen (jeweils Dezernat 47.1.3) gerichtet.
www.bildungsportal.nrw.de
81
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Bundeselternrat
Görresstraße 13
53113 Bonn
Telefon 0228/2699-263 od. -283
Fax 02 28 / 26 99 -2 16
www.bundeselternrat.de
Bundesministerium für Bildung und
Forschung
Hannoversche Straße 30
10115 Berlin
Telefon 0 18 88 / 57 -0
www.bmbf.de
Bundesverband Deutscher
Privatschulen und Schulen
in freier Trägerschaft
Darmstädter Landstraße 85a
60598 Frankfurt/M.
Telefon 0 69 / 60 91 89 -0
www.privatschulen.de
Bundesverwaltungsamt –> Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
Barbarastraße 1
50728 Köln
Telefon 02 21 / 7 58 -0
www.auslandsschulwesen.de
Wichtige Adressen
Sekretariat der ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder (KMK)
Lennéstraße 6
53113 Bonn
Telefon 02 28 / 5 01 -0
www.kmk.org
82
Verband deutscher Lehrer im Ausland (VdLiA)
Friedrich-Naumann-Straße 17
34131 Kassel
Telefon 05 61 / 3 16 06 58
www.vdlia.de
Vereinigung Deutscher Landerziehungsheime –> Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen
Vereinigung Deutscher
Ordensschulen und -internate
Schulgasse 2
92224 Amberg
Telefon 0 96 21 / 1 28 22
Referendare
brauchen eine starke
Interessenvertretung!
4. Anschriften
in Rheinland-Pfalz
4.1 Ministerien – Behörden –
Studienseminare
Ministerium für Bildung,
Frauen und Jugend
Wallstraße 3
55122 Mainz
Telefon 0 61 31 / 16 -0
Fax 0 61 31 / 16 28 78
www.mbfj.rlp.de
Ministerium für Wissenschaft,
Weiterbildung, Forschung und Kultur
Wallstraße 3
55122 Mainz
Telefon 0 61 31 / 16 -0
Fax 0 61 31 / 16 29 97
www.mwwfk.rlp.de
Ministerium des Inneren
und für Sport
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
www.ism.rlp.de
Machen Sie auch mit!
Der Monatsbeitrag: 3,37 Euro
Beitrittserklärung auf der nächsten Seite ausfüllen,
entlang der gestrichelten Linie ausschneiden
und in einem frankierten Briefumschlag an den
Philologenverband Rheinland-Pfalz
Fritz-Kohl-Straße 13 • 55122 Mainz
schicken.
BEITRITTSERKLÄRUNG
Mit meiner Unterschrift erkläre ich
meinen Beitritt zum Philologenverband
Rheinland-Pfalz zum nächstmöglichen
Zeitpunkt.
Bitte senden an den
Philologenverband Rheinland-Pfalz
Fritz-Kohl-Straße 13, 55122 Mainz
Schulnummer:
Mitgl.-Nr.:
Beitrag:
ab:
– wird von der Geschäftsstelle ausgefüllt –
Name
Vorname
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier
Kurfürstliches Palais
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Telefon 06 51 / 94 94 -0
www.add.rlp.de
Staatliches Studienseminar für das
Lehramt an Gymnasien
Emil-Schüller-Straße 12
56068 Koblenz
Telefon 02 61 / 5 67 37
Fax 02 61 / 5 39 59
www.studienseminar-koblenz.de
Schulaufsicht Außenstelle Koblenz
Südallee 15-19
56068 Koblenz
Telefon 02 61 / 1 20 -0
Staatliches Studienseminar für das
Lehramt an Gymnasien
Rheinstraße 105-107
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 96 81 24
Fax 0 61 31 / 68 60 29
eMail: sekretariat@mzgymsem.
bildung-rp.de
Geburtsdatum
Schulaufsicht
Außenstelle Rheinhessen-Pfalz
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt/Weinstraße
Telefon 0 63 21 / 99 -0
Anschrift
Telefon/Fax
E-Mail
Fächer
Dienstbezeichnung/Wochenstunden
Schule, Ort
den,
Unterschrift
Einzugsermächtigung:
Hiermit ermächtige ich den Philologenverband Rheinland-Pfalz widerruflich, meine Mitgliedsbeiträge zu Lasten meiner nachstehend aufgeführetn Bankverbindung mittels Lastschrift einzuziehen. Die Beitragszahlung soll zu Lasten meines Kontos
Bankleitzahl
Bankname
Ort
erfolgen.
den,
Unterschrift
des/der Kontobevollmächtigten
Staatliches Studienseminar für das
Lehramt an Gymnasien
Heidenmauer 14
55543 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 89 51 04 -1
Fax 06 71 / 89 51 04 -2
www.semkreuz.de
Staatliches Studienseminar für das
Lehramt an Gymnasien
Pirmasenser Straße 65
67655 Kaiserslautern
Telefon 06 31 / 6 42 66
Fax 06 31 / 3 60 81 70
www.studsem.uni-kl.de
Staatliches Studienseminar für das
Lehramt an Gymnasien
Flanderstraße 2
54290 Trier
Telefon 06 51 / 4 15 75
Fax 06 51 / 4 74 16
www.studsem-trier.bildung-rp.de
4.2 Pädagogische Einrichtungen
Erziehungswissenschaftliches Fortund Weiterbildungsinstitut (EFWI)
Luitpoldstraße 8
76829 Landau/Pfalz
Telefon 0 63 41 / 2 00 43
Fax 0 63 41 / 8 89 89
eMail: [email protected]
Wichtige Adressen
Konto-Nummer
Oberfinanzdirektion Koblenz,
Zentrale Besoldungs- und
Versorgungsstelle (ZBV)
Hoevelstraße 10
56073 Koblenz
Telefon 02 61 / 9 40 -3
www.zbv-rlp.de
Staatliches Studienseminar für das
Lehramt an Gymnasien
Geisselstraße 1
67346 Speyer
Telefon 0 62 32 / 7 62 32
eMail: StudienseminarGymnasien.
[email protected]
85
Wichtige Adressen
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
86
Institut für Lehrerfort- und
-weiterbildung, Mainz (ILF)
Kötherhofstraße 4
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 2 84 50
Fax 0 61 31 / 28 45 25
www.ilf.bildung-rp.de
Religionspädagogische Fortbildung
in der Diözese Speyer
Hauptabteilung Schulen und Hochschulen des Bisch. Ordinariats
Speyer
Kleine Pfaffengasse 16
67343 Speyer
Telefon 0 62 32 / 10 22 21
Institut für schulische Fortbildung
und schulpsychologische Beratung
(IFB)
Butenschönstraße 2
67346 Speyer
Telefon 0 62 32 / 6 59 -0
Fax 0 62 32 / 6 59 -1 10
www.ifb.bildung-rp.de
4.3 Weitere Adressen
in Rheinland-Pfalz
Beauftragter der Ev. Landeskirche
Rheinland-Pfalz
Rheinstraße 101
55116 Mainz
Landesmedienzentrum (LMZ)
Hofstraße 257
56077 Koblenz
Telefon 02 61 / 97 02 -0
www.lmz.bildung-rp.de
Bundesgemeinschaft gegliedertes
Schulwesen e.V. (BGSW)
Kontaktadresse für Rheinland-Pfalz:
Käthe Ostermann
Am Edelmann 22
55130 Mainz
Telefon 0 61 31 / 88 14 12
Landeszentrale für politische Bidung
Rheinland-Pfalz
Am Kronberger Hof 6
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 16 29 70
www.politische-bildung-rlp.de
Deutsches Jugendherbergswerk
Landesverband Rheinland-Pfalz
In der Meielache 1
55122 Mainz
Telefon 0 61 31 / 3 74 46 -0
Fax 0 61 31 / 3 74 46 -22
www.jugendherberge.de
Pädagogisches Zentrum des Landes
Rheinland-Pfalz (PZ)
Europaplatz 7-9
55543 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 8 40 88 -0
Fax 06 71 / 8 40 88 -10
www.pz.bildung-rp.de
Deutscher Beamtenbund
Rheinland-Pfalz
Adam-Karrillon-Straße 62
55118 Mainz
Telefon 0 61 31 / 61 13 56
Fax 0 61 31 / 67 99 95
www.dbb-rlp.de
www.dbb.de
Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung
Elternverein Rheinland-Pfalz e.V.
Vorsitzende: Dr. Irmtraud Heym,
Bachweg 6
67273 Weisenheim
Telefon 0 63 53 / 67 66
Katholisches Büro
Saarstraße 1
55122 Mainz
Telefon 0 61 31 / 25 96 0
eMail: [email protected]
Landesamt für Soziales, Jugend
und Versorgung Rheinland-Pfalz
Rheinallee 97
55118 Mainz
Telefon 0 61 31 / 96 70
www.lsjv.de
Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz
Wallstraße 3
55122 Mainz
Telefon 0 61 31 / 16 29 26
Fax 0 61 31 / 16 29 27
Wichtige Adressen
Vorsitzender: Dieter Dornbusch
In der Wolfshecke 3
56412 Holler
Telefon 0 26 02 / 9 99 58 03
www.leb.bildung-rp.de
88
Landessportbund Rheinland-Pfalz
Rheinallee 1
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 2 81 40
www.lsb-rlp.de
Landtag Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 12
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 20 80
www.landtag.rlp.de
Studienkreis Schule und Wirtschaft
Rheinland-Pfalz
Hindenburgstraße 12
55118 Mainz
Telefon 0 61 31 / 55 75 10
www.dbs.schule.de
Verband der Volkshochschulen von
Rheinland-Pfalz e.V.
Hintere Bleiche 38
55116 Mainz
Telefon 0 61 31 / 28 88 90
www.vhs.de
Regionaldirektion Rheinland-Pfalz
und Saarland der Bundesagentur
für Arbeit
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Telefon 06 81 / 849-0
Agenturen für Arbeit (Beispiele; mehr
unter www.arbeitsagentur.de):
Agentur für Arbeit Mainz
Untere Zahlbacher Straße 27
55131 Mainz
Telefon 0 61 31 / 2 48 -0
eMail: [email protected]
Agentur für Arbeit Kaiserslautern
Augustastraße 6
67655 Kaiserslautern
Telefon 06 31 / 36 41 -0
eMail: kaiserslautern@
arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Saarbrücken
Hafenstraße 18
66111 Saarbrücken
Telefon 06 81 / 9 44 -0
eMail: saarbruecken@
arbeitsagentur.de