Allgemeine Verpackungsrichtlini

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Allgemeine Verpackungsrichtlini
PACK_
Rev . 2
PACK _001 / Rev.
Ausgabe: 28.08.2009
Bearb.: Martin Pauli
Freigeg.: Martin Pauli
Werksnorm
Allgemeine Verpackungsrichtlinie
1. Definition Fachbegriffe:
Fachbegriffe aus dem Verpackungsbereich nach DIN 55405 und
Verpackungsverordnung:
Packgut: Ware, die verpackt werden soll (Ersatzeile, Maschine...)
Packstoff: Material, aus dem Packmittel bzw. Packhilfsmittel hergestellt
werden (Holz, Kunststoff, Karton...)
Packmittel: Gegenstand, der das Packgut aufnimmt, damit es
lager-/transport-/verkaufsfähig wird (Schachtel, Palette, Kiste, Box ...)
Packhilfsmittel: Materialien/Gegenstände, die das Packmittel ergänzen
und/oder den Verpackungsvorgang verbessern, sichern etc..
Verpackung: Packmittel + Packhilfsmittel (Schachtel mit Luftpolster)
Packung: Packgut + Verpackung (kleine Plastikbox mit 20 Schrauben)
Packstück: Packung, die lager- und versandfähig ist (Palette mit
mehreren Schachteln....)
Transportverpackung/Versandverpackung: Verpackung, die
ausschließlich dem Versand bzw. Transport dient (Flachpalette, Gitterbox,
Kiste...)
2. Ziel:
Die Verpackungsrichtlinie informiert über die Verpackungsvorschriften von
Schwarzmüller. Ziel der Richtlinie ist ein rationalisiertes Verpackungssystem, das
einen reibungslosen, qualitätssicheren Materialfluss erlaubt. Die
Verpackungsrichtlinie soll über den Einsatz von Verpackungen informieren. Sie
soll der ausführenden Person/Stelle/Lieferanten aufzeigen, wie die Güter sicher,
beschädigungsfrei und optimal zu verpacken sind.
3. Aufgabenbereiche:
Es obliegt der Verantwortung des Lieferanten, sicherzustellen, dass alle
gelieferten Komponenten ordnungsgemäß und adäquat konserviert, geschützt
und verpackt sind, so dass diese ihren Zielort sicher und beschädigungsfrei
erreichen.
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4. Verpackungen:
Verpackungen
Packhilfsmittel
Aufsatzrahmen
Kantenschutz
Füllmaterial
...
Mehrwegverpackung
Einwegverpackung
Standardverpackung
Standardverpackung
Gitterbox
Blechbox
KLT-Behälter
Europalette
Einwegpalette
Karton
Spezifische
Verpackung
Kundeneigene
Verpackung
Lieferanteneigene
Verpackung
4.1.: Standard-Verpackungen bei Schwarzmüller:
4.1.1.:Mehrwegverpackung:
Mehrwegverpackungen sind mehrmals verwendbare Verpackungen, die im
Allgemeinen in Leih- und Rückgabeverkehr benutzt werden.
Gitterbox
Abmessung(n)
[mm]
1200*800*1000
Europalette
1200*800*144
(Pool-Flachpalett
e,
Tauschpalette)
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Bild(er)
Bemerkung(en)
Eine optimale Stapelbarkeit
wird ermöglicht.
Europaletten sind in den
international anerkannten
Größen von 1200*800 mm
(Euro-Palette nach DIN
15146-Teil 2) und
1200*1000 mm
(Industriepalette nach DIN
15141-Teil 4) zu verwenden.
Bei Schwarzmüller werden
ausschließlich Europaletten
in der Größe 1200*800 mm
verwendet.
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Blechboxen "S" 1200*800*200
1200*800*400
Eine optimale Stapelbarkeit
wird ermöglicht.
KLT-Behälter
Genormte, innen leicht zu
reinigende Behältnisse für
schütt- und setzbares
Kleingut mit integrierten
Tragegriffen und Fächern für
automatische Etikettierung.
300*200*147
400*300*147
4.1.2.: Einwegverpackung:
Einwegverpackungen sind in der Regel nur für einen einzigen Transport
bestimmt und werden nicht wiederbefüllt.
Einwegpalette
aus Holz
Einwegpalette
aus Kunststoff
Abmessung(n) Bild(er)
[mm]
1400*1400
1200*800
600*400
Bemerkung(en)
1200*800*146
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Karton
800*600*400
600*360*600
420*310*160
310*230*210
Pappe/Karton hat ein sehr
geringes
Verpackungsgewicht, ist
leicht entsorgbar und stabil,
teilweise auch stapelbar
4.2.: Lieferanteneigene Verpackung
Lieferant
Bordwandgestell Schwarzmüller
Bild(er)
Bemerkung(en)
Mehrwegverpackung
Transportgestell VBG
"Edscha"
Mehrwegverpackung
Achsgestell
Mehrwegverpackung
diverse
Achslieferanten
Felgengestell mit Südrad
EWPS-Zwischen
lage
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Mehrwegverpackung
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4.3.: Packhilfsmittel
Packhilfsmittel sind Materialien/Gegenstände, die das Packmittel ergänzen
und/oder den Verpackungsvorgang verbessern, sichern usw...
Sie bieten Schutz gegen Stoß/Druck, Feuchtigkeit und Diebstahl/Öffnen.
z.B. Stretchfolie, Noppenfolie, Klebebänder, Füllmaterial, Umreifungsmaterial,
Kantenschutz, Aufsatzrahmen...
Bild(er)
Bemerkung(en)
Kantenschutz
Noppenfolie
Stretchfolie
Klebebänder "S"
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(Art.nr.: 37341/85319)
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4.4.: Verpackungsanforderungen:
Ungeachtet der Verpackungswahl ist sicherzustellen, dass die Lieferung den
folgenden Anforderungen genügt:
Die Teile sind ohne Qualitätseinbußen und frei von Verschmutzungen
anzuliefern.
Transportverpackungen sollten eine sichere und einfache Handhabung
während des Be- und Entladens gewährleisten.
Bildung rationaler Ladeeinheiten und effiziente Nutzung von
Transportkapazitäten (Stapelfähigkeit).
Ausreichende Transportsicherung.
Sichere und einfache Handhabung beim Entnehmen der Teile aus der
Verpackung.
Ordnungsgemäße Kennzeichnung.
Verwendung von Materialien nach dem Gesichtspunkt des
Umweltschutzes.
Eine Komponente pro Einzelverpackung, also sortenrein (z.B. links/rechts
getrennt).
Wenn Mischgebinde nicht vermieden werden können, sind die Teile
deutlich sichtbar zu trennen, zu kennzeichnen und zweckmäßig zu
organisieren.
Alternative Verpackungsmöglichkeiten (z.B. Mehrwegverpackungen) sind
zu berücksichtigen.
Wenn es durch Verrutschen oder Reiben zu Schäden kommen kann, sind
geeignete Trenneinsätze zu verwenden.
Empfindliche Teile sind ordnungsgemäß zu polstern (z.B. Noppenfolie).
Bei länderübergreifendem Warenverkehr sind die Importvorschriften für
Verpackungsmaterialien aus Holz zu beachten. Hierzu zählt auch die
ordnungsgemäße Kennzeichnung aller behandelten Materialien gemäß
IPPC-Norm.
4.5.: Verpackungsfunktionen:
Die Verpackung muss während Transport, Lagerung und Nutzung mehrere
Funktionen erfüllen:
Schutzfunktion: Schutz vor physischer Beschädigung und
Umweltschäden. Ausreichende Stabilität für die maximale Stapelhöhe.
Verladung und Transport: Transportverpackungen sind so zu gestalten,
dass ein einfaches und sicheres Halten, Heben, Bewegen, Absetzen und
Verstauen der Ladung gewährleistet ist.
Lagerfunktion: Die Verpackung muss den statischen und
umweltbedingten Belastungen, denen sie während der Lagerung
ausgesetzt ist, standhalten. Eine optimale Verpackung soll den Ein- und
Auslagerungsprozess rationalisieren. Lagerraum soll optimal ausgenutzt
werden. Der Einsatz geeigneter Packmittel ermöglicht eine systematische
Anordnung der gelagerten Ware.
Gebrauchsfreundlichkeit: Einfache Nutzung und sichere Handhabung.
Informationsfunktion: Sichtbare Anbringung von geforderten
Versandinformationen und Lieferdaten.
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Umweltverträglichkeit: Umweltverträglichkeit und problemlose
Recycling- und/oder Entsorgungsmöglichkeit sowie Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften.
Gewährleistungsfunktion: Mit der Lieferung einer unbeschädigten
Verpackung gewährleistet der Zulieferer, dass die Angaben auf der
Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmen.
Rationalisierung: Effiziente Versand- und Lagereinheiten in Bezug auf
die Versandart, den Weg und das Gewicht, die Nutzung der
Transportkapazitäten sowie die sichere Handhabung während der Be- und
Entladung, Lagerung, Öffnung und Entsorgung.
4.6.: Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen:
Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass möglichst wenig Abfall anfällt.
Unvermeidbare Abfälle müssen ordnungsgemäß verwertet werden. Nicht
vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt
werden.
5. Ladeeinheiten von Mehr- und Einwegverpackungen:
Eine Ladeeinheit ist die Ladung, die aus Gegenständen oder Packungen von
Hilfsmitteln so zusammengefasst ist, dass sie als Einheit gehandhabt,
transportiert, gestapelt und gelagert werden kann.
5.1.: Stapelfähigkeit von Ladeeinheiten:
5.1.1.: z.B. Europaletten:
Setzt sich eine Ladeeinheit aus kleineren Behältern (Spezial-,
Universalbehälter, Einwegverpackung) zusammen, so müssen diese auf die
Standardabmessung der Palette abgestimmt sein.
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5.2.: Bildung von Ladeeinheiten:
5.2.1.: Europaletten:
Das Grundmaß der Ladeeinheiten (1200*800 mm) darf durch Packgut und
Ladeeinheiten nicht überschritten werden. Die Höhe der gesamten
Ladeeinheit darf 1000 mm nicht überschreiten.
Ladeeinheiten sind so zu sichern, dass die Transportverpackungen beim
Transport nicht verrutschen können. Dies kann beispielsweise durch den
Einsatz von Kunststoffbändern oder Stretchfolien erreicht werden.
Das Einschneiden von Umreifungsbändern in Kartonagen ist unzulässig
und durch den Einsatz von Kantenschutzwinkeln zu vermeiden.
Bei der Entnahme von Teilmengen einer Ladeeinheit muss sichergestellt
werden, dass die Stabilität der Restmenge gewährleistet ist.
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5.2.2.: Gitterboxen:
Beim internen Warenversand müssen bei Lieferung von Kleinteilen bzw.
bei Mischgebinden die Gitterboxen mit Wellpappe ausgekleidet werden.
Bei Komponenten mit empfindlichen Oberflächen (z.B. schwarz
beschichtet, galvanisch verzinkt...) muss zwischen den einzelen Teilen
zum Schutz ein Karton, eine Noppenfolie oder ähnliches angebracht
werden.
6. Gefährliche Güter:
Gefährliche Güter sind Stoffe, die beim Transport im öffentlichen Verkehrsraum
(Straße, Schiene, Wasser, Luftverkehr) oder innterbetrieblich eine konkrete
Gefahr für Menschen, Tiere, Umwelt oder öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen.
Grundsätzlich dürfen gefährliche Güter nicht als Beipack verpackt werden.
Sämtliche Gesetze, Vorschriften und Verordnungen für gefährliche Güter sind
unbedingt zu beachten bzw. einzuhalten.
Die zu liefernden Materialien dürfen nur in geprüften Innenverpackungen
(Gebinde, Eimer, sonstige Gefäße) abgefüllt werden. Dabei sind bei allen
Vorschriften spezifische Verpackungserfordernisse, Füllstoffe und
Zusammenladeverbote zu beachten.
Gefährliche Güter müssen nicht nur nach den einschlägigen Vorschriften
verpackt, sondern auch als Gefahrgut gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen
hierfür sind unterschiedlich für die einzelnen Verkehrsträger geregelt.
Straßentransport:
Bahntransport
Binnenschifffahrt
Seeschifffahrt
Luftverkehr
GGVSE/ADR
GGVSE/RID
ADN/ADNR
GGV See/IMDG
ICAO-TI/IATA-DGR
Damit ein Stoff, eine Lösung oder ein Gegenstand mit gefährlichen
Eigenschaften nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften identifiziert werden
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kann, bzw. die Bedingungen für einen Transport festgelegt werden können (z.B.
Beförderungsverbote, Freistellungen, erlaubte Beförderungsarten), müssen sie
klassifiziert werden.
Die Klassifizierung erfolgt anhand der Stoffeigenschaften, welche bspw. in den
Sicherheitsdatenblättern der Hersteller hinterlegt sind.
7. Kennzeichnung/Etikettierung:
7.1.: Abwicklung intern:
Packstücke für den internen Werksverkehr werden gut übersichtlich mit einer
eindeutigen Nummer (Packstücknummer) als Barcode sowie der
Kundennummer versehen. Das einzelne Packgut ist jeweils mit einem
Warenbegleitschein versehen.
Teile sind entsprechend zu etikettieren.
7.2.: Abwicklung extern:
Angelieferte Teile durch Lieferanten müssen einzeln und gut ersichtlich
etikettiert sein. Die Lieferscheine sind der Ware, geschützt und gut ersichtlich,
beizulegen.
8. Markierung von Packstücken:
Durch eine richtige und vollständige Markierung von Verpackungen werden die
Voraussetzungen geschaffen, um falsche Handhabung, Unfälle,
Falschauslieferung, Masse- und Mengenverluste sowie Zollstrafen zu vermeiden.
Die Markierung muss klar und präzise sein. Sie sollte sich farblich deutlich vom
Packstück abheben; üblicherweise wird sie in schwarzer Farbe aufgetragen.
Alternativ kann sie auch auf Aufklebern angebracht sein. Hierfür sind möglichst
schwarze Zeichen auf weißem Grund zu wählen. Sowohl bei dem direkten
Auftragen der Markierung auf das Packstück wie auch bei der Verwendung von
Aufklebern ist sicherzustellen, dass die Markierung gut lesbar und dauerhaft
angebracht wird.
Eine ausreichende Markierung ist unverzichtbarer Bestandteil der Verpackung.
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Weichen die Markierungen von den Angaben in den Versandpapieren ab, kann
es z.B. zu Beanstandungen seitens der Zollbehörden kommen. Nicht
ausreichende Handhabungsmarkierungen können zu einem Haftungsauschluss
derjenigen führen, die die Ware transportiert, umgeschlagen oder gelagert haben
und durch deren Behandlung der Schaden aufgetreten ist.
Die vollständige Markierung muss aus den folgenden drei Teilen bestehen:
8.1. Leitmarke:
Kennmarke: z.B. Anfangsbuchstaben oder Firmenabkürzung des
Empfängers oder Absenders.
Kennnummer: z.B. Auftragsnummer oder Rechnungsnummer des
Empfängers
Bestimmungsort und/oder Bestimmungshafen
Gesamtzahl der Packstücke der gesamten Sendung
Laufende Nummer des entsprechenden Packstückes innerhalb der
Sendung: z.B. 5/12 oder 5-12
8.2. Informationsmarkierung:
Ursprungsland: z.B. Made in Germany; die Angabe erfolgt nach den
Vorschriften der Länder. Überwiegend ist die Angabe vorgeschrieben,
kann aber auch nicht erwünscht sein und wird gemäß vertraglichen
Vereinbarungen weggelassen.
Gewichtsangabe: das Gewicht eines Packstückes muss ab 1000 kg
Bruttomasse angegeben werden. Mit Hinblick auf die Leichtigkeit von
Transport, Umschlag und Lagerung empfehlen die Normen, auch bei
geringerer Masse die Gewichtsangaben anzugeben.
Abmessung: die Maße eines Packstückes sind in cm anzugeben, z.B.
200*60*50 cm (Länge*Breite*Höhe).
8.3. Handhabungsmarkierung:
Weltweit haben sich die Handel treibenden Staaten auf textliche und bildliche
Vorsichtmarkierungen geeinigt. Neben der Kennzeichnung von
Verpackungen durch Texte werden auch bildhafte Symbole als
Vorsichtsmarkierungen verwendet. Über die Gestaltung gibt es eine
länderübergreifende Einigung. Verpackungen mit Text in deutscher Sprache
müssen zusätzlich mit dem Text in der Sprache des Importlandes versehen
werden.
Die Symbole für die Handhabungsweise von Verpackungen sind in der DIN
55402 (Deutsches Institut für Normung) und ISO-Norm R/780 (International
Organization for Standardization) international einheitlich geregelt. Auf die
Symbole darf auf keinen Fall verzichtet werden, da diese sich stets von selbst
erklären und somit Sprachprobleme im internationalen Verkehr vermieden
werden.
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8.3.1. Vorsichtsmarkierungen durch Symbole:
Symbol
Bezeichnung
(deutsch/
englisch
ZerbrechlichesPackgut/
Fragile - Handle with
care
gem.
DIN
gem.
ISO
x
x
Bildzeichen für leicht zerbrechliche Waren.
Entsprechend gekennzeichnete Waren sind
sorgfältig zu behandeln und keinesfalls zu stürzen
oder zu schnüren.
Keine Handhaken
verwenden/Use no
hooks
x
x
Oben/This way up
x
x
Hand- bzw. Stauhaken dürfen beim Umschlag nicht
verwendet werden, da sie punktförmige
Belastungen verursachen und so zu
Beschädigungen führen können. Ein automatisches
Verbot für die Verwendung von Teller- bzw.
Sackhaken für den Sackgutumschlag ist mit
diesem Symbol nicht gegeben.
Das Packstück ist so zu transportieren,
umzuschlagen und zu lagern, dass die Pfeile stets
nach oben zeigen. Rollen, Klappen, starkes Kippen
oder Kanten sind nicht erlaubt.
Do not roll
Erklärung
x
Rollen, Klappen, starkes Kippen oder Kanten sind
nicht erlaubt.
Vor Hitze
(Sonnenstrahlen)
schützen/Keep away
from heat
Vor Hitze und
radioaktiven Strahlen
schützen/ Protect from
heat and radioactive
sources
x
x
Die Ware ist vor Wärmequellen zu schützen und
sollte möglichst kühl gelagert oder gestaut werden.
x
x
Stauung und Lagerung erfolgt wie beim vorherigen
Symbol beschrieben. Zudem ist die Ware vor
radioaktiven Strahlen zu schützen.
Anschlagen hier/Sling
here
x
x
Das Zeichen gibt lediglich einen Hinweis auf die
Anschlagpunkte, über die Anschlagmethode wird
nichts ausgesagt. Sind die Symbole symmetrisch
vom Schwerpunkt angebracht, hängt das
Packstück bei gleich langen Anschlagmitteln
gerade. Ist das nicht der Fall, müssen die
Anschlagmittel auf einer Seite gekürzt werden.
Vor Nässe
schützen/keep dry
x
x
Schwerpunkt/Centre of
gravity
x
x
Dieses Symbol kennzeichnet Waren, die vor zu
hoher Luftfeuchtigkeit zu schützen sind, sie müssen
daher gedeckt gelagert werden. Können besonders
schwere oder sperrige Packstücke nicht in Hallen
oder Schuppen gelagert werden, sind sie
fachgerecht abzuplanen.
Die Lage des Schwerpunktes wird mit diesem
Bildzeichen eindeutig gekennzeichnet. Es ist an
Deckel, Seiten- und Stirnwand des Packstückes
anzubringen.
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Stechkarre hier nicht
ansetzen/No hand truck
here
x
x
Dieses Symbol ist an den Seiten des Packstückes
anzubringen, an denen nicht mit der Stechkarre
angesetzt werden darf. Das Fehlen auf anderen
Seiten kommt der Erlaubnis gleich, die Stechkarre
dort ansetzen zu dürfen.
Das Symbol ist weder nach DIN noch ISO
vorgesehen, wird aber in der Praxis verwendet, um
eindeutig klarzustellen, an welcher Seite des
Packstückes eine Stechkarre angesetzt werden
darf.
Zulässige
Stapellast/Stacking
limitation
x
x
Eine derartige Markierung zeigt an, dass das
Packstück bis zu einem bestimmten Gewicht
belastbar ist. Wird das Gewicht mit null angegeben,
sollte es in der obersten Lage gestaut werden.
Klammern in
Pfeilrichtung/Clamp here
x
x
Zulässiger
Temperaturbereich/
Termperature limitations
x
x
Das Packstück darf an den angegebenen Stellen
geklammert werden; logischerweise kommt es
einem Verbot des Klammerns an anderer Stelle
gleich.
Das Bildzeichen ist entweder mit dem Zusatz "...°C"
für einen bestimmten Temperaturbereich oder mit
oberem ("...°C max.") bzw. unterem ("...°C min.")
Temperaturgrenzwert zu versehen. Die
entsprechenden Temperaturen sollten mit den
Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.
Gabelstapler hier nicht
ansetzen/Do not use fork
lift truck here
x
x
Stechkarre hier
ansetzen/hand truck
here
Gabelstapler hier
ansetzen/use fork lift
truck here
Elektrostatisch
gefährdetes
Bauteil/Electrostatic
sensitive device
Allgemeine Verpackungsrichtlinie
x
Das Zeichen ist an den Seiten des Packstücks
anzubringen, an denen nicht mit dem Gabelstapler
angehoben werden darf. Das Fehlen an anderen
Seiten kommt einer Erlaubnis zum Benutzen eines
Gabelstaplers gleich.
Das Symbol ist weder nach DIN noch ISO
vorgesehen, wird aber in der Praxis verwendet, um
eindeutig klarzustellen, an welcher Seite des
Packstückes ein Gabelstapler eingesetzt werden
darf.
Der Kontakt entsprechend markierter Packstücke
ist zu vermeiden, wenn z. B. isolierendes
Schuhwerk getragen wird oder Bodenbeläge nicht
leitend sind; beides führt insbesondere bei
niedrigen relativen Luftfeuchten zu hohen
elektrostatischen Aufladungen.
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Sperrschicht nicht
beschädigen/Do not
destroy barrier
x
Die Innenverpackung besteht u. a. aus einer
Sperrschicht, in die Trockenmittel zum
Korrosionsschutz eingebracht sind. Diese
Schutzwirkung wird hinfällig, wenn Sperrschicht
beschädigt wird. Gleiches gilt für Packstücke mit
dem Aufdruck "Packed with desiccants"
Aufreißen hier/Tear off
here
x
Dieses Zeichen ist für den Empfänger der Ware
bestimmt.
Nur 5 Packstücke
übereinander stapeln
Das Symbol ist weder nach DIN noch ISO
vorgesehen, wird aber in der Praxis verwendet, um
eindeutig anzuzeigen, welche Anzahl Packstücke
gleicher Art übereinander gestapelt werden dürfen.
Beispiel für eine Kiste, die mit Leitmarke, Informations- und
Handhabungsmarkierung versehen ist. Bildzeichen und ihre Bedeutung nach
DIN 55402 bzw. ISO R/780:
9. Allgemeine Anforderungen:
Die Wahl der Verpackung richtet sich nach den Produkteigenschaften, den
Schutzanforderungen, der Transportart und den Gegebenheiten beim
Lieferanten.
Sämtliche bearbeiteten bzw. generell korrosionsempfindliche Oberflächen sind
adäquat vor Korrosionsbildung zu schützen. Von spezieller Wichtigkeit ist
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Korrosionsschutz auch während des Transportes. Durch externe Bedingungen,
z.B. die Kondensbildung durch Temperaturwechsel in Kombination mit einer
erhöhten relativen Luftfeuchtigkeit, Seewasser, Schmutz und Gasen in der Luft
oder Staub, kann Korrosionsbildung extrem beschleunigt werden.
Zum Schutz eignen sich Deckel, Folien, Stopfen, Abdeckungen oder andere
geeignete Methoden, zum Schutz von Packgütern vor Korrosion, Staub,
Feuchtigkeit, Abrieb oder anderweitigen Beschädigungen, die das
Erscheinungsbild oder die Funktionsfähigkeit des Packguts beeinträchtigen
können. Je nach Anwendungszweck wird der Einsatz einer oder mehrerer
solcher Methoden empfohlen.
Korrosionsempfindliche Teile sind für die Dauer des Transports und der
Lagerung in einer trockenen, korrosionsfreien Umgebung zu verpacken.
Die Art des verwendeten Korrosionsschutzmaterials richtet sich nach der
Empfindlichkeit des Packguts, den Transportbedingungen, der Dauer des
Transports, der Lagerung und den Lagerungsbedingungen.
10. Ergänzende Verpackungsvorschriften:
Wenn notwendig und sinnvoll, können ergänzende Verpackungsvorschriften für
spezielle Güter mit den jeweiligen Lieferanten einzeln vereinbart werden.
Link ergänzende, spezifische Verpackungsvorschriften
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